ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.196.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 196

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
28. Juli 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 673/2009 der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 674/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 675/2009 der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 676/2009 der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 677/2009 der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 678/2009 der Kommission vom 27. Juli 2009 zur 110. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

8

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/82/EG des Rates vom 13. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tetraconazol ( 1 )

10

 

*

Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement ( 1 )

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/562/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 13. Juli 2009 über die Nichtaufnahme von Metam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff ( 1 )

22

 

 

Kommission

 

 

2009/563/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5612)  ( 1 )

27

 

 

2009/564/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5618)  ( 1 )

36

 

 

2009/565/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 542/2009 eröffneten Ausschreibungsverfahrens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6059)

59

 

 

2009/566/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung des Beschlusses 2008/721/EG in Bezug auf Entschädigungen für Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sowie für Sachverständige im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5767)

61

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

28.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 673/2009 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

24,7

XS

31,8

ZZ

28,3

0707 00 05

TR

98,3

ZZ

98,3

0709 90 70

TR

98,5

ZZ

98,5

0805 50 10

AR

54,1

UY

48,0

ZA

63,0

ZZ

55,0

0806 10 10

EG

151,1

MA

165,8

TR

109,5

US

141,6

ZA

126,9

ZZ

139,0

0808 10 80

AR

83,0

BR

68,8

CL

82,9

CN

81,7

NZ

88,6

US

91,3

ZA

89,3

ZZ

83,7

0808 20 50

AR

83,4

CL

81,2

ZA

117,7

ZZ

94,1

0809 10 00

TR

160,0

ZZ

160,0

0809 20 95

CA

324,1

TR

269,5

US

365,2

ZZ

319,6

0809 30

TR

158,1

ZZ

158,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 674/2009 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2009

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit der in Spalte 3 genannten Begründung in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Figur aus Kunststoff zur Verwendung als Spender, 23 cm hoch, mit einem runden, mit Armen und Beinen versehenen Korpus, die einen auf einem Sockel stehenden Fußballspieler darstellt.

Das Erzeugnis ist dafür bestimmt, mit Süßigkeiten gefüllt zu werden. Wird ein Arm bewegt, fallen die Süßigkeiten aus einer runden Öffnung im Korpus heraus.

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 Buchstabe v zu Kapitel 95 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.

Der Kunststoffspender für Süßigkeiten weist nicht die Merkmale eines Spielzeugs auf, weil er lediglich dazu dient, Süßigkeiten auszugeben, und damit kein Spielwert verbunden ist.

Das Erzeugnis hat nicht den Charakter von Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikeln der Position 3924.

Dieses Erzeugnis, das zur Aufbewahrung von Süßigkeiten dient, hat einen Gebrauchswert im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe v zu Kapitel 95 und ist daher nach seiner stofflichen Beschaffenheit in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen.


28.7.2009   

DE

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L 196/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 675/2009 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2009

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat sich aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) verpflichtet, eine bestimmte Menge Sorghum nach Spanien einzuführen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) wurden die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen geregelt.

(3)

In Anbetracht der derzeitigen Bedingungen auf dem spanischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum zu eröffnen, damit das Einfuhrkontingent vollständig ausgeschöpft werden kann.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Ermäßigung des bei der Einfuhr von Sorghum in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 17. Dezember 2009 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für fünfzig Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


28.7.2009   

DE

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L 196/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 676/2009 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2009

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat sich aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) verpflichtet, eine bestimmte Menge Mais nach Spanien einzuführen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) wurden die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen geregelt.

(3)

In Anbetracht der derzeitigen Bedingungen auf dem spanischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen, damit das Einfuhrkontingent vollständig ausgeschöpft werden kann.

(4)

Der Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Ermäßigung des bei der Einfuhr von Mais in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 17. Dezember 2009 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für fünfzig Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


28.7.2009   

DE

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L 196/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 677/2009 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2009

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat sich aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) verpflichtet, eine bestimmte Menge Mais nach Portugal einzuführen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) wurden die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen geregelt.

(3)

In Anbetracht der derzeitigen Bedingungen auf dem portugiesischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen, damit das Einfuhrkontingent vollständig ausgeschöpft werden kann.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Ermäßigung des bei der Einfuhr von Mais in Portugal zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 17. Dezember 2009 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für fünfzig Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


28.7.2009   

DE

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L 196/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 678/2009 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2009

zur 110. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 20. Juli 2009, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern.

(3)

Anhang I ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2009

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Einträge unter „Natürliche Personen“ werden gestrichen:

1.

Nabil Abdul Salam Sayadi (alias Abu Zeinab). Anschrift: Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien. Geburtsdatum: 1.1.1966. Geburtsort: El Hadid, Tripoli, Libanon. Staatsangehörigkeit: belgischer Staatsangehöriger seit 18.9.2001. Sonstige Angaben: Ehegatte von Patricia Vinck; Eheschließung am 29.5.1992 in Peschawar, Pakistan.

2.

Patricia Rosa Vinck (alias Souraya P. Vinck). Anschrift: Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien. Geburtsdatum: 4.1.1965. Geburtsort: Berchem (Antwerpen), Belgien. Staatsangehörigkeit: belgisch. Sonstige Angaben: Ehegattin von Nabil Sayadi.


RICHTLINIEN

28.7.2009   

DE

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L 196/10


RICHTLINIE 2009/82/EG DES RATES

vom 13. Juli 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tetraconazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission sind die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Tetraconazol.

(2)

Die Auswirkungen von Tetraconazol auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungszwecken geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen übermitteln. Für Tetraconazol war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 15. Juli 2005 übermittelt.

(3)

Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 31. Juli 2008 als wissenschaftlicher Bericht der EFSA für Tetraconazol vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 26. Februar 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Tetraconazol abgeschlossen.

(4)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass tetraconazolhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Verwendungszwecke. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen tetraconazolhaltiger Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollte Tetraconazol daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. In Bezug auf Tetraconazol ist es daher angebracht, den Antragsteller aufzufordern, weitere Informationen zu folgenden Aspekten zu übermitteln: differenziertere Bewertung der für die Verbraucher bestehenden Gefahren, Spezifikation bezüglich der Ökotoxizität, Verbleib und Verhalten potenzieller Metaboliten in allen relevanten Kompartimenten, differenziertere Bewertung der Gefahren, die von diesen Metaboliten für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtziel-Arthropoden ausgehen, sowie eventuelle Störungen des Hormonhaushalts von Vögeln, Säugetieren und Fischen.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von tetraconazolhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13 festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen zu jedem Pflanzenschutzmittel und zu jeder beabsichtigten Verwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu erläutern, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(9)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(10)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

(11)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über Bessere Rechtsetzung (5) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. Juni 2010 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Tetraconazol als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Tetraconazol erfüllt sind — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des diesen Wirkstoff betreffenden Eintrags — und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die den Anforderungen des Anhangs II zur genannten Richtlinie gemäß den in ihrem Artikel 13 aufgeführten Bedingungen genügen, oder ob er Zugang dazu hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Tetraconazol entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis 31. Dezember 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der Richtlinie in Bezug auf Tetraconazol. Anhand dieser Bewertung entscheiden sie, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Tetraconazol als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis zum 30. Juni 2014 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Tetraconazol als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2014 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der/den jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde. Maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(5)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

 

„Tetraconazol

CAS-Nr. 112281-77-3

CIPAC-Nr. 726

(RS) -2-(2,4-Dichlorphenyl)-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propyl-1,1,2,2-tetrafluorethylether

≥ 950 g/kg (racemisches Gemisch)

Verunreinigung Toluen: höchstens 13 g/kg

1. Januar 2010

31. Dezember 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid im Ackerbau dürfen bis zu einer Menge von 0100 kg/ha und je Feld auch nur alle drei Jahre zugelassen werden. Anwendungen bei Äpfeln und Trauben dürfen nicht zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tetraconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern:

die Vorlage weiterer Informationen zu einer differenzierteren Gefahrenbewertung;

weitere Informationen über die Spezifikation bezüglich der Ökotoxizität;

weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten potenzieller Metaboliten in allen relevanten Kompartimenten;

eine differenziertere Bewertung der Gefahren, die von diesen Metaboliten für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtziel-Arthropoden ausgehen;

weitere Informationen über eventuelle Störungen des Hormonhaushalts von Vögeln, Säugetieren und Fischen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Dezember 2011 vorlegt.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind den betreffenden Beurteilungsberichten zu entnehmen.


28.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/14


RICHTLINIE 2009/83/EG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2009

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1), insbesondere auf Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine EU-weit kohärente Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG zu gewährleisten, setzten die Kommission und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden im Jahr 2006 eine Arbeitsgruppe (die „Capital Requirements Directive Transposition Group“, CRDTG) ein, die den Auftrag erhielt, Probleme mit der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu erörtern und zu lösen. Nach Ansicht der CRDTG sollten bestimmte technische Bestimmungen der Anhänge V, VI, VII, VIII, IX, X und XII der Richtlinie 2006/48/EG präzisiert werden, um eine konvergente Anwendung zu gewährleisten. Außerdem sind bestimmte Vorschriften einer soliden Risikomanagementpraxis der Kreditinstitute nicht angemessen. Daher ist es angebracht, diese Vorschriften anzupassen.

(2)

Im Interesse der Verwirklichung des Binnenmarktes sollte geklärt werden, auf welche Weise Kreditinstitute eine signifikante Übertragung von Risiken auf außerbilanzielle Positionen nachweisen können. Darüber hinaus ist es angezeigt, den Kreditumrechnungsfaktor für Liquiditätsfazilitäten, die von Kreditinstituten an außerbilanzielle Zweckgesellschaften gewährt werden, zu erhöhen und die Transparenz von Forderungen bei Verbriefungsgeschäften für die Anleger, Märkte und Regulierungsbehörden zu verbessern.

(3)

Die Richtlinie 2006/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang V Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Anleger, Originator oder Sponsor auftritt, werden mittels angemessener Vorschriften und Verfahren bewertet und angesprochen. Diese Vorschriften und Verfahren gewährleisten insbesondere, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Management-Entscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.“

2.

Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 29 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„29.

Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von über drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 4 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen.“

b)

Unter Nummer 31 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„31.

Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 5 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen zugewiesen:“.

c)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

d)

Unter Nummer 73 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„73.

Forderungen an Institute, auf die die Nummern 29 bis 32 Anwendung finden, und Forderungen an Unternehmen, für die ein Kurzfrist-Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen zugewiesen:“.

e)

Folgende Nummer 90 wird angefügt:

„90.

Bei einem Leasing entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann, und jegliche günstige Kaufoption (d. h. eine Option, deren Ausübung in vernünftigem Maße als sicher erscheint). Jeglicher garantierter Restwert, der die in Anhang VIII Teil 1 Nummern 26, 27 und 28 aufgeführten Bedingungen für die Anerkennung der Sicherungsgeber sowie die in Anhang VIII Teil 2 Nummern 14 bis 19 genannten Mindestanforderungen für die Anerkennung anderer Arten von Garantien erfüllt, wird auch in die Mindestleasingzahlungen einbezogen. Diese Forderungen werden gemäß Artikel 79 den jeweiligen Forderungsklassen zugeordnet. Handelt es sich bei der Forderung um den Restwert von Leasingobjekten, wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet: 1/t * 100 % * Forderungswert, wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.“

3.

Anhang VII Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 25 erhält folgende Fassung:

„25.

Der risikogewichtete Forderungsbetrag entspricht dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Kreditinstituts, der mittels interner Value-at-Risk-Modelle bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen 99 %igen Konfidenzniveau auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die Risikofaktoren, multipliziert mit 12,5, ermittelt wird. Die risikogewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene des Beteiligungsportfolios dürfen nicht geringer sein als die Gesamtsumme der nach dem PD/LGD-Ansatz vorgeschriebenen minimalen risikogewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit 12,5 und berechnet auf der Grundlage der in Teil 2 Nummer 24 genannten PD-Werte und der entsprechenden in Teil 2 Nummern 25 und 26 genannten LGD-Werte.“

b)

Nummer 27 erhält folgende Fassung:

„27.

Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach folgender Formel berechnet:

 

Risikogewichteter Forderungsbetrag = 100 % * Forderungswert,

 

sofern es sich bei der Forderung nicht um den Restwert von Leasingobjekten handelt; in diesem Fall wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:

 

1/t * 100 % * Forderungswert,

 

wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.“

4.

Anhang VII Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 13 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Bei Forderungen aus vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang IV und vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen, wobei M mindestens 10 Tage beträgt. Bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen, wobei M mindestens 5 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion herangezogen;“

b)

Unter Nummer 14 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„14.

Ungeachtet Nummer 13 Buchstaben a, b, c, d und e beträgt M mindestens einen Tag für:“

5.

Anhang VII Teil 4 Nummer 96 erhält folgende Fassung:

„96.

Die unter den Nummern 97 bis 104 niedergelegten Anforderungen gelten nicht für Garantien von Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Unternehmen, die die in Anhang VIII Teil I Nummer 26 Buchstabe g genannten Voraussetzungen erfüllen, wenn dem Kreditinstitut die Anwendung der Artikel 78 bis 83 auf Forderungen an diese Gegenparteien gestattet ist. Anwendung finden in diesem Falle die Anforderungen der Artikel 90 bis 93.“

6.

Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 9 wird folgender Absatz angefügt:

„Wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen nicht auf Anlagen in anerkennungsfähige Instrumente gemäß den Nummern 7 und 8 beschränkt ist, können Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der OGA bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverpflichtungen, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet das Kreditinstitut den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwerts vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.“

b)

Unter Nummer 11 wird folgender Absatz angefügt:

„Wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen nicht auf Anlagen in anerkennungsfähige Instrumente gemäß den Nummern 7 und 8 und die unter Buchstabe a genannten Posten beschränkt ist, können Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der OGA bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverpflichtungen, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet das Kreditinstitut den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwerts vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.“

7.

Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen können nur als Sicherheit anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten;

b)

der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen;

c)

das kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts;

d)

das kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;

e)

die Sicherheit wird für die Laufzeit des Kredits gestellt. Soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf des Kreditverhältnisses endet, so muss das Kreditinstitut sicherstellen, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages dem Kreditinstitut als Sicherheit dient;

f)

das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar;

g)

der Rückkaufswert wird von dem Lebensversicherer deklariert und ist nicht reduzierbar;

h)

der Rückkaufswert ist auf Verlangen zeitnah auszuzahlen;

i)

die Auszahlung des Rückkaufswerts erfolgt nicht ohne die Zustimmung des Kreditinstituts;

j)

das Versicherungsunternehmen unterliegt der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder der Aufsicht einer zuständigen Behörde eines Drittlandes, das Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Gemeinschaft angewandten Vorschriften entsprechen.

b)

Unter Nummer 16 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„16.

Ist eine Forderung durch eine Garantie besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft eines Zentralstaats oder einer Zentralbank, einer Regionalregierung oder Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Einrichtung, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden, einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht Null zugewiesen erhält, oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden, abgesichert ist, so kann sie unter nachstehend genannten Voraussetzungen behandelt werden, als wäre sie durch eine Garantie einer der genannten Stellen besichert:“.

8.

Anhang VIII Teil 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 24 erhält folgende Fassung:

„24.

Die einfache Methode kann nur angewandt werden, wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 ermittelt werden. Ein Kreditinstitut wendet außer für die Zwecke des Artikels 85 Absatz 1 und des Artikels 89 Absatz 1 nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an. Die Kreditinstitute weisen den zuständigen Behörden nach, dass diese auf Ausnahmefälle beschränkte Anwendung beider Methoden nicht selektiv genutzt wird, um die Mindesteigenkapitalanforderungen zu verringern, und nicht zu Aufsichtsarbitrage führt.“

b)

Nummer 26 erhält folgende Fassung:

„26.

Das Risikogewicht, das nach den Artikeln 78 bis 83 bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderungsposition in Form des Sicherungsinstruments zuzuweisen wäre, wird den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit gedeckten Teilen der Forderungswerte zugewiesen. Zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anhang II genannten außerbilanziellen Postens 100 % seines Wertes anstelle des in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerts. Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der unter den Nummern 27 bis 29 genannten Fälle) mindestens 20 %. Dem restlichen Forderungswert wird das Risikogewicht zugewiesen, das nach den Artikeln 78 bis 83 für eine unbesicherte Forderung der Gegenpartei zugewiesen würde.“

c)

Unter Nummer 33 erhält die Definition der Variablen „E“ folgende Fassung:

„E der Forderungswert, der nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 als angemessen betrachtet würde, wäre die Forderung unbesichert. Zu diesem Zweck müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, für den Forderungswert von in Anhang II aufgeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerte 100 % des Werts ansetzen; ebenso müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß den Artikeln 84 bis 89 berechnen, bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen.“

d)

Unter Nummer 69 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9, 10 und 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde zu legen.“

e)

Nummer 75 erhält folgende Fassung:

„75.

Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von dem unter Nummer 73 vorgesehenen Ermessensspielraum Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats es ihren Kreditinstituten gestatten, unter den im erstgenannten Mitgliedstaat geltenden Bedingungen die aufgrund der Anwendung von Nummer 73 zulässigen Risikogewichte auf Forderungen anzuwenden, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats besichert sind.“

f)

Nummer 80 erhält folgende Fassung:

„80.

Sind die in Teil 2 Nummer 13 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird für den Teil der Forderung, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert einer Kreditabsicherung besichert ist, die unter Teil 1 Nummer 24 fällt, wie folgt verfahren:

a)

Für ihn werden die unter Nummer 80a genannten Risikogewichte verwendet, falls für die Forderung die Artikel 78 bis 83 anzuwenden sind.

b)

Ihm wird eine LGD von 40 % zugeordnet, falls für die Forderung die Artikel 84 bis 89 anzuwenden sind, jedoch keine eigenen LGD-Schätzungen des Kreditinstituts verwendet werden.

Im Falle einer Währungsinkongruenz wird der gegenwärtige Rückkaufswert gemäß Nummer 84 verringert, wobei der Wert der Besicherung dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.“

g)

Nach Nummer 80 wird folgende Nummer 80a angefügt:

„80a.

Für die Zwecke der Nummer 80 Buchstabe a werden die folgenden Risikogewichte zugeordnet, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer als Grundlage dient:

a)

ein Risikogewicht von 20 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird;

b)

ein Risikogewicht von 35 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird;

c)

ein Risikogewicht von 70 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird;

d)

ein Risikogewicht von 150 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird.“

h)

Nummer 87 erhält folgende Fassung:

„87.

Für die Zwecke des Artikels 80 ist g das Risikogewicht, das einer Forderung zugeteilt wird, deren Forderungswert (E) vollständig durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert ist (GA). Dabei ist:

 

E der Forderungswert gemäß Artikel 78; zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anhang II genannten außerbilanziellen Postens 100 % seines Wertes anstelle des in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerts;

 

g das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber; und

 

GA der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird.“

i)

Unter Nummer 88 erhält die Definition der Variablen „E“ folgende Fassung:

„E der Forderungswert gemäß Artikel 78. Zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anhang II genannten außerbilanziellen Postens 100 % seines Wertes anstelle des in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerts;“.

j)

Die Nummern 90, 91 und 92 erhalten folgende Fassung:

„90.

Für den abgesicherten Teil des Forderungswerts (E) (basierend auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA) kann für den Fall, dass eine vollständige Substitution nicht gerechtfertigt erscheint, für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Garanten angesetzt werden. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als LGD die LGD vorrangiger Forderungen herangezogen werden.“

„91.

Für jeden nicht abgesicherten Teil des Forderungswerts (E) wird als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung verwendet.“

„92.

GA ist der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird. E ist der in Anhang VII Teil 3 beschriebene Forderungswert. Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde zu legen.“

9.

Anhang IX Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„1.

Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann verbriefte Forderungen aus der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge herausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Wesentliches, mit den verbrieften Forderungen verbundenes Kreditrisiko gilt als auf Dritte übertragen;

b)

der Originator wendet auf alle Verbriefungspositionen, die er an dieser Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 57 Buchstabe r von seinen Eigenmitteln ab.“

ii)

Nach dem Einleitungssatz werden die folgenden Nummern 1a bis 1d eingefügt:

„1a.

Soweit nicht die zuständige Behörde in einem konkreten Fall entscheidet, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte gerechtfertigt ist, gilt in den folgenden Fällen wesentliches Kreditrisiko als übertragen:

a)

Die risikogewichteten Forderungsbeträge der von dem Originator bei dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen betragen höchstens 50 % der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung;

b)

wenn der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen kann, dass der Forderungswert der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde, eine begründete Schätzung des für die verbrieften Forderungen erwarteten Verlusts um einen erheblichen Betrag übersteigt, hält der Originator höchstens 20 % der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, die von seinen Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde.

1b.

Für die Zwecke der Nummer 1a bezeichnet „mezzanine Verbriefungspositionen“ Verbriefungspositionen, für die ein Risikogewicht von weniger als 1 250 % anzuwenden ist und die nachrangiger sind als die höchstrangig Position bei dieser Verbriefung und nachrangiger sind als jede Verbriefungsposition, auf die Folgendes zutrifft:

a)

Handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 6 bis 36 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 zugeordnet; oder

b)

handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 37 bis 76 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugeordnet.

1c.

Alternativ zu den Nummern 1a und 1b kann davon ausgegangen werden, dass wesentliches Kreditrisiko übertragen wurde, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Originator über geeignete Vorschriften und Verfahren verfügt, die sicherstellen dass die mögliche Verringerung der Eigenkapitalanforderungen, die der Originator durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden stellen dies nur dann fest, wenn der Originator nachweisen kann, dass eine solche Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte auch für die Zwecke des internen Risikomanagements des Kreditinstituts und seiner internen Kapitalallokation berücksichtigt wird.

1d.

Neben den Vorgaben der Nummern 1 bis 1c müssen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein:“

b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„2.

Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Forderungsbeträge und ggf. die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Forderungen gemäß den nachfolgenden Absätzen 3 und 4 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Wesentliches Kreditrisiko gilt durch Absicherungen mit oder ohne Sicherheitsleistungen als auf Dritte übertragen;

b)

der Originator wendet auf alle Verbriefungspositionen, die er an dieser Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 57 Buchstabe r von seinen Eigenmitteln ab.“

ii)

Nach dem Einleitungssatz werden die folgenden Nummern 2a bis 2d eingefügt:

„2a.

Soweit nicht die zuständige Behörde im Einzelfall entscheidet, dass eine mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist, wesentliches Kreditrisiko als übertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die risikogewichteten Forderungsbeträge der von dem Originator bei dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen betragen höchstens 50 % der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung;

b)

wenn der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen kann, dass der Forderungswert der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde, eine begründete Schätzung des für die verbrieften Forderungen erwarteten Verlusts um einen erheblichen Betrag übersteigt, hält der Originator höchstens 20 % der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, die von seinen Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde.

2b.

Für die Zwecke der Nummer 2a bezeichnet „mezzanine Verbriefungspositionen“ Verbriefungspositionen, für die ein Risikogewicht von weniger als 1 250 % anzuwenden ist und die nachrangiger sind als die höchstrangige Position bei dieser Verbriefung und nachrangiger sind als jede Verbriefungsposition, auf die Folgendes zutrifft:

a)

Handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 6 bis 36 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 zugeordnet;

b)

handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 37 bis 76 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugeordnet.

2c.

Alternativ zu den Nummern 2a und 2b kann davon ausgegangen werden, dass wesentliches Kreditrisiko übertragen wurde, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Originator über geeignete Vorschriften und Methoden verfügt, die sicherstellen dass die mögliche Verringerung der Eigenkapitalanforderungen, die der Originator durch die Verbriefung erreicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden stellen dies nur dann fest, wenn der Originator nachweisen kann, dass eine solche Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte auch für die Zwecke seines internen Risikomanagements und seiner internen Kapitalallokation berücksichtigt wird.

2d.

Darüber hinaus muss die Übertragung folgende Bedingungen erfüllen:“.

10.

Anhang IX Teil 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 13 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind, kann zur Bestimmung ihres Forderungswerts ein Umrechnungsfaktor von 50 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden:“.

b)

Die Nummern 2.4.2 und 14 werden gestrichen.

c)

Nummer 48 wird gestrichen.

d)

Die Nummern 3.5.1 und 56 werden gestrichen.

11.

Anhang X Teil 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko ist der Dreijahresdurchschnitt der Jahressummen der Kapitalanforderungen in den in Tabelle 2 genannten Geschäftsfeldern. In jedem Jahr kann eine (aus einem negativen Bruttoertrag resultierende) negative Eigenkapitalanforderung in einem Geschäftsfeld unbegrenzt mit den positiven Kapitalanforderungen in anderen Geschäftsfeldern verrechnet werden. Ist die gesamte Eigenkapitalanforderung für alle Geschäftsfelder in einem bestimmten Jahr negativ, so wird der Beitrag zum Zähler für dieses Jahr mit Null angesetzt.“

12.

Anhang X Teil 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

Die Kreditinstitute müssen ihre historischen internen Verlustdaten den in Teil 2 bestimmten Geschäftsfeldern und den in Teil 5 definierten Ereigniskategorien zuordnen können und stellen diese Daten auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung. Verlustereignisse, die das gesamte Institut betreffen, können unter außergewöhnlichen Umständen einem zusätzlichen Geschäftsfeld „corporate items“ zugeordnet werden. Es müssen dokumentierte und objektive Kriterien vorliegen, nach denen die Verluste den entsprechenden Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien zugeordnet werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in eine interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, werden in einer Datenbank über operationelle Risiken aufgezeichnet und separat gekennzeichnet. Derartige Verluste unterliegen keiner Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken, solange sie für die Berechnung der Eigenkapitalanforderung weiterhin als Kreditrisiko behandelt werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden in die Berechnung der Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken einbezogen.“

b)

Nummer 29 erhält folgende Fassung:

„29.

Die durch Anerkennung von Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen entstehende Eigenkapitalerleichterung darf 20 % der gesamten Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko vor Anerkennung von Risikominderungstechniken nicht übersteigen.“

13.

In Anhang XII Teil 2 Nummer 10 werden die folgenden Buchstaben d und e hinzugefügt:

„d)

den höchsten, niedrigsten und durchschnittlichen Tageswert des Risikopotenzials während des Berichtszeitraums sowie das Risikopotenzial zum Ende des Zeitraums;

e)

einen Vergleich der Tageswerte des Risikopotenzials zu Tagesschluss mit den eintägigen Änderungen des Portfoliowerts zum Ende des folgenden Geschäftstages sowie eine Analyse etwaiger bedeutender Überschießungen während des Berichtszeitraums.“

14.

Anhang XII Teil 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Kreditinstitute, die den in Artikel 105 dargelegten Ansatz zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderer Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des Risikos offen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 31. Dezember 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

28.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/22


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 13. Juli 2009

über die Nichtaufnahme von Metam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/562/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe jener Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I jener Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe jener Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden schrittweise im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

In den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission sind die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Metam aufgeführt.

(3)

Die Auswirkungen von Metam auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von Verwendungszwecken bewertet, die der Antragsteller vorgeschlagen hat. Darüber hinaus werden in jenen Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen übermitteln. Für Metam war Belgien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 10. September 2007 übermittelt.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA im Rahmen ihrer Arbeitsgruppe „Bewertung“ einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 26. November 2008 in Form einer Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metam vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 26. Februar 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Metam abgeschlossen.

(5)

Bei der Bewertung dieses Wirkstoffs ergaben sich einige Bedenken, die keinen Nachweis darüber ermöglichten, dass die Exposition der Verbraucher annehmbar ist. Diese Bedenken waren insbesondere unzureichende Rückstandsuntersuchungen und fehlende Informationen zu einer toxikologisch relevanten Verunreinigung, N,N’-Dimethylthiourea (DMTU). Wegen der hohen Anwendungsrate wird die Verunreinigung DMTU außerdem in erheblichem Umfang in die Umwelt freigesetzt, und das Fehlen von Daten zu ihrem Verhalten in der Umwelt gibt Anlass zur Sorge. Somit konnte anhand der innerhalb der Fristen vorgelegten Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Metam die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten möchte oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Basis der eingereichten und in den EFSA-Expertensitzungen analysierten Informationen vorgenommen wurden, haben nicht ergeben, dass davon auszugehen ist, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metam unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Metam sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metam innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine Neuzulassungen für derartige Mittel erfolgen.

(9)

Angesichts der dem Rat vorliegenden Informationen scheint es, dass in Ermangelung wirksamer Alternativen für bestimmte beschränkte Verwendungen in einigen Mitgliedstaaten ein Bedarf für die weitere Verwendung des Wirkstoffs besteht, um die Entwicklungen von Alternativen zu ermöglichen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, unter strengen, auf eine Risikominimierung gerichteten Bedingungen einen längeren Zeitraum für den Widerruf von bestehenden Zulassungen für die beschränkten, als notwendig angesehenen Anwendungen vorzuschreiben, bei denen es derzeit keine wirksamen Alternativen für die Kontrolle von Schadorganismen zu geben scheint.

(10)

Gewährt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metam, so sollte diese auf zwölf Monate begrenzt werden, um die Verwendung der Lagervorräte in einer weiteren Vegetationsperiode zu ermöglichen; dadurch wird sichergestellt, dass metamhaltige Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung erhältlich sind.

(11)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), mit Blick auf eine mögliche Aufnahme von Metam in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.

(12)

Da keine befürwortende Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorliegt, konnte die Kommission die geplanten Bestimmungen nicht gemäß dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 91/414/EWG erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Metam wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

1.

Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metam bis zum 13. Januar 2010 widerrufen werden;

2.

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metam erteilt oder verlängert werden.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 kann ein in Anhang I Spalte A aufgeführter Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2014 Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metam für die in Spalte B jenes Anhangs aufgeführten Verwendungszwecke beibehalten, sofern er die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

er stellt sicher, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt verursacht werden;

b)

er stellt sicher, dass diejenigen Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden;

c)

er macht alle geeigneten Risikominimierungsmaßnahmen zur Auflage, um etwaige Risiken zu verringern und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier wie auch der Umwelt zu gewährleisten,

d)

er stellt, insbesondere durch Aktionspläne, sicher, dass ernsthaft nach Alternativerzeugnissen oder -verfahren für diese Verwendungen geforscht wird.

(2)   Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission bis 31. Dezember jedes Jahres über die Maßnahmen, die sie nach Absatz 1 und insbesondere nach den Buchstaben a bis d eingeleitet haben, und unterbreiten jährlich Schätzungen der Mengen von Metam, die für wesentliche Anwendungen gemäß diesem Artikel verwendet wurden.

Artikel 4

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein.

Diese Frist läuft für Zulassungen, die gemäß Artikel 2 widerrufen werden, spätestens zum 13. Januar 2011 ab.

Für Zulassungen, die gemäß Artikel 3 widerrufen werden, läuft diese Frist spätestens zum 31. Dezember 2014 ab.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


ANHANG

Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 3 Nummer 2

Spalte A

Spalte B

Mitgliedstaat

Verwendung

Bodendesinfektion und Unkrautbekämpfung vor dem Pflanzen/Säen, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung, unter den besonderen genehmigten Bedingungen nach Artikel 3 und vorbehaltlich der folgenden in einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Beschränkungen:

Belgien

Pflanzerde (alle Kulturen).

Kartoffeln (Saat-, Speise- und Stärkekartoffeln), Zucker- und Futterrüben, Blumenzwiebeln, Gemüse, Obstkulturen, Kräuter, Obstgärten (Wiederbepflanzung), Zierpflanzen.

Bulgarien

Verwendung in Gewächshäusern (Tomaten, Gurken, Kopfsalat, Karotten, Paprika, Auberginen und Tabak).

Zypern

Pflanzschulen, Gemüse, Kartoffeln, Zierpflanzen, Früchte von Laubbäumen, Zitrusfrüchte und Trauben.

Frankreich

Gemüse- und Obstkulturen, vorwiegend Feldsalat, Karotten, Tomaten, Erdbeeren, Spargel, Zierpflanzen und -gehölze.

Griechenland

Pflanzerde und Komposterde (für alle Kulturen), Verwendung in Innenräumen und im Freiland zur Bodenbehandlung (für Gemüse- und Zierkulturen), Tabakpflanzschule.

Ungarn

Feld: Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Petersilienwurzeln, Zierpflanzen, Beeren, Äpfel, Birnen, Tabak, Keltertrauben, Steinobst, Obst- und Rebschulen.

Verwendung in Gewächshäusern: grüner Paprika, Tomaten, Gurken, Karotten, Knollensellerie, Petersilienwurzeln, Tabak, Beeren, Zierpflanzen.

Italien

Reis, Kopfsalat und ähnliche Pflanzen, Tomaten, Paprika und Auberginen, Kürbisse, Karotten, Zwiebelgemüse, Stängelgemüse, Kartoffeln, Tabak, Wiederbepflanzung von Rebflächen und Obstgärten, Blumen.

