ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.269.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 269

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
14. Oktober 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 951/2009 des Rates vom 9. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 952/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 955/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

23

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/754/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 24. September 2009 zur Ernennung eines spanischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

25

 

 

Kommission

 

 

2009/755/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. Oktober 2009 betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen im Jahr 2009

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 951/2009 DES RATES

vom 9. Oktober 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „Satzung“ genannt), insbesondere auf Artikel 5.4,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

gestützt auf die Stellungnahme der Kommission (3),

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 42 der Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4) ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken auszuübenden Aufgaben der statistischen Datenerhebung. Die EZB hat sich bei der Durchführung und Überwachung der koordinierten Erhebung der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten stets auf diese Verordnung gestützt.

(2)

Damit die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weiterhin als wirksames Instrument der EZB für die Erfüllung der Aufgaben der statistischen Datenerhebung des ESZB genutzt werden kann und um sicherzustellen, dass die EZB weiterhin über statistische Daten der erforderlichen Qualität im Hinblick auf den gesamten Aufgabenbereich des ESZB verfügen kann, ist es unerlässlich, den Umfang der Berichtspflichten gemäß der genannten Verordnung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB und auf dessen Unabhängigkeit zu achten, sondern auch auf die in dieser Verordnung festgelegten statistischen Grundsätze.

(3)

Es ist erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu ändern, um der EZB zu ermöglichen, die statistischen Daten zu erheben, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag notwendig sind. Dementsprechend sollten die Zwecke, für die statistische Daten erhoben werden können, auch die Erstellung der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 105 des Vertrags erforderlichen makroprudentiellen Statistiken umfassen.

(4)

Der Umfang der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlichen Berichtspflichten sollte ferner strukturelle Entwicklungen auf den Finanzmärkten berücksichtigen und sich mit hiermit zusammenhängenden Anforderungen an statistische Daten befassen, die weniger offensichtlich waren, als die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verabschiedet wurde. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass vom gesamten Sektor der finanziellen Kapitalgesellschaften und insbesondere von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, die im Hinblick auf das Finanzanlagevermögen den zweitgrößten Teilsektor der finanziellen Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet darstellen, statistische Daten erhoben werden können.

(5)

Um die laufende Erstellung von Zahlungsbilanzstatistiken von hinreichender Qualität zu ermöglichen, ist es notwendig, die Berichtspflichten im Zusammenhang mit Daten über alle Positionen und Transaktionen zwischen den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Ansässigen klarzustellen.

(6)

Forscher benötigen zunehmend Zugang zu vertraulichen statistischen Daten, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist, um Entwicklungen innerhalb von Sektoren und länderübergreifende Entwicklungen zu analysieren und zu verstehen. Deshalb ist es wichtig, der EZB und den nationalen Zentralbanken zu erlauben, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen Zugang zu diesen detaillierten statistischen Daten auf ESZB-Ebene unter Wahrung strenger Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit zu gewähren.

(7)

Um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und eine effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Statistiken sowie die angemessene Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu erlauben, erstellt die EZB Prioritäten bezüglich des Bedarfs an Statistiken und nimmt Bewertungen des Erhebungsaufwandes vor. Aus demselben Grund ist es erforderlich, die weitestgehende Nutzung vorhandener Daten, Erhebungen, Verwaltungsdaten, statistischer Verzeichnisse und anderer verfügbarer Quellen, einschließlich eines Austausches vertraulicher statistischer Daten innerhalb des ESZB und mit dem Europäischen Statistischen System (ESS), zu gestatten.

(8)

Europäische Statistiken werden sowohl vom ESZB als auch vom ESS entwickelt, erstellt und verbreitet, allerdings in getrennten rechtlichen Rahmen, die ihre jeweiligen Entscheidungsstrukturen widerspiegeln. Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sollte deshalb unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (5) gelten.

(9)

Europäische Statistiken werden vom ESZB gemäß den statistischen Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit, Vertraulichkeit der Statistiken, Minimierung des Erhebungsaufwandes und hohen Qualität des Endprodukts, einschließlich Zuverlässigkeit, entwickelt, erstellt und verbreitet. Die EZB definiert und arbeitet diese Grundsätze weiter aus und veröffentlicht sie auf ihrer Website als öffentliche Verpflichtung hinsichtlich der vom ESZB erstellten europäischen Statistiken. Diese Grundsätze sind vergleichbar mit den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten statistischen Grundsätzen.

(10)

Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sollte den bewährten Verfahren und den einschlägigen europäischen und internationalen statistischen Standards Rechnung getragen werden.

(11)

Gemäß Artikel 5.1 der Satzung arbeiten das ESZB und das ESS eng zusammen, um die erforderliche Kohärenz für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu gewährleisten. Insbesondere kooperieren das ESZB und das ESS bei der Erarbeitung ihrer eigenen statistischen Grundsätze, bei der Gestaltung ihrer jeweiligen statistischen Arbeitsprogramme und bei den Bemühungen um eine Verringerung des allgemeinen Beantwortungsaufwands. Dazu ist der Austausch angemessener Informationen hinsichtlich der statistischen Arbeitsprogramme des ESZB und des ESS zwischen den einschlägigen Ausschüssen des ESZB und des ESS sowie zwischen der EZB und der Kommission von besonderer Bedeutung, damit die Vorzüge einer guten Zusammenarbeit optimal genutzt werden und Doppelarbeit bei der Erhebung statistischer Daten vermieden wird.

(12)

Die Mitglieder des ESS benötigen einen Teil der vom ESZB erhobenen Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Daher sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um den Mitgliedern des ESS die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen.

(13)

Außerdem ist es im Licht des Artikels 285 des Vertrags und des Artikels 5 der Satzung wichtig, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem ESS sicherzustellen und insbesondere den Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen den beiden Systemen zu fördern.

(14)

Im Hinblick auf eine verstärkte Transparenz sollten die Statistiken, die auf der Grundlage der vom ESZB bei Institutionen des Finanzsektors erhobenen statistischen Daten erstellt werden, öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei jedoch ein hohes Maß an Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet werden sollte.

(15)

Vertrauliche statistische Daten, die von einer Stelle des ESS erhoben und einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt werden, sollten nicht für Zwecke verwendet werden, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke oder Gerichtsverfahren oder die in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 genannten Zwecke. In dieser Hinsicht muss der physische und logische Schutz dieser vertraulichen statistischen Daten gewährleistet werden, und es muss sichergestellt werden, dass keine unrechtmäßige Offenlegung oder Verwendung für nicht-statistische Zwecke erfolgt.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) ist in Kraft getreten und muss bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken durch das ESZB befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

‚statistische Berichtspflichten gegenüber der EZB‘: die statistischen Daten, die die Berichtspflichtigen zur Verfügung zu stellen haben, damit die Aufgaben des ESZB erfüllt werden können;

1a.

