ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 71

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
17. März 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 200/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 201/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 202/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Verwendung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 in Mischfuttermitteln, die Lasalocid-Natrium enthalten ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 203/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus subtilis (O35) in Futtermitteln, die Decoquinat und Narasin/Nicarbazin enthalten ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 204/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Gemeinschaftszollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse sowie zur Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 205/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Riso Nano Vialone Veronese (g.g.A.))

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/239/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 60/07, die Italien dem Unternehmen Fluorite di Silius s.p.a. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7805)  ( 1 )

20

 

 

2009/240/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. März 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1327)

23

 

 

2009/241/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. März 2009 über die Nichtaufnahme von Triflumuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1681)  ( 1 )

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 200/2009 DER KOMMISSION

vom 16. März 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

148,7

JO

85,0

MA

44,8

TN

134,4

TR

105,3

ZZ

103,6

0707 00 05

EG

139,2

JO

158,4

MA

69,5

MK

118,9

TR

134,6

ZZ

124,1

0709 90 70

JO

249,0

MA

55,0

TR

86,5

ZZ

130,2

0709 90 80

EG

88,5

ZZ

88,5

0805 10 20

EG

43,9

IL

58,3

MA

51,0

TN

52,3

TR

73,6

ZZ

55,8

0805 50 10

TR

57,2

ZZ

57,2

0808 10 80

AR

94,9

BR

70,4

CA

95,8

CL

78,0

CN

84,3

US

118,1

UY

68,9

ZZ

87,2

0808 20 50

AR

86,0

CL

112,7

CN

35,6

US

104,6

ZA

87,3

ZZ

85,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 201/2009 DER KOMMISSION

vom 16. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (3) werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt.

(2)

Anhang V der genannten Verordnung enthält eine Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel zugelassen sind.

(3)

Die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich haben eine Überprüfung ihrer zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen übermittelt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.


ANHANG

„ANHANG V

LISTE DER ZUGELASSENEN EINRICHTUNGEN UND STATIONEN GEMÄß ARTIKEL 6 ABSATZ 1

ISO-Ländercode

Land

Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station

AT

ÖSTERREICH

AT OP Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-KO-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-3-KO-Q2

AT

ÖSTERREICH

AT-3-ME-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-3-HO-Q-1

AT

ÖSTERREICH

AT3-KR-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-4-KI-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-4-VB-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT 6 10 Q 1

AT

ÖSTERREICH

AT 6 04 Q 1

BE

BELGIEN

BE VQ 1003

BE

BELGIEN

BE VQ 1010

BE

BELGIEN

BE VQ 1011

BE

BELGIEN

BE VQ 1012

BE

BELGIEN

BE VQ 1013

BE

BELGIEN

BE VQ 1016

BE

BELGIEN

BE VQ 1017

BE

BELGIEN

BE VQ 3001

BE

BELGIEN

BE VQ 3008

BE

BELGIEN

BE VQ 3014

BE

BELGIEN

BE VQ 3015

BE

BELGIEN

BE VQ 4009

BE

BELGIEN

BE VQ 4017

BE

BELGIEN

BE VQ 7015

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750016

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750027

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750050

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

61750009

DE

DEUTSCHLAND

BB-1

DE

DEUTSCHLAND

BW-1

DE

DEUTSCHLAND

BY-1

DE

DEUTSCHLAND

BY-2

DE

DEUTSCHLAND

BY-3

DE

DEUTSCHLAND

BY-4

DE

DEUTSCHLAND

HE-2

DE

DEUTSCHLAND

NI-1

DE

DEUTSCHLAND

NI-2

DE

DEUTSCHLAND

NI-3

DE

DEUTSCHLAND

NW-1

DE

DEUTSCHLAND

NW-2

DE

DEUTSCHLAND

NW-3

DE

DEUTSCHLAND

NW-4

DE

DEUTSCHLAND

NW-5

DE

DEUTSCHLAND

NW-6

DE

DEUTSCHLAND

NW-7

DE

DEUTSCHLAND

NW-8

DE

DEUTSCHLAND

NW-9

DE

DEUTSCHLAND

RP-1

DE

DEUTSCHLAND

SN-1

DE

DEUTSCHLAND

SN-2

DE

DEUTSCHLAND

TH-1

DE

DEUTSCHLAND

TH-2

ES

SPANIEN

ES/01/02/05

ES

SPANIEN

ES/05/02/12

ES

SPANIEN

ES/05/03/13

ES

SPANIEN

ES/09/02/10

ES

SPANIEN

ES/17/02/07

ES

SPANIEN

ES/04/03/11

ES

SPANIEN

ES/04/03/14

ES

SPANIEN

ES/09/03/15

ES

SPANIEN

ES/09/06/18

ES

SPANIEN

ES/10/07/20

FR

FRANKREICH

38.193.01

FR

FRANKREICH

32.162.004

GR

GRIECHENLAND

GR.1

GR

GRIECHENLAND

GR.2

IE

IRLAND

IRL-HBQ-1-2003 Unit A

IT

ITALIEN

003AL707

IT

ITALIEN

305/B/743

IT

ITALIEN

132BG603

IT

ITALIEN

170BG601

IT

ITALIEN

068CR003

IT

ITALIEN

006FR601

IT

ITALIEN

054LCO22

IT

ITALIEN

I – 19/ME/01

IT

ITALIEN

119RM013

IT

ITALIEN

006TS139

IT

ITALIEN

133VA023

IT

ITALIEN

015RM168

MT

MALTA

BQ 001

NL

NIEDERLANDE

NL-13000

NL

NIEDERLANDE

NL-13001

NL

NIEDERLANDE

NL-13004

NL

NIEDERLANDE

NL-13005

NL

NIEDERLANDE

NL-13007

NL

NIEDERLANDE

NL-13010

NL

NIEDERLANDE

NL-13011

NL

NIEDERLANDE

NL-13012

NL

NIEDERLANDE

NL-13013

NL

NIEDERLANDE

NL-13014

NL

NIEDERLANDE

NL-13015

PL

POLEN

14084501

PT

PORTUGAL

05 01 CQA

PT

PORTUGAL

01 02 CQA

PT

PORTUGAL

03 01 CQAR

PT

PORTUGAL

05 07 CQAA

PT

PORTUGAL

05 03 CQA

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

21/07/01

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

21/07/02

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

01/08/01

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

21/08/01

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

24/08/01

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

56/09/01“


17.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 202/2009 DER KOMMISSION

vom 16. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Verwendung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 in Mischfuttermitteln, die Lasalocid-Natrium enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Die zur Gruppe der Mikroorganismen gehörende Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) für unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff zugelassen für Sauen mit der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission (3), für Masttruthühner und Kälber bis zu drei Monaten mit der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission (4), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2028/2006 (5), sowie für Mastschweine und Ferkel mit der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission (6). In der Folge wurde dieser Zusatz gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde eine Änderung der Zulassung der Zubereitung dahin gehend beantragt, dass sie in Futtermitteln verwendet werden darf, die das Kokzidiostatikum Lasalocid-Natrium enthalten und für Masttruthühner bestimmt sind. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihrem Gutachten vom 22. Oktober 2008 zu dem Schluss, dass die Kompatibilität des Zusatzstoffs aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 mit Lasalocid-Natrium nachgewiesen ist (7).

(5)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

(3)  ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 5.

(5)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 26.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24.

(7)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Kompatibilität des mikrobiellen Produkts Bioplus 2B (Bacillus licheniformis und Bacillus subtilis) mit Lasalocid-Natrium. The EFSA Journal (2008) 841, S. 1-7.


ANHANG

Der Eintrag für E 1700, Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 erhält folgende Fassung:

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel

Mikroorganismen

„E 1700

Bacillus licheniformis

DSM 5749

Bacillus subtilis

DSM 5750

(im Verhältnis 1:1)

Mischung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und

Bacillus subtilis DSM 5750 mit mindestens 3,2 × 109 KBE/g Zusatzstoff (1,6 × 109 jedes Bakteriums)

Masttruthühner

1,28 × 109

1,28 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Kann in Mischfuttermitteln mit folgenden Kokzidiostatika eingesetzt werden:

Diclazuril, Halofuginon, Monensin-Natrium, Robenidin, Maduramicin-Ammonium und Lasalocid-Natrium.

Unbegrenzte Zeit

Kälber

3 Monate

1,28 × 109

1,28 × 109

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Unbegrenzte Zeit“


17.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 203/2009 DER KOMMISSION

vom 16. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus subtilis (O35) in Futtermitteln, die Decoquinat und Narasin/Nicarbazin enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zu ändern.

