ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.256.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 256

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
29. September 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 894/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 895/2009 der Kommission vom 23. September 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 896/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Sauen (Zulassungsinhaber Prosol S.p.A.) ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 897/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 186/2007, (EG) Nr. 188/2007 und (EG) Nr. 209/2008 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 898/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten ( 1 )

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 899/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 900/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 901/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2010, 2011 und 2012 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition ( 1 )

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 902/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner und Jungtruthühner (Zulassungsinhaber Roal Oy) ( 1 )

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 903/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Zulassung der Zubereitung aus Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (FERMP 1467) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Mitsui & Co. Deutschland GmbH) ( 1 )

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 904/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Zulassung von Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner ( 1 )

28

 

*

Verordnung (EG) Nr. 905/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 537/2007 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für das Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae (NRRL 458) (Amaferm) ( 1 )

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) ( 1 )

31

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/719/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6979)  ( 1 )

35

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. L 29 vom 31.1.2009) ( 1 )

38

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008)

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 894/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. September 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

32,3

ZZ

32,3

0707 00 05

TR

114,4

ZZ

114,4

0709 90 70

TR

108,1

ZZ

108,1

0805 50 10

AR

75,7

CL

106,0

TR

93,3

UY

57,0

ZA

72,3

ZZ

80,9

0806 10 10

EG

109,7

IL

111,8

TR

98,3

US

190,3

ZZ

127,5

0808 10 80

AR

62,2

BR

83,8

CL

84,7

NZ

80,8

US

83,8

ZA

74,4

ZZ

78,3

0808 20 50

AR

81,8

CN

65,0

TR

101,7

US

161,5

ZA

71,0

ZZ

96,2

0809 30

TR

110,4

ZZ

110,4

0809 40 05

IL

117,2

TR

99,1

ZZ

108,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 895/2009 DER KOMMISSION

vom 23. September 2009

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Den Knöchel bedeckender Schuh. Die Sohle besteht aus Kautschuk, der größte Teil der Laufsohle ist jedoch herausgeschnitten, so dass in die Öffnung in der Sohle Einsätze mit verschiedenen Laufsohlen eingelegt werden können.

Der Schuh bildet zusammen mit zwei Einsätzen mit jeweils unterschiedlichen Laufsohlen und einem Metallwerkzeug zur Befestigung der Einsätze eine für den Einzelhandel aufgemachte Zusammenstellung. Ein Einsatz enthält ein Paar Laufsohlen aus Kautschuk mit einer für Trekkingschuhe typischen, tief profilierten Sohle. Der andere Einsatz enthält ein Paar Laufsohlen aus Spinnstoff (ca. 8 mm Filz), die laut den Angaben des Einführers beim Gehen in seichtem Wasser verwendet werden können.

Von der Schuhsohle ist noch ein nahezu ganz umlaufender Laufsohlenrand vorhanden. Dieser schmale Rand der Laufsohle besteht wie der Trekkingsohleneinsatz aus Kautschuk.

Der Schuh kann nicht ohne die Einsätze verwendet werden.

Die Länge der Innensohlen beträgt mehr als 24 cm.

Das Oberteil des Schuhs besteht aus mehreren zusammengenähten Lederstücken mit Zwischenräumen, in die 9 Stück Metallmaschengewebe und 4 Stück Textilgewebe eingenäht sind. Das Leder macht den größten Teil der Außenfläche des Oberteils aus. Der Schuh ist mit Spinnstoff gefüttert.

Der Schuh ist weder wasserdicht noch wasserabweisend.

Der Schuh kann sowohl von Männern als auch von Frauen benutzt werden.

(Trekkingschuh)

(Siehe hierzu die Fotos Nr. 650 A, 650 B und 650 C) (1)

6403 91 13

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2a, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 Buchstaben a und b zu Kapitel 64 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6403, 6403 91 und 6403 91 13.

Da die typischen Trekkingschuhsohleneinsätze aus Kautschuk zum Schuhoberteil passen, ist dieser Schuh im Wesentlichen zur Benutzung als Trekkingschuh bestimmt und zusammengesetzt. Zudem passt der schmale, um die Kanten der Schuhsohlen verbleibende Rand der Laufsohlen genau zu den Einsätzen der Trekkingsohle. Demgegenüber ist der Verwendungszweck der Laufsohle aus Spinnstoff nicht offensichtlich. Die Verwendung in Wasser kann nur von sehr kurzer Dauer sein, weil der Schuhoberteil weder wasserdicht noch wasserabweisend ist. Daher sind die Spinnstoffsohleneinsätze ein Zubehör, das nur zur Verwendung in bestimmten Situationen gedacht ist, und erweitern somit den Anwendungsbereich des Produkts.

Somit sind Schuh und einzusetzende Kautschuksohlen als vollständiger, aber nicht zusammengesetzter Schuh im Sinne der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 2a zweiter Satz einzureihen.

Da der den Boden berührende Teil der Sohle des zusammengesetzten Schuhs im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe b zu Kapitel 64 aus Kautschuk ist, hat der Schuh Laufsohlen aus Kautschuk.

Da der größte Teil der Außenfläche des Oberteils des Schuhs aus Leder besteht, ist Leder der Stoff des Oberteils im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 64.

Die einsetzbaren Spinnstoffsohlen sind zusammen mit dem nicht zusammengesetzten Trekkingschuh und dem zum Zusammensetzen des Schuhs benötigten Werkzeug als Zusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht. Diese Zusammenstellung ist so zu behandeln, als ob sie nur aus dem Trekkingschuh besteht, weil der Trekkingschuh der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3b verleiht. Die Spinnstoffsohleneinsätze und das Metallwerkzeug sind lediglich Zubehör zum Schuh.

Daher ist die Zusammenstellung als Schuh mit Laufsohlen aus Kautschuk und Oberteilen aus Leder einzureihen.

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(1)  Die Fotos dienen lediglich der Information.


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 896/2009 DER KOMMISSION

vom 25. September 2009

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Sauen (Zulassungsinhaber Prosol S.p.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Mikroorganismus-Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Sauen.

(4)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 wurde auf unbestimmte Zeit für entwöhnte Ferkel durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (2), für Mastrinder durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission (3) und für Milchkühe durch die Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 der Kommission (4) zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Sauen wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kommt in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2009 (5) zu dem Schluss, dass die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als sicher für die Zieltierart, die Verbraucher und die weitere Umwelt betrachtet werden kann. Dem Gutachten zufolge kann die Zubereitung eine deutlich positive Wirkung auf das Wurfgewicht und das Gewicht einzelner Ferkel entfalten. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

(3)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 6.

(4)  ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 17.

(5)  The EFSA Journal (2009) 970, S. 1—9.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1710

Prosol S.p.A.

Saccharomyces cerevisiae

MUCL 39885

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885

mit mindestens

Pulver und Granulat: 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

 

Saccharomyces cerevisiae

 

MUCL 39885.

 

Analysemethode (1):

 

Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Glucose-Chloramphenicol-Agars

 

Identifikation: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion)

Sauen

6,4 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

19. Oktober 2019


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 897/2009 DER KOMMISSION

vom 25. September 2009

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 186/2007, (EG) Nr. 188/2007 und (EG) Nr. 209/2008 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der zur Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählende Zusatzstoff Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47), Handelsbezeichnung Biosaf, nachstehend „Biosaf“, wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unter bestimmten Bedingungen für zehn Jahre zugelassen für Mastlämmer durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission (2), für Pferde durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission (3), für Milchziegen und Milchschafe durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission (4) und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 209/2008 der Kommission (5). Der Zusatzstoff wurde auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt gemeldet. Da alle gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, wurde der Zusatzstoff in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu ändern. LFA Lesaffre Feed Additives, Inhaber der Zulassung für Biosaf, hat die Änderung der Handelsbezeichnung des Zusatzstoffs von „Biosaf“ in „Actisaf“ beantragt.

