ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.226.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
28.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 779/2009 DER KOMMISSION
vom 27. August 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
39,9 |
XS |
19,8 |
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ZZ |
29,9 |
|
0707 00 05 |
MK |
33,2 |
TR |
97,0 |
|
ZZ |
65,1 |
|
0709 90 70 |
TR |
106,9 |
ZZ |
106,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
111,8 |
UY |
95,2 |
|
ZA |
67,5 |
|
ZZ |
91,5 |
|
0806 10 10 |
EG |
142,7 |
IL |
86,7 |
|
TR |
117,3 |
|
ZZ |
115,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
114,5 |
BR |
61,1 |
|
CL |
87,9 |
|
CN |
67,1 |
|
NZ |
80,8 |
|
US |
95,4 |
|
UY |
42,1 |
|
ZA |
78,6 |
|
ZZ |
78,4 |
|
0808 20 50 |
AR |
113,9 |
TR |
128,3 |
|
ZA |
86,8 |
|
ZZ |
109,7 |
|
0809 30 |
TR |
118,8 |
ZZ |
118,8 |
|
0809 40 05 |
IL |
121,7 |
TR |
90,9 |
|
ZZ |
106,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
28.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION
vom 27. August 2009
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie zu Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie auf Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 -
nach Stellungnahme des gemäß Absatz 2 der genannten Artikel eingesetzten Sachverständigenausschusses,
in Erwägung des nachstehenden Grundes:
(1) |
In Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind die Bedingungen festgelegt, unter denen ehemalige Bedienstete auf Zeit und ehemalige Vertragsbedienstete, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos sind, ein Arbeitslosengeld erhalten. |
(2) |
Die Kommission hat die zur Durchführung von Absatz 2 der genannten Artikel erforderlichen Bestimmungen festzulegen. |
(3) |
Es ist sicherzustellen, dass die ehemaligen Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten die von den zuständigen Stellen an ihrem Wohnsitz nach innerstaatlichem Recht angewandten Auflagen für Empfänger von Arbeitslosengeld erfüllen. |
(4) |
Die Beziehungen zwischen den Anspruchsberechtigten und den Verwaltungsdiensten einerseits bzw. zwischen den einzelstaatlichen Stellen und den EU-Dienststellen andererseits müssen sich im Sinne der Vereinfachung der Arbeitsabläufe gestalten. |
(5) |
Eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern der Mitgliedstaaten und der Kommission wird insbesondere durch den elektronischen Informationsaustausch, vor allem im Rahmen des EESSI-Projekts (elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten) ermöglicht — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Um Arbeitslosengeld nach Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „BBSB“ genannt) zu erhalten, müssen die ehemaligen Bediensteten auf Zeit und die ehemaligen Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die die Bedingungen nach Absatz 1 der genannten Artikel erfüllen, folgende Formalitäten erledigen:
1. |
Sie müssen dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehörten, binnen acht Tagen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht,
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2. |
und
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3. |
sie müssen bei der Meldung gemäß Nummer 2 Buchstabe a den vorgenannten Stellen der Arbeitsverwaltung eine Bescheinigung vorlegen, die ihnen von dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehörten, ausgehändigt wird. Diese Bescheinigung ist unverzüglich auszufüllen, zumindest die Rubrik, in der die Meldung der Betreffenden als arbeitsuchend bescheinigt wird. Die Bescheinigung, deren Muster dieser Verordnung als Anhang beigefügt ist, kann im Einvernehmen zwischen der Kommission als Vertreterin aller Gemeinschaftsorgane und den betreffenden einzelstaatlichen Stellen durch eine vereinfachte Mitteilung, die beispielsweise elektronisch übermittelt wird, ersetzt werden; |
4. |
sie müssen die Bescheinigung umgehend an das Organ der Gemeinschaften weiterleiten, dem sie angehörten; |
5. |
sie haben die Verpflichtungen zu erfüllen und müssen sich den Kontrollen unterziehen, die in den Rechtsvorschriften, die die zuständigen Stellen an ihrem Wohnsitz auf Arbeitsuchende und gegebenenfalls auf Bezieher von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und anderen gleichartigen Leistungen anwenden, vorgesehen sind; |
6. |
und
|
Artikel 2
Die ehemaligen Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sind verpflichtet, dem Organ, dem sie angehörten, und der Kommission jede Änderung der sie bzw. ihre Familienangehörigen betreffenden Verhältnisse mitzuteilen, die sich auf die Durchführung von Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der BBSB auswirkt.
Artikel 3
Auch wenn ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter den Anspruch auf Leistungen nach den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verloren hat, muss er weiterhin die Auflagen erfüllen und sich den Kontrollen unterziehen, die für Empfänger dieser Leistungen vorgeschrieben sind, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der BBSB aufrechtzuerhalten. Ebenso sind die zuständigen Stellen an seinem Wohnsitz verpflichtet, ihm weiterhin diese Verpflichtungen und Kontrollen aufzuerlegen.
