ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.204.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2009/600/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten amtlich frei von Rinderbrucellose sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6086) ( 1 ) |
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2009/601/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich der Deutschland betreffenden Einträge im Verzeichnis der Laboratorien, die zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6105) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
6.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 706/2009 DER KOMMISSION
vom 5. August 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
29,6 |
XS |
22,4 |
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ZZ |
26,0 |
|
0707 00 05 |
MK |
23,0 |
TR |
111,0 |
|
ZZ |
67,0 |
|
0709 90 70 |
TR |
105,5 |
ZZ |
105,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
65,3 |
UY |
64,9 |
|
ZA |
66,2 |
|
ZZ |
65,5 |
|
0806 10 10 |
EG |
154,0 |
MA |
134,3 |
|
TR |
148,9 |
|
ZA |
127,3 |
|
ZZ |
141,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
109,4 |
BR |
62,0 |
|
CL |
83,4 |
|
CN |
96,2 |
|
NZ |
92,0 |
|
US |
93,5 |
|
ZA |
80,8 |
|
ZZ |
88,2 |
|
0808 20 50 |
AR |
79,7 |
AU |
112,1 |
|
CL |
74,1 |
|
TR |
143,1 |
|
ZA |
88,5 |
|
ZZ |
99,5 |
|
0809 20 95 |
TR |
309,1 |
US |
368,0 |
|
ZZ |
338,6 |
|
0809 30 |
TR |
141,9 |
ZZ |
141,9 |
|
0809 40 05 |
BA |
39,5 |
IL |
142,4 |
|
ZZ |
91,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
6.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 707/2009 DER KOMMISSION
vom 5. August 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen. |
(2) |
Aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen im Bereich der Zahlungsbilanz müssen die Datenanforderungen regelmäßig aktualisiert und die in der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 festgelegten Gliederungsebenen angepasst werden. |
(3) |
Mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (2) ist ein Bedarf an zusätzlichen Zahlungsbilanzstatistiken entstanden. |
(4) |
Um die Genauigkeit der Aggregate für Einkommen und Leistungsbilanz auf Gemeinschaftsebene zu verbessern und die Konsistenz zwischen dem Aggregationsverfahren für Erträge aus Wertpapieranlagen (Leistungsbilanz) und Ströme von Wertpapieranlagen (Kapitalbilanz) sowie die Konsistenz zwischen den Berechnungen der Europäischen Kommission (Eurostat) und denen der Europäischen Zentralbank (EZB) zu gewährleisten, müssen die Datenanforderungen in Tabelle 1 „Euroindikatoren der Zahlungsbilanz“ und Tabelle 2 „Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 geändert werden. |
(5) |
Der Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union und die Einführung des Euro in Slowenien, Zypern, Malta und der Slowakei machen entsprechende Änderungen in Tabelle 6 „Ebenen der geografischen Aufgliederung“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erforderlich. |
(6) |
Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (3) müssen die Ebenen der Wirtschaftszweigaufgliederung in Tabelle 7 „Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 angepasst werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 eingesetzten Zahlungsbilanzausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2009
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.
(2) ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22.
(3) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Ab dem ersten Berichtszeitraum im Jahr 2009 erhält Nummer 1 folgende Fassung: „1. Euroindikatoren der Zahlungsbilanz
|
2. |
Ab dem ersten Berichtszeitraum im Jahr 2009 erhält Nummer 2 folgende Fassung: „2. Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken
|
3. |
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Mit Beginn der jährlichen Datenübermittlung im Jahr 2011 erhält Nummer 7 folgende Fassung: „7. Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen
|
t |
= |
Berichtszeitraum (Jahr oder Quartal).“ |
(2) Welt, Intra-EU, Extra-EU, Intra-Eurogebiet, Extra-Eurogebiet, Institutionen der EU.“
6.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2009 DER KOMMISSION
vom 5. August 2009
zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 hinsichtlich der Frist für die Übermittlung der Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2008 durch die Verbindungsstelle in Italien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2) übermittelt die Verbindungsstelle der Kommission ab dem Rechnungsjahr 2005 die Betriebsbogen spätestens 12 Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahrs. |
(2) |
Es ist angezeigt, Italien ausnahmsweise für das Rechnungsjahr 2008 eine längere Frist für die Übermittlung der Daten einzuräumen, damit dieser Mitgliedstaat die Erneuerung seines IT-Systems abschließen kann, mit dem die zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben erfassten Buchführungsdaten verarbeitet werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 übermittelt die Verbindungsstelle in Italien der Kommission für das Rechnungsjahr 2008 die Betriebsbogen spätestens 15 Monate nach Ende des genannten Rechnungsjahrs.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.
(2) ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25.
6.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 709/2009 DER KOMMISSION
vom 5. August 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates hinsichtlich der Fangbeschränkungen für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die vorläufigen zulässigen Fangmengen für den Stintdorschbestand im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangmengen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 überprüfen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung der während des ersten Halbjahres 2009 gesammelten wissenschaftlichen Daten sind nunmehr die endgültigen zulässigen Fangmengen für Stintdorsch in den genannten Gebieten festzusetzen. |
(4) |
Laut Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei würde eine Fangmenge von maximal 157 000 Tonnen im Jahr 2009 im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,6 entsprechen und den Bestand voraussichtlich über den Vorsorgegrenzwerten erhalten. |
(5) |
Stintdorsch ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten dem Ergebnis der Konsultationen mit Norwegen entsprechen, die gemäß der vereinbarten Niederschrift über die Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 10. Dezember 2008 abgehalten wurden. |
(6) |
Folglich sollte der Anteil der Gemeinschaft an der Gesamtfangmenge (TAC) von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV auf 75 % von 157 000 Tonnen festgesetzt werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 können die zulässigen Fangmengen für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission als Folge der Überprüfung der Fangmöglichkeiten für Stintdorschbestände zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge dieser Bestände in der Stintdorschfischerei überprüft werden. Eine solche Überprüfung würde jedoch dazu führen, dass die Mengen der für den menschlichen Verzehr angelandeten Wittling- und Schellfischfänge zurückgehen und die für industrielle Zwecke angelandeten Mengen steigen würden. Es empfiehlt sich daher, die Fangbeschränkungen für diese Bestände nicht zu verändern und die Fischerei auf Stintdorsch einzustellen, sobald die geschätzten Beifangmengen für Schellfisch und Wittling erreicht sind. |
(8) |
Die Fangbeschränkungen für die Wittling- und Schellfischbestände im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sollten in Anbetracht der begrenzten Stintdorschfischerei in diesen Gebieten und da keine neuen Prognosen zum Schellfisch- und Wittlingbeifang in anderen Industriefischereien in diesen Gebieten vorliegen, bis Ende 2009 unverändert bleiben. |
(9) |
Stintdorsch gehört zu den kurzlebigen Arten. Um die Kontinuität der Fischerei sicherzustellen, sollten die neuen Fangmengen daher baldmöglichst gelten. |
(10) |
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2009
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.
