ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 68

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
13. März 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 195/2009 der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist ( 1 )

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/182/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 betreffend die Beihilferegelung C 12/06 (ex N 132/05) der Tschechischen Republik zur Förderung des kombinierten Verkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4134)  ( 1 )

8

 

 

2009/183/EG

 

*

Beschluss Nr. 2/2008 des Statistikausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 21. November 2008 zur Änderung von Anhang A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

14

 

 

2009/184/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. März 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die die genetisch veränderte Ölrapssorte T45 (ACS-BNØØ8-2), welche in Drittländern bis 2005 vermarktet wurde, enthalten oder aus dieser gewonnen wurden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1541)  ( 1 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

13.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 195/2009 DER KOMMISSION

vom 12. März 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

148,7

JO

78,3

MA

56,2

TN

134,4

TR

96,6

ZZ

102,8

0707 00 05

EG

147,3

JO

158,4

MA

78,7

MK

139,3

TR

165,6

ZZ

137,9

0709 90 70

JO

249,0

MA

58,2

TR

96,9

ZZ

134,7

0709 90 80

EG

88,5

ZZ

88,5

0805 10 20

EG

43,5

IL

56,5

MA

45,2

TN

57,1

TR

61,6

ZZ

52,8

0805 50 10

EG

51,3

MA

61,0

TR

50,9

ZZ

54,4

0808 10 80

AR

102,3

BR

82,7

CA

86,3

CL

79,2

CN

85,6

MK

22,7

US

117,7

UY

68,9

ZZ

80,7

0808 20 50

AR

77,7

CL

163,9

CN

44,9

US

104,6

ZA

92,9

ZZ

96,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

13.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/3


RICHTLINIE 2009/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei seinem Treffen am 7. Oktober 2008 stimmte der Rat darin überein, dass es zurzeit vor allem darum geht, das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherzustellen und sein reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten. Er verpflichtete sich, alle notwendigen Maßnahmen im Hinblick darauf zu treffen, die Einlagen der Sparer zu schützen, und begrüßte die Absicht der Kommission, so rasch wie möglich einen Vorschlag vorzulegen, um die Konvergenz der Einlagensicherungssysteme voranzutreiben.

(2)

Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht bereits eine Basisabsicherung für Einleger vor. Diese muss jedoch angesichts der aktuellen Finanzkrise verbessert werden.

(3)

Die Mindestabsicherung der Richtlinie 94/19/EG beträgt derzeit 20 000 EUR, wobei die Mitgliedstaaten eine höhere Deckungssumme festlegen können. Dies hat sich für zahlreiche Einlagen in der Gemeinschaft als unzureichend erwiesen. Um das Vertrauen der Einleger zu erhalten und eine größere Stabilität der Finanzmärkte zu erzielen, sollte daher die Mindestdeckungssumme auf 50 000 EUR erhöht werden. Bis zum 31. Dezember 2010 sollte für die Gesamteinlagen eines jeden Einlegers die Deckungssumme auf 100 000 EUR festgesetzt werden, es sei denn, eine von der Kommission durchgeführte und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 vorgelegte Folgenabschätzung gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Erhöhung und eine solche Harmonisierung unangemessen und nicht für alle Mitgliedstaaten finanziell tragbar sind, um den Verbraucherschutz und die Finanzmarktstabilität in der Gemeinschaft zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Ergibt die Folgenabschätzung, dass eine solche Erhöhung und eine solche Harmonisierung unangemessen sind, so sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten.

(4)

Für alle Einleger sollte die gleiche Deckungssumme gelten, unabhängig davon, ob die Währung eines Mitgliedstaats der Euro ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, sollten die Möglichkeit haben, die Beträge, die sich aus der Umrechnung ergeben, zu runden, ohne den gleichwertigen Einlegerschutz zu gefährden.

(5)

In einem dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission vorzulegenden Bericht sollten alle damit zusammenhängenden Fragen wie Verrechnungen und Gegenforderungen, die Festsetzung der Beiträge zu den Sicherungssystemen, die abgesicherten Produkte und Einleger, die Effizienz der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Einlagensicherungssystemen und die Verbindung zwischen Einlagensicherungssystemen und alternativen Möglichkeiten der Auszahlung von Einlegern, wie Sofortauszahlungsmechanismen, untersucht werden. Für diesen Bericht sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten erheben und sie der Kommission auf Anforderung übermitteln.

(6)

Einige Mitgliedstaaten haben Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19/EG eingerichtet, die eine vollständige Absicherung bestimmter Arten von langfristigen Einlagen, etwa solche für die Altersversorgung, gewährleisten. Es ist notwendig, dass die Rechte und Erwartungen der Einleger durch solche Einlagensicherungssysteme gewahrt bzw. erfüllt werden.

(7)

Einige Mitgliedstaaten haben Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 94/19/EG eingerichtet, die eine vollständige Deckung bestimmter vorübergehend erhöhter Kontoguthaben gewährleisten, oder beabsichtigen, solche Einlagensicherungssysteme einzurichten. Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2009 prüfen, ob eine vollständige Deckung für bestimmte vorübergehend erhöhte Kontoguthaben beibehalten oder eingeführt werden sollte.

(8)

Der Betrieb von Systemen, die das Kreditinstitut selbst schützen und insbesondere dessen Liquidität und Zahlungsfähigkeit gewährleisten und damit für die Einleger einen Schutz garantieren, der dem von einem Einlagensicherungssystem gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist, und freiwillige Einlegerentschädigungssysteme, die nicht von einem Mitgliedstaat eingeführt oder offiziell anerkannt werden, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einlagensicherungssysteme in ihren Bemühungen unterstützen, Vereinbarungen bezüglich ihrer jeweiligen Verpflichtungen einzugehen oder bestehende Vereinbarungen in dieser Hinsicht zu verbessern.

(10)

Die derzeitige Auszahlungsfrist von drei Monaten, die auf neun Monate verlängert werden kann, trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Auszahlungsfrist sollte deshalb auf 20 Arbeitstage verkürzt werden. Dieser Zeitraum sollte nur in Ausnahmefällen und nach Zustimmung der zuständigen Behörden verlängert werden. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Effizienz und die Fristen der Auszahlungsverfahren unterbreiten, in dem geprüft wird, inwieweit eine weitere Verringerung der Frist auf zehn Arbeitstage angemessen ist.

(11)

In den Fällen, in denen die Auszahlung durch eine Feststellung der zuständigen Behörden ausgelöst wird, sollte der für die Entscheidung zur Verfügung stehende Zeitraum von 21 Tagen auf fünf Arbeitstage verkürzt werden, damit er eine rasche Auszahlung nicht behindert. Allerdings sollten sich die zuständigen Behörden zuvor hinreichend davon überzeugt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat. Diese Beurteilung sollte den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren der Mitgliedstaaten unterliegen.

(12)

Einlagen können als nicht verfügbar angesehen werden, sobald eine frühzeitige Intervention oder Umstrukturierungsmaßnahmen sich als erfolglos erweisen. Dies sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, während des Auszahlungszeitraums weitere Umstrukturierungsbemühungen zu unternehmen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten danach streben, die Kontinuität der Bankdienstleistungen und den Zugang der Banken zu Liquidität insbesondere in Zeiten finanzieller Unsicherheit zu gewährleisten. Dazu werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, so rasch wie möglich Vorkehrungen zu treffen, um auf Antrag des betroffenen Einlegers innerhalb von höchstens drei Tagen nach Eingang des Antrags die Sofortauszahlung angemessener Beträge zu gewährleisten. Da die Verringerung der derzeitigen Auszahlungsfrist von drei Monaten positive Auswirkungen auf das Vertrauen der Einleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte haben wird, sollten die Mitgliedstaaten und ihre Einlagensicherungssysteme gewährleisten, dass die Auszahlungsfrist so kurz wie möglich ist.

