ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.232.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 232

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
3. September 2009


Inhalt

 

IV   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

4

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2009 vom 29. Mai 2009zur Änderung vom Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2009 vom 29. Mai 2009zur Änderung vom Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2009 vom 29. Mai 2009 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009 zur Änderung des Protokolls 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101

40

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 55/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 289/2008 der Kommission vom 31. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 384/2008 der Kommission vom 29. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Ausnahme trächtiger Tiere vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (kodifizierte Fassung) (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Entscheidung 2008/220/EG der Kommission vom 12. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2003/135/EG hinsichtlich der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und der Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Gebieten der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen (Deutschland) (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Entscheidung 2008/233/EG der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Entscheidung 2008/234/EG der Kommission vom 18. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind (7), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Entscheidung 2008/339/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind (8), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Mit der Entscheidung 2008/185/EG wird die Entscheidung 2001/618/EG der Kommission (9) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(10)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 289/2008 und (EG) Nr. 384/2008 und der Entscheidungen 2008/185/EG, 2008/220/EG, 2008/233/EG, 2008/234/EG und 2008/339/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (10).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 89 vom 1.4.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19.

(5)  ABl. L 70 vom 14.3.2008, S. 9.

(6)  ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 56.

(7)  ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 58.

(8)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 39.

(9)  ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48.

(10)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 3.1 wird unter Nummer 1a (Richtlinie 2003/85 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 0339: Entscheidung 2008/339/EG der Kommission vom 25. April 2008 (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 39)“.

2.

In Teil 3.2 wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission) Folgendes angefügt:

„geändert durch:

32008 R 0289: Verordnung (EG) Nr. 289/2008 der Kommission vom 31. März 2008 (ABl. L 89 vom 1.4.2008, S. 3),

32008 R 0384: Verordnung (EG) Nr. 384/2008 der Kommission vom 29. April 2008 (ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 3)“.

3.

In Teil 3.2 wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 20 (Entscheidung 2003/135/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 0220: Entscheidung 2008/220/EG der Kommission vom 12. März 2008 (ABl. L 70 vom 14.3.2008, S. 9)“.

4.

In Teil 4.2 wird der Text von Nummer 64 (Entscheidung 2001/618/EG der Kommission) gestrichen.

5.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 0234: Entscheidung 2008/234/EG der Kommission vom 18. März 2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 58)“.

6.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 0233: Entscheidung 2008/233/EG der Kommission vom 17. März 2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 56)“.

7.

In Teil 4.2 wird nach Nummer 83 (Entscheidung 2007/846/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„84.

32008 D 0185: Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“


3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 56/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/77/EG der Kommission vom 25. Januar 2008 zur Genehmigung der Pläne für 2008 zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zur Notimpfung dieser Schweine gegen diese Seuche in Bulgarien (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2008/88/EG der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/59/EG hinsichtlich der Durchführungsgebiete der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation und zur Notimpfung von Schwarzwild in der Slowakei (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2008/97/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Regionen Italiens amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sind, und der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Regionen Italiens amtlich frei von Rindertuberkulose und Rinderbrucellose und dass bestimmte Regionen Polens amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind (4), berichtigt in ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 35, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Entscheidung 2008/159/EG der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/683/EG zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Ungarns (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 3.2 wird unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ unter Nummer 29 (Entscheidung 2005/59/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 0088: Entscheidung 2008/88/EG der Kommission vom 28. Januar 2008 (ABl. L 28 vom 1.2.2008, S. 34)“.

2.

In Teil 3.2 wird unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ unter Nummer 42 (Entscheidung 2007/683/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„geändert durch:

32008 D 0159: Entscheidung 2008/159/EG der Kommission vom 22. Februar 2008 (ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 21)“.

3.

In Teil 3.2 wird unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 43 (Entscheidung 2007/870/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„44.

32008 D 0077: Entscheidung 2008/77/EG der Kommission vom 25. Januar 2008 zur Genehmigung der Pläne für 2008 zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zur Notimpfung dieser Schweine gegen diese Seuche in Bulgarien (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 28).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

4.

In Teil 4.2 wird unter den Nummern 14 (Entscheidung 93/52/EG der Kommission) und 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 0097: Entscheidung 2008/97/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 (ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 25), berichtigt in ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 35.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2008/77/EG, 2008/88/EG, 2008/97/EG, berichtigt in ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 35, und 2008/159/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 28.

(3)  ABl. L 28 vom 1.2.2008, S. 34.

(4)  ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 25.

(5)  ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 21.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 57/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 721/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Zulassung einer Zubereitung aus dem an roten Carotinoiden reichen Bakterium Paracoccus carotinifaciens als Futtermittelzusatzstoff (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 971/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 über einen neuen Verwendungszweck eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln (3), berichtigt in ABl. L 267 vom 8. Oktober 2008, S. 32, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 976/2008 der Kommission vom 6. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, 418/2001 und 162/2003 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Clinacox der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln, die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz bestimmt sind (6), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 1k (Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission), 1t (Verordnung (EG) Nr. 418/2001) und 37 (Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32008 R 0976: Verordnung (EG) Nr. 976/2008 der Kommission vom 6. Oktober 2008 (ABl. L 266 vom 7.10.2008, S. 3)“.

2.

Nach Nummer 1zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 775/2008 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1zzzzs.

32008 R 0721: Verordnung (EG) Nr. 721/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Zulassung einer Zubereitung aus dem an roten Carotinoiden reichen Bakterium Paracoccus carotinifaciens als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 23)

1zzzzt.

32008 R 0971: Verordnung (EG) Nr. 971/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 über einen neuen Verwendungszweck eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln (ABl. L 265 vom 4.10.2008, S. 3), berichtigt in ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 32“.

3.

Unter Nummer 14c (Richtlinie 2008/38/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ geändert durch:

32008 L 0082: Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48)“.

4.

Unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 L 0076: Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 721/2008, (EG) Nr. 971/2008, berichtigt in ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 32, und (EG) Nr. 976/2008 sowie der Richtlinien 2008/76/EG und 2008/82/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 19.

(2)  ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 23.

(3)  ABl. L 265 vom 4.10.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 266 vom 7.10.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37.

(6)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 58/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2009 vom 17. März 2009 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 260/2008 der Kommission vom 18. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung des Anhangs VII, der eine Liste der Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen enthält, für die eine Ausnahmeregelung hinsichtlich Behandlungen mit einem Begasungsmittel nach der Ernte gilt (4), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anhänge II, III und IV über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf bestimmten Erzeugnissen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates, die bereits in das Abkommen aufgenommen wurde, werden die Richtlinien 76/895/EWG (7), 86/362/EWG (8), 86/363/EWG (9) und 90/642/EWG (10) aufgehoben, die ebenfalls in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(7)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32008 R 0149: Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 (ABl. L 58 vom 1.3.2008, S. 1),

32008 R 0260: Verordnung (EG) Nr. 260/2008 der Kommission vom 18. März 2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 31),

32008 R 0839: Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1)“.

Artikel 2

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text der Nummern 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird gestrichen.

2.

Unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32008 R 0149: Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 (ABl. L 58 vom 1.3.2008, S. 1),

32008 R 0260: Verordnung (EG) Nr. 260/2008 der Kommission vom 18. März 2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 31),

32008 R 0839: Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 149/2008, (EG) Nr. 260/2008 und (EG) Nr. 839/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (11).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 19.

(2)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 19.

(3)  ABl. L 58 vom 1.3.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 31.

(5)  ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.