ANHANG
In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 erhält der Eintrag für den Stintdorschbestand im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV folgende Fassung:
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Dänemark |
116 642 (1) |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
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Deutschland |
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Niederlande |
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EG |
116 750 |
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Norwegen |
1 000 (3) |
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TAC |
Entfällt |
(1) Diese Menge darf nur gefischt werden, solange die Beifänge von Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und die Beifänge von Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa unter den geschätzten Mengen der industriellen Beifänge liegen, die in den Fußnoten in den Tabellen der Fangbeschränkungen für diese Bestände angegeben sind.
(2) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa, und IV gefischt werden.
(3) Diese Menge darf nur in den ICES-Gebieten IV und VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden.“
6.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 710/2009 DER KOMMISSION
vom 5. August 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 11, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben a und c, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 38 Buchstaben a, b und c und Artikel 40,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere ihrem Titel III sind die allgemeinen Anforderungen an die Produktion von Tieren und Meeresalgen in Aquakultur festgelegt. Die Durchführungsvorschriften hierzu sollten durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2), die die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält, festgelegt werden. |
(2) |
In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (3) wurde eine Zukunftsvision für die Entwicklung dieses Sektors in den nächsten zehn Jahren aufgezeigt, um dessen Stabilisierung in ländlichen Gebieten und in Küstengebieten zu erreichen, indem, was sowohl Erzeugnisse als auch Arbeitsplätze anbelangt, Alternativen zur Fischerei angeboten werden. In der Mitteilung wurde auch auf das Potenzial der ökologischen/biologischen Aquakultur und auf die Notwendigkeit hingewiesen, hierzu Normen und Kriterien zu entwickeln. |
(3) |
Im Interesse einer gemeinsamen Auslegung sollten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ergänzt und überarbeitet werden, um Unklarheiten auszuschließen und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur zu gewährleisten. |
(4) |
Den Gewässern, in denen Meeresalgen und Tiere ökologisch/biologisch produziert werden, kommt für die Erzeugung sicherer und hochwertiger Erzeugnisse bei minimaler Belastung der aquatischen Umwelt eine entscheidende Bedeutung zu. Es existieren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Wasserqualität und Kontaminanten in Lebensmitteln, die Umweltauflagen für Wasser enthalten und eine hohe Lebensmittelqualität gewährleisten, wie die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (4), die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (5), die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (6) und die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (7), (EG) Nr. 853/2004 (8) und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Es ist daher angezeigt, für die Meeresalgen- und Aquakulturproduktion einen Plan zur nachhaltigen Bewirtschaftung mit konkreten Maßnahmen, etwa zur Abfallverringerung, zu erstellen. |
(5) |
Die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (10), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (11) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (12) soll angemessene Wechselwirkungen mit der Umwelt bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Auswirkungen auf die geforderte Wasserqualität nach den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/56/EG gewährleisten. Es sollten Vorschriften für die Durchführung einer umweltbezogenen Prüfung festgelegt werden, die eine optimale Anpassung an die umgebende Umwelt und eine Begrenzung möglicher negativer Auswirkungen vorsieht. Durch solche Prüfungen sollte sichergestellt werden, dass die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur, ein im Vergleich zur ökologischen/biologischen Landwirtschaft relativ neuer Wirtschaftszweig, gegenüber anderen Bewirtschaftungsformen nicht nur eine ökologisch vertretbare, sonder in Übereinstimmung mit der breiten öffentlichen Meinung eine umweltverträgliche und nachhaltige Alternative darstellt. |
(6) |
Das hinsichtlich der Löslichkeit von Stoffen besondere Medium Wasser erfordert eine angemessene Trennung von ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Aquakulturanlagen; es sollten ausreichende Trennungsmaßnahmen festgelegt werden. Angesichts der Vielfalt aquatischer Milieus in Süß- wie in Meerwasser erscheint es angezeigt, die Trenndistanzen auf einzelstaatlicher Ebene festzulegen, da die Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, die jeweilige Situation zu beurteilen. |
(7) |
Die Kultivierung von Meeresalgen kann in gewisser Hinsicht positive Auswirkungen haben, etwa durch den Abbau von Nährstoffen, und Aquakultur in Polykultur fördern. Es ist jedoch darauf zu achten, dass wilde Algenfelder nicht so stark abgeerntet werden, dass ihre Regeneration gefährdet ist, und es muss sichergestellt sein, dass die Produktion die aquatische Umwelt nicht zu sehr belastet. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten verzeichnen bei ökologisch/biologisch erzeugten Eiweißpflanzen zunehmend Versorgungsengpässe. Gleichzeitig reichen die Einfuhren ökologischer/biologischer Eiweißfuttermittel nicht aus, um die Nachfrage zu decken. Die Gesamtflächen, auf denen Eiweißpflanzen ökologisch/biologisch angebaut werden, sind nicht groß genug, um den Bedarf an ökologisch/biologisch erzeugtem Eiweiß zu decken. Deshalb sollten unter bestimmten Bedingungen auch Eiweißfuttermittel verfüttert werden dürfen, die von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung stammen. |
(9) |
Da die Tierproduktion in ökologischer/biologischer Aquakultur noch in den Anfängen steckt, sind Elterntiere aus ökologischer/biologischer Produktion nicht unbedingt in ausreichenden Mengen verfügbar. Es ist vorzusehen, dass unter bestimmten Bedingungen auch Eltern- und Jungtiere nichtökologischer/nichtbiologischer Herkunft eingesetzt werden dürfen. |
(10) |
In ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion sollten die Tiere artgerecht gehalten werden. Die Haltungspraktiken, Bewirtschaftungssysteme und Anlagen sollten den Erfordernissen des Tierschutzes genügen. Es sollten Vorschriften über angemessene Konstruktionen von Netzkäfigen und Netzgehegen im Meer sowie Aufzuchtanlagen an Land festgelegt werden. Um Seuchen und Schädlingsbefall auf ein Mindestmaß zu reduzieren und einen hohen Standard an Tierschutz und Tiergesundheit zu gewährleisten, sollten maximale Besatzdichten vorgeschrieben werden. Vor dem Hintergrund der Vielzahl von Arten mit spezifischen Bedürfnissen sollten hierfür Sonderbestimmungen festgelegt werden. |
(11) |
Im Zuge jüngster technischer Entwicklungen werden zur Aquakulturproduktion immer häufiger geschlossene Kreislaufsysteme eingesetzt, die zwar externen Input erfordern und einen hohen Energiebedarf haben, bei denen aber kaum Abwasser anfällt und aus denen Zuchtfische nicht entkommen können. Angesichts des Grundsatzes, dass eine ökologische Erzeugung so naturnah wie möglich sein sollte, sollte der Einsatz solcher Systeme für die ökologische/biologische Produktion untersagt werden, bis neue Erkenntnisse vorliegen. Ausnahmsweise zugelassen werden sollten solche Systeme lediglich für die besonderen Produktionsbedingungen der Brut- und Jungtierstationen. |
