ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
|
|
||
|
* |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
26.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 43/2009 DES RATES
vom 16. Januar 2009
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (3), insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (4), insbesondere auf die Artikel 4 und 8,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya (5), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (6), insbesondere auf die Artikel 3 und 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (7), insbesondere auf die Artikel 6 und 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (8), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (9), insbesondere auf die Artikel 7, 8, 9 und 12,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln. |
(2) |
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit besagtem Artikel 20 auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden. |
(3) |
Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden. |
(4) |
Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen. |
(5) |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen. |
(6) |
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (10), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (11), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (12), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (13), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (14), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (15), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (16), der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (17), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (18), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (19), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (20), der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsgebiet des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (21), der Verordnung (EG) Nr. 811/2004, der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (22), der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, der Verordnung (EG) Nr. 388/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (23), der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (24), der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (25), der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (26), der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008, der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2009 und 2010 (27). |
(7) |
Es sollte klargestellt werden, dass diese Verordnung in dem Fall gilt, dass Meerestiere, die bei ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommenen Fangeinsätzen gefangen wurden, verkauft, gelagert, ausgestellt oder zum Verkauf für jedweden Zweck angeboten werden. |
(8) |
Infolge des Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) muss für Sardellen im ICES-Gebiet VIII eine Regelung zur Steuerung der Fangbeschränkungen angewendet werden. Die Kommission sollte die Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Gebiet VIII auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 und der im Rahmen des Mehrjahresplans für Sardellen geführten Erörterungen festlegen. |
(9) |
Infolge des ICES-Gutachtens muss die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von Gebiet IIa überarbeitet fortgesetzt werden. |
(10) |
In dieser Verordnung sollte eine Reihe neuer Fangmöglichkeiten für Rochen in den Gebieten VIId, IIIa, VIa-b, VIIa-c, e-k, VIII and IX festgelegt und verteilt werden. Es sollte eine auf objektiven Kriterien beruhende Methode der Zuweisung dieser neuen Fangmöglichkeiten festgelegt werden, wobei den Interessen jedes betroffenen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck erscheint es angebracht, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat in einem nicht zu lange zurückliegenden und ausreichend repräsentativen Zeitraum getätigten Anlandungen dieser Arten heranzuziehen. |
(11) |
Angesichts des jüngsten ICES-Gutachtens muss der Fischereiaufwand bei bestimmten Tiefseearten vorübergehend weiter verringert werden. |
(12) |
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die begleitenden Bedingungen für Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen fest. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge stellen deutliche Überschreitungen der vereinbarten TAC die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in Frage. Deswegen müssen begleitende Bedingungen eingeführt werden, die eine bessere Einhaltung der vereinbarten Fangmöglichkeiten gewährleisten. |
(13) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten. |
(14) |
Die Gemeinschaft hat nach dem in den Fischereiabkommen oder dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren Konsultationen über Fangrechte mit Norwegen (28), den Färöern (29) und Grönland (30) geführt. |
(15) |
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union seit dem Zeitpunkt dieses Beitritts die zuvor von diesem Land geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der Gemeinschaft verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben für das Jahr 2009 für bestimmte Arten die Einführung mehrerer Maßnahmen, darunter die Festlegung von Fangbeschränkungen und/oder Aufwandsbeschränkungen und andere begleitende Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden. Damit ein wirksamer Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände geleistet wird, ist es notwendig, die betreffenden Maßnahmen in diese Verordnung aufzunehmen, bis die einschlägigen Rechtsakte des Rates zu ihrer dauerhaften Übernahme in das Gemeinschaftsrecht erlassen sind. |
(16) |
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2008 keine Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen, und obwohl die Gemeinschaft kein Mitglied der IATTC ist, muss sie doch Maßnahmen treffen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsbereich der IATTC sicherzustellen. |
(17) |
Auf ihrer Jahrestagung 2008 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für zwei zusätzliche Fischbestände und eine Erhaltungsmaßnahme zum Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme beschlossen, um der Resolution 61/105 der VN-Generalversammlung über nachhaltige Fischerei im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen wurden von der Gemeinschaft auf der Grundlage eines Verhandlungsmandats des Rates und durch Beiträge der Mitgliedstaaten und der auf der Jahrestagung anwesenden Vertreter des Fischereisektors vereinbart. Die Maßnahmen werden für die Gemeinschaft ab 2009 verbindlich. Sie müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. |
(18) |
Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) im Mai 2007 beschlossen die Teilnehmer vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen und der Grundfischerei im Südpazifik. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. |
(19) |
Im Jahr 2008 waren alternative Systeme für die Aufwandsteuerung auf Basis von Obergrenzen für Kilowatt-Tage unter bestimmten Bedingungen mit der Absicht zulässig, ein solches System schrittweise zu verallgemeinern. Bei Aufwandsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem langfristigen Plan für die Kabeljaubestände sollte 2009 generell auf eine Aufwandsteuerung durch Obergrenzen für Kilowatt-Tage umgestellt werden, während bei anderen Aufwandsregelungen das derzeitige System 2009 beibehalten werden sollte, wobei die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen auf Kilowatt-Tage-Regelungen übergehen können. |
(20) |
Gewisse vorübergehende Bestimmungen über die Verwendung von Daten aus dem Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System VMS) sollten beibehalten werden, um die Aufwandsteuerung effizienter und wirksamer zu beobachten, zu kontrollieren und zu überwachen. |
(21) |
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 Absatz 2 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern. |
(22) |
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Scholle und Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in Einklang mit den TAC zu steuern. |
(23) |
Bei den Aufwandsregelungen für die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland sowie für Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa müssen die zulässigen Werte für den Aufwand in Rahmen der Steuerung angepasst werden. |
(24) |
Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2009 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten. |
(25) |
Nach weiteren wissenschaftlichen Analysen sowie Anhörungen der Beteiligten im Jahr 2008 ist es angebracht, zusätzlich zu den Fangbeschränkungen im Hinblick auf die Regulierung der gezielten Fischerei und der Beifänge Maßnahmen zu treffen, um die Laichgründe von Blauleng im ICES-Gebiet VIa zu schützen. |
(26) |
Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk, VIII, IX, X und XII eine ernste Bedrohung für Tiefseearten darstellt. Bis zur Verabschiedung längerfristiger Maßnahmen sollten diese Fischereien unter bestimmten Bedingungen im Rahmen von Übergangsmaßnahmen jedoch zugelassen werden. |
(27) |
Gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 10. Dezember 2008 sollten in den ersten Monaten des Jahres 2009 technische Maßnahmen, mit denen die Selektivität des gezogenen Fanggeräts zur Verringerung der Rückwürfe von Wittling in der Nordsee erhöht wird, getestet werden. |
(28) |
Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände zu gewährleisten und Rückwürfe zu verringern, sollte in den ICES-Gebieten VIII a, b und d der Einsatz der neuesten Entwicklungen bei selektivem Fanggerät gestattet sein. |
(29) |
Der Einsatz von Fanggerät, mit dem kein Kaisergranat gefangen wird, sollte in bestimmten Schutzgebieten, in denen ein Fangverbot für diese Art gilt, zulässig sein. |
(30) |
Angesichts des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) ist die Schließung bestimmter Heringlaichgebiete nicht erforderlich, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Art im ICES-Gebiet VIa zu gewährleisten. |
(31) |
Im Interesse der Erhaltung der Tintenfischbestände und insbesondere des Schutzes der Jungtiere sollte 2009 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Mindestgröße für Tintenfische aus Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern im Zuständigkeitsgebiet des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF) festgesetzt werden. |
(32) |
Angesichts des Gutachtens des STECF sollte 2009 Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb Süd unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden. |
(33) |
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die verschärften Kontrollvorschriften für solche Schiffe beizubehalten. |
(34) |
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen und eine Gefährdung der Bestände und mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (31) zu vermeiden, müssen die Fischereien am 1. Januar 2009 eröffnet werden und einige der Vorschriften der genannten Verordnung für Januar 2009 in Kraft bleiben. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2009 fest.
Außerdem werden für Januar 2010 bestimmte Aufwandsbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen und für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und besonderen Fangbedingungen für die in Anhang IE genannten Zeiträume festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für
a) |
Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und |
b) |
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gemeinschaftsgewässern („EG-Gewässer“). |
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung — ausgenommen die Nummer 4.2 des Anhangs III und die Fußnote 1 des Anhangs XI — nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
a) |
„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; |
b) |
„Quote“ einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC; |
c) |
„internationale Gewässer“ solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen. |
Artikel 4
Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
a) |
die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt; |
b) |
„Skagerrak“ ist ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; |
c) |
„Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; |
d) |
„Golf von Cadiz“ ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o23'48"W; |
e) |
das Gebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss des Rates 98/416/EG vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer festgelegt (32); |
f) |
die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO Großfanggebiet 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben (33), festgelegt; |
g) |
„NEAFC-Übereinkommensbereich“ sind die Gewässer in den Abgrenzungen gemäß Artikel 1 des NEAFC-Übereinkommens, das dem Beschluss 81/608 EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (34) beiliegt; |
h) |
„NEAFC-Regelungsgebiet“ sind die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien; |
i) |
die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (35), festgelegt; |
j) |
„NAFO-Regelungsgebiet“ ist der Teil des Übereinkommensgebiets der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik), der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt; |
k) |
die Gebiete der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) sind im Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (36) festgelegt; |
l) |
das Gebiet der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist im Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (37) festgelegt; |
m) |
die Gebiete des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt; |
n) |
das Gebiet der IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist im Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (38), festgelegt; |
o) |
das Gebiet der IOTC (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (39) festgelegt; |
p) |
das Gebiet der SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das Hochseegebiet südlich des Äquators, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensgebiets, östlich des SIOFA-Übereinkommensgebiets nach der Definition des Beschlusses 2006/496/EG des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (40) und westlich der Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas; |
q) |
das Gebiet der WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist im Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (41) festgelegt. |
r) |
„Hochseegebiete des Beringmeers“ ist das Hochseegebiet des Beringmeers außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Hoheitsgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird. |
KAPITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE
Artikel 5
Zulässige Fangmengen und Aufteilung
(1) Die zulässigen Fangmengen für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmengen auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.
(2) Die Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 11, 20 und 21 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
(3) Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa nach Maßgabe von Nummer 6 des Anhangs IID fest.
(4) Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen der Gemeinschaft für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.
(5) Die zulässigen Fangmengen für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sowie für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden.
(6) Die Kommission kann die zulässigen Fangmengen für Sardellen im ICES-Gebiet VIII nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 festlegen.
(7) Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die zulässigen Fangmengen für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge in der Stintdorschfischerei überprüft werden.
Artikel 6
Verbotene Arten
Die nachstehenden Arten dürfen von Gemeinschaftsschiffen weder in Gemeinschafts- noch in Nichtgemeinschaftsgewässern gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:
— |
Riesenhai (Cetorhinus maximus) |
— |
Weißer Hai (Carcharodon carcharias). |
Artikel 7
Besondere Aufteilungsvorschriften
(1) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:
a) |
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
b) |
Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008; |
c) |
zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
d) |
zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
e) |
Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96. |
(2) Für zurückzubehaltende und auf 2010 zu übertragende Quoten wird Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auch auf alle Bestände angewandt, für die analytische TAC gelten.
Artikel 8
Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften
(1) Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß
a) |
Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und Vb; |
b) |
Anhang IIB für die Bewirtschaftung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz; |
c) |
Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe; |
d) |
Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa. |
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2009 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IIA, IIB, IIC und IID der Verordnung (EG) Nr. 40/2008.
(3) Die Kommission legt den Fischereiaufwand für 2009 für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa nach den Bestimmungen in Anhang IID Nummern 4 und 5 fest.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2009 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.
Artikel 9
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
(1) Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
a) |
die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder |
b) |
die Fänge Teil eines Gemeinschaftsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist. |
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:
a) |
Arten, außer Hering und Makrele, wenn
oder |
b) |
Makrelen, wenn
|
(3) Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.
(4) Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.
Artikel 10
Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa
(1) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 über das Verbot, unter bestimmten Bedingungen Heringsfänge an Bord zu behalten, gilt nicht für Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wird.
(2) Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.
(4) Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 3 durchgeführt werden.
Artikel 11
Zugangsbeschränkungen
Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.
Artikel 12
Bestimmung der Maschenöffnung und Garnstärke
Maschenöffnung und Garnstärke gemäß dieser Verordnung werden in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (42) bestimmt, wenn Gemeinschaftsschiffe von Inspektoren der Gemeinschaft, der Kommission und der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
Artikel 13
Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen
Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe sind in Anhang III festgelegt.
KAPITEL III
ZULÄSSIGE FANGMENGEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE
Artikel 14
Genehmigung
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen unter den in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und den Artikeln 15 bis 18 und 22 bis 27 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.
Artikel 15
Verbotene Arten
Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:
— |
Riesenhai (Cetorhinus maximus) |
— |
Weißer Hai (Carcharodon carcharias). |
Artikel 16
Geografische Einschränkungen
(1) Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV, im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43o00'N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets.
(2) Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.
(3) Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des Departements Französisch-Guayana liegen.
Artikel 17
Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer
Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, werden die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
a) |
Netze, Gewichte und ähnliche Geräte werden von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und –seilen gelöst; |
b) |
die Netze, die sich an oder über Deck befinden, werden sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt. |
Artikel 18
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
Artikel 19
Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen
Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Drittlandschiffe sind in Anhang III festgelegt.
KAPITEL IV
FANGGENEHMIGUNGEN VON GEMEINSCHAFTSSCHIFFEN
Artikel 20
Fanggenehmigungen und begleitende Fangbedingungen
(1) Die folgenden Gemeinschaftsschiffe sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in den norwegischen Gewässern der Nordsee fischen:
a) |
Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger, |
b) |
Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, oder |
c) |
Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis. |
(2) Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen und anderen begleitenden Fangbedingungen für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang IV Teil I enthalten.
(3) Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang IV Teil I, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang IV Teil I genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
(4) Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.
Artikel 21
Färöer
Gemeinschaftsschiffe mit einer Genehmigung für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.
KAPITEL V
FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSSCHIFFEN
Artikel 22
Obligatorischer Besitz einer Fanggenehmigung
(1) Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens von weniger als 200 BRZ sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in Gemeinschaftsgewässern fischen.
(2) Ein Drittlandschiff, das in Gemeinschaftsgewässern fischt, muss seine Fanggenehmigung an Bord mitführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.
Artikel 23
Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung
Unbeschadet Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthält ein von einer Drittlandsbehörde an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung folgende Angaben:
a) |
den Namen des Schiffes; |
b) |
die Registriernummer; |
c) |
äußere Kennbuchstaben und -ziffern; |
d) |
den Registrierhafen; |
e) |
den Namen und die Anschrift des Eigners oder Charterers; |
f) |
die Bruttoraumzahl und Länge über alles; |
g) |
die Maschinenleistung; |
h) |
die Rufzeichen und Wellenfrequenz; |
i) |
die vorgesehene Fangmethode; |
j) |
das vorgesehene Fanggebiet; |
k) |
die Arten, die gefangen werden sollen; |
l) |
den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird. |
Artikel 24
Zahl der Fanggenehmigungen
Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen und anderen begleitenden Fangbedingungen für Drittlandschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen, wird in Anhang IV Teil II niedergelegt.
Artikel 25
Ungültigkeitserklärung
Unbeschadet Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 können Fanggenehmigungen im Hinblick auf die Ausstellung neuer Fanggenehmigungen für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Fanggenehmigungen durch die Kommission wirksam. Die neuen Fanggenehmigungen gelten ab dem Ausgabetag.
Artikel 26
Pflichten des Besitzers der Fanggenehmigung
(1) Zusätzlich zur Beachtung etwaiger Vorschriften für die Datenübermittlung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 aufgestellt werden, führen Drittlandschiffe ein Logbuch, in das sie die Angaben gemäß Anhang V Teil I eintragen.
(2) Bei der Datenübermittlung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 übermitteln Drittlandschiffe der Kommission die Angaben gemäß Anhang VI unter Beachtung der dort festgelegten Vorschriften.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa fischen.
Artikel 27
Sonderbestimmungen für das Departement Französisch-Guayana
(1) Zusätzlich zu den Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 werden Fanggenehmigungen für den Fischfang in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana nur dann gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Verlangen der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.
(2) Zusätzlich zur Beachtung etwaiger Vorschriften für die Datenübermittlung nach Maßgabe von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 führen Drittlandschiffe, die in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana fischen, ein Logbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Auf Anfrage werden der Kommission über die französischen Behörden Fangdaten übermittelt.
KAPITEL VI
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE FISCHEREI IM GFCM-GEBIET
ABSCHNITT 1
Erhaltungsmassnahmen
Artikel 28
Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (FAD)
(1) Zum Schutz von Goldmakrelen (Coryphaena hippurus), insbesondere kleinen Fischen, ist die Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices — FAD) vom 1. Januar 2009 bis zum 14. August 2009 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang VII untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen, unterbreiten der Kommission vor dem 1. Januar 2010 einen Antrag für die zusätzlichen Tage, die ein Schiff während der Schonzeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2010 mit FAD Goldmakrelen fangen darf. Einem solchen Antrag muss Folgendes beiliegen:
a) |
ein Bericht mit den Einzelheiten der betreffenden Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich geeigneter Wetterdaten; |
b) |
den Namen des Schiffes; |
c) |
die Registriernummer; |
d) |
äußere Kennbuchstaben und –ziffern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (43). |
Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission bis 1. November 2009 einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen für das Jahr 2008.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Januar 2010 sämtliche Anlandungen und Umladungen von Goldmakrelen mit, die die unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge 2009 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang VII getätigt haben.
Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.
Artikel 29
Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume
(1) In den durch Linien zwischen den nachstehenden Koordinaten eingegrenzten Gebieten ist Fischfang mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen untersagt:
a) |
Tiefseefischereisperrgebiet „Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca“
|
b) |
Tiefseefischereisperrgebiet „Kohlenwasserstoffaustrittsgebiet im Nildelta“
|
c) |
Tiefseefischereisperrgebiet „Eratosthenes Seamount“
|
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Absatz 1 genannten Gebieten und tragen besonders dafür Sorge, dass diese Gebiete vor den Auswirkungen jeder anderen Aktivität als dem Fischfang, die der Erhaltung der einmaligen Merkmale dieser besonderen Lebensräume abträglich wären, geschützt werden.
Artikel 30
Mindestmaschenöffnung der in bestimmten örtlichen und saisonalen Grundschleppnetzfischereien im Mittelmeer eingesetzten Schleppnetze
(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 können die Mitgliedstaaten weiterhin Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ermächtigen, in bestimmten lokal und saisonal begrenzten Grundschleppnetzfischereien Fischbestände, die nicht mit Drittstaaten geteilt werden, weiterhin mit Netzen mit Rautenmaschen von weniger als 40 mm am Steert zu befischen.
(2) Absatz 1 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten nach am 1. Januar 2007 anwendbarem einzelstaatlichem Recht genehmigt haben und die mit keiner weiteren Zunahme des Fischereiaufwands gegenüber 2006 verbunden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Januar 2009 auf dem üblichen elektronischen Datenträger die Liste der gemäß Absatz 1 ermächtigten Schiffe vor.
(4) Die Liste der ermächtigten Schiffe enthält folgende Angaben:
a) |
den Namen des Schiffes; |
b) |
die Nummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und äußere Kennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004; |
c) |
die auf der Grundlage der Zielbestände, des Fanggebiets nach Anhang VII und der die Maschengröße betreffenden technischen Merkmale des Fanggeräts für jedes Schiff zugelassenen Fischereien; |
d) |
die zulässige Fangzeit. |
(5) Hat sich die Liste der ermächtigten Schiffe gemäß Absatz 4 gegenüber der Mitteilung im Jahr 2008 nicht geändert, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 15. Januar 2009 mit, dass sie sich nicht geändert hat.
(6) Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.
ABSCHNITT 2
Übermittlung statistischer Matrizen
Artikel 31
Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM bis 30. Juni 2009 die Daten zu den Aufgaben 1.1 und 1.2 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang X.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM bis 30. Juni 2009 soweit möglich die Daten zu den Aufgaben 1.3, 1.4 und 1.5 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang X.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten mithilfe des GFCM-Dateneingabesystems auf der Website der GFCM (44).
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Daten sie auf der Grundlage dieses Artikels übermittelt haben.
KAPITEL VII
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH
Artikel 32
Fangmeldungen
(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 befugt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Heilbutt einschließlich der Nullfänge angegeben sind.
(2) Die erste Fangmeldung gemäß Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Regelungsgebiet oder nach Beginn der Fangreise. Die Meldung wird alle fünf Tage übermittelt. Gilt die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 1 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 75 % ausgeschöpft, so übermittelt der Kapitän eines Schiffs die Meldungen alle drei Tage.
(3) Jeder Mitgliedstaat leitet die Fangmeldungen nach deren Eingang an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der NAFO weiter.
Artikel 33
Zusätzliche Kontrollmaßnahmen
(1) Schiffe, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt sind, Schwarzen Heilbutt zu fangen, dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einlaufen, wenn sie weniger als 50 Tonnen jeglicher Fänge an Bord führen oder wenn ihnen die Einfahrt gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels erlaubt wurde.
(2) Führt ein Schiff, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt (ENT) in das NAFO-Regelungsgebiet die Menge der an Bord mitgeführten Fänge, die Position (Breite/Länge), an der nach Schätzung des Schiffskapitäns das Schiff mit dem Fischfang beginnt, und die Uhrzeit, zu der diese Position voraussichtlich erreicht wird.
(3) Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns mit dem Fischfang beginnt.
(4) Wird einem Fischereifahrzeug, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, bis zum Zeitpunkt seiner Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet nicht vom NAFO-Sekretariat oder von einem Inspektionsschiff mitgeteilt, dass das Inspektionsschiff eine Inspektion gemäß Absatz 3 vornehmen will, so darf das Fischereifahrzeug mit dem Fischfang beginnen. Das Fischereifahrzeug darf ebenfalls ohne vorherige Inspektion mit dem Fischfang beginnen, wenn das Inspektionsschiff nicht binnen drei Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs am Kontrollpunkt mit der Inspektion begonnen hat.
KAPITEL VIII
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON FISCH, DER VON DRITTLANDSCHIFFEN IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSGEBIET GEFANGEN UND ANSCHLIEßEND GEFROREN WURDE
Artikel 34
Hafenstaatkontrolle
Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft (45) gelten die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren für alle in Häfen der Mitgliedstaaten erfolgenden Anlandungen oder Umladungen von Fisch, der von Drittlandschiffen im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen und anschließend gefroren wurde.
Artikel 35
Bezeichnete Häfen
Anlandungen und Umladungen in Gemeinschaftsgewässern dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Fisch gemäß Artikel 48 angelandet oder umgeladen werden darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen der Liste der 2007 bezeichneten Häfen mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mit.
Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und Änderungen hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.
Artikel 36
Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens
(1) Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 34 dieser Verordnung an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, oder deren Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 ist wie folgt das Formblatt gemäß Anhang IX Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A beigefügt:
a) |
Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet; |
b) |
Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden. |
(3) Der Kapitän eines Schiffes oder sein Vertreter kann eine Anmeldung annullieren, indem er die zuständigen Behörden des Hafens, den er benutzen möchte mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit benachrichtigt. Der Mitteilung ist eine Kopie des Originals der Formblätter PSC 1 und PSC 2 beizufügen, wobei über Teil B das Wort „ANNULLIERT“ zu schreiben ist.
(4) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übersenden eine Kopie des Formblatts im Sinne der Absätze 2 und 3 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie — bei Umladungen — an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, und an den NEAFC-Sekretär.
Artikel 37
Genehmigung zur Anlandung oder Umladung
(1) Anlandungen oder Umladungen können von den zuständigen Behörden des Hafenstaats nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder — im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens — der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 36 Absatz 4 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass
a) |
die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten; |
b) |
die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind; |
c) |
die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete waren; |
d) |
der Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist. |
Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, aber lassen den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Lager unter ihrer Kontrolle bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
(3) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang IX Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen.
Artikel 38
Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe gemäß Artikel 34 in ihren Häfen.
(2) Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung und schließen einen Datenvergleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.
(3) Die Inspektoren bemühen sich, ein Fischereifahrzeug nicht über Gebühr warten zu lassen, und gewährleisten, dass dem Fischereifahrzeug möglichst wenige Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.
Artikel 39
Kontrollberichte
(1) Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang IX Teil II dokumentiert.
(2) Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich eine Kopie übermittelt.
(3) Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs auf Anfrage übersandt.
KAPITEL IX
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSGEBIET
ABSCHNITT 1
Beschränkungen und Angaben zu den Schiffen
Artikel 40
Fangverbote und -beschränkungen
(1) Die gezielte Fischerei auf die in Anhang X aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2) Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XI genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
ABSCHNITT 2
Versuchsfischerei
Artikel 41
Verhaltensregeln für die Versuchsfischerei
Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sämtliche Gemeinschaftsschiffe über Folgendes verfügen:
a) |
angemessene Kommunikationsmittel (einschließlich GW/KW-Seefunkanlage und mindestens einer 406MHz Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) sowie geschulte Techniker an Bord und wenn möglich GMDSS-Gerät); |
b) |
genügend Eintauchanzüge für alle an Bord; |
c) |
angemessene Regelungen für medizinische Notfälle, die bei der Ausfahrt auftreten können; |
d) |
Lebensmittel- und Frischwasservorräte sowie Kraftstoffreserven und Ersatzteile für kritische Systeme im Falle unvorhergesehener Verzögerungen und Schwierigkeiten; |
e) |
einen gebilligten schiffsseitigen Notfallplan für Ölunfälle (SOPEP) mit Regelungen zur Eindämmung der Meeresverschmutzung (einschließlich Versicherung) nach dem Verklappen von Abfällen oder Kraftstoff. |
Artikel 42
Teilnahme an Versuchsfischerei
(1) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, in diesem Mitgliedstaat registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.
(2) In der Division 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.
(3) Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Gebiete und der Divisionen sind in Anhang XII festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
(4) Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Fischereiaufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
Artikel 43
Melderegelungen
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 42 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:
a) |
dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b werden die Meldungen je SSRU vorgenommen; |
b) |
dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates; |
c) |
zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“). |
Artikel 44
Begriffsbestimmung des Hols
(1) Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.
(2) Um als Forschungshol bezeichnet zu werden,
a) |
müssen die betreffenden Forschungshols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Forschungshols, durchgeführt werden; |
b) |
werden bei jedem Hol mindestens 3 500 und höchstens 5 000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden; |
c) |
wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird. |
Artikel 45
Forschungsprogramme
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:
a) |
bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 44 Absatz 2 genannten Kriterien genügen; Forschungshols werden an oder in der Nähe von Positionen durchgeführt, die vom CCAMLR-Sekretariat auf der Grundlage geschichteter Zufallsstichproben in vorgeschriebenen Gebieten innerhalb des betreffenden SSRU ermittelt werden; |
b) |
die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können jedoch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 44 Absatz 2 erfüllen; |
c) |
bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in einem SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe; |
d) |
das Schiff darf nach Abschluss von 10 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen. |
Artikel 46
Datenerhebungsprogramme
(1) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst
a) |
Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol; |
b) |
Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit; |
c) |
Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische; |
d) |
Anzahl ausgesetzter Haken; |
e) |
Art des Köders; |
f) |
Erfolg der Köderung ( %) und |
g) |
Art der verwendeten Haken. |
(2) Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jeden Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind in einem Forschungshol von bis zu 100 Fischen alle Fische zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.
Artikel 47
Markierungsprogramm
(1) Unbeschadet des Artikels 7b der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Exemplare von Dissostichus spp. und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende der Fangperiode 2008/2009 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Rochen und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt. Alle Rochen werden doppelt markiert und lebend freigelassen.
(3) Alle zur Verwendung in der Versuchsfischerei bestimmten Kennzeichnungsmarken für Zahnfische und Rochen werden vom CCAMLR-Sekretariat zur Verfügung gestellt.
Artikel 48
Wissenschaftliche Beobachter
(1) Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat geht nach Maßgabe seiner eigenen Vorschriften und Gesetze einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einheimischen Gerichten mit Berichten von Fischereiinspektoren der bestellenden CCAMLR-Vertragspartei im Rahmen dieser Regelung genau so um wie mit Berichten seiner eigenen Fischereiinspektoren, und die betreffenden Mitgliedstaaten und bestellenden CCAMLR-Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren aufgrund solcher Berichte zu erleichtern.
