ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.273.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2009/131/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Europäisches Parlament und Rat |
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2009/762/EG |
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RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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2009/763/EG |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
17.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 969/2009 DER KOMMISSION
vom 16. Oktober 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
56,0 |
MK |
25,8 |
|
TR |
91,0 |
|
ZZ |
57,6 |
|
0707 00 05 |
TR |
134,7 |
ZZ |
134,7 |
|
0709 90 70 |
TR |
108,9 |
ZZ |
108,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
83,1 |
CL |
83,5 |
|
TR |
81,3 |
|
US |
56,3 |
|
ZA |
64,5 |
|
ZZ |
73,7 |
|
0806 10 10 |
BR |
211,4 |
EG |
80,3 |
|
TR |
118,0 |
|
US |
205,1 |
|
ZZ |
153,7 |
|
0808 10 80 |
AU |
175,3 |
CL |
86,9 |
|
CN |
78,3 |
|
MK |
16,1 |
|
NZ |
83,2 |
|
US |
96,2 |
|
ZA |
77,9 |
|
ZZ |
87,7 |
|
0808 20 50 |
CN |
54,0 |
TR |
85,0 |
|
ZA |
89,8 |
|
ZZ |
76,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
17.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 970/2009 DER KOMMISSION
vom 16. Oktober 2009
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2009 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2009-31.12.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
1 |
09.4410 |
0,116144 |
4 |
09.4420 |
0,513837 |
17.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 971/2009 DER KOMMISSION
vom 16. Oktober 2009
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2009 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2009 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2010 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2010-31.3.2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
1 |
09.4211 |
0,391598 |
5 |
09.4215 |
9,859228 |
7 |
09.4217 |
86,483977 |
17.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 972/2009 DER KOMMISSION
vom 16. Oktober 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 963/2009 zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die ab dem 16. Oktober 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 963/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. |
(2) |
Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 963/2009 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 963/2009 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 963/2009 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 17. Oktober 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.
(3) ABl. L 271 vom 16.10.2009, S. 3.
ANHANG I
Ab dem 17. Oktober 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
16,73 |
mittlerer Qualität |
26,73 |
|
niederer Qualität |
46,73 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
62,34 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
25,55 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
25,55 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
62,34 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
15.10.2009
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
17.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 973/2009 DER KOMMISSION
vom 16. Oktober 2009
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 959/2009 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.
(4) ABl. L 270 vom 15.10.2009, S. 6.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 17. Oktober 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
36,83 |
0,24 |
1701 11 90 (1) |
36,83 |
3,86 |
1701 12 10 (1) |
36,83 |
0,10 |
1701 12 90 (1) |
36,83 |
3,56 |
1701 91 00 (2) |
40,06 |
5,45 |
1701 99 10 (2) |
40,06 |
2,32 |
1701 99 90 (2) |
40,06 |
2,32 |
1702 90 95 (3) |
0,40 |
0,28 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
RICHTLINIEN
17.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/12 |
RICHTLINIE 2009/131/EG DER KOMMISSION
vom 16. Oktober 2009
zur Änderung von Anhang VII der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,
gestützt auf die Empfehlung der Agentur Nr. ERA/REC/XA/01-2009 vom 17. April 2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hatte die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend: „die Agentur“ bis zum 19. Januar 2009 die Aufstellung der Parameter in Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie 2008/57/EG zu prüfen und die von ihr für angemessen erachteten Empfehlungen an die Kommission zu richten. |
(2) |
Da die derzeitige Fassung von Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie 2008/57/EG Punkte enthält, die keine Fahrzeugparameter sind, sollten diese entfernt werden. |