(3)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 (O35) für Masthühner wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 der Kommission (2) für zehn Jahre zugelassen.

(4)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde eine Änderung der Zulassung der Zubereitung dahin gehend beantragt, dass sie in Futtermitteln verwendet werden darf, die die Kokzidiostatika Decoquinat und Narasin/Nicarbazin enthalten und für Masthühner bestimmt sind. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5)

Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 22. Oktober 2008 zu dem Schluss, dass die Kompatibilität des Zusatzstoffs Bacillus subtilis DSM 17299 (O35) mit Decoquinat und Narasin/Nicarbazin nachgewiesen ist (3).

(6)

Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 5.

(3)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Kompatibilität des mikrobiellen Produkts O35 (Bacillus subtilis) mit Decoquinat und Narasin/Nicarbazin. The EFSA Journal (2008) 840, S. 1-7.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren.

„4b1821

Chr. Hansen A/S

Bacillus subtilis DSM 17299 (O35)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung Bacillus subtilis

DSM 17299

Mit mindestens 1,6 × 109 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Bacillus subtilis DSM 17299 Sporenkonzentrat

 

Analysemethode (1):

Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben

Masthühner

8 × 108

1,6 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril, Halofuginon, Robenidin, Decoquinat und Narasin/Nicarbazin.

22. Oktober 2017


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives“


17.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 204/2009 DER KOMMISSION

vom 16. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Gemeinschaftszollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse sowie zur Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sowie Buchstabe b zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß ihrem in der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) vorgelegten Angebot und im Einklang mit ihrem Schema der Allgemeinen Präferenzen (APS) hat die Europäische Gemeinschaft im Jahre 1971 für Jute- und Kokoserzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern Zollpräferenzen gewährt. Diese Präferenzen bestanden in einer schrittweisen Herabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und in der Zeit von 1978 bis zum 31. Dezember 1994 in einer völligen Aussetzung dieser Zölle.

(2)

Seit Inkrafttreten des neuen APS am 1. Januar 1995 hat die Gemeinschaft am Rande des GATT autonom zollfreie Gemeinschaftskontingente für bestimmte Mengen von Jute- und Kokoserzeugnissen eröffnet. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 für diese Erzeugnisse eröffneten Zollkontingente wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2158/2005 der Kommission (2) bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

(3)

Da das APS durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (3) über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen bis zum 31. Dezember 2011 verlängert worden ist, sollte auch die Vereinbarung über ein Zollkontingent für Jute- und Kokoserzeugnisse bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden.

(4)

In der Kombinierten Nomenklatur für 2009 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission (5) sind die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) für bestimmte Waren geändert worden. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 bezieht sich auf einige dieser KN-Codes und muss somit geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 am 1. Januar 2009 in Kraft tritt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die laufenden Nummern 09.0107, 09.0109 und 09.0111 in der fünften Spalte („Kontingentszeitraum“) des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 werden die Angaben „vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006“, „vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007“ und „vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008“ durch die Angaben „vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009“, „vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010“ und „vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011“ ersetzt.

Artikel 2

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang IV erster Teil wird für die laufende Nummer 09.0104 der KN-Code „6406 99 80“ in der zweiten Spalte durch den KN-Code „6406 99 85“ ersetzt.

b)

In Anhang IV zweiter Teil werden die KN-Codes für die laufende Nummer 09.0104 wie folgt geändert:

i)

In der Zeile des KN-Codes „6406 10 19“ wird der TARIC-Code „10“ in der dritten Spalte gestrichen;

ii)

die KN-Codes „6406 10 11“ und „6406 10 19“ in der zweiten Spalte werden durch den KN-Code „6406 10 10“ ersetzt;

iii)

der KN-Code „6406 99 80“ in der zweiten Spalte wird durch den KN-Code „6406 99 85“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 61.

(3)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(5)  ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1.


17.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 205/2009 DER KOMMISSION

vom 16. März 2009

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Riso Nano Vialone Veronese (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (3), eingetragenen geschützten geografischen Angabe „Riso Nano Vialone Veronese“ zu genehmigen, geprüft.

(2)

Es wurde beantragt, die Beschreibung des Erzeugnisses in der Spezifikation zu ändern. Mit der ersten Änderung wird präzisiert, dass als Saatgut die Sorte Vialone Nano zu verwenden ist. Die zweite Änderung betrifft die biometrischen Merkmale der Reiskörner und legt Mindest- bzw. Höchstwerte anstelle der bisher angegebenen Durchschnittswerte fest. Die dritte Änderung betrifft die physikalisch-chemischen Parameter (Amylose, Gelatinierung, Festigkeit, Klebrigkeit).

(3)

Die Kommission hat die Änderungen geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Riso Nano Vialone Veronese“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält die konsolidierte Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.


ANHANG I

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Riso Nano Vialone Veronese“ werden genehmigt:

„Beschreibung des Erzeugnisses“

1.

In Artikel 4 Absatz 5:

anstatt:

„Das verwendete Saatgut von Vialone Nano darf nicht von kryptogamen Parasiten wie Pyricularia oryzae, Fusarium monoliforme, Drechslera oryzae befallen sein. Das Saatgut muss von der Saatgutanerkennungsstelle ENSE zertifiziert sein.“

muss es heißen:

„Als Saatgut ist die Sorte Vialone Nano zu verwenden, die von der Saatgutanerkennungsstelle ENSE zertifiziert sein muss.“

2.

In Artikel 6 Absatz 1 betreffend die biometrischen Merkmale der Körner:

anstatt:

„Länge

:

5,7 mm;

Breite

:

3,5 mm;

Dicke

:

2,1 mm;

Form (Verhältnis Länge/Breite)

:

1,6.“

muss es heißen:

„Länge

:

5,6 mm bis 5,8 mm;

Breite

:

3,4 mm bis 3,6 mm;

Dicke

:

2,0 mm bis 2,2 mm;

Form (Verhältnis Länge/Breite)

:

1,5 bis 1,7.“

3.

In Artikel 6 Absatz 4 betreffend die physikalisch-chemischen Parameter:

anstatt:

„Amylose

:

über 23 % i.d.Tr.;

Gelatinierung

:

15,5 bis 16,5 Minuten;

Festigkeitsindex

:

über 0,90 kg/cm2;

Klebrigkeitsindex

:

unter 1,1 g/cm.“

muss es heißen:

„Amylose

:

nicht unter 21 % i.d.Tr.;

Gelatinierung

:

15 bis 20 Minuten;

Festigkeitsindex

:

nicht unter 0,85 kg/cm2;

Klebrigkeitsindex

:

nicht über 2,5 g/cm.“


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„RISO NANO VIALONE VERONESE“

EG-Aktenzeichen: IT-PGI-0117-1529-16.2.2001

g.U. ( ) g.g.A. (X)

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

Name

:

MINISTERO DELLE POLITICHE AGRICOLE E FORESTALI (Ministerium für Land- und Forstwirtschaft)

Anschrift

:

Via XX Settembre n. 20 — 00187 Roma

Telefon

:

06-4819968

Fax

:

06-42013126

E-Mail

:

qtc3@politicheagricole.it

2.   Antragstellende Vereinigung

Name

:

Consorzio Tutela Riso Vialone Nano Veronese IGP (Konsortium für den Schutz von „Vialone Nano Veronese“-Reis)

Anschrift

:

Via Mazzini, 2b — 37063 Isola della Scala (VR)

Telefon

:

045 6630815

Fax

:

045 7300397

E-Mail

:

Zusammensetzung

:

Erzeuger/Verarbeiter (X) Sonstige ( )

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6 —

Obst, Gemüse und Getreide

4.   Spezifikation

Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name

„Riso Nano Vialone Veronese“

4.2.   Beschreibung

Halbfrühe, mittelgroße Sorte, feinkörnig, ohne Grannen, perlenförmig. Abstammung: Nano x Vialone;

Sortengruppe: Japonica;

Verbreitungsjahr: 1937;

Wachstumszyklus: 155 Tage;

Halmlänge: 95,2 cm;

Farbe der Knoten: violett;

Farbe der Internodien (Zwischenknotenstücke): violett gestreift;

Blattspreite: violette Streifen, hängend;

Farbe der Blattscheide: violett;

Farbe der Auricula (Blattöhrchen): violett;

Gelenkfarbe: violett;

Ligula (Blatthäutchen): Länge 17,0 mm, gespalten, Farbe violett; Blatthabitus: Hängefahne;

Rispe: Länge 17,8 cm, Habitus offenhängend, Haltung gut abstehend, Grannen unvollkommen;

Farbe der Narbe: pigmentiert;

Farbe der Hüllspelze: lila-braun;

Farbe der Deckspelzen: Kiel lila-braun, Oberfläche lila-braun, Spitze lila-braun;

Ährchen: ohne Granne, durchschnittliche Behaarung, Länge 8,1 mm, Breite 4,1 mm, Tausendkornmasse 37,9 g;

Karyopse: Perikarp weiß, Länge 5,6 mm bis 5,8 mm, Breite 3,4 mm bis 3,6 mm, Dicke 2,0 mm bis 2,2 mm, Form (Verhältnis Länge/Breite) 1,5 bis 1,7, Tausendkornmasse 31,1 g;

Kältetoleranz: Keimling: hoch, Blütezeit: durchschnittlich; Hochwassertoleranz (40—50): stark;

Entwicklungsgeschwindigkeit des Keimlings: hoch; erforderliche Bodenfruchtbarkeit: durchschnittlich; Verarbeitungsausbeute: 55 %.

