ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 67

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
12. März 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 188/2009 des Rates vom 9. März 2009 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 189/2009 des Rates vom 9. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 190/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 191/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 2. bis zum 6. März 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten ( 1 )

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 193/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 194/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

50

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/180/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. März 2009 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 12312-9:2005 Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 9: Container-/Paletten-Hubfahrzeuge gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1551)  ( 1 )

85

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2009/181/GASP des Rates vom 11. März 2009 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

88

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

 

*

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 5/2008/SC vom 4. Dezember 2008 zur Änderung der Beschlüsse des Ständigen Ausschusses Nr. 5/2004/SC und 1/2007/SC zur Festlegung eines Prinzips zur Kostenteilung für den EWR-Finanzierungsmechanismus

93

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997)

95

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 188/2009 DES RATES

vom 9. März 2009

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Die Ausgangsuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 (3) präzisierte der Rat die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung.

2.   Überprüfungsantrag

(3)

Die teilweise Interimsüberprüfung wurde aufgrund eines Antrags sowie beigefügter Informationen des chinesischen Ausführers Yale (Hangzhou) Industrial Products Co. Ltd („Yale“) eingeleitet. Die Informationen deuteten darauf hin, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen gegenüber Yale eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben. Yale legte insbesondere Anscheinsbeweise vor, denen zufolge das Unternehmen das Kriterium für die Marktwirtschaftsbehandlung erfüllte und ein Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage seiner eigenen Kosten mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft eine Dumpingspanne ergab, die erheblich unter der Höhe der derzeit geltenden Maßnahmen lag. Daher schien eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die zuvor ermittelte Dumpingspanne stützten, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

3.   Überprüfung

(4)

Nach der Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Untersuchung des Dumpings in Bezug auf Yale beschränkte.

(5)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(6)

Die Kommission unterrichtete Yale, die Vertreter der VR China („betroffenes Land“) und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie er in der Ausgangsuntersuchung definiert wurde, offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(7)

Die Kommission sandte Fragebogen an Yale, an die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller, an bekannte Hersteller manueller Palettenhubwagen in Kanada, das in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen wurde, sowie an bekannte Hersteller manueller Palettenhubwagen in Indien und Malaysia, da diese Länder in der Ausgangsuntersuchung als mögliche alternative Vergleichsländer genannt wurden. Außerdem sandte die Kommission Yale ein Antragsformular für Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“).

(8)

Beantwortete Fragebogen sowie Stellungnahmen und Informationen gingen von Yale sowie einem Gemeinschaftshersteller ein.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die MWB-Feststellung und die Ermittlung von Dumping als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

Yale (Hangzhou) Industrial Products Co. Ltd, Hangzhou, VR China,

Yale Industrial Products GmbH, Velbert, Deutschland.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(10)

Die Definition der betroffenen Ware entspricht jener, die für die Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegt worden war und mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 präzisiert wurde. Bei der betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen, nicht selbstfahrend, die zum Hantieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden, und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der VR China, die unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Für die Zwecke der unter Randnummer 1 genannten Verordnung zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls sind manuelle Palettenhubwagen Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

2.   Gleichartige Ware

(11)

Die Überprüfung ergab, dass die von Yale in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Markt verkauften manuellen Palettenhubwagen dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen wie die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware. Diese Waren sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und beim Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss festgelegt, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(13)

Yale beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und sandte das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht zurück.

(14)

Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antrag enthaltenen Angaben in den Betrieben des Unternehmens.

(15)

Yale konnte nicht belegen, dass es alle Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt. Das erste und das zweite Kriterium wurden von dem Unternehmen nicht erfüllt.

(16)

Zum ersten Kriterium wurde vor Ort festgestellt, dass die Satzung des Unternehmens ausdrückliche Einschränkungen der Inlandsverkäufe enthielt; es war nämlich verpflichtet, seine Waren zu 100 % an Überseemärkte zu verkaufen. Yale machte geltend, dass diese Einschränkungen keine wesentliche Rolle gespielt hätten, denn das Unternehmen habe im UZÜ einige geringfügige Inlandsverkäufe getätigt. Allerdings war Yale nicht in der Lage, konkrete Beweise dafür vorzulegen, dass es weder de facto noch de jure an die genannten Einschränkungen in seiner Satzung gebunden war. Des Weiteren wurden vor Ort Beweise für eine Einflussnahme des Staates auf die Unternehmensentscheidungen in Bezug auf Ausfuhrverkäufe festgestellt. So stellte sich heraus, dass Yale seit 2002 ein Nachlass von 50 % auf seinen Körperschaftsteuersatz gewährt wurde. Dieser Steuernachlass stützt sich auf die entsprechenden Durchführungsbestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes für Unternehmen mit ausländischen Investitionen sowie für ausländische Unternehmen. Darin ist festgelegt, dass exportorientierte, ausländisch investierte Unternehmen (zu denen Yale zählt), deren Ausfuhrverkäufe mindestens 70 % der gesamten Jahresverkäufe ausmachen, nach Ablauf der Körperschaftsteuerermäßigungen Anspruch auf einen 50 %igen Steuernachlass haben. Daraus folgt, dass Yale die Unternehmensentscheidungen hinsichtlich seiner Ausfuhrverkäufe nicht nur aufgrund von Marktsignalen trifft, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln. Das Unternehmen unterliegt insofern einer erheblichen staatlichen Einflussnahme, als bestimmte Steuervorteile unter der ausdrücklichen Bedingung gewährt werden, dass es hinsichtlich seiner Inlands- und Ausfuhrverkäufe ganz bestimmte Geschäftsentscheidungen trifft. Aus den oben genannten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es das erste Kriterium erfüllt.

(17)

In Bezug auf das zweite Kriterium wurde vor Ort festgestellt, dass grundlegende internationale Rechnungslegungsgrundsätze missachtet wurden (d. h. Grundsatz der Periodenabgrenzung, Währungsumrechnungsmethoden, keine ordnungsgemäße Darstellung der Finanzlage sowie speziell für die Zwecke der Untersuchung präparierte Bücher), und zwar sowohl bei der Rechnungslegung als auch bei der Rechnungsprüfung, was Zweifel an der Zuverlässigkeit der Rechnungslegung des Unternehmens hervorrief. Es wurde mithin der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es das zweite Kriterium erfüllt.

(18)

Sowohl Yale als auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen. Von Yale ging keine spezifische Stellungnahme ein, ein Gemeinschaftshersteller übermittelte einige allgemeine Anmerkungen.

(19)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass Yale nicht nachweisen konnte, dass es alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, und dass ihm daher keine MWB gewährt werden konnte.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(20)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen und ihnen somit eine IB gewährt werden kann.

(21)

Yale hatte für den Fall, dass ihm keine MWB gewährt würde, auch eine IB beantragt.

(22)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erfüllt. Wie unter Randnummer 16 dargelegt, stellte sich bei den Kontrollbesuchen vor Ort insbesondere heraus, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, über seine Ausfuhrmengen und Verkaufsbedingungen frei zu entscheiden. Yale war bei den Entscheidungen hinsichtlich seiner Inlands- und Ausfuhrverkäufe an die in seiner Satzung enthaltenen Verkaufsbeschränkungen gebunden, die vom Staat auferlegt waren. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass dem Unternehmen keine IB gewährt werden konnte.

3.   Dumpingspanne während des UZÜ

(23)

Wie unter den Randnummern 18 und 22 dargelegt, wurde Yale weder MWB noch IB gewährt. Damit hat sich die Situation des Unternehmens gegenüber der Ausgangsuntersuchung nicht geändert. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass diese Überprüfung, wie unter Randnummer 4 erwähnt, auf die Untersuchung des Dumpings im Hinblick auf Yale beschränkt ist. Da weder MWB noch IB gewährt wird, kann im Rahmen dieser Überprüfung auch keine neue Dumpingspanne, weder höher noch niedriger als die geltende Spanne, für das Unternehmen festgelegt werden. Schließlich ist hierzu noch anzumerken, dass Yale während der Ausgangsuntersuchung ein bekannter ausführender Hersteller in der VR China war, den die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung der Ausgangsuntersuchung offiziell unterrichtet hatte, der jedoch an der Untersuchung nicht mitarbeitete. An der Ausgangsuntersuchung arbeiteten fünf ausführende Hersteller mit, einem davon wurde MWB und den übrigen vier IB gewährt. Die für Yale festgelegte Dumpingspanne entsprach der landesweiten Dumpingspanne, die für alle Ausführer galt, die an der Ausgangsuntersuchung nicht mitgearbeitet hatten.

D.   EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

(24)

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sollte die Überprüfung ohne Änderung des für Yale geltenden Zolls eingestellt werden. Der Zoll sollte in Höhe des in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten endgültigen Antidumpingzollsatzes von 46,7 % beibehalten werden.

E.   UNTERRICHTUNG

(25)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Überprüfung eingestellt und der für Einfuhren der von Yale hergestellten manuellen Palettenhubwagen geltende Antidumpingzoll beibehalten werden sollte.

(26)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten.

(27)

Nach der Unterrichtung machte Yale geltend, dass ihm eine IB gewährt werden sollte. Die vorgebrachten Argumente waren jedoch nicht hinreichend untermauert und stellten die unter den Randnummern 16 und 22 erläuterten Untersuchungsergebnisse nicht in Frage. Im Übrigen zog Yale mit Schreiben vom 22. Januar 2009 an die Kommission seinen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung zurück.

(28)

Die Überprüfung sollte daher ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China wird hiermit ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 308 vom 19.12.2007, S. 15.


12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 189/2009 DES RATES

vom 9. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 führte der Rate einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Thailand ein, die unter den KN-Codes ex 3923 21 00 (TARIC-Code 3923210020), ex 3923 29 10 (TARIC-Code 3923291020) und ex 3923 29 90 (TARIC-Code 3923299020) eingereiht werden. Angesichts der Vielzahl kooperierender ausführender Hersteller der betroffenen Ware in der VR China und in Thailand wurde im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls geführt hatte („Ausgangsuntersuchung“), unter den chinesischen und thailändischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet; für in die Stichprobe einbezogene Unternehmen wurden individuelle Zollsätze von 4,8 % bis 14,3 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 8,4 % (VR China) beziehungsweise 7,9 % (Thailand) festgesetzt wurde. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zollsatz von 28,8 % (VR China) beziehungsweise 14,3 % (Thailand) eingeführt.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 kann Artikel 1 dieser Verordnung geändert und einem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 8,4 % (für chinesische Unternehmen) beziehungsweise 7,9 % (für thailändische Unternehmen) zugestanden werden, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China oder in Thailand der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er

die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2004 bis 31. März 2005) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat (erstes Kriterium),

mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der VR China oder Thailand, deren Waren Gegenstand der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen sind, verbunden ist (zweites Kriterium) und

die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist (drittes Kriterium).

B.   ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(3)

Sieben Unternehmen (fünf chinesische und zwei thailändische) haben die Gleichbehandlung mit den in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragt („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“).

(4)

Es wurde geprüft, ob diese sieben Unternehmen die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllen.

(5)

Allen sieben Antragstellern wurde ein Fragebogen übermittelt; ferner wurden sie aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass sie die drei oben genannten Kriterien erfüllen.

(6)

Zwei chinesische Unternehmen, die die Behandlung als neuer ausführender Hersteller beantragt hatten, übermittelten die erforderlichen Informationen nicht. Es konnte daher nicht überprüft werden, ob diese Unternehmen die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllten; ihr Antrag musste daher zurückgewiesen werden.

(7)

Ein thailändisches Unternehmen übermittelte irreführende Informationen, so dass sein Antrag zurückgewiesen wurde.

(8)

Ein thailändisches Unternehmen hatte die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführt. Da es somit das erste Kriterium nicht erfüllte, wurde sein Antrag zurückgewiesen.

(9)

Die übrigen drei chinesischen ausführenden Hersteller legten ausreichende Beweise dafür vor, dass sie die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 erfüllen, so dass ihnen der für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen geltende Zollsatz (8,4 % für chinesische Unternehmen) gewährt werden konnte; sie werden demzufolge in die Liste der ausführenden Hersteller in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 aufgenommen.

(10)

Die Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(11)

Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 aufgenommen:

Unternehmen

Stadt

Huiyang Kanlun Polyethylene Manufacture Factory

Huizhou

Bao Xiang Plastic Bag Manufacturing (Shenzhen) Co., Ltd.

Shenzhen

Quanzhou Polywin Packaging Co., Ltd.

Nanan

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NEČAS


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4.


12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 190/2009 DER KOMMISSION

vom 11. März 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

78,3

MA

64,4

TN

134,4

TR

101,2

ZZ

94,6

0707 00 05

EG

147,3

JO

166,9

MA

93,4

MK

133,4

TR

147,6

ZZ

137,7

0709 90 70

JO

249,0

MA

58,8

TR

90,4

ZZ

132,7

0709 90 80

EG

74,5

ZZ

74,5

0805 10 20

EG

42,0

IL

52,8

MA

45,2

TN

56,6

TR

62,9

ZZ

51,9

0805 50 10

EG

51,3

MA

61,0

TR

46,2

ZZ

52,8

0808 10 80

AR

103,2

CA

86,3

CL

100,5

CN

85,4

MK

22,7

US

119,3

UY

68,9

ZZ

83,8

0808 20 50

AR

81,0

CL

144,0

CN

46,0

US

105,7

ZA

97,6

ZZ

94,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 191/2009 DER KOMMISSION

vom 11. März 2009

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 2. bis zum 6. März 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Zeit vom 2. bis zum 6. März 2009 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker nach Bulgarien und Rumänien zur Versorgung der Raffinerien in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4341 (2008—2009).

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und/oder den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 2. bis zum 6. März 2009 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 1.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.3.2009-6.3.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

0

Erreicht

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

53,3492

Erreicht

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

0

Erreicht

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

0

Erreicht


Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr Juli—September 2009

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.3.2009-6.3.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

 

09.4334

Republik Kongo

 

09.4335

Fidschi

 

09.4336

Guyana

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

 

09.4339

Kenia

 

09.4340

Madagaskar

 

09.4341

Malawi

 

09.4342

Mauritius

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

 

09.4348

Trinidad und Tobago

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

 

09.4351

Simbabwe

0

Erreicht


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.3.2009-6.3.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.3.2009-6.3.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

0

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.3.2009-6.3.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien und Kosovo (1)

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.3.2009-6.3.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

außerordentlich

 

09.4390

industriell

100

 


Zusätzlicher WPA-Zucker

Kapitel VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.3.2009-6.3.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4431

Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Sambia, Simbabwe

100

 

09.4432

Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda

100

 

09.4433

Swasiland

100

 

09.4434

Mosambik

0

Erreicht

09.4435

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

0

Erreicht

09.4436

Dominikanische Republik

0

Erreicht

09.4437

Fidschi, Papua-Neuguinea

100

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 2.3.2009-6.3.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

0

Erreicht

09.4366

Rumänien

100

 


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 192/2009 DER KOMMISSION

vom 11. März 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 wird ein neuer gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister ausschließlich für statistische Zwecke geschaffen, um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können.

(2)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 müssen Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) sowie der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die entsprechenden einzelstaatlichen Stellen festgelegt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Format

Die Kommission (Eurostat) und die zuständigen einzelstaatlichen Stellen übermitteln die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 genannten Daten in dem in Teil A des Anhangs dieser Verordnung festgelegten Format.

Die Kommission (Eurostat) und die zuständigen einzelstaatlichen Stellen liefern zu allen Daten die erforderlichen Metadaten in elektronischer Form nach den Standards des Europäischen Statistischen Systems und in der Struktur, die in der jeweils geltenden Fassung des bei der Kommission (Eurostat) erhältlichen Eurostat-Handbuchs mit Empfehlungen für Unternehmensregister festgelegt ist.

Artikel 2

Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit

(1)   Die von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen an die Kommission (Eurostat) übermittelten oder von der Kommission (Eurostat) aus anderen Quellen erhaltenen Daten werden in einem gemeinschaftlichen Register der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten (nachstehend „EuroGroups-Register“) gespeichert.

(2)   Bei der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 an die Kommission (Eurostat) versehen die zuständigen einzelstaatlichen Stellen die nach nationalem Recht vertraulichen Daten mit einem Kennzeichen.

(3)   Um einen kohärenten Datensatz zu gewährleisten, übermittelt die Kommission (Eurostat) den zuständigen einzelstaatlichen Stellen in den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Meldelandes ausschließlich zu statistischen Zwecken die in Teil B des Anhangs aufgeführten Merkmale, einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen, der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten, wenn mindestens eine Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.

Artikel 3

Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit

Die Kommission (Eurostat) und die zuständigen einzelstaatlichen Stellen speichern die von den einzelstaatlichen Stellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 als vertraulich gekennzeichneten Daten in einem gesicherten Bereich mit beschränktem und kontrolliertem Zugang. Die zuständigen einzelstaatlichen Stellen stellen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage Informationen über die in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung. Die Kommission (Eurostat) gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Ihrerseits stellt die Kommission (Eurostat) den einzelstaatlichen Stellen Informationen über ihre Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung.

Die Übermittlung der Daten erfolgt in verschlüsselter Form über den sicheren Datenträger, der von der Kommission (Eurostat) für den Austausch vertraulicher Daten verwendet wird.

Artikel 4

Übermittlungsverfahren

(1)   Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Daten und Metadaten werden in elektronischer Form zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) ausgetauscht. Das Übermittlungsformat entspricht von der Kommission (Eurostat) festgelegten geeigneten Austauschstandards. Die Daten werden elektronisch übermittelt und über das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Dateneingangsportal hochgeladen.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung die von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Austauschstandards und Leitlinien an.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

A.   STRUKTUR UND FORMAT DER ÜBERMITTLUNG

1.   Einleitung

Für eine effiziente Datenverarbeitung ist die Standardisierung der Datensatzstrukturen von grundlegender Bedeutung. Sie stellt einen notwendigen Schritt in Richtung auf die Lieferung von Daten entsprechend den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards dar.

Die Daten werden in Form von Datensätzen übermittelt.

Bei der Übermittlung vertraulicher Daten muss der tatsächliche Wert im Feld angegeben und gemäß Artikel 2 Absatz 2 mit einem Kennzeichen versehen werden, das auf die Vertraulichkeit der Daten hinweist.

Währungsdaten sind in 1 000 Einheiten der Landeswährung (bzw. in 1 000 EUR bei Ländern der Eurozone) anzugeben. Der Eurozone beitretende Länder geben ab dem Jahr ihres Beitritts Währungsdaten in Euro und nicht mehr in der Landeswährung an.

2.   Datensatzkennung

Alle von der Kommission (Eurostat) und den einzelstaatlichen Stellen übermittelten Daten werden mit Hilfe der Benennungsregeln bestimmt, die in den bei der Kommission (Eurostat) erhältlichen ausführlichen Unterlagen und Leitlinien zu den Austauschstandards festgelegt sind.

3.   Datensätze, Datenstruktur und Definition der Felder

Dieser Abschnitt gibt den Inhalt der von der Kommission (Eurostat) und den einzelstaatlichen Stellen zu übermittelnden Datensätze wieder. Die zu verwendenden technischen Bezeichnungen sowie Struktur, Felder, Codes und Attribute der Datensätze sind in der jeweils geltenden Fassung des in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 genannten Eurostat Handbuchs mit Empfehlungen für Unternehmensregister festgelegt.

Die Verarbeitung der Daten des EuroGroups Registers ist ein zyklischer Prozess, der von der Kommission (Eurostat) zentral eingeleitet wird. Am Ende eines jeden Zyklus steht eine Auswahlgrundlage für die Statistikproduzenten in den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Zu Beginn eines jeden Zyklus übermittelt die Kommission (Eurostat) Datensätze mit Metadaten, z. B. der NACE Systematik, an die zuständigen einzelstaatlichen statistischen Stellen, um sicherzustellen, dass in allen Ländern die gleichen Metadaten verfügbar sind und verwendet werden.

3.1.   Erster Datenaustausch

Der erste Datenaustausch findet statt, nachdem mit der Verarbeitung neuer, von privaten Lieferanten grundlegender Registerdaten übermittelter Daten über rechtliche Einheiten begonnen wurde. Wenn es mehr als einen Datenlieferanten gibt, werden die auf die gleichen rechtlichen Einheiten bezogenen Daten verknüpft. Die Kommission (Eurostat) übermittelt den einzelstaatlichen statistischen Stellen die nachfolgend aufgeführten Datensätze mit Informationen über die Ergebnisse dieses Verknüpfungsprozesses und Informationen über rechtliche Einheiten. Die einzelstaatlichen Stellen senden die gleichen Datensätze mit den korrigierten und vervollständigten Informationen einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen zurück.

Datensatz mit Ergebnissen des Verknüpfungsprozesses

Inhalt

Kennnummer (1.1)

Name (1.2a)

Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer (1.3)


Datensätze mit Informationen über rechtliche Einheiten

Inhalt

Kennnummer (1.1)

Name (1.2a)

Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) (1.2b)

Fakultativ: Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen (1.2c)

Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer (1.3)

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) (1.4)

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines (unter Nummer 3.3 angegebenen) Unternehmens ist (1.5)

Rechtsform (1.6)

Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer, auf Zollregister oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer (1.7a)

Fakultativ:Verweis auf Bilanzdaten, auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der ausländischen Direktinvestitionen und auf das Landwirtschaftsregister (1.7b)

Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört (1.8)

3.2.   Integration von Datenquellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten

Der nächste Schritt der Datenverarbeitung ist die Integration von Informationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, die zentral bei der Kommission (Eurostat) erfolgt. Diese Informationen betreffen die Kontroll- und Eigentumsverhältnisse in Bezug auf rechtliche Einheiten und die statistische Einheit „Unternehmen“, die von den Mitgliedstaaten definiert wird und aus einer oder mehreren rechtlichen Einheiten bestehen kann. Die Kommission (Eurostat) übermittelt die Ergebnisse dieser Integration an die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die Datensätze mit den korrigierten und vervollständigten Informationen einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen zurücksenden.

Datensätze mit Informationen über die Kontroll- und Eigentumsverhältnisse in Bezug auf Einheiten

Inhalt

Kennnummern der gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die von der rechtlichen Einheit kontrolliert werden (1.11a)

Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert (1.11b)

Länder der Registrierung der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die von der rechtlichen Einheit kontrolliert werden (1.12a)

Kennnummern oder Namen und Anschriften der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die von der rechtlichen Einheit kontrolliert werden (1.12a)

Bedingt: MwSt.-Nummern der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die von der rechtlichen Einheit kontrolliert werden (1.12b)

Land der Registrierung der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert (1.13a)

Kennnummer oder Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert (1.13a)

Bedingt: MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert (1.13b)

Bedingt: Kennnummern der und Anteile (%) an den gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die im Eigentum der rechtlichen Einheit sind (1.14a)

Bedingt: Kennnummern und Anteile (%) der gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die Eigentümer der rechtlichen Einheit sind (1.14b)

Bedingt: Länder der Registrierung der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die im Eigentum der rechtlichen Einheit sind (1.15)

Kennnummern oder Namen und Anschriften und Anteile (%) an den nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die im Eigentum der rechtlichen Einheit sind (1.15)

MwSt.-Nummern der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die im Eigentum der rechtlichen Einheit sind (1.15)

Bedingt: Länder der Registrierung der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die Eigentümer der rechtlichen Einheit sind (1.16)

Kennnummern oder Namen und Anschriften und Anteile (%) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die Eigentümer der rechtlichen Einheit sind (1.16)

MwSt.-Nummern der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheiten, die Eigentümer der rechtlichen Einheit sind (1.16)


Datensätze mit Informationen über Unternehmen

Inhalt

Kennnummer (3.1)

Name (3.2a)

Fakultativ: Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen (3.2b)

Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht (3.3)

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten (3.4)

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten (3.5)

Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE (3.6)

Bedingt: Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE (3.7)

Zahl der Beschäftigten (3.8)

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (3.9a)

Fakultativ: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten (3.9b)

Umsatz (3.10a und fakultativ: 3.10b)

Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (3.11)

Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der das Unternehmen gehört (3.12)

3.3.   Erstellung der Statistiken über Rumpf und weltweite Unternehmensgruppen

Die nächste Stufe ist die Erstellung der Statistiken über Rumpfunternehmensgruppen und weltweite Unternehmensgruppen. Die Kommission (Eurostat) übermittelt die Ergebnisse dieser Statistikerstellung an die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die Datensätze mit den korrigierten und vervollständigten Informationen einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen zurücksenden.

Am Ende des Zyklus übermittelt die Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der endgültigen Erstellung der Statistiken über Rumpf und weltweite Unternehmensgruppen an die einzelstaatlichen statistischen Stellen. Die Kommission (Eurostat) übermittelt nur für die in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Merkmale Daten an die einzelstaatlichen Stellen, ausgenommen die statistische Stelle des Meldelandes.

Datensätze mit Informationen über weltweite Unternehmensgruppen

Inhalt

Kennnummer der weltweiten Gruppe (4.11)

Name der weltweiten Gruppe (4.12a)

Fakultativ: Land der Registrierung, Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe (4.12b)

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (4.13a)

Land der Registrierung des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist (4.13a)

Fakultativ: Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist (4.13b)

Fakultativ: Zahl der Beschäftigten weltweit (4.14)

Fakultativ: Konsolidierter Gesamtumsatz (4.15)

Fakultativ: Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums (4.16)

Fakultativ: Länder, in denen Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind (4.17)


Datensätze mit Informationen über Rumpfunternehmensgruppen

Inhalt

Kennnummer der Rumpfgruppe (4.1)

Name der Rumpfgruppe (4.2a)

Fakultativ: Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der Rumpfgruppe (4.2b)

Bedingt: Kennnummer des Gruppenoberhaupts der Rumpfgruppe (4.3)

Art der Unternehmensgruppe (4.4)

Datum der Gründung der Rumpfunternehmensgruppe (4.5)

Datum der Auflösung der Rumpfunternehmensgruppe (4.6)

Code der Haupttätigkeit der Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE (4.7)

Fakultativ: Nebentätigkeiten der Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE (4.8)

Zahl der Beschäftigten in der Rumpfgruppe (4.9)

Fakultativ: Konsolidierter Umsatz (4.10)

Datum des Zusammenschlusses mit der Rumpfgruppe (rechtlicher Einheiten) (1.9)

Datum der Trennung von der Rumpfgruppe (rechtlicher Einheiten) (1.10)

B.   NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 ZU ÜBERMITTELNDE MERKMALE

Die Kommission (Eurostat) übermittelt den zuständigen einzelstaatlichen Stellen in den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Meldelandes ausschließlich zu statistischen Zwecken die folgenden Merkmale, einschließlich Vertraulichkeitskennzeichen, der multinationalen Unternehmensgruppen und der sie bildenden Einheiten, wenn mindestens eine Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.

1.   

RECHTLICHE EINHEIT

IDENTIFIZIERUNGS-MERKMALE

1.1

 

Kennnummer

1.2a

 

Name

1.2b

 

Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl)

1.2c

Fakultativ

Telefon- und Faxnummern, E Mail Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen

1.3

 

Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

1.4

 

Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen)

1.5

 

Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines (unter Nummer 3.3 angegebenen) Unternehmens ist

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGS¬MERKMALE

1.6

 

Rechtsform

VERKNÜPFUNGEN MIT ANDEREN REGISTERN

1.7a

 

Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und Verweis auf Zollregister oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer

BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENS-GRUPPE

1.8

 

Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört

1.9

 

Datum des Zusammenschlusses mit der Rumpfgruppe

1.10

 

Datum der Trennung von der Rumpfgruppe

KONTROLLE DER EINHEITEN

1.11a

 

Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.11b

 

Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

1.12a

 

Land bzw. Länder der Registrierung und Kennnummer(n) oder Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.12b

Bedingt

MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden)

1.13a

 

Land der Registrierung und Kennnummer oder Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

1.13b

Bedingt

MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert

EIGENTUMS-VERHÄLTNISSE

1.14a

Bedingt

a)

Kennnummer(n) und

b)

Anteile (%) an der (den) gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.14b

Bedingt

a)

Kennnummer(n) und

b)

Anteile (%) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.15

Bedingt

a)

Land bzw. Länder der Registrierung und

b)

Kennummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

c)

Anteile (%) an der (den) nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die im Eigentum der rechtlichen Einheit ist (sind)

1.16

Bedingt

a)

Land bzw. Länder der Registrierung und

b)

Kennummer(n) oder Name(n), Anschrift(en) und MwSt.-Nummer(n) und

c)

Anteile (%) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die Eigentümer der rechtlichen Einheit ist (sind)

3.   

UNTERNEHMEN

IDENTIFIZIERUNGS-MERKMALE

3.1

 

Kennnummer

3.2a

 

Name

3.2b

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen

3.3

 

Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

3.4

 

Datum der Aufnahme der Tätigkeiten

3.5

 

Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGS-MERKMALE

3.6

 

Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE

3.8

 

Zahl der Beschäftigten

3.11

 

Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENS-GRUPPE

3.12

 

Kennnummer der Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der das Unternehmen gehört

4.   

UNTERNEHMENSGRUPPE

IDENTIFIZIERUNGS-MERKMALE

4.1

 

Kennnummer der Rumpfgruppe

4.2a

 

Name der Rumpfgruppe

4.2b

Fakultativ

Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der Rumpfgruppe

4.3

Teilweise bedingt

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der Rumpfgruppe (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Oberhaupt der gebietsansässigen Gruppe bildet).

Bedingt, falls die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist; die Eintragung dieser Angabe hängt von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab

4.4

 

Art der Unternehmensgruppe:

2.

inländisch kontrollierte Rumpfgruppe;

3.

ausländisch kontrollierte Rumpfgruppe

DEMOGRAFISCHE MERKMALE

4.5

 

Datum der Gründung der Rumpfunternehmensgruppe

4.6

 

Datum der Auflösung der Rumpfunternehmensgruppe

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGS-MERKMALE

4.7

 

Code der Haupttätigkeit der Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE

4.9

 

Zahl der Beschäftigten in der Rumpfgruppe

IDENTIFIZIERUNGS-MERKMALE

4.11

 

Kennnummer der weltweiten Gruppe

4.12a

 

Name der weltweiten Gruppe

4.12b

Fakultativ

Land der Registrierung, Postanschrift, E Mail und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe

4.13a

 

Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt bildet).

Ist das Gruppenoberhaupt der weltweiten Gruppe nicht gebietsansässig, so ist das Land der Registrierung anzugeben

4.13b

Fakultativ

Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist

WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGS-MERKMALE

4.14

Fakultativ

Zahl der Beschäftigten weltweit

4.16

Fakultativ

Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums

4.17

Fakultativ

Länder, in denen Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind


(1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.


12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 193/2009 DER KOMMISSION

vom 11. März 2009

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 13. Juni 2008 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens („AD-Untersuchung“ oder „Untersuchung“) betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“ oder „betroffenes Land“).

(2)

Am selben Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA und leitete eine gesonderte Untersuchung („AS-Verfahren“) ein.

(3)

Die AD-Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 29. April 2008 vom European Biodiesel Board („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Biodiesel entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung der AD-Untersuchung zu rechtfertigen.

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in den USA sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Zulieferer, Verwender und Verbände, die Behörden der USA sowie die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den USA

(5)

Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in den USA war in der Einleitungsbekanntmachung zur Ermittlung des Dumpings ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen.

(6)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller in den USA auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung selbst zu melden und grundlegende Angaben über ihre Ausfuhr- und Inlandsverkäufe und ihre genaue Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung von und dem Handel mit Biodiesel oder Biodieselmischungen zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die in dem auch unter Randnummer (15) definierten Untersuchungszeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 („UZ“) an der Herstellung und dem Handel mit der betroffenen Ware beteiligt waren, anzugeben.

(7)

Die Behörden der USA und der National Biodiesel Board (Verband der US-amerikanischen Hersteller) wurden ebenfalls im Hinblick auf die Auswahl einer repräsentativen Stichprobe konsultiert.

1.1.1.   Vorauswahl unter den kooperierenden ausführenden Herstellern in den USA

(8)

Es meldeten sich insgesamt 54 ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller und übermittelten die erforderlichen Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. 29 dieser Unternehmen gaben an, im UZ Biodiesel in die Gemeinschaft ausgeführt zu haben, und äußerten den Wunsch, in die Stichprobe einbezogen zu werden, während 25 Unternehmen, von denen zwei darum ersuchten, von dem Verfahren ausgenommen zu werden, angaben, im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt zu haben. Somit wurden 52 ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in dieser Untersuchung als mitarbeitende Unternehmen geführt.

(9)

Die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht selbst meldeten oder die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht übermittelten, wurden in dieser Untersuchung als nicht mitarbeitende Unternehmen geführt. Ein Vergleich zwischen den US-amerikanischen Ausfuhrstatistiken und dem von den vorstehend erwähnten kooperierenden Unternehmen für den UZ angegebenen Volumen der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zeigt an, dass die Mitarbeit der ausführenden Hersteller in den USA, wie unter Randnummer (57) ausgeführt, hoch war.