(8)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(9)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(10)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(11)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 59/2009

vom 29. Mai 2009

Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2008/121/EG wird die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 4b wird folgende Nummer angefügt:

„4c.

32008 L 0121: Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung) (ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/121/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29.

(3)  ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 60/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. Es empfiehlt sich, Norwegen und Island zu gestatten, den in ihren Rechtsvorschriften aus Gründen der öffentlichen Gesundheit festgelegten niedrigeren Höchstgehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) in Seetieröl beizubehalten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Fusarientoxinen in Mais und Maiserzeugnissen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 629/2008 der Kommission vom 2. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 des Rates) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 54zzzy (Richtlinie 2008/60/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„54zzzz.

32006 R 1881: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), geändert durch:

32007 R 1126: Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 der Kommission vom 28. September 2007 (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 14),

32008 R 0629: Verordnung (EG) Nr. 629/2008 der Kommission vom 2. Juli 2008 (ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 6).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 1 wird Folgendes eingefügt:

‚Hinsichtlich der Höchstgehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) in Seetieröl ist es Island und Norwegen gestattet, für den Gesamtgehalt an Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) einen Höchstwert von 5 pg/g Fett beizubehalten.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1881/2006, (EG) Nr. 1126/2007 und (EG) Nr. 629/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 19.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 14.

(4)  ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

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L 232/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 61/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2009 vom 5. Februar 2009 (1) geändert.

(2)

Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2008 vom 4. Juli 2008 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (8), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Protokoll 37 zum Abkommen ist auf die Koordinierungsgruppen für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren (Human- und Tierarzneimittel) nach Artikel 101 des Abkommens auszudehnen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II und Protokoll 37 zum Abkommen werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 726/2004, (EG) Nr. 2049/2005 und (EG) Nr. 507/2006 sowie der Richtlinien 2004/27/EG, 2004/28/EG und 2004/24/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt (9). Für Liechtenstein tritt dieser Beschluss am selben Tag oder am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen Liechtenstein und Österreich mit den technischen Einzelheiten für Liechtensteins Anerkennung von österreichischen Genehmigungen für das Inverkehrbringen im Zuge des dezentralisierten Verfahrens oder des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 39.

(2)  ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 12.

(3)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34.

(5)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58.

(6)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 85.

(7)  ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4.

(8)  ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 6

(9)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

Anhang II und Protokoll 37 zum Abkommen werden wie folgt geändert:

1.

Der Eingangsteil des Kapitels XIII von Anhang II des Abkommens erhält ab Absatz 4 folgende Fassung:

„Werden Entscheidungen über die Genehmigung von Arzneimitteln erlassen, die im Einklang mit den Gemeinschaftsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie nach der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stehen, so erlassen die EFTA-Staaten auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsakte gleichzeitig und innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Entscheidung der Gemeinschaft die entsprechenden Entscheidungen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird hierüber unterrichtet und veröffentlicht regelmäßig Listen derartiger Entscheidungen in der EWR-Beilage des Amtsblatts.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kontrolliert nach Artikel 109 des Abkommens die Umsetzung der von den EFTA-Staaten erlassenen Entscheidungen.

Sehen die einschlägigen Rechtsakte für die Erteilung, die Aussetzung oder den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen sowie für die Überwachung, einschließlich der Pharmakovigilanz, und für Inspektionen und Sanktionen Gemeinschaftsverfahren vor, so werden diese und ähnliche Aufgaben von den zuständigen Behörden in den EFTA-Staaten übernommen, die dabei denselben Verpflichtungen wie die zuständigen Behörden in den EG-Mitgliedstaaten unterliegen.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Bestimmungen gilt Teil VII des Abkommens sinngemäß.

Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der Arbeit der durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Arzneimittel-Agentur, nachstehend ‚Agentur‘ genannt.

Für die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Arbeit der Agentur gelten die Finanzbestimmungen des Titels IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Demnach beteiligen sich die EFTA-Staaten am Gemeinschaftsbeitrag, auf den in Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug genommen wird.

Im Hinblick auf die finanzielle Beteiligung der EFTA-Staaten am vorgenannten Gemeinschaftsbeitrag gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a und des Protokolls 32 des Abkommens sinngemäß.

Die EFTA-Staaten können Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur entsenden.

Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeit des Ausschusses für Humanarzneimittel, des Ausschusses für Tierarzneimittel, des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden und des Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel. Die genauen Modalitäten für die Teilnahme der Vertreter der EFTA-Staaten müssen mit Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang stehen. Die Vertreter der EFTA-Staaten nehmen jedoch nicht an Abstimmungen teil, und ihre Standpunkte werden gesondert zu Protokoll gegeben. Der Vorsitz ist Ausschussmitgliedern vorbehalten, die von einem EG-Mitgliedstaat benannt wurden.

Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeit der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und Artikel 31 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Vertreter der EFTA-Staaten nehmen jedoch nicht an Abstimmungen teil, und ihre Standpunkte werden gesondert zu Protokoll gegeben. Der Vorsitz ist Ausschussmitgliedern vorbehalten, die von einem EG-Mitgliedstaat benannt wurden.

Nach Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, kann ein EFTA-Staat die Agentur mit einem Schiedsverfahren befassen. Ein entsprechender Antrag ist zuerst an die Kommission zu richten; ist die Kommission der Auffassung, dass der Fall von Gemeinschaftsinteresse ist, so verweist sie den Antrag an die Agentur zur weiteren Bearbeitung.

Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem Programm zum Informationsaustausch über Arzneimittel per Telematik (IMP).

Island und Norwegen übermitteln ihren nationalen zuständigen Behörden und den Inhabern der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Sprachfassung der Genehmigung, die für den Zugang zu ihrem Markt erforderlich ist.

Für eine aufgrund eines Gutachtens des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der EMEA gemäß Artikel 9 oder Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates für ein Arzneimittel erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen fallen ausschließlich die in Artikel 67 Absatz 3 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gebühren an.

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt in allen Staaten, die Vertragspartei sind, über die umfassendste Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen gemäß ihren Rechtsvorschriften gewährt wird.

Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates für Dokumente der Agentur, die auch EFTA-Staaten betreffen.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Angehörige eines EFTA-Staates, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte genießen, vom Direktor der Agentur unter Vertrag genommen werden.“

2.

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird Nummer 15g (Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates) gestrichen.

3.

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 15p (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„geändert durch:

32004 L 0028: Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58)“.

4.

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32004 L 0027: Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34)

32004 L 0024: Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 85)“.

5.

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter den Nummern 15p (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) nach den Übergangsbestimmungen Folgendes angefügt:

„Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Liechtenstein ist weder zur Teilnahme am dezentralisierten Verfahren (DCP) noch zur Teilnahme am Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) verpflichtet und ist daher nicht gehalten, die entsprechenden Genehmigungen für das Inverkehrbringen auszustellen. Stattdessen gelten Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die Österreich im dezentralisierten Verfahren oder im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung ausstellt, auf Antrag eines die Genehmigung Beantragenden gleichermaßen für Liechtenstein.“

6.

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden nach Nummer 15za (Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„15zb.

32004 R 0726: Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Finanzielle Sanktionen nach Artikel 84 Absatz 3 gegen Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die in einem EFTA-Staat niedergelassen sind, werden von dem betreffenden EFTA-Staat auf Vorschlag der Europäischen Kommission verhängt.

15zc.

32005 R 2049: Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4)

15zd.

32006 R 0507: Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (ABl. L 92 vom 30.3.2006, S. 6)“.

7.