‚Europäische Statistiken‘: Statistiken, die i für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag erforderlich sind, ii im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB festgelegt sind und iii gemäß den in Artikel 3a genannten statistischen Grundsätzen entwickelt, erstellt und verbreitet werden.

2.

‚Berichtspflichtige‘: juristische und natürliche Personen sowie die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte und Niederlassungen, die den statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unterliegen;

3.

‚teilnehmender Mitgliedstaat‘: ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;

4.

‚Gebietsansässiger‘ bzw. ‚gebietsansässig‘: ein Berichtspflichtiger, der einen Schwerpunkt wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet eines in Anhang A Kapitel 1 (1.30) der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (7) genannten Landes hat; in diesem Zusammenhang sind ‚grenzüberschreitende Positionen‘ und ‚grenzüberschreitende Transaktionen‘ jeweils als Positionen bzw. Transaktionen in Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und/oder Gebietsansässigen von Drittländern definiert;

5.

‚Auslandsvermögensstatus‘: die Bilanz der Bestände grenzüberschreitender finanzieller Forderungen und Verbindlichkeiten;

6.

‚elektronisches Geld‘: ein auf technischen Vorrichtungen, einschließlich Geldkarten, elektronisch gespeicherter Geldwert, der für eine breite Palette von Zahlungen an andere Empfänger als den Emittenten genutzt werden kann, wobei die Transaktionen nicht notwendigerweise über ein Bankkonto laufen müssen und die Nutzung wie bei einem vorausbezahlten Inhaberinstrument erfolgt.

7.

‚Verwendung für statistische Zwecke‘: die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung und Erstellung statistischer Ergebnisse und statistischer Analysen;

8.

‚Entwicklung‘: die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren;

9.

‚Erstellung‘: alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind;

10.

‚Verbreitung‘: die Tätigkeit, mit der Statistiken, statistische Analysen und nichtvertrauliche Daten den Nutzern zugänglich gemacht werden;

11.

‚statistische Daten‘: aggregierte und Einzeldaten, Indikatoren und damit verbundene Metadaten;

12.

‚vertrauliche statistische Daten‘: statistische Daten, die es ermöglichen, Berichtspflichtige oder sonstige juristische oder natürliche Personen, Rechtssubjekte oder Niederlassungen entweder direkt durch ihren Namen oder ihre Anschrift oder einen offiziell vergebenen Erkennungskode oder indirekt durch Ableitung zu identifizieren, so dass Einzelangaben bekannt werden. Zur Feststellung, ob ein Berichtspflichtiger oder eine sonstige juristische oder natürliche Person, ein Rechtssubjekt oder eine Niederlassung identifiziert werden kann, sind sämtliche Möglichkeiten zu berücksichtigen, die von einem Dritten in angemessener Form zur Identifizierung des Berichtspflichtigen oder der juristischen oder natürlichen Person, des Rechtssubjekts oder der Niederlassung genutzt werden könnten.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken statistische Daten zu erheben, und zwar nach Artikel 5.2 der Satzung. Daten können insbesondere im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik, der Banknotenstatistik, der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme, der Statistik zur Finanzstabilität, der Zahlungsbilanzstatistik und der Statistik zum Auslandsvermögensstatus erhoben werden. Zusätzliche Daten können in hinreichend gerechtfertigten Fällen auch in anderen Bereichen erhoben werden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist. Die Daten, die für die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erhoben werden, werden im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB näher bestimmt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dabei umfasst der Referenzkreis der Berichtspflichtigen die folgenden Berichtspflichtigen:

a)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, die nach Maßgabe des ESVG 95 dem Sektor ‚finanzielle Kapitalgesellschaften‘ zuzuordnen sind;

b)

in einem Mitgliedstaat ansässige Postgiroämter;

c)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie grenzüberschreitende Positionen halten oder grenzüberschreitende Transaktionen vorgenommen haben;

d)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie Wertpapiere oder elektronisches Geld emittiert haben;

e)

in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige natürliche und juristische Personen, soweit sie Finanzpositionen gegenüber Ansässigen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten halten oder finanzielle Transaktionen mit in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten Ansässigen vorgenommen haben.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   In hinreichend gerechtfertigten Fällen, wie z. B. bei Statistiken zur Finanzstabilität, hat die EZB das Recht, von den in Absatz 2 Buchstabe a genannten juristischen und natürlichen Personen und von den in Absatz 3 genannten Rechtssubjekten und Niederlassungen statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben, einschließlich Daten über die Rechtssubjekte, die von diesen juristischen und natürlichen Personen und Rechtssubjekten kontrolliert werden. Die EZB gibt den Grad der Konsolidierung an.“

3.

Folgender Artikel wird nach Artikel 2 eingefügt:

„Artikel 2a

Zusammenarbeit mit dem ESS

Das ESZB und das ESS arbeiten unter Einhaltung der in Artikel 3a genannten statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung europäischer Statistiken sicherzustellen.“

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Modalitäten zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten

Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des in Artikel 2 bestimmten Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Unbeschadet der Erfüllung der statistischen Berichtspflichten ist die EZB verpflichtet, Folgendes zu beachten:

a)

Auf bestehende Statistiken ist so weit wie möglich zurückzugreifen;

b)

den einschlägigen europäischen und internationalen statistischen Standards ist Rechnung zu tragen;

c)

bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen können ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten entbunden werden.

Vor der Annahme einer in Artikel 5 genannten Verordnung über neue Statistiken muss die EZB den Nutzen und die Kosten der Erhebung der betreffenden neuen statistischen Daten einschätzen. Sie muss insbesondere den spezifischen Merkmalen der Erhebung, dem Umfang des Kreises der Berichtspflichtigen und der Periodizität sowie den statistischen Daten, über die die statistischen Stellen oder Verwaltungen bereits verfügen, Rechnung tragen.“

5.

