ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2009/289/EG |
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Entscheidung des Rates vom 20. Januar 2009 über einen gegenseitigen Beistand für Lettland |
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2009/290/EG |
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Kommission |
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2009/291/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 20. März 2009 über den Entwurf einer Verordnung Irlands über die Kennzeichnung des Ursprungslands von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1931) ( 1 ) |
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2009/292/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 24. März 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1959) ( 1 ) |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 246/2009 DES RATES
vom 26. Februar 2009
über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)
(kodifizierte Fassung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags kann gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages für nicht anwendbar erklärt werden auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages erfüllen. |
(3) |
Die Bestimmungen zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages sollten im Wege von Verordnung oder Richtlinie nach Artikel 83 des Vertrages beschlossen werden. Gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages müssen die genannten Normen die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags festlegen, wobei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist. Gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrages sind in den genannten Normen die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs gegeneinander abzugrenzen. |
(4) |
Die Linienschifffahrt im Seetransportsektor ist eine kapitalintensive Industrie. Die Containerisierung hat den Druck zur Zusammenarbeit und Rationalisierung verstärkt. Die Schifffahrtsindustrie der Mitgliedstaaten sollte die Größenvorteile erreichen, die nötig sind, um auf dem Weltlinienschifffahrtsmarkt erfolgreich am Wettbewerb teilzunehmen. |
(5) |
Gemeinsame Dienstleistungsvereinbarungen zwischen Linienreedereien mit dem Ziel einer Rationalisierung ihrer Dienste durch technische, betriebliche und/oder kommerzielle Abmachungen (in Schifffahrtskreisen als Konsortien bezeichnet) können dazu beitragen, die nötigen Mittel zur Verbesserung der Produktivität von Linienschiffahrtsdiensten bereitzustellen und den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern. |
(6) |
Der Seeverkehr ist für die Entwicklung des Handels der Gemeinschaft von großer Bedeutung: Konsortialverträgen kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten der internationalen Linienschifffahrt eine wichtige Rolle zukommen. Die Legalisierung dieser Verträge stellt eine positive Maßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs der Gemeinschaft dar. |
(7) |
Die Nutzer der von Konsortien angebotenen Schifffahrtsleistungen können einen Anteil der Gewinne erhalten, die sich aus den Verbesserungen in Produktivität und Leistung unter anderem mittels Regelmäßigkeit der Fahrverbindungen, Kostensenkungen infolge höherer Kapazitätsauslastung und besserer Leistungsqualität infolge besserer Schiffe und Schiffsausrüstung ergeben. |
(8) |
Die Kommission sollte ermächtigt werden, im Verordnungswege die Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar zu erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Konsortien, damit Unternehmen leichter auf eine Art und Weise zusammenarbeiten können, die wirtschaftlich erstrebenswert und wettbewerbspolitisch ohne abträgliche Wirkung ist. Die Kommission sollte ermächtigt werden, in enger und andauernder Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich dieser Freistellungen und die damit verbundenen Auflagen genau festzulegen. |
(9) |
Konsortien in der Linienschifffahrt sind eine spezielle und komplexe Form von „Joint-ventures“. Eine Vielzahl verschiedener Konsortialvereinbarungen werden unter ver-schiedenen Umständen angewandt. Der Anwendungsbereich, die Partner, die Tätigkeiten und Modalitäten der Konsortien werden von den Vertragsparteien häufig geändert. Die Kommission sollte daher die Zuständigkeit erhalten, von Zeit zu Zeit zu bestimmen, auf welche Konsortien die Gruppenfreistellung Anwendung finden sollte. |
(10) |
Um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages erfüllt sind, ist die Gruppenfreistellung mit Bedingungen zu verbinden, um insbesondere sicherzustellen, dass ein angemessener Anteil der Gewinne an die Verlader abgeführt und der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Kommission kann im Verordnungswege im Einklang mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Linien-reedereien, die die Förderung oder Einführung einer Zusammenarbeit in der gemeinsamen Erbringung von Seetransportleistungen bezwecken, mit dem Ziel, ihre Tätigkeit mit Hilfe technischer, betrieblicher oder kommerzieller Vereinbarungen — mit Ausnahme der Preisfestsetzung — (Konsortien) zu rationalisieren.
(2) Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassene Verordnung bestimmt die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, auf die sie Anwen-dung findet, und legt die Bedingungen und Auflagen fest, unter denen diese gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages als von der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages freigestellt betrachtet werden.
Artikel 2
(1) Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten.
(2) Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung kann aufgehoben oder geändert werden, sofern sich die Umstände in Bezug auf eine für ihren Erlass ausschlaggebende Tatsache geändert haben.
Artikel 3
Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung kann eine Bestimmung dahingehend enthalten, dass sie mit rückwirkender Kraft auf Vereinbarungen und Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung bestanden, sofern sie mit den darin festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.
Artikel 4
Durch die Verordnung nach Artikel 1 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, dass das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 auf am 1. Januar 1995 bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 81 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am 1. Januar 1995 bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fielen.
Artikel 5
Bevor die Kommission die Verordnung gemäß Artikel 1 erlässt, veröffentlicht sie einen Verordnungsentwurf, damit alle betroffenen Personen und Organisationen innerhalb einer von der Kommission festgesetzten angemessenen Frist von mindestens einem Monat ihre Äußerungen übermitteln können.
Artikel 6
Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung gemäß Artikel 1 konsultiert die Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (4) eingesetzten Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.
Artikel 7
Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 in der durch die in Anhang I genannten Rechtsakte geänderten Fassung wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu am Brüssel am 26. Februar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. LANGER
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3.
(3) Siehe Anhang I.
(4) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
ANHANG I
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderung
(gemäß Artikel 7)
Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates |
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Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates |
nur Artikel 42 |
Beitrittsakte von 1994, Art. 29 und Anhang I, Nummer IIIA.4 |
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ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EWG) Nr. 479/92 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1, 2 und 3 |
Artikel 1, 2 und 3 |
Artikel 3a |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 247/2009 DER KOMMISSION
vom 24. März 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. März 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. März 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
82,5 |
JO |
64,0 |
|
MA |
61,5 |
|
TN |
134,4 |
|
TR |
101,8 |
|
ZZ |
88,8 |
|
0707 00 05 |
JO |
167,2 |
MA |
69,5 |
|
TR |
146,8 |
|
ZZ |
127,8 |
|
0709 90 70 |
MA |
52,9 |
TR |
139,7 |
|
ZZ |
96,3 |
|
0709 90 80 |
EG |
60,4 |
ZZ |
60,4 |
|
0805 10 20 |
EG |
44,2 |
IL |
60,0 |
|
MA |
44,2 |
|
TN |
49,5 |
|
TR |
70,6 |
|
ZZ |
53,7 |
|
0805 50 10 |
TR |
53,5 |
ZZ |
53,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
91,7 |
BR |
75,3 |
|
CA |
110,4 |
|
CL |
84,2 |
|
CN |
68,6 |
|
MK |
21,2 |
|
US |
115,4 |
|
UY |
67,9 |
|
ZA |
82,7 |
|
ZZ |
79,7 |
|
0808 20 50 |
AR |
81,3 |
CL |
96,6 |
|
CN |
66,7 |
|
ZA |
91,6 |
|
ZZ |
84,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 248/2009 DER KOMMISSION
vom 19. März 2009
mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in Bezug auf die Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Festsetzung der Preise und zu den Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Neufassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 80/2001 der Kommission vom 16. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in Bezug auf die Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Festsetzung der Preise und zu den Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (2) wurde mehrfach wesentlich geändert (3). Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen zur Anpassung der für die Zwecke dieser Verordnung verwendeten Liste der Regionen der Mitgliedstaaten und Währungscodes eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen. |
(2) |
Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 jährlich eine Liste der anerkannten Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen. Die Mitgliedstaaten sollten ihr dafür die entsprechenden Angaben übermitteln. |
(3) |
Die Kommission muss die Maßnahmen, welche die Erzeugerorganisationen zur Preisregulierung treffen, sowie die Anwendung der Entschädigungsregelungen und der Übertragungsbeihilfe durch die Erzeugerorganisationen verfolgen können. |
(4) |
Die in den Artikeln 21 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgesehenen Interventionsregelungen der Gemeinschaft erfordern, dass u. a. die in genau festgelegten Regionen in regelmäßigen Abständen festgestellten Preise vorliegen. |
(5) |
Im Rahmen der Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik wurde ein System der elektronischen Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichtet (FIDES II). Dieses System sollte auch für die Sammlung der unter diese Verordnung fallenden Daten genutzt werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Informationen spätestens zwei Monate nach dem Datum der betreffenden Entscheidung mit.
Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
KAPITEL II
Preise und Interventionen
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Informationen spätestens zwei Monate nach Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben unverzüglich mit.
Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 3
Für die in den Anhängen I und IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet in jedem Vierteljahr angelandeten, verkauften, zurückgenommenen und übertragenen Mengen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang VIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Regionen, sowie den Wert der verkauften Mengen spätestens sieben Wochen nach Ablauf des jeweiligen Vierteljahres mit.
Werden bei bestimmten Arten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ernste Marktstörungen festgestellt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet in jeweils zwei Wochen angelandeten, verkauften, zurückgenommenen und übertragenen Mengen sowie den Wert der verkauften Mengen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang VIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Regionen, spätestens zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Zweiwochenzeitraums mit.
Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vierteljährlich für jedes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführte Erzeugnis, das vom Markt genommen wurde, spätestens 8 Wochen nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres die Werte und abgesetzten Mengen mit, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission (4) genannten Absatzzwecken.
Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 5
Für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in jedem Vierteljahr in den verschiedenen in Anhang VIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Regionen angelandeten, verkauften, und gelagerten Mengen sowie den Wert der verkauften Mengen spätestens sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Vierteljahres mit.
Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 6
Für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in jedem Monat in den verschiedenen in Anhang VIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Regionen von Erzeugerorganisationen angelandeten, verkauften und an die Industrie gelieferten Mengen sowie den Wert der an die Industrie gelieferten Mengen spätestens sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Monats mit.
Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Angaben, anhand deren die in den Artikeln 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten technischen Kosten der nötigen Maßnahmen für die Haltbarmachung und Lagerung festgestellt werden können, spätestens drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres.
Die mitzuteilenden Angaben sowie das Format der Übertragung sind in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.
KAPITEL III
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben elektronisch über die derzeit im Rahmen der Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik für den Datenaustausch verwendeten Übertragungssysteme (System FIDES II).
Artikel 9
Die Verordnung (EG) Nr. 80/2001 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2009
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
(2) ABl. L 13 vom 17.1.2001, S. 3.
(3) Siehe Anhang IX.
(4) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 20.
