ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 73

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
19. März 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 210/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 211/2009 der Kommission vom 18. März 2009 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 eröffneten Zollkontingents für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz gestellten Anträge

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 212/2009 der Kommission vom 18. März 2009 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 213/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 bezüglich der Salmonellenbekämpfung und der Untersuchung auf Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 214/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 215/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/246/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Februar 2009 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

19

 

 

Kommission

 

 

2009/247/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Entscheidung 2003/322/EG hinsichtlich der Fütterung bestimmter Arten Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1670)  ( 1 )

20

 

 

2009/248/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. März 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schweinen zwischen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1687)  ( 1 )

22

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 154/07/KOL vom 3. Mai 2007 über die dreiundsechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

23

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

41

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

42

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

44

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

45

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

46

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

47

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

49

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

50

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

52

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

53

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

55

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

57

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

58

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2009 vom 5. Februar 2009 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 210/2009 DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

148,7

JO

80,4

MA

40,1

TN

134,4

TR

103,1

ZZ

101,3

0707 00 05

EG

139,2

JO

158,4

MA

61,4

MK

118,9

TR

166,9

ZZ

129,0

0709 90 70

JO

249,0

MA

53,0

TR

92,1

ZZ

131,4

0709 90 80

EG

122,4

ZZ

122,4

0805 10 20

EG

46,1

IL

51,4

MA

50,0

TN

59,0

TR

73,9

ZZ

56,1

0805 50 10

TR

49,5

ZZ

49,5

0808 10 80

AR

99,0

BR

84,1

CA

95,8

CL

80,6

CN

70,9

MK

21,2

US

117,4

UY

63,2

ZA

82,7

ZZ

79,4

0808 20 50

AR

80,4

CL

140,4

CN

35,6

US

104,6

ZA

89,6

ZZ

90,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 211/2009 DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 eröffneten Zollkontingents für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur übergangsweisen Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Einfuhrzollkontingents für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4180 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 929 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 7.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 212/2009 DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates im Hinblick auf die Einfuhrregelung für Schweinefleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4046 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 3 094 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 28.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 213/2009 DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 bezüglich der Salmonellenbekämpfung und der Untersuchung auf Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung gesenkt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gelten für Gallus-gallus-Zuchtherden besondere Anforderungen, wenn bei einer bestimmten Probenanalyse in derartigen Herden Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird. Mit diesen Anforderungen soll vermieden werden, dass eine Infektion in der Produktionskette für Eier und Broilerfleisch von Zuchttieren auf deren Nachkommen übertragen wird. Ähnliche Anforderungen sollten für Puten gelten, damit die Übertragung einer Infektion in der Produktionskette für Putenfleisch ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 entsprechend geändert werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus  (2) wurde ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonellenarten bei Gallus-gallus-Zuchtherden festgelegt. Darüber hinaus ist im Anhang der genannten Verordnung das Untersuchungsverfahren zur Überprüfung der Verwirklichung dieses Gemeinschaftsziels dargelegt.

(4)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 sollte die Kommission das Gemeinschaftsziel anhand der Ergebnisse überprüfen, die im ersten Jahr der Durchführung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramme erzielt werden. Nationale Bekämpfungsprogramme wurden erstmals 2007 durchgeführt.

(5)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (3) die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit für 2007 mitgeteilt. Angesichts dieser Ergebnisse scheint es nicht erforderlich, das Gemeinschaftsziel zu ändern.

(6)

In Hinblick auf den effizienten Einsatz von Ressourcen sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die das Gemeinschaftsziel erreicht haben, die Zahl der amtlichen Kontrollen verringern dürfen. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 entsprechend geändert werden.

(7)

Die Überprüfung des Untersuchungsverfahrens, das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 dargelegt ist, hat ergeben, dass es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsanweisungen zur Beprobung gibt; ferner liegen inzwischen neue Informationen über die Empfindlichkeit von Untersuchungsverfahren vor. Daher sollte das Untersuchungsverfahren geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 erhalten die Überschrift und Nummer 1 folgende Fassung:

„C.   Besondere Anforderungen für Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden

1.

Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn bei einer Probenanalyse gemäß Abschnitt B oder gemäß den Untersuchungsverfahren, die in den Anhängen der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1003/2005 (4) und (EG) Nr. 584/2008 (5) dargelegt sind, in Gallus-gallus-Zuchtherden oder Puten-Zuchtherden unter den in Nummer 2 dargelegten Umständen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Jedoch gelten Artikel 2 ab dem 1. April 2009 und Artikel 1 ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(4)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

(5)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.“


ANHANG

„ANHANG

Untersuchungsverfahren zur Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels der Verringerung von Salmonella enteritidis, Salmonella hadar, Salmonella infantis, Salmonella typhimurium und Salmonella virchow in erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden

1.   BEPROBUNGSRAHMEN

Der Beprobungsrahmen erfasst alle Zuchtherden erwachsener Haushühner (Gallus gallus), die aus mindestens 250 Tieren bestehen (‚Zuchtherden‘).

2.   ÜBERWACHUNG DER ZUCHTHERDEN

2.1.   Ort, Häufigkeit und Status der Beprobung

Zuchtherden werden sowohl auf Betreiben des Unternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen beprobt.

2.1.1.   Beprobung auf Betreiben des Unternehmers

Beprobungen erfolgen alle zwei Wochen an dem von der zuständigen Behörde festgelegten Ort, d. h. entweder

a)

in der Brüterei oder

b)

im Haltungsbetrieb.

Die zuständige Behörde kann beschließen, eine der in den Buchstaben a und b genannten Optionen auf das ganze Untersuchungsverfahren für Broiler-Zuchtherden und für Legehennenherden anzuwenden. Die Beprobung in Haltungsbetrieben, die hauptsächlich Bruteier in andere Mitgliedstaaten ausführen bzw. aus diesen einführen, muss auf jeden Fall im Haltungsbetrieb stattfinden. Die zuständige Behörde sieht ein Verfahren vor, nach dem sie durch das Analyselabor unverzüglich benachrichtigt wird, wenn bei der Beprobung auf Betreiben des Unternehmers Salmonella-Serotypen gemäß Artikel 1 Absatz 1 (‚relevante Salmonellen‘) nachgewiesen wurden. Für die rechtzeitige Benachrichtigung über den Nachweis von Salmonellen (einschließlich des Serotyps) sind der Unternehmer und das Analyselabor verantwortlich.

Abweichend davon kann nach dem Ermessen der zuständigen Behörde die Beprobung im Haltungsbetrieb alle drei Wochen erfolgen, wenn das Gemeinschaftsziel in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren erreicht wurde. Die zuständige Behörde kann beschließen, die Beprobung erneut alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Herde im Haltungsbetrieb Salmonellen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält.

2.1.2.   Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen

Unbeschadet von Anhang II Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 umfasst die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen Folgendes:

2.1.2.1.