Folgender Artikel wird nach Artikel 3 eingefügt:

„Artikel 3a

Statistische Grundsätze für die vom ESZB erstellten europäischen Statistiken

Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durch das ESZB unterliegt den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung, Minimierung des Erhebungsaufwandes und hohen Qualität des Endprodukts, einschließlich Zuverlässigkeit, und die Definitionen dieser Grundsätze werden von der EZB angenommen, ausgearbeitet und veröffentlicht. Diese Grundsätze sind vergleichbar mit den statistischen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (8).

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Schutz und Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten

Die folgenden Vorschriften gelten zur Vermeidung der unrechtmäßigen Verwendung und Offenlegung von vertraulichen statistischen Daten, die von dem Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt oder innerhalb des ESZB übermittelt werden:

1.

Das ESZB ist verpflichtet, vertrauliche statistische Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu verwenden, es sei denn,

a)

der anderweitigen Verwendung dieser statistischen Daten wird vom identifizierbaren Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ausdrücklich zugestimmt;

b)

sie werden zur Übermittlung an die Mitglieder des ESS gemäß Artikel 8a Absatz 1 verwendet;

c)

wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen wird mit ausdrücklicher Vorabgenehmigung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewährt, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist;

d)

die genannten statistischen Daten werden im Falle von nationalen Zentralbanken im Bereich der Aufsicht oder gemäß Artikel 14.4 der Satzung bei der Ausübung von nicht in der Satzung geregelten Befugnissen verwendet.

2.

Die Berichtspflichtigen sind über die Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten statistischen Daten zu statistischen oder sonstigen administrativen Zwecken zu unterrichten. Die Berichtspflichtigen haben das Recht, Informationen bezüglich der Rechtsgrundlage für die Übermittlung und die angenommenen Schutzmaßnahmen zu erhalten.

3.

Die Mitglieder des ESZB sind verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen. Die EZB legt zur Verhinderung der unrechtmäßigen Offenlegung sowie der unberechtigten Verwendung von vertraulichen statistischen Daten einheitliche Regeln fest und erlässt Mindeststandards.

4.

Die Übermittlung innerhalb des ESZB von vertraulichen statistischen Daten, die gemäß Artikel 5 der Satzung erhoben wurden, erfolgt

a)

in dem zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad oder

b)

sofern diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken gemäß Artikel 5 der Satzung oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist.

5.

Die EZB kann in dem erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad über die Erhebung und Übermittlung vertraulicher Daten innerhalb des ESZB entscheiden, die ursprünglich für andere als die in Artikel 5 der Satzung aufgeführten Zwecke erhoben wurden, sofern dies für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist und soweit diese Statistiken für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag erforderlich sind.

6.

Vertrauliche statistische Daten können innerhalb des ESZB ausgetauscht werden, um wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Zugang zu diesen Daten zu gewähren.

7.

Statistische Daten aus nach nationalem Recht öffentlich zugänglichen Quellen gelten nicht als vertraulich.

8.

Die Mitgliedstaaten und die EZB sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen, und zwar einschließlich geeigneter, im Fall einer Übertretung einzusetzender Vollstreckungsmaßnahmen.

Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Bestimmungen über die Übermittlung anderer als vertraulicher statistischer Daten an die EZB, und er gilt nicht für vertrauliche statistische Daten, die ursprünglich zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, für die Artikel 8a gilt.

Dieser Artikel schließt nicht aus, dass vertrauliche statistische Daten, die für andere Zwecke als zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB oder zusätzlich erhoben wurden, für diese anderen Zwecke verwendet werden.“

7.

Folgende Artikel werden nach Artikel 8 eingefügt:

„Artikel 8a

Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS

(1)   Unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, die Daten betreffen, die nicht von dieser Verordnung umfasst sind, darf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, und einer Stelle des ESS stattfinden, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist und dieses Erfordernis begründet wurde.

(2)   Jede weitere Übermittlung über diese erste Übermittlung hinaus muss von der Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

(3)   Die vertraulichen statistischen Daten, die zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke, oder Gerichtsverfahren oder die in Artikel 6 und 7 genannten Zwecke.

(4)   Statistische Daten, die die Mitglieder des ESZB von Stellen des ESS erhalten und die aus Quellen stammen, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und die nach nationalem Recht öffentlich zugänglich bleiben, gelten für den Zweck der Verbreitung der aus diesen statistischen Daten gewonnenen Statistiken nicht als vertraulich.

(5)   Innerhalb der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sind die Mitglieder des ESZB verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der von den Stellen des ESS bereitgestellten vertraulichen statistischen Daten zu treffen (statistische Offenlegungskontrolle).

(6)   Von den Stellen des ESS bereitgestellte vertrauliche statistische Daten dürfen nur Mitarbeitern, die mit statistischen Angelegenheiten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereiches zugänglich sein. Diese Personen dürfen diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwenden. Sie unterliegen dieser Beschränkung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

(7)   Die Mitgliedstaaten und die EZB treffen geeignete Maßnahmen, um Verletzungen des Schutzes der von den Stellen des ESS bereitgestellten vertraulichen statistischen Daten zu verhindern und zu ahnden.

Artikel 8b

Vertraulichkeitsbericht

Die EZB veröffentlicht einen jährlichen Vertraulichkeitsbericht über die zur Sicherung der Vertraulichkeit der statistischen Daten gemäß den Artikeln 8 und 8a erlassenen Maßnahmen.

„Artikel 8c

Schutz vertraulicher Informationen über natürliche Personen

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10).

Artikel 8d

Zugang zu Verwaltungsunterlagen

Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die nationalen Zentralbanken und die EZB aus ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem Zugang zu relevanten Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.

Die praktischen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der EZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.

Diese Daten dürfen von den Mitgliedern des ESZB ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.

8.

Die Anhänge A und B werden gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2009

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 13. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.“

(8)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164“.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.’


