ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.223.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
RICHTLINIEN |
|
|
* |
||
|
* |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
26.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 770/2009 DER KOMMISSION
vom 25. August 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
33,6 |
XS |
19,8 |
|
ZZ |
26,7 |
|
0707 00 05 |
MK |
33,2 |
TR |
103,0 |
|
ZZ |
68,1 |
|
0709 90 70 |
TR |
107,8 |
ZZ |
107,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
76,0 |
UY |
94,9 |
|
ZA |
67,3 |
|
ZZ |
79,4 |
|
0806 10 10 |
EG |
174,8 |
IL |
86,7 |
|
TR |
106,8 |
|
ZA |
151,7 |
|
ZZ |
130,0 |
|
0808 10 80 |
AR |
114,4 |
BR |
61,1 |
|
CL |
82,9 |
|
NZ |
85,6 |
|
US |
95,4 |
|
UY |
42,1 |
|
ZA |
83,2 |
|
ZZ |
80,7 |
|
0808 20 50 |
AR |
113,9 |
CN |
60,3 |
|
TR |
130,3 |
|
ZA |
102,4 |
|
ZZ |
101,7 |
|
0809 30 |
TR |
123,3 |
ZZ |
123,3 |
|
0809 40 05 |
TR |
90,9 |
ZZ |
90,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
26.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 771/2009 DER KOMMISSION
vom 25. August 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Sektor Obst- und Gemüse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103a und Artikel 121 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 der Kommission (3) mit Wirkung vom 1. Juli 2009 hinsichtlich der Vermarktungsnormen wesentlich geändert. Eine neue Bestimmung über von der allgemeinen Vermarktungsnorm ausgenommene Erzeugnisse sollte jedoch präzisiert werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 berechnet sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Referenzzeitraum nach den Rechtsvorschriften, die für den in dem Artikel genannten Referenzzeitraum gelten. Es empfiehlt sich, diesen Grundsatz auch auf den Wert der vermarkteten Erzeugung von Erzeugerorganisationen anzuwenden. |
(3) |
Im Jahr 2008 hat die Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) die UN/ECE-Normen für Salate, krause Endivie und Eskariol, Birnen sowie Tomaten/Paradeiser (4) überarbeitet. Gibt es spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse auf Gemeinschaftsebene, so sollten diese Normen — um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden — den UNECE-Normen entsprechen. Daher sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 vorgesehenen speziellen Vermarktungsnormen an die neuen UNECE-Normen angeglichen werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 3b Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
2. |
Dem Artikel 44 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird nach den Rechtsvorschriften berechnet, die für den Zeitraum gelten, für den die Beihilfe beantragt wird.“; |
3. |
Die Teile 4, 6 und 10 von Teil B von Anhang I erhalten die Fassung der Teile A, B und C des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
(3) ABl. L 336 vom 13.12.2008, S. 1.
(4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
ANHANG
TEIL A
„Teil 4: Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für:
— |
Salate der aus
|
— |
Kreuzungen dieser Varietäten und
|
die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind.
Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse die in Form von einzelnen Blättern angeboten werden, noch für Salate in Töpfen.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber und geputzt, d. h. praktisch frei von Erde oder anderen Substraten und praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
von frischem Aussehen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, |
— |
prall, |
— |
nicht geschossen, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Bei Salat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern das Aussehen des Salats dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Wurzeln müssen unmittelbar unter dem Blattansatz glatt abgeschnitten sein.
Die Erzeugnisse müssen eine normale Entwicklung aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Klasseneinteilung
Die Erzeugnisse werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse I
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps, insbesondere hinsichtlich der Färbung, aufweisen.
Sie müssen sein:
— |
gut geformt, |
— |
fest, unter Berücksichtigung der Anbaumethode und der Art der Erzeugnisse, |
— |
frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit beeinträchtigen, |
— |
frei von Frostschäden. |
Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.
Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann.
Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.
ii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie müssen sein:
— |
ziemlich gut geformt, |
— |
frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit ernstlich beeinträchtigen können. |
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
leichte Verfärbung, |
— |
leichte Schäden durch Schädlinge. |
Kopfsalat muss einen Kopf aufweisen, der aber weniger gut ausgebildet sein kann. Für Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch die Kopfbildung nicht vorgeschrieben.
Bei Römischem Salat ist eine Kopfbildung nicht erforderlich.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht je Stück.