(12) |
Die allgemeinen Grundsätze, auf denen die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 beruhen muss, sehen eine geeignete Gestaltung und Handhabung biologischer Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme unter Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen und unter Einsatz von Methoden vor, die im Fall der Aquakultur im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Fischerei stehen. Sie schreiben ferner vor, dass die biologische Vielfalt der natürlichen aquatischen Ökosysteme in der Aquakultur erhalten bleiben muss. Außerdem beinhalten diese Grundsätze die Vornahme einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls die Durchführung von Vorsorge- und Präventivmaßnahmen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Gabe von Hormonen oder Hormonderivaten zur künstlichen Auslösung des Laichvorgangs bei Aquakulturtieren mit den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Erzeugung und der Verbraucherwahrnehmung ökologischer/biologischer Aquakulturerzeugnisse unvereinbar ist und solche Stoffe deshalb in der ökologischen/biologischen Aquakultur nicht eingesetzt werden sollten. |
(13) |
Das Futter sollte den Nährstoffbedarf der Aquakulturtiere decken, muss aber gleichzeitig dem Gesundheitsschutzerfordernis der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (13) entsprechen, wonach ein aus einer Art hergestelltes Futtermittel nicht an dieselbe Art verfüttert werden darf. Es ist daher angezeigt, für karnivore und nichtkarnivore Aquakulturtiere spezifische Vorschriften zu erlassen. |
(14) |
Die Rohstoffe der Futtermittel für karnivore Fische und Krebstiere in ökologischer/biologischer Aquakultur sollten im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzugsweise aus nachhaltig genutzten Beständen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (14) oder auch aus ökologischer/biologischer Aquakultur stammen. Da die ökologische/biologische Aquakultur ebenso wie die nachhaltige Fischerei noch in den Anfängen stecken und daher Futtermittel aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nachhaltig genutzten Fischereien knapp sein könnten, sollten Vorschriften für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) erlassen werden, die Hygienevorschriften für die Verwendung von Ausgangserzeugnissen aus Fischen oder Teilen von Fischen in der Aquakultur vorsieht und die Verfütterung bestimmter Ausgangserzeugnisse aus Zuchtfischen einer Art an Zuchtfische derselben Art verbietet. |
(15) |
Bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen unter klar definierten Bedingungen in der Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur verwendet werden. Neue Stoffe sollten nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen werden. Ausgehend von der Empfehlung einer Ad-hoc-Expertengruppe (16) für Fischfutter und Reinigungsmittel in der ökologischen/biologischen Aquakultur, wonach die in den Anhängen V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgelisteten Stoffe, die für die ökologische/biologische Tiererzeugung zugelassen sind, auch für die ökologische/biologische Aquakultur zugelassen werden sollten und bestimmte Stoffe für einzelne Fischarten eine wichtige Rolle spielen, sollten derartige Stoffe in Anhang VI der letztgenannten Verordnung aufgenommen werden. |
(16) |
Die Produktion von filtrierenden Muscheln kann sich günstig auf die Wasserqualität der Küstengewässer auswirken, weil Nährstoffe abgebaut werden, und sie kann Aquakultur in Polykultur fördern. Es sollten spezifische Bestimmungen für die Muschelzucht erlassen werden, die der Tatsache Rechnung tragen, dass hier nicht zugefüttert werden muss und die Umwelt deshalb geringer belastet wird als bei anderen Formen der Aquakultur. |
(17) |
Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Bestände sollten vorrangig auf die Verhütung von Krankheiten ausgerichtet sein. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten im Falle tierärztlicher Behandlung unbeschadet der Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (17). Die Verwendung bestimmter Reinigungs-, Antifouling- und Desinfektionsmittel für Ausrüstungen und Anlagen sollte unter klar definierten Bedingungen zulässig sein. Bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln in Anwesenheit lebender Tiere muss besondere Sorgfalt gelten und sichergestellt sein, dass ihre Anwendung für die Tiere unschädlich ist. Derartige Mittel sollten nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen werden. Auf der Grundlage von Empfehlungen einer Ad-hoc-Expertengruppe sollten solche Stoffe im Anhang aufgelistet werden. |
(18) |
Es sollten spezifische Vorschriften für tierärztliche Behandlungen festgelegt werden, einschließlich einer Rangliste der verschiedenen Behandlungsarten und einer Begrenzung der Häufigkeit, in der allopathische Arzneimittel verabreicht werden dürfen. |
(19) |
Beim Umgang mit und Transport von lebenden Fischen sollte sorgfältig darauf geachtet werden, den physiologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht zu werden. |
(20) |
Die Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion erfordert die Anpassung aller Produktionsmittel an die ökologische/biologische Produktionsweise über einen bestimmten Zeitraum. Je nach Art der vorausgegangenen Produktion sollten spezifische Umstellungszeiträume festgelegt werden. |
(21) |
Offensichtlich enthalten einzelne Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 889/2007 Fehler. Es sind Vorkehrungen zur Berichtigung dieser Fehler zu treffen. |
(22) |
Es sollten spezifische Kontrollbestimmungen erlassen werden, die den Besonderheiten der Aquakultur Rechnung tragen. |
(23) |
Zur Erleichterung der Umstellung von Betrieben, die nach nationalen oder privaten Standards bereits ökologisch/biologisch produzieren, auf die neuen Gemeinschaftsvorschriften sollten bestimmte Übergangsmaßnahmen gelten. |
(24) |
Die ökologische/biologische Aquakultur ist, im Vergleich zur ökologischen/biologischen Landwirtschaft mit ihrer langjährigen Erfahrung, ein verhältnismäßig junger Zweig der ökologischen/biologischen Produktion. Da jedoch das Verbraucherinteresse an ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen wächst, dürften immer mehr Betriebe auf die ökologische/biologische Produktionsweise umstellen. Auch hier werden folglich bald mehr Erfahrung und technisches Wissen abrufbar sein. Außerdem dürften geplante Forschungsarbeiten neue Ergebnisse vorlegen, insbesondere über Haltungssysteme, über notwendige nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelzutaten oder über optimale Besatzdichten für bestimmte Arten. Neue Erkenntnisse und technologischer Fortschritt, die Verbesserungen in der ökologischen/biologischen Aquakultur bedeuten, sollten sich in den Produktionsvorschriften niederschlagen. Daher ist eine Klausel vorzusehen, dass diese Vorschriften überprüft und gegebenenfalls geändert werden können. |
(25) |
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist entsprechend zu ändern. |
