ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.290.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 1050/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Acetamiprid, Clomazon, Cyflufenamid, Emamectinbenzoat, Famoxadon, Fenbutatinoxid, Flufenoxuron, Fluopicolid, Indoxacarb, Ioxynil, Mepanipyrim, Prothioconazol, Pyridalyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1047/2009 DES RATES
vom 19. Oktober 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) (2) sind Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs XIV der Verordnung vermarktet. |
(3) |
Die Vermarktungsnormen wurden festgelegt, um zur Verbesserung der Geflügelfleischqualität und der diesbezüglichen Information beizutragen und insofern den Verkauf dieses Fleisches zu fördern. Insbesondere wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (3) mit Wirkung vom 1. Juli 1991 eine Begriffsbestimmung für frisches Geflügelfleisch eingeführt, die präziser als die in den Rechtsvorschriften über Lebensmittelsicherheit enthaltene Begriffsbestimmung ist. Die Erfahrungen zeigen, dass es notwendig ist, den strengen Grundsatz, auf dem diese Begriffsbestimmung beruht, zu bekräftigen und noch expliziter zu formulieren. |
(4) |
Da Geflügelfleisch in zunehmendem Maße in Form von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen verzehrt wird, sollte der Anwendungsbereich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch auf Zubereitungen aus Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse ausgedehnt werden. |
(5) |
Darüber hinaus sollte Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39 in den Anwendungsbereich der Vermarktungsnormen einbezogen werden. |
(6) |
Die Erfahrungen zeigen, dass in bestimmten Fällen Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch leicht durch frisches Geflügelfleisch ersetzt werden können, wenn sie dem Verbraucher zum Kauf angeboten werden. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen frischem Geflügelfleisch und Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch zu vermeiden, ist es angebracht, den Grundsatz, auf dem die Begriffsbestimmung für frisches Geflügelfleisch beruht, auf Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch auszudehnen. |
(7) |
Gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der diese vorgenommen wird, nicht geeignet sein, den Käufer in die Irre zu führen, insbesondere was die Eigenschaften des Lebensmittels und namentlich seine Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, den Ursprung oder die Herkunft sowie die Herstellungs- oder Gewinnungsart anbelangt. |
(8) |
Geflügelfleisch, das gefroren oder tiefgefroren wurde, muss im selben Angebotszustand verkauft werden oder in Zubereitungen, die in gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand vermarktet werden, oder in Fleischerzeugnissen verwendet werden. |
(9) |
Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Unterteilung der Kategorie A in A1 und A2 und die Einstufung von gefrorenem Geflügelfleisch in Gewichtsklassen in der Praxis nicht häufig angewendet werden und daher überflüssig sind, sollten diese Vorschriften aus Gründen der Vereinfachung gestrichen werden. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Mai 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
(1) Stellungnahme vom 5. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(3) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 1.
ANHANG
Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt I Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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2. |
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
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3. |
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
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6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1048/2009 DES RATES
vom 23. Oktober 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 vom 15. Juli 2008 (1), bei der es sich um die kodifizierte Fassung der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 737/90 vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (2) handelt, wurden für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, Radioaktivitätshöchstwerte festgelegt, die bei der Einfuhr nicht überschritten werden dürfen und deren Einhaltung von den Mitgliedstaaten kontrolliert wird. Die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 tritt jedoch am 31. März 2010 außer Kraft. |
(2) |
Die Kontamination bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den am stärksten von dem Unfall in Tschernobyl betroffenen Drittländern mit radioaktivem Caesium überschreitet immer noch die in der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 festgelegten Radioaktivitätshöchstgrenzen. |
(3) |
Es liegen wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vor, dass die Dauer der Caesium-137-Kontaminierung nach dem Unfall von Tschernobyl bei einer Reihe von Erzeugnissen, die von in Wäldern und bewaldeten Gebieten lebenden bzw. wachsenden Arten stammen, im Wesentlichen von der Halbwertzeit dieses Radionuklids (30 Jahre) abhängig ist. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 erhält folgende Fassung:
„Ihre Geltungsdauer endet
1. |
am 31. März 2020, es sei denn, der Rat fasst vor diesem Zeitpunkt einen anders lautenden Beschluss, insbesondere wenn die in Artikel 4 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfasst, auf die diese Verordnung Anwendung findet; |
2. |
mit Inkrafttreten der Verordnung der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, wenn diese vor dem 31. März 2020 in Kraft tritt.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. BILLSTRÖM
(1) ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1.