1.1.2.   Auswahl der Stichprobe kooperierender ausführender Hersteller in den USA

(10)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Auswahl der Stichprobe auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller wählte die Kommission für die Stichprobe die sechs ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller mit den mengenmäßig höchsten Ausfuhren in die Gemeinschaft aus. Gemäß den Informationen zur Stichprobenbildung entfielen auf die ausgewählten Unternehmen oder Gruppen im UZ 73 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die von den unter Randnummer (8) genannten Unternehmen angegeben wurden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine entsprechende Stichprobe die Beschränkung der Untersuchung auf eine angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit vertretbare Anzahl ausführender Hersteller erlauben und dabei eine hohe Repräsentativität gewährleisten würde. Alle betroffenen ausführenden Hersteller sowie der Verband der US-amerikanischen Hersteller und die US-Behörden wurden konsultiert und stimmten der Stichprobenauswahl zu.

1.2.   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

(11)

Die Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nach Anhörung des Antragstellers auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens in der Gemeinschaft wie unter Randnummer (63) dargelegt gebildet. Bei dieser Auswahl wurde auch einer gewissen geografischen Streuung der Hersteller in der Gemeinschaft Rechnung getragen. So wurden elf Gemeinschaftshersteller für die Stichprobe ausgewählt. Die Kommission sandte Fragebogen an die elf ausgewählten Unternehmen. Ein zunächst für die Stichprobe in Betracht gezogener Hersteller musste jedoch ausgeschlossen werden, da er keine aussagekräftige Antwort auf den Fragebogen übermittelte. Somit gingen innerhalb der gesetzten Frist von den übrigen Unternehmen zehn vollständige Antworten ein. Diese zehn in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wurden als repräsentativ für die Hersteller in der Gemeinschaft insgesamt angesehen.

1.3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(12)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Es wurden somit Fragebogen an die sechs in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller oder Gruppen von Herstellern in den USA, an die 11 Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, an 18 Verwender sowie an 90 Rohstofflieferanten gesandt.

(13)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den sechs in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern oder Gruppen von Herstellern in den USA, von zehn Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe, einem Verwender und sechs Rohstofflieferanten ein.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

(a)

Hersteller in der Gemeinschaft

Biopetrol Industries AG, Schwarzheide, Deutschland

Diester-Gruppe

Diester Industries SAS, Paris, Frankreich

Mannheim Bio Fuel GmbH, Mannheim, Deutschland

Natural Energy West GmbH, Neuss, Deutschland

Novaol Austria GmbH, Bruck an der Leitha, Österreich

Novaol Srl, Mailand, Italien

Ecomotion-Gruppe

Ecomotion GmbH, Sternberg, Deutschland

Daka Biodiesel a.m.b.a, Løsning, Dänemark

GATE Global Alternative Energy Germany GmbH, Wittenberg und Halle, Deutschland

Neochim SA, Feluy, Belgien

(b)

Ausführende Hersteller in den USA

Peter Cremer North America LP, Cincinnati, Ohio

Cargill Inc., Wayzata, Minnesota

Imperium Renewables Inc., Seattle, Washington

Archer Daniels Midland Company, Decatur, Illinois

World Energy Alternatives LLC, Boston, Massachusetts

Green Earth Fuels of Houston LLC, Texas

(c)

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft:

Cremer Energy GmbH, Hamburg, Deutschland

Cargill NV, Ghent, Belgien

ADM Europoort BV, Rotterdam, Niederlande

ADM Hamburg AG, Hamburg, Deutschland

ADM International, Rolle, Schweiz

1.4.   Untersuchungszeitraum

(15)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 („UZ“). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom Januar 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde die angeblich gedumpte Ware definiert als durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs (gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet), in Reinform oder als Mischung, die hauptsächlich, aber nicht ausschließlich als erneuerbarer Kraftstoff verwendet werden, mit Ursprung in den USA („betroffene Ware“), üblicherweise eingereiht unter den KN-Codes 3824 90 91, ex 3824 90 97, ex 2710 19 41, ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99.

(17)

Nach Title 26 § 40A Buchstabe d des US Internal Revenue Code (US CODE - Steuergesetz) (4) ist Biodiesel definiert als Monoalkylester langkettiger Fettsäuren, die aus pflanzlichen oder tierischen Stoffen gewonnen werden, die a) die Zulassungsanforderungen für Kraftstoffe und Kraftstoffzusätze der Environmental Protection Agency (Umweltbehörde ) nach Section 211 des Clean Air Act (42 U.S.C 7545 - Luftreinhaltungsgesetz) und b) die Anforderungen der American Society of Testing and Materials (Normungsorganisation) nach ASTM D6751 erfüllen.

(18)

Markt- und öffentlich zugänglichen Informationen (5) zufolge werden alle Biodieselarten und Biodieselmischungen (Gemische aus Biodiesel und Mineralöldiesel wie unter Randnummer 20 dargelegt), die in den USA hergestellt und verkauft werden, als Biodieselkraftstoffe angesehen und sind Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern betrifft.

(19)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei dem in den USA hergestellten Biodiesel in erster Linie um Fettsäuremethylester (FAME) handelt, der aus einer Vielzahl unterschiedlicher pflanzlicher Öle gewonnen wird, die als Ausgangsstoff für Biodiesel (6) dienen. Die Bezeichnung „Ester“ betrifft die Umesterung pflanzlicher Öle, d. h. die Vermischung von Öl mit Alkohol. Die Bezeichnung „Methyl“ bezieht sich auf das Methanol, den am häufigsten in diesem Verfahren eingesetzten Alkohol; es kann indessen auch Ethanol zur Herstellung verwendet werden, in diesem Fall entstehen „Fettsäureethylester“. Die Umesterung ist ein verhältnismäßig einfaches chemisches Verfahren; um eine hohe Biodieselqualität zu gewährleisten, ist jedoch die Einhaltung der strengsten Industrienormen erforderlich.

(20)

Die Untersuchung bestätigte, dass in den USA hergestellter Biodiesel im Allgemeinen von den Herstellern mit Mineralöldiesel gemischt wird, um verschiedene Gemischarten („Biodieselmischungen“) herzustellen, die dann auf dem Markt an unterschiedliche Kundengruppen verkauft werden. Es zeigte sich auch, dass Biodiesel in Reinform an unabhängige Unternehmen verkauft wurde, die ihn zum Mischen mit Mineralöldiesel erwarben oder importierten. Das Mischen von Biodiesel mit Mineralöldiesel ist ein verhältnismäßig einfaches Verfahren; es kann beispielsweise in Tanks in der Herstellungsanlage erfolgen, bevor der Diesel in Tankfahrzeuge abgefüllt wird, oder durch das aufeinanderfolgende Befüllen der Tankfahrzeuge mit den gewünschten Anteilen an Biodiesel und Mineralöldiesel oder durch Mischen in der Kraftstoffleitung, so dass die beiden Komponenten zusammen in das Tankfahrzeuge gelangen.

(21)

Zur eindeutigen Beschreibung der verschiedenen Arten von Biodieselmischungen gibt es ein international anerkanntes System, mit dem der genaue Anteil von Biodiesel in Biodieselgemischen angegeben wird; so wird beispielsweise ein Mischung mit einem Anteil von x % Biodiesel als Bx bezeichnet, während reiner Biodiesel als B100 bezeichnet wird, da er zu 100 % aus Biodiesel besteht. In den USA war es üblich, Mischungen aus 99 % Biodiesel (7) und 1 % Mineralöldiesel (B99) auf dem Markt zu verkaufen. Im Gegensatz zu Mineralöldiesel sollte Biodiesel relativ schnell verbraucht werden, da er nicht länger als drei bis vier Monate gelagert werden kann, ohne zu oxidieren und unbrauchbar zu werden. Die Beimischung von Mineralöldiesel verlängert die Haltbarkeit des Biodiesels. Durch die Beimischung von 1 % Mineralöldiesel ist das B99-Gemisch ausreichend toxisch, um die Bildung von Schimmel über einen längeren Zeitraum zu verhindern.

(22)

Die Untersuchung ergab, dass Biodiesel und Biodieselmischungen mit hohem Biodieselanteil (8) im Allgemeinen auf dem US-amerikanischen Markt für den Verkauf als Mischungsgrundlage bestimmt sind, während die Biodieselmischungen mit niedrigem Biodieselanteil (9) auf dem US-amerikanischen Markt typischerweise für den Verbrauch verkauft werden. In den USA besteht also ein Unterschied zwischen dem Markt für Mischungen mit hohem Biodieselanteil und demjenigen für Mischungen mit niedrigem Biodieselanteil.

(23)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass Biodiesel und bestimmte Mischungen, die in den USA hergestellt und verkauft und in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Biodieselhersteller in der Gemeinschaft hatten. Entsprechend den Merkmalen der einschlägigen US-amerikanischen Hersteller und des US-amerikanischen Marktes sollte die Definition der betroffenen Ware auch Biodiesel umfassen, wenn es Teil der relevanten Biodieselmischungen war. Die Definition der betroffenen Ware, die sich in der Einleitungsbekanntmachung und unter Randnummer (16) findet, sollte klarer gefasst werden, damit die Waren identifiziert werden, die von dieser Untersuchung erfasst werden sollten.

(24)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den meisten Biodieselmischungen, die in den USA zum direkten Verbrauch verkauft werden, um Mischungen mit einem Anteil von 20 % Biodiesel (B20) (vgl. Randnummer (21) handelt, die zur Einhaltung der Bestimmungen des Energy Policy Act of 1992 (EPAct - Energiegesetz) (10) verwendet werden können, sowie um Mischungen mit Biodieselanteilen von 6 %, 5 % und 2 % (B6, B5 und B2). Nach öffentlich zugänglichen Informationen können Dieselmotoren quasi ohne technische Veränderungen mit diesen Mischungen betrieben werden und ohne dass die Garantie der Fahrzeughersteller verfällt. Beim Einsatz von Mischungen mit geringem Biodieselanteil (zwischen 2 % und 20 %) ähnelt die Leistung des Gemisches derjenigen von Mineralöldiesel. Kommt Biodiesel mit einem Anteil von über 20 % in Motoren zum Einsatz, kann der Verbraucher u. U. einen gewissen Abfall der Leistung und des Drehmoments sowie eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs feststellen und die Garantie der Fahrzeughersteller würde im Allgemeinen bei Motorschäden nicht greifen.

(25)

Die Untersuchung ergab, dass reiner Biodiesel und Mischungen mit hohem Biodieselanteil in Allgemeinen in den USA nicht direkt verbraucht werden. Reiner Biodiesel ist meist für Gemische bestimmt und gelangt erst in dieser Form auf den Markt. Die Mischungen werden letztlich im Verkehrssektor als Kraftstoff für Dieselmotoren von Straßenfahrzeugen, wie PKW, LKW und Bussen, sowie für Lokomotiven verwendet. Biodiesel kann auch als Heizöl für Kesselanlagen in Privathaushalten, Gewerbe- und Industriebetrieben sowie als Brennstoff zur Stromgewinnung eingesetzt werden. Zurzeit wird erprobt, ob Biodieselmischungen in Luftfahrzeugen verwendet werden können.

(26)

Aus den dargelegten Gründen sollte die betroffene Ware definiert werden als durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Biodieselanteil von mehr als 20 % (B20). Mit anderen Worten zur betroffenen Ware zählen reiner Biodiesel (B100) mit Ursprung in den USA und alle Mischungen mit einem Biodieselanteil von mehr als 20 % (B20 und höher) mit Ursprung in den USA („betroffene Ware“). Dieser Grenzwert wird als geeignet angesehen für eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gemischarten, die auf dem US-amerikanischen Markt angeboten werden.

(27)

Die Untersuchung ergab, dass alle Arten von Biodiesel und der Biodiesel in den Mischungen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die möglichen Varianten bei der betroffenen Ware ändern weder ihre grundlegende Definition, noch ihre Eigenschaften, noch die Wahrnehmung, die die verschiedenen Parteien davon haben.

(28)

Die betroffene Ware wird unter den KN-Codes 3824 90 91, ex 3824 90 97, ex 2710 19 41, ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99 eingereiht.

2.1.   Gleichartige Ware

(29)

Die Untersuchung ergab, dass die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt hergestellten und verkauften Waren, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und in ähnlicher Weise verwendet werden, wie die aus diesem Land in die Gemeinschaft ausgeführten Waren. Auch die von Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren weisen ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf und werden in ähnlicher Weise verwendet, wie die aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft ausgeführten Waren.

(30)

Es wurde geltend gemacht, dass bestimmte Nutzer, insbesondere in Deutschland, reinen Biodiesel (B100) als billigere Alternative zu Mineralöldiesel oder den üblichen für den direkten Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendeten Mischungen nutzen. Die Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass die Verkäufe von Gemeinschaftsherstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt hauptsächlich für Unternehmen bestimmt waren, die den Biodiesel mit Mineralöldiesel mischten. Dass Fahrparkbesitzer reinen Biodiesel verwenden, ist auf Gemeinschaftsebene eher die Ausnahme. Biodiesel ist auf dem Gemeinschaftsmarkt ein komplementäres Produkt und kein Ersatz für Mineralöldiesel.

(31)

Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die verschiedenen Typen der betroffenen Ware, die in den USA hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden, mit den in der Gemeinschaft von gemeinschaftlichen Biodieselherstellern hergestellten austauschbar sind. Es besteht kein wesentlicher Unterschied in der Verwendung und Wahrnehmung durch die Wirtschaftsbeteiligten und Nutzer auf dem Markt, durch den sich die Definition der gleichartigen Ware ändern würde.

(32)

Eine interessierte Partei brachte vor, die betroffene Ware, insbesondere reiner Biodiesel, habe andere materielle und chemische Eigenschaften als der in der Gemeinschaft hergestellte gleichartige Biodiesel. Während die Biodieselerzeugung in der Gemeinschaft auf Rapsöl basiere, verwendeten die US-amerikanischen Hersteller ausschließlich Sojaöl. Aus diesem Grund seien die beiden Warentypen nicht austauschbar und konkurrierten nicht direkt miteinander auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die interessierte Partei verwies insbesondere auf die Tatsache, dass das Fließverhalten bei Kälte und der Jodgehalt unterschiedlich seien.

(33)

Die Kommission prüfte diese Behauptung und stellte Folgendes fest:

a)

Die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft sind sehr ähnlich; sie werden auch über ähnliche oder identische Absatzkanäle verkauft, namentlich an ähnliche Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt.

b)

Die betroffene Ware und die gleichartige Ware der Gemeinschaft dienen beide denselben oder sehr ähnlichen Endverwendungen (vgl. Randnummer (25).

c)

Was das Fließverhalten bei Kälte anbelangt, so ist klarzustellen, dass es sich um den CFPP-Wert (Cold Filter Plugging Point) handelt, also um die Temperatur, bei der ein Prüffilter durch Brennstoffkomponenten, die anfangen Kristalle oder ein Gel zu bilden, verstopft. Die Untersuchung ergab, dass der CFPP-Wert der gleichartigen Ware der Gemeinschaft niedriger ist als derjenige des aus den USA ausgeführten Biodiesels. Dabei handelt es sich jedoch um einen geringfügigen Unterschied, der leicht durch das Mischen unterschiedlicher Biodieselarten oder durch die Beigabe von Additiven zu reinem Biodiesel, vor allem im Winter, gelöst werden kann. Der Unterschied in den CFPP-Werten spielt in den meisten auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Gemischen praktisch keine Rolle.

d)

Was den Jodgehalt betrifft, der eine Aussage über die Oxidationsbeständigkeit von Brennstoffen zulässt, wurde festgestellt, dass zwischen den Werten von Rapsöl und Sojaöl eine gewisse Korrelation besteht: Die Werte liegen zwischen 94 und 120 für Rapsöl und zwischen 117 und 143 für Sojaöl. Zwar wird in der Gemeinschaft vor allem Rapsöl als Ausgangsstoff verwendet, doch muss festgehalten werden, dass sowohl die Gemeinschaftshersteller als auch die US-amerikanischen Hersteller eine Vielzahl von Ausgangsstoffen für die Biodieselerzeugung verwenden. Häufig werden verschiedene Arten von Biodiesel gemischt, um ein homogeneres Produkt zu erhalten.

(34)

Da Gleichartigkeit nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung nicht bedeutet, dass Waren in allen Punkten identisch sein müssen, reichen geringfügige Abweichungen zwischen den verschiedenen Warentypen nicht aus, um die allgemeine Feststellung zu entkräften, dass die betroffene Ware und die in der Gemeinschaft hergestellte Ware gleichartig sind.

(35)

Zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware und den gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten, auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren wurden also keine Unterschiede gefunden, die für den Schluss ausreichen würden, dass die von Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren keine gleichartigen Waren sind, die dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen wie die Typen der betroffenen Ware, die in den USA hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle Biodieselarten als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkung

(36)

Bei der Untersuchung wurde stellte sich heraus, dass die US-Behörden den Herstellern von Kraftstoffmischungen eine Steuervergünstigung, den sogenannten „blender’s credit“, in Höhe von 1 USD je Gallone reinen Biodiesel in einem Gemisch aus Biodiesel und Mineralöldiesel gewähren.

(37)

Alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller machten geltend, bei der Ermittlung ihrer Dumpingspanne sollte ihren Ausfuhr- und Inlandsverkäufen von Biodieselgemischen durch eine entsprechende Berichtigung Rechnung getragen werden, indem entweder die erhaltene Steuervergünstigung zu ihren Verkaufspreisen hinzugerechnet oder der blender’s credit von den Produktionskosten der entsprechenden Verkäufe abgezogen werden sollte.

(38)

Hierzu ist anzumerken, dass gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, nämlich Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (11), auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Das AS-Verfahren zeigte indessen, dass der blender’s credit eine Subvention ist, die in genau der gleichen Weise und in gleicher Höhe sowohl für Ausfuhrverkäufe als auch für Inlandsverkäufe gewährt wird und somit keine Ausfuhrsubvention darstellt. Mithin wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass der Forderung nach einer Berichtigung nicht stattgegeben werden konnte.

3.2.   Normalwert

(39)

Zur Ermittlung des Normalwertes wurde zunächst gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der gesamten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im UZ entsprach.

(40)

Im Falle eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers wurde festgestellt, dass er die betroffene Ware nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte. Für diesen ausführenden Hersteller musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

3.2.1.   In die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen

(41)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen ermittelte die Kommission anschließend, welche der von dem ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(42)

Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(43)

Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der betreffenden Unternehmen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war.

(44)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(45)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(46)

Für Warentypen, die nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt oder nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Zu diesem Zweck wurden für jeden Warentyp die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) sowie eine angemessene Gewinnspanne zu den eigenen durchschnittlichen Herstellungskosten des Ausführers im UZ hinzugerechnet. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurde der Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und der Gewinnspanne festgesetzt, die der betreffende ausführende Hersteller beim Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr verzeichnete.

3.2.2.   In die Stichprobe einbezogener kooperierender ausführender Hersteller ohne insgesamt repräsentative Inlandsverkäufe

(47)

Für den kooperierenden ausführenden Hersteller ohne repräsentative Inlandsverkäufe wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem die VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne zu den eigenen Herstellungskosten des Unternehmens für die betroffene Ware hinzugerechnet wurden. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und der Gewinnspanne festgesetzt, die für andere untersuchte ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurden.

(48)

Im Falle dieses Unternehmens wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung zur Berücksichtigung seiner Anlaufsituation vorgenommen. Die Gemeinkosten des Unternehmens wurden berichtigt, um der geringen Kapazitätsauslastung der Produktionsanlagen in der Anlaufphase Rechnung zu tragen.

3.3.   Ausfuhrpreis

(49)

Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(50)

Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die Waren erstmals an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und für Gewinne eine gebührende Berichtigung vorgenommen wurde.

3.4.   Vergleich

(51)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(52)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(53)

So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.

3.5.   Dumpingspannen

3.5.1.   In die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller

(54)

Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(55)

Die auf dieser Basis ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Archer Daniels Midland Company

3,4 %

Cargill Inc.

10,4 %

Green Earth Fuels of Houston LLC

73,4 %

Imperium Renewables Inc.

29,5 %

Peter Cremer North America LP

57,3 %

World Energy Alternatives LLC

51,7 %

3.5.2.   Andere kooperierende ausführende Hersteller

(56)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Spanne wurde anhand der für die ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelten Spannen berechnet. Auf dieser Grundlage wurde die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen vorläufig auf 33,7 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

3.5.3.   Nicht kooperierende ausführende Hersteller

(57)

In Bezug auf alle übrigen Ausführer in den USA ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten aller kooperierenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus den USA verglichen, wie sie aus den US-Ausfuhrstatistiken hervorgeht. Diese Berechnungen ergaben einen Mitarbeitswert von 81 %. Die Mitarbeit wurde dementsprechend als hoch eingestuft. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen, wurde es daher für angemessen erachtet, die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der Höhe der unter den mitarbeitenden ausführenden Herstellern der Stichprobe ermittelten höchsten individuellen Dumping- und Schadensspanne anzusetzen.

(58)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 57,3 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

4.1.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Repräsentativität

(59)

Zur Ermittlung der gesamten Gemeinschaftsproduktion und der Unterstützung der Untersuchung wurden alle vorliegenden Informationen, einschließlich im Antrag enthaltene Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Gemeinschaft erhoben wurden, herangezogen.

(60)

Diesen Informationen zufolge belief sich die Gesamtproduktion der Gemeinschaft im UZ auf rund 5 400 000 Tonnen. Es zeigte sich, dass drei zu derselben Gruppe gehörende Unternehmen mit ausführenden Herstellern in den USA verbunden waren und dass die Gruppe selbst auch bedeutende Mengen der betroffenen Ware von ihren verbundenen Ausführern in den USA importierte. Daher blieben diese Unternehmen bei der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung unberücksichtigt. Infolgedessen lag das Produktionsvolumen, das der Feststellung der Repräsentativität zugrunde gelegt wurde, zwischen 4 200 000 und 4 600 000 Tonnen.

(61)

Es wurde festgestellt, dass auf die Unternehmen, die den Antrag unterstützten und an der Untersuchung mitarbeiteten, im UZ mehr als 60 % der unter Randnummer (60) angegebenen Gemeinschaftsproduktion von Biodiesel entfielen. Das unter Randnummer (63) angeführte Unternehmen, das nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurde nicht als ein den Antrag unterstützendes Unternehmen angesehen. Es wird der Schluss gezogen, dass der Antrag und die Untersuchung von Herstellern unterstützt werden, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung entfällt.

4.2.   Stichprobenverfahren

(62)

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller wurde beschlossen, mit einer Stichprobe zu arbeiten, um festzustellen, ob eine bedeutende Schädigung vorliegt. Alle potenziellen Hersteller der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erhielten Stichprobenfragebogen. Zunächst legten mehr als 40 Unternehmen Antworten auf den Stichprobenfragebogen mit schlüssigen Informationen vor und erklärten sich zur Mitarbeit an dem Verfahren bereit. Die drei unter Randnummer (60) erwähnten Unternehmen wurden aus den dort genannten Gründen nicht für das Stichprobenverfahren in Betracht gezogen.

(63)

Von den verbleibenden Unternehmen wurde eine Stichprobe aus 11 Unternehmen gebildet, wobei wie unter Randnummer (11) dargelegt das größte repräsentative Produktions- und Verkaufsvolumen in der Gemeinschaft zugrunde gelegt wurde. Ein zunächst für die Stichprobe in Betracht gezogener Hersteller musste ausgeschlossen werden, da er nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Die übrigen zehn in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden als repräsentativ für die gesamte Gemeinschaftsproduktion erachtet.

(64)

Die Bezeichnung „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ oder „Gemeinschaftshersteller der Stichprobe“ bezieht sich im Folgenden auf diese zehn in die Stichprobe einbezogenen Hersteller.

5.   SCHÄDIGUNG

(65)

Wie unter Randnummer (15) erwähnt, betraf die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom Januar 2004 bis zum Ende des UZ. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich 2004 praktisch in einer Anlaufphase befand. Es erschien daher angemessener, der Analyse die Entwicklungen im Zeitraum von 2005 bis zum UZ („Analysezeitraum“) zugrunde zu legen. Die für 2004 eingeholten Informationen werden in der nachfolgenden Bewertung dennoch aufgeführt.

5.1.   Gemeinschaftsverbrauch

Tabelle 1

Gemeinschaftsverbrauch

2004

2005

2006

2007

UZ

Tonnen

1 936 034

3 204 504

4 968 838

6 644 042

6 608 659

Index 2005=100

60

100

155

207

206

(66)

Grundlage für die Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs war das Volumen der gesamten Gemeinschaftsproduktion aller Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt, wie unter Randnummer (60) angegeben, abzüglich ihrer Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus dem von dieser Untersuchung betroffenen Land sowie der Einfuhren aus anderen Drittländern.

(67)

Zur Ermittlung der Einfuhrmengen aus den USA standen folgende Quellen zur Verfügung:

die Eurostat-Daten zu den verschiedenen KN-Codes, unter denen die Ware eingereiht wurde,

die Ausfuhrstatistiken der USA,

sonstige von interessierten Parteien vorgelegte vertrauliche statistische Einfuhrdaten.

(68)

Die Auswertung dieser Informationen zeigte jedoch, dass die Eurostat-Daten für die Ermittlung des Verbrauchs nicht verwendet werden konnten, da es bis Ende 2007 keinen eigenen KN-Code für die zolltarifliche Einreihung der verschiedenen Typen der betroffenen Ware gab. Die Einfuhren der betroffenen Ware wurden unter zahlreichen Codes eingereiht, die auch Einfuhrdaten anderer Waren umfassten. Daher wurde es für angemessener erachtet, zur Ermittlung zuverlässiger Einfuhr- und Verbrauchszahlen sowie von Einfuhrtrends die Ausfuhrstatistiken der USA heranzuziehen. Bei der Verwendung dieser Informationsquelle wurde die Transportzeit berücksichtigt, die die Waren für den Weg von den USA in die Gemeinschaft benötigten, daher wurden die Ausfuhrstatistiken um einen Monat berichtigt, um dieser zeitlichen Verzögerung Rechnung zu tragen.

(69)

Was die Einfuhren aus anderen Ländern und die Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller anbelangt, so stützte sich die Untersuchung angesichts des vorstehend erwähnten begrenzten Nutzens der Eurostat-Daten auf die mit dem Antrag vorgelegten Angaben.

(70)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Gemeinschaftsverbrauch von Biodiesel zwischen 2005 und 2007 um 107 % anstieg und anschließend im UZ leicht um 1 Prozentpunkt zurückging. Insgesamt hat sich der Verbrauch im Analysezeitraum mehr als verdoppelt.

(71)

Der Nachfrageanstieg war in erster Linie auf die Steueranreize zurückzuführen, mit denen die Mitgliedstaaten nach dem Erlass der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (12) und der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (13) die Verwendung von Biokraftstoffen fördern wollten.

5.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

Tabelle 2

Einfuhren aus den USA

2004

2005

2006

2007

UZ

Tonnen

2 634

11 504

50 838

730 922

1 137 152

Index 2005=100

23

100

442

6 354

9 885

Marktanteil

0,1 %

0,4 %

1,0 %

11,0 %

17,2 %

Index 2005=100

25

100

250

2 750

4 300

Quelle: Ausfuhrstatistiken der USA.

(72)

Die Menge der Einfuhren aus den USA stieg beträchtlich an, von rund 11 500 Tonnen im Jahr 2005 auf rund 1 137 000 Tonnen im UZ.

(73)

Im Analysezeitraum erhöhte sich der Anteil der gedumpten Einfuhren aus den USA am Gemeinschaftsmarkt kontinuierlich von 0,4 % im Jahr 2005 auf 17,2 % im UZ. Somit war der Anstieg der gedumpten Einfuhren in diesem Zeitraum sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zum Gemeinschaftsverbrauch erheblich.

(74)

Splash and dash bezeichnet eine Praxis der Biodieselunternehmen, die darin besteht, Biodiesel angeblich ausländischen Ursprungs über die USA in die Gemeinschaft zu verbringen, wobei ihm in den USA eine sehr geringe Menge (0,01 % des endgültigen Gemischs) herkömmlichen Mineralöldiesels beigemischt wird, so dass der Hersteller der Mischung von einer Subvention in den USA profitieren kann.

(75)

Seitens US-amerikanischer Parteien wurde geltend gemacht, splash and dash erkläre den Anstieg der US-Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt, denn diese Geschäfte hätten im UZ 40 % der Einfuhren aus den USA ausgemacht. Diese Parteien forderten außerdem, da es bei der Untersuchung um Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA gehe, sollten die von splash and dash betroffenen Mengen von der Schadensanalyse abgetrennt und als Einfuhren aus anderen Drittländern behandelt werden.

(76)

Der Antragsteller argumentierte dagegen, Einfuhren von splash and dash machten - wenn überhaupt - höchstens 10 % des US-Ausfuhrvolumens aus; sie seien mithin unbedeutend und änderten nichts an der Feststellung, dass große Mengen gedumpter Einfuhren aus den USA auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten, insbesondere im UZ.

(77)

Die Untersuchung ergab, dass die US-Ausfuhrstatistiken keine Unterscheidung zwischen Biodieselausfuhren im Rahmen angeblicher Splash-and-dash-Geschäfte und den übrigen im Kapitel „Ausfuhren“ ausgewiesenen US-Ausfuhren ermöglichen. In diesen Statistiken waren so gut wie keine Mengen im Kapitel „Wiederausfuhren“ erfasst. Die US-Behörden erklärten außerdem, alle im Kapitel „Ausfuhren“ ausgewiesenen Mengen beträfen Waren, die als Waren mit Ursprung in den USA angesehen würden.

(78)

Darüber hinaus erklärten die meisten der untersuchten US-Unternehmen, bei den in die Gemeinschaft ausgeführten oder auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen könne nicht unterschieden werden zwischen den in den USA hergestellten oder aus den USA bezogenen Mengen und den im Rahmen von Splash-and-dash-Geschäften ausgeführten Mengen.

(79)

Zudem wurde im Falle der untersuchten Unternehmen in den USA festgestellt, dass alle Ausfuhren von Biodiesel sowohl bei der Ausfuhr durch die US-Exporteure als auch bei der Einfuhr durch die verbundenen Einführer in der Gemeinschaft als Biodiesel mit Ursprung in den USA angemeldet wurden.

(80)

Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass Splash-and-dash-Ausfuhren, soweit vorhanden, als Ausfuhren von Ursprungswaren der USA angemeldet und von den US-Behörden als Waren mit Ursprung in den USA angesehen wurden, wurde der Schluss gezogen, dass kein Grund bestand, sie als Einfuhren aus anderen Ländern als den USA zu behandeln.

5.3.   Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung

5.3.1.   Verkaufsstückpreis

Tabelle 3

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Preise in EUR/Tonne

463

575

600

596

616

Index 2005=100

81

100

104

104

107

Quelle: US-Ausfuhrstatistiken und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen US-Ausführer.

(81)

Die US-Ausfuhrstatistiken wurden auch zur Ermittlung der Preisentwicklung der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den USA herangezogen, insbesondere für 2007 und den UZ. Dabei wurden die durchschnittlichen Ausfuhrpreise um die entsprechenden Fracht- und Versicherungskosten berichtigt, um das Preisniveau an der Grenze der Gemeinschaft zu erhalten. Es ist anzumerken, dass die US-Ausfuhrstatistiken für die früheren Abschnitte des Analysezeitraums, nämlich die Jahre 2005 und 2006, und auch für das Jahr 2004 nicht gänzlich zuverlässig waren, was die Verkaufswerte anbelangt, denn die berechneten durchschnittlichen Ausfuhrpreise waren unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den von den kooperierenden ausführenden Herstellern gemeldeten Preisen. Vor diesem Hintergrund wurden dem durchschnittlichen US-Ausfuhrpreis für die betreffenden Jahre die Fragebogenantworten zugrunde gelegt, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in den USA übermittelt wurden.

(82)

Im Bezugszeitraum schwankten die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den USA und stiegen zwischen 2005 und dem UZ um insgesamt 7 % an.

5.3.2.   Preisunterbietung

(83)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den USA auf der cif-Stufe für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den USA verglichen. Soweit angebracht, wurde eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Zölle, der nach der Einfuhr angefallenen Kosten und der Unterschiede in den für die Herstellung von Biodiesel verwendeten Ausgangsstoffen (siehe nächste Randnummer) vorgenommen.

(84)

Bei der Untersuchung wurden unterschiedliche Typen der betroffenen Ware ermittelt, die sich insbesondere nach dem bei der Herstellung verwendeten Ausgangsstoff richteten. Während in der Gemeinschaft hauptsächlich Raps als Ausgangsstoff eingesetzt wird, verwenden die US-Hersteller andere Ausgangsstoffe, etwa Sojabohnen, Canola, Palmöl usw. Da der Ausgangsstoff der bei weitem wichtigste Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware darstellt, wurde die Auffassung vertreten, dass eine Berichtigung für Unterschiede im Ausgangsstoff gewährt werden sollte. Diese Berichtigung wurde so berechnet, dass sie dem Marktwert des Unterschiedes zwischen den jeweiligen Typen der betroffenen Ware und dem aus Raps hergestellten Warentyp entsprach. Auf diese Weise wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der gewogene durchschnittliche Preis der betroffenen Einfuhren auf der Basis des gleichen Ausgangsstoffes, nämlich Raps, verglichen.

