ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 49

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
20. Februar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 139/2009 der Kommission vom 19. Februar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 140/2009 der Kommission vom 19. Februar 2009 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 141/2009 der Kommission vom 19. Februar 2009 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 142/2009 der Kommission vom 19. Februar 2009 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 143/2009 der Kommission vom 19. Februar 2009 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 144/2009 der Kommission vom 19. Februar 2009 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/144/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Februar 2009 zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

15

 

 

Kommission

 

 

2009/145/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/06 (ex N 291/2000), die Frankreich zugunsten von Pilkington/Interpane durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7799)  ( 1 )

18

 

 

2009/146/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. Februar 2009 über die Ernennung der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und des Beraterpools, die mit dem Beschluss 2008/721/EG eingesetzt wurden

33

 

 

2009/147/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2009 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2008 zu den Ausgaben Deutschlands, der Niederlande und Sloweniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1013)

43

 

 

2009/148/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/883/EG hinsichtlich Brasilien bezüglich des Datums, zu dem die Einfuhr von bestimmtem frischem Rindfleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1040)  ( 1 )

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992)

48

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 61 vom 8.3.2005)

48

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

129,4

JO

62,0

MA

46,5

TN

132,6

TR

75,4

ZZ

89,2

0707 00 05

JO

161,3

MA

88,2

TR

177,4

ZZ

142,3

0709 90 70

JO

239,8

MA

69,2

TR

119,2

ZZ

142,7

0709 90 80

EG

94,1

ZZ

94,1

0805 10 20

EG

41,1

IL

53,2

MA

53,4

TN

44,6

TR

65,3

ZZ

51,5

0805 20 10

IL

145,4

MA

99,4

TR

73,0

ZZ

105,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

75,3

IL

82,3

JM

119,0

MA

112,2

PK

52,7

TR

62,2

ZZ

84,0

0805 50 10

EG

81,5

MA

44,0

TR

60,2

ZZ

61,9

0808 10 80

CA

89,7

CL

67,7

CN

93,5

MK

25,2

US

118,0

ZZ

78,8

0808 20 50

AR

112,5

CL

73,7

CN

75,9

US

119,1

ZA

109,2

ZZ

98,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 140/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2009

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann für die in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 162, 163, 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder wenn dies aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), können für eine bestimmte Menge Milcherzeugnisse, die von der Gemeinschaft in die Dominikanische Republik ausgeführt werden, ermäßigte Zollsätze gelten. Aus diesem Grund sollten die Ausfuhrerstattungen für die im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Erzeugnisse um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt werden.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4.


ANHANG

Ab 20. Februar 2009 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0401 30 31 9100

L20

EUR/100 kg

10,43

0401 30 31 9400

L20

EUR/100 kg

16,34

0401 30 31 9700

L20

EUR/100 kg

18,02

0401 30 39 9100

L20

EUR/100 kg

10,43

0401 30 39 9400

L20

EUR/100 kg

16,34

0401 30 39 9700

L20

EUR/100 kg

18,02

0401 30 91 9100

L20

EUR/100 kg

20,56

0401 30 99 9100

L20

EUR/100 kg

20,56

0401 30 99 9500

L20

EUR/100 kg

30,26

0402 10 11 9000

L20 (1)

EUR/100 kg

19,00

0402 10 19 9000

L20 (1)

EUR/100 kg

19,00

0402 10 99 9000

L20

EUR/100 kg

19,00

0402 21 11 9200

L20

EUR/100 kg

19,00

0402 21 11 9300

L20

EUR/100 kg

26,35

0402 21 11 9500

L20

EUR/100 kg

27,36

0402 21 11 9900

L20 (1)

EUR/100 kg

29,00

0402 21 17 9000

L20

EUR/100 kg

19,00

0402 21 19 9300

L20

EUR/100 kg

26,35

0402 21 19 9500

L20

EUR/100 kg

27,36

0402 21 19 9900

L20 (1)

EUR/100 kg

29,00

0402 21 91 9100

L20

EUR/100 kg

29,16

0402 21 91 9200

L20 (1)

EUR/100 kg

29,32

0402 21 91 9350

L20

EUR/100 kg

29,59

0402 21 99 9100

L20

EUR/100 kg

29,16

0402 21 99 9200

L20 (1)

EUR/100 kg

29,32

0402 21 99 9300

L20

EUR/100 kg

29,59

0402 21 99 9400

L20

EUR/100 kg

30,99

0402 21 99 9500

L20

EUR/100 kg

31,49

0402 21 99 9600

L20

EUR/100 kg

33,46

0402 21 99 9700

L20

EUR/100 kg

34,55

0402 29 15 9200

L20

EUR/100 kg

19,00

0402 29 15 9300

L20

EUR/100 kg

26,35

0402 29 15 9500

L20

EUR/100 kg

27,36

0402 29 19 9300

L20

EUR/100 kg

26,35

0402 29 19 9500

L20

EUR/100 kg

27,36

0402 29 19 9900

L20

EUR/100 kg

29,00

0402 29 99 9100

L20

EUR/100 kg

29,16

0402 29 99 9500

L20

EUR/100 kg

30,99

0402 91 10 9370

L20

EUR/100 kg

2,88

0402 91 30 9300

L20

EUR/100 kg

3,41

0402 91 99 9000

L20

EUR/100 kg

20,56

0402 99 10 9350

L20

EUR/100 kg

7,41

0402 99 31 9300

L20

EUR/100 kg

10,43

0403 90 11 9000

L20

EUR/100 kg

19,00

0403 90 13 9200

L20

EUR/100 kg

19,00

0403 90 13 9300

L20

EUR/100 kg

26,35

0403 90 13 9500

L20

EUR/100 kg

27,36

0403 90 13 9900

L20

EUR/100 kg

29,00

0403 90 33 9400

L20

EUR/100 kg

26,35

0403 90 59 9310

L20

EUR/100 kg

10,43

0403 90 59 9340

L20

EUR/100 kg

16,34

0403 90 59 9370

L20

EUR/100 kg

18,02

0404 90 21 9120

L20

EUR/100 kg

16,21

0404 90 21 9160

L20

EUR/100 kg

19,00

0404 90 23 9120

L20

EUR/100 kg

19,00

0404 90 23 9130

L20

EUR/100 kg

26,35

0404 90 23 9140

L20

EUR/100 kg

27,36

0404 90 23 9150

L20

EUR/100 kg

29,00

0404 90 81 9100

L20

EUR/100 kg

19,00

0404 90 83 9110

L20

EUR/100 kg

19,00

0404 90 83 9130

L20

EUR/100 kg

26,35

0404 90 83 9150

L20

EUR/100 kg

27,36

0404 90 83 9170

L20

EUR/100 kg

29,00

0405 10 11 9500

L20

EUR/100 kg

53,66

0405 10 11 9700

L20

EUR/100 kg

55,00

0405 10 19 9500

L20

EUR/100 kg

53,66

0405 10 19 9700

L20

EUR/100 kg

55,00

0405 10 30 9100

L20

EUR/100 kg

53,66

0405 10 30 9300

L20

EUR/100 kg

55,00

0405 10 30 9700

L20

EUR/100 kg

55,00

0405 10 50 9500

L20

EUR/100 kg

53,66

0405 10 50 9700

L20

EUR/100 kg

55,00

0405 10 90 9000

L20

EUR/100 kg

57,01

0405 20 90 9500

L20

EUR/100 kg

50,30

0405 20 90 9700

L20

EUR/100 kg

52,32

0405 90 10 9000

L20

EUR/100 kg

66,60

0405 90 90 9000

L20

EUR/100 kg

55,00

0406 10 20 9640

L04

EUR/100 kg

11,78

L40

EUR/100 kg

14,72

0406 10 20 9650

L04

EUR/100 kg

9,82

L40

EUR/100 kg

12,27

0406 10 20 9830

L04

EUR/100 kg

7,03

L40

EUR/100 kg

8,79

0406 10 20 9850

L04

EUR/100 kg

6,85

L40

EUR/100 kg

8,56

0406 20 90 9913

L04

EUR/100 kg

8,54

L40

EUR/100 kg

10,68

0406 20 90 9915

L04

EUR/100 kg

11,61

L40

EUR/100 kg

14,51

0406 20 90 9917

L04

EUR/100 kg

12,34

L40

EUR/100 kg

15,42

0406 20 90 9919

L04

EUR/100 kg

13,79

L40

EUR/100 kg

17,24

0406 30 31 9730

L04

EUR/100 kg

5,29

L40

EUR/100 kg

6,61

0406 30 31 9930

L04

EUR/100 kg

5,69

L40

EUR/100 kg

7,11

0406 30 31 9950

L04

EUR/100 kg

5,17

L40

EUR/100 kg

6,46

0406 30 39 9500

L04

EUR/100 kg

4,62

L40

EUR/100 kg

5,77

0406 30 39 9700

L04

EUR/100 kg

4,96

L40

EUR/100 kg

6,20

0406 30 39 9930

L04

EUR/100 kg

5,31

L40

EUR/100 kg

6,64

0406 30 39 9950

L04

EUR/100 kg

5,11

L40

EUR/100 kg

6,39

0406 40 50 9000

L04

EUR/100 kg

12,47

L40

EUR/100 kg

15,59

0406 40 90 9000

L04

EUR/100 kg

13,82

L40

EUR/100 kg

17,28

0406 90 13 9000

L04

EUR/100 kg

17,58

L40

EUR/100 kg

21,98

0406 90 15 9100

L04

EUR/100 kg

18,17

L40

EUR/100 kg

22,71

0406 90 17 9100

L04

EUR/100 kg

18,17

L40

EUR/100 kg

22,71

0406 90 21 9900

L04

EUR/100 kg

17,60

L40

EUR/100 kg

22,00

0406 90 23 9900

L04

EUR/100 kg

15,93

L40

EUR/100 kg

19,91

0406 90 25 9900

L04

EUR/100 kg

15,53

L40

EUR/100 kg

19,41

0406 90 27 9900

L04

EUR/100 kg

14,06

L40

EUR/100 kg

17,58

0406 90 32 9119

L04

EUR/100 kg

13,02

L40

EUR/100 kg

16,28

0406 90 35 9190

L04

EUR/100 kg

18,63

L40

EUR/100 kg

23,29

0406 90 35 9990

L04

EUR/100 kg

18,63

L40

EUR/100 kg

23,29

0406 90 37 9000

L04

EUR/100 kg

17,58

L40

EUR/100 kg

21,98

0406 90 61 9000

L04

EUR/100 kg

20,31

L40

EUR/100 kg

25,39

0406 90 63 9100

L04

EUR/100 kg

19,93

L40

EUR/100 kg

24,91

0406 90 63 9900

L04

EUR/100 kg

19,93

L40

EUR/100 kg

24,91

0406 90 69 9910

L04

EUR/100 kg

19,56

L40

EUR/100 kg

24,45

0406 90 73 9900

L04

EUR/100 kg

16,20

L40

EUR/100 kg

20,25

0406 90 75 9900

L04

EUR/100 kg

16,61

L40

EUR/100 kg

20,76

0406 90 76 9300

L04

EUR/100 kg

14,65

L40

EUR/100 kg

18,31

0406 90 76 9400

L04

EUR/100 kg

16,41

L40

EUR/100 kg

20,51

0406 90 76 9500

L04

EUR/100 kg

15,02

L40

EUR/100 kg

18,77

0406 90 78 9100

L04

EUR/100 kg

16,53

L40

EUR/100 kg

20,66

0406 90 78 9300

L04

EUR/100 kg

15,87

L40

EUR/100 kg

19,84

0406 90 79 9900

L04

EUR/100 kg

13,22

L40

EUR/100 kg

16,53

0406 90 81 9900

L04

EUR/100 kg

16,41

L40

EUR/100 kg

20,51

0406 90 85 9930

L04

EUR/100 kg

18,12

L40

EUR/100 kg

22,65

0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

16,61

L40

EUR/100 kg

20,76

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

17,30

L40

EUR/100 kg

21,63

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

17,60

L40

EUR/100 kg

22,00

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

18,12

L40

EUR/100 kg

22,65

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

15,89

L40

EUR/100 kg

19,86

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

15,61

L40

EUR/100 kg

19,51

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

16,12

L40

EUR/100 kg

20,15

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

16,12

L40

EUR/100 kg

20,15

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

15,82

L40

EUR/100 kg

19,78

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

16,85

L40

EUR/100 kg

21,06

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

16,50

L40

EUR/100 kg

20,63

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

15,93

L40

EUR/100 kg

19,91

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

13,82

L40

EUR/100 kg

17,28

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

13,52

L40

EUR/100 kg

16,90

Die Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 36 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (), Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: L04, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), die Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, die Türkei Australien, Kanada, Neuseeland und Südafrika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 36 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


(1)  Für die Erzeugnisse, die im Rahmen des im Beschluss 98/486/EG vorgesehenen Zollkontingents 2008/09 in die Dominikanische Republik ausgeführt werden sollen und die den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 entsprechen, gelten folgende Sätze:

a)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 11 9000 und 0402 10 19 9000

0,00 EUR/100 kg

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 21 11 9900, 0402 21 19 9900, 0402 21 91 9200 und 0402 21 99 9200

0,00 EUR/100 kg

Die Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L20

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 36 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).

L04

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (), Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: L04, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), die Vereinigten Staaten von Amerika, Kroatien, die Türkei Australien, Kanada, Neuseeland und Südafrika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Gebieten, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 36 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).

(2)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 141/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2009

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 17. Februar 2009 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird im Anhang der vorliegenden Verordnung für die am 17. Februar 2009 endende Angebotsfrist der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 der oben genannten Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

60,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

73,00


20.2.2009   

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L 49/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 142/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2009

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 17. Februar 2009 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 17. Februar 2009 endende Angebotsfrist der Erstattungshöchstbetrag für das Erzeugnis und die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c und Artikel 2 derselben Verordnung auf 21,98 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


20.2.2009   

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L 49/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 143/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2009

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 19. Februar 2009 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

114,6

0

BR

116,4

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

129,4

0

BR

124,6

0

AR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

213,4

26

BR

252,7

14

AR

282,7

5

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

192,0

6

BR

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

125,5

5

BR

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘, gefroren

213,5

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

194,6

31

BR

251,3

14

CL

0408 11 80

Eigelb

422,1

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

426,2

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

234,8

16

BR

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

602,4

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


20.2.2009   

DE

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L 49/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 144/2009 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2009

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p sowie in Anhang I Teil XVI der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Waren in Form von in Anhang XX Teil IV der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden sollen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für 100 kg eines jeden Grunderzeugnisses für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die Erstattung, die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährt wird, die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(6)

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 werden bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte in allen Mitgliedstaaten auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 aufgeführten Grunderzeugnisse oder ihnen gleichgestellte Erzeugnisse angewandt werden.

