ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.226.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 226

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
28. August 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 779/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 780/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie zu Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 781/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 782/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 783/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 784/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter für die 10. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 785/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Magermilchpulver für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 310/2009

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 786/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2009

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 787/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 677/2009

22

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (ABl. L 191 du 23.7.2009)

23

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

28.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 779/2009 DER KOMMISSION

vom 27. August 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

39,9

XS

19,8

ZZ

29,9

0707 00 05

MK

33,2

TR

97,0

ZZ

65,1

0709 90 70

TR

106,9

ZZ

106,9

0805 50 10

AR

111,8

UY

95,2

ZA

67,5

ZZ

91,5

0806 10 10

EG

142,7

IL

86,7

TR

117,3

ZZ

115,6

0808 10 80

AR

114,5

BR

61,1

CL

87,9

CN

67,1

NZ

80,8

US

95,4

UY

42,1

ZA

78,6

ZZ

78,4

0808 20 50

AR

113,9

TR

128,3

ZA

86,8

ZZ

109,7

0809 30

TR

118,8

ZZ

118,8

0809 40 05

IL

121,7

TR

90,9

ZZ

106,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION

vom 27. August 2009

zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie zu Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (BBSB)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie auf Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 -

nach Stellungnahme des gemäß Absatz 2 der genannten Artikel eingesetzten Sachverständigenausschusses,

in Erwägung des nachstehenden Grundes:

(1)

In Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind die Bedingungen festgelegt, unter denen ehemalige Bedienstete auf Zeit und ehemalige Vertragsbedienstete, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos sind, ein Arbeitslosengeld erhalten.

(2)

Die Kommission hat die zur Durchführung von Absatz 2 der genannten Artikel erforderlichen Bestimmungen festzulegen.

(3)

Es ist sicherzustellen, dass die ehemaligen Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten die von den zuständigen Stellen an ihrem Wohnsitz nach innerstaatlichem Recht angewandten Auflagen für Empfänger von Arbeitslosengeld erfüllen.

(4)

Die Beziehungen zwischen den Anspruchsberechtigten und den Verwaltungsdiensten einerseits bzw. zwischen den einzelstaatlichen Stellen und den EU-Dienststellen andererseits müssen sich im Sinne der Vereinfachung der Arbeitsabläufe gestalten.

(5)

Eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern der Mitgliedstaaten und der Kommission wird insbesondere durch den elektronischen Informationsaustausch, vor allem im Rahmen des EESSI-Projekts (elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten) ermöglicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um Arbeitslosengeld nach Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „BBSB“ genannt) zu erhalten, müssen die ehemaligen Bediensteten auf Zeit und die ehemaligen Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die die Bedingungen nach Absatz 1 der genannten Artikel erfüllen, folgende Formalitäten erledigen:

1.

Sie müssen dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehörten, binnen acht Tagen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht,

a)

dass sie nach dem Ausscheiden aus dem Dienst arbeitslos sind,

b)

dass sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaften ansässig sind bzw. ihren Wohnsitz nehmen,

c)

wo sie ihren Wohnsitz haben und wie ihre Anschrift lautet;

2.

und

a)

sie müssen sich so früh wie möglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung an ihrem Wohnsitz als arbeitsuchend melden;

b)

sie müssen, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen sind, so früh wie möglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst, bei der zuständigen Stelle an ihrem Wohnsitz einen Antrag auf Bezug dieser Leistungen einreichen;

3.

sie müssen bei der Meldung gemäß Nummer 2 Buchstabe a den vorgenannten Stellen der Arbeitsverwaltung eine Bescheinigung vorlegen, die ihnen von dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehörten, ausgehändigt wird. Diese Bescheinigung ist unverzüglich auszufüllen, zumindest die Rubrik, in der die Meldung der Betreffenden als arbeitsuchend bescheinigt wird. Die Bescheinigung, deren Muster dieser Verordnung als Anhang beigefügt ist, kann im Einvernehmen zwischen der Kommission als Vertreterin aller Gemeinschaftsorgane und den betreffenden einzelstaatlichen Stellen durch eine vereinfachte Mitteilung, die beispielsweise elektronisch übermittelt wird, ersetzt werden;