ANHANG I
Angaben zu den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden
Registriernummer |
Feldbezeichnung |
Datenart |
Format |
Größe |
Code |
1 |
Identifizierung der Meldung |
<REQUEST.NAME> |
Text |
|
MK-PO |
2 |
Mitgliedstaat |
<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3> |
Text |
3 |
Tabelle 1 |
3 |
Datum der Meldung |
<DSE> |
YYYYMMDD |
8 |
|
4 |
Art der Meldung |
<TYP> |
Text |
3 |
INS = neu MOD = Änderung DEL = Widerruf Anerkennung |
5 |
Nr. der EO oder EO-Vereinigung |
<NOP> |
Text |
7 |
Nur bei der Meldung „MOD“ oder der Meldung „DEL“ |
6 |
Bezeichnung |
<NOM> |
Text |
|
|
7 |
Offizielle Abkürzung |
<ABB> |
|
|
Gegebenenfalls |
8 |
Nationale Zulassungsnummer |
<NID> |
|
|
Gegebenenfalls |
9 |
Zuständigkeitsbereich |
<ARE> |
Text |
|
|
10 |
Tätigkeitsbereich |
<ACT> |
Text |
6 |
Tabelle 10 |
11 |
Datum der Gründung |
<DCE> |
YYYYMMDD |
|
|
12 |
Datum der Satzung |
<DST> |
YYYYMMDD |
|
|
13 |
Datum der Anerkennung |
<DRE> |
YYYYMMDD |
|
|
14 |
Datum des Widerrufs der Anerkennung |
<DRA> |
YYYYMMDD |
|
Nur bei der Meldung „DEL“ |
15 |
Adresse 1 |
<ADR1> |
Text |
|
|
16 |
Adresse 2 |
<ADR2> |
Text |
|
|
17 |
Adresse 3 |
<ADR3> |
|
|
|
18 |
Postleitzahl |
<CPO> |
Text |
|
|
19 |
Ort |
<LOC> |
Text |
|
|
20 |
Telefonnummer 1 |
<TEL1> |
Text |
|
+ nn(nn)nnn.nnn.nnn |
21 |
Telefonnummer 2 |
<TEL2> |
Text |
|
+ nn(nn)nnn.nnn.nnn |
22 |
Faxnummer |
<FAX> |
Text |
|
+ nn(nn)nnn.nnn.nnn |
23 |
|
<MEL> |
Text |
|
|
24 |
Internetadresse |
<WEB> |
Text |
|
|
25 und folgende |
Nummer der angeschlossenen EO |
<ADH> |
Text |
|
Bei EO-Vereinigungen, Liste der angeschlossenen EO. |
ANHANG II
Rücknahmepreise der Erzeugerorganisationen
Übermittlung zwei Monate nach Beginn des Fischwirtschaftsjahres
Registriernummer |
Dateninhalt |
Identifizierung Datenart |
Format |
Größe |
Code |
1 |
Identifizierung der Meldung |
<REQUEST.NAME> |
Text |
|
MK-PO-WP |
2 |
Mitgliedstaat |
<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3> |
Text |
3 |
Tabelle 1 |
3 |
Laufende Nummer der Datensendung |
<LOT> |
Zahl |
4 |
Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer |
4 |
Art der Meldung |
<MTYP> |
|
19 |
INS NOTIFICATION SUP NOTIFICATION REP NOTIFICATION INS IN NOTIFICATION MOD IN NOTIFICATION SUP IN NOTIFICATION |
5 |
Datum der Meldung |
<DSE> |
YYYYMMDD |
8 |
|
6 |
Zeitraum |
<PTYP> |
Y |
1 |
Y = jährlich |
7 |
Identifizierung des Zeitraums |
<IDP> |
PPP/YYYY |
8 |
PPP = Folge YYYY = Jahr |
8 |
Verwendete Währung |
<MON> |
Text |
3 |
Tabelle 6 |
9 und folgende |
EO-Identifizierungscode |
<DAT> |
Text |
7 |
CCC-999 |
|
Artencode |
|
Text |
3 |
Tabelle 7 |
|
Haltbarmachungscode |
|
Text |
3 |
Tabelle 4 |
|
Aufmachungscode |
|
Text |
2 |
Tabelle 3 |
|
Frischecode |
|
Text |
2 |
Tabelle 5 |
|
Größencode |
|
Text |
3 |
Tabelle 2 |
|
Rücknahmepreis |
|
Ganze Zahl |
|
In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung für 1 000 kg |
|
Region der Anwendung eines mit einem regionalen Koeffizienten malgenommenen Rücknahmepreises |
|
Text |
|
Tabelle 8 |
ANHANG III
Erzeugnisse der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
Vierteljährliche Übermittlung
Registriernummer |
Dateninhalt |
Identifizierung Datenart |
Format |
Größe |
Code |
1 |
Identifizierung der Meldung |
<REQUEST.NAME> |
Text |
|
MK-FRESH |
2 |
Mitgliedstaat |
<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3> |
Text |
3 |
Tabelle 1 |
3 |
Laufende Nummer der Datensendung |
<LOT> |
Zahl |
4 |
Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer |
4 |
Art der Meldung |
<MTYP> |
|
19 |
INS NOTIFICATION SUP NOTIFICATION REP NOTIFICATION INS IN NOTIFICATION MOD IN NOTIFICATION SUP IN NOTIFICATION |
5 |
Datum der Meldung |
<DSE> |
YYYYMMDD |
8 |
|
6 |
Zeitraum |
<PTYP> |
Q oder C |
1 |
Q = Vierteljahr C = Krise |
7 |
Identifizierung des Zeitraums |
<IDP> |
PPP/YYYY |
8 |
PPP = Folge 1 bis 4 für das Vierteljahr 1 bis 24 für den Zweiwochenzeitraum YYYY = Jahr |
8 |
Verwendete Währung |
<MON> |
Text |
3 |
Tabelle 6 |
9 und folgende |
Code NUTS-Anlanderegion |
<DAT> |
Text |
7 |
Tabelle 1 |
|
Artencode |
|
Text |
3 |
Tabelle 7 |
|
Haltbarmachungscode |
|
Text |
3 |
Tabelle 4 |
|
Aufmachungscode |
|
Text |
2 |
Tabelle 3 |
|
Frischecode |
|
Text |
2 |
Tabelle 5 |
|
Größencode |
|
Text |
3 |
Tabelle 2 |
|
Wert der verkauften Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung |
|
Verkaufte Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
Kilo |
|
Zum Gemeinschaftspreis zurückgenommene Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
Kilo |
|
Zum autonomen Preis zurückgenommene Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
Kilo |
|
Übertragene Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
Kilo |
ANHANG IV
Erzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
Verwendung der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse
Vierteljährliche Übermittlung
Registriernummer |
Dateninhalt |
Identifizierung Datenart |
Format |
Größe |
Code |
1 |
Identifizierung der Meldung |
<REQUEST.NAME> |
Text |
|
MK-STD-VAL |
2 |
Mitgliedstaat |
<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3> |
Text |
3 |
Tabelle 1 |
3 |
Laufende Nummer der Datensendung |
<LOT> |
Zahl |
4 |
Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer |
4 |
Art der Meldung |
<MTYP> |
|
19 |
INS NOTIFICATION SUP NOTIFICATION REP NOTIFICATION INS IN NOTIFICATION MOD IN NOTIFICATION SUP IN NOTIFICATION |
5 |
Datum der Meldung |
<DSE> |
YYYYMMDD |
8 |
|
6 |
Zeitraum |
<PTYP> |
Q |
1 |
Q = Vierteljahr |
7 |
Identifizierung des Zeitraums |
<IDP> |
PPP/YYYY |
8 |
PPP = Folge 1 bis 4 YYYY = Jahr |
8 |
Verwendete Währung |
<MON> |
Text |
3 |
Tabelle 6 |
9 und folgende |
Artencode |
<DAT> |
Text |
3 |
Tabelle 7 |
|
Bestimmungscode |
|
Text |
6 |
Tabelle 9 |
|
Wert der verkauften oder kostenlos abgegebenen Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung Wert „0“ für abgegebene Mengen |
|
Verkaufte oder kostenlos abgegebene Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
Kilo |
ANHANG V
Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (vierteljährliche Übermittlung)
Registriernummer |
Dateninhalt |
Identifizierung Datenart |
Format |
Größe |
Code |
1 |
Identifizierung der Meldung |
<REQUEST.NAME> |
Text |
|
MK-FROZEN |
2 |
Mitgliedstaat |
<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3> |
Text |
3 |
Tabelle 1 |
3 |
Laufende Nummer der Datensendung |
<LOT> |
Zahl |
4 |
Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer |
4 |
Art der Meldung |
<MTYP> |
|
19 |
INS NOTIFICATION SUP NOTIFICATION REP NOTIFICATION INS IN NOTIFICATION MOD IN NOTIFICATION SUP IN NOTIFICATION |
5 |
Datum der Meldung |
<DSE> |
YYYYMMDD |
8 |
|
6 |
Zeitraum |
<PTYP> |
Q |
1 |
Q = Vierteljahr |
7 |
Identifizierung des Zeitraums |
<IDP> |
PPP/YYYY |
8 |
PPP = Folge 1 bis 4 YYYY = Jahr |
8 |
Verwendete Währung |
<MON> |
Text |
3 |
Tabelle 6 |
9 und folgende |
Code NUTS-Anlanderegion |
<DAT> |
Text |
7 |
Tabelle 1 |
|
Artencode |
<DAT> |
Text |
3 |
Tabelle 7 |
|
Haltbarmachungscode |
|
Text |
3 |
Tabelle 4 |
|
Aufmachungscode |
|
Text |
2 |
Tabelle 3 |
|
Frischecode |
|
Text |
2 |
Tabelle 5 |
|
Größencode |
|
Text |
3 |
Tabelle 2 |
|
Wert der verkauften Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung |
|
Vor der Einlagerung verkaufte Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
Kilo |
|
Eingelagerte Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
Kilo |
|
Ausgelagerte Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
Kilo |
ANHANG VI
Erzeugnisse des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
Monatliche Übermittlung
Registriernummer |
Dateninhalt |
Identifizierung Datenart |
Format |
Größe |
Code |
1 |
Identifizierung der Meldung |
<REQUEST.NAME> |
Text |
|
MK-TUNA |
2 |
Mitgliedstaat |
<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3> |
Text |
3 |
Tabelle 1 |
3 |
Laufende Nummer der Datensendung |
<LOT> |
Zahl |
4 |
Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer |
4 |
Art der Meldung |
<MTYP> |
|
19 |
INS NOTIFICATION SUP NOTIFICATION REP NOTIFICATION INS IN NOTIFICATION MOD IN NOTIFICATION SUP IN NOTIFICATION |
5 |
Datum der Meldung |
<DSE> |
YYYYMMDD |
8 |
|
6 |
Zeitraum |
<PTYP> |
M |
1 |
M = Monatlich |
7 |
Identifizierung des Zeitraums |
<IDP> |
PPP/YYYY |
7 |
PPP = Folge von 1 bis 12 YYYY = Jahr |
8 |
Verwendete Währung |
<MON> |
Text |
3 |
Tabelle 6 |
9 und folgende |
Erzeugerorganisation |
<DAT> |
Text |
7 |
CCC-999 |
|
Artencode |
|
Text |
3 |
Tabelle 7 |
|
Haltbarmachungscode |
|
Text |
3 |
Tabelle 4 |