Falls die Beprobung auf Betreiben des Unternehmers in der Brüterei stattfindet:

a)

Routinebeprobung alle 16 Wochen in der Brüterei und

b)

Routinebeprobung im Haltungsbetrieb zweimal je Produktionszyklus, wovon die erste Beprobung innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit und die zweite gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Ende des Produktionszyklus erfolgt;

c)

Beprobung zwecks Bestätigung im Haltungsbetrieb, wenn bei der Beprobung in der Brüterei relevante Salmonellen nachgewiesen wurden.

2.1.2.2.

Wird im Haltungsbetrieb auf Betreiben des Unternehmers beprobt, so erfolgt während des Produktionszyklus dreimal eine Routinebeprobung:

a)

innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit;

b)

gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor dem Ende des Produktionszyklus;

c)

zu jedem Zeitpunkt während des Produktionszyklus, der einen ausreichenden zeitlichen Abstand zur Beprobung gemäß den Buchstaben a und b hat.

2.1.2.3.

Wurde das Gemeinschaftsziel in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren erreicht — und abweichend von den Nummern 2.1.2.1 und 2.1.2.2 —, kann die zuständige Behörde anstelle der Routinebeprobung

a)

im Haltungsbetrieb jederzeit einmal während des Produktionszyklus und in der Brüterei einmal pro Jahr eine Beprobung durchführen oder

b)

im Haltungsbetrieb zweimal während des Produktionszyklus eine Beprobung durchführen, wobei zwischen den zwei Zeitpunkten ein ausreichender zeitlicher Abstand einzuhalten ist.

Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers ersetzen.

2.2.   Beprobungsprotokoll

2.2.1.   Beprobung in der Brüterei

Bei jeder Beprobung wird zumindest eine Probe je Zuchtherde entnommen. Die Beprobung sollte an einem Schlupftag stattfinden, an dem Proben aus allen Zuchtherden verfügbar sind; die Proben sollten proportional aus dem gesamten Material aller Schlupfbrüter entnommen werden, aus denen am Tag der Beprobung geschlüpfte Küken herausgenommen werden. Befinden sich mehr als 50 000 Eier von einer Herde in den Schlupfbrütern, so wird aus dieser Herde eine zweite Probe entnommen.

Die Probe beinhaltet zumindest Folgendes:

a)

eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen, die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden oder Stellen im Schlupfbrüter entnommen wird, bis die gesamte Beprobungsfläche mindestens 1 m2 erreicht; liegen die Bruteier aus einer Zuchtherde jedoch in mehreren Schlupfbrütern, so wird eine solche Mischprobe aus allen bzw. aus bis zu fünf Schlupfbrütern entnommen; oder

b)

eine Probe, die mit einem oder mehreren befeuchteten Tupfern mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 entnommen wird — und zwar unmittelbar nachdem die Küken von der gesamten Bodenfläche von zumindest fünf Schlupfbrüter-Horden weggenommen wurden —, bzw. die aus dem Flaum an fünf Stellen einschließlich des Bodens in allen bzw. bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde entnommen wird; es wird sichergestellt, dass von jeder Herde, aus der Eier gewonnen werden, zumindest eine Probe entnommen wird; oder

c)

eine Probe mit 10 g zerbrochenen Eischalen aus 25 verschiedenen Schlupfbrüter-Horden (d. h., die Ausgangsprobe umfasst 250 g) in bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde; aus den zerdrückten und vermischten Eischalen wird eine Teilprobe von 25 g entnommen.

Sowohl bei der Beprobung auf Betreiben des Unternehmers als auch bei der amtlichen Beprobung wird nach dem Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c vorgegangen. Schlupfbrüter mit Eiern aus verschiedenen Herden müssen nicht beprobt werden, wenn zumindest 80 % der Eier in anderen beprobten Schlupfbrütern liegen.

2.2.2.   Beprobung im Haltungsbetrieb

2.2.2.1.   Routinebeprobung auf Betreiben des Unternehmers

Die Beprobung umfasst in erster Linie Kotproben und ist auf den Nachweis einer Prävalenz von 1 % in der Herde bei einem 95 %-Konfidenzintervall ausgerichtet. Zu diesem Zweck wird nach einem der folgenden Verfahren beprobt:

a)

Kotmischungen bestehend aus gesonderten Proben frischen Kots mit einer Masse von jeweils mindestens 1 g, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen des Stalls entnommen werden, in dem die Herde gehalten wird, oder — falls die Herde freien Zugang zu mehreren Ställen des Haltungsbetriebs hat — die in jedem dieser Stallkomplexe entnommen werden. Für die Analyse kann der Kot gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden.

Die Zahl der Stellen, an denen gesonderte Kotproben zur Herstellung eine Kotmischprobe zu entnehmen sind, ist nachstehend angegeben:

Zahl der Vögel, die in der Herde gehalten werden

Zahl der Kotproben, die in der Herde zu entnehmen sind

250 bis 349

200

350 bis 449

220

450 bis 799

250

800 bis 999

260

1 000 oder darüber

300

b)

Stiefelüberzieher- und/oder Staubproben

Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Socken aus Schlauchgaze können ebenfalls verwendet werden.

Die Oberfläche des Stiefelüberziehers wird mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet, z. B. mit Natriumchlorid (0,8 %) oder Pepton (0,1 %), das in sterilem, entionisiertem Wasser gelöst ist, mit sterilem Wasser ohne Zusätze oder mit jedem anderen Verdünnungsmittel, das die zuständige Behörde genehmigt hat.

Die Proben werden im Rahmen einer Begehung so entnommen, dass sie für alle Teile des Stalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls werden in die Beprobung einbezogen. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.

Die Proben umfassen

i)

fünf Paar Stiefelüberzieher, mit denen jeweils 20 % der Stallfläche begangen werden; für die Analyse können die Stiefelüberzieher zusammengefasst werden, wobei mindestens zwei Sammelproben herzustellen sind; oder

ii)

zumindest ein Paar Stiefelüberzieher, mit dem die gesamte Stallfläche abgegangen wird, und eine Staubprobe, die an verschiedenen Stellen im gesamten Stall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung entnommen wird. Zur Entnahme dieser Staubprobe dienen ein oder mehrere Tupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2.

c)

Bei in Käfigen gehaltenen Zuchtherden kann die Probe je nach Bauweise der Ställe aus natürlich vermischtem Kot von Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben entnommen werden. Es werden zwei Proben von mindestens 150 g entnommen und einzeln untersucht:

i)

Kotbänder unterhalb jeder Käfigetage, die regelmäßig betrieben und in eine Förderschnecke oder ein Förderbandsystem entleert werden;

ii)

Kotgrubensystem, bei dem Lenkbleche unterhalb der Käfige abgeschabt werden und der Kot in einer Kotgrube unter dem Stall landet;

iii)

Kotgrubensystem in einem Etagenkäfigstall, wobei die Käfige versetzt sind und der Kot direkt in die Kotgrube fällt.

