ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.228.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 228

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
1. September 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 791/2009 der Kommission vom 31. August 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 793/2009 der Kommission vom 31. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 794/2009 der Kommission vom 31. August 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 795/2009 der Kommission vom 31. August 2009 zur Festsetzung der ab dem 1. September 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

14

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/115/EG der Kommission vom 31. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Methomyl ( 1 )

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/626/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Beihilferegelung C 2/08 (ex N 572/07), von Irland geplante Änderung der Tonnagesteuerregelung im Seeverkehr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 688)  ( 1 )

20

 

 

LEITLINIEN

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2009/627/EG

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 31. Juli 2009 über staatliche Finanzstatistiken (Neufassung) (EZB/2009/20)

25

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008)

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 791/2009 DER KOMMISSION

vom 31. August 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

40,3

XS

37,6

ZZ

39,0

0707 00 05

MK

33,2

TR

96,4

ZZ

64,8

0709 90 70

TR

106,5

ZZ

106,5

0805 50 10

AR

104,8

BR

122,7

UY

119,3

ZA

108,5

ZZ

113,8

0806 10 10

EG

155,8

TR

106,4

ZZ

131,1

0808 10 80

AR

114,0

BR

61,1

CL

80,6

CN

67,1

NZ

83,9

ZA

83,3

ZZ

81,7

0808 20 50

AR

145,7

TR

122,4

ZA

88,8

ZZ

119,0

0809 30

TR

133,9

ZZ

133,9

0809 40 05

IL

93,9

ZZ

93,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 792/2009 DER KOMMISSION

vom 31. August 2009

mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (5), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe q,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge der allgemeinen Verwendung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien durch die Kommission und die Mitgliedstaaten — insbesondere beim Austausch mit den für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zuständigen nationalen Stellen — befinden sich im Besitz der Kommission und der Mitgliedstaaten immer mehr elektronische und digitalisierte Dokumente.

(2)

Die Kommission hat im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die GAP zuständigen Stellen die Entwicklung von Informatiksystemen für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren verstärkt. Parallel dazu haben die Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene EDV-Systeme entwickelt, um den Anforderungen einer geteilten Verwaltung der GAP gerecht zu werden.

(3)

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Notwendigkeit, eine einheitliche Verwaltung der GAP durch alle Beteiligten sicherzustellen, ist ein Rechtsrahmen mit gemeinsamen Regeln für die Informationssysteme vorzusehen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten und die von ihnen zum Zwecke der GAP bezeichneten Behörden oder Stellen Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen.

(4)

Im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung dieser Ziele ist der Geltungsbereich dieses Rechtsrahmens in Bezug auf die Rechtsvorschriften und die beteiligten Akteure festzulegen.

(5)

Was die Rechtsvorschriften anbelangt, so enthalten die Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 73/2009 und ihre Durchführungsbestimmungen (nachstehend „GAP-Verordnungen“) eine breite Palette von Verpflichtungen, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnungen erforderlichen Informationen und Dokumente übermitteln müssen. Diese sind daher entsprechend ihren jeweiligen Besonderheiten zu berücksichtigen.

(6)

Was die beteiligten Akteure betrifft, so erfordern die Rechte und Pflichten, die in den GAP-Verordnungen sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden und Stellen festgelegt sind, genaue Angaben zu den für die durchgeführten Aktionen und Maßnahmen verantwortlichen Einzelpersonen und Behörden.

(7)

Die GAP-Verordnungen schreiben in der Regel vor, dass die Informationen auf elektronischem Wege oder mittels eines Informationssystems zu übermitteln sind; sie präzisieren jedoch nicht unbedingt, welche Grundsätze dabei zu beachten sind. Der Kohärenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung halber und zur Vereinfachung der Verfahren für die Nutzer und die für die Systeme zuständigen Behörden sollten daher gemeinsame Grundsätze aufgestellt werden, die für alle eingeführten Informationssysteme gelten.

(8)

Damit Dokumente für die Zwecke der Kommission und in den Mitgliedstaaten als gültig anerkannt werden, muss es möglich sein, die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit dieser Dokumente und der begleitenden Metadaten für die gesamte geforderte Aufbewahrungsdauer zu garantieren.

(9)

Um dies zu gewährleisten, müssen die zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen in den Informationssystemen stets anhand der ihnen übertragenen Befugnisse identifizierbar sein. Die Verantwortung für das Identifizierungsverfahren müssen die in den einzelnen GAP-Verordnungen jeweils bezeichneten zuständigen Behörden tragen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte es jedoch den Mitgliedstaaten und der Kommission belassen sein, die Bedingungen für die Benennung befugter Personen festzulegen und für die Benennung eine zentrale Verbindungsstelle vorzusehen. Darüber hinaus sind die Bedingungen für die Gewährung der Rechte auf Zugang zu den von der Kommission aufgestellten Informationssystemen festzulegen.

(10)

Angesichts der breiten Palette von Meldepflichten, die durch diese Verordnung abgedeckt sind, werden die Informationssysteme den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten schrittweise zur Verfügung gestellt. Die Pflicht zur Übermittlung der Informationen anhand dieser Informationssysteme sollte ab dem Zeitpunkt greifen, ab dem die Anwendung der vorliegenden Verordnung in den entsprechenden Bestimmungen der GAP-Verordnungen vorgesehen ist.

(11)

Die Verwaltung von Dokumenten muss unter Einhaltung der Regeln für den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Zu diesem Zweck sollten die allgemeinen Regeln Anwendung finden, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6), der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (7), der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (8) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) festgelegt sind.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen und des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Übermittlung mittels Informationssystemen von Informationen und Dokumenten (nachstehend „Dokumente“) im Rahmen der Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission aufgrund der folgenden Rechtsakte festgelegt:

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 und Durchführungsbestimmungen;

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 und Durchführungsbestimmungen;

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Durchführungsbestimmungen;

Verordnung (EG) Nr. 3/2008 und Durchführungsbestimmungen;

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Durchführungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a)   „Mitteilungspflicht“: Pflicht der Mitgliedstaaten, der Kommission Dokumente gemäß den in Artikel 1 genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu übermitteln;

b)   „zuständige Behörden“: die Behörden oder Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten für die Erfüllung der Mitteilungspflicht bestimmt werden;

c)   „für die Informationssysteme zuständige Stelle“: Behörde, Abteilung, Einrichtung oder Person, die in der Kommission für die Validierung und Nutzung des Systems verantwortlich ist und als solche in dem betreffenden System identifiziert ist;

d)   „Metadaten“: Daten, die den Zusammenhang, Inhalt und Aufbau der Dokumente sowie ihre Verwaltung langfristig beschreiben.

KAPITEL II

INFORMATIONSSYSTEME DER KOMMISSION, ZUGRIFFSRECHTE UND AUTHENTIZITÄT DER DOKUMENTE

Artikel 3

Informationssysteme der Kommission

Zur Erfüllung der Mitteilungspflicht werden die Dokumente der Kommission anhand der Informationssysteme, die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden (nachstehend „Informationssysteme“), im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ab dem Zeitpunkt übermittelt, ab dem die Nutzung dieser Systeme aufgrund der entsprechenden Mitteilungspflicht obligatorisch ist.

Artikel 4

Zugriffsrechte und zentrale Verbindungsstelle

(1)   Für die Gewährung der Zugriffsrechte und die Zertifizierung der Identität der Zugriffsberechtigten der Informationssysteme (nachstehend „Nutzer“) sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verantwortlich.

(2)   Für den Zugang zu den Systemen trifft jeder Mitgliedstaat folgende Maßnahmen:

a)

Er benennt eine zentrale Verbindungsstelle, die dafür zuständig ist,

i)

für jedes System die von den zuständigen Behörden gewährten und aktualisierten Zugriffsrechte und die zertifizierte Identität der zugangsberechtigten Nutzer zu validieren,

ii)

der Kommission die zuständigen Behörden und die zugangsberechtigten Nutzer zu melden;

b)

er teilt der Kommission die Identität und die Kontaktangaben der von ihm benannten Verbindungsstelle mit.

Nachdem die Zugriffsrechte validiert wurden, werden sie von der für die Informationssysteme zuständigen Stelle aktiviert.

Artikel 5

Erstellung und Übermittlung von Dokumenten

(1)   Die Dokumente werden gemäß den mit den Informationssystemen festgelegten Verfahren erstellt und übermittelt, wobei die Muster bzw. Verfahren verwendet werden, die den Nutzern unter der Verantwortung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß den von dieser Behörde gewährten Zugangsrechten anhand dieser Informationssysteme zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung der Nutzer des betreffenden Systems angepasst und zur Verfügung gestellt.

(2)   Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung — übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Unterlagen in Papierform oder in geeigneter anderer elektronischer Form. Diese Form der Übermittlung ist der Kommission rechtzeitig vor Ablauf der Mitteilungsfrist zu melden.

Artikel 6

Authentizität von Dokumenten

Die Authentizität eines anhand eines Informationssystems gemäß dieser Verordnung übermittelten oder in Besitz befindlichen Dokuments ist dann gegeben, wenn die Person, die das Dokument abgesandt hat, hinreichend identifiziert ist und das Dokument im Einklang mit dieser Verordnung erstellt und übermittelt wurde.

KAPITEL III

LANGFRISTIGE INTEGRITÄT UND LESBARKEIT UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Artikel 7

Langfristige Integrität und Lesbarkeit

Die Informationssysteme gewährleisten, dass die Integrität der übermittelten und in Besitz befindlichen Dokumente geschützt ist.

Sie bieten insbesondere folgende Garantien:

a)

Sie ermöglichen es, jeden Nutzer eindeutig zu identifizieren, und umfassen wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der Zugriffsrechte zum Schutz vor illegaler, böswilliger oder unbefugter Einsichtnahme, Vernichtung, Veränderung oder Verschiebung von Dokumenten, Dateien, Metadaten und Verfahrensschritten;

b)

sie sind mit physischen Sicherheitssystemen zum Schutz vor Eingriffen und Umwelteinflüssen sowie mit Softwaresystemen zum Schutz gegen Cyberangriffe ausgestattet;

c)

sie verhindern mit verschiedenen Mitteln unbefugte Änderungen und umfassen Verfahren zur Sicherstellung der Integrität, mit denen sich feststellen lässt, ob ein Dokument verändert wurde;

d)

sie geben für jeden wichtigen Verfahrensschritt einen Prüfpfad an;

e)

sie bewahren die gespeicherten Daten unter sicheren Hardware- und Softwarebedingungen im Einklang mit Buchstabe b auf;

f)

sie bieten zuverlässige Verfahren für Formatkonvertierung und Migration, um zu gewährleisten, dass die Dokumente während der gesamten geforderten Aufbewahrungsdauer lesbar und zugänglich sind;

g)

sie umfassen eine ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende funktionelle und technische Dokumentation über den Betrieb und die Merkmale des Systems, die den organisatorischen Einheiten für leistungsbezogene und/oder technische Spezifikationen jederzeit zugänglich sein muss.

Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 und der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie der in Anwendung dieser Rechtsvorschriften erlassenen Bestimmungen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 793/2009 DER KOMMISSION

vom 31. August 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 85 und 192 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um der Kommission die Beaufsichtigung der Umsetzung des Quotensystems zu erleichtern und insbesondere im Zusammenhang mit den Berichten, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2010 und 2012 vorzulegen hat, erstatten die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (2), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 258/2009 (3), jährlich Bericht über das Ausmaß der Quotennutzung, die Aufteilung der ungenutzten Quoten auf die Erzeuger und gegebenenfalls die Erhebung der Abgabe von den Erzeugern.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates (4), deren Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen wurden, hat sich die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit der Überschussabgabe geändert, so dass der Kommission die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe ergeben, nicht in vollem Umfang bekannt sind. Da derartige Informationen erforderlich sind, um eine umfassende Bewertung der Regelung und ihrer Umsetzung vornehmen zu können, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen für jeden der Zeiträume ab 2003/2004 liefern.

(3)

Damit die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen auf einheitliche Weise übermitteln können, ist ein Muster zu erstellen, in dem die einzelnen Angaben präzisiert sind.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4, 5 und 6 ersetzt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober jedes Jahres einen Bericht über die Ausschöpfung der Quote und die Erhebung der Abgabe während des am 31. März desselben Kalenderjahrs endenden Zwölfmonatszeitraums. Sie übermitteln der Kommission vor dem 1. Dezember jedes Jahres eine Aktualisierung des Berichts mit neuen einschlägigen Informationen.

(5)   Der Bericht gemäß Absatz 4 enthält Informationen über die Neuzuweisung ungenutzter Quoten, einschließlich der Zahl der Erzeuger, die diese Zuweisungen erhalten haben, und der Grundlage für die Zuweisungen. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Bericht zumindest die Angaben gemäß Anhang IIa Teil 1 auf. Der vor dem 1. Oktober 2009 vorzulegende Bericht enthält die einschlägigen Informationen für die beiden Zwölfmonatszeiträume 2008/2009 und 2007/2008.

(6)   Der Bericht gemäß Absatz 4 enthält den Betrag der bisher der zuständigen Behörde gezahlten Überschussabgabe, die Zahl der Erzeuger, die bisher zur Zahlung der Überschussabgabe beitragen, die Zahl der Fälle, in denen die Zahlung der Abgabe noch aussteht, und den entsprechenden Betrag sowie die Zahl der Fälle, in denen die Überschussabgabe wegen Konkurs oder definitiver Zahlungsunfähigkeit der Erzeuger nicht erhoben werden konnte, und den entsprechenden Betrag. Die Mitgliedstaaten übermitteln die einschlägigen Informationen anhand des Formblatts in Anhang IIa Teil 2. Der vor dem 1. Oktober 2009 vorzulegende Bericht enthält die Angaben zur Erhebung der Abgabe für jeden der Zwölfmonatszeiträume ab 2003/2004 oder im Falle der Mitgliedstaaten, die die Verordnung erstmals nach 2003/2004 angewendet haben, die Angaben für jeden Zwölfmonatszeitraum der Anwendung. In jedem darauf folgenden Bericht sind die Angaben zur Erhebung der bisher als unbeglichen gemeldeten Überschussabgaben zu aktualisieren.“

2.

Nach Anhang II wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Anhang IIa eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.

(3)  ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 19.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.


ANHANG

„ANHANG IIa

Bericht gemäß Artikel 27 Absatz 4

TEIL 1

Informationen zu dem am 31. März 20… endenden Zwölfmonatszeitraum einschließlich Lieferungen und Direktverkäufe

1.

Zahl der Erzeuger, die ihre verfügbaren Quoten vor Neuzuweisung der Quoten gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überschritten haben.

2.

Umfang der Überschreitungen der Lieferquoten und Direktverkäufe durch die Erzeuger gemäß Nummer 1 (in kg) vor Neuzuweisung der Quoten gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

3.

Zahl der Erzeuger, die ihre verfügbaren Quoten nicht ausgeschöpft haben.

4.

Menge der von den Erzeugern gemäß Nummer 3 ungenutzten Quoten (in kg).

5.

Gesamtzahl der Erzeuger, die nach Neuzuweisung der ungenutzten Quoten gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Überschussabgabe beitragen müssen.

TEIL 2

A.   EINSCHLIESSLICH LIEFERUNGEN + DIREKTVERKÄUFE

Zeitraum

Gesamtzahl der Erzeuger, die zur Abgabe beitragen müssen

Zahl der Erzeuger, die den Gesamtbetrag der geschuldeten Abgabe an die zuständige Behörde gezahlt haben

Zahl der Erzeuger, die noch nicht den Gesamtbetrag der geschuldeten Abgabe an die zuständige Behörde gezahlt haben

In (d) enthaltene Zahl der Erzeuger, gegen die ein Verwaltungsverfahren wegen der geschuldeten Abgabe eingeleitet wurde

In (d) enthaltene Zahl der Erzeuger, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen der geschuldeten Abgabe eingeleitet wurde

In (d) enthaltene Zahl der Erzeuger, die die geforderte Abgabe anfechten und ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben

In (d) enthaltene Zahl der Erzeuger, bei denen die Einziehung der Abgabe als unmöglich gilt

Sonstige

(Kommentar hinzufügen)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

(g)

(h)

(i)

2003/04

 

 

 

 

 

 

 

 

2004/05

 

 

 

 

 

 

 

 

2005/06

 

 

 

 

 

 

 

 

2006/07

 

 

 

 

 

 

 

 

2007/08

 

 

 

 

 

 

 

 

2008/09

 

 

 

 

 

 

 

 

2009/10

 

 

 

 

 

 

 

 

2010/11

 

 

 

 

 

 

 

 

2011/12

 

 

 

 

 

 

 

 

2012/13

 

 

 

 

 

 

 

 

2013/14

 

 

 

 

 

 

 

 

2014/15

 

 

 

 

 

 

 

 

NB: Spalten (e) bis (i) sind Teilsummen von Spalte (d).


B.   EINSCHLIESSLICH LIEFERUNGEN + DIREKTVERKÄUFE

Zeitraum

Gesamtbetrag der für den Zeitraum geschuldeten Abgabe

Betrag der an die zuständige Behörde gezahlten Abgabe

Betrag der geschuldeten, aber noch nicht an die zuständige Behörde gezahlten Abgabe

In (d) enthaltener Betrag der geschuldeten Abgabe, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ist

In (d) enthaltener Betrag der geschuldeten Abgabe, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist

In (d) enthaltener Betrag der geschuldeten Abgabe, die angefochten wurde und gegen die ein Gerichtsverfahren läuft

In (d) enthaltener Betrag der geschuldeten Abgabe, der als nicht einziehbar gilt

Sonstige

(Kommentar hinzufügen)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

(g)

(h)

(i)

2003/04

 

 

 

 

 

 

 

 

2004/05

 

 

 

 

 

 

 

 

2005/06

 

 

 

 

 

 

 

 

2006/07

 

 

 

 

 

 

 

 

2007/08

 

 

 

 

 

 

 

 

2008/09

 

 

 

 

 

 

 

 

2009/10

 

 

 

 

 

 

 

 

2010/11

 

 

 

 

 

 

 

 

2011/12

 

 

 

 

 

 

 

 

2012/13

 

 

 

 

 

 

 

 

2013/14

 

 

 

 

 

 

 

 

2014/15

 

 

 

 

 

 

 

 

NB: Spalten (e) bis (i) sind Teilsummen von Spalte (d).“


1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 794/2009 DER KOMMISSION

vom 31. August 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 750/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 1. September 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

38,76

0,00

1701 11 90 (1)

38,76

3,28

1701 12 10 (1)

38,76

0,00

1701 12 90 (1)

38,76

2,98

1701 91 00 (2)

38,65

5,91

1701 99 10 (2)

38,65

2,74

1701 99 90 (2)

38,65

2,74

1702 90 95 (3)

0,39

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 795/2009 DER KOMMISSION

vom 31. August 2009

zur Festsetzung der ab dem 1. September 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. September 2009 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. September 2009 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 1. September 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

16,03

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

84,38

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

36,77

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

36,77

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

89,37


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

17.8.2009-28.8.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

152,52

88,59

FOB-Preis USA

153,48

143,48

123,48

55,13

Golf-Prämie

19,12

Prämie/Große Seen

6,18

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

17,54 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

17,52 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


RICHTLINIEN

1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/17


RICHTLINIE 2009/115/EG DER KOMMISSION

vom 31. August 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Methomyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Methomyl. Mit der Entscheidung 2007/628/EG der Kommission (4) wurde entschieden, Methomyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller einen neuen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 14 bis Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5).

(3)

Der Antrag wurde dem Vereinigten Königreich vorgelegt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt wurde. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denen, die Gegenstand der Entscheidung 2007/628/EG waren. Dieser Antrag stimmt ferner mit den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 überein.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen und Daten bewertet und am 15. Mai 2008 einen Zusatzbericht erstellt.

(5)

Der Zusatzbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 19. Dezember 2008 als wissenschaftlicher Bericht der EFSA für Methomyl (6) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 12. Juni 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Methomyl abgeschlossen.

(6)

Die Neubewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat und die neuen Schlussfolgerungen der EFSA konzentrierten sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme führten, d. h. auf die unannehmbare Anwenderexposition, die Tatsache, dass die Bewertung der Exposition der Anwender und der Umstehenden keine eindeutigen Schlüsse zuließ, sowie das hohe Risiko für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden.

(7)

Neue Daten und Informationen wurden vom Antragsteller in dem neuen Dossier vorgelegt, und es wurde eine erneute Bewertung durchgeführt, wie in dem Zusatzbericht und im wissenschaftlichen Bericht der EFSA für Methomyl dargelegt. Dabei wurde aufgezeigt, dass bei Verwendung einer Schutzausrüstung — zusätzlich zu derjenigen, die im ursprünglichen Dossier vorgesehen war — eine annehmbare Anwenderexposition erzielt werden kann. Hinsichtlich des Risikos für Anwender und Umstehende wurde klargestellt, dass keine unannehmbaren Risiken durch die Anwendungen, wie im erneut vorgelegten Dossier vorgesehen, zu erwarten sind. Und schließlich kann das Risiko für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden als annehmbar betrachtet werden, sofern die geringste vorgesehene Aufwandmenge verwendet wird und geeignete Risikomanagement-Maßnahmen getroffen werden.