|
Aufmachungscode |
|
Text |
2 |
Tabelle 3 |
|
Größencode |
|
Text |
3 |
Tabelle 2 |
|
Wert der verkauften und an die Industrie gelieferten Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung |
|
Verkaufte und an die Industrie gelieferte Mengen |
|
Ganze Zahl |
|
Kilo |
ANHANG VII
Erzeugnisse der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
Jährliche Übermittlung
Registriernummer |
Dateninhalt |
Identifizierung Datenart |
Format |
Größe |
Code |
1 |
Identifizierung der Meldung |
<REQUEST.NAME> |
Text |
|
MK-TECH |
2 |
Mitgliedstaat |
<REQUEST.COUNTRY.ISO_A3> |
Text |
3 |
Tabelle 1 |
3 |
Laufende Nummer der Datensendung |
<LOT> |
Zahl |
4 |
Vom Mitgliedstaat zugeteilte laufende Nummer |
4 |
Art der Meldung |
<MTYP> |
|
19 |
INS NOTIFICATION SUP NOTIFICATION REP NOTIFICATION INS IN NOTIFICATION MOD IN NOTIFICATION SUP IN NOTIFICATION |
5 |
Datum der Meldung |
<DSE> |
YYYYMMDD |
8 |
|
6 |
Zeitraum |
<PTYP> |
Y |
1 |
Y = jährlich |
7 |
Identifizierung des Zeitraums |
<IDP> |
PPP/YYYY |
7 |
PPP = 1 YYYY = Jahr |
8 |
Verwendete Währung |
<MON> |
Text |
3 |
Tabelle 6 |
9 und folgende |
Erzeugniscode |
<DAT> |
Text |
3 |
1AB = Erzeugnis Anhang I, AB, 1C = Erzeugnis Anhang I, C 2 = Erzeugnis Anhang II |
|
Code technische Kosten |
|
Text |
2 |
Tabelle 11 |
|
Personalkosten |
|
Ganze Zahl |
|
In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung |
|
Energiekosten |
|
Ganze Zahl |
|
In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung |
|
Transportkosten |
|
Ganze Zahl |
|
In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung |
|
Sonstige Kosten Konservierung, Marinade, Direktverpackung … |
|
Ganze Zahl |
|
In der unter Registriernummer 8 angegebenen Währung |
ANHANG VIII
Tabelle 1
Codes NUTS „ISO-A3“ |
LAND |
„NUTS“-Bezeichnung |
BE |
BELGIQUE-BELGIE |
|
BE10 |
REG.BRUXELLES-CAP./BRUSSELS HFDST.GEW. |
|
BE21 |
PROV. ANTWERPEN |
|
BE22 |
PROV. LIMBURG (B) |
|
BE23 |
PROV. OOST-VLAANDEREN |
|
BE24 |
PROV. VLAAMS BRABANT |
|
BE25 |
PROV. WEST-VLAANDEREN |
|
BE31 |
PROV. BRABANT WALLON |
|
BE32 |
PROV. HAINAUT |
|
BE33 |
PROV. LIEGE |
|
BE34 |
PROV. LUXEMBOURG (B) |
|
BE35 |
PROV. NAMUR |
|
BG |
България |
|
BG01 |
SEVEROZAPADEN |
|
BG02 |
SEVEREN TSENTRALEN |
|
BG03 |
SEVEROIZTOCHEN |
|
BG04 |
YUGOZAPADEN |
|
BG05 |
YUZHEN TSENTRALEN |
|
BG06 |
YUGOIZTOCHEN |
|
CZ |
ČESKÁ REPUBLIKA |
|
CZ01 |
PRAHA |
|
DK |
DANMARK |
|
DK011 |
BYEN KØBENHAVN |
|
DK012 |
KØBENHAVNS OMEGN |
|
DK013 |
NORDSJÆLLAND |
|
DK014 |
BORNHOLM |
|
DK021 |
ØSTSJÆLLAND |
|
DK022 |
VEST – OG SYDSJÆLLAND |
|
DK031 |
FYN |
|
DK032 |
SYDJYLLAND |
|
DK041 |
VESTJYLLAND |
|
DK042 |
ØSTJYLLAND |
|
DK050 |
NORDJYLLAND |
|
DE |
DEUTSCHLAND |
|
DE11 |
STUTTGART |
|
DE12 |
KARLSRUHE |
|
DE13 |
FREIBURG |
|
DE14 |
TÜBINGEN |
|
DE21 |
OBERBAYERN |
|
DE22 |
NIEDERBAYERN |
|
DE23 |
OBERPFALZ |
|
DE24 |
OBERFRANKEN |
|
DE25 |
MITTELFRANKEN |
|
DE26 |
UNTERFRANKEN |
|
DE27 |
SCHWABEN |
|
DE30 |
BERLIN |
|
DE41 |
BRANDENBURG - NORDOST |
|
DE42 |
BRANDENBURG - SÜDWEST |
|
DE50 |
BREMEN |
|
DE60 |
HAMBURG |
|
DE71 |
DARMSTADT |
|
DE72 |
GIEßEN |
|
DE73 |
KASSEL |
|
DE80 |
MECKLENBURG-VORPOMMERN |
|
DE91 |
BRAUNSCHWEIG |
|
DE92 |
HANNOVER |
|
DE93 |
LÜNEBURG |
|
DE94 |
WESER-EMS |
|
DEA1 |
DÜSSELDORF |
|
DEA2 |
KÖLN |
|
DEA3 |
MÜNSTER |
|
DEA4 |
DETMOLD |
|
DEA5 |
ARNSBERG |
|
DEB1 |
KOBLENZ |
|
DEB2 |
TRIER |
|
DEB3 |
RHEINHESSEN-PFALZ |
|
DEC0 |
SAARLAND |
|
DED1 |
CHEMNITZ |
|
DED2 |
DRESDEN |
|
DED3 |
LEIPZIG |
|
DEE0 |
SACHSEN-ANHALT |
|
DEF0 |
SCHLESWIG-HOLSTEIN |
|
DEG0 |
THÜRINGEN |
|
EE |
EESTI |
|
EE001 |
PÕHJA-EESTI |
|
EE004 |
LÄÄNE-EESTI |
|
EE006 |
KESK-EESTI |
|
EE007 |
KIRDE-EESTI |
|
EE008 |
LÕUNA-EESTI |
|
GR |
ΕΛΛΑΔΑ |
|
GR11 |
Aνατολική Μακεδονία, Θράκη |
|
GR12 |
Κεντρική Μακεδονία |
|
GR13 |
Δυτική Μακεδονία |
|
GR14 |
Θεσσαλία |
|
GR21 |
Ήπειρος |
|
GR22 |
Ιόνια Νησιά |
|
GR23 |
Δυτική Ελλάδα |
|
GR24 |
Στερεά Ελλάδα |
|
GR25 |
Πελοπόννησος |
|
GR30 |
Aττική |
|
GR41 |
Βόρειο Αιγαίο |
|
GR42 |
Νότιο Αιγαίο |
|
GR43 |
Κρήτη |
|
ES |
ESPAÑA |
|
ES11 |
GALICIA |
|
ES12 |
PRINCIPADO DE ASTURIAS |
|
ES13 |
CANTABRIA |
|
ES21 |
PAÍS VASCO |
|
ES22 |
COMUNIDAD FORAL DE NAVARRA |
|
ES23 |
LA RIOJA |
|
ES24 |
ARAGÓN |
|
ES30 |
COMUNIDAD DE MADRID |
|
ES41 |
CASTILLA Y LEÓN |
|
ES42 |
CASTILLA-LA MANCHA |
|
ES43 |
EXTREMADURA |
|
ES51 |
CATALUÑA |
|
ES52 |
COMUNIDAD VALENCIANA |
|
ES53 |
ILLES BALEARS |
|
ES61 |
ANDALUCÍA |
|
ES62 |
REGIÓN DE MURCIA |
|
ES63 |
CIUDAD AUTÓNOMA DE CEUTA |
|
ES64 |
CIUDAD AUTÓNOMA DE MELILLA |
|
ES70 |
CANARIAS |
|
FR |
FRANCE |
|
FR1 |
ÎLE DE FRANCE |
|
FR21 |
CHAMPAGNE-ARDENNE |
|
FR22 |
PICARDIE |
|
FR23 |
HAUTE-NORMANDIE |
|
FR24 |
CENTRE |
|
FR25 |
BASSE-NORMANDIE |
|
FR26 |
BOURGOGNE |
|
FR30 |
NORD-PAS-DE-CALAIS |
|
FR41 |
LORRAINE |
|
FR42 |
ALSACE |
|
FR43 |
FRANCHE-COMTÉ |
|
FR51 |
PAYS DE LA LOIRE |
|
FR521 |
CÔTES-D’ARMOR |
|
FR522 |
FINISTÈRE |
|
FR523 |
ILLE-ET-VILAINE |
|
FR524 |
MORBIHAN |
|
FR53 |
POITOU-CHARENTES |
|
FR61 |
AQUITAINE |
|
FR62 |
MIDI-PYRÉNÉES |
|
FR63 |
LIMOUSIN |
|
FR71 |
RHÔNE-ALPES |
|
FR72 |
AUVERGNE |
|
FR81 |
LANGUEDOC-ROUSSILLON |
|
FR82 |
PROVENCE-ALPES-CÔTE D’AZUR |
|
FR83 |
CORSE |
|
FR91 |
GUADELOUPE |
|
FR92 |
MARTINIQUE |
|
FR93 |
GUYANE |
|
FR94 |
RÉUNION |
|
IE |
IRELAND |
|
IE011 |
BORDER |
|
IE012 |
MIDLAND |
|
IE013 |
WEST |
|
IE021 |
DUBLIN |
|
IE022 |
MID-EAST |
|
IE023 |
MID-WEST |
|
IE024 |
SOUTH-EAST (IRL) |
|
IE025 |
SOUTH-WEST (IRL) |
|
IT |
ITALIA |
|
ITC1 |
PIEMONTE |
|
ITC2 |
VALLE D’AOSTA/VALLEE D'AOSTE |
|
ITC3 |
LIGURIA |
|
ITC4 |
LOMBARDIA |
|
ITD1 |
PROVINCIA AUTONOMA BOLZANO/BOZEN |
|
ITD2 |
PROVINCIA AUTONOMA TRENTO |
|
ITD3 |
VENETO |
|
ITD4 |
FRIULI-VENEZIA GIULIA |
|
ITD5 |
EMILIA-ROMAGNA |
|
ITE1 |
TOSCANA |
|
ITE2 |
UMBRIA |
|
ITE3 |
MARCHE |
|
ITE4 |
LAZIO |
|
ITF1 |
ABRUZZO |
|
ITF2 |
MOLISE |
|
ITF3 |
CAMPANIA |
|
ITF4 |
PUGLIA |
|
ITF5 |
BASILICATA |
|
ITF6 |
CALABRIA |
|
ITG1 |
SICILIA |
|
ITG2 |
SARDEGNA |
|
CY |
ΚΥΠΡΟΣ/KIBRIS |
|
LV |
LATVIJA |
|
LV003 |
KURZEME |
|
LV005 |
LATGALE |
|
LV006 |
RĪGA |
|
LV007 |
PIERĪGA |
|
LV008 |
VIDZEME |
|
LV009 |
ZEMGALE |
|
LT |
LIETUVA |
|
LT001 |
ALYTAUS APSKRITIS |
|
LT002 |
KAUNO APSKRITIS |
|
LT003 |
KLAIPĖDOS APSKRITIS |
|
LT004 |
MARIJAMPOLĖS APSKRITIS |
|
LT005 |
PANEVĖŽIO APSKRITIS |
|
LT006 |
ŠIAULIŲ APSKRITIS |
|
LT007 |
TAURAGĖS APSKRITIS |
|
LT008 |
TELŠIŲ APSKRITIS |
|
LT009 |
UTENOS APSKRITIS |
|
LT00A |
VILNIAUS APSKRITIS |
|
LU |
LUXEMBOURG (GRAND-DUCHÉ) |
|
HU |
MAGYARORSZÁG |
|
HU10 |
KÖZÉP-MAGYARORSZÁG |
|
HU21 |
KÖZÉP-DUNÁNTÚL |
|
HU22 |
NYUGAT-DUNÁNTÚL |
|
HU23 |
DÉL-DUNÁNTÚL |
|
HU31 |
ÉSZAK-MAGYARORSZÁG |
|
HU32 |
ÉSZAK-ALFÖLD |
|
HU33 |
DÉL-ALFÖLD |
|
MT |
MALTA |
|
NL |
NEDERLAND |
|
NL11 |
GRONINGEN |
|
NL12 |
FRIESLAND (NL) |
|
NL13 |
DRENTHE |
|
NL21 |
OVERIJSSEL |
|
NL22 |
GELDERLAND |
|
NL23 |
FLEVOLAND |
|
NL31 |
UTRECHT |
|
NL32 |
NOORD-HOLLAND |
|
NL33 |
ZUID-HOLLAND |
|
NL34 |
ZEELAND |
|
NL41 |
NOORD-BRABANT |
|
NL42 |
LIMBURG (NL) |
|
AT |
ÖSTERREICH |
|
AT11 |
BURGENLAND (A) |
|
AT12 |
NIEDERÖSTERREICH |
|
AT13 |
WIEN |
|
AT21 |
KÄRNTEN |
|
AT22 |
STEIERMARK |
|
AT31 |
OBERÖSTERREICH |
|
AT32 |
SALZBURG |
|
AT33 |
TIROL |
|
AT34 |
VORARLBERG |
|
PL |
POLSKA |
|
PL11 |
ŁÓDZKIE |
|
PL12 |
MAZOWIECKIE |
|
PL21 |
MAŁOPOLSKIE |
|
PL22 |
ŚLĄSKIE |
|
PL31 |
LUBELSKIE |
|
PL32 |
PODKARPACKIE |
|
PL33 |
ŚWIĘTOKRZYSKIE |
|
PL34 |
PODLASKIE |
|
PL41 |
WIELKOPOLSKIE |
|
PL42 |
ZACHODNIOPOMORSKIE |
|
PL43 |
LUBUSKIE |
|
PL51 |
DOLNOŚLĄSKIE |
|
PL52 |
OPOLSKIE |
|
PL61 |
KUJAWSKO-POMORSKIE |
|
PL62 |
WARMIŃSKO-MAZURSKIE |
|
PL63 |
POMORSKIE |
|
PT |
PORTUGAL |
|
PT11 |
NORTE |
|
PT15 |
ALGARVE |
|
PT16 |
CENTRO (P) |
|
PT17 |
LISBOA |
|
PT18 |
ALENTEJO |
|
PT20 |
REGIÃO AUTÓNOMA DOS AÇORES |
|
PT30 |
REGIÃO AUTÓNOMA DA MADEIRA |
|
RO |
ROMÂNIA |
|
RO01 |
NORD-EST |
|
RO02 |
SUD-EST |
|
RO03 |
SUD |
|
RO04 |
SUD-VEST |
|
RO05 |
VEST |
|
RO06 |
NORD-VEST |
|
RO07 |
CENTRU |
|
RO08 |
BUCUREȘTI |
|
SI |
SLOVENIJA |
|
SK |
SLOVENSKÁ REPUBLIKA |
|
FI |
SUOMI/FINLAND |
|
FI13 |
ITÄ-SUOMI |
|
FI18 |
ETELÄ-SUOMI |
|
FI19 |
LÄNSI-SUOMI |
|
FI1A |
POHJOIS-SUOMI |
|
FI20 |
ÅLAND |
|
SE |
SVERIGE |
|
SE11 |
STOCKHOLM |
|
SE12 |
ÖSTRA MELLANSVERIGE |
|
SE21 |
SMÅLAND MED ÖARNA |
|
SE22 |
SYDSVERIGE |
|
SE23 |
VÄSTSVERIGE |
|
SE31 |
NORRA MELLANSVERIGE |
|
SE32 |
MELLERSTA NORRLAND |
|
SE33 |
ÖVRE NORRLAND |
|
UK |
UNITED KINGDOM |
|
UKC1 |
TEES VALLEY AND DURHAM |
|
UKC2 |
NORTHUMBERLAND AND TYNE AND WEAR |
|
UKD1 |
CUMBRIA |
|
UKD2 |
CHESHIRE |
|
UKD3 |
GREATER MANCHESTER |
|
