ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
31.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 216/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2009
über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (2), wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen. |
(2) |
Die Europäische Gemeinschaft ist Mitglied der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO). |
(3) |
In einem zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeiteten Protokoll ist vorgesehen, dass die Kommission der FAO die geforderten Statistiken liefert. |
(4) |
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip können die Zielsetzungen der vorgeschlagenen Maßnahme nur auf der Grundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft erreicht werden, da nur die Kommission die erforderliche Harmonisierung der statistischen Angaben auf Gemeinschaftsebene koordinieren kann, während die Erfassung der Fischereistatistiken und die Infrastruktur, die für die Verarbeitung der Daten und die Überwachung der Zuverlässigkeit dieser Statistiken benötigt wird, in erster Linie in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fallen. |
(5) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger, als den in Anhang V vorgesehenen (entspricht den Statlant-Fragebogen) übermitteln zu dürfen. |
(6) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden. |
(7) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die Fangmengen der Fahrzeuge, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren; dabei ist die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften einzuhalten (5).
Die Daten über die Fangmengen umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Die Daten sind in auf die nächste Tonne auf- bzw. abgerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.
Artikel 2
(1) Zu übermitteln sind die Fangmengen für jedes der in Anhang I genannten, in Anhang II beschriebenen und in Anhang III abgebildeten Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche. Anhang IV enthält für jedes der Fischereigebiete die Arten, für die Daten vorzulegen sind.
(2) Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen.
(3) Haben die Fahrzeuge eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 1 in dem Kalenderjahr keinen Fischfang in den Fischereigebieten betrieben, so hat der Mitgliedstaat der Kommission dies mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten, die in den Fischereigebieten Fischfang betrieben haben, müssen jedoch nur Angaben für die Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten vorlegen, für die im Bezugsjahr Fänge verzeichnet wurden.
(4) Die Daten über weniger bedeutende Fischarten, die von den Fahrzeugen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefasst werden, sofern die Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 5 % der jährlichen Fangmengen in diesem Fischereigebiet nicht überschreiten.
(5) Die Kommission kann die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche ändern.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 3
Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang V beschriebenen Format einreichen.
Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang VI beschriebenen Format übermitteln.
Mit Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.
Artikel 5
(1) Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (6) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 14. November 1996 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig diese Daten sind. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung dieser Berichte, die von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses erörtert wird.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.
(3) Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.
Artikel 7
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2597/95 wird aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VONDRA
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.
(2) ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.
(3) Siehe Anhang VII.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(5) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.
(6) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
ANHANG I
LISTE DER FAO-FISCHEREIGEBIETE UND IHRER UNTERGEBIETE, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND
(Die Beschreibung dieser Gebiete und Untergebiete findet sich in Anhang II)
MITTLERER OSTATLANTIK (Fischereigebiet 34)
34.1.1 |
Bereich Marokkanische Küste |
34.1.2 |
Bereich Kanarische Inseln und Madeira |
34.1.3 |
Bereich Küste der Sahara |
34.2 |
Untergebiet Nördlicher Ozean |
34.3.1 |
Bereich Kapverdische Küste |
34.3.2 |
Bereich Kapverdische Inseln |
34.3.3 |
Bereich Sherbro |
34.3.4 |
Bereich Westlicher Golf von Guinea |
34.3.5 |
Bereich Golf von Guinea |
34.3.6 |
Bereich Südlicher Golf von Guinea |
34.4.1 |
Bereich Südwestlicher Golf von Guinea |
34.4.2 |
Bereich Südwestlicher Ozean |
MITTELMEER UND SCHWARZES MEER (Fischereigebiet 37)
37.1.1 |
Bereich Balearen |
37.1.2 |
Bereich Löwengolf |
37.1.3 |
Bereich Sardinien |
37.2.1 |
Bereich Adriatisches Meer |
37.2.2 |
Bereich Ionisches Meer |
37.3.1 |
Bereich Ägäisches Meer |
37.3.2 |
Bereich Levantinisches Meer |
37.4.1 |
Bereich Marmarameer |
37.4.2 |
Bereich Schwarzes Meer |
37.4.3 |
Bereich Asowsches Meer |
SÜDWESTATLANTIK (Fischereigebiet 41)
41.1.1 |
Bereich Amazonas |
41.1.2 |
Bereich Natal |
41.1.3 |
Bereich Salvador |
41.1.4 |
Bereich Nördlicher Ozean |
41.2.1 |
Bereich Santos |
41.2.2 |
Bereich Río Grande |
41.2.3 |
Bereich Platense |
41.2.4 |
Bereich Mittlerer Atlantik |
41.3.1 |
Bereich Nördliches Patagonien |
41.3.2 |
Bereich Südliches Patagonien |
41.3.3 |
Bereich Südlicher Atlantik |
SÜDOSTATLANTIK (Fischereigebiet 47)
47.1.1 |
Bereich Kap Palmeirinhas |
47.1.2 |
Bereich Kap Salinas |
47.1.3 |
Bereich Cunene |
47.1.4 |
Bereich Kap Cross |
47.1.5 |
Bereich Oranjefluss |
47.1.6 |
Bereich Kap der Guten Hoffnung |
47.2.1 |
Bereich Mittlere Agulhas |
47.2.2 |
Bereich Östliche Agulhas |
47.3 |
Untergebiet Südlicher Atlantik |
47.4 |
Untergebiet Tristan da Cunha |
47.5 |
Untergebiet St. Helena und Ascensión |
WESTLICHER INDISCHER OZEAN (Fischereigebiet 51)
51.1 |
Untergebiet Rotes Meer |
51.2 |
Untergebiet Golf |
51.3 |
Untergebiet Westliches Arabisches Meer |
51.4 |
Untergebiet Östliches Arabisches Meer, Lakkadiven und Sri Lanka |
51.5 |
Untergebiet Somalia, Kenia und Tansania |
51.6 |
Untergebiet Madagaskar und Straße von Mosambik |
51.7 |
Untergebiet Ozean |
51.8.1 |
Bereich Marion-Edward |
51.8.2 |
Bereich Sambesi |
ANHANG II
MITTLERER OSTATLANTIK (Fischereigebiet 34)
Die Karte in Anhang III A zeigt die Abgrenzungen sowie die Untergebiete, Bereiche und Unterbereiche des Mittleren Ostatlantiks (Fischereigebiet 34 (Mittlerer Ostatlantik)). Im Folgenden findet sich eine Beschreibung des Gebiets und der Untergebiete, Bereiche und Unterbereiche. Der Bereich Mittlerer Ostatlantik umfasst alle Gewässer, die von der folgenden Linie begrenzt werden:
Von einem Punkt auf der Flutgrenze Nordafrikas 5o36′ westlicher Länge in südwestlicher Richtung, der Flutgrenze dieser Küste folgend, bis zu einem Punkt bei Ponta do Padrao (6o04′36″ südlicher Breite und 12o19′48″ östlicher Länge); von dort entlang einer Kursgleichen in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt 6o00′ südlicher Breite und 12o00′ östlicher Länge; von dort westlich entlang dem 6. südlichen Breitenkreis bis 20o00′ westlicher Länge; von dort genau nach Norden zum Äquator; von dort genau nach Westen zum 30. westlichen Längengrad; von dort genau nach Norden zum 5. nördlichen Breitengrad; von dort genau nach Westen zum 40. westlichen Breitengrad; von dort genau nach Norden zum 36. nördlichen Breitengrad; von dort genau nach Osten nach Punta Marroquí 5o36′ westlicher Länge; von dort genau nach Süden zum Ausgangsort an der afrikanischen Küste.
Der Mittlere Ostatlantik ist wie folgt untergliedert:
Untergebiet Nördliche Küste (Untergebiet 34.1)
a) Bereich Marokkanische Küste (Bereich 34.1.1)
Die Gewässer, die zwischen dem 36. nördlichen Breitenkreis und dem 26. nördlichen Breitenkreis liegen sowie östlich einer Linie, die genau nach Süden vom 36. nördlichen Breitenkreis entlang dem 13. westlichen Längenkreis zum 29. nördlichen Breitenkreis und von dort in südwestlicher Richtung entlang einer Kursgleichen zu einem Punkt 26o00′ nördlicher Breite und 16o00′ westlicher Länge verläuft.
b) Bereich Kanarische Inseln und Madeira (Bereich 34.1.2)
Die Gewässer, die zwischen dem 36. nördlichen Breitenkreis und dem 26. nördlichen Breitenkreis liegen sowie zwischen dem 20. westlichen Längenkreis und einer Linie, die vom 26. nördlichen Breitenkreis entlang dem 13. westlichen Längenkreis zum 29. nördlichen Breitenkreis verläuft und von dort entlang einer Kursgleichen zu einem Punkt 26o00′ nördlicher Breite und 16o00′ westlicher Länge.
c) Bereich Küste der Sahara (Bereich 34.1.3)
Die Gewässer, die zwischen dem 26. nördlichen Breitenkreis und dem 19. nördlichen Breitenkreis sowie östlich des 20. westlichen Längenkreises liegen.
Untergebiet Nördlicher Ozean (Untergebiet 34.2)
Die Gewässer, die zwischen dem 36. nördlichen Breitenkreis und dem 20. nördlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 40. westlichen Längenkreis und dem 20. westlichen Längenkreis liegen.
Untergebiet Südliche Küste (Untergebiet 34.3)
a) Bereich Kapverdische Küste (Bereich 34.3.1)
Die Gewässer, die zwischen dem 19. nördlichen Breitenkreis und dem 9. nördlichen Breitenkreis sowie östlich des 20. westlichen Längenkreises liegen.
b) Bereich Kapverdische Inseln (Bereich 34.3.2)
Die Gewässer, die zwischen dem 20. nördlichen Breitenkreis und dem 10. nördlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 30. westlichen Längenkreis und dem 20. westlichen Längenkreis liegen.
c) Bereich Sherbro (Bereich 34.3.3)
Die Gewässer, die zwischen dem 9. nördlichen Breitenkreis und dem Äquator sowie zwischen dem 20. westlichen Längenkreis und dem 8. westlichen Längenkreis liegen.
d) Bereich Westlicher Golf von Guinea (Bereich 34.3.4)
Die Gewässer, die nördlich des Äquators sowie zwischen dem 8. westlichen Längenkreis und dem 3. östlichen Längenkreis liegen.
e) Bereich Golf von Guinea (Bereich 34.3.5)
Die Gewässer, die nördlich des Äquators und östlich des 3. östlichen Längenkreises liegen.
f) Bereich Südlicher Golf von Guinea (Bereich 34.3.6)
Die Gewässer, die zwischen dem Äquator und dem 6. südlichen Breitenkreis und östlich des 3. östlichen Längenkreises liegen. Dieser Bereich umfasst auch die Gewässer der Kongomündung südlich des 6. südlichen Breitenkreises, die von einer Linie begrenzt werden, die von einem Punkt bei Ponta do Padrao (6o04′36″ südlicher Breite und 12o19′48″ östlicher Länge) entlang einer Kursgleichen in nordwestlicher Richtung zu einem Punkt 6o00′ südlicher Breite und 12o00′ östlicher Länge und von dort genau nach Osten entlang dem 6. südlichen Breitenkreis zur afrikanischen Küste und von dort entlang der afrikanischen Küste bis zum Ausgangspunkt verläuft.
Untergebiet Südlicher Ozean (Untergebiet 34.4)
a) Bereich Südwestlicher Golf von Guinea (Bereich 34.4.1)
Die Gewässer, die zwischen dem Äquator und dem 6. südlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 20. westlichen Längenkreis und dem 3. östlichen Längenkreis liegen.
b) Bereich Südwestlicher Ozean (Bereich 34.4.2)
Die Gewässer, die zwischen dem 20. nördlichen Breitenkreis und dem 5. nördlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 40. westlichen Längenkreis und dem 30. westlichen Längenkreis liegen; die Gewässer, die zwischen dem 10. nördlichen Breitenkreis und dem Äquator und zwischen dem 30. westlichen Längenkreis und dem 20. westlichen Längenkreis liegen.
MITTELMEER UND SCHWARZES MEER (Fischereigebiet 37)
Die Karte in Anhang III B zeigt die Abgrenzungen sowie die Untergebiete und Bereiche des Mittelmeers und des Schwarzen Meers (Fischereigebiet 37). Im Folgenden findet sich eine Beschreibung dieses Gebiets und seiner Unterbereiche.
Das statistische Gebiet Mittelmeer und Schwarzes Meer umfasst alle Salzwassergebiete a) des Mittelmeers, b) des Marmarameers, c) des Schwarzen Meers und d) des Asowschen Meers. Die Salzwassergebiete umfassen auch die Brachwasserlagunen und alle anderen Gebiete, in denen Salzwasserfische und andere Salzwasserorganismen überwiegen. Die westliche und die südöstliche Grenze verlaufen wie folgt:
a) |
westliche Grenze: eine Linie, die vom Punta Marroquí entlang 5o36′ westlicher Länge genau nach Süden zur Küste Afrikas verläuft; |
b) |
südöstliche Grenze: der nördliche Zugang (vom Mittelmeer her) zum Suezkanal. |
DIE UNTERGEBIETE UND BEREICHE DES STATISTISCHEN GEBIETS MITTELMEER
Das Westliche Mittelmeer (Untergebiet 37.1) umfasst die folgenden Bereiche:
a) Balearen (Bereich 37.1.1)
Die Gewässer des westlichen Mittelmeers, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Afrikas an der Grenze zwischen Algerien und Tunesien genau nach Norden zum 38. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Westen zum 8. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden bis zu 41o20′ nördlicher Länge; von dort entlang einer Kursgleichen zur Festlandsküste am östlichen Ende der Grenze zwischen Frankreich und Spanien; von dort entlang der spanischen Küste nach Punta Marroquí; von dort genau nach Süden entlang 5o36′ westlicher Länge bis zur Küste Afrikas; von dort der afrikanischen Küste in östlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt folgend.
b) Löwengolf (Bereich 37.1.2)
Die Gewässer des nordwestlichen Mittelmeers, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Festlandsküste am östlichen Ende der Grenze zwischen Frankreich und Spanien entlang einer Kursgleichen in östlicher Richtung nach 8o00′ östlicher Länge 41o20′ nördlicher Breite verläuft; von dort in nördlicher Richtung entlang einer Kursgleichen zur Festlandsküste an der Grenze zwischen Frankreich und Italien; von dort in südwestlicher Richtung entlang der französischen Küste zum Ausgangspunkt.
c) Sardinien (Bereich 37.1.3)
Die Gewässer des Tyrrhenischen Meers und die angrenzenden Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Afrikas an der Grenze zwischen Algerien und Tunesien genau nach Norden zum 38. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Westen bis zum 8. nördlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden nach 41o20′ nördlicher Breite; von dort in nördlicher Richtung entlang einer Kursgleichen zur Festlandsküste an die Grenze zwischen Frankreich und Italien; von dort entlang der italienischen Küste bis zum 38. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang dem 38. nördlichen Breitenkreis zur Küste Siziliens; von dort entlang der nördlichen Küste Siziliens nach Trapani; von dort entlang einer Kursgleichen zum Kap Bon; von dort entlang der tunesischen Küste zum Ausgangspunkt.
Das Gebiet Mittelmeer Mitte (Untergebiet 37.2) umfasst die folgenden Bereiche:
a) Adriatisches Meer (Bereich 37.2.1)
Die Gewässer des Adriatischen Meers nördlich einer Linie, die von der Grenze zwischen Albanien und Montenegro an der Ostküste des Adriatischen Meers genau nach Westen zum Kap Gargano an der italienischen Küste verläuft.
b) Ionisches Meer (Bereich 37.2.2)
Die Gewässer des mittleren Mittelmeers und der angrenzenden Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von einem Punkt auf dem 25. östlichen Längenkreis an der Küste Afrikas genau nach Norden zum 34. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Westen zum 23. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zur griechischen Küste; von dort entlang der westlichen Küste Griechenlands und der Küste Albaniens zur Grenze zwischen Albanien und Montenegro; von dort genau nach Westen zum Kap Gargano an der italienischen Küste; von dort entlang der italienischen Küste zum 38. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang dem 38. nördlichen Breitenkreis zur Küste Siziliens; von dort entlang der nördlichen Küste Siziliens nach Trapani; von dort entlang einer Kursgleichen von Trapani nach Kap Bon; von dort in östlicher Richtung zum Ausgangspunkt an der Küste Afrikas.
Das Östliche Mittelmeer (Untergebiet 37.3) umfasst die folgenden Bereiche:
a) Ägäisches Meer (Bereich 37.3.1)
Die Gewässer des Ägäischen Meeres und die angrenzenden Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom 23. östlichen Längenkreis an der Südküste Griechenlands genau nach Süden bis zum 34. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Osten zum 29. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zur Küste der Türkei; von dort entlang der Westküste der Türkei nach Kum Kale; von dort entlang einer Kursgleichen von Kum Kale nach Kap Hellas; von dort entlang der türkischen und griechischen Küste zum Ausgangspunkt.
b) Levantinisches Meer (Bereich 37.3.2)
Die Gewässer des Mittelmeers östlich einer Linie, die vom 25. östlichen Längenkreis an der Küste Nordafrikas genau nach Norden zum 34. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Osten zum 29. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zur türkischen Küste; von dort entlang der türkischen Küste und anderer Mittelmeerländer zum Ausgangspunkt.
Das Schwarze Meer (Unterbereich 37.4) umfasst die folgenden Bereiche:
a) Marmarameer (Bereich 37.4.1)
Die Gewässer des Marmarameers werden im Westen von einer Linie begrenzt, die vom Kap Hellas bis Kum Kale am Eintritt der Dardanellen verläuft, und im Osten von einer Linie, die von Kumdere über den Bosporus verläuft.
b) Schwarzes Meer (Bereich 37.4.2)
Die Gewässer des Schwarzen Meers und der angrenzenden Gewässer werden im Südwesten von einer Linie begrenzt, die von Kumdere über den Bosporus verläuft, und im Nordosten von einer Linie, die von der Takil Landspitze auf der Halbinsel Kertsch zur Panagija Landspitze auf der Halbinsel Taman verläuft.
c) Asowsches Meer (Bereich 37.4.3)
Die Gewässer des Asowschen Meers liegen nördlich einer Linie, die entlang dem südlichen Eintritt der Straße von Kertsch von der Takil Landspitze bei 45o06′ N und 36o27′ O auf der Halbinsel Kertsch zur Panagija Landspitze bei 45o08′ N und 36o38′ O auf der Halbinsel Taman verläuft.
SÜDWESTATLANTIK (Fischereigebiet 41)
Anhang III C zeigt die Grenzen und die Untergliederung des Südwestatlantiks (Fischereigebiet 41).
Die Bereiche werden im Folgenden beschrieben.
Der Südwestatlantik (Fischereigebiet 41) umfasst die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas entlang dem 5. nördlichen Breitenkreis zum 30. westlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum Äquator; von dort genau nach Osten zum 20. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 50. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 50. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 60. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum Längenkreis 67o16′ westlicher Länge; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt bei 56o22′ S 67o16′ W; von dort genau nach Osten entlang einer Linie bei 56o22′ S bis zu einem Punkt bei 65o43′ W; von dort entlang der Verbindungslinie der Punkte 55o22′ S 65o43′ W, 55o11′ S 66o04′ W und 55o07′ S 66o25′ W; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.
Der Südwestatlantik ist wie folgt untergliedert:
Bereich Amazonas (Bereich 41.1.1)
Alle Gewässer, die von einer Länge begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas bei 5o00′ nördlicher Breite entlang diesem Breitenkreis bis zum Schnittpunkt mit dem 40. westlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden, wo der Längenkreis auf die brasilianische Küste trifft; dann entlang der Küste Südamerikas in nordwestlicher Richtung zum Ausgangspunkt.
Bereich Natal (Bereich 41.1.2)
Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Brasiliens entlang dem 40. westlichen Längenkreis genau nach Norden verläuft, bis zu dem Punkt, wo sie den Äquator schneidet; von dort genau nach Osten entlang dem Äquator zum 32. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 10. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen, wo der 10. südliche Breitenkreis auf die Küste Südamerikas trifft; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.
Bereich Salvador (Bereich 41.1.3)
Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas genau nach Osten entlang dem 10. südlichen Breitenkreis bis zu dem Punkt verläuft, wo er den 35. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 20. südlichen Breitenkreis; von dort entlang diesem Breitenkreis genau nach Westen zur Küste Südamerikas; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.
Bereich Nördlicher Ozean (Bereich 41.1.4)
Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von 5o00′ N 40o00′ W genau nach Osten zum 30. westlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum Äquator; von dort genau nach Osten zum 20. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 20. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 35. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 10. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 32. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum Äquator; von dort genau nach Westen zum 40. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum Ausgangspunkt.
Bereich Santos (Bereich 41.2.1)
Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas genau nach Osten entlang dem 20. südlichen Breitenkreis bis zu dem Punkt verläuft, wo er den 39. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 29. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zur Küste Südamerikas, von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.
Bereich Río Grande (Bereich 41.2.2)
Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas genau nach Osten entlang dem 29. südlichen Breitenkreis bis zu dem Punkt verläuft, wo er den 45. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 34. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zur Küste Südamerikas; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.
Bereich Platense (Bereich 41.2.3)
Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas entlang dem 34. südlichen Breitenkreis bis zu dem Punkt verläuft, wo sie den 50. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 40. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zur Küste Südamerikas; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.
Bereich Mittlerer Atlantik (Bereich 41.2.4)
Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von 20o00′ S 39o00′ W genau nach Osten zum 20. westlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum 40. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 50. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 34. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 45. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 29. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 39. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum Ausgangspunkt.
Bereich Nördliches Patagonien (Bereich 41.3.1)
Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas entlang dem 40. südlichen Breitenkreis genau nach Osten bis zu dem Punkt verläuft, wo sie den 50. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 48. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zur Küste Südamerikas; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.
Bereich Südliches Patagonien (Bereich 41.3.2)
Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von der Küste Südamerikas entlang dem 48. südlichen Breitenkreis genau nach Osten bis zu dem Punkt verläuft, wo sie den 50. westlichen Längenkreis schneidet; von dort genau nach Süden zum 60. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zum Längenkreis 67o16′ westlicher Länge; von dort genau nach Norden nach 56o22′ S 67o16′ W; von dort entlang der Kursgleichen, die die Punkte 56o22′ S 65o43′ W, 55o22′ S 65o43′ W, 55o11′ S 66o04′ W und 55o07′ S 66o25′ W verbindet; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Südamerikas zum Ausgangspunkt.
Bereich Südlicher Atlantik (Bereich 41.3.3)
Die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von einem Punkt bei 40o00′ S 55o00′ W genau nach Osten zum 20. westlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum 50. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Norden zum Ausgangspunkt.
SÜDOSTATLANTIK (Fischereigebiet 47)
Anhang III D zeigt die Grenzen und die Untergliederung des Südostatlantiks (Fischereigebiet 47). Im Folgenden findet sich eine Beschreibung des Vertragsgebiets der ICSEAF.
Der Südostatlantik (Fischereigebiet 47) umfasst die Gewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt 6o04′36″ S 12o19′48″ O beginnt und von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Kursgleichen zu einem Punkt verläuft, wo sich der 12. östliche Längenkreis und der 6. südliche Breitenkreis schneiden; von dort genau nach Westen entlang diesem Breitenkreis zum 20. westlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden entlang diesem Längenkreis zum 50. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten entlang diesem Breitenkreis zum 30. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden entlang diesem Längenkreis zur Küste des afrikanischen Kontinents; von dort in westlicher Richtung entlang der Küste zum Ausgangspunkt.
Der Südostatlantik (Fischereigebiet 47) ist wie folgt untergliedert:
Untergebiet Westliche Küste (Untergebiet 47.1)
a) Bereich Kap Palmeirinhas (Bereich 47.1.1)
Die Gewässer, die zwischen dem 6. und dem 10. südlichen Breitenkreis sowie östlich des 10. östlichen Längenkreises liegen. Ausgenommen sind die Gewässer der Kongomündung, d. h. die Gewässer, die nordöstlich einer Linie liegen, die von Ponta do Padrao (6o04′36″ S 12o19′48″ O) zu dem Punkt bei 6o00′ S 12o00′ O verläuft.
b) Bereich Kap Salinas (Bereich 47.1.2)
Die Gewässer, die zwischen dem 10. südlichen Breitenkreis und dem 15. südlichen Breitenkreis und östlich des 10. östlichen Längenkreises liegen.
c) Bereich Cunene (Bereich 47.1.3)
Die Gewässer, die zwischen dem 15. südlichen Breitenkreis und dem 20. südlichen Breitenkreis und östlich des 10. östlichen Längenkreises liegen.
d) Bereich Kap Cross (Bereich 47.1.4)
Die Gewässer, die zwischen dem 20. südlichen Breitenkreis und dem 25. südlichen Breitenkreis und östlich des 10. östlichen Längenkreises liegen.
e) Bereich Oranjefluss (Bereich 47.1.5)
Die Gewässer, die zwischen dem 25. südlichen Breitenkreis und dem 30. südlichen Breitenkreis und östlich des 10. östlichen Längenkreises liegen.
f) Bereich Kap der Guten Hoffnung (Bereich 47.1.6)
Die Gewässer, die zwischen dem 30. südlichen Breitenkreis und dem 40. südlichen Breitenkreis und zwischen dem 10. östlichen Längenkreis und dem 20. östlichen Längenkreis liegen.
Untergebiet Küste Agulhas (Untergebiet 47.2)
a) Bereich Mittlere Agulhas (Bereich 47.2.1)
Die Gewässer, die nördlich des 40. südlichen Breitenkreises und zwischen dem 20. östlichen Längenkreis und dem 25. östlichen Längenkreis liegen.
b) Bereich Östliche Agulhas (Bereich 47.2.2)
Die Gewässer, die nördlich des 40. südlichen Breitenkreises und zwischen dem 25. östlichen Längenkreis und dem 30. östlichen Längenkreis liegen.
Untergebiet Südlicher Atlantik (Untergebiet 47.3)
Die Gewässer, die zwischen dem 40. südlichen Breitenkreis und dem 50. südlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 10. östlichen Längenkreis und dem 30. östlichen Längenkreis liegen.
Untergebiet Tristan da Cunha (Untergebiet 47.4)
Die Gewässer, die zwischen dem 20. südlichen Breitenkreis und dem 50. südlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 20. westlichen Längenkreis und dem 10. östlichen Längenkreis liegen.
Untergebiet St. Helena und Ascensión (Untergebiet 47.5)
Die Gewässer, die zwischen dem 6. südlichen Breitenkreis und dem 20. südlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 20. westlichen Längenkreis und dem 10. östlichen Längenkreis liegen.
WESTLICHER INDISCHER OZEAN (Fischereigebiet 51)
Der Westliche Indische Ozean umfasst im Allgemeinen:
a) |
das Rote Meer, |
b) |
den Golf von Aden, |
c) |
den Persischen Golf, |
d) |
das Arabische Meer, |
e) |
den Teil des Indischen Ozeans, einschließlich der Straße von Mosambik, der zwischen dem 30. östlichen Längenkreis und dem 80. östlichen Längenkreis sowie nördlich der Linie der antarktischen Konvergenz liegt, einschließlich der Gewässer um Sri Lanka. |
Anhang III E zeigt die Grenzen und Untergebiete des Westlichen Indischen Ozeans (Fischereigebiet 51) auf.
Für den Westlichen Indischen Ozean werden die folgenden Grenzen definiert:
— |
die Abgrenzung zum Mittelmeer: die nördliche Einfahrt in den Suezkanal; |
— |
die westliche Meeresabgrenzung: eine Linie, die an der Ostküste Afrikas bei 30o00′ O beginnt und genau nach Süden zum 45. südlichen Breitenkreis verläuft; |
— |
die östliche Meeresabgrenzung: eine Kursgleiche, die an der Südküste Indiens (Point Calimere) beginnt und von da in nordöstlicher Richtung zu einem Punkt bei 82o00′ O 11o00′ N verläuft, von dort genau nach Osten zum 85. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 3. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 80. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 45. südlichen Breitenkreis; |
— |
die südliche Abgrenzung: eine Linie, die entlang dem 45. Breitenkreis von 30o00′ O nach 80o00′ O verläuft. |
Der Westliche Indische Ozean wird wie folgt untergliedert:
Untergebiet Rotes Meer (Untergebiet 51.1)
— |
Nördliche Grenze: die nördliche Einfahrt zum Suezkanal; |
— |
südliche Grenze: eine Kursgleiche, die von der Grenze zwischen Äthiopien und der Republik Dschibuti an der Küste Afrikas über die Öffnung des Roten Meers zur Grenze zwischen der ehemaligen Arabischen Republik Jemen und der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen auf der Arabischen Halbinsel führt. |
Untergebiet Golf (Untergebiet 51.2)
Die Öffnung des Golfs wird von einer Linie begrenzt, die an der nördlichen Spitze der Halbinsel Musandam beginnt und von dort genau nach Osten zur Küste Irans verläuft.
Untergebiet Westliches Arabisches Meer (Untergebiet 51.3)
Die östliche und die südliche Grenze sind eine Linie, die von der Grenze zwischen Iran und Pakistan an der Küste Asiens genau nach Süden zum 20. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Osten zum 65. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 10. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zur Küste Afrikas; die anderen Grenzen im Meer sind die gemeinsamen Grenzen mit den Untergebieten 51.1 und 51.2 (siehe oben).
Untergebiet Östliches Arabisches Meer, Lakkadiven und Sri Lanka (Untergebiet 51.4)
Die Grenze im Meer entspricht einer Linie, die von der Küste Asiens an der Grenze zwischen Iran und Pakistan beginnt und von dort genau nach Süden zum 20. nördlichen Breitenkreis verläuft; von dort genau nach Osten zum 65. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 10. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 80. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 3. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 85. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 11. nördlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 82. östlichen Längenkreis; von dort entlang einer Kursgleichen in südwestlicher Richtung zur Südostküste Indiens.
Untergebiet Somalia, Kenia und Tansania (Untergebiet 51.5)
Eine Linie, die an der Küste Somalias bei 10o00′ N beginnt und genau nach Osten zum 65. östlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum 10. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 45. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum Breitenkreis 10o28′ S; von dort genau nach Westen zur Ostküste Afrikas zwischen dem Ras Mwambo (im Norden) und dem Dorf Mwambo (im Süden).
Untergebiet Madagaskar und Straße von Mosambik (Untergebiet 51.6)
Eine Linie, die an der Ostküste Afrikas zwischen dem Ras Mwambo (im Norden) und dem Dorf Mwambo (im Süden) an einem Punkt 10o28′ S beginnt und genau nach Osten entlang dem 45. östlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Norden zum 10. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 55. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Süden zum 30. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 40. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zur Küste Mosambiks.
Untergebiet Ozean (Westlicher Indischer Ozean) (Untergebiet 51.7)
Eine Linie, die an einem Punkt 10o00′ S 55o00′ O beginnt und von dort genau nach Osten zum 80. östlichen Längenkreis verläuft; von dort genau nach Süden zum 45. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Westen zum 40. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum 30. südlichen Breitenkreis; von dort genau nach Osten zum 55. östlichen Längenkreis; von dort genau nach Norden zum Ausgangspunkt auf dem 10. südlichen Breitenkreis.
Untergebiet Mosambik (Untergebiet 51.8)
Das Untergebiet umfasst die Gewässer, die nördlich des 45. südlichen Breitenkreises und zwischen dem 30. östlichen Längenkreis und dem 40. östlichen Längenkreis liegen. Dieses Untergebiet wird in zwei Bereiche unterteilt:
Bereich Marion-Edward (Bereich 51.8.1)
Die Gewässer, die zwischen dem 40. südlichen Breitenkreis und dem 50. südlichen Breitenkreis sowie zwischen dem 30. östlichen Längenkreis und dem 40. östlichen Längenkreis liegen.
Bereich Sambesi (Bereich 51.8.2)
Die Gewässer, die nördlich des 40. südlichen Breitenkreises und zwischen dem 30. östlichen Längenkreis und dem 40. östlichen Längenkreis liegen.
ANHANG III
A: MITTLERER OSTATLANTIK (Fischereigebiet 34)
B: MITTELMEER UND SCHWARZES MEER (Fischereigebiet 37)
C: SÜDWESTATLANTIK (Fischereigebiet 41)
D: SÜDOSTATLANTIK (Fischereigebiet 47)
E: WESTLICHER INDISCHER OZEAN (Fischereigebiet 51)
ANHANG IV
VERZEICHNIS DER ARTEN, FÜR DIE DATEN FÜR DIE GROSSEN FISCHEREIGEBIETE VORZULEGEN SIND
Für die im Folgenden genannten Arten wurden in den amtlichen Statistiken Fangstatistiken verzeichnet. Die Mitgliedstaaten haben für alle identifizierten Arten Daten vorzulegen, sofern Daten verfügbar sind. Können einzelne Arten nicht identifiziert werden, sind die Daten zu aggregieren und unter dem Posten mit der tiefsten Untergliederungsebene zu erfassen.
Vermerk:
„n.n.b.“ = |
= |
nicht näher bestimmt. |
ÖSTLICHER MITTELATLANTIK (Fischereigebiet 34)
Deutsche Bezeichnung |
Alpha-3-Fischcode |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Englische Bezeichnung |
Europäischer Aal |
ELE |
Anguilla anguilla |
European eel |
Maifische n.n.b. |
SHZ |
Alosa spp. |
Shads n.e.i. |
Westafrikanische Ilisha |
ILI |
Ilisha africana |
West African ilisha |
Plattfische n.n.b. |
FLX |
Pleuronectiformes |
Flatfishes n.e.i. |
Butte |
LEF |
Bothidae |
Lefteye flounders |
Gemeine Seezunge |
SOL |
Solea solea |
Common sole |
Cuneata-Seezunge |
CET |
Dicologlossa cuneata |
Wedge (= Senegal) sole |
Seezungen n.n.b. |
SOX |
Soleidae |
Soles n.e.i. |
Hundszungen n.n.b. |
TOX |
Cynoglossidae |
Tonguefishes n.e.i. |
Scheefsnut, Flügelbutt |
MEG |
Lepidorhombus whiffiagonis |
Megrim |
… |
LEZ |
Lepidorhombus spp. |
Megrims n.e.i. |
Gabeldorsch |
GFB |
Phycis blennoides |
Greater forkbeard |
Franzosendorsch |
BIB |
Trisopterus luscus |
Pouting (= Bib) |
Blauer Wittling |
WHB |
Micromesistius poutassou |
Blue whiting (= Poutassou) |
Europäischer Seehecht |
HKE |
Merluccius merluccius |
European hake |
Senegalesischer Seehecht |
HKM |
Merluccius senegalensis |
Senegalese hake |
Seehechte n.n.b. |
HKX |
Merluccius spp. |
Hakes n.e.i. |
Dorschartige n.n.b. |
GAD |
Gadiformes |
Gadiformes n.e.i. |
Kreuzwelse n.n.b. |
CAX |
Ariidee |
Sea catfishes n.e.i. |
Meeraal |
COE |
Conger conger |
European conger |
Meeraale n.n.b. |
COX |
Congridae |
Conger eels n.e.i. |
Schnepfenfisch |
SNS |
Macroramphosus scolopax |
Slender snipefish |
Schleimköpfe |
ALF |
Beryx spp. |
Alfonsinos |
Petersfisch |
JOD |
Zeus faber |
John dory |
Amerikanischer Petersfisch |
JOS |
Zenopsis conchifer |
Silvery John dory |
Eberfische |
BOR |
Caproidae |
Boar fishes |
Demersale Barschartige n.n.b. |
DPX |
Perciformes |
Demersal percomorphs n.e.i. |
Riesen-Zackenbarsch |
GPD |
Epinephelus marginatus |
Dusky grouper |
Weißer Zackenbarsch |
GPW |
Epinephelus aeneus |
White grouper |
Zackenbarsche n.n.b. |
GPX |
Epinephelus spp. |
Groupers n.e.i. |
Wrackbarsch |
WRF |
Polyprion americanus |
Wreckfish |
Sägebarsche n.n.b. |
BSX |
Serranidae |
Groupers, seabasses n.e.i. |
Gefleckter Streifenbarsch |
SPU |
Dicentrarchus punctatus |
Spotted seabass |
Wolfsbarsch |
BSS |
Dicentrarchus labrax |
Seabass |
Großaugenbarsche n.n.b. |
BIG |
Priacanthus spp. |
Bigeyes n.e.i. |
Kardinalfische n.n.b. |
APO |
Apogonidae |
Cardinal fishes n.e.i. |
Ziegelbarsche |
TIS |
Branchiostegidae |
Tilefishes |
… |
EMT |
Emmelichthyidae |
Bonnetmouths, rubyfishes, etc. |
Schnapper n.n.b. |
SNA |
Lutjanus spp. |
Snappers n.e.i. |
Schnapper n.n.b. |
SNX |
Lutjanidae |
Snappers, iobfishes, n.e.i. |
Westmediterrane Süßlippe |
GBR |
Plectorhinchus mediterraneus |
Rubberlip grunt |
Bastard-Süßlippe |
BGR |
Pomadasys incisus |
Bastard grunt |
Sompat-Süßlippe |
BUR |
Pomadasys jubelini |
Sompat grunt |
Großaugen-Angola-Meerbrasse |
GRB |
Brachydeuterus auritus |
Bigeye grunt |
Grunzer n.n.b. |
GRX |
Haemulidae (= Pomedasyidae) |
Grunts, sweetlips, n.e.i. |
Umberfische |
DRU |
Sciaena spp. |
Drums |
Umberfisch |
COB |
Umbrina cirrosa |
Shi drum (= Corb) |
Adlerfisch |
MGR |
Argyrosomus regius |
Meagre |
Boe-Umberfisch |
DRS |
Pteroscion peli |
Boe drum |
Kurzkiefer-Umberfisch |
CKL |
Pseudotolithus brachygnatus |
Law croaker |
Senegal-Umberfisch |
PSS |
Pseudotolithus senegalensis |
Cassava croaker |
Bobo-Umberfisch |
PSE |
Pseudotolithus elongatus |
Bobo croaker |
Umberfische |
CKW |
Pseudotolithus spp. |
West African croakers |
Umberfische n.n.b. |
CDX |
Sciaenidae |
Croakers, drums n.e.i. |
Nordische Meerbrasse |
SBR |
Pagellus bogaraveo |
Red (= Blackspot) seabream |
Rotbrasse |
PAC |
Pagellus erythrinus |
Common pandora |
Achselfleck-Meerbrasse |
SBA |
Pagellus acarne |
Axillary seabream |
Rote Pandora |
PAR |
Pagellus bellottii |
Red pandora |
Meerbrassen n.n.b. |
PAX |
Pagellus spp. |
Pandoras n.e.i. |
Brassen n.n.b. |
SRG |
Diplodus spp. |
Sargo breams, n.e.i. |
Großaugenzahnbrasse |
DEL |
Dentex macrophthalmus |
Large-eye dentex |
Zahnbrasse |
DEC |
Dentex dentex |
Common dentex |
Angola-Zahnbrasse |
DEA |
Dentex angolensis |
Angolan dentex |
Kongo-Zahnbrasse |
DNC |
Dentex congoensis |
Congo dentex |
Zahnbrassen n.n.b. |
DEX |
Dentex spp. |
Dentex n.e.i. |
Streifenbrasse |
BRB |
Spondyliosoma cantharus |
Black seabream |
Brandbrasse |
SBS |
Oblada melanura |
Saddled seabream |
Blaugefleckte Meerbrasse |
BSC |
Pagrus caeruleostictus |
Bluespotted seabream |
Gewöhnliche Sackbrasse |
RPG |
Pagrus pagrus |
Red porgy |
Goldbrasse |
SBG |
Sparus aurata |
Gilthead seabream |
Meerbrassen n.n.b. |
SBP |
Pagrus spp. |
Pargo breams, n.e.i. |
Gelbstrieme |
BOG |
Boops boops |
Bogue |
Meerbrassen n.n.b. |
SBX |
Sparidae |
Porgies, seabreams, n.e.i. |
Schnauzenbrassen |
PIC |
Spicara spp. |
Picarels |
Meerbarben |
MUX |
Mullus spp. |
Surmullets (= Red mullets) |
Westafrikanische Meerbarbe |
GOA |
Pseudopeneus prayensis |
West African goatfish |
Meerbarben n.n.b. |
MUM |
Mullidae |
Goatfishes, red mullets n.e.i. |
Afrikanischer Sichelflosser |
SIC |
Drepane africana |
African sicklefish |
Spatenfische |
SPA |
Ephippidae |
Spadefishes |
… |
PRC |
Percoidei |
Percoids n.e.i. |
Bärtige Brotula |
BRD |
Brotula barbata |
Bearded brotula |
Doktorfische |
SUR |
Acanthuridae |
Surgeonfishes |
Knurrhähne n.n.b. |
GUX |
Triglidae |
Gurnards, searobins n.e.i. |
Drückerfische |
TRI |
Balistidae |
Triggerfishes, durgons |
Atlantischer Seeteufel |
MON |
Lophius piscatorius |
Angler (= Monk) |
Seeteufel n.n.b. |
ANF |
Lophiidae |
Anglerfishes n.e.i. |
Hornhechte n.n.b. |
BEN |
Belonidae |
Needlefishes, n.e.i. |
Fliegende Fische n.n.b. |
FLY |
Exocoetidae |
Flying fishes n.e.i. |
Pfeilhechte |
BAR |
Sphyraena spp. |
Barracudas |
Großkopf-Meeräsche |
MUF |
Mugil cephalus |
Flathead grey mullet |
Kapitänsfisch |
TGA |
Polydactylus quadrifilis |
Giant African threadfin |
… |
GAL |
Galeoides decadactylus |
Lesser African threadfin |
Königsfadenfisch |
PET |
Pentanemus quinquarius |
Royal threadfin |
Fadenfische n.n.b. |
THF |
Polynemidae |
Threadfins, tasselfishes n.e.i. |
Pelagische Barschartige n.n.b. |
PPX |
Perciformes |
Pelagic percomorphs n.e.i. |
Blaufisch |
BLU |
Pomatomus saltatrix |
Bluefish |
Königsbarsch |
CBA |
Rachycentron canadum |
Cobia |
Stöcker |
HOM |
Trachurus trachurus |
Atlantic horse mackerel |
Bastardmakrelen n.n.b. |
JAX |
Trachurus spp. |
Jack and horse mackerels n.e.i. |
Stachelmakrelen |
SDX |
Decapterus spp. |
Scads |
Pferde-Stachelmakrele |
CVJ |
Caranx hippos |
Crevalle jack |
Gelbe Stachelmakrele |
HMY |
Caranx rhonchus |
False scad |
Stachelmakrelen n.n.b. |
TRE |
Caranx spp. |
Jacks, crevalles n.e.i. |
Afrikanischer Pferdekopf |
LUK |
Selene dorsalis |
Lookdown fish |
Pampanos |
POX |
Trachinotus spp. |
Pompanos |
Seriola n.n.b. |
AMX |
Seriola spp. |
Amberjacks n.e.i. |
Große Gabelmakrele |
LEE |
Lichia amia |
Leerfish (= Garrick) |
Schwanzfleck-Stachelmakrele |
BUA |
Chloroscombrus chrysurus |
Atlantic bumper |
Gemeine Goldmakrele |
DOL |
Coryphaena hippurus |
Common dolphinfish |
Deckfisch |
BLB |
Stromateus fiatola |
Blue butterfish |
Erntefische |
BUX |
Stromateidae |
Butterfishes, silver pomfrets |
Damenfisch |
BOF |
Albula vulpes |
Bonefish |
Ohrensardine |
SAA |
Sardinella aurita |
Round sardinella |
Madeira-Sardinelle |
SAE |
Sardinella maderensis |
Madeiran sardinella |
Sardinellen |
SIX |
Sardinella spp. |
Sardinellas |
Bonga-Hering |
BOA |
Ethmalosa fimbriata |
Bonga shad |
Sardine (Pilchard) |
PIL |
Sardina pilchardus |
European pilchard (sardine) |
Europäische Sardelle |
ANE |
Engraulis encrasicolus |
European anchovy |
Heringartige n.n.b |
CLU |
Clupeoidei |
Clupeoids n.e.i. |
Pelamide |
BON |
Sarda sarda |
Atlantic bonito |
Ungestreifte Pelamide |
BOP |
Orcynopsis unicolor |
Plain bonito |
Wahoo |
WAH |
Acanthocybium solandri |
Wahoo |
… |
MAW |
Scomberomorus tritor |
West African Spanish mackerel |
Fregattmakrelen |
FRZ |
Auxis thazard, A. rochei |
Frigate and bullet tunas |
Roter Thun |
BFT |
Thunnus thynnus |
Northern bluefin tuna |
Weißer Thun |
ALB |
Thunnus alalunga |
Albacore |
Gelbflossenthun |
YFT |
Thunnus albacares |
Yellowfin tuna |
Großaugenthun |
BET |
Thunnus obesus |
Bigeye tuna |
Thunfische n.n.b. |
TUN |
Thunnini |
Tunas n.e.i. |
Sägefische |
SAW |
Pristidae |
Sawfishes |
Atlantischer Segelfisch |
SAI |
Istiophorus albicans |
Atlantic sailfish |
Blauer Marlin |
BUM |
Makaira nigricans |
Atlantic blue marlin |
Weißer Marlin |
WHM |
Tetrapturus albidus |
Atlantic white marlin |
Fächerfische |
BIL |
Istiophoridae |
Marlins, sailfishes, spearfishes |
Schwertfisch |
SWO |
Xiphias gladius |
Swordfish |
Thunfischartige n.n.b. |
TUX |
Scombroidei |
Tuna-like fishes n.e.i. |
Degenfisch |
LHT |
Trichiurus lepturus |
Largehead hairtail |
Siberner Degenfisch |
SFS |
Lepidopus caudatus |
Silver scabbardfish |
Schwarzer Degenfisch |
BSF |
Aphanopus carbo |
Black scabbardfish |
Haarschwänze n.n.b. |
CUT |
Trichiuridae |
Hairtails, cutlassfishes, n.e.i. |
Spanische Makrele |
MAS |
Scomber japonicus |
Chub mackerel |
Europäische Makrele |
MAC |
Scomber scombrus |
Atlantic mackerel |
Makrelen n.n.b. |
MAZ |
Scomber spp. |
Scomber mackerels n.e.i. |
Makrelenartige n.n.b. |
MKX |
Scombroidei |
Mackerel-like fishes n.e.i. |
Drescherhai |
ALV |
Alopias vulpinus |
Thresher shark |
Großäugiger Fuchshai |
BTH |
Alopias superciliosus |
Bigeye thresher |
Mako-Hai |
MAK |
Isurus spp. |
Mako sharks |
Großer Blauhai |
BSH |
Prionace glauca |
Blue shark |
… |
FAL |
Carcharhinus falciformis |
Silky shark |
… |
SPZ |
Sphyrna zygaena |
Smooth hammerhead |
… |
SPL |
Sphyrna lewini |
Scalloped hammerhead |
… |
SPY |
Sphyrnidae |
Hammerhead sharks, etc. n.e.i. |
Schokoladenhai |
SCK |
Dalatias licha |
Kitefin shark |
Geigenrochen usw. n.n.b. |
GTF |
Rhinobatidae |
Guitarfishes, etc. n.e.i. |
Glatthaie |
SDV |
Mustelus spp. |
Smoothhounds |
Rochen n.n.b. |
SRX |
Rajiformes |
Skates and rays n.e.i. |
Hai, Rochen n.n.b. |
SKX |
Elasmobranchii |
Sharks, rays, skates, n.e.i. |
Meeresfische n.n.b. |
MZZ |
Osteichthyes |
Marine fishes n.e.i. |
Panzerkrebse n.n.b. |
CRA |
Brachyura |
Marine crabs n.e.i. |
Langusten n.n.b. |
SLV |
Panulirus spp. |
Tropical spiny lobsters n.e.i. |
Langusten n.n.b. |
CRW |
Palinurus spp. |
Palinurid spiny lobsters n.e.i. |
Kaisergranat |
NEP |
Nephrops norvegicus |
Norway lobster |
Europäischer Hummer |
LBE |
Homarus gammarus |
European lobster |
Furchengarnele |
TGS |
Melicertuskerathurus |
Caramote prawn |
Südliche rosa Geißelgarnele |
SOP |
Farfantepenaeusnotialis |
Southern pink shrimp |
Geißelgarnelen n.n.b. |
PEN |
Penaeus spp. |
Penaeus shrimps n.e.i. |
Rosa Geißelgarnele |
DPS |
Parapenaeus longirostris |
Deepwater rose shrimp |
Guinea Geißelgarnele |
GUS |
Parapenaeopsis atlantica |
Guinea shrimp |
Atlantische rote Riesengarnele |
SSH |
Aristaeopsis edwardsiana |
Scarlet shrimp |
Felsengarnelen n.n.b. |
PAL |
Palaemonidae |
Palaemonid shrimps |
Garnelen n.n.b. |
DCP |
Natantia |
Natantian decapods n.e.i. |
Meereskrebstiere n.n.b. |
CRU |
Crustacea |
Marine crustaceans n.e.i. |
… |
GAS |
Gastropoda |
Gastropods n.e.i. |
Felsenaustern n.n.b. |
OYC |
Crassostrea spp. |
Cupped oysters n.e.i. |
Miesmuscheln n.n.b. |
MSX |
Mytilidae |
Sea mussels n.e.i. |
… |
CEP |
Cephalopoda |
Cephalopods n.e.i. |
Gemeiner Tintenfisch |
CTC |
Sepia officinalis |
Common cuttlefish |
… |
CTL |
Sepiidae, Sepiolidae |
Cuttlefishes, bobtail squids |
Gewöhnliche Kalmare |
SQC |
Loligo spp. |
Common squids |
Gewöhnlicher Krake |
OCC |
Octopus vulgaris |
Common octopus |
Oktopusartige |
OCT |
Octopodidae |
Octopuses |
Kalmare n.n.b. |
SQU |
Loliginidae, Ommastrephidae |
Squids n.e.i. |
Meeresweichtiere n.n.b. |
MOL |
Mollusca |
Marine molluscs n.e.i. |
… |
TTX |
Testudinata |
Marine turtles n.e.i. |
MITTELMEER UND SCHWARZES MEER (Fischereigebiet 37)
Deutsche Bezeichnung |
Alpha-3-Fischcode |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Englische Bezeichnung |
Störe n.n.b. |
STU |
Acipenseridae |
Sturgeons n.e.i. |
Europäischer Aal |
ELE |
Anguilla anguilla |
European eel |
Donauhering |
SHC |
Alosa immaculata |
Pontic shad |
Maifische n.n.b. |
SHD |
Alosa spp. |
Shads n.e.i. |
Kilka |
CLA |
Clupeonella cultriventris |
Azov tyulka |
Plattfische n.n.b. |
FLX |
Pleuronectiformes |
Flatfishes n.e.i. |
Scholle |
PLE |
Pleuronectes platessa |
European plaice |
Flunder |
FLE |
Platichthys flesus |
European flounder |
Gemeine Seezunge |
SOL |
Solea solea |
Common sole |
Seezungen n.n.b. |
SOX |
Solea spp. |
Soles n.e.i. |
Scheefsnut |
MEG |
Lepidorhombus whiffiagonis |
Megrim |
Scheefsnutte n.n.b. |
LEZ |
Lepidorhombus spp. |
Megrims n.e.i. |
Steinbutt |
TUR |
Psetta maxima |
Turbot |
Schwarzmeer-Steinbutt |
TUB |
Psetta maeotica |
Black Sea turbot |
Gabeldorsch |
GFB |
Phycis blennoides |
Greater forkbeard |
Zwergdorsch |
POD |
Trisopterus minutus |
Poor cod |
Französischer Dorsch |
BIB |
Trisopterus luscus |
Pouting (= Bib) |
Blauer Wittling |
WHB |
Micromesistius poutassou |
Blue whiting (= Poutassou) |
Wittling |
WHG |
Merlangius merlangus |
Whiting |
Europäischer Seehecht |
HKE |
Merluccius merluccius |
European hake |
Dorschartige n.n.b. |
GAD |
Gadiformes |
Gadiformes n.e.i. |
Glasauge, Goldlachse n.n.b. |
ARG |
Argentina spp. |
Argentines |
Großschuppen-Eidechsenfisch |
LIB |
Saurida undosquamis |
Brushtooth lizardfish |
Eidechsenfische n.n.b. |
LIX |
Synodontidae |
Lizardfishes n.e.i. |
Meeraal |
COE |
Conger conger |
European conger |
Meeraale n.n.b. |
COX |
Congridae |
Conger eels n.e.i. |
Petersfisch |
JOD |
Zeus faber |
John Dory |
Demersale Barschartige n.n.b. |
DPX |
Perciformes |
Demersal percomorphs n.e.i. |
Riesen-Zackenbarsch |
GPD |
Epinephelus marginatus |
Dusky grouper |
Weißer Zackenbarsch |
GPW |
Epinephelus aeneus |
White grouper |
Zackenbarsche n.n.b. |
GPX |
Epinephelus spp. |
Groupers n.e.i. |
Wrackbarsch |
WRF |
Polyprion americanus |
Wreckfish |
Ziegenbarsch |
CBR |
Serranus cabrilla |
Comber |
Sägebarsche n.n.b. |
BSX |
Serranidae |
Groupers, seabasses n.e.i. |
Wolfsbarsch |
BSS |
Dicentrarchus labrax |
Seabass |
Meerbarsche |
BSE |
Dicentrarchus spp. |
Seabasses |
Westmediterrane Süßlippe |
GBR |
Plectorhinchus mediterraneus |
Rubberlip grunt |
Umberfische |
DRU |
Sciaena spp. |
Drums |
Umberfisch |
COB |
Umbrina cirrosa |
Shi drum (= Corb) |
Adlerfisch |
MGR |
Argyrosomus regius |
Meagre |
Umberfische n.n.b. |
CDX |
Sciaenidae |
Croakers, drums n.e.i. |
Rote Fleckenbrasse |
SBR |
Pagellus bogaraveo |
Red (= Blackspot) seabream |
Rotbrasse |
PAC |
Pagellus erythrinus |
Common pandora |
Achselbrasse |
SBA |
Pagellus acarne |
Axillary seabream |
Meerbrassen n.n.b. |
PAX |
Pagellus spp. |
Pandoras n.e.i. |
Geißbrasse |
SWA |
Diplodus sargus |
White seabream |
Brassen n.n.b. |
SRG |
Diplodus spp. |
Sargo breams, n.e.i. |
Großaugenzahnbrasse |
DEL |
Dentex macrophthalmus |
Large-eye dentex |
Zahnbrasse |
DEC |
Dentex dentex |
Common dentex |
Zahnbrassen n.n.b. |
DEX |
Dentex spp. |
Dentex n.e.i. |
Streifenbrasse |
BRB |
Spondyliosoma cantharus |
Black seabream |
Bandbrasse |
SBS |
Oblada melanura |
Saddled sea bream |
Gewöhnliche Sackbrasse |
RPG |
Pagrus pagrus |
Red porgy |
Goldbrasse |
SBG |
Sparus aurata |
Gilthead seabream |
Meerbrassen n.n.b. |
SBP |
Pagrus spp. |
Pargo breams, n.e.i. |
Gelbstrieme |
BOG |
Boops boops |
Bogue |
Marmorbrasse |
SSB |
Lithognathus mormyrus |
Sand steenbras |
Goldstrieme |
SLM |
Sarpa salpa |
Salema (= Strepie) |
Meerbrassen n.n.b. |
SBX |
Sparidae |
Porgies, seabreams, n.e.i. |
Laxierfisch |
BPI |
Spicara maena |
Blotched picarel |
Schnauzenbrassen |
PIC |
Spicara spp. |
Picarels |
Streifenbarbe |
MUR |
Mullus surmuletus |
Red mullet |
Gewöhnliche Meerbarbe |
MUT |
Mullus barbatus |
Striped mullet |
Meerbarben |
MUX |
Mullus spp. |
Surmullets (= red mullets) |
Petermännchen |
WEG |
Trachinus draco |
Greater weever |
… |
PRC |
Percoidei |
Percoids n.e.i. |
Sandaale n.n.b. |
SAN |
Ammodytes spp. |
Sandeels (= Sandlances) |
Kaninchenfische |
SPI |
Siganus spp. |
Spinefeet (= Rabbitfishes) |
Grundeln n.n.b. |
GOB |
Gobius spp. |
Atlantic gobies |
Meergrundeln n.n.b. |
GPA |
Gobiidae |
Gobies n.e.i. |
Drachenköpfe n.n.b. |
SCO |
Scorpaenidae |
Scorpionfishe, n.e.i. |
Leierknurrhahn |
GUN |
Trigla lyra |
Piper gurnard |
Knurrhähne n.n.b. |
GUX |
Triglidae |
Gurnards, searobins n.e.i. |
Atlantischer Seeteufel |
MON |
Lophius piscatorius |
Angler (= Monk) |
Seeteufel n.n.b. |
ANF |
Lophiidae |
Anglerfishes n.e.i. |
Hornhecht |
GAR |
Belone belone |
Garfish |
Pfeilhechte |
BAR |
Sphyraena spp. |
Barracudas |
Großkopf-Meeräsche |
MUF |
Mugil cephalus |
Flathead grey mullet |
Ährenfische |
SIL |
Atherinidae |
Silversides (Sandsmelts) |
Pelagische Barschartige n.n.b. |
PPX |
Perciformes |
Pelagic percomorphs n.e.i. |
Blaufisch |
BLU |
Pomatomus saltatrix |
Bluefish |
Stöcker |
HOM |
Trachurus trachurus |
Atlantic horse mackerel |
Mittelmeerstöcker |
HMM |
Trachurus mediterraneus |
Mediterranean horse mackerel |
Bastardmakrelen n.n.b. |
JAX |
Trachurus spp. |
Jack and horse mackerels n.e.i. |
Stachelmakrelen n.n.b. |
TRE |
Caranx spp. |
Jacks, crevalles n.e.i. |
Bernsteinfisch |
AMB |
Seriola dumerili |
Greater amberjack |
Seriola n.n.b. |
AMX |
Seriola spp. |
Amberjacks n.e.i. |
Große Gabelmakrele |
LEE |
Lichia amia |
Leerfish (= Garrick) |
Bastardmakrelen n.n.b. |
CGX |
Carangidae |
Carangids n.e.i. |
Brachsenmakrele |
POA |
Brama brama |
Atlantic pomfret |
Gemeine Goldmakrele |
DOL |
Coryphaena hippurus |
Common dolphinfish |
Sardinellen n.n.b |
SIX |
Sardinella spp. |
Sardinellas n.e.i. |
Pilchard |
PIL |
Sardina pilchardus |
European pilchard (= Sardine) |
Sprotte |
SPR |
Sprattus sprattus |
European sprat |
Europäische Sardelle |
ANE |
Engraulis encrasicolus |
European anchovy |
Heringartige n.n.b |
CLU |
Clupeoidei |
Clupeoids n.e.i. |
Pelamide |
BON |
Sarda sarda |
Atlantic bonito |
Ungestreifte Pelamide |
BOP |
Orcynopsis unicolor |
Plain bonito |
Fregattmakrelen |
FRZ |
Auxis thazard A. rochei |
Frigate and bullet tunas |
Falscher Bonito |
LTA |
Euthynnus alletteratus |
Atlantic black skipjack |
Echter Bonito |
SKJ |
Katsuwonus pelamis |
Skipjack tuna |
Roter Thun |
BFT |
Thunnus thynnus |
Northern bluefin tuna |
Weißer Thun |
ALB |
Thunnus alalunga |
Albacore |
Großaugenthun |
BET |
Thunnus obesus |
Bigeye tuna |
Thunfische n.n.b. |
TUN |
Thunnini |
Tunas n.e.i. |
Atlantischer Segelfisch |
SAI |
Istiophorus albicans |
Atlantic sailfish |
Fächerfische |
BIL |
Istiophoridae |
Marlins, sailfishes, spearfishes |
Schwertfisch |
SWO |
Xiphias gladius |
Swordfish |
Thunfischartige n.n.b. |
TUX |
Scombroidei |
Tuna-like fishes n.e.i. |
Degenfisch |
SFS |
Lepidopus caudatus |
Silver scabbardfish |
Spanische Makrele |
MAS |
Scomber japonicus |
Chub mackerel |
Europäische Makrele |
MAC |
Scomber scombrus |
Atlantic mackerel |
Makrelen n.n.b. |
MAZ |
Scomber spp. |
Scomber mackerels n.e.i. |
Makrelenartige n.n.b. |
MKX |
Scombroidei |
Mackerel-like fishes n.e.i. |
Riesenhai |
BSK |
Cetorhinus maximus |
Basking shark |
Drescherhai |
ALV |
Alopias vulpinus |
Thresher |
Makrelenhai |
SMA |
Isurus oxyrinchus |
Shortfin mako |
Fleckhai |
SHO |
Galeus melastomus |
Blackmouth catshark |
Großer Blauhai |
BSH |
Prionace glauca |
Blue shark |
Atlantischer Braunhai |
CCP |
Carcharhinus plumbeus |
Sandbar shark |
… |
SPZ |
Sphyrna zygaena |
Smooth hammerhead |
… |
SPL |
Sphyrna lewini |
Scalloped hammerhead |
Blainvilles Dornhai |
QUB |
Squalus blainville |
Longnose spurdog |
Rauher Dornhai |
GUP |
Centrophorus granulosus |
Gulper shark |
Schokoladenhai |
SCK |
Dalatias licha |
Kitefin shark |
Kleiner Schwarzer Dornhai |
ETX |
Etmopterus spinax |
Velvet belly |
Nagelrochen |
RJC |
Raja clavata |
Thornback ray |
Gewöhnlicher Stechrochen |
JDP |
Dasyatis pastinaca |
Common stingray |
Heringshai |
POR |
Lamna nasus |
Porbeagle |
Katzenhaie |
SCL |
Scyliorhinus spp. |
Catsharks, nursehounds |
Glatthaie |
SDV |
Mustelus spp. |
Smoothhounds |
Dornhai |
DGS |
Squalus acanthias |
Picked (= Spiny) dogfish |
Dornhaie n.n.b. |
DGX |
Squalidae |
Dogfish sharks n.e.i. |
Engelhai |
AGN |
Squatina squatina |
Angelshark |
Meerengel |
ASK |
Squatinidae |
Angelsharks, sand devils |
Haiartige n.n.b. |
SHX |
Squaliformes |
Large sharks n.e.i. |
Geigenrochen |
GTF |
Rhinobatidae |
Guitarfishes |
Rochen im engeren Sinne n.n.b. |
SKA |
Raja spp. |
Skates |
Rochen n.n.b. |
SRX |
Rajiformes |
Skates and rays n.e.i. |
Haie, Rochen n.n.b. |
SKX |
Elasmobranchii |
Sharks, rays and skates n.e.i. |
Meeresfische n.n.b. |
MZZ |
Osteichthyes |
Marine fishes n.e.i. |
Taschenkrebs |
CRE |
Cancer pagurus |
Edible crab |
Mittelmeer-Strandkrabbe |
CMR |
Carcinus aestuarii |
Mediterranean shore crab |
Große Seespinne |
SCR |
Maja squinado |
Spinous spider crab |
Panzerkrebse n.n.b. |
CRA |
Brachyura |
Marine crabs n.e.i. |
Mauretanische Languste |
PSL |
Palinurus mauritanicus |
Pink spiny lobster |
Europäische Languste |
SLO |
Palinurus elephas |
Common spiny lobster |
Langusten n.n.b. |
CRW |
Palinurus spp. |
Palinurid spiny lobsters n.e.i. |
Kaisergranat |
NEP |
Nephrops norvegicus |
Norway lobster |
Europäischer Hummer |
LBE |
Homarus gammarus |
European lobster |
Furchengarnele |
TGS |
Melicertus kerathurus |
Caramote prawn |
Rosa Geißelgarnele |
DPS |
Parapenaeus longirostris |
Deepwater rose shrimp |
Atlantische Rote Riesengarnele |
SSH |
Aristaeopsis edwardsiana |
Scarlet shrimp |
Afrikanische Tiefseegarnele |
ARA |
Aristeus antennatus |
Blue and red shrimp |
Sägegarnele |
CPR |
Palaemon serratus |
Common prawn |
Nordseegarnele |
CSH |
Crangon crangon |
Common shrimp |
Garnelen n.n.b. |
DCP |
Natantia |
Natantian decapods n.e.i. |
Gemeiner Heuschreckenkrebs |
MTS |
Squilla mantis |
Mantis squillid |
Meereskrebstiere n.n.b. |
CRU |
Crustacea |
Marine crustaceans n.e.i. |
… |
GAS |
Gastropoda |
Gastropods n.e.i. |
Strandschnecke |
PEE |
Littorina littorea |
Periwinkle |
Europäische Auster |
OYF |
Ostrea edulis |
European flat oyster |
Pazifische Felsenauster |
OYG |
Crassostrea gigas |
Pacific cupped oyster |
Mittelmeer-Miesmuschel |
MSM |
Mytilus galloprovincialis |
Mediterranean mussel |
Pilgermuschel |
SJA |
Pecten jacobaeus |
Great scallop |
Stachelschnecken |
MUE |
Murex spp. |
Murex |
Herzmuschel |
COC |
Cerastoderma edule |
Common cockle |
Gestreifte Venusmuschel |
SVE |
Chamelea gallina |
Striped Venus |
Große Teppichmuschel |
CTG |
Ruditapes decussatus |
Grooved carpetshell |
Kleine Teppichmuschel |
CTS |
Venerupis pullastra |
Carpetshell |
Teppichmuscheln n.n.b. |
TPS |
Tapes spp. |
Carpetshells n.e.i. |
Sägezähnchen |
DON |
Donax spp. |
Donax clams |
Meerscheiden |
RAZ |
Solen spp. |
Razor clams |
Muscheln n.n.b. |
CLX |
Bivalvia |
Clams n.e.i. |
… |
CEP |
Cephalopoda |
Cephalopods n.e.i. |
Gemeiner Tintenfisch |
CTC |
Sepia officinalis |
Common cuttlefish |
… |
CTL |
Sepiidae, Sepiolidae |
Cuttlefishes, bobtail squids |
Gewöhnliche Kalmare |
SQC |
Loligo spp. |
Common squids |
Pfeilkalmar |
SQE |
Todarodes sagittatus |
European flying squid |
Gewöhnlicher Krake |
OCC |
Octopus vulgaris |
Common octopus |
Zirrenkraken |
OCM |
Eledone spp. |
Horned and musky octopuses |
Oktopusartige n.n.b. |
OCT |
Octopodidae |
Octopuses n.e.i. |
Kalmare n.n.b. |
SQU |
Loliginidae, Ommastrephidae |
Squids n.e.i. |
Meeresweichtiere n.n.b. |
MOL |
Mollusca |
Marine molluscs n.e.i. |
… |
TTX |
Testudinata |
Marine turtles n.e.i. |
Seefeige |
SSG |
Microcosmus sulcatus |
Grooved sea-squirt |
Steinseeigel |
URM |
Paracentrotus lividus |
Stony sea-urchin |
Wurzelmund-Quallen |
JEL |
Rhopilema spp. |
Jellyfishes |
SÜDWESTATLANTIK (Fischereigebiet 41)
Deutsche Bezeichnung |
Alpha-3-Fischcode |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Englische Bezeichnung |
Maifische n.n.b. |
SHZ |
Alosa spp. |
Shads n.e.i. |
Plattfische n.n.b. |
FLX |
Pleuronectiformes |
Flatfishes n.e.i. |
Steinbutte |
BAX |
Paralichthys spp. |
Bastard halibuts |
Hundszungen n.n.b. |
TOX |
Cynoglossidae |
Tonguefishes n.e.i. |
… |
SAO |
Salilota australis |
Tadpole codling |
Tiefseedorsche |
MOR |
Moridae |
Moras |
Brasilianischer Gabeldorsch |
HKU |
Urophycis brasiliensis |
Brazilian codling |
Südlicher Wittling |
POS |
Micromesistius australis |
Southern blue whiting |
Argentinischer Seehecht |
HKP |
Merluccius hubbsi |
Argentine hake |
Patagonischer Seehecht |
HKN |
Merluccius australis |
Patagonian hake |
Seehechte n.n.b. |
HKX |
Merluccius spp. |
Hakes n.e.i. |
Patagonischer Grenadier |
GRM |
Macruronus magellanicus |
Patagonian grenadier |
Grenadierfische |
GRS |
Macruronus spp. |
Blue grenadiers |
Grenadierfische |
GRV |
Macrourus spp. |
Grenadiers |
Dorschartige n.n.b. |
GAD |
Gadiformes |
Gadiformes n.e.i. |
Kreuzwelse n.n.b. |
CAX |
Ariidae |
Sea catfishes n.e.i. |
Großer Eidechsenfisch |
LIG |
Saurida tumbil |
Greater lizardfish |
Argentinischer Meeraal |
COS |
Conger orbignyanus |
Argentine conger |
Demersale Barschartige n.n.b. |
DPX |
Perciformes |
Demersal percomorphs n.e.i. |
Snooks n.n.b. |
ROB |
Centropomus spp. |
Snooks (= Robalos) n.e.i |
Zackenbarsche |
GPB |
Mycteroperca spp. |
Brazilian groupers |
Roter Zackenbarsch |
GPR |
Epinephelus mario |
Red grouper |
Zackenbarsche n.n.b. |
GPX |
Epinephelus spp. |
Groupers n.e.i. |
Argentinischer Zackenbarsch |
BSZ |
Acanthistius brasilianus |
Argentine seabass |
Sägebarsche n.n.b. |
BSX |
Serranidae |
Groupers, seabasses n.e.i. |
Südlicher Schnapper |
SNC |
Lutjanus purpureus |
Southern red snapper |
Gelbschwanzschnapper |
SNY |
Ocyurus chrysurus |
Yellowtail snapper |
Schnapper n.n.b. |
SNX |
Lutjanidae |
Snappers, jobfishes, n.e.i. |
Gestreifte Süßlippe |
BRG |
Conodon nobilis |
Barred grunt |
Grunzer n.n.b. |
GRX |
Haemulidae (= Pomadasyidae) |
Grunts, sweetlips, n.e.i. |
Gefleckter Umberfisch |
WKS |
Cynoscion striatus |
Striped weakfish |
Umberfische n.n.b. |
WKX |
Cynoscion spp. |
Weakfishes n.e.i. |
Atlantischer Umberfisch |
CKA |
Micropogonias undulatus |
Atlantic croaker |
Amerikanischer Umberfisch |
KGB |
Menticirrhus americanus |
Southern kingcroaker |
Argentina-Schattenfisch |
CKY |
Urnbrina canasai |
Argentine croaker |
Südamerikanischer Königs-Umberfisch |
WKK |
Macrodon ancylodon |
King weakfish |
Trommelfisch |
BDM |
Pogonias cromis |
Black drum |
Umberfische n.n.b. |
CDX |
Sciaenidae |
Croakers, drums n.e.i. |
Brassen n.n.b. |
SRG |
Diplodus spp. |
Sargo breams n.e.i. |
Zahnbrassen n.n.b. |
DEX |
Dentex spp. |
Dentex n.e.i. |
Gewöhnliche Sackbrasse |
RPG |
Pagrus pagrus |
Red porgy |
Meerbrassen n.n.b. |
SBX |
Sparidae |
Porgies, seabreams, n.e.i. |
Meerbarben |
MUX |
Mullus spp. |
Surmullets (= Red mullets) |
Bergs Morwong |
CTA |
Nemadactylus bergi |
Castaneta |
Brasilianische Sandbarsche |
SPB |
Pinguipes spp. |
Brazilian sandperches |
Brasilianischer Plattkopf |
FLA |
Percophis brasiliensis |
Brazilian flathead |
Patagonischer Zahnfisch |
BLP |
Eleginops maclovinus |
Patagonian blennie |
Schwarzer Seehecht |
TOP |
Dissostichus eleginoides |
Patagonian toothfish |
Grüne Notothenia |
NOG |
Gobiotothen gibberifrons |
Humped rockcod |
Graue Notothenia |
NOS |
Lepidonotothen squamifrons |
Grey rockcod |
Kurzschwanz-Notothenia |
NOT |
Patagonotothen brevicauda |
Patagonian rockcod |
Ramsay's Notothenia |
PAT |
Patagonotothen ramsayi |
Cod icefish |
Antarktis-Eisfische n.n.b. |
NOX |
Nototheniidae |
Antarctic rockcods, noties n.e.i. |
Scotia-See-Eisfisch |
SSI |
Chaenocephalus aceratus |
Blackfin icefish |
Bändereisfisch |
ANI |
Champsocephalus gunnari |
Mackerel icefish |
Eisfische n.n.b. |
ICX |
Channichthyidae |
Icefishes n.e.i. |
… |
PRC |
Percoidei |
Percoids n.e.i. |
Rosa Kingklip |
CUS |
Genypterus blacodes |
Pink cusk-eel |
Schwarzfische n.n.b. |
CEN |
Centrolophidae |
Ruffs, barrelfishes n.e.i. |
Blaumaul |
BRF |
Helicolenus dactylopterus |
Blackbelly rosefish |
Drachenköpfe n.n.b. |
SCO |
Scorpaenidae |
Scorpionfishes n.e.i. |
Nordamerikanische Knurrhähne |
SRA |
Prionotus spp. |
Atlantic searobins |
Brasilianischer Halbschnäbler |
BAL |
Hemiramphus brasiliensis |
Ballyhoo halfbeak |
Fliegende Fische n.n.b. |
FLY |
Exocoetidae |
Flying fishes n.e.i. |
Pfeilhechte |
BAR |
Sphyraena spp. |
Barracudas |
Meeräschen n.n.b. |
MUL |
Mugilidae |
Mullets n.e.i. |
Ährenfische |
SIL |
Atherinidae |
Silversides (= Sandsmelts) |
Pelagische Barschartige n.n.b. |
PPX |
Perciformes |
Pelagic percomorphs n.e.i. |
Blaufisch |
BLU |
Pometomus saltatrix |
Bluefish |
Blaue Bastardmakrele |
JAA |
Trachurus picturatus |
Blue jack mackerel |
Bastardmakrelen n.n.b. |
JAX |
Trachurus spp. |
Jack and horse mackerels n.e.i. |
Stachelmakrelen n.n.b. |
TRE |
Caranx spp. |
Jacks, crevalles, n.e.i. |
Seriola n.n.b. |
AMX |
Seriola spp. |
Amberjacks n.e.i. |
Parona |
PAO |
Parona signata |
Parona leatherjack |
Bastardmakrelen n.n.b. |
CGX |
Carangidae |
Carangids n.e.i. |
Gemeine Goldmakrele |
DOL |
Coryphaena hippurus |
Common dolphinfish |
Butterfische |
BTG |
Peprilus spp. |
Gulf butterfish, harvestfishes |
Erntefische |
BUX |
Stromateidae |
Butterfishes silver pomfrets |
Tarpon |
LAD |
Elops saurus |
Ladyfish |
Atlantischer Tarpun |
TAR |
Megalops atlanticus |
Tarpon |
… |
BSR |
Sardinella janeiro |
Brazilian sardinella |
Sardinellen n.n.b |
SIX |
Sardinella spp. |
Sardinellas n.e.i. |
… |
MHS |
Brevoortia aurea |
Brazilian menhaden |
… |
MHP |
Brevoortia pectinata |
Argentine menhaden |
Kleinheringe |
SAS |
Harengula spp. |
Scaled sardines |
… |
FAS |
Sprattus fuegensis |
Falkland sprat |
Argentinische Sardelle |
ANA |
Engraulis anchoita |
Argentine anchoita |
Sardellen n.n.b. |
ANX |
Engraulidae |
Anchovies n.e.i. |
Heringartige n.n.b |
CLU |
Clupeoidei |
Clupeoids n.e.i. |
Pelamide |
BON |
Sarda sarda |
Atlantic bonito |
Wahoo |
WAH |
Acanthocybium solandri |
Wahoo |
Gefleckte Königsmakrele |
KGM |
Scomberomorus cavalla |
King mackerel |
Gefleckte Königsmakrele |
SSM |
Scomberomorus maculatus |
Atlantic Spanish mackerel |
Spanische Makrelen n.n.b. |
KGX |
Scomberomorus spp. |
Seerfishes n.e.i. |
Fregattmakrelen |
FRZ |
Auxis thazard, A. rochei |
Frigate and bullet tunas |
Falscher Bonito |
LTA |
Euthynnus alletteratus |
Atlantic black skipjack |
Echter Bonito |
SKJ |
Katsuwonus pelamis |
Skipjack tuna |
Roter Thun |
BFT |
Thunnus thynnus |
Northern bluefin tuna |
Schwarzflossenthun |
BLF |
Thunnus atlanticus |
Blackfin tuna |
Weißer Thun |
ALB |
Thunnus alalunga |
Albacore |
Südlicher Blauflossenthun |
SBF |
Thunnus maccoyii |
Southern bluefin tuna |
Gelbflossenthun |
YFT |
Thunnus albacares |
Yellowfin tuna |
Großaugenthun |
BET |
Thunnus obesus |
Bigeye tuna |
Thunfische n.n.b. |
TUN |
Thunnini |
Tunas n.e.i. |
Atlantischer Segelfisch |
SAI |
Istiophorus albicans |
Atlantic sailfish |
Blauer Marlin |
BUM |
Makaira nigricans |
Atlantic blue marlin |
Weißer Marlin |
WHM |
Tetrapturus albidus |
Atlantic white marlin |
Fächerfische |
BIL |
Istiophoridae |
Marlins, sailfishes, spearfishes |
Schwertfisch |
SWO |
Xiphias gladius |
Swordfish |
Thunfischartige n.n.b. |
TUX |
Scomhroidei |
Tuna-like fishes n.e.i. |
Weißer Atun |
WSM |
Thyrsitops lepidopoides |
White snake mackerel |
Degenfisch |
LHT |
Trichiurus lepturus |
Largehead hairtail |
Spanische Makrele |
MAS |
Scomber japonicus |
Chub mackerel |
Großäugiger Fuchshai |
BTH |
Alopias superciliosus |
Bigeye thresher |
Makrelenhai |
SMA |
Isurus oxyrinchus |
Shortfin mako |
Großer Blauhai |
BSH |
Prionace glauca |
Blue shark |
… |
FAL |
Carcharhinus falciformis |
Silky shark |
Kupferhai |
BRO |
Carcharhinus brachyurus |
Copper shark |
… |
SPZ |
Sphyrna zygaena |
Smooth hammerhead |
… |
SPL |
Sphyrna lewini |
Scalloped hammerhead |
Hundshai |
GAG |
Galeorhinus galeus |
Tope shark |
Dornhai |
DGS |
Squalus acanthias |
Picked dogfish |
Meerengel |
ASK |
Squatinidae |
Angel sharks, sand devils n.e.i. |
Südlicher Geigenrochen |
GUD |
Rhinobatos percellens |
Chola guitarfish |
Sägefische |
SAW |
Pristidae |
Sawfishes |
Pflugnasenchimären |
CAH |
Callorhinchidae |
Elephantfishes n.e.i. |
Patagonischer Glatthai |
SDP |
Mustelus schmitti |
Patagonian smoothhound |
Glatthaie |
SDV |
Mustelus spp. |
Smoothhounds |
… |
LSK |
Galeorhinus spp. |
Liveroil sharks |
Rochen n.n.b. |
SRX |
Rajiformes |
Skates and rays, n.e.i. |
Haie, Rochen |
SKX |
Elasmobranchii |
Sharks, rays, skates, etc. |
Meeresfische n.n.b. |
MZZ |
Osteichthyes |
Marine fishes n.e.i. |
Dana-Blaukrabbe |
CRZ |
Callinectes danae |
Dana swimcrab |
Antarktische Königskrabbe |
KCR |
Lithodes santolla |
Southern kingcrab |
… |
PAG |
Paralomis granulosa |
Softshell red crab |
Tiefseekrabben n.n.b. |
GER |
Geryon spp. |
Geryons n.e.i. |
Panzerkrebse n.n.b. |
CRA |
Brachyura |
Marine crabs n.e.i. |
Amerikanische Languste |
SLC |
Panulirus argus |
Caribbean spiny lobster |
Langusten n.n.b. |
SLV |
Panulirus spp. |
Tropical spiny lobsters n.e.i. |
Azteken-Geißelgarnele |
ABS |
Penaeus aztecus |
Northern brown shrimp |
… |
PNB |
Penaeus brasiliensis |
Redspotted shrimp |
Geißelgarnelen n.n.b. |
PEN |
Penaeus spp. |
Penaeus shrimps n.e.i. |
Kroyers Geißelgarnele |
BOB |
Xiphopenaeus kroyeri |
Atlantic seabob |
Argentinische Stilettgarnele |
ASH |
Artemesia longinaris |
Argentine stiletto shrimp |
Argentinische Rotgarnele |
LAA |
Pleoticus muelleri |
Argentine red shrimp |
Garnelen n.n.b. |
DCP |
Natantia |
Natantian decapods n.e.i. |
Antarktischer Krill n.n.b. |
KRI |
Euphausia spp. |
Antarctic krill n.e.i. |
Meereskrebstiere n.n.b. |
CRU |
Crustacea |
Marine crustaceans n.e.i. |
… |
GAS |
Gastropoda |
Gastropods n.e.i. |
Felsenaustern n.n.b. |
OYC |
Crassostrea spp. |
Cupped oysters n.e.i. |
Rio-de-la-Plata-Miesmuschel |
MSR |
Mytilus platensis |
River Plata mussel |
Magellan-Miesmuschel |
MSC |
Aulacomya ater |
Magellan mussel |
Pilgermuscheln n.n.b. |
SCX |
Pectinidae |
Scallops n.e.i. |
Sägezähnchen |
DON |
Donax spp. |
Donax clams |
Muscheln n.n.b. |
CLX |
Bivalvia |
Clams n.e.i. |
… |
CTL |
Sepiidae, Sepiolidae |
Cuttlefishes, bobtail squids |
… |
SQP |
Loligo gahi |
Patagonian squid |
Gewöhnliche Kalmare |
SQC |
Loligo spp. |
Common squids |
Argentinischer Kurzflossenkalmar |
SQA |
Illex argentinus |
Argentine shortfin squid |
… |
SQS |
Martialia hyadesii |
Sevenstar flying squid |
Oktopusartige |
OCT |
Octopodidae |
Octopuses |
Kalmare n.n.b. |
SQU |
Loliginidae, Ommastrephidae |
Squids n.e.i. |
Meeresweichtiere n.n.b. |
MOL |
Mollusca |
Marine molluscs n.e.i. |
… |
TTX |
Testudinata |
Marine turtles n.e.i. |
SÜDOSTATLANTIK (Fischereigebiet 47)
Deutsche Bezeichnung |
Alpha-3-Fischcode |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Englische Bezeichnung |
Plattfische n.n.b. |
FLX |
Pleuronectiformes |
Flatfishes n.e.i. |
Westküsten-Seezunge |
SOW |
Austroglossus microlepis |
West coast sole |
Ostküsten-Seezunge |
SOE |
Austroglossus pectoralis |
Mud sole |
Südostatlantik-Seezungen n.n.b. |
SOA |
Austroglossus spp. |
Southeast Atlantic soles n.e.i. |
Hundszungen n.n.b. |
TOX |
Cynoglossidae |
Tonguefishes n.e.i. |
Benguela Seehecht |
HKB |
Merluccius polli |
Benguela hake |
Kaphecht |
HKK |
Merluccius capensis |
Shallow-water Cape hake |
Tiefenwasser-Kapseehecht |
HKO |
Merluccius paradoxus |
Deepwater Cape hake |
Kaphechte |
HKC |
Merluccius capensis, M. paradoxus |
Cape hakes |
Seehechte |
HKZ |
Merlucciidae |
Merluccid hakes |
Dorschartige n.n.b. |
GAD |
Gadiformes |
Gadiforms n.e.i. |
… |
HAF |
Sternoptychidae |
Hatchetfishes |
… |
MAU |
Maurolicus spp. |
Lightfishes n.e.i. |
… |
MAV |
Maurolicus muelleri |
Silver lightfish |
Grünaugen |
GRE |
Chlorophthalmidae |
Greeneyes |
Katzen-Kreuzwels |
GAT |
Galeichthyes feliceps |
White barbel |
Glattmaul-Kreuzwels |
SMC |
Arius heudelotii |
Smoothmouth sea catfish |
Kreuzwelse n.n.b. |
CAX |
Ariidae |
Sea catfishes n.e.i. |
Großer Eidechsenfisch |
LIG |
Saurida tumbil |
Greater lizardfish |
Eidechsenfische n.n.b. |
LIX |
Synodontidae |
Lizardfishes n.e.i. |
Meeraale n.n.b. |
COX |
Congridae |
Conger eels n.e.i. |
Schnepfenfisch |
SNS |
Macroramphosus scolopax |
Slender snipefish |
Schnepfenfische |
SNI |
Macroramphosidae |
Snipefishes |
Schleimköpfe |
ALF |
Beryx spp. |
Alfonsinos |
Schleimköpfe n.n.b. |
BRX |
Berycidae |
Alfonsinos n.e.i. |
Petersfisch |
JOD |
Zeus faber |
John Dory |
Amerikanischer Petersfisch |
JOS |
Zenopsis conchifer |
Silvery John Dory |
Petersfische n.n.b. |
ZEX |
Zeidae |
Dories n.e.i. |
Eberfische |
BOR |
Caproidae |
Boarfishes |
Eberfisch |
BOC |
Capros aper |
Boarfish |
Demersale Barschartige n.n.b. |
DPX |
Perciformes |
Demersal percomorphs n.e.i. |
Zackenbarsche n.n.b. |
GPX |
Epinephelus spp. |
Groupers n.e.i. |
Wrackbarsch |
WRF |
Polyprion americanus |
Wreckfish |
Sägebarsche n.n.b. |
BSX |
Serranidae |
Groupers, seabasses n.e.i. |
Großaugenbarsche n.n.b. |
BIG |
Priacanthus spp. |
Bigeyes n.e.i. |
Großaugenbarsche |
PRI |
Priacanthidae |
Bigeyes, glasseyes, bulleyes |
Kardinalfische n.n.b. |
APO |
Apogonidae |
Cardinalfishes n.e.i. |
… |
ACR |
Acropomatidae |
Glow-bellies, splitfins |
Japanischer Kardinalfisch |
SYN |
Synagrops japonicus |
Blackmouth splitfin |
… |
SYS |
Synagrops spp. |
Splitfins n.e.i. |
… |
EMM |
Emmelichthys nitidus |
Cape bonnetmouth |
… |
EMT |
Emmelichthyidae |
Bonnetmouths, rubyfishes, etc. |
Schnapper n.n.b. |
SNX |
Lutjanidae |
Snappers, jobfishes, n.e.i. |
Scheinschnapper |
THB |
Nemipterus spp. |
Threadfin breams |
Scheinschnapper |
THD |
Nemipteridae |
Threadfin, monocle, dwarf breams |
Großaugen-Angola-Meerbrasse |
GRB |
Brachydeuterus auritus |
Bigeye grunt |
Westmediterrane Süßlippe |
GBR |
Plectorhinchus mediterraneus |
Rubberlip grunt |
Sompat-Süßlippe |
BUR |
Pomadasys jubelini |
Sompat grunt |
Grunzer n.n.b. |
GRX |
Haemulidae (= Pomadasyidae) |
Grunts, sweetlips, n.e.i. |
Afrikanischer Adlerfisch |
KOB |
Argyrosomus hololepidotus |
Southern meagre (= Kob) |
Afrikanischer Umberfisch |
AWE |
Atractoscion aequidens |
Geelbek croaker |
Hundszahn-Umberfisch |
LKR |
Otolithes ruber |
Tigertooth croaker |
Umberfische |
CKW |
Pseudotolithus spp. |
West African croakers |
Umberfische n.n.b. |
CDX |
Sciaenidae |
Croakers, drums n.e.i. |
… |
UCA |
Umbrina canariensis |
Canary drum (= Baardman) |
Umberfische n.n.b. |
WKX |
Cynoscion spp. |
Weakfishes n.e.i. |
Natal-Meerbrasse |
TJO |
Pagellus natalensis |
Natal pandora |
Meerbrassen n.n.b. |
SBX |
Sparidae |
Porgies, seabreams n.e.i. |
Meerbrassen n.n.b. |
PAX |
Pagellus spp. |
Pandoras n.e.i. |
Brassen n.n.b. |
SRG |
Diplodus spp. |
Sargo breams n.e.i. |
Großaugenzahnbrasse |
DEL |
Dentex macrophthalmus |
Large-eye dentex |
Angola-Zahnbrasse |
DEA |
Dentex angolensis |
Angolan dentex |
Kanarische Zahnbrasse |
DEN |
Dentex canariensis |
Canary dentex |
Zahnbrassen n.n.b. |
DEX |
Dentex spp. |
Dentex n.e.i. |
Streifenbrasse |
BRB |
Spondyliosoma cantharus |
Black seabream |
Tischler-Seebrasse |
SLF |
Argyrozona argyrozona |
Carpenter seabream |
Nufar-Seebrasse |
SLD |
Cheimerius nufar |
Santer seabream |
Gelbrote Meerbrasse |
RER |
Petrus rupestris |
Red steenbras |
Panga-Meerbrasse |
PGA |
Pterogymnus laniarius |
Panga seabream |
Weiße Stumpfnase |
WSN |
Rhabdosargus globiceps |
White stumpnose |
Meerbrassen n.n.b. |
SBP |
Pagrus spp. |
Pargo breams n.e.i. |
Gelbstrieme |
BOG |
Boops boops |
Bogue |
Stumpfnasenbrassen n.n.b. |
RSX |
Chrysoblephus spp. |
Stumpnose, dageraadbreams, n.e.i. |
Südafrikanische Marmorbrasse |
SNW |
Lithognathus lithognathus |
Whitesteenbras |
Streifenbrassen n.n.b. |
STW |
Lithognathus spp. |
Steenbrasses, n.e.i. |
Marmorbrasse |
SSB |
Lithognathus mormyrus |
Sand steenbras |
Meerbrassen |
CPP |
Pachymetopon spp. |
Copper breams |
Goldstrieme |
SLM |
Sarpa salpa |
Salema (= Strepie) |
… |
PLY |
Polysteganus spp. |
Polystegan seabreams n.e.i. |
Natal-Meerbrasse |
SCM |
Polysteganus praeorbitalis |
Scotsman seabream |
… |
SEV |
Polysteganus undulosus |
Seventyfour seabream |
… |
SBU |
Polysteganus coeruleopunctatus |
Blueskin seabream |
Meerbrassen n.n.b. |
SBX |
Sparidae |
Porgies, seabreams, n.e.i. |
Schnauzenbrassen |
PIC |
Spicara spp. |
Picarels |
Meerbarben n.n.b. |
MUM |
Mullidae |
Goatfishes, red mullets n.e.i. |
Meerbarben |
MUX |
Mullus spp. |
Surmullets (= Red mullets) |
Galjoen-Fische n.n.b. |
COT |
Dichistiidae |
Galjoens n.e.i. |
Südafrikanischer Galjoen |
GAJ |
Dichistius capensis |
Galjoen |
Spatenfische |
SPA |
Ephippidae |
Spadefishes |
Afrikanischer Sichelflosser |
SIC |
Drepane africana |
African sicklefish |
… |
OPH |
Ophidiidae |
Cuskeels, brotulas n.e.i. |
Südafrikanischer Kingclip |
KCP |
Genypterus capensis |
Kingclip |
Meergrundeln n.n.b. |
GPA |
Gobiidae |
Gobies n.e.i. |
Kap-Drachenkopf |
REC |
Sebastes capensis |
Cape redfish |
Drachenköpfe n.n.b. |
ROK |
Helicolenus spp. |
Rosefishes n.e.i. |
Blaumaul |
BRF |
Helicolenus dactylopterus |
Blackbelly rosefish |
Drachenköpfe n.n.b. |
SCO |
Scorpaenidae |
Scorpionfishes, n.e.i. |
Leierknurrhahn |
GUN |
Trigla lyra |
Piper gurnard |
Kap-Knurrhahn |
GUC |
Chelidonichthys capensis |
Cape gurnard |
Knurrhähne n.n.b. |
GUX |
Triglidae |
Gurnards, searobins n.e.i. |
Knurrhähne n.n.b. |
GUY |
Trigla spp. |
Gurnards |
Drückerfische |
TRI |
Balistidae |
Triggerfishes, durgons |
Westafrikanischer Anglerfisch |
MOK |
Lophius upsicephalus |
Cape monk |
Seeteufel n.n.b. |
ANF |
Lophiidae |
Anglerfishes n.e.i. |
Hektor-Laternenfisch |
LAN |
Lampanyctodes hectoris |
Lanternfish |
Laternenfische |
LXX |
Myctophidae |
Lanternfishes |
Hornhechte n.n.b. |
BEN |
Belonidae |
Needlefishes n.e.i. |
Hornhechte |
NED |
Tylosurus spp. |
Needlefishes |
Makrelenhechte n.n.b. |
SAX |
Scomberesocidae |
Sauries n.e.i. |
Makrelenhecht |
SAU |
Scomberesox saurus |
Atlantic saury |
Pfeilhechte |
BAR |
Sphyraena spp. |
Barracudas |
Pfeilhechte |
BAZ |
Sphyraenidae |
Barracudas |
Meeräschen n.n.b. |
MUL |
Mugilidae |
Mullets n.e.i. |
Fadenfische n.n.b. |
THF |
Polynemidae |
Threadfins, tasselfishes n.e.i. |
… |
GAL |
Galeoides decadactylus |
Lesser African threadfin |
Pelagische Barschartige n.n.b. |
PPX |
Perciformes |
Pelagic percomorphs n.e.i. |
Blaufisch |
BLU |
Pomatomus saltatrix |
Bluefish |
Blaufische n.n.b. |
POT |
Pomatomidae |
Bluefishes n.e.i. |
Königsbarsch |
CBA |
Rachycentron canadum |
Cobia |
… |
CBX |
Rachycentridae |
Cobias n.e.i. |
Kap-Bastardmakrele |
HMC |
Trachurus capensis |
Cape horse mackerel |
Cunene-Bastardmakrele |
HMZ |
Trachurus trecae |
Cunene horse mackerel |
Bastardmakrelen n.n.b. |
JAX |
Trachurus spp. |
Jack and horse mackerels n.e.i. |
Stachelmakrelen |
SDX |
Decapterus spp. |
Scads |
Pferde-Stachelmakrele |
CVJ |
Caranx hippos |
Crevalle jack |
Gelbe Stachelmakrele |
HMY |
Caranx rhonchus |
False scad |
Stachelmakrelen n.n.b. |
TRE |
Caranx spp. |
Jacks, crevalles, n.e.i. |
Afrikanischer Pferdekopf |
LUK |
Selene dorsalis |
Lookdown fish |
Pampanos |
POX |
Trachinotus spp. |
Pompanos |
Australische Gelbschwanzmakrele |
YTC |
Seriola lalandi |
Yellowtail amberjack |
Seriola n.n.b. |
AMX |
Seriola spp. |
Amberjacks n.e.i. |
Große Gabelmakrele |
LEE |
Lichia amia |
Leerfish (= Garrick) |
Schwanzfleck-Stachelmakrele |
BUA |
Chloroscombrus chrysurus |
Atlantic bumper |
Bastardmakrelen n.n.b. |
CGX |
Carangidae |
Carangids n.e.i. |
Brachsenmakrelen n.n.b. |
BRZ |
Bramidae |
Pomfrets, ocean breams n.e.i. |
Brachsenmakrele |
POA |
Brama brama |
Atlantic pomfret |
Gemeine Goldmakrele |
DOL |
Coryphaena hippurus |
Common dolphinfish |
… |
DOX |
Coryphaenidae |
Dolphinfishes n.e.i. |
Deckfisch |
BLB |
Stromateus fiatola |
Blue butterfish |
Erntefische |
BUX |
Stromateidae |
Butterfishes, silverpomfrets |
Damenfische |
ALU |
Albulidae |
Bonefishes |
Großflossen-Grätenfisch |
BNF |
Pterothrissus belloci |
Longfin bonefish |
Ohrensardine |
SAA |
Sardinella aurita |
Round sardinella |
Madeira-Sardinelle |
SAE |
Sardinella maderensis |
Madeiran sardinella |
Südafrikanische Sardine |
PIA |
Sardinops ocellatus |
Southern African pilchard |
… |
WRR |
Etrumeus whiteheadi |
Whitehead's round herring |
Südafrikanische Sardelle |
ANC |
Engraulis capensis |
Southern African anchovy |
Sardellen n.n.b. |
ANX |
Engraulidae |
Anchovies n.e.i. |
Heringe n.n.b. |
CLP |
Clupeidae |
Herrings, sardines n.e.i. |
Sardinellen n.n.b. |
SIX |
Sardinella spp. |
Sardinellas n.e.i. |
Heringartige n.n.b. |
CLU |
Clupeoidei |
Clupeoids n.e.i. |
Pelamide |
BON |
Sarda sarda |
Atlantic bonito |
Wahoo |
WAH |
Acanthocybium solandri |
Wahoo |
Fregattmakrele |
FRI |
Auxis thazard |
Frigate tuna |
Fregattmakrelen |
FRZ |
Auxis thazard, A. rochei |
Frigate and bullet tunas |
Indische Königsmakrele |
COM |
Scomberomorus commerson |
Narrow-barred Spanish mackerel |
Gefleckte Königsmakrele |
SSM |
Scomberomorus maculatus |
King mackerel |
Ostatlantische Königsmakrele |
MAW |
Scornberomorus tritor |
West African Spanish mackerel |
Kanadi-Makrele |
KAK |
Scomberomorus plurilineatus |
Kanadi kingfish |
Spanische Makrelen n.n.b. |
KGX |
Scomberomorus spp. |
Seerfishes n.e.i. |
Falscher Bonito |
LTA |
Euthynnus alletteratus |
Atlantic black skipjack |
Pazifische Thonine |
KAW |
Euthynnus affinis |
Kawakawa |
Echter Bonito |
SKJ |
Katsuwonus pelamis |
Skipjack tuna |
Roter Thun |
BFT |
Thunnus thynnus |
Northern bluefin tuna |
Weißer Thun |
ALB |
Thunnus alalunga |
Albacore |
Südlicher Blauflossenthun |
SBF |
Thunnus maccoyji |
Southern bluefin tuna |
Gelbflossenthun |
YFT |
Thunnus albacares |
Yellowfin tuna |
Großaugenthun |
BET |
Thunnus obesus |
Bigeye tuna |
Atlantischer Segelfisch |
SAI |
Istiophorus albicans |
Atlantic sailfish |
Blauer Marlin |
BUM |
Makaira nigricans |
Atlantic blue marlin |
Schwarzer Marlin |
BLM |
Makaira indica |
Black marlin |
Weißer Marlin |
WHM |
Tetrapturus albidus |
Atlantic white marlin |
Fächerfische |
BIL |
Istiophoridae |
Marlins, sailfishes, spearfishes |
Schwertfisch |
SWO |
Xiphias gladius |
Swordfish |
Schwertfische |
XIP |
Xiphiidae |
Swordfishes |
Thunfischartige n.n.b. |
TUX |
Scombroidei |
Tuna-like fishes n.e.i. |
Schlangenmakrelen n.n.b. |
GEP |
Gempylidae |
Snake mackerels, escolars n.e.i. |
Atun |
SNK |
Thyrsites atun |
Snoek |
Degenfisch |
LHT |
Trichiurus lepturus |
Largehead hairtail |
Haarschwänze n.n.b. |
CUT |
Trichiuridae |
Hairtails, cutlassfishes n.e.i. |
Degenfisch |
SFS |
Lepidopus caudatus |
Silver scabbardfish |
Spanische Makrele |
MAS |
Scomber japonicus |
Chub mackerel |
Makrelen n.n.b. |
MAX |
Scombridae |
Mackerels n.e.i. |
Makrelenartige n.n.b. |
MKX |
Scombroidei |
Mackerel-like fishes n.e.i. |
Makrelenhai |
SMA |
Isurus oxyrinchus |
Shortfin mako |
Großer Blauhai |
BSH |
Prionace glauca |
Blue shark |
… |
SPZ |
Sphyrna zygaena |
Smooth hammerhead |
Glatthaie |
SDV |
Mustelus spp. |
Smooth-hounds n.e.i. |
Hundshai |
GAG |
Galeorhinus galeus |
Tope shark |
Meerengel |
ASK |
Squatinidae |
Angelsharks, sand devils n.e.i. |
… |
SKA |
Raja spp. |
Raja rays n.e.i. |
Rochen n.n.b. |
SRX |
Rajiformes |
Rays, stingrays, mantas n.e.i. |
Totenkopfchimäre |
CHM |
Callorhinchus capensis |
Cape elephantfish |
Hai, Rochen n.n.b. |
SKX |
Elasmobranchii |
Sharks, rays, skates, etc. n.e.i. |
Heringshaie |
MSK |
Lamnidae |
Mackerel sharks, porbeagles |
Katzenhaie |
SYX |
Scyliorhinidae |
Catsharks |
Blauhaie |
RSK |
Cercharhinidae |
Requiem sharks |
Hammerhaie |
SPY |
Sphyrnidae |
Bonnethead, hammerhead sharks |
Südlicher Glatthai |
SMD |
Mustelus mustelus |
Smoothhound |
Dornhaie n.n.b. |
DGX |
Squalidae |
Dogfish sharks n.e.i. |
Dornhai |
DGS |
Squalus acanthias |
Picked (= Spiny) dogfish |
Großaugen-Dornhai |
DOP |
Squalus megalops |
Shortnose dogfish |
Geigenrochen |
GTF |
Rhinobatidae |
Guitarfishes |
Sägefische |
SAW |
Pristidae |
Sawfishes |
Rochen n.n.b. |
RAJ |
Rajidae |
Skates n.e.i. |
Rochen |
SKA |
Raja spp. |
Skates |
Stechrochen |
STT |
Dasyaididae (= Trygonidae) |
Stingrays, butterfly rays |
Adlerrochen |
EAG |
Myliobatidae |
Eagle rays |
Teufelsrochen |
MAN |
Mobulidae |
Mantas |
Zitterrochen |
TOD |
Torpedinidae |
Torpedo (= Electric) rays |
Pflugnasenchimären |
CAH |
Callorhinchidae |
Elephantfishes n.e.i. |
Rochen n.n.b. |
BAI |
Batoidimorpha (Hypotremata) |
Rays, skates, mantas n.e.i. |
Haie n.n.b. |
SKH |
Selachimorpha (Pleurotremata) |
Various sharks n.e.i. |
Hai, Rochen |
SKX |
Elasmobranchii |
Sharks, rays, skates etc. |
Knorpelfische n.n.b. |
CAR |
Chondrichthyes |
Cartilaginous fishes n.e.i. |
… |
HOL |
Chimaeriformes |
Chimaeras n.e.i. |
Meeresfische n.n.b. |
MZZ |
Osteichthyes |
Marine fishes n.e.i. |
Taschenkrebs |
CRE |
Cancer pagurus |
Edible crab |
Taschenkrebse |
CAD |
Cancridae |
Jonah crabs, rock crabs |
… |
SWM |
Portunidae |
Swimming crabs n.e.i. |
Königskrabben n.n.b. |
KCX |
Lithodidae |
King crabs n.e.i. |
Antarktische Königskrabbe |
KCR |
Lithodes santolla |
Southern king crabs |
… |
KCA |
Lithodes ferox |
King crab |
… |
CGE |
Chaceon maritae |
West African geryon |
Tiefseekrabben n.n.b. |
GER |
Geryon spp. |
Geryons n.e.i. |
… |
GEY |
Geryonidae |
Deep-sea crabs, geryons |
Panzerkrebse n.n.b. |
CRA |
Brachyura |
Marine crabs n.e.i. |
Langusten n.n.b. |
SLV |
Panulirus spp. |
Tropical spiny lobsters n.e.i. |
Königslanguste |
LOY |
Panulirus regius |
Royal spiny lobster |
Transkei-Languste |
LOK |
Panulirus homarus |
Scalloped spiny lobster |
Kaplanguste |
LBC |
Jasus lalandii |
Cape rock lobster |
Tristans-Languste |
LBT |
Jasus tristani |
Tristan da Cunha rock lobster |
Natal-Languste |
SLN |
Palinurus delagoae |
Natal spiny lobster |
Gilchrists-Languste |
SLS |
Palinurus gilchristi |
South coast spiny lobster |
Langusten n.n.b. |
VLO |
Palinuridae |
Spiny lobsters n.e.i. |
Bärenkrebse |
LOS |
Scyllaridae |
Slipper lobsters |
… |
NES |
Nephropsis stewarti |
Indian Ocean lobsterette |
… |
NEX |
Nephropidae |
True lobsters, lobsterettes |
Furchengarnele |
TGS |
Melicertus kerathurus |
Caramote prawn |
… |
PNI |
Penaeus indicus |
Indian white prawn |
Südliche rosa Geißelgarnele |
SOP |
Penaeus notiatis |
Southern pink shrimp |
Geißelgarnelen n.n.b. |
PEN |
Penaeus spp. |
Penaeus shrimps n.e.i. |
Rosa Geißelgarnele |
DPS |
Parapenaeus longirostris |
Deepwater rose shrimp |
Geißelgarnelen |
PEZ |
Penaeidae |
Penaeid shrimps |
… |
ARV |
Aristeus varidens |
Striped red shrimp |
Tiefseegarnelen |
ARI |
Aristeidae |
Aristeid shrimps |
Sägegarnele |
CPR |
Palaemon serratus |
Common prawn |
… |
SOZ |
Solenoceridae |
Solenocerid shrimps |
Messergarnelen |
KNI |
Haliporoides spp. |
Knife shrimps |
Messergarnele |
KNS |
Haliporoides triarthrus |
Knife shrimp |
… |
JAQ |
Haliporoides sibogae |
Jack-knife shrimp |
Garnelen n.n.b. |
DCP |
Natantia |
Natantian decapods n.e.i. |
Meereskrebstiere n.n.b. |
CRU |
Crustacea |
Marine crustaceans n.e.i. |
Südafrikanisches Meerohr |
ABP |
Haliotis midae |
Perlemoen abalone |
Südafrikanische Turbanschnecke |
GIW |
Turbo sarmaticus |
Giant periwinkle |
Plattaustern n.n.b. |
OYX |
Ostrea spp. |
Flat oysters n.e.i. |
Gezähnte Auster |
ODE |
Ostrea denticulata |
Denticulate rock oyster |
Pazifische Felsenauster |
OYG |
Crassostrea gigas |
Pacific cupped oyster |
Felsenaustern n.n.b. |
OYC |
Crassostrea spp. |
Cupped oysters n.e.i. |
Westatlantische Miesmuschel |
MSL |
Perna perna |
Rock mussel |
Miesmuscheln n.n.b. |
MSX |
Mytilidae |
Sea mussels n.e.i. |
Südamerikanische Kammmuschel |
PSU |
Pecten sulcicostatus |
… |
Pilgermuscheln n.n.b. |
SCX |
Pectinidae |
Scallops n.e.i. |
Glatte Mactra |
MAG |
Mactra glabrata |
Smooth mactra |
… |
MAT |
Mactridae |
Mactra surf clams |
Venusmuscheln |
CLV |
Veneridae |
Venus clams |
Orbignys Dosinia |
DOR |
Dosinia orbignyi |
… |
Sägezähnchen |
DON |
Donax spp. |
Donax clams |
Kap-Messermuscheln |
RAC |
Solen capensis |
Cape razor clams |
Scheidenmuscheln |
SOI |
Solenidae |
Razor clams, knife clams |
Muscheln n.n.b. |
CLX |
Bivalvia |
Clams n.e.i. |
… |
CTL |
Sepiidae, Sepiolidae |
Cuttlefishes, bobtail squids |
Kapkalmar |
CHO |
Loligo reynaudi |
Chokker squid |
… |
SQG |
Todarodes angolensis |
Angolan flying squid |
Gewöhnliche Kalmare |
SQC |
Loligo spp. |
Common squids |
Oktopusartige |
OCT |
Octopodidae |
Octopuses |
Kalmare n.n.b. |
SQU |
Loliginidae, Ommastrephidae |
Squids n.e.i. |
Meeresweichtiere n.n.b. |
MOL |
Mollusca |
Marine molluscs n.e.i. |
Südafrikanischer Seebär |
SEK |
Arctocephalus pusillus |
South African fur seal |
Mittelmeer-Aszidie |
SSR |
Pyura stolonifera |
Red bait |
… |
URR |
Parechinus angulosus |
… |
Seegurken n.n.b. |
CUX |
Holothuroidea |
Sea-cucumbers n.e.i. |
Wirbellose Meerestiere n.n.b. |
INV |
Invertebrata |
Aquatic invertebrates n.e.i. |
WESTLICHER INDISCHER OZEAN (Fischereigebiet 51)
Deutsche Bezeichnung |
Alpha-3-Fischcode |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Englische Bezeichnung |
Kelee-Alse |
HIX |
Hilsa kelee |
Kelee shad |
Ilisha-Alse |
HIL |
Tenualosa ilisha |
Hilsa shad |
Milchfisch |
MIL |
Chanos chanos |
Milkfish |
Barramundi |
GIP |
Lates calcarifer |
Giant seaperch (= Barramundi) |
Plattfische n.n.b. |
FLX |
Pleuronectiformes |
Flatfishes n.e.i. |
Indopazifischer Ebarme |
HAI |
Psettodes erumei |
Indian halibut |
Hundszungen n.n.b. |
TOX |
Cynoglossidae |
Tonguefishes n.e.i. |
Einhorndorsch |
UNC |
Bregmaceros mcclellandi |
Unicorn cod |
Dorschartige n.n.b. |
GAD |
Gadiformes |
Gadiformes n.e.i. |
Bombay-Ente |
BUC |
Harpadon nehereus |
Bombay duck |
Kreuzwelse n.n.b. |
CAX |
Ariidae |
Seacatfishes n.e.i. |
Großer Eidechsenfisch |
LIG |
Saurida tumbil |
Greater lizardfish |
Großschuppen-Eidechsenfisch |
LIB |
Saurida undosquamis |
Brushtooth lizardfish |
Eidechsenfische n.n.b. |
LIX |
Synodontidae |
Lizardfishes n.e.i. |
Messerzahnaale n.n.b. |
PCX |
Muraenesox spp. |
Pike congers n.e.i. |
Meeraale n.n.b. |
COX |
Congridae |
Conger eels n.e.i. |
Schleimköpfe |
ALF |
Beryx spp. |
Alfonsinos |
… |
JOD |
Zeus faber |
Japanese John Dory |
Demersale Barschartige n.n.b. |
DPX |
Perciformes |
Demersal percomorphs n.e.i. |
Zackenbarsche n.n.b. |
GPX |
Epinephelus spp. |
Groupers n.e.i. |
Sägebarsche n.n.b. |
BSX |
Serranidae |
Groupers, seabasses n.e.i. |
Großaugenbarsche n.n.b. |
BIG |
Priacanthus spp. |
Bigeyes n.e.i. |
Weißlinge |
WHS |
Sillaginidae |
Sillago whitings |
Lactarius |
TRF |
Lactarius lactarius |
False trevally |
… |
EMT |
Emmelichthyidae |
Bonnetmouths, rubyfishes, etc. |
Mangroven-Schnapper |
RES |
Lutjanus argentimaculatus |
Mangrove red snapper |
Schnapper n.n.b. |
SNA |
Lutjanus spp. |
Snappers n.e.i. |
Schnapper n.n.b. |
SNX |
Lutjanidae |
Snappers, jobfishes, n.e.i. |
Scheinschnapper |
THB |
Nemipterus spp. |
Threadfin breams |
Scheinschnapper |
THD |
Nemipteridae |
Threadfin, monocle dwarf breams |
Ponyfische n.n.b. |
POY |
Leiognathus spp. |
Ponyfishes (= Slipmouths) n.e.i. |
Grunzer n.n.b. |
GRX |
Haemulidae (= Pomadasyidae) |
Grunts, sweetlips, n.e.i. |
Afrikanischer Adlerfisch |
KOB |
Argyrosomus hololepidotus |
Southern meagre (= Kob) |
Afrikanischer Umberfisch |
AWE |
Atractoscion aequidens |
Geelbek croaker |
Umberfische n.n.b. |
CDX |
Sciaenidae |
Croakers, drums n.e.i. |
Imperatorfische |
EMP |
Lethrinidae |
Emperors (Scavengers) |
Meerbrassen n.n.b. |
PAX |
Pagellus spp. |
Pandoras n.e.i. |
Zahnbrassen n.n.b. |
DEX |
Dentex spp. |
Dentex n.e.i. |
… |
KBR |
Argyrops spinifer |
King soldier bream |
Nufar-Seebrasse |
SLD |
Cheimerius nufar |
Santer seabream |
Gelbrote Meerbrasse |
RER |
Petrus rupestris |
Red steenbras |
Stumpfnasenbrassen n.n.b. |
RSX |
Chrysoblephus spp. |
Stumpnose, dageraad breams, n.e.i. |
Meerbrassen n.n.b. |
SBX |
Sparidae |
Porgies, seabreams, n.e.i. |
Meerbarben |
MUX |
Mullus spp. |
Surmullets (= Red mullets) |
Meerbarben |
GOX |
Upeneus spp. |
Goatfishes |
Meerbarben n.n.b. |
MUM |
Mullidae |
Goatfishes, red mullets n.e.i. |
Geperlter Sichelflosser |
SPS |
Drepane punctata |
Spotted sicklefish |
Lippfische |
WRA |
Labridae |
Wrasses, hogfishes, etc. |
Mojarras |
MOJ |
Gerres spp. |
Mojarras (= Silver-biddies) |
… |
PRC |
Percoidei |
Percoids n.e.i. |
Kaninchenfische |
SPI |
Siganus spp. |
Spinefeet (= Rabbitfishes) |
Drachenköpfe n.n.b. |
SCO |
Scorpaenidae |
Scorpionfishes, n.e.i. |
Flachköpfe |
FLH |
Platycephalidae |
Flatheads |
Drückerfische |
TRI |
Balistidae |
Triggerfishes, durgons |
Laternenfische |
LXX |
Myctophidae |
Lanternfishes |
Hornhechte |
NED |
Tylosurus spp. |
Needlefishes |
Halbschnäbler n.n.b. |
HAX |
Hemiramphus spp. |
Halfbeaks n.e.i. |
Fliegende Fische n.n.b. |
FLY |
Exocoetidae |
Flyingfishes n.e.i. |
Pfeilhechte |
BAR |
Sphyraena spp. |
Barracudas |
Großkopf-Meeräsche |
MUF |
Mugil cephalus |
Flathead grey mullet |
Meeräschen n.n.b. |
MUL |
Mugilidae |
Mullets n.e.i. |
Riesenfadenfisch |
FOT |
Eleutheronema tetradactylum |
Fourfinger threadfin |
Fadenfische n.n.b. |
THF |
Polynemidae |
Threadfins, tasselfishes n.e.i. |
Pelagische Barschartige n.n.b. |
PPX |
Perciformes |
Pelagic percomorphs n.e.i. |
Blaufisch |
BLU |
Pomatomus saltatrix |
Bluefish |
Königsbarsch |
CBA |
Rachycentron canadum |
Cobia |
… |
CBX |
Rachycentridae |
Cobias, n.e.i. |
Bastardmakrelen n.n.b. |
JAX |
Trachurus spp. |
Jack and horse mackerels n.e.i. |
Indische Stachelmakrele |
RUS |
Decapterus russelli |
Indian scad |
Stachelmakrelen |
SDX |
Decapterus spp. |
Scads |
Stachelmakrelen n.n.b. |
TRE |
Caranx spp. |
Jacks, crevalles, n.e.i. |
Pampanos |
POX |
Trachinotus spp. |
Pompanos |
Australische Gelbschwanzmakrele |
YTC |
Seriola lalandi |
Yellowtail amberjack |
Seriola n.n.b. |
AMX |
Seriola spp. |
Amberjacks n.e.i. |
Regenbogen-Stachelmakrele |
RRU |
Elagatis bipinnulata |
Rainbow runner |
… |
GLT |
Gnathanodon speciosus |
Golden trevally |
Torpedo — Stachelmakrele |
HAS |
Megalaspis cordyla |
Torpedo scad |
Königinnen-Stachelmakrelen |
QUE |
Scomberoides (= Chorinemus) spp. |
Queenfishes |
Großäugiger Selar |
BIS |
Selar crumenophthalmus |
Bigeye scad |
Goldband-Selar |
TRY |
Selaroides leptolepis |
Yellowstripe scad |
Bastardmakrelen n.n.b. |
CGX |
Carangidae |
Carangids n.e.i. |
Schwarzer Pomfret |
POB |
Parastromateus niger |
Black pomfret |
Gemeine Goldmakrele |
DOL |
Coryphaena hippurus |
Common dolphinfish |
Silberne Pampel |
SIP |
Pampus argenteus |
Silver pomfret |
Erntefische |
BUX |
Stromateidae |
Butterfishes, silver pomfrets |
… |
SAG |
Sardinella gibbosa |
Goldstripe sardinella |
Großkopfsardine |
IOS |
Sardinella longiceps |
Indian oil sardine |
Sardinellen n.n.b |
SIX |
Sardinella spp. |
Sardinellas n.e.i. |
Südafrikanische Sardine |
PIA |
Sardinops ocellatus |
Southern African pilchard |
Gemeiner Rundhering |
RRH |
Etrumeus teres |
Redeye round herring |
Anchovis |
STO |
Stolephorus spp. |
Stolephorus anchovies |
Sardellen n.n.b. |
ANX |
Engraulidae |
Anchovies n.e.i. |
Heringartige n.n.b |
CLU |
Clupeoidei |
Clupeoids n.e.i. |
Großer Wolfshering |
DOB |
Chirocentrus dorab |
Dorab wolf-herring |
Wolfsheringe |
DOS |
Chirocentrus spp. |
Wolf-herrings |
Wahoo |
WAH |
Acanthocybium solandri |
Wahoo |
Indische Königsmakrele |
COM |
Scomberomorus commerson |
Narrow-barred Spanish mackerel |
Indopazifische Königsmakrele |
GUT |
Scomberomorus guttatus |
Indo-Pacific king mackerel |
Gestreifte Makrele |
STS |
Scomberomorus lineolatus |
Streaked seerfish |
Spanische Makrelen n.n.b. |
KGX |
Scomberomorus spp. |
Seerfishes n.e.i. |
Fregattmakrelen |
FRZ |
Auxis thazard, A. rochei |
Frigate and bullet tunas |
Pazifische Thonine |
KAW |
Euthynnus affinis |
Kawakawa |
Echter Bonito |
SKJ |
Katsuwonus pelamis |
Skipjack tuna |
Langschwanz-Thun |
LOT |
Thunnus tonggol |
Longtail tuna |
Weißer Thun |
ALB |
Thunnus alalunga |
Albacore |
Südlicher Blauflossenthun |
SBF |
Thunnus maccoyii |
Southern bluefin tuna |
Gelbflossenthun |
YFT |
Thunnus albacares |
Yellowfin tuna |
Großaugenthun |
BET |
Thunnus obesus |
Bigeye tuna |
Indopazifischer Segelfisch |
SFA |
Istiophorus platypterus |
Indo-Pacific sailfish |
… |
BLZ |
Makaira mazara |
Indo-Pacific blue marlin |
Schwarzer Marlin |
BLM |
Makaira indica |
Black marlin |
Gestreifter Marlin |
MLS |
Tetrapturus audax |
Striped marlin |
Fächerfische |
BIL |
Istiophoridae |
Marlins, sailfishes, spearfishes |
Thunfischartige n.n.b. |
TUX |
Scombroidei |
Tuna-like fishes n.e.i. |
Atun |
SNK |
Thyrsites atun |
Snoek |
Degenfisch |
LHT |
Trichiurus lepturus |
Largehead hairtail |
Degenfisch |
SFS |
Lepidopus caudatus |
Silver scabbardfish |
Haarschwänze n.n.b. |
CUT |
Trichiuridae |
Hairtails, cutlassfishes, n.e.i. |
Spanische Makrele |
MAS |
Scomber japonicus |
Chub mackerel |
Indische Zwergmakrele |
RAG |
Rastrelliger kanagurta |
Indian mackerel |
Indische Makrelen n.n.b. |
RAX |
Rastrelliger spp. |
Indian mackerels n.e.i. |
Makrelenartige n.n.b. |
MKX |
Scombroidei |
Mackerel-like fishes n.e.i. |
Schwertfisch |
SWO |
Xiphias gladius |
Swordfish |
Makrelenhai |
SMA |
Isurus oxyrinchus |
Shortfin mako |
Großer Blauhai |
BSH |
Prionace glauca |
Blue shark |
Langflossen-Hai |
OCS |
Carcharhinus longimanus |
Oceanic whitetip shark |
… |
CCQ |
Carcharhinus sorrah |
Spot-tail shark |
Sandbankhai |
DUS |
Carcharhinus obscurus |
Dusky shark |
… |
FAL |
Carcharhinus falciformis |
Silky shark |
… |
RHA |
Rhizoprionodon acutus |
Milk shark |
Blauhaie n.n.b. |
RSK |
Carcharhinidae |
Requiem sharks n.e.i. |
… |
SPY |
Sphyrnidae |
Hammerhead sharks, etc. n.e.i. |
Geigenrochen usw. n.n.b. |
GTF |
Rhinobatidae |
Guitarfishes, etc. n.e.i. |
Sägefische |
SAW |
Pristidae |
Sawfishes |
Rochen n.n.b. |
SRX |
Rajiformes |
Rays, stingrays, mantas n.e.i. |
Hai, Rochen n.n.b. |
SKX |
Elasmobranchii |
Sharks, rays, skates, etc. n.e.i. |
Meeresfische n.n.b. |
MZZ |
Osteichthyes |
Marine fishes n.e.i. |
Schwimmkrabben |
CRS |
Portunus spp. |
Swimcrabs |
Mangrovenkrabbe |
MUD |
Scylla serrata |
Mud crab |
Tiefseekrabben n.n.b. |
GER |
Geryon spp. |
Geryons n.e.i. |
Panzerkrebse n.n.b. |
CRA |
Brachyura |
Marine crabs n.e.i. |
Langusten n.n.b. |
SLV |
Panulirus spp. |
Tropical spiny lobsters n.e.i. |
Natal-Languste |
SLN |
Palinurus delagoae |
Natal spiny lobster |
Bärenkrebse |
LOS |
Scyllaridae |
Slipper lobsters |
Andamanen-Schlankhummer |
NEA |
Metanephrops andamanicus |
Andaman lobster |
Bärengarnele |
GIT |
Penaeus monodon |
Giant tiger prawn |
Grüne Tigergarnele |
TIP |
Penaeus semisulcatus |
Green tiger prawn |
… |
PNI |
Penaeus indicus |
Indian white prawn |
Geißelgarnelen n.n.b. |
PEN |
Penaeus spp. |
Penaeus shrimps n.e.i. |
Messergarnele |
KNS |
Haliporoides triarthrus |
Knife shrimp |
… |
JAQ |
Haliporoides sibogae |
Jack-knife shrimp |
Messergarnelen |
KNI |
Haliporoides spp. |
Knife shrimps |
Garnelen n.n.b. |
DCP |
Natantia |
Natantian decapods n.e.i. |
Meereskrebstiere n.n.b. |
CRU |
Crustacea |
Marine crustaceans n.e.i. |
Meerohren n.n.b. |
ABX |
Haliotis spp. |
Abalones n.e.i. |
Nagelrochen |
CSC |
Saccostrea cucullata |
Rock-cupped oyster |
Felsenaustern n.n.b. |
OYC |
Crassostrea spp. |
Cupped oysters n.e.i. |
… |
CEP |
Cephalopoda |
Cephalopods n.e.i. |
… |
CTL |
Sepiidae, Sepiolidae |
Cuttlefishes, bobtail squids |
Gewöhnliche Kalmare |
SQC |
Loligo spp. |
Common squids |
Oktopusartige |
OCT |
Octopodidae |
Octopuses |
Kalmare n.n.b. |
SQU |
Loliginidae, Ommastrephidae |
Squids n.e.i. |
Meeresweichtiere n.n.b. |
MOL |
Mollusca |
Marine molluscs n.e.i. |
Suppenschildkröte |
TUG |
Chelonia mydas |
Green turtle |
… |
TTX |
Testudinata |
Marine turtles n.e.i. |
Seegurken n.n.b. |
CUX |
Holothuroidea |
Sea cucumbers n.e.i. |
Wirbellose Meerestiere n.n.b. |
INV |
Invertebrata |
Aquatic invertebrates n.e.i. |
ANHANG V
FORMAT FÜR DIE UNTERBREITUNG VON FANGDATEN FÜR DIE REGIONEN, DIE AUSSERHALB DES NORDATLANTIKS LIEGEN
Magnetträger
Magnetbänder: 9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCEIC- oder ASCII-Codierung, möglichst ohne Etikettierung. Bei Etikettierung muss eine Dateiend-Kennung eingegeben werden.
Disketten: MS-DOS, 3,5 Zoll, 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25 Zoll, 360 KByte bzw. 1,2 MByte.
Satzaufbau
Pos. |
Bezeichnung |
Anmerkung |
1-4 |
Land (ISO-Code, 3 Buchstaben) |
z. B. FRA = Frankreich |
5-6 |
Jahr |
z. B. 90 = 1990 |
7-8 |
Fischereigebiet |
34 = Mittlerer Ostatlantik |
9-15 |
Untergebiet |
3.3 = Untergebiet 3.3 |
16-18 |
Arten |
Schlüssel aus 3 Buchstaben |
19-26 |
Fangmenge |
Tonnen |
Anmerkungen:
a) |
Die Angaben im Feld Fangmengen (Pos. 19-26) sind rechtsbündig mit führenden Nullen einzugeben. Alle anderen Felder sind linksbündig ausgerichtet und werden gegebenenfalls aufgefüllt. |
b) |
Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet. |
c) |
Mengenangaben (Pos. 19-26) von weniger als einer halben Tonne sind als „-1“ zu registrieren. |
d) |
Unbekannte Mengen (Pos. 19-26) sind als „-2“ zu registrieren. |
ANHANG VI
FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN FÜR REGIONEN, DIE AUSSERHALB DES NORDATLANTIKS LIEGEN
A. CODIERUNGSFORMAT
Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:
Feld |
Anmerkung |
Land |
Alpha-3-Ländercode, z. B. FRA = Frankreich |
Jahr |
z. B. 2001 oder 01 |
Große FAO-Fischereigebiete |
z. B. 34 = Östlicher Mittelatlantik |
Abteilung |
z. B. 3.3 = Abteilung 3.3 |
Arten |
Alpha-3-Fischcode |
Fangmenge |
Tonnen |
a) |
Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtsäquivalent der Anlandungen, zur nächsten Tonne (t) auf- bzw. abgerundet. |
b) |
Mengen von weniger als einer halben Einheit sind als „-1“ zu erfassen. |
c) |
Ländercodes:
|
B. VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION
Soweit möglich sollten die Daten elektronisch (beispielsweise als E-Mail-Anhang) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, können die Dateien auf einer 3,5-Zoll-HD-Diskette geliefert werden.
ANHANG VII
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
nur Anhang III Nr. 57 |
ANHANG VIII
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 2597/95 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
Artikel 5 Absatz 3 |
— |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Anhang 1 |
Anhang I |
Anhang 2 |
Anhang II |
Anhang 3 |
Anhang III |
Anhang 4 |
Anhang IV |
Anhang 5 |
Anhang V |
— |
Anhang VI |
— |
Anhang VII |
— |
Anhang VIII |
31.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/42 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 217/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2009
über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (2), wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen. |
(2) |
Nach dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates (4) genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, mit dem die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft dem Wissenschaftlichen Rat der NAFO alle verfügbaren statistischen und wissenschaftlichen Informationen zu liefern, die dieser im Rahmen seiner Arbeit wünscht. |
(3) |
Termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge und die Fangtätigkeiten werden vom Wissenschaftlichen Rat der NAFO als erheblich für die Durchführung seiner Arbeit, nämlich die Beurteilung des Zustands der Fischbestände im Nordwestatlantik, angesehen. |
(4) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger als den in Anhang V (entspricht den Statlant-Fragebögen) vorgesehenen übermitteln zu dürfen. |
(5) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden. |
(6) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordwestatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren; dabei ist die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (6) einzuhalten.
Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in auf die nächste Tonne gerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.
Artikel 2
(1) Zwei Arten von Daten sind zu übermitteln:
a) |
das jährliche Fanggewicht in Tonnen Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen für die verschiedenen in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III definierten statistischen Fischereigebiete des Nordwestatlantiks; |
b) |
die in Buchstabe a genannten Fangmengen und die entsprechende Fischereitätigkeit, untergliedert nach Kalendermonat des Fangs, Fischfanggerät, Fahrzeuggröße und hauptsächlich gewünschter Fischart. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten können vorläufige Daten sein. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind bis zum 31. August des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten sind endgültige Daten.
Sofern es sich bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben um vorläufige Daten handelt, sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen.
Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die keine Fänge im Bezugsjahr verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht werden.
Hat der betreffende Mitgliedstaat in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Nordwestatlantik keinen Fischfang betrieben, so setzt er die Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres davon in Kenntnis.
(3) Die für die Vorlage der Daten über die Fischereitätigkeit, Fischfanggerät, Fangbetriebsart und Fahrzeuggröße zu verwendenden Definitionen und Codes sind in Anhang IV aufgeführt.
(4) Die Kommission kann die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen der Fischereigebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, ändern.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 3
Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten in dem in Anhang V beschriebenen Format vorlegen.
Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang VI beschriebenen Format vorlegen.
Mit vorheriger Genehmigung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.
Artikel 5
Möglichst binnen 24 Stunden nach Eingang der Meldung leitet die Kommission die hierin enthaltenen Angaben an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.
Artikel 6
(1) Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (7) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 28. Juli 1994 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten und die Fischereitätigkeit zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig diese Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.
(3) Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.
Artikel 8
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 wird aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VONDRA
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.
(2) ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1.
(3) Siehe Anhang VI.
(4) ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(6) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.
(7) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
ANHANG I
VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE IN DEN KOMMERZIELLEN FANGSTATISTIKEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK GENANNT WERDEN
Die Mitgliedstaaten müssen die nominalen Fangmengen zu den mit einem Sternchen (*) markierten Arten melden. Die Meldung der nominalen Fangmengen für die übrigen Arten ist freiwillig, soweit sie die Identifizierung der einzelnen Arten betrifft. Werden jedoch keine Daten für einzelne Arten gemeldet, so ist die Gesamtmenge als Angabe zu einer der aggregierten Kategorien erforderlich. Die Mitgliedstaaten können auch Angaben zu Arten liefern, die nicht aufgeführt sind, vorausgesetzt, diese Arten sind klar definiert.
Anmerkung: |
: |
„n.n.b.“ ist die Abkürzung für „nicht näher bestimmt“. |
Deutsche Bezeichnung |
Alpha-3-Fischcode |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Englische Bezeichnung |
GRUNDFISCHE |
|||
Dorsch, Kabeljau |
COD (*) |
Gadus morhua |
Atlantic cod |
Schellfisch |
HAD (*) |
Melanogrammus aeglefinus |
Haddock |
Rotbarsche n.n.b. |
RED (*) |
Sebastes spp. |
Atlantic redfishes n.e.i. |
Nordamerikanischer Seehecht |
HKS (*) |
Merluccius bilinearis |
Silver hake |
Roter Gabeldorsch |
HKR (*) |
Urophycis chuss |
Red hake |
Seelachs |
POK (*) |
Pollachius virens |
Saithe (= pollock) |
Goldbarsch |
REG (*) |
Sebastes marinus |
Golden redfish |
Tiefenbarsch |
REB (*) |
Sebastes mentella |
Beaked redfish |
Raue Scharbe |
PLA (*) |
Hippoglossoides platessoides |
American plaice (L. R. dab) |
Rotzunge, Hundszunge |
WIT |
Glyptocephalus cynoglossus |
Witch flounder |
Gelbschwanzflunder |
YEL (*) |
Limanda ferruginea |
Yellowtail flounder |
Schwarzer Heilbutt |
GHL (*) |
Reinhardtius hippoglossoides |
Greenland halibut |
Atlantischer Heilbutt |
HAL (*) |
Hippoglossus hippoglossus |
Atlantic halibut |
Amerikanische Winterflunder |
FLW (*) |
Pseudopleuronectes americanus |
Winter flounder |
Sommerflunder |
FLS (*) |
Paralichthys dentatus |
Summer flounder |
Sandbutt |
FLD (*) |
Scophthalmus aquosus |
Windowpane flounder |
Plattfische n.n.b. |
FLX |
Pleuronectiformes |
Flatfishes n.e.i. |
Amerikanischer Seeteufel |
ANG (*) |
Lophius americanus |
American angler |
Nordamerikanische Knurrhähne |
SRA |
Prionotus spp. |
Atlantic searobins |
Atlantischer Tomcod |
TOM |
Microgadus tomcod |
Atlantic tomcod |
Blauhecht |
ANT |
Antimora rostrata |
Blue antimora |
Blauer Wittling |
WHB |
Micromesistius poutassou |
Blue whiting (= poutassou) |
Amerikanischer Lippfisch |
CUN |
Tautogolabrus adspersus |
Cunner |
Brosme, Lumb |
USK |
Brosme brosme |
Cusk (= tusk) |
Grönland-Dorsch |
GRC |
Gadus ogac |
Greenland cod |
Blauleng |
BLI |
Molva dypterygia |
Blue ling |
Leng |
LIN (*) |
Molva molva |
Ling |
Seehase |
LUM (*) |
Cyclopterus lumpus |
Lumpfish (= lumpsucker) |
Königs-Umberfisch |
KGF |
Menticirrhus saxatilis |
Northern kingfish |
Nördlicher Kugelfisch |
PUF |
Sphoeroides maculatus |
Northern puffer |
Wolfsfische n.n.b. |
ELZ |
Lycodes spp. |
Eelpouts n.e.i. |
Nordamerikanische Aalmutter |
OPT |
Zoarces americanus |
Ocean pout |
Polardorsch |
POC |
Boreogadus saida |
Polar cod |
Rundnasen-Grenadierfisch |
RNG |
Coryphaenoides rupestris |
Roundnose grenadier |
Nordatlantik-Grenadier |
RHG |
Macrourus berglax |
Roughhead grenadier |
Sandaale n.n.b. |
SAN |
Ammodytes spp. |
Sandeels (= sand lances) |
Seeskorpione n.n.b. |
SCU |
Myoxocephalus spp. |
Sculpins n.e.i. |
Nordamerikanische Brasse |
SCP |
Stenotomus chrysops |
Scup |
Tautog |
TAU |
Tautoga onitis |
Tautog |
Blauer Ziegelbarsch |
TIL |
Lopholatilus chamaeleonticeps |
Tilefish |
Weißer Gabeldorsch |
HKW (*) |
Urophycis tenuis |
White hake |
Seewölfe n.n.b. |
CAT (*) |
Anarhichas spp. |
Wolf-fishes n.e.i. |
Gestreifter Katfisch oder Seewolf |
CAA (*) |
Anarhichas lupus |
Atlantic wolf-fish |
Gefleckter Katfisch oder Seewolf |
CAS (*) |
Anarhichas minor |
Spotted wolf-fish |
Grundfische n.n.b. |
GRO |
Osteichthyes |
Groundfishes n.e.i. |
PELAGISCHE FISCHE |
|||
Atlantischer Hering |
HER (*) |
Clupea harengus |
Atlantic herring |
Europäische Makrele |
MAC (*) |
Scomber scombrus |
Atlantic mackerel |
Amerikanischer Butterfisch |
BUT |
Peprilus triacanthus |
Atlantic butterfish |
Nordwestatlantischer Menhaden |
MHA (*) |
Brevoortia tyrannus |
Atlantic menhaden |
Makrelenhecht |
SAU |
Scomberesox saurus |
Atlantic saury |
Nordwestatlantische Sardelle |
ANB |
Anchoa mitchilli |
Bay anchovy |
Blaufisch |
BLU |
Pomatomus saltatrix |
Bluefish |
Pferde-Stachelmakrele |
CVJ |
Caranx hippos |
Crevalle Jack |
Fregattmakrele |
FRI |
Auxis thazard |
Frigate tuna |
Königsmakrele |
KGM |
Scomberomorus cavalla |
King mackerel |
Gefleckte Königsmakrele |
SSM (*) |
Scomberomorus maculatus |
Atlantic Spanish mackerel |
Indopazifischer Segelfisch |
SAI |
Istiophorus albicans |
Sailfish |
Weißer Marlin |
WHM |
Tetrapturus albidus |
White marlin |
Blauer Marlin |
BUM |
Makaira nigricans |
Blue marlin |
Schwertfisch |
SWO |
Xiphias gladius |
Swordfish |
Weißer Thun |
ALB |
Thunnus alalunga |
Albacore tuna |
Pelamide |
BON |
Sarda sarda |
Atlantic bonito |
Falscher Bonito |
LTA |
Euthynnus alletteratus |
Little tunny |
Großaugenthun |
BET |
Thunnus obesus |
Bigeye tuna |
Roter Thun |
BFT |
Thunnus thynnus |
Northern bluefish tuna |
Echter Bonito |
SKJ |
Katsuwonus pelamis |
Skipjack tuna |
Gelbflossenthun |
YFT |
Thunnus albacares |
Yellowfin tuna |
Thunfische n.n.b. |
TUN |
Thunnini |
Tunas n.e.i. |
Pelagische Fische n.n.b. |
PEL |
Osteichthyes |
Pelagic fishes n.e.i. |
SONSTIGE FISCHE |
|||
Nordamerikanischer Flusshering |
ALE |
Alosa pseudoharengus |
Alewife |
Seriola n.n.b. |
AMX |
Seriola spp. |
Amberjacks n.e.i. |
Amerikanischer Meeraal |
COA |
Conger oceanicus |
American conger |
Amerikanischer Aal |
ELA |
Anguilla rostrata |
American eel |
Amerikanischer Maifisch |
SHA |
Alosa sapidissima |
American shad |
Glasauge, Goldlachse n.n.b. |
ARG |
Argentina spp. |
Argentines n.e.i. |
Atlantischer Umberfisch |
CKA |
Micropogonias undulatus |
Atlantic croaker |
Atlantischer Hornhecht |
NFA |
Strongylura marina |
Atlantic needlefish |
Atlantischer Fadenhering |
THA |
Opisthonema oglinum |
Atlantic thread herring |
Glattkopf |
ALC |
Alepocephalus bairdii |
Baird's slickhead |
Trommelfisch |
BDM |
Pogonias cromis |
Black drum |
Schwarzer Sägebarsch |
BSB |
Centropristis striata |
Black sea bass |
Kanadische Alse |
BBH |
Alosa aestivalis |
Blueback herring |
Lodde |
CAP (*) |
Mallotus villosus |
Capelin |
Saiblinge n.n.b. |
CHR |
Salvelinus spp. |
Char n.e.i. |
Königsbarsch |
CBA |
Rachycentron canadum |
Cobia |
Gemeiner Pampano |
POM |
Trachinotus carolinus |
Common (= Florida) pompano |
Fadenflossige Alse |
SHG |
Dorosoma cepedianum |
Gizzard shad |
Süßlippen n.n.b. |
GRX |
Haemulidae |
Grunts n.e.i. |
Westatlantische Alse |
SHH |
Alosa mediocris |
Hickory shad |
Laternenfische |
LAX |
Notoscopelus spp. |
Lanternfish |
Meeräschen n.n.b. |
MUL |
Mugilidae |
Mullets n.e.i. |
Amerikanischer Butterfisch |
HVF |
Peprilus alepidotus |
North Atlantic harvestfish |
Gelbflossen-Süßlippe |
PIG |
Orthopristis chrysoptera |
Pigfish |
Regenbogen-Stint |
SMR |
Osmerus mordax |
Rainbow smelt |
Augenfleck-Umberfisch |
RDM |
Sciaenops ocellatus |
Red drum |
Gewöhnliche Sackbrasse |
RPG |
Pagrus pagrus |
Red porgy |
Raue Bastardmakrele |
RSC |
Trachurus lathami |
Rough shad |
Sandbarsch |
PES |
Diplectrum formosum |
Sand perch |
Schafskopf-Brasse |
SPH |
Archosargus probatocephalus |
Sheepshead |
Punkt-Umberfisch |
SPT |
Leiostomus xanthurus |
Spot croaker |
Gefleckter Umberfisch |
SWF |
Cynoscion nebulosus |
Spotted weakfish |
Königs-Corvina |
STG |
Cynoscion regalis |
Squeteague |
Felsenbarsch |
STB |
Morone saxatilis |
Striped bass |
Störe n.n.b. |
STU |
Acipenseridae |
Sturgeons n.e.i. |
Atlantischer Tarpun |
TAR |
Megalops atlanticus |
Tarpon |
Forellen n.n.b. |
TRO |
Salmo spp. |
Trout n.e.i. |
Amerikanischer Streifenbarsch |
PEW |
Morone americana |
White perch |
Schleimköpfe |
ALF |
Beryx spp. |
Alfonsinos |
Dornhai |
DGS (*) |
Squalus acanthias |
Spiny (= picked) dogfish |
Dornhaie n.n.b. |
DGX (*) |
Squalidae |
Dogfishes n.e.i. |
Heringshai |
POR (*) |
Lamna nasus |
Porbeagle |
Dornhaie n.n.b. |
SHX |
Squaliformes |
Large sharks n.e.i. |
Makrelenhai |
SMA |
Isurus oxyrinchus |
Shortfin mako shark |
Atlantischer Spitzmaulhai |
RHT |
Rhizoprionodon terraenovae |
Atlantic sharpnose shark |
Fabricius Tiefendornhai |
CFB |
Centroscyllium fabricii |
Black dogfish |
Eishai |
GSK |
Somniosus microcephalus |
Boreal (Greenland) shark |
Riesenhai |
BSK |
Cetorhinus maximus |
Basking shark |
Igelrochen |
RJD |
Leucoraja erinacea |
Little skate |
… |
RJL |
Dipturus laevis |
Barndoor skate |
Winterrochen |
RJT |
Leucoraja ocellata |
Winter skate |
Atlantischer Sternrochen |
RJR |
Amblyraja radiata |
Thorny skate |
… |
RJS |
Malacoraja senta |
Smooth skate |
Grönlandrochen |
RJQ |
Bathyraja spinicauda |
Spinytail (spinetail) skate |
… |
RJG |
Amblyraja hyperborea |
Arctic skate |
Raja-Rochen n.n.b. |
SKA (*) |
Raja spp. |
Skates n.e.i. |
Fische n.n.b. |
FIN |
Osteichthyes |
Finfishes n.e.i. |
WIRBELLOSE TIERE |
|||
Langflossen-Schelfkalmar |
SQL (*) |
Loligo pealeii |
Long-finned squid |
Kurzflossenkalmar |
SQI (*) |
Illex illecebrosus |
Short-finned squid |
Kalmare n.n.b. |
SQU (*) |
Loliginidae, Ommastrephidae |
Squids n.e.i. |
Amerikanische Schwertmuschel |
CLR |
Ensis directus |
Atlantic razor clam |
Nördliche Venusmuschel |
CLH |
Mercenaria mercenaria |
Hard clam |
Islandmuschel |
CLQ |
Arctica islandica |
Ocean quahog |
Sandklaffmuschel |
CLS |
Mya arenaria |
Soft clam |
Riesentrogmuschel |
CLB |
Spisula solidissima |
Surf clam |
Muscheln n.n.b. |
CLX |
Bivalvia |
Clams n.e.i. |
Karibik-Pilgermuschel |
SCB |
Argopecten irradians |
Bay scallop |
Calico-Pilgermuschel |
SCC |
Argopecten gibbus |
Calico scallop |
Isländische Kammmuschel |
ISC |
Chlamys islandica |
Icelandic scallop |
Atlantischer Tiefseescallop |
SCA |
Placopecten magellanicus |
Sea scallop |
Pilgermuscheln n.n.b. |
SCX |
Pectinidae |
Scallops n.e.i. |
Amerikanische Auster |
OYA |
Crassostrea virginica |
American cupped oyster |
Miesmuschel |
MUS |
Mytilus edulis |
Blue mussel |
Helmschnecken n.n.b. |
WHX |
Busycon spp. |
Whelks n.e.i. |
Strandschnecken n.n.b. |
PER |
Littorina spp. |
Periwinkles n.e.i. |
Meeresweichtiere n.n.b. |
MOL |
Mollusca |
Marine molluscs n.e.i. |
Felsenkrabbe |
CRK |
Cancer irroratus |
Atlantic rock crab |
Blaue Schwimmkrabbe |
CRB |
Callinectes sapidus |
Blue crab |
Strandkrabbe |
CRG |
Carcinus maenas |
Green crab |
Jonahkrabbe |
CRJ |
Cancer borealis |
Jonah crab |
Arktische Seespinne |
CRQ |
Chionoecetes opilio |
Queen crab |
Rote Tiefseekrabbe |
CRR |
Geryon quinquedens |
Red crab |
Nördliche Steinkrabbe |
KCT |
Lithodes maja |
Stone king crab |
Panzerkrebse n.n.b. |
CRA |
Brachyura |
Marine crabs n.e.i. |
Amerikanischer Hummer |
LBA |
Homarus americanus |
American lobster |
Grönlandgarnele |
PRA (*) |
Pandalus borealis |
Northern prawn |
Rosa Garnele |
AES |
Pandalus montagui |
Aesop shrimp |
Geißelgarnelen n.n.b. |
PEN (*) |
Penaeus spp. |
Penaeus shrimps n.e.i. |
Tiefseegarnelen, Grönlandgarnelen n.n.b. |
PAN (*) |
Pandalus spp. |
Pink (= pandalid) shrimps |
Krebstiere n.n.b. |
CRU |
Crustacea |
Marine crustaceans n.e.i. |
Seeigel |
URC |
Strongylocentrotus spp. |
Sea urchin |
Vielborstenwürmer n.n.b. |
WOR |
Polychaeta |
Marine worms n.e.i. |
Atlantischer Schwertschwanz |
HSC |
Limulus polyphemus |
Horseshoe crab |
Wirbellose Tiere n.n.b. |
INV |
Invertebrata |
Marine invertebrates n.e.i. |
ALGEN |
|||
Braunalgen |
SWB |
Phaeophyceae |
Brown seaweeds |
Rotalgen |
SWR |
Rhodophyceae |
Red seaweeds |
Algen n.n.b. |
SWX |
Algae |
Seaweeds n.e.i. |
ROBBEN |
|||
Sattelrobbe |
SEH |
Pagophilus groenlandicus |
Harp seal |
Klappmütze |
SEZ |
Cystophora cristata |
Hooded seal |
ANHANG II
STATISTISCHE FISCHEREIGEBIETE DES NORDWESTATLANTIKS, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND
Unterzone 0
|
Abteilung 0A |
|
Abteilung 0B |
Unterzone 1
|
Abteilung 1A |
|
Abteilung 1B |
|
Abteilung 1C |
|
Abteilung 1D |
|
Abteilung 1E |
|
Abteilung 1F |
|
Abteilung 1NK (unbekannt) |
Unterzone 2
|
Abteilung 2G |
|
Abteilung 2H |
|
Abteilung 2J |
|
Abteilung 2NK (unbekannt) |
Unterzone 3
|
Abteilung 3K |
|
Abteilung 3L |
|
Abteilung 3M |
|
Abteilung 3N |
|
Abteilung 3O |
|
Abteilung 3P
|
|
Abteilung 3NK (unbekannt) |
Unterzone 4
|
Abteilung 4R |
|
Abteilung 4S |
|
Abteilung 4T |
|
Abteilung 4V
|
|
Abteilung 4W |
|
Abteilung 4X |
|
Abteilung 4NK (unbekannt) |
Unterzone 5
|
Abteilung 5Y |
|
Abteilung 5Z
|
|
Abteilung 5NK (unbekannt) |
Unterzone 6
|
Abteilung 6A |
|
Abteilung 6B |
|
Abteilung 6C |
|
Abteilung 6D |
|
Abteilung 6E |
|
Abteilung 6F |
|
Abteilung 6G |
|
Abteilung 6H |
|
Abteilung 6NK (unbekannt) |
Statistische Fischereigebiete des Nordwestatlantiks
ANHANG III
BESCHREIBUNG DER NAFO-UNTERZONEN UND ABTEILUNGEN, DIE FÜR DIE FISCHEREISTATISTIK UND FÜR BESTIMMUNGEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK VERWENDET WERDEN
Die wissenschaftlichen und statistischen Unterzonen, Abteilungen und Unterabteilungen gemäß Artikel XX des Übereinkommens der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik sehen wie folgt aus:
Unterzone 0
Der Teil des NAFO-Übereinkommensgebiets, der im Süden durch eine Linie begrenzt wird, die in östlicher Richtung von einem Punkt 61o00′ nördlicher Breite und 59o00′ westlicher Länge verläuft, von dort in südöstliche Richtung entlang einer Kompasslinie zu einem Punkt 60o12′ nördlicher Breite und 57o13′ westlicher Länge; von dort wird es im Osten durch eine Reihe geodätischer Linien, die die folgenden Punkte verbinden, begrenzt:
Punkt Nr. |
Breitengrad |
Längengrad |
1 |
60o12′0 |
57o13′0 |
2 |
61o00′0 |
57o13′1 |
3 |
62o00′5 |
57o21′1 |
4 |
62o02′3 |
57o21′8 |
5 |
62o03′5 |
57o22′2 |
6 |
62o11′5 |
57o25′4 |
7 |
62o47′2 |
57o41′0 |
8 |
63o22′8 |
57o57′4 |
9 |
63o28′6 |
57o59′7 |
10 |
63o35′0 |
58o02′0 |
11 |
63o37′2 |
58o01′2 |
12 |
63o44′1 |
57o58′8 |
13 |
63o50′1 |
57o57′2 |
14 |
63o52′6 |
57o56′6 |
15 |
63o57′4 |
57o53′5 |
16 |
64o04′3 |
57o49′1 |
17 |
64o12′2 |
57o48′2 |
18 |
65o06′0 |
57o44′1 |
19 |
65o08′9 |
57o43′9 |
20 |
65o11′6 |
57o44′4 |
21 |
65o14′5 |
57o45′1 |
22 |
65o18′1 |
57o45′8 |
23 |
65o23′3 |
57o44′9 |
24 |
65o34′8 |
57o42′3 |
25 |
65o37′7 |
57o41′9 |
26 |
65o50′9 |
57o40′7 |
27 |
65o51′7 |
57o40′6 |
28 |
65o57′6 |
57o40′1 |
29 |
66o03′5 |
57o39′6 |
30 |
66o12′9 |
57o38′2 |
31 |
66o18′8 |
57o37′8 |
32 |
66o24′6 |
57o37′8 |
33 |
66o30′3 |
57o38′3 |
34 |
66o36′1 |
57o39′2 |
35 |
66o37′9 |
57o39′6 |
36 |
66o41′8 |
57o40′6 |
37 |
66o49′5 |
57o43′0 |
38 |
67o21′6 |
57o52′7 |
39 |
67o27′3 |
57o54′9 |
40 |
67o28′3 |
57o55′3 |
41 |
67o29′1 |
57o56′1 |
42 |
67o30′7 |
57o57′8 |
43 |
67o35′3 |
58o02′2 |
44 |
67o39′7 |
58o06′2 |
45 |
67o44′2 |
58o09′9 |
46 |
67o56′9 |
58o19′8 |
47 |
68o01′8 |
58o23′3 |
48 |
68o04′3 |
58o25′0 |
49 |
68o06′8 |
58o26′7 |
50 |
68o07′5 |
58o27′2 |
51 |
68o16′1 |
58o34′1 |
52 |
68o21′7 |
58o39′0 |
53 |
68o25′3 |
58o42′4 |
54 |
68o32′9 |
59o01′8 |
55 |
68o34′0 |
59o04′6 |
56 |
68o37′9 |
59o14′3 |
57 |
68o38′0 |
59o14′6 |
58 |
68o56′8 |
60o02′4 |
59 |
69o00′8 |
60o09′0 |
60 |
69o06′8 |
60o18′5 |
61 |
69o10′3 |
60o23′8 |
62 |
69o12′8 |
60o27′5 |
63 |
69o29′4 |
60o51′6 |
64 |
69o49′8 |
60o58′2 |
65 |
69o55′3 |
60o59′6 |
66 |
69o55′8 |
61o00′0 |
67 |
70o01′6 |
61o04′2 |
68 |
70o07′5 |
61o08′1 |
69 |
70o08′8 |
61o08′8 |
70 |
70o13′4 |
61o10′6 |
71 |
70o33′1 |
61o17′4 |
72 |
70o35′6 |
61o20′6 |
73 |
70o48′2 |
61o37′9 |
74 |
70o51′8 |
61o42′7 |
75 |
71o12′1 |
62o09′1 |
76 |
71o18′9 |
62o17′5 |
77 |
71o25′9 |
62o25′5 |
78 |
71o29′4 |
62o29′3 |
79 |
71o31′8 |
62o32′0 |
80 |
71o32′9 |
62o33′5 |
81 |
71o44′7 |
62o49′6 |
82 |
71o47′3 |
62o53′1 |
83 |
71o52′9 |
63o03′9 |
84 |
72o01′7 |
63o21′1 |
85 |
72o06′4 |
63o30′9 |
86 |
72o11′0 |
63o41′0 |
87 |
72o24′8 |
64o13′2 |
88 |
72o30′5 |
64o26′1 |
89 |
72o36′3 |
64o38′8 |
90 |
72o43′7 |
64o54′3 |
91 |
72o45′7 |
64o58′4 |
92 |
72o47′7 |
65o00′9 |
93 |
72o50′8 |
65o07′6 |
94 |
73o18′5 |
66o08′3 |
95 |
73o25′9 |
66o25′3 |
96 |
73o31′1 |
67o15′1 |
97 |
73o36′5 |
68o05′5 |
98 |
73o37′9 |
68o12′3 |
99 |
73o41′7 |
68o29′4 |
100 |
73o46′1 |
68o48′5 |
101 |
73o46′7 |
68o51′1 |
102 |
73o52′3 |
69o11′3 |
103 |
73o57′6 |
69o31′5 |
104 |
74o02′2 |
69o50′3 |
105 |
74o02′6 |
69o52′0 |
106 |
74o06′1 |
70o06′6 |
107 |
74o07′5 |
70o12′5 |
108 |
74o10′0 |
70o23′1 |
109 |
74o12′5 |
70o33′7 |
110 |
74o24′0 |
71o25′7 |
111 |
74o28′6 |
71o45′8 |
112 |
74o44′2 |
72o53′0 |
113 |
74o50′6 |
73o02′8 |
114 |
75o00′0 |
73o16′3 |
115 |
75o05′ |
73o30′ |
von dort genau nach Norden zum Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite; im Westen begrenzt durch eine Linie, die in 61o00′ nördlicher Breite und 65o00′ westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung entlang einer Kompasslinie zur Küste von Baffinland bei East Bluff (61o55′ nördlicher Breite und 66o20′ westlicher Länge) und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste von Baffinland, von Bylot Island, von Devon Island und von Ellesmere Island sowie entlang dem 80. Längenkreis westlicher Länge in den Gewässern zwischen diesen Inseln zum Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite verläuft; im Norden begrenzt durch den Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite.
Die Unterzone 0 umfasst zwei Abteilungen:
Abteilung 0A
Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 66o15′ nördlicher Breite.
Abteilung 0B
Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 66o15′ nördlicher Breite.
Unterzone 1
Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich von Unterzone 0 und nördlich und östlich einer Kompasslinie, die einen Punkt 60o12′ nördlicher Breite und 57o13′ westlicher Länge mit einem Punkt 52o15′ nördlicher Breite und 42o00′ westlicher Länge verbindet.
Die Unterzone 1 umfasst sechs Abteilungen:
Abteilung 1A
Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 68o50′ nördlicher Breite (Christianshåb).
Abteilung 1B
Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 66o15′ nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak) und dem Breitenkreis 68o50′ nördlicher Breite (Christianshåb).
Abteilung 1C
Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 64o15′ nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthåb) und dem Breitenkreis 66o15′ nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak).
Abteilung 1D
Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 62o30′ nördlicher Breite (Gletscher von Frederikshåb) und dem Breitenkreis 64o15′ nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthåb).
Abteilung 1E
Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 60o45′ nördlicher Breite (Cape Desolation) und dem Breitenkreis 62o30′ nördlicher Breite (Gletscher von Frederikshåb).
Abteilung 1F
Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 60o45′ nördlicher Breite (Cape Desolation).
Unterzone 2
Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich des Längenkreises 64o30′ westlicher Länge im Gebiet der Hudson-Straße, südlich der Unterzone 0, südlich und westlich der Unterzone 1 und nördlich des Breitenkreises 52o15′ nördlicher Breite.
Die Unterzone 2 umfasst drei Abteilungen:
Abteilung 2G
Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 57o40′ nördlicher Breite (Cape Mugford).
Abteilung 2H
Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 55o20′ nördlicher Breite (Hopedale) und dem Breitenkreis 57o40′ nördlicher Breite (Cape Mugford).
Abteilung 2J
Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 55o20′ nördlicher Breite (Hopedale).
Unterzone 3
Der Teil des Übereinkommensbereichs südlich des Breitenkreises 52o15′ nördlicher Breite; östlich einer Linie, die von Cape Bauld an der Nordküste von Neufundland aus genau nördlich zu 52o15′ nördlicher Breite verläuft; nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite; und östlich und nördlich einer Kompasslinie, die 39o00′ nördlicher Breite und 50o00′ westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung verläuft, um einen Punkt in 43o30′ nördlicher Breite und 55o00′ westlicher Länge in Richtung eines Punktes 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge zu durchlaufen, bis sie eine gerade Linie schneidet, die Cape Ray 47o37,0′ nördlicher Breite und 59o18,0′ westlicher Länge, an der Küste Neufundlands mit Cape North, 47o02,0′ nördlicher Breite und 60o25,0′ westlicher Länge, auf Cape Breton Island verbindet; von dort in nordöstlicher Richtung entlang der genannten geraden Linie bis Cape Ray, 47o37,0′ nördlicher Breite und 59o18,0′ westlicher Länge.
Die Unterzone 3 umfasst sechs Abteilungen:
Abteilung 3K
Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 49o15′ nördlicher Breite (Cape Freels, Neufundland).
Abteilung 3L
Der Teil der Unterzone, der sich zwischen der Küste von Neufundland von Cape Freels bis Cape St. Mary und einer Linie erstreckt, die an Cape Freels beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zum Längenkreis 46o30′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 46o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 54o30′ westlicher Länge und von dort entlang einer Kompasslinie bis Cape St. Mary (Neufundland).
Abteilung 3M
Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 49o14′ nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 46o30′ westlicher Länge erstreckt.
Abteilung 3N
Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46o00′ nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 46o30′ westlicher Länge und 51o00′ westlicher Länge erstreckt.
Abteilung 3O
Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46o00′ nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 51o00′ westlicher Länge und 54o30′ westlicher Länge erstreckt.
Abteilung 3P
Der Teil der Unterzone, der sich südlich der Küste von Neufundland und westlich einer Linie erstreckt, die von Cape St. Mary (Neufundland) zu einem Punkt 46o00′ nördlicher Breite und 54o30′ westlicher Länge und von dort genau südlich bis zur Grenze der Unterzone verläuft.
Die Abteilung 3P umfasst zwei Unterabteilungen:
o30,7′ nördlicher Breite und 57o43,2′ westlicher Länge in annähernd südwestlicher Richtung zu einem Punkt 46o50,7′ nördlicher Breite und 58o49,0′ westlicher Länge verläuft;
— Der Teil der Abteilung 3P, der sich nordwestlich einer Linie erstreckt, die von einem Punkt 47— Der Teil der Abteilung 3P südöstlich der für die Unterabteilung 3Pn geltenden Linie.
Unterzone 4
Der Teil des Übereinkommensbereichs nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite, westlich der Unterzone 3 und östlich einer Linie,
die am äußersten Punkt der Staatsgrenze zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada im Grand Maman Channel in einem Punkt 44o46′35,346″ nördlicher Breite und 66o54′11,253″ westlicher Länge beginnt und von da wie folgt verläuft: genau südlich zum Breitenkreis 43o50′ nördlicher Breite; von dort genau westlich zum Längenkreis 68o24′27,24″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 42o53′14″ nördlicher Breite und 67o44′35″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42o31′08″ nördlicher Breite und 67o28′05″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie zu einem Punkt 42o20′ nördlicher Breite und 67o18′13,15″ westlicher Länge;
von dort genau östlich zu einem Punkt 66o00′ westlicher Länge; von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42o00′ nördlicher Breite und 65o40′ westlicher Länge; und von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite.
Die Unterzone 4 umfasst sechs Abteilungen:
Abteilung 4R
Der Teil der Unterzone zwischen der Küste von Neufundland vom Cape Bauld zum Cape Ray und einer Linie, die am Cape Bauld beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich zum Breitenkreis 52o15′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste von Labrador zum äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec, von dort entlang einer Kompasslinie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zum Schnittpunkt der Grenze der Unterzone 3 mit der geraden Linie, die Cape North (Neuschottland) mit Cape Ray (Neufundland) verbindet, und von dort bis Cape Ray (Neufundland).
Abteilung 4S
Der Teil der Unterzone zwischen der Südküste der Provinz Quebec vom äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec bis Pointe-des-Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 64o40′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in ostsüdöstlicher Richtung zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, dann genau nördlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge und von dort entlang einer Kompasslinie in nordöstlicher Richtung zum äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec.
Abteilung 4T
Der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Neuschottland, Neubraunschweig und Quebec, von Cape North bis Pointe-des-Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 64o40′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, und von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland).
Abteilung 4V
Der Teil der Unterzone zwischen der Küste Neuschottlands von Cape North bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in östlicher Richtung zu einem Punkt 45o40′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge zum Breitenkreis 44o10′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zu einem Punkt, in welchem die Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 den Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite schneidet, von dort entlang der Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 und einer Linie, die sie in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge verlängert, und von dort entlang einer Kompasslinie in südlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland).
Die Abteilung 4V umfasst zwei Unterabteilungen:
o40′ nördlicher Breite.
— Der Teil der Abteilung 4V nördlich des Breitenkreises 45o40′ nördlicher Breite.
— Der Teil der Abteilung 4V südlich des Breitenkreises 45Abteilung 4W
Der Teil der Unterzone zwischen der Küste Neuschottlands von Halifax bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in östlicher Richtung bis zu einem Punkt 45o40′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge zum Breitenkreis 44o10′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 63o20′ westlicher Länge, von dort genau nördlich zu einem Punkt dieses Längenkreises in 44o20′ nördlicher Breite und von dort entlang einer Kompasslinie in nordwestlicher Richtung bis Halifax (Neuschottland).
Abteilung 4X
Der Teil der Unterzone zwischen der Westgrenze der Unterzone 4 und den Küsten von Neubraunschweig und Neuschottland vom äußersten Punkt der Grenze zwischen Neubraunschweig und Maine bis Halifax und einer Linie, die in Halifax beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 44o20′nördlicher Breite und 63o20′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite und von dort genau westlich zum Längenkreis 65o40′ westlicher Länge.
Unterzone 5
Der Teil des Übereinkommensbereichs westlich der Westgrenze der Unterzone 4, nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 71o40′ westlicher Länge.
Die Unterzone 5 umfasst zwei Abteilungen
Abteilung 5Y
Der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Maine, New Hampshire und Massachusetts von der Grenze zwischen Maine und Neubraunschweig bis 70o00′ westlicher Länge am Cape Cod (ungefähr 42o nördlicher Breite) und einer Linie, die in einem Punkt von Cape Cod in 70o westlicher Länge (ungefähr 42o nördlicher Breite) beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich bis 42o20′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 67o18′13,15″ westlicher Länge an der Grenze zwischen den Unterzonen 4 und 5 und von dort entlang dieser Grenze bis zur Grenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten.
Abteilung 5Z
Der Teil der Unterzone südlich und östlich der Abteilung 5Y.
Die Abteilung 5Z umfasst zwei Teile: eine Unterabteilung Ost und eine Unterabteilung West.
o00′ westlicher Länge.
— der Teil der Abteilung 5Z östlich des Längenkreises 70Die Unterabteilung 5Ze umfasst 2 Teilgebiete (1):
5Zu (Gewässer der Vereinigten Staaten) ist der Teil der Unterabteilung 5Ze westlich der geodätischen Linien, die die Punkte mit den folgenden Koordinaten verbinden:
Nördliche Breite |
Westliche Länge |
|
A |
44o11′12″ |
67o16′46″ |
B |
42o53′14″ |
67o44′35″ |
C |
42o31′08″ |
67o28′05″ |
D |
40o27′05″ |
65o41′59″ |
5Zc (Kanadische Gewässer) ist der Teil der Unterabteilung 5Ze, der östlich der genannten geodätischen Linien liegt.
o00′ westlicher Länge liegt.
— der Teil der Abteilung 5Z, der westlich des Längenkreises 70Unterzone 6
Der Teil des Übereinkommensbereichs, der durch eine Linie begrenzt wird, die in einem Punkt an der Küste von Rhode Island in 71o40′ westlicher Länge beginnt und dann wie folgt verläuft: genau südlich bis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 42o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich bis 35o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste Nordamerikas und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Nordamerikas zum Punkt 71o40′ westlicher Länge an der Küste von Rhode Island.
Unterzone 6 umfasst acht Abteilungen:
Abteilung 6A
Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite und westlich der Unterzone 5.
Abteilung 6B
Der Teil der Unterzone westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge, südlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite sowie nördlich und westlich einer Linie, die in westlicher Richtung entlang dem Breitenkreis 37o00′ nördlicher Breite bis 76o00′ westlicher Länge und von dort genau südlich zum Cape Henry (Virginia) verläuft.
Abteilung 6C
Der Teil der Unterzone westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge, südlich der Abteilung 6B.
Abteilung 6D
Der Teil der Unterzone östlich der Abteilungen 6B und 6C und westlich des Längenkreises 65o00′ westlicher Länge.
Abteilung 6E
Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6D und westlich des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge.
Abteilung 6F
Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6E und westlich des Längenkreises 55o00′ westlicher Länge.
Abteilung 6G
Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6F und westlich des Längenkreises 50o00′ westlicher Länge.
Abteilung 6H
Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6G und westlich des Längenkreises 42o00′ westlicher Länge.
(1) Diese beiden Teilgebiete sind nicht in der 6. Veröffentlichung des NAFO-Übereinkommens (Mai 2000) beschrieben. Sie wurden jedoch vom Generalrat der NAFO auf Vorschlag des Wissenschaftsrats der NAFO gemäß Artikel XX Absatz 2 des NAFO-Übereinkommens angenommen.
ANHANG IV
DEFINITIONEN UND CODES FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN
A. KATEGORIEN VON FISCHFANGGERÄTEN UND FISCHEREIFAHRZEUGEN
(gemäß ISSCFG (Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten))
Kategorie |
Abkürzung |
||
Schleppnetze |
|
||
Grundschleppnetze |
|
||
|
TBB |
||
|
OTB |
||
|
OTB1 |
||
|
OTB2 |
||
|
PTB |
||
|
TBS |
||
|
TBN |
||
|
TB |
||
Pelagische Schleppnetze |
|
||
|
OTM |
||
|
OTM1 |
||
|
OTM2 |
||
|
PTM |
||
|
TMS |
||
|
TM |
||
Doppelnetz-Rigg |
OTS |
||
Scherbrett-Hosennetze (ein Fahrzeug) |
OTT |
||
Zweischiffschleppnetze (ohne nähere Angaben) |
PT |
||
Scherbrettnetz (ohne nähere Angaben) |
OT |
||
Sonstige Schleppnetze (ohne nähere Angaben) |
TX |
||
Waden |
|
||
Strandwaden |
SB |
||
Bootswaden |
SV |
||
|
SDN |
||
|
SSC |
||
|
SPR |
||
Waden (ohne nähere Angaben) |
SX |
||
Umschließungsnetze |
|
||
Mit Wadenschließleinen (Ringwade) |
PS |
||
|
PS1 |
||
|
PS2 |
||
Ohne Wadenschließleinen (Lampara) |
LA |
||
Setznetze und Verwickelnetze |
|
||
Stellnetze (verankert) |
GNS |
||
Treibnetze |
GND |
||
Umschließendes Kiemennetz |
GNC |
||
Einwandiges Kiemennetz (an Stangen befestigt) |
GNF |
||
Trammelnetz |
GTR |
||
Kombiniertes Kiemennetz/Trammelnetz |
GTN |
||
Setznetze und Verwickelnetze (ohne nähere Angaben) |
GEN |
||
Setznetze (ohne nähere Angaben) |
GN |
||
Haken und Langleinen |
|
||
Grundleinen |
LLS |
||
Treibende Langleinen |
LLD |
||
Langleinen (ohne nähere Angaben) |
LL |
||
Angeln und Angelleinen (von Hand betrieben) |
LHP |
||
Angeln und Angelleinen (mechanisiert) |
LTM |
||
Schleppangeln |
LTL |
||
Haken und Langleinen (ohne nähere Angaben) |
LX |
||
Fischfallen |
|
||
Nicht bedeckte stationäre Reusen |
FPN |
||
Korbreusen |
FPO |
||
Garnreusen |
FYK |
||
Fangbaue, Standnetze, Fischwehre usw. |
FWR |
||
Ankerhamen |
FSN |
||
Sprungfischreusen |
FAR |
||
Fischfallen (ohne nähere Angaben) |
FIX |
||
Fallende Netze |
|
||
Wurfnetze |
FCN |
||
Fallende Netze (ohne nähere Angaben) |
FG |
||
Dredgen |
|
||
Dredge |
DRB |
||
Handdredge |
DRH |
||
Hakende und verwundende Geräte |
|
||
Harpune |
HAR |
||
Hebenetze |
|
||
Handsenknetze |
LNP |
||
Senktücher |
LNB |
||
Stationäre Hebenetze |
LNS |
||
Hebenetze (ohne nähere Angaben) |
LN |
||
Automatisierte Fang- und Beförderungsanlagen |
|
||
Pumpen |
HMP |
||
Mechanisierte Dredgen |
HMD |
||
Automatisierte Fang- und Beförderungsanlagen (ohne nähere Angaben) |
HMX |
||
Sonstige Geräte |
MIS |
||
Gerät unbekannt |
NK |
B. DEFINITIONEN DER MASSGRÖSSEN FÜR DEN FISCHEREIAUFWAND JE FANGGERÄTEKATEGORIE
Soweit möglich sind drei Präzisionsniveaus des Fischereiaufwands anzugeben.
Kategorie A
Fischfanggerät |
Maßgröße des Fischereiaufwands |
Definition |
Umschließungsnetze (Ringwaden) |
Anzahl der Aussetzvorgänge |
Wie oft das Netz ausgesetzt wurde, unabhängig davon, ob ein Fang gemacht wurde. Diese Maßgröße ist angebracht, wenn Schwarmgröße und Dichte vom Bestand abhängen oder das Netz willkürlich ausgesetzt wurde |
Strandwaden |
Anzahl der Aussetzvorgänge |
Wie oft das Netz ausgesetzt wurde, unabhängig davon, ob ein Fang gemacht wurde |
Bootswaden |
Anzahl der Fangstunden |
Anzahl der Stunden, in denen die Wade im Wasser ausgesetzt war |
Schleppnetze |
Anzahl der Stunden |
Anzahl der Stunden, in denen das Schleppnetz im Wasser (pelagisches Scherbrettnetz) bzw. auf dem Grund (Grundscherbrettnetz) war und Fischfang betrieben wurde |
Dredgen |
Anzahl der Fangstunden |
Anzahl der Stunden, in denen die Dredge auf dem Grund war und Fischfang betrieben wurde |
Setznetze (Stell- oder Treibnetz) |
Anzahl der Aufwandseinheiten |
Länge der Netze in 100-Meter-Einheiten multipliziert mit der Anzahl der Aussetzvorgänge (= Gesamtlänge des in der entsprechenden Zeit verwendeten Netzes in Metern dividiert durch 100) |
Setznetze (einwandiges Kiemennetz) |
Anzahl der Aufwandseinheiten |
Länge des Netzes in 100-Meter-Einheiten multipliziert mit der Anzahl der Fangentnahmen |
Fallen (nicht bedeckte stationäre Reusen) |
Anzahl der Aufwandseinheiten |
Anzahl der Fangtage multipliziert mit der Anzahl der Fangentnahmen |
Korb- und Garnreusen |
Anzahl der Aufwandseinheiten |
Anzahl der Fangentnahmen multipliziert mit der Anzahl der Einheiten, die in einem bestimmten Zeitabschnitt verwendet wurden |
Langleinen (treibende oder Grundleinen) |
Anzahl der Haken in Tausend |
Anzahl der Haken, die in einer bestimmten Zeit verwendet wurde, dividiert durch 1 000 |
Handangeln (Angelleinen, Schleppangeln, Reißangeln usw.) |
Anzahl der Angeln/Tag |
Gesamtzahl der Angeln, die in einem bestimmten Zeitabschnitt verwendet wurden |
Harpunen |
|
(Angaben nur zum Aufwandsniveau B und C) |
Kategorie B
Angaben zu „Anzahl der Fangtage“: die Anzahl der Tage, an denen Fischfang betrieben wurde. Für die Fischfangarten, in denen Orten einen beträchtlichen Anteil am Fangvorgang hat, sind die Tage, an denen gesucht, aber kein Fischfang betrieben wurde, in die Anzahl der „Fangtage“ aufzunehmen.
Kategorie C
Die Angabe „Anzahl der Tage am Fangplatz“ schließt neben den Fangtagen und den Suchtagen auch alle anderen Tage ein, an denen das Fahrzeug am Fangplatz war.
Anteil des geschätzten Aufwands (anteilmäßiger Aufwand)
Da die geforderte Aufwandsmessung möglicherweise nicht für die gesamte Fangmenge verfügbar ist, ist der geschätzte Aufwandsanteil anzugeben. Er wird wie folgt berechnet:
(((Gesamtfang) - (Fangmenge, für die der Aufwand festgehalten wurde)) × 100)/(Gesamtfang)
C. KATEGORIEN DER FAHRZEUGGRÖSSE
(gemäß ISSCFV (Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischereifahrzeugen))
Tonnageklassen
BRZ-Kategorie |
Code |
0-49,9 |
02 |
50-149,9 |
03 |
150-499,9 |
04 |
500-999,9 |
05 |
1 000-1 999,9 |
06 |
2 000-99 999,9 |
07 |
Unbekannt |
00 |
D. HAUPTSÄCHLICH GEWÜNSCHTE FISCHART
Damit ist die Art gemeint, nach der in erster Linie gefischt wird. Diese muss nicht notwendigerweise mit der Art übereinstimmen, die den größten Anteil am Fang hat. Die Art ist mit Hilfe des Alpha-3-Codes anzugeben (vgl. Anhang I).
ANHANG V
FORMAT FÜR DIE VORLAGE VON DATEN AUF MAGNETISCHEN TRÄGERN
A. MAGNETTRÄGER
Magnetbänder: |
9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCDIC- oder ASCII-Codierung, möglichst mit Etikettierung. Bei Etikettierung sollte eine Dateiende-Kennung vorhanden sein. |
Disketten: |
MS-DOS, 3,5″ 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25″ 360 KByte bzw. 1,2 MByte. |
B. SATZAUFBAU
Für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Position |
Bezeichnung |
Anmerkung |
1 bis 4 |
Land (ISO-Code 3 Buchstaben) |
z. B. FRA = Frankreich |
5 bis 6 |
Jahr |
z. B. 90 = 1990 |
7 bis 8 |
Hauptfischereigebiet der FAO |
21 = Nordwestatlantik |
9 bis 15 |
Abteilung |
z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn |
16 bis 18 |
Arten |
Schlüssel aus 3 Buchstaben |
19 bis 26 |
Fangmenge |
Tonnen |
Für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Position |
Bezeichnung |
Anmerkung |
1 bis 4 |
Land |
ISO-Code 3 Buchstaben (z. B. FRA = Frankreich) |
5 bis 6 |
Jahr |
z. B. 94 = 1994 |
7 bis 8 |
Monat |
z. B. 01 = Januar |
9 bis 10 |
Hauptfischereigebiete der FAO |
21 = Nordwestatlantik |
11 bis 18 |
Abteilung |
z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn: alphanumerisch |
19 bis 21 |
Hauptsächlich gewünschte Fischarten |
Schlüssel aus 3 Buchstaben |
22 bis 26 |
Fahrzeug-/Fischfanggerätekategorie |
ISSCFV-Code (z. B. OTB2 = Grundscherbrettnetz): alphanumerisch |
27 bis 28 |
Fahrzeuggrößenklasse |
ISSCFV-Code (z. B. 04 = 150-499,9 BT): alphanumerisch |
29 bis 34 |
Durchschnittliche Bruttotonnage |
Tonnen: numerisch |
35 bis 43 |
Durchschnittliche Motorstärke |
Kilowatt: numerisch |
44 bis 45 |
Geschätzter Aufwandsanteil |
Numerisch |
46 bis 48 |
Datentyp |
Schlüssel mit 3 Buchstaben für die Art- oder Aufwandskennung (z. B. COD = Dorsch A— = Aufwandsmaßgröße A) |
49 bis 56 |
Datenwert |
Fangmenge (in Tonnen) oder Aufwandseinheit |
Anmerkungen
a) |
Für alle numerischen Felder gilt: rechtsbündig mit führenden Nullen. Für alle alphanumerischen Felder gilt: linksbündig mit nachfolgenden Nullen. |
b) |
Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet. |
c) |
Mengenangaben (Pos. 49-56) von weniger als einer halben Einheit sind als „-1“ zu registrieren. |
d) |
Unbekannte Mengen (Pos. 49-56) sind als „-2“ zu registrieren. |
e) |
Ländercodes: (ISO-Codes):
|
ANHANG VI
FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUF MAGNETTRAEGERN
A. CODIERUNGSFORMAT
Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe a
Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:
Feld |
Anmerkung |
Land |
ISO-Alpha-3-Ländercode (z. B. FRA = Frankreich) |
Jahr |
z. B. 2001 oder 01 |
Große FAO-Fischereigebiete |
z. B. 21 = Nordwestatlantik |
Abteilung |
z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn |
Arten |
Alpha-3-Fischcode |
Fangmenge |
Tonnen |
Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b
Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:
Feld |
Anmerkung |
Land |
ISO-Alpha-3-Ländercode (z. B. FRA = Frankreich) |
Jahr |
z. B. 0001 oder 2001 für das Jahr 2001 |
Monat |
z. B. 01 = Januar |
Große FAO-Fischereigebiete |
z. B. 21 = Nordwestatlantik |
Abteilung |
z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn |
Gewünschte Fischart |
Alpha-3-Fischcode |
Fahrzeug/Geräteklasse |
ISSCFG-Code (z. B. OTB2 = Scherbrettnetz (Heck) |
Fahrzeugtonnageklasse |
ISSCFV-Code (z. B. 04 = 150-499,9 BRZ) |
Mittlere Bruttoraumzahl |
Tonnen |
Mittlere Motorleistung |
Kilowatt |
Geschätzter Aufwand in % |
Numerische Angabe |
Einheit |
Alpha-3-Fischcode bzw. Kategorie des Fischereiaufwands (z. B. COD = Dorsch bzw. A = Kategorie A) |
Daten |
Fangmenge (in t) bzw. Maßgröße des Fischereiaufwands |
a) |
Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtsäquivalent der Anlandungen. |
b) |
Ländercodes:
|
B. VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION
Soweit möglich sollten die Daten elektronisch (beispielsweise als E-Mail-Anhang) übermittelt werden.
Ist dies nicht möglich, können die Dateien auf einer 3,5-Zoll-HD-Diskette geliefert werden.
ANHANG VII
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates |
|
Anhang 1 Ziffer X.6 der Beitrittsakte von 1994 |
|
Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Artikel 3 und Anhang III Nummer 44 |
Anhang II Nummer 10.9 der Beitrittsakte von 2003 |
|
ANHANG VIII
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 |
— |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 8 |
— |
— |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
Anhang III |
Anhang III |
Anhang IV |
Anhang IV |
Anhang V |
Anhang V |
— |
Anhang VI |
— |
Anhang VII |
— |
Anhang VIII |
31.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/70 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 218/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2009
über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen. |
(2) |
Für die Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Fischbestände werden genaue und termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge von Fischereifahrzeugen der Mitgliedstaaten im Nordostatlantik benötigt. |
(3) |
Nach dem durch den Beschluss 81/608/EWG des Rates (4) genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, mit dem die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik eingesetzt worden ist, hat die Gemeinschaft der genannten Kommission die von dieser gewünschten verfügbaren Statistiken zu liefern. |
(4) |
Die Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung gemäß dem Abkommen über die Kooperation zwischen dieser Organisation und der Gemeinschaft (5) werden durch die Verfügbarkeit von Statistiken über die Aktivitäten der gemeinschaftlichen Fischereiflotte untermauert. |
(5) |
Nach dem durch den Beschluss 82/886/EWG des Rates (6) genehmigten Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik, mit dem die Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft der genannten Organisation die von dieser gewünschten verfügbaren Statistiken zu liefern. |
(6) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger, als den in Anhang IV vorgesehenen (entspricht den Statlant-Fragebogen) übermitteln zu dürfen. |
(7) |
Es besteht ein Bedarf an umfassenderen Definitionen und Beschreibungen in der Fischereistatistik und bei der Bewirtschaftung der Fischbestände im Nordostatlantik. |
(8) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden. |
(9) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete und der zulässige Grad der Datenzusammenfassung anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordostatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren.
Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.
Artikel 2
(1) Zu übermitteln ist die Fangmenge für jede der in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III beschriebenen statistischen Fischereigebiete.
(2) Die Angaben für jedes Kalenderjahr sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorzulegen. Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die im Bezugsjahr keine Fänge verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht zu werden. Die Daten über weniger bedeutende Fischarten in einem Mitgliedstaat brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefasst werden, sofern die entsprechenden Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 10 % der Gesamtfänge in dem betreffenden Mitgliedstaat und Kalendermonat nicht überschreiten.
(3) Die Kommission kann die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete und den zulässigen Grad der Datenzusammenfassung ändern.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 3
Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind vom jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten auf Magnetträgern in dem in Anhang IV beschriebenen Format einreichen.
Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang V beschriebenen Format übermitteln.
Mit Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.
Artikel 5
(1) Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (8) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Januar 1993 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.
(3) Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.
Artikel 7
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 wird aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VONDRA
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.
(2) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.
(3) Siehe Anhang VI.
(4) ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.
(5) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ABl. L 149 vom 10.6.1987, S. 14).
(6) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(8) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
ANHANG I
Verzeichnis der Arten, die in den kommerziellen Fangstatistiken für den Nordostatlantik genannt werden
Die Mitgliedstaaten müssen die nominalen Fangmengen zu den mit einem Sternchen (*) markierten Arten melden. Die Meldung der nominalen Fangmengen für die übrigen Arten ist freiwillig, soweit sie die Identifizierung der einzelnen Arten betrifft. Werden jedoch keine Daten für einzelne Arten gemeldet, so ist die Gesamtmenge als Angabe zu einer der aggregierten Kategorien erforderlich. Die Mitgliedstaaten können auch Angaben zu Arten liefern, die nicht aufgeführt sind, vorausgesetzt, diese Arten sind klar definiert.
Anmerkung |
: |
„n.n.b.“ ist die Abkürzung für „nicht näher bestimmt“. |
Deutsche Bezeichnung |
Alpha-3-Fischcode |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Englische Bezeichnung |
Brachse, Brassen, Blei n.n.b. |
FBR |
Abramis spp. |
Freshwater breams n.e.i. |
Aland, Orfe |
FID |
Leuciscus (= Idus) idus |
Ide (Orfe) |
Plötze |
FRO |
Rutilus rutilus |
Roach |
Karpfen |
FCP |
Cyprinus carpio |
Common carp |
Karausche |
FCC |
Carassius carassius |
Crucian carp |
Schlei |
FTE |
Tinca tinca |
Tench |
Karpfenfische n.n.b. |
FCY |
Cyprinidae |
Cyprinids n.e.i. |
Hecht |
FPI |
Esox lucius |
Northern pike |
Zander |
FPP |
Sander lucioperca |
Pike-perch |
Flussbarsch |
FPE |
Perca fluviatilis |
European perch |
Quappe |
FBU |
Lota lota |
Burbot |
Süßwasserfische n.n.b. |
FRF |
ex Osteichthyes |
Freshwater fishes n.e.i. |
Störe n.n.b. |
STU |
Acipenseridae |
Sturgeons n.e.i. |
Europäischer Aal |
ELE(*) |
Anguilla anguilla |
European eel |
Kleine Maräne |
FVE |
Coregonus albula |
Vendace |
Felchen n.n.b. |
WHF |
Coregonus spp. |
Whitefishes n.e.i. |
Lachs |
SAL(*) |
Salmo salar |
Atlantic salmon |
Meerforelle |
TRS |
Salmo trutta trutta |
Sea trout |
Forellen n.n.b. |
TRO |
Salmo spp. |
Trouts n.e.i. |
Saiblinge n.n.b. |
CHR |
Salvelinus spp. |
Chars n.e.i. |
Stint |
SME |
Osmerus eperlanus |
European smelt |
Lachsähnliche n.n.b. |
SLZ |
Salmonidae |
Salmonids n.e.i. |
Große Maräne, Ostseeschnäpel |
PLN |
Coregonus lavaretus |
European whitefish |
Schnepel, Nordseeschnäpel |
HOU |
Coregonus oxyrinchus |
Houting |
Neunaugen |
LAM |
Petromyzon spp. |
Lampreys |
Maifische |
SHD |
Alosa alosa, A. fallax |
Allis and twaite shads |
… |
DCX |
Clupeoidei |
Diadromous clupeoids n.e.i. |
Diadrome Fische n.n.b. |
DIA |
ex Osteichthyes |
Diadromous fishes n.e.i. |
Scheefsnut |
MEG(*) |
Lepidorhombus whiffiagonis |
Megrim n.e.i. |
… |
LDB |
Lepidorhombus boscii |
Fourspot megrim |
… |
LEZ(*) |
Lepidorhombus spp. |
Megrims |
Steinbutt |
TUR(*) |
Psetta maxima |
Turbot |
Glattbutt |
BLL(*) |
Scophthalmus rhombus |
Brill |
Atlantischer Heilbutt |
HAL(*) |
Hippoglossus hippoglossus |
Atlantic halibut |
Scholle |
PLE(*) |
Pleuronectes platessa |
European plaice |
Schwarzer Heilbutt |
GHL(*) |
Reinhardtius hippoglossoides |
Greenland halibut |
Rotzunge, Hundszunge |
WIT(*) |
Glyptocephalus cynoglossus |
Witch flounder |
Doggerscharbe |
PLA(*) |
Hippoglossoides platessoides |
Long-rough dab |
Scharbe, Kliesche |
DAB(*) |
Limanda limanda |
Common dab |
Limande |
LEM(*) |
Microstomus kitt |
Lemon sole |
Flunder |
FLE(*) |
Platichthys flesus |
European flounder |
Gemeine Seezunge |
SOL(*) |
Solea solea |
Common sole |
Sandzunge |
SOS |
Pegusa lascaris |
Sand sole |
… |
OAL |
Solea senegalensis |
Senegalese sole |
… |
SOO(*) |
Solea spp. |
SOO Soles spp. |
Plattfische n.n.b. |
FLX |
Pleuronectiformes |
Flatfishes n.e.i. |
Brosme, Lumb |
USK(*) |
Brosme brosme |
Tusk (= cusk) |
Dorsch, Kabeljau |
COD(*) |
Gadus morhua |
Atlantic cod |
Europäischer Seehecht |
HKE(*) |
Merluccius merluccius |
European hake |
Leng |
LIN(*) |
Molva molva |
Ling |
Blauleng |
BLI(*) |
Molva dypterygia (= byrkelange) |
Blue ling |
Gabeldorsch |
GFB |
Phycis blennoides |
Greater forkbeard |
Schellfisch |
HAD(*) |
Melanogrammus aeglefinus |
Haddock |
Navaga |
COW |
Eleginus nawaga |
Wachna cod (= navaga) |
Seelachs |
POK(*) |
Pollachius virens |
Saithe (= pollock = coalfish) |
Pollack |
POL(*) |
Pollachius pollachius |
Pollack |
Polardorsch |
POC |
Boreogadus saida |
Polar cod |
Stintdorsch |
NOP(*) |
Trisopterus esmarkii |
Norway pout |
Franzosendorsch |
BIB |
Trisopterus luscus |
Pouting (= bib) |
Blauer Wittling |
WHB(*) |
Micromesistius poutassou |
Blue whiting (= poutassou) |
Wittling |
WHG(*) |
Merlangius merlangus |
Whiting |
Rundnasen-Grenadierfisch |
RNG |
Coryphaenoides rupestris |
Roundnose grenadier |
Tiefseedorsche |
MOR |
Moridae |
Morid cods |
Zwergdorsch |
POD |
Trisopterus minutus |
Poor cod |
Grönland-Dorsch |
GRC |
Gadus ogac |
Greenland cod |
… |
ATG |
Arctogadus glacialis |
Arctic cod |
Dorschfische n.n.b. |
GAD |
Gadiformes |
Gadiformes n.e.i. |
Goldlachs |
ARU |
Argentina silus |
Greater argentine |
Glasauge |
ARY |
Argentina sphyraena |
Argentine |
Glasauge, Goldlachse n.n.b. |
ARG |
Argentina spp. |
Argentines |
Meeraal |
COE |
Conger conger |
European conger |
Heringskönig |
JOD |
Zeus faber |
Atlantic John Dory |
Wolfsbarsch |
BSS |
Dicentrarchus labrax |
Sea bass |
Riesen-Zackenbarsch |
GPD |
Epinephelus marginatus |
Dusky grouper |
Wrackbarsch |
WRF |
Polyprion americanus |
Wreckfish |
Sägebarsche |
BSX |
Serranidae |
Sea basses, sea perches |
Süßlippen n.n.b. |
GRX |
Haemulidae (= Pomadasyidae) |
Grunts n.e.i. |
Adlerfisch |
MGR |
Argyrosomus regius |
Meagre |
Rote Fleckenbrasse |
SBR |
Pagellus bogaraveo |
Red (= common) sea bream |
Rotbrasse |
PAC |
Pagellus erythrinus |
Common pandora |
Großaugenzahnbrasse |
DEL |
Dentex macrophthalmus |
Large-eye dentex |
Zahnbrassen n.n.b. |
DEX |
Dentex spp. |
Dentex n.e.i. |
Gewöhnliche Sackbrasse |
RPG |
Pagrus pagrus) |
Red porgy |
Goldbrasse |
SBG |
Sparus aurata |
Gilthead sea bream |
Geldstriemen |
BOG |
Boops boops |
Bogue |
Meerbrassen n.n.b. |
SBX |
Sparidae |
Porgies, sea breams n.e.i. |
Streifenbarbe |
MUR |
Mullus surmuletus |
Red mullet |
Petersmännchen |
WEG |
Trachinus draco |
Greater weaver |
Gestreifter Katfisch oder Seewolf |
CAA(*) |
Anarhichas lupus |
Atlantic wolf-fish (= catfish) |
Gefleckter Katfisch oder Seewolf |
CAS(*) |
Anarhichas minor |
Spotted wolf-fish |
Aalmutter |
ELP |
Zoarces viviparus |
Eel-pout |
Sandaale n.n.b. |
SAN(*) |
Ammodytes spp. |
Sand eels (= sand lances) |
Grundeln n.n.b. |
GOB |
Gobius spp. |
Atlantic gobies |
Rotbarsche n.n.b. |
RED(*) |
Sebastes spp. |
Atlantic redfishes |
Drachenköpfe n.n.b. |
SCO |
Scorpaenidae |
Scorpion fishes n.e.i. |
Knurrhähne n.n.b. |
GUX(*) |
Triglidae |
Gurnards n.e.i. |
Seehase |
LUM |
Cyclopterus lumpus |
Lumpfish (= lumpsucker) |
Seeteufel |
MON(*) |
Lophius piscatorius |
Monk (= anglerfish) |
Budegassa-Anglerfisch |
ANK |
Lophius budegassa |
Blackbellied angler |
Seeteufel n.n.b. |
MNZ(*) |
Lophius spp. |
Monkfishes n.e.i |
Stichlinge |
SKB |
Gasterosteus spp. |
Sticklebacks |
Achselfleck-Meerbrasse |
SBA |
Pagellus acarne |
Axillary (= Spanish) seabream |
Zahnbrasse |
DEC |
Dentex dentex |
Common dentex |
Schnepfenfische |
SNI |
Macroramphosidae |
Snipe fishes |
Felsenbarsch |
STB |
Morone saxatilis |
Striped bass |
Seewölfe n.n.b. |
CAT(*) |
Anarhichas spp. |
Wolf-fishes (= catfishes) n.e.i. |
Tiefenbarsch |
REB(*) |
Sebastes mentella |
Beaked redfish |
Goldbarsch |
REG(*) |
Sebastes marinus |
Golden redfish |
Kuckucks-Knurrhahn, Seekuckuck |
GUR(*) |
Aspitrigla (= Trigla) cuculus |
Red gurnard |
Grauer Knurrhahn |
GUG(*) |
Eutrigla (= Trigla) gurnardus |
Grey gurnard |
… |
GUM |
Chelidonichthys obscurus |
Long-finned gurnard |
Gestreifter Knurrhahn |
CTZ |
Trigloporus lastoviza |
Streaked gurnard |
… |
CBC |
Cepola macrophthalma |
Red bandfish |
… |
TLD |
Nemadactylus monodactylus |
St Paul's fingerfin |
… |
IYL |
Sicyopterus lagocephalus |
Bichique |
… |
EPI |
Epigonus telescopus |
Black cardinal fish |
… |
HPR |
Hoplostethus mediterraneus |
Mediterranean slimehead |
… |
TZY |
Trachyscorpia echinata |
Spiny scorpionfish |
Gefleckter Lippfisch |
USB |
Labrus bergylta |
Ballan wrasse |
… |
WRM |
Labrus merula |
Brown wrasse |
Südlicher Kaiserbarsch |
BYS |
Beryx splendens |
Splendid alfonsino |
Demersale Barschartige n.n.b. |
DPX |
Perciformes |
Demersal percomorphs n.e.i. |
Lodde |
CAP(*) |
Mallotus villosus |
Capelin |
Hornhecht |
GAR |
Belone belone |
Garfish |
Makrelenhecht |
SAU |
Scomberesox saurus |
Atlantic saury |
Meeräschen n.n.b. |
MUL |
Mugilidae |
Mullets n.e.i. |
Blaufisch |
BLU |
Pomatomus saltatrix |
Bluefish |
Stöcker |
HOM(*) |
Trachurus trachurus |
Atlantic horse mackerel |
Blauer Bastardmakrele |
JAA |
Trachurus picturatus |
Blue jack mackerel |
Mittelmeerstöcker |
HMM |
Trachurus mediterraneus |
Mediterranean horse mackerel |
Bastardmakrelen n.n.b. |
JAX(*) |
Trachurus spp. |
Jack and horse mackerels n.e.i |
Große Gabelmakrele |
LEE |
Lichia amia |
Leerfish |
Brachsenmakrele |
POA |
Brama brama |
Atlantic pomfret |
Ährenfische |
SIL |
Atherinidae |
Silversides (= sandsmelt) |
Pelagische Barschartige n.n.b. |
PPX |
Perciformes |
Pelagic percomorphs n.e.i. |
Atlantischer Hering |
HER(*) |
Clupea harengus |
Atlantic herring |
Sardinellen n.n.b. |
SIX |
Sardinella spp. |
Sardinellas n.e.i. |
Sardine (Pilchard) |
PIL(*) |
Sardina pilchardus |
European sardine (= pilchard) |
Sprott |
SPR(*) |
Sprattus sprattus |
Sprat |
Europäische Sardelle |
ANE(*) |
Engraulis encrasicolus |
European anchovy |
Heringartige n.n.b. |
CLU |
Clupeoidei |
Clupeoids n.e.i. |
Pelamide |
BON |
Sarda sarda |
Atlantic bonito |
Schwertfisch |
SWO |
Xiphias gladius |
Swordfish |
Fregattmakrele |
FRI |
Auxis thazard |
Frigate tuna |
Roter Thun |
BFT |
Thunnus thynnus |
Northern bluefin tuna |
Weißer Thun |
ALB |
Thunnus alalunga |
Albacore |
Gelbflossenthun |
YFT |
Thunnus albacares |
Yellowfin tuna |
Echter Bonito |
SKJ |
Katsuwonus pelamis |
Skipjack tuna |
Großaugenthun |
BET |
Thunnus obesus |
Bigeye tuna |
Thunfischartige n.n.b. |
TUX |
Scombroidei |
Tuna-like fishes n.e.i. |
Spanische Makrele |
MAS(*) |
Scomber japonicus |
Chub mackerel |
Europäische Makrele |
MAC(*) |
Scomber scombrus |
Atlantic mackerel |
Makrelen n.n.b. |
MAX |
Scombridae |
Mackerels n.e.i. |
Siberner Degenfisch |
SFS |
Lepidopus caudatus |
Silver scabbardfish |
Schwarzer Degenfisch |
BSF |
Aphanopus carbo |
Black scabbardfish |
Makrelenartige n.n.b. |
MKX |
Scombroidei |
Mackerel-like fishes n.e.i. |
Heringshai |
POR(*) |
Lamna nasus |
Porbeagle |
Riesenhai |
BSK |
Cetorhinus maximus |
Basking shark |
Dornhai |
DGS(*) |
Squalus acanthias |
Picked (= spiny) dogfish |
Eishai |
GSK |
Somniosus microcephalus |
Greenland shark |
Dornhaie n.n.b. |
DGX(*) |
Squalidae |
Dogfish sharks n.e.i. |
Rochen im engeren Sinne n.n.b. |
SKA(*) |
Raja spp. |
Skates n.e.i. |
Dornhaie und Katzenhaie |
DGH(*) |
Squalidae, Scyliorhinidae |
Dogfishes and hounds |
Haie n.n.b. |
SKH |
Selachimorpha (Pleurotremata) |
Various sharks n.e.i. |
Sägeschwanz Katzenhaie n.n.b. |
GAU |
Galeus spp. |
CREST-tail catsharks n.e.i. |
Fleckhai |
SHO |
Galeus melastomus |
Blackmouth catshark |
Kleingefleckter Katzenhai |
SYC |
Scyliorhinus canicula |
Small-spotted catshark |
Tiefsee-Katzenhaie n.n.b. |
API |
Apristurus spp. |
Deep-water catsharks |
Falscher Katzenhai |
PTM |
Pseudotriakis microdon |
False catshark |
Kleiner Eishai |
SOR |
Somniosus rostratus |
Little sleeper shark |
Rauer Dornhai |
GUP |
Centrophorus granulosus |
Gulper shark |
Kleiner Schlingerhai |
CPU |
Squalus uyato |
Little gulper shark |
Düsterer Dornhai |
GUQ |
Centrophorus squamosus |
Leafscale gulper shark |
Flachflossen- oder Lustanischer Schlinghai |
CPL |
Centrophorus lusitanicus |
Lowfin gulper shark |
Kleiner Schwarzer Dornhai |
ETX |
Etmopterus spinax |
Velvet belly |
Großer Schwarzer Dornhai |
ETR |
Etmopterus princeps |
Great lanternshark |
Glatter Schwarzer Dornhai |
ETP |
Etmopterus pusillus |
Smooth lanternshark |
Schwarze Dornhaie n.n.b. |
SHL |
Etmopterus spp. |
Lantern sharks n.e.i. |
Schaufelnasen-Dornhaie n.n.b. |
DNA |
Deania spp. |
Deania dogfishes n.e.i. |
Schnabeldornhai |
DCA |
Deania calcea |
Birdbeak dogfish |
Portugieserhai |
CYO |
Centroscymnus coelolepis |
Portuguese dogfish |
Langnasen-Dornhai |
CYP |
Centroscymnus crepidater |
Longnose velvet dogfish |
Kurznasen-Dornhai |
CYY |
Centroselachus cryptacanthus |
Shortnose velvet dogfish |
Kleiner Messerzahn-Tiefendornhai |
SYO |
Scymnodon obscurus |
Smallmouth knifetooth dogfish |
Messerzahn-Tiefendornhai |
SYR |
Scymnodon ringens |
Knifetooth dogfish |
Schokoladenhai |
SCK |
Dalatias licha |
Kitefin shark |
Fabricus Tiefendornhai |
CFB |
Centroscyllium fabricii |
Black dogfish |
Gefleckte Meersau |
OXY |
Oxynotus centrina |
Angular roughshark |
Graue Meersau |
OXN |
Oxynotus paradoxus |
Sailfin roughshark |
Brombeerhai |
SHB |
Echinorhinus brucus |
Bramble shark |
Echte Rochen |
RAJ |
Rajidae |
Rays and skates n.e.i. |
Atlantischer Sternrochen |
RJR |
Amblyraja radiata |
Starry ray |
Blonde Rochen |
RJH |
Raja brachyura |
Blonde ray |
Sandrochen |
RJI |
Leucoraja circularis |
Sandy ray |
Kleinäugiger Rochen |
RJE |
Raja microocellata |
Small-eyed ray |
Perlrochen |
RJU |
Raja undulata |
Undulate ray |
Bandrochen |
RJA |
Rostroraja alba |
White skate |
Fyllarochen |
RJY |
Rajella fyllae |
Round ray |
Seeratte |
CMO |
Chimaera monstrosa |
Rabbit fish |
… |
HYD |
Hydrolagus spp. |
Ratfishes n.e.i. |
… |
RHC |
Rhinochimaera spp. |
Knife-nosed chimaeras |
… |
HAR |
Harriotta spp. |
Longnose chimaeras |
Knorpelfische n.n.b. |
CAR |
Chondrichthyes |
Cartilaginous fishes n.e.i. |
Grundfische n.n.b. |
GRO |
ex Osteichthyes |
Groundfishes n.e.i. |
Pelagische Fische n.n.b. |
PEL |
ex Osteichthyes |
Pelagic fishes n.e.i. |
Seefische n.n.b. |
MZZ |
ex Osteichthyes |
Marine fishes n.e.i. |
Fische n.n.b. |
FIN |
ex Osteichthyes |
Finfishes n.e.i. |
Taschenkrebs |
CRE(*) |
Cancer pagurus |
Edible crab |
Strandkrabbe |
CRG |
Carcinus maenas |
Green crab |
Große Seespinne |
SCR |
Maja squinado |
Spinous spider crab |
Panzerkrebse n.n.b. |
CRA |
Brachyura |
Marine crabs n.e.i. |
Schwimmkrabbe |
CRS |
Portunus spp. |
Swimcrabs n.e.i. |
Langusten n.n.b. |
CRW(*) |
Palinurus spp. |
Palinurid spiny lobsters n.e.i. |
Hummer |
LBE(*) |
Homarus gammarus |
European lobster |
Kaisergranat |
NEP(*) |
Nephrops norvegicus |
Norway lobster |
Sägegarnele |
CPR(*) |
Palaemon serratus |
Common prawn |
Grönlandgarnele |
PRA(*) |
Pandalus borealis |
Northern prawn |
Nordseegarnele |
CSH(*) |
Crangon crangon |
Common shrimp |
Geißelgarnelen n.n.b. |
PEN(*) |
Penaeus spp. |
Penaeus shrimps n.e.i. |
Felsengarnelen n.n.b. |
PAL(*) |
Palaemonidae |
Palaemonid shrimps |
Tiefseegarnele, Grönlandgarnelen n.n.b. |
PAN(*) |
Pandalus spp. |
Pink (= pandalid) shrimps |
Sandgarnelen n.n.b. |
CRN(*) |
Crangonidae |
Crangonid shrimps |
Garnelen n.n.b. |
DCP |
Natantia |
Natantian decapods n.e.i. |
Entenmuscheln |
GOO |
Lepas spp. |
Goose barnacles |
… |
PNQ |
Palaemon elegans |
Rockpool prawn |
… |
PIQ |
Palaemon longirostris |
Delta prawn |
… |
JSP |
Jasus paulensis |
St Paul rock lobster |
… |
LOX |
Reptantia |
Lobsters n.e.i. |
Furchenkrebse |
LOQ |
Galatheidae |
Craylets, squat lobsters n.e.i. |
Krebstiere n.n.b. |
CRU |
ex Crustacea |
Marine crustaceans n.e.i |
Wellhornschnecke |
WHE |
Buccinum undatum |
Whelk |
Gewöhnliche Strandschnecke |
PEE |
Littorina littorea |
Periwinkle |
Strandschnecken n.n.b. |
PER |
Littorina spp. |
Periwinkles n.e.i. |
Europäische Auster |
OYF(*) |
Ostrea edulis |
European flat oyster |
Pazifische Felsenauster |
OYG |
Crassostrea gigas |
Pacific cupped oyster |
Felsenauster n.n.b. |
OYC(*) |
Crassostrea spp. |
Cupped oyster n.e.i. |
Miesmuschel |
MUS(*) |
Mytilus edulis |
Blue mussel |
Miesmuscheln n.n.b. |
MSX |
Mytilidae |
Sea mussels n.e.i. |
Kamm-Muschel |
SCE(*) |
Pecten maximus |
Common scallop |
Bunte Kamm-Muschel |
QSC(*) |
Aequipecten opercularis |
Queen scallop |
Pilgermuscheln n.n.b. |
SCX(*) |
Pectinidae |
Scallops n.e.i. |
Herzmuschel |
COC |
Cerastoderma edule |
Common cockle |
Große Teppichmuschel |
CTG |
Ruditapes decussatus |
Grooved carpet shell |
Islandmuschel |
CLQ |
Arctica islandica |
Ocean quahog |
Muscheln n.n.b. |
CLX |
Bivalvia |
Clams n.e.i. |
Meerscheiden |
RAZ |
Solen spp. |
Razor clams |
Kleine Teppichmuschel |
CTS |
Venerupis pullastra |
Carpet shell |
Gestreifte Venusmuschel |
SVE |
Chamelea gallina |
Striped venus |
… |
CLV |
Veneridae |
Venus clams n.e.i. |
… |
MAT |
Mactridae |
Mactra surf clams n.e.i. |
… |
KFA |
Circomphalus casina |
Chamber venus |
… |
GKL |
Glycymeris glycymeris |
Common European bittersweet |
Sägezähnchen |
DON |
Donax spp. |
Donax clams |
Herzmuscheln |
COZ |
Cardiidae |
Cockles n.e.i. |
… |
LVC |
Laevicardium crassum |
Norwegian egg cockle |
… |
LPZ |
Patella spp. |
Limpets n.e.i. |
Abalonen |
ABX |
Haliotis spp. |
Abalones n.e.i. |
… |
GAS |
Gastropoda |
Gastropods n.e.i. |
… |
ULV |
Spisula ovalis |
Oval surf clam |
… |
TWL |
Tellina spp. |
Tellins n.e.i. |
Gemeiner Tintenfisch |
CTC(*) |
Sepia officinalis |
Common cuttlefish |
Gewöhnlicher Kalmar |
SQC(*) |
Loligo spp. |
Common squids |
Kurzflossenkalmar |
SQI(*) |
Illex illecebrosus |
Short-finned squid |
Oktopusartige n.n.b. |
OCT |
Octopodidae |
Octopuses n.e.i. |
Kalmare n.n.b. |
SQU(*) |
Loliginidae, Ommastrephidae |
Squids n.e.i. |
Tintenfische n.n.b. |
CTL(*) |
Sepiidae, Sepiolidae |
Cuttlefishes n.e.i. |
Pfeilkalmar |
SQE(*) |
Todarodes sagittatus |
European flying squid |
… |
CEP |
Cephalopoda |
Cephalopods n.e.i. |
Meeresweichtiere n.n.b. |
MOL |
ex Mollusca |
Marine molluscs n.e.i. |
Gemeiner Seestern |
STH |
Asterias rubens |
Starfish |
Seesterne n.n.b. |
STF |
Asteroidea |
Starfishes n.e.i. |
Essbarer Seeigel |
URS |
Echinus esculentus |
Sea urchin |
Steinseeigel |
URM |
Paracentrotus lividus |
Stony sea urchin |
Seeigel n.n.b. |
URX |
Echinoidea |
Sea urchins n.e.i. |
Seegurken n.n.b. |
CUX |
Holothuroidea |
Sea cucumbers n.e.i. |
Stachelhäuter n.n.b. |
ECH |
Echinodermata |
Echinoderms n.e.i. |
Seefeige |
SSG |
Microcosmus sulcatus |
Grooved sea squirt |
Seescheiden n.n.b. |
SSX |
Ascidiacea |
Sea squirts n.e.i. |
Atlantischer Schwertschwanz |
HSC |
Limulus polyphemus |
Horseshoe crab |
Wirbellose Meerestiere n.n.b. |
INV |
ex Invertebrata |
Aquatic invertebrates n.e.i. |
Braunalgen |
SWB |
Phaeophyceae |
Brown seaweeds |
Irischmoos |
IMS |
Chondrus crispus |
Carragheen |
Gelidium spp. |
GEL |
Gelidium spp. |
Gelidium spp. |
Gigartina spp. |
GIG |
Gigartina spp. |
Gigartina spp. |
Lithothamnion spp. |
LIT |
Lithothamnium spp. |
Lithothamnium spp. |
Rotalgen |
SWR |
Rhodophyceae |
Red seaweeds |
… |
UCU |
Fucus spp. |
Wracks n.e.i. |
… |
ASN |
Ascophyllum nodosum |
North Atlantic rockweed |
… |
FUU |
Fucus serratus |
Toothed wrack |
… |
UVU |
Ulva lactuca |
Sea lettuce |
Algen n.n.b. |
SWX |
ex Algae |
Seaweeds n.e.i. |
ANHANG II
Statistische Fischereigebiete des Nordostatlantiks, für die Daten vorzulegen sind
ICES-Bereich Ia
ICES-Bereich Ib
ICES-Unterbereich IIa 1
ICES-Unterbereich IIa 2
ICES-Unterbereich IIb 1
ICES-Unterbereich IIb 2
ICES-Bereich IIIa
ICES-Bereich IIIb, c
ICES-Bereich IVa
ICES-Bereich IVb
ICES-Bereich IVc
ICES-Unterbereich Va 1
ICES-Unterbereich Va 2
ICES-Unterbereich Vb 1a
ICES-Unterbereich Vb 1b
ICES-Unterbereich Vb 2
ICES-Bereich VIa
ICES-Unterbereich VIb 1
ICES-Unterbereich VIb 2
ICES-Bereich VIIa
ICES-Bereich VIIb
ICES-Unterbereich VIIc 1
ICES-Unterbereich VIIc 2
ICES-Bereich VIId
ICES-Bereich VIIe
ICES-Bereich VIIf
ICES-Bereich VIIg
ICES-Bereich VIIh
ICES-Unterbereich VIIj 1
ICES-Unterbereich VIIj 2
ICES-Unterbereich VIIk 1
ICES-Unterbereich VIIk 2
ICES-Bereich VIIIa
ICES-Bereich VIIIb
ICES-Bereich VIIIc
ICES-Unterbereich VIIId 1
ICES-Unterbereich VIIId 2
ICES-Unterbereich VIIIe 1
ICES-Unterbereich VIIIe 2
ICES-Bereich IXa
ICES-Unterbereich IXb 1
ICES-Unterbereich IXb 2
ICES-Unterbereich Xa 1
ICES-Unterbereich Xa 2
ICES-Bereich Xb
ICES-Unterbereich XIIa 1
ICES-Unterbereich XIIa 2
ICES-Unterbereich XIIa 3
ICES-Unterbereich XIIa 4
ICES-Bereich XIIb
ICES-Bereich XIIc
ICES-Bereich XIVa
ICES-Unterbereich XIVb 1
ICES-Unterbereich XIVb 2
BAL 22
BAL 23
BAL 24
BAL 25
BAL 26
BAL 27
BAL 28-1
BAL 28-2
BAL 29
BAL 30
BAL 31
BAL 32
Anmerkungen:
1. |
Die statistischen Fischereigebiete, deren Kennung die Abkürzung „ICES“ umfasst, wurden vom Internationalen Rat für Meeresforschung festgelegt. |
2. |
Die statistischen Fischereigebiete, deren Kennung die Abkürzung „BAL“ umfasst, wurden von der Internationalen Fischereikommission für die Ostsee (IBSFC) festgelegt. |
3. |
Daten sind mit der größtmöglichen Untergliederungstiefe zu übermitteln. „Unbekannt“ und Gebietszusammenfassungen sollten nur verwendet werden, wenn keine ausführlichen Angaben vorliegen. Sind ausführliche Daten verfügbar, sollten keine Aggregierungen vorgenommen werden. |
Statistische Fischereigebiete des Nordostatlantiks
ANHANG III
Beschreibung der ICES-Untergebiete und Bereiche, die für die Fischereistatistik und für Bestimmungen im Nordostatlantik verwendet werden
Statistisches ICES-Gebiet (Nordostatlantik)
Alle Gewässer des Atlantischen und Arktischen Ozeans und ihrer Nebenmeere, die durch eine Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 40. Meridian westlicher Länge zur Nordküste von Grönland verläuft; von dort in östlicher und südlicher Richtung entlang der Küste Grönlands bis zu einem Punkt bei 44o00′ W; von dort genau nach Süden bis 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 42o00′ W; von dort genau nach Süden bis 36o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 5o36′ W an der Küste von Spanien (Isthmus von Punta Marroquí); dann in nordwestlicher und nördlicher Richtung entlang der Südwestküste Spaniens, der Küste Portugals, der Nordwest- und Nordküste Spaniens und der Küste Frankreichs, Belgiens, der Niederlande und Deutschlands bis zum westlichen Endpunkt seiner Grenze mit Dänemark; von dort entlang der Westküste Jütlands bis Thyborön; von dort in südlicher und östlicher Richtung entlang der Südküste des Limfjords bis Kap Egensekloster; von dort in südlicher Richtung entlang der Ostküste Jütlands bis zum östlichen Endpunkt der Grenze Dänemarks mit Deutschland; von dort entlang der Küste Deutschlands, Polens, Russlands, Litauens, Lettlands, Estlands, Russlands, Finnlands, Schwedens und Norwegens und der nördlichen Küste Russlands bis Chabarowo; von dort durch den westlichen Eingang der Jugor-Straße; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang der Küste der Waigatsch-Insel; von dort durch den westlichen Eingang der Kara-Straße; von dort westlich und nördlich entlang der Küste der Südinsel von Nowaja Semlja; von dort durch den westlichen Eingang der Matotschkin-Straße; von dort entlang der Westküste der Nordinsel von Nowaja Semlja bis zu einem Punkt bei 68o30′ O; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol.
Dieses Gebiet bildet auch das Statistische Gebiet 27 (Statistisches Gebiet Nordostatlantik) in der International Standard Statistical Classification of Fishing Areas der FAO.
Statistisches ICES-Untergebiet I
Die Meeresgewässer, die durch eine Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 30. Meridian östlicher Länge bis 72o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 26o00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Norwegens; von dort in östlicher Richtung entlang der Küste Norwegens und Russlands bis Chabarowo; von dort durch den westlichen Eingang der Jugor-Straße; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang der Küste der Waigatsch-Insel; von dort durch den westlichen Eingang der Kara-Straße; von dort westlich und nördlich entlang der Küste der Südinsel von Nowaja Semlja; von dort durch den westlichen Eingang der Matotschkin-Straße; von dort entlang der Westküste der Nordinsel von Nowaja Semlja bis zu einem Punkt bei 68o30′ O; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol.
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Statistischer ICES-Bereich Ia Der Teil des Untergebiets I liegt innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:
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Statistischer ICES-Bereich Ib Der Teil des Untergebiets I, der außerhalb des Bereichs Ia liegt. |
Statistisches ICES-Untergebiet II
Die Meeresgewässer, die durch eine Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 30o00′-Meridian östlicher Länge bis 72o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 26o00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Norwegens; von dort in westlicher und südwestlicher Richtung entlang der Küste Norwegens bis 62o00′ N; von dort genau nach Westen bis 4o00′ W; von dort genau nach Norden bis 63o00′ N; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol.
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Statistischer ICES-Bereich II a Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der norwegischen Küste bei 62o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 4o00′ W; von dort genau nach Norden bis 63o00′ N; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis 72o30′ N; von dort genau nach Osten bis 30o00′ O; von dort genau nach Süden bis 72o00′ N; von dort genau nach Westen bis 26o00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Norwegens; von dort in westlicher und südwestlicher Richtung entlang der norwegischen Küste bis zum Ausgangspunkt.
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Statistischer ICES-Bereich IIb Die Meeresgewässer, die durch eine Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 30. Meridian östlicher Länge bis 73o30′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol.
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Statistisches ICES-Untergebiet III
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Küste Norwegens bei 7o00′ O beginnt; von dort genau nach Süden bis 57o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 8o00′ O; von dort genau nach Süden bis 57o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Dänemarks; von dort entlang der nordwestlichen und östlichen Küste Jütlands bis Hals; von dort durch den östlichen Eingang des Limfjords bis Kap Egensekloster; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Jütlands bis zum östlichen Endpunkt der Grenze Dänemarks mit Deutschland; von dort entlang der Küste Deutschlands, Polens, Russlands, Litauens, Lettlands, Estlands, Russlands, Finnlands, Schwedens und Norwegens bis zum Ausgangspunkt.
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Statistischer ICES-Bereich IIIa Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der Küste Norwegens bei 7o00′ O beginnt; von dort genau nach Süden bis 57o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 8o00′ O; von dort genau nach Süden bis 57o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Dänemarks; von dort entlang der nordwestlichen und östlichen Küste Jütlands bis Hals; von dort durch den östlichen Eingang des Limfjords bis Kap Egensekloster; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Jütlands bis Kap Hasenöre; von dort durch den Großen Belt bis Kap Gniben; von dort entlang der Nordküste Seelands bis Kap Gilbierg; von dort durch die nördlichen Zufahrtsstraßen des Öresunds bis zum Kullen an der Küste Schwedens; von dort in östlicher und nördlicher Richtung entlang der Westküste Schwedens und der Südküste Norwegens bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Bereich IIIb und c Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Hasenöre an der Ostküste Jütlands bis Kap Gniben an der Westküste Seelands verläuft; von dort durch die nördlichen Zufahrtsstraßen des Öresunds bis zum Kullen an der Küste Schwedens; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Schwedens bis zum Leuchtturm von Falsterbo; von dort durch den südlichen Eingang des Öresunds bis zum Leuchtturm von Stevns; von dort entlang der Südostküste Seelands; von dort durch den östlichen Eingang des Storströms; von dort entlang der Ostküste der Insel Falster bis Gedser; von dort bis Darßer Ort an der Küste Deutschlands; von dort in südwestlicher Richtung entlang den Küsten Deutschlands und der Ostküste Jütlands bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Unterbereich 22 (BAL 22) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Kap Hasenöre (56o09′ N, 10o44′ O) an der Ostküste Jütlands bis Gniben (56o01′ N, 11o18′ O) an der Westküste Seelands verläuft; von dort entlang der West- und Südküste Seelands bis zu einem Punkt bei 12o00′ O; von dort genau nach Süden zur Insel Falster; von dort entlang der Ostküste der Insel Falster bis Gedser Odde (54o34′ N, 11o58′ O); von dort genau nach Osten bis 12o00′ O; von dort genau nach Süden zur Küste Deutschlands; von dort in südwestlicher Richtung entlang den Küsten Deutschlands und der Ostküste Jütlands bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Unterbereich 23 (BAL 23) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die von Gilbierg (56o08′ N, 12o18′ O) an der Nordküste Seelands bis zum Kullen (56o18′ N, 12o28′ O) an der Küste Schwedens verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Schwedens bis zum Leuchtturm von Falsterbo (55o23′ N, 12o50′ O); von dort durch den südlichen Eingang des Öresunds bis zum Leuchtturm von Stevns (55o19′ N, 12o29′ O) an der Küste Seelands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Seelands bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Unterbereich 24 (BAL 24) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom Leuchtturm von Stevns (55o19′ N, 12o29′ O) an der Ostküste Seelands durch den südlichen Eingang des Öresunds zum Leuchtturm von Falsterbo (55o23′ N, 12o50′ O) an der Küste Schwedens verläuft; von dort entlang der Südküste Schwedens bis zum Leuchtturm von Sandhammaren (55o24′ N, 14o12′ O); von dort zum Leuchtturm von Hammerodde (55o18′ N, 14o47′ O) an der Nordküste Bornholms; von dort entlang der West- und Südküste Bornholms bis zu einem Punkt bei 15o00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang den Küsten Polens und Deutschlands bis zu einem Punkt bei 12o00′ O; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt bei 54o34′ N, 12o00′ O; von dort genau nach Westen bis Gedser Odde (54o34′ N, 11o58′ O); von dort entlang der Ost- und Nordküste der Insel Falster bis zu einem Punkt bei 12o00′ O; von dort genau nach Norden bis zur Südküste Seelands; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang der Westküste Seelands bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Unterbereich 25 (BAL 25) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt 56o30′ N an der Ostküste Schwedens beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Öland verläuft; von dort südlich der Insel Öland vorbei bis zu einem Punkt bei 56o30′ N an der Ostküste, von dort genau nach Osten bis 18o00′ O; von dort genau nach Süden bis zur Küste Polens; von dort in westlicher Richtung entlang der Küste Polens bis zu einem Punkt bei 15o00′ O; von dort genau nach Norden bis zur Insel Bornholm; von dort entlang der Süd- und Westküste Bornholms bis zum Leuchtturm von Hammerodde (55o18′ N, 14o47′ O); von dort zum Leuchtturm von Sandhammaren (55o24′ N, 14o12′ O) an der Südküste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Unterbereich 26 (BAL 26) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt 56o30′ N, 18o00′ O beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste Lettlands; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Lettlands, Litauens, Russlands und Polens bis zu einem Punkt bei 18o00′ O an der polnischen Küste; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Unterbereich 27 (BAL 27) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt 56o30′ N, 19o00′ O an der Ostküste des schwedischen Festlands beginnt; von dort genau nach Süden bis zur Nordküste der Insel Gotland verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste von Gotland bis zu einem Punkt bei 57o00′ N; von dort genau nach Westen bis 18o00′ O; von dort genau nach Süden bis 56o30′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis zur Ostküste der Insel Öland; von dort südlich an der Insel Öland vorbei bis zu einem Punkt bei 56o30′ N an ihrer Westküste; von dort genau nach Westen bis zur Küste Schwedens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Unterbereich 28 (BAL 28) Die Meeresgewässer, die im Westen von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt 58o30′ N, 19o00′ O beginnt; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Saaremaa verläuft; von dort nördlich an der Insel Saaremaa vorbei bis zu einem Punkt an ihrer Ostküste bei 58o30′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Estlands; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste von Estland und Lettland bis zu einem Punkt bei 56o30′ N; von dort genau nach Westen bis 18o00′ O; von dort genau nach Norden bis 57o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Westküste der Insel Gotland; von dort in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt an der Nordküste Gotlands bei 19o00′ O; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
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Statistischer ICES-Unterbereich 29 (BAL 29) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 60o30′ N an der Ostküste des schwedischen Festlandes beginnt; von dort genau nach Osten zur Küste des finnischen Festlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der West- und Südküste Finnlands bis zu einem Punkt an der südlichen Festlandsküste bei 23o00′ O; von dort genau nach Süden bis 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Festlandküste Estlands; von dort in südlicher Richtung entlang der Westküste Estlands bis zu einem Punkt bei 58o30′ N; von dort genau nach Westen zur Ostküste der Insel Saaremaa; von dort nördlich an der Insel Saaremaa vorbei bis zu einem Punkt an ihrer Westküste bei 58o30′ N; von dort genau nach Westen bis 19o00′ O; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt an der Ostküste des schwedischen Festlands bei 59o41′ N; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Unterbereich 30 (BAL 30) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 63o30′ N an der Ostküste Schwedens beginnt; von dort genau nach Osten zur Küste des finnischen Festlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Finnlands bis zu einem Punkt bei 60o30′ N; von dort genau nach Westen zur Küste des schwedischen Festlands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostküste Schwedens zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Unterbereich 31 (BAL 31) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Ostküste Schwedens bei 63o30′ N beginnt; von dort entlang der Nordküste des Bottnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der Westküste des finnischen Festlands bei 63o30′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Unterbereich 32 (BAL 32) Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Südküste Finnlands bei 23o00′ O beginnt; von dort entlang der Ostküste des Finnischen Meerbusens bis zu einem Punkt an der Westküste Estlands bei 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 23o00′ O; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt. |
Statistisches ICES-Untergebiet IV
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Küste Norwegens bei 62o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 4o00′ W; von dort genau nach Süden bis zur Küste Schottlands; von dort in östlicher und südlicher Richtung entlang den Küsten Schottlands und Englands bis zu einem Punkt bei 51o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Frankreichs; von dort in nordöstlicher Richtung entlang den Küsten Frankreichs, Belgiens, der Niederlande und Deutschlands bis zum westlichen Endpunkt seiner Grenze mit Dänemark; von dort entlang der Westküste Jütlands bis Thyborön; von dort in südlicher und östlicher Richtung entlang der Südküste des Limfjords bis Kap Egensekloster; von dort durch den östlichen Eingang des Limfjords bis Hals; von dort in westlicher Richtung entlang der Nordküste des Limfjords bis zum südlichsten Punkt der Landzunge von Agger; von dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste Jütlands bis zu einem Punkt bei 57o00′ N; von dort genau nach Westen bis 8o00′ O; von dort genau nach Norden bis 57o30′ N; von dort genau nach Westen bis 7o00′ O; von dort genau nach Norden bis zur Küste Norwegens; von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Küste Norwegens bis zum Ausgangspunkt.
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Statistischer ICES-Bereich IVa Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt der norwegischen Küste bei 62o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 3o00′ W; von dort genau nach Süden bis zur Küste Schottlands; von dort in östlicher und südlicher Richtung entlang der Küste Schottlands bis zu einem Punkt bei 57o30′ N; von dort genau nach Osten bis 7o00′ O; von dort genau nach Norden bis zur Küste Norwegens; von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Küste Norwegens bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Bereich IVb Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 57o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 8o00′ O; von dort genau nach Norden bis 57o30′ N; von dort genau nach Westen bis zur Küste Schottlands; von dort in südlicher Richtung entlang den Küsten Schottlands und Englands bis zu einem Punkt bei 53o30′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Deutschlands; von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Küste Jütlands bis Thyborön; von dort in südlicher und östlicher Richtung entlang der Südküste des Limfjords bis Kap Egensekloster; von dort durch den östlichen Eingang des Limfjords bis Hals; von dort in westlicher Richtung entlang der Nordküste des Limfjords bis zum südlichsten Punkt der Landzunge von Agger; von dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste Jütlands bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Bereich IVc Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Deutschlands bei 53o30′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis zur Küste Englands verläuft; von dort in südlicher Richtung bis zu einem Punkt bei 51o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Frankreichs; von dort in nordöstlicher Richtung entlang den Küsten Frankreichs, Belgiens, der Niederlande und Deutschlands bis zum Ausgangspunkt. |
Statistisches ICES-Untergebiet V
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 68o00′ N, 11o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 27o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 62o00′ N; von dort genau nach Osten bis 15o00′ W; von dort genau nach Süden bis 60o00′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Norden bis 60o30′ N; von dort genau nach Osten bis 4o00′ W; von dort genau nach Norden bis 63o00′ N; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
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Statistischer ICES-Bereich Va Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 68o00′ N, 11o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 27o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 62o00′ N; von dort genau nach Osten bis 15o00′ W; von dort genau nach Norden bis 63o00′ N; von dort genau nach Osten bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
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Statistischer ICES-Bereich Vb Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 63o00′ N, 4o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 15o00′ W; von dort genau nach Süden bis 60o00′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Norden bis 60o00′ N; von dort genau nach Osten bis 4o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
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Statistisches ICES-Untergebiet VI
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Nordküste Schottlands bei 4o00′ W beginnt; von dort genau nach Norden bis 60o30′ N; von dort genau nach Westen bis 5o00′ W; von dort genau nach Süden bis 60o00′ N, von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 54o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Küste Irlands; von dort in nördlicher und östlicher Richtung entlang der Küste Irlands und Nordirlands bis zu einem Punkt an der Ostküste Nordirlands bei 55o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Schottlands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste Schottlands bis zum Ausgangspunkt.
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Statistischer ICES-Bereich VIa Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Nordküste Schottlands bei 4o00′ W beginnt; von dort genau nach Norden bis 60o30′ N; von dort genau nach Westen bis 5o00′ W; von dort genau nach Süden bis 60o00′ N, von dort genau nach Westen bis 12o00′ W; von dort genau nach Süden bis 54o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Küste Irlands; von dort in nördlicher und östlicher Richtung entlang der Küste Irlands und Nordirlands bis zu einem Punkt an der Ostküste Nordirlands bei 55o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Schottlands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste Schottlands bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Bereich VIb Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 60o00′ N, 12o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 54o30′ N; von dort genau nach Osten bis 12o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
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Statistisches ICES-Untergebiet VII
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Irlands bei 54o30′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Frankreichs; von dort in nördlicher und nordöstlicher Richtung entlang der Küste Frankreichs bis zu einem Punkt bei 51o00′ N; von dort genau nach Westen bis zur Südostküste Englands; von dort in westlicher und nördlicher Richtung entlang den Küsten von England, Wales und Schottland bis zu einem Punkt an der Westküste Schottlands bei 55o00′ N; von dort genau nach Westen bis zur Küste Nordirlands verläuft; von dort in nördlicher und westlicher Richtung entlang der Küsten Nordirlands und Irlands bis zum Ausgangspunkt.
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Statistischer ICES-Bereich VIIa Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Schottlands bei 55o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis zur Küste Nordirlands verläuft; von dort in südlicher Richtung entlang der Küste Nordirlands und Irlands bis zu einem Punkt an der Südostküste Irlands bei 52o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste von Wales; von dort in nordöstlicher und nördlicher Richtung entlang der Küsten von Wales, England und Schottland bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Bereich VIIb Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Irlands bei 54o30′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 12o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 52o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Küste Irlands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Westküste Irlands bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Bereich VIIc Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 54o30′ N, 12o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 52o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 12o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
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Statistischer ICES-Bereich VIId Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Frankreichs bei 51o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis zur Küste Englands verläuft; von dort in westlicher Richtung entlang der Südküste Englands bis 2o00′ W; von dort nach Süden bis zur Küste Frankreichs bei Cap de la Hague; von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Küste Frankreichs bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Bereich VIIe Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Südküste Englands bei 2o00′ W beginnt; von dort in südlicher und westlicher Richtung entlang der Küste Englands bis zu einem Punkt an der Südwestküste bei 50o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 7o00′ W; von dort genau nach Süden bis 49o30′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Frankreichs; von dort in nördlicher und nordöstlicher Richtung entlang der Küste Frankreichs bis Cap de la Hague; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Bereich VIIf Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Südküste von Wales bei 5o00′ W beginnt; von dort genau nach Süden bis 51o00′ N; von dort genau nach Westen bis 6o00′ W; von dort genau nach Süden bis 50o30′ N; von dort genau nach Westen bis 7o00′ W; von dort genau nach Süden bis 50o00′ N; von dort genau nach Osten bis zur Küste Englands; von dort entlang der Südwestküste Englands und der Südküste von Wales bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Bereich VIIg Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste von Wales bei 52o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis zur Südostküste Irlands verläuft; von dort in südwestlicher Richtung entlang der Küste Irlands bis zu einem Punkt bei 9o00′ W; von dort genau nach Süden bis 50o00′ N; von dort genau nach Osten bis 7o00′ W; von dort genau nach Norden bis 50o30′ N; von dort genau nach Osten bis 6o00′ W; von dort genau nach Norden bis 51o00′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Norden bis zur Südküste von Wales; von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Küste von Wales bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Bereich VIIh Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 50o00′ N, 7o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 9o00′ W; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Norden bis 49o30′ N; von dort genau nach Westen bis 7o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt. |
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Statistischer ICES-Bereich VIIj Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 52o30′ N an der Westküste Irlands beginnt; von dort genau nach Westen bis 12o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis 9o00′ W; von dort genau nach Norden bis zur Südküste Irlands; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Irlands bis zum Ausgangspunkt.
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Statistischer ICES-Bereich VIIk Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 52o30′ N, 12o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis 12o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
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Statistisches ICES-Untergebiet VIII
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Frankreichs bei 48o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 43o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Westküste Spaniens; von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Spaniens und Frankreichs bis zum Ausgangspunkt.
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Statistischer ICES-Bereich VIIIa Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Frankreichs bei 48o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 8o00′ W; von dort genau nach Süden bis 47o30′ N; von dort genau nach Osten bis 6o00′ W; von dort genau nach Süden bis 47o00′ N; von dort genau nach Osten bis 5o00′ W; von dort genau nach Süden bis 46o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Küste Frankreichs; von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Küste Frankreichs bis zum Ausgangspunkt. |
— |
Statistischer ICES-Bereich VIIIb Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Westküste Frankreichs bei 46o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 4o00′ W; von dort genau nach Süden bis 45o30′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 3o00′ W; von dort genau nach Süden bis 44o30′ N; von dort genau nach Osten bis 2o00′ W; von dort genau nach Süden bis zur Nordküste Spaniens; von dort entlang der Nordküste Spaniens und der Westküste Frankreichs bis zum Ausgangspunkt. |
— |
Statistischer ICES-Bereich VIIIc Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Nordküste Spaniens bei 2o00′ W beginnt; von dort genau nach Norden bis 44o30′ N; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Süden bis 43o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zur Westküste Spaniens; von dort in nördlicher und östlicher Richtung entlang der Küste Spaniens bis zum Ausgangspunkt. |
— |
Statistischer ICES-Bereich VIIId Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 48o00′ N, 8o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Süden bis 44o30′ N; von dort genau nach Osten bis 3o00′ W; von dort genau nach Norden bis 45o30′ N; von dort genau nach Westen bis 4o00′ W; von dort genau nach Norden bis 46o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 5o00′ W; von dort genau nach Norden bis 47o00′ N; von dort genau nach Westen bis 6o00′ W; von dort genau nach Norden bis 47o30′ N; von dort genau nach Westen bis 8o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
|
— |
Statistischer ICES-Bereich VIIIe Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 48o00′ N, 11o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 43o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
|
Statistisches ICES-Untergebiet IX
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Nordwestküste Spaniens bei 43o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 36o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 5o36′ W an der Südküste von Spanien (Isthmus von Punta Marroquí); von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Südwestküste Spaniens, der Küste Portugals und der Nordwestküste Spaniens bis zum Ausgangspunkt.
— |
Statistischer ICES-Bereich IXa Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Nordwestküste Spaniens bei 43o00′ N beginnt; von dort genau nach Westen bis 11o00′ W; von dort genau nach Süden bis 36o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis zu einem Punkt bei 5o36′ W an der Südküste von Spanien (Isthmus von Punta Marroquí); von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Südwestküste Spaniens, der Küste Portugals und der Nordwestküste Spaniens bis zum Ausgangspunkt. |
— |
Statistischer ICES-Bereich IXb Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 43o00′ N, 11o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 18o00′ W; von dort genau nach Süden bis 36o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
|
Statistisches ICES-Untergebiet X
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 48o00′ N, 18o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 42o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 36o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 18o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
— |
Statistischer ICES-Bereich Xa Der Teil des Untergebiets X südlich des Breitengrades 43o N.
|
— |
Statistischer ICES-Bereich Xb Der Teil des Untergebiets X nördlich des Breitengrades 43o N. |
Statistisches ICES-Untergebiet XII
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt bei 62o00′ N, 15o00′ W beginnt; von dort genau nach Westen bis 27o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Westen bis 42o00′ W verläuft; von dort genau nach Süden bis 48o00′ N; von dort genau nach Osten bis 18o00′ W; von dort genau nach Norden bis 60o00′ N; von dort genau nach Osten bis 15o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
— |
Statistischer ICES-Bereich XIIa Der Teil des Untergebiets XII innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:
|
— |
Statistischer ICES-Bereich XIIb Der Teil des Untergebiets XII innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:
|
— |
Statistischer ICES-Bereich XIIc Der Teil des Untergebiets XII innerhalb der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:
|
Statistisches ICES-Untergebiet XIV
Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 40. Meridian westlicher Länge bis zur Nordküste Grönlands verläuft; von dort in östlicher und südlicher Richtung entlang der Küste Grönlands bis zu einem Punkt bei 44o00′ W; von dort genau nach Süden bis 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 27o00′ W; von dort genau nach Norden bis 68o00′ N; von dort genau nach Osten bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol.
— |
Statistischer ICES-Bereich XIVa Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die vom geografischen Nordpol entlang dem 40. Meridian westlicher Länge bis zur Nordküste Grönlands verläuft; von dort in östlicher und südlicher Richtung entlang der Küste Grönlands bis zu einem Punkt bei Kap Savary bei 68o30′ N; von dort genau nach Süden entlang dem 27. Meridian westlicher Länge bis 68o00′ N; von dort genau nach Osten bis 11o00′ W; von dort genau nach Norden bis zum geografischen Nordpol. |
— |
Statistischer ICES-Bereich XIVb Die Meeresgewässer, die von einer Linie begrenzt werden, die an einem Punkt an der Südküste Grönlands bei 44o00′ W beginnt; von dort genau nach Süden bis 59o00′ N verläuft; von dort genau nach Osten bis 27o00′ W; von dort genau nach Norden bis zu einem Punkt bei Kap Savary bei 68o30′ N; von dort in südwestlicher Richtung entlang der Küste Grönlands bis zum Ausgangspunkt.
|
ANHANG IV
Format für die Vorlage der Fangdaten für den Nordostatlantik
Magnetträger
Magnetbänder: 9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCDIC- oder ASCII-Codierung, möglichst ohne Etikettierung. Bei Etikettierung sollte eine Dateiende-Kennung vorhanden sein.
Disketten: MS-DOS, 3,5″, 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25″, 360 KByte bzw. 1,2 MByte.
Satzaufbau
Pos. |
Bezeichnung |
Anmerkung |
1 bis 4 |
Land (ISO-Code, 3 Buchstaben) |
z.B. FRA = Frankreich |
5 bis 6 |
Jahr |
z.B. 90 = 1990 |
7 bis 8 |
Hauptfischereigebiete der FAO |
27 = NO-Atlantik |
9 bis 15 |
Bereich |
z.B. IV a = ICES Bereich IV a |
16 bis 18 |
Arten |
Schlüssel aus 3 Buchstaben |
19 bis 26 |
Fanggewicht |
Tonnen |
Anmerkungen:
a) |
Für alle numerischen Felder gilt: rechtsbündig mit führenden Nullen. Für alle alphanumerischen Felder: linksbündig mit nachfolgenden Nullen. |
b) |
Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet. |
c) |
Mengenangaben (Pos. 19 bis 26) von weniger als einer halben Tonne sind als „-1“ zu registrieren. |
d) |
Unbekannte Mengen (Pos. 19 bis 26) sind als „-2“ zu registrieren. |
ANHANG V
FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN FÜR DEN NORDOSTATLANTIK AUF DATENTRÄGERN
A. Codierungsformat
Die Daten sind als Datensätze mit variabler länge zu übermitteln: als Trennzeichen zwischen den einzelnene Datenfelern der Datensätze wird der Deoppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:
Feld |
Anmerkung |
Land |
Alpha-3-Ländercode, z. B. FRA = Frankreich |
Jahr |
z. B. 2001 oder 01 |
Groβe FAO-Fischereigebiete |
Z.B. 27 = Nordostatlantik |
Abteilung |
z. B. IVa = ICES Bereich IVa |
Arten |
Alpha-3-Fischcode |
Fangmenge |
Tonnen |
a) |
Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtsäquivalent der Anlandungen, zur nächsten Tonne (t) aufbzw, abgerundet. |
b) |
Mengen von weniger als einer halben Einheit sind als „-1“zu erfassen. |
c) |
Ländercodes:
|
B. Verfahren zur Übermittlung von Daten an die Europäische Kommission
Soweit möglich sollten die Daten elektronisch (beispielsweise als E-Mail-Anhang) übermittelt werden.
Ist dies nicht möglich, können die Dateien auf einer 3,5-Zoll-HD-Diskette geliefert werden.
ANHANG VI
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates |
|
Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Anhang I Nummer 4 |
Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission |
|
ANHANG VII
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
Artikel 5 Absatz 3 |
— |
Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
Anhang III |
Anhang III |
Anhang IV |
Anhang IV |
— |
Anhang V |
— |
Anhang VI |
— |
Anhang VII |
31.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/109 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2009
zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle
Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 175 Absatz 1, Artikel 179 und Artikel 285,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) wurde durch den Beschluss 2006/512/EG (5) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(2) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann. |
(3) |
Da die zu diesem Zweck an den Rechtsakten vorgenommenen Änderungen technischer Art sind und ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie, sofern Richtlinien betroffen sind, von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung angepasst.
Artikel 2
Verweisungen auf die Bestimmungen der im Anhang genannten Rechtsakte gelten als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung angepassten Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VONDRA
(1) ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 35.
(2) ABl. C 117 vom 14.5.2008, S. 1.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Februar 2009.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(5) ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
(6) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
ANHANG
1. HUMANITÄRE HILFE
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (1)
Was die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu der genannten Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren und in den Grenzen des Artikels 15 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich über die Fortsetzung der nach dem Dringlichkeitsverfahren eingeleiteten Aktionen.“ |
2. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 (1) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (2) Nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren
(3) Nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren
|
3. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
2. UNTERNEHMEN
2.1. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (2)
Was die Richtlinie 75/324/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen technischen Anpassungen dieser Richtlinie und die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 75/324/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 75/324/EWG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Die Kommission beschließt die zur Anpassung des Anhangs dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission kann die erforderlichen technischen Anpassungen dieser Richtlinie beschließen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten der Anpassungen beibehalten.“ |
2.2. Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (3)
Was die Richtlinie 93/15/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Richtlinie anzupassen, um künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen, und die Bedingungen für die Durchführung von Artikel 14 Absatz 2 festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 93/15/EWG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 93/15/EWG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Der Ausschuss prüft alle die Durchführung dieser Richtlinie betreffenden Fragen. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (5) Die Kommission erlässt nach dem in Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsmaßnahmen, um insbesondere künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.“ |
2. |
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann. Die Kommission kann Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung dieses Absatzes erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2.3. Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (4)
Was die Richtlinie 2000/14/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2000/14/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2000/14/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt, insbesondere durch Einbeziehung von Hinweisen auf einschlägige europäische Normen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen wirken sich nicht direkt auf den gemessenen Schallleistungspegel der in Artikel 12 aufgeführten Geräte und Maschinen aus. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 19 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
2.4. Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (5)
Was die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen, die Mess-, Probenahme- und Analysemethoden anzupassen, Bestimmungen zu den Kontrollmaßnahmen zu erlassen und neue EG-Düngemitteltypen aufzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission nimmt die Anpassung und Modernisierung der Mess-, Probenahme- und Analysemethoden, soweit wie möglich anhand von Europäischen Normen, vor. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dasselbe Verfahren gilt für die Annahme der Durchführungsbestimmungen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel und in den Artikeln 8, 26 und 27 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen im Einzelnen festzulegen. Diese Bestimmungen regeln insbesondere die Häufigkeit der Testwiederholung sowie die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in Verkehr gebrachten Düngemittel mit den getesteten Düngemitteln identisch sind.“ |
2. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 32 erhält folgende Fassung: „Artikel 32 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
2.5. Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) (6)
Was die Richtlinie 2004/9/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen und den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Wortlaut der Bestätigung zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/9/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/9/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Sind nach Auffassung der Kommission Änderungen dieser Richtlinie erforderlich, um die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten zu regeln, so erlässt sie diese Änderungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (7) eingesetzten Ausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
3. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2.6. Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) (8)
Was die Richtlinie 2004/10/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/10/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/10/EG wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Die Kommission kann Anhang I im Hinblick auf die Grundsätze der GLP an den technischen Fortschritt anpassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (9) eingesetzten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
3. |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die erforderlichen technischen Anpassungen dieser Richtlinie vorzunehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In dem in Unterabsatz 3 genannten Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten.“ |
2.7. Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (10)
Was die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates (11) eingesetzten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
2.8. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (12)
Was die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge anzupassen und Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der genannten Verordnung auf lösungsmittelbasierte Detergenzien anzuwenden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wie folgt geändert:
1. |
Erwägungsgrund 27 wird gestrichen. |
2. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
3. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Anpassung der Anhänge (1) Die Kommission nimmt die zur Anpassung der Anhänge erforderlichen Änderungen, soweit wie möglich anhand von Europäischen Normen, an. (2) Die Kommission nimmt Änderungen oder Ergänzungen an, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieser Verordnung auf lösungsmittelbasierte Detergenzien anzuwenden. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
In Anhang VII Abschnitt A erhält Absatz 6 folgende Fassung: „Legt der SCCNFP zu einem späteren Zeitpunkt unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe fest, so schlägt die Kommission vor, diese Grenzwerte anstelle des oben genannten Werts von 0,01 Gewichtsprozent anzunehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2.9. Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (13)
Was die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen und Anhänge anzupassen, neue Bestimmungen anzunehmen und bestimmte Bedingungen für die Anwendung festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Nach Anhörung des zuständigen Ausschusses der Agentur kann die Kommission den Anhang an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen und alle erforderlichen Änderungen annehmen, ohne den Anwendungsbereich des zentralisierten Verfahrens auszudehnen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Kommission erlässt eine Verordnung mit Bestimmungen für die Erteilung dieser Genehmigung. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission erlässt nach Konsultation der Agentur geeignete Bestimmungen für die Beurteilung der an den Genehmigungen vorgenommenen Änderungen in Form einer Verordnung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 29 erhält folgende Fassung: „Artikel 29 Die Kommission kann Änderungen annehmen, die erforderlich sein können, um dieses Kapitel zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu aktualisieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
6. |
Artikel 41 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission erlässt nach Konsultation der Agentur geeignete Bestimmungen für die Beurteilung der an den Genehmigungen vorgenommenen Änderungen in Form einer Verordnung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
7. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 54 erhält folgende Fassung: „Artikel 54 Die Kommission kann Änderungen vornehmen, die erforderlich sein können, um dieses Kapitel zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu aktualisieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
9. |
Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission erlässt jedoch Bestimmungen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen kleinen und mittleren Unternehmen eine Gebührensenkung, ein Zahlungsaufschub für die Gebühren oder administrative Unterstützung gewährt werden kann. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
10. |
Artikel 84 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Auf Ersuchen der Agentur kann die Kommission gegen die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die aufgrund dieser Verordnung erteilt wurden, Geldbußen verhängen, wenn sie bestimmte im Rahmen dieser Genehmigungen festgelegte Verpflichtungen nicht einhalten. Die Höchstbeträge sowie die Bedingungen und die Modalitäten für die Einziehung dieser Geldbußen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 87 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
11. |
Artikel 87 wird wie folgt geändert:
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3. UMWELT
3.1. Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (14)
Was die Richtlinie 82/883/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in den Anhängen aufgeführten Parameter der Spalte „Parameter, deren Bestimmung fakultativ ist“ und Referenzmessmethoden an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 82/883/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 82/883/EWG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Die Kommission beschließt die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Parameter der Spalte ‚Parameter, deren Bestimmung fakultativ ist‘ und Referenzmessmethoden an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
3.2. Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (15)
Was die Richtlinie 86/278/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bestimmungen der Anhänge an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 86/278/EWG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 86/278/EWG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Die Kommission passt die Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an; hiervon ausgenommen sind die in den Anhängen I A, I B und I C aufgeführten Parameter und Werte, alle Faktoren, die die Berechnung dieser Werte beeinflussen können, sowie die in den Anhängen II A und II B angegebenen Parameter, die zu analysieren sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
3.3. Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (16)
Was die Richtlinie 94/62/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die als Verpackung gelten, zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern sowie festzulegen, unter welchen Bedingungen die Konzentrationen von Schwermetallen, die sich in Verpackungen oder Verpackungskomponenten befinden, auf einige Materialien und Produktkreisläufe keine Anwendung finden, welche Arten von Verpackungen von der Anforderung in Bezug auf die Konzentrationen ausgenommen sind, und die technischen Maßnahmen festzulegen, die notwendig sind, um Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu begegnen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/62/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 94/62/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Kommission prüft gegebenenfalls die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten, und ändert sie, falls erforderlich. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission legt fest, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Konzentrationen auf stofflich verwertete Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen von der Anforderung in Absatz 1 dritter Gedankenstrich ausgenommen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Zur Harmonisierung der Merkmale und der Aufmachung der gelieferten Daten und im Hinblick auf die Kompatibilität der Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die ihnen vorliegenden Daten in Tabellen, die auf der Grundlage von Anhang III nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festlegt werden.“ |
4. |
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (1) Die Änderungen zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 letzter Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems sowie zur Anpassung der in Artikel 12 Absatz 3 und Anhang III genannten Tabellen für die Datenbanken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 21 Absatz 2 erlassen. (2) Die Kommission beschließt die Änderungen zur Anpassung der in Anhang I genannten Beispiele für die Begriffsbestimmung für ‚Verpackungen‘ an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
5. |
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission legt die technischen Maßnahmen fest, die notwendig sind, um Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Gemeinschaft in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinisches Gerät und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu begegnen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
6. |
Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
3.4. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (17)
Was die Richtlinie 1999/32/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien für den Einsatz emissionsmindernder Technologien durch Schiffe aller Flaggen in geschlossenen Häfen und Flussmündungen in der Gemeinschaft festzulegen und Änderungen, die zur technischen Anpassung einiger Bestimmungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/32/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4c Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission legt Kriterien für den Einsatz emissionsmindernder Technologien durch Schiffe aller Flaggen in geschlossenen Häfen und Flussmündungen in der Gemeinschaft fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission teilt diese Kriterien der IMO mit.“ |
2. |
Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Änderungen, die zur technischen Anpassung des Artikels 2 Nummern 1, 2, 3, 3a, 3b und 4 oder des Artikels 6 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendig sind, werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Anpassungen dürfen nicht zu einer direkten Änderung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie oder der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schwefel im Kraftstoff führen.“ |
3. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
3.5. Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (18)
Was die Richtlinie 2001/81/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die gemäß Anhang III anzuwendenden Methoden zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/81/EG, auch durch Ergänzung um neue, nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/81/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Aktualisierungen der gemäß Anhang III anzuwendenden Methoden werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
3.6. Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (19)
Was die Richtlinie 2003/87/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 11b Absatz 5, Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen sowie eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem einschließlich Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU im Rahmen des Gemeinschaftssystems sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung zu erlassen, Anhang III nach Maßgabe von Artikel 22 zu ändern, die Einbeziehung nicht in Anhang I aufgeführter Tätigkeiten und Treibhausgase zu billigen, die erforderlichen Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen von Abkommen mit Drittländern auszuarbeiten sowie standardisierte oder etablierte Verfahren für die Überwachung anderer Treibhausgasemissionen anzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/87/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 11b Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 3 und 4, besonders soweit es um die Vermeidung einer doppelten Erfassung geht, werden von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Kommission erlässt Bestimmungen zur Umsetzung von Absatz 5 dieses Artikels in Fällen, in denen das Gastgeberland alle Teilnehmervoraussetzungen für JI-Projektmaßnahmen erfüllt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission verabschiedet Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten von für diese Tätigkeiten spezifizierten Treibhausgasen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Im Hinblick auf die Durchführung dieser Richtlinie erlässt die Kommission eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und um sicherzustellen, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind. Diese Verordnung wird auch Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU im Rahmen des Gemeinschaftssystems sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung enthalten. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Änderungen des Anhangs III Unter Berücksichtigung der in Artikel 21 vorgesehenen Berichte und der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen kann die Kommission Anhang III mit Ausnahme der Kriterien 1, 5 und 7 für den Zeitraum 2008 bis 2012 ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
5. |
Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
6. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wurde ein Abkommen im Sinne von Absatz 1 geschlossen, so erlässt die Kommission die erforderlichen Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen dieses Abkommens. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
8. |
In Anhang IV erhält der Absatz unter der Überschrift „Überwachung anderer Treibhausgasemissionen“ folgende Fassung: „Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Kreisen entwickelt worden sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3.7. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (20)
Was die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Konzentrationsgrenzen in den Anhängen festzulegen, die Anhänge zu ändern, wenn ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen wird, bestehende Einträge zu ändern und die Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Änderung der Anhänge (1) Wird ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen, so nimmt die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Änderung der Anhänge I, II und III vor. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (2) Wird ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen, so nimmt die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Änderung des Anhangs IV vor. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (3) Die Kommission beschließt Änderungen von bestehenden Einträgen in den Anhängen I, II und III, einschließlich ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (4) Die Kommission beschließt Änderungen von bestehenden Einträgen in Anhang IV und Änderungen des Anhangs V, einschließlich ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
4. |
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
3.8. Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (21)
Was die Richtlinie 2004/107/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen und Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/107/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/107/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission legt nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren alle Modalitäten für die Weiterleitung der gemäß Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen fest.“ |
3. |
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
4. |
Anhang V Abschnitt V erhält folgende Fassung: „V. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen. Die Kommission kann Änderungen zur Anpassung dieses Abschnitts an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vornehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3.9. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (22)
Was die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge nach Maßgabe von Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu ändern und bestimmte zusätzliche Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Wird keine zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann jeder Mitgliedstaat die Angelegenheit an die Kommission verweisen. Entschieden wird dann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.“ |
2. |
Artikel 58 erhält folgende Fassung: „Artikel 58 Änderung der Anhänge (1) Die Kommission kann die Anhänge ändern, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 59a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Außerdem
(2) Bei Änderungen des Anhangs IX wird der durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (23) eingesetzte Ausschuss uneingeschränkt an den Beratungen beteiligt. |
3. |
Artikel 59 erhält folgende Fassung: „Artikel 59 Zusätzliche Maßnahmen (1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die folgenden zusätzlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen:
(2) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 59a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 59a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
5. |
Artikel 63 wird wie folgt geändert:
|
4. EUROSTAT
4.1. Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (24)
Was die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der von dieser Verordnung betroffenen Güter zu aktualisieren. Sie sollte außerdem die Befugnis erhalten, die Durchführungsmodalitäten zur Repräsentanz und Periodizität der Erhebung für bestimmte Güter sowie die Modalitäten zum Erhebungsinhalt festzulegen und Durchführungsmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die zur Anpassung der Erhebungs- und Aufbereitungsverfahren an den technischen Fortschritt notwendig sind, zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Prodcom-Liste und die für die einzelnen Rubriken zu machenden Angaben werden von der Kommission aktualisiert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Periodizität der Erhebung Die Erhebung erstreckt sich auf einen jährlichen Kalenderzeitraum im Sinne eines Kalenderjahres. Für bestimmte Rubriken der Prodcom-Liste kann die Kommission jedoch auch beschließen, dass monatliche oder vierteljährliche Erhebungen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die notwendigen Informationen werden von den Mitgliedstaaten durch Erhebungsvordrucke eingeholt, deren Inhalt den von der Kommission festgelegten Modalitäten entspricht. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
5. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Aufbereitung der Ergebnisse Die Mitgliedstaaten werten die in Artikel 5 Absatz 1 genannten vollständigen Fragebögen oder die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen aus anderen Quellen nach den von der Kommission festgelegten Durchführungsmodalitäten aus. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
6. |
In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 10“ durch die Worte „nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren“ ersetzt. |
7. |
Artikel 9 wird aufgehoben. |
8. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (25) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
4.2. Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (26)
Was die Richtlinie 96/16/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Begriffsbestimmungen betreffend landwirtschaftlicher Betriebe zu erlassen, in denen die Mitgliedstaaten die erzeugte Milch und deren Verwendung ermitteln, das Verzeichnis der Milcherzeugnisse, auf die sich die Erhebungen erstrecken, festzulegen und einheitliche Definitionen für die Mitteilung der Ergebnisse an die Kommission aufzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/16/EG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 96/16/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ermitteln jährlich die Milch, die in den von der Kommission definierten landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wird, sowie deren Verwendung. Die Maßnahmen zur Definition der landwirtschaftlichen Betriebe, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
In Artikel 3 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Das Verzeichnis der Milcherzeugnisse, auf die sich die Erhebungen erstrecken, wird von der Kommission aufgestellt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (3) Die einheitlichen Definitionen für die Mitteilung der Ergebnisse werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
In Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 7“ durch die Worte „nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt. |
4. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
4.3. Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (27)
Was die Richtlinie 2001/109/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Verzeichnis der Baumobstanlagen sowie die Tabelle mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhebenden Arten zu ändern, die Durchführungsbestimmungen zu einigen Artikeln zu erlassen und die Abgrenzung der für die Mitgliedstaaten vorzusehenden Produktionszonen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/109/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2001/109/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Das Verzeichnis der genannten Arten sowie die genannte Tabelle können von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Durchführungsbestimmungen zur Organisation der Erhebungen, die sachdienliche Ergebnisse bringen, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Bestimmungen für die Modalitäten der Stichprobenerhebung werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Ergebnisse gemäß Absatz 1 sind für jede Produktionszone vorzulegen. Die Abgrenzung der für die Mitgliedstaaten vorzusehenden Produktionszonen wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
5. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (28) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
4.4. Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (29)
Was die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Begriffsbestimmungen anzupassen sowie weitere Bestimmungen zu erlassen, den Inhalt der Anhänge anzupassen und die für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu liefernden Angaben im Einzelnen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 91/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen anpassen und weitere, zur Harmonisierung der Statistiken erforderliche Begriffsbestimmungen festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Durchführungsmaßnahmen (1) Die Einzelheiten der Übermittlung von Daten an Eurostat werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. (2) Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
5. |
In Anhang H Nummer 5 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2“ durch die Worte „nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle“ ersetzt. |
4.5. Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (30)
Was die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Genauigkeitsanforderungen festzulegen, Datensätze festzulegen und gewisse Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 437/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Genauigkeit der Statistiken Die Datenerhebung beruht auf Vollerhebungen, sofern nicht andere Genauigkeitsanforderungen von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Ergebnisse werden entsprechend den in Anhang I aufgeführten Datensätzen übermittelt. Die Datensätze werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das für die Übermittlung zu verwendende Übertragungsmedium wird von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“ |
3. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Durchführungsmaßnahmen (1) Die folgenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt:
(2) Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
4.6. Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009 (31)
Was die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der von dieser Verordnung betroffenen Merkmale zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Durchführungsmaßnahmen (1) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung betreffend die Übermittlungsformate und den ersten Übermittlungszeitraum werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. (2) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung betreffend die Aktualisierung der Merkmalliste, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, handelt, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, sofern den Mitgliedstaaten dadurch keine erhebliche zusätzliche Belastung auferlegt wird.“ |
2. |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
5. BINNENMARKT
Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (32)
Was die Richtlinie 2004/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 hinsichtlich des Inhalts der Angebotsunterlage zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/25/EG bewirken, müssen diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Die Richtlinie 2004/25/EG sah eine zeitliche Befristung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vor. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG stellten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass der Beschluss 2006/512/EG eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission dementsprechend die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Befristung übertragen werden sollten. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2004/25/EG, die eine zeitliche Befristung vorsieht, gestrichen werden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/25/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission kann Bestimmungen zur Änderung der Liste in Absatz 3 erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
|
6. GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
6.1. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (33)
Was die Richtlinie 79/373/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Abweichungen von den Vorschriften für die Verpackung von Mischfuttermitteln festzulegen und den Anhang zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 79/373/EWG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 79/373/EWG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission legt die Abweichungen von dem Grundsatz des Absatzes 1 fest, die auf Gemeinschaftsebene zu gestatten sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, sofern die Identifizierung und die Qualität der Mischfuttermittel gewährleistet bleiben.“ |
2. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse
Alle oben genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
6.2. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (34)
Was die Richtlinie 82/471/EWG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Änderungen zu beschließen und die Kriterien festzulegen, die für die Definition der in dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse erforderlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 82/471/EWG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Wegen der Dringlichkeit ist es erforderlich, beim Erlass von Änderungen der Richtlinie das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 82/471/EWG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 13“ durch die Worte „nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt. |
3. |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Ist die Kommission der Ansicht, dass diese Richtlinie geändert werden muss, um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und um den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit sicherzustellen, so erlässt sie entsprechende Maßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten der Änderungen beibehalten.“ |
4. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 14 wird aufgehoben. |
6.3. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung (35)
Was die Richtlinie 96/25/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Verzeichnis der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, zu erstellen und zu ändern sowie den Anhang aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 96/25/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Änderung des Verzeichnisses der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass der am Anhang aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse vorzunehmenden Änderungen abzukürzen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 96/25/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Ein numerisches Kodierungssystem für die im Verzeichnis aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, das auf Verzeichnissen über die Herkunft, den verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, die Verarbeitung und die Reife/Qualität der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse beruht und eine Identifizierung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse auf internationaler Ebene — insbesondere mit Hilfe einer Bezeichnung und einer Beschreibung — ermöglicht, kann nach dem Regelungsverfahren des Artikels 13 Absatz 2 eingeführt werden. (2) Das Verzeichnis der Stoffe, deren Verkehr oder Verwendung für Zwecke der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist, um die Übereinstimmung dieser Stoffe mit Artikel 3 zu gewährleisten, wird von der Kommission erstellt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (3) Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis wird von der Kommission aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse geändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission für den Erlass dieser Maßnahmen auf das in Artikel 13 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. (4) Die aufgrund neuerer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse vorzunehmenden Änderungen des Anhangs werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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6.4. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (36)
Was die Richtlinie 2002/32/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II zu ändern und sie unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse anzupassen sowie zusätzliche Kriterien für die Entgiftungsverfahren festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/32/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Anpassung der Anhänge I und II unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2002/32/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Es wird sofort entschieden, ob die Anhänge I und II zu ändern sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Dringlichkeitsverfahren erlassen.“ |
2. |
In Artikel 8 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse ändert die Kommission die Anhänge I und II. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission für den Erlass dieser Änderungen auf das in Artikel 11 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. (2) Außerdem
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3. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG des Rates (37) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
4. |
Artikel 12 wird gestrichen. |
6.5. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (38)
Was die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der in Anhang I Teil C genannten Tierarten und die Listen der in Anhang II Teile B und C genannten Staaten und Gebiete zu ändern, für andere Krankheiten als Tollwut besondere Anforderungen im Hinblick auf die Mitgliedstaaten und die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiete aufzustellen sowie Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern und Anforderungen technischer Art für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Arten festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Annahme der Liste bestimmter Drittländer abzukürzen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiet unterliegen keinen Anforderungen in Bezug auf Tollwut. Die Kommission stellt bei Bedarf für andere Krankheiten besondere Anforderungen — einschließlich einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Tiere — auf. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Ein Muster der bei solchen Tieren mitzuführenden Bescheinigung kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.“ |
2. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Die Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das Muster der bei den Verbringungen von Tieren mitzuführenden Bescheinigung wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.“ |
3. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B genannten Arten können von der Kommission andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen technischer Art festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
5. |
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Anhang I Teil C und Anhang II Teile B und C können von der Kommission geändert werden, um der Entwicklung der Lage in der Gemeinschaft oder in Drittländern hinsichtlich der Krankheiten der unter diese Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen und für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die verbracht werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
6. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Etwaige Übergangsbestimmungen für den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung können von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
7. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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6.6. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (39)
Was die Richtlinie 2003/99/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, koordinierte Überwachungsprogramme für Zoonosen und Zoonoseerreger aufzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Wegen der Dringlichkeit ist es erforderlich, bei der Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2003/99/EG zur Aufnahme von Zoonosen und Zoonoseerregern in die darin enthaltenen Listen oder zur Streichung von Zoonosen und Zoonoseerregern von diesen Listen das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2003/99/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sind die bei der Routineüberwachung nach Artikel 4 erfassten Daten nicht ausreichend, so können von der Kommission für eine oder mehrere Zoonosen und/oder einen oder mehrere Zoonoseerreger koordinierte Überwachungsprogramme zur Risikobewertung oder zur Ermittlung von Bezugswerten für Zoonosen oder Zoonoseerreger auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene aufgestellt werden, insbesondere wenn besondere Erfordernisse festgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Änderungen der Anhänge und Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen Die Anhänge II, III und IV können von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“ |
4. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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6.7. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (40)
Was die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen über spezifische Hygienemaßnahmen und die Zulassung von Unternehmen zu erlassen sowie unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den Anhängen I und II zu gewähren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die in Absatz 3 genannten Kriterien, Erfordernisse und Ziele sowie die entsprechenden Methoden für die Probenahme und die Analyse werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“ |
4. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
6.8. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (41)
Was die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen über die allgemeinen Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers und die besonderen Garantien für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Schweden oder Finnland zu erlassen sowie unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den Anhängen zu gewähren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Lebensmittelunternehmer dürfen zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keinen anderen Stoff als Trinkwasser — oder sauberes Wasser, wenn dessen Verwendung nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der vorliegenden Verordnung erlaubt ist — verwenden, es sei denn, die Verwendung des Stoffes ist von der Kommission genehmigt worden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“ |
4. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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5. |
In Artikel 11 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen und nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Änderung der Anhänge II oder III betreffen, erlassen werden, um“. |
6. |
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
6.9. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (42)
Was die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieses Rechtsaktes zu ändern oder anzupassen und Übergangsmaßnahmen, insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen der genannten Verordnung festgelegten Erfordernissen, zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“ |
2. |
In Artikel 17 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI können von der Kommission geändert oder ergänzt werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (2) Die Kommission kann Ausnahmen von den Anhängen I, II, III, IV, V und VI gewähren, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung damit nicht in Frage gestellt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
In Artikel 18 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsbestimmungen und nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V oder VI betreffen, erlassen werden, um Folgendes festzulegen:“. |
4. |
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
6.10. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (43)
Was die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, mikrobiologische Kriterien und Zielvorgaben, die die Futtermittelunternehmen erfüllen müssen, festzulegen, Bestimmungen über die Zulassung von Betrieben zu erlassen, die Anhänge I, II und III zu ändern sowie Abweichungen von diesen Anhängen zu genehmigen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kriterien und Zielvorgaben gemäß den Buchstaben a und b werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 10 Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. eine Zulassung durch eine von der Kommission erlassene Verordnung vorgeschrieben ist. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Änderung der Anhänge I, II und III Die Anhänge I, II und III können geändert werden, um folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Abweichung von den Anhängen I, II und III Die Kommission kann aus besonderen Gründen Abweichungen von den Anhängen I, II und III gestatten, sofern die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
5. |
Artikel 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
7. ENERGIE UND VERKEHR
7.1. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (44)
Was die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Das System muss in Bezug auf die Sicherheit den technischen Vorschriften des Anhangs I B entsprechen. Die Kommission stellt sicher, dass in diesen Anhang Vorschriften aufgenommen werden, nach denen die EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät nur erteilt werden kann, wenn für das Gesamtsystem (das Kontrollgerät selbst, die Speicherkarte und die elektrischen Verbindungen mit dem Getriebe) nachgewiesen wurde, dass es gegen Manipulationen oder Verfälschungen der Daten über die Lenkzeiten gesichert ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die hierfür erforderlichen Prüfungen werden von Sachverständigen durchgeführt, denen die neuesten Manipulationstechniken bekannt sind.“ |
2. |
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
7.2. Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (45)
Was die Richtlinie 97/70/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Bestimmungen zur harmonisierten Auslegung von Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll und zur Anwendung der Richtlinie zu erlassen. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Bestimmungen der Richtlinie sowie deren Anhänge zu ändern, um den Änderungen des Torremolinos-Protokolls, die nach Erlass der Richtlinie in Kraft treten, in der Richtlinie Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 97/70/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 97/70/EG wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 9“ durch die Worte „nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt. |
2. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Folgende Anpassungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
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3. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (47) unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
7.3. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (48)
Was die Richtlinie 1999/35/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge, die Begriffsbestimmungen sowie die Bezugnahmen auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und Rechtsinstrumente der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) anzupassen, um sie mit später in Kraft getretenen Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO in Übereinstimmung zu bringen. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, zur Verbesserung der mit der Richtlinie festgelegten Regelung die Anhänge zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/35/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 1999/35/EG wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz, in Artikel 11 Absätze 6 und 8 und in Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 und letzter Satz werden die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 16“ durch die Worte „nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt. |
2. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
3. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Änderungsverfahren Die Anhänge dieser Richtlinie, die Begriffsbestimmungen sowie die Bezugnahmen auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und auf Rechtsinstrumente der IMO können angepasst werden, soweit dies erforderlich ist, um sie mit Maßnahmen der Gemeinschaft oder der IMO, die in Kraft getreten sind, in Übereinstimmung zu bringen, ohne dass hierdurch der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert wird. Die Anhänge dieser Richtlinie können ferner angepasst werden, wenn dies zur Verbesserung der mit dieser Richtlinie festgelegten Regelung erforderlich ist, ohne dass hierdurch der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.“ |
7.4. Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (50)
Was die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Verweisungen auf die einschlägigen Regeln zu MARPOL 73/78 und auf die Entschließungen MEPC 111(50) und 94(46) zu ändern, um diese Verweisungen an Änderungen dieser Regeln und Entschließungen, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedet wurden, anzupassen, soweit mit diesen Änderungen der Anwendungsbereich der genannten Verordnung nicht erweitert wird. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (51) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
2. |
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission kann die Verweisungen in dieser Verordnung auf die Regeln des Anhangs I zu MARPOL 73/78, auf die Entschließung MEPC 111(50) und die Entschließung MEPC 94(46) in ihrer durch die Entschließungen MEPC 99(48) und MEPC 112(50) geänderten Fassung ändern, um diese Verweisungen an Änderungen dieser Regeln und Entschließungen, die von der IMO verabschiedet wurden, anzupassen, soweit mit diesen Änderungen der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
7.5. Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (52)
Was die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine harmonisierte Regelung für Besichtigungen und Zeugnisse für bestimmte Schiffe festzulegen, bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, zu ergreifen, Verfahren für Hafenstaatkontrollen festzulegen sowie bestimmte Verweisungen und die Anhänge zu ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der IMO, Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit der genannten Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Ist das AFS-Übereinkommen bis zum 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten, legt die Kommission geeignete Verfahren für die Kontrollen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Die Kommission kann die Verweise auf das AFS-Übereinkommen, das AFS-Zeugnis, die AFS-Erklärung und die AFS-Bestätigung und die Anhänge dieser Verordnung einschließlich der einschlägigen Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in Bezug auf Artikel 11 des AFS-Übereinkommens ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der IMO, Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
7.6. Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt (54)
Was die Richtlinie 2004/8/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zu untersuchen, die in Artikel 13 genannten Schwellenwerte an den technischen Fortschritt anzupassen sowie detaillierte Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG, einschließlich der Bestimmung des Kraft-Wärme-Verhältnisses, festzulegen und an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/8/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/8/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission untersucht die in Absatz 1 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme zum ersten Mal am 21. Februar 2011 und danach alle vier Jahre, um technologische Entwicklungen und Änderungen bei der Nutzung der verschiedenen Energieträger zu berücksichtigen. Alle aus dieser Untersuchung resultierenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Anpassung an den technischen Fortschritt (1) Die Kommission passt die Schwellenwerte für die Berechnung des in KWK erzeugten Stroms nach Anhang II Buchstabe a an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (2) Die Kommission passt die Schwellenwerte für die Berechnung des Wirkungsgrads der KWK-Erzeugung und der Primärenergieeinsparungen nach Anhang III Buchstabe a an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (3) Die Kommission passt die Leitlinien zur Bestimmung des Kraft-Wärme-Verhältnisses gemäß Anhang II Buchstabe d an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
4. |
Anhang II Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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7.7. Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (55)
Was die Richtlinie 2004/52/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang anzupassen und Entscheidungen über die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes zu treffen. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Entscheidungen über die Bereitstellung des europäischen elektronischen Mautdienstes zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/52/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2004/52/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem ‚Ausschuss für elektronische Maut‘ unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
7.8. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (56)
Was die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten zu beschließen, ob Änderungen der Anhänge betreffend bestimmte besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, die automatisch für den internationalen Verkehr gelten, auch für Schiffe, die im nationalen Seeverkehr eingesetzt werden, und die ihnen dienenden Hafenanlagen gelten sollten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 enthält Vorschriften und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und stützt sich auf internationale Instrumente, die geändert werden können. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission beschließt über die Einbeziehung von Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente für Schiffe, die im nationalen Seeverkehr eingesetzt werden, und die ihnen dienenden Hafenanlagen, auf die diese Verordnung anwendbar ist, sofern diese Änderungen eine technische Aktualisierung der Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes darstellen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Das in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Konformitätsprüfungsverfahren findet in diesen Fällen keine Anwendung.“ |
2. |
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission kann Bestimmungen für die harmonisierte Anwendung der obligatorischen Bestimmungen des ISPS-Codes erlassen, ohne den Geltungsbereich dieser Verordnung zu erweitern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“ |
3. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Fristen nach Artikel 6 Buchstaben b und c des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat festgesetzt. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
7.9. Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft (57)
Was die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, einige Begriffsbestimmungen zu ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen und um die Wirksamkeit der Verordnung angesichts der gesammelten Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu verbessern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 789/2004 wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (58) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
2. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der IMO, Rechnung zu tragen und um die Wirksamkeit dieser Verordnung angesichts der gesammelten Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu verbessern, kann die Kommission die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 ändern, soweit durch diese Änderungen der Geltungsbereich der Verordnung nicht erweitert wird. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
7.10. Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (59)
Was die Richtlinie 2005/44/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/44/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Dementsprechend wird die Richtlinie 2005/44/EG wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Änderungsverfahren Die Anhänge I und II können aufgrund der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen geändert und an den technischen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (60) eingesetzten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (5) Die Kommission konsultiert regelmäßig Vertreter des Wirtschaftssektors. |
7.11. Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (61)
Was die Richtlinie 2005/65/EG betrifft, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, deren Anhänge zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Die Richtlinie 2005/65/EG enthält Vorschriften und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und stützt sich auf internationale Instrumente, die geändert werden können. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission für die Anpassung der Anhänge die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
Dementsprechend erhalten die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2005/65/EG folgende Fassung:
„Artikel 14
Anpassungen
Die Kommission kann die Anhänge I bis IV anpassen, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 15 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Artikel 15
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
(1) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.
(2) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.
(3) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.
(4) ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.
(5) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
(6) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28.
(7) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.“
(8) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.
(9) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.“
(10) ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.
(11) ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.“
(12) ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.
(13) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(14) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1.
(15) ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.
(16) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
(17) ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.
(18) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.
(19) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(20) ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5.
(21) ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3.
(22) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
(23) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.“
(24) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1.
(25) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.“
(26) ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27.
(27) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21.
(28) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.“
(29) ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1.
(30) ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1.
(31) ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1.
(32) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.
(33) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.
(34) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.
(35) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.
(36) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.
(37) ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.“
(38) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.
(39) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.
(40) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(41) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(42) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(43) ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.
(44) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.
(45) ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1.
(46) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.
(47) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“
(48) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.
(49) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“
(50) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1.
(51) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“
(52) ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1.
(53) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“
(54) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(55) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124.
(56) ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.
(57) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19.
(58) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“
(59) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152.
Chronologischer Index
1. |
Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen |
2. |
Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln |
3. |
Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung |
4. |
Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien |
5. |
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr |
6. |
Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft |
7. |
Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern |
8. |
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke |
9. |
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle |
10. |
Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse |
11. |
Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung |
12. |
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe |
13. |
Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr |
14. |
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe |
15. |
Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr |
16. |
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen |
17. |
Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe |
18. |
Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen |
19. |
Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe |
20. |
Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung |
21. |
Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs |
22. |
Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr |
23. |
Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen |
24. |
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken |
25. |
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel |
26. |
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft |
27. |
Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern |
28. |
Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009 |
29. |
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe |
30. |
Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt |
31. |
Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (kodifizierte Fassung) |
32. |
Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) |
33. |
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien |
34. |
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen |
35. |
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur |
36. |
Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft |
37. |
Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote |
38. |
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe |
39. |
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene |
40. |
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs |
41. |
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs |
42. |
Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft |
43. |
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft |
44. |
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene |
45. |
Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft |
46. |
Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen |
47. |
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen |
31.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/155 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 220/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind. |
(2) |
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates (5) geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(3) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann. |
(4) |
Bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für bestimmte von den Änderungen betroffene Durchführungsmaßnahmen das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Bezug auf die verbleibenden Durchführungsbefugnisse angepasst werden. |
(5) |
Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, die Zulassung von Schnelltests, die Ausweitung bestimmter Bestimmungen auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, den Erlass von Durchführungsbestimmungen einschließlich der Methode zur Bestätigung von boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) bei Schafen und Ziegen, die Änderung der Anhänge und den Erlass von Übergangsmaßnahmen übertragen werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(6) |
Außerdem sollte nach Bestätigung eines Falls von transmissibler spongiformer Enzephalopathie (TSE) die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auch andere Maßnahmen zu treffen, auf die Fälle begrenzt werden, in denen die Genehmigung dieser Maßnahmen durch die Kommission auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung erfolgt, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen und ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet wird. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz wird wie folgt geändert: „Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X Kapitel C Nummer 4 aufgenommen.“ |
2. |
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V Nummer 5 nicht für Wiederkäuer, die mit einem nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 anerkannten alternativen Testsystem mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, sofern dieses Testsystem in die Liste in Anhang X aufgenommen wurde.“ |
3. |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Abweichend von den Bestimmungen dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung gemäß den Artikeln 24a und 25, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen wird, auch andere Maßnahmen treffen, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, wenn diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligt worden sind.“ |
4. |
Artikel 16 Absatz 7 wird wie folgt geändert: „(7) Nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 können die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 auf andere tierische Erzeugnisse ausgedehnt werden. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.“ |
5. |
Artikel 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich ist, werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Methode zum Nachweis von BSE bei Schafen und Ziegen wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 festgelegt.“ |
6. |
Artikel 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirken können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 die Anhänge geändert oder ergänzt und geeignete Übergangsmaßnahmen getroffen.“ |
7. |
Artikel 23a wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VONDRA
(1) ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 47.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Februar 2009.
(3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(5) ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
(6) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
(7) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1.
31.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/157 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 221/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 (2) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) zu erlassen sind. |
(2) |
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG (4) geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(3) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrages erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann. |
(4) |
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die notwendigen Kriterien für die Bewertung der Qualität sowie des Inhalts der Berichte festzulegen, die Ergebnisse der Pilotstudien umzusetzen und die Anhänge inhaltlich anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission erstellt eine Äquivalenztabelle für die in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthaltene statistische Nomenklatur und das mit der Entscheidung 2000/532/EG (6) eingeführte Abfallverzeichnis. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
2. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der gemäß dem Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen Daten für die Beschreibung der in Anhang I und II aufgeführten Merkmale mit Hilfe eines der folgenden Mittel:
Die Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Um den mit den Erhebungen verbundenen Aufwand zu verringern, haben die nationalen Behörden und die Kommission unter Berücksichtigung der von jedem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgelegten Einschränkungen und Bedingungen Zugang zu administrativen Datenquellen.“ |
3. |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission finanziert die Kosten dieser Pilotstudien in einer Höhe bis zu 100 %. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien erlässt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, inwieweit Statistiken über die Tätigkeiten und Merkmale erstellt werden können, die von den Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen erfasst werden. Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
5. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen (1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Dabei handelt es sich vor allem um folgende Maßnahmen:
(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden jedoch nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; sie betreffen vor allem:
|
6. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom (7) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (4) Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (8) eingesetzten Ausschuss den Entwurf der Maßnahmen, die sie dem Ausschuss für das Statistische Programm zu unterbreiten beabsichtigt. |
7. |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Fortschritte bei den Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 vor und schlägt gegebenenfalls Überprüfungen der Pilotstudien vor, die nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen werden.“ |
8. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
9. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VONDRA
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.
(2) ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1.
(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(4) ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
(5) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
(6) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.“
(7) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(8) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.“
31.3.2009 |
DE |
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L 87/160 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 222/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten. |
(2) |
In der Mitteilung der Kommission vom 14. November 2006 über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik ist Intrastat, das System für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten, als ein Bereich genannt, in dem eine Vereinfachung möglich und wünschenswert ist. |
(3) |
Die Herabsetzung des Erfassungsgrads für die im Rahmen von Intrastat erhobenen Daten ist eine Sofortmaßnahme zur Reduzierung des mit der Erstellung von Statistiken verbundenen Aufwands. Dies kann durch eine Anhebung der Schwellen geschehen, unterhalb deren die Parteien von der Bereitstellung von Intrastat-Informationen befreit sind. Dementsprechend wird der Anteil von Statistiken zunehmen, die auf Schätzungen durch die nationalen Behörden beruhen. |
(4) |
Im Hinblick auf die langfristige Effizienz sollten zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Reduzierung des mit der Erstellung von Statistiken verbundenen Aufwands unter Gewährleistung von Statistiken, die den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen entsprechen, in Betracht gezogen werden. Hierzu könnten unter anderem eine weitere Herabsetzung des obligatorischen Mindesterfassungsgrads sämtlicher Versendungen und Eingänge sowie die mögliche künftige Einführung eines Einstromverfahrens zählen. Dazu sollten Nutzen und Durchführbarkeit derartiger Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Qualität von der Kommission näher untersucht werden. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission (Eurostat) jährliche aggregierte Daten über den Warenverkehr vorlegen, die nach Unternehmensmerkmalen untergliedert sind. Den Datennutzern werden so neue statistische Informationen über einschlägige wirtschaftliche Fragen zur Verfügung gestellt, und eine neue Art der Analyse wird ermöglicht, z. B. die Untersuchung der Frage, wie europäische Unternehmen im Rahmen der Globalisierung arbeiten, ohne dass neue statistische Anforderungen an die meldepflichtigen Unternehmen gestellt werden. Die Verknüpfung zwischen Unternehmens- und Handelsstatistik sollte durch die Zusammenführung von Daten aus dem Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer mit Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (3) vorzulegen sind, erfolgen. |
(6) |
Die Durchführungsbefugnisse zur Herabsetzung des Mindesterfassungsgrads in Bezug auf den Handel sollten der Kommission übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten Flexibilität gewährleisten für mögliche zukünftige Änderungen auf der Grundlage einer regelmäßigen Bewertung der Schwellen in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden mit dem Ziel, einen bestmöglichen Ausgleich zwischen Meldelast und Datengenauigkeit zu erreichen. |
(7) |
Die Herabsetzung des Mindesterfassungsgrads in Bezug auf den Handel erfordert Maßnahmen, die die unvollständigere Datenerfassung und die damit verbundenen negativen Folgen für die Qualität, insbesondere die Datengenauigkeit, kompensieren. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Qualitätsanforderungen für die Mitgliedstaaten zu erhöhen und insbesondere die Kriterien für die Schätzung des nicht in Intrastat erfassten Handels festzulegen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden. |
(9) |
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG (5) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(10) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann. |
(11) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen zu erlassen, zur Berücksichtigung der Verbindung mit Mehrwertsteuer- und Zollverpflichtungen den Bezugszeitraum anzupassen, die Modalitäten der Erhebung der von den nationalen Behörden zu erhebenden Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, festzulegen, den Intrastat-Mindesterfassungsgrad an die technische und wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen vereinfachen können, die zu übermittelnden aggregierten Daten und die für die Ergebnisse von Schätzungen geltenden Kriterien festzulegen, Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Statistiken durch die Verknüpfung von Daten über Unternehmensmerkmale, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 erhoben werden, mit Daten über Versendungen und Eingänge von Waren zu erlassen und alle anderen Maßnahmen zu treffen, die für die Gewährleistung der Datenqualität erforderlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 638/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission kann andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Berücksichtigung der Verbindung mit Mehrwertsteuer- und Zollverpflichtungen kann der Bezugszeitraum von der Kommission angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmung dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die für die Bereitstellung der Informationen für Intrastat verantwortlichen Parteien sind:
|
4. |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
5. |
Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Statistische Geheimhaltung Nur auf Ersuchen der Partei oder der Parteien, die die statistischen Informationen bereitgestellt haben, entscheiden die nationalen Behörden, ob die statistischen Ergebnisse, die die Identifizierung dieser Partei bzw. dieser Parteien ermöglichen können, verbreitet werden können oder aber so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.“ |
8. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Qualität (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Statistiken folgende Qualitätskriterien:
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der übermittelten Statistiken vor. (3) Für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Statistiken werden die Modalitäten und der Aufbau der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken. (4) Die Kommission legt alle Maßnahmen fest, die erforderlich sind, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
10. |
Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
11. |
Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VONDRA
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Februar 2009.
(2) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(5) ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
(6) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
(7) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.“
(8) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(9) ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.“
31.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/164 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2009
über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften
(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erstellten europäischen Statistiken sollten die verschiedenen Stellen, die an der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken beteiligt sind, verstärkt zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit besser koordinieren. |
(2) |
Zu diesem Zweck sollten die Zusammenarbeit und Koordination dieser Stellen systematischer gestaltet und besser organisiert werden, wobei die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Befugnisse und institutionellen Regelungen in vollem Umfang beachtet werden sollten und die Notwendigkeit berücksichtigt werden sollte, den bestehenden grundlegenden Rechtsrahmen zu überarbeiten, um ihn an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen, besser auf künftige Herausforderungen reagieren zu können und eine bessere Harmonisierung der europäischen Statistiken sicherzustellen. |
(3) |
Es ist daher erforderlich, die Tätigkeiten des Europäischen Statistischen Systems (ESS) zu konsolidieren und seine Governance zu verbessern, insbesondere um die Funktionen der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und anderer einzelstaatlicher Stellen sowie diejenigen der statistischen Stelle der Gemeinschaft noch klarer zu definieren. |
(4) |
Wegen der spezifischen Merkmale der NSÄ und der anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, sollten ihnen gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden können. |
(5) |
Vor dem Hintergrund der finanziellen Lastenteilung zwischen den Haushalten der Europäischen Union und denjenigen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des statistischen Programms sollte die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) auch Finanzhilfen an die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen leisten, um die zusätzlichen Kosten, die den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen bei der Durchführung der von der Kommission beschlossenen zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahmen entstehen können, vollständig zu decken. |
(6) |
Die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (6) sind, und die der Schweiz sollten eng in die verstärkte Zusammenarbeit und Koordination eingebunden werden, wie im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere in Artikel 76 und in Protokoll 30 zu jenem Abkommen, beziehungsweise im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (7), insbesondere in Artikel 2, vorgesehen. |
(7) |
Darüber hinaus ist es wichtig, im Lichte des Artikels 285 des Vertrags und des Artikels 5 des dem Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank eine enge Zusammenarbeit und eine angemessene Koordination zwischen dem ESS und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zu gewährleisten, um vor allem den Austausch vertraulicher Daten zwischen den beiden Systemen für statistische Zwecke zu fördern. |
(8) |
Europäische Statistiken werden daher sowohl vom ESS als auch vom ESZB entwickelt, erstellt und verbreitet, jedoch aufgrund unterschiedlicher, auf die jeweiligen Governance-Strukturen abgestimmter Rechtsrahmen. Diese Verordnung sollte daher unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank gelten (8). |
(9) |
Obwohl die Mitglieder des ESZB nach dieser Verordnung nicht an der Erstellung europäischer Statistiken teilnehmen, können daher die von einer nationalen Zentralbank erhobenen Daten nach Absprache zwischen der betreffenden nationalen Zentralbank und der statistischen Stelle der Gemeinschaft unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, unbeschadet innerstaatlicher Vereinbarungen zwischen der nationalen Zentralbank und dem NSA oder anderen einzelstaatlichen Stellen, von den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der statistischen Stelle der Gemeinschaft direkt oder indirekt für die Erstellung europäischer Statistiken genutzt werden. Analog dazu können die Mitglieder des ESZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die vom ESS erstellten Daten direkt oder indirekt verwenden, sofern die Notwendigkeit begründet wurde. |
(10) |
Im allgemeinen Rahmen der Beziehungen zwischen dem ESS und dem ESZB spielt der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (9) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken eine wichtige Rolle, insbesondere weil er die Kommission bei der Aufstellung und Durchführung von Arbeitsprogrammen für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken unterstützt. |
(11) |
Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sollten internationale Empfehlungen und vorbildliche Verfahren (best practice) berücksichtigt werden. |
(12) |
Es ist wichtig, eine enge Zusammenarbeit und angemessene Koordination zwischen dem ESS und anderen Akteuren des internationalen statistischen Systems zu gewährleisten, um die Verwendung internationaler Konzepte, Klassifizierungen und Methoden insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer größeren Kohärenz und einer besseren Vergleichbarkeit der Statistiken auf globaler Ebene zu fördern. |
(13) |
Zur Angleichung der statistischen Konzepte und Verfahren sollte eine geeignete interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen in die Wege geleitet werden. |
(14) |
Auch die Funktionsweise des ESS sollte überprüft werden, da es flexiblerer Verfahren für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sowie der Setzung klarer Prioritäten bedarf, um die Auskunftspflichtigen und die Mitglieder des ESS zu entlasten sowie die Verfügbarkeit und Aktualität der europäischen Statistiken zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte ein „Europäischer Ansatz für die Statistik“ entwickelt werden. |
(15) |
Europäische Statistiken bauen zwar in der Regel auf einzelstaatlichen Daten auf, die von den statistischen Stellen aller Mitgliedstaaten erstellt und verbreitet werden, können aber auch anhand von nicht veröffentlichten einzelstaatlichen Datenbeiträgen, Teilmengen einzelstaatlicher Datenbeiträge, eigens entwickelten europäischen statistischen Erhebungen oder harmonisierten Konzepten und Methoden erstellt werden. |
(16) |
In diesen besonderen Fällen und sofern es hinreichend begründet ist, sollte es möglich sein, einen „Europäischen Ansatz für die Statistik“ einzuführen, bei dem es sich um eine pragmatische Strategie zur Erleichterung der Erstellung europäischer statistischer Aggregate handelt, die für die Europäische Union insgesamt oder für den Euroraum insgesamt repräsentativ und von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftspolitik sind. |
(17) |
Außerdem könnten gemeinsame Strukturen, Instrumente und Prozesse eingeführt oder über Kooperationsnetze weiterentwickelt werden, an denen die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen und die statistische Stelle der Gemeinschaft beteiligt sind und die die Spezialisierung bestimmter Mitgliedstaaten auf spezifische statistische Tätigkeiten zum Nutzen des gesamten ESS erleichtern. Ziel dieser Kooperationsnetze zwischen Partnern des ESS sollte es sein, durch die Vermeidung von Doppelarbeit die Effizienz zu erhöhen und den Beantwortungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern. |
(18) |
Gleichzeitig sollte besonderes Augenmerk auf die kohärente Verarbeitung von Daten gelegt werden, die aus verschiedenen Erhebungen stammen. Zu diesem Zweck sollten interdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet werden. |
(19) |
Mit den verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen für die europäischen Statistiken sollte insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, entsprechend den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 den Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung der auf europäischer Ebene entstehenden Verwaltungslasten beizutragen. Die wichtige Rolle der NSÄ oder anderer einzelstaatlicher Stellen bei der Entlastung der europäischen Unternehmen auf nationaler Ebene sollte jedoch ebenfalls betont werden. |
(20) |
Im Einklang mit den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen und den im Verhaltenskodex für europäische Statistiken näher ausgeführten, von der Kommission in ihrer Empfehlung zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vom 25. Mai 2005 (die den Verhaltenskodex für europäische Statistiken beinhaltet) gebilligten Grundsätzen sollten die einzelstaatlichen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat und die statistische Stelle der Gemeinschaft innerhalb der Kommission fachliche Unabhängigkeit genießen und die Unparteilichkeit und hohe Qualität bei der Erstellung europäischer Statistiken gewährleisten, um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu erhöhen. Die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa am 15. April 1992 und die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen am 14. April 1994 angenommenen Grundprinzipien der amtlichen Statistik sollten ebenfalls berücksichtigt werden. |
(21) |
Diese Verordnung gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (10). |
(22) |
Diese Verordnung gewährleistet ferner den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und führt die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (11) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (12) im Hinblick auf europäische Statistiken genauer aus. |
(23) |
Die vertraulichen Daten, die die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für die Erstellung europäischer Statistiken erheben, sollten geschützt werden, um das Vertrauen der Auskunftgebenden zu gewinnen und zu erhalten. Die Geheimhaltung der Daten sollte in allen Mitgliedstaaten den gleichen Grundsätzen unterliegen. |
(24) |
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, einheitliche Grundsätze und Leitlinien für die Gewährleistung der vertraulichen Behandlung der für die Erstellung europäischer Statistiken verwendeten Daten sowie des Zugangs zu diesen vertraulichen Daten unter hinreichender Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und der Anforderungen der Nutzer in einer demokratischen Gesellschaft festzulegen. |
(25) |
Die Verfügbarkeit vertraulicher Daten für den Bedarf des ESS ist von besonderer Bedeutung, damit aus den Daten der größtmögliche Nutzen zur Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken gezogen und auf neu entstehenden Bedarf an statistischen Daten in der Gemeinschaft flexibel reagiert werden kann. |
(26) |
Die wissenschaftliche Gemeinschaft sollte für Analysen im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts in Europa breiteren Zugang zu vertraulichen Daten erhalten, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken verwendet werden. Daher sollte Forschern für wissenschaftliche Zwecke ein besserer Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden, ohne das für vertrauliche statistische Daten erforderliche hohe Schutzniveau zu gefährden. |
(27) |
Die Verwendung vertraulicher Daten für andere als ausschließlich statistische Zwecke wie administrative, rechtliche oder steuerliche Zwecke oder zur Überprüfung der statistischen Einheiten sollte streng untersagt sein. |
(28) |
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (13) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (14) gelten. |
(29) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und gilt daher unbeschadet einzelstaatlicher Modalitäten, Zuständigkeiten und Bedingungen, die für einzelstaatliche Statistiken spezifisch sind. |
(30) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (15) erlassen werden. |
(31) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu den Qualitätskriterien europäischer Statistiken zu erlassen und die Modalitäten, Regeln und Bedingungen festzulegen, unter denen auf Gemeinschaftsebene für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(32) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates (17) und dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (18) vorgesehenen Maßnahmen ersetzen. Die genannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (19) und der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (20), vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen sollten weiterhin gelten. |
(33) |
Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung schafft einen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken.
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und im Einklang mit der Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft handelt es sich bei europäischen Statistiken um relevante Statistiken, die die Gemeinschaft für ihre Tätigkeiten benötigt. Die europäischen Statistiken werden im Europäischen Statistischen Programm festgelegt. Sie werden nach den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags festgelegten statistischen Grundsätzen, die in dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken (Verhaltenskodex) gemäß Artikel 11 weiter ausgearbeitet werden, entwickelt, erstellt und verbreitet. Sie werden gemäß dieser Verordnung umgesetzt.
Artikel 2
Statistische Grundsätze
(1) Für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gelten die folgenden statistischen Grundsätze:
a) |
„Fachliche Unabhängigkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf unabhängige Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen, insbesondere was die Wahl der zu verwendenden Verfahren, Definitionen, Methoden und Quellen sowie den Zeitpunkt und den Inhalt aller Verbreitungsformen anbelangt, ohne dass politische Gruppen oder Interessengruppen oder Stellen der Gemeinschaft oder einzelstaatliche Stellen Druck ausüben können; dies gilt unbeschadet institutioneller Rahmenbedingungen wie gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher institutioneller oder haushaltsrechtlicher Bestimmungen oder der Festlegung des statistischen Bedarfs. |
b) |
„Unparteilichkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf neutrale Weise entwickelt, erstellt und verbreitet und dass alle Nutzer gleich behandelt werden müssen. |
c) |
„Objektivität“ bedeutet, dass die Statistiken in systematischer, zuverlässiger und unvoreingenommener Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen; dabei werden fachliche und ethische Standards angewandt und die angewandten Grundsätze und Verfahren sind für Nutzer und Befragte transparent. |
d) |
„Zuverlässigkeit“ bedeutet, dass die Statistiken die Gegebenheiten, die sie abbilden sollen, so getreu, genau und konsistent wie möglich messen müssen, wobei zur Wahl der Quellen, Methoden und Verfahren wissenschaftliche Kriterien herangezogen werden. |
e) |
„Statistische Geheimhaltung“ bedeutet, dass direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte vertrauliche Angaben über einzelne statistische Einheiten geschützt werden müssen, wobei die Verwendung der eingeholten Angaben für nichtstatistische Zwecke und ihre unrechtmäßige Offenlegung untersagt sind. |
f) |
„Kostenwirksamkeit“ bedeutet, dass die Kosten für die Erstellung der Statistiken in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des angestrebten Ergebnisses und Nutzens stehen und die Mittel optimal genutzt werden müssen und dass der Beantwortungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden muss. Die verlangten Informationen werden nach Möglichkeit direkt aus vorhandenen Unterlagen oder Quellen entnommen. |
Die in diesem Absatz dargelegten statistischen Grundsätze werden in dem in Artikel 11 genannten Verhaltenskodex weiter ausgearbeitet.
(2) Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken werden internationale Empfehlungen und vorbildliche Verfahren (best practice) berücksichtigt.
Artikel 3
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„Statistiken“ quantitative und qualitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die ein Massenphänomen in einer betrachteten Grundgesamtheit beschreiben; |
2. |
„Entwicklung“ die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren; |
3. |
„Erstellung“ alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind; |
4. |
„Verbreitung“ die Tätigkeit, mit der Statistiken und statistische Analysen den Nutzern zugänglich gemacht werden; |
5. |
„Datengewinnung“ Befragungen und alle sonstigen Methoden der Gewinnung von Informationen aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich administrativer Quellen; |
6. |
„Statistische Einheit“ die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, ein Wirtschaftsteilnehmer oder eine sonstige Unternehmung, auf die sich die Daten beziehen; |
7. |
„Vertrauliche Daten“ Daten, die eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen. Bei der Entscheidung, ob eine statistische Einheit identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewendet werden könnten, um die statistische Einheit zu identifizieren; |
8. |
„Verwendung für statistische Zwecke“ die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung und Erstellung statistischer Ergebnisse und Analysen; |
9. |
„Direkte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit anhand ihres Namens oder ihrer Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer; |
10. |
„Indirekte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit durch andere Mittel als die direkte Identifizierung; |
11. |
„Beamte der Kommission (Eurostat)“ Beamte der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind; |
12. |
„Sonstige Mitarbeiter der Kommission (Eurostat)“ Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind. |
KAPITEL II
STATISTISCHE GOVERNANCE
Artikel 4
Das Europäische Statistische System
Das Europäische Statistische System (ESS) ist eine Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Gemeinschaft, d. h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.
Artikel 5
Nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen
(1) Die nationale statistische Stelle, die in jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die für die Koordinierung aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist (NSA), tritt als Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten.
(2) Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der NSÄ und der anderen von den Mitgliedstaaten benannten einzelstaatlichen Stellen, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.
(3) Den NSÄ und den anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verzeichnis aufgeführt sind, können gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden.
Artikel 6
Kommission (Eurostat)
(1) Die statistische Stelle der Gemeinschaft, die von der Kommission dafür benannt ist, europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, wird in dieser Verordnung als „die Kommission (Eurostat)“ bezeichnet.
(2) Auf Gemeinschaftsebene stellt die Kommission (Eurostat) die Erstellung europäischer Statistiken nach den geltenden Regeln und statistischen Grundsätzen sicher. Dabei entscheidet sie in alleiniger Verantwortung über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der statistischen Veröffentlichungen.
(3) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank koordiniert die Kommission (Eurostat) die statistischen Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere um die Kohärenz und Qualität der Daten zu gewährleisten und den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck kann die Kommission (Eurostat) Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft auffordern, sich zur Entwicklung von Methoden und Systemen für statistische Zwecke in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ihr zu beraten oder zu diesem Zweck mit ihr zusammenzuarbeiten. Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, die beabsichtigen, Statistiken zu erstellen, konsultieren die Kommission (Eurostat) und berücksichtigen alle Empfehlungen, die sie in diesem Zusammenhang möglicherweise ausspricht.
Artikel 7
Ausschuss für das Europäische Statistische System
(1) Es wird ein Ausschuss für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) eingesetzt. Er gibt dem ESS fachliche Anleitung bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze.
(2) Der ESS-Ausschuss besteht aus Vertretern der NSÄ, die nationale Statistikfachleute sind. Den Vorsitz übernimmt die Kommission (Eurostat).
(3) Der ESS-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Aufgaben widerspiegelt.
(4) Der ESS-Ausschuss wird von der Kommission zu folgenden Punkten angehört:
a) |
Maßnahmen, die die Kommission zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu ergreifen beabsichtigt, ihre Begründetheit unter dem Aspekt der Kostenwirksamkeit, die Mittel und Fristen für ihre Umsetzung und der Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden; |
b) |
vorgeschlagene Entwicklungen und Prioritäten im Europäischen Statistischen Programm; |
c) |
Initiativen zur Umsetzung neuer Prioritäten und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands; |
d) |
Fragen im Zusammenhang mit der statistischen Geheimhaltung; |
e) |
Weiterentwicklung des Verhaltenskodexes; und |
f) |
sonstige Fragen, insbesondere Fragen zur Methodik, die sich bei der Aufstellung oder Umsetzung statistischer Programme ergeben und die der Ausschussvorsitz entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufwirft. |
Artikel 8
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
Der Europäische Statistische Beratende Ausschuss und das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance werden entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit gehört.
Artikel 9
Zusammenarbeit mit dem ESZB
Das ESS und das ESZB arbeiten unter Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung europäischer Statistiken sicherzustellen.
Artikel 10
Internationale Zusammenarbeit
Unbeschadet des Standpunkts und der Rolle einzelner Mitgliedstaaten werden die Position des ESS in Fragen von außerordentlicher Bedeutung für die europäische Statistik auf internationaler Ebene sowie die besonderen Modalitäten der Vertretung in internationalen statistischen Gremien vom ESS-Ausschuss erarbeitet und von der Kommission (Eurostat) koordiniert.
Artikel 11
Verhaltenskodex für europäische Statistiken
(1) Der Verhaltenskodex zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in europäische Statistiken zu gewährleisten, indem er festlegt, wie europäische Statistiken in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätzen und nach vorbildlichen internationalen statistischen Verfahren entwickelt, erstellt und verbreitet werden sollen.
(2) Der Verhaltenskodex wird vom ESS-Ausschuss überprüft und soweit nötig aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht Änderungen des Verhaltenskodexes.
Artikel 12
Qualität der Statistik
(1) Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, werden europäische Statistiken auf der Grundlage einheitlicher Standards und nach harmonisierten Methoden entwickelt, erstellt und verbreitet. Dabei gelten die folgenden Qualitätskriterien:
a) |
„Relevanz“: diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen; |
b) |
„Genauigkeit“: diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten; |
c) |
„Aktualität“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen; |
d) |
„Pünktlichkeit“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten); |
e) |
„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“: diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können; |
f) |
„Vergleichbarkeit“: diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen; |
g) |
„Kohärenz“: diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden. |
(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Qualitätsberichte von der Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Besondere Qualitätsanforderungen wie Zielwerte und Mindeststandards für die Statistikproduktion können in sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sein. Enthalten die sektoralen Rechtsvorschriften keine derartigen Bestimmungen, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und erstellt und veröffentlicht Berichte über die Qualität der europäischen Statistiken.
KAPITEL III
ERSTELLUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN
Artikel 13
Europäisches Statistisches Programm
(1) Das Europäische Statistische Programm bildet für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen. Es wird vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen. Seine Auswirkungen und seine Kostenwirksamkeit werden unter Hinzuziehung unabhängiger Experten bewertet.
(2) Das Europäische Statistische Programm legt Prioritäten bezüglich des Bedarfs an Informationen für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft fest. Der Bedarf wird mit den Ressourcen, die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene zur Erstellung der erforderlichen Statistiken benötigt werden, sowie mit dem Beantwortungsaufwand und den damit für den Auskunftgebenden verbundenen Kosten abgewogen.
(3) Die Kommission ergreift Initiativen, um für das Europäische Statistische Programm insgesamt oder Teile davon Prioritäten zu setzen und den Beantwortungsaufwand zu verringern.
(4) Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss den Entwurf des Europäischen Statistischen Programms zur vorherigen Prüfung vor.
(5) Zu jedem Europäischen Statistischen Programm erstellt die Kommission nach Anhörung des ESS-Ausschusses einen Zwischenbericht über die Fortschritte und einen abschließenden Bewertungsbericht und legt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Artikel 14
Durchführung des Europäischen Statistischen Programms
(1) Das Europäische Statistische Programm wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt; diese werden festgelegt
a) |
vom Europäischen Parlament und vom Rat, |
b) |
von der Kommission in besonderen und hinreichend begründeten Fällen, insbesondere zur Bewältigung eines unerwarteten Bedarfs, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 oder |
c) |
in einer Vereinbarung zwischen den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. |
(2) Die Kommission kann eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschließen, sofern
a) |
die Maßnahme keine Datengewinnung über einen Zeitraum von mehr als drei Berichtsjahren vorsieht; |
b) |
die zu erhebenden Daten bereits bei den NSÄ und anderen zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind oder direkt gewonnen werden können, wobei für die Beobachtung der statistischen Grundgesamtheit auf europäischer Ebene in entsprechender Absprache mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen geeignete Stichproben verwendet werden; und |
c) |
die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Finanzhilfen an die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen zusätzlichen Kosten leistet. |
(3) Wenn die Kommission eine nach Absatz 1 Buchstaben a oder b festzulegende Maßnahme vorschlägt, informiert sie über
a) |
die Gründe für die Maßnahme, insbesondere im Lichte der Ziele der betreffenden Gemeinschaftspolitik, |
b) |
die Ziele der Maßnahme und die erwarteten Ergebnisse, |
c) |
eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten und |
d) |
die Art und Weise, in der die Maßnahme durchgeführt wird, einschließlich ihrer Dauer sowie der Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten. |
Artikel 15
Kooperationsnetze
Im Rahmen der statistischen Einzelmaßnahmen werden innerhalb des ESS nach Möglichkeit Synergien erzielt, indem über Kooperationsnetze Fachwissen und Ergebnisse ausgetauscht werden oder eine Spezialisierung auf besondere Aufgaben gefördert wird. Zu diesem Zweck wird eine angemessene Finanzstruktur geschaffen.
Die Ergebnisse dieser Maßnahmen wie gemeinsame Strukturen, Instrumente, Verfahren und Methoden werden im gesamten ESS zur Verfügung gestellt. Die Initiativen zur Schaffung von Kooperationsnetzen und die Ergebnisse werden vom ESS-Ausschuss geprüft.
Artikel 16
Europäischer Ansatz für die Statistik
(1) In besonderen und hinreichend begründeten Fällen und im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms verfolgt der Europäische Ansatz für die Statistik das Ziel,
a) |
die Verfügbarkeit statistischer Aggregate auf europäischer Ebene zu optimieren und die Aktualität europäischer Statistiken zu verbessern; |
b) |
den Aufwand für die Auskunftgebenden, die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen auf der Grundlage einer Bewertung der Kostenwirksamkeit zu verringern. |
(2) Die Fälle, in denen der Europäische Ansatz für die Statistik relevant ist, umfassen
a) |
die Erstellung europäischer Statistiken durch die Verwendung
|
b) |
die Verbreitung statistischer Aggregate auf europäischer Ebene durch die Anwendung besonderer Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle, ohne dass einzelstaatliche Verbreitungsbestimmungen dadurch beeinträchtigt werden. |
(3) Die Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Ansatzes für die Statistik werden unter umfassender Einbeziehung der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Ansatzes für die Statistik werden in den in Artikel 14 Absatz 1 genannten statistischen Einzelmaßnahmen festgelegt.
(4) Bei Bedarf wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine koordinierte Veröffentlichungs- und Revisionspolitik festgelegt.
Artikel 17
Jährliches Arbeitsprogramm
Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss jedes Jahr bis Ende Mai ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor. Die Kommission berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahmen des ESS-Ausschusses. Das Arbeitsprogramm beruht auf dem Europäischen Statistischen Programm und enthält insbesondere Folgendes:
a) |
die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die Erfordernisse der Gemeinschaftspolitik und die finanziellen Zwänge auf nationaler wie gemeinschaftlicher Ebene sowie der Beantwortungsaufwand zu berücksichtigen sind, |
b) |
Initiativen zur Überprüfung der Prioritäten und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands und |
c) |
die von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des Programms. |
KAPITEL IV
VERBREITUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN
Artikel 18
Verbreitungsmaßnahmen
(1) Die Verbreitung europäischer Statistiken erfolgt in vollständiger Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätzen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung und die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs nach dem Grundsatz der Unparteilichkeit.
(2) Die Verbreitung der europäischen Statistiken erfolgt durch die Kommission (Eurostat), die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission leisten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die erforderliche Unterstützung, um den gleichberechtigten Zugang aller Nutzer zu den europäischen Statistiken zu gewährleisten.
Artikel 19
Dateien zur öffentlichen Verwendung (public use files)
Daten über einzelne statistische Einheiten können in Form einer Datei zur öffentlichen Verwendung (public use file) verbreitet werden, die aus anonymisierten Datensätzen besteht, welche so aufbereitet wurden, dass die statistische Einheit unter Berücksichtigung aller in Frage kommender Mittel, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewandt werden könnten, weder direkt noch indirekt identifiziert werden kann.
Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die ausdrückliche Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten zur Verfügung gestellt hat, erforderlich.
KAPITEL V
STATISTISCHE GEHEIMHALTUNG
Artikel 20
Schutz vertraulicher Daten
(1) Die folgenden Regeln und Maßnahmen gelten, um sicherzustellen, dass vertrauliche Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und ihre rechtswidrige Offenlegung verhindert wird.
(2) Vertrauliche Daten, die ausschließlich für die Erstellung europäischer Statistiken erhoben wurden, werden von den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen und von der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet, es sei denn, die statistische Einheit hat unmissverständlich ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken erteilt.
(3) Statistische Ergebnisse, die die Identifizierung einer statistischen Einheit ermöglichen könnten, dürfen in folgenden Ausnahmefällen von den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) verbreitet werden:
a) |
wenn in einem Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 251 des Vertrags besondere Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind und die statistischen Ergebnisse auf Ersuchen der statistischen Einheit so verändert werden, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet; oder |
b) |
wenn die statistische Einheit der Offenlegung der Daten unmissverständlich zugestimmt hat. |
(4) Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten (statistische Offenlegungskontrolle).
Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Harmonisierung der Grundsätze und Leitlinien für den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten. Diese Maßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
(5) Beamte und sonstige Mitarbeiter der NSÄ und anderer einzelstaatlicher Stellen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, unterliegen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der statistischen Geheimhaltungspflicht.
Artikel 21
Übermittlung vertraulicher Daten
(1) Die Übermittlung vertraulicher Daten von einer in Artikel 4 genannten Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, an eine andere Stelle des ESS ist zulässig, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist zulässig, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche des ESS und des ESZB erforderlich ist und diese Notwendigkeit hinreichend gerechtfertigt worden ist.
(3) Jede weitere Übermittlung über die erste Übermittlung hinaus erfordert die ausdrückliche Einwilligung der Stelle, die die Daten erhoben hat.
(4) Einzelstaatliche Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung können nicht gegen die Übermittlung vertraulicher Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung solcher Daten in einem vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassenen Rechtsakt vorgesehen ist.
(5) Vertrauliche Daten, die im Einklang mit diesem Artikel übermittelt werden, dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und nur Personen, die mit statistischen Angelegenheiten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs zugänglich sein.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen über die statistische Geheimhaltung gelten für alle vertraulichen Daten, die innerhalb des ESS und zwischen dem ESS und dem ESZB übermittelt werden.
Artikel 22
Schutz vertraulicher Daten bei der Kommission (Eurostat)
(1) Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahmen haben nur Beamte der Kommission (Eurostat) innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs Zugang zu vertraulichen Daten.
(2) Die Kommission (Eurostat) darf in Ausnahmefällen ihren sonstigen Mitarbeitern und sonstigen auf Vertragsbasis für die Kommission (Eurostat) tätigen natürlichen Personen innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs Zugang zu vertraulichen Daten gewähren.
(3) Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, verwenden diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke. Sie unterliegen dieser Beschränkung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.
Artikel 23
Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke
Die Kommission (Eurostat) oder die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen dürfen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, die nur die indirekte Identifikation der statistischen Einheiten ermöglichen, gewähren. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten zur Verfügung gestellt hat, erforderlich.
Die Modalitäten, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Gemeinschaftsebene werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 24
Zugang zu Verwaltungsunterlagen
Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) aus ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem Zugang zu Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.
Die praktischen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.
Artikel 25
Daten aus öffentlichen Quellen
Daten aus Quellen, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und die nach nationalem Recht öffentlich zugänglich bleiben, gelten für den Zweck der Verbreitung der aus diesen Daten gewonnenen Statistiken nicht als vertraulich.
Artikel 26
Verstoß gegen die statistische Geheimhaltung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem ESS-Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 28
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
Verweisungen auf den durch die aufgehobene Verordnung eingesetzten Ausschuss für die statistische Geheimhaltung gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
(3) Der Beschluss 89/382/EWG, Euratom wird aufgehoben.
Verweisungen auf den Ausschuss für das Statistische Programm gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.
Artikel 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VONDRA
(1) ABl. C 291 vom 5.12.2007, S. 1.
(2) ABl. C 308 vom 3.12.2008, S. 1.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Februar 2009.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(7) ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.
(8) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(9) ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.
(10) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(11) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(12) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(13) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
(14) ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
(15) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(16) ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 70.
(17) ABl. L. 52 vom 22.2.1997, S. 1.
(18) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(19) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.
(20) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1.
Berichtigungen
31.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/174 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
( Amtsblatt der Europäischen Union L 324 vom 10. Dezember 2007 )
Seite 131, Artikel 28, Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, Nummer 4:
anstatt:
„4. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
‚Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilt wurde.‘“
muss es heißen:
„4. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
‚Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilt wurde.
(1) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.‘“