(3)

Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.

(4)

Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vermarktungsrechte unter dem Namen Actisaf zu ermöglichen, bedarf es einer Änderung der Zulassungsbedingungen.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1447/2006, (EG) Nr. 186/2007, (EG) Nr. 188/2007 und (EG) Nr. 209/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 wird in Spalte 3 die Handelsbezeichnung „Biosaf Sc 47“ ersetzt durch „Actisaf“.

(2)   Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 186/2007 wird in Spalte 3 die Handelsbezeichnung „Biosaf Sc 47“ ersetzt durch „Actisaf“.

(3)   Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 188/2007 wird in Spalte 3 die Handelsbezeichnung „Biosaf Sc 47“ ersetzt durch „Actisaf“.

(4)   Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 209/2008 wird in Spalte 3 die Handelsbezeichnung „Biosaf Sc 47“ ersetzt durch „Actisaf“.

Artikel 2

Vorräte, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen bis höchstens sechs Monate nach diesem Datum weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 28.

(3)  ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 6.

(4)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 3.

(5)  ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 3.


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 898/2009 DER KOMMISSION

vom 25. September 2009

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

(2)

In Teil C von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind die tollwutfreien Drittländer und Gebiete sowie die Drittländer und Gebiete aufgelistet, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(3)

Um in diese Liste aufgenommen zu werden, hat ein Drittland einen Nachweis über seinen Tollwutstatus zu erbringen und nachzuweisen, dass es bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Meldung des Tollwutverdachts, das Überwachungssystem, die Struktur und Organisation seiner Veterinärdienste, die Umsetzung sämtlicher amtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle der Tollwut sowie die Regelungen für das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen erfüllt.

(4)

Die zuständigen Behörden von St. Lucia haben Informationen über den Tollwutstatus dieses Drittlandes sowie über die Erfüllung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgelegt. Die Auswertung dieser Informationen lässt den Schluss zu, dass St. Lucia die einschlägigen Anforderungen der Verordnung erfüllt und somit in die Liste in Teil C von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgenommen werden sollte.

(5)

Daher sollte Teil C von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil C von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird folgender Eintrag zwischen dem Eintrag für die Kaimaninseln und dem Eintrag für Montserrat eingefügt:

„LC

St. Lucia“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 899/2009 DER KOMMISSION

vom 25. September 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore), die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ angehört, wurde als Zusatzstoff in der Tierernährung durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission (2) für den Zulassungsinhaber Sorbial SAS zugelassen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu ändern. Sorbial SAS hat die Änderung des Namens des Zulassungsinhabers von Sorbial SAS in Danisco France SAS hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 beantragt.

(3)

Dem Antragsteller zufolge wurde Sorbial SAS mit Wirkung vom 18. Mai 2009 in Danisco France SAS umgewandelt. Danisco France SAS besitzt nun die Vermarktungsrechte für den Zusatzstoff. Der Antragsteller hat entsprechende Dokumente zum Nachweis eingereicht.

(4)

Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.

(5)

Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vermarktungsrechte unter dem Namen Danisco France SAS zu ermöglichen, ist es notwendig, die Zulassungsbedingungen zu ändern.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 wird der Name „Sorbial SAS“ durch „Danisco France SAS“ ersetzt.

Artikel 2

Vorräte, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen bis höchstens sechs Monate nach diesem Datum weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 20.


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 900/2009 DER KOMMISSION

vom 25. September 2009

zur Zulassung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 5. März 2009 (2) zu dem Schluss, dass Selenhefe, insbesondere Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt, die Verwendung der Zubereitung eine Quelle für bioverfügbares Selen ist und die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes für alle Tierarten erfüllt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Bestandteile von Spurenelementen“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  The EFSA Journal (2009) 992, S. 1.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Höchstgehalt des Elements (Se) in mg/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

3b8.12

Selenmethionin

Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae

CNCM I-3399

(inaktivierte Selenhefe)

 

Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2 000-2 400 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

 

Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae

 

CNCM I-3399

 

(inaktivierte Selenhefe)

 

Analysemethode (1):

Zeeman-Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS

Alle Tierarten

 

0,50 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

19. Oktober 2019


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 901/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2010, 2011 und 2012 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission (2) wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 and 2011 aufgelegt.

(2)

In der Gemeinschaft bilden dreißig Lebensmittel die wichtigsten Ernährungsbestandteile. Da sich die Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutlich verändert, sollten Pestizide in diesen dreißig Lebensmitteln über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit eine Bewertung der Verbraucherexposition und der Anwendung des Gemeinschaftsrechts möglich ist.

(3)

Auf der Grundlage einer binominalen Wahrscheinlichkeitsverteilung kann errechnet werden, dass bei einer Untersuchung von 642 Proben mit mehr als 99 % iger Sicherheit festgestellt werden kann, wenn eine Probe Pestizidrückstände oberhalb der Bestimmungsgrenze (LOD) enthält, und zwar unter der Annahme, dass mindestens 1 % der Erzeugnisse Rückstände oberhalb dieser Grenze enthalten. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Erzeugnis und Jahr zu entnehmen sind.

(4)

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten oder Abbauprodukte, sollten diese Metaboliten getrennt aufgeführt werden.

(5)

Leitlinien für Methodenvalidierung und Qualitätskontrolle zur Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln wurden auf der Website der Kommission veröffentlicht („Method Validation and Quality Control Procedures for Pesticide Residue Analysis in Food and Feed“) (3).

(6)

Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (4) maßgeblich sein, die die vom Codex-Alimentarius-Ausschuss empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(7)

Außerdem ist zu bewerten, ob die Höchstgehalte für Säuglingsnahrung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (5) sowie Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (6) eingehalten werden.

(8)

Zu bewerten sind mögliche gemeinsame, kumulative und synergistische Wirkungen von Pestiziden. Diese Bewertung sollte bei einigen Organophosphaten, Carbamaten, Triazolen und Pyrethroiden gemäß Anhang I beginnen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. August jedes Jahres die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.

(10)

Damit keine Verwirrung durch eine Überlappung aufeinanderfolgender mehrjähriger Programme entsteht, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden. Für im Jahr 2009 untersuchte Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten entnehmen während der Jahre 2010, 2011 und 2012 Proben der in Anhang I angegebenen Kombinationen Pestizidrückstände/Erzeugnis und analysieren sie.

Die Zahl der Proben je Erzeugnis ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

(1)   Die zu beprobende Partie wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht der Richtlinie 2002/63/EG.

(2)   Die entnommenen und analysierten Proben umfassen mindestens:

a)

zehn Proben von Säuglingsnahrung;

b)

falls verfügbar, eine Probe von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus entsprechend dem Marktanteil ökologischer/biologischer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2010, 2011 und 2012 untersuchten Proben bis zum 31. August 2011 bzw. 2012 bzw. 2013 vor.

Zusätzlich zu diesen Ergebnissen stellen die Mitgliedstaaten folgende Informationen bereit:

a)

eine Beschreibung der verwendeten Analysemethoden und die erzielten Bestimmungsgrenzen gemäß den Leitlinien für Methodenvalidierung und Qualitätskontrolle für die Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln;

b)

die in den nationalen und gemeinschaftlichen Kontrollprogrammen angewandte Bestimmungsgrenze;

c)

Angaben zum Akkreditierungsstatus der an den Kontrollen beteiligten Analyselabors;

d)

falls nach innerstaatlichem Recht zulässig, Angaben zu den Durchsetzungsmaßnahmen;

e)

bei Überschreiten von Rückstandshöchstgehalten eine Erklärung zu den möglichen Gründen hierfür, ergänzt durch eventuelle Hinweise auf Risikomanagementoptionen.