UKD4 |
LANCASHIRE |
|
UKD5 |
MERSEYSIDE |
|
UKE1 |
EAST YORKSHIRE AND NORTHERN LINCOLNSHIRE |
|
UKE2 |
NORTH YORKSHIRE |
|
UKE3 |
SOUTH YORKSHIRE |
|
UKE4 |
WEST YORKSHIRE |
|
UKF1 |
DERBYSHIRE AND NOTTINGHAMSHIRE |
|
UKF2 |
LEICESTERSHIRE, RUTLAND AND NORTHAMPTONSHIRE |
|
UKF3 |
LINCOLNSHIRE |
|
UKG1 |
HEREFORDSHIRE, WORCESTERSHIRE AND WARWICKSHIRE |
|
UKG2 |
SHROPSHIRE AND STAFFORDSHIRE |
|
UKG3 |
WEST MIDLANDS |
|
UKH1 |
EAST ANGLIA |
|
UKH2 |
BEDFORDSHIRE AND HERTFORDSHIRE |
|
UKH3 |
ESSEX |
|
UKI1 |
INNER LONDON |
|
UKI2 |
OUTER LONDON |
|
UKJ1 |
BERKSHIRE, BUCKINGHAMSHIRE AND OXFORDSHIRE |
|
UKJ2 |
SURREY, EAST AND WEST SUSSEX |
|
UKJ3 |
HAMPSHIRE AND ISLE OF WIGHT |
|
UKJ4 |
KENT |
|
UKK1 |
GLOUCESTERSHIRE, WILTSHIRE AND BRISTOL/BATH AREA |
|
UKK2 |
DORSET AND SOMERSET |
|
UKK3 |
CORNWALL AND ISLES OF SCILLY |
|
UKK4 |
DEVON |
|
UKL1 |
WEST WALES AND THE VALLEYS |
|
UKL2 |
EAST WALES |
|
UKM2 |
EASTERN SCOTLAND |
|
UKM3 |
SOUTH WESTERN SCOTLAND |
|
UKM50 |
ABERDEEN CITY AND ABERDEENSHIRE |
|
UKM61 |
CAITHNESS & SUTHERLAND AND ROSS & CROMARTY |
|
UKM62 |
INVERNESS & NAIRN AND MORAY, BADENOCH & STRATHSPEY |
|
UKM63 |
LOCHABER, SKYE & LOCHALSH, ARRAN & CUMBRAE AND ARGYLL & BUTE |
|
UKM64 |
EILAN SIAR (WESTERN ISLES) |
|
UKM65 |
ORKNEY ISLANDS |
|
UKM66 |
SHETLAND ISLANDS |
|
UKN |
NORTHERN IRELAND |
Tabelle 2
Größencodes
Code |
Bezeichnung |
1 |
Größe 1 |
2 |
Größe 2 |
3 |
Größe 3 |
4 |
Größe 4 |
5 |
Größe 5 |
6 |
Größe 6 |
M10 |
≤ 10 kg |
P10 |
> 10 kg |
M4 |
≤ 4 kg |
M1 |
≤ 1,1 kg |
50 |
> 1,8 kg |
51 |
≤ 1,8 kg |
SO |
unzutreffend |
M11 |
< 1,1 kg |
M13 |
< 1,33 kg |
B21 |
≥ 1,1 kg < 2,1 kg |
B27 |
≥ 1,33 kg < 2,7 kg |
P21 |
≥ 2,1 kg |
P27 |
≥ 2,7 kg |
Tabelle 3
Aufmachungscodes
Code |
Aufmachung |
1 |
Ganz |
12 |
Ohne Kopf |
3 |
Ausgenommen mit Kopf |
31 |
Ausgenommen ohne Kiemen |
32 |
Ausgenommen ohne Kopf |
61 |
Gesäubert |
25 |
Lappen |
2 |
Filet |
62 |
Rümpfe, enthäutet |
63 |
Rümpfe |
21 |
Mit Gräten „Standard“ |
22 |
Ohne Gräten |
23 |
Mit Haut |
24 |
Ohne Haut |
51 |
Blöcke |
5 |
Stücke und anderes Fischfleisch |
11 |
Mit oder ohne Kopf |
9 |
Alle zulässigen Aufmachungen außer ganz und ausgenommen mit Kiemen |
26 |
Filets in Blöcken < 4 kg |
70 |
Gesäubert mit Kopf ODER ganz |
71 |
Jede für diese Art zulässige Aufmachung |
72 |
Jede zulässige Aufmachung außer Filet, Stücke und anderes Fischfleisch |
6 |
Gesäubert, Rümpfe |
7 |
Andere Aufmachungen |
SO |
Unzutreffend |
Tabelle 4
Haltbarmachungscodes
Code |
Haltbarmachung |
SO |
Unzutreffend |
V |
Lebend |
C |
Gefroren |
CU |
In Wasser gegart |
S |
Gesalzen |
FC |
Frisch oder gefroren |
FR |
Frisch oder gekühlt |
PRE |
Zubereitung |
CSR |
Fischkonserve |
F |
Frisch |
R |
Gekühlt |
Tabelle 5
Frischecodes
Code |
Frische |
E |
Extra |
A |
A |
B |
B |
V |
Lebend |
SO |
Unzutreffend |
Tabelle 6
Währungscodes
Code |
Währung |
EUR |
Euro |
BGN |
bulgarischer Lew |
CZK |
tschechische Krone |
DKK |
dänische Krone |
EEK |
estnische Krone |
GBP |
Pfund Sterling |
HUF |
ungarischer Forint |
LTL |
litauischer Litas |
LVL |
lettischer Lats |
PLN |
polnischer złoty |
RON |
rumänischer Neuer Leu |
SEK |
schwedische Krone |
Tabelle 7
Code |
Art |
ALB |
Thunnus alalunga |
ALK |
Theragra chalcogramma |
BFT |
Thunnus thynnus |
BIB |
Trisopterus luscus |
BOG |
Boops boops |
BRA |
Brama spp. |
BRB |
Spondyliosoma cantharus |
BSF |
Aphanopus carbo |
CDZ |
Gadus spp. |
COD |
Gadus morhua |
COE |
Conger conger |
CRE |
Cancer pagurus |
CSH |
Crangon crangon |
CTC |
Sepia officinalis |
CTR |
Sepiola rondeleti |
DAB |
Limanda limanda |
DEC |
Dentex dentex |
DGS |
Squalus acanthias |
DOL |
Coryphaena hippurus |
DPS |
Parapenaeus longirostris |
ENR |
Engraulis spp. |
FLE |
Platichthys flesus |
GHL |
Rheinhardtius hippoglossoides |
GRC |
Gadus ogac |
GUY |
Triga spp. |
HAD |
Melanogrammus aeglefinus |
HER |
Clupea harengus |
HKE |
Merluccius merluccius |
HKP |
Merluccius hubbsi |
HKX |
Merluccius spp. |
ILL |
Illex spp. |
JAX |
Trachurus spp. |
LEM |
Mircostomus kitt |
LEZ |
Lepidorhombus spp. |
LNZ |
Molva spp. |
MAC |
Scomber scombrus |
MAS |
Scomber japonicus |
MAZ |
Scomber scombrus, japonicus, Orcynopsis unicolor |
MGS |
Mugil spp. |
MNZ |
Lophius spp. |
MUR |
Mullus surmulettus |
MUT |
Mullus barbatus |
NEP |
Nephrops norvegicus |
OCZ |
Octopus spp. |
PAX |
Pagellus spp. |
PCO |
Gadus macrocephalus |
PEN |
Penaeus spp. |
PIL |
Sardina pilchardus |
PLE |
Pleuronectes platessa |
POC |
Boreogadus saida |
POK |
Pollachius virens |
POL |
Pollachius pollachius |
PRA |
Pandalus borealis |
RED |
Sebastes spp. |
ROA |
Rossia macrosoma |
SCE |
Pecten maximus |
SCL |
Scyliorhinus spp. |
SFS |
Lepidopus caudatus |
SKA |
Raja spp. |
SKJ |
Katsuwonus pelamis |
SOO |
Solea spp. |
SPC |
Spicara smaris |
SPR |
Sprattus sprattus |
SQA |
Illex argentinus |
SQC |
Loligo spp. |
SQE |
Ommastrephes sagittatus |
SQE |
Todarodes sagittatus sagittatus |
SQI |
Illex illecebrosus |
SQL |
Loligo pealei |
SQN |
Loligo patagonica |
SQO |
Loligo opalescens |
SQR |
Loligo vulgaris |
SWO |
Xiphias gladius |
TUS |
Thunnus spp. und Euthynnus spp. außer Thunnus thunnus und T. obesus |
WHB |
Micromesistius poutassou |
WHE |
Buccinum undatum |
WHG |
Merlangius merlangus |
YFT |
Thunnus albacares |
Tabelle 8
Regionen, in denen ein mit einem regionalen Koeffizienten multiplizierter Rücknahmepreis gilt
Code |
Region |
Beschreibung der Region |
MADER |
Azoren und Madeira |
Die Inseln der Azoren und Madeira |
BALNOR |
Nördliche Ostsee |
Ostsee nördlich von 59° 30′ N |
CANA |
Kanarische Inseln |
Kanarische Inseln |
CORN |
Cornwall |
Die Küstenregionen und Inseln der Grafschaften Cornwall und Devon im Vereinigten Königreich |
ECOS |
Schottland |
Die Küstenregionen von Wick bis Aberdeen im Nordosten Schottlands |
ECOIRL |
Schottland und Nordirland |
Die Küstenregionen von Portpatrick im Südwesten Schottlands bis Wick im Nordosten Schottlands sowie die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen. Die Küstenregionen und Inseln Nordirlands |
ESTECO |
Schottland (Ost) |
Die Küstenregionen Schottlands von Portpatrick bis Eyemouth sowie die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen |
ESPATL |
Spanien (Atlantik) |
Die atlantischen Küstenregionen Spaniens (Kanarische Inseln ausgenommen) |
ESTANG |
Osten Englands |
Die Küstenregionen im Osten Englands von Berwick bis Dover. Die Küstenregionen Schottlands von Portpatrick bis Eyemouth sowie die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen. Die Küstenregionen der Grafschaft Down |
FRAATL |
Frankreich (Atlantik, Ärmelkanal, Nordsee) |
Die französischen Küstenregionen des Atlantiks, des Ärmelkanals und der Nordsee |
IRL |
Irland |
Die Küstenregionen und Inseln Irlands |
NIRL |
Nordirland |
Die Küstenregionen der Grafschaft Down (Nordirland) |
PRT |
Portugal |
Die atlantischen Küstenregionen Portugals |
UER |
Rest Europäische Union |
Die Europäische Union mit Ausnahme der Regionen, auf die ein regionaler Koeffizient angewandt wird |
EU |
Europäische Union |
Die gesamte Europäische Union |
WECO |
Schottland (West) |
Die Küstenregionen von Troon (im Südwesten Schottlands) bis Wick (im Nordosten Schottlands) und die Inseln westlich und nördlich dieser Regionen |
BALSUD |
Ostsee |
Die Ostsee südlich von 59° 30′ N |
Tabelle 9
Verwendung der Rücknahmen
Code |
Verwendung der Rücknahmen |
FMEAL |
Verwendung nach Verarbeitung zu Mehl (Tierfutter) |
OTHER |
Verwendung in frischem oder haltbar gemachtem Zustand (Tierfutter) |
NOALIM |
Verwendung zu Non-Food-Zwecken |
DIST |
Kostenlose Verteilung |
BAIT |
Verwendung als Köder |
Tabelle 10
Art der Fischerei
Code |
Art der Fischerei |
D |
Fernfischerei |
H |
Hochseefischerei |
C |
Küstenfischerei |
L |
Lokale Küstenfischerei |
O |
Sonstige |
A |
Aquakultur |
Tabelle 11
Art der technischen Kosten
Code |
Art der technischen Kosten |
CO |
Gefrieren |
ST |
Lagern |
FL |
Filetieren |
SL |
Salzen — Trocknen |
MA |
Marinaden |
CU |
Garen — Pasteurisieren |
VV |
Becken/Käfighaltung lebender Tiere |
ANHANG IX
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 80/2001 der Kommission (ABl. L 13 vom 17.1.2001, S. 3) |
|
Verordnung (EG) Nr. 2494/2001 der Kommission (ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 22) Beitrittsakte 2003 (Anhang II Punkt 7 Nummer 4, S. 445) |
|
Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1) |
Lediglich der Verweis in Artikel 1 Absatz 1 vierter Gedankenstrich auf die Verordnung (EG) Nr. 80/2001 der Kommission und Anhang Punkt 5 Nummer 1 |
ANHANG X