(14)

Nach der Richtlinie 94/19/EG können die Mitgliedstaaten die Deckung auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzen. Es hat sich gezeigt, dass diese Möglichkeit das Vertrauen der Einleger untergräbt, und sie sollte daher abgeschafft werden.

(15)

Die zur Durchführung der Richtlinie 94/19/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(16)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Deckungssumme entsprechend der Inflation in der Europäischen Union auf der Grundlage von Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex anzupassen. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/19/EG bewirkt, ist diese Maßnahme nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(17)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Deckungssummen und der Auszahlungsfristen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil in den einzelnen Mitgliedstaaten eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften gelten, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)

Die Richtlinie 94/19/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (5) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen der vorliegenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 94/19/EG

Die Richtlinie 94/19/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden treffen diese Feststellung so rasch wie möglich, jedenfalls jedoch spätestens fünf Arbeitstage, nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaatengewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen zusammenarbeiten.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Die Kommission überprüft die Funktionsweise dieses Artikels mindestens alle zwei Jahre und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieses Artikels vor.“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers mindestens 50 000 EUR beträgt.

(1a)   Ab 31. Dezember 2010 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers auf 100 000 EUR festgesetzt ist, wenn die Einlagen nicht verfügbar sind.

Gelangt die Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 12 zu dem Schluss, dass eine solche Erhöhung und eine solche Harmonisierung unangemessen und nicht für alle Mitgliedstaaten finanziell tragbar sind, um den Verbraucherschutz und die Finanzmarktstabilität in der Gemeinschaft zu gewährleisten und grenzübergreifende Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung von Unterabsatz 1 vor.

(1b)   Die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, gewährleisten bei der Umrechnung der in den Absätzen 1 und 1a genannten in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung, dass die an die Einleger tatsächlich gezahlten Beträge in ihrer Landeswährung den in dieser Richtlinie genannten Beträgen entsprechen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1a schließt nicht aus, dass Vorschriften beibehalten werden, die vor dem 1. Januar 2008 bestimmte Arten von Einlagen insbesondere aus sozialen Erwägungen in voller Höhe gedeckt haben.“

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 1a genannten Beträge entsprechend der Inflation in der Europäischen Union auf der Grundlage von Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex anpassen.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 7a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission (6) eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

5.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen Einlegern und potenziellen Einlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Gemeinschaft angehören, bzw. die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 3 Absatz 4 getroffenen Alternativvorkehrungen ermitteln können. Die Einleger sind über die Bestimmungen des Einlagensicherungssystems oder der anzuwendenden Alternativvorkehrungen, einschließlich der Höhe und des Umfangs der von dem Einlagensicherungssystem gebotenen Deckung, zu unterrichten. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend. Alle Angaben sind in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Auf Anfrage werden Informationen über die Bedingungen der Entschädigung zur Verfügung gestellt sowie über die Formalitäten, die erfüllt werden müssen, um die Entschädigung zu erhalten.“

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um ordnungsgemäß geprüfte Forderungen der Einleger in Bezug auf nicht verfügbare Einlagen binnen 20 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt zahlen zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer ii getroffen hat.

Diese Frist umfasst die Erhebung und Übermittlung der einschlägigen Angaben zu den Einlegern und Einlagen, die für die Überprüfung der Forderungen erforderlich sind. Bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen kann ein Einlagensicherungssystem bei den zuständigen Behörden eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten.

Bis zum 16. März 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Effizienz und die Fristen der Auszahlungsverfahren vor, in dem geprüft wird, inwieweit eine Verringerung der in Unterabsatz 1 genannten Frist auf zehn Arbeitstage in Frage kommt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme regelmäßigen Prüfungen unterziehen und dass sie gegebenenfalls unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme der Einlagensicherungssysteme führen.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

7.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht vor über:

a)

die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, wobei sie insbesondere die Auswirkungen einer fehlenden Harmonisierung im Falle einer grenzüberschreitenden Krise in Bezug auf die Verfügbarkeit der Erstattungsauszahlungen der Einlagen und in Bezug auf den fairen Wettbewerb sowie die Vorteile und Kosten einer solchen Harmonisierung behandelt;

b)

die Angemessenheit und die Bedingungen der Bereitstellung einer umfassenden Deckung für bestimmte vorübergehend erhöhte Kontoguthaben;

c)

mögliche Modelle zur Einführung risikoabhängiger Beiträge;

d)

die Vorteile und Kosten einer möglichen Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems;

e)

die Auswirkungen abweichender Rechtsvorschriften zu Verrechnungen, wenn das Guthaben eines Einlegers gegen seine Schulden verrechnet wird, auf die Effizienz des Systems und auf mögliche Verzerrungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Liquidationen;

f)

die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen und örtlichen Behörden;

g)

die Beziehung zwischen Einlagensicherungssystemen und alternativen Verfahren zur Entschädigung von Einlegern, wie etwa Sofortauszahlungsmechanismen.

Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss, wenn sie den Umfang oder die Höhe der Deckung für Einlagen ändern wollen sowie über alle Schwierigkeiten, auf die sie bei der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten gestoßen sind.“

8.

Anhang III wird gestrichen.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2009 nachzukommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i Unterabsatz 2, Artikel 7 Absätze 1a und 3 sowie Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. C 314 vom 9.12.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschlüsse des Rates vom 26. Februar 2009 und vom 5. März 2009.

(3)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

13.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. September 2007

betreffend die Beihilferegelung C 12/06 (ex N 132/05) der Tschechischen Republik zur Förderung des kombinierten Verkehrs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4134)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/182/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 16. März 2005 hat die Ständige Vertretung der Tschechischen Republik eine Beihilferegelung zur Förderung des kombinierten Verkehrs angemeldet. Die Beihilfe wurde unter der Nummer N 132/2005 eingetragen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 stellte die Kommission weitere Fragen zu dieser Regelung. Das Antwortschreiben der tschechischen Behörden ging bei der GD Energie und Verkehr am 11. Juli 2005 ein. Ein Gespräch über technische Fragen zwischen den tschechischen Behörden und den Dienststellen der Kommission fand am 14. Juni 2005 statt. Ein zweites Auskunftsersuchen wurde am 5. September 2005 übermittelt. Die diesbezügliche Antwort der tschechischen Behörden datiert vom 5. Oktober 2005. Ein drittes Auskunftsersuchen wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 geschickt. Die diesbezügliche Antwort der tschechischen Behörden datiert vom 9. Januar 2006.

(2)

Mit Schreiben vom 4. April 2006 hat die Kommission der Tschechischen Republik ihren Beschluss mitgeteilt, wegen einer spezifischen Maßnahme der Beihilfe zur Beschaffung bestimmter Güterwagenbauarten für den Einsatz im kombinierten Verkehr das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und gegen die übrigen Teile der Beihilfe keine Einwände zu erheben.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme auf.

(4)

Die Kommission hat keine Stellungnahme von Beteiligten erhalten.

(5)

Die tschechischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 9. Mai 2006 ihre Stellungnahme zum Kommissionsbeschluss vom 4. April 2006 übermittelt.

(6)

Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 haben die tschechischen Behörden die Kommission über Änderungen der notifizierten Beihilferegelung in Bezug auf die Beschaffung bestimmter Güterwagenbauarten für den Einsatz im kombinierten Verkehr unterrichtet. Zusätzliche Angaben wurden der Kommission am 27. April 2007 übermittelt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 haben die tschechischen Behörden die Kommission über weitere Änderungen der Beihilferegelung in Bezug auf die Beschaffung bestimmter Güterwagenbauarten für den Einsatz im kombinierten Verkehr unterrichtet.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Ziel

(7)

Ziel der Beihilferegelung ist die Förderung des kombinierten Verkehrs, um den Güterverkehr von der Straße auf andere Verkehrsträger zu verlagern. Die Beihilferegelung gliedert sich in mehrere Unterprogramme:

a)

Unterprogramm 1: Beihilfe für Bau, Erweiterung und Modernisierung bestehender Terminals für den kombinierten Verkehr;

b)

Unterprogramm 2: Beihilfe zur Beschaffung von Anlagen/Ausrüstung für den kombinierten Verkehr und Investitionszuschüsse;

c)

Unterprogramm 3: Beihilfe für die Anlaufphase neuer Strecken für den kombinierten Verkehr.

