ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.110.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 110

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
1. Mai 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 358/2009 der Kommission vom 30. April 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 359/2009 der Kommission vom 30. April 2009 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 360/2009 der Kommission vom 30. April 2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

27

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung) ( 1 )

30

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/357/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 27. April 2009 zur Änderung des Beschlusses 2007/134/EG zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates ( 1 )

37

 

 

2009/358/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. April 2009 über die Harmonisierung und die regelmäßige Übermittlung von Informationen sowie über den Fragebogen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 18 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3011)

39

 

 

2009/359/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von Inertabfälle gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3012)

46

 

 

2009/360/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3013)

48

 

 

2009/361/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2009 zur Genehmigung von Beihilfen Finnlands für Saatgut und Getreidesaatgut im Erntejahr 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3078)

52

 

 

2009/362/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2009 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3149)

54

 

 

2009/363/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/253/EG zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3517)  ( 1 )

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2009 DER KOMMISSION

vom 30. April 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

88,9

MA

82,6

TN

139,0

TR

120,1

ZZ

107,7

0707 00 05

JO

155,5

MA

32,7

TR

143,3

ZZ

110,5

0709 90 70

JO

216,7

TR

96,2

ZZ

156,5

0805 10 20

EG

45,0

IL

55,9

MA

49,7

TN

53,5

TR

54,0

US

51,9

ZZ

51,7

0805 50 10

TR

55,3

ZA

56,7

ZZ

56,0

0808 10 80

AR

83,6

BR

73,4

CA

114,7

CL

86,5

CN

96,9

MK

33,9

NZ

117,2

US

127,7

UY

71,7

ZA

79,5

ZZ

88,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 359/2009 DER KOMMISSION

vom 30. April 2009

zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

nach Befragung der Wissenschaftlichen Prüfgruppe,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann die Kommission gemäß den unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Bedingungen die Einfuhr bestimmter Arten in die Gemeinschaft einschränken. In der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (2) sind solche Einschränkungen geregelt.

(2)

Eine Liste von Arten, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird, wurde zuletzt in der Verordnung (EG) Nr. 811/2008 der Kommission vom 13. August 2008 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft (3) erstellt.

(3)

Die Wissenschaftliche Prüfgruppe hat auf der Grundlage aktueller Informationen den Schluss gezogen, dass hinsichtlich des Erhaltungszustands bestimmter in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteter Arten ernsthafte Gefahren drohen, wenn die Einfuhr in die Gemeinschaft aus bestimmten Ursprungsländern nicht ausgesetzt wird. Die Einfuhr folgender Arten sollte deshalb ausgesetzt werden:

Psittacus erithacus aus Äquatorialguinea,

Calumma andringitraensis, Calumma glawi, Calumma guillaumeti, Calumma marojezensis, Calumma vatosoa, Calumma vencesi und Furcifer nicosiai aus Madagaskar,

Chamaeleo camerunensis aus Kamerun,

Phelsuma berghofi, Phelsuma hielscheri, Phelsuma malamakibo und Phelsuma masohoala aus Madagaskar.

(4)

Die Wissenschaftliche Prüfgruppe ist außerdem zu dem Schluss gekommen, dass auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen die Einfuhr folgender Arten in die Gemeinschaft nicht länger ausgesetzt werden sollte:

Lynx lynx aus der Republik Moldau und der Ukraine,

Lama guanicoe (jetzt als Lama glama guanicoe eingestuft) aus Argentinien,

Hippopotamus amphibius aus Ruanda,

Aratinga erythrogenys aus Peru,

Dendrobates auratus und Dendrobates pumilio aus Nicaragua,

Dendrobates tinctorius aus Suriname,

Plerogyra simplex, Hydnophora rigida und Blastomussa wellsi aus Fidschi,

Plerogyra sinuosa, Acanthastrea spp. (außer Acanthastrea hemprichii) und Cynarina lacrymalis aus Tonga.

(5)

Alle Ursprungsländer von Arten, deren Einfuhr in die Gemeinschaft den neuen Beschränkungen gemäß dieser Verordnung unterliegen, wurden konsultiert.

(6)

Einige Unstimmigkeiten zwischen den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und den wissenschaftlichen Namen in den bei der 14. Konferenz der CITES-Vertragsparteien angenommenen Nomenklaturreferenzen sollten korrigiert werden.

(7)

Die Liste der Arten, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird, sollte daher geändert und die Verordnung (EG) Nr. 811/2008 aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird die Einfuhr von Exemplaren der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelisteten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten hiermit ausgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 811/2008 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 17.


ANHANG

In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführte Arten, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird

Arten

Herkunft

Exemplare

Ursprungsländer

Rechtsgrundlage Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe

FAUNA

CHORDATA

MAMMALIA

ARTIODACTYLA

Bovidae

Capra falconeri

Wildfänge

Jagdtrophäen

Usbekistan

a

Ovis ammon nigrimontana

Wildfänge

Jagdtrophäen

Kasachstan

a

CARNIVORA

Canidae

Canis lupus

Wildfänge

Jagdtrophäen

Belarus, Kirgisistan, Türkei

a

Felidae

Lynx lynx

Wildfänge

Jagdtrophäen

Aserbaidschan

a

Ursidae

Ursus arctos

Wildfänge

Jagdtrophäen

Kanada (British Columbia)

a

Ursus thibetanus

Wildfänge

Jagdtrophäen

Russische Föderation

a

AVES

FALCONIFORMES

Accipitridae

Leucopternis occidentalis

Wildfänge

Alle

Ecuador, Peru

a

Falconidae

Falco cherrug

Wildfänge

Alle

Armenien, Bahrain, Irak, Mauretanien, Tadschikistan

a


In Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführte Arten, deren Einfuhr in die Gemeinschaft ausgesetzt wird

Arten

Herkunft

Exemplare

Ursprungsländer

Rechtsgrundlage Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe

FAUNA

CHORDATA

MAMMALIA

ARTIODACTYLA

Bovidae

Ovis vignei bocharensis

Wildfänge

Alle

Usbekistan

b

Saiga borealis

Wildfänge

Alle

Russische Föderation

b

Saiga tatarica

Wildfänge

Alle

Kasachstan, Russische Föderation

b

Cervidae

Cervus elaphus bactrianus

Wildfänge

Alle

Usbekistan

b

Hippopotamidae

Hexaprotodon liberiensis (Synonym Choeropsis liberiensis)

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Guinea, Guinea-Bissau, Nigeria, Sierra Leone

b

Hippopotamus amphibius

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo, Gambia, Malawi, Niger, Nigeria, Sierra Leone, Togo

b

Moschidae

Moschus anhuiensis

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus berezovskii

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus chrysogaster

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus fuscus

Wildfänge

Alle

China

b

Moschus moschiferus

Wildfänge

Alle

China, Russische Föderation

b

CARNIVORA

Canidae

Chrysocyon brachyurus

Wildfänge

Alle

Bolivien, Peru

b

Eupleridae

Cryptoprocta ferox

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Eupleres goudotii

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Fossa fossana

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Felidae

Leopardus colocolo

Wildfänge

Alle

Chile

b

Leopardus pajeros

Wildfänge

Alle

Chile

b

Leptailurus serval

Wildfänge

Alle

Algerien

b

Panthera leo

Wildfänge

Alle

Äthiopien

b

Prionailurus bengalensis

Wildfänge

Alle

China (Macau)

b

Profelis aurata

Wildfänge

Alle

Togo

b

Mustelidae

Hydrictis maculicollis

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Odobenidae

Odobenus rosmarus

Wildfänge

Alle

Grönland

b

Viverridae

Cynogale bennettii

Wildfänge

Alle

Brunei, China, Indonesien, Malaysia, Thailand

b

MONOTREMATA

Tachyglossidae

Zaglossus bartoni

Wildfänge

Alle

Indonesien, Papua-Neuguinea

b

Zaglossus bruijni

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

PERISSODACTYLA

Equidae

Equus zebra hartmannae

Wildfänge

Alle

Angola

b

PHOLIDOTA

Manidae

Manis temminckii

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo

b

PILOSA

Myrmecophagidae

Myrmecophaga tridactyla

Wildfänge

Alle

Belize, Uruguay

b

PRIMATES

Atelidae

Alouatta guariba

Wildfänge

Alle

Alle

b

Alouatta macconnelli

Wildfänge

Alle

Trinidad und Tobago

b

Ateles belzebuth

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles fusciceps

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles geoffroyi

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles hybridus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles paniscus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Lagothrix cana

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix lagotricha

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix lugens

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix poeppigii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cebidae

Callithrix geoffroyi (Synonym C. jacchus geoffroyi)

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Cebus capucinus

Wildfänge

Alle

Belize

b

Cercopithecidae

Cercocebus atys

Wildfänge

Alle

Ghana

b

Cercopithecus ascanius

Wildfänge

Alle

Burundi

b

Cercopithecus cephus

Wildfänge

Alle

Zentralafrikanische Republik

b

Cercopithecus dryas (einschl. C. salongo)

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo

b

Cercopithecus erythrogaster

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus erythrotis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus hamlyni

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus mona

Wildfänge

Alle

Togo

b

Cercopithecus petaurista

Wildfänge

Alle

Togo

b

Cercopithecus pogonias

Wildfänge

Alle

Kamerun, Äquatorialguinea, Nigeria

b

Cercopithecus preussi (Synonym C. lhoesti preussi)

Wildfänge

Alle

Kamerun, Äquatorialguinea, Nigeria

b

Colobus polykomos

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire

b

Colobus vellerosus

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Ghana, Nigeria, Togo

b

Lophocebus albigena (Synonym Cercocebus albigena)

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Macaca arctoides

Wildfänge

Alle

Indien, Malaysia, Thailand

b

Macaca assamensis

Wildfänge

Alle

Nepal

b

Macaca cyclopis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Macaca fascicularis

Wildfänge

Alle

Bangladesch, Indien

b

Macaca leonina

Wildfänge

Alle

China

b

Macaca maura

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Macaca nigra

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Macaca nigrescens

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Macaca ochreata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Macaca pagensis

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Macaca sylvanus

Wildfänge

Alle

Algerien, Marokko

b

Papio anubis

Wildfänge

Alle

Libyen

b

Papio papio

Wildfänge

Alle

Guinea-Bissau

b

Piliocolobus badius (Synonym Colobus badius)

Wildfänge

Alle

Alle

b

Procolobus verus (Synonym Colobus verus)

Wildfänge

Alle

Benin, Côte d’Ivoire, Ghana, Sierra Leone, Togo

b

Trachypithecus phayrei (Synonym Presbytis phayrei)

Wildfänge

Alle

Kambodscha, China, Indien

b

Trachypithecus vetulus (Synonym Presbytis senex)

Wildfänge

Alle

Sri Lanka

b

Galagidae

Euoticus pallidus (Synonym Galago elegantulus pallidus)

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Galago demidoff (Synonym Galago demidovii)

Wildfänge

Alle

Burkina Faso, Zentralafrikanische Republik

b

Galago granti

Wildfänge

Alle

Malawi

b

Galago matschiei (Synonym G. inustus)