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 80/2001 |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
— |
— |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
Anhang III |
Anhang III |
Anhang IV |
Anhang IV |
Anhang V |
Anhang V |
Anhang VI |
Anhang VI |
Anhang VII |
Anhang VII |
Anhang VIII |
Anhang VIII |
— |
Anhang IX |
— |
Anhang X |
25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/34 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 249/2009 DER KOMMISSION
vom 23. März 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2) setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „Agentur“ genannt) aus einem Beitrag der Gemeinschaft und den Gebühren zusammen, die Unternehmen an die Agentur entrichten. In der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind Gebührenklassen und -höhe festgelegt. |
(2) |
In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 ist festgelegt, dass die Kommission die Gebühren der Agentur unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft und mit Wirkung vom 1. April eines jeden Jahres aktualisiert. |
(3) |
Daher sollten diese Gebühren unter Berücksichtigung der Inflationsrate des Jahres 2008 aktualisiert werden. Die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) veröffentlichte Inflationsrate in der Gemeinschaft für das Jahr 2008 betrug 3,7 %. |
(4) |
Der Einfachheit halber sollte der angepasste Betrag auf volle 100 EUR gerundet werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für am 1. April 2009 anhängige gültige Anträge gelten. |
(7) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 muss die Aktualisierung mit Wirkung vom 1. April 2009 erfolgen, weshalb die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem genannten Datum gelten muss — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 4 wird „60 600 EUR“ durch „62 800 EUR“ ersetzt. |
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Artikel 6 wird „36 400 EUR“ durch „37 700 EUR“ ersetzt. |
5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nicht für am 1. April 2009 anhängige gültige Anträge.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2009
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1.
(2) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/37 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 20. Januar 2009
über einen gegenseitigen Beistand für Lettland
(2009/289/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 119,
auf Empfehlung der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Vor dem Hintergrund eines sehr hohen Außenfinanzierungsbedarfs sind die lettischen Kapital- und Finanzmärkte in letzter Zeit unter Druck geraten, worin eine allgemeine Verschlechterung des Marktklimas und wachsende Sorgen über den Zustand der lettischen Wirtschaft angesichts großer Ungleichgewichte in Bezug auf ein hohes Zahlungsbilanzdefizit und eine sehr hohe Auslandsverschuldung, schwächer werdende öffentliche Finanzen und hohe Kosten- und Preisinflation zum Ausdruck kamen. Im lettischen Bankensektor bestehen ernsthafte Liquiditäts- und Vertrauensprobleme. Die Währungsreserven sind abgeschmolzen, da die Zentralbank eingeschritten ist, um die Wechselkursbindung zu erhalten. |
(2) |
Der Rat überprüft die Wirtschaftspolitik Lettlands regelmäßig, insbesondere im Rahmen des Konvergenzprogramms und des nationalen Reformprogramms Lettlands sowie im Rahmen der Konvergenzberichte. |
(3) |
Der Außenfinanzierungsbedarf Lettlands wird bis zum ersten Quartal 2011 auf insgesamt 7,5 Mrd. EUR geschätzt. |
(4) |
Die lettischen Behörden haben die EU sowie andere internationale Finanzinstitutionen und Länder um erhebliche Finanzhilfe ersucht, um die Zahlungsbilanz zu stützen. |
(5) |
Für die lettische Zahlungsbilanz besteht eine ernstliche Bedrohung, die die dringende Gewährung eines gegenseitigen Beistands durch die Gemeinschaft in Verbindung mit dem IWF und anderen Gebern rechtfertigt. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es außerdem unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren. |
(6) |
Das Finanzhilfepaket würde unter der Bedingung bereitgestellt, dass sich die lettischen Behörden klar zur Umsetzung eines ehrgeizigen Programms für die öffentlichen Finanzen, das Finanzsystem und Strukturreformen verpflichten, um die nötigen außen- und binnenwirtschaftlichen Anpassungen zu erleichtern, die Wirtschaft zu stabilisieren und die Glaubwürdigkeit der Wirtschaftspolitik wiederherzustellen. Die Kommission wird sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig und genauestens vergewissern, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand voll umgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinschaft gewährt Lettland einen gegenseitigen Beistand.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KALOUSEK
25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/39 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 20. Januar 2009
über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland
(2009/290/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2009/289/EG (2) hat der Rat entschieden, Lettland einen gegenseitigen Beistand zu gewähren. |
(2) |
Vor dem Hintergrund eines sehr hohen Außenfinanzierungsbedarfs sind die lettischen Kapital- und Finanzmärkte in letzter Zeit unter Druck geraten, worin eine allgemeine Verschlechterung des Marktklimas und wachsende Sorgen über den Zustand der lettischen Wirtschaft angesichts großer Ungleichgewichte in Bezug auf ein hohes Zahlungsbilanzdefizit und eine sehr hohe Auslandsverschuldung, schwächer werdende öffentliche Finanzen und hohe Kosten- und Preisinflation zum Ausdruck kamen. Im lettischen Bankensektor bestehen ernsthafte Liquiditäts- und Vertrauensprobleme. Die Währungsreserven sind abgeschmolzen, da die Zentralbank eingeschritten ist, um die Wechselkursbindung zu erhalten. |
(3) |
Der Außenfinanzierungsbedarf Lettlands wird bis zum ersten Quartal 2011 auf insgesamt 7,5 Mrd. EUR geschätzt. |
(4) |
Es ist angebracht, dass die Gemeinschaft Lettland im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten mit bis zu 3,1 Mrd. EUR unterstützt. Gewährt werden sollte dieser Beistand in Verbindung mit einem Darlehen des Internationalen Währungsfonds (IWF) von 1,5 Mrd. SZR (1 200 % der IWF-Quote Lettlands bzw. rund 1,7 Mrd. EUR) im Rahmen einer IWF-Bereitschaftskreditvereinbarung, die am 23. Dezember 2008 genehmigt wurde. Die nordischen Länder (Schweden, Dänemark, Finnland, Estland und Norwegen) sollen zusammen 1,9 Mrd. EUR beitragen, die Weltbank 0,4 Mrd. EUR, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Tschechische Republik und Polen insgesamt 0,4 Mrd. EUR, so dass insgesamt 7,5 Mrd. EUR für die Zeit bis zum ersten Quartal 2011 zur Verfügung stünden. |
(5) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte von der Kommission verwaltet werden. Die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, die nach Anhörung des WFA mit den lettischen Behörden vereinbart werden, sollten in einer Absichtserklärung niedergelegt werden. Dazu sollten unter anderem Maßnahmen zur Eindämmung des unmittelbar bestehenden Liquiditätsdrucks, zur Wiederherstellung der langfristigen Stabilität durch Stärkung des Bankensektors, zur Behebung der Ungleichgewichte in den öffentlichen Finanzen und zur Umsetzung einer binnenwirtschaftlichen Politik gehören, die die Wettbewerbsfähigkeit verbessert. Die Maßnahmen sollten eine sofortige und nachhaltige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen, eine umfassende Lösungsstrategie für den Bankensektor, einen Ausbau der Krisenmanagement-Kapazitäten der Aufsichtsbehörden, umfassende Strukturreformen und andere bedeutende Maßnahmen umfassen. Die genauen finanziellen Konditionen sollten von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt werden. |
(6) |
Der Beistand sollte zur Eindämmung des unmittelbar bestehenden Liquiditätsdrucks unter der Bedingung geleistet werden, dass Maßnahmen ergriffen werden, um langfristig wieder Stabilität herzustellen, indem der Bankensektor gestärkt wird, die Ungleichgewichte in den öffentlichen Finanzen behoben werden und eine binnenwirtschaftliche Politik verfolgt wird, die die Wettbewerbsfähigkeit verbessert, während gleichzeitig an der engen Wechselkursbandbreite um den bestehenden zentralen Leitkurs festgehalten wird — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft gewährt Lettland ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von maximal 3,1 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens sieben Jahren.