In Protokoll 37 (mit der in Artikel 101 vorgesehenen Liste) zum Abkommen werden folgende Nummern eingefügt:

„27.

Koordinierungsgruppe für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren bei Humanarzneimitteln (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)

28.

Koordinierungsgruppe für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren bei Tierarzneimitteln (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).“


3.9.2009   

DE

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L 232/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 62/2009

vom 29. Mai 2009

Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2009 vom 5. Februar 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 des Rates vom 14. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 über die Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 R 1905: Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 des Rates vom 14. November 2005 (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1)“.

2.

Nach Nummer 15zd (Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„15ze.

32005 R 1277: Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Verordnung gilt für die EFTA-Staaten nur in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

15zf.

32005 L 0028: Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 13)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1277/2005 und (EG) Nr. 1905/2005 sowie der Richtlinie 2005/28/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 39.

(2)  ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 13.

(3)  ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7.

(4)  ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1.

(5)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

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L 232/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 63/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17i (Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„17j.

32008 L 0096: Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/96/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.

(2)  ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

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L 232/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 64/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens enthält Nummer 56j (Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32008 L 0106: Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/106/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.

(2)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

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L 232/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 65/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (2), berichtigt in ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 87, und in ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 65, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56u (Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„56v.

32005 L 0035: Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11), berichtigt in ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 87, und in ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 65.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Artikel 4 Satz 2 findet keine Anwendung.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/35/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.

(2)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

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L 232/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 66/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0859: Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 1

(2)  ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

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L 232/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 67/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 (3) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgende Fassung:

„66i.

32008 R 0820: Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 8)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.

(2)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 175.

(4)  ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 8.

(5)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

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L 232/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 68/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 (3) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Entscheidung K(2008) 4333 endg. der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66ia.

K(2008) 4333 endg.: Entscheidung K(2008) 4333 endg. der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2009 vom 29. Mai 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.

(2)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 175.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


3.9.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 69/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die besondere geografische Lage und die geringe Bevölkerungsdichte Islands sowie die Zusammensetzung der Luftverkehrsflotte für die Inlandsflüge in Island machen es erforderlich, dass die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 nicht für Inlandsflüge auf isländischem Grundgebiet gilt. Die geltenden nationalen Sicherheitsvorkehrungen für Inlandsflüge in Island bieten ausreichenden Schutz.

(4)

In Hinblick auf die besondere Situation Liechtensteins aufgrund des kombinierten Effekts eines sehr kleinen Hoheitsgebiets, einer besonderen geografischen Struktur und des geringen Luftverkehrsaufkommens in Liechtenstein sowie aufgrund der Tatsache, dass es keine internationalen Linienflüge nach oder aus Liechtenstein gibt und dass die Infrastruktur für die Zivilluftfahrt in Liechtenstein aus einem einzigen Hubschrauberlandeplatz besteht, gilt diese Verordnung nicht für die bestehende Infrastruktur der Zivilluftfahrt im Hoheitsgebiet Liechtensteins.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 66h (Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird durch Folgendes ersetzt:

32008 R 0300: Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 7 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

b)

Führt die Gemeinschaft mit einem Drittland Verhandlungen auf der Grundlage von Artikel 20, um ein Abkommen zur Förderung des Ziels einer einmaligen Sicherheitskontrolle (‚one-stop security‘) zu schließen, so ist sie bestrebt, für die EFTA-Staaten ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erlangen. Die EFTA-Staaten werden ihrerseits versuchen, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die den von der Gemeinschaft mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen entsprechen.

c)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten nicht für inländische Luftverkehrsdienste an Flughäfen im Hoheitsgebiet Islands.

d)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten nicht für die derzeitige Zivilluftfahrt-Infrastruktur im Hoheitsgebiet Liechtensteins.“

2.

Der Text von Anlage 8 wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.

(2)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(3)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 70/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung von Anlage II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 betreffend die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15a) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 1056: Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 5)“.

2.

Unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 1057: Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1056/2008 und (EG) Nr. 1057/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.

(2)  ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 5.

(3)  ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 71/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 298/2009 der Kommission vom 8. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0298: Verordnung (EG) Nr. 298/2009 der Kommission vom 8. April 2009 (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 16)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 298/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.

(2)  ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 16.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 72/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/889/EG der Kommission vom 18. November 2008 zur Änderung der Entscheidungen 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2005/342/EG, 2005/344/EG und 2005/360/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 2h (Entscheidung 2003/31/EG der Kommission) und 2o (Entscheidung 2002/747/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 0889: Entscheidung 2008/889/EG der Kommission vom 18. November 2008 (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 12)“.

2.

Unter den Nummern 2r (Entscheidung 2005/342/EG der Kommission), 2t (Entscheidung 2005/344/EG der Kommission) und 2u (Entscheidung 2005/360/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„geändert durch:

32008 D 0889: Entscheidung 2008/889/EG der Kommission vom 18. November 2008 (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 12)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/889/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.

(2)  ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 12.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

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L 232/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 73/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/861/EG der Kommission vom 29. Oktober 2008 über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Entscheidung 2008/861/EG wird die Entscheidung 98/385/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/861/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 16 vom 25.6.2009, S. 36.

(2)  ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 66.

(3)  ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Anhang XXI wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wird der Text des ersten Gedankenstrichs (Entscheidung 98/385/EG der Kommission) gestrichen.

2.

Unter Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wird der Text der Anpassung b gestrichen.

3.

Nach Nummer 7ba (Entscheidung 2005/366/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„7bb.

32008 D 0861: Entscheidung 2008/861/EG der Kommission vom 29. Oktober 2008 über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 66)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Anhang I der Entscheidung wird um die Liste in Anlage 2 zu diesem Anhang ergänzt.“

4.

Die Tabelle in Anlage 2 (LISTE DER EFTA-HÄFEN) erhält folgende Fassung:

CTRY

MCA

MODIFIC.

PORT NAME

LOCODE

NAT. STAT. GROUP

STATISTICAL PORT

NATIONAL CODE

„IS

IS00

X

Akranes

ISAKR

 

X

1320

IS

IS00

X

Akureyri

ISAKU

 

X

4635

IS

IS00

X

Árskógssandur

ISASS

 

X

4625

IS

IS00

X

Bakkafjörður

ISBAK

ISVPN

 

5710

IS

IS00

X

Bíldudalur

ISBIL

 

X

2425

IS

IS00

X

Blönduós

ISBLO

 

X

3520

IS

IS00

X

Bolungarvík

ISBOL

 

X

2445

IS

IS00

X

Borgarfjörður eystri

ISBGJ

ISSEY

 

5720

IS

IS00

X

Breiðdalsvík

ISBRE

ISSTD

 

5755

IS

IS00

X

Dalvík

ISDAL

 

X

4615

IS

IS00

X

Djúpivogur

ISDJU

 

X

5760

IS

IS00

X

Drangsnes

ISDRA

ISHVK

 

2465

IS

IS00

X

Eskifjörður

ISESK

 

X

5735

IS

IS00

X

Fáskrúðsfjörður

ISFAS

 

X

5745

IS

IS00

X

Flateyri

ISFLA

 

X

2435

IS

IS00

X

Garður

ISGRD

ISKEF

 

7125

IS

IS00

X

Grenivík

ISGRE

ISAKU

 

4645

IS

IS00

X

Grindavík

ISGRI

 

X

7110

IS

IS00

X

Grímsey

ISGRY

 

X

4650

IS

IS00

X

Grundarfjörður

ISGRF

 

X

1350

IS

IS00

X

Grundartangi

ISGRT

 

X

1310

IS

IS00

X

Hafnarfjörður

ISHAF

 

