ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.275.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2009/770/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7680) ( 1 ) |
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2009/771/EG |
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* |
Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2009 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7735) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
21.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 978/2009 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
41,9 |
MK |
25,8 |
|
TR |
56,3 |
|
ZZ |
41,3 |
|
0707 00 05 |
MK |
31,4 |
TR |
112,4 |
|
ZZ |
71,9 |
|
0709 90 70 |
TR |
109,4 |
ZZ |
109,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
75,4 |
CL |
83,5 |
|
TR |
74,4 |
|
US |
56,3 |
|
ZA |
64,4 |
|
ZZ |
70,8 |
|
0806 10 10 |
BR |
219,3 |
EG |
80,3 |
|
TR |
125,7 |
|
US |
205,1 |
|
ZZ |
157,6 |
|
0808 10 80 |
AU |
175,3 |
CL |
114,8 |
|
CN |
78,3 |
|
MK |
16,1 |
|
NZ |
86,9 |
|
US |
111,0 |
|
ZA |
70,8 |
|
ZZ |
93,3 |
|
0808 20 50 |
CN |
58,4 |
TR |
85,0 |
|
ZA |
70,1 |
|
ZZ |
71,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
21.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 979/2009 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2009
zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. Oktober 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Oktober 2009 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter der laufenden Nummer 09.4320 verfügbare Menge. |
(2) |
Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen im Bezug auf die laufende Nummer 09.4320 festgesetzt werden. Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für diese laufende Nummer wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Oktober 2009 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.
2. Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.
ANHANG
„Zucker – Zugeständnisse CXL“
Wirtschaftsjahr 2009/10
Vom 1.10.2009 bis 7.10.2009 eingereichte Anträge
Laufende Nr. |
Land |
Zuteilungskoeffizient (%) |
Weitere Anträge |
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09.4317 |
Australien |
— |
|
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09.4318 |
Brasilien |
— |
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09.4319 |
Kuba |
— |
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09.4320 |
Andere Drittländer |
10,3842 |
Ausgesetzt |
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09.4321 |
Indien |
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„Balkan-Zucker“
Wirtschaftsjahr 2009/10
Vom 1.10.2009 bis 7.10.2009 eingereichte Anträge
Laufende Nr. |
Land |
Zuteilungskoeffizient (%) |
Weitere Anträge |
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09.4324 |
Albanien |
— |
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09.4325 |
Bosnien und Herzegowina |
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09.4326 |
Serbien, Montenegro und Kosovo (3) |
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09.4327 |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
— |
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09.4328 |
Kroatien |
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Zucker – außerordentliche und industrielle Einfuhr
Wirtschaftsjahr 2009/10
Vom 1.10.2009 bis 7.10.2009 eingereichte Anträge
Laufende Nr. |
Einfuhrart |
Zuteilungskoeffizient (%) |
Weitere Anträge |
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09.4380 |
Außerordentlich |
— |
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09.4390 |
Industriell |
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(1) Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.
(2) Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.
(3) Kosovo gemäß der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates.
(4) Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.
21.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 980/2009 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2009
über ein Fangverbot für Dornhai/Grundhai in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa für Schiffe unter der Flagge Schwedens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2009
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.
ANHANG
Nr. |
E2/SE/NS/002 |
Mitgliedstaat |
Schweden |
Bestand |
DGS/03A–C. |
Art |
DGS — Dornhai/Grundhai (Squalus acanthias) |
Gebiet |
EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIIa |
Zeitpunkt |
24. September 2009 |
21.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 981/2009 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2009
über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet IIIa sowie in den EG-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Schwedens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2009
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.
ANHANG
Nr. |
E2/SE/BS/001 |
Mitgliedstaat |
Schweden |
Bestand |
SOL/3A/BCD |
Art |
SOL — Gemeine Seezunge (Solea solea) |
Gebiet |
IIIa, EG-Gewässer IIIb, IIIc und IIId |
Zeitpunkt |
24. September 2009 |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
21.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/9 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2009
zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7680)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/770/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (1), insbesondere auf Anhang VII Absatz 1 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG muss vor dem Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus (GVO) eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingereicht werden, in dem ein solcher GVO erstmals in den Verkehr gebracht wird. Diese Anmeldung muss einen Überwachungsplan gemäß Anhang VII der Richtlinie enthalten. |
(2) |
Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG darf der Anmelder den GVO nur dann in den Verkehr bringen, wenn ihm die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt; dabei muss er alle gegebenenfalls in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen einhalten. |
(3) |
Die schriftliche Zustimmung für das Inverkehrbringen eines GVO muss ausdrücklich Anforderungen in Bezug auf die Überwachung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG enthalten, einschließlich der Verpflichtung, der Kommission und den zuständigen Behörden Bericht zu erstatten. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) ist im Falle von GVO oder Lebens- und Futtermitteln, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, dem Zulassungsantrag außerdem ein Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG beizufügen. |
(5) |
In Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG werden generell das gesetzte Ziel und die allgemeinen Grundsätze beschrieben, die bei der Erstellung des Überwachungsplans zu befolgen sind. |
(6) |
Gemäß dem genannten Anhang können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG genannten Regelungsverfahren technische Leitlinien festgelegt werden, um die Umsetzung und Erläuterung des Anhangs zu erleichtern. |
(7) |
Die Entscheidung 2002/811/EG des Rates (3) enthält Leitlinien zur Ergänzung der Angaben in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG. Um sicherzustellen, dass die Ziele von Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG kohärent, transparent und vollständig erfüllt werden, empfiehlt es sich, den genannten Anhang durch die Festlegung von Formularen für die Ergebnisse der Überwachung des Inverkehrbringens von GVO mit Schwerpunkt auf genetisch veränderten höheren Pflanzen weiter zu ergänzen. |
(8) |
Wegen der unterschiedlichen Erfordernisse bei der Überwachung des Anbaus von GVO und der Überwachung von Einfuhr und Verarbeitung von GVO sowie ihrer Verwendung als Lebens- und Futtermittel, sollten unterschiedliche Formulare festgelegt werden. |
(9) |
Da bei den schädlichen Auswirkungen die Art der Kultur, das neue Merkmal, das Umweltmilieu sowie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beachten sind, sollte bei den Berichten die nicht erschöpfende Liste der Wirkungen, Konsequenzen und Folgen berücksichtigt werden, die zu den in der Erläuterung genannten schädlichen Umweltauswirkungen führen können. |
(10) |
Es ist möglicherweise erforderlich, die bestehenden Berichterstattungsformulare anzupassen oder neue Formulare festzulegen, um der Zulassung neuer Arten von GVO oder neuer Ansätze bei der Überwachung und Beobachtung Rechnung zu tragen. |
(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in den Anhängen I und II festgelegten Formulare für die Berichterstattung werden als technische Leitlinien verwendet, um die Umsetzung und Erläuterung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG zu erleichtern.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Oktober 2009
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(2) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(3) ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 27.
