ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.255.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 255

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
26. September 2009


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Europäisches Parlament

 

 

2009/628/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan I — Europäisches Parlament

1

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan I — Europäisches Parlament, sind

3

 

 

2009/629/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

18

Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan II — Rat, sind

19

 

 

2009/630/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission

24

 

 

2009/631/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2007

27

 

 

2009/632/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2007

30

 

 

2009/633/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm für das Haushaltsjahr 2007

33

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind

36

 

 

2009/634/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission

71

 

 

2009/635/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan IV — Gerichtshof

74

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

75

 

 

2009/636/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan V — Rechnungshof

78

Entschließung der Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

79

 

 

2009/637/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

81

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind

82

 

 

2009/638/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

85

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, sind

86

 

 

2009/639/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

89

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

90

 

 

2009/640/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

93

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

94

 

 

2009/641/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007

96

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 sind

98

 

 

2009/642/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007

110

 

 

2009/643/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2007

112

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2007 sind

113

 

 

2009/644/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2007

116

 

 

2009/645/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2007

117

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

118

 

 

2009/646/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2007

121

 

 

2009/647/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2007

122

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2007 sind

123

 

 

2009/648/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2007

125

 

 

2009/649/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

126

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 sind

128

 

 

2009/650/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

131

 

 

2009/651/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2007

133

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2007 sind

134

 

 

2009/652/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2007

136

 

 

2009/653/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2007

137

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2007 sind

138

 

 

2009/654/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2007

140

 

 

2009/655/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007

141

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 sind

142

 

 

2009/656/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007

144

 

 

2009/657/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

145

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 sind

146

 

 

2009/658/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

148

 

 

2009/659/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007

149

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 sind

150

 

 

2009/660/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007

152

 

 

2009/661/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2007

153

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2007 sind

154

 

 

2009/662/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2007

156

 

 

2009/663/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2007

157

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2007 sind

158

 

 

2009/664/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2007

161

 

 

2009/665/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007

162

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007 sind

163

 

 

2009/666/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007

166

 

 

2009/667/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007

167

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

168

 

 

2009/668/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007

171

 

 

2009/669/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2007

172

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2007 sind

173

 

 

2009/670/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2007

175

 

 

2009/671/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2007

176

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2007 sind

177

 

 

2009/672/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2007

179

 

 

2009/673/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007

180

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

181

 

 

2009/674/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007

184

 

 

2009/675/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2007

185

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2007 sind

186

 

 

2009/676/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2007

189

 

 

2009/677/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2007

190

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2007 sind

191

 

 

2009/678/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2007

194

 

 

2009/679/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2007

195

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2007 sind

196

 

 

2009/680/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2007

197

 

 

2009/681/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007

198

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007 sind

199

 

 

2009/682/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007

201

 

 

2009/683/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2007

202

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

203

 

 

2009/684/EG

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2007

205

 

*

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen

206

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Europäisches Parlament

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/1


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan I — Europäisches Parlament

(2009/628/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (SEK(2008) 2359 — C6-0416/2008) (2),

in Kenntnis des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan I — Europäisches Parlament (3),

in Kenntnis des Jahresberichts des Internen Prüfers für das Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (4),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags sowie Artikel 179a des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (7),

gestützt auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu den Leitlinien für die Einzelpläne II, IV, V, VI, VII, VIII (A) und VIII (B) und zu dem Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments (Einzelplan I) für das Haushaltsverfahren 2007 (8),

gestützt auf Artikel 71, Artikel 74 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0184/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass im Jahr 2007 die in der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Überwachungs- und Kontrollsysteme in sämtlichen Organen und Einrichtungen zufrieden stellend funktionierten und die geprüften Vorgänge keine wesentlichen Rechtmäßigkeits- und Ordnungsmäßigkeitsfehler aufwiesen (9),

B.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär am 3. Juni 2008 bestätigt hat, dass er über hinreichende Gewähr dafür verfügt, dass der Haushalt des Europäischen Parlaments in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt wurde und dass der bestehende Kontrollrahmen die erforderliche Garantie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet,

1.

erteilt seinem Präsidenten Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 148 vom 13.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  PE 349.540/Bur/Anl./endg.

(8)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 311.

(9)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, Ziffer 11.6.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan I — Europäisches Parlament, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (SEK(2008) 2359 — C6-0416/2008) (2),

in Kenntnis des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan I — Europäisches Parlament (3),

in Kenntnis des Jahresberichts des Internen Prüfers für das Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (4),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags sowie Artikel 179a des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (7),

gestützt auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu den Leitlinien für die Einzelpläne II, IV, V, VI, VII, VIII (A) und VIII (B) und zu dem Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments (Einzelplan I) für das Haushaltsverfahren 2007 (8),

gestützt auf Artikel 71, Artikel 74 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0184/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass im Jahr 2007 die in der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Überwachungs- und Kontrollsysteme in sämtlichen Organen und Einrichtungen zufrieden stellend funktionierten und die geprüften Vorgänge keine wesentlichen Rechtmäßigkeits- und Ordnungsmäßigkeitsfehler aufwiesen (9),

B.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär am 3. Juni 2008 bestätigt hat, dass er über hinreichende Gewähr dafür verfügt, dass der Haushalt des Europäischen Parlaments in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt wurde und dass der bestehende Kontrollrahmen die erforderliche Garantie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet,

Wichtigste Änderungen in der Haushaltsführung des Parlaments während der Wahlperiode 2004-2009

1.

weist darauf hin, dass es sich bei der dieser Entlastung um das letzte Verfahren dieser Art in der Wahlperiode 2004-2009 handelt, während der eine große Zahl von Änderungen in der Haushaltsführung der Europäischen Union im Allgemeinen und der Haushaltsführung des Parlaments im Besonderen vorgenommen wurden;

2.

weist darauf hin, dass während dieser Wahlperiode die neue Haushaltsordnung vollständig umgesetzt wurde und im Jahr 2008 eine weitere Abänderung erfolgte, was weit reichende Änderungen der Haushaltsführung nach sich zog, insbesondere durch eine Straffung der Vorschriften für das Beschaffungswesen und strukturelle Verbesserungen der Kontrollkette bei Finanzverfahren sowie eine Ausweitung der Verantwortlichkeiten der bevollmächtigten Anweisungsbefugten und eine Dezentralisierung der Finanzkontrolle; stellt fest, dass im Zuge dieser Veränderungen zusätzliches qualifiziertes Personal und zusätzliche Verwaltungstätigkeiten erforderlich waren und die Generaldirektionen des Parlaments die Auffassung vertreten, dass diese Veränderungen wirksam zu Verbesserungen der wirtschaftlichen Haushaltsführung beigetragen haben;

3.

stellt jedoch fest, dass möglicherweise eine noch gründlichere Überarbeitung der Haushaltsordnung erforderlich ist, da sich einige der Verfahren bei der Anwendung durch die Dienststellen des Parlaments als zu schwerfällig erwiesen haben; bedauert, dass dies zu einer Zunahme der Ausnahmen geführt hat (wie in den Anhängen zu den jährlichen Tätigkeitsberichten aufgeführt);

4.

weist darauf hin, dass die neue Haushaltsordnung, deren Umsetzung eine erhebliche Aufstockung des spezialisierten Personals erforderlich macht, zeitgleich mit dem überarbeiteten Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (10) in Kraft trat, was in der Verwaltung des Parlaments zu einer Reihe von Schwierigkeiten führte;

5.

weist darauf hin, dass 2004 zehn neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beigetreten sind, denen 2007 mit Bulgarien und Rumänien zwei weitere folgten, wodurch es zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2008 zu einer Aufstockung der Personalstärke von 4 662 (sämtliche Laufbahngruppen) auf 6 101 kam; begrüßt deshalb die Bemühungen der Parlamentsverwaltung, diese Personalaufstockung rasch zu bewältigen; stellt fest, dass beinahe alle dieser zusätzlichen Stellen auf die Erweiterung zurückzuführen sind und dass bei den Stellen, die keinen Bezug zur Erweiterung aufweisen, lediglich eine Nettozunahme von 1,2 % zu verzeichnen ist;

6.

stellt fest, dass im Jahr 2007 99,9 % der Zahlungen aus der Kostenerstattung für parlamentarische Assistenz der Mitglieder vorschriftsmäßig abgewickelt wurden und dass diese Zunahme sowohl auf die verbesserten Verfahren zurückzuführen ist, die vom Präsidium im Zusammenhang mit den Belegen angenommen wurden, als auch auf die erheblichen Bemühungen der Verwaltung und das geschärfte Bewusstsein der Mitglieder in dieser Frage;

7.

betont insbesondere die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten erstmals seit Bestehen des Parlaments ein Europäisches Statut für dessen Mitglieder vereinbaren konnten; dieses Statut wird zu einer einheitlichen Entlohnung und Versicherung der Mitglieder führen, womit die beträchtlichen Unterschiede der nationalen Gehälter an die Mitglieder verschwinden und ein transparentes System für sämtliche Vergütungen und Zuwendungen geschaffen wird;

8.

weist darauf hin, dass die Annahme eines Statuts der Assistenten zu den Schwerpunkten zählte, auf die in der Entschließung zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2007 hingewiesen wird; begrüßt in diesem Sinne die Annahme des Vorschlags der Kommission (KOM(2008) 786) in der vom Parlament geänderten Fassung (11) durch den Rat am 19. Dezember 2008; mit Inkrafttreten dieses Statuts im Juli 2009 wird es möglich sein, die Transparenz beim Umgang mit diesen Mitteln erheblich zu verbessern und die uneingeschränkte Durchsetzung der Sozial- und Arbeitsrechte der Assistenten zu gewährleisten;

Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement der Kommission (12)

9.

stellt fest, dass sich die Einnahmen des Parlaments 2007 auf 144 449 007 EUR (2006: 126 126 604 EUR) beliefen;

Jahresabschluss für 2007 (in EUR)

10.

stellt fest, dass sich die Beträge, mit denen seine Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2007 abgeschlossen wurde, wie folgt darstellen:

a)   Verfügbare Mittel

Mittel für 2007

1 397 460 174

Nicht automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2006

4 817 000

Automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2006

188 746 822,24

Ermächtigungen, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, für 2007

42 522 400,66

Mittelübertragungen, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, aus dem Haushaltsjahr 2006

34 640 774,58

Insgesamt

1 668 187 171,48

b)   Verwendung der Mittel im Haushaltsjahr 2007

Mittelbindungen

1 594 372 252,26

Getätigte Zahlungen

1 329 131 440,46

Ausstehende Zahlungen und nicht gebundene Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen

263 564 514,64

Mittelübertragungen, einschließlich Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen

263 564 514,64

In Abgang gestellte Mittel

31 691 180,38

c)   Einnahmen

Im Jahr 2007

144 449 007,32

d)

Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2007

1 788 830 683

11.

stellt fest, dass im ursprünglichen Haushaltsplan des Parlaments für 2007 Mittel in Höhe von insgesamt 1 397 460 174 EUR bewilligt wurden, was im Vergleich zum Haushaltsplan 2006 (1 321 600 000 EUR) eine Aufstockung von 6 % bedeutet, und dass 2007 kein Berichtigungshaushaltsplan vorgelegt wurde;

12.

weist darauf hin, dass das Parlament beschlossen hat, ungenutzte Mittel nicht an die Mitgliedstaaten zurückzuführen, sondern wie in den vergangenen Jahren am Ende des Jahres aus den verschiedenen Haushaltslinien eine Sammelmittelübertragung in Höhe von 25 000 000 EUR vorzunehmen (2006: 37 246 425 EUR), um gemeinsam mit der Kommission in Wien ein Gebäude zu erwerben, in dem ein Haus der Europäischen Union entstehen soll; weist jedoch darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 24. April 2007 betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 (13) gefordert hat, dass die Ausgaben für Gebäude im Interesse der Haushaltsklarheit in den Haushalt eingestellt und nicht durch „Sammelmittelübertragungen“ finanziert werden;

13.

begrüßt die Tatsache, dass im Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement die in den vergangenen Entschließungen zur Entlastung enthaltenen Forderungen berücksichtigt wurden und dieser nun klare und transparente Leitlinien für die Haushaltsführung des Parlaments in dem Haushaltsjahr, auf das er sich bezieht, enthält;

Rechnungslegung des Parlaments

14.

weist darauf hin, dass der Rechnungsführer des Parlaments in seiner Bescheinigung der Rechnungsabschlüsse bestätigt hat, dass er über hinreichende Gewähr dafür verfügt, dass die vorliegenden Abschlüsse in allen wesentlichen Gesichtspunkten ein der Wahrheit entsprechendes und solides Abbild der Finanzlage des Parlaments enthalten; stellt ferner fest, dass der Rechungsprüfer gegenüber dem Parlament keinerlei Vorbehalte geäußert hat;

15.

verweist auf den Beschluss seines Präsidenten zur Annahme der Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr 2007;

16.

stellt fest, dass das Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2007 ein Defizit von 209 985 279 EUR aufwies, was grundsätzlich mit einer Zunahme der Verbindlichkeiten von 256 095 000 EUR erklärt werden kann, die den Aufwendungen für Grundruhegehälter für bestimmte Mitgliederkategorien entsprechen, die gemäß Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelungen für die Mitglieder unmittelbar vom Parlament erbracht werden;

17.

fordert den Generalsekretär auf, mitzuteilen, welche Mittel für die Auszahlung der Ruhegehälter der Mitglieder nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts voraussichtlich aufgebracht werden müssen und wie sich dies in der Vermögensübersicht des Parlaments auswirkt;

18.

stellt fest, dass in den Anlagen zur Vermögensübersicht der Wert der Gebäude, die sich im Eigentum des Parlaments befinden, nach Abschreibung von den Gesamtkosten für den Erwerb (1 650 945 693 EUR) mit 1 015 159 978 EUR beziffert wird; fordert den Generalsekretär auf, eine Übersicht vorzulegen, in der der aktuelle Marktwert jedes Gebäudes, das sich im Eigentum des Parlaments befindet, angegeben und dieser dem Kaufpreis gegenübergestellt wird;

Zuverlässigkeitserklärung durch den Generalsekretär

19.

begrüßt die Erklärung, die der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Hauptsanweisungsbefugter am 3. Juni 2008 zu den jährlichen Tätigkeitsberichten der bevollmächtigten Anweisungsbefugten für 2007 abgegeben hat und in der er feststellt, dass er über hinreichende Garantien verfüge, denen zufolge der Haushaltsplan des Parlaments gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung ausgeführt wurde und der eingeführte Kontrollrahmen die notwendigen Garantien bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet;

20.

weist allerdings auf dessen Bemerkungen in der Zuverlässigkeitserklärung hin, wonach der Regelungsrahmen für die parlamentarischen Vergütungen, einschließlich Ausgaben für parlamentarische Assistenz, so komplex geworden ist, dass er ein ernsthaftes Problem für eine korrekte Ausführung darstellt, und dass er deshalb eine Initiative zur Schaffung eines neuen Systems auf den Weg gebracht hat, das bis Juli 2009 eingeführt werden soll;

Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren

21.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass alle Generaldirektoren eine vorbehaltlose Zuverlässigkeitserklärung für die Umsetzung des Haushalts in ihren Dienststellen im Jahr 2007 abgeben konnten;

22.

ist sich der Tatsache bewusst, dass es sich bei den Tätigkeitsberichten der Generaldirektoren um ein internes Managementinstrument handelt, dessen Hauptaufgabe darin besteht, dem Generalsekretär einen anschaulichen Überblick über die Arbeitsweise der Verwaltung an die Hand zu geben und insbesondere auf bestehende Schwachpunkte hinzuweisen;

23.

weist darauf hin, dass jeder der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren in der Anlage ein Verzeichnis von Ausnahmen enthält, in dem Abweichungen von der Haushaltsordnung und dieser untergeordneten Vorschriften aufgeführt werden; äußert sich besorgt darüber, dass die Gesamtzahl dieser Ausnahmen die durchschnittliche jährliche Anzahl von Sichtvermerksverweigerungen, die vor 2003 unter der Haushaltsordnung vor deren Reform erfolgten, als alle Vorgänge von einem Finanzkontrolleur bestätigt werden mussten, beträchtlich übersteigt;

Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs für 2007

24.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass im Jahr 2007 die in der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Überwachungs- und Kontrollsysteme in sämtlichen Organen und Einrichtungen zufrieden stellend funktionierten und die geprüften Vorgänge keine wesentlichen Rechtmäßigkeits- und Ordnungsmäßigkeitsfehler aufwiesen;

25.

nimmt Kenntnis von den Ausführungen zum Parlament, die im Jahresbericht des Rechungshofs für das Jahr 2007 enthalten sind, sowie von der Antwort des Parlaments hinsichtlich des geltenden Multiplikationsfaktors für die Personalgehälter nach der Annahme des geänderten Beamtenstatuts am 1. Mai 2004 und der Zahlungen im Jahr 2007 aus übertragenen Mitteln aus dem Jahr 2006 für die Installation von hochauflösenden Fernsehkameras im D5-Gebäude im Jahr 2008;

26.

nimmt ferner den Punkt des Jahresberichts zur Weiterverfolgung von Bemerkungen aus früheren Jahresberichten betreffend die pauschale Erstattung der Kosten für die Unterbringung bei Dienstreisen von Beamten und zu den Belegen hinsichtlich der Verwendung der Kostenerstattung für parlamentarische Assistenz zur Kenntnis; verweist im Zusammenhang mit der zusätzlichen freiwilligen Ruhegehaltsregelung darauf, dass klare Vorschriften zur Festlegung der Haftung und Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments und der Mitglieder, die diese Regelung in Anspruch nehmen, erlassen werden müssen, die im Falle eines Defizits greifen;

27.

nimmt die Antworten des Parlaments im Widerspruchsverfahren mit dem Rechnungshof zur Kenntnis;

Weiterbehandlung der letzten Entschließung zur Entlastung durch den Generalsekretär

28.

begrüßt die Beschlüsse des Präsidiums vom 10. März 2008, 19. Mai 2008 und 7. Juli 2008 über Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut und die Kostenerstattung für parlamentarische Assistenz, in denen die Empfehlungen zur Entlastung 2006 direkt aufgegriffen wurden; begrüßt ferner das Engagement seines Präsidenten für die Umsetzung der Beschlüsse;

29.

weist darauf hin, dass die Kommission und die anderen Organe nach Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung verpflichtet sind, alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen;

30.

beglückwünscht deshalb den Generalsekretär zur Vorlage der von der Verwaltung in der letzten Entschließung zur Entlastung geforderten Berichte, die rechtzeitig vor dem Beginn des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2007 erfolgte;

31.

nimmt Kenntnis von der Schlussfolgerung des Juristischen Dienstes vom 29. April 2008 (SJ 775/06) zu den Ziffern zum freiwilligen Pensionsfonds in der Entschließung des Parlaments zur Entlastung für das Jahr 2006, in der es heißt, das Präsidium verfüge über eigene Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, die in der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt sind; folglich müsse das Präsidium entscheiden, ob es vom Willen des Plenums, der in dessen Entschließung vom 22. April 2008 zum Ausdruck kam, abrücken oder sich diesem anschließen wolle; vertritt allerdings die Auffassung, dass sich diese Schlussfolgerung, die auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Parlaments abgegeben wurde, nicht vollständig in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung befindet, der sich auf Artikel 276 des EG-Vertrags stützt;

Anhörung des Internen Prüfers

32.

stellt fest, dass die Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Internen Prüfer am 20. Januar 2009 stattfand und diese Sitzung öffentlich war und über das Internet übertragen wurde, und dass der interne Prüfer in dieser Sitzung seinen Jahresbericht erläuterte und mitteilte, dass er im Jahr 2007 insgesamt 18 Berichte unter anderem zu folgenden Themen angenommen oder in Form von Entwürfen ausgefertigt habe:

Dienstreisekosten des Personals,

IT Governance,

Vorschusskonten sowie der Bestandsverwaltung und Haushaltsführung in verschiedenen Informationsbüros,

politische Parteien auf europäischer Ebene,

individuelle Ansprüche der Bediensteten,

Weiterbehandlung der Überprüfung des Internen Kontrollrahmens,

Kostenerstattung für parlamentarische Assistenz;

33.

weist darauf hin, dass sich unter den besonders bedeutsamen Schlussfolgerungen im Jahresbericht des Internen Prüfers folgende Schlussfolgerungen befinden:

Die Überprüfung der IT-Governance-Struktur des Parlaments hat ergeben, dass nicht gewährleistet ist, dass mittelfristig eine richtige Wahl des IT-Konzepts erfolgt oder ein geeigneter strategischer IT-Planungsprozess in Gang gesetzt wurde;

die Kontrolltätigkeiten im Bereich der individuellen Ansprüche der Bediensteten sollten maßgeblich gestärkt, die Datenqualität in den relevanten IT-Management-Systemen verbessert sowie die Verfahren und Leitlinien, die zur Unterstützung seiner Management- und Kontrollaktivitäten erforderlich sind, genau dokumentiert werden;

die Informationen und Dokumentationen der europäischen politischen Parteien, die diese eingereicht haben, um ihren Antrag auf finanzielle Zuwendungen zu unterstützen oder der Genehmigungsstelle zu ermöglichen, die Anspruchsberechtigung auf Zahlungen zu prüfen, waren nicht immer ausreichend;

34.

nimmt die von dem Internen Prüfer zu folgenden Themen geäußerten Ansichten zur Kenntnis und pflichtet ihnen bei:

Notwendigkeit der Schaffung eines institutionellen Verhaltenskodex auf zentraler Ebene zur Regelung des Umgangs mit externen Sachverständigen (entsprechende Leitlinien wurden vom Generalsekretär im Juli 2008 angenommen);

Notwendigkeit, auf zentraler Ebene ein wirksames System zum Risikomanagement zu gewährleisten, in dessen Rahmen Verfahren vereinbart werden, um Risiken zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zur Absicherung gegen diese Risiken zu konzipieren und darüber zu berichten und den Kontroll- und Entscheidungsstellen zuzusichern, dass ein wirksames Risikomanagement erfolgt und alle Reaktionen im Zusammenhang mit Risiken, einschließlich interne Kontrollen, zweckmäßig sind;

Auftragsvergabe und Beschaffungswesen

35.

fordert, dass das Parlament allgemeine Informationen über vergebene Aufträge auf seiner Website über Quicklinks zugänglich macht (14) und im Einklang mit der Haushaltsordnung i) genaue Informationen über Aufträge mit einem Auftragsvolumen von über 60 000 EUR im Amtsblatt und ii) ein Verzeichnis der Aufträge mit einem Auftragsvolumen zwischen 25 000 EUR und 60 000 EUR auf seiner Website veröffentlicht; begrüßt das hohe Maß an Transparenz, das hiermit erreicht wird, empfiehlt jedoch, im Sinne besserer Zugangsmöglichkeiten auf der Website des Parlaments ein vollständiges und umfassendes Verzeichnis aller Aufträge zu veröffentlichen;

36.

stellt fest, dass der Jahresbericht der Verwaltung für die Haushaltsbehörde über Aufträge folgende Informationen zu den 2007 vergebenen Aufträgen enthält:

 

Zuschlagserteilung

2007

2006

Aufträge, deren Wert mindestens 25 000 EUR entspricht

331,5 Mio. EUR

(249 Aufträge)

327,5 Mio. EUR

(238 Aufträge)

Aufträge, deren Wert mindestens 50 000 EUR entspricht

326,5 Mio. EUR

(133 Aufträge)

322,3 Mio. EUR

(112 Aufträge)

Aufträge, deren Wert zwischen 25 000 EUR und 60 000 EUR liegt

5,2 Mio. EUR

(116 Verträge)

5,2 Mio. EUR

(126 Verträge)

37.

begrüßt die Information, dass der Anteil der Aufträge an der Gesamtauftragsmenge, die in einem offenen Verfahren vergeben wurden, im Zeitraum von 2006 bis 2007 zugenommen hat, wie auch der Prozentsatz am Gesamtauftragsvolumen:

Art des Verfahrens

2007

2006

Auftragswert (in EUR)

Prozent

Auftragswert (in EUR)

Prozent

Offenes Verfahren

162 124 519

49 %

123 936 713

38 %

Nicht offenes Verfahren

59 593 905

18 %

12 438 031

4 %

Verhandlungsverfahren

109 763 269

33 %

191 162 868

58 %

Gesamt

331 481 693

100 %

327 537 612

100 %

38.

stellt fest, dass die Verwaltung inzwischen die in Artikel 95 der Haushaltsordnung geforderte zentrale Ausschlussdatenbank eingerichtet hat und gegenwärtig Anweisungen der Kommission darüber erwartet, wie deren Koordinierung mit den von der Kommission getroffenen Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Verordnung (15) und des Beschlusses der Kommission vom 17. Dezember 2008 erfolgen soll;

39.

stellt fest, dass trotz der Änderungen der Haushaltsordnung deren Vorschriften für das Beschaffungswesen für kleinere Einrichtungen immer noch sehr kompliziert sind, insbesondere im Hinblick auf Ausschreibungen für Aufträge mit einem vergleichsweise geringen Wert; fordert die Kommission auf, bei der Durchführung ihrer Vorarbeiten zu künftigen Vorschlägen zur Änderung der Haushaltsordnung mit den Generalsekretariaten und Verwaltungen der anderen Organe intensiv Rücksprache zu halten, damit deren Belange bei dem endgültigen Entwurf umfassend berücksichtigt werden;

Management in der Verwaltung des Parlaments

GD Präsidentschaft

40.

begrüßt die Zusage der GD Präsidentschaft, die Finanzverwaltung durch eine umfassende Prüfung der verschiedenen Aspekte der Umsetzung des Haushalts und der damit im Zusammenhang stehenden Verfahren beständig zu verbessern; nimmt insbesondere die Anstrengungen zur Kenntnis, die bei der Schärfung des Bewusstseins des Personals für Haushaltsvorgänge unternommen wurden;

41.

verweist auf seine erstmals im Zuge der Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 formulierte Forderung nach Einsetzung eines Risikomanagers, der über eine große Berufserfahrung in diesem Bereich verfügen, unabhängig sein, selbständig Entscheidungen treffen sowie weit reichende Kenntnisse der Struktur und Verwaltung der Organisation und Autorität besitzen sollte, damit seine Stimme bei Beschlüssen in Politik und Verwaltung Gehör findet;

42.

hält es für erforderlich, diesen Risikomanager in eine Verwaltungsstruktur einzubinden, die garantieren kann, dass diese Kriterien vollständig eingehalten werden;

43.

betont, dass Sicherheitsaspekte in jedem Parlament einen sensiblen Bereich darstellen, vor allem in einem multinationalen Parlament mit großer Öffentlichkeitswirkung und regelmäßigen Besuchen von Staats- und Regierungschefs aus aller Welt; fordert den Generalsekretär auf, dem zuständigen Ausschuss den aktuellen Sachstand in dieser Frage zu erläutern; erinnert in diesem Zusammenhang an die Bedeutung klarer Kommunikationsverfahren bei gravierenden Verletzungen der Sicherheit innerhalb des Parlaments;

44.

verweist auf den Beschluss des Präsidiums vom 29. November 2006, mit dem die vom Generalsekretär vorgeschlagene Strategie für die Fortführung der Amtsgeschäfte und das Krisenmanagement gebilligt wird; betont, dass endlich klare Regelungen zur Festlegung der Weisungskette und der Krisenmanagement-Struktur in der Parlamentsverwaltung auf den Weg gebracht werden müssen und erwartet von der GD Präsidentschaft in diesem Zusammenhang sämtliche erforderlichen Bemühungen;

45.

ist besorgt angesichts der zunehmenden Fälle von Kleinkriminalität in den Räumlichkeiten des Parlaments, bei der es sich meist um den Diebstahl von persönlichen Gegenständen wie Brieftaschen, tragbaren Computern, Mobiltelefonen usw. handelt; unterstützt jegliche Bemühungen der Verwaltung, die Sicherheit in den Räumlichkeiten des Parlaments zu verbessern;

46.

stellt fest, dass das Parlament 2005 im Anschluss an eine Analyse des Sicherheitsrisikos und auf Anraten eines externen Sicherheitsberaters sechs Ganzkörper-Scanner erworben hat; weist darauf hin, dass das Parlament nach dieser Anschaffung gegen den Einsatz von Ganzkörper-Scannern auf Flughäfen votiert hat; fordert den Generalsekretär auf, Möglichkeiten zur Veräußerung dieser Scanner zu prüfen; fordert seine Verwaltung auf, vor ähnlichen Anschaffungen zukünftig die Mitglieder zu informieren und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen;

GD Interne Politikbereiche und GD Externe Politikbereiche

47.

stellt fest, dass die politikbereichsbezogenen Abteilungen in den Generaldirektionen IPOL und EXPO im Jahr 2007 voll einsatzfähig waren und über Gesamtmittel in Höhe von 6 519 600 EUR verfügten; stellt mit Zufriedenheit fest, dass sie ihre vorrangige Aufgabe, die Arbeit der parlamentarischen Gremien zu unterstützen, zunehmend besser wahrgenommen haben; begrüßt den Ansatz der Fachabteilungen, nach dem die Qualität bei der Bereitstellung externer Sachkompetenz das wichtigste Ziel ist, und fordert die entsprechenden Abteilungen auf, sorgfältig zu prüfen, welches Auftragsmodell dem Ausschuss, der externe Sachverständige hinzuziehen möchte, die beste Qualität liefert;

GD Kommunikation

48.

nimmt Kenntnis von den steigenden Anforderungen an die GD Kommunikation im Bereich audiovisueller Projekte sowie bei der Errichtung des neuen Besucherzentrums, das sich in der letzten Phase seiner Entwicklung befindet; verweist in diesem Zusammenhang auf die langwierigen und schwierigen Verfahren bei der Vorbereitung des Besucherzentrums, in dessen Rahmen 13 Ausschreibungen durchgeführt und 20 Aufträge separat vergeben wurden;

49.

fordert den Generalsekretär auf, die Stellen, die 2009 für das Projektteam des Besucherzentrums eingerichtet wurden, schnellstmöglich zu besetzen und sicherzustellen, dass das Besucherzentrum Anfang 2010 für den Publikumsverkehr eröffnet wird;

50.

begrüßt die Arbeit der GD Kommunikation im Zuge der Vorbereitung des Web-TV-Projekts, das sich nach gewissen Schwierigkeiten während der anfänglichen Ausschreibungsphase zurzeit in einem Testlauf befindet; stellt fest, dass diese Testphase von September 2008 bis März 2009 stattfand und im März 2009 eine Öffentlichkeitsmaßnahme auf den Weg gebracht wurde, um die Bürgerinnen und Bürger über dieses Projekt zu informieren und sie für dieses zu gewinnen; nimmt die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des weltweit ersten Web-TV-Kanals, der in mehr als 20 Sprachen sendet, zur Kenntnis;

51.

begrüßt die zunehmend transparente Arbeitsweise des Parlaments durch den Web-TV-Kanal, da Ausschusssitzungen, Anhörungen und weitere Aktivitäten im Internet übertragen werden und interessierte Bürgerinnen und Bürger Themen von großem Interesse direkt verfolgen können;

52.

nimmt die einstimmige Annahme der Strategie und des Aktionsplans für die Europawahlen 2009 durch das Präsidium am 22. Oktober 2007 zur Kenntnis, deren erste Phase 2008 umgesetzt wurde und die unmittelbar vor den Europawahlen ihren Höhepunkt erreichen;

53.

begrüßt die ständig zunehmende Einbindung des Parlaments in das soziale und kulturelle Leben Europas, was unter anderem durch den Filmpreis LUX, den Journalistenpreis des Europäischen Parlaments, den Bürgerpreis, den Europäischen Karlspreis für die Jugend, den „Energy Globe Awards“, AGORA und die Jugendmedientage, die alle 2007 zusätzlich zu den traditionellen Veranstaltungen ins Leben gerufen wurden, unterstrichen wird;

54.

nimmt Kenntnis von der Zufriedenheit der Nutzer der neuen audiovisuellen Infrastruktur im JAN-Gebäude in Brüssel, die zwischen 2006 und 2008 geschaffen wurde und moderne Ausrüstungen für Medien und Dienste im Haus bereitstellt;

55.

begrüßt die Verbesserungen in den Management- und Informationsbüros, in denen es laut Aussagen des Internen Prüfers während der Anhörung im zuständigen Ausschuss vom 20. Januar 2009 insbesondere zu Verbesserungen beim Finanzmanagement kam; betont die Bedeutung der neuen Aufgabenbeschreibungen der Informationsbüros des Parlaments, die zu einer Verbesserung der Außenwirkung der Büros und der Zugangsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger geführt haben;

56.

bedauert, dass sich die Entscheidungen über die Besetzung von Schlüsselpositionen in der GD Kommunikation über einen sehr langen Zeitraum hinzogen und deshalb Managementstellen unbesetzt blieben, was zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Verwaltungsangestellten dieser GD führte;

GD Personal

57.

begrüßt die Einführung von „Streamline“ durch die GD Personal, durch das die Effizienz erheblich gesteigert wurde und das von allen Bediensteten problemlos zu handhaben ist;

58.

begrüßt den von der GD Personal durchgeführten Prozess der analytischen Prüfung (Screening); fordert die GD Personal auf, ihre analytischen Prüfungen fortzusetzen und in dieser Frage den gleichen Ansatz wie die Kommission zu verfolgen, was zu erheblichen Verbesserungen der Zuweisung und der Effizienz von Personal führte;

59.

nimmt zur Kenntnis, dass die Übergangsbestimmungen bei der Einführung des Multiplikationsfaktors (Anhang XIII des Beamtenstatuts) durch die Reform äußerst undurchsichtig und sogar widersprüchlich sind (16), was zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Organe und zu zahlreichen Fällen vor dem Gerichtshof führte; betont, dass Rechtstexte verständlich und einfach abgefasst sein müssen; fordert eine Beschränkung des Übergangszeitraums zwischen dem alten Besoldungssystem von vor 2004 und dem reformierten Besoldungssystem auf ein Minimum (das von der Kommission vor der Reform ausgearbeitete erklärende Dokument sah ein Ende des Übergangszeitraums bis 2006 vor) und erwartet mit Interesse das Ergebnis der Untersuchungen, die in diesem Zusammenhang durch die vom Generalsekretär geschaffene Arbeitsgruppe angestellt werden;

60.

weist darauf hin, dass — parallel zu dem erheblichen Mehrbedarf an Bediensteten in den Bereichen Finanzen und Haushalt infolge der geänderten Haushaltsordnung — das Potenzial der Organe, qualifizierte Mitarbeiter an sich zu binden, durch die umfangreichen Änderungen des Beamtenstatuts im Jahr 2004 eingeschränkt wurde, die unter anderem für neue Bedienstete bei ihrer Einstellung eine beträchtliche Absenkung des Gehaltsniveaus und anderer Zuwendungen mit sich brachte;

61.

stellt fest, dass zumindest ein Generaldirektor in seinem Tätigkeitsbericht auf den Nutzen von nachgelagerten Kontrollen bei der Aufdeckung von Fehlern und Schwächen für künftige Änderungen verweist; weist darauf hin, dass gegenwärtig nicht allen Generaldirektionen ein Kontrolleur zur Durchführung nachgelagerter Kontrollen zur Verfügung steht;

62.

fordert eine Bewertung der allgemeinen Auswirkungen der Reform des Beamtenstatuts aus dem Jahr 2004 durch ein unabhängiges Expertengremium, bei der Kosten und Nutzen der Reform untersucht werden und insbesondere nicht beabsichtigte negative Folgen für das Funktionieren der Organe festgestellt werden; fordert den Generalsekretär auf, gleichzeitig eine Untersuchung über die Zufriedenheit des Personals in Auftrag zu geben;

63.

nimmt die vom Generalsekretär vorgelegte Übersicht über die Anzahl der Bewerber für offene Planstellen oberhalb der Ebene der Referatsleiter zur Kenntnis; ist besorgt darüber, dass die Anzahl der Bewerber für eine große Zahl dieser Stellen begrenzt war (einer oder zwei); fordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der internen Bewerber für solche Stellen zu erhöhen;

GD Infrastrukturen und Logistik

64.

drückt sein Bedauern darüber aus, dass nach dem Erwerb der Gebäude SDM, WIC und IP3 in Straßburg in diesen eine wesentlich höhere Asbestkonzentration festgestellt wurde, als ursprünglich von dem französischen Sachverständigen angegeben worden war; weist darauf hin, dass entschieden wurde, das Asbest im Interesse eines langfristigen Schutzes der in diesen Gebäuden tätigen Personen und der Besucher zu entfernen;

65.

fordert den Präsidenten und den Generalsekretär auf, sicherzustellen, dass die Entfernung des Asbests im Einklang mit dem Maßnahmenprotokoll und den Expertenberichten in der Anlage zu der Antwort auf den im Hinblick auf die Entlastung erstellten Fragebogen und unter ständiger Kontrolle von Sachverständigen vorgenommen wird, um ein optimales Schutzniveau für alle Personen zu gewährleisten, die in diesen Gebäuden während der Arbeiten beschäftigt sind oder sich kurzzeitig dort aufhalten;

66.

weist darauf hin, dass die endgültigen Kosten für die Ausweitung des Sportzentrums in Brüssel nach Abschluss des laufenden Verhandlungsverfahrens festgelegt werden; fordert den Generalsekretär auf, dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss vor der endgültigen Entscheidung, mit den Arbeiten zu beginnen, einen abschließenden Kostenvoranschlag zu übermitteln; stellt fest, dass die bisherigen Aktivitäten weder dem Interesse der Mitglieder noch dem der europäischen Steuerzahler entsprechen;

GD Übersetzung und GD Dolmetschen und Konferenzen

67.

nimmt mit Besorgnis die Erklärung der GD Übersetzung in ihrem Tätigkeitsbericht zur Kenntnis, wonach der Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit nur zu 60 % eingehalten wird, und dass Verstöße gegen diesen Kodex in bestimmten Ausschüssen ein ernsthaftes Ausmaß angenommen haben, das nicht akzeptiert werden kann; vertritt die Auffassung, dass jegliche Abweichungen vom Grundsatz der Mehrsprachigkeit der Demokratie einen schweren Schaden zufügen und die Mitglieder bei der Bewältigung ihrer täglichen Aufgaben erheblich einschränken würden; fordert den Generalsekretär auf, die ordnungsgemäße Anwendung des Kodex zu gewährleisten;

68.

unterstützt den Vorschlag des Generalsekretärs, unter den Nutzern des Übersetzungs- und Dolmetschdienstes, einschließlich Ausschüssen, Delegationen und Fraktionen, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, und schlägt vor, dass künftige Vorschläge auch virtuelle Gebühren für die Nutzer enthalten sollten;

69.

weist darauf hin, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 17. November 2008 einen stark überarbeiteten Verhaltenskodex angenommen hat;

70.

würdigt die Bemühungen der GD Übersetzung und der GD Dolmetschen und Konferenzen, den Anstieg von 11 Amtssprachen im Jahr 2004 auf 23 Sprachen im Jahr 2009 rasch zu bewältigen;

71.

weist darauf hin, dass sich die Arbeitsbedingungen für Dolmetscher während dieser Wahlperiode verschlechtert haben, da der Arbeitsdruck beständig zunahm und die Regelungen für Dienstreisen zu extensiv ausgelegt wurden; fordert die GD Dolmetschen und Konferenzen auf, sich umgehend diesem Sachverhalt zu widmen, um die Motivation der Dolmetscher zu verbessern; stellt fest, dass diese Probleme hauptsächlich Dolmetscher der wichtigsten Sprachkombinationen betreffen, die wegen der Nachfrage nach ihren Diensten ein wesentlich höheres Arbeitspensum absolvieren müssen;

72.

fordert den Generalsekretär auf, für das Jahr 2007 und, wenn möglich, für das Jahr 2008 eine Übersicht über die Sitzungen vorzulegen, die so spät annulliert wurden, dass Dolmetscher und andere Mitarbeiter nicht mehr anderweitig eingesetzt werden konnten, und dabei auch die angefallenen Gesamtkosten anzugeben und mitzuteilen, wer dafür aufzukommen hatte;

GD Finanzen

73.

nimmt die Arbeiten der Arbeitsgruppe „Vereinfachung“ zur Kenntnis; fordert den Generalsekretär auf, dem zuständigen Ausschuss einen kurzen Bericht über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zu übermitteln; erwartet, dass dieser Ausschuss vor beabsichtigten Änderungen der Finanzvorschriften um eine formale Stellungnahme gebeten wird;

74.

besteht darauf, dass die Umsetzungsvorschriften für das Abgeordnetenstatut klar abgefasst werden und problemlos eingehalten werden können;

75.

fordert den Generalsekretär auf, einen Dienst einzurichten, auf den die Mitglieder ab Juli 2009 zurückgreifen können und der sie bei der korrekten Anwendung des neuen Abgeordnetenstatuts und bezüglich ihrer darin geregelten Rechte und Pflichten sowie in Fragen des ordnungsgemäßen Umgangs mit den Verträgen der Assistenten berät;

76.

vertritt die Auffassung, dass die Mitglieder zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben berechtigt sein sollten, auf den Verkehrsträger zurückzugreifen, der für ihre parlamentarische Tätigkeit am zweckmäßigsten, am schnellsten und für das Parlament mit den geringsten Kosten verbunden ist;

77.

fordert den Generalsekretär auf, die erforderlichen finanziellen Mittel sowie ausreichendes Personal zur Verfügung zu stellen, um das neue Statut der Assisten rasch umzusetzen;

78.

fordert eine umfassende Untersuchung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie der Wirksamkeit und Effizienz von Verträgen mit externen Dienstleistern in den Bereichen IT, Sicherheit, Bars, Restaurants, Kantinen, Reisebüro und Gebäudereinigung durch ein unabhängiges Gremium, wobei insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:

Auswahlmethode,

am besten geeignete Vertragsform,

mögliche Managementkontrollverluste durch übermäßiges Auslagern,

transparente Gebührenordnung/Rechnungsmechanismen,

Rückgriff auf Provisionen als Entgeltfaktor,

Problem von Monopolstellungen bei Dienstleistungen in bestimmten Gebieten,

Rechtfertigung für Zahlungen aus dem Parlamentshaushalt;

79.

schlägt vor, dass der Interne Prüfer des Parlaments diesen Aspekten bei der Durchführung der Risikoanalyse, auf der seine künftige Arbeitsprogramme basieren, Rechnung trägt;

GD Innovation und technische Unterstützung

80.

weist darauf hin, dass es laut der Anhörung des Internen Prüfers vor dem zuständigen Ausschuss am 20. Januar 2009 im Jahr 2007 im Parlament große Probleme im IT-Bereich gab, wodurch wichtige Änderungen der Strukturen, Gepflogenheiten und Verwaltung der IT-Politik des Parlaments erforderlich waren; vertritt die Auffassung, dass es unbedingt erforderlich ist, die wichtigsten Prinzipien einer modernen IT-Governance und moderner Planungsmodule, die den IT-Bereich des Parlaments den COBIT-Normen (Control Objectives for Information and related Technology) annähren würden, einzuführen;

81.

betont, dass zur Umsetzung dieses Ziels eine tiefgreifende Analyse der Erfordernisse und Strategien des Parlaments notwendig ist, um unter Berücksichtigung der weltweit zunehmenden Digitalisierung politische Forderungen und IT-Instrumente in Übereinstimmung zu bringen, wobei die politische Orientierung die treibende Kraft bei der Verwirklichung des endgültigen Ziels sein sollte und IT-Instrumenten in diesem Zusammenhang nur eine unterstützende Funktion zukommt; vertritt die Auffassung, dass dieser Ansatz nur möglich ist, wenn die entsprechenden Strukturen der IT-Governance vorhanden sind; fordert das Präsidium deshalb auf, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen;

Kostenerstattung für parlamentarische Assistenz

82.

begrüßt, dass es dem Generalsekretär — in Reaktion auf frühere Entschließungen zur Entlastung sowie Berichte des Rechnungshofs und des Internen Prüfers — gelungen ist, die erforderlichen Belege zu erhalten, um für den Zeitraum 2004-2007 nahezu alle Ansprüche (99,9 %) zu regeln; nimmt Kenntnis von den Vereinfachungen des entsprechenden Verfahrens, die am 13. Dezember 2006 in Kraft traten und nach denen Rechnungen oder Gebührenaufstellungen von Zahlstellen bzw. Dienstleistungserbringern von den Mitgliedern nicht mehr übermittelt, sondern lediglich aufbewahrt werden müssen; weist darauf hin, dass die Mitglieder jetzt stattdessen eine Kopie der von der Zahlstelle bzw. dem Dienstleistungserbringer erstellten „Ausgabenaufstellung“ bzw. „Aufstellung der in Rechnung gestellten Beträge“ vorlegen müssen;

83.

verweist auf die Ziffern 59 und 61 seiner Entschließung betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2006 (17); fordert den Generalsekretär auf, den Mitgliedern, die sich an die Regelung für die Verwendung der Kostenerstattung für parlamentarische Assistenz gehalten haben, ein Schreiben der Verwaltung zukommen zu lassen, in dem dies bestätigt wird;

84.

begrüßt die Zusage des Generalsekretärs, die dieser im Zuge der Anhörung im zuständigen Ausschuss vom 20. Januar 2009 abgegeben hat und nach der den Mitgliedern ab Juli 2009 pro Mitgliedstaat mindestens eine offizielle Zahlstelle vom Parlament zur Verfügung gestellt wird, um Probleme im Zusammenhang mit Verträgen und ähnlichen Fragen hinsichtlich der Assistenten der Mitglieder vor Ort zu regeln und dabei auch die anderen Optionen zu berücksichtigen, die in den Durchführungsbestimmungen enthalten sind;

85.

fordert das Präsidium auf, zu garantieren, dass die Assistenten, die vor Ort in den Mitgliedstaaten tätig sind, einen gleichberechtigten Zugang zu den Parlamentsgebäuden an den drei Arbeitsorten erhalten;

Fraktionen (Überprüfung der Haushaltsrechnungen und Verfahren — Haushaltsposten 4 0 0 0)

86.

begrüßt, dass die Fraktionen ihre Rechungslegung zusammen mit ihren internen Finanzvorschriften auf der Website des Parlaments (18) veröffentlicht haben; weist jedoch darauf hin, dass sich die internen Finanzvorschriften der verschiedenen Fraktionen sehr stark voneinander unterscheiden;

87.

stellt fest, dass die in den Haushaltsposten 4 0 0 0 eingesetzten Mittel 2007 wie folgt verwendet wurden:

(in EUR)

Verfügbarer Gesamtbetrag im Haushalt 2007

75 211 947

Fraktionslose Mitglieder

673 575

Für die Fraktionen verfügbarer Betrag

74 538 372

Fraktion

Aus dem EP-Haushalt zugewiesene Mittel

Eigenmittel und übertragene Mittel der Fraktionen

Ausgaben 2007

Verwendungsrate

Obergrenze für Mittelüber-tragungen (19)

Mittelübertragungen nach 2008

PPE

18 197 622

9 449 345

18 572 670

67,18 %

9 098 811

9 074 297

PSE

14 165 895

7 265 776

14 827 524

69,19 %

7 082 948

6 604 146

ALDE

6 703 291

3 560 145

7 461 720

72,70 %

3 351 646

2 801 716

Verts/ALE

2 690 396

1 434 335

3 167 057

76,78 %

1 345 198

957 674

GUE/NGL

2 740 154

994 094

2 835 166

75,92 %

1 370 077

899 083

UEN

2 797 063

541 496

2 436 330

72,98 %

1 398 532

902 230

IND/DEM

1 502 292

1 044 042

1 821 789

71,55 %

751 146

724 546

ITS

1 441 708

10 718

1 130 306

77,82 %

720 854

 (20)

NI

538 048

135 527

450 827

66,93 %

269 024

117 207

Gesamt

50 776 469

24 435 478

52 703 387

70,07 %

25 388 234

22 508 559

88.

weist darauf hin, dass 2007 die Haushaltsrechnung von zwei Fraktionen von den externen Rechnungsprüfern nur mit Einschränkungen für gut befunden wurde;

89.

stellt fest, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 7. Juli 2008, als es ohne Aussprache seinen Beschluss über den Abschluss des Haushaltsjahres 2007 für die Fraktionen gefasst hat,

von den von den Fraktionen vorgelegten Dokumenten sowie von dem endgültigen konsolidierten Rechnungsabschluss der fraktionslosen Mitglieder Kenntnis genommen hat,

es der PPE-DE-Fraktion gestattet hat, in ihre Rechnungslegung für 2007 die Ausgaben im Zusammenhang mit bestimmten Personalkosten für die Jahre 2005-2007 aufzunehmen, die vom Europäischen Parlament nach dem 31. Januar 2008 intern abgerechnet wurden,

seinen Beschluss über den Rechnungsabschluss der ehemaligen ITS-Fraktion vertagt hat;

90.

stellt ferner fest, dass der Rechnungsabschluss der am 14. November 2007 aufgelösten ITS-Fraktion dem Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses am 4. November 2008 zusammen mit einer Bescheinigung eines Rechnungsprüfers vorgelegt wurde, die i) eine mit Einschränkungen versehene Stellungnahme wegen Hinweisen auf unzureichende interne Kontrollen enthielt, was durch die Zahlung eines Gehalts an einen Mitarbeiter ohne vertragliche Grundlage belegt wird, und in der ii) auf ein Disziplinarverfahren gegen einen früheren Mitarbeiter Bezug genommen wird;

91.

stellt fest, dass die ITS-Fraktion im April 2008 den Restbetrag ihrer Zuschüsse in Höhe von 317 310,23 EUR an das Parlament zurückgezahlt hat;

Politische Parteien auf europäischer Ebene

92.

stellt fest, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 7. Juli 2008, als es ohne Aussprache seinen Beschluss über den Abschluss des Haushaltsjahres 2007 für die politischen Parteien gefasst hat, die Abschlussberichte über die Durchführung der jeweiligen Arbeitsprogramme sowie die endgültigen Abrechnungen der politischen Parteien, die Zuschüsse aus dem Parlamentshaushalt erhalten, gebilligt hat;

93.

stellt fest, dass die in den Haushaltsposten 4 0 2 0 eingesetzten Mittel 2007 wie folgt verwendet wurden:

(in EUR)

Ausführung des im Rahmen der Vereinbarung akzeptierten Haushaltsplans 2007

Partei

Eigenmittel

Gesamtzuschuss des EP

Gesamteinnahmen

Zuschuss zu den zuschussfähigen Ausgaben in % (max. 75 %)

PPE

1 150 174,16

3 156 413,79

4 306 587,95

75,00 %

PSE

1 033 792,85

2 992 217,56

4 026 010,41

75,00 %

ELDR

382 797,45

1 022 343,98

1 405 141,43

74,00 %

EFGP

243 733,02

631 750,00

875 483,02

74,05 %

GE

179 599,61

524 251,22

703 850,83

75,00 %

PDE

52 861,45

152 610,87

205 472,32

75,00 %

AEN

53 496,02

159 137,64

212 633,66

74,84 %

ADIE

82 775,00

239 410,00

322 185,00

74,46 %

EFA

81 354,87

215 197,63

296 552,50

75,00 %

EUD

73 951,00

226 279,50

300 230,50

75,00 %

Gesamt

3 334 535,43

9 319 612,19

12 654 147,62

74,81 %

94.

weist darauf hin, dass die Rechnungsprüfer in allen Berichten ohne Vorbehalt bescheinigt haben, dass die jeweilige Rechnungslegung mit den wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (21) in Einklang stand und ein wirkliches und wahrheitsgetreues Bild der Situation der politischen Parteien zum Abschluss des Haushaltsjahres 2007 darstellte; merkt an, dass die Bewertung der Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften durch den internen Prüfer des Parlaments etwas kritischer ausgefallen ist;

95.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Jahresabschluss und die Berichte der Rechnungsprüfer über die politischen Parteien, die Zuschüsse erhalten, auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen;

96.

fordert, dass sein zuständiger Ausschuss über die Maßnahmen informiert wird, die im Anschluss an den im August 2007 veröffentlichten Bericht des Internen Prüfers über die Umsetzung der Vorschriften für die Zuschüsse an die Parteien auf europäischer Ebene (in Ziffer 55 der Entschließung des Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2006 erwähnt) ergriffen wurden;

97.

stellt fest, dass 2005 und 2006 die Ausführung des Haushaltsplans durch zwei Parteien (AEN und PDE) erheblich hinter den Haushaltsvoranschlägen zurückblieb und dass der Anweisungsbefugte beauftragt wurde, für 2007 folgende Beträge einzuziehen:

81 294,07 EUR von der AEN,

269 153,40 EUR von der PDE und

49 819 EUR von der ADIE;

98.

verweist darauf, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 8. Oktober 2008 von dem vorgeschlagenen Verhaltenskodex für die Wahlkampagnen der politischen Parteien im Rahmen der Europawahlen Kenntnis genommen hat;

99.

erinnert daran, dass in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 (22) 2008 erstmals Anträge auf Finanzierung von politischen Stiftungen auf europäischer Ebene aus dem Haushaltsplan des Parlaments geprüft wurden; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, die Verwendung dieser Mittel bei seiner Entlastung für das Haushaltsjahr 2008 zu prüfen;

Freiwilliger Pensionsfonds

100.

nimmt zur Kenntnis, dass im Frühjahr 2008 insgesamt 1 113 Personen dem Altersvorsorgesystem angeschlossen waren, darunter 478 aktive MdEP (61 % der Gesamtzahl der MdEP), 493 Ruhegehaltsempfänger (davon 56 Angehörige verstorbener Mitglieder) und 142 ehemalige Mitglieder;

101.

weist darauf hin, dass sich das Vermögen des Fonds zum 31. Dezember 2007 auf 214 887 336 EUR belief; stellt fest, dass die Erträge aus Investitionen 2007 1,2 % betrugen;

102.

nimmt in Verbindung mit der Rechnungslegung des Vereins ohne Erwerbszweck, der den freiwilligen Versorgungsfonds für die Mitglieder verwaltet, die Erklärung des unabhängigen Rechnungsprüfers zur Kenntnis, wonach das Vermögen des Vereins ohne Erwerbszweck zum 31. Dezember 2007 ein versicherungsmathematisches Defizit in Höhe von 30 917 229 EUR aufwies (2006: 26 637 836 EUR) — ohne dass der Rechnungsprüfer seine Stellungnahme mit einer Einschränkung versehen hat;

103.

nimmt ferner die Erklärung des externen Prüfers zur Kenntnis, dass die Verantwortung für die Berechnung der Leistungen letztlich beim Europäischen Parlament liegt, wie in Artikel 27 des vom Parlament angenommenen Abgeordnetenstatuts geregelt ist, wo es heißt, dass „die erworbenen Rechte und Anwartschaften in vollem Umfang erhalten bleiben“;

104.

vertritt die Ansicht, dass diese Auslegung nicht ganz mit der ursprünglichen Konzeption des freiwilligen Pensionsfonds als eigenständiger Einrichtung außerhalb der Strukturen des Organs übereinstimmt; ersucht seinen Juristischen Dienst, vor Inkrafttreten des neuen Statuts dazu Stellung zu nehmen, ob die letztliche finanzielle Verantwortung für den freiwilligen Pensionsfonds beim Fonds selbst und seinen Mitgliedern oder beim Europäischen Parlament liegt, und dabei klar die Interessen der europäischen Steuerzahler vor Augen zu haben;

105.

nimmt zur Kenntnis, dass die Absicht besteht, eine Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Fonds auszuhandeln; weist darauf hin, dass das Parlament bei der derzeitigen Wirtschaftslage unter keinen Umständen wie in der Vergangenheit zusätzliches Geld aus dem Haushalt zur Deckung des Defizits des Fonds bereitstellen wird, und dass es, wenn es die Rentenansprüche zu garantieren hat, auch eine umfassende Kontrolle über den Fonds und seine Anlagepolitik ausüben sollte;

106.

verweist auf die Schlussfolgerungen einer vom Parlament in Auftrag gegebenen unabhängigen versicherungsmathematischen Berechnung (23) der freiwilligen Ruhegehaltsregelung, wonach i) die Mittelzuflüsse ausreichen, um die Ruhegehaltszahlungen bis 2015 zu finanzieren, und es danach notwendig wäre, allmählich Gewinne zu realisieren, um die fälligen Ruhegehälter zahlen zu können, und ii) der Fonds, sofern sich die von den Versicherungsmathematikern des Fonds herangezogenen Annahmen als richtig erweisen, zum Ablaufdatum Überschüsse aufweisen wird; stellt fest, dass der Generalsekretär eine aktualisierte versicherungsmathematische Untersuchung zur Prüfung der Finanzlage nach der jüngsten Finanz- und Bankenkrise in Auftrag gegeben hat;

107.

begrüßt, dass die Mitglieder des Fonds, wie in früheren Entschließungen zur Entlastung angemahnt worden war, nunmehr ein Drittel ihrer Beiträge aus einem privaten externen Konto bestreiten, anstatt es von der Parlamentsverwaltung automatisch von der allgemeinen Kostenvergütung abziehen zu lassen;

108.

stellt jedoch fest, dass die Beiträge der Mitglieder zur Grundruhegehaltsregelung nach Anlage III zur Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung weiterhin aus der allgemeinen Kostenvergütung bestritten werden;

109.

stellt fest, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 22. Oktober 2007 beschlossen hat, trotz einer positiven Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten der Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten (Beschwerde 655/2006/(SAB)ID), das Parlament solle zur Liste der Mitglieder der freiwilligen Ruhegehaltsregelung Zugang gewähren, nicht nachzukommen; fordert das Präsidium auf, seinen Standpunkt zu überdenken und die Liste entsprechend dem Rat des juristischen Dienstes des Parlaments sowie in Einklang mit der Transparenzpolitik der Union, wonach alle Endempfänger von EU-Mitteln öffentlich bekannt gemacht werden sollten, zu veröffentlichen;

Umwelt

110.

erinnert daran, dass der Präsident und der Generalsekretär am 27. November 2007 eine Vereinbarung über eine Umweltzertifizierung der Gebäude des Parlaments unterzeichnet haben und dass der Generalsekretär parallel dazu die Verfahren in Gang gesetzt hat, die erforderlich sind, damit das Parlament in die Liste der Einrichtungen aufgenommen wird, die sich an der EMAS (Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung)-Regelung in Belgien, Frankreich und Luxemburg beteiligen;

111.

weist darauf hin, dass das Parlament nunmehr über eine EMAS-Zertifizierung für alle drei Arbeitsorte verfügt und dass es das einzige EU-Organ mit einer derart zertifizierten Anerkennung der Umweltpolitik ist;

112.

weist darauf hin, dass das Präsidium am 18. Juni 2007 eine Verringerung der CO2-Emissionen um 30 % bis 2020 als erstes und wichtigstes Ziel für das Umweltmanagementsystem festgelegt und sich damit an den Beschluss des Parlaments vom 24. April 2007 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 gehalten hat;

113.

ersucht seinen Generalsekretär, seine zuständigen Ausschüsse rechtzeitig vor der Entlastung im nächsten Jahr über alle Folgemaßnahmen, die auf die in der Entschließung des Parlaments vom 24. April 2007 betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 abgegebenen Empfehlungen hin im Umweltbereich ergriffen wurden, zu unterrichten und dabei auch präzise Angaben zu dem dadurch erreichten Abbau der CO2-Emissionen zu machen;

Fall betreffend die Abgeordnetenkasse

114.

stellt fest, dass 2007 der Fall betreffend die Differenz von 4 136 125 BEF zwischen den Geldkonten und der allgemeinen Kontenrechnung, die 1982 festgestellt wurde, gelöst wurde; stellt weiter fest, dass im Anschluss daran auch die Frage der Garantiekonten hinsichtlich des damaligen Zahlstellenverwalters und des damaligen stellvertretenden Rechnungsführers geregelt wurde.