4.

sie müssen die Bescheinigung umgehend an das Organ der Gemeinschaften weiterleiten, dem sie angehörten;

5.

sie haben die Verpflichtungen zu erfüllen und müssen sich den Kontrollen unterziehen, die in den Rechtsvorschriften, die die zuständigen Stellen an ihrem Wohnsitz auf Arbeitsuchende und gegebenenfalls auf Bezieher von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und anderen gleichartigen Leistungen anwenden, vorgesehen sind;

6.

und

a)

sie müssen ab dem zweiten Kalendermonat, der auf den Monat der Meldung nach Nummer 2 folgt, zu Beginn eines jeden Monats den für Beschäftigung und gegebenenfalls Arbeitslosigkeit zuständigen Stellen an ihrem Wohnsitz einen Vordruck vorlegen, anhand dessen diese Stellen so früh wie möglich bescheinigen,

dass sie als arbeitsuchend gemeldet sind und Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder andere gleichartige Leistungen entsprechend den an ihrem Wohnsitz geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beantragt haben;

dass sie den Auflagen gemäß Nummer 5 nachgekommen sind;

dass sie gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder andere gleichartige Leistungen haben, wie hoch diese Leistungen sind und für welche Dauer sie gewährt werden;

b)

binnen 15 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung nach Buchstabe a, deren Muster dieser Verordnung als Anhang beigefügt ist, müssen sie diese an das Organ der Gemeinschaften weiterleiten, dem sie angehörten; das jeweilige Organ leitet die Bescheinigung unverzüglich an die Kommission weiter. Die Bescheinigung kann im Einvernehmen zwischen der Kommission als Vertreterin aller Gemeinschaftsorgane und der betreffenden Arbeitsverwaltung durch eine vereinfachte Mitteilung, die beispielsweise elektronisch übermittelt wird, ersetzt werden.

Artikel 2

Die ehemaligen Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sind verpflichtet, dem Organ, dem sie angehörten, und der Kommission jede Änderung der sie bzw. ihre Familienangehörigen betreffenden Verhältnisse mitzuteilen, die sich auf die Durchführung von Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der BBSB auswirkt.

Artikel 3

Auch wenn ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter den Anspruch auf Leistungen nach den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verloren hat, muss er weiterhin die Auflagen erfüllen und sich den Kontrollen unterziehen, die für Empfänger dieser Leistungen vorgeschrieben sind, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der BBSB aufrechtzuerhalten. Ebenso sind die zuständigen Stellen an seinem Wohnsitz verpflichtet, ihm weiterhin diese Verpflichtungen und Kontrollen aufzuerlegen.

Artikel 4

Jedes Mal wenn ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter, der die Auflagen gemäß Artikel 1 in einem Mitgliedstaat erfüllt hat, während des Zeitraums der Gewährung des in Artikel 28a Absatz 4 und in Artikel 96 Absatz 4 der BBSB vorgesehenen Arbeitslosengeldes seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, muss er sich binnen 30 Tagen in dem Land seines neuen Wohnsitzes als arbeitsuchend melden und alle in Artikel 1 vorgeschriebenen Formalitäten erledigen.

Artikel 5

Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 91/88 der Kommission vom 13. Januar 1988 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (2) wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2009

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 11 vom 15.1.1988, S. 31.


ANHANG

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28.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 781/2009 DER KOMMISSION

vom 27. August 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 der Kommission (2) wurde der Inhalt der zu benutzenden Betriebsbögen festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (3) ist die Art und Weise, wie Subventionen an die Landwirte gezahlt werden, geändert worden. Diesen Änderungen muss im Betriebsbogen Rechnung getragen werden, damit die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen ordnungsgemäß verfolgt und eine ausreichende Grundlage für die Analyse der Tätigkeit der Betriebe geschaffen werden kann.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (4) wurde eine Klassifizierungsvariable eingeführt, die die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit widerspiegelt. Diese Klassifizierungsvariable sollte in den Betriebsbogen aufgenommen werden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (5) wurde die Art der Erfassung von Weihnachtsbäumen in der Betriebsstrukturerhebung geändert. Aus Gründen der Kohärenz mit der Betriebsstrukturerhebung sollte die Eintragung von Weihnachtsbäumen im Betriebsbogen angepasst werden.

