ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.198.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2009/574/EG |
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2009/575/EG, Euratom |
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2009/576/EG |
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2009/577/EG |
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Kommission |
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2009/578/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5619) ( 1 ) |
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2009/579/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Acequinocyl, Aminopyralid, Ascorbinsäure, Benalaxyl-M, Mandipropamid, Novaluron, Proquinazid, Spirodiclofen und Spiromesifen zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5582) ( 1 ) |
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2009/580/EG |
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2009/581/EG |
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2009/582/EG |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 686/2009 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
27,8 |
XS |
31,8 |
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ZZ |
29,8 |
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0707 00 05 |
MK |
23,0 |
TR |
100,7 |
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ZZ |
61,9 |
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0709 90 70 |
TR |
97,3 |
ZZ |
97,3 |
|
0805 50 10 |
AR |
63,1 |
UY |
48,3 |
|
ZA |
64,0 |
|
ZZ |
58,5 |
|
0806 10 10 |
EG |
147,0 |
MA |
186,8 |
|
TR |
130,8 |
|
ZA |
114,6 |
|
ZZ |
144,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
77,3 |
BR |
89,3 |
|
CL |
89,7 |
|
CN |
81,7 |
|
NZ |
87,6 |
|
US |
105,4 |
|
ZA |
90,8 |
|
ZZ |
88,8 |
|
0808 20 50 |
AR |
90,9 |
CL |
77,9 |
|
TR |
138,6 |
|
ZA |
109,7 |
|
ZZ |
104,3 |
|
0809 10 00 |
TR |
154,2 |
ZZ |
154,2 |
|
0809 20 95 |
CA |
324,1 |
TR |
252,9 |
|
US |
270,6 |
|
ZZ |
282,5 |
|
0809 30 |
TR |
152,8 |
ZZ |
152,8 |
|
0809 40 05 |
BA |
39,5 |
ZZ |
39,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 687/2009 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2009
zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 877/2008, (EG) Nr. 878/2008 und (EG) Nr. 879/2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 877/2008 (2), (EG) Nr. 878/2008 (3) und (EG) Nr. 879/2008 (4) der Kommission wurden Dauerausschreibungen für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle zum Wiederverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt, zur industriellen Verwertung und für die Ausfuhr eröffnet. |
(2) |
Insgesamt stand eine Höchstmenge von 345 539 Tonnen Zucker aus Beständen der Interventionsstellen für den Wiederverkauf zur Verfügung. Nach dem Wiederverkauf im Rahmen der seit dem 1. Oktober 2008 laufenden Ausschreibungen blieben 34 081 Tonnen Zucker unverkauft. |
(3) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind (5), ist vorgesehen, dass insgesamt 119 687 Tonnen Zucker aus Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung an Bedürftige bereitzustellen sind. |
(4) |
Die von den Mitgliedstaaten im gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfeprogramm 2010 zur Verteilung an Bedürftige vorgesehenen Zuckermengen übersteigen insgesamt die derzeit verfügbare Menge. Deshalb sind alle verbleibenden Zucker-Interventionsbestände diesem Zweck vorzubehalten und die Dauerausschreibungen für den Wiederverkauf von Zucker aus Interventionsbeständen zu beenden. |
(5) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 877/2008, (EG) Nr. 878/2008 und (EG) Nr. 879/2008 sollten folglich aufgehoben werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnungen (EG) Nr. 877/2008, (EG) Nr. 878/2008 und (EG) Nr. 879/2008 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 3.
(3) ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 8.
(4) ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 13.
(5) ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 3.
RICHTLINIEN
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/4 |
RICHTLINIE 2009/58/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juli 2009
über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. |
(2) |
Die Richtlinie 79/533/EWG ist eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern im Hinblick auf die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wurde, für jeden Zugmaschinentyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie über Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten von Fahrzeugen auf die vorliegende Richtlinie Anwendung. |
(3) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Zugmaschine (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine) alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.
(2) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht wegen der Abschleppeinrichtung oder des Rückwärtsgangs versagen, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I und II entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehene Dokument nicht ausstellen, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.
Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die erste Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen der Abschleppeinrichtung oder des Rückwärtsgangs verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I und II entsprechen.
Artikel 4
Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Die Richtlinie 79/533/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 7
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Artikel 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
(1) ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 21.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 (ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 57) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.
(3) ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 20.
(4) Siehe Anhang III Teil A.
(5) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
ANHANG I
ABSCHLEPPEINRICHTUNG
1. Anzahl
Jede Zugmaschine muss eine besondere Einrichtung aufweisen, an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil, z. B. eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil, befestigt werden kann.
2. Anordnung
Die Einrichtung muss vorn an der Zugmaschine angebracht und mit einem Vorsteckbolzen versehen sein.
3. Gestaltung
Die Einrichtung muss fangmaulartig ausgebildet sein. Die Öffnung in der Mitte des Vorsteckbolzens muss 60 mm + 0,5/- 1,5 mm und die Tiefe des Fangmauls ab Mitte des Bolzens 62 ± 0,5 mm betragen.
Der Vorsteckbolzen muss einen Durchmesser von 30 mm + 1,5 mm haben und formschlüssig gesichert sein. Die Sicherung muss unverlierbar angeordnet sein.
Die genannte Abweichung von + 1,5 mm ist nicht als Herstellungstoleranz, sondern als zulässiger Nennmaßunterschied von Vorsteckbolzen verschiedener Ausführung aufzufassen.
ANHANG II
RÜCKWÄRTSGANG
Jede Zugmaschine ist mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt auszustatten.
ANHANG III
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 6)
Richtlinie 79/533/EWG des Rates |
|
Richtlinie 82/890/EWG des Rates |
Nur betreffend die Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Richtlinie 79/533/EWG in Artikel 1 Absatz 1 |
Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur betreffend die Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Richtlinie 79/533/EWG in Artikel 1 erster Gedankenstrich |
Richtlinie 1999/58/EG der Kommission |
|
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 6)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Datum der Anwendung |
79/533/EWG |
21. November 1980 |
— |
82/890/EWG |
21. Juni 1984 |
— |
97/54/EG |
22. September 1998 |
23. September 1998 |
1999/58/EG |
30. Juni 2000 (1) |
— |
(1) Entsprechend Artikel 2 der Richtlinie 1999/58/EG:
„(1) Ab dem 1. Juli 2000 dürfen die Mitgliedstaaten:
— |
weder für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogens oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern |
— |
noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten, |
wenn die betreffenden Zugmaschinen die Vorschriften der Richtlinie 79/533/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfüllen.
(2) Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten:
— |
den in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogen nicht mehr ausstellen, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Vorschriften der Richtlinie 79/533/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllt, |
— |
die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Vorschriften der Richtlinie 79/533/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllt.“ |
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 79/533/EWG |
Richtlinie 1999/58/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
|
Artikel 1 |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
|
Artikel 3 |
Artikel 4 |
|
Artikel 4 |
Artikel 5 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 5 Absatz 2 |
|
Artikel 5 |
— |
|
Artikel 6 und 7 |
Artikel 6 |
|
Artikel 8 |
Anhang I |
|
Anhang I |
Anhang II |
|
Anhang II |
— |
|
Anhang III |
— |
|
Anhang IV |
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/9 |
RICHTLINIE 2009/59/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juli 2009
über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. |
(2) |
Bei der Richtlinie 74/346/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf Rückspiegel. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung. |
(3) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für deren Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien und unberührt lassen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Als (land- oder forstwirtschaftliche) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.
(2) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht aus Gründen verweigern, die die Rückspiegel betreffen, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehene Dokument nicht ausstellen, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.
Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die erste Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die die Rückspiegel betreffen, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.
Artikel 4
Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Die Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und der Fristen für die Anwendung aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 7
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Artikel 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
(1) ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 31.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 (ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 67) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.
(3) ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 1.
(4) Siehe Anhang II Teil A.
(5) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
ANHANG I
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1. |
„Rückspiegel“ sind Einrichtungen, die innerhalb eines gemäß Nummer 2.5 geometrisch definierten Sichtfeldes freie Sicht nach rückwärts gewährleisten, die, in vertretbaren Grenzen, weder durch Teile der Zugmaschine noch durch die Insassen der Zugmaschine behindert werden darf. Zusätzliche Spiegel und Rückspiegel zur Überwachung der Werkzeuge während der Arbeit auf dem Feld bedürfen nicht unbedingt einer Typgenehmigung, müssen jedoch entsprechend den Montagevorschriften der Nummern 2.3.3 bis 2.3.5 angebracht werden. |
1.2. |
„Innenspiegel“ sind Einrichtungen gemäß Nummer 1.1, die im Fahrzeuginneren angebracht sind. |
1.3. |
„Außenspiegel“ sind Einrichtungen gemäß Nummer 1.1, die an einem äußeren Fahrzeugteil angebracht sind. |
1.4. |
Eine „Rückspiegelgruppe“ ist die Gesamtheit der Einrichtungen mit einem oder mehreren gemeinsamen Merkmalen oder einer oder mehreren gemeinsamen Funktionen. Innenspiegel gehören zur Gruppe I. Außenspiegel gehören zur Gruppe II. |
2. VORSCHRIFTEN FÜR DAS ANBRINGEN
2.1. Allgemeines
2.1.1. |
An Zugmaschinen dürfen nur Rückspiegel der Gruppe I und II angebracht werden, die mit dem EG-Prüfzeichen versehen sind, das in der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (1) vorgesehen ist. |
2.1.2. |
Rückspiegel sind so anzubringen, dass sie unter normalen Fahrbedingungen ihre Stellung beibehalten. |
2.2. Anzahl
Jede Zugmaschine muss mit mindestens einem Außenspiegel ausgerüstet sein, der in Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr links und in Mitgliedstaaten mit Linksverkehr rechts angebracht ist.
2.3. Anbringungsstelle
2.3.1. |
Der Außenspiegel ist so anzubringen, dass der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Haltung den in Nummer 2.5 definierten Teil der Fahrbahn übersehen kann. |
2.3.2. |
Der Außenspiegel muss durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein, falls die Zugmaschine damit ausgerüstet ist. |
2.3.3. |
Der Überstand des Rückspiegels über den Umriss der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger darf nicht wesentlich größer sein als zur Einhaltung des Sichtfeldes gemäß Nummer 2.5 erforderlich ist. |
2.3.4. |
Befindet sich die Unterkante des Außenspiegels bei belasteter Zugmaschine in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf der Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die größte Breite der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger, gemessen ohne Spiegel, hinausragen. |
2.3.5. |
Unter den Bedingungen der Nummern 2.3.3 und 2.3.4 dürfen die Außenspiegel über die amtlich zulässige Breite der Zugmaschine hinausragen. |
2.4. Einstellung
2.4.1. |
Der Innenspiegel muss vom Fahrer in normaler Haltung verstellt werden können. |
2.4.2. |
Der Außenspiegel muss vom Fahrer verstellt werden können, ohne den Fahrerplatz der Zugmaschine zu verlassen. Die Verriegelung in der gewünschten Stellung kann von außen erfolgen. |
2.4.3. |
Die Vorschriften der Nummer 2.4.2 gelten nicht für solche Außenspiegel, die nach Umklappen durch Stoß wieder automatisch in ihre Ausgangsstellung zurückkehren oder die ohne Benutzung von Werkzeug wieder in die Ausgangsstellung gebracht werden können. |
2.5. Sichtfeld
2.5.1. Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr
Das Sichtfeld des linken Außenspiegels muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen Teil der Fahrbahn bis zum Horizont nach rückwärts übersehen kann, der links von der durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten linken Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende Ebene der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger gelegen ist.
2.5.2. Mitgliedstaaten mit Linksverkehr
Das Sichtfeld des rechten Außenspiegels muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen Teil der Fahrbahn bis zum Horizont nach rückwärts übersehen kann, der rechts von der durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten rechten Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende Ebene der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger gelegen ist.
ANHANG II
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 6)
Richtlinie 74/346/EWG des Rates |
|
Richtlinie 82/890/EWG des Rates |
Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 74/346/EWG |
Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur hinsichtlich der in Artikel 1 erster Gedankenstrich enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinie 74/346/EWG |
Richtlinie 98/40/EG der Kommission |
|
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 6)
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
Datum der Anwendung |
74/346/EWG |
2. Januar 1976 |
— |
82/890/EWG |
22. Juni 1984 |
— |
97/54/EG |
22. September 1998 |
23. September 1998 |
98/40/EG |
30. April 1999 (1) |
— |
(1) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/40/EG:
„(1) Ab 1. Mai 1999 dürfen die Mitgliedstaaten
— |
weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, |
— |
noch das erstmalige Inverkehrbringen von Zugmaschinen verbieten, wenn die Zugmaschinen den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, entsprechen. |
(2) Ab dem 1. Oktober 1999 dürfen die Mitgliedstaaten
— |
für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen, wenn dieser den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht, |
— |
die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern, wenn dieser den Bestimmungen der Richtlinie 74/346/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht entspricht.“ |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Richtlinie 74/346/EWG |
Richtlinie 98/40/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
|
Artikel 1 |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 und 4 |
|
Artikel 3 und 4 |
Artikel 5 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 5 Absatz 2 |
|
Artikel 5 |
— |
|
Artikel 6 |
— |
|
Artikel 7 |
Artikel 6 |
|
Artikel 8 |
Anhang |
|
Anhang I |
— |
|
Anhang II |
— |
|
Anhang III |
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/15 |
RICHTLINIE 2009/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juli 2009
über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. |
(2) |
Bei der Richtlinie 74/152/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems, sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf diese Richtlinie Anwendung. |
(3) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Als (land- oder forstwirtschaftliche) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.
(2) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht aus Gründen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit oder der Ladepritschen verweigern, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehene Dokument nicht ausstellen, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.
Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die erste Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen aus Gründen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und der Ladepritschen nicht verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen weder untersagen noch fordern, dass Zugmaschinen mit Ladepritschen ausgerüstet sind.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verbieten, dass auf Ladepritschen Güter befördert werden, deren Beförderung auf Anhängern, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, zulässig ist. Innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Grenzen genehmigen sie eine Höchstbelastung von wenigsten 80 % des Leergewichts der fahrbereiten Zugmaschine.
Artikel 5
Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 7
Die Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 8
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Artikel 9
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
(1) ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 37.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 74) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.