ANHANG I
BERICHT ÜBER DIE ÜBERWACHUNG DES ANBAUS
Formular für die Vorlage der Ergebnisse der Überwachung des Anbaus genetisch veränderter Organismen gemäß Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 1 und Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG sowie Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
1 Allgemeine Angaben
1.1 |
Kultur/Merkmal(e): … |
1.2 |
Nummer der Zulassungsentscheidung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und Nummer und Datum der Zustimmung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG: … |
1.3 |
Nummer der Zulassungsentscheidung und Datum der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003: … |
1.4 |
Spezifischer Erkennungsmarker: … |
1.5. |
Berichtszeitraum vom xx.xx.xx bis zum xx.xx.xx |
1.6. |
Weitere Überwachungsberichte wurden vorgelegt für
|
2 Zusammenfassung
3 Überwachungsergebnisse
Die folgenden Abschnitte sollten unter Beachtung von Anlage 2 ausgefüllt werden.
3.1 Allgemeine überwachende Beobachtung
3.1.1 |
Beschreibung der allgemeinen überwachenden Beobachtung
|
3.1.2 |
Angaben zu den Beobachtungsnetzen, die bei der allgemeinen überwachenden Beobachtung zur Überwachung von Umweltauswirkungen zum Einsatz kommen, und Beschreibung anderer Methoden
|
3.1.3 |
Angaben zu Informationen und/oder Fortbildung für Betreiber und Nutzer usw.
|
3.1.4 |
Ergebnisse der allgemeinen überwachenden Beobachtung
|
3.1.5 |
Zusätzliche Informationen
|
3.1.6 |
Überblick über von Fachkollegen überprüfte Veröffentlichungen — Anlage
|
3.2 Fallspezifische Überwachung
3.2.1 |
Beschreibung und Ergebnisse der fallspezifischen Überwachung (falls zutreffend)
|
3.2.2 |
Überwachung der schädlichen Auswirkungen infolge unbeabsichtigter Freisetzung und Berichterstattung (falls zutreffend)
|
3.3 Abschließende Bemerkungen
4 Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen
5 Anpassung des Überwachungsplans und der Methoden in den kommenden Jahren
Unterschrift: …
Datum: …
Anlage 1
ÜBERBLICK ÜBER VON FACHKOLLEGEN ÜBERPRÜFTE VERÖFFENTLICHUNGEN
Sollten Veröffentlichungen Material enthalten, das für mehrere Bereiche der Umweltverträglichkeitsprüfung relevant ist (siehe Anlage 2 Abschnitt 3.1.6), so ist dieses Material in der jeweiligen Tabelle gesondert zu erläutern.
Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung
Veröffentlichung |
Zusammenfassung der Forschungsarbeiten und Ergebnisse |
Schutzziel |
Beobachtete Parameter |
Schädliche Auswirkungen |
Feedback zur ersten Umweltverträglichkeitsprüfung |
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|
Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung
Veröffentlichung |
Zusammenfassung der Forschungsarbeiten und Ergebnisse |
Schutzziel |
Beobachtete Parameter |
Schädliche Auswirkungen |
Feedback zur ersten Umweltverträglichkeitsprüfung |
|
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Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung
Veröffentlichung |
Zusammenfassung der Forschungsarbeiten und Ergebnisse |
Schutzziel |
Beobachtete Parameter |
Schädliche Auswirkungen |
Feedback zur ersten Umweltverträglichkeitsprüfung |
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Anlage 2
ERLÄUTERUNGEN
A. Allgemeine Bemerkungen
Die fallspezifische Überwachung sollte in Übereinstimmung mit den in der Zustimmung/Zulassung festgelegten Bedingungen und gemäß dem in der Anmeldung angegebenen Überwachungsplan durchgeführt werden.
Die allgemeine überwachende Beobachtung zur Feststellung unvorhergesehener oder unerwarteter Auswirkungen sollte obligatorischer Bestandteil des Überwachungsplans sein.
Bei den schädlichen Auswirkungen sind die Art der Kultur, das neue Merkmal, das Umweltmilieu sowie die Ergebnisse der von Fall zu Fall durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu berücksichtigen. In der folgenden Liste sind Beispiele für Wirkungen und Konsequenzen oder Folgen aufgeführt, die zu nachteiligen Umweltauswirkungen führen können:
a) |
Persistenz und Invasivität, selektiver Vorteil oder Nachteil; hierzu gehören
|
b) |
veränderter Gentransfer:
|
c) |
Wechselwirkung zwischen GV-Pflanze und Zielorganismus:
|
d) |
Wechselwirkung zwischen GV-Pflanze und Nichtzielorganismen:
|
e) |
Veränderungen biogeochemischer Prozesse; |
f) |
Änderungen bei Anbaupraktiken; |
g) |
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund von Umweltexposition. |
B. Hinweise zum Ausfüllen des Formulars
Der Bericht muss vom Inhaber der Zustimmung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder vom Zulassungsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erstellt werden.