14.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 952/2009 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

77,2

MK

24,8

TR

100,7

ZZ

67,6

0707 00 05

TR

88,3

ZZ

88,3

0709 90 70

TR

97,8

ZZ

97,8

0805 50 10

AR

81,2

CL

77,4

TR

74,3

US

79,7

UY

55,5

ZA

74,6

ZZ

73,8

0806 10 10

BR

195,6

TR

105,2

US

186,7

ZZ

162,5

0808 10 80

BR

63,1

CL

86,9

NZ

74,7

ZA

83,0

ZZ

76,9

0808 20 50

CN

56,8

TR

92,6

ZA

89,8

ZZ

79,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


14.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2009 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2009

über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte Stoffe für besondere Ernährungszwecke wie Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und andere dürfen Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zugefügt werden, um sicherzustellen, dass die besonderen Ernährungsbedürfnisse des Personenkreises, für den diese Lebensmittel bestimmt sind, erfüllt werden, bzw. um den rechtlichen Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/39/EG erlassenen Einzelrichtlinien nachzukommen. Die Liste dieser Stoffe wurde festgelegt mit der Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (2); auf Antrag interessierter Parteien hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit neue Stoffe bewertet, sodass diese Liste entsprechend ergänzt und aktualisiert werden sollte. Darüber hinaus ist es angezeigt, für einige Vitamine und Mineralstoffe Spezifikationen zu ihrer Identifizierung aufzunehmen

(2)

Es ist nicht möglich, für die Zwecke der vorliegenden Verordnung eine Begriffsbestimmung für Stoffe für besondere Ernährungszwecke als eigenständige Gruppe festzulegen oder zum gegenwärtigen Zeitpunkt alle Kategorien solcher Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zugefügt werden dürfen, in einer erschöpfenden Liste aufzuführen.

(3)

Das Spektrum der Lebensmittel für eine besondere Ernährung ist sehr breit und vielfältig, und es werden technologisch unterschiedliche Herstellungsverfahren eingesetzt. Daher sollte bei den in der vorliegenden Verordnung aufzuführenden Kategorien von Stoffen für besondere Ernährungszwecke die größtmögliche Auswahl an Stoffen gegeben sein, die bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung sicher verwendet werden können.

(4)

Die Stoffe sollten hauptsächlich nach dem Kriterium der Sicherheit ausgewählt werden wie auch nach ihrer Verfügbarkeit für die menschliche Nutzung sowie nach organoleptischen und technischen Eigenschaften. Sofern in den für die einzelnen Lebensmittelkategorien geltenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, bedeutet die Aufnahme von Stoffen in die Liste der Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung verwendet werden dürfen, nicht, dass sie diesen Lebensmitteln zugefügt werden müssen oder sollten.

(5)

Wo die Hinzufügung eines Stoffes für besondere Ernährungszwecke für notwendig erachtet wurde, wurde dies durch besondere Vorschriften in den einschlägigen Einzelrichtlinien festgelegt, gegebenenfalls mit den entsprechenden quantitativen Bedingungen.

(6)

Liegen keine besonderen Vorschriften vor oder handelt es sich um Lebensmittel für eine besondere Ernährung, die nicht durch Einzelrichtlinien abgedeckt sind, so sollten die Stoffe für besondere Ernährungszwecke zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die mit der für sie geltenden Definition konform sind und die die besonderen Ernährungsbedürfnisse des Personenkreises erfüllen, für den sie bestimmt sind. Ferner müssen die betreffenden Erzeugnisse auch sicher sein, wenn sie gemäß den Anweisungen des Herstellers verwendet werden.

(7)

Die Angaben im Zusammenhang mit der Liste der Stoffe für besondere Ernährungszwecke, die bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden dürfen, sind in der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (3) und der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (4) enthalten. Daher brauchen diese Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung nicht erneut aufgeführt zu werden.

(8)

Einige Stoffe für besondere Ernährungszwecke dürfen zu technologischen Zwecken als Zusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe oder zu anderen derartigen Zwecken zugefügt werden, einschließlich zugelassener önologischer Verfahren und Verarbeitungsprozesse, die in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind. Die Spezifikationen für diese Stoffe werden auf Gemeinschaftsebene festgelegt. Es ist angezeigt, die Spezifikationen für diese Stoffe unabhängig vom Zweck ihrer Verwendung in Lebensmitteln anzuwenden.

(9)

Bis die Reinheitskriterien für die übrigen Stoffe auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind und um den Schutz der öffentlichen Gesundheit auf hohem Niveau zu gewährleisten, sollten allgemein annehmbare, von internationalen Organisationen oder Einrichtungen, unter anderem vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) sowie im Europäischen Arzneibuch, empfohlene Reinheitskriterien angewandt werden. Unbeschadet der Bestimmungen des EG-Vertrags sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften beibehalten dürfen, in denen strengere Reinheitskriterien festgelegt sind.

(10)

Einige Nährstoffe bzw. deren Derivate wurden als spezifisch erforderlich für die Herstellung einiger Lebensmittel aus der Gruppe der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingestuft; ihre Verwendung sollte der Herstellung dieser Erzeugnisse vorbehalten werden.

(11)

Aus Gründen der Klarheit sollten die Richtlinie 2001/15/EG sowie die Richtlinie 2004/6/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Abweichung von der Richtlinie 2001/15/EG durch Verschiebung der Anwendung des Handelsverbots auf bestimmte Erzeugnisse (5) aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung findet Anwendung auf Lebensmittel für eine besondere Ernährung mit Ausnahme derjenigen Lebensmittel, die unter die Richtlinie 2006/125/EG und die Richtlinie 2006/141/EG fallen.

Artikel 2

Zulässige Stoffe

(1)   Von den Stoffen, die unter eine der im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Kategorien fallen, dürfen nur diejenigen der in diesem Anhang aufgeführten Stoffe, die den gegebenenfalls vorgegebenen Spezifikationen entsprechen, bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden, die unter die Richtlinie 2009/39/EG fallen.

(2)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) dürfen auch Stoffe, die nicht unter eine der im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Kategorien fallen, bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften

(1)   Die Verwendung von Stoffen, die zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden, muss zur Herstellung sicherer Erzeugnisse führen, die den durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegten besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises gerecht werden, für den sie bestimmt sind.

(2)   Auf Anfrage der in Artikel 11 der Richtlinie 2009/39/EG genannten zuständigen Behörden muss der Hersteller oder gegebenenfalls der Einführer anhand wissenschaftlicher Arbeiten und Daten nachweisen, dass die Verwendung der Stoffe in Einklang mit Absatz 1 steht. Sind die betreffenden Arbeiten und Daten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Verweis auf diese Veröffentlichung.

Artikel 4

Besondere Vorschriften für die im Anhang aufgeführten Stoffe

(1)   Die Verwendung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Stoffe erfolgt unter Einhaltung aller besonderen Vorschriften in Bezug auf diese Stoffe, die gegebenenfalls in Einzelrichtlinien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/39/EG festgelegt werden.

(2)   Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Reinheitskriterien, die auf die im Anhang aufgeführten Stoffe Anwendung finden, wenn diese bei der Herstellung von Lebensmitteln zu anderen als den von der vorliegenden Verordnung erfassten Zwecken verwendet werden, gelten auch dann für diese Stoffe, wenn sie zu den in der Verordnung festgelegten Zwecken verwendet werden.