(8)

Somit können die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme führten, durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und Informationen ausgeräumt werden. Es wurden keine weiteren offenen wissenschaftlichen Fragen aufgeworfen.

(9)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Methomyl enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilt werden können, sollte Methomyl in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(10)

Damit jedoch jedes Risiko einer beabsichtigten oder unbeabsichtigten Vergiftung ausgeschlossen ist, empfiehlt es sich, die Beimischung von Repellents und/oder Emetika zu Pflanzenschutzmitteln, die Methomyl enthalten, vorzuschreiben und nur die Verwendung durch professionelle Anwender zuzulassen.

(11)

Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. August 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 40.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  EFSA Scientific Report (2008) 222 — Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance methomyl (Neufassung vom 19. Dezember 2008).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

 

„Methomyl

CAS-Nr.: 16752-77-50

CIPAC-Nr.: 264

S-methyl (EZ)-N-(methylcarbamoyloxy)thioacetimidate

≥ 980 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid für Gemüse dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,25 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung und höchstens zwei Ausbringungen je Saison.

Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. Juni 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methomyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit: die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben; besondere Aufmerksamkeit ist der Exposition von Anwendern mit tragbaren Rücken- oder Handgeräten zu widmen;

den Schutz von Vögeln;

den Schutz von Wasserorganismen: die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten, wie etwa Abstandsauflagen, die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und abdriftreduzierende Düsen;

den Schutz von Nichtzielarthropoden, insbesondere Bienen: es sind Risikobegrenzungsmaßnahmen zur Vermeidung jeglichen Kontakts mit Bienen zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Formulierungen auf der Basis von Methomyl wirksame Repellents und/oder Emetika enthalten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2009

über die Beihilferegelung C 2/08 (ex N 572/07), von Irland geplante Änderung der Tonnagesteuerregelung im Seeverkehr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 688)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/626/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Irland hat bei der Kommission mit elektronischer Post vom 3. Oktober 2007 und vom 19. November 2007 eine Änderung der bestehenden Tonnagesteuerregelung (Beihilfe N 504/02) angemeldet, die die Kommission am 11. Dezember 2002 genehmigt hatte (2).

(2)

Die Kommission hat Irland mit Schreiben vom 16. Januar 2008 (3) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Dieser Beschluss wurde am 14. Mai 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Irland gab seine Stellungnahme am 29. Februar 2008 ab. Die Kommission hat keine Stellungnahme von Beteiligten erhalten.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1   Wesentliche Bestimmungen der Tonnagesteuerregelung 2002

(4)

Die 2002 eingeführte irische Tonnagesteuer ist eine Steuerregelung für Seeverkehrsunternehmen. Die Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung erfüllen, können für die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer anstatt ihrer tatsächlichen Gewinne die Nettotonnage ihrer Flotte zugrunde legen. Solche Unternehmen müssen sich innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen für diese Form der Besteuerung entscheiden. Unternehmen, die die Tonnagesteuer gewählt haben, bleiben 10 Jahre lang an diese Regelung gebunden (Tonnagesteuer-Zeitraum).

Gehören verschiedene irische Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Tonnagesteuer erfüllen, zur gleichen Unternehmensgruppe, müssen alle Mitglieder dieses System der Besteuerung wählen. Geschäftstätigkeiten, die nicht in die Tonnagesteuerregelung einbezogen sind, würden dann der normalen Körperschaftsteuer unterliegen.

Bei der […] Tonnagesteuer wird der von den Seeverkehrsunternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen können, zu entrichtende Steuerbetrag auf der Grundlage der Nettotonnage ihrer für diese Form der Besteuerung in Betracht kommenden Flotte ermittelt. Für jedes der Tonnagesteuer unterliegende Schiff wird der zu versteuernde Gewinn aus Tätigkeiten, für die diese Form der Besteuerung in Anspruch genommen werden kann, pauschal auf der Grundlage seiner Nettotonnage berechnet, und zwar pro 100 Nettotonnen (NT) und angefangenem 24-Stunden-Zeitraum, unabhängig davon, ob das Schiff in Betrieb ist oder nicht:

bis einschließlich 1 000 Nettotonnen

1,00 EUR pro 100 NT

zwischen 1 001 und 10 000 Nettotonnen

0,75 EUR pro 100 NT

zwischen 10 001 und 25 000 Nettotonnen

0,50 EUR pro 100 NT

über 25 000 Nettotonnen

0,25 EUR pro 100 NT

Die auf diese Weise ermittelten Gewinne unterliegen dann dem normalen irischen Körperschaftsteuersatz von 12,5 % (5).

2.2   Die „Zeitcharter“-Beschränkung in der Tonnagesteuerregelung von 2002

(5)

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuerregelung [2002] ist unter anderem, dass die Tonnage der für diese Regelung in Frage kommenden Schiffe, die dem Unternehmen selbst gehören, mindestens 25 % der Tonnage aller Schiffe des Unternehmens entsprechen muss, für die diese Regelung geltend gemacht werden kann. Um die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen und in diesem System bleiben zu können, sollte ein Unternehmen höchstens 75 % der Nettotonnage der von ihm betriebenen Schiffe, die für die Regelung in Frage kommen, hinzuchartern [einschließlich Zeitcharter]. Für eine Unternehmensgruppe ist dieser Anteil auf 75 % der Gesamt-Nettotonnage aller die Voraussetzungen für die Tonnagesteuer erfüllenden Schiffe beschränkt, die von allen Mitgliedern der Gruppe, die die Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen können, betrieben werden. Ein Schiff chartern bedeutet, es mitsamt einer vom Vercharterer gestellten Mannschaft zu mieten, während bei der Bareboat Charter der Charterer das Schiff bemannen muss. (6)

2.3   Die angemeldeten Änderungen

2.3.1   Aufhebung der „Zeitcharter“-Beschränkung

(6)

Die irischen Behörden beabsichtigen jetzt die Aufhebung der Beschränkung für die Zeitcharter. Die angemeldete Maßnahme würde es also ermöglichen, dass ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe von der Tonnagesteuer profitieren kann, ohne selbst ein einziges Schiff zu besitzen. Nach Aussage der irischen Regierung ist die Aufhebung dieser Beschränkung aus verschiedenen Gründen erforderlich:

a)

zur Absicherung in Irland ansässiger Seeverkehrsunternehmen, die alle übrigen Kriterien erfüllen, aber die Tonnagesteuer nicht in Anspruch nehmen können, weil ihr Zeitcharter-Anteil zu groß ist;

b)

zur Gewährleistung größerer Flexibilität für Unternehmen, die die irische Tonnagesteuer in Anspruch nehmen (nachstehend „irische Tonnagesteuer-Unternehmen“) und Tätigkeiten ausüben, die in die Tonnagesteuerregelung einbezogen werden können, damit sie die Marktchancen nutzen können, ohne gegen die Bedingungen für die Tonnagesteuer zu verstoßen;

c)

zur Angleichung an die in den Regelungen anderer Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen hinsichtlich der auf Zeit gecharterten Flotte;

d)

zum Ausbau des landseitigen Schiffsmanagements;

e)

zur Verhinderung einer Verlagerung der Tätigkeiten von Tonnagesteuer-Unternehmen auf Unternehmen, die die Voraussetzungen für diese Form der Besteuerung nicht erfüllen, und letztlich auf Schiffsbetreiber aus Drittländern; außerdem soll vermieden werden, dass Unternehmen aufgrund der Überschreitung der Höchstgrenzen aus der irischen Tonnagesteuerregelung ausgeschlossen werden.

2.3.2   Laufzeit

(7)

Die angemeldete Änderung der Tonnagesteuerregelung findet erst nach Genehmigung durch die Kommission Anwendung, gilt jedoch ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Änderung in die irischen Rechtsvorschriften im Januar 2006.

(8)

Die Laufzeit der Tonnagesteuerregelung bleibt von der Änderung unberührt: die derzeitige Tonnagesteuerregelung ist auf 10 Jahre begrenzt und läuft am 31. Dezember 2012 aus. Unternehmen, die für die Tonnagesteuer in Frage kommen, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, das heißt der irischen Körperschaftsteuer unterliegen, Schiffe betreiben, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, und das strategische und kommerzielle Management dieser Schiffe von Irland aus betreiben, in der Regel nur 36 Monate Zeit, sich für diese Form der Besteuerung zu entscheiden.

2.3.3   Begünstigte

(9)

Die Änderung gilt für alle Unternehmen, die derzeit die Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen können, sowie für diejenigen in Frage kommenden Unternehmen oder Unternehmensgruppen

a)

die der irischen Körperschaftsteuer unterliegen,

b)

deren Gewinne durch Schiffe, die die Voraussetzungen für die Tonnagesteuer erfüllen, mit Tätigkeiten erbracht werden, die in diese Steuerregelung einbezogen werden können, und die sich für eine Umstellung auf die Tonnagesteuer entscheiden und

c)

die das strategische und kommerzielle Management dieser Schiffe von Irland aus betreiben.

2.3.4   Mittel

(10)

Nach den Prognosen der irischen Regierung werden sich im ersten Jahr die Kosten für die Abschaffung der „Zeitcharter“-Beschränkung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 angesichts des damaligen Aufschwungs auf diesem Markt auf rund 5,88 Mio. EUR belaufen. Es wird erwartet, dass die Kosten mittelfristig (2007 bis 2009) auf etwa 1,38 Mio. EUR zurückgehen, wenn sich der Markt und damit die Gewinne auf ein normaleres Niveau einpendeln.

2.4   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(11)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hat die Kommission Bedenken darüber geäußert, dass die von der irischen Regierung angemeldeten Änderungen den Grundsätzen zuwiderlaufen könnten, die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (7) (nachstehend „Leitlinien“ genannt) festgelegt sind. Insbesondere bezweifelte die Kommission, dass die von Irland einseitig vorgenommene Aufhebung der Beschränkung der im Rahmen der irischen Tonnagesteuerregelung zulässigen Anzahl auf Zeit gecharterter Schiffe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission stellte fest, dass die vollständige Aufhebung solcher Beschränkungen für die Zeitcharter zu einem Steuerwettbewerb zwischen mehr oder weniger attraktiven Tonnagesteuerregelungen in der gesamten Gemeinschaft führen könnte. Angesichts des Hinweises in den Leitlinien, dass die Frage des Steuerwettbewerbs angesprochen werden muss (8), könnte es sein, dass die von der irischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen zur vollständigen Aufhebung der Zeitcharter-Beschränkung dem in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags genannten gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, der die Grundlage für die Genehmigung der Tonnagesteuer ist.