(3) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 33.
(4) Siehe Anhang II Teil A.
(5) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
ANHANG I
1. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
1.1. |
Zur Erteilung der Betriebserlaubnis wird die mittlere Fahrgeschwindigkeit auf einer geraden Messstrecke gemessen, die mit fliegendem Start in beiden Richtungen zu durchfahren ist. Die Fahrbahn der Messstrecke ist befestigt; die Messstrecke ist mindestens 100 m lang und eben, wobei jedoch Gefälle von höchstens 1,5 % zulässig sind. |
1.2. |
Die Messung wird an der leeren, fahrbereiten Zugmaschine ohne Belastungsgewichte und Sonderzubehör vorgenommen, wobei der für Straßenfahrten vorgeschriebene Reifendruck einzuhalten ist. |
1.3. |
Für die Messung ist die Zugmaschine mit neuen Reifen des größten vom Hersteller für die Zugmaschine angegebenen Rollradius auszurüsten. |
1.4. |
Die Messung erfolgt im schnellsten Getriebegang bei Vollgas. |
1.5. |
Um den verschiedenen insbesondere mit dem Messverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teilleistung zusammenhängenden Fehlern Rechnung zu tragen, ist für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Messwert, der die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h überschreitet, noch zulässig. |
1.6. |
Um der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Prüfbehörde die Möglichkeit zu geben, die theoretische Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen zu berechnen, haben die Hersteller das Übersetzungsverhältnis, die von den Antriebsrädern bei einer Umdrehung tatsächlich zurückgelegte Strecke sowie die Höchstleistungsdrehzahl des Motors bei Vollgas als Richtwert anzugeben; der Drehzahlregler ist dabei, soweit vorhanden, nach den Vorschriften des Herstellers einzustellen. |
2. Ladepritsche
2.1. |
Der Schwerpunkt der Ladepritsche muss zwischen den Achsen liegen. |
2.2. |
Für die Abmessungen der Pritsche gilt:
|
2.3. |
Die Ladepritsche muss symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sein. |
2.4. |
Die Ladefläche darf nicht mehr als 1,50 m über der Fahrbahn liegen. |
2.5. |
Anordnung und Art der Pritsche dürfen bei einer normalen Beladung die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern und die verschiedenen vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigen. |
2.6. |
Die Ladepritsche muss abnehmbar sein, sie muss an der Zugmaschine so befestigt sein, dass jede Gefahr einer zufälligen Loslösung ausgeschlossen ist. |
ANHANG II
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 7)
Richtlinie 74/152/EWG des Rates |
|
Richtlinie 82/890/EWG des Rates |
Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 enthaltenen Verweisungen zur Richtlinie 74/152/EWG |
Richtlinie 88/412/EWG der Kommission |
|
Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur hinsichtlich der in Artikel 1 erster Gedankenstrich enthaltenen Verweisungen zur Richtlinie 74/152/EWG |
Richtlinie 98/89/EG der Kommission |
|
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 7)
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
Datum der Anwendung |
74/152/EWG |
8. September 1975 |
— |
82/890/EWG |
22. Juni 1984 |
— |
88/412/EWG |
30. September 1988 (1) |
— |
97/54/EG |
22. September 1998 |
23. September 1998 |
98/89/EG |
31. Dezember 1999 (2) |
— |
(1) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 88/412/EWG:
„(1) Ab 1. Oktober 1988 dürfen die Mitgliedstaaten
— |
weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung ablehnen, |
— |
noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen untersagen, |
wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten
— |
das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG für einen Zugmaschinentyp, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und Ladepritschen den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht mehr ausstellen, |
— |
die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und Ladepritschen Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen, ablehnen.“ |
(2) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/89/EG:
„(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten
— |
weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, |
— |
noch die Erstzulassung von Zugmaschinen verbieten, |
wenn die Zugmaschinen den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entsprechen.
(2) Ab dem 1. Oktober 2004 dürfen die Mitgliedstaaten
— |
für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen, wenn dieser den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht entspricht, |
— |
die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern, wenn dieser den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht entspricht.“ |
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 74/152/EWG |
Richtlinie 98/89/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
|
Artikel 1 |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 bis 5 |
|
Artikel 3 bis 5 |
Artikel 6 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
Artikel 6 |
— |
|
Artikel 7 |
— |
|
Artikel 8 |
Artikel 7 |
|
Artikel 9 |
Anhang |
|
Anhang I |
— |
|
Anhang II |
— |
|
Anhang III |
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/20 |
RICHTLINIE 2009/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juli 2009
über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. |
(2) |
Bei der Richtlinie 93/94/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ersetzt durch die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems und enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen wurde, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2002/24/EG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung. |
(3) |
Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es nicht, die Abmessungen der in den verschiedenen Mitgliedstaaten verwendeten amtlichen Kennzeichen zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten haben deshalb dafür zu sorgen, dass hervorstehende amtliche Kennzeichen keine Gefahr für die Benutzer darstellen, ohne dass dies jedoch irgendwelche Änderungen hinsichtlich der Konstruktion der Fahrzeuge erforderlich macht. |
(4) |
Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite aller Kraftfahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2004/24/EG.
Artikel 2
Das Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung in Bezug auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln I bzw. III der Richtlinie 2004/24/EG festgelegt.
Artikel 3
Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2002/24/EG genannten Verfahren erlassen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen,
— |
weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern, noch |
— |
die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen verbieten, |
wenn die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten verweigern aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Die Richtlinie 93/94/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 6
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
(1) ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 11.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 (ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 66.) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.
(3) ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83.
(4) Siehe Anhang II Teil A.
(5) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.
ANHANG I
1. ABMESSUNGEN
Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (1) hat folgende Abmessungen:
1.1. Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Aufbau
1.1.1. |
Breite: 100 mm, |
1.1.2. |
Höhe: 175 mm, oder |
1.1.3. |
Breite: 145 mm, |
1.1.4. |
Höhe: 125 mm. |
1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Höchstleistung von 15 kW und Vierradfahrzeuge, mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, ohne Aufbau
1.2.1. |
Breite: 280 mm, |
1.2.2. |
Höhe: 210 mm. |
1.3. Dreiradfahrzeuge mit einer Höchstleistung von über 15 kW, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Aufbau und andere Vierradfahrzeuge mit Aufbau als vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
1.3.1. |
Es gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie 70/222/EWG des Rates (2). |
2. POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN
2.1. |
Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, dass |
2.1.1. |
das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen. |
3. NEIGUNG
3.1. |
Das hintere amtliche Kennzeichen
|
4. MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN
4.1. |
Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen. |
5. MINDESTABSTAND ZUM BODEN
5.1. |
Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen. |
6. GEOMETRISCHE SICHTBARKEIT
6.1. |
Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muss in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 angegeben sind.
|
(1) Bei Kleinkrafträdern handelt es sich hierbei um ein amtliches Kennzeichen und/oder ein Typenschild
(2) ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 25.
Anlage 1
Beschreibungsbogen bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs
(Dem Antrag auf EG-Typgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf EG-Typgenehmigung eingereicht wird)
Laufende Nummer (von Antragsteller zu vergeben):
Dem Antrag auf EG-Typgenehmigung bezüglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps sind die Angaben zu folgenden Punkten von Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2002/24/EG beizufügen:
— |
0.1, |
— |
0.2, |
— |
0.4 bis 0.6, |
— |
2.2, |
— |
2.2.1, |
— |
9.6, |
— |
9.6.1. |
Anlage 2
EG-Bauartgenehmigung betreffend die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs
MUSTER
Protokoll-Nr. … des technischen Dienstes … vom …
Nr. der EG-Bauartgenehmigung: … Nr. der Erweiterung: …
1. |
Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: … |
2. |
Fahrzeugtyp: … |
3. |
Name und Anschrift des Herstellers: … … |
4. |
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: … … |
5. |
Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: … |
6. |
Die EG-Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert (1). |
7. |
Ort: … |
8. |
Datum:.… |
9. |
Unterschrift: … |
(1) Unzutreffendes streichen.
ANHANG II
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung
(gemäß Artikel 5)
Richtlinie 93/94/EWG des Rates |
|
Richtlinie 1999/26/EG der Kommission |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 5)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Datum der Anwendung |
93/94/EWG |
30. April 1995 |
1. November 1995 (1) |
1999/26/EG |
31. Dezember 1999 |
1. Januar 2000 (2) |
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 4 der Richtlinie 93/94/EWG:
„Ab [dem 1. Mai 1995] dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite beziehen, nicht untersagen.“
(2) In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 1999/26/EG:
„(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen,
— |
weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs verweigern, noch |
— |
die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen verbieten, |
wenn die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllt.
(2) Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite des Fahrzeugs beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG nicht erfüllt sind.“.
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Richtlinie 93/94/EWG |
Richtlinie 1999/26/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1, 2 und 3 |
|
Artikel 1, 2 und 3 |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
— |
|
Artikel 5 |
— |
|
Artikel 6 |
Artikel 5 |
|
Artikel 7 |
Anhang |
|
Anhang I |
— |
|
Anhang II |
— |
|
Anhang III |
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/28 |
RICHTLINIE 85/2009/EG DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2009
zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Coumatetralyl in Anhang I
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Coumatetralyl. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Coumatetralyl in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 14, Rodentizide, bewertet. |
(3) |
Dänemark wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 29. September 2005 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 20. Februar 2009 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten. |
(5) |
Auf der Grundlage der Prüfungen kann davon ausgegangen werden, dass als Rodentizide verwendete Biozid-Produkte, die Coumatetralyl enthalten, mit Ausnahme von Unfällen mit Kindern im Normalfall keine Gefahr für den Menschen darstellen. Für Nicht-Zieltiere wurde ein Risiko festgestellt. Coumatetralyl wird jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Hygiene als unerlässlich eingestuft. Daher sollte Coumatetralyl in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden, damit die Zulassung von Biozid-Produkten, die als Rodentizide verwendet werden und Coumatetralyl enthalten, in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG erteilt, geändert oder aufgehoben werden kann. |
(6) |
Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass im Rahmen der Genehmigung von als Rodentizide verwendeten Biozid-Produkten, die Coumatetralyl enthalten, besondere Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Solche Maßnahmen sollten darauf abzielen, das Risiko der Primär- und Sekundärexposition für Menschen und Nicht-Zieltiere zu begrenzen. Zu diesem Zweck sollten bestimmte Einschränkungen wie die Höchstkonzentration, das Verbot der Vermarktung des Wirkstoffs in Produkten, die nicht gebrauchsfertig sind, und die Verwendung von aversiven Substanzen vorgeschrieben werden, während andere Bedingungen von den Mitgliedstaaten von Fall zu Fall aufzuerlegen sind. |
(7) |
Angesichts der festgestellten Risiken sollte Coumatetralyl nur für fünf Jahre in Anhang I aufgenommen werden und einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in Anhang I verlängert wird. |
(8) |
Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Coumatetralyl enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird. |
(9) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt. |
(10) |
Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG und insbesondere für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Zulassungen von Coumatetralyl enthaltenden Biozid-Produkten der Produktart 14 einzuräumen, um sicherzustellen, dass diese die Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. |
(11) |
Die Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 30. Juni 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2009
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
ANHANG
Der folgende Eintrag „Nr. 28“ wird in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG eingefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Beezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird |
Zeitpunkt der Aufnahme |
Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden) |
Aufnahme befristet bis |
Produktart |
Besondere Bestimmungen (1) |
||||||
„28 |
Coumatetralyl |
Coumatetralyl EG-Nr.: 227-424-0 CAS-Nr.: 5836-29-3 |
980 g/kg |
1. Juli 2011 |
30. Juni 2013 |
30. Juni 2016 |
14 |
Aufgrund des festgestellten Risikos für Nicht-Zieltiere wird der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:
|
(1) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/31 |
RICHTLINIE 2009/86/EG DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2009
zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenpropimorph in Anhang I
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Fenpropimorph. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Fenpropimorph in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der genannten Richtlinie definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet. |
(3) |
Spanien wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 4. Dezember 2006 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 20. Februar 2009 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten. |
(5) |
Auf der Grundlage der verschiedenen Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel verwendete Biozid-Produkte, die Fenpropimorph enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Fenpropimorph in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden, damit die Zulassung von Biozid-Produkten, die als Holzschutzmittel verwendet werden und Fenpropimorph enthalten, in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG erteilt, geändert oder aufgehoben werden kann. |
(6) |
Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass bei der Genehmigung von Fenpropimorph enthaltenden Produkten, die als Holzschutzmittel angewandt werden, Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß gemäß Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG verringert werden. Es sollten insbesondere geeignete Maßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen werden, da bei der Bewertung unannehmbare Risiken für diese Bereiche festgestellt wurden. Für die industrielle Verwendung bestimmte Produkte sollten mit geeigneter Schutzausrüstung aufgebracht werden, wenn die für die industriellen Verwender festgestellten Risiken nicht auf andere Weise gesenkt werden können. |
(7) |
Auf Gemeinschaftsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten für die Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, bei Erteilung der Zulassungen für diese Produkte dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. |
(8) |
Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff Fenpropimorph enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird. |
(9) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt. |
(10) |
Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG und insbesondere für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Zulassungen von Fenpropimorph enthaltenden Biozid-Produkten der Produktart 8 einzuräumen, um sicherzustellen, dass diese die Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. |
(11) |
Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(12) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 30. Juni 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2009
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
ANHANG
Der folgende Eintrag „Nr. 21“ wird in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG eingefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird |
Zeitpunkt der Aufnahme |
Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden) |
Aufnahme befristet bis |
Produktart |
Besondere Bestimmungen (1) |
||||
„21 |
Fenpropimorph |
(+/-)-cis-4-[3-(p-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholin EG-Nr.: 266-719-9 CAS-Nr.: 67564-91-4 |
930 g/kg |
1. Juli 2011 |
30. Juni 2013 |
30. Juni 2021 |
8 |
Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:
|
(1) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/35 |
RICHTLINIE 2009/87/EG DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2009
zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Indoxacarb in Anhang I
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Vereinigte Königreich (VK) erhielt am 12. Dezember 2005 einen Antrag von DuPont de Nemours S.A. gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG auf Aufnahme des Wirkstoffs Indoxacarb in Anhang I oder IA der genannten Richtlinie zur Verwendung in der Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, gemäß der Definition in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG. Indoxacarb war zu dem Zeitpunkt gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG nicht als Wirkstoff eines Biozid-Produkts in Verkehr. |
(2) |
Nach einer Bewertung übermittelte das VK der Kommission am 5. März 2007 einen Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung. |
(3) |
Der Bericht der zuständigen Behörde wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission am 28. Mai 2008 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte geprüft, und das Ergebnis der Überprüfung wurde in einem Bewertungsbericht festgehalten. |
(4) |
Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Indoxacarb enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Indoxacarb in Anhang I aufgenommen werden. |
(5) |
Auf Gemeinschaftsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten für die Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, bei Erteilung der Zulassungen für diese Produkte dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. |
(6) |
Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass für Indoxacarb enthaltende Produkte, die als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden angewandt werden, auf der Produktzulassungsebene spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden. |
(7) |
Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Risiken für Nichtziel-Tiere und für die aquatische Umwelt zu senken. Zu diesem Zweck sind bestimmte Bedingungen festzulegen, z. B. die Auflage, dass die Produkte für Kinder und Haustiere nicht zugänglich sein dürfen und nicht mit Wasser in Kontakt kommen dürfen. |
(8) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen können, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
(9) |
Die Richtlinie 98/8/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte wurde am 30. Mai 2008 konsultiert und gab eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Indoxacarb in Anhang I ab. Am 11. Juni 2008 übermittelte die Kommission den genannten Entwurf zur Kontrolle an das Europäische Parlament und den Rat. Das Europäische Parlament erhob innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände gegen den Maßnahmenentwurf. Der Rat sprach sich gegen die Verabschiedung durch die Kommission aus und erklärte, die vorgeschlagenen Maßnahmen gingen über die in der Richtlinie 98/8/EG vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinaus. Folglich verabschiedete die Kommission den Maßnahmenentwurf nicht und legte dem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte einen geänderten Entwurf der betreffenden Richtlinie vor. Der Ständige Ausschuss wurde am 20. Februar 2009 zu dem genannten Entwurf konsultiert. |
(11) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2009
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
ANHANG
Der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag „Nr. 19“ angefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird |
Zeitpunkt der Aufnahme |
Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden) |
Aufnahme befristet bis |
Produktart |
Sonderbestimmungen (1) |
||||||
„19 |
Indoxacarb (Reaktionsmasse der Enantiomere S:R 75:25) |
Reaktionsmasse aus Methyl(S)- und Methyl(R)-7-chlor-2,3,4a,5-tetrahydro-2-[methoxycarbonyl-(4-trifluormethoxyphenyl) carbamoyl]indeno[1,2-e][1,3,4]oxadiazin-4a-carboxylat (Dieser Eintrag deckt die 75:25 Reaktionsmasse der S- und R-Enantiomere ab.) EG-Nr.: entfällt CAS-Nr.: S-Enantiomer: 173584-44-6 und R-Enantiomer: 185608-75-7 |
796 g/kg |
1. Januar 2010 |
entfällt |
31. Dezember 2019 |
18 |
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind: Es müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen zur Minimierung der potenziellen Exposition von Menschen und Nichtziel-Tieren sowie der aquatischen Umwelt getroffen werden. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern der zugelassenen Produkte ist Folgendes anzugeben:
Für die Anwendung durch Nichtfachleute dürfen nur gebrauchsfertige Produkte zugelassen werden.“ |
(1) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/39 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. November 2008
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d’Ivoire, der Republik Fidschi-Inseln, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2006/07, 2007/08, 2008/09 und vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 sowie über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker in denselben Lieferzeiträumen
(2009/574/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführung des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker, das Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (1) beigefügt ist, sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (2) erfolgt gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls und des Abkommens im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. |
(2) |
Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft sowie den im Protokoll genannten Staaten einerseits und der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2006/07, 2007/08, 2008/09 und vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 sollten genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d’Ivoire, der Republik Fidschi-Inseln, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2006/07, 2007/08, 2008/09 und vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 sowie das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2006/07, 2007/08, 2008/09 und vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der genannten Abkommen ist in Anhang I und in Anhang II dieses Beschlusses beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die in Artikel 1 genannten Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARNIER
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36.