(5)

In der aktuellen Fassung des Betriebsbogens ist keine Angabe für den Fall vorgesehen, dass der größte Teil der landwirtschaftlichen Fläche eines Betriebs nicht in einem Gebiet der Strukturfonds liegt. Zur Präzisierung der Anweisungen sollte die Möglichkeit der Angabe, dass Betriebe nicht in einem Gebiet liegen, das unter Artikel 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (6) fällt, hinzugefügt werden.

(6)

In der aktuellen Fassung des Betriebsbogens ist keine Angabe dafür vorgesehen, dass Pilze unter Schutz angebaut werden. Da Pilze häufig in Kellern oder Hallen gezogen werden, sollte es möglich sein, auf dem Betriebsbogen anzugeben, dass Pilze unter Schutz angebaut werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 868/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(2)  ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 18.

(3)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(4)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

(6)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle A (ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DEN BETRIEB) erhält Rubriknummer 9 folgende Fassung:

„9.   

Andere Angaben hinsichtlich des Betriebs

Bewässerte LF

40

Höhenzone

41

Weidetage auf Almen oder anderen nicht in die LF einbezogenen Weideflächen

42

Bruttofläche unter Schutz

43

Gebiet der Strukturfonds

44

Gebiet mit umweltspezifischen Beschränkungen

45

Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten

46

‚Frei‘

47“

b)

Tabelle M (DIREKTZAHLUNGEN) erhält folgende Fassung:

„M.   AUSGEWÄHLTE DIREKTZAHLUNGEN gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (1) (Rubriken 600 bis 680 und 700 bis 742)

Erzeugnis oder Kombination von Erzeugnissen

(Rubrik)

 

 

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

Gesamtbeihilfe

 

 

 

 

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

xxx

‚Frei‘

‚Frei‘

 

 

‚Frei‘

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Beschreibung zu Ordnungsnummer 43 erhält folgende Fassung:

Ordnungsnummer 43 — Bruttofläche unter Schutz: Fläche, in Ar angegeben, die es grundsätzlich erlaubt, Kulturen des Typs 5 zu erzeugen, d. h. die Kulturen 138, 141 und 156 sowie die Kulturen 143, 139, 285 und 157 des Typs 5.

‚Unter Schutz‘: Gewächshäuser, feste Kästen und begehbare Tunnel; nicht als Flächen unter Schutz gelten unbegehbare Plastiktunnel, Glocken oder tragbare Kästen (siehe Definition der Kulturen 138, 141 und 156 in der Tabelle K).

‚Bruttofläche‘: gesamte Bodenfläche ‚unter Schutz‘, gleich welcher Nutzung (d. h. einschließlich Wege); bei mehrstöckigen Gewächshäusern zählt die Bodenfläche nur einmal.“

b)

Die Beschreibung zu Ordnungsnummer 44 erhält folgende Fassung:

Ordnungsnummer 44 — Gebiet der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 fällt. Folgende Codes sind zu verwenden:

5= Der größte Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das unter Artikel 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 fällt.

6= Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels ‚Konvergenz‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 5.

7= Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 6.

8= Der größte Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für eine Übergangsunterstützung im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommt.“

c)

Nach der Ordnungsnummer 45 wird folgende Beschreibung mit der Ordnungsnummer 46 angefügt:

Ordnungsnummer 46 — Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten: Anzugeben ist eine Prozentsatzspanne, die den Anteil des Umsatzes aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs anzeigt. Folgende Codes sind zu verwenden:

1= ≥ 0 bis ≤ 10 %

2= > 10 % bis ≤ 50 %

3= > 50 % bis < 100 %“

d)

Rubrik 113 erhält folgende Fassung:

„113.   Davon: Einzelheiten zu dem Betrag unter Rubrik 112

1.

Tierarten (Codes 22 bis 50 entsprechend den jeweiligen Rubriken von Tabelle D), ausschließlich der Rinderprämien unter Code 700.

2.