(12)

Darüber hinaus äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der möglichen rückwirkenden Anwendung der geplanten Maßnahme. Dies wäre der Fall, wenn Beihilfen gemäß den angemeldeten Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gewährt werden.

2.5   Stellungnahme Irlands

(13)

Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 wies Irland auf folgende Punkte hin:

a)

Die Marktbedingungen, aufgrund derer Irland die Zeitcharter-Beschränkung abschaffen möchte, betreffen nicht nur irische Schiffseigner, sondern auch solche aus anderen Ländern der Gemeinschaft und aus Drittländern. Insbesondere ist die globale Nachfrage nach Massengütern seit 2002 drastisch angestiegen.

b)

Die Zeitcharter ermöglicht den Schiffseignern, die Verträge mit Massengut-Importeuren und -exporteuren erfüllen wollen, zusätzliche Flexibilität.

c)

In anderen Mitgliedstaaten (beispielsweise in Dänemark) ist eine ähnliche Entwicklung zu beobachten.

3.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

3.1   Vorliegen einer Beihilfe

(14)

Nach Ansicht der Kommission berührt die angemeldete Änderung nicht die Tatsache, dass die 2002 durch Entscheidung N 504/02 (9) genehmigte irische Tonnagesteuerregelung eine staatliche Beihilfe darstellt.

(15)

Auch nach Aufhebung der Zeitcharter-Beschränkung wird die irische Regierung einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil gewähren und dadurch bestimmte Unternehmen begünstigen, da die Maßnahme ausschließlich die Schifffahrt betrifft. Ein solcher Vorteil könnte den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da die Unternehmen dieses Sektors weitgehend unter den gleichen Bedingungen agieren. Daher hat die angemeldete Änderung der irischen Tonnagesteuerregelung von 2002 keinen Einfluss auf deren Einordnung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

3.2   Rechtsgrundlage für die Beurteilung

(16)

Rechtsgrundlage für die Prüfung der Frage, ob die angemeldete Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sind die Leitlinien.

3.3   Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt

(17)

In den Leitlinien ist Folgendes festgelegt: „Das Ziel von staatlichen Beihilfen innerhalb der gemeinsamen Seeverkehrspolitik ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte auf dem Weltmarkt. Daher sollten sämtliche Steuererleichterungen grundsätzlich an das Führen einer Gemeinschaftsflagge geknüpft sein. Sie können jedoch ausnahmsweise genehmigt werden, wenn sie für die gesamte Flotte eines Reeders gewährt werden, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig und körperschaftssteuerpflichtig ist, sofern nachgewiesen wird, dass die strategische und wirtschaftliche Verwaltung aller betroffenen Schiffe tatsächlich auf dem Hoheitsgebiet erfolgt und dass diese Tätigkeit erheblich zur Wirtschaftstätigkeit und zur Beschäftigung in der Gemeinschaft beiträgt.“ (10)

(18)

In den Leitlinien ist keine Beschränkung für die Einbeziehung auf Zeit gecharterter Schiffe in Tonnagesteuerregelungen vorgesehen. In vorhergehenden Beschlüssen und Entscheidungen hat die Kommission Regelungen für Unternehmen genehmigt, bei denen das Verhältnis zwischen der Tonnage eigener Schiffe (oder bareboat gecharterten Schiffen) und der Tonnage auf Zeit oder für eine bestimmte Reise gecharterter Schiffe bis zu 3:1 (11), 4:1 (12) oder 10:1 (13) betrug.

(19)

Durch dieses zahlenmäßige Verhältnis sollte verhindert werden, dass Tonnagesteuer-Unternehmen schließlich zu reinen Schiffsmaklern werden, die keinerlei Verantwortung für das Besatzungsmanagement und das technische Management der Schiffe, die sie betreiben, übernehmen. Würden Tonnagesteuer-Unternehmen nur noch Schiffe betreiben, die auf Zeit oder für eine bestimmte Reise gechartert wurden, ginge ihr Know-how im Bereich des Besatzungsmanagements und des technischen Managements von Schiffen verloren; dies widerspricht einem der in den Leitlinien (Abschnitt 2.2 erster Absatz vierter Gedankenstrich) vorgegebenen Ziel, nämlich „das maritime Know-how zu erhalten und zu verbessern“.

(20)

Weiter kann gesagt werden, dass durch dieses zahlenmäßige Verhältnis ein anderes Ziel der Leitlinien verfolgt werden sollte - die nationalen Behörden können so besser kontrollieren, ob landseitige Tätigkeiten im Zusammenhang mit tonnagesteuerpflichtigen Schiffen auch weiterhin innerhalb der Gemeinschaft/des EWR erbracht werden. Schiffseigner, die Tonnagesteuer entrichten, übernehmen in der Tat das Besatzungsmanagement für Schiffe, die ihnen gehören oder die sie bareboat chartern, eher selbst. Werden diese beiden Dienstleistungen im Unternehmen selbst erbracht, können die Steuerbehörden einfacher prüfen, ob die landseitigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Schiffen innerhalb der Gemeinschaft/des EWR stattfinden. Damit soll, entsprechend Abschnitt 2.2 erster Absatz dritter Gedankenstrich der Leitlinien, erreicht werden, „einen Beitrag zur Konsolidierung des in den Mitgliedstaaten bestehenden maritimen Sektors zu leisten“.

(21)

Die vollständige Aufhebung der Beschränkung würde jedoch ermöglichen, dass Unternehmen, die ausschließlich auf Zeit oder für eine bestimmte Reise gecharterte Schiffe betreiben, von der Tonnagesteuerregelung profitieren. In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Ansicht, dass die angemeldete Änderung nicht mit den in den Nummern 19 und 20 genannten Zielen in Einklang steht. Nach Auffassung der Kommission sollte ein Verhältnis von mindestens 10:1 zwischen gecharterten und eigenen Schiffen aufrechterhalten werden.

(22)

Werden die oben genannten Ziele nicht erfüllt, sollten nach Meinung der Kommission die gecharterten Schiffe zu einem anderen Ziel der Leitlinien beitragen, nämlich (entsprechend Abschnitt 2.2, erster Absatz zweiter Gedankenstrich) die Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten oder die Rückführung unter deren Flagge fördern. Selbst wenn nicht beide Dienstleistungen des Besatzungsmanagements und des technischen Managements der Schiffe auf dem Gebiet der Gemeinschaft/des EWR erbracht werden, könnte die Kommission daher akzeptieren, dass das gemeinsame Interesse gewahrt wird, wenn das betreffende Schiff eine Gemeinschafts-/EWR-Flagge führt.

(23)

Infolgedessen sind nach Ansicht der Kommission die oben genannten Ziele erreicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

Das gecharterte Schiff ist in einem Register der Gemeinschaft oder des EWR eingetragen, oder

b)

das Besatzungsmanagement und das technische Management für das betreffende Schiff werden im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder des EWR erbracht.

(24)

Werden diese Bedingungen erfüllt, sind die oben genannten Ziele der Leitlinien erreicht.

(25)

Nach der jüngsten Rechtsprechung (14) kann die angemeldete Änderung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 (dem Datum der Anmeldung) genehmigt werden, um ihre rückwirkende Anwendung zu vermeiden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die angemeldete Änderung der Tonnagesteuerregelung (Beihilfe N 504/02), die die Kommission am 11. Dezember 2002 genehmigt hatte, ist gemäß Artikel 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Sie kann mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Anwendung finden.

Artikel 2

Das Verhältnis zwischen gecharterten und eigenen Schiffen, die von einem der Tonnagesteuer unterliegenden Unternehmen betrieben werden, muss mindestens 10:1 betragen.

Jedes der von einem der Tonnagesteuer unterliegenden Unternehmen betriebenen gecharterten Schiffe muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Das gecharterte Schiff ist in einem Register der Gemeinschaft oder des EWR eingetragen;

b)

das Besatzungsmanagement und das technische Management des gecharterten Schiffs müssen vom Gebiet der Gemeinschaft oder des EWR aus erfolgen.

Artikel 3

Irland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Irland gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. C 117 vom 14.5.2008, S. 32.

(2)  Entscheidung K(2002) 4371 endg.

(3)  SG(2008)D/200091.

(4)  ABl. C 117 vom 14.5.2008, S. 32.

(5)  Entscheidung K(2002) 4371 endg., Nummern 3 bis 6.

(6)  Entscheidung K(2002) 4371 endg., Nummer 26.

(7)  ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

(8)  Leitlinien, Abschnitt 3.1: Steuerliche Behandlung der Reedereien.

(9)  Siehe Fußnote 2 der vorliegenden Entscheidung.

(10)  Leitlinien, Abschnitt 3.1 siebter Absatz.

(11)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission (Beihilfe C 20/03), einsehbar unter folgender Internetadresse: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2003:145:0004:0047:DE:PDF, den Beschluss der Kommission (Beihilfe N 572/02), einsehbar in spanischer Sprache unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/transports-2002/n572-02.pdf.

(12)  Beschluss der Kommission vom 12. März 2002 (staatliche Beihilfe N 563/01), einsehbar in dänischer Sprache unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/transports-2001/n563-01.pdf.

(13)  Siehe Entscheidung der Kommission (Beihilfe C 58/08), noch nicht veröffentlicht.

(14)  Siehe Urteil vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache C-384/07 Wienstrom GmbH gegen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, noch nicht veröffentlicht, insbesondere Rdnr. 26: „Wurde ein Beihilfenvorhaben der Kommission ordnungsgemäß notifiziert und nicht vor Erlass dieser Entscheidung durchgeführt, so kann es ab deren Erlass durchgeführt werden, gegebenenfalls auch für einen früheren Zeitraum, der von der Maßnahme erfasst wird, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist.“


LEITLINIEN

Europäische Zentralbank

1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/25


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Juli 2009

über staatliche Finanzstatistiken

(Neufassung)

(EZB/2009/20)

(2009/627/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2005/5 vom 17. Februar 2005 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (3) wurde mehrfach geändert. Da jetzt weitere Änderungen dieser Leitlinie erforderlich sind, sollte sie im Interesse der Klarheit und Transparenz neu gefasst werden.

(2)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende, d.h. alle Transaktionen einschließlich solchen, in denen der Staat im Namen von Institutionen der Europäischen Union handelt, erfassende, und verlässliche staatliche Finanzstatistiken („government finance statistics“) (GFS) für die wirtschaftliche und monetäre Analyse.