(7)

Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, die Gewährung einer Beihilfe vor, vorausgesetzt, dass die für solche Milch und das daraus hergestellte Kasein festgelegten Bedingungen eingehalten sind.

(8)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) sollten Industriezweigen, die bestimmte Waren herstellen, Butter und Rahm zu reduzierten Preisen zur Verfügung gestellt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2009

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 20. Februar 2009 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

19,00

19,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

31,50

31,50

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

29,00

29,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

55,00

55,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

56,28

56,28

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

55,00

55,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittstaaten Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

Europäische Hoheitsgebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, nämlich Gibraltar.

d)

Bestimmungen gemäß Artikel 36 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Februar 2009

zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

(2009/144/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/148/EG (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingestellt und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen.

(2)

Mit dem Beschluss 2008/158/EG (5) wurde die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen, die mit Artikel 1 des Beschlusses 2003/112/EG (6) bis 20. Februar 2004, mit Artikel 1 des Beschlusses 2004/157/EG (7) bis 20. Februar 2005, mit Artikel 1 des Beschlusses 2005/139/EG (8) bis 20. Februar 2006, mit Artikel 1 des Beschlusses 2006/114/EG (9) bis 20. Februar 2007 und mit Artikel 1 des Beschlusses 2007/127/EG (10) bis 18. Februar 2008 verlängert worden waren, um weitere zwölf Monate bis 20. Februar 2009 verlängert.

(3)

Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden durch die Regierung Simbabwes nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Simbabwe herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet.

(4)

Die Maßnahmen sollten daher verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen werden bis zum 20. Februar 2010 verlängert. Die Maßnahmen werden fortlaufend überprüft.

Das Schreiben im Anhang wird an den Präsidenten Simbabwes gerichtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ŘÍMAN


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64.

(5)  ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 19.

(6)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 25.

(7)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 60.

(8)  ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 28.

(9)  ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 26.

(10)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 23.


ANHANG

Brüssel, den …

Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente des Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einzustellen und „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c jenes Abkommens zu ergreifen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2003, 19. Februar 2004, 18. Februar 2005, 15. Februar 2006, 21. Februar 2007 und 19. Februar 2008 teilte die Europäische Union Ihnen mit, dass sie die „geeigneten Maßnahmen“ nicht aufheben, sondern die Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis 20. Februar 2004, 20. Februar 2005, 20. Februar 2006, 20. Februar 2007, 20. Februar 2008 bzw. 20. Februar 2009 verlängern werde.

Die Europäische Union begrüßt, dass unter der Lenkung der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) in Simbabwe eine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden ist. Sie hofft, dass die neue Regierung den Nachweis ihres Eintretens für Reformen antreten wird, u. a. in den Bereichen der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Demokratisierung.

Zwölf Monate nach der Annahme des jüngsten Beschlusses über geeignete Maßnahmen ist die Europäische Union jedoch der Auffassung, dass in den fünf im Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 genannten Bereichen keine wesentlichen Fortschritte erzielt worden sind.

Die Maßnahmen können daher nach Auffassung der Europäischen Union noch nicht aufgehoben werden, und sie hat beschlossen, ihre Geltungsdauer in Erwartung der Wiederaufnahme der Konsultationen bis zum 20. Februar 2010 zu verlängern.

Die Europäische Union möchte noch einmal betonen, dass sie nicht beabsichtigt, die Bevölkerung von Simbabwe zu bestrafen, und dass sie weiterhin ihren Beitrag zu humanitären Maßnahmen und Projekten leisten wird, mit denen die Bevölkerung direkt unterstützt wird, insbesondere im sozialen Bereich und in den Bereichen Demokratisierung, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, die von den genannten Maßnahmen nicht betroffen sind.

Die Europäische Union möchte darauf hinweisen, dass die Anwendung geeigneter Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens die Aufnahme eines politischen Dialogs gemäß Artikel 8 des Abkommens nicht ausschließt.

So möchte die Europäische Union noch einmal hervorheben, dass sie der künftigen Zusammenarbeit zwischen der EG und Simbabwe große Bedeutung beimisst, sowie ihre Bereitschaft bekräftigen, den Dialog fortzuführen und in naher Zukunft auf eine Wiederaufnahme der unumschränkten Zusammenarbeit hinzuwirken.

Hochachtungsvoll,

Im Namen der Kommission

Im Namen des Rates


Kommission

20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2008

über die staatliche Beihilfe C 15/06 (ex N 291/2000), die Frankreich zugunsten von Pilkington/Interpane durchzuführen beabsichtigt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7799)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/145/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

nachdem die Beteiligten gemäß den vorgenannten Artikeln zur Stellungnahme aufgefordert wurden (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 22. Mai 2000, registriert am 25. Mai 2000 (A/34298), meldete Frankreich gemäß den Bestimmungen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (3) (nachstehend „Regionalbeihilferahmen von 1998“ genannt) eine Beihilfe zugunsten zweier französischer Aktiengesellschaften — Pilkington France SAS und Interpane Glass Coating France SAS — an, die im gemeinsamen Eigentum der Glasindustriekonzerne Pilkington und Interpane standen. Am 7. Juni 2000 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Frankreich legte mit Schreiben vom 13. Juni 2000, registriert am 14. Juni 2000 (A/34798), vom 30. Juni 2000, registriert am 3. Juli 2000 (A/35410), und vom 30. Juni 2000, registriert am 3. Juli 2000 (A/35411), zusätzliche Informationen vor.

(2)

Mit Entscheidung vom 17. August 2000 (4) genehmigte die Kommission unter Aktenzeichen SG(2000) D/106264 (nachstehend „Entscheidung von 2000“ genannt) die gemäß dem Regionalbeihilferahmen von 1998 angemeldete Beihilfeintensität zugunsten von Pilkington/Interpane.

(3)

Frankreich übermittelte in Zusammenarbeit mit den durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen am 17. Oktober 2002, am 18. August 2003 und am 31. August 2004 Jahresberichte im Rahmen der nachträglichen Kontrolle der Einhaltung von Entscheidungen im Rahmen des Regionalbeihilferahmens von 1998 (Abschnitt 6.4) und gemäß der Entscheidung von 2000.

(4)

Mit Schreiben vom 13. Januar 2005, das am selben Tag registriert wurde (A/30447), und mit Schreiben vom 13. Juni 2005, registriert am 14. Juni 2005 (A/34734), setzten die französischen Behörden die Kommission darüber in Kenntnis, dass die in der Anmeldung bereitgestellten Informationen, die zur Entscheidung von 2000 führten, unrichtig waren, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des Betrags der Gewerbesteuerbefreiung, und ersuchten die Kommission, die Entscheidung von 2000 zu ändern.

(5)

Mit Schreiben vom 6. März 2006 (D/57979) forderte die Kommission die französischen Behörden gemäß Artikel 9 der Verfahrensverordnung auf, zu ihrer Absicht, die Entscheidung von 2000 zu widerrufen, Stellung zu nehmen. Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit E-Mail vom 16. März 2006, die am 17. März 2006 (A/32057) registriert wurde.

(6)

Mit Schreiben vom 26. April 2006 teilte die Kommission Frankreich ihre Entscheidung mit, wegen der betreffenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um ihre Entscheidung vom 17. August 2000 zu widerrufen und eine neue Entscheidung zu erlassen. Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der betreffenden Beihilfe Stellung zu nehmen.

(7)

Frankreich übermittelte seine Stellungnahme mit E-Mail vom 2. Juni 2006.

(8)

Von den Beteiligten gingen keine Stellungnahmen zu dieser Angelegenheit bei der Kommission ein.

(9)

Mit Schreiben vom 12. September 2007 (D/53668) forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Frankreich legte mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 (A/40607) eine Teilantwort vor und ergänzte diese Antwort mit E-Mail vom 30. Mai 2008 (A/10204).

(10)

Mit E-Mails vom 16. September und 19. September 2008 (A/19328 und A/19263) hat Frankreich neue Angaben vorgelegt, die mit E-Mail vom 24. Oktober 2008 (A/22746) ergänzt wurden.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Die Beihilfeempfänger

(11)

Die nachfolgende Beschreibung der Empfänger gibt die Situation so wieder, wie sie im Jahr 2000 vorlag.

2.1.1.   Die betroffenen Gesellschaften

(12)

In seiner Anmeldung im Jahr 2000 teilte Frankreich der Kommission seine Absicht mit, zwei Aktiengesellschaften nach französischem Recht (SAS — Aktiengesellschaften in vereinfachter Form) mit den Gesellschaftsnamen Pilkington Glass France SAS und Interpane Glass Coating France SAS („PGF/IGCF“), die im gemeinsamen Eigentum der beiden Glasindustriekonzerne Pilkington und Interpane standen, eine regionale Investitionsbeihilfe zu gewähren.

(13)

Das Eigentum an den gemeinsamen Gesellschaften ist zwischen den Mutterunternehmen ungleich verteilt (siehe Abbildung 1):

PGF steht zu 51 % im Eigentum von Pilkington und zu 49 % im Eigentum von Interpane;

IGCF steht zu 51 % im Eigentum von Interpane und zu 49 % im Eigentum von Pilkington.

Abbildung 1

Rechtliche Struktur der Gesellschaften

Image

(14)

Die beiden neuen durch die öffentlichen Beihilfen begünstigten Gesellschaften sind gemeinsame Produktionsunternehmen. Sie werden auf dem Markt nicht eigenständig auftreten. Ihre Geschäftstätigkeiten werden allein das Ziel haben, die Mutterunternehmen mit Rohfloatglas, das aus einer ersten Verarbeitung hervorgegangen ist, für ihren eigenen Verbrauch und für den späteren Verkauf auf dem Markt zu versorgen.

2.1.2.   Die Gründung der gemeinsamen Unternehmen

(15)

Die Gründung der gemeinsamen Unternehmen war Gegenstand einer Anmeldung mit Schreiben vom 7. April 2000 gemäß Artikel 81 EG-Vertrag (6) zwecks Erlangung einer Einzelfreistellung gemäß Artikel 8 Absatz 3 EG-Vertrag.

(16)

Die Anmelder erklärten sich damit einverstanden, dass die Anmeldung im Wege eines Verwaltungsschreibens behandelt wird.

(17)

Am 29. Juni 2000 richtete die Kommission je zwei Verwaltungsschreiben an beide Anmelder, in denen sie diesen Folgendes mitteilte:

Die Vereinbarungen enthalten wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen, die unter das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen;

die Generaldirektion Wettbewerb ist der Auffassung, dass die Anmelder genügend Nachweise vorgelegt haben, welche die Schlussfolgerung erlauben, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt sind;

daher ist die Generaldirektion Wettbewerb der Auffassung, dass das Verfahren nicht geschlossen werden muss, und schlägt vor, dass die Kommission eine Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und dem in der früheren Verordnung Nr. 17 (7) festgelegten Verfahren erlässt.

(18)

Die Verwaltungsschreiben sind nach einer Analyse der wirtschaftlichen Lage versandt worden, die sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Der angemeldete Vorgang besteht in der Gründung zweier gemeinsamer Unternehmen mit Kooperationscharakter.

Die angemeldeten Vereinbarungen betreffen:

a)

die Produktion von Vorprodukten oder Zwischenprodukten durch die gemeinsamen Unternehmen, welche durch die Gründer zu Endprodukten verarbeitet oder über ihre eigenen Vertriebsnetze verkauft werden;

b)

die ausschließliche Lieferung der gemeinsamen Unternehmen an die Gründer; diese Vereinbarung ist eine Nebenabrede der Gründung der gemeinsamen Unternehmen und zwar in dem Maße als man sie nicht von den gemeinsamen Unternehmen trennen kann, ohne deren Existenz in Gefahr zu bringen.

Es kann ernsthaft vermutet werden, dass die gemeinsamen Unternehmen in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, da folgende Kriterien zutreffen:

a)

Es ist wahrscheinlich, dass zwischen gemeinsamen Unternehmen sensible Informationen ausgetauscht werden;

b)

die Zusammenarbeit zweier Hauptkonkurrenten könnte zu aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Beteiligten auf dem hochgradig konzentrierten Markt für Schichtglas führen.

Die Generaldirektion Wettbewerb hat die Vereinbarungen im Lichte von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag analysiert und festgestellt, dass die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 erfüllt sind, nachdem die Beteiligten bestätigt haben, dass Klausel 2 der Vereinbarung betreffend die ausschließliche Lieferung getilgt worden ist. Diese Klausel, deren akzessorischer Charakter zweifelhaft war, sah vor, dass Pilkington und Interpane sich jederzeit entsprechend ihres Bedarfs von verschiedenen Fabriken der beiden gemeinsamen Unternehmen beliefern lassen konnten.

2.1.3.   Die Partner

(19)

Die begünstigten Unternehmen gehören den beiden internationalen Glasindustriekonzernen Interpane und Pilkington gemeinsam.

(20)

Die Gesellschaft Interpane ist 1971 von Georg Hesselbach, dem derzeitigen Mehrheitseigentümer und Vorstandsvorsitzenden des Interpane-Konzerns gegründet worden. Der Konzern ist heute weltweit in der Glasindustrie für den Bausektor und in damit zusammenhängenden Bereichen aktiv (Fensterproduktion in Deutschland und in den Vereinigten Staaten, Herstellung von Anlagen für die Glasindustrie in Deutschland).

(21)

In Europa konzentrieren sich die Aktivitäten des Konzerns (15 Gesellschaften im Jahr 1999) auf die Behandlung, Verarbeitung und Veredlung von Glas für den Bausektor. Seit 1998 ist Interpane in Frankreich durch den Erwerb von zwei Gesellschaften der Glasverarbeitung präsent (in Hoerdt im Elsass und in Mitry-Mory im Großraum Paris). An der Spitze der europäischen Tochterunternehmen findet sich die Holding Interpane Glas Industrie AG mit Gesellschaftssitz in 37697 Lauenförde in Deutschland. Diese Holding gehört zu 88 % der Familie Hesselbach und zu 12 % der staatlichen deutschen Bank Nord/LB.