(8)

Mit der Regelung soll hauptsächlich eine stärkere Nutzung des unbegleiteten kombinierten Verkehrs durch Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Art der Beförderung herbeigeführt werden.

2.2.   Rechtsgrundlage

(9)

Rechtsgrundlage wird die Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik über die politischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Förderung des kombinierten Verkehrs im Zeitraum 2006-2010 sein.

2.3.   Beihilfeemfpänger

(10)

Alle großen, kleinen und mittleren Betriebe können die Beihilferegelung in Anspruch nehmen.

(11)

Die Begünstigten sind Kombiverkehrsunternehmen, Eisenbahntransportunternehmen und Betreiber von Terminals.

2.4.   Art der Beihilfe

(12)

Die Beihilfen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gezahlt.

Laut Unterprogramm 2 sind Beihilfen in Form von Investitionszuschüssen zur Beschaffung von Anlagen/Ausrüstung für den kombinierten Verkehr einschließlich der Beschaffung bestimmter Güterwagenbauarten für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen.

(13)

Die im Rahmen der Unterprogramme 1 und 3 geplanten Beihilfen bzw. die Beihilfen im Rahmen des Unterprogramms 2 mit Ausnahme der Beihilfe zur Beschaffung bestimmter Güterwagenbauarten für den Einsatz im kombinierten Verkehr waren Gegenstand des Kommissionsbeschlusses vom 4. April 2006 zur Einleitung des Prüfverfahrens. Bezüglich aller übrigen Beihilfen mit Ausnahme der Beihilfe zur Beschaffung bestimmter Güterwagenbauarten für den Einsatz im kombinierten Verkehr beschloss die Kommission, keine Einwände zu erheben. Daher betrifft diese Entscheidung nur die Beihilfe zur Beschaffung bestimmter Güterwagenbauarten für den Einsatz im kombinierten Verkehr.

(14)

Die tschechischen Behörden legen in ihrer Anmeldung dar, dass diese Spezialwagen nicht für den herkömmlichen Eisenbahnbetrieb, sondern ausschließlich für die Beförderung von kombinierten Transporteinheiten eingesetzt werden können. Es handelt sich bei diesen Güterwagen um Spezialkonstruktionen, die eigens für die Beförderung von kombinierten Transporteinheiten ausgelegt sind und sich somit nicht für die Beförderung von Gütern eignen, wie sie in herkömmlichen Eisenbahnwagen befördert werden. Die Wagen haben beispielsweise keine Böden, Seitenwände oder Stirnwände, sondern sind mit Befestigungseinrichtungen (Drehverriegelungen) ausgerüstet. Die Beihilfe wird nur für diese speziellen Eisenbahnwagen gewährt, und der Antragsteller muss die detaillierte Spezifikation der Wagen vorlegen und die Wagen auf einer bestimmten neuen Verbindung für den kombinierten Verkehr einsetzen. Das vorrangige Ziel der Fördermaßnahme ist es sicherzustellen, dass die erforderliche Anzahl Eisenbahnwagen für die betreffende Verbindung für den kombinierten Verkehr vorhanden ist beziehungsweise Eisenbahnwagen für die „neuen“ Systeme für den kombinierten Verkehr (z. B. Beförderung von Sattelaufliegern), die vorher in der Tschechischen Republik nicht betrieben wurden. Dasselbe Prinzip wird auch bei den speziellen Straßenfahrzeugen für den kombinierten Verkehr angewandt. Außerdem erstreckt sich die Förderung auf intermodale Transporteinheiten, mit Ausnahme von ISO-Containern.

2.5.   Intensität, Haushaltsmittel und Dauer der Beihilfe

(15)

Die Beihilfeintensität beträgt 30 % der förderfähigen Kosten.

(16)

Die voraussichtlichen Haushaltsmittel für den Zeitraum 2006-2010 belaufen sich auf 1 580 Mio. CZK (55 702 450 EUR) für das gesamte Programm.

2.6.   Verfahren

(17)

Das Bewilligungsverfahren, die Projektbewertung, die Bestimmungen zur Kumulierung und die Kontrollmaßnahmen sind genau die gleichen wie die von der Kommission ihrem Beschluss vom 4. April 2006 genehmigten.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS: ZWEIFEL DER KOMMISSION IN BEZUG AUF DIE VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON SPEZIALWAGEN FÜR DEN KOMBINIERTEN VERKEHR MIT DEM EG-VERTRAG

(18)

Die Kommission hegte Zweifel, ob der die Spezialwagen für den kombinierten Verkehr betreffende Teil der Beihilfe für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt werden könne.

(19)

Da die Kommission die Politik verfolgt, den kombinierten Verkehr zu fördern, könnte die Maßnahme andererseits nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn vor allem gewährleistet ist, dass die betreffenden Wagen, deren Beschaffung die Beihilfe dient, ausschließlich für den kombinierten Verkehr einsetzbar sind. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens verfügte die Kommission nicht über hinreichende Informationen, um endgültig feststellen zu können, dass diese Wagen ausschließlich für den kombinierten Verkehr eingesetzt werden können.

(20)

Alternativ dazu könnte eine Beihilfe zur Beschaffung von rollendem Material, das nicht ausschließlich für den kombinierten Verkehr geeignet ist, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn es sich bei den Empfängern nur um kleine oder mittlere Unternehmen („KMU“) handelte. Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf kleine und mittlere Unternehmen (3) ermöglicht Investitionsbeihilfen für KMU bei der Beschaffung von Eisenbahnwagen. Die Beihilfeintensität beträgt gemäß Artikel 4 Absatz 2 bei kleinen Unternehmen 15 % und bei mittleren Unternehmen 7,5 %. Um diese Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, ersuchte die Kommission um die Bestätigung, dass die geplante Maßnahme nur kleinen und mittleren Unternehmen zu gute kommen würde und die jeweiligen Höchstbeträge nicht überschritten würden.

4.   STELLUNGNAHME DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

A.   Bemerkungen zum Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens

(21)

In ihrem Schreiben vom 9. Mai 2006 nahmen die tschechischen Behörden wie folgt Stellung.

(22)

Die vorgeschlagene Beihilfe dient der Beschaffung von Spezialwagen, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr bestimmt sind und aufgrund ihrer besonderen Bauart nicht für andere Schienenverkehrszwecke eingesetzt werden können.

(23)

Gemäß dem internationalen Buchstabenkennzeichnungssystem der UIC handelt es sich um Wagen der Gattung S oder möglicherweise der Gattung L. Gattung „S“ ist ein Drehgestellflachwagen in Sonderbauart, während Gattung „L“ einen Flachwagen in Sonderbauart mit unabhängigen Radsätzen bezeichnet. Bei Wagen dieser Gattungen handelt es sich um Sonderbauarten (Spezialkonstruktionen), die eigens für die Beförderung von kombinierten Transporteinheiten ausgelegt und somit für die Beförderung von Gütern wie in herkömmlichen Eisenbahnwagen ungeeignet sind. Der Ladebereich von Wagen dieser Gattungen umfasst eine Rahmenstruktur mit Befestigungsbolzen oder anderen Sonderbauteilen oder Geräten, die für die Befestigung oder den Umschlag von kombinierten Transporteinheiten unerlässlich sind. Sie besitzen daher keine durchgehende Bodenfläche, Seitenwände, Rungen oder Stirnwände, so dass es nicht möglich ist, auf ihnen eine andere Ladungsart als kombinierte Transporteinheiten zu befestigen. In Europa gibt es rund 100 Arten von Wagen dieser Gattung.