(3)   Für diejenigen im Anhang aufgeführten Stoffe, für die im Gemeinschaftsrecht keine Reinheitskriterien festgelegt sind, gelten bis zur Festlegung solcher Spezifikationen die von internationalen Einrichtungen empfohlenen allgemein annehmbaren Reinheitskriterien. Nationale Vorschriften, in denen strengere Reinheitskriterien festgelegt sind, dürfen beibehalten werden.

Artikel 5

Aufhebungen

Die Richtlinie 2001/15/EG und die Richtlinie 2004/6/EG werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2009 aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.

(2)  ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 19.

(3)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 31.

(6)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.


ANHANG

Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen

In dieser Tabelle bedeuten:

„Diätetische Lebensmittel“: Lebensmittel für eine besondere Ernährung, einschließlich Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, aber ausschließlich Säuglingsfertignahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.

„Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“: diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (1).

Stoff

Verwendungsbedingungen

Diätetische Lebensmittel

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Kategorie 1.   Vitamine

VITAMIN A

Retinol

x

 

Retinylacetat

x

 

Retinylpalmitat

x

 

Beta-Carotin

x

 

VITAMIN D

Cholecalciferol

x

 

Ergocalciferol

x

 

VITAMIN E

D-alpha-Tocopherol

x

 

DL-alpha-Tocopherol

x

 

D-alpha-Tocopherylacetat

x

 

DL-alpha-Tocopherylacetat

x

 

D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat

x

 

D-alpha-Tocopheryl-Polyethylenglycol-1000-Succinat (TPGS)

 

x

VITAMIN K

Phylloquinon (Phytomenadion)

x

 

Menachinon (2)

x

 

VITAMIN B1

Thiaminhydrochlorid

x

 

Thiaminmononitrat

x

 

VITAMIN B2

Riboflavin

x

 

Riboflavin-5'-phosphat, Natrium

x

 

NIACIN

Nicotinsäure

x

 

Nicotinamid

x

 

PANTOTHENSÄURE

Calcium-D-pantothenat

x

 

Natrium-D-pantothenat

x

 

D-Panthenol

x

 

VITAMIN B6

Pyridoxinhydrochlorid

x

 

Pyridoxin-5'-phosphat

x

 

Pyridoxindipalmitat

x

 

FOLAT

Pteroylmonoglutaminsäure

x

 

Calcium-L-methylfolat

x

 

VITAMIN B12

Cyanocobalamin

x

 

Hydroxocobalamin

x

 

BIOTIN

D-Biotin

x

 

VITAMIN C

L-Ascorbinsäure

x

 

Natrium-L-ascorbat

x

 

Calcium-L-ascorbat

x

 

Kalium-L-ascorbat

x

 

L-Ascorbyl-6-palmitat

x

 

Kategorie 2.   Mineralstoffe

CALCIUM

Calciumcarbonat

x

 

Calciumchlorid

x

 

Calciumsalze der Zitronensäure

x

 

Calciumgluconat

x

 

Calciumglycerophosphat

x

 

Calciumlactat

x

 

Calciumsalze der Orthophosphorsäure

x

 

Calciumhydroxid

x

 

Calciumoxid

x

 

Calciumsulfat

x

 

Calciumbisglycinat

x

 

Calciumcitratmalat

x

 

Calciummalat

x

 

Calcium-L-Pidolat

x

 

MAGNESIUM

Magnesiumacetat

x

 

Magnesiumcarbonat

x

 

Magnesiumchlorid

x

 

Magnesiumsalze der Zitronensäure

x

 

Magnesiumgluconat

x

 

Magnesiumglycerophosphat

x

 

Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure

x

 

Magnesiumlactat

x

 

Magnesiumhydroxid

x

 

Magnesiumoxid

x

 

Magnesiumsulfat

x

 

Magnesium-L-aspartat

 

x

Magnesiumbisglycinat

x

 

Magnesium-L-Pidolat

x

 

Magnesiumkaliumcitrat

x

 

EISEN

Eisencarbonat

x

 

Eisencitrat

x

 

Eisenammoniumcitrat

x

 

Eisengluconat

x

 

Eisenfumarat

x

 

Eisennatriumdiphosphat

x

 

Eisenlactat

x

 

Eisensulfat

x

 

Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)

x

 

Eisensaccharat

x

 

Elementares Eisen (aus Carbonyl + elektrolytisch hergestellt + mit Wasserstoff reduziert)

x

 

Eisenbisglycinat

x

 

Eisen-L-Pidolat

x

 

KUPFER

Kupfercarbonat

x

 

Kupfercitrat

x

 

Kupfergluconat

x

 

Kupfersulfat

x

 

Kupferlysinkomplex

x

 

IOD

Kaliumiodid

x

 

Kaliumiodat

x

 

Natriumiodid

x

 

Natriumiodat

x

 

ZINK

Zinkacetat

x

 

Zinkchlorid

x

 

Zinkcitrat

x

 

Zinkgluconat

x

 

Zinklactat

x

 

Zinkoxid

x

 

Zinkcarbonat

x

 

Zinksulfat

x

 

Zinkbisglycinat

x

 

MANGAN

Mangancarbonat

x

 

Manganchlorid

x

 

Mangancitrat

x

 

Mangangluconat

x

 

Manganglycerophosphat

x

 

Mangansulfat

x

 

NATRIUM

Natriumbicarbonat

x

 

Natriumcarbonat

x

 

Natriumchlorid

x

 

Natriumcitrat

x

 

Natriumgluconat

x

 

Natriumlactat

x

 

Natriumhydroxid

x

 

Natriumsalze der Orthophosphorsäure

x

 

KALIUM

Kaliumbicarbonat

x

 

Kaliumcarbonat

x

 

Kaliumchlorid

x

 

Kaliumcitrat

x

 

Kaliumgluconat

x

 

Kaliumglycerophosphat

x

 

Kaliumlactat

x

 

Kaliumhydroxid

x

 

Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

x

 

Magnesiumkaliumcitrat

x

 

SELEN

Natriumselenat

x

 

Natriumhydrogenselenit

x

 

Natriumselenit

x

 

Selen-Hefe (3)

x

 

CHROM (III)

Chrom-(III)-Chlorid und sein Hexahydrat

x

 

Chrom-(III)-Sulfat und sein Hexahydrat

x

 

MOLYBDÄN (VI)