Artikel 4
Jedes Mal wenn ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter, der die Auflagen gemäß Artikel 1 in einem Mitgliedstaat erfüllt hat, während des Zeitraums der Gewährung des in Artikel 28a Absatz 4 und in Artikel 96 Absatz 4 der BBSB vorgesehenen Arbeitslosengeldes seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, muss er sich binnen 30 Tagen in dem Land seines neuen Wohnsitzes als arbeitsuchend melden und alle in Artikel 1 vorgeschriebenen Formalitäten erledigen.
Artikel 5
Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 91/88 der Kommission vom 13. Januar 1988 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (2) wird aufgehoben.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2009
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 1).
(2) ABl. L 11 vom 15.1.1988, S. 31.
ANHANG
28.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 781/2009 DER KOMMISSION
vom 27. August 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 der Kommission (2) wurde der Inhalt der zu benutzenden Betriebsbögen festgelegt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (3) ist die Art und Weise, wie Subventionen an die Landwirte gezahlt werden, geändert worden. Diesen Änderungen muss im Betriebsbogen Rechnung getragen werden, damit die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen ordnungsgemäß verfolgt und eine ausreichende Grundlage für die Analyse der Tätigkeit der Betriebe geschaffen werden kann. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (4) wurde eine Klassifizierungsvariable eingeführt, die die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit widerspiegelt. Diese Klassifizierungsvariable sollte in den Betriebsbogen aufgenommen werden. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (5) wurde die Art der Erfassung von Weihnachtsbäumen in der Betriebsstrukturerhebung geändert. Aus Gründen der Kohärenz mit der Betriebsstrukturerhebung sollte die Eintragung von Weihnachtsbäumen im Betriebsbogen angepasst werden. |
(5) |
In der aktuellen Fassung des Betriebsbogens ist keine Angabe für den Fall vorgesehen, dass der größte Teil der landwirtschaftlichen Fläche eines Betriebs nicht in einem Gebiet der Strukturfonds liegt. Zur Präzisierung der Anweisungen sollte die Möglichkeit der Angabe, dass Betriebe nicht in einem Gebiet liegen, das unter Artikel 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (6) fällt, hinzugefügt werden. |
(6) |
In der aktuellen Fassung des Betriebsbogens ist keine Angabe dafür vorgesehen, dass Pilze unter Schutz angebaut werden. Da Pilze häufig in Kellern oder Hallen gezogen werden, sollte es möglich sein, auf dem Betriebsbogen anzugeben, dass Pilze unter Schutz angebaut werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 868/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.
(2) ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 18.
(3) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
(4) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3.
(5) ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.
(6) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
28.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 782/2009 DER KOMMISSION
vom 27. August 2009
zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung eröffnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 25. August 2009 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird im Anhang der vorliegenden Verordnung für die am 25. August 2009 endende Angebotsfrist der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 der oben genannten Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.
(3) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.
ANHANG
(EUR/100 kg) |
||
Erzeugnis |
Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur |
Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 |
Butter |
ex ex 0405 10 19 9700 |
70,00 |
Butteroil |
ex ex 0405 90 10 9000 |
84,50 |
28.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 783/2009 DER KOMMISSION
vom 27. August 2009
zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung eröffnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 25. August 2009 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 25. August 2009 endende Angebotsfrist der Erstattungshöchstbetrag für das Erzeugnis und die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c und Artikel 2 derselben Verordnung auf 25,80 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.
(3) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.
28.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 784/2009 DER KOMMISSION
vom 27. August 2009
zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter für die 10. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 eröffnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung der für die 10. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 durchgeführte 10. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 25. August 2009 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Butter auf 220,00 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 64 vom 10.3.2009, S. 3.
(3) ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.
28.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 785/2009 DER KOMMISSION
vom 27. August 2009
zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Magermilchpulver für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 310/2009
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2009 der Kommission (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Magermilchpulver für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 eröffnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung der für die 8. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 310/2009 durchgeführte 8. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 25. August 2009 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Magermilchpulver auf 167,90 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100.
(3) ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 13.
28.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 786/2009 DER KOMMISSION
vom 27. August 2009
zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2009
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 der Kommission (2) ist eine Ausschreibung zur Höchstermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien eröffnet worden. |
(2) |
Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschließen, einen Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festzusetzen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. |
(3) |
Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot dem Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls entspricht oder darunter liegt. |
(4) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Höchstsatz für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 7. August bis zum 27. August 2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 eingereichten Angebote wird auf 19,50 EUR/t festgesetzt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 16 000 Tonnen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 6.
(3) ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.
28.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 787/2009 DER KOMMISSION
vom 27. August 2009
zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 677/2009
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 677/2009 der Kommission (2) ist eine Ausschreibung zur Höchstermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern eröffnet worden. |
(2) |
Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschließen, einen Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festzusetzen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. |
(3) |
Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot dem Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls entspricht oder darunter liegt. |
(4) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Höchstsatz für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 7. August bis zum 27. August 2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 677/2009 eingereichten Angebote wird auf 19,95 EUR/t festgesetzt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 10 000 Tonnen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 7.
(3) ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.
Berichtigungen
28.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/23 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten
( Amtsblatt der Europäischen Union L 191 du 23. Juli 2009 )
Seite 61, Anhang III Nummer 2 Buchstabe h:
anstatt:
„Temperaturanstieg“
muss es heißen:
„Dauer des Temperaturanstiegs“.