X

7145

IS

IS00

X

Hafnir

ISHNR

ISKEF

 

7115

IS

IS00

X

Hjalteyri

ISHJA

ISAKU

 

4630

IS

IS00

X

Hofsós

ISHOF

ISSAU

 

3550

IS

IS00

X

Hólmavík

ISHVK

 

X

2470

IS

IS00

X

Hrísey

ISHRI

 

X

4620

IS

IS00

X

Húsavík

ISHUS

 

X

4655

IS

IS00

X

Hvammstangi

ISHVM

 

X

3510

IS

IS00

X

Höfn Hornafjörður

ISHFN

 

X

5765

IS

IS00

X

Ísafjörður

ISISA

 

X

2450

IS

IS00

X

Keflavík

ISKEF

 

X

7130

IS

IS00

X

Kópasker

ISKOP

ISRAU

 

4665

IS

IS00

X

Kópavogur

ISKOV

 

X

7155

IS

IS00

X

Neskaupstaður

ISNES

 

X

5730

IS

IS00

X

Norðurfjörður

ISNOU

ISHVK

 

2460

IS

IS00

X

Ólafsfjörður

ISOLF

 

X

4610

IS

IS00

X

Ólafsvík

ISOLV

 

X

1340

IS

IS00

X

Patreksfjörður

ISPAT

 

X

2415

IS

IS00

X

Raufarhöfn

ISRAU

 

X

4670

IS

IS00

X

Reyðarfjörður

ISRFJ

 

X

5740

IS

IS00

X

Reykhólar

ISRHA

 

X

2410

IS

IS00

X

Reykjavík

ISREY

 

X

8010

IS

IS00

X

Rif

ISRIF

 

X

1330

IS

IS00

X

Sandgerði

ISSAN

 

X

7120

IS

IS00

X

Sauðárkrókur

ISSAU

 

X

3540

IS

IS00

X

Seyðisfjörður

ISSEY

 

X

5725

IS

IS00

X

Siglufjörður

ISSIG

 

X

3560

IS

IS00

X

Skagaströnd

ISSKA

 

X

3530

IS

IS00

X

Straumsvík

ISSTR

 

X

7140

IS

IS00

X

Stykkishólmur

ISSTY

 

X

1360

IS

IS00

X

Stöðvarfjörður

ISSTD

 

X

5750

IS

IS00

X

Suðureyri

ISSUD

ISISA

 

2440

IS

IS00

X

Súðavík

ISSUV

ISISA

 

2455

IS

IS00

X

Svalbarðseyri

ISSVA

ISAKU

 

4640

IS

IS00

X

Tálknafjörður

ISTAL

 

X

2420

IS

IS00

X

Vestmannaeyjar

ISVES

 

X

6810

IS

IS00

X

Vogar

ISVOG

ISKEF

 

7135

IS

IS00

X

Vopnafjörður

ISVPN

 

X

5715

IS

IS00

X

Þingeyri (Thingeyri)

ISTEY

 

X

2430

IS

IS00

X

Þorlákshöfn (Thorlakshofn)

ISTHH

 

X

6820

IS

IS00

X

Þórshöfn (Thorshofn)

ISTHO

 

X

4675

IS

IS00

X

Sonstige — Island

IS888

 

 

 

 

 

 

62

62

15

47

 

NO

NO00

X

Alta

NOALF

 

X

 

NO

NO00

X

Andøy

NOADY

 

X

 

NO

NO00

X

Arendal

NOARE

 

X

 

NO

NO00

X

Aukra

NOAUK

NOMOL

 

 

NO

NO00

X

Aure

NOAUE

NOKSU

 

 

NO

NO00

X

Aurland

NOAUL

 

X

 

NO

NO00

X

Averøy

NOAVE

NOKSU

 

 

NO

NO00

X

Ballangen

NOBLL

 

 

 

NO

NO00

X

Bergen, Mongstad, Sture, Ågotnes, Eikefet, Askøy, Modalen

NOBGO

 

X

 

NO

NO00

X

Berlevåg

NOBVG

 

X

 

NO

NO00

X

Bodø

NOBOO

 

X

 

NO

NO00

X

Brattvåg/Haram

NOBRV

NOAES

 

 

NO

NO00

X

Bremanger

NOBRE

 

X

 

NO

NO00

X

Brønnøy

NOBRO

 

X

 

NO

NO00

X

Båtsfjord

NOBJF

 

X

 

NO

NO00

X

Deatnu — Tana/Leirpollen

NOTAA

 

 

 

NO

NO00

X

Drammen/Solumstrand/Tørkopp/Lier/Hurum/Tofte/Svelvik

NODRM

 

X

 

NO

NO00

X

Eigersund

NOEGD

 

X

 

NO

NO00

X

Elnesvågen/Fræna

NOFRE

NOMOL

 

 

NO

NO00

X

Farsund

NOFAN

 

X

 

NO

NO00

X

Flakstad

NOFKS

 

X

 

NO

NO00

X

Flekkefjord

NOFFD

 

X

 

NO

NO00

X

Florø/Flora

NOFRO

 

X

 

NO

NO00

X

Forsand

NOFOR

 

 

 

NO

NO00

X

Fredrikstad/Sarpsborg

NOBRG

 

X

 

NO

NO00

X

Frei

NOFRJ

NOKSU

 

 

NO

NO00

X

Frosta

NOFRT

NOVER

 

 

NO

NO00

X

Fusa

NOFUS

 

X

 

NO

NO00

X

Giske

NOGIS

NOAES

 

 

NO

NO00

X

Gjemnes

NOGJM

NOKSU

 

 

NO

NO00

X

Gjesdal/Dirdal

NOGJS

 

 

 

NO

NO00

X

Gloppen

NOGLP

NOMAY

 

 

NO

NO00

X

Grimstad

NOGTD

 

X

 

NO

NO00

X

Gulen

NOGUL

 

X

 

NO

NO00

X

Hadsel/Melbu/Stokmarknes

NOHAD

 

X

 

NO

NO00

X

Halden

NOHAL

 

X

 

NO

NO00

X

Halsa

NOHLS

NOKSU

 

 

NO

NO00

X

Hammerfall/Sørfold

NOHFL

 

 

 

NO

NO00

X

Hammerfest

NOHFT

 

X

 

NO

NO00

X

Harstad

NOHRD

 

X

 

NO

NO00

X

Haugesund, Tysvær, Karmøy/Kårstø, Skudeneshavn, Kopervik

NOKAS

 

X

 

NO

NO00

X

Hjelmeland/Årdal

NOHJL

 

 

 

NO

NO00

X

Holmestrand

NOHOL

 

X

 

NO

NO00

X

Honningsvåg/Nordkapp

NOHVG

 

X

 

NO

NO00

X

Horten/Borre

NOBRR

 

X

 

NO

NO00

X

Høyanger

NOHYR

 

 

 

NO

NO00

X

Inderøy

NOIND

NOVER

 

 

NO

NO00

X

Kirkenes/Sør-Varanger

NOKKN

 

X

 

NO

NO00

X

Kragerø

NOKRA

 

X

 

NO

NO00

X

Kristiansand S

NOKRS

 

X

 

NO

NO00

X

Kristiansund N/Grip

NOKSU

 

X

 

NO

NO00

X

Kvam

NOKVM

 

 

 

NO

NO00

X

Kvinesdal

NOKVD

 

X

 

NO

NO00

X

Kvinnherad

NOKVH

 

 

 

