ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.138.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 138

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
4. Juni 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 456/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 457/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. September bis 30. November 2009

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/423/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3965)  ( 1 )

5

 

 

2009/424/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lampenölen und flüssigen Grillanzündern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4020)  ( 1 )

8

 

 

2009/425/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von zinnorganischen Verbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4084)  ( 1 )

11

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 456/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

69,6

MA

125,3

TR

57,2

ZZ

84,0

0707 00 05

MK

27,4

TR

134,5

ZZ

81,0

0709 90 70

TR

117,0

ZZ

117,0

0805 50 10

AR

51,1

TR

57,8

ZA

57,9

ZZ

55,6

0808 10 80

AR

80,0

BR

72,8

CL

71,8

CN

90,3

NZ

105,8

US

119,3

UY

71,7

ZA

82,2

ZZ

86,7

0809 10 00

TR

227,5

ZZ

227,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


4.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 457/2009 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2009

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. September bis 30. November 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten fünf Arbeitstagen nach dem fünfzehnten Tag des Monats Mai 2009 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und allen Drittländern außer China.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis Ende Mai 2009 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten fünf Arbeitstagen nach dem fünfzehnten Tag des Monats Mai 2009 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis Ende Mai 2009 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

X

Neue Einführer

09.4099

X

China

Traditionelle Einführer

09.4105

22,555813 %

Neue Einführer

09.4100

0,413896 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

55,571395 %

„X

:

Kein Zollkontingent für diesen Ursprung im betreffenden Teilzeitraum.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

4.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/5


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2009

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3965)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/423/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) legt Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen fest.

(2)

Die deutschen Behörden haben die Kommission über die jüngste Entwicklung dieser Seuche bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten des Bundeslandes Rheinland-Pfalz unterrichtet.

(3)

Es wurden neue Fälle der klassischen Schweinepest im Süden von Rheinland-Pfalz gemeldet. Daher ist es zweckmäßig, dieses Gebiet in die Liste im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG aufzunehmen und die in der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden.

(4)

Zum Zwecke der Transparenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte der gesamte Deutschland betreffende Teil der Liste im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(5)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil 1 Nummer 1 des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.


ANHANG

„1.   Deutschland

A.   Im Bundesland Rheinland-Pfalz:

a)

im Kreis Ahrweiler: die Gemeinden Adenau und Altenahr;

b)

im Landkreis Vulkaneifel: in der Gemeinde Obere Kyll die Ortschaften Birgel, Esch, Feusdorf und Jünkerath, in der Gemeinde Hillesheim die Ortschaften Berndorf, Dohm-Lammersdorf, Hillesheim, Kerpen, Nohn, Oberehe-Stroheich, Üxheim, Walsdorf und Wiesbaum, in der Gemeinde Daun die Ortschaft Dreis-Brück, in der Gemeinde Kelberg die Ortschaften Beinhausen, Bodenbach, Bongard, Borler, Boxberg, Brücktal, Drees, Gelenberg, Kelberg, Kirsbach, Neichen, Nitz, Reimerath und Welcherath;

c)

die Kreise Altenkirchen und Neuwied;

d)

im Kreis Westerwald: die Gemeinden Bad Marienberg, Hachenburg, Ransbach-Baumbach, Rennerod, Selters, Wallmerod und Westerburg, die Gemeinde Höhr-Grenzhausen nördlich der Autobahn A48, die Gemeinde Montabaur nördlich der Autobahn A3 und die Gemeinde Wirges nördlich der Autobahnen A48 und A3;

e)

im Landkreis Südwestpfalz die Gemeinden Thaleischweiler-Fröschen, Waldfischbach-Burgalben und Wallhalben;

f)

im Kreis Kaiserslautern die Gemeinden Bruchmühlbach-Miesau südlich der Autobahn A6, Kaiserslautern-Süd and Landstuhl;

g)

die Stadt Kaiserslautern südlich der Autobahn A6.

B.   Im Bundesland Nordrhein-Westfalen:

a)

im Kreis Euskirchen: die Stadt Bad Münstereifel, in der Stadt Mechernich die Ortschaften Antweiler, Harzheim, Holzheim, Lessenich, Rißdorf, Wachendorf und Weiler am Berge, in der Stadt Euskirchen die Ortschaften Billig, Euenheim, Euskirchen, Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim und Stotzheim, in der Gemeinde Nettersheim die Ortschaften Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Holzmühlheim, Pesch, Tondorf und Roderath, in der Gemeinde Dahlem die Ortschaft Dahlem und die Gemeinde Blankenheim mit Ausnahme der Ortschaft Blankenheimer Wald;

b)

im Rhein-Sieg-Kreis: in der Stadt Meckenheim die Ortschaften Ersdorf und Altendorf, in der Stadt Rheinbach die Ortschaften Oberdrees, Niederdrees, Wormersdorf, Todenfeld, Hilberath, Merzbach, Irlenbusch, Queckenberg, Kleinschlehbach, Großschlehbach, Loch, Berscheidt, Eichen und Kurtenberg, in der Gemeinde Swisttal die Ortschaften Miel und Odendorf, die Städte Bad Honnef, Königswinter, Hennef (Sieg), Sankt Augustin, Niederkassel, Troisdorf, Siegburg und Lohmar und die Gemeinden Neunkirchen-Seelscheid, Eitorf, Ruppichteroth, Windeck und Much;

c)

im Kreis Siegen-Wittgenstein in der Gemeinde Kreuztal die Ortschaften Krombach, Eichen, Fellinghausen, Osthelden, Junkernhees und Mittelhees, in der Stadt Siegen die Ortschaften Sohlbach, Dillnhütten, Geisweid, Birlenbach, Trupbach, Seelbach, Achenbach, Lindenberg, Rosterberg, Rödgen, Obersdorf, Eisern und Eiserfeld, die Gemeinden Freudenberg, Neunkirchen und Burbach, in der Gemeinde Wilnsdorf die Ortschaften Rinsdorf und Wilden;

d)

im Kreis Olpe in der Stadt Drolshagen die Ortschaften Drolshagen, Lüdespert, Schlade, Hützemert, Feldmannshof, Gipperich, Benolpe, Wormberg, Gelsingen, Husten, Halbhusten, Iseringhausen, Brachtpe, Berlinghausen, Eichen, Heiderhof, Forth und Buchhagen, in der Stadt Olpe die Ortschaften Olpe, Rhode, Saßmicke, Dahl, Friedrichsthal, Thieringhausen, Günsen, Altenkleusheim, Rhonard, Stachelau, Lütringhausen und Rüblinghausen, die Gemeinde Wenden;

e)

im Märkischen Kreis die Städte Halver, Kierspe und Meinerzhagen;

f)

in der Stadt Remscheid die Ortschaften Halle, Lusebusch, Hackenberg, Dörper Höhe, Niederlangenbach, Durchsholz, Nagelsberg, Kleebach, Niederfeldbach, Endringhausen, Lennep, Westerholt, Grenzwall, Birgden, Schneppendahl, Oberfeldbach, Hasenberg, Lüdorf, Engelsburg, Forsten, Oberlangenbach, Niederlangenbach, Karlsruhe, Sonnenschein, Buchholzen, Bornefeld und Bergisch Born;

g)

in den Städten Köln und Bonn die Gemeinden am rechten Rheinufer;

h)

die Stadt Leverkusen;

i)

der Rheinisch-Bergische Kreis;

j)

der Oberbergische Kreis.“


4.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2009

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Lampenölen und flüssigen Grillanzündern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4020)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/424/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), insbesondere auf Artikel 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 1. Juli 2000 wird durch die Richtlinie 76/769/EWG die Abgabe von gefärbten und parfümierten Lampenölen, die bei der Verwendung in dekorativen Lampen als bei Aspiration gefährlich eingestuft und mit dem Risikosatz R65 gekennzeichnet sind, an die Verbraucher beschränkt.

(2)

Obwohl in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) und in der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (3) vorgeschrieben ist, dass Behälter von mit R65 gekennzeichneten flüssigen Grillanzündern und Lampenölen mit kindergesicherten Verschlüssen zu versehen sind, kommt es nach wie vor zu Unfällen, wenn die Behälter entweder nicht ordnungsgemäß verschlossen wurden oder der Stoff von einem großen Originalbehälter in kleinere Behälter ohne kindergesicherte Verschlüsse umgefüllt wurde.

(3)

Gemäß den von den nationalen Behörden übermittelten Daten gehen von den unparfümierten und ungefärbten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern, die mit R65 gekennzeichnet sind, offensichtlich Gefahren für die menschliche Gesundheit und insbesondere für die Gesundheit von Kleinkindern aus, da sie bei Ingestion zu Störungen der Atmung und des Atmungsapparats führen.

(4)

Daher ist es notwendig, die derzeitigen Bestimmungen über in dekorativen Lampen verwendete Lampenöle zu verschärfen und sicherzustellen, dass die als flüssige Grillanzünder verkauften und zur Abgabe an private Verbraucher bestimmten Stoffe und Gemische auf geeignete Weise gekennzeichnet sind.

(5)

Damit die unbeabsichtigte Ingestion durch Kleinkinder möglichst verhindert wird, sollte durch neue Verpackungsvorschriften sichergestellt werden, dass Lampenöle und flüssige Grillanzünder die Neugier von Kindern weniger stark wecken oder fördern und derartige Produkte nicht für Getränke gehalten werden. Die Größe des Behälters sollte ebenfalls beschränkt werden, damit Unfälle im Zusammenhang mit dem Umfüllen von Originalbehältern in kleinere Behälter ohne kindergesicherte Verschlüsse oder geeignete Kennzeichnung möglichst verhindert werden.

(6)

Im September 2002 wurde eine europäische Norm für die Gestaltung von sicheren dekorativen Lampen (EN 14059) angenommen, damit weitgehend ausgeschlossen ist, dass die in dekorativen Öllampen verwendeten Öle für Kleinkinder zugänglich sind. Bei dieser Norm ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (4) eingehalten wird. Der Verbraucherschutz muss verstärkt werden, indem die Einhaltung dieser Norm verlangt wird.

(7)

Mit den in dieser Entscheidung festgelegten Einschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung wird dem derzeitigen Stand der Kenntnisse über sicherere Alternativen Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von Alternativen Bericht erstatten, damit eine Überprüfung durch die Europäische Chemikalienagentur erleichtert wird. Die Agentur sollte aufgrund der Wirksamkeit der zur Gewährleistung der Sicherheit von Kindern vorgeschlagenen Maßnahmen beurteilen, ob zusätzliche Maßnahmen und ein Verbot von flüssigen Grillanzündern und von Brennstoff für dekorative Lampen erforderlich sind. Dabei berücksichtigt die Agentur die Anforderungen von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (5).

(8)

Durch die Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (6) werden den Herstellern von gefährlichen Stoffen, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, ab dem 1. Dezember 2010 Verpflichtungen auferlegt. Damit die in diese Entscheidung zusätzlich aufgenommenen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften leichter umzusetzen sind, sollte derselbe Stichtag für jene Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Lampenöle und Grillanzünder in der Gemeinschaft in Verkehr bringen. Darüber hinaus sollte der neue, durch die Richtlinie 2008/112/EG eingeführte Gefahrenhinweis (H304) verwendet werden.

(9)

Die Richtlinie 76/769/EWG wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit Wirkung zum 1. Juni 2009 aufgehoben und ersetzt. Durch Anhang XVII dieser Verordnung wird Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG ersetzt. Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG sollten daher in den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen werden.

(10)

Die Richtlinie 76/769/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Maßnahmen der vorliegenden Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(2)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(3)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(6)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68.


ANHANG

Anhang I Punkt 3 der Richtlinie 76/769/EWG erhält folgende Fassung:

„3.

Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach den Definitionen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (1) und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als gefährlich gelten

1.

Dürfen nicht verwendet werden

in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;

in Scherzspielen;

in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.

2.

Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff — außer aus steuerlichen Gründen — und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern

sie als Brennstoff für die Abgabe an private Verbraucher in dekorativen Öllampen verwendet werden können und

sie als bei Aspiration gefährlich eingestuft und mit R65 oder H304 gekennzeichnet sind.

4.

Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).

5.

Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische stellen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Vermerke:

‚Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren‘ sowie ab dem 1. Dezember 2010‚Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl — oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht — kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘.

b)

Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte flüssige Grillanzünder tragen ab dem 1. Dezember 2010 gut lesbar und unauslöschlich folgenden Vermerk: ‚Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘.

c)

Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.

6.

Bis spätestens 1. Juni 2014 ersucht die Kommission die Europäische Chemikalienagentur, ein Dossier gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (REACH) auszuarbeiten, damit gegebenenfalls ein Verbot von mit R65 oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmten flüssigen Grillanzündern und Brennstoffen für dekorative Lampen erlassen wird.

7.

Natürliche oder juristische Personen, die mit R65 oder H304 gekennzeichnete Lampenöle und flüssige Grillanzünder erstmals in Verkehr bringen, übermitteln bis 1. Dezember 2011 sowie danach jährlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Daten über Alternativen zu mit R65 oder H304 gekennzeichneten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern. Die Mitgliedstaaten machen diese Daten der Kommission zugänglich.


(1)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(2)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.“


4.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2009

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von zinnorganischen Verbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4084)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/425/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), insbesondere auf Artikel 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen wurden in der Vergangenheit in großem Umfang in Antifouling-Schiffsanstrichen verwendet. Allerdings wurde festgestellt, dass derartige Anstriche eine Gefahr für Wasserorganismen darstellen, weil sie endokrine Störungen bewirken. Die Verwendung zinnorganischer Verbindungen, die auch als organische Zinnverbindungen bezeichnet werden, in Antifouling-Anstrichen wurde daher durch die Richtlinie 76/769/EWG sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (2) eingeschränkt. Außerdem dürfen trisubstituierte zinnorganische Verbindungen nicht mehr als Biozide gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (3) eingesetzt werden. Mit derartigen Bioziden behandelte Erzeugnisse dürfen aber nach wie vor in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)

Disubstitutierte zinnorganische Verbindungen, zu denen insbesondere Dibutylzinnverbindungen (DBT) und Dioctylzinnverbindungen (DOT) gehören, werden in Erzeugnissen für Verbraucher in großem Umfang als Stabilisator oder als Katalysator eingesetzt.

(3)

Die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen in Erzeugnissen für Verbraucher wird mittlerweile als Gefahr für die menschliche Gesundheit, insbesondere für die Gesundheit von Kindern, eingestuft. Die konkreten, von verschiedenen Erzeugnissen für Verbraucher ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Kindern und Erwachsenen wurden im Zuge einer Risikobewertung (4) nachgewiesen und durch den von der Kommission eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) in seiner Stellungnahme vom 30. November 2006 (5) bestätigt.

(4)

Disubstituierte und trisubstitutierte zinnorganische Verbindungen haben zwar dieselben nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit, nämlich die sich über die Thymusdrüse manifestierende Immuntoxizität, und wirken kumulativ, trisubstitutierte Verbindungen (wie TBT und TPT) weisen aber eine höhere Wirkpotenz auf als disubstitutierte Verbindungen (DOT und DBT). Überdies könnten sich trisubstitutierte zinnorganische Verbindungen, die von Erzeugnissen für den privaten oder gewerblichen Bedarf abgegeben werden, nachteilig auf die Umwelt und insbesondere auf Wasserorganismen auswirken. Daher sollten für Artikel, die trisubstitutierte zinnorganische Verbindungen enthalten, strengere Auflagen gelten.

(5)

Bestimmte DBT-Verbindungen (Dibutylzinndichlorid, CAS-Nr. 683-18-1, und Dibutylzinnhydrogenborat, CAS-Nr. 75113-37-0) werden demnächst im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (6) als fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 2, eingestuft, weshalb auch untersagt werden wird, dass die Stoffe und Gemische, die solche Stoffe enthalten, an Verbraucher verkauft werden (7). Daher sollten strengere Auflagen für Erzeugnisse gelten, die DBT-Verbindungen enthalten, wobei die Verwendung während eines zusätzlichen Zeitraums nur zulässig ist, wenn keine geeigneten Alternativen, etwa im Fall von Katalysatoren in RTV-1- und RTV-2-Dichtungsmitteln, Farben und Beschichtungen, oder von PVC-Stabilisatoren in bestimmten Produkten (beispielsweise beschichtete Gewebe, PVC-Profile) verfügbar sind, damit während dieses Zeitraums geeignete Alternativen entwickelt werden können; ferner ist deren Verwendung zulässig, wenn die betreffenden Erzeugnisse bereits Gegenstand spezifischerer Rechtsvorschriften sind.

(6)

Zur höchsten Exposition gegenüber DOT-Verbindungen kommt es bei bestimmten Erzeugnissen für Verbraucher wie bedruckten Textilien, Handschuhen, Schuhen, Wand- und Bodenverkleidungen, Damenhygieneartikeln, Windeln und Abgussformen aus Zweikomponentensilikon.

(7)

Obwohl für die meisten zu beschränkenden Verwendungen Alternativen verfügbar sind, werden einige Hersteller von Erzeugnissen, die DOT und DBT enthalten, Zeit für eine Umstellung benötigen, weshalb ein angemessener Übergangszeitraum für diese Anwendungsgebiete vorgesehen werden sollte.

(8)

Die Richtlinie 76/769/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Mindestanforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz, wie die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (8) und die auf ihr gründenden Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (kodifizierte Fassung) (9) und die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (10) bleiben von dieser Entscheidung unberührt.

(10)

Die Maßnahmen der vorliegenden Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(4)  „Risk assessment studies on targeted consumer applications of certain organotin compounds“. Untersuchung der Firma RPA, abgeschlossen im September 2005 (http://ec.europa.eu/enterprise/chemicals/studies_en.htm).

(5)  http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scher/scher_opinions_en.htm

(6)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(7)  Im Einklang mit den Einträgen 29, 30 und 31 der Richtlinie 76/769/EWG.

(8)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(9)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

(10)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.


ANHANG

Die folgenden Nummern werden in Eintrag 21, „Zinnorganische Verbindungen“, von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG angefügt:

 

„4.   Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen

a)

Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen wie etwa Tributylzinnverbindungen (TBT) und Triphenylzinnverbindungen (TPT) dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Erzeugnissen verwendet werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gew.-% übersteigt.

b)

Erzeugnisse, die nicht mit Nummer 4 Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.

5.   Dibutylzinnverbindungen (DBT)

a)

Dibutylzinnverbindungen (DBT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Gemisch oder Erzeugnis bzw. in Teilen davon 0,1 Gew.-% übersteigt.

b)

Erzeugnisse und Gemische, die nicht mit Nummer 5 Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.

c)

Abweichend davon gilt Nummer 5 Buchstaben a und b bis zum 1. Januar 2015 nicht für die nachstehenden Erzeugnisse und Gemische, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden:

Ein-Komponenten- und Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Dichtungsmittel (RTV-1- und RTV-2-Dichtungsmittel) und Klebstoffe;

Farben und Beschichtungen, die DBT-Verbindungen als Katalysatoren enthalten, wenn diese auf Erzeugnissen aufgetragen sind;

weiche Polyvinylchlorid-(PVC)-Profile, mit Hart-PVC koextrudiert oder nicht;

Gewebe, die mit PVC beschichtet sind, das DBT-Verbindungen als Stabilisatoren enthält, wenn sie für die Verwendung im Freien vorgesehen sind;

im Freien befindliche Regenwasserleitungen, Regenrinnen und Anschlussteile sowie Dach- und Fassadenverkleidungsmaterial.

d)

Abweichend davon gilt Nummer 5 Buchstaben a und b nicht für Materialien und Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1), fallen.

6.   Dioctylzinnverbindungen (DOT)

a)

Dioctylzinnverbindungen (DOT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben oder von dieser verwendet zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gew.-% übersteigt:

Textilartikel, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;

Handschuhe;

Schuhe oder Teile davon, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;

Wand- und Bodenverkleidungen;

Babyartikel;

Damenhygieneartikel;

Windeln;

Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Abform-Sets (RTV-2-Abform-Sets).

b)

Erzeugnisse, die nicht mit Nummer 6 Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

4.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/14


BESCHLUSS 2009/426/JI DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates (2) als Einrichtung der Europäischen Union mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehören der Mitgliedstaaten zu fördern und zu verbessern.

(2)

Auf der Grundlage einer Bewertung der von Eurojust gesammelten Erfahrung ist es geboten, Eurojusts operative Effizienz unter Berücksichtigung dieser Erfahrung weiter zu verbessern.

(3)

Es ist an der Zeit dafür Sorge zu tragen, dass Eurojust operativer wird und dass der Status der nationalen Mitglieder angenähert wird.

(4)

Damit ein kontinuierlicher und wirksamer Beitrag zur Erreichung der Ziele von Eurojust sichergestellt werden kann, muss das nationale Mitglied seinen regelmäßigen Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust haben.

(5)

Es ist erforderlich, eine gemeinsame Basis von Befugnissen festzulegen, die jedem nationalen Mitglied in seiner Eigenschaft als zuständige nationale Behörde nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zur Verfügung stehen sollten. Einige dieser Befugnisse sollten dem nationalen Mitglied für dringende Fälle zugewiesen werden, in denen es ihm nicht möglich ist, die zuständige nationale Behörde rechtzeitig zu ermitteln oder zu kontaktieren. Diese Befugnisse werden nicht ausgeübt, wenn die zuständige Behörde ermittelt und kontaktiert werden kann.

(6)

Dieser Beschluss berührt nicht die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihr Justizsystem oder ihre Verwaltungsverfahren zur Benennung des nationalen Mitglieds und die interne Arbeit der nationalen Verbindungsbüros von Eurojust gestalten.

(7)

Es ist erforderlich, innerhalb von Eurojust einen Koordinierungsdauerdienst (KoDD) einzurichten, um Eurojust permanent verfügbar zu machen und in die Lage zu versetzen, in dringenden Fällen zu intervenieren. Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, zu gewährleisten, dass seine Vertreter im KoDD täglich rund um die Uhr einsatzbereit sind.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen nationalen Behörden Ersuchen nach diesem Beschluss unverzüglich beantworten, auch wenn die zuständigen nationalen Behörden es ablehnen sollten, einem Ersuchen des nationalen Mitglieds nachzukommen.

(9)

Die Rolle des Kollegiums bei Zuständigkeitskonflikten und wiederholten Weigerungen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, sollte gestärkt werden.

(10)

In den Mitgliedstaaten sollten nationale Eurojust-Koordinierungssysteme eingerichtet werden zur Koordinierung der Arbeiten der nationalen Eurojust-Anlaufstellen, der nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen, der nationalen Anlaufstellen für das Europäische Justizielle Netz und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes sowie Vertreter des Netzes gemeinsamer Ermittlungsteams und der Netze von Kontaktstellen gegen Kriegsverbrechen, Vermögensabschöpfung und Korruption.

(11)

Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem sollte sicherstellen, dass das Fallbearbeitungssystem die Informationen im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat auf effiziente und zuverlässige Weise erhält. Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem sollte jedoch nicht für die tatsächliche Übermittlung der Informationen an Eurojust zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, welcher Kommunikationskanal am besten für die Übermittlung der Informationen an Eurojust zu verwenden ist.

(12)

Damit das nationale Eurojust-Koordinierungssystem seine Aufgaben erfüllen kann, sollte sicher gestellt sein, dass es an das Fallbearbeitungssystem angebunden ist. Bei der Anbindung an das Fallbearbeitungssystem sollten die nationalen informationstechnologischen Systeme entsprechend berücksichtigt werden. Der Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene sollte über das nationale Mitglied erfolgen, dem hierbei die zentrale Rolle zufällt und das für das Anlegen und die Verwaltung der befristet geführten Arbeitsdateien verantwortlich ist.

(13)

Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten (3) findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten und Eurojust übermittelt werden, durch die Mitgliedstaaten Anwendung. Die entsprechenden Datenschutzbestimmungen des Beschlusses 2002/187/JI werden durch den Rahmenbeschluss 2008/977/JI nicht berührt; sie beinhalten aufgrund der besonderen Art, Aufgaben und Befugnisse von Eurojust spezifische Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, in denen diese Fragen ausführlicher geregelt werden.

(14)

Eurojust sollte befugt sein, bestimmte personenbezogene Daten über Personen zu verarbeiten, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Eurojust zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind. Die Liste dieser personenbezogenen Daten sollte Telefonnummern, E-Mailadressen, Fahrzeugregisterdaten, aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke umfassen. Ferner sollte die Liste Verbindungsdaten und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes erforderlich sind, umfassen; hierzu sollten nicht Daten gehören, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben. Es wird nicht darauf abgezielt, dass Eurojust einen automatisierten Abgleich von DNA-Profilen oder Fingerabdrücken durchführt.

(15)

Zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen sollte Eurojust die Möglichkeit erhalten, die Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten zu verlängern. Derartige Entscheidungen sollten nach sorgfältiger Abwägung besonderer Erfordernisse getroffen werden. Jede Fristverlängerung für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Fällen, in denen die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen ist, sollte nur beschlossen werden, wenn die konkrete Notwendigkeit zur Amtshilfe im Rahmen dieses Beschlusses besteht.

(16)

Die Bestimmungen über die gemeinsame Kontrollinstanz sollten die Arbeitsweise von Eurojust erleichtern.

(17)

Damit Eurojust effizienter arbeiten kann, sollte die Übermittlung von Informationen an Eurojust durch Erteilung klar abgegrenzter Auflagen an die nationalen Behörden verbessert werden.

(18)

Eurojust sollte den vom Rat festgelegten Prioritäten folgen, insbesondere denjenigen, die auf der Basis der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität (OCTA) festgelegt wurden, auf die das Haager Programm (4) Bezug nimmt.

(19)

Eurojust unterhält besonders enge Beziehungen zu dem Europäischen Justiziellen Netz, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen. Dieser Beschluss sollte zu einer Verdeutlichung der jeweiligen Aufgaben von Eurojust und Europäischem Justiziellem Netz und ihrer Beziehungen zueinander beitragen, wobei gleichzeitig der besondere Charakter des Europäischen Justiziellen Netzes gewahrt werden sollte.

(20)

Dieser Beschluss darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Eigenständigkeit der Sekretariate der in ihm genannten Netze berührt, wenn diese ihre Aufgaben als Eurojust-Bedienstete gemäß dem mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5) festgelegten Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wahrnehmen.

(21)

Auch die Fähigkeit von Eurojust zur Zusammenarbeit mit externen Partnern wie Drittstaaten, dem Europäischen Polizeiamt (Europol), dem Europäischem Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Gemeinsamen Lagezentrum des Rates und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) muss gestärkt werden.

(22)

Es sollte vorgesehen werden, dass Eurojust Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten entsenden kann, die Aufgaben erfüllen analog zu denen, die den von den Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI des Rates vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (6) entsandten Verbindungsrichtern/-staatsanwälten übertragen wurden.

(23)

Dieser Rahmenbeschluss erlaubt die Berücksichtigung des Grundsatzes des öffentlichen Zugangs zu amtlichen Dokumenten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses 2002/187/JI

Der Beschluss 2002/187/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Zusammensetzung von Eurojust

(1)   Eurojust verfügt über jeweils ein nationales Mitglied, das von jedem Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung entsandt wird und das die Eigenschaft eines Staatsanwalts, Richters oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen besitzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen einen kontinuierlichen und wirksamen Beitrag zur Erreichung der Ziele von Eurojust nach Artikel 3 sicher. Zu diesem Zweck:

a)

muss das nationale Mitglied seinen regelmäßigen Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust haben;

b)

lässt sich jedes nationale Mitglied von einem Stellvertreter oder einer anderen Person als Assistenten unterstützen. Der Stellvertreter und das assistierende Mitglied können ihren regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust haben. Das nationale Mitglied kann sich von weiteren Stellvertretern oder assistierenden Mitgliedern unterstützen lassen, die erforderlichenfalls und mit Zustimmung des Kollegiums ihren regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust haben können.

(3)   Das nationale Mitglied muss eine Position innehaben, die ihm die in diesem Beschluss genannten Befugnisse gewährt, damit es seine Aufgaben erfüllen kann.

(4)   Die nationalen Mitglieder, Stellvertreter und assistierenden Mitglieder unterliegen hinsichtlich ihres Status dem nationalen Recht ihres Mitgliedstaats.

(5)   Der Stellvertreter muss die Kriterien gemäß Absatz 1 erfüllen und im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten können. Auch ein assistierendes Mitglied kann im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten, sofern es die Kriterien gemäß Absatz 1 erfüllt.

(6)   Eurojust wird an ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem nach Artikel 12 angebunden.

(7)   Eurojust kann nach Maßgabe dieses Beschlusses Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten entsenden.

(8)   Eurojust verfügt nach Maßgabe dieses Beschlusses über ein Sekretariat, das von einem Verwaltungsdirektor geleitet wird.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „internationalen Rechtshilfe und der Erledigung von Auslieferungsersuchen“ durch die Worte „Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 wird die Bezugnahme „Artikel 27 Absatz 3“ durch die Bezugnahme „Artikel 26a Absatz 2“ ersetzt.

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Kriminalitätsformen und Straftaten, die zum jeweiligen Zeitpunkt in die Zuständigkeit von Europol fallen;“ (7);

b)

Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen;

c)

Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte „den Buchstaben a) und b)“ durch die Worte „Buchstabe a“ ersetzt.

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Koordinierungsdauerdienst

(1)   Eurojust richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben in dringenden Fällen einen Koordinierungsdauerdienst (KoDD) ein, der imstande ist, jederzeit Ersuchen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der KoDD ist täglich rund um die Uhr über eine einheitliche KoDD-Kontaktstelle bei Eurojust erreichbar.

(2)   Der KoDD wird von einem Vertreter je Mitgliedstaat (KoDD-Vertreter) wahrgenommen, der das nationale Mitglied, sein Stellvertreter oder ein zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugter Assistent sein kann. Der Vertreter muss täglich rund um die Uhr einsatzbereit sein.

(3)   Ist in dringenden Fällen ein Ersuchen oder eine Entscheidung betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erledigen, so kann die ersuchende oder ausstellende zuständige Behörde dieses Ersuchen an den KoDD übermitteln. Die KoDD-Kontaktstelle leitet es unverzüglich an den KoDD-Vertreter des Mitgliedstaats, aus dem das Ersuchen kommt, und, falls von der übermittelnden oder ausstellenden Behörde ausdrücklich gefordert, an die KoDD-Vertreter der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen zu erledigen ist, weiter. Diese KoDD-Vertreter erledigen das Ersuchen in ihrem Mitgliedstaat unverzüglich durch die Ausübung der ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse gemäß Artikel 6 und Artikel 9a bis 9f.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Absatz wird Absatz 1;

b)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

kann es die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen, in Erwägung zu ziehen,

i)

zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

ii)

sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

iii)

eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen;

iv)

ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen;

v)

ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen;

vi)

besondere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen;

vii)

alle sonstigen im Hinblick auf die Ermittlung oder Strafverfolgung gerechtfertigten Maßnahmen zu ergreifen.“

c)

Absatz 1 Buchstabe g wird gestrichen.

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden auf Ersuchen nach diesem Artikel ohne unnötige Verzögerung reagieren.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Absatz wird zu Absatz 1.

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(2)   Können sich zwei oder mehr nationale Mitglieder nicht einig darüber werden, wie Zuständigkeitskonflikte in Bezug auf die Durchführung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen nach Artikel 6 und insbesondere nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gelöst werden können, so wird das Kollegium ersucht, eine unverbindliche schriftliche Stellungnahme zu dem Fall abzugeben, sofern die Angelegenheit nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden geregelt werden kann. Die Stellungnahme des Kollegiums wird umgehend an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet. Dieser Absatz lässt Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii unberührt.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen anderer Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit kann eine zuständige Behörde Eurojust wiederkehrende Weigerungen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, melden und das Kollegium um eine unverbindliche schriftliche Stellungnahme zu dieser Angelegenheit bitten, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen nationalen Behörden oder mit Hilfe der betreffenden nationalen Mitglieder geregelt werden kann. Die Stellungnahme des Kollegiums wird umgehend an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet.“

7.

Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 8

Weiteres Vorgehen nach Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust

Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a nicht stattzugeben oder einer schriftlichen Stellungnahme nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 nicht zu folgen, so setzen sie Eurojust ohne unnötige Verzögerung von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis. Können die Gründe dafür, dass einem Ersuchen nicht stattgegeben wird, nicht angegeben werden, da die Angabe der Gründe wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten operative Gründe anführen.

Artikel 9

Nationale Mitglieder

(1)   Die Dauer des Mandats der nationalen Mitglieder beträgt mindestens vier Jahre. Der Herkunftsmitgliedstaat kann das Mandat verlängern. Das nationale Mitglied darf vor Ablauf seines Mandats seines Amtes nicht enthoben werden, ohne dass der Rat hiervon zuvor unterrichtet und ihm die Gründe hierfür angezeigt wurden. Bekleidet das nationale Mitglied das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust, so muss sein Mandat mindestens so lange dauern, dass das nationale Mitglied das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten während der gesamten Amtszeit, für die es gewählt wurde, wahrnehmen kann.

(2)   Alle zwischen Eurojust und den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen werden über die nationalen Mitglieder geleitet.

(3)   Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat das nationale Mitglied zumindest einen gleichwertigen Zugang zu den in folgenden Arten von Registern seines Mitgliedstaats enthaltenen Informationen oder kann zumindest diese Informationen erhalten, wie dies in seiner Eigenschaft — je nachdem, welche zutreffend ist — als Staatsanwalt, Richter oder Polizeibeamter auf nationaler Ebene der Fall wäre:

a)

Strafregister,

b)

Register festgenommener Personen,

c)

Ermittlungsregister,

d)

DNA-Register,

e)

andere Register seines Mitgliedstaats, wenn es diese Informationen für die Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

(4)   Das nationale Mitglied kann zu den zuständigen Behörden seines Landes direkt Kontakt aufnehmen.“

8.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9a

Auf nationaler Ebene übertragene Befugnisse des nationalen Mitglieds

(1)   Übt ein nationales Mitglied die in den Artikeln 9b, 9c und 9d genannten Befugnisse aus, so tut es dies in seiner Eigenschaft als zuständige nationale Behörde nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts und unter den Voraussetzungen dieses Artikels und der Artikel 9b bis 9e. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben weist das nationale Mitglied jeweils gegebenenfalls darauf hin, wenn es aufgrund der den nationalen Mitgliedern durch diesen Artikel und durch die Artikel 9b, 9c und 9d übertragenen Befugnisse handelt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat legt die Art und Tragweite der Befugnisse fest, die er seinem nationalen Mitglied für die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf den eigenen Mitgliedstaat überträgt. Jeder Mitgliedstaat überträgt seinem nationalen Mitglied jedoch zumindest die in Artikel 9b beschriebenen Befugnisse und vorbehaltlich Artikel 9e die in den Artikeln 9c und 9d beschriebenen Befugnisse, die ihm als Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamter auf nationaler Ebene zur Verfügung stünden.

(3)   Zum Zeitpunkt der Benennung des nationalen Mitglieds und erforderlichenfalls zu jedem anderen Zeitpunkt teilt der Mitgliedstaat Eurojust und dem Generalsekretariat des Rates seine Entscheidung zur Anwendung von Absatz 2 mit, damit dieses die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die auf diese Weise übertragenen Befugnisse zu akzeptieren und zu achten, soweit sie mit ihren internationalen Verpflichtungen vereinbar sind.

(4)   Jeder Mitgliedstaat legt das Recht des nationalen Mitglieds fest, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden im Einklang mit den von dem Mitgliedstaat eingegangenen internationalen Verpflichtungen tätig zu werden.

Artikel 9b

Ordentliche Befugnisse

(1)   Die nationalen Mitglieder sind in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörden befugt, Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, zu empfangen, zu übermitteln, zu erleichtern, zu überwachen sowie zusätzliche Informationen zu diesen Ersuchen und Entscheidungen zu erteilen. Werden die in diesem Absatz genannten Befugnisse ausgeübt, so wird die zuständige nationale Behörde umgehend unterrichtet.

(2)   Im Falle einer teilweisen oder unsachgerechten Erledigung eines Ersuchens betreffend die justizielle Zusammenarbeit sind die nationalen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörde befugt, die zuständige nationale Behörde ihres Mitgliedstaats im Hinblick auf die vollständige Erledigung des Ersuchens um zusätzliche Maßnahmen zu bitten.

Artikel 9c

Befugnisse, die im Benehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde ausgeübt werden

(1)   Die nationalen Mitglieder können in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörde im Benehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde oder auf deren Ersuchen im Einzelfall folgende Befugnisse ausüben:

a)

Ausstellung und Ergänzung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;

b)

Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, in ihrem Mitgliedstaat;

c)

Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen in ihrem Mitgliedstaat, die in einer Koordinierungssitzung für erforderlich befunden wurden, die von Eurojust einberufen wurde, um die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen konkreter Ermittlungen zu unterstützen, und zu der die mit den Ermittlungen befassten zuständigen nationalen Behörden zur Teilnahme eingeladen wurden;

d)

Genehmigung und Koordinierung kontrollierter Lieferungen in ihrem Mitgliedstaat.

(2)   Befugnisse gemäß diesem Artikel werden grundsätzlich von einer zuständigen nationalen Behörde ausgeübt.

Artikel 9d

In dringenden Fällen ausgeübte Befugnisse

In ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörden sind die nationalen Mitglieder in dringenden Fällen und sofern es ihnen nicht möglich ist, die zuständige nationale Behörde rechtzeitig zu ermitteln oder zu kontaktieren, befugt,

a)

kontrollierte Lieferungen in ihrem Mitgliedstaat zu genehmigen und zu koordinieren;

b)

ein Ersuchen oder eine Entscheidung betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, in Bezug auf ihren Mitgliedstaat zu erledigen.

Sobald die zuständige nationale Behörde ermittelt oder kontaktiert worden ist, wird sie über die Ausübung der Befugnisse gemäß diesem Artikel unterrichtet.

Artikel 9e

Ersuchen nationaler Mitglieder, wenn Befugnisse nicht ausgeübt werden können

(1)   Das nationale Mitglied ist in seiner Eigenschaft als zuständige nationale Behörde zumindest dafür zuständig, der für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 9c und 9d zuständigen Behörde Vorschläge vorzulegen, wenn die Übertragung dieser Befugnisse an das nationale Mitglied verstoßen würde gegen:

a)

verfassungsrechtliche Bestimmungen

oder

b)

grundlegende Aspekte der Strafrechtsordnung, die die folgenden Bereiche betreffen:

i)

Aspekte bezüglich der Kompetenzverteilung zwischen der Polizei, Staatsanwälten und Richtern,

ii)

Aspekte bezüglich der funktionalen Aufgabenverteilung zwischen Strafverfolgungsbehörden,

oder

iii)

Aspekte bezüglich der föderalen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Ersuchen des nationalen Mitglieds in Fällen gemäß Absatz 1 von der zuständigen nationalen Behörde ohne unnötige Verzögerung bearbeitet wird.

Artikel 9f

Teilnahme von nationalen Mitgliedern an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

Die nationalen Mitglieder sind berechtigt, an gemeinsamen Ermittlungsgruppen, einschließlich ihrer Einsetzung, gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (8) hinsichtlich ihres eigenen Mitgliedstaats teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Teilnahme des nationalen Mitglieds von der Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde abhängig machen. Die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter oder Assistenten werden eingeladen, an allen gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die ihren Mitgliedstaat betreffen und die eine Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der anwendbaren Finanzinstrumente erhalten, teilzunehmen. Jeder Mitgliedstaat legt fest, ob das nationale Mitglied als zuständige nationale Behörde oder im Namen von Eurojust an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt.

9.

In Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geschäftsordnung von Eurojust wird vom Rat auf Vorschlag des Kollegiums mit qualifizierter Mehrheit gebilligt. Das Kollegium nimmt seinen Vorschlag nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 23 in Bezug auf die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Zweidrittelmehrheit an.“;

b)

In Absatz 3 wird die Bezugnahme „gemäß Artikel 7 Buchstabe a“ durch die Bezugnahme „nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absätze 2 und 3“ ersetzt.

10.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Anlaufstellen für Eurojust.

(2)   Jeder Mitgliedstaat richtet bis 4. Juni 2011 ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein zur Gewährleistung der Koordinierung der Arbeit der

a)

nationalen Eurojust-Anlaufstellen;

b)

nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen;

c)

nationalen Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes;

d)

nationalen Mitglieder oder sonstigen Kontaktstellen des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Netze, die mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (9), dem Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (10) und dem Beschluss 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (11) eingerichtet wurden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen/Personen behalten ihre Stellung und ihren Status nach einzelstaatlichem Recht bei.

(4)   Die nationalen Eurojust-Anlaufstellen sind für das Funktionieren des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Werden mehrere Eurojust-Anlaufstellen benannt, so ist eine von ihnen für das Funktionieren des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig.

(5)   Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem erleichtert innerhalb des Mitgliedstaats die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust insbesondere durch

a)

die Gewährleistung, dass das Fallbearbeitungssystem gemäß Artikel 16 die Informationen im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat auf effiziente und zuverlässige Art erhält;

b)

Unterstützung bei der Klärung der Frage, ob ein Fall mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes zu bearbeiten ist;

c)

Unterstützung des nationalen Mitglieds bei der Ermittlung der zuständigen Behörden für die Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;

d)

Erhaltung eines engen Kontakts zur nationalen Europol-Stelle.

(6)   Zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Ziele werden die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Stellen/Personen gemäß diesem Artikel und den Artikeln 16, 16a, 16b und 18 sowie der Geschäftsordnung von Eurojust an das Fallbearbeitungssystem angebunden; die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Stellen/Personen können an das Fallbearbeitungssystem angebunden werden. Die Kosten für die Anbindung an das Fallbearbeitungssystem werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

(7)   Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise direkte Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, die in Rechtsakten über die justizielle Zusammenarbeit vorgesehen sind, wie etwa in Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Beziehungen zwischen dem nationalen Mitglied und den nationalen Anlaufstellen schließen direkte Kontakte zwischen dem nationalen Mitglied und seinen zuständigen Behörden nicht aus.

11.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit Eurojust alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie den in diesem Beschluss festgelegten Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu gehören zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7.

(2)   Die Übermittlung von Informationen an Eurojust gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust im betreffenden Fall, wenn dies von einer zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird.

(3)   Die nationalen Mitglieder von Eurojust sind berechtigt, untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Landes ohne vorherige Zustimmung alle Informationen auszutauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind. Insbesondere werden die nationalen Mitglieder unverzüglich über einen sie betreffenden Fall unterrichtet.

(4)   Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust, einschließlich des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (12), unberührt.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder über die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe — unabhängig davon, ob diese Gruppe nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI eingesetzt wird — und über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppen unterrichtet werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied ohne unnötige Verzögerung über jeden Fall unterrichtet wird, in den mindestens drei Mitgliedstaaten unmittelbar einbezogen sind und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, und

a)

bei dem die betreffende Straftat im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens fünf oder sechs Jahren je nach Festlegung durch den betreffenden Mitgliedstaat bedroht ist und in der folgenden Liste enthalten ist:

i)

Menschenhandel,

ii)

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

iii)

Drogenhandel,

iv)

Handel mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition,

v)

Korruption,

vi)

Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

vii)

Fälschung des Euro,

viii)

Geldwäsche,

ix)

Angriffe auf Informationssysteme;

oder

b)

bei denen es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist;

oder

c)

bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass der Fall gravierende länderübergreifende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben könnte oder dass er andere Mitgliedstaaten als die, die unmittelbar einbezogen sind, betreffen könnte.

(7)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied informiert wird über

a)

Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;

b)

kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, betreffen;

c)

wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.

(8)   Die nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, in einem bestimmten Fall Informationen bereitzustellen, wenn dies

a)

wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde; oder

b)

die Sicherheit von Personen gefährden würde.

(9)   Dieser Artikel lässt in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegte Bedingungen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.

(10)   An Eurojust übermittelte Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 müssen gegebenenfalls mindestens die Arten von Informationen umfassen, die in der Liste im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind.

(11)   Die in diesem Artikel genannten Information werden Eurojust in strukturierter Weise übermittelt.

(12)   Die Kommission erstellt bis zum 4. Juni 2014 (12) auf der Grundlage von Informationen, die von Eurojust übermittelt werden, einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, unter anderem im Hinblick auf eine Änderung der Absätze 5, 6, und 7 und des Anhangs.

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Informationsübermittlung von Eurojust an zuständige nationale Behörden

(1)   Eurojust übermittelt den zuständigen nationalen Behörden Informationen und Rückmeldungen über die Ergebnisse der Auswertung der Informationen, einschließlich über das Vorliegen von Verbindungen zu bereits im Fallbearbeitungssystem gespeicherten Fällen.

(2)   Wird Eurojust von einer zuständigen nationalen Behörde um Erteilung von Informationen ersucht, so übermittelt es die Informationen innerhalb der von dieser Behörde erbetenen Frist.“

13.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird die Bezugnahme „nach den Artikeln 13 und 26“ durch die Bezugnahme „nach den Artikeln 13, 26 und 26a“ ersetzt;

b)

Absatz 4 wird gestrichen;

14.

Artikel 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Im einleitenden Satz erhält der Satzteil „wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 strafrechtlich ermittelt wird oder die aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden“ folgende Fassung: „die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Eurojust zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,“;

b)

werden folgende Buchstaben angefügt:

„l)

Telefonnummern, E-Mailadressen und Daten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (13);

m)

Fahrzeugregisterdaten;

n)

aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke.

15.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Fallbearbeitungssystem, Index und befristet geführte Arbeitsdateien

(1)   Entsprechend diesem Beschluss erstellt Eurojust ein Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index mit personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten besteht.

(2)   Das Fallbearbeitungssystem dient dazu,

a)

die Durchführung und Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, zu deren Koordinierung Eurojust beiträgt, insbesondere durch den Vergleich von Informationen zu unterstützen;

b)

den Zugang zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erleichtern;

c)

die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Übereinstimmung mit diesem Beschluss zu erleichtern.

(3)   Das Fallbearbeitungssystem kann, soweit dies mit den Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses vereinbar ist, an die gesicherte Telekommunikationsverbindung angebunden werden, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz Bezug genommen wird (14).

(4)   Der Index enthält Hinweise auf die befristet geführten Arbeitsdateien, die im Rahmen von Eurojust geführt werden, und darf keine anderen personenbezogenen Daten als die personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis i und Buchstaben k und m und Artikel 15 Absatz 2 enthalten.

(5)   Die nationalen Mitglieder von Eurojust können zur Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Beschluss Informationen zu den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen in einer befristet geführten Arbeitsdatei verarbeiten. Sie gewähren dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu der Arbeitsdatei. Der Datenschutzbeauftragte wird von dem betreffenden nationalen Mitglied über das Anlegen jeder neuen befristet geführten Arbeitsdatei mit personenbezogenen Daten unterrichtet.

(6)   Eurojust darf für die Verarbeitung fallbezogener personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem anlegen.

16.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 16a

Funktionsweise der befristet geführten Arbeitsdateien und des Index

(1)   Eine befristet geführte Arbeitsdatei wird von dem betreffenden nationalen Mitglied für jeden Fall angelegt, zu dem ihm Informationen übermittelt werden, sofern diese Übermittlung mit diesem Beschluss oder Rechtsakten, auf die in Artikel 13 Absatz 4 Bezug genommen wird, im Einklang steht. Jedes nationale Mitglied ist für die Verwaltung der befristet geführten Arbeitsdateien, die es angelegt hat, zuständig.

(2)   Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet in jedem Einzelfall, ob der Zugriff auf die Arbeitsdatei beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern oder befugten Bediensteten von Eurojust ganz oder teilweise Zugang gewährt wird, um Eurojust erforderlichenfalls in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben wahrzunehmen.

(3)   Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet, welche Informationen zu der befristet geführten Arbeitsdatei in den Index aufgenommen werden.

Artikel 16b

Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene

(1)   Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2 dürfen, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nur Zugriff haben auf:

a)

den Index, es sei denn, das nationale Mitglied, das entschieden hat, die Daten in den Index aufzunehmen, hat den Zugriff ausdrücklich verweigert;

b)

befristet geführte Arbeitsdateien, die vom nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats angelegt oder verwaltet werden;

c)

befristet geführte Arbeitsdateien, die von nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten angelegt oder verwaltet werden und zu denen dem nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats der Zugriff gewährt wurde, außer wenn das nationale Mitglied, das die befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat oder verwaltet, einen solchen Zugriff ausdrücklich verweigert hat.

(2)   Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Grenzen nach Absatz 1, in welchem Umfang in seinem Mitgliedstaat Personen nach Artikel 12 Absatz 2 der Zugriff auf die befristet geführten Arbeitsdateien gewährt wird, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber, in welchem Umfang in diesem Mitgliedstaat Personen nach Artikel 12 Absatz 2 der Zugang zum Index gewährt wird, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten Eurojust und das Generalsekretariat des Rates über ihre Entscheidung hinsichtlich der Anwendung dieses Absatzes, so dass das Generalsekretariat des Rates die anderen Mitgliedstaaten unterrichten kann.

Personen nach Artikel 12 Absatz 2 haben jedoch, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, mindestens insoweit Zugang zum Index, als dies für den Zugang zu den befristet geführten Arbeitsdateien, zu denen ihnen der Zugang gemäß Absatz 2 dieses Artikels gewährt wurde, erforderlich ist.

(4)   Eurojust erstattet dem Rat und der Kommission bis zum 4. Juni 2013 Bericht über die Anwendung von Absatz 3. Jeder Mitgliedstaat prüft auf der Grundlage dieses Berichts, ob der Umfang des gemäß Absatz 3 gewährten Zugangs einer Überprüfung unterzogen werden sollte.“

17.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „nimmt er von niemandem Weisungen entgegen“ durch die Worte „handelt er unabhängig“ ersetzt;

b)

die in den Absätzen 3 und 4 vorgenommene Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung;

18.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Befugter Zugang zu personenbezogenen Daten

Nur die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, sowie befugte Mitarbeiter von Eurojust können zur Erreichung der Ziele von Eurojust innerhalb der Grenzen der Artikel 16, 16a und 16b auf die von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten zugreifen.“

19.

In Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b wird der Satzteil „, an denen Eurojust mitwirkt“ gestrichen.

20.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung: „Von Eurojust verarbeitete personenbezogene Daten nach Artikel 14 Absatz 1 dürfen nicht über denjenigen der folgenden Zeitpunkte hinaus, der zuerst eintritt, gespeichert werden:“,

ii)

folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

Zeitpunkt, zu dem die Person freigesprochen wurde und die Entscheidung rechtskräftig wurde;“;

iii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind;“;

iv)

in Buchstabe c wird folgender Satzteil angefügt: „es sei denn, es besteht eine Verpflichtung gemäß Artikel 13 Absätze 6 und 7 oder gemäß anderen Rechtsinstrumenten, auf die in Artikel 13 Absatz 4 Bezug genommen wird, diese Information an Eurojust bereitzustellen;“;

v)

wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

drei Jahre nach dem Tag, an dem die Daten gemäß Artikel 13 Absätze 6 und 7 oder gemäß Rechtsinstrumenten, auf die in Artikel 13 Absatz 4 Bezug genommen wird, übermittelt wurden.“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

In den Buchstaben a und b wird die Bezugnahme „in Absatz 2“ durch die Bezugnahme „in Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d“ ersetzt;

ii)

in Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Ist jedoch die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gemäß Absatz 2 Buchstabe a in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen, dürfen die Daten nur gespeichert werden, wenn sie zur Amtshilfe durch Eurojust gemäß diesem Beschluss erforderlich sind.“

21.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird die Bezugnahme „in den Artikeln 14 bis 22“ durch die Bezugnahme „in den Artikeln 14 bis 22, 26, 26a und 27“ ersetzt;

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die gemeinsame Kontrollinstanz tritt zumindest einmal pro Halbjahr zusammen. Darüber hinaus tritt sie nach Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 19 Absatz 8 innerhalb von drei Monaten oder innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem sie nach Artikel 20 Absatz 2 mit einem Fall befasst wurde, zusammen. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann ferner von ihrem Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen werden, wenn dies von zumindest zwei Mitgliedstaaten beantragt wird.“;

iii)

in Unterabsatz 3 Satz 2 wird die Angabe „18 Monate“ durch die Angabe „drei Jahre“ ersetzt;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein von einem Mitgliedstaat benannter Richter wird nach seiner Wahl in der Plenarsitzung der nach Absatz 1 von den Mitgliedstaaten benannten Personen ständiges Mitglied für eine Dauer von drei Jahren. Jährlich wird ein ständiges Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz in geheimer Abstimmung neu gewählt. Den Vorsitz der gemeinsamen Kontrollinstanz übernimmt dasjenige Mitglied, das sich in seinem dritten Mandatsjahr nach der Wahl befindet. Ständige Mitglieder können wiedergewählt werden. Benannte Personen, die sich zur Wahl stellen wollen, legen dem Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz zehn Tage vor der Sitzung, in der die Wahl stattfindet, ihre schriftliche Bewerbung vor.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Die gemeinsame Kontrollinstanz legt in ihrer Geschäftsordnung die Maßnahmen fest, die zur Anwendung der Absätze 3 und 4 erforderlich sind.“

d)

In Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

„Das Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz kann auf das Fachwissen der nach dem Beschluss 2000/641/JI (15) eingerichteten Geschäftsstelle zurückgreifen.

22.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das Personal von Eurojust, die nationalen Anlaufstellen und der Datenschutzbeauftragte unterliegen der Geheimhaltungspflicht, allerdings unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4.“;

b)

wird in Absatz 4 die Bezugnahme „Artikel 9 Absatz 1“ durch die Bezugnahme „Artikel 2 Absatz 4“ ersetzt.

23.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz und anderen Netzen der Europäischen Union, die an der Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind

(1)   Eurojust und das Europäische Justizielle Netz unterhalten besonders enge Beziehungen miteinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen dem nationalen Mitglied, den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes im jeweiligen Mitgliedstaat und den nationalen Anlaufstellen für Eurojust und das Europäische Justizielle Netz. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

Die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz nach ihrem Dafürhalten besser zu erledigen imstande sein dürfte.

b)

Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes gehört zum Eurojust-Personal. Es bildet eine gesonderte Organisationseinheit. Es kann die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die es zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Justiziellen Netzes braucht, auch zur Deckung der Kosten der Plenartagungen des Europäischen Justiziellen Netzes. Finden die Plenartagungen am Sitz des Rates in Brüssel statt, so werden nur die Kosten für Reise und Dolmetscher getragen. Werden die Plenartagungen in dem Mitgliedstaat abgehalten, der den Ratsvorsitz innehat, so kann nur ein Teil der Gesamtkosten der Tagung gedeckt werden.

c)

Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust eingeladen werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 gehören das Sekretariat des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und das Sekretariat des Netzes, das mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates eingerichtet wurde, zum Eurojust-Personal. Diese Sekretariate bilden gesonderte Organisationseinheiten. Sie können die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen. Die Koordinierung zwischen den Sekretariaten wird von Eurojust gewährleistet.

Dieser Absatz gilt für das Sekretariat eines etwaigen neuen Netzes, das durch einen Beschluss des Rates eingerichtet wird, wenn in diesem Beschluss vorgesehen ist, dass das Sekretariat bei Eurojust angesiedelt wird.

(3)   Das gemäß dem Beschluss 2008/852/JI des Rates eingerichtete Netz kann darum ersuchen, dass Eurojust ein Sekretariat für das Netz bereitstellt. Im Falle eines solchen Ersuchens gilt Absatz 2.“

24.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Beziehungen zu Organen, Einrichtungen und Agenturen der Gemeinschaft oder der Union

(1)   Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant ist, kann Eurojust Kooperationsbeziehungen zu den durch die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder den Vertrag über die Europäische Union oder auf deren/dessen Grundlage errichteten Organen, Einrichtungen und Agenturen herstellen und unterhalten. Eurojust knüpft und unterhält Kooperationsbeziehungen zumindest

a)

zu Europol;

b)

OLAF;

c)

zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex);

d)

zum Rat, insbesondere zu seinem Gemeinsamen Lagezentrum.

Eurojust knüpft und unterhält ferner Kooperationsbeziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.

(2)   Eurojust kann mit den in Absatz 1 genannten Stellen Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen schließen. Diese Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen können sich insbesondere auf den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, und die Abordnung von Verbindungsbeamten zu Eurojust beziehen. Diese Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen können erst geschlossen werden, nachdem Eurojust die gemeinsame Kontrollinstanz zu den Datenschutzbestimmungen konsultiert und der Rat sie mit qualifizierter Mehrheit gebilligt hat. Eurojust unterrichtet den Rat über alle entsprechend geplanten Verhandlungen, und der Rat kann alle von ihm als geeignet erachteten Schlussfolgerungen ziehen.

(3)   Vor dem Inkrafttreten eines Abkommens oder einer Vereinbarung gemäß Absatz 2 kann Eurojust Informationen einschließlich personenbezogener Daten von den in Absatz 1 genannten Stellen direkt entgegennehmen und nutzen, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; ferner kann Eurojust Informationen einschließlich personenbezogener Daten an diese Stellen direkt übermitteln, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und mit den Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses im Einklang steht.

(4)   OLAF kann Eurojust bei der Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften unterstützen, sei es auf Initiative von Eurojust oder sei es auf eigenen Wunsch, sofern die betroffenen nationalen Behörden eine solche Beteiligung nicht ablehnen.

(5)   Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und OLAF tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust als zuständige Behörden der Mitgliedstaaten ausschließlich für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (16) vom 25. Mai 1999 angesehen werden. Der Informationsaustausch zwischen OLAF und den nationalen Mitgliedern erfolgt unbeschadet der Informationen, die anderen zuständigen Behörden aufgrund dieser Verordnungen zur Verfügung gestellt werden müssen.

25.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26a

Beziehungen zu Drittstaaten und dritten Organisationen

(1)   Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust zu den folgenden Stellen Kooperationsbeziehungen herstellen und unterhalten:

a)

Drittstaaten,

b)

Organisationen wie beispielsweise

i)

internationalen Organisationen und den ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

ii)

sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten bestehen, und

iii)

der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol).

(2)   Eurojust kann mit den in Absatz 1 genannten Stellen Abkommen schließen. Diese Abkommen können sich insbesondere auf den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, und die Abordnung von Verbindungsbeamten oder Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zu Eurojust beziehen. Diese Abkommen können erst geschlossen werden, nachdem Eurojust die gemeinsame Kontrollinstanz zu den Datenschutzbestimmungen konsultiert und der Rat sie mit qualifizierter Mehrheit gebilligt hat. Eurojust unterrichtet den Rat über alle entsprechend geplanten Verhandlungen, und der Rat kann alle von ihm als geeignet erachteten Schlussfolgerungen ziehen.

(3)   Abkommen gemäß Absatz 2, die Bestimmungen über den Austausch personenbezogener Daten enthalten, dürfen nur geschlossen werden, wenn für die betreffende Stelle das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 gilt oder wenn eine Beurteilung ergeben hat, dass diese Einrichtung ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.

(4)   Abkommen gemäß Absatz 2 enthalten Bestimmungen über die Überwachung ihrer Durchführung einschließlich der Anwendung der Datenschutzbestimmungen.

(5)   Vor dem Inkrafttreten der Abkommen gemäß Absatz 2 kann Eurojust Informationen einschließlich personenbezogener Daten direkt entgegennehmen, sofern dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(6)   Vor dem Inkrafttreten der Abkommen gemäß Absatz 2 kann Eurojust nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1 Informationen mit Ausnahme von personenbezogenen Daten direkt an diese Einrichtungen übermitteln, sofern dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(7)   Eurojust kann nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1 personenbezogene Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn

a)

dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Eurojust zuständig ist, erforderlich ist und

b)

Eurojust mit der betreffenden Stelle ein Abkommen gemäß Absatz 2 geschlossen hat, das in Kraft getreten ist und die Übermittlung solcher Daten erlaubt.

(8)   Jede spätere Nichterfüllung oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Nichterfüllung der in Absatz 3 genannten Bedingungen durch die in Absatz 1 genannten Stellen wird der gemeinsamen Kontrollinstanz und den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich durch Eurojust mitgeteilt. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann den weiteren Austausch personenbezogener Daten mit den betreffenden Stellen unterbinden, bis sie sich davon überzeugt hat, dass eine angemessene Abhilfe geschaffen wurde.

(9)   Auch wenn die in Absatz 7 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, darf ein nationales Mitglied als zuständige nationale Behörde allein für den Fall, dass dringende Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden ernsten Gefahr für eine Person oder die öffentliche Sicherheit ergriffen werden müssen, jedoch ausnahmsweise Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen seines einzelstaatlichen Rechts austauschen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das nationale Mitglied. Das nationale Mitglied hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.“

26.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Datenübermittlung

(1)   Bevor Eurojust Informationen mit den in Artikel 26a genannten Stellen austauscht, erteilt das nationale Mitglied des Mitgliedstaats, der die Informationen vorgelegt hat, seine Genehmigung für deren Weiterleitung. Gegebenenfalls konsultiert das nationale Mitglied die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Eurojust ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Daten verantwortlich. Jede Übermittlung von Daten nach Maßgabe der Artikel 26 und 26a und ihr Anlass werden von Eurojust aufgezeichnet. Daten werden nur übermittelt, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.“

27.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 27a

In Drittstaaten entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwälte

(1)   Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Fällen, in denen Eurojust gemäß diesem Beschluss Unterstützung leistet, kann das Kollegium Verbindungsrichter/–staatsanwälte in Drittstaaten vorbehaltlich eines Abkommens nach Artikel 26a mit den betreffenden Drittstaaten entsenden. Vor der Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt der Rat mit qualifizierter Mehrheit seine Genehmigung hierzu. Eurojust unterrichtet den Rat über alle entsprechend geplanten Verhandlungen, und der Rat kann alle von ihm als geeignet erachteten Schlussfolgerungen ziehen.

(2)   Der Verbindungsrichter/-staatsanwalt gemäß Absatz 1 muss über Erfahrung mit der Arbeit mit Eurojust und über angemessene Kenntnisse der justiziellen Zusammenarbeit und der Arbeitsweise von Eurojust verfügen. Die Entsendung eines Verbindungsrichters/-staatsanwalts im Namen von Eurojust erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Verbindungsrichters/-staatsanwalts und seines Mitgliedstaats.

(3)   Wird der von Eurojust entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwalt unter den nationalen Mitgliedern, Stellvertretern oder assistierenden Mitgliedern ausgewählt,

i)

so wird er von dem Mitgliedstaat in seiner Funktion als nationales Mitglied, Stellvertreter oder assistierendes Mitglied ersetzt,

ii)

ist er nicht mehr berechtigt, die ihm gemäß den Artikeln 9a bis 9e übertragenen Befugnisse auszuüben.

(4)   Unbeschadet des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (17) legt das Kollegium Regeln für die Entsendung von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten fest und erlässt die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen im Benehmen mit der Kommission.

(5)   Die Tätigkeiten der von Eurojust entsandten Verbindungsrichter/-staatsanwälte werden von der gemeinsamen Kontrollinstanz überwacht. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte erstatten dem Kollegium Bericht; das Kollegium unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat in dem jährlichen Bericht und in geeigneter Weise über deren Tätigkeiten. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte unterrichten die nationalen Mitglieder und die nationalen zuständigen Behörden über alle ihren Mitgliedstaat betreffenden Fälle.

(6)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 können unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen. In diesem Fall setzt der Verbindungsrichter/-staatsanwalt das betroffene nationale Mitglied davon in Kenntnis.

(7)   Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 sind an das Fallbearbeitungssystem angebunden.

Artikel 27b

Ersuchen an und von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit

(1)   Eurojust kann mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten die Erledigung von Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit koordinieren, wenn diese Ersuchen im Rahmen derselben Ermittlung in mindestens zwei Mitgliedstaaten zu erledigen sind. Ersuchen nach diesem Absatz können auch von einer zuständigen nationalen Behörde an Eurojust übermittelt werden.

(2)   In dringenden Fällen kann der KoDD im Einklang mit Artikel 5a Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entgegennehmen und bearbeiten, die von einem Drittstaat gestellt wurden, der ein Kooperationsabkommen mit Eurojust geschlossen hat.

(3)   Werden Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit erstellt, die sich auf die gleichen Ermittlungen beziehen und in einem Drittstaat erledigt werden müssen, so kann Eurojust unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten auch die justizielle Zusammenarbeit mit diesem Drittstaat unterstützen.

(4)   Ersuchen nach den Absätzen 1, 2 und 3 können über Eurojust übermittelt werden, wenn dies mit den für die Beziehungen zwischen diesem Drittstaat und der Europäischen Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsinstrumenten in Einklang steht

Artikel 27c

Haftung mit Ausnahme der Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung

(1)   Die vertragliche Haftung von Eurojust bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt Eurojust unabhängig von einer Haftung nach Artikel 24 den durch Verschulden des Kollegiums oder der Bediensteten von Eurojust in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden in dem Maße, wie er diesen zuzurechnen ist; dies schließt andere Schadenersatzansprüche nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten nicht aus.

(3)   Absatz 2 gilt auch für Schaden, der von einem nationalen Mitglied, einem Stellvertreter oder einem assistierenden Mitglied in Ausübung seines Amtes verursacht wird. Wenn das nationale Mitglied, der Stellvertreter oder das assistierende Mitglied auf Grundlage der Befugnisse handelt, die ihm nach den Artikeln 9a bis 9e übertragen wurden, erstattet sein Herkunftsmitgliedstaat Eurojust jedoch die Beträge, die Eurojust als Schadenersatz für solche Schäden gezahlt hat.

(4)   Der Geschädigte hat gegenüber Eurojust einen Anspruch auf Unterlassung oder auf Einstellung einer Handlung.

(5)   Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Eurojust nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt (18).

28.

In Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „dem Rat“ die Worte „der mit qualifizierter Mehrheit beschließt,“ eingefügt.

29.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1

i)

wird das Wort „einstimmig“ durch die Worte „mit Zweidrittelmehrheit“ ersetzt;

ii)

wird folgender Satz angefügt:

„Die Kommission ist berechtigt, sich an dem Auswahlverfahren zu beteiligen und im Auswahlausschuss vertreten zu sein“.

b)

In Absatz 2 erhält Satz zwei folgende Fassung:

„Sie kann einmal verlängert werden, ohne dass ein Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen ergehen muss, sofern das Kollegium dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt und den Verwaltungsdirektor mit der gleichen Mehrheit ernennt.“

c)

In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Er ist dafür zuständig, in Zusammenarbeit mit dem Kollegium ein wirksames Verfahren für die Überwachung und Evaluierung der Leistung, die die Verwaltung von Eurojust bei der Erreichung ihrer Ziele erbringt, festzulegen und anzuwenden. Der Verwaltungsdirektor berichtet dem Kollegium regelmäßig über die Ergebnisse dieser Überwachung.“

30.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2

i)

werden in Satz 4 die Worte „, die auch das nationale Mitglied unterstützen können“ angefügt;

ii)

erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Das Kollegium legt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für abgeordnete nationale Sachverständige fest.“;

b)

in Absatz 3 werden die Worte „Unbeschadet des Artikels 25a Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2“ vorangestellt und der Satz entsprechend angepasst.

31.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Kommission oder der Rat können Eurojust zu allen im Rahmen von Titel VI des Vertrags ausgearbeiteten Entwürfen von Rechtsakten um Stellungnahme ersuchen.“

32.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Finanzen

(1)   Die Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder, der Stellvertreter und der Assistenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 gehen zulasten ihrer jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten.

(2)   Werden die nationalen Mitglieder, die Stellvertreter und die assistierenden Mitglieder im Rahmen des Eurojust erteilten Auftrags tätig, so gelten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben als operative Ausgaben im Sinne des Artikels 41 Absatz 3 des Vertrags.“

33.

Artikel 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

die Angabe „31. März“ wird durch die Angabe „10. Februar“ ersetzt;

b)

folgender Satz wird angefügt:

„Das Europäische Justizielle Netz und die Netze nach Artikel 25a Absatz 2 werden rechtzeitig über diejenigen Teile unterrichtet, die die Tätigkeit ihrer Sekretariate betreffen, bevor der Voranschlag der Kommission übermittelt wird.“

34.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

„(2)   Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer von Eurojust dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Eurojust übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres.“;

c)

in Absatz 10 wird die Angabe „30. April“ durch die Angabe „15. Mai“ ersetzt.

35.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 39a

EU-Verschlusssachen

Eurojust wendet die Sicherheitsgrundsätze und Mindestanforderungen an, die gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates für den Umgang mit EU-Verschlusssachen (19) gelten.

36.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Mitteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen Eurojust und dem Generalsekretariat des Rates die Benennung der nationalen Mitglieder, Stellvertreter und assistierenden Mitglieder sowie der Stellen/Personen, auf die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 Bezug genommen wird, sowie Änderungen dieser Benennung mit. Das Generalsekretariat des Rates führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis dieser Personen und macht deren Namen und Kontaktangaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

(2)   Die endgültige Benennung eines nationalen Mitglieds kann erst an dem Tag wirksam werden, an dem beim Generalsekretariat des Rates die offiziellen Notifizierungen nach Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 3 eingehen.“

37.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 41a

Evaluierung

(1)   Vor dem 4. Juni 2014 und danach alle fünf Jahre gibt das Kollegium eine unabhängige externe Evaluierung der Umsetzung dieses Beschlusses sowie der Tätigkeit von Eurojust in Auftrag.

(2)   Gegenstand der Evaluierung sind jeweils die Auswirkungen dieses Beschlusses, die Leistung von Eurojust bei der Erreichung der Ziele nach diesem Beschluss und die Wirksamkeit und Effizienz von Eurojust. Das Kollegium formuliert einen präzisen Auftrag im Benehmen mit der Kommission.

(3)   Der Evaluierungsbericht enthält die Ergebnisse der Evaluierung und Empfehlungen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zugeleitet und veröffentlicht.“

38.

Der Anhang, dessen Wortlaut im Anhang diesen Beschlusses erscheint, wird angefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten bringen erforderlichenfalls ihr innerstaatliches Recht so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum 4. Juni 2011 mit diesem Beschluss in Einklang.

(2)   Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des Beschlusses 2002/187/JI in der geänderten Fassung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat hierzu einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit den zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und der Funktionsweise von Eurojust erforderlichen Vorschlägen vor. Dies gilt insbesondere für die Fähigkeit von Eurojust zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus.

Artikel 3

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Stellungnahme vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(4)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(6)  ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.

(7)  Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ist die Zuständigkeit von Europol in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2) in der Fassung des Protokolls von 2003 (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 1) und in seinem Anhang festgelegt. Sobald jedoch der Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) in Kraft tritt, ist Eurojust wie in Artikel 4 Absatz 1 des genannten Beschlusses festgelegt zuständig.

(8)  ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.“

(9)  ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103.

(11)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 38.“;

(12)  ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22.“

(13)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.“

(14)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130.“

(15)  Beschluss 2000/641/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 1).“

(16)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.“

(17)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(18)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.“

(19)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG

Liste gemäß Artikel 13 Absatz 10 mit den Mindestangaben, die — sofern vorhanden — gemäß Artikel 13 Absätze 5, 6 und 7 an Eurojust zu übermitteln sind

1.

Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 5:

a)

Teilnehmende Mitgliedstaaten,

b)

Art der betreffenden Straftaten,

c)

Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,

d)

voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,

e)

Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,

f)

kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.

2.

Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 6:

a)

Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,

b)

betroffene Mitgliedstaaten,

c)

die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,

d)

Angaben über ausgestellte Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, einschließlich:

i)

Datum des Ersuchens,

ii)

ersuchende oder ausstellende Behörde,

iii)

ersuchte oder erledigende Behörde,

iv)

Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),

v)

ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.

3.

Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a:

a)

betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,

b)

Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,

c)

die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.

4.

Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b:

a)

betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,

b)

Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,

c)

Art der Lieferung,

d)

Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.

5.

Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe c:

a)

ersuchender oder ausstellender Staat,

b)

ersuchter oder erledigender Staat,

c)

Beschreibung der Schwierigkeiten.“