ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.119.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 119

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
14. Mai 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 393/2009 des Rates vom 11. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 394/2009 der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 395/2009 der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

21

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/380/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 2009 über die staatliche Beihilfe C 22/07 (ex N 43/07) zur Ausweitung der Regelung, nach der Seeverkehrsunternehmen in Dänemark von der Zahlung von Einkommensteuer und Sozialabgaben für ihre Besatzungen befreit sind, auf Bagger- und Kabelverlegungsarbeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8886)  ( 1 )

23

 

 

2009/381/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3710)  ( 1 )

32

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Addendum zu dem BESCHLUSS ATALANTA/3/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 21. April 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2009/369/GASP) (ABl. L 112 vom 6.5.2009)

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 393/2009 DES RATES

vom 11. Mai 2009

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1130/2008 vom 14. November 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

1.2.   Weiteres Verfahren

(2)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

(3)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen führte die Kommission die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses fort und analysierte Informationen eingehend, die Einführer, Einzelhändler und Wirtschaftsverbände in der Gemeinschaft übermittelt hatten.

(4)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen soweit angezeigt entsprechend geändert. Zu diesem Zweck wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen weitere Kontrollbesuche durchgeführt:

Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft:

Koopman International BV, Amsterdam, Niederlande

Salco Group PLC, Essex, UK

Kontrollbesuche wurden auch in den Betrieben der unter Erwägungsgrund 31 genannten Unternehmen durchgeführt.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf bekanntlich den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum von 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

(7)

Einige interessierte Parteien beanstandeten die Wahl des Jahres 2007 als Untersuchungszeitraum, da bestimmte Ereignisse, die 2007 und 2008 stattgefunden hätten, wie die Änderungen bei den Ausfuhrsubventionen und in der Beschäftigungspolitik der VR China sowie die Wechselkursschwankungen eine Rolle in der Schadensbeurteilung gespielt hätten.

(8)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung sollte der Untersuchungszeitraum einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum umfassen. Bekanntlich wurde diese Untersuchung am 16. Februar 2008 eingeleitet. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft im Allgemeinen die drei oder vier Jahre vor der Einleitung und schließt gleichzeitig mit dem Untersuchungszeitraum für das Dumping ab. Dementsprechend wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(9)

Eine interessierte Partei focht den unter Erwägungsgrund 2 der vorläufigen Verordnung genannten Prozentsatz an, der den Anteil der Antragsteller an der gesamten Gemeinschaftsproduktion darstellt.

(10)

Nach Prüfung des Vorbringens ist anzumerken, dass der Satz von 60 % unter Erwägungsgrund 2 der vorläufigen Verordnung sich auf die Unterstützung der Untersuchung insgesamt bezieht, einschließlich der Antragsteller und der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten und zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit waren, und nicht auf den auf die Antragsteller allein entfallenden Anteil an der Gemeinschaftsproduktion. Dies wird durch Erwägungsgrund 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Was den Prozentsatz unter Erwägungsgrund 2 der vorläufigen Verordnung angeht, so sollte dieser „34 %“ lauten.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(11)

Die betroffene Ware wurde vorläufig als bestimmte Kerzen (Lichte) und dergleichen, außer Grablichten und anderen Brennern für den Betrieb im Freien, mit Ursprung in der VR China, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden („Kerzen“ oder „betroffene Ware“) definiert.

(12)

Für die Zwecke der Einführung vorläufiger Maßnahmen wurde der Schluss gezogen, dass die verschiedenen Kerzentypen sich zwar nach Größe, Form, Farbe und anderen Merkmalen, wie Duft usw., unterscheiden können, dass alle in die Warendefinition einbezogenen Typen aber dieselben grundlegenden chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen haben und weitgehend austauschbar sind.

(13)

Vorbringen von interessierten Parteien zu diesem Zeitpunkt rechtfertigten nicht den Ausschluss bestimmter Kerzentypen, insbesondere sogenannter „fancy candles“ oder Zierkerzen, aus der Untersuchung. Die Parteien legten keine Stellungnahmen vor, in denen Merkmale beschrieben wurden, anhand deren die verschiedenen Kerzentypen, die in die Untersuchung aufgenommen bzw. von dieser ausgeschlossen werden sollten, eindeutig hätten unterschieden werden können. Entgegen anders lautender Vorbringen ergab die Untersuchung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Dumping und Schädigung bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Abhängigkeit von den Kerzentypen erheblich voneinander abgewichen wären. Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass alle unter diese Untersuchung fallenden Kerzentypen unter derselben Ware einzuordnen sind und unter diese Untersuchung fallen sollten.

(14)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde erneut geltend gemacht, dass ausführende Hersteller in der VR China überwiegend handgefertigte oder Zierkerzen herstellen, die weiteren Bearbeitungsverfahren unterzogen werden. Es wurde erneut geltend gemacht, ihre Herstellung sei arbeitsintensiv und die Gemeinschaftshersteller stellten derartige Kerzen nur in begrenzten Mengen her. Die Kundenwahrnehmung von Zierkerzen sei außerdem anders als die von klassischen und Standardkerzentypen. Beispielsweise seien Zierkerzen im Gegensatz zu klassischen Kerzen nicht dazu bestimmt, abgebrannt oder zur Erzeugung von Wärme verwendet zu werden, sondern dazu, möglichst lange im Originalzustand als Dekorartikel zu dienen.

(15)

Weiter wurde vorgebracht, es sei relativ einfach, Zierkerzen von anderen Kerzentypen, wie Teelichten oder Spitzkerzen zu unterscheiden, da Zierkerzen wenigstens eines der folgenden Merkmale aufwiesen: 1. sie seien mehrfarbig und bestünden aus mehreren Schichten, 2. sie hätten eine besondere Form, 3. sie hätten eine verzierte, geschnitzte Oberfläche und 4. sie hätten zusätzliche Dekorelemente aus anderem Material als Wachs/Paraffin.

(16)

Andere interessierte Parteien machten geltend, dass Geburtstagskerzen nicht in der Gemeinschaft hergestellt würden, sondern fast ausschließlich in der VR China und sie daher ebenfalls von dieser Untersuchung ausgeschlossen werden sollten.

(17)

Weiter wurde vorgebracht, dass sogenannte Teelichter zwar Kerzen zum Zwecke der Lichterzeugung, andere Kerzentypen Teelichter aber nicht zum Zwecke der Wärmeerzeugung ersetzen könnten. Diese beiden Warentypen seien daher nicht austauschbar, genauso wenig wie Grablichter und andere Brenner für den Betrieb im Freien, die nicht zu der betroffenen Ware gehören, und andere Typen von Kerzen, einschließlich Teelichtern. Folglich sollten Teelichter ebenfalls von dieser Untersuchung ausgenommen werden.

(18)

Was Zierkerzen betrifft, so sind die von den Parteien vorgebrachten Unterscheidungsmerkmale sehr allgemein und würden keine klare Trennung zwischen den Kerzentypen erlauben, die in die Untersuchung aufgenommen bzw. aus ihr ausgeschlossen werden und somit nicht den Maßnahmen unterliegen sollten. Viele Standardkerzentypen sind mehrfarbig, haben eine spezifische Form oder ein oder mehrere Dekorelemente, beispielsweise für bestimmte Festtage im Laufe des Jahres. Außerdem würden die von den Parteien vorgebrachten und im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen, insbesondere über die Warentypen und die Warenkontrollnummern, so wie sie definiert waren, nicht in allen Fällen eine eindeutige Unterscheidung anhand der genannten Merkmale zwischen den verschiedenen Kerzentypen erlauben. Zum einen sei darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass bestimmte Warentypen — angeblich — nicht von Gemeinschaftsherstellern produziert werden, nicht automatisch zu einem Ausschluss dieser Typen aus der Definition der betroffenen Ware führt. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Kerzentypen aufgrund des schädigenden Dumpings nicht von Gemeinschaftsherstellern produziert werden. Im Falle der sogenannten Geburtstagskerzen legten die Parteien keine Nachweise dafür vor, dass diese Kerzentypen tatsächlich nicht in der Gemeinschaft produziert wurden, noch erläuterten sie, warum derartige Kerzen nicht in der Gemeinschaft produziert würden. Außerdem wurden, wie auch schon im Falle der Zierkerzen, keine eindeutigen Unterscheidungsmerkmale zwischen Geburtstagskerzen und anderen Kerzentypen vorgelegt, die unter Umständen einen Ausschluss dieser Warentypen ermöglichen würden. Dasselbe gilt für die sogenannten handgefertigten Kerzen. Es ist zu beachten, dass die Behauptung, dass keine handgefertigten Kerzen in der Gemeinschaft hergestellt würden, wie unter Erwägungsgrund 26 ausgeführt, falsch ist.

(19)

Was die Behauptung über die Verwendung bestimmter Kerzentypen für die Erzeugung von Licht und/oder Wärme betrifft, sei daran erinnert, dass unter Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung festgehalten wurde, dass die verschiedenen Kerzentypen austauschbar sind und dass Kerzen weitgehend zur Dekoration und nicht zur Wärmeerzeugung verwendet werden. Die Parteien legten keine dazu im Widerspruch stehenden Informationen vor. Hinsichtlich der Argumentation in Bezug auf Grablichter und Brenner für den Betrieb im Freien wird bestätigt, dass diese Waren anhand der unter Erwägungsgrund 17 der vorläufigen Verordnung genannten technischen und chemischen Kriterien von anderen Kerzentypen unterschieden werden können.

(20)

Es wurde also die Auffassung vertreten, dass die Vorbringen der Parteien nicht hinreichend spezifisch waren und durch keine Beweise gestützt wurden, die belegen würden, dass die betroffene Ware in der vorläufigen Verordnung nicht korrekt definiert wurde. Es sei daran erinnert, dass alle unter die betroffene Ware fallenden Kerzentypen dieselben grundlegenden technischen und chemischen Eigenschaften teilen. Weiter wurde im vorliegenden Fall festgestellt, dass Kerzen dieselbe oder eine ähnliche Verwendung haben und in vielen Fällen austauschbar sind. Sie werden von Kerzenherstellern in der VR China produziert und über dieselben Verkaufskanäle ausgeführt und fallen somit unter dieselbe Ware.

(21)

Da zur Definition der betroffenen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 15 bis 23 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2.   Gleichartige Ware

(22)

Einige Parteien bestritten die Feststellungen unter Erwägungsgrund 28 der vorläufigen Verordnung, wonach die Kriterien für die Bestimmung der „gleichartigen Ware“ in erster Linie auf den technischen und chemischen Eigenschaften sowie der Endverwendung oder den Funktionen der Ware beruhen. Andere Faktoren, wie Form, Duft, Farbe oder andere Merkmale, die von der betroffenen Partei aufgeführt wurden, wurden als nicht relevant für die Definition der gleichartigen Ware eingestuft. Mögliche Unterschiede bei der Größe sind für die Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware nicht relevant, vor allem weil die zur selben Ware gehörenden Warentypen in ihren grundlegenden technischen und chemischen Eigenschaften, in der Endverwendung und in der Wahrnehmung der Verwender nicht deutlich voneinander unterschieden werden können.

(23)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Parteien nicht bestritten, dass alle Kerzentypen dieselben grundlegenden technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen oder dass alle Kerzentypen aus demselben Rohstoff, in erster Linie Wachs, hergestellt werden, dass sie von denselben Herstellern produziert werden und über dieselben Verkaufskanäle zur Ausfuhr oder an ähnliche Kunden auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden.

(24)

Die Hauptargumente der interessierten Parteien stützten sich auf die Behauptung, dass die in der VR China produzierten und in die Gemeinschaft ausgeführten Kerzentypen und die in der Gemeinschaft von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten Kerzentypen nicht gleichartig seien. Alle Vorbringen wurden eingehend geprüft, doch ergaben sich gegenüber den früher vorgebrachten und erläuterten Behauptungen keine neuen wesentlichen Elemente.

(25)

Die unter Erwägungsgrund 14 genannte Behauptung bezüglich der Definition der betroffenen Ware wurde auch in Bezug auf die gleichartige Ware vorgebracht. Danach würden die ausführenden Hersteller in der VR China zu einem großen Teil handgefertigte oder arbeitsintensive Zierkerzen produzieren, die weiteren Bearbeitungsverfahren unterzogen werden und eine Reihe unterschiedlicher Formen haben, die nicht oder nur in begrenzter Stückzahl von Gemeinschaftsherstellern produziert werden. Dementsprechend wurde geltend gemacht, diese Kerzentypen und die von Gemeinschaftsherstellern produzierten seien nicht gleichartig.

(26)

Die Untersuchung zeigte, dass diese Behauptung nicht zutrifft. Zwar mögen die in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogenen Hersteller sich auf das Marktsegment der Standardkerzen konzentrieren, aus den vorliegenden Informationen geht aber hervor, dass es in einigen Mitgliedstaaten, wie Estland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Polen und der Slowakei, zahlreiche Gemeinschaftshersteller gibt, die Zierkerzen, einschließlich handgefertigter und arbeitsintensiver Kerzen, produzieren.

(27)

In Anbetracht der Argumentation und der von den betroffenen Parteien geführten Nachweise sowie aller weiteren aus der Untersuchung verfügbaren Informationen wird die Auffassung vertreten, dass die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern produzierten und auf ihrem Inlandsmarkt verkauften Kerzen sowie die von Herstellern in der Gemeinschaft, die auch als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China diente, produzierten und dort verkauften Kerzen als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet werden können. Diese Waren haben im Wesentlichen dieselben grundlegenden technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben oder sehr ähnliche grundlegende Verwendungen.

3.   STICHPROBENVERFAHREN

3.1.   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern, den Einführern und den ausführenden Herstellern in der VR China

(28)

Da zur Auswahl der Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern, den Einführern und den ausführenden Herstellern in der VR China keine Stellungnahmen eingingen, die zu einer Änderung der vorläufigen Feststellungen führen würden, werden die Erwägungsgründe 31 bis 40 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Individuelle Untersuchung

(29)

Wie unter den Erwägungsgründen 41 bis 43 der vorläufigen Verordnung erläutert, konnte ein Antrag eines ausführenden Herstellers auf eine individuelle Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung nicht angenommen werden, da dies den fristgerechten Abschluss der Untersuchungen in diesem Stadium verhindert hätte.