Artikel 49
Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei in der Fangperiode 2009/2010
(1) Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der CCAMLR-Kommission sind, dürfen während der Fangsaison 2009/2010 im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen. Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen diese Mitgliedstaaten, wenn sie im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission diese Absicht spätestens am 1. Juni 2009 unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit, wobei sie das Format gemäß Anhang XII dieser Verordnung benutzen, um sicherzustellen, dass die CCAMLR-Kommission vor der Aufnahme der Fangtätigkeit durch die Fischereifahrzeuge eine angemessene Überprüfung durchführen kann, und das Formblatt „Netzkonfiguration“ unter Verwendung des Formats gemäß Anhang XIII übermitteln.
(2) Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält.
(3) Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.
(4) Abweichend von Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifizierten Schiffes an der Krill-Fischerei zu genehmigen, wenn das notifizierte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Krill-Fischerei nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission unverzüglich
i) |
die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2; |
ii) |
eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffsaustausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen. |
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gestatten die Mitgliedstaaten einem in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführten Schiff nicht, die Krill-Fischerei auszuüben.
Artikel 50
Vorsorgliche Fanggrenzen in der Krill-Fischerei für bestimmte Untergebiete
(1) Die kombinierte Gesamtfangmenge von Krill in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 wird auf 3,47 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge von Krill im statistischen Bereich 58.4.2 wird auf 2,645 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt.
(2) Bis zur Verteilung dieser Gesamtfangmenge auf kleinere Bewirtschaftungsgebiete, die anhand eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses erfolgt, wird die kombinierte Gesamtfangmenge in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 darüber hinaus auf 620 000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge im statistischen Bereich 58.4.2 wird westlich von 55oE auf 260 000 Tonnen pro Fangsaison und östlich von 55oE auf 192 000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt.
(3) Eine Fangsaison beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.
(4) Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei im Bereich 58.4.2 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung oder einen nationalen wissenschaftlichen Beobachter, der die Anforderungen dieser Regelung erfüllt, und — soweit möglich — einen zusätzlichen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.
Artikel 51
Meldung von Daten für die Krill-Fischerei
(1) Krillfänge sind gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu melden.
(2) Diese Krill-Fischerei wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (46) betrieben.
(3) Die Fischereifahrzeuge verwenden Schleppnetze, die mit Vorrichtungen zur Vermeidung des Beifangs von Meeressäugetieren ausgestattet sind.
(4) Entspricht die gemeldete Gesamtfangmenge in einer Fangsaison mindestens 80 % der Schwelle von 620 000 Tonnen in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie von 260 000 Tonnen im Untergebiet 58.4.2. westlich von 55oE und von 192 000 Tonnen in diesem Gebiet östlich von 55oE, werden die Fänge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet.
(5) In der Fangsaison, die auf die Fangsaison folgt, in der die Gesamtfangmenge mindestens 80 % der Schwelle nach Absatz 2 erreicht hat, werden die Fänge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet, wenn die Gesamtfangmenge mindestens 50 % dieser Schwelle entspricht.
(6) Die Mitgliedstaaten melden dem CCAMLR-Exekutivsekretariat das gesamte Lebendgewicht des gefangenen und verlorenen Krills; die Kommission erhält eine Kopie dieser Meldungen.
(7) Am Ende jeder Fangsaison erhalten die Mitgliedstaaten von jedem ihrer Schiffe für jeden Hol die Angaben, die zur Vervollständigung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der CCAMLR erforderlich sind. Sie übermitteln diese Daten für die Schleppnetzfischerei mithilfe des CCAMLR-Formblatts C1 an den CCAMLR-Exekutivsekretär und an die Kommission bis spätestens 1. April des folgenden Jahres.
Artikel 52
Vorübergehendes Verbot der Tiefseefischerei mit Kiemennetzen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„Kiemennetze“ Reihen einfacher, doppelter oder dreifacher Netzwände, die senkrecht, in der Nähe der Oberfläche, im Pelagial oder am Meeresgrund eingesetzt werden und in denen sich Fische mit den Kiemen verfangen, sich verwickeln oder verstricken. Kiemennetze haben Schwimmer an der oberen Leine (Schwimmerleine) und in der Regel Senker an der Grundleine (Grundtau). Sie bestehen aus einfachen oder seltener aus doppelten oder dreifachen Netzen (sog. Spiegelnetzen), die auf Rahmenseilen zusammengefügt werden. Mehrere Arten von Netzen können zu einem Fanggerät kombiniert werden (beispielsweise ein kombiniertes Spiegelnetz/Kiemennetz). Diese Netze können entweder allein oder häufiger in großer Anzahl nebeneinander (sog. Fleets) aufgestellt werden. Das Fanggerät kann am Meeresboden verankert sein (sog. Bodennetz) oder aber frei oder mit dem Schiff verbunden treiben (sog. Treibnetz).
(2) Der Einsatz von Kiemennetzen im CCAMLR-Übereinkommensgebiet zu anderen als Forschungszwecken ist so lange verboten, bis der Wissenschaftsausschuss die möglichen Folgen dieses Fanggeräts untersucht und hierüber einen Bericht erstellt hat und die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses sich darauf geeinigt hat, diese Fangmethode im CCAMLR-Übereinkommensgebiet zuzulassen.
(3) Der Vorschlag für den Einsatz von Kiemennetzen zu Forschungszwecken in Gewässern mit einer Tiefe von über 100 m wird dem Wissenschaftsausschuss im Voraus mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor mit dieser Forschungsarbeit begonnen werden kann.
(4) Schiffe, die das CCAMLR-Übereinkommensgebiet mit Kiemennetzen an Bord durchfahren wollen, müssen dem CCAMLR-Sekretariat diese Absicht einschließlich der voraussichtlichen Daten für die Durchfahrt durch das CCAMLR-Übereinkommensgebiet im Voraus melden. Hält sich ein Schiff mit Kiemennetzen an Bord im CCAMLR-Übereinkommensgebiet auf, ohne dies vorher gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß gegen diese Vorschrift.
Artikel 53
Größtmögliche Reduzierung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln
(1) Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe, die ausschließlich die so genannte spanische Methode der Langleinenfischerei einsetzen, die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.
(2) Folgende Gewichte können verwendet werden:
a) |
traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m; |
b) |
traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m; oder |
c) |
massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m. |
(3) Schiffe, die ausschließlich die Trotline-Methode einsetzen, verwenden Gewichte nur am distalen Ende der Futterbehälter (dropper) in der Trotline. Als Gewichte werden traditionelle Gewichte von mindestens 6 kg oder massive Stahlgewichte von mindestens 5 kg verwendet.
(4) Schiffe, die sowohl die spanische Methode nach Absatz 1 als auch die Trotline-Methode nach Absatz 3 einsetzen, verwenden
i) |
für die spanische Methode eine Bestückung der Leine mit Gewichten gemäß Absatz 1; |
ii) |
für die Trotline-Methode eine Bestückung der Leine entweder mit 8,5 kg schweren traditionellen Gewichten oder mit 5 kg schweren Stahlgewichten am Hakenende aller Futterbehälter in der Trotline in Abständen von höchstens 80 m. |
Artikel 54
Einstellung aller Fischereien
(1) Im Anschluss an die Bekanntgabe der Einstellung einer Fischerei durch das CCAMLR-Sekretariat sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die in dem Gebiet, der Bewirtschaftungszone, dem Untergebiet, Bereich, Forschungsfeld oder einem anderen Bewirtschaftungsgebiet, für das oder die die Einstellungsbekanntgabe gilt, Fischfang betreiben, bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernen.
(2) Nach Erhalt der Mitteilung durch das Schiff dürfen innerhalb von 24 Stunden ab dem bekannt gegebenen Zeitpunkt keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden. Geht die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem Einstellungszeitpunkt ein, dürfen nach Erhalt der Mitteilung keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden.
(3) Im Falle der Einstellung der Fischerei müssen alle Schiffe das Fanggebiet verlassen, sobald sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind.
(4) Ist ein Schiff nicht in der Lage, sämtliche Fanggeräte bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser zu entfernen und macht es dafür Gründe geltend, die sich beziehen auf
i) |
die Sicherheit von Schiff und Mannschaft; |
ii) |
etwaige Einschränkungen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse; |
iii) |
eine Eisschicht auf dem Meer oder |
iv) |
die Notwendigkeit, die Meeresumwelt der Antarktis zu schützen, |
so unterrichtet das Schiff den betroffenen Mitgliedstaat über die Situation. Der Mitgliedstaat setzt unverzüglich das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis. Das Schiff bemüht sich nichtsdestoweniger in angemessener Weise, sämtliche Fanggeräte baldmöglichst aus dem Wasser zu entfernen.
(5) Findet Absatz 4 Anwendung, führt der Mitgliedstaat eine Untersuchung über die Tätigkeiten des Schiffes durch und erstattet dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission spätestens auf der nächsten CCAMLR-Tagung im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren Bericht über die Ergebnisse in Bezug auf alle relevanten Fragen. In diesem Abschlussbericht wird geprüft, ob sich das Schiff in angemessener Weise darum bemüht hat,
i) |
bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt und |
ii) |
möglichst bald nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 |
sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.
(6) Verlässt ein Schiff das Sperrgebiet nicht, sobald alle Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind, setzt der Flaggenmitgliedstaat oder das Schiff das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis.
KAPITEL X
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET
ABSCHNITT 1
Fangberechtigte Schiffe
Artikel 55
Fangberechtigte Schiffe
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission bis 1. Juni 2009 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer Fangerlaubnis zum Fischfang im SEAFO-Übereinkommensgebiet berechtigt sind.
(2) Die Eigner der Schiffe auf der Liste nach Absatz 1 sind Bürger oder Rechtsträger der Gemeinschaft.
(3) Fischereifahrzeugen wird der Einsatz im SEAFO-Übereinkommensgebiet nur dann erlaubt, wenn diese in der Lage sind, die Auflagen und Pflichten nach dem SEAFO-Übereinkommen sowie dessen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungs-maßnahmen einzuhalten.
(4) Schiffen, die für IUU-Fangtätigkeiten bekannt sind, wird keine Fangerlaubnis erteilt, es sei denn, die neuen Eigner können zufriedenstellend belegen, dass die früheren Eigner und Betreiber keine Beteiligung rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur an oder Kontrolle über diese Schiffe haben oder dass ihre Schiffe unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen keinen IUU-Fischfang betreiben oder hiermit in Verbindung gebracht werden können.
(5) Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:
a) |
den Namen des Schiffes, die Registriernummer, frühere Namen (wenn bekannt) und den Registrierhafen; |
b) |
gegebenenfalls die frühere Flagge; |
c) |
gegebenenfalls das internationale Rufzeichen; |
d) |
den Namen und die Anschrift des oder der Eigner; |
e) |
den Schiffstyp; |
f) |
die Länge; |
g) |
gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des oder der Betreiber(s) (Manager(s)); |
h) |
die Bruttoregistertonnen und |
i) |
die Hauptmaschinenleistung. |
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene Schiff und/oder jede Änderung mit.
Artikel 56
Auflagen für fangberechtigte Schiffe
(1) Die Schiffe befolgen alle einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SEAFO.
(2) Die fangberechtigten Schiffe haben gültige Schiffsdokumente und gültige Genehmigungen für den Fischfang und/oder Umladungen immer an Bord.
Artikel 57
Nicht fangberechtigte Schiffe
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, wonach es Schiffen, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, verboten wird, unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Sachhinweise, die den begründeten Verdacht zulassen, dass Schiffe, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, befischen und/oder umladen.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Eigner von Schiffen, die im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, sich nicht an Fangtätigkeiten von nicht in diesem Verzeichnis geführten Schiffen im SEAFO-Übereinkommensgebiet beteiligen oder damit in Verbindung stehen.
ABSCHNITT 2
Umladungen
Artikel 58
Verbot von Umladungen auf See
Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen unter ihrer Flagge im SEAFO-Übereinkommensgebiet Umladungen auf See von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen.
Artikel 59
Umladungen in Häfen
(1) Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, nehmen Umladungen in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei nur vor, wenn sie hierzu die vorherige Genehmigung der Vertragspartei eingeholt haben, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird. Gemeinschaftsschiffen werden Umladungen nur gestattet, wenn ihnen der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenstaat eine solche vorherige Genehmigung zum Umladen erteilt hat.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine fangberechtigten Fischereifahrzeuge eine vorherige Genehmigung für Umladungen im Hafen einholen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, dass Umladungen mit den gemeldeten Fangmengen des Schiffes übereinstimmen, und verlangen Umlademeldungen.
(3) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, der Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen und im SEAFO-Übereinkommensgebiet gefangen wurden, auf ein anderes Schiff umlädt, nachstehend „das übernehmende Schiff“ genannt, teilt dem Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes zum Zeitpunkt der Umladung die umgeladenen Arten und Mengen, das Datum der Umladung und den Fangort mit und übermittelt seinem eigenen Flaggenstaat eine SEAFO-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang XIV Teil I.
(4) Der Kapitän des Gemeinschaftsschiffes übermittelt der SEAFO-Vertragspartei, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird, mindestens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben:
— |
die Namen der umladenden Fischereifahrzeuge, |
— |
die Namen der übernehmenden Schiffe, |
— |
die umgeladenen Mengen nach Arten (in Tonnen), |
— |
den Tag und den Hafen der Umladung. |
(5) Spätestens 24 Stunden vor dem Beginn sowie am Ende der Umladung, wenn diese in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei stattfindet, teilt der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes den zuständigen Behörden des Hafenstaates die Mengen von unter das SEAFO-Übereinkommen fallenden Arten an Bord seines Schiffes mit und übermittelt besagten zuständigen Behörden binnen 24 Stunden die SEAFO-Umladeerklärung.
(6) Der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenstaates, in dem er seine Fänge anlanden will, mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine SEAFO-Umladeerklärung.
(7) Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Vorkehrungen, um die Richtigkeit der übermittelten Angaben zu überprüfen, und arbeitet mit dem Flaggenstaat zusammen, um sicherzustellen, dass Anlandungen und gemeldete Fangmengen der jeweiligen Schiffe übereinstimmen.
(8) Jeder Mitgliedstaat mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensbereich Arten zu fangen, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, übermittelt der Kommission bis zum 1. Juni 2009 detaillierte Angaben über die Umladungen durch die Schiffe unter seiner Flagge.
ABSCHNITT 3
Erhaltungsmassnahmen für die Bewirtschaftung empfindlicher Tiefseelebensräume und -ökosysteme
Artikel 60
Schongebiete
Jegliche Befischung von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, durch Gemeinschaftsschiffe ist in folgenden Gebieten verboten:
a) |
Subdivision A1
|
b) |
Subdivision B1 Molloy Seamount
|
c) |
Division C
|
d) |
Subdivision C1
|
e) |
Division D
|
Artikel 61
Wiederaufnahme des Fischfangs in einem Schongebiet
(1) In einem in Artikel 60 genannten Schongebiet wird der Fischfang erst wieder aufgenommen, wenn der Flaggenstaat die empfindlichen Meeresökosysteme, einschließlich Seeberge, Hydrothermalquellen und Kaltwasserkorallen, in diesem Gebiet ermittelt und kartiert hat und wenn beurteilt wurde, wie sich die Wiederaufnahme des Fischfangs auf ein solches empfindliches Meeresökosystem auswirkt.
(2) Der Flaggenstaat übermittelt der Kommission die Ergebnisse der in Einklang mit Absatz 1 vorgenommenen Ermittlung, Kartierung und Folgenabschätzung zur Weiterleitung an die Jahrestagung des SEAFO-Wissenschaftsausschusses.
(3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission Forschungsfischereiprogramme zur Bewertung der Auswirkung der Fischereien auf die Nachhaltigkeit der Fischbestände und auf empfindliche Meereslebensräume vorlegen.
ABSCHNITT 4
Massnahmen zur Reduzierung ungewollter Seevögelbeifänge
Artikel 62
Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln
Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und übermitteln diese Informationen der Kommission bis zum 1. Juni 2009.
Artikel 63
Maßnahmen zur Risikominderung
(1) Alle Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, führen Vogelscheuchen-Leinen mit und setzen diese ein (Tori-Stangen):
a) |
Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben in Anhang XIV Teil II; |
b) |
südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Stangen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden; |
c) |
soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden; |
d) |
Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit. |
(2) Langleinen werden nur nachts ausgelegt (d. h. in der Dunkelheit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung (47). Bei der nächtlichen Langleinenfischerei werden nur die zur Sicherheit des Schiffes absolut erforderlichen Lichter gesetzt.
(3) Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Fischabfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Fischabfällen vermieden. Werden doch Abfälle über Bord geworfen, so sollte dies möglichst auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite geschehen. Für Schiffe oder Fischereien, bei denen Fischabfälle nicht vorschriftsmäßig an Bord behalten werden müssen, wird ein System angewendet, das Fischhaken von Fischabfällen und Fischköpfen löst, bevor diese über Bord geworfen werden. Netze werden vor dem Wiederauswerfen gesäubert, um alle Reste zu entfernen, die Seevögel anlocken könnten.
(4) Die Gemeinschaftsschiffe stellen auf Aussetz- und Einholverfahren um, bei denen die Netze möglichst kurz mit lockeren Maschen an der Wasseroberfläche liegen. Bei Wartung der Netze dürfen diese soweit möglich nicht im Wasser liegen.
(5) Die Gemeinschaftsschiffe sollten ihr Fanggerät so zusammenstellen, dass Vögel kaum eine Chance haben, mit den für sie besonders gefährlichen Netzteilen in Berührung zu kommen. So können die Gewichte erhöht oder der Auftrieb verringert werden, damit die Netze schneller sinken, oder farbige Bänder oder andere Vorrichtungen über bestimmten Bereichen des Netzes angebracht werden, deren Maschenöffnungen für Vögel besonders gefährlich sind.
(6) Gemeinschaftsschiffe ohne Anlagen zur Verarbeitung an Bord, ohne angemessene Kapazitäten zur Lagerung der Fischabfälle an Bord oder ohne die Möglichkeit, Abfälle auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite über Bord zu werfen, erhalten keine Erlaubnis, im SEAFO-Übereinkommensgebiet zu fischen.
(7) Es ist alles daran zu setzen, während eines Fangeinsatzes lebend gefangene Vögel lebend wieder freizusetzen und Haken möglichst zu entfernen, ohne das Leben des Vogels zu gefährden.
ABSCHNITT 5
Technische Massnahmen
Artikel 64
Maßnahmen zum Schutz von Tiefseehaien
Der gezielte Fang von Tiefseehaien im SEAFO-Übereinkommensgebiet ist verboten.
ABSCHNITT 6
Überwachung
Artikel 65
Sonderbestimmungen für Schwarzen Seehecht (Dissostichus eleginoides)
(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Schwarzen Seehecht zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Seehecht einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Schwarzen Seehecht zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.
Artikel 66
Sonderbestimmungen für die Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp.)
(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rote Tiefseekrabben zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Roter Tiefseekrabbe einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Rote Tiefseekrabbe zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.
Artikel 67
Sonderbestimmungen für Kaiserbarsch (Beryx spp.)
(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Kaiserbarsch zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen Kaiserbarsch einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Kaiserbarsch zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.
Artikel 68
Sonderbestimmungen für Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)
(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Granatbarsch zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen Granatbarsch einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehen die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berecht sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Granatbarsch zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwandsdaten.
Artikel 69
Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen
(1) Fischereifahrzeuge und Fischereiforschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensgebiet fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.
(2) Bei jeder Einfahrt in das SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt eine Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).
(3) Die Fangmeldung erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jedes Kalendermonats.
(4) Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt die Ausfahrtmeldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst Datum und Zeit der Ausfahrt, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensgebiet seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensgebiet oder seit der letzten Fangmeldung.
Artikel 70
Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.
(2) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des SEAFO-Übereinkommensgebiets übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegebenen Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.
(3) Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis 30. Juni 2009 gesammelt und geprüft.
Artikel 71
Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien
(1) Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem:
a) |
der Name des Schiffes; |
b) |
die Registriernummer des Schiffes; |
c) |
der Flaggenstaat des Schiffes; |
d) |
alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff. |
(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.
ABSCHNITT 7
Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme
Artikel 72
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Grundfischerei“ Fangtätigkeiten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fanggeräte im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken; |
2. |
„bestehende Grundfanggebiete“ Gebiete, in denen VMS-Daten und/oder andere verfügbare Georeferenzdaten erkennen lassen, dass innerhalb eines Bezugszeitraums von 1987 bis 2007 Grundfischerei betrieben wurde; |
3. |
„neue Grundfanggebiete“ Gebiete innerhalb des SEAFO-Regelungsgebiets, bei denen es sich nicht um bestehende Grundfanggebiete handelt; |
4. |
„Versuchsfischerei“ die in neuen Grundfanggebieten betriebene Fischerei; |
5. |
„marines Ökosystem“ ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden; |
6. |
„empfindliches marines Ökosystem (EMÖ)“ ein marines Ökosystem, dessen Unversehrtheit (d. h. dessen Struktur und Funktion) nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durch erhebliche schädliche Auswirkungen infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten gefährdet ist; zu diesen Systemen gehören Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe. Die empfindlichsten Ökosysteme sind diejenigen, die zum einen sehr empfindlich auf Störungen reagieren und sich zum anderen nur sehr langsam oder möglicherweise überhaupt nicht mehr erholen; |
7. |
„erhebliche schädliche Auswirkungen“ Auswirkungen, die (einzeln, in Verbindung mit anderen Auswirkungen oder kumulativ) die Unversehrtheit des Ökosystems in einer Weise schädigen, die die Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Populationen beeinträchtigt und langfristig die natürliche Produktivität der Lebensräume verringert oder erhebliche Verluste in Bezug auf Artenreichtum, Lebensräume und Gemeinschaftsarten verursacht, die nicht nur vorübergehender Natur sind; |
8. |
„Grundfanggeräte“ Geräte, die bei ihrem Einsatz im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken, einschließlich Grundschleppnetzen, Dredschen, Stellnetzen, Grundleinen, Reusen und Fallen; |
9. |
„Treffen auf EMÖ“ das Treffen eines Schiffs auf EMÖ-Indikatororganismen, bei dem hinsichtlich der Fangmenge pro Hol ein Schwellenwert von 100 kg lebenden Korallen und/oder 1000 kg lebenden Schwämmen überschritten wird; |
10. |
„EMÖ-Indikatororganismen“ Korallen und Schwämme; |
11. |
„Indikatorarten von Korallen“ Antipatharien, Gorgonien, Zylinderrosen, Lophelia oder Seefedern. |
Artikel 73
Ermittlung bestehender Grundfanggebiete
Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Zeitraum von 1987 bis 2007 an der Grundfischerei im SEAFO-Übereinkommensgebiet beteiligt waren, übermitteln der Kommission bis zum 1. April 2009 umfassende Karten bestehender Fanggebiete. Die Kommission leitet diese Karten unverzüglich an das SEAFO-Exekutivsekretariat weiter. Die Karten beruhen auf VMS-Daten und/oder anderen verfügbaren Georeferenzdaten und weisen die höchstmögliche räumliche und zeitliche Auflösung auf.
Artikel 74
Grundfischerei in neuen Grundfanggebieten
(1) Ab dem 1. November 2009 wird die gesamte Versuchsfischerei oder Fischerei mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem bestehenden Fanggebiet eingesetzt wurden, gemäß den in einem Versuchsgrundfischerei-Protokoll dargelegten Anforderungen durchgeführt.
(2) Das Versuchsgrundfischerei-Protokoll nach Absatz 1 wird von jedem betroffenen Mitgliedstaat erstellt und umfasst Folgendes:
a) |
einen Ernteplan, in dem Zielarten, Daten und Gebiete genannt werden. Um zu gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geographischen Gebiets betrieben wird, werden räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen erwogen; |
b) |
nach Möglichkeit eine erste Prüfung der bekannten und erwarteten Auswirkungen der Grundfischerei des betreffenden Mitgliedstaats auf empfindliche marine Ökosysteme; |
c) |
einen Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, auf die während der Fischerei getroffen werden kann; |
d) |
einen Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen/Meldungen über alle gefangenen Arten. Die Fangaufzeichnungen und -meldungen sind so detailliert, dass gegebenenfalls eine Prüfung der Tätigkeit vorgenommen werden kann; |
e) |
einen Datenerhebungsplan, der die Ermittlung empfindlicher mariner Ökosysteme und empfindlicher Arten in dem betreffenden Fanggebiet erleichtert. |
(3) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt darf die Versuchsfischerei oder Fischerei mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem bestehenden Fanggebiet eingesetzt wurden, erst dann aufgenommen werden, wenn die Mitgliedstaaten dem SEAFO-Exekutivsekretariat über die Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen übermittelt haben.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem SEAFO-Exekutivsekretariat über die Kommission einen Bericht über die Ergebnisse der Grundfischerei.
Artikel 75
Prüfung der Grundfischerei in neuen und bestehenden Gebieten
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe Grundfischerei im SEAFO-Regelungsgebiet betreiben oder betreiben wollen, prüfen die bekannten und erwarteten Auswirkungen dieser Fischerei auf empfindliche marine Ökosysteme. Anhand dieser Prüfung soll unter Berücksichtigung der bisher im SEAFO-Regelungsgebiet erfolgten Grundfischerei ermittelt werden, ob diese Fischerei erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme hätte.
(2) Für die Prüfung gemäß Absatz 1 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den Ort des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in den Gebieten, in denen ihre Fischereifahrzeuge zu fischen beabsichtigen. Diese Informationen müssen, soweit sie vorliegen, Forschungsdaten umfassen, auf deren Grundlage die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme abgeschätzt werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Exekutivsekretariat ihre Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. September 2009. Die übermittelten Informationen umfassen auch eine Beschreibung der Risikominderungsmaßnahmen, mit denen erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme vermieden werden sollen; die Übermittlung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien des SEAFO-Wissenschaftsausschusses, soweit derartige Leitlinien verfügbar sind.
Artikel 76
Wissenschaftliche Beobachter
(1) Zusätzlich zu der Anforderung gemäß Artikel 70 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren und Versuchsfischerei gemäß Artikel 74 betreiben, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben. Die Beobachter erheben Daten gemäß einem Protokoll über die Erhebung von Daten über empfindliche marine Ökosysteme.
(2) Die Beobachter, die gemäß dem in Absatz 1 genannten Protokoll über die Erhebung von Daten über empfindliche marine Ökosysteme Daten erheben,
a) |
überwachen jeden Hol, um das Vorhandensein von EMÖ und empfindlicher Meeresfauna festzustellen; |
b) |
erfassen auf Datenblättern folgende Angaben zur Ermittlung von EMÖ: Schiffsname, Art des Fanggeräts, Datum, Position (Breitengrad/Längengrad), Tiefe, Artencode, Fangreisenummer, Holnummer sowie Name des Beobachters; |
c) |
entnehmen dem gesamten Fang repräsentative biologische Proben. Biologische Proben werden genommen und eingefroren, wenn die wissenschaftliche Behörde eines Flaggenmitgliedstaats oder die Kommission darum ersuchen; |
d) |
übermitteln der wissenschaftlichen Behörde eines Flaggenmitgliedstaats am Ende der Fangreise Proben. |
Artikel 77
Treffen auf EMÖ
(1) Unter einer Gemeinschaftsflagge fahrende Schiffe, die innerhalb des SEAFO-Regelungsgebiets Grundfischerei betreiben, sind zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Wird aufgrund der verfügbaren Informationen ein Treffen auf EMÖ erwartet — vor allem dann, wenn erhebliche Mengen an EMÖ-Indikatororganismen im Fang enthalten sind –, quantifizieren die Schiffe die gefangenen EMÖ-Indikatororganismen. Die gemäß Artikel 74 entsandten Beobachter ermitteln Korallen, Schwämme und alle sonstigen EMÖ-Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene und verwenden das Versuchsgrundfischerei-Protokoll gemäß Artikel 74 Absatz 2 und die SEAFO-Formblätter für die Erfassung von Fangproben. Die Beobachter senden SEAFO-Fangreiseberichte an die Flaggenmitgliedstaaten, die die betreffenden Informationen unverzüglich über die Kommission an das SEAFO-Sekretariat weiterleiten. |
b) |
Bestätigt sich ein Treffen auf EMÖ, verfährt der Kapitän des Schiffs auf der Grundlage der gemäß Absatz a ergriffenen Maßnahmen wie folgt:
|
(2) Im Falle eines bestätigten EMÖ-Treffens in neuen Fanggebieten nimmt die Kommission nach entsprechender Mitteilung des SEAFO-Exekutivsekretariats eine vorübergehende Schließung in einem Umkreis von zwei Seemeilen um die Position vor, für die die Meldung nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgte. Die gemeldete Position ist diejenige, die von dem betreffenden Schiff angegeben wurde, und zwar entweder der Endpunkt des Hols oder eine andere Position, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zum genauen Ort des Treffens aufweist. Die vorübergehende Schließung gilt so lange, bis das SEAFO-Sekretariat mitteilt, dass das Gebiet wieder freigegeben werden kann.