(2)   Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbauprodukte, melden die Mitgliedstaaten die Analyseergebnisse gemäß der gesetzlichen Rückstandsdefinition. Falls relevant, werden die Ergebnisse für alle wichtigen in der Rückstandsdefinition genannten Isomere oder Metaboliten getrennt aufgeführt.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 wird aufgehoben.

Für im Jahr 2009 untersuchte Proben gilt sie jedoch weiterhin.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.

(3)  Dokument SANCO/3131/2007 vom 31. Oktober 2007, http://ec.europa.eu/food/plant/protection/resources/qualcontrol_en.pdf

(4)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(5)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.


ANHANG I

Zu überwachende Kombinationen Pestizidrückstände/Erzeugnis

 

2010

2011

2012

2,4-D (Summe von 2,4-D und seinen Estern, ausgedrückt als 2,4-D) (9)

 (4)

 (1)

 (2)

4,4′-Methoxychlor

 (6)

 (7)

 (5)

Abamectin (Summe von Avermectin B1a, Avermectin B1b und dem Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a)

 (4)

 (1), (7)

 (2)  (5)

Acephat

 (4)

 (1)

 (2)

Acetamiprid

 (4)

 (1)

 (2)

Acrinathrin (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Aldicarb (Summe von Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb)

 (4)

 (1)

 (2)

Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz)

(Birnen)

 (1)

 (2)

Amitrol (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Azinphos-ethyl (9)

 (6)

 (7)

 (5)

Azinphos-methyl

 (4)

 (1)

 (2)

Azoxystrobin

 (4)

 (1)

 (2)

Benfuracarb (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Bifenthrin

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (2)  (5)

Bitertanol

 (4)

 (1)

 (2)

Boscalid

 (4)

 (1)

 (2)

Bromid-Ion (9) (siehe Anmerkung unten)

 (4)

 (1)

 (2)

Brompropylat

 (4)

 (1)

 (2)

Bromuconazol (Summe von Diasteroisomeren) (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Bupirimat

 (4)

 (1)

 (2)

Buprofezin

 (4)

 (1)

 (2)

Cadusafos (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Camphechlor (Summe von Parlar Nr. 26, 50 und 62) (9)

 (6)

 (7)

 (5)

Captan

 (4)

 (1)

 (2)

Carbaryl

 (4)

 (1)

 (2)

Carbendazim (Summe von Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim)

 (4)

 (1)

 (2)

Carbofuran (Summe von Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, ausgedrückt als Carbofuran)

 (4)

 (1)

 (2)

Carbosulfan (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Chlordan (Summe von cis- und trans-Isomeren sowie Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan)

 (6)

 (7)

 (5)

Chlorfenapyr

 (4)

 (1)

 (2)

Chlorfenvinphos

 (4)

 (1)

 (2)

Chlormequat (10)

 (4)

 (1)

 (2)

Chlorbenzilat (9)

 (6)

 (7)

 (5)

Chlorthalonil

 (4)

 (1)

 (2)

Chlorpropham (Chlorpropham und 3-Chloranilin, ausgedrückt als Chlorpropham (siehe Anmerkung unten))

 (4)

 (1)

 (2)

Chlorpyriphos

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (2)  (5)

Chlorpyriphos-methyl

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (2)  (5)

Clofentezin (Summe aller Verbindungen, die den 2-Chlorbenzoyl-Anteil enthalten, ausgedrückt als Clofentezin)

 (4)

 (1)

 (2)

Clothianidin

 (4)

 (1)

 (2)

Cyfluthrin (Cyfluthrin einschl. anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere))

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (2)  (5)

Cypermethrin (Cypermethrin einschl. anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere))

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (2)  (5)

Cyproconazol (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Cyprodinil

 (4)

 (1)

 (2)

DDT (Summe von p,p′-DDT, o,p′-DDT, p-p′-DDE und p,p′-DDD (TDE), ausgedrückt als DDT)

 (6)

 (7)

 (5)

Deltamethrin (cis-Deltamethrin)

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (2)  (5)

Diazinon

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (2)

Dichlofluanid

 (4)

 (1)

 (2)

Dichlorvos

 (4)

 (1)

 (2)

Dicloran

 (4)

 (1)

 (2)

Dicofol (Summe von p,p′- und o,p′ -Isomeren)

 (4)

 (1)

 (2)

Dieldrin (Aldrin und Dieldrin kombiniert, ausgedrückt als Dieldrin)

 (6)

 (7)

 (5)

Difenoconazol

 (4)

 (1)

 (2)

Dimethoat (Summe von Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat)

 (4)

 (1)

 (2)

Dimethoat

 (4)

 (1)

 (2)

Omethoat

 (4)

 (1)

 (2)

Dimethomorph

 (4)

 (1)

 (2)

Dinocap (Summe von Dinocap-Isomeren und entsprechenden Phenolen, ausgedrückt als Dinocap) (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Diphenylamin

 (4)

 (1)

 (2)

Endosulfan (Summe von alpha- und beta-Isomeren sowie Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan)

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (2)  (5)

Endrin

 (6)

 (7)

 (5)

Epoxiconazol

 (4)

 (1)

 (2)

Ethephon (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Ethion

 (4)

 (1)

 (2)

Etofenprox (8)  (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Ethoprophos (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid und Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos) (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Fenarimol

 (4)

 (1)

 (2)

Fenazaquin

 (4)

 (1)

 (2)

Fenbutatinoxid (8)  (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Fenbuconazol (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Fenhexamid

 (4)

 (1)

 (2)

Fenitrothion

 (4)

 (1)

 (2)

Fenoxycarb

 (4)

 (1)

 (2)

Fenpropathrin (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Fenpropimorph

 (4)

 (1)

 (2)

Fenthion (Summe von Fenthion und seinem Sauerstoffanalogon, ihren Sulfoxiden und ihrem Sulfon, ausgedrückt als Fenthion)

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (5)

Fenvalerat/Esfenvalerat (Summe) (Summe von RS/SR- und RR/SS-Isomeren)

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (5)

Fipronil (Summe von Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil)

 (4)

 (1)

 (2)

Fluazifop (Fluazifop-P-butyl (Fluazifopsäure (frei und konjugiert))) (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Fludioxonil

 (4)

 (1)

 (2)

Flufenoxuron

 (4)

 (1)

 (2)

Fluquinconazol (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Flusilazol

 (4)

 (1)

 (2)

Flutriafol (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Folpet

 (4)

 (1)

 (2)

Formetanat (Summe von Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid)

 (4)

 (1)

 (2)

Fosthiazat (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Glyphosat (11)

 (4)

 (1)

 (2)

Haloxyfop einschl. Haloxyfop-R (Haloxyfop-R-methylester, Haloxyfop-R und Konjugate von Haloxyfop-R, ausgedrückt als Haloxyfop-R) (F) (8) (R) (9)

 (4)

 (1)

 (2)

HCB

 (6)

 (7)

 (5)

Heptachlor (Summe von Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor)

 (6)

 (7)

 (5)

Hexachlorcyclohexan (HCH), alpha-Isomer

 (6)

 (7)

 (5)

Hexachlorcyclohexan (HCH), beta-Isomer

 (6)

 (7)

 (5)

Hexachlorcyclohexan (HCH) (gamma-Isomer) (Lindan)

 (6)

 (7)

 (5)

Hexaconazol

 (4)

 (1)

 (2)

Hexythiazox

 (4)

 (1)

 (2)

Imazalil

 (4)

 (1)

 (2)

Imidacloprid

 (4)

 (1)

 (2)