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1049/2009 DER KOMMISSION
vom 5. November 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. November 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
47,3 |
MK |
25,5 |
|
TR |
66,5 |
|
ZZ |
46,4 |
|
0707 00 05 |
EG |
114,7 |
JO |
161,3 |
|
TR |
138,6 |
|
ZZ |
138,2 |
|
0709 90 70 |
MA |
70,1 |
TR |
106,5 |
|
ZZ |
88,3 |
|
0805 20 10 |
MA |
75,0 |
ZZ |
75,0 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
AR |
49,8 |
HR |
65,2 |
|
TR |
82,5 |
|
UY |
49,8 |
|
ZZ |
61,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
75,5 |
TR |
79,4 |
|
ZA |
68,2 |
|
ZZ |
74,4 |
|
0806 10 10 |
BR |
242,3 |
EG |
85,0 |
|
TR |
122,6 |
|
US |
258,3 |
|
ZZ |
177,1 |
|
0808 10 80 |
AU |
227,7 |
CA |
70,7 |
|
MK |
20,3 |
|
NZ |
94,4 |
|
US |
81,6 |
|
ZA |
79,7 |
|
ZZ |
95,7 |
|
0808 20 50 |
CN |
75,4 |
ZZ |
75,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1050/2009 DER KOMMISSION
vom 28. Oktober 2009
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Acetamiprid, Clomazon, Cyflufenamid, Emamectinbenzoat, Famoxadon, Fenbutatinoxid, Flufenoxuron, Fluopicolid, Indoxacarb, Ioxynil, Mepanipyrim, Prothioconazol, Pyridalyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Azoxystrobin, Acetamiprid, Famoxadon, Fenbutatinoxid, Indoxacarb, Ioxynil, Mepanipyrim, Thiacloprid und Trifloxystrobin wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Clomazon, Cyflufenamid, Flufenoxuron, Fluopicolid und Prothioconazol wurden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Emamectinbenzoat und Pyridalyl wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azoxystrobin für die Anwendung bei Mangold und Broccoli wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte gestellt. |
(3) |
Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kresse, Spinat und frischen Kräutern außer Petersilie gestellt. Bezüglich Clomazon wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei frischen Kräutern gestellt. Bezüglich Cyflufenamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Hafer gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass auch die geltenden Rückstandshöchstgehalte für tierische Erzeugnisse geändert werden müssen, da dieses Getreide als Futtermittel Verwendung findet. Bezüglich Emamectinbenzoat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kernobst, Pfirsichen und Nektarinen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Paprika, Kürbisgewächsen (genießbare und ungenießbare Schale), Blumenkohl/Karfiol, Broccoli, Kopfkohl, Kopfsalat und anderen Salatarten, Kraussalat, frischen Kräutern, Bohnen (mit und ohne Hülsen), Erbsen mit Hülsen und Artischocken gestellt. Bezüglich Famoxadon wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Blüten von Kräutertees gestellt. Bezüglich Fenbutatinoxid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern gestellt. Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kleinobst und Beeren außer Stachelbeeren und Johannisbeeren/Ribisel gestellt. Bezüglich Ioxynil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Roggen und Triticale gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass auch die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Fleisch, Leber, Nieren und Fett von Rindern, Schafen und Ziegen geändert werden müssen, da diese Getreidearten als Futtermittel für die genannten Tiere Verwendung finden. Bezüglich Mepanipyrim wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zucchini gestellt. Bezüglich Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kopfkohl und Rosenkohl/Kohlsprossen gestellt. Bezüglich Pyridalyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Paprika, Kürbisgewächsen (ungenießbare Schale), Kopfsalat und Baumwollsamen gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Porree und Frühlingszwiebeln gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kopfkohl, Stangensellerie, Heidelbeeren, Kopfsalat, frischen Kräutern, Kraussalat und Rosenkohl/Kohlsprossen gestellt. |
(4) |
Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden bezüglich Flufenoxuron für die Anwendung bei Tee, Fluopicolid für die Anwendung bei Paprika und Trifloxystrobin für die Anwendung bei Passionsfrüchten gestellt. Die zugelassene Anwendung von Flufenoxuron bei Teesträuchern in Japan führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr japanischen Tees zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. Die zugelassene Anwendung von Fluopicolid bei Paprikapflanzen in den Vereinigten Staaten führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr amerikanischer Paprikapflanzen zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. Die zugelassene Anwendung von Trifloxystrobin bei Passsionsfrüchten in Kenia führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr kenianischer Passionsfrüchte zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. |
(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab (3). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte. In den Fällen, in denen von der Behörde – als zwei verschiedene „Optionen des Risikomanagements“ – zwei Werte für den Rückstandshöchstgehalt derselben Kombination aus Pflanzenschutzmittel und Erzeugnis vorgeschlagen wurden, hat die Kommission im Einklang mit Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stets den niedrigeren Wert gewählt. Was die Anwendung von Flufenoxuron bei Teesträuchern angeht, konnte aufgrund von Zusatzinformationen Frankreichs über registrierte Anwendungen der Schluss gezogen werden, dass der neue Rückstandshöchstgehalt kein chronisches Gesundheitsrisiko zur Folge hat. |
