ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.118.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 118

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
13. Mai 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 384/2009 der Kommission vom 12. Mai 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 386/2009 der Kommission vom 12. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung einer neuen Funktionsgruppe für Futtermittelzusatzstoffe ( 1 )

66

 

*

Verordnung (EG) Nr. 387/2009 der Kommission vom 12. Mai 2009 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Bleu du Vercors-Sassenage (g.U.)]

67

 

*

Verordnung (EG) Nr. 388/2009 der Kommission vom 12. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (kodifizierte Fassung)

72

 

*

Verordnung (EG) Nr. 389/2009 der Kommission vom 12. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

78

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/372/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3389)  ( 1 )

80

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

13.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 383/2009 DES RATES

vom 5. Mai 2009

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Kommission führte mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 1129/2008 vom 14. November 2008 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl („PSC-Drähte und -Litzen“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der vom Eurostress Information Service (ESIS) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mit mehr als 57 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von PSC-Drähten und -Litzen entfiel.

(3)

Wie unter Erwägungsgrund 13 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

1.2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

(5)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen führte die Kommission die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses fort und analysierte Daten, die einige Verwender in der Gemeinschaft in den Fragebogenantworten übermittelt hatten.

(6)

Vier weitere Kontrollbesuche wurden in den Betrieben der folgenden Verwenderunternehmen durchgeführt:

Hormipresa SL, Santa Coloma de Queralt, Spanien,

Grupo Pacadar SA, Madrid, Spanien,

Strongforce Engineering PLC, Dartford, Vereinigtes Königreich,

Hanson Building Products Limited, Somercotes, Vereinigtes Königreich.

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(8)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(9)

Eine interessierte Partei machte geltend, ein bestimmter Typ Litze aus 19 Einzeldrähten sollte aus dem Verfahren ausgenommen werden, da dieser Warentyp für sehr spezielle Verwendungszwecke bestimmt sei, für die wichtigsten Anwendungen der betroffenen Ware, nämlich zur Bewehrung von Beton oder für Seiltragwerke, nicht verwendet werden könne und er zudem nicht in der Gemeinschaft hergestellt werde. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde konsultiert und bestätigte, dass die beschriebene Ware, d. h. Litze aus 19 Einzeldrähten, aber auch Litzen aus mehr als 19 Einzeldrähten, nicht zur betroffenen Ware gehörten. Dem Vorbringen wurde daher stattgegeben, und Litzen aus 19 oder mehr Einzeldrähten werden aus der Warendefinition ausgenommen.

(10)

Da hinsichtlich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen geäußert wurden, werden die Erwägungsgründe 14 bis 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(11)

Ein chinesischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die vorläufigen Feststellungen in Bezug auf die Marktwirtschaftsbehandlung und machte geltend, die Kriterien eins bis drei des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung seien erfüllt.

(12)

Was das erste Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung anbelangt, so ergab die Untersuchung zur MWB, dass die Angaben zu den Stromkosten des betreffenden ausführenden Herstellers, die einen erheblichen Teil der gesamten Herstellungskosten ausmachen, nicht zuverlässig waren. Es stellte sich heraus, dass die Stromkosten über ein drittes, in Liquidation befindliches Unternehmen (und nicht direkt vom Stromlieferanten) abgerechnet wurden. Es wurde erklärt, das in Liquidation befindliche Unternehmen, das ursprünglich der Eigentümer der Produktionsanlagen gewesen sei, in denen die betroffene Ware hergestellt werde, das jedoch mittlerweile in Liquidation gegangen sei, werde noch immer als Eigentümer eines Teils der Anlagen betrachtet. Daher stelle das Stromversorgungsunternehmen den gesamten Stromverbrauch nach wie vor dem in Liquidation befindlichen Unternehmen in Rechnung, das diese Kosten dann seinerseits dem betreffenden ausführenden Hersteller in Rechnung stelle.

(13)

Die Prüfung ergab jedoch, dass der ausführende Hersteller die Produktionsanlagen 2007, also im UZ, erwarb und zumindest während eines Teils des UZ der rechtmäßige Eigentümer der Produktionsanlagen war. Zudem ließen sich die angegebenen Beträge nicht mit den Buchführungsdaten des Herstellers vereinbaren. Und schließlich legte das Unternehmen nach der vorläufigen Unterrichtung keinerlei Informationen oder Beweise vor, die die Zuverlässigkeit der Stromkosten belegt hätten und so die diesbezüglichen vorläufigen Feststellungen hätten entkräften können.

(14)

Derselbe ausführende Hersteller machte erneut geltend, die begrenzte Dauer seiner Gewerbeerlaubnis weise nicht auf eine nennenswerte staatliche Einflussnahme im Sinne des ersten Kriteriums des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung hin, wie es bei der Untersuchung zur MWB festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die begrenzte Dauer der Gewerbeerlaubnis als Hindernis für langfristige Geschäftsentscheidungen und für die Unternehmensplanung gewertet worden war. Insbesondere wurde festgestellt, dass Unternehmen in ähnlichen Situationen in der Regel eine Gewerbeerlaubnis von deutlich längerer Geltungsdauer erhielten. Nach der vorläufigen Unterrichtung konnte indessen klargestellt werden, dass die Verlängerung der Laufzeit der Gewerbeerlaubnis des ausführenden Herstellers eine einfache Formalität war und nicht mehr als Hindernis für langfristige Geschäftsentscheidungen und die Unternehmensplanung angesehen werden konnte.

(15)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Dauer der Gewerbeerlaubnis in diesem Fall nicht als nennenswerte staatliche Einflussnahme im Sinne des ersten Kriteriums des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung eingestuft werden könne, und den Vorbringen des ausführenden Herstellers wurde stattgegeben. Die vorläufigen Feststellungen wurden entsprechend angepasst.

(16)

Der ausführende Hersteller stellte außerdem die Feststellung in Frage, dass er die Voraussetzungen des zweiten Kriteriums des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfülle, und machte geltend, er verfüge über eine einzige klare, nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüfte Buchführung. Hierzu ist anzumerken, dass der MWB-Untersuchung zufolge erhebliche Beträge eines wiederkehrenden Kredits unter einer falschen Position verbucht worden waren. Der ausführende Hersteller erklärte zwar, diese Feststellung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, er legte indessen keine überzeugende Erklärung oder schlüssigen Beweise zur Untermauerung seiner Behauptung vor. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(17)

Und schließlich machte derselbe ausführende Hersteller geltend, es bestünden, wie im dritten Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung verlangt, keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems. Insbesondere wies er die Feststellung zurück, er könne Geld zu einem Zinssatz aufnehmen, der erheblich unter dem marktüblichen Satz liege. Der ausführende Hersteller legte jedoch keine neuen Informationen oder Beweise vor, die etwas an den diesbezüglichen vorläufigen Feststellungen hätten ändern können, daher musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(18)

Aus den dargelegten Gründen werden trotz der unter Erwägungsgrund 14 beschriebenen Feststellungen die diesen ausführenden Hersteller betreffenden Feststellungen zur MWB, wie sie unter Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung dargelegt werden, bestätigt.

(19)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB-Feststellung eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 25 bis 36 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Individuelle Behandlung (IB)

(20)

Der ausführende Hersteller, dessen IB-Antrag abgelehnt wurde, machte geltend, seine Geschäftsentscheidungen erfolgten hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung.

(21)

Zur Unterstützung seines Vorbringens konnte der ausführende Hersteller genauere Informationen zur Zusammensetzung des Leitungsgremiums (Board of Directors) des Unternehmens und den Stimmrechten seiner Anteilseigner vorlegen. Er konnte so belegen, dass seine Preisgestaltung hinreichend unabhängig von möglichen staatlichen Eingriffen im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung erfolgte. Darüber hinaus konnte der ausführende Hersteller, wie unter Erwägungsgrund 14 dargelegt, auch nachweisen, dass die Dauer seiner Gewerbeerlaubnis nicht als nennenswerte staatliche Einflussnahme eingestuft werden kann. Da dieser ausführende Hersteller die in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB somit erfüllt, sollte folglich ein endgültiger unternehmensspezifischer Zollsatz für die von ihm hergestellten und ausgeführten Waren berechnet werden.

(22)

Im Fall zweier der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, ging aus neuen, erst nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen verfügbaren Informationen hervor, dass in Schlüsselpositionen beschäftigte Mitarbeiter dieser Unternehmen staatliche Vertreter im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung waren. Beide Unternehmen versäumten es, dies in ihrem Antrag auf MWB/IB anzugeben.

(23)

Es wurde die Auffassung vertreten, dass das Nichtvorlegen solcher Informationen irreführend im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung sei und dass die in den Anträgen dieser Unternehmen auf MWB/IB gemachten Angaben unberücksichtigt bleiben sollten. Die betroffenen Unternehmen erhielten gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung die Möglichkeit, weitere Erläuterungen zu geben. Keines der Unternehmen legte indessen zufriedenstellende Erläuterungen vor. Daher wurde den genannten Unternehmen keine IB gewährt.

(24)

Was das dritte Unternehmen anbelangt, dem IB gewährt wurde, so wurde seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bezweifelt, dass es sich tatsächlich um ein gänzlich in ausländischem Eigentum befindliches Unternehmen handelt und es daher das Kriterium nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt. Alle relevanten Zahlungen und Banküberweisungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Unternehmens konnten jedoch im Laufe der Untersuchung überprüft und abgeglichen werden und belegten, dass das Unternehmen sich gänzlich in ausländischem Eigentum befand. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

4.   NORMALWERT

4.1.   Vergleichsland

(25)

Einige interessierte Parteien brachten vor, das gewählte Vergleichsland sei ungeeignet. Insbesondere herrsche aufgrund der Tatsache, dass es auf dem türkischen Markt nur einen einzigen Hersteller von PSC-Drähten und -Litzen gebe, in der Türkei nicht genug Wettbewerb, um den Normalwert anhand der Daten betreffend diesen Herstellers zu bestimmen.

(26)

Diese Parteien legten indessen keine neuen einschlägigen Beweise vor, sondern wiederholten lediglich die bereits vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen geltend gemachten Vorbringen. Wie unter Erwägungsgrund 44 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, gab es in der Türkei zwar nur einen einzigen Hersteller, die Einfuhren in die Türkei waren jedoch beträchtlich, d. h. sie machten mehr als 50 % des Gesamtmarktes aus. Aus diesen Gründen und da keiner der Hersteller in anderen potenziellen Vergleichsländern an dieser Untersuchung mitarbeitete, wird bestätigt, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt.