Indoxacarb (Indoxacarb als Summe der Isomere S und R)

 (4)

 (1)

 (2)

Iprodion

 (4)

 (1)

 (2)

Iprovalicarb

 (4)

 (1)

 (2)

Kresoxim-methyl

 (4)

 (1)

 (2)

Lambda-Cyhalothrin (Lambda-Cyhalothrin, einschl. anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere))

 (4)

 (1)

 (2)

Linuron

 (4)

 (1)

 (2)

Lufenuron

 (4)

 (1)

 

Malathion (Summe von Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion)

 (4)

 (1)

 (2)

Maneb-Gruppe (Summe ausgedrückt als CS2: Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram, Ziram)

 (4)

 (1)

 (2)

Mepanipyrim und seine Metaboliten (2-Anilin-4-(2-hydroxypropyl)-6-methylpyrimidin), ausgedrückt als Mepanipyrim)

 (4)

 (1)

 (2)

Mepiquat (10)

 (4)

 (1)

 (2)

Metalaxyl (Metalaxyl einschl. Gemischen seiner Isomerbestandteile einschl. Metalaxyl-M (Summe der Isomere))

 (4)

 (1)

 (2)

Metconazol (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Methamidophos

 (4)

 (1)

 (2)

Methidathion

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (2)  (5)

Methiocarb (Summe von Methiocarb und Methiocarb-Sulfoxid und -Sulfon, ausgedrückt als Methiocarb)

 (4)

 (1)

 (2)

Methomyl (Summe von Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl)

 (4)

 (1)

 (2)

Methoxyfenozid

 (4)

 (1)

 (2)

Monocrotophos

 (4)

 (1)

 (2)

Myclobutanil

 (4)

 (1)

 (2)

Oxadixyl

 (4)

 (1)

 (2)

Oxamyl

 (4)

 (1)

 (2)

Oxydemeton-methyl (Summe von Oxydemeton-methyl und Demeton-S-methylsulfon, ausgedrückt als Oxydemeton-methyl)

 (4)

 (1)

 (2)

Paclobutrazol (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Parathion

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (2)  (5)

Parathion-methyl (Summe von Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl)

 (4)  (6)

 (1)  (7)

 (2)  (5)

Pencycuron

 (4)

 (1)

 (2)

Penconazol

 (4)

 (1)

 (2)

Pendimethalin

 (4)

 (1)

 (2)

Permethrin (Summe von cis- und trans-Permethrin)

 (6)

 (7)

 (5)

Phenthoat (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Phosalon

 (4)

 (1)

 (2)

Phosmet (Phosmet und Phosmetoxon, ausgedrückt als Phosmet)

 (4)

 (1)

 (2)

Phoxim (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Pyraclostrobin (8)

 (4)

 (1)

 (2)

Pirimicarb (Summe von Pirimicarb und Desmethylpirimicarb, ausgedrückt als Pirimicarb)

 (4)

 (1)

 (2)

Pirimiphos-methyl

 (4)  (6)

 (1)  (7)

 (2)  (5)

Prochloraz (Summe von Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz)

 (4)

 (1)

 (2)

Procymidon

 (4)

 (1)

 (2)

Profenofos

 (4)  (6)

 (1)  (7)

 (2)  (5)

Propamocarb (Summe von Propamocarb und seinen Salzen, ausgedrückt als Propamocarb) (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Propargit

 (4)

 (1)

 (2)

Propiconazol

 (4)

 (1)

 (2)

Propyzamid

 (4)

 (1)

 (2)

Prothioconazol (Prothioconazol-desthio) (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Pyrazophos

 (6)

 (7)

 (5)

Pyrethrine (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Pyridaben

 (4)

 (1)

 (2)

Pyrimethanil

 (4)

 (1)

 (2)

Pyriproxyfen

 (4)

 (1)

 (2)

Quinoxyfen

 (4)

 (1)

 (2)

Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen) (9)

 (6)

 (7)

 (6)

Resmethrin (Summe der Isomere) (9)

 (6)

 (7)

 (5)

Spinosad (Summe von Spinosyn A und Spinosyn D, ausgedrückt als Spinosad)

 (4)

 (1)

 (2)

Spiroxamin

 (4)

 (1)

 (2)

Tau-Fluvalinat

 (4)

 (1)

 (2)

Tebuconazol

 (4)

 (1)

 (2)

Tebufenozid

 (4)

 (1)

 (2)

Tebufenpyrad

 (4)

 (1)

 (2)

Tecnazen (9)

 (6)

 (7)

 (5)

Teflubenzuron

 (4)

 (1)

 (2)

Tefluthrin (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Tetraconazol

 (4)

 (1)

 (2)

Tetradifon

 (4)

 (1)

 (2)

Thiabendazol

 (4)

 (1)

 (2)

Thiamethoxam (Summe von Thiamethoxam und Clothianidin, ausgedrückt als Thiamethoxam)

 (4)

 (1)

 (2)

Thiacloprid

 (4)

 (1)

 (2)

Thiophanat-methyl

 (4)

 (1)

 (2)

Tolcloflos-methyl

 (4)

 (1)

 (2)

Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid, ausgedrückt als Tolylfluanid)

 (4)

 (1)

 (2)

Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol)

 (4)

 (1)

 (2)

Triazophos

 (4)  (6)

 (1), (7)

 (2)  (5)

Trichlorfon (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Trifloxystrobin

 (4)

 (1)

 (2)

Triflumuron (8)  (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Trifluralin

 (4)

 (1)

 (2)

Triticonazol (9)

 (4)

 (1)

 (2)

Vinclozolin (Summe von Vinclozolin und allen Metaboliten, die den 3,5-Dichloranilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Vinclozolin)

 (4)

 (1)

 (2)

Zoxamid (9)

 (4)

 (1)

 (2)


(1)  Bohnen (frisch oder gefroren, ohne Hülsen), Karotten, Gurken, Orangen oder Mandarinen, Birnen, Kartoffeln/Erdäpfel, Reis, Spinat (frisch oder gefroren).

(2)  Auberginen/Melanzani, Bananen, Blumenkohl/Karfiol, Tafeltrauben, Orangensaft (), Erbsen (frisch/gefroren, ohne Hülsen), Gemüsepaprika, Weizen.

(3)  Bei Orangensaft geben die Mitgliedstaaten die Herstellung an (aus Konzentrat oder aus frischen Früchten).

(4)  Äpfel, Kopfkohl, Porree, Kopfsalat, Tomaten/Paradeiser, Pfirsiche einschließlich Nektarinen und ähnlicher Hybriden; Roggen oder Hafer, Erdbeeren.

(5)  Butter, Eier.

(6)  Milch, Schweinefleisch.

(7)  Geflügelfleisch, Leber (Rind und andere Wiederkäuer, Schwein und Geflügel).

(8)  Fettlöslich.

(9)  Im Jahr 2010 auf freiwilliger Basis zu analysieren. Die Entscheidung, keine Analyse vorzunehmen, ist durch eine Nutzen-Risiko-Bewertung des Mitgliedstaats zu begründen.

Anmerkung zum Bromid-Ion: Auf das Bromid-Ion verbindlich untersucht werden im Jahr 2010 Kopfsalat und Tomaten/Paradeiser, im Jahr 2011 Reis und Spinat und im Jahr 2012 Gemüsepaprika; auf freiwilliger Basis untersucht werden die übrigen für jedes Jahr vorgesehenen Erzeugnisse. Die Entscheidung, vorgesehene Erzeugnisse nicht zu analysieren, ist durch eine Nutzen-Risiko-Bewertung des Mitgliedstaats zu begründen.

Auf Amitraz werden im Jahr 2010 nur Birnen untersucht.