(22)

Diese Holding besitzt mit der niederländischen Holding Interpane NV über die Holdinggesellschaft Interpane Glass Manufacturing BV die Anteile des Interpane-Konzerns an den gemeinsamen Unternehmen, die Empfänger der Beihilfen sind. Interpane NV und Interpane Glass Manufacturing BV sind speziell für dieses Geschäft gegründet worden. Sie befinden sich im Alleineigentum der Familie Hesselbach oder in ihrem gemeinsamen Eigentum mit Nord/LB.

(23)

Der Pilkington-Konzern ist einer der Weltmarktführer des Glassektors. Seine Geschäftstätigkeit erstreckt sich auf alle industriellen Bereiche des Sektors: Produktion, Behandlung und Verarbeitung von Glas für die Bauindustrie (49 % der Geschäftstätigkeit) und die Automobilindustrie (44 %) sowie Produktion von Spezialgläsern. Der Gesellschaftssitz des Konzerns befindet sich in Großbritannien. Der Konzern verfügt über 24 Tochtergesellschaften zur Produktion, die über die ganze Welt verteilt sind (Europa, Nord- und Südamerika, Asien/Pazifik).

(24)

Die Geschäftsanteile des Konzerns an den gemeinsamen in Freyming-Merlebach niedergelassenen Gesellschaften werden von der niederländischen Holding Pilkington BV gehalten.

Tabelle 1

Die Umsätze

NB: Die Umsätze von Interpane sind auf folgender Grundlage ermittelt worden: eine DM entspricht 3,35 FF (Kurs 1999). Die Umsätze von Pilkington sind auf folgender Grundlage ermittelt worden: ein £ entspricht 10,60 FF (Kurs Januar 2000).

(in Mio. EUR)

Konzern Interpane

 

Weltweit/Europa (8)

Frankreich (9)

1996

107

0

1997

114

0

1998

118

0


Konzern Pilkington

 

Weltweit

Europa

Frankreich

1996/1997

4 380

2 730

69,5

1997/1998

4 830

2 500

75,0

1998/1999

5 000

2 410

73,0

Tabelle 2

Die Beschäftigtenzahlen der Konzerne

(in Mio. EUR)

Konzern Interpane

 

Weltweit

Europa (10)

Frankreich (11)

1996

NN

703

0

1997

NN

721

0

1998

1 748

732

65


Konzern Pilkington

 

Weltweit

Europa

Frankreich

1996/1997

39 100

24 200

537

1997/1998

37 800

23 500

524

1998/1999

32 300

20 500

497

2.2.   Das Investitionsvorhaben

(25)

Die gemeinsamen Unternehmen befinden sich im Beschäftigungsgebiet von Freyming-Merlebach, das ein gefördertes Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für den Zeitraum 2000—2006 (12) war, in welchem die Intensität öffentlicher Investitionsbeihilfen 15 % NSÄ erreichen kann.

(26)

Nach den von Frankreich vorgelegten Informationen wird das Investitionsvorhaben von zwei unterschiedlichen gemeinsamen Gesellschaften getragen, weil sich die Produktionsanlagen in dualem Eigentum befinden. Dennoch handelt es sich um ein vollständig integriertes und einheitliches Investitionsvorhaben: Die Produktionseinheit für Flachglas war von Anfang an dazu bestimmt, eine angeschlossene Einheit zur Glasverarbeitung zum Teil zu beliefern, und diese zweite Einheit ist auf dem Standort nur deshalb vertreten, weil ihr Floatglas-Lieferant in nächster Nähe ist. Denselben Informationen zufolge wird der integrative Charakter des Vorhabens außerdem dadurch gewährleistet, dass die Produktionslinien für Floatglas, Laminierung und Beschichtung in demselben Gebäude untergebracht sind. Infolgedessen ist Frankreich der Auffassung, dass das gemeinsame Investitionsvorhaben auf dem lothringischen Standort „eine Anlageinvestition zur Errichtung eines neuen Betriebs“ im Sinne von Abschnitt 7.2 des Regionalbeihilferahmens von 1998 darstellt. Zwar gibt es zwei Empfänger der Beihilfen, aber Gegenstand der staatlichen Beihilfen ist ein einziges und einheitliches Investitionsprojekt.

(27)

Der Produktionsbeginn war für Ende des ersten Halbjahrs 2001 vorgesehen. Nach fünfjährigem Betrieb, das heißt 2006—2007, sollte die Produktion in vollem Umfang erfolgen. Die Herstellung von Flachglas sollte im ersten vollen Geschäftsjahr 2001—2002 eine Menge von 147 000 t umfassen, um schrittweise auf eine Gesamtmenge wirtschaftlich verwertbarer Produkte von 260 000 t/Jahr bei Vollbetrieb ab 2006 anzuwachsen.

(28)

Das Projekt hat zum Ziel, eine integrierte Flachglas-Produktionseinheit für den Bausektor zu errichten, die die Herstellung von Rohglas („float“), das Schneiden, die Behandlung („processing“ durch Beschichtung) und die Verarbeitung von Glas durch Laminierung umfasst. Folgender Produktionszyklus ist für das Glas vorgesehen:

Abbildung 2

Image

(29)

Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 haben die französischen Behörden die Kommission informiert, dass das Projekt geändert worden ist. Die beihilfefähigen Kosten belaufen sich nun auf einen Nominalwert von 158,5 Mio. EUR. Die Zahl der geschaffenen direkten Arbeitsplätze beträgt 176 und die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze liegt bei 150 (vgl. auch Abschnitt 5.2).

2.3.   Die Hilfsmaßnahmen

(30)

Der Umfang der angestrebten staatlichen Beihilfen setzt sich aus mehreren Maßnahmen zusammen, die entweder von unterschiedlichen genehmigten Beihilferegelungen abhängen oder einzelne Ad-hoc-Beihilfen darstellen:

Raumordnungsprämie für Industrieprojekte (PAT),

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),

Ad-hoc-Beihilfe zum Grundstückskauf (Nachlass auf den Verkaufspreis),

Ad-hoc-Beihilfe zur Errichtung von Immobilien,

Freistellung von der Gewerbesteuer,

zinsverbilligtes Darlehen der Société Financière pour favoriser l’industrialisation des Régions Minières (SOFIREM: Finanzgesellschaft zur Förderung der Industrialisierung von Bergbaugebieten).

(31)

Die französische Raumordnungsprämie (PAT) ist durch Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 (N 782/1999) gebilligt worden. Die Regelung über die Darlehen von Seiten der SOFIREM wurde durch Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1989 genehmigt (NN 2/89, in der geänderten Form nach Einführung zweckdienlicher Maßnahmen, um eine derartige Maßnahme in Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (13) zu bringen).

(32)

Die Gewerbesteuerbefreiung für fünf Jahre ergibt sich aus Artikel 1464 B und 1465 der französischen Steuerordnung (CGI), der französischen Verordnung vom 16. Dezember 1993, der Verordnung vom 24. November 1980 und den Dekreten 86/225, 80/921 und 80/922.

(33)

Der aktuelle Gesamtbetrag der Beihilfen beläuft sich auf den Nominalwert von 17 106 280 EUR (vgl. auch Abschnitt 5.2).

3.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS

3.1.   Die neuen von den französischen Behörden mitgeteilten Angaben

(34)

Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass zum einen das Projekt geändert und zum anderen der mit der Gewerbesteuerbefreiung verbundene Beihilfebetrag von Frankreich unterschätzt worden sei.

(35)

Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten würde nun einen Nominalwert von 158,5 Mio. EUR umfassen (164,7 Mio. EUR in der Entscheidung von 2000). Der aktualisierte Nettowert der beihilfefähigen Kosten würde 149,97 Mio. EUR betragen. Das Projekt ist Ende März 2005 abgeschlossen worden und die Investitionen sind vollständig erfolgt. Im März 2005 lag die Zahl der geschaffenen direkten Arbeitsplätze bei 176 und die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze bei 150 (in der Entscheidung von 2000 jeweils 245 und 260).

(36)

Die französischen Behörden präzisieren in ihrem Schreiben vom 13. Januar 2005, dass die Gewerbesteuerbefreiung ursprünglich zu niedrig angesetzt worden sei. Sie würde nun 6,28 Mio. EUR betragen, von denen bereits 2,14 Mio. EUR durch den französischen Staat ausgezahlt worden seien (die Teil der 17,89 Mio. EUR bereits ausgezahlter staatlicher Beihilfen sind). Dieser Betrag entspricht dem Beihilfebetrag vor Steuern und damit handelt es sich um ein Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ).

(37)

Der Restbetrag der Gewerbesteuerbefreiung über 4,14 Mio. EUR ist Teil der 5,19 Mio. EUR, die der französische Staat für das Projekt noch auszahlen muss und die die letzte Tranche darstellen, für die eine vorherige Genehmigung der Kommission entsprechend Abschnitt 6.2 des Beihilferahmens von 1998 und der Entscheidung von 2000 erforderlich ist. Diese sehen vor, dass die letzte bedeutende Beihilfetranche (beispielsweise 25 %) erst ausgezahlt wird, nachdem die französischen Behörden überprüften haben, dass das Investitionsprojekt von den Unternehmen in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission umgesetzt worden ist.

(38)

Frankreich erklärt, dass der Unterschied zu dem im Jahr 2000 angemeldeten Beihilfebetrag darin begründet liegt, dass die ursprüngliche Schätzung der Gewerbesteuerbefreiung nach oben korrigiert wurde.

(39)

Letztlich beliefe sich der Nominalwert der Gesamtbeihilfe auf 23,09 Mio. EUR (der aktualisierte Nettowert auf 14,65 Mio. EUR). Die Beihilfeintensität für das Vorhaben Pilkington/Interpane beträgt demnach 14,65/149,97 = 9,77 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ). Frankreich zufolge liegt diese Beihilfeintensität unter der zulässigen Höchstintensität (9,82 % auf Grundlage des Regionalbeihilferahmens von 1998), die neu berechnet wurde, um der Entwicklung der Projektparameter Rechnung zu tragen.

3.2.   Gründe für die Eröffnung des Verfahrens

(40)

Die neuen von den französischen Behörden vorgelegten Informationen führen zu einer anderen zulässigen Beihilfehöchstintensität (14). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfeintensität von zentraler Bedeutung für die Entscheidung sein könnte und es daher nicht ausreicht, Änderungen an der Entscheidung von 2000 in Form eines „Korrigendums“ zur Druckfehlerberichtigung durchzuführen. In Wirklichkeit beruht die Entscheidung von 2000 auf unrichtigen von den französischen Behörden übermittelten Angaben.

(41)

Infolgedessen ist die Kommission verpflichtet, die Entscheidung von 2000 entsprechend Artikel 9 der Verfahrensordnung zu widerrufen, in dem Folgendes festgelegt ist: „Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine (…) erlassene Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf einer Entscheidung und dem Erlass einer neuen Entscheidung eröffnet die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4.“

(42)

In ihrem Schreiben vom 16. März 2006 vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die sowohl auf industrieller Ebene als auch auf Ebene der Beihilfen zu berücksichtigenden Elemente keine substantielle Veränderung der Struktur der Entscheidung von 2000 nach sich zögen und eine neue Entscheidung dieses Falles sich nur begrenzt auf seine weitere Entwicklung auswirken würde. In demselben Schreiben erklären die französischen Behörden, dass sie das Verfahren nach Definition von Artikel 9 der Verfahrensverordnung akzeptieren, das die Kommission zum Widerruf der ursprünglichen und zum Erlass einer neuen Entscheidung verpflichtet, welche die Entscheidung von 2000 unter Berücksichtigung der korrigierten Informationen ersetzt, die ihr nach der förmlichen Eröffnung des in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens übermittelt werden.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(43)

Die Kommission hat zu dieser Sache keine Stellungnahmen von Seiten der Beteiligten erhalten.

5.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS

5.1.   Schreiben vom 2. Juni 2006

(44)

Frankreich hat mit E-Mail vom 2. Juni 2006 eine Stellungnahme zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens vorgelegt.

(45)

Frankreich erklärt, dass die Kommission über Änderungen des Industrieprojekts angesichts der Entwicklung der Marktlage und ebenso über Änderungen bezüglich der ursprünglichen Schätzung der Beihilfen informiert worden sei. Die mit dem Industrievorhaben selbst zusammenhängenden Angaben und die Angaben bezüglich der Beihilfen sind in einem Schreiben Frankreichs vom 13. Januar 2005 genauer erläutert worden. Frankreich macht geltend, dass die Änderungen insgesamt jedoch die allgemeine Struktur der Entscheidung von 2000 nicht verändern und dass die den beiden Unternehmen gewährten Beihilfen die durch den Regionalbeihilferahmen von 1998 genehmigte Höchstintensität einhalten.

(46)

Die Erstellung von Berichten zur nachträglichen Kontrolle der Entscheidung von 2000 veranlasste die französischen Behörden, erneut sämtliche Informationen zu überprüfen, die als Grundlage dieser Entscheidung dienten. Im Rahmen dieser erneuten Überprüfung haben die französischen Behörden festgestellt, dass zwei Komponenten in Bezug auf die Beihilfen eine Änderung der ursprünglich an die Kommission übermittelten Angaben herbeiführten:

Die Schätzung der Gewerbesteuerbefreiung musste revidiert werden;

die Berechnungsmethode des NSÄ musste ebenfalls revidiert werden, um die tatsächliche Verteilung der Investitionen (Grundstücke, Gebäude und Anlagen) und die Auswirkung der Besteuerung auf die Gesamtheit der Beihilfen zu berücksichtigen, was zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht erfolgt war.

(47)

Zwischen diesen beiden Änderungen besteht keinerlei besondere Verbindung, allerdings modifiziert ihre gleichzeitige Berücksichtigung zugleich den Nominalbetrag der Beihilfe und ihr NSÄ.

