ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.278.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 278

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
23. Oktober 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 989/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 990/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 991/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Schwäbische Maultaschen oder Schwäbische Suppenmaultaschen (g.g.A.)]

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 992/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 993/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 994/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 995/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 996/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 997/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 998/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 999/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1000/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1001/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1002/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

29

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/775/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 10/08 (ex NN 7/08), die Deutschland für die Umstrukturierung der IKB Deutsche Industriebank AG gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6022)  ( 1 )

32

 

 

2009/776/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2009 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7813)

51

 

 

2009/777/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2009 über die Erweiterung der Anwendungen von Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7932)

54

 

 

2009/778/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2009 über die Erweiterung der Anwendungen von Algenöl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7933)

56

 

 

2009/779/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Dänemark betreffenden Eintrags im Verzeichnis der Laboratorien, die zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7951)  ( 1 )

58

 

 

2009/780/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Festsetzung der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation in Portugal für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 ergebenden Nettobeträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8031)

59

 

 

2009/781/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Änderung des Beschlusses 2009/379/EG zur Festsetzung der Beträge, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 378/2007, (EG) Nr. 479/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates dem ELER zur Verfügung gestellt werden, und der für Ausgaben des EGFL verfügbaren Beträge

60

 

 

2009/782/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/636/EG zur Festlegung der jährlichen Aufteilung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8033)

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 989/2009 DES RATES

vom 19. Oktober 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland ein. Auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde anschließend eine die Warendefinition betreffende Interimsüberprüfung durchgeführt, und mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates (3) wurden endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat („AN“) von mehr als 80 GHT mit Ursprung in Russland eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden.

(2)

Nach der Beantragung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 (4) die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland.

B.   VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ

(3)

Am 14. September 2005 reichte JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat, eine nach russischem Recht gegründete Gesellschaft, bei der Kanzlei des Gerichts Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates ein.

(4)

Mit Urteil vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-348/05, in der Auslegung durch das Urteil vom 9. Juli 2009 in der Rechtssache T-348/05 INTP, erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 insoweit für nichtig, als diese das JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat betraf.

C.   ÄNDERUNG DER MASSNAHMEN

(5)

Aus den dargelegten Gründen sollten die gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland geltenden Antidumpingmaßnahmen, ausgenommen Waren der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90, die von JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat hergestellt und ausgeführt werden, rückwirkend zum Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 aufgehoben werden.

(6)

Die Erstattung oder der Erlass der Zölle sollte bei den einzelstaatlichen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften beantragt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 wird in Buchstabe c umnummeriert.

(2)   In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 wird nach Buchstabe a Folgendes eingefügt:

„b)

Für Waren, die von JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat hergestellt werden (TARIC-Zusatzcode A959):

Warenbezeichnung

KN-Code

TARIC-Code

Fester Zollbetrag (EUR pro Tonne)

anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung

3102 30 90

47,07

Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

3102 40 90

47,07

Für in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführte Waren, die von JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat hergestellt werden und in der vorstehenden Tabelle nicht aufgeführt sind, gelten keine Antidumpingzölle.“

Artikel 2

Die endgültigen Antidumpingzölle, die auf die von JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat getätigten Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 entrichtet wurden, ausgenommen die Zölle, die auf die Einfuhren von Waren der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 erhoben wurden, werden erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 13. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 990/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

42,2

MK

21,6

TR

55,3

ZZ

39,7

0707 00 05

MK

31,4

TR

124,3

ZZ

77,9

0709 90 70

MA

66,0

TR

111,9

ZZ

89,0

0805 50 10

AR

43,3

CL

83,5

TR

71,9

US

56,3

ZA

83,5

ZZ

67,7

0806 10 10

BR

218,5

EG

80,3

TR

119,8

US

248,7

ZZ

166,8

0808 10 80

CL

114,8

MK

16,1

NZ

81,4

US

79,3

ZA

72,7

ZZ

72,9

0808 20 50

CN

54,9

TR

85,0

ZA

70,1

ZZ

70,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 991/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Schwäbische Maultaschen oder Schwäbische Suppenmaultaschen (g.g.A.)]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Schwäbische Maultaschen“ oder „Schwäbische Suppenmaultaschen“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 41 vom 19.2.2009, S. 35.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.7.   Teigwaren

DEUTSCHLAND

Schwäbische Maultaschen oder Schwäbische Suppenmaultaschen (g.g.A.)


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 992/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind für jeden Mitgliedstaat die Obergrenzen festgesetzt, die die Direktzahlungen, ohne Berücksichtigung der Modulation, nicht übersteigen dürfen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat im Laufe eines Kalenderjahrs gewährt werden dürfen.

(2)

Deutschland und Schweden haben gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beschlossen, ab dem Haushaltsjahr 2011 einen gemäß Artikel 69 Absatz 7 der genannten Verordnung zu berechnenden Betrag für die Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und die Finanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung zu stellen. Folglich sind gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 die für die Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums verwendeten Beträge von den in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen für Deutschland bzw. Schweden abzuziehen.

(3)

Portugal hat der Kommission mitgeteilt, dass es wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten im Agrarsektor aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise und der nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Landwirte beschlossen hat, die fakultative Modulation für das Kalenderjahr 2009 nicht anzuwenden. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist folglich zu der in Anhang IV derselben Verordnung angegebenen nationalen Obergrenze für Portugal für das Kalenderjahr 2009 der sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation in Portugal im Jahr 2009 ergebende Nettobetrag hinzuzufügen, der in der Entscheidung 2008/788/EG der Kommission (2), geändert durch die Entscheidung 2009/505/EG der Kommission (3), festgesetzt ist.

(4)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Die Deutschland betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

„Deutschland

5 524,8

5 402,6

5 357,1

5 329,6“

2.

Die Schweden betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

„Schweden

733,1

717,5

712,1

708,5“

3.

Die Portugal betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

„Portugal

590,5

545,0

545,0

545,0“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 271 vom 11.10.2008, S. 44.

(3)  ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 46.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 993/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XV der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß den Artikeln 162 bis 164 und 167 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des EG-Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattungen auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind und die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Diese Erzeugnisse sollten auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) entsprechen.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (kodifizierte Fassung) (5) wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 654/2009 der Kommission (6) sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

Im Fall von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 9100 um 7 EUR/100 kg gekürzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 654/2009 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(5)  ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21.

(6)  ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 49.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor ab 23. Oktober 2009

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

25,9

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

25,9

0201 10 00 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 10 00 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

48,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

28,7

0201 20 20 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

48,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

28,7

0201 20 30 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 20 50 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

61,0

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

35,9

0201 20 50 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 30 00 9050

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

0201 30 00 9060 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,5

0201 30 00 9100 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

84,7

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

49,8

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

103,4

0201 30 00 9120 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

50,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

29,9

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

62,0

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 30 90 9100

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

0202 30 90 9200 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,5

1602 50 31 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

1602 50 31 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

20,7

1602 50 95 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

1602 50 95 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

20,7

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete).

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo (), Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 33 und 42 sowie gegebenenfalls des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(2)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(3)  Die Erstattungen werden in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7) festgelegt.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 7).

(5)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 3).

(6)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission gebunden (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

(7)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 994/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen innerhalb der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XVII der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Schweinefleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß den Artikeln 162 bis 164 und den Artikeln 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder wenn dies aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

2.   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Schweinefleischsektor, anwendbar ab 23. Oktober 2009

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattungen

0210 11 31 9110

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 11 31 9910

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9100

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9300

A00

EUR/100 kg

54,20

1601 00 91 9120

A00

EUR/100 kg

19,50

1601 00 99 9110

A00

EUR/100 kg

15,20

1602 41 10 9110

A00

EUR/100 kg

29,00

1602 41 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 42 10 9110

A00

EUR/100 kg

22,80

1602 42 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 49 19 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 995/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XIX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Eiermarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162 bis 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) sowie die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt werden, und die diesbezüglichen Erstattungsbeträge sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie derjenigen gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 23. Oktober 2009

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0407 00 11 9000

A02

EUR/100 Stück

0,39

0407 00 19 9000

A02

EUR/100 Stück

0,20

0407 00 30 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

16,00

E19

EUR/100 kg

0,00

0408 11 80 9100

A03

EUR/100 kg

84,72

0408 19 81 9100

A03

EUR/100 kg

42,53

0408 19 89 9100

A03

EUR/100 kg

42,53

0408 91 80 9100

A03

EUR/100 kg

53,67

0408 99 80 9100

A03

EUR/100 kg

9,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E09

Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei.

E10

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen.

E19

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 996/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162 bis 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EW) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse müssen auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt werden, und die diesbezüglichen Erstattungsbeträge sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Identitätskennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 23. Oktober 2009

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 pcs

0,47

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 pcs

0,47

0207 12 10 9900

V03

EUR/100 kg

40,00

0207 12 90 9190

V03

EUR/100 kg

40,00

0207 12 90 9990

V03

EUR/100 kg

40,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V03

A24, Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 997/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann für die in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 162, 163, 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder wenn dies aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Die Ausfuhrerstattungen für die Dominikanische Republik wurden differenziert, um den ermäßigten Zollsätzen Rechnung zu tragen, die im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), angewendet werden. Aufgrund der veränderten Marktlage in der Dominikanischen Republik, die durch eine verstärkte Konkurrenz um Milchpulver gekennzeichnet ist, wird das Kontingent nicht mehr in vollem Umfang in Anspruch genommen. Um eine maximale Inanspruchnahme des Kontingents zu erreichen, sollte die Differenzierung der Ausfuhrerstattungen für die Dominikanische Republik abgeschafft werden.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4.


ANHANG

Ab 23. Oktober 2009 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L20

EUR/100 kg

6,54

0401 30 31 9400

L20

EUR/100 kg

10,70

0401 30 31 9700

L20

EUR/100 kg

11,89

0401 30 39 9100

L20

EUR/100 kg

6,54

0401 30 39 9400

L20

EUR/100 kg

10,70

0401 30 39 9700

L20

EUR/100 kg

11,89

0401 30 91 9100

L20

EUR/100 kg

13,67

0401 30 99 9100

L20

EUR/100 kg

13,67

0401 30 99 9500

L20

EUR/100 kg

20,50

0402 10 11 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 10 19 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 10 99 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 11 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 11 9300

L20

EUR/100 kg

15,90

0402 21 11 9500

L20

EUR/100 kg

16,51

0402 21 11 9900

L20

EUR/100 kg

17,50

0402 21 17 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 21 19 9300

L20

EUR/100 kg

15,90

0402 21 19 9500

L20

EUR/100 kg

16,51

0402 21 19 9900

L20

EUR/100 kg

17,50

0402 21 91 9100

L20

EUR/100 kg

17,60

0402 21 91 9200

L20

EUR/100 kg

17,69

0402 21 91 9350

L20

EUR/100 kg

17,85

0402 21 99 9100

L20

EUR/100 kg

17,60

0402 21 99 9200

L20

EUR/100 kg

17,69

0402 21 99 9300

L20

EUR/100 kg

17,85

0402 21 99 9400

L20

EUR/100 kg

18,70

0402 21 99 9500

L20

EUR/100 kg

19,00

0402 21 99 9600

L20

EUR/100 kg

20,19

0402 21 99 9700

L20

EUR/100 kg

20,85

0402 29 15 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0402 29 15 9300

L20

EUR/100 kg

15,90

0402 29 15 9500

L20

EUR/100 kg

16,51

0402 29 19 9300

L20

EUR/100 kg

15,90

0402 29 19 9500

L20

EUR/100 kg

16,51

0402 29 19 9900

L20

EUR/100 kg

17,50

0402 29 99 9100

L20

EUR/100 kg

17,60

0402 29 99 9500

L20

EUR/100 kg

18,70

0402 91 10 9370

L20

EUR/100 kg

1,74

0402 91 30 9300

L20

EUR/100 kg

2,05

0402 91 99 9000

L20

EUR/100 kg

13,67

0402 99 10 9350

L20

EUR/100 kg

4,47

0402 99 31 9300

L20

EUR/100 kg

6,54

0403 90 11 9000

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 13 9200

L20

EUR/100 kg

0,00

0403 90 13 9300

L20

EUR/100 kg

15,90

0403 90 13 9500

L20

EUR/100 kg

16,51

0403 90 13 9900

L20

EUR/100 kg

17,50

0403 90 33 9400

L20

EUR/100 kg

15,90

0403 90 59 9310

L20

EUR/100 kg

6,54

0403 90 59 9340

L20

EUR/100 kg

10,70

0403 90 59 9370

L20

EUR/100 kg

11,89

0404 90 21 9120

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 21 9160

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 23 9120

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 23 9130

L20

EUR/100 kg

15,90

0404 90 23 9140

L20

EUR/100 kg

16,51

0404 90 23 9150

L20

EUR/100 kg

17,50

0404 90 81 9100

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 83 9110

L20

EUR/100 kg

0,00

0404 90 83 9130

L20

EUR/100 kg

15,90

0404 90 83 9150

L20

EUR/100 kg

16,51

0404 90 83 9170

L20

EUR/100 kg

17,50

0405 10 11 9500

L20

EUR/100 kg

36,78

0405 10 11 9700

L20

EUR/100 kg

37,70

0405 10 19 9500

L20

EUR/100 kg

36,78

0405 10 19 9700

L20

EUR/100 kg

37,70

0405 10 30 9100

L20

EUR/100 kg

36,78

0405 10 30 9300

L20

EUR/100 kg

37,70

0405 10 30 9700

L20

EUR/100 kg

37,70

0405 10 50 9500

L20

EUR/100 kg

36,78

0405 10 50 9700

L20

EUR/100 kg

37,70

0405 10 90 9000

L20

EUR/100 kg

39,08

0405 20 90 9500

L20

EUR/100 kg

34,48

0405 20 90 9700

L20

EUR/100 kg

35,86

0405 90 10 9000

L20

EUR/100 kg

45,65

0405 90 90 9000

L20

EUR/100 kg

37,70

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

11,78

L40

EUR/100 kg

14,72

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

9,82

L40

EUR/100 kg

12,27

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

7,03

L40

EUR/100 kg

8,79

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

6,85

L40

EUR/100 kg

8,56

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

8,54

L40

EUR/100 kg

10,68

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

11,61

L40

EUR/100 kg

14,51

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

12,34

L40

EUR/100 kg

15,42

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

13,79

L40

EUR/100 kg

17,24

0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

5,29

L40

EUR/100 kg

6,61

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

5,69

L40

EUR/100 kg

7,11

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

5,17

L40

EUR/100 kg

6,46

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

4,62

L40

EUR/100 kg

5,77

0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

4,96

L40

EUR/100 kg

6,20

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

5,31

L40

EUR/100 kg

6,64

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

5,11

L40

EUR/100 kg

6,39

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

12,47

L40

EUR/100 kg

15,59

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

13,82

L40

EUR/100 kg

17,28

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

17,58

L40

EUR/100 kg

21,98

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

18,17

L40

EUR/100 kg

22,71

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

18,17

L40

EUR/100 kg

22,71

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

17,60

L40

EUR/100 kg

22,00

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

15,93

L40

EUR/100 kg

19,91

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

15,53

L40

EUR/100 kg

19,41

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

14,06

L40

EUR/100 kg

17,58

0406 90 32 9119

L04

EUR/100 kg

13,02

L40

EUR/100 kg

16,28

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

18,63

L40

EUR/100 kg

23,29

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

18,63

L40

EUR/100 kg

23,29

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

17,58

L40

EUR/100 kg

21,98

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

20,31

L40

EUR/100 kg

25,39

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

19,93

L40

EUR/100 kg

24,91

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

19,93

L40

EUR/100 kg

24,91

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

19,56

L40

EUR/100 kg

24,45

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

16,20

L40

EUR/100 kg

20,25

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

16,61

L40

EUR/100 kg

20,76

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

14,65

L40

EUR/100 kg

18,31

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

16,41

L40

EUR/100 kg

20,51

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

15,02

L40

EUR/100 kg

18,77

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

16,53

L40

EUR/100 kg

20,66

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

15,87

L40

EUR/100 kg

19,84

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

13,22

L40

EUR/100 kg

16,53

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

16,41

L40

EUR/100 kg

20,51

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

18,12

L40

EUR/100 kg

22,65

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

16,61

L40

EUR/100 kg

20,76

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

17,30

L40

EUR/100 kg

21,63

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

17,60

L40

EUR/100 kg

22,00

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

18,12

L40

EUR/100 kg

22,65

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

15,89

L40

EUR/100 kg

19,86

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

15,61

L40

EUR/100 kg

19,51

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

16,12

L40

EUR/100 kg

20,15

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

16,12

L40

EUR/100 kg

20,15

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

15,82

L40

EUR/100 kg

19,78

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

16,85

L40

EUR/100 kg

21,06

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

16,50

L40

EUR/100 kg

20,63

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

15,93

L40

EUR/100 kg

19,91

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

13,82

L40

EUR/100 kg

17,28

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

13,52

L40

EUR/100 kg

16,90

Die Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (), Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: L04, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), die Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, die Türkei Australien, Kanada, Neuseeland und Südafrika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 20. Oktober 2009 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 20. Oktober 2009 endende Angebotsfrist für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 (2) wurde eine Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 20. Oktober 2009 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 20. Oktober 2009 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Buchstabe c bzw. Artikel 2 derselben Verordnung genannt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1000/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 22. Oktober 2009 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

93,7

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

119,3

0

BR

109,1

3

AR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

206,0

28

BR

196,0

32

AR

283,2

5

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

195,0

5

BR

146,3

20

AR

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

114,9

8

BR

116,1

8

AR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

242,9

16

BR

272,1

7

CL

0408 11 80

Eigelb

309,7

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

343,5

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

224,3

19

BR

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

595,6

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1001/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s und Teil XIX von Anhang I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Teil V von im Anhang XX dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 23. Oktober 2009 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– von Hausgeflügel:

 

 

0407 00 30

– – andere:

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

16,00

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

84,72

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

42,53

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

42,53

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

53,67

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

9,00


(1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

01

Drittländer. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren;

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

04

alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1002/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p sowie in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Waren in Form von in Anhang XX Teil IV der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden sollen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für 100 kg eines jeden Grunderzeugnisses für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die Erstattung, die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährt wird, die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(6)

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 werden bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte in allen Mitgliedstaaten auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 aufgeführten Grunderzeugnisse oder ihnen gleichgestellte Erzeugnisse angewandt werden.