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d’Ivoire, der Republik Fidschi-Inseln, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2006/07, 2007/08, 2008/09 und vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009
Brüssel, den 2. Juli 2009
Sehr geehrter Herr …,
die Vertreter der im Protokoll Nr. 3 über AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission haben, letzterer im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, nach Maßgabe des genannten Protokolls Folgendes vereinbart:
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerprotokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls
a) |
für Rohzucker: 496,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 631,9 EUR je Tonne. |
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerprotokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls
a) |
für Rohzucker: 496,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 631,9 EUR je Tonne. |
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerprotokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls
— 1. |
vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2008
|
— 2. |
vom 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2009
|
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerprotokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls
a) |
für Rohzucker: 448,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 541,5 EUR je Tonne. |
Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif, „free out“ europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise berühren nicht die jeweilige Haltung der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Europäischen Gemeinschaft darstellt.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Union
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Brüssel, den 2. Juli 2009
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Die Vertreter der im Protokoll Nr. 3 über AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission haben, letzterer im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, nach Maßgabe des genannten Protokolls Folgendes vereinbart:
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerprotokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls
a) |
für Rohzucker: 496,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 631,9 EUR je Tonne. |
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerprotokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls
a) |
für Rohzucker: 496,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 631,9 EUR je Tonne. |
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerprotokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls
— 1. |
vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2008
|
— 2. |
vom 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2009
|
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerprotokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls
a) |
für Rohzucker: 448,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 541,5 EUR je Tonne. |
Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif, ‚free out‘ europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise berühren nicht die jeweilige Haltung der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen meiner Regierung und der Europäischen Gemeinschaft darstellt.“
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit diesem Schreiben zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierungen der im Protokoll Nr. 3 genannten AKP-Staaten
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For the Government of Barbados
For the Government of Belize
Pour le gouvernement de la République du Congo
Pour le gouvernement de la République de Côte d’Ivoire
For the Government of the Sovereign Democratic Republic of Fiji
For the Government of the Cooperative Republic of Guyana
For the Government of Jamaica
For the Government of the Republic of Kenya
Pour le gouvernement de la République de Madagascar
For the Government of the Republic of Malawi
Pour le gouvernement de la République de Maurice
For the Government of the Republic of Mozambique
For the Government of Saint Kitts and Nevis
For the Government of the Republic of Suriname
For the Government of the Kingdom of Swaziland
For the Government of the United Republic of Tanzania
For the Government of the Republic of Trinidad and Tobago
For the Government of the Republic of Uganda
For the Government of the Republic of Zambia
For the Government of the Republic of Zimbabwe
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2006/07, 2007/08, 2008/09 und vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009
Sehr geehrter Herr …,
die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letzterer im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker vorgesehenen Verhandlungen Folgendes vereinbart:
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerabkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens
a) |
für Rohzucker: 496,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 631,9 EUR je Tonne. |
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerabkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens
a) |
für Rohzucker: 496,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 631,9 EUR je Tonne. |
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerabkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens
— 1. |
vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2008
|
— 2. |
vom 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2009
|
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerabkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens
a) |
für Rohzucker: 448,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 541,5 EUR je Tonne. |
Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif, „free out“ europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise berühren nicht die jeweilige Haltung der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
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Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letzterer im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker vorgesehenen Verhandlungen Folgendes vereinbart:
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerabkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens
a) |
für Rohzucker: 496,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 631,9 EUR je Tonne. |
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerabkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens
a) |
für Rohzucker: 496,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 631,9 EUR je Tonne. |
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerabkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens
— 1. |
vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2008
|
— 2. |
vom 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2009
|
Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerabkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens
a) |
für Rohzucker: 448,8 EUR je Tonne; |
b) |
für Weißzucker: 541,5 EUR je Tonne. |
Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif, ‚free out‘ europäische Häfen der Gemeinschaft. Diese Preise berühren nicht die jeweilige Haltung der Vertragsparteien in Bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung von Indien und der Gemeinschaft darstellt.“
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
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Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
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Briselē,
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Adoptat la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
За правителството на Република Индия
Por el Gobierno de la República de la India
Za vládu Indické republiky
For regeringen for Republikken Indien
Für die Regierung der Republik Indien
India Vabariigi valitsuse nimel
Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ινδίας
For the Government of the Republic of India
Pour le gouvernement de la République de l'Inde
Per il governo della Republica dell'India
Indijas Republikas valdības vārdā
Indijos Respublikos Vyriausybės vardu
Az Indiai Köztársaság kormánya részéről
Għall-Gvern tar-Repubblika ta' l-Indja
Voor de Regering van de Republiek India
W imieniu Rządu Republiki Indii
Pelo Governo da República Índia
Pentru Guvernul Republicii India
Za vládu Indickej republiky
Za Vlado Republike Indije
Intian tasavallan hallituksen puolesta
För Republiken Indiens regering
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/54 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Juli 2009
zur Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2009/575/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,
gestützt auf den Beschluss 2007/3/EG, Euratom (1),
gestützt auf die von der rumänischen Regierung vorgelegte Kandidatur,
nach Stellungnahme der Kommission,
in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Marius PETCU der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden ist —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr Sorin Cristian STAN wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses in der Gruppe der Arbeitnehmer (Gruppe II) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BILDT
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2007, S. 6.
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/55 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Juli 2009
zur Ernennung eines britischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
(2009/576/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der Regierung des Vereinigten Königreichs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen. |
(2) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Robert NEILL ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr Roger EVANS, Assembly Member for Havering & Redbridge, England (benannt im Namen der Greater London Assembly),
wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BILDT
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/56 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Juli 2009
zur Ernennung eines spanischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen
(2009/577/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der Regierung Spaniens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen. |
(2) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Manuel CHAVES GONZÁLES ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr José Antonio GRIŇÁN MARTÍNEZ, Presidente de la Junta de Andalucía,
wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010, zum Mitglied im Ausschuss der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. BILDT
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
Kommission
30.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/57 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2009
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5619)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/578/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Kriterien festgelegt. |
(3) |
Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden. |
(4) |
Die Umweltkriterien sowie die in der Entscheidung 2003/287/EG der Kommission vom 14. April 2003 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (2) festgelegten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig überprüft. Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Oktober 2009. |
(5) |
In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien aufzustellen. |
(6) |
Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gelten. |
(7) |
Bei Beherbergungsbetrieben ist es sinnvoll, zwischen obligatorischen und fakultativen Umweltkriterien zu unterscheiden. |
(8) |
Angesichts der begrenzten verfügbaren Mittel der Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (3) und ihrer besonderen Bedeutung für diese Produktgruppe ist es hinsichtlich der Gebühren für die Beantragung und Verwendung des Umweltzeichens durch Kleinstunternehmen angezeigt, in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (4) Ermäßigungen zu gewähren, die über die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sowie der Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2000/728/EG hinausgehen. |
(9) |
Die Entscheidung 2003/287/EG sollte daher ersetzt werden. |
(10) |
Dienstleistungserbringern, deren Dienstleistungen gemäß den in der Entscheidung 2003/287/EG genannten Kriterien mit dem Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe ausgezeichnet wurden, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Dienstleistungen an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Dienstleistungserbringern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2003/287/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien in der vorliegenden Entscheidung zu stellen. |
(11) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ umfasst die entgeltliche Bereitstellung einer geschützten Übernachtungsmöglichkeit in angemessen ausgestatteten Zimmern, wozu als wichtigste Dienstleistung für Touristen, Reisende und Langzeitübernachtungsgäste mindestens die Bereitstellung eines Bettes gehört.
Die Bereitstellung einer geschützten Übernachtungsmöglichkeit kann die Bereitstellung von Mahlzeiten sowie das Angebot von Fitness- und Freizeitaktivitäten und/oder Grünflächen mit einschließen.
(2) Für die Zwecke dieser Entscheidung wird auch das Frühstück als „Mahlzeit“ betrachtet. Als Fitness- und Freizeitaktivitäten bzw. -einrichtungen gelten Saunen, Schwimmbecken und alle sonstigen Einrichtungen innerhalb des Geländes sowie Grünflächen wie z. B. Parks und Gärten, die für Gäste zugänglich sind.
(3) Für die Zwecke dieser Entscheidung werden „Kleinstunternehmen“ wie in Empfehlung 2003/361/EG definiert.
Artikel 2
(1) Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 (nachstehend „Umweltzeichen“) zu erhalten, muss der Beherbergungsbetrieb die folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
Er fällt unter die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“; |
b) |
er genügt allen im Abschnitt A des Anhangs dieser Entscheidung festgelegten Kriterien; |
c) |
er erfüllt eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs dieser Entscheidung aufgestellten Kriterien, um die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten erforderlichen Punktzahlen zu erreichen. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c muss der Beherbergungsbetrieb mindestens 20 Punkte für den wesentlichen Dienst erreichen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Punktzahl erhöht sich für unter eigener Leitung bzw. als Eigentümer des Beherbergungsbetriebs angebotene Dienstleistungen wie folgt:
a) |
3 Punkte für Mahlzeiten, |
b) |
3 Punkte für Grünflächen/Freiflächen, die für die Gäste zugänglich sind, |
c) |
3 Punkte für Freizeit-/Fitnessaktivitäten bzw. 5 Punkte, wenn die Freizeit-/Fitnessaktivitäten in einem Wellness-Zentrum angeboten werden. |
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/728/EG wird bei Anträgen von Kleinstunternehmen auf Vergabe des Umweltzeichens für Beherbergungsbetriebe die Bearbeitungsgebühr unter Ausschluss weiterer Abzugsmöglichkeiten um 75 % ermäßigt.
(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 der Entscheidung 2000/728/EG beträgt die von Kleinstunternehmen zu entrichtende jährliche Mindestgebühr für die Verwendung des Umweltzeichens 100 EUR.
(3) Zur Ermittlung des mit der Unterbringung von Touristen erzielten jährlichen Umsatzes sind vom Produkt aus dem Übernachtungspreis und der Zahl der Übernachtungen 50 % abzuziehen. Als Übernachtungspreis gilt das durchschnittliche Entgelt, das der Gast für eine Übernachtung einschließlich aller nicht zusätzlich berechneter Dienstleistungen zu zahlen hat.
