ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.106.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 106

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
28. April 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 347/2009 der Kommission vom 27. April 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 348/2009 der Kommission vom 27. April 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 349/2009 der Kommission vom 24. April 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) ( 1 )

7

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/347/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. April 2009 zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für bildgebende Geräte in Anhang C Teil VII des Abkommens

25

 

 

2009/348/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. April 2009 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2975)

55

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2009/349/GASP

 

*

Beschluss des Rates vom 27. April 2009 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

60

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2006/75/EC der Kommission vom 11. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dimoxystrobin (ABl. L 248 vom 12.9.2006)

71

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

28.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 347/2009 DER KOMMISSION

vom 27. April 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. April 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

74,9

TN

139,0

TR

102,8

ZZ

105,6

0707 00 05

MA

37,3

TR

144,6

ZZ

91,0

0709 90 70

TR

104,9

ZZ

104,9

0805 10 20

EG

47,2

IL

58,6

MA

51,8

TN

55,4

TR

51,6

US

48,4

ZZ

52,2

0805 50 10

TR

54,5

ZA

73,4

ZZ

64,0

0808 10 80

AR

89,7

BR

73,3

CA

113,8

CL

78,9

CN

89,0

MK

22,1

NZ

103,1

US

130,3

UY

68,0

ZA

81,4

ZZ

85,0

0808 20 50

AR

78,2

CL

103,5

CN

36,6

NZ

141,0

ZA

89,8

ZZ

89,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 348/2009 DER KOMMISSION

vom 27. April 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 321/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. April 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 28. April 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

27,53

3,03

1701 11 90 (1)

27,53

7,77

1701 12 10 (1)

27,53

2,89

1701 12 90 (1)

27,53

7,34

1701 91 00 (2)

31,29

9,59

1701 99 10 (2)

31,29

5,07

1701 99 90 (2)

31,29

5,07

1702 90 95 (3)

0,31

0,34


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


28.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 349/2009 DER KOMMISSION

vom 24. April 2009

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang zu dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Erzeugnis in Pulverform mit folgender Zusammensetzung (GHT):

L-Ascorbinsäure (Vitamin C)

97

Hydroxypropylmethylcellulose

3

Der Zusatz von Hydroxypropylmethylcellulose ist für die Erhaltung oder den Transport von Vitamin C nicht notwendig.

Das Erzeugnis ist für einen spezifischen Verwendungszweck geeigneter (Herstellung von Vitamintabletten) als für den allgemeinen Gebrauch.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

Der Zusatz von Hydroxypropylmethylcellulose (Mittel zum Umhüllen und Antibackmittel) verändert den Charakter des Vitamin-C-Erzeugnisses und ermöglicht die technische Verwendung des Erzeugnisses zur Herstellung von Vitamintabletten.

Siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System Position 2936 Absatz 3.

Das Erzeugnis dient nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken im Sinne des Kapitels 30.


RICHTLINIEN

28.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/7


RICHTLINIE 2009/34/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2009

betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

In jedem Mitgliedstaat werden die technischen Merkmale für Messgeräte sowie die Mess- und Prüfverfahren durch zwingende Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Ihre Unterschiede behindern den Warenverkehr und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft schaffen.

(3)

Durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Prüfungen soll unter anderem sichergestellt werden, dass die einem Käufer gelieferte Menge dem von ihm bezahlten Preis entspricht. Es sollte daher nicht das Ziel dieser Richtlinie sein, diese Prüfungen abzuschaffen, sondern die Unterschiede in den Rechtsvorschriften insoweit zu beseitigen, als sie ein Hindernis für den Warenverkehr bilden.

(4)

Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes können verringert und beseitigt werden, wenn in den Mitgliedstaaten gleichen Vorschriften gelten, die in einem ersten Stadium als Ergänzung und später, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, an Stelle der bisher bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften angewendet werden.

(5)

Die Gemeinschaftsvorschriften bieten selbst während der Zeit, in der sie gleichzeitig mit den einzelstaatlichen Vorschriften Anwendung finden, den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Fertigung so zu gestalten, dass die technischen Merkmale ihrer Erzeugnisse einheitlich sind und diese demzufolge innerhalb der Gemeinschaft vertrieben und verwendet werden können, nachdem sie die EG-Prüfungen durchlaufen haben.

(6)

Die Gemeinschaftsvorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise sollen gewährleisten, dass die Geräte auch bei ständiger Benutzung Messergebnisse liefern, die für ihren jeweiligen Zweck hinreichend genau sind.

(7)

Die Einhaltung dieser technischen Vorschriften wird von den Mitgliedstaaten herkömmlicherweise vor dem Vertrieb oder der erstmaligen Verwendung überwacht, gegebenenfalls auch während der Benutzung der Messgeräte, und zwar insbesondere durch die Verfahren der Bauartzulassung und der Eichung. Zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs mit solchen Geräten innerhalb der Gemeinschaft ist es weiter erforderlich, in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien eine gegenseitige Anerkennung der Prüfverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen und hierfür entsprechende Verfahren für die EG-Bauartzulassung, die EG-Ersteichung und für EG-Mess- und -Prüfverfahren einzuführen.

(8)

Das Vorhandensein der Zeichen oder Stempel an einem Messgerät oder Erzeugnis, das die vorgeschriebenen Prüfungen durchlaufen hat, lässt die Annahme zu, dass dieses Gerät oder Erzeugnis den einschlägigen technischen Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so dass sich eine Wiederholung der bereits durchgeführten Prüfungen bei der Einfuhr und bei der Inbetriebnahme erübrigt.

(9)

Die einzelstaatlichen messtechnischen Regelungen betreffen zahlreiche Kategorien von Messgeräten oder Erzeugnissen. Diese Richtlinie legt daher die allgemeinen Bestimmungen fest, die sich insbesondere auf die Verfahren der EG-Bauartzulassung, der EG-Ersteichung und der EG-Mess- und -Prüfverfahren beziehen. In Einzelrichtlinien sind für die verschiedenen Kategorien von Geräten und Erzeugnissen Vorschriften über die technische Ausführung, die Arbeitsweise, die Genauigkeit und die Prüfmodalitäten sowie gegebenenfalls die Bedingungen festgelegt, unter denen die bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften durch Gemeinschaftsvorschriften ersetzt werden.

(10)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(11)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie die Anhänge der Einzelrichtlinien zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(12)

Da die neuen, in diese Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen.

(13)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GRUNDPRINZIPIEN

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie gilt für

a)

Geräte, wie sie in Absatz 2 definiert sind;

b)

Maßeinheiten, die Harmonisierung der Methoden der Messung und der messtechnischen Kontrolle sowie gegebenenfalls der zu ihrer Anwendung erforderlichen Mittel;

c)

die Festsetzung, die Methode der Messung, die messtechnische Kontrolle sowie die Kennzeichnung der Mengen vorverpackter Erzeugnisse.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geräte“ Messgeräte, Teile dieser Messgeräte, Zusatzeinrichtungen und Messanlangen.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dieser Richtlinie und den einschlägigen Einzelrichtlinien zusammenhängen, den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme eines Geräts oder eines in Absatz 1 beschriebenen Erzeugnisses nicht verweigern, verbieten oder beschränken, wenn dieses Gerät oder Erzeugnis unter den in dieser Richtlinie und in den das Gerät oder Erzeugnis betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehenen Bedingungen mit dem EG-Stempel und/oder EG-Zeichen versehen ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten betrachten die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung als den entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen gleichwertig.

(5)   In den Einzelrichtlinien über die in Absatz 1 genannten Bereiche werden festgelegt:

insbesondere die messtechnischen Verfahren und Eigenschaften sowie die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Geräte,

die Vorschriften betreffend Absatz 1 Buchstaben b und c.

(6)   In den Einzelrichtlinien kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem ab die Gemeinschaftsvorschriften die bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften ersetzen.

KAPITEL II

EG-BAUARTZULASSUNG

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauartzulassung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien.

(2)   Die EG-Gerätebauartzulassung ist die Zulassung von Geräten zur EG-Ersteichung. Ist eine EG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so stellt die EG-Bauartzulassung die Genehmigung für den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme dar. Wird in der (den) betreffenden Einzelrichtlinie(n) eine Geräteart von der EG-Bauartzulassung befreit, so sind die Geräte dieser Art zur EG-Ersteichung allgemein zugelassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erteilen, wenn sie über die erforderlichen Kontrollausstattungen verfügen, die EG-Bauartzulassung für jedes Gerät, sofern es den Vorschriften dieser Richtlinie und der betreffenden Einzelrichtlinien entspricht.

(4)   Ein Antrag auf EG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.

(5)   Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, sorgt dafür, das er von allen Änderungen bzw. Anfügungen an einer zugelassenen Gerätebauart Kenntnis erhält. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von diesen Änderungen.

Änderungen einer zugelassenen bzw. Anfügungen an eine zugelassene Gerätebauart bedürfen, wenn sie die Messergebnisse bzw. die normalen Verwendungsbedingungen des Geräts beeinflussen oder beeinflussen können, eine ergänzenden EG-Bauartzulassung des Mitgliedstaats, der die EG-Bauartzulassung erteilt hat.

Für die geänderte Gerätebauart wird jedoch anstelle einer Ergänzung zur ursprünglichen Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung eine neue EG-Bauartzulassung erteilt, wenn die Änderung der Gerätebauart nach einer Änderung oder Anpassung dieser Richtlinie oder der betreffenden Einzelrichtlinie erfolgt, wonach die geänderte Gerätebauart nur nach den neuen Bestimmungen zugelassen werden könnte.

Artikel 3

Wird eine EG-Bauartzulassung für Zusatzeinrichtungen erteilt, so wird in dieser Bauartzulassung Folgendes festgelegt:

a)

die Gerätebauarten, denen diese Zusatzeinrichtungen angeschlossen oder angefügt bzw. in die sie eingebaut werden dürfen;

b)

die allgemeinen Bedingungen für die Gesamtfunktion der Geräte, für die sie zugelassen sind.

Artikel 4

Hat ein Gerät die in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehene Prüfung für die EG-Bauartzulassung bestanden, so stellt der Mitgliedstaat, der diese Prüfung vorgenommen hat, eine Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung aus.

Der Mitgliedstaat übermittelt diese Bescheinigung dem Antragsteller.

Dieser muss in den in Artikel 11 dieser Richtlinie oder in einer Einzelrichtlinie vorgesehenen Fällen das in der Bescheinigung angegebene EG-Zulassungszeichen auf jedem mit der zugelassenen Bauart übereinstimmenden Gerät anbringen; in allen anderen Fällen kann er dieses EG-Zulassungszeichen anbringen.

Artikel 5

(1)   Die EG-Bauartzulassung gilt zehn Jahre. Ihre Gültigkeit kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Zahl der Geräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

Die EG-Bauartzulassungen, die auf der Grundlage von Bestimmungen dieser Richtlinie und einer Einzelrichtlinie erteilt werden, können nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung oder Anpassung dieser Gemeinschaftsbestimmungen nicht verlängert werden, falls diese EG-Bauartzulassungen aufgrund dieser neuen Bestimmungen nicht hätten erteilt werden können.

Wird die Gültigkeit der EG-Bauartzulassung nicht verlängert, so gilt diese Zulassung jedoch weiterhin für die Geräte, die bereits in Gebrauch sind.

(2)   Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilt werden.

Sie kann folgende Beschränkungen enthalten:

a)

Begrenzung der Zahl der zugelassenen Geräte;

b)

Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen;

c)

Beschränkung des Anwendungsbereichs;

d)

besondere einschränkende Bestimmungen in Bezug auf die angewandte Technik.

Diese Zulassung darf jedoch nur erteilt werden,

a)

wenn die Einzelrichtlinie für die betreffende Geräteart in Kraft getreten ist;

b)

wenn die in den Einzelrichtlinien festgelegten Fehlergrenzen nicht überschritten werden.

Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.

(3)   Ist der Mitgliedstaat, der die beschränkte EG-Bauartzulassung nach Absatz 2 erteilt hat, der Auffassung, dass sich eine neue Technik in der Praxis bewährt hat, so stellt er gegebenenfalls einen Antrag auf Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 6

Ist für eine Geräteart, die den Bestimmungen einer Einzelrichtlinie entspricht, eine EG-Bauartzulassung nicht erforderlich, so können diese Geräte vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzeichen gemäß Anhang I Nummer 3.3 versehen werden.

Artikel 7

(1)   Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, kann diese in folgenden Fällen widerrufen:

a)

wenn Geräte, für die diese Zulassung erteilt worden ist, der zugelassenen Bauart oder der einschlägigen Einzelrichtlinie nicht entsprechen;

b)

wenn die in der Zulassungsbescheinigung oder in dem Artikel 5 Absatz 2 genannten messtechnischen Erfordernisse nicht eingehalten werden;

c)

wenn er feststellt, dass sie nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist.

(2)   Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, muss diese widerrufen, wenn die Geräte der zugelassenen Bauart bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie für ihren Zweck ungeeignet macht.

(3)   Wird der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung erteilt hat, von einem anderen Mitgliedstaat darüber unterrichtet, dass einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Fälle gegeben ist, so trifft er nach Anhörung dieses Mitgliedstaats ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen.

(4)   Der Mitgliedstaat, der den in Absatz 2 genannten Fall festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Geräte bis auf weiteres untersagen.

Er unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über seine Entscheidung.

Dasselbe gilt in den in Absatz 1 genannten Fällen bei Geräten, für die eine EG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen der einschlägigen Einzelrichtlinie nicht herbeigeführt hat.

(5)   Bestreitet der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartzulassung erteilt hat, dass der ihm gemeldete in Absatz 2 genannte Fall gegeben ist, oder dass die nach Absatz 4 getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls.

Die Kommission wird laufend über den Stand der Bemühungen unterrichtet. Erforderlichenfalls führt sie Konsultationen durch mit dem Ziel, eine Lösung herbeizuführen.

KAPITEL III

EG-ERSTEICHUNG

Artikel 8

(1)   Die EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Gerätes mit der zugelassenen Bauart und/oder mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den betreffenden Einzelrichtlinien. Sie findet ihren Ausdruck im EG-Eichstempel.

(2)   Die EG-Ersteichung der Geräte kann in den Fällen, die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind, nach den festgelegten Einzelheiten anders als durch eine Prüfung jedes einzelnen Gerätes vorgenommen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten nehmen, sofern sie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen, die EG-Ersteichung an den Geräten vor, die nach Angabe des Herstellers die messtechnischen Eigenschaften besitzen und die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise erfüllen, die in den für die betreffende Geräteart geltenden Einzelrichtlinien festgelegt sind.

(4)   Für die mit dem Stempel der EG-Ersteichung versehenen Geräte gilt die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr der Anbringung des Stempels der EG-Ersteichung folgt, soweit nicht in den Einzelrichtlinien ein längerer Zeitraum vorgesehen ist.

Artikel 9

(1)   Wird ein Gerät zur EG-Ersteichung vorgelegt, so prüft der die Ersteichung vornehmende Mitgliedstaat:

a)

ob das Gerät einer nichtzulassungspflichtigen Bauart angehört und, falls dies zutrifft, ob es den in den Einzelrichtlinien für dieses Gerät festgelegten Vorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise entspricht;

b)

ob das Gerät eine EG-Bauartzulassung erhalten hat und, falls dies zutrifft, ob es der zugelassenen Bauart und den Vorschriften der zum Zeitpunkt der Erteilung dieser EG-Bauartzulassung für dieses Gerät geltenden Einzelrichtlinien entspricht.

(2)   Die bei der EG-Ersteichung durchgeführte Prüfung erstreckt sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Einzelrichtlinien insbesondere auf:

a)

die messtechnischen Eigenschaften;

b)

die Fehlergrenzen;

c)

die Konstruktion, soweit durch sie gewährleistet wird, dass die messtechnischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch des Gerätes nicht nennenswert beeinträchtigt werden;

d)

das Vorhandensein der geforderten Aufschriften und der Stempelschilder oder einer Stelle zur Anbringung der EG-Eichungsstempel.

Artikel 10

Ist das Ergebnis der EG-Ersteichung eines Geräts gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien positiv, so werden die in Anhang II Nummer 3 dieser Richtlinie beschriebenen EG-Stempel für die teilweise oder vollständige EG-Ersteichung nach Maßgabe dieser Nummer unter Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats an diesem Gerät angebracht.

Artikel 11

Ist für eine Geräteart, die einer Einzelrichtlinie entspricht, keine EG-Ersteichung vorgeschrieben, so werden diese Geräte vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem EG-Bauart-Zulassungszeichen versehen, das in Anhang I Nummer 3.4 beschrieben ist.

KAPITEL IV

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-BAUARTZULASSUNG UND DIE EG-ERSTEICHUNG

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung von Stempeln oder Aufschriften bei Geräten zu verhindern, die zu einer Verwechslung mit EG-Zeichen oder -Stempeln führen könnten.

Artikel 13

Jeder Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Dienststellen, Gremien und Institute amtlich befugt sind, die in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Prüfungen durchzuführen, die EG-Bauartzulassungsbescheinigungen auszustellen und die EG-Eichstempel anzubringen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die vorgeschriebenen Aufschriften in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen abgefasst werden.

KAPITEL V

BEFUNDPRÜFUNGEN

Artikel 15

In den Einzelrichtlinien werden die Anforderungen für die Prüfungen im Gebrauch befindlicher Geräte mit EG-Stempel oder -Zeichen, insbesondere die Verkehrsfehlergrenzen, festgelegt. Enthalten nationale Vorschriften für Geräte ohne EG-Stempel oder -Zeichen geringere Anforderungen, können diese bei den Prüfungen zugrunde gelegt werden.

KAPITEL VI

ANPASSUNG DER RICHTLINIEN AN DEN TECHNISCHEN FORTSCHRITT

Artikel 16

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie und der Anhänge der Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 1 an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien, werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Dieses Verfahren gilt jedoch weder für das Kapitel über die angelsächsischen Einheiten im Anhang der Richtlinie über die Einheiten im Messwesen noch für die Anhänge betreffend die Reihen von Nennfüllmengen für vorverpackte Erzeugnisse der Richtlinien über Fertigpackungen.

Artikel 17

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien im Sinne des Artikels 16 an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Jede zur Durchführung dieser Richtlinie und der einschlägigen Einzelrichtlinien getroffene Maßnahme, mit der die EG-Bauartzulassung verweigert, nicht verlängert oder widerrufen wird oder mit der die EG-Ersteichung verweigert oder der Vertrieb oder die Inbetriebnahme eines Gerätes untersagt wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten zulässigen Rechtsmittel und der einschlägigen Fristen mitzuteilen.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, mit.

Artikel 20

Die Richtlinie 71/316/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 21

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  Stellungnahme vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. März 2009.

(3)  ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1.

(4)  Siehe Anhang III Teil A.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

EG-BAUARTZULASSUNG

1.   Antrag auf EG-Zulassung

1.1.

Antrag und Schriftverkehr müssen in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem der Antrag gestellt wird. Dieser Mitgliedstaat kann verlangen, dass die beigefügten Unterlagen ebenfalls in dieser Amtssprache abgefasst sind.

Der Antragsteller hat gleichzeitig jedem Mitgliedstaat eine Ausfertigung seines Antrags zu übermitteln.

1.2.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Wohnsitz des Herstellers oder der Firma, seines (ihres) Bevollmächtigten oder des Antragstellers;

b)

Geräteart;

c)

vorgesehener Verwendungszweck;

d)

messtechnische Merkmale;

e)

etwaige Handelsbezeichnung oder Gerätebauart.

1.3.

Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen, und zwar insbesondere:

1.3.1.

eine Beschreibung betreffend

a)

Ausführung und Arbeitsweise des Gerätes,

b)

Sicherheitsvorrichtungen, die die einwandfreie Arbeitsweise gewährleisten,

c)

Regulier- und Justiereinrichtungen,

d)

vorgesehene Stellen für die Anbringung:

der Eichstempel,

(gegebenenfalls) der Sicherungsstempel.

1.3.2.

die Zeichnungen für den Zusammenbau des Gerätes sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile.

1.3.3.

eine Schemazeichnung sowie gegebenenfalls eine fotografische Abbildung.

1.4.

Sind bereits einzelstaatlich Zulassungen erteilt, so sind diese dem Antrag beizufügen.

2.   EG-Zulassungsprüfung

2.1.

Die EG-Zulassungsprüfung besteht aus:

2.1.1.

einer Prüfung der Unterlagen und der messtechnischen Merkmale der Bauart, die in den Laboratorien des messtechnischen Dienstes, in genehmigten Prüfstellen oder am Herstellungs-, Lieferungs- oder Aufstellungsort vorgenommen wird,

2.1.2.

lediglich einer Prüfung der eingereichten Unterlagen, wenn die messtechnischen Merkmale im Einzelnen bekannt sind.

2.2.

Die Prüfung erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Gerätes unter üblichen Verwendungsbedingungen. Unter diesen Bedingungen muss das Gerät die geforderten messtechnischen Eigenschaften bewahren.

2.3.

Art und Umfang der Prüfung nach Nummer 2.1 können in den Einzelrichtlinien festgelegt werden.

2.4.

Der messtechnische Dienst kann verlangen, dass der Antragsteller ihm die zur Vornahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfungshilfsmittel und fachkundiges Personal zur Verfügung stellt.

3.   EG-Zulassungsbescheinigung und -Zeichen

3.1.

