ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 61

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
5. März 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) ( 1 )

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 170/2009 der Kommission vom 4. März 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 171/2009 der Kommission vom 4. März 2009 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2009

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 172/2009 der Kommission vom 4. März 2009 zur Festsetzung der Einfuhrzölle für bestimmten geschälten Reis ab 5. März 2009

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 173/2009 der Kommission vom 4. März 2009 zur Festsetzung der Einfuhrzölle für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab 5. März 2009

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 174/2009 der Kommission vom 4. März 2009 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 23. bis zum 27. Februar 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/171/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, betreffend die Visavorschriften für Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2008/421/EG des Rates vom 5. Juni 2008 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 149 vom 7.6.2008)

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

5.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 169/2009 DES RATES

vom 26. Februar 2009

über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Wettbewerbsregeln für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr stellen sowohl einen Teil der gemeinsamen Verkehrspolitik als auch einen Teil der allgemeinen Wirtschaftspolitik dar.

(3)

Die auf diesen Gebieten anwendbaren Wettbewerbsregeln sollten die Besonderheiten des Verkehrs berücksichtigen.

(4)

Die Wettbewerbsregeln für den Verkehrssektor weichen von den allgemeinen Wettbewerbsregeln ab; daher sollte es den Unternehmen ermöglicht werden, die in jedem einzelnen Fall anzuwendende Regelung zu kennen.

(5)

Die Wettbewerbsregelung auf dem Verkehrssektor sollte auch für die gemeinsame Finanzierung oder Anschaffung von Transportmaterial zur gemeinsamen Verwendung durch bestimmte Unternehmensgemeinschaften sowie für einige mit dem Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr verbundene Tätigkeiten des Verkehrshilfsgewerbes gelten.

(6)

Damit der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und der Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes nicht verfälscht wird, ist es angezeigt, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, die derartige Wirkungen haben können, für die drei vorgenannten Verkehrsträger grundsätzlich zu verbieten.

(7)

Bestimmte Arten von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Verkehrs, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder eine technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, können vom Kartellverbot ausgenommen werden, da sie zur Verbesserung der Produktivität beitragen. Der Rat kann sich im Lichte der Erfahrungen aufgrund der Anwendung dieser Verordnung veranlasst sehen, die Liste dieser Arten von Vereinbarungen auf Vorschlag der Kommission zu ändern.

(8)

Um eine Verbesserung der mitunter allzu stark aufgesplitterten gewerblichen Struktur auf dem Gebiet des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs zu fördern, ist es ferner angezeigt, Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zur Schaffung und zum Betrieb von Unternehmensgemeinschaften des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, die der Durchführung von Beförderungsaufträgen einschließlich der gemeinsamen Finanzierung oder Anschaffung von Transportmaterial zur gemeinsamen Verwendung dienen, von dem Kartellverbot auszunehmen. Eine solche Globalausnahme kann nur gewährt werden, sofern die Gesamtladekapazität einer Unternehmensgemeinschaft eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigt und die Kapazität der an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, die so festgesetzt sind, dass keines dieser Unternehmen eine beherrschende Stellung innerhalb der Unternehmensgemeinschaft erlangen kann. Die Kommission sollte jedoch die Möglichkeit haben, gegen solche Vereinbarungen einzuschreiten, wenn sie im Einzelfall Auswirkungen haben, die mit den Bedingungen dafür, dass ein Kartell als zulässig anerkannt werden kann, unvereinbar sind und einen Missbrauch der Ausnahme darstellen. Der Umstand, dass eine Unternehmensgemeinschaft über eine die festgesetzte Höchstgrenze überschreitende Gesamtladekapazität verfügt oder wegen der Kapazität der an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmen für die Globalausnahme nicht in Betracht kommt, schließt jedoch nicht aus, dass es sich in ihrem Fall um eine zulässige Vereinbarung, einen zulässigen Beschluss oder eine zulässige abgestimmte Verhaltensweise handeln kann, sofern sie die in dieser Verordnung hierfür festgesetzten Voraussetzungen erfüllt.

(9)

Es ist in erster Linie Sache der Unternehmen, zu beurteilen, ob bei ihren Vereinbarungen, Beschlüssen oder abgestimmten Verhaltensweisen den Wettbewerb beschränkende Auswirkungen oder wirtschaftlich günstige Auswirkungen, die diese Beschränkungen rechtfertigen können, überwiegen. Sie sollten auf diese Weise unter eigener Verantwortung feststellen, ob diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zulässig sind oder nicht.

