ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.295.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 295

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
12. November 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1080/2009 der Kommission vom 11. November 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1081/2009 der Kommission vom 11. November 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Limone Interdonato Messina (g.g.A.))

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1082/2009 der Kommission vom 11. November 2009 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Prosciutto di Norcia (g.g.A.))

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1083/2009 der Kommission vom 11. November 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Sobao Pasiego (g.g.A.))

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1084/2009 der Kommission vom 11. November 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/830/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Chile, Kolumbien und Japan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8590)  ( 1 )

11

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 356/08/KOL vom 11. Juni 2008 über die Steuererstattungsregelung für auf Passagierschiffen des norwegischen ordentlichen Schiffsregisters (NOR) beschäftigte Seeleute (Norwegen)

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1254/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 337 vom 16.12.2008)

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

12.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1080/2009 DER KOMMISSION

vom 11. November 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

62,1

MK

25,5

TR

57,4

ZZ

48,3

0707 00 05

EG

171,8

JO

161,3

MA

69,5

TR

75,0

ZZ

119,4

0709 90 70

MA

80,8

TR

94,4

ZZ

87,6

0805 20 10

MA

83,7

ZZ

83,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

49,8

CN

53,5

HR

60,4

TR

81,8

UY

49,8

ZZ

59,1

0805 50 10

AR

68,9

TR

73,2

ZA

59,6

ZZ

67,2

0806 10 10

AR

196,3

BR

238,2

LB

223,8

TR

126,1

US

259,3

ZZ

208,7

0808 10 80

CA

71,4

MK

20,3

NZ

91,9

US

102,5

ZA

89,4

ZZ

75,1

0808 20 50

CN

68,6

ZZ

68,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


12.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1081/2009 DER KOMMISSION

vom 11. November 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Limone Interdonato Messina (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Limone Interdonato Messina“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 74 vom 28.3.2009, S. 70.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag

Klasse 1.6   Obst, Gemüse und Getreide

ITALIEN

Limone Interdonato Messina (g.g.A.)


12.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1082/2009 DER KOMMISSION

vom 11. November 2009

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Prosciutto di Norcia (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Prosciutto di Norcia“ geprüft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1065/97 (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 5.

(4)  ABl. C 71 vom 25.3.2009, S. 21.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Prosciutto di Norcia (g.g.A.)


12.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1083/2009 DER KOMMISSION

vom 11. November 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Sobao Pasiego (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Sobao Pasiego“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 derselben Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 75 vom 31.3.2009, S. 41.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

SPANIEN

Sobao Pasiego (g.g.A.)


12.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1084/2009 DER KOMMISSION

vom 11. November 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1075/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 12. November 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

34,27

1,01

1701 11 90 (1)

34,27

4,62

1701 12 10 (1)

34,27

0,87

1701 12 90 (1)

34,27

4,33

1701 91 00 (2)

39,15

5,72

1701 99 10 (2)

39,15

2,59

1701 99 90 (2)

39,15

2,59

1702 90 95 (3)

0,39

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

12.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. November 2009

zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Chile, Kolumbien und Japan

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8590)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/830/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) führt Länder und Gebiete nach ihrem BSE-Risikostatus auf.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. XXI der OIE von Mai 2008 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung.

(4)

In der Entscheidung 2007/453/EG sind Finnland und Schweden derzeit als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko aufgeführt, alle anderen Mitgliedstaaten als Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko. Auch Drittländer sind nach ihrem BSE-Status aufgelistet. Im Mai 2009 nahm die OIE die Entschließung Nr. XXII — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedern — an. Darin wird Chile ein vernachlässigbares BSE-Risiko und Kolumbien sowie Japan ein kontrolliertes BSE-Risiko zuerkannt. Daher sollte die Liste der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die drei genannten Länder der genannten Entschließung entspricht. Bis zur endgültigen Schlussfolgerung der OIE über den BSE-Risikostatus aller Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der vereinheitlichten strengen BSE-Schutzmaßnahmen in der Gemeinschaft sollte derzeit keine Änderung des anerkannten BSE-Status der Mitgliedstaaten erfolgen.

(5)

Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.