(85)

Der so durchgeführte Vergleich zwischen den US-Preisen und den Gemeinschaftspreisen ergab eine Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab Werk, zwischen 18,9 % und 33 %.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(86)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die für den Wirtschaftszweig im Analysezeitraum ermittelt wurden.

5.4.1.   Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung

Tabelle 4

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Produktionskapazität

(Tonnen)

529 000

920 000

1 306 572

2 189 910

2 520 508

Index 2005=100

58

100

142

238

274

Produktion (Tonnen)

475 710

813 657

1 214 054

1 832 649

2 016 573

Index 2005=100

58

100

149

225

248

Kapazitätsauslastung

90 %

88 %

93 %

84 %

80 %

Index 2005=100

102

100

106

95

91

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(87)

Entsprechend dem Anstieg des Verbrauchs nahm auch die Produktionskapazität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe im Analysezeitraum kontinuierlich zu. Von 2005 auf 2006 erhöhte sie sich um 42 %, anschließend im Jahr 2007 um 68 % und zwischen 2007 und dem UZ um weitere 15 %. Insgesamt betrug der Anstieg über den Analysezeitraum 174 %. Die Ausweitung der Produktionskapazität war auf Neuinvestitionen zurückzuführen, die in Erwartung des Nachfragewachstums getätigt wurden.

(88)

Die Zunahme der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft muss vor dem Hintergrund einer durch die Richtlinie 2003/30/EG gesetzten Zielvorgabe von 5,75 % für den Verbrauch von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen in der Gemeinschaft, gemessen am Energieinhalt aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor, die bis zum 31. Dezember 2010 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, gesehen werden. Darüber hinaus billigte der Europäische Rat im März 2007 ein verbindliches Mindestziel von 10 % für den Anteil von Biokraftstoffen am gesamten Benzin- und Dieselkraftstoffverbrauch des Verkehrssektors in der Gemeinschaft, das bis 2020 von allen Mitgliedstaaten erreicht sein muss (14). Der Gemeinschaftsverbrauch von Biokraftstoffen würde sich dadurch bis 2020 auf rund 33 Millionen Tonnen Öläquivalent erhöhen. Die Produktionskapazität in der gesamten Gemeinschaft betrug 2006 nur schätzungsweise 6 Millionen Tonnen. Aus den dargelegten Gründen ist es verständlich, dass die Gemeinschaftshersteller in Erwartung der steigenden Nachfrage in zusätzliche Kapazitäten investierten.

(89)

Auch die Herstellung der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nahm stetig zu, über den Analysezeitraum hinweg belief sich der Anstieg auf insgesamt 148 %.

(90)

Da die Produktionsmengen langsamer zunahmen als die Produktionskapazität, ging die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum um 9 % zurück.

5.4.2.   Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft

Tabelle 5

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Verkaufsmengen

(Tonnen)

476 552

810 168

1 194 594

1 792 502

1 972 184

Index 2005=100

59

100

147

221

243

Marktanteil

24,6 %

25,3 %

24,0 %

27,0 %

29,8 %

Index 2005=100

97

100

95

107

118

Durchschnittspreise

(EUR/Tonne)

655

759

900

892

933

Index 2005=100

86

100

119

118

123

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(91)

Wie der Verbrauch wies auch das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt einen beständigen Anstieg aus, der sich im Analysezeitraum auf insgesamt 143 % belief. Im gleichen Zeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch seinen Marktanteil um 4,5 Prozentpunkte erhöhen.

(92)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen im Analysezeitraum um 23 % an. Der Preisanstieg war angesichts des Anstiegs der Rohstoffkosten und der Kosten anderer Inputs gerechtfertigt.

5.4.3.   Wachstum

(93)

Das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft spiegelt sich in seinen Volumenindikatoren wider, etwa der Produktion und den Verkäufen, vor allem aber in seinem Marktanteil. Trotz der ausgesprochen starken Zunahme des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt während des Analysezeitraums blieb die Erhöhung des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe vergleichsweise bescheiden. So konnten sie insbesondere zwischen 2006 und dem UZ ihren Marktanteil nur um 5,8 Prozentpunkte ausweiten. Im selben Zeitraum konnten die gedumpten Einfuhren einen Marktanteilgewinn von mehr als 16 Prozentpunkten verbuchen. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang vom Marktwachstum profitieren konnte, wirkte sich insgesamt nachteilig auf seine wirtschaftliche Lage aus. Mehrere Schadensfaktoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Produktivität, Verkäufe, Investitionspolitik und Kapitalrendite, verschlechterten sich erheblich.

5.4.4.   Lagerbestände

Tabelle 6

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Lagerbestände

(Tonnen)

11 195

14 663

34 123

55 410

58 566

Index 2005=100

76

100

233

378

399

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(94)

Die Lagerbestände an Biodiesel nahmen im Analysezeitraum um rund 200 % zu. Dieser Bestandsanstieg zog sich über den gesamten Analysezeitraum hin und entsprach, wenngleich noch ausgeprägter, der Zunahme der Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während desselben Zeitraums. Da Biodiesel jedoch nicht länger als 6 Monate gelagert werden kann (die durchschnittliche Lagerzeit beträgt nur rund drei Monate), wird die Auffassung vertreten, dass Angaben zu den Lagerbeständen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur von begrenztem Wert sind.

5.4.5.   Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 7

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Rentabilität

9,3 %

18,3 %

18,0 %

5,7 %

5,7 %

Index 2005=100

51

100

98

31

31

Investitionen in 1 000 EUR

19 497

70 885

237 115

140 014

131 358

Index 2005=100

28

100

335

198

185

Kapitalrendite

92 %

114 %

108 %

23 %

23 %

Index 2005=100

81

100

95

20

20

Cashflow in 1 000 EUR

24 113

131 211

213 560

167 042

180 602

Index 2005=100

18

100

163

127

138

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(95)

Die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Während des Analysezeitraums sank die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe von 18,3 % im Jahr 2005 auf 5,7 % im UZ. Dies entspricht einem Rückgang um 12,6 Prozentpunkte im Laufe des Analysezeitraums.

(96)

Von 2005 auf 2006 erhöhten die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe ihre Investitionen in die Herstellung von Biodiesel um 235 %. Dieser Anstieg hing mit der Ausweitung der Produktionskapazität in Erwartung einer steigenden Nachfrage in der Gemeinschaft zusammen. Hierzu ist anzumerken, dass Investitionen in den meisten Fällen mindestens zwei Jahre, bevor eine Produktionsanlage für Biodiesel voll betriebsfähig ist, geplant werden. Dieselben Hersteller investierten auch 2007 und im UZ, jedoch in weitaus geringerem Umfang. Dieser Zeitraum fällt mit dem Anstieg gedumpter Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zusammen.

(97)

Die RoI der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, d. h. das Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwerts der bei der Herstellung von Biodiesel eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, wies die gleiche negative Entwicklung auf wie die Rentabilität. Allerdings fiel die tatsächliche Verschlechterung mit 91 Prozentpunkten im Analysezeitraum noch drastischer aus. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Verschlechterung der Kapitalrendite ein eindeutiger Hinweis auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist.

(98)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, erhöhte sich im Analysezeitraum um 38 %. Dass dieser Indikator trotz der rückläufigen Rentabilität im selben Zeitraum eine positive Entwicklung zeigt, ist in erster Linie auf den Anstieg der Abschreibungskosten zurückzuführen, die in die Berechnung des Cashflows eingehen. Ein weiterer Grund war, dass die Gewinneinbußen in absoluten Zahlen im Bezugszeitraum nicht so stark ausfielen wie der Umsatzrückgang. Zwischen 2006 und dem UZ wies der Cashflow jedoch einen Rückgang um 15 % aus, was auf eine Verschlechterung im letzten Teil des Analysezeitraums hindeutet, als die gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt stärker präsent waren.

5.4.6.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 8

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Beschäftigung – Vollzeitäquivalente (VZÄ)

61

182

278

462

506

Index 2005=100

34

100

153

254

278

Produktivität (Tonnen/VZÄ)

7 798

4 470

4 367

3 967

3 985

Index 2005=100

174

100

98

89

89

Löhne (EUR/VZÄ)

62 374

59 395

54 290

55 433

55 555

Index 2005=100

105

100

91

93

94

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(99)

Entsprechend dem Anstieg der Produktions- und Verkaufsmengen war auch bei der Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Analysezeitraum ein Wachstum von 178 % festzustellen. Es ist zu beachten, dass die Biodieselindustrie eine kapitalintensive Industrie ist, deren Produktionsprozess keinen großen Arbeitskräfteeinsatz erfordert.

(100)

Die durchschnittlichen Löhne gingen im Analysezeitraum um 6 % zurück. Dies erklärt sich dadurch, dass die zusätzlichen Arbeitskräfte, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Zuge der Ausweitung der Produktion gegen Ende des Analysezeitraums eingestellt wurden, weniger qualifiziert waren.

(101)

Die Produktivität ging von 2005 bis zum UZ um 11 % zurück.

5.4.7.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping

(102)

Die vorstehend im betreffenden Abschnitt aufgeführten Dumpingspannen der ausführenden Hersteller in den USA liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Zudem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

5.4.8.   Hersteller in der Gemeinschaft, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

(103)

Aus der Analyse von Daten über den Gemeinschaftsmarkt ergab sich, dass andere Gemeinschaftshersteller als die in die Stichprobe einbezogenen und die unter Randnummer (60) erwähnten Hersteller im Analysezeitraum beim Verkauf ihrer eigenen Produktion von Biodiesel auf dem Gemeinschaftsmarkt erhebliche Marktanteile verloren. Der von diesen Herstellern erlittene Verlust von Marktanteilen wird für den Analysezeitraum auf mehr als 20 Prozentpunkte geschätzt.

(104)

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen ging hervor, dass viele dieser Unternehmen ihr Biodieselgeschäft entweder eingestellt oder eingeschränkt hatten und nicht in der Lage waren, in angemessener Weise an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(105)

Darüber hinaus erklärten mehrere Unternehmen, die im Rahmen des Stichprobenverfahrens Informationen übermittelten, sie hätten angesichts der Billigeinfuhren aus den USA Produktion und Personalbestand verringern müssen. Ähnlich äußerten sich andere Hersteller, die bereit waren für die Aufnahme der Produktion, ihren Markteintritt jedoch wegen der starken Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus den USA, insbesondere im UZ, verschieben mussten.

(106)

Die vorstehenden Angaben in Bezug auf nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller untermauerten die Schlussfolgerungen zu der von den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe erlittenen Schädigung.

5.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(107)

Vor dem Hintergrund einer wachsenden Nachfrage ergab die Untersuchung, dass sich die Lage der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe im Analysezeitraum verbessert hat, was Volumenindikatoren wie Produktion (+150 %), Produktionskapazität (+174 %) und Verkaufsvolumen (+143 %) anbelangt. Die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe steigerten ferner ihren Marktanteil von 25,3 % im Jahr 2005 auf 29,8 % im UZ, also um bescheidene 4,5 Prozentpunkte. Auch bei Beschäftigung und Investitionen kam es in Anbetracht der zunehmenden Nachfrage nach Biodiesel auf dem Gemeinschaftsmarkt in diesem Zeitraum zu einem Anstieg. Da das Produktionsvolumen dem Marktwachstum jedoch nicht folgte, ging die Kapazitätsauslastung im Analysezeitraum um 9 % und die Produktivität um 11 % zurück.

(108)

Die wichtigsten Indikatoren für die finanzielle Lage der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe verschlechterten sich im Analysezeitraum. Die Rentabilität fiel von rund 18 % in den Jahren 2005 und 2006 auf weniger als 6 % im UZ. Obwohl sie in der Lage waren, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, insbesondere aufgrund des gestiegenen Cashflow, verringerte sich die Kapitalrendite (RoI) im UZ drastisch um 80 %.

(109)

Aus der Untersuchung ging ferner hervor, dass die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe einen starken Kostenanstieg hinnehmen mussten, der sich zwischen 2005 und 2007 auf 36 % und zwischen 2005 und dem UZ auf 42 % belief und auf die gestiegenen Preise der Ausgangsstoffe (vor allem Raps und Sojaöl) zurückzuführen war, auf die nahezu 80 % der Gesamtkosten von Biodiesel entfallen. Diese Kostenanstiege konnten nicht in vollem Umfang an die Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt weitergegeben werden.

(110)

Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Einleitung

(111)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den USA den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

6.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(112)

Die Untersuchung ergab, dass die Menge der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den USA im Analysezeitraum beträchtlich, nämlich um das 100-Fache, stieg. Dies führte zu einem erheblichen Anstieg ihres Marktanteils um 16,8 Prozentpunkte, von 0,4 % im Jahr 2005 auf 17,2 % im UZ. Wie stark sich der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den USA auf die Gemeinschaft auswirkte, wird durch die Tatsache deutlich, dass die Zunahme des Marktanteils um 16,8 Prozentpunkte innerhalb von 15 Monaten erreicht wurde.

(113)

Gleichzeitig konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Analysezeitraum trotz der beträchtlichen Zunahme des Verbrauchs auf seinem wichtigsten Absatzmarkt nur rund 4,5 Prozentpunkte an Marktanteil hinzugewinnen. Die Untersuchung zeigte, dass dies ausschließlich auf Kosten anderer Gemeinschaftshersteller geschah, die ihre Produktion im Analysezeitraum entweder völlig einstellten oder einschränkten.

(114)

Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren erhöhten sich zwischen 2005 und dem UZ um 7 %, lagen jedoch im selben Zeitraum deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Somit wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ durch die Preise der gedumpten Einfuhren erheblich unterboten; die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne lag bei 25 %.

(115)

Aufgrund des durch die Zunahme gedumpter Niedrigpreiseinfuhren entstandenen Drucks auf den Gemeinschaftsmarkt konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise nicht an die Marktbedingungen und die gestiegenen Kosten anpassen. So lagen im UZ die durchschnittlichen Preise des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Herstellung von Biodiesel verwendeten Ausgangsstoffes um 25 % höher als 2006. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte indessen nur einen Preisanstieg von 4 % an seine Abnehmer weitergeben, während sich seine Gesamtkosten im selben Zeitraum um 20 % erhöhten. Es ist zu beachten, dass auch der Preis des von den US-amerikanischen Herstellern in erster Linie verwendeten Ausgangsstoffes, nämlich Sojaöl, im selben Zeitraum deutlich anstieg. Wie unter Randnummer (109) dargelegt, schlugen sich diese Kostenanstiege jedoch nicht in den Preisen der gedumpten Einfuhren nieder.

(116)

Um den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Zunahme gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus den USA und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besser zu verdeutlichen, wurde die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum von 2005 bis 2006, als es noch keine gedumpten Einfuhren gab, mit der Lage auf dem Markt zwischen 2006 und dem UZ, die durch die Zunahme gedumpter Niedrigpreiseinfuhren gekennzeichnet war, verglichen.

(117)

Im Zeitraum von 2005 bis 2006, als noch keine gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten, erhöhte sich der Verbrauch um rund 1,8 Millionen Tonnen. Alle Hersteller in der Gemeinschaft konnten ihre Geschäftspläne mit der Perspektive eines schnell wachsenden, gesunden Marktes aufstellen. In diesem Zeitraum stiegen die Preise um 19 %, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erwirtschaftete stattliche Gewinne von 18,3 %. 2007 und im UZ änderte sich die Lage dramatisch. Gedumpte Niedrigpreiseinfuhren aus den USA begannen auf den Markt zu drängen. Zwar expandierte der Markt weiter um 1,6 Millionen Tonnen, der Großteil dieses Marktwachstums (mehr als 1 Million Tonnen) wurde indessen von den gedumpten Einfuhren aus den USA absorbiert. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gewann nur einen geringen Marktanteil hinzu, seine wichtigsten Kosten bei der Herstellung von Biodiesel erhöhten sich beträchtlich, nämlich um rund 25 %, während seine durchschnittlichen Verkaufspreise im selben Zeitraum nur um rund 4 % stiegen. Dementsprechend verschlechterte sich seine wirtschaftliche und finanzielle Gesamtlage im UZ, und seine Gewinne sackten unter 6 % des Umsatzes.

(118)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den USA, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erheblich unterboten und die auch mengenmäßig beträchtlich zunahmen, entscheidend zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, die sich insbesondere in der Verschlechterung seiner Finanzlage im UZ widerspiegelt.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 9

Andere Drittländer

2004

2005

2006

2007

UZ

Gesamteinfuhren

(Tonnen)

0

30 000

55 000

144 596

147 812

Index

0

100

183

482

493

Marktanteil

0 %

0,9 %

1,1 %

2,2 %

2,2 %

Index 2005=100

0

100

122

244

244

Quelle: Informationen des Antragstellers.

(119)

Die Einfuhrmengen aus Drittländern konnten in der Untersuchung aus den unter Randnummer (69) dargelegten Gründen nicht genau ermittelt werden. Daher liegen den Daten der vorstehenden Tabelle vom Antragsteller vorgelegte Schätzwerte zugrunde.

(120)

Die Einfuhren aus von dieser Untersuchung nicht betroffenen Drittländern erhöhten sich von rund 30 000 Tonnen im Jahr 2005 auf 147 812 Tonnen im UZ. Die Folge war ein geringfügiger Zuwachs des Marktanteils um 1,3 Prozentpunkte während des betreffenden Zeitraums. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nur unerheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.

6.3.2.   Nachfrageentwicklung

(121)

In Anbetracht des beträchtlichen Nachfrageanstiegs im Bezugszeitraum und im Analysezeitraum kann die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht dem unerheblichen Rückgang der Nachfrage (–0,5 %) zugeschrieben werden, der zwischen 2007 und dem UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt festzustellen war.

6.3.3.   Politische Entscheidungen

(122)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Wiedereinführung von Energiesteuern auf Biodiesel in Deutschland (15) habe die wirtschaftliche Lage der diesen Mitgliedstaat beliefernden Gemeinschaftshersteller negativ beeinflusst.

(123)

Die Untersuchung ergab, dass reine Biokraftstoffe in Deutschland seit 1999 von Steuervergünstigungen profitierten, die zum 1. August 2006 eingeschränkt wurden. Zum 1. Januar 2007 wurde jedoch ein Gesetz eingeführt, demzufolge konventionellem Kraftstoff Biokraftstoff beigemischt werden muss (16) und in dem die Biodieselquote auf 4,4 %, bezogen auf den Energiegehalt der Gesamtmenge des auf dem deutschen Markt in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs für den Verkehrssektor, festgelegt wurde. Bei Nichterfüllung dieser Quote ist je Liter Biodiesel-Fehlmenge eine Strafzahlung von 0,60 EUR zu leisten. Diese Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff scheint die angeblichen Umsatzverluste weitgehend kompensiert und den Abbau der Steuervergünstigungen ausgeglichen zu haben. Tatsächlich zeigte sich, dass die Verkaufsvolumen der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, die den deutschen Markt belieferten, zwischen 2006 und dem UZ um 68 % stiegen.

(124)

Daher wird der Schluss gezogen, dass Entscheidungen der Behörden in der Gemeinschaft den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen können.

6.3.4.   Freie Produktionskapazitäten der Gemeinschaftshersteller

(125)

Eine interessierte Partei machte geltend, viele Unternehmen in der Gemeinschaft hätten sich, angespornt durch politische Maßnahmen zur Förderung der Biodieselherstellung, zu Investitionen in den Ausbau bestehender Produktionskapazitäten und in neue Anlagen entschlossen. Dieser Partei zufolge belief sich die Produktionskapazität für Biodiesel in der Gemeinschaft im UZ auf 11,5 Millionen Tonnen. Da die Entwicklung des Verbrauchs nicht den Erwartungen entsprochen habe, sei ein beträchtlicher Teil der Produktionskapazitäten ungenutzt geblieben und wäre auch ohne die Einfuhren aus den USA nicht genutzt worden. Infolgedessen hätten die relativen Fixkosten negative Auswirkungen sowohl auf die Rentabilität als auch auf die Kapitalrendite und den Cashflow der Gemeinschaftshersteller gehabt.

(126)

Hierzu ist anzumerken, dass sich die Untersuchung auf die Lage der Gemeinschaftshersteller konzentrierte. Auch wenn es zutrifft, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichsweise stärker zunahm (+189 %) als die Nachfrage (+106 %), sollte dennoch darauf hingewiesen werden, dass die wichtigsten kostentreibenden Faktoren bei der Biodieselherstellung die variablen Kosten sind. So entfallen, wie unter Randnummer (109) angemerkt, bei der Herstellung von Biodiesel 80 % der Gesamtkosten auf den Rohstoff. Die weitere Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass sich der Anteil der Fixkosten bei Herstellung und Verkauf von Biodiesel nur auf 6 % der Gesamtkosten belief. Mithin können die angeblichen Auswirkungen gestiegener Fixkosten infolge nicht genutzter Kapazitäten die erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht erklären.

(127)

Darüber hinaus ist zu beachten, dass, wie in Tabelle 4 dargestellt, die Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe im UZ 80 % betrug. Somit war die angebliche Überkapazität in der Gemeinschaft im Falle der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe nicht feststellbar.

(128)

Auf der vorstehenden Grundlage wird der Schluss gezogen, dass etwaige negative Auswirkungen der freien Produktionskapazitäten auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung nicht widerlegen können.

6.3.5.   Gestiegene Nachfrage nach Ausgangsstoffen und steigende Preise

(129)

Eine interessierte Partei machte geltend, die gestiegene Nachfrage nach Raps und Rapsöl habe zu hohen Rohstoffpreisen in der Gemeinschaft geführt. Die Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller Rapsöl als Hauptrohstoff einsetzten, erkläre, warum sie unter Umständen stärker belastet worden seien als andere Hersteller, die andere pflanzliche Öle wie etwa Sojaöl oder Palmöl für die Herstellung von Biodiesel verwendeten.

(130)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Untersuchung zufolge die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe bei der Herstellung von Biodiesel nicht ausschließlich Rapsöl einsetzten, sondern auch auf andere pflanzliche Öle (Sojaöl, Palmöl, Sonnenblumenöl) sowie gelegentlich auf tierische Fette zurückgriffen.

(131)

Darüber hinaus wird unter Randnummer (109) festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Analysezeitraum einen erheblichen Anstieg der Kosten seiner Rohstoffe (Ausgangsstoffe) hinnehmen musste. Allerdings ist diese Entwicklung vor dem Hintergrund eines allgemeinen Anstiegs der Weltmarktpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu sehen, und dabei ist zu berücksichtigen, dass der Preisanstieg bei Sojaöl (dem wichtigsten Ausgangsstoff für die Hersteller in dem betroffenen Land) im selben Zeitraum stärker ausfiel. Dementsprechend waren alle Arten von Biodiesel vom Anstieg der Preise der Ausgangsstoffe betroffen.

(132)

Auf einem Markt mit fairen Wettbewerbsbedingungen sollte erwartet werden können, dass die Hersteller in der Lage sind, die Kostenanstiege aufzufangen und an den Markt weiterzugeben. Wie die Untersuchung jedoch zeigte, war es dem durch die Zunahme gedumpter Niedrigpreiseinfuhren entstandenen Druck auf den Gemeinschaftsmarkt zuzuschreiben, dass die Gemeinschaftshersteller ihre Verkaufspreise nicht an die Marktbedingungen und die gestiegenen Kosten anpassen konnten. Wie bereits erwähnt, verzeichnete auch der wichtigste Ausgangsstoff der US-Hersteller, nämlich Sojaöl, im Analysezeitraum einen deutlichen Preisanstieg. Diese Kostenanstiege in den USA schlugen sich allerdings nicht auf die Preise der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt nieder.

(133)

Vor diesem Hintergrund kann der Anstieg der Rohstoffkosten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen.

6.3.6.   Preisentwicklung bei Mineralöldiesel

(134)

Eine interessierte Partei machte geltend, aufgrund einer starken Korrelation zwischen den Preisen von Mineralöldiesel und von Biodiesel habe der Anstieg der Biodieselpreise, der insbesondere in Deutschland stärker ausgefallen sei als der der Mineralöldieselpreise, einen Rückgang der Verkäufe für die den deutschen Markt beliefernden Hersteller verursacht.

(135)

Hierzu sei zunächst angemerkt, dass die betreffende Partei keinerlei Informationen vorlegte, die ihr Vorbringen gestützt hätten. Außerdem ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entgegen der Behauptung dieser Partei seine Verkäufe und seinen Marktanteil im Analysezeitraum erhöhen konnte. Da die Rohölpreise von Weltmarktnotierungen bestimmt werden, hätten sie sich darüber hinaus auf Verkäufe der betroffenen Ware in gleicher Weise auswirken müssen wie auf Verkäufe von in der Gemeinschaft hergestelltem Biodiesel.

(136)

Aus den vorstehenden Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

6.3.7.   Bedeutung des Standortes der Biodieselanlagen in der Gemeinschaft

(137)

Eine interessierte Partei brachte vor, der Standort der Biodieselhersteller spiele eine wichtige Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit, und veranschaulichte am Beispiel Deutschlands, dass für Biodieselhersteller mit Standorten im Landesinneren hohe Transportkosten anfielen, da alle großen Abnehmer, insbesondere Raffinerien und ihre Mischanlagen, an der Küste angesiedelt seien.

(138)

Die Untersuchung zeigte, dass nur eine kleine Zahl von Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Standorte im Landesinneren hatte. Zudem stellte sich heraus, dass es in der Nähe einiger dieser Hersteller auch Raffinerien gab, deren Standort ebenfalls im Binnenland lag. Im Falle anderer Hersteller ergab die Untersuchung, dass etwaige Nachteile für Biodieselhersteller mit Standort im Landesinneren aufgrund der räumlichen Entfernung von ihren Abnehmern (Hersteller von Kraftstoffmischungen, Raffinerien) durch die Nähe zu Ölmühlen und/oder Lieferanten der Ausgangsstoffe ausgeglichen wurden.

(139)

Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen, dass der Standort von Anlagen im Landesinneren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zufüge, zurückgewiesen.

6.3.8.   Mit den US-Ausführern verbundene Hersteller

(140)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus den USA, die von den drei unter Randnummer (60) genannten Unternehmen getätigt wurden, bei der unter den Randnummern (112) bis (118) beschriebenen Analyse der Auswirkungen gedumpter Einfuhren aus den USA berücksichtigt wurden. Was ihre Verkäufe von Biodiesel aus eigener Produktion anbelangt, so ergab die Untersuchung keinen Hinweis auf eine andere Preisgestaltung oder –strategie als die der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, insbesondere während des UZ.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(141)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass Menge und Marktanteil der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in den USA zwischen 2005 und dem UZ erheblich zunahmen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ durch diese Einfuhren erheblich unterboten wurden.

(142)

Die Ergebnisse der für den Zeitraum 2005 und 2006 durchgeführten Untersuchungen und Analysen im Vergleich zu denjenigen für den Zeitraum von 2007 bis zum UZ zeigten, dass die Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus den USA zeitlich eindeutig mit der erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die vor allem im UZ zu beobachten war, zusammenfiel.

(143)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus den USA dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

7.1.   Vorbemerkung

(144)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer, der Rohstofflieferanten und der Verwender der betroffenen Ware.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

7.2.1.   Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(145)

Wie bereits ausgeführt, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den USA verursacht wurde. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würde die negative Entwicklung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich anhalten. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war zwischen 2005 und dem UZ insbesondere durch einen Rückgang der Rentabilität um 12,6 Prozentpunkte aufgrund unzureichender Preisanstiege gekennzeichnet. In Anbetracht der rückläufigen Rentabilitätsentwicklung würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aller Voraussicht nach weiter verschlechtern, sollten keine Maßnahmen ergriffen werden. Dies würde letztlich zu Einschnitten bei der Produktion und weiteren Stilllegungen von Produktionsanlagen führen, so dass Arbeitsplätze und Investitionen in der Gemeinschaft bedroht wären.

(146)

Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen auf dem Markt wieder faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt würden. Zu beachten ist, dass die rückläufige Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft daraus resultiert, dass er nur schwer mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in den USA konkurrieren kann. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seine Rentabilität auf dem Niveau zu halten, das für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig für erforderlich erachtet wird.

(147)

Es ist mithin zu erwarten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit eröffnen würde, sich von dem in der Untersuchung festgestellten schädigenden Dumping zu erholen.

7.3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft

(148)

Rund 25 unabhängige Einführer/Händler in der Gemeinschaft wurden bei der Einleitung des Verfahrens kontaktiert. Keine dieser Parteien arbeitete jedoch an der Untersuchung mit.

(149)

Unter diesen Umständen war es vorläufig nicht möglich, etwaige Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer genau zu beurteilen.

7.4.   Interesse der Verwender

(150)

Alle bekannten Verwenderunternehmen, die mit Herstellung und Vertrieb von Mineralöldiesel sowie mit der obligatorischen Beimischung von Biodiesel zu Mineralöldiesel befasst sind, wurden kontaktiert und erhielten bei der Einleitung des Verfahrens Fragebogen zugesandt.

(151)

Nur ein einziges Verwenderunternehmen arbeitete an der Untersuchung mit. Dieser Verwender übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen, in der er erklärte, er befürworte die Beendigung des Zustroms billiger Einfuhren aus den USA, da sie zu Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft führten und so die Dieselhersteller und –Händler schädigten, da einige Wettbewerber, die nicht davor zurückschreckten, diese Niedrigpreisware zu kaufen, einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen hätten, die die Ware nicht kauften. Er machte ferner geltend, wenn Maßnahmen ergriffen würden, könnten Anlagen zur Esterproduktion (insbesondere in Deutschland) ihren Betrieb wieder aufnehmen bzw. Vorhaben zur Errichtung neuer Veresterungsanlagen in der Gemeinschaft weitergeführt werden. Da europäischer Ester traditionell aus Raps hergestellt werde (einem Rohstoff von besserer Qualität als das für die Herstellung von B99 verwendete Palmöl oder Sojaöl), würde eine größere Zahl europäischer Hersteller zu mehr Produkten von besserer Qualität führen, was einen Rückgang der Preise für Ester zu Folge hätte, der letztlich dem Verbraucher zugute käme.

(152)

Ein Verwenderverband, der die Interessen von Spediteuren in einem Mitgliedstaat vertrat, äußerte die Auffassung, die Einführung von Maßnahmen werde sich nachteilig auf die Tätigkeit seiner Mitglieder auswirken. Er machte geltend, auf Diesel entfielen 20 bis 25 % der Kosten im Verkehrssektor, und angesichts der geringen Rentabilität des Sektors (0-5 %) sei der Dieselpreis für das Überleben Tausender von Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Diese Vorbringen konnten indessen nicht überprüft werden, da keine Antworten von den einzelnen Mitgliedern des betreffenden Verbands auf den Verwenderfragebogen eingingen.

(153)

Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass angesichts der vorgelegten Informationen davon auszugehen ist, dass Antidumpingmaßnahmen uneinheitliche Auswirkungen hätten und keine klare Schlussfolgerung darüber möglich ist, ob zwingende Gründe dafür sprechen, in diesem Fall im Interesse der Verwender auf Maßnahmen zu verzichten.

7.5.   Interesse der Rohstofflieferanten

(154)

Sechs Lieferanten beantworteten den Fragebogen. Vier von ihnen sprachen sich für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus, da bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet wäre. In diesem Fall wären die Auswirkungen auf ihre Lage eindeutig negativ.

(155)

Zwei weitere Lieferanten, die mit ausführenden Herstellern von Biodiesel in den USA verbunden waren, vertraten die Auffassung, etwaige Maßnahmen würden keine größeren Auswirkungen haben, da sie zu einer Verlagerung der Handelsströme (Umstellung auf Einfuhren aus nicht unter die Maßnahmen fallenden Ländern) führen würden.

(156)

Aus den dargelegten Gründen konnte der Schluss gezogen werden, dass sich die Einführung von Maßnahmen insgesamt positiv auf die Lage der Rohstofflieferanten auswirken würde.

7.6.   Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

(157)

Eine interessierte Partei machte geltend, dieses Verfahren stehe im Widerspruch zu internationalen und gemeinschaftlichen politischen Entscheidungen zur Förderung der Produktion und des Verkaufs von Biokraftstoffen, die aus Gründen des Umweltschutzes und zur Verringerung der Abhängigkeit von mineralischen Brennstoffen ergangen seien.

(158)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass laut Artikel 21 der Grundverordnung der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen werden muss. Daher können allgemeine Erwägungen zum Umweltschutz und zur Versorgung mit Mineralöldiesel bei der Analyse nicht berücksichtigt werden und gleichzeitig auch keine unfairen Handelspraktiken rechtfertigen.