(27)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleichsland eingingen, werden die unter den Erwägungsgründen 40 bis 45 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.

4.2.   Methode zur Berechnung des Normalwertes

(28)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, der zugrunde gelegte Normalwert sei nicht angemessen, da für die meisten Warentypen, wie unter den Erwägungsgründen 48 und 49 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, der Normalwert anhand der Herstellkosten des türkischen Herstellers rechnerisch ermittelt werde. Für die von den Ausführern in der VR China ausgeführten Warentypen hätte der Normalwert aber anhand der Produktionskosten der chinesischen Ausführer selbst ermittelt werden sollen.

(29)

Hierzu ist anzumerken, dass Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausdrücklich vorsieht, dass der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsland ermittelt wird. Die Tatsache, dass der Normalwert anhand rechnerisch ermittelter Werte festgelegt wurde, lässt daher nicht die Schlussfolgerung zu, dass die zugrunde gelegten Werte nicht angemessen gewesen wären. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem betreffenden Ausführer keine MWB gewährt wurde und seine Kostenangaben zu den ausgeführten Warentypen daher als nicht zuverlässig erachtet wurden. Zweck der Auswahl eines Vergleichslandes ist es, zuverlässige Kosten und Preise zu ermitteln, denen in einem geeigneten Vergleichsland eingeholte Informationen zugrunde liegen. Da die Türkei als Vergleichland für geeignet befunden wurde, gab es keinen Grund zu der Annahme, dass die Angaben zu den Kosten der betroffenen Ware nicht zuverlässig oder nicht geeignet wären.

(30)

Der betreffende ausführende Hersteller brachte keine spezifischen Gründe (abgesehen von den unter Erwägungsgrund 25 dargelegten) dafür vor, dass die Wahl des Vergleichslandes nicht angemessen gewesen wäre, und insbesondere dafür, warum er der Auffassung war, dass die von ihm hergestellten und verkauften Warentypen und die von dem Hersteller im Vergleichsland hergestellten und verkauften Typen nicht vergleichbar seien. Diese Vorbringen mussten daher zurückgewiesen werden.

(31)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Methode für die Berechnung des Normalwertes eingingen, werden die unter den Erwägungsgründen 46 bis 50 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.

4.3.   Ausfuhrpreis

(32)

Der unter Erwägungsgrund 52 der vorläufigen Verordnung genannte ausführende Hersteller, der Ausfuhrverkäufe über seinen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft tätigte, machte geltend, bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung hätte der tatsächliche Gewinn des verbundenen Einführers beim Weiterverkauf von PSC-Drähten und -Litzen in der Gemeinschaft zugrunde gelegt werden sollen.

(33)

Hierzu ist anzumerken, dass Verkaufspreise zwischen verbundenen Parteien aufgrund der Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer als nicht zuverlässig betrachtet werden. Folglich ist auch die bei einem Weiterverkauf erzielte Gewinnspanne als nicht zuverlässig zu betrachten. Der ausführende Hersteller legte keine Beweise dafür vor, dass die Gewinnspanne seines verbundenen Einführers gleichwohl zuverlässig wäre. Diesem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(34)

Es ist darauf hinzuweisen, dass dem unter Erwägungsgrund 32 genannten ausführenden Hersteller aus den unter den Erwägungsgründen 22 und 23 angeführten Gründen keine IB gewährt wurde und dass, da seine Dumpingspanne folglich nach der unter Erwägungsgrund 41 beschriebenen Methode festgelegt wurde, die Frage der zur Ermittlung des Ausfuhrpreises dieses ausführenden Herstellers angewandten Methode irrelevant geworden ist.

(35)

In Bezug auf einen der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, stellte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Zuverlässigkeit des angegebenen Ausfuhrpreises in Frage. Da die geringe Ausfuhrmenge im UZ sowie die besonderen Umstände (insbesondere fehle es an der erforderlichen Zulassung für die ausgeführte Ware) auf eine Beziehung zwischen dem Einführer und dem ausführenden Hersteller hindeuteten, sollte der entsprechende Ausfuhrpreis unberücksichtigt bleiben. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte sein Vorbringen jedoch nicht durch Beweise stützen. Im Übrigen ergab die Untersuchung keinerlei Hinweis auf eine Verbindung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem unabhängigen Einführer. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(36)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Berechnung des Ausfuhrpreises eingingen, werden die unter Erwägungsgrund 51 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.

4.4.   Vergleich

(37)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis eingingen, werden die unter den Erwägungsgründen 53 und 54 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.

5.   DUMPINGSPANNEN

5.1.   Kooperierender Hersteller mit IB

(38)

Für die Unternehmen, denen IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(39)

Die endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Kiswire Qingdao, Ltd., Qingdao

26,8 %

Ossen MaanShan Steel Wire and Co. Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang

49,8 %

5.2.   Alle übrigen ausführenden Hersteller

(40)

Wie unter Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, war die Mitarbeit gering.

(41)

Mithin erschien es angebracht, die landesweite Dumpingspanne anhand der Daten festzusetzen, die von Unternehmen, denen weder MWB noch IB gewährt wurde, vorgelegt wurden.

(42)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne für alle ausführenden Hersteller, denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, auf 50,0 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

6.   SCHÄDIGUNG

6.1.   Gemeinschaftsproduktion und Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(43)

Da zur Produktion und zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 60 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.   Gemeinschaftsverbrauch

(44)

Da zum Gemeinschaftsverbrauch keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 64 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3.   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

(45)

Eine interessierte Partei machte geltend, der Durchschnittspreis chinesischer Einfuhren sei dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ähnlich. Die diesbezüglichen Feststellungen der Kommission, denen Eurostat-Daten zu den Preisen der Einfuhren aus der VR China und überprüfte Angaben zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugrunde lagen, zeigten, dass dies nicht zutraf. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(46)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Erwägungsgründe 67 bis 70 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(47)

Ein Verwender brachte vor, die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Jahren 2004 und 2005 seien höher gewesen als die in der vorläufigen Verordnung angegebenen Preise und somit nicht korrekt. Zu diesem Vorbringen ist zu betonen, dass die Ergebnisse dieser Untersuchung auf EU-Ebene und nicht auf regionaler Ebene oder Länderebene ermittelt wurden. Da zu diesem Vorbringen von der interessierten Partei keine Beweise vorgelegt wurden, musste es folglich zurückgewiesen werden.

(48)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, wird die unter den Erwägungsgründen 71 bis 91 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, bestätigt.

7.   SCHADENSURSACHE

7.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(49)

Einige interessierte Parteien wandten ein, der Marktanteil der chinesischen Einfuhren sei nicht groß genug, um den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schaden verursacht zu haben. Wie indessen unter Erwägungsgrund 93 der vorläufigen Verordnung eindeutig dargelegt, fielen der massive mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren zwischen 2004 und dem UZ um 2 106 %, die damit einhergehende Erhöhung des Marktanteils auf dem Gemeinschaftsmarkt von 0,4 % 2004 auf 8,2 % im UZ sowie die festgestellte Preisunterbietung von 18 % im UZ zeitlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(50)

Überdies hätte der Anstieg der Kosten für den Hauptrohstoff, nämlich Walzdraht, die 75 % der Herstellkosten ausmachen, alle Wirtschaftsbeteiligten betreffen müssen. Dennoch gingen die durchschnittlichen chinesischen Preise für Walzdraht zwischen 2004 und dem UZ um 45 % zurück.Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren, deren Menge und Marktanteil seit 2006 kontinuierlich zunahm, einen Druck auf den Markt ausübten, der eine entscheidende Rolle bei der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung spielte. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(51)

Aus diesem Grund werden die unter den Erwägungsgründen 92 bis 94 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen bestätigt.

7.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(52)

Einige interessierte Parteien behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei durch Einfuhren aus anderen Drittländern verursacht worden. Wie unter den Erwägungsgründen 95 und 96 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, erhöhte sich die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern von 2004 bis zum Ende des UZ um 112 %. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen indessen weit über denen der ausführenden Hersteller in der VR China und sogar über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

(53)

Die Preise zweier der anderen Drittländer, die zusammen einen Marktanteil von 2,5 % hatten, lagen unter den Einfuhrpreisen der betroffenen Ware aus der VR China. In Anbetracht des vergleichsweise geringen Volumens der betreffenden Einfuhren kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies ausreicht, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu widerlegen.

(54)

Aus diesem Grund werden die unter den Erwägungsgründen 95 und 96 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen bestätigt.

7.3.   Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(55)

Einige interessierte Parteien behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf Ausfuhren zurückzuführen, deren Preise unterhalb der Produktionskosten lagen. Auf Ausfuhren in Nicht-EU-Länder entfielen im UZ nur rund 14 % der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Diese Ausfuhren erhöhten sich zwischen 2004 und dem UZ um rund 16 %. Der Verkaufsstückpreis der Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller verringerte sich jedoch um 8 % von 715 EUR je Tonne im Jahr 2004 auf 660 EUR je Tonne im UZ. Wie unter Erwägungsgrund 98 der vorläufigen Verordnung erläutert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verkäufe zu Preisen unterhalb der Produktionskosten erfolgten. Denn die Kosten und Preise variierten je nach Unternehmen und Zeitraum ganz erheblich. Der Rückgang des Ausfuhrpreises war auf den starken Preisdruck zurückzuführen, den die chinesischen Ausfuhren auch auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausübten.

(56)

Aus diesem Grund werden die unter den Erwägungsgründen 97 bis 99 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen bestätigt.

(57)

Da keine Stellungnahmen zum Anstieg der Produktionskosten und zur Konkurrenz durch andere Hersteller in der Gemeinschaft eingingen, werden die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 100 bis 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(58)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren nichts an der Feststellung ändern, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.

(59)

Daher wird bestätigt, dass die gedumpten Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

(60)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 103 und 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der anderen Gemeinschaftshersteller

(61)

Da keine Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zum Interesse der anderen Hersteller eingingen, werden die Feststellungen der Erwägungsgründe 105 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.2.   Interesse der Einführer

(62)

Eine interessierte Partei, die PSC-Drähte und -Litzen aus der VR China einführte, machte geltend, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen werde ernsthafte Auswirkungen auf die Lage der Einführer haben, denn diese würden den Preisanstieg nicht an ihre Abnehmer weitergeben können.