(8) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die beantragten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 283.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 247.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Clomazon. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 265.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Cyflufenamid in Hafer. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 291.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Emamectinbenzoat in verschiedenen Kulturen. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 290.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Famoxadon. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 274.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatinoxid. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 268.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Flufenoxuron. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 267.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Festlegung einer Einfuhrtoleranz für Fluopicolid bei Paprika. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 292.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Indoxacarb. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 275.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Ioxynil in einigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 288.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Mepanipyrim. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 266.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Prothioconazol. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 261.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Pyridalyl. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 270.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Thiacloprid. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 256.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 212.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 273.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II werden die Spalten für Azoxystrobin, Acetamiprid, Fenbutatinoxid, Indoxacarb, Ioxynil, Mepanipyrim, Thiacloprid und Trifloxystrobin durch folgende Einträge ersetzt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(2) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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(1) Der Rückstandshöchstgehalt für Rahm oder Milch liegt bei 0,3 mg/kg.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(3) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(4) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(F) |
= |
Fettlöslich |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Acetamiprid — Code-Nummer 1000000: Acetamiprid und IM-2-1-Metabolit. Fenbutatinoxid (F)“ |
(5) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(6) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(F) |
= |
Fettlöslich |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Cyflufenamid – Code-Nummer 1000000: Summe aus Cyflufenamid, dem E-Isomer und dem Metaboliten 149-Fl (2,3-Difluor-6-(trifluormethyl)benzamid), ausgedrückt als Cyflufenamid Prothioconazol – Code-Nummer 1000000: Summe aus Prothioconazol-desthio und seinem Glucuronid-Konjugat, ausgedrückt als Prothioconazol-desthio“ |
(7) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(8) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.“
(9) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(10) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(F) |
= |
Fettlöslich |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Acetamiprid — Code-Nummer 1000000: Acetamiprid und IM-2-1-Metabolit.“ |
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/56 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1051/2009 DER KOMMISSION
vom 3. November 2009
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2009
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||||||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||||||||||||||||
|
8701 90 11 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 87 und dem Wortlaut der KN-Codes 8701, 8701 90 und 8701 90 11. Da das Fahrzeug über eine Öffnung mit Einrichtungen zur Befestigung verschiedener Anhängevorrichtungen sowie eine Antriebswelle verfügt, ist es für Arbeiten in schwierigem Gelände sowie zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten bestimmt (Anmerkung 2 zu Kapitel 87). Die Einreihung in die Position 8703 ist ausgeschlossen, weil das Fahrzeug der Definition in Anmerkung 2 zu Kapitel 87 entspricht und (nicht gebremst) mindestens das Doppelte seines Eigengewichts ziehen oder schieben kann (vgl. auch Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 90). Die Seilwinde verleiht dem Fahrzeug die Eigenschaft als Forstschlepper (vgl. KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 50). Deshalb ist das Fahrzeug in den KN-Code 8701 90 11 einzureihen. |
||||||||||||||||||||||
|
8701 90 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 87 und dem Wortlaut der KN-Codes 8701, 8701 90 und 8701 90 90. Da das Fahrzeug über eine Öffnung mit Einrichtungen zur Befestigung verschiedener Anhängevorrichtungen sowie eine Antriebswelle verfügt, ist es für Arbeiten in schwierigem Gelände sowie zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Ausrüstungen oder Lasten bestimmt (Anmerkung 2 zu Kapitel 87). Die Einreihung in die Position 8703 ist ausgeschlossen, weil das Fahrzeug der Definition in Anmerkung 2 zu Kapitel 87 entspricht und (nicht gebremst) mindestens das Doppelte seines Eigengewichts ziehen oder schieben kann (vgl. auch KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 90). Eine Einreihung als Ackerschlepper oder Forstschlepper ist ausgeschlossen, weil das Fahrzeug weder über eine Zapfwelle noch über eine hydraulische Hebevorrichtung noch über eine Seilwinde verfügt (vgl. KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 50). Deshalb ist das Fahrzeug in den KN-Code 8701 90 90 einzureihen. |
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/59 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1052/2009 DER KOMMISSION
vom 5. November 2009
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Makói vöröshagyma oder Makói hagyma (g.U.)]