(7)

Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, die Gewährung einer Beihilfe vor, vorausgesetzt, dass die für solche Milch und das daraus hergestellte Kasein festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 23. Oktober 2009 geltende Erstattungssätze  (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3)

17,50

17,50

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

38,58

38,58

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

37,70

37,70


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittstaaten Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 33 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2008

über die staatliche Beihilfe C 10/08 (ex NN 7/08), die Deutschland für die Umstrukturierung der IKB Deutsche Industriebank AG gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6022)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/775/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1   VERFAHREN

(1)

Das Verfahren wurde aufgrund von Informationen, die Deutschland am 3. August 2007 übermittelte, eingeleitet. Nach mehrfachem Austausch weiterer Informationen meldete Deutschland die Maßnahmen mit Schreiben vom 15. Januar 2008 an und machte geltend, dass die Maßnahmen in jedem Fall als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungs- bzw. Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen sein dürften.

(2)

Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 setzte die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (nachstehend: Einleitungsentscheidung) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Dritten.

(4)

Deutschland nahm nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 27. März 2008 Stellung zu den Ausführungen der Kommission und übermittelte zusätzlich zu den am 15. und 25. Januar, 5. und 25. Februar, 3., 6., 11., 14., 20. und 27. März 2008 unterbreiteten Informationen weitere Informationen am 3. und 25. April, 7. und 30. Mai, 9. und 27. Juni, 25. Juli, 4., 22. und 26. August, 2., 3., 4., 5., 16., 18., 19. und 25. September sowie am 14. Oktober 2008. Zusammen mit diesen Informationen übermittelte Deutschland 68 unterschiedliche Verträge und Dokumente, die die Grundlage der Maßnahmen bilden. Außerdem wurden mit Deutschland, der begünstigten Einrichtung und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachstehend: KfW) eine Reihe von Treffen und Telefonkonferenzen abgehalten.

2   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1   Die Begünstigte

(5)

Die begünstigte Einrichtung ist die IKB Deutsche Industriebank AG (nachstehend: IKB). Die IKB ist eine im SDAX gelistete deutsche Privatbank mittlerer Größe mit Sitz in Düsseldorf. Hauptaktionär ist die staatliche KfW, die vor der Krise 38 % der Aktien besaß. Darüber hinaus besaß die Stiftung Industrieforschung, die kein eigenes Geschäftsfeld aktiv betreibt, 12 %; die übrigen 50 % der Aktien wurden frei gehandelt. Nach der geplanten Kapitalverstärkung dürfte der Aktienbesitz der KfW auf 91 % steigen.

(6)

Beim Hauptaktionär der IKB, der KfW, handelt es sich um eine Förderbank des Bundes (80 %) und der Länder (20 %). Sie gehört mit einer Bilanzsumme von insgesamt 360 Mrd. EUR (Stand: 31.12.2006) zu den zehn größten Banken in Deutschland. Die KfW gibt als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland Impulse für Wirtschaft, Gesellschaft und Ökologie in Deutschland, in Europa und in der Welt. Zu den Aufgaben der KfW gehören die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Förderung der Finanzierung und Modernisierung von Wohneigentum sowie von Aus- und Weiterbildung, die Finanzierung kommunaler Infrastrukturvorhaben, die Förderung von Export- und Projektfinanzierung, die Unterstützung von Entwicklungs- und Transformationsländern sowie die Förderung von Umwelt- und Klimaschutz. Die KfW nimmt die Fördergelder mehrheitlich am Kapitalmarkt auf. Der staatliche Förderauftrag der Bank ist in dem Gesetz über die KfW (3) verankert. Die KfW verfügt bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags über „Anstaltslast“.

(7)

Vor der Umstrukturierung verteilte sich die Geschäftstätigkeit der IKB auf folgende vier Geschäftsfelder.

1.

Firmenkunden

Kerngeschäft der IKB ist die Bereitstellung langfristiger Finanzierungen für mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab 7,5 Mio. EUR. Die Bereitstellung von Krediten, Eigenkapitalfinanzierung und Leasing für mittelständische Unternehmen haben immer schon den Schwerpunkt des Firmenkundengeschäfts gebildet, wobei die Inlandsgeschäfte im Vordergrund stehen. Während der Marktanteil der IKB am Firmenkundenmarkt nur 1 % beträgt, ist sie im Marktsegment für langfristige Kredite an den Mittelstand mit 10 % vertreten. Ihre Stärke sind die langfristigen Kundenbeziehungen. Angesichts des äußerst scharfen Wettbewerbs sind die Gewinnspannen allerdings gering. Das Kreditgeschäft ist […] (4) weniger attraktiv, und die IKB muss deshalb unbedingt andere gewinnbringendere Aktivitäten mit diesem Kundenstamm (z. B. strukturierte Finanzierungen oder Immobilienprodukte) entwickeln und dafür ihre langjährigen Kundenbeziehungen nutzen.

2.

Strukturierte Finanzierung

In diesem Geschäftsfeld sind insbesondere die folgenden Aktivitäten angesiedelt: Finanzierung von Direktinvestitionen, Projekt- und Exportfinanzierung, Akquisitions- und Infrastrukturfinanzierung sowie die Umstrukturierung der Finanzierungsstrukturen von Unternehmen und die Ausplatzierung von Krediten (Syndizierung) für Mittelstandskunden. Die Niederlassungen der IKB an den wichtigen Finanzplätzen London, Luxemburg, Madrid, Mailand, New York und Paris sind sehr gut platziert, um nationale und internationale Akquisitionsfinanzierungen zu betreuen. Die IKB hilft ihren Kunden bei der Optimierung der Gesamtfinanzierung ihres Unternehmens und dem Abverkauf von Krediten. Im Rahmen ihres syndizierten Kreditgeschäfts beteiligt sich die IKB auch an Kreditfazilitäten, die von anderen Kreditinstituten eingerichtet werden. Den Schwerpunkt der strukturierten Finanzierungen bildet Deutschland, wobei die IKB auch deutsche Unternehmen in Westeuropa betreut.

Mit ihren Aktivitäten im Geschäftsfeld Strukturierte Finanzierungen erwirtschaftet die IKB sehr hohe Gewinne. Im ursprünglichen Umstrukturierungsplan, in dem die später vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen noch nicht enthalten waren, war für dieses Geschäftsfeld eine Eigenkapitalrendite von rund [> 10] % ausgewiesen.

3.

Immobilienfinanzierung

Rund [> 10] % der Marktaktivitäten der IKB konzentrieren sich auf die Immobilienfinanzierung. Den Mittelpunkt dieses Geschäftsfelds bildet die Finanzierung von Büro-, Handels- und Gewerbe-, sowie Logistik- und Managementimmobilien sowie Paketfinanzierungen an Standorten, von denen eine nachhaltige Vermietung und Verkäuflichkeit zu erwarten ist. Hier ist die IKB Partner für mittelständische Unternehmen, Großunternehmen, private und institutionelle Investoren, Projektentwickler, Landesentwicklungsgesellschaften und Fondsgesellschaften. Die Vorhaben haben einen Finanzierungsbedarf von mindestens 5 Mio. EUR. Als Komplettanbieter für Immobilieninvestitionen entwickelt die IKB auch umfassende Konzepte und Lösungen für Neubau, Sanierungs- und Konversionsmaßnahmen. Die Immobilienfinanzierungsdienste werden nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europäischen Staaten, vor allem in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich, angeboten.

Im ursprünglichen Umstrukturierungsplan, in dem die später vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen noch nicht enthalten waren, war für dieses Geschäftsfeld eine Eigenkapitalrendite von rund [> 5] % angegeben.

4.

Portfolioinvestments

Seit Anfang dieses Jahrhunderts investiert die IKB verstärkt in internationale Kredit-Portfolios aus verschiedensten Anlagebereichen. Ziel dieser Ausweitung war eine Diversifizierung des Risikoprofils sowohl in Bezug auf Regionen als auch Wirtschafszweige bei gleichzeitiger Erhöhung der Gewinne aus Provisionserträgen. Indem über außerbilanzielle Zweckgesellschaften die Kreditrisiken aus der Bilanz ausgegliedert wurden, konnte Kapital freigesetzt werden, so dass die IKB in andere Assetklassen wie die Mittelstandsfinanzierung oder Kredit-Portfolios investieren konnte. Aus den Erläuterungen in den Randnummern 10 ff. wird ersichtlich, dass die umfangreichen Portfolioinvestments der IKB der Grund für ihre Schwierigkeiten sind. Deshalb ist die IKB in der Zwischenzeit schon aus diesem Geschäft ausgestiegen.

(8)

Im Geschäftsjahr 2006/2007 wurden in den verschiedenen Geschäftsfeldern folgende Ergebnisse erzielt:

Tabelle 1

Die Segmente im Überblick

(Mio. EUR)

 

Operativer Gewinn

Kreditvolumen

Firmenkunden

92,8

16 065

Strukturierte Finanzierungen

90,6

4 889

Immobilien

23,2

7 870

Eigenkapitalfinanzierung

11,3

18 260

Zentrale/Konsolidierung

– 103

4 114

Insgesamt

114,5

51 198

(9)

Vor der Krise hatte die IKB eine Bilanzsumme von 49,1 Mrd. EUR (Stand 31.12.2006), die nach Berichtigung unter Berücksichtigung aller außerbilanziellen Aktivitäten der IKB auf 63,5 Mrd. EUR anstieg (Stand 31.3.2007).

2.2   Gründe für die Schwierigkeiten der IKB

(10)

Die Schwierigkeiten der IKB stehen in Verbindung mit der anhaltenden US-amerikanischen Subprime-Krise, durch die die IKB und insbesondere eine ihrer Zweckgesellschaften, Rhineland Funding Capital Corporation (nachstehend: „Rhineland“, hohen Risiken ausgesetzt war (5). Aufgrund der Krise entstanden Liquiditätsengpässe, die Rhineland (sollten die normalerweise verwendeten CP nicht vollständig gezeichnet sein) mit Kreditlinien bei Geschäftsbanken überbrückte.

(11)

Die IKB stellte Rhineland mehrere Liquiditätslinien in Höhe von rund 8,1 Mrd. EUR bereit. Rhineland investierte in strukturierte Kreditportfolios, wozu auch Risiken aus US-Immobilienkrediten aus dem Subprime-Bereich gehören, und refinanzierte ihre Investments durch die Ausgabe von mit Forderungen unterlegten kurzfristigen Wertpapieren („Commercial Papers“, nachstehend: CP). Zusätzlich zu den Rhineland direkt eingeräumten Liquiditätsfazilitäten stellte die IKB über die sogenannte Havenrock-Struktur indirekt einen Risikoschirm für Aktivpositionen von Rhineland bereit. Das Gesamtausfallrisiko der Havenrock-Struktur für die IKB betrug 1,2 Mrd. EUR. Sowohl bei den direkten Liquiditätsfazilitäten für Rhineland als auch der Havenrock- Struktur handelte es sich um außerbilanzielle Maßnahmen. Darüber hinaus hielt die IKB über nachgeordnete Schuldtitel in dem strukturierten Investmentvehikel Rhinebridge (nachstehend: Rhinebridge) und in anderen Arten von Investment-Portfolios (z. B. „Collateralised Debt Obligations“, „CDO“) auch direkte bilanzielle Portfolioinvestments (z. T. aus dem Subprime-Segment). Im Sommer 2007 wurden Teile der ursprünglich sehr hoch bewerteten strukturierten Portfolios von Rhineland und Rhinebridge und die CDO von den einschlägigen Rating-Agenturen erheblich herabgestuft.

(12)

Aufgrund der anhaltenden Krise auf dem US-amerikanischen Hypothekenmarkt im Subprime-Bereich und als direkte Folge der Herabstufung von durch Subprime-Forderungen unterlegten Wertpapieren durch die Rating-Agenturen verloren bestimmte in diesem Marktsegment gehandelte Papiere an Wert. Dies betraf insbesondere die Zweckgesellschaft Rhineland, die Gefahr lief, ihr Investment-Portfolio nicht mehr auf dem CP-Markt refinanzieren zu können. Angesichts des ausgetrockneten CP-Marktes war es wahrscheinlich, dass Rhineland die von der IKB bereitgestellten Liquiditätslinien in Höhe von 8,1 Mrd. EUR, für die in der IKB-Bilanz allerdings keine Vorsorge getroffen worden war, ziehen würde. Darüber hinaus waren die anderen bilanziellen Portfolioinvestments wie Rhinebridge in erheblichem Ausmaß Fair-Value-Schwankungen ausgesetzt, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) erfasst werden mussten.

(13)

Der Grund für die Schwierigkeiten der IKB sind Portfolioinvestments in Höhe von 18,3 Mrd. EUR. Die in der berichtigten Bilanz 2006/2007 ausgewiesenen Portfolioinvestments in Höhe von 18,3 Mrd. EUR wurden ursprünglich zum größten Teil außerbilanziell in Rhineland gehalten und waren nur zu einem geringeren Teil in der Bilanz der IKB ausgewiesen. Bei den außerbilanziellen Aktivpositionen in Rhineland handelte es sich um Assets im Wert von 11,5 Mrd. EUR (Stand 31.3.2007 und auch während der Krise). Durch Verkauf und Währungsberichtigungen nahmen sie nach und nach ab und hatten im August 2008 einen Wert von 6,3 Mrd. EUR. In der berichtigen Bilanz für 2006/2007 beliefen sich die bilanzierten Portfolioinvestments auf 6,8 Mrd. EUR.

2.3   Die Maßnahmen

a)   Erste Maßnahme: Der Risikoschirm

(14)

Am 27. Juli 2007 setzte eine deutsche Bank, die IKB eine Kreditlinie zur Verfügung gestellt hatte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachstehend: „BaFin“) davon in Kenntnis, dass sie diese Linie schließen würde. Daraufhin teilte die BaFin der KfW, dem Bundesministerium der Finanzen und anderen Beteiligten mit, dass sie die IKB schließen würde (6), wenn die genannten Parteien nicht die Risiken aus dem Engagement der IKB in Rhineland übernehmen würden. Darüber hinaus stellte sich heraus, dass sich die Subprime-Positionen der IKB nicht auf Rhineland beschränkten, sondern auch Rhinebridge und andere Subprime-Portfolioinvestments umfassten.

(15)

Am 29. Juli 2007 kamen die BaFin, das Bundesministerium der Finanzen, die KfW und die drei großen deutschen kreditwirtschaftlichen Verbände (7) überein, dass die KfW in Absprache mit der BaFin eingreifen und eine Risikoabschirmung für die IKB übernehmen würde. Die kreditwirtschaftlichen Verbände erklärten sich bereit, 30 % der Risiken aus der Risikoabschirmung zu übernehmen. Dies wurde am 16. August 2007 schriftlich in einer Vereinbarung zwischen der KfW und den drei kreditwirtschaftlichen Verbänden bestätigt.

(16)

Die KfW kündigte folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Bonität der IKB an:

Ab Montag, dem 30. Juli 2007, Risikoabschirmung für alle Rechte (Gebühren) und Pflichten der IKB im Rahmen der Rhineland zur Verfügung gestellten Liquiditätsfazilitäten in Höhe von 8,1 Mrd. EUR (dieser Betrag hat sich vor allem aufgrund von Wechselkursentwicklungen inzwischen auf 6,3 Mrd. EUR verringert). Die förmliche Übernahme der Pflichten aus den Rhineland zur Verfügung gestellten Liquiditätsfazilitäten am 29. Juli 2007 gilt bis zur Fälligkeit bzw. zum Verkauf (8) der strukturierten Kredit-Portfolios. Solche Portfolios haben im Allgemeinen eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren.

Abschirmung der IKB gegen Verluste in Höhe von 1 Mrd. EUR aufgrund des Engagements in Rhinebridge und in andere bilanzielle Subprime-Portfolioinvestments in Höhe von insgesamt 6,8 Mrd. EUR.

(17)

Ursprünglich hatte Deutschland die erwarteten Verluste im Rahmen der Risikoabschirmung zugunsten der IKB durch die KfW und die kreditwirtschaftlichen Verbände auf insgesamt 3,5 Mrd. EUR geschätzt (Rhineland und Havenrock: 2,5 Mrd. EUR, Rhinebridge und andere Subprime-Portfolioinvestments: 1 Mrd. EUR (9).

(18)

In der ursprünglichen Vereinbarung vom 29. Juli 2007 kamen die KfW und die kreditwirtschaftlichen Verbände überein, die erwarteten Verluste aus der Risikoabschirmung wie folgt zu verteilen:

Im Prinzip trägt die KfW 70 % der erwarteten Verluste, allerdings ohne Risikobegrenzung betreffend Rhineland; d. h. Verluste, die über die 30 %ige Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände (siehe unten) hinausgehen, werden von der KfW zu 100 % getragen.

Die kreditwirtschaftlichen Verbände übernehmen 30 % der erwarteten Verluste bis zu maximal 1 Mrd. EUR.

(19)

Die Risikoverteilung zwischen der KfW und den kreditwirtschaftlichen Verbänden gilt innerhalb der Haftungshöchstgrenze von 1 Mrd. EUR für die kreditwirtschaftlichen Verbände (siehe Randnummer (18)) unabhängig davon, an welcher Stelle der Abschirmung (Rhineland, Rhinebridge oder Direktinvestitionen) sich die Verluste realisieren, wobei die Inanspruchnahme der Parteien entsprechend der vereinbarten Risikoverteilung gleichrangig erfolgt.

(20)

Zusätzlich zu ihrer Beteiligung an der Risikoabschirmung erklärten sich die drei kreditwirtschaftlichen Verbände bereit, dergestalt auf ihre Mitglieder einzuwirken, dass sie die bei Ausbruch der Krise geschlossenen Kreditlinien für die IKB wieder öffnen.