NO

NO00

X

Kyrksæterøra/Hemne

NOKYR

NOKSU

 

 

NO

NO00

X

Larvik

NOLAR

 

X

 

NO

NO00

X

Lebesby

NOLEB

 

X

 

NO

NO00

X

Leksvik/Vanvikan/Verrabotn

NOLKV

NOVER

 

 

NO

NO00

X

Lillesand

NOLIL

 

X

 

NO

NO00

X

Loppa/Øksfjord

NOLOP

 

X

 

NO

NO00

X

Luster

NOLUS

 

X

 

NO

NO00

X

Lødingen

NOLOD

 

X

 

NO

NO00

X

Mandal

NOMAN

 

X

 

NO

NO00

X

Meløy/Glomfjord/Ørnes

NOMEY

 

 

 

NO

NO00

X

Midsund

NOMID

NOMOL

 

 

NO

NO00

X

Mo i Rana/Rana

NORNA

 

X

 

NO

NO00

X

Modalen

NOMOD

 

X

 

NO

NO00

X

Molde

NOMOL

 

X

 

NO

NO00

X

Mosjøen/Vefsn

NOMJF

 

X

 

NO

NO00

X

Moss

NOMSS

 

X

 

NO

NO00

X

Mosvik

NOMSV

NOVER

 

 

NO

NO00

X

Måløy

NOMAY

 

X

 

NO

NO00

X

Måsøy/Havøysund

NOMSY

 

X

 

NO

NO00

X

Namsos

NOOSY

 

X

 

NO

NO00

X

Narvik

NONVK

 

X

 

NO

NO00

X

Nesna

NONSN

 

 

 

NO

NO00

X

Nesset

NONST

NOMOL

 

 

NO

NO00

X

Nordfjordeid/Eid

NOEID

NOMAY

 

 

NO

NO00

X

Odda

NOODD

 

 

 

NO

NO00

X

Offshore-AnlagenBarentssee

NO770

 

 

 

NO

NO00

X

Offshore-Anlagen Küste von Helgeland

NO740

 

 

 

NO

NO00

X

Offshore-Anlagen Nordsee

NO750

 

 

 

NO

NO00

X

Orkdal/Orkanger

NOORK

NOTRD

 

 

NO

NO00

X

Osen

NOOSN

 

 

 

NO

NO00

X

Oslo

NOOSL

 

X

 

NO

NO00

X

Osterøy

NOOST

 

X

 

NO

NO00

X

Sonstige — Norwegen

NO888

 

 

 

NO

NO00

X

Sonstige Offshore-Anlagen

NO790

 

 

 

NO

NO00

X

Porsgrunn, Rafnes, Herøya, Brevik, Skien, Langesund, Voldsfjorden

NOGVL

 

X

 

NO

NO00

X

Rørvik/Vikna

NOVKN

 

X

 

NO

NO00

X

Sandefjord

NOSAD

 

X

 

NO

NO00

X

Sandnes

NOSAS

 

X

 

NO

NO00

X

Sandnessjøen

NOSSJ

 

X

 

NO

NO00

X

Sauda

NOSAU

 

X

 

NO

NO00

X

Selje

NOSJE

NOMAY

 

 

NO

NO00

X

Sjøvegan/Salangen

NOSAL

 

X

 

NO

NO00

X

Skjervøy

NOSKY

 

X

 

NO

NO00

X

Smøla

NOSMO

NOKSU

 

 

NO

NO00

X

Sokndal/Jøssingfjord/Rekefjord

NOSOK

 

 

 

NO

NO00

X

Sortland

NOSLX

 

X

 

NO

NO00

X

Stavanger, Sola/Risavik, Forus, Dusavik, Mekjarvik

NOSVG

 

X

 

NO

NO00

X

Steinkjer

NOSTE

NOVER

 

 

NO

NO00

X

Stjørdal

NOSTJ

NOTRD

 

 

NO

NO00

X

Stord/Leirvik

NOSRP

 

X

 

NO

NO00

X

Strand/Tau/Jørpeland

NOSTD

 

 

 

NO

NO00

X

Stranda

NOSRN

 

X

 

NO

NO00

X

Stryn

NOSTR

NOMAY

 

 

NO

NO00

X

Sula/Langevåg

NOSUA

NOAES

 

 

NO

NO00

X

Suldal/Sand

NOSUL

 

 

 

NO

NO00

X

Sunndal/Sunndalsøra

NOSUN

NOKSU

 

 

NO

NO00

X

Surnadal

NOSUR

NOKSU

 

 

 

 

X

Svalbard

SJ888

 

 

 

NO

NO00

X

Tingvoll

NOTIN

NOKSU

 

 

NO

NO00

X

Tromsø/Buvik

NOTOS

 

X

 

NO

NO00

X

Trondheim/Flakk

NOTRD

 

X

 

NO

NO00

X

Tustna

NOTUS

NOKSU

 

 

NO

NO00

X

Tysfjord/Kjopsvik

NOTYF

 

 

 

NO

NO00

X

Tønsberg/Slagentangen/Valløy

NOTON

 

X

 

NO

NO00

X

Vadsø

NOVDS

 

X

 

NO

NO00

X

Vanylven/Åheim

NOVAY

 

 

 

NO

NO00

X

Vardø

NOVAO

 

X

 

NO

NO00

X

Verdal/Levanger

NOVER

 

X

 

NO

NO00

X

Verran/Follafoss

NOVRR

NOVER

 

 

NO

NO00

X

Vestnes/Tomra/Tresfjord

NOVST

NOMOL

 

 

NO

NO00

X

Vestvågøy

NOVVY

 

X

 

NO

NO00

X

Vindafjord/Ølen

NOOLN

 

X

 

NO

NO00

X

Volda

NOVDA

 

 

 

NO

NO00

X

Værøy

NOVEY

 

X

 

NO

NO00

X

Vågan/Svolvær/Kabelvåg

NOVGN

 

X

 

NO

NO00

X

Øksnes/Myre

NOMYO

 

X

 

NO

NO00

X

Ørsta

NOORS

 

 

 

NO

NO00

X

Ålesund

NOAES

 

X

 

NO

NO00

X

Årdal/Årdalstangen (i Sognefjorden)

NOAAN

 

 

 

 

 

 

133

133

31

75“

 


3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 74/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 23 (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1261/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 13 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1263/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1274/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 1 (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 53/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 32 und IAS 1 (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 69/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und International Accounting Standard (IAS) 27 (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 70/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS) (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (11) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens erhält der Text von Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission) folgende Fassung:

32008 R 1126: Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1), geändert durch:

32008 R 1260: Verordnung (EG) Nr. 1260/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 10),

32008 R 1261: Verordnung (EG) Nr. 1261/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 17),

32008 R 1262: Verordnung (EG) Nr. 1262/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 21),

32008 R 1263: Verordnung (EG) Nr. 1263/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 25),

32008 R 1274: Verordnung (EG) Nr. 1274/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 3),

32009 R 0053: Verordnung (EG) Nr. 53/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 23),

32009 R 0069: Verordnung (EG) Nr. 69/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 10),

32009 R 0070: Verordnung (EG) Nr. 70/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 16)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1126/2008, (EG) Nr. 1260/2008, (EG) Nr. 1261/2008 und (EG) Nr. 1262/2008, (EG) Nr. 1263/2008, (EG) Nr. 1274/2008, (EG) Nr. 53/2009, (EG) Nr. 69/2009 und (EG) Nr. 70/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (12).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 34.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 10.

(4)  ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 17.