(48)

Als im Jahr 2000 die Akte für die Förderung des Vorhabens zusammengestellt worden ist, erfolgte die Regelung zur Gewerbesteuerbefreiung auf einer Bemessungsgrundlage, die aus dem Mietwert des Anlagevermögens (Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen, Betriebsanlagen, Betriebsausstattung usw.) und einem Anteil der ausgezahlten Löhne und Gehälter bestand. Seit 2003 ist die Berücksichtigung von Arbeitsentgelten in der Bemessungsgrundlage für diese Steuer durch eine Gewerbesteuerreform abgeschafft worden. Seit diesem Zeitpunkt wird die Gewerbesteuer allein auf Grundlage des Anlagevermögens veranschlagt.

(49)

Frankreich erklärt, dass aufgrund der Berechnung verschiedener Hypothesen zur zeitlichen Umsetzung des Industrieprojekts zu Beginn die Gewerbesteuerbefreiung einem sachlichen Irrtum unterlegen ist. Die ursprüngliche Schätzung wurde erst 2005 korrigiert. Dies lag zum einen an der Beteiligung verschiedener Dienststellen an der Zusammenstellung und Aktenführung der Begleitakte des Unternehmens und zum anderen am zeitlich versetzten Wirkungseintritt dieser Steuerbefreiung. Die durchgeführten Überprüfungen haben die französischen Behörden veranlasst, die Kommission im Jahr 2005 über die Neubewertung der ursprünglichen Schätzung zu informieren.

5.2.   Spätere Informationen

(50)

Mit Schreiben vom 12. September 2007 hat die Kommission zusätzliche Daten angefordert, um Einzelheiten des Projekts und der Berechnung der bewilligten Beihilfe zu klären. Nach mehreren Fristverlängerungsanträgen für die Einreichung der ersuchten Informationen hat Frankreich mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 eine Teilantwort vorgelegt. In diesem Schreiben hat Frankreich bestätigt, dass es sich bei dem im März 2005 abgeschlossenen Vorhaben in der Tat um das bei der Anmeldung ursprünglich vorgesehene Vorhaben handelt.

(51)

Die fehlenden Informationen sind nach weiteren Fristverlängerungen per E-Mail vom 30. Mai 2008 eingereicht worden. Weitere zusätzliche Angaben sind per E-Mail vom 16. und 19. September und vom 24. Oktober 2008 vorgelegt worden. Diese Informationen ergeben sich aus Berechnungen der endgültigen Projektdaten hinsichtlich Investitionen und geschaffener Arbeitsplätze. Die an die Schaffung von Arbeitsplätzen gekoppelten Beihilfen wurden seit 2006 neu berechnet, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass weniger Arbeitsplätze als vorgesehen geschaffen worden sind.

(52)

Aufgrund der neuen Datenelemente fällt die bewilligte Beihilfe geringer aus als der im Jahr 2000 und 2005 anvisierte Betrag. Die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens liegen bei 158,5 Mio. EUR (aktualisierter Nettowert 150,165 Mio. EUR). Der Gesamtbetrag der bewilligten Beihilfen beträgt 17 106 280 EUR (der aktualisierte Nettowert beläuft sich auf 12 985 610 EUR) und entspricht einer Beihilfeintensität von 8,65 % NSÄ.

(53)

Der Betrag (Nominalwert) der letzten Beihilfetranche, die erst nach Genehmigung durch die Kommission ausgeschüttet werden darf (15), beläuft sich auf 4 276 570 EUR. Jedoch informiert Frankreich die Kommission, dass bereits 4/5 dieses Betrags ausgezahlt worden sind und dass der Saldo 727 389 EUR (Nominalwert) beträgt. Frankreich räumt ein, dass es somit die Zahlung der letzten Tranche von 25 % der Beihilfe vorweggenommen hat, dass diese Situation jedoch durch Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuerbefreiung eingetreten ist. Die französischen Behörden betonen, dass sie zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen haben, die Vorrechte der Kommission zu umgehen.

(54)

Angesichts der Änderungen (Schaffung von weniger Arbeitsplätzen als vorgesehen) mussten bestimmte Beihilfen nach unten revidiert werden. Pilkington musste sogar im September 2007 eine Überzahlung im Rahmen der Raumordnungsprämie in Höhe von 146 430 EUR zurückzahlen. Die revidierten bewilligten Beihilfen für die drei Maßnahmen betragen nun: 993 968 EUR Raumordnungsprämie (PAT) (wovon noch 34 561 EUR auszuzahlen sind), 1 532 765 EUR im Rahmen des FIL (16) (mit der Raumordnungsprämie verbundene Beihilfe, von der noch 399 851 EUR auszuschütten sind) und 694 426 EUR im Rahmen des FIBM (17) (Beihilfeanteil zur Errichtung von Immobilien, wovon noch 64 304 EUR auszuzahlen sind). Zu dem Gesamtbetrag der zu zahlenden 498 716 EUR müssen 228 673 EUR Beihilfe von Seiten des Generalrats addiert werden, was eine Summe von 727 389 EUR ergibt, die so lange zurückgehalten wird, bis die Kommission mit ihrer Entscheidung die Zahlung der letzten Tranche genehmigt.

(55)

Frankreich erklärt, dass nur die Gesellschaft PGF von der Gewerbesteuerbefreiung für den in Seingbouse ansässigen Betrieb im Zeitraum 2001—2005 profitiert habe (IGCF hat von dieser Steuerbefreiung im berücksichtigten Zeitraum nicht profitiert).

(56)

Die Beihilfe, in deren Genuss PGF aufgrund der in Artikel 1465 der französischen Steuerordnung vorgesehenen Befreiung gekommen ist, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich durch die Gesellschaft entrichteten Abgabe und der Abgabe, die sie bei nicht vorhandener Befreiung hätte leisten müssen; diese Beträge werden in Höhe ihrer Nettobeträge in Abzug gebracht und zwar gegebenenfalls nach Anwendung der Höchstgrenze, die von dem erzielten Mehrwert abhängig ist (18). Der Betrag beläuft sich auf 986 170 EUR (bewilligte Gewerbesteuerbefreiung für den Betrieb der Gesellschaft PGF in Seingbouse für die steuerlichen Veranlagungen 2001 bis 2005).

(57)

Die französischen Behörden betonen, dass sie sich den 2005 begangenen Irrtum in Bezug auf den damals zu hoch eingeschätzten Betrag nur so erklären können, dass ein Missverständnis zwischen zwei staatliche Dienststellen über die Art der im Jahresbericht vorzulegenden Informationen und offenbar Unklarheiten über den Steuernachlass, der aus der Höchstgrenze (allgemeine Maßnahmen) und der Befreiung (Beihilfemaßnahme) erwächst, bestanden haben.

(58)

Frankreich hat das NSÄ für die Gesamtbeihilfe und für jede einzelne Beihilfekomponente neu berechnet und dabei den gültigen Abzinsungssatz, d. h. 5,70 %, zugrunde gelegt. Jede Beihilfekomponente (mit Ausnahme der Grundstücksbeihilfe, die steuerlich nicht berücksichtigt wird) wurde Gebäuden (in Höhe von 19,24 %) und Anlagen (in Höhe von 78,82 %) zugeordnet. Diese Zusammensetzung beruht wiederum auf der tatsächlich erfolgten Investition, während die Berechnung zum Anmeldungszeitpunkt auf Grundlage des Regelfalls der Beihilfezusammensetzung erfolgte (5 % Grundstücke, 50 % Gebäude, 45 % Anlagen). Danach ist der jährliche integrierte Anteil der Beihilfe für jede Beihilfekomponente abhängig von der Amortisierungsdauer (20 Jahre für Gebäude und 7 Jahre für Anlagen) berechnet worden. Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Tabelle 3

Beihilfemaßnahme

Beihilfebetrag

(in EUR, Nominalwert)

Beihilfebetrag

(in EUR, NSÄ)

PAT (und FIL)

2 526 740

 

1 623 160

 

EFRE

2 667 570

 

1 761 250

 

Beihilfe zum Grundstückserwerb

2 816 000

 

2 816 000

 

Errichtung von Immobilien

7 974 690

 

6 100 300

 

davon Regionalrat

 

2 988 100

 

1 983 190

davon Generalrat

 

1 753 160

 

1 126 820

davon Distrikt

 

2 539 000

 

2 539 000

davon Staat (FIBM)

 

694 430

 

451 290

Gewerbesteuerbefreiung

986 170

 

593 730

 

SOFIREM

135 110

 

91 170

 

Gesamt

17 106 280

12 985 610

Beihilfeintensität

10,79 %

8,65 %

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

6.1.   Vorbemerkungen

(59)

Am 17. August 2000 genehmigte die Kommission die Beihilfeintensität für Pilkington/Interpane in der von Frankreich am 22. Mai 2000 angemeldeten Form. In der Folge unterrichtete Frankreich die Kommission darüber, dass in der ursprünglichen Anmeldung unrichtige Angaben gemacht wurden. Da diese Informationen von zentraler Bedeutung für die Entscheidung der Kommission waren, entschied diese am 26. April 2006, bezüglich der betreffenden Beihilfe das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten, die Entscheidung von 2000 zu widerrufen und eine neue Entscheidung zu erlassen.

(60)

Die Entscheidung von 2000 umfasst eine vollständige Würdigung der Anmeldung. Die Würdigung der Entscheidung von 2000 wird in der vorliegenden Entscheidung mit Ausnahme jener Elemente wiederholt, die angesichts der von Frankreich am 13. Januar 2005 vorgelegten Informationen, die Gegenstand der Entscheidung vom 26. April zur Einleitung des Verfahrens waren, sowie der später der Kommission übermittelten Informationen geändert werden müssen.

6.1.1.   Anzuwendende Leitlinien

(61)

Frankreich meldete die Beihilfe für PGF/IGCF mit Schreiben vom 22. Mai 2000, registriert am 25. Mai 2000, an. Fußnote 58 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (19) besagt: „Einzeln angemeldete Investitionsvorhaben werden nach den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Regeln bewertet.“ Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass das vorliegende Projekt in den Anwendungsbereich des Regionalbeihilferahmens von 1998 fällt und im Lichte dieses Rahmens zu prüfen ist.

6.1.2.   Relevante Sachverhalte

(62)

Diese Würdigung beruht auf den Sachverhalten und Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 22. Mai 2000.

(63)

Die Kommission muss eine Entscheidung auf Grundlage von Ex-ante-Einschätzungen künftiger Perspektiven und Marktanteile treffen. Die Beihilfeintensitäten werden in der Folge nicht angepasst, wenn einige Jahre später — ex-post — die tatsächlichen Zahlen zeigen, dass sich der Markt beispielsweise anders als ursprünglich vorgesehen entwickelt hat. Obwohl die Kommission im vorliegenden Fall acht Jahre nach der ursprünglichen Anmeldung eine Entscheidung treffen muss, muss ihre Würdigung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Tatsachen und Gegebenheiten erfolgen.

(64)

Zur Berechnung der Beihilfehöchstintensität wird die Kommission dennoch die neuen von Frankreich vorgelegten Informationen berücksichtigen. Frankreich hat die bewilligten Beihilfen reduziert, um der Zahl der tatsächlich durch die Investition geschaffenen Arbeitsplätze Rechnung zu tragen (die im Vergleich zu den Anmeldungsdaten nach unten revidiert wurde) und um einen Berechnungsfehler zu korrigieren, der im Betrag der im Jahr 2000 angemeldeten Gewerbesteuerbefreiung vorlag.

6.2.   Die Gründung gemeinsamer Unternehmen im Lichte von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag

(65)

Einleitend ist in Erinnerung zu rufen, dass das in den Artikeln 87 und 88 vorgesehene Verfahren zwar der Kommission, und unter bestimmten Voraussetzungen dem Rat, einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes einräumt, dass dieses Verfahren jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrags ganz allgemein ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen darf, das mit den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch steht (20).

(66)

Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 87 und 88 enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (21).

(67)

Die für die Kommission bestehende Verpflichtung, die Kohärenz zwischen den Artikeln 87 und 88 sowie anderer Vertragsbestimmungen zu respektieren, ist insbesondere unter der Annahme zwingend geboten, dass diese anderen Bestimmungen, wie im vorliegenden Fall, das Ziel eines nicht verfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt verfolgen. In der Tat kann die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt trifft, nicht die Gefahr außer Acht lassen, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt von Seiten bestimmter Wirtschaftsunternehmen beeinträchtigt wird.

(68)

Nichtsdestoweniger gilt, dass die Verfahren nach Artikel 81 ff. und nach Artikel 87 ff. unabhängige Verfahren darstellen, die spezifischen Regeln unterliegen.

(69)

Daher ist die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt trifft, nicht verpflichtet, das Ergebnis eines parallel eingeleiteten Verfahrens nach oben genannter Verordnung Nr. 17 abzuwarten, sofern sie im Rahmen ihrer Beurteilungsbefugnis auf Grundlage der Analyse der wirtschaftlichen Situation zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beihilfeempfänger in keiner Situation befindet, die gegen Artikel 81 und 82 des Vertrags verstößt.

(70)

Im Lichte der in Abschnitt 3.1.2 beschriebenen Tatsachen und unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission der Auffassung, dass kein Hindernis besteht, die beabsichtigte Beihilfe zugunsten von PGF/IGCF zu genehmigen.

6.3.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(71)

Die vorliegende Beihilfe ist von einem Mitgliedstaat mit Hilfe staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (siehe Abschnitt 2.3 dieser Entscheidung) gewährt worden. Die Beihilfe verleiht PGF/IGCF einen Vorteil, ohne den die Unternehmen sämtliche Investitionskosten hätten alleine tragen müssen. Da eine große Menge Rohglas über einzelstaatliche Grenzen hinweg exportiert wird, besteht auf dem Rohglasmarkt ein internationaler Handel. Daher können diesen Unternehmen eingeräumte finanzielle Vorteile Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen und somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Deshalb ist die Kommission in ihrer Würdigung der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

6.4.   Anmeldungspflicht

(72)

Da die drei in Abschnitt 2.1 Ziffer i des Regionalbeihilferahmens von 1998 festgelegten kumulativen Bedingungen Anwendung finden, muss das Beihilfeprojekt angemeldet werden und die gewährte Beihilfehöchstintensität muss entsprechend des Regionalbeihilferahmens von 1998 bestimmt werden. Im Übrigen müssen die Ad-hoc-Beihilfen bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden.