Der Bericht muss entsprechend dem vorgegebenen Format, den Bestimmungen der gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zustimmung bzw. Zulassung und dem betreffenden Überwachungsplan verfasst werden.
Die angegebenen Daten sind möglichst durch Diagramme, Schaubilder und Tabellen zu veranschaulichen. Sofern relevant, sind auch statistische Daten anzugeben.
Der für jede Antwort vorgesehene Platz ist kein Hinweis dafür, wie umfassend die in diesem Bericht aufzuführenden Informationen zu sein haben. Einschlägige Unterlagen sind als Anlagen mit deutlichen Querverweisen auf die betreffenden Abschnitte des Berichts beizufügen.
Können die in der betreffenden Zustimmung bzw. Zulassung oder im Überwachungsplan verlangten Informationen nicht angegeben werden, so sollte dies ausführlich gerechtfertigt werden.
C. Vertraulichkeit
Vertrauliche Teile des Berichts sind als getrennte Unterlagen vorzulegen.
C.1. Anträge gemäß der Richtlinie 2001/18/EG
Die in diesem Bericht enthaltenen Informationen gelten unbeschadet des Artikels 25 der Richtlinie 2001/18/EG nicht als vertraulich.
Unabhängig davon können die zuständige Behörde, die die Zustimmung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG erteilt hat, und die Kommission den Anmelder um zusätzliche Informationen — vertrauliche wie auch nicht vertrauliche — bitten.
Der Bericht sollte möglichst keine vertraulichen Angaben enthalten. Werden doch vertrauliche Angaben aufgenommen, so sollten sie in den Anhang des Berichts gesetzt werden, und zwar zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung oder einer allgemeinen Beschreibung der Daten, die veröffentlicht werden kann.
C.2. Anträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
Der Bericht sollte möglichst keine vertraulichen Angaben enthalten. Es ist deutlich anzugeben, welche Teile der enthaltenen Informationen als vertraulich gelten; hierzu ist eine nachprüfbare Begründung für die Vertraulichkeit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 beizufügen. Außerdem sollte der Anhang des Berichts in allen Fällen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder eine allgemeine Beschreibung der Daten enthalten, die veröffentlich wird.
1. ALLGEMEINE ANGABEN
Wird eine Kulturpflanze innerhalb der EU angebaut und verarbeitet oder für Lebens-/Futtermittelzwecke verwendet, so muss auch ein Überwachungsbericht über den Anbau erstellt werden.
2. ZUSAMMENFASSUNG
Es ist eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse und der allgemeinen Schlussfolgerungen anzugeben. Etwaige Änderungen des Überwachungsplans und der Methoden aufgrund der Ergebnisse und Schlussfolgerungen sind zu erläutern.
3. ÜBERWACHUNGSERGEBNISSE
3.1 Allgemeine überwachende Beobachtung
3.1.1 Beschreibung der allgemeinen überwachenden Beobachtung
Die Beschreibung der allgemeinen überwachenden Beobachtung sollte mindestens Folgendes umfassen:
a) |
Angaben zu allen angewandten Methoden, einschließlich der beobachteten Parameter, Erhebungsmethoden, Ort und Häufigkeit; |
b) |
die Verwendung von Hotlines; |
c) |
Vertreter des Unternehmens in jedem Mitgliedstaat; |
d) |
Websites; |
e) |
die Verwendung von Fragebögen für Landwirte oder anderer Überwachungsmethoden; |
f) |
die Zahl der Landwirte, die die Fragebögen ausgefüllt haben, den Anbauort und die Kriterien, nach denen diese Landwirte ausgewählt wurden; |
g) |
die beteiligten Dritten und die Kriterien, nach denen sie ausgewählt wurden. |
Die überwachte Anbaufläche sollte proportional zur gesamten regionalen GVO-Anbaufläche und repräsentativ für sie sein. Außerdem sind eine Beschreibung und genaue Angaben zur Proportionalität und Repräsentativität der überwachten Fläche sowie die Kriterien, nach denen diese Flächen als repräsentativ eingestuft und so für die Überwachung ausgewählt wurden, vorzulegen.
3.1.2 Angaben zu den Beobachtungsnetzen, die bei der allgemeinen überwachenden Beobachtung zur Überwachung von Umweltauswirkungen zum Einsatz kommen
Es sind Angaben zu den bei der allgemeinen überwachenden Beobachtung zur Überwachung der Umweltauswirkungen benutzten Beobachtungsnetzen zu machen. Für jedes angegebene Beobachtungsnetz sind folgende Informationen anzugeben:
a) |
Name; |
b) |
Mitgliedstaaten, in denen das Beobachtungsnetz tätig ist, und die Ebene (lokal, regional oder national), auf der es betrieben wird; |
c) |
Internetadresse; |
d) |
Schutzziel; |
e) |
Art und Weise der Sammlung von für die allgemeine überwachende Beobachtung relevanten Informationen durch das Netzwerk; |
f) |
Verfahren für die Meldung schädlicher Auswirkungen an den Inhaber der Zulassung/Zustimmung; |
g) |
falls zutreffend, Angaben zu bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Zulassungs-/Zustimmungsinhaber, dem Netzwerk und/oder anderen Dritten; |
h) |
Kriterien für die Auswahl des Beobachtungsnetzes. |
3.1.3 Angaben zu Informationen und/oder Fortbildung für Betreiber und Nutzer usw.
Es ist anzugeben, welche Informationen Betreibern und Nutzern insbesondere über die Einführung dieser GV-Kultur in der Gemeinschaft, die Sicherheit und die allgemeinen Eigenschaften des Erzeugnisse sowie die Überwachungsbedingungen zur Verfügung gestellt wurden. Es ist zu erläutern, wann und wie Betreibern und Nutzern diese Informationen zur Verfügung gestellt wurden und welche Maßnahmen es gibt, um Betreiber/Nutzer über alle Änderungen oder neue Informationen auf dem Laufenden zu halten.