Erzeugnisse (Codes 120 bis 314 entsprechend den Rubriken und Unterrubriken von Tabelle K), ausschließlich der Prämie für Eiweißpflanzen unter Code 600 und der Zahlungen unter den Codes 670 und 680. Zur Vermeidung einer Doppelverbuchung sollten die Zahlungen nur einmal angegeben werden (unter der einschlägigen Rubrik oder Unterrubrik).

3.

Spezielle Codes gemäß der folgenden Liste:

Code 600 umfasst die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Dieser Betrag wird ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 670 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 680 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Diese Summe wird ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 700 umfasst die Summe der Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 800 umfasst die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

Code 810 umfasst die Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und die Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG;

Code 820 umfasst die Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und die Zahlungen in anderen benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

Code 830 umfasst die Beihilfe für die Einhaltung von Normen, die auf Gemeinschaftsvorschriften beruhen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

Code 835 umfasst die Beihilfe für die Kosten der Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

Code 840 umfasst die Beihilfe für die Teilnahme von Landwirten an Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

Code 900 umfasst die Beihilfe für die Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

Code 910 umfasst die anderen Beihilfen für die Forstwirtschaft (Zahlungen im Rahmen von Natura 2000, Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen, Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

Code 921 umfasst die Stützung für den Milchsektor gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

Code 922 umfasst die Stützung für den Rindfleischsektor gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

Code 923 umfasst die Stützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

Code 924 umfasst die Stützung für den Reissektor gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

Code 925 umfasst die Stützung für andere Kulturen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

Code 926 umfasst die Stützung für sonstige Tiere gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

Code 927 umfasst sonstige Stützungen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die nicht unter die Codes 921 bis 926 oder 928 fallen;

Code 951 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die tierische Erzeugung, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 952 umfasst die Beihilfen und Subventionen für Kulturen, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 953 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 998 umfasst die Entschädigungen durch die Behörden für Einbußen bei Produktion oder Produktionsmitteln infolge von Naturkatastrophen. (Die Entschädigungen aus privaten Versicherungen sind unter Rubrik 181 in der Tabelle K anzugeben);

Code 999 umfasst außergewöhnliche Zahlungen (z. B. agromonetäre Ausgleichsbeihilfen). Angesichts ihres außergewöhnlichen Charakters werden sie anhand der gezahlten Summe verzeichnet;

Codes 1052 und 2052 umfassen die Ausgleichszahlungen für die Aufgabe der Milcherzeugung, entweder in Form von jährlichen Zahlungen (Code 1052) oder in Form einer pauschaler Zahlung (Code 2052);

Code 950 umfasst die allgemeinen Subventionen, die keiner Tätigkeit zugeordnet bzw. unter keinem der vorstehenden Codes verzeichnet werden können.“

e)

Rubrik 115 erhält folgende Fassung:

„115.

Davon: Einzelheiten des Betrags der Rubrik 114:

1.

Nach Aufwandsarten (zu verwendende Codes: 59 bis 82, 84, 85, 87 und 89)

2.

Spezielle Codes gemäß der folgenden Liste:

Code 928 umfasst die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.“

f)

Nach Rubrik 119 erhält der zweite Absatz in Tabelle „K. ERZEUGUNG (außer Vieh)“ folgende Fassung:

„Getrennte Einträge sollten verwendet werden, wenn die gleiche Kultur sowohl mit Bewässerung als auch ohne Bewässerung vorliegt.“

g)

Rubrik 146 erhält folgende Fassung:

„146.

Stillgelegte Flächen: Alle Flächen, die der Fruchtfolge unterliegen, bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt werden soll. Zusätzlich alle Ackerflächen, die in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates erhalten werden, sofern auf diesen Flächen für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt werden sollte.

Unterrubriken der Rubrik 146 ‚Stillgelegte Flächen‘:

315.

Stillgelegte Flächen, für die keine Beihilfe gewährt wird

316.

Stillgelegte Flächen, für die eine Beihilfe gezahlt wird“

h)

Rubrik 158 erhält folgende Fassung:

„158.

