ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.109.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 109

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
30. April 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 354/2009 der Kommission vom 29. April 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 355/2009 der Kommission vom 31. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren sowie der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 356/2009 der Kommission vom 29. April 2009 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

6

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen (Neufassung) ( 1 )

10

 

*

Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe ( 1 )

14

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Entscheidung Nr. 357/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2009 über ein Verfahren zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (kodifizierte Fassung)

37

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/352/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 23. April 2009 zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

40

 

 

2009/353/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 27. April 2009 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist

41

 

 

Kommission

 

 

2009/354/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. März 2009 über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung der Organisation Hellenic Register of Shipping (HRS) durch die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2130)

42

 

 

2009/355/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. April 2009 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin-Oleoresin aus Tomaten als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3036)

47

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2009/356/GASP

 

*

Beschluss ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2009 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 354/2009 DER KOMMISSION

vom 29. April 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. April 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

88,9

MA

78,2

TN

139,0

TR

114,1

ZZ

105,1

0707 00 05

JO

155,5

MA

37,3

TR

141,5

ZZ

111,4

0709 90 70

JO

216,7

TR

92,4

ZZ

154,6

0805 10 20

EG

44,5

IL

58,0

MA

46,7

TN

64,9

TR

69,2

US

51,9

ZZ

55,9

0805 50 10

TR

49,3

ZA

56,7

ZZ

53,0

0808 10 80

AR

83,6

BR

70,7

CA

113,8

CL

84,8

CN

112,7

MK

33,9

NZ

114,7

US

128,2

UY

63,7

ZA

78,3

ZZ

88,4

0808 20 50

AR

76,9

CL

81,4

CN

36,6

NZ

141,0

ZA

84,4

ZZ

84,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 355/2009 DER KOMMISSION

vom 31. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren sowie der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 139 und Artikel 157,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist die Höhe der an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt — nachstehend „das Amt“ genannt — zu entrichtenden Gebühren so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushaltsplans des Amtes gewährleisten.

(2)

Das Amt erwirtschaftet beträchtliche Liquiditätsreserven. Ein weiterer Anstieg der Einnahmen und damit auch des Haushaltsüberschusses des Amtes ist zu erwarten. Grund hierfür ist insbesondere das Aufkommen aus den für die Anmeldung und Eintragung von Gemeinschaftsmarken zu zahlenden Gebühren.

(3)

Eine Gebührensenkung wäre daher eine der Maßnahmen, durch die ein ausgeglichener Haushaltsplan gewährleistet und gleichzeitig der Zugang der Nutzer zum System der Gemeinschaftsmarke gefördert werden kann.

(4)

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowohl für die Nutzer als auch für das Amt sollte die Gebührenstruktur vereinfacht werden, indem die Höhe der Eintragungsgebühr für eine Gemeinschaftsmarke auf null festgesetzt wird. Somit würde lediglich eine Anmeldegebühr erhoben. Der Bearbeitungszeitraum für die Eintragung kann sich erheblich verkürzen, wenn vor der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke keine Eintragungsgebühr zu zahlen ist.

(5)

Wird bei internationalen Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, die Höhe der Eintragungsgebühr einer Gemeinschaftsmarke auf null festgesetzt, bedeutet dies, dass der gemäß Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 151 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 zu erstattende Betrag ebenfalls auf null festzusetzen ist.

(6)

Die Gebührensenkung sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Markensystem der Gemeinschaft und den nationalen Markensystemen gewährleisten unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Amt und den Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz in den Mitgliedstaaten, unter anderem auch der für Dienstleistungen der nationalen Behörden zu zahlenden Entgelte.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (2) und die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (3) sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit — bei gleichzeitiger Gewährleistung eines größtmöglichen Nutzens sowohl für die Nutzer als auch für das Amt — ist eine Übergangsbestimmung erforderlich.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle in Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe a)

1 050“

b)

Nummer 1b erhält folgende Fassung:

„1b.

Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 26 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe a)

900“

c)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Grundgebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 3, Regel 4 Buchstabe a und Regel 42)

1 800“

d)

Die Nummern 7 bis 11 erhalten folgende Fassung:

„7.

Grundgebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 45)

0

8.

Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke (Artikel 45)

0

9.

Grundgebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 45 und Artikel 64 Absatz 3)

0

10.

Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke (Artikel 45 und Artikel 64 Absatz 3)

0

11.

Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Eintragungsgebühr (Artikel 157 Absatz 2 Nummer 2)

0“.

2.

In Artikel 11 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

bei einer Gemeinschaftsmarke: 870 EUR zuzüglich 150 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;

b)

bei einer Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Regel 121 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95: 1 620 EUR zuzüglich 300 EUR für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.“

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Erstattung von Gebühren nach Verweigerung des Schutzes

1.   Bezieht sich die Schutzverweigerung auf alle oder auch lediglich auf einen Teil der in der Benennung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Waren und Dienstleistungen, entspricht die gemäß Artikel 149 Absatz 4 oder Artikel 151 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates zu erstattende Gebühr

a)

bei einer Gemeinschaftsmarke: der Höhe der in der Tabelle in Artikel 2 unter Nummer 7 angegebenen Gebühr zuzüglich eines Betrags in Höhe der unter Nummer 8 derselben Tabelle angegebenen Gebühr für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse;

b)

bei einer Gemeinschaftskollektivmarke: der Höhe der in der Tabelle in Artikel 2 unter Nummer 9 angegebenen Gebühr zuzüglich eines Betrags in Höhe der unter Nummer 10 derselben Tabelle angegebenen Gebühr für jede in der internationalen Registrierung enthaltene Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse.

2.   Die Erstattung erfolgt nach der Mitteilung an das Internationale Büro gemäß Regel 113 Absatz 2 Buchstaben b und c oder gemäß Regel 115 Absatz 5 Buchstaben b und c und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.

3.   Die Erstattung erfolgt an den Inhaber der internationalen Registrierung oder seinen Vertreter.“

Artikel 2

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 wird wie folgt geändert:

(1)

In Regel 13a Absatz 3 wird Buchstabe c gestrichen.

(2)

Regel 23 erhält folgende Fassung:

Regel 23

Eintragung der Marke

(1)

Ist kein Widerspruch erhoben worden oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, wird die angemeldete Marke mit den in Regel 84 Absatz 2 genannten Angaben in das Register für Gemeinschaftsmarken eingetragen.

(2)

Die Eintragung wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, bei denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eine Aufforderung entsprechend Regel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung versandt wurde, unterliegen weiterhin der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 in der jeweils vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung.

Internationale Anmeldungen oder Anträge auf territoriale Ausdehnung, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist und die vor dem Tag eingereicht wurden, ab dem die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung genannten Beträge gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe b des Madrider Protokolls wirksam werden, unterliegen weiterhin Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33.

(3)  ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1.


30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 356/2009 DER KOMMISSION

vom 29. April 2009

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) ansässigen ausführenden Hersteller Greenwood Houseware (Zuhai) Ltd. („Antragsteller“) gestellt.

B.   WARE

(2)

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um frei stehende oder nicht frei stehende Bügelbretter und Bügeltische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wichtige Teile von Bügelbrettern und Bügeltischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 90, ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 eingereiht werden.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates (2) eingeführt wurde; gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 38,1 %, es sei denn es handelt sich um Einfuhren von bestimmten, ausdrücklich in der Verordnung genannten Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller machte geltend, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei bzw. individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung beantrage. Er führte ferner an, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei.

(5)

Er habe vielmehr nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(7)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für „einen neuen Ausführer“ gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen. Nach Eingang des unter Randnummer 8 Buchstabe c erwähnten Antrags wird ermittelt, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes erfüllt. Sollte dies der Fall sein, wird für den Antragsteller eine individuelle Dumpingspanne berechnet und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt.

(8)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware, die von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 einzeln aufgeführten Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt werden, zu ändern.

a)

Fragebogen

Um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln.

b)

Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.

Darüber hinaus kann die Kommission interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist meldet.

c)

Marktwirtschaftsbehandlung/Individuelle Behandlung

Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss er innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden. Mit diesem Antragsformular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d. h. der Antragsteller kann darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.