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Ungarns auf Eintragung der Bezeichnung „Makói vöröshagyma“ oder „Makói hagyma“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 derselben Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 70 vom 24.3.2009, S. 27.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
UNGARN
Makói vöröshagyma oder Makói hagyma (g.U.)
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/61 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1053/2009 DER KOMMISSION
vom 5. November 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Einführung des endgültigen EDV-gestützten Systems für die Übermittlung von Zuckerpreisinformationen für das Preismeldesystem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (3), das in einer monatlichen Übermittlung der Preisangaben von den zugelassenen Marktteilnehmern an die Mitgliedstaaten und der anschließenden Übermittlung der einzelstaatlichen Durchschnittspreise von den Mitgliedstaaten an die Kommission besteht, empfiehlt es sich, die Häufigkeit, mit der der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte über die durchschnittlichen Zuckerpreise unterrichtet wird, zu erhöhen. |
(2) |
Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die Kommission den Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte monatlich über die Durchschnittspreise für auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Weißzucker zu unterrichten hat. Um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten, sollten die Preisangaben dem Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte mit einer Verzögerung von drei Monaten übermittelt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission unterrichtet den Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jeden Monat über den durchschnittlichen Weißzuckerpreis, der während des dritten Monats vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung verzeichnet wurde.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(2) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(3) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/62 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1054/2009 DER KOMMISSION
vom 5. November 2009
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Černá Hora (g.g.A.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Černá Hora“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 derselben Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 73 vom 27.3.2009, S. 45.
ANHANG
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:
Klasse 2.1. Bier
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Černá Hora (g.g.A.)
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/64 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1055/2009 DER KOMMISSION
vom 5. November 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 85 und Artikel 161 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor. |
(2) |
Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer in der Gemeinschaft ihre Ausfuhrmärkte während des ganzen Wirtschaftsjahrs mit Nichtquotenzucker oder -isoglucose beliefern können, muss festgelegt werden, dass Quotenzucker oder -isoglucose, wenn die Marktlage es erfordert, vorübergehend als Nichtquotenerzeugung verkauft werden darf. Dieser Äquivalenzmechanismus sollte auch gelten, wenn sich die Erzeuger von Quoten- und von Nichtquotenzucker oder -isoglucose in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden. |
(3) |
Um die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist zu präzisieren, dass Nichtquotenzucker oder -isoglucose, der bzw. die im Rahmen der für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr festgesetzten Höchstmenge ausgeführt wird, nicht unbedingt in demselben Wirtschaftsjahr erzeugt worden sein muss. |
(4) |
Gemäß Artikel 7b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 können die Ausfuhrlizenzanträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung der Höchstmenge gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (3) (ersetzt durch Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) bis zum Zeitpunkt der Aussetzung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 7e der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wöchentlich von Montag bis Freitag gestellt werden. Für den Fall, dass die Verordnung zur Festsetzung der Höchstmenge ab einem anderen Zeitpunkt als dem ihres Inkrafttretens gilt, muss präzisiert werden, dass die Ausfuhrlizenzanträge ab dem Zeitpunkt gestellt werden können, ab dem die genannte Verordnung gilt. |