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 148 vom 13.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  PE 349.540/Bur/Anl./endg.

(8)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 311.

(9)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, Ziffer 11.6.

(10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

(11)  ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 1.

(12)  Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement — Einzelplan I des Haushaltsplans der EU — Haushaltsjahr 2007 (ABl. C 148 vom 13.6.2008, S. 1).

(13)  ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 3.

(14)  http://www.europarl.europa.eu/parliament/expert/staticDisplay.do? language = DE&id = 62.

(15)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 des Rates vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12).

(16)  Antwort des Parlaments auf Ziffer 11.7 des Jahresberichts des Rechungshofs.

(17)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan I — Europäisches Parlament, sind (ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 3).

(18)  http://www.europarl.europa.eu/groups/accounts_en.htm.

(19)  Gemäß Artikel 2.1.6 der Regelung für die Verwendung der Mittel des Haushaltspostens 4 0 0 0.

(20)  Die Fraktion wurde am 14. November 2007 aufgelöst und hat dann die nicht verwendeten Mittel an das EP zurückgezahlt.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 5).

(23)  Schlussbericht: Analyse von Verbindlichkeiten und Vermögen, November 2007 — AON Consulting Belgium NV/SA.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/18


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

(2009/629/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0417/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (6),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) (IIV),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0150/2009),

1.

schiebt seinen Beschluss betreffend die Entlastung des Generalsekretärs des Rates zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2007 auf;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).

(7)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan II — Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0417/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (6),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) (IIV),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0150/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rat es ablehnt, dem Parlament sein vollständiges Dokument über die Ausführung des Haushaltsplans und seinen vollständigen jährlichen Tätigkeitsbericht zur Verfügung zu stellen, und ihm nur den jährlichen Tätigkeitsbericht seines Internen Prüfers übermittelt hat,

B.

in der Erwägung, dass der Rat es ablehnt, mit dem Parlament eine offizielle Sitzung bezüglich seiner Entlastung zu organisieren,

C.

in der Erwägung, dass gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln vom 3. und 4. Juni 1999 geplant ist, dem Rat operative Fähigkeiten im Bereich einer gestärkten gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GESVP) zu übertragen,

D.

in der Erwägung, dass der Rat in seiner Verfügung Nr. 190/2003 eindeutig klarstellt, dass er die Mittel im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausführt, wobei insbesondere Folgendes gilt: „Der Generalsekretär des Rates/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ist mit Unterstützung des stellvertretenden Generalsekretärs voll verantwortlich für die Verwaltung der Mittel des Einzelplans II — Rat — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre optimale Verwendung sicherzustellen. Er führt die Mittel gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften aus“,

E.

in der Erwägung, dass mit dem Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 (8) ein Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen mit der Bezeichnung ATHENA eingerichtet wurde und dass mit diesem Beschluss zusammen mit dem Beschluss 2004/582/EG der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. April 2004 betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA (9) ein Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen geschaffen, diesbezüglich Vorrechte und Immunitäten eingeräumt wurden und dem Rat die Durchführungsbefugnis übertragen wurde,

F.

in der Erwägung, dass im Beschluss 2000/178/GASP des Rates vom 28. Februar 2000 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige im Militärbereich während der Übergangszeit (10) und im Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (11) festgelegt wird, dass aus der Abordnung militärischer Sachverständiger resultierende Ausgaben vom Haushaltsplan des Rates übernommen werden,

G.

in der Erwägung, dass sich der dem Parlament gemäß Nummer 43 der IIV vorgelegte Jahresbericht des Rates über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP auf die Beschreibung von GASP-Maßnahmen wie gemeinsamen Positionen, gemeinsamen Aktionen und Durchführungsbeschlüssen beschränkt,

1.

stellt fest, dass der Rat im Jahr 2007 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 650 Mio. EUR (2006: 626 Mio. EUR) zur Verfügung hatte, die Verwendungsrate 81,89 % betrug, damit niedriger lag als 2006 (91,79 %) und unter dem Durchschnitt der anderen Institutionen (93,82 %) blieb;

2.

bekräftigt seinen in seiner Entschließung vom 25. April 2002 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2000 vertretenen Standpunkt, dass „[…] das Europäische Parlament und der Rat in der Vergangenheit die Ausführung ihrer jeweiligen Einzelpläne nicht überprüft haben; ist der Auffassung, dass in Anbetracht des zunehmend operationellen Charakters der im Rahmen des Verwaltungshaushalts des Rates finanzierten Ausgaben in den Bereichen auswärtige Angelegenheiten, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Justiz und innere Angelegenheiten der Anwendungsbereich dieser Vereinbarung dahingehend geklärt werden sollte, dass zwischen traditionellen Verwaltungsausgaben und Tätigkeiten in diesen neuen Politikbereichen unterschieden wird“ (12);

3.

weist den Hinweis des Rates zurück, dass die Tatsache, dass das Parlament und der Rat in der Vergangenheit die Ausführung ihrer jeweiligen Einzelpläne nicht überprüft haben, Ergebnis des „Gentlemen’s Agreement“ war; vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des zunehmend operationellen Charakters der Ausgaben die Ausgaben des Rates ebenso wie diejenigen der anderen Organe im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß Artikel 276 des Vertrags überprüft werden sollten;

4.

bekräftigt seinen in Ziffer 3 seiner Entschließung vom 22. April 2008 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2006 vertretenen Standpunkt wie folgt: „bedauert, dass der Rat im Gegensatz zu den anderen Organen dem Parlament unter Hinweis auf das Gentlemen’s Agreement von 1970 […] keinen jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegt und dass die Haushaltsordnung diesbezüglich keine Anforderung beinhaltet; fordert den Rat auf, den Beschluss, keinen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen und an das Parlament weiterzuleiten, zu überdenken, damit der Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und den Steuerzahlern stärker entsprochen wird“ (13); weist darauf hin, dass diese Aussage auch voll und ganz im Einklang steht mit den Ziffern 44 und 45 seiner Entschließung vom 19. Februar 2008 zur Transparenz in Finanzangelegenheiten (14); fordert den Rat auf, seinen Beschluss zu überdenken, seinen jährlichen Tätigkeitsbericht nicht auf seiner Website zu veröffentlichen;

5.

bekräftigt seinen in Ziffer 12 seiner Entschließung vom 24. April 2007 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 vertretenen Standpunkt wie folgt: „fordert größtmögliche Transparenz im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP); fordert den Rat auf sicherzustellen, dass entsprechend Nummer 42 der Interinstitutionellen Vereinbarung […] keine operationellen Ausgaben im Bereich der GASP im Haushaltsplan des Rates erscheinen; behält es sich vor, gegebenenfalls bei Verletzung der Vereinbarung die notwendigen Schritte zu ergreifen“ (15);

6.

fordert, dass der Rat in seinem Titel 3 (Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ) die genaue Art der Ausgaben je Artikel und Posten angibt, damit das Parlament gemäß der IIV überprüfen kann, dass es sich jeweils nicht um operationelle Ausgaben handelt;

7.

bekräftigt seinen in Ziffer 58 seiner Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union — 2005 (16), vertretenen Standpunkt wie folgt: „vertritt die Ansicht, dass eine echte finanzielle Bewertung der Auswirkungen auf den EU-Haushalt bislang durch den Umstand erschwert wurde, dass der Rat keine zweckdienlichen Informationen geliefert hat, […]; vertritt die Ansicht, dass mit der Unterzeichnung der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung von 2006 nunmehr die Zeit gekommen ist, diese Bestimmungen, die nun eindeutig festgeschrieben wurden, in Buchstaben und Geist umzusetzen“;

8.

vertritt die Auffassung, dass die Planung, Vorbereitung und Kontrolle einer Operation durch das GASP-Personal im Generalsekretariat des Rates grundlegende und wesentliche Elemente der Operation sind und dass diese Maßnahmen eher aus politischen und operationellen Gründen statt im Rahmen der normalen Tätigkeit des Generalsekretariats des Rates durchgeführt werden;

9.

stellt erstaunt fest, dass ein erheblicher Teil (bis zu 66 %) der Mittel der Haushaltslinie 2 2 0 2 von „Dolmetschkosten“ zu GASP/ESVP-Reisen übertragen wurde; vermerkt, dass diese Mittel sich 2006 auf 12 672 984 EUR beliefen, und wünscht Informationen über den Betrag für die gleiche Haushaltslinie für 2007; fordert im Sinne von mehr Transparenz die Schaffung einer geeigneten Haushaltslinie für diese Zwecke;

10.

fordert Transparenz in Bezug auf die Ausgaben für und durch den EU-Koordinator zur Terrorismusbekämpfung;

11.

fordert den Rat auf, ihm eine Ex-Post-Bewertung der einzelnen ESVP-Aktionen zu übermitteln;

12.

bekräftigt seinen in Ziffer 47 seiner oben genannten Entschließung vom 23. Mai 2007 vertretenen Standpunkt wie folgt: „bringt […] seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass der Rat sich — wie er sogar selbst in den Einleitungen zu den Jahresberichten feststellt — darauf beschränkt hat, das Parlament nur zu informieren und eine mit Erläuterungen versehene Liste der im Vorjahr durchgeführten GASP-Aktivitäten vorzulegen, statt das Parlament tatsächlich zu Beginn jedes Jahres über die wichtigsten Hauptaspekte und grundlegenden Optionen für dieses Jahr, einschließlich ihrer finanziellen Auswirkungen, wie in Artikel 28 des EU-Vertrags vorgesehen zu konsultieren und dem Parlament danach Bericht zu erstatten, ob und, falls ja, in welcher Weise der Beitrag des Parlaments berücksichtigt wurde, und weist darauf hin, dass dies einen faktischen Verstoß gegen den Wesensgehalt von Artikel 21 darstellt“;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rat eine Entscheidung getroffen hat, durch die Restzahlungen in Verbindung mit Ausgleichstagen bei Eintritt in den Ruhestand vermieden werden und ein verbindliches System zum vollständigen Abbau aller verbleibenden Bestände von nicht 2009 angetretenem Jahresurlaub geschaffen wird; fordert den Rat auf, sich an diese selbst gesetzte Frist zu halten;

14.

begrüßt die Tatsache, dass ein seit dem 1. Januar 2008 funktionierendes neues integriertes Management- und Finanzkontrollsystem (SAP) von Rat, Rechnungshof und Gerichtshof auf interinstitutioneller Grundlage entwickelt wurde, wodurch erhebliche Einsparungen und Effizienzgewinne für die drei beteiligten Institutionen ermöglicht werden;

15.

bedauert, dass der Rat gemäß dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Internen Prüfers des Rates die freien Stellen in seinem internen Revisionsdienst nicht besetzen konnte;

16.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass der Interne Prüfer ebenfalls diesem jährlichen Tätigkeitsbericht zufolge die vollständige Abschaffung der nicht im Haushaltsplan erfassten Konten empfahl; fordert den Rat auf, sämtliche derartigen Konten vollständig und unverzüglich abzuschaffen;

17.

fordert den Rat auf, wie vom Internen Prüfer des Rates empfohlen, das Problem betreffend die Prüfung der Rechnungen zu lösen;

18.

vertritt die Auffassung, dass die wiederholte und bisher immer abgelehnte Forderung des Parlaments nach mehr Transparenz und stärkerer parlamentarischer Kontrolle der Ausgaben des Rates im Zusammenhang mit der GASP/ESVP durch Abänderungsentwürfe zum Haushaltsplan untermauert werden sollte, die darauf abzielen, die Mittel bestimmter relevanter Haushaltslinien im Haushaltsplan des Rates für 2010 in die Reserve einzustellen;

19.

weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 4. Dezember 2008 zum Sonderbericht Nr. 8/2007 des Europäischen Rechnungshofs über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (17) den Rat ersuchte, förmliche Schlussfolgerungen zu den Ergebnissen der Prüfung des Rechnungshofs anzunehmen; bedauert, dass der Rat diesem Ersuchen nicht Folge geleistet hat; fordert den Rat auf, seinen zuständigen Ausschuss zu informieren, warum er keine förmlichen Schlussfolgerungen angenommen hat und welche Maßnahmen er im Anschluss an diesen Sonderbericht ergriffen hat;

20.

fordert den Rechnungshof auf, in seinem nächsten Jahresbericht der Haushaltsausführung des Rates besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

Gründe für die Aufschiebung des Entlastungsbeschlusses

21.

weist darauf hin, dass der Entlastungsbeschluss aus folgenden Gründen aufgeschoben wird:

a)

der Rat hat keine Einladung zu offiziellen Gesprächen mit seinem zuständigen Ausschuss oder dessen Berichterstatter akzeptiert, um Fragen zur Ausführung seines Haushaltsplans 2007 zu erörtern;

b)

weder sein zuständiger Ausschuss noch dessen Berichterstatter erhielten vor der Abstimmung des Ausschusses über den Berichtsentwurf am 16. März 2009 eine umfassende schriftliche Antwort, mit der dem Parlament die Informationen und Dokumente übermittelt worden wären, die in der Anlage zu einem von dem Berichterstatter und den Koordinatoren seines zuständigen Ausschusses unterzeichneten Schreiben vom 18. Februar 2009 vom Rat angefordert worden waren;

c)

das Parlament hat vom Rat keine Basisdokumente wie den jährlichen Tätigkeitsbericht und die vollständige Liste der Mittelübertragungen im Haushaltsplan erhalten;

d)

diese mangelnde Transparenz und Aufgeschlossenheit für einen offiziellen Dialog von Seiten des Rates ermöglicht keine sinnvolle Entlastung und erlaubt es dem Parlament nicht, gemäß der IIV zu überprüfen, dass es sich bei den aus dem Haushaltsplan des Rates getätigten Ausgaben nicht um operationelle Ausgaben handelt;

Weitere erforderliche Maßnahmen und dem Parlament vorzulegende Dokumente

22.

fordert den Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP auf, seinem zuständigen Ausschuss bis 15. Mai 2009 umfassende schriftliche Antworten auf folgende Fragen zu übermitteln:

A.

betreffend seine nicht im Haushaltsplan erfassten Konten (vgl. Empfehlung R.2 des Internen Prüfers von 2007):

Wie viele nicht im Haushaltsplan erfasste Konten verzeichnete der Rat 2007?

Wann und zu welchem Zweck wurden diese Konten eingerichtet?

Welche Rechtsgrundlage wurde für diese Konten angewandt? Welcher Betrag wird von jedem einzelnen Konto abgedeckt?

Liste aller Transaktionen für jedes dieser Konten für das Haushaltsjahr 2007 sowie Liste der bevollmächtigten Anweisungsbefugten pro Haushaltslinie;

B.

betreffend die Prüfung der Rechnungen (vgl. Empfehlung R.1 des Internen Prüfers von 2007):

Aus welchem Grund gelangte der Interne Prüfer zu dem Schluss, dass die Ex-ante-Überprüfung nicht zufrieden stellend funktionierte?

Unterliegen alle Haushaltslinien Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen?

Wie viele Rechnungen wurden überprüft, welcher Prozentsatz der Rechnungen wurde in der Stichprobe erfasst, und welcher Prozentsatz davon enthielt Fehler?

Hat der Rat einen Aktionsplan ausgearbeitet, um dieses Problem zu lösen, wenn ja, wann soll dieser umgesetzt werden?

C.

betreffend Haushaltslinie 2 2 0 2 (Dolmetschkosten):

Gründe der Verdopplung der Mittel der Haushaltslinie 2 2 0 2 für Dolmetschkosten (von 2006 auf 2007).

Warum muss der Rat aus dieser Linie Mittel auf die Linie für Reisekosten von Delegierten übertragen?

Warum verwendete der Rat im Jahr 2006 12 672 000 EUR aus den Mitteln für Dolmetschkosten für Reisekosten von Delegierten?

Warum stockte er die spezifische Haushaltslinie 2007 nicht um den gleichen Betrag auf?

Welchen spezifischen Betrag übertrug der Rat für das Haushaltsjahr 2007 von dieser Haushaltslinie auf Linie 2 2 0 0 oder eine andere Linie?

D.

betreffend Haushaltslinie 2 2 0 0 (Reisekosten der Delegationen):

Rechtsgrundlage für die Haushaltslinie ist unter anderem die Verfügung Nr. 190/2003 des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP, die nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde.

Könnte der Rat aus Transparenzgründen all seine Verfügungen auf seiner Website und in seinem Dokumentenregister zur Verfügung stellen?

E.

betreffend Haushaltslinie 3 0 0 2 (Sonderberater im Bereich ESVP/GASP):

Welchen Betrag für wie viele Sonderberater übertrug der Rat für das Haushaltsjahr 2007 auf diese Haushaltslinie?

23.

fordert den Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP auf, seinem zuständigen Ausschuss bis 15. Mai 2009 folgende Dokumente zu übermitteln:

die vollständige Liste der Mittelübertragungen im Haushaltsplan 2007 des Rates;

seinen jährlichen Tätigkeitsbericht für 2007;

die Liste der Vereinigungen, die Mittel für das Haushaltsjahr 2007 erhielten, aufgeschlüsselt nach den von den einzelnen Vereinigungen erhaltenen Beträgen (Haushaltslinie 2 2 3 7 — Sonstige Sachausgaben).


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).

(7)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.

(9)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 125.

(10)  ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7.

(12)  ABl. L 158 vom 17.6.2002, S. 66.

(13)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 20.

(14)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0051.

(15)  ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 21.

(16)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 309.

(17)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0581, Ziffer 21.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/24


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission

(2009/630/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (SEK(2008) 2359 — C6-0415/2008) (2),

in Kenntnis der Jahresberichte der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 629, KOM(2008) 628) und die diesen Berichten beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2579, SEK(2008) 2580),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2007 — Synthesebericht“ (KOM(2008) 338),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2007 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2008) 499) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2361),

in Kenntnis des Berichts der Kommission betreffend die Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 112),

in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das von der Kommission am 3. Mai 2006 angenommen wurde (KOM(2006) 194),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005) 252),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006) 9), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007) 86) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2007) 311),

in Kenntnis des ersten halbjährlichen Berichts über den Fortschrittsanzeiger für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen (SEK(2006) 1009), der am 19. Juli 2006 im Anschluss an die vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 erhobene Forderung veröffentlicht wurde,

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Europäischen Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Erklärungen der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel (4),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008) 97),

in Kenntnis der Mitteilung der Mitglieder der Kommission Hübner und Špidla an die Kommission mit einem Zwischenbericht über die Umsetzung des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (SEK(2008) 2756) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2755),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008) 110) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 259),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 sowie seiner Sonderberichte zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (5),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (6),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zu Überlegungen zu einem gemeinsamen Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos (KOM(2008) 866) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 3054),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 zu der der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilenden Entlastung (5587/2009 — C6-0055/2009),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 246 ff. des EG-Vertrags betreffend den Rechnungshof,

unter Hinweis auf die internationalen Prüfungsgrundsätze und die internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere diejenigen, die für den öffentlichen Sektor gelten,

unter Hinweis auf die international vergleichende Überprüfung („International Peer Review“) des Rechnungshofs,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (7), insbesondere Titel V Kapitel 3 betreffend Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld und Anhang XII betreffend die Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0168/2009),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

1.

erteilt der Kommission Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, der Europäischen Investitionsbank, den nationalen Parlamenten sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.

(5)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(6)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(7)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/27


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2007

(2009/631/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (SEK(2008) 2359 — C6-0415/2008) (2),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2007 (3),

in Kenntnis der Jahresberichte der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 629, KOM(2008) 628) und die diesen Berichten beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2579, SEK(2008) 2580),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2007 — Synthesebericht“ (KOM(2008) 338),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2007 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2008) 499) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2361),

in Kenntnis des Berichts der Kommission betreffend die Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 112),

in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das von der Kommission am 3. Mai 2006 angenommen wurde (KOM(2006) 194),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005) 252),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006) 9), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007) 86) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2007) 311),

in Kenntnis des ersten halbjährlichen Berichts über den Fortschrittsanzeiger für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen (SEK(2006) 1009), der am 19. Juli 2006 im Anschluss an die vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 erhobene Forderung veröffentlicht wurde,

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Europäischen Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Erklärungen der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel (5),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008) 97),

in Kenntnis der Mitteilung der Mitglieder der Kommission Hübner und Špidla an die Kommission mit einem Zwischenbericht über die Umsetzung des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (SEK(2008) 2756) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2755),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008) 110) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 259),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der Agentur (6),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zu Überlegungen zu einem gemeinsamen Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos (KOM(2008) 866) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 3054),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilenden Entlastung (5589/2009 — C6-0056/2009),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 246 ff. des EG-Vertrags betreffend den Rechnungshof,

unter Hinweis auf die internationalen Prüfungsgrundsätze und die internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere diejenigen, die für den öffentlichen Sektor gelten,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (10), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (11),

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0168/2009),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 — Einzelplan III — Kommission sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof sowie dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 32.

(4)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.

(6)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 71.

(7)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(11)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/30


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2007

(2009/632/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (SEK(2008) 2359 — C6-0415/2008) (2),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2007 (3),

in Kenntnis der Jahresberichte der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 629, KOM(2008) 628) und die diesen Berichten beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2579, SEK(2008) 2580),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2007 — Synthesebericht“ (KOM(2008) 338),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2007 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2008) 499) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2361),

in Kenntnis des Berichts der Kommission betreffend die Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 112),

in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das von der Kommission am 3. Mai 2006 angenommen wurde (KOM(2006) 194),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005) 252),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006) 9), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007) 86) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2007) 311),

in Kenntnis des ersten halbjährlichen Berichts über den Fortschrittsanzeiger für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen (SEK(2006) 1009), der am 19. Juli 2006 im Anschluss an die vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 erhobene Forderung veröffentlicht wurde,

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Europäischen Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Erklärungen der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel (5),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008) 97),

in Kenntnis der Mitteilung der Mitglieder der Kommission Hübner und Špidla an die Kommission mit einem Zwischenbericht über die Umsetzung des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (SEK(2008) 2756) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2755),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008) 110) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 259),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der Agentur (6),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zu Überlegungen zu einem gemeinsamen Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos (KOM(2008) 866) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 3054),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilenden Entlastung (5589/2009 — C6-0056/2009),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 246 ff. des EG-Vertrags betreffend den Rechnungshof,

unter Hinweis auf die internationalen Prüfungsgrundsätze und die internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere diejenigen, die für den öffentlichen Sektor gelten,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (10), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (11),

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der Exekutivagentur für intelligente Energie in die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (12),

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0168/2009),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof sowie dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 29.

(4)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.

(6)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 79.

(7)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(11)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.

(12)  ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/33


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm für das Haushaltsjahr 2007

(2009/633/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (SEK(2008) 2359 — C6-0415/2008) (2),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm für das Haushaltsjahr 2007 (3),

in Kenntnis der Jahresberichte der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 629, KOM(2008) 628) und die diesen Berichten beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2579, SEK(2008) 2580),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2007 — Synthesebericht“ (KOM(2008) 338),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2007 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2008) 499) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2361),

in Kenntnis des Berichts der Kommission betreffend die Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 112),

in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das von der Kommission am 3. Mai 2006 angenommen wurde (KOM(2006) 194),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005) 252),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006) 9), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007) 86) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2007) 311),

in Kenntnis des ersten halbjährlichen Berichts über den Fortschrittsanzeiger für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen (SEK(2006) 1009), der am 19. Juli 2006 im Anschluss an die vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 erhobene Forderung veröffentlicht wurde,

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Erklärungen der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel (5),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008) 97),

in Kenntnis der Mitteilung der Mitglieder der Kommission Hübner und Špidla an die Kommission mit einem Zwischenbericht über die Umsetzung des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (SEK(2008) 2756) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2755),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008) 110) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 259),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der Agentur (6),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zu Überlegungen zu einem gemeinsamen Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos (KOM(2008) 866) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 3054),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilenden Entlastung (5589/2009 — C6-0056/2009),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 246 ff. des EG-Vertrags betreffend den Rechnungshof,

unter Hinweis auf die internationalen Prüfungsgrundsätze und die internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere diejenigen, die für den öffentlichen Sektor gelten,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere deren Artikel 14 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (10), insbesondere deren Artikel 66 erster und zweiter Absatz,

unter Hinweis auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (11),

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0168/2009),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm Entlastung zur Ausführung des Haltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (ehemals Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm), dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof sowie dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 81.

(4)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.

(6)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 86.

(7)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(11)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (SEK(2008) 2359 — C6-0415/2008) (2),

in Kenntnis der Jahresberichte der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 629, KOM(2008) 628) und die diesen Berichten beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2579, SEK(2008) 2580),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2007 — Synthesebericht“ (KOM(2008) 338),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2007 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2008) 499) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2361),

in Kenntnis des Berichts der Kommission betreffend die Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 112),

in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das von der Kommission am 3. Mai 2006 angenommen wurde (KOM(2006) 194),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005) 252),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006) 9), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007) 86) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2007) 311),

in Kenntnis des ersten halbjährlichen Berichts über den Fortschrittsanzeiger für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen (SEK(2006) 1009), der am 19. Juli 2006 im Anschluss an die vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 erhobene Forderung veröffentlicht wurde,

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Europäischen Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Erklärungen der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel (4),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008) 97),

in Kenntnis der Mitteilung der Mitglieder der Kommission Hübner und Špidla an die Kommission mit einem Zwischenbericht über die Umsetzung des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (SEK(2008) 2756) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2755),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008) 110) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 259),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 sowie seiner Sonderberichte zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (5),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (6),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zu Überlegungen zu einem gemeinsamen Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos (KOM(2008) 866) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 3054),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 zu der der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilenden Entlastung (5587/2009 — C6-0055/2009),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilenden Entlastung (5589/2009 — C6-0056/2009),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 246 ff. des EG-Vertrags betreffend den Rechnungshof,

unter Hinweis auf die internationalen Prüfungsgrundsätze und die internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere diejenigen, die für den öffentlichen Sektor gelten,

unter Hinweis auf die international vergleichende Überprüfung („International Peer Review“) des Rechnungshofs,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (7), insbesondere Titel V Kapitel 3 betreffend Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld und Anhang XII betreffend die Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0168/2009),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen muss, um mit allen Kräften die Initiativen zur Verbesserung der Qualität der Haushaltsführung zu unterstützen, um vom Rechnungshof eine positive Zuverlässigkeitserklärung zu erhalten,

C.

in der Erwägung, dass Artikel 184 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle drei Jahre sowie jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, eine Überprüfung der Haushaltsordnung vorsieht und dass diese Frist am 1. Januar 2010 ausläuft; in der Erwägung, dass ebenfalls in diesem Artikel ausgeführt wird, dass das Parlament, wenn es dies wünscht, das Konzertierungsverfahren beantragen kann,

D.

in der Erwägung, dass die politische Macht der Europäischen Gemeinschaften über die Agenturen, die keine Exekutivaufgaben erfüllen, was eine Voraussetzung für die Einbeziehung von deren Rechnungsführung in die konsolidierten Abschlüsse der Europäischen Gemeinschaften ist, von Jahr zu Jahr größer zu werden scheint und allmählich der Überblick über ihren Platz im Organisationsschema der operationellen Strukturen der Gemeinschaft verloren geht,

E.

in der Erwägung, dass das besondere Merkmal der Durchführung mehrerer politischer Maßnahmen der Europäischen Union die so genannte „geteilte Mittelverwaltung“ der Haushaltsmittel zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ist, die dazu führt, dass ca. 80 % der Gemeinschaftsausgaben von den Mitgliedstaaten verwaltet werden,

F.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 24. April 2007 (10) zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 die Auffassung vertreten hat, dass jeder Mitgliedstaat in der Lage sein muss, entweder mittels einer einzigen nationalen Verwaltungserklärung oder in Form von mehreren Erklärungen innerhalb eines nationalen Rahmens die Verantwortung für die Verwaltung der erhaltenen EU-Gelder zu übernehmen,

G.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2007 im Rahmen der Bewertung der Fortschritte bezüglich der Vorgabe eines integrierten internen Kontrollrahmens betont hat, dass „wegen der Art und Weise, wie die Ausgaben der EU getätigt werden, das Hauptfehlerrisiko auf der Ebene des Endbegünstigten liegt“ (Ziffer 1.47),

H.

in der Erwägung, dass die gemäß Nummer 44 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (11) (IIV) von den Mitgliedstaaten verlangte Vorlage der jährlichen Zusammenfassungen der im Bereich der geteilten Mittelverwaltung verfügbaren Prüfungen und Erklärungen ein erster Schritt hin zu den nationalen Verwaltungserklärungen sein und im Hinblick auf das grundlegende gemeinsame Ziel, für alle Ausgaben der Union eine positive Zuverlässigkeitserklärung zu erhalten, erheblich zur Verbesserung der Verwaltung der Haushaltsmittel beitragen sollte,

I.

in der Erwägung, dass das Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos erstmals vom Europäischen Rechnungshof in seiner Stellungnahme Nr. 2/2004 (12) zum Modell der „Einzigen Prüfung“ angesprochen wurde und dass der Rechnungshofs erklärt hat, dass „jedes Kontrollsystem ein Kompromiss zwischen den aus der vorgesehenen Kontrollintensität entstehenden Kosten und dem aus diesen Verfahren erzielten Nutzen ist. Im Gemeinschaftsumfeld zählen zum Nutzen sowohl die Verringerung des Risikos der Mittelverschwendung als auch die Eindämmung des Fehlerrisikos auf ein akzeptables Niveau.“,

J.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2007 die Auffassung vertritt, dass „die Kontrollkosten sowohl für den EU-Haushalt als auch für die Mitglied- bzw. Empfängerstaaten ein wichtiges Thema sind“ und dass „das ausgewogene Verhältnis zwischen Kosten und Restrisiko in einigen Ausgabenbereichen so wichtig ist, dass es auf politischer Ebene (d. h. von der Haushalts-/Entlastungsbehörde) im Namen der Unionsbürger gebilligt werden sollte“ (Ziffer 1.52 b und c) und dass der Rechnungshof in Ziffer 2.42 c seines Jahresberichts 2007 die zunehmende Berücksichtigung des Konzepts des hinnehmbaren Risikos empfiehlt,

K.

in der Erwägung, dass der Rat Wirtschaft und Finanzen am 8. November 2005 in Ziffer 5 seiner Schlussfolgerungen die Auffassung vertreten hat, dass die Verwirklichung eines integrierten internen Kontrollrahmens sowie einfache und leicht anzuwendende Kontrollvorschriften wesentliche Bedeutung hätten, und die Kommission darum ersucht hat, „die Kontrollkosten nach Ausgabenbereichen zu bewerten“,

L.

in der Erwägung, dass der slowenische Ratsvorsitz im Juni 2008 entsprechend der Linie der Schlussfolgerungen des Rates von 2005 die Überzeugung vertreten hat, dass das Europäische Parlament und der Rat sich darüber verständigen sollten, welches Restrisiko bei den zugrunde liegenden Vorgängen in Anbetracht der Kosten und des Nutzens von Kontrollen in den einzelnen Politikbereichen sowie der Höhe der betreffenden Ausgaben tolerierbar sei (13),

M.

allerdings in der Erwägung, dass ein Dialog zwischen dem externen Prüfer (dem Rechnungshof) und dem geprüften Organ (der Kommission) zwar notwendig ist, es jedoch außer Frage steht, dass es gemäß den internationalen Prüfungsgrundsätzen, die der allgemeine Rahmen der Haushaltskontrolle bleiben müssen, Aufgabe des externen Prüfers ist, die Risiken zu bewerten, auf deren Grundlage er sein Urteil über die Wahl der Prüfverfahren stützt,

N.

ebenso in der Erwägung, dass die Kontrollkosten selbstverständlich abhängen vom hinnehmbaren Fehlerrisiko, aber auch von der Komplexität der Organisation des geprüften Organs und der Qualität seiner internen Kontrolle,

O.

in der Erwägung, dass der externe Prüfer gemäß den internationalen Prüfungsgrundsätzen die geeigneten Verfahren zur Auswahl der zu kontrollierenden Elemente auswählt, um die beweiskräftigen Elemente zusammenzustellen, die es ihm erlauben, die Ziele seiner Prüfungen zu erreichen; ferner in der Erwägung, dass zwar die Auswahl der Verfahren von den Umständen abhängt, vor allem jedoch vom Prüfungsrisiko und dem Ziel der Wirksamkeit der Kontrollen bestimmt wird; schließlich in der Erwägung, dass der externe Prüfer sicherstellen muss, dass die angewandten Verfahren ausreichende und geeignete beweiskräftige Elemente liefern, um die Ziele der Prüfung zu erreichen,

P.

in der Erwägung, dass die Generaldirektion Bildung und Kultur (GD EAC) im Rahmen der neuen Generation der Programme die Aktionsprogramme insbesondere durch die Einführung des Konzepts einer einzigen Prüfung harmonisiert hat und dass in diesem Zusammenhang die Ex-ante- und Ex-post-Erklärungen der Mitgliedstaaten neue zusätzliche Elemente im Rahmen der Überwachung und Kontrolle der Systeme darstellen,

Q.

in der Erwägung, dass das jährliche Entlastungsverfahren es dem Parlament gestattet, in eine direkte Beziehung zu den wichtigsten Verantwortlichen für die Haushaltsführung zu treten und im Lichte der Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofs für die Bürger eine Verbesserung der Ausgabenbewirtschaftung der Union sicherzustellen und somit die Grundlage für eine fundiertere Beschlussfassung zu schaffen,

R.

in der Erwägung, dass Artikel 83 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorsieht, dass die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt werden und dass die Mitgliedstaaten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel gewährleisten; in der Erwägung, dass die Bediensteten 10,25 % ihrer Dienstbezüge in den Gesamthaushaltsplan einzahlen, um sich an der Finanzierung der Ruhegehaltsregelung zu beteiligen,

S.

in der Erwägung, dass mit Artikel 83 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 eine gemeinsame Gewähr der Mitgliedstaaten verankert wird, was bedeutet, dass diese Garantie bei einem Ausfall eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Tragen kommen kann, jedoch nicht impliziert, dass die Gemeinschaften keine Forderung gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen können, die diese Verpflichtung eingegangen sind,

T.

in der Erwägung, dass 2007 das erste Jahr der Anwendung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) war,

U.

in der Erwägung, dass 2007 das Europäische Jahr der Chancengleichheit für Alle war, wodurch die vielfältigen Formen der Diskriminierung, mit denen Frauen oftmals konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit erhielten,

V.

in der Erwägung, dass sich der Einsatz von Haushaltsmitteln aufgrund anhaltender Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern unterschiedlich auf die beiden Geschlechter auswirkt,

W.

in der Erwägung, dass der Rat im Rahmen des nächsten Haushaltsverfahrens den Ergebnissen und Empfehlungen der Entlastung 2007 Rechnung tragen und die Reformvorschläge unterstützen sollte, die darauf abzielen, die Verantwortung der Mitgliedstaaten zu stärken, um endgültig Abhilfe bezüglich der vom Rechnungshof seit Jahren festgestellten Probleme zu schaffen,

X.

in der Erwägung, dass die Kommission, der Rat und das Parlament in Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof sich als gemeinsames Ziel den Erhalt einer positiven Zuverlässigkeitserklärung setzen müssen,

WICHTIGSTE SCHLUSSFOLGERUNGEN

1.

begrüßt weitere Fortschritte der Kommission und einiger Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine effizientere Verwendung der EU-Mittel und das gesamte Kontrollumfeld, die in den Verbesserungen in der DAS des Rechnungshofs zum Ausdruck kommen;

2.

begrüßt die bei der Verwaltung des Siebten Rahmenprogramms seitens der Forschungseinrichtungen der Kommission im Vergleich zu früheren Rahmenprogrammen erzielten erheblichen Fortschritte; bekräftigt, dass sich die Verwaltung der Mittel für die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) weiter verbessert hat, insbesondere dank des funktionierenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS); bedauert zutiefst, dass Griechenland 2007 immer noch nicht seinen Verpflichtungen nachkam, das InVeKoS einzuführen;

3.

stellt fest, dass 2007 das erste Jahr des Abschlusses der mehrjährigen Programme 2000-2006 war und dass viele Mittel wiedereingezogen wurden;

4.

vermerkt beträchtliche Verbesserungen im Bereich des Finanzmanagements für Forschung und technologische Entwicklung (FTE), in dem die Fehlerquoten binnen drei Jahren um mehr als 50 % reduziert wurden; ersucht die Kommission, ihre Maßnahmen zur Vereinfachung fortzusetzen, um die Nutzung der Programme durch die Endbegünstigten zu verbessern;

5.

würdigt die Maßnahmen der Kommission im Bereich der für die Kohäsionspolitik bereitgestellten Mittel im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen, der im Kontext der Entlastung 2006 angenommen wurde; hofft, dass die ersten Ergebnisse des oben genannten Aktionsplans und der Maßnahmen zur Vereinfachung im Jahresbericht 2008 des Rechnungshofs ersichtlich sein werden;

6.

ist weiterhin besorgt über die mangelnde Fähigkeit der Europäischen Union zum Krisenmanagement; vertritt die Auffassung, dass die EU eine eingeschränkte politische Führungsrolle, weniger Sichtbarkeit und Rechenschaftspflicht akzeptiert, wenn sie internationale Treuhandfonds nutzt, die von der Kommission hätten verwaltet werden können, wenn sie die Entlastungsberichte 2005 und 2006 beachtet und ein eigenes Instrument für Nachkrisensituationen geschaffen hätte; ist sehr besorgt wegen der mangelnden Kontrolle der von mehreren UN-Agenturen ausgeführten EU-Mittel und der fehlenden Bereitschaft der UN-Agenturen, Betrugsfälle, in denen es auch um EU-Mittel geht, weiterzuverfolgen;

HORIZONTALE FRAGEN

Zuverlässigkeitserklärung

7.

vermerkt die Verbesserungen in den einzelnen Teilen der Zuverlässigkeitserklärung, bedauert allerdings, dass die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2007 gelieferte Zuverlässigkeitserklärung im vierzehnten Jahr in Folge ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge enthält; stellt fest, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass in zahlreichen Ausgabenbereichen (Landwirtschaft und natürliche Ressourcen, Kohäsion, Forschung, Energie und Verkehr, Außenhilfe, Entwicklung, Erweiterung, Bildung und Unionsbürgerschaft) die Zahlungen weiterhin in wesentlichem, wenn auch unterschiedlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

8.

begrüßt die Tatsache, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die Verwaltungsausgaben und diejenigen in den Bereichen Wirtschaft und Finanzen sowie im Zusammenhang mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) keine wesentlichen Fehler aufweisen;

9.

stellt fest, dass sich die Situation insbesondere bei den Kontrollsystemen verbessert, allerdings nur unzureichend und zu langsam;

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

10.

begrüßt die Erklärung des Rechnungshofs, wonach die Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Gemeinschaften zum 31. Dezember 2007 sowie der Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das abgeschlossene Haushaltsjahr vermittelt (Kapitel 1, Zuverlässigkeitserklärung, Ziffer VII); fordert die Kommission nichtsdestotrotz auf, den Bemerkungen des Rechnungshofs gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, um Vollständigkeit und Genauigkeit der grundlegenden Rechnungsführungsangaben zu verbessern;

11.

betrachtet es als anormal, dass die Jahresrechnung Nettoaktiva in Höhe von –58 600 000 000 EUR ausweist, und stellt die Frage, ob die von den Mitgliedstaaten einzufordernden Beträge nicht als Aktiva ausgewiesen werden sollten, da die geschätzten 33 500 000 000 EUR an Ruhegehältern für das Personal eindeutig eine Verpflichtung darstellen; fordert zusätzliche Erläuterungen hinsichtlich der bezüglich der weiteren von den Mitgliedstaaten einzufordernden Beträge in Höhe von 27 900 000 000 EUR beigefügten Vermerke; nimmt die Erklärungen des Rechnungsführers der Kommission zur Kenntnis, denen zufolge die für den öffentlichen Sektor geltenden internationalen Rechnungslegungsgrundsätze angewandt werden; schlägt vor, die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Ruhegehaltsfonds zu prüfen, um diese finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Personal auszulagern;

12.

kann sich nicht erklären, warum die von den Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem Programm Galileo erhaltenen Aktiva nicht in der Jahresrechnung berücksichtigt wurden, obwohl dem Bericht des Rechnungshofs zufolge Ende 2007 die Vereinbarungen zwischen der Europäischen Weltraumorganisation, dem Gemeinsamen Unternehmen Galileo und der 2004 errichteten und mit der Weiterführung der Tätigkeit des ehemaligen Gemeinsamen Unternehmens Galileo zum 1. Januar 2007 beauftragten GNSS (Globales Satellitennavigationssystem)-Aufsichtsbehörde unterzeichnet wurden; fordert in diesem Sinne, dass die Kommission einen Vorschlag für die großen europäischen Projekte (Galileo oder FTE), die Finanzmittel erfordern, die über die Finanzielle Vorausschau hinausgehen, und deren angemessene Kontrolle vorlegt;

13.

fordert, dass die Möglichkeit geprüft wird, in der Jahresrechnung Rückstellungen für den baulichen Unterhalt oder den Umbau der Gebäude der Europäischen Gemeinschaften zu bilden, und zwar mangels einer Abschreibung der Gebäude durch spezifische Komponenten, die die wichtigsten Elemente von Sachanlagen aufgreifen, die regelmäßig ersetzt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass diese Rückstellungen für den baulichen Unterhalt oder den Umbau an mehrjährige Wartungsprogramme gekoppelt werden sollten, die darauf abzielen, einen guten Betriebszustand der Gebäude zu erhalten ohne ihre Lebensdauer zu verlängern;

14.

fordert, dass im Fall nicht existierender Kapitalbeziehungen ordnungsgemäß geprüft wird, dass das Ausmaß der politischen Autorität der Europäischen Gemeinschaften in den in den konsolidierten Abschlüssen berücksichtigten Agenturen den Anforderungen der internationalen Rechnungslegungsstandards des öffentlichen Sektors entspricht;

15.

äußert Sorge und Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, unter welchen Umständen auch immer in der letzten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AD 16 hohe Beamte in Sondergruppen zu ernennen, es sei denn, dies ist in den Stellenplänen spezifisch vorgesehen, und fordert die Kommission auf, für diesen spezifischen Haushaltsposten die Möglichkeiten gemäß dem Statut zu erläutern;

Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

16.

vermerkt zufrieden, dass in den Bereichen, in denen die Kommission geeignete Überwachungs- und Kontrollsysteme anwendet (Einnahmen, Mittelbindungen und Zahlungen in den Themenkreisen „Verwaltungs- und sonstige Ausgaben“ sowie „Wirtschaft und Finanzen“) keine wesentlichen Fehler hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu verzeichnen sind (Kapitel 1, Zuverlässigkeitserklärung, Ziffer IX);

17.

bedauert jedoch die Tatsache, dass der Rechnungshof in sehr wichtigen Bereichen der Verwaltung der Gemeinschaftsausgaben (GAP-Ausgaben außerhalb des EGFL, Kohäsion, Forschung, Energie und Verkehr, externe Politikbereiche, Bildung und Kultur) einmal mehr festgestellt hat, dass komplizierte oder unklare rechtliche Anforderungen einerseits eine erhebliche Fehlerquote auf der Ebene des Endbegünstigten nach sich ziehen und andererseits dazu führen, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme der Kommission nur bedingt wirksam sind, sowie dass diese Komplexität eine positive Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs verhindert (Kapitel 1, Zuverlässigkeitserklärung, Ziffern X und XI); fordert die Kommission daher auf, eine Studie zu erstellen, um das Ausmaß der Probleme und die diesbezüglich in Frage kommenden Lösungen zu ermitteln; unterstreicht deshalb die Notwendigkeit einer Vereinfachung der zugrunde liegenden Regeln und Vorschriften, um eine positive Zuverlässigkeitserklärung zu erreichen;

18.

ersucht die Kommission, die Überwachung für die den Mitgliedstaaten übertragenen Kontrollen weiter zu verstärken und ihnen klare Leitlinien vorzugeben, wie Fehler zu vermeiden, zu ermitteln und zu korrigieren sind, und fordert sie nachdrücklich auf, in Fällen, in denen die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten weiterhin unwirksam sind, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Mitgliedstaaten zu veranlassen, ihre Pflichten zu erfüllen und die notwendigen Verbesserungen vorzunehmen, vor allem durch Aussetzung von Zahlungen und Vornahme von Finanzkorrekturen;

Haushaltsführung — Finanzkorrekturen

19.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Vergleich zum Beginn des vorangehenden Programmplanungszeitraums für 2007 eine erhebliche Verbesserung hinsichtlich der Ausführung der Verpflichtungsermächtigungen im ersten Jahr des neuen Programmplanungszeitraums 2007-2013 feststellt;

20.

vertritt allerdings die Ansicht, dass die Kommission im Fall einer geteilten oder dezentralen Mittelverwaltung die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 umfassend anwenden und die letztendliche Verantwortung für den Haushaltsvollzug übernehmen muss, und unterstreicht, dass Finanzkorrekturen vorgenommen werden müssen, sobald von den Mitgliedstaaten nicht berichtigte Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, ohne das Ende des Mehrjahreszyklus abzuwarten;

Wiedereinziehungen

21.

vermerkt mit Sorge die Probleme bei der Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsmittel und die schlechte Qualität der gelieferten Informationen über die auf mitgliedstaatlicher Ebene angewandten Korrekturmechanismen im Hinblick auf die Kohäsionspolitik, die zuweilen widersprüchlich und unvollständig sind, sowie dass der Rechnungshof in Bezug auf den Agrarbereich Zweifel an der Zuverlässigkeit der gelieferten Informationen anmeldet (Ziffern 3.26 und 5.44 des Jahresberichts 2007);

22.

verweist ferner auf die Bedeutung der Entscheidungen und der abschließenden Abhilfemaßnahmen, deren Ziel darin besteht, Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung auszunehmen, die nicht den Gemeinschaftsbestimmungen gemäß getätigt wurden, und erneuert seine Forderung, die genaue Haushaltslinie und das Jahr anzugeben, auf die sich die einzelnen Wiedereinziehungen beziehen, wie es im Agrarsektor und im Bereich der natürlichen Ressourcen gehandhabt wird;

23.

fordert die Kommission auf, eine Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit der mehrjährigen Wiedereinziehungssysteme, auch auf mitgliedstaatlicher Ebene, und eine Konsolidierung der Daten über Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen, insbesondere in den Strukturfonds-Bereichen, vorzunehmen, um zuverlässige und zwischen den verschiedenen Politikbereichen und Mittelbewirtschaftungsverfahren vergleichbare Zahlen zu liefern; fordert die Kommission auf, dem Parlament in den Vermerken zur Jahresrechnung Bericht zu erstatten, um einen Gesamtüberblick zu ermöglichen;

24.

fordert in Anbetracht der anhaltenden Probleme im Zusammenhang mit den Wiedereinziehungen eine Bewertung des Systems;

Aussetzung von Zahlungen

25.

unterstützt die Kommission voll und ganz bei der strikten Anwendung der Rechtsvorschriften über die Aussetzung von Zahlungen und begrüßt die eingeleiteten Maßnahmen, damit keine Mittel ausgezahlt werden, wenn die Kommission keine absolute Gewähr für die Verlässlichkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Mitgliedstaats hat, der diese Mittel erhält;

Jährliche Zusammenfassungen der Prüfungen, im Bereich der geteilten Mittelverwaltung verfügbare Erklärungen und nationale Verwaltungserklärungen

26.

begrüßt die Bereitstellung jährlicher Zusammenfassungen der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten ab 2008 sowie die in den jährlichen Tätigkeitsberichten 2007 der mit den Strukturfonds befassten Generaldirektionen übermittelten Bewertungen und Erklärungen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass diese jährlichen Zusammenfassungen gemeinsam mit der Antwort der Kommission veröffentlicht werden können; vertritt die Auffassung, dass die von den Mitgliedstaaten erstellten jährlichen Zusammenfassungen öffentliche Dokumente sind und daher im Verlauf des Haushaltsverfahrens auch dem zuständigen Ausschuss des Parlaments übermittelt werden sollten;

27.

stellt besorgt fest, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass diese Zusammenfassungen wegen der uneinheitlichen Darstellung und mangelnden Mehrwerts noch keine zuverlässige Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit der Kontrollsysteme liefern; begrüßt vor diesem Hintergrund die überarbeitete Anleitung der Kommission, die darauf abzielt, eine höhere Qualität der jährlichen Zusammenfassungen für 2008 sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die den Mitgliedstaaten übermittelten Leitlinien für die Erstellung der jährlichen Zusammenfassungen weiter zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass sinnvolle jährliche Zusammenfassungen die Zahl der Prüfungen vor Ort reduzieren werden;

28.

fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die 2009 eingegangenen Zusammenfassungen mit dem Ziel analysiert, ihren Mehrwert hinsichtlich einer Gewähr der Funktionsweise der internen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zu optimieren; fordert die Kommission auf, eine Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen Zusammenfassungen in den Jahresbericht gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufzunehmen und als Maßstab die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV) zu verwenden;

29.

bedauert, dass die Kommission der in der Entschließung vom 22. April 2008 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2006 (14) erhobenen Forderung nicht nachkam, dem Parlament und dem Rat ein Dokument zu übermitteln, in dem auf der Grundlage der eingegangenen jährlichen Zusammenfassungen die Stärken und Schwächen des nationalen Systems jedes Mitgliedstaats zur Verwaltung und Kontrolle von Gemeinschaftsmitteln und die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen analysiert werden; bedauert auch, dass es bisher von der Kommission noch keine detaillierten Informationen über die Bewertung und vergleichende Analyse der ersten vorgelegten jährlichen Zusammenfassungen erhalten hat, und erachtet es als außerordentlich wichtig, über die Qualität dieser jährlichen Zusammenfassungen zu berichten, um die Aufwertung des Prozesses sicherzustellen, indem insbesondere die gemeinsamen Probleme, die möglichen Lösungen und die bewährtesten Praktiken ermittelt werden;

30.

fordert die Kommission auf, regelmäßig eine qualitative und quantitative Bewertung der jährlichen Zusammenfassungen in den Tätigkeitsberichten vorzunehmen und diese Informationen während des Entlastungsverfahrens allen relevanten Parteien und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; erwartet die erste dieser Bewertungen für September 2009 und fordert, dass diese Analyse der nationalen Zusammenfassungen dem Parlament jedes Jahr offiziell übermittelt und auch an alle für die öffentlichen Finanzen zuständigen nationalen parlamentarischen Ausschüsse weitergeleitet wird;

31.

fordert die Kommission auf, nach drei Jahren eine umfassende Bewertung vorzunehmen und dabei den Mehrwert der jährlichen Zusammenfassungen für das wirtschaftliche Finanzmanagement der EU-Mittel in den Mitgliedstaaten sowie den Grad der Unabhängigkeit der beteiligten Prüfer zu analysieren;

32.

vertritt die Auffassung, dass die jährlichen Zusammenfassungen, die die Mitgliedstaaten jedes Jahr mit einer Übersicht über die verfügbaren Kontrollen und Erklärungen gemäß Nummer 44 der IIV erstellen müssen, einen ersten Schritt hin zu nationalen Verwaltungserklärungen in allen Mitgliedstaaten darstellen sollten; verlangt von der Kommission Erklärungen, was sie diesbezüglich unter Berücksichtigung früherer Entlastungsentschließungen getan hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die jährlichen Zusammenfassungen aufzuwerten, damit sie das gleiche politische Gewicht erhalten wie die nationalen Verwaltungserklärungen; ist der Ansicht, dass die Kommission ihre legislative Initiative nutzen sollte, um einen Beschluss des Rates dahingehend vorzuschlagen, dass die nationalen Erklärungen obligatorisch werden;