In Bezug auf Produkte aus Bt-Mais und sofern in der UVP angegeben, ist zu erläutern, mit welchen Fortbildungsmaßnahmen und Produktinformationen Landwirte auf ihre Pflichten, Insektenresistenz zu verhindern, hingewiesen werden. Dem Bericht ist eine Kopie der Produktinformation beizufügen.
3.1.4 Ergebnisse der allgemeinen überwachenden Beobachtung
Anzugeben sind die Ergebnisse der allgemeinen beobachtenden Überwachung, einschließlich der beobachteten direkten, indirekten, verzögerten und/oder kumulativen Wirkungen, insbesondere die Art der beobachteten schädlichen Wirkungen sowie die diesbezüglichen Schlussfolgerungen. Die Parameter aller Überwachungsmethoden einschließlich der Standorte sollten gründlich analysiert, interpretiert und erläutert werden; gleichzeitig ist darzulegen, wie diese Ergebnisse die allgemeinen Schlussfolgerungen des Inhabers der Zulassung/Zustimmung stützen.
Werden Fragebögen für Landwirte benutzt, so sollte eine Analyse der Ergebnisse in einem Anhang des Berichts beigefügt werden. Diese Analyse sollte allgemeine Informationen über den landwirtschaftlichen Betrieb umfassen wie Düngemitteleinsatz, Fruchtfolge, Leistung der Kulturpflanzen, Erträge, Schädlinge und Krankheiten, Pestizideinsatz, Verunkrautung und Auftreten von Wildtieren, sofern die Fragebögen diese Art Informationen vorsehen, sowie feldspezifische Informationen, wobei besonders auf unvorhergesehene Wirkungen hinzuweisen ist. Es sollten Korrelationen aufgestellt werden, indem Fragebögen verschiedener Regionen verglichen oder Antworten zu Beobachtungen von Beobachtungsnetzen oder anderen Überwachungsmethoden in Beziehung gesetzt werden.
Der Zustimmungs- oder Zulassungsinhaber sollte insbesondere bewerten, ob die Informationen aus der allgemeinen überwachenden Beobachtung angemessen und relevant sind für die Überwachung/Ermittlung direkter, indirekter, verzögerter und/oder kumulativer Auswirkungen. Bei dieser Bewertung sollte auch aufgezeigt werden, in welchen Bereichen mehr oder bessere Daten benötigt werden (z. B. Feldränder, Nichtzielart-Gruppen).
Dieser Abschnitt des Berichts sollte so ausführlich wie möglich sein, damit die Daten genau ausgewertet werden können.
3.1.5 Zusätzliche Informationen
Werden schädliche oder unvorhergesehene Auswirkungen beobachtet, so sind zusätzliche Informationen anzugeben, z. B. die betreffende Region oder der Standort, die Wachstumsphase, Abhilfe- oder Risikominderungsmaßnahmen, die mit Blick auf die schädlichen Auswirkungen durchgeführt wurden oder werden müssen, Konsequenzen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und alle sonstigen Schlussfolgerungen. Dieser Abschnitt des Berichts sollte so ausführlich wie möglich sein, damit die Daten genau ausgewertet werden können.
3.1.6 Übersicht über von Fachkollegen überprüfte Veröffentlichungen (Peer Review)
In Peer Reviews überprüfte Veröffentlichungen, darunter Artikel in Fachzeitschriften, Konferenz- und Fachveröffentlichungen und sonstige Studien oder andere Informationsquellen, die für den Anbau der Kultur-/Merkmalkombination, über die der Bericht verfasst wird, von Bedeutung sind, sollten einbezogen und im Zusammenhang mit den Überwachungsergebnissen und dem Überwachungsplan analysiert werden. Diese Veröffentlichungen sollten entsprechend dem Anhang aufgelistet, zusammengefasst und im Einzelnen angegeben werden. In der Übersicht über die Fachliteratur sollten alle einschlägigen Veröffentlichungen des Berichtszeitraums angegeben werden. Konferenzveröffentlichungen, Übersichtswerke und sonstige Studien, die vom Inhaber der Zustimmung durchgeführt und keinem Peer Review unterzogen werden, können angegeben werden, wenn sie als relevant gelten.
3.2. Fallspezifische Überwachung
3.2.1 Ergebnisse der fallspezifischen Überwachung (falls zutreffend)
Die in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ermittelten Anforderungen an die fallspezifische Überwachung und die diesbezügliche Entscheidung sowie die Ergebnisse der fallspezifischen Überwachung sind mit ausführlichen Informationen zu Methodik, Häufigkeit, Dauer, Überwachungsergebnissen, Analyse und Schlussfolgerungen anzugeben. In diesem Abschnitt sollte der Zulassungs-/Zustimmungsinhaber nachweisen, wie die Informationen erhoben und analysiert wurden, um die Schlussforderungen zu stützen. Außerdem sollte dieser Abschnitt des Berichts so ausführlich wie möglich sein, damit die Daten genau ausgewertet werden können.