6.5.   Rechtsgrundlage bestimmter Beihilfemaßnahmen

(73)

Ein Teil der Beihilfe wird auf Grundlage regionaler Investitionsbeihilferegelungen, die von der Kommission genehmigt sind und zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe in Kraft sind (siehe Abschnitt 2.3 dieser Entscheidung) gewährt, während ein anderer Teil als Ad-hoc-Beihilfe bewilligt wird.

(74)

In Bezug auf die Beihilfe im Rahmen des EFRE sieht Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (22) vor, dass die Strukturfonds Ausgaben, die mit wirtschaftlichen Großprojekten verbunden sind, deren Gesamtkosten mehr als 50 Mio. EUR betragen, finanzieren können. Der EFRE kann somit zur Finanzierung einzelstaatlicher Maßnahmen wie der französischen Raumordnungsprämie (PAT) und der Beihilfe zu Betriebsimmobilien beitragen, wenn dies die einzigen Dokumente für die Programmplanung (EPPD) der betroffenen Region vorsehen. Das Gebiet von Freyming-Merlebach ist auf der französischen Karte für Ziel 2 „Wirtschaftliche und soziale Umstellung von Gebieten mit Strukturproblemen“, die von der Europäischen Kommission am 16. Januar 2000 genehmigt wurde, verzeichnet.

(75)

Die Möglichkeit von Ad-hoc-Beihilfen für Grundstückskauf und Immobilien steht den Gebietskörperschaften offen, die sich entsprechend des Gesetzes in einer Beihilfezone für Regionalentwicklung befinden.

(76)

Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 (A/35411) haben die französischen Behörden die Einzelheiten über die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuerbefreiung vorgelegt und nachgewiesen, dass im vorliegenden Falle die Investitionskosten sowie die Kosten für die geschaffenen dauerhaften Arbeitsplätze als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuerbefreiung herangezogen worden sind. Dagegen wurde ab 2003 die Berücksichtigung von Löhnen und Gehältern in der Bemessungsgrundlage dieser Steuer durch eine Gewerbesteuerreform abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt basiert die Gewerbesteuer allein auf dem Anlagevermögen. Folglich kann diese Beihilfe als Investitionsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 angesehen werden.

(77)

Die Gewährung von Ad-hoc-Beihilfen an Unternehmen unterliegt der Bedingung, dass diese sich verpflichten, die Arbeitsplätze und die geförderte Investition mindestens fünf Jahre in dem Gebiet zu erhalten.

(78)

Die Prüfung der Kommission beschränkt sich in der vorliegenden Entscheidung auf die Prüfung der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfeintensität von 8,65 % mit den Kriterien des Regionalbeihilferahmens von 1998.

6.6.   Würdigung im Rahmen des Regionalbeihilferahmens von 1998

(79)

Die zulässige Beihilfehöchstintensität muss für Vorhaben im Rahmen des Regionalbeihilferahmens von 1998 nach dem Höchstintensitätssatz bestimmt werden, der für regionale Beihilfen in dem betroffenen unterstützten Gebiet zum Zeitpunkt der Beihilfeanmeldung anzuwenden ist.

(80)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die neuen Elemente ihre globale Einschätzung des Marktes und seiner Entwicklung, die sie in ihrer Entscheidung von 2000 dargestellt hat, nicht in Frage stellen.

(81)

Die Kommission ruft in Erinnerung, dass keines der an dem betreffenden Vorhaben beteiligten Unternehmen zum Zeitpunkt der Projektanmeldung über einen erhöhten Marktanteil im Sinne von Abschnitt 3.6 des Regionalbeihilferahmens verfügte.

6.6.1.   Das Produkt und der betreffende Markt

(82)

Flachglas („float glass“) kann zur Herstellung von Verglasungen für Gebäude und Fahrzeuge genutzt werden. Die Fabrik, die Gegenstand der Anmeldung war, ist für die Produktion von Glas für die Bauindustrie ausgelegt. Die Produkt- und Marktbestimmung ist, wie sie in der Entscheidung von 2000 durchgeführt wurde, weder in Frage gestellt noch geändert worden. Sie ist ebenso wenig Teil der Entscheidung vom 26. April 2006 gewesen, die zur Eröffnung des Verfahrens führte. Daher wurde die nachfolgende Würdigung der Entscheidung von 2000 übernommen.

(83)

Rohflachglas wird in kontinuierlichem Guss auf ein Bad aus flüssigem Zinn und unter Stickstoffatmosphäre hergestellt (so genanntes „Float-glass“-Verfahren, das in den 60er Jahren von Pilkington entwickelt wurde).

(84)

Schichtglas ist ein Basisglas, das einer Oberflächenbehandlung oder Beschichtung unterzogen wurde (Auftragen einer Beschichtung unter Vakuum durch ein elektromagnetisches Verfahren (23), die dazu dient, Lichtreflexe zu eliminieren beziehungsweise die Wärmeisolierung sicherzustellen. So können Glasscheiben mit Wärmeregulierung erzielt werden (Glas mit verringerter Emissionsfähigkeit, so genanntes Glas mit „Niedrigemission“: Marke Iplus bei Interpane) oder Glasscheiben mit Sonnenregulierung (Glas mit Solarreflexion: Marke Ipasol bei Interpane). Es ist vorgesehen, 90 % Glas mit Niedrigemission und 10 % Glas mit Solarreflexion mit Stärken von 4,6 mm oder 8 mm zu produzieren.

(85)

Verbundglas ist ein Sicherheitsglas, das aus mindestens zwei Glastafeln mit PVB-Folien (Polyvinyl-Butyral) oder Harz als Zwischenschicht besteht (24).

(86)

Das Rohfloatglas und das aus einer Erstbehandlung hervorgegangene Schichtglas werden gemeinsam in der statistischen Nomenklatur unter folgenden Codes aufgeführt:

NC 7005: Feuerpoliertes Glas (Floatglas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas) in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet,

NACE 26.1.A: Herstellung von Flachglas.

(87)

Das nicht bearbeitete Floatglas wird in der Bauindustrie oder im Fahrzeugbau benutzt. Nach Angaben des Europäischen Verbandes der Flachglashersteller (GEPVP) sind 80 % der europäischen Floatglas-Produktion für das Baugewerbe bestimmt. Die Investoren werden an dem Standort Freyming-Merlebach nur Glas für den Bausektor herstellen. Diese Produktionsart weist vor allem die Besonderheit auf, dass der Industriestandort in Kleinserienfabrikation entsprechend der spezifischen Auftragswünsche arbeitet (Mengen, Stärke und andere Charakteristika des Glases).

(88)

Die aus der ersten Verarbeitung des Rohflachglases hervorgegangen Produkte sind Zwischenprodukte, die genutzt werden für die Herstellung von Sicherheitsverglasungen (statistischer Code NC 7007 — sie bestehen aus Hartglas oder Verbundglas) und von mehrschichtigen Isolierverglasungen für die Bauindustrie (statistischer Code NC 7008 — sie bestehen aus zwei oder mehreren Glasplatten, die durch eine oder mehrere Schichten aus entwässerter Luft oder Gas getrennt sind, welche die Isolierfähigkeit des Fensters gewährleisten). Isolierverglasungen werden insbesondere auf der Grundlage von Schichtglas hergestellt.

(89)

Die Unternehmen werden ebenfalls Verbundglas für den Bausektor an dem lothringischen Standort produzieren. Diese Produkt ist statistisch unter folgender Kategorie erfasst: NC 7007 29 00 — Mehrschichten-Sicherheitsglas — Anderes. Die anderen unter der statistischen Kategorie aufgeführten Arten von Verbundglas werden in der Automobilindustrie genutzt. Diese Industrie verbraucht im Übrigen das meiste Verbundglas, das in Europa hergestellt wird (Produktion von Windschutzscheiben).

(90)

Flachglas kann zur Herstellung von Verglasungen für Gebäude und Fahrzeuge genutzt werden. Die Kommission stellt fest, dass die Fabrik von Freyming-Merlebach entsprechend der Vorstellungen der Investoren zur Produktion von Glas für die Bauindustrie ausgelegt ist, um die wachsende Nachfrage nach Glas für den Hochbau erfüllen zu können. Diese Spezialproduktion stellt heute die einzige Tätigkeit von Interpane dar. Der Konzern verfügt über keine Kapazitäten zur Verarbeitung von Primärglas zu Fahrzeugverglasungen und er hat keine Geschäftsbeziehungen zu den Herstellern dieser Industrie. Das Schichtglas, das an dem neuen Standort produziert wird, besitzt Eigenschaften, die nur für den Bausektor von Nutzen sind (25). Ferner wird das Mehrschichtenglas für die Herstellung von Sicherheitsglas von Gebäuden bestimmt sein. Daher erscheint die Entscheidung der Investoren, in Freyming-Merlebach Gebäudeglas zu produzieren, endgültig zu sein.

(91)

Angesichts der obigen Ausführungen und zum Zwecke des Vergleichs der Marktentwicklung ist die Kommission der Auffassung, dass eine Unterscheidung vorgenommen werden muss zwischen der Marktentwicklung von Floatglas („raw float glass“) und der Entwicklung von Zwischenprodukten wie dem Verbundglas („laminated glass“) oder dem Schichtglas („coated glass“), die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder am Bau unterzogen werden („architectural or building glass“). Diese Unterscheidung ist mit der Analyse kohärent, die die Kommission im Hinblick auf den betreffenden Markt im Rahmen der oben zitierten Vereinbarungen über die Gründung von zwei gemeinsamen Unternehmen durchgeführt hat. Dort wird unterschieden zwischen dem Markt für Floatglas („raw float glass“) als solches und der Benutzung verschiedener Glasarten (einschließlich Verbundglas und Schichtglas („laminated“ and „coated glasses“) für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor („architectural or building glass“).

(92)

Der geografische Markt umfasst grundsätzlich den EWR oder andernfalls einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen.

(93)

Im vorliegenden Fall sind während der Untersuchung keine Erkenntnisse gewonnen worden, die nachweisen, dass es sich bei dem betreffenden geografischen Markt nicht um den EWR handelt. Daher ist es angemessen, den betreffenden Markt als den EWR zu definieren.

(94)

Die Kommission hat Vorbehalte, die Daten zu akzeptieren, die der Anmeldung beigefügt waren und die eine hohe Auslastung der Produktionskapazitäten nachweisen. Diese Daten sind von der Glasindustrie (GEPVP) (26) vorgelegt worden und sie entsprechen dem, was die Industrie als „wirtschaftlich verwertbare Produktionskapazitäten“ („saleable capacities“) (27) bezeichnet. Diese Berechnungsweise mag sicherlich im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich einen gewissen Sinn haben, aber die so gewonnenen Daten über die Kapazitätsauslastung sind nur schwer mit den verfügbaren Daten anderer Industriesektoren vergleichbar.

(95)

Daher hat die Kommission ihre Analyse für die Entscheidung von 2000 auf die Grundlage der Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs gestellt.

(96)

In der Anmeldung sind Mengen-Angaben über die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs von Floatglas (CN 7005) für den Zeitraum 1993—1998 vorgelegt worden.

(97)

Die Ergebnisse zeigen, dass die Preise (28) zurückgegangen sind. Ein derartiger Rückgang, gekoppelt mit einem Mengen-Wachstum von 4,89 %, führt zu der Schlussfolgerung, dass das mittlere Wachstum unter dem Jahresdurchschnitt von 5,78 % der gesamten verarbeitenden Industrie im EWR liegt, und somit ein schrumpfender Markt im Sinne des Regionalbeihilferahmens von 1998 vorliegt.

(98)

Dennoch ist die Kommission — wie oben erwähnt — der Auffassung, dass eine Unterscheidung vorgenommen werden muss zwischen der Marktentwicklung von Floatglas (raw float glass) und der Entwicklung von Zwischenprodukten wie dem Verbundglas (laminated glass) oder dem Schichtglas (coated glass), die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor unterzogen werden (architectural or building glass).

(99)

Die Kommission stellt insbesondere fest, dass Isolierverglasungen („sealed units“, CN 7008) (29) bedeutende Preiserhöhungen während des Zeitraums 1993-1998 erfahren haben. Derartige Anstiege erklären sich durch die Einführung neuer europäischer Normen für die Nutzung von Dämmstoffen im Bausektor sowie durch die Tendenz der Industrie, langfristig isolierende Produkte und Dämmstoffe zu benutzen.

(100)

Ferner stellt die Kommission fest, dass das mittlere Wachstum des Verbrauchs isolierender Produkte (einschließlich des Isolierglases für den Bausektor) aufgrund der strengeren Kontrollen der CO2-Emissionen infolge der Annahme des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen von 1997 über Klimaänderungen eine starke Tendenz nach oben erfahren wird. Im Wohnbereich und Bausektor stellt die Wärmedämmung eine effiziente Technologie zur Energieeinsparung und somit zu Reduzierung von CO2-Emissionen dar. Die Umsetzung neuer Standards für wärmetechnische Eigenschaften (ISO 10456) und für Wärmeverluste (ISO 832) werden höhere Wärmeverlustwerte ergeben und somit einen größeren Bedarf an Energieeinsparmöglichkeiten nach sich ziehen.

(101)

Daher und in Übereinstimmung mit der Analyse in der Entscheidung der Kommission zum Fall Rockwool (30) erlaubt die stark steigende Tendenz der Glaszwischenprodukte, die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor unterzogen werden, die Schlussfolgerung, dass dieser Markt nicht rückläufig ist (31).

(102)

Daher wird die Marktentwicklung im Hinblick auf i) Floatglas (raw float glass) und ii) Glaszwischenprodukte, die einer weiteren Bearbeitung für eine endgültige Verwendung in der Architektur oder im Bausektor unterzogen werden (wie beispielsweise Verbundglas oder Schichtglas) unterschiedlich beurteilt: Im Hinblick auf i ist die Kommission der Auffassung, dass der Markt im Sinne des multisektoralen Rahmens rückläufig ist, im Hinblick auf ii ist der Markt nicht rückläufig.