(5)  ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 21.

(6)  ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 25.

(7)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 23.

(9)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 10.

(10)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 16.

(11)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1.

(12)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 75/2009

vom 29. Mai 2009

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2006 vom 2. Juni 2006 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 1351: Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118)“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 44.

(2)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 76/2009

vom 30. Juni 2009

zur Änderung des Protokolls 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 10 zum Abkommen wurde bisher durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nicht geändert.

(2)

Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009 (1) geändert.

(3)

Protokoll 10 zum Abkommen sollte im Interesse sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch der EFTA-Staaten geändert werden, um unnötige Beschränkungen zu vermeiden und eine Reihe von Bestimmungen festzulegen, durch die gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten eingeführt werden.

(4)

Dieser Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sollte nicht für Island und Liechtenstein gelten. Er sollte jedoch vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses allen EFTA-Staaten offenstehen.

(5)

Die Gemeinschaft und Norwegen sind entschlossen, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den freien Warenfluss zu behindern.

(6)

Im Interesse sowohl der Gemeinschaft als auch Norwegens sollten gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten eingeführt werden und zeitgleich mit den entsprechenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die Gemeinschaft und Norwegen sind entschlossen, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage des geltenden Gemeinschaftsrechts ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(8)

Die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen betreffen die Anmeldung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Ein- oder Ausgang der Waren, das Risikomanagement in Sicherheitsbelangen und die damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie die Zuerkennung des gegenseitig anerkannten Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.

(9)

Es ist wünschenswert, dass Norwegen bei der Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Regeln über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen konsultiert und über die Durchführung dieser Regeln informiert wird. Es ist deshalb erforderlich, Protokoll 37 zum Abkommen zu ändern, in dem die Ausschüsse aufgeführt sind, an deren Arbeiten Sachverständige aus EFTA-Staaten beteiligt werden, wenn dies für die Gewährleistung des guten Funktionierens des Abkommens erforderlich ist.

(10)

Soweit die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/1999 (2) in das Abkommen übernommen wurde, verfügt Norwegen über einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll 10 zum Abkommen wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

In Protokoll 37 zum Abkommen wird folgender Punkt angefügt:

„29.

Ausschuss für den Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates).“

Artikel 3

(1)   Dieser Beschluss tritt zum späteren der folgenden Zeitpunkte in Kraft: am 1. Juli 2009 oder am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (3).

(2)   Bis zum Vorliegen der Mitteilungen gemäß Absatz 1 wenden die Gemeinschaft und Norwegen diesen Beschluss ab dem 1. Juli 2009 oder ab einem von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vereinbarten und den übrigen EFTA-Staaten sowie der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilten späteren Datum vorläufig an.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts

(2)  ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 41.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Protokoll 10 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen des Kapitels IIa und der Anhänge I und II des Protokolls gelten nur zwischen der Gemeinschaft und Norwegen.

(4)   Wird in Kapitel IIa und in den Anhängen I und II des Protokolls auf das Zollgebiet der Vertragsparteien Bezug genommen, umfasst dieses Gebiet

das Zollgebiet der Gemeinschaft,

das Zollgebiet von Norwegen.“

2.

Das folgende Kapitel wird nach Kapitel II (VERFAHREN) eingefügt:

„KAPITEL IIa

ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMASSNAHMEN

Artikel 9a

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Risiko‘: die Wahrscheinlichkeit, dass sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ein Vorfall ereignet, der eine Gefahr für die Sicherheit der Vertragsparteien, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt;

b)

‚Risikomanagement‘: die systematische Ermittlung der Risiken und Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Begleitung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strategien, die von den Vertragsparteien oder auf internationaler Ebene festgelegt wurden.

Artikel 9b

Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit

(1)   Die Vertragsparteien führen die in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen ein und wenden diese im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet an und gewährleisten somit an ihren jeweiligen Außengrenzen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit.

(2)   Die Vertragsparteien verzichten im Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten auf die Anwendung der in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen.

(3)   Bevor sie mit einem Drittstaat ein Abkommen in Bereichen abschließen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit diesem Kapitel sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen abweichen. Jede der Vertragsparteien stellt sicher, dass aus einem von einer Partei mit einem Drittstaat geschlossene Abkommen keine Rechte und Pflichten für die andere Vertragspartei erwachsen, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt etwas anderes.

Artikel 9c

Anmeldung vor Eingang bzw. vor Abgang der Ware

(1)   Für Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden, ist eine Eingangsanmeldung (nachfolgend die ‚summarische Eingangsanmeldung‘ genannt) abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

(2)   Für Waren, die aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien in ein Drittland verbracht werden, ist eine Ausgangsanmeldung (nachfolgend die ‚summarische Ausgangsmeldung‘ genannt) abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

(3)   Die summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2010 ist die Vorlage der Eingangs- und Ausgangsanmeldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht zwingend vorgeschrieben, sofern in der Gemeinschaft Übergangsvorschriften anwendbar sind, die eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage solcher Anmeldungen vorsehen.

Wird entsprechend Unterabsatz 1 keine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung abgegeben, so haben die Zollbehörden die sicherheitsrelevante Risikoanalyse nach Artikel 9e spätestens bei der Gestellung der Waren bei ihrer Ankunft oder ihrem Ausgang gegebenenfalls auf der Grundlage der Zollanmeldungen für diese Waren oder auf der Grundlage aller sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen.

(5)   Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen summarische Eingangs- oder Ausgangserklärungen abzugeben haben und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig sind.

(6)   In Anhang I dieses Protokolls wird Folgendes festgelegt:

Form und Inhalt der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung;

die Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Eingangs- oder Ausgangsanmeldung abzugeben;

der Ort der Abgabe der Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung;

die Fristen für die Abgabe der Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung;

alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

(7)   Eine Zollanmeldung kann als summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden, sofern sie alle für die summarische Anmeldung vorgeschriebenen Angaben enthält.

Artikel 9d

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

(1)   Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II dieses Protokolls festgelegten Kriterien erfüllt, erkennt jede Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ zu.

Unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Abkommen mit Drittländern kann jedoch für bestimmte Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten von der Voraussetzung, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig sein muss, abgewichen werden. Zudem bestimmt jede Vertragspartei selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in ihrem Gebiet ansässig ist, aber dort ein regionales Büro unterhält, der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt werden kann.

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Anspruch nehmen.

Der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 von der anderen Vertragspartei und unbeschadet der Zollkontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Abkommen mit Drittländern, anerkannt, die die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen.

(2)   In Anhang II dieses Protokolls wird Folgendes festgelegt:

die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Kriterien und Voraussetzungen für die Zuerkennung;

die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden können;

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen wird;

die Verfahren, nach denen die Vertragsparteien Informationen über ihre zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen;

alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 9e

Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und Risikomanagement in Sicherheitsbelangen

(1)   Zollkontrollen mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen basieren auf Risikoanalysen, die mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken durchgeführt werden.

(2)   Jede Vertragspartei legt ihren Rahmen für das Risikomanagement, ihre Risikokriterien und ihre prioritären sicherheitsrelevanten Kontrollbereiche fest.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um

Informationen auszutauschen, um ihre Risikoanalysen sowie die Effizienz ihrer Sicherheitskontrollen zu verbessern, und

innerhalb einer angemessenen Zeitspanne einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, gemeinsame Risikokriterien sowie gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche festzulegen und ein gemeinsames elektronisches Risikomanagementsystem einzurichten.

