ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.167.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 167

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
29. Juni 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 545/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 543/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (2) und die Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (3) wurden mehrfach geändert. Da nun weitere Änderungen und Vereinfachungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit und im Einklang mit dem neuen Konzept zur Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und zur besseren Rechtsetzung (4) durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(2)

Statistiken über pflanzliche Erzeugnisse sind für die Verwaltung der Gemeinschaftsmärkte unabdingbar. Außerdem wird es für wesentlich erachtet, zusätzlich zu den Statistiken über Getreide und andere Kulturen auf dem Ackerland, die derzeit durch Gemeinschaftsrechtsvorschriften geregelt werden, auch die Gemüse- und Dauerkulturstatistiken aufzunehmen.

(3)

Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, ist die Kommission darauf angewiesen, dass regelmäßig Daten über Flächen und Erträge sowie über die Produktion pflanzlicher Erzeugnisse übermittelt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (5) sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für die Bereitstellung von Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2016 vor.

(5)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (6) müssen alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der Klassifikation NUTS beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.

(6)

Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die verlangten regionalen Daten nicht über die in früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen, sofern zwischenzeitlich keine neuen regionalen Ebenen eingeführt wurden. Deshalb sollte zugelassen werden, dass die regionalen statistischen Daten von Deutschland und dem Vereinigten Königreich lediglich für die Gebietseinheiten NUTS 1 vorgelegt werden.

(7)

Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten, insbesondere im Rahmen des mit dem Beschluss 72/279/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 (7) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses.

(8)

Um einen reibungslosen Übergang von der geltenden Regelung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass einem Mitgliedstaat, in dem die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen notwendig macht und wahrscheinlich zu erheblichen praktischen Problemen führen würde, eine Ausnahme für höchstens zwei Jahre eingeräumt werden kann.

(9)

Die Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken gemäß dieser Verordnung sind für die Ausübung der Gemeinschaftstätigkeiten erforderlich. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über Anbauflächen und Erträge sowie die Erzeugung von Getreide und pflanzlichen Erzeugnissen außer Getreide in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (8) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere was die Wahrung der Standards der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Relevanz, der Kostenwirksamkeit, der statistischen Geheimhaltung und der Transparenz betrifft und für die Übermittlung und den Schutz der aufgrund der vorliegenden Verordnung vorgelegten vertraulichen statistischen Daten, um sicherzustellen, dass es bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten oder ihrer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt.

(11)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(12)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Übermittlungstabellen zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(13)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (10) besteht die Verpflichtung, der Kommission die zweckdienlichen statistischen Angaben zu übermitteln, die im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft definiert werden. Unter Anerkennung, dass eine systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die ökologische/biologische Produktion und den ökologischen/biologischen Landbau notwendig ist, wird davon ausgegangen, dass die Kommission die zur angemessenen Regelung dieser Frage erforderlichen Maßnahmen ergreift, unter anderem durch Vorlage eines Legislativvorschlags.

(14)

Diese Verordnung berührt nicht die freiwillige Lieferung von Statistiken über frühe Schätzungen der pflanzlichen Erzeugung (Early Estimates for Crop Products, EECP) durch die Mitgliedstaaten.

(15)

Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde zu dem Vorschlag gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die landwirtschaftliche Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung geschaffen.

Artikel 2

Definitionen und Klarstellungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Erntejahr“ das Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt;

b)

„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die Gesamtheit von Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von den Betrieben genutzt werden, ungeachtet der Besitzverhältnisse oder der Nutzung als Gemeinschaftsfläche;

c)

„Anbaufläche“ die Fläche, die der gesamten Aussaatfläche entspricht; nach der Ernte sind jedoch zerstörte Flächen (z.B. durch Naturkatastrophen) ausgenommen;

d)

„Kulturfläche“ die Fläche, die der Gesamtheit der Fläche entspricht, die zur Erzeugung einer spezifischen Kultur in einem bestimmten Jahr eingesät wurde;

e)

„Erntefläche“ den Teil der Kulturfläche, der abgeerntet wurde. Die Erntefläche kann daher gleich der Kulturfläche oder kleiner sein;

f)

„Produktionsfläche“ bei Dauerkulturen die Fläche, die im Bezugserntejahr potenziell abgeerntet werden kann. Nicht dazu zählen alle nicht in die Erzeugung einbezogenen Flächen, wie Neuanpflanzungen, die noch keine Frucht bringen;

g)

„Erntemenge“ die Produktion, einschließlich der betrieblichen Ernteverluste, des betrieblichen Eigenverbrauchs sowie der vermarkteten Mengen, angegeben in Gewichtseinheiten des Grunderzeugnisses;

h)

„Ertrag“ die Erntemenge je Anbaufläche;

i)

„Kulturen unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen“ Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden. Flexible Flachfolien aus Plastik, Flächen unter Glocken und Tunneln (nicht für den Menschen begehbar) sowie bewegliche Anzuchtkästen fallen nicht hierunter. Kulturen, die zeitweise unter Schutzeinrichtungen und zeitweise im Freiland stehen, werden den Flächen unter Schutzeinrichtungen zugeordnet, wenn sie nicht nur sehr kurzfristig unter Schutzeinrichtungen stehen;

j)

„Hauptanbaufläche“ einer gegebenen Parzelle die Fläche der Parzelle, die im Laufe eines bestimmten Anbaujahres nur für eine Kultur genutzt wird und durch diese Nutzung eindeutig definiert ist.

(2)   „Fruchtwechselwirtschaft“ bezieht sich auf den Anbau von Kulturen auf einer Ackerlandparzelle, die innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal, jedes Mal aber nur für eine Kultur genutzt wird. Diese Flächen gelten für jede Kultur als Anbaufläche. Die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu.

„Vergesellschaftete Kulturen“ bezieht sich auf eine Vergesellschaftung von Kulturen, die gleichzeitig auf einer Parzelle landwirtschaftlicher Fläche angebaut werden. Die Anbaufläche wird dabei anteilsmäßig auf die Kulturen nach der von ihnen beanspruchten Bodenfläche aufgeteilt. Die Begriffe Haupt- und Nebenanbaufläche treffen in diesem Zusammenhang nicht zu.

„Mehrzweckkulturen“, d. h. Kulturen, die mehr als einen Zweck haben, gelten vereinbarungsgemäß bezüglich ihrer primären Verwendung als Hauptkultur und bezüglich ihrer zusätzlichen Verwendungen als Nebenkultur.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt Statistiken über die im Anhang aufgeführten pflanzlichen Erzeugnisse, die auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche in seinem Hoheitsgebiet produziert werden.

(2)   Die Statistiken sind für mindestens 95 % der folgenden Flächen repräsentativ:

a)

gesamte Anbaufläche von Kulturen auf dem Ackerland (Tabelle 1);

b)

gesamte Erntefläche von Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Tabelle 2);

c)

gesamte Produktionsfläche von Dauerkulturen (Tabelle 3);

d)

landwirtschaftlich genutzte Fläche (Tabelle 4).

(3)   Variablen, deren Prävalenz in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können von der Statistik ausgenommen werden, sofern dieser Mitgliedstaat die Kommission über alle pflanzlichen Erzeugnisse dieser Art und den anwendbaren Schwellenwert für die geringe Prävalenz für jedes pflanzliche Erzeugnis dieser Art spätestens am Ende des Kalenderjahres vor dem jeweiligen Bezugszeitraum informiert.

Artikel 4

Häufigkeit und Bezugszeitraum

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die im Anhang genannten Daten. Der Bezugszeitraum ist das Erntejahr. Das erste Bezugsjahr ist 2010.

Artikel 5

Genauigkeitsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen zur Erstellung von Statistiken durchführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten in Tabelle 1 den folgenden Anforderungen an die Genauigkeit entsprechen: Der Variationskoeffizient der Daten, die bis 30. September des Jahres n + 1 zu übermitteln sind, darf für die Anbaufläche der folgenden wichtigsten Gruppen an Hauptkulturen auf nationaler Ebene 3 % nicht überschreiten: Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut), Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen für die Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Mischkulturen mit Getreide), Hackfrüchte, Handelsgewächse und Pflanzen zur Grünernte.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der beschließt, andere Quellen statistischer Informationen als statistische Erhebungen zu nutzen, stellt sicher, dass die Daten aus diesen Quellen von mindestens gleicher Qualität wie die aus den statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der beschließt, Verwaltungsdatenquellen zu nutzen, unterrichtet die Kommission vorab und übermittelt Einzelheiten zu den angewandten Methoden und der Datenqualität der Verwaltungsdatenquelle.

Artikel 6

Übermittlung an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die im Anhang genannten Daten innerhalb der für jede Tabelle angegebenen Fristen.

(2)   Die Übermittlungstabellen gemäß dem Anhang können von der Kommission angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7

Regionalstatistik

(1)   Die Daten für die im Anhang mit „R“ gekennzeichneten pflanzlichen Erzeugnisse werden für die Gebietseinheiten NUTS 1 und NUTS 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 vorgelegt. Abweichend davon können sie von Deutschland und dem Vereinigten Königreich für die Gebietseinheiten NUTS 1 vorgelegt werden.

(2)   Variablen, deren Prävalenz in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können von der Regionalstatistik ausgenommen werden, sofern der Mitgliedstaat die Kommission über alle pflanzlichen Erzeugnisse dieser Art und den anwendbaren Schwellenwert für die geringe Prävalenz für jedes pflanzliche Erzeugnis dieser Art spätestens zum Ende des Kalenderjahres vor dem jeweiligen Bezugszeitraum informiert.

Artikel 8

Qualität der Statistik und Bericht

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätskriterien:

a)

„Relevanz“: diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

b)

„Genauigkeit“: diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

c)

„Aktualität“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

d)

„Pünktlichkeit“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);

e)

„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“: diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

f)

„Vergleichbarkeit“: diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

g)

„Kohärenz“: diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

(2)   Alle drei Jahre und erstmals bis zum 1. Oktober 2011, legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor.

(3)   In dem Qualitätsbericht wird anhand der Qualitätskriterien gemäß Absatz 1 Folgendes beschrieben:

a)

die Durchführung der in dieser Verordnung erfassten Erhebungen und die angewandte Methodik,

b)

das Genauigkeitsniveau, das bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erreicht wird und

c)

die Qualität der anderen verwendeten Quellen als Erhebungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung der Methodik und jede sonstige Änderung, die erheblichen Einfluss auf die Qualität der Statistik hätte. Dies erfolgt spätestens binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung.

(5)   Der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 1 des Beschlusses 72/279/EWG eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 10

Ausnahme

(1)   Sofern die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme schaffen wird, kann die Kommission dem Mitgliedstaat nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Ausnahme hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zum 31. Dezember 2011 gewähren.

(2)   Zu diesem Zweck stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission bis spätestens 31. Juli 2009 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

Artikel 11

Aufhebung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf diese Verordnung.

(2)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Artikel 10 gewährt wurde, während der Dauer der Ausnahme weiterhin die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 an.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010. Artikel 10 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juni 2009.

(2)  ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.

(3)  ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1.

(4)  Interinstitutionelle Vereinbarung — „Bessere Rechtsetzung“ (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

(6)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

(8)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.


ANHANG

Tabelle 1

Kulturen auf dem Ackerland

(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)

TEIL A

 

Anbaufläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Ertrag

(in 100 kg/ha)

Übermittlungsfristen

31. Jan.

30. Juni

31. Aug.

30. Sept.

31. Jan.

30. Sept.

30. Sept.

31. Okt.

31. Jan.

30. Sept.

31. Aug.

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

 

MS über Schwelle

MS über Schwelle

MS über Schwelle

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

alle MS

MS über Schwelle

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)  (1)

X

R

X

R

Getreide (ohne Reis) (1)

X

X

X

X

Weichweizen und Spelz (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

davon: Winterweizen (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Hartweizen (1)

X

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

Roggen und Wintermenggetreide (1)

X

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

Gerste (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

davon: Wintergerste (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Hafer (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Sommermenggetreide (1)

X

X

X

X

Körnermais und Corn-Cob-Mix (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

Sorghum (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Triticale (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Hirse, Buchweizen, Kanariensaat (1)

X

X

X

X

Reis (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

davon:

Indica

X

X

X

X

Japonica

X

X

X

X


TEIL B

 

Anbaufläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Ertrag

(in 100 kg/ha)

Übermittlungsfristen

31. Jan.

30. Juni

31. Aug.

30. Sept.

31. März

30. Sept.

30. Sept.

31. Okt.

31. März

30. Sept.

31. Aug.

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

Jahr n

Jahr n + 1

Jahr n + 1

Jahr n

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

 

MS über Schwelle

MS über Schwelle

MS über Schwelle

für alle MS

für alle MS

für alle MS

für alle MS

für alle MS

für alle MS

für alle MS

MS über Schwelle

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung

(einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)  (1)

X

R

X

X

Ackererbsen (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Puff- und Ackerbohnen (1)

X

X

X

X

X

X

X

X

Süßlupinen (1)

X

X

X

X

andere Hülsenfrüchte a.n.g.

X

X

Hackfrüchte

X

X

X

X

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

X

X

X

X

X

X

X

X

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

X

X

X

X

R

X

X

R

andere Hackfrüchte a.n.g.

X

X

Handelsgewächse

X

X

X

X

Raps und Rübsen (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

davon: Winterraps

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Sonnenblumenkerne (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

Leinsamen (Öllein) (1)

X

R

X

X

Soja (1)

X

X

X

X

R

X

X

X

R

X

Baumwolle (1)

X

X

andere Ölfrüchte (1)

X

X

Faserflax

X

R

X

X

Hanf

X

X

X

X

Baumwollfasern

X

R

X

X

Hopfen

X

X

X

X

Tabak

X

R

X

R

Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen

X

X

Energiepflanzen a.n.g.

X

X

X

X

Pflanzen zur Grünernte

X

X

einjährige Pflanzen zur Grünernte

X

X

X

X

davon: Silomais/Grünmais

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Getreide zur Grünernte

X

X

X

X

Leguminosen

X

X

Feldgras/Grasanbau auf dem Ackerland

X

X

NB: Die Schätzungen für die Spalten 1,2, 3 und 11 sind für diejenigen Mitgliedstaaten obligatorisch, deren durchschnittliche nationale Erzeugung pro Jahr in den letzten drei Jahren folgende Mengen überschritten hat:

3 000 000 Tonnen Weichweizen,

1 000 000 Tonnen Hartweizen,

900 000 Tonnen Gerste,

100 000 Tonnen Roggen und Wintermenggetreide,

1 500 000 Tonnen Körnermais,

200 000 Tonnen Triticale,

150 000 Tonnen Hafer,

150 000 Tonnen Sorghum,

150 000 Tonnen Reis,

70 000 Tonnen Ackererbsen,

50 000 Tonnen Ackerbohnen,

300 000 Tonnen Raps,

200 000 Tonnen Sonnenblumen,

60 000 Tonnen Soja

700 000 Tonnen Kartoffeln,

2 500 000 Tonnen Zuckerrüben und

4 500 000 Tonnen Silomais/Grünmais.

Tabelle 2

Gemüse, Melonen und Erdbeeren

 

Erntefläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Übermittlungsfristen

31. März

Jahr n + 1

31. März

Jahr n + 1

 

1

2

GEMÜSE, MELONEN UND ERDBEEREN

X

 

Speisekohl

Blumenkohl/Karfiol und Broccoli

X

X

Weißkohl

X

X

Blatt- und Stängelgemüse

Stauden-/Stangensellerie

X

X

Porree/Lauch

X

X

Kopfsalat

X

X

davon: unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen (2)

X

 

Endiviensalat

X

X

Spinat

X

X

Spargel

X

X

Chicorée

X

X

Artischocken

X

X

Fruchtgemüse

Tomaten/Paradeiser

X

X

davon: Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr

X

X

davon: unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen (2)

X

 

Schälgurken

X

X

davon: unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen (2)

X

 

Einlegegurken

X

X

Melonen

X

X

Wassermelonen

X

X

Auberginen/Melanzani

X

X

Zucchini

X

X

Gemüse- und Pfefferpaprika

X

X

davon: unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen (2)

X

 

Wurzel- und Knollengemüse

Karotten und Speisemöhren

X

X

Knoblauch

X

X

Zwiebeln

X

X

Schalotten

X

X

Knollensellerie

X

X

Radieschen

X

X

Hülsenfrüchte

X

 

Speiseerbsen

X

X

grüne Bohnen/Fisolen

X

X

Erdbeeren

X

X

davon: unter Glas oder anderen hohen (begehbaren) Schutzeinrichtungen (2)

X

 

Zuchtpilze

X

X


Tabelle 3

Dauerkulturen

 

Produktionsfläche

(in 1 000 Hektar)

Erntemenge

(in 1 000 Tonnen)

Übermittlungsfristen

31. März

Jahr n + 1

31. März

Jahr n + 1

30. Sept.

Jahr n + 1

 

1

2

3

DAUERKULTUREN

X

 

 

Früchte aus gemäßigten Klimazonen

Äpfel

X

X

 

davon: Äpfel zum Direktverzehr

 

X

 

Birnen

X

X

 

Pfirsiche

X

X

 

Nektarinen

X

X

 

Aprikosen/Marillen

X

X

 

Kirschen,

X

X

 

davon Sauerkirschen/Weichseln

X

X

 

Pflaumen

X

X

 

Beerenobst

Schwarze Johannisbeeren

X

X

 

Himbeeren

X

X

 

Nüsse  (3)

Walnüsse

X

X

 

Haselnüsse

X

X

 

Mandeln

X

X

 

Esskastanien/Maronen

X

X

 

Früchte aus subtropischen Klimazonen

Feigen

X

X

 

Kiwis

X

X

 

Avocados

X

X

 

Bananen

X

X

 

Zitrusfrüchte  (3)

X

 

 

Pampelmuse und Grapefruit

X

 

X

Zitronen und saure Limonen

X

 

X

Orangen

X

 

X

Kleine Zitrusfrüchte

X

 

X

Satsumas

X

 

X

Clementinen

X

 

X

Rebflächen  (3)

X

X

 

Rebflächen für Wein:

X

X

 

davon:

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung

X

X

 

Wein mit geschützter geografischer Angabe

X

X

 

anderer Wein

X

X

 

Rebflächen für Tafeltrauben

X

X

 

Rebflächen für Rosinen

X

X

 

Olivenbäume  (3)

Olivenbäume für Tafeloliven

X

X

 

Olivenbäume für Olivenöl

X

X

 


Tabelle 4

Landwirtschaftliche Bodennutzung

 

Hauptanbau-fläche

(in 1 000 Hektar)

Übermittlungsfristen

30. Sept.

Jahr n + 1

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

R

Ackerland

R

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

X

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung

(einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

X

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

X

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

X

Handelsgewächse

X

Gemüse, Melonen und Erdbeeren

X

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

X

Pflanzen zur Grünernte

X

andere Kulturen auf dem Ackerland

X

Brache

R

Dauergrünland

R

Dauerkulturen

X

davon:

Obst- und Beerenobstanlagen

R

Olivenanlagen

R

Rebflächen

R

Baumschulen

X


(1)  Die Angaben zur Erzeugung dieser Kulturen beziehen sich auf den durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt, den die Mitgliedstaaten der Kommission im Januar/März des Jahres n + 1 (Spalte 9) übermitteln.

(2)  Schätzungen obligatorisch für Mitgliedstaaten mit einer Erntefläche von mindestens 500 ha.

(3)  Obligatorisch für Mitgliedstaaten mit einer nationalen Produktionsfläche von mindestens 500 ha.


29.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 544/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (3) wurden außerordentlich und vorübergehend geltende Obergrenzen für die Entgelte vorgeschrieben, die Mobilfunkbetreiber auf der Großkundenebene und der Endkundenebene für die Erbringung von Auslandsroamingdiensten für innerhalb der Gemeinschaft abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe berechnen dürfen. Mit der genannten Verordnung wurden außerdem Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer gemeinschaftsweiter Roamingdienste festgelegt.

(2)

Die Kommission führte gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eine Überprüfung durch, deren Zweck darin bestand, die Erreichung der Ziele der Verordnung zu bewerten, die Großkunden- und Endkundenentgelte für die Erbringung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, für Roamingkunden zu überprüfen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Notwendigkeit einer Regulierung dieser Dienste zu geben. In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, der in ihrer Mitteilung vom 23. September 2008 überdie Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG enthalten ist, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über den 30. Juni 2010 hinaus zu verlängern.

(3)

Ferner kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 auf die Erbringung von SMS- und Datenroamingdiensten innerhalb der Gemeinschaft ausgedehnt werden sollte. Die besonderen Merkmale des Auslandsroamingmarktes, die den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und die Auferlegung von Verpflichtungen für die Mobilfunkbetreiber zur Erbringung von gemeinschaftsweiten Sprachroamingdiensten rechtfertigten, gelten gleichermaßen für die Erbringung gemeinschaftsweiter SMS- und Datenroamingdienste. Wie Sprachroamingdienste werden auch SMS- und Datenroamingdienste auf nationaler Ebene nicht separat gekauft, sondern sind Bestandteil eines größeren Paketangebots, das die Endkunden von ihrem Heimatanbieter erwerben, so dass hier nur ein beschränkter Wettbewerb stattfindet. Ebenso ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste nicht möglich, das Verhalten der Betreiber der besuchten Netze in anderen Mitgliedstaaten zu kontrollieren.

(4)

In einem echten Binnenmarkt für Mobilfunkdienste, der noch nicht vollständig entstanden ist, aber das Endziel jedes Rechtsrahmens sein sollte, sollten strukturelle Probleme bei Roamingdiensten leichter zu beheben sein.

(5)

Aus diesem Grund forderten die nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der durch den Beschluss 2002/627/EG (4) eingesetzten Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ERG) in ihrer Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Konsultation zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 die Kommission erneut auf, auf Gemeinschaftsebene sowohl im Hinblick auf die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung als auch die Einbeziehung von SMS-Roamingdiensten und Datenroamingdiensten tätig zu werden.

(6)

Die vorliegenden Daten über die Preisentwicklung bei gemeinschaftsweiten Sprachroamingdiensten seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007, darunter insbesondere auch die Daten, die von den nationalen Regulierungsbehörden erfasst und vierteljährlich über die ERG gemeldet werden, lassen nicht den Schluss zu, dass sich ohne Regulierungsmaßnahmen auf der Endkunden- oder Großkundenebene ab Juni 2010 wahrscheinlich ein dauerhafter Wettbewerb einstellen würde. Diese Daten lassen vielmehr erkennen, dass die Endkunden- und Großkundenpreise allesamt auf den oder nahe den durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgelegten Preisobergrenzen liegen und dass unterhalb dieser Preisgrenzen nur wenig Wettbewerb stattfindet.

(7)

Das Auslaufen der durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 auf Großkunden- und Endkundenebene festgesetzten Preisobergrenzen für innergemeinschaftliche Sprachroamingdienste im Juni 2010 würde daher ein erhebliches Risiko schaffen, dass sich wegen des fehlenden Wettbewerbsdrucks auf dem Markt der Sprachroamingdienste und wegen des bestehenden Anreizes für die Mobilfunkbetreiber, ihre Roamingeinnahmen zu maximieren, für innergemeinschaftliche Roamingdienste erneut Endkunden- und Großkundenpreise einstellen werden, welche die durch die Erbringung dieser Dienste verursachten Kosten nicht angemessen widerspiegeln, was den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zuwiderlaufen würde. Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 sollte daher über den 30. Juni 2010 hinaus um zwei Jahre verlängert werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, indem einerseits gewährleistet wird, dass den Verbrauchern auch weiterhin für ihre abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe kein im Vergleich zu den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten nationalen Preisen überhöhter Preis berechnet wird, und andererseits ausreichend Zeit für die Entwicklung des Wettbewerbs gelassen wird.

(8)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen dürfen die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mobilfunkbetreibern innerhalb der Gemeinschaft nicht verzerren und auch zu keinerlei Wettbewerbsvorteil führen, insbesondere nicht aufgrund der Größe, der Art des Roamingverkehrs oder des Heimatmarktes des Roamingdienste-Anbieters.

(9)

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgesetzten Höchstbeträge des durchschnittlichen Großkundenentgelts für regulierte Roaminganrufe während der verlängerten Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 weiter gesenkt werden, um fallenden Kosten und Senkungen der regulierten Mobilfunkterminierungsentgelte in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; sie müssen aber gleichzeitig der Erfüllung des doppelten Ziels dienen, überhöhte Preise zu unterbinden und gleichzeitig den Betreibern Freiraum für Wettbewerb und Innovation zu lassen.

(10)

Um einen nachhaltigen Wettbewerb bei den einzelnen Roamingdiensten zu stimulieren und zu stärken, sollten die nationalen Regulierungsbehörden beobachten, ob zwischen großen und kleineren Anbietern diskriminiert wird, insbesondere bei der Berechnung der Großkundenentgelte.

(11)

Der Termin im Jahr 2009, zu dem die Senkung der Höchstpreise für regulierte Roaminganrufe auf Großkunden- und Endkundenebene wirksam wird, sollte vom 30. August auf den 1. Juli vorverlegt werden, um ihn an den in dieser Verordnung vorgesehenen Einführungstermin für die Preisverpflichtungen für SMS-Nachrichten anzugleichen. Zudem kommen die Nutzer von Sprachroamingdiensten wie auch von SMS-Roamingdiensten dadurch bereits in dem Zeitraum in den Genuss der neuen Tarife, in dem die größte Nachfrage nach solchen Diensten besteht.

(12)

Soweit Entgeltobergrenzen nicht in Euro angegeben werden, sind die zunächst geltenden Obergrenzen und die angepassten Werte dieser Obergrenzen in der jeweiligen Währung festzulegen, indem die Referenzwechselkurse angewandt werden, die zu den in dieser Verordnung genannten Zeitpunkten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Falls es an dem angegebenen Tag keine Veröffentlichung gibt, sollten als Referenzwechselkurse die Wechselkurse zugrunde gelegt werden, die in dem ersten nach diesem Datum erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union, das solche Referenzwechselkurse enthält, veröffentlicht werden.

(13)

Da die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgesetzten Obergrenze des Großkundenentgelts anhand des zwischen zwei beliebigen Betreibern über einen Zeitraum von 12 Monaten bestehenden durchschnittlichen Großkundenentgelts beurteilt wird, sollte klargestellt werden, dass dieser Zeitraum auch kürzer sein kann, z. B. wenn der Termin einer geplanten Senkung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts vor dem Ende eines 12-Monats-Zeitraums liegt.

(14)

Die Praxis einiger Mobilfunknetzbetreiber, bei der Abrechnung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 60 Sekunden zugrunde zu legen, anstatt sekundengenau abzurechnen, wie dies bei anderen Zusammenschaltungsentgelten auf der Großkundenebene normalerweise üblich ist, führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen diesen und anderen Betreibern, die eine andere Abrechnungsmethode verwenden, und untergräbt die einheitliche Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eingeführten Preisobergrenzen auf der Großkundenebene. Darüber hinaus stellt dies ein zusätzliches Entgelt dar, das die Kosten auf der Großkundenebene erhöht und sich dadurch bei Sprachroamingdiensten nachteilig auf die Preisbildung auf der Endkundenebene auswirkt. Die Mobilfunkbetreiber sollten deshalb zur sekundengenauen Abrechnung der auf der Großkundenebene abgewickelten regulierten Roaminganrufe verpflichtet werden.

(15)

Die Entgeltobergrenzen des Eurotarifs sollten sowohl für abgehende als auch ankommende Anrufe auch während der verlängerten Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 weiterhin jährlich sinken, und zwar in ähnlicher Weise wie während der anfänglichen Geltungsdauer der genannten Verordnung, um der allgemeinen Senkung der Mobilfunkpreise im Inland wie auch dem fortlaufenden Rückgang der durch die Abwicklung regulierter Roaminganrufe verursachten Kosten Rechnung zu tragen. Dadurch kann die fortdauernde Wirkung der Verordnung aufrecht erhalten werden.

(16)

Die höheren Gewinnspannen zwischen den Höchstbeträgen der Großkunden- und Endkundenentgelte, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, dürften den Betreibern einen größeren Spielraum für den Preiswettbewerb auf der Endkundenebene geben und steigern dadurch die Chancen für das Entstehen eines wirklich wettbewerbsbestimmten Marktes.

(17)

Bestimmten Betreibern entstehen auf der Großkundenebene höhere Kosten als anderen, und zwar wegen geografischer oder sonstiger Gegebenheiten wie schwierige topografische Verhältnisse, Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte und kurzfristig starkem Zustrom von Touristen.

(18)

Nach einer Schätzung der ERG führt die Praxis der Mobilfunkbetreiber, bei der Abrechnung von Roamingdiensten auf der Endkundenebene Gebührenintervalle von mehr als einer Sekunde zugrunde zu legen, zu einem Aufschlag auf den normalen Eurotarif in Höhe von 24 % bei abgehenden Anrufen und 19 % bei ankommenden Anrufen. Nach Ansicht der ERG stellen diese Aufschläge eine Art verdecktes Entgelt dar, weil sie den meisten Verbrauchern nicht bewusst sind. Aus diesem Grund empfiehlt die ERG, dringend den unterschiedlichen Abrechnungspraktiken für den Eurotarif auf der Endkundenebene entgegenzuwirken.

(19)

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 hat zwar mit dem Eurotarif in der Gemeinschaft einen gemeinsamen Ansatz eingeführt, um sicherzustellen, dass den Roamingkunden für regulierte Roaminganrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, ihre einheitliche Anwendung wird aber ernsthaft dadurch untergraben, dass die Mobilfunkbetreiber bei der Abrechung unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde legen. Das bedeutet auch, dass trotz des gemeinschaftsweiten und grenzüberschreitenden Charakters der innergemeinschaftlichen Roamingdienste abweichende Abrechnungsmethoden für regulierte Roaminganrufe bestehen, die zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.

(20)

Es sollten daher gemeinsame Regeln für die Festlegung der Abrechnungseinheiten des Eurotarifs auf der Endkundenebene eingeführt werden, um den Binnenmarkt weiter zu stärken und bei den gemeinschaftsweiten Roamingdiensten einen einheitlichen Verbraucherschutz in der ganzen Gemeinschaft sicherzustellen.

(21)

Betreiber, die regulierte Roaminganrufe auf der Endkundenebene anbieten, sollten deshalb dazu verpflichtet werden, ihren Kunden alle Anrufe, für die ein Eurotarif gilt, sekundengenau zu berechnen, und nur bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen. Dadurch können die Betreiber vertretbare Kosten für den Verbindungsaufbau decken und sind gleichzeitig flexibel genug, um sich mit einer kürzeren Mindestabrechnungsdauer am Wettbewerb zu beteiligen. Bei ankommenden Anrufen, für die ein Eurotarif gilt, ist dagegen keine Mindestabrechnungsdauer gerechtfertigt, weil die entsprechenden Kosten auf der Großkundenebene sekundengenau abgerechnet werden und etwaige besondere Kosten für den Verbindungsaufbau bereits in den Mobilfunkzustellungsentgelten enthalten sind.

(22)

In besuchten Netzen ankommende Voice-Mail-Nachrichten sollten den Kunden nicht berechnet werden, da sie auf die Dauer dieser Nachrichten keinen Einfluss haben. Andere Voice-Mail-Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

(23)

In Bezug auf SMS-Roamingdienste machen die von der ERG und der Kommission seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 gesammelten Marktdaten deutlich, dass die Großkundenentgelte für diese Dienste gemeinschaftsweit im Wesentlichen unverändert geblieben sind und in keinem vernünftigen Verhältnis zu den entsprechenden Kosten stehen. Wie bei den Sprachroamingdiensten wirkt auf die Betreiber offenbar kein ausreichender Wettbewerbsdruck, um die Großkundenentgelte zu senken. Die Endkundenpreise für SMS-Roamingdienste sind ebenfalls weitgehend stabil geblieben, bieten hohe Gewinnspannen und liegen deutlich über den Preisen für entsprechende Inlands-SMS-Dienste, ohne dass es dafür eine klare Rechtfertigung gibt.

(24)

Wie bei den Sprachroamingdiensten besteht ein erhebliches Risiko, dass die Auferlegung von Preisverpflichtungen allein auf der Großkundenebene nicht automatisch zu niedrigeren Endkundenpreisen führen würde. Andererseits könnten Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte die Stellung einiger — insbesondere auch kleinerer — Betreiber schwächen, weil dadurch das Risiko einer Kosten-Preis-Schere steigt.

(25)

Wegen der besonderen Struktur des Roamingmarktes und seines grenzübergreifenden Charakters sah der Rechtsrahmen von 2002 zudem keine geeigneten Instrumente für die nationalen Regulierungsbehörden vor, um wirksam gegen die Wettbewerbsprobleme vorzugehen, die den hohen Großkunden- und Endkundenpreisen für regulierte SMS-Roamingdienste zugrunde liegen. Dies ist der Gewährleistung des reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts nicht förderlich und sollte korrigiert werden.

(26)

Die ERG erklärte in ihrer Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Konsultation, die von der Kommission zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 durchgeführt wurde, dass sie eine Regulierung der SMS-Roamingdienste sowohl auf der Großkunden- als auch der Endkundenebene für notwendig hält, um eine Annäherung der Preise an die Kosten und an die Inlandspreise zu erreichen. Weiter erklärte sie, dass sie dafür ähnliche Regelungen, wie sie für Sprachroamingdienste getroffen wurden, für geeignet hält. Die ERG empfahl insbesondere die Einführung einer Obergrenze für das durchschnittliche Großkundenentgelt, das ein Betreiber einem anderen Betreiber für SMS-Roamingdienste berechnet, und die Änderung der Eurotarif-Verpflichtung dahin gehend, dass dieser Tarif auch ein SMS-Roamingangebot zu einem Preis unterhalb der festgesetzten Obergrenze enthalten muss.

(27)

Daher sollten in Bezug auf regulierte SMS-Roamingdienste Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar auf der Großkundenebene, um ein vernünftigeres Verhältnis zwischen Großkundenentgelten und den entsprechenden Abwicklungskosten herzustellen, und auf der Endkundenebene, um die Interessen der Roamingkunden zu schützen.

(28)

Diese Verpflichtungen sollten so bald wie möglich wirksam werden, wobei den betroffenen Betreibern eine angemessene Frist einzuräumen ist, damit sie ihre Preise und Dienstangebote mit den Auflagen in Einklang bringen können.

(29)

Der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende SMS-Roamingnachrichten auf der Großkundenebene besteht darin, ein gemeinschaftsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro SMS-Nachricht, die aus einem besuchten Netz abgeht, festzusetzen. Das durchschnittliche Großkundenentgelt sollte jeweils zwischen zwei beliebigen Mobilfunkbetreibern in der Gemeinschaft über einen festgelegten Zeitraum gelten.

(30)

Die Preisobergrenze für regulierte SMS-Roamingnachrichten auf der Großkundenebene sollte alle Kosten beinhalten, die dem Erbringer dieses Dienstes auf der Großkundenebene entstehen, darunter unter anderem Kosten für Verbindungsaufbau und Transit sowie noch nicht gedeckte Kosten der Zustellung von SMS-Roamingnachrichten im besuchten Netz. Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen, sollte es Betreibern, die regulierte SMS-Roamingdienste auf der Großkundenebene erbringen, deshalb untersagt werden, für die Zustellung von SMS-Roamingnachrichten in ihrem Netz ein separates Entgelt zu verlangen.

(31)

Der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Endkundenpreise für gemeinschaftsweite SMS-Roamingnachrichten besteht in der Einführung einer Vorschrift, mit der die Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen SMS-Eurotarif anzubieten, der eine bestimmte Preisobergrenze nicht überschreiten darf. Der SMS-Eurotarif sollte so festgesetzt werden, dass er den Betreibern eine ausreichende Gewinnspanne sichert, gleichzeitig aber die auf der Endkundenebene entstehenden Kosten angemessener widerspiegelt.

(32)

Dieser Regulierungsansatz soll dafür sorgen, dass die für regulierte SMS-Roamingnachrichten berechneten Endkundenentgelte den tatsächlich mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten besser entsprechen als bisher. Der maximale SMS-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden kann, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den Kosten der Erbringung des regulierten SMS-Roamingdienstes zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Betreiber gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf SMS-Mehrwertdienste Anwendung finden.

(33)

Von den Roamingkunden sollte kein zusätzliches Entgelt dafür verlangt werden, dass sie in einem besuchten Netz eine regulierte SMS- oder Voice-Mail-Roamingnachricht empfangen, denn die entsprechenden Zustellungskosten werden bereits durch das für den Versand einer SMS- oder Voice-Mail-Roamingnachricht berechnete Endkundenentgelt gedeckt.

(34)

Ein SMS-Eurotarif sollte automatisch für alle neuen oder bestehenden Roamingkunden gelten, sofern diese nicht von sich aus bereits einen besonderen SMS-Roamingtarif oder ein Roamingpaket, das regulierte SMS-Roamingdienste einschließt, gewählt haben oder wählen.

(35)

Um für die Roamingkunden die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität der regulierten SMS-Roamingdienste zu gewährleisten, sollten die nationalen Regulierungsbehörden eingreifen, wenn sich ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Betreiber eines terrestrischen Mobilfunknetzes bei seiner nationalen Regulierungsbehörde darüber beschwert, dass seine Teilnehmer keine regulierten SMS-Roamingnachrichten an Teilnehmer eines terrestrischen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat senden oder von diesen empfangen können, weil die beiden Betreiber keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Ein derartiger Eingriff sollte gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5) rechtzeitig und in abgestimmter Weise sowie in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG (6) erfolgen.

(36)

Eine SMS-Nachricht ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes und unterscheidet sich eindeutig von anderen Nachrichtenarten wie MMS-Nachrichten oder E-Mail-Nachrichten. Um sicherzustellen, dass die Verordnung nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt wird und dass ihre Ziele vollständig erreicht werden, sollte es untersagt werden, die technischen Parameter einer SMS-Roamingnachricht so zu ändern, dass sie sich von einer inländischen SMS-Nachricht unterscheidet.

(37)

Nach den von den nationalen Regulierungsbehörden erfassten Daten scheint sich bei den durchschnittlichen Datenroamingentgelten, die die Betreiber der besuchten Netze den Heimatanbietern der Roamingkunden in Rechnung stellen, ein gewisser Preisverfall abzuzeichnen, die Preise für Datenroamingdienste sind auf der Großkundenebene aber nach wie vor hoch.

(38)

Das hohe Niveau der Endkundenentgelte für Datenroamingdienste gibt weiterhin Anlass zur Besorgnis und deutet darauf hin, dass der Wettbewerb im Bereich dieser Dienste noch nicht ausreichend stark ist. Aber anders als bei den Sprach- und SMS-Roamingdiensten wirkt auf der Endkundenebene ein Wettbewerbsdruck, da Roamingkunden auf Auslandsreisen über alternative Zugänge zu Datendiensten wie den öffentlichen drahtlosen Internetzugang ohne entsprechenden Rufnummernzwang verfügen. Es wäre daher gegenwärtig verfrüht, die Endkundenpreise zu regulieren. Außerdem sollte eine Verbindung zu einem Roamingnetz nur mit Einverständnis des Benutzers hergestellt werden. Es sollte also ohne Einverständnis oder Auftrag des Benutzers kein Herunterladen von Roamingdaten erfolgen, auch keine Aktualisierung von Softwareprogrammen und kein Aufrufen von E-Mails, es sei denn, der Benutzer hat erklärt, dass er diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen will.

(39)

Die Heimatanbieter sollten den Roamingkunden keine regulierten Datenroamingdienste in Rechnung stellen, solange die Roamingkunden die Erbringung des betreffenden Dienstes nicht akzeptiert haben.

(40)

Gleichwohl sollten Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Endkundenpreise für Datenroamingdienste getroffen werden, um insbesondere das Problem unerwartet hoher Rechnungen („Rechnungsschock“) zu beseitigen, das ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist, und um den Roamingkunden die Instrumente an die Hand zu geben, die sie brauchen, um ihre Ausgaben für Datenroamingdienste zu überwachen und zu beherrschen. Ebenso sollten keine Hindernisse für die Schaffung von Anwendungen oder Technologien bestehen, die als Ersatz oder Alternative für Roamingdienste wie WiFi, Voice over Internet Protocol (VoIP) oder Instant Messaging in Frage kommen. Die Informationen darüber sollten den Kunden zur Verfügung gestellt werden, damit sie in Kenntnis der Sachlage entscheiden können.

(41)

Insbesondere sollten Mobilfunkbetreiber ihren Roamingkunden immer dann, wenn diese nach der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat einen Datenroamingdienst nutzen, individuelle Informationen über die für diese Kunden geltenden Tarife bereitstellen. Diese Informationen sollten in der für einen leichten Empfang und leichtes Verstehen zweckmäßigsten Weise auf das Mobiltelefon oder andere mobile Gerät des Kunden übertragen werden.

(42)

Um es den Kunden zu erleichtern, die finanziellen Folgen der Nutzung regulierter Datenroamingdienste zu verstehen und ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern, sollten die Heimatanbieter Beispiele für Datenroaminganwendungen wie E-Mail, Bildübertragung und Surfen im Internet angeben und dabei auf das damit jeweils verbundene ungefähre Datenaufkommen hinweisen.

(43)

Daneben sollten die Mobilfunkbetreiber zur Vermeidung von „Rechnungsschocks“ eine oder mehrere kosten- und/oder volumenbezogene Obergrenzen für die bei Datenroamingdiensten anfallenden Entgelte in der Rechnungswährung der Roamingkunden festlegen, die sie allen ihren Roamingkunden kostenlos anbieten, wobei eine entsprechende Meldung gegeben werden sollte, wenn diese sich der Obergrenze nähern. Beim Erreichen dieser Obergrenze sollten die Kunden solche Dienste nicht länger empfangen und für sie zu zahlen haben, sofern sie nicht ausdrücklich deren Fortsetzung zu den in der Meldung angezeigten Geschäftsbedingungen wünschen. Die Roamingkunden sollten die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb einer angemessenen Frist für eine beliebige dieser kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen oder gegen eine solche Obergrenze zu entscheiden. Sofern die Kunden nicht etwas anderes angeben, sollte auf sie eine Regelung mit pauschaler Obergrenze angewandt werden.

(44)

Diese Transparenzmechanismen sollten als Mindestschutz für Roamingkunden betrachtet werden und sollten die Mobilfunkbetreiber nicht daran hindern, ihren Kunden eine Reihe anderer Instrumente anzubieten, die ihnen die Vorhersage und Kontrolle ihrer Ausgaben für Datenroamingdienste erleichtern. Viele Betreiber entwickeln beispielsweise auf der Endkundenebene neue Roaming-Pauschalangebote, die Datenroaming zu einem Festpreis über einen bestimmten Zeitraum bis zu einer üblichen Obergrenze für das Datenvolumen erlauben. Daneben entwickeln die Betreiber Systeme, die ihre Roamingkunden in die Lage versetzen, sich in Echtzeit über die Summe der angefallenen und noch abzurechnenden Roamingentgelte zu informieren. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sollten sich diese Entwicklungen auf den nationalen Märkten auch in den harmonisierten Regeln niederschlagen.

(45)

Überdies sind die weiterhin hohen Großkundenentgelte für Datenroamingdienste vor allem auf hohe Großkundenpreise zurückzuführen, die von Betreibern nicht bevorzugter Netze berechnet werden. Diese Entgelte, die auf Beschränkungen der Verkehrssteuerung zurückgehen, bieten für die Betreiber keinerlei Anreiz, ihre Standardpreise einseitig zu senken, da der Datenverkehr unabhängig von der Entgelthöhe angenommen wird. Dies führt zu einer extremen Schwankungsbreite bei den Großkundenentgelten. In einigen Fällen sind die für nicht bevorzugte Netze geltenden Großkundenpreise für Datenroaming 30 Mal höher als jene für das bevorzugte Netz. Diese übermäßig hohen Großkundenpreise für Datenroamingdienste führen zu erheblichen Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zwischen Mobilfunkbetreibern in der Gemeinschaft, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes untergraben. Daneben erschweren sie es den Heimatanbietern, die Höhe der anfallenden Großkundenentgelte vorherzusehen und mithin ihren Kunden transparente und konkurrenzfähige Preispakete anzubieten. Da die nationalen Regulierungsbehörden nur begrenzt in der Lage sind, diese Probleme wirksam auf nationaler Ebene zu lösen, sollte auf der Großkundenebene eine Preisobergrenze für Datenroamingdienste gelten. Diese Preisobergrenze auf der Großkundenebene sollte auf einem Niveau festgesetzt werden, das in einem deutlichen Sicherheitsabstand über den niedrigsten Marktpreisen auf der Großkundenebene liegt, um die Wettbewerbsverhältnisse zu verbessern und das Entstehen einer Tendenz zum Wettbewerb am Markt zu ermöglichen und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes zum Nutzen der Verbraucher zu sorgen. Durch die Beseitigung der überhöhten Großkundenentgelte für Datenroaming, die in einigen Fällen auf dem Markt noch immer erhoben werden, sollte dieser Sicherheitsabstand während der gesamten Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 das Auftreten von Verzerrungen oder Beschränkungen des Wettbewerbs zwischen Mobilfunkbetreibern verhindern.

(46)

Um den Marktentwicklungen und dem geltenden Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, den Ausdruck „öffentliche Kommunikationsnetze“ anstatt des Ausdrucks „öffentliche Telefonnetze“ zu verwenden. Im Interesse der Kohärenz sollte Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG entsprechend geändert werden.

(47)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und der Richtlinie 2002/21/EG zur Wahrung und Weiterentwicklung gemeinsamer Regeln, die sicherstellen, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft gemeinschaftsweite Roamingdienste (sei es für Sprachtelefonie, SMS-Nachrichten oder Datenübertragung) in Anspruch nehmen, keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um so einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten und gleichzeitig sowohl hohen Verbraucherschutz als auch wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern zu gewährleisten — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend in sicherer und einheitlicher Weise rechtzeitig verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(48)

Dieser gemeinsame Ansatz sollte für einen begrenzten Zeitraum beibehalten werden, kann aber anhand der Ergebnisse einer von der Kommission durchzuführenden Überprüfung erweitert oder geändert oder anhand geeigneter Empfehlungen der Kommission durch alternative Regulierungsoptionen ersetzt werden.

(49)

Die Kommission sollte die Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung anhand der Ziele der Verordnung sowie des Beitrags zur Verwirklichung des Rechtsrahmens und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts prüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der Mobilfunkanbieter unterschiedlicher Größe und in verschiedenen Teilen der Gemeinschaft, die Entwicklungen, die Tendenzen und die Transparenz der Entgelte auf der Endkunden- und der Großkundenebene, das Verhältnis der Entgelte zu den tatsächlichen Kosten, den Umfang, in dem sich die Annahmen in der Folgenabschätzung zu dieser Verordnung bestätigt haben, die Kosten, die den Betreibern durch die Einhaltung der Verordnung entstehen, und die Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit untersuchen. Zudem sollte die Kommission vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten, die eine Alternative zu Roaming bieten (wie VoIP), prüfen.

(50)

Vor der genannten Überprüfung und um die fortlaufende Überwachung der Roamingdienste in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission einen Zwischenbericht an das Europäische Parlament und den Rat ausarbeiten, der eine allgemeine Zusammenfassung der neuesten Tendenzen bei Roamingdiensten sowie eine vorläufige Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung und der möglichen Alternativen für die Verwirklichung dieser Ziele umfasst.

(51)

Die Kommission sollte, bevor sie entsprechende Empfehlungen abgibt, auch bewerten, ob durch den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation angemessen für die Regulierung der Roamingdienste gesorgt werden könnte. Sie sollte alternative Methoden der Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 sorgfältig untersuchen, beispielsweise:

Lösung der Probleme auf der Großkundenebene durch Einführung der Verpflichtung zur sinnvollen Gewährung eines fairen Zugangs ohne Diskriminierung und/oder unter der Bedingung der gleichwertigen Gegenleistung;

ein Ansatz, der auf der Herbeiführung von Preisen und Bedingungen für Roamingkunden beruht, die den unter dem Einfluss des Wettbewerbs entstehenden Preisen und Bedingungen auf dem Markt des besuchten Netzes ähnlich sind, einschließlich der Möglichkeit für die Kunden, auf dem Markt des besuchten Netzes bei anderen Betreibern andere Preise auszuhandeln;

Inangriffnahme von Problemen im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft.

Insbesondere sollte die Kommission in Konsultation mit einem zu errichtenden Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste die Wettbewerbsstruktur auf dem Mobilfunkmarkt untersuchen und beurteilen, die zu wettbewerbswidrigen Roamingentgelten führt, und sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Ergebnisse und die Vorschläge zur Bekämpfung struktureller Probleme auf den Mobilfunkmärkten, insbesondere der Hindernisse für Markteintritt und Expansion, Bericht erstatten.

(52)

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und die Richtlinie 2002/21/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen von gemeinschaftsweiten Roamingdiensten — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, Wettbewerb und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.

Sie enthält Vorschriften über die Entgelte, die Mobilfunkbetreiber für die Erbringung von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming für innerhalb der Gemeinschaft abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz eines anderen Mitgliedstaats benutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Großkundenebene untereinander abrechnen, als auch für etwaige Entgelte, die die Heimatanbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Entgeltobergrenzen in dieser Verordnung werden in Euro angegeben. Soweit Entgelte, die unter die Artikel 3, 4, 4a und 4b sowie Artikel 6a Absätze 3 und 4 fallen, in anderen Währungen angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen für die Artikel 3 und 4 anhand der am 30. Juni 2007 geltenden Referenzwechselkurse und für die Artikel 4a und 4b sowie Artikel 6a Absätze 3 und 4 anhand der Referenzwechselkurse festzulegen, die am 6. Mai 2009 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Bei den späteren Senkungen dieser Obergrenzen, die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6a Absatz 4 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise einen Monat vor dem Wirksamwerden der geänderten Beträge veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Der gleiche Referenzwechselkurs wird angewandt, um den Wert der unter die Artikel 4a und 4b sowie Artikel 6a Absatz 3 fallenden Beträge, die dort nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, jährlich zu überprüfen.“

3.

Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

die Buchstaben b bis g erhalten folgende Fassung:

„b)

‚Heimatanbieter‘ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden entweder über das eigene Netz oder als Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes oder als Wiederverkäufer terrestrische öffentliche Mobilfunkdienste bereitstellt;

c)

‚Heimatnetz‘ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Heimatanbieter genutzt wird, um für den Roamingkunden terrestrische öffentliche Mobilfunkdienste bereitzustellen;

d)

‚gemeinschaftsweites Roaming‘ ist die Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von innergemeinschaftlichen Anrufen, zum Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz des betreffenden Kunden befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes;

e)

‚regulierter Roaminganruf‘ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird;

f)

‚Roamingkunde‘ ist der Kunde eines Anbieters terrestrischer öffentlicher Mobilfunkdienste in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Gemeinschaft, der mit seinem Mobiltelefon oder einem anderen Gerät, dessen Benutzung durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit seinem Heimatanbieter ermöglicht wird, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes in dem besuchten Netz Anrufe tätigen oder annehmen, SMS-Nachrichten senden oder empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste nutzen kann;

g)

‚besuchtes Netz‘ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen;“

b)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„h)

‚SMS-Eurotarif‘ ist jeder Tarif, der die in Artikel 4b vorgesehenen Höchstentgelte, welche die Heimatanbieter für die Abwicklung regulierter SMS-Roamingnachrichten gemäß dem genannten Artikel berechnen dürfen, nicht überschreitet;

i)

‚SMS-Nachricht‘ ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus alphanumerischen Zeichen besteht und die zwischen Mobilfunk- und/oder Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind;

j)

‚regulierte SMS-Roamingnachricht‘ ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird, oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird;

k)

‚regulierter Datenroamingdienst‘ ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem Mobiltelefon oder anderen mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist. Ein regulierter Datenroamingdienst umfasst keine abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten, jedoch das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten im Rahmen des multimedialen Nachrichtendienstes.“

4.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts gemäß diesem Absatz oder bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts sinkt am 30. August 2008 auf 0,28 EUR, am 1. Juli 2009 auf 0,26 EUR sowie anschließend am 1. Juli 2010 auf 0,22 EUR und am 1. Juli 2011 auf 0,18 EUR.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Jedoch wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 ermittelt durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Großkunden-Roamingminuten, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Gemeinschaft für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.“

5.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs insgesamt berechnet, kann bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,49 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,24 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Am 30. August 2008 bzw. am 1. Juli 2009 werden die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,46 EUR bzw. 0,43 EUR und die Preisobergrenzen für ankommende Anrufe auf 0,22 EUR bzw. 0,19 EUR gesenkt. Anschließend werden am 1. Juli 2010 bzw. am 1. Juli 2011 die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,39 EUR bzw. 0,35 EUR und für ankommende Anrufe auf 0,15 EUR bzw. 0,11 EUR gesenkt.

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 berechnen die Heimatanbieter ihren Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer Voice-Mail-Roamingnachricht. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 rechnen alle Heimatanbieter die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter Roaminganrufe, für die ein Eurotarif gilt, sekundengenau ab.

Abweichend vom Unterabsatz 3 darf der Heimatanbieter bei abgehenden Anrufen, für die ein Eurotarif gilt, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Alle Roamingkunden können jederzeit, nachdem das in Absatz 3 aufgeführte Verfahren beendet worden ist, zu einem Eurotarif oder vom Eurotarif zu einem anderen Tarif wechseln. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen; nur wenn ein Roamingkunde, der ein besonderes Roamingpaket aus mehr als einem Roamingdienst erworben hat (z. B. Sprachtelefonie, SMS und/oder Daten), zu einem Eurotarif wechseln möchte, kann der Heimatanbieter verlangen, dass der wechselnde Kunde auf die Vorteile der anderen Elemente dieses Pakets verzichtet. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis ein zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist.“

6.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Großkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung einer aus dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, nicht höher als 0,04 EUR pro SMS-Nachricht sein.

(2)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet.

(3)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes auf der Großkundenebene von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Gemeinschaft in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl dieser im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten.

(4)   Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.

Artikel 4b

Endkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1)   Die Heimatanbieter stellen allen Roamingkunden einen SMS-Eurotarif gemäß Absatz 2 in verständlicher und transparenter Weise zur Verfügung. Der SMS-Eurotarif darf nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden werden und kann vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

(2)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 kann das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines SMS-Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung einer von dem Kunden versendeten regulierten SMS-Roamingnachricht insgesamt berechnet, bei jeder SMS-Roamingnachricht unterschiedlich sein, darf aber 0,11 EUR pro Nachricht nicht übersteigen.

(3)   Der Heimatanbieter berechnet seinen Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer regulierten SMS-Roamingnachricht.

(4)   Ab dem 1. Juli 2009 wenden die Heimatanbieter auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen SMS-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, durch den bzw. das sie in den Genuss eines anderen Tarifs für regulierte SMS-Roamingnachrichten kommen, der ihnen ohne eine solche Wahl nicht eingeräumt worden wäre.

(5)   Die Heimatanbieter wenden ab dem 1. Juli 2009 auf alle neuen Roamingkunden einen SMS-Eurotarif an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen SMS-Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte SMS-Roamingnachrichten umfasst.

(6)   Roamingkunden können jederzeit den Wechsel zu oder aus einem SMS-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis ein zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist. Ein SMS-Eurotarif kann stets mit einem Eurotarif verbunden werden.

(7)   Die Heimatanbieter informieren bis spätestens 30. Juni 2009 alle Roamingkunden individuell über den SMS-Eurotarif, darüber, dass dieser Tarif spätestens ab 1. Juli 2009 für alle Roamingkunden gilt, die von sich aus keinen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, und über ihr Recht, gemäß Absatz 6 zu und aus dem Tarif zu wechseln.

Artikel 4c

Technische Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten

Heimatanbieter und Betreiber eines besuchten Netzes dürfen die technischen Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten nicht so verändern, dass sich ihre technischen Merkmale von denen der im Inland übertragenen SMS-Nachrichten unterscheiden.“

7.

Artikel 5 wird gestrichen.

8.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Transparenz der Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe und regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1)   Um den Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihm für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Heimatanbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Heimanbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die auf den betreffenden Kunden nach seinem Tarifplan anwendbaren Höchstentgelte für

a)

abgehende Anrufe innerhalb des besuchten Landes und in das Heimatland sowie für ankommende Anrufe;

b)

das Versenden regulierter SMS-Roamingnachrichten aus dem besuchten Mitgliedstaat.

Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen Notrufnummer 112 Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden können.

Hat ein Kunde dem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Kurznachricht erhalten will, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Die Heimatanbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

(2)   Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Gemeinschaft aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe, SMS, MMS und andere Datenkommunikationsdienste im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Heimatanbieter für diesen Zweck angegeben wird.

(3)   Die Heimatanbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte und insbesondere über den Eurotarif und den SMS-Eurotarif. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerungen über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.

Die Heimatanbieter unternehmen die notwendigen Schritte, um alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit des Eurotarifs und des SMS-Eurotarifs aufmerksam zu machen. Sie geben insbesondere allen Roamingkunden in verständlicher und neutraler Weise bis 30. Juli 2007 die Bedingungen des Eurotarifs und bis zum 30. Juni 2009 die Bedingungen des SMS-Eurotarifs bekannt. Danach übermitteln sie allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in sinnvollen Abständen einen Erinnerungshinweis.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Transparenz- und Schutzvorkehrungen für regulierte Datenroamingdienste

(1)   Die Heimatanbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.

Gegebenenfalls unterrichten die Heimatanbieter ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass eine Datenroaming-Verbindung und das Herunterladen von Daten automatisch und unkontrolliert zustande kommt. Darüber hinaus erläutern die Heimatanbieter ihren Kunden eindeutig und in leicht verständlicher Weise, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.

(2)   Spätestens ab 1. Juli 2009 wird der Roamingkunde mit einer automatischen Nachricht des Heimatanbieters darauf hingewiesen, dass er einen Roamingdienst benutzt, und erhält grundlegende personalisierte Tarifinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat seinem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Tarifinformationen werden auf das Mobiltelefon oder ein anderes Gerät, beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder ein E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf den Computer des Roamingkunden, übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes einreist und zum ersten Mal beginnt, einen regulierten Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu benutzen. Sie wird zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.

Hat ein Kunde seinem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

(3)   Spätestens ab 1. März 2010 stellt jeder Heimatanbieter allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang als Datenvolumen oder in der Rechnungswährung des Roamingkunden, bezogen auf regulierte Datenroamingdienste, bereitgestellt werden und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

Zu diesem Zweck bietet der Heimatanbieter eine oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.

Als Alternative kann der Heimatanbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum entsprechen.

Darüber hinaus kann der Heimatanbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.

Spätestens ab 1. Juli 2010 gilt die pauschale Obergrenze im Sinn der Unterabsätze 2 und 3 für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.

Ferner stellt jeder Heimatanbieter sicher, dass an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung, beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder ein E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf den Computer, übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Die Kunden haben das Recht, ihre Betreiber anzuweisen, ihnen solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und können den Heimatanbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihnen diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Sollte dieser Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, ist eine Meldung an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Heimatanbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

Ab 1. November 2010 muss in dem Fall, dass ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.

(4)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gilt Folgendes:

a)

Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnet, darf einen Höchstbetrag von 1,00 EUR ab 1. Juli 2009, von 0,80 EUR ab 1. Juli 2010 und von 0,50 EUR ab 1. Juli 2011 pro Megabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Die Anwendung dieser Sicherheitsobergrenze darf gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Rahmenrichtlinie keine Verzerrung oder Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Datenroamingmarkt für Großkunden verursachen.

b)

Dieses durchschnittliche Großkundenentgelt gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet.

c)

Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Buchstabe a wird ermittelt durch Teilung der gesamten Vorleistungseinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.“

10.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 3, 4, 4a, 4b und 6a, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, so dass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet wird, zum Beispiel wenn Teilnehmer keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Teilnehmern eines terrestrischen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.“

11.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 30. März 2008 oder — in Bezug auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (7) in Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 2 und 4 und in den Artikeln 4a, 4b, 4c, 6, 6a und 7 eingeführten zusätzlichen Vorschriften — spätestens bis zum 30. März 2010 mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

12.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2011 darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden. Dabei überprüft die Kommission unter anderem Folgendes:

die Entwicklungen bei den Großkunden- und Endkundenentgelten für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden und, einzeln aufgeschlüsselt nach Kunden mit vorausbezahltem Guthaben und Kunden mit nachträglicher Abrechnung, die entsprechenden Entwicklungen bei den Mobilkommunikationsdiensten auf einzelstaatlicher Ebene in den einzelnen Mitgliedstaaten und bei der Qualität und Geschwindigkeit dieser Dienste;

die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu Roaming bieten (Sprach-, SMS- und Datenkommunikation), besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;

den Umfang, in dem die Verbraucher durch reale Senkungen der Preise für Roamingdienste oder anderweitig von dem Rückgang der Kosten bei der Erbringung von Roamingdiensten profitiert haben, und die Vielfalt der Tarife und Produkte, die Verbrauchern mit unterschiedlichen Telefoniergewohnheiten zur Verfügung stehen;

die Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt für Endkunden und Großkunden, insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, unter Einbeziehung der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb.

Zudem prüft die Kommission andere Methoden als die Preisregulierung, die dazu eingesetzt werden könnten, einen wettbewerbsbestimmten Roaming — Binnenmarkt herbeizuführen, und berücksichtigt dabei eine von einem Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste unabhängig durchgeführte Analyse. Auf der Grundlage dieser Prüfungstätigkeit legt die Kommission geeignete Empfehlungen vor.

(2)   Außerdem arbeitet die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 einen Zwischenbericht an das Europäische Parlament und den Rat aus, der eine Zusammenfassung der Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erbringung von Roamingdiensten in der Gemeinschaft und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung enthält, wobei auch auf die in Absatz 1 genannten Aspekte einzugehen ist.“

13.

In Artikel 12 wird der Wortlaut „bis spätestens 30. August 2007“ gestrichen.

14.

In Artikel 13 wird die Jahresangabe „2010“ durch „2012“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG

Betrifft nicht die deutsche Fassung

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  Stellungnahme vom 15. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juni 2009.

(3)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.

(4)  ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(7)  ABl. L 167, 29. Juni 2009, S. 12.“.


29.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 545/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Tätigkeiten von Luftfahrtunternehmen. Während der Flugplanperiode Winter 2008/2009 hat sie zu einem starken Rückgang des Luftverkehrs geführt. Ebenso wird die Flugplanperiode Sommer 2009 durch die Wirtschaftskrise beeinträchtigt werden.

(2)

Damit Luftfahrtunternehmen ihren Anspruch auf Zeitnischen, die ihnen für die Flugplanperiode Sommer 2009 zugewiesen waren, nicht durch die Nichtinanspruchnahme von Zeitnischen verlieren, ist klar und eindeutig festzustellen, dass diese Flugplanperiode durch die Wirtschaftskrise beeinträchtigt ist.

(3)

Die Kommission sollte die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Luftverkehrsbranche auch weiterhin analysieren. Sollte sich die Wirtschaftslage vor der Flugplanperiode Winter 2009/2010 weiter verschlechtern, könnte die Kommission einen Vorschlag zur Verlängerung der in dieser Verordnung enthaltenen Regelung während der Flugplanperiode Winter 2010/2011 vorlegen. Einem solchen Vorschlag sollte eine umfassende Folgenabschätzung vorausgehen, in der die möglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Verbraucher analysiert werden; ein solcher Vorschlag sollte nur dann unterbreitet werden, wenn er Teil eines Vorschlags für eine generelle Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (3) ist, damit derzeitige Unzulänglichkeiten bei der Zuweisung von Zeitnischen behoben werden und eine optimale Nutzung der knappen Kapazitäten auf überlasteten Flughäfen gewährleistet wird.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 sollte daher dringend entsprechend geändert werden. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die Befugnisse der Kommission im Rahmen der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10a erhält folgende Fassung:

„Artikel 10a

Im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 akzeptieren die Koordinatoren, dass Luftfahrtunternehmen ein Anrecht auf die Abfolgen von Zeitnischen für die Flugplanperiode Sommer 2010 haben, die ihnen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zu Beginn der Flugplanperiode Sommer 2009 zugewiesen waren.“

2.

Artikel 10b wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juni 2009.

(3)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.


29.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 546/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (4) wurde der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingerichtet, damit die Gemeinschaft in die Lage versetzt würde, Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Unterstützung zu gewähren.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2008 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ihren ersten Jahresbericht vorgelegt. Die Kommission hat darin den Schluss gezogen, dass es angebracht wäre, die Wirkung des EGF auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Schulungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa zu verstärken.

(3)

Sowohl in den gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz, die der Europäische Rat am 14. Dezember 2007 gebilligt hat, als auch in der Mitteilung der Kommission „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen: Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen“ wird das Ziel hervorgehoben, die Anpassungsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu fördern, und zwar durch bessere Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf allen Ebenen sowie durch Strategien zur beruflichen Weiterbildung, die dem Bedarf der Wirtschaft gerecht werden, wozu beispielsweise der Erwerb von Kompetenzen gehört, die für den Übergang zu einer wissensbasierten Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen erforderlich sind.

(4)

Am 26. November 2008 hat die Kommission die Mitteilung über ein „Europäisches Konjunkturprogramm“ herausgegeben, das auf den Grundsätzen der Solidarität und sozialen Gerechtigkeit beruht. Im Rahmen der Krisenbewältigung müssen die Vorschriften zum EGF dahin gehend überarbeitet werden, dass eine Ausnahme vorgesehen wird, damit sein Anwendungsbereich vorübergehend erweitert und mit ihm wirksamer reagiert werden kann. Die Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieser Ausnahmeregelung einen Finanzbeitrag des EGF beantragen, müssen einen direkten und nachweisbaren Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Finanz- und Wirtschaftskrise vorweisen.

(5)

Damit sichergestellt ist, dass die Interventionskriterien transparent angewendet werden, sollte der Begriff des Ereignisses, das als Entlassung gilt, definiert werden. Die Mindestzahl an Entlassungen sollte gesenkt werden, damit den Mitgliedstaaten größere Flexibilität bei der Antragstellung eingeräumt und das Solidaritätsziel besser verwirklicht wird.

(6)

Im Einklang mit dem Ziel einer gerechten und nichtdiskriminierenden Behandlung sollten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Entlassungen eindeutig mit demselben Ereignis in Zusammenhang stehen, das Paket personalisierter Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird.

(7)

Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission sollte dazu dienen, die Tätigkeit des EGF zu erleichtern.

(8)

Damit für die Dauer der Finanz- und Wirtschaftskrise zusätzliche EGF-Finanzbeiträge gewährt werden können, sollte der Kofinanzierungssatz vorübergehend erhöht werden.

(9)

Damit die Qualität der Maßnahmen erhöht wird und damit ein ausreichender Zeitraum dafür vorgesehen wird, dass mit den Maßnahmen die schwächsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam in das Erwerbsleben wiedereingegliedert werden können, sollte der Zeitraum, in dem die zuschussfähigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen, ausgedehnt und klarer gefasst werden.

(10)

Es ist angebracht, die Anwendung des EGF zu überprüfen, einschließlich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen werden.

(11)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 werden durch den EGF auch Arbeitnehmer unterstützt, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, sofern der jeweilige Antrag die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a, b oder c erfüllt. Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieser Ausnahmeregelung einen Finanzbeitrag des EGF beantragen, müssen einen direkten und nachweisbaren Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der Finanz- und Wirtschaftskrise vorweisen.

Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Anträge, die vor dem 31. Dezember 2011 eingereicht werden.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Interventionskriterien

Ein Finanzbeitrag des EGF wird in Fällen bereitgestellt, in denen weitgehende strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens — insbesondere zu einem substanziellen Anstieg der Importe in die Europäische Union, einem raschen Rückgang des Marktanteils der Europäischen Union in einem bestimmten Sektor oder einer Standortverlagerung in Drittländer — führen, die folgende Konsequenzen hat:

a)

mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, darunter auch arbeitslos gewordene Arbeitnehmer bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, oder

b)

mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten, insbesondere in Klein- oder Mittelunternehmen, in einer NACE-2-Abteilung in einer Region auf NUTS-II-Niveau oder in zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen.

c)

Im folgenden Fall: Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen Umständen, wenn von dem betroffenen Mitgliedstaat angemessen begründet, kann ein Antrag auf einen Beitrag des EGF als zulässig betrachtet werden, auch wenn die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.

Zum Zweck der Ermittlung der Zahl der Entlassungen im Sinne der Buchstaben a, b und c gilt eine Entlassung als solche

ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung des Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber,

ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses vor dessen vertragsmäßigem Ende oder

ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (5) der zuständigen Behörde die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzeigt; in diesem Fall übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat bzw. übermitteln die antragstellenden Mitgliedstaaten der Kommission noch vor Abschluss der in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der gemäß Buchstabe a, b oder c vorgenommenen Entlassungen und die geschätzten Kosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen.

Für jedes betreffende Unternehmen gibt der antragstellende Mitgliedstaat bzw. geben die antragstellenden Mitgliedstaaten im jeweiligen Antrag an, wie die Entlassungen berechnet werden.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Personen, die für eine Unterstützung in Frage kommen

Die Mitgliedstaaten können aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen betroffenen Arbeitnehmern anbieten, darunter insbesondere

a)

Arbeitnehmern, die innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe a, in Artikel 2 Buchstabe b oder in Artikel 2 Buchstabe c genannten Zeitraums entlassen wurden, und

b)

Arbeitnehmern, die vor oder nach dem in Artikel 2 Buchstabe a oder Artikel 2 Buchstabe c genannten Zeitraum entlassen wurden, wenn ein Antrag gemäß Artikel 2 Buchstabe c nicht den Kriterien des Artikels 2 Buchstabe a entspricht, sofern es sich um Entlassungen nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen handelt und ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.“

4.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder zwischen den Entlassungen und der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erläuterung der Unvorhersehbarkeit dieser Entlassungen;“.

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

(1)

Auf Initiative der Kommission kann der EGF bis zu einer Höhe von 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF die für die Durchführung des EGF erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, Information und Erstellung einer einschlägigen Wissensbasis finanzieren. Ferner kann er die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen der administrativen und technischen Hilfe sowie der Prüfung, Kontrolle und Bewertung finanzieren.

(2)

Vorbehaltlich der in Absatz 1 festgelegten Obergrenze stellt die Haushaltsbehörde zu Jahresbeginn auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Betrag für technische Unterstützung zur Verfügung.

(3)

Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden im Einklang mit der Haushaltsordnung sowie den für diese Art der Haushaltsausführung geltenden Durchführungsvorschriften ausgeführt.

(4)

Die technische Unterstützung der Kommission umfasst die Bereitstellung von Informationen und Beratung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inanspruchnahme, Begleitung und Evaluierung des EGF. Die Kommission kann auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene Informationen über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.“

6.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission evaluiert und schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 5 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitnehmer, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d genannten geschätzten Kosten nicht übersteigen. Bei Anträgen, die vor dem in Artikel 1 Absatz 1a genannten Zeitraum gestellt werden, darf der Betrag 65 % nicht übersteigen.“

7.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„Im Fall von Zuschüssen kommen pauschal angegebene indirekte Kosten bis zur Höhe von 20 % der direkten Kosten eines Vorhabens für eine Unterstützung aus dem EGF in Betracht, sofern die indirekten Kosten gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, anfallen.“

8.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten führen alle zuschussfähigen Maßnahmen, die Teil des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sind, so bald wie möglich, jedoch spätestens 24 Monate nach dem Tag der Einreichung des Antrags gemäß Artikel 5 bzw. nach dem Tag des Anlaufens dieser Maßnahmen, sofern der letztgenannte Tag nicht mehr als drei Monate auf den Tag der Einreichung des Antrags folgt, durch.“

9.

In Artikel 20 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz eingefügt:

„Das Europäische Parlament und der Rat können auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission diese Verordnung, einschließlich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung in Artikel 1 Absatz 1a, überprüfen.“

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung findet auf alle Anträge auf einen Finanzbeitrag des EGF Anwendung, die ab dem 1. Mai 2009 gestellt werden. Auf vor diesem Datum eingegangene Anträge findet die dann geltende Rechtslage für die gesamte Dauer der Unterstützung aus dem EGF Anwendung.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Juni 2009.

(4)  ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82.

(5)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.“