(103)

Führt ein Projekt zu einer Kapazitätserhöhung in einem Sektor, der durch eine strukturelle Überkapazität oder einen schrumpfenden Markt gekennzeichnet ist, und baut es gleichzeitig möglicherweise einen erhöhten Marktanteil aus (32), so bestünde die Gefahr, dass durch die Gewährung von in der betreffenden Region normalerweise genehmigten Höchstbeihilfen, ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen ausgelöst werden. In solchen Fällen sieht der Regionalbeihilferahmen von 1998 die Anwendung eines Berichtigungsfaktors von 0,50 vor.

(104)

Im vorliegenden Falle hat die Kommission festgestellt, dass der Markt für Floatglas ein rückläufiger Markt ist. Keiner der Gründer der beiden gemeinsamen Unternehmen besitzt in diesem Markt einen Marktanteil von 40 % oder mehr.

6.6.2.   Bestimmung der zulässigen Höchstbeihilfe

(105)

Entsprechend der Bestimmungen des Regionalbeihilferahmens von 1998 bestimmt die Kommission die zulässige Höchstintensität einer angemeldeten Beihilfe nach einer Rechenformel, die verschiedene Faktoren berücksichtigt. Die Berechnung beginnt mit der Bestimmung der Höchstintensität (regionale Obergrenze), die ein Großunternehmen in der betreffenden Beihilfezone angesichts der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen genehmigten Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung erlangen kann. Auf den erzielten Prozentsatz werden dann verschiedene korrigierende Koeffizienten angewandt, und zwar entsprechend dreier spezifischer Evaluierungskriterien, um so die zulässige Höchstintensität des betreffenden Beihilfeprojekts zu berechnen: die Lage des Wettbewerbs, das Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze und die regionalen Auswirkungen.

(106)

Nach der anzuwendenden französischen Karte der Regionalbeihilfen 2000—2006 ist das Beschäftigungsgebiet von Freyming-Merlebach ein gefördertes Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags, in dem die Intensität öffentlicher Investitionsbeihilfen 15 % NSÄ erreichen kann.

(107)

Der Faktor „Lage des Wettbewerbs“ (Abschnitte 3.2 bis 3.6 des Regionalbeihilferahmens von 1998) in der in der Entscheidung von 2000 ermittelten Form ist nicht in Frage gestellt oder geändert worden und war nicht Bestandteil der Entscheidung vom 26. April 2006 zur Eröffnung des Verfahrens. Die nachfolgende Beurteilung ist daher der Entscheidung von 2000 entnommen.

(108)

Der Faktor „Wettbewerb“ wird durch die Analyse der Frage bestimmt, ob das angemeldete Vorhaben in einem Sektor oder Teilsektor mit struktureller Überkapazität durchgeführt werden soll.

(109)

Gemäß den Bestimmungen des Regionalbeihilferahmens von 1998 (Abschnitt 3.3) wird das potenzielle Bestehen einer strukturellen Überkapazität evaluiert, indem die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Produktionskapazitätsausnutzungsgrad in der verarbeitenden Industrie insgesamt und dem Kapazitätsausnutzungsgrad des betreffenden (Teil-)Sektors ermittelt wird. Sollten die Angaben zur Kapazitätsauslastung nicht ausreichen, prüft die Kommission, ob die betreffenden Investitionen in einem schrumpfenden Markt erfolgen. Dazu vergleicht sie die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produktes oder der Produkte mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

(110)

Wie oben angegeben, steht die Kommission der Situation gegenüber, dass keine zuverlässigen Daten über den betroffenen Sektor vorliegen. Daher ist es weder möglich, die Auslastung der Kapazitäten und noch nicht einmal den sichtbaren Verbrauch für diesen Sektor zu berechnen.

(111)

Auf Grundlage der Analyse der Marktentwicklung muss ein Faktor von 0,75 auf den Teil der Investition angewandt werden, welcher der Produktion von Floatglas (raw float glass — CN 7005) zugeteilt wird. Für den Teil der Investition im Hinblick auf Verbundglas oder Schichtglas für den Bausektor (laminated oder coated building glass), der unter die Kategorien CN 7007 und 7008 fällt, müsste ein Wettbewerbsfaktor 1 angewandt werden.

(112)

Der Regionalbeihilferahmen von 1998 hat keine Situation vorgesehen, in der zwei oder mehrere „Wettbewerbs“-Faktoren im Hinblick auf eine einzige Investition angewandt werden könnten, bei der die Marktentwicklung für jedes betroffene Produkt unterschiedlich eingeschätzt wurde. In dem Maße wie im vorliegenden Falle die Anwendung einer der beiden Faktoren allein auf die Gesamtinvestition nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch ungenau wäre, ist die Kommission der Auffassung, dass der Wettbewerbsfaktor gewogen werden müsste, um die Marktentwicklung für jedes betroffene Produkt widerzuspiegeln.

(113)

Da das Vorhaben in der Realisierung einer vollständig integrierten Fabrik besteht, wäre es artifiziell, einen Gewichtungsfaktor festzulegen, der auf der Basis des relativen Investitionswerts im Verhältnis zu jedem betroffenen Produkt berechnet wird. Daher hat die Kommission einen Gewichtungsfaktor (40/60) benutzt, der auf den jeweiligen Kapazitäten basiert, die der Beihilfeempfänger auf den Markt bringt.

(114)

Dies ergibt einen Koeffizienten T von 0,85 (33), welcher den Faktor „Wettbewerb“ (1 und 0,75) in den beiden Märkten darstellt.

(115)

Die neuen von den französischen Behörden vorgelegten Datenelemente führen zu einem neuen Koeffizienten „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“: der förderfähige Investitionsbetrag liegt bei 158,5 Mio. EUR. Frankreich hat angegeben, dass die Zahl der geschaffenen direkten Arbeitsplätze letztlich 176 beträgt. Das Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze beträgt somit 900. Da dieses Verhältnis zwischen 701 und 1 000 liegt, ist es angemessen, einen Faktor I von 0,7 — statt wie ursprünglich vorgesehen 0,8 — anzuwenden (Abschnitt 3.10 Absatz 2 des Regionalbeihilferahmens von 1998).

(116)

Die neuen von den französischen Behörden vorgelegten Datenelemente führen zu einem neuen Koeffizienten „indirekte Arbeitsplätze/direkte Arbeitsplätze“. Frankreich hat angegeben, dass die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze 150 beträgt und somit 85 % der direkten Arbeitsplätze umfasst. Dieser Prozentsatz liegt zwischen 50 und 100 %, daher ist es angemessen, einen Faktor M von 1,1 anstelle von ursprünglich vorgesehen 1,2 anzuwenden (Abschnitt 3.10 Absatz 3 des Regionalbeihilferahmens von 1998).

(117)

Unter Berücksichtigung des oben Genannten beträgt die revidierte höchstzulässige Beihilfeintensität im vorliegende Falle somit: R × T × I ×M = 15 % × 0,85 × 0,7 × 1,1 = 9,82 % (während sie 12,24 % in der Entscheidung von 2000 betrug).

6.7.   Schlussfolgerung zu der Rechnungsführung der gewährten Beihilfen

(118)

Unter Berücksichtigung aller neuen Elemente liegt die gewährte Beihilfehöhe unter dem Betrag, der im Jahr 2000 angestrebt worden ist. Die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens betragen 158,5 Mio. EUR (aktualisierter Nettowert 150,165 Mio. EUR).

(119)

Unter Anwendung der in Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 beschriebenen Methode machen die französischen Behörden geltend, dass ein NSÄ von 12 985 610 EUR für einen nominalen Beihilfebetrag von 17 106 280 EUR erreicht wird.

(120)

Den französischen Behörden zufolge würde die Beihilfeintensität für das Projekt PGF/IGCF somit bei 8,65 % NSÄ (12 985 610/150 165 000) liegen, was niedriger als die höchstzulässige Intensität ist, die zur Berücksichtigung der Entwicklung der Projektparameter neu berechnet wurde (9,82 % NSÄ).

(121)

Die angemeldete Beihilfeintensität von 8,65 % NSÄ, die Frankreich PGF/IGCF zu gewähren vorschlägt, erfüllt die Bedingungen, unter denen sie als mit dem Regionalbeihilferahmen von 1998 vereinbar angesehen werden kann.

(122)

Da das Investitionsvorhaben abgeschlossen ist, besteht kein Grund, die in Abschnitt 6 des Regionalbeihilferahmens von 1998 vorgesehenen Bestimmungen über eine nachträgliche Kontrolle anzuwenden. Frankreich kann somit autorisiert werden, den Saldo der letzten Beihilfetranche, das heißt 727 389 EUR (Nominalwert) an PGF/IGCF auszuzahlen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 17. August 2000 in der Sache N 291/2000 getroffene Entscheidung wird widerrufen.

Artikel 2

Die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von PGF/IGCF mit einer Intensität von 8,65 % NSÄ durchzuführen beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Durchführung dieser Beihilfe wird daher genehmigt.

Frankreich wird autorisiert, den Saldo der Beihilfe, das heißt 727 389 EUR (Nominalwert), an PGF/IGCF auszuzahlen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 3.

(3)  ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

(4)  ABl. C 293 vom 14.10.2000, S. 7.

(5)  ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 3

(6)  Auf Grundlage von Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62).

(7)  Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag (ex-Artikel 85 und 86).

(8)  Holding Interpane Glas Industrie AG.

(9)  Zwei Tochtergesellschaften des Konzerns Interpane sind in Frankreich seit 1998 im Isolierglassektor aktiv: Interpane Hoerdt SA (67) und Interpane Ile-de-France in Mitry-Mory (77). 1999 beschäftigten diese Tochtergesellschaften 97 Personen.

(10)  Holding Interpane Glas Industrie AG.

(11)  Zwei Tochtergesellschaften des Konzerns Interpane sind in Frankreich seit 1998 im Isolierglassektor aktiv: Interpane Hoerdt SA (67) und Interpane Île-de-France in Mitry-Mory (77). 1999 beschäftigten diese Tochtergesellschaften 97 Personen.

(12)  Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. März 2000 zur Festlegung der Regionalbeihilfekarte 2000—2006 für Frankreich (N 45/2000).

(13)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(14)  Berechnet auf Grundlage von Abschnitt 3.10 des Regionalbeihilferahmens von 1998.

(15)  In Übereinstimmung mit Abschnitt 6 des Regionalbeihilferahmens von 1998.

(16)  FIL: Fonds d’Industrialisation de la Lorraine (Industrialisierungsfonds Lothringen).

(17)  FIBM: Fonds d’Industrialisation des Bassins Miniers (Industrialisierungsfonds für Bergbaubecken).

(18)  Die französische Steuerordnung sieht eine Höchstgrenze der Gewerbesteuer in Abhängigkeit von dem erzielten Mehrwert vor. Diese Bestimmung ist allgemeiner Natur und kann nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden (Artikel 1 647 B sexies der französischen Steuerordnung (CGI)).

(19)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(20)  Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11.

(21)  Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi/Meroni, Slg. 1977, 557, Randnr. 14.

(22)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(23)  Es handelt sich dabei um das so genannte „Magnetron“-Verfahren, bei dem das Rohglas auf einer separaten Produktionsanlage behandelt werden muss. Außerdem existiert ein Verfahren mit Hilfe pyrolytischer Behandlung (Pulverisierung), das es ermöglicht, das Glas direkt auf der Float-Anlage zu behandeln.

(24)  Alle Definitionen stammen aus dem Werk: „L’industrie du verre“, Secrétariat d’Etat à l’industrie, Service des Etudes et des Statistiques Industrielles (SESSI), 1999, („Die Glasindustrie“, Französisches Staatssekretariat für Industrie, Referat Studien und Statistiken zur Industrie, 1999).

(25)  In der Automobilindustrie bestehen andere Normen und Bedürfnisse mit Blick auf Solarreflexion und Wärmedämmung.

(26)  Europäischer Verband der Flachglashersteller.

(27)  Die wirtschaftlich verwertbaren Produktionskapazitäten („saleable capacities“) werden errechnet auf der Grundlage der nominalen Schmelzkapazität („melt capacity“) abzüglich des Ausschusses (circa 15 % des produzierten Flachglases geht im Laufe des Produktionsprozesses zu Bruch) und der Betriebsunterbrechungen der Öfen zur Änderung von Glasfarben und -stärken und zur Durchführung der wichtigsten regelmäßigen Reparaturen.

(28)  366,9 EUR/t im Jahr 1993 und 338,19 EUR/t im Jahr 1995, mit einer Spitze im Jahr 1995.

(29)  Mehrschichtige Isolierverglasungen, bestehend aus einer oder mehrerer Schichten aus entwässerter Luft oder Gas.

(30)  Entscheidung der Kommission vom 21. April 1999 im Fall N 94/99 (Rockwool Peninsular SA).

(31)  Vgl. Punkt 7.8 des Regionalbeihilferahmens EMS 1998.

(32)  Ein Anteil, der zu Zwecken des Regionalbeihilferahmens von 1998 auf mindestens 40 % festgelegt worden ist.

(33)  (0,4 × 1) + (0,6 × 0,75).


20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2009

über die Ernennung der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und des Beraterpools, die mit dem Beschluss 2008/721/EG eingesetzt wurden

(2009/146/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2008/721/EG hat die Kommission drei Wissenschaftliche Ausschüsse eingesetzt: den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS), den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) und den Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR); außerdem wurde mit dem Beschluss ein Pool wissenschaftlicher Berater für die Risikobewertung in den Bereichen Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt geschaffen (im Folgenden „Pool“).

