ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.112.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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2009/369/GASP |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
6.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 365/2009 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. Mai 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
JO |
88,9 |
MA |
77,8 |
|
TN |
115,0 |
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TR |
146,3 |
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ZZ |
107,0 |
|
0707 00 05 |
JO |
155,5 |
MA |
32,7 |
|
TR |
137,1 |
|
ZZ |
108,4 |
|
0709 90 70 |
TR |
118,7 |
ZZ |
118,7 |
|
0805 10 20 |
EG |
44,0 |
IL |
58,8 |
|
MA |
39,5 |
|
TN |
49,5 |
|
TR |
101,4 |
|
US |
51,9 |
|
ZZ |
57,5 |
|
0805 50 10 |
TR |
49,0 |
ZA |
54,3 |
|
ZZ |
51,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
81,4 |
BR |
73,1 |
|
CA |
114,7 |
|
CL |
81,5 |
|
CN |
71,2 |
|
MK |
33,9 |
|
NZ |
105,7 |
|
US |
124,1 |
|
UY |
70,5 |
|
ZA |
80,5 |
|
ZZ |
83,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
6.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 366/2009 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2009
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben Lapin Poron liha (g. U.)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Finnlands auf Eintragung der Bezeichnung „Lapin Poron liha“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Schweden legte bei der Kommission am 26. Juni 2008 einen Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Dieser Einspruch stützt sich auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d der genannten Verordnung. Schweden vertrat in seinem Einspruch die Ansicht, dass die Bedingungen des Artikels 2 jener Verordnung mit Blick auf eine Eintragung nicht eingehalten wurden, dass sich die Eintragung der Bezeichnung nachteilig auf bestehende Namen, Marken oder Erzeugnisse auswirken würde und dass die betreffende Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist. |
(3) |
Die Kommission hielt den Einspruch für zulässig und ersuchte die betroffenen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. August 2008, im Einklang mit ihren nationalen Verfahren nach einer einvernehmlichen Regelung zu suchen. |
(4) |
Zwischen Finnland und Schweden kam eine Einigung innerhalb von sechs Monaten zustande, die der Kommission am 27. Februar 2009 mitgeteilt wurde. Gemäß dieser Einigung erhebt Schweden keinen Einspruch gegen die Eintragung der Bezeichnung „Lapin Poron liha“. Es wurde vereinbart, dass bei der Etikettierung von Rentierfleisch oder von Erzeugnissen aus Rentierfleisch mit Ursprung im schwedischen Teil Lapplands die Vorgaben von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingehalten werden müssen. |
(5) |
Im Rahmen dieser Einigung bleiben die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten Angaben unverändert. Die Bezeichnung „Lapin Poron liha“ ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 19 vom 25.1.2008, S. 22.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:
Klasse 1.1 Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch
FINNLAND
Lapin Poron liha (g. U.)
6.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 367/2009 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2009
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Znojemské pivo (g.g.A.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Znojemské pivo“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 244 vom 25.9.2008, S. 23.
ANHANG
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:
Klasse 2.1 Bier
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Znojemské pivo (g.g.A.)
6.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 368/2009 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2009
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 362/2009 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 6. Mai 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.
(4) ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 3.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 6. Mai 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
28,95 |
2,60 |
1701 11 90 (1) |
28,95 |
7,06 |
1701 12 10 (1) |
28,95 |
2,47 |
1701 12 90 (1) |
28,95 |
6,63 |
1701 91 00 (2) |
33,46 |
8,50 |
1701 99 10 (2) |
33,46 |
4,30 |
1701 99 90 (2) |
33,46 |
4,30 |
1702 90 95 (3) |
0,33 |
0,33 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
6.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/9 |
BESCHLUSS ATALANTA/3/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 21. April 2009
zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2009/369/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 10 Absatz 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, geeignete Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation „Atalanta“ zu fassen. |
(2) |
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 und von Brüssel vom 24. und 25. Oktober 2002 wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt. |
(3) |
Der Ausschuss der beitragenden Länder wird bei der laufenden Durchführung der Operation „Atalanta“ eine Schlüsselrolle übernehmen. Er ist das vorrangige Forum, in dem die beitragenden Länder gemeinsam die Fragen erörtern, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz ihrer Streitkräfte bei der Operation stellen. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Operation obliegt, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung. |
(4) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Einsetzung und Zuständigkeitsbereich
Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (COCO) für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom Dezember 2000 in Nizza und vom Oktober 2002 in Brüssel festgelegt.
Artikel 2
Zusammensetzung
(1) Mitglieder des Ausschusses sind
— |
Vertreter aller Mitgliedstaaten; |
— |
Vertreter der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt. |
(2) Der Befehlshaber der EU-Operation, der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union oder ihre Stellvertreter sowie Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil.
(3) Dritte können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.
Artikel 3
Vorsitz
Unbeschadet der Vorrechte des Vorsitzes des Rates führt der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder sein Stellvertreter in enger Konsultation mit dem Vorsitz des Rates und dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter den Vorsitz in dem Ausschuss.
Artikel 4
Sitzungen
(1) Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
(2) Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.
Artikel 5
Verfahren
(1) Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des PSK und der Aufgaben des Befehlshabers der EU-Operation
— |
ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Operation beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Operation betreffen; |
— |
ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen der Ziele, abgibt. |
Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.
(2) Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.
(3) Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.
(4) Dänemark beteiligt sich nicht an Beschlüssen des Ausschusses.
Artikel 6
Vertraulichkeit
(1) Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2) Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. April 2009.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Präsident
I. ŠRÁMEK
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.