Normalerweise gibt es je Stall mehrere Käfigetagen. In der Gesamtmischprobe müssen Kotmischproben aus jeder Käfigetage enthalten sein. Aus jeder Herde werden zwei Mischproben gemäß den nachfolgenden Unterabsätzen 3 bis 6 entnommen:

Bei Systemen mit Förderbändern oder Bandkratzern werden diese am Tag der Beprobung in Betrieb gesetzt, bevor die Proben entnommen werden.

Bei Systemen mit Lenkblechen unterhalb der Käfige oder Bandkratzern werden die Kotmischungen entnommen, die sich auf dem Bandkratzer nach dem Laufen abgesetzt haben.

Bei Systemen mit Käfigetagen ohne Förderband- oder Bandkratzersystem werden Kotmischproben aus der gesamten Kotgrube entnommen.

Kotbändersysteme: Es wird gemischter Kot von den Entladeenden der Bänder entnommen.

2.2.2.2.   Amtliche Beprobung

a)

Die Routinebeprobung wird gemäß Nummer 2.2.2.1 durchgeführt.

b)

Die Beprobung zwecks Bestätigung, wenn bei der Beprobung in der Brüterei relevante Salmonellen nachgewiesen wurden, erfolgt gemäß Nummer 2.2.2.1. Zusätzliche Proben zur Untersuchung auf antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika können gegebenenfalls nach folgendem Verfahren entnommen werden: Nach dem Zufallsprinzip werden Vögel aus jedem Stall des Haltungsbetriebs ausgewählt, d. h. normalerweise bis zu fünf Vögel je Stall, falls die Behörde nicht die Beprobung einer größeren Zahl von Vögeln beschließt. Wird die Infektionsquelle nicht bestätigt, so werden die Herde oder deren Nachkommen auf antimikrobielle Mittel oder erneut bakteriologisch auf Salmonellen untersucht, bevor Handelsbeschränkungen aufgehoben werden. Werden antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika nachgewiesen, so gilt die Salmonelleninfektion als bestätigt.

c)

Verdachtsfälle

In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Gründe dafür hat, das Ergebnis anzuzweifeln (falsch positives oder falsch negatives Ergebnis), kann sie beschließen, die Untersuchung gemäß Buchstabe b zu wiederholen.

3.   UNTERSUCHUNG DER PROBEN

3.1.   Vorbereitung der Proben

3.1.1.   Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen

a)

In 1 Liter gepuffertes Peptonwasser (GPW), das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, einlegen und vorsichtig mischen;

b)

die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.2.   Stiefelüberzieher- und Staubproben

a)

Das Paar bzw. die Paare Stiefel-/Sockenüberzieher und die (mittels Tupfer entnommenen) Staubproben sorgfältig auspacken, damit sich daran haftendes Kotmaterial oder Staub nicht löst, und zusammen in 225 ml GPW einlegen, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde. Die Stiefel- bzw. Sockenüberzieher und Tupfer vollständig in das GPW eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; deshalb erforderlichenfalls mehr GPW hinzugeben. Stiefelüberzieher und Tupfer getrennt vorbereiten.

b)

Sind fünf Paare Stiefel-/Sockenüberzieher zu zwei Sammelproben zusammengefasst, jede Sammelprobe in 225 ml oder erforderlichenfalls mehr GPW einlegen und vollständig eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.

c)

Schwenken, um die Probe vollkommen zu sättigen, dann die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.3.   Sonstige Kotproben

a)

Die Kotproben zusammenfassen und gründlich mischen. Dieser Mischung zum Anlegen von Kulturen eine Teilprobe von 25 g entnehmen.

b)

Der 25-g-Teilprobe 225 ml auf Raumtemperatur vorgewärmtes GPW hinzugeben.

c)

Die Kultur nach der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

Werden für die Vorbereitung der einschlägigen Proben zum Nachweis von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der obigen Bestimmungen auf die Vorbereitung der Proben anzuwenden.

3.2.   Nachweismethode

Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der ISO-Norm ‚Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp. — Änderung 1: Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärpoduktion‘ (EN ISO 6579:2002/A1).

Betreffend die Stiefelüberzieherproben, Staubproben und die sonstigen Kotproben gemäß Nummer 3.1 besteht die Möglichkeit, die bebrüteten GPW-Anreicherungsbouillons für eine spätere Kultur zusammenzufassen. Zu diesem Zweck beide Proben wie üblich in GPW bebrüten. Danach aus jeder Probe 1 ml bebrütete Bouillon entnehmen und gründlich mischen; daraus 0,1 ml entnehmen und die MSRV-Platten in der üblichen Weise beimpfen.

Die Proben in GPW nach der Bebrütung nicht schütteln, schwenken oder anders hin- und herbewegen, da hierdurch Partikel mit Hemmwirkung freigesetzt werden und die nachfolgende Isolierung im MSRV eingeschränkt wird.

3.3.   Serotypisierung

Mindestens ein Isolat von jeder Probe mit positiver Reaktion wird nach dem Kauffmann-White-Schema typisiert.

4.   ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG

Für die Zwecke der Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels gilt eine Zuchtherde als infiziert, wenn relevante Salmonellen (keine Impfstämme) in mindestens einer der Proben nachgewiesen wurden, die im Betrieb entnommen worden sind (oder wenn eine zweite amtliche Bestätigung des Mitgliedstaats zu den betreffenden Kotproben oder Organproben vorliegt); eine Zuchtherde gilt auch dann als infiziert, wenn Salmonellen nur in der Staubprobe nachgewiesen wurden. Dies gilt nicht für Ausnahmeverdachtsfälle bei Zuchtherden, in denen Salmonellen bei einer Beprobung auf Betreiben des Unternehmers im Haltungsbetrieb nachgewiesen wurden, dies durch eine amtliche Beprobung jedoch nicht bestätigt wurde.

Für statistische Zwecke wird eine infizierte Herde nur einmal gezählt, unabhängig davon, wie oft Salmonellen während des Produktionszyklus in dieser Herde nachgewiesen wurden.