(26) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für den ökologischen Landbau — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Die Bestimmungen der Titel II, III und IV gelten jedoch mutatis mutandis auch für solche Erzeugnisse, bis auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt wurden.“ |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Titel II wird folgendes Kapitel 1a eingefügt: „KAPITEL 1a Meeresalgenproduktion Artikel 6a Geltungsbereich Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für das Sammeln und Kultivieren von Meeresalgen. Es gilt mutatis mutandis auch für die Produktion von vielzelligen Meeresalgen oder Phytoplankton und Mikroalgen zur Weiterverwendung als Futtermittel für Aquakulturtiere. Artikel 6b Eignung der Gewässer und nachhaltige Bewirtschaftung (1) Es werden Standorte gewählt, die nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe, die für eine ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, oder durch Schadstoffe kontaminiert sind, die den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse beeinträchtigen würden. (2) Ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten werden angemessen voneinander getrennt. Bei diesen Maßnahmen sind die natürliche Lage, getrennte Wasserführung, Entfernungen, Gezeitenströmungen und der flussaufwärts oder flussabwärts gelegene Standort der ökologischen/biologischen Produktionseinheit zu beachten. Die Behörden der Mitgliedstaaten können Standorte oder Gebiete ausweisen, die ihrer Ansicht nach für ökologische/biologische Aquakultur oder Meeresalgenernten ungeeignet sind, und können Mindesttrenndistanzen zwischen ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten vorschreiben. Werden Mindesttrenndistanzen vorgeschrieben, teilen die Mitgliedstaaten diese Information den Unternehmern, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. (3) Für alle neuen Anlagen, die zur ökologischen/biologischen Produktion angemeldet werden und jährlich mehr als 20 Tonnen Aquakulturerzeugnisse produzieren, muss eine der Größe der Produktionseinheit angemessene umweltbezogene Prüfung durchgeführt werden, um den Zustand der Produktionseinheit und ihres unmittelbaren Umfeldes sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme zu beurteilen. Der Unternehmer legt die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vor. Die umweltbezogene Prüfung gründet sich auf die Angaben in Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (21). Wurde für die betreffende Einheit bereits eine gleichwertige Prüfung durchgeführt, kann diese verwendet werden. (4) Der Unternehmer erstellt einen der Größe der Produktionseinheit angemessenen Nachhaltigkeitsplan für die Aquakultur- und Meeresalgenproduktion. Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält Angaben zu den Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt, zur vorgesehenen Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen. (5) Aquakultur- und Meeresalgenanlagenbetreiber nutzen vorzugsweise erneuerbare Energien und wiederverwertete Materialien. Der Nachhaltigkeitsplan enthält auch ein Abfallsreduzierungskonzept, das bei Aufnahme des Betriebs umgesetzt wird. Die Nutzung von Restwärme ist, soweit möglich, auf erneuerbare Energien zu beschränken. (6) Für die Meeresalgenernte wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen. Artikel 6c Nachhaltige Nutzung wilder Meeresalgenbestände (1) In der Einheit oder in den Betriebsstätten wird Buch geführt, so dass der Unternehmer feststellen und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüfen kann, dass ausschließlich wilde, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugte Meeresalgen gesammelt und geliefert wurden. (2) Die Meeresalgenernte darf mengenmäßig keinen gravierenden Eingriff in den Zustand der aquatischen Umwelt darstellen. Es wird durch geeignete Maßnahmen wie Erntetechniken, Mindestgrößen, Alter, Reproduktionszyklen oder Ausmaß der verbleibenden Algen sichergestellt, dass sich die Meeresalgenbestände erneuern können. (3) Werden Meeresalgen in einem aufgeteilten oder gemeinsam bewirtschafteten Gebiet geerntet, so ist zu belegen, dass die gesamte Erntemenge mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht. (4) Aus den Aufzeichnungen gemäß Artikel 73b Absatz 2 Buchstaben b und c muss hervorgehen, dass die Bestände nachhaltig bewirtschaftet werden und die Nutzung die Erntegebiete langfristig nicht schädigt. Artikel 6d Meeresalgenkulturen (1) Bei Algenkulturen im Meer werden nur Nährstoffe verwendet, die in den Gewässern natürlich vorkommen oder aus ökologischer/biologischer Produktion von Tieren in Aquakultur stammen, vorzugsweise als nahegelegener Teil eines Polykultursystems. (2) Bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen zugeführt werden, ist der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht höher als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers. Verwendet werden dürfen nur die in Anhang I aufgelisteten pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe. (3) Die Bestandsdichte oder Nutzungsintensität wird aufgezeichnet und gewährleistet die Unversehrtheit der aquatischen Umwelt, indem sichergestellt wird, dass die Höchstmenge an Meeresalgen, die ohne Schaden für die Umwelt entnommen werden kann, nicht überschritten wird. (4) Seile und andere Vorrichtungen für die Meeresalgenproduktion werden, soweit möglich, wiederverwendet oder wiederverwertet. Artikel 6e Antifoulingmaßnahmen und Reinigung von Ausrüstungen und Anlagen (1) Biologischer Bewuchs wird nur physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen. (2) Ausrüstungen und Anlagen werden auf physikalischem oder mechanischem Weg gereinigt. Reicht dies nicht aus, dürfen ausschließlich Stoffe aus der Liste in Anhang VII Abschnitt 2 eingesetzt werden. |
4. |
Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. der Beerntung von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder von Eiweißpflanzen, die auf Parzellen nach der ökologischen/biologischen Produktionsweise angebaut wurden, im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren nicht Teil einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit dieses Betriebs waren. Wenn sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Höchstsatz gemäß Absatz 1 nicht überschreiten.“ |
5. |
In Titel II wird folgendes Kapitel 2a eingefügt: „KAPITEL 2a Tierproduktion in Aquakultur
Artikel 25a Geltungsbereich Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für die Fische, Krebstiere, Stachelhäuter und Weichtiere in Anhang XIIIa. Es gilt mutatis mutandis auch für Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen, Würmer und andere aquatische Futtertiere. Artikel 25b Eignung der Gewässer und Nachhaltigkeitsplan (1) Die Bestimmungen des Artikels 6b Absätze 1 bis 5 gelten für dieses Kapitel. (2) Maßnahmen zum Schutz und zur Vorbeugung gegen Prädatoren gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (22) sowie einzelstaatliche Vorschriften werden im Nachhaltigkeitsplan aufgeführt. (3) Benachbarte Unternehmer koordinieren ihre Nachhaltigkeitspläne gegebenenfalls auf nachprüfbare Weise. (4) Bei Aquakultur in Teichen, Becken oder Fließkanälen verfügen die Anlagen entweder über natürliche Filterbetten, Absetzbecken, biologische oder mechanische Filter für den Nährstoffrückhalt oder verwenden Algen und/oder Tiere (Muscheln), die zur Verbesserung der Abwasserqualität beitragen. Das Ablaufwasser wird gegebenenfalls regelmäßig kontrolliert. Artikel 25c Parallele ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tierproduktion in Aquakultur (1) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in Brut- und Jungtierstationen desselben Betriebs Jungtiere ökologisch/biologisch und nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogen werden, wenn die betreffenden Einheiten deutlich voneinander getrennt sind und die Wasserversorgung über getrennte Systeme erfolgt. (2) Bei Abwachsanlagen kann die zuständige Behörde ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten für Aquakulturtiere im selben Betrieb gestatten, wenn Artikel 6b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird und unterschiedliche Produktionsphasen oder unterschiedliche Bearbeitungszeiträume für die Tiere gegeben sind. (3) Die Unternehmer bewahren Unterlagen auf, die die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels belegen.