(24)

Ziel der Beihilfe für die betreffenden Güterwagen ist die Unterstützung bei der Beschaffung von speziellen Eisenbahnwagen für die neuen Strecken für den kombinierten Verkehr oder von Eisenbahnwagen für die „neuen“ Systeme für den kombinierten Verkehr, die bislang in der Tschechischen Republik überhaupt nicht (z.B. Beförderung von Sattelanhängern) oder nur in geringem Umfang (z.B. Beförderung von Wechselbehältern) betrieben wurden.

(25)

Die speziellen Eisenbahnwagen, deren Beschaffung aus öffentlichen Mitteln finanziert würde, könnten nur im Rahmen einer neuen Strecke für den kombinierten Verkehr und zu den in der in Erwägungsgrund 9 genannten Entschließung vorab festgelegten Bedingungen eingesetzt werden. Der Zuschuss kann höchstens 30 % der Gesamtbeschaffungskosten betragen. Der Bewertungsausschuss wird die Zahl der beschafften Wagen, den Zuschussbetrag, die Einhaltung der im Programm festgelegten Bedingungen und die Qualität des Geschäftsplans bewerten.

(26)

Während eines festgelegten Zeitraums übermittelt der Begünstigte dem Verkehrsministerium regelmäßig alle drei Monate unter anderem Angaben zum Betrieb einer neuen Strecke und zur Nutzung der mit Hilfe des Zuschusses beschafften Eisenbahnwagen. Das Verkehrsministerium wird zusätzlich schwerpunktmäßig die Buchführungsunterlagen und Bestandsaufzeichnungen überwachen und stichprobenartige Bestandsprüfungen der betreffenden Wagen vornehmen.

(27)

Die Umrüstung dieser Wagen ist technisch gesehen schwierig und sehr kostspielig. Die Umrüstung würde darüber hinaus eine Änderung der Kennzeichnung der Wagen bedingen, die selbstverständlich der Genehmigung durch die Eisenbahnverwaltungsbehörde, einer staatlichen tschechischen Stelle, bedarf. Die Umrüstung eines Wagens würde ferner in den Wagenbestandsaufzeichnungen vermerkt, die vom Verkehrsministerium geprüft werden.

(28)

Nach Ansicht der Tschechischen Republik ist die Förderung der Beschaffung von Eisenbahnwagen der Bauarten S oder L mit dem EG-Vertrag vereinbar, da es angesichts der Bauart dieser Wagen unmöglich ist, sie im normalen Schienenverkehr einzusetzen und ihre Umrüstung technisch gesehen schwierig sowie sehr kostspielig wäre. Die Verwendung der Finanzmittel wird erstens anhand der Angaben überwacht, die der Begünstigte dem Verkehrsministerium zu übermitteln hat (hierzu zählen unter anderem Angaben zum Betrieb der neuen Strecke und zur Nutzung der mit Hilfe des Zuschusses beschafften Eisenbahnwagen) und zweitens mittels einer Prüfung der Buchführungsunterlagen und Bestandsaufzeichnungen des Begünstigten, einschließlich stichprobenartige Bestandsprüfungen der betreffenden Wagen.

B.   Änderung der Beihilferegelung

(29)

Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 haben die tschechischen Behörden die Kommission über Änderungen der notifizierten Beihilferegelung in Bezug auf die Intensität der Beihilfe zur Beschaffung bestimmter Wagentypen für den Einsatz im kombinierten Verkehr unterrichtet, um sie an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 anzupassen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 haben die tschechischen Behörden die Kommission jedoch über weitere Änderungen der Beihilferegelung in Bezug auf die Beschaffung bestimmter Güterwagenbauarten für den Einsatz im kombinierten Verkehr unterrichtet, um die Bestimmungen der ursprünglichen Notifizierung aufrechtzuerhalten.

5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(30)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(31)

Was die Gewährung staatlicher Mittel betrifft, so sollen im Rahmen der geplanten Maßnahme die ausgewählten Empfänger einen staatlichen Zuschuss erhalten. Verantwortlich für die Bereitstellung dieser Zuschüsse ist der Staat. Die Kommission schließt daraus, dass die Maßnahme die Verwendung staatlicher Mittel beinhaltet.

(32)

Was den selektiven wirtschaftlichen Vorteil betrifft, so gilt die Beihilfemaßnahme nur für Eisenbahnunternehmen, die in der Tschechischen Republik im kombinierten Verkehr tätig sind. Sie begünstigt daher bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige.

(33)

Was die Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, so muss, wenn die Beihilfe eines Mitgliedstaats die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, deren Wettbewerbsfähigkeit als durch die Beihilfe beeinträchtigt angesehen werden (4).

(34)

Mit der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (5) wurden die in Artikel 1 genannten Beförderungen im kombinierten Verkehr ab 1. Juli 1993 von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht befreit. Seither werden Unternehmen zunehmend in anderen Mitgliedstaaten aktiv und der innergemeinschaftliche Handel beginnt sich zu entwickeln. Daher entwickelt sich auch der Wettbewerb zwischen Unternehmen, die im kombinierten Güterverkehr tätig sind, über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus. Aufgrund der geografischen Lage der Tschechischen Republik entwickelt sich zwischen Unternehmen, die im kombinierten Verkehr innerhalb und außerhalb dieses Mitgliedstaats tätig sind, ein härterer Wettbewerb als in anderen Teilen der Gemeinschaft. Die geplante Maßnahme dient der Förderung von Unternehmen, die im kombinierten Verkehr in der Tschechischen Republik tätig sind und im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen, die in den angrenzenden Mitgliedstaaten tätig sind. Die Beihilfe ist somit geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(35)

Aufgrund dieser Tatsachen stellt die Kommission fest, dass die notifizierte Regelung Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält und daher grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, sie kann aufgrund einer im Vertrag oder im Sekundärrecht vorgesehenen Ausnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

6.   BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEMASSNAHME

(36)

Da es keine spezifischere Vorschrift gibt, kann die notifizierte Maßnahme nur auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft werden.

(37)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

6.1.   Zielsetzung von gemeinsamem Interesse

(38)

Die Gemeinschaft verfolgt seit einiger Zeit eine Politik mit dem Ziel eines ausgewogenen intermodalen Verkehrs, wobei die Förderung des kombinierten Verkehrs im Verhältnis zum Straßenverkehr ein wesentlicher Bestandteil dieser Politik ist. Ziel der EG-Verkehrspolitik ist es, eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf andere Verkehrsträger zu erzielen.

(39)

Mit Gemeinschaftsmaßnahmen wie der Richtlinie 92/106/EWG soll — wie in deren Erwägungsgrund 4 bekräftigt wird — die Entwicklung des kombinierten Verkehrs gefördert werden. Das Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik (6) unterstützt die Nutzung des Schienenverkehrs und anderer umweltfreundlicher Verkehrsträger, damit sie zu wettbewerbsfähigen Alternativen zum Straßenverkehr werden.

(40)

Intermodale Politik ist eine Initiative, um den Druck von dem Straßengüterverkehr zu nehmen, und steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg vom Juni 2001, in denen er erklärt hat, dass Maßnahmen, die eine Verlagerung von Transporten im Straßenverkehr auf umweltfreundlichere Verkehrsarten unterstützen, ein wesentlicher Bestandteil einer nachhaltigen Verkehrspolitik sind (7).

(41)

Darüber hinaus erhält oder steigert die europäische Industrie die Wettbewerbsfähigkeit ihrer in Europa gelegenen Produktionsstätten durch hoch entwickelte logistische Lösungen zur Optimierung von Produktion und Verteilung, wodurch zudem ein Mehrwert erzeugt wird. Diese hoch entwickelten Versorgungsketten werden zunehmend anfällig angesichts der abnehmenden Zuverlässigkeit und den zunehmenden Kosten des Straßengüterverkehrs. Intermodale Logistik muss daher vorrangige Aufgabe der europäischen produzierenden Industrie werden, wenn sie ihre Produktionsanlagen und die Produktion in Europa erhalten will.