2011 ist die Rückstandsdefinition von Chlorpropham für Kartoffeln/Erdäpfel (ausschließlich Chlorpropham) zu berücksichtigen.

(10)  Auf Chlormequat und Mepiquat werden Getreide (außer Reis) und Birnen untersucht.

(11)  Nur Getreide.


ANHANG II

Anzahl der von jedem Mitgliedstaat je Lebensmittelerzeugnis zu entnehmenden und zu analysierenden Proben.

Mitgliedstaat

Proben

BE

12 (1)

15 (2)

BG

12 (1)

15 (2)

CZ

12 (1)

15 (2)

DK

12 (1)

15 (2)

DE

93

EE

12 (1)

15 (2)

EL

12 (1)

15 (2)

ES

45

FR

66

IE

12 (1)

15 (2)

IT

65

CY

12 (1)

15 (2)

LV

12 (1)

15 (2)

LT

12 (1)

15 (2)

LU

12 (1)

15 (2)

HU

12 (1)

15 (2)

MT

12 (1)

15 (2)

NL

17

AT

12 (1)

15 (2)

PL

45

PT

12 (1)

15 (2)

RO

17

SI

12 (1)

15 (2)

SK

12 (1)

15 (2)

FI

12 (1)

15 (2)

SE

12 (1)

15 (2)

UK

66

MINDESTZAHL DER PROBEN INSGESAMT: 642


(1)  Mindestzahl der Proben für jede angewandte Einzelrückstandsmethode.

(2)  Mindestzahl der Proben für jede angewandte Multirückstandsmethode.


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 902/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

zur Zulassung einer Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner und Jungtruthühner (Zulassungsinhaber Roal Oy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner und Jungtruthühner zugelassen.

(3)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) hat die Risikobewertung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 durchgeführt.

(5)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner und Jungtruthühner.

(6)

In ihren Gutachten vom 21. Mai 2008 (2) und 21. April 2009 (3) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Verwendung dieser Zubereitung positive Wirkungen auf die Gewichtszunahme und die Futterverwertung haben kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  The EFSA Journal (2008) 712, S. 1-20.

(3)  The EFSA Journal (2009) 1058, S. 1-6.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a8

Roal Oy

Endo-1,4-beta-xylanase

EC 3.2.1.8

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 114044) mit einer Mindestaktivität von:

 

Fest: 4 × 106 BXU (1)/g

 

flüssig: 4 × 105 BXU/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044)

 

Analysemethode (2):

Im Zusatzstoff und in der Vormischung: Reduktionszuckertest für Endo-1,4-beta-xylanase durch kolorimetrische Reaktion von Dinitrosalicylsäure-Reagenz auf den Reduktionszuckergehalt bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C

Im Futtermittel: Farbvergleichsmethode, bei der ein wasserlöslicher Farbstoff gemessen wird, der durch das Enzym aus mit Azurin vernetztem Weizen-Arabinoxylansubstrat freigesetzt wird.

Ferkel

(abgesetzt)

24 000 BXU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 20 % Weizen.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

19.10.2019

Masthühner

8 000 BXU

Junghennen

8 000 BXU

Masttruthühner

16 000 BXU

Jungtruthühner

16 000 BXU


(1)  1 BXU ist die Enzymmenge, die 1 nmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Sekunde bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 903/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

zur Zulassung der Zubereitung aus Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (FERMP 1467) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Mitsui & Co. Deutschland GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (FERMP 1467) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4)

Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) vom 2. April 2009 (2) geht hervor, dass die Zubereitung aus Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (FERM-P 1467) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sich die Verwendung dieser Zubereitung sehr günstig auf das Verhältnis Futter/Gewichtszunahme auswirken kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  The EFSA Journal (2009) 1039, S. 1.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren.

4b1830

Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Mitsui & Co. Deutschland GmbH

Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (FERM-P 1467)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (FERM-P 1467) mit mindestens: feste Form: 5 × 108 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (FERM-P 1467)

 

Analysemethode (1):

 

Quantifizierung: Eisensulfit-Agar für den Zusatzstoff und Vormischungen und selektiver „Clostridium butyricum MIYAIRI 588“-Agar für Futtermittel

 

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Masthühner

5 × 108 KBE

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Monensin-Natrium, Diclazuril, Maduramicin-Ammonium, Robenidin, Narasin, Narasin/Nicarbazin, Semduramycin, Decoquinat.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung ist Atemschutz zu tragen.

19.10.2019


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


29.9.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 904/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

zur Zulassung von Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnenden Guanidinoessigsäure (CAS-Nr. 352-97-6) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4)

Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) vom 3. März 2009 (2) geht hervor, dass Guanidinoessigsäure (CAS-Nr. 352-97-6) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  The EFSA Journal (2009) 988, S. 1.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge.

3c3.7.2

Guanidinoessigsäure

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Guanidinoessigsäure mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 % (bezogen auf die Trockenmasse)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Guanidinoessigsäure mit der CAS-Nr. 352976 (C3H7N3O2), hergestellt durch chemische Synthese mit

 

≤ 0,5 % Dicyanamid

 

≤ 0,03 % Cyanamid

 

Analysemethode (1):

Ionenchromatographie mit UV-Detektion (λ = 200 nm)

Masthühner

600

600

Der Feuchtigkeitsgehalt ist anzugeben.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

19.10.2019


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 905/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 537/2007 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für das Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae (NRRL 458) (Amaferm)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Firma Trouw Nutrition BV hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, den Namen des Zulassungsinhabers hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 537/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Zulassung des Fermentationsprodukts von Aspergillus oryzae NRRL 458 (Amaferm) als Futtermittelzusatzstoff (2) für Milchkühe zu ändern. Die Zulassung ist an den Inhaber derselben gebunden. Zulassungsinhaber ist Trouw Nutrition BV.

(2)

Der Antragsteller erklärt, dass er seine Zulassung für diesen Zusatzstoff auf die Firma Biozyme Incorporated übertragen hat, die jetzt die Vermarktungsrechte für diesen Zusatzstoff besitzt. Der Antragsteller hat entsprechende Dokumente zum Nachweis eingereicht.

(3)

Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.

(4)

Damit Biozyme Incorporated seine Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, müssen die Zulassungsbedingungen geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 537/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 537/2007 wird in Spalte 2 der Wortlaut „Trouw Nutrition BV“ ersetzt durch „Biozyme Incorporated“.

Artikel 2

Vorräte, die den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen bis 1. April 2010 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 13.


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 906/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (1), insbesondere auf Artikel 1,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 246/2009 ermächtigt, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag im Verordnungswege auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Seeschifffahrtsunternehmen anzuwenden, die den gemeinsamen Betrieb von Liniendiensten im Seeverkehr betreffen (Konsortien) und die aufgrund der darin zwischen den Parteien vereinbarten Zusammenarbeit geeignet sind, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einzuschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und die deshalb dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag unterliegen können.

(2)

Die Kommission hat von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht und die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission vom 19. April 2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (3) erlassen, die bis zum 25. April 2010 gilt. Aus den bisherigen Erfahrungen hat die Kommission den Schluss gezogen, dass eine Gruppenfreistellung für Seeschifffahrtskonsortien nach wie vor gerechtfertigt ist. Dennoch sind Änderungen insofern erforderlich, als die Verweise auf die inzwischen aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr (4), wonach die Festlegung von Preisen und Kapazitäten durch Linienreedereien zulässig war, gestrichen werden müssen. Die Änderungen sind außerdem erforderlich, um eine größere Übereinstimmung mit anderen geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen betreffend die horizontale Zusammenarbeit herbeizuführen und der derzeitigen Marktpraxis in der Linienschifffahrt Rechnung zu tragen.