A. Mindestgewicht
Für die Klassen I und II gelten folgende Mindestgewichte:
|
Freilandanbau |
Geschützter Anbau |
Kopfsalat (mit Ausnahme von Eissalat) und Römischer Salat (mit Ausnahme des Typs ‚Little Gem‘) |
150 g |
100 g |
Eissalat |
300 g |
200 g |
Blattsalat und Römischer Salat des Typs ‚Little Gem‘ |
100 g |
100 g |
Krause Endivie und Eskariol |
200 g |
150 g |
B. Gleichmäßigkeit
a) Salate
In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als
— |
40 g, wenn das leichteste Stück weniger als 150 g wiegt, |
— |
100 g, wenn das leichteste Stück mindestens 150 und weniger als 300 g wiegt, |
— |
150 g, wenn das leichteste Stück mindestens 300 und weniger als 450 g wiegt, |
— |
300 g, wenn das leichteste Stück mindestens 450 g wiegt. |
b) Krause Endivie und Eskariol
In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als 300 g.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
ii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Stücke, die nicht den Anforderungen der Größensortierung entsprechen, jedoch von der jeweiligen Größe um nicht mehr als 10 % im Gewicht nach oben oder unten abweichen.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.
Die Packstücke (1) dürfen jedoch Mischungen von Erzeugnissen verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermäßigen Druck angemessen verpackt sein.
Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück (2) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:
A. Identifizierung
Packer und/oder Absender:
— |
Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land) oder |
— |
eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung (3). |
B. Art des Erzeugnisses
— |
‚Kopfsalat‘, ‚Bataviasalat‘, ‚Eissalat‘, ‚Römischer Salat‘, ‚Schnittsalat‘ (oder gegebenenfalls beispielsweise ‚Eichblattsalat‘, ‚Lollo bionda‘ oder ‚Lollo rossa‘), ‚krause Endivie‘, ‚Eskariol‘ oder eine synonyme Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist; |
— |
gegebenenfalls ‚Little Gem‘ oder eine synonyme Bezeichnung; |
— |
gegebenenfalls Angabe ‚aus geschütztem Anbau‘ oder eine andere geeignete Angabe; |
— |
Name der Sorte (wahlfrei); |
— |
‚Salatmischung‘ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Erzeugnissen verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen Farben, Sorten oder Handelstypen des Packstücks angegeben werden. |
C. Ursprung des Erzeugnisses
— |
Ursprungsland und – wahlfrei – Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. |
— |
Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen von Erzeugnissen unterschiedlichen Ursprungs enthalten, muss das betreffende Ursprungslands in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps angegeben werden. |
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse |
— |
Größe, ausgedrückt durch das Mindestgewicht je Stück oder die Stückzahl; |
— |
Nettogewicht (wahlfrei). |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.“
TEIL B
„Teil 6: Vermarktungsnorm für Birnen
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen Birnen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Entwicklung und Zustand der Birnen müssen so sein, dass sie
— |
den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann, |
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Klasseneinteilung
Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Birnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen und einen unverletzten Stiel besitzen.
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
ii) Klasse I
Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen (4).
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein.
Die folgenden leichten Fehler an einzelnen Früchten sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
ein leichter Entwicklungsfehler, |
— |
leichte Farbfehler, |
— |
leichte Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:
|
— |
leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 1 cm2. |
Der Stiel kann leicht beschädigt sein.
Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.
Die folgenden Fehler sind jedoch zulässig, sofern die Birnen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Entwicklungsfehler, |
— |
Farbfehler, |
— |
leichte raue Berostung, |
— |
Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:
|
— |
leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 2 cm2. |
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser.
Für die einzelnen Klassen sind folgende Mindestdurchmesser vorgeschrieben:
|
Klasse Extra |
Klasse I |
Klasse II |
Großfrüchtige Sorten |
60 mm |
55 mm |
55 mm |
Andere Sorten |
55 mm |
50 mm |
45 mm |
Sommerbirnen, die in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind, müssen die Mindestgröße nicht einhalten.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe im Packstück zu gewährleisten, ist der Unterschied im Durchmesser für Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:
— |
5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind, |
— |
10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind. |
Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse I genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 0,5 % Erzeugnisse umfassen, die die Anforderungen der Klasse II nicht erfüllen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Diese Toleranz gilt jedoch nicht für Birnen ohne Stiel.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte mit folgenden Fehlern zulässig:
— |
leichte, nicht vernarbte Verletzungen oder Risse, |
— |
sehr leichte Fäulnisstellen, |
— |
Vorhandensein von lebenden Schädlingen und/oder Schäden durch Schädlinge im Fruchtfleisch. |
B. Größentoleranzen
In allen Klassen:
a) |
für Früchte, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die der nächsthöheren oder nächstniedrigen als der auf dem Packstück angegebenen Größe entsprechen, wobei für die Früchte der kleinsten Größe eine Höchstabweichung von 5 mm unter der Mindestgröße zulässig ist; |
b) |
für Früchte, die nicht den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die nicht die vorgeschriebene Mindestgröße erreichen, mit einer Höchstabweichung von 5 mm unter dieser Mindestgröße. |
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.
Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.
Die Packstücke (5) dürfen jedoch Mischungen von Birnen verschiedener Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte sind und je Sorte gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück (6) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.
A. Identifizierung
Packer und/oder Absender:
— |
Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land) oder |
— |
eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung (7). |
B. Art des Erzeugnisses
— |
‚Birnen‘, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, |
— |
Name der Sorte. Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung von Birnen verschiedener Sorten enthalten, die Namen der verschiedenen Sorten. |
C. Ursprung des Erzeugnisses
— |
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs Angabe des jeweiligen Ursprungslandes in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte. |
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse |
— |
Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl. Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
|
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Anlage
Größenkriterien für Birnen
GF |
= |
Großfrüchtige Sorten |
SB |
= |
Sommerbirnen, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist. |
Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen und der Sommerbirnensorten
Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen.
Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.
Sorte |
Synonym |
Handelsmarke |
Größe |
Abbé Fétel |
Abate Fetel |
|
GF |
Abugo o Siete en Boca |
|
|
SB |
Akςa |
|
|
SB |
Alka |
|
|
GF |
Alsa |
|
|
GF |
Amfora |
|
|
GF |
Alexandrine Douillard |
|
|
GF |
Bergamotten |
|
|
SB |
Beurré Alexandre Lucas |
Lucas |
|
GF |
Beurré Bosc |
Bosc, Beurré d’Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser Alexander |
|
GF |
Beurré Clairgeau |
|
|
GF |
Beurré |
Hardenpont |
|
GF |
Beurré Giffard |
|
|
SB |
Beurré précoce Morettini |
Morettini |
|
SB |
Blanca de Aranjuez |
Agua de Aranjuez, Espadona, Blanquilla |
|
SB |
Carusella |
|
|
SB |
Castell |
Castell de Verano |
|
SB |
Colorée de Juillet |
Bunte Juli |
|
SB |
Comice rouge |
|
|
GF |
Concorde |
|
|
GF |
Condoula |
|
|
SB |
Coscia |
Ercolini |
|
SB |
Curé |
Curato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de Campana |
|
GF |
D’Anjou |
|
|
GF |
Dita |
|
|
GF |
D. Joaquina |
Doyenné de Juillet |
|
SB |
Doyenné d’hiver |
Winterdechant |
|
GF |
Doyenné du Comice |
Comice, Vereinsdechant |
|
GF |
Erika |
|
|
GF |
Etrusca |
|
|
SB |
Flamingo |
|
|
GF |
Forelle |
|
|
GF |
Général Leclerc |
|
Amber Grace™ |
GF |
Gentile |
|
|
SB |
Golden Russet Bosc |
|
|
GF |
Grand champion |
|
|
GF |
Harrow Delight |
|
|
GF |
Jeanne d’Arc |
|
|
GF |
Joséphine |
|
|
GF |
Kieffer |
|
|
GF |
Klapa Mīlule |
|
|
GF |
Leonardeta |
Mosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de Magallon |
|
SB |
Lombacad |
|
Cascade® |
GF |
Moscatella |
|
|
SB |
Mramornaja |
|
|
GF |
Mustafabey |
|
|
SB |
Packham’s Triumph |
Williams d’Automne |
|
GF |
Passe Crassane |
Passa Crassana |
|
GF |
Perita de San Juan |
|
|
SB |
Pérola |
|
|
SB |
Pitmaston |
Williams Duchesse |
|
GF |
Précoce de Trévoux |
Trévoux |
|
SB |
Président Drouard |
|
|
GF |
Rosemarie |
|
|
GF |
Suvenirs |
|
|
GF |
Santa Maria |
Santa Maria Morettini |
|
SB |
Spadoncina |
Agua de Verano, Agua de Agosto |
|
SB |
Taylors Gold |
|
|
GF |
Triomphe de Vienne |
|
|
GF |
Vasarine Sviestine |
|
|
GF |
Williams Bon Chrétien |
Bon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer Bartlett |
|
GF |
TEIL C
„Teil 10: Vermarktungsnorm für Tomaten/Paradeiser*
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der aus Lycopersicum esculentum Mill hervorgegangenen Anbausorten, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
Es werden vier Handelstypen unterschieden:
— |
‚runde‘ Tomaten/Paradeiser, |
— |
‚gerippte‘ Tomaten/Paradeiser, |
— |
‚längliche‘ Tomaten/Paradeiser, |
— |
‚Kirschtomaten/Kirschparadeiser‘ (einschließlich ‚Cocktailtomaten/Cocktailparadeiser‘). |
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Tomaten/Paradeiser vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen; |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen; |
— |
von frischem Aussehen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Bei Rispentomaten/Rispenparadeisern müssen die Stiele frisch, gesund, sauber und frei von Blättern und sichtbaren Fremdstoffen sein.