3.2.2 Überwachung der schädlichen Auswirkungen infolge unbeabsichtigter Freisetzung und Berichterstattung (falls zutreffend)
Es ist ein Überblick über die Maßnahmen zu geben, die zur Überwachung schädlicher Auswirkungen infolge unbeabsichtigter Freisetzung getroffen wurden, wenn die Zulassung oder der aktuelle Überwachungsplan eine derartige Überwachung verlangt, namentlich die Häufigkeit, mit der diese Überwachung durchgeführt wird, die angewandten Überwachungsmethoden, Maßnahmen zur Minimierung der Freisetzung und Säuberungsverfahren, wenn es zu einer unbeabsichtigten Freisetzung gekommen ist. Alle ungewöhnlichen, schädlichen oder mit GVO im Zusammenhang stehenden Wirkungen sind anzugeben.
3.3 Abschließende Bemerkungen
Hier sind eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse, die aus den Fragebögen, über die Netzwerke oder durch andere Überwachungsmethoden sowie von den Beteiligten gewonnen wurden, ein Überblick über die Fachliteratur und die allgemeinen Schlussfolgerungen anzugeben.
Dem Bericht sind die von den Beobachtungsnetzen oder durch andere Überwachungsmethoden erhaltenen Unterlagen zu den ausgeführten Überwachungen und die Antworten in den Fragebögen für die Landwirte beizufügen, einschließlich einer Kopie des Handbuchs mit Erläuterungen zum Ausfüllen des Fragebogens, gegebenenfalls mit Querverweisen innerhalb des Berichts.
4. ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN
Es ist eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse und der allgemeinen Schlussfolgerungen anzugeben. Aus der Zusammenfassung sollte deutlich hervorgehen, wie die Ergebnisse der Überwachung und ihre Interpretation zu diesen Schlussfolgerungen führen.
In diesem Abschnitt des Berichts sollte der Zulassungs-/Zustimmungsinhaber auch auf die wichtigsten Ergebnisse der Überwachung in den Vorjahren eingehen, um zu analysieren und zu bewerten, wie wahrscheinlich interaktive oder kumulative Auswirkungen sind, was während eines einzigen Überwachungsjahrs nur schwer einzuschätzen ist.
5. ANPASSUNG DES ÜBERWACHUNGSPLANS UND DER METHODEN IN DEN KOMMENDEN JAHREN
Hier sollte eine Bewertung des Überwachungsplans und der für die Zwecke des Berichts angewandten Methodik abgegeben werden. Die Wirksamkeit und die Grenzen der Methoden, die zur Feststellung schädlicher Auswirkungen angewandt wurden, sind zu berücksichtigen, und es ist anzugeben, ob der Überwachungsplan und die Methodik unter Berücksichtigung der Überwachungsinformationen hinsichtlich der Relevanz und der Qualität der erfassten Daten und der Ungewissheit der im Bericht vorgelegten Ergebnisse geändert oder angepasst werden müssen.
ANHANG II
ÜBERWACHUNGSBERICHT ÜBER ANDERE GVO-ANWENDUNGEN ALS ANBAU
Formular für die Vorlage der Ergebnisse der Überwachung von anderen GVO-Anwendungen als dem Anbau gemäß Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 1 und Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG und Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
1. Allgemeine Angaben
1.1 |
Kultur/Merkmal(e): … |
1.2 |
Nummer der Zulassungsentscheidung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und Nummer und Datum der Zustimmung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG: … |
1.3 |
Nummer der Zulassungsentscheidung und Datum der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003: … |
1.4 |
Spezifischer Erkennungsmarker: … |
1.5 |
Berichtszeitraum vom xx.xx.xx bis zum xx.xx.xx |
1.6 |
Weitere Überwachungsberichte wurden vorgelegt für
|
2. Zusammenfassung
Die folgenden Abschnitte müssen unter Beachtung von Anlage 2 ausgefüllt werden.
3. Andere GVO-Anwendungen als Anbau
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Überwachung von Umweltauswirkungen bei anderen GVO-Anwendungen als dem Anbau. Dazu gehört die Verwendung als Lebens- und Futtermittel, die GVO (lebende Organismen) enthalten oder aus solchen bestehen.
3.1 Wareneinfuhren in die Gemeinschaft
3.1.1 |
Einfuhren von Kulturpflanzen (GV + nicht GV) in die Gemeinschaft nach Ursprungsländern
|
3.1.2 |
Einfuhren von Kulturpflanzen (GV + nicht GV) in die Gemeinschaft nach Bestimmungsländern
|
3.1.3 |
Analyse der Daten in den Tabellen 3.1.1 und 3.1.2
|
3.2. Allgemeine überwachende Beobachtung
3.2.1 |
Beschreibung der allgemeinen überwachenden Beobachtung
|
3.2.2 |
Angaben zu bei der allgemeinen überwachenden Beobachtung benutzten Beobachtungsnetzen in den Bereichen Industrie, Umwelt, Lebens- und/oder Futtermittel
|
3.2.3 |
Angaben zu Informationen und/oder Fortbildung für Einführer, Händler, Personen, die die Erzeugnisse handhaben, Verarbeiter usw.
|
3.2.4 |
Ergebnisse der allgemeinen überwachenden Beobachtung
|
3.2.5 |
Zusätzliche Informationen
|
3.2.6 |
Überblick über von Fachkollegen überprüfte Veröffentlichungen — Anlage
|
3.3 Fallspezifische Überwachung
3.3.1 |
Beschreibung und Ergebnisse der fallspezifischen Überwachung (falls zutreffend)
|
3.3.2 |
Verarbeitung (falls zutreffend)
|
3.3.3 |
Überwachung der schädlichen Auswirkungen infolge unbeabsichtigter Freisetzung und Berichterstattung (falls zutreffend)
|
3.4 Abschließende Bemerkungen
4. Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen
5. Anpassung des Überwachungsplans und der Methoden in den kommenden Jahren
Unterschrift: …
Datum: …
Anlage 1
ÜBERBLICK ÜBER VON FACHKOLLEGEN ÜBERPRÜFTE VERÖFFENTLICHUNGEN
Sollten Veröffentlichungen Material enthalten, das für mehrere Bereiche der Umweltverträglichkeitsprüfung relevant ist (siehe Anlage 2 Abschnitt 3.2.6), so ist dieses Material in der jeweiligen Tabelle gesondert zu erläutern.
Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung
Veröffentlichung |
Zusammenfassung der Forschungsarbeiten und Ergebnisse |
Schutzziel |
Beobachtete Parameter |
Schädliche Auswirkungen |
Feedback zur ersten Umweltverträglichkeitsprüfung |
|
|
|
|
|
|
Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung:
Veröffentlichung |
Zusammenfassung der Forschungsarbeiten und Ergebnisse |
Schutzziel |
Beobachtete Parameter |
Schädliche Auswirkungen |
Feedback zur ersten Umweltverträglichkeitsprüfung |
|
|
|
|
|
|
Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung:
Veröffentlichung |
Zusammenfassung der Forschungsarbeiten und Ergebnisse |
Schutzziel |
Beobachtete Parameter |
Schädliche Auswirkungen |
Feedback zur ersten Umweltverträglichkeitsprüfung |
|
|
|
|
|
|
Anlage 2
ERLÄUTERUNGEN
A. Allgemeine Bemerkungen
Die fallspezifische Überwachung wird in Übereinstimmung mit den in der Zustimmung/Zulassung festgelegten Bedingungen und gemäß dem in der Anmeldung angegebenen Überwachungsplan durchgeführt.
Die allgemeine überwachende Beobachtung zur Feststellung unvorhergesehener oder unerwarteter Auswirkungen sollte obligatorischer Bestandteil des Überwachungsplans sein.
Bei den schädlichen Auswirkungen sind die Art der Kultur, das neue Merkmal, das Umweltmilieu sowie die Ergebnisse der von Fall zu Fall durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. In der folgenden Liste sind Beispiele für Wirkungen und Konsequenzen oder Folgen aufgeführt, die zu nachteiligen Umweltauswirkungen führen können:
a) |
Persistenz und Invasivität, selektiver Vorteil oder Nachteil; hierzu gehören
|
b) |
veränderter Gentransfer:
|
c) |
Wechselwirkung zwischen GV-Pflanze und Nichtzielorganismus:
|
d) |
Veränderungen biogeochemischer Prozesse; |
e) |
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund von Umweltexposition. |
B. Hinweise zum Ausfüllen des Formulars
Der Bericht muss vom Inhaber der Zustimmung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder vom Zulassungsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erstellt werden.
Der Bericht muss entsprechend dem vorgegebenen Format, den Bestimmungen der gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zustimmung bzw. Zulassung und dem betreffenden Überwachungsplan verfasst werden.
Die angegebenen Daten müssen so weit wie möglich durch Diagramme, Schaubilder und Tabellen veranschaulicht werden. Sofern relevant, sind auch statistische Daten anzugeben.
Der nach jeder Frage vorgesehene Platz ist kein Hinweis dafür, wie umfassend die in diesem Bericht aufzuführenden Informationen zu sein haben. Einschlägige Unterlagen sind als Anlagen mit deutlichen Querverweisen auf die betreffenden Abschnitte des Berichts beizufügen.
Können die in der betreffenden Zustimmung bzw. Zulassung oder im Überwachungsplan verlangten Informationen nicht angegeben werden, so sollte dies ausführlich gerechtfertigt werden.
C. Vertraulichkeit
Vertrauliche Teile des Berichts sollten als getrennte Unterlagen vorgelegt werden.
C.1 Anträge gemäß der Richtlinie 2001/18/EG
Die in diesem Bericht enthaltenen Informationen gelten unbeschadet des Artikels 25 der Richtlinie 2001/18/EG nicht als vertraulich.
Unabhängig davon können die zuständige Behörde, die die Zustimmung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG erteilt hat, und die Kommission den Anmelder um zusätzliche Informationen — vertrauliche wie auch nicht vertrauliche — bitten.
Der Bericht sollte möglichst keine vertraulichen Angaben enthalten. Werden doch vertrauliche Angaben aufgenommen, so sollten sie in den Anhang des Berichts gesetzt werden, und zwar zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung oder einer allgemeinen Beschreibung der Daten, die veröffentlicht werden kann.
C.2 Anträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
Der Bericht sollte möglichst keine vertraulichen Angaben enthalten. Es ist deutlich anzugeben, welche Teile der enthaltenen Informationen als vertraulich gelten; hierzu ist eine nachprüfbare Begründung für die Vertraulichkeit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 beizufügen. Außerdem sollte der Anhang des Berichts eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder eine allgemeine Beschreibung der Daten enthalten, die veröffentlicht wird.
1. ALLGEMEINE ANGABEN
Wird eine Kulturpflanze innerhalb der EU angebaut und verarbeitet oder für Lebens-/Futtermittelzwecke verwendet, so muss auch ein Überwachungsbericht über den Anbau erstellt werden.
Die Entscheidungen betreffend 1507 Mais (ABl. L 291 vom 5.11.2005), MON863 Mais (ABl. L 207 vom 10.8.2005) und NK603 Mais (ABl. L 295 vom 18.9.2004) wurden gemäß der Richtlinie 2001/18/EG angenommen im Hinblick auf Einfuhr und Verwendung wie jeder andere Mais, ausgenommen Anbau.