KAPITEL XI
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM IOTC-GEBIET
Artikel 78
Verringerung des Beifangs von Seevögeln
(1) Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und leiten diese der IOTC mit Kopie an die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.
(3) Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen:
a) |
Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben der IOTC; |
b) |
südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden; |
c) |
soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden; |
d) |
Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit. |
(4) Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch mit sogenannten amerikanischen Langleinen befischen und mit einem Gerät zum Auswerfen der Leinen ausgestattet sind, sind von den Anforderungen in Absatz 3 befreit.
Artikel 79
Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die tropischen Thunfisch fangen
(1) Die Höchstanzahl der Gemeinschaftsschiffe, die tropischen Thunfisch im IOTC-Gebiet fangen, und die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) werden wie folgt festgesetzt:
Mitgliedstaat |
Höchstanzahl Schiffe |
Fangkapazität (BRZ): |
Spanien |
22 |
61 400 |
Frankreich |
21 |
31 467 |
Italien |
1 |
2 137 |
(2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.
(3) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsschiffe dürfen auch Schwertfisch und Weißen Thun im IOTC-Gebiet fangen.
(5) Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöht werden.
Artikel 80
Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen
(1) Die Höchstanzahl der Gemeinschaftsschiffe, die Schwertfisch und Weißen Thun im IOTC-Gebiet fangen, und die entsprechende Fangkapazität in BRZ werden wie folgt festgesetzt:
Mitgliedstaat |
Höchstanzahl Schiffe |
Fangkapazität (BRZ): |
Spanien |
27 |
11 600 |
Frankreich |
25 |
1 940 |
Portugal |
26 |
10 100 |
Vereinigtes Königreich |
4 |
1 400 |
(2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.
(3) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsschiffe dürfen auch tropischen Thunfisch im IOTC-Gebiet fangen.
(5) Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöht werden.
KAPITEL XII
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SPFO-GEBIET
Artikel 81
Pelagische Fischerei — Kapazitätsbeschränkung
(1) Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2008 aktiv Fischerei betrieben haben, beschränken die BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2009 pelagische Bestände befischen, auf insgesamt 63 000 BRZ im SPFO-Gebiet, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der pelagischen Fischbestände im Südpazifik zu gewährleisten.
(2) Mitgliedstaaten, die in früheren Jahren im Südpazifik pelagische Fischerei betrieben haben, 2008 aber nicht dort gefischt haben, werden 2009 zu der Fischerei im SPFO-Gebiet zugelassen, sofern sie ihren Fischereiaufwand freiwillig beschränken.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die im SPFO-Gebiet Fischerei betreiben.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die tatsächlichen Aufenthalte der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe im SPFO-Gebiet im Jahr 2009. Die Unterrichtung erfolgt anhand von VMS-Aufzeichnungen sowie Fangmeldungen und — soweit verfügbar — Angaben über Hafenaufenthalte.
(5) Die Mitgliedstaaten legen der vorläufigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe der SPFO Bestandsschätzungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf die pelagischen Bestände im SPFO-Gebiet zur Überprüfung vor und fördern die aktive Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Sachverständigen an den pelagische Arten betreffenden wissenschaftlichen Arbeiten der SPFO.
(6) Soweit möglich sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden, um die pelagische Fischerei im Südpazifik zu beobachten und sachdienliche wissenschaftliche Informationen zu sammeln.
Artikel 82
Grundfischereien
(1) Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Gebiet auf den Jahresdurchschnitt der Zahl der Fischereifahrzeuge und anderer Parameter im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln.
(2) Die Mitgliedstaaten dehnen die Grundfischerei nicht auf neue Gebiete im SPFO-Gebiet aus, in denen diese Fischerei derzeit nicht betrieben wird.
(3) Gemeinschaftsschiffe stellen die Grundfischerei im Umkreis von fünf Seemeilen jedes Ortes im SPFO-Gebiet ein, wenn sie im Laufe der Fangeinsätze Hinweise auf empfindliche Meeresökosysteme entdecken. Die Gemeinschaftsschiffe melden ihrem Flaggenstaat, der Kommission und dem vorläufigen SPFO-Sekretariat diesen Fund, einschließlich des Standorts, zusammen mit der Art des betreffenden Ökosystems, damit geeignete Maßnahmen in Bezug auf die betreffende Stelle getroffen werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten bestellen Beobachter für jedes Schiff unter ihrer Flagge, das im SPFO-Gebiet Grundschleppnetzfischerei betreibt oder betreiben will, und sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die im SPFO-Gebiet andere Formen der Grundfischerei betreiben, in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden.
Artikel 83
Datensammlung und gemeinsame Datennutzung
Die Mitgliedstaaten sammeln, prüfen und stellen Daten bereit und gehen dabei nach den in den SPFO-Regeln vorgegebenen Verfahren für die Erhebung, Übermittlung, Überprüfung und den Austausch von Daten vor.
KAPITEL XIII
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM WCPFC-GEBIET
Artikel 84
Beschränkungen des Fischereiaufwands
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im WCPFC-Gebiet den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.
Artikel 85
Schongebiet für die FAD-Fischerei
(1) In dem Teil des WCPFC-Gebiets zwischen 20o Nord und 20o Süd ist Ringwadenfischern, die FAD einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. August 2009, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2009, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Gebiets nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit
— |
ein FAD oder ähnliches elektronischen Gerät ausbringt und einsetzt; |
— |
unter Einsatz von FAD Schwärme befischt. |
(2) Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Teil des WCPFC-Gebiets im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an bzw. laden sie um.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
— |
das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Platz für alle Fänge verfügt, |
— |
der Fisch aus anderen als größenbedingten Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, oder |
— |
eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt. |
Artikel 86
Managementpläne für den Einsatz von FAD
(1) Mitgliedstaaten, deren Schiffe im WCPFC-Gebiet fischen dürfen, stellen Managementpläne für den Einsatz verankerter und treibender FAD auf. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Zwischenfällen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Managementpläne sind der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2009 vorzulegen. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis spätestens 31. Dezember 2009 dem WCPFC-Sekretariat übermittelt.
Artikel 87
Höchstanzahl der Schwertfisch fangenden Schiffe
(1) Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20o Süd des WCPFC-Gebiets Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.
(2) Die Gesamtfangmenge für Schwertfisch in dem in Absatz 1 genannten Gebiet beträgt 3 107 Tonnen.
KAPITEL XIV
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM ICCAT-GEBIET
Artikel 88
Verringerung des Beifangs von Seevögeln
(1) Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und übermitteln diese dem ICCAT-Sekretariat und der Kommission.
(2) Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.
(3) Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 20. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen:
a) |
Die Tori-Stangen erfüllen die einschlägigen Konstruktionsbedingungen, und ihre Verwendung entspricht den Vorgaben der ICCAT; |
b) |
südlich des 20. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden; |
c) |
soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden; |
d) |
Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit. |
(4) Abweichend von Absatz 3 können Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch befischen, Langleinen aus Monofilgarn verwenden, sofern diese Schiffe
a) |
ihre Langleinen im Zeitraum zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung, wie er in dem einschlägigen nautischen Almanach für ihre befischte geografische Position festgelegt wird, zu Wasser lassen; |
b) |
einen Wirbelschäkel mit einem Mindestgewicht von 60 g benutzen und diesen in einem Abstand von höchstens 3 m vom Haken platzieren, um eine optimale Sinkgeschwindigkeit zu erzielen. |
Artikel 89
Festlegung eines Schongebiets/einer Schonzeit für die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer
Im Hinblick auf den Schutz von Schwertfisch, insbesondere der kleinen Exemplare, ist die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2009 verboten.
Artikel 90
Mindestgrößen für Atlantischen Schwertfisch
Unbeabsichtigte Fänge von Atlantischem Schwertfisch, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als untermaßig gilt, sind zulässig, sofern diese unbeabsichtigten Fänge 15 % der Gesamtstückzahl an angelandetem Schwertfisch des betreffenden Fischereifahrzeugs nicht überschreiten.
Artikel 91
Haie
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die fischereiliche Sterblichkeit beim Fang von Makrelenhai im Nordatlantik zu reduzieren.
(2) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft setzen Großäugige Fuchshaie (Alopias superciliosus), die im Zusammenhang mit von der ICCAT verwalteten Fischereien gefangen werden, unverzüglich lebend und unversehrt wieder aus, wenn der Fang längsseits geholt wird, um ihn an Bord zu bringen.
Ungewollte Beifänge und Wiederaussetzungen lebender Tiere werden im Schiffstagebuch vermerkt.
Artikel 92
Schonzeiten für Roten Thun
(1) Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern mit einer Gesamtlänge von über 24 m ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember verboten.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist diese Fischerei in dem Gebiet westlich 10oW und nördlich 42oN für die genannten Schiffe in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli verboten.
(2) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Juni bis 15. April verboten.
(3) Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.
(4) Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.
(5) Der Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.
Artikel 93
Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Rotem Thun zu.
KAPITEL XV
ILLEGALER, NICHT GEMELDETER UND UNREGULIERTER FISCHFANG
Artikel 94
Nordatlantik
Gegen Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben, werden die Maßnahmen nach Anhang XV ergriffen.
KAPITEL XVI
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DEN HOCHSEEGEBIETEN DES BERINGMEERS
Artikel 95
Verbot des Fischfangs in den Hochseegebieten des Beringmeers
Der Fang von Pollack (Theragra chalcogramma) in den Hochseegebieten des Beringmeers ist verboten.
KAPITEL XVII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 96
Datenübermittlung
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen; sie verwenden dabei die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Bestandscodes.
Artikel 97
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Werden für das CCAMLR-Gebiet TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen, so gilt Artikel 40 ab Beginn des entsprechenden TAC-Geltungszeitraums.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2009
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. SCHWARZENBERG
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(3) ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.
(5) ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.
(6) ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.
(7) ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.
(8) ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.
(9) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.
(10) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.
(11) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.
(12) ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.
(13) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.
(14) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(15) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
(16) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.
(17) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.
(18) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.
(19) ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.
(20) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
(21) ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.
(22) ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.
(23) ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(24) ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3.
(25) ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.
(26) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.
(27) ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.
(28) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.
(29) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.
(30) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1.
(31) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.
(32) ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.
(33) ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.
(34) ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.
(35) ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1.
(36) ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39.
(37) ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.
(38) ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22.
(39) ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.
(40) ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 14.
(41) ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1.
(42) ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5.
(43) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.
(44) http://www.gfcm.org/gfcm/topic/16164
(45) ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3.
(46) ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 38.
(47) Die genauen Zeiten nautischer Dämmerung sind für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs angegeben. Alle Zeiten, für Schiffseinsätze ebenso wie für Beobachterberichte, sind auf GMT abzustimmen.
ANHANG I
FANGBESCHRÄNKUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN UND FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EG-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN IN TONNEN LEBENDGEWICHT)
Alle in diesem Anhang genannten Fangbeschränkungen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.
Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:
Wissenschaftlicher Name |
3-alpha-Code |
Name |
Ammodytes spp. |
SAN |
Sandaale |
Anarhichas lupus |
CAA |
Gestreifter Katfisch |
Anarhichas spp. |
CAT |
Katfisch |
Aphanopus carbo |
BSF |
Schwarzer Degenfisch |
Argentina silus |
ARU |
Goldlachs |
Beryx spp. |
ALF |
Kaiserbarsch |
Boreogadus saida |
POC |
Polardorsch |
Brosme brosme |
USK |
Lumb |
Centrophorus squamosus |
GUQ |
Blattschuppiger Schlingerhai |
Centroscymnus coelolepis |
CYO |
Portugiesenhai |
Cetorhinus maximus |
BSK |
Riesenhai |
Chaenocephalus aceratus |
SSI |
Scotia-See-Eisfisch |
Champsocephalus gunnari |
ANI |
Bändereisfisch |
Channichthys rhinoceratus |
LIC |
Langschnauzen-Eisfisch |
Chionoecetes spp. |
PCR |
ARKTISCHE SEESPINNE |
Clupea harengus |
HER |
Hering |
Coryphaenoides rupestris |
RNG |
Grenadierfisch |
Dalatias licha |
SCK |
Schokoladenhai |
Deania calcea |
DCA |
Schnabeldornhai |
Dissostichus eleginoides |
TOP |
Schwarzer Seehecht |
Engraulis encrasicolus |
ANE |
Sardellen |
Etmopterus princeps |
ETR |
Grosser Schwarzer Dornhai |
Etmopterus pusillus |
ETP |
Glatter Schwarzer Dornhai |
Etmopterus spinax |
ETX |
Kleiner Schwarzer Dornhai |
Euphausia superba |
KRI |
ANTARKTISCHER KRILL |
Gadus morhua |
COD |
Kabeljau |
Galeorhinus galeus |
GAG |
Hundshai |
Germo alalunga |
ALB |
Weisser Thun |
Glyptocephalus cynoglossus |
WIT |
Rotzunge |
Gobionotothen gibberifrons |
NOG |
Grüne Notothenia |
Hippoglossoides platessoides |
PLA |
Raue Scharbe |
Hippoglossus hippoglossus |
HAL |
Heilbutt |
Hoplostethus atlanticus |
ORY |
Granatbarsch |
Illex illecebrosus |
SQI |
Kurzflossen-Kalmar |
Lamna nasus |
POR |
Heringshai |
Lampanyctus achirus |
LAC |
Laternenfisch |
Lepidonotothen squamifrons |
NOS |
Graue Notothenia |
Lepidorhombus spp. |
LEZ |
Butte |
Limanda ferruginea |
YEL |
Gelbschwanzflunder |
Limanda limanda |
DAB |
Kliesche |
Lophiidae |
ANF |
Seeteufel |
Macrourus berglax |
RHG |
Nordatlantik-Grenadier |
Macrourus spp. |
GRV |
Grenadierfische |
Makaira nigricans |
BUM |
Blauer Marlin |
Mallotus villosus |
CAP |
Lodde |
Martialia hyadesi |
SQS |
Kalmar |
Melanogrammus aeglefinus |
HAD |
Schellfisch |
Merlangius merlangus |
WHG |
Wittling |
Merluccius merluccius |
HKE |
Seehecht |
Micromesistius poutassou |
WHB |
Blauer Wittling |
Microstomus kitt |
LEM |
Limande |
Molva dypterygia |
BLI |
Blauleng |
Molva macrophthalmus |
SLI |
Mittelmeer-Leng |
Molva molva |
LIN |
Leng |
Nephrops norvegicus |
NEP |
Kaisergranat |
Notothenia rossii |
NOR |
Marmorbarsch |
Pagellus bogaraveo |
SBR |
Rote Fleckbrasse |
Pandalus borealis |
PRA |
Tiefseegarnele |
Paralomis spp. |
PAI |
Kurzschwanzkrebse |
Penaeus spp. |
PEN |
Geißelgarnelen |
Phycis spp. |
FOX |
Gabeldorsche |
Platichthys flesus |
FLE |
Flunder |
Pleuronectes platessa |
PLE |
Scholle |
Pleuronectiformes |
FLX |
Plattfische |
Pollachius pollachius |
POL |
Pollack |
Pollachius virens |
POK |
Seelachs |
Psetta maxima |
TUR |
Steinbutt |
Pseudochaenichthus georgianus |
SGI |
South-Georgia-Eisfisch |
Radjiformes — rajidae |
SRX-RAJ |
Rochen |
Reinhardtius hippoglossoides |
GHL |
Schwarzer Heilbutt |
Salmo salar |
SAL |
Lachs |
Scomber scombrus |
MAC |
Makrele |
Scophthalmus rhombus |
BLL |
Glattbutt |
Sebastes spp. |
RED |
Rotbarsch, Goldbarsch Und Tiefenbarsch |
Solea solea |
SOL |
Gemeine Seezunge |
Solea spp. |
SOX |
Seezunge |
Sprattus sprattus |
SPR |
Sprotte |
Squalus acanthias |
DGS |
Dornhai |
Tetrapturus alba |
WHM |
Weißer Marlin |
Thunnus alalunga |
ALB |
Weißer Thun |
Thunnus albacares |
YFT |
Gelbflossenthun |
Thunnus maccoyii |
SBF |
Südlicher Blauflossen-Thun |
Thunnus obesus |
BET |
Großaugenthun |
Thunnus thynnus |
BFT |
Roter Thun |
Trachurus spp. |
JAX |
Bastardmakrelen |
Trisopterus esmarki |
NOP |
Stintdorsch |
Urophycis tenuis |
HKW |
Weißer Gabeldorsch |
Xiphias gladius |
SWO |
Schwertfisch |
Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:
Antarktischer Krill |
KRI |
Euphausia superba |
Arktische Seespinne |
PCR |
Chionoecetes spp. |
Bändereisfisch |
ANI |
Champsocephalus gunnari |
Bastardmakrelen |
JAX |
Trachurus spp. |
Blattschuppiger Schlingerhai |
GUQ |
Centrophorus squamosus |
Blauer Marlin |
BUM |
Makaira nigricans |
Blauer Wittling |
WHB |
Micromesistius poutassou |
Blauleng |
BLI |
Molva dypterigia |
Butte |
LEZ |
Lepidorhombus spp. |
Dornhai |
DGS |
Squalus acanthias |
Flunder |
FLE |
Platichthys flesus |
Gabeldorsche |
FOX |
Phycis spp. |
Geißelgarnelen |
PEN |
Penaeus spp. |
Gelbflossenthun |
YFT |
Thunnus albacares |
Gelbschwanzflunder |
YEL |
Limanda ferruginea |
Gemeine Seezunge |
SOL |
Solea solea |
Gestreifter Katfisch |
CAA |
Anarhichas lupus |
Glattbutt |
BLL |
Scophthalmus rhombus |
Glatter schwarzer Dornhai |
ETP |
Etmopterus pusillus |
Goldlachs |
ARU |
Argentina silus |
Granatbarsch |
ORY |
Hoplostethus atlanticus |
Graue Notothenia |
NOS |
Lepidonotothen squamifrons |
Grenadierfisch |
RNG |
Coryphaenoides rupestris |
Grenadierfische |
GRV |
Macrourus spp. |
Großaugenthun |
BET |
Thunnus obesus |
Großer schwarzer Dornhai |
ETR |
Etmopterus princeps |
Grüne Notothenia |
NOG |
Gobionotothen gibberifrons |
Heilbutt |
HAL |
Hippoglossus hippoglossus |
Hering |
HER |
Clupea harengus |
Heringshai |
POR |
Lamna nasus |
Hundshai |
GAG |
Galeorhinus galeus |
Kabeljau |
COD |
Gadus morhua |
Kaiserbarsch |
ALF |
Beryx spp. |
Kaisergranat |
NEP |
Nephrops norvegicus |
Kalmar |
SQS |
Martialia hyadesi |
Katfisch |
CAT |
Anarhichas spp. |
Kleiner schwarzer Dornhai |
ETX |
Etmopterus spinax |
Kliesche |
DAB |
Limanda limanda |
Kurzflossen-Kalmar |
SQI |
Illex illecebrosus |
Kurzschwanzkrebse |
PAI |
Paralomis spp. |
Lachs |
SAL |
Salmo salar |
Langschnauzen-Eisfisch |
LIC |
Channichthys rhinoceratus |
Laternenfisch |
LAC |
Lampanyctus achirus |
Leng |
LIN |
Molva molva |
Limande |
LEM |
Microstomus kitt |
Lodde |
CAP |
Mallotus villosus |
Lumb |
USK |
Brosme brosme |
Makrele |
MAC |
Scomber scombrus |
Marmorbarsch |
NOR |
Notothenia rossii |
Mittelmeer-Leng |
SLI |
Molva macrophthalmus |
Nordatlantik-Grenadier |
RHG |
Macrourus berglax |
Plattfische |
FLX |
Pleuronectiformes |
Polardorsch |
POC |
Boreogadus saida |
Pollack |
POL |
Pollachius pollachius |
Portugiesenhai |
CYO |
Centroscymnus coelolepis |
Raue Scharbe |
PLA |
Hippoglossoides platessoides |
Riesenhai |
BSK |
Cetorhinus maximus |
Rochen |
SRX-RAJ |
Radjiformes — rajidae |
Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch |
RED |
Sebastes spp. |
Rote Fleckbrasse |
SBR |
Pagellus bogaraveo |
Roter Thun |
BFT |
Thunnus thynnus |
Rotzunge |
WIT |
Glyptocephalus cynoglossus |
Sandaale |
SAN |
Ammodytes spp. |
Sardellen |
ANE |
Engraulis encrasicolus |
Schellfisch |
HAD |
Melanogrammus aeglefinus |
Schnabeldornhai |
DCA |
Deania calcea |
Schokoladenhai |
SCK |
Dalatias licha |
Scholle |
PLE |
Pleuronectes platessa |
Schwarzer Degenfisch |
BSF |
Aphanopus carbo |
Schwarzer Heilbutt |
GHL |
Reinhardtius hippoglossoides |
Schwarzer Seehecht |
TOP |
Dissostichus eleginoides |
Schwertfisch |
SWO |
Xiphias gladius |
Scotia-See-Eisfisch |
SSI |
Chaenocephalus aceratus |
Seehecht |
HKE |
Merluccius merluccius |
Seelachs |
POK |
Pollachius virens |
Seeteufel |
ANF |
Lophiidae |
Seezunge |
SOX |
Solea spp. |
South-Georgia-Eisfisch |
SGI |
Pseudochaenichthus georgianus |
Sprotte |
SPR |
Sprattus sprattus |
Steinbutt |
TUR |
Psetta maxima |
Stintdorsch |
NOP |
Trisopterus esmarki |
Südlicher Blauflossen-Thun |
SBF |
Thunnus maccoyii |
Tiefseegarnele |
PRA |
Pandalus borealis |
Weißer Gabeldorsch |
HKW |
Urophycis tenuis |
Weißer Marlin |
WHM |
Tetrapturus albidus |
Weißer Thun |
ALB |
Thunnus alalunga |
Weißer Thun |
ALB |
Germo alalunga |
Wittling |
WHG |
Merlangius merlangus |
ANHANG IA
SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF (EG-Gewässer) und Französisch-Guayana
|
|
|||||||
Dänemark |
167 436 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
3 660 |
|
||||||
Deutschland |
256 |
|
||||||
Schweden |
6 148 |
|
||||||
EG |
177 500 |
|
||||||
Norwegen |
20 000 (2) |
|
||||||
Färöer |
2 500 (2) |
|
||||||
TAC |
200 000 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
31 |
|
||||||
Frankreich |
10 |
|
||||||
Niederlande |
25 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
50 |
|
||||||
EG |
116 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
1 180 |
|
||||||
Deutschland |
12 |
|
||||||
Frankreich |
8 |
|
||||||
Irland |
8 |
|
||||||
Niederlande |
55 |
|
||||||
Schweden |
46 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
21 |
|
||||||
EG |
1 331 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
405 |
|
||||||
Frankreich |
9 |
|
||||||
Irland |
375 |
|
||||||
Niederlande |
4 226 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
297 |
|
||||||
EG |
5 311 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
7 (3) |
|
||||||
Frankreich |
7 (3) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
7 (3) |
|
||||||
Andere |
3 (3) |
|
||||||
EG |
24 (3) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
14 |
|
||||||
Schweden |
7 |
|
||||||
Deutschland |
7 |
|
||||||
EG |
28 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
62 |
|
||||||
Deutschland |
19 |
|
||||||
Frankreich |
44 |
|
||||||
Schweden |
6 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
94 |
|
||||||
Andere |
6 (4) |
|
||||||
EG |
231 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
6 |
|
||||||
Spanien |
21 |
|
||||||
Frankreich |
254 |
|
||||||
Irland |
25 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
123 |
|
||||||
Andere |
6 (5) |
|
||||||
EG |
435 |
|
||||||
Norwegen (6) |
|
|||||||
TAC |
3 785 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
0 |
|
||||||
Dänemark |
165 |
|
||||||
Deutschland |
1 |
|
||||||
Frankreich |
0 |
|
||||||
Niederlande |
0 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
4 |
|
||||||
EG |
170 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
15 611 |
|
||||||
Deutschland |
250 |
|
||||||
Schweden |
16 329 |
|
||||||
EG |
32 190 |
|
||||||
Färöer |
500 (10) |
|
||||||
TAC |
37 722 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
23 475 |
|
||||||
Deutschland |
14 762 |
|
||||||
Frankreich |
10 072 |
|
||||||
Niederlande |
22 519 |
|
||||||
Schweden |
1 740 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
25 275 |
|
||||||
EG |
97 843 |
|
||||||
Norwegen |
49 590 (12) |
|
||||||
TAC |
171 000 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden
|
|
|
|||||||
Schweden |
846 (13) |
|
||||||
EG |
846 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
7 157 |
|
||||||
Deutschland |
64 |
|
||||||
Schweden |
1 152 |
|
||||||
EG |
8 373 |
|
||||||
TAC |
8 373 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
79 |
|
||||||
Dänemark |
15 303 |
|
||||||
Deutschland |
79 |
|
||||||
Frankreich |
79 |
|
||||||
Niederlande |
79 |
|
||||||
Schweden |
75 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
291 |
|
||||||
EG |
15 985 |
|
||||||
TAC |
15 985 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
7 100 (18) |
|
||||||
Dänemark |
335 (18) |
|
||||||
Deutschland |
210 (18) |
|
||||||
Frankreich |
5 462 (18) |
|
||||||
Niederlande |
8 550 (18) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 910 (18) |
|
||||||
EG |
23 567 |
|
||||||
TAC |
171 000 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
2 359 |
|
||||||
Frankreich |
446 |
|
||||||
Irland |
3 187 |
|
||||||
Niederlande |
2 359 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
12 749 |
|
||||||
EG |
21 100 |
|
||||||
Färöer |
660 (20) |
|
||||||
TAC |
21 760 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Irland |
8 467 |
|
||||||
Niederlande |
847 |
|
||||||
EG |
9 314 |
|
||||||
TAC |
9 314 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Vereinigtes Königreich |
800 |
|
||||||
EG |
800 |
|
||||||
TAC |
800 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Irland |
1 250 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
3 550 |
|
||||||
EG |
4 800 |
|
||||||
TAC |
4 800 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Frankreich |
500 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
500 |
|
||||||
EG |
1 000 |
|
||||||
TAC |
1 000 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
66 |
|
||||||
Frankreich |
365 |
|
||||||
Irland |
5 115 |
|
||||||
Niederlande |
365 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
7 |
|
||||||
EG |
5 918 |
|
||||||
TAC |
5 918 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
0 |
|
||||||
Frankreich |
0 |
|
||||||
EG |
0 |
|
||||||
TAC |
0 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
3 826 |
|
||||||
Portugal |
4 174 |
|
||||||
EG |
8 000 |
|
||||||
TAC |
8 000 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
10 |
|
||||||
Dänemark |
3 291 |
|
||||||
Deutschland |
83 |
|
||||||
Niederlande |
21 |
|
||||||
Schweden |
576 |
|
||||||
EG |
3 981 |
|
||||||
TAC |
4 114 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
312 |
|
||||||
Deutschland |
6 |
|
||||||
Schweden |
187 |
|
||||||
EG |
505 |
|
||||||
TAC |
505 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
851 |
|
||||||
Dänemark |
4 889 |
|
||||||
Deutschland |
3 100 |
|
||||||
Frankreich |
1 051 |
|
||||||
Niederlande |
2 762 |
|
||||||
Schweden |
33 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
11 216 |
|
||||||
EG |
23 902 |
|
||||||
Norwegen |
4 896 (27) |
|
||||||
TAC |
28 798 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
Schweden |
382 (28) |
|
||||||
EG |
382 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||||||||||
Belgien |
0 |
|
||||||||||||||
Deutschland |
4 |
|
||||||||||||||
Frankreich |
48 |
|
||||||||||||||
Irland |
68 |
|
||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
182 |
|
||||||||||||||
EG |
302 |
|
||||||||||||||
TAC |
302 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||||||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
Belgien |
12 |
|
||||||
Frankreich |
33 |
|
||||||
Irland |
592 |
|
||||||
Niederlande |
3 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
259 |
|
||||||
EG |
899 |
|
||||||
TAC |
899 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
167 |
|
||||||
Frankreich |
2 735 |
|
||||||
Irland |
825 |
|
||||||
Niederlande |
1 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
295 |
|
||||||
EG |
4 023 |
|
||||||
TAC |
4 023 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
72 |
|
||||||
Frankreich |
1 409 |
|
||||||
Niederlande |
42 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
155 |
|
||||||
EG |
1 678 |
|
||||||
TAC |
1 678 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
23 (29) |
|
||||||
Frankreich |
248 (29) |
|
||||||
Deutschland |
5 (29) |
|
||||||
Irland |
6 (29) |
|
||||||
Portugal |
20 (29) |
|
||||||
Spanien |
131 (29) |
|
||||||
Schweden |
1 (29) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 (29) |
|
||||||
EG |
436 (29) |
|
||||||
TAC |
436 (29) |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
5 |
|
||||||
Dänemark |
4 |
|
||||||
Deutschland |
4 |
|
||||||
Frankreich |
26 |
|
||||||
Niederlande |
21 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 537 |
