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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.227.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 789/2009 der Kommission vom 28. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Schutzes vor Vektorangriffen und der Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2009/624/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 28. August 2009 zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien und Mauritius in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Gemeinschaft zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6385) ( 1 ) |
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EMPFEHLUNGEN |
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Kommission |
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2009/625/EG |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 788/2009 DER KOMMISSION
vom 28. August 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. August 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
MK |
39,9 |
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XS |
37,6 |
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ZZ |
38,8 |
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|
0707 00 05 |
MK |
33,2 |
|
TR |
102,1 |
|
|
ZZ |
67,7 |
|
|
0709 90 70 |
TR |
107,2 |
|
ZZ |
107,2 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
107,8 |
|
BR |
122,7 |
|
|
UY |
124,1 |
|
|
ZA |
68,4 |
|
|
ZZ |
105,8 |
|
|
0806 10 10 |
EG |
155,8 |
|
TR |
105,3 |
|
|
ZZ |
130,6 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
101,6 |
|
BR |
78,0 |
|
|
CL |
82,5 |
|
|
CN |
67,1 |
|
|
NZ |
81,6 |
|
|
US |
95,4 |
|
|
UY |
42,1 |
|
|
ZA |
80,5 |
|
|
ZZ |
78,6 |
|
|
0808 20 50 |
AR |
145,7 |
|
TR |
125,3 |
|
|
ZA |
88,8 |
|
|
ZZ |
119,9 |
|
|
0809 30 |
TR |
124,6 |
|
ZZ |
124,6 |
|
|
0809 40 05 |
IL |
93,9 |
|
ZZ |
93,9 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2009 DER KOMMISSION
vom 28. August 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Schutzes vor Vektorangriffen und der Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 sowie Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (2), enthält Vorschriften für die Verbringung dieser Tiere in die und aus den Sperrzonen mit Blick auf die Blauzungenkrankheit. Sie enthält außerdem die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG, das für diese Tiere, deren Samen, Eizellen und Embryos gilt. Zu diesen Bedingungen gehört der Schutz dieser Tiere vor Vektorangriffen. |
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(2) |
Um bei der Gestaltung der in den Mitgliedstaaten laufenden Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit für mehr Spielraum zu sorgen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von „Gebieten mit geringerem Risiko“, können andere Strategien als die Überwachung anhand von Sentineltieren verwendet werden, sofern sie mit der gleichen Zuverlässigkeit nachweisen, dass kein Virus im Umlauf ist. Bei den serologischen/virologischen Erhebungen können auch Stichproben getestet werden, die für andere Zwecke genommen wurden, wie Stichproben aus Schlachthöfen oder aus Sammelmilch. |
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(3) |
Erfahrungsgemäß kann sich die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zur Verhinderung der Vektorexposition von Tieren als schwierig erweisen. Unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise in Betrieben wie Zentren für die künstliche Besamung oder Quarantänestationen lässt sich jedoch die Vektorexposition der Tiere verhindern. Der Schutz vor Vektorangriffen sollte nicht nur auf dem Einsatz von Insektiziden und/oder Repellentien beruhen, sondern auch auf der Haltung der Tiere innerhalb vektorgeschützter Betriebe, in denen zusätzliche Maßnahmen, wie eine Kombination geeigneter physischer Barrieren und chemischer Behandlungen (Insektizide und/oder Repellentien), ergriffen werden, um den Kontakt zwischen Tieren und Vektoren zu verhindern. Durch Vektorfallen in solchen Betrieben lässt sich überprüfen, ob Vektoren vorhanden sind oder nicht. |
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(4) |
Laut der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA zum „Risiko der Übertragung der Blauzungenkrankheit bei der Durchfuhr von Tieren“ vom 11. September 2008 (3) sind die Risiken durch die Verbringung von Tieren in einem Zeitraum mit geringem Übertragungsrisiko auch ohne zusätzliche Tests erheblich niedriger als in anderen Zeiträumen, auch wenn in diesen serologische oder PCR-Tests durchgeführt werden. Zudem gelten Insektizide und/oder Repellentien als ausreichend wirksam, um das Risiko zu minimieren, wenn die Durchfuhr, während der die Tiere Vektorangriffen ausgesetzt sind, nicht länger als einen Tag dauert. |
|
(5) |
Die Durchfuhr durch „Gebiete mit geringerem Risiko“, in denen geimpft wird und in denen kein Virus des spezifischen Serotyps oder der Serotypen der Blauzungenkrankheit im Umlauf ist, stellt kein Infektionsrisiko für Tiere dar. |
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(6) |
Daher sollten bestimmte Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 festgelegt werden, der zufolge Tiere und Fahrzeuge bei allen Durchfuhren mit Insektiziden oder Repellentien zu behandeln sind. |