6.2.   Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(42)

Beim intermodalen Verkehr handelt es sich um eine komplexe Transportvariante, die mehrere Akteure mit verschiedenen Geschäftsstrukturen beteiligt. Dieser Verkehrsmarkt ist stark zerstückelt und kleinräumig und oft durch verkehrsträgerspezifische und nationale Strukturen geprägt. Nach Auffassung der Kommission ist es vorrangig Aufgabe der Marktteilnehmer, den intermodalen Verkehr aus dem Markt heraus zu verbessern, dessen Zugang frei ist und in dem die Regeln des freien Wettbewerbs und Angebot und Nachfrage herrschen. Um jedoch das Potenzial intermodaler Transportlösungen vollständig zu entfesseln, muss die Bereitschaft, die mit der Verlagerung einhergehenden Risiken einzugehen, angeregt werden.

(43)

Viele Verkehrsunternehmen agieren heute jedoch in im Umbruch befindlichen Märkten. Ihre Gewinnmargen sind niedrig, die Planung schwierig und die Zukunft ungewiss. Daher müssen anwendungs- und marktorientierte Förderprogramme darauf ausgerichtet sein, den intermodalen Sektor zu einer höheren Risikobereitschaft zu bewegen und die Herausforderung der Erzielung einer nachhaltigen und hohen Verkehrsverlagerung in Übereinstimmung mit den im Weißbuch der Kommission von 2001 gesetzten Zielen anzunehmen.

(44)

Die vorgeschlagene Beihilfe ist für die Beschaffung von Spezialwagen bestimmt, die im kombinierten Verkehr eingesetzt werden sollen und aufgrund ihrer besonderen Bauart nicht für andere Schienenverkehrszwecke eingesetzt werden können.

(45)

Nach Auffassung der Kommission geht aus den Erläuterungen der tschechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2006, auf das in den Erwägungsgründen 20 bis 27 dieser Entscheidung verwiesen wird, klar hervor, dass die Spezialwagen aufgrund ihrer besonderen Bauart (Spezialkonstruktion) ausschließlich für den kombinierten Verkehr bestimmt sind. Diese Sonderbauart ist eigens für die Beförderung kombinierter Transporteinheiten ausgelegt, so dass es sehr schwierig ist, diese Wagen in gleicher Weise wie andere Eisenbahnwagen zur Güterbeförderung einzusetzen.

(46)

Die Kommission hat bislang staatliche Beihilfen für die Beschaffung von ausschließlich für den kombinierten Verkehr bestimmten Ausrüstungen (8), insbesondere solchen Spezialwagen (9), stets als mit dem EG-Vertrag vereinbar erachtet. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass (10) die Modernisierung oder Erneuerung des Fahrzeugbestandes im Schienenverkehr erforderlich ist um zu verhindern, dass der Marktanteil des Schienenverkehrs gegenüber anderen, weniger nachhaltigen und umweltschädlicheren Verkehrsträgern weiter sinkt.

6.3.   Keine Veränderung der Handelsbedingungen in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

(47)

Nach Auffassung der Kommission wird entsprechend der gängigen Praxis (11) durch die Begrenzung der vorgesehene Beihilfenintensität auf 30 % sichergestellt, dass die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

6.4.   Schlussfolgerung: Vereinbarkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

(48)

Die Kommission kommt somit zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die geplante Beihilferegelung für die Beschaffung bestimmter Güterwagenbauarten für den Einsatz im kombinierten Verkehr gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann und den Handel nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe der Tschechischen Republik zur Beschaffung bestimmter Güterwagenbauarten für den Einsatz im kombinierten Verkehr ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Durchführung der Beihilfe wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. September 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. C 150 vom 28.6.2006, S. 35.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(4)  Siehe insbesondere Rechtssache 730/97, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11; Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 21; und Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44.

(5)  ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38.

(6)  Weißbuch „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“, KOM(2001) 370.

(7)  Zugänglich unter folgendem Link: http://ec.europa.eu/governance/impact/docs/key_docs/goteborg_concl_en.pdf (Nummer 29).

(8)  Entscheidung vom 22. Dezember 2006, Beihilfe N 575/06 — Italien (ABl. C 139 vom 23.6.2007, S. 11); Entscheidung vom 6. April 2006, Beihilfe N 132/05 — Tschechische Republik (ABl. C 150 vom 28.6.2006, S. 35); Entscheidung vom 8. September 2004, Beihilfe N 140/04 — Österreich (ABl. C 126 vom 25.5.2005, S. 10); Entscheidung vom 19. Februar 2002, Beihilfe N 566/02 — Belgien (ABl. C 248 vom 16.10.2003, S. 3); Entscheidung vom 11. November 2003, Beihilfe N 134/01 — Italien (ABl. C 311 vom 20.12.2003, S. 18); Entscheidung vom 24. Juli 2002, Beihilfe N 833/01 — Italien (ABl. C 242 vom 8.10.2002, S. 8); Entscheidung vom 22. Oktober 1997, Beihilfe N 79/97 — Niederlande (ABl. C 377 vom 12.12.1997, S. 3); Entscheidung vom 4. Mai 1999, C 21/98 — Italien (ABl. L 227 vom 28.8.1999, S. 12); Entscheidung vom 21. Dezember 2000, N 508/99 — Italien (ABl. C 71 vom 3.3.2001, S. 21); Entscheidung vom 8. Juli 1999, Beihilfe N 121/99 — Österreich (ABl. C 245 vom 28.8.1999, S. 2).

(9)  Entscheidung vom 27. Februar 2002, Beihilfe N 644/2001 — Österreich (ABl. C 88 vom 12.4.2002, S. 16). Siehe auch Entscheidung vom 12. September 2007, Beihilfe N 76/07 — Österreich, (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union).

(10)  Entscheidung vom 20. Dezember 2006, Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004) — Frankreich, Erwägungsgründe 176 und 177(ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 41).

(11)  Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2006, Beihilfe N 575/06 — Italien — Region Friaul-Julisch Venetien -Verlängerung der bestehenden genehmigten Beihilferegelung N 134/01 — Italien — Region Friaul-Julisch Venetien — Gesetzesentwurf Nr. 106/1-A — Beihilfe für die Schaffung von Infrastrukturen und Diensten im Güterverkehrssektor zur Umstrukturierung des Straßengüterverkehrs und zum Ausbau des kombinierten Verkehrs, (noch nicht veröffentlicht); Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006, Beihilfe N 196/06 — Österreich — Richtlinie zur Unterstützung von Umschlagsanlagen im intermodalen Verkehr, (ABl. C 280 vom 18.11.2006); Entscheidung vom 6. April 2006, Staatliche Beihilfe N 132/05 — Tschechische Republik (ABl. C 150 vom 28.6.2006, S. 35); Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2006, Beihilfe N 247/04 — Belgien — Förderung des kombinierten Verkehrs in der Wallonischen Region, (ABl. C 136 vom 3.6.2005, S. 43). Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2006, Beihilfe N 160/05 — Polen — Beihilfen für die Entwicklung intermodaler Verkehrssysteme, (ABl. C 272 vom 9.11.2006, S. 10). Entscheidung der Kommission vom 16. März 2005, Beihilfe N 238/04 — Deutschland — Beihilferegelung zur Finanzierung neuer kombinierter Verkehre, (ABl. C 136 vom 3.6.2005, S. 43). Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2002, Beihilfe N 566/02 — Belgien — Beschluss der flämischen Regierung über Beihilfen zugunsten des kombinierten Verkehrs im Rahmen des Wirtschaftsförderungsrechts, (ABl. C 248 vom 16.10.2003); Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998, Beihilfe N 598/98 — Niederlande, (ABl. C 29 vom 4.2.1999, S. 13). Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999, Beihilfe N 121/99 — Österreich, (ABl. C 245 vom 28.8.1999, S. 2). Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1999, Beihilfe N 508/99 — Italien — Provinz Bozen-Alto Adige — Gesetz 4/97, (ABl. C 71 vom 3.3.2001, S. 21). Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000, Beihilfe N 755/99 — Italien — Region Bozen-Alto Adige — Gesetz 8/98, (ABl. C 71 vom 3.3.2001, S. 19).