Sonstige Dauerkulturen (Korbweiden, Schilfrohr, Bambus, Salix, Weihnachtsbäume usw.)“

i)

In dem Unterabschnitt SPALTEN DER TABELLE K erhält der Wortlaut zu „Anbauart (Spalte 2)“ und „Fehlende Angaben (Spalte 3)“ folgende Fassung:

Anbauart (Spalte 2)

Man unterscheidet folgende Anbauarten und Codenummern:

Codenummer 0: Diese Codenummer ist für tierische Erzeugnisse, weiterverarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden.

A.   Feldanbau (einschließlich frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren in Freilandkultur in Fruchtfolge mit landwirtschaftlichen Kulturen).

Codenummer 1

:

Hauptkulturen (unbewässert)

Die Hauptkulturen umfassen:

Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;

Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;

von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht.

Codenummer 2

:

Vergesellschaftete Kulturen (unbewässert)

Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahrs normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt.

Codenummer 3

:

Folgekulturen (Zwischenfrüchte) (unbewässert)

Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut werden und nicht als Hauptkulturen gelten.

Codenummer 6

:

Bewässerte Hauptkulturen oder vergesellschaftete Kulturen

Codenummer 7

:

Bewässerte Folgekulturen

Eine Kultur gilt als bewässert, wenn normalerweise eine künstliche Wasserzufuhr besteht.

Diese beiden Anbauarten sind anzugeben, wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist.

B.   Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland

Codenummer 4

:

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Freilandanbau (siehe Rubrik 137), Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau (siehe Rubrik 140).

C.   Anbau unter Witterungsschutz

Codenummer 5

:

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren unter Schutz (siehe Rubrik 138), Blumen und Zierpflanzen (einjährig oder ganzjährig) unter Schutz (siehe Rubrik 141), Dauerkulturen unter Schutz (siehe Rubrik 156). Gegebenenfalls auch die Rubriken 139, 143, 285 und 157.

D.   Energiepflanzen

Codenummer 10

:

Energiepflanzen

Fehlende Angaben (Spalte 3)

Codenummer 0

:

Die Codenummer 0 ist einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

Codenummer 1

:

Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist (siehe Spalte 4), z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachteten Flächen stammen, oder bei einer Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse.

Codenummer 2

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte 5).

Codenummer 3

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Kulturen, die nicht unter Vertrag stehen, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.

Codenummer 4

:

Einzutragen, wenn Flächen und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen.

Codenummer 5

:

Einzutragen für junge Anlagen, die noch keine Ernten erbringen.

Codenummer 6

:

Einzutragen bei Ernteausfällen z. B. infolge ungünstiger Witterungsbedingungen.

j)

Tabelle M. DIREKTZAHLUNGEN gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält folgende Fassung:

600.

Prämie für Eiweißpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Die Prämie für Eiweißpflanzen muss ebenfalls mit Code 600 in die Tabelle J eingetragen werden.

670.

Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

In Spalte 4 ‚Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen‘: Summe der Rubriken 671 und 672. In Spalte 5 ‚Gesamtbeihilfe‘: Summe der Rubriken 671 bis 674.

Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung muss ebenfalls mit Code 670 in die Tabelle J eingetragen werden.

Aufgliederung der Rubrik 670

Rubriken

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

Gesamtbeihilfe

671

Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung (außer jenen unter den Rubriken 672 und 674); bezieht auch Zahlungen für Grünland/Dauergrünland ein, falls nicht differenziert

Obligatorisch

Obligatorisch

672

Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Grünland/Dauergrünland

Fakultativ

Fakultativ

674

Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung, die auf besonderen Zahlungsansprüchen beruhen

Obligatorisch

Obligatorisch

680.

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung muss ebenfalls mit Code 680 in die Tabelle J eingetragen werden.

700.

Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Die Summe der Direktzahlungen für Rindfleisch muss ebenfalls mit Code 700 in die Tabelle J eingetragen werden.