(2) Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieser Entscheidung für einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung.
Artikel 2
(1) Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Lettlands und den Empfehlungen des Rates in Einklang steht. Die geltenden Auflagen werden in einer Absichtserklärung festgelegt. Die genauen finanziellen Konditionen werden von der Kommission in der Darlehensvereinbarung festgelegt.
(2) Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden. Die Kommission unterrichtet den WFA laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen.
(3) Lettland ist bereit, zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft zu beschließen und durchzuführen, falls solche Maßnahmen im Laufe des Beistandsprogramms erforderlich werden. Die lettischen Behörden konsultieren die Kommission, bevor sie solche zusätzlichen Maßnahmen beschließen.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft wird Lettland von der Kommission in höchstens sechs Tranchen zur Verfügung gestellt, deren Umfang in der Absichtserklärung festgelegt wird.
(2) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und der Absichtserklärung freigegeben.
(3) Sofern dies zur Finanzierung des Darlehens nötig ist, ist die vorsichtige Nutzung von Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität gestattet.
(4) Die Kommission entscheidet über die Freigabe weiterer Tranchen nach Stellungnahme des WFA.
(5) Die Auszahlung jeder weiteren Tranche erfolgt auf der Grundlage einer zufrieden stellenden Umsetzung des neuen, im Konvergenzprogramm Lettlands dargelegten Wirtschaftsprogramms (Programm zur Stabilisierung der Wirtschaft und Wiederbelebung des Wachstums) der lettischen Regierung und insbesondere der in der Absichtserklärung festgelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen. Dazu gehören unter anderem:
a) |
Einführung eines klar festgelegten mittelfristigen finanzpolitischen Programms, um das gesamtstaatliche Defizit bis 2011 zumindest auf den EGV-Referenzwert von 3 % des BIP zu senken. |
b) |
Ausführung des Haushalts für 2009 in seiner durch den Nachtragshaushalt vom 12. Dezember 2008 geänderten (und im ersten Quartal 2009 im Einzelnen vorzulegenden) Fassung, der als Ziel ein gesamtstaatliches Defizit von höchstens 5 % des BIP oder 5,3 % gemäß dem ESVG 95 vorsieht. |
c) |
Senkung der durchschnittlichen Nominallöhne im öffentlichen Sektor gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsentwurf vom 14. November 2008 um mindestens 15 % im Jahr 2009 und weitere 2 % in den Jahren 2010-2011. |
d) |
Weiterführung der 2008 begonnenen Maßnahmen zum Stellenabbau im öffentlichen Sektor und bei den Kommunen, wobei ein Stellenabbau um mindestens 5 % im Jahr 2009 und ein Gesamtabbau von 10 % bis 30. Juni 2009 sichergestellt wird. |
e) |
Verbesserung der Gestaltung und Umsetzung der Haushaltsverfahren durch Verabschiedung eines Gesetzes über den finanzpolitischen Rahmen und die Haushaltsreform in Form einer Änderung des gegenwärtigen Haushalts- und Finanzwirtschaftsgesetzes. |
f) |
Einführung eines klaren und transparenten Entlohnungssystems für die direkten Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung und Einführung einer einheitlichen Personalplanung und -verwaltung für öffentliche Verwaltungseinrichtungen. |
g) |
Mechanismen, um die Stabilität des Bankensektors allgemein auf mittlere bis längere Sicht zu sichern, einschließlich einer breiten Palette von aufsichtsrechtlichen und geldpolitischen Maßnahmen. Diese sollten das Kreditwachstum auf nachhaltige Raten eindämmen und einen starken Rückgriff auf ungesicherte Auslandsfinanzierung vermeiden. Im Bankensystem werden zielgerichtete Untersuchungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle Banken zahlungsfähig und ausreichend mit Kapital ausgestattet sind. |
h) |
Geeignete Maßnahmen für Umschuldungen im privaten Sektor. Die Rechtsgrundlage für eine Umstrukturierung der bestehenden Schulden in Bezug auf Fristigkeiten und Währungen wird gestärkt. Die Erleichterung von Insolvenzverfahren und die rasche Umsetzung von Sanierungsplänen erhalten ebenfalls Priorität. |
i) |
Gewährleistung, dass die verbleibenden Minderheitsaktionäre der Parex-Bank von der für die Bank gefundenen Lösung nicht profitieren, und Maßnahmen zur Erhöhung der Finanzstabilität durch Vollverstaatlichung der Parex-Bank. |
j) |
Strukturreformmaßnahmen, die im Rahmen der Lissabon-Strategie unterstützt und im nationalen Reformprogramm Lettlands umgesetzt werden, unter anderem im Bereich aktive Arbeitsmarktpolitik und lebenslanges Lernen, stärkere Beteiligung von privatwirtschaftlichen Akteuren an FuE und Innovation, Exportförderungsmaßnahmen sowie Bürokratieabbau für Unternehmen. |
k) |
Durchführung von EU-finanzierten Projekten auf dem geplanten Niveau, um den Wachstumsbeitrag des Sektors handelbarer Güter zu erhöhen. |
l) |
Maßnahmen, um Firmen und Unternehmern, deren Anträge auf Strukturfondsmittel bereits genehmigt wurden oder die solche Mittel beantragen wollen, besseren Zugang zu Finanzierungsmitteln zu verschaffen. |
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.
Artikel 5
Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KALOUSEK
(1) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
(2) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.
Kommission
25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/42 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. März 2009
über den Entwurf einer Verordnung Irlands über die Kennzeichnung des Ursprungslands von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1931)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/291/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (2), insbesondere auf die Artikel 19 und 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die irischen Behörden unterrichteten die Kommission am 25. Juni 2008 nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Verfahren über den Entwurf einer Verordnung im Bereich Gesundheit, der die verpflichtende Kennzeichnung des Ursprungslands von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch betrifft. |
(2) |
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass sämtliches Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch sowie Lebensmittel, die mindestens 70 GHT von diesen Fleischsorten enthalten, in irischer und/oder englischer Sprache deutlich lesbar mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden müssen. Mit „Ursprung“ ist das Land gemeint, in dem das Tier die längste Zeit seines Lebens gehalten wurde, und, falls abweichend, das Land der Schlachtung. |
(3) |
Durch die Richtlinie 2000/13/EG wurden die Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln harmonisiert, indem einerseits Bestimmungen zur Angleichung bestimmter einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erlassen und andererseits Regelungen für nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften getroffen wurden. Die Tragweite der Angleichung ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1, in dem die zwingenden Angaben auf Lebensmitteln erschöpfend aufgezählt sind — „nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen“. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 können zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Angaben bei einzelnen Lebensmitteln weitere zwingende Angaben verlangt werden, und zwar durch Gemeinschaftsvorschriften oder, falls diese fehlen, durch Vorschriften der Mitgliedstaaten. |
(4) |
Nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG können nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften erlassen werden, sofern sie aus einem der darin aufgeführten Gründe gerechtfertigt sind, wie z. B. Schutz vor Täuschung und Schutz der Gesundheit, und nicht bewirken, dass die Anwendung der in der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird; schlägt ein Mitgliedstaat einen Entwurf über nationale Etikettierungsvorschriften vor, ist es daher notwendig, die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den oben genannten Anforderungen sowie den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu überprüfen. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2000/13/EG ist die Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsorts verpflichtend, „falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre“. Diese verpflichtende Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsorts in den Fällen, in denen andere Angaben auf dem Etikett eines Erzeugnisses darauf hindeuten könnten, dass das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen Ort hat, wirkt der Gefahr, dass Verbraucher irregeführt werden, in angemessener Weise entgegen. |
(6) |
Aus den von den irischen Behörden in Bezug auf die Kennzeichnung von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch vorgebrachten Gründen lässt sich nicht allgemein schlussfolgern, dass die irischen Verbraucher irrtümlich einen bestimmten Ursprungs- bzw. Herkunftsort für die betreffenden Erzeugnisse annehmen könnten. |
(7) |
Irland hat bislang nicht den Nachweis erbracht, dass der Verordnungsentwurf notwendig ist, um eines der Ziele des oben genannten Artikels 18 zu erreichen, oder dass die so geschaffene Hürde verhältnismäßig ist. Irland erwähnt lediglich das Ziel, die Verbraucher über den Ursprung der betreffenden Produkte zu unterrichten. Dies alleine reicht als Grund nicht aus, um den Verordnungsentwurf zu rechtfertigen. |
(8) |
Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. |
(9) |
Die irischen Behörden sollten daher aufgefordert werden, den betreffenden Verordnungsentwurf nicht anzunehmen. |
(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Irland sieht davon ab, den Entwurf einer Verordnung im Bereich Gesundheit (Ursprungsland von Geflügel-, Schweine- und Schaffleisch) zu verabschieden.
Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.
Brüssel, den 20. März 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
(2) ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15.
25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/44 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. März 2009
zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1959)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/292/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/177/EG der Kommission vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (2), endete am 9. Februar 2009. |
(2) |
Nach Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/177/EG war noch eine erhebliche Zahl von Kunststoffkästen und -paletten auf dem Markt, die Schwermetalle in Konzentrationen enthalten, welche die in der Richtlinie 94/62/EG vorgesehenen Werte überschreiten. Da die Industrie über keine ausreichenden Kapazitäten verfügt, um alle diese Kunststoffkästen und -paletten zu ersetzen, besteht ein hohes Risiko, dass diese auf Deponien oder durch Verbrennung entsorgt werden. Beides hätte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt. |
(3) |
Die Richtlinie 94/62/EG soll den Gehalt an Schwermetallen in Verpackungen begrenzen und ein hohes Umweltschutzniveau u. a. durch Wiederverwendung und Recycling gewährleisten. |
(4) |
Um der Industrie die Zeit zu geben, die sie für die Ersetzung dieser Kunststoffkästen und -paletten unter Anwendung der besten verfügbaren Techniken benötigt, sollten die Bedingungen für eine Ausnahmeregelung für diese Kästen und Paletten in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen festgelegt werden. In den der Kommission vorgelegten wissenschaftlichen Berichten wird eine solche Ausnahmeregelung empfohlen. |
(5) |
Da die Kommission beabsichtigt, das Funktionieren der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelung und die Fortschritte beim stufenweisen Verzicht auf Schwermetalle enthaltende Kunststoffkästen und -paletten nach fünf Jahren zu überprüfen, müssen die Mitgliedstaaten die hierfür erforderlichen Informationen übermitteln. Damit der bisherige Verwaltungsaufwand nicht durch eine besondere Berichterstattungspflicht für die Mitgliedstaaten weiter zunimmt, ist es ausreichend, dass diese Informationen in die der Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG zu übermittelnden Berichte aufgenommen werden. |
(6) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag nach dem Ablaufdatum der Entscheidung 1999/177/EG gelten, um etwaige negative Auswirkungen dieses Ablaufs zu vermeiden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Schwermetalle“: Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom; |
2. |
„bewusste Zugabe von Schwermetallen“: der beabsichtigte Einsatz eines Schwermetalle enthaltenden Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch seine anhaltende Präsenz in der Endverpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen; |
3. |
„zufällige Präsenz von Schwermetallen“: das unbeabsichtigte Vorhandensein von Schwermetallen in einer Verpackung oder Verpackungskomponente. |
Artikel 2
Die Summe der Schwermetallkonzentrationen in Kunststoffkästen und -paletten darf den geltenden Grenzwert gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG überschreiten, sofern diese Kästen und Paletten unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 in einen geschlossenen und kontrollierten Produktkreislauf eingeführt werden und dort verbleiben.