13.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/14


BESCHLUSS Nr. 2/2008 DES STATISTIKAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 21. November 2008

zur Änderung von Anhang A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(2009/183/EG)

DER STATISTIKAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, enthält einen Anhang A über Rechtsakte im Bereich der Statistik.

(2)

Es sind neue Rechtsakte im Bereich der Statistik erlassen worden, die zu Anhang A hinzugefügt werden sollten. Daher sollte Anhang A geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang A des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Luxemburg, den 21. November 2008

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der EG-Delegation

Walter RADERMACHER

Die Leiterin der Schweizerischen Delegation

Adelheid BÜRGI-SCHMELZ


(1)  ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.


ANHANG

„ANHANG A

RECHTSAKTE IM BEREICH DER STATISTIK GEMÄSS ARTIKEL 2

SEKTORALE ANPASSUNG

1.

In den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, umfasst der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ neben den in den entsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinten Ländern auch die Schweiz.

2.

Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht von Belang.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

UNTERNEHMENSSTATISTIK

397 R 0058: Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 58/97 vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1), geändert durch:

398 R 0410: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1),

32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1),

32002 R 1614: Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

b)

Die Schweiz ist von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 ausgenommen.

c)

Die Schweiz ist von der Lieferung der nach dieser Verordnung geforderten Daten über fachliche Einheiten (FE) ausgenommen.

398 R 2700: Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49), geändert durch:

32002 R 1614: Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7),

32003 R 1670: Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 der Kommission vom 1. September 2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).

398 R 2701: Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81), geändert durch:

32002 R 1614: Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7),

32003 R 1669: Verordnung (EG) Nr. 1669/2003 der Kommission vom 1. September 2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 57).

398 R 2702: Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102), geändert durch:

32002 R 1614: Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7),

32003 R 1668: Verordnung (EG) Nr. 1668/2003 der Kommission vom 1. September 2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 32),

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

399 R 1618: Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 11).

399 R 1225: Verordnung (EG) Nr. 1225/1999 der Kommission vom 27. Mai 1999 betreffend die Definition von Merkmalen der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 1).

399 R 1227: Verordnung (EG) Nr. 1227/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 75), geändert durch:

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

399 R 1228: Verordnung (EG) Nr. 1228/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 91), geändert durch:

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

32003 R 1668: Verordnung (EG) Nr. 1668/2003 der Kommission vom 1. September 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 32), geändert durch:

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

32003 R 1669: Verordnung (EG) Nr. 1669/2003 der Kommission vom 1. September 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenserien für strukturelle Unternehmensstatistiken über Kreditinstitute und Pensionsfonds und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2701/98 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 57).

32003 R 1670: Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 der Kommission vom 1. September 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates im Hinblick auf die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).

398 R 1165: Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1), geändert durch:

32005 R 1158: Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1),

32006 R 1503: Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Schweiz ist von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 ausgenommen.

32001 R 0586: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11), geändert durch:

32006 R 1503: Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15),

32007 R 0656: Verordnung (EG) Nr. 656/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 3).

393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Für die Schweiz findet Eintrag 1.k des Anhangs II der Verordnung keine Anwendung.

VERKEHRS- UND TOURISMUSSTATISTIK

398 R 1172: Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1), geändert durch:

399 R 2691: Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39),

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

32001 R 2163: Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 der Kommission vom 7. November 2001 über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 13).

32004 R 0642: Verordnung (EG) Nr. 642/2004 der Kommission vom 6. April 2004 über Genauigkeitsanforderungen für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs erhobenen Daten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 26).

32007 R 0833: Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Beendigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums (ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 9).

32003 R 0006: Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 45).

393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 63).

32003 R 0091: Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1), geändert durch:

32003 R 1192: Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission vom 3. Juli 2003 (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13).

32007 R 0332: Verordnung (EG) Nr. 332/2007 der Kommission vom 27. März 2007 über die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung der Statistiken über den Eisenbahnverkehr (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 16).

32007 R 1304: Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 95/64/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 91/2003 und (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einführung der NST 2007 als einheitliche Klassifikation für in bestimmten Verkehrszweigen beförderte Güter (ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14).

32003 R 0437: Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1), geändert durch:

32003 R 1358: Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9),

32005 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der Kommission vom 8. April 2005 (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 5).

32003 R 1358: Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9), geändert durch:

32005 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der Kommission vom 8. April 2005 (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 5),

32007 R 0158: Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 9),

32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (ABl. L 339 vom 15.12.1980, S. 30).

395 L 0064: Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25), geändert durch:

398 D 0385: Entscheidung 98/385/EG der Kommission vom 13. Mai 1998 (ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1),

32000 D 0363: Entscheidung 2000/363/EG der Kommission vom 28. April 2000 (ABl. L 132 vom 5.6.2000, S. 1).

32001 D 0423: Entscheidung 2001/423/EG der Kommission vom 22. Mai 2001 über die Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten, die gemäß der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs erhoben werden (ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 41).

32005 D 0366: Entscheidung 2005/366/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Durchführung der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs und zur Änderung ihrer Anhänge (ABl. L 123 vom 17.5.2005, S. 1).

395 L 0057: Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32).

399 D 0035: Entscheidung 1999/35/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 23).

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2. (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

AUSSENHANDELSSTATISTIK

395 R 1172: Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10), geändert durch:

397 R 0476: Verordnung (EG) Nr. 476/97 des Rates vom 13. März 1997 (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 1),

398 R 0374: Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates vom 12. Februar 1998 (ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Das statistische Erhebungsgebiet der Schweiz umfasst das Zollgebiet der Schweiz.

b)

Die Schweiz braucht keine Statistik des Handels zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu erstellen.

c)

Für die in Artikel 8 Absatz 2 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine mindestens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden.

d)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben h und j finden keine Anwendung.

e)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i: Die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittels ist nur für den Straßengüterverkehr anzugeben.

32000 R 1917: Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14), geändert durch:

32001 R 1669: Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 der Kommission vom 20. August 2001 (ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3),

32005 R 0179: Verordnung (EG) Nr. 179/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2454/96 in Artikel 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

b)

An Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die Schweiz gilt als ‚Ursprungsland‘ das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln.‘

c)

An Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die Schweiz wird der ‚Zollwert‘ gemäß den nationalen Regeln festgelegt.‘

d)

Artikel 11 Absatz 2 findet keine Anwendung.

e)

Abschnitt 2 (Artikel 16-19) findet keine Anwendung.

32002 R 1779: Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission vom 4. Oktober 2002 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6).

32006 R 1833: Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19).

STATISTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEHEIMHALTUNG

390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

An Artikel 2 wird der folgende Satz angefügt:

‚11.

Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den Räumlichkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA-Sekretariats.‘

b)

In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck ‚SAEG‘ durch ‚SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik‘ ersetzt.

c)

An Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem Personal dieses Büros zugänglich.‘

d)

In Artikel 6 schließt der Ausdruck ‚SAEG‘ im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.

397 R 0322: Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

32002 R 0831: Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7), geändert durch:

32006 R 1104: Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 der Kommission vom 18. Juli 2006 (ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3).

32008 D 0234: Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13).

32008 D 0235: Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 17).

RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:

52005 PC 0217: Empfehlung KOM(2005) 217 der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (ABl. C 172 vom 12.7.2005, S. 22).

BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK

2007 R 0862: Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

398 R 0577: Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), geändert durch:

32002 R 1991: Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2002 (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 1),

32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 4 ist für die Schweiz die Stichprobeneinheit eine Einzelperson, und die Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern können mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Merkmale umfassen.

32000 R 1575: Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der von 2001 an für die Datenübermittlung zu verwendenden Codierung (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 16).

32000 R 1897: Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 18).

32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates im Hinblick auf die Liste der Variablen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die ab 2003 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung dieser Variablen (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14), durchgeführt durch:

32003 R 0246: Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2004-2006 (ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 3).