Zur besseren Unterscheidung von „Vialone Nano Veronese“-Reis:

für Sortenverunreinigungen zulässige Höchstgrenze: 2 %; ferner müssen die nachstehenden physikalisch-chemischen Parameter eingehalten werden:

:

Amylose

:

nicht unter 21 % i.d.Tr.;

:

Gelatinierung

:

15 bis 20 Minuten;

:

Festigkeitsindex

:

nicht unter 0,85 kg/cm2;

:

Klebrigkeitsindex

:

nicht über 2,5 g/cm.

4.3.   Geografisches Gebiet

Das südliche Gebiet der Provinz Verona: Gemeinden: Mozzecane, Nogarole Rocca, Vigasio, Trevenzuolo, Erbè, Sorgà, Nogara, Gazza Veronese, Salizzole, Isola della Scala, Buttapietra, Sanguinetto, Concamarise, Casaleone, Cerea, San Pietro di Morubio, Bovolone, Roverchiara, Isola Rizza, Oppeano, Ronco All’Adige, Palù, Zevio und Povegliano Veronese.

4.4.   Ursprungsnachweis

Jede Phase der Erzeugung wird durch Aufzeichnung des jeweiligen Einsatzes und Ertrags dokumentiert. Außerdem wird die Verfolgbarkeit auch durch die Eintragung in entsprechende, von der Kontrollstelle, den Erzeugern und den Verpackungsbetrieben geführte Listen sowie durch die fristgemäße Meldung der erzeugten Mengen bei der Kontrollstelle gewährleistet. Alle auf den jeweiligen Listen stehenden natürlichen oder juristischen Personen unterliegen der Aufsicht der Kontrollstelle.

4.5.   Gewinnungsverfahren

Als Saatgut ist die Sorte Vialone Nano zu verwenden; das Saatgut muss von der Saatgutanerkennungsstelle ENSE zertifiziert sein.

Der nicht sehr ertragreiche, pyricularioseanfällige „Vialone nano“-Reis mit hoher Lagerneigung ist im Vergleich zu anderen neueren Sorten ein Reis, dessen Anbau besondere Anstrengungen erfordert.

Die Böden von Verona im obigen Gebiet und das dortige Quellwasser und Klima sowie der Fruchtfolgeanbau bieten eine ausgeglichene Basis von Faktoren, die es ermöglichen, dass der Wachstumszyklus problemlos verläuft, wobei eine komplette dicke Karyopse mit einer ausgedehnten zentralen Perle entsteht, was in den übrigen Reisanbaugebieten nicht immer erreicht wird.

Der leichte Mutterboden in der Gegend von Verona hat aufgrund seines Kalkgehalts im Allgemeinen einen pH-Wert von mindestens 7,5; auch das Wasser ist immer alkalin.

Diese ausgeprägte Alkalinität kennzeichnet und unterscheidet das Umfeld der Veronese-Reiskulturen im Vergleich zu den meisten Reisanbauflächen Italiens, die im Allgemeinen eher sauer und häufig kalkarm sind.

Die Verarbeitung erfolgt in den örtlichen Reismühlen, den unmittelbaren Nachfolgern der „pile da riso“ (Reismörser), die im 16. Jahrhundert in dem Gebiet zahlreich vorhanden waren, und von denen einige auch heute noch in Betrieb sind. Dort wurde der Reis mit Hilfe der hydraulisch betriebenen Schlägel von seiner Schale befreit. Auch wenn heute in den meisten Fällen der Verarbeitungsvorgang mit modernen Maschinen erfolgt, gelten Kriterien und werden Ergebnisse verfolgt, die auf einer jahrhundertealten Tradition beruhen. Entschälen und Bleichen des Korns erfolgen nicht vollständig; das Korn bleibt zum Teil mit der Außenhaut bedeckt und weist daher die bestmöglichen Bedingungen für die Verwendung zur Herstellung der typischen Veroneser Risotti (Reiszubereitungen) auf.

4.6.   Zusammenhang

Die Erzeugung des „Vialone Nano Veronose“-Reis in dem abgegrenzten Gebiet ist möglich, da dieses durch ziemlich einheitliche klimatische Bedingungen gekennzeichnet ist. Hierzu trägt ferner das süße und reine Quellwasser bei, das für dieses Gebiet typisch ist. In diesen Gebieten wird der Reis nach Kulturverfahren angebaut, die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und chemischen Düngemitteln erheblich vermindern.

Die Merkmale des Bodens im Bereich Verona unterscheiden sich von denen anderer Reiskulturgebiete:

Der pH-Wert des Bodens bleibt immer alkalin;

die aus den Kalkfelsen stammenden Quellwasser sind ebenfalls alkalin;

die Tradition des Reisanbaus, die weitergegeben wird.

4.7.   Kontrolleinrichtung

Name

:

Ente Nazionale Risi

Anschrift

:

Piazza Pio XI, 1 — 20123 Milano

Telefon

:

02 8855111

Fax

:

02 861372

E-Mail

:

info@enterisi.it

4.8.   Etikettierung

Der Reis wird in Papiersäcken mit dem Etikett der beteiligten Herstellerfirma und der Schutzmarke verpackt.

Auf dem Etikett ist die Angabe „Riso Nano Vialone Veronese — IGP“ anzugeben.

Auf der Marke ist der Cangrande della Scala auf einem weißen Pferd und mit einer gelben Reisähre in schwarzem Feld, darunter das Stadtwappen von Verona mit der roten Leiter in gelbem Feld dargestellt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

17.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2008

über die staatliche Beihilfe C 60/07, die Italien dem Unternehmen Fluorite di Silius s.p.a. gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7805)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/239/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 11. Dezember 2007 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Beihilfe für das Unternehmen Fluorite di Silius s.p.a. das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(2)

Am 17. Januar 2008 erhielt die Kommission die Stellungnahme Italiens zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Am 20. Februar 2008 übermittelte die Kommission die Einleitungsentscheidung den drei Unternehmen, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der vorausgegangenen Beihilfesache C 16/06 Nuova Mineraria Silius (3) Stellung genommen hatten. Bei der Kommission gingen am 3., 4. bzw. 5. März 2008 schriftliche Äußerungen von drei Unternehmen ein. Am 28. April 2008 wurden die Äußerungen der Beteiligten Italien zur Stellungnahme übermittelt.

(3)

Am 18. März 2008 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und Italiens statt. Am 15. Mai 2008 wurde Italien ein Auskunftsersuchen übermittelt, auf das Italien mit Schreiben vom 10. Juni 2008 antwortete.

II.   BESCHREIBUNG

(4)

Am 8. Februar 2007 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der geltend gemacht wurde, dass die Autonome Region Sardinien beabsichtige: i) eine Ausschreibung zur Vergabe der Betriebskonzession für das Bergwerk „Genna Tres Montis“ zu veröffentlichen, nachdem der früherer Betreiber, „Nuova Mineraria Silius“ (nachstehend „NMS“ genannt), diese Konzession am 25. Juli 2006 zurückgegeben hatte, ii) ein neues Unternehmen, Fluorite di Silius s.p.a., zu gründen, das sich an der betreffenden Ausschreibung beteiligen solle, und iii) das gesamte Personal von NMS von Fluorite di Silius s.p.a. weiterbeschäftigen zu lassen.