(63)

Die Untersuchung ergab, dass die Gewinnspannen der Einführer für die betroffene Ware vergleichsweise hoch waren. Außerdem dürfte es der geringe Anteil der Kosten der betroffenen Ware an den Gesamtkosten der Abnehmer den Einführern ermöglichen, eine etwaige Preissteigerung an die Abnehmer weiterzugeben. Im Übrigen hindern ihre vertraglichen Vereinbarungen mit den Lieferanten die Einführer keineswegs daran, die Bezugsquelle der betroffenen Ware zu wechseln und entweder auf Unternehmen, für die niedrige oder keine Zölle gelten, oder auf andere Lieferländer wie Thailand oder Südafrika umzusteigen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(64)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.3.   Interesse der Verwender

(65)

Einige interessierte Parteien gaben an, dass jegliche Antidumpingmaßnahmen ernsthafte Auswirkungen auf die Lage der Verwender von PSC-Drähten und -Litzen haben würden, denn diese würden den Preisanstieg nicht an ihre Abnehmer weitergeben können.

(66)

Wie unter den Erwägungsgründen 4 und 5 ausgeführt, wurden die möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf die Lage der Verwenderbranchen nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingehender untersucht, indem zusätzliche Kontrollbesuche in den Betrieben von vier Verwendern durchgeführt wurden. Bei allen diesen Verwendern handelte es sich ausnahmslos um zwischengeschaltete Unternehmen, die die Stahlteile für die Bewehrung von Beton oder für Seiltragwerke herstellen und liefern.

(67)

Die Feststellungen der Kommission zeigten, dass bei dem repräsentativsten der besuchten Verwender und bei den meisten Anwendungen nur 5 % der gesamten Produktionskosten des Unternehmens auf die betroffene Ware entfielen. Im Durchschnitt kann jedoch der auf die Verwender entfallende Anteil bis zu 13 % betragen. Die Auswirkungen des Antidumpingzolls auf ihre Kosten wurden mit 0 % bis 6 % veranschlagt. Was ihre Endabnehmer (in erster Linie Bauunternehmen) betrifft, so werden die Auswirkungen des Zolls jedoch minimal sein und auf jeden Fall unter 1 % der gesamten Produktionskosten dieser Unternehmen liegen. Infolgedessen dürfte es ihnen nicht sonderlich schwerfallen, den Zoll an ihre Abnehmer weiterzugeben. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(68)

Eine interessierte Partei vertrat die Ansicht, dass jegliche Antidumpingmaßnahmen zu einer Verknappung von PSC-Drähten und -Litzen im Vereinigten Königreich (VK) führen würden, da der Markt des VK von Einfuhren abhängig sei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Feststellungen dieser Untersuchung auf EU-Ebene und nicht auf regionaler Ebene oder Länderebene getroffen wurden. Betrachtet man jedoch nur den Markt des VK, so zeigen die Feststellungen, dass die untersuchten Hersteller im VK über hohe Kapazitätsreserven zur Versorgung des Marktes verfügen. Darüber hinaus hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt ausreichende Kapazitätsreserven, um den gesamten EU-Verbrauch decken zu können. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(69)

Seitens einiger interessierter Parteien wurde behauptet, im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gebe es ein Kartell für PSC-Drähte und -Litzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Oktober 2008 mehreren im Vertrieb von Spannstahl tätigen Unternehmen eine Mitteilung von Beschwerdepunkten zusandte. Allerdings hat die Kommission in dieser Angelegenheit noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Sollte nachgewiesen werden, dass es auf dem Gemeinschaftsmarkt ein Kartell gegeben hat, könnten die Maßnahmen gegebenenfalls überprüft werden.

(70)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 115 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.4.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(71)

Angesichts der Ergebnisse der weiteren Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

9.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

9.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(72)

Mehrere interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die vorläufige Feststellung, dass 8,5 % eine Gewinnspanne wäre, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen in einer solchen Branche erzielt werden könnte.

(73)

Eine interessierte Partei machte geltend, die Rentabilität des Jahres 2005 solle bei der Berechnung der Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unberücksichtigt bleiben, da es sich um ein Jahr außergewöhnlich hoher Gewinne für die Branche gehandelt habe. Da die Untersuchung ergab, dass dies zutraf, wurde dem Vorbringen stattgegeben. Infolgedessen wurde zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle eine Gewinnspanne von 6,2 % zugrunde gelegt, die 2004 erzielt wurde, also in einer Zeit, in der keine signifikanten Mengen aus der VR China eingeführt wurden und die Preise über denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(74)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

(75)

Eine interessierte Partei forderte, bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne solle die Menge eines jeden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Warentyps als Gewicht verwendet werden. Es ist indessen gängige Praxis, als Gewicht bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne den cif-Wert der Ausfuhren eines jeden Warentyps zu verwenden. Der Grund hierfür ist, dass ein auf diese Weise berechneter Zoll, wenn er auf die Verkäufe des Unternehmens im UZ angewandt würde, zu einer Preisunterbietung von Null, d. h einem nicht schädigenden Preis, führen würde. Dies wäre nicht der Fall, wenn, wie gefordert, die Menge eines jeden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Warentyps als Gewicht verwendet würde.

(76)

Die Schadensbeseitigungsschwelle eines der unter Erwägungsgrund 24 erwähnten ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine IB zugestanden wurde, wurde aufgrund eines Fehlers bei der vorläufigen Festlegung neu berechnet. Es ergab sich eine Schadensbeseitigungsschwelle von weniger als 2 %, was als unter der Geringfügigkeitsschwelle eingestuft wurde. Folglich sollte auf die Einfuhren der von diesem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware kein Zoll eingeführt werden.

(77)

Da bezüglich der Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht wurden, werden die Erwägungsgründe 119 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(78)

Die landesweite Schadensbeseitigungsschwelle wurde anhand der Daten neu berechnet, die von Unternehmen, denen weder MWB noch IB gewährt wurde, vorgelegt wurden.

9.2.   Form und Höhe der Zölle

(79)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird.

(80)

Die endgültigen Zölle werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensbeseitigungsspanne

Endgültiger Antidumpingzollsatz

Kiswire Qingdao, Ltd, Qingdao

26,8 %

0 %

0 %

Ossen MaanShan Steel Wire and Co. Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang

49,8 %

31,1 %

31,1 %

Alle übrigen Unternehmen

50,0 %

46,2 %

46,2 %

(81)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzölle wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Entscheidung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(82)

Anträge auf Anwendung dieses unternehmensspezifischen Zollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

9.3.   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(83)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erscheint es notwendig, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Wenn die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt. Vorläufige Sicherheitsleistungen für aus der Warendefinition ausgeschlossene Waren sollten gemäß Erwägungsgrund 9 freigegeben werden.

9.4.   Besondere Überwachung

(84)

Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze für die ausführenden Hersteller bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Dazu zählen die folgenden besonderen Maßnahmen:

(85)

Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(86)

Sollten sich die Ausfuhren der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

10.   VERPFLICHTUNGEN

(87)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen empfohlen werden sollte, bot einer der ausführenden Hersteller, denen eine individuelle Behandlung gewährt wurde, eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(88)

Bei der Prüfung dieses Angebots wurde festgestellt, dass die Preise der Ware bereits im UZ ausgesprochen stark variierten, d. h. für das erwähnte Unternehmen konnte die Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt für ein und dieselbe Warenkategorie ganze 46 % betragen. Zudem unterschieden sich auch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum erheblich voneinander. Aus diesem Grund eignet sich die Ware nicht für eine Preisverpflichtung. Das Unternehmen bot an, den Mindestpreis auf der Grundlage der Preisentwicklung bei einem Rohstoff, nämlich Walzdraht, zu indexieren. Da indessen keine öffentlich verfügbaren Preisangaben zu dem für die betroffene Ware verwendeten Rohstoff vorliegen und die Preisentwicklung bei einem vergleichbaren Rohstoff, nämlich Walzdraht in Baustahlgewebe-Qualität, entgegengesetzt verlief, konnte keine Korrelation zwischen den Verkaufspreisen der fertigen Ware in der Gemeinschaft und dem wichtigsten Rohstoff hergestellt werden. Das Verpflichtungsangebot des Unternehmens wird als nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Grundverordnung angesehen, da die schädigenden Auswirkungen des festgestellten Dumpings dadurch nicht beseitigt würden.

(89)

Zudem gibt es die betroffene Ware in einer Vielzahl unterschiedlicher Typen. Um die im Rahmen der Untersuchung verlangte Berichterstattung zu erleichtern, vereinfachte das Unternehmen die Kriterien für die Produktklassifikation und fasste die hergestellten und verkauften Warentypen zu Gruppen zusammen. Dies ändert indessen nichts an der Tatsache, dass das Unternehmen im UZ mehrere Typen von Drähten und Litzen herstellte und in die Gemeinschaft verkaufte. Um das Risiko von Ausgleichsgeschäften zwischen verschiedenen Warentypen zu senken, bot das Unternehmen an, drei Mindesteinfuhrpreise einzuhalten, nämlich einen für PSC-Drähte und zwei für -Litzen, abhängig vom Querschnitt. Aus den unter Erwägungsgrund 88 dargelegten Gründen konnte das Verpflichtungsangebot des betreffenden ausführenden Herstellers jedoch nicht angenommen werden.

11.   UMFIRMIERUNG

(90)

Nach dem UZ hat einer der betroffenen ausführenden Hersteller, eine Gruppe, die aus zwei verbundenen Unternehmen besteht, nämlich Ossen MaanShan Steel Wire and Co. Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang, im Verlauf dieser Untersuchung seinen Namen in Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang, geändert.

(91)

Da diese Umfirmierung keine wesentlichen Änderungen zur Folge hat, die sich auf die Feststellungen dieser Untersuchung auswirken könnten, wurde der Schluss gezogen, dass die endgültigen Feststellungen zu Ossen MaanShan Steel Wire and Co. Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang, auch für Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von nicht überzogenem Draht aus nicht legiertem Stahl, von überzogenem oder verzinktem Draht aus nicht legiertem Stahl sowie von Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106111, 7312106191, 7312106511, 7312106591, 7312106911 und 7312106991) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcodes

Kiswire Qingdao, Ltd, Qingdao

0 %

A899

Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang

31,1 %

A952

Alle übrigen Unternehmen

46,2 %

A999

(3)   Die Anwendung des für die in Absatz 2 genannte Unternehmen festgelegten individuellen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1129/2008 der Kommission vom 14. November 2008 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Vorläufige Sicherheitsleistungen für nicht unter Artikel 1 Absatz 1 fallende Waren werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 5.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N-105 4/92, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der Unterzeichnete versichert, dass die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften und auf dieser Handelsrechnung aufgeführten [Menge] PSC-Drähte und -Litzen von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“


13.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 384/2009 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

58,0

TN

115,0

TR

103,4

ZZ

92,1

0707 00 05

JO

155,5

MA

41,9

TR

135,2

ZZ

110,9

0709 90 70

JO

216,7

TR

116,7

ZZ

166,7

0805 10 20

EG

45,7

IL

55,7

MA

41,0

TN

49,2

TR

94,0

US

68,2

ZZ

59,0

0805 50 10

TR

50,9

ZA

54,1

ZZ

52,5

0808 10 80

AR

79,1

BR

69,9

CA

127,2

CL

81,8

CN

93,5

NZ

102,9

US

131,8

UY

71,7

ZA

81,4

ZZ

93,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


13.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 385/2009 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2009

zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen für die Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung des Herstellers in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung, jedem Fahrzeug, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Typgenehmigung hergestellt wird, eine Übereinstimmungsbescheinigung beizufügen.