(5) |
Gemäß Artikel 7b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 kann ein Antragsteller nur einen Ausfuhrlizenzantrag pro Woche stellen. Je Ausfuhrlizenz können höchstens 20 000 Tonnen Zucker bzw. 5 000 Tonnen Isoglucose beantragt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die wöchentliche Höchstmenge für Zucker nicht ausreicht und daher angehoben werden sollte. |
(6) |
Gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker oder -isoglucose vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum 30. September des Wirtschaftsjahrs gültig, für das die Ausfuhrlizenz erteilt wird. Erzeugern, die am Ende des Wirtschaftsjahrs Lizenzen beantragen, sollte ausreichend Zeit für die Ausfuhr ihrer Erzeugung gegeben werden. Aus diesem Grund sollte der Zeitraum der Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen dahin gehend geändert werden, dass er am Ende des fünften auf das Erteilungsdatum folgenden Monats endet. Da diese neuen Bestimmungen erst nach Beginn des Wirtschaftsjahrs 2009/10 veröffentlicht werden, müssen für die in diesem Wirtschaftsjahr erteilten Ausfuhrlizenzen Sonderbestimmungen festgelegt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Kapitel IIa werden die folgenden Artikel 4d und 4e angefügt: „Artikel 4d Äquivalenz Zucker oder Isoglucose, die im Rahmen der Quote erzeugt wurden, können als Äquivalent einer Nichtquotenerzeugung verwendet werden. Wenn die Quotenerzeugung als Äquivalent einer Nichtquotenerzeugung verwendet wird, kann sie gemäß den Bestimmungen in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) dementsprechend ausgeführt werden. Dieser Äquivalenzmechanismus gilt auch, wenn sich die Erzeuger von Quoten- und Nichtquotenzucker oder -isoglucose in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden. Artikel 4e Erzeugungsjahr Zucker oder Isoglucose, der bzw. die mit Lizenzen ausgeführt wird, die unter Beachtung der Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilt werden, kann in einem anderen Wirtschaftsjahr erzeugt worden sein als dem, für das die Ausfuhrlizenz gilt. |
2. |
Artikel 7b Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Die Ausfuhrlizenzanträge können ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verordnung zur Festsetzung der Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum Zeitpunkt der Aussetzung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 7e der vorliegenden Verordnung wöchentlich von Montag bis Freitag gestellt werden. (4) Ein Antragsteller kann nur einen Ausfuhrlizenzantrag pro Woche einreichen. Je Ausfuhrlizenz können höchstens 50 000 Tonnen Zucker bzw. 5 000 Tonnen Isoglucose beantragt werden.“ |
3. |
Artikel 8a erhält folgende Fassung: „Artikel 8a Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenausfuhren Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung sind die Ausfuhrlizenzen, die für die Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilt wurden, wie folgt gültig:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 1. Oktober 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(4) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/66 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1056/2009 DER KOMMISSION
vom 5. November 2009
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann für die in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 162, 163, 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder wenn dies aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist. |
(4) |
Die Ausfuhrerstattungen für die Dominikanische Republik wurden differenziert, um den ermäßigten Zollsätzen Rechnung zu tragen, die im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), angewendet werden. Aufgrund der veränderten Marktlage in der Dominikanischen Republik, die durch eine verstärkte Konkurrenz um Milchpulver gekennzeichnet ist, wird das Kontingent nicht mehr in vollem Umfang in Anspruch genommen. Um eine maximale Inanspruchnahme des Kontingents zu erreichen, sollte die Differenzierung der Ausfuhrerstattungen für die Dominikanische Republik abgeschafft werden. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. November 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.
(3) ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.
(4) ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4.