Entwicklung und Zustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Klasseneinteilung
Tomaten/Paradeiser werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen festes Fleisch haben und hinsichtlich Form, Aussehen und Entwicklung die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.
Ihre vom Reifegrad abhängige Färbung muss so sein, dass sie den Anforderungen des letzten Unterabsatzes des vorstehenden Absatzes A genügt.
Sie dürfen keine ‚Grünkragen‘ und andere Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
ii) Klasse I
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.
Sie dürfen keine Risse und keine sichtbaren ‚Grünkragen‘ aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
leichte Farbfehler, |
— |
leichte Hautfehler, |
— |
sehr leichte Druckstellen. |
Außerdem dürfen ‚gerippte‘ Tomaten/Paradeiser aufweisen:
— |
vernarbte Risse von höchstens 1 cm Länge, |
— |
geringe Verwachsungen, |
— |
eine kleine Nabelbildung, jedoch ohne Verkorkung, |
— |
Griffelnarbenverkorkung bis zu 1 cm2, |
— |
eine sehr schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich), jedoch nicht länger als zwei Drittel des größten Fruchtdurchmessers. |
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Tomaten/Paradeiser, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie müssen ausreichend fest sein (können aber etwas weniger fest sein als Tomaten/Paradeiser der Klasse I) und dürfen keine nicht vernarbten Risse zeigen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tomaten/Paradeiser ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Form-, Entwicklungs- und Farbfehler, |
— |
Hautfehler oder Druckstellen, sofern sie die Frucht nicht ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen, |
— |
vernarbte Risse von höchstens 3 cm Länge bei ‚runden‘, ‚gerippten‘ oder ‚länglichen‘ Tomaten/Paradeisern. |
Außerdem dürfen ‚gerippte‘ Tomaten/Paradeiser aufweisen:
— |
gegenüber der Klasse I stärkere Verwachsungen, jedoch keine Missbildungen, |
— |
Nabelbildung, |
— |
Griffelnarbenverkorkung bis zu 2 cm2, |
— |
eine schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich). |
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeisern und sind für Klasse II fakultativ.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten,
a) |
ist der Unterschied im Durchmesser der Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:
Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
|
b) |
Bei Tomaten, die nach Gewicht oder Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit Buchstabe a im Einklang stehen. |
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jeder Partie für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse I genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 0,5 % Erzeugnisse umfassen, die die Anforderungen der Klasse II nicht erfüllen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen, ist zulässig. Diese Toleranz darf insgesamt nicht mehr als 1 % Erzeugnisse umfassen, die weder die Anforderungen der Klasse II noch die Mindesteigenschaften erfüllen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die sich vom Stiel gelöst haben.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindesteigenschaften erfüllen, ist zulässig. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die sich vom Stiel gelöst haben.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die der unmittelbar niedrigeren oder höheren Größe als der auf dem Packstück angegebenen entsprechen.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen.
Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra und I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein. ‚Längliche‘ Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben.
Die Packstücke (8) dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück (9) muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:
A. Identifizierung
Packer und/oder Absender:
— |
Name und Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und – falls nicht mit dem Ursprungsland identisch – Land) oder |
— |
eine von der nationalen Behörde offiziell anerkannte codierte Bezeichnung (10). |
B. Art des Erzeugnisses
‚Tomaten/Paradeiser‘ oder ‚Rispentomaten/Rispenparadeiser‘ sowie der Handelstyp, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist. Diese Angaben sind in jedem Fall für ‚Kirschtomaten‘/‚Kirschparadeiser‘ (oder ‚Cocktailtomaten‘/‚Cocktailparadeiser‘) vorgeschrieben, unabhängig davon, ob diese als Rispentomaten/Rispenparadeiser aufgemacht sind oder nicht.