(159)

Die betroffenen ausführenden Hersteller in den USA würden angesichts ihrer starken Marktposition voraussichtlich auch nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Ware weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen, wenn auch zu nicht gedumpten Preisen. Außerdem dürfte auch weiterhin eine ausreichende Zahl größerer Wettbewerber auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sein, nämlich die Gemeinschaftshersteller, die ihre Produktion vorübergehend eingestellt haben, und andere, die ihre Produktionstätigkeit aufgrund der gedumpten Einfuhren nicht aufnehmen konnten. Es sei darauf hingewiesen, dass zu Beginn des Analysezeitraums auf Verkäufe von nicht in dieser Untersuchung vertretenen Gemeinschaftsherstellern mindestens 30 % des Gemeinschaftsmarktes entfielen und dass dieser Anteil infolge der gedumpten Einfuhren aus den USA drastisch zurückging. Daher dürften die Verwender auch weiterhin zwischen verschiedenen Biodiesel-Anbietern wählen können. Würden hingegen keine Maßnahmen eingeführt, so stünde die Zukunft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Spiel. Sein Verschwinden würde den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt drastisch verringern.

7.7.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(160)

Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auf diese Weise könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wachsen und sich von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung erholen. Würde hingegen auf Maßnahmen verzichtet, so würde sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich weiter verschlechtern, und mehr Wirtschaftsbeteiligte würden ihre Tätigkeit einstellen. Im Übrigen konnten zwar im Hinblick auf Verwender und Einführer keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden, es ist jedoch zu erwarten, dass die Einführung von Maßnahmen auch im Interesse der Rohstofflieferanten liegen würde.

(161)

Aus den dargelegten Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

8.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(162)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(163)

Die Antidumpingzölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erwirtschaften, wie er unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, realistisch betrachtet erzielt werden könnte.

(164)

Für diesen Zweck kann eine Gewinnspanne von 15 % des Umsatzes als angemessener Wert betrachtet werden, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping hätte erwarten können, wenn man die Leistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im ersten Teil des Bezugszeitraums (2004, 2005 und 2006) zugrunde legt, und der als ausreichend angesehen wird, um die Anlageinvestitionen dieses jungen Wirtschaftszweigs langfristig zu sichern.

(165)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe um die tatsächlichen Gewinne/Verluste im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(166)

Aus den aufgeführten Gründen sollten daher gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den USA vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(167)

In dem parallel geführten AS-Verfahren werden jedoch auch Ausgleichszölle auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA eingeführt. Da es sich bei den in diesem Parallelverfahren festgestellten Subventionen nicht um Ausfuhrsubventionen handelte, wird davon ausgegangen, dass sie sich auch nicht auf den Ausfuhrpreis und die entsprechende Dumpingspanne auswirkten. In Anbetracht der Tatsache, dass die untersuchten Einfuhren in beiden Verfahren die gleichen sind, können die Antidumpingzölle daher zusätzlich zu den Ausgleichszöllen eingeführt werden, sofern beide Zölle zusammen die Schadensbeseitigungsspanne nicht übersteigen.

(168)

Auf dieser Grundlage wurden die Antidumpingzollsätze durch einen Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen, der Dumpingspannen und der Ausgleichszollsätze festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensspanne

Dumpingspanne

Ausgleichzollsatz

Antidumpingzollsatz

Archer Daniels Midland Company

54,6 %

3,4 %

35,1 %

3,4 %

Cargill Inc.

58,9 %

10,4 %

34,5 %

10,4 %

Green Earth Fuels of Houston LLC

39,8 %

73,4 %

39,0 %

0,8 %

Imperium Renewables Inc.

41,6 %

29,5 %

29,1 %

12,5 %

Peter Cremer North America LP

69,9 %

57,3 %

41,0 %

28,9 %

World Energy Alternatives LLC

41,7 %

51,7 %

37,6 %

4,1 %

Kooperierende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

51,4 %

33,7 %

36,0 %

15,4 %

(169)

Da der Antidumpingzoll auf Mischungen mit mehr als 20 GHT Biodiesel anteilmäßig auf den jeweiligen Biodieselgehalt erhoben wird, wird es für die wirksame Umsetzung der Maßnahmen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten als angemessen erachtet, die Zölle als Festbeträge auf der Grundlage des Biodieselgehalts festzusetzen.

(170)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

9.   UNTERRICHTUNG

(171)

Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mitgeteilt, und die Parteien können schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen. Ihre Stellungnahmen werden analysiert und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Die vorläufigen Feststellungen müssen unter Umständen im Hinblick auf die endgültigen Feststellungen überprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze:

Unternehmen

AD-Zollsatz, EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Archer Daniels Midland Company, Decatur

23,6

A933

Cargill Inc., Wayzata

60,5

A934

Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston

70,6

A935

Imperium Renewables Inc., Seattle

76,5

A936

Peter Cremer North America LP, Cincinnati

208,2

A937

World Energy Alternatives LLC, Boston

82,7

A939

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

122,9

siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

182,4

A999

Auf Mischungen wird der Antidumpingzoll anteilmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb von 16 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2.   Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 147 vom 13.6.2008, S. 5.

(3)  ABl. C 147 vom 13.6.2008, S. 10.

(4)  Die Regierung der USA stellte das vollständige Steuergesetz, in das alle neuen steuerrechtlichen Vorschriften bis 15. Dezember 2006 eingearbeitet sind (Fassung Dezember 2006) zur Verfügung, d. h. die für den laufenden UZ dieser Untersuchung relevante Fassung.

(5)  Beispielsweise a) der im September 2008 vom NREL (National Renewable Energy Laboratory) herausgegebene Leitfaden „Biodiesel Handling and Use Guide“, b) die im Juni 2004 vom NREL veröffentlichte Analyse „Biomass Oil Analysis“, c) von ASTM herausgegebene, für die Öffentlichkeit bestimmte Nachrichten, Informationen und Normen über Biodiesel, d) von NBB herausgegebene, für die Öffentlichkeit bestimmte Nachrichten und Informationen über Biodiesel, e) vom US Department of Energy (Energieministerium) im Rahmen der Aktionen für saubere Städte herausgegebene Informationsblätter usw.

(6)  Native Pflanzenöle, u. a. Ester aus verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie Mais, Sojabohnen, Sonnenblumenkernen, Baumwollsamen, Canola, Krambe, Raps, Färberdisteln, Leinsamen, Reiskleie, Senfsamen usw., oder tierische Fette.

(7)  Genau genommen 99,9 %, da in den USA eine Beimischung von 0,1 % Mineralöldiesel ausreicht, um in den Genuss des „blender’s credit“ (Steuervergünstigung für Hersteller von Kraftstoffen mit Biodieselbeimischungen) zu gelangen.

(8)  Im Wesentlichen Mischungen mit 99 % bis 50 % Mineralölbeimischungen (B99 bis B50).

(9)  Im Wesentlichen Mischungen mit 2 % bis 20 % Mineralölbeimischungen (B2 bis B20).

(10)  Vgl. Energy Policy Act of 1992

(11)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(12)  ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

(13)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(14)  Im Nachgang dazu einigten sich das Parlament und der Rat im Dezember 2008 auf eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, in der für 2020 ein 10 %-Ziel für erneuerbare Energien im Verkehrssektor festgelegt wird, das überwiegend durch Biokraftstoffe erreicht werden soll.

(15)  Nach dem „Energiesteuergesetz“, das am 1. August 2006 in Kraft trat, wird je Liter B 100 eine Steuer von 0,09 EUR erhoben.

(16)  „Biokraftstoffquotengesetz“, BGBl. 2006 Teil I Nr. 62 vom 21.12.2006, S. 3180, zur Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in den USA

Name des Unternehmens

Stadt

TARIC-Zusatzcode

AG Processing Inc.

Omaha

A942

Alabama Clean Fuels Coalition Inc.

Birmingham

A940

Central Iowa Energy, LLC

Newton

A940

Chesapeake Custom Chemical Corp.

Ridgeway

A940

Delta BioFuels, Inc.

Natchez

A940

East Fork Biodiesel, LLC

Algona

A940

Ecogy Biofuels, LLC

Tulsa

A940

ED & F Man Biofuels Inc.

New Orleans

A940

Freedom Biofuels, Inc.

Madison

A940

Fuel Bio

Elizabeth

A940

FUMPA Bio Fuels

Redwood Falls

A940

Galveston Bay Biodiesel, LP (BioSelect Fuels)

Houston

A940

Geo Green Fuels, LLC

Houston

A940

Griffin Industries, Inc.

Cold Spring

A940

Huish Detergents, Inc.

Salt Lake City

A940

Incobrasa Industries, Ltd.

Gilman

A940

Independence Renewable Energy Corp.

Perdue Hill

A940

Innovation Fuels, Inc.

Newark

A940

Iowa Renewable Energy, LLC

Washington

A940

Johann Haltermann Ltd

Houston

A940

Lake Erie Biofuels, LLC

Erie

A940

Louis Dreyfus Agricultural Industries, LLC

Wilton

A940

Memphis Biofuels, LLC

Memphis

A942

Middletown Biofuels, LLC

Blairsville

A940

Musket Corporation

Oklahoma City

A940

Nova Biofuels Clinton County, LLC

Clinton

A940

Organic Fuels, Ltd

Houston

A940

Owensboro Grain Company LLC

Owensboro

A940

Peach State Labs, Inc.

Rome

A940

Philadelphia Fry-O-Diesel Inc.

Philadelphia

A940

RBF Port Neches LLC

Houston

A940

REG Ralston, LLC

Ralston

A940

Riksch BioFuels LLC

Crawfordsville

A940

Sanimax Energy Inc.

De Forest

A940

Scott Petroleum

Itta Bena

A942

Soy Solutions

Milford

A940

SoyMor Biodiesel, LLC

Albert Lea

A940

Trafigura AG

Stamford

A940

U.S. Biofuels, Inc.

Rome

A940

United Oil Company

Pittsbourgh

A940

Vinmar Overseas, Ltd

Houston

A938

Vitol Inc.

Houston

A940

Western Dubque Biodiesel, LLC

Farley

A940

Western Iowa Energy, LLC

Wall Lake

A940

Western Petroleum Company

Eden Prairie

A940


12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 194/2009 DER KOMMISSION

vom 11. März 2009

zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 12,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 13. Juni 2008 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) (2) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens („AS-Untersuchung“ oder „Untersuchung“) betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“ oder „betroffenes Land“).

(2)

Am selben Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA und leitete eine gesonderte Untersuchung („AD-Verfahren“) ein.

(3)

Die AS-Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 29. April 2008 vom European Biodiesel Board („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Biodiesel entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Subventionierung bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung der AS-Untersuchung zu rechtfertigen.

(4)

Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung der USA gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Grundverordnung über den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten. Der Regierung der USA wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Regierung der USA nahm dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin am 2. Juni 2008 statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Stellungnahmen der Behörden der USA, in denen betont wurde, dass nicht in allen Fällen anhand der vorliegenden Angaben erkennbar sei, dass US-amerikanischen Herstellern bzw. Ausführern von Biodiesel im Rahmen bestimmter im Antrag genannter bundesstaatlicher Programme anfechtbare Vorteile gewährt würden, wurde jedoch gebührend Rechnung getragen. Nach Prüfung der vorliegenden Informationen wurde entschieden, die folgenden bundesstaatlichen Regelungen nicht in die Untersuchung einzubeziehen, obgleich sie in der Einleitungsbekanntmachung genannt sind: das „Florida renewable energy technology grants program“ (Zuschussprogramm des Bundesstaates Florida für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger), das „Texan new technology research and development program“ (Programm des Bundesstaates Texas zur Erforschung und Entwicklung neuer Technologien), das „Washington state energy freedom program (second part)“ (Programm des Bundesstaates Washington zur Förderung erneuerbarer Energien (zweiter Teil)), den „Alabama alternative fuels and research development fund“ (Fonds des Bundesstaates Alabama zur Erforschung und Entwicklung alternativer Kraftstoffe), die „North Dakota biodiesel sales equipment tax credit“ (Steuervergünstigung des Bundesstaates North Dakota für die Infrastruktur zum Verkauf von Biodiesel) und die „Nebraska alternative fuel vehicle and refuelling infrastructure loans“ (Darlehen des Bundesstaates Nebraska für die mit alternativem Kraftstoff betriebenen Fahrzeuge und die Betankungsinfrastruktur).

(5)

Die Kommission unterrichtete die Ausführer/Hersteller in den USA sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Zulieferer, Verwender und Verbände, die Behörden der USA sowie die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und andere bekanntermaßen betroffene Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.1.   Bildung einer Stichprobe der Ausführer in den USA

(6)

Angesichts der Vielzahl von Ausführern/Herstellern in den USA war in der Einleitungsbekanntmachung zur Ermittlung der Subventionierung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 27 der Grundverordnung vorgesehen.

(7)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die Ausführer/Hersteller in den USA auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung selbst zu melden und grundlegende Angaben über ihre Ausfuhr- und Inlandsverkäufe und ihre genaue Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung von und dem Handel mit Biodiesel oder Biodieselmischungen zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die in dem auch unter Randnummer (17) definierten Untersuchungszeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 („UZ“) an der Herstellung und dem Handel mit der betroffenen Ware beteiligt waren, anzugeben.

(8)

Im Rahmen des Stichprobenverfahrens meldeten sich über 50 Unternehmen und übermittelten die angeforderten Informationen innerhalb der 15-Tage-Frist. Auf diese Unternehmen entfielen mehr als 80 % aller Biodieseleinfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft.

(9)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung stützte sich die Auswahl der Stichprobe auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Unternehmen, die in die Stichprobe einbezogen werden wollten, der Berufsverband der Biodieselhersteller in der Vereinigten Staaten von Amerika (National Biodiesel Board) sowie die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der vorgeschlagenen Stichprobe gehört. Auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Stellungnahmen wurden ursprünglich sieben Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt. Es wurde jedoch vorläufig entschieden, dass eines der ursprünglich für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen davon ausgeschlossen werden sollte, um die Parallelität mit der Stichprobe des AD-Verfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel aus den USA zu gewährleisten. Im Gegensatz zu den anderen Unternehmen der Stichprobe, die Biodiesel herstellen, betreibt das betreffende Unternehmen nur Handel mit Biodiesel. Diesem Unternehmen wird jedoch gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung eine individuelle Prüfung gewährt und es wird ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll festgesetzt. Auf die sechs Unternehmen, die die Stichprobe bilden, entfielen nach US-amerikanischen Ausfuhrstatistiken 50 % der Gesamtausfuhrmenge aus den USA im UZ sowie 73 % der Biodiesel-Einfuhren von Unternehmen, die sich für die Stichprobe gemeldet hatten (vgl. Rundnummer (8)).

(10)

Zehn kooperierende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, beantragten die Berechnung individueller Spannen gemäß Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung. Diesen Unternehmen wurden Fragebogen zugesandt. Nur ein Unternehmen beantwortete den Fragebogen fristgerecht. Der Antrag wurde jedoch später zurückgezogen.

1.2.   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

(11)

Die Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern wurde gemäß Artikel 27 der Grundverordnung nach Anhörung des Antragstellers auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens in der Gemeinschaft wie unter Randnummer (164) dargelegt gebildet. Bei dieser Auswahl wurde auch einer gewissen geografischen Streuung der Hersteller in der Gemeinschaft Rechnung getragen. So wurden elf Gemeinschaftshersteller für die Stichprobe ausgewählt. Die Kommission sandte Fragebogen an die elf ausgewählten Unternehmen. Ein zunächst für die Stichprobe in Betracht gezogener Hersteller musste jedoch ausgeschlossen werden, da er keine aussagekräftige Antwort auf den Fragebogen übermittelte. Somit gingen innerhalb der gesetzten Frist von den übrigen Unternehmen zehn vollständige Antworten ein. Diese zehn in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wurden als repräsentativ für die Hersteller in der Gemeinschaft insgesamt angesehen.

1.3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(12)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen meldeten, Fragebogen zu. Fragebogen wurden somit gesandt an die Behörden der USA, die sieben ursprünglich für die Stichprobe der US-amerikanischen Unternehmen ausgewählten Unternehmen, die zehn unter Randnummer (10) genannten Unternehmen, die 11 Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, 18 Verwendern sowie 90 Rohstofflieferanten.

(13)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von den Behörden der USA, die sieben ursprünglich für die Stichprobe der US-amerikanischen Unternehmen ausgewählten Unternehmen sowie von einem Unternehmen, das wie unter Randnummer (10) ausgeführt individuelle Behandlung beantragte, von zehn Gemeinschaftsherstellern in der Stichprobe, einem Verwender und sechs Rohstofflieferanten.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung der Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses benötigte, und prüfte sie.

(15)

Es wurde von Ort bei den folgenden Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Bundesbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika

Department of the Treasury (DOT) (Finanzministerium)

Department of Agriculture (USDA) (Landwirtschaftsministerium)

Office of the United States Trade Representative (Büro des Handelsbeauftragten der Vereinigten Staaten)

 

Bundesstaatliche Behörden:

Illinois State Authorities, Springfield (Behörden des Bundesstaates Illinois)

Missouri State Authorities, Jefferson City (Behörden des Bundesstaates Missouri)

North Dakota State Authorities, Bismarck (Behörden des Bundesstaates North Dakota)

Texas Comptroller of Public Accounts, Austin (Rechnungshof des Bundesstaates Texas)

Texas Department of Agriculture, Austin (Landwirtschaftsministerium des Bundesstaates Texas)

Washington State Authorities, Olympia (Behörden des Bundesstaates Washington)

(16)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden ebenfalls Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft

Biopetrol Industries AG, Schwarzheide, Deutschland

Diester-Gruppe

Diester Industries SAS, Paris, Frankreich

Mannheim Bio Fuel GmbH, Mannheim, Deutschland

Natural Energy West GmbH, Neuss, Deutschland

Novaol Austria GmbH, Bruck an der Leitha, Österreich

Novaol Srl, Mailand, Italien

Ecomotion-Gruppe

Ecomotion GmbH, Sternberg, Deutschland

Daka Biodiesel a.m.b.a, Løsning, Dänemark

GATE Global Alternative Energy Germany GmbH, Wittenberg und Halle, Deutschland

Neochim SA, Feluy, Belgien

b)

Ausführende Hersteller in den USA

Archer Daniels Midland Company, Decatur, Illinois

Cargill Inc, Wayzata, Minnesota

Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston, Texas

Imperium Renewables Inc., Seattle, Washington

Peter Cremer North America LP, Cincinnati, Ohio

Vinmar Overseas Limited, Houston, Texas

World Energy Alternatives LLC, Boston, Massachusetts

c)

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft:

Cremer Energy GmbH, Hamburg, Deutschland

Cargill NV, Ghent, Belgien

ADM Europoort BV, Rotterdam, Niederlande

ADM Hamburg AG, Hamburg, Deutschland

ADM International, Rolle, Schweiz

1.4.   Untersuchungszeitraum

(17)

Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom Januar 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde die angeblich subventionierte Ware definiert als durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs (gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet), in Reinform oder als Mischung, die hauptsächlich, aber nicht ausschließlich als erneuerbarer Kraftstoff verwendet werden, mit Ursprung in den USA („betroffene Ware“), üblicherweise eingereiht unter den KN-Codes 3824 90 91, ex 3824 90 97, ex 2710 19 41, ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99.

(19)

Nach Title 26 Section 40A Buchstabe d des US Internal Revenue Code (US CODE - Steuergesetz) (4) ist Biodiesel definiert als Monoalkylester langkettiger Fettsäuren, die aus pflanzlichen oder tierischen Stoffen gewonnen werden, die a) die Zulassungsanforderungen für Kraftstoffe und Kraftstoffzusätze der Environmental Protection Agency (Umweltbehörde ) nach Section 211 des Clean Air Act (42 U.S.C 7545 - Luftreinhaltungsgesetz) und b) die Anforderungen der American Society of Testing and Materials (Normungsorganisation) nach D6751 erfüllen.

(20)

Markt- und öffentlich zugänglichen Informationen (5) zufolge werden alle Biodieselarten und Biodieselmischungen (Gemische aus Biodiesel und Mineralöldiesel wie unter Randnummer 22 dargelegt), die in den USA hergestellt und verkauft werden, als Biodieselkraftstoffe angesehen und sind Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern betrifft.

(21)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei dem in den USA hergestellten Biodiesel in erster Linie um Fettsäuremethylester (FAME) handelt, der aus einer Vielzahl unterschiedlicher pflanzlicher Öle gewonnen wird, die als Ausgangsstoff für Biodiesel (6) dienen. Die Bezeichnung „Ester“ betrifft die Umesterung pflanzlicher Öle, d. h. die Vermischung von Öl mit Alkohol. Die Bezeichnung „Methyl“ bezieht sich auf das Methanol, den am häufigsten in diesem Verfahren eingesetzten Alkohol; es kann indessen auch Ethanol zur Herstellung verwendet werden, in diesem Fall entstehen „Fettsäureethylester“. Die Umesterung ist ein verhältnismäßig einfaches chemisches Verfahren; um eine hohe Biodieselqualität zu gewährleisten, ist jedoch die Einhaltung der strengsten Industrienormen erforderlich.

(22)

Die Untersuchung bestätigte, dass in den USA hergestellter Biodiesel im Allgemeinen von den Herstellern mit Mineralöldiesel gemischt wird, um verschiedene Gemischarten („Biodieselmischungen“) herzustellen, die dann auf dem Markt an unterschiedliche Kundengruppen verkauft werden. Es zeigte sich auch, dass Biodiesel in Reinform an unabhängige Unternehmen verkauft wurde, die ihn zum Mischen mit Mineralöldiesel erwarben oder importierten. Das Mischen von Biodiesel mit Mineralöldiesel ist ein verhältnismäßig einfaches Verfahren; es kann beispielsweise in Tanks in der Herstellungsanlage erfolgen, bevor der Diesel in Tankfahrzeuge abgefüllt wird, oder durch das aufeinanderfolgende Befüllen der Tankfahrzeuge mit den gewünschten Anteilen an Biodiesel und Mineralöldiesel oder durch Mischen in der Kraftstoffleitung, so dass die beiden Komponenten zusammen in das Tankfahrzeuge gelangen.

(23)

Zur eindeutigen Beschreibung der verschiedenen Arten von Biodieselmischungen gibt es ein international anerkanntes System, mit dem der genaue Anteil von Biodiesel in Biodieselgemischen angegeben wird; so wird beispielsweise ein Mischung mit einem Anteil von x % Biodiesel als Bx bezeichnet, während reiner Biodiesel als B100 bezeichnet wird, da er zu 100 % aus Biodiesel besteht. In den USA war es üblich, Mischungen aus 99 % Biodiesel (7) und 1 % Mineralöldiesel (B99) auf dem Markt zu verkaufen. Im Gegensatz zu Mineralöldiesel sollte Biodiesel relativ schnell verbraucht werden, da er nicht länger als drei bis vier Monate gelagert werden kann, ohne zu oxidieren und unbrauchbar zu werden. Die Beimischung von Mineralöldiesel verlängert die Haltbarkeit des Biodiesels. Durch die Beimischung von 1 % Mineralöldiesel ist das B99-Gemisch ausreichend toxisch, um die Bildung von Schimmel über einen längeren Zeitraum zu verhindern.

(24)

Die Untersuchung ergab, dass Biodiesel und Biodieselmischungen mit hohem Biodieselanteil (8) im Allgemeinen auf dem US-amerikanischen Markt für den Verkauf als Mischungsgrundlage bestimmt sind, während die Biodieselmischungen mit niedrigem Biodieselanteil (9) auf dem US-amerikanischen Markt typischerweise für den Verbrauch verkauft werden. In den USA besteht also ein Unterschied zwischen dem Markt für Mischungen mit hohem Biodieselanteil und demjenigen für Mischungen mit niedrigem Biodieselanteil.

(25)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass Biodiesel und bestimmte Mischungen, die in den USA hergestellt und verkauft und in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Biodieselhersteller in der Gemeinschaft hatten. Entsprechend den Merkmalen der einschlägigen US-amerikanischen Hersteller und des US-amerikanischen Marktes sollte die Definition der betroffenen Ware auch Biodiesel umfassen, wenn es Teil der relevanten Biodieselmischungen war. Die Definition der betroffenen Ware, die sich in der Einleitungsbekanntmachung und unter Randnummer (18) findet, sollte klarer gefasst werden, damit die Waren identifiziert werden, die von dieser Untersuchung erfasst werden sollten.

(26)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den meisten Biodieselmischungen, die in den USA zum direkten Verbrauch verkauft werden, um Mischungen mit einem Anteil von 20 % Biodiesel (B20) (vgl. Randnummer (22) handelt, die zur Einhaltung der Bestimmungen des Energy Policy Act of 1992 (EPAct - Energiegesetz) (10) verwendet werden können, sowie um Mischungen mit Biodieselanteilen von 6 %, 5 % und 2 % (B6, B5 und B2). Nach öffentlich zugänglichen Informationen können Dieselmotoren quasi ohne technische Veränderungen mit diesen Mischungen betrieben werden und ohne dass die Garantie der Fahrzeughersteller verfällt. Beim Einsatz von Mischungen mit geringem Biodieselanteil (zwischen 2 % und 20 %) ähnelt die Leistung des Gemisches derjenigen von Mineralöldiesel. Kommt Biodiesel mit einem Anteil von über 20 % in Motoren zum Einsatz, kann der Verbraucher u. U. einen gewissen Abfall der Leistung und des Drehmoments sowie eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs feststellen und die Garantie der Fahrzeughersteller würde im Allgemeinen bei Motorschäden nicht greifen.

(27)

Die Untersuchung ergab, dass reiner Biodiesel und Mischungen mit hohem Biodieselanteil in Allgemeinen in den USA nicht direkt verbraucht werden. Reiner Biodiesel ist meist für Gemische bestimmt und gelangt erst in dieser Form auf den Markt. Diese Mischungen werden letztlich im Verkehrssektor als Kraftstoff für Dieselmotoren von Straßenfahrzeugen, wie PKW, LKW und Bussen, sowie für Lokomotiven verwendet. Biodiesel kann auch als Heizöl für Kesselanlagen in Privathaushalten, Gewerbe- und Industriebetrieben sowie als Brennstoff zur Stromgewinnung eingesetzt werden. Zurzeit wird erprobt, ob Biodieselmischungen in Luftfahrzeugen verwendet werden können.

(28)

Aus den dargelegten Gründen sollte die betroffene Ware definiert werden als durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Biodieselanteil von mehr als 20 % (B20). Mit anderen Worten zur betroffenen Ware zählen reiner Biodiesel (B100) mit Ursprung in den USA und alle Mischungen mit einem Biodieselanteil von mehr als 20 % (B20 und höher) mit Ursprung in den USA („betroffene Ware“). Dieser Grenzwert wird als geeignet angesehen für eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gemischarten, die auf dem US-amerikanischen Markt angeboten werden.

(29)

Die Untersuchung ergab, dass alle Arten von Biodiesel und der Biodiesel in den Mischungen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die möglichen Varianten bei der betroffenen Ware ändern weder ihre grundlegende Definition, noch ihre Eigenschaften, noch die Wahrnehmung, die die verschiedenen Parteien davon haben.

(30)

Die betroffene Ware wird unter den KN-Codes 3824 90 91, ex 3824 90 97, ex 2710 19 41, ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99 eingereiht.

2.2.   Gleichartige Ware

(31)

Die Untersuchung ergab, dass die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt hergestellten und verkauften Waren, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und in ähnlicher Weise verwendet werden, wie die aus diesem Land in die Gemeinschaft ausgeführten Waren. Auch die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren weisen ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf und werden in ähnlicher Weise verwendet, wie die aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft ausgeführten Waren.

(32)

Es wurde geltend gemacht, dass bestimmte Nutzer, insbesondere in Deutschland, reinen Biodiesel (B100) als billigere Alternative zu Mineralöldiesel oder den üblichen für den direkten Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendeten Mischungen nutzen. Die Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass die Verkäufe von Gemeinschaftsherstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt hauptsächlich für Unternehmen bestimmt waren, die den Biodiesel mit Mineralöldiesel mischten. Dass Fuhrparkbesitzer reinen Biodiesel verwenden, ist auf Gemeinschaftsebene eher die Ausnahme. Biodiesel ist auf dem Gemeinschaftsmarkt ein komplementäres Produkt und kein Ersatz für Mineralöldiesel.

(33)

Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die verschiedenen Typen der betroffenen Ware, die in den USA hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden, mit den in der Gemeinschaft von gemeinschaftlichen Biodieselherstellern hergestellten austauschbar sind. Es besteht kein wesentlicher Unterschied in der Verwendung und Wahrnehmung durch die Wirtschaftsbeteiligten und Nutzer auf dem Markt, durch den sich die Definition der gleichartigen Ware ändern würde.

(34)

Eine interessierte Partei brachte vor, die betroffene Ware, insbesondere reiner Biodiesel, habe andere materielle und chemische Eigenschaften als der in der Gemeinschaft hergestellte Biodiesel. Während die Biodieselerzeugung in der Gemeinschaft auf Rapsöl basiere, verwendeten die US-amerikanischen Hersteller ausschließlich Sojaöl. Aus diesem Grund seien die beiden Warentypen nicht austauschbar und konkurrierten nicht direkt miteinander auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die interessierte Partei verwies insbesondere auf die Tatsache, dass das Fließverhalten bei Kälte und der Jodgehalt unterschiedlich seien.

(35)

Die Kommission prüfte diese Behauptung und stellte Folgendes fest:

a)

Die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft sind sehr ähnlich; sie werden auch über ähnliche oder identische Absatzkanäle verkauft, namentlich an ähnliche Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt.

b)

Die betroffene Ware und die gleichartige Ware der Gemeinschaft dienen beide denselben oder sehr ähnlichen Endverwendungen (vgl. Randnummer (27).

c)

Was das Fließverhalten bei Kälte anbelangt, so ist klarzustellen, dass es sich um den CFPP-Wert (Cold Filter Plugging Point) handelt, also um die Temperatur, bei der ein Prüffilter durch Brennstoffkomponenten, die anfangen Kristalle oder ein Gel zu bilden, verstopft. Die Untersuchung ergab, dass der CFPP-Wert der gleichartigen Ware der Gemeinschaft niedriger ist als derjenige des aus den USA ausgeführten Biodiesels. Dabei handelt es sich jedoch um einen geringfügigen Unterschied, der leicht durch das Mischen unterschiedlicher Biodieselarten oder durch die Beigabe von Additiven zu reinem Biodiesel, vor allem im Winter, gelöst werden kann. Der Unterschied in den CFPP-Werten spielt in den meisten auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Gemischen praktisch keine Rolle.

d)

Was den Jodgehalt betrifft, der eine Aussage über die Oxidationsbeständigkeit von Brennstoffen zulässt, wurde festgestellt, dass zwischen den Werten von Rapsöl und Sojaöl eine gewisse Korrelation besteht: Die Werte liegen zwischen 94 und 120 für Rapsöl und zwischen 117 und 143 für Sojaöl. Zwar wird in der Gemeinschaft vor allem Rapsöl als Ausgangsstoff verwendet, doch muss festgehalten werden, dass sowohl die Gemeinschaftshersteller als auch die US-amerikanischen Hersteller eine Vielzahl von Ausgangsstoffen für die Biodieselerzeugung verwenden. Häufig werden verschiedene Arten von Biodiesel gemischt, um ein homogeneres Produkt zu erhalten.

(36)

Da Gleichartigkeit nach Artikel 1 Absatz 5 der Grundverordnung nicht bedeutet, dass Waren in allen Punkten identisch sein müssen, reichen geringfügige Abweichungen zwischen den verschiedenen Warentypen nicht aus, um die allgemeine Feststellung zu entkräften, dass die betroffene Ware und die in der Gemeinschaft hergestellten Waren gleichartig sind.