399 R 0530: Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6), geändert durch:

399 R 1726: Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28),

32005 R 1737: Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 11).

32007 R 0973: Verordnung (EG) der Kommission Nr. 973/2007 vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32000 R 1916: Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3), geändert durch:

32005 R 1738: Verordnung (EG) Nr. 1738/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 32),

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32006 R 0698: Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission vom 5. Mai 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 30).

32003 R 0450: Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1), durchgeführt durch:

32003 R 1216: Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 37).

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2. (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32003 R 1177: Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1), geändert durch:

32005 R 1553: Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 6).

32003 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 1), geändert durch:

32006 R 0676: Verordnung (EG) Nr. 676/2006 der Kommission vom 2. Mai 2006 (ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 3).

32003 R 1981: Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 23).

32003 R 1982: Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29).

32003 R 1983: Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 34), geändert durch:

32007 R 0973: Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

32004 R 0028: Verordnung (EG) Nr. 28/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf den detaillierten Inhalt der Qualitätsberichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht) (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 42).

32006 R 0315: Verordnung (EG) Nr. 315/2006 der Kommission vom 22. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Wohnbedingungen (ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 16).

WIRTSCHAFTSSTATISTIK

395 R 2494: Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

Im Falle der Schweiz gilt die Verordnung nur für die Harmonisierung der Verbraucherpreisindizes für internationale Vergleiche.

Für die Berechnung harmonisierter Verbraucherpreisindizes im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion ist sie nicht relevant.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 2 Buchstabe c sowie die Bezugnahmen auf den VPI-EWU in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 finden keine Anwendung.

b)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung.

c)

Artikel 5 Absatz 2 findet keine Anwendung.

d)

Die Anhörung des EWI gemäß Artikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.

396 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3), geändert durch:

398 R 1687: Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 12),

398 R 1688: Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23),

32007 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2007 der Kommission vom 14. November 2007 (ABl. L 296 vom 15.11.2007, S. 22).

396 R 2214: Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8), geändert durch:

399 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9),

399 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 1), berichtigt in ABl. L 267 vom 15.10.1999, S. 59.

32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt in ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32005 R 1708: Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).

397 R 2454: Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung (ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24).

398 R 2646: Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30).

399 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9).

399 R 2166: Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1).

32000 R 2601: Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 14).

32000 R 2602: Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 16), geändert durch:

32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt in ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt in ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt in ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32005 R 1708: Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).

32006 R 0701: Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates vom 25. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 3).

32007 R 1445: Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung (ABl. L 336 vom 20.12.2007, S. 1).

396 R 2223: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), geändert durch:

398 R 0448: Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1),

32000 R 1500: Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3),

32000 R 2516: Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 1),

32001 R 0995: Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3),

32001 R 2558: Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 1),

32002 R 0113: Verordnung (EG) Nr. 113/2002 der Kommission vom 23. Januar 2002 (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 3),

32002 R 1889: Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 (ABl. L 286 vom 24.10.2002, S. 1),

32003 R 1267: Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Der Schweiz wird gestattet, Daten nach institutionellen Einheiten zu erstellen, wenn in dieser Verordnung auf Wirtschaftsbereiche Bezug genommen wird.

b)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

c)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte Gliederung der Exporte und Importe von Dienstleistungen nach EU-Ländern und Drittländern gebunden.

d)

In Anhang B (Ausnahmen für die im Rahmen des Lieferprogramms ‚ESVG 95‘ bereitzustellenden Tabellen nach Ländern) wird nach Ziffer 15 (Island) Folgendes angefügt:

‚16.   SCHWEIZ

16.1   Ausnahmen für die Tabellen

Tabelle Nr.

Tabelle

Ausnahme

bis

1

Hauptaggregate, jährlich und vierteljährlich

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

2

Hauptaggregate für den Staat

Übermittlungsfrist: t + 8 Monate

unbefristet

Periodizität: jährlich

unbefristet

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

3

Tabellen nach Wirtschaftsbereichen

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

4

Exporte und Importe nach EU-/Drittländern

Übermittlung für die Jahre ab 1998

 

5

Konsumausgaben der privaten Haushalte nach Verwendungszwecken

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

6

Finanzierungskonten nach institutionellen Sektoren

Übermittlung für die Jahre ab 1998

2006

7

Finanzielle Vermögensbilanzen

Übermittlung für die Jahre ab 1998

2006

8

Nichtfinanzielle Sektorkonten, jährlich

Übermittlungsfrist: t + 18 Monate

Übermittlung für die Jahre ab 1990

unbefristet

9

Steuereinnahmen und Sozialbeiträge nach Arten

Übermittlungsfrist: t + 18 Monate

Übermittlung für die Jahre ab 1998

unbefristet

10

Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen, NUTS II, A17

Keine regionale Gliederung

 

11

Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen

Übermittlung für die Jahre ab 2005

Keine Rückrechnungen

2007

12

Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen, NUTS III, A3

Keine regionale Gliederung

 

13

Haushaltskonten auf Regionalebene, NUTS II

Keine regionale Gliederung

 

14-22

Gemäß Ausnahme a) dieser Verordnung ist die Schweiz von der Lieferung von Daten für die Tabellen 14 bis 22 ausgenommen.‘

 

397 D 0178: Entscheidung 97/178/EG, Euratom der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung einer Methodologie für den Übergang zwischen dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft 1995 (ESVG 95) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, 2. Auflage (ESVG, 2. Auflage) (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 44).

398 D 0715: Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 3 (Klassifikation der Methoden nach Gütern) findet für die Schweiz keine Anwendung.

32002 R 1889: Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) (ABl. L 286 vom 24.10.2002, S. 11).

32003 R 1287: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (‚BNE-Verordnung‘) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

32005 R 0116: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 116/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an Nichtsteuerpflichtige und an Steuerpflichtige mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 6).

32005 R 1722: Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 der Kommission vom 20. Oktober 2005 betreffend die Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung für die Zwecke der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 5).

399 D 0622: Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission vom 8. September 1999 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51).

32006 R 0601: Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 7).

SYSTEMATIKEN

390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch:

393 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).

32002 R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).

393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).

393 R 3696: Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1), geändert durch:

398 R 1232: Verordnung (EG) Nr. 1232/98 der Kommission vom 17. Juni 1998 (ABl. L 177 vom 22.6.1998, S. 1),

32002 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 36 vom 6.2.2002, S. 1).

32003 R 1059: Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK

396 L 0016: Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27), geändert durch:

32003 L 0107: Richtlinie 2003/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 40).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Richtlinie festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

397 D 0080: Entscheidung 97/80/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 24 vom 25.1.1997, S. 26), geändert durch:

398 D 0582: Entscheidung 98/582/EG des Rates vom 6. Oktober 1998 (ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 36).

388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1), geändert durch:

396 R 2467: Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 3),

398 D 0377: Entscheidung 98/377/EG der Kommission vom 18. Mai 1998 (ABl. L 168 vom 13.6.1998, S. 29),

32002 R 143: Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16),

32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26),

32006 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 4 findet der Text ab den Worten ‚soweit sie örtlich von Bedeutung sind‘ bis ‚die betriebswirtschaftlichen Einzelausrichtungen im Sinne derselben Entscheidung‘ keine Anwendung.

b)

In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte ‚Standarddeckungsbeitrag — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG‘ ersetzt durch:

‚Standarddeckungsbeitrag — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG — oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung‘.

c)

Artikel 10, 12 und 13 sowie Anhang II finden keine Anwendung.

d)

Die in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und in Anhang I der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für die Schweiz. Die Schweiz liefert jedoch die nötigen Zusatzinformationen, die eine Neuklassifizierung entsprechend dieser Typologie erlauben.

e)

Ungeachtet der Bestimmungen der Verordnung ist es der Schweiz gestattet, die Erhebung im Mai durchzuführen und die Daten spätestens 18 Monate danach zu liefern.

32000 D 0115: Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1), geändert durch:

32002 R 1444: Verordnung (EG) Nr. 1444/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 (ABl. L 216 vom 12.8.2002, S. 1),

32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26),

32006 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3).

390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1).

393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1).