|
||||||
EG |
1 597 |
|
||||||
TAC |
1 597 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
318 |
|
||||||
Frankreich |
1 240 |
|
||||||
Irland |
363 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
878 |
|
||||||
EG |
2 799 |
|
||||||
TAC |
2 799 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
494 |
|
||||||
Spanien |
5 490 |
|
||||||
Frankreich |
6 663 |
|
||||||
Irland |
3 029 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 624 |
|
||||||
EG |
18 300 |
|
||||||
TAC |
18 300 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 176 |
|
||||||
Frankreich |
949 |
|
||||||
EG |
2 125 |
|
||||||
TAC |
2 125 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 320 |
|
||||||
Frankreich |
66 |
|
||||||
Portugal |
44 |
|
||||||
EG |
1 430 |
|
||||||
TAC |
1 430 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
513 |
|
||||||
Dänemark |
1 927 |
|
||||||
Deutschland |
2 890 |
|
||||||
Frankreich |
200 |
|
||||||
Niederlande |
11 654 |
|
||||||
Schweden |
6 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 620 |
|
||||||
EG |
18 810 |
|
||||||
TAC |
18 810 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
401 |
|
||||||
Dänemark |
884 |
|
||||||
Deutschland |
432 |
|
||||||
Frankreich |
82 |
|
||||||
Niederlande |
303 |
|
||||||
Schweden |
10 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
9 233 |
|
||||||
EG |
11 345 |
|
||||||
TAC |
11 345 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
47 |
|
||||||
Dänemark |
1 189 |
|
||||||
Deutschland |
19 |
|
||||||
Niederlande |
17 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
278 |
|
||||||
EG |
1 550 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
200 |
|
||||||
Deutschland |
228 |
|
||||||
Spanien |
214 |
|
||||||
Frankreich |
2 462 |
|
||||||
Irland |
557 |
|
||||||
Niederlande |
193 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 713 |
|
||||||
EG |
5 567 |
|
||||||
TAC |
5 567 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
2 595 (30) |
|
||||||
Deutschland |
289 (30) |
|
||||||
Spanien |
1 031 (30) |
|
||||||
Frankreich |
16 651 (30) |
|
||||||
Irland |
2 128 (30) |
|
||||||
Niederlande |
336 (30) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
5 050 (30) |
|
||||||
EG |
28 080 (30) |
|
||||||
TAC |
28 080 (30) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 206 |
|
||||||
Frankreich |
6 714 |
|
||||||
EG |
7 920 |
|
||||||
TAC |
7 920 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 467 |
|
||||||
Frankreich |
1 |
|
||||||
Portugal |
292 |
|
||||||
EG |
1 760 |
|
||||||
TAC |
1 760 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
11 |
|
||||||
Dänemark |
1 866 |
|
||||||
Deutschland |
118 |
|
||||||
Niederlande |
2 |
|
||||||
Schweden |
220 |
|
||||||
EG |
2 217 (31) |
|
||||||
TAC |
2 590 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
243 |
|
||||||
Dänemark |
1 668 |
|
||||||
Deutschland |
1 061 |
|
||||||
Frankreich |
1 850 |
|
||||||
Niederlande |
182 |
|
||||||
Schweden |
168 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
27 507 |
|
||||||
EG |
32 679 (32) |
|
||||||
Norwegen |
8 685 |
|
||||||
TAC |
42 110 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden
|
|
|
|||||||
Schweden |
707 (33) |
|
||||||
EG |
707 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
13 |
|
||||||
Deutschland |
16 |
|
||||||
Frankreich |
649 |
|
||||||
Irland |
463 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
4 738 |
|
||||||
EG |
5 879 |
|
||||||
TAC |
5 879 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
4 |
|
||||||
Deutschland |
5 |
|
||||||
Frankreich |
194 |
|
||||||
Irland |
576 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 737 |
|
||||||
EG |
3 516 |
|
||||||
TAC |
3 516 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
129 |
|
||||||
Frankreich |
7 719 |
|
||||||
Irland |
2 573 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 158 |
|
||||||
EG |
11 579 |
|
||||||
TAC |
11 579 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
23 |
|
||||||
Frankreich |
103 |
|
||||||
Irland |
617 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
681 |
|
||||||
EG |
1 424 |
|
||||||
TAC |
1 424 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
232 |
|
||||||
Niederlande |
1 |
|
||||||
Schweden |
25 |
|
||||||
EG |
258 (34) |
|
||||||
TAC |
1 050 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
270 |
|
||||||
Dänemark |
1 166 |
|
||||||
Deutschland |
303 |
|
||||||
Frankreich |
1 752 |
|
||||||
Niederlande |
674 |
|
||||||
Schweden |
2 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
8 426 |
|
||||||
EG |
12 593 (35) |
|
||||||
Norwegen |
1 517 (36) |
|
||||||
TAC |
15 173 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.:
|
|
|
|||||||
Deutschland |
4 |
|
||||||
Frankreich |
70 |
|
||||||
Irland |
171 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
329 |
|
||||||
EG |
574 |
|
||||||
TAC |
574 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
1 |
|
||||||
Frankreich |
7 |
|
||||||
Irland |
120 |
|
||||||
Niederlande |
0 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
81 |
|
||||||
EG |
209 |
|
||||||
TAC |
209 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
163 |
|
||||||
Frankreich |
9 999 |
|
||||||
Irland |
4 918 |
|
||||||
Niederlande |
81 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 788 |
|
||||||
EG |
16 949 |
|
||||||
TAC |
16 949 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 440 |
|
||||||
Frankreich |
2 160 |
|
||||||
EG |
3 600 |
|
||||||
TAC |
3 600 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Portugal |
653 |
|
||||||
EG |
653 |
|
||||||
TAC |
653 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Schweden |
190 (37) |
|
||||||
EG |
190 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
1 430 |
|
||||||
Schweden |
122 |
|
||||||
EG |
1 552 |
|
||||||
TAC |
1 552 (38) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
26 |
|
||||||
Dänemark |
1 045 |
|
||||||
Deutschland |
120 |
|
||||||
Frankreich |
231 |
|
||||||
Niederlande |
60 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
326 |
|
||||||
EG |
1 808 |
|
||||||
TAC |
1 808 (39) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||||||||||||
Belgien |
265 (40) |
|
||||||||||||||||
Spanien |
8 513 |
|
||||||||||||||||
Frankreich |
13 147 (40) |
|
||||||||||||||||
Irland |
1 593 |
|
||||||||||||||||
Niederlande |
171 (40) |
|
||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
5 190 (40) |
|
||||||||||||||||
EG |
28 879 |
|
||||||||||||||||
TAC |
28 879 (41) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||||||||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||||||||
Belgien |
9 (42) |
|
||||||||||||
Spanien |
5 926 |
|
||||||||||||
Frankreich |
13 309 |
|
||||||||||||
Niederlande |
17 (42) |
|
||||||||||||
EG |
19 261 |
|
||||||||||||
TAC |
19 261 (43) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||
Spanien |
5 186 |
|
||||||
Frankreich |
498 |
|
||||||
Portugal |
2 420 |
|
||||||
EG |
8 104 |
|
||||||
TAC |
8 104 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
3 800 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
200 |
|
||||||
EG |
4 000 |
|
||||||
TAC |
590 000 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
|
|||||||
Deutschland |
|
|||||||
Spanien |
|
|||||||
Frankreich |
|
|||||||
Irland |
|
|||||||
Niederlande |
|
|||||||
Portugal |
|
|||||||
Schweden |
|
|||||||
Vereinigtes Königreich |
|
|||||||
EG |
|
|||||||
Norwegen |
|
|||||||
Färöer |
|
|||||||
TAC |
590 000 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
12 124 |
|
||||||
Portugal |
3 031 |
|
||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
590 000 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Norwegen |
|
|||||||
Färöer |
|
|||||||
TAC |
590 000 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
368 |
|
||||||
Dänemark |
1 013 |
|
||||||
Deutschland |
130 |
|
||||||
Frankreich |
277 |
|
||||||
Niederlande |
843 |
|
||||||
Schweden |
11 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
4 151 |
|
||||||
EG |
6 793 |
|
||||||
TAC |
6 793 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
21 |
|
||||||
Estland |
3 |
|
||||||
Spanien |
67 |
|
||||||
Frankreich |
1 518 |
|
||||||
Irland |
6 |
|
||||||
Litauen |
1 |
|
||||||
Polen |
1 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
386 |
|
||||||
Andere |
6 (56) |
|
||||||
EG |
2 009 |
|
||||||
Norwegen |
150 (57) |
|
||||||
Färöer |
150 (58) |
|
||||||
TAC |
2 309 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
10 |
|
||||||
Deutschland |
10 |
|
||||||
Frankreich |
10 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
10 |
|
||||||
Andere (59) |
5 |
|
||||||
EG |
45 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
7 (60) |
|
||||||
Dänemark |
57 |
|
||||||
Deutschland |
7 (60) |
|
||||||
Schweden |
22 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
7 (60) |
|
||||||
EG |
100 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
18 |
|
||||||
Dänemark |
286 |
|
||||||
Deutschland |
177 |
|
||||||
Frankreich |
159 |
|
||||||
Niederlande |
6 |
|
||||||
Schweden |
12 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 196 |
|
||||||
EG |
2 856 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
9 |
|
||||||
Dänemark |
6 |
|
||||||
Deutschland |
6 |
|
||||||
Frankreich |
6 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
6 |
|
||||||
EG |
34 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
40 |
|
||||||
Dänemark |
7 |
|
||||||
Deutschland |
147 |
|
||||||
Spanien |
2 969 |
|
||||||
Frankreich |
3 166 |
|
||||||
Irland |
793 |
|
||||||
Portugal |
7 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
3 645 |
|
||||||
EG |
10 776 |
|
||||||
Norwegen |
|
|||||||
Färöer |
|
|||||||
TAC |
16 664 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
6 |
|
||||||
Dänemark |
747 |
|
||||||
Deutschland |
21 |
|
||||||
Frankreich |
8 |
|
||||||
Niederlande |
1 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
67 |
|
||||||
EG |
850 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
3 800 |
|
||||||
Deutschland |
11 (65) |
|
||||||
Schweden |
1 359 |
|
||||||
EG |
5 170 |
|
||||||
TAC |
5 170 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
1 299 |
|
||||||
Dänemark |
1 299 |
|
||||||
Deutschland |
19 |
|
||||||
Frankreich |
38 |
|
||||||
Niederlande |
669 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
21 513 |
|
||||||
EG |
24 837 |
|
||||||
TAC |
24 837 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
1 145 |
|
||||||
Deutschland |
1 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
64 |
|
||||||
EG |
1 210 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
38 |
|
||||||
Frankreich |
153 |
|
||||||
Irland |
255 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
18 445 |
|
||||||
EG |
18 891 |
|
||||||
TAC |
18 891 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 479 |
|
||||||
Frankreich |
5 994 |
|
||||||
Irland |
9 091 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
8 086 |
|
||||||
EG |
24 650 |
|
||||||
TAC |
24 650 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
246 |
|
||||||
Frankreich |
3 858 |
|
||||||
EG |
4 104 |
|
||||||
TAC |
4 104 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
108 |
|
||||||
Frankreich |
4 |
|
||||||
EG |
112 |
|
||||||
TAC |
112 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
94 |
|
||||||
Portugal |
280 |
|
||||||
EG |
374 |
|
||||||
TAC |
374 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
4 033 |
|
||||||
Schweden |
2 172 |
|
||||||
EG |
6 205 |
|
||||||
TAC |
11 620 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
3 700 |
|
||||||
Niederlande |
35 |
|
||||||
Schweden |
149 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 096 |
|
||||||
EG |
4 980 |
|
||||||
TAC |
4 980 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
500 |
|
||||||
Schweden |
164 (66) |
|
||||||
EG |
664 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Frankreich |
4 108 (68) |
|
||||||
EG |
4 108 (68) |
|
||||||
TAC |
4 108 (68) |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
56 |
|
||||||
Dänemark |
7 280 |
|
||||||
Deutschland |
37 |
|
||||||
Niederlande |
1 400 |
|
||||||
Schweden |
390 |
|
||||||
EG |
9 163 |
|
||||||
TAC |
9 350 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
2 081 |
|
||||||
Deutschland |
23 |
|
||||||
Schweden |
234 |
|
||||||
EG |
2 338 |
|
||||||
TAC |
2 338 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
3 238 |
|
||||||
Dänemark |
10 523 |
|
||||||
Deutschland |
3 035 |
|
||||||
Frankreich |
607 |
|
||||||
Niederlande |
20 237 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
14 975 |
|
||||||
EG |
52 615 |
|
||||||
Norwegen |
2 885 |
|
||||||
TAC |
55 500 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||
Frankreich |
22 |
|
||||||
Irland |
287 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
477 |
|
||||||
EG |
786 |
|
||||||
TAC |
786 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
37 |
|
||||||
Frankreich |
16 |
|
||||||
Irland |
934 |
|
||||||
Niederlande |
11 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
432 |
|
||||||
EG |
1 430 |
|
||||||
TAC |
1 430 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Frankreich |
19 |
|
||||||
Irland |
75 |
|
||||||
EG |
94 |
|
||||||
TAC |
94 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
760 |
|
||||||
Frankreich |
2 534 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 352 |
|
||||||
EG |
4 646 |
|
||||||
TAC |
4 646 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
59 |
|
||||||
Frankreich |
107 |
|
||||||
Irland |
200 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
56 |
|
||||||
EG |
422 |
|
||||||
TAC |
422 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
8 |
|
||||||
Frankreich |
16 |
|
||||||
Irland |
184 |
|
||||||
Niederlande |
32 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
16 |
|
||||||
EG |
256 |
|
||||||
TAC |
256 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
75 |
|
||||||
Frankreich |
298 |
|
||||||
Portugal |
75 |
|
||||||
EG |
448 |
|
||||||
TAC |
448 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
6 |
|
||||||
Frankreich |
216 |
|
||||||
Irland |
63 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
165 |
|
||||||
EG |
450 |
|
||||||
TAC |
450 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
476 |
|
||||||
Spanien |
29 |
|
||||||
Frankreich |
10 959 |
|
||||||
Irland |
1 168 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 668 |
|
||||||
EG |
15 300 |
|
||||||
TAC |
15 300 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
286 |
|
||||||
Frankreich |
1 394 |
|
||||||
EG |
1 680 |
|
||||||
TAC |
1 680 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
236 |
|
||||||
Frankreich |
26 |
|
||||||
EG |
262 |
|
||||||
TAC |
262 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
278 |
|
||||||
Portugal |
10 |
|
||||||
EG |
288 |
|
||||||
TAC |
288 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
44 |
|
||||||
Dänemark |
5 222 |
|
||||||
Deutschland |
13 187 |
|
||||||
Frankreich |
31 035 |
|
||||||
Niederlande |
132 |
|
||||||
Schweden |
718 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
10 110 |
|
||||||
EG |
60 448 |
|
||||||
Norwegen |
65 486 (71) |
|
||||||
TAC |
125 934 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
821 |
|
||||||
Frankreich |
8 158 |
|
||||||
Irland |
470 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
3 617 |
|
||||||
EG |
13 066 |
|
||||||
TAC |
13 066 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Schweden |
880 (72) |
|
||||||
EG |
880 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
8 |
|
||||||
Frankreich |
1 723 |
|
||||||
Irland |
1 578 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
481 |
|
||||||
EG |
3 790 |
|
||||||
TAC |
3 790 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
386 |
|
||||||
Dänemark |
825 |
|
||||||
Deutschland |
211 |
|
||||||
Frankreich |
99 |
|
||||||
Niederlande |
2 923 |
|
||||||
Schweden |
6 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
813 |
|
||||||
EG |
5 263 |
|
||||||
TAC |
5 263 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
|
|||||||
Dänemark |
|
|||||||
Deutschland |
|
|||||||
Frankreich |
|
|||||||
Niederlande |
|
|||||||
Vereinigtes Königreich |
|
|||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
1 643 (75) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
|
|||||||
Estland |
|
|||||||
Frankreich |
|
|||||||
Deutschland |
|
|||||||
Irland |
|
|||||||
Litauen |
33 |
|
||||||
Niederlande |
|
|||||||
Portugal |
|
|||||||
Spanien |
|
|||||||
Vereinigtes Königreich |
|
|||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
15 748 (77) |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
|
|||||||
Frankreich |
|
|||||||
Niederlande |
|
|||||||
Vereinigtes Königreich |
|
|||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
1 044 (79) |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
|
|||||||
Frankreich |
|
|||||||
Portugal |
|
|||||||
Spanien |
|
|||||||
Vereinigtes Königreich |
|
|||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
6 423 (81) |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
|
|||||||
Schweden |
|
|||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
68 (83) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
4 |
|
||||||
Deutschland |
7 |
|
||||||
Estland |
4 |
|
||||||
Spanien |
4 |
|
||||||
Frankreich |
69 |
|
||||||
Irland |
4 |
|
||||||
Litauen |
4 |
|
||||||
Polen |
4 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
270 |
|
||||||
EG |
720 (84) |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Belgien |
498 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dänemark |
13 132 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deutschland |
519 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Frankreich |
1 569 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Niederlande |
1 579 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schweden |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
1 463 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EG |
23 450 (85) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Norwegen |
12 300 (87) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TAC |
511 287 (88) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.:
|
|
|
|||||||||||||||
Deutschland |
19 821 |
|
||||||||||||||
Spanien |
20 |
|
||||||||||||||
Estland |
165 |
|
||||||||||||||
Frankreich |
13 216 |
|
||||||||||||||
Irland |
66 070 |
|
||||||||||||||
Lettland |
122 |
|
||||||||||||||
Litauen |
122 |
|
||||||||||||||
Niederlande |
28 905 |
|
||||||||||||||
Polen |
1 396 |
|
||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
181 694 |
|
||||||||||||||
EG |
311 531 |
|
||||||||||||||
Norwegen |
12 300 (89) |
|
||||||||||||||
Färöer |
4 798 (90) |
|
||||||||||||||
TAC |
511 287 (91) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||||||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember gefangen werden.
|
|
|
|||||||||
Spanien |
29 529 (92) |
|
||||||||
Frankreich |
196 (92) |
|
||||||||
Portugal |
6 104 (92) |
|
||||||||
EG |
35 829 |
|
||||||||
TAC |
35 829 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||
Dänemark |
671 |
|
||||||
Deutschland |
39 (93) |
|
||||||
Niederlande |
65 (93) |
|
||||||
Schweden |
25 |
|
||||||
EG |
800 |
|
||||||
TAC |
800 (94) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
1 159 |
|
||||||
Dänemark |
530 |
|
||||||
Deutschland |
927 |
|
||||||
Frankreich |
232 |
|
||||||
Niederlande |
10 466 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
596 |
|
||||||
EG |
13 910 |
|
||||||
Norwegen |
90 (95) |
|
||||||
TAC |
14 000 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Irland |
54 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
14 |
|
||||||
EG |
68 |
|
||||||
TAC |
68 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
237 |
|
||||||
Frankreich |
3 |
|
||||||
Irland |
80 |
|
||||||
Niederlande |
75 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
107 |
|
||||||
EG |
502 |
|
||||||
TAC |
502 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Frankreich |
10 |
|
||||||
Irland |
40 |
|
||||||
EG |
50 |
|
||||||
TAC |
50 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
1 420 |
|
||||||
Frankreich |
2 840 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 014 |
|
||||||
EG |
5 274 |
|
||||||
TAC |
5 274 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
23 |
|
||||||
Frankreich |
245 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
382 |
|
||||||
EG |
650 |
|
||||||
TAC |
650 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
621 |
|
||||||
Frankreich |
62 |
|
||||||
Irland |
31 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
279 |
|
||||||
EG |
993 |
|
||||||
TAC |
993 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
46 |
|
||||||
Frankreich |
92 |
|
||||||
Irland |
249 |
|
||||||
Niederlande |
74 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
92 |
|
||||||
EG |
553 |
|
||||||
TAC |
553 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
54 |
|
||||||
Spanien |
10 |
|
||||||
Frankreich |
4 024 |
|
||||||
Niederlande |
302 |
|
||||||
EG |
4 390 |
|
||||||
TAC |
4 390 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
458 |
|
||||||
Portugal |
758 |
|
||||||
EG |
1 216 |
|
||||||
TAC |
1 216 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
34 843 |
|
||||||
Deutschland |
73 |
|
||||||
Schweden |
13 184 |
|
||||||
EG |
48 100 |
|
||||||
TAC |
52 000 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
1 729 |
|
||||||
Dänemark |
136 826 |
|
||||||
Deutschland |
1 729 |
|
||||||
Frankreich |
1 729 |
|
||||||
Niederlande |
1 729 |
|
||||||
Schweden |
1 330 (96) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
5 705 |
|
||||||
EG |
150 777 |
|
||||||
Norwegen |
10 000 (97) |
|
||||||
Färöer |
|
|||||||
TAC |
170 000 (100) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
31 |
|
||||||
Dänemark |
1 997 |
|
||||||
Deutschland |
31 |
|
||||||
Frankreich |
430 |
|
||||||
Niederlande |
430 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
3 226 |
|
||||||
EG |
6 144 |
|
||||||
TAC |
6 144 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
31 (101) |
|
||||||
Schweden |
73 (101) |
|
||||||
EG |
104 (101) |
|
||||||
TAC |
104 (101) |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
4 (102) |
|
||||||
Dänemark |
26 (102) |
|
||||||
Deutschland |
5 (102) |
|
||||||
Frankreich |
8 (102) |
|
||||||
Niederlande |
7 (102) |
|
||||||
Schweden |
0 (102) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
216 (102) |
|
||||||
EG |
266 (103) |
|
||||||
Norwegen |
50 (103) |
|
||||||
TAC |
316 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
73 (104) |
|
||||||
Deutschland |
16 (104) |
|
||||||
Spanien |
38 (104) |
|
||||||
Frankreich |
309 (104) |
|
||||||
Irland |
195 (104) |
|
||||||
Niederlande |
1 (104) |
|
||||||
Portugal |
2 (104) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
368 (104) |
|
||||||
EG |
1 002 (104) |
|
||||||
TAC |
1 002 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
54 |
|
||||||
Dänemark |
23 509 |
|
||||||
Deutschland |
1 772 |
|
||||||
Frankreich |
37 |
|
||||||
Irland |
1 364 |
|
||||||
Niederlande |
3 814 |
|
||||||
Schweden |
750 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
3 470 |
|
||||||
EG |
34 770 |
|
||||||
Norwegen |
3 600 (105) |
|
||||||
Färöer |
939 (106) |
|
||||||
TAC |
39 309 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
15 056 |
|
||||||
Deutschland |
12 035 |
|
||||||
Spanien |
16 435 |
|
||||||
Frankreich |
7 952 |
|
||||||
Irland |
39 179 |
|
||||||
Niederlande |
57 415 |
|
||||||
Portugal |
1 591 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
16 276 |
|
||||||
EG |
165 939 |
|
||||||
Färöer |
4 061 (107) |
|
||||||
TAC |
170 000 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5(2) der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
31 069 (108) |
|
||||||
Frankreich |
393 (108) |
|
||||||
Portugal |
26 288 (108) |
|
||||||
EG |
57 750 |
|
||||||
TAC |
57 750 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Portugal |
3 200 (110) |
|
||||||
EG |
3 200 |
|
||||||
TAC |
3 200 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Portugal |
1 280 (112) |
|
||||||
EG |
1 280 |
|
||||||
TAC |
1 280 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 280 |
|
||||||
EG |
1 280 |
|
||||||
TAC |
1 280 |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
26 226 |
|
||||||
Deutschland |
5 (114) |
|
||||||
Niederlande |
19 (114) |
|
||||||
EG |
26 250 |
|
||||||
Norwegen |
1 000 (115) |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
950 (116) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
50 (116) |
|
||||||
EG |
1 000 (116) |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Schweden |
|
|||||||
EG |
800 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
EG |
Entfällt |
|
||||||
Norwegen |
140 (119) |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
27 |
|
||||||
Dänemark |
2 500 |
|
||||||
Deutschland |
282 |
|
||||||
Frankreich |
116 |
|
||||||
Niederlande |
200 |
|
||||||
Schweden |
Entfällt (120) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 875 |
|
||||||
EG |
5 000 (121) |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
EG |
Entfällt |
|
||||||
Norwegen |
||||||||
Färöer |
150 (124) |
|||||||
TAC |
Entfällt |
(1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(2) Im Gebiet IV zu fischen.
(3) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(4) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(5) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(6) Diese Quote sollte in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII gefischt werden.
(7) Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.
(8) Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 5 638 t Leng und 3 350 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.
(9) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(10) Im Skagerrak zu fischen.
(11) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Gebieten IVa und IVb mit.
(12) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
Besondere Bedingungen
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden
|
Norwegische Gewässer südlich von 62oN (HER/*04N-) |
EG |
50 000 |
(13) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.
(14) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.
(15) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.
(16) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(17) Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51o56' N, 1o19.1' O) genau nach Süden bis 51o33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.
(18) Bis zu 50 % dieser Quote kann auf das Gebiet IVb übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B.).
(19) es handelt sich um den Heringsbestand in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56o00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07o00' W und nördlich von 55o00' N liegt, Clyde ausgenommen.
(20) Diese Quote darf nur im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56o30' N gefischt werden.
(21) es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa südlich von 56o00' N und westlich von 07o00' W.
(22) Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.
(23) Gebiet VIIa abzüglich des den ICES-Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung:
— |
im Norden 52o30' N, |
— |
im Süden 52o00' N, |
— |
im Westen die Küste Irlands, |
— |
im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. |
(24) Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:
— |
im Norden 52o30' N, |
— |
im Süden 52o00' N, |
— |
im Westen die Küste Irlands, |
— |
im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. |
(25) Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe b dieser Verordnung.
(26) Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe c dieser Verordnung.
(27) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
Besondere Bedingungen
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
IV (norwegische Gewässer) (COD/*04N-) |
EG |
20 775 |
(28) Beifänge von Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.
(29) Eine Höchstanlandungsgröße (Länge bis zur Schwanzflossengabelung) von 210 cm ist einzuhalten.
(30) Davon dürfen bis zu 5 % in den ICES-Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).
(31) Ausgenommen geschätzte 264 t Beifang in der Industriefischerei.
(32) Ausgenommen geschätzte 746 t Beifang in der Industriefischerei.
Besondere Bedingungen
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden
|
IV (norwegische Gewässer) (HAD/*04N-) |
EG |
24 863 |
(33) Beifänge von Kabeljau, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.
(34) Ausgenommen geschätzte 773 t Beifang in der Industriefischerei.
(35) Ausgenommen geschätzte 1 063 t Beifang in der Industriefischerei.
(36) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
Besondere Bedingungen
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.:
|
IV (norwegische Gewässer) (WHG/*04N-) |
EG |
9 252 |
(37) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.
(38) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 51 500 t für den nördlichen Seehechtbestand.
(39) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 51 500 t für den nördlichen Seehechtbestand.
(40) Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IIa und IV (EG-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.
(41) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 51 500 t für den nördlichen Seehechtbestand.
Besondere Bedingungen
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/*8ABDE) |
Belgien |
34 |
Spanien |
1 374 |
Frankreich |
1 374 |
Irland |
172 |
Niederlande |
17 |
Vereinigtes Königreich |
772 |
EG |
3 742 |
(42) Hiervon können Fangmengen auf das Gebiet IV und die EG-Gewässer des Gebiets IIa übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.
(43) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 51 500 t für den nördlichen Seehechtbestand.