(37)

Zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware und den gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten, auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren wurden also keine Unterschiede gefunden, die für den Schluss ausreichen würden, dass die hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren keine gleichartigen Waren sind, die dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen wie die Typen der betroffenen Ware, die in den USA hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle Biodieselarten als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung anzusehen sind.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Einleitung

(38)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Bundesregelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen beinhalten:

Bundesregelungen

a)

Excise Tax/Income Tax Credit (Verbrauchsteuer-/Körperschaftsteuervergünstigung)

b)

Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“)

c)

U.S. Department of Agriculture Bioenergy Program („Bioenergy Program“ des US-Landwirtschaftsministeriums)

(39)

Darüber hinaus wurden auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission die folgenden bundesstaatlichen Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen beinhalten:

Bundesstaatliche Regelungen

a)

Illinois

Illinois Biodiesel Tax Exemption (Steuerbefreiung für Biodiesel des Bundesstaates Illinois)

b)

Missouri

Missouri Qualified Biodiesel Producer Incentive Fund (Finanzfonds des Bundesstaates Missouri zur Förderung qualifizierter Biodieselhersteller)

c)

North Dakota

i)

North Dakota Biofuels Partnership in Assisting Community Expansion Loan Program (Biokraftstoffpartnerschaftsprogramm als Ergänzung des Darlehensprogramms zur Wachstumsfinanzierung von lokalen Gemeinschaften des Bundesstaates North Dakota)

ii)

North Dakota Biodiesel Production Equipment Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates North Dakota für Anlagen zur Herstellung von Biodiesel)

iii)

North Dakota Biodiesel Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung des Bundesstaates North Dakota für Biodiesel)

iv)

North Dakota Biodiesel Equipment Tax Exemption (Steuerbefreiung des Bundesstaates North Dakota für die Biodieselinfrastruktur)

d)

Texas

i)

Texas Ethanol and Biodiesel Blend Tax Exemption (Steuerbefreiung des Bundesstaates Texas für Ethanol- und Biodieselbeimischungen)

ii)

Texas Fuel Ethanol and Biodiesel Production Incentive Program (Programm des Bundesstaates Texas zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffethanol und Biodiesel)

e)

Washington

i)

Washington State Energy Freedom Program (Programm des Bundesstaates Washington zur Förderung erneuerbarer Energien)

ii)

Washington State Biofuels Production Tax Exemption (Produktionssteuerbefreiung für Biokraftstoffe des Bundesstaates Washington)

iii)

Washington State Biofuels Retail Tax Exemption (Befreiung von der Einzelhandelssteuer für Biokraftstoffe des Bundesstaates Washington)

iv)

Washington State Biofuels Tax Deduction (Steuerfreibetragsregelung des Bundesstaates Washington für Biokraftstoffe)

(40)

Was die anderen unter Nummer 3 der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten bundesstaatlichen Regelungen anbelangt, so wurden einige von ihnen, wie unter Randnummer (4) dargelegt, im Anschluss an vor der Einleitung abgehaltene Konsultationen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika von der Untersuchung ausgenommen. In Bezug auf die verbleibenden bundesstaatlichen Regelungen gaben die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und das unter Randnummer (9) erwähnte Unternehmen, dem eine individuelle Untersuchung zugestanden wurde, an, dass ihnen im UZ keinerlei Vorteile im Rahmen dieser Regelungen gewährt wurden, und dieser Aussage standen keine gegenteiligen Beweise entgegen. Daher wurde vorläufig entschieden, dass im Rahmen dieser Untersuchung kein Grund zur weiteren Prüfung dieser Regelungen besteht.

3.2.   Excise Tax/Income Tax Credit (Verbrauchsteuer-/Körperschaftsteuervergünstigung)

a)   Rechtsgrundlage

(41)

Title 26, Section 40A des US Code (U.S.C.) ist die Rechtsgrundlage für eine Steuervergünstigungsregelung für Hersteller von biodieselhaltigen Kraftstoffgemischen, Einzelhändler und Endverwender von Biodiesel. Darin sind folgende Steuervergünstigungen für Biodieselkraftstoff vorgesehen:

i)

der Biodiesel Mixture Credit (Steuervergünstigung für Biodieselmischungen),

ii)

der Biodiesel Credit (Steuervergünstigung für Biodiesel),

iii)

der Small Agri-Biodiesel Producer Credit (Steuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“).

(42)

Der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit ist eine Steuervergünstigung, die ausschließlich auf kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“ Anwendung findet. Diese Regelung wird unter den Randnummern (64) bis (72) behandelt.

(43)

Gemäß Section 202(a) des Energy Improvement and Extension Act 2008 können die unter Randnummer (41) erwähnten Steuervergünstigungen bis zum 31. Dezember 2009 in Anspruch genommen werden.

b)   Begünstigte

(44)

Um für den unter Randnummer (41) Ziffer i erwähnten Biodiesel Mixture Credit in Betracht zu kommen, muss ein Unternehmen eine Mischung aus Biodiesel und Dieselkraftstoff herstellen, die als Kraftstoff oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. Eine Person, die die Vergünstigung in Anspruch nehmen will, muss eine Bescheinigung des Biodieselherstellers oder -einführers vorlegen, auf der die Ware sowie der prozentuale Anteil von Biodiesel- und „Agri-Biodiesel“ an der Ware ausgewiesen wird. Bei dieser Vergünstigung handelt es sich um eine Verbrauchsteuergutschrift, wobei, wenn die Verbrauchsteuerschuld eines Unternehmens geringer ist als der Gesamtbetrag der Verbrauchsteuergutschrift, das Unternehmen den Restbetrag als auszahlbare Körperschaftsteuergutschrift in Anspruch nehmen kann. Die auszahlbare Körperschaftsteuergutschrift wird mit der Körperschaftsteuerschuld des Steuerpflichtigen verrechnet bzw. direkt ausgezahlt. Ausgezahlt werden kann dem Steuerpflichtigen nur ein etwaiger, seine Steuerschuld übersteigender Restbetrag der Gutschrift.

(45)

Der unter Randnummer (41) Ziffer ii erwähnte Biodiesel Credit ist eine nicht auszahlbare Körperschaftsteuervergünstigung für Einzelhändler oder Endverwender von unvermischtem (reinem) Biodiesel. Der Biodiesel Credit für unvermischten Biodiesel steht nur der Person zu, die den unvermischten Biodiesel in den Tank eines Fahrzeugs einfüllt oder als Kraftstoff verwendet. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Biodieselhersteller, die ihren eigenen Biodiesel herstellen, Anspruch auf diese Vergünstigung erheben könnten. Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Biodieselhersteller somit entweder als Einzelhändler tätig sein (und den Biodiesel in den Tank des Endverwenders einfüllen) oder ein Endverwender sein (also beispielsweise den Biodiesel in sein eigenes Fahrzeug einfüllen).

c)   Anwendung

(46)

Beim Biodiesel Credit für unvermischten (reinen) Biodiesel kann der Einzelhändler (oder ein Biodieselhersteller, der als Einzelhändler tätig ist) oder Endverwender des unvermischten Biodiesels 1,00 USD pro Gallone unvermischten (reinen) Agri-Biodiesel beziehungsweise 0,50 USD pro Gallone anderen unvermischten (reinen) Biodiesel als nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift geltend machen. Es handelt sich um eine Gutschrift, die mit der Körperschaftsteuer des Unternehmens verrechnet wird. Auszahlbar ist sie nicht, d. h. wenn das Guthaben des Unternehmens größer ist als seine Steuerschuld, kann der Überschuss dem Unternehmen nicht als direkte Geldzahlung ausgezahlt werden.

(47)

Die Untersuchung ergab, dass weder die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen noch das unter Randnummer (9) erwähnte Unternehmen, dem eine individuelle Untersuchung gewährt wurde, den Biodiesel Credit für unvermischten (reinen) Biodiesel in Anspruch nahmen. Dieser Teil der Regelung (Biodiesel Credit) wird daher im Rahmen dieser Untersuchung nicht weiter bewertet.

(48)

Alle untersuchten Unternehmen erhielten im Rahmen des Biodiesel Mixture Credits Steuervergünstigungen für zur Verwendung als Kraftstoff verkaufte Biodieselmischungen.

(49)

Bei mit Mineralöldiesel vermischtem Biodiesel kann eine Verbrauchsteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuervergünstigung für Biodieselmischungen in Anspruch genommen werden. Während des Untersuchungszeitraums betrug die Vergünstigung 1 USD pro Gallone unvermischten „Agri-Biodiesel“ (11) beziehungsweise 0,50 USD (12) pro Gallone anderen unvermischten Biodiesel, die in der Kraftstoffmischung verwendet wurde. Wie hoch die Steuervergünstigung für die Kraftstoffmischung letztendlich ist, hängt demnach vom Biodieselgehalt ab. Gemäß den Vorschriften muss dem Biodiesel mindestens 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt werden (diese Mischung aus 99,9 % Biodiesel und 0,1 % Mineralöldiesel wird in den USA als B99 bezeichnet), wobei dieses Mischungsverhältnis auch die gängigste Praxis ist, da so die maximale Steuervergünstigung erzielt wird. Entscheidend für die Steuervergünstigung ist der Anteil des Biodiesels in einer Mischung (beispielsweise enthalten 100 Gallonen B99 99,9 Gallonen Biodiesel, für die eine Steuervergünstigung in Höhe von 99,90 USD in Anspruch genommen werden kann). Die Umwandlung von reinem Biodiesel (B100) in eine Mischung (B99) ist ein einfacher Vorgang. Dabei werden ohne größere Verarbeitung der betroffenen Ware reinem Biodiesel 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist an die Herstellung des Gemischs gebunden.

(50)

Hersteller von Biodiesel können die Vergünstigung in Anspruch nehmen, wenn sie selbst die Beimischung vornehmen. Der Hersteller muss den reinen Biodiesel mit Mineralöldiesel mischen. In Bezug auf den Anspruch auf die Vergünstigung wird kein Unterschied zwischen Biodieselmischungen für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt und den Verkauf zur Ausfuhr gemacht.

(51)

Unternehmen, die keinen reinen Biodiesel herstellen, sondern vielmehr kaufen und daraus eine Biodieselmischung herstellen, können die Steuervergünstigung ebenfalls beanspruchen. Solche Unternehmen benötigen eine Bescheinigung des Herstellers (und auch etwaiger Zwischenhändler) des Biodiesels, auf der der Hersteller bescheinigt, die Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen zu haben. Diese Bescheinigung ist übertragbar und verleiht dem Inhaber Anspruch auf eine Vergünstigung in Höhe von 1 USD pro Gallone reinen Biodiesel.

(52)

Die Vergünstigung kann entweder als Verrechnung mit der Verbrauchsteuer- oder Körperschaftsteuerschuld oder als direkte Geldzahlung in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Vergünstigung bleibt unabhängig davon, ob die Vergünstigung in Form einer Verrechnung mit der Verbrauchsteuer, einer Verrechnung mit der Körperschaftsteuer, einer direkten Geldzahlung an den Steuerpflichtigen oder einer Kombination daraus geltend gemacht wird, gleich (1 USD pro Gallone).

(53)

Während des Untersuchungszeitraums erhielten die meisten Unternehmen auf der Menge des gemischten Biodiesels beruhende Direktzahlungen, wohingegen andere sowohl eine Steuerermäßigung erhielten (insofern als der Biodiesel Mixture Credit zum Teil gegen eine Verbrauch- oder Körperschaftsteuerschuld aufgerechnet wurde) als auch eine Direktzahlung. Im Vergleich zu dem Betrag, den die betreffenden Unternehmen im Rahmen des Biodiesel Mixture Credit geltend machten, war ihre Steuerschuld gering, weshalb der größte Teil der Vergünstigungen in Form von Direktzahlungen und ein kleinerer Teil in Form von Steuerermäßigungen gewährt wurde.

(54)

Gemäß dem U.S.C. wird der Biodiesel Mixture Credit nur dann gewährt, wenn das Unternehmen, das die Mischung von Biodiesel und Mineralöldiesel vornimmt, eine Bescheinigung („Certificate for Biodiesel“) des Biodieselherstellers vorlegen kann, auf der der Hersteller unter anderem die Biodieselmenge aufführt, auf die sich die Bescheinigung bezieht, und erklärt, ob es sich bei dem Biodiesel um „Agri-Biodiesel“ oder anderen Biodiesel handelt. Mischt ein Unternehmen, das Biodiesel herstellt, diesen Biodiesel anschließend mit Mineralöldiesel und will die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen, so muss es bei der Beantragung der Vergünstigung das Certificate for Biodiesel mit den erforderlichen Unterlagen vorlegen. Eine Person, die ein Certificate for Biodiesel erhält und den Biodiesel anschließend ohne Herstellung einer Biodieselmischung verkauft, muss das Certificate for Biodiesel an den Käufer weitergeben und eine sogenannte Erklärung des Biodieselwiederverkäufers („Statement of Biodiesel Reseller“) beifügen. Mit anderen Worten, das Unternehmen, das die Mischung vornimmt und die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, kann das Certificate for Biodiesel entweder direkt vom Hersteller oder indirekt über einen Wiederverkäufer des Biodiesels erhalten. Diese Bescheinigung ist also übertragbar und verleiht dem Inhaber für alle Gallonen Biodiesel, die er bei der Herstellung von Biodieselmischungen verwendet hat, Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von 1 USD pro Gallone.

(55)

Die Untersuchung ergab, dass ein deutlicher Preisunterschied zwischen reinem Biodiesel (B100) und der Biodieselmischung B99 bestand. Obwohl der einzige Unterschied zwischen den beiden Warentypen im Zusatz von 0,1 % Mineralöldiesel bei B99 besteht, wurde B100 pro Gallone rund 1 USD teurer verkauft als B99. Der US-amerikanische Biodieselmarkt erwies sich als sehr transparent. Die im US-Biodieselmarkt agierenden Wirtschaftsbeteiligten wissen, dass die Hersteller von Biodieselmischungen eine Steuervergünstigung in Höhe von 1 USD pro Gallone erhalten. Bei einigen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen war auf den Rechnungen über Verkäufe von B100 auf dem Inlandsmarkt der Preis für die Ware sowie die Vergünstigung für den Hersteller der Mischung angegeben, das heißt die Vergünstigung wurde effektiv an den B100-Käufer weitergegeben. Deshalb wird davon ausgegangen, dass der gesamte Biodiesel über diese Steuervergünstigung subventioniert wird.

d)   Schlussfolgerung

(56)

Der Biodiesel Mixture Credit ist unabhängig davon, ob er als Geldzahlung gewährt wird oder mit einer Steuerschuld verrechnet werden muss, als Steuervergünstigung anzusehen.

(57)

Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form direkter Zuschüsse (Geldzahlungen) und durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (Steuerverrechnung). Durch diese Vergünstigungen wird den Unternehmen, die sie erhalten, ein Vorteil gewährt.

(58)

Die Regelung ist auf Unternehmen in der Biodieselindustrie beschränkt und daher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(59)

Der Biodiesel Mixture Credit wurde nach Maßgabe der in einer Mischung verwendeten Mengen an Biodiesel gewährt (1 USD pro Gallone, da alle betroffenen Unternehmen „Agri-Biodiesel“ verwendeten). Die Berechnung der Höhe des im UZ erzielten Vorteils erfolgte auf der Grundlage von 1 USD pro Gallone im UZ verkauften unvermischten Biodiesel, unabhängig davon, ob dieser als reiner Biodiesel (B100) oder in einer Mischung verkauft wurde. Um den Vorteil zu ermitteln, wurde bei der Berechnung der Höhe der Subvention der Zusatz von Mineralöldiesel in der Mischung berücksichtigt.

(60)

Einem der in die Stichprobe einbezogenen Biodieselhersteller erwuchsen indirekt Vorteile im Rahmen dieser Regelung, da er über ein Factoring-System in den Genuss der Mittel aus der Steuervergünstigung für Biodiesel gelangte, auf die er Anspruch hatte. Das Mischen wurde in ein unabhängiges Unternehmen verlagert, das die Vergünstigung beanspruchte und den entsprechenden Betrag dann abzüglich einer Factoring-Gebühr sofort an das betroffene Unternehmen abführte.

(61)

Die Höhe der Subvention wurde zu den gesamten während des UZ getätigten Verkäufen der betroffenen Ware ins Verhältnis gesetzt.

(62)

Handelswaren wurden aus dieser Berechnung ausgenommen.

(63)

Die im Rahmen dieser Regelung erlangten anfechtbaren Subventionen beliefen sich für die untersuchten Unternehmen auf 28,4 % bis 41,1 % (ad valorem).

3.3.   Small Agribiodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“)

a)   Rechtsgrundlage

(64)

Auch der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit ist in Title 26 Section 40A des U.S.C. vorgesehen.

b)   Begünstigte

(65)

Diese Regelung steht nur kleinen Herstellern von unvermischtem „Agri-Biodiesel“ offen. Hersteller von Biodieselmischungen oder Händler, die Biodiesel kaufen, aber nicht herstellen, kommen für diese Vergünstigung nicht in Betracht. Ein kleiner Hersteller ist eine Person, deren Produktionskapazität sich auf höchstens 60 Millionen Gallonen „Agri-Biodiesel“ pro Jahr beläuft. Kleine „Agri-Biodiesel“-Hersteller können pro Gallone hergestellten „Agri-Biodiesel“ eine nicht auszahlbare Vergünstigung auf die General Business Income Tax in Höhe von 0,10 USD beanspruchen. Die Vergünstigung wird je Hersteller und Steuerjahr für maximal 15 Millionen Gallonen gewährt. Damit der Hersteller die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann, muss der „Agri-Biodiesel“ als Kraftstoff verwendet, zur Verwendung als Kraftstoff verkauft oder zur Herstellung einer Mischung aus Biodiesel und Dieselkraftstoff verwendet werden, die als Kraftstoff verwendet wird oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird.

c)   Anwendung

(66)

Anträge auf die nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Vergünstigung werden jährlich im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung gestellt. Der Vergünstigungsbetrag pro Gallone vom Antragsteller während des entsprechenden Steuerjahres hergestellten Biodiesel wird bis zur Höchstgrenze von 15 Millionen Gallonen mit der Körperschaftsteuerschuld des Antragstellers verrechnet. Ist die Steuerschuld des Antragstellers geringer als der geltend gemachte Vergünstigungsbetrag, so kann der überschüssige Betrag auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden.

(67)

Während des Untersuchungszeitraums nahm eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen die Regelung in Anspruch. Das Unternehmen nutzte die Vergünstigung zur Verringerung seiner Körperschaftsteuerschuld.

d)   Schlussfolgerung

(68)

Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(69)

Die Regelung ist auf Biodiesel herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(70)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage des Betrages berechnet, um den sich die Körperschaftsteuer für das Steuerjahr verringerte, das im Untersuchungszeitraum endete.

(71)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde anschließend zu den gesamten während des Untersuchungszeitraums getätigten Verkäufen der betroffenen Ware ins Verhältnis gesetzt.

(72)

Das betreffende Unternehmen erhielt während des Untersuchungszeitraums im Rahmen dieser Regelung Subventionen in Höhe von 0,4 %.

3.4.   US Department of Agriculture Bioenergy Program („Bioenergy Program“ des US-Landwirtschaftsministeriums)

a)   Rechtsgrundlage

(73)

Das „Bioenergy Program“ des US-Landwirtschaftsministeriums (US Department of Agriculture – USDA) wurde ursprünglich von der Commodity Credit Corporation („CCC“) des USDA im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse nach Section 5 des im U.S. Code kodifizierten CCC Charter Act (siehe Title 15, Chapter 15, Subchapter II, Section 714c(e)) genehmigt und finanziert. In diesem Gesetz sind die Zwecke festgelegt, für die die CCC von Rechts wegen ihre allgemeinen Befugnisse ausschließlich einsetzen darf. Konkret beruhte die Regelung auf der mit Section 5(e) des Act verliehenen Befugnis, die die CCC dazu ermächtigt,

den Inlandsverbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ausgenommen Tabak) durch Ausweitung oder Hilfe bei der Ausweitung der Inlandsmärkte oder durch Entwicklung oder Hilfe bei der Entwicklung neuer und zusätzlicher Märkte, Marketing-Strukturen und Verwendungen für solche Erzeugnisse zu steigern.“

(74)

Die CCC hat eine endgültige Regelung veröffentlicht, in der Bestimmungen für die Regelung festgelegt sind, die im Code of Federal Regulations (7 C.F.R. § 1424) kodifiziert wurden.

(75)

Wie ursprünglich vorgesehen, setzte die CCC für die Regelung nur bis zum Steuerjahr 2002 (13) Mittel für die Zwecke der Section 5(e) ein. Im Jahr 2002 genehmigte der US-Kongress jedoch ausdrücklich die Fortführung der Regelung bis einschließlich zum Steuerjahr 2006 und stellte auch die Finanzmittel dafür zur Verfügung.

(76)

Die Regelung war vom 1. Dezember 2000 bis Juni 2006 in Kraft. Verwaltet wurde sie von der Farm Service Agency (FSA) des USDA.

b)   Begünstigte

(77)

Während der Laufzeit des Programms kamen alle gewerblichen Bioenergiehersteller für die Teilnahme in Betracht. Die Hersteller mussten einen Nachweis über die Herstellung sowie über den Kauf und die Verwendung mit dieser Herstellung zusammenhängender landwirtschaftlicher Erzeugnisse erbringen. Insbesondere war bei Biodieselherstellern die gewerbliche Herstellung und der gewerbliche Verkauf von Biodiesel erforderlich.

(78)

In dem Gesetz wurde der Begriff „Biodiesel“ definiert als Monoalkylester, die die Anforderungen einer einschlägigen Norm der American Society of Testing and Materials erfüllen. Um für die Regelung in Frage zu kommen, musste ein Hersteller bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen, angeforderte Informationen übermitteln und der CCC gestatten, diese Informationen zu überprüfen. In den einschlägigen Bestimmungen waren die vom Antragsteller für eine Förderung zu beachtenden Verfahren für die Anmeldung zum Programm, die Beantragung von Zahlungen und die Berichterstattung ausführlich dargelegt.

(79)

Nach dem Gesetz aus dem Jahr 2002 waren folgende zur Herstellung von Bioenergie (Biodiesel oder Kraftstoffethanol) verwendbare Erzeugnisse förderfähig:

Weizen, Mais, Körner-Sorghum, Gerste, Hafer, Reis, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne, Raps, Canola, Färberdisteln, Leinsamen, Senfsamen, Krambe, Sesamsamen und Baumwollsamen,

Cellulose-Rohstoffe wie Hybridpappel oder Rutenhirse,

aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnene Fette, Öle und Schmierstoffe (auch recycelt) und

alle tierischen Nebenprodukte – ausgenommen Fette, Öle und Schmierstoffe – die zur Herstellung von Bioenergie bestimmt sind.

(80)

Den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika zufolge verwendeten die meisten Biodieselhersteller, die Vergünstigungen im Rahmen dieser Regelung erhielten, Sojabohnen.

(81)

Unter der Voraussetzung, dass sie die oben erwähnten Antrags- und Berichtsverfahren beachteten, konnten alle gewerblichen Bioenergiehersteller teilnehmen. Die Regierung traf bei der Zulassung zum Programm keine Ermessensentscheidung, sondern prüfte lediglich, ob die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt waren.

c)   Anwendung

(82)

Die Biodieselhersteller konnten sich in jedem Steuerjahr durch Einreichung der entsprechenden Formulare zu dem Programm anmelden. Nach der Anmeldung reichten die Biodieselhersteller vierteljährlich Anträge auf Zahlung der Vergünstigungen ein. Sie mussten für die entsprechenden Zeiträume Unterlagen über ihre Nettokäufe förderfähiger Erzeugnisse und die Nettoproduktion von Biodiesel vorlegen.

(83)

Die Regelung sah Zahlungen an Biodieselhersteller auf der Grundlage einer Kombination aus ihrer Biodiesel-Ausgangsproduktion und ihrer Produktionssteigerung im entsprechenden Zeitraum des vorhergehenden Steuerjahrs vor. Für das Steuerjahr 2006 erhielten die Unternehmen nur Vergünstigungen auf der Grundlage der erhöhten Biodieselproduktion. Auf der Grundlage der Produktion und der Produktionssteigerung von Biodiesel aus förderfähigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen jedes Empfängers berechnete das USDA die Zahlungsbeträge nach den Vorgaben der Regelungen.

(84)

Da die Regelung im Juni 2006 auslief, erhielt weder eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen noch das unter Randnummer (9) erwähnte Unternehmen, dem eine individuelle Untersuchung gewährt wurde, während des Untersuchungszeitraums Vergünstigungen im Rahmen dieser Regelung. Während der Laufzeit der Regelung erhielten drei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Zahlungen im Zeitraum zwischen 2002 und 2006. Ein Unternehmen erhielt Direktzahlungen von der FSA. Ein weiteres Unternehmen erhielt indirekte Zahlungen aus dieser Regelung, da ein Unternehmen, das diese Regelung nutzte, einen Teil der erhaltenen Beträge an ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen weitergab aufgrund einer zwischen beiden Unternehmen bestehenden Gewinnverteilungsübereinkunft im Zusammenhang mit einer Lohnfertigungsvereinbarung („Tolling arrangements“). Ein drittes Unternehmen erhielt lediglich einen kleinen Betrag im Steuerjahr 2006.

d)   Schlussfolgerung

(85)

Die Untersuchung ergab, dass bestimmten Biodieselherstellern über eine Reihe von Jahren auf der Grundlage ihrer Biodieselherstellung Vergünstigungen im Rahmen dieser Regelung gewährt wurden, und es lag eindeutig eine finanzielle Beihilfe der US-Regierung in Form von spezifischen Zuschüssen für die Biodieselindustrie vor. Die Subventionen werden jedoch als wiederkehrend und als in jedem einzelnen Jahr verausgabt angesehen; daher wurden im Untersuchungszeitraum keine Vorteile gewährt.

(86)

Außerdem wurde festgestellt, dass die Regelung für das Steuerjahr 2009 (Oktober 2008-September 2009) wiedereingeführt wurde. Da sich der Untersuchungszeitraum jedoch von April 2007 bis März 2008 erstreckt, gibt es keinen Grund, etwaige Vorteile, die im Rahmen der wiedereingeführten Regelung gewährt werden könnten, anzufechten.

Vier untersuchte bundesstaatliche Regelungen wurden weder von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen noch vom Unternehmen in Anspruch genommen, dem eine individuelle Untersuchung gewährt wurde. Daher wurden diese Regelungen nicht weiter analysiert. Bei diesen Regelungen handelt es sich um: die North Dakota Biodiesel Equipment Tax Exemption (Steuerbefreiung des Bundesstaates North Dakota für die Biodieselinfrastruktur), das Washington State Energy Freedom Program (Programm des Bundesstaates Washington zur Förderung erneuerbarer Energien), die Washington State Biofuels Retail Tax Exemption (Befreiung von der Einzelhandelssteuer für Biokraftstoffe des Bundesstaates Washington) und die Washington State Biofuels Tax Deduction (Steuerfreibetragsregelung des Bundesstaates Washington für Biokraftstoffe).

3.5.   Illinois biodiesel tax exemption (Steuerbefreiung für Biodiesel des Bundesstaates Illinois)

(87)

Im Bundesstaat Illinois umfasst die „Sales Tax“ (Verkaufssteuer) zwei getrennte, sich jedoch ergänzende Steuern. Beim Einzelhändler, der Sachgüter („tangible personal property“) (14) verkauft, fällt die „Retailers“ Occupation Tax/ROT (Einzelhandelssteuer) und beim Käufer, der Sachgüter erwirbt, wiederum die „Use Tax“ (Nutzungssteuer) an.

(88)

Die rechtliche Grundlage für die ROT stellt 35 Illinois Compiled Statutes („ILCS“), Chapter 120, Section 2 dar, im Falle der Use Tax ist das 35 ILCS, Chapter 105, Section 3-45. Gemäß den erstgenannten Bestimmungen „unterliegen Personen, die als Einzelhändler Sachgüter verkaufen“ einer Steuer. In den letztgenannten Bestimmungen heißt es, dass Einzelhändler „die Steuer von den Nutzern erheben, indem sie die Steuer auf den Verkaufspreis der für die Nutzung bestimmten Sachgüter aufschlagen …“.

(89)

Der ROT-Satz belief sich im UZ auf 6,25 % auf Bruttoeinnahmen aus dem gewerblichen Verkauf von Sachgütern, zuzüglich der anwendbaren Lokalsteuern der jeweiligen Countys des Bundesstaates Illinois (35 ILCS, Chapter 120, Section 2-10).

(90)

Der Use-Tax-Satz betrug im UZ 6,25 %; er wurde entweder auf den Verkaufspreis oder aber auf den gegebenenfalls vorhandenen angemessenen Marktwert der betreffenden Sachgüter zuzüglich der anwendbaren Lokalsteuern der jeweiligen Countys des Bundesstaates Illinois (35 ILCS, Chapter 105, Section 3-10) erhoben.

(91)

Im Endergebnis führten Unternehmen die erhobene Use Tax auf ihre Verkäufe an das Finanzministerium des Bundesstaates Illinois als ROT ab.

a)   Rechtsgrundlage

(92)

Bezüglich der Erhebung der ROT auf Biodiesel und Biodieselmischungen sieht 35 ILCS, Chapter 120, Section 2-10 vor, dass der Erlös aus den Verkäufen, die zwischen dem 1. Juli 2003 und dem 31. Dezember 2013 getätigt wurden

i)

bei Mischungen mit einem Biodieselgehalt von mindestens 1 % und höchstens 10 % nur zu 80 % steuerpflichtig ist, und

ii)

bei Biodiesel und Biodieselmischungen mit einem Biodieselgehalt von mehr als 10 % und höchstens 99 % der ROT nicht unterliegt.

(93)

Bezüglich der Erhebung der Use Tax auf Biodiesel und Biodieselmischungen gelten die gleichen vollständigen/teilweise Freistellungen wie die oben erwähnten für die ROT (35 ILCS, Chapter 105, Section 3-10).

(94)

Die Freistellungen von der ROT und der Use Tax sind in den oben erwähnten Vorschriften auch für den Erlös aus dem Verkauf anderer Waren vorgesehen.

b)   Begünstigte

(95)

Die Beantragung der Freistellungen gemäß den Randnummern (92) und (93) kann jeder Einzelhändler, der Biodiesel verkauft beziehungsweise jeder Käufer dieses Kraftstoffes beanspruchen.

c)   Anwendung

(96)

Die in den Randnummern (92) und (93) erwähnten Freistellungsregelungen sehen vor, dass auf den Einzelhandelsverkauf von Biodiesel/Biodeselmischungen keine Use Tax erhoben wird. Dadurch dass der Einzelhandelsverkauf von Biodiesel/Biodieselmischungen von der Use Tax befreit ist, unterliegen Unternehmen, die Biodiesel/Biodieselmischungen an Einzelhändler verkaufen (einschließlich der Hersteller/Hersteller von Mischungen) nicht der Pflicht zur Abführung der ROT auf ihre Verkäufe von Biodiesel/Biodieselbeimischungen.

d)   Schlussfolgerung

(97)

Es ist offensichtlich, dass die Befreiung von der Use Tax und von der ROT an den Einzelhandelsverkauf von Biodiesel/Biodieselbeimischungen gebunden ist. Die aus diesen Befreiungen erwachsenden Vorteile kommen daher den Verbrauchern zugute, die die betreffende Ware kaufen. Angesichts dieser Tatsache kann gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung kein Ausgleichzoll erhoben werden, um diese Subvention auszugleichen, da sie weder mittelbar noch unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung der betroffenen Ware gewährt wurde.

(98)

Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhob keine Use Tax auf seine Verkäufe von Biodiesel/Biodieselmischungen, die es an Einzelhändler tätigte, und entrichtete somit auch keine ROT auf diese Verkäufe. Im Lichte der Schlussfolgerungen unter Randnummer (97) wird indessen die Auffassung vertreten, dass diesem Unternehmen dadurch kein anfechtbarer Vorteil erwachsen ist.

3.6.   Missouri qualified biodiesel producer incentive fund (Finanzfonds des Bundesstaates Missouri zur Förderung qualifizierter Biodieselhersteller)

a)   Rechtsgrundlage

(99)

Gestützt auf das Chapter 142, Section 142.031 des Landesrechts des Bundesstaates Missouri („RSMo“) wurde 2002 der „Missouri Qualified Biodiesel Producer Incentive Fund“ („der Finanzfonds“) ins Leben gerufen. Ziel des Fonds ist die „…Bereitstellung von Wirtschaftssubventionen für qualifizierte Biodieselhersteller aus dem Bundesstaat Missouri…“

(100)

In jedem Steuerjahr (das vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres dauert) stellt das Landwirtschaftsministerium des Bundesstaates Missouri den qualifizierten Biodieselherstellern dieses Bundesstaates („Missouri Qualified Biodiesel Producers“/MQBPs) alle Gelder zur Verfügung, die dem Finanzfonds nach Freigabe durch die gesetzgebenden Organe des Bundesstaates Missouri und nach der Unterzeichnung des entsprechenden Landesgesetzes durch den Gouverneur von Missouri zugewiesen wurden.

b)   Begünstigte

(101)

Zu Beginn des UZ (1. April 2007) galt in diesem Bundesstaat als qualifizierter Biodieselhersteller eine Produktionsstätte, die Biodiesel herstellte und

i)

bei der US-Umweltbehörde („USEPA“) registriert war

und

ii)

zu mindestens 51 % Eigentum landwirtschaftlicher Erzeuger mit Sitz im Bundesstaat Missouri war, die sich aktiv an der Agrarproduktion für kommerzielle Zwecke beteiligten,

oder

iii)

die für ihre Produktion mindestens zu 80 % Ausgangstoffe mit Ursprung in Missouri verwendete. Als Ausgangsstoffe sind landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bundesstaates Missouri im Sinne von Section 348.400 RSMo zu verstehen. Diese Definition umfasst u. a. landwirtschaftliche und Gemüseerzeugnisse, unbearbeitet oder verarbeitet, die im Bundesstaat Missouri erzeugt beziehungsweise verarbeitet wurden oder deren Wertsteigerung auf eine andere Art und Weise in diesem Bundesstaat stattgefunden hat.