Artikel 25d Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur (1) Verwendet werden heimische Arten, und Ziel der Zucht sind gut an die Bedingungen der Aquakultur angepasste, gesunde und das Futter gut verwertende Stämme. Der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde werden Aufzeichnungen über Herkunft und Behandlung der Tiere vorgelegt. (2) Es werden Arten gewählt, deren Produktion für Wildbestände weitgehend gefahrlos ist. Artikel 25e Herkunft und Haltung nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere (1) Zu Zuchtzwecken oder zur Verbesserung der Genetik des Zuchtbestands und wenn ökologisch/biologisch erzeugte Aquakulturtiere nicht verfügbar sind, dürfen wild gefangene oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens drei Monate in ökologischer/biologischer Haltung verbringen, bevor sie zu Zuchtzwecken eingesetzt werden dürfen. (2) Als Besatzmaterial und wenn ökologisch/biologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere nicht verfügbar sind, dürfen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens die beiden letzten Drittel des Produktionszyklus in ökologischer/biologischer Haltung verbringen (3) Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere, die in einen Betrieb eingesetzt werden dürfen, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2013 auf 50 % und zum 31. Dezember 2015 auf 0 % reduziert. (4) Die Verwendung von Wildfängen als Besatzmaterial ist nur in den beiden nachstehenden Fällen erlaubt:
Artikel 25f Allgemeine Aquakulturhaltungsvorschriften (1) Die Anlagen müssen so gestaltet sein, dass die Aquakulturtiere artgerecht gehalten werden können; dies erfordert:
(2) Die Besatzdichte je Art oder Artengruppe ist in Anhang XIIIa festgelegt. Da sich die Besatzdichte auf das Wohlbefinden der Aquakulturfische auswirkt, werden der Zustand der Fische (Flossen- oder andere Verletzungen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) und die Wasserqualität regelmäßig überwacht. (3) Design und Konstruktion der aquatischen Haltungseinrichtungen bewirken Wasserwechselraten und physikalisch-chemische Parameter, die Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und ihnen artgerechtes Verhalten ermöglichen. (4) Konstruktion, Standort und Betrieb der Anlagen sind so konzipiert, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird. (5) Sollten Fische oder Krebstiere dennoch entweichen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschließlich Wiedereinfang, um nachteilige Auswirkungen auf das Ökosystem zu vermindern. Über entsprechende Vorgänge ist Buch zu führen. Artikel 25g Spezifische Vorschriften für aquatische Haltungseinrichtungen (1) Geschlossene Kreislaufanlagen für die Tierproduktion in Aquakultur sind verboten, ausgenommen für Brut- und Jungtierstationen oder für die Erzeugung von ökologischen Futterorganismen. (2) Aufzuchtanlagen an Land müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Haltungseinrichtungen im Meer erfüllen folgende Voraussetzungen:
(4) Das Wasser darf nur in Brut- und Jungtieranlagen künstlich erwärmt oder gekühlt werden. Natürliches Brunnenwasser kann auf allen Produktionsstufen zum Erwärmen oder Kühlen des Wassers verwendet werden. Artikel 25h Umgang mit Aquakulturtieren (1) Eingriffe bei Aquakulturtieren werden auf ein Mindestmaß reduziert und unter Verwendung geeigneter Geräte und Verfahren mit äußerster Sorgfalt vorgenommen, um Stress und Verletzungen, die mit Behandlungen einhergehen, zu vermeiden. Beim Umgang mit Elterntieren wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken; gegebenenfalls sind die Tiere zu betäuben. Sortiervorgänge werden unter Berücksichtigung des Tierschutzes auf ein Mindestmaß reduziert. (2) Folgende Einschränkungen gelten für die Verwendung von künstlichem Licht:
(3) Eine Belüftung der Anlagen ist im Interesse des Tierschutzes und der Tiergesundheit unter der Bedingung erlaubt, dass mechanische Belüftungsgeräte vorzugsweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Belüftung der Anlagen unter diesen Umständen wird in den Produktionsbüchern vermerkt. (4) Der Einsatz von Sauerstoff ist nur in den nachstehenden Fällen zulässig, wenn die Gesundheit der Tiere sowie kritische Phasen der Produktion und des Transports dies erfordern:
Auch hierüber sind Aufzeichnungen zu machen. (5) Beim Schlachten wird darauf geachtet, dass die Tiere sofort betäubt sind und keinen Schmerz empfinden. Bei der Festlegung optimaler Schlachtmethoden muss den unterschiedlichen Fischgrößen, Arten und Produktionsstandorten Rechnung getragen werden.
Artikel 25i Hormonverbot Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist verboten.
Artikel 25j Allgemeine Vorschriften für Futtermittel Die maßgeblichen Anforderungen an jedes Fütterungsregime sind:
Artikel 25k Spezifische Vorschriften für Futtermittel für karnivore Aquakulturtiere (1) Karnivore Aquakulturtiere werden nach folgender Rangfolge gefüttert:
(2) Stehen die in Absatz 1 genannten Futtermittel nicht zur Verfügung, darf während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2014 auch Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen aus nichtökologischer/nichtbiologischer Aquakulturproduktion und für den menschlichen Verzehr gefangenen Wildfischen verfüttert werden. Solche Futtermittel machen höchstens 30 % der Tagesration aus. (3) Die Futterrationen dürfen höchstens 60 % pflanzliche Erzeugnisse ökologischer/biologischer Herkunft enthalten. (4) Im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse darf Lachsen und Forellen mit dem Futter Astaxanthin, vorrangig aus ökologischen/biologischen Quellen wie den Schalen ökologisch/biologisch erzeugter Krebstiere, verabreicht werden. Stehen ökologische/biologische Ausgangsstoffe nicht zur Verfügung, dürfen natürliche Astaxanthinquellen (z.B. Phaffia-Hefe) verwendet werden. Artikel 25l Spezifische Vorschriften für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere (1) Die in Anhang XIIIa Abschnitte 6, 7 und 9 genannten Aquakulturtiere ernähren sich über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen. (2) Steht ein natürliches Nahrungsangebot gemäß Absatz 1 nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, dürfen ökologische/biologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die vorzugsweise vom Betrieb selbst stammen, oder Algen zugefüttert werden. Die Notwendigkeit zuzufüttern ist von den Unternehmern zu dokumentieren. (3) Bei Zufütterung gemäß Absatz 2 darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 7 genannten Arten und für die in Abschnitt 9 genannten Haiwelse (Pangasius spp.) einen Höchstanteil von 10 % Fischmehl oder Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten. Artikel 25m Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (1) In ökologischer/biologischer Aquakultur dürfen nur Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs nach Maßgabe von Anhang V eingesetzt werden. (2) Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nach Maßgabe von Anhang VI verwendet werden.