ANHANG

LISTE VON LÄNDERN ODER GEBIETEN

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Finnland

Schweden

EFTA-Länder

Island

Norwegen

Drittländer

Argentinien

Australien

Chile

Neuseeland

Paraguay

Singapur

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich

EFTA-Länder

Liechtenstein

Schweiz

Drittländer

Brasilien

Kanada

Kolumbien

Japan

Mexiko

Taiwan

Vereinigte Staaten von Amerika

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

12.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/14


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 356/08/KOL

vom 11. Juni 2008

über die Steuererstattungsregelung für auf Passagierschiffen des norwegischen ordentlichen Schiffsregisters (NOR) beschäftigte Seeleute (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf Teil I Artikel 1 Absatz 3 und Teil II Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen,

gestützt auf die Leitlinien der Überwachungsbehörde (4) für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens, insbesondere auf das Kapitel über „Staatliche Beihilfen für die Schifffahrt“,

gestützt auf den Beschluss Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsvorschriften gemäß Teil II Artikel 27 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen (5),

gestützt auf die Beschlüsse Nr. 280/06/KOL (6) und Nr. 412/06/KOL (7),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1   Verfahren

Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 (Vorgang Nr. 411169) meldeten die norwegischen Behörden gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens eine Änderung der Steuererstattungsregelung für auf Passagierschiffen des norwegischen ordentlichen Schiffsregisters (NOR) beschäftigte Seeleute an.

Mit Schreiben vom 7. März 2007 (Vorgang Nr. 412343) bat die Überwachungsbehörde um zusätzliche Angaben. Die norwegischen Behörden antworteten auf das Informationsersuchen mit Schreiben vom 22. April 2008 (Vorgang Nr. 474517).

2   Beschreibungen der vorgeschlagenen Maßnahmen

2.1   Titel der Beihilferegelung

Die vorliegende Anmeldung ändert den Anwendungsbereich der Regelung „Steuererstattungsregelung für auf Schiffen des norwegischen ordentlichen Schiffsregisters (NOR) und des norwegischen internationalen Schiffsregisters (NIS) beschäftigte Seeleute“ (8), die ursprünglich durch die Überwachungsbehörde mit dem Beschluss Nr. 280/06/KOL genehmigt und durch den Beschluss Nr. 412/06/KOL (9) geändert wurde.

2.2   Ziel der Beihilferegelung

Nach Angaben der norwegischen Behörden sind die Hauptziele der Steuererstattungsregelung für Seeleute der Schutz und die Ausweitung der Beschäftigung von norwegischen und EWR-Seeleuten, die Sicherung der Einstellung und qualifizierten Ausbildung von Seeleuten und die Verbesserung der Wettbewerbslage von Unternehmen, die solche Seeleute beschäftigen. Gleichzeitig verfolgt die Regelung ein weitergehendes strategisches Ziel der Erhaltung und Entwicklung von Know-how und der Verbesserung der Sicherheit in der Schifffahrt im Allgemeinen.

Die Steuererstattungsregelung für Seeleute besteht darin, dass die Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber für die Seeleute zu entrichten sind, zurückerstattet werden (eine sogenannte „Nettolohn“-Regelung). Die norwegischen Behörden schlagen vor, die Regelung auf Passagierschiffe auszuweiten, die auf der Strecke Bergen — Kirkenes verkehren, dem Wettbewerb ausgesetzt und im norwegischen ordentlichen Schiffsregister (NOR) registriert sind.

Die norwegischen Behörden haben berechnet, dass die Änderung der Steuererstattungsregelung für Seeleute auf Schiffen des norwegischen ordentlichen Schiffsregisters (NOR) ca. 750 Seeleute betreffen wird.

2.3   Nationale Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme

Rechtsgrundlage für die geänderte Regelung ist der Steuerhaushalt „Budsjett-innst.S.nr. 8 (2006—2007)“ und die Haushaltsentscheidung Nr. 197 des norwegischen Parlaments vom 12. Dezember 2006, „Budgsjett-innst. S. nr. 13 (2006—2007), jf St.prp.nr. 1 (2006—2007) Bevilgninger på statsbudsjettet 2007“.

Die Haushaltsentscheidung Nr. 197 wird durch die Verordnung vom 21. Dezember 2005, Nummer 1720 (Forskrift om forvaltning av tilskudd til sysselsetting av sjøfolk) umgesetzt, die entsprechend geändert wird. Die norwegischen Behörden haben angegeben, dass die Durchführungsleitlinien für die Regelung entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen der Regelung geändert werden.