(21)

Darüber hinaus wird in der Vereinbarung vom 16. August 2007 darauf hingewiesen, dass die KfW in ihrer Eigenschaft als Poolführerin eine angemessene Vergütung für die Abschirmungsmaßnahmen aushandeln und Vorkehrungen für die Rückzahlung aller Aufwendungen der kreditwirtschaftlichen Verbände und der KfW treffen wird. Während in Bezug auf die Rückzahlung eine Einigung erzielt und für diese entsprechende Maßnahmen getroffen wurden, wurde die Frage der Vergütung fallen gelassen, da dies als […] hätte ausgelegt werden können, die einer Genehmigung durch […] bedurft hätte.

(22)

Der von den Verbänden übernommene Risikoanteil von 30 % wurde unter den Verbänden folgendermaßen aufgeteilt:

50 % Bundesverband deutscher Banken („BdB“);

16,7 % Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken („BVR“);

33,3 % Deutscher Sparkassen- und Giroverband („DSGV“).

(23)

Der BdB übernahm einen Anteil von 50 %, weil im Falle einer Insolvenz der IKB die Guthaben jedes einzelnen Privat- oder Firmenkunden durch den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken bis zu einer Höhe von 30 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der IKB gesichert wären (rund 662 Mio. EUR pro Kunde am 26. September 2007) (10).

b)   Die zweite Maßnahme: Erhöhung der Risikovorsorge

(24)

Angesichts einer weiteren Verschlechterung der Lage auf den Finanzmärkten wurde die Risikoabschirmung für die Verluste der IKB im Rahmen der Havenrock- Struktur vollständig in Anspruch genommen und erwies sich als unzureichend. Es wurden weitere Verlustdeckungsmaßnahmen erforderlich, um die Fortführung der Geschäfte der IKB sicherzustellen. Am 30. November 2007 sicherten die KfW und die kreditwirtschaftlichen Verbände im Zusammenhang mit den Kreditlinien in der Havenrock-Struktur der IKB zusätzliche Risiken in Höhe von schätzungsweise 350 Mio. EUR (440 Mio. USD) ab. 150 Mio. EUR wurden von der KfW abgesichert, davon 54,3 Mio. EUR in Form einer Wandelanleihe, die die KfW am 14. Februar 2008 (mit Wirkung vom 28. Februar 2008) in Aktien umtauschte, um ihren Anteil an der IKB auf 43 % zu erhöhen. Der BdB übernahm weitere 150 Mio. EUR und der BVR sowie der DSGV weitere 50 Mio. EUR.

c)   Die dritte Maßnahme: Kapitalzuführung und Darlehen der KfW

(25)

Im Februar 2008 wies die Bundesregierung die KfW an, der IKB weitere 2,3 Mrd. EUR bereitzustellen.

(26)

1,05 Mrd. EUR wurden in Form von Darlehen gewährt, für die unmittelbar ein Forderungsverzicht ausgesprochen wurde und eine Besserungsklausel besteht, der zufolge die IKB Rückzahlungen leistet, wenn sie in den kommenden Jahren wieder Gewinne erwirtschaftet. Die Maßnahmen waren erforderlich, um Kapital in die Bank einzuschießen und damit zu verhindern, dass die Kernkapitalquote der IKB den gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwert unterschritt.

(27)

Darüber hinaus verlangte die BaFin von der KfW eine Kapitalerhöhungsgarantie in letztlich unbegrenzter Höhe. Die KfW erklärte sich bereit, eine zusätzliche Finanzierung in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von EUR 1,25 Mrd. sicherzustellen. Die Vorkehrungen für diese Kapitalstärkung wurden im Prinzip im August 2008 getroffen; die tatsächliche Kapitalaufstockung kann allerdings erst nach dem Erlass einer positiven Entscheidung der Kommission erfolgen. Die Kapitalerhöhung wurde demnach noch nicht durchgeführt. Nach der Kapitalerhöhung betrüge die Beteiligung der KfW an der IKB rund 90,8 %.

(28)

Die dritte Maßnahme der KfW wurde von der Bundesregierung mit 1,2 Mrd. EUR, die diese der KfW bereitstellte, und von den kreditwirtschaftlichen Verbänden mit 300 Mio. EUR unterstützt.

d)   Bereitstellung von Liquidität

(29)

Darüber hinaus hat die KfW der IKB seit Januar 2008 Liquiditätslinien im Wert von insgesamt [> 2,5] Mrd. EUR bereitgestellt. Die Mittel sind auf zwei Rahmenfazilitäten von jeweils […] Mrd. EUR verteilt, wobei die erste Rahmenfazilität vom 24. Januar 2008 zu Euribor plus [< 50] bis [> 50] Basispunkte mit [> 100]%iger Besicherung eingerichtet wurde. Die zweite Rahmenfazilität vom 18. Juli 2008 wurde zu Euribor plus [> 100] Basispunkte mit [> 100]%iger Besicherung gestellt. Diese hohe Unterlegung der Kreditlinien sollte sicherstellen, dass die Sicherheiten selbst bei Eintritt des Worst-case-Szenarios ausreichen, um den Kredit zu decken.

(30)

Auch andere Banken räumten der IKB Liquiditätslinien ein. So stellten [eine US-amerikanische Großbank] und [eine andere US-amerikanische Großbank] der IKB Liquiditätsfazilitäten für [> 0,75] Mrd. EUR auf Monatsbasis und zu Euribor plus [< 100] bis [< 100] Basispunkte mit einer Besicherung zu [> 100] % bis [> 100] zur Verfügung. Des Weiteren hatte die IKB Zugriff auf eine Liquiditätslinie in Höhe von bis zu [> 250] Mio. EUR, die [eine deutsche Landesbank] für ein Jahr zu Euribor plus [> 90] bis [> 100] Basispunkte gegen [> 100] % bis [> 100] % Sicherheiten gestellt hatte. Eine weitere Liquiditätslinie in Höhe von [> 500] Mio. EUR bestand bei [einer anderen deutschen Landesbank] für ein Jahr zu Euribor plus [> 50] Basispunkte mit entsprechender Besicherung.

2.4   Anstieg der Verluste während der Umstrukturierung

(31)

Die erwarteten Verluste, die vom Risikoschirm für außerbilanzielle Aktivpositionen in Rhineland gedeckt werden sollten, stiegen von den ursprünglich veranschlagten 2,5 Mrd. EUR (Worst-case-Szenario) auf 7,0 Mrd. EUR (11). Im Zuge des im Juli 2007 gestellten Risikoschirms für Rhineland übernahm die KfW im Rahmen der Liquiditätsfazilitäten für Rhineland alle Risiken der außerbilanziellen Aktivpositionen, d. h. sie übertrug diese Risiken auf ihre eigene Bilanz. Dies hat keine Auswirkungen auf die von den kreditwirtschaftlichen Verbänden eingegangene Höchsthaftung von 1 Mrd. EUR für Verluste aus anderen Positionen.

(32)

Darüber hinaus deckte die erste Maßnahme Verluste bis zu 1 Mrd. EUR für bilanzielle Portfolioinvestments in Höhe von 6,8 Mrd. EUR. Die bilanziellen Investments sanken im Frühjahr 2008 aufgrund von Währungsberichtungen auf 6,31 Mrd. EUR. Ebenfalls im Frühjahr 2008 versuchte die IKB, die beiden Portfolios in einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Aufgrund der andauernden Kapitalmarktkrise kam es zu keinem Verkauf, weil die Angebote weit unter den erwarteten Verkaufspreisen lagen. Daraufhin musste die IKB die Buchwerte dieser Portfolios weiter nach unten korrigieren. Bis August 2008 erlitt die IKB Vermögensverluste von [< 750] Mio. EUR. Außerdem konnten Vermögenswerte mit einem Nominalwert von 990 Mio. EUR auf dem Markt verkauft werden. Damit belief sich der Nominalwert des verbleibenden Portfolios im August 2008 auf [< 5] Mrd. EUR.

(33)

Um einen klaren Schnitt zu machen, wurde in Vorbereitung auf einen möglichen Verkauf der IKB im August der verbleibende Risikoschirm für die Portfolios in der IKB-Bilanz durch die vorzeitige Bereitstellung der restlichen 360 Mio. EUR durch die KfW erfüllt. Offiziell wurden die Verluste noch nicht realisiert, aber die zugrunde liegenden Aktivpositionen sind bereits ausgefallen. Die Garantie in Höhe von 1 Mrd. EUR ist somit vollständig gezogen worden und kann als erfüllt betrachtet werden.

(34)

Im Rahmen der Verhandlungen mit den Bietern sind die verbleibenden Portfolioinvestments auf zwei strukturierte Investmentportfolios (SIP 1 und SIP 2) aufgeteilt worden. SIP 1 umfasst im Wesentlichen [bestimmte Wertpapiere] mit einem Nominalwert von […] Mrd. EUR und einem Buchwert von [> 1] Mrd. EUR (12). SIP 2 enthält die restlichen [Wertpapiere] der IKB mit einem Nominalwert von […] Mrd. EUR und einem Buchwert von [> 1] Mrd. EUR.

(35)

Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Portfolioinvestments bis Ende August 2008. Realisierte und erwartete Verluste werden insgesamt auf rund 10,28 Mrd. EUR geschätzt.

Tabelle 2

Portfolioinvestments in der Zeit von März 2007 bis August 2008

(Mrd. EUR)

 

Nominalwert berichtigt 3/2007

Währungsberichtigungen

Verkauf

(Nom. wert der Assets)

Verkaufsverluste

(Nom. wert des Verkaufs-preises)

Realisierte Verluste

(Nom. wert der Assets)

Nominalwert 8/2008

(IKB oder KfW)

Abschreibungen

Buchwert 8/2008

(IFRS)

Verluste insgesamt

(realisierte + erwartete Verluste)

Rhineland

11,5

3,7

[< 1]

[< 0,5]

[> 5] (KfW)

[> 3]

[< 2,0]

[> 3,5]

Havenrock

(1,2)

1,2

0

0

0

1,2

Bilanziell insgesamt

6,81

0,5

[< 2]

[< 0,5]

[< 0,75]

[< 5] (IKB)

[> 1,5]

[> 2]

[> 2,0]

SIP 1

existiert nicht

 

 

 

 

[…] (IKB)

(…)

[> 1]

(…)

SIP 2

existiert nicht

 

 

 

 

[…] (IKB)

(…)

[> 1]

(…)

Sonstige

6,81

0,5

[< 2]

[< 0,5]

[> 0,5]

0

0

0

[> 0,5]

Insgesamt (1-3)

18,3

4,5

[< 2]

[< 0,5]

[> 1,7]

[> 7,5]

[> 4,5]

[> 3,0]

[> 6,0]

2.5   Der Verkauf

(36)

Der Verkauf der IKB-Aktien der KfW begann im Januar 2008 und wurde am 21. August 2008 mit der Entscheidung abgeschlossen, IKB an Lone Star Funds VI Financial Holdings, L.P. Dallas, USA (nachstehend: „Lone Star“) zu verkaufen.

(37)

Der Verkauf erfolgte im Rahmen eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahrens. Nach allgemeiner Bekanntgabe Anfang Januar 2008 bekundeten in der ersten Runde [> 40] Bieter (einschließlich deutscher und internationaler Banken sowie Finanzinvestoren) ihr Interesse. [> 20] Bieter erhielten nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung ein Informationsmemorandum (Ende Januar). [> 5] Bieter unterbreiteten ein erstes Angebot (Ende Februar). [> 5] Bieter erhielten Zugang zum Datenraum. Insgesamt [< 5] Bieter unterbreiteten ein konkretes Angebot (Mitte Mai).

(38)

Ende Mai 2008 forderte die KfW drei dieser [< 5] Bieter ([Finanz- und strategische Investoren aus unterschiedlichen Staaten]) auf, ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Von den [< 5] Bietern, die ein gültiges Angebot unterbreiteten, wurde Lone Star auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Vergleichs der [< 5] Angebote der Zuschlag erteilt, da Lone Star den höheren Nettopreis geboten hatte.

(39)

Der Verkauf der IKB beinhaltet im Wesentlichen einen Verkaufspreis von rund […] Mio. EUR (für 90,8 % der Aktien) sowie die Zusicherung des Finanzinvestors Lone Star, [> 400] Mio. EUR in die IKB zu investieren. Lone Star ging bei seinem Angebot davon aus, dass auf die Besserungsklausel verzichtet werden würde. Im Gegenzug hat sich Lone Star verpflichtet, das SIP 2 mit den vorgenannten [> 400] Mio. EUR zu finanzieren. Momentan erwägt die IKB die Aktivpositionen des SIP 2 an eine Zweckgesellschaft zu verkaufen. KfW hat sich bereit erklärt, sich mit einem Kredit von 775 Mio. EUR an der Refinanzierung des SIP 2 zu beteiligen, das zu Euribor plus [> 80] Basispunkte vergütet wird und Vorrang hat vor den Capital Notes in Höhe von [> 200] Mio. EUR und den Mezzanine Notes in Höhe von [> 150] Mio. EUR von Lone Star und IKB.

(40)

Die KfW hat SIP 1 für 1 Mrd. EUR gekauft (13). Die KfW trägt das Erstverlustrisiko von 150 Mio. EUR, über eine Bürgschaft trägt Deutschland die nächsten 600 Mio. EUR des Risikos (hierbei handelt es sich um unerwartete Verluste (14), die restlichen 250 Mio. EUR des Risikos trägt die KfW. Die KfW ist zuversichtlich, dass die gesamten zu erwartenden Verluste aus dem Portfolio bereits im Preis reflektiert sind, so dass nach Auffassung der KfW keine weiteren Vorkehrungen erforderlich sind.

(41)

Zudem werden die beiden der IKB von der KfW eingeräumten Rahmenfazilitäten in Höhe von [> 2,5] Mrd. EUR bis höchstens […] verlängert (ursprünglich sollten sie im April bzw. Juli 2009 auslaufen). Die Bedingungen wurden geringfügig geändert. Die Besicherung der ersten Fazilität wurde von [> 100] % auf [> 100] % reduziert und der Zinssatz für die zweite Fazilität von Euribor plus [> 100] Basispunkte auf Euribor plus [> 100] Basispunkte gesenkt. Der KfW zufolge sind diese Änderungen berechtigt, weil die IKB ihr Eigenkapital erhöht hat.

(42)

Darüber hinaus enthält der Kaufvertrag keine besonderen Verkaufsbedingungen außer einer Haftungsfreistellungsklausel, der zufolge [bestimmte Umstände] mit finanziellen Auswirkungen bis zu […] EUR ausgenommen sind. Dies bezieht sich insbesondere auf […]. Obwohl es hier um […] geht, der bei bis zu […] EUR liegen könnte, ist das Risiko, […], Deutschland zufolge sehr gering, da die IKB einen Monat vor Eintritt der Finanzkrise mit ihren sehr guten Geschäftsergebnissen im Bankenrating für Deutschland an zweiter Stelle stand und die Bank bei der Bewertung des […] nach den verfügbaren Informationen nicht von der üblichen Geschäftspraxis abgewichen ist. Da einerseits die Eintrittswahrscheinlichkeit […] sehr gering ist, andererseits aber die […] Auswirkungen […] gravierend sein könnten, ist es schwer, dieses […] zu bewerten. Deutschland macht geltend, dass bei Akquisitionen solche […] Risiken normalerweise beim ehemaligen Eigentümer verbleiben. Deshalb hat die KfW dieses Risiko von Beginn an vom Verkauf ausgenommen. Da der tatsächliche Eintritt eines solchen Risikos sehr unwahrscheinlich ist, hat die IKB in ihren Büchern keine Rückstellungen für eventuelle Forderungen vorgesehen.

2.6   Die Unterstützungsmaßnahmen

Tabelle 3

Maßnahmen zur Unterstützung der IKB während der Umstrukturierung

Nr.

Maßnahme

Nominalwert

(in Mrd. EUR)

1

Risikoschirm (Rhineland: 5,8 Mrd. EUR; Havenrock: 0,85 Mrd. EUR; bilanzierte Aktivpositionen: 1 Mrd. EUR.

rund 7,65

(davon 1,00 von den kreditwirtschaftlichen Verbänden)

2

Zusätzliche Risikovorsorge (350 Mio. EUR zur Abschirmung zusätzlicher Verluste — Havenrock)

0,35

(davon 0,20 von den kreditwirtschaftlichen Verbänden)

3

Kapitalerhöhung und nicht rückzahlbares Darlehen (Deckung der Abschreibungen von bilanzwirksamen Aktivpositionen)

2,30

(davon 0,30 von den kreditwirtschaftlichen Verbänden)

4

Liquiditätsfazilität

[> 2,5]

5

Verkauf von IKB-Aktien

[…]

5.1

Vorrangiger Kredit für die Refinanzierung des SIP 2

0,78

5.2

Übertragung des SIP 1 auf die KfW

1,00

5.3

Haftungsfreistellungsklausel […]

(…)

Insgesamt

[> 15]

2.7   Der Umstrukturierungsplan

(43)

Deutschland hat mehrere überarbeitete Fassungen des Umstrukturierungsplans für die IKB übermittelt. In den Unterlagen vom August 2007 wurden Maßnahmen zur Überwindung der Bankenkrise und zur Vermeidung künftiger Probleme beschrieben. Unmittelbar nach Gewährung der ersten Maßnahme beauftragte die IKB PriceWaterhouseCoopers (PWC), die damalige Lage zu analysieren. Auf der Grundlage dieser Studie kündigte die IKB am 3. September 2007 an, dass sie sich aus dem Bereich der internationalen strukturierten Investments zurückziehen werde.

(44)

In der Zwischenzeit hat die IKB den Plan aktualisiert und ist an Lone Star verkauft worden. Lone Star legte ein Sanierungskonzept für die IKB vor, das von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG vom 16. Juli 2008 bis zum 25. September 2008 geprüft wurde. Das Sanierungskonzept enthält einen Überblick über die relevanten Kernmärkte der IKB, erläutert die Krisenursachen, analysiert die Probleme und schlägt Maßnahmen zur Behebung dieser Probleme vor. Ziel dieses Konzepts ist einerseits die kurzfristige Stabilisierung der finanziellen Situation der Bank durch Sicherstellung der erforderlichen Liquidität und andererseits die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität durch Abbau von Risikopositionen und Fokussierung auf das Kerngeschäft. Langfristig sieht das Sanierungskonzept vor, dass sich die IKB auf das Firmenkundengeschäft mit mittelständischen Unternehmen konzentriert und dass strukturierte Finanzierungen nur in dem für das Firmenkundengeschäft notwendigen Maß beibehalten werden.