(5)

Im Juni 2006 erstellte die Region Sardinien einen Plan für den Weiterbetrieb des Bergwerks „Genna Tres Montis“. Im September 2006 stellte die „Banca CIS“ in einer Durchführbarkeitsstudie fest, dass dieser Plan wirtschaftlich und finanziell tragfähig war. Auf der Grundlage dieser Studie beschloss die Autonome Region Sardinien am 4. Oktober 2006 (4), ein Unternehmen zu gründen, das an der Ausschreibung zur Vergabe der Konzession teilnehmen sollte. Daraufhin wurde das Unternehmen Fluorite di Silius s.p.a. gegründet, das zu 100 % von der Autonomen Region Sardinien kontrolliert wird.

(6)

Wie NMS ist das neue Unternehmen auf die Gewinnung und Kommerzialisierung von Fluorit (5) und Galenit (6) konzentriert. Im Geschäftsplan von Fluorite di Silius s.p.a. wurde davon ausgegangen, dass das Unternehmen rund 2,23 Mio. t Mineralien abbauen würde, womit nach den derzeitigen Schätzungen (7) die Vorkommen im Bergwerk erschöpft wären. Wie schon im Falle von NMS sollten die gewonnenen Mineralien größtenteils an das Unternehmen Fluorsid s.p.a. verkauft werden, das Flusssäure herstellt und zu 40 % im Eigentum der Autonomen Region Sardinien steht.

(7)

Die Ausschreibung zur Vergabe der Konzession wurde am 9. März 2007 veröffentlicht. Am 23. Mai 2007 vergab der Auswahlausschuss die Konzession an den einzigen Bieter, Fluorite di Silius s.p.a.

(8)

Für die Entscheidung der Kommission, wegen der in Rede stehenden Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, gab es die folgenden drei Gründe.

(9)

Erstens bestand im Rahmen der Ausschreibung für den erfolgreichen Bieter die Verpflichtung, mindestens fünf Jahre lang sämtliche Mitarbeiter, die bei NMS zum Zeitpunkt der Einleitung der Liquidation beschäftigt waren (einschließlich des unter den Mobilitätsplan fallenden Personals), unter Aufrechterhaltung von Stellung und Vergütung zu übernehmen. Dazu stellt die Kommission fest, dass Ausschreibungen, die an solche nicht marktüblichen Auflagen geknüpft sind, nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gerecht werden. Denn durch solche Auflagen dürfte zumindest das veräußerte Geschäft begünstigt werden, weil es — zulasten staatlicher Mittel — dem Wettbewerbsdruck entzogen wird (8).

(10)

Zweitens hatte die Kommission Zweifel daran, dass sich die Autonome Region Sardinien wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hatte, als sie Fluorite di Silius s.p.a. zwecks Teilnahme an der Ausschreibung gründete und sich dabei auf einen Geschäftsplan stützte, der von einem internen Zinsfuß von 3,5 % (9) ausging. Denn dieser Zinsfuß war deutlich niedriger als der Mittelwert der Branche (10) und geringer als die Opportunitätskosten des Investors unter Zugrundelegung von Staatsanleihen (11).

(11)

Drittens wiesen die für den Bergbau zuständigen sardischen Dienststellen („Servizio Attività Estrattive“) am 6. Juni 2007 in einem Bericht an die Autonome Region Sardinien darauf hin, dass die vorgesehene Laufzeit des Vorhabens (9 Jahre) für eine vollständige Abschreibung der im Geschäftsplan von Fluorite di Silius s.p.a. vorgesehenen Investitionen (rund 36,76 Mio. EUR) nicht ausreichen würde. Mit rund 13,5 Mio. EUR (rund 36 % der Gesamtinvestition) würde ein erheblicher Betrag offen bleiben (12). Eine schnellere Abschreibung (die im Übrigen nach den italienischen Rechnungslegungsvorschriften nicht zulässig wäre) würde eine zusätzliche finanzielle Belastung für das Unternehmen darstellen. Daher erschien es der Kommission zweifelhaft, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber den Eckdaten des Geschäftsplans zugestimmt hätte.

(12)

Am 18. März 2008 fand ein Treffen zwischen Vertretern Italiens und der Kommission statt, während dessen die Kommissionsvertreter die in der Einleitungsentscheidung geäußerten Einwände näher erläuterten. Mit Schreiben vom 16. April 2008, das am 17. April 2008 bei der Kommission registriert wurde, setzte Italien die Kommission von der Annullierung der Ausschreibung in Kenntnis. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, übermittelte Italien eine Kopie des Annullierungsbeschlusses vom 8. April 2008 (13). In demselben Schreiben gab Italien auch an, dass der Geschäftsplan von Fluorite di Silius s.p.a., an dessen Tragfähigkeit in der Einleitungsentscheidung Zweifel geäußert worden waren, hinfällig geworden sei.

(13)

Mit Schreiben vom 16. April 2008, das am 17. April 2008 bei der Kommission registriert wurde, setzte Italien die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, eine neue Ausschreibung ohne die Auflage zur Übernahme aller ehemaligen NMS-Beschäftigten (siehe Erwägungsgrund 9) zu veröffentlichen. Italien legte der Kommission auch eine Kopie der Ausschreibungsunterlagen vor, in denen die Übernahme der ehemaligen Beschäftigten in keiner Weise zur Auflage gemacht wurde.

(14)

Mit Schreiben vom 10. Juni 2008, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, kündigte Italien die Vorlage eines neuen Geschäftsplans für den Fall an, dass das Unternehmen an der neuen, bedingungsfreien Ausschreibung teilnehmen sollte. Außerdem sagte Italien zu, die Kommission über den Ausgang der neuen Ausschreibung zu unterrichten und ihr den Namen des Unternehmens mitzuteilen, an das die frühere NMS-Konzession vergeben wird. Italien verpflichtete sich ebenfalls, der Kommission auf Anfrage den Geschäftsplan des erfolgreichen Bieters zu übermitteln (14).

(15)

Die Kommission weist darauf hin, dass das zu 100 % von der Autonomen Region Sardinien kontrollierte Unternehmen Fluorite di Silius s.p.a. im Falle der Teilnahme an der neuen Ausschreibung über einen Geschäftsplan verfügen muss, der dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gerecht wird.

(16)

Da die Ausschreibung mit der Auflage zur Übernahme der ehemaligen Beschäftigten annulliert wurde, muss nicht weiter geprüft werden, ob aufgrund dieser Auflage möglicherweise eine staatliche Beihilfe vorlag. Somit kann Fluorite di Silius s.p.a. nicht mehr als potenzieller Beihilfeempfänger betrachtet werden. Zugleich ist der Geschäftsplan, der im Rahmen der fraglichen Ausschreibung vorgelegt wurde, nunmehr hinfällig. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass das förmliche Prüfverfahren gegenstandslos geworden ist und somit eingestellt werden kann.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(17)

Da die an Auflagen geknüpfte Ausschreibung zur Vergabe der Konzession für das Bergwerk „Genna Tres Montis“, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens ist, annulliert wurde, ist dieses Verfahren gegenstandslos geworden.

(18)

Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das am 11. Dezember 2007 wegen einer mutmaßlichen Beihilfe für Fluorite di Silius s.p.a. eingeleitet wurde, ist demnach einzustellen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das am 11. Dezember 2007 gegenüber Fluorite di Silius s.p.a. eingeleitet wurde, wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 30 vom 2.2.2008, S. 28.

(2)  ABl. C 30 vom 2.2.2008, S. 28.

(3)  ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 18.

(4)  Beschluss Nr. 42/17 der Autonomen Region Sardinien. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde am 2. November 2008 das Regionalgesetz Nr. 16 (Amtsblatt Nr. 36 der Region Sardinien vom 4. November 2006) angenommen.

(5)  Aus Fluorit wird vor allem Flusssäure hergestellt (Flusssäure wiederum wird in großem Umfang zur Herstellung von Aluminiumfluorid verwendet, das bei der Aluminiumproduktion im Wege der Elektrolyse Einsatz findet).

(6)  Bleisulfid.

(7)  Stand vom 31. Mai 2006.

(8)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 46/07 (ex NN 59/07) vom 27. Februar 2008, Rumänien, Automobile Craiova (ex Daewoo România) (ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 12).

(9)  NB: Der Auswahlausschuss führt einen internen Zinsfuß von 9,4 % an. Der „Servizio Attività Estrattive“ weist jedoch darauf hin, dass dieser Prozentsatz folgenden Elementen nicht Rechnung trägt: von der Region bereitgestelltes Anfangskapital (2 Mio. EUR), Abgaben, negativer Cashflow bei Projektende infolge der Stilllegung des Bergwerks (Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen) und mehrere weitere zusätzliche Zahlungen. Diese Dienststelle berechnete einen internen Zinsfuß von 4,16 %.