Die Berichte umfassen

a)

je nach den Gegebenheiten eine ausführliche Beschreibung der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens angewendeten Optionen bzw. der Art der Proben,

b)

Angaben zur Zahl der Zuchtherden und der untersuchten Zuchtherden,

c)

die Untersuchungsergebnisse,

d)

Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere zu Ausnahmefällen.“


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 214/2009 DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der zur Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel“ zählende Zusatzstoff Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg (Cycostat 66G), nachstehend „Cycostat 66G“ genannt, wurde mit Bindung an den Zulassungsinhaber Alpharma (Belgium) BVBA gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (3) wurde dieser Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung bei Masthühnern, Truthühnern und Mastkaninchen zugelassen. Der Zusatzstoff wurde auf der Grundlage des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt gemeldet. Da alle gemäß dieser Bestimmung erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, wurde der Zusatzstoff in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu ändern. Alpharma (Belgium) BVBA, der Inhaber der Zulassung für Cycostat 66G, hat beantragt, die Bedingungen für die Zulassung für Masthühner und Truthühner durch Änderung der Handelsbezeichnung „Cycostat 66G“ in „Robenz 66G“ zu ändern, für Mastkaninchen aber die Handelsbezeichnung „Cycostat 66G“ beizubehalten.

(3)

Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.

(4)

Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vermarktungsrechte unter der neuen Handelsbezeichnung „Robenz 66G“ zu ermöglichen, müssen die Bedingungen für die Zulassung für Masthühner und Truthühner geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Vorräte, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und bis 30. Juni 2010 verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37.


ANHANG

Zulassungsnummer des Zusatzstoffs

Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Rückstandshöchstmengen im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

„E 758

Alpharma (Belgium) BVBA

Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg

(Robenz 66G)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Robenidin-Hydrochlorid: 66 g/kg

 

Lignosulfonat: 40 g/kg

 

Calciumsulfatdihydrat: 894 g/kg

 

Wirkstoff:

 

Robenidin-Hydrochlorid, C15H13Cl2N5·HCl, 1,3-bis[(p-Chlorbenzyliden)-amino]guanidinhydrochlorid,

 

CAS-Nummer: 25875-50-7,

 

Verwandte Verunreinigungen:

 

N,N′,N′′-Tris[(p-Cl-benzyliden)-amino]guanidin: ≤ 0,5 %

 

Bis-[4-Cl-benzyliden]hydrazin: ≤ 0,5 %

Masthühner

30

36

Verabreichung nur bis höchstens fünf Tage vor der Schlachtung zulässig.

29.10.2014

800 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Leber (nass)

350 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Niere (nass)

200 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Muskel (nass)

1 300 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Haut/Fett (nass)

Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg

(Robenz 66G)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Robenidin-Hydrochlorid: 66 g/kg

 

Lignosulfonat: 40 g/kg

 

Calciumsulfatdihydrat: 894 g/kg

 

Wirkstoff:

 

Robenidin-Hydrochlorid, C15H13Cl2N5·HCl, 1,3-bis[(p-Chlorbenzyliden) amino]-guanidinhydrochlorid,

 

CAS-Nummer: 25875-50-7,

 

Verwandte Verunreinigungen:

 

N,N′,N′′-Tris[(p-Cl-benzyliden)-amino]guanidin: ≤ 0,5 %

 

Bis-[4-Cl-benzyliden]hydrazin: ≤ 0,5 %

Truthühner

30

36

Verabreichung nur bis höchstens fünf Tage vor der Schlachtung zulässig.

29.10.2014

400 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Haut/Fett (nass)

400 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Leber (nass)

200 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Niere (nass)

200 μg Robenidin-Hydrochlorid/kg Muskel (nass)

Robenidin-Hydrochlorid 66 g/kg

(Cycostat 66G)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Robenidin-Hydrochlorid: 66 g/kg

 

Lignosulfonat: 40 g/kg

 

Calciumsulfatdihydrat: 894 g/kg

 

Wirkstoff:

 

Robenidin-Hydrochlorid, C15H13Cl2N5·HCl, 1,3-bis[(p-Chlorbenzyliden) amino]-guanidinhydrochlorid,

 

CAS-Nummer: 25875-50-7,

 

Verwandte Verunreinigungen:

 

N,N′,N′′-Tris[(p-Cl-benzyliden)amino]guanidin: ≤ 0,5 %

 

Bis-[4-Cl-benzyliden]hydrazin: ≤ 0,5 %

Mastkaninchen

50

66

Verabreichung nur bis höchstens fünf Tage vor der Schlachtung zulässig.

29.10.2014

—“


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 215/2009 DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein so genanntes Radiotuner-Modul, das zusammen mit anderen Bestandteilen wie einem Netzgerät, Signalprozessoren, Tonverstärkern und Schaltkreisen für die Senderspeicherung zum Einbau in Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art bestimmt ist.

Das Modul setzt sich aus einem Radiofrequenzblock, einem Zwischenfrequenzblock und AM/FM-Demodulationsschaltungen zusammen.

Das Modul isoliert die Radiofrequenz und demoduliert das Audio-Signal, ohne es weiter zu verarbeiten.

8527 29 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 Buchstabe a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8527 und 8527 29 00.

Da das Modul über alle für Empfang und Verarbeitung von Rundfunksendungen erforderlichen Bestandteile (Radiofrequenzblock, Zwischenfrequenzblock und AM/FM-Demodulationsschaltungen) verfügt, ist gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a davon auszugehen, dass es die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware der Position 8527 aufweist. Das Modul ist somit in diese Position einzureihen.

Eine Einreihung in die Position 8529 als Teil, ausschließlich oder hauptsächlich für ein Gerät der Position 8527 bestimmt, ist daher ausgeschlossen.

Das Modul ist somit als Rundfunkempfangsgerät von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können, in die Position 8527 einzureihen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Februar 2009

über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2009/246/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „das Protokoll“ genannt) ist zu Luxemburg am 13. Oktober 2008 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem Beschluss 2008/881/EG des Rates (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 des Protokolls vorgesehene Hinterlegung der Urkunden im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  Zustimmung vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 324 vom 3.12.2008, S. 1.

(3)  Siehe ABl. L 324 vom 3.12.2008, S. 3.


Kommission

19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. März 2009

zur Änderung der Entscheidung 2003/322/EG hinsichtlich der Fütterung bestimmter Arten Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1670)

(Nur der bulgarische, der französische, der griechische, der italienische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/247/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/322/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 (2) gestattet einer Reihe von Mitgliedstaaten, gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel unter bestimmten Bedingungen mit Material der Kategorie 1 zu füttern.

(2)

In der genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen dürfen, die Arten Aas fressender Vögel, an die Material der Kategorie 1 verfüttert werden darf, und die Durchführungsbestimmungen, nach denen die Fütterung erfolgen muss, aufgeführt.

(3)

Bulgarien hat einen Antrag auf Genehmigung der Fütterung bestimmter Arten Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 gestellt und hat zufrieden stellende Informationen über das Vorkommen dieser Arten auf seinem Hoheitsgebiet sowie über Sicherheitsmaßnahmen bei der Verfütterung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 an diese Vögel vorgelegt.