Ammoniummolybdat

x

 

Natriummolybdat

x

 

FLUOR

Kaliumfluorid

x

 

Natriumfluorid

x

 

BOR

Natriumborat

x

 

Borsäure

x

 

Kategorie 3.   Aminosäuren

L-Alanin

x

 

L-Arginin

x

 

L-Asparaginsäure

 

x

L-Citrullin

 

x

L-Cystein

x

 

Cystin

x

 

L-Histidin

x

 

L-Glutaminsäure

x

 

L-Glutamin

x

 

Glycin

 

x

L-Isoleucin

x

 

L-Leucin

x

 

L-Lysin

x

 

L-Lysinacetat

x

 

L-Methionin

x

 

L-Ornithin

x

 

L-Phenylalanin

x

 

L-Prolin

 

x

L-Threonin

x

 

L-Tryptophan

x

 

L-Tyrosin

x

 

L-Valin

x

 

L-Serin

 

x

L-Arginin-L-Aspartat

 

x

L-Lysin-L-Aspartat

 

x

L-Lysin-L-Glutamat

 

x

N-Acetyl-L-Cystein

 

x

N-Acetyl-L-Methionin

 

x — in Erzeugnissen, die für Personen ab 1 Jahr bestimmt sind

Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden.

 

 

Kategorie 4.   Carnitin und Taurin

L-Carnitin

x

 

L-Carnitinhydrochlorid

x

 

Taurin

x

 

L-Carnitin-L-Tartrat

x

 

Kategorie 5.   Nucleotide

Adenosin-5'-phosphorsäure (AMP)

x

 

Natriumsalze von AMP

x

 

Cytidin-5'-monophosphorsäure (CMP)

x

 

Natriumsalze von CMP

x

 

Guanosin-5'-phosphorsäure (GMP)

x

 

Natriumsalze von GMP

x

 

Inosin-5'-phosphorsäure (IMP)

x

 

Natriumsalze von IMP

x

 

Uridin-5'-phosphorsäure (UMP)

x

 

Natriumsalze von UMP

x

 

Kategorie 6.   Cholin und Inositol

Cholin

x

 

Cholinchlorid

x

 

Cholinbitartrat

x

 

Cholincitrat

x

 

Inositol

x

 


(1)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29-36.

(2)  Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Maße als Menachinon-6 vor.

(3)  In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Selen-Hefen, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenomethionin (zwischen 60 und 85 % des insgesamt im Produkt enthaltenen Selenextrakts). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschließlich Selenocystein darf 10 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.


14.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 954/2009 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2009

zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan, (1) insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dazu zählen Herr Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herr Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi, die 2002 (2) bzw. 2003 (3) in die Liste aufgenommen wurden.

(2)

Beide Personen fochten den sie betreffenden Beschluss über die Aufnahme in die Liste an. Das Gericht erster Instanz wies ihre Nichtigkeitsklagen ab (4). Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz sind vor dem Gerichtshof anhängig (5).

(3)

Entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (6) legte der Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen im Frühjahr 2009 die Gründe für die Aufnahme von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi in die Liste vor. Die Kommission hat Mitteilungen an die genannten Personen veröffentlicht (7), um sie davon in Kenntnis zu setzen, dass der Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste vorgelegt hatte, die ihnen auf Antrag mitgeteilt würden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu diesen Gründen zu äußern. Die Mitteilungen wurden an die in den entsprechenden Einträgen aufgeführten Anschriften versandt. Die Gründe für die Aufnahme in die Liste wurden den betreffenden Personen außerdem mit Schreiben vom 24. Juni 2009 an die Anschrift ihrer Rechtsanwälte übermittelt, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt darzulegen.

(4)

Die Kommission hat von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi Stellungnahmen erhalten und diese geprüft.

(5)

In der vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, sind Herr Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herr Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi gegenwärtig erfasst.

(6)

Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit Schreiben vom 23. Juli 2009 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindung von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.

(7)

Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit Schreiben vom 16. Juli 2009 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindung von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.

(8)

Daher sollten die Beschlüsse über die Aufnahme von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi in die Liste durch neue Beschlüsse ersetzt werden, die bestätigen, dass sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geführt werden.

(9)

Angesichts des präventiven Charakters und der Ziele, die durch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erreicht werden sollen, und der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der 2002 und 2003 gefassten Beschlüsse gestützt haben, sollten die neuen Beschlüsse in Bezug auf Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit Wirkung vom 30. Mai 2002 und in Bezug auf Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit Wirkung vom 21. November 2003 gelten.

(10)

Der Sanktionsausschuss änderte die Angaben zur Identifizierung von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi am 16. September 2008 und am 23. März 2009. Die über Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi veröffentlichten Informationen (8) sollten daher aktualisiert werden.

(11)

Der Sanktionsausschuss änderte die Angaben zur Identifizierung von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi am 11. August 2008, am 30. Januar 2009 und am 13. Februar 2009. Die über Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi veröffentlichten Informationen (9) sollten daher aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 30. Mai 2002 in Bezug auf Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und mit Wirkung vom 21. November 2003 in Bezug auf Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2009

Für die Kommission

Karel KOVANDA

Generaldirektor der GD Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2049/2003der Kommission (ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 20).

(4)  Rechtssachen T-253/02 bzw. T-49/04.

(5)  Rechtssachen C-403/06 P und C-399/06.

(6)  Urteil vom 3. September 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P, Yassin Abdullah Kadi und Al-Barakaat International Foundation gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung 2008, S. I-6351.

(7)  ABl. C 145 vom 25.6.2009, S. 21, und ABl. C 105 vom 7.5.2009, S. 31.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1210/2006 der Kommission (ABl. L 219 vom 10.8.2006, S. 14).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 46/2008 der Kommission (ABl. L 16 vom 19.1.2008, S. 11).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, die Einträge betreffend Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi unter „Natürliche Personen“ werden bestätigt und erhalten folgende Fassung:

(1)

Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi (alias a) Ayadi Chafiq Bin Muhammad, b) Ben Muhammad Ayadi Chafik, c) Ben Muhammad Aiadi, d) Ben Muhammad Aiady, e) Ayadi Shafig Ben Mohamed, f) Ayadi Chafig Ben Mohamed, g) Chafiq Ayadi, h) Chafik Ayadi, i) Ayadi Chafiq, j) Ayadi Chafik, k) Ajadi Chafik, l) Abou El Baraa). Anschrift: a) Helene-Meyer-Ring 10-1415-80809, München, Deutschland; b) 129 Park Road, London, NW8, England; c) 28 Chaussée de Lille, Mouscron, Belgien; d) 20 Provare Street Sarajevo, Bosnien und Herzegowina (letzte in Bosnien registrierte Anschrift); e) Dublin, Irland. Geburtsdatum: a) 21.3.1963 b) 21.1.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr: a) E423362 (tunesischer Pass, ausgestellt in Islamabad am 15.5.1988, abgelaufen am 14.5.1993), b) 0841438 (bosnisch-herzegowinischer Pass, ausgestellt am 30.12.1998, abgelaufen am 30.12.2003), c) 0898813 (bosnisch-herzegowinischer Pass, ausgestellt am 30.12.1999 in Sarajevo, Bosnien und Herzegowina), d) 3449252 (bosnisch-herzegowinischer Pass, ausgestellt am 30.5.2001 vom Konsulat des Landes Bosnien und Herzegowina in London, abgelaufen am 30.5.2006). Nationale Kennziffer Nr.: 1292931. Weitere Angaben: a) Bei obiger belgischer Anschrift handelt es sich um ein Postfach. Nach Angaben der belgischen Behörden war diese Person nie in Belgien wohnhaft. b) Lebt Berichten zufolge in Dublin, Irland; c) Name des Vaters Mohamed, Name der Mutter Medina Abid; d) steht in Verbindung mit der Al-Haramain Islamic Foundation; e) bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wurde ihm im Juli 2006 entzogen, er verfügt nicht über ein gültiges bosnisch-herzegowinisches Dokument zur Identifzierung. Datum der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.

(2)

Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi (alias a) Mohamed Abdulla Imad, b) Muhamad Abdullah Imad, c) Imad Mouhamed Abdellah, d) Faraj Farj Hassan Al Saadi, e) Hamza Al Libi, f) Abdallah Abd al-Rahim). Anschrift: a) Leicester, Vereinigtes Königreich (Stand Januar 2009); b) Viale Bligny 42, Mailand, Italien (Imad Mouhamed Abdellah). Geburtsdatum: 28.11.1980. Geburtsort: a) Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, b) Gaza (Mohamed Abdulla Imad), c) Jordanien (Muhamad Abdullah Imad), d) Palästinensisches Gebiet (Imad Mouhamed Abdellah). Staatsangehörigkeit: libysch. Weitere Angaben: wohnhaft im Vereinigten Königreich im Januar 2009. Datum der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.


14.10.2009   

DE

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L 269/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 955/2009 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 950/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 14. Oktober 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

34,12

1,05

1701 11 90 (1)

34,12

4,67

1701 12 10 (1)

34,12

0,92

1701 12 90 (1)

34,12

4,37

1701 91 00 (2)

37,22

6,62

1701 99 10 (2)

37,22

3,17

1701 99 90 (2)

37,22

3,17

1702 90 95 (3)

0,37

0,30


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

14.10.2009   

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L 269/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2009

zur Ernennung eines spanischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2009/754/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Juan José IBARRETXE MARKUARTU ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Iñaki AGUIRRE ARIZMENDI ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Francisco Javier LÓPEZ ÁLVAREZ, Presidente del Gobierno Vasco,

und

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Guillermo ECHENIQUE GONZÁLEZ, Secretario General de Acción Exterior, País Vasco.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. OLOFSSON


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


Kommission

14.10.2009   

DE

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L 269/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2009

betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen im Jahr 2009

(2009/755/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 75 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „die Durchführungsvorschriften“), insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 (3) enthält als einen Aktionsbereich die Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren, um sie mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und sozioökonomischen Bewertungen in Einklang zu bringen, sowie die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung dieser Normen.

(2)

Zur Verbesserung des Wohlbefindens bestimmter Kategorien beförderter Tiere legen die Gemeinschaftsvorschriften Anforderungen an maximale Fahrtzeiten fest, nach denen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhepause erhalten müssen. Solche vorgeschriebenen Pausen bei Langstreckentransporten von Tieren finden an Kontrollstellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (4) statt.

(3)

Durch die Zunahme von Langstreckentiertransporten auf der Straße sind bessere Kontrollstellen erforderlich geworden. Durch Anhörung der betroffenen Kreise und von Fachleuten müssen Qualitätskriterien für die Kontrollstellen festgelegt und muss bestimmt werden, welche Strategien europaweit ausgearbeitet werden sollten, um die Nutzung dieser Kontrollstellen durch die Transportunternehmen zu fördern.

(4)

Außerdem gibt es an bestimmten Orten keine Kontrollstellen und einige der vorhandenen Kontrollstellen genügen den Qualitätsstandards nicht. Daher sollte eine vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden, die den Bau oder die Sanierung bestimmter Kontrollstellen umfasst.

(5)

Im Jahr 2008 hat die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine ähnliche vorbereitende Maßnahme veröffentlicht, jedoch erfüllte aufgrund unzureichender Informationen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Projekte sowie die Kofinanzierungsquelle keiner der eingegangenen Vorschläge die Mindestkriterien der Aufforderung.

(6)

Diese vorbereitende Maßnahme sollte von der Gemeinschaft finanziert werden. Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für 2009 hat die Haushaltsbehörde 4 000 000 EUR für eine vorbereitende Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen bereitgestellt.

(7)

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Artikels 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

(8)

Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben innerhalb der Fristen erfolgen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.

(9)

Zur Anwendung dieses Beschlusses sollte der Ausdruck „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 definiert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die im Anhang genannte vorbereitende Maßnahme („die vorbereitende Maßnahme“) wird genehmigt.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt die Begriffsbestimmung für „Kontrollstelle“ des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97.

Artikel 3

Der Höchstbeitrag der Gemeinschaft zur Durchführung der vorbereitenden Maßnahme wird auf 4 000 000 EUR festgesetzt und aus der Haushaltslinie 17 04 03 03 des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften für 2009 finanziert.

Artikel 4

(1)   Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Proportionalität Änderungen dieses Beschlusses vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten.

(2)   Änderungen der Zuweisungen für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme, die insgesamt 10 % des Höchstbeitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn sie die Art und die Ziele der vorbereitenden Maßnahme nicht wesentlich beeinflussen.

Brüssel, den 13. Oktober 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  KOM(2006) 13 endg.

(4)  ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1.