(10)

Den Unternehmen sollte daher gestattet werden, Vereinbarungen zu schließen und anzuwenden, ohne sie bekannt geben zu müssen. Es ergibt sich somit für sie das Risiko einer rückwirkenden Nichtigkeit für den Fall, dass diese Vereinbarungen aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen durch die Kommission geprüft werden, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, dass diese Vereinbarungen im Falle einer solchen nachträglichen Prüfung rückwirkend für zulässig erklärt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen, die Aufteilung der Verkehrsmärkte, die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit, die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb einer Unternehmensgemeinschaft des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs gemäß Artikel 3 erforderlich ist, bezwecken oder bewirken, sowie für beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt. Diese Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Verkehrshilfsgewerbes, die den oben bezeichneten Zweck oder die oben bezeichneten Wirkungen haben.

Artikel 2

Gesetzliche Ausnahme für die technischen Vereinbarungen

(1)   Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, und zwar durch:

a)

die einheitliche Anwendung von Normen und Typen für Material, Betriebsmittel für den Verkehr, Fahrzeuge und feste Einrichtungen;

b)

den Austausch oder die gemeinsame Verwendung von Personal, Material, Fahrzeugen oder festen Einrichtungen zur Durchführung von Beförderungen;

c)

die Regelung und Durchführung von Anschlussbeförderungen, ergänzenden Beförderungen, Ersatzbeförderungen oder kombinierten Beförderungen sowie die Aufstellung und Anwendung von Gesamtpreisen und Gesamtbedingungen einschließlich Wettbewerbspreisen auf diese Beförderungen;

d)

die Leitung des Verkehrs innerhalb desselben Verkehrsträgers über den betrieblich zweckmäßigsten Verkehrsweg;

e)

die Abstimmung der Fahrpläne für aufeinander folgende Strecken;

f)

die Zusammenfassung von Einzelladungen;

g)

die Aufstellung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung, soweit dadurch nicht die Preise und Beförderungsbedingungen festgelegt werden.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Ausweitung oder Kürzung der Aufzählung in Absatz 1.

Artikel 3

Ausnahme für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen

(1)   Die in Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind von dem dort ausgesprochenen Verbot ausgenommen, wenn sie Folgendes zum Gegenstand haben:

a)

die Bildung und die Tätigkeit von Unternehmensgemeinschaften des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs;

b)

die gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, die unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft sind, soweit dies für den gemeinsamen Betrieb dieser Unternehmensgemeinschaften erforderlich ist;

und wenn die Gesamtladekapazität der Unternehmensgemeinschaft folgende Mengen nicht überschreitet:

i)

10 000 Tonnen bei Beförderungen im Straßenverkehr;

ii)

500 000 Tonnen bei Beförderungen im Binnenschiffsverkehr.

Die Kapazität jedes an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmens darf 1 000 Tonnen bei Beförderungen im Straßenverkehr oder 50 000 Tonnen bei Beförderungen im Binnenschiffsverkehr nicht übersteigen.

(2)   Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Absatz 1 bezeichneten Art im Einzelfall Wirkungen, die mit den in Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.

Artikel 4

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, geändert durch die in Anhang I Teil A angegebene Verordnung, wird aufgehoben — mit Ausnahme des Artikels 13 Absatz 3, der auf Entscheidungen, die vor dem 1. Mai 2004 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 erlassen wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin Anwendung findet.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 5

Inkrafttreten, Altkartelle

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am Tag des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens bzw. am Tag des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts so geändert werden, dass sie den Bestimmungen des Artikels 3 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am Tag des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LANGER


(1)  ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 67.

(2)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 100.

(3)  ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1.

(4)  Siehe Anhang I.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

(gemäß Artikel 4)

Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates

(ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1)

ausgenommen Artikel 13 Absatz 3

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates

(ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1)

nur Artikel 36

TEIL B

Nicht aufgehobene nachfolgende Änderungen

Beitrittsakte von 1972

Beitrittsakte von 1979

Beitrittsakte von 1994

Beitrittsakte von 2003


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1017/68

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster einleitender Satz erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster einleitender Satz Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster einleitender Satz zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster einleitender Satz Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter einleitender Satz erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter einleitender Satz Ziffer i

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter einleitender Satz zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter einleitender Satz Ziffer ii

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 31

Anhang I

Anhang II


5.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 170/2009 DER KOMMISSION

vom 4. März 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

148,7

MA

62,2

TN

126,1

TR

84,0

ZZ

105,3

0707 00 05

MA

120,1

TR

133,5

ZZ

126,8

0709 90 70

MA

54,8

TR

113,7

ZZ

84,3

0709 90 80

EG

88,5

ZZ

88,5

0805 10 20

EG

47,5

IL

61,0

MA

49,5

TN

58,3

TR

62,7

ZZ

55,8

0805 50 10

EG

49,6

MA

48,2

TR

52,6

ZZ

50,1

0808 10 80

AR

113,5

CA

87,4

CL

104,8

CN

73,4

MK

25,7

NZ

95,4

US

120,6

ZZ

88,7

0808 20 50

AR

78,0

CL

95,4

CN

93,2

US

109,7

ZA

97,1

ZZ

94,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


5.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 171/2009 DER KOMMISSION

vom 4. März 2009

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten fünf Arbeitstagen nach dem fünfzehnten Tag des Monats Februar 2009 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und allen Drittländern außer China.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis Ende Februar 2009 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten fünf Arbeitstagen nach dem fünfzehnten Tag des Monats Februar 2009 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis Ende Februar 2009 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