(45)

Das Sanierungskonzept bestätigt den Ausstieg aus dem Portfolioinvestmentgeschäft, für den sich die IKB unmittelbar nach der Krise entschieden hatte.

(46)

Im Laufe der Unterredungen mit der Kommission akzeptierte die IKB außerdem als Ausgleichsmaßnahme den Ausstieg aus der Immobilienfinanzierung. Dies bedeutet, dass die IKB ab Ende 2008 keine neuen Immobilienfinanzierungsgeschäfte tätigen und die bestehenden Aktivpositionen zügig abwickeln wird (Kreditlinien können nicht fristlos aufgehoben werden), wobei am Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. am 30. September 2011, mindestens 60 % abgewickelt sein müssen und die IKB ihre Tochtergesellschaften IKB Immobilien Management GmbH, IKB Projektentwicklungs GmbH Co. KG und IKB Projektentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH verkauft haben muss. (15) Das verbleibende Portfolio von [< 3 Mrd.] Mrd. EUR wird bei Fälligkeit der verbleibenden Aktivpositionen liquidiert. Die vollständige Veräußerung ermöglicht eine Reduzierung des Kreditvolumens im Geschäftsbereich Immobilienfinanzierung um 4,9 Mrd. EUR.

(47)

Darüber hinaus hat Deutschland als Ausgleichsmaßnahme angeboten, dass sich die IKB von einigen IKB-Tochtergesellschaften trennt:

IKB International S.A., Luxemburg wird bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt (16): Diese Gesellschaft war mit einer Bilanzsumme von rund [< 10] Mrd. EUR eine wichtige Kapitalmarktplattform. Ab dem 31. März 2009 werden keine Neugeschäfte eingegangen. Alle Geschäfte, die für die erste oder zweite Säule wichtig sind, erfolgen in der IKB-Zentrale in Düsseldorf (17).

Die IKB Capital Corporaton New York mit einer Bilanzsumme von [< 2] Mrd. EUR war in den USA in der strukturierten Finanzierung tätig. Sie wird bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt. Ab dem 31. Dezember 2008 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen.

Des Weiteren wird die IKB AG ihren Standort in Amsterdam aufgeben; die dortige Niederlassung mit einem Kreditbuch von [< 500] Mio. EUR war auf KMU-Finanzierung und das Immobiliengeschäft spezialisiert. Sie wird bis zum 30. März 2010 aktiv abgewickelt. Ab dem 31. Dezember 2008 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen.

Die 50 %ige Beteiligung an der Movesta Lease and Finance GmbH mit einer derzeitigen Bilanzsumme von [< 500] Mio. EUR wird bis zum 30. September 2011 verkauft.

Des Weiteren wird sich die IKB von bestimmten nicht strategischen Aktivpositionen im Wert von 1,7 Mrd. EUR (Bilanzwert per 31. März 2007) trennen. Sie werden bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt.

(48)

In Anbetracht der angespannten Marktlage hat Deutschland allerdings eine Wirtschaftsklausel ausgehandelt, die der IKB die Möglichkeit gibt, im Falle unvorhersehbarer Umstände, insbesondere bei anhaltender Kapitalmarktkrise oder bei Unmöglichkeit des Verkaufs bestimmter Aktivpositionen, eine Maßnahme zu ändern oder zu ersetzen oder eine Frist zu verlängern, wenn dies ausreichend begründet ist und die Kommission keine Einwände erhebt.

(49)

Außerdem hat sich Deutschland verpflichtet sicherzustellen, dass die Gesamtbilanzsumme der IKB zum 30. September 2011 höchstens 33,5 Mrd. (18) EUR beträgt; dies entspräche einer Bilanzkürzung um 47,2 % gegenüber den in der berichtigten Bilanz vom März 2007 ausgewiesenen 63,5 Mrd. EUR. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen und der Ausstieg aus dem Portfolioinvestment-Geschäft hat Deutschland wie folgt veranschlagt.

Tabelle 4

Reduzierungsmaßnahmen

(Mrd. EUR)

Nr.

Maßnahme

Aktiva am 31.3.2007

Aktiva am 30.9.2011

 

Verbleibende Aktivpositionen im Kerngeschäft

[< 35,0]

[< 35,0]

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität

 

Ausstieg aus den Portfolioinvestitionen

18,30

0,00

Ausgleichsmaßnahmen

1

Immobilienfinanzierung

4,90

[< 3,0]

2

IKB International S.A., Luxemburg

[< 10,0]

0,00

3

IKB Capital Corporation, New York

[< 2,0]

0,00

4

Amsterdam AG

[< 0,5]

0,00

5

Veräußerung nicht strategischer Aktivpositionen

1,70

0,00

6

Veräußerung des 50 %igen Anteils an Movesta

[< 0,5]

0,00

 

Zwischensumme: offene Ausgleichsmaßnahmen (Zwischensumme: durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen)

[> 15,0]

(0)

[< 3,0]

([> 12,0])

 

Erneuter Aufbau bestimmter Geschäfte, die zuvor in Luxemburg abgewickelt wurden

[> 2,0]

 

Gesamtbilanz ohne Wachstum

63,50

(…)

 

Maximales Bilanzvolumen

33,50

33,50

 

Verbleibende Marge für Neugeschäfte

(…)

(50)

Des Weiteren wird im Sanierungskonzept darauf hingewiesen, dass die IKB, deren Fitch-Rating von A + auf BBB- gefallen ist, unter den derzeitigen Marktbedingungen Finanzierungsschwierigkeiten hat. Der maximale Liquiditätsbedarf bis Ende des Umstrukturierungszeitraums wird auf [> 10 Mrd.] EUR geschätzt. Ausgeglichen werden soll dieses Defizit durch die Kapitalerhöhung, die Verlängerung der Liquiditätslinien der KfW sowie durch eine forderungsbasierte Refinanzierung. Ein Teil des Liquiditätsdefizits wird durch Reduzierung des Neugeschäfts gedeckt.

(51)

Des Weiteren enthält der Sanierungsplan Planungsannahmen für die zukünftige Entwicklung der Bank nach einem Good-case-, einem Base-case- und einem Bad-case-Szenario. Diesen Annahmen zufolge dürfte die IKB im Base Case am Ende der Umstrukturierungsphase im September 2011 eine Eigenkapitalrendite von […] % erwirtschaften. Der Gewinn vor Steuern betrüge […] Mio. EUR mit […] Vollzeitbeschäftigten. Die Tier-1-Ratio würde auf […] % steigen und die Kosten-Ertragsrelation (cost income ratio) auf […] % sinken.

(52)

Des Weiteren übermittelte Deutschland Angaben zu den Umstrukturierungskosten, die sich wie folgt aufschlüsseln lassen: Kosten in Verbindung mit Verlusten aus Portfolioinvestments in Höhe von [> 6] Mrd. EUR (Rhineland: 5,8 Mrd. EUR, Havenrock: 1,2 Mrd. EUR) und aus bilanziellen Portfolioinvestments ([…] Mrd. EUR) (19), echte Umstrukturierungskosten (einschließlich Risikoschirm, Portfolio-Exitkosten und Verwaltungskosten von rund [> 0,25] Mrd. EUR), Kapitalverluste von rund [> 1] Mrd. EUR, Kosten aufgrund der Reduzierung von Geschäftsbereichen, die zum Teil schon erfolgt ist und zum Teil in Anbetracht der Verlängerung bestehender Verträge von [> 1] Mrd. EUR noch bevorsteht, sowie […] in Höhe von […] Mrd. EUR (20). Deshalb veranschlagt Deutschland die Kosten für die Umstrukturierung der IKB insgesamt mit rund [> 15] Mrd. EUR.

3   DAS FÖRMLICHE PRÜFVERFAHREN

(53)

In der Einleitungsentscheidung zog die Kommission in Zweifel, ob die Maßnahmen der KfW zugunsten der IKB dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitelgebers entsprechen, da das mit den Maßnahmen verbundene Risiko für die KfW nicht begrenzt war, während die kreditwirtschaftlichen Verbände ihre Beteiligung an der Risikoabschirmung beschränkten und sich die anderen Aktionäre der IKB überhaupt nicht beteiligten.

(54)

Außerdem hatte die Kommission zum damaligen Zeitpunkt Zweifel, ob die Maßnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnten. Nach Auffassung der Kommission konnten die Maßnahmen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag angesehen werden. Außerdem bestand nach Auffassung der Kommission kein Grund dafür, die Maßnahmen als Rettungshilfe zu betrachten, da es sich nicht um vorübergehende Maßnahmen handelte. Zum damaligen Zeitpunkt waren die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend: „Leitlinien“) (21) genannten Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt.

4   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS IM ANSCHLUSS AN DIE EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG

(55)

Deutschland hält an seiner ursprünglichen Auffassung fest, dass es sich bei den Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelt, da sie dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügen. Das Eingreifen sei aus Erwägungen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt, denn für die KfW wäre die Insolvenz der IKB mit höheren Kosten verbunden gewesen als die Maßnahmen zur Unterstützung während der Umstrukturierung der IKB. Diesbezüglich betont Deutschland, dass die Frage einer angemessenen Kapitalrendite nicht relevant sei. Darüber hinaus müsse die Prüfung, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eingehalten wurde, ex ante erfolgen.

(56)

Bei der Würdigung der ersten Maßnahme sollten nach Auffassung Deutschlands nur die ursprünglich veranschlagten Verluste berücksichtigt werden, d. h. Verluste in Höhe von 3,5 Mrd. EUR im Worst-case-Szenario und in Höhe von [< 2,5] Mrd. im Mid-case-Szenario. Deutschland macht geltend, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die direkten Kosten einer Insolvenz der IKB, d. h. in diesem Falle 1,5 Mrd. EUR, zugrunde legen würde, die sich aus dem Erhalt des Buchwerts der IKB von rund 620 Mio. EUR (22) (nach deutschen Rechnungslegungsvorschriften) und der Abschreibung von Krediten in Höhe von rund 850 Mio. EUR ergeben würden, die die IKB im Rahmen des Fördergeschäfts der KfW an Dritte vergeben hatte (23). Zudem hätte eine Insolvenz der IKB dazu geführt, dass zusätzliche Kredite aus dem Fördergeschäft in Höhe von mindestens 1,1 Mrd. EUR hätten abgeschrieben werden müssen, so dass die Refinanzierungskosten gestiegen wären. Aber auch der Ruf der KfW hätte letztendlich Schaden genommen.

(57)

Deutschland führt weiter aus, selbst wenn die Unterstützungsmaßnahmen als staatliche Beihilfe betrachtet würden, so müsse die Beihilfe um die Verluste, die die KfW im Insolvenzfall erlitten hätte, reduziert werden.

(58)

Hinsichtlich der zweiten Maßnahme weist Deutschland darauf hin, dass es sich hierbei nur um eine Ergänzung der ersten Maßnahme handele und diese zum größten Teil von den kreditwirtschaftlichen Verbänden finanziert wurde. In Anbetracht des Alitalia-Urteils sei davon auszugehen, „dass eine Kapitalzufuhr aus öffentlichen Mitteln dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers genügt und keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn sie mit einer bedeutenden Kapitalzufuhr eines privaten Investors einhergeht, die unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt“ (24).

(59)

Den Beihilfecharakter der dritten Maßnahme bestreitet Deutschland nicht.

(60)

Auch beim Verkauf der IKB liegt nach Auffassung Deutschland keine staatliche Beihilfe vor, da die KfW wie ein marktwirtschaftlich handelnder Veräußerer handelte. Der Kaufpreis sei das Ergebnis von Verhandlungen mit den verschiedenen potenziellen Käufern und entspreche folglich den Marktbedingungen. Die zusätzlichen Maßnahmen seien notwendig, um die Bank zu verkaufen, und erfolgten zu Marktbedingungen.

(61)

Dies bezieht sich erstens auf das SIP 1, das zu einem um [< 10] % unter dem IFRS-Buchwert liegenden Preis an die KfW verkauft wurde. Dieser Preis ist in der Tat besser als der von Lone Star für SIP 2 ausgehandelte Verkaufspreis ([Abschlag > 10] %), dabei ist allerdings zu bedenken, dass das SIP 2 im Gegensatz zum SIP 1 vor allem aus […] bestand. Deshalb macht Deutschland geltend, dass die KfW das Portfolio verkaufen oder aber bis zur Fälligkeit ohne Verluste halten könne. Außerdem brauchte die KfW für den Verkauf des SIP 1 von ihrem Eigentümer, der Bundesrepublik Deutschland, Unterstützung, weil sie […]; dies wurde durch die staatliche Garantie überbrückt, um zu vermeiden, dass die KfW Eigenkapital in Höhe von rund […] Mio. EUR ([…]) hätte binden müssen. Zweitens sei die Beteiligung der KfW am SIP 2 ebenfalls marktwirtschaftlich begründet, da sie in Anbetracht der Vorrangigkeit des Kredits ein geringes Risiko barg und das Entgelt (Euribor plus [> 80] Basispunkte), für das Deutschland Marktbenchmarks übermittelte, hoch war. Die Tatsache, dass die KfW das Haftungsrisiko (Rücklage) in Höhe von […] EUR für […] übernehmen musste, ist für Fälle mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber hohem Streitwert nicht ungewöhnlich und wurde in der letzten Verhandlungsrunde von allen Beteiligten als Bedingung gestellt.

(62)

Für den Fall, dass die Kommission der Auffassung sein sollte, dass die Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten, führt Deutschland aus, dass diese Beihilfen in jedem Fall als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfen betrachtet werden müssten. Der Geschäftsbereich der Bank, der zu den Schwierigkeiten der Bank geführt habe, sei aufgegeben worden und die Bank werde sich fortan auf ihr Kerngeschäft konzentrieren.

(63)

Des Weiteren hat sich Deutschland verpflichtet, alle in der Randnummer (46) genannten Maßnahmen zu ergreifen.

(64)

Deutschland macht außerdem geltend, dass die Bank eine erhebliche Eigenleistung (mindestens [> 10] Mrd. EUR) zur Umstrukturierung beitrage. Deutschland hat seine Angaben in diesem Punkt mehrmals geändert und die Eigenleistung zuletzt ermittelt als Summe aller Beiträge zur Umstrukturierung, für die keine Beihilfe gewährt wurden, der Reduzierung des Neugeschäfts und der Erträge aus den Veräußerungen abzüglich der Verluste. Die Nettoerträge aus den Veräußerungen wurden auf [> 5] Mrd. EUR geschätzt; zugrunde gelegt wurden dafür die im Umstrukturierungszeitraum zu verkaufenden Aktivpositionen abzüglich […], des verbleibenden Geschäfts in Luxemburg und einiger Portfolioinvestments in Luxemburg. Im Einzelnen veranschlagte Deutschland […] Mrd. EUR für das Immobiliengeschäft, […] Mrd. EUR für die Luxemburger Tochtergesellschaft, […] Mrd. EUR für die New Yorker Tochtergesellschaft, […] Mio. EUR für Amsterdam, […] Mrd. EUR für Movesta und […] Mrd. EUR für andere nicht strategische Vermögenswerte.

5   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

5.1   Vorliegen einer Beihilfe

(65)

Die Kommission prüft zunächst, ob die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Nach diesem Absatz sind staatliche Beihilfen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

a)   Risikoschirm und Kapitalerhöhung (Maßnahmen 1 bis 3)

(66)

Die Kommission hält an ihrem in der Einleitungsentscheidung vertretenen Standpunkt fest, dass keine dieser drei finanziellen Maßnahmen von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber ergriffen worden wäre und dass sie somit alle staatliche Beihilfen darstellen. Da die IKB grenzübergreifend und international tätig ist, ist unstrittig, dass eine Begünstigung durch eine Bereitstellung staatlicher Mittel den Wettbewerb im Bankensektor beeinträchtigen würde und Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätte (25).

(67)

Die Kommission nimmt das Argument Deutschlands zur Kenntnis, dass die in Rede stehenden Maßnahmen der IKB keinen Vorteil verschafft hätten, da die KfW ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer und somit als privater Kapitalgeber gehandelt habe; Deutschland bestreitet jedoch nicht, dass es sich bei der KfW um eine staatliche Kreditanstalt mit öffentlichem Auftrag handelt und das Verhalten der KfW dem Staat zuzurechnen ist. Indem Deutschland zugibt, dass das Bundesministerium der Finanzen an den Sitzungen des Vorstands, der an allen Entscheidungen vom Wochenende des 27. bis 29. Juli 2007 beteiligt war, nicht nur teilnahm, sondern bei der Entscheidung sogar den Vorsitz führte, bestätigt Deutschland im Grunde, dass die Entscheidungen der KfW dem Staat zuzurechnen sind (26).

(68)

Deshalb konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Untersuchung auf die Frage, ob die IKB durch die Intervention der KfW einen Vorteil erhalten hat, den ihr unter denselben Umständen ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber auch gewährt hätte. Die Kommission räumt ein, dass nach den im Voraus vorgenommenen Schätzungen der Risikoschirm für die IKB im ungünstigsten Fall Verluste von insgesamt 2,5 Mrd. EUR gedeckt hätte. Wie in vergleichbaren Fällen (27) geht die Kommission auch hier davon aus, dass in einer derart unüberschaubaren Situation ein privater Kapitalgeber in Bezug auf die zu erwartenden Verluste von diesem ungünstigsten Fall und nicht von einem Mid-case-Szenario ausgegangen wäre. Außerdem ist zu unterstreichen, dass die KfW nicht ausschloss, dass ihre Haftung potenziell auf bis zu 8,1 Mrd. EUR hätte steigen können.