33.

begrüßt die Tatsache, dass Mitgliedstaaten (Dänemark, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich) die Initiative ergriffen haben, die Verabschiedung einer nationalen Erklärung über die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel zu billigen, bedauert aber die Tatsache, dass trotz dieser Initiativen die meisten anderen Mitgliedstaaten sich deren Einführung widersetzen, und bedauert die Tatsache, dass Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Finnland noch keine Schritte unternommen haben, um ein wirksames System nationaler Erklärungen zu entwickeln;

34.

fordert gemäß Artikel 248 Absatz 3 des EG-Vertrags, dass, was die Kontrolle der geteilten Mittelverwaltung angeht, die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen und dem Europäischen Rechnungshof ausgeweitet wird; schlägt vor, die Möglichkeit zu prüfen, dass die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane als unabhängige externe Prüfer und unter Beachtung der internationalen Prüfungsgrundsätze nationale Prüfbescheinigungen über die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel ausstellen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Vorlage im Entlastungsverfahren nach einem noch einzuführenden geeigneten interinstitutionellen Verfahren übermittelt würden;

Kontrollsysteme

Aktionsplan für einen integrierten internen Kontrollrahmen

35.

vermerkt zufrieden die bei der Verwirklichung des Aktionsplans erreichten globalen Fortschritte sowie die Tatsache, dass die meisten Aktionen umgesetzt und die meisten im Aktionsplan aufgeführten Mängel behoben wurden;

36.

bekundet seine Sorge hinsichtlich der wiederholten Kritik des Rechnungshofs betreffend die unzureichende Qualität der Kontrollen in den Mitgliedstaaten; vermerkt mit Sorge die Beschwerden der Begünstigten und der einzelstaatlichen Kontrollstellen hinsichtlich der Zahl der Kontrollen und der Kosten;

37.

vermerkt ferner beunruhigt die Kritik der Begünstigten hinsichtlich der Zahl von Handbüchern, Leitlinien, Arbeitsdokumenten und für die Zuschüsse geltenden Teilnahmeregeln; fordert eine Konsolidierung dieser Dokumente und eine Diskussion mit dem Parlament, um diese Durchführungsbestimmungen zu vereinfachen;

38.

hebt hervor, dass die Kontrollsysteme die Komplexität der Vorschriften und Regeln auf den verschiedenen, sich zuweilen überschneidenden Ebenen widerspiegeln; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, den Vereinfachungsprozess zu beschleunigen und das Parlament dabei umfassend einzubeziehen; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, die gleichen Anstrengungen zu unternehmen;

39.

fordert die Kommission auf, die Bedingungen für die pauschale Berechnung zu überprüfen, um mehr Verlässlichkeit zu Gunsten der Begünstigten zu erreichen; erachtet es als unannehmbar, im Nachhinein die Auswahl der Pauschalen in Frage zu stellen;

40.

bedauert, dass Maßnahme 4 des Aktionsplans für einen integrierten internen Kontrollrahmen betreffend die Einleitung einer interinstitutionellen Initiative bezüglich der zu berücksichtigenden Grundprinzipien hinsichtlich der bei den zugrunde liegenden Vorgängen hinnehmbaren Risiken mit Verzögerung durchgeführt wird;

41.

verweist in diesem Zusammenhang ferner auf die Bedeutung von Maßnahme 10 des oben genannten Aktionsplans, die darauf abzielt, eine „Analyse der Kontrollkosten“ zu erstellen, weil „bei den Kontrollen ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht werden muss“;

42.

erwartet auch, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen wieder Informationen über die Qualität der Kontrollen in den Mitgliedstaaten und deren Verbesserung enthalten, und fordert eine Klassifizierung aller Zahlstellen und bescheinigenden Stellen durch die Kommission;

43.

fordert die Kommission auf, regelmäßig eine Bewertung des Systems der integrierten internen Kontrolle vorzulegen, und fordert, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte und der zusammenfassende Bericht noch besser die Systeme der Dienstellen der Kommission und der Mitgliedstaaten für die geteilte Mittelverwaltung abdecken, insbesondere hinsichtlich der technischen Qualität und der ethischen Erwägungen, z. B. bezüglich des Ausmaßes der Unabhängigkeit der einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane;

44.

fordert die Kommission auf, eine vollständigere und erschöpfendere Bewertung der Kosten der für die Kontrollsysteme eingesetzten Ressourcen nach Ausgabenbereichen für alle Ausgabenbereiche der Union zu erstellen, wie vom Parlament in seinen Entschließungen zur Entlastung in den Vorjahren und im Hinblick auf das Konzept der „Ergebnisorientierung“ gefordert;

45.

fordert die Kommission ferner auf, auf der Grundlage der eingegangenen jährlichen Zusammenfassungen die Stärken und Schwächen des nationalen Systems jedes Mitgliedstaats zur Verwaltung und Kontrolle von Gemeinschaftsmitteln zu analysieren, einschließlich einer Schätzung der Kosten der einzelstaatlichen Systeme zur Kontrolle der Gemeinschaftsmittel; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, die Qualität der jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten zu verbessern, um sie zu nützlichen Instrumenten zu machen und so das Fehlerrisiko für die nächsten Jahre zu verringern; fordert die Kommission auf, ihre diesbezügliche Verpflichtung zu erfüllen;

46.

vertritt die Auffassung, dass diese vergleichende Analyse dem Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof Ende 2009/Anfang 2010 übermittelt werden und als Grundlage für einen interinstitutionellen Dialog über das hinnehmbare Fehlerrisiko dienen sollte;

47.

stellt fest, dass das „hinnehmbare Risiko“ gemäß der Stellungnahme Nr. 4/2006 des Rechnungshofs zum Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (15) ein grundlegender Begriff im Rahmen einer integrierten internen Kontrolle ist, der vom Rechnungshof bei der Abgabe seiner Zuverlässigkeitserklärung berücksichtigt werden muss, dass aber noch definiert werden muss, wie ein „hinnehmbares Risiko“ bestimmt werden muss;

Hinnehmbares Fehlerrisiko

48.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zu einer gemeinsamen Interpretation des Begriffs „hinnehmbares Fehlerrisiko“ als solide methodologische Grundlage für die wirtschaftliche Analyse des hinnehmbaren Risikos und erwartet, dass die Kommission diese Arbeit bei der Vorbereitung ihres Vorschlags für das hinnehmbare Fehlerrisiko pro Haushaltsbereich vervollständigt; würdigt in diesem Zusammenhang die Bedeutung dieser Mitteilung als erste Reflexionsgrundlage unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten bezüglich des „hinnehmbaren Fehlerrisikos“ für zwei Ausgabenbereiche der Union, nämlich Strukturfonds und ELER; fordert allerdings, dass dieser Dialog zwischen externem Prüfer und geprüftem Organ weiterhin den internationalen Prüfungsgrundsätzen entspricht, wonach es Aufgabe des externen Prüfers ist, die Risiken zu bewerten, auf deren Grundlage er sein Urteil über die gewählten Prüfverfahren stützt;

49.

bedauert, dass die Kommission in ihrer genannten Mitteilung die Probleme im Zusammenhang mit dem Erhalt ausreichend verlässlicher Informationen seitens der Mitgliedstaaten kritisiert, und ist der Ansicht, dass diese Einschätzung dem Image der Union schadet;

50.

hat Zweifel an der Verlässlichkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und fordert die Kommission auf, erneut Zahlenangaben zu sammeln und mit der technischen Unterstützung des Rechnungshofs deren eingehende Analyse vorzunehmen, sobald die Regelung für 2007-2013 Wirkung zeigt, und diese Analyse Parlament und Rat bis Ende 2011 zu übermitteln;

51.

vertritt die Auffassung, dass die Bestimmung einer hinnehmbaren Fehlerquote sehr wichtig und äußerst komplex ist; ist der Ansicht, dass die hinnehmbare Fehlerquote eng verknüpft sein sollte mit einer eingehenden Studie des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollsysteme der Kommission und der Mitgliedstaaten für jeden der gemeinschaftlichen Ausgabenbereiche;

52.

fordert die Kommission in Anbetracht der Dringlichkeit, weiterhin eine Kosten-Nutzen-Analyse der Kontrollen zu erstellen, auf, mit technischer Unterstützung des Rechnungshofs eine eingehende Analyse in den Bereichen Forschung, Außenbeziehungen und Verwaltungsausgaben vorzunehmen und bis Ende 2010 darüber Bericht zu erstatten;

53.

vertritt die Auffassung, dass die Beträge der wegen Fehlern eingebüßten europäischen Gelder ebenfalls bei der Bestimmung einer hinnehmbaren Fehlerquote berücksichtigt werden sollten;

54.

ist der Ansicht, dass konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung und der Kontrolle der Gemeinschaftsausgaben bzw. zu einer gewissen Harmonisierung bestimmter Aspekte vorgelegt werden sollten, und schlägt vor, dass das Parlament der Kommission im nächsten Haushaltsverfahren die notwendigen Mittel für die Erstellung einer Studie zur Verfügung stellt;

55.

fordert die Kommission auf, ihre Vorschläge unverzüglich zu übermitteln, um das Ziel einer positiven Zuverlässigkeitserklärung zu erreichen;

Transparenz

56.

verweist auf den Beschluss der Kommission, mit einem freiwilligen Register für Interessenvertreter zu beginnen und das System nach einem Jahr zu bewerten; ist sich der mit dem Vertrag von Lissabon gebotenen Rechtsgrundlage für ein obligatorisches Register bewusst; weist darauf hin, dass das derzeitige Register des Parlaments bereits obligatorisch ist und dass ein mögliches gemeinsames Register de facto obligatorisch wäre, da eine Registrierung in jedem Fall eine Voraussetzung für den Zugang zum Parlament wäre;

57.

bedauert, dass seinem Ersuchen um einen neuen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission, um deren individuelle und kollektive politische Verantwortung und Rechenschaftspflicht für ihre Beschlüsse und für die Umsetzung ihrer Maßnahmen durch ihre Dienststellen zu verbessern und genauer zu definieren, nicht Folge geleistet wurde;

58.

verweist erneut auf die Verantwortung der Kommission, die Vollständigkeit, Prüfbarkeit und Vergleichbarkeit der über die Begünstigten der EU-Mittel bereitgestellten Daten sicherzustellen, und bedauert, dass dieses Ziel immer noch nicht erreicht wurde;

59.

erinnert erneut an die Bedeutung einer vollständigen Transparenz und Offenlegung in Bezug auf das Personal der Kabinette der Mitglieder der Kommission, das nicht gemäß dem Statut eingestellt wurde;

60.

stellt fest, dass die Veröffentlichung der Begünstigten der europäischen Gelder seit dem Haushaltsjahr 2007 obligatorisch ist; stellt mit Bedauern fest, dass das Parlament weder hinsichtlich der Veröffentlichung noch hinsichtlich der Einzelheiten der Begünstigten und ihrer Projekte über einen Gesamtüberblick verfügt; ersucht die Kommission, den Nutzen der von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Daten im Lichte der genannten politischen Ziele zu bewerten;

61.

ist erstaunt über die Tatsache, dass die Kommission einen Beitrag in Höhe von 1 500 000 EUR zum Fitnesszentrum des Parlaments aus den von der Kommission außerhalb des Haushaltsplans geführten Bankkonten für den ehemaligen Economat angeboten hat (KOM(2008) 692), und missbilligt diesen Weg, das Einverständnis des Parlaments zur Verwendung von nicht im Haushaltsplan verbuchten Geldern anzustreben; verweist auf Ziffer 6 seiner vorgenannten Entschließung vom 24. April 2007 betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 und die Ziffern 6 und 7 seiner Entschließung vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 (16); fordert die Kommission auf, die Mittel aus den außerhalb des Haushaltsplans geführten Bankkonten für den ehemaligen Economat in den regulären Haushaltsplan einzusetzen, bevor Vorschläge zu ihrer Verwendung unterbreitet werden;

62.

weist die Kommission darauf hin, dass vor den nächsten Europawahlen eine umfassende und leicht zugängliche Datenbank mit Informationen über alle Endbegünstigten von EU-Mitteln für die breite Öffentlichkeit verfügbar sein sollte;

Haushaltsordnung

63.

vermerkt zufrieden, dass die im Rahmen der jüngsten Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingeleitete Vereinfachung bezüglich der öffentlichen Aufträge ihre gewünschte Wirkung gezeigt hat;

64.

vermerkt allerdings, dass die für die Zuschüsse ergriffenen Maßnahmen nur teilweise Wirkung gezeigt haben; fordert die Kommission auf, ihm bis 1. Januar 2010 Vorschläge für eine geänderte und vollständig konsolidierte Haushaltsordnung mit spezifischen Kapiteln für individuelle Ausgabenprogramme vorzulegen, die alle Anforderungen, die ein Begünstigter eines Programms erfüllen muss, in einer einzigen verständlichen Quelle zusammenfassen, und die weitere Vereinfachungen bezüglich der Gewährung und Kontrolle von Finanzhilfen enthalten; fordert in Anwendung von Artikel 184 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die Anwendung des Konzertierungsverfahrens für die nächste alle drei Jahre stattfindende Überprüfung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002;

65.

ersucht die Kommission, bereits in einer sehr frühen Phase die anderen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 unterliegenden Organe zu konsultieren;

Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

66.

vermerkt mit Sorge die Arbeitsbedingungen von OLAF; fordert die Kommission auf, für OLAF einen sofortigen Zugang zu ihren Datenbanken im Fall eines Erfordernisses im Zusammenhang mit einer Untersuchung sicherzustellen, um die Eröffnung und die Durchführung der Untersuchungen ohne Verzögerung zu gestatten;

67.

fordert ferner, dass sichergestellt wird, dass die begünstigten Drittländer OLAF anlässlich der Kontrollen und Prüfungen vor Ort jede erforderliche Unterstützung anbieten sowie alle einschlägigen Informationen über die Weiterbehandlung der durchgeführten Untersuchungen übermitteln; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass alle künftigen Verträge vorschreiben, dass die Behörden der betreffenden Länder umfassend mit OLAF zusammenarbeiten;

68.

ist sehr besorgt wegen der Tatsache, dass nur 6,7 % aller Fälle „justizieller Folgemaßnahmen“ von OLAF zu Gerichtsverfahren führten; weiß, dass 2007 60 % aller Fälle von OLAF Empfehlungen für „justizielle Folgemaßnahmen“ beinhalteten; erachtet diese Situation, die den Rechtsstaat und das Vertrauen der Bürger schwächt und von der nur die mutmaßlichen Betrüger profitieren können, als nicht hinnehmbar; rät der Kommission daher nachdrücklich, alle in den Verträgen vorgesehenen Mittel zu nutzen, um eine effektive Zusammenarbeit der nationalen Behörden bei der Bekämpfung von Betrügereien auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen;

69.

vermerkt mit Sorge, dass von 2006 bis 2008 nur in 37 von 222 internen Fällen Disziplinarmaßnahmen ergriffen wurden und dass nur zwei von diesen 37 Fällen tatsächliche Konsequenzen hatten, während drei Fälle aus Mangel an Beweisen abgeschlossen wurden und die anderen 32 Fälle, d. h. 87 %, bisher keine Ergebnisse zeitigten; fordert die Kommission auf, sich zu verpflichten, die Disziplinarfälle mit dem gleichen Nachdruck wie die externen Fälle zu verfolgen und Ergebnisse in den Fällen zu erzielen, die noch keine wirksamen Disziplinarmaßnahmen nach sich zogen;

70.

ersucht die Kommission erneut, einen Mechanismus zum Informationsaustausch zwischen OLAF und den Mitgliedstaaten über die Weiterbehandlung der gemeinschaftlichen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug zu begründen; ersucht die Kommission insbesondere, sicherzustellen, dass die nationalen Justizbehörden OLAF auf der Grundlage eines Fortschrittsberichts regelmäßig über die Ergebnisse der im Rahmen der Bekämpfung von Betrügereien auf Gemeinschaftsebene im Anschluss an die Weiterleitung der Dossiers durch OLAF ergriffenen justiziellen Maßnahmen informieren;

SEKTORBEZOGENE FRAGEN

Eigenmittel

71.

stellt fest, dass nach Auskunft der Kommission (siehe Antwort auf die Anfrage E-5221/08) im September-Oktober 2008 alle 27 Mitgliedstaaten zum ersten Mal Angaben betreffend die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in ihre Daten zur volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen haben; nach diesen Daten beläuft sich die Erhöhung des Bruttonationaleinkommens (BNE) der 27 Mitgliedstaaten der Union (EU-27) aufgrund der Aufgliederung der FISIM auf 149 200 000 000 EUR im Jahr 2007 (d. h. 1,2 % des BNE der EU-27); das BNE erhöht sich also auf der Grundlage dieses neuen statistischen Konzepts um einen Betrag, der deutlich größer ist als das Volumen des gesamten Haushalts der Union;

72.

erinnert an Ziffer 93 seiner Entschließung vom 24. April 2007 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2005, in es darauf hingewiesen hat, dass die FISIM für die Zwecke der BNE-Eigenmittel der Gemeinschaft in den künftig geltenden Eigenmittelbeschluss automatisch einbezogen wird, da die Kommission in ihrem Vorschlag für einen Beschluss des Rates (KOM(2006) 99) in dieser Hinsicht keinen einschränkenden Vorbehalt eingefügt hat;

73.

stellt fest, dass auch der Rat bei Annahme seines Beschlusses 2007/436/EG, Euratom vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (17) auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (KOM(2006) 99) keinerlei einschränkenden Vorbehalt zu FISIM eingefügt hat; erwartet daher, dass mit Inkrafttreten des neuen Eigenmittelbeschlusses rückwirkend zum 1. Januar 2007 bei der Berechnung der Eigenmittel der Gemeinschaften die BNE-Daten herangezogen werden, die die FISIM einschließen, und dass auf dieser Grundlage die bisher von den Mitgliedstaaten geleisteten und künftig noch zu leistenden Zahlungen neu berechnet werden;

Landwirtschaft und natürliche Ressourcen

74.

nimmt beunruhigt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Vorgänge im Themenkreis Landwirtschaft und natürliche Ressourcen insgesamt gesehen in wesentlichem Ausmaß mit Rechtmäßigkeits- oder Ordnungsmäßigkeitsfehlern behaftet sind (Ziffern 5.12 und 5.13 des Jahresberichts 2007), und nimmt ebenso Kenntnis von den vom Rechnungshof auf der Ebene der Endbegünstigten festgestellten Probleme sowie von der Tatsache, dass rund 20 % der auf dieser Ebene geprüften Zahlungen sich erneut als vorschriftswidrig erwiesen; vermerkt allerdings die abnehmende Fehlerhäufigkeit und die begrenzten finanziellen Auswirkungen dieser Fehler (0,83 % der betreffenden Ausgaben);

75.

stimmt der Erkenntnis des Rechnungshofs zu, dass die Fehlerhäufigkeit bei den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums und insbesondere die Agrarumweltmaßnahmen tendenziell höher ist und dass die Kontrollen wegen der komplexen Regelungen und der ungenauen Definitionen der Förderkriterien in mehreren nationalen Rechtsvorschriften, die die Qualität der Kontrollen beeinträchtigen, einmal mehr als mangelhaft beurteilt wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Kontrollregelungen zu vereinfachen, zu verstärken und zu konsolidieren;

76.

stellt allerdings fest, dass der Rechnungshof zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem weiterhin ein wirksames Instrument zur Verringerung des Risikos vorschriftswidriger Ausgaben ist, sofern das System ordnungsgemäß angewandt wird und genaue und zuverlässige Daten eingegeben werden, was die auf der Grundlage der zugewiesenen Ansprüche geleisteten jährlichen Betriebsprämienzahlungen angeht (Ziffern 5.20 und 5.21 des Jahresberichts 2007);

77.

ist allerdings besorgt über die Kritik des Rechnungshofs hinsichtlich der Fehler bei der Auslegung der Verordnungsbestimmungen sowie die Feststellung, dass die kumulierten Auswirkungen dieser Fehler, falls diese nicht berichtigt werden, im Laufe der Jahre erheblich sein werden, und fordert die Kommission auf, möglichst rasch geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die zumindest die Vorgehensweise vereinfacht wird und klarere und kohärentere Kontrollsysteme sichergestellt werden, damit diese Fehler berichtigt werden, und das Parlament Ende 2009 über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren;

78.

erachtet die Existenz von vom Rechnungshof einmal mehr festgestellten Problemen bei der Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems in Griechenland als unannehmbar und unterstützt die Kommission hinsichtlich ihrer im zuständigen Ausschuss des Parlaments angekündigten Absicht, die bestehenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Aussetzung von Zahlungen rigoros anzuwenden, wenn die griechische Regierung die derzeitigen Probleme nicht innerhalb der angekündigten Fristen berichtigt; fordert die Aussetzung der Zahlungen, wenn die griechischen Behörden nicht in der Lage sind, zu beweisen, dass die Probleme zum 31. Dezember 2009 gelöst sind;

79.

vermerkt besorgt die erheblichen Schwachstellen, auf die der Rechnungshof in den Kontrollsystemen zahlreicher Mitgliedstaaten betreffend die Entwicklung des ländlichen Raums verweist und die darauf zurückzuführen sind, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte Förderkriterien ungenau definieren und die Vorschriften oft komplex sind, was sich negativ auf die Qualität der Kontrollen auswirkt;

80.

bedauert insbesondere die Tatsache, dass der Rechnungshof bezüglich der Verwaltung und Kontrolle der Betriebsprämienregelung in mehreren der „alten“ Mitgliedstaaten Unzulänglichkeiten kritisiert, die die Kontrollsysteme in diesem Bereich beeinträchtigen (in den Niederlanden, in Portugal, im Vereinigten Königreich, in Frankreich und in Spanien; Ziffer 5.26 des Jahresberichts 2007), sowie eine Reihe systemischer Mängel, was die Kontrollen der Zulässigkeit der flächenbezogenen Beihilfen in Griechenland, Italien, Spanien, im Vereinigten Königreich, in Frankreich und den Niederlanden angeht (siehe Anhänge 5.1.1 und 5.1.2 des Jahresberichts 2007); nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis, die die Darstellung der Situation durch den Rechnungshof bestreitet;

81.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Kontrollen zu verstärken, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien durch die Begünstigten; ersucht die Kommission, die betreffenden Kriterien so weit möglich zu erläutern und zu vereinfachen;

82.

bedauert, dass der Rechnungshof 2007 einmal mehr auf die dem Abschlusssystem zum Teil innewohnenden Beschränkungen verweist, unter anderem darauf, dass der Konformitätsabschluss rückwirkend erfolgt und sich auf mehrere Jahre bezieht und dass sich kein klarer Bezug zwischen den wiedereingezogenen Beträgen und den tatsächlichen Beträgen vorschriftswidriger Zahlungen herstellen lässt (Ziffer 5.47 des Jahresberichts 2007);

83.

vertritt die Ansicht, dass die Kommission nach mehreren Jahren mit den gleichen gravierenden Kritiken von Seiten des Rechnungshofs betreffend das gleiche Problem Maßnahmen zur Reform des Systems vorschlagen muss, damit es möglich wird, klare Bezüge zwischen den wiedereingezogenen Beträgen und den tatsächlichen Beträgen vorschriftswidriger Zahlungen herzustellen und soweit möglich sicherzustellen, dass die Kosten für die Finanzkorrekturen von den Endbegünstigten und nicht von den Steuerzahlern übernommen und die pauschalen Korrekturen den Mitgliedstaaten angelastet werden, die ihre Verpflichtungen nicht einhalten;

Subventionen für den Fischereisektor

84.

begrüßt die Tatsache, dass ausgewählte Mitgliedstaaten die Namen der Begünstigten, die Bezeichnung der betroffenen Operationen und die Beträge der öffentlichen (gemeinschaftlichen und nationalen) Finanzmittel offengelegt haben, und dass die Internetseite der Kommission Links zu den Informationsquellen der Mitgliedstaaten enthält;

85.

fordert die Kommission allerdings auf, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die Anforderungen der Artikel 53 Buchstabe b und Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und die Anforderungen des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 (18) erfüllen;

86.

begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2008) 721), der es rechtlich ermöglichen soll, die finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten auszusetzen oder zu verringern, die die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nicht adäquat umsetzen;

87.

fordert allerdings, dass die Kommission auch vorschlagen sollte, Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen der GFP nicht adäquat umsetzen, von den Vorteilen der Fischereipartnerschaftsabkommen auszuschließen;

88.

fordert die Kommission auf, EU-Rechtsvorschriften einzuführen, durch die alle Eigentümer von Schiffen, die wegen schwerer Verstöße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates (19) verurteilt sind, von der gemeinschaftlichen Unterstützung im Rahmen des Europäischen Fischereifonds und/oder den Vorteilen der Fischereipartnerschaftsabkommen ausgeschlossen werden;

89.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die gemeinschaftliche Unterstützung nicht zur Modernisierung von Flottensegmenten genutzt wird, die Überkapazitäten aufweisen;

90.

erinnert die Kommission, dass sie sich verpflichtet hat, im Rahmen der vom Europäischen Rat im Juni 2001 in Göteborg gebilligten und vom Europäischen Rat im Juni 2006 in Wien revidierten Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung, umweltschädliche Subventionen abzubauen und bis 2008 einen nach Sektoren aufgeschlüsselten Fahrplan für die Reform dieser Subventionen im Hinblick auf ihre Abschaffung vorzulegen;

Kohäsion

91.

nimmt mit großer Sorge die Einschätzung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass mindestens 11 % des Gesamterstattungsbetrags im Zusammenhang mit Projekten im Rahmen der strukturpolitischen Maßnahmen nicht hätten ausgezahlt werden dürfen;

92.

stellt fest, dass die Kommission diese Rate von 11 % nicht bestreitet;

93.

stellt fest, dass die Zahl der vom Rechnungshof vorgenommenen Kontrollen im Vergleich zur Anzahl der Zahlungen an die Endbegünstigten gering erscheint (so hat der Rechnungshof gemäß Ziffer 6.21 des Jahresberichts 2007 bezüglich der Kohäsion 180 Zwischenzahlungen von mehreren Hunderttausend Zahlungen an die Endbegünstigten kontrolliert), nimmt jedoch zur Kenntnis, dass diese Prüfverfahren gemäß der Stellungnahme im Bericht über die international vergleichende Überprüfung des Rechnungshofs seitens eines Teams erfahrener Finanz- und Leistungsprüfer der Obersten Rechnungskontrollbehörden Österreichs, Kanadas, Norwegens und Portugals den internationalen Prüfungsgrundsätzen entsprechen;

94.

erkennt zwar die Verbesserungen in der Gesamtbewertung des Aufsichts- und Kontrollsystems im Jahresbericht des Rechnungshofs an, bedauert aber, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf der Ebene der Überwachung von Seiten der Kommission trotz der kontinuierlichen Anstrengungen der Kommission noch nicht ausreichend effizient sind, um die Fehlerrisiken zu begrenzen, und fordert die Kommission auf, dem Parlament Anfang 2010 über die weiteren 2009 ergriffenen Maßnahmen und die ersten Konsequenzen der Maßnahmen im Rahmen des oben genannten Aktionsplans Bericht zu erstatten;

95.

vermerkt mit großer Sorge, dass bei der Aufnahme der regionalen und der Kohäsionsfondsmittel unannehmbar niedrige Raten verzeichnet werden, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, das Überprüfungsverfahren fortzusetzen und die bestehenden Regelungen unverzüglich zu vereinfachen;

96.

weist die Kommission ferner auf die Empfehlung des Rechnungshofs hin, soweit wie möglich und ohne die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes zu untergraben, die in den für die Ausgaben relevanten Vorschriften vorgesehenen Möglichkeiten für eine Vereinfachung zu nutzen, und fordert sie auf, Überlegungen hinsichtlich gegebenenfalls zu beschließender neuer Vereinfachungsmaßnahmen einschließlich einer Informatisierung des Systems anzustellen; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Kommission eingesetzte Arbeitsgruppe zur Vereinfachung und erwartet, dass die Kommission für den Zeitraum 2007-2013 auf der Grundlage der Ergebnisse der Beratungen der Arbeitsgruppe zur Vereinfachung konkrete Vorschläge zur Vereinfachung vorlegt;

97.

fordert die Kommission außerdem auf, eine Einschätzung der positiven Auswirkungen der Kohäsionspolitik auf die einzelnen Mitgliedstaaten vorzunehmen und ihm einen Bericht über deren Mehrwert auf Ebene der Union vorzulegen;

98.

nimmt beunruhigt zur Kenntnis, dass im Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in den Jahren 2000 bis 2006 95,47 % der Finanzkorrekturen Spanien (59,07 %), Italien (31,97 %) und das Vereinigte Königreich (4,43 %) betrafen; nimmt zur Kenntnis, dass 22 Mitgliedstaaten für 4,53 % der Finanzkorrekturen verantwortlich sind; fordert die Kommission auf, ihre Kontrollanforderungen der Häufigkeit und Schwere der Fehler in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten anzupassen; fordert die Kommission ferner auf, das Parlament über ihre Reaktion auf diese hohen Fehlerquoten in diesen drei Mitgliedstaaten zu informieren;

99.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass im Kohäsionsfonds 2000 bis 2006 95,92 % der Finanzkorrekturen Griechenland (53,06 %) und Spanien (42,86 %) betrafen; nimmt zur Kenntnis, dass 23 Mitgliedstaaten für 4,08 % der Finanzkorrekturen verantwortlich sind; fordert die Kommission auf, ihre Kontrollanforderungen der Häufigkeit und Schwere der Fehler in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten anzupassen; fordert die Kommission ferner auf, das Parlament über ihre Reaktion auf diese hohen Fehlerquoten in diesen zwei Mitgliedstaaten zu informieren;

100.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass im Sozialfonds 2000 bis 2006 84,28 % der Finanzkorrekturen Spanien (46,42 %) und Italien (37,86 %) betrafen; nimmt zur Kenntnis, dass 23 Mitgliedstaaten für 15,72 % der Finanzkorrekturen verantwortlich sind; fordert die Kommission auf, ihre Kontrollanforderungen der Häufigkeit und Schwere der Fehler in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten anzupassen; fordert die Kommission ferner auf, das Parlament über ihre Reaktion auf diese hohen Fehlerquoten in diesen zwei Mitgliedstaaten zu informieren;

101.

würdigt die vierteljährlichen Berichte, die die Kommission 2008 zu den aus ihren eigenen Prüfungen oder denen des Rechnungshofs resultierenden Finanzkorrekturen übermittelt hat; fordert die Kommission auf, Finanzkorrekturen weiterhin gemäß der geltenden Regelung anzuwenden, um etwaige zuvor deklarierte vorschriftswidrige Ausgaben zu eliminieren, und strenge Abschlussverfahren für die Programme des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds und des Sozialfonds für den Zeitraum 2000-2006 umzusetzen, damit derartige Ausgaben beim Abschluss weitgehend aus diesen Programmen eliminiert wurden; fordert die Kommission außerdem auf, ihm weiterhin detaillierte Informationen über die angewandten Finanzkorrekturen zu liefern und unmittelbar nach Beginn des Abschlussverfahrens einen Schätzwert für die Restfehlerquote in den solcherart abgeschlossenen Programmen anzugeben;

102.

fordert, dass die Kommission in den jährlichen Tätigkeitsberichten weiterhin die Kontrollprobleme bei der geteilten Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten auch auf Ebene der Zahlstellen ermittelt, um die konkreten Schwachstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und Programmen zu identifizieren, und die Vorbehalte direkt mit diesen Problemen verknüpft; fordert, dass sie für jeden europäischen Fonds eine jährliche Klassifizierung der Mitgliedstaaten erstellt und sie mit der festgestellten Fehlerquote an das Parlament übermittelt, und fordert den Rechnungshof auf, die gleiche Liste gemäß seinen Prüfungen zu erstellen;

103.

fordert die Kommission als letztlich verantwortliches Organ für die wirtschaftliche Führung des Gemeinschaftshaushalts auf, angesichts des Fehlens von Garantien seitens eines Mitgliedstaats die Gemeinschaftsbestimmungen über die Aussetzung von Zahlungen strikt anzuwenden;

104.

stellt fest, dass der Bericht des Rechnungshofs für das Jahr 2007 noch immer ausschließlich Vorhaben aus dem Zeitraum 2000-2006 abdeckt, da das Jahr 2007 im Wesentlichen der Vorbereitung auf die Durchführung der Programme im Zeitraum 2007-2013 diente; unterstreicht deshalb, dass die Wirkung der neuen Vorschriften, die für den Planungszeitraum 2007-2013 festgelegt worden sind und die einfacher und strenger sind als die bis 2006 geltenden Vorschriften, noch nicht bewertet werden kann;

105.

unterstreicht, dass die Kohäsionspolitik weiterhin eines der wichtigsten Politikfelder der Union ist; unterstreicht ihre wichtige Rolle im Zusammenhang mit der Reaktion der Union auf die Finanzkrise und ihre Schlüsselstellung in Verbindung mit dem Europäischen Konjunkturprogramm; begrüßt deshalb die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Durchführung von Kohäsionsprogrammen zu erleichtern und zu beschleunigen;

106.

stellt fest, dass derartigen Vereinfachungsverfahren eine Schlüsselrolle beim Abbau der Verwaltungslast auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zukommt; unterstreicht jedoch, dass unbedingt gewährleistet werden muss, dass derartige Vereinfachungsverfahren zu einer Verringerung der Fehlerquote in der Zukunft betragen;

107.

billigt den erklärten Standpunkt der Kommission zu Finanzkorrekturen, wonach Unregelmäßigkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach durch das mehrjährige Korrektursystem aufgedeckt und korrigiert werden; stellt fest, dass die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten kontinuierlich im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Genauigkeit überprüft und dass es wirkliche Fortschritte bei der Vorlage zuverlässiger Belege für Korrekturen durch die Mitgliedstaaten gegeben hat;

108.

nimmt die vom Rechnungshof ermittelte Fehlerquote zur Kenntnis und stellt fest, dass der Rechnungshof und die Kommission zu einer unterschiedlichen Auslegung gelangen, was den Betrag betrifft, der nicht hätte erstattet werden sollen (insbesondere die unterschiedliche Auslegung bei den Vorschriften über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben); unterstreicht die Notwendigkeit einer weiteren Klärung und fordert die Harmonisierung der Auslegung der Vorschriften über die Anwendung von Finanzkorrekturen; fordert ferner die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, so bald wie möglich nationale Erklärungen zu den Ausgaben im Rahmen der geteilten Verwaltung vorzulegen;

109.

bekundet eine gewisse Genugtuung über die offensichtliche statistische Verbesserung bei den Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, bedauert jedoch, dass viele Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten weiterhin mit dem Risiko von Unregelmäßigkeiten bei den Erstattungen behaftet sind; ist der Auffassung, dass eine weitere Verbesserung der Effizienz der ersten Ebene der Kontrolle im nationalen und subnationalen Rahmen erforderlich ist; unterstreicht in diesem Zusammenhang die wichtige Aufsichtsfunktion der Kommission;

110.

unterstreicht, dass sich die im Bericht des Rechnungshofs dargestellte Fehlerquote nicht unbedingt auf Betrug bezieht, und fordert die Kommission und den Rechnungshof deshalb auf, in künftigen Dokumenten diesbezüglich eine klare Unterscheidung vorzunehmen;

111.

bedauert die häufigsten Fehler, die sich auf den Europäischen Sozialfonds bezogen und bei denen es sich zum ersten um das Versäumnis handelte, Belege dafür zu liefern, dass Gemeinkosten bzw. Personalkosten für das fragliche Projekt relevant waren, und zweitens um zu hoch angesetzte Schätzungen bei den Personalkosten bzw. den Gemeinkosten; unterstützt deshalb mit Nachdruck die neuen Vorschriften des Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013, mit denen die Verfahren vereinfacht werden und die Erklärung von Gemeinkosten auf pauschaler Basis als Anteil an den direkten Kosten ermöglicht wird; fordert außerdem die Mitgliedstaaten auf, ihre an die Adresse der Begünstigten gerichtete Informationstätigkeit zu intensivieren und die routinemäßigen Verwaltungskontrollen zu verbessern, um Fehler zu begrenzen;

Interne Politikbereiche

112.

bedauert, dass dem Rechnungshof zufolge im Bereich der von der Kommission direkt verwalteten Maßnahmen die gleichen Probleme fortbestehen wie in den Vorjahren (Fehler bei der Erstattung von Ausgaben, Komplexität der anwendbaren Vorschriften und Fehlen wirksamer Sanktionsmechanismen), und fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Vereinfachung und weiteren Klarstellung der Regeln betreffend die Verhältnismäßigkeit für die Programme mit Kostenteilung aufrecht zu erhalten;

Forschung

113.

begrüßt die Entwicklung im Bereich Forschung und technologische Entwicklung, durch die die Fehlerquote von 8,03 % 2006 auf 2,39 % im Jahr 2007 gesenkt wurde; stellt fest, dass diese bedeutende Leistung ein Erfolg für die Umsetzung der Entlastungsempfehlungen 2005 durch die Forschungseinrichtungen der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments und dem Rechnungshof ist;

114.

nimmt zur Kenntnis, dass das System der Prüfungsbescheinigungen 2007 die Fehlerquote für Projekte im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms auf 2,5 % im Vergleich zu 4,06 % bei Projekten des Fünften Rahmenprogramms, die nicht dem System der Prüfungsbescheinigungen unterliegen, gesenkt hat;

115.

begrüßt das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 3054), das eine erste Analyse der Kontrollkosten unter anderem für die Generaldirektion Forschung und die Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien enthält, mit dem Ziel, die interinstitutionelle Debatte wiederzubeleben, um eine gemeinsame Vereinbarung über das hinnehmbare Fehlerrisiko im Bereich der europäischen Forschungspolitik zu erreichen;

116.

fordert die Kommission auf, weiterhin die im Siebten Rahmenprogramm festgesetzten Erstattungsmöglichkeiten zu nutzen, insbesondere die Eignung der Vorschriften des Siebten Rahmenprogramms betreffend Verfahren der Vergütung im Rahmen von Festbeträgen weiter zu analysieren, und den zuständigen Ausschuss des Parlaments im Rahmen der Halbzeitüberprüfung über ihren Beitrag zur Vereinfachung der Vorschriften für die Begünstigten und zu den notwendigen Verbesserungen des Systems zu informieren;

117.

ist besorgt über die Vorschriften des Siebten Rahmenprogramms, die von den gemeinsamen national und international anerkannten und zugelassenen Buchungs- und Berechnungsmethoden abweichen und die Ergebnisse der nationalen Prüfbehörden betreffend die national bescheinigten durchschnittlichen Stundensätze pro Kostenstelle nicht akzeptieren; ist der Ansicht, dass die Vorschriften des Siebten Rahmenprogramms eindeutig den modernen Rechnungslegungs- und Berechnungsgrundsätzen der europäischen Industrie widersprechen, indem Angaben zu den individuellen Kosten für die aktiv in ein spezifisches Forschungsprogramm involvierten Personen gefordert werden; fordert die Kommission auf, ein Verfahren einzuleiten, um die Vorschriften des Siebten Rahmenprogramms den allgemeinen Geschäftspraktiken anzugleichen, die eine Berechnung und Abgeltung der durchschnittlichen Stundensätze pro Kostenstelle erlauben statt Angaben zu den individuellen Kosten für die aktiv in ein spezifisches Forschungsprogramm involvierten Personen zu verlangen;

118.

ist bezüglich der Methodenzertifikate (CoM und CoMAv) besorgt über die noch nicht genehmigten Zertifikate und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die erforderlichen verständlichen Kriterien für die Genehmigung der Methodenzertifikate für Personal- und indirekte Kosten festzulegen; ist der Ansicht, dass die Begünstigten durchschnittliche Personalkosten geltend machen und eine anerkannte Methode für die Berechnung der indirekten Kosten nutzen können sollten; fordert einen rechtzeitigen Beginn der Genehmigung (oder Ablehnung) der Zertifikate, um sicherzustellen, dass die für die Forschung vorgesehenen Mittel verwendet werden können; fordert die Kommission auf, derartige durchschnittliche Stundensätze pro Kostenstelle ohne Methodenzertifikat zumindest dann zu akzeptieren, wenn sie von einer nationalen Behörde geprüft und bescheinigt sind;

119.

verweist im Hinblick auf die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und der Zuschussanträge auf seine Forderung nach einer einzigen Kontaktstelle für die Begünstigten mit Entscheidungskompetenz in Fragen im Zusammenhang mit dem Forschungsrahmenprogramm;

120.

fordert die Kommission zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit auf, von einer Neuberechnung der Finanzbögen der Projekte im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms abzusehen, die von der Kommission bereits gebilligt und abgerechnet wurden, indem neue Auslegungen der in den Allgemeinen Bedingungen (Anhang II) des FP6-Mustervertrags festgelegten Förderkriterien für Ausgaben angewandt werden;

121.

vermerkt, dass das Zwei-Phasen-Verfahren für das Siebte Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung in bestimmten Bereichen angewandt wird; fordert die Kommission auf, die Forschungsorganisationen zu konsultieren, ob dieses Vorgehen auf andere Projekttypen ausgeweitet werden sollte, bei denen dies zu erheblichen Verringerungen der Kosten für die Vorbereitung der Projektanträge führen würde;

122.

stellt fest, dass die Kommission im Forschungsbereich die Zahl der Forschungseinrichtungen, der Kooperationsmodelle und der Verwaltungsverfahren erhöht hat; weist darauf hin, dass dies auf die erhebliche Aufstockung der mit dem Finanzrahmen 2007-2013 für Forschung und Innovation zur Verfügung gestellten Mittel zurückzuführen ist; ersucht den Rechnungshof, mögliche Transparenzprobleme gegenüber der Haushaltsbehörde und die unterschiedliche Behandlung der Begünstigten gemäß diesen Modellen zu beurteilen; fordert, dass der Generaldirektor in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht jeder dieser Einrichtungen, jedem dieser Modelle und Verfahren ein Kapitel widmet, um über die Mittelverwendung und die mit diesen Modellen für eine öffentliche/private Zusammenarbeit gewünschten Ergebnisse zu informieren;

123.

fordert den Rechnungshof unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Prüfstrategie der Kommission die Ausgaben eines Rahmenprogramms in einem Zeitraum von vier Jahren abdeckt, während der Rechnungshof jährlich Bericht erstatten muss, auf, mehrjährige Übersichten vorzulegen, so dass die finanziellen Auswirkungen der im Rahmen seiner Prüftätigkeit festgestellten Fehler mit den Kontrollverfahren der Kommission kohärent dargestellt wird;

Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

124.

hält die Ausführungsraten der Haushaltslinien für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit insgesamt für zufrieden stellend;

125.

hebt hervor, dass die Ausführungsrate der Haushaltsmittel in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit insgesamt bei 94,6 % lag, was ein zufrieden stellendes Ergebnis darstellt, wenn man bedenkt, dass 2007 das erste Jahr des neuen Finanzrahmens 2007-2013 und durch die Annahme und das Inkrafttreten neuer Programme im Bereich Umweltpolitik gekennzeichnet war;

126.

begrüßt die Ausführungsrate beim Gemeinschaftlichen Tabakfonds, die bei 100 % liegt; ist daher überzeugt, dass dieses Instrument, mit dem Projekte zur Verbesserung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums — insbesondere durch Information und Unterrichtung — finanziell unterstützt werden, wirksam umgesetzt wird;

127.

fordert die Kommission auf, den Antragstellern im Rahmen der Mehrjahresprogramme weitere Hilfe zukommen zu lassen, insbesondere durch spezifische Fortbildungsmaßnahmen für die Antragsteller und benutzerfreundliche Leitlinien;

128.

begrüßt die Anstrengungen im Hinblick auf gezieltere Ausschreibungen und von mehr Unterstützung für die Antragsteller, insbesondere bei den Programmen der öffentlichen Gesundheit, um zu vermeiden, dass Projektanträge eingereicht werden, die ganz eindeutig nicht förderungswürdig oder von geringer Qualität sind, stellt jedoch fest, dass weitere Bemühungen nötig sind, um zu einer zufrieden stellenden Lage zu gelangen;

129.

weist darauf hin, dass ein Teil des Aktionsprogramms für das Gesundheitswesen von der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher durchgeführt wird; erinnert die Kommission in diesem Zusammenhang daran, die operativen Programmmittel sehr kosteneffizient einzusetzen, da sie auch für administrative Aufgaben verwendet werden;

130.

weist darauf hin, dass die Einhaltung der Verwaltungs- und Finanzbestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 nicht zu unnötigen Verzögerungen bei der Bewilligung der Zuschüsse oder bei der Auswahl der zu finanzierenden Projekte führen sollte, und fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren fortzusetzen, die Auswirkungen auf die Ausführung der Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen haben;

Binnenmarkt und Verbraucherschutz

131.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs, in dem eine faire Bewertung der Binnenmarktpolitik, der Zollpolitik und der Verbraucherschutzpolitik vorgenommen wird;

132.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre internen Kontrollsysteme weiter zu verbessern, um ein Inverkehrbringen nicht zugelassener Güter auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern; fordert die Kommission ferner auf, allen im Bereich des Verbraucherschutzes 2007 aufgedeckten Mängeln nachzugehen;

133.

begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Kontrollsysteme im Bereich der Zollverwaltung und der Buchführung gut funktionieren; hebt hervor, dass Zollkontrollen zwar in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten sind, dass jedoch nur verlässliche Wirtschaftsbeteiligte den Zollsektor verwalten sollten, um zu verhindern, dass Güter in den Binnenmarkt eingeführt werden, ohne dass Zölle entrichtet werden oder der Zollwert ermittelt wird;

134.

würdigt die Anstrengungen zur Erreichung einer Ausführungsrate von 86 % bei der Haushaltslinie 12 02 01 (Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarkts); stellt fest, dass die Nichtausschöpfung der Mittel für Zahlungen nach Angaben der Kommission darauf zurückzuführen ist, dass einige Verträge zur Erstellung von Studien zu spät unterzeichnet wurden und dass 2007 entgegen der Planung keine Zahlungen getätigt wurden;

135.

weist darauf hin, dass eine Ausführungsrate von 55 % bei der Haushaltslinie 14 04 02 (Zoll 2007) nicht ausreichend ist, und fordert deshalb eine bessere Haushaltsplanung; stellt fest, dass nach Angaben der Kommission der Großteil der Mittel dieser Haushaltslinie langfristige IT-Verträge für Produkte und Dienstleistungen betrifft, die „auf Antrag“ erbracht werden, was eine genaue Einschätzung und Planung des Finanzbedarfs erschwert; erkennt jedoch die positiven Ergebnisse für den Haushaltsplan 2008 an, mit einer Ausführungsrate von mehr als 97 % bei den Zahlungsermächtigungen;

136.

stellt fest, dass die Ausführungsrate von 77 % bei der Haushaltslinie 17 02 02 (Verbraucherschutzprogramm) niedriger ist als in früheren Jahren; stellt weiter fest, dass dies nach Angaben der Kommission auf die Übertragung nicht getrennter Mittel von der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher auf das Verbraucherschutzprogramm sowie auf einige im Laufe des Jahres 2007 zu spät eingegangene Verpflichtungen zurückzuführen ist, was zur Folge hatte, dass die für 2007 geplanten Zahlungen nicht erfolgt sind; fordert die Kommission daher auf, die Haushaltsplanung in diesem Bereich zu verbessern.