(5)   Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt die zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 9f

Begleitende Maßnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen

(1)   Der Gemeinsame EWR-Ausschuss legt die Bestimmungen fest, nach denen die Vertragsparteien die Begleitung der Umsetzung dieses Kapitels gewährleisten und überprüfen, ob die Bestimmungen dieses Kapitels sowie der Anhänge I und II dieses Protokolls eingehalten wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten begleitenden Maßnahmen bestehen in

der regelmäßigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere der Evaluierung der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen;

der Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels bzw. eine Änderung dieser Vorschriften, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen;

der Organisation von Sitzungen von Sachverständigen beider Vertragsparteien zwecks Erörterung von Einzelfragen und der Überprüfung der Verwaltungsverfahren einschließlich Besuchen vor Ort.

(3)   Die gemäß diesem Artikel eingeleiteten Maßnahmen dürfen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten nicht verletzen.

Artikel 9g

Schutz des Berufsgeheimnisses und persönlicher Daten

Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Kapitel eingeführten Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen.

Diese Informationen dürfen weder an andere Personen als an die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Behörden zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.

Artikel 9h

Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften

(1)   Alle hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Kapitel sowie den Anhängen I und II dieses Protokolls relevanten Änderungen des Gemeinschaftsrechts unterliegen dem Verfahren gemäß diesem Artikel.

(2)   Sobald die Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften in einem unter dieses Kapitel fallenden Bereich ausarbeitet, holt sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 99 des Abkommens auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen des betreffenden EFTA-Staates ein.

(3)   Sofern Änderungen dieses Kapitels und der Anhänge I und II dieses Protokolls für die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in durch dieses Kapitel und die Anhänge I und II abgedeckten Fragen notwendig sind, erfolgt die Beschlussfassung über diese Änderungen in einer Weise, die es ermöglicht, die Änderungen unter Wahrung der internen Verfahren der Vertragsparteien zeitgleich mit den Änderungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden.

Kann die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen, dass die Änderungen zeitgleich anwendbar werden, so werden, wenn möglich unter Einhaltung der internen Verfahren, die in dem Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen vorläufig angewendet.

(4)   In Fragen, die für den betreffenden EFTA-Staat relevant sind, stellt die Gemeinschaft sicher, dass Sachverständige aus dem jeweiligen EFTA-Staat als Beobachter an den Arbeiten des durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex teilnehmen.

Artikel 9i

Schutzmaßnahmen und Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels

(1)   Verstößt eine Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Kapitels oder ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen der Vertragsparteien nicht länger gewährleistet, kann eine andere Vertragspartei nach Konsultation im Gemeinsamen EWR-Ausschuss und unter Beschränkung der Tragweite und der Dauer der einzuleitenden Maßnahmen auf das zur Regelung des Falls notwendige Maß die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels teilweise oder vollständig aussetzen oder geeignete Maßnahmen einleiten. Die Artikel 112 bis 114 des Abkommens gelten sinngemäß.

(2)   Wird die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht länger gewährleistet, weil die Änderungen gemäß Artikel 9h Absatz 3 nicht beschlossen wurden, wird die Anwendung dieses Kapitels ab dem Tag ausgesetzt, an dem die betreffende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anwendbar wird, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt etwas anderes, nachdem er die Möglichkeiten geprüft hat, die Anwendbarkeit aufrecht zu erhalten.

Artikel 9j

Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen

Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 9k

Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde

In Fällen, die die Anwendung dieses Kapitels und der Anhänge I und II dieses Protokolls betreffen, leitet die EFTA-Überwachungsbehörde Konsultationen gemäß Artikel 109 Absatz 2 des Abkommens ein, bevor sie tätig wird.

Artikel 9l

Anhänge

Die diesem Protokoll beigefügten Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.“

3.

Die folgenden Anhänge werden angefügt:

ANHANG I

SUMMARISCHE EINGANGS- UND AUSGANGSANMELDUNGEN

Artikel 1

Form und Inhalt der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung

(1)   Die summarische Ein- bzw. Ausgangsanmeldung ist mit Hilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten.

(2)   Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung enthält die für diese Anmeldung entsprechend dem Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) vorgesehenen Angaben. Sie ist entsprechend den Erläuterungen im oben aufgeführten Anhang auszufüllen. Die summarische Anmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu bestätigen.

(3)   Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Eingangs- oder Ausgangsmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte Verfahren nur unter den folgenden Umständen:

a)

wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert,

b)

wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert,

sofern die Zollbehörden auf diese Anmeldungen ein Risikomanagement anwenden, das dem auf elektronisch abgegebene summarische Ein- oder Ausgangsanmeldungen angewendeten Risikomanagement qualitativ gleichwertig ist.

Die papiergestützte summarische Eingangs- oder Ausgangsmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu unterzeichnen. Den papiergestützten summarischen Eingangs- oder Ausgangsmeldungen sind gegebenenfalls Ladelisten oder andere geeignete Listen beizufügen, und sie müssen die Angaben gemäß Absatz 2 enthalten.

(4)   Jede Vertragspartei setzt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die zur Abgabe der summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung verpflichtete Person eine oder mehrere Angaben in dieser Erklärung nach deren Abgabe ändern kann.

Artikel 2

Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Ein- oder Ausgangsanmeldung abzugeben

(1)   Für folgende Waren braucht keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden:

a)

elektrische Energie;

b)

durch Rohrleitungen beförderte Waren;

c)

Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;

d)

nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren;

e)

Waren, für die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien eine mündliche Zollanmeldung oder eine Erklärung durch einfachen Grenzübertritt zulässig sind, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags benutzt werden;

f)

Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

g)

Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;

h)

Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

i)

Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung der Vertragsparteien zuständigen Behörden in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

j)

die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden, in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbrachten Waren:

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen eingebaut wurden,

Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen verwendet wurden; andere Vorräte, die auf den Plattformen verwendet oder verbraucht wurden; und ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen;

k)

Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen;

l)

Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden.

(2)   Die Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9b Absatz 3 dieses Protokolls festgelegten Verfahrens dann nicht zwingend, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.

(3)   Für die in Artikel 181c Buchstabe j, in Artikel 592a Buchstabe j und in Artikel 842a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgeführten Fälle ist in der Gemeinschaft keine Ein- oder Ausgangsanmeldung erforderlich.

Artikel 3

Ort der Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung

(1)   Die summarische Eingangsanmeldung ist bei der zuständigen Zollstelle derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die aus einem Drittland kommenden Waren verbracht werden. Diese Zollstelle führt auf der Grundlage der in der Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch; sie tut dies auch dann, wenn diese Waren für die andere Vertragspartei bestimmt sind.

(2)   Die summarische Ausgangsanmeldung ist bei der zuständigen Zollstelle derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausgangsförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Jedoch ist eine Ausfuhranmeldung, die als summarische Ausgangsanmeldung verwendet wird, bei der zuständigen Zollstelle derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhrförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Die zuständige Zollstelle führt auf der Grundlage der in der Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten zollrechtlichen Sicherheitskontrollen durch.

(3)   Überqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 von der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt. Die Vertragsparteien bemühen sich, über ein Netzwerk ein gemeinsames Datenübermittlungssystem zu benutzen, das die für die Erstellung der Ausfuhranzeige der betreffenden Waren erforderlichen Angaben enthält.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss kann jedoch Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung dieser Angaben nicht erforderlich ist, soweit sie das durch dieses Protokoll garantierte Maß an Sicherheit nicht beeinträchtigen.

