ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.249.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 249

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
23. September 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 871/2009 der Kommission vom 22. September 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 872/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

23.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 871/2009 DER KOMMISSION

vom 22. September 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. September 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

36,7

ZZ

36,7

0707 00 05

MK

33,2

TR

125,1

ZZ

79,2

0709 90 70

TR

108,8

ZZ

108,8

0805 50 10

AR

102,0

CL

113,6

TR

91,7

UY

117,8

ZA

85,7

ZZ

102,2

0806 10 10

EG

104,8

IL

115,4

TR

85,8

ZZ

102,0

0808 10 80

AR

62,2

BR

113,8

CL

62,5

NZ

80,6

US

85,4

ZA

73,6

ZZ

79,7

0808 20 50

CN

45,1

TR

120,5

ZA

70,3

ZZ

78,6

0809 30

TR

118,9

US

243,3

ZZ

181,1

0809 40 05

IL

112,9

TR

90,9

ZZ

101,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


23.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 872/2009 DER KOMMISSION

vom 18. September 2009

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in den in Spalte 2 angegebenen KN-Code mit der in Spalte 3 genannten Begründung einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff, deren Blatt aus Riemen gefertigt ist, die an drei Punkten an der Sohle befestigt sind.

Das Blatt erstreckt sich von der linken bis zur rechten Seite der Sohle. Der von diesem Teil des Blatts gebildete Bogen ist durch einen Riemen, der von der Mitte des Bogens bis in die Sohle hinein reicht und so die Zehen trennt, ebenfalls an der Sohle befestigt.

Das Blatt des Schuhs ist aus mehreren Lagen verschiedener Materialien konfektioniert.

Die beiden den Bogen bildenden Riemen bestehen aus einer Spinnstofflage (Spinnstoffriemen T1 und T2 auf den Fotos), auf die eine Lage Leder aufgenäht ist (zwei Lederriemen C1 auf den Fotos). Auf diese Lederlage wurde mit einem farbigen Spinnstofffaden eine weitere schmalere Lederlage aufgenäht (zwei Lederriemen C2 auf den Fotos). Zwischen der Lage aus Spinnstoff (T1/T2) und der Lederlage (C1) sind auf jeder Seite des Bogens zwei nicht sichtbare Riemen (aus Kunststoff) (Riemen A auf dem Foto 646 D) eingefügt.

In der Mitte des Bogens sind die beiden Spinnstoffriemen (T1 und T2) und die vier Lederriemen (C1 und C2) mit einem einzigen Faden zusammengenäht (siehe Foto 646 C).

In der Mitte des Bogens umgibt der die Zehen trennende Spinnstoffriemen alle vorgenannten Materialien des Bogens, indem er eine Schlinge um sie bildet (Spinnstoffriemen T3 auf den Fotos). Der Spinnstoffriemen befindet sich teilweise an der Außenfläche.

Auf diese Spinnstoffschlinge ist in der Mitte des Bogens ein rechteckiges Stück Leder auf die Textilschlinge und alle vorgenannten Materialien des Bogens aufgenäht (rechteckiges Lederstück C3 auf den Fotos).

Auf der rechten und linken Seite des Bogens sind an dem Punkt, an dem dieser mit der Sohle verbunden ist, mehrere der den Bogen bildenden Riemen in die Sohle eingeführt und in der Sohle verklebt. Während die Lederriemen C1 nur zu knapp 1 cm und die Lederriemen C2 nur zu etwa 5 mm ihrer Länge in die Sohle reichen, sind die Spinnstoffriemen T1 und T2 zu 5 cm ihrer Länge in die Sohle eingeführt (siehe Foto 646 E).

(Zehensandale)

(Siehe Fotos Nr. 646 A, 646 B, 646 C, 646 D und 646 E) (1)

6404 19 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 a) und b) zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur, Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6404, 6404 19 und 6404 19 90.

Das rechteckige Lederstück C3 verstärkt den mittleren Spinnstoffriemen T3 und verziert auch den Schuh. Bei der Bestimmung der stofflichen Beschaffenheit des Oberteils sind diese Verstärkungs-/Zubehörteile im Sinne der Anmerkung 4 a) zu Kapitel 64 außer Betracht zu lassen.