Artikel 25n Kulturflächen (1) Muschelproduktion kann in demselben Gewässer wie ökologische/biologische Fisch- und Algenproduktion in Polykultur erfolgen, die im Nachhaltigkeitsplan näher zu beschreiben ist. Muscheln können in Polykultur auch zusammen mit Schnecken wie der Gemeinen Strandschnecke kultiviert werden. (2) Ökologische/biologische Muschelproduktion erfolgt in Gebieten, die durch Pfähle oder Schwimmkörper oder auf andere Art klar gekennzeichnet sind, und nutzt zur Eingrenzung Netze, Käfige oder andere künstliche Strukturen. (3) Potenzielle Gefahren ökologischer/biologischer Schalentierkulturen für andere, unter Schutz gestellte Arten werden so weit wie möglich ausgeschlossen. Netze zum Schutz gegen Prädatoren sind so konstruiert, dass tauchende Vögel keinen Schaden nehmen können. Artikel 25o Muschelsaat (1) Soweit die Umwelt hierdurch nicht spürbar geschädigt wird und die lokalen Vorschriften dies gestatten, darf Muschelsaat von wilden, außerhalb der Produktionseinheit gelegenen Muschelkolonien verwendet werden, wenn
Es werden Aufzeichnungen darüber geführt, wie, wo und wann Muschelsaat aus Wildbeständen gesammelt wurde, um eine Rückverfolgung bis zum Sammelgebiet zu ermöglichen. Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, die in ökologische/biologische Produktionseinheiten eingesetzt werden darf, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2013 auf 50 % und zum 31. Dezember 2015 auf 0 % reduziert. (2) Im Falle der Pazifischen Auster Crassostrea gigas wird vorzugsweise selektiv gezüchtetes Bestandsmaterial verwendet, das sich in freier Wildbahn gar nicht oder seltener vermehrt. Artikel 25p Bewirtschaftung (1) Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte von nicht- ökologischer/nichtbiologischer Schalentierproduktion am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und Anpassen der Besatzdichte erfolgen auf Basis der Biomasse, unter Beachtung des Tierschutzes und mit dem Ziel hoher Produktqualität. (2) Biologischer Bewuchs wird physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in größerer Entfernung von den Zuchtanlagen ins Meer zurückgeworfen. Schalentiere dürfen zum Schutz gegen schädliche Bewuchsorganismen einmal im Laufe des Produktionszyklus mit einer Kalklösung behandelt werden. Artikel 25q Kultivierungsvorschriften (1) Die Muschelzucht an hängenden Leinen und die übrigen Methoden in Anhang XIIIa Abschnitt 8 sind für die ökologische/biologische Produktion zulässig. (2) Weichtierkulturen am Meeresboden sind nur zulässig, wenn an den Aufzucht- und Sammelplätzen keine spürbar negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Der Betreiber erbringt den Nachweis geringer Umweltbelastungen durch eine Prüfung einschließlich Bericht über die Nutzung der betreffenden Flächen, der der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vorzulegen ist. Dieser Bericht wird zudem als getrenntes Kapitel in den Nachhaltigkeitsplan aufgenommen. Artikel 25r Spezifische Vorschriften für Austern Die Kultivierung in Säcken auf Tischen ist zulässig. Diese Tische und andere Vorrichtungen zur Austernzucht sind so aufzustellen, dass keine durchgehende Sperre entlang der Uferlinie entsteht. Für eine optimale Produktion werden die Austern sorgfältig unter Beachtung der Gezeitenströmung platziert. Die Austernproduktion muss den Kriterien in Anhang XIIIa Abschnitt 8 genügen.
Artikel 25s Allgemeine Bestimmungen zur Krankheitsvorsorge (1) Der Tiergesundheitsmanagementplan sieht in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine schriftliche Vereinbarung über eine der Anlage angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb mindestens einmal im Jahr (bei Muschelzucht mindestens einmal alle zwei Jahre) besichtigen. (2) Haltungssysteme, Ausrüstungen und Geräte werden ordentlich gereinigt und desinfiziert. Hierzu dürfen nur Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummern 2.1 und 2.2 verwendet werden. (3) Es gelten folgende Vorschriften für Ruhezeiten:
(4) Soweit sachgerecht werden vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken. (5) Der Einsatz von ultraviolettem Licht und Ozon ist nur in Brut- und Jungtierstationen erlaubt. (6) Für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt. Artikel 25t Tierärztliche Behandlung (1) Tritt trotz der Krankheitsvorsorge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ein Gesundheitsproblem auf, können tierärztliche Behandlungen in nachstehender Rangfolge durchgeführt werden:
(2) Allopathische Behandlungen sind auf zwei Behandlungen jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und obligatorische Tilgungspläne. Bei einem Produktionszyklus von weniger als einem Jahr darf jedoch nur einmal allopathisch behandelt werden. Wird häufiger allopathisch behandelt, dürfen die betreffenden Tiere nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis verkauft werden. (3) Parasitenbehandlungen, obligatorische Bekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen, dürfen zweimal jährlich bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten einmal jährlich vorgenommen werden. (4) Die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen gemäß Absatz 3, auch im Rahmen obligatorischer Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme, ist doppelt so lang wie die vorgeschriebene Wartezeit gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG und beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist, 48 Stunden. (5) Der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zu melden, bevor die Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig zu identifizieren sein. |
6. |
In Titel II Kapitel 3 wird nach Artikel 29 folgender Artikel 29a eingefügt: „Artikel 29a Spezifische Vorschriften für Meeresalgen (1) Sollen Meeresalgen frisch vermarktet werden, wird zum Spülen der frisch geernteten Algen Meerwasser verwendet. Sollen die Meeresalgen getrocknet vermarktet werden, kann zum Spülen auch Trinkwasser verwendet werden. Die Verwendung von Salz zum Feuchteentzug ist erlaubt. (2) Offene Flammen, die mit den Algen in direkten Kontakt kommen, dürfen zum Trocknen nicht eingesetzt werden. Soweit Seile und andere Ausrüstungen im Trocknungsprozess eingesetzt werden, dürfen diese nicht mit Antifouling-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln behandelt worden sein, entsprechende in Anhang VII aufgelistete Erzeugnisse ausgenommen.“ |
7. |
In Titel II Kapitel 4 wird folgender Artikel 32a eingefügt: „Artikel 32a Transport von lebenden Fischen (1) Lebende Fische werden in geeigneten Behältnissen mit sauberem Wasser, das die physiologischen Ansprüche der Fische hinsichtlich Temperatur und Sauerstoffgehalt erfüllt, transportiert. (2) Bevor ökologisch/biologisch erzeugte Fische und Fischerzeugnisse transportiert werden, werden die Behältnisse gründlich gereinigt, desinfiziert und ausgespült. (3) Es werden Vorkehrungen zur Stressvermeidung getroffen. Zum Schutz der Tiere wird eine artgerechte Transportdichte eingehalten. (4) Über die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 wird Buch geführt.“ |
8. |
Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Im Falle von ökologischen/biologischen Pflanzen-, Meeresalgen- und Tierproduktionseinheiten, auch in Aquakultur, ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten. (3) Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch gemäß Artikel 76 der vorliegenden Verordnung oder die Aquakulturproduktionsaufzeichnungen gemäß Artikel 79b der vorliegenden Verordnung eingetragen werden.“ |
9. |
In Titel II Kapitel 5 wird folgender Artikel 36a eingefügt: „Artikel 36a Meeresalgen (1) Für eine Meeresalgensammelfläche beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate. (2) Für eine Meeresalgenkultureinheit beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist.“ |
10. |
In Titel II Kapitel 5 wird nach Artikel 38 folgender Artikel 38a eingefügt: „Artikel 38a Aquakulturtiere (1) Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:
(2) Die zuständige Behörde kann beschließen, jeden zurückliegenden dokumentierten Zeitraum, in dem die Anlagen nicht mit unzulässigen Erzeugnissen für die ökologische/biologische Produktion behandelt worden sind oder für die ökologische/biologische Produktion unzulässigen Erzeugnissen ausgesetzt waren, rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anzuerkennen.“ |
11. |
Artikel 43 erhält folgenden Titel: „Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs“ |
12. |
Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Dieses Kapitel gilt nicht für Futtermittel für Heim- und Pelztiere. “: |
13. |
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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14. |
In Titel IV wird folgendes Kapitel 2a eingefügt: „KAPITEL 2a Spezifische Kontrollvorschriften für Meeresalgen Artikel 73a Kontrollvorkehrungen für Meeresalgen Bei Aufnahme des speziell für Meeresalgen geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
Artikel 73b Buchführung über die Meeresalgenproduktion (1) Unternehmer führen Buch über die Meeresalgenproduktion in Form eines Registers, das für Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit an den Betriebsstätten zur Verfügung gehalten wird. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens folgende Angaben:
(2) Für gesammelte Meeresalgen aus Wildbeständen enthält das Register außerdem:
|
15. |
In Titel IV wird folgendes Kapitel 3a eingefügt: „KAPITEL 3a Spezifische Kontrollvorschriften für die Produktion von Tieren in Aquakultur Artikel 79a Kontrollvorkehrungen für die Produktion von Tieren in Aquakultur Bei Aufnahme des speziell für die Produktion von Tieren in Aquakultur geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
Artikel 79b Buchführung über die Produktion von Tieren in Aquakultur Die Unternehmer machen die nachstehenden Aufzeichnungen in Form eines Registers, halten sie regelmäßig auf dem neuesten Stand und stellen sie den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit in den Betriebsstätten zur Verfügung:
Artikel 79c Spezifische Kontrollbesuche bei Muschelkulturen Kontrollbesuche bei Muschelkulturen finden vor und während der maximalen Bestandsgröße (maximale Biomasseerzeugung) statt. Artikel 79d Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 25c, so unterliegen die Einheiten, in denen Tiere in Aquakultur nichtökologisch/nichtbiologisch produziert werden, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.“ |
16. |
Titel IV Kapitel 4 erhält folgende Überschrift: |
17. |
Titel IV Kapitel 5 erhält folgende Überschrift: |
18. |
In Artikel 93 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:
|
19. |
Artikel 95 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Zum Zwecke von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und bis zu Aufnahme spezifischer Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung dürfen nur Mittel verwendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden. “ |
20. |
In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt: „(11) Für eine am 1. Juli 2013 ablaufende Übergangszeit kann die zuständige Behörde Aquakulturproduktionseinheiten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach anerkannten einzelstaatlichen Regeln Meeresalgen und Tiere ökologisch/biologisch produzieren, genehmigen, während der Anpassung an die vorliegende Verordnung den Status ökologischer/biologischer Produktionseinheiten aufrechtzuerhalten, wenn die Gewässer nicht ungebührlich durch Stoffe verunreinigt werden, die für die ökologische/biologische Produktion unzulässig sind. Unternehmer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, melden der zuständigen Behörde die betreffenden Fischteiche, Netzkäfige oder Meeresalgenplätze. “ |
21. |
Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs zur vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2010, mit folgenden Ausnahmen:
a) |
Artikel 1 Nummer 4 gilt ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung. |
b) |
Die Änderungen gemäß Artikel 1 Nummer 9 sowie Nummer 1 Buchstaben b und c des Anhangs gelten ab Beginn des Anwendungszeitraums der Verordnung (EG) Nr. 889/2008. |
Diese Verordnung kann ab 1. Juli 2013 auf der Grundlage begründeter Vorschläge der Mitgliedstaaten überprüft und gegebenenfalls geändert werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.
(3) KOM(2002) 511 vom 19.9.2002.
(4) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(5) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(6) ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.
(7) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(8) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(9) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(10) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
(11) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(12) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
(13) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(14) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(15) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
(16) Empfehlung der Ad-hoc-Expertengruppe „Fish feed and cleaning materials in organic seaweed and aquaculture production“ (Fischfutter und Reinigungsmittel in der ökologischen Meeresalgen- und Aquakulturproduktion), 20.11.2008, www.organic-farming.europa.eu
(17) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.
(18) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(19) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(20) ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.“
(21) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.“
(22) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.“
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert: In Abschnitt 1 wird in Zeile 6 „Mastschweine“ eine vierte Unterzeile eingefügt:
|
3. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang VII erhält folgende Fassung: „ANHANG VII Reinigungs- und Desinfektionsmittel
|
6. |
Die Tabelle in Anhang VIII Abschnitt A wird wie folgt geändert:
|
7. |
Anhang XII erhält folgende Fassung: „ANHANG XII Muster der in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Bescheinigung für den Unternehmer gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung
|
8. |
Folgender Anhang XIIIa wird nach Anhang XIII eingefügt: „ANHANG XIIIa Abschnitt 1 Ökologische/biologische Produktion von Salmoniden in Süßwasser: Forelle (Salmo trutta) – Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) – Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) – Lachs (Salmo salar) – Seesaibling (Salvelinus alpinus) – Äsche (Thymallus thymallus) – Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) – Huchen (Hucho hucho)
Abschnitt 2 Ökologische/biologische Produktion von Salmoniden im Meer: Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta) – Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)
Abschnitt 3 Ökologische/biologische Produktion von Kabeljau (Gadus morhua) und anderen Dorschfischen (Gadidae), Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Goldbrassen (Sparus aurata), Adlerfisch (Argyrosomus regius), Steinbutt (Psetta maxima [= Scopthalmus maximus]), Gemeinen Meerbrassen (Pagrus pagrus[=Sparus pagrus]), Rotem Trommler (Sciaenops ocellatus) und anderen Meerbrassen (Sparidae) sowie Kaninchenfischen (Siganus spp)
Abschnitt 4 Ökologische/biologische Produktion von Seebarschen, Goldbrassen, Adlerfischen, Meeräschen (Liza, Mugil) und Aal (Anguilla spp) in Erdteichen in Gezeitenbereichen und Lagunen
Abschnitt 5 Ökologische/biologische Produktion von Stören (Acipenseridae) in Süßwasser
Abschnitt 6 Ökologische/biologische Fischproduktion in Binnengewässern Karpfenfische (Cyprinidae) und andere vergesellschaftete Arten in Polykultur, einschließlich Barsch, Hecht, Wels, Fellchen, Stör
Abschnitt 7 Ökologische/biologische Produktion von Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp)
Abschnitt 8 Weichtiere und Stachelhäuter
Abschnitt 9 Tropische Süßwasserfische: Milchfisch (Chanos chanos), Buntbarsche (Oreochromis sp.), Haiwelse (Pangasius sp.)