(3)

Konsortialvereinbarungen können sehr unterschiedlich sein und reichen von stark integrierten Konsortien, die z. B. wegen des Kaufs oder Charterns von Schiffen durch die Mitglieder im Hinblick auf die Bildung des Konsortiums und die Schaffung gemeinsamer Betriebszentren einen hohen Investitionsgrad haben, bis zu flexiblen Vereinbarungen über den Austausch von Slots. Eine Konsortialvereinbarung im Sinne dieser Verordnung umfasst eine oder mehrere eigenständige, aber miteinander zusammenhängende Vereinbarungen zwischen Linienschifffahrtsunternehmen, auf deren Grundlage die Mitglieder des Konsortiums den gemeinsamen Dienst betreiben. Die rechtliche Form der Vereinbarungen ist weniger wichtig als die ihnen zugrunde liegende wirtschaftliche Realität, d. h. die Tatsache, dass die Parteien einen gemeinsamen Dienst anbieten.

(4)

Die Vorteile der Gruppenfreistellung sind auf diejenigen Vereinbarungen zu beschränken, für die mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen. Dennoch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Konsortien, die diese Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen; und dass sie, wenn dies der Fall ist, die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag nicht erfüllen. Bei Prüfung der Vereinbarkeit ihrer Vereinbarung mit Artikel 81 EG-Vertrag können die Parteien solcher Konsortien die Besonderheiten von Märkten berücksichtigen, auf denen geringe Mengen befördert werden, sowie Fälle, in denen die Marktanteilsschwellen wegen der Mitgliedschaft eines kleinen Seeverkehrsunternehmens ohne nennenswerte Ressourcen, das den Gesamtmarktanteil des Konsortiums nur geringfügig erhöht, überschritten werden.

(5)

Konsortien im Sinne dieser Verordnung tragen im Allgemeinen dazu bei, durch die Rationalisierung der Tätigkeiten ihrer Mitglieder und die Nutzung von Größenvorteilen bei Schiffen und Hafenanlagen die Leistungsfähigkeit und Leistungsqualität der Liniendienste zu verbessern. Ebenso tragen sie zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei, indem sie den verstärkten Einsatz von Containern und die wirtschaftlichere Nutzung der Schiffskapazitäten erleichtern und fördern. Ein für Konsortien wesentliches Merkmal besteht darin, dass bei der Einrichtung und dem Betrieb eines gemeinsamen Dienstes Kapazitätsanpassungen vorgenommen werden können, die den Schwankungen von Angebot und Nachfrage Rechnung tragen. Eine ungerechtfertigte Begrenzung der Kapazität und der Verkäufe hingegen sowie die gemeinsame Festlegung von Frachtraten oder die Aufteilung von Märkten und Kunden dürften keine Effizienzgewinne bringen. Deshalb sollte die in dieser Verordnung geregelte Freistellung unabhängig von der Marktmacht der Parteien nicht für Konsortialvereinbarungen gelten, die solche Tätigkeiten betreffen.

(6)

Ein angemessener Anteil der Effizienzgewinne sollte an die Verkehrsnutzer weitergegeben werden. Die Nutzer der von Konsortien angebotenen Liniendienste können einen Gewinn aus den Vorteilen erzielen, die sich aus der durch das Konsortium ermöglichten Produktivitätssteigerung ergeben. Diese Vorteile können sich auch in Form häufigerer und besser abgestimmter Fahrverbindungen und Zwischenhalte sowie in Form hochwertigerer und stärker auf den Einzelbedarf zugeschnittener Leistungen aufgrund der Verwendung modernerer Schiffe, Hafenausrüstungen und sonstiger Anlagen äußern.

(7)

Für die Verkehrsnutzer können Konsortien jedoch nur dann wirklich Vorteile bringen, wenn auf den relevanten Märkten, auf denen die Konsortien tätig sind, hinreichender Wettbewerb herrscht. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn ein Konsortium eine bestimmte Marktanteilsschwelle nicht überschreitet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es einem wirksamen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb seitens der Seeverkehrsunternehmen ausgesetzt ist, die keine Mitglieder des Konsortiums sind. Zur Bestimmung des relevanten Marktes sollte nicht nur der Direktverkehr zwischen den von einem Konsortium bedienten Häfen berücksichtigt werden, sondern auch der Wettbewerb durch andere Liniendienste, die von Häfen ausgehen, die durch Häfen des Konsortiums substituierbar sind, sowie gegebenenfalls der von anderen Verkehrsarten ausgehende Wettbewerb.

(8)

Vereinbarungen, die Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die nicht unbedingt erforderlich sind, um Ziele zu erreichen, die eine Freistellung rechtfertigen, sollten nicht freigestellt werden. Deshalb sollten schwerwiegende wettbewerbsschädigende Beschränkungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Preisen gegenüber Dritten, Kapazitäts- und Absatzbeschränkungen und der Aufteilung von Märkten oder Kunden von den Rechtsvorteilen dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Außer den in dieser Verordnung ausdrücklich freigestellten Tätigkeiten sollten nur Nebentätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb des Konsortiums zusammenhängen und dafür erforderlich sowie verhältnismäßig sind, unter diese Verordnung fallen.

(9)

Die Marktanteilsschwelle und die übrigen in dieser Verordnung niedergelegten Voraussetzungen sowie der Ausschluss bestimmter Verhaltensweisen dürften in der Regel gewährleisten, dass die Vereinbarungen, für die diese Gruppenfreistellung gilt, den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnen, den Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des betreffenden relevanten Marktes auszuschalten.

(10)

Um zu bestimmen, ob ein Konsortium die Marktanteilsvoraussetzung erfüllt, sind die Gesamtmarktanteile der einzelnen Mitglieder des Konsortiums zu addieren. Bei der Ermittlung des Marktanteils jedes einzelnen Mitglieds müssen jeweils seine insgesamt innerhalb und außerhalb des Konsortiums beförderten Gütermengen berücksichtigt werden. Im letzteren Fall sollten alle von einem Mitglied im Rahmen eines anderen Konsortiums und alle im Zusammenhang mit individuell von diesem Mitglied erbrachten Dienstleistungen beförderten Mengen berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob die Beförderung auf eigenen Schiffen oder auf Schiffen Dritter auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen wie z. B. Slot-Charter erfolgt.

(11)

Der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung sollte ferner vorbehaltlich des Rechtes jedes Konsortiumsmitglieds gelten, das Konsortium unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist verlassen zu können. Bei stark integrierten Konsortien sollte eine längere Kündigungs- und anfängliche Bindefrist vorgesehen werden, um die zu deren Bildung vorgenommenen umfangreicheren Investitionen und den erhöhten Umstrukturierungsaufwand beim Austritt einer Partei zu berücksichtigen.

(12)

In Fällen, in denen die unter diese Verordnung fallenden Vereinbarungen dennoch Auswirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag unvereinbar sind, kann die Kommission den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (5) entziehen. In diesem Zusammenhang sind die negativen Auswirkungen, die auf Verbindungen zwischen dem Konsortium und/oder seinen Mitgliedern mit anderen Konsortien und/oder Linienschifffahrtsunternehmen auf demselben relevanten Markt zurückzuführen sind, von besonderer Bedeutung.

(13)

Wenn Vereinbarungen in einem bestimmten Fall Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag unvereinbar sind und im Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, auftreten, kann außerdem die Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem Gebiet nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entziehen.