(4)

Die Entscheidung 2003/322/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/322/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Durchführungsbestimmungen für die Fütterung Aas fressender Vögel mit Material der Kategorie 1

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal die Verwendung ganzer Körper toter Tiere, die spezifiziertes Risikomaterial im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der genannten Verordnung enthalten, zur Fütterung gefährdeter oder geschützter Arten Aas fressender Vögel gemäß Teil A des Anhangs dieser Entscheidung zulassen.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Umsetzung durch die betreffenden Mitgliedstaaten

Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie teilen dies der Kommission umgehend mit.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern und die Portugiesische Republik gerichtet.“

4.

Teil A des Anhangs wird durch folgenden Buchstaben g ergänzt:

„g)

im Falle Bulgariens: Mönchsgeier (Aegypius monachus), Bartgeier (Gypaetus barbatus), Gänsegeier (Gyps fulvus), Schmutzgeier (Neophron percnopterus), Steinadler (Aquila chrysaetos), Kaiseradler (Aquila heliaca), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Schwarzmilan (Milvus migrans) und Rotmilan (Milvus milvus).“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 32.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. März 2009

zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schweinen zwischen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1687)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/248/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 10 Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 64/432/EWG wurden Kriterien festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit ein Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats als frei von bestimmten Tierseuchen, einschließlich der Aujeszky-Krankheit, anerkannt wird. Des Weiteren sieht die Richtlinie vor, dass die — allgemeinen oder spezifischen — zusätzlichen Garantien, die für den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Mitgliedstaaten und Regionen verlangt werden können, nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen sind.

(2)

Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (2) enthält eine Liste der Mitgliedstaaten bzw. Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind und in denen die Impfung verboten ist.

(3)

Außerdem sind in der Entscheidung 2008/185/EG die zusätzlichen Garantien hinsichtlich dieser Krankheit festgelegt, die bei Verbringungen von Schweinen zwischen Mitgliedstaaten erfüllt werden müssen. Diese zusätzlichen Garantien sind an den Seuchenstatus der betreffenden Mitgliedstaaten bzw. Regionen geknüpft.

(4)

Die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Garantien haben gezeigt, dass Folgendes klargestellt werden muss: Für die Verbringung von Schweinen zwischen Mitgliedstaaten bzw. Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind und in denen die Impfung verboten ist und die in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgelistet sind, werden keine zusätzlichen Garantien verlangt.

(5)

Die Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/185/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Zucht- und Nutzschweine, die in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten versandt werden, die frei von der Aujeszki-Krankheit (AD) und in Anhang I aufgelistet sind, müssen aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen, die in demselben Anhang aufgelistet sind, oder folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:“.

2.

In Artikel 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Schlachtschweine, die in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten versandt werden, die frei von der Aujeszki-Krankheit (AD) und in Anhang I aufgelistet sind, müssen aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen, die in demselben Anhang aufgelistet sind, oder folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19.


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/23


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 154/07/KOL

vom 3. Mai 2007

über die dreiundsechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsieht oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die Überwachungsbehörde hat, wie erwähnt, am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4).

Kapitel 9 des Leitfadens für staatliche Beihilfen über die Veröffentlichung von Beschlüssen ist aufgrund einer Änderung von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen ausgelaufen (5).

Nach Annahme des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde (6) sind die nachstehenden Bestimmungen nicht mehr für die Bewertung bestehender und geplanter Beihilfen heranzuziehen:

Kapitel 11 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Kriterien für die Anwendung des beschleunigten Genehmigungsverfahrens,

Kapitel 13 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Vorschriften über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung,

Anhang I des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Checkliste von Angaben zur Notifizierung staatlicher Beihilfen bei der EFTA-Übewachungsbehörde (7),

Anhang II des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Notifizierung zur Inanspruchnahme des beschleunigten Genehmigungsverfahrens,

Anhang III des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Gliederung des ausführlicher Jahresberichts,

Anhang IV des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Format des vereinfachten Jahresberichts,

Anhang XIII des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Standardanmeldeformular gemäß dem multisektoralen Gemeinschaftsrahmen für Regionalbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben (8),

Anhang XIV des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Formblatt für die Anmeldung von Umstrukturierungsbeihilfen,

Anhang XV des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Formblatt für die Anmeldung von Rettungsbeihilfen,

Anhang XVI des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Zusätzliche Auskünfte, die in der Anmeldung staatlicher Umweltschutzbeihilfen nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofübereinkommen zu erteilen sind,

Nach Annahme der neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen durch den Beschluss Nr. 85/06/KOL der Überwachungsbehörde (9) sind folgende Kapitel des Leitfadens für staatliche Beihilfen nicht mehr aktuell für die Beurteilung geplanter neuer staatlicher Beihilfen:

Kapitel 25 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Einzelstaaten;

Kapitel 25A des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für die Zeit nach dem 1. Januar 2007,

Kapitel 26A des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben, nunmehr aufgenommen in die neuen Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung,

Anhang X des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Nettosubventionsäquivalent einer Investitionsbeihilfe,

Anhang XI des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Beihilfen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten in Gebieten, die aufgrund des Kriteriums der Bevölkerungsdichte für die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c in Betracht kommen,

Anhang XII des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Methode zur Festlegung der Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze im Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c.

Folgende wesentliche Vorschriften für staatliche Beihilfen bedürfen der Überarbeitung (10):

Kapitel 10A, Staatliche Beihilfen und Risikokapital, wurde nach der Verabschiedung des Beschlusses Nr. 313/06/KOL der Überwachungsbehörde (11) durch Kapitel 10B, Staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ersetzt.

Kapitel 24 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Beihilfen für die Stahlindustrie von Nicht-EGKS-Staaten, ist nach der Verabschiedung des Beschlusses Nr. 263/02/KOL der Überwachungsbehörde (12) zur Einführung von Kapitel 26A, Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben, hinfällig.

Kapitel 29 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Allgemeine Investitionsbeihilferegelungen (13), war nur im Zusammenhang mit der Verabschiedung des EWR-Abkommens von Bedeutung.

Anhang V des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Genehmigungsfähige Höhe der Beihilfen an KMU, nach Unternehmensgröße und Standort gegliedert — ist veraltet und nicht mehr anwendbar.

Es ist sinnvoll, bei diesem Prozess der Überarbeitung des Leitfadens für staatliche Beihilfen die Bekanntmachung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (14) einzubeziehen, wenngleich die Überwachungsbehörde bereits bei einer Reihe von Gelegenheiten auf sie Bezug genommen hat.

Diese Bekanntmachung ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die Behörde hat die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen am 29. März 2007 in dieser Angelegenheit konsultiert —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Leitfaden für staatliche Beihilfen wird durch Streichung der Kapitel 9, 10A, 11, 13, 24, 25, 25A, 26A und 29 sowie der Anhänge I (mit Ausnahme von Abschnitt III in Bezug auf Beschwerden) bis V und der Anhänge X bis XVI geändert.