Wahl des Marktwirtschaftslandes

Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht gewährt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden kann, wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie im Rahmen der Untersuchung, die die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China zur Folge hatte, beabsichtigt die Kommission, erneut die Türkei zu diesem Zweck heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

Auch wenn dem Antragsteller Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwertes stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der Volksrepublik China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in der Volksrepublik China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission beabsichtigt, auch für diese Zwecke die Türkei heranzuziehen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(9)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung erhoben werden können, wenn bei diesem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

G.   FRISTEN

(10)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

a)

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den unter Randnummer 8 Buchstabe a genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können,

b)

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(11)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(12)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(13)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet.

J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(14)

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in dieser Untersuchung berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet um festzustellen, ob und inwieweit die Einfuhren von frei stehenden oder nicht frei stehenden Bügelbrettern und Bügeltischen, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wichtigen Teilen von Bügelbrettern und Bügeltischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 3924 90 90, ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924909010, 4421909810, 7323939010, 7323999110, 7323999910, 8516797010 und 8516900051) eingereiht werden und von Greenwood Houseware (Zuhai) Ltd. (TARIC-Zusatzcode A953) hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 8 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Die Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob die beabsichtigte Wahl der Türkei als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen.

(3)   Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder individuelle Behandlung muss der Kommission binnen 21 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.

(4)   Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 4/92

1049 Brüssel

BELGIEN

Fax +32 2 295 65 05

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


RICHTLINIEN

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/10


RICHTLINIE 2009/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 78/25/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen (3), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Alle Rechtsvorschriften über Arzneimittel müssen in erster Linie dem Schutz der Volksgesundheit dienen. Dieses Ziel muss jedoch mit Mitteln erreicht werden, die die Entwicklung der pharmazeutischen Industrie und den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft nicht hemmen können.

(3)

Durch die Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (5), wurde zwar die Liste der Stoffe aufgestellt, die zur Färbung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen, Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Färbung von Arzneimitteln bestehen jedoch weiterhin.

(4)

Diese Unterschiede tragen dazu bei, den Handel mit Arzneimitteln und mit den zur Färbung von Arzneimitteln zugelassenen Stoffen innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Diese Unterschiede wirken sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus.

(5)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass gesundheitliche Gründe nicht dagegensprechen, dass Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, auch für Arzneimittel zugelassen werden. Daher sollten Anhang I der Richtlinie 94/36/EG und Anhang I der Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (6) auch für Arzneimittel gelten.

(6)

Ist die Verwendung eines Farbstoffs in Lebensmitteln und Arzneimitteln zum Schutz der Volksgesundheit verboten, so ist es jedoch angebracht, Störungen technologischer und wirtschaftlicher Art im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Hierfür ist ein Verfahren vorzusehen, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Stoffen, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen, an den technischen Fortschritt eingeführt wird.

(7)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(8)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den begrenzten Zeitraum für die Verwendung von Arzneimitteln zu ändern. Da es sich hier um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(9)

Die an dieser Richtlinie vorzunehmenden Änderungen betreffen ausschließlich das Ausschussverfahren. Sie müssen daher von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt werden.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten lassen für die Färbung der in Artikel 1 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (8) und in Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (9) definierten Arzneimittel der Human- und Veterinärmedizin nur die in Anhang I der Richtlinie 94/36/EG aufgeführten Stoffe zu.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die in Anhang I der Richtlinie 94/36/EG aufgeführten Stoffe den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien entsprechen.

Artikel 3

Die zur Überprüfung der allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien erforderlichen Analyseverfahren, die durch die Erste Richtlinie 81/712/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Überwachung der Reinheitskriterien bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe (10) festgelegt worden sind, gelten auch im Rahmen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 4

Wird ein Farbstoff aus Anhang I der Richtlinie 94/36/EG gestrichen, ist aber das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einen solchen Stoff enthalten, noch für einen begrenzten Zeitraum zugelassen, so gilt dies auch für Arzneimittel.

Dieser begrenzte Zeitraum für die Verwendung kann jedoch für Arzneimittel durch die Kommission geändert werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinien durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG, unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Die Richtlinie 78/25/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 162 vom 25.6.2008, S. 41.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. März 2009.

(3)  ABl. L 11 vom 14.1.1978, S. 18.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13. Mit Wirkung in der Zukunft aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(6)  ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1. Mit Wirkung in der Zukunft aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(10)  ABl. L 257 vom 10.9.1981, S. 1. Mit Wirkung in der Zukunft aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie 78/25/EWG des Rates

(ABl. L 11 vom 14.1.1978, S. 18)

 

Beitrittsakte von 1979, Anhang I Abschnitt X Buchstabe D

(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 108)

 

Richtlinie 81/464/EWG des Rates

(ABl. L 183 vom 4.7.1981, S. 33)

 

Beitrittsakte von 1985, Anhang I Abschnitt IX Nummer C

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 217)

 

Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36)

Nur Anhang III Nummer 25

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

78/25/EWG

15. Juni 1979 (1)

81/464/EWG

30. September 1981


(1)  In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 78/25/EWG: „Ein Mitgliedstaat kann jedoch das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die dieser Richtlinie nicht entsprechende Farbstoffe enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet bis zum Ende eines Zeitraums von vier Jahren von der Bekanntgabe dieser Richtlinie an erlauben, sofern diese Farbstoffe vor Erlass dieser Richtlinie zugelassen wurden.“


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 78/25/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 und 3

Artikel 2 und 3

Artikel 4 Satz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Satz 2 erster Teil

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Satz 2 zweiter Teil

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Anhang I

Anhang II


30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/14


RICHTLINIE 2009/46/EG DER KOMMISSION

vom 24. April 2009

zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit Verabschiedung der Richtlinie 2006/87/EG im Dezember 2006 wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffs-untersuchungsordnung (RheinSchUO) vereinbart. Die Richtlinie 2006/87/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(2)

Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß der RheinSchUO erteilte Schiffsattest aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

(3)

In die Richtlinie sollten den Bestimmungen der RheinSchUO gleichwertige Bestimmungen in Bezug auf Einbau- und Zwischenprüfungen für Motoren aufgenommen werden, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (2) fallen.

(4)

Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich Anwendung finden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 2006/87/EG erhält der Eintrag in Bezug auf die Italienische Republik in Kapitel 3 folgende Fassung:

Italienische Republik

Alle schiffbaren italienischen Wasserstraßen“

Artikel 2

Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Anhang V der Richtlinie 2006/87/EG wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Juni 2009 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Brüssel, den 24. April 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.


ANHANG I

(1)

Das Inhaltverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift des Kapitels 8a erhält folgende Fassung:

b)

Nach der Überschrift des Kapitels 8a werden folgende Artikel zu Kapitel 8a eingefügt:

„Artikel 8a.01 —

Begriffsbestimmungen

Artikel 8a.02 —

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8a.03 —

Anerkannte Typgenehmigungen

Artikel 8a.04 —

Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung

Artikel 8a.05 —

Technische Dienste“

c)

Die Überschrift des Artikels 10.03a erhält folgende Fassung:

 

„Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen“

d)

Die Überschrift des Artikels 10.03b erhält folgende Fassung:

 

„Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen“

e)

Nach Artikel 24.07 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Artikel 24.08 —

Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18“

f)

Nach Artikel 24a.04 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Artikel 24a.05 —

Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18“

g)

Nach Anlage II werden folgende Anlagen angefügt:

ANLAGE III

SCHEMA DER EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN SCHIFFSNUMMER

ANLAGE IV

DATEN ZUR IDENTIFIKATION EINES FAHRZEUGS

ANLAGE V

MOTORPARAMETERPROTOKOLL“

(2)

Artikel 1.01 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 52 erhält folgende Fassung:

„52.   ‚Sammelflächen‘: Flächen des Schiffs, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall aufhalten sollen;“

b)

Nummer 76 erhält folgende Fassung:

„76.   ‚Tiefgang‘: (‚T‘) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;“

c)

Nach Nummer 76 wird folgende Nummer 76a eingefügt:

„76a.   ‚Tiefgang über alles (TOA)‘: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;“

d)

Nach Nummer 97 werden folgende Nummern 97a und 97b eingefügt:

„97a.   ‚Signallichter‘: Lichterscheinungen von Signalleuchten zur Bezeichnung von Fahrzeugen;“

„97b.   ‚Lichtzeichen‘: Lichterscheinungen zur Verstärkung von Sicht- oder Schallzeichen;“

(3)

Artikel 2.07 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei dieser Behörde das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.“

(4)

Artikel 7.04 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Richtung der vom Antrieb auf das Schiff wirkenden Schubkraft und die Drehzahl der Propeller oder der Antriebsmaschinen muss angezeigt werden.“

b)

Nummer 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 8 sind sinngemäß und unter Beachtung der besonderen Eigenschaften und der gewählten Anordnung der genannten aktiven Steuer- und Antriebsorgane zu erfüllen. In Analogie zu Nummer 2 muss für jede Anlage die Bedienung mittels eines Hebels erfolgen, der sich auf einem Kreisbogen zu einer senkrechten, zur Richtung der Schubkraft der Anlage annähernd parallelen Ebene bewegt. Aus der Position des Hebels muss die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein.

Sofern Ruderpropeller- oder Zykloïdalpropelleranlagen nicht mittels Hebel bedient werden, kann die Untersuchungskommission Abweichungen von Nummer 2 zulassen. Diese Abweichungen sind im Gemeinschaftszeugnis unter der Nummer 52 zu vermerken.“

(5)

Nach Kapitel 8 wird folgendes Kapitel 8a eingefügt:

„KAPITEL 8a

EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN

Artikel 8a.01

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

“Motor” ist ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor).

1a.

“Antriebsmotor” ist ein Motor zum Antrieb eines Binnenschiffs, entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG (1);

1b.

“Hilfsmotor” ist ein Motor für andere Anwendungen als den Antrieb eines Fahrzeugs.

1c.

“Ersatzmotor” ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen soll und der von gleicher Bauart (Reihenmotor, V-Motor) wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 % von der des zu ersetzenden Motors abweichen.

2.

“Typgenehmigung” ist das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der geänderten Richtlinie 97/68/EG, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den einschlägigen technischen Vorschriften genügt.

3.

“Einbauprüfung” ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.

4.

“Zwischenprüfung” ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.

5.

“Sonderprüfung” ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.

6.

(ohne Inhalt)

7.

“Motorenfamilie” ist eine von einem Hersteller festgelegte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen wie in Artikel 2 vierter Gedankenstrich der geänderten Richtlinie 97/68/EG definiert, und die den Anforderungen nach Artikel 8a.03 genügt.

8.

(ohne Inhalt)

9.

(ohne Inhalt)

10.

(ohne Inhalt)

11.

“Hersteller” ist gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der geänderten Richtlinie 97/68/EG die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein.

12.

(ohne Inhalt)

13.

(ohne Inhalt)

14.

(ohne Inhalt)

15.

(ohne Inhalt)

16.

“Motorparameterprotokoll” ist das Dokument gemäß Anlage V, in dem alle Parameter, unter anderem Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind.

17.

“Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter” ist das für die Zwecke der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument.

Artikel 8a.02

Allgemeine Bestimmungen

1.

Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für alle Motoren mit einer Nennleistung von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut sind.

2.

Die Motoren müssen die Anforderungen der Richtlinie 97/68/EG erfüllen.

3.

Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der jeweiligen Stufe wird durch eine Typgenehmigung nach Artikel 8a.03 festgestellt.

4.

Einbauprüfungen

a)

Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in das erstmals auszustellende Gemeinschaftszeugnis oder zur Änderung des bestehenden Gemeinschaftszeugnisses.

b)

Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52.

5.

Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung gemäß Artikel 2.09 durchgeführt werden.

6.

Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirken kann, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.

6a.

Die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Artikel 8a.02 Nummern 4 bis 6 sind im Motorparameterprotokoll zu dokumentieren.

7.

Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Gemeinschaftszeugnis unter der Nummer 52 zu vermerken. Für Motoren, die unter Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 97/68/EG fallen, ist die Angabe der Identifizierungsnummer ausreichend.

8.

Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen.

Artikel 8a.03

Anerkannte Typgenehmigungen

1.

Folgende Typgenehmigungen sind anzuerkennen, sofern die Motorenanwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist:

a)

Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie 97/68/EG;

b)

Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 97/68/EG (2) als gleichwertig anerkannt sind.

2.

Für jeden typgenehmigten Motor müssen folgende Dokumente oder Kopien dieser Dokumente an Bord vorhanden sein:

a)

Typgenehmigungsurkunde;

b)

Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;

c)

Motorparameterprotokoll.

Artikel 8a.04

Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung

1.

Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach Artikel 8a.02 Nummer 4, bei Zwischenprüfungen nach Artikel 8a.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach Artikel 8a.02 Nummer 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die in der Anleitung nach Artikel 8a.01 Nummer 17 spezifizierten Komponenten, Einstellung und Parameter.

Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie übereinstimmt, kann sie

a)

verlangen, dass

aa)

die Konformität des Motors wiederhergestellt wird,

bb)

die Typgenehmigung entsprechend geändert wird, oder

b)

eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.

Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder zieht ein bereits erteiltes Gemeinschaftszeugnis ein.

2.

Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.

3.

Die Prüfung gemäß Nummer 1 ist anhand der Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. In dieser vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Angabe des Motortyps und gegebenenfalls der Motorenfamilie mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;

b)

Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;

c)

Eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern);

d)

Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie beispielsweise Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes usw.

Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kontrolle der einwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten.

4.

Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck den für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

5.

An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.

6.

Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen am Motor vorgenommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.

7.

Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale den Spezifikationen der Anleitung nach Artikel 8a.01 Nummer 17 entsprechen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren den zugrunde liegenden Grenzwerten entsprechen.

8.

Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung gemäß diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder oder einen Motor einer Motorenfamilie durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor aufweisen.

Artikel 8a.05

Technische Dienste

1.

Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025:2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

a)

Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.

b)

Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.

c)

Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Europäischen Union für die unter dieser Nummer genannten Tätigkeiten anerkannt sind.

d)

Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden.

2.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Technischen Dienste mit, die gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung der in diesem Kaptitel genannten Aufgaben zuständig sind. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich.

(6)

Die Überschrift des Artikels 10.03a erhält folgende Fassung:

 

„Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen“

(7)

Die Überschrift des Artikels 10.03b erhält folgende Fassung:

 

„Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen“

(8)

Artikel 15.06 Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m haben. Verbindungsgänge, die zu Räumen führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, müssen den Anforderungen der Nummer 3 Buchstaben d und e in Bezug auf Türen entsprechen, die zu Verbindungsgängen führen.“

(9)

Artikel 15.06 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.“

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Von den Evakuierungsflächen aus müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.“

c)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Eine sichere Evakuierung der Personen von diesen Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich sein.“

d)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.“

e)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen.“

f)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Die Buchstaben d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind.“

g)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach den Buchstaben e, j und k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen.“

(10)

Artikel 15.08 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Es muss ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen vorhanden sein.“

(11)

Die Tabelle zu Artikel 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu Artikel 7.02 Nummer 5 wird zum Eintrag zu Artikel 7.02 Nummer 6.

b)

Nach dem Eintrag zu Artikel 7.04 Nummer 2 werden folgende Einträge eingefügt:

„Nummer 3

Anzeige

Soweit kein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 9, Satz 3

Bedienung mittels eines Hebels

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Satz 4

Anzeige der Richtung der Schubkraft

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010“

c)

Der Eintrag zu Artikel 8.02 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„Nummer 4

Abschirmung von Leitungsverbindungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025“

d)

Nach dem Eintrag zu Artikel 8.02 Nummer 4 werden folgende Einträge eingefügt:

„Nummer 5

Mantelrohrsysteme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025

Nummer 6

Isolierung von Maschinenteilen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“

e)

Der Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 1 wird zum Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 2.

f)

Nach dem Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 13 werden folgende Einträge eingefügt:

„8.06

Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

8.07

Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045“

g)

Der Eintrag zu Kapitel 8a erhält folgende Fassung:

 

„KAPITEL 8a

 

8a.02 Nummer 2 und Nummer 3

Einhaltung der Vorschriften/Abgasgrenzwerte

Die Vorschriften gelten nicht

a)

für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und

b)

für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

Für Motoren

a)

die zwischen dem 1.1.2003 und dem 1.7.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68;

b)

die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XV der Richtlinie 97/68.