2.4   Beihilfefähigkeit

Die Steuererstattungsregelung für Seeleute gilt für die Sicherheitsbesatzung auf Schiffen des norwegischen ordentlichen Schiffsregisters (NOR) von mindestens 100 GT, die für den Seeverkehr verwendet werden. Die angemeldete Änderung der genehmigten Regelung weitet ihren Geltungsbereich auf die Sicherheitsbesatzung auf Passagierschiffen auf der Strecke Bergen — Kirkenes aus. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass dies in der Praxis die sogenannten „Hurtigruten-Schiffe“ bedeutet.

Die norwegischen Behörden haben keine anderen Änderungen der Steuererstattungsregelung angemeldet, als von der Überwachungsbehörde mit den Beschlüssen Nr. 280/06/KOL und Nr. 412/06/KOL genehmigt wurden. Die Schiffseigentümer von in Betracht kommenden Schiffen erhalten daher Finanzhilfen für Seeleute, die:

a)

ihren Steuerwohnsitz in Norwegen oder einem anderen EWR-Staat haben, oder Bürger eines EWR-Staats sind;

b)

für das an Bord verdiente Einkommen in Norwegen steuerpflichtig sind; und

c)

für den Steuerabzug für Seeleute gemäß Paragraph 6—61 des Steuergesetzes in Frage kommen und

d)

deren Löhne bei der nationalen Rentenversicherung für Seefahrer erfasst sind oder getrennt ausgewiesen werden.

2.5   Mittelausstattung und Dauer

Die Änderung der Steuererstattungsregelung wurde als ab dem 1. Juli 2007 in Kraft tretend angemeldet (10). Die Regelung unterliegt dem jährlichen Haushaltsbeschluss des norwegischen Parlaments und ist daher auf das Haushaltsjahr begrenzt. Ihre Fortsetzung ist abhängig von der Haushaltsmittelzuweisung des nächsten Haushaltsjahres. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Regelung im Prinzip nicht für einen festen Zeitraum gilt, wenn sie aber noch in Kraft sein sollte, wird sie in zehn Jahren erneut angemeldet.

Die Haushaltsmittelzuweisung für das Haushaltsjahr 2007, die der angemeldeten Änderung entspricht, beläuft sich auf 30 Mio. NOK (ca. 3,6 Mio. EUR) (11). Die jährliche Wirkung der Regelung für 2007 wird auf 90 Mio. NOK (ca. 10,94 Mio. EUR) geschätzt.

3   Bemerkungen der norwegischen Behörden, einschließlich Änderungen der Anmeldung

In ihrem Schreiben vom 22. April 2008 erklärten die norwegischen Behörden, dass der Geschäftsvertrag mit dem Unternehmen Hurtigruten ASA bezüglich des Erwerbs von Transportkapazität auf der Strecke Bergen — Kirkenes kein Element staatlicher Beihilfen enthält. Die norwegischen Behörden sind daher der Ansicht, dass im Rahmen der Steuererstattungsregelung für Seeleute gewährte Beihilfen nicht mit Beihilfen anderer lokaler, regionaler, nationaler oder Gemeinschaftsregelungen für die gleichen Kosten kumuliert werden und dass keine Überkompensierung stattfindet.

II.   WÜRDIGUNG

1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen“.

Im Beschluss Nr. 280/06/KOL beurteilte die Überwachungsbehörde die Steuererstattungsregelung für Seeleute, die zum damaligen Zeitpunkt im Außenhandel tätige Fähren, Offshore-Schiffe und Pendeltanker einschloss. In diesem Beschluss vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens auf der Grundlage der Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Seeverkehr der Überwachungsbehörde (12) vereinbar ist. Die Überwachungsbehörde beurteilte im Beschluss Nr. 412/06/KOL auch zwei Änderungen der angemeldeten Regelung und kam zu dem Ergebnis, dass die geänderte Regelung — auch in diesem Fall auf der Grundlage der Leitlinien für den Seeverkehr — eine vereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

Im Folgenden wird die Überwachungsbehörde prüfen, ob die in der vorliegenden Anmeldung vorgeschlagene Änderung etwas an der vorhergehenden Schlussfolgerung ändert, nach der die Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.

1.1   Einsatz staatlicher Mittel

Die Beihilfemaßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Da die Erstattung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge nach wie vor aus Haushaltsmitteln finanziert wird, ist dieses Kriterium erfüllt.