2. ZUSAMMENFASSUNG
Es ist eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse und der allgemeinen Schlussfolgerungen anzugeben. Etwaige Änderungen des Überwachungsplans und der Methoden aufgrund der Ergebnisse und Schlussfolgerungen sind zu erläutern.
3. ANDERE GVO-ANWENDUNGEN ALS ANBAU
3.1 Wareneinfuhren in die Gemeinschaft
3.1.1 Einfuhren von Kulturpflanzen (GV + nicht GV) in die Gemeinschaft nach Ursprungsländern
3.1.2 Einfuhren von Kulturpflanzen (GV + nicht GV) in die Gemeinschaft nach Bestimmungsländern
In die Tabellen 3.1.1 und 3.1.2 sind die nachstehend aufgeführten Angaben einzutragen. Es sind keine Schätzungen, sondern tatsächliche Zahlen anzugeben (außer für den GVO-Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft).
a) |
Ausfuhrland, in dem die GV-Kultur angebaut wird |
b) |
Menge (in Tonnen) der ausgeführten Kulturpflanze (GV und nicht GV) |
c) |
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in die die Kulturpflanze (GV + nicht GV) eingeführt wird |
d) |
Menge (in Tonnen) der eingeführten Kulturpflanze (GV und nicht GV) |
3.1.3 Analyse der Daten in den Tabellen 3.1.1 und 3.1.2
In der Analyse ist anzugeben, woher die Daten stammen, ob die Einfuhren gegenüber den Vorjahren zu- oder abgenommen haben, gegebenenfalls mit den Gründen für die Veränderung. Außerdem sind die wichtigsten Lieferanten von Drittlandskulturen an die Gemeinschaft sowie die wichtigsten Einführer von Drittlandskulturen in die Gemeinschaft mit veränderten Trends bei wichtigen Einfuhrmärkten im Vergleich zu den Vorjahren unter Angabe der Gründe zu nennen.
3.2 Allgemeine überwachende Beobachtung
3.2.1 Beschreibung der allgemeinen überwachenden Beobachtung
Eine Beschreibung der allgemeinen überwachenden Beobachtung, die durchgeführt wurde, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Angaben zu allen angewandten Methoden, beobachtete Parameter, Datenerhebungsmethoden, Standorttypen.
3.2.2 Angaben zu Beobachtungsnetzen in den Bereichen Industrie, Umwelt, Lebens- und/oder Futtermittel
Es sind Angaben zu den bei der allgemeinen überwachenden Beobachtung benutzten Beobachtungsnetzen in den Bereichen Industrie, Umwelt, Lebens- und/oder Futtermitteln zu machen. Für jedes angegebene Beobachtungsnetz sind folgende Informationen anzugeben:
a) |
Name mit Angabe, ob es sich um ein mit den Bereichen Industrie, Umwelt, Lebens- und/oder Futtermittel im Zusammenhang stehendes Netz handelt; |
b) |
Mitgliedstaaten, in denen das Beobachtungsnetz tätig ist, und die Ebene (lokal, regional oder national), auf der es betrieben wird; |
c) |
Internetadresse; |
d) |
Schutzziel; |
e) |
Art und Weise der Sammlung von für die allgemeine überwachende Beobachtung relevanten Informationen durch das Netzwerk; |
f) |
Verfahren für die Meldung schädlicher Auswirkungen an den Inhaber der Zulassung/Zustimmung; |
g) |
Kriterien für die Auswahl des Beobachtungsnetzes. |
3.2.3 Angaben zu Informationen und/oder Fortbildung für Einführer, Händler, Personen, die die Erzeugnisse handhaben, Verarbeiter usw.
Es ist anzugeben, welche Informationen Einführern, Händlern, Personen, die die Erzeugnisse handhaben, Verarbeitern usw. zur Verfügung gestellt wurden, wann und wie diese Informationen zur Verfügung gestellt wurden und welche Maßnahmen es gibt, um die genannten Benutzergruppen über alle Änderungen oder neue Informationen auf dem Laufenden zu halten.
3.2.4 Ergebnisse der allgemeinen überwachenden Beobachtung
Die Ergebnisse der allgemeinen beobachtenden Überwachung, einschließlich der beobachteten direkten, indirekten, verzögerten und/oder kumulativen Wirkungen, insbesondere die Art der beobachteten schädlichen Wirkungen sowie die diesbezüglichen Schlussfolgerungen sind anzugeben. Die beobachteten Parameter für alle Überwachungsmethoden sollten gründlich analysiert, interpretiert und erläutert werden; gleichzeitig ist zu zeigen, wie diese Ergebnisse die allgemeinen Schlussfolgerungen des Inhabers der Zulassung/Zustimmung stützen. Dieser Abschnitt des Berichts sollte so ausführlich wie möglich sein, damit die Daten genau ausgewertet werden können.
3.2.5 Zusätzliche Informationen
Werden schädliche oder unvorhergesehene Auswirkungen beobachtet, so sind zusätzliche Informationen anzugeben, z. B. die betreffende Region oder der Standort, die zur Bestätigung der schädlichen Wirkung unternommenen Schritte, Abhilfe- oder Risikominderungsmaßnahmen, die mit Blick auf die schädlichen Auswirkungen durchgeführt wurden oder werden müssen, Konsequenzen für die UVP und alle sonstigen Schlussfolgerungen. Dieser Abschnitt des Berichts sollte so ausführlich wie möglich sein, damit die Daten ordnungsgemäß ausgewertet werden können.