(69)

Es trifft nicht zu, dass die Maßnahme für die KfW und Deutschland kostengünstiger wäre als die Liquidation der IKB (28), selbst dann nicht, wenn die Ex-ante-Beurteilung der Lage zum Zeitpunkt, als die Entscheidung getroffen wurde (29), zugrunde gelegt wird. Die Kommission kann nicht alle von Deutschland geltend gemachten Liquidationskosten akzeptieren. Auch wenn der Buchwert der IKB in der Tat 620 Mio. EUR betrug, wies die Kommission bereits in der Einleitungsentscheidung darauf hin, dass der Kurs der IKB-Aktie schon vor der KfW-Intervention deutlich gefallen war, so dass der Wert der Beteiligung der KfW an der IKB zum Zeitpunkt der Intervention höchstwahrscheinlich nicht diesem Buchwert entsprach. Darüber hinaus bezweifelte die Kommission in der Einleitungsentscheidung, dass das zugrunde gelegte Ausfallrisiko von rund [> 15] % bei den im Rahmen des Fördergeschäfts vergebenen Krediten realistisch war. Deutschland hat keine hinreichend stichhaltigen Beweise vorgelegt, um die Plausibilität der von der KfW vorgenommenen Schätzung zu untermauern.

(70)

Auch für die geltend gemachten drohenden indirekten Verluste infolge einer allgemeinen Bankenkrise, die, wie in der Einleitungsentscheidung erläutert, rein hypothetischer Natur zu sein scheinen, fehlt nach Auffassung der Kommission eine ausreichende Begründung. Die Kommission hält ebenfalls daran fest, dass die strukturierte Finanzierung im Rahmen des Fördergeschäfts zum öffentlichen Auftrag der KfW gehört und nicht Teil der Funktionen der KfW als normales Kreditinstitut ist. Daher können die Verluste aus diesem Geschäft nicht als Kosten angesehen werden, die auch ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber berücksichtigt hätte (30).

(71)

Ein entscheidendes Argument für die Kommission ist nach wie vor, dass die geschätzten Verluste im Rahmen der Risikoabschirmung de facto nicht auf 2,5 Mrd. EUR begrenzt, sondern nach oben offen waren. Selbst wenn geltend gemacht werden könnte, dass diese unbeschränkte Haftung von der BaFin als unabdingbare Voraussetzung für den Verzicht auf das Moratorium gefordert worden war, besteht dennoch kein Zweifel, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber diesen Umstand bei seiner Abwägungsprüfung ebenfalls berücksichtigt hätte. Dies wird deutlich, wenn die private Beteiligung an der Risikoabschirmung betrachtet wird.

(72)

Was das Verhalten der KfW und der kreditwirtschaftlichen Verbände anbetrifft, erinnert die Kommission daran, dass im Falle eines öffentlichen Anteilseigners, der parallel zu privaten Investoren tätig wird, die Kapitalbereitstellung verhältnismäßig sein sowie zu denselben Bedingungen (31) und aus denselben geschäftlichen Erwägungen (32) erfolgen muss. Diese Erwägungen liegen auch dem von Deutschland angeführten Alitalia-Urteil des Gerichts erster Instanz zugrunde, in dem vergleichbare Umstände verlangt werden.

(73)

In diesem Zusammenhang hält die Kommission fest, dass die kreditwirtschaftlichen Verbände ihre Verlustdeckungsbeteiligung an der ersten Maßnahme auf 1 Mrd. EUR (rund 30 %) beschränkten, während die KfW auf eine Obergrenze verzichtete und damit ein sehr viel höheres Risiko einging als die kreditwirtschaftlichen Verbände. Selbst wenn die potenziellen direkten Verluste aufgrund der Eigentümerstellung der KfW und der Kredite, zusammen angeblich […] Mrd. EUR, abgezogen werden (siehe Randnummer (56)) und die ungünstigsten Schätzungen zugrunde gelegt werden, ist die Beteiligung der KfW am Risikoschirm immer noch genauso hoch wie die der beteiligten kreditwirtschaftlichen Verbände insgesamt. Daher ist festzustellen, dass die KfW nicht in ähnlicher Weise wie der Bankenpool tätig wurde.

(74)

Ferner ist das Argument nicht stichhaltig, dass eine allgemeine Krise im deutschen Bankensektor ausgelöst worden wäre, die katastrophale Folgen für die KfW gehabt hätte. Alle anderen Banken wären von einer Krise in ähnlicher Weise betroffen gewesen. Allerdings steht die auf 1 Mrd. EUR (rund 30 %) begrenzte Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände an der Risikoabschirmung in keinem Verhältnis zu dem über 95 %igen Marktanteil ihrer Mitgliedsbanken in Deutschland (33). Die Kommission kann deshalb keinen kommerziellen Grund für den unverhältnismäßig hohen Einsatz der KfW erkennen. Zwar mag die KfW in einem gewissen Maße im Interesse ihrer Tochtergesellschaften gehandelt haben, doch ist sie zweifelsohne weitergegangen als ein privater Kapitalgeber. Ein privater Eigentümer hätte sich weitaus weniger engagiert und auf eine zusätzliche Unterstützung der kreditwirtschaftlichen Verbände oder des Staates gedrängt. Deshalb hat sich die KfW mindestens in einem gewissen Umfang nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten.

(75)

Gleiches gilt für die zweite Maßnahme, bei der es sich nach Angaben Deutschlands lediglich um eine Maßnahme zur Unterstützung der ersten Risikoabschirmung handelte. Selbst wenn die Beteiligung der KfW und jene der kreditwirtschaftlichen Verbände in absoluten Zahlen ausgewogener erscheinen mögen (relativ gesehen sollte die Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände allerdings erheblich höher sein), muss diese Maßnahme zusammen mit der ersten Maßnahme vor dem Hintergrund der gesamten Umstrukturierung betrachtet werden, so dass die KfW, nachdem sie nicht wie ein marktwirtschaftlicher Kapitalgeber gehandelt hat, nach ständiger Rechtsprechung das Argument des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht mehr geltend machen kann (34).

(76)

Dies gilt umso mehr für die dritte Maßnahme, bei der der Bund die KfW eindeutig zum Handeln angewiesen hat und eine weitere Maßnahme von 2,3 Mrd. EUR mit 1,2 Mrd. EUR unterstützte. Damit war die KfW sehr viel stärker exponiert als die kreditwirtschaftlichen Verbände, selbst wenn im Falle der Insolvenz der IKB ein Sicherungsmechanismus greifen würde, durch den die Lasten auf den gesamten Bankensektor verteilt werden würden.

(77)

In anderen Fällen hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass es schwierig ist, den Beihilfebetrag zu ermitteln, wenn die Beihilfe über einen Risikoschirm gewährt wird (35). In Einklang mit den Leitlinien und der Rechtsprechung kann das Beihilfeelement einer Garantie für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie potenziell gedeckt ist, von Fall zu Fall jedoch auch niedriger (36). Aber selbst wenn das Beihilfeelement ex ante mit weniger als 8,1 Mrd. EUR veranschlagt wurde (Rhineland, Havenrock und 1 Mrd. EUR bilanzielle Aktivpositionen), liegt die realistische Schätzung der Verluste mit 6,8 Mrd. EUR mittlerweile weit über den Schätzungen für den ungünstigsten Fall (siehe Tabelle 3, ohne dritte Maßnahme). Die Kommission kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Höhe der Beihilfe, die im Rahmen des Risikoschirms und über die Kapitalzuführungen gewährt wurde, 8,8 Mrd. EUR beträgt (siehe Tabelle 3 Nr. 1 bis Nr. 3)

b)   Die Liquiditätsfazilität

(78)

Zusätzlich zu der Kapitalzufuhr und den Verlustausgleichsmaßnahmen stützte die KfW auch die Fortführung der Geschäfte der IKB mit zwei Rahmenfazilitäten von jeweils [> 1] Mrd. EUR. Diese Maßnahmen erfolgten im Zuge der Umstrukturierung und können nicht von der ersten und der zweiten Maßnahme getrennt werden, so dass die KfW auch in diesem Falle nicht mehr das Argument des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers geltend machen kann (37). Für die Kommission ist nicht einleuchtend, dass ein privater Kapitalgeber — insbesondere ohne die Gewähr einer Risikoabschirmung — ein so hohes Risiko eingegangen wäre. Sollte sich die KfW dennoch an bestimmten Marktbenchmarks orientiert haben, dann müsste sich dies in der Quantifizierung des Beihilfeelements widerspiegeln.

(79)

Die Kommission hält fest, dass für die erste Rahmenfazilität, die bereits gezogen wurde, ein fester Zinssatz zu Euribor plus [< 50] bis [> 50] Basispunkte und für die zweite Liquiditätslinie ein Zinssatz zu Euribor plus [> 100] Basispunkte festgelegt worden war und dass jede Fazilität […] über 100 % ([…] %) unterlegt war. Besichert wurde mit vollwertigen Aktivpositionen der IKB, die nicht aus Portfolioinvestments stammen und normalerweise nicht ausfallen dürften. Die Besicherung ist in einer Weise strukturiert, dass die Sicherheit de facto nie unter 100 % sinken kann. Es besteht somit in der Tat für die Liquiditätsbereitstellung eine hohe Absicherung und ein relativ geringes Ausfallrisiko. Die KfW verließ sich somit nicht nur auf die Finanzkraft der IKB, sondern besaß auch vollwertige Sicherheiten.

(80)

Die zugrunde gelegten Risikomargen sollten jedoch mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, (38) (nachstehend: Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze) im Einklang stehen. Da das Rating des Unternehmens auf der Grundlage des Risikoschirms erfolgte und Einigkeit darüber besteht, dass es sich um ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen handelt (siehe Randnummer (96)), muss die Kommission die Margen für Unternehmen in Schwierigkeiten zugrunde legen. Im Falle einer hohen Besicherung beträgt diese Marge 400 Basispunkte (39). Die Kommission geht somit davon aus, dass der Vorteil der ersten Liquiditätslinie in Höhe von [> 1] Mrd. EUR bei einem Zeitraum von zehn Monaten (Januar bis Oktober 2008) durchschnittlich [> 300] Basispunkten entspricht. Die zweite, bislang noch nicht gezogene Liquiditätslinie vom Juli 2008 gewährte entsprechend bei einem Zeitraum von neun Monaten (Februar bis Oktober 2008) einen Vorteil von [> 200] Basispunkten. Die mit diesen Fazilitäten verbundene Beihilfe würde somit für die erste Liquiditätslinie […] Mio. EUR und für die zweite […] Mio. EUR betragen, was einen Gesamtbeihilfebetrag von […] Mio. EUR ergibt.

(81)

In Bezug auf die Liquiditätslinien der [einen Landesbank] und der [anderen Landesbank] sieht die Kommission keinen Anlass zu der Annahme, dass diese nicht unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Erwägungen zur Verfügung gestellt worden wären und der IKB möglicherweise einen Vorteil verschafft hätten. Die Umstände, unter denen diese Liquditätslinien eingeräumt wurden, insbesondere die Tatsache, dass das Interbankengeschäft zum täglichen und normalen Geschäft einer Bank gehört, die gleichzeitige umfangreiche Beteiligung privater Wirtschaftsbeteiligter und der Umstand, dass die [eine Landesbank] und die [andere Landesbank] diese Kreditlinien nicht auf Anweisung des Staates einrichteten, lassen die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es keine Indizien dafür gibt, dass die vorgenannten Geschäfte dem Staat zuzurechnen sind (40). Deshalb beinhalten diese Fazilitäten nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe.

c)   Der Verkauf der IKB

(82)

Die Kommission prüfte ferner, ob die Veräußerung der IKB an Lone Star eine staatliche Beihilfe beinhaltete. Dies wäre der Fall, wenn die IKB unter Marktpreis an Lone Star verkauft worden wäre. Deutschland hat der Kommission diesbezüglich zahlreiche Informationen übermittelt (siehe Abschnitt 2.5), in denen es jedoch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von Lone Star gezahlte Preis nicht dem höchsten Angebot entspricht, das in einem offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Verkaufsverfahren erzielt worden wäre. Da dies nach den Grundsätzen der Kommission für Privatisierungen (41) das entscheidende Kriterium ist, kann der Schluss gezogen werden, dass der Verkauf keine Beihilfe zugunsten von Lone Star beinhaltet.

(83)

Des Weiteren prüfte die Kommission, ob der Verkauf zusätzliche Beihilfen zugunsten der IKB beinhaltet, was der Fall wäre, wenn die Liquidation für die KfW kostengünstiger gewesen wäre als der Verkauf der IKB, d. h. es wurde geprüft, ob es sich um ein marktübliches Veräußererverhalten handelt. Diesbezüglich hält die Kommission fest, dass mit dem Verkauf nicht nur ein Verkaufspreis erzielt wird, sondern zusätzliche Kapitalzuführungen der KfW verbunden sind, die als Teil des Verkaufs betrachtet werden müssen. Hierzu zählen die Aufrechterhaltung der beiden Liquiditätslinien in Höhe von [> 2,5] Mrd. EUR, der vorrangige Kredit der KfW für die Refinanzierung des SIP 2, die vor dem Verkauf der IKB erfolgte Überführung des SIP 1 in die KfW und die Einplanung des Haftungsrisikos […]. Die KfW hat diese Maßnahmen eindeutig ergriffen, um den Verkauf der IKB zu ermöglichen und so viele Aktivpositionen wie möglich in einem kürzestmöglichen Zeitraum abzustoßen. Obwohl die KfW auf den ersten Blick einen positiven Verkaufspreis erzielt hat, wurde der Verkauf von Maßnahmen begleitet, die letztendlich zu einem negativen Verkaufpreis führten.

(84)

Aber es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Umstrukturierung der IKB und somit in Verbindung mit den ersten drei Unterstützungsmaßnahmen erfolgten. Deshalb kann die Kommission diese nicht getrennt von den ersten drei Maßnahmen betrachten und hält auch hier das von der KfW vorgebrachte Argument des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers für nicht stichhaltig (42).

(85)

Ungeachtet dessen scheint das Kriterium des marktüblichen Veräußererverhaltens in diesem Falle ohnehin nicht erfüllt zu sein. Entscheidend ist letztendlich, ob es zu einem negativen Preis kam, weil Deutschland keine glaubwürdigen zusätzlichen Abwicklungskosten geltend machen konnte, die ein marktwirtschaftlich handelnder Veräußerer berücksichtigt hätte. So kann die Kommission insbesondere die geschätzten Verluste aus dem Ausfallrisiko für die im Rahmen des Fördergeschäfts vergebenen Kredite nicht berücksichtigen. Nach Auffassung der Kommission gehört die strukturierte Finanzierung im Rahmen des Fördergeschäfts zum öffentlichen Auftrag der KfW und ist nicht Teil der Funktionen der KfW als normales Kreditinstitut. Sie sollte deshalb nicht als ein Kostenpunkt betrachtet werden, der auch für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber wichtig wäre, da ein solcher Verpflichtungen aus staatlichen Unterstützungsmaßnahmen überhaupt nicht eingegangen wäre (43).

(86)

Deshalb prüfte die Kommission, ob die Unterstützungsmaßnahmen de facto zu einem negativen Preis führten. Da es sich bei den Unterstützungsmaßnahmen nicht um Zuschüsse, sondern im Wesentlichen um Kredite und Garantien handelt, muss wie bei einer normalen beihilferechtlichen Würdigung der durch sie gewährte wirtschaftliche Vorteil für die IKB bestimmt werden.

(87)

Erstens, die KfW stellt der IKB weiterhin Liquidität zur Verfügung. Wie bereits zuvor in Punkt 77 erläutert, ist es schwierig, den gewährten Vorteil zu beziffern, da private Investoren eventuell auch bereit gewesen wären, unter bestimmten Bedingungen Liquidität bereitzustellen, solange eine Risikoabschirmung gewährleistet war. Nach dem Verkauf der IKB an Lone Star wird die Risikoabschirmung aufgelöst. Die Übernahme der IKB durch Lone Star und die Freigabe der Umstrukturierungsbeihilfe und des Sanierungsplans durch die Kommission zeigen, dass eine Wiederherstellung der Rentabilität für möglich gehalten wird. Während die IKB in der Umstrukturierungsphase offiziell als in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen betrachtet wird, ist es gerechtfertigt, das Unternehmen für die Zwecke der Berechnung des Beihilfeelements als „schwach“ (Ratingkategorie B) im Sinne der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze zu bezeichnen (44). Nach dieser Mitteilung betrüge die Darlehensmarge 220 Basispunkte, was bedeuten würde, dass die zweite Liquiditätslinie [> 100] Basispunkte und die erste [> 125] Basispunkte unter dem Referenzsatz läge. Auf […] Jahre (Oktober 2008 bis April […]) hochgerechnet ergäbe sich eine zusätzliche Beihilfe von [rd. 90] Mio. EUR.

(88)

Zweitens, die KfW erwarb das SIP 1 für 1 Mrd. EUR. Die Kommission hält fest, dass der von der KfW ausgehandelte Preis den IFRS-Buchwert um [< 10] % unterschreitet und dass die IKB zuvor einige Teile des Portfolios zu Preisen über dem IFRS-Buchwert hat verkaufen können. Bei der derzeitigen Marktlage dürfte wohl kaum ein privater Investor in der Lage oder gewillt sein, ein solches Portfolio (zumindest nicht in seiner Gesamtheit) zu kaufen. Die Tatsache, dass Lone Star an einem Kauf nicht interessiert war und die KfW nicht in der Lage war, einen solchen Kauf ohne staatliche Hilfe zu tätigen, spricht für sich. Die Notwendigkeit weiterer Abschreibungen für das Portfolio kann nicht ausgeschlossen werden. Im Worst Case würde dies die nachrangige Tranche von [< 200] Mio. EUR treffen. Da es keine anderen Benchmarks gibt, geht die Kommission davon aus, dass die KfW mit dem SIP 1 ein zusätzliches Risiko bis zu [< 200] Mio. EUR trägt.