(3)

Die in dieser Leitlinie festgelegten Verfahren berühren nicht die Zuständigkeiten und Kompetenzen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

(4)

Es ist erforderlich, effiziente Verfahren für den Austausch von GFS innerhalb des ESZB zu entwickeln, um zu gewährleisten, dass dem ESZB rechtzeitig GFS vorliegen, die dessen Anforderungen erfüllen, und dass unabhängig davon, ob die Statistiken von den nationalen Zentralbanken (NZBen) oder den zuständigen nationalen Behörden erstellt werden, Kompatibilität zwischen den GFS und den von den NZBen erstellten Prognosen der gleichen Variablen besteht.

(5)

Ein Teil der Daten, die zur Erfüllung der statistischen Anforderungen des ESZB im Bereich der GFS erforderlich sind, wird von den zuständigen nationalen Behörden außer den NZBen erhoben. Aus diesem Grunde ist für bestimmte gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmende Aufgaben eine Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und den zuständigen nationalen Behörden erforderlich. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

(6)

Die statistischen Quellen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates und des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 95“ (5)) reichen nicht aus, um die Anforderungen des ESZB im Hinblick auf den Berichtsumfang und die Vorlagefristen der Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand und über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung und der Statistiken über Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Haushalt der EU zu erfüllen. Daher ist eine weitergehende Erstellung durch die zuständigen nationalen Behörden erforderlich.

(7)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch die Berichtslast berührt werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

2.   „nicht teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat.

Artikel 2

Statistische Berichtspflichten der NZBen

(1)   Für jedes Kalenderjahr melden die NZBen der Europäischen Zentralbank (EZB) die GFS-Daten gemäß Anhang I. In Anhang II wird näher erläutert, dass die Daten den Grundsätzen und Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 und des ESVG 95 entsprechen müssen.

(2)   Ein vollständiger Datensatz umfasst alle in Anhang I als Schlüssel- oder Sekundärkategorien der Einnahmen-/Ausgabenstatistiken, der Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung und der Schuldenstandstatistiken aufgeführten Kategorien. Teildatensätze umfassen zumindest die Schlüsselkategorien der Einnahmen-/Ausgabenstatistiken, der Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung oder der Schuldenstandstatistiken.

(3)   Die NZBen melden die folgenden Daten in Einklang mit den für Sektoren und Teilsektoren in Abschnitt 1 des Anhangs II dieser Leitlinie und für die folgenden in dessen Abschnitt 2 festgelegten methodologischen Begriffsbestimmungen:

a)

„Einnahmen-/Ausgabenstatistiken“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 1A, 1B und 1C bestehen;

b)

„Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 2A und 2B bestehen;

c)

„Schuldenstandstatistiken“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 3A und 3B bestehen.

(4)   Die Daten umfassen den Zeitraum ab 1995 bis zu dem Jahr, auf das sich die Übermittlung bezieht (Jahr t-1).

(5)   Wenn der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Defizits/Überschusses zumindest 0,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) oder der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Schuldenstandes, der Einnahmen, Ausgaben oder des nominalen BIP zumindest 0,5 % des BIP beträgt, werden die Daten über das Defizit/den Überschuss, den Schuldenstand, die Einnahmen, Ausgaben oder das nominale BIP mit einer Begründung für die Korrekturen versehen.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten der EZB

(1)   Auf der Grundlage der von den NZBen gemeldeten Daten verwaltet die EZB die „GFS-Datenbank“, die Aggregate des Euro-Währungsgebiets und der Europäischen Union enthält. Die EZB übermittelt den NZBen die GFS-Datenbank.

(2)   Die NZBen machen bei ihren statistischen Informationen kenntlich, wem diese zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die EZB handelt entsprechend dieser Kennzeichnung, wenn sie die GFS-Datenbank übermittelt.

Artikel 4

Vorlagefristen

(1)   Die NZBen melden zweimal jährlich, vor dem 15. April und vor dem 15. Oktober, vollständige Datensätze.

(2)   Zwischen den beiden in Absatz 1 genannten Meldeterminen melden die NZBen von sich aus Teildatensätze, wenn neue Daten vorliegen. Betrifft die Meldung eines Teildatensatzes nur Schlüsselkategorien, können die NZBen auch Schätzungen für die Sekundärkategorien liefern.

(3)   Die EZB übermittelt den NZBen die GFS-Datenbank mindestens einmal im Monat, spätestens an dem EZB-Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die EZB die Daten zur Veröffentlichung fertig stellt.

Artikel 5

Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden

(1)   In den Fällen, in denen zuständige nationale Behörden außer den NZBen einige oder alle der in Artikel 2 genannten Daten liefern, bemühen sich die NZBen, geeignete Modalitäten der Zusammenarbeit mit diesen Behörden zu vereinbaren, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die Standards und Anforderungen des ESZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

(2)   Wenn im Verlauf dieser Zusammenarbeit eine NZB die Anforderungen gemäß den Artikeln 2 und 4 nicht erfüllen kann, weil die zuständige nationale Behörde ihr die erforderlichen Daten nicht geliefert hat, erörtern die EZB und die NZB mit der betreffenden Behörde, wie die Daten zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 6

Übermittlungs- und Kodierungsstandards

Die NZBen und die EZB verwenden die in Anhang III festgelegten Standards, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Daten zu übermitteln und zu kodieren. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch auch andere Möglichkeiten der Datenübermittlung an die EZB als Notfalllösung verwendet werden, wenn dies vereinbart wird.

Artikel 7

Datenqualität

(1)   Die EZB und die NZBen überwachen und fördern die Qualität der Daten, die der EZB gemeldet werden.

(2)   Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der jährlichen GFS.

(3)   Dieser Bericht enthält zumindest den Erfassungsgrad der Daten, den Grad ihrer Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und den Umfang der Korrekturen.

Artikel 8

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, wenn diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben.

Artikel 9

Inkrafttreten und Aufhebung der Leitlinie EZB/2005/5

(1)   Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

(2)   Die Leitlinie EZB/2005/5 wird aufgehoben.

(3)   Verweisungen auf die Leitlinie EZB/2005/5 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie.

Artikel 10

Adressaten

Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Juli 2009.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 81.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 enthalten.


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE MELDUNG VON DATEN

Schlüsselkategorien erscheinen in Fettdruck, die übrigen Kategorien sind Sekundärkategorien. Die Kategorien beziehen sich — sofern nichts anderes angegeben ist — auf den Sektor Staat. „Schulden, davon mit variablem Zinssatz“ sind Schulden in denjenigen Finanzinstrumenten, deren Kuponzahlungen sich nicht nach einem zuvor festgelegten Prozentsatz vom Nennwert bestimmen, sondern von einem anderen Zinssatz oder einer anderen Rendite oder von einem anderen Indikator abhängen.

Einnahmen-/Ausgabenstatistiken

Tabelle 1A

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

1 = 2 – 5

Gesamteinnahmen

2 = 3 + 4

Gesamte laufende Einnahmen

3 = 11

Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung

4 = 33

Gesamtausgaben

5 = 6 + 7

Gesamte laufende Ausgaben

6 = 23

Gesamtausgaben der Kapitalrechnung

7 = 35

Primärdefizit (–) bzw. -überschuss (+)

8 = 9 + 10

Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

9 = 1

Zu leistende Zinsen

10 = 28

Gesamte laufende Einnahmen

11 = 12 + 15 + 17 + 20 + 22

Direkte Steuern

12

davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften

13

davon: zu leisten von privaten Haushalten

14

Indirekte Steuern

15

davon: Mehrwertsteuer

16

Sozialbeiträge

17

davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

18

davon: Sozialbeiträge der Arbeitnehmer

19

Sonstige laufende Einnahmen

20

davon: zu empfangende Zinsen

21

Umsatz

22

Gesamte laufende Ausgaben

23 = 24 + 28 + 29 + 31

Laufende Transfers

24 = 25 + 26 + 27

Sozialleistungen

25

Zu leistende Subventionen

26

Sonstige laufende Transferleistungen

27

Zu leistende Zinsen

28

Arbeitnehmerentgelt

29

davon: Bruttolöhne und -gehälter

30

Vorleistungen

31

Sparen, brutto

32 = 11 – 23

Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung

33

davon: vermögenswirksame Steuern

34

Gesamtausgaben der Kapitalrechnung

35 = 36 + 37 + 38

Anlageinvestitionen

36

Sonstige Nettozugänge von Vermögensgütern

37

Vermögenstransferleistungen

38

Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

39 = 1 = 40 + 41 + 42 + 43

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Zentralstaat

40

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Länder

41

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Gemeinden

42

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Sozialversicherung

43

Nachrichtlicher Ausweis

Tatsächliche Sozialbeiträge

44

Monetäre Sozialleistungen

45


Tabelle 1B

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Leistungen des Mitgliedstaats an den Haushalt der Europäischen Union

1 = 2 + 4 + 5 + 7

Von EU-Haushalt zu vereinnahmende indirekte Steuern

2

davon: von EU-Haushalt vereinnahmte Mehrwertsteuer

3

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit des Staates an den EU-Haushalt

4

Übrige laufende Transfers des Staates an den EU-Haushalt

5

davon: Zahlungen im Rahmen der vierten Eigenmittelquelle

6

Vermögenstransfers des Staates an den EU-Haushalt

7

Ausgaben der EU in dem Mitgliedstaat

8 = 9 + 10 + 11 + 12 + 13

Vom EU-Haushalt zu leistende Subventionen

9

Laufende Transfers des EU-Haushalts an den Staat

10

Laufende Transfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten

11

Vermögenstransfers des EU-Haushalts an den Staat

12

Vermögenstransfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten

13

Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt (Nettoempfänger +, Nettozahler –)

14 = 8 – 1

Nachrichtlicher Ausweis

Eigenmittel-Erhebungskosten

15


Tabelle 1C

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Konsumausgaben

1 = 2 + 3 = 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9 – 10

Konsumausgaben für den Individualverbrauch

2

Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch

3

Arbeitnehmerentgelt

4 = [1A.29] (1)

Vorleistungen

5 = [1A.31]

Über Marktproduzenten bereit gestellte soziale Sachtransfers

6

Abschreibungen

7

Geleistete Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen

8

Nettobetriebsüberschuss

9

Umsatz

10 = [1A.22]

Nachrichtlicher Ausweis

Konsumausgaben zu Preisen des Vorjahres

11

Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

12 = [1A.1]

Zu leistende Zinsen

13 = [1A.10]

Zinsen einschließlich Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements

14

Defizit (–) bzw. -Überschuss (+) im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

15 = 12 + 13 – 14

Universal Mobile Telecommunications System-Erlöse

16

Schulden

17 = [Tabelle 3A.1]

Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen

18

BIP zu Preisen des Vorjahres

19

Öffentliche Anlageinvestitionen zu Preisen des Vorjahres

20

Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung

Tabelle 2A

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

1 = [1A.1]

Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten

2 = 1 – 3

Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten

3 = 4 – 15

Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten (konsolidiert)

4 = 5 + 6 + 7 + 8 + 9 + 13

Transaktionen mit Bargeld und Einlagen

5

Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarkt- und Kapitalmarktpapiere

6

Transaktionen mit Finanzderivaten

7

Transaktionen mit Krediten

8

Transaktionen mit Anteilsrechten

9

Privatisierungen

10

Eigenkapitaleinschüsse

11

Sonstige

12

Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten

13

davon: entstandene, aber noch nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

14

Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert)

15 = 16 + 17 + 18 + 19 + 20 + 22

Transaktionen mit Bargeld und Einlagen

16

Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarktpapiere

17

Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Kapitalmarktpapiere

18

Transaktionen mit Finanzderivaten

19

Transaktionen mit Krediten

20

davon: Zentralbankkredite

21

Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten

22

Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert)

= Finanzierungsbedarf des Staates

23 = 16 + 17 + 18 + 20

23 = 25 + 26 + 27

23 = 2 – 1 + 4 –19 – 22

Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln

24

Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln

25

Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine teilnehmende Fremdwährung lauten (2)

26

Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lauten

27

Sonstige Stromgrößen

28 = 29 + 32

Bewertungseffekte bei den Schulden

29 = 30 + 31

Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen

30

Sonstige Bewertungseffekte — Nennwert

31

Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens

32

Schuldenstandsänderung

33 = 23 + 28

33 = 2 – 1 + 4 – 19 – 22 + 28


Tabelle 2B

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert

1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6

Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert

2

Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert

3

Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert

4

Transaktionen mit Zentralbankkrediten

5

Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert

6

Konsolidierungstransaktionen

7 = 8 + 9 + 10 + 11

Konsolidierungstransaktionen — Bargeld und Einlagen

8 = 2 – [2A.16]

Konsolidierungstransaktionen — Geldmarktpapiere

9 = 3– [2A.17]

Konsolidierungstransaktionen — Kapitalmarktpapiere

10 = 4 – [2A.18]

Konsolidierungstransaktionen — Kredite

11 = 6 – ([2A.20] – [2A.21])

Schuldenstandstatistiken

Tabelle 3A

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Schulden

1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6

=7 + 12 = 13 + 14 + 15

=16 + 17 = 19 + 20 + 22

=24 + 25 + 26 + 27

Schulden — Bargeld und Einlagen (Passiva)

2

Schulden — Geldmarktpapiere (Passiva)

3

Schulden — Kapitalmarktpapiere (Passiva)

4

Schulden — Zentralbankkredite (Passiva)

5

Schulden — sonstige Kredite (Passiva)

6

Von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

7 = 8 + 9 + 10 + 11

Von der Zentralbank gehaltene Schulden

8

Von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltene Schulden

9

Von sonstigen Finanzinstituten gehaltene Schulden

10

Von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

11

Von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

12

Auf Landeswährung lautende Schulden

13

Auf eine teilnehmende Fremdwährung lautende Schulden

14

Auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lautende Schulden

15

Kurzfristige Schulden

16

Langfristige Schulden

17

davon: mit variablem Zinssatz

18

Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

19

Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren

20

davon: mit variablem Zinssatz

21

Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren

22

davon: mit variablem Zinssatz

23

Schuldenkomponente Zentralstaat

24 = [3B.7] – [3B.15]

Schuldenkomponente Länder

25 = [3B.9] – [3B.16]

Schuldenkomponente Gemeinden

26 = [3B.11] – [3B.17]

Schuldenkomponente Sozialversicherung

27 = [3B.13] – [3B.18]

Nachrichtlicher Ausweis

Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden

28

Schulden — Nullkuponanleihen

29


Tabelle 3B

Kategorie

Nr. und lineare Beziehung

Schulden (nicht konsolidiert)

1 = 7 + 9 + 11 + 13

Konsolidierungselemente

2 = 3 + 4 + 5 + 6 = 8 + 10 + 12 + 14

= 15 + 16 + 17+ 18

Konsolidierungselemente — Bargeld und Einlagen

3

Konsolidierungselemente — Geldmarktpapiere

4

Konsolidierungselemente — Kapitalmarktpapiere

5

Konsolidierungselemente — Kredite

6

Vom Zentralstaat emittierte Schulden

7

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

8

Von Ländern emittierte Schulden

9

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

10

Von Gemeinden emittierte Schulden

11

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

12

Von der Sozialversicherung emittierte Schulden

13

davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden

14

Nachrichtlicher Ausweis

Vom Zentralstaat gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

15

Von Ländern gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

16

Von Gemeinden gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

17

Von der Sozialversicherung gehaltene, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierte Schulden

18


(1)  [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.

(2)  Zu melden für die Jahre, in denen der betreffende Mitgliedstaat noch kein teilnehmender Mitgliedstaat war.


ANHANG II

METHODOLOGISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.   Methodologische Bezugnahmen

Sektoren und Teilsektoren laut ESVG 95

 

 

Öffentlich

Privat

Ausländisch

Gesamte Volkswirtschaft

S.1

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

S.11001

S.11002

S.11003

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

 

 

 

Zentralbank

S.121

 

 

 

Sonstige monetäre Finanzinstitute

S.122

S.12201

S.12202

S.12203

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)

S.123

S.12301

S.12302

S.12303

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.124

S.12401

S.12402

S.12403

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen

S.125

S.12501

S.12502

S.12503

Staat

S.13

 

 

 

Zentralstaat

S.1311

 

 

 

Länder

S.1312

 

 

 

Gemeinden

S.1313

 

 

 

Sozialversicherung

S.1314

 

 

 

Private Haushalte

S.14

 

 

 

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.15

 

 

 

Übrige Welt

S.2

 

 

 

Europäische Union (EU)

S.21

 

 

 

Mitgliedstaaten der EU

S.211

 

 

 

Institutionen der EU

S.212

 

 

 

Drittländer und internationale Organisationen

S.22

 

 

 

2.   Definitionen der Kategorien  (1)

Tabelle 1A

1.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) [1A.1] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.13.

2.

Die Gesamteinnahmen [1A.2] sind gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.3] plus den Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.4].

3.

Die gesamten laufenden Einnahmen [1A.3] sind gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.11].

4.

Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.4] sind gleich den Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.33].

5.

Die Gesamtausgaben [1A.5] sind gleich den gesamten laufenden Ausgaben [1A.6] plus den Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.7].

6.

Die gesamten laufenden Ausgaben [1A.6] sind gleich den gesamten laufenden Ausgaben [1A.23].

7.

Die gesamten Ausgaben der Kapitalrechnung [1A.7] sind gleich den gesamten Ausgaben der Kapitalrechnung [1A.35].

8.

Das Primärdefizit (–) bzw. der Primärüberschuss (+) [1A.8] ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.9] plus zu leistende Zinsen [1A.10].

9.

Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) [1A.9] ist gleich dem Defizit (–) bzw. dem Überschuss (+) [1A.1].

10.

Zu leistende Zinsen [1A.10] sind gleich den zu leistenden Zinsen [1A.28].

11.

Die gesamten laufenden Einnahmen [1A.11] sind gleich den direkten Steuern [1A.12] plus den indirekten Steuern [1A.15] plus den Sozialbeiträgen [1A.17] plus den sonstigen laufenden Einnahmen [1A.20] plus dem Umsatz [1A.22].

12.

Die direkten Steuern [1A.12] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögensteuern (D.5).

13.

Die direkten Steuern, davon: zu leisten von Kapitalgesellschaften [1A.13], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.11 und S.12 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögensteuern (D.5).

14.

Die direkten Steuern, davon: zu leisten von privaten Haushalten [1A.14], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung von S.14 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögensteuern (D.5).

15.

Die indirekten Steuern [1A.15] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

16.

Die indirekten Steuern, davon: Mehrwertsteuer [1A.16], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211).

17.

Die Sozialbeiträge [1A.17] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Sozialbeiträgen (D.61).

18.

Die Sozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber [1A.18], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.6111).

19.

Die Sozialbeiträge, davon: Sozialbeiträge der Arbeitnehmer [1A.19], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer (D.6112).

20.

Die sonstigen laufenden Einnahmen [1A.20] sind gleich dem bzw. den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Vermögenseinkommen (D.4) plus den Schadenversicherungsleistungen (D.72) plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) plus den übrigen laufenden Transfers (D.75), jedoch ohne die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41), die auch eine Verwendung von S.13 darstellen, plus den erhaltenen Subventionen (D.39), die eine Verwendung von S.13 sind.

21.

Die sonstigen laufenden Einnahmen, davon: zu empfangende Zinsen [1A.21], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

22.

Der Umsatz [1A.22] ist gleich der Marktproduktion (P.11) plus der Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) plus den Leistungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind.

23.

Die gesamten laufenden Ausgaben [1A.23] sind gleich den laufenden Transfers [1A.24] plus den zu leistenden Zinsen [1A.28] plus dem Arbeitnehmerentgelt [1A.29] plus den Vorleistungen [1A.31].

24.

Die laufenden Transfers [1A.24] sind gleich den Sozialleistungen [1A.25] plus den zu leistenden Subventionen [1A.26] plus den sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.27].

25.

Die Sozialleistungen [1A.25] sind gleich den monetären Sozialleistungen (D.62) plus den sozialen Sachtransfers im Zusammenhang mit Ausgaben für Produkte, die privaten Haushalten über die Marktproduzenten zur Verfügung gestellt werden (D.6311 + D.63121 + D.63131), welche unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, plus den übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen von S.15 ausgewiesen sind.

26.

Die zu leistenden Subventionen [1A.26] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Subventionen (D.3).

27.

Die sonstigen laufenden Transferleistungen [1A.27] sind gleich den Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) plus den sonstigen Produktionsabgaben (D.29) plus dem Vermögenseinkommen (D.4) ohne Zinsen (D.41) plus den Nettoprämien für Schadensversicherungen (D.71) plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind, plus den übrigen laufenden Transfers (D.75), die unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.15 ausgewiesen sind.

28.

Die zu leistenden Zinsen [1A.28] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

29.

Das Arbeitnehmerentgelt [1A.29] ist gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Arbeitnehmerentgelt (D.1).

30.

Das Arbeitnehmerentgelt, davon: Bruttolöhne und -gehälter [1A.30], ist gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Bruttolöhnen und -gehältern (D.11).

31.