Die EG-Zulassungsbescheinigung gibt die Ergebnisse der Bauartprüfung wieder und legt die übrigen einzuhaltenden Erfordernisse fest. Ihr sind die Beschreibungen, Pläne und Schemazeichnungen beizufügen, die zur Identifizierung der Bauart und zur Erläuterung der Arbeitsweise notwendig sind. Das Zulassungszeichen nach Artikel 4 hat die Form eines stilisierten ε. Dieses Zeichen enthält:

im oberen Teil das Kennzeichen des die Zulassung erteilenden Staates (B für Belgien, BG für Bulgarien, CZ für die Tschechische Republik, DK für Dänemark, D für Deutschland, EST für Estland, IRL für Irland, EL für Griechenland, E für Spanien, F für Frankreich, I für Italien, CY für Zypern, LV für Lettland, LT für Litauen, L für Luxemburg, H für Ungarn, M für Malta, NL für Niederlande, A für Österreich, PL für Polen, P für Portugal, RO für Rumänien, SI für Slowenien, SK für Slowakei, FI für Finnland, S für Schweden, UK für Vereinigtes Königreich) sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres;

im unteren Teil eine von dem zuständigen messtechnischen Dienst festzulegende Bezeichnung (Kennnummer).

Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.1.

3.2.

Bei einer beschränkten EG-Zulassung wird dieses Zeichen durch ein vor das stilisierte ε gesetztes P von gleicher Größe ergänzt.

Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.2.

3.3.

Das in Artikel 6 aufgeführte Zeichen entspricht dem EG-Zulassungszeichen, in dem das stilisierte ε durch sein aufrechtes Spiegelbild ersetzt ist, und enthält keine weitere Angabe, sofern in den Einzelrichtlinien nicht etwas anderes festgelegt ist.

Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.3.

3.4.

Das Zeichen nach Artikel 11 entspricht dem in einem sechseckigen Feld stehenden EG-Zulassungszeichen.

Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.4.

3.5.

Die in den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie vom Hersteller angebrachten Zeichen müssen auf jedem zur Eichung vorgeführten Gerät und jeder zur Eichung vorgeführten Zusatzeinrichtung an sichtbarer Stelle leserlich und unverwischbar sein. Falls die Anbringung auf technische Schwierigkeiten stößt, können Ausnahmen in den Einzelrichtlinien vorgesehen oder nach Vereinbarung mit den messtechnischen Diensten der EG-Mitgliedstaaten gewährt werden.

4.   Hinterlegung eines Mustergeräts

In den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Fällen kann die Zulassungsbehörde die Hinterlegung eines Mustergeräts der zugelassenen Gerätebauart verlangen, wenn sie dies für erforderlich hält. Anstelle dieses Mustergeräts kann der messtechnische Dienst auch die Hinterlegung von Teilen des Geräts, von Modellen oder von Zeichnungen genehmigen, die in diesem Fall auf der EG-Zulassungsbescheinigung verzeichnet werden.

5.   Bekanntmachung der Zulassung

5.1.

Zum Zeitpunkt der Zustellung an den Interessenten gehen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Abschriften der EG-Zulassungsbescheinigung zu; auf Wunsch können diese auch Abschriften der Prüfprotokolle erhalten.

5.2.

Der Widerruf einer EG-Bauartzulassung sowie die anderen Mitteilungen über Umfang und Gültigkeit der EG-Bauartzulassung erfolgen ebenfalls nach dem Bekanntmachungsverfahren gemäß Nummer 5.1.

5.3.

Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung ablehnt, unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

6.   Zeichen für EG-Bauartzulassungen

6.1.

Zeichen für EG-Bauartzulassung

Beispiel:

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EG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Deutschlands im Jahr 1971 (vgl. Nummer 3.1 erster Gedankenstrich)

Kennummer der EG-Bauartzulassung (vgl. Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich)

6.2.

Zeichen für EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung (siehe Nummer 3.2)

Beispiel:

Image

EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Deutschlands im Jahr 1971.

Kennnummer der EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung.

6.3.

Zeichen für die Befreiung von der EG-Bauartzulassung (siehe Nummer 3.3)

Beispiel:

Image

6.4.

Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Befreiung von der EG-Ersteichung

(siehe Nummer 3.4)

Beispiel:

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EG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Deutschlands im Jahr 1971.

Kennnummer der EG-Bauartzulassung.


ANHANG II

EG-ERSTEICHUNG

1.   Allgemeines

1.1.

Die EG-Ersteichung kann in einem oder mehreren Vorgängen (im Allgemeinen zwei) erfolgen.

1.2.

Vorbehaltlich der in den Einzelrichtlinien festgelegten Bestimmungen

1.2.1.

erfolgt die EG-Ersteichung in einem einzigen Vorgang bei Geräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein einheitliches Ganzes darstellen, d. h. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können;

1.2.2.

erfolgt die EG-Ersteichung in zwei oder mehr Vorgängen bei Geräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- bzw. Verwendungsbedingungen abhängt;

1.2.3.

soll der erste Teil des Eichvorgangs ermöglichen, vor allem die Übereinstimmung des Gerätes mit der zugelassenen Bauart oder — bei nicht EG-bauartzulassungspflichtigen Geräten — mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten.

2.   Ort der EG-Ersteichung

2.1.

Ist in den Einzelrichtlinien der Ort der Eichung nicht festgelegt, so erfolgt bei den in einem Vorgang geprüften Geräten die Eichung an dem von dem zuständigen messtechnischen Dienst hierfür bestimmten Ort.

2.2.

Bei den in zwei oder mehr Vorgängen geprüften Geräten erfolgt die Eichung durch den jeweils örtlich zuständigen messtechnischen Dienst.

2.2.1.

Der letzte Eichvorgang hat am Aufstellungsort zu erfolgen.

2.2.2.

Für die anderen Eichvorgänge gelten die Vorschriften von Nummer 2.1.

2.3.

Insbesondere dann, wenn die Eichung außerhalb der zuständigen Behörde vorgenommen wird, kann der befasste messtechnische Dienst vom Antragsteller verlangen,

ihm die Normalgeräte sowie die angemessenen Prüfungshilfsmittel und das fachkundige Personal zur Verfügung zu stellen, die für die Eichung erforderlich sind,

eine Ausfertigung der EG-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.

3.   Stempel der EG-Ersteichung

3.1.   Beschreibung der Stempel der EG-Ersteichung

3.1.1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien sind für die EG-Ersteichung folgende Stempel nach Nummer 3.3 zu verwenden:

3.1.1.1.

Der endgültige EG-Eichstempel, der aus zwei Zeichen besteht:

a)

dem ersten Zeichen, ausgeführt in Form eines Kleinbuchstaben „e“, das:

in der oberen Hälfte das Kennzeichen des Landes, in dem die Ersteichung vorgenommen wurde (B für Belgien, BG für Bulgarien, CZ für die Tschechische Republik, DK für Dänemark, D für Deutschland, EST für Estland, IRL für Irland, EL für Griechenland, E für Spanien, F für Frankreich, I für Italien, CY für Zypern, LV für Lettland, LT für Litauen, L für Luxemburg, H für Ungarn, M für Malta, NL für Niederlande, A für Österreich, PL für Polen, P für Portugal, RO für Rumänien, SI für Slowenien, SK für Slowakei, FI für Finnland, S für Schweden, UK für Vereinigtes Königreich), trägt sowie erforderlichenfalls eine oder zwei Ziffern, die auf eine gebietliche oder administrative Unterteilung hinweisen;

in der unteren Hälfte die Kennnummer des Prüfers oder des Amtes trägt;

b)

dem zweiten Zeichen, das aus den beiden letzten Ziffern des Eichjahres in einer sechseckigen Umrandung besteht.

3.1.1.2.

Der Stempel für die teilweise durchgeführte EG-Ersteichung, der lediglich aus dem ersten Zeichen besteht. Er dient auch als Sicherungsstempel.

3.2.   Form und Abmessungen der Stempel

3.2.1.

Form, Abmessungen und Umrisse der Buchstaben und Zahlen für die Stempel der EG-Ersteichung gemäß Nummer 3.1 werden durch beiliegende Zeichnungen festgelegt; die beiden ersten Zeichnungen stellen die Einzelteile des Stempels dar und die dritte zeigt ein Beispiel für die Gesamtausführung des Stempels. Die in den Zeichnungen angegebenen Abmessungen sind Relativwerte; sie sind auf den Durchmesser des um den Kleinbuchstaben e und des sechseckige Feld beschriebenen Kreises bezogen.

Die tatsächlichen Durchmesser der umschriebenen Kreise der Stempel sind 1,6 mm, 3,2 mm, 6,3 mm und 12,5 mm.

3.2.2.

Die messtechnischen Dienste der Mitgliedstaaten übermitteln sich gegenseitig die Originalzeichnungen der Stempel für die Ersteichung nach den aus der Anlage ersichtlichen Mustern.

3.3.   Anbringung der Stempel

3.3.1.

Der endgültige EG-Eichstempel wird an der hierfür vorgesehenen Stelle des vollständig geprüften und als mit den EG-Vorschriften übereinstimmend anerkannten Gerätes angebracht.

3.3.2.

Der EG-Stempel für die Teileichung wird angebracht:

3.3.2.1.

bei der Eichung in mehreren Vorgängen auf dem Gerät bzw. Geräteteil, das die Bedingungen für die nicht am Gebrauchsort vorgeschriebenen Vorgänge erfüllt, und zwar an der Stelle der Befestigungsschrauben des Stempelschildes oder an einer beliebigen anderen, in den Einzelrichtlinien vorgeschriebenen Stelle;

3.3.2.2.

als Sicherungsstempel in allen Fällen, und zwar an den in den Einzelrichtlinien festgelegten Stellen.

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ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 20)

Richtlinie 71/316/EWG des Rates

(ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1)

 

Beitrittsakte von 1972, Anhang I Nummer X.12

(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 118)

 

Richtlinie 72/427/EWG des Rates

(ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 156)

 

Beitrittsakte von 1979, Anhang I, Nummer X.A

(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 108)

 

Richtlinie 83/575/EWG des Rates

(ABl. L 332 vom 28.11.1983, S. 43)

 

Beitrittsakte von 1985, Anhang I, Nummer IX.A.7

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 212)

 

Richtlinie 87/354/EWG des Rates

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)

Nur betreffend die Bezugnahmen auf die Richtlinie 71/316/EWG in Artikel 1 und im Anhang Nummer 4

Richtlinie 87/355/EWG des Rates

(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 46)

 

Richtlinie 88/665/EWG des Rates

(ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 42)

Nur Artikel 1 Nummer 1

Beitrittsakte von 1994 Anhang I, Nummer XI.C.VII.1

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 211)

 

Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36)

Nur Anhang III Nummer 5

Beitrittsakte von 2003 Anhang II, Nummer I.D.1

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 64)

 

Richtlinie 2006/96/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Nur betreffend die Bezugnahmen auf Richtlinie 71/316/EWG in Artikel 1 und im Anhang Abschnitt B Nummer 1

Richtlinie 2007/13/EG der Kommission

(ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 10)

 

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 20)

Richtlinien

Frist für die Umsetzung

71/316/EWG

30. Januar 1973

83/575/EWG

1. Januar 1985

87/354/EWG

31. Dezember 1987

87/355/EWG

31. Dezember 1987

2006/96/EG

1. Januar 2007

2007/13/EG

9. März 2008


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 71/316/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Eingangsteil

Artikel 3 Eingangsteil

Artikel 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 4 Satz 1

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Satz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Eingangsteil

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Eingangsteil

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Eingangsteil

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Eingangsteil

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 7 Absatz 4 Satz 1

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 4 Satz 2

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 4 Satz 3

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Eingangsteil

Artikel 9 Absatz 2 Eingangsteil

Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 10 und 11

Artikel 10 und 11

Artikel 12, 13 und 14

Artikel 12, 13 und 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16 Satz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Satz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 19

Artikel 20 und 21

Artikel 21

Artikel 22

Anhang I

Anhang I

Nummern 1 und 1.1

Nummern 1 und 1.1

Nummer 1.2 Eingangsteil

Nummer 1.2 Eingangsteil

Nummer 1.2 erster Gedankenstrich

Nummer 1.2 Buchstabe a

Nummer 1.2 zweiter Gedankenstrich

Nummer 1.2 Buchstabe b

Nummer 1.2 dritter Gedankenstrich

Nummer 1.2 Buchstabe c

Nummer 1.2 vierter Gedankenstrich

Nummer 1.2 Buchstabe d

Nummer 1.2 fünfter Gedankenstrich

Nummer 1.2 Buchstabe e

Nummer 1.3

Nummer 1.3

Nummer 1.3.1 Eingangsteil

Nummer 1.3.1 Eingangsteil

Nummer 1.3.1 erster Gedankenstrich

Nummer 1.3.1 Buchstabe a

Nummer 1.3.1 zweiter Gedankenstrich

Nummer 1.3.1 Buchstabe b

Nummer 1.3.1 dritter Gedankenstrich

Nummer 1.3.1 Buchstabe c

Nummer 1.3.1 vierter Gedankenstrich

Nummer 1.3.1 Buchstabe d

Nummern 1.3.2 bis 5

Nummern 1.3.2 bis 5

Nummer 5.2

Nummer 5.1

Nummer 5.3

Nummer 5.2

Nummer 5.4

Nummer 5.3

Nummern 6 bis 6.4

Nummern 6 bis 6.4

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

28.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. April 2009

zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für bildgebende Geräte in Anhang C Teil VII des Abkommens

(2009/347/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss, im Namen der Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen sieht vor, dass die Europäische Kommission und das Umweltbundesamt der USA (Environmental Protection Agency, EPA) gemeinsam die Stufe II der Spezifikationen für bildgebende Geräte entwickeln und dadurch den Anhang C des Abkommens ändern.

(2)

Der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf Änderungen der Spezifikationen ist von der Kommission festzulegen.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen tragen der Stellungnahme des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (2) genannten Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft Rechnung.

(4)

Die Spezifikationen für bildgebende Geräte in Anhang C Teil VII sollten am 1. Juli 2009 aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der beigefügte Beschlussentwurf bildet die Grundlage für den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für bildgebende Geräte in Anhang C Teil VII des Abkommens.

Brüssel, den 20. April 2009

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.

(2)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.


ANHANG

ENTWURF EINES BESCHLUSSES

vom […]

der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane über die Änderung der Spezifikationen für bildgebende Geräte in Anhang C Teil VII des Abkommens

DIE VERWALTUNGSORGANE —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungs¬programmen für Strom sparende Bürogeräte, insbesondere auf Artikel XII,

in Anbetracht dessen, dass die am 1. April 2007 in Kraft getretene erste Stufe der Spezifikationen für bildgebende Geräte in Anhang C Teil VII aufgehoben und durch eine zweite Stufe von Spezifikationen ersetzt werden sollte —

BESCHLIESSEN:

Die Spezifikationen für bildgebende Geräte in Anhang C Teil VII des Abkommens werden hiermit aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen mit Wirkung vom 1. Juli 2009 ersetzt.

Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften ausgefertigt und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Er gilt ab dem 1. Juli 2009.

Unterzeichnet in Washington am […]

im Namen der United States Environmental Protection Agency

Unterzeichnet in Brüssel am […]

im Namen der Europäischen Gemeinschaft

ANHANG

ANHANG C TEIL VII DES ABKOMMENS

VII.   SPEZIFIKATIONEN FÜR BILDGEBENDE GERÄTE

Ab 1. Juli 2009 gelten die nachstehenden Spezifikationen für bildgebende Geräte.

A.   Begriffsbestimmungen

Produkte

1.

Kopierer: Ein handelsübliches bildgebendes Produkt, dessen einzige Funktion die Herstellung von Papierduplikaten einer grafischen Papiervorlage ist. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Kopierer oder aufrüstbare Digitalkopierer in Verkehr gebracht werden.

2.

Digitalvervielfältiger: Ein handelsübliches bildgebendes Produkt, das als vollautomatisches Vervielfältigungssystem in Verkehr gebracht wird und mit Hilfe von Matrizen digitale Reproduktionen erstellt. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Digitalvervielfältiger in Verkehr gebracht werden.

3.

Fernkopierer (Faxgerät): Ein handelsübliches bildgebendes Produkt, dessen Hauptfunktionen das Einscannen von Papiervorlagen zur elektronischen Übertragung an entfernte Geräte sowie das Empfangen solcher elektronischen Übertragungen und deren Ausgabe in Papierform sind. Die elektronische Übertragung geschieht hauptsächlich über ein öffentliches Telefonsystem, kann aber auch über ein Computernetzwerk oder das Internet erfolgen. Das Gerät kann auch zur Herstellung von Papierkopien geeignet sein. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Faxgeräte in Verkehr gebracht werden.

4.

Frankiermaschine: Ein handelsübliches bildgebendes Produkt zum Aufdrucken des Portos auf Postsendungen. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Frankiermaschinen in Verkehr gebracht werden.

5.

Mehrzweckgerät (MZG): Ein handelsübliches bildgebendes Produkt, bei dem es sich um ein physisch integriertes Gerät oder eine Kombination funktional integrierter Komponenten handelt, das über zwei oder mehr der Hauptfunktionen Kopieren, Drucken, Scannen oder Faxen verfügt. Die in dieser Definition beschriebene Kopierfunktion unterscheidet sich von den Einzelblatt-Bedarfskopien, die mit Faxgeräten erstellt werden können. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Mehrzweckgeräte oder Mehrzweckprodukte in Verkehr gebracht werden.

Anmerkung: Ist das Mehrzweckgerät kein integriertes Einzelgerät, sondern ein Satz funktional integrierter Komponenten, so muss der Hersteller für die ENERGY STAR-Einstufung bescheinigen, dass für alle MZG-Komponenten zusammen, einschließlich des Grundgeräts, bei richtiger Installation die in Abschnitt C angegebenen Werte für Stromverbrauch bzw. Leistungsaufnahme eingehalten werden.

6.

Drucker: Ein handelsübliches bildgebendes Produkt, das als Druckausgabegerät dient und Daten von Einzelplatzcomputern oder vernetzten Computern oder sonstigen Geräten (z. B. Digitalkameras) empfangen kann. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Drucker in Verkehr gebracht werden, einschließlich Druckern, die vor Ort zu einem Mehrzweckgerät aufgerüstet werden können.

7.

Scanner: Ein handelsübliches bildgebendes Produkt, das als elektro-optisches Gerät zum Konvertieren von grafisch vorliegenden Informationen in elektronische Bilder dient, die vor allem am Computer gespeichert, bearbeitet, konvertiert oder übertragen werden können. Das Gerät muss über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können. Diese Definition soll Produkte erfassen, die als Scanner in Verkehr gebracht werden.

Druckverfahren

8.

Thermodirektdruck (TD): Ein Druckverfahren, bei dem ein Thermodruckkopf ein Bild überträgt, indem er Punkte auf ein speziell beschichtetes Druckmedium aufbrennt. TD-Produkte benötigen keine Farbbänder.

9.

Sublimationsdruck (SD): Ein Druckverfahren, bei dem Bilder durch das Aufbringen (Sublimieren) von Farbstoff auf das Druckmedium dargestellt werden, wobei das Druckbild von der Wärme abhängt, die von den Heizelementen erzeugt wird.

10.

Elektrofotografie (EF): Ein Druckverfahren, bei dem ein Fotoleiter über eine Lichtquelle mit dem gewünschten Bild belichtet wird. Das Bild wird dann mit Tonerpartikeln entwickelt. Dabei definiert das unsichtbare Bild auf dem Fotoleiter, wo sich Toner ablagert und wo nicht. Schließlich wird der Toner auf das Druckmedium übertragen und durch Erhitzen fixiert, damit das Bild haltbar wird. Es gibt Laser-, LED- und LCD-EF. Farb-EF unterscheidet sich von einfarbiger Elektrofotografie (EF) dadurch, dass in einem Gerät gleichzeitig Toner in mindestens drei verschiedenen Farben verarbeitet wird. Nachstehend sind zwei Farb-EF-Technologien definiert:

11.

Parallele Farb-EF: Ein Druckverfahren, bei dem mehrere Lichtquellen und mehrere Fotoleiter verwendet werden, um die maximale Geschwindigkeit des Farbdrucks zu erhöhen.

12.

Serielle Farb-EF: Ein Druckverfahren, bei dem ein einzelner Fotoleiter mehrfach nacheinander und eine oder mehrere Lichtquellen verwendet werden, um einen mehrfarbigen Ausdruck zu erzeugen.

13.

Anschlagdruck (Impact-Druck): Ein Druckverfahren, bei dem das gewünschte Bild dadurch erzeugt wird, dass Farbstoff durch ein mechanisches Anschlagverfahren von einem „Farbband“ auf das Druckmedium übertragen wird. Zwei wichtige Anschlagdruckverfahren sind der Nadeldruck und der Typendruck.

14.

Tintenstrahldruck (TS): Ein Druckverfahren, bei dem durch matrizenartiges Aufbringen kleiner Farbstofftropfen unmittelbar auf das Druckmedium Bilder erzeugt werden. Farb-TS unterscheidet sich von einfarbigem TS dadurch, dass in einem Produkt gleichzeitig mehr als ein Farbstoff verarbeitet wird. Gängige Arten von TS sind piezoelektrischer (PE) TS, TS-Sublimation und Thermo-TS.

15.

Hochleistungs-TS: Ein TS-Druckverfahren für industrielle Hochleistungs¬anwendungen, bei denen normalerweise elektrofotografische Druckverfahren verwendet werden. Hochleistungs-TS unterscheidet sich vom herkömmlichen TS dadurch, dass dabei Düsen-Arrays zum Überspannen einer Seitenbreite verwendet werden und/oder die Tinte auf dem Medium durch zusätzliche Heizvorrichtungen getrocknet wird.

16.

Festtinte (FT): Ein Druckverfahren, bei dem die Tinte bei Zimmertemperatur fest ist und sich durch Erwärmen auf Auftragstemperatur verflüssigt. Die Übertragung auf das Druckmedium kann direkt erfolgen, geschieht aber meist über eine Trommel oder ein Band. Das Medium wird dabei im Offsetverfahren bedruckt.

17.

Matrizendruck: Ein Druckverfahren, bei dem Bilder über eine Matrize, die sich auf einer mit Tinte versehenen Trommel befindet, auf das Druckmedium übertragen werden.

18.

Thermotransferdruck (TT): Ein Druckverfahren, bei dem der gewünschte Ausdruck erstellt wird, indem kleine Tropfen festen Farbstoffs (üblicherweise gefärbtes Wachs) in geschmolzenem/flüssigem Zustand matrizenartig direkt auf das zu bedruckende Material aufgebracht werden. TT unterscheidet sich von TS dadurch, dass der Farbstoff bei Zimmertemperatur fest ist und durch Erwärmen verflüssigt wird.

Betriebsmodi, Aktivitäten und Stromversorgungszustände

19.

Aktiv: Der Stromversorgungszustand, in dem das Produkt an eine Stromquelle angeschlossen ist und aktiv produziert oder andere Hauptfunktionen erfüllt.

20.

Autoduplex-Modus: Die Fähigkeit eines Kopierers, Faxgerätes, Mehrzweckgerätes oder Druckers, automatisch Bilder auf beide Seiten eines Blattes zu drucken, ohne dass der Ausdruck in einem manuellen Zwischenschritt umgedreht werden muss. Ein Beispiel dafür ist das beidseitige Kopieren einseitiger und doppelseitiger Originalvorlagen. Ein Gerät hat nur dann einen Autoduplex-Modus, wenn das Modell alles Zubehör umfasst, das erforderlich ist, um die genannten Bedingungen zu erfüllen.

21.

Voreingestellte Wartezeit: Die vom Hersteller voreingestellte Zeit, nach der das Produkt nach dem Abschluss seiner Hauptfunktion in einen Stromsparzustand (z. B. Ruhezustand, Aus-Zustand) übergeht.

22.

Aus-Zustand: Der Stromversorgungszustand, in den das Produkt übergeht, wenn es manuell oder automatisch ausgeschaltet wurde, aber noch an das Stromnetz angeschlossen ist. Dieser Zustand wird durch ein Signal, z. B. des Netzschalters oder einer Schaltuhr, beendet, durch den das Gerät in Betriebsbereitschaft versetzt wird. Wird dieser Zustand manuell durch den Benutzer herbeigeführt, wird er häufig als manueller Aus-Zustand bezeichnet. Ist er auf ein automatisches oder voreingestelltes Signal zurückzuführen (z. B. eine Wartezeit oder Schaltuhr) wird er oft automatischer Aus-Zustand genannt.

23.

Betriebsbereit: Der Zustand, in dem das Gerät keine Ausdrucke erstellt, jedoch die Betriebsbedingungen erreicht hat und noch nicht in einen Stromsparzustand übergegangen ist. In diesem Zustand kann das Gerät mit minimaler Verzögerung in den aktiven Betriebszustand wechseln. Alle Produktfunktionen können in diesem Zustand aktiviert werden und das Gerät muss durch Reaktion auf integrierte Eingabeoptionen in den aktiven Betriebszustand zurückwechseln können. Mögliche Eingabeoptionen sind externe elektrische Impulse (z. B. Netzwerkimpulse, Faxanrufe oder Fernsteuerung) und unmittelbare physikalische Eingriffe (z. B. Betätigung eines Schalters oder Knopfs).

24.

Ruhezustand: Der Zustand verminderter Leistungsaufnahme, in den das Gerät nach einer Zeit der Inaktivität eintritt. Zusätzlich zum automatischen Übergang in den Ruhezustand kann das Gerät auch in diesen Zustand übergehen: 1) zu einer vom Benutzer eingestellten Tageszeit, 2) als direkte Reaktion auf einen manuellen Eingriff des Benutzers, ohne wirklich abzuschalten, oder 3) durch andere, automatische Vorgänge, die vom Verhalten des Benutzers abhängen. Alle Produktfunktionen können in diesem Zustand aktiviert werden und das Gerät muss durch Reaktion auf integrierte Eingabeoptionen in den aktiven Betriebszustand zurückwechseln können, wobei es zu Verzögerungen kommen kann. Mögliche Eingabeoptionen sind externe elektrische Impulse (z. B. Netzimpulse, Faxanrufe oder Fernsteuerung) und unmittelbare physikalische Eingriffe (z. B. Betätigung eines Schalters oder Knopfs). Die Netzwerkanbindung des Geräts muss im Ruhezustand aufrechterhalten bleiben, so dass das Produkt bei Bedarf aufwacht.

Anmerkung: Bei der Angabe von Daten und anforderungsgerechten Produkten, die auf mehrere Arten in den Ruhezustand versetzt werden können, sollten sich die Partner auf einen Ruhezustand beziehen, der automatisch erreicht werden kann. Wenn das Gerät über mehrere aufeinander folgende Ruhezustände verfügt, entscheidet der Hersteller, welche dieser Stufen er für die Einstufung des Geräts verwendet. Die angegebene voreingestellte Wartezeit muss jedoch der gewählten Ruhezustandsstufe entsprechen.

25.

Standby-Zustand: Zustand mit der geringsten, vom Nutzer nicht ausschaltbaren (beeinflussbaren) Leistungsaufnahme, der unbegrenzt fortbesteht, solange das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers genutzt wird (1). Der Standby-Zustand ist der Betriebszustand mit der niedrigsten Leistungsaufnahme.

Anmerkung: Für bildgebende Produkte im Sinne der vorliegenden Spezifikationen tritt die Standby-Leistungsaufnahme oder der Betriebszustand mit der niedrigsten Leistungsaufnahme gewöhnlich im Aus-Zustand auf, ist jedoch auch in Betriebsbereitschaft oder im Ruhezustand möglich. Ein Gerät kann den Standby-Zustand nicht verlassen und in einen Zustand noch niedrigerer Leistungsaufnahme wechseln, es sei denn, dass es manuell von der Stromversorgung getrennt wird.

Größenformate der Produkte

26.

Großformat: Zu den als Großformat eingestuften Produkten zählen Geräte, die auf Medien im Format A2 und größer ausgelegt sind, einschließlich Geräten für Endlosmedien mit einer Breite von mindestens 406 mm. Großformat-Produkte können sich auch zum Bedrucken von Standard- oder Kleinformaten eignen.

27.

Kleinformat: Zu den als Kleinformat eingestuften Produkten zählen Geräte, die auf Medien ausgelegt sind, die kleiner als die Standardformate sind (z. B. A6, 4″ × 6″, Mikrofilm), einschließlich Geräten für Endlosmedien mit einer Breite von weniger als 210 mm.

28.

Standardformat: Zu den als Standardformat eingestuften Produkten zählen Geräte, die auf Medien mit Standardgrößen ausgelegt sind (z. B. Brief, Legal, Ledger, A3, A4 und B4), einschließlich Geräten für Endlosmedien mit Breiten zwischen 210 mm und 406 mm. Standardformat-Produkte können sich auch zum Bedrucken von Kleinformaten eignen.

Zusätzliche Begriffe

29.

Zubehör: Ein optionales Zusatzteil, das für den Betrieb des Grundgeräts nicht notwendig ist, aber vor oder nach der Auslieferung hinzugefügt werden kann, um den Funktionsumfang zu erhöhen. Ein Zubehörteil kann getrennt, mit eigener Modellnummer, oder zusammen mit einem Grundgerät als Teil eines Pakets oder einer Konfiguration verkauft werden.

30.

Grundgerät: Bei einem Grundgerät handelt es sich um ein vom Hersteller ausgelieferte Standardmodell. Werden Produktmodelle in unterschiedlichen Konfigurationen angeboten, stellt das Grundgerät jene elementare Konfiguration des Modells dar, die über die Mindestanzahl von verfügbaren Funktionszusätzen verfügt. Nicht standardmäßig, sondern als Option angebotene Funktionskomponenten und Zubehör sind nicht Bestandteil des Grundgeräts.

31.

Endlosformat: Zu den als Endlosformat eingestuften Produkten zählen Geräte, die als Druckmedium keine zugeschnittenen Blätter verarbeiten und für grundlegende Anwendungen, z. B. den Druck von Strichcodes, Etiketten, Belegen, Frachtbriefen, Rechnungen, Flugtickets oder Preisschildern, eingesetzt werden.

32.

Digitales Front-End (DFE): Ein funktional integrierter Server, der als Host für andere Computer und Anwendungen und als Schnittstelle zu bildgebenden Geräten dient. Durch ein DFE werden die Funktionen des bildgebenden Produkts erweitert. Ein DFE ist wie folgt definiert:

 

DFE Typ 1: Ein DFE, das sich aus einer eigenen (internen oder externen) Wechselspannungsquelle mit Gleichstrom versorgt. Die Wechselspannungsquelle ist von der Stromversorgung des bildgebenden Produkts getrennt. Die Wechselstromversorgung des DFE kann dabei unmittelbar über eine Netzsteckdose oder ein internes Netzteil des bildgebenden Produkts erfolgen

 

DFE Typ 2: Ein DFE, das sich aus dem Netzteil des bildgebenden Produkts, mit dem es betrieben wird, mit Gleichstrom versorgt. DFE vom Typ 2 müssen über eine Platine oder eine Baugruppe mit einer separaten Verarbeitungseinheit verfügen, die über das Netzwerk Aktivitäten einleiten und mittels üblicher technischer Methoden physisch entfernt, isoliert oder deaktiviert werden kann, um Leistungsmessungen vornehmen zu können.

Außerdem bietet ein DFE mindestens drei der folgenden zusätzlichen Eigenschaften:

a)

Netzwerkanbindung in unterschiedlichen Umgebungen

b)

Mailbox-Funktion

c)

Auftragswarteschlange

d)

Geräteverwaltung (z. B. Aufwecken des bildgebenden Geräts aus einem Zustand verminderter Leistungsaufnahme)

e)

erweiterte grafische Benutzerschnittstelle

f)

Fähigkeit zur Aufnahme der Kommunikation mit anderen Hostservern und Clientcomputern (z. B. Scannen in eine E-Mail, Abfragen von Druckaufträgen von Mailboxen) oder

g)

Fähigkeit zur Nachbearbeitung von Seiten (z. B. Umformatierung vor dem Ausdruck).

33.

Funktionszusatz: Ein Funktionszusatz ist ein Standard-Produktmerkmal, das die Grundfunktionen des Druckmoduls eines bildgebenden Produkts erweitert. Der in diesen Spezifikationen enthaltene Abschnitt über den Betriebsmodus enthält zusätzliche Leistungsaufnahmen für bestimmte Funktionszusätze. Beispiele für Funktionszusätze sind Drahtlos-Schnittstellen oder Scan-Funktionen.

34.

Betriebsmodus-Ansatz (BM-Ansatz): Ein Verfahren zum Überprüfen und Vergleichen der Leistungsaufnahme von bildgebenden Produkten, das den Stromverbrauch des Produkts in unterschiedlichen Stromsparzuständen bewertet. Die vom BM-Ansatz verwendeten Schlüsselkriterien sind in Watt (W) gemessene Werte für Stromspar-Betriebsmodi. Genauere Informationen enthält das Prüfverfahren für den Betriebsmodus anforderungsgerechter bildgebender Produkte (ENERGY STAR Qualified Imaging Equipment Operational Mode Test Procedure) im Internet unter www.energystar.gov/products.

35.

Druckmodul: Die grundlegende Funktionseinheit eines Produkts, die für die Bildererzeugung zuständig ist. Ohne zusätzliche Funktionskomponenten können keine Bilddaten zur Verarbeitung an das Druckmodul übertragen werden. Sie ist daher nicht funktionsfähig und benötigt für Kommunikation und Bildverarbeitung Funktionszusätze.

36.

Modell: Ein bildgebendes Produkt, das unter eigener Modellnummer oder eigenem Handelsnamen beworben und verkauft wird. Ein Modell kann aus einem Grundgerät oder einem Grundgerät mit Zubehör bestehen.

37.

Produktgeschwindigkeit: Bei Produkten für Standardformate entspricht generell das einseitige Bedrucken/Kopieren/Scannen eines A4- oder 8,5″ × 11″-Blattes innerhalb einer Minute einem Bild pro Minute (ipm). Benötigt das Erstellen eines Bilds auf A4- bzw. 8,5″ × 11″-Papier unterschiedlich viel Zeit, wird die längere Zeitdauer zugrundegelegt.

Bei Frankiermaschinen entspricht die Verarbeitung einer Postsendung innerhalb einer Minute einer Postsendung pro Minute (mppm).

Bei Produkten für Kleinformate entspricht das einseitige Bedrucken/Kopieren/Scannen eines A6- oder 4″ × 6″-Blattes innerhalb einer Minute 0,25 ipm.

Bei Produkten für Großformate entspricht ein A2-Blatt 4 ipm und ein A0-Blatt 16 ipm.

Bei als Endlosformat-Produkt eingestuften Kleinformat-, Großformat- und Standardformat-Geräten wird die Druckgeschwindigkeit in ipm aufgrund der angegebenen Druckgeschwindigkeit in Meter pro Minute anhand der folgenden Umrechnungsformel ermittelt:

X ipm = 16 × [maximale Medienbreite (Meter) × maximale Druckgeschwindigkeit (Länge-Meter/Minute)]

In allen Fällen ist die in Bildern pro Minute (ipm) umgerechnete Geschwindigkeit auf die nächste ganze Zahl zu runden (z. B. werden 14,4 ipm auf 14,0 ipm abgerundet oder 14,5 ipm auf 15,0 ipm aufgerundet).

Zur Einstufung eines Produkts ist vom Hersteller die Produktgeschwindigkeit in der unten angegebenen Reihenfolge der Funktionen anzugeben:

Druckgeschwindigkeit, es sei denn, das Produkt verfügt über keine Druckfunktion, in diesem Fall:

Kopiergeschwindigkeit, es sei denn, das Produkt verfügt über keine Druck- oder Kopierfunktion, in diesem Fall:

Scan-Geschwindigkeit.

38.

TSV-Ansatz („Typischer Stromverbrauch“): Ein Verfahren für die Prüfung und den Vergleich des Stromverbrauchs bildgebender Produkte, das den typischen Stromverbrauch eines Produkts im Normalbetrieb über einen repräsentativen Zeitraum bewertet. Das vom TSV-Ansatz verwendete Schlüsselkriterium ist ein in Kilowattstunden (kWh) gemessener Wert für den typischen wöchentlichen Stromverbrauch eines bildgebenden Geräts. Genauere Informationen über das Prüfverfahren für den typischen Stromverbrauch finden sich in Abschnitt D.2.

B.   Anforderungsgerechte Produkte

Die vorliegenden ENERGY STAR-Spezifikationen sollen bildgebende Produkte erfassen, die privat, in Unternehmen und zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, nicht jedoch Produkte für Industrieanwendungen (z. B. Geräte mit Drehstromversorgung). Die Geräte müssen über einen Stromanschluss oder eine Daten- oder Netzwerkverbindung mit Strom versorgt werden können, wobei für die Versorgungsspannung die internationalen Normwerte gemäß Abschnitt D.4 gelten. Ein bildgebendes Produkt kommt für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage, wenn es der Definition in Abschnitt A und einer der in Tabelle 1 oder 2 unten angeführten Produktbeschreibungen entspricht.

Tabelle 1

Anforderungsgerechte Produkte: TSV-Ansatz

Produktart

Druckverfahren

Format

Farbfähigkeit

TSV-Tabelle

Kopierer

Thermodirektdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Farbsublimationsdruck

Standard

Farbe

TSV 2

Farbsublimationsdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

Farbe

TSV 2

Festtinte

Standard

Farbe

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

Farbe

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Digitalvervielfältiger

Matrize

Standard

Farbe

TSV 2

Matrize

Standard

einfarbig

TSV 1

Faxgeräte

Thermodirektdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Farbsublimationsdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

Farbe

TSV 2

Festtinte

Standard

Farbe

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

Farbe

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Mehrzweckgeräte

Hochleistungs-TS

Standard

einfarbig

TSV 3

Hochleistungs-TS

Standard

Farbe

TSV 4

Thermodirektdruck

Standard

einfarbig

TSV 3

Farbsublimationsdruck

Standard

Farbe

TSV 4

Farbsublimationsdruck

Standard

einfarbig

TSV 3

Elektrofotografie

Standard

einfarbig

TSV 3

Elektrofotografie

Standard

Farbe

TSV 4

Festtinte

Standard

Farbe

TSV 4

Thermotransferdruck

Standard

Farbe

TSV 4

Thermotransferdruck

Standard

einfarbig

TSV 3

Drucker

Hochleistungs-TS

Standard

einfarbig

TSV 1

Hochleistungs-TS

Standard

Farbe

TSV 2

Thermodirektdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Farbsublimationsdruck

Standard

Farbe

TSV 2

Farbsublimationsdruck

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

einfarbig

TSV 1

Elektrofotografie

Standard

Farbe

TSV 2

Festtinte

Standard

Farbe

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

Farbe

TSV 2

Thermotransferdruck

Standard

einfarbig

TSV 1


Tabelle 2

Anforderungsgerechte Produkte: Betriebsmodus-Ansatz

Produktart

Druckverfahren

Format

Farbfähigkeit

BM-Tabelle

Kopierer

Thermodirektdruck

groß

einfarbig

BM 1

Farbsublimationsdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Elektrofotografie

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Festtinte

groß

Farbe

BM 1

Thermotransferdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Faxgerät

Tintenstrahldruck

Standard

farbig und einfarbig

BM 2

Frankiermaschinen

Thermodirektdruck

entfällt

einfarbig

BM 4

Elektrofotografie

entfällt

einfarbig

BM 4

Tintenstrahldruck

entfällt

einfarbig

BM 4

Thermotransferdruck

entfällt

einfarbig

BM 4

Mehrzweckgeräte

Thermodirektdruck

groß

einfarbig

BM 1

Farbsublimationsdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Elektrofotografie

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Tintenstrahldruck

Standard

farbig und einfarbig

BM 2

Tintenstrahldruck

groß

farbig und einfarbig

BM 3

Festtinte

groß

Farbe

BM 1

Thermotransferdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 1

Drucker

Thermodirektdruck

groß

einfarbig

BM 8

Thermodirektdruck

klein

einfarbig

BM 5

Farbsublimationsdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 8

Farbsublimationsdruck

klein

farbig und einfarbig

BM 5

Elektrofotografie

groß

farbig und einfarbig

BM 8

Elektrofotografie

klein

Farbe

BM 5

Anschlagdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 8

Anschlagdruck

klein

farbig und einfarbig

BM 5

Anschlagdruck

Standard

farbig und einfarbig

BM 6

Tintenstrahldruck

groß

farbig und einfarbig

BM 3

Tintenstrahldruck

klein

farbig und einfarbig

BM 5

Tintenstrahldruck

Standard

farbig und einfarbig

BM 2

Festtinte

groß

Farbe

BM 8

Festtinte

klein

Farbe

BM 5

Thermotransferdruck

groß

farbig und einfarbig

BM 8

Thermotransferdruck

klein

farbig und einfarbig

BM 5

Scanner

entfällt

groß, klein und Standard

entfällt

BM 7

C.   Energieeffizienz-Spezifikationen für anforderungsgerechte Produkte

Nur die in Abschnitt B aufgeführten Geräte, die folgende Kriterien erfüllen, kommen für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage. Die Termine für das Inkrafttreten werden in Abschnitt F behandelt.

Produkte, die mit externem Netzteil verkauft werden: Um nach den vorliegenden Spezifikationen (Version 1.1) als ENERGY STAR-gerecht eingestuft zu werden, benötigen bildgebende Produkte, die ab 1. Juli 2009 hergestellt und mit einem externen Einzelspannungs-Wechselstrom/Wechselstrom-Netzteil oder Wechselstrom/Gleichstrom-Netzteil betrieben werden, entweder ein ENERGY STAR-gerechtes externes Netzteil oder ein anderes Netzteil, das die ENERGY STAR-Spezifikation für externe Netzteile (Version 2.0) erfüllt, wenn eine Überprüfung anhand des ENERGY STAR-Prüfverfahrens erfolgt. Die ENERGY STAR-Spezifikation und das Prüfverfahren für externe Einzelspannungs-Wechselstrom/Wechselstrom- und Wechselstrom/Gleichstrom-Netzteile finden Sie unter der Adresse www.energystar.gov/products.

Produkte für den Betrieb mit einem DFE Typ 1: Um nach den vorliegenden Spezifikationen (Version 1.1) als ENERGY STAR-gerecht eingestuft zu werden, benötigen bildgebende Produkte, die ab 1. Juli 2009 hergestellt und mit einem DFE Typ 1 verkauft werden, ein DFE, das die in Abschnitt C.3 aufgeführten ENERGY STAR-Anforderungen an die Energieeffizienz von Netzteilen digitaler Front-Ends für bildgebende Produkte erfüllt.

Produkte für den Betrieb mit einem DFE Typ 2: Damit bildgebende Produkte, die ab 1. Juli 2009 hergestellt und mit einem DFE Typ 2 verkauft werden, nach den vorliegenden Spezifikationen (Version 1.1) als ENERGY STAR-gerecht eingestuft werden, muss der Hersteller bei TSV-Produkten den Stromverbrauch des DFE in Betriebsbereitschaft abziehen bzw. die Leistungsaufnahme im Fall von BM-Produkten bei der Messung des Ruhe- und des Standby-Modus außer Acht lassen. Abschnitt C.1 enthält nähere Angaben zur Anpassung der TSV-Werte von DFE für TSV-Produkte, und in Abschnitt C.2 wird dargelegt, wie bei der Messung des Ruhe- und des Standby-Modus von BM-Produkten DFE außer Acht zu lassen sind.

Das US-EPA und die Europäische Kommission streben an, dass der Stromverbrauch bzw. die Leistungsaufnahme von DFE (Typ 1 oder Typ 2) bei der Messung des Stromverbrauchs von TSV-Produkten bzw. der Leistungsaufnahme von BM-Produkten nach Möglichkeit abgezogen oder außer Acht gelassen wird.

Produkte, die mit zusätzlichem Schnurlostelefon verkauft werden: Faxgeräte oder Mehrzweckgeräte mit Faxfunktion, die ab 1. Juli 2009 hergestellt und mit zusätzlichem Schnurlostelefon verkauft werden, benötigen entweder ein ENERGY STAR-gerechtes Schnurlostelefon oder ein Schnurlostelefon, das die ENERGY STAR-Spezifikation für Telefonieprodukte erfüllt, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem das bildgebende Produkt als ENERGY STAR-gerecht eingestuft wird, eine Überprüfung anhand des ENERGY STAR-Prüfverfahrens erfolgt. Die ENERGY STAR-Spezifikation und das Prüfverfahren für Telefonieprodukte finden Sie unter der Adresse www.energystar.gov/products

Duplex-Geräte: Kopierer, Mehrzweckgeräte und Drucker für Standardformate, die mit Elektrofotografie, Festtinte und Hochleistungs-TS-Druckverfahren arbeiten und für die der TSV-Ansatz laut Abschnitt C.1 gilt, müssen je nach Produktgeschwindigkeit für den einfarbigen Druck folgende Duplex-Anforderungen erfüllen:

1.   ENERGY STAR-Einstufungskriterien — Typischer Stromverbrauch (TSV)

Damit ein Gerät die ENERGY STAR-Kennzeichnung erhalten kann, darf der in Abschnitt B Tabelle 1 angegebene TSV-Wert für bildgebende Produkte die unten angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

Bei bildgebenden Produkten mit DFE Typ 2 ist der gemäß unten stehendem Beispiel berechnete Stromverbrauch des DFE abzuziehen, bevor der gemessene TSV-Wert des Produkts mit den unten aufgeführten Grenzwerten verglichen wird. Das DFE darf die Fähigkeit des bildgebenden Produkts nicht beeinträchtigen, in den oder aus dem Stromsparzustand zu wechseln. Um den oben beschriebenen Abzug vornehmen zu können, muss das DFE der Definition in Abschnitt A.32 entsprechen und es muss sich um eine separate Verarbeitungseinheit handeln, die über das Netzwerk Aktivitäten einleiten kann.

Beispiel: Der TSV-Gesamtwert eines Druckers beträgt 24,5 kWh/Woche und sein internes DFE benötigt bei Betriebsbereitschaft 50 W. 50 W × 168 Stunden/Woche = 8,4 kWh/Woche. Diese Zahl wird nun vom gemessenen TSV-Wert abgezogen: 24,5 kWh/Woche - 8,4 kWh/Woche = 16,1 kWh/Woche. Die so errechneten 16,1 kWh/Woche werden dann mit den nachstehenden Kriterien verglichen.

Anmerkung: Für alle nachstehenden Gleichungen gilt: × = Produktgeschwindigkeit (ipm).

TSV-Tabelle 1

Produkte: Kopierer, Digitalvervielfältiger, Faxgeräte, Drucker

Format: Standardformat

Druckverfahren: TD, Einfarb-SD, Einfarb-EF, Einfarb-Matrize, Einfarb-TT, Hochleistungs-Einfarb-TS

Produktgeschwindigkeit für den einfarbigen Druck (ipm)

Maximaler TSV (kWh/Woche)

≤ 15

1 kWh

15 < x ≤ 40

(0,10 kWh/ipm)x - 0,5 kWh

40 < x ≤ 82

(0,35 kWh/ipm)x - 10,3 kWh

> 82

(0,70 kWh/ipm)x - 39 kWh


TSV-Tabelle 2

Produkte: Kopierer, Digitalvervielfältiger, Faxgeräte, Drucker

Format: Standardformat

Druckverfahren: Farb-SD, Farb-Matrize, Farb-TT, Farb-EF, FT, Hochleistungs-Farb-TS

Produktgeschwindigkeit für den einfarbigen Druck (ipm)

Produktgeschwindigkeit für den einfarbigen Druck (ipm)

≤ 32

(0,10 kWh/ipm)x + 2,8 kWh

32 < x ≤ 58

(0,35 kWh/ipm)x - 5,2 kWh

> 58

(0,70 kWh/ipm)x - 26 kWh


TSV-Tabelle 3

Produkt: Mehrzweckgerät

Format: Standardformat

Druckverfahren: TD, Einfarb-SD, Einfarb-EF, Einfarb-TT, Hochleistungs-Einfarb-TS

Produktgeschwindigkeit für den einfarbigen Druck (ipm)

Produktgeschwindigkeit für den einfarbigen Druck (ipm)

≤ 10

1,5 kWh

10 < x ≤ 26

(0,10 kWh/ipm)x + 0,5 kWh

26 < x ≤ 68

(0,35 kWh/ipm)x - 6 kWh

> 68

(0,70 kWh/ipm)x - 30 kWh


TSV-Tabelle 4

Produkt: Mehrzweckgerät

Format: Standardformat

Druckverfahren: Farb-SD, Farb-TT, Farb-EF, FT, Hochleistungs-Farb-TS

Produktgeschwindigkeit für den einfarbigen Druck (ipm)

Produktgeschwindigkeit für den einfarbigen Druck (ipm)

≤ 26

(0,10 kWh/ipm)x + 3,5 kWh

26 < x ≤ 62

(0,35 kWh/ipm)x - 3 kWh

> 62

(0,70 kWh/ipm)x - 25 kWh

2.   ENERGY STAR-Einstufungskriterien — Betriebsmodus (BM)

Damit ein Gerät die ENERGY STAR-Kennzeichnung erhalten kann, dürfen die in Abschnitt C Tabelle 2 angegebene Stromverbrauchswerte für bildgebende Produkte die unten angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Bei Produkten, die bereits im Zustand der Betriebsbereitschaft die Anforderungen für den Ruhezustand erfüllen, ist zur Einhaltung des Ruhezustands-Grenzwerts keine weitere automatische Verringerung des Stromverbrauchs notwendig. Zudem ist für die ENERGY STAR-Kennzeichnung von Produkten, die die Stand-by-Anforderungen in Betriebsbereitschaft oder im Ruhezustand erfüllen, keine weitere automatische Verringerung des Stromverbrauchs erforderlich.

Bei bildgebenden Produkten, deren funktional integriertes DFE die Stromversorgung des bildgebenden Geräts benutzt, ist der Stromverbrauch des DFE abzuziehen, bevor der im Ruhezustand gemessene Verbrauch mit den addierten Werten für das Druckmodul und die Funktionszusätze und die gemessenen Standby-Werte mit den entsprechenden Grenzwerten (siehe unten) verglichen werden. Das DFE darf die Fähigkeit des bildgebenden Produkts nicht beeinträchtigen, in den oder aus dem Stromsparzustand zu wechseln. Um den oben beschriebenen Abzug vornehmen zu können, muss das DFE der Definition in Abschnitt A.32 entsprechen und es muss sich um eine separate Verarbeitungseinheit handeln, die über das Netz Aktivitäten einleiten kann.

Anforderungen an voreingestellte Wartezeiten: Um die Kriterien für die ENERGY STAR-Kennzeichnung zu erfüllen, müssen BM-Produkte den Anforderungen an die voreingestellten Wartezeiten gemäß den Tabellen A bis C entsprechen. Diese Einstellungen müssen bei der Lieferung aktiviert sein. Darüber hinaus sind alle BM-Produkte mit einer maximalen Geräte-Wartezeit auszuliefern, die vier Stunden nicht überschreitet und nur vom Hersteller verändert werden kann. Diese maximale Geräte-Wartezeit darf nicht vom Benutzer selbst und üblicherweise nicht ohne interne, invasive Änderungen des Produkts angepasst werden können. Die Einstellungen der voreingestellten Wartezeiten gemäß den Tabellen A bis C können vom Benutzer geändert werden.

Tabelle A

Maximale voreingestellte Wartezeiten von BM-Produkten für Klein- und Standardformate (außer Frankiermaschinen) bis zum Übergang in den Ruhezustand (in Minuten)

Produktgeschwindigkeit für den einfarbigen Druck (ipm)

Faxgerät

Mehrzweckgerät

Drucker

Scanner

0 - 10

5

15

5

15

11 - 20

5

30

15

15

21 - 30

5

60

30

15

31 - 50

5

60

60

15

51 +

5

60

60

15


Tabelle B

Maximale voreingestellte Wartezeiten von BM-Produkten für Großformate (außer Frankiermaschinen) bis zum Übergang in den Ruhezustand (in Minuten)

Produktgeschwindigkeit für den einfarbigen Druck (ipm)

Kopierer

Mehrzweckgerät

Drucker

Scanner

0 - 10

30

30

30

15

11 - 20

30

30

30

15

21 - 30

30

30

30

15

31 - 50

60

60

60

15

51 +

60

60

60

15


Tabelle C

Maximale voreingestellte Wartezeiten von Frankiermaschinen bis zum Übergang in den Ruhezustand (in Minuten)

Produktgeschwindigkeit

Postsendungen pro Minute (mppm)

Frankiermaschinen

0 - 50

20

51 - 100

30

101 - 150

40

151 +

60

Standby-Anforderungen: Um die Kriterien für die ENERGY STAR-Kennzeichnung zu erfüllen, müssen BM-Produkte die Anforderungen an den Stromverbrauch im Standby-Modus gemäß Tabelle D erfüllen.

Tabelle D

Maximale Leistungsaufnahme für BM-Produkte (in Watt)

Produkttyp

Standby

Alle BM-Produkte

1

Die Kriterien für die ENERGY STAR-Kennzeichnung laut BM-Tabellen 1 bis 8 unten gelten für das Druckmodul des Produkts. Da davon auszugehen ist, dass Produkte mit einer oder mehreren Funktionen geliefert werden, die über die eines reinen Druckmoduls hinausgehen, sind die entsprechenden Werte für den Ruhezustand zu den Druckmodul-Kriterien zu addieren. Zur Ermittlung, ob das Produkt für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage kommt, ist der Gesamtwert des Grundprodukts samt den Funktionszusätzen heranzuziehen. Der Hersteller darf für jedes Produktmodell nicht mehr als drei primäre, jedoch so viele sekundäre Funktionszusätze geltend machen, wie vorhanden sind (dabei können primäre Funktionszusätze, wenn mehr als drei vorhanden sind, als sekundäre angerechnet werden). Es folgt ein Beispiel für das beschriebene Berechnungsverfahren:

Beispiel: Wir gehen von einem TS-Drucker für Standardformate mit USB 2.0 und Speicherkarten-Eingang aus. Wenn der USB-Anschluss bei der Prüfung als Primärschnittstelle dient, darf das Druckermodell zusätzlich 0,5 W für die USB-Schnittstelle und 0,1 W für den Speicherkartenleser verbrauchen. Das ergibt insgesamt 0,6 W, die für die Funktionszusätze zusätzlich erlaubt sind. Da die BM-Tabelle 2 für den Ruhezustand des Druckmoduls 1,4 W als Grenzwert festlegt, muss der Hersteller bei der Feststellung der Energy-Star-Eignung zu diesem Wert den aufgrund der Funktionszusätze zusätzlich erlaubten Wert hinzu addieren, um die für die ENERGY STAR-Kennzeichnung maximal zulässige Leistungsaufnahme des Grundprodukts zu ermitteln: 1,4 W + 0,6 W. Wenn die Messung des Energieverbrauchs des Druckers im Ruhezustand 2,0 W oder weniger ergibt, erfüllt der Drucker das Energy-Star-Kriterium für den Ruhezustand.

Tabelle 3

Anforderungsgerechte Produkte: BM-Funktionszusätze

Art

Einzelheiten

Werte für Funktionszusätze (W)

Primär

Sekundär

Schnittstellen

A.

mit Kabelanschluss < 20 MHz

0,3

0,2

Ein physischer Daten- oder Netzwerkanschluss am bildgebenden Produkt mit einer Transferrate < 20 MHz. Gilt u. a. für USB 1.x, IEEE488, IEEE 1284/Parallel/Centronics, RS232 und/oder Faxmodem.

B.

mit Kabelanschluss ≥ 20 MHz und < 500 MHz

0,5

0,2

Ein physischer Daten- oder Netzwerkanschluss am bildgebenden Produkt mit einer Transferrate ≥ 20 MHz und < 500 MHz. Gilt u. a. für USB 2.x, IEEE 1394/FireWire/i.LINK und 100 MB-Ethernet.

C.

mit Kabelanschluss ≥ 500 MHz

1,5

0,5

Ein physischer Daten- oder Netzwerkanschluss am bildgebenden Produkt mit einer Transferrate ≥ 500 MHz. Gilt u. a. für 1 GB-Ethernet.

D.

Drahtlos

3

0,7

Eine Daten- oder Netzwerkschnittstelle am bildgebenden Produkt, die zum drahtlosen Hochfrequenz-Datentransfer dient. Gilt u. a. für Bluetooth und 802.11.

E.

Speicherkarte/Kamera/Speichermedium mit Verbindungsleitungen

0,5

0,1

Ein physischer Daten- oder Netzwerkanschluss am bildgebenden Produkt, der den Anschluss externer Geräte, z. B. Flash-Speicherkarten-Lesegeräte, Chipkarten-Lesegeräte oder Kameraschnittstellen (einschließlich PictBridge) erlaubt.

G.

Infrarot

0,2

0,2

Eine Daten- oder Netzwerkschnittstelle am bildgebenden Produkt, die zur Übertragung von Daten via Infrarot-Technologie dient. Gilt u. a. für IrDA.

Sonstige

Speichermedien

-

0,2

Interne Speicherlaufwerke des bildgebenden Produkts. Gilt nur für interne Laufwerke (z. B. Diskettenlaufwerke, DVD-Laufwerke, Zip-Laufwerke) und ist auf jedes Laufwerk einzeln anzuwenden. Gilt nicht für Schnittstellen zu externen Laufwerken (z. B. SCSI) oder internen Speichern.

Scanner mit Kaltkathodenröhren und anderen Röhren

-

0,5

Vorhandensein eines Scanners, der mit Kaltkathodenröhren-Technologie (CCFL) oder einer anderen Technologie arbeitet, z. B. Leuchtdioden (LED), Halogen, Glühkathodenröhren, Xenon oder Leuchtstoffröhren. Dieser Zusatz darf nur einmal geltend gemacht werden, unabhängig von der Röhrengröße und der Anzahl verwendeter Röhren/Lampen.

PC-gestütztes System (kann ohne die Nutzung erheblicher PC-Ressourcen nicht drucken/kopieren/scannen)

-

–0,5

Dieser Zusatz bezieht sich auf bildgebende Produkte, die erhebliche Ressourcen, z. B. Speicher- und Datenverarbeitungskapazität, von einem externen Computer beziehen, um Grundfunktionen auszuführen, die von bildgebenden Produkten im Allgemeinen unabhängig ausgeführt werden, z. B. Seiten-Rendering. Dieser Zusatz ist nicht auf Produkte anzuwenden, die einen Computer nur als Quell- oder Zielort für die Ablage der Bilddaten verwenden.

Schnurlostelefon

-

0,8

Die Fähigkeit des bildgebenden Produkts, über ein Schnurlostelefon zu kommunizieren. Dieser Zusatz kann nur einmal geltend gemacht werden, unabhängig davon, mit wie vielen Schnurlostelefonen das Produkt genutzt werden kann. Dieser Zusatz bezieht sich nicht auf die Leistungsaufnahme des Schnurlostelefons selbst.

Datenspeicher

-

1,0 W pro 1 GB

Die interne Kapazität des bildgebenden Produkts zur Speicherung von Daten. Dieser Zusatz bezieht sich auf alle Größen von internem Speicher und ist entsprechend anzupassen. Beispielsweise können für eine Speichereinheit mit 2,5 GB 2,5 W geltend gemacht werden, für eine Speichereinheit mit 0,5 GB analog 0,5 W.

Netzteil, basierend auf der Nennleistung (Pn)

Anmerkung: Dieser Zusatz gilt NUR für Produkte der BM-Tabellen 2 und 6.

-

Bei Pn > 10 W,

0,02 x (Pn — 10 W)

Dieser Zusatz gilt nur für die bildgebenden Produkte der BM-Tabellen 2 und 6. Der Wert wird aufgrund der Gleichstrom-Nennleistung des internen oder externen Netzteils laut Angaben des Netzteil-Herstellers berechnet. (Es handelt sich nicht um eine gemessene Größe). Beispiel: Ein Gerät mit 3 A bei 12 V besitzt eine Nennleistung von 36 W. Aufgrund dessen ergibt sich ein Wert von 0,02 × (36-10) = 0,02 × 26 = 0,52 W, der für das Netzteil geltend gemacht werden kann. Für Netzteile, die über mehr als eine Spannung verfügen, wird die Summe der Leistung aller verwendeten Spannungen verwendet, es sei denn, dass die Spezifikationen eine niedrigere Nennleistung enthalten. Beispiel: Ein Netzteil, das 3 A bei 24 V oder 1,5 A bei 5 V leisten kann, besitzt eine Gesamtleistung von (3 × 24) + (1,5 × 5) = 79,5 W. Aufgrund dessen kann ein Wert von 1,39 W geltend gemacht werden.

Bei den für die Funktionszusätze zulässigen Werten in Tabelle 3 wird zwischen „primären“ und „sekundären“ Funktionszusätzen unterschieden. Diese Einteilung bezieht sich auf den Status der Schnittstelle, während das Gerät im Ruhezustand ist. Verbindungen, die beim BM-Prüfverfahren aktiv bleiben, während sich das bildgebende Produkt im Ruhezustand befindet, gelten als primär, während Verbindungen, die inaktiv sein können, während sich das bildgebende Produkt im Ruhezustand befindet, als sekundär gelten. Die meisten Funktionszusätze sind sekundär.

Die Hersteller berücksichtigen nur jene Funktionszusätze, die im Lieferzustand eines Produkts vorhanden sind. Optionen, die dem Käufer nach der Lieferung zur Verfügung stehen, oder Schnittstellen des extern gespeisten digitalen Front-Ends (DFE) des Produkts dürfen bei der Anwendung der zulässigen Werte auf das bildgebende Produkt nicht berücksichtigt werden.

Bei Produkten mit mehreren Schnittstellen werden diese Schnittstellen als einzeln und unabhängig betrachtet. Schnittstellen, die mehrere Funktionen erfüllen, werden jedoch nur einmal berücksichtigt. So darf ein USB-Anschluss, der als 1.x und 2.x nutzbar ist, nur einmal angerechnet werden. Zählt eine bestimmte Schnittstelle laut Tabelle 3 zu mehr als einer Art, wählt der Hersteller zur Ermittlung des zulässigen Werts deren Hauptfunktion aus. Ein USB-Anschluss an der Vorderseite des bildgebenden Produkts, der in den Produktunterlagen als „PictBridge-Schnittstelle“ oder „Kameraschnittstelle“ beschrieben wird, gilt daher als Schnittstelle vom Typ E, nicht Typ B. Dementsprechend dürfen auch Speicherkarten-Lesegeräte, die mehr als ein Format unterstützen, nur einmal angerechnet werden. Auch ein System, das mehr als einen 802.11-Typ unterstützt, zählt nur als eine einzige Drahtlos-Schnittstelle.

BM-Tabelle 1

Produkte: Kopierer, Mehrzweckgeräte

Format: Großformat

Druckverfahren: Farb-SD, Farb-TT, TD, Einfarb-SD, Einfarb-EF, Einfarb-TT, Farb-EF, FT

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

30


BM-Tabelle 2

Produkte: Faxgeräte, Mehrzweckgeräte, Drucker

Format: Standardformat

Druckverfahren: Farb-TS, Einfarb-TS

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

1,4


BM-Tabelle 3

Produkte: Mehrzweckgeräte, Drucker

Format: Großformat

Druckverfahren: Farb-TS, Einfarb-TS

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

15


BM-Tabelle 4

Produkt: Frankiermaschinen

Format: entfällt

Druckverfahren: TD, Einfarb-EF, Einfarb-TS, Einfarb-TT

 

Ruhezustand (W) 7

Druckmodul

7


BM-Tabelle 5

Produkte: Drucker

Format: Kleinformat

Druckverfahren: Farb-SD, TD, Farb-TS, Farb-Anschlag, Farb-TT, Einfarb-SD, Einfarb-EF, Einfarb-TS, Einfarb-Anschlag, Einfarb-TT, Farb-EF, FT

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

9


BM-Tabelle 6

Produkte: Drucker

Format: Standardformat

Druckverfahren: Farb-Anschlag, Einfarb-Anschlag

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

4,6


BM-Tabelle 7

Produkte: Scanner

Format: Großformat, Kleinformat, Standardformat

Druckverfahren: entfällt

 

Ruhezustand (W)

Scanmodul

4,3


BM-Tabelle 8

Produkte: Drucker

Format: Großformat

Druckverfahren: Farb-SD, Farb-Anschlag, Farb-TT, TD, Einfarb-SD, Einfarb-EF, Einfarb-Anschlag, Einfarb-TT, Farb-EF, FT

 

Ruhezustand (W)

Druckmodul

14

3.   Anforderungen an die Effizienz von DFE

Digitale Front-Ends, wie sie in Abschnitt A dieser Spezifikationen beschrieben werden, müssen die nachstehenden Effizienzanforderungen erfüllen.

Anforderungen an die Effizienz von Netzteilen

DFE Typ 1 mit internem Wechselstrom/Gleichstrom-Netzteil: Ein DFE, das sich aus einer eigenen internen Wechselspannungsquelle mit Gleichstrom versorgt, muss die folgenden Effizienzanforderungen erfüllen: 80 % Mindesteffizienz bei 20 %, 50 % und 100 % der Nennleistung und Leistungsfaktor ≥ 0,9 bei 100 % der Nennleistung.

DFE Typ 1 mit externem Netzteil: DFE, die sich über ein eigenes externes Netzteil (wie in den Anforderungen des ENERGY STAR-Programms für Einzelspannungs-Wechselstrom/Wechselstrom-Netzteile und externe Wechselstrom/Gleichstrom-Netzteile (V2.0) definiert) mit Gleichstrom versorgen, müssen ENERGY STAR-gerecht sein oder die Effizienzwerte für Nulllast- und Aktivmodus erreichen, die in den Anforderungen des ENERGY STAR-Programms für Einzelspannungs-Wechselstrom/Wechselstrom-Netzteile und externe Wechselstrom/Gleichstrom-Netzteile (V2.0) vorgegeben sind. Die ENERGY STAR-Spezifikationen und die Liste ENERGY STAR-gerechter Geräte sind unter www.energystar.gov/powersupplies einzusehen.

Prüfverfahren

Die Hersteller führen die Prüfungen in eigener Verantwortung durch und bescheinigen selbst, welche Modelle den ENERGY STAR-Anforderungen genügen.

Hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfungen stimmen die Programmpartner der Anwendung des jeweiligen Prüfverfahrens gemäß Tabelle 4 zu.

Die Prüfergebnisse der anforderungsgerechten Produkte werden dem EPA bzw. der Europäischen Kommission mitgeteilt.

Zusätzliche Anforderungen an Prüfung und vorzulegende Daten sind unten angegeben.

Modelle, die in mehreren Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen betrieben werden können: Die Prüfung der Geräte erfolgt stets in Abhängigkeit von den jeweiligen Märkten, auf denen das Produkt verkauft und als ENERGY STAR-gerecht beworben wird. Das EPA und seine ENERGY STAR-Partnerländer haben sich für die Produktprüfung auf eine Tabelle mit drei Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen geeinigt. Einzelheiten über die internationalen Netzspannungen und Frequenzen für jeden Markt sind in Abschnitt D.4 enthalten.

Bei Geräten, die international auf mehreren Märkten als ENERGY STAR-gerecht verkauft werden und die daher für mehrere Eingangsspannungen ausgelegt sind, muss der Hersteller die Leistungsaufnahme oder die Energieeffizienz für alle relevanten Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen messen und angeben. Verkauft ein Hersteller beispielsweise das gleiche Modell in den USA und in Europa, so muss er die Verbrauchswerte sowohl bei 115 Volt/60 Hz als auch bei 230 Volt/50 Hz messen und angeben und die entsprechenden Spezifikationen einhalten, damit das Modell auf beiden Märkten als ENERGY STAR-gerecht gelten kann. Erfüllt ein Modell die ENERGY STAR-Spezifikationen nur bei einer der Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen (z. B. bei 115 V/60 Hz), so darf es auch nur in den Regionen, in denen diese Netzspannungs-/Frequenz-Kombination üblich ist (z. B. Nordamerika und Taiwan) als ENERGY STAR-gerecht gekennzeichnet und beworben werden.

Tabelle 4

Prüfverfahren für DFE Typ 1

Spezifikationsanforderung

Prüfprotokoll

Quelle

Wirkungsgrad des Netzteils

Internes Netzteil

IPS: http://efficientpowersupplies.epri.com/

ENERGY STAR-Prüfung für externe Netzteile

EPS: www.energystar.gov/powersupplies/

D.   Prüfleitlinien

Die Anweisungen zur Prüfung der Energieeffizienz bildgebender Geräte sind in den folgenden Abschnitten enthalten:

Prüfverfahren für den typischen Stromverbrauch (TSV)

Prüfverfahren für den Betriebsmodus (BM) und

Prüfbedingungen und -geräte für ENERGY STAR-gerechte bildgebende Produkte.

Die anhand dieser Verfahren erzielten Prüfergebnisse dienen als primäre Grundlage zur Feststellung, ob ein Produkt für die ENERGY STAR-Kennzeichnung in Frage kommt.

Die Hersteller führen die Prüfung in eigener Verantwortung durch und bescheinigen selbst, welche Produktmodelle den ENERGY STAR-Spezifikationen entsprechen. Für Modellfamilien von bildgebenden Produkten, die auf dem gleichen Baugruppenträger beruhen und abgesehen von Gehäuse und Farbe in jeder Hinsicht identisch sind, genügt die Einreichung der Prüfergebnisse eines einzigen repräsentativen Modells. Desgleichen können Modelle, die unverändert geblieben sind oder sich nur in der Endverarbeitung von den im Vorjahr vertriebenen Modellen unterscheiden, ohne Einreichung neuer Prüfergebnisse die Kennzeichnung beibehalten, wenn die Spezifikationen unverändert geblieben sind.

Wird ein Produktmodell auf dem Markt in unterschiedlichen Konfigurationen als „Produktfamilie“ oder Produktserie angeboten, kann der Programmpartner statt der einzelnen Modelle die höchste verfügbare Konfiguration der Produktfamilie prüfen und die entsprechenden Ergebnisse einreichen. Bei der Einreichung von Modellfamilien haften die Hersteller für die über ihre bildgebenden Geräte angegebene Energieeffizienz, auch wenn die Geräte nicht geprüft bzw. die Daten nicht eingereicht wurden.

Beispiel: Modell A und B sind identisch. Die einzige Ausnahme hiervon bildet der Umstand, dass Modell A mit einer Kabelschnittstelle > 500 MHz und Modell B mit einer Kabelschnittstelle < 500 MHz geliefert wird. Wenn Modell A geprüft wird und die ENERGY STAR-Spezifikation erfüllt, kann der Programmpartner die Prüfdaten für Modell A einreichen, die dann sowohl für Modell A als auch für Modell B gelten.

Erfolgt die Stromversorgung eines Produkts über das Stromnetz, USB, IEEE 1394, Power-over-Ethernet, das Telefonsystem oder eine andere Stromquelle oder Kombinationen davon, so ist zur ENERGY STAR-Einstufung der Netto-Wechselstromverbrauch des Produkts heranzuziehen (dabei sind die Wechselstrom/Gleichstrom-Umwandlungsverluste laut BM-Prüfverfahren zu berücksichtigen).

1.   Zusätzliche Anforderungen an Prüfung und vorzulegende Daten sind unten angegeben.

Anzahl zu prüfender Geräte

Die Prüfung ist vom Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter anhand eines einzigen Geräts eines Modells vorzunehmen.

a)

Für Produkte laut Abschnitt B Tabelle 1 der vorliegenden Spezifikationen ist ein zusätzliches Gerät des Modells zu prüfen, wenn das TSV-Prüfergebnis des ersten Geräts die entsprechenden Kriterien erfüllt, aber im Bereich von 10 % der Grenzwerte liegt. Vom Hersteller sind die Prüfergebnisse für beide Geräte einzureichen. Für die Kennzeichnung als ENERGY STAR-gerecht müssen beide Geräte die ENERGY STAR-Spezifikation erfüllen.

b)

Für Produkte laut Abschnitt B Tabelle 2 der vorliegenden Spezifikationen sind zwei zusätzliche Geräte des Modells zu prüfen, wenn das BM-Prüfergebnis des ersten Geräts die entsprechenden Kriterien erfüllt, aber im Bereich von 15 % der Grenzwerte liegt. Für die Kennzeichnung als ENERGY STAR-gerecht müssen alle drei Geräte die ENERGY STAR-Spezifikation erfüllen.

Einreichung der maßgeblichen Produktdaten beim US-EPA bzw. der Europäischen Kommission:

Die Partner bescheinigen selbst, welche Produktmodelle den ENERGY STAR-Spezifikationen entsprechen und reichen diese Informationen beim US-EPA bzw. der Europäischen Kommission ein. Die erforderlichen Angaben werden nach der Veröffentlichung der endgültigen Spezifikationen demnächst dargelegt. Darüber hinaus reichen die Partner beim US-EPA bzw. der Europäischen Kommission Auszüge aus den Produktunterlagen ein, in denen den Verbrauchern die empfohlenen voreingestellten Wartezeiten für die Stromsparfunktionen erläutert werden. Dadurch soll erreicht werden, dass die Produkte in einem Zustand geprüft werden, der ihrer Auslieferung und bestimmungsgemäßen Verwendung entspricht.

Modelle, die in mehreren Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen betrieben werden können:

Die Prüfung der Geräte erfolgt stets in Abhängigkeit von den jeweiligen Märkten, auf denen das Produkt verkauft und als ENERGY STAR-gerecht beworben wird. Das US-EPA, die Europäische Kommission und ihre ENERGY STAR-Partnerländer haben sich für die Produktprüfung auf eine Tabelle mit drei Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen geeinigt. Die Prüfbedingungen für bildgebende Geräte enthalten Einzelheiten über die internationalen Netzspannungen und Frequenzen sowie die Papierformate für jeden Markt.

Bei Geräten, die international auf mehreren Märkten als ENERGY STAR-gerecht verkauft werden und die daher für mehrere Eingangsspannungen ausgelegt sind, muss der Hersteller den Stromverbrauch oder die Energieeffizienz für alle relevanten Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen messen und angeben. Verkauft ein Hersteller beispielsweise das gleiche Modell in den USA und in Europa, so muss er die Verbrauchswerte sowohl bei 115 Volt/60 Hz als auch bei 230 Volt/50 Hz messen und angeben und die entsprechenden Spezifikationen einhalten, damit das Modell auf beiden Märkten als ENERGY STAR-gerecht gelten kann. Erfüllt ein Modell die ENERGY STAR-Spezifikationen nur bei einer der Netzspannungs-/Frequenz-Kombinationen (z. B. bei 115 V/60 Hz), so darf es auch nur in den Regionen, in denen diese Netzspannungs-/Frequenz-Kombination üblich ist (z. B. Nordamerika und Taiwan) als ENERGY STAR-gerecht gekennzeichnet und beworben werden.

2.   Prüfverfahren für den typischen Stromverbrauch (TSV)

a)   Erfasste Produktarten: Die TSV-Prüfverfahren für die Messung von Standardformat-Produkten sind in Abschnitt B Tabelle 1 angegeben.

b)   Prüfparameter

Dieser Abschnitt beschreibt die Prüfparameter zur Messung eines Produkts laut TSV-Prüfverfahren. Der Abschnitt enthält jedoch keine Angaben über die Prüfbedingungen, die in Abschnitt D.4 angeführt sind.

Prüfung im Simplex-Modus

Die Prüfung der Produkte erfolgt im Simplex-Modus. Bei den zu kopierenden Originalvorlagen muss es sich um einseitige Bilder handeln.

Prüfbild

Das Prüfbild ist das Testbild A aus der ISO-/IEC-Norm 10561:1999. Die Abbildung muss in der Punktgröße 10 in einem Courier-Zeichensatz mit fester Laufweite (oder dessen nächster Entsprechung) erfolgen. Der deutschen Sprache eigene Zeichen müssen nicht reproduziert werden, wenn das Produkt dazu nicht in der Lage ist. Das Bild ist — je nach beabsichtigtem Markt — auf einem 8,5″ × 11″- Das Prüfbild ist das Testbild A aus der ISO-/IEC-Norm 10561:1999. Die Abbildung muss in der Punktgröße 10 in einem Courier-Zeichensatz mit fester Laufweite (oder dessen nächster Entsprechung) erfolgen. Der deutschen Sprache eigene Zeichen müssen nicht reproduziert werden, wenn das Produkt dazu nicht in der Lage ist. Das Bild ist — je nach beabsichtigtem Markt — auf einem

Prüfung bei Erstellung einfarbiger Bilder

Farbfähige Produkte sind bei der Erstellung einfarbiger Bilder zu prüfen, es sei denn, sie können keine einfarbigen Bilder erstellen.

Selbstabschaltung und Netzwerkfähigkeit

Das Produkt muss so konfiguriert sein, wie es ausgeliefert und zum Gebrauch empfohlen wird. Dies gilt insbesondere für wichtige Parameter wie die voreingestellten Wartezeiten für die Stromsparzustände und die Auflösung (mit den unten angeführten Ausnahmen). Alle Informationen des Herstellers zu den empfohlenen Wartezeiten — z. B. in Betriebsanleitungen, auf Webseiten und vom Installationspersonal zur Verfügung gestellt — müssen dem Lieferzustand des Geräts entsprechen. Wenn ein Drucker, Digitalvervielfältiger oder Mehrzweckgerät mit Druckfunktion oder ein Faxgerät über eine Selbstabschaltungsfunktion verfügt, die im Lieferzustand aktiviert ist, muss diese vor der Prüfung deaktiviert werden. Drucker und Mehrzweckgeräte, die im Lieferzustand netzwerkfähig sind (2), müssen an ein Netzwerk angeschlossen werden. Die Art der Netzwerkverbindung (oder der anderweitigen Datenverbindung, wenn das Produkt nicht netzwerkfähig ist) kann vom Hersteller gewählt werden. Sie ist jedoch anzugeben. Für die Prüfung können Druckaufträge bei Produkten mit Netzwerkverbindung auch über sonstige Schnittstellen (z. B. USB) an das Gerät gesandt werden.

Produktkonfiguration

Papierquellen und Einrichtungen für die Papierendbearbeitung müssen wie im Lieferzustand angebracht und konfiguriert sein; ihre Verwendung bei der Prüfung bleibt jedoch dem Hersteller überlassen (z. B. kann jede Papierquelle verwendet werden). Feuchtigkeitsschutzfunktionen können, wenn dies durch den Benutzer möglich ist, abgeschaltet werden. Hardware, die einen Teil des Modells bildet und zur Installation oder Anbringung durch den Benutzer gedacht ist (z. B. ein Papiereinzug), muss vor der Prüfung installiert werden.

Digitalvervielfältiger

Digitalvervielfältiger sind gemäß ihrer Auslegung und ihren Fähigkeiten einzurichten und zu verwenden. Beispielsweise sollte jeder Auftrag nur ein Originalbild enthalten. Digitalvervielfältiger sind mit ihrer angegebenen Maximalgeschwindigkeit zu prüfen. Außerdem sollte anhand der Maximalgeschwindigkeit auch die Auftragsgröße zur Durchführung der Prüfung ermittelt werden (wenn sich Maximalgeschwindigkeit und die bei der Lieferung voreingestellte Standardgeschwindigkeit unterscheiden). Ansonsten sind Digitalvervielfältiger — abhängig von ihren Fähigkeiten im Lieferzustand — als Drucker, Kopierer oder Mehrzweckgeräte zu behandeln.

c)   Struktur des Druck-/Kopier-/Scan-Auftrags

In diesem Abschnitt ist beschrieben, wie die Anzahl der Bilder pro Auftrag für die Messung eines Produkts gemäß TSV-Prüfverfahren und die Anzahl der Aufträge pro Tag für die TSV-Berechnung ermittelt wird.

Für die Zwecke dieses Prüfverfahrens wird jene Produktgeschwindigkeit zur Ermittlung der Auftragsgröße herangezogen, die der Hersteller für die Erstellung von einfarbigen Bildern im Simplex-Modus auf Papier im Standardformat (8,5″ × 11″ oder A4) als Maximalgeschwindigkeit angibt. Dabei wird dieser Wert auf die nächste ganze Zahl gerundet. Diese Geschwindigkeit ist auch als Produktgeschwindigkeit des Modells bekannt zu geben. Die Standard-Ausgabegeschwindigkeit des Produkts, die beim Prüfvorgang tatsächlich verwendet wird, wird nicht gemessen. Sie kann sich aufgrund von Faktoren wie Auflösung, Bildqualität, Druckmodus, Scanzeit des Dokuments, Größe und Struktur des Druckauftrags sowie Papiergröße und gewicht von der angegebenen Maximalgeschwindigkeit unterscheiden.

Faxgeräte sollten immer mit einem Bild pro Auftrag geprüft werden. Die Anzahl von Bildern pro Auftrag, die für alle anderen bildgebenden Produkte zu verwenden ist, wird anhand der folgenden drei Schritte berechnet. Tabelle 8 enthält eine Auflistung der sich aus jeder ganzzahligen Produktgeschwindigkeit von 1 bis 100 Bildern pro Minute (ipm) ergebenden Anzahl von Bildern pro Auftrag.

i)

Berechnung der Anzahl der Aufträge pro Tag. Die Anzahl der Druckaufträge pro Tag ist abhängig von der Produktgeschwindigkeit:

Für Geräte mit einer Geschwindigkeit von 8 ipm oder weniger werden 8 Aufträge pro Tag angenommen.

Für Geräte mit einer Geschwindigkeit zwischen 8 und 32 ipm entspricht die Anzahl der Aufträge pro Tag der Geschwindigkeit. Beispiel: Für ein Gerät mit 14 ipm sind 14 Aufträge pro Tag anzunehmen.

Für Geräte mit einer Geschwindigkeit von 32 ipm und mehr werden 32 Aufträge pro Tag angenommen.

ii)

Berechnung der Anzahl der Bilder pro Tag (3) laut Tabelle 5. Bei einem Gerät mit 14 ipm ist dementsprechend von 0,50 × 142 bzw. 98 Bildern pro Tag auszugehen.

Tabelle 5

Auftragstabelle für bildgebende Geräte

Produkttyp

Zu verwendende Geschwindigkeit

Formel (Bilder pro Tag)

Einfarbig (außer Faxgeräte)

Geschwindigkeit bei einfarbigem Druck

0,50 × ipm2

Farbig (außer Faxgeräte)

Geschwindigkeit bei einfarbigem Druck

0,50 × ipm2

iii)

Berechnung der Anzahl von Bildern pro Auftrag durch Division der Anzahl der Bilder pro Tag durch die Anzahl der Aufträge pro Tag. Das Ergebnis ist auf die nächste ganze Zahl abzurunden. Bei einem Ergebnis von 15,8 ist somit davon auszugehen, dass pro Druckauftrag nicht 16, sondern 15 Bilder zu erstellen sind.

Für Kopierer mit weniger als 20 ipm ist ein Original pro gewünschtem Bild zu verwenden. Für Druckaufträge mit vielen Bildern, z. B. bei Geräten mit mehr als 20 ipm, wird die Anzahl der erforderlichen Bilder möglicherweise nicht erreicht. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Kapazität der Vorlageneinzüge. Aus diesem Grund können bei Kopierern mit 20 ipm und darüber mehrere Kopien von jedem Original erstellt werden, sofern mindestens zehn Originale verwendet werden. Dadurch werden gegebenenfalls mehr Bilder erstellt als erforderlich. Beispielsweise kann die Prüfung eines Geräts mit 50 ipm, von dem 39 Bilder pro Auftrag zu erstellen sind, anhand von vier Kopien von 10 Originalen oder anhand von 3 Kopien von 13 Originalen erfolgen.

d)   Messverfahren

Zur Zeitmessung genügt eine gewöhnliche Stoppuhr. Die Angabe der Zeit hat auf eine Sekunde genau zu erfolgen. Alle Stromwerte sind in Wattstunden (Wh) anzugeben. Alle Zeiten sind in Sekunden oder Minuten anzugeben. Die Anweisung „Messgerät auf Null setzen“ bezieht sich auf die „Wh“-Anzeige des Messgeräts. Die Tabellen 6 und 7 erläutern die Vorgangsweise bei der TSV-Prüfung.

Service-/Wartungsmodi (einschließlich Farbkalibrierung) sollten generell bei der TSV-Messung nicht berücksichtigt werden. Tritt ein derartiger Modus während der Prüfung auf, ist dies festzuhalten. Wenn während eines Auftrags, bei dem es sich nicht um den ersten handelt, ein Servicemodus auftritt, kann dieser Auftrag verworfen und für die Prüfung stattdessen ein weiterer Auftrag gegeben werden. Ist ein solcher zusätzlicher Auftrag erforderlich, sind die Stromwerte für den verworfenen Auftrag nicht aufzuzeichnen. Der Zusatzauftrag ist dann unmittelbar nach Auftrag 4 hinzuzufügen. Das 15-minütige Intervall zwischen den Aufträgen ist immer einzuhalten, auch für den verworfenen Auftrag.

Mehrzweckgeräte ohne Druckfunktion sind für alle Zwecke dieses Prüfverfahrens als Kopierer zu behandeln.

i)   Verfahren für Drucker, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte mit Druckfunktion sowie Faxgeräte

Tabelle 6

TSV-Prüfverfahren — Drucker, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte mit Druckfunktion sowie Faxgeräte

Schritt

Ausgangszustand

Vorgang

Aufzeichnen (nach Abschluss des Schritts)

Mögliche gemessene Zustände

1

Aus

Messgerät am bildgebenden Gerät anschließen. Messgerät auf Null setzen. Prüfzeitraum abwarten (mindestens fünf Minuten).

Stromverbrauch Aus-Zustand

Aus

Zeit Prüfintervall

2

Aus

Gerät einschalten. Anzeige der Betriebsbereitschaft abwarten.

3

Betriebsbereit

Auftrag mit mindestens einem Ausgabebild, aber nicht mehr als einen Auftrag laut Auftragstabelle ausdrucken.

Zeit stoppen, bis das erste Blatt das Gerät verlässt. Abwarten, bis das Messgerät anzeigt, dass das bildgebende Gerät in den endgültigen Ruhezustand gegangen ist.

Zeit Aktiv 0

4

Ruhezustand

Messgerät auf Null setzen. Eine Stunde warten.

Stromverbrauch Ruhezustand

Ruhezustand

5

Ruhezustand

Messgerät und Stoppuhr auf Null setzen. Einen Auftrag laut Auftragstabelle drucken. Zeit stoppen, bis das erste Blatt das Gerät verlässt. Warten, bis die Stoppuhr anzeigt, dass 15 Minuten vergangen sind.

Stromverbrauch Auftrag 1

Aufwach-, Aktiv-, Betriebsbereitschafts-, Ruhezustand

Zeit Aktiv1

6

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen.

Stromverbrauch Auftrag 2

wie oben

Zeit Aktiv2

7

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen (ohne Messung der aktiven Zeit).

Stromverbrauch Auftrag 3

wie oben

8

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen (ohne Messung der aktiven Zeit).

Stromverbrauch Auftrag4

wie oben

9

Betriebsbereit

Messgerät und Stoppuhr auf Null setzen. Abwarten, bis das Messgerät bzw. das bildgebende Gerät anzeigt, dass es in den endgültigen Ruhezustand gegangen ist.

Zeit Schluss

Betriebsbereitschaft, Ruhezustand

Stromverbrauch Schluss

Vor dem Beginn der Prüfung sollten die voreingestellten Wartezeiten der Stromsparfunktionen überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass diese im Lieferzustand sind. Außerdem ist sicherzustellen, dass im Gerät ausreichend Papier vorhanden ist.

Ein „Nullsetzen des Messgeräts“ kann auch erreicht werden, indem der bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Stromverbrauch festgehalten wird, anstatt das Messgerät tatsächlich auf Null zu setzen.

Schritt 1: Der Zeitraum im Aus-Zustand kann auch länger sein, wenn eine Verringerung des Messfehlers gewünscht wird. Der Stromverbrauch im Aus-Zustand wird für die Berechnungen nicht benötigt.

Schritt 2: Wenn das Gerät über keine Betriebsbereitschaftsanzeige verfügt, wird jener Zeitpunkt herangezogen, zu dem sich die Leistungsaufnahme bei Betriebsbereitschaft stabilisiert.

Schritt 3: Nach Aufzeichnung der Zeit Aktiv 0 kann der verbleibende Auftrag abgebrochen werden.

Schritt 5: Der 15-Minuten-Zeitraum beginnt bei der Erteilung des Auftrags. Das Gerät muss innerhalb von 5 Sekunden, nachdem Messgerät und Stoppuhr auf Null gesetzt worden sind, eine erhöhte Leistungsaufnahme zeigen. Um dies zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, den Druckauftrag einzuleiten, bevor Messgerät und Stoppuhr auf Null gesetzt worden sind.

Schritt 6: Ein Gerät, das mit kurzen voreingestellten Wartezeiten geliefert wird, kann aus dem Ruhezustand mit Schritt 6-8 beginnen.

Schritt 9: Ein Gerät kann mehrere Ruhezustände haben. In diesem Fall werden alle Ruhezustände mit Ausnahme des letzten in den Abschlusszeitraum aufgenommen.

Jedes Bild ist einzeln zu senden. Alle Bilder können Teil desselben Dokuments sein, dürfen jedoch im Dokument nicht als mehrere Kopien eines einzigen Originals auftreten (es sei denn, es handelt sich bei dem Produkt um einen Digitalvervielfältiger laut Abschnitt D.2 Buchstabe b).

Bei Faxgeräten, die pro Druckauftrag nur ein Bild verarbeiten, ist die Seite in den Vorlageneinzug des Geräts für Einzelblatt-Bedarfskopien einzulegen. Dies kann bereits vor dem Beginn der Prüfung erfolgen. Das Gerät muss nicht an eine Telefonleitung angeschlossen sein, es sein denn, dass für die Durchführung der Prüfung eine Telefonleitung erforderlich ist. Wenn ein Faxgerät beispielsweise keine Einzelblatt-Bedarfskopien erstellen kann, ist der laut Schritt 2 auszuführende Auftrag über eine Telefonleitung an das Gerät zu senden. Bei Faxgeräten ohne Vorlageneinzug ist die Seite auf die Scanplatte zu legen.

ii)   Verfahren für Kopierer, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte ohne Druckfunktion

Tabelle 7

TSV-Prüfverfahren — Kopierer, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte ohne Druckfunktion

Schritt

Ausgangszustand

Vorgang

Aufzeichnen (nach Abschluss des Schritts)

Mögliche gemessene Zustände

1

Aus

Messgerät am bildgebenden Gerät anschließen. Messgerät auf Null setzen. Prüfzeitraum abwarten (mindestens fünf Minuten).

Stromverbrauch Aus-Zustand

Aus

Zeit Prüfintervall

2

Aus

Gerät einschalten. Anzeige der Betriebsbereitschaft abwarten.

3

Betriebsbereit

Kopierauftrag mit mindestens einem Ausgabebild, aber nicht mehr als einen Auftrag laut Auftragstabelle kopieren. Zeit stoppen, bis das erste Blatt das Gerät verlässt. Abwarten, bis das Messgerät anzeigt, dass das bildgebende Gerät in den endgültigen Ruhezustand gegangen ist.

Ruhezustand

4

Ruhezustand

Messgerät auf Null setzen. Eine Stunde warten. Wenn sich das Gerät in weniger als einer Stunde abschaltet, Zeit und Stromverbrauch im Ruhezustand aufzeichnen. Vor dem Beginn von Schritt 5 jedoch in jedem Fall eine volle Stunde warten.

Stromverbrauch Ruhezustand

Ruhezustand

Zeit Prüfintervall

5

Ruhezustand

Messgerät und Stoppuhr auf Null setzen. Einen Auftrag laut Auftragstabelle kopieren. Zeit stoppen, bis das erste Blatt das Gerät verlässt. Warten, bis die Stoppuhr anzeigt, dass 15 Minuten vergangen sind.

Stromverbrauch Auftrag 1

Aufwach-, Aktiv-, Betriebsbereitschafts-, Ruhezustand, Selbstabschaltung

Zeit Aktiv1

6

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen.

Stromverbrauch Auftrag 2

wie oben

Zeit Aktiv2

7

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen (ohne Messung der aktiven Zeit).

Stromverbrauch Auftrag 3

wie oben

8

Betriebsbereit

Schritt 5 wiederholen (ohne Messung der aktiven Zeit).

Stromverbrauch Auftrag 4

wie oben

9

Betriebsbereit

Messgerät und Stoppuhr auf Null setzen. Abwarten, bis das Messgerät bzw. das bildgebende Gerät anzeigt, dass es in den Selbstabschaltungsmodus gegangen ist.

Stromverbrauch Schluss

Betriebsbereitschaft, Ruhezustand

Zeit Schluss

10

Selbstabschaltung

Messgerät auf Null setzen. Prüfzeitraum abwarten (mindestens fünf Minuten).

Stromverbrauch Selbstabschaltung

Selbstabschaltung

Vor dem Beginn der Prüfung sollten die voreingestellten Wartezeiten der Stromsparfunktionen überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass diese im Lieferzustand sind. Außerdem ist sicherzustellen, dass im Gerät ausreichend Papier vorhanden ist.

Ein „Nullsetzen des Messgeräts“ kann auch erreicht werden, indem der bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Stromverbrauch festgehalten wird, anstatt das Messgerät tatsächlich auf Null zu setzen.

Schritt 1: Der Zeitraum im Aus-Zustand kann auch länger sein, wenn eine Verringerung des Messfehlers gewünscht wird. Der Stromverbrauch im Aus-Zustand wird für die Berechnungen nicht benötigt.

Schritt 2: Wenn das Gerät über keine Betriebsbereitschaftsanzeige verfügt, wird jener Zeitpunkt herangezogen, zu dem sich die Leistungsaufnahme bei Betriebsbereitschaft stabilisiert.

Schritt 3: Nach Aufzeichnung der Zeit Aktiv 0 kann der verbleibende Auftrag abgebrochen werden.

Schritt 4: Wenn das Gerät innerhalb dieser Stunde abschaltet, Stromverbrauch im Ruhezustand und Zeit zu diesem Zeitpunkt aufzeichnen. Mit Schritt 5 jedoch erst beginnen, wenn nach dem Eintritt in den endgültigen Ruhezustand eine volle Stunde vergangen ist. Der Stromverbrauch im Ruhezustand wird für die Berechnung nicht benötigt. Das Gerät darf innerhalb der vollen Stunde in den Selbstabschaltungsmodus übergehen.

Schritt 5: Der 15-Minuten-Zeitraum beginnt bei der Erteilung des Auftrags. Um anhand dieses Prüfverfahrens bewertet zu werden, müssen die Produkte den gewünschten Auftrag laut Auftragstabelle innerhalb des 15-minütigen Intervalls abschließen können.

Schritt 6: Ein Gerät, das mit kurzen voreingestellten Wartezeiten geliefert wird, kann aus dem Ruhe- oder Selbstabschaltungsmodus mit Schritt 6–8 beginnen.

Schritt 9: Wenn das Gerät schon vor dem Beginn von Schritt 9 in die Selbstabschaltung übergegangen ist, betragen die Werte für „Stromverbrauch Schluss“ und „Zeit Schluss“ Null.

Schritt 10: Um die Genauigkeit zu erhöhen, kann ein längeres Prüfintervall für die Selbstabschaltung gewählt werden.

Die Originalvorlagen können vor Beginn des Prüfvorgangs in den Vorlageneinzug gelegt werden. Produkte ohne Vorlageneinzug können alle Bilder anhand eines auf die Scanplatte gelegten Originals erstellen.

iii)   Zusätzliche Messung bei Produkten mit digitalem Front-End (DFE)

Dieser Schritt ist nur auf Produkte mit DFE laut Abschnitt A.32 anzuwenden.

Wenn das DFE über ein eigenes Stromnetzkabel verfügt, ist — unabhängig davon, ob sich Stromkabel und regler innerhalb oder außerhalb des bildgebenden Produkts befinden — eine fünfminütige Leistungsmessung des DFE allein durchzuführen, während sich das bildgebende Produkt in Betriebsbereitschaft befindet. Das Gerät ist mit einem Netzwerk zu verbinden, wenn es als netzwerkfähig geliefert wird.

Wenn das DFE über kein eigenes Stromnetzkabel verfügt, muss der Hersteller die Wechselstrom-Leistung dokumentieren, die das DFE benötigt, wenn sich das Gerät als Ganzes in Betriebsbereitschaft befindet. Dies wird meist bewerkstelligt, indem eine Messung der Momentanleistung am Gleichstromeingang des DFE vorgenommen und der gemessene Wert um die Verluste im Netzteil erhöht wird.

e)   Berechnungsmethoden

Der TSV-Wert gibt Annahmen darüber wieder, wie viele Stunden pro Tag das Produkt und nach welchen Mustern das Produkt in etwa verwendet wird und wie die voreingestellten Wartezeiten des Produkts vor dem Übergang in die Stromsparzustände genutzt werden. Der aufgelaufene Stromverbrauch wird über die Zeit gemessen und mittels Division durch die Zeitdauer wird die Leistung berechnet. Die Berechnungen basieren auf Aufträgen, die pro Tag in zwei Gruppen abgewickelt werden.

Dazwischen geht das Gerät wie in Abbildung 2 dargestellt in den niedrigsten Stromverbrauchszustand über (wie z. B. während einer Mittagspause). Es wird davon ausgegangen, dass die Geräte am Wochenende nicht in Betrieb sind und nicht manuell ausgeschaltet werden.

Die Schlusszeit ist der Zeitraum zwischen dem letzten erteilten Auftrag und dem Eintreten in den niedrigsten Verbrauchszustand (Selbstabschaltung bei Kopierern, Digitalvervielfältigern und Mehrzweckgeräten ohne Druckfunktion bzw. Ruhezustand bei Druckern, Digitalvervielfältigern und Mehrzweckgeräten mit Druckfunktion sowie Faxgeräten) abzüglich des 15-minütigen Auftragsintervalls.

Die beiden folgenden Formeln gelten für alle Produkttypen:

 

Durchschnittlicher Stromverbrauch Auftrag = (Auftrag 2 + Auftrag 3 + Auftrag 4)/3

 

Täglicher Stromverbrauch Aufträge = (Auftrag 1 × 2) + [(Aufträge pro Tag - 2) × Durchschnittlicher Stromverbrauch Auftrag)]

Die Berechnung für Drucker, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte mit Druckfunktion sowie Faxgeräte erfolgt außerdem nach folgenden drei Formeln:

 

Täglicher Stromverbrauch Ruhezustand = [24 Stunden - ((Aufträge pro Tag/4) + (Zeit Schluss × 2))] × Stromverbrauch Ruhezustand

 

Täglicher Stromverbrauch = Täglicher Stromverbrauch Aufträge + (2 × Stromverbrauch Schluss) + Täglicher Stromverbrauch Ruhezustand

 

TSV = (Täglicher Stromverbrauch × 5) + (Stromverbrauch Ruhezustand × 48)

Die Berechnung für Kopierer, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte ohne Druckfunktion erfolgt außerdem nach folgenden drei Formeln:

 

Täglicher Stromverbrauch Selbstabschaltung = [24 Stunden - ((Aufträge pro Tag/4) + (Zeit Schluss × 2))] × Stromverbrauch Selbstabschaltung

 

Täglicher Stromverbrauch = Täglicher Stromverbrauch Aufträge + (2 × Stromverbrauch Schluss) + Täglicher Stromverbrauch Selbstabschaltung

 

TSV = (Täglicher Stromverbrauch × 5) + (Stromverbrauch Selbstabschaltung × 48)

Die Spezifikationen der verwendeten Messgeräte und die für die Messungen verwendeten Bereiche sind anzugeben. Die Messungen sind so durchzuführen, dass sich ein potenzieller Gesamtfehler des TSV-Werts von maximal 5 % ergibt. In Fällen, in denen der potenzielle Fehler weniger als 5 % Prozent beträgt, braucht die Genauigkeit nicht festgehalten zu werden. Liegt der potenzielle Gesamtmessfehler nahe 5 %, ist es Aufgabe des Herstellers, Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass dieser Wert nicht überschritten wird.

f)   Verweise

ISO/IEC 10561:1999. Informationstechnik — Büro- und Datentechnik — Drucker — Messung der Druckleistung für Drucker der Klasse 1 und Klasse 2.

Tabelle 8

Vorberechnete Auftragstabelle

Geschwindigkeit

Aufträge/Tag

Zwischenbilder/Tag

Zwischenbilder/Auftrag

Bilder/Auftrag

Bilder/Tag

1

8

1

0,06

1

8

2

8

2

0,25

1

8

3

8

5

0,56

1

8

4

8

8

1,00

1

8

5

8

13

1,56

1

8

6

8

18

2,25

2

16

7

8

25

3,06

3

24

8

8

32

4,00

4

32

9

9

41

4,50

4

36

10

10

50

5,00

5

50

11

11

61

5,50

5

55

12

12

72

6,00

6

72

13

13

85

6,50

6

78

14

14

98

7,00

7

98

15

15

113

7,50

7

105

16

16

128

8,00

8

128

17

17

145

8,50

8

136

18

18

162

9,00

9

162

19

19

181

9,50

9

171

20

20

200

10,00

10

200

21

21

221

10,50

10

210

22

22

242

11,00

11

242

23

23

265

11,50

11

253

24

24

288

12,00

12

288

25

25

313

12,50

12

300

26

26

338

13,00

13

338

27

27

365

13,50

13

351

28

28

392

14,00

14

392

29

29

421

14,50

14

406

30

30

450

15,00

15

450

31

31

481

15,50

15

465

32

32

512

16,00

16

512

33

32

545

17,02

17

544

34

32

578

18,06

18

576

35

32

613

19,14

19

608

36

32

648

20,25

20

640

37

32

685

21,39

21

672

38

32

722

22,56

22

704

39

32

761

23,77

23

736

40

32

800

25,00

25

800

41

32

841

26,27

26

832

42

32

882

27,56

27

864

43

32

925

28,89

28

896

44

32

968

30,25

30

960

45

32

1 013

31,64

31

992

46

32

1 058

33,06

33

1 056

47

32

1 105

34,52

34

1 088

48

32

1 152

36,00

36

1 152

49

32

1 201

37,52

37

1 184

50

32

1 250

39,06

39

1 248

51

32

1 301

40,64

40

1 280

52

32

1 352

42,25

42

1 344

53

32

1 405

43,89

43

1 376

54

32

1 458

45,56

45

1 440

55

32

1 513

47,27

47

1 504

56

32

1 568

49,00

49

1 568

57

32

1 625

50,77

50

1 600

58

32

1 682

52,56

52

1 664

59

32

1 741

54,39

54

1 728

60

32

1 800

56,25

56

1 792

61

32

1 861

58,14

58

1 856

62

32

1 922

60,06

60

1 920

63

32

1 985

62,02

62

1 984

64

32

2 048

64,00

64

2 048

65

32

2 113

66,02

66

2 112

66

32

2 178

68,06

68

2 176

67

32

2 245

70,14

70

2 240

68

32

2 312

72,25

72

2 304

69

32

2 381

74,39

74

2 368

70

32

2 450

76,56

76

2 432

71

32

2 521

78,77

78

2 496

72

32

2 592

81,00

81

2 592

73

32

2 665

83,27

83

2 656

74

32

2 738

85,56

85

2 720

75

32

2 813

87,89

87

2 784

76

32

2 888

90,25

90

2 880

77

32

2 965

92,64

92

2 944

78

32

3 042

95,06

95

3 040

79

32

3 121

97,52

97

3 104

80

32

3 200

100,00

100

3 200

81

32

3 281

102,52

102

3 264

82

32

3 362

105,06

105

3 360

83

32

3 445

107,64

107

3 424

84

32

3 528

110,25

110

3 520

85

32

3 613

112,89

112

3 584

86

32

3 698

115,56

115

3 680

87

32

3 785

118,27

118

3 776

88

32

3 872

121,00

121

3 872

89

32

3 961

123,77

123

3 936

90

32

4 050

126,56

126

4 032

91

32

4 141

129,39

129

4 128

92

32

4 232

132,25

132

4 224

93

32

4 325

135,14

135

4 320

94

32

4 418

138,06

138

4 416

95

32

4 513

141,02

141

4 512

96

32

4 608

144,00

144

4 608

97

32

4 705

147,02

157

4 704

98

32

4 802

150,06

150

4 800

99

32

4 901

153,14

153

4 896

100

32

5 000

156,25

156

4 992

Abbildung 2

TSV-Messverfahren

Image

Abbildung 2 enthält eine grafische Darstellung des Messverfahrens. Bei Produkten mit kurzen voreingestellten Wartezeiten können innerhalb der vier Auftragsmessungen Ruhezustand-Phasen bzw. innerhalb der Ruhezustands-Messungen in Schritt 4 Selbstabschaltungsphasen auftreten. Außerdem werden Produkte mit Druckfunktion, die über nur einen Ruhezustand verfügen, in der Schlussphase nicht in den Ruhezustand gehen. Schritt 10 ist nur auf Kopierer, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte ohne Druckfunktion anzuwenden.

Abbildung 3

Ein typischer Tagesverlauf

Image

Abbildung 3 zeigt ein schematisches Beispiel eines Kopierers mit 8 ipm, der am Vormittag und am Nachmittag je vier Aufträge erledigt, zwei Schlussphasen und einen für den Rest des Arbeitstages und das gesamte Wochenende andauernden Selbstabschaltungszustand durchläuft. Eine „Mittagspause“ wird angedeutet, jedoch nicht eindeutig dargestellt. Die Abbildung ist nicht maßstabsgerecht. Wie dargestellt, besteht zwischen den Aufträgen ein Abstand von 15 Minuten und es handelt sich um zwei Gruppen. Unabhängig von der Dauer dieser Zeiträume gibt es immer zwei komplette Schlussphasen. Drucker, Digitalvervielfältiger und Mehrzweckgeräte mit Druckfunktion sowie Faxgeräte nutzen nicht den Selbstabschaltungszustand, sondern den Ruhezustand als Ausgangsmodus, sind ansonsten aber so zu behandeln wie Kopierer.

3.   Betriebsmodus-Prüfverfahren (BM-Prüfverfahren)

a)   Erfasste Produktarten: Das BM-Prüfverfahren für die Messung von Standardformat-Produkten ist in Abschnitt B Tabelle 2 ausgeführt.

b)   Prüfparameter

Dieser Abschnitt beschreibt die Prüfparameter zur Messung der Leistungsaufnahme eines Produkts laut BM-Prüfverfahren.

Netzwerkanbindung

Produkte, die im Lieferzustand netzwerkfähig sind (4), müssen während des Prüfvorgangs an mindestens ein Netzwerk angeschlossen werden. Die Art der aktiven Netzwerkverbindung kann vom Hersteller gewählt werden. Sie ist jedoch anzugeben.

Das Produkt darf keinen Betriebsstrom über die Netzwerkverbindung erhalten (z. B. über Power-over-Ethernet, USB, USB PlusPower oder IEEE 1394), es sei denn, dass dies die einzige Energiequelle für das Produkt ist (d. h. es ist keine Wechselstromquelle vorhanden).

Produktkonfiguration

Das Produkt muss so konfiguriert sein, wie es geliefert und zum Gebrauch empfohlen wird. Dies gilt insbesondere für wichtige Parameter wie voreingestellte Wartezeiten, Druckqualität und Auflösung. Ferner ist Folgendes zu beachten:

 

Papierquellen und Vorrichtungen für die Papierendbearbeitung müssen wie im Lieferzustand angebracht und konfiguriert sein; ihre Verwendung bei der Prüfung bleibt jedoch dem Hersteller überlassen (z. B. kann jede Papierquelle verwendet werden). Hardware, die einen Teil des Modells bildet und zur Installation oder Anbringung durch den Benutzer gedacht ist (z. B. ein Papiereinzug), muss vor der Prüfung installiert werden.

 

Feuchtigkeitsschutzfunktionen können, wenn dies durch den Benutzer möglich ist, abgeschaltet werden.

 

Bei Faxgeräten ist eine Seite in den Vorlageneinzug des Geräts für Einzelblatt-Bedarfskopien einzulegen. Dies kann bereits vor dem Beginn der Prüfung erfolgen. Das Gerät muss nicht an eine Telefonleitung angeschlossen sein, es sein denn, dass für die Durchführung der Prüfung eine Telefonleitung erforderlich ist. Wenn ein Faxgerät beispielsweise keine Einzelblatt-Bedarfskopien erstellen kann, ist der laut Schritt 2 auszuführende Auftrag über eine Telefonleitung an das Gerät zu senden. Bei Faxgeräten ohne Vorlageneinzug ist die Seite auf die Scanplatte zu legen.

 

Wenn ein Produkt mit aktiviertem Selbstabschaltungszustand geliefert wird, ist dieser vor der Prüfung zu aktivieren.

Geschwindigkeit

Bei der Messung der Leistungsaufnahme im Rahmen dieses Prüfverfahrens muss das Produkt mit der im Lieferzustand voreingestellten Geschwindigkeit Bilder erzeugen. Bekannt zu geben ist jedoch die vom Hersteller angegebene Maximalgeschwindigkeit für die Erstellung von einfarbigen Bildern im Simplex-Modus auf Papier im Standardformat.

c)   Methode zur Messung der Leistungsaufnahme

Alle Messungen der Leistungsaufnahmen sind gemäß IEC 62301 durchzuführen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

 

Zur Ermittlung der bei der Prüfung zu verwendenden Spannungs-/Frequenzkombinationen siehe Prüfbedingungen und -geräte für ENERGY STAR-gerechte bildgebende Produkte in Abschnitt D.4.

 

Die Anforderungen in Bezug auf Oberschwingungen während der Prüfung sind strenger als jene gemäß IEC 62301.

 

Die für dieses BM-Prüfverfahren erforderliche Genauigkeit beträgt für alle Messungen mit Ausnahme der Leistungsaufnahme in Betriebsbereitschaft 2 %. Für die Messung der Leistungsaufnahme in Betriebsbereitschaft ist eine Genauigkeit von 5 % erforderlich, wie in Abschnitt D.4 vorgesehen. Der Wert von 2 % entspricht IEC 62301, wobei die IEC-Norm dies als Vertrauensniveau bezeichnet.

 

Bei Produkten, die Batterien verwenden, wenn sie nicht an das Stromnetz angeschlossen sind, verbleibt die Batterie während der Prüfung im Gerät. Bei der Messung sollte jedoch keine aktive Aufladung der Batterie erfolgen, die über die Wartungsladung hinaus geht (d. h. die Batterie sollte vor dem Beginn der Prüfung voll aufgeladen werden).

 

Produkte mit externem Netzteil sind zu prüfen, während das Produkt an das externe Netzteil angeschlossen ist.

 

Produkte mit einer normalen Gleichstrom-Niederspannungsversorgung (z. B. USB, USB PlusPower, IEEE 1394 oder Power-over-Ethernet) müssen eine geeignete wechselstromgespeiste Gleichstromversorgung verwenden. Für das zu prüfende Produkt wird die Leistungsaufnahme dieser Gleichstromversorgung gemessen und angegeben. Bei USB-gespeisten bildgebenden Produkten ist ein Hub zu verwenden, der nur das zu prüfende bildgebende Gerät versorgt. Bei bildgebenden Produkten, die über Power-over-Ethernet oder USB PlusPower mit Strom versorgt werden, ist es zulässig, die Leistungsaufnahme des Stromverteilers mit und ohne das angeschlossene bildgebende Gerät zu messen und die Differenz als Leistungsaufnahme des Geräts anzunehmen. Der Hersteller sollte jedoch bestätigen, dass diese Vorgehensweise den Gleichstromverbrauch des Geräts zuzüglich Toleranz für Netzgerät und Verteilungsverluste angemessen darstellt.

d)   Messverfahren

Zur Zeitmessung genügt eine gewöhnliche Stoppuhr. Die Angabe der Zeit hat auf eine Sekunde genau zu erfolgen. Für die Leistungsangaben sind Watt (W) zu verwenden. Tabelle 9 gibt einen Überblick über die einzelnen Schritte des BM-Verfahrens.

Service-/Wartungsmodi (einschließlich Farbkalibrierung) sollten generell bei der Messung nicht berücksichtigt werden. Änderungen des Verfahrens zum Ausschluss derartiger während der Prüfung auftretender Modi sind festzuhalten.

Wie oben angegeben, sind alle Leistungsmessungen gemäß IEC 62301 durchzuführen. Je nach Betriebsmodus sieht IEC 62301 folgende Arten von Messungen vor: Momentanleistungsmessungen, Messungen des innerhalb von fünf Minuten aufgelaufenen Stromverbrauchs oder Messungen des aufgelaufenen Stromverbrauchs über einen Zeitraum, der lang genug für eine ordnungsgemäße Bewertung des zyklischen Verbrauchsmusters ist. Unabhängig von der Art der Messung sollten nur die Werte der Leistungsaufnahmen angegeben werden.

Tabelle 9

BM-Prüfverfahren

Schritt

Ausgangszustand

Vorgang

Aufzeichnen

1

Aus

Messgerät am bildgebenden Gerät anschließen. Gerät einschalten. Anzeige der Betriebsbereitschaft abwarten.

2

Betriebsbereit

Ein Bild drucken, kopieren oder scannen

3

Betriebsbereit

Leistungsaufnahme in Betriebsbereitschaft messen.

Leistungsaufnahme Betriebsbereitschaft

4

Betriebsbereit

Voreingestellte Wartezeit bis Ruhezustand abwarten.

Zeit bis Ruhezustand

5

Ruhezustand

Leistungsaufnahme im Ruhezustand messen.

Leistungsaufnahme Ruhezustand

6

Ruhezustand

Voreingestellte Wartezeit bis Selbstabschaltung abwarten.

Zeit bis Selbstabschaltung

7

Selbstabschaltung

Leistungsaufnahme im Selbstabschaltungsmodus messen.

Leistungsaufnahme Selbstabschaltung

8

Aus

Gerät manuell ausschalten. Abwarten, bis das Gerät ausgeschaltet ist.

9

Aus

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand messen.

Leistungsaufnahme Aus

Vor Beginn der Prüfung die voreingestellten Wartezeiten der Stromsparzustände überprüfen, um sicherzustellen, dass sich diese im Lieferzustand befinden.

Schritt 1: Wenn das Gerät über keine Betriebsbereitschaftsanzeige verfügt, wird jener Zeitpunkt herangezogen, zu dem sich die Leistungsaufnahme bei Betriebsbereitschaft stabilisiert. Dieser Umstand ist festzuhalten.

Schritte 4 und 5: Bei Produkten mit mehr als einem Ruhezustand werden die Schritte so oft wie nötig wiederholt, um sämtliche aufeinander folgenden Ruhezustände zu durchlaufen und zu dokumentieren. Üblicherweise verfügen Großformat-Kopierer und Mehrzweckgeräte mit hitzeintensiven Druckverfahren über zwei Ruhezustände. Für derartige Produkte Schritt 4 und 5 überspringen.

Schritte 4 und 6: Messungen der voreingestellten Wartezeiten sind parallel und kumulativ ab Beginn von Schritt 4 vorzunehmen. Beispielsweise hat ein Produkt, das nach 15 Minuten in den ersten und nach weiteren 30 Minuten in den zweiten Ruhezustand wechselt, eine 15-minütige voreingestellte Wartezeit für den ersten und eine 45-minütige voreingestellte Wartezeit für den zweiten Ruhezustand.

Schritte 6 und 7: Die meisten BM-Produkte verfügen über keinen eindeutigen Selbstabschaltungsmodus. Für derartige Produkte sind die Schritte 6 und 7 zu überspringen.

Schritt 8: Wenn das Gerät keinen Netzschalter besitzt, abwarten, bis es in seinen niedrigsten Verbrauchsmodus wechselt und dies bei der Einreichung der Prüfdaten angeben.

Zusätzliche Messung bei Produkten mit digitalem Front-End (DFE)

Dieser Schritt ist nur auf Produkte mit DFE laut Abschnitt A.32 anzuwenden.

Wenn das DFE über ein eigenes Stromnetzkabel verfügt, ist — unabhängig davon, ob sich Stromkabel und regler innerhalb oder außerhalb des bildgebenden Produkts befinden — eine fünfminütige Leistungsmessung des DFE allein durchzuführen, während sich das bildgebende Produkt in Betriebsbereitschaft befindet. Das Gerät ist mit einem Netzwerk zu verbinden, wenn es als netzwerkfähig geliefert wird.

Wenn das DFE über kein eigenes Stromnetzkabel verfügt, muss der Hersteller die Wechselstrom-Leistung dokumentieren, die das DFE benötigt, wenn sich das Gerät als Ganzes in Betriebsbereitschaft befindet. Dies wird meist bewerkstelligt, indem eine Messung der Momentanleistung am Gleichstromeingang des DFE vorgenommen und der gemessene Wert um die Verluste im Netzteil erhöht wird.

e)   Verweise

IEC 62301: Elektrische Haushaltsgeräte — Messung der Standby-Leistungsaufnahme.

4.   Prüfbedingungen und geräte für ENERGY STAR-gerechte bildgebende Produkte

Die folgenden Prüfbedingungen sind für BM- und TSV-Prüfverfahren anzuwenden. Sie gelten für Kopierer, Digitalvervielfältiger, Faxgeräte, Frankiermaschinen, Mehrzweckgeräte, Drucker und Scanner.

Nachfolgend sind die Umgebungsbedingungen aufgeführt, die für die Stromverbrauchs- oder Leistungsmessungen zu schaffen sind. Dadurch wird gewährleistet, dass sich unterschiedliche Umgebungsbedingungen nicht auf die Prüfergebnisse auswirken und die Prüfergebnisse wiederholbar sind. Die Spezifikationen für die Prüfgeräte entsprechen den Prüfbedingungen.

a)   Prüfbedingungen

Allgemeine Kriterien:

Versorgungsspannung (5):

Nordamerika/Taiwan:

115 Volt (± 1 %) Wechselspannung, 60 Hz (± 1 %)

Europa/Australien/Neuseeland:

230 Volt (± 1 %) Wechselspannung, 50 Hz (± 1 %)

Japan:

100 Volt (± 1 %) Wechselspannung, 50 Hz (± 1 %)/60 Hz (± 1 %)

 

Anmerkung: Bei Produkten mit einer maximalen Leistung > 1,5 kW entspricht der Spannungsbereich ± 4 %.

Klirrfaktor (Spannung):

< 2 % (< 5 % für Produkte mit einer maximalen Leistung > 1,5 kW)

Umgebungstemperatur:

23 °C ± 5 °C

Relative Luftfeuchtigkeit:

10 – 80 %

(Siehe IEC 62301: Elektrische Haushaltsgeräte — Messung der Standby-Leistungsaufnahme, Abschnitte 3.2 und 3.3)

Papierspezifikationen:

Für alle TSV- und BM-Prüfungen, bei denen Papier benötigt wird, müssen Papierformat und Basisgewicht dem entsprechenden Markt angemessen sein. Siehe dazu die untenstehende Tabelle.

Papierformat und -gewicht

Markt

Format

Basisgewicht

Nordamerika/Taiwan:

8,5″ × 11″

75 g/m2

Europa/Australien/Neuseeland:

A4

80 g/m2

Japan:

A4

64 g/m2

b)   Prüfgerät

Ziel des Prüfverfahrens ist die Messung der tatsächlichen Leistungsaufnahme („Wirkleistung“) (6) des Produkts. Dies erfordert die Verwendung eines Wattmeters, das Echt-Effektivwerte (TRMS) misst. Aus dem großen Angebot an Leistungsmessgeräten müssen die Hersteller sorgfältig ein geeignetes Modell auswählen. Folgende Faktoren sind bei der Wahl des Prüfgeräts und der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen:

Frequenzgang: Elektronische Geräte mit Schaltnetzteilen verursachen Oberschwingungen (ungerade Oberschwingungen, in der Regel bis zur 21sten Ordnung). Wenn diese Oberschwingungen bei der Messung der Leistungsaufnahme nicht berücksichtigt werden, ist das Ergebnis ungenau. Das US-EPA spricht sich für die Verwendung von Prüfgeräten mit einem Frequenzgang von mindestens 3 kHz aus. Diese berücksichtigen Oberschwingungen bis zur 50-sten Ordnung und werden in IEC 555 empfohlen.

Messauflösung: Für direkte Leistungsmessungen muss das Prüfgerät folgenden Anforderungen laut IEC 62301 entsprechen:

„Das Leistungsmessgerät muss folgende Auflösung besitzen:

0,01 W oder besser für Leistungsmessungen von ≤ 10 W;

0,1 W oder besser für Leistungsmessungen zwischen > 10 W bis zu 100 W;

1 W oder besser für Leistungsmessungen > 100 W.“ (7)

Für Werte über 1,5 kW muss das Messgerät eine Messauflösung von mindestens 10 W haben. Bei Messungen der aufgelaufenen Energie sollte eine Messauflösung gegeben sein, die diesen Werten bei der Umrechnung in die Durchschnittsleistung entspricht. Für Messungen der aufgelaufenen Energie wird die erforderliche Genauigkeit aufgrund des maximalen, nicht aufgrund des durchschnittlichen Stromverbrauchs während des Messzeitraums ermittelt, da der Maximalwert das benötigte Prüfgerät und die Vorgangsweise bestimmt.

Genauigkeit

Messungen anhand dieser Verfahren müssen in jedem Fall eine Genauigkeit von mindestens 5 % erreichen. Generell werden von den Herstellern höherer Genauigkeiten erzielt. Für einige Messungen verlangen die Prüfverfahren eine höhere Genauigkeit als 5 %. Sind die Leistungsstufe des bildgebenden Produkts und die vorhandenen Prüfgeräte bekannt, kann der Maximalfehler basierend auf dem Messwert und dem Messwertbereich ermittelt werden. Für Messungen von 0,50 W oder weniger beträgt die erforderliche Genauigkeit 0,02 W.

Kalibrierung

Zur Gewährleistung der erforderlichen Genauigkeit müssen die verwendeten Messgeräte innerhalb der vergangenen 12 Monate kalibriert worden sein.

E.   Benutzerschnittstelle

Den Herstellern wird dringend empfohlen, ihre Produkte in Übereinstimmung der IEEE-Norm 1621 „User Interface Elements in Power Control of Electronic Devices Employed in Office/Consumer Environments“ (Bedienungselemente für die Leistungssteuerung elektronischer Büro- und Unterhaltungsgeräte) zu gestalten. Diese Norm wurde ausgearbeitet, um die Leistungssteuerung bei allen Elektronikgeräten einheitlicher und intuitiv bedienbar zu machen. Einzelheiten über die Entwicklung dieses Projekts unter: http://eetd.lbl.gov/controls

F.   Inkrafttreten

Der Tag, an dem die Hersteller beginnen dürfen, ihre Geräte nach dieser Version 1.1 der Spezifikationen als ENERGY STAR-gerecht einzustufen, wird im Abkommen als Datum des Inkrafttretens festgelegt. Alle vorherigen Abkommen über ENERGY STAR-gerechte bildgebende Geräte treten am 30. Juni 2009 außer Kraft.

Einstufung und Kennzeichnung von Geräten nach Version 1.1: Die Spezifikationen der Version 1.1 werden am 1. Juli 2009 wirksam. Alle Produkte, auch Modelle, die ursprünglich nach früheren Spezifikationen für bildgebende Geräte eingestuft wurden, mit einem Herstellungsdatum ab 1. Juli 2009, müssen für die ENERGY STAR-Kennzeichnung den neuen Anforderungen der Version 1.1 genügen (einschließlich Nachlieferungen von ursprünglich nach der vorherigen Spezifikation eingestuften Modellen). Das Herstellungsdatum bezieht sich stets auf das jeweilige Einzelgerät und ist der Zeitpunkt (z. B. Monat und Jahr), zu dem das Gerät vollständig zusammengebaut worden ist.

Aufhebung der Bestandsschutzregelung: In dieser Version 1.1 der ENERY STAR-Spezifikationen lassen das US-EPA und die Europäische Kommission keine Bestandsschutzregelung mehr zu. ENERGY STAR-Einstufungen nach vorherigen Versionen gelten nicht mehr automatisch für die gesamte Lebensdauer eines Gerätemodells. Jedes vom Hersteller als ENERGY STAR-gerecht beworbene, verkaufte oder gekennzeichnete Gerät muss daher die zum Herstellungsdatum dieses Geräts jeweils geltenden Spezifikationen erfüllen.

G.   Künftige Änderung der Spezifikationen

Das US-EPA und die Europäische Kommission behalten sich das Recht vor, die Spezifikationen zu ändern, wenn deren Nützlichkeit für die Verbraucher, die Industrie oder die Umwelt aufgrund der technologischen Entwicklung oder veränderter Marktbedingungen beeinträchtigt werden sollte. Wie bisher werden Änderungen der Spezifikationen stets im Gespräch mit den Interessengruppen ausgearbeitet und dürften etwa 2 - 3 Jahre nach Inkrafttreten der Version 1.1 vorgenommen werden. Dazu werden das US-EPA und die Europäische Kommission die Marktentwicklung im Hinblick auf die Energieeffizienz und neue Technologien regelmäßig beobachten. Wie immer werden die Interessengruppen Gelegenheit haben, ihre Daten mitzuteilen, Vorschläge zu unterbreiten und ihre Bedenken zu äußern. Das US-EPA und die Europäische Kommission sind bestrebt, die Spezifikationen so festzulegen, dass die am meisten Strom sparenden Modelle auf dem Markt und die Hersteller, die sich um die weitere Erhöhung der Energieeffizienz bemühen, Anerkennung finden. In den künftigen Spezifikationen sind u. a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

Prüfung von Farbgeräten: Aufgrund der eingereichten Messdaten, künftiger Verbraucherwünsche und des technischen Fortschritts können das US-EPA und die Europäische Kommission künftig auch mehrfarbige bildgebende Geräte in die Prüfverfahren einbeziehen.

b)

Wiederanlaufzeit: Das US-EPA und die Europäische Kommission werden die summierten und absoluten Wiederanlaufzeiten, die von den nach TSV-Verfahren prüfenden Partnern gemeldet werden, sowie die von den Partnern eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die empfohlenen voreingestellten Wartezeiten genau beobachten. Das US-EPA und die Europäische Kommission werden eine Änderung dieser Spezifikation in Bezug auf die Wiederanlaufzeit erwägen, falls sich herausstellt, dass das Vorgehen der Hersteller zur Abschaltung der Stromsparfunktionen durch die Anwender führt.

c)

Behandlung von BM-Produkten im Rahmen des typischen Stromverbrauchs: Auf der Grundlage der eingereichten Messdaten, der sich bietenden Chancen für größere Energieeinsparungen und des technischen Fortschritts können das US-EPA und die Europäische Kommission künftig diese Spezifikation ändern, um auch Produkte einzubeziehen, die gegenwärtig nach dem BM-Ansatz im Rahmen des TSV-Verfahrens geprüft werden, sowie Produkte, die mit Tintenstrahltechnik arbeiten.

d)

Weitere Auswirkungen im Energiebereich: Das US-EPA und die Europäische Kommission sind daran interessiert, den Verbrauchern Entscheidungshilfen für Alternativen zu geben, die im Vergleich zu herkömmlichen Optionen erheblich weniger Treibhausgasemissionen verursachen. Sie werden die Beteiligten um Beiträge in Bezug auf Methoden ersuchen, durch die sich die Umweltauswirkungen bei der Herstellung, dem Transport, der Produktgestaltung und dem Einsatz von Betriebsstoffen dokumentieren und quantifizieren lassen und die zu Produkten führen, deren Beitrag zum Treibhauseffekt derselbe oder sogar geringer ist als bei Produkten, die nur aufgrund ihres Energieverbrauchs als ENERGY STAR-gerecht eingestuft werden. Um diese Herausforderungen wirksam anzugehen, werden derzeit Möglichkeiten untersucht, wozu auch die Änderung dieser Spezifikationen gehören kann, sobald hinreichende Gründe dafür vorliegen. Bei etwaigen Änderungen werden das US-EPA und die Europäische Kommission eng mit den Interessengruppen zusammenarbeiten und sicherstellen, dass die Änderungen mit den Leitlinien des ENERGY STAR-Programms im Einklang stehen.

e)

Mitteilung von 230-V-Daten: Bei Produkten, die auf verschiedenen Märkten verkauft werden, von denen einer 230 V verwendet, können das US-EPA und die Europäische Kommission die im 230-V-Betrieb ermittelten Prüfdaten als ausreichend für den Vertrieb auf unterschiedlichen Märkten erachten. Diesem Vorschlag liegt die Beobachtung zugrunde, dass Produkte, die die Spezifikationen für 230 V erfüllen, auch die Normen für niedrigere Spannungen erfüllen.

f)

Erweiterung der Duplex-Anforderungen: Das US-EPA und die Europäische Kommission können den Duplex-Modus der aktuellen Produktpalette neu bewerten und untersuchen, wie die optionalen Anforderungen verschärft werden können. Eine stärkere Berücksichtigung des Duplex-Modus und eine Überprüfung der diesbezüglichen Anforderungen könnte zu geringerem Papierverbrauch führen, der die wichtigste Einflussgröße auf den Lebenszyklus von Druckern darstellt.

g)

Änderung des TSV-Prüfverfahrens: Das US-EPA und die Europäische Kommission können das TSV-Prüfverfahren überarbeiten, um die bezüglich der Geräteverwendung zugrunde gelegten Annahmen transparenter zu gestalten oder die Spezifikation durch Anforderungen zu ergänzen, wonach der Stromverbrauch in verschiedenen Betriebsmodi, die den tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten entsprechende Werte liefern, zu messen und anzugeben ist.

h)

Stromversorgungszustände: Das US-EPA und die Europäische Kommission können die Neudefinition bestimmter Stromversorgungszustände (z. B. Standby) oder die Hinzufügung neuer Stromsparfunktionen (z. B. Ruhezustand am Wochenende) erwägen, um die Kohärenz mit internationalen Kriterien aufrechtzuerhalten und ein Höchstmaß an Energieeinsparung bei bildgebenden Produkten zu erreichen.


(1)  IEC 62301 — Elektrische Haushaltsgeräte — Messung der Standby-Leistungsaufnahme, 2005.

(2)  Die Art der verwendeten Netzverbindung ist anzugeben. Gängige Typen sind Ethernet, WiFi (802.11) und Bluetooth. Gängige Datenverbindungen, bei denen es sich nicht um Netztechnologien handelt, sind USB-, serieller und paralleler Anschluss.

(3)  Zwischenbilder/Tag in Tabelle 37.

(4)  Die Art der verwendeten Netzwerkverbindung ist anzugeben. Gängige Typen sind Ethernet, WiFi (802.11) und Bluetooth. Gängige Datenverbindungen, bei denen es sich nicht um Netzwerktechnologien handelt, sind USB-, serieller und paralleler Anschluss.

(5)  Versorgungsspannung: Hersteller haben ihre Produkte für den Markt zu prüfen, für den die ENERGY STAR-gerechten Produkte bestimmt sind. Bei Geräten, die auf verschiedenen internationalen Märkten verkauft werden und daher über mehrere Eingangsspannungen verfügen, hat der Hersteller alle relevanten Spannungen und Stromverbrauchswerte zu prüfen und anzugeben. Verkauft ein Hersteller beispielsweise das gleiche Druckermodell in den USA und in Europa, so muss er die TSV- bzw. BM-Werte sowohl bei 115 Volt/60 Hz als auch bei 230 Volt/50 Hz messen und angeben. Wenn ein Produkt für den Betrieb mit einer Spannungs-/Frequenzkombination auf einem Markt gedacht ist, bei der es sich nicht um die für diesen Markt übliche Kombination handelt (z. B. 230 Volt, 60 Hz in Nordamerika), ist das Produkt vom Hersteller mit der regional üblichen Kombination zu prüfen, die den Fähigkeiten des Produkts am ehesten entspricht. Dieser Umstand ist auf dem Prüfbericht zu vermerken.

(6)  Die tatsächliche Leistungsaufnahme wird definiert als (Volt) × (Ampère) × (Leistungsfaktor) und wird in der Regel in Watt angegeben. Die Scheinleistung ist definiert als (Volt) × (Ampère) und wird gewöhnlich in VA bzw. Voltampère ausgedrückt. Der Leistungsfaktor für Geräte mit Schaltnetzteilen liegt stets unter 1,0, weshalb die tatsächliche Leistung stets niedriger als die Scheinleistung ist. Bei der Messung des Gesamtverbrauchs wird der Stromverbrauch über einen Zeitraum addiert. Diese Messungen müssen daher ebenfalls auf der tatsächlichen Leistung basieren.

(7)  IEC 62301: Elektrische Haushaltsgeräte — Messung der Standby-Leistungsaufnahme, 2005.


28.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/55


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. April 2009

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2975)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2009/348/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Oktober 2005 stellte das Unternehmen BASF bei den zuständigen Behörden der Niederlande einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von synthetischem Lycopin als neuartige Lebensmittelzutat; am 19. Oktober 2006 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle der Niederlande ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Verwendung von Lycopin in den vorgeschlagenen Lebensmitteln akzeptiert werden könne.

(2)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 10. November 2006 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 wurden innerhalb von 60 Tagen begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben; die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde daher am 13. Juni 2007 um eine Stellungnahme ersucht, die sie am 10. April 2008 abgab.

(4)

In dieser Stellungnahme kam die EFSA zu dem Schluss, dass Lycopin als Lebensmittelzutat für die vorgeschlagenen Zwecke sicher verwendet werden kann. Gleichwohl schloss sie, dass die Aufnahme von Lycopin durch den Durchschnittsverbraucher zwar unterhalb der akzeptablen Tagesdosis (Acceptable Daily Intake — ADI) liegen wird, dass jedoch einige Verbraucher möglicherweise den ADI überschreiten könnten. Daher scheint es angebracht, eine Liste von Lebensmitteln zu erstellen, denen Lycopin zugesetzt werden darf.

(5)

Am 4. Dezember 2008 verabschiedete die EFSA die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien auf Ersuchen der Kommission zur Sicherheit von kaltwasserdispergierbarem Lycopin aus Blakeslea trispora (Scientific Opinion of the Scientific Panel on dietetic Products, Nutrition and Allergies on a request from the Commission related to the safety of lycopene from Blakeslea trispora Cold Water Dispersion (CWD)). In dieser Stellungnahme kam sie zu dem Schluss, dass Lycopinzubereitungen, die zur Verwendung in Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt sind, als Suspension in Speiseölen oder direktkomprimierbares bzw. wasserdispergierbares Pulver formuliert werden. Da sich Lycopin in solchen Formulierungen durch Oxidation verändern kann, sollte ein ausreichender Oxidationsschutz sichergestellt werden.

(6)

Es scheint ferner angebracht, nach Erteilung der Genehmigung während einiger Jahre Daten über die Verzehrmengen zu erheben, damit diese Genehmigung in Anbetracht etwaiger weiterer Informationen über die Sicherheit von Lycopin und dessen Verzehr überprüft werden kann. Dabei sollte der Datenerhebung zum Lycopingehalt von Frühstückscerealien besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Diese Bedingung der vorliegenden Entscheidung gilt jedoch nur für die Verwendung von Lycopin als neuartige Lebensmittelzutat und nicht für die Verwendung von Lycopin als Lebensmittelfarbstoff, die unter die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2), fällt.

(7)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung wird festgestellt, dass synthetisches Lycopin die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Synthetisches Lycopin (nachstehend „Produkt“ genannt) gemäß den Spezifikationen in Anhang I darf als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in den in Anhang II aufgeführten Lebensmitteln in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lycopin“.

Artikel 3

Das Unternehmen BASF richtet parallel zum Inverkehrbringen des Produkts ein Überwachungsprogramm ein. Dieses Programm erstreckt sich auf Informationen über die Mengen des in Lebensmitteln verwendeten Lycopins, wie in Anhang III festgelegt.

Die erhobenen Daten werden der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Verwendung von Lycopin als Lebensmittelzutat wird spätestens im Jahr 2014 in Anbetracht neuer Informationen und eines Berichts der EFSA überprüft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an BASF SE, 67056 Ludwigshafen, Deutschland, gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.


ANHANG I

Spezifikationen synthetischen Lycopins

BESCHREIBUNG

Synthetisches Lycopin wird durch die Wittig-Kondensation von Synthesezwischenprodukten gewonnen, die gewöhnlich bei der Herstellung anderer Carotinoide für Lebensmittel zum Einsatz kommen. Synthetisches Lycopin besteht zu ≥ 96 % aus Lycopin und enthält geringe Mengen anderer verwandter Carotinoid-Bestandteile. Lycopin liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

SPEZIFIKATION

Chemische Bezeichnung

:

Lycopin

CAS-Nummer

:

502-65-8 (all-trans-Lycopin)

Chemische Formel

:

C40H56

Strukturformel

:

Image

Molmasse

:

536,85


ANHANG II

Liste der Lebensmittel, denen synthetisches Lycopin zugesetzt werden darf

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Lycopin

Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten)

2,5 mg/100 g

Getränke zur Deckung der besonderen Erfordernisse bei intensiver Muskelanstrengung, insbesondere von Sportlern

2,5 mg/100 g

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsreduktion

8 mg/Mahlzeitersatz

Frühstückscerealien

5 mg/100 g

Fette und Dressings

10 mg/100 g

Suppen außer Tomatensuppen

1 mg/100 g

Brot (einschließlich Knäckebrot)

3 mg/100 g

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen

Nahrungsergänzungsmittel

15 mg/tägliche Verzehrmenge gemäß Herstellerempfehlung


ANHANG III

Überwachungsprogramm nach Inverkehrbringen synthetischen Lycopins

ZU ERHEBENDE INFORMATIONEN

Die Mengen an synthetischem Lycopin, die die BASF ihren Kunden für die Herstellung von Lebensmitteln (Endprodukten) liefert, die in der EU in Verkehr gebracht werden sollen;

nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Ergebnisse von Datenbankrecherchen über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit Lycopinzusatz, einschließlich der zugesetzten Mengen und der Portionsgrößen pro Lebensmittel.

ÜBERMITTLUNG DER INFORMATIONEN

Die obengenannten Informationen werden der Europäischen Kommission von 2009 bis 2012 jährlich übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt am 31. Oktober 2010 für den Berichtszeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010; anschließend wird die Übermittlung mit dem gleichen jährlichen Berichtszeitraum in den folgenden zwei Jahren wiederholt.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

Sofern sinnvoll und verfügbar, sollte die BASF die gleichen Informationen über den Verzehr von Lycopin als Lebensmittelfarbstoff übermitteln.

Sofern verfügbar, stellt die BASF neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Hinblick auf eine erneute Evaluierung der maximalen unbedenklichen Verzehrmengen von Lycopin bereit.

BEWERTUNG DER VERZEHRMENGEN VON LYCOPIN

Auf Basis der obengenannten erhobenen und übermittelten Informationen führt die BASF eine Neubewertung der Verzehrmengen durch.

ÜBERPRÜFUNG

Die Kommission wird die EFSA im Jahr 2013 um eine Überprüfung der von der Industrie vorgelegten Informationen ersuchen.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

28.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/60


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. April 2009

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

(2009/349/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP (1) vom 14. Mai 2008 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo, insbesondere auf dessen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. März 2008 die Resolution 1807 (2008) („UNSCR 1807 (2008)“) angenommen; daraufhin hat der Rat am 14. Mai 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(2)

Am 3. März 2009 hat der Sanktionsausschuss nach Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen („UNSCR 1533 (2004)“) die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert.

(3)

Die Listen der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP sollte entsprechend ersetzt werden. Bei der Änderung der Listen sollten nach den Feststellungen des Sanktionsausschusses zu bestimmten Personen und Einrichtungen ergänzende Informationen aufgenommen und eine Person gestrichen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Listen der Personen und Einrichtungen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP werden hiermit durch die Listen im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84.


ANHANG

„a)   Personenliste nach den Artikeln 3, 4 und 5

 

Name

Vorname

Aliasname

Geschlecht:

Titel/Funktion:

Anschrift

(Nr., Straße, Postleitzahl, Ort, Land):

Geburtsdatum

Geburtsort

(Ort, Land)

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.

(einschließlich ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum):

Nationalität

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

BWAMBALE

Frank Kakolele

Frank Kakorere, Frank Kakorere Bwambale

M

 

 

 

 

 

 

1.11.2005

Ehemaliger Führer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Dezember 2008 in Kinshasa.

2.

KAKWAVU BUKANDE

Jérôme

Jérôme Kakwavu

M

 

 

 

 

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: ‚Kommandant Jérôme‘. Ehemaliger Führer der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK – eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besitzt als Führer der FAPC politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt gewesen sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Gehört seit Dezember 2008 den FARDC an; Aufenthaltsort: Kinshasa.

3.

KATANGA

Germain

 

M

 

 

 

 

 

kongolesisch

1.11.2005

Führer der FRPI. Wurde im Dezember 2004 zum General in der FARDC ernannt. Beteiligt an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos. Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FRPI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben.

4.

LUBANGA

Thomas

 

M

 

 

 

Ituri

 

kongolesisch

1.11.2005

Führer der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen inhaftiert. Wurde am 17. März 2006 von den kongolesischen Behörden an den IStGH überstellt. Seit Dezember 2008 ist gegen ihn ein Verfahren wegen Kriegsverbrechen anhängig.

5.

MANDRO

Khawa Panga

Kawa Panga, Kawa Panga Mandro, Kawa Mandro, Yves Andoul Karim, Mandro Panga Kahwa, Yves Khawa Panga Mandro

M

 

 

20.8.1973

Bunia

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: ‚Chief Kahwa‘, ‚Kawa‘. Ehemaliger Führer der PUSIC, eine der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Seit April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri. inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten.

6.

MBARUSHIMANA

Callixte

 

M

 

 

24.7.1963

Ndusu/Ruhengeri Nordprovinz, Ruanda

 

ruandisch

3.3.2009

Exekutivsekretär der FDLR. Politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe; behindert die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. b. Derzeitiger Aufenthaltsort: Paris oder Thaïs, Frankreich.

7.

MPAMO

Iruta Douglas

Mpano, Douglas Iruta Mpamo

M

 

Bld. Kanyamuhanga 52, Goma

28.12.1965/29.12.1965

Bashali, Masisi / Goma, DRK

 

kongolesisch

1.11.2005

Eigentümer/Manager der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen offensichtlich in der Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen. Ansässig in Goma und Gisenyi, Ruanda. Überquert häufig die internationale Grenze zwischen Ruanda und Kongo.

8.

MUDACUMURA

Sylvestre

 

M

 

 

 

 

 

ruandisch

1.11.2005

Bekannt als: ‚Radja‘, ‚Mupenzi Bernard‘, ‚Generalmajor Mupenzi‘. Beherrscht und kontrolliert als Kommandant der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Dienst seit Dezember 2008 als Militärkommandeur der FDLR-FOCA. Ansässig in Kibua, Masisi-Gebiet, DRK.

9.

MUJYAMBERE

Leopold

Musenyeri, Achille, Frere Petrus Ibrahim

M

 

 

17.3.1962, evt. 1966

Kigali, Ruanda

 

ruandisch

3.3.2009

Oberst. Kommandant der Zweiten Division der FOCA/der Reserve-Brigaden (eine bewaffnete Faktion der FDLR). Als politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des Sanktionsausschusses DRK des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. d und e als Soldaten an der Front eingesetzt. Derzeitiger Aufenthaltsort: Mwenga, Süd-Kivu, DRK.

10.

MURWANASHYAKA

Dr. Ignace

Ignace

M

 

 

14.5.1963

Butera (Ruanda)/Ngoma, Butare (Ruanda)

 

ruandisch

1.11.2005

Führer der FDLR, besitzt politischen Einfluss, kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Seit Dezember 2008 weiter als Präsident der politischen Faktion der FDLR-FOCA anerkannt.

11.

MUSONI

Straton

IO Musoni

M

 

 

6.4.1961 (evt. 4.6.1961)

Mugambazi, Kigali, Ruanda

 

Ruandischer Pass am 10.9.2004 abgelaufen

29.3.2007

Durch seine führende Stellung in der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, behindert Musoni unter Verstoß gegen die Resolution 1649 (2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten. Wohnhaft in Neuffen, Deutschland. Seit Dezember 2008 weiter als Vizepräsident der politischen Faktion der FDLR-FOCA anerkannt.

12.

MUTEBUTSI

Jules

Jules Mutebusi, Jules Mutebuzi, Oberst Mutebutsi

M

 

 

 

Süd-Kivu

 

kongolesisch (Süd-Kivu)

1.11.2005

Bekannt als: ‚Oberst Mutebutsi‘. Ehemaliger Stellvertretender militärischer Regionalkommandeur der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinlosigkeit ausgeschieden; vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge ist ‚seine Freiheit‘ derzeit ‚beschränkt‘.

13.

NGUDJOLO

Mathieu Cui

Cui Ngudjolo

M

 

 

 

 

 

 

1.11.2005

‚Oberst‘ oder ‚General‘. Stabschef der FNI und ehemaliger Stabschef der FRPI, besitzt politischen Einfluss; kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC verhaftet. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben.

14.

NJABU

Floribert Ngabu

Floribert Njabu, Floribert Ndjabu, Floribert Ngabu Ndjabu

M

 

 

 

 

 

 

1.11.2005

Führer der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen verhaftet und seit März 2005 in Kinshasa unter Hausarrest gestellt.

15.

NKUNDA

Laurent

Laurent Nkunda Bwatare, Laurent Nkundabatware, Laurent Nkunda Mahoro Batware, Laurent Nkunda Batware, Nkunda Mihigo Laurent

M

 

 

6.2.1967/2.2.1967

Nord-Kivu/Rutshuru

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als ‚Vorsitzender‘ und ‚Papa Six‘ und als ‚General Nkunda‘. Ehemaliger General der RCD-G. Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC, womit er gegen das Waffenembargo verstößt. Gründete 2006 den National Congress for the People’s Defense. Hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Wohnhaft in Tebero und Kitchanga, Masisi-Gebiet. Seit Dezember 2008 Kommandant des CNDP in Nord-Kivu.

16.

NTAWUNGUKA

Pacifique

Oberst Omega, Nzeri, Israel, Pacifique Ntawungula

M

 

 

1.1.1964, evt. 1964

Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda

 

ruandisch

3.3.2009

Oberst. Kommandant der ersten FOCA-Division (eine bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. b) die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden als Soldaten an der Front eingesetzt nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. d) und e). Derzeitiger Aufenthaltsort: Peti, Grenze Walikale-Masisis, DRK. Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.

17.

NYAKUNI

James

 

M

 

 

 

 

 

ugandisch

1.11.2005

Handelspartnerschaft mit ‚Kommandant Jérôme‘, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos und Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Operationen zu ermöglichen.

18.

NZEYIMANA

Stanislas

Deogratias Bigaruka Izabayo, Bigaruka, Bigurura, Izabayo Deo

M

 

 

1.1.1966; evt. 1967; oder 28.8.1966

Mugusa (Butare), Ruanda

 

ruandisch

3.3.2009

Brigadegeneral. Stellvertretender Befehlshaber der FOCA (bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. b) die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchst. d) und e) als Soldaten an der Front eingesetzt. Derzeitiger Aufenthaltsort: Kalonge, Masisi, Nord-Kivu, DRK, oder Kibua, DRK.

19.

OZIA MAZIO

Dieudonné

Ozia Mazio

M

 

 

6.6.1949

Ariwara, DRK

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: ‚Omari‘ oder ‚Mister Omari‘. Präsident des FEC im Gebiet Aru. Finanzvereinbarungen mit ‚Kommandant Jérôme‘ und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/ Uganda, um ‚Kommandant Jérôme‘ und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos, u. a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen. Am 23. September 2008 in Ariwara verstorben.

20.

TAGANDA

Bosco

Bosco Ntaganda, Bosco Ntagenda, General Taganda

M

 

 

 

 

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: ‚Terminator‘ oder ‚Major‘. Militärkommandeur der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte aber diese Beförderung ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC. Seit Dezember 2008 Stabschef des CNDP. Aufenthaltsorte: Bunagana und Rutshuru.


b)   Liste der Einrichtungen nach den Artikeln 3,4 und 5

 

Bezeichnung

Aliasname

Anschrift

(Nr. Straße, PLZ, Ort, Land):

Ort der Registrierung

(Ort, Land):

Datum der Registrierung:

Registriernummer:

Hauptgeschäftsort:

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

21.

BUTEMBO AIRLINES (BAL)

 

 

Butembo, DRK

 

 

 

29.3.2007

In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft, außerhalb Butembo im Einsatz. Kisoni Kambale (am 5. Juli 2007 verstorben und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen) nutzte seine Fluggesellschaft für den Transport von Gold, von Verpflegung und Waffen der FNI zwischen Mongbwalu und Butembo. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht länger über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

22.

CONGOCOM TRADING HOUSE

 

 

Butembo, DRK (Tel.: +253 (0) 99 983 784)

 

 

 

29.3.2007

Goldhandelshaus in Butembo. CONGOCOM war Eigentum von Kisoni Kambale (am 5. Juli 2007 verstorben ist und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen wurde). Kambale kaufte nahezu die gesamte Goldproduktion in dem von der FNI kontrollierten Distrikt Mongbwalu auf. Die Einnahmen der FNI stammen zu einem großen Teil aus Steuern, die auf die Goldproduktion erhoben werden. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

23.

COMPAGNIE AERIENNE DES GRANDS LACS (CAGL), GREAT LAKES BUSINESS COMPANY (GLBC)

 

CAGL, Avenue Président Mobutu, Goma DRK (CAGL hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda); GLBC, PO Box 315, Goma, DRK (GLBC hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda); GLBC

 

 

 

 

29.3.2007

Die Unternehmen CAGL and GLBC sind Eigentum von Douglas MPAMO, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596 (2005) verhängt wurden. CAGL und GLBC wurden für den Transport von Waffen und Munition eingesetzt und verstoßen somit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

24.

MACHANGA LTD

 

Kampala, Uganda

 

 

 

 

29.3.2007

Goldexportunternehmen in Kampala (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). MACHANGA kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

25.

TOUS POUR LA PAIX ET LE DEVELOPPMENT (NRO)

TPD

Goma, Nord-Kivu

 

 

 

 

1.11.2005

Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005, die an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu verteilt werden sollten. Ab Dezember 2008 bestand TPD zwar weiterhin und verfügte über Büros in mehreren Städten in den Gebieten Masisi und Rutshuru, doch die Tätigkeiten waren nahezu zum Stillstand genommen.

26.

UGANDA COMMERCIAL IMPEX (UCI) LTD

 

Kajoka Street, Kisemente Kampala, Uganda (Tel: +256 41 533 578/9); Alternativadresse: PO Box 22709, Kampala, Uganda

 

 

 

 

29.3.2007

Goldexportunternehmen in Kampala. (Direktoren: Herr Kunal LODHIA und Herr J.V. LODHIA). UCI kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). “


Berichtigungen

28.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/71


Berichtigung der Richtlinie 2006/75/EC der Kommission vom 11. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dimoxystrobin

( Amtsblatt der Europäischen Union L 248 vom 12. September 2006 )

Im Inhalt und auf Seite 3 im Titel:

anstatt:

„Richtlinie 2006/75/EC“

muss es jeweils heißen:

„Richtlinie 2006/75/EG“.