Besondere Bedingungen
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
VI und VII; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (HKE/*57-14) |
Belgien |
2 |
Spanien |
1 717 |
Frankreich |
3 090 |
Niederlande |
5 |
EG |
4 814 |
(44) Davon dürfen 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden.
(45) Davon dürfen 27 % in färöischen Gewässern (WHB/*05B-F) gefischt werden.
(46) Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, VIa nördlich von 56o30’N, VIb und VII westlich von 12oW gefangen werden (WHB/*8CX34). Im Gebiet IVa dürfen höchstens 40 000 t gefangen werden.
(47) Davon dürfen bis zu 500 t Goldlachs (Argentina spp.) sein.
(48) Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs (Argentina spp.) enthalten.
(49) Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VIa nördlich von 56o30N, VIb und VII westlich von 12oW gefangen werden. Im Gebiet IVa dürfen höchstens 2 625 t gefangen werden.
(50) Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefischt werden.
(51) Davon dürfen 27 % in färöischen Gewässern (WHB/*05B-F) gefischt werden.
(52) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.
(53) Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 24 229 t betragen, d. h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.
(54) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.
(55) Dürfen auch im Gebiet VIb gefischt werden. Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 5 000 t betragen.
(56) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(57) Diese Quote darf in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII gefischt werden.
(58) Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. Diese Quote darf in den EG-Gewässern des Gebiets VIa nördlich von 56o30'N und des Gebiets VIb gefischt werden.
(59) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(60) Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.
(61) Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.
(62) Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 5 638 t Leng und 3 350 t Lumb sind in einem Umfang bis 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.
(63) Einschließlich Lumb. Dürfen nur in den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56o 30' N gefischt werden.
(64) Davon ist in den ICES-Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten im Gebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten.
(65) Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.
(66) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.
(67) Abgrenzungen in Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung.
(68) Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.
(69) Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe b dieser Verordnung.
(70) Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe c dieser Verordnung.
(71) Dürfen nur in den Gebieten IV (EG-Gewässer) und IIIa gefischt werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
(72) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Art angerechnet.
(73) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blonde (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/2AC4-C) sind gesondert zu melden.
(74) Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.
(75) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Art dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(76) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blonde ray (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind gesondert zu melden.
(77) Gilt nicht für Bänderrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), norwegischen Rochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Spitzrochen (Rostroraja alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.
(78) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blonde ray (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D sind gesondert zu melden.
(79) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Bänderrochen (Raja undulata). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.
(80) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/8910-C) und Nagelrochen (Raja Clavata) (RJC/8910-C) sind gesondert zu melden.
(81) Gilt nicht für Bänderrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus Batis) und Spitzrochen (Rostroraja Alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten erleichtern.
(82) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03-C.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/03-C.), Blonde (Raja brachyura) (RJH/03-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03-C.) sind gesondert zu melden.
(83) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Art dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(84) 350 t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und VI zu fangen. Im ICES-Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.
(85) Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62oN gefischt werden müssen (MAC/*04-N).
(86) Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Art angerechnet.
(87) Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa.
(88) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.
Besondere Bedingungen
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.:
|
IIIa (MAC/*03A.) |
IIIa und IVbc (MAC/*3A4BC) |
IVb (MAC/*04B.) |
IVc (MAC/*04C.) |
VI; internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2009 (MAC/*2A6.) |
Dänemark |
|
4 130 |
|
|
4 020 |
Frankreich |
|
490 |
|
|
|
Niederlande |
|
490 |
|
|
|
Schweden |
|
|
390 |
10 |
|
Vereinigtes Königreich |
|
490 |
|
|
|
Norwegen |
3 000 |
|
|
|
|
(89) Darf nur in den ICES-Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56o30'N), IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden.
(90) Dürfen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IVa nördlich von 59oN gefischt werden. 3 982 t der Quote der Färöer dürfen ganzjährig im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56o30'N gefischt werden.
(91) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.
Besondere Bedingungen
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember gefangen werden.
|
IVa (EG-Gewässer) (MAC/*04A-C) |
Deutschland |
5 981 |
Frankreich |
3 988 |
Irland |
19 938 |
Niederlande |
8 723 |
Vereinigtes Königreich |
54 829 |
EG EG |
93 459 |
(92) Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den ICES Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.
Besondere Bedingungen
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
VIIIb (MAC/*08B.) |
Spanien |
2 480 |
Frankreich |
16 |
Portugal |
513 |
(93) Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.
(94) Davon dürfen nicht mehr als 750 t im Gebiet IIIa gefischt werden.
(95) Darf nur im Gebiet IV gefischt werden.
(96) Einschließlich Sandaal.
(97) Darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.
(98) Diese Menge darf im ICES-Gebiet IV und im Gebiet VIa nördlich von 56o30'N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.
(99) 1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm untersagt.
(100) Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2009 festgelegt.
(101) Eine Höchstanlandungsgröße (Gesamtlänge) von 100 cm ist einzuhalten.
(102) Eine Höchstanlandungsgröße (Gesamtlänge) von 100 cm ist einzuhalten.
(103) Einschließlich Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calceus), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzen Dornhai (Etmopterus princeps), Kleinem schwarzen Dornhai (Etmopterus spinax), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias).
(104) Eine Höchstanlandungsgröße (Gesamtlänge) von 100 cm ist einzuhalten.
(105) Dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.
(106) Dürfen in den ICES-Gebieten IV, VIa nördlich von 56o30'N, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden.
(107) Dürfen in den ICES-Gebieten IV, VIa nördlich von 56o30'N, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden.
(108) Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.
(109) Gewässer um die Azoren.
(110) Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.
(111) Gewässer um Madeira.
(112) Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.
(113) Gewässer um die Kanarischen Inseln.
(114) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa, und IV gefischt werden.
(115) Diese Menge darf nur in den ICES-Gebieten IV und VIa nördlich von 56o30'N gefischt werden.
(116) Einschließlich untrennbar vermengter Bastardmakrelen.
(117) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
(118) Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen.
(119) Nur Fänge mit Langleinen, einschließlich Grenadierfische, Raltenschwänze, Mora mora und Gabeldorsch.
(120) Quote für „andere Arten“, die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt.
(121) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.
(122) Begrenzt auf ICES-Gebiete IIa und IV.
(123) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.
(124) Begrenzt auf Weißfisch-Beifänge in den ICES-Gebieten IV und VIa.
ANHANG IB
NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND
(ICES-Gebiete I, II, V, XII, XIV und grönländische Gewässer der NAFO-Gebiete 0 und 1)
|
|
|||||||
Irland |
62 |
|
||||||
Spanien |
437 |
|||||||
EG |
500 |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||
Belgien |
37 (1) |
|
||||||||||||||||||||||||||||
Dänemark |
36 647 (1) |
|||||||||||||||||||||||||||||
Deutschland |
6 418 (1) |
|||||||||||||||||||||||||||||
Spanien |
121 (1) |
|||||||||||||||||||||||||||||
Frankreich |
1 581 (1) |
|||||||||||||||||||||||||||||
Irland |
9 487 (1) |
|||||||||||||||||||||||||||||
Niederlande |
13 115 (1) |
|||||||||||||||||||||||||||||
Polen |
1 855 (1) |
|||||||||||||||||||||||||||||
Portugal |
121 (1) |
|||||||||||||||||||||||||||||
Finnland |
567 (1) |
|||||||||||||||||||||||||||||
Schweden |
13 580 (1) |
|||||||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
23 430 (1) |
|||||||||||||||||||||||||||||
EG |
106 959 |
|||||||||||||||||||||||||||||
Norwegen |
96 263 (2) |
|||||||||||||||||||||||||||||
TAC |
1 643 000 |
Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
||||||||||||||||||||||||||||
Besondere Bedingungen Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||
Deutschland |
2 335 |
|
||||||
Griechenland |
289 |
|||||||
Spanien |
2 605 |
|||||||
Irland |
289 |
|||||||
Frankreich |
2 143 |
|||||||
Portugal |
2 605 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
9 058 |
|||||||
EG |
19 324 |
|||||||
TAC |
525 000 |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
|
|||||||
Vereinigtes Königreich |
||||||||
EG |
||||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
3 476 |
|
||||||
Spanien |
8 984 |
|||||||
Frankreich |
1 483 |
|||||||
Polen |
1 628 |
|||||||
Portugal |
1 897 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
2 226 |
|||||||
Alle Mitgliedstaaten |
100 (7) |
|||||||
EG |
19 793 (8) |
|||||||
TAC |
525 000 |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
10 |
|
||||||
Frankreich |
60 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
430 |
|||||||
EG |
500 |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Portugal |
1 000 (9) |
|
||||||
EG |
1 075 (10) |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
EG |
75 (11) |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
|
|
|||||||
EG |
0 |
|
||||||
TAC |
0 |
|
|
|
|||||||
Alle Mitgliedstaaten |
0 |
|
||||||
EG |
0 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
|
|
|
|||||||
Deutschland |
535 |
|
||||||
Frankreich |
322 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
1 643 |
|||||||
EG |
2 500 |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
1 320 |
|
||||||
Deutschland |
90 |
|||||||
Frankreich |
144 |
|||||||
Niederlande |
126 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
1 320 |
|||||||
EG |
3 000 |
|||||||
TAC |
590 000 (12) |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
898 |
|
||||||
Frankreich |
1 992 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
175 |
|||||||
EG |
3 065 (13) |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
1 082 |
|
||||||
Frankreich |
1 082 |
|||||||
EG |
7 000 (14) |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
2 000 |
|
||||||
Frankreich |
2 000 |
|||||||
EG |
4 000 |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
2 400 |
|
||||||
Frankreich |
386 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
214 |
|||||||
EG |
3 000 |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
EG |
0 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
|
|
|||||||
Belgien |
49 |
|
||||||
Deutschland |
301 |
|||||||
Frankreich |
1 463 |
|||||||
Niederlande |
49 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
563 |
|||||||
EG |
2 425 |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
25 (15) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
25 (15) |
|||||||
EG |
50 (15) |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
EG |
0 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
|
|
|||||||
Deutschland |
6 271 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
330 |
|||||||
EG |
7 500 (16) |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
1 550 |
|
||||||
EG |
2 500 (17) |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
12 300 (18) |
|
||||||
EG |
12 300 (18) |
|||||||
TAC |
511 287 (19) |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Dänemark |
3 982 (20) |
|
||||||
EG |
3 982 (20) |
|||||||
TAC |
511 287 (21) |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Estland |
0 (22) |
|
||||||
Deutschland |
0 (22) |
|||||||
Spanien |
0 (22) |
|||||||
Frankreich |
0 (22) |
|||||||
Irland |
0 (22) |
|||||||
Lettland |
0 (22) |
|||||||
Niederlande |
0 (22) |
|||||||
Polen |
0 (22) |
|||||||
Portugal |
0 (22) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
0 (22) |
|||||||
EG |
0 (22) |
|||||||
TAC |
noch nicht festgelegt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
766 (23) |
|
||||||
Spanien |
95 (23) |
|||||||
Frankreich |
84 (23) |
|||||||
Portugal |
405 (23) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
150 (23) |
|||||||
EG |
1 500 (23) |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
EG |
Entfällt (24) |
|
||||||
TAC |
10 500 |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
|
|||||||
Frankreich |
||||||||
Vereinigtes Königreich |
||||||||
EG |
||||||||
TAC |
noch nicht festgelegt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
|
|||||||
Deutschland |
||||||||
Frankreich |
||||||||
Vereinigtes Königreich |
||||||||
EG |
||||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Belgien |
11 |
|
||||||
Deutschland |
1 473 |
|||||||
Frankreich |
99 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
17 |
|||||||
EG |
1 600 |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
Entfällt |
|
|
|||||||
Deutschland |
117 (33) |
|
||||||
Frankreich |
47 (33) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
186 (33) |
|||||||
EG |
350 (33) |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
305 |
|
||||||
Frankreich |
275 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
180 |
|||||||
EG |
760 |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Deutschland |
54 |
|
||||||
Frankreich |
42 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
204 |
|||||||
EG |
300 |
|||||||
TAC |
Entfällt |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
(1) Bei der Meldung von Fängen an die Europäische Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsgebiet, EG-Gewässer, Färöische Gewässer, Norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.
(2) Im Rahmen dieser Quote werden getätigte Fänge von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Quote kann in den EG-Gewässern nördlich von 62oN gefischt werden.
Besondere Bedingungen
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
Norwegische Gewässer nördlich von 62o N und in der Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) |
Belgien |
33 () |
Dänemark |
32 982 () |
Deutschland |
5 776 () |
Spanien |
109 () |
Frankreich |
1 423 () |
Irland |
8 539 () |
Niederlande |
11 803 () |
Polen |
1 669 () |
Portugal |
109 () |
Finnland |
511 () |
Schweden |
12 222 () |
Vereinigtes Königreich |
21 087 () |
() Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 96 263 t erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt. |
(3) Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 96 263 t erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.
(4) Die Fänge sind südlich von 61oN in westgrönländischen Gewässern und südlich von 62oN in ostgrönländischen Gewässern zu tätigen.
(5) Es kann verlangt werden, dass sich ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord der Schiffe befindet.
(6) Davon werden 500 t Norwegen zugewiesen. Dürfen nur südlich von 62oN in XIV und Va sowie südlich von 61oN in NAFO 1 gefangen werden.
(7) Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.
(8) Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Gemeinschaft in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.
(9) Darf von höchstens 6 Grundlangleinenfängern der Gemeinschaft gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt fischen. Fänge von vergesellschafteten Arten werden auf diese Quote angerechnet. Es kann verlangt werden, dass sich ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord der Schiffe befindet.
(10) Davon werden 75 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, Norwegen zugewiesen.
(11) Davon werden 75 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, Norwegen zugewiesen.
(12) Von der EG, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC.
(13) Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden bis zu maximal 1 080 t auf diese Quote angerechnet.
(14) Davon werden Norwegen 3 500 t und den Färöern 1 335 t zugewiesen.
(15) Nur als Beifang.
(16) Davon werden Norwegen 824 t und den Färöern 75 t zugewiesen.
(17) Davon werden Norwegen 800 t und den Färöern 150 t zugewiesen. Dürfen nur in NAFO 1 gefischt werden.
(18) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV und internationalen Gewässern des Gebiets IIa gefischt werden (MAC/*4N-2A).
(19) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.
(20) Darf auch in EG-Gewässern des Gebiets IVa gefischt werden (MAC/*04A).
(21) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.
(22) Vorläufige Quote, solange die Ergebnisse der NEAFC-Fischereikonsultationen nicht vorliegen.
(23) Nur als Beifang.
(24) Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 15. August bis zum 15. November 2009 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde.
(25) Vorläufige Quote, solange die Ergebnisse der Fischereikonsultationen im NEAFC-Rahmen und anschließend mit Grönland nicht vorliegen.
(26) Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefischt werden. Darf östlich und westlich gefischt werden.
(27) Davon werden pm t Norwegen und pm t den Färöern zugewiesen.
(28) Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (ausgenommen Kabeljau).
(29) Zwischen Juli und Dezember zu fischen.
(30) Vorläufige Quote, solange die Ergebnisse der Fischereikonsultationen mit Island für 2009 nicht vorliegen.
(31) Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Fanggenehmigung des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Darf östlich und westlich gefischt werden.
(32) Davon werden 120 t Grenadierfisch Norwegen zugewiesen. Dürfen nur in den Gebieten V, XIV und NAFO 1 gefischt werden.
(33) Nur als Beifänge.
(34) Außer Fischarten ohne Marktwert.
ANHANG IC
NORDWESTATLANTIK
NAFO-Gebiet
Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.
|
|
|||||||
EG |
0 (1) |
|
||||||
TAC |
0 (1) |
|
|
|||||||
EG |
0 (2) |
|
||||||
TAC |
0 (2) |
|
|
|||||||
EG |
0 (3) |
|
||||||
TAC |
0 (3) |
|
|
|||||||
EG |
0 (4) |
|
||||||
TAC |
0 (4) |
|
|
|||||||
EG |
0 (5) |
|
||||||
TAC |
0 (5) |
|
|
|||||||
EG |
0 (6) |
|
||||||
TAC |
0 (6) |
|
|
|||||||
EG |
0 (7) |
|
||||||
TAC |
0 (7) |
|
|
|||||||
Estland |
128 (8) |
|
||||||
Lettland |
128 (8) |
|||||||
Litauen |
128 (8) |
|||||||
Polen |
128 (8) |
|||||||
EG |
||||||||
TAC |
34 000 |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
17 000 |
|
|
|||||||
EG |
0 (12) |
|
||||||
TAC |
0 (12) |
|
|
|||||||
Estland |
334 (14) |
|
||||||
Lettland |
334 (14) |
|||||||
Litauen |
334 (14) |
|||||||
Polen |
334 (14) |
|||||||
EG |
334 (14) |
|||||||
TAC |
30 000 |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
TAC |
Entfällt (16) |
|
|
|
|||||||
Estland |
321,3 |
|
||||||
Deutschland |
328 |
|||||||
Lettland |
45,1 |
|||||||
Litauen |
22,6 |
|||||||
Spanien |
4 396,5 |
|||||||
Portugal |
1 837,5 |
|||||||
EG |
6 951 |
|||||||
TAC |
11 856 |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
6 561 |
|
||||||
Portugal |
1 274 |
|||||||
Estland |
546 |
|||||||
Litauen |
119 |
|||||||
EG |
8 500 |
|||||||
TAC |
13 500 |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
EG |
0 (17) |
|
||||||
TAC |
0 (17) |
|
|
|||||||
Estland |
1 571 (18) |
|
||||||
Deutschland |
513 (18) |
|||||||
Spanien |
233 (18) |
|||||||
Lettland |
1 571 (18) |
|||||||
Litauen |
1 571 (18) |
|||||||
Portugal |
2 354 (18) |
|||||||
EG |
7 813 (18) |
|||||||
TAC |
8 500 (18) |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 771 |
|
||||||
Portugal |
5 229 |
|||||||
EG |
7 000 |
|||||||
TAC |
20 000 |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
|
|
|||||||
Lettland |
269 |
|
||||||
Litauen |
2 234 |
|||||||
TAC |
2 503 |
|
|
|||||||
Spanien |
2 165 |
|
||||||
Portugal |
2 835 |
|||||||
EG |
5 000 |
|||||||
TAC |
8 500 |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.
(2) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.
(3) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern nur als Beifang gefangen. Die Beifänge sind auf 10 % pro Hol und auf 8 % der Anlandungen begrenzt.
(4) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.
(5) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.
(6) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.
(7) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.
(8) Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember zu fischen.
(9) Kein besonderer Gemeinschaftsanteil, Kanada und den EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen, stehen 29 467 t zur Verfügung.
(10) Trotz eines Gemeinschaftsanteils von 85 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen. Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.
(11) Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.
(12) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.
(13) Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:
Punkt |
Breitengrad N |
Längengrad W |
1 |
47o20'0 |
46o40'0 |
2 |
47o20'0 |
46o30'0 |
3 |
46o00'0 |
46o30'0 |
4 |
46o00'0 |
46o40'0 |
(14) Alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.
(15) Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:
Punkt |
Breitengrad N |
Längengrad W |
1 |
47o20'0 |
46o40'0 |
2 |
47o20'0 |
46o30'0 |
3 |
46o00'0 |
46o30'0 |
4 |
46o00'0 |
46o40'0 |
Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2009 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:
Punkt |
Breitengrad N |
Längengrad W |
1 |
47o55'0 |
45o00'0 |
2 |
47o30'0 |
44o15'0 |
3 |
46o55'0 |
44o15'0 |
4 |
46o35'0 |
44o30'0 |
5 |
46o35'0 |
45o40'0 |
6 |
47o30'0 |
45o40'0 |
7 |
47o55'0 |
45o00'0 |
(16) Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt. tableau 2
Mitgliedstaat |
Höchstanzahl Schiffe |
Höchstanzahl Fangtage |
Dänemark |
2 |
131 |
Estland |
8 |
1 667 |
Spanien |
10 |
257 |
Lettland |
4 |
490 |
Litauen |
7 |
579 |
Polen |
1 |
100 |
Portugal |
1 |
69 |
Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Division M3 und in dem in Fußnote 1 definierten Gebiet verbrachten Fangtage und die getätigten Fänge.
(17) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates nur als Beifang gefangen.
(18) Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 8 500 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt.
ANHANG ID
WEIT WANDERNDE FISCHE — Alle Gebiete
Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang (wie der ICCAT und der IATTC) festgesetzt.
|
|
|||||||
Zypern |
114,37 |
|
||||||
Griechenland |
212,35 |
|||||||
Spanien |
4 116,53 |
|||||||
Frankreich |
3 591,11 |
|||||||
Italien |
3 176,10 |
|||||||
Malta |
262,92 |
|||||||
Portugal |
387,3 |
|||||||
Alle Mitgliedstaaten |
45,92 (1) |
|||||||
EG |
11 906,60 |
|||||||
TAC |
22 000 |
|
|
|||||||
Spanien |
6 573,9 |
|
||||||
Portugal |
1 439,5 |
|||||||
Alle Mitgliedstaaten |
218,7 (2) |
|||||||
EG |
8 232 |
|||||||
TAC |
14 000 |
|
|
|||||||
Spanien |
5 385 |
|
||||||
Portugal |
332 |
|||||||
EG |
5 717 |
|||||||
TAC |
17 000 |
|
|
|||||||
Irland |
6 696,0 (3) |
|
||||||
Spanien |
20 082,1 (3) |
|||||||
Frankreich |
6 522,4 (3) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
555,3 (3) |
|||||||
Portugal |
4 337,1 (3) |
|||||||
EG |
38 193, (4) |
|||||||
TAC |
30 200 |
|
|
|||||||
Spanien |
943,7 |
|
||||||
Frankreich |
311,0 |
|||||||
Portugal |
660,0 |
|||||||
EG |
1 914,7 |
|||||||
TAC |
29 900 |
|
|
|||||||
Spanien |
17 093,6 |
|
||||||
Frankreich |
8 055,4 |
|||||||
Portugal |
6 051 |
|||||||
EG |
31 200 |
|||||||
TAC |
90 000 |
|
|
|||||||
EG |
103 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
|
|
|||||||
EG |
46,5 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
(1) Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.
(2) Ausgenommen Spanien und Portugal, und nur als Beifang.
(3) Die Anzahl Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:
Mitgliedstaat |
Höchstanzahl Schiffe |
Irland |
50 |
Spanien |
730 |
Frankreich |
151 |
Vereinigtes Königreich |
12 |
Portugal |
310 |
EG |
1 253 |
(4) Die Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 253 Schiffe festgesetzt.
ANHANG IE
ANTARKTIS
CCAMLR-Gebiet
Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.
|
|
|||||||
TAC (1) |
3 834 |
|
|
|
|||||||
TAC |
102 (2) |
|
|
|
|||||||
TAC |
3 920 (3) |
|
||||||
Besondere Bedingungen: |
||||||||
Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: |
||||||||
Bewirtschaftungsgebiet A: 48 W bis 43 30 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483A) |
0 |
|
||||||
Bewirtschaftungsgebiet B: 43 30 W bis 40 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483B) |
1 176 |
|
||||||
Bewirtschaftungsgebiet C: 40 W bis 33 30 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483C) |
2 744 |
|
|
|
|||||||
TAC |
75 |
|
|
|
|||||||
TAC |
2 500 (4) |
|
|
|
|||||||
TAC |
3 470 000 (5) |
|
|
|
|||||||
TAC |
440 000 (6) |
|
||||||
Besondere Bedingungen: |
||||||||
Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: |
||||||||
Division 58.4.1 westlich von 115o E (KRI/*F-41W) |
277 000 |
|
||||||
Division 58.4.1 östlich von 115o E (KRI/*F-41E) |
163 000 |
|
|
|
|||||||
TAC |
2 645 000 (7) |
|
||||||
Besondere Bedingungen: |
||||||||
Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: |
||||||||
Division 58.4.2 westlich |
1 448 000 |
|
||||||
Division 58.4.2 östlich von 55o E |
1 080 000 |
|
|
|
|||||||
TAC |
80 |
|
|
|
|||||||
TAC |
1 600 (8) |
|
|
|
|||||||
TAC |
360 |
|
|
|
|||||||
TAC |
50 |
|
|
|
|||||||
TAC |
120 |
|
|
|
|||||||
TAC |
2 500 (9) |
|
(1) Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:
a) |
von dem Punkt, an dem der Längengrad 72o15'E die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53o25'S; |
b) |
dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74oE; |
c) |
dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52o40'S mit dem Längengrad 76oE; |
d) |
dann nördlich entlang des Meridians bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52oS; |
e) |
dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51oS mit dem Längengrad 74o30'E und |
f) |
dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt. |
(2) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009.
(3) Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis 31. August 2009 und für die Reusenfischerei von 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009.
(4) Diese TAC gilt nur westlich von 79o20'E. Östlich dieses Längengrades ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang IX).
(5) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009.
(6) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009.
(7) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009.
(8) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009.
(9) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009.
ANHANG IF
SÜDOSTATLANTIK
SEAFO-Gebiet
Die von der SEAFO angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.
|
|
|||||||
TAC |
200 |
|
|
|
|||||||
TAC |
200 |
|
|
|
|||||||
TAC |
200 |
|
|
|
|||||||
TAC |
260 |
|
|
|
|||||||
TAC |
100 |
|
(1) Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:
— |
im Westen der Längengrad 0o E, |
— |
im Norden der Breitengrad 20oS, |
— |
im Süden der Längengrad 28o S und |
— |
im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias |
ANHANG II
ANHANG IIA
FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN DER ICES-GEBIETE IIa UND Vb
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1. |
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe, die eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen und sich in den ICES-Gebieten IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und Vb aufhalten. |
1.2. |
Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 10 m. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 mitzuführen. Mithilfe geeigneter Beprobungsverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2009 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können. |
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs ist
a) |
„Aufwandsgruppe“ eine Managementeinheit eines Mitgliedstaats, für die ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgelegt wird. Die Aufwandsgruppe wird durch eine Gruppe von Fanggeräten gemäß der Definition in Nummer 4 und ein Gebiet gemäß der Definition in Nummer 3 bestimmt; |
b) |
„Bewirtschaftungszeitraum 2009“ der Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010; |
c) |
„reguliertes Fanggerät“ ein in Nummer 4 genanntes Fanggerät; |
d) |
„nicht reguliertes Fanggerät“ ein nicht in Nummer 4 genanntes Fanggerät. |
3. Geografische Gebiete
Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete:
a) |
Kattegat; |
b) |
|
c) |
ICES-Gebiet VIIa; |
d) |
ICES-Gebiet VIa und EG-Gewässer des ICES-Gebiets Vb. |
4. Reguliertes Fanggerät
Dieser Anhang gilt für die folgenden Gruppen von Fanggeräten (regulierte Fanggeräte):
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit folgenden Maschenöffnungen:
TR1 |
100 mm oder mehr; |
TR2 |
70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm; |
TR3 |
16mm oder mehr, aber weniger als 32mm; |
Baumkurren mit folgenden Maschenöffnungen:
BT1 |
120 mm oder mehr; |
BT2 |
80mm oder mehr, aber weniger als 120 mm; |
Kiemen- und Verwickelnetze, ausgenommen Spiegelnetze (GN1);
Spiegelnetze (GT1);
Langleinen (LL1).
5. Berechnung des Fischereiaufwands
Der Fischereiaufwand wird als das Produkt aus der Fangkapazität und der Fangtätigkeit eines Fischereifahrzeugs berechnet. Der Fischereiaufwand einer Gruppe von Schiffen in einem Gebiet wird als die Summe der Produkte aus den Kilowattwerten jedes Schiffs und den Tagen, die das Schiff in dem Gebiet war, berechnet.
Die Kapazität eines Schiffs wird in Kilowatt gemessen und ist die Maschinenleistung des Schiffs gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2930/86, ein Wert, der mit dem Wert übereinstimmen muss, den der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, dem Gemeinschaftsflottenregister gemeldet hat.
Die Fangtätigkeit eines Schiffs wird gemessen in den Tagen innerhalb eines geografischen Gebiets gemäß Nummer 3. Ein Tag innerhalb eines Gebiets wird berechnet als jeder zusammenhängende Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in einem in Nummer 3 definierten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt, sofern der Mitgliedstaat den Beginn des Zeitraums während des Bewirtschaftungszeitraums für jede Fanggerätegruppe in kohärenter Weise festlegt. Befindet sich das Schiff in einem Zeitraum von 24 Stunden mehrmals in ein und demselben Gebiet, so zählt dies lediglich als ein Tag.
AUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN
6. Höchstzulässiger Fischereiaufwand
6.1. |
Anlage 1 enthält den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Aufwandsgruppe jedes Mitgliedstaats für den Bewirtschaftungszeitraum 2009. |
6.2. |
Der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgelegte jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand. |
7. Veränderungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß Nummer 6.1
7.1. |
Hat ein Mitgliedstaat den Fischereiaufwand für Fischereitätigkeiten eines oder mehrerer Schiffe, die stark selektives Fanggerät gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 einsetzen oder die Fangtätigkeiten durchführen, bei denen der Kabeljaufang gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d der genannten Verordnung vermieden, wird erhöht, um die Anpassungen des Fischereiaufwands auszugleichen, die für diese Schiffe gemäß Artikel 12 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgenommen worden wären, so wird der höchstzulässige Fischereiaufwand für diese Aufwandsgruppen, zu denen die betreffende Tätigkeit dieser Schiffe gehört, um den Wert erhöht, der erforderlich ist, um die Aufwandsanpassung für diese Tätigkeit auszugleichen. |
7.2. |
Wurde gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fischereiaufwand von einem Mitgliedstaat auf einen anderen übertragen, so wird der entsprechende höchstzulässige Fischereiaufwand der betreffenden abgebenden und empfangenden Aufwandsgruppe(n) angepasst. Verfügt der Empfängermitgliedstaat nicht über eine entsprechende Aufwandsgruppe, so wird der empfangene Aufwand einer oder mehreren neuen Aufwandsgruppen zugewiesen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand für diese neuen Gruppen entspricht dem empfangenen Aufwand. |
7.3. |
Der höchstzulässige Fischereiaufwand wird entsprechend den Abzügen bzw. Zuschlägen angepasst, die gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgenommen wurden. |
7.4. |
Hat ein Mitgliedstaat eine Umverteilung des Aufwands gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vorgenommen, so wird der höchstzulässige Fischereiaufwand um den Fischereiaufwand erhöht, der in den Aufwandsgruppen, in denen die zurückerhaltene Fangquote genutzt werden wird, erforderlich ist, und der höchstzulässige Fischereiaufwand des Mitgliedstaats, der die Fangquote zurückgegeben hat, wird in den Aufwandsgruppen in dem Umfang verringert, in dem diesen Aufwandsgruppen geringere Quoten für die Befischung zur Verfügung stehen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der die Quote zurückgibt, hat den entsprechenden Fischereiaufwand für die Festlegung des genannten Ausgangswerts nicht ausgenutzt. |
7.5. |
Wurde innerhalb eines Mitgliedstaats eine Übertragung von Fischereiaufwand von einer Aufwandsgruppe auf eine andere gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vorgenommen, so wird der höchstzulässige Fischereiaufwand der abgebenden und der empfangenden Aufwandsgruppe entsprechend angepasst. |
7.6. |
Beschließt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 eine Änderung der Aufwandsgruppen, so kann dies mit Anpassungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands einhergehen. Solche Anpassungen gehen nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um die Änderungen in der Zusammensetzung der Aufwandsgruppen widerzuspiegeln. |
8. Zuteilung von Fischereiaufwand
8.1. |
Die Mitgliedstaaten regeln die Fangtätigkeit der betreffenden Schiffe unter ihrer Flagge, indem sie ihnen Fischereiaufwand zuteilen. |
8.2. |
Ein Mitgliedstaat, der dies im Hinblick auf eine nachhaltigere Umsetzung dieser Aufwandsregelung für angebracht hält, erteilt für Fangtätigkeiten in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, mit reguliertem Fanggerät durch Schiffe, für die keine entsprechende Fangtätigkeit nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung, es sei denn, er stellt sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. |
8.3. |
Ein Mitgliedstaat kann nach eigenem Ermessen Bewirtschaftungszeiträume für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an ein einzelnes Schiff oder an Gruppen von Schiffen festlegen. In diesem Fall wird die Zahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt. Während der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen. |
8.4. |
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet. |
9. Allgemeine Regel
9.1. |
Der Fischereiaufwand eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft wird von dem Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand für die Aufwandsgruppe des Mitgliedstaats angerechnet, wenn
|
9.2. |
Kreuzt ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei oder mehr Gebieten, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat. |
10. Meldung des Fanggeräts
10.1. |
Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Schiff nicht in den geografischen Gebieten nach Nummer 3 mit reguliertem Fanggerät nach Nummer 4 fischen. |
10.2. |
Die Verwendung von mehr als einem Fanggerät während einer Fangreise bedarf der vorherigen Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats. Wurde die Zustimmung erteilt, so wird der auf dieser Fangreise betriebene Fischereiaufwand für jedes Fanggerät gleichzeitig auf den betreffenden höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet. Für zu ein und derselben Aufwandsgruppe gehörende Fanggeräte wird der auf dieser Fangreise betriebene Fischereiaufwand nur für ein Fanggerät angerechnet. |
10.3. |
Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere regulierte Fanggeräte zusammen mit einem beliebigen anderen Fanggerät zum Einsatz kommen, so kann in den Gebieten, für die es eine spezielle Fangerlaubnis hat, das nicht regulierte Fanggerät ohne Einschränkung verwendet werden. Diese Schiffe müssen im Voraus mitteilen, wann das regulierte Fanggerät eingesetzt werden soll. Erfolgte keine solche Mitteilung, so wird der gesamte Aufwand des Schiffs auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand der Aufwandsgruppe angerechnet, zu der das regulierte Gerät bzw. die regulierten Geräte gehören. |
11. Ausnahmen
11.1. |
Ein Mitgliedstaat darf die Tätigkeit eines Schiffs, das das Gebiet durchquert, nicht auf einen höchstzulässigen Fischereiaufwand anrechnen, sofern das Schiff keine spezielle Fangerlaubnis für den Fischfang in dem Gebiet besitzt oder den Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt hat. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein. |
11.2. |
Ein Mitgliedstaat kann die Tätigkeit eines Schiffs, das nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten ausübt, nicht auf einen höchstzulässigen Fischereiaufwand anrechnen, sofern das Schiff dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitteilt, dass es dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die spezielle Fangerlaubnis für den entsprechenden Zeitraum abgibt. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben. |
11.3. |
Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die Tätigkeit eines Schiffs, das sich innerhalb des Gebiets aufgehalten hat, jedoch nicht fischen konnte, weil es einem anderen Schiff in Not beigestanden oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Versorgung gebracht hat, nicht auf einen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen. Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission diese Entscheidung binnen einem Monat mit und fügt einen Nachweis des Notfalls bei. |
ÜBERWACHUNG DES FISCHEREIAUFWANDS
12. Verwaltung der Inanspruchnahme des Fischereiaufwands
12.1. |
Die Mitgliedstaaten regeln die Tätigkeit der betreffenden Schiffe unter ihrer Flagge, indem sie den Fischereiaufwand überwachen und geeignete Maßnahmen wie die Einstellung der Fischerei für eine Aufwandsgruppe treffen, um sicherzustellen, dass kein höchstzulässiger Fischereiaufwand überschritten wird. |
12.2. |
Schiffe, die Fanggerät der in Nummer 4 genannten Fanggerätegruppen verwenden und in einem unter Nummer 3 genannten Gebiet fischen, müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis für dieses Gebiet sein. |
12.3. |
Hat ein Schiff in einem beliebigen Bewirtschaftungszeitraum den ihm zugeteilten Aufwand ausgeschöpft, so bleibt es für den Rest des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der Gebiete gemäß Nummer 3, es sei denn, es fischt ausschließlich mit nicht reguliertem Fanggerät oder ihm wird zusätzlicher Aufwand zugewiesen. |
13. Fischereiaufwandsmeldungen
13.1. |
Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die ein reguliertes Fanggerät mitführen und in einem Gebiet tätig sind, für das dieser Anhang gilt. Als Fanggebiet im Sinne der genannten Artikel gilt für die Zwecke der Kabeljaubewirtschaftung jedes der unter Nummer 3 des vorliegenden Anhangs genannten Gebiete a, b, c und d und für die Zwecke der Seezungen- und Schollenbewirtschaftung das ICES-Gebiet IV. Neben den Kommunikationsmitteln gemäß Artikel 19c der genannten Verordnung können auch andere sichere elektronische Mittel verwendet werden. Die Meldepflichten gemäß Artikel 19b Absatz 1 der genannten Verordnung gelten als erfüllt, wenn Schiffe ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem oder ein elektronisches Logbuch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 verwenden. |
13.2. |
Ein Mitgliedstaat kann in Abstimmung mit den von den Fischereitätigkeiten seiner Schiffe betroffenen Mitgliedstaaten alternative Kontrollmaßnahmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Aufwandsmeldepflichten eingehalten werden. Diese Maßnahmen müssen so wirksam und transparent wie die Meldepflichten gemäß Artikel 19c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sein und sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen. |
MELDEPFLICHTEN
14. Erhebung einschlägiger Daten
Die Mitgliedstaaten zeichnen den zugeteilten und den entfalteten Fischereiaufwand nach Aufwandsgruppen in elektronischer Form auf.
15. Übermittlung einschlägiger Daten
15.1. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen über das Meldeformat in Anlage 2 die Daten zu dem Fischereiaufwand, den die Schiffe unter ihrer Flagge im Vormonat und in vorherigen Monaten entfaltet haben. |
15.2. |
Die Daten werden an die E-Mail-Adresse gesandt, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Wird ein Datentransfer an das System zum Austausch von Fischereidaten (oder jedwedes zukünftige Datensystem, das von der Kommission beschlossen wird) einsatzfähig, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem System vor dem 15. jedes Monats die Daten in Bezug auf den bis zum Ende des Vormonats entfalteten Fischereiaufwand. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate vor dem ersten Fälligkeitstermin den Zeitpunkt mit, ab dem das System für die Übermittlung verwendet wird. Die erste Fischereiaufwandsmeldung, die an das System übermittelt wird, umfasst den seit 1. Februar 2009 entfalteten Aufwand. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen die Daten in Bezug auf den von ihren Fischereifahrzeugen im Monat Januar 2009 entfalteten Fischereiaufwand. |
15.3. |
Für die Übermittlung der in Nummer 14 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format oder eine neue Übermittlungshäufigkeit beschlossen werden. |
15.4. |
In Bezug auf das Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sind, kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein Format oder eine spezielle Übermittlungspflicht beschlossen werden. |
15.5. |
In Bezug auf Veränderungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß Nummer 7 kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein Format oder eine spezielle Übermittlungspflicht beschlossen werden. |
Anhang IIa — Anlage 1
Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen
Gebiete: siehe Nr. 3 |
Reguliertes Fanggerät siehe Nr. 4 |
DK |
DE |
SE |
a) |
TR1 |
212 768 |
3 854 |
16 609 |
TR2 |
2 070 883 |
16 611 |
887 399 |
|
TR3 |
427 760 |
0 |
55 853 |
|
BT1 |
0 |
0 |
0 |
|
BT2 |
0 |
0 |
0 |
|
GN1 |
101 048 |
27 454 |
13 155 |
|
GT1 |
18 684 |
0 |
22 130 |
|
LL1 |
140 |
0 |
25 339 |
Gebiet: siehe Nr. 3 |
Reguliertes Fanggerät: siehe Nr 4 |
BE |
DK |
DE |
FR |
IE |
NL |
SE |
UK |
b) |
TR1 |
498 |
6 911 144 |
2 226 533 |
2 553 909 |
261 |
405 985 |
286 779 |
10 295 134 |
TR2 |
318 363 |
6 061 661 |
600 089 |
11 117 483 |
18 801 |
1 062 247 |
1 536 025 |
8 165 956 |
|
TR3 |
0 |
3 920 732 |
3 501 |
107 041 |
0 |
15 886 |
263 772 |
5 824 |
|
BT1 |
1 368 632 |
1 316 589 |
29 822 |
0 |
0 |
1 365 348 |
0 |
1 739 759 |
|
BT2 |
6 468 447 |
106 658 |
1 893 044 |
829 504 |
0 |
33 633 978 |
0 |
5 970 903 |
|
GN1 |
126 850 |
1 962 340 |
227 773 |
222 598 |
0 |
147 373 |
80 781 |
549 863 |
|
GT1 |
0 |
198 783 |
516 |
2 374 073 |
0 |
0 |
53 078 |
11 027 |
|
LL1 |
0 |
44 283 |
0 |
71 448 |
0 |
0 |
110 468 |
97 687 |
Gebiet: siehe Nr. 3 |
Reguliertes Fanggerät: siehe Nr 4 |
BE |
FR |
IE |
UK |
c) |
TR1 |
0 |
184 952 |
79 246 |
805 253 |
TR2 |
26 622 |
735 |
1 120 977 |
2 602 936 |
|
TR3 |
0 |
0 |
9 646 |
1 588 |
|
BT1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
BT2 |
1 505 253 |
0 |
507 923 |
0 |
|
GN1 |
0 |
210 |
24 713 |
4 412 |
|
GT1 |
0 |
0 |
0 |
158 |
|
LL1 |
0 |
0 |
62 |
52 067 |
Gebiet: siehe Nr. 3 |
Reguliertes Fanggerät: siehe Nr 4 |
BE |
DE |
ES |
FR |
IE |
UK |
d) |
TR1 |
0 |
25 075 |
590 583 |
3 398 102 |
310 005 |
2 398 481 |
TR2 |
442 |
0 |
0 |
5 881 |
481 938 |
3 899 614 |
|
TR3 |
0 |
0 |
0 |
0 |
21 327 |
29 844 |
|
BT1 |
0 |
0 |
0 |
506 |
0 |
117 544 |
|
BT2 |
10 361 |
0 |
0 |
11 692 |
3 914 |
0 |
|
GN1 |
0 |
35 531 |
13 836 |
96 903 |
6 400 |
162 857 |
|
GT1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 946 |
145 |
|
LL1 |
0 |
0 |
1 402 142 |
54 917 |
1 013 |
532 228 |
Anhang IIa — Anlage 2
Tabelle II
Meldeformat
Land |
Fanggerät |
Gebiet |
Jahr |
Monat |
KumulierteMeldung |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
Tabelle III
Datenformat
Feldbezeichnung |
Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern |
Ausrichtung (1) L(inks)/R(echts) |
Definition und Anmerkungen |
||
|
3 |
— |
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist |
||
|
3 |
— |
Eine der folgenden Arten von Gerät TR1 TR2 TR3 BT1 BT2 GN1 GT1 LL1 |
||
|
8 |
L |
Eines der folgenden Gebiete 03AS 02A0407D 07A 06A |
||
|
4 |
— |
Jahr des Monats, auf den sich die Meldung bezieht |
||
|
2 |
— |
Monat, auf den sich die Fischereiaufwandsmeldung bezieht (ausgedrückt in zwei Ziffern zwischen 01 und 12) |
||
|
13 |
R |
Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar des Jahres (4) bis zum Ende des Monats (5) |
(1) Relevante Informationen für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.
ANHANG IIB
FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ
1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten gezogenen und stationären Fanggeräte mitführen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2009 für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010.
2. Definition von Tagen innerhalb des Gebiets
Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem unter Nummer 1 genannten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt, nach seinem Ermessen.
3. Fanggerät
Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
— |
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen. |
ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN
4. Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe
4.1. |
Schiffe, die Fanggerät der in Nummer 3 genannten Fanggerätegruppen verwenden und in den unter Nummer 1 genannten Gebieten fischen, müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein. |
4.2. |
Fischfang mit Fanggerät, das zu einer der unter Nummer 3 aufgeführten Gruppen von Fanggeräten gehört, in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 oder 2008 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. |
4.3. |
Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einem Fanggerät der unter Nummer 3 definierten Gruppen von Fanggeräten fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 12 bzw. 13 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen. |
5. Zeitliche Beschränkung
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der Gemeinschaft registriert sind und Fanggerät einer der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppen mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.
6. Ausnahmen
Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.
ZAHL DER SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IN DEM GEBIET
7. Höchstzahl von Tagen
7.1. |
Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2009 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge mit Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf. |
7.2. |
Für die Festsetzung der Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf, gelten im Bewirtschaftungszeitraum 2009 in Einklang mit Tabelle I folgende besondere Bedingungen:
|
7.3. |
Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2009 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle Fanggeräte der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingungen in Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten. Diese Gesamtzahl der Kilowatt-Tage muss der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilungen für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für die unter Nummer 3 genannte Fanggerätegruppe und besondere Bedingung in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewandt würde. |
7.4. |
Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 7.3 Gebrauch zu machen. |
8. Bewirtschaftungszeiträume
8.1. |
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen. |
8.2. |
Die Zahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 2. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das einen Aufenthalt in dem Gebiet zu einem Zeitpunkt beendet, der nicht dem Ende eines 24-Stunden-Zeitraums entspricht. |
8.3. |
Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit auf ihre nach Nummer 7 zugeteilten Tage angerechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben. |
9. Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung der Fischerei
9.1. |
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Schiffe die nachweislich endgültig aus dem Gebiet abgezogen wurden, können ebenfalls berücksichtigt werden. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. |
9.2. |
Ein Mitgliedstaat, der von den unter Nummer 9.1 genannten Zuweisungen Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf
|
9.3. |
Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen. |
9.4. |
Im Bewirtschaftungszeitraum 2009 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für das Fanggerät der Fanggerätegruppe und die besondere Bedingung in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 7.3 und 7.4 entsprechend gelten. |
9.5. |
Alle aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zuerkannten zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten entsprechend früherer Festlegungen von Fanggerätegruppen bereits zugewiesen hat, werden auf der Grundlage der unter Nummer 3 aufgeführten Fanggerätegruppe erneut geprüft. Alle dementsprechend zugewiesenen zusätzlichen Tage bleiben im Jahr 2009 erhalten. |
10. Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern
10.1. |
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (2) für nationale Programme hinaus. Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören. |
10.2. |
Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 10.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms. |
10.3. |
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern. |
10.4. |
Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt. |
11. Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen
11.1. |
Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 7.2 Buchstaben a und b erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Jahr 2009 nicht mehr als 5 t Lebendgewicht an Seehecht und nicht mehr als 2,5 t Lebendgewicht an Kaisergranat anlanden. |
11.2. |
Das Fischereifahrzeug darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen. |
11.3. |
Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind. Tabelle I Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten
|
TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN
12. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats
12.1. |
Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Gemeinschaftsflottenregister angegeben ist. |
12.2. |
Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. |
12.3. |
Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum Fanggeräte der Fanggerätegruppe einsetzen. |
12.4. |
Tage übertragen dürfen nur Schiffe, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne besondere Bedingung gemäß Nummer 7.2 verfügen. |
12.5. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der hier genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden. |
13. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.3, 6 und 12 beachtet werden. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.
VERWENDUNG VON FANGGERÄT
14. Meldung des Fanggeräts
Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in dem Gebiet nach Nummer 1 nicht mit Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe fischen.
15. Gleichzeitige Verwendung von reguliertem und nicht reguliertem Fanggerät
Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 (regulierte Fanggeräte) zusammen mit anderen Gruppen von Fanggeräten, die nicht unter Nummer 3 genannt sind (nicht regulierte Fanggeräte), zum Einsatz kommen, so können die nicht regulierten Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die regulierten Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 an Bord mitgeführt werden. Die betreffenden Schiffe müssen zu der alternativen Fischerei mit nicht reguliertem Fanggerät berechtigt und dafür ausgerüstet sein.
DURCHFAHRT
16. Durchfahrt
Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fangerlaubnis für das Gebiet haben und den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.
ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN
17. Fischereiaufwandsmeldungen
Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs Fanggeräte an Bord führen, die zu den Fanggerätegruppen nach Nummer 3 dieses Anhangs gehören. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates befreit.
18. Aufzeichnung einschlägiger Daten
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:
a) |
die Einfahrt in einen Hafen und Ausfahrt aus einem Hafen; |
b) |
jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten. |
19. Gegenkontrollen
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
MELDEPFLICHTEN
20. Erhebung einschlägiger Daten
Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.
21. Übermittlung einschlägiger Daten
21.1. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen eine Übersicht mit den unter Nummer 20 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. |
21.2. |
Für die Übermittlung von Daten gemäß Nummer 20 an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden. |
Tabelle II
Meldeformat
Land |
CFR |
Äußere Kennzeichnung |
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums |
Fanggebiet |
Besondere Bedingungen für die mitgeteilten Fanggeräte |
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte |
Zahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden |
Übertragung von Tagen |
|||||||||
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
||||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(6) |
(6) |
(6) |
(7) |
(7) |
(7) |
(7) |
(8) |
(8) |
(8) |
(8) |
(9) |
Tabelle III
Datenformat
Feldbezeichnung |
Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern |
Ausrichtung (3) L(inks)/R(echts) |
Definition und Anmerkungen |
||
|
3 |
Entfällt |
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist. Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland. |
||
|
12 |
Entfällt |
Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs. Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. |
||
|
14 |
L |
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission. |
||
|
2 |
L |
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten. |
||
|
1 |
L |
Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIB. |
||
|
2 |
L |
Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-b gemäß Nummer 7.2 des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft. |
||
|
3 |
L |
Zahl der Tage, die dem Schiff nach Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen. |
||
|
3 |
L |
Zahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums gemäß Anhang IIB eingesetzt hat. |
||
|
4 |
L |
Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen. |
(1) ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.
(3) Relevante Informationen für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.
ANHANG IIC
FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1. |
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen und im Gebiet VIIe fischen. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2009 für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010. |
1.2. |
Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Gemeinschaftslogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern
|
2. Definition von Tagen im Gebiet
Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff im Gebiet VIIe und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt, nach seinem Ermessen.
3. Fanggerät
Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a) |
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr; |
b) |
Stationäre Netze einschließlich Kiemennetze, Spiegelnetze und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm. |
ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN
4. Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe
4.1. |
Um in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 3 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein. |
4.2. |
Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 oder 2008 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. |
4.3. |
Schiffe, die bereits eine der unter Nummer 3 aufgeführten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät. |
4.4. |
Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einer der unter Nummer 3 definierten Gruppen von Fanggeräten fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 11 bzw. 12 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen. |
5. Zeitliche Beschränkung
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der Gemeinschaft registriert sind und eine der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppen mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Zahl von Tagen im Gebiet verbringen.
6. Ausnahmen
Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.
ZAHL DER SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IN DEM GEBIET
7. Höchstzahl von Tagen
7.1. |
Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2009 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 3 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf. |
7.2. |
Im Bewirtschaftungszeitraum 2009 darf die Zahl von Tagen auf See, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter diesen Anhang und unter Anhang IIA fallenden Gebiet aufhält, die Zahl von Tagen nach Tabelle I dieses Anhangs nicht überschreiten. Wird dem Schiff jedoch für den Aufenthalt in ausschließlich unter Anhang IIA fallenden Gebieten ein höchstzulässiger Fischereiaufwand zugeteilt, so beachtet es den so festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand. |
7.3. |
Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2009 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätegruppen in der Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätegruppe entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten. Für eine bestimmte Fanggerätegruppe muss die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilung für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für diese Gruppe in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet würde. |
7.4. |
Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe die Einzelheiten der Berechnung enthalten, die sich stützt auf
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 7.3 Gebrauch zu machen. |
8. Bewirtschaftungszeiträume
8.1. |
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen. |
8.2. |
Die Zahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 2. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das einen Aufenthalt in dem Gebiet zu einem Zeitpunkt beendet, der nicht dem Ende eines 24-Stunden-Zeitraums entspricht. |
8.3. |
Ein Schiff, das in einem gegebenen Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Zahl von Tagen im Gebiet aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des Gebiets, es sei denn, es setzt Fanggerät ein, für das keine Höchstzahl von Tagen festgelegt wurde. |
9. Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung des Fischfangs
9.1. |
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. |
9.2. |
Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 9.1 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe die Einzelheiten der Berechnung enthalten, die sich stützt auf
|
9.3. |
Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.2 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen. |
9.4. |
Im Bewirtschaftungszeitraum 2009 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die jeweilige Fanggerätegruppe in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 7.3 und 7.4 entsprechend gelten. |
9.5. |
Alle zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2009 erhalten. |
10. Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern
10.1. |
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 für nationale Programme hinaus. Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören. |
10.2. |
Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 10.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung. |
10.3. |
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern. |
10.4. |
Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt. |
Tabelle I
Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten
Fanggerät Nummer 3 |
Bezeichnung Verwendet werden nur Fanggerätegruppen nach Nummer 3 |
Westlicher Ärmelkanal |
3 Buchstabe a |
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm |
192 |
3 Buchstabe b |
Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm |
192 |
TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN
11. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats
11.1. |
Ein Mitgliedstaat kann einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Gemeinschaftsflottenregister angegeben ist. |
11.2. |
Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. |
11.3. |
Die Übertragung von Tagen nach Nummer 11.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätegruppe gemäß Nummer 3 einsetzen. |
11.4. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für diese Meldungen an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Übersichtsformat festgelegt werden. |
12. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.4, 6 und 11 beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.
VERWENDUNG VON FANGGERÄT
13. Meldung des Fanggeräts
Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in dem Gebiet nach Nummer 1 nicht mit Fanggerät der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 fischen.
14. Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten
Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit auf ihre nach Nummer 7 zugewiesenen Tage angerechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und sofern die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.
DURCHFAHRT
15. Durchfahrt
Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben oder den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.
ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN
16. Fischereiaufwandsmeldungen
Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 dieses Anhangs an Bord führen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 befreit.
17. Aufzeichnung einschlägiger Daten
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:
a) |
jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen; |
b) |
jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten. |
18. Gegenkontrollen
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
19. Andere Kontrollmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldepflicht gemäß Nummer 16 dieses Anhangs sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.
20. Vorherige Meldung von Umladungen und Anlandungen
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben nach Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.
21. Zulässige Abweichung bei Schätzung der im Logbuch eingetragenen Mengen
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der an Bord befindlichen Gesamtmengen in Kilogramm für die unter Nummer 16 genannten Schiffe 8 % der im Logbuch angegebenen Zahl. Sind im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt, so gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.
22. Getrennte Lagerung
Es ist unabhängig von der Art des Behältnisses untersagt, an Bord eines Schiffes, das mehr als 50 kg Seezunge mitführt, Seezungen mit anderen Arten von Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seezunge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.
23. Gewichtsbestimmung
23.1. |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor dem Verkauf gewogen werden. Die hierfür verwendete Waage muss von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen worden sein. |
23.2. |
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstanlandung können verlangen, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird. |
MELDEPFLICHTEN
24. Erhebung einschlägiger Daten
Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.
25. Übermittlung einschlägiger Daten
25.1. |
Auf Verlangen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 24 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. |
25.2. |
Zur Übermittlung der unter Nummer 26 genannten Daten an die Kommission kann nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden. |
Tabelle II
Meldeformat
Land |
CFR |
Äußere Kennzeichnung |
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums |
Fanggebiet |
Mitgeteilte Fanggeräte |
Besondere Bedingungen für die mitgeteilten Fanggeräte |
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte |
Zahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden |
Übertragung von Tagen |
||||||||||||
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
||||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(6) |
(6) |
(6) |
(7) |
(7) |
(7) |
(7) |
(8) |
(8) |
(8) |
(8) |
(9) |
(9) |
(9) |
(9) |
(10) |
Tabelle III
Datenformat
Feldbezeichnung |
Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern |
Ausrichtung (1) L(inks)/R(echts) |
Definition und Anmerkungen |
||
|
3 |
Entfällt |
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist. Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland. |
||
|
12 |
Entfällt |
Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs. Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. |
||
|
14 |
L |
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission. |
||
|
2 |
L |
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten. |
||
|
1 |
L |
Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIC. |
||
|
5 |
L |
Angabe der mitgeteilten Fanggerätegruppe nach Anhang IIC Nummer 3 (Buchstabe a oder b). |
||
|
2 |
L |
Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIC. |
||
|
3 |
L |
Zahl der Tage, die dem Schiff nach Anhang IIC für die gewählten Fanggeräte und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen. |
||
|
3 |
L |
Zahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es das mitgeteilte Fanggerät während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums nach Anhang IIC eingesetzt hat. |
||
|
4 |
L |
Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen. |
(1) Relevante Informationen für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.