(3) |
Abschnitt 1 des genannten Anhangs enthält ferner Parameter, die in erster Linie nur das Teilsystem „Fahrzeug“ betreffen. Alle Fahrzeugparameter, die im Zusammenhang mit der Genehmigung der Inbetriebnahme und mit der Einstufung der nationalen Vorschriften zu prüfen sind, müssen in der Aufstellung der Parameter erfasst sein. Daher sollten die Parameter anderer Teilsysteme, die Teil des Fahrzeugs sind, einbezogen werden. |
(4) |
Die Richtlinie 2008/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie 2008/57/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 19. Juli 2010 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Oktober 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG
„1. Aufstellung der Parameter
1.1 |
Allgemeine Unterlagen Allgemeine Unterlagen (einschl. Beschreibung neuer, erneuerter oder umgerüsteter Fahrzeuge und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks, Angaben zu Auslegung, Reparatur, Betrieb und Instandhaltung, technisches Dossier usw.) |
1.2 |
Strukturen und mechanische Teile Mechanische Integrität und Schnittstelle zwischen Fahrzeugen (einschl. Zug- und Stoßeinrichtungen, Laufbrücke/Endbühne), Festigkeit von Fahrzeugstruktur und Ausrüstung (z B. Sitze), Belastbarkeit, passive Sicherheit (einschl. innere und äußere Kollisionssicherheit) |
1.3 |
Fahrzeug-Gleis-Wechselwirkung und Fahrzeugbegrenzungslinie Mechanische Schnittstellen zur Infrastruktur (einschl. statisches und dynamisches Verhalten, Passungen und Spiele, Spurweite, Laufwerk usw.) |
1.4 |
Bremsausrüstung Komponenten der Bremsausrüstung (einschl. Gleitschutz, Steuerelemente, und Bremsvermögen im Betrieb sowie bei Schnellbremsungen und im Feststellmodus) |
1.5 |
Komponenten mit Fahrgastbezug Fahrgasteinrichtungen und Fahrgastumfeld (Fahrgastfenster und -türen, Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität usw.) |
1.6 |
Umweltbedingungen und aerodynamische Effekte Auswirkungen der Umwelt auf das Fahrzeug und umgekehrt (einschl. aerodynamische Bedingungen und Schnittstelle zwischen dem Fahrzeug und dem streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems einerseits und dem Fahrzeug und der äußeren Umgebung andererseits) |
1.7 |
Externe Warntöne, Kennzeichnung, Funktionen und Anforderungen an die Softwareintegrität Externe Warntöne, Kennzeichnungen, Funktionen und Softwareintegrität, z. B. sicherheitsbezogene Funktionen mit Auswirkungen auf das Zugverhalten, einschl. Zugbus |
1.8 |
Bordseitige Energieversorgung und Steuersysteme Bordseitige Antriebs-, Energie- und Steuersysteme, einschl. Schnittstelle zwischen Fahrzeug und Energieversorgungsinfrastruktur sowie alle Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit |
1.9 |
Einrichtungen, Schnittstellen und Umfeld mit Personalbezug Bordseitige Einrichtungen, Schnittstellen, Arbeitsbedingungen und Umfeld für das Personal (einschl. Führerstände, Schnittstelle Fahrzeugführer — Maschine) |
1.10 |
Brandsicherheit und Fluchtwege |
1.11 |
Instandhaltung Bordseitige Einrichtungen und Schnittstellen für die Instandhaltung |
1.12 |
Bordseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung Alle Komponenten der bordseitigen Ausrüstung, die für die Gewährleistung der Sicherheit und die Steuerung und Sicherung der Bewegungen von in dem Netz zugelassenen Zügen erforderlich ist, und ihre Auswirkungen auf den streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems. |
1.13 |
Spezifische Betriebsanforderungen Spezifische Betriebsanforderungen für Fahrzeuge (einschl. Betrieb unter Grenzbedingungen, Fahrzeuginstandsetzung/-bergung usw.) |
1.14 |
Komponenten mit Güterbezug Güterspezifische Anforderungen und Umfeld (einschl. Einrichtungen, die bei Gefahrgütern speziell erforderlich sind) |
Erläuterungen und Beispiele in Kursivdruck im obigen Text dienen nur der Information und sind keine Definitionen der Parameter.“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Europäisches Parlament und Rat
17.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/14 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. September 2009
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(2009/762/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
(2) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt. |
(4) |
Frankreich hat infolge der durch einen Sturm verursachten Katastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 109 377 165 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. MALMSTRÖM
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
17.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/15 |
BESCHLUSS Nr. 1/2009 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ
vom 16. Juni 2009
zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße
(2009/763/EG)
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 4 erster Gedankenstrich beschließt der Gemischte Ausschuss über die Änderung des Anhangs 1. |
(2) |
Der Anhang 1 wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 2/2007 des Gemischten Ausschusses vom 22. Juni 2007 geändert. |
(3) |
Seit der letzten Änderung des Anhangs 1 wurden auf den Gebieten, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verabschiedet. Zur Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist der Anhang 1 entsprechend zu ändern — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Brüssel, den 16. Juni 2009
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Der Leiter der schweizerischen Delegation
Max FRIEDLI
Für die Europäische Gemeinschaft
Der Vorsitzende
Enrico GRILLO PASQUARELLI
ANHANG
„ANHANG 1
ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
Gemäß Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:
Einschlägige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
ABSCHNITT 1 — ZUGANG ZUM BERUF
— |
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17). |
ABSCHNITT 2 — SOZIALVORSCHRIFTEN
— |
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1). |
— |
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1) oder gleichwertige Vorschriften gemäß AETR-Übereinkommen und seiner Änderungen. |
— |
Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1). Für die Zwecke dieses Abkommens
|
— |
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35). |
— |
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). |
ABSCHNITT 3 — TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
Kraftfahrzeuge
— |
Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1). |
— |
Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1). |
— |
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 23.2.1992, S. 27), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8). |
— |
Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154). |
— |
Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1). |
— |
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). |
— |
Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/27/EG der Kommission vom 3. April 2003 (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 41). |
— |
Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1). |
— |
Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63). |
— |
Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37). |
Gefahrguttransporte auf der Straße
— |
Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 4). |
— |
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11). |
Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn
— |
Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 6). |
Sicherheitsberater
— |
Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10). |
— |
Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 41). |
ABSCHNITT 4 — ZUGANGS- UND TRANSITRECHTE IM EISENBAHNVERKEHR
— |
Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70). |
— |
Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75). |
— |
Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25). |
ABSCHNITT 5 — SONSTIGE BEREICHE
— |
Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19).“ |
Berichtigungen
17.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/19 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 290/2009 der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften
( Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 8. April 2009 )
Auf Seite 77, Anhang I Punkt 1 wird die Fußnote zu Abschnitt III Teil 1 Absatz 7 durch folgende Fußnote ersetzt:
„(*) |
D. h., die Summe der Innenvarianzen, definiert als muss wesentlich geringer sein als die Gesamtvarianz des Kreises der Berichtspflichtigen, definiert als , wobei h jede Schicht bezeichnet, xi den Zinssatz für das Institut i, n einfachen Durchschnittszinssatz der Schicht h, n die Gesamtanzahl der Institute in der Stichprobe sowie den einfachen Durchschnittszinssatz aller Institute in der Stichprobe.“; |
Seite 78, Anhang II Teil 1 Abschnitt I Nummer 1:
anstatt:
„Ein Disagio — definiert als die Differenz zwischen dem Nominalbetrag des Kredits und dem Betrag, den der Kunde erhält — wird als eine Zinszahlung zu Vertragsbeginn (zum Zeitpunkt t0) betrachtet und spiegelt sich daher im AVJ wider“
muss es heißen:
„Ein Disagio — definiert als die Differenz zwischen dem Nominalbetrag des Kredits und dem Betrag, den der Kunde erhält — wird als eine Zinszahlung zu Vertragsbeginn (zum Zeitpunkt t0) betrachtet und spiegelt sich daher im AVJ wider.“
Auf Seite 78, Anhang II Teil 1 Abschnitt I Nummer 2 wird die Formel durch folgende Formel ersetzt:
„“
Seite 80, Anhang II Teil 2 Abschnitt VI Nummer 24:
anstatt:
„Der Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz oder umgekehrt (zum Zeitpunkt t1) während der Laufzeit eines Vertrages, der bereits zu Beginn des Vertrages vereinbart wurde (zum Zeitpunkt t0), stellt keine neue Vereinbarung dar, sondern ist Teil der zum Zeitpunkt t0 festgelegten Bedingungen und Modalitäten des Kreditvertrages. Er wird daher nicht als Neugeschäft angesehen.“
muss es heißen:
„Der Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz oder umgekehrt (zum Zeitpunkt t1) während der Laufzeit eines Vertrages, der bereits zu Beginn des Vertrages vereinbart wurde (zum Zeitpunkt t0), stellt keine neue Vereinbarung dar, sondern ist Teil der zum Zeitpunkt t0 festgelegten Bedingungen und Modalitäten des Kreditvertrages. Er wird daher nicht als Neugeschäft angesehen.“
Seite 81, Anhang II Teil 3 Abschnitt VII Nummer 28, Seite 85, Anhang II Teil 5 Abschnitt XVII Nummer 65 und Seite 86, Anhang II Teil 5 Abschnitt XVII Nummer 67:
anstatt:
„Zinsaufwendungen oder erträge“
muss es heißen:
„Zinsaufwendungen oder –erträge“
Seite 82, Anhang II Teil 4 Abschnitt XII Nummer 39, Fußnote 1:
anstatt:
„(1) |
S. 14 und S. 15 werden gemäß dem in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ABl. L 10 vom 30.11.1996, S. 1. enthaltenen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 zusammengefasst.“ |
muss es heißen:
„(1) |
S. 14 und S. 15 werden gemäß dem in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) enthaltenen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 zusammengefasst.“ |
Seite 85, Anhang II Teil 4 Abschnitt XVI Nummer 60, Fußnote 1:
anstatt:
„(1) |
muss es heißen:
Seite 94, Anhang II Teil 6 Nummer 78:
anstatt:
„Der Zinssatz für die gesamte Laufzeit der Einlage oder des Kredits und die anderen Bedingungen und Modalitäten werden im Voraus zum Zeitpunkt t0 bei Unterzeichnung des Vertrages vereinbart. Ein Beispiel für eine Einlage mit steigendem Staffelzins ist eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren, auf die im ersten Jahr 5 %, im zweiten Jahr 7 %, im dritten Jahr 9 % und im vierten Jahr 13 % Zinsen bezahlt werden. Der AVJ für das Neugeschäft, der zum Zeitpunkt t0 in die MFI-Zinsstatistik einbezogen wird, ist das geometrische Mittel der Faktoren ‚1 + Zinssatz‘. Gemäß Absatz 3 können die NZBen die Berichtspflichtigen auffordern, für diesen Produkttyp den eng definierten Effektivzinssatz anzuwenden. Der AVJ für die Bestände, welcher vom Zeitpunkt t0 bis zum Zeitpunkt t3 ermittelt wird, ist der vom Berichtspflichtigen angewandte Zinssatz zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes, d. h. im Beispiel der Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren 5 % zum Zeitpunkt t0, 7 % zum Zeitpunkt t1, 9 % zum Zeitpunkt t2 und 13 % zum Zeitpunkt t3.“
muss es heißen:
„Der Zinssatz für die gesamte Laufzeit der Einlage oder des Kreďits und die anderen Bedingungen und Modalitäten werden im Voraus zum Zeitpunkt t0 bei Unterzeichnung des Vertrages vereinbart. Ein Beispiel für eine Einlage mit steigendem Staffelzins ist eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren, auf die im ersten Jahr 5 %, im zweiten Jahr 7 %, im dritten Jahr 9 % und im vierten Jahr 13 % Zinsen bezahlt werden. Der AVJ für das Neugeschäft, der zum Zeitpunkt t0 in die MFI-Zinsstatistik einbezogen wird, ist das geometrische Mittel der Faktoren ‚1 + Zinssatz‘. Gemäß Absatz 3 können die NZBen die Berichtspflichtigen auffordern, für diesen Produkttyp den eng definierten Effektivzinssatz anzuwenden. Der AVJ für die Bestände, welcher vom Zeitpunkt t0 bis zum Zeitpunkt t3 ermittelt wird, ist der vom Berichtspflichtigen angewandte Zinssatz zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes, d. h. im Beispiel der Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren 5 % zum Zeitpunkt t0, 7 % zum Zeitpunkt t1, 9 % zum Zeitpunkt t2 und 13 % zum Zeitpunkt t3.“
Seite 96, Anhang III Fußnote 1:
anstatt:
„(1) |
, wobei D der maximale Zufallsfehler, zα/2 er bei einem Konfidenzniveau von 1-α aus der Normalverteilung oder aus einer geeigneten Verteilung aufgrund der Datenstruktur (z. B. t-Verteilung) errechnete Faktor, var( ) die Varianz des Schätzers des Parameters δ und vâr( ) die geschätzte Varianz des Schätzers des Parameters δ ist.“ |
muss es heißen:
„(1) |
, wobei D der maximale Zufallsfehler, zα/2 er bei einem Konfidenzniveau von 1-α aus der Normalverteilung oder aus einer geeigneten Verteilung aufgrund der Datenstruktur (z. B. t-Verteilung) errechnete Faktor, var( ) die Varianz des Schätzers des Parameters θ und vâr( ) die geschätzte Varianz des Schätzers des Parameters θ ist.“ |