— |
‚Tomatenmischung/Paradeisermischung‘ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Farben, Sorten oder Handelstypen im Packstück angegeben werden. |
— |
Name der Sorte (wahlfrei). |
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Verkaufspackungen, die eine Mischung verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen von Tomaten/Paradeisern unterschiedlichen Ursprungs enthalten, muss das betreffende Ursprungslands in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps angegeben werden.
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse |
— |
Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser. |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
— |
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält. |
(1) Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.
(2) Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.
(3) In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis ‚Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)‘ in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.
(4) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.
(5) Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.
(6) Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.
(7) In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis ‚Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)‘ in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.
(8) Die Packstücke sollten dazu bestimmt sein, als Ganzes gekauft zu werden.
(9) ‚Packstücke mit vorverpackten Erzeugnissen zum direkten Verkauf an den Verbraucher fallen nicht unter diese Kennzeichnungsvorschriften, sondern müssen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die genannten Kennzeichnungen sind aber auf jeden Fall auf der Transportverpackung anzubringen, die diese Packstücke enthält.‘
(10) In mehreren Ländern ist die ausdrückliche Angabe des Namen und der Anschrift gesetzlich vorgeschrieben. Wird jedoch eine codierte Bezeichnung verwendet, so muss der Hinweis ‚Verpacker und/oder Verwender (der gleichwertige Abkürzungen)‘ in enger Verbindung zu der codierten Bezeichnung angegeben werden, und der codierten Bezeichnung sollte der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt werden, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt.“
26.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 772/2009 DER KOMMISSION
vom 25. August 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3). |
(2) |
Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2006, 2007 und 2008 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser (5) zu ändern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
(5) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
ANHANG
„ANHANG XVII
ZUSATZZÖLLE: TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 2
Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.
Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
Auslösungsschwellen (in Tonnen) |
78.0015 |
0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser |
1. Oktober bis 31. Mai |
415 907 |
78.0020 |
1. Juni bis 30. September |
40 107 |
||
78.0065 |
0707 00 05 |
Gurken |
1. Mai bis 31. Oktober |
19 309 |
78.0075 |
1. November bis 30. April |
17 223 |
||
78.0085 |
0709 90 80 |
Artischocken |
1. November bis 30. Juni |
16 421 |
78.0100 |
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes) |
1. Januar bis 31. Dezember |
65 893 |
78.0110 |
0805 10 20 |
Orangen |
1. Dezember bis 31. Mai |
700 277 |
78.0120 |
0805 20 10 |
Clementinen |
1. November bis Ende Februar |
385 569 |
78.0130 |
0805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
1. November bis Ende Februar |
95 620 |
78.0155 |
0805 50 10 |
Zitronen |
1. Juni bis 31. Dezember |
329 947 |
78.0160 |
1. Januar bis 31. Mai |
61 422 |
||
78.0170 |
0806 10 10 |
Tafeltrauben |
21. Juli bis 20. November |
89 140 |
78.0175 |
0808 10 80 |
Äpfel |
1. Januar bis 31. August |
824 442 |
78.0180 |
1. September bis 31. Dezember |
327 526 |
||
78.0220 |
0808 20 50 |
Birnen |
1. Januar bis 30. April |
223 485 |
78.0235 |
1. Juli bis 31. Dezember |
70 116 |
||
78.0250 |
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
1. Juni bis 31. Juli |
5 785 |
78.0265 |
0809 20 95 |
Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln |
21. Mai bis 10. August |
133 425 |
78.0270 |
0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Nektarinen |
11. Juni bis 30. September |
131 459 |
78.0280 |
0809 40 05 |
Pflaumen |
11. Juni bis 30. September |
129 925“ |
26.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 773/2009 DER KOMMISSION
vom 20. August 2009
über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VI, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb und in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. August 2009
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.