(2)

Dem SCCS, dem SCHER und dem SCENIHR dürfen jeweils höchstens 17 Mitglieder angehören; die Anzahl der wissenschaftlichen Berater im Pool wird von der Kommission auf der Grundlage ihres wissenschaftlichen Beratungsbedarfs festgelegt. Um die große Bandbreite wissenschaftlicher Themen abzudecken, zu denen die Wissenschaftlichen Ausschüsse während ihrer Amtszeit konsultiert werden sollen, sollte die Zahl der Mitglieder jedes Wissenschaftlichen Ausschusses auf 17 und die Zahl der dem Pool angehörenden wissenschaftlichen Berater auf 189 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2008/721/EG wurde ein Aufruf zur Interessenbekundung mit Angaben zu den Auswahlkriterien und zum Bewertungsverfahren veröffentlicht. Auf dieser Grundlage wurden Listen geeigneter Personen aufgestellt, die die Kommission zur Ernennung der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und der wissenschaftlichen Berater des Pools heranzieht.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2008/721/EG werden die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse auf Grundlage ihres Fachwissens und — im Einklang damit — anhand einer geografischen Streuung ausgewählt, die die Vielfalt der wissenschaftlichen Probleme und Konzepte insbesondere in Europa reflektiert. Die Auswahl der Berater erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz 1 des genannten Beschlusses mit dem Ziel, das größtmögliche Spektrum wissenschaftlicher Disziplinen abzudecken —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Zahl der Mitglieder der mit dem Beschluss 2008/721/EG eingesetzten drei Wissenschaftlichen Ausschüsse wird auf jeweils 17 festgesetzt. Die in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Sachverständigen werden zu Mitgliedern dieser Ausschüsse ernannt.

Die Zahl der dem Pool angehörenden wissenschaftlichen Berater wird auf 189 festgesetzt, und die in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Sachverständigen werden zu wissenschaftlichen Beratern für die Risikobewertung ernannt, die dem mit dem Beschluss 2008/721/EG eingesetzten Pool angehören.

Brüssel, den 19. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.


ANHANG I

Liste der zu Mitgliedern der wissenschaftlichen Ausschüsse ernannten Sachverständigen

Alphabetische Liste der von der Kommission zu Mitgliedern der mit dem Beschluss 2008/721/EG eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüsse ernannten Sachverständigen:

Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“

Nachname

Vorname

Einrichtung/Organisation

Angerer

Jürgen

Institute for Occupational and Environmental Medicine, Erlangen, Germany

Bernauer

Ulrike

Federal Institute for Risk Assessment (BfR), Berlin, Germany

Chambers

Claire

Chambers Toxicological Consulting, Wicklow, Ireland

Chaudhry

Mohammad

Central Science Laboratory, Sand Hutton, York, United Kingdom

Degen

Gisela

Leibniz Research Centre for Working Environment and Human Factors (IfADo), Dortmund, Germany

Eisenbrand

Gerhard

University of Kaiserslautern, Kaiserslautern, Germany

Galli

Corrado

University of Milan, Milan, Italy

Platzek

Thomas

Federal Institute for Risk Assessment (BfR), Berlin, Germany

Rastogi

Suresh

Im Ruhestand

Rogiers

Vera

Vrije Universiteit Brussel, Brussels, Belgium

Rousselle

Christophe

French Agency for Environmental and Occupational Health Safety (Afsset), Maisons-Alfort, France

Sanner

Tore

Im Ruhestand

Savolainen

Kai

Finnish Institute of Occupational Health, Helsinki, Finland

Van Engelen

Jacqueline

National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Bilthoven, The Netherlands

Vinardell

Maria

University of Barcelona, Barcelona, Spain

Waring

Rosemary

University of Birmingham, Edgbaston Birmingham, United Kingdom

White

Ian

Guy’s & St Thomas’ NHS Hospitals, London, United Kingdom


Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“

Nachname

Vorname

Einrichtung/Organisation

Ackermann-Liebrich

Ursula

Swiss School of Public Health, Zürich, Switzerland

Autrup

Herman

University of Aarhus, Aarhus, Denmark

Bard

Denis

École des hautes Études en santé publique (EHESP), Rennes, France

Calow

Peter

Roskilde University, Roskilde, Denmark

Canna-Michaelidou

Stella

State General Laboratory, Nicosia, Cyprus

Davison

John

French National Institute for Agricultural Research (INRA), Paris, France

Dekant

Wolfgang

University of Würzburg, Würzburg, Germany

De Voogt

Pim

University of Amsterdam, Amsterdam, The Netherlands

Gard

Arielle

University of Montpellier, Montpellier, France

Greim

Helmut

Im Ruhestand

Hirvonen

Ari

Finnish Institute of Occupational Health, Helsinki, Finland

Janssen

Colin

Ghent University, Ghent, Belgium

Linders

Jan

National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Bilthoven, The Netherlands

Peterlin

Borut

University Medical Center Ljubljana, Ljubljana, Slovenia

Tarazona

Jose

Spanish National Institute for Agriculture and Food Research and Technology, Madrid, Spain

Testai

Emanuela

Istituto Superiore di Sanità, Rome, Italy

Vighi

Marco

University of Milano Bicocca, Milan, Italy


Wissenschaftlicher Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“

Nachname

Vorname

Einrichtung/Organisation

Auvinen

Anssi

University of Tampere, Tampere, Finland

Bridges

James

Im Ruhestand

Dawson

Kenneth

University College Dublin, Belfield, Ireland

De jong

Wim

National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Bilthoven, The Netherlands

Hartemann

Philippe

Université Henri Poincaré, Nancy, France

Hoet

Peter

Katholieke Universiteit Leuven, Leuven, Belgium

Jung

Thomas

Paul Scherrer Institute, Villigen PSI, Switzerland

Mattsson

Mats-Olof

Örebro University, Örebro, Sweden

Norppa

Hannu

Finnish Institute of Occupational Health, Helsinki, Finland

Pagès

Jean-Marie

Inserm and Université de la Méditerranée, Marseille, France

Proykova

Ana

University of Sofia, Sofia, Bulgaria

Rodríguez-Farré

Eduardo

Consejo Superior de Investigaciones Cientificas (CSIC), Madrid, Spain

Schulze-Osthoff

Klaus

University Clinics Tübingen, Tübingen, Germany

Schüz

Joachim

Danish Cancer Society, Institute of Cancer Epidemiology, Copenhagen, Denmark

Stahl

Dorothea

Paracelsus Private Medical University, Salzburg, Austria

Thomsen

Mogens

Im Ruhestand

Vermeire

Theodorus

National Institute of Public Health and the Environment (RIVM), The Netherlands


ANHANG II

Liste der zu wissenschaftlichen Beratern für die Risikobewertung ernannten Sachverständigen

Alphabetische Liste der zu wissenschaftlichen Beratern für die Risikobewertung ernannten Sachverständigen, die dem mit dem Beschluss 2008/721/EG eingesetzten Pool angehören:

Nachname

Vorname

Einrichtung/Organisation

Ahlers

Jan

Im Ruhestand

Algorta

Jaime

Progenika Biopharma Group, Derio, Spain

Altenburger

Rolf

Helmholtz Centre for Environmental Research, Leipzig, Germany

Ambrogi

Nicoletta

Department of pharmaceutical assistance Local Public Health Unit 4, Terni, Italy

André

Jean-Claude

Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS), Paris, France

Assmuth

Timo

Finnish Environment Institute (SYKE), Helsinki, Finland

Baars

Aalbert

Im Ruhestand

Bailey

Andrew

ViruSure GmbH, Vienna, Austria

Balicer

Ran

Clalit Health Services, Tel-Aviv, Israel

Bell

David

University of Nottingham, Nottingham, United Kingdom

Bernard

Alfred

Université Catholique de Louvain (UCL), Louvain-la-Neuve, Belgium

Berry

Bernard

Berry Environmental Ltd., Shepperton, United Kingdom

Bommelaer

Jean

Laboratoire Shadeline France, Mouans-Sartoux, France

Boogaard

Pieter

Shell, The Hague, The Netherlands

Borrego

Carlos

University of Aveiro, Aveiro, Portugal

Breckenridge

Ross

University College London, London, United Kingdom

Broschard

Thomas

Merck KGaA, Darmstadt, Germany

Brunnhuber

Stefan

University of Essen, Essen, Germany

Bubenheim

Michael

University Hospital of Rouen, Rouen, France

Cabanes

Pierre-André

Électricité de France, Paris, France

Calvo Rojas

Gonzalo

Hospital Clinic i Provincial of Barcelona, Barcelona, Spain

Carroquino

Maria

Instituto de Salud Carlos III, Madrid, Spain

Cazals

Yves

Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (INSERM), Paris, France

Colbeck

Ian

University of Essex, Colchester, United Kingdom

Coleman

Michael

Aston University, Birmingham, United Kingdom

Cooke

Allan Melvin

Alchemy Compliance Ltd., Nottinghamshire, United Kingdom

Cotrim

Teresa

Technical University of Lisbon, Lisbon, Portugal

Crawford-Brown

Douglas

Pell Frischmann, London, United Kingdom

Cuypers

Ann

Hasselt University, Diepenbeek, Belgium

Dal Negro

Gianni

GlaxoSmithKline, Verona, Italy

Darbre

Philippa

University of Reading, Reading, United Kingdom

De Gaetano

Giovanni

Catholic University, Campobasso, Italy

Del Mazo

Jesus

Consejo Superior de Investigaciones Cientificas (CSIC), Madrid, Spain

De Paepe

Boel

Ghent University Hospital, Ghent, Belgium

De Sutter

Petra

Ghent University, Ghent, Belgium

Di Guardo

Antonio

University of Insubria, Varese, Italy

Dorigan

Lee

Public Health — Seattle & King County, Seattle, US

Dreher

Jean-Claude

Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS), Bron, France

Duffus

John

John H Duffus, Edinburgh, United Kingdom

Ellerbrok

Heinz

Robert-Koch-Institut, Berlin, Germany

Emmanouil-Nikoloussi

Elpida-Niki

Aristotle University of Thessaloniki (AUTH), Thessaloniki, Greece

Fernandes

Teresa

Napier University, Edinburgh, United Kingdom

Figueras

Maria

University Rovira I Virgili, Tarragona, Spain

Fillet

Anne-Marie

Électricité de France, Paris, France

Floc’h

François

ITEConsult, Genay, France

Fruijtier-Pölloth

Claudia

CATS Consultants GmbH, Gräfelfing, Germany

Fustinoni

Silvia

Fondazione IRCCS Ospedale Maggiore Policlicnico Mangiagalli e Regina Elena, Milan, Italy

Galley-Taylor

Magdalen

Leicestershire County and Rutland Primary Care Trust, Enderby, United Kingdom

Garrigue

Jean-Luc

ImmunoSearch, Grasse, France

Gheber

Levi

Ben-Gurion University of the Negev, Beer-Sheva, Israel

Gibb

Herman

Tetra Tech Sciences, Arlington, US

Giménez-Arnau

Ana

Hospital del Mar. IMAS., Barcelona, Spain

Gjomarkaj

Mark

Consiglio Nazionale delle Ricerche, Rome, Italy

Goldberg

Michel

Im Ruhestand

Gordts

Bart

Algemeen Ziekenhuis Sint-Jan, Bruges, Belgium

Górski

Andrzej

Warsaw Medical University/Polish Academy of Sciences, Warsaw, Poland

Grandjean

Philippe

University of Southern Denmark, Odense, Denmark

Greil

Gerald

King’s College London, London, United Kingdom

Griem

Peter

Clariant Produkte (Deutschland) GmbH, Sulzbach, Germany

Gushulak

Brian

Government of Canada — Citizenship and Immigration Canada, Ottawa, Canada

Håkansson

Helen

Karolinska Institutet, Stockholm, Sweden

Hanke

Wojciech

Nofer Institute of Occupational Medicine (NIOM), Lodz, Poland

Harrison

Paul

PTCH Consultancy Limited, Market Harborough, United Kingdom

Hassenzahl

David

University of Nevada, Las Vegas, US

Hauptmann

Michael

Netherlands Cancer Institute, Amsterdam, The Netherlands

Hayward

Gordon

Consumer Risk Limited, London, United Kingdom

Heederik

Dirk

Utrecht University, Utrecht, The Netherlands

Hellebek

Annemarie

Hvidovre Hospital, Hvidovre, Denmark

Hensten

Arne

University of Tromsö, Tromsö, Norway

Hurley

John Fintan

Institute of Occupational Medicine, Edinburgh, United Kingdom

Jacobsen

Hans-Jörg

Leibniz University Hannover, Hannover, Germany

Jaźwiec-Kanyion

Bożena

Medical Center OMEGA, Sosnowiec, Poland

Jensen

Allan

Force Technology, Brøndby, Denmark

Jobling

Susan

Brunel University, Uxbridge, United Kingdom

Johansen

Jeanne Duus

Gentofte Hospital, Hellerup, Denmark

Kneuer

Carsten

Federal Institute for Risk Assessment (BfR), Berlin, Germany

Koennecker

Gustav

Fraunhofer Institute of Toxicology and Experimental Medicine (ITEM), Hannover, Germany

Komulainen

Hannu

National Public Health Institute, Helsinki, Finland

Koppe

Janna

Im Ruhestand

Krätke

Renate

Federal Institute for Risk Assessment (BfR), Berlin, Germany

Kreyling

Wolfgang

Helmholtz Zentrum München, German Research Center for Environmental Health, Neuherberg/München, Germany

Kruize

Hanneke

National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Bilthoven, The Netherlands

Lambré

Claude

Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (INSERM), Paris, France

Lambrozo

Jacques

Électricité de France, Paris, France

Landsiedel

Robert

BASF, Ludwigshafen, Germany

Latini

Giuseppe

Perrino Hospital, Brindisi, Italy

Laurent

Christian

Arbeitslos

Lebret

Erik

National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Bilthoven, The Netherlands

Lens

Piet

Unesco-IHE, Delft, The Netherlands

Lichtenbeld

Hera

NanoTox BV and Biomedbooster BV, Maastricht, The Netherlands

Lilienblum

Werner

LiCoTox (Lilienblum Consulting Toxicology), Hemmingen/Hannover, Germany

Liu

Qintao

AstraZeneca UK Ltd., Brixham, United Kingdom

Lopes

Isabel

University of Aveiro, Aveiro, Portugal

Luches

Armando

University of Salento, Lecce, Italy

MacPherson

Douglas

Faculty of Health Sciences, McMaster University, Hamilton, Ontario, Canada

Maillard

Jean-Yves

Welsh School of Pharmacy, Cardiff University, Cardiff, United Kingdom

Mamo

Julian

University of Malta, Msida, Malta

Mangelsdorf

Inge

Fraunhofer Institute of Toxicology and Experimental Medicine (ITEM), Hannover, Germany