Abschnitt III des Anhangs I und die Anhänge VIII und IX werden am Ende des Kapitels über Beschwerden — Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen, Kapitel über Beihilfen im Seeverkehr bzw. Kapitel über die kurzfristige Exportkreditversicherung des Leitfadens für staatlichen Beihilfen eingearbeitet.

In Anhang I zu diesem Beschluss sind alle gestrichenen Kapitel und Anhänge aufgeführt.

Artikel 2

Der Leitfaden für staatliche Beihilfen wird ebenfalls durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regelungen geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang II zu diesem Beschluss wiedergegeben.

Artikel 3

Die Kapitel des Leitfadens für staatliche Beihilfen werden nicht nummeriert. Die neue Struktur des Leitfadens wird zu Informationszwecken in Anhang III zu diesem Beschluss angeführt.

Der Wortlaut des Leitfadens für staatliche Beihilfen wird entsprechend aktualisiert. Es wird nicht auf die Kapitelnummer, sondern auf den Titel des Leitfadens mit Querverweisen auf noch geltende Kapitel Bezug genommen. Hinsichtlich der Querverweise auf gestrichene Kapitel wird die Nummer des bisher geltenden Kapitels beibehalten (15).

Artikel 4

Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt und erhalten eine Kopie dieses Beschlusses und seiner Anhänge.

Artikel 5

Die Europäische Kommission erhält gemäß Buchstabe d des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses und seiner Anhänge Kenntnis.

Artikel 6

Dieser Beschluss einschließlich seiner Anhänge I bis III wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 7

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 3. Mai 2007

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, EWR-Beilage Nr. 32. Der Leitfaden wurde zuletzt am 7. Februar 2007 mit Beschluss Nr. 14/07/KOL geändert (noch nicht veröffentlicht). Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Dieser Leitfaden kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden.

(5)  Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Änderung von Protokoll 3, unterzeichnet am 10. Dezember 2001 (Datum des Inkrafttretens: 28. August 2003).

(6)  Beschluss Nr. 195/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37).

(7)  Mit Ausnahme von Abschnitt III, der das Beschwerdeformular enthält.

(8)  Durch Beschluss Nr. 387/06/KOL vom 13. Dezember 2006 zur Änderung des Beschlusses Nr. 195/04/KOL des Kollegiums über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hinsichtlich der Standardformulare für die Notifizierung von Beihilfen wurden neue Anmeldeformulare verabschiedet (noch nicht im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht).

(9)  Beschluss vom 6. April 2006 der EFTA-Überwachungsbehörde über die fünfundsechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 25.B: Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (noch nicht veröffentlicht). Abrufbar auf der Internetseite der Überwachungsbehörde.

(10)  Diese Vorschriften sind nicht mehr für die Beurteilung neuer Pläne für die Gewährung staatlicher Beihilfen anwendbar.

(11)  Beschluss Nr. 313/06/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde über die neunundfünfzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 10.B: Staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (noch nicht veröffentlicht). Abrufbar auf der Internetseite der Überwachungsbehörde.

(12)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 263/02/KOL vom 18. Dezember 2002 über die sechsunddreiβigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 26A: Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 8).

(13)  Stammt aus dem Jahr 1994 und sieht vor, dass allgemeine Investitionsbeihilferegelungen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar sind. Wenngleich die EFTA-Staaten diese aufgrund ihrer allgemeinen Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem EWR-Abkommen (Artikel 3) ergeben, mit dem EWR-Abkommen in Einklang hätten bringen sollen, könnten einige EFTA-Staaten diese Regelungen noch anwenden. Folglich werden die Vorschriften dargelegt, die eine Notifizierung einzelner Fälle der Anwendung dieser Regelungen auslösen. Dies bezieht sich in Teilen auf ein Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten — SG(79) D/10478 vom 14. September 1979 —, das als Punkt 32 in Anhang XV zum EWR-Abkommen aufgenommen wurde.

(14)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(15)  Die konsolidierte Fassung des Leitfadens kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/


ANHANG I

ABSCHNITT A —   AUS DEM LEITFADEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN GESTRICHENE KAPITEL

Bezeichnung

Kapitelnummer

Veröffentlichung von Entscheidungen

9

Staatliche Beihilfen und Risikokapital

10A (1)

Kriterien für die Anwendung des beschleunigten Genehmigungsverfahrens

11

Vorschriften über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung

13

Beihilfen für Nicht-EGKS-Stahlindustrien

24

Beihilfen mit regionaler Zielsetzung

25 (1)

Überprüfung der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007

25A (1)

Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben

26A (1)

Allgemeine Investionsbeihilferegelungen

29

ABSCHNITT B —   AUS DEM LEITFADEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN GESTRICHENE ANHÄNGE

Die Anhänge I (mit Ausnahme von Abschnitt III über Beschwerden) bis V und die Anhänge X bis XVI wurden gestrichen.

Der frühere Abschnitt III von Anhang I und die Anhänge VIII und IX wurden am Ende der diesbezüglichen Kapitel (Kapitel über Beschwerden — Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen, Kapitel über die staatlichen Beihilfen im Seeverkehr und Kapitel über die kurzfristige Exportkreditversicherung des Leitfadens für staatliche Beihilfen) eingearbeitet.


(1)  Diese Kapitel könnten noch für die Beurteilung rechtswidriger Beihilfen von Bedeutung sein und können daher noch auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden — Aufstellung der gestrichenen Kapitel.


ANHANG II

NEUES KAPITEL DES LEITFADENS FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

ANWENDBARE REGELN FÜR DIE BEURTEILUNG RECHTSWIDRIGER STAATLICHER BEIHILFEN

Einige von der EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend „die Überwachungsbehörde“) im Laufe der Jahre genehmigte Instrumente enthalten die Bestimmung, dass rechtswidrige staatliche Beihilfen, d. h. Beihilfen, die entgegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (1) in Kraft gesetzt wurden, in Einklang mit den zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Vorschriften beurteilt werden. Dies gilt beispielsweise für das Kapitel des Leitfadens der Überwachungsbehörde betreffend staatliche Umweltschutzbeihilfen.

Im Sinne der Transparenz und Rechtssicherheit informiert die Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten und Dritte, dass sie beschlossen hat, die gleiche Regelung weiter auf alle Vorschriften anzuwenden, in denen angegeben ist, anhand welcher Kriterien sie die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens beurteilen wird. Die Überwachungsbehörde wird daher die Vereinbarkeit rechtswidriger staatlicher Beihilfen mit dem reibungslosen Funktionieren des EWR-Abkommens immer anhand der Kriterien beurteilen, die in der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Vorschrift genannt sind.

Dies gilt unbeschadet der spezifischeren Regelungen im Kapitel des Leitfadens der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.

Dies gilt ferner unbeschadet der Auslegung der Rechtsakte auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, die in das EWR-Abkommen eingearbeitet wurden.