Irland

Verwendung in Gewächshäusern: Tomaten, Nelken, Gurken, Zierpflanzen, Chrysanthemen und Kopfsalat.

Verwendung auf dem Feld: Kartoffeln, Blumenzwiebeln, winterfeste Pflanzschulbestände, Strauchbeerenobst, Fertigrasen, Erdbeeren und Waldanpflanzungen.

Malta

Tomaten, Auberginen, Paprika, Melonen, Wassermelonen, Kürbisse, Gurken und Erdbeeren

Niederlande

Kartoffeln (Saat-, Speise- und Stärkekartoffeln), Zucker- und Futterrüben, Blumenzwiebeln, Gemüse, Erdbeeren, Obstgärten (Wiederbepflanzung), Zierpflanzen (einschließlich Zucht von Blumenzwiebeln), Erdmandel in allen Kulturen.

Polen

Feld: Erdbeeren, Kohl, Karotten, Kopfsalat, Zwiebeln, Knoblauch.

Gewächshaus: Tomaten, Gurken, Paprika, Auberginen.

Portugal

Kartoffeln, Zwiebeln, Karotten, Melonen, Erdbeeren, Gurken, Paprika, Tomaten, Zitrusfruchtkulturen, Zierpflanzen, Bodenbegasung in Gewächshäusern und Pflanzschulen.

Rumänien

Gemüse und Zierpflanzen.

Spanien

Pflanzschulen, Saatbetten, Gemüse, Tabak, Blumen, Erdbeeren, Saatkartoffeln, Rebflächen.

Vereinigtes Königreich

Böden in Gewächshäusern und Pflanzschulen, Freilandböden und Pflanzerde vor dem Pflanzen von Obstkulturen, Gemüsekulturen, Kartoffeln, Kräutern, Blumen, Blumenzwiebeln, Zierpflanzen und mehrjährigen Pflanzen.


Kommission

28.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2009

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5612)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/563/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für ein Produkt vergeben werden, dessen Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, produktgruppenspezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festgelegt.

(3)

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden.

(4)

Die Umweltkriterien sowie die in der Entscheidung 2002/231/EG der Kommission vom 18. März 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Schuhe und zur Änderung der Entscheidung 1999/179/EG (2) festgelegten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig überprüft. Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. März 2010.

(5)

In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Bezeichnung und die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien aufzustellen.

(6)

Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gelten.

(7)

Die Entscheidung 2002/231/EG sollte daher ersetzt werden.

(8)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Schuhe auf der Grundlage der in der Entscheidung 2002/231/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2002/231/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien in der vorliegenden Entscheidung zu stellen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Schuhe“ umfasst alle Artikel oder Kleidungsstücke, die dazu bestimmt sind, die Füße zu schützen oder zu bedecken und die mit einer festen Außensohle versehen sind, die mit dem Boden in Kontakt kommt. Schuhe dürfen keine elektrischen oder elektronischen Komponenten enthalten.

Artikel 2

Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Erzeugnis aus der Produktgruppe „Schuhe“ den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung entsprechen.

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Schuhe“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung.

Artikel 4

Zu Verwaltungszwecken erhalten Schuhe den Produktgruppenschlüssel „017“.

Artikel 5

Die Entscheidung 2002/231/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

(1)   Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schuhe“, die vor dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gestellt wurden, werden gemäß den Bedingungen der Entscheidung 2002/231/EG beurteilt.

(2)   Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schuhe“, die nach dem Datum der Annahme dieser Entscheidung, aber spätestens bis zum 31. März 2010 gestellt wurden, können sich entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2002/231/EG oder auf die Kriterien der vorliegenden Entscheidung stützen.

Die Anträge werden gemäß den Kriterien, auf die sie sich stützen, beurteilt.

(3)   Wird das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags zuerkannt, der gemäß den Kriterien der Entscheidung 2002/231/EG beurteilt wird, darf das Umweltzeichen 12 Monate lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung verwendet werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Diese Kriterien werden festgelegt, um insbesondere

den Gehalt an giftigen Rückständen zu begrenzen,

die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu begrenzen und

ein haltbareres Erzeugnis zu gewährleisten.

Die mit diesen Kriterien vorgegebenen Mengen sollen gewährleisten, dass die Kennzeichnung von Schuhen, die mit geringen Umweltauswirkungen hergestellt werden, gefördert wird.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden jeweils bei den einzelnen Kriterien genannt.

Gegebenenfalls können andere als die bei den einzelnen Kriterien beschriebenen Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Die Menge, auf die sich die Anforderungen beziehen, ist ein Paar Schuhe der Schuhgröße 40 französischer Stich. Bei Kinderschuhen gelten die Anforderungen für die Schuhgröße 32 französischer Stich oder für die jeweils größte Größe, wenn diese kleiner als Größe 32 französischer Stich ist.

Auf Komponenten der Schuhoberseite, deren Gewicht weniger als 3 % der gesamten Oberseite ausmacht, werden die Kriterien nicht angewendet. Auf Komponenten der Sohle, deren Gewicht weniger als 3 % der gesamten Außensohle ausmacht, werden die Kriterien nicht angewendet.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, der Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder EN ISO 14001 Rechnung zu tragen, wenn sie Anträge prüfen und die Einhaltung der Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht, solche Managementsysteme durchzuführen.)

KRITERIEN

1.   Gefährliche Stoffe im Fertigerzeugnis

a)

Aus Leder hergestellte Schuhe dürfen kein Chrom (VI) im Fertigerzeugnis enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen einen Prüfbericht vorlegen, der über die Anwendung des Prüfverfahrens EN ISO 17075 (Nachweisgrenze 3 ppm) Auskunft gibt. Die Probenzubereitung muss den Bestimmungen des Prüfverfahrens EN ISO 4044 entsprechen.

(Hinweis: Es können Messschwierigkeiten infolge von Interferenzen auftreten, wenn bestimmte gefärbte Lederarten geprüft werden.)

b)

Die Materialien, die bei der Fertigung des Produkts oder im Enderzeugnis verwendet werden, dürfen kein Arsen, Cadmium oder Blei enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen einen Prüfbericht vorlegen, der über die Anwendung eines der folgenden Prüfverfahren gemäß EN 14602 Auskunft gibt:

Prüfung der bei der Fertigung des Produkts verwendeten Materialien. Die in dem Kriterium angegebenen Stoffe sind in keinem der bei der Fertigung des Enderzeugnisses verwendeten Materialien nachweisbar;

Prüfung des Enderzeugnisses. Die in dem Kriterium angegebenen Stoffe sind nach dem Abtrennen und vollständigen Zermahlen weder in den oberen noch in den unteren Komponenten der Schuhe nachweisbar.

Bei Ledererzeugnissen erfolgt die Probenzubereitung gemäß EN ISO 4044.

c)

Der Gehalt an freiem und hydrolysiertem Formaldehyd der Schuhkomponenten darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

—   Textilien: nicht nachweisbar;

—   Leder: 150 ppm.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen einen Prüfbericht vorlegen, der über die Anwendung der folgenden Prüfverfahren Auskunft gibt: Textilien: EN ISO 14184-1 (Nachweisgrenze: 20 ppm); Leder: EN ISO 17226-1 oder 2.

2.   Verringerung des Wasserverbrauchs (nur für das Gerben von Häuten und Fellen)

Der Wasserverbrauch für das Gerben von Häuten und Fellen (1) darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

—   Häute: 35 m3/t;

—   Felle: 55 m3/t

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen geeignete Nachweise dafür vorlegen, dass die genannten Grenzwerte nicht überschritten wurden.

3.   Emissionen bei der Stoffherstellung

a)

Wird das Abwasser aus Gerbereien und Textilfabriken direkt in Binnengewässer eingeleitet, darf der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) des eingeleiteten Wassers 250 mg CSB/l nicht übersteigen.

Wird das Abwasser aus Gerbereien in eine kommunale Kläranlage eingeleitet, gilt dieses Kriterium nicht, sofern nachgewiesen werden kann,

dass das Einleiten von Abwasser aus der Gerberei in die kommunale Kläranlage genehmigt ist und

dass die kommunale Kläranlage in Betrieb ist und die nachfolgende Einleitung des behandelten Abwassers in das Binnengewässersystem im Einklang mit den gemeinschaftlichen Mindestanforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (2) erfolgt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht und zusätzliche Daten vorlegen, die über die Anwendung des folgenden Prüfverfahrens Auskunft geben: Chemischer Sauerstoffbedarf: ISO 6060 — Wasserqualität, Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs.

Wird das Abwasser in eine kommunale Kläranlage eingeleitet, müssen Nachweise der zuständigen Behörde vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die Einleitung genehmigt ist sowie dass die Kläranlage in Betrieb ist und die EU-Mindestanforderungen der Richtlinie 91/271/EWG erfüllt.

b)

Gerbereiabwasser darf nach der Behandlung nicht mehr als 1 mg Chrom (III)/l enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht und zusätzliche Daten vorlegen, die über die Anwendung folgender Prüfverfahren Auskunft geben: ISO 9174 oder EN 1233 oder EN ISO 11885 für Cr.

4.   Verwendung gefährlicher Stoffe (bis zum Kauf)

a)

Pentachlorphenol (PCP) und Tetrachlorphenol (TCP) und ihre Salze und Ester dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Chlorphenole nicht in den Stoffen enthalten sind, sowie einen Testbericht, für den folgende Prüfverfahren verwendet wurden: Leder: EN ISO 17070 (Nachweisgrenze 0,1 ppm), Textilien: XP G 08-015 (Nachweisgrenze 0,05 ppm).

b)

Es dürfen keine Azo-Farbstoffe verwendet werden, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abscheiden können:

4-Aminodiphenyl

(92-67-1)

Benzidin

(92-87-5)

4-Chlor-o-toluidin

(95-69-2)

2-Naphthylamin

(91-59-8)

o-Amino-azotoluol

(97-56-3)

2-Amino-4-nitrotoluol

(99-55-8)

p-Chloranilin

(106-47-8)

2,4-Diaminoanisol

(615-05-4)

4,4’-Diaminodiphenylmethan

(101-77-9)

3,3’-Dichlorbenzidin

(91-94-1)

3,3’-Dimethoxybenzidin

(119-90-4)

3,3’-Dimethylbenzidin

(119-93-7)

3,3’-Dimethyl-4,4-Diaminodiphenylmethan

(838-88-0)

p-Cresidin

(120-71-8)

4,4’-Methylen-bis-(2-Chloranilin)

(101-14-4)

4,4’-Oxydianilin

(101-80-4)

4,4’-Thiodianilin

(139-65-1)

o-Toluidin

(95-53-4)

2,4-Diaminotoluol

(95-80-7)

2,4,5-Trimethylanilin

(137-17-7)

4-Aminoazobenzol

(60-09-3)

o-Anisidin

(90-04-0)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass solche Azo-Farbstoffe nicht verwendet wurden. Bei einer eventuellen Überprüfung dieser Erklärung sind die folgenden Prüfverfahren anzuwenden: Leder: CEN ISO TS 17234, Textilien: EN 14362-1 oder 2.

Textilien: Grenzwert 30 ppm. (Hinweis: Da für 4-Aminoazobenzol falsch positive Werte als Ergebnis möglich sind, wird eine Bestätigungsbestimmung empfohlen.)

Leder: Grenzwert 30 ppm. (Hinweis: Da für 4-Aminoazobenzol, 4-Aminodiphenyl und 2-Naphthylamin falsch positive Werte als Ergebnis möglich sind, wird eine Bestätigungsbestimmung empfohlen.)

c)

Der Gehalt der nachstehend genannten N-Nitrosamine in Gummi muss unterhalb der Nachweisgrenze liegen:

N-Nitrosodimethylamin (NDMA)

N-Nitrosodiethylamin (NDEA)

N-Nitrosodipropylamin (NDPA)

N-Nitrosodibutylamin (NDBA)

N-Nitrosopiperidin (NPIP)

N-Nitrosopyrrolidin (NPYR)

N-Nitrosomorpholin (NMOR)

N-Nitroso-n-methyl-n-phenylamin (NMPhA)

N-nitroso-n-ethyl-n-phenylamin (NEPhA)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, der über die Anwendung der folgenden Testverfahren Auskunft gibt: EN 12868 (1999-12) oder EN 14602.

d)

In Leder-, Gummi- oder Textilkomponenten dürfen keine Chloralkane C10-C13 verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) müssen eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass solche Chloralkane nicht verwendet wurden.

e)

Es dürfen keine Farbstoffe verwendet werden, die die Kriterien für eine Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) und umweltgefährlich mit den folgenden R-Sätzen: R40, R45, R49, R50, R51, R52, R53, R60, R61, R62, R63 oder R68 (oder einer Kombination derselben) erfüllen. (Einstufungsregeln gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (3) für Stoffe oder der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4)

Alternativ dazu kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Betracht gezogen werden. In diesem Fall dürfen den Ausgangsstoffen keine Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden, denen die folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen derselben) zugeordnet sind oder zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeordnet werden: H351, H350, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d, H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass solche Farbstoffe nicht verwendet werden.

f)

Alkylphenolethoxylat (APE) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Stoffe nicht verwendet werden.

g)

Es dürfen keine Farbstoffe verwendet werden, die die Kriterien für die Einstufung „Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich“ (R43) erfüllen. (Einstufungsregeln gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG)

Alternativ dazu kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Betracht gezogen werden. In diesem Fall dürfen den Ausgangsstoffen keine Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden, denen der folgende Gefahrenhinweis zugeordnet ist oder zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeordnet wird: H317.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Farbstoffe nicht verwendet werden.

h)

Phthalate: In dem Erzeugnis dürfen ausschließlich Phthalate verwendet werden, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Risikobewertung durchgeführt worden ist und denen bei ihrer Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG nicht die folgenden Sätze (oder Kombinationen derselben) zugeordnet wurden: R60, R61, R62, R50, R51, R52, R53, R50/53, R51/53, R52/53 (falls zutreffend). Darüber hinaus darf in dem Erzeugnis weder DNOP (Di-n-octylphthalat), DINP (Di-isononylphthalat) noch DIDP (Di-isodecylphthalat) verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

i)

Biozide: Es dürfen nur Biozid-Produkte verwendet werden, die in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgeführte biozide Wirkstoffe enthalten und die für die Verwendung in Schuhen zugelassen sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen dieses Kriteriums erfüllt werden, sowie eine Liste der verwendeten Biozid-Produkte.

5.   Verwendung flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) bei der Endfertigung der Schuhe

VOC sind organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa oder unter besonderen Anwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit haben.

Der Gesamtverbrauch an VOC während der Endfertigung der Schuhe darf im Durchschnitt 20 g VOC/Paar nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Berechnung des VOC-Gesamtverbrauchs während der Endfertigung der Schuhe, gegebenenfalls zusammen mit ergänzenden Daten, Prüfergebnissen und Unterlagen, vorlegen, wobei die Berechnung nach EN 14602 zu erfolgen hat. (Der Kauf von Leder, Klebstoffen und Appretur sowie die Produktion von Schuhen muss mindestens für die zurückliegenden sechs Monate registriert werden.)

6.   Energieverbrauch

Der Energieverbrauch auf der Herstellungsstufe ist anzugeben.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller wird gebeten, die entsprechenden Angaben gemäß der technischen Anlage A1 zu machen.

7.   Verpackung des Fertigerzeugnisses

Werden die Schuhe in Kartons endverpackt, ist Pappe zu verwenden, die zu 100 % aus wiederverwertetem Material besteht. Werden die Schuhe in Kunststofftüten endverpackt, müssen die Tüten zu mindestens 75 % aus Recyclingkunststoff hergestellt oder in Übereinstimmung mit den Definitionen in EN 13432 (7) biologisch abbaubar bzw. kompostierbar sein.

Beurteilung und Prüfung: Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Muster der Produktverpackung zusammen mit einer Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird. Das Kriterium gilt nur für Erstverpackungen gemäß der Definition in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

8.   Verbraucherinformationen

a)   Anweisungen an den Anwender

Folgende Informationen sind mit dem Erzeugnis mitzuliefern (auch ein anderer, dem Sinn entsprechender Wortlaut kann gewählt werden):

„Diese Schuhe sind behandelt worden, um ihre Wasserbeständigkeit zu erhöhen. Eine zusätzliche Behandlung ist nicht erforderlich.“ (Dieses Kriterium gilt nur für Schuhe, die zur Erhöhung der Wasserbeständigkeit entsprechend behandelt wurden.)

„Reparieren Sie Ihre Schuhe, soweit möglich, anstatt sie wegzuwerfen. Sie verringern auf diese Weise die Belastung der Umwelt.“

„Zur Entsorgung von Schuhen verwenden Sie bitte die geeigneten örtlichen Wiederverwertungsmöglichkeiten, sofern diese vorhanden sind.“

b)   Informationen über das Umweltzeichen

Folgender (oder ein anderer, dem Sinn entsprechender) Text ist auf die Verpackung zu drucken:

„Weitere Informationen stehen auf der Website über das EG-Umweltzeichen zur Verfügung: http://www.ecolabel.eu“

c)   Informationen für die Verbraucher

Auf der Verpackung sollte ein Informationsfeld aufgedruckt werden, in dem der Antragsteller seinen Ansatz in Bezug auf die Umweltverträglichkeit erläutert.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung und der Informationen, die mit dem Erzeugnis geliefert werden, sowie eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass alle Teile dieses Kriteriums erfüllt werden.

9.   Informationen auf dem Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens enthält den folgenden Text:

Geringe Luft- und Wasserverschmutzung

Verringerung schädlicher Substanzen

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung mit dem hierauf angebrachten Umweltzeichen sowie eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

10.   Parameter zur Förderung der Haltbarkeit

Berufs- und Sicherheitsschuhe müssen (gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (9) mit dem EG-Zeichen versehen werden).

Alle anderen Schuhe müssen den in der umseitigen Tabelle angegebenen Anforderungen genügen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die in der umseitigen Tabelle genannten Parameter unter Anwendung der folgenden Prüfverfahren gemessen wurden:

EN 13512 — Prüfverfahren für Obermaterialien und Futter — Knickfestigkeit

EN 13571 — Prüfverfahren für Obermaterialien, Futter und Decksohlen — Reißfestigkeit

EN 17707 — Prüfverfahren für Laufsohlen — Biegeverhalten

EN 12770 — Prüfverfahren für Laufsohlen — Abriebfestigkeit

EN 17708 — Prüfverfahren für den ganzen Schuh — Sohlenhaftung

EN 12771 — Prüfverfahren für Laufsohlen — Weiterreißwiderstand

EN ISO 17700 — Prüfverfahren für Obermaterialien, Futter und Decksohlen — Farbechtheit bei Abrieb

 

Allgemeine Sportschuhe

Kinderschuhe

Freizeitschuhe

Herrenstraßenschuhe

Winterschuhe

Damenstraßenschuhe

Modeschuhe

Kleinkinderschuhe

Hausschuhe

Obermaterialien, Knickfestigkeit:

(kc = ohne sichtbare Schäden)

Trocken = 100

Nass = 20

Trocken = 100

Nass = 20

Trocken = 80

Nass = 20

Trocken = 80

Nass = 20

Trocken = 100

Nass = 20

– 20° = 30

Trocken = 50

Nass = 10

Trocken = 15

Trocken = 15

Trocken = 15

Obermaterialien, Reißfestigkeit:

(Durchschnittliche Reißkraft, N)

Leder

≥ 80

≥ 60

≥ 60

≥ 60

≥ 60

≥ 40

≥ 30

≥ 30

≥ 30

Sonstige Stoffe

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 40

≥ 30

≥ 30

≥ 30

Laufsohlen, Biegeverhalten:

Schnittausweitung (mm)

≤ 4

≤ 4

≤ 4

≤ 4

≤ 4

≤ 4

 

 

 

Nsc = kein spontaner Riss

Nsc

Nsc

Nsc

Nsc

Nsc bei – 10 °C

Nsc

 

 

 

Laufsohlen, Abriebfestigkeit:

D ≥ 0,9 g/cm3 (mm3)

≤ 200

≤ 200

≤ 250

≤ 350

≤ 200

≤ 400

 

 

≤ 450

D < 0,9 g/cm3 (mg)

≤ 150

≤ 150

≤ 170

≤ 200

≤ 150

≤ 250

 

 

≤ 300

Obersohlen, Haftung: (N/mm)

≥ 4,0

≥ 4,0

≥ 3,0

≥ 3,5

≥ 3,5

≥ 3,0

≥ 2,5

≥ 3,0

≥ 2,5

Laufsohlen, Weiterreißfestigkeit:

(Durchschnittliche Festigkeit, N/mm)

D ≥ 0,9 g/cm3

8

8

8

6

8

6

5

6

5

D < 0,9 g/cm3

6

6

6

4

6

4

4

5

4

Farbechtheit der Schuhinnenseite (Futter oder Innenseite der Obermaterialien). Grauskala auf dem Filz nach 50 Zyklen nass

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

≥ 2/3

 

≥ 2/3

≥ 2/3


(1)  Häute: „Die äußere Umhüllung eines herangewachsenen oder voll ausgewachsenen großen Tieres, wie Rind, Ross, Kamel, Elefant und Wal.“ Felle: „[…] die äußere Umhüllung eines kleineren Tieres, z. B. eines Schafes oder einer Ziege bzw. eines Jungtieres größerer Tierarten, z. B. Kalb oder Fohlen. In den meisten Ländern werden Felle von Schweinen, Kriechtieren, Vögeln und Fischen unter dem Sammelbegriff „Fell“ geführt, in Deutschland werden diese „Felle“ aber „Häute“ genannt.“ (Internationales Glossar der Lederbegriffe, ICT).

(2)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(3)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(4)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(7)  EN 13432 „Verpackung — Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau — Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“.

(8)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe a: „Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, d. h. Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden“.

(9)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

Technische Anlage

A1.   Berechnung des Energieverbrauchs

Der Energieverbrauch bezieht sich nur auf die Fertigung (Herstellungsstufe) des Enderzeugnisses.

Der mittlere Stromverbrauch (average electric consumption, AEC) für jedes Paar Schuhe lässt sich auf zwei Weisen berechnen:

 

Auf der Grundlage der Gesamttagesproduktion von Schuhen des Werks:

—   MJdp= mittlerer Energieverbrauch pro Tag bei der Produktion von Schuhen [Strom + fossile Brennstoffe] (berechnet auf Jahresbasis);

—   N= mittlere Anzahl der pro Tag hergestellten Schuhpaare (berechnet auf Jahresbasis).

Formula

 

Auf der Grundlage der Produktion von mit dem Umweltzeichen versehenen Schuhen des Werkes:

—   MJep= mittlerer Energieverbrauch pro Tag bei der Produktion von Schuhen mit dem Umweltzeichen [Strom + fossile Brennstoffe] (berechnet auf Jahresbasis);

—   Nep= mittlere Anzahl der pro Tag hergestellten Schuhpaare mit dem Umweltzeichen (berechnet auf Jahresbasis).

Formula


28.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2009

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5618)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/564/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Kriterien festgelegt.

(3)

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden.

(4)

Die Umweltkriterien sowie die in der Entscheidung 2005/338/EG vom 14. April 2005 der Kommission zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (2) festgelegten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig überprüft. Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Oktober 2009.

(5)

In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien aufzustellen.

(6)

Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gelten.

(7)

Bei Campingdiensten ist es sinnvoll, zwischen obligatorischen und fakultativen Umweltkriterien zu unterscheiden.

(8)

Angesichts der begrenzten verfügbaren Mittel der Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (3) und ihrer besonderen Bedeutung für diese Produktgruppe ist es hinsichtlich der Gebühren für die Beantragung und Verwendung des Umweltzeichens durch Kleinstunternehmen angezeigt, in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (4) Ermäßigungen zu gewähren, die über die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sowie der Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2000/728/EG hinausgehen.

(9)

Die Entscheidung 2005/338/EG sollte daher ersetzt werden.

(10)

Dienstleistungserbringern, deren Dienstleistungen gemäß den in der Entscheidung 2005/338/EG genannten Kriterien mit dem Umweltzeichen für Campingdienste ausgezeichnet wurden, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Dienstleistungen an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Dienstleistungserbringern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2005/338/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien in der vorliegenden Entscheidung zu stellen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Campingdienste“ umfasst als wesentliche entgeltliche Dienstleistung die Bereitstellung von für mobile Unterkünfte ausgestatteten Stellplätzen auf einem festgelegten Gelände.

Sie umfasst auch die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die der Beherbergung von Gästen dienen können, sowie von Räumen zur gemeinschaftlichen Nutzung, sofern sie sich auf dem festgelegten Gelände befinden.

(2)   Gegenstand der auf dem festgelegten Gelände geleisteten „Campingdienste“ können außerdem Mahlzeiten und Freizeitaktivitäten sein, falls der Campingplatz diese unter eigener Leitung bzw. als Eigentümer anbietet.

(3)   Für die Zwecke dieser Entscheidung wird auch das Frühstück als „Mahlzeit“ betrachtet. Als Fitness- und Freizeitaktivitäten bzw. -einrichtungen gelten Saunen, Schwimmbecken und alle sonstigen Einrichtungen innerhalb des Geländes sowie Grünflächen wie z. B. Parks und Gärten, die für Gäste zugänglich sind und nicht zum Campingplatz gehören.

(4)   Für die Zwecke dieser Entscheidung werden „Kleinstunternehmen“ wie in der Empfehlung 2003/361/EG definiert.

Artikel 2

(1)   Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 (nachstehend das „Umweltzeichen“) zu erhalten, muss der Campingdienst die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Er fällt unter die Produktgruppe „Campingdienste“;

b)

er genügt den im Abschnitt A des Anhangs dieser Entscheidung festgelegten Kriterien;

c)

er erfüllt eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs dieser Entscheidung aufgestellten Kriterien, um die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten erforderlichen Punktzahlen zu erreichen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c muss der Campingdienst die folgenden Mindestpunktzahlen erreichen:

a)

20 Punkte für den wesentlichen Dienst,

b)

24 Punkte, wenn außerdem Räumlichkeiten bereitgestellt werden, die der Beherbergung von Gästen dienen können.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Punktzahlen erhöhen sich für unter eigener Leitung bzw. als Eigentümer angebotene Dienstleistungen wie folgt:

a)

3 Punkte für Mahlzeiten,

b)

3 Punkte für Grünflächen/Freiflächen, die für die Gäste zugänglich sind und nicht zum Campingplatz gehören,

c)

3 Punkte für Freizeit-/Fitnessaktivitäten bzw. 5 Punkte, wenn die Freizeit-/Fitnessaktivitäten in einem Wellness-Zentrum angeboten werden.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/728/EG wird bei Anträgen von Kleinstunternehmen auf Vergabe des Umweltzeichens für Campingdienste die Bearbeitungsgebühr unter Ausschluss weiterer Abzugsmöglichkeiten um 75 % ermäßigt.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 der Entscheidung 2000/728/EG beträgt die von Kleinstunternehmen zu entrichtende jährliche Mindestgebühr für die Verwendung des Umweltzeichens 100 EUR.

(3)   Zur Ermittlung des mit Campingdiensten erzielten jährlichen Umsatzes sind vom Produkt aus dem Übernachtungspreis und der Zahl der Übernachtungen 50 % abzuziehen. Als Übernachtungspreis gilt das durchschnittliche Entgelt, das ein Campingplatzbenutzer für eine Übernachtung einschließlich aller nicht zusätzlich berechneter Dienstleistungen zu zahlen hat.

(4)   Für die Ermäßigung der jährlichen Mindestgebühren gelten die in Artikel 2 Absätze 6 bis 10 der Entscheidung 2000/728/EG genannten Bestimmungen.

Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Campingdienste“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung.

Artikel 5

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Campingdienste“ den Produktgruppenschlüssel „026“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2005/338/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Dienstleistungen der Produktgruppe „Campingdienste“, die vor dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gestellt wurden, werden gemäß den Bedingungen in der Entscheidung 2005/338/EG beurteilt.

(2)   Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Dienstleistungen der Produktgruppe „Campingdienste“ die nach dem Datum der Annahme dieser Entscheidung, aber spätestens bis zum 31. Oktober 2009 gestellt wurden, können sich entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2005/338/EG oder auf die Kriterien der vorliegenden Entscheidung stützen.

Die Anträge werden gemäß den Kriterien, auf die sie sich stützen, beurteilt.

(3)   Wird das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags zuerkannt, der gemäß den Kriterien in der Entscheidung 2005/338/EG beurteilt wurde, darf das Umweltzeichen 12 Monate lang ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung weiter verwendet werden.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 67.

(3)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(4)  ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 18.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit den Kriterien sollen die größten Umweltbelastungen, die im Laufe der drei Phasen des Lebenszyklus der Dienstleistung „Campingdienste“ (Kauf, Bereitstellung der Dienstleistung und Entsorgung) entstehen, so gering wie möglich gehalten werden. Sie dienen insbesondere folgenden Zielen:

Begrenzung des Energieverbrauchs,

Begrenzung des Wasserverbrauchs,

Begrenzung der Abfallmenge,

bevorzugter Einsatz erneuerbarer Energiequellen und von Stoffen, die weniger umweltschädlich sind,

Förderung der Umweltkommunikation und der Umweltbildung.

Begriffsbestimmungen

Mobile Unterkünfte im Sinne von Artikel 1 sind beispielsweise Zelte, Wohnanhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile. Räumlichkeiten, die der Beherbergung von Gästen dienen können, sind u. a. Bungalows, mobile Mietunterkünfte oder Appartements. Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sind z. B. Wasch- und Küchenräume, Supermärkte oder Informationsstellen.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Im Anschluss an die in den Abschnitten A und B genannten Kriterien folgen jeweils die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen.

Gegebenenfalls können andere als die für die Kriterien angegebenen Prüfmethoden und Normen angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Vor Vergabe des Umweltzeichens führen die zuständigen Stellen Prüfungen vor Ort durch.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen. Während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens überwachen die zuständigen Stellen die Einhaltung der Kriterien.

Ihnen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge oder die Einhaltung der Kriterien prüfen.

(Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)

Allgemeine Anforderungen

Das Umweltzeichen kann nur dann beantragt werden, wenn der Antragsteller die maßgeblichen Vorschriften auf gemeinschaftlicher, nationaler und örtlicher Ebene erfüllt. Insbesondere ist Folgendes zu gewährleisten:

1.

Die Anlage wurde legal errichtet und berücksichtigt alle maßgeblichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in dem Gebiet, in dem die Anlage errichtet wurde; dies gilt insbesondere für Vorschriften zum Landschaftsschutz und zum Schutz der biologischen Vielfalt.

2.

Die Anlage berücksichtigt die maßgeblichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften auf gemeinschaftlicher, nationaler und örtlicher Ebene in Bezug auf Energieeinsparung, Wasserversorgung, Wasseraufbereitung und -entsorgung, Wartung und Pflege von Anlagen, Sicherheit und Gesundheitsschutz.

3.

Das betreffende Unternehmen ist ein aktiver und eingetragener Betrieb gemäß den jeweiligen nationalen und/oder örtlichen Rechtsvorschriften, und das Personal ist rechtmäßig beschäftigt und versichert.

ABSCHNITT A

OBLIGATORISCHE KRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1

ENERGIE

1.   Strom aus erneuerbaren Quellen

Mindestens 50 % des Stroms müssen aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) stammen.

Dieses Kriterium gilt nicht für Campingplätze, die keinen Zugang zu einem Markt haben, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen anbietet.

Auf mindestens zwei Jahre befristete bindende vertragliche Beschränkungen (z. B. die Vereinbarung von Strafzahlungen) für den Fall, dass ein Wechsel zu einem anderen Energieversorger erfolgt, können als Kriterium dafür betrachtet werden, dass „kein Zugang“ zu einem Markt gegeben ist, der Strom aus erneuerbaren Energiequellen anbietet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung des Stromversorgungsunternehmens (oder einen mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Vertrag) vorzulegen, aus dem die Art der erneuerbaren Energiequelle(n) und der prozentuale Anteil des aus erneuerbaren Energiequellen stammenden Stroms hervorgehen; ferner legt er Unterlagen über die gegebenenfalls genutzten Heizkessel (Wärmeerzeuger) und eine Erklärung über die größtmögliche prozentuale Liefermenge vor. Als erneuerbare Energiequellen gelten nach der Richtlinie 2001/77/EG erneuerbare, nicht fossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas). Wenn der Campingplatz keinen Zugang zu einem Markt besitzt, auf dem Energie aus erneuerbaren Energiequellen angeboten wird, sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Versorgung aus erneuerbaren Energiequellen gewünscht wurde.

2.   Kohle und Schweröle

Als Energiequelle dürfen weder Schweröle mit einem Schwefelgehalt von über 0,1 % noch Kohle verwendet werden. Kohle für Feuerstellen zu Dekorationszwecken ist von dieser Bestimmung ausgenommen.

Dieses Kriterium gilt nur für Campingplätze mit einem unabhängigen Heizungssystem.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums unter Angabe der Art der verwendeten Energieträger vorzulegen.

3.   Wirkungsgrad und Wärmeerzeugung

Wenn die Heizkapazität während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens erhöht werden muss, sind eine hocheffiziente KWK-Anlage (gemäß Artikel 3 und Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2)), eine Wärmepumpe oder ein Heizkessel mit hohem Wirkungsgrad einzusetzen. Im letztgenannten Fall muss mindestens der Wirkungsgrad eines 4-Sterne-Heizkessels (ca. 92 % bei 50 °C bzw. 95 % bei 70 °C), gemessen gemäß der Richtlinie 92/42/EWG des Rates (3), bzw. — bei Kesseln, die nicht unter diese Richtlinie fallen — gemessen nach Maßgabe der geltenden Produktnormen und sonstigen Vorschriften, erreicht werden.

Der Wirkungsgrad von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten vorhandenen Warmwasserheizkesseln gemäß der Richtlinie 92/42/EWG entspricht mindestens dem Wirkungsgrad von 3-Sterne-Heizkesseln gemäß der Richtlinie. Bestehende KWK-Anlagen erfüllen die Anforderungen des Begriffs „hocheffizient“ gemäß der Richtlinie 2004/8/EG.

Der Wirkungsgrad von Kesseln, die nicht unter Richtlinie 92/42/EWG (4) fallen, erfüllt die Herstellerangaben sowie die jeweiligen nationalen und örtlichen Vorschriften hinsichtlich des Wirkungsgrades; auch bei diesen vorhandenen Kesseln (außer bei Biomassekesseln) ist jedoch ein Wirkungsgrad von unter 88 % nicht annehmbar.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen mit Angabe des Wirkungsgrads vorzulegen; die technischen Spezifikationen müssen von den Personen stammen, die für den Verkauf und/oder die Wartung des Heizkessels verantwortlich sind.

4.   Klimaanlagen

Jedes während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens gekaufte Raumklimagerät muss mindestens der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission (5) entsprechen oder eine gleichwertige Energieeffizienz aufweisen.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, oder für Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte oder Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) von über 12 kW.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Herstellers oder des Fachpersonals, das für den Einbau, den Verkauf und/oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist, vorzulegen.

5.   Energieeffizienz von Gebäuden

Der Campingplatz erfüllt die nationalen Rechtsvorschriften und die örtlichen Bauvorschriften hinsichtlich der Energieeffizienz und der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den Energieausweis gemäß der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bzw. wenn dieser gemäß den jeweiligen nationalen Umsetzungsbestimmungen nicht verfügbar ist, die Ergebnisse einer von einem unabhängigen Sachverständigen für die Energieeffizienz von Gebäuden vorgenommenen energetischen Prüfung vorzulegen.

6.   Wärme- und Schalldämmung von Fenstern

Alle Fenster in individuell oder gemeinschaftlich genutzten Räumen mit Heizung und/oder Klimaanlage müssen je nach örtlichen Vorschriften und klimatischen Bedingungen eine adäquate Wärmedämmung und darüber hinaus eine angemessene Schalldämmung aufweisen. (Dies gilt nicht für zu mietende Wohnanhänger oder Wohnwagen, die nicht Eigentum der Campingplatzverwaltung sind.)

Alle Fenster in individuell oder gemeinschaftlich genutzten Räumen mit Heizung und/oder Klimaanlage sowie in allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, die nach der Vergabe des EG-Umweltzeichens hinzugekommen sind oder renoviert wurden, müssen der Richtlinie 2002/91/EG (Artikel 4, 5 und 6) sowie der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (7) und den maßgeblichen nationalen Vorschriften zur technischen Umsetzung dieser Richtlinien entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung eines Technikers vor, dass dieses Kriterium erfüllt ist; aus dieser Erklärung müssen die betreffenden Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) hervorgehen. Bei Fenstern, die der Richtlinie 2002/91/EG entsprechen, legt der Antragsteller den Energieausweis bzw. wenn dieser gemäß den jeweiligen nationalen Umsetzungsbestimmungen nicht verfügbar ist, eine Erklärung des Bauunternehmens vor.

7.   Ein- und Ausschalten der Heizung oder Klimaanlage

Schaltet sich die Heizung und/oder die Klimaanlage nicht selbsttätig aus, wenn die Fenster geöffnet werden, müssen die Gäste durch leicht zugängliche Hinweise aufgefordert werden, die Fenster zu schließen, wenn die Heizung oder Klimaanlage eingeschaltet ist. Einzelne Heizungssysteme/Klimaanlagen, die nach Vergabe des EG-Umweltzeichens angeschafft wurden, werden so ausgerüstet, dass sie bei geöffneten Fenstern selbsttätig ausschalten.

Dieses Kriterium gilt nur für Campingplätze, die mit einer Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit dem Wortlaut des betreffenden Hinweises (falls zutreffend) vorzulegen.

8.   Ausschalten des Lichts

Schaltet sich das Licht in den Mietunterkünften nicht selbsttätig aus, müssen gut sichtbare Aufforderungen an die Gäste vorhanden sein, das Licht bei Verlassen des Raums auszuschalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben darüber vorzulegen, wie die Gäste informiert werden.

9.   Energiesparlampen

a)

Mindestens 80 % aller Glühlampen des Campingplatzes müssen unter die in der Richtlinie 98/11/EG der Kommission (8) festgelegte Energieeffizienzklasse A fallen. Dies gilt nicht für Lampen, deren physikalische Eigenschaften einen Ersatz durch Energiesparlampen nicht zulassen.

b)

Sämtliche Glühlampen, die voraussichtlich mehr als fünf Stunden täglich beansprucht werden, müssen unter die in der Richtlinie 98/11/EG festgelegte Energieeffizienzklasse A fallen. Dies gilt nicht für Lampen, deren physikalische Eigenschaften einen Ersatz durch Energiesparlampen nicht zulassen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung beider Teile dieses Kriteriums sowie Angaben zu den Energieeffizienzklassen der verwendeten Glühlampen vorzulegen.

10.   Heizgeräte für Außenbereiche

Auf dem Campingplatz werden zur Beheizung von Außenbereichen wie Raucherecken oder Verzehrbereichen im Freien ausschließlich Heizgeräte eingesetzt, die mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen; wenn mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Heizgeräte eingesetzt werden, ist die Art der genutzten Energiequellen anzugeben.

WASSER

11.   Durchflussmenge von Wasserhähnen und Duschen

Der durchschnittliche Wasserdurchfluss von Wasserhähnen und Duschen darf (außer bei Mischbatterien für Badewannen, Spülenarmaturen und Zapfstellen) 9 Liter/Minute nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie maßgebliche Unterlagen vorzulegen und zu erläutern, auf welche Art und Weise der Campingplatz das Kriterium erfüllt.

12.   Abfallbehälter in den Toiletten

Jede Toilette ist mit einem geeigneten Abfallbehälter auszustatten; die Gäste sind aufzufordern, entsprechenden Abfall in den Behälter statt in die Toilette zu werfen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit dem Wortlaut des Hinweises für die Gäste vorzulegen.

13.   Spülung der Urinale

Die Urinale sind mit einer automatischen (zeitlich begrenzten) oder manuellen Spülung so auszurüsten, dass ein ununterbrochenes Spülen vermieden wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen über die installierten Urinale vorzulegen.

14.   Wechseln von Handtüchern und Bettlaken

Die Gäste werden bei ihrer Ankunft über das Umweltkonzept des Campingplatzes informiert. In diesem Zusammenhang wird erläutert, dass Bettlaken und Handtücher in Mietunterkünften entweder auf Verlangen der Gäste oder regulär gemäß dem Umweltkonzept des Campingplatzes oder gemäß den geltenden Gesetzen und/oder nationalen Rechtsvorschriften gewechselt werden. Dies gilt nur für Mietunterkünfte, bei denen die Bereitstellung von Handtüchern und/oder Bettlaken zum Dienstleistungsangebot gehört.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, wie die Gäste informiert werden und wie der Campingplatz die Wünsche der Gäste berücksichtigt.

15.   Ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers

Der Campingplatz informiert die Gäste und das Personal über die ordnungsgemäße Nutzung des Klärsystems, um zu vermeiden, dass Stoffe entsorgt werden, welche die Abwasserbehandlung gemäß dem kommunalen Abwasserplan und den maßgeblichen Gemeinschaftsvorschriften verhindern könnten. Wenn kein kommunaler Abwasserplan existiert, legt der Campingplatz eine allgemeine Liste der Stoffe vor, welche gemäß der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (Grundwasserrichtlinie) nicht mit dem Abwasser entsorgt werden dürfen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie (soweit vorhanden) maßgebliche Unterlagen (den Abwasserplan sowie die für die Gäste bestimmten Informationen bezüglich der Abwasserentsorgung) vorzulegen.

REINIGUNGS- UND DESINFEKTIONSMITTEL

16.   Entsorgung chemischer Toiletten

Ist der Campingplatz an eine Klärgrube angeschlossen, müssen die Abfälle aus chemischen Toiletten auf getrenntem oder einem sonstigen geeigneten Weg gesammelt und entsorgt werden. Bei Campingplätzen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation genügen besondere Auffangbecken oder Sammeltanks, um ein Auslaufen zu verhindern.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums mit Informationen zu speziellen Entsorgungsvorschriften der lokalen Behörden sowie Unterlagen zu der chemischen Toilette vorzulegen.

17.   Desinfektionsmittel

Desinfektionsmittel dürfen nur dort eingesetzt werden, wo dies zur Erfüllung gesetzlicher Hygienevorschriften notwendig ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben darüber vorzulegen, wo und wann Desinfektionsmittel eingesetzt werden.

ABFALL

18.   Abfalltrennung durch die Gäste

Die Gäste werden darüber informiert, wie und wo sie Abfälle gemäß den jeweils besten verfügbaren örtlichen oder nationalen Systemen innerhalb der Gebiete trennen können, in denen sich der Campingplatz befindet. Container für die Trennung von Abfällen dürfen nicht schwerer erreichbar sein als normale Abfallbehälter.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit maßgeblichen Unterlagen über die Informationen für die Gäste und mit Erläuterungen zu den Standorten der Container auf dem Campingplatz vorzulegen.

19.   Abfalltrennung

Abfälle sind so zu trennen, dass sie von den kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtungen getrennt behandelt werden können; dabei sind gefährliche Abfälle besonders zu berücksichtigen. Diese werden gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (10) getrennt, gesammelt und in geeigneter Weise entsorgt. Dieses Verzeichnis enthält z. B. Toner, Farbpatronen, Kühl- und Elektrogeräte, Batterien, Energiesparlampen, Arzneimittel, Fette und Öle sowie Elektrogeräte gemäß der Richtlinie 2002/96/EG (11) und der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

Bietet die Kommune keine getrennte Abfallsammlung und/oder -entsorgung an, muss der Campingplatz gegenüber der zuständigen kommunalen Stelle schriftlich seine Bereitschaft zur Abfalltrennung erklären sowie seine Bedenken darüber zum Ausdruck bringen, dass kein System zur getrennten Sammlung und/oder Entsorgung vorhanden ist. Existiert keine kommunale Einrichtung für die Entsorgung von gefährlichem Abfall, hat der Antragsteller jährlich eine Bestätigung der kommunalen Behörde dahingehend vorzulegen, dass ein System zur Entsorgung gefährlicher Abfälle nicht vorhanden ist.

Die kommunalen Behörden sind jährlich aufzufordern, ein System zur getrennten Abfallsammlung und/oder -entsorgung einzurichten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen und zu erläutern, welche Abfallkategorien von den kommunalen Stellen akzeptiert werden und/oder welche diesbezüglichen Verträge mit Privatunternehmen geschlossen wurden. Gegebenenfalls hat der Antragsteller jährlich die entsprechende Erklärung der kommunalen Behörde vorzulegen.

20.   Einwegprodukte

Sofern keine anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, dürfen keine zum einmaligen Gebrauch vorgesehenen (d. h. nicht nachfüllbaren) Toilettenartikel (Shampoo, Seife usw.) oder sonstigen Einwegprodukte wie Duschkappen, Bürsten und Nagelfeilen verwendet werden. Ist die Verwendung entsprechender Einwegprodukte nach geltenden Gesetzen zulässig, bietet der Antragsteller den Gästen beides an und hält die Gäste in geeigneter Weise zur Verwendung von Mehrwegprodukten an.

Trinkgefäße (Tassen/Becher und Gläser), Teller und Besteck zum einmaligen Gebrauch sind nur dann zu verwenden, wenn sie aus erneuerbaren Ausgangserzeugnissen hergestellt wurden, biologisch abbaubar sind und gemäß EN 13432 kompostiert werden können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben darüber vorzulegen, wie dieses Kriterium erfüllt wird (dabei sind etwaige Rechtsvorschriften zur Verwendung von Einwegprodukten zu berücksichtigen); außerdem sind konsistente Unterlagen zu nachfüllbaren Produkten und/oder zu den Informationen vorzulegen, mit denen die Gäste (gegebenenfalls) zur Verwendung von Mehrwegprodukten angehalten werden.

Als Nachweis dafür, dass Trinkgefäße (Tassen/Becher und Gläser), Teller und Besteck zum einmaligen Gebrauch dieses Kriterium erfüllen, ist ein Beleg dafür vorzulegen, dass EN 13432 eingehalten wird.

21.   Portionspackungen für das Frühstück

Wenn nicht durch Gesetze anderweitig vorgeschrieben, dürfen Portionspackungen weder für das Frühstück noch für sonstige Mahlzeiten verwendet werden; eine Ausnahme bilden nur milchfetthaltige Aufstriche (z. B. Butter, Margarine und Weichkäse) und Kakao- und Erdnussbutteraufstriche sowie Diät- oder Diabetiker-Konfitüren und -Konserven.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einer ausführlichen Erklärung dahingehend vorzulegen, wie der Campingplatz dieses Kriterium erfüllt; darüber hinaus legt er ein Verzeichnis der verwendeten Produkte in Portionspackungen sowie der Rechtsvorschriften vor, nach denen diese Portionspackungen vorgesehen sind.

SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN

22.   Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen

In allen gemeinschaftlich genutzten Innenräumen sind Nichtraucherbereiche einzurichten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

23.   Öffentliche Verkehrsmittel

Gästen und dem Personal werden über das auf dem Campingplatz vorrangig genutzte Kommunikationsmittel gut zugängliche Informationen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zum Campingplatz und für Fahrten zu sonstigen Zielen bereitgestellt. Wenn keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden sind, wird auf weitere ökologisch günstige Verkehrsmittel verwiesen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Mustern des betreffenden Informationsmaterials vorzulegen.

ALLGEMEINE VERWALTUNG

Antragsteller, deren Umweltmanagementsystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingetragen oder nach ISO 14001 zertifiziert ist, erfüllen automatisch die nachstehend aufgeführten Kriterien für die allgemeine Verwaltung. In diesem Fall gilt die EMAS-Eintragung oder die Zertifizierung gemäß ISO 14001 als Nachweis für die Einhaltung dieser Kriterien; eine Ausnahme bilden nur die Kriterien 28, 29 und 30 (Datenerhebung und Informationen).

24.   Wartung und Pflege von Heizkesseln und Klimaanlagen

Heizkessel und Klimaanlagen müssen von qualifiziertem Personal mindestens einmal jährlich oder, falls die gesetzlichen Bestimmungen dies erfordern, häufiger gewartet und gepflegt werden, wobei die einschlägigen IEC-Normen und nationalen Normen bzw. die Anweisungen des Herstellers einzuhalten sind.

Die Wartung von Klimaanlagen (Kontrolle auf Dichtheit und Durchführung von Reparaturen) wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) je nach Anteil der F-Gase (fluorierten Treibhausgase) in der betreffenden Anwendung wie folgt vorgenommen:

mindestens einmal alle zwölf Monate auf Dichtheit bei Anwendungen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr (dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten);

mindestens einmal alle sechs Monate bei Anwendungen mit 30 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr;

mindestens einmal alle drei Monate bei Anwendungen mit 300 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung aller Teile dieses Kriteriums zusammen mit Angaben zu den Heizkesseln und ihren Wartungsprogrammen vorzulegen und im Einzelnen darzulegen, welche Personen oder Unternehmen die Wartung durchführen und was dabei überprüft wird.

Für alle Klimaanlagen mit mindestens 3 kg fluorierten Treibhausgasen hat der Antragsteller Aufzeichnungen über die Menge und die Art der verwendeten F-Gase, über bei Wartungsarbeiten hinzugefügte bzw. entnommene Mengen, über Wartungsmaßnahmen, über die Entsorgung, über die Unternehmen oder Techniker, welche die Wartungs- oder Pflegemaßnahmen durchgeführt haben, und über Zeitpunkte und Ergebnisse der Kontrollen auf Dichtheit vorzulegen; außerdem legt er maßgebliche Informationen zur Identifizierung einzelner ortsfester Anlagen mit über 30 kg F-Gasen vor.

25.   Festlegung eines Umweltkonzepts und eines Umweltprogramms

Die Verwaltung muss über ein Umweltkonzept verfügen und eine einfache Erklärung sowie ein detailliertes Aktionsprogramm ausarbeiten, um die Umsetzung des Umweltkonzepts sicherzustellen.

In dem Aktionsprogramm sind jeweils für zwei Jahre die Umweltziele für die Bereiche Energie, Wasser, Chemikalien und Abfall festzulegen, wobei auch die fakultativen Kriterien sowie gegebenenfalls die erhobenen Daten zu berücksichtigen sind. Ferner ist darin die Person zu benennen, die als Umweltbeauftragte(r) des Campingplatzes für die notwendigen Maßnahmen und das Erreichen der Ziele zuständig ist. Die Öffentlichkeit kann Einsicht in das Umweltkonzept nehmen. Kommentare und Reaktionen von Gästen werden mit einem Fragebogen oder mit einer Checkliste erfasst und sind zu berücksichtigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einem Exemplar des Umweltkonzepts, der diesbezüglichen Erklärung und des Aktionsprogramms vorzulegen und zu erläutern, wie Anregungen der Gäste aufgegriffen werden.

26.   Schulung des Personals

Der Campingplatz hat das Personal u. a. anhand von schriftlichen Anweisungen oder Handbüchern zu informieren und zu schulen, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzmaßnahmen angewandt werden, und um das Personal für ein umweltbewusstes Verhalten zu sensibilisieren. Zu berücksichtigen sind insbesondere die folgenden Aspekte:

 

Energieeinsparung:

Das Personal wird in energiesparendem Verhalten geschult.

 

Sparsamer Wasserverbrauch:

Das Personal wird geschult, täglich Sichtkontrollen auf Dichtheit vorzunehmen und gegebenenfalls angemessene Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Blumen und Freiflächen werden gewöhnlich am Vormittag, bevor die Sonne ihren Höchststand erreicht hat, oder nach Sonnenuntergang gegossen, wenn die regionalen oder klimatischen Gegebenheiten dies erfordern.

Das Personal wird über das Konzept des Campingplatzes im Zusammenhang mit Kriterium 14 (Wechseln von Handtüchern) informiert und dahingehend unterwiesen, wie dieses Kriterium zu erfüllen ist.

 

Chemische Stoffe:

Das Personal wird geschult, die auf der jeweiligen Verpackung empfohlene Menge an Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nicht zu überschreiten.

 

Abfälle:

Das Personal wird geschult, Abfälle zu sammeln, zu trennen und in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Kategorien zu entsorgen, die gemäß Kriterium 19 von den kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtungen getrennt behandelt werden können.

Das Personal wird geschult, gefährliche Abfälle gemäß der Entscheidung 2000/532/EG sowie im Sinne der Begriffsbestimmung in Kriterium 19 zu sammeln, zu trennen und in angemessener Weise zu entsorgen.

Entsprechende Schulungsmaßnahmen sind für neu eingestelltes Personal innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit und für das gesamte Personal mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben zum Schulungsprogramm und dessen Inhalt vorzulegen und eine Aufstellung über die Teilnehmer, die Art und das Datum der Schulungen zu erstellen. Der Antragsteller legt ferner Unterlagen über die angewendeten Verfahren sowie an das Personal gerichtete Mitteilungen zu allen genannten Punkten vor.

27.   Information der Gäste

Der Campingplatz hat die Gäste (einschließlich Konferenzteilnehmern) über sein Umweltkonzept unter Einbeziehung von Sicherheits- und Brandschutzaspekten zu informieren und anzuhalten, sich an der Umsetzung dieses Konzepts zu beteiligen. Die Informationen für die Gäste beziehen sich auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umweltkonzept des Campingplatzes sowie auf das EG-Umweltzeichen. Diese Informationen sind den Gästen zusammen mit einem Fragebogen zur Bewertung des Campingplatzes unter Umweltgesichtspunkten an der Rezeption persönlich auszuhändigen. Die Aufforderung an die Gäste, die Umweltziele zu unterstützen, muss vor allem in den gemeinschaftlich genutzten Räumen und den Mietunterkünften für die Gäste sichtbar angebracht sein.

Die Maßnahmen betreffen die folgenden Bereiche:

 

Energie:

Die Gäste sind gemäß den Kriterien 7 und 8 gegebenenfalls anzuhalten, Heizungen und Klimaanlagen abzustellen und die Beleuchtung auszuschalten.

 

Wasser und Abwasser:

In Badezimmern und Toiletten sind die Gäste durch geeignete Informationen darüber zu unterrichten, wie sie den Campingplatz beim Bemühen um einen sparsamen Umgang mit Wasser unterstützen können.

Die Gäste werden aufgefordert, das Personal über festgestellte Undichtigkeiten zu informieren.

In den Toiletten werden die Gäste mit entsprechenden Hinweisen aufgefordert, ihre Abfälle nicht in die Toiletten, sondern in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen.

Die Gäste sind über die Erfordernisse und Pflichten bezüglich der ordnungsgemäßen Entsorgung des Abwassers ihrer mobilen Unterkünfte zu informieren.

 

Abfälle:

Die Gäste werden über das Abfallvermeidungskonzept des Campingplatzes und über die Verwendung von Qualitätsprodukten anstelle von Einwegprodukten und von Portionspackungen informiert und zur Verwendung von Mehrwegprodukten angehalten, selbst wenn geltende Rechtsvorschriften die Verwendung von Einwegprodukten zulassen.

Sie werden darüber informiert, wie und wo sie Abfälle entsprechend den gegebenen kommunalen oder nationalen Einrichtungen innerhalb von zum Campingplatz gehörenden Bereichen trennen und wo sie gefährliche Abfälle entsorgen können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Mustern der Hinweisschilder und der Mitteilungen für die Gäste vorzulegen und zu erläutern, welche Verfahren zur Verteilung und zur Erfassung der Informationen und des Fragebogens sowie zur Berücksichtigung von Reaktionen zur Anwendung kommen.

28.   Angaben zum Energie- und Wasserverbrauch

Der Campingplatz muss über die Möglichkeit verfügen, Daten über den Gesamtverbrauch an Energie (kWh) und den Verbrauch an Strom und sonstigen Energiequellen (kWh) sowie an Wasser (l) zu erheben und zu kontrollieren.

Die Daten sind während der Campingsaison möglichst monatlich oder zumindest jährlich zu erheben; außerdem ist der Verbrauch je Übernachtung und je Quadratmeter Innenfläche anzugeben.

Der Campingplatz meldet die Ergebnisse jährlich der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet hat.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben zur Art und Weise der Datenerhebung vorzulegen. Bei Antragstellung hat der Antragsteller die vorstehend genannten Verbrauchsdaten zumindest für die vorangehenden sechs Monate (soweit bereits verfügbar) vorzulegen; danach sind jedes Jahr die Daten für das Vorjahr oder für die Campingsaison einzureichen. Hinsichtlich des Wohnbereichs (Langzeitgäste) kann die Anzahl der Übernachtungen vom Eigentümer des Campingplatzes geschätzt werden.

29.   Erhebung sonstiger Daten

Der Campingplatz muss über die Möglichkeit verfügen, Daten über den Verbrauch von Chemikalien (in kg und/oder l mit der Angabe, ob es sich um Konzentrate handelt) und das angefallene Abfallvolumen (in l und/oder kg unsortierten Abfalls) zu erfassen und zu kontrollieren.

Die Daten sind möglichst monatlich oder zumindest jährlich zu erheben und darüber hinaus als Verbrauch bzw. Produktion je Übernachtung und je Quadratmeter Innenfläche anzugeben.

Der Campingplatz meldet die Ergebnisse jährlich der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet hat.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben zur Art und Weise der Datenerhebung vorzulegen. Bei Antragstellung hat der Antragsteller die vorstehend genannten Verbrauchsdaten zumindest für die vorangehenden sechs Monate (soweit bereits verfügbar) vorzulegen; danach sind jedes Jahr die Daten für das Vorjahr oder für die Campingsaison einzureichen. Der Antragsteller hat Informationen zu den angebotenen Dienstleistungen vorzulegen und anzugeben, ob Wäsche auf dem Campinggelände gewaschen wird.

30.   Angaben auf dem Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

Dieser Campingplatz trifft Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie zur Energie- und Wassereinsparung, zur Abfallvermeidung und zur Verbesserung der örtlichen Umgebung.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat anhand eines Beispiels zu erläutern, wie er das Umweltzeichen zu verwenden gedenkt; außerdem legt er eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor.

ABSCHNITT B

FAKULTATIVE KRITERIEN NACH ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2

Den in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien wurde eine Punktzahl (in Halbpunktschritten) zugeordnet. Das Umweltzeichen erhalten nur Campingplätze, die eine bestimmte Mindestpunktzahl erreichen. Bei Campingplätzen, deren Dienstleistungsangebot keine weiteren Beherbergungsmöglichkeiten umfasst, liegt die Mindestpunktzahl bei 20 Punkten; ansonsten beträgt sie 24 Punkte.

Die erforderliche Gesamtpunktzahl erhöht sich um je 3 Punkte für die folgenden zusätzlichen Dienstleistungen, die der Campingplatz unter eigener Leitung bzw. als Eigentümer anbietet:

Mahlzeiten (einschließlich Frühstück);

Freizeit-/Fitnessaktivitäten (u. a. Saunen, Schwimmbecken und ähnliche Einrichtungen auf dem Gelände des Campingplatzes); wenn die Freizeit-/Fitnessaktivität in einem Wellness-Zentrum angeboten wird, erhöht sich die Punktzahl nicht um 3, sondern um 5 Punkte;

Grünflächen wie Parks, Wälder und Gärten, die nicht zum Campingplatz gehören, den Gästen jedoch offen stehen.

ENERGIE

31.   Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 4 Punkte)

Der Campingplatz muss über ein System zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), lokaler Wasserkraft, Erdwärme, Biomasse oder Windkraft verfügen, das mindestens 20 % des gesamten jährlichen Strombedarfs deckt oder decken wird (2 Punkte).

Der Campingplatz speist eine Nettomenge des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms in das öffentliche Netz ein (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums und entsprechende Unterlagen über die Fotovoltaik-, Wasserkraft-, Erdwärme-, Biomasse- oder Windkraftanlage sowie Daten über deren Leistungsfähigkeit und tatsächliche Leistung vorzulegen; außerdem legt er Unterlagen über den Stromdurchfluss aus dem Netz und in das Netz als Nachweis für die Nettoeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Netz vor.

32.   Energie aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 2 Punkte)

Mindestens 70 % der für die Beheizung oder die Kühlung der Räume oder für die Bereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke benötigten Energie muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen (1,5 Punkte bzw. 2 Punkte, wenn der diesbezügliche Energiebedarf des Campingplatzes zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch für die Beheizung der Räume und die Bereitstellung von Warmwasser vorzulegen und Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % dieser Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen.

33.   Energieeffizienz der Heizkessel (1,5 Punkte)

Der Campingplatz muss einen oder mehrere 4-Sterne-Heizkessel im Sinne der Richtlinie 92/42/EWG einsetzen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie geeignete Unterlagen vorzulegen.

34.   NOx-Emissionen des Heizkessels (1,5 Punkte)

Der (die) Heizkessel muss (müssen) der Klasse 5 der Norm EN 297/A3 zur Regelung von NOx-Emissionen entsprechen und weniger als 60 mg NOx/kWh (Brennwertkessel) bzw. 70 mg NOx/kWh (nicht kondensierende Gasheizkessel mit einer Nennleistung von bis zu 120 kW) emittieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie einen Bericht oder technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Verkauf und/oder die Wartung des Heizkessels verantwortlich ist.

35.   Fernwärme (1,5 Punkte)

Der Campingplatz muss an ein effizientes Fernwärmenetz angeschlossen sein; im Zusammenhang mit der Vergabe des Umweltzeichens wird die Beheizung durch Fernwärme wie folgt definiert.

Die Wärmeerzeugung erfolgt entweder durch eine hocheffiziente KWK-Anlage gemäß der Richtlinie 2004/8/EG und den anderen Rechtsakten der Kommission, die zur Durchführung dieser Richtlinie angenommen wurden, oder durch ausschließlich zu Heizzwecken eingesetzte Kessel mit einem Wirkungsgrad, der mindestens dem jeweils in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (15) genannten maßgeblichen Referenzwert entsprechen muss;

außerdem muss folgende Anforderung erfüllt sein:

Die Leitungen des Fernwärmenetzes erfüllen die Anforderungen der maßgeblichen CEN-Normen für die jeweiligen Leitungen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen über den Anschluss an das Fernwärmenetz vorzulegen.

36.   Kraft-Wärme-Kopplung (1,5 Punkte)

Der gesamte Strom- und Wärmebedarf der Sanitäreinrichtungen, gemeinschaftlich genutzten Räume und Mietunterkünfte ist durch eine Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung gemäß der Richtlinie 2004/8/EG zu decken. Verfügt der Campingplatz über eine eigene Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, muss diese mindestens 70 % des gesamten Wärme- und Strombedarfs abdecken. Die Versorgung wird gemäß der in der Richtlinie 2004/8/EG genannten Methode berechnet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die KWK-Anlage vorzulegen.

37.   Wärmepumpe (maximal 2 Punkte)

Der Campingplatz muss über eine Wärmepumpe verfügen, die für die Wärmeerzeugung und/oder als Klimaanlage eingesetzt wird (1,5 Punkte). Die Wärmepumpe des Campingplatzes muss das EG-Umweltzeichen oder eine Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (2 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmepumpe vorzulegen.

38.   Wärmerückgewinnung (maximal 1,5 Punkte)

Der Campingplatz muss über ein Wärmerückgewinnungssystem für eine (1 Punkt) oder zwei (1,5 Punkte) der folgenden Kategorien verfügen: Kühlsysteme, Ventilatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Schwimmbecken, Abwasser aus sanitären Anlagen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmerückgewinnungssysteme vorzulegen.

39.   Wärmeregulierung (1,5 Punkte)

Die Temperatur muss in jedem gemeinschaftlich genutzten Raum und jeder Mietunterkunft separat geregelt werden können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Unterlagen über die Wärmerregulierungssysteme vorzulegen.

40.   Energetische Prüfung von Gebäuden (1,5 Punkte)

Die Campingdienste werden alle zwei Jahre einer energetischen Prüfung durch einen unabhängigen Experten unterzogen; der Campingplatz setzt mindestens zwei in der Prüfung angeregte Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz um.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den Bericht über die energetische Prüfung sowie ausführliche Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Campingplatz dieses Kriterium erfüllt hat.

41.   Klimaanlage (maximal 2 Punkte)

Die Energieeffizienz aller Raumklimageräte auf dem Campingplatz liegt mindestens 15 % über dem Grenzwert der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 2002/31/EG (1,5 Punkte). Die Energieeffizienz aller Raumklimageräte auf dem Campingplatz liegt mindestens 30 % über dem Grenzwert der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 2002/31/EG (2 Punkte).

Dieses Kriterium gilt nicht für Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können; auch für Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte und für Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) von über 12 kW ist dieses Kriterium nicht maßgeblich.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

42.   Automatische Ausschaltung von Klimaanlagen und Heizungen (1,5 Punkte)

Es ist ein System vorhanden, das die Klimaanlage und die Heizung in Mietunterkünften bei geöffneten Fenstern selbsttätig ausschaltet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau, den Verkauf und/oder die Wartung der Klimaanlage verantwortlich ist.

43.   Klimagerechtes Bauen (3 Punkte)

Die Gebäude auf dem Campinggelände müssen nach den Grundsätzen des klimagerechten Bauens errichtet worden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

44.   Energie sparende Kühlgeräte (1 Punkt), Backöfen (1 Punkt); Geschirrspüler (1 Punkt), Waschmaschinen (1 Punkt), Wäschetrockner (1 Punkt) und Bürogeräte (maximal 3 Punkte)

a)

(1 Punkt): Sämtliche Haushaltskühlgeräte müssen der Effizienzklasse A, A+ oder A++ und alle Minibars mindestens der Klasse B gemäß der Richtlinie 94/2/EG der Kommission (16) entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Kühlgeräte und Minibars vorzulegen.

b)

(1 Punkt): Sämtliche Elektrobacköfen müssen der Effizienzklasse A gemäß der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission (17) entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Elektrobacköfen vorzulegen.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Backöfen, die nicht mit Strom betrieben werden oder aus sonstigen Gründen nicht unter die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission fallen (z. B. gewerbliche Backöfen).

c)

(1 Punkt): Sämtliche Haushaltsgeschirrspüler müssen der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 97/17/EG der Kommission (18) entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Geschirrspüler vorzulegen.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Geschirrspüler, die nicht unter die Richtlinie 97/17/EG fallen (z. B. gewerbliche Geschirrspüler).

d)

(1 Punkt): Sämtliche Haushaltswaschmaschinen müssen der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 95/12/EG der Kommission (19) entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Waschmaschinen vorzulegen.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Waschmaschinen, die nicht unter die Richtlinie 95/12/EG fallen (z. B. gewerbliche Waschmaschinen).

e)

(1 Punkt): Mindestens 80 % der Bürogeräte (PC, Monitore, Faxgeräte, Drucker, Scanner, Kopiergeräte) müssen die „Energy-Star“-Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und gemäß dem Beschluss 2003/168/EG der Kommission (21) entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Bürogeräte vorzulegen, die den „Energy-Star“-Kriterien genügen.

f)

(1 Punkt): Sämtliche Wäschetrockner müssen der Energieeffizienzklasse A gemäß der Richtlinie 1995/13/EG der Kommission (22) entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen über die Energieklasse sämtlicher Wäschetrockner vorzulegen.

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nicht für Wäschetrockner, die nicht unter die Richtlinie 1995/13/EG fallen (z. B. gewerbliche Wäschetrockner).

45.   Hände- und Haartrockner mit Näherungssensor (maximal 2 Punkte)

Sämtliche Handtrockner (1 Punkt) und sämtliche Haartrockner (1 Punkt) müssen mit Näherungssensoren ausgestattet sein oder eine Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat anhand entsprechender Unterlagen die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Campingplatz zu belegen.

46.   Standort der Kühlgeräte (1 Punkt)

Kühlgeräte in Küchen, Kiosken und Verkaufsstellen sind so aufzustellen und zu regeln, dass sie den Grundsätzen der Energieeinsparung genügen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung darüber vorzulegen, wie der Campingplatz dieses Kriterium einhält.

47.   Automatische Ausschaltung der Beleuchtung in den Mietunterkünften (1,5 Punkte)

95 % der Mietunterkünfte des Campingplatzes sind mit Systemen auszurüsten, die das Licht selbsttätig ausschalten, sobald die Gäste die Unterkunft verlassen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.

48.   Zeitschaltuhr in Saunen (1 Punkt)

Alle Saunen und türkischen Dampfbäder sind mit einer Zeitschaltuhr auszurüsten; alternativ kann das Personal angewiesen werden, die Ein- und Ausschaltung zu übernehmen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.

49.   Schwimmbeckenheizung aus erneuerbaren Energiequellen (maximal 1,5 Punkte)

Die Energie zum Erwärmen des Schwimmbeckenwassers muss aus erneuerbaren Energiequellen stammen: mindestens zu 50 % = 1 Punkt, 100 % = 1,5 Punkte.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Daten über den Energieverbrauch für die Erwärmung des Schwimmbeckenwassers vorzulegen und Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, wie hoch der Anteil erneuerbarer Energiequellen an diesem Verbrauch ist.

50.   Automatische Ausschaltung der Außenbeleuchtung (1,5 Punkte)

Die Außenbeleuchtung, die nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss sich zu einem festgelegten Zeitpunkt automatisch ausschalten oder durch Näherungssensoren eingeschaltet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des Fachpersonals vorzulegen, das für den Einbau und/oder die Wartung dieser Systeme verantwortlich ist.

WASSER

51.   Nutzung von Regenwasser (2 Punkte) und wieder aufbereitetem Wasser (2 Punkte)

a)

(2 Punkte): Regenwasser ist zu sammeln und als Betriebswasser (d. h. nicht für Hygienezwecke oder als Trinkwasser) zu verwenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Campingplatz dieses Kriterium erfüllt, und zu gewährleisten, dass die Wasserversorgung für hygienische Zwecke und die Trinkwasserversorgung strikt vom gesammelten Regenwasser getrennt sind.

b)

(2 Punkte): Wieder aufbereitetes Wasser ist zu sammeln und als Betriebswasser (d. h. nicht für Hygienezwecke oder als Trinkwasser) zu verwenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung sowie entsprechende Unterlagen darüber vorzulegen, wie der Campingplatz dieses Kriterium erfüllt, und zu gewährleisten, dass die Wasserversorgung für hygienische Zwecke und die Trinkwasserversorgung strikt vom wieder aufbereiteten Wasser getrennt sind.

52.   Automatische Bewässerungssysteme für Freiflächen (1,5 Punkte)

Der Campingplatz hat ein automatisches System zur Optimierung der Bewässerungszeiten und des Wasserverbrauchs für die Pflanzen oder die Begrünung von Freiflächen einzusetzen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

53.   Durchflussleistung von Wasserhähnen und Duschköpfen (1,5 Punkte)

Der Wasserdurchfluss aller Wasserhähne und Duschköpfe darf (außer bei Mischbatterien für Badewannen) im Durchschnitt 8 Liter/Minute nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

54.   WC-Spülung (1,5 Punkte)

Bei mindestens 95 % der WC darf der Wasserverbrauch je Spülvorgang höchstens 6 Liter betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

55.   Wasserverbrauch der Geschirrspüler (1 Punkt)

Der Wasserverbrauch der Geschirrspüler (angegeben als W(gemessen)) darf den laut der nachstehenden Gleichung ermittelten Wert nicht überschreiten, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 50242 festgelegten Verfahren und mit dem in der Richtlinie 97/17/EG erwähnten Standardprogramm durchzuführen ist.

W(gemessen)≤ (0,625 × M) + 9,25

Dabei ist

W(gemessen)= der je Programm gemessene Wasserverbrauch des Geschirrspülers in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet, und

M= die Zahl der in den Geschirrspüler passenden Maßgedecke.

Dieses Kriterium gilt ausschließlich für Haushaltsgeschirrspüler.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Geschirrspüler verantwortlichen Fachpersonals oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die Geschirrspüler das EG-Umweltzeichen tragen.

56.   Wasserverbrauch der Waschmaschinen (1 Punkt)

Die auf dem Campingplatz von Gästen und Personal oder vom Wäschedienst eingesetzten Waschmaschinen dürfen höchstens 12 Liter Wasser je Kilogramm Füllmenge verbrauchen, wobei die Prüfung nach dem in der Norm EN 60456 festgelegten Verfahren und mit dem in der Richtlinie 95/12/EG genannten Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ durchzuführen ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Spezifikationen des für die Herstellung, den Verkauf oder die Wartung der Waschmaschinen verantwortlichen Fachpersonals oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die Waschmaschinen das EG-Umweltzeichen tragen. Die Leitung des Campingplatzes hat anhand technischer Unterlagen ihres Wäschedienstes zu belegen, dass dessen Waschmaschinen diesen Kriterien genügen.

57.   Temperatur und Durchflussmenge des Leitungswassers (1 Punkt)

Bei mindestens 95 % der Wasserhähne muss es möglich sein, die Wassertemperatur und den Wasserdurchfluss genau und unmittelbar zu regulieren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

58.   Zeitschaltuhren für Duschen (1,5 Punkte)

Sämtliche Duschen in sanitären Anlagen und gemeinschaftlich genutzten Räumen müssen mit einer Zeitschaltuhr oder einem Näherungssensor ausgestattet sein, um die Dusche nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Nichtbenutzung abzustellen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

59.   Abdeckung des Schwimmbeckens (1 Punkt)

Nachts oder wenn das gefüllte Schwimmbecken mehr als einen Tag lang nicht benutzt wird, ist dieses abzudecken, um ein Abkühlen des Wassers im Becken zu vermeiden und seine Verdunstung zu mindern.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

60.   Enteisung (maximal 1,5 Punkte)

Ist aus Sicherheitsgründen ein Enteisen der Straßen und Wege bei Eis oder Schnee auf dem Campinggelände erforderlich, sind dafür mechanische Mittel einzusetzen bzw. Sand oder Kies zu streuen (1,5 Punkte).

Erfolgt das Enteisen mit chemischen Mitteln, dürfen diese nicht mehr als 1 % Chloridionen (C-) enthalten (1 Punkt), oder es sind Enteisungsmittel zu verwenden, die das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

61.   Angaben zur Wasserhärte (maximal 2 Punkte)

Bei Sanitäranlagen, Waschmaschinen und Geschirrspülern sind Informationen zur örtlichen Wasserhärte sichtbar anzubringen (1 Punkt), damit Gäste und Personal den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln optimieren können; zu diesem Zweck können auch automatische Dosierungssysteme verwendet werden (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen zur Information der Gäste vorzulegen.

62.   Wasser sparende Urinale (1,5 Punkte)

Sämtliche Urinale müssen wasserlos funktionieren oder mit einer manuellen oder elektronischen Spülung so ausgerüstet werden, dass jedes Urinal nur bei Benutzung und separat gespült wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat anhand detaillierter Unterlagen die Einhaltung dieses Kriteriums durch den Campingplatz zu belegen.

63.   Verwendung einheimischer Arten für Neubepflanzungen im Freien (1 Punkt)

Zur Bepflanzung von Freiflächen mit Bäumen und Hecken sind ausschließlich einheimische Pflanzenarten zu verwenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat zu erläutern, wie dieses Kriterium durch den Campingplatz eingehalten wird, und entsprechende Unterlagen eines Fachmanns vorzulegen.

REINIGUNGS- UND DESINFEKTIONSMITTEL

64.   Reinigungsmittel (maximal 3 Punkte)

Mindestens 80 % (nach Gewicht) der von dem Campingplatz verwendeten Handspülmittel und/oder Reiniger für Spülmaschinen und/oder Waschmittel und/oder Allzweckreiniger und/oder Sanitärreiniger und/oder Seifen und Shampoos müssen das EG-Umweltzeichen oder andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I tragen (jeweils 1 Punkt für jede dieser Kategorien von Mitteln, maximal 3 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (z. B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

65.   Farben und Lacke für Innenräume und für Außenbereiche (maximal 2 Punkte)

Mindestens 50 % der Innenanstriche und der Außenbereiche von Bauten und Mietunterkünften (mit Ausnahme von zu mietenden Wohnanhängern oder Wohnwagen) müssen mit Farben und Lacken für Innenräume und/oder Außenbereiche erfolgen, die das EG-Umweltzeichen oder andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I tragen (jeweils 1 Punkt für Farben und Lacke für Innenräume und für Außenbereiche).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (z. B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

66.   Autowäsche ausschließlich in speziell ausgestatteten Bereichen (1 Punkt)

Autowäschen dürfen nur in speziell ausgestatteten Bereichen erlaubt sein, wo Wasser und Reinigungsmittel nach Gebrauch aufgefangen und in die Kanalisation geleitet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

67.   Förderung von Alternativen zu künstlichen Grillanzündern (1 Punkt)

Anstelle von künstlichen Grillanzündern sind in den Verkaufsstellen Alternativen wie Rapsöl oder Hanfprodukte anzubieten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

68.   Schwimmbecken: Dosierung von Desinfektionsmitteln (1 Punkt) oder Einrichtung von Naturschwimmteichen (1 Punkt)

Das Schwimmbecken muss mit einem Dosierungssystem ausgestattet sein, das automatisch die Mindestmenge an Desinfektionsmitteln zuführt, die aus hygienischen Gründen notwendig ist (1 Punkt);

oder

es wurde ein Naturschwimmteich angelegt, in dem die für die Badenden erforderliche Hygiene und die nötige Sicherheit ausschließlich durch natürliche Mittel gewährleistet werden (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat technische Unterlagen über das automatische Dosierungssystem bzw. über die Art des Naturschwimmteichs und seiner Pflege vorzulegen.

69.   Chemiefreie Reinigung (1 Punkt)

Der Campingplatz muss konkrete Verfahren für eine chemiefreie Reinigung festlegen (z. B. die Verwendung von Mikrofaserprodukten oder sonstigen nicht chemischen Reinigungsmaterialien oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums gegebenenfalls mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

70.   Ökologische Gartenpflege (2 Punkte)

Freiflächen sind entweder ohne den Einsatz von Pestiziden oder gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (23) festgelegten Grundsätzen des ökologischen Landbaus bzw. entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder anerkannten nationalen ökologischen Bestimmungen zu bewirtschaften.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums gegebenenfalls mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

71.   Mittel zur Insekten- und Schädlingsabwehr (maximal 2 Punkte)

Durch die bauliche Gestaltung der Unterkünfte sowie durch Hygienemaßnahmen (z. B. Bau auf Pfählen, um das Eindringen von Ratten in Räume zu verhindern, oder Einsatz von Moskitonetzen und Leimstreifen) ist zu gewährleisten, dass die Verwendung von Insekten- und Schädlingsabwehrmitteln auf dem Campingplatz auf ein absolutes Minimum beschränkt wird (1 Punkt).

Werden solche Mittel eingesetzt, sind nur Stoffe zu verwenden, die für den ökologischen Landbau gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zulässig sind oder das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums gegebenenfalls mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

ABFALL

72.   Kompostierung (maximal 2 Punkte)

Der Campingplatz hat organische Abfälle (Gartenabfälle: 1 Punkt, Küchenabfälle: 1 Punkt) getrennt zu sammeln und sicherzustellen, dass diese gemäß den örtlichen Bestimmungen (z. B. durch eine kommunale Einrichtung, in eigener Verantwortung oder durch ein privates Unternehmen) kompostiert werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums gegebenenfalls mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

73.   Einwegtrinkgefäße (2 Punkte)

Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, dürfen in den Bereichen, die Eigentum des Campingplatzes sind oder unter seiner direkten Leitung stehen, keine Einwegtrinkgefäße angeboten werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit Angaben darüber vorzulegen, welche derartigen Einwegprodukte gegebenenfalls verwendet werden und welche gesetzlichen Bestimmungen dies vorschreiben.

74.   Entsorgung von Fetten und Ölen (maximal 2 Punkte)

Es sind Fettabscheider einzubauen, Brat- und Frittierfette bzw. -öle sind zu sammeln und auf geeignete Weise zu entsorgen (1 Punkt). Gästen ist die ordnungsgemäße Entsorgung von Fetten und Ölen aus ihrem Eigenverbrauch anzubieten (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

75.   Auf Parkplätzen auslaufende Flüssigkeiten (1 Punkt)

Tritt beispielsweise Öl bei auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen aus, ist dieses aufzufangen und sachgerecht zu entsorgen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

76.   Gebrauchte Textilien, Möbel und sonstige Produkte (maximal 3 Punkte)

Gebrauchte Möbel, Textilien und sonstige Produkte wie elektronische Geräte sind gemäß dem Umweltkonzept des Campingplatzes an wohltätige Einrichtungen (2 Punkte) oder an sonstige Einrichtungen abzugeben, die derartige Güter sammeln und verteilen (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen dieser Einrichtungen vorzulegen.

SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN

77.   Regelung des Verkehrs auf dem Campingplatz (1 Punkt)

Der gesamte Verkehr (für Gäste, Wartung und Transport) auf dem Campinggelände ist auf bestimmte Zeiten und Bereiche zu beschränken.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

78.   Campingplatzinterner Verkehr (1 Punkt)

Der Campingplatz hat für Transport- und Wartungszwecke auf dem Campinggelände keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren einzusetzen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

79.   Karren für Gäste auf dem Campingplatz (1 Punkt)

Für den Transport des Gepäcks und der Einkäufe auf dem Campingplatz sind den Gästen kostenlos Karren oder andere nicht motorisierte Transportmittel zur Verfügung zu stellen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

80.   Unversiegelte Böden (1 Punkt)

Mindestens 90 % des Bodens auf dem Campinggelände dürfen nicht mit Asphalt, Zement oder sonstigem Versiegelungsmaterial abgedeckt sein, das die erforderliche Entwässerung und Belüftung des Bodens behindert.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

81.   Dachbegrünung (2 Punkte)

Auf dem Campingplatz sind mindestens 50 % der geeigneten Dächer (Flachdächer oder Dächer mit geringem Neigungswinkel) mit Gras oder anderweitig zu begrünen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

82.   Umweltkommunikation und -bildung (maximal 3 Punkte)

Der Campingplatz muss die Gäste über die biologische Vielfalt, die Landschaft und die Naturschutzmaßnahmen in der Umgebung informieren (1,5 Punkte). Die Umweltbildung muss Bestandteil des Veranstaltungsprogramms für Gäste sein (1,5 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

83.   Rauchverbot in gemeinschaftlich genutzten Räumen und in Mietunterkünften (maximal 1,5 Punkte)

In sämtlichen gemeinschaftlich genutzten Innenräumen und in mindestens 70 % (1 Punkt) oder mindestens 95 % (1,5 Punkte) der Mietunterkünfte muss Rauchverbot bestehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Zahl und die Art der Räume sowie die Zahl der Nichtraucherräume anzugeben.

84.   Fahrräder (1,5 Punkte)

Den Gästen sind Fahrräder zur Verfügung zu stellen. (Je 50 Stellplätze und/oder Mietunterkünfte müssen mindestens 3 Fahrräder vorhanden sein.)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung darüber vorzulegen, wie der Campingplatz dieses Kriterium einhält.

85.   Abholdienst (1 Punkt)

Der Campingplatz bietet Gästen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, einen Abholdienst mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln wie Elektroautos oder Pferdeschlitten an.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie ein Muster des entsprechenden Hinweises für die Gäste vorzulegen.

86.   Pfand- oder Mehrwegflaschen (maximal 3 Punkte)

Der Campingplatz muss Getränke in Pfand- oder Mehrwegflaschen anbieten: alkoholfreie Getränke (1 Punkt), Bier (1 Punkt), Wasser (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Bescheinigungen der Getränkelieferanten vorzulegen.

87.   Verwendung aufladbarer bzw. wiederbefüllbarer Produkte (maximal 2 Punkte)

Der Campingplatz verwendet ausschließlich wiederaufladbare Batterien (Akkus) für TV-Fernbedienungen (1 Punkt) und/oder wiederbefüllbare Patronen bzw. Tonerkartuschen für Drucker und Fotokopiergeräte (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Bescheinigungen der Akku-Anbieter und/oder der Betriebe vorzulegen, welche die Patronen bzw. Kartuschen wiederbefüllen.

88.   Papier (maximal 3 Punkte)

Mindestens 80 % des Toilettenpapiers und der Papierhandtücher und/oder des Büropapiers müssen das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (1 Punkt für jede dieser drei Kategorien von Papierprodukten).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen (z. B. die entsprechenden Rechnungen) über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

89.   Gebrauchsgüter (maximal 3 Punkte)

Mindestens 30 % jeder Gebrauchsgüterkategorie (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischwäsche, Computer, Notebooks, Fernseher, Matratzen, Möbel, Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlgeräte, Staubsauger, Hartbodenbeläge, Glühlampen), die auf dem Campingplatz einschließlich der Mietunterkünfte vorhanden sind, müssen das EG-Umweltzeichen oder eine andere nationale oder regionale Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I tragen (je 1 Punkt für bis zu drei Kategorien von Gebrauchsgütern).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Daten und Unterlagen über die von diesen Produkten verwendeten Mengen und die Menge der Produkte mit Umweltzeichen vorzulegen.

90.   Lebensmittel aus lokaler Produktion (maximal 3 Punkte)

Bei jeder Mahlzeit einschließlich des Frühstücks (1,5 Punkte) sind mindestens zwei Lebensmittel lokaler Herkunft anzubieten.

Sofern zutreffend muss der Verzehr bzw. der Kauf einheimischer gefährdeter Arten wie bestimmter Fisch- oder Schalentierarten sowie von exotischem Wild und von Garnelen aus zu Lasten von Mangrovenwäldern angelegten Aquakulturen in den Essensräumen (1,5 Punkte) sowie in den Verkaufsstellen (1,5 Punkte) verboten sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

91.   Biokost (maximal 3 Punkte)

Die Hauptzutaten von mindestens zwei Gerichten (1 Punkt) oder die gesamte Speisekarte (einschließlich des Frühstücks) (2 Punkte) und mindestens vier der in den Verkaufsstellen angebotenen Produkte (1 Punkt) müssen aus ökologischem Landbau im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stammen oder in einem mit einer Umweltkennzeichnung nach ISO Typ I bewerteten Verfahren erzeugt worden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.

92.   Luftqualität in Innenräumen (maximal 4 Punkte)

In den Innenräumen des Campingplatzes besteht eine optimale Luftqualität; dies wird durch eine der beiden folgenden Maßnahmen oder durch beide Maßnahmen gleichzeitig sichergestellt:

Die Räume, Mietunterkünfte und gemeinschaftlich genutzten Bereiche entsprechen den Anforderungen in Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (24); in diesen Räumen, Unterkünften und Bereichen sind ausschließlich Lacke, Dekorationen, Möbel und sonstige Materialen vorhanden, welche das EG-Umweltzeichen tragen oder wegen ihres Emissionsverhaltens mit einem sonstigen gleichwertigen Umweltzeichen (ISO Typ I) bewertet wurden (2 Punkte).

Die Räume, Mietunterkünfte und gemeinschaftlich genutzten Bereiche sind frei von Duftstoffen; die Bettlaken, Handtücher und Textilien werden mit Waschmitteln ohne Duftstoffe gewaschen (1 Punkt), und die Reinigung erfolgt mit duftstofffreien Mitteln (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Anforderung bezüglich der Duftstofffreiheit gilt als hinreichend erfüllt, wenn ein Verzeichnis der Bestandteile/Inhaltsstoffe der zum duftstofffreien Waschen und Reinigen verwendeten Mittel vorgelegt wird.

ALLGEMEINE VERWALTUNG

93.   EMAS-Eintragung (3 Punkte) oder ISO-Zertifizierung (2 Punkte) des Campingplatzes

Der Campingplatz muss gemäß dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (3 Punkte) eingetragen oder nach ISO 14001 (2 Punkte) zertifiziert sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Eintragung bzw. die Zertifizierung nach ISO 14001 zu erbringen.

94.   EMAS-Eintragung (1,5 Punkte) oder ISO-Zertifizierung (1 Punkt) der Zulieferbetriebe

Mindestens einer der wichtigsten Zulieferer oder Dienstleistungserbringer des Campingplatzes muss gemäß der EMAS-Verordnung eingetragen (1,5 Punkte) oder nach ISO 14001 (1 Punkt) zertifiziert sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die EMAS-Eintragung bzw. die Zertifizierung nach ISO 14001 mindestens eines seiner Hauptzulieferer zu erbringen.

95.   Einhaltung der obligatorischen Kriterien durch Unterauftragnehmer (maximal 4 Punkte)

Alle Unterauftragnehmer für die beiden zusätzlichen Dienstleistungen (Mahlzeiten und Freizeit-/Fitnessaktivitäten) haben zumindest den in diesem Anhang aufgeführten obligatorischen Kriterien für dieses Umweltzeichen zu genügen, die für die konkreten Dienstleistungen gelten (je 2 Punkte für die auf dem Campingplatz angebotenen Nahrungsmittel und Getränke und/oder die auf dem Campingplatz vorhandenen Freizeiteinrichtungen).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern zur Einhaltung der obligatorischen Kriterien vorzulegen.

96.   Strom- und Wasserzähler (maximal 2 Punkte)

Der Campingplatz muss zusätzliche Strom- und Wasserzähler einbauen, um Daten über den Verbrauch in unterschiedlichen Bereichen oder von verschiedenen Geräten erheben zu können (z. B. Zimmer, Wäsche- und Küchendienst und/oder spezifische Geräte wie Kühlschränke oder Waschmaschinen) (1 Punkt). Für jeden Stellplatz muss ein separater Strom- und/oder Wasserzähler vorhanden sein (1 Punkt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine detaillierte Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einer Analyse der erhobenen Daten (soweit bereits verfügbar) vorzulegen.

97.   Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen (maximal 3 Punkte)

Entweder:

a)

Zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen (je bis zu 1,5 Punkte, insgesamt maximal 3 Punkte): Die Leitung des Campingplatzes hat über die Einhaltung der in diesem Abschnitt oder in Abschnitt A festgelegten Kriterien hinaus Maßnahmen zu ergreifen, die die Umweltfreundlichkeit des Campingplatzes verbessern. Die für die Bearbeitung des Antrags zuständige Stelle vergibt dafür bis zu 1,5 Punkte pro Maßnahme.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einer vollständigen Beschreibung jeder zusätzlichen Maßnahme vorzulegen, die er berücksichtigt wissen möchte;

oder:

b)

Umweltkennzeichnung (3 Punkte): Dem Campingplatz wurde eine der nationalen oder regionalen Umweltkennzeichnungen nach ISO Typ I verliehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat den entsprechenden Nachweis über die Vergabe der Umweltkennzeichnung zu erbringen.


(1)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

(2)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(3)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17.

(4)  Nach Artikel 3 der Richtlinie 92/42/EWG sind die folgenden Heizkessel vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen: Warmwasserkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können; Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung; Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.); Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raums, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, nebenbei aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für Gebrauchszwecke liefern.

(5)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26.

(6)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(7)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(8)  ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

(9)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.

(10)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(11)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(12)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(13)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

(14)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(15)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.

(16)  ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1.

(17)  ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45.

(18)  ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1.

(19)  ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1.

(20)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.

(21)  ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 22.

(22)  ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28.

(23)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(24)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.


28.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2009

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 542/2009 eröffneten Ausschreibungsverfahrens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6059)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6059)

(2009/565/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 542/2009 der Kommission vom 23. Juni 2009 zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl (2) sind zwei Ausschreibungsteilzeiträume vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) setzt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angebote entweder einen Beihilfehöchstbetrag fest oder keinen Beihilfehöchstbetrag fest.

(3)

Auf der Grundlage der im Rahmen der zweiten Teilausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für den am 16. Juli 2009 endenden Ausschreibungsteilzeitraum einen Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung von Olivenöl festzusetzen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den am 16. Juli 2009 endenden Ausschreibungsteilzeitraum im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 542/2009 eröffneten Ausschreibungsverfahrens wird der Beihilfehöchstbetrag für Olivenöl im Anhang der vorliegenden Entscheidung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


ANHANG

(EUR/Tonne/ Tag)

Erzeugnis

Beihilfehöchstbetrag

Natives Olivenöl extra

1,3

Natives Olivenöl

1,3


28.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/61


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2009

zur Änderung des Beschlusses 2008/721/EG in Bezug auf Entschädigungen für Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse sowie für Sachverständige im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5767)

(2009/566/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 152 und 153,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 19 des Beschlusses 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (1) sieht vor, dass die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, die wissenschaftlichen Berater aus dem Pool sowie die externen Sachverständigen für ihre Mitwirkung an den Sitzungen der Ausschüsse, an thematischen Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen und an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Entschädigung haben.

(2)

Gemäß Anhang III des Beschlusses 2008/721/EG beträgt die Entschädigung für die Teilnahme an einer ganztägigen Sitzung 300 EUR, für die Teilnahme an einer Vormittags- oder Nachmittagssitzung 150 EUR und für die Tätigkeit als Berichterstatter 300 EUR. Soweit gerechtfertigt und falls entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann der letztgenannte Betrag bei Fragen, die einen besonders hohen Arbeitsaufwand erfordern, auf 600 EUR erhöht werden.

(3)

Ferner ist in diesem Anhang festgelegt, dass die Kommission die Notwendigkeit der Anpassung dieser Sätze regelmäßig prüfen wird, und zwar auf der Grundlage von Preisindizes, der Bewertung der von anderen europäischen Einrichtungen an Sachverständige gezahlten Entschädigungen und der Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand für Mitglieder, assoziierte Mitglieder, andere wissenschaftliche Berater und externe Sachverständige. Die erste Überprüfung ist für 2009 vorgesehen.

(4)

Die derzeitigen Entschädigungssätze wurden im Jahr 1997 für die Mitglieder und Sachverständigen der Vorgängergremien der betreffenden Wissenschaftlichen Ausschüsse festgelegt und seitdem nicht angepasst. Überträgt man den Anstieg der Verbraucherpreise im Zeitraum 1997-2008 gemäß dem von Eurostat berechneten Verbraucherpreisindex auf den Tagessatz für Entschädigungen, würde dieser 381,50 EUR betragen. Dieser Betrag sollte auf 385 EUR aufgerundet werden.

(5)

Um Reise- und Fahrtzeiten zu berücksichtigen, sollte nicht mehr zwischen ganz- und halbtägigen Sitzungen unterschieden werden.

(6)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Arbeitsaufwand für Berichterstatter erheblich von folgenden Faktoren abhängt: Komplexität und Dauer der mit der Erarbeitung des Gutachtens verbundenen Tätigkeiten (je nach der Komplexität der behandelten Frage), Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten, Umfang der zu prüfenden Literatur, Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Stellen sowie Umfang und Komplexität der erforderlichen Konsultationen von Stakeholdern bzw. der Öffentlichkeit. Somit spiegeln die derzeitigen zwei Sätze für die Entschädigung von Berichterstattern nicht die tatsächliche Bandbreite von Konstellationen wider; die Sätze sollten also breiter gefächert werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Anhang III des Beschlusses 2008/721/EG wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Brüssel, den 27. Juli 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.


ANHANG

„ANHANG III

ENTSCHÄDIGUNGEN

Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, wissenschaftliche Berater aus dem Pool und externe Sachverständige haben wie folgt Anspruch auf Entschädigung für ihre Beteiligung an der Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse:

Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, an Workshops, an Sitzungen von Arbeitsgruppen sowie an anderen von der Kommission veranstalteten Zusammenkünften und Veranstaltungen:

385 EUR für jeden Tag, an dem die Sitzung stattfand und die betreffende Person teilgenommen hat.

Für die Tätigkeit als Berichterstatter:

Die Höhe der Entschädigung wird nach Maßgabe der folgenden Faktoren festgelegt: Arbeitsaufwand (je nach der Komplexität des Sachverhalts), für die Erarbeitung des Gutachtens benötigte Zeit, Umfang und Zugänglichkeit von Daten, wissenschaftlicher Literatur und zu beschaffenden und zu verarbeitenden Informationen, Umfang und Komplexität der erforderlichen Konsultationen von Stakeholdern bzw. der Öffentlichkeit sowie notwendige Kontakte zu anderen Stellen. Als Richtschnur dienen die folgenden Kriterien:

Betrag

Richtkriterien

385 EUR

einfache Thematik, Routinefrage

Gutachten basiert auf der Prüfung von Unterlagen sowie auf einer begrenzten Datenrecherche und Literaturauswertung

keine öffentliche Konsultation

Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt höchstens 5 Monate

770 EUR

komplexe Thematik

Gutachten basiert auf umfangreicher Daten- und Literaturrecherche und -auswertung

Konsultation von Stakeholdern und/oder der Öffentlichkeit, begrenzter Arbeitsaufwand für die Auswertung des Feedbacks

Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt zwischen 5 und 9 Monaten

1 155 EUR

sehr komplexe Thematik

umfangreiche Daten- und Literaturrecherche und -analyse erforderlich

umfangreiche, komplexe Konsultationen von Stakeholdern, der Öffentlichkeit und weiterer wissenschaftlicher Gremien, Auswertung umfassenden Feedbacks

Zeitraum zwischen der ersten und der letzten Sitzung beträgt mehr als 9 Monate

Die Kommission legt in jedem einzelnen Fall auf Grundlage der oben genannten Kriterien fest, welchen der Entschädigungsbeträge der Berichterstatter erhält, und gibt dies jeweils in der Anforderung des Gutachtens an. Die Kommission kann den ausgewählten Betrag während der Vorarbeiten für das angeforderte Gutachten ändern, wenn unvorhergesehene Veränderungen bei den relevanten Kriterien dies rechtfertigen.

Die Kommission wird die Notwendigkeit der Anpassung dieser Sätze regelmäßig auf der Grundlage von Preisindizes, der Bewertung der von anderen europäischen Einrichtungen an Sachverständige gezahlten Entschädigungen und der Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand für Mitglieder, assoziierte Mitglieder, andere wissenschaftliche Berater und externe Sachverständige prüfen.“