(30)

Angesichts der Umstände des Falls wurde es jedoch als verwaltungstechnisch möglich angesehen, diesem einen begründeten Antrag nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen stattzugeben.

(31)

Daher wurde im Betrieb des folgenden Unternehmens in der VR China ein Kontrollbesuch durchgeführt:

M.X. Candles and Gifts (Taicang) Co., Ltd, Taicang.

Außerdem wurden Kontrollbesuche in den Betrieben der beiden folgenden verbundenen Einführer in der Gemeinschaft durchgeführt:

Müller Fabryka Świec S.A, Grudziądz, Polen,

Gebr. Müller Kerzenfabrik AG, Straelen, Deutschland.

4.   DUMPING

4.1.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(32)

Nach der vorläufigen Unterrichtung focht das Unternehmen, auf das Artikel 18 der Grundverordnung angewandt wurde, die Feststellungen der Kommission an. Das Unternehmen wiederholte im Wesentlichen seine im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung vorgebrachten Behauptungen, ohne stichhaltige Beweise vorzulegen, die eine Änderung der vorläufigen Feststellungen rechtfertigen könnten.

(33)

Aus diesen Gründen werden die Erwägungsgründe 44 bis 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(34)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben fünf chinesische ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, Einwände gegen die vorläufigen Feststellungen.

(35)

Der Ausführer, der nicht nachweisen konnte, dass sein Unternehmen das erste und dritte in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung genannte Kriterium erfüllte, machte geltend, sein Unternehmen erfülle das erste Kriterium jener Vorschrift, da finanzielle Beihilfen des Staates beispielsweise für die Errichtung eines Technologiezentrums durch kleine oder mittlere Unternehmen auch in Staaten mit Marktwirtschaft gewährt würden. Ferner brachte er vor, dass in einem anderen Antidumpingfall von einem anderen Unternehmen empfangene Subventionen das Unternehmen nicht um seine MWB gebracht hätten.

(36)

In Bezug auf das erste Vorbringen sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsorgane die MWB-Untersuchung gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung durchführen und keinen allgemeinen Vergleich der Marktbedingungen vornehmen, die für in der VR China tätige Unternehmen und für solche in Staaten mit Marktwirtschaft gelten. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. In Bezug auf die zweite Behauptung muss betont werden, dass jeder Antidumpingfall separat untersucht wird und dass die Schlussfolgerungen der einzelnen Untersuchungen im Kontext und nach den Umständen des jeweiligen Falls gezogen werden. Auch zeigten die Art, die Häufigkeit und das Wirtschaftsumfeld, in dem die staatlichen Beihilfen vergeben wurden, im vorliegenden Fall, dass das erste Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt wurde. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(37)

Derselbe Ausführer machte geltend, dass in Bezug auf das dritte Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung alle relevanten vorgelegten Nachweise belegt hätten, dass der für die Landnutzungsrechte gezahlte Preis frei mit den örtlichen Behörden ausgehandelt worden sei und somit auf Marktwerten beruhe.

(38)

Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die relevanten Dokumente, auf denen der Kaufpreis der Landnutzungsrechte beruhte, aus dem Jahr 1997 stammen und dieser Ausführer diese Rechte dadurch zu einem zum damaligen Zeitpunkt festgesetzten Preis für unbestimmte Zeit erwerben konnte. Da der Preisanstieg zwischen 1997 und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der Landnutzungsrechte unberücksichtigt blieben und da kein Bewertungs- oder Schätzbericht für das Grundstück vorgelegt wurde, konnte der Ausführer nicht darlegen, auf welcher Grundlage der Preis für die Übertragung der Landnutzungsrechte ermittelt wurde.

(39)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass dieser Einführer weder das erste Kriterium noch das dritte Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt und die Schlussfolgerungen der vorläufigen Sachaufklärung folglich zu bestätigen sind.

(40)

Ein Ausführer, der das zweite Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte, machte geltend, dass er dieses Kriterium erfülle, da die finanzielle Beihilfe für zwei Mitglieder des Managements im Gegensatz zur Schlussfolgerung im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung (vgl. Erwägungsgrund 53 der vorläufigen Verordnung) nicht als „Darlehen“ angesehen werden sollte. Stattdessen sollte diese Beihilfe, so machte er geltend, als Rücklage angesehen werden.

(41)

Hierzu ist festzuhalten, dass Rücklagen ein Konto in einer Bilanz bilden, das nur für langfristige Anlageinvestitionsvorhaben oder für andere hohe und geplante künftige Ausgaben verwendet wird. Sobald diese Mittel in der Bilanz verbucht sind, dürfen sie nur noch für die Anlageinvestitionsvorhaben, für die sie vorgesehen sind, aber nicht mehr für unvorhergesehene Ausgaben verwendet werden.

(42)

Aus dem Sitzungsprotokoll des Leitungsgremiums („Board of Directors“) geht klar hervor, dass sie nicht zweckgebunden waren. Vielmehr wurden diese Mittel in der Bilanz unter „sonstige Aktiva und Rechnungsabgrenzungsposten“ verbucht, wo üblicherweise kurzfristige Darlehen und Vorschüsse für Eigentümer und Beschäftigte verbucht werden.

(43)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die finanziellen Beihilfen für zwei Personen nicht für die Bildung von Rücklagen vorgesehen waren, sondern um ihnen Gelder ohne ordnungsgemäße Rechtsgrundlage zukommen zu lassen, insbesondere ohne einen Vertrag über Rückzahlungstermine oder anfallende Zinsen. Derartige Geschäftsvorfälle sind auf alle Fälle als Finanzinstrumente im Sinne des internationalen Rechnungslegungsstandards („IAS“) 32 zu betrachten. Außerdem wurden diese Geschäftsvorfälle nicht gemäß IAS 24 offengelegt, da die Abschlüsse des Unternehmens i) den Betrag der Geschäftsvorfälle, ii) die Bedingungen und Konditionen, einschließlich einer möglichen Besicherung und iii) die Art der Leistungserfüllung sowie die Einzelheiten gewährter oder erhaltener Garantien nicht offenlegten.

(44)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass dieser Einführer das zweite Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt; folglich werden die Schlussfolgerungen der vorläufigen Sachaufklärung bestätigt.

(45)

Der andere Ausführer, der die Bedingungen des zweiten Kriteriums des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte, bestritt nicht, dass seine Buchführung fehlerhaft war, war jedoch der Ansicht, dass einige Fehler geringfügig seien und andere, die in vorausgegangenen Jahren aufgetreten waren, keine Auswirkungen auf die Klarheit der Buchführung des Unternehmens hätten.

(46)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Fehler in zufällig ausgewählten Buchführungsunterlagen gefunden wurden und von den Rechnungsprüfern in ihrem Prüfbericht nicht erwähnt wurden, was ernste Zweifel daran aufkommen lässt, dass alle Bücher nach den Regeln der IAS geprüft wurden. Außerdem verfälscht die fehlerhafte Verbuchung von Sachanlagen in den Vorjahren weiterhin die Kostenstruktur des Unternehmens, und dies kann nicht als konform mit IAS 1 und IAS 38 angesehen werden.

(47)

Folglich wird die Schlussfolgerung der vorläufigen Sachaufklärung, dass dieser ausführende Hersteller das zweite Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt, bestätigt.

(48)

Der kooperierende Ausführer, dessen MWB-Antrag abgelehnt wurde, da er nicht nachweisen konnte, dass er das erste Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, legte eine von örtlichen chinesischen Behörden ausgestellte Bestätigung vor, die nach Angaben des Ausführers beweist, dass das Unternehmen keinen Beschränkungen seiner Kauf- und Verkaufsaktivitäten unterliegt.

(49)

Da die vorgelegte Bestätigung jedoch im Widerspruch zur Satzung dieses ausführenden Herstellers steht und die vorgelegten Beweise nicht mehr geprüft werden konnten, musste der MWB-Antrag auch im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung abgelehnt werden.

(50)

Der kooperierende Ausführer, der den Feststellungen zufolge die ersten drei Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte, machte zum ersten Kriterium jener Vorschrift geltend, die Beschränkungen der Kauf- und Verkaufsaktivitäten in seiner Satzung würden vom Unternehmen in der Praxis nicht angewendet. In Bezug auf das zweite Kriterium jener Vorschrift bestritt das Unternehmen das Ergebnis der Untersuchung zwar nicht, machte aber geltend, die Buchungsfehler des Unternehmens gingen auf fehlerhafte Praktiken seiner Buchsachverständigen und/oder Anweisungen der örtlichen Steuerbehörden zurück. Was das dritte Kriterium jener Vorschrift betrifft, so lieferte das Unternehmen zwar Erklärungen zu dem vom Staat gewährten Preisnachlass, der als nicht vorschriftsmäßige Bewertung der Landnutzungsrechte erachtet wurde, übermittelte aber keine Beweise dafür, dass es die Bedingungen für den Preisnachlass erfüllte.

(51)

Bezüglich des ersten Kriteriums des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung ist festzustellen, dass die Gesellschaftssatzungen nach dem chinesischen Gesellschaftsrecht für das Unternehmen, die Anteilseigner, die Direktoren, die Aufsichtspersonen und für die Geschäftsleitung bindend sind; daher wurden die Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen. Außerdem konnten die Vorbringen des Unternehmens in Bezug auf das zweite und dritte Kriterium jener Vorschrift keine Änderung der betreffenden vorläufigen Feststellungen rechtfertigen. Erwägungsgrund 54 der vorläufigen Verordnung wird daher bestätigt.

(52)

Zu Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung ist festzuhalten, dass die Beurteilung der nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen eingegangenen Informationen keine Änderung bei der Bestimmung der Unternehmen, denen MWB gewährt wurde, zulässt.

(53)

Das Unternehmen, dem eine individuelle Untersuchung gewährt wurde, wies nach, dass es die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, und ihm konnte daher MWB gewährt werden.

4.3.   Individuelle Behandlung („IB“)

(54)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass wettbewerbswidrige Praktiken und staatliche Eingriffe das Umgehen der Maßnahmen fördern würden und daher keinem der chinesischen Hersteller eine IB gewährt werden sollte.

(55)

Zu beachten ist, dass diese Partei keine stichhaltigen Beweise zur Stützung dieser Behauptung vorlegte. Um das durch die signifikant unterschiedlichen Zollsätze bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall jedoch besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten (vgl. Erwägungsgründe 149 und 150).

(56)

Da keine weiteren Stellungnahmen in Bezug auf die IB eingingen, werden die Erwägungsgründe 58 bis 60 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Normalwert

4.4.1.   Kooperierende Ausführer, denen MWB gewährt wurde

(57)

Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen in der VR China, dem eine individuelle Untersuchung und in der Folge MWB gewährt wurde („IU-Unternehmen“), keine Waren auf dem Inlandsmarkt verkaufte. Der Normalwert für dieses Unternehmen wurde daher gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung nach der unter den Erwägungsgründen 67 bis 69 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methodik für kooperierende Ausführer ohne repräsentative Inlandsverkäufe rechnerisch ermittelt.

(58)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Normalwert für Ausführer, denen MWB gewährt wurde, eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 61 bis 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.2.   Ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, und Vergleichsland

(59)

Einige Parteien erhoben Einwände gegen die Wahl der Gemeinschaft als Vergleichsland, vor allem aufgrund der Unterschiede auf den Arbeitsmärkten und damit bei den Arbeitskosten. Wie unter den Erwägungsgründen 70 bis 76 der vorläufigen Verordnung ausführlich dargelegt, wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um Unternehmen eines Vergleichslands zur Mitarbeit zu bewegen. Mangels Kooperation wurde die Auffassung vertreten, dass die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorliegenden Daten zur Ermittlung des Normalwerts in einem Marktwirtschaftsland herangezogen werden könnten. Das Vorbringen zu Unterschieden auf dem Arbeitsmarkt ist im Zusammenhang mit den Daten für ein Vergleichsland nicht von Belang. Darüber hinaus wurden die Einwände und Bemerkungen dieser Parteien ohne jegliche Nachweise oder konkrete Alternative zur Wahl des Vergleichslands vorgebracht. Daher blieben diese Vorbringen unberücksichtigt und die vorläufigen Schlussfolgerungen können bestätigt werden.

(60)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleichsland eingingen, werden die Erwägungsgründe 70 bis 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.   Ausfuhrpreis

(61)

Da das IU-Unternehmen seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft über verbundene Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft tätigte, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde.

(62)

Da hinsichtlich des Ausfuhrpreises keine Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen geändert hätten, werden die Erwägungsgründe 77 und 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.6.   Vergleich

(63)

Für das IU-Unternehmen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung die unter den Erwägungsgründen 81 bis 83 der vorläufigen Verordnung genannten Berichtigungen im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis vorgenommen.

(64)

Ein ausführender Hersteller beantragte für seinen Ausfuhrpreis eine Berichtigung für Währungsumrechnungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung. Er quantifizierte diese Berichtigung als den Nettowechselkursverlust (Differenz zwischen seinen Kursgewinnen und -verlusten), der im UZ durch seine Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entstanden sei. Da dieser Ausführer jedoch keine Beweise dafür vorlegte, dass im UZ anhaltende Wechselkursschwankungen auftraten, musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(65)

Da hinsichtlich des Vergleichs keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen geändert hätten, werden die Erwägungsgründe 79 bis 83 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.7.   Dumpingspannen

(66)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machten einige ausführende Hersteller, denen IB gewährt worden war, geltend, gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung hätten all ihre Ausfuhrgeschäfte bei der Ermittlung ihrer Dumpingspanne berücksichtigt werden müssen.

(67)

Angesichts dieser Vorbringen und um zu gewährleisten, dass Normalwerte für die überwiegende Mehrzahl der aus der VR China ausgeführten Typen ermittelt werden könnten, wurde es, insbesondere da Daten des Vergleichslandes herangezogen wurden, für angebracht gehalten, die Kriterien zur Bestimmung der verschiedenen Warentypen entsprechend anzupassen. Die Dumpingberechnungen wurden daher anhand der angepassten Kriterien geändert.

(68)

Für einen ausführenden Hersteller wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung eine zusätzliche Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften auf der Grundlage des Marktwertes des Unterschiedes zwischen den Rohstoffen vorgenommen.