Artikel 3
(1) Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, werden in einem kontrollierten Recycling-Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 hergestellt bzw. repariert.
(2) Die für das Recycling verwendeten Stoffe dürfen nur von anderen Kunststoffkästen und -paletten stammen.
Die Zugabe von anderen Stoffen ist auf das technisch notwendige Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Gew.-% beschränkt.
(3) Die bewusste Zugabe von Schwermetallen als Bestandteil während des Recycelns ist — im Gegensatz zur zufälligen Präsenz von Schwermetallen — nicht gestattet.
Die Verwendung von Recyclingmaterialen, die zum Teil Schwermetalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die Reparatur von Verpackungen gilt nicht als bewusste Zugabe von Schwermetallen.
(4) Die Summe der Schwermetallkonzentrationen in Kunststoffkästen und -paletten darf den geltenden Grenzwert gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG nur dann überschreiten, wenn dies auf die Verwendung von Schwermetalle enthaltenden Stoffen im Recyclingverfahren zurückzuführen ist.
Artikel 4
(1) Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, werden dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während des Lebenszyklus der Kunststoffkästen und -paletten mindestens 90 % der versandten Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten, an den Hersteller, den Abpacker/Abfüller oder einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.
(3) Unbeschadet der gemäß Artikel 6 getroffenen Maßnahmen werden alle gemäß dem vorliegenden Artikel zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können oder sollen, entweder durch ein von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren beseitigt oder einem kontrollierten Recycling-Verfahren gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unterzogen.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System für Bestandserfassung und Buchführung sowie ein Verfahren für die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht ein, mit denen die Einhaltung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nachgewiesen werden kann.
Das System erfasst alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Kunststoffkästen und -paletten, die gemäß Artikel 2 eine über dem Grenzwert liegende Menge von Schwermetallen enthalten.
(2) Sofern in einer freiwilligen Vereinbarung nicht anders geregelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung sowie einen Jahresbericht erstellt, aus dem hervorgeht, wie die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Im Bericht sind etwaige Veränderungen am System oder bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter die einschlägigen technischen Unterlagen mindestens vier Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden zu Prüfzwecken bereithält.
Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter in der Gemeinschaft niedergelassen, so geht die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen auf denjenigen über, der das Produkt in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Hersteller zur Erforschung von Verfahren — einschließlich der besten verfügbaren Techniken für die Extraktion von Schwermetallen — zu bewegen, mit denen der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG festgelegte Grenzwert für Schwermetalle in Kunststoffkästen und -paletten schrittweise erreicht werden kann.
Artikel 7
In den der Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG vorzulegenden Berichten erstatteten die Mitgliedstaaten auch detailliert Bericht über die Funktionsweise der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelung sowie über die Fortschritte beim stufenweisen Verzicht auf Kunststoffkästen und -paletten, die mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG nicht in Einklang stehen.
Artikel 8
Diese Entscheidung gilt ab dem 10. Februar 2009.
Artikel 9
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. März 2009
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 47.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/47 |
BESCHLUSS 2009/293/GASP DES RATES
vom 26. Februar 2009
über den Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 2. Juni 2008 die Resolution 1816 (2008) verabschiedet, in der alle Staaten aufgefordert werden, bei der Festlegung der Zuständigkeit sowie bei den Ermittlungen gegen Personen, die für seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias verantwortlich sind, und bei ihrer strafrechtlichen Verfolgung zusammenzuarbeiten. Diese Bestimmungen wurden mit der am 2. Dezember 2008 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolution 1846 (2008) erneut bestätigt. |
(2) |
Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „Atalanta“) angenommen. |
(3) |
Nach der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen, diese Taten begangen zu haben, und die in den Hoheitsgewässern Somalias aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung durch die zuständigen Staaten festgenommen wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, an einen Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, übergeben werden, sofern mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Übergabe im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemandem das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. |
(4) |
Gemäß Artikel 24 des Vertrags hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, einen Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe ausgehandelt. |
(5) |
Der Briefwechsel sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EUNAVFOR in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das betreffende Schreiben rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. LANGER
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
ÜBERSETZUNG
Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe
Nairobi, 6. März 2009, 10.15
Sehr geehrter Herr …,
unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 14. November 2008 und Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2008 beehre ich mich, die Absicht der Europäischen Union zu bestätigen, im Rahmen eines Briefwechsels mit der Regierung Kenias die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen auf hoher See verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe festzulegen.
Dieser Briefwechsel wird im Rahmen der am 10. November 2008 angenommenen Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation „Atalanta“) vereinbart.
Ferner lässt dieser Briefwechsel die Rechte und Pflichten der Teilnehmer aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe sowie das einschlägige innerstaatliche Recht unberührt und wird unter uneingeschränkter Wahrung der folgenden Resolutionen, Rechtsakte und Rechtsvorschriften vereinbart:
— |
der Resolutionen 1814 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008) und nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, |
— |
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, insbesondere der Artikel 100 bis 107, |
— |
der internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984. |
Ich beehre mich daher, in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen vorzuschlagen, mit denen die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EUNAVFOR in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe festgelegt werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir im Namen der Regierung Kenias bestätigen würden, dass Sie diesen Bestimmungen zustimmen.
Diese Übereinkunft wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt in Kraft, wenn jeder Teilnehmer seine internen Verfahren abgeschlossen hat. Hat ein Teilnehmer den anderen Unterzeichnern schriftlich seinen Beschluss mitgeteilt, die Übereinkunft zu kündigen, bleibt diese weitere sechs Monate in Kraft. Diese Übereinkunft kann von den Unterzeichnern im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Kündigung dieser Übereinkunft berührt keine Vorteile oder Pflichten, die sich vor der Kündigung aus der Anwendung der Übereinkunft ergeben haben, einschließlich der Vorteile im Zusammenhang mit allen übergebenen Personen, solange diese von Kenia in Gewahrsam gehalten oder strafrechtlich verfolgt werden.
Nach Beendigung der in der Anlage zu diesem Schreiben definierten Operation können alle Vorteile der EUNAVFOR im Sinne dieser Anlage im Rahmen dieser Übereinkunft von jeder natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die von dem Staat, der im Rat der EU den Vorsitz führt, benannt wird. Als eine solche Person kann unter anderem ein in Kenia akkreditierter Diplomat oder Konsularbeamter des betreffenden Staates benannt werden. Nach Beendigung der Operation werden alle Mitteilungen, die aufgrund dieser Übereinkunft an die EUNAVFOR zu richten waren, an den Staat, der im Rat der EU den Vorsitz führt, gerichtet.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäische Union
ANLAGE
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ÜBERGABE MUTMASSLICHER PIRATEN SOWIE BESCHLAGNAHMTER GÜTER DURCH DIE EU-GEFÜHRTEN SEESTREITKRÄFTE AN DIE REPUBLIK KENIA
1. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Briefwechsels bezeichnet der Begriff
a) |
„EU-geführte Seestreitkräfte (EUNAVFOR)“ die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der EU-Operation „Atalanta“ beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Flugzeuge und ihre Mittel; |
b) |
„Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der durch die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates eingerichteten Militärmission und/oder ihrer Nachfolgemissionen; |
c) |
„Befehlshaber der EU-Operation“ den Befehlshaber der Operation; |
d) |
„Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“ den EU-Befehlshaber in dem in Artikel 1 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates festgelegten Einsatzgebiet; |
e) |
„nationale Kontingente“ die Einheiten und Schiffe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten; |
f) |
„Entsendestaat“ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt; |
g) |
„Seeräuberei“ die in Artikel 101 des SRÜ definierte Seeräuberei; |
h) |
„übergebene Person“ jede Person, die verdächtigt wird, seeräuberische Handlungen begehen zu wollen, zu begehen oder begangen zu haben und von den EUNAVFOR aufgrund dieses Briefwechsels an Kenia übergeben wird. |
2. Allgemeine Grundsätze
a) |
Kenia akzeptiert auf Antrag der EUNAVFOR hin die Übergabe von Personen, die von den EUNAVFOR im Zusammenhang mit Seeräuberei in Haft genommen wurden, sowie von in Verbindung damit von den EUNAVFOR beschlagnahmten Gütern und überstellt diese Personen und Güter seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung. |
b) |
Werden die EUNAVFOR im Rahmen dieses Briefwechsels tätig, übergeben sie Personen oder Güter nur an die zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden. |
c) |
Die Unterzeichner bestätigen, dass sie die im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Personen vor und nach der Übergabe human und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen — einschließlich des Verbots von Folter und von grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung und des Verbots willkürlicher Festnahmen — sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren behandeln werden. |
3. Behandlung und Strafverfolgung von übergebenen Personen und Gerichtsverhandlungen gegen diese Personen
a) |
Jede übergebene Person wird human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie wird angemessen untergebracht und verpflegt, erhält Zugang zu medizinischer Versorgung sowie Gelegenheit zu religiöser Betätigung. |
b) |
Jede übergebene Person wird unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, der bzw. die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Inhaftierung nicht rechtmäßig ist. |
c) |
Jede übergebene Personen hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung. |
d) |
Jede übergebene Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird. |
e) |
Jede übergebene Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
f) |
Jede übergebene Person, die wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist, hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
|
g) |
Jede übergebene Person, die wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem kenianischen Recht durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen. |
h) |
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EUNAVFOR übergibt Kenia keine übergebene Person an einen anderen Staat für Zwecke der Ermittlung oder Strafverfolgung. |
4. Todesstrafe
Keine übergebene Person wird mit der Todesstrafe bedroht. Kenia sorgt entsprechend den geltenden Gesetzen dafür, dass jedes Todesurteil in eine Haftstrafe umgewandelt wird.
5. Aufzeichnungen und Mitteilungen
a) |
Für jede Übergabe wird ein geeignetes Dokument ausgestellt, das von einem Vertreter der EUNAVFOR und einem Vertreter der zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden unterzeichnet wird. |
b) |
Die EUNAVFOR übermitteln Kenia für jede übergebene Person Aufzeichnungen über deren Inhaftierung. Diese Aufzeichnungen enthalten so weit wie möglich Angaben über den körperlichen Zustand der übergebenen Person während der Haft, den Zeitpunkt der Übergabe an die kenianischen Behörden, den Grund für die Inhaftierung der Person, den Zeitpunkt und den Ort des Beginns der Inhaftierung sowie über alle hinsichtlich der Inhaftierung der Person getroffenen Entscheidungen. |
c) |
Kenia hat die Aufgabe, genaue Aufzeichnungen über alle übergebenen Personen zu führen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der übergebenen Person, den Ort ihrer Inhaftierung, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen wurden. |
d) |
Diese Aufzeichnungen werden den Vertretern der EU und der EUNAVFOR auf schriftlichen Antrag hin, der an das kenianische Außenministerium zu richten ist, zur Verfügung gestellt. |
e) |
Ferner teilt Kenia den EUNAVFOR den Ort der Inhaftierung einer jeden im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Person, jede Verschlechterung ihres körperlichen Zustands sowie alle Behauptungen über eine angeblich unangemessene Behandlung mit. Vertreter der EU und der EUNAVFOR erhalten Zugang zu allen im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Personen, solange diese Personen inhaftiert sind, und haben das Recht, sie zu befragen. |
f) |
Nationalen und internationalen humanitären Organisationen wird auf Antrag hin gestattet, im Rahmen dieses Briefwechsels übergebene Personen zu besuchen. |
g) |
Um zu gewährleisten, dass die EUNAVFOR in der Lage sind, Kenia rechtzeitig durch die Entsendung von EUNAVFOR-Zeugen und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen, gibt Kenia den EUNAVFOR seine Absicht bekannt, ein Strafverfahren gegen eine übergebene Person einzuleiten, und teilt den EUNAVFOR den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mit. |
6. Unterstützung durch die EUNAVFOR
a) |
Die EUNAVFOR gewähren Kenia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten jede Unterstützung im Hinblick auf die Ermittlungen gegen übergebene Personen und ihre strafrechtliche Verfolgung. |
b) |
Die EUNAVFOR verfahren insbesondere wie folgt:
|
7. Zusammenhang mit anderen Rechten von übergebenen Personen
Dieser Briefwechsel bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer übergebenen Person und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.