(4) Für die Ermäßigung der jährlichen Mindestgebühren gelten die in Artikel 2 Absätze 6 bis 10 der Entscheidung 2000/728/EG genannten Bestimmungen.
Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung.
Artikel 5
Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ den Produktgruppenschlüssel „025“.
Artikel 6
Die Entscheidung 2003/287/EG wird aufgehoben.
Artikel 7
(1) Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Dienstleistungen der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“, die vor dem Datum der Annahme Bekanntgabe dieser Entscheidung gestellt wurden, werden gemäß den Bedingungen in der Entscheidung 2003/287/EG beurteilt.
(2) Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Dienstleistungen der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“, die nach dem Datum der Annahme dieser Entscheidung, aber spätestens bis zum 31. Oktober 2009 gestellt wurden, können sich entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2003/287/EG oder auf die Kriterien der vorliegenden Entscheidung stützen.
Die Anträge werden gemäß den Kriterien, auf die sie sich stützen, beurteilt.
(3) Wird das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags zuerkannt, der gemäß den Kriterien der Entscheidung 2003/287/EG beurteilt wurde, darf das Umweltzeichen 12 Monate lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung weiter verwendet werden.
Artikel 8
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Juli 2009
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.
(2) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 82.
(3) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(4) ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 18.
ANHANG
RAHMENBESTIMMUNGEN
Zielsetzungen der Kriterien
Mit den Kriterien sollen die größten Umweltbelastungen, die im Laufe der drei Phasen des Lebenszyklus von Beherbergungsdienstleistungen (Kauf, Bereitstellung der Dienstleistung und Entsorgung) entstehen, so gering wie möglich gehalten werden. Die Kriterien dienen insbesondere folgenden Zielen:
— |
Begrenzung des Energieverbrauchs, |
— |
Begrenzung des Wasserverbrauchs, |
— |
Begrenzung der Abfallmenge, |
— |
bevorzugter Einsatz erneuerbarer Energiequellen und von Stoffen, die weniger umweltschädlich sind, |
— |
Förderung der Umweltkommunikation und der Umweltbildung. |
Beurteilungs- und Prüfanforderungen
Jeweils nach den in den Abschnitten A und B genannten Kriterien folgen die betreffenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen. Gegebenenfalls können andere als die für die jeweiligen Kriterien angegebenen Prüfmethoden und Normen angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle diese für gleichwertig erachtet. Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder derem/deren Lieferanten usw. stammen.
Vor Vergabe des Umweltzeichens führen die zuständigen Stellen Prüfungen vor Ort durch.
Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen. Während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens überwachen die zuständigen Stellen die Einhaltung der Kriterien.
Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der Kriterien überwachen. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)
Allgemeine Anforderungen
Das Umweltzeichen kann nur dann beantragt werden, wenn der Antragsteller die maßgeblichen Vorschriften auf gemeinschaftlicher, nationaler und örtlicher Ebene erfüllt. Insbesondere ist Folgendes zu gewährleisten:
1. |
Die Anlage wurde legal errichtet und berücksichtigt alle maßgeblichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in dem Gebiet, in dem die Anlage errichtet wurde; dies gilt insbesondere für Vorschriften zum Landschaftsschutz und zum Schutz der biologischen Vielfalt. |
2. |
Die Anlage berücksichtigt die maßgeblichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften auf gemeinschaftlicher, nationaler und örtlicher Ebene in Bezug auf Energieeinsparung, Wasserversorgung, Wasseraufbereitung und -entsorgung, Abfallsammlung und -entsorgung, Wartung und Pflege von Anlagen, Sicherheit und Gesundheitsschutz. |
3. |
Das betreffende Unternehmen ist ein aktiver und eingetragener Betrieb gemäß den jeweiligen nationalen und/oder örtlichen Rechtsvorschriften, und das Personal ist rechtmäßig beschäftigt und versichert. |
ABSCHNITT A
OBLIGATORISCHE KRITERIEN GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 1
ENERGIE
1. Strom aus erneuerbaren Quellen
Mindestens 50 % des Stroms müssen aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) stammen.
Dieses Kriterium gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, die keinen Zugang zu einem Markt haben, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen anbietet.
Auf mindestens zwei Jahre befristete bindende vertragliche Vereinbarungen (z. B. die Vereinbarung von Strafzahlungen) für den Fall, dass ein Wechsel zu einem anderen Energieversorger erfolgt, können als Kriterium dafür betrachtet werden, dass „kein Zugang“ zu einem Markt gegeben ist, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen anbietet.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung des Stromversorgungsunternehmens (oder einen mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Vertrag) vorzulegen, aus dem die Art der erneuerbaren Energiequelle(n) und der prozentuale Anteil des aus erneuerbaren Energiequellen stammenden Stroms hervorgehen; ferner legt er Unterlagen über die gegebenenfalls genutzten Heizkessel (Wärmeerzeuger) und eine Erklärung über die größtmögliche prozentuale Liefermenge vor. Als erneuerbare Energiequellen gelten nach der Richtlinie 2001/77/EG erneuerbare, nicht fossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas). Wenn der Beherbergungsbetrieb keinen Zugang zu einem Markt besitzt, auf dem Energie aus erneuerbaren Energiequellen angeboten wird, sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Versorgung aus erneuerbaren Energiequellen gewünscht wurde.
2. Kohle und Schweröle
Als Energiequelle dürfen weder Schweröle mit einem Schwefelgehalt von über 0,1 % noch Kohle verwendet werden. Kohle für Feuerstellen zu Dekorationszwecken ist von dieser Bestimmung ausgenommen.
Dieses Kriterium gilt nur für Beherbergungsbetriebe mit einem unabhängigen Heizungssystem.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums unter Angabe der Art der verwendeten Energieträger vorzulegen.
3. Wirkungsgrad und Wärmeerzeugung
Wenn die Heizkapazität während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens erhöht werden muss, sind eine hocheffiziente KWK-Anlage (gemäß Artikel 3 und Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2)), eine Wärmepumpe oder ein Heizkessel mit hohem Wirkungsgrad einzusetzen. Im letztgenannten Fall muss mindestens der Wirkungsgrad eines 4-Sterne-Heizkessels (ca. 92 % bei 50 °C bzw. 95 % bei 70 °C), gemessen gemäß der Richtlinie 92/42/EWG des Rates (3), bzw. — bei Kesseln, die nicht unter diese Richtlinie fallen — gemessen nach Maßgabe der geltenden Produktnormen und sonstigen Vorschriften, erreicht werden.
Der Wirkungsgrad von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten vorhandenen Warmwasserheizkesseln gemäß der Richtlinie 92/42/EWG entspricht mindestens dem Wirkungsgrad von 3-Sterne-Heizkesseln gemäß der Richtlinie. Bestehende KWK-Anlagen erfüllen die Anforderungen des Begriffs „hocheffizient“ gemäß der Richtlinie 2004/8/EG. Der Wirkungsgrad von Kesseln, die nicht unter die Richtlinie 92/42/EWG fallen (4), erfüllt die Herstellerangaben sowie die jeweiligen nationalen und örtlichen Vorschriften hinsichtlich des Wirkungsgrades; auch bei diesen vorhandenen Kesseln (außer bei Biomassekesseln) ist jedoch ein Wirkungsgrad von unter 88 % nicht annehmbar.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen mit Angabe des Wirkungsgrads vorzulegen; die technischen Spezifikationen müssen von den Personen stammen, die für den Verkauf und/oder die Wartung des Heizkessels verantwortlich sind.
4. Klimaanlagen
Jedes während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens gekaufte Raumklimagerät muss mindestens der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission (5) entsprechen oder eine gleichwertige Energieeffizienz aufweisen.
Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, oder für Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte oder Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) von über 12 kW.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau, den Verkauf und/oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist.
5. Energieeffizienz von Gebäuden
Der Beherbergungsbetrieb erfüllt die nationalen Rechtsvorschriften und die örtlichen Bauvorschriften hinsichtlich der Energieeffizienz und der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Vorlage des Energieausweises gemäß Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bzw. wenn dieser gemäß den jeweiligen nationalen Umsetzungsbestimmungen nicht verfügbar ist, durch die Ergebnisse einer von einem unabhängigen Sachverständigen für die Energieeffizienz von Gebäuden vorgenommenen energetischen Prüfung nachzuweisen.
6. Wärme- und Schalldämmung von Fenstern
Alle Fenster in individuell oder gemeinschaftlich genutzten Räumen mit Heizung und/oder Klimaanlage müssen je nach örtlichen Vorschriften und klimatischen Bedingungen eine adäquate Wärmedämmung und darüber hinaus eine angemessene Schalldämmung aufweisen.
Alle Fenster in individuell oder gemeinschaftlich genutzten Räumen mit Heizung und/oder Klimaanlage, die nach der Vergabe des EG-Umweltzeichens hinzugekommen sind oder renoviert wurden, müssen der Richtlinie 2002/91/EG (Artikel 4, 5 und 6) sowie der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (7) und den maßgeblichen nationalen Vorschriften zur technischen Umsetzung dieser Richtlinien entsprechen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung eines Technikers dahingehend vor, dass dieses Kriterium erfüllt wird; aus dieser Erklärung müssen die betreffenden Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) hervorgehen. Bei Fenstern, die der Richtlinie 2002/91/EG entsprechen, legt der Antragsteller den Energieausweis bzw. wenn dieser gemäß den jeweiligen nationalen Umsetzungsbestimmungen nicht verfügbar ist, eine Erklärung des Bauunternehmens vor.
7. Ein- und Ausschalten der Heizung oder Klimaanlage
Schaltet sich die Heizung und/oder die Klimaanlage nicht selbsttätig aus, wenn die Fenster geöffnet werden, müssen die Gäste durch leicht zugängliche Hinweise aufgefordert werden, die Fenster zu schließen, wenn die Heizung oder Klimaanlage eingeschaltet ist. Einzelne Heizungssysteme/Klimaanlagen, die nach Vergabe des EG-Umweltzeichens angeschafft wurden, werden so ausgerüstet, dass sie sich bei geöffneten Fenstern selbsttätig ausschalten.
Dieses Kriterium gilt nur für Beherbergungsbetriebe, die mit einer Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit dem Wortlaut des betreffenden Hinweises (falls zutreffend) vorzulegen.
8. Ausschalten des Lichts
Schaltet sich das Licht in den Zimmern nicht selbsttätig aus, müssen gut sichtbare Aufforderungen an die Gäste vorhanden sein, das Licht bei Verlassen der Zimmer auszuschalten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben darüber vorzulegen, wie die Gäste informiert werden.
9. Energiesparlampen
a) |
Mindestens 80 % aller Glühlampen des Beherbergungsbetriebs müssen unter die in der Richtlinie 98/11/EG der Kommission (8) festgelegte Energieeffizienzklasse A fallen. Dies gilt nicht für Lampen, deren physikalische Eigenschaften einen Ersatz durch Energiesparlampen nicht zulassen. |
b) |
Sämtliche Glühlampen, die voraussichtlich mehr als 5 Stunden täglich beansprucht werden, müssen unter die in der Richtlinie 98/11/EG festgelegte Energieeffizienzklasse A fallen. Dies gilt nicht für Lampen, deren physikalische Eigenschaften einen Ersatz durch Energiesparlampen nicht zulassen. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung beider Teile dieses Kriteriums sowie Angaben zu den Energieeffizienzklassen der verwendeten Glühlampen vorzulegen.
10. Heizgeräte für Außenbereiche
Zur Beheizung von Außenbereichen wie z. B. Raucherecken oder Verzehrbereichen im Freien setzt der Beherbergungsbetrieb ausschließlich Heizgeräte ein, die mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen; wenn mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Heizgeräte eingesetzt werden, ist die Art der genutzten Energiequellen anzugeben.
WASSER
11. Durchflussmenge von Wasserhähnen und Duschen
Der durchschnittliche Wasserdurchfluss von Wasserhähnen und Duschen darf (außer bei Spülenarmaturen und Mischbatterien für Badewannen) 9 Liter/Minute nicht überschreiten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vorzulegen und zu erläutern, wie der Beherbergungsbetrieb das Kriterium erfüllt.
12. Abfallbehälter in den Toiletten
Jede Toilette ist mit einem geeigneten Abfallbehälter auszustatten; die Gäste sind aufzufordern, entsprechenden Abfall in den Behälter statt in die Toilette zu werfen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit dem Wortlaut des Hinweises für die Gäste vorzulegen.
13. Spülung der Urinale
Die Urinale sind mit einer automatischen (zeitlich begrenzten) oder manuellen Spülung so auszurüsten, dass ein ununterbrochenes Spülen vermieden wird.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen über die installierten Urinale vorzulegen.
14. Wechseln von Handtüchern und Bettlaken
Die Gäste werden bei ihrer Ankunft über das Umweltkonzept des Beherbergungsbetriebs informiert. In diesem Zusammenhang wird erläutert, dass Bettlaken und Handtücher in den Zimmern entweder auf Verlangen der Gäste oder regulär gemäß dem Umweltkonzept des Beherbergungsbetriebs oder gemäß den geltenden Gesetzen und/oder nationalen Rechtsvorschriften gewechselt werden. Dies gilt nur für Beherbergungsbetriebe, in denen die Bereitstellung von Handtüchern und/oder Bettlaken zum Dienstleistungsangebot gehört.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wie die Gäste informiert werden und wie der Beherbergungsbetrieb die Wünsche der Gäste berücksichtigt.
15. Ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers
Der Beherbergungsbetrieb informiert die Gäste und das Personal über die ordnungsgemäße Nutzung des Klärsystems, um zu vermeiden, dass Stoffe entsorgt werden, welche die Abwasserbehandlung gemäß dem kommunalen Abwasserplan und den maßgeblichen Gemeinschaftsvorschriften verhindern könnten. Wenn kein kommunaler Abwasserplan existiert, legt der Beherbergungsbetrieb eine allgemeine Liste der Stoffe vor, welche gemäß der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht mit dem Abwasser entsorgt werden dürfen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie (soweit vorhanden) maßgebliche Unterlagen (den Abwasserplan sowie die für die Gäste bestimmten Informationen bezüglich der Abwasserentsorgung) vorzulegen.
REINIGUNGS- UND DESINFEKTIONSMITTEL
16. Desinfektionsmittel
Desinfektionsmittel dürfen nur dort eingesetzt werden, wo dies zur Erfüllung gesetzlicher Hygienevorschriften notwendig ist.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben darüber vorzulegen, wo und wann Desinfektionsmittel eingesetzt werden.