Marti

Amelia

University of Navarra, Pamplona, Spain

Marti-Mestres

Gilberte

University of Montpellier I, Montpellier, France

Martínez Serrano

Alberto

Autonomous University of Madrid (UAM), Madrid, Spain

Melhus

Äsa

Uppsala University, Uppsala University Hospital, Uppsala, Sweden

Melissos

Dimitrios

QACS Ltd, Athens, Greece

Minor

Philip

National Institute for Biological Standards and Control, Blanche Lane, South Mimms, Potters Bar, United Kingdom

Mølhave

Lars

University of Aarhus, Århus, Denmark

Montanaro

Fabio

Fabio Montanaro, Genova, Italy

Moseley

Harry

University of Dundee Ninewells Hospital & Medical School, Dundee, United Kingdom

Moulin

Gérard

National agency for veterinary medicinal products, Fougères, France

Mühlemann

Marc

Agroscope Liebefeld-Posieux Research Station ALP, Berne, Switzerland

Mulon

Laurence

Mulon Conseil, Saint Maurice, France

Navas

José

Spanish National Institute for Agricultural and Food Research and Technology, Madrid, Spain

Nemery de Bellevaux

Benoit

Katholieke Universiteit Leuven, Leuven, Belgium

Nielsen

Elsa

Technical University of Denmark, Søborg, Denmark

Nogueira

António

University of Aveiro, Aveiro, Portugal

Nohynek

Gerhard

L’Oreal Research and Development, Asnières, France

Nordberg

Monica

Karolinska Institutet, Stockholm, Sweden

Nübling

Claudius

Paul-Ehrlich-Institut, Langen, Germany

Nychas

George-John

Agricultural University of Athens, Athens, Greece

Pallapies

Dirk

Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGFA), Bochum, Germany

Papadopoulou

Chrissanthy

University of Ioannina, Ioannina, Greece

Pandiella

Atanasio

Consejo Superior de Investigaciones Cientificas (CSIC), Madrid, Spain

Pauwels

Marleen

Vrije Universiteit Brussel, Brussels, Belgium

Peijnenburg

Willie

National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Bilthoven, The Netherlands

Peltonen

Kimmo

Finnish Food Safety Authority (Evira), Helsinki, Finland

Pereira

Ruth

University of Aveiro, Aveiro, Portugal

Petrova

Rumiana

Im Ruhestand

Pickup

Roger

Natural Environment Research Council, Centre for Ecology and Hydrology, Bailrigg, United Kingdom

Pirnay

Jean-Paul

Queen Astrid Military Hospital, Brussels, Belgium

Pitard

Alexandre

Fédération des Réseaux de Santé de Franche-Comté, Besançon, France

Polettini

Aldo

University of Verona, Verona, Italy

Popov

Todor

Im Ruhestand

Porzsolt

Franz

University of Ulm, Ulm, Germany

Pratt

Iona

Food Safety Authority of Ireland, Dublin, Ireland

Pukkala

Eero

Finnish Cancer Registry, Helsinki, Finland

Quesniaux

Valérie

Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS), Paris, France

Ramsden

David

Im Ruhestand

Richert

Susann

Industriepark Wolfgang GmbH, Hanau, Germany

Riese

Hans

Instituto de Salud Carlos III, Madrid, Spain

Robbins

Anthony

Im Ruhestand

Ryffel

Bernhard

Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS), Orléans, France

Sacile

Roberto

University of Genova, Genova, Italy

Sakellaris

George

National Hellenic Research Foundation (NHRF), Athens, Greece

Salifoglou

Athanasios

Aristotle University of Thessaloniki, Thessaloniki, Greece

Salman

Mo

Colorado State University, Colorado, US

Sans Menéndez

Susana

Institute of Health Studies — Generalitat of Catalonia, Barcelona, Spain

Santos-Sanches

Ilda

Universidade Nova de Lisboa, Lisbon, Portugal

Saravanane

Raman

Pondicherry Engineering College, Pondicherry, India

Schnekenburger

Jürgen

Westfälische Wilhelms-Universität, Münster, Germany

Schowanek

Diederik

Procter & Gamble Eurocor, Strombeek-Bever, Belgium

Schulte

Stefan

BASF, Ludwigshafen, Germany

Scialli

Anthony

Tetra Tech Sciences, Arlington, US

Sharp

Stephen

Medical Research Council, Cambridge, United Kingdom

Simms

Ian

Health Protection Agency (HPA), London, United Kingdom

Simkó

Myrtill

Austrian Academy of Sciences, Institute of Technology Assessment, Vienna, Austria

Straif

Kurt

International Agency for Research on Cancer (IARC), Lyon, France

Stück

Wolfgang

Wolfgang Stück, Koblenz, Germany

Spindler

Per

University of Copenhagen, Copenhagen, Denmark

Suh Macintosh

Helen

Harvard School of Public Health, Boston, US

Sweet

Jeremy

Sweet Environmental Consultants, Cambridge, UK

Tchepel

Oxana

University of Aveiro, Aveiro, Portugal

Torok

Andrea

National Institute for Environmental Health, Budapest, Hungary

Torrence

Mary

Department of Agriculture — Agricultural Research Service, Beltsville, US

Trevisan

Marco

Università Cattolica del Sacro Cuore, Piacenza, Italy

Tribsch

Andreas

University of Salzburg, Salzburg, Austria

Tytgat

Jan

Katholieke Universiteit Leuven, Leuven, Belgium

Uter

Wolfgang

Friedrich-Alexander University (FAU), Erlangen, Germany

Vallaeys

Tatiana

University of Montpellier II, Montpellier, France

Van Beelen

Patrick

National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Bilthoven, The Netherlands

Van Benthem

Jan

National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Bilthoven, The Netherlands

Van de Meent

Dirk

National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Bilthoven, The Netherlands

Van den Hazel

Peter

Public Health Services Gelderland Midden, Arnhem, The Netherlands

Van der Laan

Jan Willem

National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Bilthoven, The Netherlands

Vanhaecke

Tamara

Vrije Universiteit Brussel, Brussels, Belgium

Van Rongen

Eric

Health Council of the Netherlands, The Hague, The Netherlands

Verbeken

Gilbert

Ministry of Defence, Brussels, Belgium

Viluksela

Matti

National Public Health Institute, Kuopio, Finland

Virtanen

Jorma

University of Helsinki, Helsinki, Finland

Voncina

Ernest

Institute of Public Health, Maribor, Slovenia

Von Stackelberg

Katherine

Harvard School of Public Health, Boston, US

Wallet

France

Électricité de France, Paris, France

Walochnik

Julia

Medical University of Vienna, Vienna, Austria

Wester

Piet

National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Bilthoven, The Netherlands

Widén

Frederik

Statens Veterinärmedicinska Anstalt, Uppsala, Sweden

Willing

Andreas

Cognis GmbH, Düsseldorf, Germany

Wu

Qinglan

Det Norske Veritas As, Hoevik, Norway

Yang

Hong

US Food and Drug Administration, Rockville, Maryland, US

Yu

Il Je

Korea Environment & Merchandise Testing Institute, Incheon, Korea

Zappa

Giovanna

Italian National Agency for New Technology, Energy and the Environment (ENEA), Rome, Italy

Zouali

Moncef

Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (INSERM), Paris, France


20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2009

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2008 zu den Ausgaben Deutschlands, der Niederlande und Sloweniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1013)

(Nur der deutsche, der niederländische und der slowenische Text sind verbindlich)

(2009/147/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Deutschland, die Niederlande und Slowenien haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In diesen Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt. Deutschland, die Niederlande und Slowenien haben innerhalb der in der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebenen Frist und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen beantragt.

(3)

Nach genauer und umfassender Prüfung der Lage aufgrund der von Deutschland, den Niederlanden und Slowenien übermittelten technischen Angaben ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher ist es angezeigt, zur Deckung der mit diesen Programmen verbundenen Ausgaben einen gemeinschaftlichen Finanzbeitrag festzusetzen.

(4)

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben betragen. Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG sollte der Prozentsatz des Beitrags zu dem von den Niederlanden vorgelegten Programm jedoch gekürzt werden, da das von diesem Mitgliedstaat übermittelte Programm zur Kontrolle von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte bereits im Rahmen der Entscheidung 2007/877/EG der Kommission (3) finanziert wurde.

(5)

Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG überprüft die Kommission, ob das Auftreten des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Kontrollen oder Überprüfungen zurückzuführen ist, und legt die Maßnahmen fest, die aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden müssen.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der vorgenannten Verordnung Anwendung.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2008 zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland, die Niederlande und Slowenien in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Ausrottungsprogrammen im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 871 953 EUR festgesetzt.

(2)   Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Artikel 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

a)

Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt.

Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande und die Slowenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 51.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

AUSROTTUNGSPROGRAMME

Legende:

a= Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms.

Abschnitt I —   Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf 50 % der erstattungsfähigen Beträge beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft je Programm

(EUR)

Deutschland, Land Baden-Württemberg

Diabrotica virgifera

Zea mays

2007

481 817

240 908

Deutschland, Land Bayern

Diabrotica virgifera

Zea mays

2007

197 319

98 659

Niederlande

Diabrotica virgifera

Zea mays

2006

125 320

62 660

Niederlande

PSTVd

Brugmansia spp, Solanum jasminoides

2006, 2007

687 606

343 803

Niederlande

TRSV

Hemerocallis spp, Iris spp.

2006

148 589

74 294

Slowenien

Dryocosmus kuriphilus

Castanea sp.

2007

41 307

20 653


Abschnitt II —   Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf einen abnehmenden Prozentsatz beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Satz

(in %)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

(EUR)

Niederlande

Diabrotica virgifera

Zea mays

2007

3

68 837

45

30 976


Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR)

871 953


20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2009

zur Änderung der Entscheidung 2008/883/EG hinsichtlich Brasilien bezüglich des Datums, zu dem die Einfuhr von bestimmtem frischem Rindfleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1040)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/148/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (2) legt die Veterinärbedingungen für die Einfuhr lebender Tiere, ausgenommen Equiden, sowie für die Einfuhr von frischem Fleisch dieser Tiere, einschließlich Equiden, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen, in die Gemeinschaft fest.

(2)

Die Entscheidung 79/542/EWG sieht vor, dass Einfuhren von zum Verzehr bestimmtem frischem Fleisch nur zugelassen werden, wenn das Fleisch aus dem Gebiet eines Drittlands oder eines Teils davon gemäß Anhang II Teil 1 der genannten Entscheidung stammt und die in der einschlägigen Veterinärbescheinigung festgelegten Anforderungen gemäß den Mustern in Anhang II Teil 2 erfüllt, wobei besondere Bedingungen oder zusätzliche Garantien, die für die jeweilige Fleischsorte erforderlich sind, berücksichtigt werden müssen.

(3)

Mit der Entscheidung 79/542/EWG, in der Fassung der Entscheidung 2008/642/EG der Kommission (3), wurden unter anderem die Bundesstaaten Paraná und São Paulo in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG wieder in den Eintrag für Brasilien aufgenommen, und zwar mit dem Gebietscode BR-3, um die Einfuhr von entbeintem und gereiftem Rindfleisch von Tieren in die Gemeinschaft zu ermöglichen, die am oder nach dem 1. August 2008 geschlachtet wurden.

(4)

Mit der Entscheidung 79/542/EWG, in der Fassung der Entscheidung 2008/883/EG der Kommission (4), wurde der genannte Anhang weiter hinsichtlich des Eintrags für Brasilien mit dem Gebietscode BR-1 geändert, um den Bundesstaat Mato Grosso do Sul wieder aufzunehmen und die restlichen Teile der Bundesstaaten Minas Gerais und Mato Grosso aufzunehmen, damit entbeintes und gereiftes Rindfleisch von Tieren, die am oder nach dem 1. Dezember 2008 geschlachtet wurden, in die Gemeinschaft eingeführt werden kann. Nach Maßgabe von Artikel 2 der Entscheidung 2008/883/EG dürfen Sendungen von frischem entbeintem und gereiftem Rindfleisch, das von vor dem 1. Dezember 2008 geschlachteten Tieren aus dem Gebiet mit dem Code BR-1 gemäß der Entscheidung 2008/642/EG stammt, aber bis zum 14. Januar 2009 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(5)

Der Zeitraum, in dem weiterhin Bestände an Rindfleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, das von am oder vor dem 1. Dezember 2008 geschlachteten Tieren aus brasilianischem Hoheitsgebiet mit dem Code BR-1 nach Maßgabe des Eintrags für dieses Land in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, geändert durch die Entscheidung 2008/642/EG, stammt, sollte verlängert werden, da keine tierseuchenrechtlichen Bedenken bestehen, weil aus diesen Gebieten bereits vor diesem Datum Frischfleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden durfte. Aus diesem Grund sollte Artikel 2 der Entscheidung 2008/883/EG dahingehend geändert werden, dass solche Einfuhren bis zum 30. Juni 2009 zulässig sind.

(6)

Die Entscheidung 2008/883/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2008/883/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Sendungen von frischem entbeintem und gereiftem Rindfleisch aus brasilianischem Hoheitsgebiet mit dem Code BR-1 gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, in der Fassung der Entscheidung 2008/642/EG der Kommission (5), das von Tieren stammt, die am oder vor dem 1. Dezember 2008 geschlachtet wurden, dürfen bis zum 30. Juni 2009 weiterhin in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(3)  ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 36.

(4)  ABl. L 316 vom 26.11.2008, S. 14.

(5)  ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 36.“


Berichtigungen

20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/48


Berichtigung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 268 vom 14. September 1992 )

Seite 62, Artikel 17 Absatz 2 Einleitungssatz:

anstatt:

„(2)   Es dürfen nur Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne von Artikel 11 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die folgenden Anforderungen genügen:“

muss es heißen:

„(2)   Es dürfen nur Tiere und Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne von Artikel 11 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die folgenden Anforderungen genügen:“.


20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/48


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

( Amtsblatt der Europäischen Union L 61 vom 8. März 2005 )

Seite 12, Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die zuständigen Behörden nehmen Gegenkontrollen zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und/oder den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen vor, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen und somit jegliche ungerechtfertigte Beihilfegewährung zu vermeiden.“

muss es heißen:

„Die zuständigen Behörden nehmen Gegenkontrollen zwischen den im Sammelantrag, den Verträgen und/oder Liefererklärungen angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen vor, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen und somit jegliche ungerechtfertigte Beihilfegewährung zu vermeiden.“


20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.