(1)  Übereinkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, kurz Überwachungs- und Gerichtshofabkommen.


ANHANG III

NEUE STRUKTUR DES LEITFADENS FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

Bezeichnung

Ehemalige Kapitel

Änderungen

Inhaltsverzeichnis

Teil I:   

Vorwort

Einleitung

1

Rechtsgrundlage und allgemeine Bestimmungen

2

Teil II:   

Verfahrensregeln

Bei der Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendende Regeln

 

Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

9A

Beschwerden — Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen

9B

Geheimhaltung in Beihilfeentscheidungen

9C

Teil III:   

Regelungen für Beihilfen mit horizontaler Zielsetzung

Beihilfen an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

10

Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013

25B

Staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen

10B

Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation

14

Umweltschutzbeihilfen

15

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

16

Teil IV:   

Sektorspezifische Regelungen

Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Investitionen

21

Rettungs-und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie

22

Beihilfen im Seeverkehr

24A

Beihilfen für den Schiffbau

24B

Die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

24C

Beihilfen im Luftverkehr

30

Finanzierung von Flughäfen und Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen

30A

Beihilfen für den Schiffbau als Hilfe an ein Entwicklungsland

31

Teil V:   

Besondere Beihilfeinstrumente

Staatliche Garantien

17

Kurzfristige Exportkreditversicherung

17A

Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung

17B

Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand

18B

Teil VI:   

Regelungen für das staatliche Eigentum an Unternehmen, Beihilfen für öffentliche Unternehmen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Staatliche Beihilfen als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen

18C

Beteiligungen der öffentlichen Hand

19

Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen an öffentliche Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe

20

Teil VII:   

Sonstige

Umrechnung zwischen einzelstaatlichen Währungen und dem Euro

33

Anwendbare Referenz-und Diskontsätze und Zinssätze bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen

34


Gemeinsamer EWR-Ausschuss

19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 1/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1500/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Ronozyme) als Futtermittelzusatzstoff (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1501/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Safizym X) als Futtermittelzusatzstoff (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1519/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2430/1999, (EG) Nr. 418/2001 und (EG) Nr. 162/2003 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1521/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Enterococcus faecium DSM 7134 (Bonvital) als Futtermittelzusatzstoff (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1k (Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 R 1519: Verordnung (EG) Nr. 1519/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 15).“

2.

Unter den Nummern 1t (Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission) und 37 (Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32007 R 1519: Verordnung (EG) Nr. 1519/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 15).“

3.

Nach Nummer 1zzzze (Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1zzzzf.

32007 R 1500: Verordnung (EG) Nr. 1500/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Ronozyme) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 54).

1zzzzg.

32007 R 1501: Verordnung (EG) Nr. 1501/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Safizym X) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 57).

1zzzzh.

32007 R 1520: Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 17).

1zzzzi.

32007 R 1521: Verordnung (EG) Nr. 1521/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Enterococcus faecium DSM 7134 (Bonvital) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 24).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1500/2007, (EG) Nr. 1501/2007, (EG) Nr. 1519/2007, (EG) Nr. 1520/2007 und (EG) Nr. 1521/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 36.

(2)  ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 54.

(3)  ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 57.

(4)  ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 15.

(5)  ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 17.

(6)  ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 24.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 2/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 156/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 in Bezug auf den Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes Monensin-Natrium (Coxidin) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung der Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat (Lantharenol) als Futtermittelzusatzstoff (3), berichtigt im ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 40, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 164/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 in Bezug auf den Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 165/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 166/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi (Toyocerin) als Futtermittelzusatzstoff (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 167/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 209/2008 der Kommission vom 6. März 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf Sc 47) als Futtermittelzusatzstoff (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (kodifizierte Fassung) (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Mit der Richtlinie 2008/38/EG wird mit Wirkung vom 31. Juli 2008 die Richtlinie 94/39/EG der Kommission (10) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(11)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1zzz (Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32008 R 0164: Verordnung (EG) Nr. 164/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 (ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 6).“

2.

Unter Nummer 1zzzg (Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32008 R 0156: Verordnung (EG) Nr. 156/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 (ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 14).“

3.

Nach Nummer 1zzzzi (Verordnung (EG) Nr. 1521/2007 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1zzzzj.

32008 R 0163: Verordnung (EG) Nr. 163/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung der Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat (Lantharenol) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 3), berichtigt im ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 40.

1zzzzk.

32008 R 0165: Verordnung (EG) Nr. 165/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 8).

1zzzzl.

32008 R 0166: Verordnung (EG) Nr. 166/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi (Toyocerin) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 11).

1zzzzm.

32008 R 0167: Verordnung (EG) Nr. 167/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre (ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 14).

1zzzzn.

32008 R 0209: Verordnung (EG) Nr. 209/2008 der Kommission vom 6. März 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf Sc 47) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 3).“

4.

Der Text von Nummer 9 (Richtlinie 94/39/EG der Kommission) wird gestrichen.

5.

Nach Nummer 14b (Entscheidung 2004/217/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„14c.

32008 L 0038: Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 156/2008/EG, (EG) Nr. 163/2008, berichtigt im ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 40, (EG) Nr. 164/2008, (EG) Nr. 165/2008, (EG) Nr. 166/2008, (EG) Nr. 167/2008 und (EG) Nr. 209/2008 sowie der Richtlinie 2008/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (11).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 36.

(2)  ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 14.

(3)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 8.

(6)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 11.

(7)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 14.

(8)  ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 3.

(9)  ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9.

(10)  ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 20.

(11)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 3/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2007/15/EG der Kommission vom 14. März 2007 zur Anpassung von Anhang I der Richtlinie 74/483/EWG des Rates über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 17 (Richtlinie 74/483/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 L 0015: Richtlinie 2007/15/EG der Kommission vom 14. März 2007 (ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 21).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/15/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 15.

(2)  ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 21.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 4/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind (kodifizierte Fassung) (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2007/802/EG der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG bezüglich der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Empfehlung 2007/196/EG der Kommission vom 28. März 2007 über ein Monitoring zum Vorkommen von Furan in Lebensmitteln (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Richtlinie 2008/5/EG wird die Richtlinie 94/54/EG der Kommission (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 54zc (Richtlinie 94/54/EG der Kommission) wird gestrichen.

2.

Unter Nummer 54zze (Entscheidung 2002/840/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 D 0802: Entscheidung 2007/802/EG der Kommission vom 4. Dezember 2007 (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 40).“

3.

Nach Nummer 54zzzv (Richtlinie 2006/141/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„54zzzw.

32008 L 0005: Richtlinie 2008/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind (kodifizierte Fassung) (ABl. L 27 vom 31.1.2008, S. 12).“

4.

Nach Nummer 63 (Empfehlung 2007/331/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„64.

32007 H 0196: Empfehlung 2007/196/EG der Kommission vom 28. März 2007 über ein Monitoring zum Vorkommen von Furan in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 56).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/5/EG, der Entscheidung 2007/802/EG und der Empfehlung 2007/196/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 19.