ABFALL
17. Abfalltrennung durch die Gäste
Die Gäste werden darüber informiert, wie und wo sie Abfälle gemäß den jeweils besten verfügbaren örtlichen oder nationalen Systemen innerhalb der Gebiete trennen können, in denen sich der Beherbergungsbetrieb befindet. Behälter für die Trennung von Abfällen müssen in den Zimmern oder zumindest in gut erreichbarer Entfernung vorhanden sein.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit maßgeblichen Unterlagen über die Informationen für die Gäste und mit Erläuterungen zu den Standorten der Behälter im Beherbergungsbetrieb vorzulegen.
18. Abfalltrennung
Abfälle sind so zu trennen, dass sie von den kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtungen getrennt behandelt werden können; dabei sind gefährliche Abfälle besonders zu berücksichtigen. Diese werden gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (10) getrennt, gesammelt und in geeigneter Weise entsorgt. Dieses Verzeichnis enthält z. B. Toner, Farbpatronen, Kühl- und Elektrogeräte, Batterien, Energiesparlampen, Arzneimittel, Fette und Öle sowie Elektrogeräte gemäß der Richtlinie 2002/96/EG (11) und der Richtlinie 2002/95/EG (12) des Europäischen Parlaments und des Rates.
Bietet die Kommune keine getrennte Abfallsammlung und/oder -entsorgung an, muss der Beherbergungsbetrieb gegenüber der zuständigen kommunalen Stelle schriftlich seine Bereitschaft zur Abfalltrennung erklären und seine Bedenken darüber zum Ausdruck bringen, dass kein System zur getrennten Sammlung und/oder Entsorgung vorhanden ist. Existiert keine kommunale Einrichtung für die Entsorgung von gefährlichem Abfall, hat der Antragsteller jährlich eine Bestätigung der kommunalen Behörde dahingehend vorzulegen, dass ein System zur Entsorgung gefährlicher Abfälle nicht vorhanden ist.
Die kommunalen Behörden sind jährlich aufzufordern, ein System zur getrennten Abfallsammlung und/oder -entsorgung einzurichten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen und zu erläutern, welche Abfallkategorien von den kommunalen Stellen akzeptiert werden und/oder welche diesbezüglichen Verträge mit Privatunternehmen geschlossen wurden. Gegebenenfalls hat der Antragsteller jährlich die entsprechende Erklärung der kommunalen Behörde vorzulegen.
19. Einwegprodukte
Sofern keine anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, dürfen keine zum einmaligen Gebrauch vorgesehenen (d. h. nicht nachfüllbaren) Toilettenartikel (Shampoo, Seife usw.) oder sonstigen Einwegprodukte wie z. B. Duschkappen, Bürsten und Nagelfeilen verwendet werden. Ist die Verwendung entsprechender Einwegprodukte nach geltenden Gesetzen zulässig, bietet der Antragsteller den Gästen beides an und hält die Gäste in geeigneter Weise zur Verwendung von Mehrwegprodukten an.
Trinkgefäße (Tassen/Becher und Gläser), Teller und Besteck zum einmaligen Gebrauch sind nur dann zu verwenden, wenn sie aus erneuerbaren Ausgangserzeugnissen hergestellt wurden, biologisch abbaubar sind und gemäß EN 13432 kompostiert werden können.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben darüber vorzulegen, wie dieses Kriterium erfüllt wird; (dabei sind etwaige Rechtsvorschriften zur Verwendung von Einwegprodukten zu berücksichtigen;) außerdem sind konsistente Unterlagen zu nachfüllbaren Produkten und/oder zu den Informationen vorzulegen, mit denen die Gäste (gegebenenfalls) zur Verwendung von Mehrwegprodukten angehalten werden.
Als Nachweis dafür, dass Trinkgefäße (Tassen/Becher und Gläser), Teller und Besteck zum einmaligen Gebrauch dieses Kriterium erfüllen, ist ein Beleg dafür vorzulegen, dass EN 13432 eingehalten wird.
20. Portionspackungen für Frühstück
Wenn nicht durch Gesetze anderweitig vorgeschrieben, dürfen Portionspackungen weder für das Frühstück noch für sonstige Mahlzeiten verwendet werden; eine Ausnahme bilden nur milchfetthaltige Aufstriche (wie z. B. Butter, Margarine und Weichkäse) und Kakao- und Erdnussbutteraufstriche sowie Diät- oder Diabetiker-Marmeladen und -Konserven.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine ausführliche Erklärung dahingehend vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt; darüber hinaus legt er ein Verzeichnis der verwendeten Produkte in Portionspackungen sowie der Rechtsvorschriften vor, nach denen diese Portionspackungen vorgesehen sind.
SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN
21. Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen
In allen gemeinschaftlich genutzten Innenräumen sind Nichtraucherbereiche einzurichten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.
22. Öffentliche Verkehrsmittel
Gästen und dem Personal werden über das im Beherbergungsbetrieb vorrangig genutzte Kommunikationsmittel gut zugängliche Informationen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zum Beherbergungsbetrieb und für Fahrten zu sonstigen Zielen bereitgestellt. Wenn keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden sind, wird auf weitere ökologisch günstigere Verkehrsmittel verwiesen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Mustern des betreffenden Informationsmaterials vorzulegen.
ALLGEMEINE VERWALTUNG
Antragsteller, deren Umweltmanagementsystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingetragen oder nach ISO 14001 zertifiziert ist, erfüllen automatisch die nachstehend aufgeführten Kriterien für die allgemeine Verwaltung. In diesem Fall gilt die EMAS-Eintragung oder die Zertifizierung gemäß ISO 14001 als Nachweis für die Einhaltung dieser Kriterien; eine Ausnahme bilden nur die Kriterien 27, 28 und 29 (Datenerhebung und Informationen).
23. Wartung und Pflege von Heizkesseln und Klimaanlagen
Heizkessel und Klimaanlagen müssen von qualifiziertem Personal mindestens einmal jährlich oder, falls die gesetzlichen Bestimmungen dies erfordern, häufiger gewartet und gepflegt werden; dabei sind die einschlägigen IEC-Normen und nationalen Normen bzw. die Anweisungen des Herstellers einzuhalten.
Die Wartung von Klimaanlagen (Kontrolle auf Dichtheit und Durchführung von Reparaturen) wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) je nach Anteil der F-Gase (fluorierten Treibhausgase) in der betreffenden Anwendung wie folgt vorgenommen:
— |
mindestens einmal alle zwölf Monate auf Dichtheit bei Anwendungen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr (dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten); |
— |
mindestens einmal alle sechs Monate bei Anwendungen mit 30 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr; |
— |
mindestens einmal alle drei Monate bei Anwendungen mit 300 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr. |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung aller Teile dieses Kriteriums sowie Angaben zu den Heizkesseln und ihren Wartungsprogrammen vorzulegen und im Einzelnen darzulegen, welche Personen oder Unternehmen die Wartung durchführen und was dabei überprüft wird.
Für alle Klimaanlagen mit mindestens 3 kg fluorierten Treibhausgasen hat der Antragsteller Aufzeichnungen über die Menge und die Art der verwendeten F-Gase, über bei Wartungsarbeiten hinzugefügte bzw. entnommene Mengen, über Wartungsmaßnahmen, über die Entsorgung, über die Unternehmen oder Techniker, welche die Wartungs- oder Pflegemaßnahmen durchgeführt haben, und über Zeitpunkte und Ergebnisse der Kontrollen auf Dichtheit vorzulegen; außerdem legt er maßgebliche Informationen zur Identifizierung einzelner ortsfester Anlagen mit über 30 kg F-Gasen vor.
24. Festlegung eines Umweltkonzepts und eines Umweltprogramms
Die Verwaltung muss über ein Umweltkonzept verfügen und eine einfache Erklärung sowie ein detailliertes Aktionsprogramm ausarbeiten, um die Verwirklichung des Umweltkonzepts sicherzustellen.
In dem Aktionsprogramm sind jeweils für zwei Jahre die Umweltziele für die Bereiche Energie, Wasser, Chemikalien und Abfall festzulegen, wobei auch die fakultativen Kriterien sowie gegebenenfalls die erhobenen Daten zu berücksichtigen sind. Ferner ist darin die Person zu benennen, die als Umweltbeauftragte(r) des Beherbergungsbetriebs für die notwendigen Maßnahmen und das Erreichen der Ziele zuständig ist. Die Öffentlichkeit kann Einsicht in das Umweltkonzept nehmen. Kommentare und Reaktionen von Gästen werden mit einem Fragebogen oder mit einer Checkliste erfasst und sind zu berücksichtigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie jeweils ein Exemplar des Umweltkonzepts, der diesbezüglichen Erklärung und des Aktionsprogramms vorzulegen und zu erläutern, wie Anregungen der Gäste aufgegriffen werden.
25. Schulung des Personals
Der Beherbergungsbetrieb hat das Personal u. a. anhand von schriftlichen Anweisungen oder Handbüchern zu informieren und zu schulen, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzmaßnahmen angewandt werden, und um das Personal für ein umweltbewusstes Verhalten zu sensibilisieren. Zu berücksichtigen sind insbesondere die folgenden Aspekte:
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Energieeinsparung:
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Sparsamer Wasserverbrauch:
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Chemische Stoffe:
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Abfälle:
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Entsprechende Schulungsmaßnahmen sind für neu eingestelltes Personal innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit und für das gesamte Personal mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben zum Schulungsprogramm und dessen Inhalt vorzulegen und eine Aufstellung über die Teilnehmer, die Art und das Datum der Schulungen zu erstellen. Der Antragsteller legt ferner Unterlagen über die angewendeten Verfahren sowie an das Personal gerichtete Mitteilungen zu allen genannten Punkten vor.
26. Information der Gäste
Der Beherbergungsbetrieb hat die Gäste (einschließlich Konferenzteilnehmern) über sein Umweltkonzept unter Einbeziehung von Sicherheits- und Brandschutzaspekten zu informieren und anzuhalten, sich an der Umsetzung dieses Konzepts zu beteiligen. Die Informationen für die Gäste beziehen sich auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umweltkonzept des Beherbergungsbetriebs sowie auf das EG-Umweltzeichen. Diese Informationen sind den Gästen zusammen mit einem Fragebogen zur Bewertung des Beherbergungsbetriebs unter Umweltgesichtspunkten an der Rezeption persönlich auszuhändigen. Die Aufforderung an die Gäste, die Umweltziele zu unterstützen, muss vor allem in den gemeinschaftlich genutzten Räumen und den Zimmern für die Gäste sichtbar angebracht sein.
Die Maßnahmen betreffen die folgenden Bereiche:
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Energie:
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Wasser und Abwasser:
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Abfälle:
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Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Mustern der Hinweisschilder und der Mitteilungen für die Gäste vorzulegen und zu erläutern, welche Verfahren zur Verteilung und zur Erfassung der Informationen und des Fragebogens sowie zur Berücksichtigung von Reaktionen zur Anwendung kommen.
27. Angaben zum Energie- und Wasserverbrauch
Der Beherbergungsbetrieb muss über die Möglichkeit verfügen, Daten über den Gesamtverbrauch an Energie (kWh) und den Verbrauch an Strom und sonstigen Energiequellen (kWh) sowie an Wasser (l) zu erfassen und zu kontrollieren.
Die Daten sind während des Zeitraums, in dem der Beherbergungsbetrieb geöffnet ist, möglichst monatlich oder zumindest jährlich zu erheben; außerdem ist der Verbrauch je Übernachtung und je Quadratmeter Innenfläche anzugeben.
Der Beherbergungsbetrieb meldet die Ergebnisse jährlich der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet hat.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben zur Art und Weise der Datenerhebung vorzulegen. Bei Antragstellung hat der Antragsteller die vorstehend genannten Verbrauchsdaten zumindest für die vorangehenden sechs Monate (soweit bereits verfügbar) vorzulegen; danach sind jedes Jahr die Daten für das Vorjahr oder für die Beherbergungssaison einzureichen.
28. Erhebung sonstiger Daten
Der Beherbergungsbetrieb muss über die Möglichkeit verfügen, Daten über den Verbrauch von Chemikalien (in kg und/oder l mit der Angabe, ob es sich um Konzentrate handelt) und das angefallene Abfallvolumen (in l und/oder kg unsortierten Abfalls) zu erheben und zu kontrollieren.
Die Daten sind möglichst monatlich oder mindestens jährlich zu erheben und darüber hinaus als Verbrauch bzw. Produktion je Übernachtung und je Quadratmeter Innenfläche anzugeben.
Der Beherbergungsbetrieb meldet die Ergebnisse jährlich der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet hat.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben zur Art und Weise der Datenerhebung vorzulegen. Bei Antragstellung hat der Antragsteller die vorstehend genannten Verbrauchsdaten zumindest für die vorangehenden sechs Monate (soweit bereits verfügbar) vorzulegen; danach sind jedes Jahr die Daten für das Vorjahr oder für die Beherbergungssaison einzureichen. Der Antragsteller hat Informationen zu den angebotenen Dienstleistungen vorzulegen und anzugeben, ob Wäsche auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs gewaschen wird.
29. Angaben auf dem Umweltzeichen
Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:
„Dieser Beherbergungsbetrieb trifft Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie zur Energie- und Wassereinsparung, zur Abfallvermeidung und zur Verbesserung der örtlichen Umgebung.“
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat anhand eines Beispiels zu erläutern, wie er das Umweltzeichen zu verwenden gedenkt; außerdem legt er eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor.
ABSCHNITT B
FAKULTATIVE KRITERIEN NACH ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2
Den in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien wurde eine Punktzahl (in Halbpunktschritten) zugeordnet. Das Umweltzeichen erhalten nur Beherbergungsbetriebe, die mindestens 20 Punkte erreichen.