(10)  8 % laut Bericht der Banca CIS vom September 2006.

(11)  5—6 % laut Auswahlausschuss (Protokoll vom 21. Mai 2007).

(12)  Laut diesem Bericht müsste die Bergbautätigkeit noch weitere 3,2 Jahre fortgeführt werden, um eine Abschreibung dieser Vermögenswerte zu ermöglichen. Allerdings steht nicht fest, ob das Restvorkommen im Bergwerk dafür noch ausreicht. Es müssten zusätzliche 800 000 Tonnen Mineralien abgebaut werden können (die Konzession ist in jedem Fall auf zehn Jahre befristet).

(13)  Beschluss Nr. 4336/146 des „Servizio Attività Estrattive della Regione Autonoma Sardegna“ vom 8. April 2008.

(14)  Vorbehaltlich des Rechts der Parteien auf vertrauliche Behandlung ihrer Daten.


17.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. März 2009

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1327)

(2009/240/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse innerstaatlicher Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer einzelstaatlicher Gegebenheiten zulassen. Diese Verzeichnisse sollten durch die Aufnahme neuer innerstaatlicher Ausnahmen aktualisiert werden.

(2)

Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, diese Abschnitte in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(3)

Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

Artikel 2

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


ANHANG

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

„I.3.   Innerstaatliche Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie.

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO = Straße

a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS = Abkürzung des Mitgliedstaats

nn = laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO-a-BE-1

Betrifft: Klasse 1 — Kleine Mengen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Article 111 de l’arrêté royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–BE-2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.6.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: ‚ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97.

Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO-a-BE-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK–4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–BE–4

Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die innerstaatliche Beförderung von maximal 1 000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen.

Bezugnahme auf die ADR: alle Vorschriften

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie:

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 2.2.7.1.2(d)).

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte fordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können.

An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1 000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift ‚Rauchdetektor‘ gekennzeichnet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — vorgesehen sind.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

DE Deutschland

RO–a–DE–1

Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 4.1.10 und 7.5.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28.

Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–DE–2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Etikettierung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die innerstaatliche Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Von der Europäischen Kommission als Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registrierte Ausnahme.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–DE–3

Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 Liter: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 Liter: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24.

Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO–a–DE–5

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

DK Dänemark

RO–a–DK–1

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Teil 2, 3, 4.1, 5.2, 5.4 und 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsgrundsätze, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Vorschriften für Kennzeichnung und Etikettierung, Beförderungsdokument und Schulung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen oder Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten oder bestimmten Betrieben dürfen in Außenverpackungen zusammen verpackt werden. Der Inhalt der einzelnen Innenverpackung und/oder der einzelnen Außenverpackung darf die für Masse oder Volumen festgelegten Höchstgrenzen nicht übersteigen. Ausnahmen von den Vorschriften über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Dokumentation und Schulung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, § 4 stk. 3.

Anmerkungen: Bei der Sammlung von Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung ist es nicht immer möglich, eine genaue Zuordnung vorzunehmen und alle ADR-Bestimmungen anzuwenden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–DK–2

Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15. August 2001 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 1.

Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden.

Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:

(1)

Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.

(2)

Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.

(3)

Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.

(4)

Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.

(5)

Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

FI Finnland

RO–a–FI–1

Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen und schwach radioaktiven Materials in kleinen Mengen zu medizinischen und Forschungszwecken.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 4.1, 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungsvorschriften, Dokumentation.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter unterhalb der unter 1.1.3.6 angegebenen Mengen mit einer Nettohöchstmasse von 200 kg in Bussen ist von der Verpflichtung zum Mitführen eines Beförderungsdokuments sowie von bestimmten Verpackungsvorschriften ausgenommen. Bei der Beförderung des schwach radioaktiven Materials (höchstens 50 kg) zu medizinischen und Forschungszwecken muss das Fahrzeug gemäß ADR gekennzeichnet und ausgerüstet sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003; 312/2005).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–FI–2

Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für leere ungereinigte Verpackungen, Fahrzeuge, Container, Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC).

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Im Fall leerer ungereinigter Tankfahrzeuge, mit denen zwei oder mehr Stoffe mit den UN–Nummern 1202, 1203 und 1223 befördert wurden, müssen die Beförderungspapiere die Bezeichnung der ‚letzten Ladung‘ sowie des Stoffes mit dem niedrigsten Flammpunkt tragen, z. B. ‚Leeres Tankfahrzeug, 3, letzte Ladung: UN 1203, Motorkraftstoff, II‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–FI–3

Betrifft: Etikettierung und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 Kilogramm netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Gefahrzettel gemäß dem Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

FR Frankreich

RO–a–FR–1

Betrifft: Beförderung tragbarer und mobiler Gammaradiografiegeräte (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Gammaradiografiegeräten durch Nutzer in Sonderfahrzeugen ist ausgenommen, unterliegt jedoch besonderen Vorschriften.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 28.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–FR–2

Betrifft: Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die Infektionsrisiken bergen und als anatomische Teile behandelt werden, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen und als anatomische Teile behandelt werden, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 12.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–FR–3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Stoffen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Stoffe in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 21.

Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–FR–4

Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigt, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 23-2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

IE Irland

RO–a–IE–1

Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungspapiers gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004‘.

Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–IE–2

Betrifft: Befreiung von bestimmten Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsanforderungen des ADR bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der ADR-Klasse 1 und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6, 4.1, 5.2 und 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei Beförderung pyrotechnischer Gegenstände mit den UN-Nummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden, kommen die Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR nicht zur Anwendung, sofern die allgemeinen ADR-Verpackungsvorschriften eingehalten werden und das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Dies gilt nur, sofern diese pyrotechnischen Gegenstände in kleiner Menge und örtlich begrenzt in die nächstgelegene Kaserne zur sicheren Entsorgung befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(10) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004‘.

Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen von Seenot-Signalkörpern mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer — insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern — in Kasernen zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–IE–3

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 6.7 und 6.8 in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter, nicht zur Beförderung (für den ortsfesten Einsatz) bestimmter Tanks auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.7 und 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Konstruktions-, Bau-, Inspektions- und Prüfvorschriften für Tanks.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 6.7 und 6.8 des ADR in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter, nicht zur Beförderung (für den ortsfesten Einsatz) bestimmter Tanks auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung unter folgenden Voraussetzungen: a) Die ursprünglich mit dem Tank verbundenen Rohrleitungen wurden weitestgehend entfernt; b) Montage eines geeigneten, während der gesamten Beförderungsdauer funktionsfähigen Überdruckventils; sämtliche Tanköffnungen und daran angeschlossene Rohrleitungen wurden weitestgehend verschlossen, damit keine gefährlichen Stoffe austreten können.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004.

Anmerkungen: Diese Tanks dienen der Lagerung von Stoffen in ortsfesten Einrichtungen und nicht der Güterbeförderung. Sie enthalten während des Transports in andere Einrichtungen zur Reinigung, Reparatur usw. nur sehr kleine Mengen gefährlicher Stoffe. Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–IE–4

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.3, 5.4, 7 und Anlage B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004.

Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–IE–5

Betrifft: Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut, geprüft und verwendet werden, ii) in Irland nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des multimodalen Transports zurückbefördert werden, und iii) ihre Verteilung nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschriften von 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut und geprüft wurden, ii) gemäß dem IMDG-Code verwendet werden, iii) in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seebeförderung, zum Empfänger gelangen, iv) innerhalb eines einzigen Transportvorgangs und Tages von dem unter iii) genannten Empfänger zum Endverbraucher gelangen, v) in dem Land nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des unter iii) genannten multimodalen Transports zurückbefördert werden, und vi) ihre Verteilung in dem Land nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004.

Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

LT Litauen

RO–a–LT–1

Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK–6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

UK Vereinigtes Königreich

RO–a–UK–1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Die meisten Vorschriften des ADR.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. (Ein Leuchtobjekt, das von einer Person getragen werden soll; in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug im Inlandverkehr nicht mehr als 500 Rauchdetektoren, deren individuelle Radioaktivität 40 kBq nicht überschreitet; oder in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug nicht mehr als fünf Leuchtobjekte mit gasförmigem Tritium, deren individuelle Radioaktivität 10 GBq nicht überschreitet).

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002 Regulation 5(4)(d). The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(10).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der Vorschriften der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK–2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter (nicht unter Klasse 7 fallend) im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(a).

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK–3

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgerät ausgerüstet werden müssen (E4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zur Ausrüstung mit Feuerlöschgeräten wird gestrichen, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911).

Die Vorschrift wird gelockert, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d).

Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910, 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK–4

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern oder Verbrauchern und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID/ADR- oder UN-Code oder müssen anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie die in Schedule 3 genannten Güter enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(4) and Regulation 36 Authorisation Number 13.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zum Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zum Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK–5

Betrifft: Für Güter der Klasse 1 soll in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.6.3 eine unterschiedliche ‚Höchstmenge je Beförderungseinheit‘ zulässig sein (N10).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Regeln für Ausnahmen für begrenzte Mengen und Zusammenladung von Sprengstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13 and Schedule 5; reg. 14 and Schedule 4.

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen für Güter der Klasse 1 zugelassen werden, d. h. ‚50‘ für Kategorie 1 und ‚500‘ für Kategorie 2. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Vormals eine Ausnahme gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK–6

Betrifft: Erhöhung der Nettohöchstmasse von explosiven Gegenständen, die in EX/II-Fahrzeugen zulässig sind (N13).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 7.5.5.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13, Schedule 3.

Anmerkungen: Nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist für die Verträglichkeitsgruppen 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J eine Nettohöchstmasse von 5 000 kg in Fahrzeugen des Typs II zulässig.

Viele Gegenstände der Klasse 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J, die in Europa befördert werden, sind sperrig und länger als 2,5 m. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sprengstoffe für militärische Verwendungszwecke. Die baulichen Beschränkungen für (obligatorisch geschlossene) EX/III-Fahrzeuge machen das Be- und Entladen dieser Gegenstände sehr schwierig. Für einige Gegenstände ist am Start- und Zielort spezielles Be- und Entladegerät erforderlich. Dieses Gerät ist jedoch nur selten vorhanden. Im Vereinigten Königreich sind nur wenige EX/III-Fahrzeuge in Betrieb, und es wäre für die Industrie mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden, weitere EX/III-Spezialfahrzeuge zur Beförderung dieser Art von Sprengstoffen bauen zu lassen.

Im Vereinigten Königreich werden Sprengstoffe für militärische Zwecke meistens von kommerziellen Transportunternehmen befördert, die die Vorteile der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Ausnahme von Militärfahrzeugen nicht in Anspruch nehmen können. Zur Lösung dieses Problems hat das VK stets die Beförderung von bis zu 5 000 kg dieser Gegenstände in EX/II-Fahrzeugen zugelassen. Der derzeit geltende Grenzwert ist nicht immer ausreichend, da ein Erzeugnis 1 000 kg Sprengstoff enthalten kann.

Seit 1950 gab es nur zwei Zwischenfälle (beide in den 50er Jahren), bei denen Sprengstoffe eines Gewichts von über 5 000 kg explodierten. Ursache waren ein Reifenbrand und eine überhitzte Auspuffanlage, die die Wagenbedeckung in Brand setzten. Die Brände hätten auch bei kleinerer Ladung entstehen können. Es gab weder Tote noch Verletzte.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sachgemäß verpackte explosive Gegenstände durch einen Aufprall, z. B. bei Fahrzeugkollisionen, explodieren. Die in Militärberichten gesammelten Daten und die Ergebnisse von Aufpralltests von Flugkörpern zeigen, dass die Aufprallgeschwindigkeit höher sein muss als die bei einem Fall aus 12 Metern Höhe entstehende Geschwindigkeit, um Sprengkörper zu zünden.

Die derzeitigen Sicherheitsstandards wären nicht betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK–7

Betrifft: Ausnahme kleiner Mengen bestimmter Güter der Klasse 1 von den Überwachungsvorschriften (N12).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.4 und 8.5 S1(6).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Überwachungsvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sehen sichere Park- und Überwachungseinrichtungen vor, verlangen jedoch nicht, dass Ladungen der Klasse 1 zu jeder Zeit überwacht werden müssen, wie das im ADR, 8.5 S1(6), vorgeschrieben ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 24.

Anmerkungen: Die ADR-Überwachungsvorschriften sind auf nationaler Ebene nicht immer durchführbar.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK–8

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 18.

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, wenn alle vernünftigerweise praktikablen Maßnahmen getroffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Stoffen in Berührung kommen oder die Gefahr besteht, dass sie mit diesen in Berührung kommen.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, können im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Stoffe (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Stoffe in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 Kilogramm bzw. Liter und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 Kilogramm betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–a–UK–9

Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.3.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt alle nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen zu. Die beantragte Ausnahme beinhaltet Folgendes:

Die Fahrzeuge

a)

müssen entweder nach den einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 5.3.2 des ADR gekennzeichnet sein oder

b)

können, wenn es sich um ein Fahrzeuge handelt, das nicht mehr als zehn Versandstücke mit nicht spaltbaren oder freigestellten spaltbaren radioaktiven Stoffen befördert und bei dem die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke 3 nicht überschreitet, alternativ mit einem Hinweis gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen versehen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d)

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–bi–BE–1

Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken und die Fahrerbescheinigung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogations 2-89, 4-97 und 2-2000.

Anmerkungen: Beförderung gefährlicher Güter zwischen Gebäuden

Ausnahme 2-89: Autobahnüberquerungen (chemische Stoffe in Verpackungen)

Ausnahme 4-97: Entfernung von 2 km (Roheisenblöcke mit einer Temperatur von 600 °C)

Ausnahme 2-2000: Entfernung von ca. 500 m (Großpackmittel (IBC), PG II, III, Klassen 3, 5.1, 6.1, 8 und 9).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE–3

Betrifft: Fahrerausbildung.

Örtliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks (in Belgien in einem Radius von 75 km um den Firmensitz).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Angaben zur Ausbildung:

1.

Ausbildung in Bezug auf Verpackungen

2.

Ausbildung in Bezug auf Tanks

3.

Spezialausbildung Cl 1

4.

Spezialausbildung Cl 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Definitionen, Bescheinigungen, Ausstellung von Dokumenten, Duplikate, Gültigkeit und Verlängerung, Organisation von Schulungen und Prüfungen, Ausnahmen, Sanktionen, Schlussbestimmungen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen.

Anmerkungen: Vorgeschlagen wird ein durch eine Prüfung abgeschlossener Basiskurs ausschließlich für die Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks in einem Radius von 75 km um den Firmensitz. Die Dauer des Kurses muss den Vorschriften des ADR entsprechen. Nach 5 Jahren muss der Fahrer einen Auffrischungskurs absolvieren und eine Prüfung ablegen. Die Bescheinigung enthält folgenden Vermerk: ‚Innerstaatliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG‘.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE–4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 3.2.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen, die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 01 — 2002.

Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE–5

Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.2, 5.4, 6.1 (alte Regelung: A5, 2X14, 2X12).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE–6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE–5.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE–7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE–6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–BE–8

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK–2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

DE Deutschland

RO–bi–DE–1

Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (n2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (außer 1.4S), 5.2 und 7:

Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich

a)

für den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf);

b)

für die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen von Anhang A und B entspricht;

c)

für leere ungereinigte Tanks ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel.

Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 registriert (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung 94/55/EG).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–DE–2

Betrifft: Beförderung von PCB-kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 7.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung in loser Schüttung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Erlaubt wird die Beförderung von Materialien in loser Schüttung, wenn sie in flüssigkeits- und staubdichten Fahrzeugaufbauten oder Containern verladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 11.

Anmerkungen: Die Ausnahme 11 ist bis 31. Dezember 2004 befristet. Ab 2005 enthalten ADR und RID dieselben Bestimmungen.

Vgl. auch die Multilaterale Vereinbarung M137.

Listennummer 4*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–DE–3

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

DK Dänemark

RO–bi–DK–1

Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über die UN-Nr., Name und Klasse enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15. August 2001 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Der Grund für nationale Ausnahmen, wie sie oben erwähnt werden, ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt.

Bisher eine Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–DK–2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE–6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–DK–3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK–1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

EL Griechenland

RO–bi–EL–1

Betrifft: Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), die vor dem 31. Dezember 2001 zugelassen worden sind und für die örtlich begrenzte Beförderung oder die Beförderung kleiner Mengen bestimmter Kategorien gefährlicher Güter benutzt werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17—6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und MEGC.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 2001 erstmals in Griechenland zugelassen worden sind, können bis zum 31. Dezember 2010 weiter verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift betrifft Fahrzeuge für die Beförderung der folgenden gefährlichen Stoffe: UN 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262, 3257. Sie soll für kleine Mengen oder als örtlich begrenzte Beförderung bei im vorgenannten Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen gelten. Diese Übergangsvorschrift gilt für Tankfahrzeuge, die gemäß den folgenden Kriterien umgebaut worden sind:

1.