ANHANG IID
FANGMÖGLICHKEITEN UND FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIA UND IV SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN DES ICES-GEBIETS IIA SANDAALFISCHEREI BETREIBEN
1. |
Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischen. |
2. |
Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen gemäß Nummer 7.3 der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 10. Dezember 2008. |
3. |
Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet
|
4. |
Jeder betroffene Mitgliedstaat unterhält eine Datenbank, in die für die ICES-Gebiete IIIa und IV für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem gezogenem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:
|
5. |
Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand darf frühestens zum 1. April 2009 durchgeführt werden und muss spätestens zum 6. Mai 2009 beendet werden. Die Obergrenze für den Fischereiaufwand, der bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2009 insgesamt zulässig ist, wird auf der Grundlage des nach Nummer 4 ermittelten Gesamtfischereiaufwands der Gemeinschaftsschiffe im Jahr 2007 festgesetzt und unter den Mitgliedstaaten entsprechend den Quotenzuteilungen bei dieser TAC aufgeteilt. |
6. |
Die TAC und Quoten für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gemäß Anhang I werden von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2008 nach folgenden Grundsätzen und nach anderen Angaben in den wissenschaftlichen Gutachten überprüft: Die TAC für die EG-Gewässer der ICES-Gebiete IIa und IV werden anhand folgender Rechnung ermittelt:
Dabei ist N1 die Echtzeit-Schätzung der Altersgruppe 1 in Milliarden wie sie sich aus der Versuchsfischerei im Jahr 2009 ergibt; die TAC wird in 1 000 t angegeben; Wobs ist das Durchschnittsgewicht, das bei der Versuchsfischerei für die Altersgruppe 1 festgestellt wurde; und Wm (3,8 g) ist das langfristige Durchschnittsgewicht der Altersgruppe 1. |
7. |
Überstiege nach der Berechnung gemäß Nummer 6 die TAC 400 000 t, so wird sie auf 400 000 t festgesetzt. |
8. |
Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Gerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 verboten. |
ANHANG III
VORÜBERGEHENDE TECHNISCHE MASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN
TEIL A
Nordatlantik einschließlich Nordsee, Skagerrak und Kattegat
1. Heringsfang im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer)
Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar sowie dem 16. Mai und dem 31. Dezember im Gebiet IIa (EG-Gewässer) gefangen wurde.
2. Technische Erhaltungsmaßnahmen im Skagerrak und Kattegat
Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.
3. Elektrofischerei in den ICES-Gebieten IVc und IVb
3.1. |
Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb südlich einer Loxodrome erlaubt, die folgende Koordinaten nach WGS84-Standard verbindet:
|
3.2. |
Für 2009 gilt Folgendes:
|
4. Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei im ICES-Gebiet IV
4.1. |
Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:
|
4.2. |
Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. |
5. Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Gebiet VI
Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:
Punkt |
Breite |
Länge |
1 |
57o00'N |
15o00'W |
2 |
57o00'N |
14o00'W |
3 |
56o30'N |
14o00'W |
4 |
56o30'N |
15o00'W |
Die Ausnahme für Langleinen gilt jedoch nicht für den Teil der unter dieser Nummer definierten Gebiete, der sich mit dem unter Nummer 15.1 definierten „North West Rockall“-Gebiet überschneidet.
5a. Selektive Befischung von Kabeljau in der Nordsee und im Skagerrak
5a.1. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu erreichen, dass sich die Nutzung der Kabeljauquoten durch ihre Flagge führende Fischereifahrzeuge, die in der Nordsee und im Skagerrak fischen und Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche gezogene Fanggeräte, ausgenommen Baumkurren, verwenden, über das Jahr 2009 verteilt, und um die Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den unter den Nummern 5a.2 bis 5a.6 dargelegten Bedingungen zu begrenzen. |
5a.2. |
Die Mitgliedstaaten passen die Verwendung der unter Nummer 5a.1 genannten Fanggeräte in Bezug auf die Nutzung ihrer jeweiligen Kabeljauquote an. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten bis zum Ende jedes Quartals des Jahres 2009 Nutzungsziele für ihre jeweilige Kabljauquote fest und teilen diese Ziele der Kommission bis zum 1. Februar 2009 mit. |
5a.3. |
Liegt die Nutzung der Kabeljauquote am Ende eines der ersten drei Quartale 2009 um mehr als 10 % über der Zielmenge, muss der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 5a.1 genannten Fischereifahrzeuge an den von ihnen eingesetzten Fanggeräten technische Änderungen vornehmen, die eine Verringerung der Kabeljaubeifänge in einem für die Erreichung des Quotennutzungsziels am Ende des folgenden Quartals ausreichenden Umfang erlauben. |
5a.4. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats ab Ende des Quartals, in dem die Zielmenge überschritten worden ist, über die unter Nummer 5a.3 genannten Maßnahmen und legen dabei eine kurze Beschreibung der an den Fanggeräten vorzunehmenden technischen Änderungen und der betroffenen Fischereifahrzeuge sowie Unterlagen über die wahrscheinliche Wirkung der Maßnahmen auf die Fanquoten für Kabeljau vor. |
5a.5. |
Ist die Kabeljauquote eines Mitgliedstaats zu jedwedem Zeitpunkt vor dem 15. November 2009 bis zu einem Umfang von 90 % genutzt worden, wird es allen unter Nummer 5a.1 genannten Fischereifahrzeugen dieses Mitgliedstaats, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr einsetzen — mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen, die Snurrewaden einsetzen — zur Auflage gemacht, für den Rest des Jahres die in Anlage 4 dieses Anhangs beschriebenen Geräte oder andere Geräte einzusetzen, deren technische Merkmale im Ergebnis zu ähnlichen Fangquoten von Kabeljau führen, wie dies vom STECF bestätigt worden ist, bzw. wird es Fischereifahrzeugen, die gezielt Kaisergranat fischen, zur Auflage gemacht, ein Selektionsgitter wie in Anlage 3 dieses Anhangs beschrieben oder jedes andere Gerät mit nachgewiesenen Fluchtmöglichkeiten zu verwenden. |
5a.6. |
Ungeachtet der Nummer 5a.5 können die Mitgliedstaaten auch die unter dieser Nummer genannten Maßnahmen auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, die vor dem 15. November 2009 90 % des Teils der einzelstaatlichen Kabeljauquote genutzt haben, die ihnen gemäß der einzelstaatlichen Methode der Zuteilung von Fischereimöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurde. |
5a.7. |
Ungeachtet der Nummern 5a.3 und 5a.5 können die Mitgliedstaaten auch die unter diesen Nummern genannten Maßnahmen in Bezug auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, denen gemäß der einzelstaatlichen Methode der Zuteilung von Fischereimöglichkeiten ein Teil der einzelstaatlichen Kabeljauquote zur Verfügung gestellt wurde. |
5b. Verbot des „high grading“ in der Nordsee und im Skagerrak
5b.1. |
Alle Quoten unterliegenden Arten, die bei der Ausübung des Fischfangs in der Nordsee und im Skagerrak gefangen wurden, werden an Bord des Fischereifahrzeugs gebracht und anschließend angelandet, es sei denn, dass dies den Verpflichtungen zuwiderlaufen würde, die in den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zur Festlegung von technischen Maßnahmen sowie von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere in den derzeit geltenden Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002, (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 850/98 und ihren Durchführungsvorschriften, vorgesehen sind. |
5b.2. |
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, ähnliche Maßnahmen wie die unter Nummer 5b.1 genannten Maßnahmen im östlichen Ärmelkanal zu ergreifen. |
5c. Ad-hoc-Schließungen in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal
5c.1. |
Unbeschadet der Möglichkeit, Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 8 of Regulation (EG) Nr. 2371/2002 zu ergreifen, können die Mitgliedstaaten, wenn die Erhaltung der Bestände bestimmter Arten oder Fanggründe in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal nachweislich ernsthaft gefährdet ist, under anderem auch, wenn es wichtig ist, hohe Konzentrationen einer gefährdeten Art zu vermeiden, und wenn jede ungebührliche Verzögerung zu einer Schädigung der betreffenden Arten oder Fanggründe führen würde, die schwer zu beheben wäre, in Bezug auf Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit strengere Bestandserhaltungsmaßnahmen ergreifen als sie in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. |
5c.2. |
Die unter Nummer 5c.1 genannten Maßnahmen
Der geografische Geltungsbereich der betroffenen Fanggründe wird klar und deutlich festgelegt. |
5c.3. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und den regionalen Beirat unverzüglich über die gemäß Nummer 5c.1 angenommenen Maßnahmen, indem sie eine Abschrift des Texts über diese Maßnahmen zusammen mit einer Begründung übermitteln. Die Maßnahmen sind nur dann anwendbar, wenn in dieser Begründung hinreichende Gründe angeführt werden, die zeigen, dass alle unter Nummer 5c.1 genannten Bedingungen erfüllt sind. In Ermangelung solcher hinreichender Gründe kann die Kommission den Mitgliedstaat jederzeit ersuchen, die Maßnahme mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu ändern. |
5d. Selektive Befischung von Kabeljau im östlichen Ärmelkanal
5d.1. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu erreichen, dass sich die Nutzung der Kabeljauquoten durch ihre Flagge führende Fischereifahrzeuge, die im östlichen Ärmelkanal fischen und Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche gezogene Fanggeräte, ausgenommen Baumkurren, verwenden, über das Jahr 2009 verteilt, und um die Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den unter den Nummern 5d.2 bis 5d.4 dargelegten Bedingungen zu begrenzen. |
5d.2. |
Die Mitgliedstaaten passen die Verwendung der unter Nummer 5d.1 genannten Fanggeräte in Bezug auf die Nutzung ihrer jeweiligen Kabeljauquote an. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten bis zum Ende jedes Quartals des Jahres 2009 Nutzungsziele für ihre jeweilige Kabeljauquote fest und teilen diese Ziele der Kommission bis zum 1. Februar 2009 mit. |
5d.3. |
Liegt die Nutzung der Kabeljauquote am Ende des zweiten und des dritten Quartals 2009 um mehr als 10 % über der Zielmenge, muss der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen, einschließlich Ad-hoc-Schließungen, ergreifen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 5d.1 genannten und seine Flagge führenden Fischereifahrzeuge in einem für die Erreichung des Quotennutzungsziels am Ende des folgenden Quartals ausreichenden Umfang Beifänge vermeiden und gezielt Arten befischen, für die keine Quoten gelten. |
5d.4. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission auf deren Ersuchen hin über die unter Nummer 5d.3 genannten Maßnahmen. |
6. Beschränkungen der Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch und Wittling im ICES-Gebiet VI und Beschränkungen der Kabeljaufischerei im ICES-Gebiet VII
Diese Nummer gilt für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von über 15 m ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung und für andere Fischereifahrzeuge ab 1. April 2009.
6.1. ICES-Gebiet VIa
i) |
Bis 31. Dezember 2009 ist jeglicher Fischfang an jedem Ort innerhalb des Teils der ICES-Division VIa verboten, der östlich oder südlich des durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Gebiets liegt:
|
ii) |
Bis 31. Dezember 2009 sorgt jedes Fischereifahrzeug, das sich an einem beliebigen Ort innerhalb des in Ziffer i genannten Gebiets befindet, dafür, dass an Bord befindliches Fanggerät gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut ist. |
6.2. ICES-Gebiete VIIf und VIIg
Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 ist jeglicher Fischfang in den folgenden ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.
6.3. Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Küstenstellnetzen, die mit Pflöcken befestigt sind, Dredschen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Zugnetzen und Strandwaden sowie Reusen betrieben werden, sofern
i) |
keine anderen Fanggeräte als Küstenstellnetze, die mit Pflöcken befestigt sind, Dredschen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und |
ii) |
keine anderen Arten als Lachs, Weich- und Krustentiere an Bord behalten, angelandet oder an Land gebracht werden. |
6.4. Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern
i) |
keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und |
ii) |
außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauem Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden. |
6.5. Abweichend von Nummer 6.1 darf Kaisergranat gefangen werden, sofern
i) |
das Fanggerät mit einem Selektionsgitter gemäß Anlage 2 Buchstaben b, c, d und e oder mit einem Quadratmaschen-Netzblatt wie in Anlage 5 beschrieben ausgestattet ist; |
ii) |
mindestens 30 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus Kaisergranat besteht, |
iii) |
höchstens 10 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus einer Mischung von Kabeljau, Schellfisch und/oder Wittling besteht; und |
iv) |
das Fanggerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm konstruiert ist. |
Die Ausnahme gilt nicht in dem Gebiet, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:
|
59o05'N, 06o45'W |
|
59o30'N, 06o00'W |
|
59o40'N, 05o00'W |
|
60o00'N, 04o00'W |
|
59o30'N, 04o00'W |
|
59o05'N, 06o45'W |
6.6. Abweichend von Nummer 6.1 darf Fischfang mit Schleppnetzen, Grundschleppnetzen oder ähnlichen Fanggeräten betrieben werden, sofern
i) |
alle Netze an Bord des Fischereifahrzeugs mit einer Mindestmaschenöffnung von 120 mm bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von über 15 m und mit einer Mindestmaschenöffnung von 110 mm für alle anderen Fischreifahrzeuge konstruiert sind; |
ii) |
höchstens 30 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus einer Mischung von Kabeljau, Schellfisch und/oder Wittling besteht; |
iii) |
das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Netzblatt wie in Anlage 5 beschrieben ausgestattet ist, falls der an Bord behaltene Fang zu weniger als 90 % aus Seelachs besteht und |
iv) |
das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Netzblatt wie in Anlage 6 beschrieben ausgestattet ist, falls die Länge des Fischereifahrzeugs über alles höchstens 15 m beträgt, und zwar unabhängig von der Menge der an Bord behaltenen Seelachsfänge. |
6.7. Überwachung durch Beobachter im ICES-Gebiet VIa
Jeder betroffene Mitgliedstaat legt ein Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord für das Jahr 2009 fest, damit auf den Fischereifahrzeugen, für die die unter den Nummern 6.5 und 6.6 vorgesehenen Abweichungen gelten, Stichproben von den Fängen und Rückwürfen genommen werden können. Die Beobachterprogramme werden unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 durchgeführt und sollen eine Schätzung der Fänge und Rückwürfe von Kabeljau, Schellfisch und Wittling mit einer Genauigkeit von mindestens 20 % ermöglichen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 einen vorläufigen Bericht über die Gesamtmenge der Fänge und Rückwürfe der Fischereifahrzeuge vor, die Gegenstand von Beobachterprogrammen sind. Ein endgültiger Bericht für 2009 wird spätestens bis zum 1. Februar 2010 vorgelegt.
6.8. Versuche zur Verringerung der Beifänge von Weißfisch beim Fang von Kaisergranat
Zur Ermittlung der Fangmethoden mit der geringsten Auswirkung auf Weißfisch unternehmen die betroffenen Mitgliedstaaten im Jahr 2009 in dem unter Nummer 6.1 genannten Gebiet Versuche und Tests beim Fang von Kaisergranat an
— |
einem Selektionsgitter gemäß Anlage 2 und |
— |
einem Quadratmaschen-Netztuch gemäß Anlage 5 Nummern 1 und 3, das in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt ist und nicht mehr als 6 m von der Steertleine entfernt endet. |
Die betroffenen Mitgliedstaaten legen der Kommission die Ergebnisse der Versuche und Tests spätestens am 30. September 2009 vor.
7. Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng im Gebiet VIa
7.1. |
In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2009 gelten die unter dieser Nummer festgelegten Sonderbestimmungen in den Teilen des Gebiets VIa, die von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzt werden:
|
7.2. |
Bei der Einfahrt in das Gebiet gemäß Nummer 7.1 vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Einfahrt im Logbuch. |
7.3. |
Bei der Ausfahrt aus dem Gebiet gemäß Nummer 7.1 vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Ausfahrt im Logbuch. |
7.4. |
In den beiden unter Nummer 7.1 beschriebenen Gebieten ist es verboten, Fänge von Blauleng von mehr als 6 Tonnen pro Fangreise an Bord zu behalten. Ein Schiff, das diese Menge erreicht,
|
7.5. |
Zusätzlich zu ihren Aufgaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 messen die in diesem Artikel genannten Beobachter, die auf ein Fischereifahrzeug in einem der beiden unter Nummer 7.1 genannten Gebiete entsandt worden sind, zum Zwecke geeigneter Proben der Blaulengfänge den Fisch der Probenahmen und bestimmen die Geschlechtsreife von Fischen, die Gegenstand einer Teilstichprobe sind. Die Mitgliedstaaten erstellen detaillierte Probenahmeprotokolle und stellen die Ergebnisse nach Anhörung des STECF zusammen. |
8. Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See
8.1. |
In der Zeit vom 14. Februar 2009 bis 30. April 2009 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Fanggeräte, Kiemennetze, Spiegelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Gebiets VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen ist:
|
8.2. |
Abweichend von Nummer 8.1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:
Trichternetze dürfen ebenfalls in einem Gebiet eingesetzt werden, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:
|
8.3. |
Die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 genannten technischen Erhaltungsmaßnahmen finden Anwendung. |
9. Einsatz von Kiemennetzen in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k, VIII, IX, X und XII
9.1. |
Im Sinne dieser Nummer bezeichnen die Begriffe „Kiemennetz“ und „Verwickelnetz“ ein Fanggerät, das aus einer einzigen Netzwand besteht und senkrecht im Wasser gehalten wird. Es fängt lebende Meeresschätze durch Verfangen der Kiemen, Verwickeln oder Verstricken in diesem Netz. |
9.2. |
Im Sinne dieser Nummer bezeichnet der Begriff „Spiegelnetz“ ein Fanggerät, das aus zwei oder mehreren Netzwänden besteht, die parallel zueinander an einer einzigen Schwimmerleine sind und senkrecht im Wasser gehalten werden. |
9.3. |
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27o W und ab dem 1. Oktober 2009 in den ICES-Gebieten VIII, IX, X keine Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze ausbringen. |
9.4. |
Abweichend von Nummer 9.3 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsgebiet. |
9.5. |
Schiffe führen jeweils nur eines der unter Nummer 9.4 Buchstaben a und b beschriebenen Fanggeräte mit. Um verloren gegangenes oder beschädigtes Gerät ersetzen zu können, dürfen die Schiffe Netze an Bord haben, deren Gesamtlänge die maximale Länge der gleichzeitig einsetzbaren Fleete um 20 % übersteigt. Sämtliches Fanggerät ist nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (2) markiert. |
9.6. |
Alle Schiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27o W und ab dem 1. Oktober 2009 in den ICES-Gebieten VIII, IX, X Kiemen- oder Verwickelnetze bei einer Kartenwassertiefe von über 200 m einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze sein, die vom Flaggenmitgliedstaat erteilt wird. |
9.7. |
Der Kapitän eines Schiffes mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 erfasst im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte, bevor dieses den Hafen verlässt und wenn es in den Hafen zurückkehrt, und ist rechenschaftspflichtig für Diskrepanzen zwischen den beiden Mengen. Von den Schiffen, die für die Ausnahmeregelung gemäß Nummer 9.4 Buchstabe c in Frage kommen, werden mindestens 15 % vor dem Auslaufen kontrolliert. |
9.8. |
Die Marinedienste und andere zuständige Behörden haben in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27o W und ab dem 1. Oktober 2009 in den ICES-Gebieten VIII, IX, X in folgenden Fällen das Recht, unbeaufsichtigtes Fanggerät auf See zu entfernen:
|
9.9. |
Der Kapitän eines Schiffes mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 trägt während jeder Fangreise folgende Angaben ins Logbuch ein:
|
9.10. |
Schiffe, die mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 fischen, dürfen nur in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezeichneten Häfen anlanden. |
9.11. |
Die Menge Haie, die ein Schiff an Bord behält, das das unter Nummer 9.4 Buchstabe b beschriebene Fanggerät einsetzt, übersteigt nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meeresorganismen. |
9.12. |
Die Kommission kann nach Anhörung des STECF beschließen, bestimmte Fischereien in den ICES-Gebieten VII, IX und X von der Anwendung der Nummern 9.1 bis 9.11 auszuschließen, wenn aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hervorgeht, dass bei diesen Fischereien nur in sehr geringem Umfang Beifänge und Rückwürfe von Haien zu verzeichnen sind. |
10. Verringerung der Rückwürfe von Wittling in der Nordsee
10.1. |
Um die Rückwürfe von Wittling um mindestens 30 % zu verringern, unternehmen die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 in der Nordsee die erforderlichen Versuche und Experimente für technische Anpassungen von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und weniger als 90 mm. |
10.2. |
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche und Experimente nach Nummer 10.1 spätestens zum 31. August 2009 zugänglich. |
10.3. |
Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission entscheidet der Rat über die angemessenen technischen Anpassungen zur Verringerung der Rückwürfe von Wittling entsprechend dem unter Nummer 10.1 genannten Ziel. |
11. Verringerung der Rückwürfe von Kabeljau in der Nordsee
11.1. |
Die Mitgliedstaaten, die über eine Kabeljauquote verfügen, unternehmen im Jahr 2009 Versuche in Bezug auf technische Maßnahmen für gezogenes Gerät, um den zahlenmäßigen Anteil der Kabeljaurückwürfe auf höchstens 10 % zurückzuführen. |
11.2. |
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche und Experimente nach Nummer 11.1 spätestens zum 31. Dezember 2009 zugänglich. |
12. Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem gezogenem Gerät, das im Golf von Biskaya zulässig ist.
12.1. |
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (3) darf in dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung zwischen 70 und 99 mm gefischt werden, sofern das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Fluchtfenster nach Anlage 3 zu diesem Anhang verfügt. |
12.2. |
Bei der Fischerei in den Gebieten VIII a und b ist es gestattet, ein Selektionsgitter und seine Befestigungen vor dem Steert und/oder ein quadratmaschiges Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 60 mm im unteren Teil des Verlängerungsstückes vor dem Steert zu verwenden. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und von Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 gelten nicht für den Abschnitt des Schleppnetzes, in dem derartige Selektionsvorrichtungen angebracht werden. |
13. Beschränkungen der Grenadierfisch-Fischerei im ICES-Gebiet IIIa
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 erfolgt vor Abschluss der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen keine gezielte Befischung von Grenadierfisch im ICES-Gebiet IIIa.
14. Fischereiaufwand bei der Tiefseefischerei
Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2009 Folgendes:
14.1. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden. |
14.2. |
Es ist untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis. |
15. Übergangsmaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen
15.1. |
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten: Hecate Seamounts:
Faraday Seamounts:
Teil des Reykjanes Ridge:
Altair Seamounts:
Antialtair Seamounts:
Hatton Bank:
North West Rockall:
South-West Rockall (Empress of Britain Bank):
Logachev Mound:
West Rockall Mound:
|
15.2. |
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten: Belgica Mound Province:
Hovland Mound Province:
North-West Porcupine Bank Gebiet I:
North-West Porcupine Bank Gebiet II:
South-West Porcupine Bank:
|
15.3. |
Alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Korallen-Schutzgebieten nach Nummer 15.2. auf Fang gehen, müssen Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen sein und über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, die an Bord mitzuführen ist. Eine derartige Fangerlaubnis muss alle Informationen enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 vorgeschrieben sind, und ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 zu notifizieren. Die in der genehmigten Liste aufgeführten Fischereifahrzeuge dürfen nur pelagisches Fanggerät an Bord mitführen. |
15.4. |
Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. auf Fang gehen wollen, müssen ihre Absicht, in ein Korallen-Schutzgebiet einzufahren, vier Stunden zuvor dem irischen Fischereiüberwachungszentrum melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen. |
15.5. |
Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. auf Fang gehen, müssen über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS verfügen, das beim Einsatz in einem Korallen-Schutzgebiet in vollem Maße mit der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 im Einklang steht. |
15.6. |
Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. auf Fang gehen, müssen stündlich VMS-Meldungen machen. |
15.7. |
Pelagische Fischereifahrzeuge, die den Fang in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. abgeschlossen haben, müssen dem irischen Fischereiüberwachungszentrum ihre Ausfahrt aus dem Gebiet melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen. |
15.8. |
Für die Befischung von pelagischen Arten in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. gilt die Beschränkung, dass Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm oder zwischen 32 und 54 mm an Bord mitgeführt und zum Fang eingesetzt werden. |
15.9. |
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten: El Cachucho:
Abweichend von dem Verbot nach Absatz 1 können Schiffe, die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Fischerei mit Grundlangleinen auf Gabeldorsch (Phycis blennoides) betrieben haben, von ihren Fischereibehörden eine spezielle Fangerlaubnis erhalten, die ihnen gestattet, die betreffende Fischerei südlich von 44o00.00' N weiter zu betreiben. Alle Schiffe mit einer solchen Fangerlaubnis müssen unabhängig von ihrer Länge über alles beim Fischfang in dem Gebiet El Cachucho ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 im Einsatz haben. |
16. Mindestgröße von Japanischer Teppichmuschel
Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 beträgt die Mindestgröße von japanischer Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum) 35 mm.
17. Bedingungen für bestimmte Formen der Korbfischerei im Bereich IXa (West-Galicien)
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 29b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist die nicht auf Kaisergranat ausgerichtete Korbfischerei in den geografischen Gebieten und den Zeiträumen, die in Artikel 29b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 genannt werden, gestattet.
18. Bedingungen für den Heringfang im Bereich VIa (Butt of Lewis)
Die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 850/98 finden im Jahre 2009 keine Anwendung.
TEIL B
Alle EG-Gewässer
19. Bedingungen für das Aussetzen von Glattrochen, Bänderrochen, Spitzrochen und Engelhai
Nicht an Bord behalten werden dürfen in den EG-Gewässern von IIa, III, IV, VI, VII, VIII, IX und X Glattrochen, in den EG-Gewässern von VI, VII, VIII, IX und X Bänderrochen und Spitzrochen und in allen EG-Gewässern Engelrochen. Fänge dieser Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.
Ohne eine Quote oder nach Ausschöpfung einer Quote getätigte Fänge von Dornhai sind soweit möglich unverzüglich und unversehrt freizusetzen.
Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die, wie die Konsultation des STECF ergab, dazu dienen, das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten zu erleichtern.
TEIL C
Mittlerer Ostatlantik
20. Mindestgröße von Tintenfisch
Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum (FAO Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic) beträgt 450 g (ausgenommen). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommener Fisch) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.
TEIL D
Ostpazifik
21. Ringwaden im Regelungsgebiet der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC)
21.1. |
Die Fischerei mit Ringwadenfischern auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 28. September 2009 oder vom 10. November 2009 bis 31. Dezember 2010 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:
|
21.2. |
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2009 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen. |
21.3. |
Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen. |
21.4. |
Die Fischerei mit Ringwadenfischern auf Großaugenthun, Echten Bonito und Gelbflossenthun ist vom 29. September bis 29. Oktober 2009 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:
|
TEIL E
Ostpazifik sowie westlicher und mittlerer Pazifik
22. Sondermaßnahmen für den östlichen, westlichen und mittleren Pazifik
Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik setzen Ringwadenfischer, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen dieser Tiere erleichtern.
23. Sondermaßnahmen für eingekreiste oder verhakte Meeresschildkröten
Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik gelten folgende Sondermaßnahmen:
a) |
Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu ergreifen, bevor sie sich im Netz verfängt. |
b) |
Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist. |
c) |
Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann. |
d) |
Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen. |
e) |
Die Fischer werden angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien. |
f) |
Sie sind außerdem angehalten, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen. |
TEIL F
Nordostatlantik
24. Sondermaßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II
In den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II gelten für den Fang von Rotbarsch (Sebastes mentella) folgende Maßnahmen:
a) |
Die gezielte Befischung von Rotbarsch ist nur vom 15. August bis zum 15. November 2009 gestattet und auf Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben. |
b) |
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitgeteilt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe. |
c) |
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates vom 16. Dezember 1999 mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (4) melden die Kapitäne der Rotbarsch befischenden Schiffe ihre Fänge täglich. |
d) |
In Ergänzung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 ist eine Genehmigung für die Befischung von Rotbarsch nur gültig, wenn die Schiffe gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung Fangaufstellungen übermitteln, die dann nach Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung an das Sekretariat der NEAFC weitergeleitet werden. |
e) |
Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten. |
f) |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Zumindest müssen die erhobenen Daten repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe umfassen. Diese Daten werden dem ICES übermittelt. |
(1) ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8.
(3) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8.
(4) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 1.