Die Vorleistungen [1A.31] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Vorleistungen (P.2).

32.

Sparen, brutto [1A.32] ist gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.11] minus den gesamten laufenden Ausgaben [1A.23].

33.

Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.33] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als Vermögenstransferleistung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

34.

Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung, davon: vermögenswirksame Steuern [1A.34] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen vermögenswirksamen Steuern (D.91).

35.

Die Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.35] sind gleich den Anlageinvestitionen [1A.36] plus den sonstigen Nettozugängen von Vermögensgütern [1A.37] plus den Vermögenstransferleistungen [1A.38].

36.

Die Anlageinvestitionen [1A.36] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51).

37.

Die sonstigen Nettozugänge von Vermögensgütern [1A.37] sind gleich den Vorratsveränderungen (P.52) plus dem Nettozugang an Wertsachen (P.53) plus dem Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2), die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesen sind.

38.

Die Vermögenstransferleistungen [1A.38] sind gleich den Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von allen Sektoren außer S.13 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

39.

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.39] ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1] und ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Zentralstaat [1A.40] plus dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Länder [1A.41] plus dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Gemeinden [1A.42] plus dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.43].

40.

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Zentralstaat [1A.40] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1311.

41.

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Länder [1A.41] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1312.

42.

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Gemeinden [1A.42] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1313.

43.

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.43] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1314.

44.

Die tatsächlichen Sozialbeiträge [1A.44] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialleistungen (D.611).

45.

Die monetären Sozialleistungen [1A.45] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen monetären Sozialbeiträgen (D.62).

Tabelle 1B

1.

Leistungen des Mitgliedstaats an den Haushalt der Europäischen Union [1B.1] sind gleich den vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] plus übrige laufende Transfers (D.75) des Staates an den EU-Haushalt [1B.5] plus Vermögenstransfers (D.9) des Staates an den EU-Haushalt [1B.7].

2.

Die vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern [1B.2] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

3.

Die von EU-Haushalt zu vereinnahmenden indirekten Steuern, davon: von EU-Haushalt vereinnahmte Mehrwertsteuer [1B.3] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211).

4.

Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74).

5.

Die übrigen laufenden Transfers des Staates an den EU-Haushalt [1B.5] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75).

6.

Die übrigen laufenden Transfers des Staates an den EU-Haushalt, davon: Zahlungen im Rahmen der vierten Eigenmittelquelle [1B.6] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle (ESVG 95 Absatz 4.138), die als übrige laufende Transfers (D.75) unter dem Aufkommen von S.212 und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist.

7.

Vermögenstransfers der Staates an den EU-Haushalt [1B.7] sind gleich den Vermögenstransferleistungen (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von S.212 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

8.

Die Ausgaben der EU im Mitgliedstaat [1B.8] sind gleich den vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen (D.3) [1B.9] plus den sonstigen laufende Transfers (D.7) des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.11] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an den Staat [1B.12] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13].

9.

Die vom EU-Haushalt zu leistenden Subventionen [1B.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.212 ausgewiesenen Subventionen (D.3).

10.

Laufende Transfers des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 plus der Verwendung von S.212 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) und übrigen laufenden Transfers (D.75).

11.

Laufende Transfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.11] sind gleich den unter der Verwendung von S.212 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75).

12.

Vermögenstransfers des EU-Haushalts an den Staat [1B.12] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie unter der Veränderung der Aktiva von S.212 ausgewiesen sind.

13.

Die Vermögenstransfers des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.212 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Vermögenstransfers (D.9).

14.

Die Nettoeinnahmen aus dem EU-Haushalt [1B.14] sind gleich den Nettoeinnahmen des Staates aus dem EU-Haushalt plus den Nettoeinnahmen der nicht staatlichen Einheiten aus dem EU-Haushalt.

15.

Die Eigenmittel-Erhebungskosten [1B.15] sind derjenige Teil der unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Marktproduktion (P.11), der die vom EU-Haushalt gezahlten Eigenmittel-Erhebungskosten darstellt.

Tabelle 1C

1.

Die Konsumausgaben [1C.1] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben (P.3).

2.

Die Konsumausgaben für den Individualverbrauch [1C.2] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31).

3.

Die Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch [1C.3] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32).

4.

Das Arbeitnehmerentgelt [1C.4] ist gleich [1A.29].

5.

Die Vorleistungen [1C.5] sind gleich [1A.31].

6.

Über Marktproduzenten bereit gestellte soziale Sachtransfers [1C.6] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen sozialen Sachtransfers im Zusammenhang mit Ausgaben für Produkte, die privaten Haushalten über die Marktproduzenten zur Verfügung gestellt werden (D.6311 + D.63121 + D.63131).

7.

Die Abschreibungen [1C.7] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Abschreibungen (K.1).

8.

Die geleisteten Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen [1C.8] sind gleich der unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Leistung der sonstigen Produktionsabgaben (D.29) minus dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Erhalt der sonstigen Subventionen (D.39).

9.

Der Nettobetriebsüberschuss [1C.9] ist gleich dem Betriebsüberschuss, netto (B.2n) von S.13.

10.

Der Umsatz [1C.10] ist gleich [1A.22].

11.

Die Konsumausgaben zu Preisen des Vorjahres [1C.11] sind gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen verketteten Volumen der Konsumausgaben (P.3) zu Preisen des Vorjahres.

12.

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1C.12] ist gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1].

13.

Zu leistende Zinsen [1C.13] sind gleich den zu leistenden Zinsen [1A.10].

14.

Zinsen einschließlich Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements [1C.14] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (EDP) (EDP D.41).

15.

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit [1C.15] ist gleich dem EDP-Finanzierungssaldo (EDP B.9) von S.13.

16.

Universal Mobile Telecommunications System-Erlöse [1C.16] sind gleich den Erlösen aus dem Verkauf der dritten Generation von Mobilfunklizenzen, die gemäß dem Beschluss von Eurostat über die Zuordnung von Mobilfunklizenzen als Veräußerung eines Vermögensguts ausgewiesen sind.

17.

Die Schulden [1C.17] sind gleich dem Schuldenstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

18.

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen [1C.18] ist gleich dem BIP (B.1*g) zu Marktpreisen.

19.

Das BIP zu Preisen des Vorjahres [1C.19] ist gleich dem verketteten Volumen des BIP (B.1*g) zu Preisen des Vorjahres.

20.

Die öffentlichen Anlageinvestitionen zu Preisen des Vorjahres [1C.20] sind gleich dem verketteten Volumen der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51) zu konstanten Preisen.

Tabelle 2A

1.

Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [2A.1] ist gleich [1A.1].

2.

Die Anpassungen zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Konten [2A.2] sind gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [2A.1] minus den Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.3].

3.

Die Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.3] sind gleich dem Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten [2A.4] minus der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten [2A.15].

4.

Die Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten (konsolidiert) [2A.4] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.5] plus den Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33) [2A.6] plus den Transaktionen mit Finanzderivaten (F.34) [2A.7] plus den Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.8] plus den Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5) [2A.9] plus den Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13], die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

5.

Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Aktiva) [2A.5] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

6.

Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarkt- und Kapitalmarktpapiere (Aktiva) [2A.6] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) (F.33).

7.

Die Transaktionen mit Finanzderivaten (Aktiva) [2A.7] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoleistungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (F.34).

8.

Die Transaktionen mit Krediten (Aktiva) [2A.8] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen neuen Krediten (F.4), die vom Staat gewährt werden, abzüglich Tilgungszahlungen an den Staat.

9.

Die Transaktionen mit Anteilsrechten (Aktiva) [2A.9] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Anteilsrechten (F.5).

10.

Privatisierungen (netto) [2A.10] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle (ESVG 95 Absatz 2.26) (2) über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden; die betreffenden Transaktionen können von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit oder einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

11.

Die Eigenkapitaleinschüsse (netto) [2A.11] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit durchgeführt werden.

12.

Sonstige [2A.12] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11, S.12 oder S.14 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und nicht von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit, sondern einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

13.

Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten [2A.13] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Währungsgold und Sonderziehungsrechten (F.1) plus dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) sowie sonstigen Forderungen (F.7).

14.

Die Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten, davon: entstandene, aber noch nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge [2A.14] sind gleich dem Teil der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Forderungen (F.7 Aktiva), der sich auf in D2, D5, D6 und D91 ausgewiesene Steuern und Sozialbeiträge, abzüglich der tatsächlich vereinnahmten Steuerbeträge, bezieht.

15.

Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.15] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.16] plus Transaktionen mit Geldmarktpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.331) [2A.17] plus Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.332) [2A.18] plus Transaktionen mit Finanzderivaten (F.34) [2A.19] plus Transaktionen mit Krediten (F.4) [2A.20] plus Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.22].

16.

Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) [2A.16] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

17.

Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarktpapiere (Passiva) [2A.17] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Geldmarktpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.331), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

18.

Die Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Kapitalmarktpapiere (Passiva) [2A.18] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Kapitalmarktpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.332), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

19.

Die Transaktionen mit Finanzderivaten (Passiva) [2A.19] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoeinnahmen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (F.34).

20.

Die Transaktionen mit Krediten (Passiva) [2A.20] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen neu aufgenommenen Krediten (F.4), abzüglich Tilgungszahlungen von bestehenden Krediten.

21.

Die Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.21] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen in Krediten (F.4).

22.

Die Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.22] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) plus den sonstigen Verbindlichkeiten (F.7).

23.

Die Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.23] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Bargeld und Einlagen (F.2) [2.A.16] plus den Wertpapieren (ohne Anteilsrechte oder Derivate) [2A.17 und 2A.18] (F.33) plus Krediten (F.4) [2.A.20]. Diese Kategorie wird auch als Finanzierungsbedarf des Staates bezeichnet.

24.

Die Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln [2A.24] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

25.

Die Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln [2A.25] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lauten.

26.

Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine teilnehmende Fremdwährung lauten [2A.26], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die auf ECU lauten, plus Schuldtiteln, die auf Euro lauten, vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat, plus Schuldtiteln, die auf die gesetzliche Währung eines teilnehmenden Mitgliedstaats lauten, bevor dieser ein teilnehmender Mitgliedstaat wird. Die Landeswährung [2A.25] ist hierbei ausgeschlossen.

27.

Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lauten [2A.27], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Schuldtiteln [2A.23], die nicht in [2A.25] oder [2A.26] enthalten ist.

28.

Die sonstigen Stromgrößen [2A.28] sind gleich den Bewertungseffekten bei den Schulden [2A.29] plus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32].

29.

Die Bewertungseffekte bei den Schulden [2A.29] sind gleich den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.30] plus den sonstigen Bewertungseffekten — Nennwert [2A.31].

30.