1.2   Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

Die Erstattung der Steuer und der Sozialversicherungsbeiträge gleicht Belastungen der Schiffseigentümer aus, die diese normalerweise aus ihren Mitteln aufzubringen haben, und stellt daher einen Vorteil für diejenigen dar, die in der Lage sind, in den Genuss der Regelung zu kommen. Die Förderung stellt auch eine selektive Maßnahme dar, da sie nur für den Seeverkehr und die Schiffseigentümer bestimmter Schiffe innerhalb dieses Sektors gilt. Die angemeldete Änderung ändert nichts daran; sie weitet lediglich die Anwendung der Steuererstattungsregelung auf einen weiteren Schiffstyp aus und betrifft derzeit nur ein weiteres Unternehmen, Hurtigruten ASA.

1.3   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien

Die Schiffseigentümer, die in den Genuss der Regelung kommen, einschließlich des Unternehmens, auf das die Regelung durch die vorliegende Anmeldung ausgeweitet wird, gehen einer Wirtschaftstätigkeit nach, die im Wettbewerb mit den Schiffseigentümern/Unternehmen aus anderen Ländern des EWR steht, und die Förderung im Rahmen der Regelung stärkt ihre Stellung auf dem Markt. Die Förderung verfälscht daher den Wettbewerb oder droht, diesen zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen den Vertragsparteien.

1.4   Fazit

Gestützt auf die vorstehenden Erkenntnisse kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Steuererstattungsregelung für Seeleute, und insbesondere die angemeldete Änderung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.

2   Verfahrensanforderungen

Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfe zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann. Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in dem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde“.

Die norwegischen Behörden meldeten die Ausweitung der Steuererstattungsregelung für Seeleute an, die seit dem 1. Juli 2007 anwendbar ist. Dennoch erklärten die norwegischen Behörden, dass keine Zahlungen getätigt werden, bis die Überwachungsbehörde über den Fall entschieden hat. Offenbar erfolgten keine Zahlungen. Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass die norwegischen Behörden der genannten Anmeldepflicht und der Stillhalteverpflichtung nachgekommen sind.

3   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EWR-Abkommen

Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens sieht vor, dass Beihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können, wenn sie der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Beihilfen zugunsten des Seeverkehrs sind insbesondere auf der Grundlage der Leitlinien für den Seeverkehr zu prüfen.

Im Folgenden wird die Überwachungsbehörde prüfen, ob die angemeldete Ausweitung der Steuererstattungsregelung für Seeleute auf die Sicherheitsbesatzung auf Passagierschiffen auf der Strecke Bergen — Kirkenes geeignet ist, die Vereinbarkeitsprüfung der Überwachungsbehörde in den Beschlüssen Nr. 280/06/KOL und Nr. 412/06/KOL zu ändern.

3.1   Anwendung auf Seeverkehrstätigkeiten

Die Bestimmungen der Leitlinien für den Seeverkehr gelten für „Seeverkehrstätigkeiten“. Die Definition der Seeverkehrstätigkeiten im Sinne dieser Leitlinien entspricht der in der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 (13), aufgenommen in das EWR-Abkommen als Anhang XIII Ziffer 53 zum EWR-Abkommen, und in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 (14), aufgenommen als Anhang XIII Ziffer 53a zum EWR-Abkommen (15). Seeverkehr bezieht sich folglich auf die „Beförderung von Waren und Personen auf dem Seeweg“.

Die Änderung der Regelung weitet sie auf die Sicherheitsbesatzung auf Passagierschiffen auf der Strecke Bergen — Kirkenes aus, die im norwegischen ordentlichen Schiffsregister (NOR) registriert und dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Soweit diese Schiffe Seeverkehrstätigkeiten im Sinne der Leitlinien für den Seeverkehr ausüben, kommen sie für Beihilfen im Rahmen der geänderten Steuererstattungsregelung in Betracht.