Abschnitte des ADR über Prüfungen: 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5 (ADR 1999: 211 151, 211 152, 211 153, 211 154).

2.

Mindestwanddicke 3 mm bei unterteilten Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum bis 3 500 l haben, und 4 mm Baustahl bei Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum von bis zu 6 000 l haben, unabhängig von Art oder Dicke der Trennwände.

3.

Handelt es sich bei dem verwendeten Werkstoff um Aluminium oder ein anderes Metall, müssen Tanks die Vorschriften über die Mindestwanddicke und andere technische Spezifikationen erfüllen, die sich aus den von der örtlichen Behörde des vorherigen Zulassungslandes genehmigten technischen Zeichnungen ergeben. Bei fehlenden technischen Zeichnungen müssen Tanks die Vorschriften des Abschnitts 6.8.2.1.17 (211 127) erfüllen.

4.

Tanks müssen den Vorschriften der Randnummern/Abschnitte 211 128, 6.8.2.1.28 (211 129) sowie des Abschnitts 6.8.2.2 mit den Unterabschnitten 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 (211 130, 211 131) entsprechen.

Genauer gesagt dürfen Tankfahrzeuge mit einer Masse von weniger als 4 t, die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden, vor dem 31. Dezember 2002 erstmals zugelassen worden sind und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Randnummer 211 127 (5)b4 (6.8.2.1.20) umgebaut worden sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία. (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–EL–2

Betrifft: Ausnahme von den Bauvorschriften für Basisfahrzeuge bei Fahrzeugen, die für die örtlich begrenzte Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: ADR 2001: 9.2, 9.2.3.2, 9.2.3.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bauvorschriften für Basisfahrzeuge.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahme bezieht sich auf Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung gefährlicher Güter (UN-Nummern 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262 und 3257) bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.

Die oben genannten Fahrzeuge müssen abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen den Vorschriften des Kapitels 9 (9.2.1. bis 9.2.6) des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.

Erfüllung der Vorschriften des Kapitels 9.2.3.2 nur unbedingt erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Anti-Blockier-System ausgerüstet ist, es muss mit einer Dauerbremsanlage gemäß Kapitel 9.2.3.3.1 versehen werden, die jedoch nicht unbedingt den Kapiteln 9.2.3.3.2. und 9.2.3.3.3 entsprechen muss.

Die Stromversorgung des Fahrtschreibers muss über eine Sicherungsbarriere erfolgen, die direkt mit der Batterie verbunden ist (Randnummer 220 514), und die elektrische Lifteinrichtung einer Achse muss sich an der Stelle befinden, an der der Hersteller sie ursprünglich angebracht hat, und muss durch einen geeigneten geschlossenen Kasten geschützt sein (Randnummer 220 517).

Spezielle Tankfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von weniger als 4 Tonnen, die für die lokale Beförderung von Heizöl (UN 1202) bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Kapitel 9.2.2.3, 9.2.2.6, 9.2.4.3 und 9.2.4.5, aber nicht unbedingt den anderen Vorschriften entsprechen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές ήδη κυκλοφορούντων οχημάτων που διενεργούν εθνικές μεταφορές ορισμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων. (Technische Vorschriften für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmter Kategorien gefährlicher Güter bestimmt sind).

Anmerkungen: Die Anzahl der oben genannten Fahrzeuge ist im Vergleich zur Gesamtzahl derzeit zugelassener Fahrzeuge gering; außerdem sind sie nur für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmt. Die Form der beantragten Ausnahme, die Stärke der betroffenen Fahrzeugflotte und die Art der beförderten Güter stellen kein Problem für die Straßenverkehrssicherheit dar.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

ES Spanien

RO–bi–ES–1

Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1992 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren — anstatt innerer — Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 551/2006. Anejo 1. Apartado 3.

Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1992 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Viele Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich für Dünger in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

FI Finnland

RO–bi–FI–1

Betrifft: Änderung der im Beförderungspapier für explosive Stoffe enthaltenen Angaben.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.2.1 (a).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1 000 Sprengkapseln entsprechen 1 kg Sprengstoff) angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003).

Anmerkungen: Für innerstaatliche Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt.

Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 31 registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–FI–2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE–10.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

FR Frankreich

RO–bi–FR–1

Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 23-4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–FR–2

Betrifft: Zusammenladung von Erzeugnissen der Klasse 1 mit gefährlichen Stoffen anderer Klassen (91).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 7.5.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenladung von Versandstücken mit unterschiedlichen Gefahrzetteln.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Möglichkeit der Zusammenladung einfacher oder zusammengebauter Sprengkörper und nicht zur Klasse 1 gehörender Güter, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen und für Entfernungen bis zu 200 km in Frankreich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 26.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–FR–3

Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 30.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–FR–4

Betrifft: Bestimmte Bedingungen für die Fahrerausbildung und die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen, die zur Beförderung in der Landwirtschaft eingesetzt werden (kurze Entfernungen).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.8.3.2, 8.2.1 und 8.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Tankausrüstung und Fahrerausbildung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

 

Spezifische Vorschriften für die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen.

 

Besondere Ausbildung der Fahrer.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 29-2 — Annexe D4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

IE Irland

RO–bi–IE–1

Betrifft: Befreiung von den Vorschriften von 5.4.1.1.1, wonach das Beförderungspapier folgende Angaben enthalten muss: i) den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger), ii) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke und iii) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, wenn Kerosin, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas mit den Kennnummern UN 1223, UN 1202 bzw. UN 1965 zum Endverbraucher befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumente und sonstige Unterlagen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Werden Kerosin, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas mit den Kennnummern UN 1223, UN 1202 bzw. UN 1965 gemäß Anhang B.5 der Anlage B des ADR zum Endverbraucher befördert, so ist es nicht notwendig, den Namen und die Anschrift des Empfängers, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Schüttgut- oder sonstigen Behälter und die beförderte Gesamtmenge auf der Beförderungseinheit anzugeben.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(2) of the Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004.

Anmerkungen: Werden Haushalte mit Heizöl beliefert, so werden die Tanks der Kunden üblicherweise nachgefüllt, so dass bei Antritt einer Auslieferungsfahrt die eigentliche Liefermenge und auch die Anzahl der belieferten Kunden unbekannt sind. Bei der Auslieferung von Flüssiggasflaschen werden leere Flaschen in der Regel gegen volle ausgetauscht, so dass zu Beginn der Fahrt die Anzahl der Kunden und die jeweilige Liefermenge unbekannt sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–IE–2

Betrifft: Ausnahme, nach der bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks als Beförderungspapier gemäß 5.4.1.1.1 das der zuletzt beförderten Ladung verwendet werden darf.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumente und sonstige Unterlagen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks ist das Beförderungspapier für die zuletzt beförderte Ladung ausreichend.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(3) of the Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004.

Anmerkungen: Insbesondere bei der Belieferung von Tankstellen mit Benzin und/oder Dieselkraftstoff kehren die Tankfahrzeuge nach Auslieferung der letzten Ladung direkt in das Kraftstofflager (zur erneuten Beladung für weitere Lieferungen) zurück.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–IE–3

Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in Abschnitt 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 7.5 und 8.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004.

Anmerkungen: Bei innerstaatlichen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–IE–5

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift gemäß 7.5.2.1, wonach Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe B sowie Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D nicht mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 7.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B der ADR-Klasse 1 sowie Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D der ADR-Klasse 1 dürfen zusammen mit gefährlichen Gütern der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 in ein Fahrzeug verladen werden, vorausgesetzt, a) die Versandstücke der ADR-Klasse 1 werden unter den geforderten Bedingungen in getrennten Behältern oder Abteilen befördert, deren Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen ist; b) die Stoffe der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 werden in Behältern befördert, die die von der zuständigen Behörde gestellten Anforderungen in Bezug auf Konstruktion, Bau, Prüfung, Betrieb und Verwendung erfüllen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(7) of the Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004.

Anmerkungen: Erlaubnis, unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen, des Zusammenladens von Gegenständen und Stoffen der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppen B und D, mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in demselben Fahrzeug (Pumpenfahrzeug).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–IE–6

Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 4.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1011, 1202, 1223, 1863 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004.

Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–IE–7

Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungspapiers für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den Vorschriften des ADR bezüglich des Beförderungspapiers und der Fahrzeugreinigung; Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sehen a) ein gesondertes Beförderungspapier mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

LT Litauen

RO–bi–LT–1

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL–1

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–LT–2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL–2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

NL Die Niederlande

RO–bi–NL–13

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladung, Handhabung; Besatzung; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Betriebserlaubnis von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: 17 substanzielle Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle. Wegen der jeweils kleinen Mengen, bei denen es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004.

Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, sollten, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

PT Portugal

RO–bi–PT–1

Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Popangas, die unter die Sammelbezeichnung UN 1965 ‚Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verdichtet, n.a.g.‘ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:

 

‚UN 1965 Butan‘ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE;

 

‚UN 1965 Propan‘ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–PT–2

Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tank und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

SE Schweden

RO–bi–SE–1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 2, 5.2 und 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der ADR zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen).

Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE–2

Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten.

Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE–3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE–4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind.

Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden.

Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von da zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen brauchen nicht einzeln gekennzeichnet zu werden, und b) es brauchen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet zu werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE–5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in und in unmittelbarer Nähe von Häfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) brauchen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt zu werden.

Eine Beförderungseinheit braucht nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet zu sein.

Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Vergleiche Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE–6

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, brauchen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilzunehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung zu sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE–7

Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger brauchen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben zu werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE–9

Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4, 6.8 und 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen brauchen folgende Vorschriften nicht eingehalten zu werden:

a)

Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich.

b)

Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden.

c)

Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden.

d)

Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE–10

Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 4.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt.

Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und etikettiert werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4.

Anmerkungen: Dies gilt nur für innerstaatliche und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft.

Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen.

Vormals Ausnahme Nr. 84.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE–11

Betrifft: Fahrerbescheinigung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–SE–12

Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhang B, 7.2.4, V2 (1).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden.

Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Die Klassifizierung wird in der Beförderungseinheit überprüft.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Allerdings ist die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Kosten nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können.

Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird.

Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, 3.3.1 des ADR 2005.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

UK Vereinigtes Königreich

RO–bi–UK–1

Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird. Für Klasse 7 gilt diese Ausnahme nicht für die Bestimmungen der Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 3 Schedule 2(3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 3(3)(b).

Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–UK–2

Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.3.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel ‚sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 12 (3).

Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–UK–3

Betrifft: Alternative Beförderungsvorschriften für Fässer aus Naturholz zur Beförderung von UN 3065 der Verpackungsgruppe III.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.4, 4.1, 5.2 und 5.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt die Beförderung alkoholischer Getränke mit mindestens 24 und höchstens 70 Vol.–% Alkoholgehalt (Verpackungsgruppe III) in nicht UN-zugelassenen Fässern aus Naturholz ohne Gefahrzettel zu, für die strengere Lade- und Fahrzeugvorschriften gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7 (13) and (14).

Anmerkungen: Es handelt sich hierbei um ein hochwertiges verbrauchsteuerpflichtiges Produkt, das zwischen der Destillerie und dem Zolllager in verschlusssicheren Fahrzeugen befördert werden muss, die mit offiziellen Zollsiegeln versehen sind. Die Lockerung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften wird in den zusätzlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–UK–4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE–12.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007 Part 1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO–bi–UK–5

Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Anwendung der Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3:

Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

 

Sie sind in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2 verpackt, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen.

 

Höchstens 5 % jedes Versandstücks bestehten aus Lithium- oder Lithium-Ionen-Batterien.

 

Die Bruttomasse jedes Versandstücks beträgt höchstens 25 kg.

 

Die Gesamtmasse der Versandstücke pro Beförderungseinheit beträgt höchstens 333 kg.

 

Es werden keine anderen Gefahrgüter befördert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment 2007 part 1.

Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des ‚Waste and Resources Action Programme‘ im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch die Erteilung entsprechender Anweisungen vorsehen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.“

2.

Anhang II Abschnitt II.3 erhält folgende Fassung:

„II.3.   Innerstaatliche Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie.

Nummerierung der Ausnahmen: RA-a/bi/bii-MS-nn

RA = Eisenbahn

a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS = Abkürzung des Mitgliedstaats

nn = laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–a–DE–2

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II und in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

FR Frankreich

RA–a–FR–1

Betrifft: Beförderung von aufgegebenem Gepäck in Reisezügen.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 7.7.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: RID-Stoffe und -Gegenstände, die von der Gepäckbeförderung ausgeschlossen sind.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: RID-Stoffe und -Gegenstände, die als Expressgut befördert werden dürfen, können als Gepäck in Reisezügen befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 18.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–FR–2

Betrifft: Pakete mit gefährlichen Stoffen, die von Fahrgästen in Zügen mitgeführt werden.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 7.7.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: RID-Stoffe und -Gegenstände, die von der Beförderung als Handgepäck ausgeschlossen sind.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von als Handgepäck mitgeführten Paketen mit gefährlichen Stoffen, die zur persönlichen oder beruflichen Verwendung der Fahrgäste bestimmt sind, ist vorbehaltlich bestimmter Bedingungen zulässig; es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 19.

Anmerkungen: Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–FR–3

Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 20.2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–FR–4

Betrifft: Befreiung bestimmter Postwaggons von der Kennzeichnungspflicht.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–FR–5

Betrifft: Befreiung von Eisenbahnwagen zur Beförderung von Kleincontainern von der Kennzeichnungspflicht.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Sind die an den Kleincontainern befestigten Etiketten deutlich lesbar, brauchen die Eisenbahnwagen nicht gekennzeichnet zu werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–FR–6

Betrifft: Befreiung von Eisenbahnwagen zur Beförderung von mit Versandstücken beladenen Straßenfahrzeugen von der Kennzeichnungspflicht.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Sind die an den Straßenfahrzeugen befestigten Gefahrzettel deutlich lesbar, brauchen die Eisenbahnwagen nicht gekennzeichnet zu werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.3.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

SE Schweden

RA–a–SE–1

Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, braucht nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet zu werden.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, braucht nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet zu werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

UK Vereinigtes Königreich

RA–a–UK–1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: Die meisten RID-Vorschriften.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in die RID nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–UK–2

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, dürfen im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Stoffe (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Stoffe in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 Kilogramm bzw. Liter und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 Kilogramm betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–UK–3

Betrifft: Zulassung unterschiedlicher Höchstmengen je Beförderungseinheit für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b).

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich ‚50‘ für die Kategorie 1 und ‚500‘ für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–UK–4

Betrifft: Verabschiedung von RA–a–FR–6.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.3.1.3.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12).

Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RA–a–UK–5

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern oder Verbrauchern und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID/ADR- oder UN-Code.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007: Regulation 26.

Anmerkungen: RID-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zum Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zum Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem Bahnabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–bi–DE–2

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

DK Dänemark

RA–bi–DK 1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunnels.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 7.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

SE Schweden

RA–bi–SE–1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 2, 5.2 und 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der RID einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der RID zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.“

3.

Anhang III Abschnitt III.3 erhält folgende Fassung:

„III.3.   Innerstaatliche Ausnahmen

…“


17.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. März 2009

über die Nichtaufnahme von Triflumuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1681)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/241/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission wurden detaillierte Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Triflumuron.

(3)

Die Auswirkungen von Triflumuron auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Risikobewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Triflumuron war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 15. Juli 2005 übermittelt.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA-Arbeitsgruppe „Bewertung“ unterzogen und der Kommission am 30. September 2008 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Triflumuron (4) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 2. Dezember 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Triflumuron abgeschlossen.

(5)

Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen konnte wegen fehlender Daten zu Art und Umfang der betreffenden Rückstände insbesondere nicht nachgewiesen werden, dass die Exposition der Verbraucher annehmbar ist. In der Tat konnte für den Metaboliten M07 keine Bewertung des akuten Risikos vorgenommen werden, weil die Daten nicht ausreichten, um diesem Metaboliten eine akute Referenzdosis zuordnen zu können. Darüber hinaus lagen keine Daten vor, anhand deren es möglich gewesen wäre, eine geeignete Rückstandsdefinition zu bestimmen und den Rückstandsgehalt in verarbeiteten Fruchterzeugnissen zu schätzen. Zudem wurde ein hohes Risiko für Wasserorganismen festgestellt. Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Triflumuron die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der auf den EFSA-Expertensitzungen vorgelegten und evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Triflumuron enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Triflumuron sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für triflumuronhaltige Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9)

Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von triflumuronhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist, wodurch sichergestellt wird, dass triflumuronhaltige Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG, deren detaillierte Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), festgelegt wurden, mit Blick auf eine mögliche Aufnahme von Triflumuron in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Triflumuron wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen von triflumuronhaltigen Pflanzenschutzmitteln bis zum 16. September 2009 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von triflumuronhaltigen Pflanzenschutzmitteln gewährt oder verlängert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 16. September 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 194, Schlussfolgerungen zum Peer-Review von Triflumuron, fertig gestellt am 30. September 2008.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.