Die Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen [2A.30] sind gleich den nominalen Umbewertungsgewinnen/-verlusten (K.11) von Schulden [3A.1], die bei Umrechnung in die Landeswährung aufgrund von Wechselkursschwankungen Wertänderungen unterliegen.

31.

Die sonstigen Bewertungseffekte — Nennwert [2A.31] sind gleich der Schuldenstandsänderung [2A.33] minus den Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.23] minus den Gewinnen und Verlusten aus Devisenbeständen [2A.30] minus den sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32].

32.

Die sonstigen Veränderungen des Schuldenvolumens [2A.32] sind gleich den sonstigen Volumensänderungen (K.7, K.8, K.10 und K12) der Passiva, die als Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (AF.33) oder Kredite (AF.4), die keine Aktiva von S.13 sind, klassifiziert werden.

33.

Die Schuldenstandsänderung [2A.33] ist gleich den Schulden [3A.1] im Jahr t minus den Schulden [3A.1] im Jahr t-1.

Tabelle 2B

1.

Die Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert [2B.1] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] plus den Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3] plus den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] plus den Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] plus den Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6].

2.

Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2).

3.

Die Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

4.

Die Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

5.

Die Transaktionen mit Zentralbankkrediten [2B.5] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4).

6.

Die Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4).

7.

Die Konsolidierungstransaktionen [2B.7] sind gleich den Transaktionen mit Schuldtiteln — nicht konsolidiert [2B.1] minus den Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.23].

8.

Die Konsolidierungstransaktionen — Bargeld und Einlagen [2B.8] sind gleich den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.2] minus den konsolidierten Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (Passiva) [2A.16].

9.

Die Konsolidierungstransaktionen — Geldmarktpapiere [2B.9] sind gleich den Transaktionen mit Geldmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.3] minus den konsolidierten Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Geldmarktpapiere (Passiva) [2A.17].

10.

Die Konsolidierungstransaktionen — Kapitalmarktpapiere [2B.10] sind gleich den Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.4] minus den konsolidierten Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) — Kapitalmarktpapiere (Passiva) [2A.18].

11.

Die Konsolidierungstransaktionen — Kredite [2B.11] sind gleich den Transaktionen mit sonstigen Krediten (Passiva) — nicht konsolidiert [2B.6] minus (konsolidierte Transaktionen mit Krediten (Passiva) [2A.20] minus den konsolidierten Transaktionen mit Krediten, davon: Zentralbankkredite [2A.21]).

Tabelle 3A

1.

Die Schulden [3A.1] sind gleich den Schulden [1C.17].

2.

Die Schulden — Bargeld und Einlagen (Passiva) [3A.2] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Bargeld und Einlagen (AF.2).

3.

Die Schulden — Geldmarktpapiere (Passiva) [3A.3] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (AF.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

4.

Die Schulden — Kapitalmarktpapiere (Passiva) [3A.4] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (AF.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

5.

Die Schulden — Zentralbankkredite (Passiva) [3A.5] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der ein Aktivum von S.121 darstellt.

6.

Die Schulden — sonstige Kredite (Passiva) [3A.6] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der kein Aktivum von S.121 darstellt.

7.

Die von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.7] sind gleich den von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] plus den von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] plus den von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] plus den von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11].

8.

Die von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.121 darstellt.

9.

Die von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.122 darstellt.

10.

Die von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.123, S.124 oder S.125 darstellt.

11.

Die von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.11, S.14 oder S.15 darstellt.

12.

Die von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.12] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der ein Aktivum von S.2 darstellt.

13.

Die auf Landeswährung lautenden Schulden [3A.13] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lautet.

14.

Die auf eine teilnehmende Fremdwährung lautenden Schulden [3A.14] sind — vor dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat ein teilnehmender Mitgliedstaat wird — gleich dem Teil der Schulden [3A.1] der auf die gesetzliche Währung einer der teilnehmenden Mitgliedstaaten lautet (ohne Landeswährung [3A.13]), plus den Schulden, die auf ECU oder Euro lauten.

15.

Die auf eine nicht teilnehmende Fremdwährung lautenden Schulden [3A.15] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], der nicht in [3A.13] oder [3A.14] enthalten ist.

16.

Die kurzfristigen Schulden [3A.16] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

17.

Die langfristigen Schulden [3A.17] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

18.

Die langfristigen Schulden, davon: mit variablem Zinssatz [3A.18] sind gleich dem Teil der langfristigen Schulden [3A.17], deren Zinssatz variabel ist.

19.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr [3A.19] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

20.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren [3A.20] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt.

21.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.21], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahren beträgt [3A.20] und deren Zinssatz variabel ist.

22.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1], deren Restlaufzeit über fünf Jahre beträgt.

23.

Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.23], sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22], deren Zinssatz variabel ist.

24.

Die Schuldenkomponente Zentralstaat [3A.24] ist gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, minus den Aktiva von S.1311, die Passiva von S.13 außer S.1311 sind [3B.15].

25.

Die Schuldenkomponente Länder [3A.25] ist gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, minus den Aktiva von 1312, die Passiva von S.13 außer S.1312 sind [3B.16].

26.

Die Schuldenkomponente Gemeinden [3A.26] ist gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, minus den Aktiva von S.1313, die Passiva von S.13 außer S.1313 sind [3B.17].

27.

Die Schuldenkomponente Sozialversicherung [3A.27] ist gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, minus den Aktiva von S.1314, die Passiva von S.13 außer S.1314 sind [3B.18].

28.

Die durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden [3A.28] ist gleich der durchschnittlichen, nach den ausstehenden Beträgen gewichteten Restlaufzeit in Jahren.

29.

Die Schulden — Nullkuponanleihen [3A.29] sind gleich dem Teil der Schulden [3A.1] in Form von Nullkuponanleihen, d.h. Anleihen ohne Kuponzahlungen, deren Verzinsung auf der Differenz zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis beruht.

Tabelle 3B

1.

Die Schulden — nicht konsolidiert [3B.1] sind gleich den Passiva von S.13 einschließlich solcher, die Aktiva von S.13 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

2.

Die Konsolidierungselemente [3B.2] sind gleich den Passiva von S.13, die zugleich Aktiva von S.13 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

3.

Die Konsolidierungselemente — Bargeld und Einlagen [3B.3] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Bargeld und Einlagen (F.2).

4.

Die Konsolidierungselemente — Geldmarktpapiere [3B.4] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.33), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

5.

Die Konsolidierungselemente — Kapitalmarktpapiere [3B.5] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Wertpapiere (ohne Anteilsrechte oder Finanzderivate) (F.33), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

6.

Die Konsolidierungselemente — Kredite [3B.6] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Kredite (F.4).

7.

Die vom Zentralstaat emittierten Schulden [3B.7] sind gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

8.

Die vom Zentralstaat emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.8], sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1312, S.1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

9.

Die von Ländern emittierten Schulden [3B.9] sind gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

10.

Die von Ländern emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.10], sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1311, S.1313 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

11.

Die von Gemeinden emittierten Schulden [3B.11] sind gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

12.

Die von Gemeinden emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.12], sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1311, S.1312 oder S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

13.

Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden [3B.13] sind gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

14.

Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden, davon: von anderen staatlichen Teilsektoren gehaltene Schulden [3B.14], sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1311, S.1312 oder S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

15.

Die vom Zentralstaat gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.15] sind gleich den Passiva von S.1312, S.1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

16.

Die von Ländern gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.16] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1313 oder S.1314, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

17.

Die von Gemeinden gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.17] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1312 oder S.1314, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].

18.

Die von der Sozialversicherung gehaltenen, von Einheiten anderer staatlicher Teilsektoren emittierten Schulden [3B.18] sind gleich den Passiva von S.1311, S.1312 oder S.1313, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie Schulden [3A.1].


(1)  [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.

(2)  Unter Reklassifizierung der Schuldner-Einheit von Teilsektor S.11001 bzw. S.12x01 in den Teilsektor S.11002/3 bzw. S.12x02/3 oder umgekehrt.


ANHANG III

ÜBERMITTLUNGS- UND KODIERUNGSSTANDARDS

Für die elektronische Übermittlung der statistischen Daten gemäß den Artikeln 2 und 3 verwenden die NZBen und die EZB die EXDI-Einrichtung. Die Dateien werden im SDMX-EDI (GESMES/TS)-Nachrichtenformat kodiert. Jede Zeitreihe wird unter Verwendung der nachstehenden ECB_GST1-Schlüsselstruktur („key family“) dargestellt.

Schlüsselstruktur ECB_GST1

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Kodierungs-Liste

1

Berichtsfrequenz

Frequenz der gemeldeten Zeitreihe

CL_FREQ

2

Referenzgebiet

Alphanumerischer, zweistelliger ISO-Ländercode des Berichtslands oder Aggregats

CL_AREA_EE

3

Berichtigungsindikator

Diese Größe zeigt an, ob Berichtigungen an der Zeitreihe vorgenommen wurden, darunter saisonale Korrekturen und/oder Berichtigungen der Arbeitstage

CL_ADJUSTMENT

4

Verwendung bzw. Gläubiger-/Aktiva-Sektor

Der Sektor, für den die betreffende Kategorie eine Verwendung/eine Veränderung der Aktiva darstellt

CL_SECTOR_ESA

5

Position

Kategorie der Zeitreihe

CL_GOVNT_ITEM_ESA

6

Aufkommen bzw. Schuldner-/Passiva-Sektor

Der Sektor, für den die betreffende Kategorie ein Aufkommen/eine Veränderung der Passiva und des Reinvermögens darstellt

CL_SECTOR_ESA

7

Bewertung

Verwendete Bewertungsmethode

CL_GOVNT_VALUATION

8

Reiheneinheit

Einheit der gemeldeten Kategorie und sonstige Merkmale

CL_GOVNT_ST_SUFFIX


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/46


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten, nachdem die in Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Verfahren an diesem Tag abgeschlossen worden waren.


Berichtigungen

1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/47


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

( Amtsblatt der Europäischen Union L 39 vom 13. Februar 2008 )

Seite 18, Titel des Kapitels I:

Statt:

muss es heißen:

Seite 38, Anhang II Nummer 23 Buchstabe c:

Statt:

„Zur Aromatisierung können weitere natürliche oder naturidentische Aromastoffe …“

muss es heißen:

„Zur Aromatisierung können weitere natürliche und/oder naturidentische Aromastoffe …“.

Seite 38, Anhang II Nummer 24 Buchstabe c:

Statt:

„Zur Aromatisierung können weitere natürliche oder naturidentische Aromastoffe …“

muss es heißen:

„Zur Aromatisierung können weitere natürliche und/oder naturidentische Aromastoffe …“.