Sind die Vertragsparteien zu dem Datum, an dem dieses Protokoll anwendbar wird, nicht in der Lage, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Datenübermittlung durchzuführen, so ist die summarische Ausgangsanmeldung für Waren, die für ein Drittland bestimmt sind und nach Verlassen des Gebiets einer Vertragspartei das Zollgebiet der anderen Vertragspartei überqueren, ausschließlich bei der zuständigen Behörde der zweiten Vertragspartei abzugeben, es sei denn, die Überquerung erfolgt im direkten Luftverkehr.

Artikel 4

Fristen für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung

(1)   Die Fristen für die Abgabe einer summarischen Ein- oder Ausgangsanmeldung entsprechen den in Artikel 184a und in Artikel 592b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fristen.

(2)   Gemäß dem Verfahren nach Artikel 9b Absatz 3 dieses Protokolls gelten die Fristen nach Absatz 1 nicht, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland andere Fristen vorsieht.

ANHANG II

ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE

TITEL I

Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 1

Allgemeines

(1)   Die Kriterien für die Zuerkennung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ umfassen

a)

die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften,

b)

ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,

c)

gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und

d)

gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.

(2)   Jede Vertragspartei bestimmt das Verfahren für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbst, ebenso wie die Rechtswirkungen dieses Status.

(3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Zollbehörden kontrollieren, ob der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte alle Voraussetzungen und Kriterien für die Zuerkennung des Status weiterhin erfüllt, und dass sie bei wichtigen Gesetzesänderungen in diesem Bereich oder nach Auftreten neuer Umstände, aufgrund deren die Behörden den begründeten Verdacht hegen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, eine erneute Prüfung der Voraussetzungen und Kriterien durchführen.

Artikel 2

Bisherige Einhaltung der Zollvorschriften

(1)   Die Einhaltung der Zollvorschriften gilt als angemessen, wenn folgende Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben:

a)

der Antragsteller;

b)

die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben;

c)

gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten;

d)

die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

(2)   Die Einhaltung der Zollvorschriften kann als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen.

(3)   Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilen die Zollbehörden anhand ihnen vorliegender Aufzeichnungen und Informationen, ob sie die Zollvorschriften eingehalten haben.

(4)   Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilen die Zollbehörden anhand der ihnen vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat.

Artikel 3

Effizientes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen

Damit die Zollbehörden feststellen können, ob der Antragsteller über ein zufrieden stellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen verfügt, muss dieser folgenden Anforderungen genügen:

a)

Er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Staates entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert;

b)

er muss der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen ermöglichen;

c)

er muss eine Verwaltungsorganisation haben, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können;

d)

er muss gegebenenfalls über zufrieden stellende Verfahren für die Verwaltung von Einfuhr- und/oder Ausfuhrgenehmigungen und -lizenzen verfügen;

e)

er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Unterlagen und Informationen des Unternehmens und zum Schutz vor Datenverlust verfügen;

f)

er muss das Personal dafür sensibilisieren, dass in Fällen, in denen die Einhaltung der Vorschriften schwierig ist, die Zollbehörden zu unterrichten und geeignete Kontakte für die Unterrichtung der Zollbehörden herzustellen sind;

g)

er muss geeignete IT-Schutzmaßnahmen ergriffen haben, um sein Computersystem vor unbefugtem Eindringen zu schützen und seine Unterlagen zu sichern.

Artikel 4

Zahlungsfähigkeit

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt als Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

(2)   Die Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers gilt als erfüllt, wenn diese Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann.

(3)   Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.

Artikel 5

Sicherheitsstandards

(1)   Die Sicherheitsstandards des Antragstellers gelten als angemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gebäude, die für die unter die Bescheinigung fallenden Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die rechtswidriges Betreten verhindern und Schutz vor rechtswidrigem Eindringen bieten;

b)

geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern;

c)

die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten;

d)

gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden;

e)

der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern;

f)

der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor;

g)

der Antragsteller stellt sicher, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins teilnehmen.

(2)   Ist der auf dem Territorium einer der Vertragsparteien ansässige Antragsteller Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicherheitszeugnisses, eines auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen ausgestellten europäischen Sicherheitszeugnisses oder eines anderen anerkannten Sicherheitszeugnisses, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen des vorliegenden Anhangs entsprechende Kriterien gelten.

TITEL II

Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 6

Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Die Zollbehörden gewähren zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten folgende Erleichterungen:

Die zuständige Zollstelle kann dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor Ankunft der Waren im Zollgebiet — oder bevor die Waren das Zollgebiet verlassen — mitteilen, dass die Sendung aufgrund einer Analyse des Sicherheitsrisikos für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde. Eine solche Mitteilung erfolgt nur dann, wenn dadurch die Durchführung der Kontrolle nicht gefährdet wird. Die zuständigen Zollstellen können aber auch dann eine Warenkontrolle vornehmen, wenn der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht vorab informiert wurde;

der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Datensätzen gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgeben. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsbeteiligten jedoch um einen Beförderer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, gelten die reduzierten Anforderungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist;

der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wird weniger häufig einer Prüfung von Waren oder Unterlagen unterzogen als andere Wirtschaftsbeteiligte. Die Zollbehörden können von dieser Regel abweichen, um einer besonderen Gefährdung oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen;

wählt die zuständige Zollbehörde nach der Risikoanalyse dennoch eine Sendung mit einer von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung oder Zollanmeldung für eine weitergehende Prüfung aus, so räumt sie den notwendigen Kontrollen Vorrang ein. Auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der betreffenden Zollbehörde können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der beteiligten Zollstelle vorgenommen werden.

TITEL III

Aussetzung und Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 7

Statusaussetzung

(1)   Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus, wenn

a)

festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen oder Kriterien für das Erteilen des Status nicht mehr erfüllt sind;

b)

die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht;

c)

der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darum ersucht, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen oder Kriterien für die Gewährung des Status zu erfüllen.

(2)   Liegt ein Fall nach Absatz 1 Buchstabe b vor, kann die Zollbehörde entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt.

(3)   Die Aussetzung erfolgt jedoch mit sofortiger Wirkung, wenn die Art oder das Ausmaß der Gefahr für die Sicherheit der Bürger, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordern.

(4)   Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf laufende Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung eingeleitet wurden.

(5)   Jede Vertragspartei setzt die Dauer des Aussetzungszeitraums so fest, dass es dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten möglich ist, Abhilfe zu schaffen.

(6)   Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die notwendigen Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, widerruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung.

Artikel 8

Widerruf des Status

(1)   Die erteilende Zollbehörde widerruft den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, wenn

a)

der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wegen eines schweren Verstoßes gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist;

b)

der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte während der Dauer der Aussetzung nicht die nach Artikel 7 Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen trifft;

c)

der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt.

(2)   In dem Fall nach Absatz 1 Buchstabe a kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lassen.

(3)   Die Aufhebung wird am Tag nach ihrer Mitteilung wirksam.

TITEL IV

Informationsaustausch

Artikel 9

Informationsaustausch

Die Europäische Kommission und die Zollbehörden des betreffenden EFTA-Staates tauschen regelmäßig die folgenden Daten über die Identität der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus:

a)

die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN — Trader Identification Number) in einem mit den Vorschriften über die EORI-Nummer kompatiblen Format;

b)

den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

c)

die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde;

d)

den aktuellen Stand des Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen);

e)

die Zeiträume, in denen sich der Status geändert hat;

f)

das Datum, ab dem das Zertifikat gültig ist;

g)

die Behörde, die das Zertifikat ausgestellt hat.


(1)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.