Die erforderliche Gesamtpunktzahl erhöht sich um je 3 Punkte für die folgenden zusätzlichen Dienstleistungen, die der Beherbergungsbetrieb unter eigener Leitung bzw. als Eigentümer anbietet:
— |
Mahlzeiten (einschließlich Frühstück); |
— |
Freizeit-/Fitnessaktivitäten (u. a. Saunen, Schwimmbecken und ähnliche Einrichtungen auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs); wenn die Freizeit-/Fitnessaktivität in einem Wellness-Zentrum angeboten wird, erhöht sich die Punktzahl nicht um 3, sondern um 5 Punkte; |
— |
Grün- und Freiflächen wie Parks und Gärten, die den Gästen offen stehen. |
ENERGIE
30. Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 4 Punkte))
Der Beherbergungsbetrieb muss über ein System zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), lokaler Wasserkraft, Erdwärme, Biomasse oder Windkraft verfügen, das mindestens 20 % des gesamten jährlichen Strombedarfs deckt oder decken wird (2 Punkte).
Der Beherbergungsbetrieb speist eine Nettomenge des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz ein (2 Punkte).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums und entsprechende Unterlagen über die Fotovoltaik-, Wasserkraft-, Erdwärme-, Biomasse- oder Windkraftanlage sowie Daten über deren Leistungsfähigkeit und tatsächliche Leistung vorzulegen; außerdem legt er Unterlagen über den Stromdurchfluss aus dem Netz und in das Netz als Nachweis für die Nettoeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Netz vor.
31. Energie aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 2 Punkte))
Mindestens 70 % der für die Beheizung oder die Kühlung der Räume und für die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke benötigten Energie muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen (1,5 Punkte bzw. 2 Punkte, wenn 100 % der für diese Zwecke verwendeten Energie des Beherbergungsbetriebs aus erneuerbaren Energiequellen stammt).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch für die Beheizung der Räume und die Bereitstellung von Warmwasser vorzulegen und Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % bzw. 100 % dieser Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen.
32. Energieeffizienz der Heizkessel (1,5 Punkte)
Der Beherbergungsbetrieb muss 4-Sterne-Heizkessel im Sinne der Richtlinie 92/42/EWG einsetzen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie geeignete Unterlagen vorzulegen.
33. NOx-Emissionen des Heizkessels (1,5 Punkte)
Die Heizkessel müssen der Klasse 5 der Norm EN 297/A3 zur Regelung von NOx-Emissionen entsprechen und weniger als 60 mg NOx/kWh (Brennwertkessel) bzw. 70 mg NOx/kWh (nicht kondensierende Gasheizkessel mit einer Nennleistung von bis zu 120 kW) emittieren.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie einen Bericht oder technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Verkauf und/oder die Wartung des Heizkessels verantwortlich ist.
34. Fernwärme (1,5 Punkte)
Der Beherbergungsbetrieb muss an ein effizientes Fernwärmenetz angeschlossen sein; im Zusammenhang mit der Vergabe des Umweltzeichens wird die Beheizung durch Fernwärme wie folgt definiert:
Die Wärmeerzeugung erfolgt entweder durch eine hocheffiziente KWK-Anlage gemäß der Richtlinie 2004/8/EG und den anderen Rechtsakten der Kommission, die zur Durchführung dieser Richtlinie angenommen wurden, oder durch ausschließlich zu Heizzwecken eingesetzte Kessel mit einem Wirkungsgrad, der mindestens dem jeweils in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (15) genannten maßgeblichen Referenzwert entsprechen muss;
außerdem muss folgende Anforderung erfüllt sein:
Die Leitungen des Fernwärmenetzes erfüllen die Anforderungen der maßgeblichen CEN-Normen für die jeweiligen Leitungen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen über den Anschluss an das Fernwärmenetz vorzulegen.
35. Kraft-Wärme-Kopplung (1,5 Punkte)
Der Strom- und Wärmebedarf des Beherbergungsbetriebs ist durch eine Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung gemäß der Richtlinie 2004/8/EG zu decken. Verfügt der Beherbergungsbetrieb über eine eigene Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, muss diese mindestens 70 % des gesamten Wärme- und Strombedarfs abdecken. Die Versorgung wird gemäß der in der Richtlinie 2004/8/EG genannten Methode berechnet.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die KWK-Anlage vorzulegen.
36. Wärmepumpe (maximal 2 Punkte)
Der Beherbergungsbetrieb muss über eine Wärmepumpe verfügen, die für die Wärmeerzeugung und/oder als Klimaanlage eingesetzt wird (1,5 Punkte). Die Wärmepumpe des Beherbergungsbetriebs muss das EG-Umweltzeichen oder eine Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (2 Punkte).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmepumpe vorzulegen.
37. Wärmerückgewinnung (maximal 1,5 Punkte)
Der Beherbergungsbetrieb muss über ein Wärmerückgewinnungssystem für eine (1 Punkt) oder zwei (1,5 Punkte) der folgenden Kategorien verfügen: Kühlsysteme, Ventilatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Schwimmbecken, Abwasser aus sanitären Anlagen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmerückgewinnungssysteme vorzulegen.
38. Wärmeregulierung (1,5 Punkte)
Die Temperatur muss in jedem gemeinschaftlich genutzten Raum und jedem Zimmer separat geregelt werden können.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmerregulierungssysteme vorzulegen.
39. Energetische Prüfung von Gebäuden (1,5 Punkte)
Der Beherbergungsbetrieb wird alle zwei Jahre einer energetischen Prüfung durch einen unabhängigen Experten unterzogen und setzt mindestens zwei in der Prüfung angeregte Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz um.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den Bericht über die energetische Prüfung sowie ausführliche Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt hat.
40. Klimaanlage (maximal 2 Punkte)
Die Energieeffizienz aller Raumklimageräte des Beherbergungsbetriebs liegt mindestens 15 % über dem Grenzwert der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 2002/31/EG der (1,5 Punkte). Die Energieeffizienz aller Raumklimageräte des Beherbergungsbetriebs liegt mindestens 30 % über dem Grenzwert der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 2002/31/EG (2 Punkte).
Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können; auch für Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte und für Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) von über 12 kW ist dieses Kriterium nicht maßgeblich.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen, dass dieses Kriterium erfüllt wird.
41. Automatische Ausschaltung von Klimaanlagen und Heizungen (1,5 Punkte)
Es ist ein System vorhanden, das die Klimaanlage und die Heizung in den Zimmern bei geöffneten Fenstern selbsttätig ausschaltet.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau, den Verkauf und/oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist.
42. Klimagerechtes Bauen (3 Punkte)
Der Beherbergungsbetrieb muss nach den Grundsätzen des klimagerechten Bauens errichtet worden sein.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
43. Energie sparende Kühlgeräte (1 Punkt), Backöfen (1 Punkt); Geschirrspüler (1 Punkt), Waschmaschinen (1 Punkt), Wäschetrockner (1 Punkt) und Bürogeräte (1 Punkt) — (maximal 3 Punkte)
a) |
(1 Punkt): Sämtliche Haushaltskühlgeräte müssen der Effizienzklasse A + oder A++ und alle Minibars mindestens der Klasse B gemäß der Richtlinie 94/2/EG der Kommission (16) entsprechen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Kühlgeräte und Minibars vorzulegen. |
b) |
(1 Punkt): Sämtliche Elektrobacköfen müssen der Effizienzklasse A gemäß der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission (17) entsprechen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Elektrobacköfen vorzulegen. Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Backöfen, die nicht mit Strom betrieben werden oder aus sonstigen Gründen nicht unter die Richtlinie 2002/40/EG fallen (z. B. gewerbliche Backöfen). |
c) |
(1 Punkt): Sämtliche Haushaltsgeschirrspüler müssen der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 97/17/EG der Kommission (18) entsprechen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Geschirrspüler vorzulegen. Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geschirrspüler, die nicht unter die Richtlinie 97/17/EG fallen (z. B. gewerbliche Geschirrspüler). |
d) |
(1 Punkt): Sämtliche Haushaltswaschmaschinen müssen der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 95/12/EG der Kommission (19) entsprechen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Waschmaschinen vorzulegen. Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Waschmaschinen, die nicht unter die Richtlinie 95/12/EG fallen (z. B. gewerbliche Waschmaschinen). |
e) |
(1 Punkt): Mindestens 80 % der Bürogeräte (PC, Monitore, Faxgeräte, Drucker, Scanner, Kopiergeräte) müssen die „Energy-Star“-Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und gemäß dem Beschluss 2003/168/EG der Kommission (21) entsprechen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Bürogeräte vorzulegen, die den „Energy-Star“-Kriterien genügen. |
f) |
(1 Punkt): Sämtliche Wäschetrockner müssen der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 95/13/EG der Kommission (22) entsprechen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Wäschetrockner vorzulegen. Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Wäschetrockner, die nicht unter die Richtlinie 95/13/EG fallen (z. B. gewerbliche Wäschetrockner). |
44. Hände- und Haartrockner mit Näherungssensor (maximal 2 Punkte)
Sämtliche Handtrockner (1 Punkt) und sämtliche Haartrockner (1 Punkt) müssen mit Näherungssensoren ausgestattet sein oder eine Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat anhand entsprechender Unterlagen die Einhaltung dieser Kriterien durch den Beherbergungsbetrieb zu belegen.
45. Standort der Kühlgeräte (1 Punkt)
Kühlgeräte in Küchen, Restaurants und Bars sind so aufzustellen und zu regeln, dass sie den Grundsätzen der Energieeinsparung genügen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
46. Automatische Ausschaltung der Beleuchtung in den Zimmern (1,5 Punkte)
95 % der Räume des Beherbergungsbetriebs sind mit Systemen auszurüsten, die das Licht selbsttätig ausschalten, sobald die Gäste den Raum verlassen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.
47. Zeitschaltuhr in Saunen (1 Punkt)
Alle Saunen und türkischen Dampfbäder sind mit einer Zeitschaltuhr auszurüsten; alternativ kann das Personal angewiesen werden, die Ein- und Ausschaltung zu übernehmen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.
48. Schwimmbeckenheizung aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 1,5 Punkte)
Die Energie zum Erwärmen des Schwimmbeckenwassers muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen: mindestens zu 50 % = 1 Punkt, 100 % = 1,5 Punkte.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch für die Erwärmung des Schwimmbeckenwassers vorzulegen und Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, wie hoch der Anteil erneuerbarer Energiequellen an diesem Verbrauch ist.
49. Automatische Ausschaltung der Außenbeleuchtung (1,5 Punkte)
Die Außenbeleuchtung, die nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss sich zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch ausschalten oder durch Näherungssensoren eingeschaltet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.
WASSER
50. Nutzung von Regenwasser (2 Punkte) und wieder aufbereitetem Wasser (2 Punkte)
a) |
(2 Punkte): Regenwasser ist zu sammeln und als Betriebswasser (d. h. nicht für Hygienezwecke oder als Trinkwasser) zu verwenden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, und zu gewährleisten, dass die Wasserversorgung für hygienische Zwecke und die Trinkwasserversorgung strikt vom gesammelten Regenwasser getrennt sind. |
b) |
(2 Punkte): Wieder aufbereitetes Wasser ist zu sammeln und als Betriebswasser (d. h. nicht für Hygienezwecke oder als Trinkwasser) zu verwenden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt, und zu gewährleisten, dass die Wasserversorgung für hygienische Zwecke und die Trinkwasserversorgung strikt vom wieder aufbereiteten Wasser getrennt sind. |
51. Automatische Bewässerungssysteme für Freiflächen (1,5 Punkte)
Der Beherbergungsbetrieb hat ein automatisches System zur Optimierung der Bewässerungszeiten und des Wasserverbrauchs für die Pflanzen oder die Begrünung von Freiflächen einzusetzen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
52. Durchflussleistung von Wasserhähnen und Duschköpfen (1,5 Punkte)
Der Wasserdurchfluss aller Wasserhähne und Duschköpfe darf (außer bei Mischbatterien für Badewannen) im Durchschnitt 8 Liter/Minute nicht überschreiten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
53. WC-Spülung (1,5 Punkte)
Bei mindestens 95 % der WC darf der Wasserverbrauch je Spülvorgang höchstens 6 Liter betragen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
54. Wasserverbrauch der Geschirrspüler (1 Punkt)
Der Wasserverbrauch der Geschirrspüler (angegeben als W(gemessen)) darf den laut der nachstehenden Gleichung ermittelten Wert nicht überschreiten, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem in der Richtlinie 97/17/EG erwähnten Standardprogramm durchzuführen ist.
W(gemessen) ≤ (0,625 × S) + 9,25
Dabei ist
W(gemessen)= der je Programm gemessene Wasserverbrauch des Geschirrspülers in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet, und
M= die Zahl der in den Geschirrspüler passenden Maßgedecke.
Dieses Kriterium gilt ausschließlich für Haushaltsgeschirrspüler.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Geschirrspüler verantwortlichen Fachpersonals oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die Geschirrspüler das EG-Umweltzeichen tragen.
55. Wasserverbrauch der Waschmaschinen (1 Punkt)
Die im Beherbergungsbetrieb von Gästen und Personal oder vom Wäschedienst des Beherbergungsbetriebs eingesetzten Waschmaschinen dürfen höchstens 12 Liter Wasser je Kilogramm Füllmenge verbrauchen, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 60456 festgelegten Verfahren und mit dem in der Richtlinie 95/12/EG genannten Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ durchzuführen ist.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Waschmaschinen verantwortlichen Fachpersonals oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die Waschmaschinen das EG-Umweltzeichen tragen. Die Leitung des Beherbergungsbetriebs hat anhand technischer Unterlagen ihres Wäschedienstes zu belegen, dass dessen Waschmaschinen diesen Kriterien genügen.
56. Temperatur und Durchflussmenge des Leitungswassers (1 Punkt)
Bei mindestens 95 % der Wasserhähne muss es möglich sein, die Wassertemperatur und den Wasserdurchfluss genau und unmittelbar zu regulieren.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
57. Zeitschaltuhren für Duschen (1,5 Punkte)
Sämtliche Duschen in Einrichtungen für das Personal sowie auf Freiflächen und in gemeinschaftlich genutzten Räumen müssen mit einer Zeitschaltuhr oder einem Näherungssensor ausgestattet sein, um die Dusche nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Nichtbenutzung abzustellen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen dazu vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
58. Abdeckung des Schwimmbeckens (1 Punkt)
Nachts oder wenn das gefüllte Schwimmbecken mehr als einen Tag lang nicht benutzt wird, ist dieses abzudecken, um ein Abkühlen des Wassers im Becken zu vermeiden und seine Verdunstung zu mindern.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
59. Enteisung (maximal 1,5 Punkte)
Ist aus Sicherheitsgründen ein Enteisen der Straßen und Wege bei Eis oder Schnee auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs erforderlich, sind dafür mechanische Mittel einzusetzen bzw. Sand oder Kies zu streuen (1,5 Punkte).