Wildfänge

Alle

Ruanda

b

Lorisidae

Arctocebus aureus

Wildfänge

Alle

Zentralafrikanische Republik, Gabun

b

Arctocebus calabarensis

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Nycticebus pygmaeus

Wildfänge

Alle

Kambodscha, Laos

b

Perodicticus potto

Wildfänge

Alle

Togo

b

Pithecidae

Chiropotes chiropotes

Wildfänge

Alle

Brasilien, Guyana

b

Chiropotes israelita

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Chiropotes satanas

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Chiropotes utahickae

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Pithecia pithecia

Wildfänge

Alle

Guyana

b

RODENTIA

Sciuridae

Ratufa affinis

Wildfänge

Alle

Singapur

b

Ratufa bicolor

Wildfänge

Alle

China

b

AVES

ANSERIFORMES

Anatidae

Anas bernieri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Oxyura jamaicensis

Alle

Lebend

Alle

d

APODIFORMES

Trochilidae

Chalcostigma olivaceum

Wildfänge

Alle

Peru

b

Heliodoxa rubinoides

Wildfänge

Alle

Peru

b

CICONIIFORMES

Balaenicipitidae

Balaeniceps rex

Wildfänge

Alle

Tansania, Sambia

b

COLUMBIFORMES

Columbidae

Goura cristata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Goura scheepmakeri

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Goura victoria

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

CORACIIFORMES

Bucerotidae

Buceros rhinoceros

Wildfänge

Alle

Thailand

b

CUCULIFORMES

Musophagidae

Tauraco corythaix

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Tauraco fischeri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Tauraco macrorhynchus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Tauraco porphyreolopha

Wildfänge

Alle

Uganda

b

FALCONIFORMES

Accipitridae

Accipiter brachyurus

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea

b

Accipiter erythropus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Accipiter gundlachi

Wildfänge

Alle

Kuba

b

Accipiter imitator

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea, Salomonen

b

Accipiter melanoleucus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Accipiter ovampensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Aquila rapax

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Aviceda cuculoides

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Buteo albonotatus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Buteo galapagoensis

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Buteo platypterus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Buteo ridgwayi

Wildfänge

Alle

Dominikanische Republik, Haiti

b

Erythrotriorchis radiatus

Wildfänge

Alle

Australien

b

Gyps africanus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Gyps bengalensis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gyps coprotheres

Wildfänge

Alle

Mosambik, Namibia, Swasiland

b

Gyps indicus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gyps rueppellii

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Gyps tenuirostris

Wildfänge

Alle

Alle

b

Harpyopsis novaeguineae

Wildfänge

Alle

Indonesien, Papua-Neuguinea

b

Hieraaetus ayresii

Wildfänge

Alle

Kamerun, Guinea, Togo

b

Hieraaetus spilogaster

Wildfänge

Alle

Guinea, Togo

b

Leucopternis lacernulatus

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Lophaetus occipitalis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Lophoictinia isura

Wildfänge

Alle

Australien

b

Macheiramphus alcinus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Polemaetus bellicosus

Wildfänge

Alle

Kamerun, Guinea, Togo

b

Spizaetus africanus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Spizaetus bartelsi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Stephanoaetus coronatus

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Guinea, Togo

b

Terathopius ecaudatus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Torgos tracheliotus

Wildfänge

Alle

Kamerun, Sudan

b

Trigonoceps occipitalis

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Guinea

b

Urotriorchis macrourus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Falconidae

Falco chicquera

Wildfänge

Alle

Guinea, Togo

b

Falco deiroleucus

Wildfänge

Alle

Belize, Guatemala

b

Falco fasciinucha

Wildfänge

Alle

Botsuana, Äthiopien, Kenia, Malawi, Mosambik, Südafrika, Sudan, Tansania, Sambia, Simbabwe

b

Falco hypoleucos

Wildfänge

Alle

Australien, Papua-Neuguinea

b

Micrastur plumbeus

Wildfänge

Alle

Kolumbien, Ecuador

b

Sagittariidae

Sagittarius serpentarius

Wildfänge

Alle

Kamerun, Guinea, Togo

b

GALLIFORMES

Phasianidae

Polyplectron schleiermacheri

Wildfänge

Alle

Indonesien, Malaysia

b

GRUIFORMES

Gruidae

Anthropoides virgo

Wildfänge

Alle

Sudan

b

Balearica pavonina

Wildfänge

Alle

Guinea, Mali

b

Balearica regulorum

Wildfänge

Alle

Angola, Botsuana, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Kenia, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Ruanda, Südafrika, Swasiland, Uganda, Sambia, Simbabwe

b

Bugeranus carunculatus

Wildfänge

Alle

Südafrika, Tansania

b

PASSERIFORMES

Pittidae

Pitta nympha

Wildfänge

Alle

Alle (außer Vietnam)

b

Pycnonotidae

Pycnonotus zeylanicus

Wildfänge

Alle

Malaysia

b

PSITTACIFORMES

Cacatuidae

Cacatua sanguinea

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Loriidae

Charmosyna aureicincta

Wildfänge

Alle

Fidschi

b

Charmosyna diadema

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lorius domicella

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Trichoglossus johnstoniae

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Psittacidae

Agapornis fischeri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Mosambik

b

Agapornis lilianae

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Agapornis nigrigenis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Agapornis pullarius

Wildfänge

Alle

Angola, Demokratische Republik Kongo, Côte d’Ivoire, Guinea, Kenia, Mali, Togo

b

Alisterus chloropterus chloropterus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Amazona agilis

Wildfänge

Alle

Jamaika

b

Amazona autumnalis

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Amazona collaria

Wildfänge

Alle

Jamaika

b

Amazona mercenaria

Wildfänge

Alle

Venezuela

b

Amazona xanthops

Wildfänge

Alle

Bolivien, Paraguay

b

Ara chloropterus

Wildfänge

Alle

Argentinien, Panama

b

Ara severus

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Aratinga acuticaudata

Wildfänge

Alle

Uruguay

b

Aratinga aurea

Wildfänge

Alle

Argentinien

b

Aratinga auricapillus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Aratinga euops

Wildfänge

Alle

Kuba

b

Bolborhynchus ferrugineifrons

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Coracopsis vasa

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Cyanoliseus patagonus

Wildfänge

Alle

Chile, Uruguay

b

Deroptyus accipitrinus

Wildfänge

Alle

Peru, Suriname

b

Eclectus roratus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Forpus xanthops

Wildfänge

Alle

Peru

b

Hapalopsittaca amazonina

Wildfänge

Alle

Alle

b

Hapalopsittaca fuertesi

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Hapalopsittaca pyrrhops

Wildfänge

Alle

Alle

b

Leptosittaca branickii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Nannopsittaca panychlora

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Pionus chalcopterus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Poicephalus cryptoxanthus

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Poicephalus gulielmi

Wildfänge

Alle

Kamerun, Côte d’Ivoire, Kongo, Guinea

b

Poicephalus meyeri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Poicephalus robustus

Wildfänge

Alle

Botsuana, Demokratische Republik Kongo, Côte d’Ivoire, Gambia, Guinea, Mali, Namibia, Nigeria, Senegal, Südafrika, Swasiland, Togo, Uganda

b

Poicephalus rufiventris

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Polytelis alexandrae

Wildfänge

Alle

Australien

b

Prioniturus luconensis

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Psittacula alexandri

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Psittacula finschii

Wildfänge

Alle

Bangladesch, Kambodscha

b

Psittacula roseata

Wildfänge

Alle

China

b

Psittacus erithacus

Wildfänge

Alle

Benin, Burundi, Äquatorialguinea, Liberia, Mali, Nigeria, Togo

b

Psittacus erithacus timneh

Wildfänge

Alle

Guinea, Guinea-Bissau

b

Psittrichas fulgidus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Pyrrhura albipectus

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Pyrrhura caeruleiceps

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Pyrrhura calliptera

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Pyrrhura leucotis

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Pyrrhura orcesi

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Pyrrhura pfrimeri

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Pyrrhura subandina

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Pyrrhura viridicata

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Tanygnathus gramineus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Touit melanonotus

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Touit surdus

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Triclaria malachitacea

Wildfänge

Alle

Argentinien, Brasilien

b

STRIGIFORMES

Strigidae

Asio capensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Bubo blakistoni

Wildfänge

Alle

China, Japan, Russische Föderation

b

Bubo lacteus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Bubo philippensis

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Bubo poensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Bubo vosseleri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Glaucidium capense

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo, Ruanda

b

Glaucidium perlatum

Wildfänge

Alle

Kamerun, Guinea

b

Ketupa ketupu

Wildfänge

Alle

Singapur

b

Nesasio solomonensis

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea, Salomonen

b

Ninox affinis

Wildfänge

Alle

Indien

b

Ninox rudolfi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Otus angelinae

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Otus capnodes

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Otus fuliginosus

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Otus insularis

Wildfänge

Alle

Seychellen

b

Otus longicornis

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Otus mindorensis

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Otus mirus

Wildfänge

Alle

Philippinen

b

Otus pauliani

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Otus roboratus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Pseudoscops clamator

Wildfänge

Alle

Peru

b

Ptilopsis leucotis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Pulsatrix melanota

Wildfänge

Alle

Peru

b

Scotopelia bouvieri

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Scotopelia peli

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Scotopelia ussheri

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Ghana, Guinea, Liberia, Sierra Leone

b

Strix uralensis davidi

Wildfänge

Alle

China

b

Strix woodfordii

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Tytonidae

Phodilus prigoginei

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo

b

Tyto aurantia

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea

b

Tyto inexspectata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Tyto manusi

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea

b

Tyto nigrobrunnea

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Tyto sororcula

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

REPTILIA

CROCODYLIA

Alligatoridae

Caiman crocodilus

Wildfänge

Alle

El Salvador, Guatemala, Mexiko

b

Palaeosuchus trigonatus

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Crocodylidae

Crocodylus niloticus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

SAURIA

Agamidae

Uromastyx aegyptia

Herkunft „F“ (1)

Alle

Ägypten

b

Uromastyx dispar

Wildfänge

Alle

Algerien, Mali, Sudan

b

Uromastyx geyri

Wildfänge

Alle

Mali, Niger

b

Chamaeleonidae

Brookesia decaryi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma andringitraensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma boettgeri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma brevicornis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma capuroni

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma cucullata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma fallax

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma furcifer

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma gallus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma gastrotaenia

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma glawi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma globifer

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma guibei

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma guillaumeti

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma hilleniusi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma linota

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma malthe

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma marojezensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma nasuta

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma oshaughnessyi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma parsonii

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma peyrierasi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma tsaratananensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma vatosoa

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma vencesi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Chamaeleo camerunensis

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo deremensis

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo eisentrauti

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo ellioti

Wildfänge

Alle

Burundi

b

Chamaeleo feae

Wildfänge

Alle

Äquatorialguinea

b

Chamaeleo fuelleborni

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo gracilis

Wildfänge

Alle

Benin

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Kopf-Rumpf-Länge > 8 cm

Togo

b

Chamaeleo montium

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo pfefferi

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo senegalensis

Aus Ranching-Betrieben

Kopf-Rumpf-Länge > 6 cm

Togo

b

Chamaeleo werneri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo wiedersheimi

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Furcifer angeli

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer antimena

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer balteatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer belalandaensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer bifidus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer campani

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer labordi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer minor

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer monoceras

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer nicosiai

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer petteri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer rhinoceratus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer tuzetae

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer willsii

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Cordylidae

Cordylus mossambicus

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Cordylus tropidosternum

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Cordylus vittifer

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Gekkonidae

Phelsuma abbotti

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma antanosy

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma barbouri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma berghofi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma breviceps