(102)

Diese Förderkriterien wurden mit Wirkung vom 28. August 2007 geändert - die unter Ziffer iii erläuterte Regelung erhielt eine neue Fassung (s. unten) und es wurde eine zusätzliche Bedingung (Ziffer iv) angefügt, danach sind förderfähig, Biodieselhersteller

iii)

die für ihre Produktion mindestens zu 80 % Ausgangstoffe mit Ursprung in Missouri verwendeten. Unter Ausgangsstoffen sind landwirtschaftliche, Gartenbau-, Weinbau-, Gemüse-, Aquakultur-, tierische, forstwirtschaftliche oder Geflügelerzeugnisse, unbearbeitet oder verarbeitet, zu verstehen.

iv)

die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllten:

Registrierung beim Landwirtschaftsministerium des Bundesstaates Missouri bis zum 1. September 2007,

Baubeginn der Produktionsstätte vor dem 1. November 2007, und

Beginn der Biodieselherstellung vor dem 1. März 2009.

c)   Anwendung

(103)

Um eine Finanzhilfe aus dem Fonds erhalten zu können, muss der antragstellende MQBP unter anderem im Besitz einer entsprechenden Lizenz sein. Eine solche Lizenz wird dem MQBP erteilt, sofern er die oben genannten Kriterien erfüllt und dem Landwirtschaftsministerium des Bundesstaates Missouri („MDA“) zusätzliche Informationen übermittelt wie die USEPA-Nummer des Unternehmens, die bundesstaatliche Arbeitgeber-Identifikationsnummer u. ä. Die Lizenz gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem das MDA alle erforderlichen Informationen erhalten und genehmigt hat, und erlischt nach Ablauf einer Förderdauer von 60 Monaten oder wenn der MQBP die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(104)

Nach Erteilung der Lizenz kann der MQBP beim MDA den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe aus dem Qualified Biodiesel Producer Incentive Fund anfordern, die dann in monatlichen Beiträgen ausgezahlt wird. Um die Beihilfe für einen bestimmten Monat zu erhalten, muss der MQBP den vorgeschriebenen Beihilfeantrag ausfüllen.

(105)

Der ausgefüllte Antrag ist dem MDA spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf des letzten Tages des Monats zu übermitteln, für den die Beihilfe beantragt wird. Verspätet eingereichte Anträge werden automatisch abgelehnt.

(106)

Zur Berechnung der Höhe der jeweiligen monatlichen Beihilfe wird zunächst anhand der Bescheinigung des MDA die Menge des qualifizierten Biodiesels (ausgedrückt in Gallonen) ermittelt, die im vorangehenden Monat des Steuerjahres aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Missouri hergestellt wurde. Diese Menge wird dann mit dem Förderbetrag pro Gallone („per gallon credit“) gemäß Chapter 142, Section 142.031 RSMo (Landesrecht des Bundesstaates Missouri) und Titel 2 Code of State Regulations/CSR 110-2.010 (Sammlung der Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundesstaates Missouri) multipliziert. Pro MQBP gelten folgende Förderhöchstgrenzen innerhalb eines Steuerjahres: 0,30 USD pro Gallone für die ersten fünfzehn Millionen Gallonen qualifiziertes Biodiesel, der aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Missouri hergestellt wurde und 0,10 USD pro Gallone für weitere fünfzehn Millionen Gallonen qualifiziertes Biodiesel, das aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Missouri hergestellt wurde. Die Produktionsmengen qualifizierten Biodiesels eines MQBP, die in einem Steuerjahr über 30 Millionen Gallonen hinausgehen, werden bei der Berechnung der Beihilfen nicht mehr berücksichtigt.

(107)

Reichen die vorhandenen Finanzmittel nicht aus, um allen MQBP den gesetzlich vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag auszuzahlen, werden diese Fördergelder anteilmäßig aufgeteilt, so dass jeder MQBP seinen Anteil der Mittel erhält, die im betreffenden Monat allen MQBP für die förderfähige Herstellung von Biodiesel zur Verfügung stehen.

(108)

Das MDA ist bemüht, alle Beihilfen für den jeweiligen Monat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt und Genehmigung des Beihilfeantrags, auszuzahlen.

d)   Schlussfolgerung

(109)

Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung des Bundesstaates Missouri (15) eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form direkter Zuschüsse. Durch diese Beihilfen wird den Unternehmen, die sie erhalten, ein Vorteil gewährt.

(110)

Die Regelung ist auf Biodiesel-Hersteller beschränkt und daher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(111)

Einem der kooperierenden Ausführer der Stichprobe erwuchs im UZ aus dieser Reglung ein Vorteil. Der im UZ empfangene Zuschussbetrag wurde anschließend den gesamten während des UZ getätigten Verkäufen der betroffenen Ware in Verhältnis gesetzt. Die im Rahmen dieser Regelung erlangten anfechtbaren Subventionen beliefen sich für dieses Unternehmen auf 3,8 % (ad valorem).

3.7.   North Dakota Biofuels Partnership in Assisting Community Expansion Loan Program (Biokraftstoffpartnerschaftsprogramm als Ergänzung des Darlehensprogramms zur Wachstumsfinanzierung von lokalen Gemeinschaften des Bundesstaates North Dakota/„PACE“)

(112)

Das PACE-Biokraftstoffpartnerschaftsprogramm (im Folgenden als „Biokraftstoff-PACE“ abgekürzt), das im Juli 2007 in Kraft getreten ist, hat das zwischen Juli 2005 und Juni 2007 geltende PACE-Biodieselpartnerschaftsprogramms als Ergänzung des Darlehensprogramms zur Wachstumsfinanzierung von lokalen Gemeinschaften („Biodiesel-Pace“) abgelöst.

a)   Rechtsgrundlage

(113)

Die Biodiesel-PACE-Regelung wurde 2005 vom Gesetzgeber des Bundesstaates North Dakota durch die Verabschiedung des Programms „Biodiesel Partnership in Assisting Community Expansion“, 6-09.17 North Dakota Century Code/N.D.C.C. (Sammlung der Rechtsvorschriften des Bundesstaates North Dakota) ins Leben gerufen. Damit wurde ein Biodiesel-Partnerschaftsprogramm als Ergänzung des Fonds zur Wachstumsfinanzierung von lokalen Gemeinschaften („der Fonds“) geschaffen.

(114)

2007, nach der Verabschiedung der Senate Bill (Senatsvorlage) Nr. 2180, wurde die oben genannte Rechtsvorschrift Nr. 6-09.17 des North Dakota Century Code geändert; infolge dieser Änderung wurde die Biodiesel-PACE-Regelung mit Wirkung vom Juli 2007 modifiziert und in Biokraftstoff-PACE-Regelung („Biofuels PACE scheme“) umbenannt.

b)   Begünstigte

(115)

Nach der Biodiesel-PACE-Regelung konnten Produktionsstätten, in denen Biodiesel hergestellt wurde, mit Mitteln aus dem Fonds gefördert werden.

(116)

Als „Produktionsstätte, in der Biodiesel hergestellt wird“ galt eine Kapitalgesellschaft („corporation“), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („limited liability company“), eine Personengesellschaft („partnership“), eine natürliche Person („individual“) oder eine Genossenschaft („association“), die an der Herstellung von Dieselkraftstoff beteiligt war, der mindestens fünf Prozent Biodiesel enthielt und die Anforderungen der American Society for Testing and Materials (Normungsorganisation) erfüllte.

(117)

Die Förderung erfolgte durch Gewährung einer Zinsverbilligung (Senkung des angewandten Zinssatzes) auf Kredite, die bei einem (kommerziellen) Finanzinstitut in Zusammenarbeit mit der Bank of North Dakota aufgenommen wurden. Bei dieser handelt es sich um eine staatliche Einrichtung des Bundesstaates North Dakota. Die Kreditnehmer konnten Kredite in Anspruch nehmen, deren Verzinsung 5 % unterhalb des marktüblichen Zinssatzes für Kredite lag. Den einzelnen Biodiesel-Produktionsstätten konnten bis zu 400 000 USD an Zinsverbilligungen pro Darlehen gewährt werden.

(118)

Nach der Biokraftstoff-PACE-Regelung werden zinsverbilligte Kredite an Produktionsstätten, die Biodiesel und Ethanol herstellen, an Tierzuchtbetriebe, an Einzelhändler, die Biokraftstoffe verkaufen und an Getreideverarbeitungsbetriebe vergeben. Somit kommen Biodiesel-Produktionsstätten, die die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich für die Förderung nach dieser Regelung in Betracht.

c)   Anwendung

(119)

Die Finanzmittel des Fonds werden eingesetzt, um bei den Kreditnehmern die Zinslast für Kredite zu reduzieren, die von ihnen bei örtlichen Kreditgebern und bei der Bank of North Dakota (BND), einer öffentlichen Einrichtung des Bundesstaates North Dakota, aufgenommen werden. Der Kredit wird durch ein örtliches Kreditinstitut (Bank, Sparkasse, Kreditgenossenschaft oder eine Agrarkreditagentur) abgewickelt, das die Beteiligung der BND beantragt. Als örtliche Kreditinstitute können sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen fungieren. Der Kreditgeber und die BND vereinbaren mit dem Kreditnehmer die Kreditvergabebedingungen, einschließlich der Zinssätze. Der örtliche Kreditgeber beantragt dann beim Fonds die entsprechenden Mittel zur Senkung der Zinssätze. In der Praxis wird der Antrag vom örtlichen Kreditgeber (in der Regel eine Privatbank) bei der BND gestellt.

(120)

Das betreffende Unternehmen tilgt seinen Kredit beim örtlichen Kreditgeber zu verbilligten Zinskonditionen. Dieser erhält dann von der BND (aus den Finanzmitteln des Fonds) die Differenz zwischen den marktüblichen Zinsen, die normalerweise angefallen wären, und den reduzierten Zinsen, die er vom kreditnehmenden Unternehmen erhalten hat.

(121)

Die Durchführung des Biodiesel-PACE-Programms und des Biokraftstoff-PACE-Programms erfolgt nach den unter den beiden vorstehenden Erwägungsgründen dargestellten Modalitäten.

d)   Schlussfolgerung

(122)

Bei beiden Regelungen (Biodiesel-PACE und Biokraftstoff-PACE) ist eine finanzielle Beihilfe des Bundesstaates North Dakota festzustellen, der den Fördermechanismus (das Biodiesel-Partnerschaftsprogramm als Ergänzung des Fonds zur Wachstumsfinanzierung von lokalen Gemeinschaften und das Biokraftstoff-Partnerschaftsprogramm als Ergänzung des Fonds zur Wachstumsfinanzierung von lokalen Gemeinschaften) durch Zahlungen unterstützt. Der oben erwähnte Fonds dient der Mitfinanzierung der Zinslast für aufgenommene Unternehmerkredite. Der Kreis der Begünstigten, die Fördermittel im Rahmen der beiden Regelungen erhalten können, ist beschränkt und umfasst unter anderem Biodieselhersteller. Daher sind beide Regelungen spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Grundverordnung. Den Unernehmen erwächst aus den Regelungen ein Vorteil in Form zinsverbilligter Kredite.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(123)

Einem Unternehmen wurden im UZ Vorteile auf der Grundlage der Biodiesel-PACE-Regelung gewährt. Dieser Vorteil wurde jedoch als unerheblich angesehen, weil er weniger als 0,1 % betrug.

3.8.   North Dakota Biodiesel Production Equipment Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates North Dakota für Anlagen zur Herstellung von Biodiesel)

a)   Rechtsgrundlage

(124)

Die Rechtsgrundlage für die Körperschaftssteuer („corporate tax“) stellen in North Dakota der Artikel X, § 3 der Verfassung von North Dakota und § 57-38-30 N.D.C.C. dar. Die aus dieser Regelung erwachsende Steuervergünstigung für die Anpassung der anlagen für die Herstellung von Biodiesel stützt sich auf § 57-38-30.6 N.D.C.C.

b)   Begünstigte

(125)

Beim Steuerpflichtigen muss es sich um ein Unternehmen handeln, das in North Dakota der Körperschaftssteuer unterliegt.

c)   Anwendung

(126)

Die Körperschaftsteuervergünstigung wird in Form einer Verringerung der Körperschaftsteuerschuld über einen Zeitraum von fünf Jahren in Höhe von jährlich 10 % der direkten Kosten angewandt, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2002 entstanden sind. Bei diesen direkten Kosten handelt es sich um direkte Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Umrüstung (Anpassung oder Ausbau) bestehender Anlagen oder die Anpassung neuer, im Bundesstaat North Dakota belegener Anlangen für die Herstellung von Biodiesel beziehungsweise von Biodieselkraftstoffmischungen mit einem Biodieselgehalt von mindestens 2 Volumenprozent.

d)   Schlussfolgerung

(127)

Diese Regelung ist auf Steuerpflichtige beschränkt, die ihre Anlagen umrüsten oder anpassen, um Biodiesel beziehungsweise Biodieselkraftstoffmischungen mit einem Biodieselgehalt von mindestens 2 Volumenprozent herstellen zu können. Daher ist diese Regelungen spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da hier die Regierung des Bundesstaates North Dakota auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (Körperschaftssteuer) verzichtet oder diese nicht erhebt. Durch die Verringerung der Steuerschuld wird den Unternehmen ein Vorteil gewährt.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(128)

Im UZ wurde diese Regelung von einem Unternehmen in Anspruch genommen. Der Vorteil, der diesem Unternehmen entstanden ist, wurde jedoch als unerheblich angesehen, weil er weniger als 0,1 % betrug.

3.9.   North Dakota Biodiesel Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung des Bundesstaates North Dakota für Biodiesel)

a)   Rechtsgrundlage

(129)

Die Steuervergünstigung für die Herstellung von Biodieselmischungen stützt sich auf § 57-38-01.22 N.D.C.C.

b)   Begünstigte

(130)

Der Steuerpflichtige muss in North Dakota der Körperschaftssteuer unterliegen und Inhaber einer gültigen Lizenz des State Tax Commissioner’s Office (Finanzverwaltung des Bundesstaates) für Kraftstofflieferanten sein, die Biodieselkraftstoffmischungen gemäß § 57-43.2-05(1) N.D.C.C. herstellen.

c)   Anwendung

(131)

Der Steuerpflichtige hat Anspruch auf eine Vergünstigung in Höhe von 0,05 USD pro Gallone Biodieselmischung, die auf seine Steuerschuld angewandt wird, sofern der Biodieselgehalt dieser Kraftstoffmischung mindestens 5 Volumenprozent beträgt (B5).

d)   Schlussfolgerung

(132)

Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da hier die Regierung des Bundesstaates North Dakota auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (Körperschaftssteuer) verzichtet oder diese nicht erhebt. Durch die Verringerung der Steuerschuld wird den Unternehmen ein Vorteil gewährt.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(133)

Im UZ wurde diese Regelung von einem Unternehmen in Anspruch genommen. Der Vorteil, der diesem Unternehmen entstanden ist, wurde jedoch als unerheblich angesehen, weil er weniger als 0,1 % betrug.

3.10.   Texas Ethanol and Biodiesel Blend Tax Exemption (Steuerbefreiung des Bundesstaates Texas für Ethanol- und Biodieselbeimischungen)

(134)

Gemäß Texan Code (texanischem Recht) unterliegen Kraftstoffe, einschließlich Dieselkraftstoff, der Verbrauchssteuer des Bundesstaates Texas. Nach den texanischen Finanzvorschriften wird diese Steuer, die beim Verkauf von Dieselkraftstoffen fällig ist, bei allen aufeinander folgenden Kaufvorgängen auf den jeweiligen Verkaufspreis aufgeschlagen und so letztlich von dem Kunden entrichtet, der diesen Kraftstoff verwendet oder verbraucht. Nach dem texanischen Recht wird Biodiesel als separate Ware behandelt. Dieses wird in Texas nicht besteuert. Somit brauchen Biodieselhersteller in Texas keine Steuer vom Käufer zu erheben und an die Finanzverwaltung des Bundesstaates abzuführen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass Biodieselherstellern aus der Steuerbefreiung des Bundesstaates Texas für Ethanol- und Biodieselmischungen kein Vorteil erwächst, da die Bestimmung des texanischen Recht, nach der auf eine bestimmte Ware keine Steuer erhoben wird, auf jedermann Anwendung findet und der Vorteil somit dem Endverbraucher zugute kommt. Angesichts dessen wird diese Regelung als nicht anfechtbar angesehen.

3.11.   Texas Fuel Ethanol and Biodiesel Production Incentive Program (Programm des Bundesstaates Texas zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffethanol und Biodiesel)

a)   Rechtsgrundlage

(135)

Chapter 16 des Texan Agriculture Code (Landwirtschaftsgesetz des Bundesstaates Texas); Bestimmungen des Programms zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffethanol und Biodiesel und Richtlinien zum Programm zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffethanol und Biodiesel

b)   Begünstigte

(136)

Nach dieser Regelung wurden förderfähige Unternehmen, die Ethanol und Biodiesel herstellen, Beihilfen gewährt. Um in den Genuss einer solchen Beihilfe kommen zu können, musste der betreffende Hersteller in seinem Antrag angeben, dass:

1.

die Produktionsanlagen zur Herstellung von Ethanol oder Biodiesel geeignet waren,

2.

der Hersteller eine erhebliche Investition in diese Anlagen getätigt hatte, und

3.

dass die Anlagen dauerhaft in Texas installiert waren.

c)   Anwendung

(137)

Nach dieser Regelung konnte ein Hersteller, der für jede in einer registrierten Anlage hergestellte Gallone Biodiesel eine Gebühr von 3,2 Cent bezahlte, bis zu zehn Jahre lang, gerechnet vom Produktionsbeginn dieser Anlage, einen Betrag von 20 Cent per Gallone Biodiesel beanspruchen, die in einer registrierten Anlagen hergestellt wurde.

(138)

Von einer registrierten Anlage wurde verlangt, monatlich einen Produktionsbericht und vierteljährlich einen Bericht vorzulegen, der von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer beglaubigt wurde. Nach der Übermittlung des vierteljährlichen Berichts führten die Betreiber der Anlage eine Gebühr von 3,2 Cent pro Gallone ab. Diese abgeführten Gebühren wurden anschließend mit dem Faktor 5,25 multipliziert, so dass der Betreiber der Anlage einen Förderbetrag in Höhe von 20 Cent pro Gallone erhielt. Die Förderung war auf 18 Millionen Gallonen pro Jahr und Anlage begrenzt.

(139)

Die Regelung trat im September 2003 in Kraft, die ersten Zahlungen konnten allerdings erst im Juni 2006 getätigt werden, da die entsprechenden finanziellen Mittel erst im Steuerjahr September 2005 - August 2006 zur Verfügung gestellt wurden. Die Regelung kommt seit dem 31. August 2007 nicht mehr zur Anwendung, da das texanische Parlament für die Jahre 2008-2009 (September 2007 - August 2009) die Zuweisung der Mittel einstellte. Rechtlich gesehen besteht diese Regelung in Texas jedoch nach wie vor. Außerdem wurde festgestellt, dass einem der betroffenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum Vorteile im Rahmen dieser Regelung gewährt wurden.

d)   Schlussfolgerung

(140)

Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung des Bundesstaates Texas eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form direkter Zuschüsse. Durch diese Zuschüsse wird den Unternehmen, die sie erhalten, ein Vorteil gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Regelung ist beschränkt und umfasst unter anderem Biodieselhersteller, daher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(141)

Im UZ wurde diese Regelung von einem Unternehmen in Anspruch genommen. Die Höhe der Subvention wurde anhand der im Untersuchungszeitraum erlangten Zahlungen berechnet. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den empfangenen Zahlungen abgezogen, um den Wert der Subvention (Zähler) zu ermitteln.

(142)

Die Höhe der Subvention wurde anschließend zu den gesamten während des UZ getätigten Biodiesel-Verkäufen (Nenner) ins Verhältnis gesetzt, die das betreffende Unternehmen während des UZ getätigt hatte.

(143)

Das betreffende Unternehmen erhielt während des Untersuchungszeitraums im Rahmen dieser Regelung Subventionen in Höhe von 0,3 %.

3.12.   Washington State Biofuels Production Tax Exemption (Produktionssteuerbefreiung für Biokraftstoffe des Bundesstaates Washington)

(144)

Der Bundesstaat Washington gewährt Ermäßigungen auf die Business and Occupation tax/B&O Tax (Unternehmenssteuer) und Steuerbefreiungen auf die Property Tax (Vermögenssteuer) und die Leasehold Excise Tax (Pachtsteuer).

(145)

Im Bundesstaat Washington gibt es keine Körperschaftssteuer. Die Unternehmen unterliegen dort dafür der Business and Occupation Tax („B&O tax“), die auf Produktionstätigkeiten erhoben wird. Auf Produktionstätigkeiten findet in diesem Bundesstaat in der Regel der Steuersatz von 0,484 % Anwendung, sofern das Recht des Bundesstaates nichts anderes bestimmt.

(146)

Was die Property Tax betrifft, richtet sich der anwendbare Steuersatz nach unterschiedlichen, sich teilweise überschneidenden rechtlichen Bestimmungen, so dass seine Höhe je nach örtlichen Steuervorschriften innerhalb dieses Bundesstaates variiert. Durchschnittlich beläuft sich diese Steuer im Staat Washington jedoch auf rund 1,2 % des Verkehrswertes.

(147)

Die Pachtsteuer wird auf anstelle der Vermögenssteuer auf steuerbefreites Vermögen (zum Beispiel öffentliche Hafeninfrastruktur) erhoben, das durch ein nicht steuerbefreites Subjekt beispielsweise für gewinnbringende Tätigkeiten verwendet wird. Der Steuersatz beläuft sich hier auf 12,84 % des im Pachtvertrag festgelegten Preises.

a)   Rechtsgrundlage

(148)

Gemäß Chapter 82.04.260(1)(e) des Revised Code of Washington/RCW (der Gesetzessammlung des Bundesstaates Washington) ist der Steuersatz für Hersteller, die reine Biokraftstoffe - einschließlich Biodiesel - herstellen, von 0,484 % auf 0,138 % reduziert. Dieser reduzierte Steuersatz gilt bis zum 1. Juli 2009.

(149)

Hinsichtlich der Befreiungen von der Vermögenssteuer und der Pachtsteuer sehen die Chapter 84.36.635 und 82.29A.135 des RCW vor, dass unbewegliches und bewegliches Vermögen, das entsprechende Kriterien erfüllt, von der Vermögenssteuer und der Pachtsteuer befreit ist.

b)   Begünstigte

(150)

Alle drei oben genannte Steuerermäßigungen/-befreiungen finden Anwendung auf Biokraftstoffhersteller. Diese Steuerermäßigungen/-befreiungen gelten im gesamten Bundesstaat und unterliegen – nach Erfüllung der Bedingungen für die Inanspruchnahme - keinen weiteren Einschränkungen.

(151)

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der oben erwähnten B&O-Steuerermäßigung besteht grundsätzlich auch für Biodiesel-Hersteller.

(152)

Hinsichtlich der Befreiungen von der oben erwähnten Vermögenssteuer und der Pachtsteuer verhält es sich so, dass unbewegliches und bewegliches Vermögen, das entsprechende Kriterien erfüllt, von der Vermögenssteuer und der Pachtsteuer befreit ist. Dieses Vermögen muss hauptsächlich zur Herstellung reiner Biokraftstoffe genutzt werden. Als Vermögen, das vorgeschriebene Kriterien erfüllt, gelten auch Gebäude, Maschinen und Anlagen, anderes bewegliches Vermögen und Grundbesitz, die für die Herstellung der Biokraftstoffe genutzt werden, mit Ausnahme des Bodens, auf dem Kulturpflanzen angebaut werden. Die Gebäude und die Ausrüstung müssen neu sein, d. h. sie müssen nach Juni 2003 gebaut beziehungsweise hergestellt worden sein.

c)   Anwendung

(153)

Um in den Genuss der Ermäßigung der auf Biodiesel-Hersteller anwendbaren B&O Tax muss das in Frage kommende Unternehmen nur den Wert des Umsatzes der betreffenden Waren in seiner Steuererklärung angeben.

(154)

Anträge auf Befreiung von der Vermögenssteuer und von der Pachtsteuer müssen jedes Jahr bis zum 1. November gestellt werden. Anträge auf Befreiung von der Vermögenssteuer müssen über den örtlich zuständigen Beamten des jeweiligen County eingereicht werden. Die Befreiung von der Pachtsteuer wird über das Finanzministerium des Bundesstaates beantragt.

d)   Schlussfolgerung

(155)

Diese Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da hier die Regierung des Bundesstaates Washington eine finanzielle Beihilfe leistet, indem sie auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (B&O Tax) verzichtet oder diese nicht erhebt. Durch die Verringerung der Steuerschuld wird den Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen, ein Vorteil gewährt. Der auf die Biokraftstoff-Hersteller anwendbare ermäßigte B&O-Steuersatz ist spezifisch, da sich die Ermäßigung auf Biokraftstoffhersteller – einschließlich Biodieselhersteller – und auf bestimmte andere Tätigkeitsfelder beschränkt und somit als anfechtbar anzusehen.

(156)

Keines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen hat die Befreiung von der Vermögenssteuer in Anspruch genommen. Angesichts dessen werden bezüglich dieser Steuerbefreiung keine Schlussfolgerungen gezogen. Ein Unternehmen nahm Vorteile im Rahmen der Befreiung von der Pachtsteuer in Anspruch; da sich sein Vorteil jedoch auf weniger als 0,1 % belief, wird er als unerheblich angesehen. Daher werden bezüglich dieser Steuerbefreiung keine Schlussfolgerungen gezogen.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(157)

Einem Unternehmen wurden im UZ aufgrund der ermäßigten B&O Tax Vorteile gewährt. Die Subventionsspanne wurde durch die Anwendung des ermäßigten B&O-Steuersatzes auf den Umsatz berechnet, der von diesem Unternehmen im UZ mit dem Verkauf des von ihm hergestellten Biodiesels erzielt wurde. Die Subventionsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Biodiesel-Umsatzes im UZ, belief sich auf 0,7 %.

3.13.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(158)

Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für die untersuchten Unternehmen, ad valorem, anfechtbare Subventionen zwischen 29,1 % und 41,1 %.

(%)

REGELUNG

UNTERNEHMEN

Biodiesel Mixture Credit

Small Agribiodiesel Producer Income tax credit

Missouri qualified biodiesel producer incentive fund

Texas fuel ethanol and biodiesel production incentive program

Washington State biofuels production tax exemption

Insgesamt

Archer Daniels Midland Company

31,3

 

3,8

 

 

35,1

Cargill Inc.

34,1

0,4

 

 

 

34,5

Green Earth Fuels of Houston LLC

38,7

 

 

0,3

 

39,0

Imperium Renewables Inc.

28,4

 

 

 

0,7

29,1

Peter Cremer North America LP

41,0

 

 

 

 

41,0

Vinmar Overseas Limited

41,1

 

 

 

 

41,1

World Energy Alternatives LLC

37,6

 

 

 

 

37,6

(159)

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung beträgt die Subventionsspanne für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgehend von der gewogenen durchschnittlichen Subventionsspannen der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen 36,0 %.

(160)

In Bezug auf alle übrigen Ausführer in den USA ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten aller kooperierenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus den USA verglichen, wie sie aus den US-Ausfuhrstatistiken hervorgeht. Diese Berechnungen ergaben einen Mitarbeitswert von 81 %. Die Mitarbeit wurde dementsprechend als hoch eingestuft. Infolgedessen wurde es für angemessen erachtet, die Subventionshöhe für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller auf dem Niveau der höchsten für einen kooperierenden ausführenden Hersteller festgestellten Subventionierung anzusetzen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

4.1.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Repräsentativität

(161)

Zur Ermittlung der gesamten Gemeinschaftsproduktion und der Unterstützung der Untersuchung wurden alle vorliegenden Informationen, einschließlich im Antrag enthaltene Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Gemeinschaft erhoben wurden, herangezogen.

(162)

Diesen Informationen zufolge belief sich die Gesamtproduktion der Gemeinschaft im UZ auf rund 5 400 000 Tonnen. Es zeigte sich, dass drei zu derselben Gruppe gehörende Unternehmen mit ausführenden Herstellern in den USA verbunden waren und dass die Gruppe selbst auch bedeutende Mengen der betroffenen Ware von ihren verbundenen Ausführern in den USA importierte. Daher blieben diese Unternehmen bei der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung unberücksichtigt. Infolgedessen lag das Produktionsvolumen, das der Feststellung der Repräsentativität zugrunde gelegt wurde, zwischen 4 200 000 und 4 600 000 Tonnen.

(163)

Es wurde festgestellt, dass auf die Unternehmen, die den Antrag unterstützten und zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit waren, im UZ mehr als 60 % der unter Randnummer (162) angegebenen Gemeinschaftsproduktion von Biodiesel entfielen. Das unter Randnummer (165) angeführte Unternehmen, das nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurde nicht als ein den Antrag unterstützendes Unternehmen angesehen. Es wird der Schluss gezogen, dass der Antrag und die Untersuchung von Herstellern unterstützt werden, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung entfällt.

4.2.   Stichprobenverfahren

(164)

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller wurde beschlossen, mit einer Stichprobe zu arbeiten, um festzustellen, ob eine bedeutende Schädigung vorliegt. Alle potenziellen Hersteller der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erhielten Stichprobenfragebogen. Zunächst legten mehr als 40 Unternehmen Antworten auf den Stichprobenfragebogen mit schlüssigen Informationen vor und erklärten sich zur Mitarbeit an dem Verfahren bereit. Die drei unter Randnummer (162) erwähnten Unternehmen wurden aus den dort genannten Gründen nicht für das Stichprobenverfahren in Betracht gezogen.

(165)

Von den verbleibenden Unternehmen wurde eine Stichprobe aus 11 Unternehmen gebildet, wobei wie unter Randnummer (11) dargelegt das größte repräsentative Produktions- und Verkaufsvolumen in der Gemeinschaft zugrunde gelegt wurde. Ein zunächst für die Stichprobe in Betracht gezogener Hersteller musste ausgeschlossen werden, da er nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Die übrigen zehn in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden als repräsentativ für die gesamte Gemeinschaftsproduktion erachtet.

(166)

Die Bezeichnung „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ oder „Gemeinschaftshersteller der Stichprobe“ bezieht sich im Folgenden auf diese zehn in die Stichprobe einbezogenen Hersteller.

5.   SCHÄDIGUNG

(167)

Wie unter Randnummer (17) erwähnt, betraf die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom Januar 2004 bis zum Ende des UZ. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich 2004 praktisch in einer Anlaufphase befand. Es erschien daher angemessener, der Analyse die Entwicklungen im Zeitraum von 2005 bis zum UZ („Analysezeitraum“) zugrunde zu legen. Die für 2004 eingeholten Informationen werden in der nachfolgenden Bewertung dennoch aufgeführt.

5.1.   Gemeinschaftsverbrauch

Tabelle 1

Gemeinschaftsverbrauch

2004

2005

2006

2007

UZ

Tonnen

1 936 034

3 204 504

4 968 838

6 644 042

6 608 659

Index 2005=100

60

100

155

207

206

(168)

Grundlage für die Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs war das Volumen der gesamten Gemeinschaftsproduktion aller Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt, wie unter Randnummer (162) angegeben, abzüglich ihrer Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus dem von dieser Untersuchung betroffenen Land sowie der Einfuhren aus anderen Drittländern.

(169)

Zur Ermittlung der Einfuhrmengen aus den USA standen folgende Quellen zur Verfügung:

die Eurostat-Daten zu den verschiedenen KN-Codes, unter denen die Ware eingereiht wurde,

die Ausfuhrstatistiken der USA,

sonstige von interessierten Parteien vorgelegte vertrauliche statistische Einfuhrdaten.

(170)

Die Auswertung dieser Informationen zeigte jedoch, dass die Eurostat-Daten für die Ermittlung des Verbrauchs nicht verwendet werden konnten, da es bis Ende 2007 keinen eigenen KN-Code für die zolltarifliche Einreihung der verschiedenen Typen der betroffenen Ware gab. Die Einfuhren der betroffenen Ware wurden unter zahlreichen Codes eingereiht, die auch Einfuhrdaten anderer Waren umfassten. Daher wurde es für angemessener erachtet, zur Ermittlung zuverlässiger Einfuhr- und Verbrauchszahlen sowie von Einfuhrtrends die Ausfuhrstatistiken der USA heranzuziehen. Bei der Verwendung dieser Informationsquelle wurde die Transportzeit berücksichtigt, die die Waren für den Weg von den USA in die Gemeinschaft benötigten, daher wurden die Ausfuhrstatistiken um einen Monat berichtigt, um dieser zeitlichen Verzögerung Rechnung zu tragen.

(171)

Was die Einfuhren aus anderen Ländern und die Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller anbelangt, so stützte sich die Untersuchung angesichts des vorstehend erwähnten begrenzten Nutzens der Eurostat-Daten auf die mit dem Antrag vorgelegten Angaben.