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(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 7 Absatz 2a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(2a) Die Mitgliedstaaten können anhand der Ergebnisse einer Risikobewertung unter Berücksichtigung ausreichender epidemiologischer Daten, die nach Beobachtung von Sentineltieren gemäß Nummer 1.1.2.1 oder Nummer 1.1.2.2 des Anhangs I gewonnen wurden, einen Teil einer Schutzzone als ‚Sperrzone mit Impfung‘ und ohne Zirkulation spezifischer Serotypen des Blauzungenvirus (Gebiet mit geringerem Risiko), unter folgenden Bedingungen abgrenzen:“ |
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2. |
In Artikel 9 erhalten Absatz 1 Buchstabe c und die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht bei der Durchfuhr
(3) Erfüllen die Tiere mindestens eine der Bedingungen des Anhangs III Abschnitt A Nummern 5, 6 und 7, sind die Behandlung der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b und der Schutz der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstabe c nicht anzuwenden. (4) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere ist folgender Wortlaut in den entsprechenden gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG festgelegten und in der Entscheidung 93/444/EWG genannten Tiergesundheitsbescheinigungen hinzuzufügen: ‚Insektizid/Repellent-Behandlung mit … (Produktname einfügen) am … (Datum einfügen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (*1) ‘. |
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3. |
In Artikel 9a wird folgender Absatz 4 hinzugefügt: „(4) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere ist folgender Wortlaut in den entsprechenden gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG festgelegten und in der Entscheidung 93/444/EWG genannten Tiergesundheitsbescheinigungen hinzuzufügen: ‚Tiere gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007‘.“ |
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4. |
Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. August 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(2) ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.
(3) The EFSA Journal (2008) 795, S. 1—56.
ANHANG
Die Anhänge I und III werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
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29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/7 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. August 2009
zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien und Mauritius in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Gemeinschaft zugelassen ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6385)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/624/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz von Artikel 19 sowie auf Artikel 19 Ziffern i und ii,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (3), enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr, die Einfuhr von Schlachtequiden, registrierten Equiden, Zucht- und Nutzequiden sowie die Einfuhr von Equidensperma, -eizellen und -embryonen genehmigen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG und Anhang D Kapitel II Teil A Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG müssen Equiden sowie Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Drittländern oder Teilen ihres Hoheitsgebiets stammen, die seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz sind. |
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(3) |
Am 5. September 2008 informierte Brasilien die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) über einen nachweislichen Fall von Rotz bei einem Pferd in den Randgebieten von São Paulo im Bundesstaat São Paulo. Um die Einfuhr von Equiden sowie Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus den seuchenfreien Teilen des brasilianischen Hoheitsgebiets weiterhin zu ermöglichen, nahm die Kommission die Entscheidung 2008/804/EG (4) an, mit der der Bundesstaat São Paulo aus der Liste der brasilianischen Gebiete in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG gestrichen wurde. |
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(4) |
Angesichts der Informationen und Garantien vonseiten Brasiliens und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mindestens sechs Monate seit Feststellung der Rotz-Infektion und der Tötung des befallenen Tieres verstrichen sind, sollte der Bundesstaat São Paulo erneut in die Liste der brasilianischen Gebiete in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgenommen werden, damit die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus diesem Teil des brasilianischen Hoheitsgebiets fortgesetzt werden kann. Der Eintrag zu Brasilien in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Bei einem Veterinärinspektionsbesuch in Mauritius wurden Mängel festgestellt, die eine Begrenzung der Einfuhr von Equiden aus diesem Land in die Gemeinschaft auf registrierte Pferde erfordern, welche die tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Anhang II Buchstabe E der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (5) erfüllen. Demnach müssen die Tiere unter anderem eine ununterbrochene dreimonatige Aufenthaltsdauer im Versandland aufweisen sowie vor der Ausfuhr in einer zugelassenen, vor Vektorinsekten geschützten Quarantänestation gehalten werden, um die Einschleppung von Krankheiten in die Gemeinschaft zu verhindern. Der Eintrag zu Mauritius in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Eintrag zu Brasilien erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Eintrag zu Mauritius erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. August 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.
