ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.117.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 117

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
12. Mai 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 382/2009 der Kommission vom 11. Mai 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/377/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 2009 über die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2359)

3

 

 

2009/378/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2009 zur Genehmigung des vorübergehenden Inverkehrbringens bestimmter Pflanzkartoffeln, die die Bestimmungen der Richtlinie 2002/56/EG des Rates nicht erfüllen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3392)

8

 

 

2009/379/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2009 zur Festsetzung der Beträge, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 378/2007, (EG) Nr. 479/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates dem ELER zur Verfügung gestellt werden, und der für Ausgaben des EGFL verfügbaren Beträge

10

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

12.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 382/2009 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

89,6

TN

115,0

TR

110,4

ZZ

105,0

0707 00 05

MA

32,7

TR

135,2

ZZ

84,0

0709 90 70

TR

105,4

ZZ

105,4

0805 10 20

EG

45,9

IL

55,9

MA

53,1

TN

52,5

TR

76,0

US

68,2

ZZ

58,6

0805 50 10

TR

49,4

ZA

56,2

ZZ

52,8

0808 10 80

AR

80,1

BR

67,5

CA

127,2

CL

73,8

CN

98,2

NZ

98,3

US

128,2

UY

66,3

ZA

81,6

ZZ

91,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

12.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/3


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2009

über die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2359)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2009/377/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 enthält Bestimmungen über die Verwendung des VIS zur Konsultation und zur Anforderung von Dokumenten. Zur Umsetzung von Artikel 16 der VIS-Verordnung sollten Maßnahmen erlassen werden, die den Austausch von Mitteilungen über die betreffende VIS-Infrastruktur regeln (Leistungsanforderungen für das VIS Mail). Diese Mitteilungen sollten nicht im VIS gespeichert werden, und die übermittelten personenbezogenen Daten sollten ausschließlich für die Konsultation zentraler Visumbehörden und für die konsularische Zusammenarbeit verwendet werden.

(2)

Nach Maßgabe weiterer, bis zu dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt zu erlassener Maßnahmen zur Integration der technischen Funktionen des Schengener Konsultationsnetzes sollten für die Leistungsbeschreibung des VIS Mail vier Arten von Mitteilungen definiert werden, die ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS bis zu dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt verwendet werden können: Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit (Artikel 16 Absatz 3 der VIS-Verordnung), Mitteilungen zur Übermittlung von Anforderungen von Kopien von Reisedokumenten und anderen dem Antrag beigefügten Unterlagen bei der zuständigen Visumbehörde und zur Übermittlung von Kopien dieser Dokumente in elektronischer Form (Artikel 16 Absatz 3 der VIS-Verordnung), Mitteilungen, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter Verletzung der VIS-Verordnung im VIS verarbeitet wurden (Artikel 24 Absatz 2 der VIS-Verordnung), sowie Mitteilungen, dass ein Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erlangt hat (Artikel 25 Absatz 2 der VIS-Verordnung).

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks hat Dänemark am 13. Oktober 2008 beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in dänisches Recht umzusetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ist daher nach dem Völkerrecht für Dänemark bindend. Dänemark ist daher auch zur Umsetzung der vorliegenden Entscheidung völkerrechtlich verpflichtet.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), hat sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Diese Entscheidung der Kommission ist daher nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet.

(5)

Gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) hat sich Irland nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Diese Entscheidung der Kommission ist daher nicht an Irland gerichtet.

(6)

Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(7)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) genannten Bereich gehören.

(8)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören.

(9)

Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (7) zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (8) eingerichtet wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsmaßnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ab der Inbetriebnahme des VIS bis zu dem in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Zeitpunkt sind dem Anhang dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 5. Mai 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.


ANHANG

1.   Einleitung

Die Einrichtung des elektronischen Kommunikationssystems „VIS Mail“ erfolgt auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008. Das System soll die Informationsübermittlung zwischen Mitgliedstaaten über die Infrastruktur des Visa-Informationssystems (VIS) ermöglichen.

Alle personenbezogenen Daten, die nach Maßgabe von Artikel 16 der VIS-Verordnung auf diesem Wege übermittelt werden, dürfen ausschließlich für die Konsultation zentraler Visumbehörden und für die konsularische Zusammenarbeit verwendet werden.

Die Implementierung von VIS Mail und von VISION untergliedert sich in folgende Phasen:

Image

Bis zur Inbetriebnahme des VIS wird VISION (1) das einzige Kommunikationsnetz für die Konsultation bezüglich Visa sein.

In Phase 1, die mit der Inbetriebnahme des VIS beginnt, kann VIS Mail zur Übermittlung folgender Informationen verwendet werden:

Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit,

Mitteilungen zur Anforderung von Unterlagen,

Mitteilungen über unrichtige Daten,

Mitteilungen, dass ein Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erlangt hat.

In Phase I sind die Bestimmungen der VIS-Verordnung über die Verwendung von VIS Mail für die Übermittlung von Informationen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit bzw. zur Anforderung von Unterlagen (Artikel 16 Absatz 3), über geänderte Daten (Artikel 24 Absatz 2) und für die Vorabdatenlöschung (Artikel 25 Absatz 2) anzuwenden. Das VIS Mail einschließlich des zentralen Mailverteilers und der nationalen Mailserver muss einsatzbereit sein, wenn mindestens ein Mitgliedstaat das System während Phase 1 für die Übermittlung derartiger Mitteilungen nutzen möchte (2). Während der Phase 1 des Betriebs von VIS Mail wird VISION parallel verwendet werden.

In Phase 2, wenn alle Visumstellen des Schengen-Raums an das VIS angeschlossen werden, wird VIS Mail das Schengener Konsultationsnetz ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung festgelegten Zeitpunkt ersetzen. Ab diesem Zeitpunkt werden dann sämtliche Arten von Mitteilungen per VIS Mail über die Infrastruktur des VIS ausgetauscht.

2.   Infrastruktur für den SMTP-Mailversand

Der SMTP-Mailversand wird über die Infrastruktur des VIS erfolgen, die die nationalen Schnittstellen und das „sTESTA“-Netz umfasst; dabei werden die nationalen Mailserver die Mitteilungen über eine zentrale Mailverteilerstelle austauschen.

Der zentrale SMTP-Mailverteilerserver wird in der Zentraleinheit des VIS und in den Backup-Einheiten installiert. Für die Steuerung und Überwachung des Mailverteilerservers einschließlich der Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge (Logging) wird die Verwaltungsbehörde zuständig sein.

Die nationalen SMTP-Mailserver werden von den Mitgliedstaaten bereitgestellt. Sie müssen vor unberechtigtem Zugriff auf die Mitteilungen geschützt werden.

3.   Anwendungslösung

VIS Mail soll zusammen mit den entwickelten Geschäftsprozessen in Phase 1 in Betrieb genommen werden; dabei wird der technischen Lösung von VISION Rechnung zu tragen sein, damit ein reibungsloser Übergang von Phase 1 zu 2, wenn VISION durch VIS Mail ersetzt werden soll, möglich wird.

Die rechtlichen Aspekte der konsularischen Zusammenarbeit und der Visumverfahren berühren die technischen Spezifikationen für die Funktionen von VIS Mail nicht.


(1)  Dieses Netz wird für die Konsultation zwischen Mitgliedstaaten (einschließlich Vertretung) verwendet, ebenso für die Mitteilung, dass ein Visum mit eingeschränkter räumlicher Geltung ausgestellt wurde.

(2)  Dass das VIS Mail verwendet werden kann, besagt nur, dass seine Verwendung fakultativ ist. Seine Verfügbarkeit hingegen ist dann obligatorisch.


12.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2009

zur Genehmigung des vorübergehenden Inverkehrbringens bestimmter Pflanzkartoffeln, die die Bestimmungen der Richtlinie 2002/56/EG des Rates nicht erfüllen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3392)

(2009/378/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/56/EG darf der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von schweren Virosen bei der direkten Nachkommenschaft 10 % nicht überschreiten. In Schweden reicht die Menge an verfügbaren Pflanzkartoffeln der Kategorie „zertifiziertes Pflanzgut“, die für die nationalen Umweltgegebenheiten geeignet sind und die oben genannte Anforderung erfüllen, nicht aus und kann daher den Bedarf dieses Mitgliedstaats nicht decken.

(2)

Es ist nicht möglich, den Bedarf an Pflanzkartoffeln mit Pflanzkartoffeln aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern zu decken, die alle Anforderungen der Richtlinie 2002/56/EG erfüllen.

(3)

Daher sollte Schweden die Genehmigung erteilt werden, das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln, die weniger strenge Anforderungen erfüllen, für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2009 zu gestatten.

(4)

Darüber hinaus sollte anderen Mitgliedstaaten, die Schweden die entsprechenden Pflanzkartoffeln liefern können, unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland geerntet wurden, die Genehmigung erteilt werden, das Inverkehrbringen solcher Pflanzkartoffeln zu gestatten.

(5)

Schweden sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Pflanzkartoffeln, die gemäß der vorliegenden Entscheidung genehmigt wird, die von ihr abgedeckte Höchstmenge nicht überschreitet.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft von Pflanzkartoffeln der Kategorie „zertifiziertes Pflanzgut“, die die Anforderungen der Richtlinie 2002/56/EG hinsichtlich der Anzahl an Pflanzen, welche Symptome schwerer Virusinfektionen bei der direkten Nachkommenschaft aufweisen, nicht erfüllen, wird für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2009 gemäß den im Anhang zur vorliegenden Entscheidung und den nachfolgend aufgeführten Bedingungen genehmigt:

a)

Die Anzahl der Pflanzen, die Symptome schwerer Virusinfektionen bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln der Kategorie „zertifiziertes Pflanzgut“ aufweisen, übersteigt den im Anhang genannten Anteil nicht;

b)

auf dem amtlichen Etikett wird der bei der amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 2002/56/EG ermittelte Anteil an Pflanzen angegeben, der Symptome schwerer Virusinfektionen bei der direkten Nachkommenschaft von Pflanzkartoffeln der Kategorie „zertifiziertes Pflanzgut“ aufweist;

c)

die Pflanzkartoffeln werden gemäß Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung in Verkehr gebracht.

Artikel 2

Ein Lieferant von Pflanzkartoffeln, der Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 1 in Verkehr bringen will, stellt in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist oder in den er einführt, einen Genehmigungsantrag.

Der betroffene Mitgliedstaat erteilt dem Lieferanten die Genehmigung, diese Pflanzkartoffeln in Verkehr zu bringen, es sei denn,

a)

es bestehen ausreichend begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die Menge an Pflanzkartoffeln in Verkehr zu bringen, für die er einen Antrag gestellt hat, oder

b)

die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten unterstützen einander in verwaltungstechnischer Hinsicht bei der Anwendung dieser Entscheidung.

Schweden fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

Jeder Mitgliedstaat, der einen Antrag gemäß Artikel 2 erhält, teilt unverzüglich dem koordinierenden Mitgliedstaat die Menge mit, für die der Antrag gestellt wird. Der koordinierende Mitgliedstaat informiert den meldenden Mitgliedstaat unverzüglich darüber, ob eine Genehmigung zur Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für die sie die Genehmigung zum Inverkehrbringen gemäß der vorliegenden Entscheidung erteilt haben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.


ANHANG

Art

Sorte

Höchstmenge

(Tonnen)

Anzahl an Pflanzen, die Symptome schwerer Virusinfektionen bei der direkten Nachkommen-schaft aufweisen

(%)

Kartoffel

(Stärkesorten) Seresta

150

15


12.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2009

zur Festsetzung der Beträge, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 378/2007, (EG) Nr. 479/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates dem ELER zur Verfügung gestellt werden, und der für Ausgaben des EGFL verfügbaren Beträge

(2009/379/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang des Beschlusses 2006/410/EG der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Festsetzung der Beträge, die gemäß Artikel 10 Absatz 2, den Artikeln 143d und 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates dem ELER zur Verfügung gestellt werden, und der für Ausgaben des EGFL verfügbaren Beträge (2) sind bestimmte Beträge aufgeführt, die in den Haushaltsjahren 2007 bis 2013 für Fördermaßnahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verwendet werden können.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) ist aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4) ersetzt worden.

(3)

Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind neue erhöhte Prozentsätze für die obligatorische Modulation festgelegt worden. Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen (5) muss die Anhebung der obligatorischen Modulation vom Satz der fakultativen Modulation abgezogen werden.

(4)

Die dem ELER zur Verfügung zu stellenden Beträge aus der fakultativen und der obligatorischen Modulation haben sich somit geändert.

(5)

Im Interesse der Klarheit sollte daher der Beschluss 2006/410/EG aufgehoben und durch einen neuen Text ersetzt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die für die Haushaltsjahre 2007 bis 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 143d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007, Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (6) sowie Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 3 und den Artikeln 134 und 135 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellten Beträge sowie die für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) verfügbaren Nettobeträge sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Der Beschluss 2006/410/EG wird aufgehoben.

Brüssel, den 11. Mai 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 163 vom 15.6.2006, S. 10.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(5)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.


ANHANG

(in Mio. EUR)

Haushaltsjahr

Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 143d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Dem ELER zur Verfügung gestellte Beträge

Für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettobeträge

Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 135 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

2007

984

22

 

 

 

 

 

44 753

2008

1 241

22

 

 

 

362

 

44 592

2009

1 305,7

22

 

 

 

424

40,66

44 886,64

2010

 

 

1 867,1

22

 

429,8

82,11

44 744,99

2011

 

 

2 095,3

22

484

403,9

122,61

44 489,19

2012

 

 

2 355,3

22

484

372,3

122,61

44 736,79

2013

 

 

2 640,9

22

484

334,9

122,61

44 969,59