8. Verbindung und Streitigkeiten
a) |
Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmungen werden von den zuständigen Behörden Kenias und der EU gemeinsam geregelt. |
b) |
Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern Kenias und der EU beigelegt. |
9. Durchführungsbestimmungen
a) |
Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmungen können operative, administrative und technische Fragen in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die zwischen den zuständigen kenianischen Behörden einerseits und den zuständigen EU-Behörden sowie den zuständigen Behörden der Entsendestaaten andererseits zu vereinbaren sind. |
b) |
Die Durchführungsbestimmungen können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:
|
Nairobi, 6. März 2009, 10.15
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens mit Anlage vom 6. März 2009 betreffend die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 14. November 2008 und Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2008 beehre ich mich, die Absicht der Europäischen Union zu bestätigen, im Rahmen eines Briefwechsels mit der Regierung Kenias die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen auf hoher See verdächtigt werden und von den EU-geführten Seestreitkräften (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe festzulegen.
Dieser Briefwechsel wird im Rahmen der am 10. November 2008 angenommenen Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Operation ‚Atalanta‘) vereinbart.
Ferner lässt dieser Briefwechsel die Rechte und Pflichten der Teilnehmer aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe sowie das einschlägige innerstaatliche Recht unberührt und wird unter uneingeschränkter Wahrung der folgenden Resolutionen, Rechtsakte und Rechtsvorschriften vereinbart:
— |
der Resolutionen 1814 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008) und nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, |
— |
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982, insbesondere der Artikel 100 bis 107, |
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der internationalen Menschenrechtsnormen, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984. |
Ich beehre mich daher, in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen vorzuschlagen, mit denen die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EUNAVFOR in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe festgelegt werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir im Namen der Regierung Kenias bestätigen würden, dass Sie diesen Bestimmungen zustimmen.
Diese Übereinkunft wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt in Kraft, wenn jeder Teilnehmer seine internen Verfahren abgeschlossen hat. Hat ein Teilnehmer den anderen Unterzeichnern schriftlich seinen Beschluss mitgeteilt, die Übereinkunft zu kündigen, bleibt diese weitere sechs Monate in Kraft. Diese Übereinkunft kann von den Unterzeichnern im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Kündigung dieser Übereinkunft berührt keine Vorteile oder Pflichten, die sich vor der Kündigung aus der Anwendung der Übereinkunft ergeben haben, einschließlich der Vorteile im Zusammenhang mit allen übergebenen Personen, solange diese von Kenia in Gewahrsam gehalten oder strafrechtlich verfolgt werden.
Nach Beendigung der in der Anlage zu diesem Schreiben definierten Operation können alle Vorteile der EUNAVFOR im Sinne dieser Anlage im Rahmen dieser Übereinkunft von jeder natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die von dem Staat, der im Rat der EU den Vorsitz führt, benannt wird. Als eine solche Person kann unter anderem ein in Kenia akkreditierter Diplomat oder Konsularbeamter des betreffenden Staates benannt werden. Nach Beendigung der Operation werden alle Mitteilungen, die aufgrund dieser Übereinkunft an die EUNAVFOR zu richten waren, an den Staat, der im Rat der EU den Vorsitz führt, gerichtet.
ANLAGE
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ÜBERGABE MUTMASSLICHER PIRATEN SOWIE BESCHLAGNAHMTER GÜTER DURCH DIE EU-GEFÜHRTEN SEESTREITKRÄFTE AN DIE REPUBLIK KENIA
1. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Briefwechsels bezeichnet der Begriff
a) |
‚EU-geführte Seestreitkräfte (EUNAVFOR)‘ die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der EU-Operation ‚Atalanta‘ beitragenden nationalen Kontingente, ihre Schiffe, ihre Flugzeuge und ihre Mittel; |
b) |
‚Operation‘ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der durch die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates eingerichteten Militärmission und/oder ihrer Nachfolgemissionen; |
c) |
‚Befehlshaber der EU-Operation‘ den Befehlshaber der Operation; |
d) |
‚Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte‘ den EU-Befehlshaber in dem in Artikel 1 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates festgelegten Einsatzgebiet; |
e) |
‚nationale Kontingente‘ die Einheiten und Schiffe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten; |
f) |
‚Entsendestaat‘ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUNAVFOR bereitstellt; |
g) |
‚Seeräuberei‘ die in Artikel 101 des SRÜ definierte Seeräuberei; |
h) |
‚übergebene Person‘ jede Person, die verdächtigt wird, seeräuberische Handlungen begehen zu wollen, zu begehen oder begangen zu haben und von den EUNAVFOR aufgrund dieses Briefwechsels an Kenia übergeben wird. |
2. Allgemeine Grundsätze
a) |
Kenia akzeptiert auf Antrag der EUNAVFOR hin die Übergabe von Personen, die von den EUNAVFOR im Zusammenhang mit Seeräuberei in Haft genommen wurden, sowie von in Verbindung damit von den EUNAVFOR beschlagnahmten Gütern und überstellt diese Personen und Güter seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung. |
b) |
Werden die EUNAVFOR im Rahmen dieses Briefwechsels tätig, übergeben sie Personen oder Güter nur an die zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden. |
c) |
Die Unterzeichner bestätigen, dass sie die im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Personen vor und nach der Übergabe human und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen — einschließlich des Verbots von Folter und von grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung und des Verbots willkürlicher Festnahmen — sowie unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren behandeln werden. |
3. Behandlung und Strafverfolgung von übergebenen Personen und Gerichtsverhandlungen gegen diese Personen
a) |
Jede übergebene Person wird human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie wird angemessen untergebracht und verpflegt, erhält Zugang zu medizinischer Versorgung sowie Gelegenheit zu religiöser Betätigung. |
b) |
Jede übergebene Person wird unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, der bzw. die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Inhaftierung nicht rechtmäßig ist. |
c) |
Jede übergebene Personen hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung. |
d) |
Jede übergebene Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird. |
e) |
Jede übergebene Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. |
f) |
Jede übergebene Person, die wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist, hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
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g) |
Jede übergebene Person, die wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem kenianischen Recht durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen. |
h) |
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EUNAVFOR übergibt Kenia keine übergebene Person an einen anderen Staat für Zwecke der Ermittlung oder Strafverfolgung. |
4. Todesstrafe
Keine übergebene Person wird mit der Todesstrafe bedroht. Kenia sorgt entsprechend den geltenden Gesetzen dafür, dass jedes Todesurteil in eine Haftstrafe umgewandelt wird.
5. Aufzeichnungen und Mitteilungen
a) |
Für jede Übergabe wird ein geeignetes Dokument ausgestellt, das von einem Vertreter der EUNAVFOR und einem Vertreter der zuständigen kenianischen Strafverfolgungsbehörden unterzeichnet wird. |
b) |
Die EUNAVFOR übermitteln Kenia für jede übergebene Person Aufzeichnungen über deren Inhaftierung. Diese Aufzeichnungen enthalten so weit wie möglich Angaben über den körperlichen Zustand der übergebenen Person während der Haft, den Zeitpunkt der Übergabe an die kenianischen Behörden, den Grund für die Inhaftierung der Person, den Zeitpunkt und den Ort des Beginns der Inhaftierung sowie über alle hinsichtlich der Inhaftierung der Person getroffenen Entscheidungen. |
c) |
Kenia hat die Aufgabe, genaue Aufzeichnungen über alle übergebenen Personen zu führen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der übergebenen Person, den Ort ihrer Inhaftierung, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen wurden. |
d) |
Diese Aufzeichnungen werden den Vertretern der EU und der EUNAVFOR auf schriftlichen Antrag hin, der an das kenianische Außenministerium zu richten ist, zur Verfügung gestellt. |
e) |
Ferner teilt Kenia den EUNAVFOR den Ort der Inhaftierung einer jeden im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Person, jede Verschlechterung ihres körperlichen Zustands sowie alle Behauptungen über eine angeblich unangemessene Behandlung mit. Vertreter der EU und der EUNAVFOR erhalten Zugang zu allen im Rahmen dieses Briefwechsels übergebenen Personen, solange diese Personen inhaftiert sind, und haben das Recht, sie zu befragen. |
f) |
Nationalen und internationalen humanitären Organisationen wird auf Antrag hin gestattet, im Rahmen dieses Briefwechsels übergebene Personen zu besuchen. |
g) |
Um zu gewährleisten, dass die EUNAVFOR in der Lage sind, Kenia rechtzeitig durch die Entsendung von EUNAVFOR-Zeugen und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen, gibt Kenia den EUNAVFOR seine Absicht bekannt, ein Strafverfahren gegen eine übergebene Person einzuleiten, und teilt den EUNAVFOR den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mit. |
6. Unterstützung durch die EUNAVFOR
a) |
Die EUNAVFOR gewähren Kenia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten jede Unterstützung im Hinblick auf die Ermittlungen gegen übergebene Personen und ihre strafrechtliche Verfolgung. |
b) |
Die EUNAVFOR verfahren insbesondere wie folgt:
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7. Zusammenhang mit anderen Rechten von übergebenen Personen
Dieser Briefwechsel bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer übergebenen Person und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.
8. Verbindung und Streitigkeiten
a) |
Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmungen werden von den zuständigen Behörden Kenias und der EU gemeinsam geregelt. |
b) |
Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern Kenias und der EU beigelegt. |
9. Durchführungsbestimmungen
a) |
Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmungen können operative, administrative und technische Fragen in Durchführungsbestimmungen geregelt werden, die zwischen den zuständigen kenianischen Behörden einerseits und den zuständigen EU-Behörden sowie den zuständigen Behörden der Entsendestaaten andererseits zu vereinbaren sind. |
b) |
Die Durchführungsbestimmungen können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:
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Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik Kenia zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Kenia dem Inhalt Ihres Schreibens mit Anlage zustimmen kann. Wie Sie in Ihrem Schreiben erklären, wird die Übereinkunft ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt und tritt in Kraft, wenn jeder Teilnehmer seine internen Verfahren abgeschlossen hat.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Kenia
25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/60 |
GEMEINSAME AKTION 2009/294/GASP DES RATES
vom 23. März 2009
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. September 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), mit einem finanziellen Bezugsrahmen in Höhe von 31 000 000 EUR angenommen. |
(2) |
Am 25. September 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/759/GASP zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (2), angenommen, mit der der finanzielle Bezugsrahmen auf 35 000 000 EUR erhöht wird. |
(3) |
Der finanzielle Bezugsrahmen für die EUMM Georgia sollte mit Wirkung vom 1. Februar 2009 zur Abdeckung der zusätzlichen operativen Erfordernisse der Mission nochmals erhöht werden — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Artikel 14 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP erhält folgende Fassung:
„(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 37 100 000 EUR.“
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2009.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GANDALOVIČ
(1) ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.
(2) ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 15.