Erfolgt das Enteisen mit chemischen Mitteln, dürfen diese nicht mehr als 1 % Chloridionen (Cl-) enthalten (1 Punkt), oder es sind Enteisungsmittel zu verwenden, die das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (1,5 Punkte).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
60. Angaben zur Wasserhärte (maximal 2 Punkte)
In der Umgebung von Bereichen, in denen Wäsche gewaschen wird, bzw. in denen Waschmaschinen und Geschirrspüler stehen, sind Informationen zur örtlichen Wasserhärte sichtbar anzubringen (1 Punkt), damit Gäste und Personal den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln optimieren können; zu diesem Zweck können auch automatische Dosierungssysteme verwendet werden (1 Punkt).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen zur Information der Gäste vorzulegen.
61. Wasser sparende Urinale (1,5 Punkte)
Sämtliche Urinale müssen wasserlos funktionieren oder mit einer manuellen oder elektronischen Spülung so ausgerüstet werden, dass jedes Urinal nur bei Benutzung und separat gespült wird.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat anhand entsprechender Unterlagen die Einhaltung dieser Kriterien durch den Beherbergungsbetrieb zu belegen.
62. Verwendung einheimischer Arten für Neubepflanzungen im Freien (1 Punkt)
Zur Bepflanzung von Freiflächen mit Bäumen und Hecken sind ausschließlich einheimische Pflanzenarten zu verwenden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat zu erläutern, wie dieses Kriterium durch den Beherbergungsbetrieb eingehalten wird, und entsprechende Unterlagen eines Fachmanns vorzulegen.
REINIGUNGS- UND DESINFEKTIONSMITTEL
63. Reinigungsmittel (maximal 3 Punkte)
Mindestens 80 % (nach Gewicht) der von dem Beherbergungsbetrieb verwendeten Handspülmittel und/oder Reiniger für Spülmaschinen und/oder Waschmittel und/oder Allzweckreiniger und/oder Sanitärreiniger und/oder Seifen und Shampoos müssen das EG-Umweltzeichen oder andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I tragen (jeweils 1 Punkt für jede dieser Kategorien von Mitteln, maximal 3 Punkte).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (wie z. B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.
64. Farben und Lacke für Innenräume und für Außenbereiche (maximal 2 Punkte)
Mindestens 50 % der Innen- und/oder Außenanstriche des Beherbergungsbetriebs müssen mit Farben und Lacken für Innenräume und/oder Außenbereiche erfolgen, die das EG-Umweltzeichen oder andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I tragen (jeweils 1 Punkt für Farben und Lacke für Innenräume und für Außenbereiche).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (wie z. B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.
65. Förderung von Alternativen zu künstlichen Grillanzündern (1 Punkt)
Anstelle von künstlichen Grillanzündern sind auf dem Gelände des Beherbergungsbetriebs Alternativen wie Rapsöl oder Hanfprodukte anzubieten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.
66. Schwimmbecken: Dosierung von Desinfektionsmitteln (1 Punkt) oder Einrichtung von Naturschwimmteichen (1 Punkt)
Das Schwimmbecken muss mit einem Dosierungssystem ausgestattet sein, das automatisch die Mindestmenge an Desinfektionsmitteln zuführt, die aus hygienischen Gründen notwendig ist (1 Punkt);
oder
es wurde ein Naturschwimmteich angelegt, in dem die für die Badenden erforderliche Hygiene und die nötige Sicherheit ausschließlich durch natürliche Mittel gewährleistet werden (1 Punkt).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Unterlagen über das automatische Dosierungssystem bzw. über die Art des Naturschwimmteichs und seiner Pflege vorzulegen.
67. Chemiefreie Reinigung (1 Punkt)
Der Beherbergungsbetrieb muss konkrete Verfahren für eine chemiefreie Reinigung festlegen (z. B. die Verwendung von Mikrofaserprodukten oder sonstigen nicht chemischen Reinigungsmaterialien oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
68. Ökologische Gartenpflege (2 Punkte)
Freiflächen sind entweder ohne den Einsatz von Pestiziden oder gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (23) festgelegten Grundsätzen des ökologischen Landbaus bzw. entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder anerkannten nationalen ökologischen Bestimmungen zu bewirtschaften.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
69. Mittel zur Insekten- und Schädlingsabwehr (maximal 2 Punkte)
Durch die bauliche Gestaltung der Unterkünfte sowie durch Hygienemaßnahmen (z. B. Bau auf Pfählen, um das Eindringen von Ratten in Räume zu verhindern, oder Einsatz von Moskitonetzen und Leimstreifen) ist zu gewährleisten, dass die Verwendung von Insekten- und Schädlingsabwehrmitteln im Beherbergungsbetrieb auf ein absolutes Minimum beschränkt wird (1 Punkt).
Werden solche Mittel eingesetzt, sind nur Stoffe zu verwenden, die für den ökologischen Landbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zulässig sind oder das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (1 Punkt).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
ABFALL
70. Kompostierung (maximal 2 Punkte)
Der Beherbergungsbetrieb hat organische Abfälle (Gartenabfälle: 1 Punkt, Küchenabfälle: 1 Punkt) getrennt zu sammeln und sicherzustellen, dass diese gemäß den örtlichen Bestimmungen (z. B. durch eine kommunale Einrichtung, in eigener Verantwortung oder durch ein privates Unternehmen) kompostiert werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie gegebenenfalls entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
71. Einwegtrinkgefäße (2 Punkte)
In den Bereichen, die Eigentum des Beherbergungsbetriebs sind oder unter seiner direkten Leitung stehen, dürfen keine Einwegtrinkgefäße angeboten werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Angaben darüber vorzulegen, welche derartigen Einwegprodukte gegebenenfalls verwendet werden und welche gesetzlichen Bestimmungen dies vorschreiben.
72. Entsorgung von Fetten und Ölen (maximal 2 Punkte)
Es sind Fettabscheider einzubauen, Brat- und Frittierfette bzw. -öle sind zu sammeln und auf geeignete Weise zu entsorgen (1 Punkt).
Gästen ist gegebenenfalls die ordnungsgemäße Entsorgung von Fetten und Ölen aus ihrem Eigenverbrauch (z. B. in Appartements) anzubieten (1 Punkt).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
73. Gebrauchte Textilien, Möbel und sonstige Produkte (maximal 2 Punkte)
Gebrauchte Möbel, Textilien und sonstige Produkte wie elektronische Geräte sind gemäß dem Umweltkonzept des Beherbergungsbetriebs an wohltätige Einrichtungen abzugeben (2 Punkte) oder an sonstige Einrichtungen, die derartige Güter sammeln und verteilen, zu verkaufen (1 Punkt).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Beherbergungsbetrieb sowie entsprechende Unterlagen dieser Einrichtungen vorzulegen.
SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN
74. Dachbegrünung (2 Punkte)
Mindestens 50 % der geeigneten und nicht für andere Zwecke genutzten Dächer (Flachdächer oder Dächer mit geringem Neigungswinkel) der Gebäude des Beherbergungsbetriebs sind mit Gras oder anderweitig zu begrünen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
75. Umweltkommunikation und -bildung (maximal 3 Punkte)
Der Beherbergungsbetrieb muss die Gäste über die biologische Vielfalt, die Landschaft und die Naturschutzmaßnahmen in der Umgebung informieren (1,5 Punkte). Die Umweltbildung muss Bestandteil des Veranstaltungsprogramms für Gäste sein (1,5 Punkte).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
76. Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen und in Zimmern (maximal 1,5 Punkte)
In sämtlichen gemeinschaftlich genutzten Innenräumen und in mindestens 70 % (1 Punkt) bzw. mindestens 95 % (1,5 Punkte) der Zimmer muss Rauchverbot bestehen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Zahl und die Art der Räume sowie die Zahl der Nichtraucherräume anzugeben.
77. Fahrräder (1,5 Punkte)
Den Gästen sind Fahrräder zur Verfügung zu stellen. (Für jeweils 50 Zimmer müssen mindestens 3 Fahrräder vorhanden sein.)
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung darüber vorzulegen, wie der Beherbergungsbetrieb dieses Kriterium erfüllt.
78. Abholdienst (1 Punkt)
Der Beherbergungsbetrieb bietet Gästen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, einen Abholdienst mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln wie z. B. Elektroautos oder Pferdeschlitten an.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Beherbergungsbetrieb sowie ein Muster des entsprechenden Hinweises für die Gäste vorzulegen.
79. Pfand- oder Mehrwegflaschen (maximal 3 Punkte)
Der Beherbergungsbetrieb muss Getränke in Pfand- oder Mehrwegflaschen anbieten: alkoholfreie Getränke (1 Punkt), Bier (1 Punkt), Wasser (1 Punkt)
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Beherbergungsbetrieb sowie entsprechende Bescheinigungen der Getränkelieferanten vorzulegen.
80. Verwendung aufladbarer bzw. wiederbefüllbarer Produkte (maximal 2 Punkte)
Der Beherbergungsbetrieb verwendet ausschließlich wiederaufladbare Batterien (Akkus) für TV-Fernbedienungen (1 Punkt) und/oder wiederbefüllbare Patronen bzw. Tonerkartuschen für Drucker und Fotokopiergeräte (1 Punkt).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Beherbergungsbetrieb sowie entsprechende Bescheinigungen der Akku-Anbieter und/oder der Betriebe vorzulegen, welche die Patronen bzw. Kartuschen wiederbefüllen.
81. Papier (maximal 3 Punkte)
Mindestens 80 % des Toilettenpapiers und der Papierhandtücher und/oder des Büropapiers müssen das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (jeweils 1 Punkt für diese drei Kategorien von Papierprodukten).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (wie z. B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.
82. Gebrauchsgüter (maximal 3 Punkte)
Mindestens 30 % jeder Gebrauchsgüterkategorie (wie z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischwäsche, Computer, Notebooks, Fernseher, Matratzen, Möbel, Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlgeräte, Staubsauger, Hartbodenbeläge, Glühlampen), die im Beherbergungsbetrieb einschließlich der Mietunterkünfte vorhanden sind, müssen das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (je 1 Punkt für bis zu drei Kategorien von Gebrauchsgütern).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.
83. Lebensmittel aus lokaler Produktion (maximal 3 Punkte)
Bei jeder Mahlzeit einschließlich des Frühstücks (1,5 Punkte) sind mindestens zwei Lebensmittel lokaler Herkunft und (bei Obst und Gemüse) aus dem saisonalen Angebot anzubieten.
Sofern zutreffend muss der Verzehr einheimischer gefährdeter Arten wie bestimmter Fisch- oder Schalentierarten sowie von exotischem Wild und von Garnelen aus zu Lasten von Mangrovenwäldern angelegten Aquakulturen verboten sein (1,5 Punkte).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.
84. Biokost (maximal 2 Punkte)
Die Hauptzutaten von mindestens zwei Gerichten (1 Punkt) oder die gesamte Speisekarte (einschließlich des Frühstücks) (2 Punkte) müssen aus ökologischem Landbau im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stammen oder in einem mit einer Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I bewerteten Verfahren erzeugt worden sein.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.
85. Luftqualität in Innenräumen (maximal 4 Punkte)
In den Innenräumen des Beherbergungsbetriebs besteht eine optimale Luftqualität; dies wird durch eine der beiden folgenden Maßnahmen oder durch beide Maßnahmen gleichzeitig sichergestellt:
— |
Die Zimmer und die gemeinschaftlich genutzten Bereiche entsprechen den Anforderungen von Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 89/106/EWG; in diesen Räumen, Unterkünften und Bereichen sind ausschließlich Lacke, Dekorationen, Möbel und sonstige Materialen vorhanden, welche das EG-Umweltzeichen tragen oder wegen ihres Emissionsverhaltens mit einem sonstigen gleichwertigen Umweltzeichen (ISO Typ I) bewertet wurden (2 Punkte). |
— |
Die Zimmer und die gemeinschaftlich genutzten Bereiche sind frei von Duftstoffen; die Bettlaken, Handtücher und Textilien werden mit Waschmitteln ohne Duftstoffe gewaschen (1 Punkt), und die Reinigung erfolgt mit duftstofffreien Mitteln (1 Punkt). |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Anforderung bezüglich der Duftstofffreiheit gilt als hinreichend erfüllt, wenn ein Verzeichnis der Bestandteile/Inhaltsstoffe der zum duftstofffreien Waschen und Reinigen verwendeten Mittel vorgelegt wird.
ALLGEMEINE VERWALTUNG
86. EMAS-Eintragung (3 Punkte) oder ISO-Zertifizierung (2 Punkte) des Beherbergungsbetriebs
Der Beherbergungsbetrieb muss gemäß dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (3 Punkte) eingetragen oder nach ISO 14001 (2 Punkte) zertifiziert sein.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Eintragung bzw. die Zertifizierung nach ISO 14001 zu erbringen.
87. EMAS-Eintragung (1,5 Punkte) oder ISO-Zertifizierung (1 Punkt) der Zulieferbetriebe
Mindestens einer der wichtigsten Zulieferer oder Dienstleistungserbringer des Beherbergungsbetriebs muss gemäß der EMAS-Verordnung eingetragen (1,5 Punkte) oder nach ISO 14001 (1 Punkt) zertifiziert sein.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Eintragung bzw. die Zertifizierung nach ISO 14001 mindestens eines seiner Hauptzulieferer zu erbringen.
88. Einhaltung der obligatorischen Kriterien durch Unterauftragnehmer (maximal 4 Punkte)
Alle Unterauftragnehmer für die beiden zusätzlichen Dienstleistungen (Mahlzeiten und Freizeit-/Fitnessaktivitäten) haben zumindest den in diesem Anhang aufgeführten obligatorischen Kriterien für dieses Umweltzeichen zu genügen, die für die konkreten Dienstleistungen gelten (je 2 Punkte für die im Beherbergungsbetrieb angebotenen Nahrungsmittel und Getränke und/oder die im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Freizeit- und Fitnesseinrichtungen).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern zur Einhaltung der obligatorischen Kriterien vorzulegen.