(89)

Drittens, für das SIP 2 stellte die KfW einen vorrangigen Kredit von 775 Mio. EUR zur Verfügung, der nach Euribor plus [> 90] Basispunkte für die Vorrangigkeit (d. h. der Kredit wird an erster Stelle aus eingehenden Erlösen bedient) vergütet wird. Der Kredit wird allerdings einer Zweckgesellschaft bewilligt, die als Kreditnehmer noch nicht bekannt ist. Der einer solchen Zweckgesellschaft eingeräumte Zinssatz sollte nach der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze mindestens Euribor plus 400 Basispunkte betragen (45). Da es sich jedoch um einen vorrangigen Kredit handelt, der einer Beteiligung der IKB nachrangig ist und demnach im Grunde der IKB zugute kommt, akzeptiert die Kommission in diesem Fall auch eine Darlehensmarge von 220 Basispunkten. Das Beihilfeelement in Verbindung mit der Bereitstellung der vorrangigen Tranche von 775 Mrd. EUR kann somit mit rund [< 30] Mio. EUR veranschlagt werden ([> 100] Basispunkte über […] Jahre, d. h. von Oktober 2008 bis […]).

(90)

Viertens, Grund für die Übernahme des Risikos für […] war, dass im Falle der Übernahme des Risikos gemeinsam mit der IKB dieses Risiko nicht angemessen beziffert werden konnte. Da ein geringes Haftungsrisiko besteht und den Informationen zu entnehmen ist, dass ein Eintreten dieses Risiko eher unwahrscheinlich ist, wäre es nicht angemessen gewesen, dieses Risiko als Teil des Verkaufs zu betrachten. Das geringe Risiko wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Wirtschaftsprüfer keine Rücklagen von der IKB verlangten. In Bezug auf etwaige […] entstehende Schadensersatzzahlungen bleibt natürlich ein gewisses Restrisiko bestehen. Da keine quantitative Risikoabschätzung übermittelt wurde, geht die Kommission davon aus, dass für die derzeitigen Maßnahmen […] EUR veranschlagt werden müssen, was einem Risiko von […] % entspricht.

(91)

Insgesamt beinhalten die von der KfW im Rahmen des Verkaufs der IKB ergriffenen Maßnahmen Beihilfen in Höhe von 390 Mio. EUR; dieser Betrag übersteigt den Verkaufspreis von [> 100] Mio. EUR um [> 250] Mio. EUR, so dass sich ein negativer Verkaufspreis ergibt. Deshalb ist festzustellen, dass der Verkauf der IKB eine Beihilfe zugunsten der IKB beinhaltete.

d)   Die staatlichen Beihilfen im Überblick

(92)

Wie Tabelle 5 zu entnehmen ist, belaufen sich die im Rahmen aller Maßnahmen gewährten Beihilfen auf insgesamt 9,155 Mrd. EUR.

Tabelle 5

Beihilfen zugunsten der IKB während ihrer Umstrukturierung

Nr.

Maßnahme

Mio. EUR

Beihilfebetrag

(Mio. EUR)

1

Erste Risikoabschirmung (Rhineland: 5,8 Mrd. EUR, Havenrock: 0,85 Mrd. EUR; bilanzielle Aktivpositionen: 1 Mrd. EUR)

 

6 650

2

Zweite Risikoabschirmung (350 Mio. EUR für zusätzliche Verlustdeckung — Havenrock)

 

200

3

Kapitalerhöhung und nicht rückzahlbarer Kredit (zur Deckung von Abschreibungen für bilanzierte Aktivpositionen

 

2 000

4

Liquiditätsfazilität für IKB (vor dem Verkauf)

 

(…)

5

Verkauf der IKB

 

 

5a

Preis der IKB-Aktien

(…)

 

5b

Liquiditätsfazilität für IKB (nach dem Verkauf)

(…)

 

5c

Vorrangiger Kredit für die Refinanzierung des SIP 2

(…)

 

5d

Übertragung des SIP 1 in die KfW

(…)

 

5e

Haftungsfreistellung […]

(…)

 

 

Verkauf der IKB (netto)

 

[> 250]

Insgesamt

[< 10 000]

5.2   Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag: Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats

(93)

Die Kommission hält an ihrem Standpunkt in der Einleitungsentscheidung fest, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag dürfen Beihilfen gewährt werden, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht erster Instanz betont hat, dass Artikel 87 Absat 3 Buchstabe b EG-Vertrag restriktiv anzuwenden ist.

(94)

Die Untersuchung hat die Beobachtung der Kommission bestätigt, dass die Probleme der IKB auf unternehmensspezifische Ereignisse zurückzuführen sind. Außerdem haben die von Deutschland vorgelegten Informationen die Kommission nicht davon überzeugen können, dass die sich aus einer Insolvenz der IKB ergebenden systemischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen würden, das „eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben“ Deutschlands im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b darstellen würde (46). Der vorliegende Fall beruht auf spezifischen Problemen der IKB, so dass gezielte Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Regeln für Unternehmen in Schwierigkeiten getroffen werden können. Die in Rede stehenden Maßnahmen können daher nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

5.3   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c — Umstrukturierungsbeihilfe

(95)

Die Untersuchungsergebnisse ließen den Schluss zu, dass die Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe betrachtet werden können, da sie alle Voraussetzungen der Leitlinien erfüllt. Deshalb kann auf eine Untersuchung, ob es sich bei den Maßnahmen auch um Rettungsbeihilfen gehandelt haben könnte, verzichtet werden, was die Kommission bereits in der Einleitungsentscheidung aufgrund des irreversiblen Charakters des Risikoschirms ausgeschlossen hatte.

a)   Unternehmen in Schwierigkeiten

(96)

Nach Auffassung der Kommission war die IKB ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 9 der Leitlinien und wäre ohne die Intervention der KfW mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen, der Liquiditätskrise sehr viel länger standzuhalten. Die drohenden Verluste hätten zur Schließung der Bank geführt, womit die Bedingungen in Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien erfüllt sind. Deutschland hat diesen bereits in der Einleitungsentscheidung vertretenen Standpunkt nicht beanstandet.

b)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(97)

Die vorliegende Untersuchung hat bestätigt, dass mit der Umstrukturierung die langfristige Rentabilität der IKB wiederhergestellt wird. Nach Auffassung der Kommission ist der Verkauf der IKB an Lone Star für die Lösung der aufgetretenen Schwierigkeiten und für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Bank von entscheidender Bedeutung.

(98)

Des Weiteren hat die Untersuchung bestätigt, dass die IKB ihre Tätigkeit neu ausgerichtet hat. Sie hat die verlustbringenden Geschäftsbereiche abgestoßen und investiert nicht mehr in Portfolio-Geschäfte. Die Bank wird sich außerdem fortan auf ihr Kerngeschäft, die Mittelstandskunden, konzentrieren. Die verbleibenden Geschäfte im Segment Strukturierte Finanzierung bleiben erhalten, um den Erfordernissen im Firmenkundengeschäft gerecht zu werden, wobei jedoch [> 20] % des Segments sowie der gesamte Geschäftsbereich der Immobilienfinanzierung aufgegeben werden. Darüber hinaus hat die IKB Maßnahmen zur Verbesserung des Risikomanagements ergriffen und ihre Risikopositionen erheblich reduziert. Die IKB hat somit die für einen Kurswechsel erforderlichen internen Maßnahmen getroffen.

(99)

Außerdem nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass in dem Umstrukturierungsplan der IKB eine nachhaltige Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der IKB angestrebt wird. Dem Plan, der sich auf solide Marktentwicklungsprognosen stützt, ist zu entnehmen, dass sich das gewählte Geschäftsmodell bewähren würde. Die Tier-1-Ratio von […] % und die Kosten-Ertragsrelation (cost income ratio) von […] %, die bis 2011 erreicht sein sollen, lassen auf einen soliden Geschäftsplan schließen. Die relativ niedrige Eigenkapitalrendite von […] % (2012) muss im Zusammenhang mit der relativ hohen Tier-1-Ratio der IKB gesehen werden, die ein unverzichtbares Polster ist. Die Kommission nimmt die erheblichen Kosteneinsparungsmaßnahmen zur Kenntnis, die bis 2011 durchgeführt werden sollen. Die Kommission hat auch die dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegenden Annahmen untersucht und hat keinen Zweifel daran, dass sie realistisch sind.

(100)

Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass selbst im ungünstigsten Fall eine positive wirtschaftliche Entwicklung der IKB mit einer positiven Eigenkapitalrendite möglich sein wird. Auch in diesem Fall wird die Bank eine Tier-1-Ratio von […] % erzielen können und somit auf einem soliden Fundament stehen.

c)   Die Zweifel der Kommission, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

(101)

Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß — Eigenleistung begrenzt ist, konnten ausgeräumt werden. Die Kommission kann jetzt den Schluss ziehen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist und dass entsprechend den Vorgaben in den Leitlinien mit eigenen Mitteln ein erheblicher Beitrag zur Umstrukturierung geleistet wird, d. h. es werden über 50 % der Umstrukturierungskosten selbst finanziert.

(102)

Die Kosten der Umstrukturierung umfassen mehrere Verlustposten (Verluste aus den Portfolios, Verluste aufgrund höherer Finanzierungskosten, Verluste aufgrund der Reduzierung der Geschäftsfelder und Verluste im Zuge der Veräußerung von Aktivpositionen) sowie Kosten für die Einrichtung des Risikoschirms, Personalumstrukturierungskosten, Verwaltungskosten sowie Berater- und Rechtsanwaltshonorare. Die Kommission stellt nicht in Frage, dass sich diese Kosten, wie von Deutschland in Randnummer (52) dargestellt, auf [> 15] Mrd. EUR belaufen. Sie erkennt ebenfalls an, dass es sich bei der Refinanzierung des SIP 1 und bei dem vorrangigen Kredit für das SIP 2 um Umstrukturierungskosten handelt, da diese Instrumente für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderlich sind. Die Gesamtkosten sind demnach mit etwa [> 17] Mrd. EUR zu veranschlagen.

(103)

Die Umstrukturierung der IKB kann im Einklang mit Randnummer 43 der Leitlinien durch Beihilfen, mit Eigenmitteln der Begünstigten, durch den Verkauf von Vermögenswerten, mit Mitteln der Anteilseigner und durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen finanziert werden.

(104)

Ein erheblicher Beitrag zur Restrukturierung der Portfolios wird vom Unternehmen selbst sowie von den ehemaligen und den neuen privaten Anteilseignern geleistet; hierzu zählen vor allem die Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände, die Eigenmittel der IKB (47) und die Kapitalzuführung von Lone Star. Allerdings können Geschäftseinbußen und krisenbedingte Reduzierungen der Geschäftstätigkeiten nicht als Eigenbeitrag anerkannt werden, denn gemäß Randnummer 43 der Leitlinien muss es sich um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln. Aus dieser Kategorie beläuft sich damit die Eigenleistung auf rund […] Mrd. EUR ([> 20] %).

(105)

Werden die Erträge aus den als Ausgleichsmaßnahmen getätigten Veräußerungen berücksichtigt, erhöht sich dieser Betrag erheblich und liegt bei mindestens 50 %. Dies betrifft Aktivpositionen mit einem Nominalwert von [> 15] Mrd. EUR (siehe Tabelle 4). Die Kommission kann diesen Betrag jedoch nicht in seiner Gesamtheit als Eigenleistung anerkennen. Erstens wird ein Teil des Geschäfts der IKB Luxemburg in Düsseldorf wieder aufgenommen ([…] Mrd. EUR), so dass es sich nur um eine Teilveräußerung handelt. Zweitens wird ein Teil der Finanzmittel nicht durch aktive Verkäufe, sondern zum Fälligkeitstermin der betreffenden Vermögenswerte erwirtschaftet. Drittens ist nicht klar, zu welchem Wert die Aktivpositionen abgewickelt werden können. […]. Deutschland hat jedoch ausreichende Argumente vorgebracht, um die Kommission davon überzeugten, dass durch die aktive Abwicklung der Aktivpositionen in absehbarer Zukunft mindestens [< 5] Mrd. EUR eingebracht werden können (48). Dies wird von der Kommission verfolgt werden um sicherzustellen, dass tatsächlich eine ausreichend hohe Eigenleistung erbracht wird und die Beihilfe tatsächlich auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist.

(106)

Die Veräußerung der Aktivpositionen hat einen doppelten Effekt. Einerseits wird das Volumen an risikogewichteten Vermögenswerten reduziert, so dass Kapital freigesetzt und der Kapitalisierungsgrad erhöht wird. Andererseits wird durch die Veräußerung Liquidität geschöpft, die zur Finanzierung der Umstrukturierung oder aber zur Stärkung der Liquiditätsgrundlage genutzt werden kann (49). Wie bereits im vorangegangenen Punkt erläutert, handelt es sich bei diesen Mitteln teilweise um erwartete Kapitalzuflüsse, ein Teil wurde bereits realisiert und ein weiterer Teil wird in naher Zukunft einfließen. Selbst bei Ausklammerung der erwarteten Kapitalzuflüsse, die erst 2011 erzielt werden können, und in der vorsichtigen Annahme, dass nicht alle erwarteten Erträge in vollem Umfang erzielt werden, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die für eine wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Umstrukturierung geltende Voraussetzung einer Eigenleistung von mindestens 50 % erfüllt ist.

(107)

Zu diesem Schluss ist die Kommission unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte gekommen.

Tabelle 6

Eigenleistung

(Mrd. EUR)

Maßnahme

Herkunft der Mittel

Wert

Risikoschirm

Kreditwirtschaftliche Verbände

1,50

Kapitalrücklagen und Hybridkapital des Unternehmens

IKB

[> 1,5]

Kapitalzuführungen SIP II

Lone Star

[> 0,25]

Zwischensumme

[> 3,25]

Veräußerung der Portfolioinvestments

Markt

(…)

Abwicklung des Immobiliengeschäfts

Markt

[…]

Abwicklung von IKB Int. Luxembourg

Markt

[…]

Abwicklung von IKB CC New York

Markt

[…]

Abwicklung von IKB Amsterdam

Markt

[…]

Veräußerung der Anteile an Movesta

Markt

[…]

Veräußerung nicht strategischer Aktivpositionen

Markt

[…]

Zwischensumme: Veräußerungen als Ausgleichsmaßnahmen

[> 5,0] (mindestens […])

d)   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen — Ausgleichsmaßnahmen

(108)

Die Kommission ist nach der Untersuchung davon überzeugt, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber soweit wie möglich abzuschwächen.

(109)

Die Kommission stellt fest, dass sich die IKB von einem ganzen Geschäftssegment trennt und ihr ertragreichstes Geschäftssegment, Strukturierte Finanzierungen, um [20 — 30] % schrumpft.

(110)

Die Kommission kann nicht akzeptieren, dass der größte Teil des Abbaus (d. h. Abwicklung von Portfolioinvestments in Höhe von 18,3 Mrd. EUR) als Ausgleichsmaßnahmen geltend gemacht wird, da die Abbaumaßnahmen für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderlich sind. Solche Maßnahmen können gemäß Randnummer 40 der Leitlinien nicht als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden.

(111)

Ungeachtet dessen entsprechen die weiteren Reduzierungen im Umfang von [> 10] Mrd. EUR rund [25] % der Bilanzsumme nach Abzug der Portfolioinvestments (d. h. [> 10] Mrd. EUR von 45,2 Mrd. EUR) (50). Während der Ausstieg aus den Portfolioinvestments nicht als Ausgleichsmaßnahme akzeptiert werden kann, wirkt er sich dennoch auf die Größe der Bank und ihre Geschäftstätigkeit aus. Anhand der von Deutschland vorgeschlagenen Maßnahmen wird die Bilanzsumme der IKB um 47,2 % gesenkt werden (d. h. 18,3 Mrd. EUR Portfolioinvestments und [> 10] Mrd. EUR für Ausgleichsmaßnahmen abzüglich […] Mrd. EUR Wachstumsmarge gegenüber 63,5 Mrd. EUR Gesamtbilanzsumme).

(112)

Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums (30. September 2011) angestrebte Senkung der Gesamtbilanzsumme auf 33,5 Mrd. EUR sicherstellt, dass die Schließungen und Veräußerungen nicht durch den Wiederaufbau des Geschäfts in anderen Teilen der Bank oder eine einfache Verlagerung konterkariert werden.

(113)

Außerdem sind die ehemaligen Eigentümer und Führungskräfte der Bank nicht mehr an den Geschäftstätigkeiten der IKB beteiligt, womit ein wichtiges Signal in Bezug auf die Bekämpfung von Moral Hazard gesetzt wurde. Zudem wurde die Bank in einem offenen und nicht diskriminierenden Verfahren verkauft, das den Mitbewerbern im Bankensektor die Möglichkeit gab, die Bank zu erwerben, was als solches schon eine Art Ausgleich für die ihnen durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsschädigung darstellt.

(114)

Insgesamt stehen die Ausgleichsmaßnahmen im Verhältnis zu den durch die IKB gewährte Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und stellen sicher, dass die nachteiligen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden.

(115)

Es ist erforderlich, dass die Kommission über den Fortgang der Umsetzung der dieser Ausgleichsmaßnahmen auf dem Laufenden gehalten wird.

6   SCHLUSSFOLGERUNG

(116)

Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wurden. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelt, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die Deutschland auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Vereinbarungen und Dokumente zugunsten der IKB Deutsche Industriebank AG (nachstehend: IKB) gewährt hat, sind vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

(1)   Deutschland stellt sicher, dass der Umstrukturierungsplan für die IKB, den Deutschland der Kommission am 25. September 2008 übermittelte, bis zum 30. September 2011 vollständig umgesetzt wird.