(2)  ABl. L 27 vom 31.1.2008, S. 12.

(3)  ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 40.

(4)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 56.

(5)  ABl. L 300 vom 23.11.1994, S. 14.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 5/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/39/EG der Kommission vom 6. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzb (Richtlinie 2002/72/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 L 0039: Richtlinie 2008/39/EG der Kommission vom 6. März 2008 (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 6).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/39/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 19.

(2)  ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 6.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 6/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 203/2008 der Kommission vom 4. März 2008 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Gamithromycin (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 542/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs hinsichtlich Cyfluthrin und Lectin aus Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32008 R 0203: Verordnung (EG) Nr. 203/2008 der Kommission vom 4. März 2008 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 18).

32008 R 0542: Verordnung (EG) Nr. 542/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 43).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 203/2008 und (EG) Nr. 542/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 21.

(2)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 18.

(3)  ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 43.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 7/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2007/67/EG der Kommission vom 22. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 L 0067: Richtlinie 2007/67/EG der Kommission vom 22. November 2007 (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 22).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/67/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 45.

(2)  ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 22.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 8/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2008 vom 7. November 2008 (1) geändert.

(2)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2008 vom 5. Dezember 2008 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (3), die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (4), die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (5) und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (6) wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006 (7) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (9), die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2004 vom 9. Dezember 2004 (10) in das Abkommen aufgenommen wurde, werden die Richtlinie 80/51/EWG (11) und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (12), die Bestandteil des Abkommens sind, aufgehoben und sind daher aus diesem zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Wortlaut von Nummer 2 (Richtlinie 80/51/EWG des Rates) des Anhangs II Kapitel XVII des Abkommens wird gestrichen.

Artikel 2

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32002 R 1592: Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).“

2.

Nach Nummer 66we (Verordnung (EG) Nr. 1265/2007 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„66wf.

32008 R 0482: Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 5).“

3.

Unter Nummer 66x (Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0482: Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 (ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 5).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (13).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 100.

(2)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 36.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(5)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(6)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(7)  ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 18.

(8)  ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 5.

(9)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 37.

(11)  ABl. L 18 vom 24.1.1980, S. 26.

(12)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(13)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 9/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2008 vom 7. November 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0592: Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 592/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 102.

(2)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

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L 73/45


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 10/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2008 vom 7. November 2008 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss Nr. 208 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 11. März 2008 über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.82 (Beschluss Nr. 207) folgende Nummer eingefügt:

„3.83.

32008 D 0683: Beschluss Nr. 208 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 11. März 2008 über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 25).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 208 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 102.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 25.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

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L 73/46


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 11/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2008 vom 5. Dezember 2008 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter den Nummern 37i (Entscheidung 2006/679/EG der Kommission) und 37j (Entscheidung 2006/860/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 0386: Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/386/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 36.

(2)  ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

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L 73/47


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 12/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2008 vom 5. Dezember 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42f (Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„42g.

32007 L 0059: Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 22 Absatz 6 findet keine Anwendung.

b)

Anhang I Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

‚das Unterscheidungszeichen der EFTA-Staaten, die die Fahrerlaubnis ausstellen, in Schwarz von einer schwarzen Ellipse umrahmt. Die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:

IS

:

Island,

FL

:

Liechtenstein,

N

:

Norwegen.‘

c)

In Anhang I Nummer 2 Buchstabe e werden die ‚Worte Modell der Europäischen Gemeinschaften‘ durch ‚EWR-Modell‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/59/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 36.

(2)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/49


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 13/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2008 vom 5. Dezember 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/87/EG der Kommission vom 22. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 47a (Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 L 0087: Richtlinie 2008/87/EG der Kommission vom 22. September 2008 (ABl. L 255 vom 23.9.2008, S. 5).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/87/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 36.

(2)  ABl. L 255 vom 23.9.2008, S. 5.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/50


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 14/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2008 vom 5. Dezember 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2005 vom 2. Dezember 2005 (3) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16. April 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien für die Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (4), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (5), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 L 0049: Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16. April 2008 (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 17).“

2.

Nach Nummer 66ra (Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„66rb.

32008 R 0351: Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 7).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/49/EG und der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 36.

(2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(3)  ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 53.

(4)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 17.

(5)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 7.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/52


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 15/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2008 vom 5. Dezember 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1131/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 1131: Verordnung (EG) Nr. 1131/2008 der Kommission vom 14. November 2008 (ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 47).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1131/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 36.

(2)  ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 47.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/53


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 16/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2008 vom 7. November 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2008/48/EG wird mit Wirkung zum 12. Mai 2010 die Richtlinie 87/102/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 12. Mai 2010 aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 7g (Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„7h.

32008 L 0048: Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).“

2.

Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 87/102/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 12. Mai 2010 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 103.

(2)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

(3)  ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


19.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/55


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 17/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2008 vom 7. November 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Da der Naturschutz nicht unter das Abkommen fällt, muss die Richtlinie 2004/35/EG entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 1h (Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„1i.

32004 L 0035: Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

Für die Zwecke des Abkommens gilt die Richtlinie mit folgenden Anpassungen:

a)

Unbeschadet künftiger Maßnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist darauf hinzuweisen, dass folgende Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden:

i)

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie),

ii)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie).

Daher gelten alle Bezugnahmen auf diese Rechtsakte nicht für die EFTA-Staaten.

b)

Artikel 2 Absatz 3 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

c)

Für die EFTA-Staaten bezeichnet der Begriff ‚geschützte Arten und natürliche Lebensräume‘ Folgendes:

wenn ein EFTA-Staat dies vorsieht: Lebensräume oder Arten oder Typen von Lebensräumen oder Arten, die von dem betreffenden EFTA-Staat für gleichartige Zwecke wie in den beiden in Artikel 2 Absatz 3 genannten Richtlinien ausgewiesen werden.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/35/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 114.

(2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


19.3.2009   

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L 73/57


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 18/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2008 vom 7. November 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 32fd (Entscheidung 2006/329/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„32fe.

32006 L 0021: Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).“

2.

Unter Nummer 1i (Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32006 L 0021: Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/21/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 114.

(2)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


19.3.2009   

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L 73/58


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 19/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1004/2008 der Kommission vom 15. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 39 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 1004: Verordnung (EG) Nr. 1004/2008 der Kommission vom 15. Oktober 2008 (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 37).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1004/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 37.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


19.3.2009   

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L 73/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 20/2009

vom 5. Februar 2009

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10f (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„10fa.

32008 D 0627: Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 70).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/627/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 70.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 20/2009 zur Aufnahme der Entscheidung 2008/627/EG der Kommission in das Abkommen

„In mehreren Artikeln der Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften wird die vorläufige Entscheidung über die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer behandelt. Die Aufnahme dieser Entscheidung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“