ANHANG
Ab 6. November 2009 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||||||||||||||||||||||||
0401 30 31 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0401 30 31 9400 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0401 30 31 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0401 30 39 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0401 30 39 9400 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0401 30 39 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0401 30 91 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0401 30 99 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0401 30 99 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 10 11 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 10 19 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 10 99 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 11 9200 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 11 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 11 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 11 9900 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 17 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 19 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 19 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 19 9900 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 91 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 91 9200 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 91 9350 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 99 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 99 9200 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 99 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 99 9400 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 99 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 99 9600 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 21 99 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 29 15 9200 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 29 15 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 29 15 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 29 19 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 29 19 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 29 19 9900 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 29 99 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 29 99 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 91 10 9370 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 91 30 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 91 99 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 99 10 9350 |
L20 |
EUR/100 kg |
4,47 |
|||||||||||||||||||||||||
0402 99 31 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0403 90 11 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0403 90 13 9200 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0403 90 13 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0403 90 13 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0403 90 13 9900 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0403 90 33 9400 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0403 90 59 9310 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0403 90 59 9340 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0403 90 59 9370 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0404 90 21 9120 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0404 90 21 9160 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0404 90 23 9120 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0404 90 23 9130 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0404 90 23 9140 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0404 90 23 9150 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0404 90 81 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0404 90 83 9110 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0404 90 83 9130 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0404 90 83 9150 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0404 90 83 9170 |
L20 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 10 11 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
14,15 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 10 11 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
14,50 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 10 19 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
14,15 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 10 19 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
14,50 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 10 30 9100 |
L20 |
EUR/100 kg |
14,15 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 10 30 9300 |
L20 |
EUR/100 kg |
14,50 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 10 30 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
14,50 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 10 50 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
14,15 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 10 50 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
14,50 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 10 90 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
15,03 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 20 90 9500 |
L20 |
EUR/100 kg |
13,26 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 20 90 9700 |
L20 |
EUR/100 kg |
13,79 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 90 10 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
17,56 |
|||||||||||||||||||||||||
0405 90 90 9000 |
L20 |
EUR/100 kg |
14,50 |
|||||||||||||||||||||||||
0406 10 20 9640 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 10 20 9650 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 10 20 9830 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 10 20 9850 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 20 90 9913 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 20 90 9915 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 20 90 9917 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 20 90 9919 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 30 31 9730 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 30 31 9930 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 30 31 9950 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 30 39 9500 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 30 39 9700 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 30 39 9930 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 30 39 9950 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 40 50 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 40 90 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 13 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 15 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 17 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 21 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 23 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 25 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 27 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 32 9119 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 35 9190 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 35 9990 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 37 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 61 9000 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 63 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 63 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 69 9910 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 73 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 75 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 76 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 76 9400 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 76 9500 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 78 9100 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 78 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 79 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 81 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 85 9930 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 85 9970 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 86 9200 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 86 9400 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 86 9900 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 87 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 87 9400 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 87 9951 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 87 9971 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 87 9973 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 87 9974 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 87 9975 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 87 9979 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 88 9300 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
0406 90 88 9500 |
L04 |
EUR/100 kg |
0,00 |
|||||||||||||||||||||||||
L40 |
EUR/100 kg |
0,00 |
||||||||||||||||||||||||||
Die Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:
|
(1) Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/70 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1057/2009 DER KOMMISSION
vom 5. November 2009
zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 3. November 2009 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 3. November 2009 endende Angebotsfrist für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. November 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.
(3) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/71 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1058/2009 DER KOMMISSION
vom 5. November 2009
zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 (2) wurde eine Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse eröffnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 3. November 2009 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 3. November 2009 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Buchstabe c bzw. Artikel 2 derselben Verordnung genannt sind.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. November 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.
(3) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.
6.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 290/72 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1059/2009 DER KOMMISSION
vom 5. November 2009
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p sowie in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Waren in Form von in Anhang XX Teil IV der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden sollen. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für 100 kg eines jeden Grunderzeugnisses für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden |
(4) |
Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die Erstattung, die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährt wird, die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
(5) |
Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen. |
(6) |
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 werden bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte in allen Mitgliedstaaten auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 aufgeführten Grunderzeugnisse oder ihnen gleichgestellte Erzeugnisse angewandt werden. |
(7) |
Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, die Gewährung einer Beihilfe vor, vorausgesetzt, dass die für solche Milch und das daraus hergestellte Kasein festgelegten Bedingungen eingehalten sind. |
(8) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. November 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2009
Für die Kommission
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Unternehmen und Industrie
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.
ANHANG
Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 6. November 2009 geltende Erstattungssätze (1)
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze |
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bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
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ex 0402 10 19 |
Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2): |
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|
— |
— |
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0,00 |
0,00 |
||
ex 0402 21 19 |
Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3) |
0,00 |
0,00 |
|
ex 0405 10 |
Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6): |
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|
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|
14,84 |
14,84 |
||
|
14,50 |
14,50 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die
a) |
Drittstaaten Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind; |
b) |
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt; |
c) |
Europäische Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar. |
d) |
Bestimmungen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1). |