(2)   Deutschland stellt sicher, dass die folgenden Aktivpositionen der IKB an eine dritte, von der IKB und der KfW unabhängige Partei veräußert bzw. liquidiert werden:

a)

Das gesamte Geschäftssegment der Immobilienfinanzierung, das sowohl die inländische als auch die internationale Immobilienfinanzierung umfasst, wird zum 31 Dezember 2008 eingestellt und aktiv abgewickelt (51), wobei […] % bis zum 30. September 2010, weitere […] % bis zum 30. September 2011 und der Rest innerhalb der jeweiligen Fälligkeitsfristen zu veräußern sind. Die Abwicklung betrifft auch die IKB Immobilien Management GmbH, die IKB Projektentwicklungs GmbH Co. KG, und die IKB Projektentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH. (52)

b)

Die Tochtergesellschaft IKB International S.A. Luxembourg wird bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt. Ab dem 31. März 2009 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen. Von den Geschäftsfeldern dieser Tochtergesellschaft werden die für die Bereiche Firmenkunden und Strukturierte Finanzierungen wichtigen Geschäfte von der IKB- übernommen.

c)

Die IKB Capital Corporation New York wird bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt, wobei […] % des Kreditportfolios zum 30. September 2010 zu veräußern sind. Ab dem 31. Dezember 2008 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen.

d)

Die Geschäftstätigkeiten der IKB AG in Amsterdam werden bis zum […] aktiv abgewickelt. Ab dem 31. Dezember 2008 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen.

e)

Die 50 %ige Beteiligung an der Movesta Lease and Finance GmbH wird bis zum 30. September 2011 veräußert.

f)

Weitere in der Bilanz ursprünglich ausgewiesene nicht strategische Aktivpositionen werden mit einem Nominalwert von 1,7 Mrd. EUR (Buchwert per 31. März 2007) bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt.

(3)   Deutschland stellt sicher, dass die Gesamtbilanzsumme der IKB zum 30. September 2011 höchstens 33,5 Mrd. EUR beträgt (53).

(4)   Im Falle unvorhersehbarer Umstände, insbesondere bei anhaltender Kapitalmarktkrise oder bei Unmöglichkeit der Veräußerung bestimmter Aktivpositionen, können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen geändert oder ersetzt werden oder eine Fristverlängerung vorgenommen werden, sofern dies mindestens zwei Monate vor der jeweiligen Frist ausreichend begründet wird und die Kommission binnen zwei Monaten keine Einwände erhebt.

(5)   Damit die Erfüllung der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen und Auflagen überwacht werden kann, übermittelt Deutschland bis 2012 jährlich spätestens am 31. Juli Berichte über den Fortgang der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und dieser Bedingungen und Auflagen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 76 vom 27.3.2008, S. 5.

(2)  Siehe. Fußnote 1.

(3)  Das Gesetz über die KfW wurde im Oktober 1948 vom Wirtschaftsrat verabschiedet und trat am 18. November 1948 in Kraft. Mit dem „Förderbankenneustrukturierungsgesetz“ vom 15.8.2003 erfuhr es weitere maßgebliche Änderungen und wurde zuletzt durch Artikel 173 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (9. Zuständigkeitsanpassungsgesetz) geändert.

(4)  Vertrauliche Informationen.

(5)  Ein Conduit, auch Zweckgesellschaft (special purpose vehicle — SPV) oder Investmentvehikel (special investment vehicle — SIV) genannt, ist eine Gesellschaft (in der Regel eine Art Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einigen Fällen eine Kommanditgesellschaft), die mit ganz spezifischen, eng umrissenen und zeitlich begrenzten Zielen gegründet wird, um in der Regel finanzielle Risiken auszugliedern (normalerweise Konkurs, aber manchmal auch ein bestimmtes steuerliches oder aufsichtsrechtliches Risiko). Auf SIV wird zurückgegriffen, weil sie bilanzneutral sind und von den Banken nicht konsolidiert werden müssen. Auf diese Weise können Banken Kredite zu Sätzen finanzieren, die niedriger als ihre eigenen sind (da sie selbst an bankaufsichtsrechtliche Liquiditätsquoten gebunden sind). Die Zweckgesellschaft refinanziert Investitionen in forderungsbesicherte Wertpapiere („asset-backed securities“, nachstehend: ABS), in dem sie Geld am Markt für kurzfristige forderungsbesicherte Schuldtitel („Commercial Papers“) aufnimmt; CP sind kurzfristige unbesicherte Schuldtitel, die von Großbanken und Großunternehmen am Geldmarkt begeben werden.

(6)  Die BaFin kündigte an, dass sie ein sogenanntes „Moratorium“ verhängen werde; hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die bei drohender Insolvenz zu ergreifen sind (vgl. § 46a des Gesetzes über das Kreditwesen vom 9. September 1998 (BGBl. I, S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1330)).

(7)  Bundesverband deutscher Banken („BdB“), Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken („BVR“) und Deutscher Sparkassen- und Giroverband („DSGV“).

(8)  Die Nachfrage nach solchen Portfolios ist derzeit gering, so dass deren Marktwert beträchtlich gesunken ist. Ein Portfolioverkauf wäre somit mit erheblichen Verlusten verbunden.

(9)  Ziel der KfW ist es, in der noch ausstehenden Vereinbarung ihr Gesamtausfallrisiko in Bezug auf Rhinebridge und andere Subprime-Portfolioinvestments auf 1 Mrd. EUR zu begrenzen.

(10)  Der Einlagensicherungsfonds sichert alle „Nichtbankeneinlagen“ ab.

(11)  Hierbei handelt es sich um 5,8 Mrd. EUR direkte Verluste in Rhineland und 1,2 Mrd. EUR für Havenrock. Die außerbilanziellen Portfolios wurden im Zuge der Berichtung in die Bilanz für 2006/2007 aufgenommen.

(12)  Der IFRS-Buchwert spiegelt den Mark-to-Market-Wert einer Aktivposition in einem Portfolio wider.

(13)  Lone Star war nicht bereit, diese Aktivpositionen zu übernehmen, da es angeblich nicht genügend Zeit gehabt hatte, die betroffenen Vermögenspositionen und die damit verbundenen Risiken eingehend zu prüfen.

(14)  Deutschland hat einen Sachverständigen um Bestätigung gebeten, dass sich diese staatliche Garantie in Höhe von 600 Mio. EUR ausschließlich auf unerwartete Verluste bezieht.

(15)  Sofern die Veräußerung bestimmter (Objekt-)Gesellschaften oder Anteile an diesen Gesellschaften im Geschäftssegment Immobilienfinanzierung die IKB und deren Mitgesellschafter aufgrund des Grunderwerbssteuer-Gesetzes und der mit den Geschäftspartnern getroffenen Vereinbarungen, Anteile von rund 5,2 % bis zum Ende der Laufzeit des Projektes zu halten, zusätzlich belasten würde, können über den Zeitraum vom 30.September 2011 hinaus Anteile in den hiervon betroffenen Gesellschaften in Höhe von bis zu 5,2 % gehalten sowie die damit direkt im Zusammenhang stehenden Fremdfinanzierungen fortgeführt werden.

(16)  Aktive Abwicklung bedeutet a) Verkauf oder sonstige außerordentliche Abwicklung, mit der Liquidität generiert wird; b) Einstellung der Geschäftstätigkeit einschließlich der Nichtverlängerung bestehender Verträge mit Ausnahme von vertraglich bereits eingegangenen Verpflichtungen.

(17)  Ein Teil des derzeitigen Geschäfts in Luxemburg (insbesondere das […]) ist erforderlich, um dem Bedarf der Firmenkunden gerecht zu werden.

(18)  Deutschland hat bestätigt, dass in Übereinstimmung mit den von der IKB angewandten IFRS-Rechnungslegungsvorschriften alle Aktivitäten in der IKB-Bilanz erfasst sein werden, die der IKB wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(19)  Entspricht der Summe aller bilanziellen Investments (nach Währungsberichtungen) in Höhe von 6,0 Mrd. EUR minus 0,545 Mrd. EUR Verkäufe und 1 Mrd. EUR für die Überführung des SIP 1 und 1,2 Mrd. EUR für die Überführung von SIP 2.

(20)  Dies ist die Summe der […] in Höhe von […] Mrd. EUR plus der […] aus den aktiv abgewickelten Geschäftsbereichen in Höhe von […] Mrd. EUR.

(21)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(22)  Dieser Wert sei niedriger gewesen als der Börsenwert der IKB und sogar niedriger als der Börsenwert vom 27. Juli 2007.

(23)  Dies entspricht einem Ausfallrisiko von [> 15] % bei allen Krediten, die die IKB im Namen der KfW vergeben hat. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Kredite im Falle der Insolvenz der IKB teilweise nicht bedient werden könnten, was sich unmittelbar nachteilig auf die KfW auswirken würde.

(24)  Vgl. Rs. T-296/97, Slg. 2000, II- 3871, Rdnr. 81.

(25)  Entscheidung der Kommission 2008/263/EG in der Sache C 50/06, BAWAG, Randnummer 127, ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7.

(26)  Nach ständiger Praxis ergibt sich die Zurechenbarkeit aus einer Reihe von Indikatoren, die durch die spezifischen Gegebenheiten des Falls und den Kontext, in dem die Maßnahme ergriffen wurde, bedingt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn enge persönliche Verbindungen zwischen dem Aufsichtsrat und dem Staat bestehen. Vgl. Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB (noch nicht veröffentlicht). Auch in der Entscheidung 2001/695/EG der Kommission in der Sache C 1/2000 Holzmann, Randnummer 20 (ABl. L 248 vom 18.9.2001, S. 46) und der Entscheidung der Kommission vom 17.1.2003 in der Sache NN 115/02, MobilCom (ABl. C 80 vom 3.4.2003, S. 5) wurde die Zurechenbarkeit nicht in Frage gestellt.

(27)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB (noch nicht veröffentlicht), Randnummer 72. Diese Schlussfolgerung entsprach auch dem im Beihilfefall Bankgesellschaft Berlin vertretenen Standpunkt; siehe Entscheidung 2005/345/EG der Kommission in der Sache 28/02, Bankgesellschaft Berlin, Randnummer 140 (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1).

(28)  Dieses Kriterium steht im Einklang mit der ständigen Praxis der Kommission; vgl. verbundene Rs. T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Rdnr. 124. Insolvenzkosten sind jedoch in der Regel schwer zu berechnen, und die Schätzungen sind mit Unsicherheiten behaftet, siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission in der Sache C 28/2002, Bankgesellschaft Berlin, Erwägungsgründe 163 ff. und Entscheidung 2008/263/EG der Kommission in der Sache C 50/06 BAWAG, Rdnr. 166.

(29)  Verbundene Rs. T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Rdnr. 121.

(30)  Siehe verbundene Rs. T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Rdnr. 119.

(31)  Mitteilung der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).

(32)  Entscheidung 2005/137/EG der Kommission in der Sache C 25/02, Carsid, Randnummern 67 bis 70 (ABl. L 47 vom 18.2.2005, S. 28).

(33)  Ferner stellt die Kommission fest, dass sich die anderen Eigentümer der IKB nicht an der Unterstützung beteiligt haben.

(34)  In der Rs. T-11/95, BP Chemicals, Slg. 1998, II-3235 wurde festgestellt, dass allein der Umstand, dass ein öffentliches Unternehmen seiner Tochtergesellschaft bereits als „Beihilfe“ einzustufende Kapitaleinlagen hat zugute kommen lassen, dazu führt, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine spätere Kapitaleinlage das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt; dies gilt insbesondere, wenn sie von diesen ersten Kapitaleinlagen nicht vernünftigerweise getrennt und nicht als eigenständige Investition angesehen werden kann. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die zeitliche Abfolge der Kapitaleinlagen, ihr Zweck und die Lage der Tochtergesellschaft zu der Zeit, als die Entscheidung für die Vornahme jeder dieser Kapitaleinlagen getroffen wurde, zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten gehören.

(35)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache NN 25/08, Rettungsbeihilfe für die WestLB, noch nicht veröffentlicht.

(36)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB, noch nicht veröffentlicht, Randnummer 71.

(37)  Siehe Fußnote 33.

(38)  ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6.

(39)  Vgl. hierzu auch die Entscheidung der Kommission vom 2. April 2008 in der Sache C 14/08 (ex NN 1/08), Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Northern Rock, Randnummer 96 (ABl. C 135 vom 3. Juni 2008, S. 21).

(40)  Die „Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat [kann] aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden …, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist.“„Weitere Indizien sind gegebenenfalls von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind.“ Vgl. Rs. C-482/99, Stardust Marine, Slg. 2002, I-4397, Rdnrn. 55 und 56.

(41)  Europäische Kommission, XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, S. 270.

(42)  Siehe Fußnote 33.

(43)  Siehe hierzu die verbundenen Rs. T-129/95, T-2/96 and T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Rdnr. 119 und die Rechtssache C-334/99, Gröditzer Stahlwerke, Slg. 2003, I-1139, Rdnr. 134 ff., sowie die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache C 56/06, Bank Burgenland (ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 32) und Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 73.

(44)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 20. April 2008 in der Sache C 16/04, Hellenic Shipyards, noch nicht veröffentlicht.

(45)  Mitteilung der Kommission über die Überarbeitung der Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6).

(46)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache NN 25/08, Rettungsbeihilfe für die WestLB, noch nicht veröffentlicht.

(47)  Als Eigenmittel der IKB gilt in diesem Zusammenhang das gesamte Tier-2-Kapital (insbesondere Rücklagen und Hybridkapital), dass für die Übernahme von Verlusten insbesondere aus den Portfolio-Investments verwendet wurde.

(48)  Ein Teil dieser Erträge waren bereits im März 2008 realisiert worden. So wurden die nicht strategischen Aktivpositionen von 1,7 Mrd. EUR auf 1,0 Mrd. reduziert. Darüber hinaus macht Deutschland geltend, dass keine zeitlichen Gründe für Notverkäufe bestünden.

(49)  Dies hängt vom Buchwert der Aktivpositionen und der Fälligkeit der Schuldtitel ab. Diese Argumentation wurde schon in früheren Kommissionsentscheidungen verfolgt; vgl. hierzu Entscheidung 2007/257/EG der Kommission in der Sache C 44/05, Huta Stalowa Wol, Randnummer 71 (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 67); Entscheidung 2008/90/EG der Kommission in der Sache C 20/06, Novoles Straža (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 7); Entscheidung 2008/145/EG der Kommission in der Sache C 54/06, Bison Bial (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 41) und Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB, noch nicht veröffentlicht.

(50)  Berücksichtigt wurde, dass [< 2] Mrd. EUR des Immobiliengeschäfts noch in der Bilanz vom 30. März 2011 enthalten sein und […] Mrd. EUR des Geschäfts der IKB Luxemburg in Düsseldorf wieder aufgebaut werden.

(51)  Aktive Abwicklung bedeutet a) Verkauf oder sonstige außerordentliche Abwicklung, mit der Liquidität generiert wird b) Einstellung der Geschäftstätigkeit einschließlich der Nichtverlängerung bestehender Verträge mit Ausnahme von vertraglich bereits eingegangenen Verpflichtungen.

(52)  Sofern die Veräußerung bestimmter (Objekt-)Gesellschaften oder Anteile an diesen Gesellschaften im Geschäftssegment Immobilienfinanzierung die IKB und deren Mitgesellschafter aufgrund des Grunderwerbssteuer-Gesetzes und der mit den Geschäftspartnern getroffenen Vereinbarungen, Anteile von rund 5,2 % bis zum Ende der Laufzeit des Projektes zu halten, zusätzlich belasten würde, können über den Zeitraum vom 30.September 2011 hinaus Anteile in den hiervon betroffenen Gesellschaften in Höhe von bis zu 5,2 % gehalten sowie die damit direkt im Zusammenhang stehenden Fremdfinanzierungen fortgeführt werden.

(53)  Deutschland hat bestätigt, dass in Übereinstimmung mit den von der IKB angewandten IFRS-Rechnungslegungsvorschriften alle Aktivitäten in der IKB-Bilanz erfasst sein werden, die der IKB wirtschaftlich zuzurechnen sind.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2009

über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7813)

(2009/776/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 37 des Anhangs III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Dezember 2001 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2001/936/EG (2) über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage Grönlands bei zubereiteten oder haltbar gemachten Garnelen der Art Pandalus borealis. Diese Ausnahme ist am 31. Dezember 2006 abgelaufen.

(2)

Mit Schreiben vom 26. Juni 2009, eingegangen am 6. Juli 2009, beantragte Grönland eine neue Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III Artikel 37 des Beschlusses 2001/822/EG für eine jährliche Menge von 2 500 Tonnen zubereiteter oder haltbar gemachter Garnelen der Art Pandalus borealis, die aus Grönland ausgeführt werden soll.

(3)

Grönland begründete den Antrag mit den zu bestimmten Zeiten des Jahres unzureichenden Versorgungsquellen für Garnelen mit Ursprungseigenschaft.

(4)

Gemäß Anhang III Artikel 37 des Beschlusses 2001/822/EG betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in einem Land oder Gebiet dies rechtfertigt.

(5)

Die beantragte Ausnahmeregelung ist gemäß Anhang III Artikel 37 Absätze 1 und 7 des Beschlusses 2001/822/EG insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweigs gerechtfertigt. Da die Ausnahmeregelung für Erzeugnisse gewährt wird, die tatsächlich verarbeitet werden, und der lokale Wertzuwachs bei den rohen Krebstieren ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 % des Wertes des Enderzeugnisses ausmacht, trägt die Ausnahmeregelung zur Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweigs bei. Sie ist für das Überleben eines in diesem Wirtschaftszweig tätigen Unternehmens von wesentlicher Bedeutung. Von der 2001 bewilligten Ausnahmeregelung wurde nur in sehr geringem Maße Gebrauch gemacht (402 Tonnen im Jahr 2002 und 0 Tonnen zwischen Januar 2003 und Dezember 2006). Die Ausnahmeregelung sollte daher für die gleiche jährliche Gesamtmenge wie bei der Ausnahmeregelung aus dem Jahr 2001, d. h. für 2 100 Tonnen, genehmigt werden.

(6)

Vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Dauer kann die Ausnahmeregelung nicht zu einer ernsthaften Schädigung eines Wirtschaftssektors oder eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führen.

(7)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) sind die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente festgelegt. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die Verwaltung der Menge, für die mit der vorliegenden Entscheidung eine Ausnahme gewährt wird.