(172)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Gemeinschaftsverbrauch von Biodiesel zwischen 2005 und 2007 um 107 % anstieg und anschließend im UZ leicht um 1 Prozentpunkt zurückging. Insgesamt hat sich der Verbrauch im Analysezeitraum mehr als verdoppelt.

(173)

Der Nachfrageanstieg war in erster Linie auf die Steueranreize zurückzuführen, mit denen die Mitgliedstaaten nach dem Erlass der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (16) und der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (17) die Verwendung von Biokraftstoffen fördern wollten.

5.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

Tabelle 2

Einfuhren aus den USA

2004

2005

2006

2007

UZ

Tonnen

2 634

11 504

50 838

730 922

1 137 152

Index 2005=100

23

100

442

6 354

9 885

Marktanteil

0,1 %

0,4 %

1,0 %

11,0 %

17,2 %

Index 2005=100

25

100

250

2 750

4 300

Quelle: Ausfuhrstatistiken der USA

(174)

Die Menge der Einfuhren aus den USA stieg beträchtlich an, von rund 11 500 Tonnen im Jahr 2005 auf rund 1 137 000 Tonnen im UZ.

(175)

Im Analysezeitraum erhöhte sich der Anteil der subventionierten Einfuhren aus den USA am Gemeinschaftsmarkt kontinuierlich von 0,4 % im Jahr 2005 auf 17,2 % im UZ. Somit war der Anstieg der subventionierten Einfuhren in diesem Zeitraum sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zum Gemeinschaftsverbrauch erheblich.

(176)

Splash and dash bezeichnet eine Praxis der Biodieselunternehmen, die darin besteht, Biodiesel angeblich ausländischen Ursprungs über die USA in die Gemeinschaft zu verbringen, wobei ihm in den USA eine sehr geringe Menge (0,01 % des endgültigen Gemischs) herkömmlichen Mineralöldiesels beigemischt wird, so dass der Hersteller der Mischung von einer Subvention in den USA profitieren kann.

(177)

Seitens US-amerikanischer Parteien wurde geltend gemacht, splash and dash erkläre den Anstieg der US-Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt, denn diese Geschäfte hätten im UZ 40 % der Einfuhren aus den USA ausgemacht. Diese Parteien forderten außerdem, da es bei der Untersuchung um Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA gehe, sollten die von splash and dash betroffenen Mengen von der Schadensanalyse abgetrennt und als Einfuhren aus anderen Drittländern behandelt werden.

(178)

Der Antragsteller argumentierte dagegen, Einfuhren von splash and dash machten - wenn überhaupt - höchstens 10 % des US-Ausfuhrvolumens aus; sie seien mithin unbedeutend und änderten nichts an der Feststellung, dass große Mengen subventionierter Einfuhren aus den USA auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten, insbesondere im UZ.

(179)

Die Untersuchung ergab, dass die US-Ausfuhrstatistiken keine Unterscheidung zwischen Biodieselausfuhren im Rahmen angeblicher Splash-and-dash-Geschäfte und den übrigen im Kapitel „Ausfuhren“ ausgewiesenen US-Ausfuhren ermöglichen. In diesen Statistiken waren so gut wie keine Mengen im Kapitel „Wiederausfuhren“ erfasst. Die US-Behörden erklärten außerdem, alle im Kapitel „Ausfuhren“ ausgewiesenen Mengen beträfen Waren, die als Waren mit Ursprung in den USA angesehen würden.

(180)

Darüber hinaus erklärten die meisten der untersuchten US-Unternehmen, bei den in die Gemeinschaft ausgeführten oder auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen könne nicht unterschieden werden zwischen den in den USA hergestellten oder aus den USA bezogenen Mengen und den im Rahmen von Splash-and-dash-Geschäften ausgeführten Mengen.

(181)

Zudem wurde im Falle der untersuchten Unternehmen in den USA festgestellt, dass alle Ausfuhren von Biodiesel sowohl bei der Ausfuhr durch die US-Exporteure als auch bei der Einfuhr durch die verbundenen Einführer in der Gemeinschaft als Biodiesel mit Ursprung in den USA angemeldet wurden.

(182)

Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung insbesondere der Tatsache, dass Splash-and-dash-Ausfuhren, soweit vorhanden, als Ausfuhren von Ursprungswaren der USA angemeldet und von den US-Behörden als Waren mit Ursprung in den USA angesehen wurden, wurde der Schluss gezogen, dass kein Grund bestand, sie als Einfuhren aus anderen Ländern als den USA zu behandeln.

5.3.   Preise der subventionierten Einfuhren und Preisunterbietung

5.3.1.   Verkaufsstückpreis

Tabelle 3

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Preise in EUR/Tonne

463

575

600

596

616

Index 2005=100

81

100

104

104

107

Quelle: US-Ausfuhrstatistiken und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen US-Ausführer.

(183)

Die US-Ausfuhrstatistiken wurden auch zur Ermittlung der Preisentwicklung der subventionierten Einfuhren mit Ursprung in den USA herangezogen, insbesondere für 2007 und den UZ. Dabei wurden die durchschnittlichen Ausfuhrpreise um die entsprechenden Fracht- und Versicherungskosten berichtigt, um das Preisniveau an der Grenze der Gemeinschaft zu erhalten. Es ist anzumerken, dass die US-Ausfuhrstatistiken für die früheren Abschnitte des Analysezeitraums, nämlich die Jahre 2005 und 2006, und auch für das Jahr 2004 nicht gänzlich zuverlässig waren, was die Verkaufswerte anbelangt, denn die berechneten durchschnittlichen Ausfuhrpreise waren unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den von den kooperierenden ausführenden Herstellern gemeldeten Preisen. Vor diesem Hintergrund wurden dem durchschnittlichen US-Ausfuhrpreis für die betreffenden Jahre die Fragebogenantworten zugrunde gelegt, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in den USA übermittelt wurden.

(184)

Im Bezugszeitraum schwankten die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den USA und stiegen zwischen 2005 und dem UZ um insgesamt 7 % an.

5.3.2.   Preisunterbietung

(185)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den USA auf der cif-Stufe für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den USA verglichen. Soweit angebracht, wurde eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Zölle, der nach der Einfuhr angefallenen Kosten und der Unterschiede in den für die Herstellung von Biodiesel verwendeten Ausgangsstoffen (siehe nächste Randnummer) vorgenommen.

(186)

Bei der Untersuchung wurden unterschiedliche Typen der betroffenen Ware ermittelt, die sich insbesondere nach dem bei der Herstellung verwendeten Ausgangsstoff richteten. Während in der Gemeinschaft hauptsächlich Raps als Ausgangsstoff eingesetzt wird, verwenden die US-Hersteller andere Ausgangsstoffe, etwa Sojabohnen, Canola, Palmöl usw. Da der Ausgangsstoff der bei weitem wichtigste Rohstoff für die Herstellung der betroffenen Ware darstellt, wurde die Auffassung vertreten, dass eine Berichtigung für Unterschiede im Ausgangsstoff gewährt werden sollte. Diese Berichtigung wurde so berechnet, dass sie dem Marktwert des Unterschiedes zwischen den jeweiligen Typen der betroffenen Ware und dem aus Raps hergestellten Warentyp entsprach. Auf diese Weise wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der gewogene durchschnittliche Preis der betroffenen Einfuhren auf der Basis des gleichen Ausgangsstoffes, nämlich Raps, verglichen.

(187)

Der so durchgeführte Vergleich zwischen den US-Preisen und den Gemeinschaftspreisen ergab eine Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab Werk, zwischen 18,9 % und 33,0 %.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(188)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die für den Wirtschaftszweig im Analysezeitraum ermittelt wurden.

5.4.1.   Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung

Tabelle 4

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Produktionskapazität

(Tonnen)

529 000

920 000

1 306 572

2 189 910

2 520 508

Index 2005=100

58

100

142

238

274

Produktion

(Tonnen)

475 710

813 657

1 214 054

1 832 649

2 016 573

Index 2005=100

58

100

149

225

248

Kapazitätsauslastung

90 %

88 %

93 %

84 %

80 %

Index 2005=100

102

100

106

95

91

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(189)

Entsprechend dem Anstieg des Verbrauchs nahm auch die Produktionskapazität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe im Analysezeitraum kontinuierlich zu. Von 2005 auf 2006 erhöhte sie sich um 42 %, anschließend im Jahr 2007 um 68 % und zwischen 2007 und dem UZ um weitere 15 %. Insgesamt betrug der Anstieg über den Analysezeitraum 174 %. Die Ausweitung der Produktionskapazität war auf Neuinvestitionen zurückzuführen, die in Erwartung des Nachfragewachstums getätigt wurden.

(190)

Die Zunahme der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft muss vor dem Hintergrund einer durch die Richtlinie 2003/30/EG gesetzten Zielvorgabe von 5,75 % für den Verbrauch von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen in der Gemeinschaft, gemessen am Energieinhalt aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor, die bis zum 31. Dezember 2010 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden, gesehen werden. Darüber hinaus billigte der Europäische Rat im März 2007 ein verbindliches Mindestziel von 10 % für den Anteil von Biokraftstoffen am gesamten Benzin- und Dieselkraftstoffverbrauch des Verkehrssektors in der Gemeinschaft, das bis 2020 von allen Mitgliedstaaten erreicht sein muss (18). Der Gemeinschaftsverbrauch von Biokraftstoffen würde sich dadurch bis 2020 auf rund 33 Millionen Tonnen Öläquivalent erhöhen. Die Produktionskapazität in der gesamten Gemeinschaft betrug 2006 nur schätzungsweise 6 Millionen Tonnen. Aus den dargelegten Gründen ist es verständlich, dass die Gemeinschaftshersteller in Erwartung der steigenden Nachfrage in zusätzliche Kapazitäten investierten.

(191)

Auch die Herstellung der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nahm stetig zu, über den Analysezeitraum hinweg belief sich der Anstieg auf insgesamt 148 %.

(192)

Da die Produktionsmengen langsamer zunahmen als die Produktionskapazität, ging die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum um 9 % zurück.

5.4.2.   Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittliche Stückpreise in der Gemeinschaft

Tabelle 5

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Verkaufsmengen

(Tonnen)

476 552

810 168

1 194 594

1 792 502

1 972 184

Index 2005=100

59

100

147

221

243

Marktanteil

24,6 %

25,3 %

24,0 %

27,0 %

29,8 %

Index 2005=100

97

100

95

107

118

Durchschnittspreise

(EUR/Tonne)

655

759

900

892

933

Index 2005=100

86

100

119

118

123

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(193)

Wie der Verbrauch wies auch das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt einen beständigen Anstieg auf, der sich im Analysezeitraum auf insgesamt 143 % belief. Im gleichen Zeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch seinen Marktanteil um 4,5 Prozentpunkte erhöhen.

(194)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen im Analysezeitraum um 23 % an. Der Preisanstieg war angesichts des Anstiegs der Rohstoffkosten und der Kosten anderer Inputs gerechtfertigt.

5.4.3.   Wachstum

(195)

Das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft spiegelt sich in seinen Volumenindikatoren wider, etwa der Produktion und den Verkäufen, vor allem aber in seinem Marktanteil. Trotz der ausgesprochen starken Zunahme des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt während des Analysezeitraums blieb die Erhöhung des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe vergleichsweise bescheiden. So konnten sie insbesondere zwischen 2006 und dem UZ ihren Marktanteil nur um 5,8 Prozentpunkte ausweiten. Im selben Zeitraum konnten die subventionierten Einfuhren einen Marktanteilgewinn von mehr als 16 Prozentpunkten verbuchen. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang vom Marktwachstum profitieren konnte, wirkte sich insgesamt nachteilig auf seine wirtschaftliche Lage aus. Mehrere Schadensfaktoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Produktivität, Verkäufe, Investitionspolitik und Kapitalrendite, verschlechterten sich erheblich.

5.4.4.   Lagerbestände

Tabelle 6

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Lagerbestände

(Tonnen)

11 195

14 663

34 123

55 410

58 566

Index 2005=100

76

100

233

378

399

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

(196)

Die Lagerbestände an Biodiesel nahmen im Analysezeitraum um rund 200 % zu. Dieser Bestandsanstieg zog sich über den gesamten Analysezeitraum hin und entsprach, wenngleich noch ausgeprägter, der Zunahme der Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während desselben Zeitraums. Da Biodiesel jedoch nicht länger als 6 Monate gelagert werden kann (die durchschnittliche Lagerzeit beträgt nur rund drei Monate), wird die Auffassung vertreten, dass Angaben zu den Lagerbeständen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur von begrenztem Wert sind.

5.4.5.   Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 7

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Rentabilität

9,3 %

18,3 %

18,0 %

5,7 %

5,7 %

Index 2005=100

51

100

98

31

31

Investitionen in 1 000 EUR

19 497

70 885

237 115

140 014

131 358

Index 2005=100

28

100

335

198

185

Kapitalrendite

92 %

114 %

108 %

23 %

23 %

Index 2005=100

80

100

95

20

20

Cashflow in 1 000 EUR

24 113

131 211

213 560

167 042

180 602

Index 2005=100

18

100

163

127

138

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe.

(197)

Die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Während des Analysezeitraums sank die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe von 18,3 % im Jahr 2005 auf 5,7 % im UZ. Dies entspricht einem Rückgang um 12,6 Prozentpunkte im Laufe des Analysezeitraums.

(198)

Von 2005 auf 2006 erhöhten die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe ihre Investitionen in die Herstellung von Biodiesel um 235 %. Dieser Anstieg hing mit der Ausweitung der Produktionskapazität in Erwartung einer steigenden Nachfrage in der Gemeinschaft zusammen. Hierzu ist anzumerken, dass Investitionen in den meisten Fällen mindestens zwei Jahre, bevor eine Produktionsanlage für Biodiesel voll betriebsfähig ist, geplant werden. Dieselben Hersteller investierten auch 2007 und im UZ, jedoch in weitaus geringerem Umfang. Dieser Zeitraum fällt mit dem Anstieg subventionierter Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zusammen.

(199)

Die RoI der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, d. h. das Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwerts der bei der Herstellung von Biodiesel eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, wies die gleiche negative Entwicklung auf wie die Rentabilität. Allerdings fiel die tatsächliche Verschlechterung mit 91 Prozentpunkten im Analysezeitraum noch drastischer aus. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Verschlechterung der Kapitalrendite ein eindeutiger Hinweis auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist.

(200)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, erhöhte sich im Analysezeitraum um 38 %. Dass dieser Indikator trotz der rückläufigen Rentabilität im selben Zeitraum eine positive Entwicklung zeigt, ist in erster Linie auf den Anstieg der Abschreibungskosten zurückzuführen, die in die Berechnung des Cashflow eingehen. Ein weiterer Grund war, dass die Gewinneinbußen in absoluten Zahlen im Bezugszeitraum nicht so stark ausfielen wie der Umsatzrückgang. Zwischen 2006 und dem UZ wies der Cashflow jedoch einen Rückgang um 15 % aus, was auf eine Verschlechterung im letzten Teil des Analysezeitraums hindeutet, als die subventionierten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt stärker präsent waren.

5.4.6.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 8

 

2004

2005

2006

2007

UZ

Beschäftigung – Vollzeitäquivalente (VZÄ)

61

182

278

462

506

Index 2005=100

34

100

153

254

278

Produktivität

(Tonnen/VZÄ)

7 798

4 470

4 367

3 967

3 985

Index 2005=100

174

100

98

89

89

Löhne (EUR/VZÄ)

62 374

59 395

54 290

55 433

55 555

Index 2005=100

105

100

91

93

94

Quelle: Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

(201)

Entsprechend dem Anstieg der Produktions- und Verkaufsmengen war auch bei der Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Analysezeitraum ein Wachstum von 178 % festzustellen. Es ist zu beachten, dass die Biodieselindustrie eine kapitalintensive Industrie ist, deren Produktionsprozess keinen großen Arbeitskräfteeinsatz erfordert.

(202)

Die durchschnittlichen Löhne gingen im Analysezeitraum um 6 % zurück. Dies erklärt sich dadurch, dass die zusätzlichen Arbeitskräfte, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Zuge der Ausweitung der Produktion gegen Ende des Analysezeitraums eingestellt wurden, weniger qualifiziert waren.

(203)

Die Produktivität ging von 2005 bis zum UZ um 11 % zurück.

5.4.7.   Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne und Erholung von früheren Subventionierungspraktiken

(204)

Die vorstehend im betreffenden Abschnitt aufgeführten Subventionsspannen der ausführenden Hersteller in den USA liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Zudem können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspanne angesichts der Mengen und Preise der subventionierten Einfuhren nicht als unerheblich betrachtet werden.

5.4.8.   Hersteller in der Gemeinschaft, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

(205)

Aus der Analyse von Daten über den Gemeinschaftsmarkt ergab sich, dass andere Gemeinschaftshersteller als die in die Stichprobe einbezogenen und die unter Randnummer (162) erwähnten Hersteller im Analysezeitraum beim Verkauf ihrer eigenen Produktion von Biodiesel auf dem Gemeinschaftsmarkt erhebliche Marktanteile verloren. Der von diesen Herstellern erlittene Verlust von Marktanteilen wird für den Analysezeitraum auf mehr als 20 Prozentpunkte geschätzt.

(206)

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen ging hervor, dass viele dieser Unternehmen ihr Biodieselgeschäft entweder eingestellt oder eingeschränkt hatten und nicht in der Lage waren, in angemessener Weise an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(207)

Darüber hinaus erklärten mehrere Unternehmen, die im Rahmen des Stichprobenverfahrens Informationen übermittelten, sie hätten angesichts der Billigeinfuhren aus den USA Produktion und Personalbestand verringern müssen. Ähnlich äußerten sich andere Hersteller, die bereit waren für die Aufnahme der Produktion, ihren Markteintritt jedoch wegen der starken Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus den USA, insbesondere im UZ, verschieben mussten.

(208)

Die vorstehenden Angaben in Bezug auf nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller untermauerten die Schlussfolgerungen zu der von den Gemeinschaftsherstellern der Stichprobe erlittenen Schädigung.

5.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(209)

Vor dem Hintergrund einer wachsenden Nachfrage ergab die Untersuchung, dass sich die Lage der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe im Analysezeitraum verbessert hat, was Volumenindikatoren wie Produktion (+ 150 %), Produktionskapazität (+ 174 %) und Verkaufsvolumen (+ 143 %) anbelangt. Die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe steigerten ferner ihren Marktanteil von 25,3 % im Jahr 2005 auf 29,8 % im UZ, also um bescheidene 4,5 Prozentpunkte. Auch bei Beschäftigung und Investitionen kam es in Anbetracht der zunehmenden Nachfrage nach Biodiesel auf dem Gemeinschaftsmarkt in diesem Zeitraum zu einem Anstieg. Da das Produktionsvolumen dem Marktwachstum jedoch nicht folgte, ging die Kapazitätsauslastung im Analysezeitraum um 9 % und die Produktivität um 11 % zurück.

(210)

Die wichtigsten Indikatoren für die finanzielle Lage der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe verschlechterten sich im Analysezeitraum. Die Rentabilität fiel von rund 18 % in den Jahren 2005 und 2006 auf weniger als 6 % im UZ. Obwohl sie in der Lage waren, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, insbesondere aufgrund des gestiegenen Cashflow, verringerte sich die Kapitalrendite (RoI) im UZ drastisch um 80 %.

(211)

Aus der Untersuchung ging ferner hervor, dass die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe einen starken Kostenanstieg hinnehmen mussten, der sich zwischen 2005 und 2007 auf 36 % und zwischen 2005 und dem UZ auf 42 % belief und auf die gestiegenen Preise der Ausgangsstoffe (vor allem Raps und Sojaöl) zurückzuführen war, auf die nahezu 80 % der Gesamtkosten von Biodiesel entfallen. Diese Kostenanstiege konnten nicht in vollem Umfang an die Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt weitergegeben werden.

(212)

Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Einleitung

(213)

Gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in den USA den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde.

6.2.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(214)

Die Untersuchung ergab, dass die Menge der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus den USA im Analysezeitraum beträchtlich, nämlich um das 100-Fache, stieg. Dies führte zu einem erheblichen Anstieg ihres Marktanteils um 16,8 Prozentpunkte, von 0,4 % im Jahr 2005 auf 17,2 % im UZ. Wie stark sich der Anstieg der subventionierten Einfuhren aus den USA auf die Gemeinschaft auswirkte, wird durch die Tatsache deutlich, dass die Zunahme des Marktanteils um 16,8 Prozentpunkte innerhalb von 15 Monaten erreicht wurde.

(215)

Gleichzeitig konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Analysezeitraum trotz der beträchtlichen Zunahme des Verbrauchs auf seinem wichtigsten Absatzmarkt nur rund 4,5 Prozentpunkte an Marktanteil hinzugewinnen. Die Untersuchung zeigte, dass dies ausschließlich auf Kosten anderer Gemeinschaftshersteller geschah, die ihre Produktion im Analysezeitraum entweder völlig einstellten oder einschränkten.

(216)

Die Durchschnittspreise der subventionierten Einfuhren erhöhten sich zwischen 2005 und dem UZ um 7 %, lagen jedoch im selben Zeitraum deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Somit wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ durch die Preise der subventionierten Einfuhren erheblich unterboten; die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne lag bei 25 %.

(217)

Aufgrund des durch die Zunahme subventionierter Niedrigpreiseinfuhren entstandenen Drucks auf den Gemeinschaftsmarkt konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise nicht an die Marktbedingungen und die gestiegenen Kosten anpassen. So lagen im UZ die durchschnittlichen Preise des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Herstellung von Biodiesel verwendeten Ausgangsstoffes um 25 % höher als 2006. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte indessen nur einen Preisanstieg von 4 % an seine Abnehmer weitergeben, während sich seine Gesamtkosten im selben Zeitraum um 20 % erhöhten. Es ist zu beachten, dass auch der Preis des von den US-amerikanischen Herstellern in erster Linie verwendeten Ausgangsstoffes, nämlich Sojaöl, im selben Zeitraum deutlich anstieg. Wie unter Randnummer (211) dargelegt, schlugen sich diese Kostenanstiege jedoch nicht in den Preisen der subventionierten Einfuhren nieder.

(218)

Um den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Zunahme subventionierter Niedrigpreiseinfuhren aus den USA und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besser zu verdeutlichen, wurde die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum von 2005 bis 2006, als es noch keine subventionierten Einfuhren gab, mit der Lage auf dem Markt zwischen 2006 und dem UZ, die durch die Zunahme subventionierter Niedrigpreiseinfuhren gekennzeichnet war, verglichen.

(219)

Im Zeitraum von 2005 bis 2006, als noch keine subventionierten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten, erhöhte sich der Verbrauch um rund 1,8 Millionen Tonnen. Alle Hersteller in der Gemeinschaft konnten ihre Geschäftspläne mit der Perspektive eines schnell wachsenden, gesunden Marktes aufstellen. In diesem Zeitraum stiegen die Preise um 19 %, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erwirtschaftete stattliche Gewinne von 18,3 %. 2007 und im UZ änderte sich die Lage dramatisch. Subventionierte Niedrigpreiseinfuhren aus den USA begannen auf den Markt zu drängen. Zwar expandierte der Markt weiter um 1,6 Millionen Tonnen, der Großteil dieses Marktwachstums (mehr als 1 Million Tonnen) wurde indessen von den subventionierten Einfuhren aus den USA absorbiert. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gewann nur einen geringen Marktanteil hinzu, seine wichtigsten Kosten bei der Herstellung von Biodiesel erhöhten sich beträchtlich, nämlich um rund 25 %, während seine durchschnittlichen Verkaufspreise im selben Zeitraum nur um rund 4 % stiegen. Dementsprechend verschlechterte sich seine wirtschaftliche und finanzielle Gesamtlage im UZ, und seine Gewinne sackten unter 6 % des Umsatzes.

(220)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus den USA, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erheblich unterboten und die auch mengenmäßig beträchtlich zunahmen, entscheidend zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, die sich insbesondere in der Verschlechterung seiner Finanzlage im UZ widerspiegelt.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 9

Andere Drittländer

2004

2005

2006

2007

UZ

Gesamteinfuhren

(Tonnen)

0

30 000

55 000

144 596

147 812

Index

0

100

183

482

493

Marktanteil

0 %

0,9 %

1,1 %

2,2 %

2,2 %

Index 2005=100

0

100

122

244

244

Quelle: Informationen des Antragstellers.

(221)

Die Einfuhrmengen aus Drittländern konnten in der Untersuchung aus den unter Randnummer (171) dargelegten Gründen nicht genau ermittelt werden. Daher liegen den Daten der vorstehenden Tabelle vom Antragsteller vorgelegte Schätzwerte zugrunde.

(222)

Die Einfuhren aus von dieser Untersuchung nicht betroffenen Drittländern erhöhten sich von rund 30 000 Tonnen im Jahr 2005 auf 147 812 Tonnen im UZ. Die Folge war ein geringfügiger Zuwachs des Marktanteils um 1,3 Prozentpunkte während des betreffenden Zeitraums. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nur unerheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.

6.3.2.   Nachfrageentwicklung

(223)

In Anbetracht des beträchtlichen Nachfrageanstiegs im Bezugszeitraum und im Analysezeitraum kann die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht dem unerheblichen Rückgang der Nachfrage (-0,5 %) zugeschrieben werden, der zwischen 2007 und dem UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt festzustellen war.

6.3.3.   Politische Entscheidungen

(224)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Wiedereinführung von Energiesteuern auf Biodiesel in Deutschland (19) habe die wirtschaftliche Lage der diesen Mitgliedstaat beliefernden Gemeinschaftshersteller negativ beeinflusst.

(225)

Die Untersuchung ergab, dass reine Biokraftstoffe in Deutschland seit 1999 von Steuervergünstigungen profitierten, die zum 1. August 2006 eingeschränkt wurden. Zum 1. Januar 2007 wurde jedoch ein Gesetz eingeführt, demzufolge konventionellem Kraftstoff Biokraftstoff beigemischt werden muss (20) und in dem die Biodieselquote auf 4,4 %, bezogen auf den Energiegehalt der Gesamtmenge des auf dem deutschen Markt in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs für den Verkehrssektor, festgelegt wurde. Bei Nichterfüllung dieser Quote ist je Liter Biodiesel-Fehlmenge eine Strafzahlung von 0,60 EUR zu leisten. Diese Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff scheint die angeblichen Umsatzverluste weitgehend kompensiert und den Abbau der Steuervergünstigungen ausgeglichen zu haben. Tatsächlich zeigte sich, dass die Verkaufsvolumen der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, die den deutschen Markt belieferten, zwischen 2006 und dem UZ um 68 % stiegen.

(226)

Daher wird der Schluss gezogen, dass Entscheidungen der Behörden in der Gemeinschaft den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen können.

6.3.4.   Freie Produktionskapazitäten der Gemeinschaftshersteller

(227)

Eine interessierte Partei machte geltend, viele Unternehmen in der Gemeinschaft hätten sich, angespornt durch politische Maßnahmen zur Förderung der Biodieselherstellung, zu Investitionen in den Ausbau bestehender Produktionskapazitäten und in neue Anlagen entschlossen. Dieser Partei zufolge belief sich die Produktionskapazität für Biodiesel in der Gemeinschaft im UZ auf 11,5 Millionen Tonnen. Da die Entwicklung des Verbrauchs nicht den Erwartungen entsprochen habe, sei ein beträchtlicher Teil der Produktionskapazitäten ungenutzt geblieben und wäre auch ohne die Einfuhren aus den USA nicht genutzt worden. Infolgedessen hätten die relativen Fixkosten negative Auswirkungen sowohl auf die Rentabilität als auch auf die Kapitalrendite und den Cashflow der Gemeinschaftshersteller gehabt.

(228)

Hierzu ist anzumerken, dass sich die Untersuchung auf die Lage der Gemeinschaftshersteller konzentrierte. Auch wenn es zutrifft, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichsweise stärker zunahm (+ 189 %) als die Nachfrage (+ 106 %), sollte dennoch darauf hingewiesen werden, dass die wichtigsten kostentreibenden Faktoren bei der Biodieselherstellung die variablen Kosten sind. So entfallen, wie unter Randnummer (211) angemerkt, bei der Herstellung von Biodiesel 80 % der Gesamtkosten auf den Rohstoff. Die weitere Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass sich der Anteil der Fixkosten bei Herstellung und Verkauf von Biodiesel nur auf 6 % der Gesamtkosten belief. Mithin können die angeblichen Auswirkungen gestiegener Fixkosten infolge nicht genutzter Kapazitäten die erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ nicht erklären.

(229)

Darüber hinaus ist zu beachten, dass, wie in Tabelle 4 dargestellt, die Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe im UZ 80 % betrug. Somit war die angebliche Überkapazität in der Gemeinschaft im Falle der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe nicht feststellbar.

(230)

Auf der vorstehenden Grundlage wird der Schluss gezogen, dass etwaige negative Auswirkungen der freien Produktionskapazitäten auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlittenen Schädigung nicht widerlegen können.

6.3.5.   Gestiegene Nachfrage nach Ausgangsstoffen und steigende Preise

(231)

Eine interessierte Partei machte geltend, die gestiegene Nachfrage nach Raps und Rapsöl habe zu hohen Rohstoffpreisen in der Gemeinschaft geführt. Die Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller Rapsöl als Hauptrohstoff einsetzten, erkläre, warum sie unter Umständen stärker belastet worden seien als andere Hersteller, die andere pflanzliche Öle wie etwa Sojaöl oder Palmöl für die Herstellung von Biodiesel verwendeten.

(232)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Untersuchung zufolge die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe bei der Herstellung von Biodiesel nicht ausschließlich Rapsöl einsetzten, sondern auch auf andere pflanzliche Öle (Sojaöl, Palmöl, Sonnenblumenöl) sowie gelegentlich auf tierische Fette zurückgriffen.

(233)

Darüber hinaus wird unter Randnummer (211) festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Analysezeitraum einen erheblichen Anstieg der Kosten seiner Rohstoffe (Ausgangsstoffe) hinnehmen musste. Allerdings ist diese Entwicklung vor dem Hintergrund eines allgemeinen Anstiegs der Weltmarktpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu sehen, und dabei ist zu berücksichtigen, dass der Preisanstieg bei Sojaöl (dem wichtigsten Ausgangsstoff für die Hersteller in dem betroffenen Land) im selben Zeitraum stärker ausfiel. Dementsprechend waren alle Arten von Biodiesel vom Anstieg der Preise der Ausgangsstoffe betroffen.

(234)

Auf einem Markt mit fairen Wettbewerbsbedingungen sollte erwartet werden können, dass die Hersteller in der Lage sind, die Kostenanstiege aufzufangen und an den Markt weiterzugeben. Wie die Untersuchung jedoch zeigte, war es dem durch die Zunahme subventionierter Niedrigpreiseinfuhren entstandenen Druck auf den Gemeinschaftsmarkt zuzuschreiben, dass die Gemeinschaftshersteller ihre Verkaufspreise nicht an die Marktbedingungen und die gestiegenen Kosten anpassen konnten. Wie bereits erwähnt, verzeichnete auch der wichtigste Ausgangsstoff der US-Hersteller, nämlich Sojaöl, im Analysezeitraum einen deutlichen Preisanstieg. Diese Kostenanstiege in den USA schlugen sich allerdings nicht auf die Preise der subventionierten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt nieder.

(235)

Vor diesem Hintergrund kann der Anstieg der Rohstoffkosten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegen.

6.3.6.   Preisentwicklung bei Mineralöldiesel

(236)

Eine interessierte Partei machte geltend, aufgrund einer starken Korrelation zwischen den Preisen von Mineralöldiesel und von Biodiesel habe der Anstieg der Biodieselpreise, der insbesondere in Deutschland stärker ausgefallen sei als der der Mineralöldieselpreise, einen Rückgang der Verkäufe für die den deutschen Markt beliefernden Hersteller verursacht.

(237)

Hierzu sei zunächst angemerkt, dass die betreffende Partei keinerlei Informationen vorlegte, die ihr Vorbringen gestützt hätten. Außerdem ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entgegen der Behauptung dieser Partei seine Verkäufe und seinen Marktanteil im Analysezeitraum erhöhen konnte. Da die Rohölpreise von Weltmarktnotierungen bestimmt werden, hätten sie sich darüber hinaus auf Verkäufe der betroffenen Ware in gleicher Weise auswirken müssen wie auf Verkäufe von in der Gemeinschaft hergestelltem Biodiesel.

(238)

Aus den vorstehenden Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

6.3.7.   Bedeutung des Standortes der Biodieselanlagen in der Gemeinschaft

(239)

Eine interessierte Partei brachte vor, der Standort der Biodieselhersteller spiele eine wichtige Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit, und veranschaulichte am Beispiel Deutschlands, dass für Biodieselhersteller mit Standorten im Landesinneren hohe Transportkosten anfielen, da alle großen Abnehmer, insbesondere Raffinerien und ihre Mischanlagen, an der Küste angesiedelt seien.