ANHANG
Nr. |
7/T&Q |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
COD/561214 |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
VI, Vb (EG-Gewässer), XII und XIV (EG- und internationale Gewässer) |
Zeitpunkt |
1.7.2009 |
26.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 774/2009 DER KOMMISSION
vom 25. August 2009
zur 112. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 10. August 2009 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen geändert, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. |
(3) |
Anhang I ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2009
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:
1. |
Ali Ghaleb Himmat. Anschrift: a) Via Posero 2, CH-6911 Campione D’Italia, Italien; b) weiterer Aufenthaltsort in Italien, c) Syrien. Geburtsdatum: 16.6.1938. Geburtsort: Damaskus, Syrien. Staatsangehörigkeit: italienisch seit 1990. |
2. |
Mustapha Nasri Ben Abdul Kader Ait El Hadi. Geburtsdatum: 5.3.1962. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: a) algerisch b) deutsch. Weitere Angaben: a) Sohn von Abdelkader und Amina Aissaoui b) seit Februar 1999 in Bonn, Deutschland, wohnhaft. |
RICHTLINIEN
26.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/26 |
RICHTLINIE 2009/112/EG DER KOMMISSION
vom 25. August 2009
zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mindestanforderungen an die Fahrtüchtigkeit sind nicht vollständig vereinheitlicht. Die Mitgliedstaaten können gemäß Anhang III Nummer 5 der Richtlinie 91/439/EWG Vorschriften erlassen, die strenger sind als die europäischen Mindestanforderungen. |
(2) |
Da das Bestehen unterschiedlicher Anforderungen in verschiedenen Mitgliedstaaten die Freizügigkeit beeinträchtigen kann, hat der Rat in seiner Entschließung vom 26. Juni 2000 ausdrücklich eine Überprüfung der in Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten gesundheitlichen Anforderungen im Rahmen der Führerscheinprüfung gefordert. |
(3) |
Die Kommission hat im Einklang mit dieser Entschließung mittel- und langfristige Maßnahmen zur Anpassung von Anhang III an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG empfohlen. |
(4) |
Dabei wurden Sehschwächen, Diabetes und Epilepsie als die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörungen ermittelt, die berücksichtigt werden müssen; deshalb wurden Arbeitsgruppen aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen eingesetzt. |
(5) |
Diese Arbeitsgruppen erstellten Berichte im Hinblick auf die Aktualisierung der entsprechenden Punkte von Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG. |
(6) |
Die Richtlinie 91/439/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. August 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.
ANHANG
Anhang III der Richtlinie 91/439/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 6 erhält folgende Fassung: „SEHVERMÖGEN
Gruppe 1:
Gruppe 2:
|
2. |
Nummer 10 erhält folgende Fassung: „ZUCKERKRANKHEIT
Gruppe 1:
Gruppe 2:
|
3. |
Nummer 12 erhält folgende Fassung: „EPILEPSIE
Gruppe 1:
Gruppe 2:
|
26.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 223/31 |
RICHTLINIE 2009/113/EG DER KOMMISSION
vom 25. August 2009
zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mindestanforderungen an die Fahrtüchtigkeit sind nicht vollständig vereinheitlicht. Die Mitgliedstaaten können gemäß Anhang III Nummer 5 der Richtlinie 2006/126/EG Vorschriften erlassen, die strenger sind als die europäischen Mindestanforderungen. |
(2) |
Da das Bestehen unterschiedlicher Anforderungen in verschiedenen Mitgliedstaaten die Freizügigkeit beeinträchtigen kann, hat der Rat in seiner Entschließung vom 26. Juni 2000 ausdrücklich eine Überprüfung der gesundheitlichen Anforderungen im Rahmen der Führerscheinprüfung gefordert. |
(3) |
Die Kommission hat im Einklang mit dieser Entschließung mittel- und langfristige Maßnahmen zur Anpassung von Anhang III an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/126/EG empfohlen. |
(4) |
Dabei wurden Sehschwächen, Diabetes und Epilepsie als die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörungen ermittelt, die berücksichtigt werden müssen; deshalb wurden Arbeitsgruppen aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen eingesetzt. |
(5) |
Diese Arbeitsgruppen erstellten Berichte im Hinblick auf die Aktualisierung der entsprechenden Punkte von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG. |
(6) |
Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. August 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.
ANHANG
Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 6 erhält folgende Fassung: „SEHVERMÖGEN
Gruppe 1:
Gruppe 2:
|
2. |
Nummer 10 erhält folgende Fassung: „ZUCKERKRANKHEIT
Gruppe 1:
Gruppe 2:
|
3. |
Nummer 12 erhält folgende Fassung: „EPILEPSIE
Gruppe 1:
Gruppe 2:
|