(2) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(3) ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.
EMPFEHLUNGEN
Kommission
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29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/9 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 20. August 2009
zur Medienkompetenz in der digitalen Welt als Voraussetzung für eine wettbewerbsfähigere audiovisuelle und Inhalte-Industrie und für eine integrative Wissensgesellschaft
(2009/625/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 20. Dezember 2007 hat die Kommission die Mitteilung „Ein europäisches Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld“ (2) angenommen, die vorrangig auf folgende Bereiche abstellt: Medienkompetenz im Bereich der kommerziellen Kommunikation, wobei Aspekte der Werbung abgedeckt werden; Medienkompetenz im Bereich der audiovisuellen Werke, wobei es unter anderem um die Sensibilisierung für den europäischen Film und um die Förderung kreativer Fähigkeiten geht; Medienkompetenz im Online-Bereich, die beispielsweise eine bessere Kenntnis der Funktionsweise von Internet-Suchmaschinen beinhaltet. |
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(2) |
Das Europäische Parlament hat in seinem Bericht über Medienkompetenz in einer digitalen Welt (3) die Kommission ermutigt, ihre Politik zur Förderung der Medienkompetenz in Zusammenarbeit mit allen Organen der Union und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auszubauen. |
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(3) |
In seinen auf der Tagung vom 21./22. Mai 2008 angenommenen Schlussfolgerungen zur Medienkompetenz (4) unterstützte der Rat (Bildung, Jugend und Kultur) „den von der Europäischen Kommission vertretenen strategischen Gesichtspunkt, wonach die Medienkompetenz ein wichtiger Faktor für ein aktives Bürgerengagement in der heutigen Informationsgesellschaft ist“. |
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(4) |
Der Ausschuss der Regionen nahm im Oktober 2008 eine allgemeine Stellungnahme zu Medienkompetenz und kreativen Online-Inhalten an (5). |
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(5) |
Der Europäische Rat von Lissabon (6) gelangte zu dem Schluss, dass die „Informationsanbieter […] durch die Nutzung und Vernetzung der kulturellen Vielfalt in Europa einen Mehrwert [schaffen]“. Die 2007 auf den Weg gebrachte europäische Kulturagenda gibt einen strategischen Rahmen für die Bewältigung der zentralen Herausforderungen im Kulturbereich vor, und in den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2009 zum Thema „Kultur als Katalysator für Kreativität und Innovation“ wird aufgezeigt, welchen spezifischen Beitrag die Kultur zu Kreativität und Innovation leisten kann, und ein umfassendes — über das Jahr 2010 hinausreichendes —Innovationskonzept als Teil der Lissabon-Strategie gefordert. Von besonderer Bedeutung ist dies auch im Rahmen der „i2010“-Initiative der Europäischen Kommission, deren Ziel es ist, die Wettbewerbsfähigkeit des IKT-Sektors zu steigern und einen einheitlichen europäischen Informationsraum zu schaffen. |
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(6) |
Eine höhere Medienkompetenz wäre ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der Ziele, die sich die Europäische Union auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon und im Rahmen der „i2010“-Initiative gesetzt hat, insbesondere mit Blick auf den Aufbau einer wettbewerbsfähigeren Wissenswirtschaft und einer integrativeren Informationsgesellschaft. |
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(7) |
Die Ende 2006 durchgeführte öffentliche Konsultation hat gezeigt, dass innerhalb Europas Unterschiede in Bezug auf die im Bereich Medienkompetenz verfolgten Ansätze sowie in Bezug auf das Niveau der Medienkompetenz bestehen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass es an gemeinsamen Kriterien oder Standards für die Bewertung von Medienkompetenz fehlt und dass es einen dringenden Bedarf an umfassenderen, längerfristigen Forschungsarbeiten zur Entwicklung entsprechender Kriterien gibt. |
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(8) |
Laut der im zweiten Halbjahr 2007 im Auftrag der Kommission durchgeführten Studie „Current trends and approaches to media literacy in Europe“ stehen der Entwicklung der Medienkompetenz auf europäischer Ebene einige Hindernisse im Wege. Insbesondere fehlt es an einer gemeinsamen Vision, an der europaweiten Sichtbarkeit nationaler, regionaler und lokaler Initiativen, an europäischen Netzwerken und an einer Koordinierung zwischen den Akteuren. |
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(9) |