(14)

Die Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(15)

Im Hinblick auf das Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 ist es angebracht, eine neue Verordnung zur Verlängerung der Gruppenfreistellung zu erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung betrifft Konsortien nur insoweit, als sie internationale Seeverkehrsliniendienste von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft erbringen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

„Konsortium“ eine Vereinbarung oder mehrere miteinander zusammenhängende Vereinbarungen zwischen mindestens zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die internationale Liniendienste ausschließlich zur Beförderung von Gütern auf einer oder mehreren Routen betreiben, deren Ziel die Zusammenarbeit beim gemeinsamen Betrieb eines Seeverkehrsdienstes zur Verbesserung des Leistungsangebotes ist, das jedes Mitglied ohne Konsortium allein erbringen würde, um mit Hilfe technischer, betrieblicher und/oder kommerzieller Abmachungen ihre Beförderungsleistungen zu rationalisieren;

2.

„Linienverkehr“ die regelmäßig auf einer oder mehreren bestimmten Strecken zwischen Häfen gemäß im Voraus angegebenen Fahrplänen und Reisezeiten durchgeführte Beförderung von Gütern, die jedem Verkehrsnutzer gegen Bezahlung auch bedarfsweise zugänglich ist;

3.

„Verkehrsnutzer“ ein Unternehmen (z. B. Verlader, Empfänger, Spediteur), das mit einem Mitglied eines Konsortiums eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat bzw. zu treffen beabsichtigt;

4.

„Aufnahme des Dienstes“ der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff den Liniendienst aufnimmt.

KAPITEL II

FREISTELLUNGEN

Artikel 3

Freigestellte Vereinbarungen

Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag ist vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Voraussetzungen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht anwendbar auf die folgenden Tätigkeiten eines Konsortiums:

1.

den gemeinsamen Betrieb von Liniendiensten im Seeverkehr, der die nachfolgenden Tätigkeiten umfasst:

a)

die Koordinierung und/oder die gemeinsame Festlegung der Fahrpläne und der anzulaufenden Häfen,

b)

den Austausch, den Verkauf oder das gegenseitige Chartern von Schiffsraum oder Slots,

c)

die gemeinsame Nutzung von Schiffen und/oder von Hafenanlagen,

d)

die gemeinsame Benutzung eines oder mehrerer Betriebsbüros,

e)

die Bereitstellung von Containern, Gestellen und sonstigen Ausrüstungen und/oder der Abschluss von Miet-, Leasing- oder Kaufverträgen für diese Ausrüstungen;

2.

Kapazitätsanpassungen entsprechend den Schwankungen von Angebot und Nachfrage;

3.

den gemeinsamen Betrieb oder die gemeinsame Nutzung von Hafenumschlagsanlagen und den dazugehörigen Leistungen (z. B. Leichter- und Trimmdienste);

4.

jede sonstige Tätigkeit, die den unter Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten zugeordnet und für deren Ausführung erforderlich ist, wie

a)

die Nutzung eines automatisierten Datenaustauschsystems,

b)

die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, auf den relevanten Märkten dem Konsortium zugeschlagene Schiffe einzusetzen und keinen Schiffsraum von Dritten zu chartern,

c)

die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, anderen auf den relevanten Märkten tätigen Seeschifffahrtsunternehmen ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mitglieder keinen Schiffsraum zu überlassen oder zur Charterung anzubieten.

Artikel 4

Kernbeschränkungen

Die Freistellung nach Artikel 3 gilt nicht für Konsortien, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Parteien Folgendes bezwecken:

1.

die Festlegung von Preisen beim Verkauf von Seeverkehrsliniendiensten an Dritte;

2.

andere Beschränkungen der Kapazität oder der Verkäufe als die Kapazitätsbeschränkungen nach Artikel 3 Nummer 2;

3.

die Aufteilung von Märkten oder Kunden.

KAPITEL III

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FREISTELLUNG

Artikel 5

Voraussetzungen betreffend den Marktanteil

(1)   Damit ein Konsortium in den Genuss einer Freistellung nach Artikel 3 kommen kann, darf der gemeinsame Marktanteil der Mitglieder des Konsortiums auf dem relevanten Markt, auf dem das Konsortium tätig ist, nicht mehr als 30 % der insgesamt beförderten Gütermenge (Frachttonnen oder TEU) betragen.

(2)   Um den Marktanteil eines Mitglieds eines Konsortiums zu bestimmen, wird die gesamte, von dem Mitglied auf dem relevanten Markt beförderte Gütermenge zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob diese Mengen

a)

im Rahmen des betreffenden Konsortiums befördert wurden,

b)

im Rahmen eines anderen Konsortiums befördert wurden, dem das Mitglied angehört,

c)

außerhalb eines Konsortiums auf Schiffen des Mitglieds oder Dritter befördert wurden.

(3)   Die Freistellung nach Artikel 3 bleibt gültig, wenn der in Absatz 1 festgelegte Marktanteil innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren um nicht mehr als ein Zehntel überschritten wird.

(4)   Werden die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Höchstwerte überschritten, so bleibt die Freistellung nach Artikel 3 noch während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres der Überschreitung, gültig. Dieser Zeitraum verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Überschreitung darauf zurückzuführen ist, dass ein Seeschifffahrtsunternehmen, das nicht Mitglied des Konsortiums ist, sich aus dem betreffenden Markt zurückgezogen hat.

Artikel 6

Weitere Voraussetzungen

Um in den Genuss einer Freistellung nach Artikel 3 zu gelangen, muss das Konsortium den Mitgliedern das Recht gewähren, auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen, wie insbesondere der Verpflichtung, ihre Beförderungstätigkeiten auf den relevanten Märkten aufzugeben, möglicherweise verbunden mit der Auflage, diese Tätigkeiten erst nach einer bestimmten Frist wiederaufnehmen zu dürfen. Für die Ausübung dieses Kündigungsrechts gilt eine Kündigungsfrist von maximal sechs Monaten. Das Konsortium kann jedoch bestimmen, dass eine Kündigung erst nach Ablauf einer Bindefrist von maximal 24 Monaten ab Inkrafttreten der Vereinbarung bzw. ab Aufnahme des Dienstes, wenn diese später erfolgt ist, ausgesprochen werden darf.

Für stark integrierte Konsortien kann die Kündigungsfrist auf maximal 12 Monate verlängert werden und das Konsortium kann bestimmen, dass eine Kündigung erst nach Ablauf einer Bindefrist von maximal 36 Monaten ab Inkrafttreten der Vereinbarung bzw. ab Aufnahme des Dienstes, wenn diese später erfolgt ist, ausgesprochen werden darf.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. April 2010 in Kraft.

Sie gilt bis zum 25. April 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 1.

(2)  ABl. C 266 vom 21.10.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24.

(4)  ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4.

(5)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6979)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/719/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren und verpflichtet jeden Mitgliedstaat, auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III der genannten Verordnung ein jährliches TSEÜberwachungsprogramm durchzuführen.

(2)

Diese jährlichen Überwachungsprogramme müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mindestens bestimmte Teilpopulationen von Rindern erfassen. Diese Teilpopulationen müssen alle über 24 oder 30 Monate alten Rinder einschließen, wobei die Altersgrenze von den in Anhang III Kapitel A Nummern 2.1, 2.2 und 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Kategorien abhängt.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können Mitgliedstaaten, die anhand bestimmter Kriterien eine Verbesserung der Seuchenlage nachweisen können, beantragen, dass ihre jährlichen Überwachungsprogramme überarbeitet werden.

(4)

In Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, welche Informationen der Kommission vorgelegt werden müssen und welche epidemiologischen Kriterien von den Mitgliedstaaten, die ihr jährliches Überwachungsprogramm überarbeiten wollen, zu erfüllen sind.