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma comorensis

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Phelsuma dubia

Wildfänge

Alle

Komoren, Madagaskar

b

Phelsuma flavigularis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma guttata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma hielscheri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma klemmeri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma laticauda

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Phelsuma malamakibo

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma masohoala

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma modesta

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma mutabilis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma pronki

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma pusilla

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma seippi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma serraticauda

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma standingi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma v-nigra

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Uroplatus ebenaui

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus fimbriatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus guentheri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus henkeli

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus lineatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus malama

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus phantasticus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus pietschmanni

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus sikorae

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Helodermatidae

Heloderma horridum

Wildfänge

Alle

Guatemala, Mexiko

b

Heloderma suspectum

Wildfänge

Alle

Mexiko, Vereinigte Staaten von Amerika

b

Iguanidae

Conolophus pallidus

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Conolophus subcristatus

Wildfänge

Alle

Ecuador

b

Iguana iguana

Wildfänge

Alle

El Salvador

b

Scincidae

Corucia zebrata

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Varanidae

Varanus bogerti

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea

b

Varanus dumerilii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus exanthematicus

Wildfänge

Alle

Benin, Togo

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Größer als 35 cm

Togo

b

Varanus jobiensis (Synonym V. karlschmidti)

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus keithhornei

Wildfänge

Alle

Australien

b

Varanus niloticus

Wildfänge

Alle

Benin, Burundi, Mosambik, Togo

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin, Togo

b

Varanus ornatus

Wildfänge

Alle

Togo

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Togo

b

Varanus prasinus beccarii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus salvadorii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus salvator

Wildfänge

Alle

China, Indien, Singapur

b

Varanus telenesetes

Wildfänge

Alle

Papua-Neuguinea

b

Varanus yemenensis

Wildfänge

Alle

Alle

b

SERPENTES

Boidae

Boa constrictor

Wildfänge

Alle

El Salvador, Honduras

b

Calabaria reinhardtii

Wildfänge

Alle

Togo

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin, Togo

b

Eunectes deschauenseei

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Eunectes murinus

Wildfänge

Alle

Paraguay

b

Gongylophis colubrinus

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Elapidae

Naja atra

Wildfänge

Alle

Laos

b

Naja kaouthia

Wildfänge

Alle

Laos

b

Naja siamensis

Wildfänge

Alle

Laos

b

Pythonidae

Liasis fuscus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Morelia boeleni

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Python molurus

Wildfänge

Alle

China

b

Python regius

Wildfänge

Alle

Benin, Guinea

b

Python reticulatus

Wildfänge

Alle

Indien, Malaysia (Halbinsel), Singapur

b

Python sebae

Wildfänge

Alle

Mauretanien, Mosambik

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Mosambik

b

TESTUDINES

Emydidae

Chrysemys picta

Alle

Lebend

Alle

d

Trachemys scripta elegans

Alle

Lebend

Alle

d

Geoemydidae

Callagur borneoensis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cuora amboinensis

Wildfänge

Alle

Indonesien, Malaysia

b

Cuora galbinifrons

Wildfänge

Alle

China

b

Heosemys spinosa

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Leucocephalon yuwonoi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Malayemys subtrijuga

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Notochelys platynota

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Siebenrockiella crassicollis

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Podocnemididae

Erymnochelys madagascariensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Peltocephalus dumerilianus

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Podocnemis erythrocephala

Wildfänge

Alle

Kolumbien, Venezuela

b

Podocnemis expansa

Wildfänge

Alle

Kolumbien, Ecuador, Guyana, Peru, Trinidad und Tobago, Venezuela

b

Podocnemis lewyana

Wildfänge

Alle

Alle

b

Podocnemis sextuberculata

Wildfänge

Alle

Peru

b

Podocnemis unifilis

Wildfänge

Alle

Suriname

b

Testudinidae

Aldabrachelys gigantea

Wildfänge

Alle

Seychellen

b

Chelonoidis denticulata

Wildfänge

Alle

Bolivien, Ecuador

b

Geochelone elegans

Wildfänge

Alle

Pakistan

b

Geochelone platynota

Wildfänge

Alle

Myanmar

b

Geochelone sulcata

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Togo, Benin

b

Gopherus agassizii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gopherus berlandieri

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gopherus polyphemus

Wildfänge

Alle

Vereinigte Staaten von Amerika

b

Indotestudo elongata

Wildfänge

Alle

Bangladesch, China, Indien

b

Indotestudo forstenii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Indotestudo travancorica

Wildfänge

Alle

Alle

b

Kinixys belliana

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin

b

Kinixys homeana

Wildfänge

Alle

Benin, Togo

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin

b

Kinixys spekii

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Manouria emys

Wildfänge

Alle

Bangladesch, Indien, Indonesien, Myanmar, Thailand

b

Manouria impressa

Wildfänge

Alle

Vietnam

b

Stigmochelys pardalis

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo, Mosambik, Uganda, Tansania

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Mosambik, Sambia

b

 

Herkunft „F“ (1)

Alle

Sambia

b

Testudo horsfieldii

Wildfänge

Alle

China, Kasachstan, Pakistan

b

Trionychidae

Amyda cartilaginea

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Chitra chitra

Wildfänge

Alle

Malaysia

b

Pelochelys cantorii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

AMPHIBIA

ANURA

Dendrobatidae

Cryptophyllobates azureiventris

Wildfänge

Alle

Peru

b

Dendrobates variabilis

Wildfänge

Alle

Peru

b

Dendrobates ventrimaculatus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Mantellidae

Mantella aurantiaca

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella baroni (Synonym Phrynomantis maculatus)

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella aff. baroni

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella bernhardi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella cowanii

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella crocea

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella expectata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella haraldmeieri (Synonym M. madagascariensis haraldmeieri)

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella laevigata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella madagascariensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella manery

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella milotympanum (Synonym M. aurantiaca milotympanum)

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella nigricans (Synonym M. cowani nigricans)

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella pulchra

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella viridis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Microhylidae

Scaphiophryne gottlebei

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Ranidae

Conraua goliath

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Rana catesbeiana

Alle

Lebend

Alle

d

ACTINOPTERYGII

PERCIFORMES

Labridae

Cheilinus undulatus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

SYNGNATHIFORMES

Syngnathidae

Hippocampus barbouri

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus comes

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus histrix

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus kelloggi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus kuda

Wildfänge

Alle

Indonesien, Vietnam

b

Hippocampus spinosissimus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

ARTHROPODA

ARACHNIDA

ARANEAE

Theraphosidae

Brachypelma albopilosum

Wildfänge

Alle

Nicaragua

b

SCORPIONES

Scorpionidae

Pandinus imperator

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Benin

b

INSECTA

LEPIDOPTERA

Papilionidae

Ornithoptera croesus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Ornithoptera tithonus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Ornithoptera urvillianus

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Salomonen

b

Ornithoptera victoriae

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Salomonen

b

Troides andromache

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

 

Aus Ranching-Betrieben

Alle

Indonesien

b

MOLLUSCA

BIVALVIA

MESOGASTROPODA

Strombidae

Strombus gigas

Wildfänge

Alle

Grenada, Haiti

b

VENEROIDA

Tridacnidae

Hippopus hippopus

Wildfänge

Alle

Neukaledonien, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna crocea

Wildfänge

Alle

Fidschi, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna derasa

Wildfänge

Alle

Fidschi, Neukaledonien, Philippinen, Palau, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna gigas

Wildfänge

Alle

Fidschi, Indonesien, Marshall-Inseln, Mikronesien, Palau, Papua-Neuguinea, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna maxima

Wildfänge

Alle

Mikronesien, Fidschi, Marshall-Inseln, Mosambik, Neukaledonien, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna rosewateri

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Tridacna squamosa

Wildfänge

Alle

Fidschi, Mosambik, Neukaledonien, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna tevoroa

Wildfänge

Alle

Tonga

b

CNIDARIA

HELIOPORACEA

Helioporidae

Heliopora coerulea

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

SCLERACTINIA

Acroporidae

Montipora caliculata

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Agariciidae

Agaricia agaricites

Wildfänge

Alle

Haiti

b

Caryophylliidae

Catalaphyllia jardinei

Wildfänge

Alle, außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Catalaphyllia jardinei

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Euphyllia cristata

Wildfänge

Alle, außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia divisa

Wildfänge

Alle, außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia fimbriata

Wildfänge

Alle, außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Plerogyra spp.

Wildfänge

Alle, außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Faviidae

Favites halicora

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Platygyra sinensis

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Merulinidae

Hydnophora microconos

Wildfänge

Alle, außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Mussidae

Acanthastrea hemprichii

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Blastomussa spp.

Wildfänge

Alle, außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Cynarina lacrymalis

Wildfänge

Alle, außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Scolymia vitiensis

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Scolymia vitiensis

Wildfänge

Alle, außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Pocilloporidae

Seriatopora stellata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Trachyphylliidae

Trachyphyllia geoffroyi

Wildfänge

Alle

Fidschi

b

Trachyphyllia geoffroyi

Wildfänge

Alle, außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

FLORA

Amaryllidaceae

Galanthus nivalis

Wildpflanzen

Alle

Bosnien und Herzegowina, Schweiz, Ukraine

b

Apocynaceae

Pachypodium inopinatum

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Pachypodium rosulatum

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Pachypodium rutenbergianum ssp. sofiense

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Cycadaceae

Cycadaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar, Mosambik, Vietnam

b

Euphorbiaceae

Euphorbia ankarensis

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia banae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia berorohae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia bongolavensis

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia bulbispina

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia duranii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia fiananantsoae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia guillauminiana

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia iharanae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia kondoi

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia labatii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia lophogona

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia millotii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia neohumbertii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia pachypodoides

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia razafindratsirae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia suzannae-manieri

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia waringiae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Orchidaceae

Anacamptis pyramidalis

Wildpflanzen

Alle

Schweiz, Türkei

b

Barlia robertiana

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cephalanthera rubra

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Cypripedium japonicum

Wildpflanzen

Alle

China, Nordkorea, Japan, Südkorea

b

Cypripedium macranthos

Wildpflanzen

Alle

Südkorea, Russische Föderation

b

Cypripedium margaritaceum

Wildpflanzen

Alle

China

b

Cypripedium micranthum

Wildpflanzen

Alle

China

b

Dactylorhiza latifolia

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Dactylorhiza romana

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Dactylorhiza russowii

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Dactylorhiza traunsteineri

Wildpflanzen

Alle

Liechtenstein

b

Dendrobium bellatulum

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Dendrobium wardianum

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Himantoglossum hircinum

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Nigritella nigra

Wildpflanzen

Alle

Norwegen

b

Ophrys holoserica

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Ophrys insectifera

Wildpflanzen

Alle

Liechtenstein, Norwegen

b

Ophrys pallida

Wildpflanzen

Alle

Algerien

b

Ophrys sphegodes

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Ophrys tenthredinifera

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Ophrys umbilicata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis coriophora

Wildpflanzen

Alle

Russische Föderation, Schweiz

b

Orchis italica

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis laxiflora

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Orchis mascula

Wildpflanzen/Aus Zuchtbetrieben

Alle

Albanien

b

Orchis morio

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis pallens

Wildpflanzen

Alle

Russische Föderation

b

Orchis provincialis

Wildpflanzen

Alle

Schweiz

b

Orchis punctulata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis purpurea

Wildpflanzen

Alle

Schweiz, Türkei

b

Orchis simia

Wildpflanzen

Alle

Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schweiz, Türkei

b

Orchis tridentata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis ustulata

Wildpflanzen

Alle

Russische Föderation

b

Phalaenopsis parishii

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Serapias cordigera

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Serapias parviflora

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Serapias vomeracea

Wildpflanzen

Alle

Schweiz, Türkei

b

Spiranthes spiralis

Wildpflanzen

Alle

Liechtenstein, Schweiz

b

Primulaceae

Cyclamen intaminatum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen mirabile

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen pseudibericum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen trochopteranthum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Stangeriaceae

Stangeriaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar, Mosambik, Vietnam

b

Zamiaceae

Zamiaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar, Mosambik, Vietnam

b


(1)  In Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus.


1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 360/2009 DER KOMMISSION

vom 30. April 2009

zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2009 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Mai 2009 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 1. Mai 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

37,15

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

18,95

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

18,95

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

37,15


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.4.2009-29.4.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

197,12

113,72

FOB-Preis USA

207,54

197,54

177,54

108,89

Golf-Prämie

14,13

Prämie/Große Seen

12,66

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

15,22 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

15,98 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


RICHTLINIEN

1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/30


RICHTLINIE 2009/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

In einigen in Anhang I aufgeführten Richtlinien werden Vorschriften zum Schutz der Interessen der Verbraucher festgelegt.

(3)

Die zur Zeit sowohl auf innerstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene bestehenden Mechanismen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinien ermöglichen es nicht immer, Verstöße, durch die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt werden, rechtzeitig abzustellen. Unter Kollektivinteressen sind die Interessen zu verstehen, bei denen es sich nicht um eine Kumulierung von Interessen durch einen Verstoß geschädigter Personen handelt. Dies gilt unbeschadet von Individualklagen der durch einen Verstoß geschädigten Personen.

(4)

Im Hinblick auf den Zweck, Verhaltensweisen zu unterbinden, die im Widerspruch zum geltenden innerstaatlichen Recht stehen, können innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der fraglichen Richtlinien in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden, wenn diese Verhaltensweisen sich in einem anderen Mitgliedstaat auswirken als dem, in dem sie ihren Ursprung haben; dies gilt auch für Schutzmaßnahmen, die über die in diesen Richtlinien vorgesehenen Schutzmaßnahmen hinausgehen, jedoch mit dem Vertrag vereinbar und nach diesen Richtlinien zulässig sind.

(5)

Diese Schwierigkeiten können dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich sein; denn es würde genügen, den Ausgangspunkt einer unerlaubten Verhaltensweise in einen anderen Staat zu verlegen, um vor jeglicher Durchsetzungsmaßnahme geschützt zu sein. Dies aber stellt eine Wettbewerbsverzerrung dar.

(6)

Diese Schwierigkeiten sind dazu angetan, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu beeinträchtigen, und können den Handlungsrahmen für die Verbraucherorganisationen oder die unabhängigen öffentlichen Stellen einschränken, die für den Schutz der durch eine gemeinschaftsrechtswidrige Verhaltensweise beeinträchtigten Kollektivinteressen der Verbraucher zuständig sind.

(7)

Die fraglichen Verhaltensweisen gehen oftmals über die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten hinaus. Es ist dringend notwendig, die innerstaatlichen Vorschriften über die Unterbindung dieser unerlaubten Verhaltensweisen unabhängig davon, in welchem Land sich diese ausgewirkt haben, in gewissem Umfang einander anzugleichen. Hiervon unberührt bleiben hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des internationalen Privatrechts und des internationalen Zivilprozessrechts sowie der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkünfte, wobei die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag, insbesondere die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, einzuhalten sind.

(8)

Das Ziel der geplanten Maßnahme kann nur durch die Gemeinschaft erreicht werden. Infolgedessen obliegt es dieser, tätig zu werden.

(9)

Nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags darf die Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen. Gemäß Artikel 5 sind die Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen weitestmöglich zu berücksichtigen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, zwischen verschiedenen Optionen gleicher Wirkung zu wählen. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie, die für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe zuständig sind, sollten berechtigt sein, die Auswirkungen früherer Entscheidungen zu überprüfen.

(10)

Eine Option sollte darin bestehen vorzusehen, dass eine oder mehrere unabhängige öffentliche Stellen, die speziell für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zuständig sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Handlungsbefugnisse ausüben. Eine andere Option sollte vorsehen, dass diese Befugnisse entsprechend den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien durch Organisationen ausgeübt werden, deren Zweck im Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher besteht.

(11)

Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, sich für eine dieser beiden oder für beide Optionen gleichzeitig zu entscheiden und entsprechend die auf innerstaatlicher Ebene für die Zwecke dieser Richtlinie qualifizierten Stellen und/oder Organisationen zu bestimmen.

(12)

Im Hinblick auf grenzüberschreitende Verstöße innerhalb der Gemeinschaft sollte für diese Stellen und/oder Organisationen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gelten. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie auf Antrag ihrer nationalen Einrichtungen der Kommission Namen und Zweck ihrer nationalen Einrichtungen mitteilen, die in ihrem Land zur Klageerhebung berechtigt sind.

(13)

Es obliegt der Kommission, ein Verzeichnis dieser qualifizierten Einrichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Solange nicht eine gegenteilige Erklärung veröffentlicht wird, gilt eine qualifizierte Einrichtung als zur Klageerhebung berechtigt, wenn ihr Name in dem Verzeichnis aufgeführt ist.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass die Partei, die eine Unterlassungsklage zu erheben beabsichtigt, eine vorherige Konsultation durchführen muss, um es der beklagten Partei zu ermöglichen, den beanstandeten Verstoß abzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass in diese vorherige Konsultation eine von ihnen benannte unabhängige öffentliche Stelle einzubeziehen ist.

(15)

Wenn die Mitgliedstaaten eine vorherige Konsultation vorsehen, ist eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Eingang des Antrags auf Konsultation, festzusetzen; wird die Unterlassung des Verstoßes nicht innerhalb dieser Frist erreicht, so ist die klagende Partei berechtigt, die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden ohne weiteren Aufschub mit der Klage zu befassen.

(16)

Es ist angezeigt, dass die Kommission einen Bericht über das Funktionieren dieser Richtlinie und insbesondere über deren Anwendungsbereich und die Durchführung der vorherigen Konsultation vorlegt.

(17)

Die Anwendung dieser Richtlinie lässt die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unberührt.

(18)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Unterlassungsklagen im Sinne des Artikels 2 zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die unter die in Anhang I aufgeführten Richtlinien fallen, um so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(2)   Ein Verstoß im Sinne dieser Richtlinie ist jede Handlung, die den in Anhang I aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form zuwiderläuft und die in Absatz 1 genannten Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt.

Artikel 2

Unterlassungsklagen

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden für die Entscheidung über die von qualifizierten Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 eingelegten Rechtsbehelfe, die auf Folgendes abzielen können:

a)

eine mit aller gebotenen Eile und gegebenenfalls im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens ergehende Anordnung der Einstellung oder des Verbots eines Verstoßes;

b)

gegebenenfalls Maßnahmen wie die Veröffentlichung der Entscheidung im vollen Wortlaut oder in Auszügen in der für angemessen erachteten Form und/oder die Veröffentlichung einer Richtigstellung, um die fortdauernde Wirkung des Verstoßes abzustellen;

c)

sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, eine Anordnung dahingehend, dass die unterlegene beklagte Partei im Fall der Nichtbeachtung der Entscheidung innerhalb einer von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden festgesetzten Frist in eine öffentliche Kasse oder an einen anderen im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften bezeichneten Begünstigten einen bestimmten Betrag für jeden Tag der Nichtbeachtung oder jede andere Summe zahlen muss, welche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, um die Beachtung der Entscheidungen zu gewährleisten.

(2)   Diese Richtlinie lässt die Vorschriften des internationalen Privatrechts und des internationalen Zivilprozessrechts hinsichtlich des anzuwendenden Rechts unberührt, so dass normalerweise entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verstoß seinen Ursprung hat, oder das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich der Verstoß auswirkt, angewendet wird.

Artikel 3

Klagebefugte Einrichtungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „qualifizierte Einrichtung“ jede Stelle oder Organisation, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen sicherzustellen; er bezeichnet insbesondere

a)

in Mitgliedstaaten, in denen solche Stellen bestehen, eine oder mehrere unabhängige öffentliche Stellen, die speziell für den Schutz der in Artikel 1 genannten Interessen zuständig sind, und/oder

b)

Organisationen, deren Zweck im Schutz der in Artikel 1 genannten Interessen besteht, entsprechend den im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien.

Artikel 4

Grenzüberschreitende Verstöße innerhalb der Gemeinschaft

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit im Fall eines Verstoßes, dessen Ursprung in seinem Hoheitsgebiet liegt, jede qualifizierte Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats, in dem die von dieser qualifizierten Einrichtung geschützten Interessen durch den Verstoß beeinträchtigt werden, nach Vorlage des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verzeichnisses das nach Artikel 2 zuständige Gericht oder die nach Artikel 2 zuständige Verwaltungsbehörde anrufen kann. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden akzeptieren dieses Verzeichnis als Nachweis der Berechtigung der qualifizierten Einrichtung zur Klageerhebung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt.

(2)   Im Hinblick auf grenzüberschreitende Verstöße innerhalb der Gemeinschaft und unbeschadet der Rechte, die anderen Stellen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zustehen, teilen die Mitgliedstaaten auf Antrag ihrer qualifizierten Einrichtungen der Kommission mit, dass diese Einrichtungen berechtigt sind, eine in Artikel 2 vorgesehene Klage zu erheben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Zweck dieser qualifizierten Einrichtungen mit.

(3)   Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der in Absatz 2 bezeichneten qualifizierten Einrichtungen und gibt darin deren Zweck an. Dieses Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; Änderungen an diesem Verzeichnis werden unverzüglich veröffentlicht und eine aktualisierte Liste wird alle sechs Monate veröffentlicht.

Artikel 5

Vorherige Konsultation

(1)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder beibehalten, wonach die Partei, die eine Unterlassungsklage zu erheben beabsichtigt, dieses Verfahren erst einleiten kann, nachdem sie versucht hat, die Einstellung des Verstoßes entweder in Konsultationen mit der beklagten Partei oder mit der beklagten Partei und einer der in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten qualifizierten Einrichtungen des Mitgliedstaats, in dem die Unterlassungsklage erhoben wird, zu erreichen. Es ist Sache des Mitgliedstaats, zu entscheiden, ob die Partei, die eine Unterlassungsklage erheben will, die qualifizierte Einrichtung konsultieren muss. Wird die Einstellung des Verstoßes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf Konsultation erreicht, so kann die betroffene Partei ohne weiteren Aufschub eine Unterlassungsklage erheben.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten der vorherigen Konsultation werden der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 6

Berichte

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals spätestens am 2. Juli 2003 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

(2)   In ihrem ersten Bericht prüft die Kommission insbesondere:

a)

den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf den Schutz der Kollektivinteressen von Personen, die im Handel, in der Industrie, im Handwerk oder in freien Berufen tätig sind;

b)

den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie er durch die in Anhang I aufgeführten Richtlinien bestimmt wird;

c)

ob die vorherige Konsultation gemäß Artikel 5 zum wirksamen Schutz der Verbraucher beigetragen hat.

Gegebenenfalls sind dem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.

Artikel 7

Weitergehende Handlungsbefugnisse

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen sowie sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen.

Artikel 8

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Aufhebung

Die Richtlinie 98/27/EG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und der für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßbourg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 39.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 73) und Beschluss des Rates vom 23. März 2009.

(3)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.


ANHANG I

LISTE DER RICHTLINIEN NACH ARTIKEL 1  (1)

1.

Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31).

2.

Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48) (2).

3.

Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

4.

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).

5.

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

6.

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19).

7.

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

8.

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

9.

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel: Artikel 86 bis 100 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

10.

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

11.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

12.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

13.

Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).


(1)  Die unter den Nummern 5, 6, 9 und 11 aufgeführten Richtlinien enthalten spezifische Bestimmungen über Unterlassungsklagen.

(2)  Die genannte Richtlinie wird mit Wirkung vom 12. Mai 2010 durch die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66) aufgehoben und ersetzt.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51).

 

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

Nur Artikel 10

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 178 vom17.7.2000, S. 1).

Nur Artikel 18 Absatz 2

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

Nur Artikel 19

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

Nur Artikel 16 Absatz 1

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Nur Artikel 42

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Datum der Anwendung

Richtlinie 98/27/EG

1. Januar 2001

Richtlinie 1999/44/EG

1. Januar 2002

Richtlinie 2000/31/EG

16. Januar 2002

Richtlinie 2002/65/EG

9. Oktober 2004

Richtlinie 2005/29/EG

12. Juni 2007

12. Dezember 2007

2006/123/EG

28. Dezember 2009


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 98/27/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 bis 5

Artikel 1 bis 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. April 2009

zur Änderung des Beschlusses 2007/134/EG zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/357/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

gestützt auf die Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Siebte Rahmenprogramm verfolgt mit dem spezifischen Programm „Ideen“ das Ziel, die von Forschern angeregte „Pionierforschung“, die Forscher auf allen wissenschaftlichen, technologischen und akademischen Gebieten zu Themen ihrer Wahl betreiben, zu unterstützen.

(2)

Mit dem Beschluss 2007/134/EG (3) hat die Kommission zur Durchführung des spezifischen Programms „Ideen“ den Europäischen Forschungsrat (im Folgenden „EFR“ genannt) eingerichtet.

(3)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2007/134/EG besteht der EFR aus einem unabhängigen wissenschaftlichen Rat und einer spezifische Durchführungsstelle, die den wissenschaftlichen Rat unterstützt.

(4)

Der wissenschaftliche Rat setzt sich aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges zusammen, die von der Kommission berufen werden und frei von jeder Einflussnahme von außen ad personam handeln. Der wissenschaftliche Rat wird gemäß dem in Artikel 3 des Beschlusses 2007/134/EG festgelegten Mandat tätig.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2007/134/EG besteht der wissenschaftliche Rat aus bis zu 22 Mitgliedern.

(6)

Drei Mitglieder des wissenschaftlichen Rates sind aus persönlichen Gründen zurückgetreten: Prof. Manuel CASTELLS, Offene Universität von Katalonien; Prof. Paul J. CRUTZEN, Max-Planck-Institut für Chemie, Mainz; Prof. Lord MAY, University of Oxford.

(7)

Tritt ein Mitglied zurück oder läuft ein Mandat aus, das nicht verlängert werden kann, beruft die Kommission nach Artikel 4 Absatz 7 des Beschlusses 2007/134/EG ein neues Mitglied.

(8)

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses 2007/134/EG werden die Mitglieder für eine Dauer von vier Jahren berufen; eine Wiederberufung auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des wissenschaftlichen Rates gewährleistet, ist einmal möglich.

(9)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 2007/134/EG werden künftige Mitglieder von der Kommission auf der Grundlage der in Anhang I des Beschlusses dargelegten Faktoren und Kriterien nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem wissenschaftlichen Rat vereinbarten Verfahren berufen, das auch eine Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Parlament und den Rat umfasst. Ein entsprechendes Verfahren wurde von einem unabhängigen Findungsausschuss durchgeführt, dessen Bericht dem Parlament und dem Rat übersandt wurde. Die von diesem Ausschuss ausgesprochenen Empfehlungen für die Ernennung von drei neuen Mitgliedern wurden angenommen.

(10)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 2007/134/EG wird die Berufung künftiger Mitglieder im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) veröffentlicht —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Personen werden für einen Zeitraum von vier Jahren zu Mitgliedern des wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 27. April 2009

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81.

(3)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG

NEUE MITGLIEDER DES WISSENSCHAFTLICHEN RATES DES EFR:

Prof. Sierd A.P.L. CLOETINGH, Freie Universität Amsterdam

Prof. Carlos M. DUARTE, Oberster Rat für wissenschaftliche Forschung (CSIC), Mallorca

Prof. Henrietta L. MOORE, University of Cambridge


1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 2009

über die Harmonisierung und die regelmäßige Übermittlung von Informationen sowie über den Fragebogen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 18 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3011)

(2009/358/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Entscheidung sollen Mindestanforderungen für die Gewährleistung einer harmonisierten, rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfassung und erforderlichenfalls Übermittlung der in Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2006/21/EG genannten Informationen aufgestellt und die Grundlagen für den in Artikel 18 Absatz 1 derselben Richtlinie genannten Fragebogen festgelegt werden.

(2)

Die in Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2006/21/EG genannten Informationen, die jährlich zu übermitteln sind, sollten sich auf den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres beziehen.

(3)

Der erste Bericht gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/21/EG sollte sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2011 beziehen und der Kommission bis spätestens 1. Februar 2012 übermittelt werden.

(4)

Um den mit der Umsetzung dieser Entscheidung verbundenen Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte die Liste der erforderlichen Informationen nur Angaben umfassen, die im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der Richtlinie von Nutzen sind. Gleichermaßen sollte die jährliche Übermittlung von Informationen über die in Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2006/21/EG genannten Ereignisse auf diejenigen Mitgliedstaaten begrenzt sein, in denen während des betreffenden Zeitraums ein solches Ereignis eintritt.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/21/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG erteilten Genehmigungen enthaltenen Informationen, die den statistischen Ämtern der Gemeinschaft auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Sollte in einem Mitgliedstaat eines oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2006/21/EG genannten Ereignisse eintreten, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission jährlich zu jedem Ereignis die in Anhang II aufgeführten Informationen. Die Informationen beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres und werden der Kommission bis spätestens 1. Juli desselben Jahres übermittelt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten verwenden für den in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/21/EG genannten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie den Fragebogen in Anhang III.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.


ANHANG I

In die Liste der gemäß der Richtlinie 2006/21/EG erteilten Genehmigungen aufzunehmende Informationen

1.

Name und Anschrift der Einrichtung, der für die Genehmigungserteilung und der für die Inspektion zuständigen Behörde.

2.

Basisinformationen über die erteilte Genehmigung einschließlich Erteilungsdatum, Gültigkeitsdauer, Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Artikel 9 der Richtlinie, Angabe des Betriebszustands der Anlage (in Betrieb, Stilllegungs- oder Nachsorgephase).

3.

Gegebenenfalls Angaben zur Art des Abfalls und eine kurze Beschreibung der Anlagen und der Überwachungs- und Kontrollverfahren.


ANHANG II

Informationen über die in Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie genannten Ereignisse, die der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/21/EG zu übermitteln sind

Zu jedem Ereignis sind folgende Informationen einzuholen und zu übermitteln:

1.

Name und Anschrift der Einrichtung, der für die Genehmigungserteilung und der für die Inspektion zuständigen Behörde.

2.

Informationen über die erteilte Genehmigung einschließlich Erteilungsdatum, Gültigkeitsdauer, Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Artikel 9 der Richtlinie, Angaben zur Art des Abfalls und eine kurze Beschreibung der Anlagen und der Überwachungs- und Kontrollverfahren, Angabe des Betriebszustands der Anlage (in Betrieb, Stilllegungs- oder Nachsorgephase).

3.

Beschreibung des Ereignisses einschließlich folgender Angaben:

a)

Art und Beschreibung des Vorfalls; Beschreibung der Feststellung des Ereignisses; Orts- und Zeitangaben zu dem Ereignis;

b)

Beschreibung der Informationen, die der Betreiber den zuständigen Behörden übermittelt, und der Informationen, die an die Öffentlichkeit abgegeben und bei potenziell grenzübergreifenden Auswirkungen gegebenenfalls an die möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden, sowie Zeitpunkt der Übermittlung dieser Informationen;

c)

Einschätzung der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit sowie der möglichen Folgen für die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung;

d)

Analyse der möglichen Ursachen des Ereignisses.

4.

Beschreibung der getroffenen Abhilfemaßnahmen und insbesondere

a)

gegebenenfalls Beschreibung, wie der Notfallplan umgesetzt wurde;

b)

Art der von den zuständigen Behörden erteilten Anweisungen;

c)

sonstige Maßnahmen (genauere Angaben).

5.

Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um weitere Vorfälle derselben Art zu verhindern, und insbesondere

a)

neu in die Genehmigung aufgenommene Bedingungen;

b)

Anpassung der Überwachungs- und Kontrollsysteme;

c)

Verbesserung der Informationsübermittlung;

d)

sonstige Maßnahmen (genauere Angaben).

6.

Zusätzliche Informationen, die anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der Richtlinie von Nutzen sein könnten.


ANHANG III

„Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG

TEIL A.   EINMALIG FÜR DEN ERSTEN BERICHTSZEITRAUM ZU BEANTWORTENDE FRAGEN

1.   Verwaltungsangaben und Allgemeines

Geben Sie bitte an, welche Behörden zuständig sind für

a)

die Überprüfung und die Billigung der von den Betreibern vorgelegten Abfallbewirtschaftungspläne;

b)

die Festlegung der externen Notfallpläne für Anlagen der Kategorie A;

c)

die Erteilung und die Aktualisierung von Genehmigungen sowie die Festsetzung und Aktualisierung der finanziellen Sicherheitsleistung und

d)

die Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtungen.

2.   Abfallbewirtschaftungspläne, Vermeidung von schweren Unfällen und Information

a)

Beschreiben Sie bitte kurz die in Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie genannten Verfahren für die Billigung der Abfallbewirtschaftungspläne.

b)

Für nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1) fallende Anlagen der Kategorie A geben Sie bitte an, welche Maßnahmen getroffen wurden, um

festzustellen, wo Gefahren für schwere Unfälle bestehen,

bei der Auslegung, beim Betrieb und bei der Stilllegung der Anlage die erforderlichen Elemente aufzunehmen und

die nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt zu begrenzen.

3.   Genehmigung und finanzielle Sicherheitsleistung

a)

Geben Sie bitte an, mit welchen Maßnahmen sichergestellt wird, dass alle in Betrieb befindlichen Abfallentsorgungsanlagen vor dem 1. Mai 2012 über eine Genehmigung gemäß der Richtlinie verfügen.

b)

Beschreiben Sie bitte kurz, welche Maßnahmen getroffen werden, damit die für die Erteilung und die Kontrolle der Genehmigung zuständigen Behörden Kenntnis von den besten verfügbaren Techniken haben.

c)

Geben Sie bitte an, ob die Möglichkeit nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie, die Anforderungen für die Ablagerung nicht gefährlichen Abfalls — inerte oder nicht inerte Abfälle, unverschmutzter Boden oder Torf — zu verringern oder auszusetzen, in Anspruch genommen wurde.

d)

Erläutern Sie bitte die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Genehmigungen, wie in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehen, regelmäßig aktualisiert werden.

e)

Beschreiben Sie bitte ausführlich das in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie genannte Verfahren zur Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung und ihrer regelmäßigen Anpassung. Für wie viele Anlagen wurde bereits eine Sicherheitsleistung im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG vorgeschrieben? Wie wird gewährleistet, dass vor dem 1. Mai 2014 alle Anlagen einer finanziellen Sicherheitsleistung unterliegen?

4.   Beteiligung der Öffentlichkeit, grenzüberschreitende Auswirkungen

a)

Erläutern Sie bitte, wie die Beiträge der Öffentlichkeit analysiert und berücksichtigt werden, bevor über Genehmigungen und die Erstellung von externen Notfallplänen entschieden wird.

b)

Wie wird bei Anlagen mit potenziell grenzüberschreitenden Auswirkungen sichergestellt, dass die erforderlichen Informationen dem anderen Mitgliedstaat und der Öffentlichkeit für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden?

c)

Welche praktischen Vorkehrungen werden bei Anlagen der Kategorie A und im Fall eines schweren Unfalls getroffen, um sicherzustellen, dass

der Betreiber die erforderlichen Informationen unverzüglich an die zuständige Behörde übermittelt?

die Öffentlichkeit über Sicherheitsvorkehrungen und die erforderlichen Maßnahmen unterrichtet wird?

die Informationen des Betreibers im Fall von Anlagen mit potenziell grenzüberschreitenden Auswirkungen an den anderen Mitgliedstaat weitergeleitet werden?

5.   Bau und Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen

a)

Beschreiben Sie bitte ausführlich die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Bewirtschaftung der Abfallentsorgungseinrichtungen, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehen, in den Händen einer ‚befähigten Person‘ liegt und das Personal angemessen ausgebildet ist.

b)

Beschreiben Sie bitte kurz, nach welchem Verfahren die zuständige Behörde innerhalb von 48 Stunden über jedes Ereignis, das die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnte, und alle bei der Überwachung festgestellten wesentlichen Umweltauswirkungen unterrichtet wird.

c)

Erläutern Sie bitte, wie die zuständige Behörde sich gemäß Artikel 11 vergewissert, dass regelmäßige Berichte über die Überwachungsergebnisse

vom Betreiber an die Behörde übermittelt werden;

die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen belegen.

6.   Stilllegung und Nachsorge, Bestandsaufnahme

a)

Erläutern Sie bitte kurz das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtungen und wenn die Behörde es für notwendig hält, regelmäßige Kontrollen der Stabilität und Maßnahmen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen durchgeführt werden.

b)

Geben Sie bitte an, mit welcher Maßnahme sichergestellt wird, dass die Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie bis zum 1. Mai 2012 erstellt wird.

7.   Inspektionen

a)

Erläutern Sie bitte kurz, ob bzw. wie bei der Kontrolle der in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen die Mindestkriterien für Umweltinspektionen (2) berücksichtigt werden.

b)

Beschreiben Sie bitte kurz, wie Inspektionen geplant werden. Wurde festgelegt, welche Anlagen vorrangig zu inspizieren sind? Nach welchen Kriterien? Sind Häufigkeit und Art der Inspektion auf die mit der Anlage und ihrer Umgebung verbundenen Risiken abgestimmt?

c)

Geben Sie bitte an, welche Inspektionstätigkeiten durchgeführt werden, z. B. Vor-Ort-Kontrollen, routinemäßig oder nicht, Probenahme, Kontrolle der Selbstüberwachungsdaten, Kontrolle der aktualisierten Aufzeichnungen der Abfallbewirtschaftung.

d)

Bitte erläutern Sie, wie sichergestellt wird, dass die gebilligten Abfallbewirtschaftungspläne regelmäßig aktualisiert und überwacht werden.

e)

Wie sind die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund von Artikel 19 der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften geregelt?

TEIL B.   FÜR ALLE BERICHTSZEITRÄUME ZU BEANTWORTENDE FRAGEN

1.   Verwaltungsangaben und Allgemeines

a)

Geben Sie bitte an, welche Verwaltungsbehörde (Name, Anschrift, Kontaktperson, E-Mail) für die Koordinierung der Antworten auf diesen Fragebogen zuständig ist.

b)

Nennen Sie, möglichst unter Verwendung der Tabelle im Anhang, die geschätzte Zahl der Einrichtungen zur Entsorgung mineralischer Abfälle im Gebiet des Mitgliedstaats.

c)

Geben Sie bitte an, wie viele Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A in Ihrem Land in Betrieb sind, welche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat haben können.

2.   Abfallbewirtschaftungspläne, Vermeidung von schweren Unfällen und Information

a)

Nennen Sie bitte kurz

die Zahl der im Berichtszeitraum zeitweilig oder endgültig gebilligten oder abgelehnten Abfallbewirtschaftungspläne und

falls zutreffend und wenn möglich die Hauptgründe für eine endgültige Ablehnung eines Abfallbewirtschaftungsplans.

b)

Stellen Sie bitte eine Liste der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie genannten externen Notfallpläne zur Verfügung. Wenn noch nicht alle Anlagen der Kategorie A einen Notfallplan haben, geben Sie bitte an, wie viele Pläne fehlen und wie die Aufstellung dieser Pläne vorgesehen ist.

c)

Falls in Ihrem Land eine Liste der Inertabfälle gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2009/359/EG der Kommission vom 30. April 2009 über die Ergänzung der Begriffsbestimmung für ‚Inertabfälle‘ gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (3) erstellt wurde, fügen Sie bitte eine Kopie der Liste mit einer kurzen Beschreibung der Informationen und Angaben bei, anhand deren bestimmt wird, ob der in der Liste aufgeführte Abfall als inert gelten kann.

3.   Genehmigung und finanzielle Sicherheitsleistung

Nennen Sie bitte, möglichst unter Verwendung der Tabelle im Anhang, die Zahl der Anlagen, für die eine Genehmigung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt wurde.

4.   Stilllegung und Nachsorge, Bestandsaufnahme

a)

Geben Sie bitte an, wie viele Stilllegungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie während des Berichtszeitraums unternommen und/oder genehmigt wurden.

b)

Wie viele Anlagen in Ihrem Land sind geschlossen und werden regelmäßig überwacht?

5.   Inspektionen

a)

Geben Sie bitte die Zahl der im Berichtszeitraum durchgeführten Inspektionen an, wenn möglich aufgeschlüsselt nach

Anlagen der Kategorie A und anderen Anlagen,

Inertabfallanlagen und

Anlagen für nicht inerte, nicht gefährliche Abfälle.

Falls auf nationaler/regionaler/lokaler Ebene ein Inspektionsprogramm aufgestellt wurde, fügen Sie dem Bericht bitte eine Kopie bei.

b)

Wie viele Fälle von Verstößen gegen die Bestimmungen der Richtlinie wurden festgestellt? Nennen Sie bitte die Hauptgründe für Verstöße und die Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt werden soll.

6.   Sonstige relevante Angaben

a)

Fassen Sie bitte die Hauptschwierigkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie zusammen. Wie wurden diese Probleme gelöst?

b)

Weitere Bemerkungen, Vorschläge oder Informationen zur Umsetzung der Richtlinie.

ANHANG (4)

 

In Betrieb

In Betrieb mit Genehmigung (5)

Übergangsphase (6)

Stilllegungsphase (7)

Geschlossen oder aufgegeben (8)

Kategorie A (9)

 

 

 

 

 

davon ‚Seveso‘-Anlagen (10)

 

 

 

 

 

Nicht Kategorie A

 

 

 

 

 

Inertabfälle (11)

 

 

 

 

 

Nicht gefährliche nicht inerte Abfälle

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(2)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41).

(3)  ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 46.

(4)  Wenn möglich mit Aufschlüsselung je Sektor nach Baurohstoffen, metallischen Mineralen, Industriemineralen, Energieträgern und den anderen Sektoren.

(5)  Zahl der Anlagen mit Genehmigung gemäß den Anforderungen der Richtlinie.

(6)  Zahl der Anlagen, die vor 2010 stillgelegt werden und unter Artikel 24 Absatz 4 fallen.

(7)  Zahl der Anlagen, die noch in der Stilllegungsphase sind (Artikel 12).

(8)  Schätzen Sie bitte, falls möglich, die Zahl der aufgegebenen und geschlossenen Einrichtungen, die schädliche Auswirkungen haben können und unter Artikel 20 der Richtlinie fallen.

(9)  Gemäß Artikel 9 der Richtlinie als ‚Kategorie A‘ eingestufte Anlagen.

(10)  In den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallende Anlagen.

(11)  Anlagen, in denen ausschließlich Inertabfälle im Sinne der Richtlinie behandelt werden.“


1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2009

zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von „Inertabfälle“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3012)

(2009/359/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2006/21/EG wird der Begriff „Inertabfälle“ definiert.

(2)

Mit der Ergänzung dieser Begriffsbestimmung wird bezweckt, klare Kriterien und Bedingungen für die Einstufung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie als Inertabfälle festzulegen.

(3)

Um den mit der Umsetzung dieser Entscheidung einhergehenden Verwaltungsaufwand zu minimieren, ist es aus technischer Sicht angezeigt, Abfälle, für die bereits zweckdienliche Informationen verfügbar sind, von der speziellen Untersuchung dieser Abfälle auszunehmen und es den Mitgliedstaaten zu gestatten, Listen von Abfallmaterialien aufzustellen, die nach den Kriterien dieser Entscheidung als Inertabfälle eingestuft werden könnten.

(4)

Um die Aussagekräftigkeit und Repräsentativität der verwendeten Informationen zu gewährleisten, sollte diese Entscheidung im Rahmen der Abfallcharakterisierung gemäß der Entscheidung 2009/360/EG der Kommission (2) Anwendung finden und sich auf dieselben Informationsquellen stützen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abfälle gelten als Inertabfälle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2006/21/EG, wenn alle nachstehenden Kriterien sowohl kurz- als auch langfristig erfüllt sind:

a)

Es besteht keine Gefahr, dass sich die Abfälle in einem Maße zersetzen oder auflösen oder anderweitig verändern, dass die Umwelt oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigt werden könnte;

b)

die Abfälle haben einen Sulfidschwefelgehalt von höchstens 0,1 %, oder sie haben einen Sulfidschwefelgehalt von höchstens 1 % und das Neutralisationspotential–Verhältnis (NP/AP), definiert als das auf Basis einer Prüfung im statischen Testverfahren prEN 15875 ermittelte Verhältnis des Neutralisationspotenzials zum Säurebildungspotenzial, ist größer als 3;

c)

die Abfälle sind weder selbstentzündbar noch brennbar;

d)

der Gehalt der Abfälle an potenziell umwelt- oder gesundheitsschädlichen Stoffen, einschließlich allein im Feinanteil vorhandener Stoffe wie insbesondere As, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, V und Zn ist so gering, dass für den Menschen und die Umwelt kurz- und langfristig gesehen kein nennenswertes Risiko besteht. Als ausreichend gering, um weder für den Menschen noch für die Umwelt ein nennenswertes Risiko darzustellen, gilt ein Gehalt, der die nationalen Schwellenwerte für als unbelastet ausgewiesene Standorte oder die maßgeblichen nationalen Werte für die natürliche Hintergrund-Konzentrationen nicht überschreitet;

e)

die Abfälle sind praktisch frei von Produkten, die bei der Gewinnung oder Aufbereitung verwendet werden und die Umwelt oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigen könnten.

(2)   Abfälle können ohne spezielle Untersuchung als Inertabfälle eingestuft werden, wenn der zuständigen Behörde auf der Grundlage verfügbarer Informationen oder allgemeingültiger Verfahren oder Regelungen nachgewiesen wird, dass die Kriterien gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß geprüft wurden und erfüllt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Listen von Abfallmaterialien erstellen, die nach den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien als Inertabfälle einzustufen sind.

Artikel 2

Die endgültige Beurteilung der Inertheit von Abfällen gemäß dieser Entscheidung erfolgt im Rahmen der Abfallcharakterisierung gemäß der Entscheidung 2009/360/EG auf Basis derselben Informationsquellen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

(2)  Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2009

zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3013)

(2009/360/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2006/21/EG sind Abfälle im Rahmen des Abfallbewirtschaftungsplans, der von den Betreibern von mineralgewinnenden Betrieben erstellt und von der zuständigen Behörde gebilligt werden muss, zu charakterisieren. Anhang II der Richtlinie enthält eine Liste der Aspekte, die bei der Abfallcharakterisierung zu berücksichtigen sind.

(2)

Die Charakterisierung mineralischer Abfälle dient der Erhebung relevanter Informationen über die zu bewirtschaftenden Abfälle mit dem Ziel, die Eigenschaften, das Verhalten und die Beschaffenheit dieser Abfälle beurteilen und überwachen zu können, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung langfristig gesehen unter umweltverträglichen Bedingungen erfolgt. Die Charakterisierung mineralischer Abfälle sollte auch die Festlegung von Optionen zur Bewirtschaftung dieser Abfälle und — im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt — von entsprechenden Schutzmaßnahmen erleichtern.

(3)

Die für die Charakterisierung mineralischer Abfälle erforderlichen Informationen und Daten sollten auf Basis vorhandener relevanter und angemessener Informationen oder erforderlichenfalls durch Probenahmen und Untersuchungen erhoben werden. Es sollte sichergestellt werden, dass die Informationen und Daten für die Abfallcharakterisierung angemessen, von hinreichender Qualität und für die betreffenden Abfälle repräsentativ sind. Diese Informationen sollten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde im Abfallbewirtschaftungsplan glaubhaft begründet sein.

(4)

Die Detailgenauigkeit der zu erhebenden Informationen und die entsprechenden Probenahmen und Untersuchungen sollten von der Art der Abfälle, den potenziellen Umweltrisiken und der vorgesehenen Abfallentsorgungseinrichtung abhängen. Aus technischer Sicht sollte im Interesse einer angemessenen Abfallcharakterisierung ein iterativer Ansatz möglich sein.

(5)

Unter technischen Gesichtspunkten empfiehlt es sich, Abfälle, die nach den Kriterien der Entscheidung 2009/359/EG der Kommission (2) als Inertabfälle gelten, von bestimmten Teilen der geochemischen Untersuchungen auszunehmen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Charakterisierung von Abfällen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die von den Betreibern mineralgewinnender Betriebe vorzunehmende Abfallcharakterisierung den Anforderungen dieser Entscheidung genügt.

(2)   Die Abfallcharakterisierung umfasst die folgenden Informationskategorien, die im Anhang genauer erläutert sind:

a)

Hintergrundinformationen;

b)

geologischer Hintergrund der abzubauenden Lagerstätte;

c)

Art des Abfalls und seine vorgesehene Behandlung;

d)

geotechnisches Verhalten des Abfalls;

e)

geochemische Eigenschaften und geochemisches Verhalten des Abfalls.

(3)   Das geochemische Verhalten des Abfalls wird nach den Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „Inertabfälle“ gemäß der Entscheidung 2009/359/EG beurteilt. Werden Abfälle auf Basis dieser Kriterien als „Inertabfälle“ eingestuft, so sind sie nur dem für sie maßgeblichen Teil der geochemischen Untersuchung gemäß Nummer 5 des Anhangs zu unterziehen.

Artikel 2

Erhebung und Auswertung von Informationen

(1)   Die für die Abfallcharakterisierung erforderlichen Informationen und Daten werden in der in den Absätzen 2 bis 5 vorgegebenen Reihenfolge erhoben.

(2)   Dabei sind bereits durchgeführte Untersuchungen und Studien einschließlich vorhandener Genehmigungen, geologische Erhebungen, Daten über ähnliche Standorte, Listen von Inertabfällen, zweckdienliche Zertifizierungsregelungen, europäische oder nationale Normen für ähnliches Material zu berücksichtigen, die die technischen Anforderungen des Anhangs erfüllen.

(3)   Alle Informationen sind auf Qualität und Repräsentativität zu prüfen, und es ist festzustellen, ob möglicherweise Informationen fehlen.

(4)   Fehlen Informationen, die für die Charakterisierung der Abfälle erforderlich sind, so ist nach der Norm EN 14899 ein Probenahmeplan aufzustellen und es sind Proben zu ziehen. Die Probenahmepläne beruhen auf den als notwendig erachteten Informationen wie

a)

Zweck der Datenerhebung,

b)

Untersuchungsprogramm und Probenahmeanforderungen,

c)

Probenahmemöglichkeiten wie Probenahme von Bohrkernen, Schurfwänden, Förderbändern, Halden, Absetzteichen oder anderen maßgeblichen Stellen,

d)

Verfahren und Empfehlungen für Anzahl, Größe, Masse, Beschreibung und Behandlung der Proben.

Stichhaltigkeit und Aussagekräftigkeit der Ergebnisse der Probenanalyse sind zu bewerten.

(5)   Die Ergebnisse des Charakterisierungsprozesses sind auszuwerten. Erforderlichenfalls sind nach derselben Methode zusätzliche Informationen zu erheben. Das Endergebnis ist im Abfallbewirtschaftungsplan zu berücksichtigen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

(2)  Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE CHARAKTERISIERUNG DER ABFÄLLE

1.   Hintergrundinformationen

Allgemeiner Hintergrund und Ziele der Mineralgewinnung — Überblick und Grundverständnis

Erhebung allgemeiner Informationen über

Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten;

Art und Beschreibung der Gewinnungsmethode und des angewandten Verfahrens;

Art des angestrebten Produkts.

2.   Geologischer Hintergrund der abzubauenden Lagerstätte

Identifizierung der bei Gewinnung und Aufbereitung freigelegten Abfalleinheiten durch Bereitstellung folgender Informationen:

Art des Nebengesteins, seiner chemischen und mineralogischen Eigenschaften, einschließlich hydrothermaler Alteration von mineralhaltigem und taubem Gestein;

Art der Lagerstätte, einschließlich mineralisierte Gesteine und Nebengesteine;

Typologie der Mineralisation und ihre chemischen und mineralogischen Eigenschaften, einschließlich physikalischer Eigenschaften wie Dichte, Porosität, Korngrößenverteilung und Wassergehalt, bezogen auf abgebaute Minerale, Gangminerale, hydrothermale neu gebildete Minerale;

Größe und Geometrie der Lagerstätte;

Verwitterung und supergene Alteration unter chemischen und mineralogischen Gesichtspunkten.

3.   Die Abfälle und ihre vorgesehene Behandlung

Beschreibung der Abfallarten, die beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten anfallen, einschließlich Deckgebirge, Taubgestein und Bergematerial, durch Bereitstellung folgender Informationen:

Herkunft der am Gewinnungsort anfallenden Abfälle und abfallproduzierender Prozess (wie Aufsuchen, Gewinnen, Mahlen und Konzentration);

Abfallmenge;

Beschreibung des Abfallbeförderungssystems;

Beschreibung der bei der Behandlung verwendeten chemischen Stoffe;

Einstufung des Abfalls gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (1), auch nach gefährlichen Eigenschaften;

Art der vorgesehenen Abfallentsorgungseinrichtung, endgültige Form, in der der Abfall entsorgt werden soll und Methode der Ablagerung in der Entsorgungseinrichtung.

4.   Geotechnisches Verhalten der Abfälle

Festlegung geeigneter Parameter für die Bewertung der wesentlichen physikalischen Eigenschaften der Abfälle unter Berücksichtigung der Art der Abfallentsorgungseinrichtung.

Zu berücksichtigende relevante Parameter sind: Korngrößenverteilung, Formänderungsvermögen, Dichte und Wassergehalt, Verdichtungsgrad, Scherfestigkeit und Reibungswinkel, Durchlässigkeit und Porenziffer, Verdichtbarkeit und Konsolidierung.

5.   Geochemische Eigenschaften und geochemisches Verhalten der Abfälle

Spezifikation der chemischen und mineralogischen Eigenschaften der Abfälle und etwaiger Zusatz- oder Reststoffe im Abfall.

Prognostizierung der chemischen Zusammensetzung des Sickerwassers im Zeitverlauf, aufgeschlüsselt nach Abfallarten, auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abfallbehandlung, insbesondere:

Bewertung der Auslaugbarkeit von Metallen, Oxyanionen und Salzen im Zeitverlauf durch Prüfung des Einflusses des pH-Wertes auf das Auslaugungsverhalten und/oder Perkolationsprüfung und/oder Prüfung der zeitabhängigen Freisetzung und/oder andere geeignete Prüfungen;

bei sulfidhaltigem Abfall: statische oder kinetische Prüfungen zur Untersuchung der Bildung von saurem Sickerwasser und der Auslaugung von Metallen im Zeitverlauf.


(1)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.


1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2009

zur Genehmigung von Beihilfen Finnlands für Saatgut und Getreidesaatgut im Erntejahr 2009

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3078)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2009/361/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 182 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 hat die finnische Regierung um Genehmigung ersucht, aufgrund der in ihrem Land herrschenden besonderen klimatischen Bedingungen den Erzeugern in den Jahren 2009 bis 2010 eine Beihilfe für bestimmte, ausschließlich in Finnland erzeugte Sorten von Saatgut und Getreidesaatgut zu gewähren.

(2)

Gemäß Artikel 182 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hat Finnland der Kommission einen zufrieden stellenden Bericht über die Wirkungen der genehmigten Beihilfen vorgelegt. Daher kann eine nationale Beihilfe für im Jahr 2009 angebautes Saatgut gewährt werden.

(3)

Finnland ersucht um Genehmigung, eine Hektarbeihilfe für bestimmte Anbauflächen von Futtergras- und Leguminosensaatgut der in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2) aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothy), und für bestimmte Anbauflächen von Getreidesaatgut zu gewähren.

(4)

Die geplante Beihilfe muss die Voraussetzungen von Artikel 182 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen. Sie betrifft Saatgut- und Getreidesaatgutsorten zum Anbau in Finnland, die an die dortigen klimatischen Bedingungen angepasst sind und in anderen Mitgliedstaaten nicht erzeugt werden. Die Genehmigung der Kommission sollte ausschließlich für Sorten gelten, die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragen sind und nur in Finnland angebaut werden.

(5)

Es ist vorzusehen, dass die Kommission über die von Finnland getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der in dieser Entscheidung festgesetzten Höchstgrenzen unterrichtet wird.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finnland erhält die Genehmigung, den auf finnischem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 eine Beihilfe für den Anbau von zertifiziertem Saatgut und zertifiziertem Getreidesaatgut entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung im Rahmen der dort festgesetzten Beträge zu gewähren.

Die Genehmigung gilt ausschließlich für die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragenen Sorten, die nur in Finnland angebaut werden.

Artikel 2

Finnland stellt durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicher, dass die Beihilfe nur für die im Anhang genannten Sorten gewährt wird.

Artikel 3

Finnland übermittelt der Kommission die Liste der beihilfefähigen zertifizierten Sorten und alle daran vorgenommenen Änderungen und teilt ihr die Flächen und Mengen von Saatgut und Getreidesaatgut mit, für die die Beihilfe gewährt wird.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.


ANHANG

Saatgut

Beihilfefähig

:

Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Gramineae und Leguminosae der in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothy).

Beihilfehöchstsatz/ha

:

220 EUR

Höchstbetrag

:

442 200 EUR

Getreidesaatgut

Beihilfefähig

:

Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Weizen, Hafer, Gerste und Roggen.

Beihilfehöchstsatz/ha

:

73 EUR

Höchstbetrag

:

2 190 000 EUR


1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/54


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2009

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3149)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2009/362/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juli 2008 stellte das Unternehmen DSM Nutritional Products Ltd. bei den zuständigen Behörden Irlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von synthetischem Lycopin als neuartige Lebensmittelzutat; am 6. Oktober 2008 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass angesichts weiterer laufender Anträge zu Lycopin eine ergänzende Bewertung synthetischen Lycopins erforderlich ist; durch diese soll sichergestellt werden, dass Genehmigungen zur Verwendung der verschiedenen Lycopine als neuartige Lebensmittelzutat unter denselben Bedingungen erteilt werden.

(2)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 22. Oktober 2008 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(3)

Am 4. Dezember 2008 verabschiedete die EFSA die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien auf Ersuchen der Kommission zur Sicherheit von kaltwasserdispergierbarem Lycopin aus Blakeslea trispora („Scientific Opinion of the Scientific Panel on dietetic Products, Nutrition and Allergies on a request from the Commission related to the safety of lycopene from Blakeslea trispora Cold Water Dispersion (CWD)“). In dieser Stellungnahme kam sie zu dem Schluss, dass Lycopinzubereitungen, die zur Verwendung in Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt sind, als Suspension in Speiseölen oder direkt komprimierbares bzw. wasserdispergierbares Pulver formuliert werden. Da sich Lycopin in solchen Formulierungen durch Oxidation verändern kann, sollte ein ausreichender Oxidationsschutz sichergestellt werden.

(4)

Die EFSA schloss ferner, dass die Aufnahme von Lycopin durch den Durchschnittsverbraucher zwar unterhalb der akzeptablen Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) liegen wird, dass jedoch einige Verbraucher möglicherweise den ADI überschreiten könnten. Daher scheint es angebracht, nach Erteilung der Genehmigung während einiger Jahre Daten über die Verzehrmengen zu erheben, damit diese Genehmigung in Anbetracht etwaiger weiterer Informationen über die Sicherheit von Lycopin und dessen Verzehr überprüft werden kann. Dabei sollte der Datenerhebung zum Lycopingehalt von Frühstückscerealien besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Diese Bedingung der vorliegenden Entscheidung gilt jedoch nur für die Verwendung von Lycopin als neuartige Lebensmittelzutat und nicht für die Verwendung von Lycopin als Lebensmittelfarbstoff, die unter die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2), fällt.

(5)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass synthetisches Lycopin die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Synthetisches Lycopin (nachstehend „Produkt“ genannt) gemäß den Spezifikationen in Anhang I darf als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in den in Anhang II aufgeführten Lebensmitteln in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“.

Artikel 3

Das Unternehmen DSM Nutritional Products Ltd. richtet parallel zum Inverkehrbringen des Produkts ein Überwachungsprogramm ein. Dieses Programm erstreckt sich auf Informationen über die Mengen des in Lebensmitteln verwendeten Lycopins, wie in Anhang III festgelegt.

Die erhobenen Daten werden der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Verwendung von Lycopin als Lebensmittelzutat wird spätestens im Jahr 2014 in Anbetracht neuer Informationen und eines Berichts der EFSA überprüft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an DSM Nutritional Products Ltd., Wurmis 576, CH-4363 Kaiseraugst, Schweiz, gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.


ANHANG I

Spezifikationen synthetischen Lycopins

BESCHREIBUNG

Synthetisches Lycopin wird durch die Wittig-Kondensation von Synthesezwischenprodukten gewonnen, die gewöhnlich bei der Herstellung anderer Carotinoide für Lebensmittel zum Einsatz kommen. Synthetisches Lycopin besteht zu ≥ 96 % aus Lycopin und enthält geringe Mengen anderer verwandter Carotinoid-Bestandteile. Lycopin liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

SPEZIFIKATION

Chemische Bezeichnung

:

Lycopin

CAS-Nummer

:

502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel

:

C40H56

Strukturformel

:

Image

Molmasse

:

536,85


ANHANG II

Liste der Lebensmittel, denen synthetisches Lycopin zugesetzt werden darf

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Lycopin

Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)

2,5 mg/100 g

Getränke zur Deckung der besonderen Erfordernisse bei intensiver Muskelanstrengung, insbesondere von Sportlern

2,5 mg/100 g

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsreduktion

8 mg/Mahlzeitersatz

Frühstückscerealien

5 mg/100 g

Fette und Dressings

10 mg/100 g

Suppen außer Tomatensuppen

1 mg/100 g

Brot (einschließlich Knäckebrot)

3 mg/100 g

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen

Nahrungsergänzungsmittel

15 mg/tägliche Verzehrmenge gemäß Herstellerempfehlung


ANHANG III

Überwachungsprogramm nach Inverkehrbringen synthetischen Lycopins

ZU ERHEBENDE INFORMATIONEN

Die Mengen an synthetischem Lycopin, die DSM Nutritional Products Ltd. seinen Kunden für die Herstellung von Lebensmitteln (Endprodukten) liefert, die in der EU in Verkehr gebracht werden sollen;

nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Ergebnisse von Datenbankrecherchen über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit Lycopinzusatz, einschließlich der zugesetzten Mengen und der Portionsgrößen pro Lebensmittel.

ÜBERMITTLUNG DER INFORMATIONEN

Die oben genannten Informationen werden der Europäischen Kommission von 2009 bis 2012 jährlich übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt am 31. Oktober 2010 für den Berichtszeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010; anschließend wird die Übermittlung mit dem gleichen jährlichen Berichtszeitraum in den folgenden zwei Jahren wiederholt.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

Sofern sinnvoll und verfügbar, sollte DSM Nutritional Products Ltd. die gleichen Informationen über den Verzehr von Lycopin als Lebensmittelfarbstoff übermitteln.

Sofern verfügbar, stellt DSM Nutritional Products Ltd. neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Hinblick auf eine erneute Evaluierung der maximalen unbedenklichen Verzehrmengen von Lycopin bereit.

BEWERTUNG DER VERZEHRMENGEN VON LYCOPIN

Auf Basis der oben genannten erhobenen und übermittelten Informationen führt DSM Nutritional Products Ltd. eine Neubewertung der Verzehrmengen durch.

ÜBERPRÜFUNG

Die Kommission wird die EFSA im Jahr 2013 um eine Überprüfung der von der Industrie vorgelegten Informationen ersuchen.


1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/58


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2009

zur Änderung der Entscheidung 2002/253/EG zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3517)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/363/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Punkt 2.1 des Anhangs I zu der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden „durch Impfung verhütbare Krankheiten“, einschließlich „Grippe“, durch die epidemiologische Überwachung im Rahmen des Gemeinschaftsnetzes gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG erfasst.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die im Anhang der genannten Entscheidung festgelegten Falldefinitionen, soweit erforderlich, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.

(3)

Es sind mehrere Fälle eines neuartigen Influenzavirus in Nordamerika und kürzlich auch in mehreren Mitgliedstaaten gemeldet worden. Dieses Virus ist eine der vielfältigen Formen, die der in Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG aufgeführten „Grippe“ zugrunde liegen können. Da dieses neue Virus jedoch das Risiko einer Influenzapandemie mit sich bringt und eine sofortige Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und den zuständigen nationalen Behörden erfordert, ist es notwendig, zur Unterscheidung von der allgemeineren Falldefinition von Influenza eine spezifische Falldefinition aufzustellen, die es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen wird, relevante Informationen über das Gemeinschaftsnetz gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG mitzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4) hat dieses Zentrum im Auftrag der Kommission ein technisches Dokument über die Falldefinition dieser übertragbaren Krankheit zur Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung von Interventionsstrategien im Bereich der Überwachung und Reaktion vorgelegt. Die Falldefinitionen im Anhang zur Entscheidung 2002/253/EG sollten auf der Grundlage dieses Beitrags aktualisiert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/253/EG wird durch die zusätzliche Falldefinition im Anhang der vorliegenden Entscheidung ergänzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50.

(3)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 44.

(4)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Folgender Wortlaut wird in den Anhang der Entscheidung 2002/253/EG aufgenommen:

„NEUARTIGES INFLUENZA-VIRUS DES TYPS A(H1N1) (DAS SO GENANNTE SCHWEINEGRIPPE-VIRUS A(H1N1) BZW. MEXIKANISCHE INFLUENZA-VIRUS) (1)

Klinische Kriterien

Jede Person mit mindestens einem der folgenden drei Befunde:

Fieber > 38 °C UND Anzeichen und Symptome einer akuten Atemwegsinfektion,

Pneumonie (schwere Atemwegserkrankung),

Tod aufgrund einer ungeklärten akuten Atemwegserkrankung.

Laborkriterien

Mindestens einer der folgenden drei Tests:

RT-PCR,

Viruskultur (erfordert BSL-3-Einrichtungen),

vierfacher Anstieg der für das neuartige Influenza-Virus des Typs A(H1N1) spezifischen neutralisierenden Antikörper (erfordert gepaarte Serumproben aus der Akutphase der Erkrankung und aus der Konvaleszenzphase im Abstand von mindestens 10-14 Tagen).

Epidemiologische Kriterien

Mindestens eines der drei folgenden in den 7 Tagen vor Krankheitsausbruch:

eine Person, die zu einem bestätigten Fall der Infektion mit dem neuartigen Influenza-Virus des Typs A(H1N1) während dessen Krankheit in engem Kontakt stand;

eine Person, die in ein Gebiet gereist ist, in dem eine anhaltende Übertragung der neuartigen Influenza A(H1N1) von Mensch zu Mensch dokumentiert ist;

eine Person, die in einem Labor arbeitet, in dem Proben des neuartigen Influenza-Virus des Typs A(H1N1) getestet werden.

Fallklassifizierung

A.   Verdachtsfall

Jede Person, die die klinischen und epidemiologischen Kriterien erfüllt.

B.   Wahrscheinlicher Fall

Jede Person, die die klinischen UND die epidemiologischen Kriterien erfüllt UND einen positiven Laborbefund einer Influenza-A-Infektion eines nicht näher bestimmbaren Untertyps aufweist.

C.   Bestätigter Fall

Jede Person, die die Laborkriterien zur Bestätigung erfüllt.


(1)  Die Bezeichnung wird gemäß der Definition der Weltgesundheitsorganisation geändert.“