3.2   Erfüllung der Ziele der Leitlinien für den Seeverkehr

Die Leitlinien für den Seeverkehr sehen vor, dass Regelungen für staatliche Beihilfen eingeführt werden können, um die Seeverkehrsinteressen des EWR bei der Verfolgung allgemeiner Ziele zu unterstützen, wie beispielsweise:

weitere Verbesserungen im Hinblick auf einen sicheren, effizienten, zuverlässigen und umweltfreundlichen Seeverkehr,

die Förderung der Einflaggung oder Rückflaggung in ein Register eines EWR-Staats,

einen Beitrag zur Konsolidierung des in den EWR-Staaten bestehenden maritimen Clusters und die Erhaltung einer insgesamt wettbewerbsfähigen Flotte auf den Weltmärkten,

Erhaltung und Verbesserung des maritimen Know-hows sowie Schutz und Förderung von Arbeitsplätzen für europäische Seeleute und

Beitrag zur Förderung neuer Dienstleistungen auf dem Gebiet des Kurzstreckenseeverkehrs.

Wie in den vorhergehenden Beschlüssen über die Steuererstattungsregelung für Seeleute ausgeführt, ist es ausdrückliches Ziel der norwegischen Behörden, ihre Stellung als führende Seefahrernation zu erhalten. Dieses Ziel beruht unter anderem auf der großen Bedeutung dieses Wirtschaftszweigs für viele Küstengemeinden.

In diesem Zusammenhang dürfte die Schaffung der Voraussetzungen für einen faireren Wettbewerb mit Billigflaggen (und anderen EWR-Staaten) nach Ansicht der norwegischen Behörden die beste Lösung darstellen. Die Steuerrückvergütungsregelung für Seeleute soll die norwegischen Seeverkehrsinteressen schützen, um weitere Verbesserungen im Hinblick auf einen sicheren, effizienten, zuverlässigen und umweltfreundlichen Seeverkehr zu erreichen, die Einflaggung oder Rückflaggung in das norwegische Schiffsregister (NOR) zu fördern, einen Beitrag zur Konsolidierung des norwegischen maritimen Clusters und die Erhaltung einer insgesamt wettbewerbsfähigen Flotte auf den Weltmärkten zu leisten, und Erhaltung und Verbesserung des maritimen Know-hows sowie Schutz und Förderung von Arbeitsplätzen für europäische Seeleute zu erreichen. Die norwegischen Behörden erklären, dass die Ausweitung der Nettolohnregelung auf die Schiffe der Strecke Bergen – Kirkenes diese Ziele weiter vorantreibt. Ca. 750 Seeleute werden von dieser Ausweitung betroffen sein.

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde haben die norwegischen Behörden die Vereinbarkeit der geplanten Änderung der Steuerrückvergütungsregelung für Seeleute mit den allgemeinen Zielen der Leitlinien für den Seeverkehr hinreichend nachgewiesen.

3.3   Beihilfe in Form ermäßigter Lohnkosten

Die Leitlinien für den Seeverkehr sehen vor, dass Beihilfen in Form ermäßigter Lohnkosten für EWR-Seeleute zulässig sein sollten, sofern diese Seeleute auf in einem EWR-Staat registrierten Schiffen beschäftigt werden. Die Leitlinien für den Seeverkehr lassen solche Beihilfen bis höchstens 100 % Befreiung von den Beiträgen zu. Solche Maßnahmen sollten die EWR-Beschäftigung sowohl an Bord als auch an Land sichern, das Seeverkehrs-Know-how im EWR erhalten und entwickeln und die Sicherheit verbessern. Hinsichtlich der Lohnkosten sieht Abschnitt 3.2(2) der Leitlinien vor, dass folgende Maßnahmen zur Senkung der Lohnkosten für die EWR-Schifffahrt zulässig sein sollten.

geringere Sozialversicherungssätze für EWR-Seeleute auf Schiffen, die in einem EWR-Staat eingetragen sind,

geringere Lohnsteuersätze für EWR-Seeleute auf Schiffen, die in einem EWR-Staat eingetragen sind.

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als „Seeleute aus dem EWR“:

Bürger der EWR-Staaten, im Falle von Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen des EWR eingesetzt werden,

in allen anderen Fällen alle Seeleute, die in einem EWR-Staat steuerpflichtig sind und/oder Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben.