(2)

Die Übereinstimmungsbescheinigung, deren Muster in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG enthalten ist, stellt eine dem Käufer des Fahrzeugs ausgehändigte offizielle Erklärung dar, dass ein bestimmtes Fahrzeug gemäß den Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften für die Typgenehmigung gebaut worden ist.

(3)

Es ist sicherzustellen, dass die Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung für die beteiligten Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer verständlich sind. Das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung sollte alle technischen Angaben enthalten, die die Behörden der Mitgliedstaaten brauchen, um die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu ermöglichen.

(4)

Seit dem Erlass der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (2) ist das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung noch nie aktualisiert worden. Es ist daher angebracht, das Muster angesichts der zahlreichen wesentlichen Änderungen durch die Richtlinie 2007/46/EG, mit der mit Wirkung vom 29. April 2009 die EG-Typgenehmigung ganzer Fahrzeuge für Nutzfahrzeuge eingeführt wird, zu aktualisieren.

(5)

Außerdem benötigen nach der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (3) die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten zuverlässige technische Informationen, um Neufahrzeuge im Gebiet der Gemeinschaft erstmalig zulassen zu können. Die technischen Daten in der Übereinstimmungsbescheinigung eignen sich als Informationen für die Zulassung. Um die Verwaltungslasten für die europäischen Bürger im Sinne der in den Kommissionsmitteilungen „Aktionsplan zur Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ (4) und „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“ (5) verankerten Grundsätze zu verringern, sollte die Übereinstimmungsbescheinigung auch alle gemäß der Richtlinie 1999/37/EG erforderlichen Informationen enthalten.

(6)

Die Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG sollten aktualisiert werden, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und für den reibungslosen Ablauf des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens zu sorgen.

(7)

Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG sollte entsprechend ersetzt werden.

(8)

Für die Einführung eines neuen Verwaltungssystems für die Erfassung aller in der Übereinstimmungsbescheinigung anzugebenden Daten müssen vom Fahrzeughersteller angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte ihnen eine ausreichende Übergangsfrist gewährt werden, während der die bisherigen Muster der Übereinstimmungsbescheinigungen weiter verwendet werden dürfen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Bis zum 29. April 2010 dürfen Hersteller Übereinstimmungsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang IX der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (6) ausstellen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 29. April 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57.

(4)  KOM(2002) 278 endg.

(5)  KOM(2007) 23 endg.

(6)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.


ANHANG

„ANHANG IX

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

0.   ZIELE

Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte.

Die Übereinstimmungsbescheinigung soll es außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen.

Aus diesen Gründen muss die Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes umfassen:

a)

die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

b)

die genauen technischen Merkmale des Fahrzeugs (d. h., die Angabe von Wertbereichen in den einzelnen Einträgen ist unzulässig).

1.   ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

1.1.

Die Übereinstimmungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen:

a)

SEITE 1, bestehend aus einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers. Für alle Fahrzeugklassen gilt das gleiche Muster;

b)

SEITE 2, auf der sich eine technische Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs befindet. Das Muster von Seite 2 ist an die jeweilige Fahrzeugklasse angepasst.

1.2.

Die Übereinstimmungsbescheinigung darf höchstens das Format A4 (210 × 297 mm) haben oder muss auf dieses Format gefaltet sein.

1.3.

Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 0 Buchstabe b handelt es sich bei den im zweiten Teil aufgeführten Werten und Einheiten um diejenigen, die in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Rechtsakte angegeben sind. Bei Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die Werte nach den in den jeweiligen Rechtsakten festgelegten Verfahren zu überprüfen. Dabei sind die nach diesen Rechtsakten zulässigen Toleranzen zugrunde zu legen.

2.   BESONDERE BESTIMMUNGEN

2.1.

Muster A der Übereinstimmungsbescheinigung (vollständiges Fahrzeug) gilt für Fahrzeuge, die im Straßenverkehr verwendet werden können, ohne dass sie zu ihrer Genehmigung weitere Stufen durchlaufen müssen.

2.2.

Muster B der Übereinstimmungsbescheinigung (vervollständigte Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die eine weitere Stufe ihrer Genehmigung durchlaufen haben.

Dies ist das normale Ergebnis des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens (wenn z. B. ein Aufbauhersteller mit einem von einem Fahrzeughersteller gebauten Fahrgestell einen Bus baut).

Die während des Mehrstufenverfahrens hinzugekommenen Merkmale sind kurz zu beschreiben.

2.3.

Muster C der Übereinstimmungsbescheinigung (unvollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die noch eine weitere Genehmigungsstufe durchlaufen müssen (z. B. LKW-Fahrgestelle).

Außer bei Sattelzugmaschinen gilt für Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrgestelle mit Führerhaus der Klasse N das Muster C.

TEIL I

VOLLSTÄNDIGE UND VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE

MUSTER A1 — SEITE 1

VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Seite 1

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ: …

Variante (a): …

Version (a): …

0.2.1.

Handelsbezeichnung: …

0.4.

Fahrzeugklasse: …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.6.

Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (b), in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) (c) für das Geschwindigkeitsmessgerät (d) verwendet werden, zugelassen werden kann.

(Ort) (Datum): …

(Unterschrift): …

MUSTER A2 — SEITE 1

IN KLEINSERIEN TYPGENEHMIGTE VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

[Jahr]

[laufende Nummer]

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Seite 1

Der Unterzeichner … (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ: …

Variante (a): …

Version (a): …

0.2.1.

Handelsbezeichnung: …

0.4.

Fahrzeugklasse: …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.6.

Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (b), in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) (c) für das Geschwindigkeitsmessgerät (d) verwendet werden, zugelassen werden kann.

(Ort) (Datum): …

(Unterschrift): …

MUSTER B — SEITE 1

VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Seite 1

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1.

Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.

Typ: …

Variante (a): …

Version (a): …

0.2.1.

Handelsbezeichnung: …

0.4.

Fahrzeugklasse: …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.6.

Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

a)

wie folgt vervollständigt und geändert (1) worden ist: … und

b)

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung … (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

c)

zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (b), in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) (c) für das Geschwindigkeitsmessgerät (d) verwendet werden, zugelassen werden kann.

(Ort) (Datum): …

(Unterschrift): …

Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigung für jede vorausgegangene Fertigungsstufe.

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M1

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.

Länge: … mm

6.

Breite: … mm

7.

Höhe: … mm

Massen

13.

Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: … kg (f)

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.

Spurweite:

1.

… mm

2.

… mm

3.

… mm

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

Aufbau

38.

Code des Aufbaus (i): …

40.

Farbe des Fahrzeugs (j): …

41.

Anzahl und Anordnung der Türen: …

42.

Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

42.1.

Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

42.3.

Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2.

Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

 

CO: …

 

THC: …

 

NMHC: …

 

NOx: …

 

THC + NOx: …

 

Partikelmasse: …

 

Partikelzahl: …

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

49.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):

1.

Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen

 

CO2-Emissionen

Kraftstoffverbrauch

Innerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Außerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Kombiniert:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Gewichtet, kombiniert:

… g/km

… l/100 km

2.

Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert(1))

… Wh/km

Elektrische Reichweite

… km

Verschiedenes

51.

Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M2

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2.

Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.

Länge: … mm

6.

Breite: … mm

7.

Höhe: … mm

9.

Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm

12.

Hinterer Überhang: … mm

Massen

13.

Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: … kg (f)

13.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17.

Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.4.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28.

Getriebe (Typ): …

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.

Spurweite:

1.

… mm

2.

… mm

3.

… mm

33.

Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

Aufbau

38.

Code des Aufbaus (i): …

39.

Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (1)

41.

Anzahl und Anordnung der Türen: …

42.

Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

42.1.

Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

42.3.

Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …

43.

Anzahl der Stehplätze: …

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2.

Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

 

CO: …

 

THC: …

 

NMHC: …

 

NOx: …

 

THC + NOx: …

 

Partikelmasse: …

 

Partikelzahl: …

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

Verschiedenes

51.

Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M3

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2.

Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.

Länge: … mm

6.

Breite: … mm

7.

Höhe: … mm

9.

Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm

12.

Hinterer Überhang: … mm

Massen

13.

Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: … kg (f)

13.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17.

Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.4.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28.

Getriebe (Typ): …

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.1.

Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm

30.2.

Spurweite aller übrigen Achsen: … mm

32.

Lage der belastbaren Achse(n): …

33.

Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

Aufbau

38.

Code des Aufbaus (i): …

39.

Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (1)

41.

Anzahl und Anordnung der Türen: …

42.

Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

42.1.

Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

42.2.

Anzahl der Sitzplätze: … (unteres Fahrgastdeck) … (oberes Fahrgastdeck) (einschließlich dem Fahrersitz)

42.3.

Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …

43.

Anzahl der Stehplätze: …

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

Verschiedenes

51.

Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N1

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.

Länge: … mm

6.

Breite: … mm

7.

Höhe: … mm

8.

Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

9.

Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm

11.

Länge der Ladefläche: … mm

Massen

13.

Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: … kg (f)

13.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.2.

Sattelanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28.

Getriebe (Typ): …

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.

Spurweite:

1.

… mm

2.

… mm

3.

… mm

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

Aufbau

38.

Code des Aufbaus (i): …

40.

Farbe des Fahrzeugs (j): …

41.

Anzahl und Anordnung der Türen: …

42.

Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2.

Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

 

CO: …

 

THC: …

 

NMHC: …

 

NOx: …

 

THC + NOx: …

 

Partikelmasse: …

 

Partikelzahl: …

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

49.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):

1.

Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen

 

CO2-Emissionen

Kraftstoffverbrauch

Innerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Außerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Kombiniert:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Gewichtet, kombiniert:

… g/km

… l/100 km

2.

Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1))

… Wh/km

Elektrische Reichweite

… km

Verschiedenes

50.

Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein(l):

51.

Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N2

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2.

Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.

Länge: … mm

6.

Breite: … mm

8.

Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

9.

Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm

11.

Länge der Ladefläche: … mm

12.

Hinterer Überhang: … mm

Massen

13.

Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: … kg (f)

13.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17.

Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.4.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.2.

Sattelanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28.

Getriebe (Typ): …

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

31.

Lage der anhebbaren Achse(n): …

32.

Lage der belastbaren Achse(n): …

33.

Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

Aufbau

38.

Code des Aufbaus (i): …

41.

Anzahl und Anordnung der Türen: …

42.

Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2.

Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

 

CO: …

 

THC: …

 

NMHC: …

 

NOx: …

 

THC + NOx: …

 

Partikelmasse: …

 

Partikelzahl: …

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

Verschiedenes

50.

Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein(l):

51.

Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N3

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2.

Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.

Länge: … mm

6.

Breite: … mm

8.

Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

9.

Abstand zwischen der Fahrzeugfront und dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung: … mm

11.

Länge der Ladefläche: … mm

12.

Hinterer Überhang: … mm

Massen

13.

Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: … kg (f)

13.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17.

Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.4.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.2.

Sattelanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28.

Getriebe (Typ): …

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

31.

Lage der anhebbaren Achse(n): …

32.

Lage der belastbaren Achse(n): …

33.

Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

Aufbau

38.

Code des Aufbaus (i): …

41.

Anzahl und Anordnung der Türen: …

42.

Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

Verschiedenes

50.

Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein(l):

51.

Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSEN O1 UND O2

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.

Länge: … mm

6.

Breite: … mm

7.

Höhe: … mm

10.

Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm

11.

Länge der Ladefläche: … mm

12.

Hinterer Überhang: … mm

Massen

13.

Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: … kg (f)

13.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

19.

Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.1.

Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm

30.2.

Spurweite aller übrigen Achsen: … mm

31.

Lage der anhebbaren Achse(n): …

32.

Lage der belastbaren Achse(n): …

34.

Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein(1)

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

Aufbau

38.

Code des Aufbaus (i): …

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Verschiedenes

50.

Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein(l):

51.

Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSEN O3 UND O4

(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2.

Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.

Länge: … mm

6.

Breite: … mm

7.

Höhe: … mm

10.

Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm

11.

Länge der Ladefläche: … mm

12.

Hinterer Überhang: … mm

Massen

13.

Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: … kg (f)

13.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

17.

Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

19.

Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

31.

Lage der anhebbaren Achse(n): …

32.

Lage der belastbaren Achse(n): …

34.

Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein(1)

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

Aufbau

38.

Code des Aufbaus (i): …

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Verschiedenes

50.

Typgenehmigt nach den Konstruktionsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter: ja/Gruppe(n): …/nein(l):

51.

Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung: Bezeichnung gemäß Anhang II Nummer 5: …

52.

Anmerkungen (n): …

TEIL II

UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

MUSTER C1 — SEITE 1

UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Seite 1

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ: …

Variante (a): …

Version (a): …

0.2.1.

Handelsbezeichnung: …

0.4.

Fahrzeugklasse: …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.6.

Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.

(Ort) (Datum): …

(Unterschrift): …

MUSTER C2 — SEITE 1

IN KLEINSERIEN TYPGENEHMIGTE UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

[Jahr]

[laufende Nummer]

EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Seite 1

Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ: …

Variante (a): …

Version (a): …

0.2.1.

Handelsbezeichnung: …

0.4.

Fahrzeugklasse: …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.6.

Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: …

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.

(Ort) (Datum): …

(Unterschrift): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M1

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.1.

Höchstzulässige Länge: … mm

6.1.

Höchstzulässige Breite: … mm

7.1.

Höchstzulässige Höhe: … mm

12.1.

Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

Massen

14.

Masse des fahrbereiten unvollständigen Fahrzeugs: … kg (f)

14.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

15.

Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.

Spurweite:

1.

… mm

2.

… mm

3.

… mm

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

Aufbau

41.

Anzahl und Anordnung der Türen: …

42.

Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) (k): …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2.

Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

 

CO: …

 

THC: …

 

NMHC: …

 

NOx: …

 

THC + NOx: …

 

Partikelmasse: …

 

Partikelzahl: …

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

49.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):

1.

Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen

 

CO2-Emissionen

Kraftstoffverbrauch

Innerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Außerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Kombiniert:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Gewichtet, kombiniert:

… g/km

… l/100 km

2.

Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert(1))

… Wh/km

Elektrische Reichweite

… km

Verschiedenes

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M2

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2.

Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.1.

Höchstzulässige Länge: … mm

6.1.

Höchstzulässige Breite: … mm

7.1.

Höchstzulässige Höhe: … mm

12.1.

Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

Massen

14.

Masse des fahrbereiten unvollständigen Fahrzeugs: … kg (f)

14.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

15.

Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17.

Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.4.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28.

Getriebe (Typ): …

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.

Spurweite:

1.

… mm

2.

… mm

3.

… mm

33.

Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35.

Reifen-/Radkombination (h):v…

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2.

Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

 

CO: …

 

THC: …

 

NMHC: …

 

NOx: …

 

THC + NOx: …

 

Partikelmasse: …

 

Partikelzahl: …

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

Verschiedenes

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE M3

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2.

Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.1.

Höchstzulässige Länge: … mm

6.1.

Höchstzulässige Breite: … mm

7.1.

Höchstzulässige Höhe: … mm

12.1.

Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

Massen

14.

Masse des fahrbereiten unvollständigen Fahrzeugs: … kg (f)

14.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

15.

Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17.

Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1)(o)

17.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.4.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28.

Getriebe (Typ): …

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.1.

Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm

30.2.

Spurweite aller übrigen Achsen: … mm

32.

Lage der belastbaren Achse(n): …

33.

Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.

Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

Verschiedenes

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N1

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.1.

Höchstzulässige Länge: … mm

6.1.

Höchstzulässige Breite: … mm

7.1.

Höchstzulässige Höhe: … mm

8.

Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

12.1.

Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

Massen

14.

Masse des fahrbereiten unvollständigen Fahrzeugs: … kg (f)

14.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

15.

Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.2.

Sattelanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28.

Getriebe (Typ): …

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.

Spurweite:

1.

… mm

2.

… mm

3.

… mm

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.

Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2.

Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

 

CO: …

 

THC: …

 

NMHC: …

 

NOx: …

 

THC + NOx: …

 

Partikelmasse: …

 

Partikelzahl: …

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

49.

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (m):

1.

Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen

 

CO2-Emissionen

Kraftstoffverbrauch

Innerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Außerorts:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Kombiniert:

… g/km

… l/100 km/m3/100 km (1)

Gewichtet, kombiniert:

… g/km

… l/100 km

2.

Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge

Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1))

… Wh/km

Elektrische Reichweite

… km

Verschiedenes

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N2

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2.

Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.1.

Höchstzulässige Länge: … mm

6.1.

Höchstzulässige Breite: … mm

8.

Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

12.1.

Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

Massen

14.

Masse des fahrbereiten unvollständigen Fahrzeugs: … kg (f)

14.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

15.

Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17.

Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1) (o)

17.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.4.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.2.

Sattelanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein(1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28.

Getriebe (Typ): …

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

31.

Lage der anhebbaren Achse(n): …

32.

Lage der belastbaren Achse(n): …

33.

Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.

Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

1.2.

Prüfverfahren: Typ I (Euro 5 oder 6 (1))

 

CO: …

 

THC: …

 

NMHC: …

 

NOx: …

 

THC + NOx: …

 

Partikelmasse: …

 

Partikelzahl: …

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

Verschiedenes

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSE N3

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2.

Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

3.

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.1.

Höchstzulässige Länge: … mm

6.1.

Höchstzulässige Breite: … mm

8.

Sattelvormaß des Sattelzugfahrzeugs (Höchst- und Mindestwert): … mm

12.1.

Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

Massen

14.

Masse des fahrbereiten unvollständigen Fahrzeugs: … kg (f)

14.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

15.

Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

17.

Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1) (o)

17.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.4.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

18.

Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines

18.1.

Deichselanhängers: … kg

18.2.

Sattelanhängers: … kg

18.3.

Zentralachsanhängers: … kg

18.4.

ungebremsten Anhängers: … kg

19.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Antriebsmaschine

20.

Hersteller der Antriebsmaschine: …

21.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: …

22.

Arbeitsverfahren: …

23.

Reiner Elektroantrieb: ja/nein (1)

23.1.

Hybrid-(Elektro-)Fahrzeug: ja/nein (1)

24.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

25.

Hubraum: … cm3

26.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (1)

26.1.

Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug (1)

27.

Nennleistung (g): … kW at … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (1)

28.

Getriebe (Typ): …

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

31.

Lage der anhebbaren Achse(n): …

32.

Lage der belastbaren Achse(n): …

33.

Antriebsachse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein (1)

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Bremsanlage

36.

Anhänger-Bremsanschlüsse: mechanisch/elektrisch/pneumatisch/hydraulisch (1)

37.

Druck in der Versorgungsleitung des Anhänger-Bremssystems: … bar

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.

Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Umweltverträglichkeit

46.

Geräuschpegel

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

Fahrgeräusch: … dB(A)

47.

Abgasnorm (l): Euro …

48.

Abgasverhalten (m):

Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …

1.

Prüfverfahren: Typ I oder ESC (1)

 

CO: …

 

HC: …

 

NOx: …

 

HC + NOx: …

 

Partikel: …

Rauchgastrübung (ELR): … (m-1)

2.

Prüfverfahren: ETC (falls zutreffend)

 

CO: …

 

NOx: …

 

NMHC: …

 

THC: …

 

CH4: …

 

Partikel: …

48.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … (m-1)

Verschiedenes

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSEN O1 UND O2

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.1.

Höchstzulässige Länge: … mm

6.1.

Höchstzulässige Breite: … mm

7.1.

Höchstzulässige Höhe: … mm

10.

Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm

12.1.

Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

Massen

14.

Masse des fahrbereiten unvollständigen Fahrzeugs: … kg (f)

14.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

15.

Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung … kg

15.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

19.1.

Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

30.1.

Spurweite jeder gelenkten Achse: … mm

30.2.

Spurweite aller übrigen Achsen: … mm

31.

Lage der anhebbaren Achse(n): …

32.

Lage der belastbaren Achse(n): …

34.

Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein(1)

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.

Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Verschiedenes

52.

Anmerkungen (n): …

SEITE 2

FAHRZEUGKLASSEN O3 UND O4

(Unvollständige Fahrzeuge)

Seite 2

Allgemeine Baumerkmale

1.

Anzahl der Achsen: … und Räder: …

1.1.

Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

2.

Gelenkte Achsen (Anzahl, Lage): …

Hauptabmessungen

4.

Radstand (e): … mm

4.1.

Achsabstände:

 

1-2: … mm

 

2-3: … mm

 

3-4: … mm

5.1.

Höchstzulässige Länge: … mm

6.1.

Höchstzulässige Breite: … mm

7.1.

Höchstzulässige Höhe: … mm

10.

Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Anhängevorrichtung und dem Fahrzeugheck: … mm

12.1.

Höchstzulässiger Überhang hinten: … mm

Massen

14.

Masse des fahrbereiten unvollständigen Fahrzeugs: … kg (f)

14.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

15.

Mindestmasse des Fahrzeugs nach Vervollständigung: … kg

15.1.

Verteilung dieser Masse auf die Achsen:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

16.

Technisch zulässige Höchstmassen

16.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: … kg

16.2.

Technisch zulässige maximale Masse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

16.3.

Technisch zulässige maximale Masse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg usw.

17.

Für die Zulassung/den Betrieb im innerstaatlichen/grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehene höchstzulässige Massen (1) (o)

17.1.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse: … kg

17.2.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achse:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

17.3.

Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse je Achsgruppe:

1.

… kg

2.

… kg

3.

… kg

19.1.

Bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern, technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

Höchstgeschwindigkeit

29.

Höchstgeschwindigkeit: … km/h

Achsen und Radaufhängung

31.

Lage der anhebbaren Achse(n): …

32.

Lage der belastbaren Achse(n): …

34.

Achse(n) mit Luftfederung oder gleichwertiger Aufhängung: ja/nein(1)

35.

Reifen-/Radkombination (h): …

Anhängevorrichtung

44.

Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): …

45.

Typen oder Klassen von Anhängevorrichtungen, die angebracht werden können: …

45.1.

Kennwerte (1): D: …/ V: …/ S: …/ U: …

Verschiedenes

52.

Anmerkungen (n): …

Erläuterungen zu Anhang IX

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(a)

Geben Sie den Kennzeichnungscode an. Dieser Code darf für eine Variante bzw. eine Version nicht mehr als 25 bzw. 35 Stellen umfassen.

(b)

Geben Sie an, ob das Fahrzeug für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrssysteme geeignet ist.

(c)

Geben Sie an, ob für das eingebaute Geschwindigkeitsmessgerät nur metrische Einheiten oder sowohl Einheiten des metrischen als auch des englischen Maßsystems (Imperial system) verwendet werden.

(d)

Diese Angabe hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, technische Änderungen vorzuschreiben, wenn ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen werden soll, für den es nicht bestimmt war und in dem eine andere Verkehrsrichtung gilt.

(e)

Diese Angabe ist nur bei Fahrzeugen mit zwei Achsen erforderlich.

(f)

Einschließlich der Masse des Fahrers und der Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für das Fahrpersonal verfügt.

Bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1, O2 oder M2 oder M2 mit einer Masse von weniger als 3,5 Tonnen kann die tatsächliche Masse um bis zu 5 % von der hier angegebenen abweichen.

Bei allen anderen Fahrzeugklassen darf die Abweichung 3 % betragen.

(g)

Bei Hybridelektrofahrzeugen beide Ausgangsleistungen angeben.

(h)

Zusatzausstattung kann unter ‚Anmerkungen‘ angegeben werden.

(i)

Es sind die in Anhang II Teil C angegebenen Codes zu verwenden.

(j)

Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.

(k)

Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen.

Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal.

(l)

Geben Sie die Stufe der Euronorm und das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.

(m)

Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

(n)

Ist das Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz gemäß der Entscheidung 2005/50/EG der Kommission (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15) ausgerüstet, muss der Hersteller hier einfügen: ‚Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet.‘

(o)

Der Hersteller kann diese Angaben entweder für den grenzüberschreitenden oder für den innerstaatlichen Verkehr oder für beide machen.

Bei Verwendung im innerstaatlichen Verkehr ist der Code des Landes anzugeben, in dem das Fahrzeug angemeldet werden soll. Dieser muss der Norm ISO 3166-1:2006 entsprechen.

Bei Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr ist die Nummer der jeweiligen Richtlinie anzugeben (z. B. ‚96/53/EG‘ für die Richtlinie 96/53/EG des Rates).“


13.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/66


VERORDNUNG (EG) Nr. 386/2009 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung einer neuen Funktionsgruppe für Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sorgt für die Zuordnung von Futtermittelzusatzstoffen entsprechend ihrer Funktionsweise und ihren Eigenschaften zu Kategorien und innerhalb dieser Kategorien zu Funktionsgruppen.

(2)

Es wurden neue Futtermittelzusatzstoffe entwickelt, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern und dadurch mögliche negative Folgen von Mykotoxinen für die Tiergesundheit mildern.

(3)

Die Verwendung derartiger Erzeugnisse darf nicht zur Erhöhung bestehender Höchst- oder Richtwerte führen, die im Kontext der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt wurden, sondern sollte die Qualität der Futtermittel verbessern, die rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, und zugleich zusätzliche Garantien für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bieten.

(4)

Da solche Futtermittelzusatzstoffe keiner der von der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgesehenen Funktionsgruppen zugeordnet werden können, ist es notwendig, eine neue Funktionsgruppe in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird folgender Buchstabe angefügt:

„m)

Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.


13.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/67


VERORDNUNG (EG) Nr. 387/2009 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2009

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Bleu du Vercors-Sassenage (g.U.)]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs geprüft, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 509/2001 (3) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Bleu du Vercors-Sassenage“ zu genehmigen.

(2)

Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der die Bedingungen für die Behandlungen und für die Verwendung von Zusatzstoffen für die Milch und bei der Herstellung von „Bleu du Vercors-Sassenage“ präzisiert werden. Diese Praktiken gewährleisten, dass die wesentlichen Merkmale der Ursprungsbezeichnung erhalten bleiben.

(3)

Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bleu du Vercors-Sassenage“ wird gemäß Anhang I geändert.

Artikel 2

Anhang II enthält die konsolidierte Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)  ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 7.


ANHANG I

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bleu du Vercors-Sassenage“ werden genehmigt:

Herstellungsverfahren

Nummer 5 der Spezifikation über das Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:

„(…) Die Dicklegung darf ausschließlich mit Lab bei einer Temperatur zwischen 31 und 35 °C erfolgen.

Neben dem Ausgangsstoff Milch dürfen als Inhaltsstoffe, Herstellungshilfsstoffe oder Zusatzstoffe in der Milch und während der Herstellung nur Lab, unschädliche Bakterien-, Hefe- und Schimmelkulturen sowie Calciumchlorid und Salz hinzugefügt werden.

Die Konzentrierung der Milch durch teilweise Abscheidung des wässrigen Teils vor der Gerinnung ist untersagt.

(…) Die Aufbewahrung des Rohstoffs Milch, der in der Herstellung befindlichen Erzeugnisse, des Käsebruchs und des frischen Käses bei Temperaturen unter Null ist untersagt.

Die Aufbewahrung des frischen Käses und des in der Reife befindlichen Käses unter Schutzgas ist untersagt.“


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„BLEU DU VERCORS-SASSENAGE“

EC Nr.: FR-PDO-0105-0077/29.3.2006

g.U. (X) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

Name

:

Institut National de l’Origine et de la Qualité

Anschrift

:

51 rue d’Anjou, 75008 Paris, Frankreich

Tel.

:

+33 (0)1 53 89 80 00

Telefax

:

+33 (0)1 53 89 80 60

E-Mail

:

info@inao.gouv.fr

2.   Vereinigung

Name

:

Syndicat Interprofessionnel du Bleu du Vercors

Anschrift

:

Maison du Parc, 38250 Lans en Vercors, Frankreich

Tel.

:

+33 (0)4 76 94 38 26

Telefax

:

+33 (0)4 76 94 38 39

E-Mail

:

siver@pnr-vercors.fr

Zusammensetzung

:

Erzeuger/Verarbeiter (X) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3:

Käse

4.   Spezifikation

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name

„Bleu du Vercors-Sassenage“

4.2.   Beschreibung

Der „Bleu du Vercors-Sassenage“ ist ein Edelpilzkäse, der nicht gepresst oder gekocht wird, und die Form eines flachen Zylinders mit konvexem Rand hat. Er hat einen Durchmesser von 27 bis 30 cm, eine Höhe von 7 bis 9 cm und nach der Reife ein Gewicht von 4 bis 4,5 kg. Die Rinde ist von einem feinen weißen Schimmelrasen überzogen, ein Marmormuster aus orange- bis elfenbeinfarbenen Hefen und Reifebakterien ist zulässig.

Der vollständig getrocknete Käse enthält maximal 48 g Fett pro 100 g Käse, und sein Trockenmassegehalt darf 52 g je 100 g Käse nicht unterschreiten.

4.3.   Geografisches Gebiet

Das geografische Herstellungsgebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bleu de Vercors-Sassenage“ liegt im Vercors-Bergmassiv und erstreckt sich über 13 Gemeinden des Departements Drôme sowie über 14 Gemeinden des Departements Isère.

Departement Drôme:

Gemeinden Bouvante (Sektionen C, D, E, L 1, K, I 1, I 2, A I), Échevis, Le Chaffal, La Chapelle-en-Vercors, Léoncel, Omblèze, Plan-de-Baix, Saint-Agnan-en-Vercors, Saint-Jean-en-Royans (Sektion E), Saint-Julien-en-Vercors, Saint-Laurent-en-Royans (Sektionen D 1 und D 2), Saint-Martin-en-Vercors, Vassieux-en-Vercors.

Departement Isère:

Gemeinden Autrans, Châtelus, Choranche, Corrençon-en-Vercors, Engins, Izeron (Sektionen F 1, F 2 und G 1 Weiler: Fressinet, Gouté, G 2 Weiler: Malache), Lans-en-Vercors, Malleval, Méaudre, Presles, Rencurel, Saint-Nizier-du-Moucherotte, Saint-Pierre-de-Chérennes (Sektionen C 1 Weiler: Alevoux, Bayettes, Guillon, C 2 und D 2), Villard-de-Lans.

4.4.   Ursprungsnachweis

Jeder Milcherzeuger, jeder Verarbeitungsbetrieb und jeder Reifungsbetrieb füllt eine Eignungserklärung (déclaration d'aptitude) aus, die bei den Dienststellen des I.N.A.O. registriert wird und anhand deren alle am Herstellungsprozess Beteiligten identifiziert werden können. Jeder von ihnen muss dem I.N.A.O. die Register und alle Dokumente zur Verfügung stellen, die für die Kontrolle des Ursprungs, der Qualität und der Bedingungen für die Milch- und Käseerzeugung erforderlich sind.

Im Rahmen der Kontrollen, die in Bezug auf die Eigenschaften des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung durchgeführt werden, gewährleistet eine analytische und organoleptische Prüfung die Qualität und den typischen Charakter der Erzeugnisse.

Jeder Käse, der mit dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung vermarktet wird, muss eine Kennmarke tragen, anhand deren der Herstellungsbetrieb ermittelt und das Erzeugnis zurückverfolgt werden kann.

4.5.   Herstellungsverfahren

Die Milcherzeugung sowie die Herstellung und die Reifung des Käses müssen in der geografischen Region erfolgen.

Die Milch, aus der Käse der g. U. „Bleu du Vercors-Sassenage“ hergestellt wird, darf ausschließlich von Milchkühen der Rassen „Montbéliarde“, „Abondance“ und „Villarde“ stammen. Die Kühe müssen mit Grünfutter aus dem geografischen Gebiet gefüttert werden. Verwendet wird Kuhvollmilch oder gegebenenfalls teilentrahmte Kuhmilch. Die Milch darf höchstens vom viertletzten Melken stammen. Für die Käseherstellung wird die Milch auf höchstens 76 °C erhitzt und mit Penicillium roqueforti geimpft. Die Dicklegung erfolgt mit Lab bei einer Temperatur von 31 bis 35 °C. Der Käsebruch wird mit Harfen geschnitten und in mehreren Schichten in Formen gefüllt, ohne ausgepresst zu werden. Der Käse wird in seiner Form nicht länger als drei Tage eingesalzen. Bei der Reifung, deren Dauer von der Dicklegung bis zum Verlassen des Kellers mindestens 21 Tage beträgt, kann sich der Edelschimmel harmonisch entwickeln.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Herstellung dieses Käses im Vercors-Bergmassiv lässt sich bis ins 14. Jahrhundert zurückverfolgen. In einer Urkunde vom Juni 1338 gestand Baron Albert de Sassenage den Einwohnern das Recht auf den freien Handel mit ihrem Käse zu. Die Bekanntheit dieses Käses ist vielfach schriftlich belegt. So erwähnt das „Grand Dictionnaire Universel du XIX“ von Piere Larousse, dass König Franz I. ein großer Liebhaber dieses Käses war. Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts wurde dieser Käse noch nach traditionellem Verfahren in den Bauernhöfen hergestellt. 1933 griff ein Molkereibetrieb dieses traditionelle Verfahren der Käseherstellung auf. In jüngster Zeit aber erfreut sich die Hoferzeugung wieder zunehmender Beliebtheit.

Wie eine Festung aus Kalkstein ragt das Vercors-Bergmassiv mit einer Höhe von 1 000 m aus dem umliegenden Flachland heraus. Kennzeichnend für das Bergmassiv sind langgezogene, feuchte Trogtäler sowie geschlossene Talkessel und Schluchten mit hoch aufragenden Felswänden. Im Vercors herrscht Bergklima, das durch kurze Sommer, stets kühle Nächte, frühen Herbstbeginn und Schneefälle von Oktober bis April oder Mai gekennzeichnet ist. Das Klima wird durch den Einfluss des Ozeans oder des Mittelmeers etwas gemildert. Aufgrund der Höhe, der lehmig-kalkigen Böden und des von den Bergen beeinflussten Klimas mit hohen Niederschlägen eignet sich das Massiv vor allem für die Weidewirtschaft. Aufgrund dieser Gegebenheiten weist der Vercors außerdem botanische Besonderheiten auf. Durch die Reliefvielfalt dieser natürlichen Umgebung ergänzen sich die einzelnen Weiden gegenseitig und bieten ausgezeichnetes Futter in Hülle und Fülle. Dieses Futter ist die Nahrungsgrundlage der Milchkühe, die der Milch — und damit dem Käse — ihre besonderen Eigenschaften verleiht.

4.7.   Kontrolleinrichtung

Name

:

Institut National de l'Origine et de la Qualité (INAO)

Anschrift

:

51 rue d'Anjou, 75008 Paris, Frankreich

Tel.

:

+33 (0)1 53 89 80 00

Telefax

:

+33 (0)1 53 89 80 60

E-Mail

:

info@inao.gouv.fr

Das „Institut National de l’Origine et de la Qualité“ ist eine öffentliche Verwaltungseinrichtung mit eigener zivilrechtlicher Rechtsform, die dem Landwirtschaftsministerium untersteht.

Das INAO ist für die Kontrolle der Herstellungsbedingungen von Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung zuständig.

Name

:

Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes (DGCCRF)

Anschrift

:

59 Boulevard Vincent Auriol, 75703 Paris Cedex 13 , Frankreich

Tel.

:

+33 (0)1 44 87 17 17

Telefax

:

+33 (0)1 44 97 30 37

Die DGCCRF ist eine Abteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung.

4.8.   Etikettierung

Das Etikett von Käse, der mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bleu du Vercors-Sassenage“ vermarktet wird, muss den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung und die Angabe „appellation d’origine contrôlée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) tragen.

Die Angaben „fabrication fermière“ (Hoferzeugung) oder „fromage fermier“ (Bauernkäse) oder jede andere vergleichbare Angaben, die auf eine Hoferzeugung verweisen, sind den bäuerlichen Herstellern vorbehalten.


13.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/72


VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2009 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf, die Artikel 143, 170 und 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1418/76 des Rates und (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Es sollten unter Beachtung der die Gemeinschaft bindenden internationalen Verpflichtungen Durchführungsbestimmungen für die auf den Handel mit Drittländern anzuwendenden Einfuhrzölle und die Erstattungen bei Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis, ausgenommen Mischfuttermittel, für die besondere Regelungen vorgesehen sind, erlassen werden.

(3)

Zweck der Erstattung ist der Ausgleich zwischen dem Preis des Erzeugnisses innerhalb der Gemeinschaft und dem Weltmarktpreis. Für die Festsetzung der Erstattung sollten daher Kriterien, im Wesentlichen in Abhängigkeit vom Preis der Grunderzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie von den Möglichkeiten und Bedingungen für den Absatz der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt, festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)   „Verarbeitungserzeugnisse“: die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen

b)   „Grunderzeugnisse“: die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Getreidearten und der in Anhang I Teil II Buchstabe b der genannten Verordnung genannte Bruchreis.

Artikel 2

(1)   Bei der Festsetzung der Erstattung, die für Verarbeitungserzeugnisse gewährt werden kann, werden insbesondere berücksichtigt:

a)

die Entwicklung der Preise der Grunderzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt;

b)

die Mengen der zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses benötigten Grunderzeugnisse und gegebenenfalls deren Auswechselbarkeit;

c)

eine etwaige Kumulierung der Erstattungen für die verschiedenen Erzeugnisse, die aus einem Grunderzeugnis durch einen Verarbeitungsprozess gewonnen werden;

d)

die Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt.

(2)   Die Erstattungen werden mindestens einmal monatlich festgesetzt.

Artikel 3

(1)   Die Erstattung wird gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (4) angepasst. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung oder Senkung der Erstattung je Tonne des Grunderzeugnisses um den Betrag, der sich aus den in Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannten Anpassungen ergibt und der mit den in Spalte 4 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verarbeitungserzeugnis genannten Koeffizienten multipliziert wird.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt der Betrag Null nicht als Erstattung; daher ist die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Anpassung nicht anzuwenden.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich bis 15.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) mit, für welche Mengen Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.

(2)   Hinsichtlich der in Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche für die Vorwoche für jeden Produktcode, gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (5), getrennt nach Ausfuhrerzeugnissen mit bzw. ohne Erstattung mit, für welche Mengen Lizenzen erteilt wurden.

Artikel 5

(1)   Sind bei einem oder mehreren Erzeugnissen die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen erfüllt, so kann die Kommission folgende Maßnahmen treffen:

a)

Anwendung einer Ausfuhrabgabe. Diese wird einmal wöchentlich von der Kommission festgesetzt. Sie kann je nach Bestimmungsort unterschiedlich hoch sein;

b)

völlige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen;

c)

völlige oder teilweise Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen, die anhängig sind.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausfuhrabgabe ist die am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten geltende Abgabe.

Der Betreffende kann jedoch gleichzeitig mit dem Lizenzantrag den Antrag stellen, die am Tag der Antragstellung gültige Ausfuhrabgabe auf eine innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführende Ausfuhr anzuwenden.

(3)   Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt und veröffentlicht.

Artikel 6

Die Methoden zur Feststellung des Asche-, Fett- und Stärkegehalts, das Denaturierungsverfahren und alle anderen im Zuge der Durchführung dieser Verordnung notwendigen Analysemethoden werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(5)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.


ANHANG I

KN-Code/Produktcode

Warenbezeichnung

Grunderzeugnis

Koeffizient

(1)

(2)

(3)

(4)

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

 

1102 20 10 9200

Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von 1,3 GHT oder weniger und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 GHT oder weniger

Mais

1,40

1102 20 10 9400

Mehl von Mais mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis zu 1,5 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 1 GHT oder weniger

Mais

1,20

1102 20 90 9200

Mehl von Mais mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis zu 1,7 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT

Mais

1,20

1102 90 10 9100

Anderes von Gerste mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT

Gerste

1,50

1102 90 10 9900

Anderes von Gerste, andere

Gerste

1,02

1102 90 30 9100

Anderes von Hafer mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT, einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1,8 GHT und einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 11 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

1,80

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

 

1103 13 10 9100

Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von höchstens 0,9 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,6 GHT

Mais

1,80

1103 13 10 9300

Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von mehr als 0,9 und höchstens 1,3 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,8 GHT

Mais

1,40

1103 13 10 9500

Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 und höchstens 1,5 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1,0 GHT

Mais

1,20

1103 13 90 9100

Anderer Grobgrieß und Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 und höchstens 1,7 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1,0 GHT

Mais

1,20

1103 19 10 9000

Grobgrieß und Feingrieß von Roggen

Roggen

1,00

1103 19 30 9100

Grobgrieß und Feingrieß von Gerste mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT

Gerste

1,55

1103 19 40 9100

Grobgrieß und Feingrieß von Hafer, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT und einem Spelzgehalt von höchstens 0,1 GHT, einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 11 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

1,80

1103 20 20 9000

Pellets von Gerste

Gerste

1,02

1103 20 60 9000

Pellets von Weizen

Weizen

1,02

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (entspelzt, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

 

1104 12 90 9100

Getreidekörner als Flocken von Hafer mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT und einem Spelzgehalt von höchstens 0,1 GHT, einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 12 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

2,00

1104 12 90 9300

Getreidekörner als Flocken von Hafer mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT, einem Spelzgehalt von mehr als 0,1 und höchstens 1,5 GHT und einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 12 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

1,60

1104 19 10 9000

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken von Weizen

Weizen

1,02

1104 19 50 9110

Getreidekörner als Flocken von Mais mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,7 GHT

Mais

1,60

1104 19 50 9130

Getreidekörner als Flocken von Mais mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,9 und höchstens 1,3 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,8 GHT

Mais

1,30

1104 19 69 9100

Getreidekörner als Flocken von Gerste mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT

Gerste

1,50

1104 22 20 9100

Getreidekörner von Hafer, entspelzt (geschält), mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT und einem Spelzgehalt von höchstens 0,5 GHT, einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 11 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

1,60

1104 22 30 9100

Getreidekörner von Hafer, gespelzt und geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 2,3 GHT und einem Spelzgehalt von höchstens 0,1 GHT, einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 11 GHT bei praktisch inaktivierter Peroxydase

Hafer

1,70

1104 23 10 9100

Getreidekörner von Mais, gespelzt (geschält), auch geschnitten oder geschrotet, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,9 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,6 GHT (Grütze)

Mais

1,50

1104 23 10 9300

Getreidekörner von Mais, entspelzt (geschält), auch geschnitten oder geschrotet, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,9 bis höchstens 1,3 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,8 GHT (Grütze)

Mais

1,15

1104 29 01 9100

Getreidekörner von Gerste, entspelzt (geschält), mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT

Gerste

1,50

1104 29 03 9100

Getreidekörner von Gerste, entspelzt, geschnitten oder geschrotet (Grütze), mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT und einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 0,9 GHT

Gerste

1,50

1104 29 05 9100

Getreidekörner von Gerste, perlförmig geschliffen, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT (ohne Talk) — erste Kategorie

Gerste

2,00

1104 29 05 9300

Getreidekörner von Gerste, perlförmig geschliffen, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von höchstens 1 GHT (ohne Talk) — zweite Kategorie

Gerste

1,60

1104 29 11 9000

Getreidekörner von Weizen, entspelzt (geschält), nicht geschnitten oder geschrotet

Weizen

1,02

1104 29 51 9000

Getreidekörner von Weizen, entspelzt (geschält), nur geschrotet

Weizen

1,00

1104 29 55 9000

Getreidekörner von Roggen, entspelzt (geschält), nur geschrotet

Roggen

1,00

1104 30 10 9000

Getreidekörner von Weizen, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

Weizen

0,25

1104 30 90 9000

Andere Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

Mais

0,25

1107

Malz, auch geröstet:

 

 

1107 10 11 000

Nicht geröstet, von Weizen, in Form von Mehl

Weizen

1,78

1107 10 91 000

Nicht geröstet, andere, in Form von Mehl

Gerste

1,78

1108

Stärke, Inulin:

 

 

1108 11 00 9200

Stärke von Weizen mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 87 % und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Weizen

2,00

1108 11 00 9300

Stärke von Weizen mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 84 %, jedoch weniger als 87 %, und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Weizen

2,00

1108 12 00 9200

Stärke von Mais mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 87 % und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Mais

1,60

1108 12 00 9300

Stärke von Mais mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 84 %, jedoch weniger als 87 %, und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Mais

1,60

1108 13 00 9200

Kartoffelstärke mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 80 % und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Mais

1,60

1108 13 00 9300

Kartoffelstärke mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 77 %, aber weniger als 80 %, und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Mais

1,60

1108 19 10 9200

Stärke von Reis mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 87 % und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Reis

1,52

1108 19 10 9300

Stärke von Reis mit einem Trockenextraktgehalt von mindestens 84 %, aber weniger als 87 %, und einer Reinheit im Trockenextrakt von mindestens 97 %

Reis

1,52

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

1702 30 50 9000

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 20 GHT, außer Isoglucose, in weißem, kristallinem Pulver, auch agglomeriert

Mais

2,09

1702 30 90 9000

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 20 GHT, außer Isoglucose, andere

Mais

1,60

1702 40 90 9000

Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 20 bis weniger als 50 GHT, mit Ausnahme von Invertzucker, andere

Mais

1,60

1702 90 50 9100

Maltodextrin, in weißer, fester Form, auch agglomeriert

Mais

2,09

1702 90 50 9900

Maltodextrin und Maltodextrinsirup, andere

Mais

1,60

1702 90 75 9000

Zucker und Melassen, karamelisiert als Pulver, auch agglomeriert (Mais)

Mais

2,19

1702 90 79 9000

Zucker und Melassen, karamelisiert, andere

Mais

1,52

2106 90 55 9000

Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt; Glucose- oder Maltodextrinsirup

Mais

1,60


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission

(ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55)

Verordnung (EG) Nr. 2993/95 der Kommission

(ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25)


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1518/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


13.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/78


VERORDNUNG (EG) Nr. 389/2009 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 13 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind in deren Anhang IV die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzuführen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss legte am 24. April 2009 fest, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen einzufrieren sind.

(3)

Anhang IV ist entsprechend zu ändern.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2009

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.


ANHANG

„ANHANG IV

Liste der in Artikel 6 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

A.

Natürliche Personen

B.

Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

(1)

Korea Mining Development Trading Corporation (auch bekannt als (a) CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; (b). EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; (c) DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; (d) ‚KOMID‘). Anschrift: Central District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

(2)

Korea Ryonbong General Corporation (auch bekannt als (a) KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION; (b) LYONGAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION). Anschrift: Pot’onggang District, Pyongyang, DPRK; Rakwondong, Pothonggang District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der Demokratischen Volksrepublik Korea und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

(3)

Tanchon Commercial Bank (auch bekannt als (a) CHANGGWANG CREDIT BANK; (b) KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK). Anschrift: Saemul 1-Dong Pyongchon District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Wichtigstes Finanzinstitut des Landes im Zusammenhang mit dem Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

13.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/80


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2009

zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3389)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/372/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten.

(2)

Die Anlage zu Anhang VI der Beitrittsakte wurde durch die Entscheidungen 2007/26/EG (2), 2007/689/EG (3), 2008/209/EG (4), 2008/331/EG (5), 2008/547/EG (6), 2008/672/EG (7), 2008/827/EG (8) und 2009/27/EG (9) der Kommission geändert.

(3)

Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass 48 milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. 31 dieser Betriebe dürfen EU-konforme und nicht-EU-konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen. Diese Betriebe sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden.

(4)

Einer der derzeit in Kapitel I aufgeführten milchverarbeitenden Betriebe wird nur EU-konforme Rohmilch verarbeiten und demzufolge als zugelassener EU-Milchverarbeitungsbetrieb betrachtet. Dieser Betrieb sollte daher aus dem Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI gestrichen werden.

(5)

Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(2)  ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 35.

(3)  ABl. L 282 vom 26.10.2007, S. 60.

(4)  ABl. L 65 vom 8.3.2008, S. 18.

(5)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 97.

(6)  ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 11.

(7)  ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 27.

(8)  ABl. L 294 vom 1.11.2008, S. 9.

(9)  ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 23.


ANHANG

Kapitel I der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Einträge werden angefügt:

Nr.

Veterinär-Nr.

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

„16

BG 1512029

‚Lavena‘ OOD

s. Dolni Dębnik

obl. Pleven

17

BG 1612028

ET ‚Slavka Todorova‘

s. Trud

obsht. Maritsa

18

BG 1612051

ET ‚Radev-Radko Radev‘

s. Kurtovo Konare

obl. Plovdiv

19

BG 1612066

‚Lakti ko‘ OOD

s. Bogdanitza

20

BG 2112029

ET ‚Karamfil Kasakliev‘

gr. Dospat

21

BG 0912004

‚Rodopchanka‘ OOD

s. Byal izvor

obsht. Ardino

22

BG 2012043

‚Agroprodukt‘ OOD

gr. Sliven

kv. Industrialen

23

0112003

ET ‚Vekir‘

s. Godlevo

24

0112013

ET ‚Ivan Kondev‘

gr. Razlog

Stopanski dvor

25

0212028

‚Vester‘ OOD

s. Sigmen

26

0212037

‚Megakomers‘ OOD

s. Lyulyakovo

obsht. Ruen

27

0512003

SD ‚LAF-Velizarov i sie‘

s. Dabravka

obsht. Belogradchik

28

0612035

OOD ‚Nivego‘

s. Chiren

29

0612041

ET ‚Ekoprodukt-Megiya-Bogorodka Dobrilova‘

gr. Vratsa

ul. ‚Ilinden‘ 3

30

0612042

ET ‚Mlechen puls – 95 – Tsvetelina Tomova‘

gr. Krivodol

ul. ‚Vasil Levski‘

31

1012008

‚Kentavar‘ OOD

s. Konyavo

obsht. Kyustendil

32

1212022

‚Milkkomm‘ EOOD

gr. Lom

ul. ‚Al. Stamboliyskiv‘ 149

33

1212031

‚ADL‘ OOD

s. Vladimirovo

obsht. Boychinovtsi

34

1512006

‚Mandra‘ OOD

s. Obnova

obsht. Levski

35

1512008

ET ‚Petar Tonovski-Viola‘

gr. Koynare

ul. ‚Hr. Botev‘ 14

36

1512010

ET ‚Militsa Lazarova-90‘

gr. Slavyanovo

ul. ‚Asen Zlatarev‘ 2

37

1612024

SD ‚Kostovi - EMK‘

gr. Saedinenie

ul. ‚L. Karavelov‘ 5

38

1612043

ET ‚Dimitar Bikov‘

s. Karnare

obsht. ‚Sopot‘

39

1712046

ET ‚Stem-Tezdzhan Ali‘

gr. Razgrad

ul. ‚Knyaz Boris‘ 23

40

2012012

ET ‚Olimp-P.Gurtsov‘

gr. Sliven

m-t ‚Matsulka‘

41

2112003

‚Milk-inzhenering‘ OOD

gr. Smolyan

ul. ‚Chervena skala‘ 21

42

2112027

‚Keri‘ OOD

s. Borino

obsht. Borino

43

2312023

‚Mogila‘ OOD

gr. Godech

ul. ‚Ruse‘ 4

44

2512018

‚Biomak‘ EOOD

gr. Omurtag

ul. ‚Rodopi‘ 2

45

2712013

‚Ekselans‘ OOD

s. Osmar

obsht. V. Preslav

46

2812018

ET ‚Bulmilk-Nikolay Nikolov‘

s. General Inzovo

obl. Yambolska“

2.

Folgender Eintrag wird gestrichen:

Nr.

Veterinär-Nr.

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

„4

1512003

‚Mandra-1‘ OOD

s. Tranchovitsa

obsht. Levski“