X

Neue Einführer

09.4099

X

China

Traditionelle Einführer

09.4105

23,155471 %

Neue Einführer

09.4100

0,442303 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

100 %

„X

:

Kein Zollkontingent für diesen Ursprung im betreffenden Teilzeitraum.“


5.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 172/2009 DER KOMMISSION

vom 4. März 2009

zur Festsetzung der Einfuhrzölle für bestimmten geschälten Reis ab 5. März 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1)) , insbesondere auf Artikel 137,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 mit Ausnahme der Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis für eine Menge von 221 765 Tonnen erteilt worden sind. Der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 anderer als Basmati-Reis muss daher geändert werden.

(2)

Da der geltende Zollsatz innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums festzusetzen ist, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 beträgt 42,5 EUR/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


5.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 173/2009 DER KOMMISSION

vom 4. März 2009

zur Festsetzung der Einfuhrzölle für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab 5. März 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 139,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 Einfuhrlizenzen für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 für eine Menge von 160 203 Tonnen erteilt worden sind. Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 muss daher geändert werden.

(2)

Da der geltende Zollsatz innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums festzusetzen ist, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 beträgt 145 EUR/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


5.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 174/2009 DER KOMMISSION

vom 4. März 2009

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 23. bis zum 27. Februar 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Zeit vom 23. bis zum 27. Februar 2009 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker nach Bulgarien und Rumänien zur Versorgung der Raffinerien in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4351 (Juli—September 2009).

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und/oder den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 23. bis zum 27. Februar 2009 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 1.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 23.2.2009-27.2.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

0

Erreicht

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

0

Erreicht

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

0

Erreicht


Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr Juli—September 2009

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 23.2.2009-27.2.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

 

09.4334

Republik Kongo

 

09.4335

Fidschi

 

09.4336

Guyana

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

 

09.4339

Kenia

 

09.4340

Madagaskar

 

09.4341

Malawi

 

09.4342

Mauritius

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

 

09.4348

Trinidad und Tobago

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

 

09.4351

Simbabwe

100

Erreicht


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 23.2.2009-27.2.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 23.2.2009-27.2.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

0

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 23.2.2009-27.2.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien und Kosovo (1)

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 23.2.2009-27.2.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

außerordentlich

 

09.4390

industriell

100

 


Zusätzlicher WPA-Zucker

Kapitel VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 23.2.2009-27.2.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4431

Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Sambia, Simbabwe

100

 

09.4432

Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda

100

 

09.4433

Swasiland

100

 

09.4434

Mosambik

0

Erreicht

09.4435

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

0

Erreicht

09.4436

Dominikanische Republik

0

Erreicht

09.4437

Fidschi, Papua-Neuguinea

100

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 23.2.2009-27.2.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

0

Erreicht

09.4366

Rumänien

100

 


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

5.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/17


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 10. Februar 2009

zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, betreffend die Visavorschriften für Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen

(2009/171/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

auf Initiative Österreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (2), enthält ein Verzeichnis von Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Schengenstaaten generell visumpflichtig sind, während Angehörige dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen.

(2)

Österreich möchte die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen von der Visumpflicht ausnehmen. Die Gemeinsame Konsularische Instruktion sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in innerstaatliches Recht umsetzt.

(4)

Für Island und Norwegen bildet diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (4) genannten Bereich gehören.

(5)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (5), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (6) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Für die Schweiz bildet diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7), die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(8)

Für Liechtenstein bildet diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(9)

Für Zypern bildet diese Entscheidung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003.

(10)

Diese Entscheidung bildet einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion werden die Buchstaben „D“ und „S“ in die Spalte AT in Bezug auf den Eintrag für Indonesien eingefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. März 2009.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2)  ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(9)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.


Berichtigungen

5.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/19


Berichtigung des Beschlusses 2008/421/EG des Rates vom 5. Juni 2008 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

( Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 7. Juni 2008 )

Seite 76, Anhang I, Fußnote 7:

anstatt:

„SIRENE-Handbuch geändert durch die Entscheidung 2008/333/EG der Kommission (ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 1) und den Beschluss 2008/334/JI der Kommission (ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 39).“

muss es heißen:

„SIRENE-Handbuch geändert durch die Entscheidung 2006/757/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1) und den Beschluss 2006/758/EG der Kommission (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41).“