3.2.6 Übersicht über von Fachkollegen überprüfte Veröffentlichungen (Peer Review) — Anlage
In Peer Reviews überprüfte Veröffentlichungen, darunter Artikel in Fachzeitschriften, Konferenz- und Fachveröffentlichungen und sonstige Studien oder andere Informationsquellen, die für die Einfuhr und Verarbeitung sowie die Verwendung als Lebens- und/oder Futtermittel der Kultur-/MerkmalKombination, über die der Bericht verfasst wird, von Bedeutung sind, sollten einbezogen und im Zusammenhang mit den Überwachungsergebnissen und dem Überwachungsplan analysiert werden. Diese Veröffentlichungen sollten entsprechend dem Anhang aufgelistet, zusammengefasst und im Einzelnen angegeben werden. In der Übersicht über die Fachliteratur sollten alle einschlägigen Veröffentlichungen des Berichtszeitraums angegeben werden. Konferenzveröffentlichungen, Übersichtswerke und sonstige Studien, die vom Inhaber der Zustimmung durchgeführt und keinem Peer Review unterzogen werden, können angegeben werden, wenn sie als relevant gelten.
3.3 Fallspezifische Überwachung
3.3.1 Ergebnisse der fallspezifischen Überwachung (falls zutreffend)
Die in der UVP ermittelten Anforderungen an die fallspezifische Überwachung und die diesbezügliche Entscheidung sowie die Ergebnisse der fallspezifischen Überwachung sind mit ausführlichen Informationen zu Methodik, Häufigkeit, Dauer, Überwachungsergebnissen, Analyse und Schlussfolgerungen anzugeben. Unter diesem Abschnitt sollte der Zulassungs-/Zustimmungsinhaber nachweisen, wie die Informationen erhoben und analysiert wurden, um die Schlussforderungen zu stützen. Dieser Abschnitt des Berichts sollte so ausführlich wie möglich sein, damit die Daten genau ausgewertet werden können.
3.3.2 Verarbeitung (falls zutreffend)
Die unter diesen Abschnitt fallenden Informationen sollten angegeben werden, wenn die Zulassung oder der Überwachungsplan die Überwachung unbeabsichtigter Freisetzung verlangt und
a) |
wenn die Verarbeitung an anderen Standorten als innerhalb der Grenzen des Einfuhrhafens stattfindet oder |
b) |
für Standorte, an denen innerhalb des Mitgliedstaats/der Gemeinschaft angebaute GV-Kulturen verarbeitet werden. |
3.3.3 Überwachung der schädlichen Auswirkungen infolge unbeabsichtigter Freisetzung und Berichterstattung (falls zutreffend)
Es ist ein Überblick über die Maßnahmen zu geben, die zur Überwachung unbeabsichtigter Freisetzung getroffen wurden, wenn die Zulassung/Zustimmung oder der aktuelle Überwachungsplan eine derartige Überwachung verlangt, z. B. die Häufigkeit, mit der diese Überwachung durchgeführt wird, die angewandten Überwachungsmethoden, Maßnahmen zur Minimierung der Freisetzung und Säuberungsverfahren. Außerdem sind alle ungewöhnlichen, schädlichen oder mit GVO im Zusammenhang stehenden Wirkungen anzugeben. Diese Informationen sind anzugeben für
a) |
Häfen, über die die GV-Kulturen eingeführt werden und in denen die Verarbeitung innerhalb der Hafengrenzen stattfindet; |
b) |
die in Abschnitt 3.3.2 genannten Verarbeitungsorte. |
3.4 Abschließende Bemerkungen
Dem Bericht sind die von den Beobachtungsnetzen oder durch andere Überwachungsmethoden erhaltenen Unterlagen zur Stützung von Überwachungsaspekten beizufügen, gegebenenfalls mit Querverweisen innerhalb des Berichts. Es sind eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse, die aus den Fragebögen gewonnen wurden, ein Überblick über die Fachliteratur und die allgemeinen Schlussfolgerungen anzugeben.
4. ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN
Es ist eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse und der allgemeinen Schlussfolgerungen anzugeben. Aus der Zusammenfassung sollte deutlich hervorgehen, wie die Ergebnisse der Überwachung und ihre Interpretation zu diesen Schlussfolgerungen führen.
5. ANPASSUNG DES ÜBERWACHUNGSPLANS UND DER METHODEN IN DEN KOMMENDEN JAHREN
Hier sollte eine Bewertung des Überwachungsplans und der für die Zwecke des Berichts angewandten Methoden abgegeben werden. Die Wirksamkeit und die Grenzen der Methoden, die zur Feststellung schädlicher Auswirkungen angewandt wurden, sind zu berücksichtigen, und es ist anzugeben, ob der Überwachungsplan und die Methoden unter Berücksichtigung der Überwachungsinformationen hinsichtlich der Relevanz und der Qualität der erfassten Daten und der Ungewissheit der im Bericht vorgelegten Ergebnisse geändert oder angepasst werden müssen.
21.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/28 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2009
zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7735)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/771/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit gesenkt werden. |
(2) |
Diese Verordnung sieht vor, dass Gemeinschaftsziele festgelegt werden, damit in bestimmten Tierpopulationen die Prävalenz der Zoonosen und Zoonoseerreger, die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, gesenkt wird. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten (2) wurde ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten auf der Ebene der Primärproduktion festgelegt. |
(4) |
Um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten aufstellen und sie der Kommission vorlegen. |
(5) |
Bestimmte Mitgliedstaaten haben solche Programme vorgelegt; es wurde befunden, dass sie den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, entsprechen. |
(6) |
Daher sollten diese nationalen Bekämpfungsprogramme genehmigt werden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die nationalen Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten, die von den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Oktober 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
(2) ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.
ANHANG
Belgien
Bulgarien
Tschechische Republik
Dänemark
Deutschland
Irland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Zypern
Litauen
Ungarn
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Slowenien
Slowakei
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich