ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 84

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
31. März 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (kodifizierte Fassung)

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 261/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum ( 1 )

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/302/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Mai 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

33

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

34

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

 

2009/303/EG, Euratom

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. März 2009 zur Ernennung von zwei Richtern beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

43

 

 

Kommission

 

 

2009/304/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 30 März 2009 zur Ernennung von zwölf Mitgliedern des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik ( 1 )

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 260/2009 DES RATES

vom 26. Februar 2009

über die gemeinsame Einfuhrregelung

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Regelungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation sowie die Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 308 des Vertrages, insbesondere die Vorschriften dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, dass mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung nur durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden können,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die gemeinsame Handelspolitik ist nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten.

(3)

Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, nachstehend „WTO“ genannt, unterzeichnet. Anhang I A dieses Übereinkommens enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT 1994) und ein Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.

(4)

Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen entspricht der Notwendigkeit, die Disziplinen des GATT 1994, insbesondere diejenigen des Artikels XIX, zu erläutern und zu verstärken. Es schreibt die Beseitigung der Schutzmaßnahmen vor, die sich diesen Regeln entziehen, wie die Maßnahmen zur Selbstbeschränkung der Ausfuhren, zur Vereinbarung einer geregelten Vermarktung oder ähnliche Maßnahmen bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr.

(5)

Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen erfasst auch Kohle- und Stahlwaren. Daher gilt die gemeinsame Einfuhrregelung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Schutzmaßnahmen, auch für diese Waren unbeschadet der Durchführungsbestimmungen eines spezifisch Kohle- und Stahlwaren betreffenden Übereinkommens.

(6)

Textilwaren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (3), fallen, sind Gegenstand einer Sonderbehandlung auf gemeinschaftlicher und auf internationaler Ebene. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(7)

Die Kommission sollte durch die Mitgliedstaaten von jeder Gefahr unterrichtet werden, die sich aus der Entwicklung der Einfuhren ergibt und die die Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung oder die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.

(8)

Die Kommission sollte in diesem Fall die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen Aspekte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen prüfen.

(9)

Im Fall von vorherigen gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen sollte die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig gemacht werden. Dieses Dokument sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist erteilt werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Überwachungsdokument sollte daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.

(10)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.

(11)

Es obliegt der Kommission und dem Rat, die Schutzmaßnahmen zu beschließen, die im Interesse der Gemeinschaft notwendig sind. Dieses Interesse sollte als Ganzes, einschließlich insbesondere der Interessen der Gemeinschaftshersteller, der Verwender und der Verbraucher, betrachtet werden.

(12)

Schutzmaßnahmen gegenüber einem Land, das Mitglied der WTO ist, können nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, dass den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, es sei denn, die internationalen Verpflichtungen ermöglichen eine Abweichung von dieser Regel.

(13)

Die Begriffe „bedeutende Schädigung“, „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ und „Gemeinschaftshersteller“ sollten definiert werden, und für die Feststellung der Schädigung sollten genaue Kriterien festgelegt werden.

(14)

Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, ohne dass der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen vorläufige Maßnahmen zu treffen.

(15)

Es sind genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, den Zugang der Ausfuhrländer und der betroffenen Parteien zu den eingegangenen Informationen und die Anhörung der betroffenen Parteien sowie über deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorzusehen.

(16)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Untersuchungen lassen die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis unberührt.

(17)

Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.

(18)

Wenn die Schutzmaßnahmen in Form eines Kontingents getroffen werden, darf dessen Höhe in der Regel nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in einem repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

(19)

Falls das Kontingent auf die Lieferländer aufgeteilt wird, kann der Anteil jedes Landes im Einvernehmen mit diesen Ländern oder unter Berücksichtigung der Einfuhren in einem repräsentativen Zeitraum festgesetzt werden. Im Fall einer bedeutenden Schädigung und eines unverhältnismäßig starken Anstiegs der Einfuhren sollte von diesen Regeln unter Einhaltung der Verpflichtung zur Konsultation im Ausschuss für Schutzmaßnahmen der WTO abgewichen werden können.

(20)

Die maximale Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden, und es sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen, ihre schrittweise Liberalisierung und ihre Überprüfung vorgesehen werden.

(21)

Es sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen gegenüber einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, keine Schutzmaßnahmen getroffen werden dürfen.

(22)

Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränken, können sich als angemessener erweisen als gemeinschaftsweit geltende Maßnahmen. Solche Maßnahmen sollten jedoch nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es sollte sichergestellt werden, dass sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.

(23)

Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung sollten die von den Einführern zu erfüllenden Formalitäten vereinfacht und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung vereinheitlicht werden. Daher sollte vorgesehen werden, dass alle Formalitäten unter Verwendung der Formblätter nach dem dieser Verordnung beigefügten Muster erfüllt werden.

(24)

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ausgestellte Überwachungsdokumente müssen unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der ganzen Gemeinschaft gültig sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der Waren mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme von

a)

Textilwaren, die unter eine spezifische Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallen;

b)

Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (4) aufgeführt sind.

(2)   Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Gemeinschaft ist frei und unterliegt mithin — unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen gemäß Kapitel V — keinen mengenmäßigen Beschränkungen.

KAPITEL II

Gemeinschaftliches Informations- und Konsultationsverfahren

Artikel 2

Macht die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Die Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 10 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 3

(1)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können Konsultationen stattfinden.

(2)   Konsultationen müssen innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung bei der Kommission, auf jeden Fall aber vor der Einführung gemeinschaftlicher Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen stattfinden.

Artikel 4

(1)   Die Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, statt, der sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen.

(3)   Die Konsultationen betreffen insbesondere

a)

die Bedingungen der Einfuhren und ihre Entwicklung sowie die verschiedenen Aspekte der Wirtschafts- und Handelslage bei der betreffenden Ware;

b)

die gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen.

(4)   Erforderlichenfalls können die Konsultationen schriftlich stattfinden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten; diese können innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist, die zwischen fünf und acht Arbeitstage betragen kann, ihre Stellungnahme abgeben oder eine mündliche Konsultation beantragen.

KAPITEL III

Gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren

Artikel 5

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 ist vor der Anwendung einer Schutzmaßnahme ein gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren durchzuführen.

(2)   Ziel der Untersuchung ist, aufgrund der in Artikel 10 genannten Faktoren festzustellen, ob den betreffenden Gemeinschaftsherstellern durch die Einfuhren der betreffenden Ware eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(3)   Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Eine „bedeutende Schädigung“ ist eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller.

b)

Die „Gefahr einer bedeutenden Schädigung“ ist eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht.

c)

Die „Gemeinschaftshersteller“ sind die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Gemeinschaft insgesamt oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht.

Artikel 6

(1)   Wenn bei Abschluss der in den Artikeln 3 und 4 genannten Konsultationen für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Information aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Diese Bekanntmachung enthält

a)

eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

b)

die Festsetzung der Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

c)

die Festsetzung der Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Absatz 4 stellen können.

Die Kommission leitet die Untersuchung im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein.

(2)   Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies nach Anhörung des Ausschusses für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.

Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage der von der Untersuchung betroffenen Ware.

(4)   Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 geäußert haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlands können — nach Stellung eines schriftlichen Antrags — alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden.

Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Nachweise stützen.

(5)   Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

(6)   Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte außer Betracht und kann auf verfügbare Fakten zurückgreifen.

(7)   Gelangt die Kommission nach den in den Artikeln 3 und 4 genannten Konsultationen zu der Auffassung, dass keine ausreichenden Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit.

Artikel 7

(1)   Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse.

(2)   Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine gemeinschaftlichen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so wird die Untersuchung nach Anhörung des Ausschusses innerhalb eines Monats beendet.

Die Entscheidung über die Beendigung der Untersuchung wird mit Angabe der wichtigsten Schlussfolgerungen aus der Untersuchung und einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass gemeinschaftliche Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Kapiteln IV und V spätestens neun Monate nach Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden; in diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung mit einer zusammengefassten Begründung.

Artikel 8

(1)   Dieses Kapitel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 11 bis 15 oder vorläufigen Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 16, 17 und 18 nicht entgegen.

Vorläufige Schutzmaßnahmen werden getroffen,

a)

wenn eine kritische Lage, in der jede Verzögerung zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen würde, eine umgehende Maßnahme erfordert und

b)

wenn vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass durch den Anstieg der Einfuhren eine bedeutende Schädigung entstanden ist oder zu entstehen droht.

Die Geltungsdauer solcher Maßnahmen darf 200 Tage nicht überschreiten.

(2)   Vorläufige Schutzmaßnahmen bestehen darin, die Zölle gegenüber ihrem bestehenden Niveau, unabhängig davon, ob dieses über oder bei null liegt, zu erhöhen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen.

(3)   Die Kommission nimmt umgehend die noch erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen vor.

(4)   Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, da keine bedeutende Schädigung oder Gefahr einer bedeutenden Schädigung vorliegt, so werden die aufgrund dieser Maßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen unverzüglich zurückerstattet. Das Verfahren der Artikel 235 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) findet Anwendung.

Artikel 9

(1)   Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

(2)   Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

(3)   Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen.

Erweist sich jedoch, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und will der Auskunftgeber die Information weder bekannt geben noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(4)   Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen seitens der Gemeinschaftsbehörden nicht entgegen. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 10

(1)   Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie der den Gemeinschaftsherstellern dadurch entstandenen oder drohenden bedeutenden Schädigung erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien:

a)

Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft;

b)

Preise der Einfuhren, insbesondere bei einer erheblichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Gemeinschaft hergestellten Ware;

c)

Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller, die in der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem:

Produktion,

Kapazitätsauslastung,

Lagerbestände,

Absatz,

Marktanteil,

Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre),

Gewinne,

Kapitalrendite,

Cash-flow,

Beschäftigung;

d)

andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die den betreffenden Gemeinschaftsherstellern eine Schädigung entstehen oder entstanden sein kann.

(2)   Wird die Gefahr einer bedeutenden Schädigung geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann.

Hierbei können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)

die Steigerungsrate der Ausfuhren in die Gemeinschaft;

b)

die im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Ausfuhren für die Gemeinschaft bestimmt sind.

KAPITEL IV

Überwachungsmaßnahmen

Artikel 11

(1)   Drohen Einfuhrtrends bei einer Ware mit Ursprung in einem der von dieser Verordnung betroffenen Drittländer die Gemeinschaftsherstellung zu schädigen, so kann die Einfuhr dieser Ware, wenn die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern, je nach Lage des Falles wie folgt überwacht werden:

a)

durch eine nachträgliche gemeinschaftliche Überwachung nach Maßgabe der Bestimmungen des in Absatz 2 genannten Beschlusses oder

b)

durch eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung nach Artikel 12.

(2)   Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Absatz 7 gefasst.

(3)   Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie getroffen worden sind.

Artikel 12

(1)   Voraussetzung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist bei Waren, die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterliegen, die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist.

(2)   Das Überwachungsdokument wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I erstellt.

Soweit in dem Beschluss zur Einführung einer Überwachung nichts anderes bestimmt ist, enthält der Antrag des Einführers auf Ausstellung des Überwachungsdokuments lediglich Folgendes:

a)

den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, Fax- und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist;

b)

gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders bzw. des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und Faxnummer);

c)

die Bezeichnung der Waren unter Angabe

ihrer Handelsbezeichnung,

des entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur,

ihres Ursprungs und ihrer Herkunft;

d)

die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.);

e)

den cif-Preis der Waren frei Gemeinschaftsgrenze in Euro;

f)

die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben:

„Der unterzeichnende Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.“

(3)   Das Überwachungsdokument ist, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in der ganzen Gemeinschaft gültig.

(4)   Die Feststellung, dass der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um weniger als 5 v. H. überschreitet oder dass der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um weniger als 5 v. H. den Wert oder die Menge übersteigt, die im Überwachungsdokument angegeben ist, steht der Abfertigung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen. Die Kommission kann, nachdem sie die im Ausschuss abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen hat, unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren und der besonderen Merkmale der Geschäfte einen anderen Prozentsatz festlegen, der jedoch in der Regel 10 v. H. nicht übersteigen darf.

(5)   Überwachungsdokumente können nur verwendet werden, solange für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt. Sie können längstens während eines Zeitraums verwendet werden, der zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt wird, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale der Geschäfte berücksichtigt werden.

(6)   Der Ursprung der gemeinschaftlich überwachten Waren muss durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden, sofern dies in dem Beschluss nach Artikel 11 verlangt wird. Dieser Absatz lässt sonstige Bestimmungen über die Vorlage eines solchen Zeugnisses unberührt.

(7)   Gilt für die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellte Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Überwachungsdokument ersetzen.

(8)   Die Überwachungsdokumente und die Auszüge daraus werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die das Dokument ausfertigt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(9)   Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6 Inch). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das das eigentliche Überwachungsdokument darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck in gelber Farbe zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(10)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das deren Ermittlung ermöglicht.

Artikel 13

Ist die Einfuhr einer Ware innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der in den Artikeln 3 und 4 genannten Konsultationen keiner vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt worden, so kann die Kommission nach Artikel 18 eine auf Einfuhren in eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft begrenzte Überwachung vorsehen.

Artikel 14

(1)   Voraussetzung für die Abfertigung regionsweise überwachter Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Überwachungsdokuments. Dieses Dokument wird von der von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bezeichneten zuständigen Behörde gebührenfrei für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag spätestens drei Arbeitstage nach seiner Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. Das Überwachungsdokument kann nur so lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt.

(2)   Artikel 12 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Fall der gemeinschaftlichen oder regionalen Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats folgende Angaben:

a)

im Fall der vorherigen Überwachung die Mengen und die anhand des cif-Preises berechneten Beträge, für die im vorausgegangenen Zeitraum Überwachungsdokumente erteilt worden sind;

b)

in jedem Fall die Einfuhren während des Zeitraums, der dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum vorausgeht.

Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Ländern aufgeteilt.

Abweichende Bestimmungen können zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt werden.

(2)   Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus abweichende Zeitfolgen für die Mitteilungen festlegen, sofern die Beschaffenheit der Waren oder besondere Umstände dies erfordern.

(3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

KAPITEL V

Schutzmaßnahmen

Artikel 16

(1)   Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, dass den Gemeinschaftsherstellern eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)

die Frist verkürzen, innerhalb deren die Überwachungsdokumente im Sinne des Artikels 12 verwendet werden dürfen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme erteilt werden;

b)

die Einfuhrregelung für die Ware dahin gehend ändern, dass sie nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.

Die Maßnahmen nach den Buchstaben a und b sind unmittelbar anwendbar.

(2)   Gegenüber WTO-Mitgliedern werden die Maßnahmen nach Absatz 1 nur ergriffen, wenn die beiden Voraussetzungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 erfüllt sind.

(3)   Bei der Festsetzung eines Kontingents werden insbesondere berücksichtigt:

a)

die Zweckmäßigkeit einer möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme;

b)

der Umfang der zu normalen Bedingungen vor Inkrafttreten einer Schutzmaßnahme im Sinne dieses Kapitels geschlossenen Verträge, wenn sie der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat notifiziert worden sind;

c)

der Umstand, dass die Verwirklichung des mit der Einführung des Kontingents angestrebten Ziels nicht in Frage gestellt werden darf.

Die Höhe des Kontingents liegt nicht unter dem Durchschnitt der Einfuhren in den drei letzten repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, es sei denn, dass zur Vermeidung oder zur Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung eine andere Höhe erforderlich ist.

(4)   Wird das Kontingent auf die Lieferländer aufgeteilt, so kann die Aufteilung mit den Lieferländern vereinbart werden, die ein wesentliches Interesse daran haben, die betreffende Ware zur Einfuhr in die Gemeinschaft zu liefern.

Ist dies nicht möglich, so wird das Kontingent auf die Lieferländer je nach ihrem Anteil an den Gemeinschaftseinfuhren der Ware während eines vorausgegangenen repräsentativen Zeitraums aufgeteilt, wobei besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflusst haben oder beeinflussen, zu berücksichtigen sind.

Vorausgesetzt, die Verpflichtung der Gemeinschaft, Konsultationen im Ausschuss für Schutzmaßnahmen der WTO abzuhalten, wird erfüllt, kann jedoch im Fall einer bedeutenden Schädigung von dieser Aufteilungsmethode abgewichen werden, wenn die Einfuhren aus einem Lieferland oder mehreren Lieferländern im Vergleich zu dem Gesamtanstieg der Einfuhren der Ware während eines vorausgegangenen repräsentativen Zeitraums unverhältnismäßig stark gestiegen sind.

(5)   Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Nach Artikel 18 können sie auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränkt werden.

Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befindlicher Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn die Waren, die nach den Artikeln 11 und 12 nur gegen Vorlage eines Überwachungsdokuments zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind.

(6)   Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst diese innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

Die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluss befassen.

(7)   Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

Artikel 17

Erfordern es die Interessen der Gemeinschaft, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf einen nach Maßgabe des Kapitels III ausgearbeiteten Vorschlag der Kommission die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, dass den Gemeinschaftsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Artikel 16 Absätze 2 bis 5 findet Anwendung.

Artikel 18

Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 10, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach den Artikeln 11 und 16 in einer Region oder in mehreren Regionen der Gemeinschaft vorliegen, kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der Auffassung ist, dass die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene eher angemessen ist als auf Gemeinschaftsebene.

Diese Maßnahmen müssen befristet sein, und sie dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.

Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 11 bzw. Artikel 16 beschlossen.

Artikel 19

Schutzmaßnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied der WTO angewandt, solange dessen Anteil an den Gemeinschaftseinfuhren der betreffenden Ware 3 v. H. nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 v. H. zusammen nicht mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft entfallen.

Artikel 20

(1)   Die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen muss auf den Zeitraum beschränkt werden, der für die Vermeidung oder die Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung der Gemeinschaftshersteller erforderlich ist. Dieser Zeitraum darf einschließlich der Geltungsdauer einer eventuell getroffenen vorläufigen Maßnahme in der Regel vier Jahre nicht überschreiten.

(2)   Diese ursprüngliche Geltungsdauer kann, außer für die in Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 3 vorgesehenen Maßnahmen, verlängert werden, wenn festgestellt wird,

a)

dass eine Verlängerung erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und

b)

dass die Gemeinschaftshersteller nachweislich Anpassungen vornehmen.

(3)   Die Verlängerungsmaßnahmen werden nach Maßgabe des Kapitels III und nach den für die ursprünglichen Maßnahmen geltenden Verfahren erlassen. Die verlängerten Maßnahmen dürfen nicht restriktiver sein als diejenigen am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer.

(4)   Beträgt die Geltungsdauer der Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums, einschließlich des Verlängerungszeitraums, in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren.

(5)   Der gesamte Anwendungszeitraum einer Schutzmaßnahme einschließlich des Anwendungszeitraums vorläufiger Maßnahmen, der ursprüngliche Anwendungszeitraum und seine eventuelle Verlängerung darf acht Jahre nicht überschreiten.

Artikel 21

(1)   Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, finden im Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt. Bei Schutzmaßnahmen, deren Geltungsdauer drei Jahre überschreitet, hält die Kommission spätestens nach Ablauf der Hälfte des Anwendungszeitraums der Maßnahme Konsultationen ab. Diese haben den Zweck,

a)

die Auswirkungen der Maßnahme zu untersuchen;

b)

zu prüfen, ob und inwieweit es angebracht ist, die Liberalisierung zu beschleunigen;

c)

zu prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist.

(2)   Ist die Kommission im Anschluss an die Konsultationen nach Absatz 1 der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 11, 13, 16, 17 und 18 aufzuheben oder zu ändern sind, so verfährt sie wie folgt:

a)

Hat der Rat den Beschluss über die Maßnahme gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, dass diese Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit;

b)

in allen anderen Fällen werden die gemeinschaftlichen Schutz- oder Überwachungsmaßnahmen von der Kommission geändert oder aufgehoben.

Betrifft dieser Beschluss regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 22

(1)   Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer Schutzmaßnahme waren, dürfen in einem Zeitraum, der der Geltungsdauer der früheren Maßnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmaßnahme unterworfen werden. Dieser Zeitraum darf nicht kürzer als zwei Jahre sein.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Schutzmaßnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewandt werden, wenn

a)

seit Einführung einer Schutzmaßnahme auf die Einfuhren dieser Ware mindestens ein Jahr vergangen ist und

b)

eine solche Schutzmaßnahme in den fünf Jahren unmittelbar vor Einführung der Maßnahme nicht mehr als zweimal auf diese Ware angewandt wurde.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 23

Wenn die Interessen der Gemeinschaft es erfordern, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die geeigneten Maßnahmen erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Gemeinschaft oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Gemeinschaft oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen.

Artikel 24

(1)   Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.

(2)   Unbeschadet anderslautender Gemeinschaftsvorschriften steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen:

a)

Verbote, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;

b)

besondere devisenrechtliche Förmlichkeiten;

c)

Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag eingeführt wurden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die sie aufgrund von Unterabsatz 1 einzuführen oder zu ändern beabsichtigen.

In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Artikel 25

(1)   Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen. Sie wird ergänzend angewandt.

(2)   Die Artikel 11 bis 15 und 22 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Waren, bei denen die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen Einfuhrdokuments vorsieht.

Die Artikel 16, 18 und 21 bis 24 gelten nicht für Waren, für die die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Möglichkeit mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht.

Artikel 26

Die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 in der durch die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 27

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LANGER


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(2)  Siehe Anhang II.

(3)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

Image

Image

Image

Image


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 26)

Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates

(ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53)

 

Verordnung (EG) Nr. 139/96 des Rates

(ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 7)

Nur Artikel 1 und Anhang I

Verordnung (EG) Nr. 2315/96 des Rates

(ABl. L 314 vom 4.12.1996, S. 1)

Nur Artikel 1 Absatz 3 und Anhang III

Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 des Rates

(ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1)

Nur Artikel 1 Absatz 3 und Anhang III

Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 des Rates

(ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1)

Nur Artikel 2


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 3285/94

Vorliegende Verordnung

Titel I

Kapitel I

Artikel 1

Artikel 1

Titel II

Kapitel II

Artikel 2, 3 und 4

Artikel 2, 3 und 4

Titel III

Kapitel III

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1, einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Einleitungssatz, einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Einleitungssatz, letzte Worte, und Buchstaben a, b und c

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Satz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Satz 2, einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Titel IV

Kapitel IV

Artikel 11 bis 15

Artikel 11 bis 15

Titel V

Kapitel V

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a, einleitender Satz

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1, einleitender Satz

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 6

Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 7

Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 8

Artikel 16 Absatz 7

Artikel 17, 18 und 19

Artikel 17, 18 und 19

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2, einleitender Satz

Artikel 20 Absatz 2, einleitender Satz

Artikel 20 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 20 Absätze 3 bis 5

Artikel 20 Absätze 3 bis 5

Artikel 21 und 22

Artikel 21 und 22

Titel VI

Kapitel VI

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a, einleitender Satz

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitender Satz

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Satz 1

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Satz 2

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 25

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang III


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2009 DER KOMMISSION

vom 30. März 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

68,6

MA

50,1

TN

134,4

TR

96,3

ZZ

87,4

0707 00 05

JO

155,5

MA

55,7

TR

167,4

ZZ

126,2

0709 90 70

MA

39,1

TR

135,0

ZZ

87,1

0709 90 80

EG

60,4

ZZ

60,4

0805 10 20

EG

46,5

IL

60,4

MA

52,6

TN

48,5

TR

77,1

ZZ

57,0

0805 50 10

TR

47,9

ZZ

47,9

0808 10 80

AR

88,1

BR

72,6

CA

78,6

CL

69,5

CN

72,5

MK

23,7

US

106,3

UY

58,9

ZA

83,6

ZZ

72,6

0808 20 50

AR

78,2

CL

79,6

CN

50,9

US

194,4

ZA

89,3

ZZ

98,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 262/2009 DER KOMMISSION

vom 30. März 2009

zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Modus S (Select) ist eine kooperative Überwachungstechnik in der Flugsicherung. Diese ermöglicht die selektive Abfrage von Luftfahrzeugen und die Extraktion luftfahrzeugseitiger Daten, die zur Entwicklung neuer Flugverkehrsmanagementfunktionen verwendet werden können. Die Auslegung der Systeme, die eine Ansprache einzelner Luftfahrzeuge über den Modus S (nachstehend „Modus-S-Abfragesysteme“) unterstützen, erfordert die Verwendung von Modus-S-Abfragecodes zur Erkennung und Überwachung von Luftfahrzeugen, die mit einem Modus-S-Transponder ausgerüstet sind.

(2)

Zur Gewährleistung der Sicherheit der Flugverkehrsüberwachung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass sich die Radarabdeckungsbereiche zweier Modus-S-Abfragesysteme, die denselben Abfragecode verwenden, nicht überlappen, sofern sie nicht in einem Cluster zusammengefasst sind oder andere betriebliche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

(3)

Um den Einsatz einer zunehmenden Zahl von Modus-S-Abfragesystemen zu ermöglichen und Probleme zu lösen, die sich aus einem Mangel an Codes für die Abfrage von Luftfahrzeugen ergeben, ist es notwendig, die Zuweisung und Nutzung dieser Abfragecodes effizient zu koordinieren.

(4)

Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, Anforderungen für die Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes (nachstehend „Abfragecodes“) auszuarbeiten. Die vorliegende Verordnung basiert auf dem im Rahmen des Mandats am 2. Januar 2008 vorgelegten Bericht.

(5)

Ursprünglich wurden aus technischen Gründen nur Abfrage-Identifizierungscodes (nachstehend „II-Codes“) von 0 bis 15 definiert und als Abfragecodes verwendet. Wegen der zu erwartenden Zahl von Modus-S-Abfragesystemen wurden später Maßnahmen ergriffen, um die Nutzung zusätzlicher Überwachungs-Identifizierungscodes (nachstehend „SI-Codes“) von 1 bis 63 zu ermöglichen.

(6)

Normalerweise setzt die Verwendung von SI-Codes voraus, dass alle Modus-S-Ziele innerhalb des Abdeckungsbereichs der Modus-S-Abfragesysteme dafür ausgerüstet sind. Von Eurocontrol wurden jedoch Spezifikationen eines II/SI-Code-Betriebs ausgearbeitet, bei der die frühzeitige Verwendung von SI-Codes durch Modus-S-Abfragesysteme auch in einer Umgebung möglich wäre, in der nicht alle Modus-S-Ziele für die Verwendung von SI-Codes ausgerüstet sind. Modus-S-Betreiber sollten daher verpflichtet werden, diesen II/SI-Code-Betrieb zu berücksichtigen.

(7)

Unter der Führung von Eurocontrol wurde ein zentraler Zuweisungsdienst für Abfragecodes eingerichtet, der im Rahmen des Abfragecode-Zuweisungssystems bereitgestellt wird. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, mit denen sichergestellt wird, dass das Abfragecode-Zuweisungssystem Informationen bereitstellt, die die Stimmigkeit der Schlüsselelemente einer Abfragecodezuweisung gewährleistet. Diese Schlüsselelemente sollten eindeutig angegeben werden.

(8)

Es sollten einheitliche Verfahren festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Schlüsselelemente der Abfragecodezuweisung ordnungsgemäß umgesetzt werden. Dabei sollte den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Rechnung getragen werden.

(9)

Modus-S-Betreiber und Flugsicherungsorganisationen sollten geeignete Maßnahmen treffen, um die Auswirkungen möglicher Konflikte zwischen Abfragecodes zu erkennen und abzufedern.

(10)

Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten.

(11)

Eine begrenzte Zahl von Abfragecodes ist der ausschließlichen Nutzung und Verwaltung durch militärische Stellen einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen, insbesondere der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), vorbehalten. Modus-S-Abfragesysteme, die diese Codes verwenden, brauchen daher nicht dem koordinierten Zuweisungsverfahren zu unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, mit denen sichergestellt wird, dass sich die Verwendung dieser Abfragecodes nicht nachteilig auf die Sicherheit des allgemeinen Luftverkehrs auswirkt.

(12)

Der Abfragecode 0 wurde von der ICAO für Flugbetrieb ohne zugewiesenen Code reserviert. Modus-S-Abfragesysteme, die den Abfragecode 0 entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen der ICAO verwenden, brauchen daher nicht dem koordinierten Zuweisungsverfahren zu unterliegen.

(13)

Der II-Code 14 wurde für die gemeinsame Verwendung durch Testsysteme reserviert. Die Erkennung von Modus-S-Zielen kann nicht gewährleistet werden, wenn mehrere Testsysteme gleichzeitig in Betrieb sind. Betreiber von Modus-S-Testsystemen, die zeitlich begrenzte Tests durchführen, für die eine konfliktfreie Situation erforderlich ist, sollten daher für eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den Betreibern anderer Modus-S-Testsysteme sorgen.

(14)

Der zentrale Abfragecode-Zuweisungsdienst sollte den Mitgliedstaaten und Modus-S-Betreibern einen Abfragecode-Zuweisungsplan der eine sichere und effiziente Nutzung von Abfragecodes gewährleistet, zur Verfügung stellen und bei Notwendigkeit aktualisieren. Dieser Zuweisungsplan sollte von den Mitgliedstaaten, die von seinem Inhalt betroffen sind, genehmigt werden.

(15)

Es sollte ein Verfahren festgelegt werden, mit dem Situationen Rechnung getragen wird, in denen eine Genehmigung des Abfragecode-Zuweisungsplans nicht rechtzeitig erfolgen kann.

(16)

Um das erreichte Sicherheitsniveau des Betriebs zu erhalten oder zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Beteiligten eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen. Eine harmonisierte Anwendung dieser Verfahren auf die von dieser Verordnung erfassten Systeme verlangt die Festlegung spezifischer Sicherheitsanforderungen für alle verbindlichen Anforderungen an Interoperabilität und Leistung.

(17)

In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 sollten in den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität die spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben werden, auf deren Grundlage die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Komponenten zu bewerten und die Systeme zu prüfen sind.

(18)

Die unter diese Verordnung fallenden Komponenten haben eine solche Marktreife erreicht, dass ihre Konformität oder Gebrauchstauglichkeit durch die interne Fertigungskontrolle zufriedenstellend bewertet werden kann, und zwar durch Verfahren auf der Grundlage von Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (3).

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Anforderungen bezüglich der koordinierten Zuweisung und Verwendung von Modus-S-Abfragecodes (nachstehend „Abfragecodes“) für einen sicheren und effizienten Betrieb der Luftverkehrsüberwachung und für die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen.

(2)   Diese Verordnung gilt für in Frage kommende Modus-S-Abfragesysteme und damit im Zusammenhang stehende Überwachungssysteme, deren Komponenten und zugehörige Verfahren bezüglich der Unterstützung der koordinierten Zuweisung oder Verwendung in Frage kommender Abfragecodes.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Modus-S-Abfragesystem“ (mode S interrogator) bedeutet ein System, bestehend aus Antenne und Elektronik, das die Ansprache einzelner Luftfahrzeuge über die Moduswahl (Mode Select), als Modus S bezeichnet, unterstützt;

2.

„Abfragecode“ (interrogator code) bedeutet entweder einen Abfragekenncode oder einen Überwachungskenncode, der für den Multisite-Lockout und möglicherweise für Kommunikationsprotokolle verwendet wird;

3.

„Abfragekenncode“ (interrogator identifier code, nachstehend „II-Code“) bedeutet einen Modus-S-Abfragecode mit einem Wert im Bereich von 0 bis 15, der sowohl für den Multisite-Lockout als auch für Kommunikationsprotokolle verwendet werden kann;

4.

„Überwachungskenncode“ (surveillance identifier code, nachstehend „SI-Code“) bedeutet einen Modus-S-Abfragecode mit einem Wert im Bereich von 1 bis 63, der für Multisite-Lockout Protokolle verwendet werden kann, jedoch nicht für Multisite-Kommunikationsprotokolle;

5.

„Multisite-Lockout“ bedeutet das Protokoll, das die Erfassung von Modus-S-Zielen und den Lockout durch mehrere Modus-S-Abfragesysteme mit einander überlappender Abdeckung ermöglicht;

6.

„Multisite-Kommunikationsprotokoll“ bedeutet das Protokoll, das in einander überlappenden Abdeckungsbereichen von Modus-S-Abfragesystemen zur Koordinierung der Kommunikationssteuerung in mehr als einer Transaktion verwendet wird;

7.

„Modus-S-Ziel“ bedeutet eine Plattform, die mit einem Modus-S-Transponder ausgerüstet ist;

8.

„Lockout“ bedeutet das Protokoll, das die Unterdrückung der Modus-S-Rundrufantworten von bereits erfassten Modus-S-Zielen erlaubt;

9.

„Modus-S-Betreiber“ bedeutet eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das ein Modus-S-Abfragesystem betreibt, einschließlich

a)

Flugsicherungsorganisationen;

b)

Hersteller von Modus-S-Abfragesystemen;

c)

Flughafenbetreiber;

d)

Forschungseinrichtungen;

e)

jede andere zum Betrieb eines Modus-S-Abfragesystems berechtigte Stelle;

10.

„Abfragecodezuweisung“ bedeutet die Festlegung der Werte für zumindest alle Schlüsselelemente einer Abfragecodezuweisung gemäß Anhang II Teil B;

11.

„Abfragecode-Zuweisungssystem“ bedeutet ein System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes und die zugehörigen Verfahren, über die ein zentraler Dienst für die Abfragecodezuweisung (nachstehend „Abfragecode-Zuweisungsdienst“), der Abfragecodeanträge verarbeitet und einen Vorschlag für einen Abfragecode-Zuweisungsplan verteilt, den Modus-S-Betreibern durch die Mitgliedstaaten bereitgestellt wird;

12.

„Abfragecodeantrag“ bedeutet einen Antrag eines Modus-S-Betreibers auf Zuweisung eines Abfragecodes;

13.

„Vorschlag für einen Abfragecode-Zuweisungsplan“ bedeutet einen Vorschlag für einen vollständigen Satz von Abfragecodezuweisungen, der vom Abfragecode-Zuweisungsdienst zur Genehmigung durch die Mitgliedstaaten vorgelegt wird;

14.

„Abfragecode-Zuweisungsplan“ bedeutet den jüngst genehmigten vollständigen Satz von Abfragecodezuweisungen;

15.

„in Frage kommendes Modus-S-Abfragesystem“ bedeutet ein Modus-S-Abfragesystem, das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

das Abfragesystem stützt sich mindestens zum Teil auf Modus-S-Rundabfragen (all call interrogations) und Antworten zur Erfassung von Modus-S-Zielen; oder

b)

das Abfragesystem sperrt erfasste Modus-S-Ziele für Modus-S-Rundabfragen (all call interrogation lockout) dauerhaft oder vorübergehend für einen Teil oder die Gesamtheit seines Abdeckungsbereichs; oder

c)

das Abfragesystem verwendet Multisite-Kommunikationsprotokolle für Datalink-Anwendungen;

16.

„in Frage kommender Abfragecode“ bedeutet einen der II-Codes oder SI-Codes mit Ausnahme von

a)

II-Code 0;

b)

Abfragecodes, die militärischen Stellen einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen, insbesondere der Verwaltung und Zuweisung durch die Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), vorbehalten sind;

17.

„Modus-S-Rundabfragen“ (Mode S all call interrogations) bedeutet Meldungen, die normalerweise von Modus-S-Abfragesystemen zur Erfassung von Modus-S-Zielen verwendet werden, die in ihren Abdeckungsbereich einfliegen;

18.

„operationeller Abfragecode“ bedeutet einen in Frage kommenden Abfragecode mit Ausnahme von II-Code 14;

19.

„zuständiger Mitgliedstaat“ bedeutet

a)

im Fall einer Flugsicherungsorganisation den Mitgliedstaat, der die Organisation gemäß Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission (4) zertifiziert hat;

b)

in anderen Fällen den Mitgliedstaat, in dessen Zuständigkeitsbereich der Modus-S-Betreiber ein in Frage kommendes Modus-S-Abfragesystem betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;

20.

„Abfragecodekonflikt“ bedeutet die unkoordinierte Überlappung des Abdeckungsbereichs mindestens zweier Modus-S-Abfragesysteme, die mit demselben Abfragecode betrieben werden, wodurch Luftfahrzeuge von mindestens einem der Modus-S-Systeme möglicherweise nicht erkannt werden;

21.

„Beobachtung von Abfragecodekonflikten“ bedeutet die Umsetzung technischer Mittel oder Verfahren durch einen Modus-S-Betreiber, mit denen die Auswirkungen von Abfragecodekonflikten mit anderen Modus-S-Abfragesystemen auf die von seinen eigenen Modus-S-Abfragesystemen gelieferten Überwachungsdaten erkannt werden;

22.

„Implementierungssequenz“ bedeutet die zeitliche Abfolge der Implementierung von Abfragecodezuweisungen, die von den Modus-S-Betreibern einzuhalten ist, um vorübergehende Abfragecodekonflikte zu vermeiden;

23.

„II-Entsprechungscode“ bedeutet den II-Code, der von einem Mode-S-Transponder, der keine SI-Codes unterstützt, in einer Mode-S-Rundabfrage mit SI-Code dekodiert und von diesem Transponder zur Kodierung der Rundabfrageantwort verwendet wird;

24.

„Lockout-Karte“ bedeutet die Konfigurationsdatei des Modus-S-Abfragesystems, in der festgelegt ist, wo und wie der Lockout auf Modus-S-Ziele anzuwenden ist.

Artikel 3

Anforderungen an Interoperabilität und Leistung

Modus-S-Betreiber gewährleisten, dass die Radarelektronikkomponenten ihrer Modus-S-Abfragesysteme, die einen operationellen Abfragecode verwenden:

1.

die Verwendung von SI-Codes und II-Codes gemäß den in Anhang I Ziffer 1 genannten ICAO-Bestimmungen unterstützen;

2.

den II/SI-Code-Betrieb gemäß den Anforderungen in Anhang III unterstützen.

Artikel 4

Zugehörige Verfahren für Modus-S-Betreiber

(1)   Modus-S-Betreiber betreiben ein in Frage kommendes Modus-S-Abfragesystem unter Verwendung eines in Frage kommenden Abfragecodes nur, wenn sie eine Abfragecodezuweisung zu diesem Zweck vom zuständigen Mitgliedstaat erhalten haben.

(2)   Modus-S-Betreiber, die ein in Frage kommendes Modus-S-Abfragesystem betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, für das keine Abfragecodezuweisung erfolgt ist, legen dem zuständigen Mitgliedstaat einen Abfragecodeantrag gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil A vor.

(3)   Modus-S-Betreiber halten die Schlüsselelemente der Abfragecodezuweisungen ein, die sie gemäß Anhang II Teil B erhalten.

(4)   Modus-S-Betreiber informieren den zuständigen Mitgliedstaat mindestens alle sechs Monate über Änderungen bei der Installationsplanung oder dem Betriebsstatus in Frage kommender Modus-S-Abfragesysteme bezüglich Schlüsselelementen der Abfragecodezuweisung gemäß Anhang II Teil B.

(5)   Modus-S-Betreiber gewährleisten, dass jedes ihrer Modus-S-Abfragesysteme ausschließlich den ihm zugewiesenen Abfragecode verwendet.

Artikel 5

Zugehörige Verfahren für Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Gültigkeit der von Modus-S-Betreibern gestellten Abfragecodeanträge, bevor sie diese über das Abfragecode-Zuweisungssystem für die Koordinierung zur Verfügung stellen. Die Gültigkeitsprüfung umfasst die Schlüsselelemente nach Anhang II Teil A.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das Abfragecode-Zuweisungssystem

a)

Abfragecodeanträge auf die Einhaltung der Format- und Datenkonventionen überprüft;

b)

Abfragecodeanträge auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fristeinhaltung überprüft;

c)

innerhalb von höchstens sechs Monaten ab Antragstellung

i)

Simulationen der Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans auf der Grundlage der vorliegenden Anträge durchführt;

ii)

eine vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans für die Genehmigung durch die davon betroffenen Mitgliedstaaten ausarbeitet;

iii)

gewährleistet, dass die vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans so weit wie möglich den betrieblichen Anforderungen der Abfragecodeanträge gemäß den Schlüsselementen g, h und i in Anhang II Teil A entspricht;

iv)

den Abfragecode-Zuweisungsplan unverzüglich nach dessen Genehmigung unbeschadet nationaler Verfahren für die Übermittlung von Informationen über Modus-S-Abfragesysteme, die von militärischen Stellen betrieben werden, aktualisiert und den Mitgliedstaaten mitteilt.

(3)   Änderungen des Abfragecode-Zuweisungsplans unterliegen der Genehmigung aller Mitgliedstaaten, die von der Aktualisierung des Plans betroffen sind.

(4)   Besteht bezüglich der in Absatz 3 genannten Änderungen Uneinigkeit, legen die betreffenden Mitgliedstaaten die Angelegenheit der Kommission zur Bearbeitung vor. Die Kommission geht gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vor.

(5)   Die in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Genehmigungen von Abfragecode-Zuweisungsplänen den anderen Mitgliedstaaten über das Abfragecode-Zuweisungssystem mitgeteilt werden.

(6)   Die in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Änderungen der Abfragecodezuweisung, die sich aus einer Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans ergeben, den betreffenden ihnen unterstehenden Modus-S-Betreibern innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des aktualisierten Zuweisungsplans mitgeteilt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten mindestens alle sechs Monate über das Abfragecode-Zuweisungssystem eine aktualisierte Aufzeichnung der Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes durch in Frage kommende Modus-S-Abfragesysteme in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.

(8)   Überlappt der Abdeckungsbereich eines Modus-S-Abfragesystems im Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats den Abdeckungsbereich eines Modus-S-systems im Zuständigkeitsbereich eines Drittlandes, hat der betreffende Mitgliedstaat

a)

zu gewährleisten, dass das Drittland über die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes informiert wird;

b)

die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung von Abfragecodes mit dem Drittland zu koordinieren.

Artikel 6

Zugehörige Verfahren für Flugsicherungsorganisationen

Flugsicherungsorganisationen verwenden keine Daten von Modus-S-Abfragesystemen, die in der Zuständigkeit eines Drittlandes betrieben werden, wenn die Abfragecodezuweisung nicht koordiniert wurde.

Artikel 7

Anforderungen hinsichtlich der Konfliktbehandlung

(1)   Flugsicherungsorganisationen bewerten die möglichen Auswirkungen von Abfragecodekonflikten und des daraus folgenden möglichen Verlusts von Daten zur Modus-S-Zielüberwachung der betroffenen Modus-S-Abfragesysteme auf Flugverkehrsdienste, wobei den betrieblichen Erfordernissen und vorhandener Redundanz Rechnung zu tragen ist.

(2)   Sofern der mögliche Verlust der Modus-S-Zielüberwachungsdaten gemäß der Bewertung Bedeutung für die Sicherheit hat, haben Modus-S-Betreiber

a)

Beobachtungsmittel einzusetzen, um Abfragecodekonflikte zu erkennen, die von anderen Modus-S-Abfragesystemen verursacht werden und Auswirkungen auf in Frage kommende Modus-S-Abfragesysteme haben, die von ihnen mit einem operationellen Abfragecode betrieben werden;

b)

sicherzustellen, dass die Erkennung von Abfragecodekonflikten, die durch die eingesetzten Beobachtungsmittel erreicht wird, so rechtzeitig und innerhalb eines Abdeckungsbereichs erfolgt, dass ihre Sicherheitsanforderungen erfüllt sind;

c)

einen Notfallbetriebsmodus festzulegen und gegebenenfalls zu implementieren, um die möglichen Gefahren von Abfragecodekonflikten bei operationellen Abfragecodes, die bei der Bewertung nach Absatz 1 ermittelt wurden, zu mindern;

d)

zu gewährleisten, dass der Notfallbetriebsmodus keine Abfragecodekonflikte mit anderen Modus-S-Abfragesystemen verursacht, die im Abfragecode-Zuweisungsplan aufgeführt sind.

(3)   Modus-S-Betreiber melden dem zuständigen Mitgliedstaat jeden festgestellten Abfragecodekonflikt, der ein von ihnen betriebenes Modus-S-Abfragesystem mit einem operationellen Abfragecode betrifft, und stellen den anderen Modus-S-Betreibern die zugehörigen Informationen über das Abfragecode-Zuweisungssystem zur Verfügung.

Artikel 8

Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass militärische Stellen, die in Frage kommende Modus-S-Abfragesysteme mit Abfragecodes außer II-Code 0 und anderen der militärischen Verwaltung vorbehaltenen Codes betreiben, die Bestimmungen der Artikel 3 bis 7 und des Artikels 12 einhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass militärische Stellen, die Modus-S-Abfragesysteme mit dem II-Code 0 oder anderen der militärischen Verwaltung vorbehaltenen Codes betreiben, die ausschließliche Verwendung dieser Abfragecodes überwachen, um die unkoordinierte Verwendung in Frage kommender Abfragecodes zu verhindern.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass sich die Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes für militärische Stellen nicht nachteilig auf die Sicherheit des allgemeinen Luftverkehrs auswirkt.

Artikel 9

Anforderungen an die Sicherheit

(1)   Modus-S-Betreiber gewährleisten, dass mögliche Gefahren von Abfragecodekonflikten, die ihre Modus-S-Abfragesysteme betreffen, ordnungsgemäß bewertet und gemindert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass die betroffenen Parteien vor Änderungen an den bestehenden Systemen und zugehörigen Verfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie vor Einführung solcher neuen Systeme und Verfahren eine Sicherheitsbewertung durchführen, die Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung einschließt.

(3)   Bei Sicherheitsbewertung nach Absatz 2 gelten die Anforderungen der Artikel 4 bis 8 und des Artikels 12 ebenfalls als Mindestanforderungen an die Sicherheit.

Artikel 10

Konformitätsbewertung

Vor Abgabe einer EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bewerten die Hersteller von Komponenten oder ihre in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Systeme die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit dieser Komponenten anhand der in Anhang IV Teil A dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen.

Artikel 11

Prüfung von Systemen

(1)   Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen können oder nachgewiesen haben, dass sie die in Anhang V aufgeführten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme in Übereinstimmung mit den in Anhang VI Teil A aufgeführten Anforderungen durch.

(2)   Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang V aufgeführten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme. Diese Prüfung erfolgt in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang VI Teil B.

Artikel 12

Zusätzliche Anforderungen

(1)   Modus-S-Betreiber gewährleisten, dass ihr für die Umsetzung der Abfragecode-Zuweisungen zuständiges Personal mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.

(2)   Modus-S-Betreiber

a)

entwickeln und pflegen Modus-S-Betriebshandbücher einschließlich der einschlägigen Anleitungen und Informationen, die dem für die Umsetzung der Abfragecode-Zuweisungen zuständigen Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;

b)

sorgen dafür, dass die unter Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;

c)

gewährleisten, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für die Umsetzung der Abfragecode-Zuweisungen mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass das am Abfragecode-Zuweisungsdienst beteiligte Personal mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen durch die erforderlichen Maßnahmen sicher, dass der zentrale Abfragecode-Zuweisungsdienst

a)

Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen entwickelt und pflegt, die seinem Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;

b)

dafür sorgt, dass die unter Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;

c)

dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(4)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13.


ANHANG I

In Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Ziffer 2 genannte Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)

1.

Kapitel 3 — „Surveillance radar systems“, Abschnitt 3.1.2.5.2.1.2 „IC: Interrogator code“ von ICAO Anhang 10 — „Aeronautical Telcommunications“ — Band IV „Surveillance Radar and Collision Avoidance Systems“(Dritte Ausgabe — Juli 2002 mit Änderung 77).

2.

Kapitel 5 — „SSR Mode S Air-Ground Data Link“, Abschnitt 5.2.9 „The data link capability report format“ von ICAO Anhang 10 — „Aeronautical Telcommunications“, Band III „Communication Systems“ (Erste Ausgabe, Änderung 79).


ANHANG II

Teil A:   Anforderungen bezüglich Abfragecodeanträgen nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2

Ein Abfragecodeantrag muss mindestens folgende Schlüsselelemente umfassen:

a)

ein eindeutiges Antragsaktenzeichen des zuständigen Mitgliedstaats;

b)

vollständige Angaben zum Vertreter des Mitgliedstaats, der für die Koordinierung der Modus-S-Abfragecodezuweisung zuständig ist;

c)

vollständige Angaben zum Ansprechpartner des Modus-S-Betreibers für Angelegenheiten der Modus-S-Abfragecodezuweisung;

d)

Bezeichnung des Modus-S-Abfragesystems;

e)

Einsatz des Modus-S-Abfragesystems (operationell oder zu Testzwecken);

f)

Standort des Modus-S-Abfragesystems;

g)

vorgesehenes Datum der ersten Modus-S-Übertragung des Modus-S-Abfragesystems;

h)

angefragter Modus-S-Abdeckungsbereich;

i)

spezifische Betriebsanforderungen;

j)

SI-Code-Fähigkeit;

k)

Fähigkeit zum „II/SI-Code-Betrieb“

l)

Abdeckungskarten-Fähigkeit.

Teil B:   Anforderungen bezüglich der Abfragecodezuweisung nach Artikel 2 Absatz 10 und Artikel 4 Absätze 3 und 4

Eine Abfragecodezuweisung muss mindestens folgende Schlüsselelemente umfassen:

a)

das entsprechende Antragsaktenzeichen des zuständigen Mitgliedstaats;

b)

ein eindeutiges Zuweisungsaktenzeichen des Abfragecode-Zuweisungsdienstes;

c)

gegebenenfalls überholte Zuweisungsaktenzeichen;

d)

zugewiesener Abfragecode;

e)

Überwachungs- und Lockout-Abdeckungsbeschränkungen in Form von Sektorbereichen oder Modus-S-Abdeckungskarte;

f)

Umsetzungszeitraum, während dessen die Zuweisung in dem Modus-S-Abfragesystem, für das der Antrag gestellt wurde, registriert werden muss;

g)

einzuhaltende Umsetzungssequenz;

h)

optional und in Verbindung mit anderen Alternativen: Cluster-Empfehlung;

i)

gegebenenfalls spezifische Betriebsbeschränkungen.


ANHANG III

II/SI-Code-Betrieb nach Artikel 3 Absatz 2

1.

Modus-S-Abfragesysteme erfassen beim Betrieb mit einem SI-Code und sofern sie durch einen entsprechenden Betriebsparameter dafür freigeschaltet sind, auch Ziele anhand von Rundrufantworten (all call replies), die mit dem II-Entsprechungscode kodiert sind.

2.

Modus-S-Abfragesysteme sehen beim Betrieb mit einem SI-Code und sofern sie durch einen entsprechenden Betriebsparameter dafür freigeschaltet sind, diejenigen Transponder, die mit dem II-Entsprechungscode kodierte Rundrufantworten senden, als nicht mit SI ausgestattete Transponder an, unabhängig von der SI-Fähigkeit, die im Datalink-Fähigkeitsbericht gemeldet wird, der in dem in Anhang I Ziffer 2 genannten Dokument definiert ist.

3.

Modus-S-Abfragesysteme verwenden beim Betrieb mit einem SI-Code und sofern sie durch einen entsprechenden Betriebsparameter dafür freigeschaltet sind, für die Abfrage von Transpondern ohne SI-Code-Fähigkeit die Meldungen gemäß Modus-S-Multisite-Lockout-Protokoll, die für den II-Code-Betrieb vorgesehen sind. Der zu verwendende II-Code ist der II-Entsprechungscode.

4.

Modus-S-Abfragesysteme sind beim Betrieb mit einem SI-Code und sofern sie durch einen entsprechenden Betriebsparameter dafür freigeschaltet sind, vom Betreiber so konfigurierbar, dass sie

keinen Lockout beim II-Entsprechungscode für Transponder ohne SI-Code-Fähigkeit verwenden oder

einen intermittierenden Lockout beim II-Entsprechungscode für Transponder ohne SI-Code-Fähigkeit verwenden.

5.

Modus-S-Abfragesysteme sind beim Betrieb mit einem II-Code und sofern sie durch einen entsprechenden Betriebsparameter dafür freigeschaltet sind, vom Betreiber so konfigurierbar, dass sie

keinen Lockout bei Transpondern verwenden, die in ihrem Datalink-Fähigkeitsbericht keine SI-Fähigkeit melden oder ihre Datalink-Fähigkeit nicht melden können; oder

einen intermittierenden Lockout bei Transpondern verwenden, die in ihrem Datalink-Fähigkeitsbericht keine SI-Fähigkeit melden oder ihre Datalink-Fähigkeit nicht melden können.

6.

Ist der II/SI-Code-Betrieb aktiviert, sind die Lockout-Karten bei Transpondern ohne SI-Code-Fähigkeit nicht zu berücksichtigen.


ANHANG IV

Teil A:   Anforderungen an die Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der Komponenten der in Artikel 10 genannten Systeme

1.

Die Überprüfung dient dem Nachweis der Konformität von Komponenten zur Unterstützung der II-Code- und SI-Code-Lockout-Protokolle sowie des II/SI-Code-Betriebs mit den Interoperabilitäts- und Leistungsanforderungen dieser Verordnung oder ihrer Gebrauchstauglichkeit während des Betriebs in der Prüfumgebung.

2.

Die Anwendung des in Teil B beschriebenen Moduls durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten wird als geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren betrachtet, um die Konformität der Komponenten sicherzustellen und zu erklären. Gleichwertige oder strengere Verfahren sind ebenfalls zulässig.

Teil B:   Modul für die interne Fertigungskontrolle

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, der den in Ziffer 2 aufgeführten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Komponenten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener bevollmächtigter Vertreter muss eine schriftliche Erklärung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit gemäß Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abgeben.

2.

Der Hersteller muss die in Ziffer 4 beschriebenen technischen Unterlagen erstellen und er oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss diese für einen Zeitraum, der frühestens 10 Jahre nach Herstellung der letzten Komponenten endet, für die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zu Inspektionszwecken sowie für die Flugsicherungsorganisationen, die diese Komponenten in ihren Systemen verwenden, verfügbar halten. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter unterrichtet die Mitgliedstaaten, wo und wie die technischen Unterlagen verfügbar gemacht werden können.

3.

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, benennt er die Person oder Personen, die die Komponenten in der Gemeinschaft auf den Markt bringen. Diese Person oder Personen unterrichten die Mitgliedstaaten, wo und wie die technischen Unterlagen verfügbar gemacht werden können.

4.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der Komponenten mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Betrieb der Komponenten abdecken.

5.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss eine Kopie der Erklärung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit zusammen mit den technischen Unterlagen aufbewahren.


ANHANG V

Bedingungen, auf die in Artikel 11 Bezug genommen wird

1.

Die Flugsicherungsorganisation muss über interne Verfahren der Berichterstattung verfügen, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei den Prüfungstätigkeiten gewährleisten und nachweisen.

2.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das für die Prüfungen zuständige Personal diese Prüfungen mit der größtmöglichen professionellen Integrität und technischen Kompetenz durchführt und von jeglichem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, frei ist, der sein Urteil oder die Ergebnisse seiner Prüfungen beeinflussen könnte, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Prüfungen betroffen sind.

3.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal Zugang zu der Ausrüstung hat, die ihm eine korrekte Durchführung der erforderlichen Prüfungen ermöglicht.

4.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal über eine solide technische und berufliche Ausbildung, ausreichende Kenntnisse der für die Prüfungen geltenden Anforderungen sowie angemessene Erfahrungen bei der Durchführung dieser Aufgaben verfügt und ferner qualifiziert ist, die entsprechenden Erklärungen, Aufzeichnungen und Berichte zu erstellen, die als Nachweis für die Durchführung der Prüfungen dienen.

5.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal in der Lage ist, seine Aufgaben unparteilich durchzuführen. Die Vergütung dieses Personals darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängen.


ANHANG VI

Teil A:   Anforderungen für die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 11 Absatz 1

1.

Ziel der Prüfung von Systemen ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität und Leistung, Konfliktbehandlung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht. Bei der Prüfung von Modus-S-Abfragesystemen ist insbesondere folgendes nachzuweisen:

der ordnungsgemäße Betrieb mit einem SI-Code, einschließlich des II/SI-Code-Betriebs;

dass die Kombination von Abfragecode-Konfliktüberwachungssystemen und/oder -verfahren und der Notfallbetriebsmodus die Gefahren von Abfragecodekonflikten ordnungsgemäß mindern;

dass der Notfallbetriebsmodus nicht mit dem Abfragecode-Zuweisungsplan in Konflikt gerät.

2.

Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3.

Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.

4.

Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

Beschreibung der Durchführung;

Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.

Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung festlegen, die dem betrieblichen Kontext entspricht;

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;

feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs-, Konfliktbehandlungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;

für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;

die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen;

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

6.

Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten und in einer betriebsadäquaten Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen an Interoperabilität, Leistung, Konfliktbehandlung und Sicherheit dieser Verordnung entsprechen.

7.

Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

Teil B:   Anforderungen für die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 11 Absatz 2

1.

Ziel der Prüfung von Systemen ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität und Leistung, Konfliktbehandlung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht. Bei der Prüfung von Modus-S-Abfragesystemen ist insbesondere nachzuweisen:

der ordnungsgemäße Betrieb mit einem SI-Code, einschließlich des II/SI-Code-Betriebs;

dass die Kombination von Abfragecode-Konfliktüberwachungssystemen und das Notfallbetriebsverfahren die Gefahren von Abfragecodekonflikten ordnungsgemäß mindern;

dass der Notfallbetriebsmodus nicht mit dem Abfragecode-Zuweisungsplan in Konflikt gerät.

2.

Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3.

Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.

4.

Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

Beschreibung der Durchführung;

Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.

Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung fest, die die dem betrieblichen Kontext entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.

6.

Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung festlegen, die dem betrieblichen Kontext entspricht,

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt,

feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs-, Konfliktbehandlungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen,

für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen,

die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen,

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

7.

Die benannte Stelle gewährleistet, dass der Informationsaustausch zur Unterstützung des Verfahrens für die Zuweisung von Modus-S-Abfragecodes und deren Nutzung, der über Systeme in einer simulierten Betriebsumgebung erfolgt, den Anforderungen an Interoperabilität, Leistung, Konfliktbehandlung und Sicherheit dieser Verordnung entspricht.

8.

Nach erfolgreicher Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.

9.

Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Mai 2008

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2009/302/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates vom 5. Juni 2003, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit Pakistan ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ZVER


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits, und

DIE ISLAMISCHE REPUBLIK PAKISTAN (nachstehend „Pakistan“)

andererseits,

(nachstehend „die Vertragsparteien“) —

IN DER ERKENNTNIS, dass gewisse Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen diesem Mitgliedstaat und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den vier in Anhang III aufgeführten europäischen Staaten, nach denen Staatsangehörige dieser Staaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan mit dem Recht der Vertragsparteien in Einklang stehen müssen, damit eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan geschaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste erhalten wird,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und pakistanischem Recht nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan von diesem Abkommen unberührt bleiben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft und die Islamische Republik Pakistan mit diesem Abkommen nicht beabsichtigen, das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Islamischen Republik Pakistan zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Islamischen Republik Pakistan erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Islamische Republik Pakistan unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird und

iv)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Islamischen Republik Pakistan verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird oder

iv)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder

v)

das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Islamischen Republik Pakistan und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde oder

vi)

das benannte Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis und eine Betriebsgenehmigung verfügt, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, mit dem die Islamische Republik Pakistan kein bilaterales Luftverkehrsabkommen hat, und dieser Mitgliedstaat einem von der Islamischen Republik Pakistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte oder damit verbundene kommerzielle Möglichkeiten verweigert hat.

(4)   Die Islamische Republik Pakistan übt ihre sich aus Absatz 3 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren, vorausgesetzt, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt sind.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Islamische Republik Pakistan aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Die Tarife für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union, die von den Luftfahrtunternehmen angewandt werden, welche die Islamische Republik Pakistan nach einem der in Anhang I genannten Abkommen benennt, das eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe d enthält, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Recht der Europäischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung.

Artikel 5

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. Jede der Vertragsparteien kann jederzeit im Hinblick auf die Überarbeitung oder Änderung dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen Konsultationen beantragen, und die andere Vertragspartei sollte auf einen solchen Antrag innerhalb von höchstens 60 (sechzig) Tagen reagieren.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Islamischen Republik Pakistan bestehenden Abkommen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Februar zweitausendneun in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Image

За Ислямска република Пакистан

Por la República Islámica de Pakistán

Za Pákistánskou islámskou republiku

For Den Islamiske Republik Pakistan

Für die Islamische Republik Pakistan

Pakistani Islamivabariigi nimel

Για την Ισλαμική Δημοκρατία του Πακιστάν

For the Islamic Republic of Pakistan

Pour la République islamique du Pakistan

Per la Repubblica islamica del Pakistan

Pakistānas Islāma Republikas vārdā

Pakistano Islamo Respublikos vardu

A Pakisztáni Iszlám Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Iżlamika tal-Pakistan

Voor de Islamitische Republiek Pakistan

W imieniu Islamskiej Republiki Pakistanu

Pela República Islâmica do Paquistão

Pentru Republica Islamică Pakistan

Za Pakistanskú islamskú republiku

Za Islamsko republiko Pakistan

Pakistanin islamilaisen tasavallan puolesta

För Islamiska republiken Pakistan

Image

ANHANG I

Vorläufige Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Islamischen Republik Pakistan und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1971 in Rawalpindi, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Österreich“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die am 27. September 2006 in Islamabad unterzeichnete Absichtserklärung, im Folgenden in Anhang II als „Absichtserklärung Pakistan/Österreich“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 22. Oktober 1969 in Islamabad, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Bulgarien“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 2. September 1969 in Prag, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Tschechische Republik“ bezeichnet

Entwurf des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr paraphiert am 23. März 1999 in Oslo, im Folgenden in Anhang II als „Entwurf des Abkommens Pakistan/Dänemark“ bezeichnet,

ergänzt durch den Entwurf einer Absichtserklärung der skandinavischen Länder und Pakistans, die am 23. März 1999 in Oslo paraphiert wurde

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Pakistans über den Luftverkehr, unterzeichnet am 31. Juli 1950 in Karachi, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Frankreich“ bezeichnet,

geändert durch den Austausch von Noten vom 29. August und vom 20. und 31. Oktober 1960,

geändert durch den Austausch von Noten vom 2. und 9. Juli 1974

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 20. Juli 1960 in Bonn, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Deutschland“ bezeichnet,

in Verbindung mit der Vereinbarten Niederschrift, die am 12. November 1998 in Bonn unterzeichnet wurde

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 15. November 2005 in Athen, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Griechenland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Ungarn und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 11. Mai 1977 in Budapest, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Ungarn“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Rom am 5. Oktober 1957, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Italien“ bezeichnet,

geändert durch die am 16. Januar 1974 in Rom unterzeichnete Absichtserklärung,

zuletzt geändert durch die am 24. März 2004 in Rom unterzeichnete Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. April 1975 in Valetta, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Malta“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung Pakistans über den Luftverkehr, unterzeichnet am 17. Juli 1952 in Karachi,

geändert durch die Vereinbarte Niederschrift von Den Haag vom 27. April 1995,

geändert durch die Vereinbarte Niederschrift von Den Haag vom 28. Juni 1995,

geändert durch die am 16. November 1995 in Bhurban unterzeichnete Absichtserklärung

Entwurf des Abkommens über den Luftverkehr zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung Pakistans, unterzeichnet in Bhurban am 16. November 1995; im Folgenden in Anhang II als „Entwurf des Abkommens Pakistan/Niederlande“ bezeichnet;

geändert durch die Vereinbarte Niederschrift von Den Haag vom 25. März 1997,

zuletzt geändert durch die vertrauliche Absichtserklärung, die am 28. November 1998 in Karachi unterzeichnet wurde

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 30. Oktober 1970 in Rawalpindi, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Polen“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Islamischen Republik Pakistan und der Regierung Portugals über den Luftverkehr, unterzeichnet am 7. Juni 1958 in Karachi, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Portugal“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Islamischen Republik Pakistan und der Regierung des Königreichs Spanien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Juni 1979 in Madrid, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Spanien“ bezeichnet,

geändert durch den Austausch von Noten vom 20. und 29. Juli 1988

Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 9. Januar 1973 in Rawalpindi, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Rumänien“ bezeichnet

Entwurf des Abkommens über den Luftverkehr zwischen der Regierung des Königreichs Schwedens und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan paraphiert in Oslo am 23. März 1999, im Folgenden in Anhang II als „Entwurf des Abkommens Pakistan/Schweden“ bezeichnet,

ergänzt durch den Entwurf einer Absichtserklärung der skandinavischen Länder und Pakistans, die am 23. März 1999 in Oslo paraphiert wurde.

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. September 1999 in Karachi, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet,

geändert durch die am 9. Februar 2000 in London unterzeichnete Absichtserklärung

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Islamischen Republik Pakistan und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Abkommen zwischen der Regierung der Islamischen Republik Pakistan und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Luftverkehr, paraphiert am 14. Oktober 1997 in Karachi, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Pakistan/Luxemburg“ bezeichnet,

ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 14. Oktober 1997 in Karachi unterzeichnet wurde

ANHANG II

Vorläufige Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Österreich und Artikel 2a der Absichtserklärung Pakistan/Österreich von Islamabad vom 27. September 2006

Artikel III des Abkommens Pakistan/Bulgarien

Artikel III des Abkommens Pakistan/Tschechische Republik

Entwurf des Artikels 3 des Abkommens Pakistan/Dänemark

Artikel 2 des Abkommens Pakistan/Frankreich

Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Griechenland

Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Ungarn

Artikel II des Abkommens Pakistan/Italien

Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Malta

Artikel 4 des Entwurfs des Abkommens Pakistan/Niederlande

Artikel III des Abkommens Pakistan/Polen

Artikel II des Abkommens Pakistan/Portugal

Artikel III des Abkommens Pakistan/Rumänien

Artikel 3 des Abkommens Pakistan/Spanien

Entwurf des Artikels 3 des Abkommens Pakistan/Schweden

Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Österreich und Artikel 2b der Absichtserklärung Pakistan/Österreich

Artikel IV des Abkommens Pakistan/Bulgarien

Artikel IV des Abkommens Pakistan/Tschechische Republik

Entwurf des Artikels 4 des Abkommens Pakistan/Dänemark

Artikel 2 des Abkommens Pakistan/Frankreich

Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Deutschland

Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Ungarn

Artikel VIII des Abkommens Pakistan/Italien

Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Luxemburg

Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Malta

Artikel 5 des Entwurfs des Abkommens Pakistan/Niederlande

Artikel IV des Abkommens Pakistan/Polen

Artikel VIII des Abkommens Pakistan/Portugal

Artikel IV des Abkommens Pakistan/Rumänien

Artikel 4 des Abkommens Pakistan/Spanien

Entwurf des Artikels 4 des Abkommens Pakistan/Schweden

Artikel 5 des Abkommens Pakistan/Vereinigtes Königreich.

c)

Sicherheit:

Anlage D der Absichtserklärung Pakistan/Österreich

Artikel V des Abkommens Pakistan/Bulgarien

Artikel V des Abkommens Pakistan/Tschechische Republik

Entwurf des Artikels 16 des Abkommens Pakistan/Dänemark

Artikel 8 des Abkommens Pakistan/Griechenland

Artikel 5 des Abkommens Pakistan/Ungarn

Artikel II des Abkommens Pakistan/Italien

Artikel 6 des Abkommens Pakistan/Luxemburg

Artikel 5 des Abkommens Pakistan/Malta

Anlage II der Vereinbarten Niederschrift Pakistan/Niederlande vom 25. März 1997

Artikel V des Abkommens Pakistan/Rumänien

Artikel 5 des Abkommens Pakistan/Spanien

Entwurf des Artikels 16 des Abkommens Pakistan/Schweden.

d)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

Artikel 9 des Abkommens Pakistan/Österreich

Artikel VIII des Abkommens Pakistan/Bulgarien

Artikel VIII des Abkommens Pakistan/Tschechische Republik

Entwurf des Artikels 11 des Abkommens Pakistan/Dänemark

Artikel 6 des Abkommens Pakistan/Frankreich

Anhang 4 der am 12. November 1998 in Bonn unterzeichneten vereinbarten Niederschrift — vorläufig angewandt im Rahmen des Abkommens Pakistan/Deutschland

Artikel 13 des Abkommens Pakistan/Griechenland

Artikel 9 des Abkommens Pakistan/Ungarn

Artikel VI des Abkommens Pakistan/Italien

Artikel 10 des Abkommens Pakistan/Luxemburg

Artikel 9 des Abkommens Pakistan/Malta

Artikel 6 des Entwurfs des Abkommens Pakistan/Niederlande

Artikel VIII des Abkommens Pakistan/Polen

Artikel VI des Abkommens Pakistan/Portugal

Artikel IX des Abkommens Pakistan/Rumänien

Artikel 9 des Abkommens Pakistan/Spanien

Entwurf des Artikels 11 des Abkommens Pakistan/Schweden

Artikel 7 des Abkommens Pakistan/Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/43


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 25. März 2009

zur Ernennung von zwei Richtern beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(2009/303/EG, Euratom)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 223,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Vorschriften der Verträge sollte alle drei Jahre eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften stattfinden.

(2)

Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2009 bis zum 6. Oktober 2015 waren dreizehn Richter und vier Generalanwälte zu ernennen.

(3)

Am 25. Februar 2009 hat die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten elf Richter und vier Generalanwälte beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für den genannten Zeitraum ernannt.

(4)

Um die teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu vervollständigen, sollten die Regierungen der Mitgliedstaaten zwei weitere Richter ernennen, deren derzeitige Amtszeit am 6. Oktober 2009 endet —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Herr Marko ILEŠIČ und Frau Camelia TOADER werden für den Zeitraum vom 7. Oktober 2009 bis zum 6. Oktober 2015 zu Richtern beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2009.

Die Präsidentin

M. VICENOVÁ


Kommission

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/44


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30 März 2009

zur Ernennung von zwölf Mitgliedern des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/304/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Anhörung des Rates,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Beratende Ausschuss für Statistik hat 24 Mitglieder.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 234/2008/EG werden zwölf Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission ernannt.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission eine Liste mit Kandidaten übermittelt, die ausgewiesene Experten im Bereich der Statistik sind.

(4)

Im Hinblick auf die Ernennung dieser zwölf Mitglieder bemüht die Kommission sich sicherzustellen, dass Nutzer, Auskunftgebende und andere Akteure im Bereich der Gemeinschaftsstatistiken (einschließlich der Wissenschaft, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft) gleichermaßen vertreten sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Personen werden hiermit für eine Amtszeit von fünf Jahren zu Mitgliedern des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 30. März 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13.


ANHANG

Karl Andrea FEMRELL

Ladislav KABÁT

Lea KAUPPI

Irena E. KOTOWSKA

Denise Anne LIEVESLEY

Hristina MITREVA

Luca PAOLAZZI

Robert ROCHEFORT

Julio RODRĺGUEZ LÓPEZ

Ineke STOOP

Hartmut TOFAUTE

Brendan WALSH