Verkehr und Fremdenverkehr

137.

stellt fest, dass in dem endgültig angenommenen und im Laufe des Jahres abgeänderten Haushaltsplan 2007 ein Gesamtbetrag von 1 322 667 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und von 743 111 000 EUR an Zahlungsermächtigungen für die Verkehrspolitik zur Verfügung stand; stellt ferner fest, dass von diesen Gesamtbeträgen:

933 578 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 369 665 000 EUR an Zahlungsermächtigungen für Projekte im Bereich der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) verfügbar waren,

15 348 000 EUR an Verpflichtungen und 14 500 000 EUR an Zahlungen für die Verkehrssicherheit zur Verfügung standen,

56 890 000 EUR an Verpflichtungen und 10 425 000 EUR an Zahlungen für das Programm Marco Polo verfügbar waren,

113 631 000 EUR an Verpflichtungen und 114 716 000 an Zahlungen für Verkehrsagenturen und die GNSS-Aufsichtsbehörde bereitstanden,

6 000 000 EUR an Verpflichtungen und 6 578 000 EUR an Zahlungen für die Verkehrssicherheit, einschließlich des Pilotprojekts zur Sicherheit des transeuropäischen Straßennetzes zur Verfügung standen;

138.

begrüßt die gleichbleibend hohen Nutzungsraten sowohl bei den Verpflichtungs- als auch bei den Zahlungsermächtigungen für die Vorhaben im Bereich der TEN-V, die jeweils fast 100 % erreichten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass eine angemessene Finanzierung aus den nationalen Haushalten zur Verfügung gestellt wird, um diese Verpflichtung der Europäischen Union zu erfüllen;

139.

vermerkt mit Besorgnis die niedrige Nutzungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen für die Verkehrssicherheit (55,95 %) und für die GNSS-Aufsichtsbehörde (33,24 % unter Titel 3), für die ein Großteil des Betrages, der aufgrund des Überschusses im Jahr 2006 im Laufe des Jahres 2007 verfügbar wurde, auf das Jahr 2008 übertragen wurde, sowie die niedrige Nutzungsrate bei Zahlungsermächtigungen für den Binnenmarkt und die Optimierung von Transportsystemen (47,48 %), für Rechte der Passagiere (58,96 %), aufgrund der verzögerten Unterzeichnung der Verträge, und für die GNSS-Aufsichtsbehörde (33,24 % unter Titel 3);

140.

begrüßt, dass infolge der Reaktionen auf den Sonderbericht Nr. 6/2005 des Rechnungshofs zum Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) (20) der zulässige Höchstsatz für Gemeinschaftszuschüsse für grenzüberschreitende Projekte auf 30 % und die Mindestfinanzierungsschwelle auf 1 500 000 EUR angehoben wurden und dass ferner das Bewertungsverfahren im Hinblick auf die Projektauswahl und die Begleitung verbessert wurden; bedauert jedoch gleichzeitig, dass die Struktur für die Beschreibung von Bauvorhaben nicht harmonisiert wurde und die technische und finanzielle Begleitung nicht standardisiert wurde;

141.

begrüßt, dass die vom Rechnungshof vorgenommene Untersuchung der Normen für die interne Kontrolle, die unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge Bezug nehmen, zeigt, dass die Generaldirektion Energie und Verkehr den Grundanforderungen genügt;

Kultur und Bildung

142.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2007 die im Politikbereich Bildung und Kultur ermittelte Fehlerquote nennt (Ziffer 9.11 und Anhang 9.1, Fehlerquote zwischen 2 % und 5 %), jedoch keine Erklärung zur Funktionsweise der verschiedenen nationalen Agenturen oder der Exekutivagenturen und auch nicht zur Qualität ihrer Arbeit oder den Gründen, warum diese Organisation notwendig ist, abgibt;

143.

fordert den Rechnungshof auf, in seinem nächsten Jahresbericht eingehender die Frage der Effizienz und die Beibehaltung der verschiedenen Agenturen im Politikbereich Bildung und Kultur zu analysieren;

144.

nimmt zur Kenntnis, dass die Generaldirektion Bildung und Kultur bei der neuen Generation der Programme die Aktionsprogramme harmonisiert und das Konzept einer einzigen internen Prüfung eingeführt hat; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die Ex-ante- und Ex-post-Erklärungen der Mitgliedstaaten neue Elemente im Rahmen der Überwachung und der internen Kontrolle der Systeme darstellen;

145.

bedauert allerdings die vom Rechnungshof im Verfahren zur Erstellung der Ex-ante-Erklärung festgestellten Schwachstellen sowie die Feststellung, dass dieses Verfahren nur eine begrenzte Gewähr für die Qualität der Verwaltung der betreffenden Ausgaben liefert (Ziffer 9.16 des Jahresberichts 2007); stellt jedoch fest, dass das Verfahren der Ex-ante-Erklärung nur ein Bestandteil der Belege ist, die der Rechnungshof im Rahmen seiner Prüfung erhält und die ihm die Abgabe seiner Stellungnahme ermöglichen;

146.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die nationalen Behörden unterschiedliche Ansätze bei der Beschaffung der Grundlagen für die Ex-ante-Zuverlässigkeitserklärung verfolgten und ihre Vorgehensweise in unterschiedlichem Ausmaß offenlegten; fordert die Kommission auf, ein Verfahren zur Harmonisierung der betreffenden Erklärungen einzuleiten und das Parlament und den Rechnungshof diesbezüglich auf dem Laufenden zu halten;

147.

nimmt ferner die Tatsache zur Kenntnis, dass die im Nachhinein für 2007 einzureichenden jährlichen Zuverlässigkeitserklärungen von den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bis 30. April 2008 vorzulegen waren; erwartet die vom Rechnungshof im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeitserklärung 2008 vorzunehmende Bewertung;

148.

bedauert die Tatsache, dass mehrere nationale Behörden und Agenturen ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, weshalb die Kommission förmliche Mahnschreiben versandte, und unterstützt diese uneingeschränkt bezüglich der Aussetzung der Zahlungen für den Betriebskostenzuschuss in den Fällen, in denen die Schlussberichte noch nicht vorlagen;

149.

fordert die nationalen Agenturen und die nationalen Behörden mit Nachdruck auf, im Hinblick auf ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten die von der Kommission festgelegten Durchführungsvorschriften einzuhalten; begrüßt den Umstand, dass die Generaldirektion Bildung und Kultur keinen Grund gesehen hat, an ihrem Vorbehalt festzuhalten, was die Kontrollmechanismen der nationalen Agenturen betrifft, und unterstützt die Fortsetzung strenger Rechnungsprüfungen;

150.

begrüßt, den Umstand, dass die Zahl verspäteter Zahlungen im Bereich der Bildung und der Kultur zurückgeht, und erwartet, dass die Kommission ihre Bemühungen fortsetzt, um sie weiter zu verringern;

151.

bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass das von der Generaldirektion Kommunikation Ende 2007 eingeführte Kontrollsystem es überflüssig machen wird, in der Zukunft einen Vorbehalt in Bezug auf ihre Haushaltsführung zu formulieren, wie dies für das Haushaltsjahr 2007 der Fall war;

152.

fordert von der Kommission weitere Informationen über die Schaffung von Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten, die Hilfestellung bei den Aktivitäten im Bereich der Städtepartnerschaft leisten, insbesondere was die Notwendigkeit solcher Strukturen, die anfallenden Kosten und ihren Zweck betrifft;

153.

fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu prüfen, wie das Programm Jugend besser ausgerichtet werden kann, um neue Gruppen von jungen Menschen zu erreichen; insbesondere solche aus benachteiligten sozialen Milieus; regt zu diesem Zweck an, dass die Jugendorganisationen — einschließlich des Europäischen Jugendforums — ihre Bemühungen zugunsten solcher Zielgruppen verstärken, die Berichterstattungsstandards sowie die Finanzierungskriterien verbessern und Informationen über das Programm selbst auf breiterer Grundlage unter jungen Menschen zu verbreiten;

Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

154.

stellt die niedrige Rate bei der Ausführung der Zahlungen des Haushaltsplans für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Vergleich zu 2006 fest (60,41 % im Jahr 2007 und 86,26 % im Jahr 2006); ist sich des Umstands bewusst, dass dies auch darauf zurückzuführen ist, dass im Mai und Juni 2007 die Fonds angenommen wurden, die unter das Rahmenprogramm „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ fallen, und auf Verzögerungen bei der Ausführung anderer spezifischer Programme (z. B. Zivilrecht, Drogenprävention und Informationsprogramme); verweist auf den relativen Rückgang der Rate der Ausführung der Verpflichtungen gegenüber 2006 (90,29 % im Vergleich zu 94,47 % im Jahr 2006); fordert die Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit auf, sich darum zu bemühen, die Rate der Ausführung von Verpflichtungen und Zahlungen im Jahr 2008 so weit wie möglich zu steigern;

155.

nimmt zur Kenntnis, dass die von der Kommission im Zusammenhang mit dem Europäischen Flüchtlingsfonds II durchgeführten Kontrollen nach der Bewertung des Rechnungshofs nur teilweise effektiv sind; nimmt die diesbezüglichen Antworten der Kommission zur Kenntnis;

156.

bedauert, dass die Beschreibungen der Aufsichts- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten für den Außengrenzenfonds der Kommission erst im letzten Quartal des Jahres 2007 zur Verfügung gestellt wurden, was die Kommission daran gehindert hat, die Systeme der Mitgliedstaaten bis Ende des Jahres 2007 zu bewerten;

Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

157.

weist die Kommission darauf hin, dass die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des EG-Vertrags ein Grundprinzip der Union und eine Zielvorgabe ist, die alle Tätigkeiten und Politikfelder der Gemeinschaft relevant ist;

158.

bekräftigt seine an die Kommission gerichtete Forderung, dass die Gleichstellung der Geschlechter als kontinuierliches und vorrangiges Ziel entsprechend dem Grundsatz der geschlechterspezifischen Budgetierung, wie es sie in seiner Entschließung vom 3. Juli 2003 zu „Gender Budgeting“ — Aufstellung öffentlicher Haushalte unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten (21) gefordert hat, gebührend berücksichtigt wird und bedauert die Verzögerung bei der Durchführbarkeitsstudie der Kommission zu diesem Thema;

159.

bedauert, dass der Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans 2007 keinerlei Informationen darüber enthält, ob der Haushalt erfolgreich zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen beigetragen hat;

160.

regt an, dass der Rechnungshof in seine Jahres- und Sonderberichte den Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter einbezieht, insbesondere einschlägige Informationen über Maßnahmen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen Frauen und Männern und über die Verfügbarkeit geschlechtsspezifischer Daten;

Externe Politikbereiche

161.

konstatiert mit großer Sorge die gleichen Kritiken wie in den Vorjahren seitens des Rechnungshofs, vor allem hinsichtlich der Zahlungen auf der Ebene der Endbegünstigten;

162.

stellt fest, dass die Außenhilfe von der jüngsten Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kaum betroffen war, und fordert eine Überprüfung von Titel IV „Maßnahmen im Außenbereich“ der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, um ihn besser an die besonderen Bedingungen der Aufträge und Zuschüsse in diesem Bereich anzupassen;

163.

bedauert zutiefst, dass die Kommission es versäumt hat, ein wirklich europäisches Instrument für die Abwicklung von Hilfen in Notstandssituationen zu schaffen, wozu sie im Rahmen der Entlastungsverfahren 2005 und 2006 aufgefordert worden war; fordert nachdrücklich, dass dies unverzüglich geschieht, und ersucht die Kommission erneut, die Möglichkeit zu schaffen, dass sie selbst gegebenenfalls die von mehreren Gebern finanzierten Treuhandfonds verwalten kann, wenn sie sich an diesen Fonds beteiligt;

164.

fordert die Kommission auf, gemäß den Artikeln 53 bis 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 uneingeschränkte finanzielle Transparenz bei der Außenhilfe sicherzustellen und ihrer Zusage gegenüber dem Parlament Rechnung zu tragen, dass jede internationale Organisation, die Gemeinschaftsmittel erhält, verpflichtet ist, dem Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission die Ergebnisse aller vorgenommenen internen und externen Prüfungen betreffend die Verwendung dieser Gemeinschaftsmittel zu übermitteln; fordert auch, in Fällen von Betrugsverdacht den Zugang von OLAF zu den Daten sicherzustellen;

165.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass auf der Grundlage einer bestimmten Anzahl von Hypothesen („beste Schätzungen“) die Gesamtkosten der von der Generaldirektion für humanitäre Hilfe (ECHO) vorgenommenen Kontrollen für das Jahr 2007 auf 25 Mio. EUR geschätzt wurden; dies entspricht 3,2 % der Gesamtmittel für die humanitäre Hilfe für dieses Jahr; bedauert, dass die Generaldirektion für humanitäre Hilfe (ECHO) nicht über ein Risikomanagementverfahren verfügt, und fordert, dass derartige Verfahren systematisch in die Kontrolle einbezogen werden;

166.

stellt fest, dass diese Schätzung den Informationen der Kommission zufolge nur einen Teil der Gesamtkosten im Zusammenhang mit den von der Generaldirektion für humanitäre Hilfe (ECHO) finanzierten humanitären Hilfsmaßnahmen abdeckt, da die Kosten der von den humanitären Organisationen durchgeführten Kontrollen, die in den Gesamtkosten der Beihilfeabkommen inbegriffen sind, ebenfalls von der Generaldirektion für humanitäre Hilfe (ECHO) finanziert werden;

167.

stellt fest, dass bei der Hypothese, dass die Kontrollkosten sich aus drei großen Kategorien zusammensetzen — Kosten der Kontrolltätigkeit der Dienststellen der Kommission in der Zentrale und in den Delegationen, Kosten der externen Prüfungen seitens der Kommission und Kosten der Prüfung der Ausgaben durch von den Begünstigten in Auftrag gegebene Prüfungen —, die Kontrollkosten bezüglich der vom Amt für Zusammenarbeit EuropeAid 2007 verwalteten Mittel von der Kommission auf ca. 120 000 000 EUR geschätzt wurden;

168.

fordert den Rechnungshof auf, diesem Faktor in seinen Berechnungen im nächsten Jahresbericht Rechnung zu tragen und sowohl zu dieser Schätzung als auch zum Kosten-Nutzen-Verhältnis dieser Kontrollsysteme Stellung zu nehmen und dabei die Merkmale und spezifischen Sachzwänge der externen Politikbereiche der Union zu berücksichtigen;

169.

bedauert, dass die Kommission in Kenia unmittelbar nach den Wahlen vom 27. Dezember 2007 eine Budgethilfe gezahlt und so den Eindruck erweckt hat, in der Diskussion über die Legitimität der Wahlergebnisse Position zu beziehen; verweist auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zu Kenia (22) und erwartet, dass die Kommission diese berücksichtigt;

170.

nimmt die Anmerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Aufsichts- und Kontrollsysteme für Außenhilfe, Erweiterung und humanitäre Hilfe nur bedingt wirksam sind; akzeptiert, dass viele der aufgedeckten Fehler Vorauszahlungen betreffen und dass diese Fehler dann zum Zeitpunkt der endgültigen Zahlungen korrigiert werden; fordert die Kommission dennoch auf, die erforderlichen Verbesserungen in ihren Kontroll- und Prüfverfahren vorzunehmen, insbesondere auf der Ebene der Durchführungseinrichtungen, da sonst unnötiger bürokratischer Aufwand für die Endempfänger entsteht; erkennt gleichzeitig die Fortschritte an, die die Kommission und die Vereinten Nationen bisher erzielt haben;

171.

bedauert den anhaltenden Mangel an Transparenz hinsichtlich der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln, die durch Organisationen der Vereinten Nationen weitergeleitet werden; unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen zur Herbeiführung einer Lösung und zur Gewährleistung der Tatsache, dass der Rechnungshof sämtliche erforderlichen Informationen rechtzeitig erhält; begrüßt die zunehmende Zahl von Überprüfungsmissionen der Kommission im Rahmen des UN-EG-Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA-Abkommen); erwartet, dass durch diese Missionen die Transparenz und die Außenwirkung der Beteiligung der Gemeinschaft an Aktionen unter der Führung der Vereinten Nationen weiter verbessert werden;

172.

fordert die Kommission auf, die für die Auszahlung von Budgethilfen an Drittländer geltenden Bedingungen und Leistungsindikatoren weiter zu verbessern und genauer zu definieren, um klare, unmissverständliche und messbare Bewertungskriterien, gegebenenfalls mit spezifischen Zeitplänen, aufzustellen;

173.

nimmt die Anmerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass umgehend Maßnahmen getroffen werden sollten, um die bei der Verwaltung von EU-Mitteln in Bulgarien festgestellten Schwachstellen auszuräumen, und dass die erforderliche Überwachung in der Türkei weiterhin sicherzustellen ist; fordert die nationalen Behörden auf, ihre Anstrengungen auszuweiten, um die geltenden Verordnungen einzuhalten;

174.

erwartet spürbare Ergebnisse von der Anwendung der neuen Bedingungen für die Überprüfung von Ausgaben im Rahmen externer Rechnungsprüfungen, die von den Begünstigten oder der Kommission in Auftrag gegeben wurden;

175.

nimmt den Sonderbericht Nr. 5/2007 des Rechnungshofs über die Verwaltung des Programms CARDS durch die Kommission (23) zur Kenntnis; unterstreicht die Bedeutung verbesserter strategischer Anleitungen durch die Kommission, um in enger Zusammenarbeit und in engem Dialog mit dem Parlament die Setzung geeigneter Schwerpunkte bei der Auswahl der wichtigsten Interventionsbereiche im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe sicherzustellen; fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie zur Verbesserung der Eigenverantwortung bei der Konzipierung und Durchführung von Projekten zu entwickeln;

176.

erwartet regelmäßige Informationen über die Schritte, die die Kommission zur Umsetzung der erheblichen Zusagen ergriffen hat, die sie auf der internationalen Geberkonferenz vom 22. Oktober 2008 in Brüssel zur Unterstützung des Wiederaufbaus in Georgien und der künftigen Entwicklung des Landes gemacht hat;

177.

wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, dem Parlament regelmäßig spezifische Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Eigenverantwortung der Union bezüglich ihrer Außenhilfe im jeweiligen geografischen Kontext im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit, der Verantwortung und der Sichtbarkeit zu erläutern;

Nichtstaatliche Organisationen (NRO)

178.

nimmt die Rolle und die zunehmende Zahl der NRO bei der Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die Effizienz der Betriebszuschüsse für die in Brüssel ansässige Zentrale der NRO zu bewerten und das in der Haushaltsordnung vorgesehene Prinzip der Degressivität der Betriebszuschüsse strikt anzuwenden;

179.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2009 eine umfassende Liste aller NRO zusammenzustellen, die EU-Mittel erhalten haben;

Entwicklung

180.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof einmal mehr zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Generaldirektion für humanitäre Hilfe (ECHO) ihre Prüfungsstrategie verbessern muss, indem sie dafür sorgt, dass die Vorgänge auf der Ebene der Durchführungseinrichtungen und insbesondere an Ort und Stelle bei allen Arten von Partnern besser abgedeckt werden (Ziffer 8.33 Buchstabe f des Jahresberichts 2007);

181.

ermutigt die Kommission, an ihrem seit 2007 verfolgten Ziel festzuhalten, dass jedes Projekt mindestens einmal pro Jahr von einem Sachverständigen besucht wird, es sei denn, er wird durch die Sicherheitsbedingungen oder den schwierigen Zugang daran gehindert, sich weiterhin zu versichern, dass Fachleute für humanitäre Hilfe ständig vor Ort sind, um die Wirkung der von der Kommission finanzierten humanitären Maßnahmen unabhängig vom jeweiligen Land oder von der jeweiligen Region zu fördern und zu optimieren;

182.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission im Rahmen der Durchführung der Projekte darüber wachen muss, dass die mit den Vereinten Nationen im April 2007 vereinbarten Berichtspflichten streng befolgt werden und die Finanzberichte gemäß den genannten Bestimmungen erstellt werden;

183.

ist sich der Risiken unzulänglicher Kontrollen vor Ort dort, wo der Zugang schwierig ist oder die Neutralität der humanitären Hilfe nicht gewahrt ist, bewusst sowie vor allem der Tatsache, dass diese Risiken in einem gewissen Grad mit den Zielen der humanitärem Hilfe und den so genannten „vergessenen Krisen“ zusammenhängen;

184.

nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Generaldirektion für humanitäre Hilfe (ECHO) 2007 zufolge die humanitäre Hilfe der Kommission im Irak ausschließlich über das Internationale Komitee des Roten Kreuzes in den Bereichen Schutz, Wasser und Sanierung in Höhe eines Gesamtbetrags von 7 800 000 EUR geleistet wurde;

185.

ist der Ansicht, dass eine transparentere Interventionsstruktur (Europäische Entwicklungsfonds (EEF), Kommission, Europäische Investitionsbank usw.) im Bereich der Entwicklung und der externen Politikbereiche geprüft werden sollte, um die Sichtbarkeit der gemeinschaftlichen Maßnahmen zu erhöhen und die Prüfung der gebundenen Mittel zu verbessern; fordert die Erstellung einer Studie über die gemeinschaftliche Budgetisierung des EEF im Hinblick auf eine politische Debatte über dieses Thema;

186.

erinnert an die Verpflichtung der Kommission (24), sich dafür einzusetzen, dass bis 2009 ein als Eckwert festgelegter Anteil von 20 % ihrer bereitgestellten Hilfe in die Sektoren Grund- und Sekundarbildung sowie Basisgesundheit fließen sollen; fordert die Kommission auf, ausführliche Informationen darüber vorzulegen, wie dieser Eckwert durch Projekte, Programme und Haushaltszuschüsse erreicht werden wird; fordert größere Kohärenz zwischen den thematischen, den Länder- und den regionalen Strategiepapieren in den Bereichen Gesundheit und Bildung, insbesondere, wenn die Hilfe über Haushaltszuschüsse geleistet wird;

187.

betont, dass der schulischen Betreuung von Kindern aus schwer zugänglichen Gruppen in Ländern mit kritischen Millenniumsentwicklungsziel-Indikatoren, einschließlich der Kinder mit Behinderungen, Priorität eingeräumt werden muss;

188.

fordert die Kommission auf, der Unterstützung der Partnerländer zur Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten insbesondere dann Vorrang einzuräumen, wenn die Hilfe über Haushaltszuschüsse geleistet wird, und ersucht die Kommission, regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu berichten;

189.

betont, dass die Nachhaltigkeit der Interventionen der Kommission, einschließlich der Formulierung einer klaren Ausstiegsstrategie, die die Ergebnisse nicht gefährdet, und der Kontrolle der Anwendung gebührend beachtet werden muss; vertritt die Auffassung, dass die verstärkte Auswertung der Ergebnisse einen wichtigen Faktor darstellt, um die demokratische Legitimität der Entwicklungszusammenarbeit der Union zu gewährleisten;

190.

begrüßt die 2007 erfolgte Annahme des EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik, der die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten fördern soll; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Gewährleistung der wirklichen Umsetzung des Verhaltenskodex, einschließlich durch die Lösung fortdauernder Probleme, im besten Interesse der Partnerländer zu verstärken;

191.

vertritt die Auffassung, dass die Anhörung der Zivilgesellschaft und der Lokalbehörden vor der Ausarbeitung der Länderstrategiepapiere (LSP) im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit nicht ausreichte, um die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 (25) festgelegte gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, wonach „die Strategiepapiere grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern und -regionen und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden der Partnerländer und -regionen erstellt werden“; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Einbindung der nationalen Parlamente in den Partnerländern unabdingbar ist für die Erzielung einer wirklichen Identifikation mit dem Prozess; fordert die Kommission auf, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Dialog mit diesen Gremien in den verschiedenen Stufen des Planungsprozesses zu verbessern;

Heranführungsstrategie

Kooperations- und Kontrollverfahren

192.

weist darauf hin, dass die Kommission erstmals nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten ein Kooperations- und Kontrollverfahren für Rumänien und Bulgarien eingerichtet hat, das dabei helfen soll, „etwaige Defizite bei der Justizreform und der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität zu beheben“ und „die dabei erzielten Fortschritte zu überwachen“ (KOM(2008) 063), und fragt nach der Wirksamkeit dieses Verfahrens, seiner Zweckmäßigkeit und der Verlässlichkeit der der Entlastungsbehörde übermittelten Informationen;

193.

stellt fest, dass unter der Autorität des Generalsekretariats mehrere Generaldirektionen und Büros der Kommission für die Verwaltung dieses Verfahrens zuständig sind; stellt fest, dass das gemeinsame Handeln dieser Dienststellen mit Mängeln behaftet ist; erwartet eine Verbesserung der Koordinierung und die systematische Einbeziehung der Fachkenntnisse aller betroffenen Dienststellen der Kommission in die Fortschrittsberichte; fragt, welche Lehren die Kommission daraus für die Bewerberländer und die potenziellen Bewerberländer zieht;

Europäische Fonds in Bulgarien und Rumänien

194.

stellt fest, dass Bulgarien zwischen 2004 und 2007 Mittel in Höhe von 650 000 000 EUR über den Fonds Phare, 226 000 000 EUR über den Fonds Sapard und 440 500 000 EUR über den Fonds ISPA zur Verfügung gestellt wurden, und dass Rumänien zwischen 2004 und 2007 ca. 1 346 500 000 EUR über den Fonds Phare, 526 300 000 EUR über den Fonds Sapard, 1 040 500 000 EUR über den Fonds ISPA zur Verfügung gestellt wurden;

195.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof bereits in seinem Sonderbericht Nr. 4/2006 über Phare-Investitionsprojekte in Bulgarien und Rumänien (26) zahlreiche Probleme bei der Verwaltung der europäischen Fonds festgestellt hat, darunter Unregelmäßigkeiten bei den Ausschreibungsverfahren und der Förderfähigkeit der Ausgaben, inkorrekte Verwendung von Investitionsgütern, fehlende Verwaltungskapazität und sonstige;

196.

vermerkt ebenfalls mit Besorgnis die Tatsache, dass der Haushaltskontrollausschuss von dem für die Erweiterung zuständigen Mitglieds der Kommission nicht fristgemäß und ausreichend über das Ausmaß der Mängel informiert wurde;

197.

nimmt sehr beunruhigt zur Kenntnis, dass die Kommission die Zahlungen im Umfang von 200 000 000 EUR an Agrarfinanzmitteln für Rumänien unterbrochen hat und dass von der Kommission in Bulgarien 250 000 000 EUR für Phare, 105 000 000 EUR für Sapard und 115 000 000 EUR für ISPA eingefroren wurden; stellt fest, dass der endgültige Verlust für Bulgarien im Rahmen des Programms Phare 220 000 000 EUR beträgt;

198.

ist sich der Tatsache bewusst, dass das Fehlen verlässlicher Kontrollsysteme und die aufgetretenen Verwaltungsprobleme Risiken für das Geld der europäischen Steuerzahler darstellen; würdigt die inzwischen unternommenen Anstrengungen, um diese Probleme zu bewältigen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, weiterhin alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die europäischen Verpflichtungen zu erfüllen;

199.

erachtet es als notwendig, dass die Kommission ihre technische Hilfe für die Mitgliedstaaten ausweitet, um deren Verwaltungskapazitäten zu stärken; weist darauf hin, dass die korrekte Verwaltung der europäischen Gelder eine Verpflichtung und eine Pflicht für jeden Mitgliedstaat ist, und unterstützt die Kommission bezüglich der vorübergehenden Aussetzung von Zahlungen, wenn die Verwaltungssysteme eines Mitgliedstaats nicht funktionieren;

200.

stellt fest, dass Bulgarien für den Zeitraum 2007 bis 2013 Mittel in Höhe von 6 853 000 EUR aus Strukturfonds und Rumänien 19 200 000 EUR erhalten sollte; fordert ergänzend zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht und in den Berichten über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds übermittelten Informationen die verantwortungsbewusste und effiziente Verwaltung dieser Mittel;

201.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission bei der Vorbereitung der Aufnahmekapazität Rumäniens und Bulgariens für die Mittel in den Bereichen Landwirtschaft und Kohäsionspolitik nicht mit der gebotenen Seriosität vorging und dass die Erklärungen und Maßnahmen der Kommission in diesem Zusammenhang nicht nur für das Europäische Parlament, sondern auch für die bulgarische und die rumänische Regierung irreführend und ein Grund für den Verlust von Mitteln für diese Länder waren;

202.

fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die praktischen Konsequenzen der Maßnahmen betreffend die Justizreform und die Korruptionsbekämpfung zu unterrichten und in die Fortschrittsberichte Kriterien aufzunehmen, mit denen sich der Fortschritt in diesen Bereichen beziffern lässt;

203.

ist der Ansicht, dass die Organe der Union hinsichtlich der missbräuchlichen Verwendung der europäischen Gelder und in Bezug auf Betrug und Korruption das Null-Toleranz-Prinzip anwenden müssen; fordert die Kommission auf, die tatsächliche Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu gewährleisten;

204.

fordert ferner OLAF auf, ihm das Ergebnis seiner Untersuchungen in den Mitgliedstaaten zu übermitteln;

205.

stimmt der Kommission zu, dass sich an alle in jüngster Zeit von Bulgarien eingeleiteten Aktionen und ergriffenen Maßnahmen glaubwürdige, strukturelle Korrekturmaßnahmen und eine grundlegende Reform aller mit der Verwaltung von EU-Geldern befassten Strukturen anschließen müssen, um so die korrekte und rechtzeitige Aufnahme von Geldern und ein hohes Maß an Transparenz sicherzustellen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Koordinierung und die Kommunikation mit den nationalen Behörden zu verbessern und die Umsetzung der ihr von Bulgarien vorgelegten Aktionspläne aufmerksam zu überwachen und das Parlament diesbezüglich regelmäßig zu informieren; fordert die Kommission auf, ihm einen Sonderbericht über den aktuellen Stand der Verwaltung und Kontrolle aller EU-Mittel in Bulgarien über den Zeitraum bis 15. Juli 2009 zu übermitteln;

206.

fordert die Kommission vor dem Hintergrund des letzten Fortschrittsberichts und der Rückschläge bezüglich der Korruptionsbekämpfung auf, einen Sonderbericht über den aktuellen Stand der Verwaltung und Kontrolle aller EU-Mittel in Rumänien sowie über die ergriffenen Maßnahmen und erzielten Fortschritte im Rahmen der Korruptionsbekämpfung für den Zeitraum bis 15. Juli 2009 zu übermitteln;

Türkei, Kroatien, Serbien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kosovo und weitere Westbalkanländer

207.

verweist auf die Verantwortung der Delegationen der Kommission in den Bewerberländern und in den potenziellen Bewerberländern, um diese Länder auf eine korrekte Verwendung der europäischen Gelder vorzubereiten; fordert einerseits die Einbeziehung von Betrugsbekämpfungsstrategien in diesen Heranführungsprozess und andererseits eine Fortbildung der betroffenen Verwaltungen durch ein Austauschprogramm zwischen der Kommission und den Verwaltungen der Bewerberländer und der potenziellen Bewerberländer;

208.

ersucht die Kommission, im Rahmen der Heranführungsphase eine aktivere Rolle bezüglich der vorhandenen Ausgabenkontrollsysteme in der Türkei, Kroatien, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und den anderen Westbalkanländern zu übernehmen, und fordert sie auf, dem Parlament im Rahmen ihres Berichts über die Fortschritte dieser Länder detailliertere Informationen über diese Frage zu übermitteln, vor allem eine ausführliche Analyse der Gründe für Misserfolge; fordert die Kommission auf, in die Fortschrittsberichte für die verschiedenen Zielvorgaben eine Ampel-Kennzeichnung aufzunehmen;

209.

bedauert die Fälle von Betrug und schlechter Verwaltung der von den Vereinten Nationen bewirtschafteten europäischen Gelder, die bezüglich der Mittel aufgedeckt wurden, die die Union für den Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt hat, und fehlende Folgemaßnahmen der Vereinten Nationen bezüglich dieser eindeutig ermittelten Fälle; möchte jedoch auch der Europäischen Agentur für Wiederaufbau sowie ihrem „europäischen“ und lokalen Personal für die zuweilen unter schwierigen Umständen für die Bevölkerung geleistete Arbeit danken;

210.

fordert den Rechnungshof auf, einen Sonderbericht über die Wirksamkeit der von der Kommission eingerichteten Kontrollsysteme betreffend die vom Kosovo erhaltenen europäischen Mittel sowie deren Leistung bezüglich der Betrugsverhütung auszuarbeiten und zu überprüfen, ob diese Finanzmittel uneingeschränkt den in den Abkommen für die betroffenen Programme vorgesehenen Bedingungen unterlagen, einschließlich der Bestimmungen des Heranführungsinstruments (27) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002;

211.

schlägt vor, dass die Kommission von der Regierung des Kosovo eine Prüfbescheinigung des Rechnungshofs dieses Landes bezüglich der europäischen Mittel, insbesondere der im Haushaltsplan verbuchten, verlangt;

212.

weist darauf hin, dass die Investigation Task Force (ITF), die zur Untersuchung finanzieller Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle im Zusammenhang mit EU-Geldern im Kosovo eingesetzt wurde, ihre Maßnahmen im August 2008 abschloss, dass in ihrem Abschlussbericht kriminelles Verhalten unter anderem von Seiten von UN-Bediensteten ermittelt wurde und dass mehrere internationale Haftbefehle ausgestellt wurden, ohne dass diesbezüglich von den UN irgendwelche Ergebnisse erzielt wurden; fordert die Kommission auf, auf die Umsetzung dieser Haftbefehle zu drängen; fordert die Kommission weiterhin auf, einen Bericht über die rechtliche Weiterverfolgung aller aufgedeckten Fälle vorzulegen; fordert die Einrichtung einer Nachfolgeorganisation zur Bekämpfung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten unter Einbeziehung der Kommission und von OLAF;

Verwaltungsausgaben

213.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass bei der Prüfung des Rechnungshofs keine wesentlichen Fehler aufgedeckt wurden, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsausgaben betreffen;

Europa-Schulen

214.

erwartet, dass die Kommission sicherstellt, dass die Regierungen Belgiens und des Vereinigten Königreichs ihre Pflichten gemäß den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen einhalten — für Belgien möglichst rasche Verfügbarkeit einer vierten oder sogar fünften Europa-Schule, für das Vereinigte Königreich die ausreichende Abordnung von Lehrern —, und erwartet, dass die geltende Aufnahmepolitik betreffend die Schulen Berkendael/Laeken überprüft wird, um lange und unannehmbare Fahrzeiten für Kinder zu vermeiden;

Konsequenzen der Dezentralisierung für das Personal

215.

stellt zufrieden fest, dass die Kommission auf Ersuchen des Parlaments 2007 eine Analyse der Humanressourcen ihres Personals (SEK(2007) 530) betreffend ihre Verwaltungstätigkeiten vorgenommen hat;

216.

ist enttäuscht über die Unzulänglichkeit der von der Kommission in diesem unter Haushaltsgesichtspunkten sehr wichtigen Bereich übermittelten Informationen in den Jahren 2005 und 2006; würdigt die inzwischen unternommenen Anstrengungen hinsichtlich der Transparenz auf ihrer Internet-Seite und den Jahresbericht über die Beurteilung des Personals;

217.

ist beunruhigt über die Tatsache, dass fast 32 % des Personals der Kommission im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Koordinierung beschäftigt ist; weist darauf hin, dass die 10 % der Bediensteten im Haushaltsbereich in dieser Statistik noch nicht berücksichtigt sind; fordert die Kommission auf, Konsequenzen aus diesen Zahlen zu ziehen und eine Umstrukturierung ihres Personals einzuleiten, um die in diesen Bereichen tätigen Bediensteten auf 20 % zu verringern;

218.

weist darauf hin, dass die Mobilität des Personals ursprünglich ein Konzept für sensible Stellen war; ist erstaunt über die gegenwärtige Praxis der Kommission, ihr gesamtes Personal nach fünf, spätestens jedoch nach sieben Jahren der Mobilität zu unterwerfen; fürchtet, dass diese Umsetzung der Mobilität die Wirksamkeit der Kommission beeinträchtigt und das Sammeln von Erfahrung und Fachkenntnissen in der Kommission behindert; fordert die Kommission auf, ihm mitzuteilen, wie die Mobilität auf die sensiblen Stellen beschränkt werden könnte;

Fragen im Zusammenhang mit den Gebäudeinfrastrukturen der Gemeinschaft

219.

bedauert seitens der Kommission die mangelnde Transparenz bei der Verwaltung der 61 Gebäude, über die sie in Brüssel verfügt, und der Entwicklung ihres Immobilienbestands;

220.

ersucht die Kommission, es über alle neuen Projekte bezüglich ihres Immobilienbestands zu informieren, und zwar bevor solche Projekte beschlossen werden, und seinen Haushaltskontrollausschuss regelmäßig über alle Initiativen und neuen Beschlüsse betreffend Immobilienprojekte zu unterrichten, einschließlich vorbereitender Arbeiten und Ausschreibungen, wobei die Einsetzung eines Ausschreibungsausschusses vorgeschlagen wird, dem Vertreter des Parlaments angehören würden;

221.

fordert OLAF auf, es über im Rahmen der Immobilienpolitik aufgedeckte Betrugsfälle zu informieren und mögliche Interessenkonflikte zu prüfen;

222.

verlangt von der Kommission eine Prüfung der Verwaltung der Gebäude nicht nur der Kommission, sondern aller Institutionen der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der Prüfung der Idee einer gemeinsamen Gebäudeverwaltungsstruktur;

Folgemaßnahmen im Anschluss an die Entlastung

223.

bedauert, dass die Kommission die Bestimmungen des EG-Vertrags zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Entlastung in der Jahresrechnung 2007 der Europäischen Gemeinschaften (28) nur unvollständig wiedergibt, indem sie dort lediglich schreibt, dass das Parlament bei der Erteilung der Entlastung Feststellungen hervorheben könne, die seiner Meinung nach von Bedeutung sind, und oftmals Maßnahmen empfehle, die die Kommission in den entsprechenden Angelegenheiten ergreifen sollte; stellt fest, dass diese Anmerkung zwar zutreffend ist, die Kommission aber zu erwähnen vergisst, dass Artikel 276 des EG-Vertrags die Kommission auch dazu verpflichtet, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen des Parlaments zur Vornahme der Ausgaben nachzukommen; erinnert die Kommission daher daran, dass die Forderungen in seiner Entlastungsentschließung nicht lediglich unverbindliche Empfehlungen sind, sondern Vorgaben, denen die Kommission bei der Ausführung des Haushaltes Folge zu leisten hat;

SCHLUSSFOLGERUNGEN BETREFFEND DIE SONDERBERICHTE DES RECHNUNGSHOFS

Teil I: Sonderbericht Nr. 6/2007 über die Wirksamkeit der technischen Hilfe im Rahmen des Kapazitätsaufbaus

224.

ist der Auffassung, dass die Reform der technischen Hilfe (TH) (und anderer Arten der externen Hilfe), die noch immer zu sehr geberorientiert, häufig ineffizient und nicht nachhaltig ist, dringend notwendig ist, u. a. durch die Förderung der Eigenverantwortung, durch bessere Koordinierung der Ressourcen zwischen den Mitgliedstaaten auf EU- und internationaler Ebene und durch die Gewährleistung einer ausreichenden Durchführungszeit für die Projekte;

225.

nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Dienststellen der Kommission im Juli 2008 die Rahmenstrategie und den Prüfungsplan gebilligt haben, die dazu dienen sollen, die Ziele in Bezug auf die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit bezüglich der technischen Zusammenarbeit und der Projektdurchführungseinheiten zu erreichen; fordert die Kommission daher auf, das Parlament erstmals bis Ende März 2009 und danach alle sechs Monate über die Umsetzung dieser Strategie zu informieren;

226.

vermerkt die von der Kommission kürzlich im Anschluss an die Veröffentlichung des Sonderberichts des Rechnungshofs diesem mit Verzögerung übermittelten Informationen über die Ausgaben für die TH; ist erstaunt, dass diese Informationen nicht während der Ausarbeitung des Sonderberichts zur Verfügung gestellt wurden; erkennt an, dass die Definition der Entwicklungsaufwendungen seitens des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung weit gefasst ist und in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen führt; erwartet, dass die von der Kommission beschlossene Strategie auch zu einer operationelleren Definition der TH führen wird;

227.

bedauert, dass das „Twinning-Instrument“ für die AKP-, die asiatischen oder lateinamerikanischen Länder noch nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht; ersucht daher die Kommission, noch vor Ablauf des Mandats der derzeitigen Kommission die erforderlichen legislativen Änderungen vorzuschlagen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die weitreichende Nutzung dieses Instruments abgestimmt auf besondere Erfordernisse in diesen Ländern sicherzustellen, und die Verordnung für die Durchführung des 10. EEF entsprechend zu ändern;

228.

bedauert, dass die „Suspensivklausel“, die ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren ermöglicht, von der Kommission nur selten angewandt wird; ersucht die Kommission, diese Klausel klug anzuwenden, um den Zeitplan der Durchführung der technischen Hilfsmaßnahmen zu verbessern;

229.

hält es für inakzeptabel, dass einige Gesellschaften absichtlich Experten mit guten Lebensläufen vorschlagen, um den Zuschlag zu erhalten, obgleich sie wissen, dass der Experte nicht für diese Aufgabe zur Verfügung stehen wird; ist mit dem Rechnungshof der Auffassung, dass die von der Kommission angewendeten Auswahlkriterien für die TH unangemessen sind;

230.

ersucht daher die Kommission, andere Kriterien (wie vom Rechnungshof vorgeschlagen) als nur den Lebenslauf des Leiters des Expertenteams viel stärker zu berücksichtigen; empfiehlt, dass dies z. B. durch die Einrichtung einer Datenbank geschehen könnte, die mit rechtlichen Anforderungen an die Unternehmen kompatibel wäre, die es versäumen, den vorgeschlagenen Experten zur Verfügung zu stellen, was sie wiederum für einen bestimmten Zeitraum daran hindern sollte, sich an Ausschreibungen zu beteiligen; stellt fest, dass die Kommission die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (29) und den Beschluss 2008/969/EG, Euratom vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (30) angenommen hat, dass diese neuen Instrumente es jedoch nicht ermöglichen, Unternehmen auf dieser Grundlage auszuschließen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass diese Aspekte Teil des Prüfungsplans (Achse 3, Aktionen 13-15) sind, und fordert die Kommission auf, die entsprechenden Aktionen unverzüglich umzusetzen;

231.

ist mit dem Rechnungshof der Auffassung, dass eine Inkohärenz bei dem Ansatz der Kommission betreffend die Einbeziehung der Systeme des Finanzmanagements und der Auftragsvergabe der Partnerländer besteht, die bisweilen in direktem Widerspruch zu den Verpflichtungen der Union im Rahmen der am 2. März 2005 gebilligten Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (31) steht; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, die zügige Umsetzung dieser Verpflichtungen auf der Grundlage des im Rahmen des Accra- und Post-Accra-Workstreams und der Aktionen des Prüfungsplans (Achse 1, insbesondere Aktion 20) vorgesehenen strategischen Dialogs zu gewährleisten;

232.

fordert die Kommission auf, soweit möglich ihre Transparenzinitiativen weiterzuverfolgen und der Entschließung des Parlaments vom 19. Februar 2008 zur Transparenz in Finanzangelegenheiten (32) Rechnung zu tragen, und empfiehlt, eine Datenbank einzurichten, die einen Überblick über die Aufgaben und Ergebnisse im Rahmen der TH liefert, die für künftige Aufgaben im Rahmen der TH und zur Vermeidung von Überschneidungen genutzt werden können;

Teil II: Sonderbericht Nr. 1/2008 über die Verfahren der Prüfung und Bewertung großer Investitionsprojekte der Programmplanungszeiträume 1994-1999 und 2000-2006

233.

fordert die Kommission auf, das strenge Genehmigungsverfahren für Großprojekte beizubehalten, schlägt jedoch vor, die Entscheidungsfindung so zu rationalisieren, dass ihr ein tatsächlicher Wert zukommt, wodurch vermieden wird, dass der gesamte Prozess in übertriebenem Maße als „Verwaltungsverfahren“ gehandhabt wird, und wodurch die Dauer des Entscheidungsprozesses auf ein vernünftiges Maß verkürzt wird; fordert die Kommission außerdem auf, innerhalb der Generaldirektion Regionalpolitik (GD REGI) so rasch wie möglich eine selbständige Abteilung für Großprojekte einzurichten, die über horizontale Zuständigkeiten verfügt; weist darauf hin, dass es Investitionen in Software in jedem Falle unterstützt, weil das System mit ihrer Hilfe transparenter und besser kontrollierbar wird, wobei diese Investitionen jedoch nicht dazu führen dürfen, dass die Kommission auf die Überprüfungen vor Ort verzichtet;

234.

fordert die Kommission auf, über die praktische Anwendung der n + 2- bzw. der n + 3-Regel bei Großprojekten Bericht zu erstatten, weil einige Mitgliedstaaten versucht haben, die EFRE-Regeln — und zwar konkret die n + 2-Regel — zu „umgehen“, indem sie zahlreiche Projekte so kombiniert haben, dass ihre Gesamtsumme gerade noch unterhalb der Untergrenze für Großprojekte lag, und indem sie dann die Entscheidung der Kommission zur Aussetzung der n + 2-Regel abgewartet haben;

235.

weist darauf hin, dass eine „Kultur der Risikovermeidung“ entstanden ist, bei der qualitativ herausragende und innovative Projekte in den Hintergrund gedrängt werden, was den in der Lissabon-Strategie festgelegten Zielen der Gemeinschaft vollkommen zuwiderläuft, und ersucht um Aufklärung darüber, wie es zu dieser Entwicklung kommen konnte; ist der Auffassung, dass das Problem nicht in der Förderung von Infrastrukturinvestitionen liegt, sondern darin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, innovative — „riskante“ — Investitionen zu vermeiden;

236.

bedauert, dass die Kommission (GD REGI) anstelle einer entsprechenden Schulung und Weiterbildung ihrer eigenen Mitarbeiter eine gesonderte Gruppe (Jaspers) finanziert, die Bestandteil der Struktur der Europäischen Investitionsbank ist und deshalb der Kommission gegenüber nicht für ihre Arbeit verantwortlich zeichnet; weist außerdem die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie ihren eigenen Stamm von Fachleuten ausbauen und ausbilden müssen, da sie ansonsten Gruppen ausländischer externer Fachleute ausgeliefert sein werden, was für die betreffenden Staaten mittelbar mit hohen Kosten einhergehen wird;

237.

unterstützt die Initiative, dass die Union die nachträgliche Bewertung von Großprojekten übernimmt und festlegt, welche Informationen (einheitliche und vergleichbare Daten) — die innerhalb einer bestimmten Frist von den Mitgliedstaaten erhoben und weitergeleitet werden — sie dazu benötigt; ist der Ansicht, dass eine solche Konzentration der Kontrolle notwendig ist, weil es gegenwärtig keinen konkreten Nachweis dafür gibt, dass die aus Zuwendungen der Gemeinschaft finanzierten Großprojekte Ergebnisse erbracht und die Mitgliedstaaten die erhaltenen Mittel so effizient und wirksam wie möglich eingesetzt haben;

238.

weist darauf hin, dass Informationen über Großprojekte derzeit erst nach deren Genehmigung in den Jahresberichten der Kommission über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds zur Verfügung stehen; fordert deshalb die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Bürger den Stand der jeweiligen Großprojekte auf der Website der Kommission verfolgen können;

Teil III: Sonderbericht Nr. 2/2008 über Verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA)

239.

fordert die Kommission auf, die bestehenden Probleme bzw. Mängel dringend zu beheben, da diese in der Union zu Einkommensausfällen an traditionellen Eigenmitteln führen können;

240.

nimmt die Antworten der Kommission zur Kenntnis, in denen es heißt, dass mit dem 2008 angenommenen modernisierten Zollkodex (33) die VZTA für den Inhaber verbindlich wird, der Thesaurus weiter aktualisiert wird und die Benutzerschnittstelle in allen Sprachen der Union zur Verfügung steht;

241.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Streitfälle in Bezug auf die tarifliche Einreihung innerhalb der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen und spätestens binnen fünf Monaten beigelegt werden, und ersucht die Kommission angesichts der möglichen Ausfälle an traditionellen Eigenmitteln um die Aufstockung der Mitarbeiterzahl für die VZTA und die tarifliche Einreihung um vier Personen, die vermehrte Durchführung von Risikoanalysen, die genauere Überwachung der pünktlichen Dateneingabe durch die Mitgliedstaaten und die Prüfung möglichen Missbrauchs durch Vertrauensschutzfristen und VZTA-Käufe;

242.

fordert die Kommission auf, das Parlament bis Ende 2009 über alle Schritte und Maßnahmen, die die Kommission aufgrund der Bemerkungen des Rechnungshofs unternommen hat, sowie über deren Umsetzung zu unterrichten;

Teil IV: Sonderbericht Nr. 3/2008 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union: Wie rasch, wirksam und flexibel funktioniert er?

243.

begrüßt die insgesamt positive Bewertung der von der Kommission im Zusammenhang mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union erzielten Ergebnisse;

244.

stellt fest, dass die im Zusammenhang mit der „Schnelligkeit“ geübte Kritik nicht ausschließlich auf die Verwaltung des Fonds durch die Kommission zurückgeführt werden kann, da die Probleme sehr oft mit Defiziten bei der Verwaltung durch die Mitgliedstaaten zusammenhängen, z. B. der Qualität der vom Antragsteller gelieferten Information;

245.

stellt ebenfalls fest, dass das Parlament in seinem Standpunkt vom 18. Mai 2006 (34) eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108) vorgelegt hat, in dem einfachere und klarere Kriterien für eine schnellere Aktivierung vorgesehen sind, es bisher im Rat jedoch keinerlei Fortschritte gegeben hat;

Teil V: Sonderbericht Nr. 4/2008 über die Durchführung der Milchquotenregelung in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind

246.

bedauert, dass die nationalen Behörden eine Vielzahl von Kontrollen durchführen müssen, wobei das Risiko besteht, dass diese nur oberflächlich sind und es nicht ermöglichen, die Plausibilität der in den Erklärungen angegebenen Direktverkäufe zu überprüfen; nimmt befriedigt die Verordnung (EG) Nr. 228/2008 der Kommission (35) zur Kenntnis, die die Kontrollintensität für die Erzeuger, die weniger als 5 000 kg erzeugen, auf 1 % senkt;

247.

ist der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen der geteilten Verwaltung fortfahren sollte, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine wirksame Überwachung der Umsetzung der Milchquotenregelung und deren angemessener Verwaltung erlauben;

248.

fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, für jeden Zwölfmonatszeitraum auf der Grundlage einer Risikoanalyse einen Kontrollplan auszuarbeiten und Kontrollen während und nach Ablauf des Quotenjahrs, jedoch spätestens 18 Monate nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahrs vorzunehmen;

249.

ist der Ansicht, dass die Kommission im Interesse der Vereinfachung die neuen Mitgliedstaaten zur Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Gesamtmenge der vermarkteten Milch buchmäßig erfasst werden muss, auffordern sollte;

250.

ersucht die Kommission, die neuen Mitgliedstaaten aufzufordern, die Führung der Datenbanken gemäß den Hinweisen des Rechnungshofs in seinem Bericht zu verbessern und überflüssige Kontrollen zu vermeiden;

251.

fordert die Kommission auf, weiterhin die Entwicklung des Milchsektors zu bewerten, insbesondere im Zusammenhang mit dem betreffenden Markt, der Situation der Erzeuger und den Konsequenzen für die Raumordnung, vor allem im Rahmen der gemäß der politischen Einigung über den „Gesundheitscheck“ der gemeinsamen Agrarpolitik vom November 2008 vor dem 31. Dezember 2010 und dem 31. Dezember 2012 vorgesehenen Evaluierungsberichte;

252.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des „Gesundheitscheck“ den Empfehlungen des Rechnungshofs zu folgen und mögliche Verbesserungen der gemeinsamen Marktordnung für Milch und Milcherzeugnisse sowie der Milchquotenregelung zu berücksichtigen, wobei Folgendes im Vordergrund stehen sollte:

a)

mögliche Begleit- und Übergangsmaßnahmen für die Regionen, in denen die Kleinerzeuger weiterhin die deutliche Mehrheit stellen;

b)

die Notwendigkeit, den Milcherzeugern in den neuen Mitgliedstaaten einen stabilen verordnungsrechtlichen Rahmen und klare Perspektiven zu geben, damit sie ermutigt werden, die zur Sicherstellung der Lebensfähigkeit ihrer Tätigkeit unbedingt erforderlichen Investitionen vorzunehmen.

Teil VI: Sonderbericht Nr. 5/2008 zum Thema „Wie erzielen die Agenturen der Union Ergebnisse?“

253.

begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und fordert die Kommission dringend auf, sich der im Bericht ermittelten Defizite anzunehmen und Schritte entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofs zu unternehmen;

254.

fordert die Kommission auf, ein allgemeines Managementsystem für die „Regulierungs“-Agenturen der EU zu entwickeln und umzusetzen, wobei sich ein solches System auf explizite Kriterien wie Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Effektivität und Austausch bewährter Praktiken stützen muss; die Kommission sollte in aktiver Kommunikation mit den EU-Agenturen stehen und die Verwaltungsräte der Agenturen bei der Umsetzung der tätigkeitsbezogenen Budgetierung und des tätigkeitsbezogenen Managements (ABB/ABM) unterstützen;

255.

fordert die Kommission auf, eine effektives Überwachungssystem für die EU-Agenturen einzuführen, das den internen Austausch bewährter Praktiken und methodischer Vorgehensweisen gestattet und eine Palette von sowohl allgemeinen als auch spezifischen Indikatoren für die Evaluierung enthält;

256.

fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Verbesserung der Planung, Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Tätigkeiten der Agenturen zu entwickeln und in der Praxis das Konzept der „Ergebnisorientierung“, wie es in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und in der Rahmenfinanzregelung für die Agenturen (36) festgelegt wurde, uneingeschränkt anzuwenden;

Teil VII: Sonderbericht Nr. 6/2008 über die Rehabilitationshilfe der Europäischen Kommission nach dem Tsunami und dem Hurrikan Mitch

257.

fordert die Kommission auf, sämtliche notwendigen Schlussfolgerungen aus den Erfahrungen nach dem Hurrikan Mitch und dem Tsunami zu ziehen, um die künftigen Ergebnisse zu verbessern; appelliert an die Kommission, sich auf internationaler Ebene aktiv für die Beseitigung systemischer Schwachstellen im Bereich der Kapazität und Qualität der internationalen Hilfe einzusetzen;

258.

ersucht die Kommission, bei künftigen Rehabilitationsmaßnahmen besonderes Augenmerk auf folgende Aspekte zu legen: Es muss sichergestellt werden, dass eine bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt, dass die betroffene Bevölkerung — einschließlich Arme, Frauen und Kinder — im Mittelpunkt der Hilfsmaßnahmen steht und dass sowohl die Steuerzahler in den Geberländern als auch die Betroffenen detailliert und genau über die erzielten Ergebnisse informiert werden;

259.

fordert die obersten Rechnungskontrollbehörden und den Rechnungshof auf, ihre Zusammenarbeit bei der Untersuchung, Prüfung und Bewertung der Verwendung von Mitteln für die Katastrophenhilfe zu intensivieren;

260.

ersucht die Kommission, ihre Liste der NRO zu überprüfen, um NRO zu streichen, die nicht vertrauenswürdig sind, und eine Beschaffungspolitik zu konzipieren, die die missbräuchliche Verwendung von Spendengeldern durch solche NRO verhindert;

261.

ersucht die Kommission des Weiteren, für eine angemessene Sichtbarkeit der EU-Hilfe Sorge zu tragen, ohne dabei die übergeordneten Ziele Effizienz und Gerechtigkeit zu gefährden;

262.

fordert die Vereinten Nationen, das Rote Kreuz/den Roten Halbmond und alle anderen Geber auf, einen allgemeinen Rahmen für die Kontrolle und Prüfung zu vereinbaren, um:

a)

die Kontrolle der Spendenmittel insgesamt zu intensivieren und zu verbessern,

b)

Doppelarbeit und/oder eine Zersplitterung der Kontrollen auszuschließen und die Kosten für Kontrolltätigkeiten zu senken;

263.

erwartet von der Kommission nicht nur Zustimmung zu den Empfehlungen des Rechnungshofs, sondern auch Angaben dazu, wann diese frühestens umgesetzt werden;

264.

erachtet es als wichtig, dass die Kommission auch im Falle der humanitären Hilfe die in der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit verankerten Kriterien heranzieht;

265.

fordert die Kommission auf, einen realistischen und konkreten Termin für die Verfügbarkeit von Mitteln zu nennen, die verwendet werden sollen, um die Empfängerländer zu ermuntern, vereinbarte Projekte zügig durchzuführen;

266.

vertritt die Ansicht, dass die Erbringung von humanitärer Hilfe nach Naturkatastrophen und anderen Katastrophen nicht an politische Bedingungen geknüpft werden soll; ist aber dennoch der Meinung, dass die Kommission folgende Forderungen an die Empfängerländer stellen sollte:

a)

uneingeschränkter Zugang zu den Opfern,

b)

keine Belegung der Hilfe mit Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben,

c)

keine Verzögerungen bei der Erteilung von Visa und keine Verweigerung von Visa für internationale Mitarbeiter wichtiger Hilfsorganisationen,

d)

Empfänger müssen für Spendengüter und für in Form von Spenden erbrachte Leistungen nicht bezahlen (bzw. daraus erzielte Einnahmen müssen vollständig in den Wiederaufbau zurückfließen);

267.

ersucht die Kommission, die Aussetzung der Hilfe im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehenden Grundsätze zu prüfen.

Teil VIII: Sonderbericht Nr. 7/2008 über das Programm „Intelligente Energie — Europa (2003-2006)“

268.

begrüßt die ernsthafte Arbeit des Rechnungshofs und seine Feststellungen, die ein gewisses Maß an Lob, aber auch kritische Anmerkungen zur Verwaltung des Programms Intelligente Energie — Europa (IEE) 2003-2006 durch die Kommission und die Exekutivagentur enthalten; würdigt die enge und zukunftsgerichtete Zusammenarbeit der Agentur und des Rechnungshofs mit dem Parlament;

269.

zieht aus der Analyse des Rechnungshofs die Schlussfolgerung, dass die von den Begünstigten (für die Ausarbeitung von Vorschlägen und die Berichterstattung) getragenen Kosten relativ hoch sind, und spricht sich — auch wenn ihm bewusst ist, dass sich diese Kosten von rein administrativen Kosten unterscheiden — dafür aus, dass diese Kosten ebenfalls berücksichtigt und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung gesenkt werden;

270.

ist der Auffassung, dass die Erkenntnisse des Rechnungshofs auch im Falle anderer Exekutivagenturen nützlich sein könnten; sieht der Vorlage des Sonderberichts des Rechnungshofs über die Exekutivagenturen mit Erwartung entgegen;

271.

bedauert, dass die neuen Mitgliedstaaten im Falle von Projekten oder Studien in Verbindung mit dem Programm ebenso wie im Falle der lokalen Energieagenturen kaum beteiligt waren; sieht jedoch ein, dass diese Situation teilweise dem Umstand zugeschrieben werden kann, dass das Programm bereits vor dem Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten angelaufen war; fordert die Kommission auf, ihre Politik, der Errichtung von Energieagenturen in den neuen Mitgliedstaaten Priorität einzuräumen mit dem Ziel, eine ausgewogene Verteilung auf dem gesamten Gebiet der Union zu erreichen, aktiv weiter zu verfolgen;

Teil IX: Sonderbericht Nr. 8/2008 — Ist die Cross-Compliance-Regelung wirksam?