Die Steuererstattungsregelung für Seeleute betrifft die Erstattung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für Seeleute entrichten. Im Rahmen der durch die Beschlüsse Nr. 280/06/KOL und Nr. 412/06/KOL genehmigten Regelung erhalten Schiffseigentümer von in Betracht kommenden Schiffen Finanzhilfen für Seeleute, die ihren Steuerwohnsitz in Norwegen oder einem anderen EWR-Staat haben oder Bürger eines EWR-Staats sind, für das an Bord verdiente Einkommen in Norwegen steuerpflichtig sind und für den Steuerabzug für Seeleute gemäß Paragraph 6—61 des Steuergesetzes in Betracht kommen und deren Löhne bei der nationalen Rentenversicherung für Seeleute erfasst oder getrennt ausgewiesen sind. In diesem Zusammenhang wurde keine Änderung angemeldet. Die Überwachungsbehörde geht daher davon aus, dass die unter die Änderung fallenden Seeleute zu den in den Leitlinien vorgesehenen Kategorien zählen werden.

3.4   Obergrenze

Abschnitt 3.2 der Leitlinien für den Seeverkehr lässt die Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für EWR-Seeleute und eine ermäßigte Einkommenssteuer zu. Nach Abschnitt 11 der Leitlinien für den Seeverkehr kann eine Ermäßigung von bis zu 100 % gewährt werden, d. h. eine Senkung der Steuern und Sozialabgaben auf Null. Nach der ursprünglichen Anmeldung der Regelung können die Erstattungszahlungen keinesfalls den Betrag der tatsächlich entrichteten Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge überschreiten. Da keine diesbezüglichen Änderungen angemeldet wurden, ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die infolge der angemeldeten Änderungen zurückzuerstatten sein werden, weiter in Einklang mit den Leitlinien für den Seeverkehr stehen werden.

3.5   Kumulierende Beihilfen

In Einklang mit Abschnitt 11 der Leitlinien für den Seeverkehr ist eine Senkung der Steuern und Sozialabgaben auf Null die maximal zulässige Höhe der Beihilfen. Andere Beihilfesysteme dürfen keine weitergehenden Vorteile verschaffen. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass Beihilfen im Rahmen der Steuererstattungsregelung für Seeleute nicht mit Beihilfen anderer lokaler, regionaler, nationaler oder Gemeinschaftsregelungen für die gleichen beihilfefähigen Kosten kumuliert werden dürfen.

3.6   Fazit

Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die angemeldete Änderung der Steuererstattungsregelung für Seeleute, durch die die Erstattung der Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge von Seeleuten, die vom Arbeitgeber für die Sicherheitsbesatzung auf Passagierschiffen auf der Strecke Bergen – Kirkenes, die dem Wettbewerb ausgesetzt und im norwegischen ordentlichen Schiffsregister registriert sind, entrichtet werden, ausgeweitet wird, mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen in Verbindung mit den Leitlinien für den Seeverkehr vereinbar ist. Die Überwachungsbehörde erhebt folglich keine Einwände gegen die angemeldete Änderung.

Die norwegischen Behörden werden an die Verpflichtung aus Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen in Verbindung mit Artikel 6 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL erinnert, Jahresberichte über die Durchführung der Regelung vorzulegen. Die norwegischen Behörden werden ersucht, der Überwachungsbehörde so bald wie möglich alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der genannten Änderungen der Beihilferegelungen vorzulegen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Gemäß Abschnitt 12 der Leitlinien für den Seeverkehr werden die norwegischen Behörden daran erinnert, dass die EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde für alle Beihilferegelungen, die in den Anwendungsbereich der Leitlinien für den Seeverkehr fallen, eine Auswertung ihrer Wirkung im sechsten Jahr der Anwendung mitzuteilen haben.

Die norwegischen Behörden werden auch daran erinnert, dass Pläne zur Änderung dieser Regelung bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden müssen.

Die mit den Beschlüssen Nr. 280/06/KOL und Nr. 412/06/KOL genehmigte Steuererstattungsregelung für Seeleute wurde bis 1. Januar 2016 angemeldet. Aus der vorliegenden Anmeldung geht hervor, dass die Regelung im Prinzip nicht für einen festen Zeitraum gilt, wenn sie aber noch in Kraft sein sollte, wird sie in zehn Jahren erneut angemeldet. Die norwegischen Behörden haben nicht begründet, warum die angemeldete Änderung länger als die ursprünglich angemeldete Regelung gelten sollte, und die Überwachungsbehörde zieht daher den Schluss, dass es angemessen ist, wenn die jüngste Änderung der Regelung zum gleichen Termin ausläuft. Die Überwachungsbehörde macht die norwegischen Behörden auf die Tatsache aufmerksam, dass die Leitlinien für den Seeverkehr, nach denen die Steuererstattungsregelung genehmigt wurde, 2011 überprüft werden. Sollten sich die Leitlinien für den Seeverkehr ändern, kann dies Auswirkungen auf alle vorhandenen Beihilferegelungen, die unter die Leitlinien fallen, haben, einschließlich der Änderung der Regelung, die mit dieser Entscheidung genehmigt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat beschlossen, keine Einwände gegen die angemeldete Änderung der Steuererstattungsregelung für Seeleute auf Schiffen des norwegischen ordentlichen Schiffsregisters (NOR) zu erheben, mit der die Erstattung der vom Arbeitgeber gezahlten Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf die Sicherheitsbesatzung von Passagierschiffen auf der Strecke Bergen — Kirkenes, die dem Wettbewerb ausgesetzt und im norwegischen ordentlichen Schiffsregister registriert sind, ausgeweitet wird.