ANHANG

VORBEREITENDE MASSNAHME FÜR KONTROLLSTELLEN FÜR DAS JAHR 2009

1.1.   Einleitung

Diese vorbereitende Maßnahme umfasst zwei Durchführungsmaßnahmen für 2009. Auf Grundlage der Ziele der vorbereitenden Maßnahme werden Mittel für die wichtigsten Maßnahmen wie folgt zugewiesen:

für Auftragsvergabe (durch direkte zentrale Verwaltung): 200 000 EUR

für Finanzhilfen (durch direkte zentrale Verwaltung oder durch indirekte zentrale Verwaltung, sofern an Exekutivagenturen delegiert wird): 3 800 000 EUR

1.2.   Auftragsvergabe: Bewertung der Machbarkeit eines Systems zur Zertifizierung hochwertiger Kontrollstellen

Die im Jahr 2009 für die Auftragsvergabe vorgesehenen Haushaltsmittel belaufen sich auf insgesamt 200 000 EUR.

RECHTSGRUNDLAGE

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

HAUSHALTSLINIE

17 04 03 03

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Eine Studie zur Bewertung der Machbarkeit eines Systems zur Zertifizierung von Kontrollstellen.

GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE

Ziel der Studie ist die Sammlung von Informationen über den derzeitigen Zustand der Kontrollstellen in der Gemeinschaft und ihre Nutzung, damit beurteilt werden kann, welche Qualitätskriterien hochwertige Kontrollstellen erfüllen müssten. Im Rahmen der Studie soll außerdem die Machbarkeit eines Systems zur Zertifizierung solcher Kontrollstellen geprüft werden.

DURCHFÜHRUNG

Die Durchführung obliegt unmittelbar der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher.

VORAUSSICHTLICHER ZEITRAHMEN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Für die Durchführung der Studie, die aufgrund eines Rahmenvertrags erfolgt, sind höchstens sechs Monate vorgesehen. Leistungen werden nach Annahme dieses Beschlusses angefordert.

EINZELVERTRAG

Die Studie wird aufgrund des Rahmenvertrags für Bewertungen 2009-2013 der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher durchgeführt: Ref./Bewertung, Folgenabschätzung und damit verbundene Dienstleistungen; Los 3, Lebensmittelkette SANCO/2008/01/055 Los 3.

1.3.   Finanzhilfen für den Bau oder die Sanierung von Kontrollstellen

Finanzhilfen werden mittels schriftlicher Vereinbarung gewährt („Finanzhilfevereinbarung“).

RECHTSGRUNDLAGE

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

HAUSHALTSLINIE

17 04 03 03

JÄHRLICHE PRIORITÄTEN, ZU ERREICHENDE ZIELE UND VORAUSSICHTLICHE ERGEBNISSE

Durch die Zunahme von Langstreckentiertransporten auf der Straße sind bessere Kontrollstellen erforderlich geworden, an denen die Tiere Ruhepausen erhalten müssen. Im Interesse der Tiergesundheit und des Tierschutzes sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Stress für die Tiere und der Ausbreitung von Infektionskrankheiten erforderlich geworden. Ziel der Maßnahme ist es, die Nutzung von Kontrollstellen zu verstärken und hochwertige Kontrollstellen zu fördern.

BESCHREIBUNG UND ZIEL DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME

Die Maßnahme umfasst den Bau oder die Sanierung hochwertiger Kontrollstellen und die Validierung eines experimentellen Zertifizierungssystems auf Grundlage der Machbarkeitsstudie. Mit der Maßnahme soll ein wirtschaftlich tragbares Zertifizierungssystem für hochwertige Kontrollstellen unterstützt werden, damit der Schutz von Tieren bei Langstreckentransporten verbessert wird.

DURCHFÜHRUNG

Durchgeführt wird die Maßnahme unmittelbar durch die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher.

ZEITPLAN UND RICHTBETRAG FÜR DIE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN/DIREKTVERGABE

Es wird eine einzige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über 3 800 000 EUR veröffentlicht. Die Maßnahme ist innerhalb von 24 Monaten nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durchzuführen. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird nach Abschluss der Machbarkeitsstudie gemäß Abschnitt 1.2 ausgeschrieben.

MAXIMALER KOFINANZIERUNGSSATZ

70 %

WESENTLICHE AUSWAHL- UND VERGABEKRITERIEN

Auswahlkriterien:

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers:

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie die zur Durchführung der Maßnahme erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen.

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie über die zur Kofinanzierung der Maßnahme der Gemeinschaft erforderlichen Eigenmittel und den zur Verwaltung des Projekts erforderlichen Cashflow verfügen. Die Höhe der einem Empfänger gewährten Finanzhilfe darf die Gesamtsumme seines Eigenkapitals und seiner langfristigen Verbindlichkeiten nicht überschreiten.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers:

Die Antragsteller müssen die für die Durchführung der kozufinanzierenden Maßnahme notwendige technische und berufliche Leistungsfähigkeit besitzen. Sie müssen nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Infrastrukturen für Tiere und Tiertransporte verfügen. Sie müssen Bescheinigungen und Beschreibungen der Projekte und Aktivitäten vorlegen, die sie in den letzten drei Jahren durchgeführt haben, insbesondere der Projekte, die einen Bezug zum Thema der Maßnahme aufweisen. Sie müssen einen detaillierten Lebenslauf jedes Teammitglieds vorlegen und die Managementkompetenzen des Projektleiters und -managers nachweisen; hierzu gehören auch Angaben zu Bildung, Abschlüssen und Diplomen, beruflicher Erfahrung, Forschungsarbeiten und Veröffentlichungen der betreffenden Person.

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sich die für die Maßnahme bewerbenden Organisationen für die Ziele des Projekts und für den Grundsatz der Einführung eines Zertifizierungssystems für Kontrollstellen, wie es durch die Maßnahme geschaffen werden soll, einsetzen. Sie müssen angeben, welche Ansprechpartner und internationalen Stakeholder sie konsultieren wollen, insbesondere hinsichtlich der Zertifizierung, und auf welche Mittel sie bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahme zurückgreifen wollen.

Vergabekriterien:

Es gelten die folgenden allgemeinen Vergabekriterien:

Fundiertheit des Konzepts (20 %)

Organisation der Arbeit und Umfang der Einbindung von zuständigen Behörden/Organisationen in den von der Maßnahme betroffenen Mitgliedstaaten (30 %)

Interesse des Projekts auf europäischer Ebene sowie Multiplikatoreffekt (30 %)

Kosten-Nutzen-Verhältnis des Projekts (20 %).

FORM DER FINANZHILFE

Schriftliche Vereinbarung