(240)

Die Untersuchung zeigte, dass nur eine kleine Zahl von Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Standorte im Landesinneren hatte. Zudem stellte sich heraus, dass es in der Nähe einiger dieser Hersteller auch Raffinerien gab, deren Standort ebenfalls im Binnenland lag. Im Falle anderer Hersteller ergab die Untersuchung, dass etwaige Nachteile für Biodieselhersteller mit Standort im Landesinneren aufgrund der räumlichen Entfernung von ihren Abnehmern (Hersteller von Kraftstoffmischungen, Raffinerien) durch die Nähe zu Ölmühlen und/oder Lieferanten der Ausgangsstoffe ausgeglichen wurden.

(241)

Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen, dass der Standort von Anlagen im Landesinneren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung zufüge, zurückgewiesen.

6.3.8.   Mit den US-Ausführern verbundene Hersteller

(242)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus den USA, die von den drei unter Randnummer (162) genannten Unternehmen getätigt wurden, bei der unter den Randnummern (214) bis (220) beschriebenen Analyse der Auswirkungen subventionierter Einfuhren aus den USA berücksichtigt wurden. Was ihre Verkäufe von Biodiesel aus eigener Produktion anbelangt, so ergab die Untersuchung keinen Hinweis auf eine andere Preisgestaltung oder –strategie als die der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe, insbesondere während des UZ.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(243)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass Menge und Marktanteil der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in den USA zwischen 2005 und dem UZ erheblich zunahmen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ durch diese Einfuhren erheblich unterboten wurden.

(244)

Die Ergebnisse der für den Zeitraum 2005 und 2006 durchgeführten Untersuchungen und Analysen im Vergleich zu denjenigen für den Zeitraum von 2007 bis zum UZ zeigten, dass die Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus den USA zeitlich eindeutig mit der erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die vor allem im UZ zu beobachten war, zusammenfiel.

(245)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren aus den USA dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

7.1.   Vorbemerkung

(246)

Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zur schädigenden Subventionierung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer, der Rohstofflieferanten und der Verwender der betroffenen Ware.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

7.2.1.   Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(247)

Wie bereits ausgeführt, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung, die durch die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in den USA verursacht wurde. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würde die negative Entwicklung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich anhalten. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war zwischen 2005 und dem UZ insbesondere durch einen Rückgang der Rentabilität um 12,6 Prozentpunkte aufgrund unzureichender Preisanstiege gekennzeichnet. In Anbetracht der rückläufigen Rentabilitätsentwicklung würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aller Voraussicht nach weiter verschlechtern, sollten keine Maßnahmen ergriffen werden. Dies würde letztlich zu Einschnitten bei der Produktion und weiteren Stilllegungen von Produktionsanlagen führen, so dass Arbeitsplätze und Investitionen in der Gemeinschaft bedroht wären.

(248)

Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen auf dem Markt wieder faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt würden. Zu beachten ist, dass die rückläufige Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft daraus resultiert, dass er nur schwer mit den subventionierten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in den USA konkurrieren kann. Die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seine Rentabilität auf dem Niveau zu halten, das für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig für erforderlich erachtet wird.

(249)

Es ist mithin zu erwarten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit eröffnen würde, sich von der in der Untersuchung festgestellten schädigenden Subventionierung zu erholen.

7.3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft

(250)

Rund 25 unabhängige Einführer/Händler in der Gemeinschaft wurden bei der Einleitung des Verfahrens kontaktiert. Keine dieser Parteien arbeitete jedoch an der Untersuchung mit.

(251)

Unter diesen Umständen war es vorläufig nicht möglich, etwaige Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer genau zu beurteilen.

7.4.   Interesse der Verwender

(252)

Alle bekannten Verwenderunternehmen, die mit Herstellung und Vertrieb von Mineralöldiesel sowie mit der obligatorischen Beimischung von Biodiesel zu Mineralöldiesel befasst sind, wurden kontaktiert und erhielten bei der Einleitung des Verfahrens Fragebogen zugesandt.

(253)

Nur ein einziges Verwenderunternehmen arbeitete an der Untersuchung mit. Dieser Verwender übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen, in der er erklärte, er befürworte die Beendigung des Zustroms billiger Einfuhren aus den USA, da sie zu Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft führten und so die Dieselhersteller und –händler schädigten, da einige Wettbewerber, die nicht davor zurückschreckten, diese Niedrigpreisware zu kaufen, einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen hätten, die die Ware nicht kauften. Er machte ferner geltend, wenn Maßnahmen ergriffen würden, könnten Anlagen zur Esterproduktion (insbesondere in Deutschland) ihren Betrieb wieder aufnehmen bzw. Vorhaben zur Errichtung neuer Veresterungsanlagen in der Gemeinschaft weitergeführt werden. Da europäischer Ester traditionell aus Raps hergestellt werde (einem Rohstoff von besserer Qualität als das für die Herstellung von B99 verwendete Palmöl oder Sojaöl), würde eine größere Zahl europäischer Hersteller zu mehr Produkten von besserer Qualität führen, was einen Rückgang der Preise für Ester zu Folge hätte, der letztlich dem Verbraucher zugute käme.

(254)

Ein Verwenderverband, der die Interessen von Spediteuren in einem Mitgliedstaat vertrat, äußerte die Auffassung, die Einführung von Maßnahmen werde sich nachteilig auf die Tätigkeit seiner Mitglieder auswirken. Er machte geltend, auf Diesel entfielen 20 bis 25 % der Kosten im Verkehrssektor, und angesichts der geringen Rentabilität des Sektors (0-5 %) sei der Dieselpreis für das Überleben Tausender von Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Diese Vorbringen konnten indessen nicht überprüft werden, da keine Antworten von den einzelnen Mitgliedern des betreffenden Verbands auf den Verwenderfragebogen eingingen.

(255)

Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass angesichts der vorgelegten Informationen davon auszugehen ist, dass Ausgleichsmaßnahmen uneinheitliche Auswirkungen hätten und keine klare Schlussfolgerung darüber möglich ist, ob zwingende Gründe dafür sprechen, in diesem Fall im Interesse der Verwender auf Maßnahmen zu verzichten.

7.5.   Interesse der Rohstofflieferanten

(256)

Sechs Lieferanten beantworteten den Fragebogen. Vier von ihnen sprachen sich für die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen aus, da bei einem Verzicht auf Antisubventionsmaßnahmen das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet wäre. In diesem Fall wären die Auswirkungen auf ihre Lage eindeutig negativ.

(257)

Zwei weitere Lieferanten, die mit ausführenden Herstellern von Biodiesel in den USA verbunden waren, vertraten die Auffassung, etwaige Maßnahmen würden keine größeren Auswirkungen haben, da sie zu einer Verlagerung der Handelsströme (Umstellung auf Einfuhren aus nicht unter die Maßnahmen fallenden Ländern) führen würden.

(258)

Aus den dargelegten Gründen konnte der Schluss gezogen werden, dass sich die Einführung von Maßnahmen insgesamt positiv auf die Lage der Rohstofflieferanten auswirken würde.

7.6.   Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

(259)

Eine interessierte Partei machte geltend, dieses Verfahren stehe im Widerspruch zu internationalen und gemeinschaftlichen politischen Entscheidungen zur Förderung der Produktion und des Verkaufs von Biokraftstoffen, die aus Gründen des Umweltschutzes und zur Verringerung der Abhängigkeit von mineralischen Brennstoffen ergangen seien.

(260)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass laut Artikel 31 der Grundverordnung der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionen zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen werden muss. Daher können allgemeine Erwägungen zum Umweltschutz und zur Versorgung mit Mineralöldiesel bei der Analyse nicht berücksichtigt werden und gleichzeitig auch keine unfairen Handelspraktiken rechtfertigen.

(261)

Die betroffenen ausführenden Hersteller in den USA würden angesichts ihrer starken Marktposition voraussichtlich auch nach der Einführung von Antisubventionsmaßnahmen ihre Ware weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen, wenn auch zu nicht subventionierten Preisen. Außerdem dürfte auch weiterhin eine ausreichende Zahl größerer Wettbewerber auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sein, nämlich die Gemeinschaftshersteller, die ihre Produktion vorübergehend eingestellt haben, und andere, die ihre Produktionstätigkeit aufgrund der subventionierten Einfuhren nicht aufnehmen konnten. Es sei darauf hingewiesen, dass zu Beginn des Analysezeitraums auf Verkäufe von nicht in dieser Untersuchung vertretenen Gemeinschaftsherstellern mindestens 30 % des Gemeinschaftsmarktes entfielen und dass dieser Anteil infolge der subventionierten Einfuhren aus den USA drastisch zurückging. Daher dürften die Verwender auch weiterhin zwischen verschiedenen Biodiesel-Anbietern wählen können. Würden hingegen keine Maßnahmen eingeführt, so stünde die Zukunft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Spiel. Sein Verschwinden würde den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt drastisch verringern.

7.7.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(262)

Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auf diese Weise könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wachsen und sich von der durch die subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung erholen. Würde hingegen auf Maßnahmen verzichtet, so würde sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich weiter verschlechtern, und mehr Wirtschaftsbeteiligte würden ihre Tätigkeit einstellen. Im Übrigen konnten zwar im Hinblick auf Verwender und Einführer keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden, es ist jedoch zu erwarten, dass die Einführung von Maßnahmen auch im Interesse der Rohstofflieferanten liegen würde.

(263)

Aus den dargelegten Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Einführung von Ausgleichszöllen sprechen.

8.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTISUBVENTIONSMASSNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(264)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Antisubventionsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

(265)

Die Ausgleichszölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Subventionsspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erwirtschaften, wie er unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, realistisch betrachtet erzielt werden könnte.

(266)

Für diesen Zweck kann eine Gewinnspanne von 15 % des Umsatzes als angemessener Wert betrachtet werden, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigende Subventionierung hätte erwarten können, wenn man die Leistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im ersten Teil des Bezugszeitraums (2004, 2005 und 2006) zugrunde legt, und der als ausreichend angesehen wird, um die Anlageinvestitionen dieses jungen Wirtschaftszweigs langfristig zu sichern.

(267)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe um die tatsächlichen Gewinne/Verluste im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

(268)

Das unter Randnummer (9) erwähnte Unternehmen, dem eine individuelle Untersuchung gewährt wurde, legte keine schlüssigen Informationen über seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft und die Weiterverkäufe der mit ihm verbundenen Einführer in der Gemeinschaft vor. Das Unternehmen wurde aufgefordert, bestimmte Informationen zu übermitteln, um die Unzulänglichkeiten in seinen Fragebogenantworten zu beheben. Die Kommission unterrichtete das Unternehmen ferner darüber, dass gemäß Artikel 28 der Grundverordnung bei Nichtvorlage der angeforderten Informationen die unzulänglichen Informationen in seiner Fragebogenantwort unberücksichtigt bleiben können, da sie zuverlässige Feststellungen für dieses Unternehmen über Gebühr erschwerten.

(269)

Das Unternehmen wurde über die Folgen seiner unvollständigen Mitarbeit informiert und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. In der hierfür festgesetzten Frist ging jedoch keine Antwort ein.

(270)

Daher wurde die Schadensbeseitigungsschwelle für dieses Unternehmen vorläufig auf dem Niveau der höchsten für ein Stichprobenunternehmen festgestellten Schadensspanne festgelegt.

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(271)

Aus den dargelegten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung vorläufige Ausgleichszölle in Höhe der festgestellten Subventionsspanne eingeführt werden sollten, wobei diese gemäß der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls jedoch nicht höher sein sollten als die berechnete Schadensspanne.

(272)

Auf dieser Grundlage wurden die Ausgleichszollsätze durch einen Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen und der Subventionsspannen festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Ausgleichszölle vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensspanne

Subventionsspanne

Ausgleichzollsatz

Archer Daniels Midland Company

54,6 %

35,1 %

35,1 %

Cargill Inc.

58,9 %

34,5 %

34,5 %

Green Earth Fuels of Houston LLC

39,8 %

39,0 %

39,0 %

Imperium Renewables Inc.

41,6 %

29,1 %

29,1 %

Peter Cremer North America LP

69,9 %

41,0 %

41,0 %

Vinmar Overseas Limited

69,9 %

41,1 %

41,1 %

World Energy Alternatives LLC

41,7 %

37,6 %

37,6 %

Kooperierende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

51,4 %

36,0 %

36,0 %

(273)

Da der Ausgleichszoll auf Mischungen mit mehr als 20 GHT Biodiesel anteilmäßig auf den jeweiligen Biodieselgehalt erhoben wird, wird es für die wirksame Umsetzung der Maßnahmen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten als angemessen erachtet, die Zölle als Festbeträge auf der Grundlage des Biodieselgehalts festzusetzen.

(274)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszölle wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

9.   UNTERRICHTUNG

(275)

Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mitgeteilt, und die Parteien können schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen. Ihre Stellungnahmen werden analysiert und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Die vorläufigen Feststellungen müssen unter Umständen im Hinblick auf die endgültigen Feststellungen überprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze:

Unternehmen

Ausgleichzollsatz

EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Archer Daniels Midland Company, Decatur

237,0

A933

Cargill Inc., Wayzata

213,8

A934

Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston

213,4

A935

Imperium Renewables Inc., Seattle

216,8

A936

Peter Cremer North America LP, Cincinnati

211,2

A937

Vinmar Overseas Limited, Houston

211,2

A938

World Energy Alternatives LLC, Boston

211,2

A939

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

219,4

siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

237,0

A999

Auf Mischungen wird der Ausgleichszoll anteilmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 können interessierte Parteien innerhalb von 16 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2.   Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  ABl. C 147 vom 13.6.2008, S. 10.

(3)  ABl. C 147 vom 13.6.2008, S. 5.

(4)  Die Regierung der USA stellte das vollständige Steuergesetz, in das alle neuen steuerrechtlichen Vorschriften bis 15. Dezember 2006 eingearbeitet sind (Fassung Dezember 2006) zur Verfügung, d. h. die für den laufenden UZ dieser Untersuchung relevante Fassung.

(5)  Beispielsweise a) der im September 2008 vom NREL (National Renewable Energy Laboratory) herausgegebene Leitfaden „Biodiesel Handling and Use Guide“, b) die im Juni 2004 vom NREL veröffentlichte Analyse „Biomass Oil Analysis“, c) von der American Society of Testing Material (ASTM) herausgegebene, für die Öffentlichkeit bestimmte Nachrichten, Informationen und Normen über Biodiesel, d) von NBB herausgegebene, für die Öffentlichkeit bestimmte Nachrichten und Informationen über Biodiesel, e) vom US Department of Energy (Energieministerium) im Rahmen der Aktionen für saubere Städte herausgegebene Informationsblätter usw.

(6)  Native Pflanzenöle, u. a. Ester aus verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie Mais, Sojabohnen, Sonnenblumenkernen, Baumwollsamen, Canola, Krambe, Raps, Färberdisteln, Leinsamen, Reiskleie, Senfsamen usw., oder tierische Fette.

(7)  Genau genommen 99,9 %, da in den USA eine Beimischung von 0,1 % Mineralöldiesel ausreicht, um in den Genuss des „blender’s credit“ (Steuervergünstigung für Hersteller von Kraftstoffen mit Biodieselbeimischungen) zu gelangen.

(8)  Im Wesentlichen Mischungen mit 99 % bis 50 % Mineralölbeimischung (B99 bis B50).

(9)  Im Wesentlichen Mischungen mit 2 % bis 20 % Mineralölbeimischung (B2 bis B20).

(10)  Vgl. Energy Policy Act of 1992

(11)  Im U.S.C. bezeichnet „Agri-Biodiesel“ einen Biodiesel, der ausschließlich aus nativen Pflanzenölen, – u. a. Estern aus Mais, Sojabohnen, Sonnenblumenkernen, Baumwollsamen, Canola, Krambe, Raps, Färberdisteln, Leinsamen, Reiskleie und Senfsamen – sowie tierischen Fetten gewonnen wird. Die Untersuchung ergab, dass im UZ mehr als 98 % des aus den USA in die Gemeinschaft ausgeführten Biodiesels auf „Agri-Biodiesel“ entfielen.

(12)  Die Gutschrift in Höhe von 0,50 USD pro Gallone wurde durch das Energy Improvement and Extension Act 2008 (seit 1. Januar 2009 in Kraft) auf 1,00 USD pro Gallone erhöht.

(13)  Für die Zwecke des „Bioenergy Program“ erstreckten sich Steuerjahre vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.

(14)  Der Begriff „tangible personal property“ ist in der der Gesetzgebung des Bundesstaates Illinois zwar nicht definiert, wird aber als „Sachvermögenswerte jeglicher Art“ („any physical property“) verstanden.

(15)  Der Begriff „Regierung“ ist für die Zwecke dieser Regelung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung zu verstehen, wo es heißt: „für die Zwecke dieser Verordnung gilt als ‚Regierung‘ jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands“.

(16)  ABl. L 123 vom 17.3.2003, S. 42.

(17)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(18)  Im Nachgang dazu einigten sich das Parlament und der Rat im Dezember 2008 auf eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, in der für 2020 ein 10 %-Ziel für erneuerbare Energien im Verkehrssektor festgelegt wird, das überwiegend durch Biokraftstoffe erreicht werden soll.

(19)  Nach dem „Energiesteuergesetz“, das am 1. August 2006 in Kraft trat, wird je Liter B 100 eine Steuer von 0,09 EUR erhoben.

(20)  „Biokraftstoffquotengesetz“, BGBl. 2006 Teil I Nr. 62 vom 21.12.2006, S. 3180, zur Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in den USA

Name des Unternehmens

Stadt

TARIC-Zusatzcode

AC & S Inc.

Nitro

A941

Alabama Clean Fuels Coalition Inc.

Birmingham

A940

Amereco

Phoenix

A941

BioPur Inc.

Bethlehem

A941

Central Iowa Energy LLC

Newton

A940

Chesapeake Custom Chemical Corp.

Ridgeway

A940

Delta BioFuels Inc.

Natchez

A940

East Fork Biodiesel LLC

Algona

A940

Ecogy Biofuels LLC

Tulsa

A940

ED&F Man Biofuels Inc.

New Orleans

A940

Freedom Biofuels Inc.

Madison

A940

Freedom Fuels LLC

Mason City

A941

Fuel Bio

Elizabeth

A940

FUMPA Bio Fuels

Redwood Falls

A940

Galveston Bay Biodiesel LP (BioSelect Fuels)

Houston

A940

GeoGreen Fuels LLC

Houston

A940

Griffin Industries Inc.

Cold Spring

A940

Huish Detergents Inc.

Salt Lake City

A940

Incobrasa Industries Ltd.

Gilman

A940

Independence Renewable Energy Corp.

Perdue Hill

A940

Innovation Fuels Inc.

Newark

A940

Integrity Biofuels

Morristown

A941

Iowa Renewable Energy LLC

Washington

A940

Johann Haltermann Ltd.

Houston

A940

Lake Erie Biofuels LLC

Erie

A940

Louis Dreyfus Agricultural Industries LLC

Wilton

A940

Middletown Biofuels LLC

Blairsville

A940

Musket Corporation

Oklahoma City

A940

Natural Biodiesel Plant LLC

Hayti

A941

Nova Biofuels Clinton County LLC

Clinton

A940

Organic Fuels Ltd.

Houston

A940

Owensboro Grain Company LLC

Owensboro

A940

Pacific Biodiesel Inc.

Kahului

A941

Peach State Labs Inc.

Rome

A940

Philadelphia Fry-O-Diesel Inc.

Philadelphia

A940

Piedmont Biofuels Industrial LLC

Pittsboro

A941

Prairie Pride

Deerfield

A941

RBF Port Neches LLC

Houston

A940

REG Ralston LLC

Ralston

A940

Riksch BioFuels LLC

Crawfordsville

A940

Sanimax Energy Inc.

DeForest

A940

Southeast BioDiesel LLC

Charlotte

A941

Soy Solutions

Milford

A940

SoyMor Biodiesel LLC

Albert Lea

A940

Stepan Company

Northfield

A941

Trafigura AG

Stamford

A940

U.S. Biofuels Inc.

Rome

A940

United Oil Company

Pittsburgh

A940

Vitol Inc.

Houston

A940

Western Dubque Biodiesel LLC

Farley

A940

Western Iowa Energy LLC

Wall Lake

A940

Western Petroleum Company

Eden Prairie

A940

Yokaya Biofuels Inc.

Ukiah

A941


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/85


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. März 2009

über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 12312-9:2005 „Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 9: Container-/Paletten-Hubfahrzeuge“ gemäß der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1551)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/180/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 98/37/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(2)

Frankreich hat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG einen formellen Einwand gegen die Norm EN 12312-9:2005, „Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 9: Container-/Paletten-Hubfahrzeuge“, erhoben, die am 21. März 2005 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen wurde und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht worden ist.

(3)

Eine der Hauptgefahren in Zusammenhang mit Container- und Paletten-Hubfahrzeugen auf Flughäfen ist die Gefahr des Herunterfallens aus der hochgefahrenen Arbeitsposition und aus anderen Positionen, zu denen die Bediener Zugang haben, wenn sie die Frachtraumtüren bedienen und die Lasten handhaben. Die Maßnahmen zum Schutz vor dieser Gefahr müssen wirksam sein, während sie gleichzeitig die Form des Flugzeugs berücksichtigen und eine Beschädigung desselben vermeiden müssen.

(4)

Nach Prüfung der Norm EN 12312-9:2005 ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Norm der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung 1.5.15 über Sturzgefahr in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit der grundlegenden Gesundheitsanforderung 1.1.2 b desselben Anhangs über die Grundsätze für die Integration der Sicherheit nicht genügt. Insbesondere Abschnitt 5.6 der Norm über Quetschen, Scheren und Fallen macht keine Angaben zur Auswahl, zur Konzeption, zum Anbringungsort und zur Bauweise der Vorrichtungen, die verwendet werden sollen, um vor dem Herunterfallen von Container- und Paletten-Hubfahrzeugen zu schützen, sondern verweist lediglich auf die allgemeinen Spezifikationen der Norm EN 1915-1:2001, „Luftfahrt-Bodengeräte — Allgemeine Anforderungen — Teil 1: Grundlegende Sicherheitsanforderungen“, in der verschiedene Arten von Schutzvorrichtungen beschrieben werden, die verwendet werden können.

(5)

Im Interesse der Sicherheit und Rechtssicherheit sollte die Fundstelle der Norm EN 12312-9:2005 daher nur mit einem geeigneten Warnhinweis im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten den gleichen Warnhinweis in ihre Veröffentlichung der Fundstelle der einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der Norm EN 12312-9:2005 aufnehmen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 12312-9:2005 „Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 9: Container-/Paletten-Hubfahrzeuge“ wird im Amtsblatt der Europäischen Union wie im Anhang dargestellt veröffentlicht.

Artikel 2

Veröffentlichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG die Fundstelle einer nationalen Norm zur Umsetzung der harmonisierten Norm EN 12312-9:2005, so versehen sie diese Veröffentlichung mit dem gleichen Warnhinweis wie im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. C 336 vom 31.12.2005, S. 12.


ANHANG

Veröffentlichung von Titeln und Fundstellen der harmonisierten europäischen Normen im Sinne der Richtlinie 98/37/EG

ENO (1)

Bezugsnummer und Titel der harmonisierten Norm

(und Bezugsdokument)

Erste Veröffentlichung im ABl.

Bezugsnummer der ersetzten Norm

Ende der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CEN

EN 12312-9:2005

Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 9: Container-/Paletten-Hubfahrzeuge

31.12.2005

 

Achtung:

Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf Abschnitt 5.6 der Norm, bei dessen Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung 1.5.15 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit der Anforderung 1.1.2 b des genannten Anhangs auszugehen ist.

Anmerkung 1:

In der Regel entspricht das Datum des Endes der Konformitätsvermutung dem Datum der Zurückziehung („Dow“), das von der Europäischen Normungsorganisation festgelegt wird, die Anwender dieser Normen werden jedoch darauf hingewiesen, dass dies in manchen Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkungen:

Auskunft über die Verfügbarkeit der Normen erteilen die europäischen Normungsorganisationen oder die nationalen Normungsgremien, die im Anhang der Richtlinie 98/34/EG aufgeführt sind.

Die Veröffentlichung der Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Weitere Informationen über harmonisierte Normen sind im Internet zu finden unter:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart/de Stassartstraat 36, 1050 Bruxelles/Brussel, Belgique/België, tél./tel. + 32 25500811; fax + 32 25500819 (http://www.cen.eu).


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/88


GEMEINSAME AKTION 2009/181/GASP DES RATES

vom 11. März 2009

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juni 2007 den Beschluss 2007/427/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Miroslav LAJČÁK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina angenommen.

(2)

Am 18. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/130/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/130/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten verlängert werden.

(4)

Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 hat Herr Miroslav LAJČÁK seinen Rücktritt eingereicht. Daher sollte für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 ein neuer Sonderbeauftragter ernannt werden.

(5)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat empfohlen, Herrn Valentin INZKO zum neuen Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina zu ernennen.

(6)

Der Sonderbeauftragte sollte sein Mandat in Abstimmung mit der Kommission ausüben, damit die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sichergestellt ist.

(7)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Herr Valentin INZKO wird für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der EU in Bosnien und Herzegowina. Zu diesen Zielen gehören vor allem weitere Fortschritte bei der Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina gemäß dem Plan zur Umsetzung des Mandats für das Amt des Hohen Repräsentanten sowie weitere Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, funktionsfähiges, friedliches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit den angrenzenden Staaten kooperiert und seinen Weg in Richtung einer EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er bietet die Beratung und Unterstützung der EU im politischen Prozess an.

b)

Er fördert die Gesamtkoordination der EU-Politik und trägt zur Stärkung der EU-internen Koordinierung und Kohärenz in Bosnien und Herzegowina bei, unter anderem durch Unterrichtung der EU-Missionsleiter und durch Teilnahme an deren regelmäßigen Treffen (gegebenenfalls auch durch einen Vertreter), durch die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort tätigen Akteure der EU angehören und in der die Durchführungsaspekte der EU-Aktion koordiniert werden, sowie durch Vorgaben für diese Akteure zu den Beziehungen zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden.

c)

Er fördert die Gesamtkoordination der Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und gibt ihnen vor Ort eine politische Richtung vor — unbeschadet der führenden Rolle der Polizeimission der EU (EUPM) bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte dieser Maßnahmen und unbeschadet der ALTHEA-(EUFOR-)Befehlskette.

d)

Er bietet unbeschadet der militärischen Befehlskette dem Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet (EU Force Commander) politische Beratung zu militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension, insbesondere zu heiklen Operationen sowie zu den Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zu den örtlichen Medien an.

e)

Er stimmt sich mit dem Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet ab, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können.

f)

Er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz der EU-Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit; der Sprecher des Sonderbeauftragten fungiert als Hauptansprechpartner der Europäischen Union für die Medien von Bosnien und Herzegowina in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP/ESVP).

g)

Er behält die gesamten Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Auge und berät, soweit erforderlich, den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission in dieser Hinsicht.

h)

Er gibt dem Missionsleiter der EUPM vor Ort politische Handlungsempfehlungen; der Sonderbeauftragte und der zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

i)

Er leistet im Kontext des weiter gefassten Konzepts der internationalen Gemeinschaft und der Behörden von Bosnien und Herzegowina für die Rechtsstaatlichkeit und unter Rückgriff auf das entsprechende polizeiliche Fachwissen der EUPM sowie mit deren Unterstützung einen Beitrag zur Vorbereitung und Umstrukturierung der Polizei.

j)

Er trägt in enger Verbindung mit der EUPM zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina bei.

k)

Er stimmt sich mit dem Leiter der EUPM ab, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die polizeiliche Lage und die Sicherheitslage auswirken können.

l)

Er berät bei Tätigkeiten nach Titel VI des Vertrags, einschließlich Europol und damit verbundenen Gemeinschaftstätigkeiten, gegebenenfalls den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission und beteiligt sich an der erforderlichen Koordinierung vor Ort.

m)

Er steht im Hinblick auf ein kohärentes Vorgehen und mögliche Synergien weiterhin als Berater zu den Prioritäten beim Instrument für die Heranführungshilfe zur Verfügung.

n)

Er leistet in enger Abstimmung mit der Kommission Unterstützung bei der Planung für den Ausbau des Amtes des Sonderbeauftragten im Zusammenhang mit der Schließung des Amtes des Hohen Repräsentanten (OHR), wozu auch eine Beratung bei den die Unterrichtung der Öffentlichkeit betreffenden Aspekten des Übergangs gehört.

o)

Er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina.

p)

Er pflegt den Dialog mit den zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien.

q)

Er bietet politische Beratung und Unterstützung beim Verfassungsreformprozess an.

r)

Er trägt unbeschadet der geltenden Befehlsketten dazu bei, dass alle EU-Instrumente in dem Gebiet kohärent angewandt werden, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Hoher Repräsentant

Die Rolle des Sonderbeauftragten berührt in keiner Weise das Mandat des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina, einschließlich dessen Rolle als Koordinator der Tätigkeiten aller zivilen Organisationen und Stellen gemäß dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und den nachfolgenden Schlussfolgerungen und Erklärungen des Rates für die Umsetzung des Friedens.

Artikel 6

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 3 200 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 7

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 8

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 9

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere beim Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 10

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 11

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 12

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 13

Koordinierung

(1)   Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und den Missionsleitern der Mitgliedstaaten. Sie unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(2)   Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der EU verbessert der Sonderbeauftragte gemeinsam mit den anderen EU-Akteuren vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen diesen EU-Akteuren mit dem Ziel eines möglichst übereinstimmenden Bildes der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. SCHWARZENBERG


(1)  ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 63.

(2)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 22.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/93


BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 5/2008/SC

vom 4. Dezember 2008

zur Änderung der Beschlüsse des Ständigen Ausschusses Nr. 5/2004/SC und 1/2007/SC zur Festlegung eines Prinzips zur Kostenteilung für den EWR-Finanzierungsmechanismus

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),

gestützt auf das Protokoll 38a über den EWR-Finanzierungsmechanismus, das durch das EWR-Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum, in das EWR-Abkommen integriert ist,

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 5/2004/SC vom 23. September 2004 zur Festlegung eines Prinzips zur Kostenteilung für den EWR-Finanzierungsmechanismus,

gestützt auf die Tatsache, dass Liechtenstein nun in der Lage ist, seine eigenen amtlichen Zahlen über das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vorzulegen, jedoch im Normalfall mit einer Verzögerung von zwei Jahren,

gestützt auf die Empfehlungen der Arbeitsgruppe der Leiter der nationalen statistischen Ämter vom 24. April 2008 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 1/2007/SC zur Änderung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 5/2004/SC zur Festlegung eines Prinzips zur Kostenteilung für den EWR-Finanzierungsmechanismus erhält folgende Fassung:

„Absätze 6 und 7 des Anhangs des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 5/2004/SC zur Festlegung eines Prinzips zur Kostenteilung für den EWR-Finanzierungsmechanismus werden durch folgenden Absatz ersetzt:

‚6.

Die BIP-Daten, nach denen sich die Beiträge für ein bestimmtes Jahr t zu richten haben, sind bis zum 1. Februar desselben Jahres vorzulegen und beziehen sich auf das Jahr t-2. Wenn die BIP-Daten für das Jahr t-2 nicht verfügbar sind, wird für Liechtenstein ein Näherungswert auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren BIP-Daten (t-4), berichtigt um die Wachstumsrate des schweizerischen BIP für t-3 und t-2, verwendet. Diese Methode wird innerhalb von drei Jahren überprüft.‘ “

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft und gilt für die fünfte/letzte Tranche (2008/2009).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Dezember 2008

Für den Ständigen Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN

Die Generalsekretärin

Kåre BRYN


Berichtigungen

12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/95


Berichtigung der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 46 vom 17. Februar 1997 )

Seite 11, Anhang II, Tabelle, Nummer 2:

anstatt:

2.

Lenkvorrichtung und Lenkrad

2.

Lenkvorrichtung

2.1.

Mechanischer Zustand

2.2.

Lenkrad

2.3.

Lenkungsspiel

2.4.

Radlager“

2.1.

Mechanischer Zustand

2.2.

Lenkungsspiel

2.3.

Lenkradverbindung

muss es heißen:

2.

Lenkvorrichtung und Lenkrad

2.

Lenkvorrichtung

2.1.

Mechanischer Zustand

2.2.

Lenkrad

2.3.

Lenkungsspiel

2.1.

Mechanischer Zustand

2.2.

Lenkungsspiel

2.3.

Lenkradverbindung

2.4.

Radlager“

Seite 13, Anhang II, Tabelle, Nummer 7.5:

anstatt:

„7.5.

Verbandskasten

7.5.

Sicherheitsgurte

7.5.1.

Sicherheit des Einbaus

 

7.5.3.

Betrieb

7.5.2.

Zustand der Gurte“

muss es heißen:

„7.5.

Verbandskasten

7.5.

Sicherheitsgurte

7.5.1.

Sicherheit des Einbaus

7.5.2.

Zustand der Gurte

7.5.3.

Betrieb“