89. Strom- und Wasserzähler (1 Punkt)
Der Beherbergungsbetrieb muss zusätzliche Strom- und Wasserzähler einbauen, um Daten über den Verbrauch in unterschiedlichen Bereichen oder von verschiedenen Geräten erheben zu können (z. B. Zimmer, Wäsche- und Küchendienst und/oder spezifische Geräte wie z. B. Kühlschränke oder Waschmaschinen).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Beherbergungsbetrieb sowie eine Analyse der erhobenen Daten (soweit bereits verfügbar) vorzulegen.
90. Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen (maximal 3 Punkte)
Entweder:
a) |
Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen (je bis zu 1,5 Punkte, insgesamt maximal 3 Punkte): Die Leitung des Beherbergungsbetriebs hat über die Einhaltung der in diesem Abschnitt oder in Abschnitt A festgelegten Kriterien hinaus Maßnahmen zu ergreifen, die die Umweltfreundlichkeit des Beherbergungsbetriebs verbessern. Die für die Bearbeitung des Antrags zuständige Stelle vergibt dafür bis zu 1,5 Punkte pro Maßnahme. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine vollständige Beschreibung jeder zusätzlichen Maßnahme vorzulegen, die er berücksichtigt wissen möchte; oder: |
b) |
Umweltkennzeichnung (3 Punkte): Dem Beherbergungsbetrieb wurde eine der nationalen oder regionalen Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I verliehen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die Vergabe der Umweltkennzeichnung zu erbringen. |
(1) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.
(2) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17.
(4) Nach Artikel 3 der Richtlinie 92/42/EWG sind die folgenden Heizkessel vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen: Warmwasserkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können; Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung; Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.); Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raums, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, nebenbei aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für Gebrauchszwecke liefern.
(5) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26.
(6) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
(7) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.
(8) ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.
(9) ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.
(10) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.
(11) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
(12) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.
(13) ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.
(14) ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.
(15) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.
(16) ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1.
(17) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45.
(18) ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1.
(19) ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1.
(20) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.
(21) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 22.
30.7.2009 |
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L 198/80 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2009
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Acequinocyl, Aminopyralid, Ascorbinsäure, Benalaxyl-M, Mandipropamid, Novaluron, Proquinazid, Spirodiclofen und Spiromesifen zu verlängern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5582)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/579/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Vereinigte Königreich hat im März 2001 von Makhteshim Agan Ltd einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Novaluron in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2001/861/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(2) |
Die Niederlande haben im August 2001 von der Bayer AG, Deutschland, einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spirodiclofen in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2002/593/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(3) |
Portugal hat im Februar 2002 von ISAGRO IT einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Benalaxyl-M in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(4) |
Das Vereinigte Königreich hat im April 2002 von der Bayer AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spiromesifen in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/105/EG der Kommission (5) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(5) |
Die Niederlande haben im März 2003 von Agro-Kanesho Co. Ltd einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Acequinocyl in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/636/EG der Kommission (6) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(6) |
Das Vereinigte Königreich hat im Januar 2004 von DuPont (UK) Ltd einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Proquinazid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2004/686/EG der Kommission (7) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(7) |
Die Niederlande haben im September 2004 von Citrex Nederland BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Ascorbinsäure in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission (8) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(8) |
Das Vereinigte Königreich hat im September 2004 von Dow AgroSciences einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Aminopyralid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/778/EG der Kommission (9) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(9) |
Österreich hat im Dezember 2005 von Syngenta Limited einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Mandipropamid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/589/EG der Kommission (10) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(10) |
Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um die eingehende Prüfung dieser Wirkstoffe zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassungen zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung, anhand der Bestimmungen der Richtlinie eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels vorzunehmen. |
(11) |
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 21. November 2003 (Benalaxyl-M), am 9. März 2004 (Spiromesifen), am 21. April 2004 (Spirodiclofen), am 8. März 2005 (Acequinocyl), am 14. März 2006 (Proquinazid), am 22. August 2006 (Aminopyralid), am 30. November 2006 (Mandipropamid), am 12. Januar 2007 (Novaluron) bzw. am 10. September 2007 (Ascorbinsäure) vorgelegt. |
(12) |
Nachdem der betroffene berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt hatte, wurde jeweils entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen; dies gilt im Fall von Novaluron in Verbindung mit der Entscheidung 2007/404/EG der Kommission (11), im Fall von Spirodiclofen, Spiromesifen und Benalaxyl-M in Verbindung mit der Entscheidung 2007/333/EG der Kommission (12) und im Fall von Proquinazid in Verbindung mit der Entscheidung 2008/56/EG der Kommission (13). |
(13) |
Da die Beurteilungen bisher keine Gründe zur unmittelbaren Besorgnis ergeben haben, sollte den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Acequinocyl, Aminopyralid, Ascorbinsäure, Benalaxyl-M, Mandipropamid, Novaluron, Proquinazid, Spirodiclofen und Spiromesifen in Anhang I der Richtlinie zu entscheiden. |
(14) |
Gleichzeitig sollten die Entscheidungen 2007/333/EG, 2007/404/EG und 2008/56/EG aufgehoben werden, da sie gegenstandslos geworden sind. |
(15) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Acequinocyl, Aminopyralid, Ascorbinsäure, Benalaxyl-M, Mandipropamid, Novaluron, Proquinazid, Spirodiclofen oder Spiromesifen enthalten, bis spätestens 29. Juli 2011 verlängern.
Artikel 2
Die Entscheidungen 2007/333/EG, 2007/404/EG und 2008/56/EG werden aufgehoben.
Artikel 3
Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 29. Juli 2011.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 34.
(3) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 60.
(4) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 52.
(5) ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 45.
(6) ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 42.
(7) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 21.
(8) ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 18.
(9) ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 26.
(10) ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 9.
(11) ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 45.
(12) ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 27.
(13) ABl. L 14 vom 17.1.2008, S. 26.
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L 198/82 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2009
zur Änderung der Entscheidung 2006/433/EG zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 entstandenen Kosten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5866)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2009/580/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 90/424/EWG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2003/745/EG der Kommission (2) wurde Deutschland eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die 2002 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest entstandenen Kosten gewährt. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2006/433/EG der Kommission (3) wurde der Betrag der gesamten Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Kosten zur Tilgung der klassischen Schweinepest 2002 festgesetzt. |
(4) |
Die genannte Finanzhilfe beruhte auf dem am 19. November 2003 gemäß der Entscheidung 2003/745/EG vorgelegten Antrag der deutschen Behörden. In diesem Antrag wurde auf einige noch offene Vorgänge Bezug genommen. Diese Vorgänge wurden erst am 27. Dezember 2007 abgeschlossen. Am 8. Januar 2008 leisteten die deutschen Behörden die entsprechenden Zahlungen. Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung der offenen Vorgänge im ursprünglichen Antrag ist die Kommission der Auffassung, dass die Zeit für deren Abschluss als stichhaltig begründete Zahlungsverzögerung zu betrachten ist, welche gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2003/745/EG die Anwendung des Nullprozentsatzes für eine Kürzung rechtfertigt. |
(5) |
Am 19. Juni 2008 reichte Deutschland einen zusätzlichen formellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 2003/745/EG ein. Die Beträge des zusätzlichen Antrags beziehen sich auf Kosten, die von den deutschen Behörden ursprünglich nicht erstattet worden waren. |
(6) |
Die Entscheidung 2003/745/EG, insbesondere Artikel 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 4, ist auf diesen zusätzlichen Antrag anwendbar. |
(7) |
Dementsprechend sollte der in der Entscheidung 2006/433/EG genannte Betrag der Gesamtfinanzhilfe geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Entscheidung 2006/433/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 entstandenen Kosten wird gemäß der Entscheidung 2003/745/EG auf insgesamt 970 167,31 EUR festgesetzt.
Da bereits zwei Tranchen von 460 000 EUR und 465 808,47 EUR gezahlt wurden, wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 44 358,84 EUR festgesetzt.“
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.
(2) ABl. L 269 vom 21.10.2003, S. 18.
(3) ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 27.
30.7.2009 |
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L 198/83 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2009
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Cloppenburg, Deutschland, im Dezember 2008 und im Januar 2009
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5869)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2009/581/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die die Rentabilität der Geflügelhaltung stark beeinträchtigen und zu Störungen im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann. |
(2) |
Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelzuchtbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Vögeln oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird. |
(3) |
Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (2) sieht Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich und vordringlich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. |
(4) |
In der Entscheidung 90/424/EWG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3a dieser Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza. |
(5) |
Artikel 3a Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann. |
(6) |
Die Zahlung einer gemeinschaftlichen Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). |
(7) |
Ausbrüche der Aviären Influenza sind im Dezember 2008 und im Januar 2009 in Cloppenburg, Deutschland, aufgetreten. Deutschland hat zur Bekämpfung dieser Ausbrüche Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG getroffen. |
(8) |
Deutschland hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
(9) |
Am 5. Februar 2009 und am 6. März 2009 hat Deutschland einen Kostenvoranschlag für die Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza vorgelegt. |
(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzhilfe der Gemeinschaft für Deutschland
Deutschland kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absätze 2 und 3 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Dezember 2008 und Januar 2009 in Cloppenburg entstanden sind.
Artikel 2
Zahlungsmodalitäten
Als Teil der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 2 000 000 EUR gezahlt.
Artikel 3
Adressat
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.
(2) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(3) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.
30.7.2009 |
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L 198/85 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2009
über die Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor Tollwut
(2009/582/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG können bei unmittelbarer Bedrohung eines Mitgliedstaats durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der im Anhang dieser Entscheidung genannten Seuchen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden, darunter auch die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Einzelmaßnahmen, die für den Erfolg der Aktion notwendig erscheinen. |
(2) |
Tollwut ist eine Tierseuche, die vor allem fleischfressende Wild- und Heimtiere befällt und schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit hat. Tollwut ist im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt. |
(3) |
Von der Gemeinschaft kofinanzierte Programme zur oralen Immunisierung fleischfressender Wildtiere, die das Reservoir des Erregers bilden, haben in den letzten Jahren in den meisten Mitgliedstaaten äußerst positive Ergebnisse erbracht und zu einem drastischen Rückgang der Infektionen bei Wild- und Heimtieren und dem Verschwinden menschlicher Krankheitsfälle geführt. |
(4) |
Das Gebiet der Oblast Kaliningrad, einer von EU-Gebiet umgebenen Exklave Russlands, grenzt an Mitgliedstaaten, die letzte Anstrengungen zur völligen Tilgung der Seuche unternehmen. |
(5) |
Litauen und Polen haben die Kommission informiert, dass das Auftreten der silvatischen Tollwut in der Oblast Kaliningrad nun eine unmittelbare Gefahr für den erfolgreichen Abschluss ihrer Tollwuttilgungsprogramme darstellt. |
(6) |
Es besteht dringender Handlungsbedarf in der Oblast Kaliningrad. Es gilt, dafür zu sorgen, dass eine von diesem Gebiet ausgehende Seuchengefahr die in den benachbarten Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier nicht weiter gefährdet. |
(7) |
Gezielte Maßnahmen sind notwendig, um weitere Neuinfektionen in den benachbarten Mitgliedstaaten aus Kaliningrad zu verhindern. Angesichts der relativen Größe des Gebiets von Kaliningrad ist es zweckmäßiger und kosteneffizienter, die Tollwutbekämpfungsanstrengungen in Kaliningrad zu unterstützen, als eine Impfpufferzone im Gebiet der benachbarten Mitgliedstaaten einzurichten, die auf unbefristete Zeit beibehalten werden müsste. |
(8) |
Gemäß Artikel 110 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) sind Finanzhilfen in ein Jahresarbeitsprogramm aufzunehmen. Dieses Jahresarbeitsprogramm wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen. Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 (3) kann die Kommission Finanzhilfen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. |
(9) |
Am 21. Oktober 2008 hat Russland der Kommission ein Programm zur Tilgung der Tollwut in der Oblast Kaliningrad vorgelegt; dieses Programm wurde als zufrieden stellend hinsichtlich des Ziels des Schutzes der Gemeinschaft vor Tollwut bewertet. Da die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen für den Schutz der Gemeinschaftsinteressen von großer Bedeutung sind, empfiehlt es sich, dass die Gemeinschaft bestimmte Maßnahmen finanziell unterstützt. Daher sollte im Jahr 2009 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung dieses Programms gewährt werden. |
(10) |
Der vorliegende Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002, Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 und Artikel 15 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (4). |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Das von Russland vorgelegte 36-monatige Programm zur Tilgung der Tollwut in der Oblast Kaliningrad („Tollwuttilgungsprogramm“) wird hiermit genehmigt.
(2) Die Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses erstrecken sich auf folgende konkreten Aktivitäten:
— |
Kauf von Impfstoffködern zur oralen Immunisierung fleischfressender Wildtiere; |
— |
Auslegung der oben genannten Impfstoffköder im Gebiet der Oblast Kaliningrad. |
Artikel 2
Der Beitrag der Gemeinschaft wird auf höchstens 1 800 000 EUR festgesetzt und aus der Haushaltslinie 17 04 03 01 des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften für 2009 finanziert.
Artikel 3
(1) Die Gewährung einer individuellen Finanzhilfe an die Dienststelle für Veterinärangelegenheiten und staatliche Veterinärinspektion der zur Russischen Föderation gehörigen Oblast Kaliningrad (Служба ветеринарии и госветинспекции Калининградской области) wird genehmigt.
(2) Die unter diesen Beschluss fallenden Aktivitäten können in Höhe von bis zu 100 % der beihilfefähigen Ausgaben finanziert werden, sofern ein Teil der Gesamtkosten von der Dienststelle für Veterinärangelegenheiten und staatliche Veterinärinspektion der zur Russischen Föderation gehörigen Oblast Kaliningrad (Служба ветеринарии и госветинспекции Калининградской области) oder durch andere Beiträge als die der Gemeinschaft getragen wird.
Brüssel, den 29. Juli 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(4) Beschluss der Kommission vom 6. April 2009, (K(2009) 2105).
Berichtigungen
30.7.2009 |
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L 198/87 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
( Amtsblatt der Europäischen Union L 404 vom 30. Dezember 2006 . Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 18. Januar 2007 )
Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt L 12 vom 18. Januar 2007.
Seite 16, Anhang, Absatz FETTARM:
anstatt:
„… , ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält …“
muss es heißen:
„… , ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 3 g Fett/100 g oder nicht mehr als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält …“