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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.129.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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28.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 439/2009 DES RATES
vom 23. März 2009
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit in der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Gemeinschaft und die Regierung der Russischen Föderation haben ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee ausgehandelt und paraphiert. |
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(2) |
Das Abkommen sieht zur Erhaltung sowie zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung aller gebietsübergreifenden, vergesellschafteten und abhängigen Ostseebestände eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor, die auf dem Grundsatz von Gerechtigkeit und gegenseitigem Nutzen beruht. |
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(3) |
Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GANDALOVIČ
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Fischerei und bei der Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in der Ostsee
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
und
DIE REGIERUNG der RUSSISCHEN FÖDERATION
(im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt) —
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten (Danziger Konvention) von 1973 seit 1. Januar 2007 nicht mehr angewendet wird;
EINGEDENK der Tatsache, dass nach dem Beitritt Schwedens und Finnlands zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 und Estlands, Lettlands, Litauens und Polens am 1. Mai 2004 Teile der Fischereiabkommen über die Seefischerei in der Ostsee, die die Regierungen der Republik Lettland, des Königreichs Schweden, der Republik Finnland, der Republik Estland, der Republik Polen und der Republik Litauen jeweils mit der Regierung der Russischen Föderation geschlossen hatten, jetzt von der Gemeinschaft verwaltet werden;
ANGESICHTS der Notwendigkeit, diese Fischereiabkommen hinsichtlich der Seefischerei in der Ostsee und die Danziger Konvention von 1973 durch ein neues Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation zu ersetzen;
IN BEKRÄFTIGUNG ihres gemeinsamen Wunsches, die Erhaltung und langfristige nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der Fischbestände in der Ostsee sicherzustellen;
GELEITET von den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen vom 4. Dezember 1995;
GELEITET von dem am 24. Juni 1994 unterzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, im Folgenden „PKA“ genannt, und vom gemeinsamen Willen, diese Beziehungen zu vertiefen;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, den der Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen 1995 auf der FAO-Konferenz angenommen hat;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung durch den Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vom September 2002;
ANGESICHTS der Tatsache, dass es sich bei einem Teil der lebenden Meeresressourcen der Ostsee um gebietsübergreifende Bestände handelt, die zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen der beiden Vertragsparteien wandern, sowie um vergesellschaftete und abhängige Bestände, und dass eine wirksame Erhaltung und nachhaltige Nutzung dieser Bestände deswegen nur durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien beim Fischereimanagement sowie durch Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen erreicht werden können;
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einen Ökosystem-Ansatz im Fischereimanagement zu entwickeln, der die Verpflichtungen des Küstenstaates miteinbezieht, gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 angemessene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone zu treffen;
IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit im Rahmen der zuständigen internationalen Fischereiorganisationen zur gemeinsamen Erhaltung sowie nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaft aller einschlägigen Fischereiressourcen fortzusetzen, und unter Bekräftigung der Absicht der Vertragsparteien, die in der Danziger Konvention verankerten Grundsätze weiter auszubauen;
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Erhaltung sowie die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, insbesondere im Rahmen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), und in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Ausschließliche Wirtschaftszone der Vertragsparteien“: die ausschließliche Wirtschaftszone der Russischen Föderation beziehungsweise die ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft;
b) „Hoheitsgewässer der Vertragsparteien“: die Hoheitsgewässer der Russischen Föderation beziehungsweise die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,
c) „lebende Meeresressourcen“: die verfügbare lebende Meeresfauna, einschließlich anadromer und katadromer Arten;
d) „Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien“: Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Russischen Föderation beziehungsweise Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die für den Fang lebender Meeresressourcen ausgerüstet sind und hierzu gewerblich genutzt werden;
e) „nachhaltige Nutzung“: die Nutzung eines Bestands in der Weise, dass auch künftige Erträge aus diesem Bestand nicht gefährdet sind und negative Auswirkungen auf die marinen Ökosysteme ausgeschlossen sind;
f) „gebietsübergreifende Bestände“: jeder Fischbestand, der regelmäßig über die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen der Vertragsparteien in der Ostsee hinweg wandert;
g) „Fischereiaufwand“: das Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; bei einer Gruppe von Fischereifahrzeugen die Summe des Fischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge in der Gruppe;
h) „Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“: der Grundsatz, wonach das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Gewissheit kein Grund dafür sein darf, Maßnahmen zu unterlassen oder aufzuschieben, die der Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten sowie deren Lebensräumen dienen.
Artikel 2
Geografischer Geltungsbereich des Abkommens
Der geografische Geltungsbereich dieses Abkommens, im Folgenden „die Ostsee“ genannt, umfasst sämtliche Gewässer der Ostsee und der Belte, mit Ausnahme von Binnengewässern, und wird im Westen durch eine Linie vom Kap Hasenöre bis Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt.
Artikel 3
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Russischen Föderation.
Artikel 4
Ziele
(1) Ziel des Abkommens ist es, zur Erhaltung sowie nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung aller gebietsübergreifenden, vergesellschafteten und abhängigen Ostseebestände eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sicherzustellen, die auf dem Grundsatz von Gerechtigkeit und gegenseitigem Nutzen beruht.
(2) Dieses Abkommen enthält die Grundsätze und Verfahren für die enge Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Nutzung der gebietsübergreifenden, vergesellschafteten und abhängigen Ostseebestände nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Bedingungen schafft.
(3) Die Vertragsparteien stützen ihre Zusammenarbeit auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder andere einschlägige Daten, wenden das Vorsorgeprinzip an und vereinbaren, einen Ökosystem-Ansatz im Fischereimanagement zu entwickeln.
Artikel 5
Gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei kann auf der Grundlage des Prinzips des gegenseitigen Nutzens und unter Beachtung ihrer eigenen Rechtsvorschriften in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee den Fischfang durch Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei erlauben.
(2) Die Vertragsparteien können auf Grundlage der Gegenseitigkeit Fangquoten in der Ostsee tauschen.
(3) Um die Ziele dieses Abkommens zu verwirklichen, treffen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der vergesellschafteten und abhängigen Arten Maßnahmen, um die Nutzung der gebietsübergreifenden Ostseebestände zu regeln. Die Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:
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a) |
zulässige Gesamtfangmengen (TAC) für gebietsübergreifende Bestände und Gruppen von gebietsübergreifenden Beständen sowie Quotenzuteilungen zwischen den Vertragsparteien. Den Quotenzuteilungen liegt die historische Verteilung der Fangmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer vom ICES empfohlenen bestandsspezifischeren Bewirtschaftung zugrunde; |
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b) |
langfristige Bewirtschaftungspläne für die Fischereien, die gebietsübergreifende Bestände betreffen; |
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c) |
Beschränkung des Fischereiaufwands und |
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d) |
technische Maßnahmen. |
(4) Die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels wird in dem in Artikel 14 dieses Abkommens genannten gemeinsamen Ostsee-Fischereiausschuss geregelt.
Artikel 6
Autonome Bewirtschaftungsmaßnahmen der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei legt für nicht gebietsübergreifende Ostseebestände die zulässige Gesamtfangmenge fest und stellt langfristige Bewirtschaftungspläne für sie auf; dabei berücksichtigt sie die vergesellschafteten und abhängigen Arten.
(2) Konnte im Rahmen des gemeinsamen Ostsee-Fischereiausschusses nach Artikel 14 keine Einigung über geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen erzielt werden, die den jeweiligen Behörden zu empfehlen sind, so stellt jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der vergesellschafteten und abhängigen Arten autonome Maßnahmen auf, um sicherzustellen, dass die Ziele des Artikels 4 für die Nutzung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen der Ostsee verwirklicht werden.
(3) Die gemäß Absatz 2 getroffenen Maßnahmen müssen auf objektiven wissenschaftlichen Kriterien beruhen und dürfen die andere Vertragspartei weder de facto noch de jure benachteiligen.
(4) Zusätzlich zu den vom gemeinsamen Ostsee-Fischereiausschuss ausgesprochenen Empfehlungen für Maßnahmen kann jede Vertragspartei die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen treffen, die sie zur Verwirklichung der in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Ziele für erforderlich hält.
(5) Die von einer Vertragspartei unter Berücksichtigung der vergesellschafteten und abhängigen Arten in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und in ihren Hoheitsgewässern getroffenen Erhaltungsmaßnahmen müssen auf objektiven, wissenschaftlichen Kriterien beruhen und dürfen die andere Vertragspartei weder de facto noch de jure benachteiligen.
Artikel 7
Lizenzen
(1) Jede Vertragspartei macht den Fischfang in ausgewiesenen Gebieten ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee durch Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei von der Erteilung einer Lizenz (Fangerlaubnis) abhängig.
(2) Die zuständigen Stellen jeder Vertragspartei übermitteln der anderen Vertragspartei rechtzeitig Namen, Registriernummer und sonstige sachdienliche Merkmale der Fischereifahrzeuge, die zur Fangtätigkeit in den ausgewiesenen Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone der anderen Vertragspartei zugelassen werden sollen.
(3) Die Bedingungen für die Lizenzvergabe werden im Einklang mit den Empfehlungen des in Artikel 14 genannten gemeinsamen Ostsee-Fischereiausschusses aufgestellt.
(4) Nach Erhalt des Antrags auf eine Fanglizenz (Fangerlaubnis) stellt jede Vertragspartei nach ihrem eigenen geltenden Recht die für den Fischfang in ausgewiesenen Gebieten ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee erforderliche Lizenz (Erlaubnis) aus.
Artikel 8
Beachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie anderer Fischereivorschriften
(1) Jede Vertragspartei trifft nach Maßgabe ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereifahrzeuge die Regeln und Rechtsvorschriften einhalten, welche die andere Vertragspartei für die Nutzung der Fischereiressourcen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee erlassen hat.
(2) Jede Vertragspartei kann für ihre ausschließliche Wirtschaftszone in der Ostsee nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und des Völkerrechts die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens beachten.
(3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf angemessene Weise im Voraus über Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung des Fischfangs sowie über jede Änderung solcher Vorschriften und Maßnahmen.
(4) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und in ihren Hoheitsgewässern beachtet werden.
Artikel 9
Zusammenarbeit bei Kontrolle und Durchsetzung
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Kontrolle und Durchsetzung in der Ostsee zusammen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die Aufstellung eines Plans für den Austausch von Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen.
Artikel 10
Inspektionen
Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Fischereifahrzeuge von den Stellen der anderen Vertragspartei, die für Fangeinsätze in deren ausschließlicher Wirtschaftszone in der Ostsee zuständig sind, inspiziert werden. Die Vertragsparteien unterstützen solche Inspektionen mit dem Ziel, die Einhaltung der in Artikel 8 genannten Maßnahmen und Vorschriften zu überwachen.
Artikel 11
Aufbringen und Festhalten von Fischereifahrzeugen
(1) Die zuständigen Stellen jeder Vertragspartei unterrichten im Fall einer Aufbringung oder des Festhaltens von Fischereifahrzeugen der anderen Vertragspartei die zuständigen Stellen dieser Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege oder über andere amtliche Wege über die ergriffenen Maßnahme und weiterhin etwa verhängte Strafen.
(2) Die zuständigen Stellen jeder Vertragspartei geben bzw. lassen festgehaltene Schiffe und Besatzungsmitglieder unverzüglich frei, sobald der Reeder oder sein Vertreter eine angemessene Kaution gezahlt oder eine sonstige Sicherheit hinterlegt hat, die nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der Russischen Föderation und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt wird.
Artikel 12
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien bitten den ICES, wissenschaftliche Gutachten für gebietsübergreifende, vergesellschaftete und abhängige Ostseebestände als Grundlage für gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Bestände zu erstellen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich bei wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind, zur Zusammenarbeit im Rahmen des ICES.
(3) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftlern und Sachverständigen bei Fischereifragen von gegenseitigem Interesse, einschließlich im Bereich der Aquakultur.
Artikel 13
Anadrome und katadrome Arten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Rahmen dieses Abkommens und einschlägiger internationaler Vereinbarungen zur Erhaltung der anadromen und katadromen Arten zusammen, um die Erhaltung, Wiederauffüllung, Stärkung und rationelle Bewirtschaftung dieser Bestände in der Ostsee zu fördern.
(2) Unbeschadet des in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten geografischen Geltungsbereichs dieses Abkommens können die Vertragsparteien vereinbaren, die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung anadromer und katadromer Arten auszudehnen, wobei Arten, deren ganzer Lebenszyklus in Binnengewässern abläuft, hiervon ausgeschlossen sind.
Artikel 14
Gemeinsamer Ostsee-Fischereiausschuss
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen gemeinsamen Ostsee-Fischereiausschuss (im Folgenden „der Ausschuss“ genannt) ein.
(2) Jede Vertragspartei ernennt ihren Vertreter und stellvertretenden Vertreter in den Ausschuss und teilt dies der anderen Vertragspartei auf amtlichem Wege mit.
(3) Der Ausschuss befasst sich mit allen in den Geltungs- und Anwendungsbereich dieses Abkommens fallenden Fragen und richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien.
(4) Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
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a) |
Untersuchung der Entwicklung und Dynamik der gebietsübergreifenden, vergesellschafteten und abhängigen Ostseebestände und der Fischereien, die sie nutzen; |
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b) |
Überwachung der Durchführung, Auslegung und reibungslosen Anwendung des Abkommens, insbesondere der Bestimmungen über Kontrollen, Durchsetzung und Inspektionen; |
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c) |
Sicherstellung der notwendigen Kontakte für Fischereiangelegenheiten von gemeinsamem Interesse; |
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d) |
bei etwaigen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Förderung von Verhandlungen zur gütlichen Beilegung. |
(5) Der Ausschuss tritt nach Vereinbarung der Parteien mindestens einmal jährlich abwechselnd im Gebiet jeder Vertragspartei zusammen, um den jeweils für die betreffenden Fischereien und Bestände in der Ostsee zuständigen Behörden Maßnahmen gemäß Artikel 5 dieses Abkommens zu empfehlen. Auf Antrag einer Vertragspartei tritt der Ausschuss zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
(6) Der Ausschuss setzt gegebenenfalls zusätzliche Gremien zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein.
(7) Der Ausschuss gibt sich auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.
Artikel 15
Gegenseitige Konsultationen der Vertragparteien
Eine Vertragspartei konsultiert die andere zu Fragen nach der Durchführung und reibungslosen Anwendung dieses Abkommens oder im Falle eines Streits über dessen Auslegung oder Anwendung.
Artikel 16
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen einschlägiger internationaler Organisationen bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse zusammen, die die Bewirtschaftung oder Erhaltung betreffen und mit denen sich diese internationalen Organisationen befassen.
Artikel 17
Öffnungsklausel
(1) Der Inhalt dieses Abkommens berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Standpunkte oder Ansichten der einen oder anderen Vertragspartei zu den Rechten oder Pflichten, die ihnen aus internationalen Fischereiabkommen erwachsen, und ihre Standpunkte oder Ansichten zu Seerechtsfragen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen der Vertragsparteien.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird ab dem Tag der Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung eingeht, dass die Vertragsparteien alle für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben.
(2) An dem Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ersetzt es die die Seefischerei in der Ostsee betreffenden Teile des am 21. Juli 1992 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Russischen Föderation, des am 11. Dezember 1992 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Russischen Föderation, des am 11. März 1994 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Russischen Föderation, des am 4. Mai 1994 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Republik Estland und der Regierung der Russischen Föderation, des am 5. Juli 1995 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Russischen Föderation und des am 29. Juni 1999 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Russischen Föderation.
Artikel 19
Geltungsdauer der Vereinbarungen
Dieses Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Tag seines Inkrafttretens geschlossen. Wird es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt, so verlängert es sich um zusätzliche Zeiträume von jeweils drei Jahren, wenn es nicht mindestens neun Monate vor Ablauf eines dieser Zeiträume gekündigt wird.
Artikel 20
Sprachen
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April 2009 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Differenzen sind der englische und der russische Wortlaut maßgebend.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
За Европейское сообшество
За правителството на Руската федерация
Por el Gobierno de la Federación de Rusia
Za vládu Ruské federace
På regeringen for Den Russiske Føderations vegne
Für die Regierung der Russischen Föderation
Venemaa Föderatsiooni valitsuse nimel
Για την Κυβέρνηση της Ρωσικής Ομοσπονδίας
For the Government of the Russian Federation
Pour le gouvernement de la Fédération de Russie
Per il Governo della Federazione russa
Krievijas Federācijas valdības vārdā
Rusijos Federacijos Vyriausybės vardu
Az Orosz Föderáció részéről
Għall-Gvern tal-Federazzjoni Russa
Voor de regering van de Russische Federatie
W imieniu rządu Federacji Rosyjskiej
Pelo Governo da Federação da Rússia
Pentru Guvernul Federației Ruse
Za vládu Ruskej federácie
Za Vlado Ruske federacije
Venäjän federaation hallituksen puolesta
För Ryska federationens regering
За Правителъство Российской Федерации
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28.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 440/2009 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
56,3 |
|
MK |
47,9 |
|
|
TN |
105,3 |
|
|
TR |
58,4 |
|
|
ZZ |
67,0 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
151,2 |
|
MK |
32,6 |
|
|
TR |
98,8 |
|
|
ZZ |
94,2 |
|
|
0709 90 70 |
JO |
216,7 |
|
TR |
122,3 |
|
|
ZZ |
169,5 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
49,0 |
|
IL |
56,6 |
|
|
MA |
42,8 |
|
|
TN |
108,2 |
|
|
TR |
67,5 |
|
|
US |
42,7 |
|
|
ZA |
63,5 |
|
|
ZZ |
61,5 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
56,8 |
|
TR |
47,7 |
|
|
ZA |
64,7 |
|
|
ZZ |
56,4 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
73,8 |
|
BR |
82,0 |
|
|
CL |
81,6 |
|
|
CN |
73,9 |
|
|
NZ |
101,5 |
|
|
US |
101,9 |
|
|
UY |
71,7 |
|
|
ZA |
83,5 |
|
|
ZZ |
83,7 |
|
|
0809 20 95 |
US |
272,9 |
|
ZZ |
272,9 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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28.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 441/2009 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 103h und 127 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (2) kann, wenn eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung verfügt, als Wert der vermarkteten Erzeugung der Wert der vermarktbaren Erzeugung gelten, wobei dieser als Durchschnittswert der vermarkteten Erzeugung aller Erzeuger, die bei Stellung des Anerkennungsantrags Mitglied der Erzeugerorganisation sind, aus den drei vorangegangenen Jahren berechnet wird. |
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(2) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass der Durchschnittswert der vermarktbaren Erzeugung in dem Dreijahreszeitraum gemäß Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 unter Heranziehung der Zeiträume von denjenigen drei Jahren zu berechnen ist, in denen die Erzeuger tatsächlich Obst und Gemüse erzeugt haben, und dass Zeiträume, in denen kein Obst und Gemüse erzeugt wurde, nicht zu berücksichtigen sind. |
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(3) |
Mit den Artikeln 93 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umgesetzt, dem zufolge einzelstaatliche finanzielle Beihilfen für Erzeugerorganisationen in Regionen, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, genehmigt werden können, um zur Verbesserung des Organisationsgrads der Erzeuger in solchen Regionen beizutragen. Die einzelstaatlichen finanziellen Beihilfen sollten unmittelbar auf die Erzeugung in diesen Regionen bezogen sein. Daher sollte in Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 klargestellt werden, dass für einzelstaatliche finanzielle Beihilfen nur Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors in Frage kommen, die in Regionen erzeugt wurden, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist. |
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(4) |
In Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist festgelegt, welche Angaben der Antrag eines Mitgliedstaats auf Ermächtigung zur Zahlung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe aufweisen muss. Von einem Mitgliedstaat, der einen solchen Antrag stellt, muss der Nachweis verlangt werden können, dass die Beihilfe nur für die Erzeugung gewährt wird, die ihren Ursprung in einer Region hat, in der der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, vor allem wenn Erzeugerorganisationen in seinem Hoheitsgebiet in mehr als einer Region tätig sind. |
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(5) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 der Kommission (3) dürfen Erzeugergruppierungen beim Wert der vermarkteten Erzeugung Verarbeitungsbeihilfen berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte bis zum Auslaufen der Verarbeitungsbeihilferegelungen für Erzeugergruppierungen beibehalten werden, denen eine vorläufige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates (4) erteilt worden ist. Erzeugergruppierungen im Sinne von Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten auf ihre Verkäufe weiterhin die Verarbeitungsbeihilfen anrechnen dürfen, die sie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1621/1999 (5), (EG) Nr. 1622/1999 (6), (EG) Nr. 1535/2003 (7) und (EG) Nr. 2111/2003 (8) der Kommission erhalten haben. Solchen Erzeugergruppierungen sollte gestattet werden, einen zusätzlichen Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu stellen, die auf der Grundlage des zusätzlichen Wertes der vermarkteten Erzeugung zu berechnen ist, wenn die genannten Verarbeitungsbeihilfen bei früheren Standardanträgen nicht berücksichtigt wurden. Es ist angezeigt, Regeln für die Berechnung der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf Erzeugergruppierungen in Mitgliedstaaten festzulegen, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, mit Jahrestranchen von Anerkennungsplänen, die 2007 begannen und 2008 endeten. |
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(6) |
Aufgrund der Reform der gemeinsamen Marktorganisation im Sektor Obst und Gemüse gelten seit dem 1. Januar 2008 die Vorschriften für diesen Sektor auch für bestimmte Küchenkräuter. Entsprechend können die Mitgliedstaaten Marktteilnehmer, die sich auf die Erzeugung von Küchenkräutern gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (d.h. Safran, Thymian, frisch oder gekühlt, Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/Wilder Majoran), Rosmarin und Salbei, frisch oder gekühlt) spezialisiert haben oder deren Produkte diese Küchenkräuter enthalten, seit dem 1. Januar 2008 als Erzeugerorganisationen anerkennen. Die Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 auf Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder bereits vor 2008 die Erzeugung von Küchenkräutern aufgenommen haben, hat jedoch dazu geführt, dass der Zeitraum für die Heranziehung des Wertes dieser Erzeugnisse als Wert der vermarkteten Erzeugung für die operationellen Programme 2008 und 2009 übermäßig kurz war. Daher ist es angezeigt, den Erzeugerorganisationen zu gestatten, als Wert der vermarkteten Erzeugung den Wert der betreffenden Erzeugnisse heranzuziehen, der sich für die in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten operationellen Programme tatsächlich ergibt. |
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(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 53 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Verfügt eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 2 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten. Dieser wird als Durchschnittswert der vermarkteten Erzeugung für den Zeitraum derjenigen drei Jahre berechnet, in denen die Erzeuger, die bei Stellung des Anerkennungsantrags Mitglied der Erzeugerorganisation sind, tatsächlich ihre Erzeugungstätigkeit ausgeübt haben.“ |
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2. |
Artikel 93 erhält folgende Fassung: „Artikel 93 Organisationsgrad der Erzeuger Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig im Sinne von Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, wenn dort weniger als 20 % des Durchschnittswerts der Obst- und Gemüseerzeugung, die in diesem Gebiet in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, gewonnen wurde, von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurden. Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur die aus dem Gebiet gemäß Absatz 1 stammende Obst- und Gemüseerzeugung in Betracht.“ |
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3. |
Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Gebiet im Sinne von Artikel 93 der vorliegenden Verordnung besonders niedrig ist und dass nur in diesem Gebiet gewonnene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse für eine Beihilfe in Betracht kommen, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der Beihilfe und den Prozentsatz der Finanzbeiträge nach Artikel 103b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beizufügen.“ |
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4. |
Dem Artikel 152 werden folgende Absätze angefügt: „(11) Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung der Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die 2007, 2008 und 2009 getätigten Verkäufe die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1621/1999 (*1), (EG) Nr. 1622/1999 (*2), (EG) Nr. 1535/2003 (*3) und (EG) Nr. 2111/2003 (*4) der Kommission erhaltenen Beihilfen berücksichtigt. In Bezug auf Erzeugergruppierungen in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetreten sind, mit Jahrestranchen von Anerkennungsplänen, die 2007 begannen und 2008 endeten, wird die jährliche Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechnet als die Summe aus dem Wert der für den betreffenden Teilzeitraum von 2007 angerechneten Verkäufe, multipliziert mit dem für die betreffende Jahrestranche geltenden Prozentsatz, und dem Wert der für 2008 angerechneten Verkäufe, multipliziert mit dem für die betreffende Jahrestranche geltenden neuen Prozentsatz. (12) Abweichend von Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dürfen die Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen gesonderten Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a von letzterer Verordnung für die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1621/1999, (EG) Nr. 1622/1999, (EG) Nr. 1535/2003 und (EG) Nr. 2111/2003 für die Wirtschaftsjahre 2006/07 und 2007/08 erhaltenen Verarbeitungsbeihilfen stellen, wenn diese in früheren Anträgen nicht berücksichtigt wurden. (13) Abweichend von Artikel 53 der vorliegenden Verordnung wird, sofern Erzeugerorganisationen die in Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Küchenkräuter, nämlich Safran, Thymian (frisch oder gekühlt), Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/Wilder Majoran), Rosmarin und Salbei (frisch oder gekühlt), erzeugt haben, 2008 und 2009 der Wert der vermarkteten Erzeugung dieser Erzeugnisse, der für die in diesen Jahren durchgeführten operationellen Programme heranzuziehen ist, als der tatsächliche Wert der vermarkteten Erzeugung für den Zwölfmonatszeitraum, in dem das operationelle Programm durchgeführt wurde, berechnet. (*1) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21." (*2) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33." |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 2 und 3 ist auf die ab 1. Januar 2010 durchgeführten operationellen Programme anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
(3) ABl. L 286 vom 4.11.2003, S. 5.
(4) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.
(5) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21.
(6) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33.
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28.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 442/2009 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2009
zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Rahmen der Welthandelsorganisation hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, Einfuhrzollkontingente für bestimmte Erzeugnisse im Schweinefleischsektor zu eröffnen. |
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(2) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, genehmigt mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (2), sieht die Eröffnung eines den Vereinigten Staaten zugewiesenen spezifischen Einfuhrkontingents von 4 722 Tonnen Schweinefleisch vor. |
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(3) |
Im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT, genehmigt mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates (3), ist ein Einfuhrkontingent von 4 624 Tonnen Schweinefleisch für Kanada vorgesehen. |
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(4) |
Die zurzeit geltenden Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung aller dieser Einfuhrzollkontingente, nachstehend „die Kontingente“ genannt, sind festgelegt in den Verordnungen (EG) Nr. 806/2007 der Kommission vom 10. Juli 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Schweinefleischsektor (4), (EG) Nr. 812/2007 der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch (5), (EG) Nr. 979/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada (6) und (EG) Nr. 1382/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates im Hinblick auf die Einfuhrregelung für Schweinefleisch (7). |
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(5) |
Da sich der Einsatz des Windhundverfahrens in anderen Agrarsektoren bewährt hat, empfiehlt es sich auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, die Mehrheit der nur in sehr geringem Umfang genutzten Kontingente, die zurzeit unter die Verordnung (EG) Nr. 806/2007 sowie unter die Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 fallen, nach dem in Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren zu verwalten. Dies sollte in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8) geschehen. |
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(6) |
Es empfiehlt sich, die beiden Kontingente für Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 mit den Nummern 09.4038 und 09.4170 sowie das Kontingent für Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada mit der Nummer 09.4204, für die erst wenig Erfahrungen vorliegen, weiter nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung zu verwalten. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung muss für die drei Zollkontingente die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (9) gelten. |
|
(7) |
In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollten die nach dem Windhundverfahren verwalteten Kontingente nicht als kritisch im Sinne des Artikels 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten. |
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(8) |
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, sollte die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (10) gelten. |
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(9) |
Die Modalitäten für die Einreichung der Einfuhrlizenzanträge, die Angaben in den Anträgen und Lizenzen sowie der Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen sind festzulegen. Aufgrund des mit der betreffenden Methode im Schweinefleischsektor verbundenen Spekulationsrisikos sind auch klare Vorschriften für die Inanspruchnahme der Zollkontingentsregelung durch die Marktteilnehmer festzulegen. |
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(10) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 806/2007, (EG) Nr. 812/2007, (EG) Nr. 979/2007 und (EG) Nr. 1382/2007 sind aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. Die genannten Verordnungen sollten jedoch für die Einfuhrkontingentszeiträume weiter gelten, die vor den unter die vorliegende Verordnung fallenden liegen. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Eröffnung und Verwaltung der Kontingente
(1) Mit dieser Verordnung werden die in Anhang I genannten Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffnet und verwaltet.
(2) Die in Anhang I Teil A genannten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c derselben Verordnung finden keine Anwendung.
(3) Die in Anhang I Teil B genannten Kontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung der Anträge verwaltet.
(4) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten für die in Anhang I Teil B genannten Kontingente die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008.
Artikel 2
Einfuhrkontingentszeitraum
Die Zollkontingente gemäß Absatz 1 werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eröffnet; ausgenommen davon ist das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0119, das für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres eröffnet wird.
Artikel 3
Erzeugnisse der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55
(1) Im Sinne dieser Verordnung werden bei den Erzeugnissen der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4038, 09.0118 und 09.4170 bezeichnet als
a) „entbeinte Kotelettstränge“: die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck;
b) „Filet“: das die Muskeln „musculus psoas major“ und „musculus psoas minor“ umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.
(2) Im Sinne dieser Verordnung fallen Schinken und Teile davon unter die Erzeugnisse der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4038, 09.0123 und 09.4204.
KAPITEL II
NACH DEM VERFAHREN DER GLEICHZEITIGEN PRÜFUNG DER ANTRÄGE VERWALTETE KONTINGENTE
Artikel 4
Aufteilung der Mengen
Die für den jährlichen Kontingentszeitraum festgesetzte Menge gemäß Anhang I Teil B wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:
|
a) |
25 % auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September; |
|
b) |
25 % auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember; |
|
c) |
25 % auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März; |
|
d) |
25 % auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni. |
Artikel 5
Antragsteller
Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 weisen die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten jährlichen Kontingentszeitraum nach, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen Erzeugnisse des Schweinefleischsektors im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein- oder ausgeführt haben.
Artikel 6
Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen
(1) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
(2) Der Lizenzantrag ist für mindestens 20 Tonnen und höchstens 20 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Teilzeitraum verfügbar ist.
(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:
|
a) |
in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands: |
|
b) |
in Feld 20 eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben. |
Für die Kontingente 09.4170 und 09.4204 wird außerdem in Feld 8 die Angabe „Ja“ angekreuzt.
(4) Die Lizenz enthält in Feld 24 eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.
(5) Die Lizenzen verpflichten zur Einfuhr
|
a) |
aus den Vereinigten Staaten von Amerika im Falle des Kontingents Nr. 09.4170, |
|
b) |
aus Kanada im Falle des Kontingents Nr. 09.4204. |
(6) Die Einfuhrlizenzanträge werden in den ersten sieben Tagen des dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 4 vorangehenden Monats gestellt.
(7) Bei der Einreichung des Lizenzantrags ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.
(8) Was das Kontingent Nr. 09.4038 betrifft, so kann abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 jeder Antragsteller mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige laufende Nummer fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus unterschiedlichen Ursprungsländern stammen. Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Höchstmenge als ein einziger Antrag.
Artikel 7
Erteilung von Einfuhrlizenzen
Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen ab dem 23. des Monats der Antragstellung und vor Beginn des betreffenden Teilzeitraums.
Artikel 8
Mitteilungen an die Kommission
(1) Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 vorgesehenen Mitteilungen über die Lizenzanträge erfolgen spätestens am 14. des Monats der Antragstellung.
(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 gilt Folgendes:
|
a) |
Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung vorgesehenen Mitteilungen erfolgen vor Ende des ersten Monats jedes Teilzeitraums. |
|
b) |
Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung vorgesehenen Mitteilungen erfolgen erstmals gleichzeitig mit dem Antrag für den letzten Kontingentszeitraum und — für die bei der ersten Mitteilung noch nicht gemeldeten Mengen — nochmals vor Ende des vierten Monats, der auf jeden Jahreszeitraum folgt. |
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen jährlichen Kontingentszeitraum folgenden Monats die in dem betreffenden Zeitraum für jede laufende Nummer gemäß der vorliegenden Verordnung tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen.
(4) Die unter die Absätze 1, 2 und 3 fallenden Mengen werden in Kilogramm ausgedrückt.
Artikel 9
Gültigkeit der Einfuhrlizenzen
(1) Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten die Einfuhrlizenzen für 150 Tage ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie erteilt wurden.
(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 dürfen die Rechte aus den Lizenzen nur an Übernehmer übertragen werden, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Artikel 10
Ursprung der Erzeugnisse
(1) Der Ursprung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsregeln bestimmt.
(2) Für das Kontingent Nr. 09.4170 setzt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Vorlage eines von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Ursprungszeugnisses gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 voraus.
(3) Für das Kontingent Nr. 09.4204 setzt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Vorlage eines von den zuständigen Behörden Kanadas ausgestellten Ursprungszeugnisses gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 voraus.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Aufhebungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 806/2007, (EG) Nr. 812/2007, (EG) Nr. 979/2007 und (EG) Nr. 1382/2007 werden aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 gilt jedoch weiter für die Einfuhrkontingentszeiträume vor dem 1. Januar 2010.
Die Verordnungen (EG) Nr. 806/2007, (EG) Nr. 812/2007 und (EG) Nr. 979/2007 gelten jedoch weiter für die Einfuhrkontingentszeiträume vor dem 1. Juli 2009.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die ab dem 1. Juli 2009 eröffneten Einfuhrkontingentszeiträume. Hinsichtlich des Kontingents Nr. 09.0119 gilt sie jedoch für die ab dem 1. Januar 2010 eröffneten Kontingentszeiträume.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.
(3) ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53.
(4) ABl. L 181 vom 11.7.2007, S. 3.
(5) ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 7.
(6) ABl. L 217 vom 22.8.2007, S. 12.
(7) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 28.
(8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
ANHANG I
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem.
TEIL A
Nach dem Windhundverfahren verwaltete Kontingente
|
Laufende Nummer |
KN-Codes |
Warenbezeichnung |
Mengen in Tonnen (Erzeugnisgewicht) |
Anwendbarer Zollsatz (EUR/t) |
|
09.0118 |
ex 0203 19 55 ex 0203 29 55 |
Filet, frisch, gekühlt oder gefroren |
5 000 |
300 |
|
09.0119 |
0203 19 13 0203 29 15 |
Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren |
7 000 |
0 |
|
09.0120 |
1601 00 91 |
Würstchen und Wurst, Schnitt- oder Streichwurst, nicht gekocht |
3 002 |
747 |
|
1601 00 99 |
Andere |
502 |
||
|
09.0121 |
1602 41 10 |
Andere Zubereitungen und Konserven von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut |
6 161 |
784 |
|
1602 42 10 |
646 |
|||
|
1602 49 11 |
784 |
|||
|
1602 49 13 |
646 |
|||
|
1602 49 15 |
646 |
|||
|
1602 49 19 |
428 |
|||
|
1602 49 30 |
375 |
|||
|
1602 49 50 |
271 |
|||
|
09.0122 |
0203 11 10 0203 21 10 |
Ganze oder halbe Tierkörper, frisch, gekühlt oder gefroren |
15 067 |
268 |
|
09.0123 |
0203 12 11 |
Teile, frisch, gekühlt oder gefroren, mit oder ohne Knochen, ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht |
5 535 |
389 |
|
0203 12 19 |
300 |
|||
|
0203 19 11 |
300 |
|||
|
0203 19 13 |
434 |
|||
|
0203 19 15 |
233 |
|||
|
ex 0203 19 55 |
434 |
|||
|
0203 19 59 |
434 |
|||
|
0203 22 11 |
389 |
|||
|
0203 22 19 |
300 |
|||
|
0203 29 11 |
300 |
|||
|
0203 29 13 |
434 |
|||
|
0203 29 15 |
233 |
|||
|
ex 0203 29 55 |
434 |
|||
|
0203 29 59 |
434 |
TEIL B
Nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltete Kontingente
|
Laufende Nummer |
KN-Codes |
Warenbezeichnung |
Mengen in Tonnen (Erzeugnisgewicht) |
Anwendbarer Zollsatz (EUR/t) |
|
09.4038 |
ex 0203 19 55 ex 0203 29 55 |
Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren |
35 265 |
250 |
|
09.4170 |
ex 0203 19 55 ex 0203 29 55 |
Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika |
4 722 |
250 |
|
09.4204 |
0203 12 11 |
Teile, frisch, gekühlt oder gefroren, entbeint und nicht entbeint, ausgenommen Filet, einzeln aufgemacht, mit Ursprung in Kanada |
4 624 |
389 |
|
0203 12 19 |
300 |
|||
|
0203 19 11 |
300 |
|||
|
0203 19 13 |
434 |
|||
|
0203 19 15 |
233 |
|||
|
ex 0203 19 55 |
434 |
|||
|
0203 19 59 |
434 |
|||
|
0203 22 11 |
389 |
|||
|
0203 22 19 |
300 |
|||
|
0203 29 11 |
300 |
|||
|
0203 29 13 |
434 |
|||
|
0203 29 15 |
233 |
|||
|
ex 0203 29 55 |
434 |
|||
|
0203 29 59 |
434 |
ANHANG II
TEIL A
Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b
|
Bulgarisch |
: |
Регламент (ЕО) № 442/2009. |
|
Spanisch |
: |
Reglamento (CE) no 442/2009. |
|
Tschechisch |
: |
Nařízení (ES) č. 442/2009. |
|
Dänisch |
: |
Forordning (EF) nr. 442/2009. |
|
Deutsch |
: |
Verordnung (EG) Nr. 442/2009. |
|
Estnisch |
: |
Määrus (EÜ) nr 442/2009. |
|
Griechisch |
: |
Kανονισμός (ΕΚ) αριθ. 442/2009. |
|
Englisch |
: |
Regulation (EC) No 442/2009. |
|
Französisch |
: |
Règlement (CE) no 442/2009. |
|
Italienisch |
: |
Regolamento (CE) n. 442/2009. |
|
Lettisch |
: |
Regula (EK) Nr. 442/2009. |
|
Litauisch |
: |
Reglamentas (EB) Nr. 442/2009. |
|
Ungarisch |
: |
442/2007/EK rendelet. |
|
Maltesisch |
: |
Ir-Regolament (KE) Nru 442/2009. |
|
Niederländisch |
: |
Verordening (EG) nr. 442/2009. |
|
Polnisch |
: |
Rozporządzenie (WE) nr 442/2009. |
|
Portugiesisch |
: |
Regulamento (CE) n.o 442/2009. |
|
Rumänisch |
: |
Regulamentul (CE) nr. 442/2009. |
|
Slowakisch |
: |
Nariadenie (ES) č. 442/2009. |
|
Slowenisch |
: |
Uredba (ES) št. 442/2009. |
|
Finnisch |
: |
Asetus (EY) N:o 442/2009. |
|
Schwedisch |
: |
Förordning (EG) nr 442/2009. |
TEIL B
Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 4
|
Bulgarisch |
: |
намаляване на общата митническа тарифа съгласно предвиденото в Регламент (ЕО) № 442/2009. |
|
Spanisch |
: |
reducción del arancel aduanero común prevista en el Reglamento (CE) no 442/2009. |
|
Tschechisch |
: |
snížení společné celní sazby tak, jak je stanoveno v nařízení (ES) č. 442/2009. |
|
Dänisch |
: |
toldnedsættelse som fastsat i forordning (EF) nr. 442/2009. |
|
Deutsch |
: |
Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß Verordnung (EG) Nr. 442/2009. |
|
Estnisch |
: |
ühise tollitariifistiku maksumäära alandamine vastavalt määrusele (EÜ) nr 442/2009. |
|
Griechisch |
: |
Μείωση του δασμού του κοινού δασμολογίου, όπως προβλέπεται στον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 442/2009. |
|
Englisch |
: |
reduction of the common customs tariff pursuant to Regulation (EC) No 442/2009. |
|
Französisch |
: |
réduction du tarif douanier commun comme prévu au règlement (CE) no 442/2009. |
|
Italienisch |
: |
riduzione del dazio della tariffa doganale comune a norma del regolamento (CE) n. 442/2009. |
|
Lettisch |
: |
Regulā (EK) Nr. 442/2009 paredzētais vienotā muitas tarifa samazinājums. |
|
Litauisch |
: |
bendrojo muito tarifo muito sumažinimai, nustatyti Reglamente (EB) Nr. 442/2009. |
|
Ungarisch |
: |
a közös vámtarifában szereplő vámtétel csökkentése a 442/2009/EK rendelet szerint. |
|
Maltesisch |
: |
tnaqqis tat-tariffa doganali komuni kif jipprovdi r-Regolament (KE) Nru 442/2009. |
|
Niederländisch |
: |
Verlaging van het gemeenschappelijke douanetarief overeenkomstig Verordening (EG) nr. 442/2009. |
|
Polnisch |
: |
Cła WTC obniżone jak przewidziano w rozporządzeniu (WE) nr 442/2009. |
|
Portugiesisch |
: |
redução da Pauta Aduaneira Comum como previsto no Regulamento (CE) n.o 442/2009. |
|
Rumänisch |
: |
reducerea tarifului vamal comun astfel cum este prevăzut de Regulamentul (CE) nr. 442/2009. |
|
Slowakisch |
: |
Zníženie spoločnej colnej sadzby, ako sa ustanovuje v nariadení (ES) č. 442/2009. |
|
Slowenisch |
: |
znižanje skupne carinske tarife v skladu z Uredbo (ES) št. 442/2009. |
|
Finnisch |
: |
Asetuksessa (EY) N:o 442/2009 säädetty yhteisen tullitariffin alennus. |
|
Schwedisch |
: |
nedsättning av den gemensamma tulltaxan i enlighet med förordning (EG) nr 442/2009. |