ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.207.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 207

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
11. August 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 726/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 727/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 728/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 696/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. August 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 729/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben (Ciauscolo (g.g.A.))

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 730/2009 der Kommission vom 10. August 2009 über ein Fangverbot für Hering in den Ostsee-Untergebieten 22—24 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Polens

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

 

 

2009/606/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA Gemeinsames Versandverfahren vom 31. Juli 2009 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

12

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ( ABl. L 133 vom 22.5.2008 )

14

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)) ( ABl. L 175 vom 4.7.2009 )

15

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

11.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 726/2009 DER KOMMISSION

vom 10. August 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. August 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

29,6

XS

23,3

ZZ

26,5

0707 00 05

MK

27,9

TR

103,3

ZZ

65,6

0709 90 70

TR

105,2

ZZ

105,2

0805 50 10

AR

67,6

NZ

63,1

TR

92,6

UY

61,1

ZA

65,7

ZZ

70,0

0806 10 10

EG

153,7

MA

103,9

TR

142,8

ZA

135,5

ZZ

134,0

0808 10 80

AR

103,9

BR

69,7

CL

82,7

CN

96,2

NZ

85,6

US

85,1

ZA

78,6

ZZ

86,0

0808 20 50

AR

60,7

AU

112,1

CL

101,7

TR

142,1

ZA

88,0

ZZ

100,9

0809 30

TR

134,9

ZZ

134,9

0809 40 05

IL

123,8

ZZ

123,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


11.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 727/2009 DER KOMMISSION

vom 10. August 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 712/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. August 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)   ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 37.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 11. August 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10  (1)

34,37

0,98

1701 11 90  (1)

34,37

4,59

1701 12 10  (1)

34,37

0,84

1701 12 90  (1)

34,37

4,30

1701 91 00  (2)

37,40

6,53

1701 99 10  (2)

37,40

3,12

1701 99 90  (2)

37,40

3,12

1702 90 95  (3)

0,37

0,30


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


11.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 728/2009 DER KOMMISSION

vom 10. August 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 696/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. August 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. August 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 696/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 696/2009 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 696/2009 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 696/2009 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)   ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 3.


ANHANG I

Ab dem 11. August 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

5,54

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

65,86

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

27,91

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

27,91

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

70,85


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

31.7.2009-7.8.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

169,99

96,54

FOB-Preis USA

162,61

152,61

132,61

71,58

Golf-Prämie

16,48

Prämie/Große Seen

6,22

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

20,48  EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

18,88  EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


11.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 729/2009 DER KOMMISSION

vom 10. August 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben (Ciauscolo (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Ciauscolo“ im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)   ABl. C 328 vom 23.12.2008, S. 38.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.2   Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Ciauscolo (g.g.A.)


11.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 730/2009 DER KOMMISSION

vom 10. August 2009

über ein Fangverbot für Hering in den Ostsee-Untergebieten 22—24 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2009

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)   ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)   ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 5.


ANHANG

Nr.

E2/PL/BS/001

Mitgliedstaat

Polen

Bestand

HER/3B23; HER/3C22; HER/3D24

Art

HER — Hering (Clupea harengus)

Gebiet

Ostsee-Untergebiete 22-24 (3BC+24)

Datum

8. Juli 2009


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

11.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/12


BESCHLUSS Nr. 1/2009 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA „ GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN “

vom 31. Juli 2009

zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

(2009/606/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (nachstehend „das Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Übereinkommen sind spezifische, sich insbesondere auf die Sicherheiten beziehende Maßnahmen für im Versandverfahren beförderte Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko vorgesehen. Anhang I der Anlage I des Übereinkommens enthält die Liste dieser Waren.

(2)

Die regelmäßige Überprüfung der Liste in Anhang I der Anlage I des Übereinkommens, die gemäß Artikel 1 der genannten Anlage I anhand der von den Vertragsparteien übermittelten Informationen erfolgt ist, hat gezeigt, dass für bestimmte Waren in dieser Liste kein erhöhtes Betrugsrisiko mehr gegeben ist. Andere Waren hingegen sollten in die Liste aufgenommen werden. Die Liste sollte daher entsprechend angepasst werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I der Anlage I des Übereinkommens erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2009.

Geschehen zu Oslo am 31. Juli 2009.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Bjørn RØSE


(1)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


ANHANG

„ANHANG I

WAREN MIT ERHÖHTEM BETRUGSRISIKO

(gemäß Anlage I Artikel 1 Absatz 3)

1

2

3

4

5

HS-Code

Warenbezeichnung

Mindestmengen

Code der empfindlichen Ware (1)

Mindestsatz der Einzelsicherheit

0207 12

0207 14

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Hühnern, gefroren

3 000 kg

 

1701 11

Rohr-und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

7 000 kg

 

1701 12

 

 

 

1701 91

 

 

 

1701 99

 

 

 

2208 20

Branntwein, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke

5  hl

 

2 500 EUR/hl reiner Alkohol

2208 30

 

 

 

2208 40

 

 

 

2208 50

 

 

 

2208 60

 

 

 

2208 70

 

 

 

ex ex 2208 90

 

 

1

2402 20

Zigaretten, Tabak enthaltend

35 000 Stück

 

120 EUR/1 000 Stück

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

35  kg

 


(1)  Werden die Versandangaben elektronisch übermittelt, wird der Code der empfindlichen Ware in Spalte 4 zusätzlich zu dem in Spalte 1 angegebenen HS-Code verwendet, sofern mit letzterem die Waren der Spalte 2 nicht zweifelsfrei beschrieben werden können.“


Berichtigungen

11.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/14


Berichtigung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 133 vom 22. Mai 2008 )

Seite 77, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g:

anstatt:

„g)

der effektive Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredites für den Verbraucher, …“

muss es heißen:

„g)

der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, …“

Seite 82, Artikel 27 Absatz 1, erster Absatz:

anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum 12. Mai 2010 …“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum 11. Juni 2010 …“

Seite 82, Artikel 27 Absatz 1, zweiter Absatz:

anstatt:

„… ab dem 12. Mai 2010 an.“

muss es heißen:

„… ab dem 11. Juni 2010 an.“

Seite 82, Artikel 27 Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Die Kommission überprüft alle fünf Jahre, und zwar erstmals am 12. Mai 2013 …“

muss es heißen:

„(2)   Die Kommission überprüft alle fünf Jahre, und zwar erstmals am 11. Juni 2013 …“

Seite 83, Artikel 29:

anstatt:

„… mit Wirkung vom 12. Mai 2010 aufgehoben.“

muss es heißen:

„… mit Wirkung vom 11. Juni 2010 aufgehoben.“


11.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/15


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.))

( Amtsblatt der Europäischen Union L 175 vom 4. Juli 2009 )

Seite 8, Erwägungsgrund 10, letzter Satz:

anstatt:

„Die einzelnen geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung, können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.“

muss es heißen:

„Die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung, können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.“