32004 R 0138: Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1), geändert durch:

32005 R 0306: Verordnung (EG) Nr. 306/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 (ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 9),

32006 R 0909: Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 14),

32008 R 0212: Verordnung (EG) Nr. 212/2008 der Kommission vom 7. März 2008 (ABl. L 65 vom 8.3.2008, S. 5).

FISCHEREISTATISTIK

391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1), geändert durch:

393 R 2104: Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 1).

391 R 3880: Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1), geändert durch:

32001 R 1637: Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20).

393 R 2018: Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1), geändert durch:

32001 R 1636: Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1).

395 R 2597: Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1), geändert durch:

32001 R 1638: Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29).

396 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1).

ENERGIESTATISTIK

390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16).“


13.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. März 2009

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die die genetisch veränderte Ölrapssorte T45 (ACS-BNØØ8-2), welche in Drittländern bis 2005 vermarktet wurde, enthalten oder aus dieser gewonnen wurden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1541)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/184/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Oktober 2005 stellte das Unternehmen Bayer CropScience AG bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die T45-Ölraps enthalten oder aus diesem gewonnen wurden.

(2)

Dieser Antrag umfasst auch das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse, die T45-Ölraps enthalten, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Ölrapssorte, außer zum Anbau. Daher enthält der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erforderlichen Daten und Angaben sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der gemäß den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Risikobewertung.

(3)

Am 17. April 2007 stellte das Unternehmen Bayer CropScience AG gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der Kommission einen Antrag auf Zulassung bereits existierender Erzeugnisse aus T45-Ölraps (Lebensmittelzusatzstoffe und Futtermittelausgangserzeugnisse, die aus T45-Ölraps gewonnen wurden).

(4)

Der Antragsteller gab in seinen Anträgen und in Mitteilungen an die Kommission an, dass die Vermarktung von T45-Ölraps nach der Anbausaison 2005 eingestellt wurde.

(5)

Daher betreffen diese Anträge lediglich das Vorhandensein von T45-Ölraps aus früherem Anbau in Drittländern.

(6)

Am 5. März 2008 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine umfassende befürwortende Stellungnahme zu beiden Anträgen ab. Sie kam zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der im Antrag beschriebenen, T45-Ölraps enthaltenden oder aus diesem gewonnenen Erzeugnisse („die Erzeugnisse“) im Zusammenhang mit den vorgesehenen Verwendungszwecken schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat (3). In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung.

(7)

Die EFSA kam insbesondere zu dem Schluss, dass keine weiteren Tierversuche zur Lebens- und Futtermittelsicherheit (z. B. eine 90-Tage-Toxizitätsstudie an Ratten) durchgeführt werden müssen, da außer dem Vorhandensein des PAT-Proteins keine Hinweise auf biologisch relevante, die Zusammensetzung betreffende oder agronomische Veränderungen des Saatguts von T45-Ölraps vorliegen.

(8)

Die EFSA kam in ihrer Stellungnahme ferner zu dem Schluss, dass der Umweltüberwachungsplan, der aus einem allgemeinen, vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplan besteht, der geplanten Verwendung der Erzeugnisse entspricht. Aufgrund der physischen Merkmale des Ölrapssaatguts und der Beförderungsmethoden empfahl die EFSA jedoch, dass geeignete Managementsysteme eingesetzt werden, damit das versehentliche Verlieren oder Verstreuen transgenen Ölrapses während der Beförderung, Lagerung, Handhabung und Verarbeitung auf ein Minimum verringert wird. Der vom Antragsteller vorgelegte Überwachungsplan wurde zur Berücksichtigung dieser Empfehlung der EFSA entsprechend geändert.

(9)

Zur Überwachung der Einstellung des Inverkehrbringens von T45-Ölraps sollte sein Vorhandensein in eingeführten Erzeugnissen regelmäßig gemeldet werden.

(10)

Angesichts dieser Erwägungen sollte eine Zulassung erteilt werden, die das Vorhandensein von T45-Ölraps in Erzeugnissen abdeckt, welches aus der Vermarktung von T45-Ölrapssaatgut in Drittländern bis zum Jahr 2005 herrührt.

(11)

Jedem genetisch veränderten Organismus (GVO) sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(12)

Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen für die Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die T45-Ölraps enthalten oder aus diesem gewonnen wurden, erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen der vorliegenden Zulassungsentscheidung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von Futtermitteln und anderen Erzeugnissen als Lebensmittel und Futtermittel, die den GVO enthalten und für die die Zulassung beantragt wird, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(13)

Laut der Stellungnahme der EFSA sind außerdem keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder für Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen, sowie keine spezifischen Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(14)

Alle relevanten Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen werden.

(15)

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (5) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die aus GVO bestehen oder solche enthalten.

(16)

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (6) über die Informationsstelle für Biosicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu melden.

(17)

Der Antragsteller wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(18)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben; deshalb hat die Kommission dem Rat am 30. Oktober 2008 gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (7) einen Vorschlag vorgelegt, wobei der Rat binnen drei Monaten tätig werden muss.

(19)

Der Rat hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht zu dem Vorschlag geäußert; daher sollte die Kommission jetzt eine Entscheidung erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Ölraps (Brassica napus L.) T45, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker ACS-BNØØ8-2 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

(1)   Mit dieser Entscheidung wird eine Zulassung erteilt, die das Vorhandensein von ACS-BNØØ8-2-Ölraps, das unmittelbar oder mittelbar aus der Vermarktung von ACS-BNØØ8-2-Ölrapssaatgut in Drittländern bis zum Jahr 2005 herrührt, in den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen betrifft.

(2)   Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten oder aus diesem gewonnen wurden;

b)

Futtermittel, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten oder aus diesem gewonnen wurden;

c)

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Ölrapssorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften wird „Ölraps“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Ölrapssorte ACS-BNØØ8-2 enthalten, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung möglicher Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Buchstabe h des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Überwachung der Einstellung des Inverkehrbringens

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass aus einem Drittland, in dem ACS-BNØØ8-2-Ölrapssaatgut bis 2005 vermarktet wurde, in die Europäische Union eingeführte Lieferungen von Ölraps beprobt und auf das Vorhandensein von ACS-BNØØ8-2-Ölraps untersucht werden.

(2)   Die zur Beprobung von Ölraps verwendete Methode muss international anerkannt sein. Die Untersuchung wird in einem ordnungsgemäß akkreditierten Labor und gemäß der validierten Nachweismethode laut dem Anhang der vorliegenden Entscheidung durchgeführt.

(3)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichten Jahresberichte über die Tätigkeit zur Überwachung auf das Vorhandensein von ACS-BNØØ8-2-Ölraps vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist die Bayer CropScience AG.

Artikel 8

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntgabe 10 Jahre lang.

Artikel 9

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein, Deutschland, gerichtet.

Brüssel, den 10. März 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S 1.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(3)  http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question = EFSA-Q-2005-278

(4)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(6)  ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Bayer CropScience AG

Adresse

:

Alfred-Nobel-Straße 50, 40789 Monheim am Rhein, Deutschland

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten oder aus diesem gewonnen wurden

2.

Futtermittel, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten oder aus diesem gewonnen wurden

3.

Andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Rapssorte, außer zum Anbau

Der im Antrag beschriebene genetisch veränderte Ölraps ACS-BNØØ8-2 exprimiert das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht.

c)   Kennzeichnung

1.

Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften wird „Ölraps“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Ölrapssorte ACS-BNØØ8-2 enthalten, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für ACS-BNØØ8-2-Ölraps

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium, Validierung veröffentlicht unter folgender Internet- Adresse: http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm

Referenzmaterial: AOCS 0208-A erhältlich über die „American Oil Chemists Society“ unter http://www.aocs.org/tech/crm/bayer_canola.cfm

e)   Spezifischer Marker

ACS-BNØØ8-2

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für Biosicherheit, Eintragskennung: siehe (zu ergänzen bei Bekanntgabe)

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung oder Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich

h)   Überwachungsplan

Plan zur Überwachung möglicher Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

(Link: Plan im Internet veröffentlicht)

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zur Verfügung gestellt.