Die beiden schmalen Lederriemen C2, die mit einem farbigen Spinnstofffaden auf die Lederriemen C1 aufgenäht sind, dienen hauptsächlich der Verzierung und sind deshalb als Zubehör im Sinne der Anmerkung 4 a) zu Kapitel 64 anzusehen.

In der Mitte des Bogens sind die beiden Spinnstoffriemen (T1 und T2) und die beiden Lederriemen (C1) mit einem einzigen Faden so zusammengenäht, dass deutlich wird, dass der Spinnstoff und das Leder für die stoffliche Beschaffenheit des Oberteils von gleicher Wichtigkeit sind. Die Tatsache, dass nur die Spinnstoffriemen (T1 und T2) — im Gegensatz zu den Lederriemen C1 — richtig in die Sohle eingeführt sind, zeigt, dass das Oberteil (der Bogen) nur durch die Spinnstoffriemen an der Sohle befestigt ist. Die Spinnstoffriemen T1 und T2 können somit nicht als Futter angesehen werden, sondern sind wesentlicher Bestandteil des Oberteils im Sinne der Anmerkung 4 a) zu Kapitel 64, wohingegen die Lederriemen C1 lediglich die Spinnstoffriemen T1 und T2 verstärken und bei der Bestimmung der stofflichen Beschaffenheit des Oberteils außer Betracht zu lassen sind.

Die beiden nicht sichtbaren Riemen A sind entlang beider Seiten des Bogens vollständig zwischen den Lederriemen C1 und den Spinnstoffriemen T1/T2 angebracht. Da sie schmaler sind als die Lederriemen C1 und die Spinnstoffriemen T1/T2, die sie umfangen, berühren sie nicht die Verstärkungsfunktion der Lederriemen C1.

Der mittlere, die Zehen trennende Spinnstoffriemen T3 ist Teil des Stoffs des Oberteils, da er die besondere Form dieser Zehensandale ausmacht; außerdem besteht dieser Riemen ausschließlich aus Spinnstoff.

Außerdem weisen die Spinnstoffe (T1 und T2 und T3 zusammen) die Merkmale eines Oberteils im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 64 auf, da das Spinnstoffmaterial des Oberteils der Sandale ohne die anderen Materialien die Funktion eines Oberteils erfüllt, das heißt, das es dem Fuß genügend Halt gibt, um dem Benutzer der Sandale das Laufen zu ermöglichen (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-165/07, Skatteministeriet gegen Ecco Sko A/S, Randnr. 48).

Die beiden Spinnstoffriemen T1 und T2 sowie der mittlere Spinnstoffriemen T3 sind daher nach der Anmerkung 4 a) zu Kapitel 64 das wesensbestimmende Material des Oberteils.

Die Oberfläche des Materials, aus dem das Oberteil besteht, befindet sich zumindest teilweise an der Außenfläche des Schuhs, da sich ein Teil des Spinnstoffmaterials (das aus drei zusammengesetzten Stücken identischer Spinnstoffe (T1, T2 und T3) besteht) an der Außenfläche des Schuhs befindet (Teil des Spinnstoffriemens T3) (siehe Erläuterungen zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur, Allgemeines, Absatz 1 Buchstabe a, zweiter Absatz erster Satz).

Der Teil der Sohle, der entsprechend Anmerkung 4 Buchstabe b zu Kapitel 64 den Boden berührt, besteht aus Kunststoff. Der Schuh hat somit eine Kunststofflaufsohle.

Erklärung der auf den Fotos verwendeten Symbole

C3 (rechteckiges Lederstück)

C1 (zwei Lederriemen, einer auf jeder Seite des Bogen)

C2 (zwei schmalere Lederriemen auf jedem der C1-Riemen)

T1 und T2 (zwei Spinnstoffriemen, T1 auf der rechten Seite und T2 auf der linken Seite entlang des Bogens)

T3 (Mittlerer Spinnstoffriemen, der die Zehen trennt)

A (nicht sichtbarer Kunststoffriemen, der vollständig von den seitlichen Lederriemen C1 und den seitlichen Spinnstoffriemen T2 abgedeckt wird, siehe Foto 646 D)

S (Sohle)

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(1)  Die Fotografien dienen lediglich der Information.