272.

vertritt die Auffassung, dass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (37) entsprechend dem „SMART“-Ansatz (konkret (Specific) — messbar (Measurable) — erreichbar (Achievable) — sachgerecht (Relevant) — mit einem Datum versehen (Timed)) weiterentwickelt und für sie eine logische Rangordnung festgelegt werden sollte; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage überprüfbare Anforderungen und Standards festlegen sollten, die auf betrieblicher Ebene anzuwenden sind;

273.

ist der Ansicht, dass der Cross-Compliance-Rahmen vereinfacht werden sollte, indem er insbesondere nach den wichtigsten zu verbessernden Bereichen der landwirtschaftlichen Tätigkeit strukturiert, die erwarteten Ergebnisse angegeben und die Anforderungen und Standards nach Prioritäten geordnet werden;

274.

ersucht die Kommission, zwischen der Cross-Compliance-Regelung und den Agrarumweltregelungen eine klare Abgrenzung vorzunehmen; weist darauf hin, dass Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, wie z. B. die Verpflichtung zur Festlegung überprüfbarer Standards, auch im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung Anwendung finden sollten;

275.

ist der Ansicht, dass in den Mitgliedstaaten wirksame Kontroll- und Sanktionssysteme angewendet werden sollten, die hinreichend gewährleisten, dass die Betriebsinhaber ihre Verpflichtungen und alle rechtlichen Bestimmungen einhalten; präzisiert, dass mindestens 1 % der landwirtschaftlichen Betriebe, die den einzelnen Verpflichtungen unterliegen, kontrolliert werden sollten und das Sanktionssystem auf dem Grundsatz basieren sollte, dass Kürzungen der Zahlungen von der Schwere des Verstoßes abhängig gemacht werden bzw. im Verhältnis dazu erfolgen;

276.

fordert die Kommission auf, ein stichhaltiges Leistungsüberwachungssystem umzusetzen, indem sie insbesondere relevante Indikatoren und Ausgangsniveaus festlegt, wobei die Mitgliedstaaten ersucht werden sollten, vollständige und zuverlässige Daten vorzulegen, die von der Kommission eingehender analysiert werden sollten;

277.

ersucht die Kommission, Vorschläge spätestens im Kontext der Haushaltsüberprüfung und der nächsten Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vorzulegen;

278.

ersucht den Rechnungshof, in seinem Jahresbericht (Zuverlässigkeitserklärung) über die Einhaltung der Cross-Compliance-Regelung Bericht zu erstatten;

Teil X: Sonderbericht Nr. 9/2008 — Wirksamkeit der EU — Unterstützung für Belarus, Moldau und die Ukraine im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

279.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Analyse der Gründe der Mängel und fehlenden Ergebnisse bezüglich einiger der Projekte in der Ukraine, Moldau und Belarus vorzunehmen und die Planung, Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Union in diesen Ländern zu verbessern;

280.

fordert nachdrücklich, dass die Kommission weiterhin Mittel der Union für die spezifischen Prioritäten von Belarus, Moldau und der Ukraine bereitstellt und dabei die im Rahmen früherer Projekte erzielten Fortschritte berücksichtigt;

281.

fordert die Kommission auf, die Finanzierungsverfahren flexibler zu gestalten, um eine Anpassung der Projektdossiers, der Maßstäbe und Ziele zu erlauben und so den Veränderungen bezüglich der wirtschaftlichen und politischen Situation in den Ländern Rechnung zu tragen;

282.

fordert, dass die Kommission die Nachhaltigkeit der von der Union finanzierten Projekte sicherstellt, indem sie eindeutig die von der Empfängerregierung am Ende des Projekts eingegangenen Verpflichtungen definiert;

283.

bedauert die Tatsache, dass die Wirksamkeit der EU-Mittel in Fällen unzureichend war, in denen trotz Mängeln beim Projektmanagement den gleichen Vertragspartnern Zuschüsse für neue Projekte gewährt wurden; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, klare Kriterien für die Auswahl von Vertragspartnern festzulegen und eine Wiederholung der unbefriedigenden Verwaltung von EU-Mitteln zu vermeiden;

284.

empfiehlt, dass die Kommission ihre Kommunikation mit den Regierungen von Belarus, Moldau und der Ukraine verbessert und geeignete Schritte unternimmt, um die Empfängerländer dazu zu bewegen und dabei zu unterstützen, eine wirksame Geberkoordinierung zu begründen und zu betreiben;

285.

ermutigt die Kommission, sich stärker auf das Thema einer wirksamen Strafverfolgung bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens zu konzentrieren und Möglichkeiten für die Förderung einer stärkeren Einbeziehung der Bürger in eine Politik zur Korruptionsbekämpfung zu prüfen, indem Organisationen der Zivilgesellschaft in Fragen im Zusammenhang mit Justiz und verantwortungsvoller Staatsführung unterstützt werden;

Teil XI: Sonderbericht Nr. 11/2008 über die Verwaltung der Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union zugunsten der öffentlichen Getreidelagerung

286.

stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Kommission den geografischen Standort der Lager und insbesondere die Qualität der Getreidepartien bei der Festsetzung des Mindestabsatzpreises berücksichtigen sollte;

287.

fordert die Kommission auf, zur Verbesserung des Haushaltsverfahrens die Kosten für nicht direkt mit der Interventionslagerhaltung von Getreide verbundene Maßnahmen transparenter auszuweisen; empfiehlt daher, dass das Subventionselement der Programme, wie etwa die Unterstützung stark benachteiligter Personen oder die Subventionierung der Biokraftstoffindustrie, direkt den betreffenden Aktivitäten zugerechnet wird;

288.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Kosten von Kontrollen im Bereich der öffentlichen Getreidelagerhaltung zu bewerten; fordert die Kommission auf, mehr Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, um ihre Lagerungs- und Kapitalkosten für ihre Interventionsbestände zu reduzieren und den Zeitpunkt des Verkaufs ihrer Bestände zu optimieren;

289.

schließt sich der Auffassung des Rechnungshofs an, dass die Kommission ihre Kontrolltätigkeit bezüglich der von den Zahlstellen gemeldeten Kosten dadurch verstärken sollte, dass sie etwaigen ungewöhnlichen Daten oder Trends systematisch nachgeht; ist der Ansicht, dass sich Vor-Ort-Kontrollen auch auf die verwendeten Daten erstrecken sollten und dass die Kommission ihre Pauschbeträge für Vorgänge ohne Warenbewegung überdenken sollte, um sicherzustellen, dass sie die Ist-Kosten nicht übersteigen;

290.

unterstützt den Rechnungshof in seiner Ansicht, dass Vor-Ort-Kontrollen der von den Zahlstellen der Mitgliedstaaten gelieferten Daten zu Kostenangaben nützlich wären; betont jedoch, dass sichergestellt werden muss, dass die Kontrollverpflichtungen kosteneffizient sind;

291.

bedauert, dass es keine strategische Getreidereserve für Fälle von Nahrungsmittelknappheit auf Gemeinschaftsebene gibt; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten strategische Getreidereserven bilden dürfen und dass sie die Kommission über diese Reserven unterrichten müssen; bedauert jedoch, dass sehr wenige Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und vertritt die Ansicht, dass der Gedanke der Bildung einer strategischen Gemeinschaftsreserve von der Kommission geprüft werden sollte.


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.

(5)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(6)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(7)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 25.

(11)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(12)  Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1).

(13)  Rat der Europäischen Union, Vermerk des Vorsitzes für die Delegationen, „An improved sound financial management of EU funds“, Dok. 10284/08 FIN 217 vom 3.6.2008 (verfügbar ist nur die englische Fassung).

(14)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 25.

(15)  ABl. C 273 vom 9.11.2006, S. 2.

(16)  ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 5.

(17)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5).

(20)  ABl. C 94 vom 21.4.2006, S. 1.

(21)  ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 746.

(22)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 70.

(23)  ABl. C 285 vom 27.11.2007, S. 1.

(24)  Erklärung der Kommission zu Artikel 5 des DCI, Anhang zur Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2006 (KOM(2006) 628).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(26)  ABl. C 174 vom 26.7.2006, S. 1.

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(28)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 9.

(29)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12.

(30)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 125.

(31)  Vereinbart und angenommen am 2. März 2005 auf dem Hochrangigen Forum in Paris durch Entwicklungs- und Geberländer, die Europäische Union, die Afrikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Interamerikanische Entwicklungsbank, den Entwicklungshilfeausschuss der OECD, die Vereinten Nationen und die Weltbank.

(32)  Angenommene Texte dieses Datums, P6_TA(2008)0051.

(33)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

(34)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 331.

(35)  Verordnung (EG) Nr. 228/2008 der Kommission vom 13. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 hinsichtlich der Intensität der Kontrollen der Lieferungen und Direktverkäufe von Milch (ABl. L 70 vom 14.3.2008, S. 7).

(36)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(37)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/71


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission

(2009/634/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (SEK(2008) 2359 — C6-0415/2008) (2),

in Kenntnis der Jahresberichte der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 629, KOM(2008) 628) und die diesen Berichten beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2579, SEK(2008) 2580),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2007 — Synthesebericht“ (KOM(2008) 338),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2007 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2008) 499) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2361),

in Kenntnis des Berichts der Kommission betreffend die Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 112),

in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das von der Kommission am 3. Mai 2006 angenommen wurde (KOM(2006) 194),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005) 252),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006) 9), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007) 86) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2007) 311),

in Kenntnis des ersten halbjährlichen Berichts über den Fortschrittsanzeiger für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen (SEK(2006) 1009), der am 19. Juli 2006 im Anschluss an die vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 erhobene Forderung veröffentlicht wurde,

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Europäischen Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Erklärungen der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel (4),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008) 97),

in Kenntnis der Mitteilung der Mitglieder der Kommission Hübner und Špidla an die Kommission mit einem Zwischenbericht über die Umsetzung des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (SEK(2008) 2756) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2755),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008) 110) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 259),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (5) sowie seiner Sonderberichte zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (6),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zu Überlegungen zu einem gemeinsamen Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos (KOM(2008) 866) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 3054),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 zu der der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilenden Entlastung (5587/2009 — C6-0055/2009),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 246 ff. des EG-Vertrags betreffend den Rechnungshof,

unter Hinweis auf die internationalen Prüfungsgrundsätze und die internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere diejenigen, die für den öffentlichen Sektor gelten,

unter Hinweis auf die international vergleichende Überprüfung („International Peer Review“) des Rechnungshofs,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (7), insbesondere Titel V Kapitel 3 betreffend Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld und Anhang XII betreffend die Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0168/2009),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 275 des EG-Vertrags die Kommission für die Aufstellung der Haushaltsrechnung zuständig ist,

1.

billigt den Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, der Europäischen Investitionsbank, den nationalen Parlamenten sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.

(5)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(6)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(7)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/74


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan IV — Gerichtshof

(2009/635/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0418/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Gerichtshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0151/2009),

1.

erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0418/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Gerichtshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0151/2009),

1.

stellt fest, dass der Gerichtshof (EuGH) 2007 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 275 Mio. EUR (2006: 252 Mio. EUR (6)) zur Verfügung hatte, dass die Verwendungsrate 96,84 % betrug und damit höher lag als 2006;

2.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der EuGH im Juli 2007 einen Verhaltenskodex für Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs, des Gerichts erster Instanz und des Gerichts für den öffentlichen Dienst (7), einschließlich einer Verpflichtung, dem Präsidenten des EuGH eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen zu überreichen, angenommen hat; betont jedoch seine wiederholte Forderung, im Interesse der Transparenz, auch wenn derzeit kein rechtliches Erfordernis gegeben ist, konkrete Erklärungen zu veröffentlichen, z. B. auf der Website des EuGH; schlägt ferner vor, einen unabhängigen Kontrollbeamten zu benennen, dessen Aufgabe darin bestünde, alljährlich öffentlich über die eingegangenen Erklärungen Bericht zu erstatten, um eine glaubwürdige Überwachung und Kontrolle sicherzustellen;

3.

weist darauf hin, dass 2007 die Zahl der Beamten und Bediensteten (Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete) im aktiven Dienst im Laufe des Jahres um 7,9 % auf 1 928 angestiegen ist, hauptsächlich wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens;

4.

begrüßt die Verbesserung bei der Einstellung von qualifiziertem Personal im Rahmen des Statuts auf der Grundlage der von EPSO organisierten Auswahlverfahren sowie bei der Bewältigung einiger Schwierigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Stellen (hauptsächlich Dolmetscher und IT-Fachleute);

5.

weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof (ERH) in Ziffer 11.19 seines Jahresberichts für 2007 folgende Bemerkungen machte: „Im Beschluss des Verwaltungsausschusses des Gerichtshofs über die Einstellung und Beschäftigung von Vertragsbediensteten ist keinerlei Ausleseverfahren für ‚Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten‘ […] vorgesehen. Infolgedessen gibt es beim Gerichtshof keine förmlichen Ausleseverfahren für die Einstellung von Bediensteten mit kurzfristigen Verträgen zur Ersetzung von Bediensteten, die ihren dienstlichen Pflichten nicht nachkommen können.“;

6.

unterstützt die Auffassung des ERH, dass wegen des Fehlens spezifischer Ausleseverfahren für Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten (u. a. beispielsweise Einsetzung von Ausleseausschüssen) „[…] anhand der beim Gerichtshof angewandten Regelungen nicht gewährleistet ist, dass in diesen Fällen die Vorschriften der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in vollem Umfang eingehalten werden und das Risiko einer nicht objektiven Auswahl vermieden wird“; fordert daher, dass auch für diese Kategorie von Vertragsbediensteten geeignete Ausleseverfahren vorgesehen werden;

7.

äußert seine Genugtuung darüber, dass ab 1. Oktober 2007 zwei getrennte Verwaltungseinheiten (ein Referat Interne Prüfung und ein Referat Überprüfung) mit zwei verschiedenen Referatsleitern geschaffen wurden, so dass die Situation, dass der Leiter des internen Prüfungsdienstes für die Ex-ante-Überprüfung der Vorgänge der Anweisungsbefugten verantwortlich war, beendet wurde, die in den vorangegangenen Jahren sowohl vom Europäischen Rechnungshof als auch vom Parlament kritisiert worden war;

8.

vermerkt mit Befriedigung, dass der Verwaltungsausschuss des EuGH am 12. Dezember 2007 die Charta änderte, in der die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Internen Prüfers beschrieben sind, so dass das jährliche Arbeitsprogramm des Referats Interne Prüfung auf der Grundlage einer Bewertung der tatsächlichen Risiken, denen sich die Organisation ausgesetzt sieht, verabschiedet wird;

9.

stellt fest, dass im Kontext der 2007 erfolgten Einführung eines neuen integrierten Management- und Finanzkontrollsystems, das am 1. Januar 2008 das Sucre-Abac-Rechnungsführungs- und Finanzmanagementsystem ablöste, ein neues Verfahren für den Verkauf des Anlagevermögens verankert wurde; begrüßt die Tatsache, dass das neue Management- und Finanzkontrollsystem auf interinstitutioneller Grundlage von Rat, ERH und EuGH entwickelt wurde und damit erhebliche Haushaltseinsparungen und Effizienzgewinne für die drei beteiligten Institutionen ermöglicht;

10.

begrüßt auch die fruchtbare interinstitutionelle Zusammenarbeit mit dem ERH bei Fortbildungsmaßnahmen;

11.

begrüßt die Verringerung der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge im Verhältnis zur Zahl der insgesamt vergebenen Aufträge von 34 % im Jahr 2006 auf 32 % im Jahr 2007 (mit einem Wert von mehr als 60 000 EUR im Anschluss an die Änderung der Durchführungsbestimmungen (8) zur Haushaltsordnung); ermutigt den EuGH, seine Anstrengungen fortzusetzen, um diesen Anteil weiter zu verringern;

12.

stellt fest, dass 2006 das zweite Jahr der eigentlichen gerichtlichen Tätigkeit des neu gegründeten Gerichts für den öffentlichen Dienst war, das im Dezember 2005 seine Arbeit aufgenommen hat und dessen Geschäftsordnung am 1. November 2007 in Kraft trat;

13.

begrüßt im vierten Jahr in Folge die Verkürzung der Verfahren vor dem EuGH sowie einen Anstieg der Zahl der abgeschlossenen Rechtssachen um fast 10 % gegenüber 2006; stellt allerdings besorgt fest, dass der Rückstand an anhängigen Fällen für alle drei Gerichte gestiegen ist, insbesondere für das Gericht erster Instanz (+12 % von 1 029 Rechtssachen 2006 auf 1 154 im Jahr 2007);

14.

erkennt an, dass dieser erhebliche Anstieg der Zahl der vor dem Gericht erster Instanz anhängigen Rechtssachen auf einen Anstieg der Zahl der neu vorgebrachten Rechtssachen und die ständig zunehmende Komplexität und Diversität der ihm vorgetragenen Klagen zurückzuführen ist; unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen des EuGH, seine interne Organisation und seine Arbeitsverfahren zu überprüfen, um seine Effizienz zu verbessern und eine Verringerung dieses Rückstands zu erreichen;

15.

begrüßt, dass im Amtsblatt ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des EuGH für das Haushaltsjahr 2007 veröffentlicht wurde (9), der die Jahresrechnung des EuGH für 2007 begleitet und unter anderem Aufschluss über die Mittelverwendungsrate gibt und eine Zusammenfassung der im Haushaltsjahr 2007 vorgenommenen Mittelübertragungen enthält;

16.

spricht dem EuGH seine Anerkennung für dessen konstantes Verfahren aus, in seinen Tätigkeitsbericht ein Kapitel aufzunehmen, das die im Laufe des Jahres ergriffenen Folgemaßnahmen im Anschluss an frühere Entlastungsbeschlüsse des Parlaments und Berichte des ERH erläutert.

17.

stellt fest, dass die Beschaffungsvorschriften der Haushaltsordnung ungeachtet der Änderungen, die an dieser vorgenommen wurden, für kleinere Organe wie den EuGH nach wie vor zu schwerfällig sind, insbesondere was Ausschreibungen für Aufträge mit relativ geringem Wert betrifft; fordert die Kommission auf, sich künftig vor der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Haushaltsordnung im Rahmen ihrer Vorarbeiten eingehend mit dem Kanzler des EuGH und seiner Verwaltung zu beraten, um sicherzustellen, dass deren Anliegen im endgültigen Entwurf umfassend berücksichtigt werden.


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  2005: 232,6 Mio. EUR.

(7)  ABl. C 223 vom 22.9.2007, S. 1.

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

(9)  ABl. C 15 vom 21.1.2009, S. 1.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/78


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan V — Rechnungshof

(2009/636/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0419/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

unter Hinweis auf den Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers über den Rechnungsabschluss des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2007 (4),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6–0152/2009),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 318 vom 12.12.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DER EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0419/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf den Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers über den Rechnungsabschluss des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2007 (4),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0152/2009),

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2007 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 122 Mio. EUR (2006: 114 Mio. EUR (7)) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 90,21 % betrug, was unter dem Durchschnitt der anderen Organe (93,82 %) lag;

2.

erinnert daran, dass die Rechnungslegung des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2007 von einer externen Rechnungsprüfungsgesellschaft, PricewaterhouseCoopers (in früheren Jahren von KPMG), geprüft wurde, die zu folgender Schlussfolgerung gelangt ist:

a)

in Bezug auf die Genauigkeit der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2007: „Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Europäischen Rechnungshofs zum 31. Dezember 2007 sowie der Ertragslage und der Cashflows für das zu diesem Stichtag endende Jahr im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 [über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften] und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur genannten Ratsverordnung sowie den Rechnungsführungsvorschriften des Europäischen Rechnungshofs“; und

b)

in Bezug auf die Verwendung der dem Hof zugewiesenen Finanzmittel sowie auf die Angemessenheit der im Haushaltsjahr 2007 eingerichteten Kontrollverfahren: „[Wir sind] nicht auf Sachverhalte gestoßen, aus denen wir schließen müssten, dass nicht in allen wesentlichen Belangen sowie unter Berücksichtigung der genannten Beurteilungskriterien a) die dem Hof zugewiesenen Mittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden und b) die eingerichteten Kontrollverfahren die erforderliche Gewähr bieten, dass die Finanzvorgänge in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Verordnungen getätigt wurden“;

3.

begrüßt die Tatsache, dass von Rat, Rechnungshof und Gerichtshof auf interinstitutioneller Grundlage ein neues integriertes Management- und Finanzkontrollsystem (SAP) entwickelt worden ist, das seit 1. Januar 2008 in Betrieb ist und erhebliche Haushaltseinsparungen und Effizienzgewinne für die drei beteiligten Institutionen ermöglicht;

4.

begrüßt ferner die fruchtbare interinstitutionelle Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof bei Fortbildungsmaßnahmen;

5.

nimmt den weitgehend positiven Bericht des internen Rechungsprüfers des Rechnungshofs für 2007 zur Kenntnis, in dem festgestellt wurde, dass das Immobilienprojekt K2 effektiv verwaltet, das K2-Gebäude mehrere Monate früher als geplant übergeben und die vorgesehenen Haushaltsmittel nicht überschritten worden sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die meisten der vom Internen Prüfer abgegebenen Empfehlungen akzeptiert und in Pläne zur Mängelbehebung aufgenommen worden sind;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof 2007 nach dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien um zwei neue Mitglieder erweitert wurde; stellt fest, dass das ursprüngliche Organisationsprinzip des Europäischen Rechnungshofs — mit einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat — dazu geführt hat, dass er jetzt von einem Kollegium mit 27 Mitgliedern geführt wird; ist davon überzeugt, dass diese Struktur an ihre Grenzen gestoßen ist und dass die Modalitäten der Europäischen Union für die externe Prüfung grundlegend reformiert und gestärkt werden müssen; unterstreicht, dass die Entlastungsbehörde umso stärker und die Kontrolle der Exekutive umso besser ist, je stärker der Rechnungshof ist; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, eine Debatte über eine Reform des Rechnungshofs in Gang zu bringen und das Parlament daran zu beteiligen;

7.

stellt fest, dass im Dezember 2008 ein von einem internationalen Prüferteam erstellter „Peer-Review-Bericht“ vorgelegt worden ist; bedauert, dass dieser Bericht die entscheidende Frage außer Acht gelassen hat, ob die gegenwärtige Struktur der externen Rechnungsprüfung der Union angemessen ist;

8.

nimmt im Zusammenhang mit den Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Rechnungshofs im Einklang mit dem Verhaltenskodex des Rechnungshofs eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen und andere Vermögenswerte (einschließlich Aktien, Wandelanleihen und Investmentzertifikaten sowie Grund- und Immobilienbesitz, einschließlich der beruflichen Tätigkeiten der Ehepartner) dem Präsidenten des Rechnungshofs übermitteln, der sie vertraulich aufbewahrt, und dass diese Erklärungen nicht veröffentlicht werden;

9.

fordert erneut, dass die Mitglieder aller Organe im Interesse der Transparenz grundsätzlich eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen abgeben sollten, die über ein öffentliches Register im Internet zugänglich sein sollte; teilt nicht die Auffassung, dass damit, wie vom Rechnungshof vorgebracht, bis zur Bereitstellung eines standarisierten, auf alle EU-Organe anwendbaren Formats gewartet werden sollte; schlägt vor, in jedem Organ einen unabhängigen Kontrolleur zu ernennen, dessen Aufgabe darin bestünde, jährlich und öffentlich über die eingegangenen Erklärungen Bericht zu erstatten;

10.

fordert den Rechnungshof in diesem Zusammenhang auf, ein Kapitel in seinen nächsten Tätigkeitsbericht aufzunehmen, das die im Laufe des Jahres ergriffenen Folgemaßnahmen im Anschluss an frühere Entlastungsbeschlüsse des Parlaments ausführlich erläutert und in dem gegebenenfalls die Gründe aufgeführt werden, warum er den Empfehlungen nicht gefolgt ist;

11.

stellt fest, dass die Beschaffungsvorschriften der Haushaltsordnung ungeachtet der Änderungen, die an dieser vorgenommen wurden, für kleinere Organe wie den Rechnungshof nach wie vor zu schwerfällig sind, insbesondere was Ausschreibungen für Aufträge mit relativ geringem Wert betrifft; fordert die Kommission auf, sich künftig vor der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Haushaltsordnung im Rahmen ihrer Vorarbeiten eingehend mit dem Generalsekretär des Rechnungshofs und seinem Sekretariat zu beraten, um sicherzustellen, dass deren Anliegen ebenfalls im endgültigen Entwurf umfassend berücksichtigt werden.


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 318 vom 12.12.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  2005: 107,5 Mio. EUR.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/81


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

(2009/637/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0420/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0155/2009),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0420/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0155/2009),

1.

stellt fest, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) im Jahr 2007 Verpflichtungsermächtigungen von insgesamt 116 Mio. EUR (2006: 112 Mio. EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 91,64 % betrug und damit unter dem Durchschnitt der anderen Organe (93,82 %) lag;

2.

begrüßt, dass im Dezember 2007 eine neue Vereinbarung über administrative Zusammenarbeit zwischen dem EWSA und dem Ausschuss der Regionen (AdR) für den Zeitraum 2008-2014 unterzeichnet wurde; ist davon überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen für den europäischen Steuerzahler finanziell von Vorteil sein wird; bedauert jedoch, dass sich die Verhandlungen über die neue Kooperationsvereinbarung dem jährlichen Tätigkeitsbericht des EWSA zufolge auf einige im Arbeitsprogramm 2007 vorgesehene Initiativen lähmend oder verzögernd ausgewirkt haben;

3.

begrüßt das klare Bekenntnis der beiden Ausschüsse zu dem Ziel der Harmonisierung ihrer internen Kontrollnormen auf der Grundlage bewährter Verfahren und aller anderen relevanten finanziellen Vorgänge im Zusammenhang mit den Gemeinsamen Diensten;

4.

stellt fest, dass nach der neuen Vereinbarung die wichtigsten Bereiche (Infrastruktur, IT und Telekommunikation sowie Übersetzung einschließlich Dokumentenerstellung) im Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Dienste verbleiben, während eine begrenzte Anzahl von Diensten, wie etwa interne Dienste, sozialmedizinischer Dienst, Bücherei und Druckvorstufe, abgekoppelt wird;

5.

besteht allerdings darauf, dass diese Abkopplung haushaltsneutral sein muss, und fordert die beiden Ausschüsse deshalb nachdrücklich auf, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemeinsam zu untersuchen, ob diese Verlagerung von Ressourcen für beide Seiten von Vorteil ist; fordert die beiden Ausschüsse auf, das Parlament über die Bewertung der Mini-Kooperationsvereinbarungen in den von der Abkopplung betroffenen Bereichen, die Anfang des Jahres 2009 vorgenommen wird, auf dem Laufenden zu halten;

6.

verweist auf die vom Rechnungshof in Ziffer 11.10 seines oben genannten Jahresberichts vorgebrachte Bemerkung, wonach der EWSA dadurch, dass er in den auf eine Beförderung folgenden beiden Jahren weiterhin einen Multiplikationsfaktor anwendet, der größer als 1 ist, statt den über 1 hinausgehenden Teil in Dienstalter in der Dienstaltersstufe umzuwandeln, seinem Personal einen finanziellen Vorteil gewährt, den die übrigen Organe nicht gewähren;

7.

unterstreicht, dass die den Multiplikationsfaktor betreffenden Bestimmungen des Beamtenstatuts von allen Organen gleich ausgelegt und umgesetzt werden sollten, damit die Gleichbehandlung ihrer Bediensteten gewährleistet ist; wartet auf das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit einem von einem Beamten der Kommission eingelegten Rechtsmittel und hofft, dass der EWSA seine Vorgehensweise (erforderlichenfalls rückwirkend) an dieses Urteil anpassen wird;

8.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass im Jahr 2007 zwei neue Finanzsysteme (ABAC WF und SAP) in Betrieb genommen wurden, die im Großen und Ganzen erfolgreich funktionieren; begrüßt ferner, dass der EWSA seine Zertifizierung im Rahmen des EMAS (Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) in die Wege geleitet hat;

9.

begrüßt die Initiative des EWSA, innerhalb seines Sekretariats eine Reihe von zentralen Tätigkeits- und Leistungsindikatoren (Key Activity and Performance Indicators — KAPI) zu entwickeln, die als Managementinstrument für die zuständigen Dienste und zur Verbesserung der Transparenz dienen sollen; ermutigt den EWSA, darüber hinaus neue Indikatoren zu entwickeln und bestehende zu nutzen, um auch mittel- oder längerfristige Entwicklungstendenzen (für fünf bis zehn Jahre) aufzuzeigen;

10.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Wert der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge, ausgedrückt als Prozentsatz der Wertes der insgesamt vergebenen Aufträge, deutlich, nämlich von 7,5 % im Jahr 2006 auf 2,5 % im Jahr 2007, zurückgegangen ist, obwohl sich die Zahl der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge verdoppelt hat; empfiehlt dem EWSA, seine Anstrengungen fortzusetzen, um diesen Prozentsatz weiter zu verringern;

11.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines für Aufträge zuständigen Referats innerhalb der Gemeinsamen Dienste, das alle operativen Abteilungen der Gemeinsamen Dienste im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe unterstützt; nimmt zur Kenntnis, dass nach der neuen Vereinbarung der Überprüfungsdienst der Gemeinsamen Dienste den jeweiligen Diensten der beiden Ausschüsse zugewiesen wurde;

12.

stellt fest, dass ein Bauunternehmer, zu dem der EWSA und der AdR vertragliche Beziehungen unterhielten, im März 2007 unter Betrugsverdacht verhaftet wurde; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass eine umfassende Prüfung aller Verträge vorgenommen wurde, die die Ausschüsse seit 2000 mit diesem Auftragnehmer geschlossen hatten, und dass der anschließend erstellte Prüfbericht OLAF übermittelt wurde;

13.

hält es für wesentlich, dass die Kontrollen, die beispielsweise von den Anweisungsbefugten, Überprüfern und Rechnungsprüfern durchgeführt werden, streng genug sind; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, eine ausreichende Zahl von Stichproben in allen Sektoren und nicht nur in den wenigen strategischen Sektoren, die ein höheres Risiko aufweisen, durchzuführen;

14.

begrüßt die Errichtung eines aus drei Mitgliedern des EWSA bestehenden Audit-Ausschusses, der von einem externen Rechnungsprüfer unterstützt wird und zu dessen Aufgaben unter anderem die Überprüfung der Unabhängigkeit des Internen Prüfers und die Bewertung der Maßnahmen zählen, die auf die in den internen Prüfberichten enthaltenen Empfehlungen hin getroffen wurden;

15.

stellt fest, dass das belgische Gericht erster Instanz ein ehemaliges Mitglied des EWSA der Abgabe einer betrügerischen Reisekostenabrechnung (Doppelerstattung) für schuldig befunden hat; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der EWSA ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat, ihn nicht als Nebenkläger zuzulassen;

16.

stellt fest, dass am 25. September 2007 eine allgemeine Revision der Regelung für die Erstattung der Reise- und Sitzungskosten der Mitglieder des EWSA verabschiedet wurde, deren Ziel darin bestand, die einschlägigen Verfahren zu verbessern und zu vereinfachen und gleichzeitig die Transparenz und die Gleichbehandlung aller Mitglieder zu gewährleisten sowie den technologischen Entwicklungen (wie E-Tickets, Online-Hotelreservierungen und Videokonferenzen) Rechnung zu tragen; hält es für erforderlich, diese Frage im Rahmen des nächsten Entlastungsverfahrens (Haushaltsjahr 2008) zu untersuchen;

17.

stellt außerdem in Bezug auf das neue Finanzstatut der Mitglieder fest, dass das Präsidium des EWSA in seiner Sitzung vom 12. November 2008 beschlossen hat, eine Ad-hoc-Gruppe einzusetzen, der auch die Quästoren angehören und die dafür zuständig wäre, Vorschläge für eine Revision des Finanzstatuts der Mitglieder auszuarbeiten;

18.

stellt fest, dass die Mitglieder des EWSA keine Erklärung ihrer finanziellen Interessen abgeben oder relevante Informationen über Fragen wie erklärungspflichtige Berufstätigkeiten und bezahlte Stellen oder Tätigkeiten offenlegen; schlägt vor, dass der EWSA diese Verpflichtung für alle seine Mitglieder einführt; schlägt ferner vor, einen unabhängigen Kontrollbeamten zu bestellen, dessen Aufgabe darin bestünde, alljährlich öffentlich über die eingegangenen Erklärungen Bericht zu erstatten, um eine glaubwürdige Überwachung und Kontrolle sicherzustellen;

19.

lobt den EWSA wegen der Qualität seines jährlichen Tätigkeitsberichts; fordert ihn jedoch auf, in seinen nächsten Tätigkeitsbericht ein Kapitel aufzunehmen, in dem er die im Laufe des Jahres im Anschluss an frühere Entlastungsbeschlüsse des Parlaments getroffenen Folgemaßnahmen ausführlich darlegt und gegebenenfalls auch erklärt, warum er den Empfehlungen nicht nachgekommen ist;

20.

stellt fest, dass die Beschaffungsvorschriften der Haushaltsordnung ungeachtet der Änderungen, die an dieser vorgenommen wurden, für kleinere Organe wie den EWSA nach wie vor zu schwerfällig sind, insbesondere was Ausschreibungen für Aufträge mit relativ geringem Wert betrifft; fordert die Kommission auf, sich künftig vor der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Haushaltsordnung im Rahmen ihrer Vorarbeiten eingehend mit dem Generalsekretär und der Verwaltung des EWSA zu beraten, um sicherzustellen, dass deren Anliegen im endgültigen Entwurf umfassend berücksichtigt werden.


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/85


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

(2009/638/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0421/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Ausschusses der Regionen an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0153/2009),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0421/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Ausschusses der Regionen an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0153/2009),

1.

stellt fest, dass der Ausschuss der Regionen (AdR) im Jahr 2007 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 68,6 Mio. EUR (2006: 74,4 Mio. EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 96,22 % betrug;

2.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahrsbericht darauf hingewiesen hat, dass die Prüfung in Bezug auf den AdR zu keinen wesentlichen Bemerkungen Anlass gab;

3.

begrüßt, dass im Dezember 2007 eine neue Vereinbarung über administrative Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem AdR für den Zeitraum 2008-2014 unterzeichnet wurde; ist davon überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen für den europäischen Steuerzahler finanziell von Vorteil sein wird; begrüßt ferner, dass der AdR seine Zertifizierung im Rahmen des EMAS (Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) in die Wege geleitet hat;

4.

nimmt mit Befriedigung Kenntnis von dem klaren Bekenntnis der beiden Ausschüsse zu dem Ziel einer Harmonisierung ihres internen Kontrollumfelds und ihrer internen Kontrollnormen auf der Grundlage bewährter Verfahren sowie aller anderen relevanten finanziellen Vorgänge im Zusammenhang mit den Gemeinsamen Diensten;

5.

stellt fest, dass nach der neuen Vereinbarung die wichtigsten Bereiche (Infrastruktur, IT und Telekommunikation sowie Übersetzung einschließlich Dokumentenerstellung) im Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Dienste verbleiben, während eine begrenzte Anzahl von Diensten, wie etwa interne Dienste, sozialmedizinischer Dienst, Bücherei und Druckvorstufe, abgekoppelt wird;

6.

besteht allerdings darauf, dass diese Abkopplung haushaltsneutral sein muss, und fordert die beiden Ausschüsse deshalb nachdrücklich auf, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemeinsam zu untersuchen, ob diese Verlagerung von Ressourcen für beide Seiten von Vorteil ist; fordert die beiden Ausschüsse auf, das Parlament über die Bewertung der Mini-Kooperationsverbeinbarungen in den von der Abkopplung betroffenen Bereichen, die Anfang des Jahres 2009 vorgenommen wird, auf dem Laufenden zu halten;

7.

begrüßt die zwischen dem AdR und der GD Haushalt der Kommission abgeschlossene Leistungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Finanz- und Rechnungsführungssystems ABAC, das seit Januar 2007 eingesetzt wird;

8.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines für Aufträge zuständigen Referats innerhalb der Gemeinsamen Dienste, das alle operativen Abteilungen der Gemeinsamen Dienste im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe unterstützt; stellt fest, dass nach der neuen Vereinbarung der Überprüfungsdienst der Gemeinsamen Dienste den jeweiligen Diensten der beiden Ausschüsse zugewiesen wurde;

9.

hält es für wesentlich, dass die Kontrollen, die beispielsweise von den Anweisungsbefugten, Überprüfern und Rechnungsprüfern durchgeführt werden, streng genug sind; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, eine ausreichende Zahl von Stichproben in allen Sektoren und nicht nur in den wenigen strategischen Sektoren, die ein höheres Risiko aufweisen, durchzuführen;

10.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Haushaltsdienst des AdR ein neues haushaltsanalytisches Überwachungsinstrument („Budget Watch“) entwickelt hat, das umfassende Informationen zu allen Haushaltslinien und -unterlinien des AdR einschließlich der verfügbaren Mittel, der monatlichen Entwicklungen der Mittelbindungen und der für das Jahr tatsächlich geleisteten Zahlungen liefert;

11.

begrüßt die Aufstellung eines Verzeichnisses sensibler Planstellen durch den AdR sowie seine Absicht, innerhalb seines Personalreferats eine eigene Mobilitätsstelle zu errichten, die bei der Entwicklung eines zukunftsorientierten Ansatzes im Bereich der Personalplanung behilflich sein soll;

12.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst im Jahr 2007 drei Prüfungen (zu den Dienstreisekosten, zur Durchführung externer Studien und zur Angemessenheit der Finanzierungsströme) sowie zwei Folgeprüfungen (über die Überweisung eines Teilbetrags der Bezüge unter Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten und über die internen Kontrollnormen) durchgeführt hat;

13.

erinnert daran, dass die im Zusammenhang mit der Überweisung eines Teilbetrags der Bezüge durchgeführte interne Prüfung, die im Jahr 2006 abgeschlossen wurde und die eine gründliche Überprüfung aller bestehenden Überweisungen umfasste, ergeben hat, dass in diesem Bereich Schwachstellen bezüglich des Grundsatzes der Aufgabentrennung (Einleitung von Vorgängen und interne Überprüfung) bestanden und dem Kontrollumfeld angesichts der Risiken, um die es ging, eine höhere Priorität hätte eingeräumt werden müssen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass den Empfehlungen des Internen Prüfers im Februar 2007 Folge geleistet wurde und 2008 weitere Folgemaßnahmen folgten und dass festgestellt wurde, dass von den 20 Empfehlungen 16 voll umgesetzt wurden; fordert die Verwaltung des AdR nachdrücklich auf, für die vollständige Umsetzung aller Prüfungsempfehlungen zu sorgen;

14.

erinnert daran, dass OLAF im Anschluss an eine Untersuchung festgestellt hat, dass acht Überweisungen vorschriftswidrig erfolgt sind, und empfohlen hat, die zuviel gezahlten Beträge von den betreffenden Beamten zurückzufordern; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass alle Einziehungen bis Anfang 2007 abgeschlossen waren; erinnert ferner daran, dass OLAF empfohlen hat, gegen sechs Beamte ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und dass es in Bezug auf fünf von ihnen die Akten auch an die belgischen Behörden weitergeleitet hat;

15.

stellt fest, dass die Anstellungsbehörde des AdR auf Antrag der belgischen Behörden am 6. Juli 2007 die Immunität der betreffenden Beamten aufgehoben hat und dass diese anschließend von den Behörden vernommen wurden; stellt ferner fest, dass am 17. November 2008 auf Antrag des Staatsanwalts von der Anstellungsbehörde des AdR die Immunität eines weiteren Beamten aufgehoben wurde;

16.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass vom Generalsekretär des AdR eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet wurde, die von einem ehemaligen stellvertretenden Generaldirektor der Kommission durchgeführt wurde; weist darauf hin, dass die Anstellungsbehörde des AdR am 17. Januar 2008 beschlossen hat, in zwei der fünf Fälle, in denen die Akten den belgischen Behörden übermittelt worden waren, ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten; geht davon aus, dass nach dem Statut eine endgültige Entscheidung in diesen Fällen erst getroffen werden kann, wenn ein rechtskräftiges Urteil durch das belgische Gericht ergangen ist;

17.

stellt fest, dass die Anstellungsbehörde in den drei anderen Fällen ihre Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens treffen wird, sobald ihr die notwendigen Informationen darüber zugegangen sind, wie die belgischen Behörden diese Fälle weiterzubehandeln gedenken; stellt ferner fest, dass die Anstellungsbehörde in einem weiteren Fall, in dem OLAF die Akten nicht an die belgischen Behörden weitergeleitet hat, im Einklang mit den Empfehlungen der Verwaltungsuntersuchung entschieden hat, den betreffenden Beamten zu verwarnen; bekräftigt seine Forderung nach einer strengen Verfolgung aller Fälle, in denen betrügerisches Verhalten nachgewiesen werden kann;

18.

ersucht den AdR, angemessene Disziplinarmaßnahmen zu prüfen, falls das Ergebnis der vor den Gerichten anhängigen Verfahren dies erfordern sollte;

19.

stellt fest, dass die Mitglieder des AdR entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind; stellt des Weiteren fest, dass die Mitglieder in dieser Eigenschaft gemäß den in ihren regionalen und lokalen Gremien geltenden Bestimmungen eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen abgeben, in der sie relevante Informationen über Fragen wie erklärungspflichtige Berufstätigkeiten und bezahlte Stellen oder Tätigkeiten offenlegen; schlägt vor, dass der AdR diese Verpflichtung für alle seine Mitglieder einführt; schlägt ferner vor, einen unabhängigen Kontrollbeamten zu bestellen, dessen Aufgabe darin bestünde, alljährlich öffentlich über die eingegangenen Erklärungen Bericht zu erstatten, um eine glaubwürdige Überwachung und Kontrolle sicherzustellen;

20.

fordert den AdR auf, in seinen nächsten Tätigkeitsbericht (Haushaltsjahr 2008) ein Kapitel aufzunehmen, in dem er die im Laufe des Jahres im Anschluss an frühere Entlastungsbeschlüsse des Parlaments getroffenen Folgemaßnahmen ausführlich darlegt und gegebenenfalls auch erklärt, warum er den Empfehlungen nicht nachgekommen ist, und in diesem Bericht nicht nur auf die Entlastungsbeschlüsse Bezug zu nehmen;

21.

stellt fest, dass die Beschaffungsvorschriften der Haushaltsordnung ungeachtet der Änderungen, die an dieser vorgenommen wurden, für kleinere Organe wie den AdR nach wie vor zu schwerfällig sind, insbesondere was Ausschreibungen für Aufträge mit relativ geringem Wert betrifft; fordert die Kommission auf, sich künftig vor der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Haushaltsordnung im Rahmen ihrer Vorarbeiten eingehend mit dem Generalsekretär und der Verwaltung des AdR zu beraten, um sicherzustellen, dass deren Anliegen im endgültigen Entwurf umfassend berücksichtigt werden.


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


26.9.2009   

DE

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L 255/89


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

(2009/639/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0423/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0156/2009),

1.

erteilt dem Europäischen Bürgerbeauftragten die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0423/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0156/2009),

1.

stellt fest, dass der Europäische Bürgerbeauftragte (nachstehend „der Bürgerbeauftragte“) im Jahr 2007 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 8,2 Mio. EUR (2006: 7,7 Mio. EUR (6)) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 90,48 % betrug und somit unter dem Durchschnitt der anderen Institutionen lag (93,84 %);

2.

stellt fest, dass die Verpflichtungsermächtigungen in der Zeit von 2003 bis 2007 kontinuierlich von 4,4 Mio. EUR auf 8,2 Mio. EUR (+86 %) gestiegen sind und die Zahl der Stellen von 31 auf 57 (+84 %) zugenommen hat, während die Zahl der Beschwerden von 2 436 auf 3 217 (+32 %) und die Zahl der neu eingeleiteten Untersuchungen von 253 auf 308 (+22 %) gestiegen ist; stellt weiter fest, dass die Anzahl der Stellen im zweiten Jahr in Folge nicht gestiegen ist;

3.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht erklärt, dass die Prüfung keinen Anlass zu Bemerkungen in Bezug auf den Bürgerbeauftragten gab;

4.

stellt fest, dass laut dem Bericht Nr. 08/03 des Internen Prüfers sich bei der Arbeit des Internen Prüfers 2007 gezeigt hat, dass vorbehaltlich der vollen Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen […] die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Organs wirksam sind und hinreichende Gewähr bieten, dass die Kontrollziele konsequent erreicht werden;

5.

erinnert daran, dass der Bericht Nr. 06/04 des Internen Prüfers, der zur Bewertung der Eignung der Verwaltungs- und Kontrollverfahren für die Feststellung der individuellen Ansprüche der Bediensteten erstellt wurde, „keine Bereiche aufgedeckt hat, die für die Verwaltungs- und Kontrollverfahren ein erhebliches Risiko bedeuten, jedoch bestätigt hat, dass die Institution sich mit mehreren spezifischen Fragen befassen sollte“; erinnert weiter daran, dass demzufolge ein Aktionsplan zwischen dem Internen Prüfer und der Institution vereinbart und der 30. September 2007 als Frist für dessen Umsetzung festgelegt worden war; begrüßt die Schlussfolgerungen der im Dezember 2007 durchgeführten Follow-up-Prüfung, der zufolge alle im Aktionsplan vereinbarten Punkte betreffend die Abwicklung der individuellen Ansprüche vollständig umgesetzt wurden;

6.

stellt fest, dass die Follow-up-Prüfung zum vereinbarten Aktionsplan betreffend die Übereinstimmung mit den Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen gezeigt hat, dass zwar gewisse Fortschritte erzielt wurden, dass der Bürgerbeauftragte die beiden vom Internen Prüfbericht Nr. 06/03 noch ausstehenden Maßnahmen noch nicht vollständig umgesetzt hat; fordert den Bürgerbeauftragten auf, diese Maßnahmen, wie vom Internen Prüfer vorgeschlagen wurde, unverzüglich vollständig umzusetzen; begrüßt, dass der Interne Prüfer auf der Grundlage seiner Erkenntnisse eine Überprüfung der öffentlichen Auftragsvergabe in sein Arbeitsprogramm für 2008 aufgenommen hat, und erwartet die Ergebnisse dieser Follow-up-Prüfung;

7.

nimmt die in der Tätigkeitsübersicht 2007 des bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten enthaltenen Informationen zur Kenntnis, wonach Anfang 2008 erneut eine Selbstbewertung der Effizienz des internen Kontrollrahmens der Dienste des Bürgerbeauftragten vorgenommen wurde und als Gesamtergebnis dieser Bewertung festzuhalten ist, dass die Umsetzung der internen Kontrollnormen insgesamt ein zufrieden stellendes Niveau erreicht hat (88 % gegenüber 85 % 2006 und 74 % 2004);

8.

stellt allerdings auch fest, dass in einigen Bereichen (Ermittlung sensibler Funktionen, Verbesserung der Programmplanung, Leistungsindikatoren) die Effizienz noch als verbesserungswürdig erachtet wurde; fordert den Bürgerbeauftragten auf, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Effizienz des internen Kontrollrahmens seiner Institution weiter zu verbessern;

9.

stellt mit Befriedigung fest, dass die neue unbefristete Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Parlament, die am 1. April 2006 in Kraft getreten ist, 2007 erste Früchte getragen hat; stellt weiter fest, dass diese Vereinbarung die Erbringung bestimmter Verwaltungsleistungen betreffend Gebäude, IT, Kommunikation, Rechtsberatung, ärztlichen Dienst, Fortbildung, Übersetzung und Dolmetschen betrifft;

10.

lobt den Bürgerbeauftragten für die Fortführung seiner Bemühungen zur Entwicklung interinstitutioneller Verbindungen mit anderen Einrichtungen (insbesondere OPOCE, EAS und EPSO) und mit dem Übersetzungszentrum; stellt fest, dass 70 % seiner operativen Mittel auf der Grundlage der interinstitutionellen Zusammenarbeit gebunden und ausgegeben wurden;

11.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Neuorganisation des Juristischen Dienstes im Mai 2007 erfolgreich abgeschlossen wurde und somit eine wirksame Überwachung und zügige Abwicklung von Untersuchungen und eine ebensolche Vorbereitung von Entscheidungen gewährleistet ist;

12.

stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte laut seinem Jahresbericht mit weniger Schwierigkeiten hinsichtlich der Einstellung qualifizierter Juristen und einer hohen Personalfluktuation konfrontiert ist als in früheren Jahren;

13.

begrüßt die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte am 14. Dezember 2007 einen Beschluss über die jährliche Erklärung der Interessen des Bürgerbeauftragten verabschiedet hat; stellt mit Befriedigung fest, dass diese Erklärung auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wurde;

14.

begrüßt, dass sich der Bürgerbeauftragte am 2. Juni 2008 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) angeschlossen hat und nun die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (8) eingeführte Regelung anwendet; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte am gleichen Tag einen Beschluss über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften gefasst hat;

15.

fordert den Bürgerbeauftragten auf, in seinen nächsten Tätigkeitsbericht (Haushaltsjahr 2008) ein Kapitel aufzunehmen, das eine ausführliche Übersicht über die während des Jahres im Anschluss an die früheren Entlastungsbeschlüsse des Parlaments ergriffenen Maßnahmen enthält, einschließlich etwaiger Erklärungen dafür, weshalb den Empfehlungen nicht nachgekommen wurde;

16.

stellt fest, dass die Beschaffungsvorschriften der Haushaltsordnung ungeachtet der Änderungen, die an dieser vorgenommen wurden, für kleinere Organe wie den Bürgerbeauftragten nach wie vor zu schwerfällig sind, insbesondere was Ausschreibungen für Aufträge mit relativ geringem Wert betrifft; fordert die Kommission auf, sich künftig vor der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Haushaltsordnung im Rahmen ihrer Vorarbeiten eingehend mit dem Generalsekretär des Bürgerbeauftragten und seinem Sekretariat zu beraten, um sicherzustellen, dass deren Anliegen im endgültigen Entwurf umfassend berücksichtigt werden.


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  2005: 7,2 Mio. EUR.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/93


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

(2009/640/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0424/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0154/2009),

1.

erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung zur Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0424/2008) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0154/2009),

1.

stellt fest, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) im Jahr 2007 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 5 Mio. EUR (2006: 4,1 Mio. EUR (6)) zur Verfügung hatte, was gegenüber 2006 einer Zunahme von nahezu 20 % entsprach, und die Verwendungsrate 86,14 % betrug und damit unter dem Durchschnitt der anderen Organe (93,84 %) lag;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Zahl der dem EDSB zugewiesenen Dauerplanstellen von 24 im Jahr 2006 auf 29 im Jahr 2007 (+21 %) erhöht hat; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht des EDSB, die Ausweitung der Aufgaben und die Aufstockung des Personals zu begrenzen und durch kontrolliertes Wachstum sicherzustellen, dass neue Mitarbeiter jeweils ohne Einschränkungen aufgenommen und angemessen integriert und eingearbeitet werden können;

3.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht darauf hingewiesen hat, dass die Prüfung in Bezug auf den EDSB zu keinen wesentlichen Bemerkungen Anlass gab;

4.

erinnert daran, dass die Vereinbarung über eine administrative Kooperation, die die Generalsekretäre der Kommission, des Parlaments und des Rates zusammen mit dem EDSB unterzeichnet haben, am 7. Dezember 2006 mit Wirkung vom 16. Januar 2007 für weitere drei Jahre verlängert wurde;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die administrative Abwicklung aller Dienstreisen des EDSB auf der Grundlage der oben genannten Kooperationsvereinbarung vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission vorgenommen wird und dass für die Erstattung der seinen beiden Kategorien, seinen beiden Mitgliedern und seinem Personal, bei Dienstreisen entstehenden Unterbringungskosten dieselben internen Vorschriften gelten;

6.

erinnert daran, dass der EDSB am 7. November 2006 beschlossen hat, eine seinen Tätigkeiten und Erfordernissen entsprechende interne Kontrollstruktur zu errichten; stellt fest, dass eine erste Bewertung durch die Dienststellen des EDSB die Funktionstüchtigkeit und Effizienz dieses internen Kontrollsystems unter Beweis gestellt hat;

7.

stellt mit Genugtuung fest, dass der erste Revisionsbericht des Internen Kontrolldienstes (IAS) im September 2007 einging und dass darin eine Reihe verbesserungswürdiger Aspekte aufgeführt wurde; äußert sich zufrieden darüber, dass die Umsetzung der Empfehlungen des Internen Kontrolldienstes, denen der EDSB zugestimmt hat, als Priorität für 2008 galt und dass infolgedessen Anfang 2008 ein Aktionsplan erstellt wurde; empfiehlt dem EDSB, diesen Aktionsplan uneingeschränkt umzusetzen;

8.

begrüßt, dass der EDSB und der stellvertretende EDSB jedes Jahr eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen unter Verwendung eines Formulars veröffentlichen, das dem Formular ähnelt, das von den Mitgliedern des Parlaments alljährlich ausgefüllt wird und relevante Informationen über Fragen wie erklärungspflichtige Berufstätigkeiten und bezahlte Stellen oder Tätigkeiten enthält;

9.

begrüßt den Beschluss des EDSB vom 12. September 2007, der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) beizutreten und die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (8) eingeführte Regelung anzuwenden;

10.

fordert den EDSB auf, in seinen nächsten Tätigkeitsbericht (Haushaltsjahr 2008) ein Kapitel aufzunehmen, in dem er die im Laufe des Jahres im Anschluss an frühere Entlastungsbeschlüsse des Parlaments getroffenen Folgemaßnahmen ausführlich darlegt und gegebenenfalls auch erklärt, warum er den Empfehlungen nicht nachgekommen ist;

11.

stellt fest, dass die Beschaffungsvorschriften der Haushaltsordnung ungeachtet der Änderungen, die an dieser vorgenommen wurden, für kleinere Organe wie den EDSB nach wie vor zu schwerfällig sind, insbesondere was Ausschreibungen für Aufträge mit relativ geringem Wert betrifft; fordert die Kommission auf, sich künftig vor der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Haushaltsordnung im Rahmen ihrer Vorarbeiten eingehend mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und seinem Sekretariat zu beraten, um sicherzustellen, dass deren Anliegen im endgültigen Entwurf umfassend berücksichtigt werden.


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  2005: 2,8 Mio. EUR.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/96


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007

(2009/641/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 0629 und dessen Anhang SEK(2008) 2579),

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2008) 0490 — C6-0296/2008),

in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2008) 0224),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2007, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 10. Februar 2009 (5042/2009 — C6-0057/2009, 5044/2009 — C6-0058/2009, 5045/2009 — C6-0059/2009),

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (3) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (4),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 geänderten Fassung (6),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (7),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

gestützt auf Artikel 276 des Vertrags,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (9),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (10),

gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0159/2009),

1.

erteilt der Kommission die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, der Europäischen Investitionsbank sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 273.

(2)  ABl. C 277 vom 31.10.2008, S. 243.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

(7)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(9)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(10)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 0629) und dessen Anhang (SEK(2008) 2579),

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2008) 0490 — C6-0296/2008),

in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2008) 0224),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2007, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 10. Februar 2009 (5042/2009 — C6-0057/2009, 5044/2009 — C6-0058/2009, 5045/2009 — C6-0059/2009),

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (3) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (4),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 geänderten Fassung (6),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (7),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

gestützt auf Artikel 276 des Vertrags,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (9),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (10),

gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0159/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) das wichtigste Instrument der Europäischen Union für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im pazifischen Ozean darstellt,

B.

in der Erwägung, dass der Gesamtbetrag der über den EEF bereitgestellten Mittel in den kommenden Jahren erheblich steigen wird, da der Betrag der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des zehnten EEF für den Zeitraum 2008-2013 auf21 966 000 000 EUR festgesetzt wurde, was im Vergleich zur Mitteldotierung des neunten EEF eine Zunahme von 62 % bedeutet,

C.

in der Erwägung, dass Budgethilfen ein Instrument der Hilfe sind, das einen Paradigmenwechsel in der parlamentarischen Kontrolle weg von einer Kontrolle des Inputs hin zu einer Überprüfung von Ergebnissen und Output erfordert,

D.

in der Erwägung, dass es weiter entschlossen ist, seine Kontrollkapazitäten auszubauen, um so effizient wie möglich seine Verpflichtungen als Entlastungsbehörde zu erfüllen,

1.

stimmt mit der Kommission dahingehend überein, dass „schwache Verwaltungskapazität“ und „Schwächen in der Regierungsführung“ in vielen Empfängerländern beträchtliche Risiken darstellen, die eine solide Verwaltung der EEF beeinträchtigen (Antworten der Kommission zu den Ziffern 1 bis 5 des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des EEF);

2.

fordert die Kommission auf — im Rahmen der „Verfeinerung“ ihrer Kontrollstrategie (Ziffern 1 bis 5 des Jahresberichts über die EEF) — die Punke zu ermitteln, in denen wegen mangelnder Resultate und der Kosten der Kontrollen eine Änderung der Strategie erforderlich ist;

3.

vertritt die Ansicht, dass die Strategie zur Umsetzung des zehnten EEF (21 966 000 000 EUR für den Zeitraum 2008-2013) auf Bereiche konzentriert werden sollte, die für die Sicherstellung der nachhaltigen Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind; ermutigt die Kommission, Prioritäten zu setzen und ein Zuviel an Initiativen zu vermeiden;

4.

vertritt die Ansicht, dass die Kommission in dem Bemühen, Prioritäten zu setzen und ihre Aktionen im Entwicklungsbereich zu konzentrieren, nach Gelegenheiten suchen könnte, die Unterstützung für einkommensschwache Länder auszuweiten;

5.

betont, dass die Nachhaltigkeit der Interventionen der Kommission, einschließlich der Formulierung einer klaren Ausstiegsstrategie und der Kontrolle der Anwendung, gebührend beachtet werden muss; vertritt die Auffassung, dass die verstärkte Auswertung der Ergebnisse einen wichtigen Faktor darstellt, um die demokratische Legitimität der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union zu gewährleisten;

Finanzielle Ausführung

6.

begrüßt die von der Kommission 2007 erzielten Ergebnisse und stellt fest, dass die Zahlungen um 12 % und die Verpflichtungen um 9 % gestiegen sind, während der Zuwachs an noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf 2,8 % beschränkt werden konnte; hält die Ausführungsrate von 3,7 Jahren angesichts der gestiegenen Effizienz für annehmbar;

7.

begrüßt, dass 2007 alle verfügbaren Mittel für den neunten EEF gebunden wurden; fordert die Kommission auf, Empfehlungen zu formulieren, die auf die nicht gebundenen Teile des achten EEF anwendbar sind; betont jedoch, dass die rasche Mittelbindung nicht zu Lasten der Qualität von Vorhaben erfolgen sollte;

8.

erinnert an die Verpflichtung der Kommission (11), sich dafür einzusetzen, dass ein als Eckwert festgelegter Anteil von 20 % ihrer im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) bereitgestellten Hilfe in die Sektoren Grund- und Sekundarbildung sowie Basisgesundheit fließt; fordert, dass die Angaben für die EEF an der gleichen Zielvorgabe ausgerichtet werden sollen;

9.