Es wäre äußerst wichtig, EU-weit einschlägige bewährte Praktiken analysieren, bekanntmachen und verbreiten zu können und eine Vernetzung der Akteure auf europäischer Ebene zu fördern. |
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(10) |
Die europäischen Bürger zu befähigen, als Medienkonsumenten aus einem diversifizierten Angebot auszuwählen und informierte Entscheidungen zu treffen, wäre der Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Industrie und der Inhalte-Industrie in Europa förderlich. |
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(11) |
Medienkompetenz ist die Fähigkeit, die Medien zu nutzen, die verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte zu verstehen und kritisch zu bewerten sowie selbst in vielfältigen Kontexten zu kommunizieren. |
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(12) |
Die Verbreitung digitaler kreativer Inhalte und die wachsende Zahl von Online- und mobilen Verbreitungsplattformen bringen neue Anforderungen an die Medienkompetenz mit sich. In der heutigen Welt müssen die Bürger analytische Fähigkeiten entwickeln, die ihnen ein besseres intellektuelles und emotionales Verständnis der digitalen Medien ermöglichen. |
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(13) |
Medienkompetenz betrifft alle Medien. Einschlägige Initiativen zielen darauf ab, Menschen für die vielfältigen Formen medial übermittelter Informationen zu sensibilisieren, mit denen sie im täglichen Leben konfrontiert werden. Medial übermittelte Informationen sind Programme, Filme, Bilder, Töne und Websites, die über unterschiedliche Kommunikationskanäle übertragen werden. |
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(14) |
Medienkompetenz spielt eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Sensibilisierung für das europäische audiovisuelle Erbe und für kulturelle Identitäten, auf die Aneignung von Wissen über das audiovisuelle Erbe und das europäische kulturelle Schaffen der jüngeren Zeit sowie auf die Förderung des Interesses daran. |
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(15) |
Medienkompetenz ist ein Faktor für Integration und bürgerschaftliche Teilhabe in der heutigen Informationsgesellschaft. Es handelt sich um eine grundlegende Fähigkeit nicht nur für junge Menschen, sondern auch für Erwachsene, namentlich für ältere Menschen, Eltern, Lehrkräfte und Angehörige der Medienberufe. Dank Internet und digitaler Technologien ist heute eine wachsende Zahl von Europäern in der Lage, selbst Bilder, Informationen und Inhalte zu erstellen und zu verbreiten. Medienkompetenz wird heutzutage als eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine aktive, umfassende bürgerschaftliche Teilhabe und für die Vermeidung bzw. Verringerung der Gefahr eines Ausschlusses aus dem gesellschaftlichen Leben gesehen. |
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(16) |
Eine medienkompetente Gesellschaft wäre gleichermaßen Triebkraft und Vorbedingung für Medienpluralismus und Medienunabhängigkeit. Die Äußerung unterschiedlicher Meinungen und Ideen in unterschiedlichen Sprachen und im Namen unterschiedlicher Gruppen innerhalb einer Gesellschaft und zwischen verschiedenen Gesellschaften wirkt sich positiv im Sinne einer Stärkung der Werte Vielfalt, Toleranz, Transparenz, Fairness und Dialog aus. Die Entwicklung von Medienkompetenz in allen Gesellschaftsschichten sollte daher gefördert werden, und die dabei erzielten Fortschritte sollten genau verfolgt werden. |
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(17) |
Demokratie erfordert die aktive Teilhabe der Bürger am Leben der Gemeinschaft. Medienkompetenz umfasst die Fähigkeiten, die die Bürger benötigen, um die Fülle der Tag für Tag über die neuen Kommunikationstechnologien verbreiteten Informationen zu verarbeiten. |
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(18) |
Das Thema Medienkompetenz sollte auf verschiedenen Ebenen unterschiedlich angegangen werden. Die Entscheidung darüber, auf welche Weise Medienerziehung in die schulischen Lehrpläne auf allen Schulstufen integriert werden soll, liegt in erster Linie in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Eine wichtige Rolle fällt dabei den örtlichen Behörden zu, denn sie sind näher am Bürger und unterstützen Initiativen im Bereich der informellen Bildung. Auch die Zivilgesellschaft sollte — im Wege eines Bottom-up-Ansatzes — einen aktiven Beitrag zur Förderung der Medienkompetenz leisten. |
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(19) |