(69)

Für die Unternehmen, denen IB gewährt wurde, wurde dann gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Warentyps, der wie oben erläutert bestimmt wurde, verglichen.

(70)

Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Kosten, Versicherung, Fracht (cif) Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, belaufen sich auf folgende Werte:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd.

47,7 %

Dalian Bright Wax Co., Ltd.

13,8 %

Dalian Talent Gift Co., Ltd.

48,4 %

Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd.

0 %

M.X. Candles and Gifts (Taicang) Co., Ltd.

0 %

Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co., Ltd.

14,0 %

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd.

0 %

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd.

18,8 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

31,8 %

(71)

Aufgrund der Änderungen der Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der mitarbeitenden Ausführer, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, nach der unter Erwägungsgrund 86 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methodik neu berechnet; diese Berechnungen ergaben, wie oben aufgeführt, einen Wert von 31,8 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(72)

Die Grundlage für die Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne wurde unter den Erwägungsgründen 87 und 88 der vorläufigen Verordnung erläutert; unter Berücksichtigung der Neuberechnungen gemäß Erwägungsgrund 67 verringerte sie sich von 66,1 % auf 62,9 %.

(73)

Eine Partei stellte in Frage, dass es eine Rechtsgrundlage dafür gebe, den nicht mitarbeitenden Ausführern eine höhere Dumpingspanne zuzuordnen als den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Produzenten. Dazu ist anzumerken, dass die unter Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methodik, die sich auf die verfügbaren Informationen stützt, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung angewandt wurde.

(74)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne endgültig auf 62,9 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Gemeinschaftsproduktion

(75)

Da zur Gemeinschaftsproduktion weder Stellungnahmen noch neue Feststellungen vorlagen, werden die Erwägungsgründe 90 und 91 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(76)

Da bezüglich der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, die zu einer Änderung der vorläufigen Feststellungen geführt hätten, wird Erwägungsgrund 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Gemeinschaftsverbrauch

Tabelle

Gemeinschaftsverbrauch

2004

2005

2006

UZ

Tonnen

511 103

545 757

519 801

577 332

Index

100

107

102

113

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten

(77)

Da zum in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Gemeinschaftsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 93 und 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

5.4.1.   Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(78)

In der nachstehenden Tabelle sind die Gesamteinfuhren chinesischer ausführender Hersteller auf den Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum aufgeführt.

Tabelle

Einfuhren aus der VR China insgesamt

2004

2005

2006

UZ

Einfuhren (Tonnen)

147 530

177 662

168 986

199 112

Index

100

120

115

135

Preise (EUR/Tonne)

1 486

1 518

1 678

1 599

Index

100

102

113

108

Marktanteil

28,9 %

32,6 %

32,5 %

34,5 %

Index

100

113

112

119

Quelle: Eurostat

(79)

Wie unter Erwägungsgrund 97 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, prüft die Kommission, wenn zur Feststellung des Dumpings Stichproben herangezogen werden, üblicherweise, ob Beweise dafür vorliegen, dass alle nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ihre Produkte tatsächlich während des UZ zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt brachten oder nicht.

(80)

Angesichts der endgültigen Feststellungen zum Dumping sowie der Tatsache, dass der Untersuchung zufolge zwei weitere Unternehmen ihre Waren nicht zu gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt anboten, mussten Gesamtmenge und Preis der gedumpten Einfuhren neu ermittelt werden. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission die Ausfuhrpreise der kooperierenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, und die Ausfuhrpreise der nicht kooperierenden Ausführer erneut auf der Grundlage der Eurostat-Daten, der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China und aller von kooperierenden Unternehmen in der VR China beantworteten Stichprobenformulare.

(81)

Gemäß der bei der vorläufigen Sachaufklärung angewendeten Methodik wurde die Höhe der nicht gedumpten Ausfuhrpreise berechnet durch Addition der durchschnittlichen Dumpingspanne, die anhand der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurde, und der durchschnittlichen Ausfuhrpreise, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurden, bei denen Dumping festgestellt wurde. Die Ausfuhrpreise, die für die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurden, wurden dann mit den nicht gedumpten Ausfuhrpreisen verglichen.

(82)

Dieser Preisvergleich zeigte, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise sowohl i) der kooperierenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, als auch ii) derjenigen ausführenden Hersteller, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, in allen Fällen unter den durchschnittlichen nicht gedumpten Preisen lagen, die für die ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelt wurden. Das war ein hinreichendes Indiz dafür, dass die Einfuhren aller nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, der mitarbeitenden und der nicht mitarbeitenden, als gedumpt angesehen werden konnten.

(83)

Wie unter Erwägungsgrund 80 ausgeführt, ergab die Untersuchung, dass drei ausführende Hersteller in der VR China, von denen zwei in die Stichprobe einbezogen waren und einem eine individuelle Prüfung gewährt wurde, ihre Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht dumpten. Ihre Ausfuhren wurden folglich von der Analyse der Entwicklung der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt ausgenommen.

(84)

In der nachstehenden Tabelle sind alle Einfuhren von Kerzen mit Ursprung in der VR China ausgewiesen, die der Untersuchung zufolge im Bezugszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt gedumpt waren oder als gedumpt angesehen wurden.

Tabelle

Gedumpte Einfuhren aus der VR China

2004

2005

2006

UZ

Einfuhren (in Tonnen)

137 754

159 979

152 803

181 043

Index

100

116

111

131

Preise (EUR/Tonne)

1 420

1 470

1 610

1 560

Index

100

104

113

110

Marktanteil

27,0 %

29,3 %

29,4 %

31,4 %

Index

100

109

109

116

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten

(85)

Die aus der VR China insgesamt zu Dumpingpreisen eingeführten Mengen stiegen im Bezugszeitraum erheblich an, von 137 754 Tonnen im Jahr 2004 auf 181 043 Tonnen im UZ, d. h sie erhöhten sich um 31 % bzw. mehr als 43 000 Tonnen. Der Anstieg des entsprechenden Marktanteils (+ 4,4 Prozentpunkte) war aufgrund der Verbrauchszunahme in der Gemeinschaft weniger ausgeprägt. Im Übrigen büßten die gedumpten Einfuhren trotz eines generellen Rückgangs des Verbrauchs von 2005 auf 2006 keine Marktanteile ein.

(86)

Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus der VR China stiegen während des Bezugszeitraums zwar um 10 %, es gab jedoch deutliche Hinweise dafür, dass sie während des UZ erheblich gedumpt waren, im Durchschnitt in einer Größenordnung von über 40 %. Zwischen 2006 und dem UZ sank der Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren um mehr als 3 % und unterbot, wie unten erläutert, die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(87)

Insgesamt behalten die Ausführungen der Erwägungsgründe 97 bis 105 der vorläufigen Verordnung ihre Gültigkeit und können bestätigt werden.

5.4.2.   Preisunterbietung

(88)

Die unter Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methodik zur Ermittlung der Preisunterbietung wird bestätigt. Die Anpassungen für nach der Einfuhr angefallene Kosten wurden indessen nach Kontrollbesuchen, die nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen bei den unabhängigen Einführern erfolgten, anhand der von diesen Einführern erlangten, überprüften Daten angepasst.

(89)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandeten mehrere Ausführer, denen IB gewährt worden war, und auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die geringe Vergleichbarkeit der für die Berechnungen herangezogenen Daten. Wie bei den Dumpingberechnungen forderten die Parteien eine bessere Vergleichbarkeit. Daher erschien es angezeigt, zur Erhöhung der Vergleichbarkeit dieselben Kriterien anzulegen wie bei den Dumpingberechnungen (siehe Erwägungsgrund 67). Die Preisunterbietungsberechnungen wurden aus diesem Grund entsprechend angepasst.

(90)

Darüber hinaus wiesen mehrere Parteien auf Fehler in ihren vorläufigen Berechnungen hin. Diese wurden, falls erforderlich, korrigiert.

(91)

Auf dieser Grundlage wurde für den UZ eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen Ab-Werk-Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von 15,7 % ermittelt.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(92)

Wie unter den Erwägungsgründen 130 bis 134 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

(93)

So ergab die vorläufige Analyse, dass sich die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einigen Mengenindikatoren zwar verbesserte, sich im Bezugszeitraum aber alle Indikatoren, die seine Finanzlage betrafen, erheblich verschlechterten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war zwar in der Lage, Kapital für Investitionen zu beschaffen, aber die Kapitalrendite fiel im UZ ins Minus und der Cashflow ging während des Bezugszeitraums erheblich zurück. Die durchschnittlichen Verkaufspreise sanken im Bezugszeitraum um 9 %, und im UZ wurden Verluste gemacht. Auch andere Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ, und er konnte vom 13 %-igen Marktwachstum nicht profitieren, sondern sein Verkaufsvolumen nur um 3 % steigern.

(94)

Zu den Lagerbeständen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft brachte eine interessierte Partei vor, die erhöhten Jahresendbestände und die festgestellte Schädigung seien das Ergebnis einer Überproduktion, die auch zum Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt habe.

(95)

Wie unter Erwägungsgrund 119 der vorläufigen Verordnung erläutert, erhöhten sich die Lagerbestände im UZ zwar in absoluten Werten, blieben prozentual ausgedrückt aber relativ konstant bei etwa 25 % des Produktionsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Lagerbestände wurden bei der Analyse, die zu dem Schluss führte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, außerdem nicht als aussagekräftiger Schadensindikator angesehen. Darüber hinaus legte die betreffende Partei keine Belege zur Untermauerung ihrer Behauptung vor, und es wurden auch keine Anmerkungen zu den Tatsachen und Erwägungen vorgebracht, die zu dem Schluss führten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt (siehe Erwägungsgründe 130 bis 134 der vorläufigen Verordnung). Dementsprechend wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(96)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Erwägungsgründe 109 bis 129 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(97)

Die unter den Erwägungsgründen 130 bis 134 der vorläufigen Verordnung ausgeführte Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, wird ebenfalls bestätigt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(98)

Nachdem festgestellt worden war, dass zwei weitere ausführende Hersteller in der VR China ihre Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht dumpten, wurde geprüft, ob die unter den Erwägungsgründen 136 bis 142 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen ihre Gültigkeit behielten.

(99)

Die Überprüfung ergab, dass die aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeführten Kerzen im UZ zu deutlich gedumpten Preisen verkauft wurden. Wie unter Erwägungsgrund 71 dargelegt, wurde festgestellt, dass die kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China die betroffene Ware mit einer durchschnittlichen Dumpingspanne von 31,8 % verkauften. Die Feststellung, dass rund 55 % der chinesischen Ausführer nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wird bestätigt. Wie unter Erwägungsgrund 82 erläutert, ergab die Untersuchung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese ausführenden Hersteller ihre Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt ebenfalls dumpten.

(100)

Das Volumen der gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt stieg während des Bezugszeitraums um 31 %. Der Anstieg erfolgte zu erheblich gedumpten Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des UZ im Durchschnitt um 15,7 % unterboten. Dementsprechend stieg der Marktanteil der ausführenden Hersteller, die der Untersuchung zufolge zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt ausführten bzw. deren Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt als gedumpt angesehen wurden, im Bezugszeitraum um 4,4 Prozentpunkte von rund 27 % auf rund 31,4 %.

(101)

Angesichts der oben genannten Tatsachen und Erwägungen ändert die Tatsache, dass zwei weitere ausführende Hersteller ihre Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht dumpten, nicht die Analyse unter den Erwägungsgründen 136 bis 142 der vorläufigen Verordnung.

(102)

Es wird daher bestätigt, dass der massive Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China während des UZ erhebliche Negativauswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.

6.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(103)

Da weder Stellungnahmen zur Nachfrageentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt eingingen noch zu den Einfuhren von Kerzen durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den Einfuhren aus anderen Drittländern oder der Leistung anderer Kerzenhersteller in der Gemeinschaft, werden die Erwägungsgründe 143 bis 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.1.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(104)

Eine Partei argumentierte, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe die Ausweitung des Gemeinschaftsmarktes nicht mitvollziehen können, weil er im UZ seine Ausfuhrverkäufe erhöht habe.

(105)

Aus Informationen von Eurostat und den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller geht hervor, dass die Gesamtausfuhren von Kerzen durch Gemeinschaftshersteller in Länder außerhalb der Gemeinschaft zwischen 2006 und dem UZ um 10 % oder rund 5 000 Tonnen stiegen. Es wurde vorläufig festgestellt, dass diese verhältnismäßig gute Ausfuhrleistung dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ besonders zuträglich war.

(106)

Um das Vorbringen umfassend zu untersuchen, müssen die Lagerbestände, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geprüft werden. Wie unter Erwägungsgrund 118 der vorläufigen Verordnung ausgeführt wurde, entsprachen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Durchschnitt rund 25 % der Produktion und beliefen sich im UZ immerhin auf 56 000 Tonnen. Zwischen 2006 und dem UZ stiegen die Lagerbestände sogar noch um 2 400 Tonnen an. Außerdem wurde, wie aus Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung ersichtlich, die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum erweitert, und seine Kapazitätsauslastung lag im UZ bei 76 %, während sie 2005 noch 82 % betragen hatte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hätte also mehr Ware produzieren und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen können.

(107)

Angesichts dieser Tatsachen und Erwägungen wird die Behauptung zurückgewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dem Verbrauchsanstieg nicht habe folgen können, lasse sich mit der Steigerung seiner Ausfuhrverkäufe erklären. Folglich wird die Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 153 der vorläufigen Verordnung, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu seiner bedeutenden Schädigung beitrug, bestätigt.

6.2.2.   Einfuhren von Kerzen durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Verlagerung von Produktionsstandorten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(108)

Da zu den Einfuhren von Kerzen durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und zur Verlagerung von Produktionsstandorten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 154 bis 160 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.3.   Auswirkungen eines Kartells europäischer Paraffinhersteller

(109)

Eine Partei wiederholte ihr Vorbringen hinsichtlich des Bestehens eines Kartells gemeinschaftlicher Paraffinhersteller, das die Generaldirektion Wettbewerb bei ihrer Anfang 2005 eingeleiteten Untersuchung festgestellt hatte. Sie legte jedoch keine neuen Fakten vor, durch die die vorläufige Schlussfolgerung, dass das Kartell für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Rolle spielte, widerlegt worden wäre.