(5)

Am 17. Juli 2008 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten (2), in dem das Zusatzrisiko für die Gesundheit von Mensch und Tier nach Einführung einer überarbeiteten Regelung zur BSE-Überwachung in den 15 Ländern, die vor dem 1. Mai 2004 EU-Mitglieder waren, bewertet wurde. Darin kam sie zu dem Schluss, dass in diesen Mitgliedstaaten pro Jahr weniger als ein BSE-Fall unerfasst bliebe, wenn das Alter der von dem Programm erfassten Rinder von 24 auf 48 Monate angehoben würde.

(6)

Die Entscheidung 2008/908/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (3), wurde aufgrund dieses Gutachtens der EFSA sowie der Bewertung einzelner Anträge dieser 15 Mitgliedstaaten erlassen.

(7)

Am 1. September 2008 legte Slowenien der Kommission einen Antrag auf Überprüfung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(8)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte im Januar 2009 einen Inspektionsbesuch in diesem Mitgliedstaat durch, um die Einhaltung der epidemiologischen Kriterien gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu überprüfen.

(9)

Diese Inspektion ergab, dass die Vorschriften über die Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Slowenien ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ferner wurden alle Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 und alle epidemiologischen Kriterien gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, welche die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um nachzuweisen, dass sich die Seuchenlage in ihrem Land verbessert hat, überprüft und als erfüllt befunden.

(10)

Am 29. April 2009 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein neues wissenschaftliches Gutachten mit einer aktualisierten Bewertung des Zusatzrisikos für die Gesundheit von Mensch und Tier nach der Überarbeitung des BSE-Überwachungssystems in einigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (4). Für dieses Gutachten wurde auch die Lage in Slowenien bewertet und festgestellt, dass weniger als ein BSE-Fall pro Jahr unerfasst bliebe, wenn das Alter der unter die BSE-Überwachung fallenden Rinder von 24 auf 48 Monate angehoben würde.

(11)

In Anbetracht aller vorliegenden Informationen wurde der Antrag Sloweniens auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms positiv bewertet. Daher sollte Slowenien ermächtigt werden, sein jährliches Überwachungsprogramm zu überarbeiten und als neue Altersgrenze für BSE-Tests in diesem Mitgliedstaat 48 Monate festzulegen.

(12)

Aus epidemiologischen Gründen sollte vorgesehen werden, dass die überarbeiteten Überwachungsprogramme nur auf Rinder angewendet werden dürfen, welche in einem Mitgliedstaat geboren wurden, der ermächtigt worden ist, sein Überwachungsprogramm zu überarbeiten.

(13)

Damit das Gemeinschaftsrecht einheitlich angewendet wird, sollten Vorschriften für die Altersgrenze bei Tests an Tieren festgelegt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat getestet werden als dem, in dem sie geboren wurden.

(14)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2008/908/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten können ihre jährlichen Überwachungsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 überarbeiten („die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme“).

Artikel 2

(1)   Die überarbeiteten jährlichen Überwachungsprogramme gelten nur für solche Rinder, die in den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, und erfassen mindestens alle mehr als 48 Monate alten Tiere, die den folgenden Teilpopulationen angehören:

a)

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

b)

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

c)

Tiere gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

(2)   Werden Rinder, die zu den in Absatz 1 genannten Teilpopulationen gehören und in einem der im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden, in einem anderen Mitgliedstaat auf BSE getestet, gelten die Altersgrenzen des Mitgliedstaats, in dem die Tests durchgeführt werden.

Artikel 3

Die Entscheidung 2008/908/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  „Scientific Opinion of the Panel on Biological Hazards on a request from the European Commission on the Risk for Human and Animal Health related to the revision of the BSE Monitoring regime in some Member States“. The EFSA Journal (2008) 762, S. 1.

(3)  ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 24.

(4)  „Scientific Opinion of the Panel on Biological Hazards on a request from the European Commission on the updated risk for human and animal health related to the revision of the BSE monitoring regime in some Member States“. The EFSA Journal (2009) 1059, S. 1.


ANHANG

LISTE DER MITGLIEDSTAATEN, DIE IHR JÄHRLICHES BSE-ÜBERWACHUNGSPROGRAMM ÜBERARBEITEN DÜRFEN

Belgien

Dänemark

Deutschland

Irland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Luxemburg

Niederlande

Portugal

Österreich

Slowenien

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich


Berichtigungen

29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/38


Berichtigung der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 29 vom 31. Januar 2009 )

Seite 47, Eintrag A1 der Tabelle:

anstatt:

„Nichteinhaltung des Mindestalters der Fahrer“

muss es heißen:

„Nichteinhaltung des Mindestalters der Schaffner“.

Seite 50, Eintrag I5 der Tabelle:

anstatt:

„Die während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden“

muss es heißen:

„Die während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden“.

Seite 50, Eintrag I7 der Tabelle:

anstatt:

„Die während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten Ausdrucke können nicht vorgelegt werden“

muss es heißen:

„Die während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten Ausdrucke können nicht vorgelegt werden“.


29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/39


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

( Amtsblatt der Europäischen Union L 250 vom 18. September 2008 )

Seite 20, Artikel 45, Titel:

anstatt:

„Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, das nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugt wurde“

muss es heißen:

„Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, die nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugt wurden“

Seite 35, Anhang I, letzte Position:

anstatt:

„Steinmehl und Tonerde“

muss es heißen:

„Gesteinsmehl und Ton“.

Seite 51-52: Anhang VIII Abschnitt B

muss wie folgt lauten:

„ABSCHNITT B —   VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS VERWENDET WERDEN DÜRFEN

A

:

zugelassen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

B

:

zugelassen gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007


Genehmigung

Bezeichnung

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

A

Wasser

X

X

Trinkwasser im Sinne der Richtlinie 98/83/EG des Rates

A

Calciumchlorid

X

 

Koagulationsmittel

A

Calciumcarbonat

X

 

 

 

Calciumhydroxid

X

 

 

A

Calciumsulfat

X

 

Koagulationsmittel

A

Magnesiumchlorid (Nigari)

X

 

Koagulationsmittel

A

Kaliumcarbonat

X

 

Trocknen von Trauben

A

Natriumcarbonat

X

 

Zuckerherstellung

A

Milchsäure

 

X

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung (1)

A

Zitronensäure

X

X

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung (1)

Ölgewinnung und Stärkehydrolyse (2)

A

Natriumhydroxid

X

 

Zuckerherstellung Herstellung von Öl aus Rapssaat (Brassica spp)

A

Schwefelsäure

X

X

Gelatineherstellung (1)

Zuckerherstellung (2)

A

Salzsäure

 

X

Gelatineherstellung

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas

A

Ammoniumhydroxid

 

X

Gelatineherstellung

A

Wasserstoffperoxid

 

X

Gelatineherstellung

A

Kohlendioxid

X

X

 

A

Stickstoff

X

X

 

A

Ethanol

X

X

Lösemittel

A

Gerbsäure

X

 

Filtrierhilfe

A

Eiweißalbumin

X

 

 

A

Kasein

X

 

 

A

Gelatine

X

 

 

A

Hausenblase

X

 

 

A

Pflanzenöle

X

X

Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter

A

Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

X

 

 

A

Aktivkohle

X

 

 

A

Talkum

X

 

In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b

A

Bentonit

X

X

Verdickungsmittel für Met (1)

In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 558

A

Kaolin

X

X

Propolis (1)

In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 559

A

Cellulose

X

X

Gelatineherstellung (1)

A

Kieselgur

X

X

Gelatineherstellung (1)

A

Perlit

X

X

Gelatineherstellung (1)

A

Haselnussschalen

X

 

 

A

Reismehl

X

 

 

A

Bienenwachs

X

 

Trennmittel

A

Carnaubawachs

X

 

Trennmittel


(1)  Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

(2)  Die Einschränkung gilt nur für pflanzliche Erzeugnisse.“