äußert Besorgnis über die in dem Sonderbericht Nr. 10/2008 des Rechnungshofs über die Entwicklungshilfe der Europäischen Union für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara enthaltenen Ergebnisse, in dem Folgendes hervorgehoben wird: „Ungeachtet der Verpflichtungen der Kommission bezüglich der Millenniums-Entwicklungsziele und der prekären Gesundheitssituation in Afrika südlich der Sahara ist der Anteil der Mittelzuweisungen zum Gesundheitssektor im Subsahara-Raum an der gesamten EG-Entwicklungshilfe seit dem Jahr 2000 nicht aufgestockt worden“; fordert die Kommission auf, der Unterstützung für Gesundheitssysteme Vorrang einzuräumen und die geeignetsten Instrumente zur Hilfeleistung für diesen Bereich anzugeben;

Finanzmanagement der EEF durch die Kommission

10.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der oben erwähnte Bericht der Kommission über Haushaltsführung und Finanzmanagement des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2007 „eine realitätsgetreue Darstellung der Verwirklichung der Ziele des Haushaltsjahrs, der Finanzlage sowie der Ereignisse, die die im Lauf des Jahres 2007 durchgeführten Tätigkeiten nachhaltig beeinflusst haben“, darstellt (Ziffer 13 des Jahresberichts über die EEF);

11.

bedauert jedoch, dass die von der Kommission im Anschluss an die Bemerkungen des Rechnungshofs in einer Reihe von Fällen ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind; betont, dass die Maßnahmen der Kommission auf die Empfehlungen des Rechungshofs hin ein entscheidendes Element der Rechenschaftspflicht für die Entlastungsbehörde sind; begrüßt, dass die Kommission „künftig detailliertere Informationen übermitteln wird“ (Ziffer 13 des Jahresberichts über die EEF);

Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs

Verlässlichkeit des Jahresabschlusses

12.

stellt fest, dass gemäß Artikel 1 und Artikel 103 Absatz 3 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds die Zuverlässigkeitserklärung nicht den von der EIB unter ihrer Verantwortung verwalteten Teil der Mittel des neunten EEF (2 200 000 000 EUR) abdeckt (Fußnoten 2 und 11 des Jahresberichts über die EEF);

13.

stellt fest, dass nach Ansicht des Rechnungshofs die Jahresabschlüsse des siebten, achten und neunten EEF in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2007 vermitteln (Abschnitt VI der Zuverlässigkeitserklärung);

14.

stellt fest, dass der Rechnungshof darauf hingewiesen hat, dass die Kommission die Stichhaltigkeit der Annahmen für die Schätzung der Rückstellung für entstandene Kosten nicht nachgewiesen hat und dass aufgrund dieser Annahmen die antizipativen Passiva zu niedrig und der Betrag der Garantien in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen zu hoch ausgewiesen sein könnten (Abschnitt VII der Zuverlässigkeitserklärung);

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

15.

stellt fest, dass

nach Ansicht des Rechnungshofs die den Einnahmen und Mittelbindungen des Haushaltsjahrs zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt rechtmäßig und ordnungsgemäß sind (Abschnitt VIII der Zuverlässigkeitserklärung), während der Rechnungshof auf das hohe treuhänderische Risiko bei Budgethilfen aufmerksam macht, das durch die von der Kommission angewandte „dynamische Auslegung“ der Auswahlkriterien entsteht (Abschnitt X der Zuverlässigkeitserklärung);

die Prüfung des Rechnungshofs ergab, dass die den Zahlungen zugrunde liegenden Vorgänge „in wesentlichem Ausmaß mit Fehler behaftet waren“ (Abschnitt IX der Zuverlässigkeitserklärung);

der Rechnungshof die Ansicht vertreten hat, dass die Kommission Verbesserungen an ihren Überwachungs- und Kontrollsystemen vorgenommen hat, und erklärt hat, dass immer noch Raum für Verbesserungen besteht;

Anmerkungen zu den vom Rechnungshof zur Unterstützung seiner Zuverlässigkeitserklärung vorgelegten Informationen

Umfang der Prüfung

16.

stellt fest, dass die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sich stützen auf:

a)

eine Beurteilung der Überwachungs- und Kontrollsysteme bei den zentralen Dienststellen von EuropeAid und in fünf Delegationen, die für sechs Länder zuständig sind;

b)

eine Prüfung von 90 Zahlungen und 15 rechtlichen Einzelverpflichtungen;

c)

eine Prüfung von 30 Zahlungen und 15 Mittelbindungen, die im Bereich der Budgethilfen statistisch ausgewählt wurden;

d)

eine Prüfung von 30 statistisch ausgewählten Zahlungen, die von den zentralen Dienststellen von EuropeAid bewilligt wurden;

e)

eine Überprüfung von 30 statistisch ausgewählten Vorgängen, die von den zentralen Dienststellen von EuropeAid bereits einer Ex-post-Kontrolle unterzogen worden waren;

f)

eine Prüfung von 30 statistisch ausgewählten Mittelbindungen und

g)

eine Analyse des Jährlichen Tätigkeitsberichts und der Erklärung des Generaldirektors von EuropeAid (Ziffer 15 des Jahresberichts über die EEF);

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

17.

bedauert, dass die Kommission aufgrund technischer Schwierigkeiten immer noch nicht in der Lage ist, umfassende Informationen über die Rechnungsführung zu liefern; nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach „die Einführung eines neuen Rechnungsführungssystems ab 2009 bestehende Beschränkungen aufheben wird“ (Ziffer 16 des Jahresberichts über die EEF); begrüßt die Einführung des ABAC-EEF-Systems im Februar 2009;

18.

nimmt die erneute Bemerkung des Hofs betreffend die Stichhaltigkeit des von der Kommission herangezogenen statistischen Ansatzes zur Schätzung der Rückstellung für die im Berichtszeitraum entstandenen Kosten, zu denen bis Jahresende noch keine Rechnungen eingegangen sind, zur Kenntnis; stellt ferner fest, dass sich diese Rückstellung auf 2 087 000 000 EUR bzw. 83 % der Gesamtverbindlichkeiten beläuft (Ziffer 17 des Jahresberichts über die EEF); fordert die Kommission auf, ihren Ansatz weiter zu verfeinern und zu verbessern;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

19.

nimmt die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und dem Hof hinsichtlich des Zeitpunkts der „Abfassung“ und „Unterzeichnung“ von Finanzierungsabkommen zur Kenntnis (Ziffer 19 des Jahresberichts über die EEF); bedauert die unklaren Hinweise für die Entlastungsbehörde und ersucht die Kommission, die Dinge klarzustellen, damit alle Parteien — die Kommission und die AKP-Länder — dasselbe Verständnis von „Abfassung“ haben;

20.

stellt fest, dass der Rechnungshof im Rahmen der Kontrolle von Transaktionen für zwei Zahlungen (von insgesamt elf) nicht die entsprechenden Belege der Organisationen der Vereinten Nationen erhalten konnte; fordert die Kommission deshalb auf, sich zu vergewissern, dass das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich lückenlos eingehalten wird;

21.

stellt fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfergebnisse (Ziffern 32 bis 47 des Jahresberichts über die EEF) zu dem Schluss gelangt ist, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme von EuropeAid für die EEF nur „bedingt wirksam“ sind (Ziffer 53 des Jahresberichts über die EEF);

22.

stellt weiter fest, dass von neun Elementen des internen Kontrollsystems auf zentraler Ebene sechs wirksam, zwei bedingt wirksam und eines — Anzahl der Kontrollsysteme — überhaupt nicht wirksam ist und dass von den fünf Elementen des internen Kontrollsystems auf Delegationsebene zwei wirksam und drei lediglich bedingt wirksam sind (Tabelle 3 des Jahresberichts über die EEF);

23.

stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass sie „in Anbetracht der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen (…) Kontrollsysteme eingerichtet hat, die eine angemessene Sicherheit gewährleisten“ (Ziffer 53 des Jahresberichts über die EEF);

24.

vertritt die Ansicht, dass die Antworten der Kommission insofern nicht zufrieden stellend sind, als sie offenbar nicht bereit ist, das von ihr eingeführte Instrumentarium zu überprüfen, und ersucht die Kommission, genauere Informationen zum Begriff „angemessene Sicherheit“ und insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen und der tatsächlichen Fehlerquote sowie eine Aufschlüsselung zu liefern, aus der hervorgeht, welche zusätzlichen personellen und finanziellen Ressourcen erforderlich sind, um das Kontrollsystem zu verbessern, damit der Rechnungshof als Gesamturteil die Bewertung „wirksam“ abgeben kann;

25.

stellt fest, dass der Rechnungshof hervorgehoben hat, dass die von den Aufsichtsinstanzen oder den Rechnungsprüfern durchgeführten Kontrollen unzureichend sind, was auf Schwächen der Kontroll- und Aufsichtssysteme hindeutet; fordert die Kommission daher auf, die Kontrollen zu verstärken und insbesondere Vorkehrungen zur Überprüfung der externen Prüfberichte zu treffen, um sich deren Qualität zu versichern;

Mittelbindungen für Budgethilfen und Budgethilfezahlungen

26.

stellt fest, dass der Rechnungshof bei fünf der 15 geprüften Mittelbindungen für Budgethilfen

„schwerwiegende Mängel bei der internen Kontrolle des Haushalts, den Rechungsführungssystemen, dem öffentlichen Beschaffungswesen und den Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung“ festgestellt hat,

angemerkt hat, dass die Unfähigkeit, geprüfte Rechnungsabschlüsse rechtzeitig vorzulegen, sowie die mangelnde Wirksamkeit der externen Kontrolle „besonders besorgniserregend sind“,

festgestellt hat, dass die Gewährung von Budgethilfen unter diesen Umständen mit einem „sehr hohen treuhänderischen Risiko“ verbunden ist (Ziffer 26 des Jahresberichts über die EEF);

27.

unterstreicht, dass der Rechnungshof die Ansicht vertreten hat, dass die Anforderungen des Abkommens von Cotonou — das öffentliche Finanzverwaltungssystem hat ausreichend transparent, rechenschaftspflichtig und wirksam zu sein — in diesen fünf Fällen nicht erfüllt wurden;

28.

verweist darauf, dass mit „treuhänderischem Risiko“ gemeint ist, dass die Gefahr besteht, dass das Geld der europäischen Steuerzahler nicht für seinen beabsichtigten Zweck verwendet wird, dass kein angemessener Gegenwert erzielt wird oder dass es nicht ordnungsgemäß verbucht wurde;

29.

stellt weiter fest, dass die Kommission der Bewertung des Rechnungshofs nicht zustimmt, und dass Mittelbindungen ihrer Ansicht nach aufgrund einer Evaluierung durchgeführt wurden, die „ausreichenden Fortschritt in den Systemen der Verwaltung der öffentlichen Finanzen“ feststellte, dass die betreffenden Länder weiterhin „Fortschritte zu verzeichnen haben“ und „auch zukünftig Anspruch auf Budgethilfe haben“ (Ziffer 26 des Jahresberichts über die EEF);

30.

bedauert die bisherigen Antworten der Kommission, da sie dem ernsthaften Charakter der Erkenntnisse des Rechnungshofs („besonders besorgniserregend“, „hohes treuhänderisches Risiko“) nicht Rechnung tragen; hält die Verwendung von vagen und ergebnisorientierten Ausdrücken wie „ausreichend“, „Fortschritt“ und „weiterhin Fortschritte“ in diesem ernsthaften Kontext für unzureichend, wenn nicht oberflächlich;

31.

ersucht die Kommission, die Beweise beizubringen, auf die sie ihre Schlussfolgerungen gestützt hat, und sie so zu präsentieren, dass klar erkenntlich wird, wie viele Fortschritte erzielt wurden (von welchem Punkt bis zu welchem Punkt) und warum dieses Ausmaß an Fortschritten als „ausreichend“ betrachtet wurde;

32.

stellt fest, dass der Rechnungshof in sieben von 33 geprüften Finanzierungsabkommen festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Finanzierungsabkommen über Budgethilfen unvollständig oder unklar waren, da entweder die generellen Bedingungen für Budgethilfen fehlten oder die Berechnungsmethode für die Auszahlungsbeträge unklar definiert war oder auf von der Regierung eingegangene Verpflichtungen verwiesen wurde, ohne Fälligkeitstermine sowie Konsequenzen im Falle der Nichterfüllung zu nennen (Ziffer 27 des Jahresberichts über die EEF); nimmt weiter zur Kenntnis, dass die Kommission „sich um eine Verbesserung der Qualität ihrer Finanzierungsabkommen im zehnten EEF bemühen wird“;

33.

stellt fest, dass hinsichtlich der Budgethilfezahlungen die zugrunde liegenden Vorgänge „in erheblichem Maße mit Fehlern behaftet sind“ (Ziffer 52 Buchstabe b des Jahresberichts über die EEF), und zwar wegen

Berechnungen von Auszahlungsbeträgen auf der Grundlage einer positiven Schlussfolgerung bezüglich des Fortschritts bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die sich nicht mit der zugrunde liegenden Bewertung der Sachlage deckt,

der Verwendung einer im Finanzierungsabkommen nicht vorgesehenen Berechnungsmethode,

der Leistung von Zahlungen, obwohl keine aktuellen Berichte über die Verwaltung der öffentlichen Finanzen vorlagen (Ziffer 28 des Jahresberichts über die EEF);

34.

weist ferner auf folgende Erkenntnisse des Hofs in Verbindung mit sechs von 30 geprüften Zahlungen hin:

Versäumnis der Kommission, in einer strukturierten und förmlichen Art und Weise nachzuweisen, dass die Zahlungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen erfüllt waren,

unangemessen optimistische oder auf veralteten bzw. ungeeigneten Angaben beruhende Fortschrittsbewertungen,

nicht durch die zugrunde liegenden Informationen untermauerte Schlussfolgerungen,

Zugrundelegung von Prognosen anstatt bereits eingetretener Ereignisse,

Fehlbewertung von Indikatoren (Ziffer 29 des Jahresberichts über die EEF);

35.

nimmt die Antwort der Kommission zur Kenntnis, wonach sie „den erzielten Fortschritt, das politische Engagement zu Reformen und die verbleibenden Bereiche von Interesse gleichermaßen in Betracht zieht, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen“ (Antwort der Kommission auf Ziffer 29 des Jahresberichts über die EEF);

36.

ist beunruhigt über die Erkenntnisse des Hofs, doch noch mehr über die Antworten der Kommission, die zeigen, dass die Kommission nur sehr widerwillig die Informationen herausgibt, auf denen ihre Entscheidungen über Budgethilfen beruhen;

Wirksame parlamentarische Kontrolle

37.

vertritt die Ansicht, dass die Entscheidung über die Verwendung von Budgethilfen als Instrument der Entwicklungshilfe voll und ganz in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive fällt und dass Budgethilfemaßnahmen keiner vorherigen parlamentarischen Zustimmung bedürfen sollten;

38.

stellt fest, dass sich die Bewertung der Budgethilfen durch das Parlament nicht nur auf die Risiken, sondern auch auf die Vorteile sowie auf Risiken und Vorteile alternativer Formen der Hilfe konzentrieren sollte; stellt ferner fest, dass die über mehrere Jahrzehnte verfolgten traditionellen Projektansätze nicht die erwarteten Ergebnisse gebracht haben;

39.

vertritt die Ansicht, dass das Ziel der parlamentarischen Kontrolle letztlich darin besteht, eine wirksame Entwicklungshilfe zu erreichen, worunter ein wirksamer, ökonomischer, rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Einsatz der Hilfe zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung zu verstehen ist, und betrachtet die Kontrolle über die Budgethilfen als Teil seiner allgemeinen Bemühungen zur Überwachung der Wirksamkeit und der Ergebnisse der Entwicklungshilfe insgesamt;

40.

bedauert, dass es nicht über hinreichend nützliche, umfassende und verlässliche Informationen verfügt, um eine wirksame Kontrolle über die mit den Budgethilfen erzielten Ergebnisse ausüben zu können;

41.

fordert die Einstellung des früheren Systems aufeinander folgender EEF durch die vollständige Eingliederung der Finanzierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den AKP-Ländern in den Haushaltsplan der EU, um die parlamentarische Kontrolle der Zuweisung von Mitteln im Rahmen der EEF sicherzustellen;

Jahresbericht über die Verwendung der Budgethilfen

42.

fordert die Kommission auf, einen Jahresbericht über die Verwendung von Budgethilfen auszuarbeiten — und ersucht seinen Haushaltskontrollausschuss, einen Initiativbericht über diesen Jahresbericht zu erstellen —, der nützliche, umfassende, verlässliche, analytische und bewertende Informationen und nicht lediglich beschreibende Informationen enthält über:

geplante und ausgezahlte Budgethilfen,

die Erreichung der erwarteten Ergebnisse unter dem Blickwinkel der Zielsetzungen der Geber und der länderspezifischen Strategien,

Vorhandensein und Qualität komplementärer Bedingungen,

die Wirksamkeit des Dialogs, den Stand der Harmonisierung zwischen den Gebern, den bereits erfolgten Aufbau zusätzlicher Kapazitäten und die Auswirkungen dieses Kapazitätsaufbaus,

die Realisierung verbesserter Ländersysteme,

Einrichtungen der Rechnungskontrolle, Einrichtungen der öffentlichen Finanzverwaltung, Überwachungs- und Bewertungseinrichtungen,

die Höhe und den Umfang der unrechtmäßigen Ausgaben,

die Untersuchung der Art der bei den Kontrollen und Rechnungsprüfungen festgestellten Unregelmäßigkeiten (systembedingt und nicht systembedingt),

die ergriffenen Abhilfemaßnahmen;

43.

fordert die Kommission ferner auf, so präzise wie möglich Länder bzw. Problembereiche bei der Ausführung der Budgethilfen zu ermitteln, in bzw. bei denen eine besondere Aufmerksamkeit des Parlaments sich für eine Verbesserung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Gebern als nützlich erweisen könnte;

44.

fordert die Kommission ferner auf, eine jährliche Überprüfung dieses Risikos vorzunehmen;

Bewertung und Beherrschung von Risiken

45.

stellt fest, dass durch eine Weiterleitung von Mitteln durch schwache Systeme in Entwicklungsländern die Gefahr von Ineffizienz und Verschwendung entsteht und dass eine umfassende Bewertung des treuhänderischen Risikos daher unabdingbar ist, bevor mit Budgethilfeprogrammen begonnen wird;

46.

erinnert daran, dass die Kommission kein System praktiziert, in dem die Risikobewertung zu klaren Schwellenwerten führt, unterhalb derer keine Budgethilfen vergeben werden sollten, sondern vielmehr eine „dynamische Strategie“ verfolgt, in der der Ermessensspielraum viel größer ist;

47.

vertritt die Ansicht, dass der größere Ermessensspielraum bei Entscheidungen über Budgethilfen im Rahmen der „dynamischen Strategie“ mit einem ebenso hohen Ausmaß an Transparenz aufgewogen werden muss; ersucht die Kommission daher, seinem Haushaltskontrollausschuss und seinem Entwicklungsausschuss die Informationen zur Verfügung zu stellen, auf die sie ihre Bewertungen stützt;

48.

erwartet insbesondere ausdrückliche Informationen über die Risikobewertungen und Analysen von Regierungssystemen in Entwicklungsländern durch die Kommission, ihr Urteil über die Bedeutung von Systemschwächen hinsichtlich potenzieller Ineffizienzen und Verschwendung von Hilfen, sowie soweit wie möglich quantifizierte Vorausschätzungen dieser Faktoren, und Informationen über Maßnahmen, die zur Abmilderung der festgestellten Risiken ergriffen wurden oder künftig ergriffen werden;

Rhetorik oder Realität

49.

stellt fest, dass das zuständige Kommissionsmitglied Louis Michel in einer Broschüre mit dem Titel „Budgethilfen — eine Frage gegenseitigen Vertrauens“ (12) erklärt hat, dass Budgethilfen und mehr davon die einzige Antwort sei; aus diesem Grund habe er beschlossen, den Anteil der Budgethilfen von 20 % der Finanzmittel auf 50 % zu erhöhen;

50.

fordert das Kommissionsmitglied auf, diese Absichten einer Überprüfung zu unterziehen, bis die Rhetorik durch die Realität abgelöst wird und schlüssige Beweise vorliegen, aus denen hervorgeht, inwiefern Budgethilfen einen besseren Gegenwert erbracht haben als andere Hilfsinstrumente bzw. inwieweit sie Auswirkungen auf die Einkommensarmut hatten;

51.

verweist auf das Schreiben und den Vermerk von Kommissionsmitglied Louis Michel an Jacek Uczkiewicz, Mitglied des Europäischen Rechnungshofs, vom 9. Januar 2009 (DR/amw/S(08)0418), mit Kopien an Herbert Bösch, Vorsitzender des Haushaltskontrollausschusses, in denen das Kommissionsmitglied erklärt, dass

„es noch Raum für Verbesserungen der Formulierung und Umsetzung der Budgethilfeprogramme der Kommission in Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofs durch eine transparentere, besser strukturierte und formalisiertere Vorgehensweise gibt“, und

„es Raum für eine systematischere Befassung mit dem Risikomanagement und die Prüfung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen oder -bedingungen gibt“ (Seite 9 im Vermerk „Responding to the European Court of Auditors’ Proposal to Apply Public Financial Management Baseline Requirements in Determining Eligibility for Budget Support“ im Anhang zu dem Schreiben);

52.

begrüßt, dass die Kommission die Bemerkungen des Hofs akzeptiert hat, und begrüßt auch ihre Absichten, und erwartet Informationen über die detaillierte Ausgestaltung und Umsetzung dieser „verbesserten Strategie“ (ibidem Seite 1);

Europäischer Rechnungshof

53.

ersucht den Rechnungshof, es über die Qualität der Bewertung und Beherrschung von Risiken durch die Kommission zu unterrichten und würde mehr Wirtschaftlichkeitsprüfungen begrüßen, bei denen die Ergebnisse der Entwicklungshilfe im Allgemeinen und von Budgethilfen im Besonderen bewertet werden;

Parlamente der Empfängerländer

54.

fordert seinen Haushaltskontrollausschuss auf, direkte Kontakte zu seinen Pendants in ausgewählten Parlamenten von Empfängerländern zu knüpfen, um ihre Rolle für die Sicherstellung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe durch parlamentarische Kontrolltätigkeiten zu stärken und zu unterstützen;

55.

fordert die Kommission auf, der Unterstützung der Partnerländer zur Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten insbesondere dann Vorrang einzuräumen, wenn die Hilfe über Budgethilfen geleistet wird, und ersucht die Kommission, regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu berichten;

56.

ist der Auffassung, dass die Einbeziehung der nationalen Parlamente, der Zivilgesellschaft und der Lokalbehörden in den Partnerländern unabdingbar ist für die Erzielung einer wirklichen Identifikation mit dem Prozess; fordert die Kommission auf, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Dialog mit diesen Gremien in allen verschiedenen Stufen des Planungsprozesses zu verbessern;

Engagement der AKP-Staaten

57.

ist beunruhigt über „das fehlende Engagement der AKP-Staaten“ bei der Sicherstellung wirksamer Kontrollen der EEF-Ausgaben sowie darüber enttäuscht, dass sich die Delegationen „nur bedingt auf die Zuverlässigkeit der von den Verwaltungen der nationalen Anweisungsbefugten durchgeführten Kontrollen stützen können“ (Ziffer 36 des Jahresberichts über die EEF);

58.

stellt fest, dass nationale Anweisungsbefugte in den AKP-Staaten obligatorisch sind, jedoch nicht in den Entwicklungsländern, für die RELEX zuständig ist; fordert die Kommission auf, es über die Vor- und Nachteile der EEF-Strategie zu unterrichten und bewährte Verfahren in allen AKP-Staaten zu bewerten, um die Kontrolle der EEF-Ausgaben durch die Verwaltungen der nationalen Anweisungsbefugten zu verbessern;

59.

stellt weiter fest, dass von den Delegationen regelmäßig ein „Mangel an Kapazitäten und Ressourcen in den Verwaltungen der nationalen Anweisungsbefugten“ an die zentralen Dienststellen von EuropeAid gemeldet wird (Ziffer 41 des Jahresberichts über die EEF); fordert die Kommission auf, es über ihr diesbezügliches Feedback an die Delegationen zu unterrichten;

Personelle Ressourcen

60.

stellt fest, dass die Anzahl der Kommissionsmitarbeiter nach Angaben des Hofs im Verhältnis zur Höhe der Mittelbindungen rückläufig ist und dass trotz der geplanten erheblichen Aufstockung der Mittelbindungen im Rahmen des zehnten EEF keine spürbare Erhöhung des Personalbestands vorgesehen ist (Ziffer 33 des Jahresberichts über die EEF);

61.

stimmt mit dem Hof voll und ganz überein, dass „die Gefahr besteht, dass eine zu dünne Personaldecke oder ungünstige Verteilung der Mitarbeiter bzw. das Fehlen bestimmter Fähigkeiten und Kenntnisse die Qualität der Kontrollen, Überprüfungen und Überwachungstätigkeiten beeinträchtigt“ (Ziffer 33 des Jahresberichts über die EEF);

62.

ersucht die Kommission darzulegen, wie sie mit dem Spannungsverhältnis — oder Widerspruch — zwischen der Notwendigkeit zusätzlicher personeller Ressourcen in den Delegationen und ihrem Engagement „zur Aufrechterhaltung einer stabilen Personalausstattung, sobald das gesamte im Zuge der Erweiterung eingestellte Personal integriert ist, wobei keine neuen Stellen für den Zeitraum 2009-2013 beantragt werden sollen“ und „zur Deckung neuen Personalbedarfs in den wichtigsten Politikbereichen ausschließlich durch Umschichtung innerhalb und zwischen Abteilungen“ (13) umzugehen gedenkt;

63.

vertritt die Ansicht, dass zusätzliche personelle Ressourcen gefunden werden könnten, indem die Aufteilung der Verantwortung für Entwicklungsfragen zwischen RELEX und DEV aufgehoben wird; fordert die derzeitige Kommission auf, die notwendigen Schritte mit Blick auf eine Erleichterung dieser Neuorganisation in der neuen Kommission einzuleiten; vertritt die Ansicht, dass es die derzeitige Aufteilung der Arbeit im Bereich Entwicklungszusammenarbeit zwischen DEV und RELEX der Kommission nicht ermöglicht, sich umfassend an den internationalen Bemühungen zur Förderung der Kohärenz der Entwicklungshilfe und der Wirksamkeit der Hilfen zu beteiligen; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass die Entwicklungszusammenarbeit eindeutig dem vorrangigen Ziel der Beseitigung der Armut dient;

64.

fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um angesichts der erwarteten Zunahme der Mittelbindungen im Rahmen des zehnten EEF eine Anpassung der Zahl der im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollinstrumentariums des EEF beschäftigten Mitarbeiter vorzunehmen;

Bemerkungen zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechnungshofs

65.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof die von EuropeAid unternommenen Anstrengungen zur Ausarbeitung einer Kontrollstrategie gewürdigt hat; vertritt die Ansicht, dass eine wirksame Kontrollstrategie darauf ausgerichtet sein sollte, Fehler im Vorfeld zu vermeiden, und nicht vorrangig auf die nachherige Wiedereinziehung zu Unrecht ausgezahlter Mittel abzielen sollte; fordert die Kommission auf, ihre Kontrollstrategie im Lichte dieses Ansatzes weiterzuentwickeln, dem die Entlastungsbehörde Priorität beimisst;

66.

stimmt voll und ganz mit den in Ziffer 55 Buchstaben a bis g und Ziffer 56 Buchstaben a bis f des Jahresberichts über die EEF enthaltenen Empfehlungen des Rechnungshofs überein; weist die Kommission insbesondere auf die in Ziffer 56 Buchstabe a enthaltene Empfehlung hin, wonach

„die Einhaltung des Abkommens von Cotonou anhand von Mindestanforderungen — etwa der Verfügbarkeit rechtzeitig veröffentlichter und geprüfter Rechnungsabschlüsse — gemessen werden sollte, die vor der Gewährung von Budgethilfen zu erfüllen sind“,

sowie auf die Empfehlung in Ziffer 56 Buchstabe d, wonach

„EuropeAid sicherstellen sollte, dass die Verwaltung der öffentlichen Finanzen vor Einleitung eines Budgethilfeprogramms klar und umfassend bewertet wird und der Empfängerstaat zur Behebung sämtlicher erheblicher Schwachpunkte innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne über ein glaubwürdiges und zweckdienliches Reformprogramm verfügt“;

fordert die Kommission daher auf, die Budgethilfe nur dann zu gewähren, wenn das öffentliche Finanzverwaltungssystem ausreichend transparent, rechenschaftspflichtig und wirksam ist bzw. wenn zumindest die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem durch die Umsetzung eines Reformprogramms innerhalb kurzer Zeit so sein wird; betont ferner, dass die Auswahl der Finanzierungsvereinbarungen für einen spezifischen Bereich unmittelbar an ihre Wirksamkeit für diesen besonderen Interventionsbereich gebunden sein sollte;

67.

fordert die Kommission auf, der raschen Umsetzung dieser Empfehlungen, denen die Entlastungsbehörde besondere Bedeutung beimisst, Priorität einzuräumen, da klare und vereinbarte Grenzen für den Ermessensspielraum der Exekutive für eine aussagekräftige parlamentarische Kontrolle unerlässlich sind;

Ein neuer Ansatz für eine neue Situation

68.

unterstreicht, dass die Verwendung von als Budgethilfen bereitgestellten Mitteln durch die Empfängerländer sich der direkten Kontrolle der Kommission (und anderer Geber) entzieht, da es das souveräne Recht des betreffenden Empfängerlandes ist, seine Haushaltsmittel im Einklang mit seinen spezifischen Regeln und nationalen Haushaltsverfahren zu verwalten;

69.

weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung des öffentlichen Sektors sowie die Funktionen der internen Kontrolle und der externen Rechnungsprüfung in einigen Empfängerländern häufig nicht hinreichend verlässlich sind, um sicherzustellen, dass die von den Gebern bereitgestellten Mittel angemessen verwaltet und für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden;

70.

vertritt die Ansicht, dass der Kommission angesichts der zunehmenden Aufmerksamkeit für Fragen der Rechenschaftspflicht und des zunehmenden Interesses der Steuerzahler in den Geberländern an konkreten Ergebnissen der Entwicklungshilfe sehr daran gelegen sein sollte, zu erfahren, welche Risiken mit der Vergabe von Budgethilfen verbunden sind, und dieses Wissen mit der Haushaltsbehörde, der sie rechenschaftspflichtig ist, zu teilen;

71.

ist ferner der Auffassung, dass die Kommission die Verwaltungen in den Empfängerländern über ihre Rechenschaftspflicht unterrichten und von denjenigen, die für die Weiterverwendung der Mittel verantwortlich sind, verlangen sollte, sich ähnlichen Verpflichtungen zu unterwerfen;

Länderspezifische Offenlegungserklärung

72.

vertritt daher die Ansicht, dass Entwicklungshilfe im Allgemeinen und Budgethilfen im Besonderen an eine Ex-ante-Offenlegungserklärung gebunden sein sollten, die von der Regierung des Empfängerlandes abgegeben und vom Finanzminister unterzeichnet wird, und die ausgewählte Themenbereiche betrifft, die die Regierungs- und Rechenschaftslegungsstrukturen eines Empfängerlandes berühren;

73.

vertritt nachdrücklich die Ansicht, dass die eigene Bewertung eines Empfängerlandes sowie sein Verständnis von Kontrollmängeln eine größere Motivation zu Verbesserungen bieten wird als Rechnungsprüfungen und Kontrollen, die ihm von einer externen Behörde auferlegt werden;

74.

vertritt die Ansicht, dass eine länderspezifische Offenlegungserklärung Transparenz und Rechenschaftspflicht verbessern und den internationalen Gebern wertvolle Informationen liefern wird, um sich ein fundiertes Gesamturteil von der Transparenz und Verlässlichkeit der Regierungs- und Rechenschaftslegungsstrukturen des Empfängerlandes zu machen;

75.

fordert die Kommission auf, die Initiative zu ergreifen und diesen Vorschlag anderen internationalen Gebern — insbesondere der Weltbank — mit Blick auf die Entwicklung und konkrete Umsetzung eines solchen Instruments in Absprache mit anderen Gebern vorzustellen; betont, dass der Art der Sanktionen für absichtlich irreführende Offenlegungserklärungen besonderes Augenmerk geschenkt werden muss;

76.

ersucht die Kommission, es über einen möglichen Zeitrahmen für diese Verhandlungen zu unterrichten;

Eingliederung des EEF-Haushalts in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union

77.

begrüßt die Zusage der Kommission, dass „die Einbeziehung des EEF in den Haushalt bei den Diskussionen über den nächsten Finanzrahmen von der Kommission erneut thematisiert werden wird“ (14); fordert die Kommission auf, seinen Haushaltskontrollausschuss über die Vorbereitung dieser Initiative umfassend zu informieren;

78.

bekräftigt seine Unterstützung für die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, und vertritt die Ansicht, dass durch eine derartige Erfassung im Haushaltsplan die Kohärenz, Transparenz und Effizienz verbessert und das Kontrollinstrumentarium des EEF gestärkt würde;

Maßgeschneiderte parlamentarische Kontrolle für das Instrument

79.

vertritt die Ansicht, dass seine Rolle hinsichtlich der Budgethilfen darin besteht, von der Kommission Rechenschaft für die Ergebnisse des Ausgabengebarens zu verlangen, und dass Budgethilfen ein Hilfsinstrument sind, das einen Paradigmenwechsel bei der Aufsicht weg von Kontrollen des Inputs und hin zur Messung der Ergebnisse an den Indikatoren erfordert;

80.

vertritt die Ansicht, dass es zur Erreichung dieses Ziels verpflichtet ist, seine derzeitigen Arbeitsmethoden weiterzuentwickeln; ist der Auffassung, dass ein von seinem Haushaltskontrollausschuss eingesetzter Unterausschuss für die Kontrolle der Budgethilfen ein wirksames Instrument wäre, um sicherzustellen, dass Ausgaben für Budgethilfen der Bevölkerung des Empfängerlandes zugute kommen und dass die Beiträge der Steuerzahler zu diesen Ausgaben nicht missbräuchlich verwendet werden;

Investitionsfazilität

81.

erinnert daran, dass es in den Ziffern 20 bis 24 seiner Entschließung vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2006 (15) seine Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass die Verwaltung der Investitionsfazilität durch die Europäische Investitionsbank (EIB) nicht dem Entlastungsverfahren unterliegt; erinnert ferner daran, dass die EEF-Mittel öffentliche Gelder sind, die von den europäischen Steuerzahlern und nicht von den Finanzmärkten stammen;

82.

bedauert wie schon der Rechnungshof in seiner Stellungnahme Nr. 9/2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (16) die Schaffung von zwei getrennten Verwaltungsbereichen, da dadurch der Umfang der Entlastung begrenzt und zusätzlicher Bedarf für Koordinierung zwischen der Kommission und der EIB geschaffen wird und die Gewinnung eines vollständigen Bildes der erzielten Ergebnisse erschwert wird;

83.

stellt fest, dass der Jahresbericht der EIB über die Investitionsfazilität hauptsächlich Finanzinformationen und — wenn überhaupt — sehr wenige Informationen über die mit den verschiedenen finanzierten Programmen erzielten Ergebnisse enthält;

84.

fordert die EIB auf, ihre Berichterstattung auf Ergebnisse zu konzentrieren und vollständige, sachdienliche und objektive Informationen über Resultate, gesetzte Ziele, erreichte Ziele und die Gründe für mögliche Abweichungen sowie durchgeführte Bewertungen und eine Zusammenfassung der Bewertungsergebnisse vorzulegen;

85.

betont, dass die EIB in den AKP-Staaten im Rahmen des Abkommens von Cotonou agiert, dessen Hauptziele die Beseitigung der Armut und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sind, und dass sie daher diese Ziele bei ihrer Darlehensvergabe an diese Länder beachten muss;

86.

fordert die Kommission auf, es über die speziellen Verfahren zu informieren, die sie zusammen mit der EIB zur Koordinierung der Anstrengungen der beiden Organe eingeführt hat, um die entwicklungspolitischen Ziele der Europäischen Union zu erreichen, und es auch über die Wirksamkeit dieser Verfahren zu unterrichten;

87.

ist besorgt über das Image der EIB als die am wenigsten transparente, am wenigsten rechenschaftspflichtige und am wenigsten demokratisch kontrollierte Institution aller mit der Umsetzung der politischen Maßnahmen der Europäischen Union betrauten Organe sowie aller öffentlicher Finanzinstitute;

88.

fordert die EIB im Interesse der Europäischen Union und ihrer Werte und mit Blick auf die Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung der EIB als einem Organ auf, zu belegen,

wie sie dem Geiste der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (17) und dem Übereinkommen von Aarhus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten entspricht,

wie sie den globalen Entwicklungszusagen der Europäischen Union und den von anderen multilateralen Entwicklungsbanken festgelegten Standards entspricht,

wie sie mit ihrer Finanzierung kapitalintensiver Projekte im mineralgewinnenden Sektor zur Verringerung der Armut beiträgt,

welche Leitlinien sie für Investitionen im Energie-, Forst-, Verkehrs-, Wasser- und Abfallbewirtschaftungssektor entwickelt hat, und ob sie sich bei ihren Investitionsentscheidungen voll und ganz an diese Leitlinien hält,

dass die sehr wenigen vollzeitbeschäftigten Umweltexperten in ihren Reihen, die für die Überprüfung ihres gesamten Kreditvolumens und die Gewährleistung der Übereinstimmung mit den einschlägigen politischen Maßnahmen verantwortlich sind, ausreichen,

wie wirksam ihre Beschwerdemechanismen für die betroffenen Bürger sind, zu denen auch Bürger von außerhalb der Europäischen Union Zugang haben sollten,

wie wirksam ihre zur Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche ergriffenen Maßnahmen sind,

welche Kriterien sie für die Darlehensvergabe an den Privatsektor anlegt, die über die grundlegenden Finanzstandards hinausgehen, und dass die Liste der Endbegünstigten ihrer Darlehensvergabe an den Privatsektor vollständig ist;

89.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Investitionsfazilität genau zu verfolgen, um zu gewährleisten, dass damit ihr Ziel als Entwicklungsinstrument erfüllt wird, und den Haushaltskontrollausschuss regelmäßig über ihre Erkenntnisse zu informieren;

90.

fordert seinen Haushaltskontrollausschuss auf, seine Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Kontrolle der finanziellen Tätigkeiten der EIB auszuweiten, die gemäß Anlage VI Abschnitt V Nummer 3 der Geschäftsordnung voll und ganz in den Verantwortungsbereich dieses Ausschusses fallen.


(1)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 273.

(2)  ABl. C 277 vom 31.10.2008, S. 243.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

(7)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(9)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(10)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(11)  Erklärung der Kommission zu Artikel 5 DCI, Anhang der Mitteilung der Kommission an das Parlament vom 24. Oktober 2006 (KOM(2006) 0628).

(12)  ISBN 978-92-79-10115-1 at http://ec.europa.eu/commission_barroso/michel/Policy/key_documents/docs/NH8108406ENC_web.pdf

(13)  Bericht der Kommission Planung und Optimierung der Humanressourcen in der Kommission im Dienste der Umsetzung der Prioritäten der EU (SEK(2007)0530), S. 3. http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/dv/sec_2007_5/sec_2007_530.pdf

(14)  SEK(2008) 2579, Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen. Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zum Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2006, S. 86.

(15)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 253.

(16)  ABl. C 23 vom 28.1.2008, S. 3.

(17)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/110


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007

(2009/642/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 0629) und dessen Anhang (SEK(2008) 2579),

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2008) 0490 — C6-0296/2008),

in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2008) 0224),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2007, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 10. Februar 2009 (5042/2009 — C6-0057/2009, 5044/2009 — C6-0058/2009, 5045/2009 — C6-0059/2009),

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (3) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (4),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 geänderten Fassung (6),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (7),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

gestützt auf Artikel 276 des Vertrags,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (9),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (10),

gestützt auf Artikel 70, Artikel 71 dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0159/2009),

1.

stellt fest, dass sich die endgültigen Jahresabschlüsse des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds wie in Tabelle 1 im Jahresbericht des Rechnungshofs wiedergegeben darstellen;

2.

billigt den Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Haushaltsplans des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, der Europäischen Investitionsbank sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 273.

(2)  ABl. C 277 vom 31.10.2008, S. 243.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

(7)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(9)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(10)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/112


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2007

(2009/643/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 von Eurojust, zusammen mit den Antworten von Eurojust (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0161/2009),

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor von Eurojust Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 57.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 142.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 von Eurojust, zusammen mit den Antworten von Eurojust (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0161/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Verwaltungsdirektor von Eurojust am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

die Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht für 2006 zur Kenntnis genommen hat, wonach die Rate der Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr bei den Sachausgaben 33 % und bei den operationellen Ausgaben 30 % betrug und eine hohe Anzahl von Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien vorgenommen wurde, wobei die Belegdokumente häufig nicht detailliert genug waren, sodass der Haushaltsgrundsatz der Spezialität nicht strikt eingehalten wurde,

ferner die Feststellungen des Rechnungshofs zur Kenntnis genommen hat, wonach die Vorschriften für die Auftragsvergabe nicht strikt befolgt wurden und kein Verzeichnis der Anlagewerte erstellt wurde, in dem alle Aktiva mit ihrem Wert aufgeführt werden und anhand dessen die Vermögenswerte von Eurojust überwacht werden können, sowie Eurojust aufgefordert hat, die Vorschriften für die Auftragsvergabe, insbesondere bezüglich der Rahmenverträge, strikt einzuhalten,

sich besorgt über die Aussage im Jahresbericht von Eurojust geäußert hat, dass die Beziehungen von Eurojust zu OLAF noch in vielerlei Hinsicht ausbaufähig sind, einschließlich des Abschlusses eines offiziellen Kooperationsabkommens betrifft,

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof zwar eine positive Zuverlässigkeitserklärung abgegeben hat, aus seinen Bemerkungen aber hervorgeht, dass es in den Bereichen Ausführung des Haushaltsplans, Auftragsvergabe und Personalplanung weiterhin strukturelle Probleme gibt;

2.

äußert seine Zufriedenheit über die Mitteilung im Jahresbericht 2007 von Eurojust, dass Eurojust am 1. Oktober 2007 die periodengerechte Rechnungsführung (Accrual Based Accounting — ABAC) eingeführt hat;

3.

entnimmt dem Jahresbericht 2007 von Eurojust, dass Eurojust aufgrund seines schnellen Wachstums und der damit einhergehenden Notwendigkeit, einen neuen Hauptsitz zu finden, mit dem Gastgeberland zusammenarbeitet, um die Bereitstellung vorübergehender zusätzlicher Büroräume zu erwirken; entnimmt dem Jahresbericht 2007 von Eurojust, dass sich das Gastgeberland verpflichtet hat, bis spätestens 2012 neue geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen;

4.

verlangt, dass Eurojust in seinen Jahresbericht 2008 Angaben zum Fortgang der Verhandlungen über den neuen Hauptsitz, zu Übergangsregelungen und zu den finanziellen Auswirkungen aufnimmt;

Hoher Betrag an Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass von den 18 000 000 EUR, die 2007 gebunden wurden,5 200 000 EUR auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden;

6.

sorgt sich wegen der Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass ein derart hohes Ausmaß an Mittelübertragungen einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt und auf Schwachstellen in der Planung und Überwachung der Tätigkeiten von Eurojust schließen lässt;

7.

nimmt Kenntnis von der Antwort von Eurojust, dass der hohe Betrag an Mittelübertragungen darauf zurückzuführen war, dass es an Personal für die Verwaltung der Mittel fehlte und Schwierigkeiten bei der Implementierung des neuen Beschaffungssystems aufgetreten waren; stellt fest, dass von den 147 im Stellenplan 2007 vorgesehenen Planstellen nur 95 besetzt waren;

8.

stellt fest, dass Eurojust 2008 eine Strategie zur Verringerung der Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr eingeleitet hat;

Verfahrensmängel bei der Auftragsvergabe

9.

anerkennt, dass Eurojust aufgrund der vom Rechnungshof in früheren Jahren ausgesprochenen Empfehlungen die Verwaltung seiner Verfahren der Auftragsvergabe in einem eigens hierfür vorgesehenen Referat zentralisiert hat;

10.

bedauert, dass der Rechnungshof dennoch wie in den beiden vorausgegangenen Jahren erneut Verfahrensmängel bei der Auftragsvergabe festgestellt hat;

11.

äußert sein Erstaunen über die Feststellung des Rechnungshofs, dass Eurojust bestehende Verträge vorschriftswidrig verlängert hat, obwohl deren Ablaufdatum schon lange bekannt war;

12.

unterstützt voll und ganz die Empfehlung des Rechnungshofs, der Anweisungsbefugte solle einen funktionierenden Plan für die Verwaltung der Auftragsvergabeverfahren aufstellen;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass Eurojust für 2008 einen allgemeinen Beschaffungsplan erstellt und einen Beschluss über die Organisation der Auftragsvergabe und der damit verbundenen Aufgaben erlassen hat und dass alle vom Rechnungshof genannten Aufträge in Übereinstimmung mit den Vorschriften neu ausgeschrieben wurden;

Mängel in der Personalplanung

14.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass im Stellenplan für 2007 147 Stellen gegenüber 112 im Jahr 2006 ausgewiesen waren und dass Ende 2006 nur 87 Stellen besetzt waren;

15.

ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass es Eurojust nicht gelungen ist, im Jahr 2007 die 60 Bediensteten einzustellen, die zur Besetzung der im Stellenplan vorgesehenen Stellen erforderlich gewesen wären, sondern dass Ende 2007 nur 95 Stellen besetzt waren;

16.

stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass dies Mängel in der Personalplanung von Eurojust offenbart;

17.

bedauert, dass, wie Eurojust einräumt, der erhebliche Personalmangel negative Auswirkungen auf die Ausführung seines Haushaltsplans hatte;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass Eurojust, wie aus seinen Antworten hervorgeht, für 2008 plante, die in seinem Stellenplan ausgewiesenen Stellen zu besetzen;

19.

stellt fest, dass zum Ende des Jahres 2008 von den 175 im Stellenplan 2008 vorgesehenen Stellen 130 besetzt waren; begrüßt, dass Eurojust die Quote unbesetzter Stellen von 34 % zum Ende des Jahres 2007 auf 25 % zum Ende des Jahres 2008 verringert hat; fordert Eurojust eindringlich auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die unbesetzten Stellen so bald wie möglich zu besetzen;

20.

entnimmt dem Jahresbericht 2007 von Eurojust, dass Eurojust

einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan für den Zeitraum 2007-2010 aufgestellt hat,

eine neue Strategie für die Personaleinstellung verabschiedet hat, die über den rechtlichen Rahmen, die Grundsätze, den Auswahlprozess, die Funktionen und die Beteiligten Auskunft gibt,

die Absicht hatte, die Vereinbarung über den agenturenübergreifenden Stellenmarkt zu unterzeichnen;

Folgemaßnahmen im Anschluss an das Entlastungsverfahren 2006

21.

fordert Eurojust auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs, insbesondere in den Bereichen Ausführung des Haushaltsplans, Auftragsvergabe und Personaleinstellung, Folge zu leisten und in seinem Jahresbericht 2008 ausführlich über die getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

22.

begrüßt den Abschluss der praktischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und OLAF (7) am 24. September 2008;

23.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (8).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 57.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 142.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 234.

(7)  ABl. C 314 vom 9.12.2008, S. 3.

(8)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

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L 255/116


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2007

(2009/644/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 von Eurojust, zusammen mit den Antworten von Eurojust (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0161/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen von Eurojust, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 57.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 142.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

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L 255/117


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2007

(2009/645/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Arzneimittel-Agentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0162/2009),

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 10.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 27.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Arzneimittel-Agentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0162/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

die Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht für 2006 zur Kenntnis genommen hat, wonach bei den Mitteln für Sachausgaben die Ausschöpfungsquote bei den Verpflichtungsermächtigungen unter 60 % lag,

festgestellt hat, dass ein beträchtlicher Betrag von Haushaltsmitteln des Jahres 2006 aufgrund der Art der von der Agentur durchgeführten Projekte auf das Jahr 2007 übertragen wurde,

festgestellt hat, dass der Verwaltungsrat der Agentur im Dezember 2006 den Beschluss gefasst hat, die Gebührenordnung in Absprache mit den zuständigen nationalen Behörden zu überarbeiten,

1.

unterstreicht, dass der Haushaltsplan der Agentur sowohl aus dem EU-Haushalt als auch — und zwar überwiegend — mit Gebühren finanziert wird, die von der pharmazeutischen Industrie für Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen in der Gemeinschaft gezahlt werden; stellt jedoch fest, dass der allgemeine EG-Beitrag zwischen 2006 und 2007 um 24,48 % zugenommen hat und 24,13 % der Gesamteinnahmen des Jahres 2007 ausmacht; ist sich in diesem Kontext der neu zugewiesenen Aufgaben bewusst, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel (7) und aus einer Aufstockung des Mittelansatzes der Haushaltslinie für Arzneimittel für seltene Krankheiten ergeben;

2.

begrüßt die Bemühungen der Agentur, mehr wissenschaftliche Beratung in frühen Phasen der Entwicklung neuer Arzneimittel bereitzustellen, sowie die Einführung von Maßnahmen zur Beschleunigung der Bewertung von Arzneimitteln, die von großer Bedeutung für die Volksgesundheit sind, wie auch die Bemühungen, die Entwicklung und Umsetzung von Telematik-Programmen zu beschleunigen;

3.

hält die Agentur für eine Quelle wichtiger wissenschaftlicher Beratung, wissenschaftsgestützter Empfehlungen und bewährter Praktiken für die Bewertung und die Beaufsichtigung von Arzneimitteln in Europa; begrüßt die Beiträge der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung von Regulierungsstandards auf internationaler Ebene;

4.

ermutigt die Agentur, ihr Engagement im Bereich der Arzneimittel für seltene Krankheiten fortzusetzen; spricht sich jedoch gegen den Rückgang des Beitrags bei den Arzneimitteln für seltene Krankheiten aus, der überwiegend auf eine veränderte Politik zur Gewährung von Gebührenermäßigungen bei Arzneimitteln für seltene Krankheiten zurückzuführen ist, die aus der mit der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (8) geschaffenen Flexibilität resultiert, was nichtsdestoweniger 2007 einen Rückgang um 26,25 % gegenüber 2006 ergibt (bewirkt);

5.

unterstreicht die Rolle der Agentur bei der Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln mit Hilfe des Pharmakovigilanz-Netzwerks; fordert jedoch eine ständige Verbesserung des Überwachungsniveaus;

Unzulänglichkeiten der Haushaltsführung im Zusammenhang mit dem Telematik-Programm

6.

nimmt die Beanstandung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass ebenso wie im Jahr 2006 die umfangreichen Mittelübertragungen für Sachausgaben hauptsächlich mit dem Telematik-Programm zusammenhingen; nimmt zur Kenntnis, dass diese Situation nach Aussage des Rechnungshofs einen Verstoß gegen den Grundsatz der Jährlichkeit darstellt und die Agentur eine bessere Planung und Überwachung der Durchführung dieses Programms gewährleisten muss;

7.

nimmt die Empfehlung des Rechnungshofs zur Kenntnis, der zufolge die Agentur erwägen sollte, im Zusammenhang mit dem Telematik-Programm getrennte Mittel einzusetzen, was mit der Haushaltsführung für Programme dieser Art besser vereinbar wäre;

8.

fordert die Agentur auf, die Empfehlung des Rechnungshofs, für das Telematik-Programm getrennte Mittel einzusetzen, umgehend umzusetzen; ersucht die Agentur, in ihrem Tätigkeitsbericht 2008 über die getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit den Ausschreibungsverfahren

9.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofs im Zusammenhang mit den Ausschreibungsverfahren zur Kenntnis, wonach:

in zwei Fällen die gewählten Verfahren nicht ausreichend begründet wurden,

in drei Fällen die Methoden zur Bewertung der Preiskriterien unangemessen waren,

bei einem Ausschreibungsverfahren, das gemeinsam mit fünf anderen Agenturen durchgeführt wurde, der Umfang der benötigten Dienstleistungen nicht angemessen angegeben wurde;

10.

nimmt die Antworten der Agentur zur Kenntnis, wonach:

sie eine Formel für die objektive Preisbewertung als Zuschlagskriterium mit Wirkung vom 17. März 2008 festgelegt hat;

im Falle des gemeinsamen Vergabeverfahrens die ursprüngliche Schätzung wegen der technischen Fortschritte, die zwischen der Festlegung der zu erbringenden Dienstleistungen und dem tatsächlichen Beginn des Vergabeverfahrens erzielt wurden, korrigiert werden musste;

11.

fordert die Agentur auf, die Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit den Ausschreibungsverfahren anzugehen und in ihrem Jahresbericht 2008 über die getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Fortschritte bei der Gewährleistung der Einhaltung der Gebührenordnung

12.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Bericht zum Haushaltsjahr 2006 festgestellt hat, dass die Praxis der Agentur aus folgenden Gründen gegen ihre Gebührenordnung verstoßen hat: den Kunden der Agentur wurde ein in zwei Teile aufgeteilter Betrag in Rechnung gestellt, und zwar ein Teil, der die Kosten der Agentur deckt, und ein Teil, der den Berichterstattern der Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer eigenen Kosten erstattet wird, wobei die Berichterstatter der Mitgliedstaaten jedoch nie umfassende Belege zum Nachweis ihrer tatsächlichen Kosten vorgelegt haben;

13.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht zum Haushaltsjahr 2007 diesen Feststellungen nachgegangen ist und darauf hinweist, dass der Verwaltungsrat der Agentur eine Kostenbewertungsgruppe eingesetzt hat, die Ende 2007 einen Alternativvorschlag für die Bezahlung der Berichterstatter unterbreitet hat;

14.

fordert nachdrücklich, dass sich die Agentur im Einklang mit der Empfehlung des Rechnungshofs weiter um eine Lösung dieses Problems bemüht und in ihrem Tätigkeitsbericht 2008 über die ergriffenen Maßnahmen Bericht erstattet;

15.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (9).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 10.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 27.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L. 88 vom 31.3.2009, S. 175.

(7)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1.