Abschnitt 10 Andere Aquakulturtiere: keine“ |
6.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 711/2009 DER KOMMISSION
vom 4. August 2009
über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Gebieten VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2006 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (3) sind die Fangquoten für die Jahre 2009 und 2010 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden - |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2009
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.
ANHANG
Nr. |
1/DSS |
Mitgliedstaat |
PRT |
Bestand |
GFB/89- |
Art |
Gabeldorsch (Phycis blennoides) |
Gebiet |
VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) |
Datum |
15. Juli 2009 |
6.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/37 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 712/2009 DER KOMMISSION
vom 5. August 2009
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 685/2009 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. August 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.
(4) ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 65.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 6. August 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
32,58 |
1,51 |
1701 11 90 (1) |
32,58 |
5,24 |
1701 12 10 (1) |
32,58 |
1,38 |
1701 12 90 (1) |
32,58 |
4,83 |
1701 91 00 (2) |
35,60 |
7,43 |
1701 99 10 (2) |
35,60 |
3,66 |
1701 99 90 (2) |
35,60 |
3,66 |
1702 90 95 (3) |
0,36 |
0,31 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
6.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/39 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 5. August 2009
zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten amtlich frei von Rinderbrucellose sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6086)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/600/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel II Nummer 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG können Mitgliedstaaten bzw. Teile oder Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Rinderbrucellose anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der genannten Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen. |
(2) |
Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (2) enthält die Listen der Mitgliedstaaten und der Regionen von Mitgliedstaaten, die amtlich als frei von Rinderbrucellose anerkannt sind. |
(3) |
Irland und Polen haben der Kommission jeweils für ihr gesamtes Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit die genannten Mitgliedstaaten amtlich als von Rinderbrucellose freie Mitgliedstaaten anerkannt werden können. |
(4) |
Die Auswertung der von Irland und Polen vorgelegten Unterlagen hat ergeben, dass das gesamte Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten amtlich als von Rinderbrucellose frei anerkannt werden sollte. |
(5) |
Portugal hat der Kommission für die Inseln Faial und Santa Maria in der autonomen Region Azoren Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit die genannten Inseln amtlich als von Rinderbrucellose freie Regionen Portugals anerkannt werden können. |
(6) |
Zudem hat Spanien der Kommission für die Provinzen Santa Cruz de Tenerife und Las Palmas Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit die genannten Provinzen amtlich als von Rinderbrucellose freie Regionen Spaniens anerkannt werden können. |
(7) |
Die Auswertung der von Portugal und Spanien vorgelegten Unterlagen hat ergeben, dass die betreffenden Inseln und Provinzen amtlich als von Rinderbrucellose freie Regionen dieser Mitgliedstaaten anerkannt werden sollten. |
(8) |
Die Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. August 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.
ANHANG
Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
KAPITEL 1
Amtlich anerkannt brucellosefreie Mitgliedstaaten
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
BE |
Belgien |
CZ |
Tschechische Republik |
DK |
Dänemark |
DE |
Deutschland |
IE |
Irland |
FR |
Frankreich |
LU |
Luxemburg |
NL |
Niederlande |
AT |
Österreich |
PL |
Polen |
SI |
Slowenien |
SK |
Slowakei |
FI |
Finnland |
SE |
Schweden |
KAPITEL 2
Amtlich anerkannt brucellosefreie Regionen der Mitgliedstaaten
In Italien:
— |
Region Abruzzen: die Provinz Pescara; |
— |
Region Emilia-Romagna: die Provinzen Bologna, Ferrara, Forli-Cesena, Modena, Parma, Piacenza, Ravenna, Reggio Emilia und Rimini; |
— |
Region Friaul-Julisch Venetien; |
— |
Region Latium: die Provinz Rieti; |
— |
Region Ligurien: die Provinzen Imperia und Savona; |
— |
Region Lombardei: die Provinzen Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Lecco, Lodi, Mantua, Mailand, Pavia, Sondrio und Varese; |
— |
Region Marken; |
— |
Region Piemont; |
— |
Region Apulien: die Provinz Brindisi; |
— |
Region Sardinien: die Provinzen Cagliari, Nuoro, Oristano und Sassari; |
— |
Region Toskana; |
— |
Region Trentino-Südtirol: die Provinzen Bozen und Trient; |
— |
Region Umbrien: die Provinzen Perugia und Terni; |
— |
Region Venetien. |
In Portugal:
— |
Autonome Region Azoren: die Inseln Corvo, Faial, Flores, Graciosa, Pico und Santa Maria. |
In Spanien:
— |
Provinz Santa Cruz de Tenerife; |
— |
Provinz Las Palmas. |
Im Vereinigten Königreich:
— |
Großbritannien: England, Schottland und Wales.“ |
6.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/43 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 5. August 2009
zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich der Deutschland betreffenden Einträge im Verzeichnis der Laboratorien, die zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern zugelassen sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6105)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/601/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde das Laboratorium der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments de Nancy (das AFSSA-Laboratorium, Nancy), Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist. |
(2) |
Gemäß der genannten Entscheidung übermittelt das AFSSA-Laboratorium, Nancy, der Kommission auch das Verzeichnis der Laboratorien in der Gemeinschaft, die für die Durchführung dieser serologischen Tests zugelassen werden sollen. Dementsprechend nimmt das AFSSA-Laboratorium, Nancy, die festgelegte Eignungsprüfung vor, um die Laboratorien vor ihrer Zulassung zur Durchführung der serologischen Tests zu beurteilen. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (2) wurde auf der Grundlage der vom AFSSA-Laboratorium, Nancy, übermittelten Ergebnisse der Eignungsprüfungen ein Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien in den Mitgliedstaaten festgelegt. |
(4) |
Deutschland hat hinsichtlich der Deutschland betreffenden Einträge die Streichung eines Laboratoriums aus dem Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien in Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG beantragt. |
(5) |
Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG wird der Deutschland betreffende Eintrag Nummer 3 gestrichen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. August 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.
(2) ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30.
Berichtigungen
6.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/44 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 649/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2009 im Rahmen der jahresübergreifenden Verwaltung der TAC und Quoten
( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 24. Juli 2009 )
Seite 22, Anhang I, Tabelle, Spalte „Angepasste Quote 2009“ betreffend „ESP, ALF/3X14-, Kaiserbarsch“:
anstatt:
„74“
muss es heißen:
„76“.