(8)

Da eine Ausnahmeregelung für einen am 1. August 2009 beginnenden Zeitraum beantragt wird, sollte sie mit Wirkung von diesem Datum genehmigt werden. In ihrem Schreiben vom 26. Juni 2009 haben die grönländischen Behörden vorgeschlagen, den genehmigten Zeitraum am 31. Dezember 2013 auslaufen zu lassen, wenn der Beschluss 2001/822/EG nicht mehr anwendbar ist.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gelten die zubereiteten und haltbar gemachten Garnelen der Art Pandalus borealis des KN-Codes ex 1605 20, die in Grönland aus Garnelen ohne Ursprungseigenschaft gewonnen werden, unter den in dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen als Ursprungswaren Grönlands.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten Mengen, die im Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Dezember 2013 aus Grönland in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 3

Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente gelten sinngemäß für die Verwaltung der im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Mengen.

Artikel 4

Die Zollbehörden Grönlands treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diese Entscheidung.

Die zuständigen Behörden Grönlands übermitteln der Kommission alle drei Monate eine Aufstellung der Mengen, für die nach dieser Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden sind, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der zur Durchführung dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Einträge vorzunehmen:

„Derogation — Decision 2009/776/EC“

„Dérogation — Décision 2009/776/CE“.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt von 1. August 2009 bis 31. Dezember 2013.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am 16. Oktober 2009.

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 91.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Mengen

(in Tonnen)

09.0691

ex 1605 20

zubereitete und haltbar gemachte Garnelen der Art Pandalus borealis

1.8.2009 bis 31.7.2010

2 100

1.8.2010 bis 31.7.2011

2 100

1.8.2011 bis 31.7.2012

2 100

1.8.2012 bis 31.7.2013

2 100

1.8.2013 bis 31.12.2013

875


23.10.2009   

DE

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L 278/54


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2009

über die Erweiterung der Anwendungen von Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7932)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2009/777/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. November 2004 beantragte die Firma Lonza Ltd. (ehemals Nutrinova) bei den zuständigen deutschen Behörden eine Erweiterung der Anwendungen von Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Die zuständige deutsche Lebensmittelprüfstelle legte am 9. Februar 2005 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht zog sie den Schluss, dass die Erweiterung der Anwendungen von Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. mit dem Risiko verbunden sei, dass die Aufnahmemengen von DHA (Docosahexaensäure) in einer nicht akzeptablen Weise ansteigen würden.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 21. April 2005 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5)

In ihren Einwänden äußerten Mitgliedstaaten Bedenken hinsichtlich einer erhöhten Aufnahme von Omega-3-Fettsäuren, insbesondere DHA (Docosahexaensäure).

(6)

Die Aufnahme von Omega-3-Fettsäuren aus der Nahrung erfolgt jedoch in erster Linie über Fischöl. Bei den Lebensmittelgruppen, für die der Zusatz von Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. beantragt wurde, können Omega-3-Fettsäuren derzeit entweder in Form von Fischöl oder in Form der Mikroalge Ulkenia sp. zugesetzt werden.

(7)

Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Zusatz von Öl aus Mikroalgen bei den im Anhang aufgeführten Lebensmittelgruppen zu einem inakzeptablen zusätzlichen Anstieg der Gesamtaufnahme von Omega-3-Fettsäuren führt.

(8)

Das Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. erfüllt die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. gemäß der Spezifikation in Anhang I darf für die in Anhang II genannten Anwendungen und in den dort festgelegten Höchstmengen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Im Zutatenverzeichnis von Lebensmitteln, die diese Zutat enthalten, ist die Bezeichnung „Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.“ anzugeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Firma Lonza Ltd., Münchensteinerstraße 38, CH-4002 Basel, gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.


ANHANG I

SPEZIFIKATIONEN DES ÖLS AUS DER MIKROALGE ULKENIA SP.

Säurezahl

Höchstens 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV)

Höchstens 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe

Höchstens 0,05 %

Unverseifbare Stoffe

Höchstens 4,5 %

Trans-Fettsäuren

Höchstens 1 %

DHA-Gehalt

Mindestens 32,0 %


ANHANG II

ANWENDUNGEN DES ÖLS AUS DER MIKROALGE ULKENIA SP.

Anwendungsgruppe

Höchstgehalt an DHA (Docosahexaensäure)

Backwaren (Brot und Brötchen)

200 mg/100 g

Müsliriegel

500 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis)

60 mg/100 ml


23.10.2009   

DE

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L 278/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

über die Erweiterung der Anwendungen von Algenöl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7933)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2009/778/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Januar 2008 beantragte die Firma Martek Biosciences Corporation bei den zuständigen britischen Behörden eine Erweiterung der Anwendungen von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Die zuständige britische Lebensmittelprüfstelle legte am 4. September 2008 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht zog sie den Schluss, dass die Erweiterung der Anwendungen von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als Lebensmittelzutat akzeptiert werden kann.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 25. September 2008 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5)

In ihren Einwänden äußerten Mitgliedstaaten Bedenken hinsichtlich einer erhöhten Aufnahme von Omega-3-Fettsäuren, insbesondere DHA (Docosahexaensäure).

(6)

Die Aufnahme von Omega-3-Fettsäuren aus der Nahrung erfolgt jedoch in erster Linie über Fischöl. Bei den Lebensmittelgruppen, für die der Zusatz von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. beantragt wurde, können Omega-3-Fettsäuren entweder in Form von Fischöl oder in Form der Mikroalge Schizochytrium sp. zugesetzt werden.

(7)

Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Zusatz von Öl aus Mikroalgen bei den im Anhang aufgeführten Lebensmittelgruppen zu einem inakzeptablen Anstieg der Gesamtaufnahme von Omega-3-Fettsäuren führt.

(8)

Das Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. erfüllt die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. gemäß der Spezifikation in der Entscheidung 2003/427/EG der Kommission (2) darf für die im Anhang genannten Anwendungen und in den dort festgelegten Höchstmengen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Im Zutatenverzeichnis von Lebensmitteln, die diese Zutat enthalten, ist die Bezeichnung „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“ anzugeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Martek Biosciences Corporation, 6480 Dobbin Road, Columbia, MD 21045, USA, gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 13.


ANHANG

ANWENDUNGEN DES ÖLS AUS DER MIKROALGE SCHIZOCHYTRIUM SP.

Anwendungsgruppe

Höchstgehalt an DHA (Docosahexaensäure)

Backwaren (Brot und Brötchen)

200 mg/100 g

Müsliriegel

500 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis)

60 mg/100 ml


23.10.2009   

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L 278/58


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Dänemark betreffenden Eintrags im Verzeichnis der Laboratorien, die zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7951)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/779/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde das Laboratorium der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments de Nancy (das AFSSA-Laboratorium, Nancy), Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2000/258/EG übermittelt das AFSSA-Laboratorium, Nancy, der Kommission das Verzeichnis der Laboratorien in der Gemeinschaft, die für die Durchführung dieser serologischen Tests zugelassen werden sollen. Dementsprechend nimmt das AFSSA-Laboratorium, Nancy, die festgelegte Eignungsprüfung vor, um die Laboratorien vor ihrer Zulassung zur Durchführung der serologischen Tests zu beurteilen.

(3)

Mit der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (2) wurde auf der Grundlage der vom AFSSA-Laboratorium, Nancy, übermittelten Ergebnisse der Eignungsprüfungen ein Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien in den Mitgliedstaaten festgelegt. Das dänische Institut für Lebensmittel- und Veterinärforschung (Danish Institute for Food and Veterinary Research) wird derzeit in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt.

(4)

Im Anschluss an Veränderungen bei der Verwaltung dieses Laboratoriums, die keine Auswirkungen auf seine Leistung, Beurteilung und Zulassung haben, hat Dänemark beantragt, die Bezeichnung und die Kontaktangaben dieses Laboratoriums zu ändern.

(5)

Die Entscheidung 2004/233/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG erhält der Dänemark betreffende Eintrag folgende Fassung:

(DK) Dänemark

Technical University of Denmark

National Veterinary Institute

Lindholm

4771 Kalvehave

DÄNEMARK

Tel.: + 45 3588 6000

Fax + 45 3588 7901

E-Mail: vet@vet.dtu.dk“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(2)  ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30.


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Festsetzung der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation in Portugal für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 ergebenden Nettobeträge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8031)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2009/780/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/788/EG der Kommission (2) wurden die Nettobeträge festgesetzt, die sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation in Portugal für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 ergeben.

(2)

Portugal hat der Kommission mitgeteilt, dass es beschlossen hat, die fakultative Modulation für das Kalenderjahr 2009 nicht anzuwenden, da die derzeitige Wirtschaftskrise und ihre nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Landwirte zu unvorhergesehenen Schwierigkeiten für den portugiesischen Agrarsektor geführt haben. Portugal hat beschlossen, den einheitlichen nationalen Satz der fakultativen Modulation von 10 % für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 beizubehalten.

(3)

Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich daher, die Entscheidung 2008/788/EG aufzuheben und zu ersetzen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation in Portugal für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 ergebenden Nettobeträge lauten wie folgt:

(in Mio. EUR)

2010

2011

2012

29,0

25,0

21,0

Artikel 2

Die Entscheidung 2008/788/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Die vorliegende Entscheidung gilt ab dem Haushaltsjahr 2011.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 271 vom 11.10.2008, S. 44.


23.10.2009   

DE

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L 278/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Änderung des Beschlusses 2009/379/EG zur Festsetzung der Beträge, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 378/2007, (EG) Nr. 479/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates dem ELER zur Verfügung gestellt werden, und der für Ausgaben des EGFL verfügbaren Beträge

(2009/781/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss 2009/379/EG der Kommission (2) sind die Beträge, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 143d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (3), Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates (4), Artikel 190a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5) sowie Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 3 und den Artikeln 134 und 135 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (6) dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, und die für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) verfügbaren Beträge festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten ab dem Haushaltsjahr 2011 einen gemäß Artikel 69 Absatz 7 der Verordnung berechneten Betrag auf den ELER übertragen, statt Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung in Anspruch zu nehmen.

(3)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 639/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der besonderen Stützung (7) sind die Beträge festgesetzt, die nach Berechnung für Übertragungen zur Verfügung stehen.

(4)

Deutschland und Schweden haben beschlossen, von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch zu machen.

(5)

Die Entscheidung 2008/788/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Festsetzung der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation in Portugal für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 ergebenden Nettobeträge (8) wurde durch die Entscheidung 2009/780/EG der Kommission (9) aufgehoben und ersetzt, um der Entscheidung Portugals, im Jahr 2009 keine fakultative Modulation anzuwenden, Rechnung zu tragen.

(6)

Der Beschluss 2009/379/EG ist daher entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Anhang des Beschlusses 2009/379/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 12.5.2009, S. 10.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(7)  ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 17.

(8)  ABl. L 271 vom 11.10.2008, S. 44.

(9)  Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.


ANHANG

„ANHANG

(in Mio. EUR)

Haushaltsjahr

Dem ELER zur Verfügung gestellte Beträge

Für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettobeträge

Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 143d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 135 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007

Artikel 190a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2007

984

22

 

 

 

 

 

 

44 753

2008

1 241

22

 

 

 

 

362

 

44 592

2009

1 305,7

22

 

 

 

 

424

40,66

44 886,64

2010

 

 

1 867,1

22

 

 

397

82,11

44 777,79

2011

 

 

2 095,3

22

484

51,6

403,9

122,61

44 437,59

2012

 

 

2 355,3

22

484

51,6

372,3

122,61

44 685,19

2013

 

 

2 640,9

22

484

51,6

334,9

122,61

44 917,99“


23.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2009

zur Änderung der Entscheidung 2006/636/EG zur Festlegung der jährlichen Aufteilung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8033)

(2009/782/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Deutschland und Schweden haben gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2) beschlossen, ab 2011 einen gemäß Artikel 69 Absatz 7 derselben Verordnung berechneten und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 639/2009 der Kommission (3) festgesetzten Betrag für die Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für ländliche Entwicklung (ELER) zur Verfügung zu stellen.

(2)

Die Entscheidung 2008/788/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Festsetzung der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation in Portugal für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 ergebenden Nettobeträge (4) wurde aufgehoben und durch die Entscheidung 2009/780/EG der Kommission (5) ersetzt, da Portugal beschlossen hat, im Kalenderjahr 2009 die fakultative Modulation nicht anzuwenden.

(3)

Daher wurde der Beschluss 2009/379/EG der Kommission vom 11. Mai 2009 zur Festsetzung der Beträge, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 378/2007, (EG) Nr. 479/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates dem ELER zur Verfügung gestellt werden, und der für Ausgaben des EGFL verfügbaren Beträge (6) durch den Beschluss 2009/781/EG der Kommission (7) geändert, um diese neuen auf den ELER bzw. aus dem ELER übertragenen Beträge zu berücksichtigen.

(4)

Nach der Annahme der Entscheidung 2009/780/EG und des Beschlusses 2009/781/EG sind die Beträge, die dem ELER zur Verfügung gestellt werden, anzupassen und der jährlichen Aufteilung der von der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung gestellten Mittel hinzuzufügen.

(5)

Die Entscheidung 2006/636/EG der Kommission (8) ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/636/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)  ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 17.

(4)  ABl. L 271 vom 11.10.2008, S. 44.

(5)  Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 117 vom 12.5.2009, S. 10.

(7)  Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. L 261 vom 22.9.2006, S. 32.


ANHANG

„ANHANG

Aufteilung der Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten (2007-2013)

(EUR, zu jeweiligen Preisen)

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2007-2013 insgesamt

Davon Mindestbetrag für die unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen

Insgesamt

Belgien

63 991 299

63 957 784

62 458 083

70 637 509

73 167 519

75 495 480

77 776 632

487 484 306

40 744 223

Bulgarien (1)

244 055 793

337 144 772

456 843 751

412 748 664

398 058 913

397 696 922

395 699 781

2 642 248 596

692 192 783

Tschechische Republik

396 623 321

392 638 892

409 036 387

415 632 774

406 640 636

412 672 094

424 262 250

2 857 506 354

1 635 417 906

Dänemark

62 592 573

66 344 571

67 411 254

85 052 762

91 231 467

98 797 618

106 488 551

577 918 796

0

Deutschland

1 184 995 564

1 186 941 705

1 202 865 574

1 311 256 553

1 365 559 200

1 398 361 509

1 429 714 950

9 079 695 055

3 174 037 771

Estland

95 608 462

95 569 377

101 036 594

104 667 353

104 639 066

108 913 401

113 302 602

723 736 855

387 221 654

Irland

373 683 516

355 014 220

346 851 422

363 518 252

351 698 528

352 271 063

351 503 589

2 494 540 590

0

Griechenland

461 376 206

463 470 078

482 113 090

492 922 509

665 568 186

669 030 398

671 747 957

3 906 228 424

1 905 697 195

Spanien

286 654 092

1 277 647 305

1 320 830 901

1 400 090 047

1 227 613 000

1 255 978 191

1 284 264 263

8 053 077 799

3 178 127 204

Frankreich

931 041 833

942 359 146

947 341 939

1 091 752 155

1 169 090 147

1 223 917 557

1 278 994 332

7 584 497 109

568 263 981

Italien

1 142 143 461

1 135 428 298

1 183 870 921

1 256 577 236

1 403 606 589

1 422 949 382

1 441 205 996

8 985 781 883

3 341 091 825

Zypern

26 704 860

24 772 842

23 949 762

23 911 507

22 402 714

21 783 947

21 037 942

164 563 574

0

Lettland

152 867 493

147 768 241

150 342 483

153 226 381

148 781 700

150 188 774

151 198 432

1 054 373 504

327 682 815

Litauen

260 974 835

248 836 020

249 948 998

253 855 536

248 002 433

250 278 098

253 898 173

1 765 794 093

679 189 192

Luxemburg

14 421 997

13 661 411

13 255 487

13 838 190

13 287 289

13 281 368

13 212 084

94 957 826

0

Ungarn

570 811 818

537 525 661

527 075 432

529 160 494

547 603 625

563 304 619

584 609 743

3 860 091 392

2 496 094 593

Malta

12 434 359

11 527 788

11 256 597

10 964 212

10 347 884

10 459 190

10 663 325

77 653 355

18 077 067

Niederlande

70 536 869

72 638 338

73 671 337

87 111 293

90 406 648

96 082 449

102 750 233

593 197 167

0

Österreich

628 154 610

594 709 669

580 732 057

586 983 505

556 070 574

545 968 629

532 956 948

4 025 575 992

31 938 190

Polen

1 989 717 841

1 932 933 351

1 971 439 817

1 935 872 838

1 860 573 543

1 857 244 519

1 851 146 247

13 398 928 156

6 997 976 121

Portugal

560 524 173

562 491 944

584 180 154

592 619 895

611 642 601

611 692 105

610 872 156

4 134 023 028

2 180 735 857

Rumänien (2)

0

1 146 687 683

1 502 691 530

1 401 644 651

1 357 854 634

1 359 146 997

1 356 173 250

8 124 198 745

1 995 991 720

Slowenien

149 549 387

139 868 094

136 508 049

134 100 946

124 076 091

118 858 866

113 031 296

915 992 729

287 815 759

Slowakei

303 163 265

286 531 906

282 749 256

266 600 239

263 028 387

275 025 447

319 809 578

1 996 908 078

1 106 011 592

Finnland

335 121 543

316 143 440

308 265 407

313 973 134

298 490 092

294 408 238

288 617 053

2 155 018 907

0

Schweden

292 133 703

277 225 207

270 816 031

280 491 463

278 775 513

277 860 755

275 759 282

1 953 061 954

0

Vereinigtes Königreich

263 996 373

645 001 582

706 122 271

746 326 084

748 994 332

752 455 626

749 224 152

4 612 120 420

188 337 515

Gesamt

10 873 879 246

13 274 839 325

13 973 664 584

14 335 536 182

14 437 211 311

14 614 123 242

14 809 920 797

96 319 174 687

31 232 644 963


(1)  Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 belaufen sich die Mittel aus dem EAGFL-Garantie auf 193 715 561 EUR, 263 453 163 EUR bzw. 337 004 104 EUR.

(2)  Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 belaufen sich die Mittel aus dem EAGFL-Garantie auf 610 786 223 EUR, 831 389 081 EUR bzw. 1 058 369 098 EUR.“