(110)

Bekanntlich wurde anhand der verfügbaren Informationen festgestellt, dass dieses Kartell, wenn überhaupt, dann nur unwesentliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ, d. h. im Jahr 2007, hatte. Zwar erhöhten sich im UZ die Preise für Paraffin in der Gemeinschaft, es wurde indessen festgestellt, dass es für identische Paraffintypen keine wesentlichen Preisunterschiede gab zwischen den Käufen von Gemeinschaftsherstellern bei Kartellmitgliedern und ihren Käufen bei anderen Anbietern. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Kaufpreise der Gemeinschaftshersteller denjenigen entsprachen, die für die mitarbeitenden Hersteller in der VR China festgestellt worden waren. Schließlich konnten ihm UZ keine Unterschiede festgestellt werden, die auf eine anhaltende Wirkung der Preisabsprachen, die im Zeitraum 2004-2005 getroffen worden waren, hingedeutet hätten.

(111)

Aus diesen Gründen und da weder weitere Stellungnahmen noch neue Feststellungen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 161 bis 169 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(112)

Aus diesen Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht wurden, werden die Erwägungsgründe 170 bis 173 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

7.1.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(113)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 175 bis 178 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Auswirkungen auf Einzelhändler und Einführer

(114)

Wie unter Erwägungsgrund 179 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurden von den 32 Fragebogen, die versandt wurden, um die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Einzelhändler und Einführer zu beurteilen, nur sechs beantwortet, und von diesen konnten wiederum nur zwei als aussagekräftig in Bezug auf die Analyse des Gemeinschaftsinteresses eingestuft werden. Diese beiden Antworten wurden von Kerzeneinführern übermittelt.

(115)

Bekanntlich besteht der Gemeinschaftsmarkt aus großen Einzelhändlern, die Kerzen in erster Linie direkt aus der VR China einführen und anschließend an die Endverbraucher weiterverkaufen, und aus Einführern, die im Allgemeinen an andere Glieder der Vertriebskette, hauptsächlich Einzelhändler oder Großhändler, verkaufen, und nicht direkt an den Endverbraucher. Die Analyse des Gemeinschaftsmarktes ergab, dass in der Vertriebskette der Verbraucherpreis im Allgemeinen von den großen Einzelhändlern bestimmt wird. Daraus folgten jedoch keine aussagekräftigen Informationen für die Untersuchung, anhand derer die zu erwartenden Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf ihre Tätigkeit genau hätten beurteilt werden können.

(116)

Einige Parteien machten geltend, es gebe zwei getrennte Einzelhandelsmärkte für Kerzen in der Gemeinschaft, und die Gemeinschaftshersteller belieferten in erster Linie den High-End-Markt, während der Low-End-Markt mit aus der VR China eingeführten Kerzen beliefert werde. Mit der Einführung von Antidumpingzöllen würde Letzterer verschwinden, da die Einzelhändler Kerzen aus ihrem Sortiment nehmen würden.

(117)

Zunächst sei angemerkt, dass die Untersuchungsergebnisse die Behauptung, es gebe zwei getrennte Einzelhandelsmärkte in der Gemeinschaft nicht stützten bzw. nicht bestätigten, dass dies ein für die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses relevanter Faktor sei. Darüber hinaus wird, entgegen dem Vorbringen dieser Parteien die Auffassung vertreten, dass, selbst wenn ein solcher Low-End-Markt existieren sollte, die Einzelhändler auch bei Einführung von Antidumpingmaßnahmen weiterhin die Möglichkeit hätten, zumindest einen Teil ihrer Kerzen ohne Antidumpingzölle zu beschaffen. Es existieren nämlich zum einen verschiedene Bezugsquellen auf dem Gemeinschaftsmarkt, und zum anderen gibt es ausführende chinesische Hersteller, die keinen Antidumpingzöllen unterliegen oder deren Einfuhren aufgrund von Form und Höhe der für sie geltenden Antidumpingzölle weiterhin wettbewerbsfähig bleiben dürften, auch wenn sie zu nicht schädigenden Preisen erfolgen. Schließlich erschien das Vorbringen angesichts der Margen, die die Einzelhändler den vorliegenden Informationen zufolge mit der betroffenen Ware erzielen, nicht gerechtfertigt und wurde daher zurückgewiesen.

(118)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandeten einige große Einzelhändler und einige andere Parteien die Methode zur Schätzung der Bruttogewinnspanne der Einzelhändler für die betroffene Ware und folglich die Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung, dass die Antidumpingzölle angesichts der hohen Bruttospannen wenn überhaupt, dann nur begrenzte Auswirkungen für die Einzelhändler hätten.

(119)

Nach Überprüfung des Vorbringens ist anzumerken, dass die Formulierung unter der betreffenden Randnummer der vorläufigen Verordnung geändert werden sollte. So sollte es anstatt „Bruttogewinnspannen“ im ersten Satz der Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung „Handelsspannen“ heißen. Diese Änderung der Formulierung ändert indessen nichts an den Schlussfolgerungen zu den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einzelhändler. Das Ergebnis der Berechnungen in der vorläufigen Verordnung behält seine Gültigkeit.

(120)

Außerdem ist anzumerken, dass die betreffenden Parteien weder ihre Behauptungen untermauerten, noch Beweise vorlegten, die die Berechnung einer genaueren Gewinnspanne für die endgültigen Feststellungen zum Gemeinschaftsinteresse ermöglicht hätten. Es wurde von diesen Parteien auch keine Alternativmethode zur Beurteilung der Auswirkungen von Zöllen auf die Einzelhändler vorgeschlagen. Daher werden die Berechnungen unter Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(121)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 183 bis 187 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(122)

In Bezug auf die Auswirkungen von Maßnahmen für die Einführer, die, wie unter Erwägungsgrund 115 erläutert, hauptsächlich Einzelhändler und Großhändler mit u. a. aus der VR China eingeführten Kerzen beliefern, ergab die Untersuchung, dass die Kerzen häufig gekauft oder eingeführt und dann mit anderen, damit verknüpften Artikeln wie Kerzenhaltern aus Glas oder Keramik zu Sets gepackt werden. Die Untersuchung ergab, dass Kerzen unter Umständen auch zu verhältnismäßig niedrigen Preisen angeboten werden, um den Verkauf anderer, damit verknüpfter Artikel, mit denen höhere Gewinne erzielt werden, anzuregen. Vor diesem Hintergrund erwies es sich als schwierig, die Auswirkungen der Maßnahmen für die ausschließlich Kerzen betreffende Geschäftstätigkeit zu ermitteln.

(123)

Anhand der überprüften Daten der beiden kooperierenden Einführer wurde indessen festgestellt, dass die Gesamtbruttogewinnspannen dieser Unternehmen für die betroffene Ware allein nicht gering waren (deutlich über 25 %). Eine Gewinnspanne für eine Warenkategorie, die alle mit Kerzen verknüpften Waren beinhaltet, wäre sogar noch höher. Außerdem wird die Auffassung vertreten, dass jeder Preisanstieg, oder zumindest ein Teil des möglichen Preisanstiegs, aufgrund der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kerzen wahrscheinlich an die Vertriebskette weitergegeben werden könnte. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine signifikanten Auswirkungen für die kerzenbezogene Geschäftstätigkeit insgesamt zu erwarten sind.

(124)

Eine weitere Analyse der von den Einführern vorgelegten Daten bestätigte, dass die betroffene Ware durchschnittlich nur 3,4 % ihres Gesamtumsatzes ausmacht. Für einen der beiden Einführer war dieser Anteil etwas höher, weshalb nicht auszuschließen ist, dass die Einführung von Maßnahmen für diesen Einführer negative Auswirkungen haben könnte. Es wurde jedoch, unter Berücksichtigung aller in diesem Fall berührten Interessen, der Schluss gezogen, dass die durchschnittlichen Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Gesamttätigkeit der Einführer nicht als erheblich betrachtet werden können.

(125)

Daher wird die Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 182 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.3.   Auswirkungen auf die Verbraucher

(126)

Das unter Erwägungsgrund 116 erläuterte Vorbringen, wonach zwei getrennte Einzelhandelsmärkte existieren und aufgrund der Antidumpingmaßnahmen der Markt des unteren Segments verschwinden könnte, betraf auch die Auswirkungen für die Verbraucher, da hierdurch die Auswahl für die Verbraucher von Kerzen geringerer Qualität beschränkt würde.

(127)

Das Vorbringen wurde jedoch nicht mit Beweisen untermauert. Es wurde die Auffassung vertreten, dass angesichts der Struktur des Einzelhandelsmarktes, der von den Einzelhändlern erzielten Margen und der Form und Höhe der Antidumpingzölle nicht zu befürchten ist, dass der Markt des unteren Segments verschwindet, da die Einführer und die Einzelhändler in der Lage sein dürften, den Zoll zu absorbieren, ohne ihn an die Verbraucher weiterzugeben.

(128)

Außerdem sei daran erinnert, dass, wie unter Erwägungsgrund 131 ausgeführt wird, der Zweck der Antidumpingmaßnahmen darin besteht, auf dem Gemeinschaftsmarkt wieder faire Handelsbedingungen zu schaffen, die im Interesse aller Marktbeteiligten, auch der Verbraucher, liegen. Weder die oben erläuterten Tatsachen und Erwägungen noch die verfügbaren Informationen in diesem Fall deuten auf signifikante Auswirkungen für die Verbraucher hin.

(129)

Da nach Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle keine Reaktionen von Verbraucherverbänden eingingen, werden die Schlussfolgerungen unter Erwägungsgrund 191 der vorläufigen Verordnung, dass Antidumpingmaßnahmen keine bedeutenden Auswirkungen auf die Verbraucher haben dürften, bestätigt.

7.4.   Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

(130)

Eine Partei brachte vor, bei Zugrundelegung der in der vorläufigen Verordnung angegebenen Zahlen könne die Kerzennachfrage in der Gemeinschaft durch die Gemeinschaftsproduktion allein nicht gedeckt werden. Es würden folglich eingeführte Kerzen aus der VR China benötigt, um die Nachfrage in der Gemeinschaft zu befriedigen, und die Einführung von Maßnahmen würde verhindern, dass diese Kerzen auf den Markt kämen.

(131)

Zwar reicht die gesamte Gemeinschaftsproduktion unter Umständen nicht aus, um die Kerzennachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zu befriedigen, aber bekanntlich gibt es Einfuhren aus anderen Drittländern, und einige ausführende Hersteller in der VR China unterliegen keinen Maßnahmen. Außerdem besteht das Ziel der Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht darin, den Markt gegen Einfuhren abzuschotten, sondern darin, wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Der Gemeinschaftsmarkt würde folglich weiter von allen Wirtschaftsbeteiligten beliefert, die gegenwärtig auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sind, und das sollte ausreichen zur Deckung der Nachfrage auf einem Markt, auf dem die negativen Auswirkungen des schädigenden Dumpings beseitigt worden sind. Das Vorbringen wird folglich als unbegründet betrachtet.

(132)

Aus diesen Gründen, und da keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht wurden, werden die Erwägungsgründe 194 und 195 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.5.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(133)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(134)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(135)

Da keine Stellungnahmen nach der vorläufigen Unterrichtung eingingen, wurde zur Ermittlung der nicht schädigenden Preise die Methodik angewandt, die bereits unter Erwägungsgrund 199 der vorläufigen Verordnung erläutert wurde. Es wurden indessen auch bei der Berechnung der Schadensspannen die unter den Erwägungsgründen 89 und 90 erläuterten Änderungen vorgenommen und die Spannen entsprechend angepasst.

8.2.   Form und Höhe der Zölle

(136)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird.

(137)

Aufgrund der von einigen interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen nach der vorläufigen Unterrichtung und der in dieser Verordnung erläuterten Anpassungen, wurden einige Spannen geändert.

(138)

Folgende Dumping- und Schadensspannen wurden festgelegt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensbeseitigungsspanne

Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd.

47,7 %

28,3 %

Dalian Bright Wax Co., Ltd.

13,8 %

11,7 %

Dalian Talent Gift Co., Ltd.

48,4 %

25,9 %

Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd.

0 %

entfällt

M.X. Candles and Gifts (Taicang) Co., Ltd.

0 %

entfällt

Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co., Ltd.

14,0 %

0 %

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd.

0 %

entfällt

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd.

18,8 %

0 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen

31,8 %

25,5 %

Alle übrigen Unternehmen

62,9 %

37,1 %

(139)

Wie unter Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde es in Anbetracht der Tatsache, dass Kerzen sehr häufig als Sets zusammen mit Haltern, Ständern oder anderen Artikeln eingeführt werden, für angebracht gehalten, die Zölle als Festbeträge auf der Grundlage der Brennmasse der Kerzen einschließlich des Dochts festzusetzen.

(140)

Einige Parteien forderten, die Maßnahmen sollten in Form eines Wertzolls eingeführt werden, da auf die Brennmasse der Kerzen bezogene Maßnahmen für die Einführer aufwendig seien und erhebliche Verwirrung und Verzerrungen auf dem Markt hervorrufen würden.

(141)

Hierzu ist anzumerken, dass Sets mit Kerzen bei der Einfuhr als Kerzen klassifiziert wurden. Das bedeutet, ein etwaiger Wertzoll würde auf den Gesamtwert des Sets angewandt. Aus diesem Grund erschien es angemessener, die Zölle als Festbeträge auf der Grundlage der Brennmasse der Kerzen festzulegen, um zu verhindern, dass ungerechtfertigterweise Einfuhrwaren mit Antidumpingzöllen belegt würden, die gegenwärtig zwar als Kerzen klassifiziert werden, bei denen die Kerze aber unter Umständen nur einen geringen Teil des Gewichts oder des Wertes ausmacht. Aus diesem Grund wurde die Forderung zurückgewiesen.

(142)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen, herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(143)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(144)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

(145)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer ausführender Hersteller und der in Anhang I genannten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen ausführenden Hersteller gelten, die ansonsten keinen Anspruch auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da jene Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde.

8.3.   Verpflichtungen

(146)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle empfohlen werden sollte, bot ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller in der VR China eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(147)

Dazu ist anzumerken, dass sich die betroffene Ware durch Hunderte unterschiedlicher Warentypen mit variierenden Eigenschaften und erheblichen Preisunterschieden auszeichnet. Der ausführende Hersteller bot lediglich einen Mindesteinfuhrpreis („MEP“) für alle Warentypen in einer Höhe an, die die Beseitigung des schädigenden Dumpings für alle Waren nicht garantiert hätte. Außerdem ist anzumerken, dass angesichts der signifikanten Zahl der Warentypen die Festlegung sinnvoller Mindestpreise für jeden Warentyp, die ordnungsgemäß von der Kommission überwacht werden könnten, praktisch unmöglich ist, auch wenn der ausführende Hersteller für jeden Typ einen eigenen MEP anbieten würde. Vor diesem Hintergrund wurde der Schluss gezogen, dass das Verpflichtungsangebot als nicht praktikabel zurückgewiesen werden musste.

8.4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und besondere Überwachung

(148)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Wenn die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

(149)

Um das durch die signifikant unterschiedlichen Zollsätze bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Diese besonderen Maßnahmen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen in Anhang II entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen ausführenden Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(150)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, für die niedrigere individuelle Zollsätze gelten, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(151)

Nach Eingang der Stellungnahmen und Informationen der betreffenden Unternehmen erwiesen sich einige Berichtigungen der Namen der im Anhang der vorläufigen Verordnung aufgeführten Unternehmen als notwendig. Diese Änderungen sind in der Liste der Unternehmen in Anhang I berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen, ausgenommen Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien, mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex 3406 00 11, ex 3406 00 19 und ex 3406 00 90 (TARIC-Codes 3406001190, 3406001990 und 3406009090) eingereiht werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind „Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien“ Kerzen (Lichte) und dergleichen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

a)

ihr Brennstoff enthält mehr als 500 ppm Toluol,

b)

ihr Brennstoff enthält mehr als 100 ppm Benzol,

c)

ihr Docht hat einen Durchmesser von mindestens 5 Millimetern,

d)

sie sind jeweils von einem Kunststoffbehälter umhüllt, dessen senkrechte Wände mindestens 5 cm hoch sind.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll wird wie folgt auf einen festen Euro-Betrag pro Tonne Brennmasse (normalerweise, aber nicht unbedingt in Form von Talg, Stearin, Paraffin oder anderen Wachsen, einschließlich des Dochts) der von den unten aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren festgesetzt:

Unternehmen

Zoll (EUR je Tonne Brennmasse)

TARIC-Zusatzcode

Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd.

321,83

A910

Dalian Bright Wax Co., Ltd.

171,98

A911

Dalian Talent Gift Co., Ltd.

367,09

A912

Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd.

0

A913

M.X. Candles and Gifts (Taicang) Co., Ltd.

0

A951

Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co., Ltd.

0

A914

Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd. und verbundenes Unternehmen Shaoxing Koman Home Interior Co., Ltd.

0

A915

Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd.

0

A916

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

345,86

A917

Alle übrigen Unternehmen

549,33

A999

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des vorgenannten Betrags berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 und Anhang I genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1130/2008 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 3406 00 11, ex 3406 00 19 und ex 3406 00 90 (TARIC-Codes 3406001190, 3406001990 und 3406009090) eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Legt eine Partei aus der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass sie

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum, d. h. zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2007, nicht ausgeführt hat;

b)

mit keinem Ausführer oder Hersteller, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, verbunden ist; und

c)

nach Ende des Untersuchungszeitraums entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist;

kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit Artikel 1 Absatz 2 ändern und dieser Partei den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geltenden Zoll von 345,86 EUR je Tonne Brennmasse zugestehen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. KOPICOVÁ


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 22.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/092, 1049 Brüssel, Belgien.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in der Volksrepublik China

TARIC-Zusatzcode A917

Beijing Candleman Candle Co., Ltd.

Beijing

Cixi Shares Arts & Crafts Co., Ltd.

Cixi

Dalian All Bright Arts & Crafts Co., Ltd.

Dalian

Dalian Aroma Article Co., Ltd.

Dalian

Dalian Glory Arts & crafts Co., Ltd.

Dalian

Dandong Kaida Arts & crafts Co., Ltd.

Dandong

Dehua Fudong Porcelain Co., Ltd.

Dehua

Dongguan Xunrong Wax Industry Co.,Ltd.

Dongguan

Fushun Hongxu Wax Co., Ltd.

Fushun

Fushun Pingtian Wax Products Co., Ltd.

Fushun

Future International (Gift) Co., Ltd.

Taizhou

Greenbay Craft (Shanghai)Co., Ltd.

Shanghai

Horsten Xi’an Innovation Co., Ltd.

Xian

Ningbo Hengyu Artware Co., Ltd.

Ningbo

Ningbo Junee Gifts Designers & Manufacturers Co., Ltd.

Ningbo

Qingdao Allite Radiance Candle Co., Ltd.

Qingdao

Shanghai Changran Industrial & Trade Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Daisy Gifts Manufacture Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai EGFA International Trading Co., Ltd.

Shanghai

Shanghai Huge Scents Factory

Shanghai

Shanghai Kongde Arts & Crafts Co., Ltd.

Shanghai

Shenyang Shengwang Candle Co., Ltd.

Shenyang

Shenyang Shengjie Candle Co., Ltd.

Shenyang

Taizhou Dazhan Arts & Crafts Co., Ltd.

Taizhou

Xin Lian Candle Arts & Crafts Factory

Zhongshan

Zhaoyuan Arts & Crafts Co., Ltd.

Huangyan, Taizhou

Zhejiang Aishen Candle Arts & Crafts Co., Ltd.

Jiaxing

Zhejiang Hong Mao Household Co., Ltd.

Taizhou

Zhejiang Neeo Home Decoration Co., Ltd.

Taizhou

Zhejiang Ruyi Industry Co., Ltd.

Taizhou

Zhongshan Zhongnam Candle Manufacturer Co., Ltd. und verbundenes Unternehmen Zhongshan South Star Arts & Crafts Manufacturing Co., Ltd.

Zhongshan


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung enthalten. Diese Erklärung muss folgende Informationen enthalten:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Kerzen (Lichte) und dergleichen von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“.


14.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 394/2009 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

55,4

TN

115,0

TR

101,9

ZZ

90,8

0707 00 05

JO

155,5

MA

41,9

TR

149,3

ZZ

115,6

0709 90 70

JO

216,7

TR

120,2

ZZ

168,5

0805 10 20

EG

43,3

IL

54,0

MA

43,1

TN

49,2

TR

102,3

US

51,0

ZZ

57,2

0805 50 10

AR

50,9

TR

48,7

ZA

62,5

ZZ

54,0

0808 10 80

AR

81,3

BR

72,1

CA

127,2

CL

85,0

CN

99,5

MK

42,0

NZ

110,2

US

131,7

UY

71,7

ZA

78,8

ZZ

90,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


14.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 395/2009 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 368/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 14. Mai 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

28,95

2,60

1701 11 90 (1)

28,95

7,06

1701 12 10 (1)

28,95

2,47

1701 12 90 (1)

28,95

6,63

1701 91 00 (2)

32,24

9,11

1701 99 10 (2)

32,24

4,67

1701 99 90 (2)

32,24

4,67

1702 90 95 (3)

0,32

0,34


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

14.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2009

über die staatliche Beihilfe C 22/07 (ex N 43/07) zur Ausweitung der Regelung, nach der Seeverkehrsunternehmen in Dänemark von der Zahlung von Einkommensteuer und Sozialabgaben für ihre Besatzungen befreit sind, auf Bagger- und Kabelverlegungsarbeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8886)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/380/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 (2) hat Dänemark bei der Kommission eine Änderung der Regelung angemeldet, nach der Reeder in Dänemark von der Zahlung der Einkommensteuer für ihre Besatzungen befreit sind (der so genannten „DIS-Regelung“). Die Kommission hatte die DIS-Regelung mit Entscheidung vom 13. November 2002 (3) genehmigt.

(2)

Die angemeldete Änderung wurde unter der Nummer N 43/07 registriert. Mit Schreiben vom 27. März 2007 (4) übermittelte Dänemark der Kommission weitere Auskünfte, die diese mit Schreiben vom 20. März 2007 (5) angefordert hatte.

(3)

Nachdem die Kommission Dänemark mit Schreiben vom 10. Juli 2007 (6) über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (nachstehend die „Beihilfeverfahrensverordnung“) (7) unterrichtet hatte, legten die dänischen Behörden mit Schreiben vom 5. September 2007 (8) eine Stellungnahme vor.

(4)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (9). Im Rahmen dieser Entscheidung forderte die Kommission alle betroffenen Dritten auf, sich zu den fraglichen Maßnahmen zu äußern.

(5)

Die folgenden Beteiligten legten der Kommission Stellungnahmen vor: der Europäische Schwimmbaggerverband, der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft, die britische Seeverkehrskammer, der norwegische Reederverband, der französische Reederverband Armateurs de France, Alcatel-Lucent sowie der dänische Reederverband. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen an die dänischen Behörden weiter und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die dänischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (10).

2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MITGETEILTEN MASSNAHMEN

(6)

Die mitgeteilten Maßnahmen wurden in der vorstehend genannten Entscheidung vom 10. Juli 2007 beschrieben.

2.1.   Beschreibung der mitgeteilten Änderung der DIS-Regelung

(7)

Hauptzweck der mitgeteilten Maßnahmen (Gesetzentwurf Nr. L 110 (2006-07), Abschnitt 11) ist es, die so genannte DIS-Regelung auf die Besatzungen von Kabelverlegungs- und Baggerschiffen auszuweiten.

(8)

Kabelverlegungsschiffe waren bisher nicht von der DIS-Regelung erfasst, obwohl sie nach dänischem Recht in das DIS-Register eingetragen werden konnten.

(9)

Dänemark möchte jedoch von nun an alle in der DIS-Regelung vorgesehenen Vergünstigungen auch auf Kabelverlegungsschiffe anwenden.

(10)

In einer Verfügung vom 27. Mai 2005 zur Durchführung der DIS-Regelung (nachstehend die „Verfügung“) ist festgelegt, welche Tätigkeiten von Baggerschiffen als Seeverkehr betrachtet werden können, damit Regeln für die Beihilfefähigkeit erstellt werden können. Gemäß Abschnitt 13 dieser Verfügung gelten folgende Tätigkeiten von Baggerschiffen als Seeverkehr:

1.

Fahrten zwischen dem Hafen und dem Aushubort,

2.

Fahrten zwischen dem Aushubort und dem Ort, an dem das Aushubmaterial gelöscht wird, einschließlich des Löschvorgangs,

3.

Fahrten zwischen dem Löschort und dem Hafen,

4.

Kreuzen am Aushubort und zwischen den Aushuborten,

5.

Fahrten, um auf Anfrage von Behörden Hilfe zu leisten, z. B. bei der Reinigung nach Ölunfällen.

(11)

Nach geltendem dänischen Recht können Sandbaggerschiffe nicht in das DIS-Register eingetragen werden. Sie erfüllen daher nicht die Grundvoraussetzungen für die Anwendung der DIS-Regelung. Da Sandbaggerschiffe zudem z. B. in gewissem Umfang auch für Bauarbeiten in Hoheitsgewässern eingesetzt werden, konnte Dänemark die Regelung zur Befreiung von Steuern und Sozialabgaben bisher nicht unmittelbar auf Sandbaggerschiffe anwenden. Stattdessen hat Dänemark beschlossen, Arbeitnehmer an Bord von Sandbaggerschiffen nach den allgemein geltenden Steuersätzen zu besteuern und die Steuern an die Reedereien zurückzuerstatten, sobald dazu die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(12)

Unternehmen, die Baggerarbeiten durchführen, sind somit indirekt von der DIS-Regelung erfasst und kommen für dieselben Vergünstigungen in Betracht wie Seeverkehrsunternehmen, die im DIS-Register eingetragene Schiffe betreiben.

2.2.   Beschreibung der bestehenden DIS-Regelung

(13)

Eine Beschreibung der DIS-Regelung ist in der vorstehend genannten Entscheidung der Kommission vom 10 Juli 2007 (11) enthalten.

(14)

Die bestehende Regelung sieht vor, dass Reedereien keine Sozialabgaben und Einkommensteuer für Besatzungen von Schiffen zu entrichten brauchen, die im Dansk Internationalt Skibsregister, dem dänischen internationalen Schiffsregister, (nachstehend das „DIS-Register“) eingetragen sind und für den gewerblichen Personen- und Güterverkehr genutzt werden.

(15)

Das DIS-Register wurde mit dem Gesetz Nr. 408 vom 1. Juli 1988 eingeführt und trat am 23. August 1988 in Kraft. Sein Ziel war es, dem Umflaggen vom nationalen dänischen Register auf Drittländerregister entgegenzuwirken.

(16)

Die Steuerbefreiung ist bei der Festsetzung der Löhne zu berücksichtigen. Der Steuervorteil kommt somit dem Unternehmen und nicht den einzelnen Besatzungsmitgliedern zugute.

(17)

Dennoch wurde die DIS-Regelung am 13. November 2002 von der Kommission genehmigt.

(18)

Mit der Tonnagesteuerregelung (12) wendet Dänemark derzeit eine weitere Regelung zugunsten von Seeverkehrsunternehmen an.

2.3.   Haushaltsmittel

(19)

Die Haushaltsmittel der DIS-Regelung betragen insgesamt ca. 600 Mio. DKK.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

3.1.   Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen zugunsten von Kabelverlegungsschiffen mit dem Gemeinsamen Markt

(20)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens wies die Kommission darauf hin, dass mögliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die betroffene Branche geprüft werden sollten. Deren Tätigkeiten umfassen die Verlegung von Telekommunikations- oder Stromkabeln auf dem Meeresgrund sowie die Reparatur dieser Kabel.

(21)

Nach Ansicht der Kommission war es nicht möglich, eine Fahrt in Einzeltätigkeiten aufzugliedern, von denen die eine als Seeverkehr betrachtet wird, die andere hingegen nicht. Sie vertrat vielmehr die Auffassung, dass jede Tätigkeit auf See als Gesamttätigkeit zu betrachten ist, in Bezug auf die festzustellen ist, ob sie insgesamt unter den Begriff Seeverkehr fällt.

(22)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission daher die Ansicht, dass die Kabelverlegung auf See möglicherweise nicht in die Einzeltätigkeiten „Seeverkehr“ und „Kabelverlegung“ untergliedert werden kann.

(23)

Kabelverlegungsschiffe befördern Kabeltrommeln normalerweise nicht zwischen verschiedenen Häfen oder von einem Hafen zu einer Offshore-Anlage. Dies entspräche der Definition von Seeverkehr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (13) und der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (14). Vielmehr verlegen die Schiffe die Kabel nach Anweisung des Kunden zwischen verschiedenen Küstenorten. Kabelverlegungsschiffe werden somit offenbar nicht unmittelbar für den Seeverkehr im Sinne dieser EG-Verordnungen genutzt, d. h. für den Transport von Gütern auf See zwischen dem Hafen eines Mitgliedstaats und einem Hafen oder einer Offshore-Anlage eines anderen Mitgliedstaats. Auch wenn diese Schiffe mitunter entsprechend den Verordnungen (EWG) Nr. 4055/86 und (EWG) Nr. 3577/92 Waren auf dem Seeweg befördern, handelt es sich dabei lediglich um Nebentätigkeiten ihrer Haupttätigkeit, der Kabelverlegung.

(24)

Wie die Kommission ferner feststellte, war nicht erwiesen, dass in der Gemeinschaft ansässige Kabelverlegungsunternehmen demselben Wettbewerbsdruck auf dem Weltmarkt ausgesetzt sind wie Seeverkehrsunternehmen. Nach Ansicht der Kommission war unklar, ob der Wettbewerb durch Billiganbieter in diesem Bereich ebenso intensiv ist wie im Seeverkehr.

(25)

Ihre Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens begründete die Kommission daher damit, dass die Kabelverlegung möglicherweise nicht als Seeverkehr betrachtet werden kann und daher eventuell nicht für staatliche Seeverkehrsbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (nachstehend die „Leitlinien“) (15) in Betracht kommt.

3.2.   Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen zugunsten von Baggerschiffen mit dem Gemeinsamen Markt

(26)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel daran, ob alle von der Regelung erfassten Baggertätigkeiten Seeverkehr im Sinne der Leitlinien darstellen. Nach Ansicht der Kommission kamen daher möglicherweise nicht alle diese Baggertätigkeiten für staatliche Seeverkehrsbeihilfen in Betracht.

4.   STELLUNGNAHME DÄNEMARKS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS

4.1.   Stellungnahme hinsichtlich der Kabelverlegung

(27)

In Bezug auf Kabelverlegungsschiffe weist Dänemark darauf hin, dass die Dienststellen der Kommission in einem Schreiben vom 11. August 2006 (16) versichert hätten, dass Kabelverlegungsschiffe für die betreffenden staatlichen Beihilfen in Frage kommen, wenn mindestens 50 % ihrer Tätigkeiten Seeverkehr darstellen.

(28)

So habe die Kommission Dänemark mitgeteilt, dass derjenige Teil der Kabelverlegungstätigkeiten als Seeverkehr betrachtet werden könne, der die Beförderung von Kabeltrommeln vom Ladehafen zu dem Punkt auf hoher See umfasst, an dem die Kabelverlegung beginnt. Der Anteil der Seeverkehrstätigkeiten an allen Tätigkeiten bemesse sich daher nach der Entfernung, die das Schiff zurücklegt, ohne Kabel zu verlegen.

(29)

Darüber hinaus ist Dänemark zufolge unklar, warum die Kabelverlegung dem Schreiben der Kommission vom 10. Juli 2007 zufolge keine Kombination von Seeverkehr und anderen Tätigkeiten darstellen kann. Dies widerspreche dem Schreiben der Kommissionsdienststellen vom 11. August 2006.

4.2.   Stellungnahme hinsichtlich der Baggertätigkeiten

(30)

Nach Ansicht Dänemarks ist es den Leitlinien nach möglich, die Tätigkeiten von Baggerschiffen in Seeverkehr und andere Tätigkeiten aufzugliedern. Es sei daher unklar, warum eine ähnliche Trennung nicht auch bei Kabelverlegungsschiffen vorgenommen werden könne.

(31)

Dänemark betont, dass das von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens erwähnte Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-251/04 nichts an der Grundlage für die Versicherung ändere, die die Kommission mit dem genannten Schreiben vom 11. August 2006 gegenüber Dänemark abgegeben hat. Nach Ansicht Dänemarks klärte der Gerichtshof die Frage, ob Schleppboote von der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 erfasst sind, und verneinte dies. Dieses Urteil sei jedoch für die Anwendung der Leitlinien auf Kabelverlegungsschiffe nicht maßgeblich.

(32)

Die dänischen Behörden bringen vor, dass die Leitlinien nicht nur für Seeverkehr im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 4055/86 und (EWG) Nr. 3577/92 gelten, sondern sich „in bestimmten Punkten auch auf die Schleppschifffahrt und Baggerarbeiten“ beziehen.

(33)

Nach den Leitlinien müssen mindestens 50 % aller Tätigkeiten Seeverkehr darstellen, der den dänischen Behörden zufolge im Hinblick auf Baggerschiffe dort als „Beförderung von ausgebaggertem oder ausgehobenem Material auf See“ definiert ist. Nach Auffassung der dänischen Behörden sind die Leitlinien dahingehend auszulegen, dass die Beförderung von Aushubmaterial auf See unter den Begriff Seeverkehr fällt.

(34)

Dänemark kritisiert zudem, dass die Kommission den Umfang des Prüfverfahrens offenbar einseitig auf Bereiche ausgeweitet habe, die nicht Gegenstand der Anmeldung waren, auf die sich das Prüfverfahren bezog (17). Nach Ansicht Dänemarks enthält Kapitel II der Beihilfeverfahrensverordnung keine Bestimmungen über angemeldete Beihilfen, auf deren Grundlage die Kommission bereits bestehende staatliche Beihilfemaßnahmen in die Prüfung einbeziehen kann. Beabsichtigt die Kommission, bestehende staatliche Beihilfemaßnahmen zu prüfen, so müsse sie dazu die Verfahren für bestehende Beihilferegelungen nach Kapitel V der Verordnung anwenden.

(35)

Wie Dänemark vorbringt, hat es die Änderungen am 21. Januar 2005 in Form von zwei Gesetzentwürfen angemeldet, die die Regierung am 12. Januar 2005 dem Parlament vorgelegt hatte (Gesetzentwurf zur Besteuerung von Seeleuten und Gesetzentwurf zur Änderung des Tonnagesteuergesetzes). Nach Ansicht Dänemarks sind die beiden Gesetzentwürfe aus den folgenden Gründen als von der Kommission genehmigt zu betrachten:

Erstens habe die Kommission auf das Schreiben der Ständigen Vertretung vom 21. Januar 2005 nicht innerhalb der in der Beihilfeverfahrensverordnung festgesetzten Frist reagiert;

zweitens hätten die Kommissionsdienststellen anschließend die Vereinbarkeit der Änderungen mit den Leitlinien bestätigt.

(36)

Nach Ansicht Dänemarks stellt das Gesetz zur Besteuerung von Seeleuten in seiner Fassung vom Frühjahr 2005 nach EU-Recht daher eine genehmigte staatliche Beihilfe dar.

(37)

Hieraus zieht Dänemark den Schluss, dass sich das Prüfverfahren nur auf diejenige Maßnahme beziehen könne, die seiner Meinung nach den einzigen Gegenstand der Anmeldung bildete, nämlich die mögliche Einbeziehung der Besatzungen von Kabelverlegungsschiffen in die DIS-Regelung.

(38)

In Bezug auf Baggerschiffe bringt die dänische Regierung vor, dass das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Besteuerung von Seeleuten am 13. Dezember 2006 verabschiedet worden ist. Diese Änderung des Gesetzes über die Besteuerung von Seeleuten wurde am 15. Januar 2007 angemeldet.

(39)

Dänemark betrachtet die Beförderung von Aushubmaterial auf hoher See als Seeverkehr im Sinne der Leitlinien. Baggerschiffe seien daher ungeachtet der Verordnungen (EWG) Nr. 4055/86 und (EWG) Nr. 3577/92 von den Leitlinien erfasst, wenn sie während mindestens 50 % ihrer Betriebszeit im Seeverkehr eingesetzt werden (der nach dänischer Auslegung „Beförderung von ausgebaggertem oder ausgehobenem Material auf hoher See“ ist).

(40)

Die dänischen Behörden fügen hinzu, dass Tätigkeiten im „beschränkten Seeverkehr“ nicht von den dänischen Beihilferegelungen erfasst sind. „Beschränkter Seeverkehr“ bezeichnet dabei beispielsweise Tätigkeiten in Häfen und Fjorden. Aushub- oder Baggerarbeiten in und um Häfen und Fjorden fallen daher in keinem Fall in den Anwendungsbereich der DIS-Regelung. Dies gilt auch, wenn das Schiff vor Anker liegt.

(41)

Die dänischen Behörden bringen vor, dass Aushub- und Baggerarbeiten in der Praxis oft bzw. meist von Eimerkettenbaggerschiffen durchgeführt werden, die keinen eigenen Motorantrieb haben und aus diesem Grund ebenfalls nicht von der DIS-Regelung für Baggerschiffe erfasst sind. Schiffe mit eigenen Antriebsmotoren kommen dagegen für eine Förderung in Betracht, während für Unternehmertätigkeiten eingesetzte Schiffe ebenfalls von der DIS-Regelung ausgenommen sind. „Unternehmertätigkeiten“ bezeichnet dabei den Bau und die Reparatur von Häfen, Molen, Brücken, Öltürmen, Windparks und anderen Anlagen auf See.

5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

5.1.   Europäischer Schwimmbaggerverband (European Dredging Association, EUDA)

(42)

Nach Ansicht des EUDA hat die Kommission die Bestimmungen über staatliche Beihilfen für Baggerarbeiten gegenüber den Leitlinien von 1997 wesentlich verschärft. Der EUDA spricht sich dafür aus, eine Flotte von Baggerschiffen innerhalb der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, und äußert zwei allgemeine Anliegen:

Erstens teilt er die Ansicht, dass das „maritime Cluster“ der europäischen Baggerunternehmen in allen Fällen, in denen es dem Wettbewerb aus Drittländern ausgesetzt ist, gemäß den Leitlinien beihilfefähig sein sollte.

Zweitens sollten die von der Kommission gemäß den Leitlinien genehmigten staatlichen Beihilfen nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für das „maritime Cluster“ der europäischen Sandbaggerunternehmen verbunden sein.

5.2.   Verband der Schiffseigner der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association, ECSA)

(43)

Nach Ansicht des ECSA ist der Ansatz der Kommission sehr theoretisch und trägt den Zielen und dem Inhalt der Leitlinien nicht ausreichend Rechnung.

(44)

So sehen die Leitlinien dem ECSA zufolge bereits vor, dass der wesentliche Teil der Baggerarbeiten Seeverkehr sein muss. Der ECSA vertritt die Ansicht, dass Bagger- und Kabelverlegungsschiffe Aushubmaterial bzw. Kabel von einem Punkt A zu einem Punkt B befördern. Der Lade- und Löschort seien dabei unerheblich.

(45)

Der ECSA betont, dass die Anwendung der Leitlinien auf Bagger- und Kabelverlegungsschiffe vollständig den Zielen der Leitlinien entspreche, da diese spezialisierten Schiffe ebenfalls in einem globalen Markt mit intensivem weltweitem Wettbewerb und einem weltweiten Arbeitsmarkt operieren.

5.3.   Britische Seeverkehrskammer (British Chamber of Shipping)

(46)

Die britische Seeverkehrskammer weist insbesondere darauf hin, dass gemäß den Leitlinien ein und dasselbe Schiff förderfähige und nicht förderfähige Baggerarbeiten durchführen kann und diese Tätigkeiten somit zu trennen sind. Sie drückt daher Zweifel an der Aussage der Kommission aus, dass „es nicht möglich [sei], Tätigkeiten in Einzeltätigkeiten zu untergliedern, von denen die eine als Seeverkehr betrachtet wird, die andere hingegen nicht.“

(47)

Nach Ansicht der britischen Seeverkehrskammer braucht nicht unterschieden zu werden, ob Güter oder Passagiere von oder zu einem Ort auf einer Liste von Häfen oder Anlagen oder zu einem bestimmten anderen Ort auf See befördert werden. Sie äußert die Befürchtung, dass eine neue Prüfung nach dem Zweck des Güter- oder Personenverkehrs eingeführt werden könnte. Sie vertritt daher den Standpunkt, dass der vom Kunden verfolgte Zweck für die Förderfähigkeit einer Transporttätigkeit unerheblich sei. Die Kammer erläutert, dass der konkrete Zielort des beförderten Materials in erster Linie vom Kunden entsprechend der künftigen Nutzung bzw. seinen Umwelt- und sonstigen Lizenzen festgelegt wird.

(48)

Hinsichtlich der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beschreibung des normalen Betriebs eines Kabelverlegungsschiffes ist die britische Seeverkehrskammer nicht mit der vorläufigen Bewertung durch die Kommission einverstanden: Nach ihrer Ansicht nehmen Kabelverlegungsschiffe die Kabel ihrer Kunden in Hafenanlagen an Bord und befördern sie zu einer Reihe weiterer Orte, darunter auch Häfen, wobei sie sie schrittweise auf dem oder im Meeresgrund verlegen.

5.4.   Norwegischer Reederverband

(49)

Der norwegische Reederverband spricht sich für eine flexible Auslegung des Begriffs „Seeverkehr“ aus, da Kabelverlegungs- und Baggerunternehmen international ebenso mobil sind und denselben weltweiten Wettbewerbskräften unterliegen wie klassische „Seeverkehrsunternehmen“.

(50)

Nach Ansicht des Verbands sind die Beförderung und Verlegung von Kabeln von einem Punkt A zu einem Punkt B simultane, integrierte Tätigkeiten, bei denen das Kabel nach und nach auf dem Meeresboden „abgeladen“ wird.

(51)

Ebenso ist der norwegische Reederverband der Auffassung, dass die Beförderung zur Entsorgung von Schlamm aus Baggerarbeiten als Seeverkehr zu betrachten ist, auch wenn es sich bei dem Aushub- bzw. Löschort weder um einen Hafen noch um eine Offshore-Anlage handelt.

5.5.   Armateurs de France

(52)

Nach Ansicht des französischen Reederverbands Armateurs de France wird der Begriff Seeverkehr in den Verordnungen (EWG) Nr. 3577/92 und (EWG) Nr. 4055/86, auf die sich die Leitlinien beziehen, nicht identisch definiert. Die Bestimmung dieses Begriffs im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen müsse daher nicht zwangsläufig mit der Definition in den Verordnungen übereinstimmen. Nach Ansicht von Armateurs de France ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 festgelegte Begriffsbestimmung nicht erschöpfend. Die Leitlinien würden somit Kabelverlegungs- und Baggerarbeiten nicht ausschließen.

(53)

Zudem sei das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache C-251/04 für die fraglichen Tätigkeiten nicht maßgeblich, da es Kabelverlegungs- oder Baggerarbeiten nicht aus dem Seeverkehr ausschließt. Der Verband betont, dass diese Tätigkeiten keine Dienstleistung darstellen, die im Sinne des Urteils „mit dem Erbringen von Seeverkehrsdienstleistungen zusammenhängen, diesem akzessorisch sind oder in Bezug darauf eine Hilfsfunktion haben“, sondern als Güterbeförderung auf See zu oder von Offshore-Anlagen anzusehen sind.

(54)

Würde man die Leitlinien dahingehend auslegen, dass ausschließlich reiner Seeverkehr für Seeverkehrsbeihilfen in Betracht kommt, so wären nach Meinung von Armateurs de France theoretisch auch Schiffe vom Anwendungsbereich der Leitlinien ausgeschlossen, die nach dem Löschen der Güter unbeladen zum Hafen zurückkehren. Da die Leitlinien bereits Schlepp- und Baggerschiffe einbeziehen, wenn mehr als 50 % der von einem Schleppschiff im Verlauf eines Jahres tatsächlich ausgeführten Schlepptätigkeiten „Seeverkehr“ darstellen, sollte dies nach Auffassung von Armateurs de France für alle Arbeitsschiffe, also auch für Bagger- und Kabelverlegungsschiffe, gelten.

5.6.   Alcatel-Lucent

(55)

Angesichts der hohen Anforderungen an die technischen Kenntnisse betont Alcatel-Lucent insbesondere die Bedeutung von Kabelverlegungsschiffen auf dem Arbeitsmarkt für Seeleute. Nach Meinung von Alcatel-Lucent sind auf Kabelverlegungsschiffen die am höchsten qualifizierten Arbeitnehmer auf See beschäftigt. Die Ausweitung der DIS-Regelung auf Kabelverlegungsschiffe entspreche somit dem in den Leitlinien festgelegten Ziel staatlicher Beihilfen für den Seeverkehr, da sie dazu beitrage, in Europa hochqualifizierte Arbeitsplätze für europäische Arbeitnehmer zu sichern. Aufgrund der Krise auf dem Telekommunikationsmarkt sei die Zahl der unter einer Flagge der Gemeinschaft fahrenden Schiffe für die Verlegung von Telekommunikationskabeln, die mit Schiffen aus Billigflaggenländern konkurrieren, bereits von 80 auf 35 zurückgegangen.

(56)

Es handelt sich hier um einen weltweiten Markt. Dieser erreichte auf dem Höhepunkt des Internet-Booms ein jährliches Volumen von 100 000 km, das sich zwischen 2003 und 2006 auf 20 000 km verringerte und derzeit bei 50 000 bis 70 000 km liegt.

(57)

Angesichts der Tatsache, dass bei der Kabelverlegung Ozeane überbrückt werden und selbst die größten Kabelverlegungsschiffe nur etwa 3 000 km Kabel an Bord nehmen können, ist Alcatel-Lucent der Ansicht, dass die Haupttätigkeit von Kabelverlegungsschiffen darin besteht, Kabeltrommeln von der Fabrik zu dem Punkt auf See zu befördern, an dem das Kabel anzuschließen und auf dem Meeresgrund zu verlegen ist. Nach Ansicht von Alcatel fallen die Tätigkeiten von Kabelverlegungsschiffen angesichts des kontinuierlichen Entladens der Fracht während der Fahrt unter den Begriff Seeverkehr. Die Kabelverlegung sei daher als Beförderung von Gütern anzusehen.

(58)

Alcatel-Lucent vertritt die Meinung, dass in den Verordnungen (EWG) Nr. 3577/92 und (EWG) Nr. 4055/86 Zielorte nicht streng als Häfen bzw. Häfen und Offshore-Anlagen eingegrenzt werden. Danach würde auch ein bestimmter Punkt auf See in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen. Darüber hinaus könne man die Ansicht vertreten, dass das Kabel zu einer Offshore-Anlage wird, sobald der erste Meter Kabel auf dem Meeresgrund verlegt ist, und daher die folgende Kabelverlegung nichts anderes als die Beförderung zu dieser Offshore-Anlage darstellt.

(59)

Nach Ansicht von Alcatel-Lucent erlaubt es das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache C-251/04 indirekt, die Definition von Seeverkehr zu erweitern, solange die Ziele der Leitlinien erfüllt sind. So bestünden deren Hauptziele darin, unter einer Flagge der Gemeinschaft fahrende Schiffe zu schützen und eine auf den Weltmärkten wettbewerbsfähige Flotte zu erhalten. Auch wenn Kabelverlegungstätigkeiten (als akzessorische Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit einer Hilfsfunktion für den Seeverkehr) als Erbringung einer Dienstleistung anzusehen sind, seien die Leitlinien daher auf Kabelverlegungstätigkeiten anzuwenden, da diese Tätigkeiten ebenfalls den Zielen der Leitlinien entsprechen.

(60)

Schließlich vertritt Alcatel-Lucent den Standpunkt, dass auch aus Umweltschutzgründen weiterhin eine große Flotte von Kabelverlegungsschiffen unter einer Gemeinschaftsflagge erhalten bleiben sollte.

5.7.   Dänischer Reederverband

(61)

Dem dänischen Reederverband zufolge ist die Kabelverlegung eine „eigenständige“ Tätigkeit und keine Hilfstätigkeit für Schlepperdienste, die nach dem Urteil des EuGH vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache C-251/04 nicht unter die Verordnungen (EWG) Nr. 3577/92 und (EWG) Nr. 4055/86 fallen. Darüber hinaus sind nach Ansicht des Verbands vor allem die Ziele der Leitlinien zu berücksichtigen. Er weist daher darauf hin, dass europäische Kabelverlegungsunternehmen einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen für Seeleute in Europa leisten. Zudem ermögliche es die Kabelverlegung, Sicherheitsregeln und -normen festzulegen und diese Schiffe in Gemeinschaftsregistern zu erfassen.

(62)

Der Verband bringt vor, dass Kabelverlegungsunternehmen auf dem Weltmarkt demselben Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind wie die Seeverkehrsunternehmen der Gemeinschaft. Zur Aufgabe der Kabelverlegungsschiffe zählten auch Fahrten zwischen Kontinenten.

(63)

Angesichts des ähnlichen Wortlauts sind nach Ansicht des dänischen Reederverbands darüber hinaus die dänischen Bestimmungen zu Baggerarbeiten von den Leitlinien abgedeckt. Dem Verband zufolge fallen Aushubarbeiten nicht unter die in Rede stehenden dänischen Bestimmungen. Baggerarbeiten seien zudem nur dann förderfähig, wenn mindestens 50 % der Tätigkeiten Seeverkehr darstellen.

5.8.   Stellungnahme Dänemarks zu den Bemerkungen Dritter

(64)

In ihrer Stellungnahme zu den Bemerkungen Dritter wiederholen die dänischen Behörden ihre bereits vorgebrachten Argumente und weisen insbesondere darauf hin, dass sich alle Beteiligten für die Einbeziehung von Kabelverlegungsschiffen in die Leitlinien aussprechen.

6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

6.1.   Kabelverlegung

(65)

Die Kommission stellt erstens fest, dass für Kabelverlegungsarbeiten gut ausgebildete Seeleute erforderlich sind, deren Qualifikationen etwa denen von Seeleuten auf traditionellen Seeverkehrsschiffen entsprechen. Zudem gelten für die Besatzungen von Kabelverlegungsschiffen dieselben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie für andere Seeleute.

(66)

Zweitens stimmt die Kommission zu, dass Kabelverlegungsschiffe seegängige Schiffe sind, die denselben technischen Überprüfungen und Sicherheitsinspektionen unterzogen werden müssen wie Schiffe, die ausschließlich für den Seeverkehr eingesetzt werden.

(67)

Drittens erkennt die Kommission das Risiko an, dass Kabelverlegungsunternehmen ihre landseitigen Tätigkeiten aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen in Länder außerhalb der Gemeinschaft verlagern könnten und ihre Schiffe anschließend unter Billigflaggen fahren würden. Die Kommission stimmt zu, dass die Kabelverlegung naturgemäß einen weltweiten Markt bildet.

(68)

Die Kommission stellt weiter fest, dass die Ausweitung der DIS-Regelung auf Kabelverlegungsarbeiten auf See dazu beitragen würde, in der Gemeinschaft Arbeitsplätze auf seegängigen Kabelverlegungsschiffen zu sichern, die im dänischen Interesse betrieben werden.

(69)

Die Kabelverlegungsunternehmen der Gemeinschaft stehen somit hinsichtlich des weltweiten Wettbewerbs und der Verlagerung landseitiger Tätigkeiten ähnlichen Herausforderungen gegenüber wie die Seeverkehrsunternehmen der Gemeinschaft. Zudem unterliegen sie denselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie denselben technischen und sicherheitsbezogenen Vorschriften. Darüber hinaus sind wie im Seeverkehr qualifizierte und ausgebildete Seeleute erforderlich.

(70)

Diese Merkmale entsprechen den Prinzipien der Leitlinien. So zielen die Leitlinien gemäß Abschnitt 2.2 Absatz 1 vor allem darauf ab, die Sicherheit auf See zu verbessern, die Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten oder die Rückführung unter deren Flagge zu fördern, einen Beitrag zur Konsolidierung des in den Mitgliedstaaten bestehenden maritimen Sektors zu leisten, das maritime Know-how zu erhalten und zu verbessern sowie die Beschäftigung europäischer Seeleute zu schützen und zu fördern. Dies trifft insbesondere auf staatliche Beihilfen in Form verringerter arbeitsbezogener Kosten zu (Abschnitt 3.2 der Leitlinien), die als „soziale Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit“ betrachtet werden (vgl. Titel des Abschnitts 3 der Leitlinien).

(71)

Auch wenn die Kommission weiterhin die Auffassung vertritt, dass Kabelverlegungsarbeiten nicht als Seeverkehr gemäß den genannten Verordnungen und den Leitlinien zu betrachten sind, ist sie daher der Ansicht, dass für die Zwecke der Anwendung des Abschnitts 3.2 der Leitlinien Kabelverlegungsarbeiten analog zu Seeverkehrstätigkeiten zu behandeln sind und daher in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

(72)

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Ausweitung der DIS-Regelung auf Kabelverlegungsschiffe akzeptiert werden kann, da Abschnitt 3.2 der Leitlinien analog gilt, und daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

6.2.   Baggerarbeiten

(73)

Die Kommission weist das Argument Dänemarks zurück, die Kommission habe bei der Einleitung des Prüfverfahrens zu den Bestimmungen der DIS-Regelung über Baggerarbeiten ihre Befugnisse überschritten. Der Anmeldung lag die vorstehend genannte Verfügung bei. Nach Ansicht der Kommission war sie verpflichtet, diesen Anhang ebenfalls zu prüfen und festzustellen, ob die von ihr mit der Entscheidung vom 12. Dezember 2002 in der Beihilfe NN 116/98 genehmigte DIS-Regelung und die der Kommission 2005 mitgeteilten Maßnahmen zur Anpassung der DIS-Regelung an die Leitlinien von 2004 durch diese Verfügung geändert werden.

(74)

Die Kommission weist ferner die Behauptung zurück, dass die beiden Gesetzentwürfe mit dem Schreiben der Kommissionsdienststellen vom 18. Mai 2005 genehmigt wurden. In diesem Schreiben wurde klargestellt, dass die Annahme angemessener, von der Kommission im Rahmen der Leitlinien vorgeschlagener Maßnahmen durch einen Mitgliedstaaten verfahrensrechtlich nicht als Anmeldung einer neuen Beihilfe oder als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu betrachten ist. In demselben Schreiben stellte die Kommission klar, dass die von den dänischen Behörden mitgeteilten Maßnahmen lediglich eine Umsetzung der in den Leitlinien vorgeschlagenen angemessenen Maßnahmen darstellten und keiner Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bedurften.

(75)

Darüber hinaus weicht die der Anmeldung beigefügte Verfügung wesentlich von dem mit dem Schreiben vom 21. Januar 2008 vorgelegten Gesetzentwurf ab, da sie den Umfang der förderfähigen Baggerarbeiten gegenüber dem Gesetzentwurf erheblich erweitert. Bei der Einleitung des Prüfverfahrens betrachtete die Kommission die Bestimmungen der Verfügung nicht als neue und (da sie bereits in Kraft getreten war) rechtswidrige Beihilfe, sondern als missbräuchliche Anwendung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 16 der Beihilfeverfahrensverordnung. Das maßgebliche Kapitel ist daher nicht — wie die dänischen Behörden in ihrer Stellungnahme annehmen — Kapitel V der Verordnung über Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen, sondern Kapitel IV über das Verfahren bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen.

(76)

Die Kommission war daher uneingeschränkt berechtigt, ein Prüfverfahren in Bezug auf die Verfügung zu eröffnen.

(77)

In Abschnitt 3.2 Absatz 5 der Leitlinien ist festgelegt, unter welchen Bedingungen staatliche Beihilfe in Form einer Verringerung der arbeitsbezogenen Kosten für Baggerarbeiten gewährt werden können. Die DIS-Regelung sieht bereits vor, dass es sich dabei um Seeleute aus der Gemeinschaft handeln muss, die gemäß Abschnitt 3.2 Absatz 3 der Leitlinien auf seetüchtigen Schlepp- und Baggerschiffen arbeiten, die in einem Mitgliedstaat registriert sind.

(78)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des Prüfverfahrens haben die dänischen Behörden darüber hinaus klargestellt, dass nur Baggerschiffe mit Eigenantrieb von der DIS-Regelung erfasst sind und unter anderem auch Baggerarbeiten in und um Häfen und Fjorden von der Regelung ausgeschlossen sind.

(79)

In Bezug auf die Bedingung, dass Baggerschiffe während mindestens 50 % ihrer Betriebszeit im Seeverkehr eingesetzt werden müssen, stellt die Kommission fest, dass „Seeverkehr“ im Falle von Baggerarbeiten gemäß Abschnitt 3.1 Absatz 16 der Leitlinien „die Beförderung von ausgebaggertem oder ausgehobenem Material auf hoher See“ ist und „Bagger- oder Aushubarbeiten als solche“ ausgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Aushub- und Baggerarbeiten als solche gemäß der genannten dänischen Verfügung aus der Definition förderfähiger Baggerarbeiten ausgenommen sind. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass „Fahrten zwischen dem Aushubort und dem Löschort“ sowie „Fahrten zwischen Aushuborten“ tatsächlich als Beförderung von Aushubmaterial zu betrachten sind. Die Kommission erkennt ferner an, dass Schiffe im Seeverkehr aufgrund von Handelsungleichgewichten nicht immer beladen fahren. Daraus kann analog gefolgert werden, dass „Fahrten zwischen dem Hafen und dem Aushubort“ und „Fahrten zwischen dem Löschort und dem Hafen“ Seeverkehr darstellen. Ebenso ist das „Löschen“ Bestandteil des Seeverkehrs. Auch wenn Baggerschiffe auf Anfrage von Behörden Hilfsleistungen auf hoher See erbringen, sind sie in der dafür unmittelbar und ausschließlich aufgewandten Zeit für den Seeverkehr tätig.

(80)

Die Kommmission schließt daher, dass die in der Verfügung definierten Tätigkeiten von Baggerschiffen mit Ausnahme des „Kreuzens am Aushubort“ — das von „Aushub- oder Baggerarbeiten als solchen“ nicht unterschieden werden kann — für eine Förderung im Rahmen der DIS-Regelung in Betracht kommen.

(81)

Die Entscheidung, die meisten von den dänischen Behörden in der Verfügung definierten Tätigkeiten als förderfähig im Rahmen der DIS-Regelung anzuerkennen, beruht auch auf folgenden Überlegungen:

(82)

Für die Durchführung von Baggerarbeiten sind qualifizierte Arbeitnehmer erforderlich, die denselben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie andere Seeleute unterliegen.

(83)

Baggerschiffe sind seegängige Schiffe und werden denselben technischen Überprüfungen und Sicherheitsinspektionen unterzogen wie Schiffe, die ausschließlich für den Seeverkehr eingesetzt werden.

(84)

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Baggerunternehmen ihre landseitigen Tätigkeiten aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen in Länder außerhalb der EU verlagern könnten und ihre Schiffe dann unter Billigflaggen fahren würden.

(85)

Nach Ansicht der Kommission ist es daher zulässig, die DIS-Regelung — mit Ausnahme des Kreuzens am Aushubort — auf die in der Verfügung definierten Baggerarbeiten auf See anzuwenden.

6.3.   Befristete Gültigkeit der beihilferechtlichen Entscheidungen der Kommission

(86)

Seit kurzem genehmigt die Kommission keine unbefristeten staatlichen Beihilferegelungen — oder deren Änderungen — mehr und fordert die Behörden daher auf, Regelungen für eine Dauer von höchstens 10 Jahren anzumelden.

(87)

Die Kommission ist daher gehalten, gemäß ihrer derzeitigen Praxis eine zeitliche Befristung für die angemeldete Maßnahme vorzuschreiben. Sie muss somit entscheiden, dass die dänischen Behörden die in der vorliegenden Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bewertete Änderung der DIS-Regelung spätestens 10 Jahre nach dem Datum der Mitteilung der Entscheidung erneut anmelden müssen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von Dänemark vorgesehenen Maßnahmen zugunsten von seegängigen Kabelverlegungsschiffen sind gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(2)   Die von Dänemark zugunsten von seegängigen Baggerschiffen umgesetzten Maßnahmen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern das Kreuzen am Aushubort aus den förderfähigen Tätigkeiten ausgenommen wird.

Artikel 2

Dänemark muss die in der vorliegenden Entscheidung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag geprüfte Änderung der DIS-Regelung binnen zehn Jahren nach dem Tag der Mitteilung der vorliegenden Entscheidung erneut anmelden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 13. Januar 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. C 213 vom 12.9.2007, S. 22.

(2)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/21157.

(3)  Der Wortlaut der Entscheidung in der Beihilfe N 116/98 ist in der verbindlichen Sprachfassung unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/transports-1998/nn116-98.pdf

(4)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/28077.

(5)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) D/306985.

(6)  Registriert unter der Nummer K(2007) 3219 endg.

(7)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(8)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/41561.

(9)  Siehe Fußnote 1.

(10)  Registriert unter der Nummer TREN(2008) A/80508.

(11)  Registriert unter der Nummer K(2007) 3219 endg.

(12)  Beihilfe NN 116/98, genehmigt durch die Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002. Der Wortlaut der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprachfassung unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/transports-1998/nn116-98.pdf

(13)  ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1.

(14)  ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7.

(15)  ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

(16)  Registriert unter der Nummer TREN(2006) D/212345.

(17)  Pressemitteilung IP/07/1047 der Kommission vom 10. Juli 2007.


14.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2009

zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3710)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/381/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (2) harmonisiert die technischen Bedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite (SRD), darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner und medizinische Implantate. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Warenverkehr, treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe und bergen die Gefahr, dass andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden.

(2)

Durch die Entscheidung 2008/432/EG der Kommission (3) werden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite geändert, indem der Anhang derselben ersetzt wird.

(3)

Angesichts der sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können jedoch neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen, die es erforderlich machen, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen.

(4)

Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 676/2002/EG ein ständiges Mandat (4) zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite.

(5)

In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht (5) vom November 2008 empfiehlt die CEPT der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG zu ändern.

(6)

Die Entscheidung 2006/771/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Geräte, die unter den in dieser Entscheidung festgesetzten Bedingungen betrieben werden, müssen auch den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (6) entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen verhindert werden, wofür der Nachweis entweder durch die Einhaltung harmonisierter Normen oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht wird.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Mai 2009

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66.

(3)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49.

(4)  Ständiges Mandat an die CEPT bezüglich der jährlichen Anpassung des technischen Anhangs der Entscheidung der Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (5. Juli 2006).

(5)  CEPT-Bericht 26, RSCOM 08-88.

(6)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.


ANHANG

„ANHANG

Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite

Art des Geräts mit geringer Reichweite

Frequenzband

Maximale Leistung/Feldstärke/Leistungsdichte (1)

Zusätzliche Parameter/Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen (2)

Sonstige Nutzungsbeschränkungen (3)

Umsetzungstermin

Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (4)

6 765-6 795 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

13,553-13,567 MHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

26,957-27,283 MHz

10 mW (ERP), entspricht 42 dΒμΑ/m in 10 m

 

Keine Videoanwendungen

1. Juni 2007

40,660-40,700 MHz

10 mW (ERP)

 

Keine Videoanwendungen

1. Juni 2007

433,050-434,040 (5) MHz

1 mW (ERP)

Leistungsdichte von -13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

 

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

10 mW (ERP)

Arbeitszyklus (6): 10 %

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Juni 2007

434,040-434,790 (5) MHz

1 mW (ERP)

Leistungsdichte von -13 dBm/10 kHz für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

 

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

10 mW (ERP)

Arbeitszyklus (6): 10 %

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Juni 2007

Arbeitszyklus (6): 100 % bei einem Kanalabstand unter 25 kHz

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

863,000-868,000 MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

868,000-868,600 (5) MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 1 % verwendet werden.

Keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

868,700-869,200 (5) MHz

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

869,400-869,650 (5) MHz

500 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 10 % verwendet werden.

Der Kanalabstand muss 25 kHz betragen, außer wenn das gesamte Band auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden kann.

Keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

869,700-870,000 (5) MHz

5 mW (ERP)

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt

Keine Audio- und Videoanwendungen

1. Juni 2007

25 mW (ERP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ kann ein Arbeitszyklus (6) von 0,1 % verwendet werden.

Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

1. Oktober 2008

2 400-2 483,5 MHz

10 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2007

5 725-5 875 MHz

25 mW (EIRP)

 

 

1. Juni 2007

24,150-24,250 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Oktober 2008

61,0-61,5 GHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. Oktober 2008

Breitband-Datenübertragungssysteme

2 400-2 483,5 MHz

100 mW (EIRP)

Leistungsdichte von 100 mW/100 kHz (EIRP) bei Frequenzsprungmodulation, Leistungsdichte von 10 mW/MHz (EIRP) bei anderen Modulationsarten

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

 

1. November 2009

57,0-66,0 (5) GHz

40 dBm (EIRP)

Leistungsdichte 13 dBm/MHz (EIRP)

 

Keine Außenanwendungen

1. November 2009

25 dBm (EIRP)

Leistungsdichte -2 dBm/MHz (EIRP)

 

Keine festen Außeneinrichtungen

1. November 2009

Alarmsysteme

868,600-868,700 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden

Arbeitszyklus (6): 1,0 %

 

1. Oktober 2008

869,250-869,300 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Arbeitszyklus (6): 0,1 %

 

1. Juni 2007

869,300-869,400 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Arbeitszyklus (6): 1,0 %

 

1. Oktober 2008

869,650-869,700 MHz

25 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Arbeitszyklus (6): 10 %

 

1. Juni 2007

Personenhilferuf (7)

869,200-869,250 MHz

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Arbeitszyklus (6): 0,1 %

 

1. Juni 2007

Induktive Anwendungen (8)

20,050-59,750 kHz

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

59,750-60,250 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

60,250-70,000 kHz

69 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

70-119 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

119-127 kHz

66 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

127-140 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

140-148,5 kHz

37,7 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

148,5-5 000 kHz

Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen:

-15 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz

Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

400-600 kHz

-8 dBμA/m in 10 m

 

Außer RFID (9) sind keine anderen Anwendungen erlaubt

1. Oktober 2008

3 155-3 400 kHz

13,5 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

5 000-30 000 kHz

Für folgende Bänder gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen:

-20 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz

Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

6 765-6 795 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

7 400-8 800 kHz

9 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

10 200-11 000 kHz

9 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

13 553-13 567 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juni 2007

60 dBμA/m in 10 m

 

Außer RFID (9) und EAS (10) sind keine anderen Anwendungen erlaubt

1. Oktober 2008

26 957-27 283 kHz

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Oktober 2008

Aktive medizinische Implantate (11)

9-315 kHz

30 dBμA/m in 10 m

Arbeitszyklus (6): 10 %

 

1. Oktober 2008

402-405 MHz

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz

Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren.

Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschl. Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, falls deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, um Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden zu gewährleisten.

 

1. November 2009

Drahtlose Audioanwendungen (12)

87,5-108,0 MHz

50 nW (ERP)

Kanalabstand unter 200 kHz

 

1. Oktober 2008

863-865 MHz

10 mW (ERP)

 

 

1. Juni 2007

Funkortungsanwendungen (13)

2 400-2 483,5 MHz

25 mW (EIRP)

 

 

1. November 2009

17,1-17,3 GHz

26 dBm (EIRP)

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Außer terrestrischen Systemen sind keine anderen Anwendungen erlaubt

1. November 2009

Radar zur Tankfüllstandsondierung (14)

4,5-7,0 GHz

24 dBm (EIRP) (15)

 

 

1. November 2009

8,5-10,6 GHz

30 dBm (EIRP) (15)

 

 

1. November 2009

24,05-27,0 GHz

43 dBm (EIRP) (15)

 

 

1. November 2009

57,0-64,0 GHz

43 dBm (EIRP) (15)

 

 

1. November 2009

75,0-85,0 GHz

43 dBm (EIRP) (15)

 

 

1. November 2009

Modellsteuerung (16)

26 990-27 000 kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 040-27 050 kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 090-27 100 kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 140-27 150 kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

27 190-27 200 kHz

100 mW (ERP)

 

 

1. November 2009

Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)

2 446-2 454 MHz

100 mW (EIRP)

 

 

1. November 2009


(1)  Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Leistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Leistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen ‚zusätzlichen Parametern/Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen‘ keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen vorschreiben. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf die Parameter/Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen verzichten oder höhere Werte gestatten.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen ‚sonstigen Nutzungsbeschränkungen‘ keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf diese Beschränkungen teilweise oder vollständig verzichten.

(4)  Zu dieser Kategorie gehören sämtliche Anwendungen, die den technischen Bedingungen entsprechen (üblicherweise Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmanlagen, allgemeine Datenübertragung und weitere ähnliche Anwendungen).

(5)  Für dieses Frequenzband müssen die Mitgliedstaaten alle alternativen Nutzungsbedingungen ermöglichen.

(6)  ‚Arbeitszyklus‘ ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2006/771/EG festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den Arbeitszyklus gestatten.

(7)  Personenhilferufanlagen dienen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen im Notfall.

(8)  Dazu zählen beispielsweise elektronische Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschl. Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung.

(9)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die Funkfrequenzkennzeichnung (Radio Frequency Identification, RFID).

(10)  Dazu zählen induktive Anwendungen für die elektronische Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS).

(11)  Dazu gehören die Funkteile in aktiven implantierbaren medizinischen Geräten im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(12)  Anwendungen für drahtlose Audiosysteme: drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, drahtlose Kopfhörer für den tragbaren Einsatz, z. B. für tragbare CD- oder Kassettenabspielgeräte und Radioempfänger, drahtlose Kopfhörer in Fahrzeugen, z. B. für Funkgeräte oder Mobiltelefone, In-Ohr-Mithörgeräte für Konzerte und andere Bühnenproduktionen.

(13)  Unter diese Kategorie fallen Anwendungen, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden.

(14)  Ein Radar zur Tankfüllstandsondierung (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnliche Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter.

(15)  Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von -41,3 dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks.

(16)  In diese Kategorie fallen Anwendungen, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

14.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/40


ADDENDUM

zu dem BESCHLUSS ATALANTA/3/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 21. April 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2009/369/GASP)

(Amtsblatt der Europäischen Union L 112 vom 6. Mai 2009)

Der folgende Anhang ist dem Beschluss Atalanta/3/2009 vom 21. April 2009 hinzuzufügen:

„ANHANG

LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Norwegen“