Kommissionsinitiativen wie „MEDIA 2007“ (Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (7)) und die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/52/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (8)), die darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Industrie und der Inhalte-Industrie in Europa zu stärken, dürften auch der Medienkompetenz förderlich sein. |
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(20) |
Die Kommission beabsichtigt, die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz in den Bereichen audiovisuelle Werke und kommerzielle Kommunikation — ganz im Einklang mit Erwägungsgrund 37 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste — zu beobachten, und zwar insbesondere im Rahmen des Kontaktausschusses für audiovisuelle Mediendienste und im Rahmen der in Artikel 26 der Richtlinie vorgesehenen Berichterstattungspflicht. |
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(21) |
Die Kommission wird im Rahmen der bestehenden Programme Forschungsprojekte zur Medienkompetenz anregen. Insbesondere plant sie eine Studie, in der untersucht werden soll, inwieweit ein Bewusstsein für die Gefahren im Zusammenhang mit der Weitergabe personenbezogener Daten im Online-Umfeld vorhanden ist, sowie eine Studie zur optimierten Nutzung von Suchmaschinen. |
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(22) |
Initiativen im Bereich Medienkompetenz sollten auch die Sensibilisierung für Fragen des Urheberrechts einschließen. |
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(23) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Informations- und Kommunikationsnetzen — insbesondere zu dem Zweck, für die Nutzer maßgeschneiderte Angebote bereitzustellen — und die damit verbundenen Herausforderungen hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre müssen im Rahmen von Medienkompetenzinitiativen angegangen werden. In der Tat eröffnen Informations- und Kommunikationsnetze den Nutzern neue Möglichkeiten. Allerdings können sie auch neue Gefahren für den Einzelnen mit sich bringen, wie Identitätsdiebstahl, diskriminierende Profilerstellung oder kontinuierliche Überwachung. Diese Probleme und mögliche Lösungen hat die Kommission in ihrer Mitteilung über die Verbesserung des Datenschutzes durch Technologien zum Schutz der Privatsphäre (9) aufgezeigt. |
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(24) |
In Initiativen zur digitalen Medienkompetenz sollten traditionelle Verleger eng eingebunden werden, denn die Verlagsbranche verfügt über äußerst wertvolle Erfahrungen bezüglich der Medienkompetenz in der Offline-Welt und verlagert ihre Tätigkeiten zunehmend hin zur Produktion und Verbreitung digitaler Inhalte. |
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Die Kommission beabsichtigt, weiter auf einen Konsens in wesentlichen Fragen der Medienkompetenz (Definitionen, Ziele) hinzuarbeiten und die Analyse und den Austausch bewährter Praktiken in Bezug auf die Medienkompetenz im digitalen Umfeld und die Medienwirtschaft voranzubringen, insbesondere durch die Einberufung von Sitzungen des AVMD-Kontaktausschusses (10), durch die Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen im Rahmen von „MEDIA 2007“ (11), durch die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Institutionen und internationalen Organisationen wie dem Europarat, der UNESCO und der Allianz der Zivilisationen der Vereinten Nationen sowie durch die Entwicklung einer öffentlich-privaten Partnerschaft im Bereich Medienkompetenz — |
EMPFIEHLT:
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I. |
den Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit den für die Regulierung im Bereich der audiovisuellen und elektronischen Kommunikation zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls mit den Datenschutzaufsichtsbehörden
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II. |
der Medienwirtschaft, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass die für eine Anhebung des Niveaus der Medienkompetenz erforderlichen Instrumente bereitgestellt werden, und zu diesem Zweck
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III. |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
Brüssel, den 20. August 2009
Für die Kommission
Viviane REDING
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 1.
(2) KOM(2007) 833 endg.
(3) 2008/2129(INI) vom 24. November 2008.
(4) 2008/C 140/08.
(5) CdR 94/2008.
(6) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&reference=A6-2005-0278&language=DE
(7) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.
(8) ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.
(9) KOM(2007) 228 endg. vom 2. Mai 2007.
(10) AVMD (siehe Richtlinie 2007/65/EG).
(11) Beschluss Nr. 1718/2006/EG.