(9)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

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L 255/121


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2007

(2009/646/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Arzneimittel-Agentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0162/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 10.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 27.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/122


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2007

(2009/647/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 60,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0163/2009),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 16.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 60,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0163/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

die Forderung des Rechnungshofs zur Kenntnis genommen hat, dass die Agentur in Zusammenarbeit mit der Kommission ihre derzeitige Gebührenordnung überarbeiten muss, damit gewährleistet ist, dass die Kosten der Agentur im Zusammenhang mit Zulassungsaktivitäten gerechtfertigt sind und durch Gebühren gedeckt werden,

die Agentur und die Kommission aufgefordert hat, die Gebührenordnung der Agentur zu überarbeiten, damit sich bei den Zulassungsaktivitäten Kosten und Einnahmen die Waage halten,

Kenntnis von der Antwort der Agentur genommen hat, dass die neue Gebühren- und Entgeltverordnung (7), die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist, für genügend Einnahmen sorgen sollte, um die Kosten der Zulassungsaktivitäten zu decken,

die Agentur aufgefordert hat, ein wirksames System zur Verwaltung der Forderungen, nach Möglichkeit mit einer Berechnung von Verzugszinsen, einzurichten,

1.

stellt fest, dass die Agentur aus dem Haushaltsplan für 200772 045 000 EUR an Verpflichtungs- und an Zahlungsermächtigungen erhalten hat;

2.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass im Stellenplan für 2007 467 Planstellen für Bedienstete auf Zeit vorgesehen waren, die Mittel für Personalausgaben jedoch nicht die tatsächlichen Personalausgaben für diese Stellen abdeckten und sich die Agentur daher mit der Kommission darauf einigte, die Anzahl ihrer Planstellen auf maximal 342 zu begrenzen, von denen zum Jahresende 333 besetzt waren;

3.

nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, wonach die Verringerung des Personals darauf zurückzuführen war, dass die Einnahmen in den ersten zwei Jahren der Umsetzung ihrer Gebührenordnung nicht ausreichten, um die veranschlagten Kosten zu decken; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur auf einen Plan zur Personalpolitik 2008-2010 verweist, der mit der Kommission vereinbart wurde und in dem sich diese Reduzierung des Personals widerspiegelt;

4.

weist darauf hin, dass das in der vorausgegangenen Entlastungsentschließung hervorgehobene Ungleichgewicht zwischen Kosten und Einnahmen dazu geführt hat, dass die geplante Zahl von Bediensteten um 25 % von 467 auf höchstens 342 verringert werden musste;

5.

erwartet von der Agentur, dass sie in ihrem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2008 darlegt, inwieweit bei den Zulassungstätigkeiten durch die Umsetzung der neuen Gebühren-und Entgeltverordnung, ein Gleichgewicht zwischen Kosten und Einnahmen erzielt werden konnte;

6.

nimmt die Beanstandung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass sich die 2007 vorgenommene Änderung der Zahl der Bediensteten nicht im Stellenplan widergespiegelt hat, der nicht entsprechend angepasst wurde;

7.

unterstützt uneingeschränkt die Empfehlung des Rechnungshofs, wonach die Agentur die Stichhaltigkeit der Ausgabenvoranschläge, die als Grundlage für die Beschlüsse der Haushaltsbehörde dienen, insbesondere was die Personalausgaben betrifft, sorgfältig prüfen sollte; fordert die Agentur auf, dafür zu sorgen, dass der Stellenplan der tatsächlichen Situation entspricht;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass zwischen dem Rechnungshofs und der Agentur Uneinigkeit über die Berechnung eines Betrags von14 900 000 EUR besteht, den die Agentur 2007 als zweckgebundene Einnahmen zur Deckung künftiger Zulassungskosten erhalten hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur nach Auffassung des Rechnungshofs zu Unrecht nach der alten Gebührenordnung erhobene Gebühren und Entgelte in ihre Berechnung einbezogen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ihre Berechnung damit begründet, dass sie nach der Grundverordnung berechtigt gewesen sei, diese Gebühren und Entgelte in ihre Berechnung einzubeziehen;

9.

nimmt die vom Rechnungshof an mehreren geprüften Vergabeverfahren geübte Kritik zur Kenntnis; stellt fest, dass der Rechnungshof die Situation bei einem Verfahren, bei dem die Bieter unvollständige Informationen über die Vergabekriterien und ihre Bewertung erhalten haben, als undurchsichtig betrachtet; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach in drei Fällen ein beschränktes Verfahren durchgeführt wurde, obwohl der Gesamtwert der zu erbringenden Leistungen über der Schwelle lag, ab der ein offenes Verfahren eingeleitet werden muss;

10.

fordert die Agentur auf, sich an ihr in ihren Antworten gegebenes Versprechen zu halten und die Beschaffungsvorschriften genau einzuhalten und besonders darauf zu achten, dass potenzielle Bieter klare Informationen erhalten;

11.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Agentur in der Zukunft eine strenge Haushaltsdisziplin praktiziert und bei ihrer Tätigkeit immer im Rahmen der genehmigten Haushaltspläne bleibt;

12.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (8).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 16.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 201.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3).

(8)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/125


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2007

(2009/648/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 60,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0163/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 16.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/126


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

(2009/649/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu der Evaluierung und künftigen Entwicklung der Agentur Frontex und des Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (4),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (6), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0166/2009),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 7.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 34.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0633.

(5)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu der Evaluierung und künftigen Entwicklung der Agentur Frontex und des Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (4),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (6), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0166/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (7) und unter anderem

Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht 2006 genommen hat, dass die Mittelbindungsrate für das Haushaltsjahr 2006 bei 85 % lag und der Prozentsatz der Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr insgesamt über 70 % und bei den operationellen Ausgaben nahezu 85 % betrug und dass die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelübertragungen zwischen Kapiteln oder Titeln die in der Finanzregelung vorgesehene Höchstgrenze von 10 % überstiegen, was bedeutete, dass der Haushaltsgrundsatz der Spezialität nicht strikt eingehalten wurde,

die Agentur aufgefordert hat, ihre Haushaltsführung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung ihrer Haushaltsmittel für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 zu verbessern,

C.

in der Erwägung, dass 2007 das zweite volle Jahr der Tätigkeit der Agentur war,

1.

stellt fest, dass sich der Haushalt 2007 der Agentur (42 100 000 EUR) gegenüber dem Haushalt 2006 (19 200 000 EUR) mehr als verdoppelt hat;

2.

nimmt die Beanstandung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach sich die auf 2008 übertragenen Mittelbindungen in Verbindung mit Finanzhilfevereinbarungen für operative Tätigkeiten auf 18 400 000 EUR beliefen und ein erheblicher Teil dieser Mittelbindungen aufgrund überhöhter Kostenvorausschätzungen erfolgte;

3.

erkennt an, dass, wie die Agentur in ihren dem Rechnungshof erteilten Antworten hervorhebt, Kostenschätzungen in ihrem Fall besonders schwierig sind, da die Agentur von Anlagen abhängig ist, die ihr von den Mitgliedstaaten für ihre Aktionen zur Verfügung gestellt werden;

4.

stellt fest, dass die Agentur ein zentrales Verzeichnis für technische Anlagen (CRATE) aufgebaut hat, in dem die technischen Anlagen der Mitgliedstaaten geführt werden, die bei Aktionen genutzt werden können; stellt fest, dass CRATE mit einem einheitlichen Kostenberechnungsverfahren verknüpft ist, das zu einer effizienteren Zuweisung von Haushaltsmitteln führen dürfte;

5.

ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass, da ein Verfahren für die Verwaltung der Kassenmittel fehlt, die hohen Barmittel der Agentur ungenutzt auf Niedrigzinskonten liegen; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur laut ihrer Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2007 über Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 32 600 000 EUR verfügte;

6.

nimmt die Antwort der Agentur zur Kenntnis, wonach sie versuchen wird, mit ihrer Bank neue Bedingungen auszuhandeln, und prüfen wird, ob andere Banken gegebenenfalls bessere Bedingungen anbieten;

7.

fordert die Agentur nachdrücklich auf, ein Verfahren für die Verwaltung der Kassenmittel einzuführen und in ihrem Tätigkeitsbericht 2008 über die ergriffenen Maßnahmen und erreichten Ziele Bericht zu erstatten;

Folgemaßnahmen zum Entlastungsverfahren 2006

8.

erinnert daran, dass das Haushaltsjahr 2006 das erste Jahr war, in dem die Agentur Finanzautonomie besaß und dem Entlastungsverfahren unterzogen wurde;

9.

bedauert, dass der Rechnungshof in seinem Bericht für 2007 eine Reihe von Unzulänglichkeiten festgestellt hat, die er bereits in seinem Bericht für 2006 hervorgehoben hatte:

hohes Volumen an übertragenen und annullierten Mitteln: nahezu 70 % der für 2007 verfügbaren Mittel wurden nicht verwendet,

vor den Mittelbindungen eingegangene rechtliche Verpflichtungen,

Einstellungsverfahren, die laut Rechnungshof nicht den Vorschriften entsprachen, insbesondere was den Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft, da die Mindestberufserfahrung für einen bestimmten Dienstposten von der zwischen den Agenturen und der Kommission vereinbarten Regelung abwich;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur das hohe Volumen an übertragenen Mitteln in ihrer Antwort teilweise damit erklärt, dass die Kommission im Juni 2007 einen Betrag von 7 000 000 EUR für Aktionen an den Seegrenzen zur Verfügung gestellt hat, für die Schiffe und Flugzeuge aus den Mitgliedstaaten verfügbar sein müssen und die komplex und zeitaufwendig sind, so dass die Mittelbindungen erst spät im Jahr 2007 vorgenommen werden konnten;

11.

ist jedoch besorgt über das vom Rechnungshof festgestellte hohe Niveau der Mittelübertragungen und fordert die Agentur auf, sich dieses Problems anzunehmen, das bereits im Bericht des Rechnungshofs für 2006 angesprochen wurde; weist darauf hin, dass die Reserve in Höhe von 19 900 000 EUR aus dem Haushaltsplan der Agentur für 2007 erst im Juni 2007 freigegeben wurde; nimmt die diesbezüglichen Antworten der Agentur zur Kenntnis;

12.

fordert die Agentur auf, sich der vom Rechnungshof festgestellten und immer wiederkehrenden Probleme bei ihrem Mittelbindungssystem anzunehmen;

13.

begrüßt, dass die Agentur 2008 einen Aktionsplan angenommen hat, um die Schwachstellen des Mittelbindungssystems anzugehen; stellt fest, dass der Aktionsplan u. a. vorsieht, dass den Mitgliedstaaten Fristen gesetzt werden, innerhalb derer sie die Schätzwerte für ihre Kofinanzierung an die Agentur übermitteln, um den endgültigen Betrag der Zuschüsse festzustellen und nachträgliche Unterzeichnungen zu vermeiden;

14.

fordert die Agentur auf, in ihrem Tätigkeitsbericht 2008 über die im Rahmen des Aktionsplans erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

15.

vertritt die Auffassung, dass zwischen der besonderen Form der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten, bei der die Agentur von Anlagen abhängig ist, die ihr die Mitgliedstaaten für ihre Aktionen zur Verfügung stellen sollen, und den vom Rechnungshof hervorgehobenen Unzulänglichkeiten, was die Haushaltsplanung, insbesondere Kostenschätzungen, und den Haushaltsvollzug, insbesondere Mittelübertragungen und das Problem der nachträglichen Unterzeichnungen, betrifft, eine Verbindung besteht;

16.

erinnert daran, dass das Parlament in seiner vorgenannten Entschließung vom 18. Dezember 2008

a)

die Agentur aufgefordert hat, dem Parlament und dem Rat einen Bericht über den tatsächlichen Gebrauch und die wirkliche Verfügbarkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Ausrüstungsgegenstände zu übermitteln und gegebenenfalls besonders auf die aufgetretenen Schwierigkeiten hinzuweisen,

b)

die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, im Falle einer anhaltenden unzureichenden Verfügbarkeit von Mitteln eine rasche wesentliche Änderung der Größenordnung des Haushalts der Agentur zu beschließen, um ihr die Durchführung ihrer Missionen zu ermöglichen, und gegebenenfalls die rechtlichen Aspekte zu prüfen, die sich künftig bei Miete und/oder Kauf des dafür benötigten Materials ergeben,

c)

daran erinnert hat, dass das Parlament als Teil der Haushaltsbehörde seit der Errichtung der Agentur deren Haushaltsmittel bereits erhöht hat und auf die korrekte Ausführung dieses Haushalts sowie auf dessen Anpassung an die Entwicklung ihrer Aufgabenbereiche achten wird;

17.

fordert die Agentur auf, ihr Finanzmanagement entsprechend den Bemerkungen des Rechnungshofs zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur in ihren dem Rechnungshof erteilten Antworten die besondere Form der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten hervorgehoben hat, bei der die Agentur von den Anlagen abhängig ist, die ihr die Mitgliedstaaten für ihre Aktionen zur Verfügung stellen;

18.

ist entschlossen, künftig die Auswirkungen der Zusammenarbeit der Agentur mit den Mitgliedstaaten auf ihr Finanzmanagement genau zu überwachen;

19.

bedauert, dass die Agentur Einstellungsverfahren durchführen musste, die nicht uneingeschränkt im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften zur Durchführung des Personalstatuts waren, um hoch qualifizierte Fachkräfte anzuwerben;

20.

stellt im Zusammenhang mit den Einstellungsverfahren fest, dass die Agentur die vom Rechnungshof geübte Kritik, dass sie den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten habe, da die für einen bestimmten Dienstposten verlangte Mindestberufserfahrung von der zwischen der Kommission und den Agenturen vereinbarten Regelung abweicht, nicht akzeptiert; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur der Auffassung ist, die von ihr geübte Praxis stehe im Einklang mit den Bestimmungen, da sie unter schwierigen Bedingungen für hoch qualifiziertes Personal attraktiv sein musste; bemerkt, dass die Gemeinschaftsagenturen laut Statut ihre allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) im Einvernehmen mit der Kommission festlegen müssen; stellt fest, dass die Kommission Musterbeschlüsse über die ADB abgefasst hat; weist darauf hin, dass die Kommission dem von der Agentur vorgelegten Entwurf der ADB noch nicht zugestimmt hat; fordert die Agentur auf, im Einklang mit der Empfehlung des Rates die im Statut vorgesehenen Einstellungskriterien streng einzuhalten, um die Gleichbehandlung, was die Mindestberufserfahrung für einen bestimmte Dienstposten betrifft, zu gewährleisten;

21.

fordert die Agentur auf, ihre Haushaltsführung zu verbessern, insbesondere mit Blick auf die Erhöhung ihrer Haushaltmittel für 2008 und 2009;

22.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (8).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 7.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 34.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0633.

(5)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(7)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 226.

(8)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/131


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

(2009/650/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu der Evaluierung und künftigen Entwicklung der Agentur Frontex und des Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (4),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (6), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0166/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 7.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 34.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0633.

(5)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/133


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2007

(2009/651/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0170/2009),

1.

erteilt der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 48.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 122.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0170/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und unter anderem Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht 2006 genommen hat, dass nahezu 45 % der im Jahresverlauf vorgenommenen Mittelbindungen auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden und dass im zweiten Halbjahr 2006 zahlreiche Mittelübertragungen vorgenommen wurden, die hauptsächlich auf ungenaue Vorausschätzungen des Personalbedarfs zurückzuführen waren, ohne dass der Verwaltungsrat des Zentrums rechtzeitig unterrichtet wurde,

1.

stellt fest, dass sich das Volumen des Haushaltsplans des Zentrums von 17 100 000 EUR im Jahr 2006 auf 28 900 000 EUR im Jahr 2007 erhöht hat;

2.

betrachtet das Zentrum als wichtige Einrichtung zur Stärkung und zum weiteren Ausbau der Überwachung von Krankheiten auf europäischer Ebene sowie zur Bewertung und Meldung aktueller und sich abzeichnender Bedrohungen für die Gesundheit des Menschen aufgrund von Infektionskrankheiten;

3.

stellt mit Genugtuung fest, dass das Zentrum im Jahr 2007 in der Lage war, eine beträchtliche Zahl von Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Epidemiologie, Überwachung sowie Prävention und Kontrolle von ansteckenden Krankheiten zu entwickeln und eine Vielzahl wissenschaftlicher Berichte zu veröffentlichen;

4.

stellt fest, dass die Rate der Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr 2006 nahezu 45 % betrug und dass dieser Wert 2007 bei nahezu 43 % lag, also keine wesentlichen Verbesserungen erzielt wurden, was die Schwierigkeiten des Zentrums bei der Ausführung seines Haushaltsplans offenbart;

5.

nimmt ferner Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass die Anzahl der Haushaltsänderungen auf Schwachstellen bei der Überwachung des Haushaltsvollzugs hinweist;

6.

ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass dieser Sachverhalt einen Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze der Jährlichkeit und der Spezialität darstellt;

7.

nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass das Zentrum ungeachtet seines tätigkeitsbezogenen Arbeitsprogramms für 2007 bei Haushaltsänderungen nicht untersucht hat, wie diese sich auf das Arbeitsprogramm und die Erreichung der Ziele auswirken;

8.

nimmt mit Zufriedenheit die Antwort des Zentrums zur Kenntnis, dass es seit 2008 sein Arbeitsprogramm bei Haushaltsänderungen aktualisiert;

9.

nimmt Kenntnis von der Kritik des Rechnungshofs an der begrenzten Zuverlässigkeit des mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Bestandsverzeichnisses;

10.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Zentrum inzwischen ein neues System der Bestandsaufnahme der Anlagewerte eingeführt hat, das beim Rechnungsabschluss 2008 Anwendung finden wird;

11.

ist beunruhigt wegen der Bemerkung des Rechnungshofs, dass das Zentrum 500 000 EUR für Renovierungsarbeiten an dem für seine Räumlichkeiten gemieteten Gebäude ausgegeben hat und dass diese Arbeiten wie im Jahr 2006 in direkter Absprache zwischen dem Zentrum und dem Eigentümer beschlossen wurden, ohne dass die Art der durchzuführenden Arbeiten oder die Fristen und Zahlungsbedingungen festgelegt wurden; stellt fest, dass diese Vorgehensweise dem Rechnungshof zufolge nicht der Finanzregelung entsprach und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit darstellte;

12.

fordert das Zentrum auf, seine Verfahren umgehend mit der Finanzregelung und dem Grundsatz der Sparsamkeit in Einklang zu bringen und in seinem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement 2008 über die im Anschluss an die Bemerkungen des Rechnungshofs getroffenen Folgemaßnahmen Bericht zu erstatten;

13.

nimmt die bei der Ausführung des Einstellungsplans des Zentrums erzielten Fortschritte zur Kenntnis, unterstreicht jedoch, dass weitere Bemühungen unternommen werden müssen, um die volle Beschäftigtenquote zu erreichen;

Folgemaßnahmen im Anschluss an frühere Entlastungsverfahren

14.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof, wie bereits für 2006, Unzulänglichkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans, insbesondere einen hohen Anteil an Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr, festgestellt hat;

15.

fordert das Zentrum auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs, insbesondere was die Ausführung des Haushaltsplans betrifft, Folge zu leisten und in seinem Jahresbericht 2008 über die getroffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

16.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 48.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 122.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 126.

(7)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/136


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2007

(2009/652/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0170/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 48.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 122.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/137


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2007

(2009/653/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0175/2009),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 67.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 164.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0175/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem zur Kenntnis genommen hat, dass die Arbeitsprogramme der Beobachtungsstelle für 2007 und den Zeitraum 2007-2009 folgende strategische Ziele vorsehen:

Entwicklung einer Ex-post-Kontrolle für finanzielle Transaktionen,

Aufbau interner Kapazitäten für den Bereich Risikobewertung und interne Prüfung,

Entwicklung von Instrumenten und Verfahren für ein integriertes Ressourcenmanagement und Förderung externer Synergien, insbesondere mit der ebenfalls in Lissabon untergebrachten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA),

Umsetzung einer stärker strukturierten und effektiveren Personalpolitik,

erfolgreicher Abschluss des Umzugs an ihren neuen Sitz in Lissabon,

1.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Mittel der Haushaltslinie für den IT-Betrieb in dem im Oktober 2007 endgültig festgestellten Haushaltsplan den im Dezember 2006 ursprünglich vorgesehenen Betrag um 80 % überstiegen;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle dies damit begründet, dass der zusätzliche Bedarf für die IT-Ausstattung erst im dritten Quartal 2007 bekannt geworden war, als der Zeitplan für den Umzug der Beobachtungsstelle in ihre neuen Räumlichkeiten und die damit verbundenen technischen Anforderungen festgelegt wurden;

3.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass zwischen der Beobachtungsstelle und Norwegen Uneinigkeit in der Frage der Berechnung des finanziellen Beitrags Norwegens zur Arbeit der Beobachtungsstelle besteht, wobei dies darauf zurückzuführen ist, dass der Berechnungsmodus im unterzeichneten und für die Beobachtungsstelle maßgeblichen Original der Vereinbarung vom Modus der im Amtsblatt veröffentlichten und für Norwegen maßgeblichen Fassung der Vereinbarung abweicht; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden der von der Beobachtungsstelle berechnete Beitrag rund 80 000 EUR über dem von Norwegen berechneten Betrag liegt;

4.

ist mit der Auskunft zufrieden, die die Beobachtungsstelle dem Berichterstatter erteilt hat, wonach inzwischen ein Kompromiss erzielt wurde, dem zufolge Norwegen eine Einmalzahlung in Höhe von 34 230 EUR geleistet hat und sich damit einverstanden erklärt hat, auf einen Überschuss aus seinem an die Beobachtungsstelle geleisteten Beitrag, der dem Restbetrag der vorgenannten Differenz aus dem Jahr 2007 entspricht, zu verzichten; darüber hinaus wird 2008 die Berechnungsmethode der Beobachtungsstelle und dann ab 2009 die Berechnungsmethode Norwegens angewandt;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass der Direktor der Beobachtungsstelle vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2009 die Rolle des Koordinators des Netzwerks der Agenturen übernommen hat;

Folgemaßnahmen zu früheren Entlastungsverfahren

6.

entnimmt dem Jahrestätigkeitsbericht der Beobachtungsstelle für 2007, dass die Beobachtungsstelle Verfahren und Instrumente für regelmäßige Überwachungs- und Ex-post-Kontrollen eingeführt und das Personalmanagement weiter verbessert hat, indem insbesondere in ihrem Intranet ein Portal für das Personal mit Informationen über die anzuwendenden Vorschriften und Verfahren eingerichtet wurde;

7.

begrüßt es, dass die Beobachtungsstelle eng mit der ebenfalls in Lissabon untergebrachten EMSA zusammenarbeitet mit dem Ziel, Gebäude, Infrastrukturen und Dienste gemeinsam zu nutzen; nimmt zur Kenntnis, dass der Umzug in die neuen Räumlichkeiten für das erste Quartal des Jahres 2009 geplant ist;

8.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 67.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 164.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 134.

(7)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/140


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2007

(2009/654/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0175/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 67.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 164.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/141


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007

(2009/655/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0177/2009),

1.

erteilt der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 45.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 130.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0177/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem auf die Bemerkungen des Rechnungshofs hingewiesen hat, die Folgendes betrafen: den hohen Anteil an auf das nächste Haushaltsjahr übertragenen oder annullierten Mitteln, das Fehlen eines angemessenen Inventarisierungsverfahrens, um die Vermögenswerte korrekt und vollständig zu ermitteln und zu aktivieren, eine unvollständige Dokumentation der internen Kontrollverfahren und Probleme bei einem Vergabeverfahren,

1.

beglückwünscht das Zentrum dazu, dass es im Gegensatz zu den Vorjahren vom Rechnungshof eine positive Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2007 erhalten hat, nicht nur was den Jahresabschluss, sondern auch was die zugrunde liegenden Vorgänge betrifft;

2.

nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass die Ziele und Leistungsindikatoren häufig nicht messbar waren, obwohl das Arbeitsprogramm des Zentrums für 2007 zu jedem spezifischen Ziel eine Auflistung der geplanten Tätigkeiten und eine ausführliche Beschreibung der zu erbringenden Ergebnisse enthielt; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass dies eine Bewertung der erzielten Ergebnisse schwierig macht;

3.

stellt fest, dass das Zentrum sich darum bemüht, die Zielsetzungen und Leistungsindikatoren präziser zu formulieren und für das Jahr 2008 eine tätigkeitsbezogene Budgetierung eingeführt hat;

4.

stimmt der Empfehlung des Rechnungshofs zu, dass das Zentrum präzise Zielvorgaben definieren und in seine Planung eindeutige Verknüpfungen zwischen den Zielvorgaben und dem Einsatz der für das Erreichen dieser Zielvorgaben erforderlichen Haushaltsmittel aufnehmen sollte;

5.

erwartet, dass das Zentrum in seinem Tätigkeitsbericht 2008 über die im Anschluss an die Empfehlungen des Rechnungshofs getroffenen spezifischen Maßnahmen Bericht erstattet;

6.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 45.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 130.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 109.

(7)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/144


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007

(2009/656/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0177/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 45.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 130.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/145


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

(2009/657/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0178/2009),

1.

erteilt der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 42.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 116.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0178/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Bericht 2006 genommen hat, dass sich der kumulierte Haushaltsüberschuss für das Jahr 2006 auf 16,9 Mio. EUR belief und dass das Zentrum seinen Kunden im Jahr 2007 9,3 Mio. EUR erstatten wird, sowie mit dem Rechnungshof darin übereinstimmte, dass eine derartige Überschusskumulierung zeigt, dass die Preiskalkulationsmethode des Zentrums für seine Übersetzungsdienstleistungen nicht hinreichend genau ist,

seiner Hoffnung Ausdruck gegeben hat, dass die Frage der Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zum Altersversorgungssystem bald gelöst wird,

1.

nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass seine Prüfung der Auftragsvergabeverfahren ergeben hat, dass die Bewertung der Vergabekriterien nicht angemessen dokumentiert war, da es an einer Kosten-Nutzen-Anlayse der verschiedenen vorgeschlagenen Alternativen zur Rechtfertigung der endgültigen Auswahl fehlte;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass nach Ansicht des Rechnungshofs bei einem der sechs geprüften Einstellungsverfahren die Transparenz des Verfahrens nicht gewährleistet war, da in den Unterlagen zu dem entsprechenden Einstellungsverfahren Anomalien festgestellt wurden;

3.

nimmt Kenntnis von der Bereitschaft des Zentrums, den vom Rechnungshof festgestellten Problemen in Bezug auf die Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren nachzugehen und seine Verfahren entsprechend anzupassen;

4.

erwartet, dass das Zentrum in seinem Tätigkeitsbericht 2008 über die getroffenen Folgemaßnahmen und die erzielten Ergebnisse Bericht erstattet;

Folgemaßnahmen im Anschluss an frühere Entlastungsverfahren

5.

nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum im Jahr 2007 aus dem aus früheren Haushaltsjahren übertragenen Überschuss 9 300 000 EUR an seine Kunden zurückerstattet hat;

6.

kann nicht akzeptieren, dass noch immer keine Lösung für den Konflikt zwischen dem Zentrum und der Kommission in der Frage der Arbeitgeberbeiträge zum Altersversorgungssystem für das Personal gefunden wurde, obwohl diese Frage schon seit vielen Jahren ein zentrales Thema der Entlastungsentschließungen ist;

7.

stellt fest, dass das Zentrum eine Rückstellung für diese Zahlung gebildet hat und dass sich diese Rückstellung für 2007 auf 2 228 928 EUR beläuft;

8.

besteht darauf, dass sich die Kommission und das Zentrum um eine rasche Lösung des Streits über die Beiträge zum Altersversorgungssystem für das Personal bemühen; fordert das Zentrum auf, die Entlastungsbehörde über das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;

9.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 42.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 116.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 118.

(7)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/148


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007

(2009/658/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0178/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 42.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 116.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

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L 255/149


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007

(2009/659/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0157/2009),

1.

erteilt der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 63.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 149.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0157/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem sich überrascht darüber geäußert hat, dass im Bericht des Rechnungshofs nicht darauf eingegangen wurde, dass die (dem Jahrestätigkeitsbericht beigefügte) Zuverlässigkeitserklärung der Direktorin mit Vorbehalten versehen war, die Folgendes betrafen: die politische Unsicherheit in den Partnerländern, das Finanzmanagement des Tempus-Übereinkommens und mögliche soziale, das Ansehen betreffende, rechtliche und finanzielle Auswirkungen der technischen Hilfe auf das Tempus-Programm bei der Stiftung,

1.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass der Betrag der zweckgebundenen Einnahmen im Berichtigungshaushaltsplan nicht korrekt ausgewiesen war: Er hätte anstatt mit dem ausgewiesenen Betrag von 3 400 000 EUR, der die aus dem Vorjahr übertragenen zweckgebundenen Einnahmen mit umfasst, mit 1 200 000 EUR angegeben werden sollen;

2.

nimmt Kenntnis von der Zusage der Stiftung, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Darstellung ihres Haushaltsplans mit den haushaltsrechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen;

3.

stellt fest, dass die Direktorin in der (dem Jahresbericht beigefügten) Zuverlässigkeitserklärung an den im Vorjahr geäußerten Vorbehalten im Zusammenhang mit der politischen Unsicherheit in den Partnerländern, der finanziellen Verwaltung eines Teils des Tempus-Übereinkommens und möglichen sozialen, das Ansehen betreffenden, rechtlichen und finanzielle Auswirkungen der Rückverlagerung der technischen Hilfe für das Tempus-Programm von der Stiftung festhält;

4.

fordert den Rechnungshof auf, die Vorbehalte der Direktorin zu prüfen und im nächsten die Stiftung betreffenden Prüfbericht darauf einzugehen;

5.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 63.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 149.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 101.

(7)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/152


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007

(2009/660/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0157/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 63.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 149.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/153


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2007

(2009/661/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (4), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0158/2009),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 23.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 13.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (4), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0158/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6),

1.

stellt fest, dass das ursprünglich auf fünf Jahre befristete Mandat der Agentur, das am 13. März 2009 ausgelaufen wäre, durch die Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 (7) um drei Jahre bis zum 13. März 2012 verlängert wurde;

2.

nimmt die Beanstandung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Durchführung operationeller Tätigkeiten hauptsächlich im letzten Quartal des Jahres 2007 erfolgte und rund 40 % der Mittelbindungen und mehr als 50 % der Zahlungen im Zusammenhang mit operationellen Tätigkeiten im November und Dezember 2007 abgewickelt wurden;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass dies dem Rechnungshof zufolge auf die verspätete Mittelfreigabe zurückzuführen war; nimmt die allgemeine Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass bei kleinen Agenturen mit begrenzten Mitteln die Mittelfreigabe zum Jahresende die Durchführung der operationellen Tätigkeiten beeinträchtigt;

4.

stellt fest, dass in vier Fällen bei einem Gesamtwert von 121 500 EUR den übertragenen Mitteln keine entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüberstanden;

5.

ist nicht zufrieden mit der Antwort der Agentur, der zufolge die übertragenen Mittel in einigen Fällen nur annähernd kalkuliert wurden; fordert die Agentur auf, bei der Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr die Bestimmungen der Finanzregelung einzuhalten;

6.

nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofs bezüglich des Bestandsverzeichnisses zur Kenntnis, insbesondere die Bemerkung, wonach die Bestandsaufnahme der Anlagewerte anhand eines Tabellenkalkulationsprogramms erfolgte, womit die Vollständigkeit der Daten nicht gewährleistet war, und keine umfassende körperliche Bestandsaufnahme vorgenommen wurde;

7.

nimmt die Erklärung der Agentur zur Kenntnis, wonach die administrative Bestandsaufnahme aufgrund der wenigen Posten anhand eines Tabellenkalkulationsprogramms vorgenommen wird und die Bestandsaufnahme der Anlagewerte anhand der Rechnungsführungssoftware der Agentur erfolgt; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur beabsichtigt, 2009 für die Anlagewerte die periodengerechte Rechnungsführung (Accrual Based Accounting — ABAC) einzusetzen;

8.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof im Zusammenhang mit den Auftragsvergabeverfahren u. a. folgende Mängel festgestellt hat:

Die Vorauswahl von Angeboten war nicht gerechtfertigt;

die Bewertungsunterlagen waren vom Bewertungsausschuss nicht unterzeichnet,

die Akten waren weder geordnet noch vollständig;

9.

stellt fest, dass die Agentur die Mängel anerkennt und Maßnahmen zu ihrer Behebung zugesagt hat, indem sie u. a. einen erfahrenen Verantwortlichen für die Auftragsvergabe eingestellt hat;

10.

fordert, dass die Agentur in ihrem Jahrestätigkeitsbericht 2008 über die Maßnahmen Bericht erstattet, die sie zur Beseitigung der Mängel im Bereich der Auftragsvergabe getroffen hat;

11.

entnimmt dem Jahrestätigkeitsbericht der Agentur und dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement, dass diese Agentur als eine der ersten Agenturen die Kommission um Unterstützung bei der Umstellung ihrer IT-Finanzsysteme auf ABAC gebeten hat; bedauert, dass die Kommission aufgrund des umfangreichen Prozesses und der von vielen anderen Agenturen ebenfalls gestellten Anträge nicht in der Lage war, dem Wunsch der Agentur rechtzeitig nachzukommen;

12.

begrüßt, dass mit den Vorbereitungen für die Umstellung auf ABAC begonnen wurde und die Agentur beabsichtigt, ihre Jahresabschlüsse 2009 unter Verwendung von ABAC zu erstellen;

13.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (8).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 23.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 13.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 217.

(7)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 1.

(8)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/156


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2007

(2009/662/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (4), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0158/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 23.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 13.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/157


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2007

(2009/663/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Polizeiakademie, zusammen mit den Antworten der Akademie (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0160/2009),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 51.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 136.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Polizeiakademie, zusammen mit den Antworten der Akademie (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0160/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Akademie 2001 errichtet wurde und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung umgewandelt wurde, für die die Rahmenfinanzregelung für Agenturen gilt,

B.

in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Akademie für 2006 seine Zuverlässigkeitserklärung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge mit der Begründung eingeschränkt hat, dass die Auftragsvergabeverfahren nicht im Einklang mit den Vorschriften der Finanzregelung standen,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

bedauert hat, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Akademie 2006 nicht die erforderlichen Systeme und Verfahren eingeführt hat, um den in der Rahmenfinanzregelung für die Agenturen vorgesehenen Finanzbericht erstellen zu können,

die Akademie aufgefordert hat, gemäß ihrer Finanzregelung detaillierte Durchführungsbestimmungen, einschließlich solcher, die die Transparenz ihrer Auftragsvergabeverfahren gewährleisten, anzunehmen,

die Akademie aufgefordert hat, unverzüglich, spätestens jedoch bis Juni 2008 dafür zu sorgen, dass bei ihrer Haushaltsführung die Bestimmungen der Finanzregelung uneingeschränkt eingehalten werden,

die Kommission aufgefordert hat, die Ausführung des Haushaltsplans der Akademie aufmerksam zu überwachen,

D.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Akademie für 2007 seine Zuverlässigkeitserklärung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge mit Einschränkungen versehen hat,

1.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof, während er für das Haushaltsjahr 2006 in Bezug auf die Rechnungsführung eine uneingeschränkte Zuverlässigkeitserklärung und in Bezug auf die zugrunde liegenden Vorgänge eine eingeschränkte Zuverlässigkeitserklärung abgegeben hat, seine Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2007 sowohl in Bezug auf die Rechnungsführung als auch in Bezug auf die zugrunde liegenden Vorgänge mit Einschränkungen versehen hat;

2.

unterstreicht, dass sich die Akademie genauestens an die Finanzregelung und die EG-Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge halten und ihre Haushaltsführung verbessern muss, da der Rechnungshof im zweiten Jahr hintereinander vergleichbare bzw. identische Besorgnisse äußert;

3.

fordert die Kommission auf, die Ausführung des Haushaltsplans der Akademie aufmerksam zu beaufsichtigten;

4.

ist äußerst besorgt darüber, dass der Rechnungshof Fälle ermittelt hat, in denen Mittel zur Finanzierung von Privatausgaben von Bediensteten der Akademie verwendet wurden; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof diese Verwendung öffentlicher Mittel für private Zwecke von der Natur der Sache her als wesentlichen Fehler betrachtet;

5.

unterstreicht die Empfehlung des Rechnungshofs, dass Schritte unternommen werden sollten, um die vollständige Rückerstattung dieser Mittel sicherzustellen;

6.

ist darüber besorgt, dass sein zuständiger Ausschuss über die vom Rechnungshof festgestellte Verwendung öffentlicher Mittel für private Zwecke nicht vollständig informiert worden ist, dass die Akademie den in der Entlastungsentschließung 2006 festgesetzten Termin Juni 2008 nicht eingehalten hat, bis zu dem gewährleistet werden sollte, dass bei der Haushaltsführung die Bestimmungen der Finanzregelung eingehalten werden, und dass wiederholt gegen grundlegende Finanzvorschriften verstoßen worden ist;

7.

stellt fest, dass die Akademie gegen den Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit verstoßen hat, indem sie 1 500 000 EUR, die sie 2007 von der Kommission für die Durchführung eines MEDA-Programms erhalten hat, nicht ordnungsgemäß verbucht hat;

8.

ist besorgt über die vom Rechnungshof im Zusammenhang mit der Haushaltsführung festgestellten Mängel; stellt fest, dass lediglich 5 600 000 EUR der Verpflichtungsermächtigungen ausgeschöpft wurden, während 1 700 000 EUR auf das nächste Haushaltsjahr übertragen wurden; stellt fest, dass 20 % der aus vorangehenden Haushaltsjahren übertragenen Mittel annulliert wurden;

9.

stellt fest, dass die Akademie bis November 2007 nicht über ein ordentliches Rechnungsführungssystem verfügte, was erhebliche Probleme bei der Haushaltsführung zur Folge hat, wie beispielsweise die Schaffung neuer Haushaltsposten aus dem Nichts;

10.

stellt fest, dass ab 1. Januar 2008 ein papiergestütztes System für Verpflichtungen in Kraft ist und im Juni 2008 die periodengerechte Rechnungsführung (Accrual Based Accounting — ABAC) eingeführt wurde;

11.

stellt fest, dass es dem Rechnungshof nicht möglich war, genaue Angaben zur Höhe und zur Art der Ausgaben zu machen, die von Bediensteten der Akademie unter Verwendung öffentlicher Mittel für Privatzwecke getätigt wurden; stellt fest, dass die Informationen, die die Akademie dem Parlament auf Anfrage zur Verfügung gestellt hat, die Nutzung von Mobiltelefonen, die Nutzung von Fahrzeugen aus dem Fahrzeugpool, die Bereitstellung von Mobiliar für Personalunterkünfte und einen kostenlosen Pendeldienst für Bedienstete für Fahrten zu Flughäfen und Bahnhöfen betrafen; stellt fest, dass es laut Angaben der Akademie hierbei um folgende Beträge geht und sich die Situation, was die Rückforderung dieser Beträge betrifft, wie folgt darstellt:

Nutzung von Mobiltelefonen durch Bedienstete: 3 405 GBP während des Zeitraums April — Dezember 2007; alle Kosten wurden zurückgefordert,

Nutzung von Fahrzeugen aus dem Fahrzeugpool durch Bedienstete: 1 157 GBP während des Zeitraums Juli — Dezember 2007; alle Kosten wurden zurückgefordert; die Fahrzeuge wurden inzwischen verkauft,

Mobiliar: 6 625 GBP für 2007 gekaufte Möbel; die Möbel wurden inzwischen verkauft,

kostenloser Pendeldienst für Bedienstete für Fahrten zu Flughäfen und Bahnhöfen: für 2007 wurden Kosten in Höhe von 9 508 GBP ermittelt, deren Rückforderung eingeleitet wurde;

12.

ist nicht bereit, sich mit unvollständigen Auskünften der Akademie zufrieden zu geben, insbesondere da die Informationen noch nicht einmal das ganze Jahr 2007 abdecken und die Beträge aus dem Verkauf der Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpool und des Mobiliars nicht erfasst sind;

13.

unterstreicht, dass die Akademie, obwohl die mangelnde Berichterstattung im Bericht des Rechnungshofs und in der Entlastungsentschließung 2006 beanstandet wurde, wie im Jahr 2006 erneut keinen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement 2007 vorgelegt hat, was im Widerspruch zu ihrer eigenen Finanzregelung steht;

14.

ist besorgt darüber, dass die Akademie

erst im Februar 2008 Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung angenommen hat,

laut ihren Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofs erst im September 2008 und laut ihren Antworten auf die Fragen des Berichterstatters erst im Oktober 2008 interne Leitlinien für die Auftragsvergabe angenommen hat,

d.h. über zwei Jahre, nachdem sie den Status einer Agentur erlangt hatte und die Finanzregelung zur Anwendung gelangte, und dies, obwohl diese Punkte bereits im Bericht des Rechnungshofs und in der Entlastungsentschließung 2006 hervorgehoben wurden;

15.

ist besorgt darüber, dass die Akademie 2008 ohne vorherige Zustimmung der Kommission eine Änderung ihrer Finanzregelung angenommen hat, die Abweichungen von der Rahmenfinanzregelung enthält, insbesondere was die Vorschriften für die Auftragsvergabe betrifft;

16.

weist darauf hin, dass die Akademie im Widerspruch zu ihrer eigenen Finanzregelung der Entlastungsbehörde keinen Bericht über die internen Prüfungen 2007 zugeleitet hat;

Laufende OLAF-Untersuchung

17.

stellt fest, dass OLAF im Zusammenhang mit der Akademie eine interne Untersuchung eingeleitet hat;

18.

fordert die Akademie und insbesondere ihren Direktor auf, uneingeschränkt mit OLAF zusammenzuarbeiten und jede gebotene Unterstützung zu leisten, um den OLAF-Bediensteten die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen;

19.

fordert die Akademie, OLAF und die Kommission auf, die Entlastungsbehörde umgehend über die Ergebnisse der von OLAF durchgeführten Untersuchung zu unterrichten, sobald diese vorliegen;

20.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 51.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 136.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 243.

(7)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/161


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2007

(2009/664/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Polizeiakademie, zusammen mit den Antworten der Akademie (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0160/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Polizeiakademie, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 51.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 136.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/162


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007

(2009/665/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen GNSS (1) -Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007 (2),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde, zusammen mit den Antworten der Behörde (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (5), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (6), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0164/2009),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  GNSS: Global Navigation Satellite System — Globales Satelliten-Navigationssystem.

(2)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 38.

(3)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 107.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen GNSS (1) -Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007 (2),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde, zusammen mit den Antworten der Behörde (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (5), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (6), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0164/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, es sei ihm nicht möglich gewesen, zu einem Prüfungsurteil in Bezug auf die Rechnungsführung der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007 zu gelangen, und darauf hingewiesen hat, dass die gesamte Architektur des Projekts Galileo 2007 geändert wurde und der Jahresabschluss der Behörde vor dem Hintergrund einer unklaren Rechtslage ausgearbeitet wurde,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof gleichzeitig erklärt hat, dass die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

C.

in der Erwägung, dass die Behörde 2006 Finanzautonomie erlangt hat,

D.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Behörde für 2006 eine positive Zuverlässigkeitserklärung abgegeben hat,

E.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (7),

1.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der endgültige Haushalt der Behörde für das Haushaltsjahr 2007 auf 436 500 000 EUR belief im Vergleich zu 7 000 000 EUR für das Haushaltsjahr 2006; stellt fest, dass der Haushalt 2007 vorwiegend aus Zuschüssen der Kommission (Betriebszuschüsse in Höhe von 7 600 000 EUR und Betriebsmittel in Höhe von 194 500 000 EUR), Übertragungen aus dem gemeinsamen Unternehmen Galileo und Beiträgen von Drittländern finanziert wurde;

2.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die der Behörde tatsächlich bereitgestellten Mittel (210 000 000 EUR) deutlich geringer waren, was auf Verzögerungen beim Programm Galileo zurückzuführen war;

Unvollständige Zuverlässigkeitserklärung in Bezug auf die Rechnungsführung

3.

bedauert, dass es dem Rechnungshof nicht möglich war, zu einem Prüfungsurteil in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Behörde für 2007 zu gelangen; nimmt die Erklärung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach der Jahresabschluss 2007 zu einem Zeitpunkt erstellt und vom Rechnungshof geprüft wurde, als das Projekt Galileo und die Rolle der Behörde gerade überprüft wurden und der neue Rechtsrahmen noch unvollständig war, insbesondere was die Bewirtschaftung der Projektmittel und das Eigentum an den Vermögenswerten betraf;

4.

stellt fest, dass inzwischen die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 (8) in Kraft getreten ist; stellt fest, dass laut dieser Verordnung die Kommission die Programme Galileo und EGNOS (9) verwaltet und die Gemeinschaft Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden;

5.

stellt fest, dass die Behörde ihren Jahresabschluss 2008 auf der Grundlage dieses neuen Rechtsrahmens erstellen wird;

6.

ersucht den Rechnungshof, in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Behörde für 2008 zu bewerten, inwieweit die Ungewissheiten in Bezug auf die Rechnungsführung beseitigt wurden;

Haushaltsvollzug

7.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof folgende Schwachstellen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung festgestellt hat: geringe Ausschöpfung der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für operative Tätigkeiten (Verpflichtungen zu 63 % und Zahlungen zu 51 %); keine klare Verknüpfung des Arbeitsprogramms der Behörde mit dem Haushalt; weder angemessen begründete noch dokumentierte Übertragungen; wiederholte zu späte Erfassung von Einziehungsanordnungen in der Haushaltsbuchführung; nicht kohärente Darstellung des Haushaltsvollzugs;

8.

erkennt an, dass die Behörde aufgrund einer außerordentlichen Haushaltssituation (50 % Rückstellungen für den Betriebshaushalt) zahlreiche Übertragungen vornehmen musste;

9.

fordert die Behörde auf, in ihrem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement 2008 über die Maßnahmen, die im Anschluss an die Bemerkungen des Rechnungshofs zum Haushaltsvollzug ergriffen wurden, und die erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

Ungewissheiten in Bezug auf die Vermögenswerte der Projekte Galileo und EGNOS

10.

nimmt die Beanstandung des Rechnungshofs in Bezug auf die Vermögenswerte des Projekts Galileo zur Kenntnis, der zufolge es der Behörde nicht möglich war, in ihrem Jahresabschluss ausreichende Angaben auszuweisen, da Ende 2007 noch keine Auflistung der von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) gehaltenen Vermögenswerte erstellt worden war;

11.

nimmt die dem Rechnungshof erteilte Antwort der Behörde zur Kenntnis, dass diese Vermögenswerte zum 31. Dezember 2007 der Kontrolle der ESA und nicht der Behörde unterstanden;

12.

nimmt die Beanstandung des Rechnungshofs in Bezug auf die Vermögenswerte des Projekts EGNOS zur Kenntnis, der zufolge es kein genaues Bestandsverzeichnis dieser Vermögenswerte gibt und auch im Jahresabschluss der Behörde Angaben über ihren Wert fehlen;

13.

nimmt die Antwort der Behörde zur Kenntnis, dass die Vermögenswerte des Projekts EGNOS zum 31. Dezember 2007 noch der Kontrolle der ESA unterstanden; entnimmt den Antworten, die der Exekutivdirektor der Behörde dem Parlament erteilt hat, ferner, dass 2008 erhebliche Fortschritte erzielt wurden, da die EGNOS-Investoren eine Einigung über die Bedingungen für die Übertragung dieser Vermögenswerte erzielt haben;

14.

stellt fest, dass laut der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 die Gemeinschaft Eigentümerin der Vermögenswerte der Projekte Galileo und EGNOS ist; stellt fest, dass im Dezember 2008 mit der Übertragung dieser Vermögenswerte von der Behörde auf die Kommission begonnen wurde, die im Namen der Gemeinschaft das Eigentum ausübt;

15.

fordert die Behörde auf, alles daran zu setzen, um in ihrem Jahresabschluss 2008 die Situation in Bezug auf die Vermögenswerte der Projekte Galileo und EGNOS zu klären;

16.

fordert die Kommission, an die die Vermögenswerte der Projekte Galileo und EGNOS derzeit übertragen werden, auf, die Bemerkungen des Rechnungshofs zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass diese Vermögenswerte in der Rechnungsführung ordnungsgemäß ausgewiesen werden;

17.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die beim Projekt Galileo im Zusammenhang mit der Phase der Überprüfung in der Erdumlaufbahn anfallenden Kosten zu gleichen Teilen von der ESA und der EU getragen werden sollten, dass der Beitrag der Europäischen Union jedoch um etwa 114 000 000 EUR über dem Beitrag der ESA lag; stellt fest, dass diese Vorfinanzierung nach Ansicht des Rechnungshofs im Jahresabschluss der Behörde hätte ausgewiesen werden müssen;

18.

stellt fest, dass die Behörde in diesem Punkt nicht mit dem Rechnungshof übereinstimmt und nur eine Vorauszahlung in Höhe von 53 200 000 EUR anerkennt;

Rolle der Behörde bei der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (GUG)

19.

weist darauf hin, dass die Behörde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 alle Tätigkeiten und Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens Galileo (GUG) übernommen hat;

20.

ist besorgt über die kritischen Bemerkungen des Rechnungshofs zu der Art und Weise, in der bestimmte Vermögenswerte vom GUG auf die Behörde übertragen und im Jahresabschluss der Behörde ausgewiesen wurden;

21.

stellt fest, dass die Behörde dem Rechnungshof sehr ausführliche Antworten erteilt hat und mit vielen Bemerkungen des Rechnungshofs nicht einverstanden war;

22.

vertritt die Auffassung, dass die Auflösung des GUG, einschließlich der Rolle, die die Behörde hierbei gespielt hat, von der Entlastungsbehörde auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs eingehend untersucht werden muss;

23.

stellt fest, dass der Rechnungshof derzeit die Verwaltung der Galileo-Entwicklung und der Phase der Überprüfung von Galileo in der Erdumlaufbahn einer Prüfung unterzieht; ersucht den Rechnungshof, der Übernahme der Tätigkeiten und Vermögenswerte des GUG durch die Behörde besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und begrüßt die Absicht des Rechnungshofs, seine Prüfungsergebnisse noch vor der Sommerpause 2009 in einem Sonderbericht zu veröffentlichen;

24.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (10).


(1)  GNSS: Global Navigation Satellite System — Globales Satelliten-Navigationssystem.

(2)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 38.

(3)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 107.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(7)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 262.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

(9)  European Geostationary Navigation Overlay System.

(10)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/166


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007

(2009/666/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen GNSS (1) -Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007 (2),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde, zusammen mit den Antworten der Behörde (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (5), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (6), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0164/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  GNSS: Global Navigation Satellite System — Globales Satelliten-Navigationssystem.

(2)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 38.

(3)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 107.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/167


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007

(2009/667/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Eisenbahnagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (4), insbesondere auf Artikel 39,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0165/2009),

1.

erteilt dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 53.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 92.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Eisenbahnagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (4), insbesondere auf Artikel 39,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0165/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6);

1.

begrüßt, dass der Rechnungshof für das Haushaltsjahr 2007 eine positive Zuverlässigkeitserklärung abgegeben hat, nachdem er seine Zuverlässigkeitserklärung für 2006 in Bezug auf die zugrunde liegenden Vorgänge teilweise mit Einschränkungen versehen hatte;

2.

stellt fest, dass die Agentur aufgrund des Haushaltsplans für 2007 über Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 16 645 000 EUR verfügte;

3.

stellt fest, dass die Agentur in ihrer Antwort auf den Bericht 2006 des Rechnungshofs die zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass sie in zwei verschiedenen Städten arbeiten muss — der Sitz der Verwaltung befindet sich in Valenciennes, während die Sitzungen in Lille abgehalten werden —, auf 450 000 EUR geschätzt hat, indirekte Kosten wie etwa „verschwendete“ Arbeitszeit, bedingt durch Reisen oder zusätzlichen Verwaltungsaufwand, nicht mitgerechnet;

4.

bedauert, dass die Existenz von zwei Sitzen die Arbeit der Agentur behindert und für den europäischen Steuerzahler zu Mehrkosten führt; stellt fest, dass der Entwurf eines Abkommens, das mit dem Gastgeberland abgeschlossen werden soll, vorsieht, dass die zusätzlichen Kosten vom Gastgeberland übernommen werden;

5.

begrüßt, dass die Agentur auf die Beanstandung des Rechnungshofs hin, es habe keine körperliche Bestandsaufnahme ihres Anlagevermögens stattgefunden, tätig geworden ist und dass im Juni 2008 eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt wurde und sämtliche Vermögensgegenstände nun gekennzeichnet sind und im Bestandsverzeichnis erfasst werden;

6.

nimmt Kenntnis von der Beanstandung des Rechnungshofs, dass bei einigen Auswahlverfahren Schwachstellen festgestellt wurden und dass die Agentur ihre Einstellungsverfahren noch nicht endgültig festgelegt hatte;

7.

fordert die Agentur auf, der in ihrer Antwort auf die Bemerkungen des Rechnungshofs gegebenen Zusage nachzukommen, im ersten Quartal 2009 eine vollständige Beschreibung der im Bereich der Einstellung anzuwendenden Verfahren fertigzustellen;

Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug

8.

stellt fest, dass der Rechnungshof, ohne seine Zuverlässigkeitserklärung mit Einschränkungen zu versehen, besonders auf seine Bemerkungen zur Haushaltsplanung und zum Haushaltsvollzug verweist;

9.

entnimmt dem Bericht 2007 des Rechnungshofs, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur für 2007 einschließlich einer Reserve in Höhe von 1 900 000 EUR auf 16 600 000 EUR belief; stellt des Weiteren fest, dass 3 400 000 EUR einschließlich der Reserve Ende des Jahres 2007 in Abgang gestellt werden mussten und dass außerdem 2 700 000 EUR auf 2008 übertragen wurden;

10.

ist besorgt über die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass mehr als 35 % der endgültigen Haushaltsmittel nicht verwendet wurden, was dem Rechnungshof zufolge deutlich macht, dass die Verfahren der Agentur im Bereich der Planung und Budgetierung erhebliche Mängel aufwiesen;

11.

stellt fest, dass die Agentur in ihren Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofs darauf hinweist, dass der Haushaltsplan 2007 zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als sie gerade finanziell unabhängig geworden war und über keine früheren Erfahrungen verfügte, auf die sie ihre Schätzungen hätte stützen können, und dass die Ungewissheit, ob und wann die Reserve freigeben würde, es notwendig gemacht habe, die Tätigkeiten unabhängig von der Reserve zu planen;

12.

ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Agentur ungeachtet des geringen Ausführungsgrads ihres Haushaltsplans von der Kommission Kassenmittel angefordert und erhalten hat, die ihren tatsächlichen Kassenmittelbedarf bei Weitem überschritten;

13.

stellt fest, dass der Agentur zu Beginn des Jahres 2007 Kassenmittel in Höhe von rund 2 300 000 EUR zur Verfügung standen und dass sie außerdem von der Kommission Kassenmittel in Höhe von 17 000 000 EUR angefordert und erhalten hat; stellt fest, dass sich die 2007 geleisteten Zahlungen auf rund 12 500 000 EUR beliefen; gelangt zu dem Schluss, dass die erhaltenen Kassenmittel den tatsächlichen Kassenmittelbedarf um rund 6 800 000 EUR überstiegen;

14.

stimmt mit der Schlussfolgerung des Rechnungshofs überein, dass die Agentur bei der Veranschlagung ihres Kassenmittelbedarfs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, was dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung widerspricht;

15.

stellt fest, dass der leitende Direktor in seiner an das Parlament gerichteten schriftlichen Erklärung zugegeben hat, dass der Gesamtbetrag der angeforderten und erhaltenen Kassenmittel über den Betrag hinausging, der schließlich benötigt wurde, und darauf hingewiesen hat, dass dies mit dem geringen Ausführungsgrad des Haushaltsplans und dem Mangel an Erfahrungen, auf die die Vorausschätzungen der Kassenmittel hätten gestützt werden können, zusammenhing;

16.

begrüßt die Erklärung des leitenden Direktors, dass das Verfahren für die Akquirierung von Zuschüssen inzwischen aktualisiert und die Vorausschätzung des Kassenmittelbedarfs verbessert wurde.