Die Vorschriften für die Motorkategorien

aa)

V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und

bb)

D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen, gelten als gleichwertig“

h)

Der Eintrag zu Artikel 9.15 Nummer 9 wird zum Eintrag zu Artikel 9.15 Nummer 10.

i)

Nach der Überschrift „KAPITEL 15“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„15.01 Nummer 1 Buchstabe c

Nichtanwendung des Artikels 8.08 Nummer 2 Satz 2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2007“

j)

Der Eintrag zu Artikel 15.01 Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„Buchstabe d

Nichtanwendung des Artikels 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010“

(12)

Die Tabelle zu Artikel 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag zu Artikel 7.02 Nummer 2 werden folgende Einträge eingefügt:

„7.04 Nummer 3

Anzeige

Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.4.2007

Nummer 9 Satz 3

Bedienung mittels eines Hebels

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.4.2007

Satz 4

Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.4.2007“

b)

Der Eintrag zu Artikel 8.02 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„8.02 Nummer 4

Abschirmung von Leitungsverbindungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach 2025

1.4.2007“

c)

Nach dem Eintrag zu Artikel 8.02 Nummer 4 werden folgende Einträge eingefügt:

„Nummer 5

Mantelrohrsysteme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025

1.4.2007

Nummer 6

Isolierung von Maschinenteilen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025

1.4.2003“

d)

Der Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 1 wird zum Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 2.

e)

Nach dem Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 13 werden folgende Einträge eingefügt:

„8.06

Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.4.2007

8.07

Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

1.4.2007“

f)

Der Eintrag zu Kapitel 8a erhält folgende Fassung:

 

„KAPITEL 8a

 

 

 

 

Die Vorschriften gelten nicht

a)

für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und

b)

für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

1.1.2002

8a.02 Nummer 2 und Nummer 3

Einhaltung der Vorschriften/Abgasgrenzwerte

Für Motoren

a)

die zwischen dem 1.1.2003 und dem 1.7.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG;

b)

die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XV der Richtlinie 97/68/EG.

Die Vorschriften für die Motorkategorien

aa)

V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und

bb)

D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen,

gelten als gleichwertig“

1.7.2007

g)

Der Eintrag zu Artikel 15.01 Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„15.01 Nummer 1 Buchstabe c

Nichtanwendung des Artikels 8.08 Nummer 2 Satz 2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006“

(13)

Nach Artikel 24.07 wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 24.08

Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18

Bei der Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses für ein Fahrzeug, das nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen, gemäß der RheinSchUO erteilten Schiffsattests war, ist die bereits zugeteilte einheitliche europäische Schiffsnummer zu verwenden, der gegebenenfalls die Ziffer ‚0‘.vorangestellt wird.“

(14)

Die Tabelle zu Artikel 24a.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu Artikel 7.02 Nummer 5 wird zum Eintrag zu Artikel 7.02 Nummer 6.

b)

Nach dem Eintrag zu Artikel 7.04 Nummer 2 werden folgende Einträge eingefügt:

„Nummer 3

Anzeige

Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024

Nummer 9 Satz 3

Bedienung mittels eines Hebels

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024

Satz 4

Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024“

c)

Nach dem Eintrag zu Artikel 8.02 Nummer 1 wird der Eintrag

„Nummer 4

Isolierung von Maschinenteilen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“

ersetzt durch die folgenden Einträge:

„Nummer 4

Abschirmung von Leitungsverbindungen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024

Nummer 5

Mantelrohrsysteme

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024

Nummer 6

Isolierung von Maschinenteilen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“

d)

Der Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„Nummer 7 Unterabsatz 1

Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind.

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2029“

e)

Der Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 1 wird zum Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 9 Satz 2.

f)

Nach dem Eintrag zu Artikel 8.10 Nummer 3 wird folgender Eintrag zu Kapitel 8a eingefügt:

 

„KAPITEL 8a

 

 

 

Die Vorschriften gelten nicht für

a)

Antriebsmotoren und Hilfsmotoren mit einer Nennleistung ab 560 kW folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG:

aa)

V1:1 bis V1:3, die bis zum 31. Dezember 2006

bb)

V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31. Dezember 2008

in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.

b)

Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit variabler Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG:

aa)

H, die bis zum 31. Dezember 2005

bb)

I und K, die bis zum 31. Dezember 2006

cc)

J, die bis zum 31. Dezember 2007

in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.

c)

Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit konstanter Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG:

aa)

D, E, F und G, die bis zum 31. Dezember 2006 (3)

bb)

H, I und K, die bis zum 31. Dezember 2010

cc)

J, die bis zum 31. Dezember 2011

in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.

d)

Motoren, die die Grenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG einhalten und bis zum 30. Juni 2007 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.

e)

Ersatzmotoren, die bis zum 31. Dezember 2011 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, um einen Motor zu ersetzen, auf den die Vorschriften der Buchstaben a bis d nicht anzuwenden sind.

Die in den Buchstaben a, b, c und d genannten Fristen werden in Bezug auf Motoren, die vor den genannten Daten gebaut wurden, um zwei Jahre verlängert.

(15)

Nach Artikel 24a.04 wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 24a.05

Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18

Artikel 24.08 gilt sinngemäß.“

(16)

In Anlage II erhält die Dienstanweisung Nr. 23 folgende Fassung:

Dienstanweisung Nr. 23

Durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckte Motoranwendung:

(Artikel 8a.03 Nummer 1 des Anhangs II)

1.   Einleitung

Nach Artikel 8a.03 Nummer 1 sind Typgenehmigungen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 97/68/EG als gleichwertig anerkannt sind, anzuerkennen, sofern die Motorenanwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist.

Motoren können im Bordbetrieb auf Binnenschiffen auch für mehr als eine Anwendung eingesetzt werden.

In Abschnitt 2 dieser Dienstanweisung wird erläutert, wann davon auszugehen ist, dass eine Motoranwendung durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt ist. In Abschnitt 3 wird geklärt, wie Motoren zu behandeln sind, die im Bordbetrieb mehr als einer Motoranwendung zuzuordnen sind.

2.   Entsprechende Typgenehmigung

Motoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zuordnung der Anwendung auf der Grundlage der folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien, Grenzwertstufen und Prüfzyklen sind entsprechend der Bezeichnung in den Typgenehmigungsnummern angegeben.

Motoranwendung

Rechtsgrundlage

Motorenkategorie

Grenzwertstufe

Prüf-

vorschrift

zyklus ISO 8178

Antriebsmotoren mit Propellercharakteristik

I

Richtlinie 97/68/EG

V

IIIA

C (4)

E3

RheinSchUO

I, II (5)

E3

Hauptantriebsmotor mit konstanter Drehzahl (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem Antrieb und Verstellpropeller)

II

Richtlinie 97/68/EG

V

IIIA

C (4)

E2

RheinSchUO

I, II (5)

E2

Hilfsmotoren mit

konstanter Drehzahl

III

Richtlinie 97/68/EG

D, E, F,G

II

B

D2

H, I, J, K

IIIA

V (6)

RheinSchUO

I, II (5)

D2

variabler Drehzahl und variabler Last

IV

Richtlinie 97/68/EG

D,E,F,G

II

A

C 1

H, I, J, K

IIIA

V (6)

L, M, N, P

IIIB

Q, R

IV

RheinSchUO

I, II (5)

C1

3.   Besondere Motoranwendungen

3.1.

Motoren, die im Bordbetrieb mehr als einer Motoranwendung zuzuordnen sind, sind wie folgt zu behandeln:

a)

Hilfsmotoren, die Aggregate oder Maschinen antreiben, die nach der Tabelle in Abschnitt 2 den Anwendungen III oder IV zuzuordnen sind, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung nach dieser Tabelle besitzen.

b)

Hauptantriebsmotoren, die zusätzliche Aggregate oder Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung nach der Tabelle in Abschnitt 2 besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Schiffsantrieb ist. Beträgt der zeitliche Anteil der alleinigen Nebenanwendung mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung für die Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.

3.2.

Motoren, die Bugstrahlruder antreiben, direkt oder über einen Generator bei

a)

variabler Motorendrehzahl und Last angetrieben, können den Anwendungen I oder IV nach der Tabelle in Abschnitt 2 zugeordnet werden;

b)

konstanter Motorendrehzahl angetrieben, können den Anwendungen II oder III nach der Tabelle in Abschnitt 2 zugeordnet werden.

3.3.

Die Motoren müssen mit der durch die Typgenehmigung genehmigten Leistung, die auf dem Motor mit der Typkennzeichnung anzugeben ist, installiert sein. Wenn diese Motoren Aggregate oder Maschinen mit geringerer Leistungsaufnahme antreiben, darf die Leistung durch motorexterne Maßnahmen auf den für die Anwendung erforderlichen Wert reduziert werden.“

(17)

Die folgende Anlage V wird eingefügt:

„Anlage V

Motorparameterprotokoll

Image

Image

Image

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(1)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(2)  Alternative Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 97/68/EG anerkannt werden, sind in deren Anhang XII Absatz 2 aufgeführt.“

(3)  Gemäß Anlage I Nummer 1A Ziffer ii der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG sind die Grenzwerte für diese Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.“

(4)  Der Anwendungsbereich ‚Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik‘ oder ‚Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl‘ ist in der Typgenehmigungsurkunde zu spezifizieren.

(5)  Die Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab dem 1.7.2007.

(6)  Gilt nur für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW.


ANHANG II

Anhang V Teil 1 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 3 der Bemerkungen auf Seite 1 erhält folgende Fassung

„Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dieser Behörde das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.“

2.

In Feld 12 des Musters erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Schiffszeugnisnummer 1, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer 2, die Registernummer 3 und die Eichscheinnummer 4 mit ihren dazugehörigen Zeichen sind an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht“

3.

In Feld 15 des Musters erhält Punkt 2 folgende Fassung

„2.   Kupplungen:

Art der Kupplungen: …

Anzahl der Kupplungsdrahtseile: …

Bruchkraft je Längsverbindung: … kN

Anzahl der Kupplungen je Seite: …

Länge je Kupplungsdrahtseil: … m

Bruchkraft je Kupplungsdrahtseil: … kN

Anzahl der Drahtseilführungen:“

4.

Feld 19 des Musters erhält folgende Fassung:

(..) (..)

(..) (..)

(..)

(..)

„19.

Tiefgang über alles

m

19b

Tiefgang T

m“

(..)

5.

Feld 35 des Musters erhält folgende Fassung:

„35.   Lenzeinrichtungen

Anzahl der Lenzpumpen …,

davon mit Motorantrieb …

Mindestfördermenge …

erste Lenzpumpe … l/min

zweite Lenzpumpe … l/min“

6.

Feld 42 des Musters erhält folgende Fassung:

„42.   Sonstige Ausrüstung

Wurfleine

Landsteg

gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchst. d (*)

gemäß Artikel 15.06 Absatz 12 (*)

Länge … m

Sprechverbindung

Wechselsprechanlage (*)

Gegensprechanlage/Telefon (*)

Interne betriebliche Sprechfunkverbindung (*)

Bootshaken

Verbandskasten

Doppelglas

Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender

Sprechfunkanlage

Verkehrskreis Schiff — Schiff

Verkehrskreis nautische Information

Verkehrskreis Schiff — Hafenbehörde

feuerbeständige Behälter

Krane

Nach Artikel 11.12 Numme 9 (*)

andere Krane mit einer Nutzlast bis 2 000 kg (*)“

Außenbordtreppe/-leiter (*)

 

 

7.

Feld 43 des Musters erhält folgende Fassung:

„43.   Einrichtungen zur Brandbekämpfung

Anzahl tragbare Feuerlöscher …, Feuerlöschpumpen …, Hydranten …

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw.

Nein/Anzahl … (*)

Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw.

Nein/Anzahl … (*)

Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe … Ja/Nein (*)“

8.

Feld 44 des Musters erhält folgende Fassung:

„44.   Rettungsmittel

Anzahl Rettungsringe …, davon mit Licht …, mit Leine … (*)

Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person/nach EN 395: 1998, EN 396: 1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 (*)

Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmacheleine, 1 Schöpfgefäß/nach EN 1914: 1997 (*)

Plattform oder Einrichtung nach Artikel 15.15 Nummer 5 oder Nummer 6 (*)

Anzahl, Art und Aufstellungsort(e) der Übergangseinrichtungen nach Anhang II Artikel 15.09 Nummer 3

Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal …,

davon nach Artikel 10.05 Nummer 2 … (*)

Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste … (*)

Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl … Einzelrettungsmittel (*)

zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze gemäß Artikel 15.12 Nummer 10 Buchstabe b, Anzahl … Fluchthauben (*)

Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt: …

…“

9.

In Feld 52 des Musters erhält die letzte Zeile folgende Fassung:

„Fortsetzung auf Seite (*)

Ende des Gemeinschaftszeugnisses (*)“


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/37


ENTSCHEIDUNG Nr. 357/2009/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. April 2009

über ein Verfahren zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs

(kodifizierte Fassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik ist es erforderlich, ein Verfahren zur vorherigen Prüfung und Beratung bestimmter Vorschriften aufrechtzuerhalten, welche die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs erlassen wollen.

(3)

Ein solches Verfahren ist zweckdienlich, um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verwirklichung der Vertragsziele zu erleichtern und künftig eine Auseinanderentwicklung der Verkehrspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(4)

Ein solches Verfahren zielt außerdem darauf ab, die schrittweise Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, auf den Gebieten des Eisenbahn-, des Straßen- oder des Binnenschiffsverkehrs Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, welche geeignet sind, die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik wesentlich zu berühren, so teilt er dies der Kommission rechtzeitig schriftlich mit und unterrichtet gleichzeitig die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.

Artikel 2

(1)   Die Kommission richtet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 1 eine Stellungnahme oder eine Empfehlung an den Mitgliedstaat; sie unterrichtet hiervon gleichzeitig die übrigen Mitgliedstaaten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann sich gegenüber der Kommission zu den betreffenden Vorschriften äußern; er setzt gleichzeitig die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

(3)   Falls ein Mitgliedstaat es beantragt oder die Kommission es für zweckmäßig hält, berät die Kommission die betreffenden Vorschriften gemeinsam mit den Mitgliedstaaten. Diese Beratung kann in dem in Absatz 4 vorgesehenen Fall nachträglich innerhalb von zwei Monaten stattfinden.

(4)   Die Kommission kann die in Absatz 1 festgesetzte Frist auf Antrag des Mitgliedstaats abkürzen oder mit seiner Zustimmung verlängern. Die Frist ist auf fünfzehn Tage abzukürzen, wenn der Mitgliedstaat die von ihm vorgesehenen Vorschriften für dringlich erklärt. Wird die Frist abgekürzt oder verlängert, so unterrichtet die Kommission hiervon die Mitgliedstaaten.

(5)   Der Mitgliedstaat setzt die betreffenden Vorschriften erst in Kraft, nachdem die in Absatz 1 oder Absatz 4 vorgesehene Frist abgelaufen ist oder die Kommission ihre Stellungnahme abgegeben oder ihre Empfehlung ausgesprochen hat, es sei denn, dass ein Fall äußerster Dringlichkeit ein sofortiges Eingreifen des Mitgliedstaats erfordert. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat dies unverzüglich der Kommission mit; darauf wird das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren nachträglich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung durchgeführt.

Artikel 3

Die Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs in der Fassung des Rechtsaktes in Anhang I wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 22. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 36.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 598) und Beschluss des Rates vom 23. März 2009.

(3)  ABl. 23 vom 3.4.1962, S. 720/62.

(4)  Siehe Anhang I.


ANHANG I

Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung

(in Artikel 3 genannt)

Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs

(ABl. 23 vom 3.4.1962, S. 720/62)

Entscheidung 73/402/EWG

(ABl. L 347 vom 17.12.1973, S. 48)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Anhang I

Anhang II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

30.4.2009   

DE

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L 109/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. April 2009

zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2009/352/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Volker HOFF ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau Nicola BEER, Staatssekretärin für Europa, Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa,

wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


30.4.2009   

DE

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L 109/41


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. April 2009

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist

(2009/353/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (nachstehend als „Übereinkommen“ bezeichnet) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen und mit den Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses von Juni 2003, Juni 2005, Juni 2007 und Juni 2008 verlängert, so dass es nun bis 30. Juni 2009 gilt.

(2)

Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens für einen Zeitraum von einem Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Übereinkommens muss für eine solche Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (2) während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bleibt bis 30. Juni 2009 in Kraft und eine weitere Verlängerung wird auf der Tagung des Internationalen Getreiderats im Juni 2009 beschlossen werden. Die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss vertritt, sollte daher ermächtigt werden, für eine solche Verlängerung zu stimmen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss ist, dass sie für eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein Jahr stimmt, sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während desselben Zeitraums, d. h. bis 30. Juni 2010, in Kraft bleibt.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.

(2)  ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 49.


Kommission

30.4.2009   

DE

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L 109/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. März 2009

über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung der Organisation „Hellenic Register of Shipping“ (HRS) durch die Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2130)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2009/354/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf das Schreiben der griechischen Behörden vom 6. Juni 2008, in dem eine Verlängerung der beschränkten Anerkennung der Organisation „Hellenic Register of Shipping“ (HRS) gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG beantragt wird,

gestützt auf die Schreiben der griechischen Behörden vom 28. Januar und 12. Februar 2009, in denen sie ihren oben genannten Antrag wiederholten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beschränkte Anerkennungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG werden als Klassifikationsgesellschaften bezeichneten Organisationen gewährt, die sämtliche Kriterien des Anhangs mit Ausnahme der in den Ziffern 2 und 3 des Abschnitts A „Allgemeine Mindestkriterien“ erfüllen; sie sind jedoch zeitlich und in ihrem Geltungsbereich begrenzt, damit die betreffenden Organisationen Gelegenheit erhalten, mehr Erfahrungen zu sammeln.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG werden bei der Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung nicht die Kriterien der Ziffern 2 und 3 des Abschnitts A des Anhangs, sondern der Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung gemäß Artikel 9 Absatz 2 berücksichtigt. Jede Entscheidung über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung legt im Einzelnen gegebenenfalls die Bedingungen für eine solche Verlängerung fest.

(3)

Auf Antrag der griechischen Behörden erteilte die Kommission der Organisation „Hellenic Register of Shipping“ durch die Entscheidung 98/295/EG (2) vom 22. April 1998 eine Verlängerung der beschränkten Anerkennung für einen Zeitraum von drei Jahren; der Geltungsbereich dieser Anerkennung war auf Griechenland beschränkt. Nach Ablauf dieser Anerkennung wurde auf Antrag der griechischen Behörden mit der Entscheidung 2001/890/EG der Kommission (3) eine neue beschränkte Anerkennung für weitere drei Jahre erteilt, die ebenfalls nur für Griechenland galt. Mit der Entscheidung 2005/623/EG der Kommission (4) vom 3. August 2005 wurde die Anerkennung der Organisation auf Antrag der griechischen und zyprischen Behörden ein drittes Mal um drei Jahre verlängert; diese Anerkennung galt für Griechenland und Zypern. Auf Antrag der maltesischen Behörden wurde die Anerkennung schließlich 2006 durch eine Entscheidung der Kommission 2006/382/EG (5) vom 22. Mai 2006 mit gleicher Geltungsdauer auf Malta ausgeweitet.

(4)

Der beschränkte Anerkennung der „Hellenic Register of Shipping“ lief am 3. August 2008 aus.

(5)

Die Kommission unterzog gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG die „Hellenic Register of Shipping“ einer Bewertung. Diese Bewertung stützte sich auf die Ergebnisse von vier Überprüfungen, die 2006 und 2007 gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durch Sachverständige der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „EMSA“ genannt) vorgenommen wurden. Die zyprischen, griechischen und maltesischen Behörden wurden zur Mitwirkung an der Bewertung eingeladen; daher nahmen diese Behörden an der Überprüfung des Hauptsitzes der Organisation im September 2006 teil.

(6)

Die Bewertung bestätigte, dass auch unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Organisation in zahlreichen Punkten die in der Richtlinie 94/57/EG festgelegten Kriterien nicht eingehalten wurden, was ernste Auswirkungen auf die wichtigsten Systeme und Kontrollmechanismen der Organisation hatte. Diese Schlussfolgerungen wurden den drei betroffenen Behörden, die ihrerseits keine Stellungnahme abgaben, sowie der Organisation übermittelt.

(7)

Nach Erhalt dieser Schlussfolgerungen erstellte die „Hellenic Register of Shipping“ einen Plan zur Mängelbehebung.

(8)

Auf Antrag der griechischen Behörden wurde auf der Grundlage von zwei Überprüfungen, die die EMSA zwischen dem 12. und 20. November 2008 durchgeführt hatte, die Organisation erneut bewertet.

(9)

Bei dieser erneuten Bewertung der Organisation zeigte sich zwar, dass in begrenztem Maß Verbesserungen erzielt worden waren, doch konnte die Kommission nur einen Punkt von der Mängelliste der nicht erfüllten Kriterien streichen. Es bleiben also ernste Mängel bestehen, unter anderem hinsichtlich der Qualität und Fortschreibung des Vorschriftenwerks der Organisation, ihres Ausbildungs- und Kontrollsystems für die Besichtiger, der Einhaltung sowohl der Rechtsvorschriften als auch der organisationsinternen Vorschriften und Verfahren, der Zulassung neuer Schiffe zum Register der Organisation, des Einsatzes nicht hauptamtlicher Besichtiger sowie hinsichtlich der Maßnahmen, die ergriffen wurden, nachdem Schiffe im Zusammenhang mit Zeugnissen dieser Organisation durch die Behörden der Hafenstaatkontrolle zurückgehalten worden waren. Bei der erneuten Bewertung der „Hellenic Register of Shipping“ konnte die Kommission nicht feststellen, dass die Organisation bisher die wesentlichen Ursachen für die bei der vorherigen Bewertung festgestellten Mängel (und auch für die Tatsache, dass sie immer wieder auftreten) ermittelt und entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen hat; auch das Sicherheitsrisiko, dem ihre registrierte Flotte aufgrund dieser Mängel ausgesetzt ist, hat sie weder bewertet noch Gegenmaßnahmen ergriffen.

(10)

Ohne gültige Anerkennung durch die Gemeinschaft können die Mitgliedstaaten die aufgrund internationaler Übereinkünfte durchzuführenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen nicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG der „Hellenic Register of Shipping“ übertragen, solange die Klassifikation eines Schiffs durch die „Hellenic Register of Shipping“ nicht mehr die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 dieser Richtlinie erfüllt. Die Mitgliedstaaten dürfen die „Hellenic Register of Shipping“ auch nicht mehr zur Durchführung von Besichtigungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (7) ermächtigen, solange die Klassifizierung eines Schiffs durch die HRS nicht mehr die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erfüllt.

(11)

Die griechischen Behörden haben aufgezeigt, dass die Fahrgastbeförderung im Seeverkehr innerhalb Griechenlands weitgehend von Schiffen abhängig ist, deren Klassenzeugnis von der „Hellenic Register of Shipping“ erteilt wurde, und dass diese Organisation bisher diese Schiffe im Auftrag der griechischen Verwaltung besichtigt hat. Würde die „Hellenic Register of Shipping“ die Anerkennung verlieren, wäre die betroffene Flotte gezwungen, bei Ablauf der von der „Hellenic Register of Shipping“ erteilten Zeugnisse die Klassifikation bei einer anderen anerkannten Organisation zu beantragen; gleichzeitig würden die Besichtigungen gemäß der Richtlinie 98/18/EG entweder auf diese andere Organisation oder auf die griechische Verwaltung selbst übertragen. Die griechischen Behörden haben aufgezeigt, dass dieser Vorgang angesichts der sehr komplizierten Sachlage und der hohen Zahl möglicherweise betroffener Schiffe erst nach einem beträchtlichen Zeitraum von mehreren Monaten abgeschlossen werden könnte, während dem die betreffenden Schiffe eventuell nicht überprüft würden und schließlich aus dem Verkehr gezogen werden müssten. Eine solche Situation könnte zum Zusammenbruch einer lebenswichtigen öffentlichen Dienstleistung führen und wäre eine unmittelbare und ernsthafte Bedrohung sowohl für die Sicherheit als auch für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der betroffenen Flotte.

(12)

Um dies zu verhindern, muss die Anerkennung der „Hellenic Register of Shipping“ mit vernünftigen strukturellen und betrieblichen Auflagen wieder erteilt werden, damit sichergestellt ist, dass die Organisation weiterhin unter sicheren Bedingungen und in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 94/57/EG Klassifikations- und Besichtigungsdienste für die Flotte erbringen kann, die den innergriechischen Fahrgastverkehr gewährleistet. Diese Anerkennung sollte nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden, so dass die betroffene Flotte und die griechischen Behörden die erforderlichen Vorbereitungen für den Fall treffen können, dass die Anerkennung der Organisation nach Ablauf des Übergangszeitraums nicht verlängert werden kann.

(13)

Es muss sichergestellt werden, dass die sich aus den Mängeln ergebenden Risiken ermittelt und angemessene Abhilfemaßnahmen getroffen werden, wozu erforderlichenfalls auch eine erneute Überprüfung der betreffenden Schiffe gehört. Besonderes Augenmerk sollte auf im internationalen Seeverkehr eingesetzte Schiffe unter griechischer Flagge gelegt werden, für die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 94/57/EG die Verlängerung der Anerkennung der Organisation ebenfalls gelten würde.

(14)

Die griechischen Behörden haben sich verpflichtet, die von der „Hellenic Register of Shipping“ klassifizierten und zertifizierten Schiffe unter griechischer Flagge, die im Binnenverkehr in Griechenland eingesetzt werden, intensiveren stichprobenartigen Überprüfungen und Kontrollen zu unterziehen, bei denen sehr strenge Maßstäbe angelegt werden. Diese Überprüfungen finden, außer in den Zeiten, in denen das Schiff nicht eingesetzt wird, für alle betroffenen Schiffe mindestens einmal alle drei Monate statt.

(15)

Die zuletzt von der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten Daten zu den Überprüfungen, die die Unterzeichnerstaaten 2007 durchgeführt haben, zeigen, dass der Anteil der Schiffe, die im Zusammenhang mit Zeugnissen der „Hellenic Register of Shipping“ zurückgehalten worden waren, noch immer bei 1,88 % aller durchgeführten Überprüfungen lag, während der durchschnittliche Anteil der anerkannten Organisationen 0,35 % betrug.

(16)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses COSS in Einklang —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anerkennung der Gesellschaft „Hellenic Register of Shipping“ durch die Gemeinschaft wird für einen Zeitraum von siebzehn Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung mit den im Anhang aufgeführten Auflagen verlängert.

Artikel 2

Der Geltungsbereich dieser Anerkennung ist auf Griechenland beschränkt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20.

(2)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 34.

(3)  ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 72.

(4)  ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 43.

(5)  ABl. L 151 vom 6.6.2006, S. 31.

(6)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1.


ANHANG

Für die beschränkte Anerkennung der „Hellenic Register of Shipping“ gelten folgende Auflagen:

1.

Die Organisation muss die erforderlichen Abhilfe- und Präventivmaßnahmen ergreifen, um alle in den Bewertungen der Kommission festgestellten Mängel zu beheben.

2.

Die Organisation muss mit Hilfe entsprechend qualifizierter externer Experten eine Untersuchung durchführen, die einen Zeitraum von fünf Jahren unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung erfasst und die gesamte Organisation betrifft, um:

a)

die grundlegenden Ursachen und den Umfang aller in den Bewertungen der Kommission festgestellten Mängel zu ermitteln;

b)

die sich aus den Mängeln ergebenden Risiken zu bewerten, und insbesondere zu beurteilen, inwieweit möglicherweise die Sicherheit der betroffenen Schiffe gefährdet war;

c)

bis zum 1. Oktober 2009 zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Abhilfemaßnahmen einen spezifischen Aktionsplan zur Beseitigung der in Nummer 2 Buchstabe b genannten Risiken durchzuführen, unter anderem erforderlichenfalls eine erneute Überprüfung von Schiffen.

3.

Die Organisation wird von entsprechend qualifizierten externen Experten dabei unterstützt, ihre internen Vorschriften und Verfahren vollständig in Einklang mit den Anforderungen in Artikel 15 Absatz 2 und in Artikel 5 der Richtlinie 94/57/EG sowie mit den Kriterien unter A.4, B.6 a und B.7 a des Anhangs dieser Richtlinie zu bringen.

4.

Die Organisation wird von entsprechend qualifizierten externen Experten bei der Ausbildung von Besichtigern unterstützt. Bis zum 1. Juli 2009 erhalten die Besichtiger Qualifikationen, die sich ausschließlich auf Zeugnisse stützen, die von diesen externen Experten erteilt wurden und in denen dem betreffenden Besichtiger bescheinigt wird, dass er die erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

5.

Das Führungspersonal der Organisation muss bis zum 1. August 2009 ein spezielles Qualitätsmanagement-Ausbildungsprogramm absolvieren, das von entsprechend qualifizierten externen Experten angeboten wird.

6.

Die in den Nummern 2 bis 5 genannten Experten müssen zunächst von der griechischen Verwaltung nach Rücksprache mit der Kommission, die von der EMSA unterstützt wird, ausdrücklich für diese Aufgabe akzeptiert werden.

7.

Alle Besichtiger von Büros außerhalb Griechenlands müssen eine Fortbildung absolvieren, nach der sie gemäß der Nummer 4 dieses Anhangs ein neues Zeugnis zur Bescheinigung ihrer Qualifikation erhalten. Bis zur Erteilung eines neuen Zeugnisses entsprechend dieser Nummer dürfen Besichtiger außerhalb Griechenlands nur dann Klassifikationsbesichtigungen oder hoheitlich relevante Besichtigungen durchführen, wenn sie dabei von einem Besichtiger aus einem griechischen Büro oder einem hauptamtlichen Besichtiger einer anderen anerkannten Organisation begleitet werden.

8.

Unbeschadet Nummer 9 dieses Anhangs akzeptiert die Organisation während des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums keine neuen Schiffe zur Klassifikation.

9.

Am 1. Oktober 2009 wird die Frist, während der Schiffe höchstens mit provisorischen Zeugnissen betrieben werden dürfen, auf drei Monate verkürzt.

10.

Die Checklisten der Organisation für hoheitlich relevante Aufgaben müssen entweder von der griechischen Verwaltung genehmigt oder von einer anderen anerkannten Organisation übernommen werden.

11.

Bis zum 1. Juli 2009 werden die Checklisten der Organisation für Klassifikationsbesichtigungen durch neue Checklisten ersetzt, die mit Unterstützung der in Nummer 3 genannten Experten erstellt und aktualisiert werden.

12.

Bis zum 1. Mai 2009 muss das von der Organisation neu entwickelte Managementinformationssystem einsatzfähig sein und Folgendes leisten können:

a)

Lieferung genauer und aktueller Informationen über die Ausbildung und Qualifikation der Besichtiger vor Auftragserteilung,

b)

Lieferung genauer und aktueller Informationen über den Besichtigungsstatus des Schiffs,

c)

Überprüfung aller Besichtigungsberichte vor Eingabe der entsprechenden Daten in das System und

d)

Abgabe einer Warnung an das Management der Organisation, wenn es zu übermäßigen Verzögerungen bei der Erstellung von Besichtigungsberichten kommt.

13.

Nach Inkrafttreten dieser Entscheidung legt die Organisation den griechischen Behörden und der Kommission alle zwei Monate einen Bericht über die bei der Erfüllung der in den Nummern 1 bis 5 und 7 bis 12 genannten Auflagen erzielten Fortschritte vor.

14.

Die Organisation ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Leistungsfähigkeit erheblich zu steigern.

15.

Die Kommission bewertet mit Unterstützung der EMSA laufend die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 14 dieses Anhangs genannten Auflagen, insbesondere die Einhaltung der darin festgelegten Fristen. Die Nichterfüllung dieser Auflagen oder Nichteinhaltung der entsprechenden Fristen kann zu jeder Zeit während des in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Zeitraums von der Kommission als Anlass für den Entzug der Anerkennung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 94/57/EG betrachtet werden.


30.4.2009   

DE

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L 109/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 2009

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin-Oleoresin aus Tomaten als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3036)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2009/355/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. September 2004 stellte das Unternehmen Ottaway & Associates Ltd. im Namen des Unternehmens LycoRed bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin-Oleoresin aus Tomaten als neuartige Lebensmittelzutat; am 30. Juni 2005 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor, in dem sie zu dem Schluss kam, dass die Verwendung von Lycopin-Oleoresin aus Tomaten in den vorgeschlagenen Lebensmitteln akzeptiert werden könne.

(2)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 9. August 2005 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 wurden innerhalb von 60 Tagen begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben; die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 13. September 2006 um eine Stellungnahme ersucht, die sie am 24. April 2008 abgab.

(4)

In dieser Stellungnahme kam die EFSA zu dem Schluss, dass Lycopin als Lebensmittelzutat für den vorgeschlagenen Zweck sicher verwendet werden kann; gleichwohl schloss sie, dass die Aufnahme von Lycopin durch den Durchschnittsverbraucher unterhalb der akzeptablen Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) liegen wird, dass jedoch einige Verbraucher möglicherweise den ADI überschreiten könnten.

(5)

In der Zwischenzeit kam die EFSA angesichts weiterer Anträge, die andere Verwendungszwecke für Lycopin als neuartige Lebensmittelzutat zum Gegenstand hatten, zu demselben Ergebnis; daher scheint es angebracht, eine Liste von Lebensmitteln zu erstellen, denen Lycopin zugesetzt werden darf.

(6)

Somit empfiehlt es sich, nach Erteilung der Genehmigung während einiger Jahre Daten über die Verzehrmengen zu erheben, damit diese Genehmigung in Anbetracht etwaiger weiterer Informationen über die Sicherheit von Lycopin und dessen Verzehr überprüft werden kann. Dabei sollte der Datenerhebung zum Lycopingehalt von Frühstückscerealien besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Diese Bedingung der vorliegenden Entscheidung gilt jedoch nur für die Verwendung von Lycopin als neuartige Lebensmittelzutat und nicht für die Verwendung von Lycopin als Lebensmittelfarbstoff, die unter die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2), fällt.

(7)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass Lycopin-Oleoresin aus Tomaten die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lycopin-Oleoresin aus Tomaten (nachstehend „Produkt“ genannt) gemäß den Spezifikationen in Anhang I darf als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in den in Anhang II aufgeführten Lebensmitteln in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin-Oleoresin aus Tomaten“.

Artikel 3

Das Unternehmen LycoRed richtet parallel zum Inverkehrbringen des Produkts ein Überwachungsprogramm ein. Dieses Programm erstreckt sich auf Informationen über die Mengen des in Lebensmitteln verwendeten Lycopins, wie in Anhang III festgelegt.

Die erhobenen Daten werden der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang III festgelegten zeitlichen Abständen zur Verfügung gestellt.

Die Verwendung von Lycopin-Oleoresin aus Tomaten als Lebensmittelzutat wird spätestens im Jahr 2014 in Anbetracht neuer Informationen und eines Berichts der EFSA überprüft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an LycoRed Ltd., Hebron Rd., Industrial Zone, Beer Sheva 84102, Israel, gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.


ANHANG I

Spezifikationen von Lycopin-Oleoresin aus Tomaten

BESCHREIBUNG

Lycopin-Oleoresin aus Tomaten wird durch Extraktion mittels Lösungsmitteln aus reifen Tomaten (Lycopersicon esculentum) mit anschließender Entfernung des Lösungsmittels gewonnen. Es handelt sich um eine zähe, klare Flüssigkeit roter bis dunkelbrauner Farbe.

ZUSAMMENSETZUNG

Lycopin insgesamt

5 bis 15 %

Davon trans-Lycopin

90 bis 95 %

Carotinoide insgesamt (berechnet als Lycopin)

6,5 bis 16,5 %

Sonstige Carotinoide

1,75 %

(Phytoen/Phytofluen/β-Carotin)

(0,5 bis 0,75 % bzw. 0,4 bis 0,65 % bzw. 0,2 bis 0,35 %)

Tocopherole insgesamt

1,5 bis 3,0 %

Unverseifbare Bestandteile

13 bis 20 %

Fettsäuren insgesamt

60 bis 75 %

Wasser (nach Karl Fischer)

Höchstens 0,5 %


ANHANG II

Liste der Lebensmittel, denen Lycopin-Oleoresin aus Tomaten zugesetzt werden darf

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Lycopin

Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)

2,5 mg/100 g

Getränke zur Deckung der besonderen Erfordernisse bei intensiver Muskelanstrengung, insbesondere von Sportlern

2,5 mg/100 g

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsreduktion

8 mg/Mahlzeitersatz

Frühstückscerealien

5 mg/100 g

Fette und Dressings

10 mg/100 g

Suppen außer Tomatensuppen

1 mg/100 g

Brot (einschließlich Knäckebrot)

3 mg/100 g

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen


ANHANG III

Überwachungsprogramm nach Inverkehrbringen von Lycopin-Oleoresin aus Tomaten

ZU ERHEBENDE INFORMATIONEN

Die Mengen an Lycopin-Oleoresin aus Tomaten, berechnet als Lycopin, die LycoRed seinen Kunden für die Herstellung von Lebensmitteln (Endprodukten) liefert, die in der EU in Verkehr gebracht werden sollen;

nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Ergebnisse von Datenbankrecherchen über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit Lycopinzusatz, einschließlich der zugesetzten Mengen und der Portionsgrößen pro Lebensmittel.

ÜBERMITTLUNG DER INFORMATIONEN

Die obengenannten Informationen werden der Europäischen Kommission von 2009 bis 2012 jährlich übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt am 31. Oktober 2010 für den Berichtszeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010; anschließend wird die Übermittlung mit dem gleichen jährlichen Berichtszeitraum in den folgenden zwei Jahren wiederholt.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

Sofern sinnvoll und verfügbar, sollte LycoRed die gleichen Informationen über den Verzehr von Lycopin als Lebensmittelfarbstoff oder Zutat von Nahrungsergänzungsmitteln übermitteln.

Sofern verfügbar, stellt LycoRed neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Hinblick auf eine erneute Evaluierung der maximalen unbedenklichen Verzehrmengen von Lycopin bereit.

BEWERTUNG DER VERZEHRMENGEN VON LYCOPIN

Auf Basis der obengenannten erhobenen und übermittelten Informationen führt LycoRed eine Neubewertung der Verzehrmengen durch.

ÜBERPRÜFUNG

Die Kommission wird die EFSA im Jahr 2013 um eine Überprüfung der von der Industrie vorgelegten Informationen ersuchen.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/52


BESCHLUSS ATALANTA/2/2009 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 21. April 2009

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2009/356/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 über die Beteiligung von Drittstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte hat am 17. November 2008, am 16. Dezember 2008 und am 19. März 2009 Truppengestellungskonferenzen veranstaltet.

(2)

Der Beitrag Norwegens sollte aufgrund entsprechender Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte und des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

Im Anschluss an die Truppengestellungskonferenzen wird der Beitrag Norwegens zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) angenommen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 21. April 2009.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

I. ŠRÁMEK


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.