Die geänderte Regelung ist mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen vereinbar.

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 11. Juni 2008

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Kurt JAEGER

Mitglied des Kollegiums

Kristján A. STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Die Leitlinien wurden am 19. Dezember 2007 zuletzt geändert. Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(5)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37.

(6)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 280/06/KOL vom 4. Oktober 2006 über die Änderungen der Steuerrückvergütungsregelungen an Schiffseigentümer für auf Schiffen des norwegischen ordentlichen Schiffsregisters (NOR) und des norwegischen internationalen Schiffsregisters (NIS) beschäftigte Seeleute, veröffentlicht in ABl. C 143 vom 28.6.2007, S. 5 und EWR-Beilage Nr. 30 vom 28.6.2007, S. 6. Der vollständige Wortlaut des Beschlusses kann auf der Internetseite der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry/

(7)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 412/06/KOL vom 19 Dezember 2006 über die Änderungen der Steuererstattungsregelungen für auf Schiffen des norwegischen ordentlichen Schiffsregisters (NOR) beschäftigte Seeleute, veröffentlicht in ABl. C 111 vom 17.5.2007, S. 20, und EWR-Beilage Nr. 23 vom 17.5.2007, S. 2. Der vollständige Wortlaut des Beschlusses kann auf der Internetseite der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry/

(8)  Nachstehend als die Steuererstattungsregelung für Seeleute bezeichnet.

(9)  Siehe Fußnoten 6 und 7.

(10)  Im Rahmen der Regelung in Betracht kommende Unternehmen haben einen Antrag jeden zweiten Monat für den vorhergehenden Zwei-Monats-Zeitraum zu stellen. Die Rückerstattung erfolgt im Normalfall innerhalb von zwei Monaten.

(11)  Gemäß der Veröffentlichung auf der Internetseite der Überwachungsbehörde beträgt der Wechselkurs NOK/EUR 8,2224 für 2007.

(12)  Nachstehend als „Leitlinien für den Seeverkehr“ bezeichnet.

(13)  Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1).

(14)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7).

(15)  Punkt eingefügt durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/97 (ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 42, und EWR-Beilage Nr. 5 vom 5.2.1998, S. 175) mit Inkrafttreten am 1.8.1998.


Berichtigungen

12.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/20


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1254/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

( Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 16. Dezember 2008 )

Seite 81, Artikel 1 Nummer 5 in Bezug auf Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008:

anstatt:

„die Beteiligten“

muss es heißen:

„die Unternehmer“.

Seite 82, Anhang, Nummer 1, in Bezug auf den Titel von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008:

anstatt:

muss es heißen:

Seite 82, Anhang, Nummer 2, in Bezug auf den Titel von Anhang VIII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 889/2008:

anstatt:

„VERARBEITUNGSHILFEN“

muss es heißen:

„VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE“.

Seite 82, Anhang, Nummer 2, in Bezug auf Anhang VIII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, in Spalte 4 der Überschriftzeile der Tabelle:

anstatt:

„Besondere Bedingungen“

muss es heißen:

„Anwendungsbedingungen“.

Seite 82, Anhang, Nummer 2, in Bezug auf Anhang VIII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, in Zeile 1, Spalte 1 der Tabelle:

anstatt:

„Kalziumchlorid“

muss es heißen:

„Calciumchlorid“.

Seite 82, Anhang, Nummer 2, in Bezug auf Anhang VIII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, in Zeile 8, Spalte 1 der Tabelle:

anstatt:

„Natriumkarbonat“

muss es heißen:

„Natriumcarbonat“.