17.

fordert die Agentur auf, auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2343/2002, der seit Juli 2008 in Kraft ist und die Agenturen verpflichtet, eine rigorose Kassenmittelbewirtschaftung durchzuführen, um sicherzustellen, dass ihre Kassenbestände auf einen ordnungsgemäß begründeten Bedarf beschränkt werden, besonderes Augenmerk auf die Verbesserung ihrer Kassenmittelbewirtschaftung zu legen;

Folgemaßnahmen im Anschluss an das Entlastungsverfahren 2006

18.

erinnert daran, dass das Haushaltsjahr 2006 das erste Jahr war, in dem die Agentur Finanzautonomie besaß und dem Entlastungsverfahren unterlag;

19.

erinnert daran, dass die Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs für 2006 aufgrund von Schwachstellen bei den Ausschreibungsverfahren mit einer Einschränkung versehen war, und bedauert, dass der Rechnungshof 2007 erneut Schwachstellen im Bereich der Beschaffung festgestellt hat;

20.

stellt fest, dass die Agentur in ihren Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofs einräumt, dass es nach wie vor einiger Verbesserungen bedürfe und dass sie dabei sei, ein Beschaffungshandbuch zu erstellen, um ihre Verfahren zu vereinheitlichen;

21.

stellt fest, dass der Rechnungshof wie bereits 2006 Schwachstellen beim Haushaltsvollzug bemängelt hat, insbesondere was den hohen Betrag an Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr betrifft;

22.

fordert die Agentur auf, sich um eine Erhöhung des Ausführungsgrads des Haushaltsplans zu bemühen und in ihrem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement 2008 über die getroffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten;

23.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Agentur in Zukunft eine strenge Finanzdisziplin praktiziert und bei ihrer Tätigkeit immer im Rahmen der genehmigten Haushaltspläne bleibt;

24.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 53.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 92.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 209.

(7)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/171


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007

(2009/668/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Eisenbahnagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (4), insbesondere auf Artikel 39,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0165/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Eisenbahnagentur, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 53.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 92.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

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L 255/172


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2007

(2009/669/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0167/2009),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 20.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 57.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0167/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis genommen hat, wonach bei der Aufstellung des Haushaltspans und des Stellenplans nicht mit der nötigen Präzision vorgegangen wurde, was zu einer hohen Anzahl von Mittelübertragungen, einer unangemessenen Personaleinstellungsplanung und einer fehlerhaften Darstellung des Haushaltsplans führte,

mit Besorgnis die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis genommen hat, wonach einige rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bevor die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen wurden,

1.

stellt fest, dass die Agentur aufgrund des Haushaltsplans für 2007 über Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 48 249 000 EUR verfügte;

2.

bedauert, dass der Rechnungshof, wie bereits 2006, festgestellt hat, dass die Agentur bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht mit der nötigen Präzision vorgegangen ist;

3.

nimmt Kenntnis von der Beobachtung des Rechnungshofs, dass im Jahr 2007 32 Mittelübertragungen vorgenommen wurden; nimmt Kenntnis von der Kritik des Rechnungshofs an der hohen Anzahl von Mittelübertragungen;

4.

nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, dass die Mittelübertragungen unterhalb des in der Finanzregelung vorgesehenen Schwellenwerts von 10 % lagen;

5.

nimmt des Weiteren Kenntnis von der Kritik des Rechnungshofs, dass von Mitte Juni bis Dezember 2007 25 000 000 EUR für Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltverschmutzungen, die von der Haushaltsbehörde als gewöhnliche Mittel bewilligt worden waren, unrechtmäßig auf die zweckgebundenen Einnahmen übertragen wurden;

6.

nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, dass sie am 20. März 2007 auf Vorschlag der Kommission beschlossen hat, die Mittel zur Bekämpfung von Umweltverschmutzungen als zweckgebundene Einnahmen zu führen, am 21. November 2007 aber beschlossen hat, sie nicht länger als solche zu behandeln;

7.

ist enttäuscht darüber, dass der Rechnungshof wie bereits 2006 erneut festgestellt hat, dass rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bevor die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen wurden; fordert die Agentur auf, ihre Bemühungen im Bereich der Weiterbildung und Kommunikation zu intensivieren, um eine solche Situation in Zukunft zu vermeiden; verlangt, dass die Maßnahmen, die diesbezüglich getroffen werden, im Tätigkeitsbericht der Agentur für 2008 dargelegt werden;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei den Einstellungsverfahren folgende Schwachstellen festgestellt hat:

Die Auswahlkriterien und die für die Zulassung zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens erforderliche Mindestpunktzahl wurden nicht vor Beginn des Bewertungsverfahrens festgelegt;

die Personalvertretung wurde nicht aufgefordert, sich an den Einstellungsverfahren zu beteiligen;

9.

nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, dass Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Auswahlkriterien und die erforderliche Mindestpunktzahl zu einem früheren Zeitpunkt des Auswahlverfahrens festgelegt werden;

10.

fordert die Agentur auf, sich bei ihren Einstellungsverfahren um Transparenz und Nichtdiskriminierung zu bemühen, indem sie insbesondere die Beteiligung der Personalvertretung gewährleistet;

11.

begrüßt, dass die Agentur mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, die ihren Sitz ebenfalls in Lissabon hat, eng im Hinblick darauf zusammenarbeitet, sich Gebäude zu teilen und Infrastruktur und Dienste gemeinsam zu nutzen;

12.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Agentur in Zukunft eine strenge Finanzdisziplin praktiziert und bei ihrer Tätigkeit immer im Rahmen der genehmigten Haushaltspläne bleibt;

13.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 20.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 57.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 192.

(7)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

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L 255/175


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2007

(2009/670/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0167/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 20.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 57.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/176


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2007

(2009/671/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0169/2009),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 13.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 42.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0169/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 (6) erteilt hat,

1.

vermerkt positiv, dass der Rechnungshof die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur, was das Haushaltsjahr 2006 betrifft, als zufrieden stellend bewertet hat;

2.

weist darauf hin, dass das Mandat der Agentur am 31. Dezember 2008 endete;

3.

hat zahlreiche Belege dafür gefunden, dass die Agentur nicht nur über die Systeme (Logistik, IT-Systeme und sonstige Systeme) verfügt, um hohe Unterstützungsbeträge in ehemaligen Konfliktgebieten zügig auszuführen, sondern vor allem auch nachgewiesen hat, dass sie Fachwissen und Know-how besitzt, um eine qualitativ hochwertige Unterstützung zu planen und durchzuführen;

4.

bedauert, dass die Kommission der in den Entlastungsentschließungen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 gestellten Forderung nicht nachgekommen ist, das Mandat der Agentur, das 2008 ausgelaufen ist, zu verlängern, und ist besorgt über die damit verbundene Gefahr, dass der Europäischen Union ein großer Teil des Fachwissens, das die Agentur in den letzten acht Jahren erworben hat, verloren geht;

Folgemaßnahmen zum Entlastungsverfahren 2006

5.

weist darauf hin, dass es die Kommission in seiner Entschließung zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2006 aufgefordert hat, es regelmäßig über die Überführung von Tätigkeiten von der Agentur auf die Delegationen zu unterrichten;

6.

stellt fest, dass die Kommission in den Ziffern 201 und 203 ihres Berichts über die Folgemaßnahmen zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2006 zugesagt hat, dass sie das Parlament regelmäßig über die Übertragung der Tätigkeiten von der Agentur auf die Delegationen und die einzelnen Phasen der Abwicklung der Agentur unterrichten wird (7);

7.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2006 erklärt, dass die Agentur ihre operative Tätigkeit bis Ende September 2008 endgültig einstellen wird, der Agentur drei Monate von Oktober bis Dezember 2008 für die administrative Abwicklung verbleiben und ab 2009 eine Abwicklungsstelle bei der Kommission für einige Monate die Abwicklung verbliebener administrativer Tätigkeiten übernehmen wird;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission dem Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses eine Reihe von Informationsvermerken zur Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der Agentur während der Übergangszeit 2007-2008 übermittelt hat (8);

9.

entnimmt dem vierten Informationsvermerk vom 7. Oktober 2008, dass die Kommission einen abschließenden Bericht über die Abwicklung der Agentur vorlegen wird, sobald die endgültigen Rechnungen der Agentur erstellt wurden und die Abwicklungsstelle ihre Arbeit abgeschlossen hat; sieht diesem Bericht erwartungsvoll entgegen;

Potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung der Tätigkeiten von der Agentur auf die Delegationen

10.

stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für 2007 drei potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung der Tätigkeiten von der Agentur auf die Delegationen ausgemacht hat:

a)

da die Tätigkeiten der Agentur auf mehrere Jahre angelegt sind, verbleiben noch nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel in Höhe von 453 000 000 EUR, die über das Jahr 2008 (dem letzten Jahr des Bestehens der Agentur) hinaus ausgeführt werden müssen;

b)

der Vermerk mit Leitlinien für die Übergabe der Unterlagen, den die Kommission am 11. Juni 2008 herausgegeben hat, deckt nicht sämtliche Posten der Vermögensübersicht der Agentur ab;

c)

der in der Vermögensübersicht der Agentur zum 31. Dezember 2007 ausgewiesene kumulierte Überschuss von 180 000 000 EUR muss ebenfalls bei Ablauf des Mandats der Agentur von der Kommission übernommen und verwaltet werden;

11.

fordert die Kommission auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments mitzuteilen,

a)

wie die nicht in Anspruch genommenen Haushaltsmittel ausgeführt werden sollen;

b)

ob zwischen der Agentur und der Kommission ein Memorandum of Understanding über alle Posten der Vermögensübersicht der Agentur abgeschlossen wurde oder auf welche Weise die Kommission andernfalls die vollständige Übertragung aller Unterlagen und Posten sichergestellt hat;

c)

wie der in der Vermögensübersicht der Agentur zum 31. Dezember 2007 ausgewiesene kumulierte Überschuss von 180 000 000 EUR von der Kommission verwaltet werden wird;

12.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (9).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 13.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 42.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 150.

(7)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zum Entlastungsverfahren 2006 (SEK(2008) 2579).

(8)  Die Vermerke sind auf der Website des Haushaltskontrollausschusses verfügbar.

(9)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/179


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2007

(2009/672/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0169/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Wiederaufbau, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 13.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 42.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/180


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007

(2009/673/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0171/2009),

1.

erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 4.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 64.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0171/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem festgestellt hat, dass es dem Jahresbericht der Agentur entnommen hat, dass ein Drittel des Personals ein und dieselbe Staatsangehörigkeit besaß und dass sich die Agentur (wie aus ihrem Jahresbericht hervorgeht) zum Ziel gesetzt hat, Ausgewogenheit und Diversität bei der Personaleinstellung zu verbessern,

1.

hält die Europäische Umweltagentur (die Agentur) für eine Quelle wichtiger Umweltinformationen für alle EU-Organe und für politische Entscheidungen; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Agentur in der Lage gewesen ist, das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz zu koordinieren und den EU-Organen und den Mitgliedstaaten Hilfestellung dabei zu leisten, das Wissen über Umweltdaten und -informationen zu verbessern;

2.

ermutigt die Agentur, ihre Bemühungen um die Weiterentwicklung ihrer Kommunikationsmethoden fortzusetzen, um die Medien stärker für ihre Erkenntnisse zu interessieren und damit der öffentlichen Debatte über wichtige Umweltthemen wie Klimawandel, biologische Vielfalt und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen eine fundierte Grundlage zu geben;

3.

unterstreicht, dass die Wirkung von Umweltprogrammen oftmals durch die fehlende Bewertung der Umweltauswirkungen anderer Rechtsvorschriften und Programme der Gemeinschaft beeinträchtigt wird; glaubt, dass die Agentur Hilfestellung bei der Politikgestaltung leisten könnte, indem sie ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfungen weiter ausbaut;

4.

unterstreicht die Rolle der Agentur bei der Bewertung der Umsetzung der Umweltvorschriften der EU sowohl innerhalb der EU als auch in künftigen Mitgliedstaaten;

5.

begrüßt die Initiative der Agentur, eine Kompensation der Klimaauswirkungen von Flügen im Zusammenhang mit den Dienstreisen ihrer Bediensteten und den an ihrer Arbeit beteiligten Personen vorzusehen;

Einstellungsverfahren

6.

nimmt Kenntnis von den Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs, wonach zwei Einstellungsverfahren den Anforderungen der Transparenz und Nichtdiskriminierung insofern nicht gerecht wurden, als Bewerber, die die Einstellungskriterien nicht erfüllten, für eine weitere Prüfung in Betracht gezogen wurden und die Kriterien für die Einladung der besten Bewerber zu den Gesprächen nicht dokumentiert waren;

7.

nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, dass sie auch Bewerber berücksichtigt hat, die den in der Stellenausschreibung festgelegten Kriterien am nächsten kamen, um mehr Bewerber im Auswahlverfahren zu haben; fordert die Agentur nachdrücklich auf, ihre Zusage einzuhalten, künftig in einer ähnlichen Situation eine Stelle neu auszuschreiben;

8.

nimmt die Zusage der Agentur zur Kenntnis, die Auswahl der in die engere Wahl kommenden Bewerber besser zu dokumentieren;

Verfahren der Auftragsvergabe

9.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zwei Fälle einer direkten Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Gesamtwert von rund 26 000 EUR festgestellt hat, die nicht der Finanzregelung entsprachen;

10.

hält die Antwort der Agentur, dass diese Aufträge wegen der sich daraus für die Agentur ergebenden erheblichen Vorteile vergeben wurden und dass die Einmaligkeit dieser Fälle hinreichend dokumentiert wurde, für unbefriedigend;

11.

nimmt Kenntnis von einem weiteren vom Rechnungshof gemeldeten Fall, der Vergabe eines spezifischen Dienstleistungsauftrags im Wert von rund 215 000 EUR, der nicht den Bedingungen des Rahmenvertrags entsprach, was die Transparenz des Verfahrens in Frage stellte;

12.

nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, dass es bei diesem Fall um IT-Systeme ging und dass der ursprüngliche Auftrag verlängert wurde, als die Speicher- und Serverkapazität aufgestockt werden musste; nimmt die Antwort zur Kenntnis, dass bedeutende IT-Anschaffungen in Zukunft ausgeschrieben werden;

13.

fordert die Agentur auf, die volle Einhaltung der Vorschriften für die Auftragsvergabe zu gewährleisten;

Unzulänglichkeiten bei der Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen mit den europäischen themenspezifischen Ansprechstellen

14.

nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs, dass die Agentur die Zahlungen, die im Rahmen von Finanzhilfevereinbarungen an die europäischen themenspezifischen Ansprechstellen geleistet wurden, nur begrenzten Kontrollen unterzogen hat;

15.

zeigt sich zufrieden mit der Antwort der Agentur, dass sie in Übereinstimmung mit den Bemerkungen des Rechnungshofs neue Kontrollverfahren eingeführt hat, die Kontrollbesuche und andere detaillierte Kontrollen vor Leistung der Abschlusszahlungen umfassen; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Zusammenhang mit den Zuschüssen des Jahres 2007 vier Kontrollbesuche durchgeführt hat;

16.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass die zwischen der Agentur und den europäischen themenspezifischen Ansprechstellen geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen eine Pauschale in Höhe von 20 % der direkten Ausgaben für die Finanzierung indirekter Ausgaben (Gemeinkosten) vorsehen, während die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung diesen Satz auf 7 % begrenzen; stellt fest, dass nach diesen Bestimmungen die genannte Obergrenze nur durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der Agentur überschritten werden kann; stellt fest, dass von der Agentur kein solcher mit Gründen versehener Beschluss gefasst wurde;

17.

weist darauf hin, dass der Feststellung des Rechnungshofs zufolge der im Jahr 2007 gezahlte Betrag um 300 000 EUR niedriger gewesen wäre, wenn die Obergrenze von 7 % angewandt worden wäre;

18.

nimmt Kenntnis von dem Eingeständnis der Agentur, dass sie den erforderlichen mit Gründen versehenen Beschluss nicht gefasst habe, dass aber die Gemeinkostenpauschale vor Annahme der Vereinbarungen umfassend geprüft und bei der Aufgabenbeschreibung ausdrücklich berücksichtigt worden sei;

19.

nimmt Kenntnis von der Zusage der Agentur, dafür zu sorgen, dass ihr Verwaltungsrat für die 2009/2010 anstehenden Aufrufe im Zusammenhang mit europäischen themenspezifischen Ansprechstellen einen solchen mit Gründen versehenen Beschluss erlassen wird;

Folgemaßnahmen im Anschluss an frühere Entlastungsverfahren

20.

erinnert an seine Forderung in der dem Entlastungsbeschluss für das Haushaltsjahr 2005 beigefügten Entschließung (7), dass die Agentur vor dem 1. Januar 2010 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung ihrer Leistungen auf der Grundlage ihrer Gründungsverordnung und des vom Verwaltungsrat beschlossenen Arbeitsprogramms durch unabhängige Sachverständige in Auftrag gibt;

21.

stellt fest, dass die Agentur den Angaben in ihrem Jahresbericht zufolge auf die Ergebnisse einer unabhängigen externen Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit ihrer Fünfjahresstrategie 2004-2008 wartet;

22.

fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der externen Bewertung zu unterrichten, sobald diese vorliegen;

23.

bedauert, dass sich nach den von der Agentur in ihrem Jahresbericht vorgelegten Daten die Situation in Bezug auf die Ausgewogenheit und Diversität des Personals 2007 nicht wesentlich verbessert hat, da nach wie vor ein Drittel des Personals ein und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt;

24.

fordert die Agentur auf, sich verstärkt um eine bessere Ausgewogenheit und Diversität ihres Personals zu bemühen;

25.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (8).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 4.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 64.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 159.

(7)  ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 107.

(8)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/184


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007

(2009/674/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0171/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Umweltagentur, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 4.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 64.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/185


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2007

(2009/675/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, zusammen mit den Antworten der Behörde (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0172/2009),

1.

erteilt der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 35.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 100.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, zusammen mit den Antworten der Behörde (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0172/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

festgestellt hat, dass die Nichtausschöpfung der Zahlungsermächtigungen im Jahr 2006 hauptsächlich mit den Schwierigkeiten der Behörde zusammenhing, hoch qualifiziertes wissenschaftliches Personal am Standort Parma einzustellen; betont hat, dass lediglich zwei Drittel der im Stellenplan der Behörde vorgesehenen 250 Planstellen bis Ende 2006 besetzt worden waren, und unterstrichen hat, dass fehlendes Personal zu einer geringeren Verausgabung operativer Mittel führt;

zur Kenntnis genommen hat, dass im Jahr 2006 56 % der Mittel für Sachausgaben und 50 % der Mittel für operative Ausgaben ausgezahlt wurden, dass von den aus dem Jahr 2005 übertragenen Mitteln zum Ende des Jahres 2006 20 % in Abgang gestellt wurden und dass viele Mittelübertragungen vorgenommen wurden, der größte Teil davon zum Jahresende,

1.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass Mittel in Höhe von 8 600 000 EUR auf 2008 übertragen und 4 800 000 EUR in Abgang gestellt wurden; stellt fest, dass dies zum Teil auf die verzögerte Annahme und Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms 2007 für Finanzhilfen zurückzuführen war; stellt fest, dass sich die Mittelübertragungen aus dem Vorjahr auf 7 900 000 EUR beliefen, wovon 4 500 000 EUR Mittel für operative Tätigkeiten waren; stellt fest, dass über 25 % der übertragenen Mittel für operative Tätigkeiten zum Jahresende in Abgang gestellt werden mussten;

2.

ist beunruhigt über die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass diese Sachlage dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widerspricht und Schwachstellen bei der Planung und Budgetierung der Behörde offenbart;

3.

nimmt Kenntnis von der Antwort der Behörde, dass sie 2008 verschiedene Maßnahmen getroffen hat, um die Haushaltsführung zu verbessern, etwa Erstellung von Vorlagen und eines Vademecums sowie Leistung zusätzlicher administrativer Unterstützung, um die Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfen zu beschleunigen;

4.

nimmt Kenntnis von der Antwort der Behörde bezüglich der auf das folgende Haushaltjahr übertragenen Mittel, wonach die Übertragungsrate (17-18 %) gegenüber 2006 (22 %) zurückgegangen ist; entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen jedoch, dass der tatsächliche Betrag der Mittelübertragungen von 7 900 000 EUR im Jahr 2006 auf 8 600 000 EUR im Jahr 2007 angestiegen ist;

5.

fordert die Behörde auf, den Bemerkungen des Rechnungshofs nachzukommen und weitere Anstrengungen zur Verbesserung und Beschleunigung des Haushaltsvollzugs zu unternehmen; verlangt, dass die Folgemaßnahmen im Tätigkeitsbericht der Behörde für 2008 im Einzelnen dargelegt werden;

6.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass die Behörde einen Beitrag der Kommission zur Vorbereitung auf den Beitritt Kroatiens und der Türkei als normalen Zuschuss behandelt hat, obwohl er als zweckgebundene Einnahmen hätte ausgewiesen müssen;

7.

nimmt Kenntnis von der Antwort der Behörde, dass seit 2008 alle spezifischen Beiträge als zweckgebundene Einnahmen ausgewiesen werden;

8.

nimmt Kenntnis von den Feststellungen des Rechnungshofs im Zusammenhang mit Schwachstellen bei der Verwaltung der Dienstreisen und der hohen Anzahl und des hohen Wertes von Ausnahmen;

9.

nimmt Kenntnis von der Antwort der Behörde, dass diese Situation im Zusammenhang mit einem bestimmten Referat stand, in dem seitdem organisatorische Veränderungen vorgenommen wurden;

10.

stellt fest, dass das Jahr 2007 das fünfte Tätigkeitsjahr der Behörde war;

11.

unterstreicht die Rolle, die der Behörde bei der Abgabe unabhängiger wissenschaftlicher Gutachten zu allen sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebensmittelsicherheit auswirkenden Fragen, einschließlich Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzenschutz, zukommt, und weist darauf hin, dass diese Rolle in Anbetracht der Besorgnisse der Verbraucher und der Notwendigkeit, wissenschaftliche Gutachten angemessen zu verbreiten, immer wichtiger wird;

Folgemaßnahmen im Anschluss an frühere Entlastungsverfahren

12.

beglückwünscht die Behörde dazu, dass es ihr gelungen ist, 273 der 300 in ihrem Stellenplan vorgesehenen Planstellen zu besetzen, nachdem sie jahrelang Schwierigkeiten hatte, hoch qualifiziertes wissenschaftliches Personal am Standort Parma einzustellen;

13.

stellt fest, dass bei der spezifischen Haushaltslinie für Personalausgaben eine Ausführungsquote von 95 % statt der prognostizierten 97 % erreicht wurde; stellt nichtsdestoweniger fest, dass es der Behörde weiterhin Schwierigkeiten bereitete, hoch qualifiziertes wissenschaftliches Personal in Parma einzustellen;

14.

verweist bezüglich des Personals auf die Ende 2007 durchgeführte Personalerhebung; hält die Leitung der Behörde dazu an, eine solche Erhebung auf regelmäßiger Grundlage durchzuführen und ihre Ergebnisse in ihre Personalverwaltung und ihre tägliche Arbeit einzubeziehen;

15.

stellt fest, dass bei früheren Entlastungsverfahren wiederholt auf Schwachstellen bei den Einstellungsverfahren hingewiesen wurde und dass dies auch im jetzigen Bericht des Rechnungshofs wieder der Fall ist;

16.

fordert, dass die Behörde ihre Einstellungsverfahren umgehend an die Vorschriften anpasst;

17.

stellt fest, dass der Behörde wie bereits bei früheren Entlastungsverfahren vom Rechnungshof vorgeworfen wurde, dass sie sich in mehreren Fällen nicht an die Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen gehalten habe; fordert die Behörde auf, besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Vergabevorschriften zu richten;

18.

fordert die Behörde auf, die zur Behebung der Schwachstellen in den Bereichen Einstellung und Auftragswesen getroffenen Maßnahmen in ihrem Tätigkeitsbericht 2008 ausführlich darzulegen;

19.

stellt fest, dass die Geschäftsführende Direktorin der Behörde am 1. März 2009 die Funktion des Koordinators für das Netzwerk der Agenturen übernommen hat;

20.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 35.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 100.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 184.

(7)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/189


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2007

(2009/676/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, zusammen mit den Antworten der Behörde (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0172/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 35.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 100.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

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L 255/190


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2007

(2009/677/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0173/2009),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 60.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 156.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0173/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2006 erteilt hat (6) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

von der Beanstandung des Rechnungshofs, dass im Zusammenhang mit den Einstellungsverfahren die Auswahlkriterien weder im Vorhinein von den Prüfungsausschüssen beschlossen noch in Übereinstimmung mit der Stellenausschreibung definiert wurden, und von der Antwort der Stiftung, dass inzwischen alle Stellenausschreibungen einen klaren Hinweis darauf enthalten, ob das Bestehen von Tests eine Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren ist, Kenntnis genommen hat,

festgestellt hat, dass die Stiftung im Jahr 2006 eine Ex-post-Bewertung des Arbeitsprogramms 2001-2004 zusammen mit einer Zwischenbewertung ausgewählter Aspekte der laufenden Arbeit der Stiftung in Angriff genommen hat, um Auswirkungen, Mehrwert und Leistungsfähigkeit der Organisation zu ermitteln;

gefordert hat, über die Ergebnisse der Bewertung informiert zu werden,

Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit Einstellungsverfahren

1.

bedauert, dass der Rechnungshof 2007 ebenso wie 2006 Unzulänglichkeiten bei den Einstellungsverfahren festgestellt hat, wobei der Rechnungshof insbesondere erneut einen Fall ermittelt hat, bei dem die Auswahlkriterien nicht im Einklang mit der Stellenausschreibung standen;

2.

nimmt weitere Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach weder die Auswahlkriterien noch die zu erreichende Mindestpunktzahl im Prüfungsausschuss im Vorhinein bestimmt wurden;

3.

stellt fest, dass mit dieser Vorgehensweise nach Ansicht des Rechnungshofs keine transparenten und nicht diskriminierenden Einstellungsverfahren sichergestellt werden konnten;

4.

nimmt die Antwort der Stiftung zur Kenntnis, dass die Stiftung 2008 die Einstellungsverfahren angepasst hat, um den Empfehlungen des Rechnungshofs nachzukommen;

5.

fordert die Stiftung auf, der Rechtmäßigkeit ihrer Einstellungsverfahren besondere Beachtung zu schenken und in ihrem Jahrestätigkeitsbericht 2008 über die von ihr im Anschluss an die Bemerkungen des Rechnungshofs getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren

6.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof im Zusammenhang mit drei Vergabeverfahren Unzulänglichkeiten festgestellt hat, beispielsweise dass

bei einem Rahmenvertrag das Verfahren für die finanzielle Bewertung in den Ausschreibungsunterlagen nicht näher bestimmt war,

die Auswahlkriterien keine angemessene Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerber ermöglichten;

7.

nimmt die Bedenken des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass diese Vorgehensweise keine Gewähr für die Qualität der Verfahren bot und die Gefahr einer voreingenommenen Endauswahl in sich barg;

8.

entnimmt den Antworten der Stiftung, dass künftig Preisbewertungsverfahren, die eine Ermessensausübung von vornherein vermeiden, und Kriterien für die Anwendung finanzieller Mindestanforderungen festgelegt werden sollen;

9.

fordert die Stiftung auf, in ihrem Jahrestätigkeitsbericht 2008 über die von ihr im Anschluss an die Bemerkungen des Rechnungshofs getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Einführung der periodengerechten Rechnungsführung (Accrual Based Accounting — ABAC)

10.

begrüßt, dass die Stiftung 2008 ABAC eingeführt hat;

11.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass nach der Finanzregelung Beiträge, die die Stiftung von der Kommission zur Vorbereitung des Beitritts Kroatiens und der Türkei erhalten hat, als zweckgebundene Einnahmen hätten ausgewiesen werden müssen;

12.

nimmt die Antwort der Stiftung zur Kenntnis, dass seit 2008 Haushaltslinien für zweckgebundene Einnahmen in ABAC geführt werden und die Stiftung der Empfehlung des Rechnungshofs nachkommen wird;

13.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass für das Haushaltsjahr 2007 erstattungsfähige MwSt. in Höhe von 376 611 EUR bis zum Jahresende hätte eingefordert werden müssen, um den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einzuhalten;

14.

akzeptiert die Antwort der Stiftung, dass sich die MwSt.-Erstattung aufgrund der Einführung der Finanzsoftware ABAC verzögert hat; nimmt zur Kenntnis, dass die ausstehende MwSt. bis April 2008 vollständig erstattet war;

Folgemaßnahmen zum vorausgegangenen Entlastungsverfahren

15.

weist darauf hin, dass die Stiftung 2006 eine Ex-post-Bewertung des Arbeitsprogramms 2001-2004 zusammen mit einer Zwischenbewertung ausgewählter Aspekte der laufenden Arbeit der Stiftung in Angriff genommen hat, um Auswirkungen, Mehrwert und Leistungsfähigkeit der Organisation zu ermitteln;

16.

entnimmt dem Jahrestätigkeitsbericht, dass die strategische Ausrichtung der Stiftung 2006 überprüft wurde und fünf strategische Ziele festgelegt wurden;

17.

fordert nachdrücklich, dass es rechtzeitig für das Entlastungsverfahren 2008 über die Ergebnisse der Bewertung unterrichtet wird, was Auswirkungen, Mehrwert und Leistungsfähigkeit der Stiftung betrifft;

18.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (7).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 60.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 156.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 93.

(7)  Siehe S. 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

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L 255/194


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2007

(2009/678/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0173/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 60.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 156.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


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L 255/195


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2007

(2009/679/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0174/2009),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 26.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 50.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0174/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof eine uneingeschränkt positive Zuverlässigkeitserklärung abgegeben und keinerlei Bemerkungen vorgebracht hat;

2.

beglückwünscht die Agentur dazu, dass sie ihr Finanzmanagement im Laufe der letzten beiden Jahre deutlich verbessert hat; ermutigt sie, sich in den Bereichen Haushaltsplanung, Haushaltsvollzug und Haushaltskontrolle um die höchsten Standards zu bemühen;

3.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (6).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 26.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 50.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

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L 255/197


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2007

(2009/680/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0174/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 26.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 50.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

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L 255/198


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007

(2009/681/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0176/2009),

1.

erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 1.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 7.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0176/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte am 22. April 2008 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2006 (6) erteilt hat,

1.

stellt fest, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte errichtet wurde, die die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) mit einem erweiterten Mandat mit Wirkung vom 1. März 2007 abgelöst hat;

2.

weist darauf hin, dass die Agentur sich bemühen sollte, Synergieeffekte zu erzielen und Überschneidungen mit anderen im Bereich der Menschenrechte tätigen Einrichtungen, insbesondere dem Europarat, zu vermeiden, wie dies in der Entschließung des Parlaments vom 14. Januar 2009 (7) gefordert wurde;

3.

bedauert, dass in Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Termin für den Entlastungsbeschluss des Parlaments der 30. April des Jahres n + 2 festgesetzt wurde und dieser Termin nicht an den neuen Termin angepasst wurde, der in der geänderten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 (8) vorgesehen ist, nämlich der 15. Mai des Jahres n + 2;

4.

entnimmt dem Bericht der Agentur über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement 2007, dass die Agentur seit August 2007 die periodengerechte Rechnungsführung (Accrual Based Accounting — ABAC) einsetzt;

5.

begrüßt die Bemerkungen des Rechnungshofs, dass trotz der Umstellung von der EUMC auf die Agentur und des erheblich aufgestockten Haushaltsplans (14 200 000 EUR gegenüber Mittelzuweisungen für die EUMC im Vorjahr in Höhe von 9 300 000 EUR) 2007 nahezu alle Mittel gebunden wurden (13 900 000 EUR);

6.

stellt fest, dass OLAF im Zusammenhang mit der Agentur eine Untersuchung eingeleitet hat; fordert die Agentur und insbesondere den Direktor auf, uneingeschränkt mit OLAF zusammenzuarbeiten; fordert OLAF, die Agentur und die Kommission auf, die Entlastungsbehörde so bald wie möglich über die Ergebnisse der Untersuchung und etwaige Folgemaßnahmen zu unterrichten;

Unzulänglichkeiten beim Haushaltsvollzug aufgrund der Umstellung von der EUMC auf die Agentur

7.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass dennoch 7 500 000 EUR auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden mussten, was auf die Ausweitung des Auftrags der Agentur im Jahr 2007 zurückzuführen war, durch die sich die Annahme des neuen Arbeitsprogramms, die Ernennung des neuen Direktors und die Durchführung ihrer Tätigkeiten verzögert haben;

8.

fordert die Agentur auf, die Verzögerungen zu kompensieren und somit die Annullierung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel so gering wie möglich zu halten, wie dies von der Agentur in ihren Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofs zugesagt wird, und in ihrem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement 2008 über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof ferner festgestellt hat, dass die Agentur durch Änderungen der Mittelansätze und verschiedene Mitteltransfers die Haushaltslinien für Personalausgaben um 798 000 EUR gekürzt hat, um damit die Annullierung nicht verwendeter Mittel für Personalausgaben zu umgehen;

10.

akzeptiert die Antwort der Agentur, dass die Änderungen an ihren Mittelansätzen und die Übertragungen in engem Zusammenhang mit der Übergangsphase standen und somit eine Ausnahme darstellten;

Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit den Vergabeverfahren

11.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach bei einem Vergabeverfahren die veröffentlichte Bewertungsmethode indirekt zu einer Verringerung der relativen Bedeutung des Preiskriteriums führte, was möglicherweise auf potenzielle Bieter abschreckend gewirkt hat und nicht im Einklang mit dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung stand;

12.

akzeptiert die Antwort der Agentur, dass sie, obwohl das angewandte Verfahren im Einklang mit der Finanzregelung stand, ein neues, von der Kommission vorgeschlagenes Bewertungsverfahren einführen wird, um ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erzielen;

Folgemaßnahmen zu früheren Entlastungsverfahren

13.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof für das Haushaltsjahr 2004 wegen Unzulänglichkeiten bei den Vergabeverfahren eine mit Einschränkungen versehene Zuverlässigkeitserklärung für die EUMC abgegeben hat und der Rechnungshof auch bezüglich der Haushaltsjahre 2005 und 2006 Beanstandungen im Zusammenhang mit den Vergabeverfahren geäußert hat;

14.

fordert die Agentur daher auf, der Rechtmäßigkeit ihrer Vergabeverfahren besonderes Augenmerk zu schenken;

15.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (9).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 1.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 7.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 142.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0019.

(8)  Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23).

(9)  Siehe S. 206 dieses Amtsblatt.


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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007

(2009/682/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (4), insbesondere auf Artikel 21,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0176/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 1.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 7.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2007

(2009/683/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0179/2009),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 78.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2007 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0179/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2007 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

1.

stellt fest, dass die Agentur im November 2007 ihre finanzielle Unabhängigkeit erlangt hat und sich somit das Entlastungsverfahren 2007 auf einen sehr kurzen Zeitraum bezieht;

2.

stellt fest, dass der Rechnungshof für die Agentur eine uneingeschränkt positive Zuverlässigkeitserklärung abgegeben hat; fordert die Agentur auf, sich weiterhin um eine hohe Qualität ihres Finanzmanagements zu bemühen;

3.

stellt fest, dass sich der Haushalt der Agentur für 2007 auf 5 000 000 EUR belief, wobei mehr als die Hälfte dieses Haushalts von der Kommission verwaltet wurde, da die Agentur erst kurz vor Jahresende finanziell unabhängig wurde;

4.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Agentur keine wirksamen Verfahren für die Ermittlung der zu übertragenden Mittel eingerichtet hat, so dass Mittel in Höhe von mindestens 125 000 EUR ohne rechtliche Verpflichtungen übertragen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Agentur bemühen wird, eine ähnliche Situation 2008 zu vermeiden;

5.

nimmt die Antwort der Agentur auf die kritische Bemerkung des Rechnungshofs zur fehlenden Annahme interner Kontrollnormen zur Kenntnis, der zufolge der Verwaltungsrat der Agentur im März 2008 Normen für die interne Kontrolle angenommen hat;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ihre internen Kontrollverfahren nach Ansicht des Rechnungshofs noch nicht ausreichend dokumentiert hat; begrüßt es, dass die Agentur 2008 eine interne Auditstelle eingerichtet und Personal für die Weiterentwicklung der internen Kontrollsysteme eingestellt hat;

7.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die vom Anweisungsbefugten erstellte Beschreibung des Rechnungsführungssystems bislang noch nicht vom Rechnungsführer validiert wurde; fordert die Agentur auf, in ihrem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement 2008 anzugeben, ob die Validierung abgeschlossen wurde;

8.

verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen (6).


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 78.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  Siehe Seite 206 dieses Amtsblatts.


26.9.2009   

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BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2007

(2009/684/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2007 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 (5588/2009 — C6-0060/2009),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0179/2009),

1.

nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2007;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 78.

(2)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


26.9.2009   

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ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

zum Finanzmanagement und zur Finanzkontrolle der EU-Agenturen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament vom 15. Oktober 2008 über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 0629) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2008) 2579),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2008„Europäische Agenturen — Mögliche Perspektiven“ (KOM(2008) 0135),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu einer Strategie zur künftigen Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 96,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 5/2008 des Europäischen Rechnungshofs „Wie erzielen die Agenturen der Union Ergebnisse?“,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0148/2009),

A.

in der Erwägung, dass in dieser Entschließung für jede Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 und Artikel 3 der Anlage V zur Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden,

B.

in der Erwägung, dass Parlament, Rat und Kommission im Anschluss an die Verabschiedung der oben genannten Mitteilung der Kommission den Plan zur Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Agenturen wieder aufgegriffen und eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe eingesetzt haben,

Einleitung

1.

stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof im Jahr 2007 23 dezentrale Agenturen, drei Exekutivagenturen und die Euratom-Versorgungsagentur, eine nach dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtung, geprüft hat; merkt an, dass die Zuschüsse aus dem Gemeinschaftshaushalt für die dezentralen Agenturen 2007 452 Mio. EUR betrugen; unterstreicht, dass von den Haushaltsmitteln der Agenturen mehr als 1 Mrd. EUR aus anderen Einnahmen, wie etwa Gebühreneinnahmen, Beiträgen der EFTA-Staaten und Sonderbeiträgen aus Gemeinschaftsprogrammen, stammten;

2.

stellt fest, dass die Zahl der dem Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat, nämlich von acht Agenturen im Jahr 2000 auf 21 dezentrale Agenturen plus drei Exekutivagenturen im Jahr 2007, wobei drei Agenturen, die vom Rechnungshof geprüft werden, aber nicht der Entlastung durch das Parlament unterliegen, nicht berücksichtigt sind;

3.

weist darauf hin, dass die Haushaltsbehörde in den Stellenplänen der dezentralen Agenturen 3 487,5 Stellen genehmigt hat; stellt fest, dass nach den vom Rechnungshof zur Verfügung gestellten Unterlagen 2 823 Stellen besetzt werden konnten und dass zusätzlich 961,5 Stellen mit Vertragsbediensteten und nationalen Sachverständigen besetzt waren;

4.

begrüßt den oben genannten Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006;

5.

weist erneut darauf hin, dass es im Gemeinschaftsrecht keine juristische Definition der Agentur gibt, und befürwortet die Definition der Agenturen als „von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit“ (4); weist darauf hin, dass drei Kategorien von Agenturen diese Definition erfüllen, nämlich dezentrale Agenturen, Exekutivagenturen und sonstige Einrichtungen;

6.

bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass es den Begriff „dezentrale Agenturen“ als Oberbegriff für die traditionellen Agenturen verstanden wissen will; erachtet den Begriff „Regulierungsagenturen“, der zunehmend als Oberbegriff verwendet wird, als irreführend, da nicht alle dezentralen Agenturen Regulierungsaufgaben haben;

7.

weist darauf hin, dass dezentrale Agenturen vom europäischen Gesetzgeber aus einer Reihe von Gründen errichtet werden, wie etwa zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, zur Beschaffung von spezialisiertem Fachwissen und zur Wahrnehmung von Regulierungs- und Überwachungsaufgaben;

8.

betrachtet die Aufstellung der Haushaltspläne der dezentralen Einrichtungen und die Bewertung ihrer Ausführung als Kernaufgaben seines Haushaltsausschusses;

9.

fordert den Rechnungshof auf, im Interesse der Transparenz die drei Kategorien von Agenturen in seinem nächsten Jahresbericht zu berücksichtigen;

10.

stellt fest, dass der Rechnungshof gegenüber dem Haushaltsjahr 2006 eine Verbesserung bei der Finanzdisziplin festgestellt hat, dass einige Agenturen aber immer noch Schwachstellen im Bereich der Einstellung und der Auftragsvergabe aufwiesen, die von den Anweisungsbefugten behoben werden müssen;

11.

bedauert, dass der Rechnungshof in vielen Agenturen erneut gravierende Probleme bei der Umsetzung der Vorschriften über die Auftragsvergabe und bei der Umsetzung des Statuts festgestellt hat; kann sich nicht damit abfinden, dass diese Schwachstellen seit Jahren bestehen; ist der Ansicht, dass die Revision der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 diese Probleme nicht beseitigen wird und dass eine grundlegende Überarbeitung des Rechtsrahmens erforderlich ist;

12.

nimmt Kenntnis von der Erklärung der Kommission, dass den Agenturen, die die Umstellung auf die periodengerechte Rechnungsführung (Accrual Based Accounting — ABAC) vornehmen wollen, die notwendige Unterstützung geleistet wurde; stellt fest, dass die Agenturen die Unterstützung in einigen Fällen für unzureichend hielten;

Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug

13.

stellt fest, dass dem Problem, dass die Agenturen ihren Kassenmittelbedarf zu hoch veranschlagen, in der überarbeiteten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 insofern begegnet wird, als sie die Pflicht der Agenturen, bei ihren Zahlungsanforderungen genaue Vorausschätzungen ihres tatsächlichen Kassenmittelbedarfs für das gesamte Jahr vorzulegen, verschärft regelt, damit unnötige Kapitalflüsse vermieden werden;

14.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Vornahme eines technischen Abschlags zu erwägen, um bei einer geringen Ausführungsrate des Haushaltsplans und einem ständig hohen Anteil unbesetzter Stellen die Überschüsse zu verringern, was auch zu einem Rückgang der zweckgebundenen Einnahmen führen wird;

15.

verweist in diesem Zusammenhang auf die Schwierigkeiten der dezentralen Agenturen bei der Einstellung hoch qualifizierter Mitarbeiter und Experten; ersucht die Kommission und das Europäische Amt für Personalauswahl, ihre Unterstützungsbemühungen zu verstärken;

16.

fordert die Kommission eindringlich auf, den Haushaltsvollzug der Agenturen auch für die Jahre 2008 und 2009 wieder eingehend zu prüfen und die notwendigen Berichtigungen an den Haushaltsvoranschlägen der Agenturen vorzunehmen;

17.

begrüßt die von der Kommission seit dem Vorentwurf für den Haushaltsplan (HVE) für 2009 unternommenen Anstrengungen, bei der Berechnung des Gemeinschaftsbeitrags die letzten bekannten Überschüsse (im Falle des HVE 2009 die des Jahres n-2) systematisch zu berücksichtigen; fordert die Kommission zur Verbesserung von Transparenz und Effizienz grundsätzlich auf, ausführliche Informationen über die Verfahren für die Berechnung und Ausweisung aller Arten von zweckgebundenen Einnahmen, die den Agenturen zur Verfügung stehen, insbesondere jener, die sich aus den Überschüssen früherer Jahre ergeben, bereitzustellen;

18.

begrüßt den Beschluss der Kommission, den Forderungen der Haushaltsbehörde Folge zu leisten, bei der Erstellung des HVE für die dezentralen Agenturen für das Haushaltsjahr 2009 die zweckgebundenen Einnahmen zu berücksichtigen; betrachtet dies als unzweifelhaften Schritt zu mehr Haushaltstransparenz;

19.

weist darauf hin, dass die derzeitige Verwendung des Instruments der zweckgebundenen Einnahmen insofern noch immer mit Risiken für die Haushaltstransparenz und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei den EU-Mitteln verbunden ist, als die Vorausschätzung der zweckgebundenen Einnahmen weiterhin schwierig ist und die verschiedenen Formen, die Entstehungsjahre und die Verfahren für die Freigabe der zweckgebundenen Einnahmen es nicht ermöglichen, diese in eindeutiger Weise in die Haushaltsplanung und Haushaltsführung einzubeziehen;

20.

stellt fest, dass 2007 von den drei Exekutivagenturen Mittel für Gemeinschaftsprogramme in Höhe von rund 550 Mio. EUR gebunden wurden; weist darauf hin, dass zusätzlich zu den operativen Mitteln 47 Mio. EUR für Verwaltungszwecke, d. h. den Betrieb der jeweiligen Agentur, verwendet wurden; merkt an, dass 119 Bedienstete auf Zeit und 279 Vertragsbedienstete in diesen Agenturen tätig waren;

21.

weist erneut darauf hin, dass Mittel operationeller Programme dazu verwendet werden, reine Verwaltungstätigkeiten zu finanzieren; ersucht seinen Haushaltskontrollausschuss, die weiteren Entwicklungen im Bereich der Ausgliederung von Verwaltungstätigkeiten der Kommission genau zu überwachen;

22.

stellt fest, dass die Euratom-Versorgungsagentur als Verwaltungseinheit der Kommission fungiert, was sich im Eingliederungsplan und in der Tatsache, dass ihr Generaldirektor ein Bediensteter der Kommission ist, widerspiegelt;

Einhaltung der Finanzregelungen und des Statuts

23.

sieht es als ein schwerwiegendes Problem an, dass eine Reihe von Agenturen immer wieder wegen der Nichteinhaltung von Vorschriften wie etwa der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, insbesondere der Vorschriften über die Auftragsvergabe, und des Statuts kritisiert wird; ist der Ansicht, dass der Hauptgrund hierfür darin zu sehen ist, dass die meisten Vorschriften für größere Organe bestimmt sind und dass die kleinen Agenturen zumeist nicht über die kritische Masse verfügen, um den Anforderungen dieser Vorschriften gerecht werden zu können;

24.

bedauert, dass die Kommission ungeachtet der Forderung des Parlaments in seinen Entschließungen zur Entlastung der Agenturen für 2006 eine rasche Lösung schuldig geblieben ist, und fordert die Kommission daher erneut auf, nach einer raschen Lösung zu suchen, um die Effektivität dadurch zu erhöhen, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zusammengelegt werden;

25.

ermutigt die Kommission, sich verstärkt darum zu bemühen, relativ kleinen und insbesondere neu errichteten Agenturen jedwede benötigte administrative Unterstützung zu leisten; fordert angesichts der negativen Erfahrungen der Vergangenheit die Kommission auf, in kürzestmöglicher Zeit besondere Leitlinien für die Agenturen in den Bereichen Anwendung der Finanzvorschriften, Personaleinstellung, öffentliche Auftragsvergabe usw. herauszugeben;

26.

wird in diesem Zusammenhang die von seinem Haushaltsausschuss und seinem Haushaltskontrollausschuss in Auftrag gegebene Studie über die Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit der Schaffung gemeinsamer Unterstützungsdienste für die EU-Agenturen einer sehr genauen Prüfung unterziehen;

Interne Prüfung

27.

äußert sich zufrieden darüber, dass der interne Auditdienst der Kommission in seinem Tätigkeitsbericht für 2007 seinen im Vorjahr geäußerten Vorbehalt, dass er wegen eines Mangels an Ressourcen nicht in der Lage sei, alle dezentralen Agenturen, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, einmal im Jahr zu prüfen, aufgehoben hat;

28.

begrüßt die pragmatische Zusammenarbeit zwischen dem internen Prüfer der Kommission und den internen Prüfern und sonstigen Personen, die in den Agenturen für die interne Prüfung zuständig sind;

29.

erinnert daran, dass das Parlament die Agenturen in seinen Entschließungen zur Entlastung der Agenturen für 2006 aufgefordert hat mitzuteilen, ob und in welcher Form sie der ihnen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 obliegenden Verpflichtung nachkommen, der Entlastungsbehörde und der Kommission einen Jahresbericht über die internen Prüfungen vorzulegen; bedauert, dass das Parlament, obwohl dem Entlastungsverfahren 2007 21 Agenturen unterliegen, nur von zwei Agenturen (vom Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung und von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit) einen solchen Bericht erhalten hat;

Bewertung der Leistung der Agenturen

30.

nimmt Kenntnis von den Folgemaßnahmen der Kommission zu den Entschließungen zur Entlastung der Agenturen für 2006 sowie davon, dass sie im September 2008 Folgendes fertiggestellt hat:

a)

eine Übersicht über die Bewertung der dezentralen Agenturen, die eine Liste der bereits bewerteten Agenturen und eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse umfasst,

b)

ein Dokument über den Entwicklungsstand und den Stand der Planung im Zusammenhang mit der Bewertung der dezentralen Agenturen und

c)

eine von einem externen Auftragnehmer erstellte „Metastudie über die dezentralen Agenturen: Querschnittsanalyse der bei der Bewertung gewonnenen Erkenntnisse“;

31.

ist überzeugt, dass die von der Kommission veranlasste und überwachte Bewertung der dezentralen Agenturen, die bis Ende 2009 abgeschlossen sein soll, zur Beurteilung der Schwachstellen und Mängel der Agenturen beitragen wird; drückt seine Zufriedenheit darüber aus, dass die Kommission zur Einleitung der Studie eine Referenzgruppe gebildet hat;

32.

verweist auf die horizontale Bewertung der dezentralen Agenturen, die die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung angekündigt hat und deren Ergebnisse bis 2009-2010 vorliegen sollen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Bewertungen der Agenturen sowohl im Interesse der Agenturen als auch im Interesse der betroffenen Parteien transparenter werden;

Disziplinarverfahren

33.

erinnert daran, dass das Parlament in seinen Entschließungen zur Entlastung der Agenturen für 2006 die Agenturen aufgefordert hat, einen agenturenübergreifenden Disziplinarrat in Erwägung zu ziehen; stellt fest, dass Fortschritte erzielt wurden, dass es aber noch Schwierigkeiten gibt, vor allem weil es Probleme bereitet, Bedienstete zu finden, deren Dienstgrad für eine Mitgliedschaft im Disziplinarrat geeignet ist; fordert die Agenturen auf, der Entlastungsbehörde mitzuteilen, ob der agenturenübergreifende Disziplinarrat realisierbar ist oder nicht, und gegebenenfalls eine alternative Lösung vorzuschlagen;

Sonderbericht Nr. 5/2008 des Rechnungshofs

34.

begrüßt die zügige Veröffentlichung des oben genannten Sonderberichts des Rechnungshofs und fordert die dezentralen Agenturen auf, sich der im Bericht ermittelten Schwachstellen anzunehmen und den Empfehlungen des Rechnungshofs entsprechende Maßnahmen zu treffen;

35.

weist darauf hin, dass in den Basisrechtsakten der EU-Agenturen Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Agentur klar festgelegt sein müssen und der ergebnisorientierte Ansatz für die Tätigkeit der Agenturen herausgestellt werden muss;

36.

unterstreicht, dass die Agenturen mehrjährige Arbeitsprogramme in Übereinstimmung mit der Mehrjahresstrategie der Gemeinschaft in dem betreffenden Sektor erstellen müssen; ist der Ansicht, dass in dem jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm klare, konkrete und messbare Ziele festgelegt werden sollten, die sodann die Grundlage für die Maßnahmen, Mittel, Konzepte und Zeitpläne bilden sollten, um die Erreichung der erwarteten Ergebnisse zu garantieren; unterstreicht, dass das Arbeitsprogramm den Obergrenzen des Haushaltsplans der Agentur, wie er von der Haushaltsbehörde genehmigt wurde, Rechnung tragen sollte;

37.

fordert, dass die Verwaltungsräte der EU-Agenturen eine größtmögliche Konvergenz zwischen Aufgabenplanung und (finanzieller und personeller) Ressourcenplanung erreichen, indem sie die maßnahmenbezogene Veranschlagung der Haushaltsmittel und das maßnahmenbezogene Management (ABB/ABM) einführen, und unterstreicht, dass die Agenturen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Haushaltsdisziplin unterliegen;

38.

stellt fest, dass im Zusammenhang mit den Arbeiten der einzelnen Agenturen eine Risikobewertung vorgenommen werden sollte, um die Ausgaben wie auch die Verwaltung der Humanressourcen zu optimieren;

39.

empfiehlt, dass der Rechnungshof die in regelmäßigen Abständen unternommene Wirtschaftlichkeitsprüfung der Agenturen weiterführt, den Schwerpunkt aber noch stärker auf die interne Effizienz der Agenturen legt und bewertet, inwieweit seinen Empfehlungen nachgekommen wird;

Interinstitutioneller Dialog über einen gemeinsamen Rahmen für die Agenturen

40.

erinnert an den von ihm in seiner oben genannten Entschließung unterbreiteten Vorschlag, dass sich die interinstitutionelle Arbeitsgruppe unter anderem mit der Notwendigkeit eines einheitlichen Konzepts der Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres befassen sollte;

41.

begrüßt den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. Dezember 2008, fünf Mitglieder zu ernennen, die das Parlament in der interinstitutionellen Arbeitsgruppe zur Rolle der Regulierungsagenturen vertreten werden;

42.

betrachtet seine oben genannte Entschließung zu einer Strategie zur künftigen Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen als Mandat für die Arbeit der Delegation des Parlaments innerhalb der interinstitutionellen Arbeitsgruppe;

43.

besteht auf der Notwendigkeit, gemeinsame Mindeststandards im Hinblick auf die künftige Errichtung dezentraler Agenturen festzulegen;

44.

fordert die Kommission und die Agenturen auf, in der Zwischenzeit die von den Agenturen erstellten Finanzunterlagen vollständig und in vergleichbarer und aktualisierter Form auf der gemeinsamen, von der Kommission und den dezentralen Agenturen im Intranet der Kommission errichteten Website zu veröffentlichen;

45.

fordert die interinstitutionelle Arbeitsgruppe auf, im Lichte des Entlastungsverfahrens 2007 Folgendes zu untersuchen:

die Gründe, die den Problemen beim Haushaltsvollzug zugrunde liegen, insbesondere das Fehlen eines Top-Down-Ansatzes in Bezug auf die Haushaltspläne und die Personalausstattung der Agenturen,

die Frage, warum die Einhaltung der Einstellungs- und Auftragsvergabeverfahren ein bei vielen Agenturen wiederkehrendes Problem ist,

die Lehren, die aus den spezifischen Erfahrungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit den Agenturen zu ziehen sind,

die Frage, wie die Umsetzung der Maßnahmen durch die Agenturen kosteneffizienter gestaltet werden kann, z. B. dadurch, dass die Verwaltungsfunktionen verschiedener Agenturen zusammengelegt werden,

die Frage, wie die Reaktionsfähigkeit der verschiedenen Unterstützungsfunktionen und -dienste der Kommission erhöht werden kann, damit sie auf den Bedarf der Agenturen rascher reagieren;

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den dem diesjährigen Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen, dem Rat, der Kommission, und dem Europäischen Rechnungshof zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0495.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(4)  Siehe die Argumente in der Studie des Referats zur Unterstützung in Haushaltsfragen des Europäischen Parlaments über die Entlastung der Agenturen vom Dezember 2006.