Die nachstehende Tabelle gibt Rubriken für alle Arten von Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an:

Rubriken

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

Gesamtbeihilfe

700

Gesamtzahlungen für Rindfleisch

(Summe der Rubriken 710, 730 und 740)

Obligatorisch

710

Sonderprämie

(Summe der Rubriken 711 und 715)

Obligatorisch

Obligatorisch

711

Sonderprämie für Bullen

Obligatorisch

Obligatorisch

715

Sonderprämie für Ochsen

Obligatorisch

Obligatorisch

730

Mutterkuhprämie

(Summe der Rubriken 731 und 735)

Obligatorisch

731

Mutterkuhprämie für Mutterkühe und Färsen

Obligatorisch

Obligatorisch

735

Mutterkuhprämie: zusätzliche nationale Prämie

Obligatorisch

Obligatorisch

740

Schlachtprämie

(Summe der Rubriken 741 und 742)

Obligatorisch

741

Schlachtprämie: 1 bis 7 Monate

Fakultativ

Obligatorisch

742

Schlachtprämie: 8 Monate und darüber

Obligatorisch

Obligatorisch

SPALTEN DER TABELLE M

Erzeugnis oder Kombination von Erzeugnissen (Spalte 1)

(Spalten 2 und 3): ‚Frei‘.

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen (Spalte 4)

Unter den Rubriken 600 bis 634 sowie 680 ist die Fläche in Ar anzugeben, für die der Erzeuger die Beihilfen erhält. Unter den Rubriken 710 bis 742 ist die Anzahl der Tiere anzugeben, für die Zahlungen bezogen werden. Unter den Rubriken 670 bis 672 ist die Anzahl der aktivierten Ansprüche in Ar anzugeben. Unter der Rubrik 674 ist die Anzahl der besonderen Ansprüche einzutragen.

Gesamtbeihilfe (Spalte 5)

Gesamtbetrag der Beihilfen oder Beihilfeansprüche im Rechnungsjahr.

(Spalten 6 bis 10): ‚Frei‘.“


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.“


28.8.2009   

DE

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L 226/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 782/2009 DER KOMMISSION

vom 27. August 2009

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 25. August 2009 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird im Anhang der vorliegenden Verordnung für die am 25. August 2009 endende Angebotsfrist der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 der oben genannten Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

70,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

84,50


28.8.2009   

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L 226/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 783/2009 DER KOMMISSION

vom 27. August 2009

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 25. August 2009 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 25. August 2009 endende Angebotsfrist der Erstattungshöchstbetrag für das Erzeugnis und die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c und Artikel 2 derselben Verordnung auf 25,80 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


28.8.2009   

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L 226/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 784/2009 DER KOMMISSION

vom 27. August 2009

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter für die 10. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 10. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 186/2009 durchgeführte 10. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 25. August 2009 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Butter auf 220,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 64 vom 10.3.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3.


28.8.2009   

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L 226/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 785/2009 DER KOMMISSION

vom 27. August 2009

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Magermilchpulver für die 8. Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 310/2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (2) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2009 der Kommission (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Magermilchpulver für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 8. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Höchstankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 310/2009 durchgeführte 8. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 25. August 2009 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Magermilchpulver auf 167,90 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100.

(3)  ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 13.


28.8.2009   

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L 226/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 786/2009 DER KOMMISSION

vom 27. August 2009

zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 der Kommission (2) ist eine Ausschreibung zur Höchstermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien eröffnet worden.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschließen, einen Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festzusetzen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 genannten Kriterien Rechnung zu tragen.

(3)

Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot dem Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls entspricht oder darunter liegt.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Höchstsatz für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 7. August bis zum 27. August 2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 eingereichten Angebote wird auf 19,50 EUR/t festgesetzt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 16 000 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 6.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


28.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 787/2009 DER KOMMISSION

vom 27. August 2009

zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 677/2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 677/2009 der Kommission (2) ist eine Ausschreibung zur Höchstermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern eröffnet worden.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschließen, einen Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festzusetzen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 genannten Kriterien Rechnung zu tragen.

(3)

Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot dem Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls entspricht oder darunter liegt.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Höchstsatz für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 7. August bis zum 27. August 2009 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 677/2009 eingereichten Angebote wird auf 19,95 EUR/t festgesetzt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 10 000 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. August 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 7.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


Berichtigungen

28.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/23


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 191 du 23. Juli 2009 )

Seite 61, Anhang III Nummer 2 Buchstabe h:

anstatt:

„Temperaturanstieg“

muss es heißen:

„Dauer des Temperaturanstiegs“.