Anhang III — Anlage 1
SCHLEPPGERÄTE: Skagerrak und Kattegat
Maschenöffnungsbereich, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung eines einzigen Maschenöffnungsbereichs
Arten |
Maschenöffnung (mm) |
|||||||
<16 |
16-31 |
32-69 |
35-69 |
70-89 (5) |
≥90 |
|||
Mindestanteil der Zielart(en) |
||||||||
50 % (6) |
50 % (6) |
20 % (6) |
50 % (6) |
20 % (6) |
20 % (7) |
30 % (8) |
Kein Mindestanteil |
|
Sandaal (Ammodytidae) (3) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Sandaal (Ammodytidae) (4) |
|
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) |
|
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) |
|
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
Petermännchen (Trachinus draco) (1) |
|
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
Weichtiere (außer Sepia) (1) |
|
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
Hornhecht (Belone belone) (1) |
|
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
Grauer Knurrhahn (Eutrigla gurnardus) (1) |
|
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
Goldlachse (Argentina spp.) |
|
|
|
X |
X |
X |
X |
X |
Sprotte (Sprattus sprattus) |
|
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
Aal (Anguilla, anguilla) |
|
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (2) |
|
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Makrele (Scomber spp.) |
|
|
|
X |
|
|
X |
X |
Stöcker (Trachurus spp.) |
|
|
|
X |
|
|
X |
X |
Hering (Clupea harengus) |
|
|
|
X |
|
|
X |
X |
Tiefseegarnele (Pandalus borealis) |
|
|
|
|
|
X |
X |
X |
Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (1) |
|
|
|
|
X |
|
X |
X |
Wittling (Merlangius merlangus) |
|
|
|
|
|
|
X |
X |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) |
|
|
|
|
|
|
X |
X |
Alle sonstigen Meerestiere |
|
|
|
|
|
|
|
X |
(1) Nur innerhalb vier Meilen von den Basislinien.
(2) Außerhalb vier Meilen von den Basislinien.
(3) Vom 1. März bis zum 31. Oktober im Skagerrak und vom 1. März bis zum 31. Juli im Kattegat.
(4) Vom 1. November bis zum letzten Februartag im Skagerrak und vom 1. August bis zum letzten Februartag im Kattegat.
(5) Bei Einsatz dieses Maschenöffnungsbereichs muss der Steert aus Quadratmaschennetz mit Sortiergitter gemäß Anlage 2 zu diesem Anhang bestehen.
(6) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 10 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.
(7) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 50 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Butten, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.
(8) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs und Hummer bestehen.
Anhang III — Anlage 2
Spezifikationen des Selektionsgitters für die Schleppnetzfischerei (70 mm)
a) |
Das artenselektive Gitter ist in Schleppnetzen mit einem vollständig aus Quadratmaschen bestehenden Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 90 mm anzubringen. Die Mindestlänge des Steerts beträgt 8 m. Die Verwendung von Schleppnetzen, die im Umfang an irgendeiner Stelle des Steerts, Verbindungen und Laschverstärkungen ausgenommen, mehr als 100 Quadratmaschen aufweisen, ist verboten. |
b) |
Das Gitter ist rechteckig. Die Stäbe des Gitters verlaufen parallel zur Längsachse des Gitters. Die Öffnung zwischen den Stäben beträgt maximal 35 mm. Ein oder mehrere Scharniere zum leichteren Aufrollen auf der Netztrommel sind zulässig. |
c) |
Das Gitter ist schräg, mit der Oberseite nach hinten geneigt, im Schleppnetz an einer beliebigen Stelle in einem Bereich montiert, der direkt vor dem Steert beginnt und bis ins vordere Ende des sich nicht verjüngenden Abschnitts reicht. Alle Seiten des Gitters sind am Schleppnetz befestigt. |
d) |
Im oberen Netzblatt des Schleppnetzes befindet sich in direkter Verbindung mit der Gitteroberseite ein Fischauslass, der nicht blockiert sein darf. Das hintere Ende des Fischauslasses ist so breit wie das Gitter; das vordere Ende läuft beidseitig des Gitters entlang der Maschenseiten in einer Spitze aus. |
e) |
Vor dem Gitter darf eine Leiteinrichtung angebracht werden, die die Fische zum Netzboden und zum Gitter lenkt. Die Mindestmaschenöffnung der Leiteinrichtung beträgt 70 mm. Die zum Gitter führende Leiteinrichtung hat eine vertikale Öffnung von mindestens 15 cm. Schema eines nach Größen und Arten selektiven Schleppnetzes. Einschwimmender Fisch wird durch eine Leiteinrichtung zum Netzboden und Gitter geleitet. Das Gitter leitet dann größere Fische aus dem Schleppnetz heraus, während kleinere Fische und Kaisergranat durch das Gitter in den Steert gelangen. Der vollständig aus Quadratmaschen bestehende Steert bietet weitere Fluchtmöglichkeiten für kleine Fische und untermaßigen Kaisergranat. |
Anhang III — Anlage 3
Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem gezogenem Gerät, das im Golf von Biskaya zulässig ist
a) |
Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite Quadratmaschen-Fluchtfenster mit einer Öffnung von 100 mm (Innendurchmesser) im hinteren, sich verjüngenden Abschnitt des Schleppnetzes, der Snurrewade oder eines ähnlichen Fanggeräts mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm. Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. |
b) |
Anbringung des Fensters Das Fenster wird in die Mitte des oberen Netzblattes des sich verjüngenden Endes des Schleppnetzes kurz vor der Stelle eingefügt, an der der sich nicht verjüngende Abschnitt beginnt, der aus dem Tunnel und dem Steert besteht. Das Fenster endet nicht mehr als zwölf Maschen vor der handgeflochtenen Maschenreihe zwischen dem Tunnel und dem sich verjüngenden Ende des Schleppnetzes. |
c) |
Größe des Fensters Das Fenster ist mindestens 2 m lang und mindestens 1 m breit. |
d) |
Netztuch des Fensters Die Maschenöffnung beträgt mindestens 100 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Der Einfachzwirn weist eine Stärke von höchstens 4 mm auf. |
e) |
Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch An den vier Seiten des Fensters darf eine Lasche angebracht werden. Der Durchmesser dieser Lasche beträgt höchstens 12 mm. Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind. Die Anzahl der Rautenmaschen im oberen Netzblatt, die an der kürzesten Seite des Fensters (d. h. ein Meter Längsseite senkrecht zur Längsachse des Steerts) angebracht sind, entspricht mindestens der durch 0,7 geteilten Anzahl vollständiger Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters angebracht sind. |
f) |
Sonstige Vorschriften Nachstehend ist dargestellt, wie das Fenster in das Schleppnetz einzusetzen ist. |
Anhang III — Anlage 4
Spezifikationen des Schleppnetzes mit großer Maschenweite
Das Gerät ist so ausgelegt, dass im Vergleich zu den herkömmlichen Schleppnetzen für den Fang von Weißfisch die Kabeljaufänge auf ein niedriges Niveau zurückgeführt werden, während die Fänge anderer Weißfischarten wie Schellfisch und Wittling behalten werden. Für die Zwecke dieses Anhangs ist ein Schleppnetz mit großer Maschenweite ein Netz, das gemäß den folgenden Spezifikationen konstruiert wird:
1. |
Das (am Grundtau befestigte) erste Bauchstück sowie der obere und untere Netzflügel sind mindestens zwei Maschen lang. Bei diesen Netzsegmenten beträgt die gestreckte Länge jeder einzelnen Masche mindestens 240 cm. |
2. |
Jede Masche des (am Kopftau befestigten) ersten oberen Netzblattes und des zweiten Bauchstücks ist mindestens 80 cm lang. Jede Masche des zweiten oberen Netzblattes und des dritten unteren Bauchstücks ist mindestens 20 cm lang. |
Anhang III — Anlage 5
1. |
Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Das Fenster hat eine Länge von mindestens 3 m. |
2. |
Anbringung des Fensters Das Fenster wird im oberen Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als 12 m vor der Steertleine. |
3. |
Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch Zwischen der Längsseite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind. Das Anschlagsverhältnis zwischen den Rautenmaschen des oberen Netzblattes des Steerts und der kleinsten Seite des Fensters beträgt drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert von 80 mm bzw. zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert von 120 mm, ausgenommen die Randschenkel des Fensters auf beiden Seiten. |
Anhang III — Anlage 6
Quadratmaschen-Fluchtfenster bei Schiffen von weniger als 15 m
1. Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite
Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 mm. Das Fenster hat eine Länge von mindestens 3 m.
2. Anbringung des Fensters
Das Fenster wird im oberen Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als 12 m vor der Steertleine.
3. Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch
Zwischen der Längsseite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind. Das Anschlagsverhältnis zwischen den Rautenmaschen des oberen Netzblattes des Steerts und der kleinsten Seite des Fensters beträgt zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche, ausgenommen die Randschenkel des Fensters auf beiden Seiten.
ANHANG IV
TEIL I
Begrenzung der Anzahl von Fanggenehmigungen für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandsgewässern fischen
Fanggebiet |
Fischerei |
Anzahl Fanggenehmigungen |
Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten |
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen |
Hering, nördlich von 62o00' N |
93 |
DK: 32, DE: 6, FR: 1, IRL: 9, NL: 11, SW: 12, UK: 21, PL: 1 |
69 |
Grundfischarten, nördlich von 62o00'N |
80 |
FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 |
50 |
|
Makrele, südlich von 62o00'N, Rindwadenfischerei |
11 |
entfällt |
||
Makrele, südlich von 62o00'N, Schleppnetzfischerei |
19 |
entfällt |
||
Makrele, nördlich von 62o00'N, Ringwadenfischerei |
11 (2) |
DK: 11 |
entfällt |
|
Industriearten, südlich von 62o00'N |
480 |
DK: 450, UK: 30 |
150 |
|
Färöische Gewässer |
Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien |
26 |
BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 |
13 |
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62o28' N und östlich von 6o30' W |
8 (3) |
|
4 |
|
|
Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61o20' N und 62o00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen |
70 |
BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 |
26 |
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61o30' N und westlich von 9o00' W und im Gebiet zwischen 7o00' W und 9o00' W südlich von 60o30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60o30' N, 7o00' W und 60o00' N, 6o00' W. |
70 |
20 (5) |
||
|
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. |
70 |
|
22 (2) |
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. |
36 |
DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 |
20 |
|
Leinenfischerei |
10 |
UK: 10 |
6 |
|
Makrelenfischerei |
12 |
DK: 12 |
12 |
|
Heringsfischerei nördlich von 61oN |
21 |
DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 |
21 |
TEIL II
Begrenzung der Anzahl von Fanggenehmigungen für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen
Flaggenstaat |
Fischerei |
Anzahl Fanggenehmigungen |
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
Norwegen |
Hering, nördlich von 62o00' N |
20 |
20 |
Färöer |
Makrele, VIa (nördlich 56o 30' N), VIIe, f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56o 30' N), VIIe, f,h; Hering, VIa (nördlich 56o 30' N) |
14 |
14 |
Hering, nördlich von 62o00' N |
21 |
21 |
|
Hering, IIIa |
4 |
4 |
|
Industriefischerei Stintdorsch und Sprotte IV, VIa (nördlich von 56o30'N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge an Blauem Wittling) |
15 |
15 |
|
Leng und Lumb |
20 |
10 |
|
Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56o 30' N), VIb, VII (westlich 12o 00' W) |
20 |
20 |
|
Blauleng |
16 |
16 |
|
Venezuela |
Schnapper (6) (Gewässer von Französisch-Guayana) |
41 |
pm |
Haie (Gewässer von Französisch-Guayana) |
4 |
pm |
TEIL III
Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 2
(1) Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.
(2) Von den 11 Fanggenehmigungen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62o00'N.
(3) Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.
(4) Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(5) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.
(6) Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Voraussetzung für die Lizenzerteilung ist der Nachweis eines geltenden Vertrags zwischen dem antragstellenden Schiffseigner und einem Verarbeitungsunternehmen im Departement Französisch-Guayana, der die Verpflichtung zur Anlandung von mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in Französisch-Guayana vorsieht, so dass die Verarbeitung der Fänge durch das genannte Unternehmen erfolgt.
Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch-Guayana gerecht wird. Eine Kopie des genehmigten Vertrags ist dem Lizenzantrag beizufügen.
Lehnen die französischen Behörden eine solche Genehmigung ab, so müssen sie die betreffende Vertragspartei und die Kommission von dieser Ablehnung und ihrer Begründung unterrichten.
ANHANG V
VON DRITTLANDSCHIFFEN IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN ZU FÜHRENDES LOGBUCH
TEIL I
Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch
Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:
Nach jedem Hol:
1.1. |
die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht); |
1.2. |
Datum und Uhrzeit des Hols; |
1.3. |
die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols; |
1.4. |
die verwendete Fangmethode. |
Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:
2.1. |
der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“; |
2.2. |
die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); |
2.3. |
Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist; |
2.4. |
Kabeljau darf nicht umgeladen werden. |
Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:
3.1. |
der Name des Hafens; |
3.2. |
die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht). |
Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
4.1. |
das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung; |
4.2. |
die Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt“, „Fang bei der Ausfahrt“, „Fang“, „Umladung“; |
4.3. |
bei Funkmeldungen: der Name der Funkstation. |
TEIL II
ANHANG VI
ANGABEN, DIE IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN FISCHENDE DRITTLANDSCHIFFE AN DIE KOMMISSION ÜBERMITTELN MÜSSEN
1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nachstehende Angaben wie folgt zu übermitteln:
1.1. |
Zu Beginn jeder Fangreise (1) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Einfahrt mit folgenden Angaben:
|
1.2. |
Am Ende jeder Fangreise (6) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Ausfahrt mit folgenden Angaben:
|
1.3. |
Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:
|
1.4. |
Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt“ und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt“ eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht“ eine Meldung „Umladung“ zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:
|
2. Form der Mitteilung
Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere
— |
muss der Text „VRONT“ in der Betreffzeile der Meldung stehen; |
— |
muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen; |
— |
muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen. |
Beispiel (mit fiktiven Angaben):
SR |
|
AD |
XEU |
SQ |
1 |
TM |
COE |
RC |
IRCS |
TN |
1 |
NA |
SCHIFFSNAME BEISPIEL |
IR |
NOR |
XR |
PO 12345 |
LT |
+65.321 |
LO |
-21.123 |
RA |
04A. |
OB |
COD 100 HAD 300 |
DA |
20051004 |
MA |
NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL |
TI |
1315 |
ER |
|
3. Schema der Mitteilung
3.1. |
Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel per Fernschreiber (SAT COM C 420599543 FISH), E-Mail (FISHERIES-telecom@ec.europa.eu) oder über eine der unter Nummer 4 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln. |
3.2. |
Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden. |
3.3. |
Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag“ zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)
Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben) //SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME BEISPIEL//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65.321//LG/-21.123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL//ER// Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:
|
4. Name der Funkstation
Name der Funkstation |
Rufzeichen der Funkstation |
Lyngby |
OXZ |
Land's End |
GLD |
Valentia |
EJK |
Malin Head |
EJM |
Torshavn |
OXJ |
Bergen |
LGN |
Farsund |
LGZ |
Florø |
LGL |
Rogaland |
LGQ |
Tjøme |
LGT |
Ålesund |
LGA |
Ørlandet |
LFO |
Bodø |
LPG |
Svalbard |
LGS |
Stockholm Radio |
STOCKHOLM RADIO |
Turku |
OFK |
5. Für die Angabe der Arten zu verwendender Code
Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) |
WHB |
Blauleng (Molva dypterygia) |
BLI |
Brachsenmakrele (Brama brama) |
POA |
Butte (Lepidorhombus spp.) |
LEZ |
Dornhai (Squalus acanthias) |
DGS |
Gabeldorsche (Phycis spp.) |
FOR |
Garnele (Crangon crangon) |
CSH |
Geißelgarnele (Penaeidae) |
PEZ |
Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea) |
YEL |
Glatthorn-Garnele (Xiphopenaeus kroyeri) |
BOB |
Goldlachs (Argentina silus) |
ARG |
Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) |
ORY |
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) |
RNG |
Haie (Selachii, Pleurotremata) |
SKH |
Heilbutt (Hippoglossus hippoglussus) |
HAL |
Hering (Clupea harengus) |
HER |
Heringshai (Lamma nasus) |
POR |
Kabeljau (Gadus morhua) |
COD |
Kaiserbarsch (Beryx spp.) |
ALF |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) |
NEP |
Kalmar (Loligo spp.) |
SQC |
Kurzflossen-Kalmar (Illex spp.) |
SQX |
Lachs (Salmo salar) |
SAL |
Leng (Molva Molva) |
LIN |
Lumb (Brosme brosme) |
USK |
Makrele (Scomber Scombrus) |
MAC |
Pollack (Pollachius pollachius) |
POL |
Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides) |
PLA |
Riesenhai (Cetorinhus maximus) |
BSK |
Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.) |
RED |
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) |
SBR |
Sandaal (Ammodytes spp.) |
SAN |
Sardellen (Engraulis encrasicolus) |
ANE |
Sardine (Sardina pilchardus) |
PIL |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
HAD |
Scholle (Pleuronectes platessa) |
PLE |
Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) |
BSF |
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) |
GHL |
Seehecht (Merluccius merluccius) |
HKE |
Seelachs (Pollachius virens) |
POK |
Seeteufel (Lophius spp.) |
MNZ |
Sprotte (Sprattus sprattus) |
SPR |
Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) |
NOP |
Stöcker (Trachurus trachurus) |
HOM |
Thun (Thunnidae) |
TUN |
Tiefseegarnele (Pandalus borealis) |
PRA |
Wittling (Merlangus merlangus) |
WHG |
Sonstige |
OTH |
6. Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code
02A. |
ICES-Division IIa — Norwegische See |
02B. |
ICES-Division IIb — Spitzbergen und Bäreninsel |
03A. |
ICES-Division IIIa — Skagerrak und Kattegat |
03B. |
ICES-Division IIIb |
03C. |
ICES-Division IIIc |
03D. |
ICES-Division IIId — Ostsee |
04A. |
ICES-Division IVa — nördliche Nordsee |
04B. |
ICES-Division IVb — mittlere Nordsee |
04C. |
ICES-Division IVc — südliche Nordsee |
05A. |
ICES-Division Va — Isländische Fanggründe |
05B. |
ICES-Division Vb — Färöische Fanggründe |
06A. |
ICES-Division VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland |
06B. |
ICES-Division VIb — Rockall |
07A. |
ICES-Division VIIa — Irische See |
07B. |
ICES-Division VIIb — westlich von Irland |
07C. |
ICES-Division VIIc — Porcupine Bank |
07D. |
ICES-Division VIId — östlicher Ärmelkanal |
07E. |
ICES-Division VIIe — westlicher Ärmelkanal |
07F. |
ICES-Division VIIf — Kanal von Bristol |
07G. |
ICES-Division VIIg — Keltische See Nord |
07H. |
ICES-Division VIIh — Keltische See Süd |
07J. |
ICES-Division VIIj — südwestlich von Irland — Ost |
07K. |
ICES-Division VIIk — südwestlich von Irland — West |
08A. |
ICES-Division VIIIa- Golf von Biskaya — Nord |
08B. |
ICES-Division VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte |
08C. |
ICES-Division VIIIc — Golf von Biskaya — Süd |
08D. |
ICES-Division VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya |
08E. |
ICES-Division VIIIe — Golf von Biskaya — West |
09A. |
ICES-Division IXa — Portugiesische Gewässer — Ost |
09B. |
ICES-Division IXb — Portugiesische Gewässer — West |
14A. |
ICES-Division XIVa — Nordostgrönland |
14B. |
ICES-Division XIVb — Südostgrönland |
7. |
Zusätzlich zu den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 6 gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Blauen Wittling fischen wollen, die folgenden Bestimmungen:
|
(1) Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.
(2) m = obligatorisch
(3) o = fakultativ.
(4) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(5) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(6) Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.
(7) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(8) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(9) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(10) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(11) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(12) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(13) Fakultativ für das übernehmende Schiff.
ANHANG VII
ANLAGE 1
Karte der geografischen Untergebiete des GFCM-Gebietes
ANLAGE 2
TABELLE DER GEOGRAFISCHEN UNTERGEBIETE (GSA) DES GFCM-GEBIETES
FAO- UNTERGEBIET |
BEREICHE DER FAO-STATISTIK |
GSA (9. SITZUNG DES SAC) |
GSA (2007) |
||||||
WESTEN |
|
|
|
||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|||||||||
|
|||||||||
|
|
|
|||||||
|
|
||||||||
|
|
|
|||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|||||||||
|
|
||||||||
MITTE |
|
|
|
||||||
|
|
||||||||
|
|
|
|||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|||||||||
|
|
||||||||
|
|||||||||
|
|
||||||||
OSTEN |
|
|
|
||||||
|
|
||||||||
|
|
|
|||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
|
|
||||||||
SCHWARZES MEER |
|
|
|
||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
ANLAGE 3
Geografische Koordinaten der geografischen Untergebiete (GSA) des GFCM-Gebietes
GSA |
GRENZEN |
1 |
Küstenlinie 36o N 5o 36’ W 36o N 3o 20’ W 36o 05’ N 3o 20’ W 36o 05’ N 2o 40’ W 36o N 2o 40’ W 36o N 1o 30’ W 36o 30’ N 1o 30’ W 36o 30’ N 1o W 37o 36’ N 1o W |
2 |
36o 05’ N 3o 20’ W 36o 05’ N 2o 40’ W 35o 45’ N 3o 20’ W 35o 45’ N 2o 40’ W |
3 |
Küstenlinie 36o N 5o 36’ W 35o 49’ N 5o 36’ W 36o N 3o 20’ W 35o 45’ N 3o 20’ W 35o 45’ N 2o 40’ W 36o N 2o 40’ W 36o N 1o 13’ W Grenze Marokko-Algerien |
4 |
Küstenlinie 36o N 1o 13’ W 36o N 1o 30’ W 36o 30’ N 1o 30’ W 36o 30’ N 1o W 37o N 1o W 37o N 0o 30’ E 38o N 0o 30’ E 38o N 8o 30’ E Grenze Algerien-Tunesien Grenze Marokko-Algerien |
5 |
38o N 0o 30’ E 39o 30’ N 0o 30’ E 39o 30’ N 1o 30’ W 40o N 1o 30’ E 40o N 2o E 40o 30’ N 2o E 40o 30’ N 6o E 38o N 6o E |
6 |
Küstenlinie 37o 36’ N 1o W 37o N 1o W 37o N 0o 30’ E 39o 30’ N 0o 30’ E 39o 30’ N 1o 30’ W 40o N 1o 30’ E 40o N 2o E 40o 30’ N 2o E 40o 30’ N 6o E 42o 30’ N 6o E 42o 30’ N 3o 09’ E |
7 |
Küstenlinie 42o 30’ N 3o 09’ E 42o 30’ N 6o E 42o 30’ N 7o 30’ E Grenze Frankreich-Italien |
8 |
42o 30’ N 6o E 42o 30’ N 7o 30’ E 43o 15’ N 7o 30’ E 43o 15’ N 9o 45’ E 41o 18’ N 9o 45’ E 41o 18’ N 6o E |
9 |
Küstenlinie Grenze Frankreich-Italien 43o 15’ N 7o 30’ E 43o 15’ N 9o 45’ E 41o 18’ N 9o 45’ E 41o 18’ N 13o E |
10 |
Küstenlinie (einschließlich Nord-siziliens) 41o 18’ N 13o E 41o 18’ N 11o E 38o N 11o E 38o N 12o 30’ E |
11 |
41o 18’ N 6o E 41o 18’ N 11o E 38o 30’ N 11o E 38o 30’ N 8o 30’ E 38o N 8o 30’ E 38o N 6o E |
12 |
Küstenlinie Grenze Algerien-Tunesien 38o N 8o 30’ E 38o 30’ N 8o 30’ E 38o 30’ N 11o E 38o N 11o E 37o N 12o E 37o N 11o 04’E |
13 |
Küstenlinie 37o N 11o 04’E 37o N 12o E 35o N 13o 30’ E 35o N 11o E |
14 |
Küstenlinie 35o N 11o E 35o N 15o 18’ E Grenze Tunesien-Libyen |
15 |
36o 30’ N 13o 30’ E 35o N 13o 30’E 35o N 15o 18’ E 36o 30’ N 15o 18’ E |
16 |
Küstenlinie 38o N 12o 30’ E 38o N 11o E 37o N 12o E 35o N 13o 30’ E 36o 30’ N 13o 30’ E 36o 30’ N 15o 18’ E 37o N 15o 18’ E |
17 |
Küstenlinie 41o 55’ N 15o 08’ E Grenze Kroatien-Montenegro |
18 |
Küstenlinie (beide Seiten) 41o 55’ N 15o 08’ E 40o 04’ N 18o 29’ E Grenze Kroatien-Montenegro Grenze Albanien-Griechenland |
19 |
Küstenlinie (einschließlich Ostsiziliens) 40o 04’ N 18o 29’ E 37o N 15o 18’ E 35o N 15o 18’ E 35o N 19o 10’ E 39o 58’ N 19o 10’ E |
20 |
Küstenlinie Grenze Albanien-Griechenland 39o 58’ N 19o 10’ E 35o N 19o 10’ E 35o N 23o E 36o 30’ N 23o E |
21 |
Küstenlinie Grenze Tunesien-Libyen 35o N 15o 18’ E 35o N 23o E 34o N 23o E 34o N 25o 09’ E Grenze Libyen-Ägypten |
22 |
Küstenlinie 36o 30’ N 23o E 36o N 23o E 36o N 26o 30’ E 34o N 26o 30’ E 34o N 29o E 36o 43’ N 29o E |
23 |
36o N 23o E 36o N 26o 30’ E 34o N 26o 30’ E 34o N 23o E |
24 |
Küstenlinie 36o 43’ N 29o E 34o N 29o E 34o N 32o E 35o 47’ N 32o E 35o 47’ N 35o E Grenze Türkei-Syrien |
25 |
35o 47’ N 32o E 34o N 32o E 34o N 35o E 35o 47’ N 35o E |
26 |
Küstenlinie Grenze Libyen-Ägypten 34o N 25o 09’ E 34o N 34o 13’ E Grenze Ägypten-Gazastreifen |
27 |
Küstenlinien Grenze Ägypten-Gazastreifen 34o N 34o 13’ E 34o N 35o E 35o 47’ N 35o E Grenze Türkei-Syrien |
28 |
MARMARA-MEER FAO-Abteilung 37.4.1 |
29 |
SCHWARZES MEER FAO-Abteilung 37.4.2 |
30 |
ASOWSCHES MEER FAO-Abteilung 37.4.3 |
ANHANG VIII
GFCM Aufgabe 1 — Operationelle Einheiten
ANHANG IX
TEIL I
Formblätter für Hafenstaatkontrollen
FORMBLATT HAFENSTAATKONTROLLE — PSC 1
TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen
Name des Schiffes: |
IMO-Nummer (1): |
Rufzeichen: |
Flaggenstaat: |
||||||
E-Mail-Anschrift: |
Telefonnummer: |
Telefaxnummer: |
Inmarsat-Nummer: |
||||||
Anlande- oder Umladehafen: |
Voraussichtliche Ankunftszeit: |
||||||||
|
Datum: |
Uhrzeit (UTC): |
|||||||
Gesamtfang an Bord — Alle Gebiete |
Anzulandender Fang (2) |
||||||||
Art (3) |
Erzeugnis (4) |
Fanggebiet |
Umrechnungsfaktor |
Produktgewicht (kg) |
Produktgewicht (kg) |
||||
NEAFC CA (ICES-Untergebiete und -Bereiche) |
NAFO RA (Sub-Division) |
Andere Gebiete |
TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten - vom Flaggenstaat auszufüllen
Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten |
NEAFC CA |
NAFO RA |
|||||||
Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
Bestätigung des Flaggenstaats: Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. |
|||||||||
Name und Titel: |
Datum: |
Unterschrift: |
Dienststempel: |
TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Hafenstaat auszufüllen
Name des Hafenstaats: |
Genehmigung erteilt: |
Datum: |
Unterschrift: |
Dienststempel: |
|
Ja: Nein: |
|
|
|
FORMBLATT HAFENSTAATKONTROLLE — PSC 2
TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen.
Name des Schiffes: |
IMO-Nummer (5): |
Rufzeichen: |
Flaggenstaat: |
||||||||||
E-Mail-Anschrift: |
Telefonnummer: |
Telefaxnummer: |
Inmarsat-Nummer: |
||||||||||
Anlande- oder Umladehafen: |
Voraussichtliche Ankunftszeit: |
||||||||||||
|
Datum: |
Uhrzeit (UTC): |
|||||||||||
Fangangaben für abgebende Schiffe (6) |
|||||||||||||
Name des Schiffes |
IMO-Nummer (5) |
Rufzeichen |
Flaggenstaat |
||||||||||
Gesamtfang an Bord — Alle Gebiete |
Anzulandender Fang (7) |
||||||||||||
Art (8) |
Erzeugnis (9) |
Fanggebiet |
Umrechnungsfaktor |
Produktgewicht (kg) |
Produktgewicht (kg) |
||||||||
NEAFC CA (ICES-Untergebiete und -Bereiche) |
NAFO RA (Sub-Division) |
Andere Gebiete |
TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Flaggenstaat auszufüllen
Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten |
NEAFC CA |
NAFO RA |
|||||||
Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
|
|
|
|||||||
Bestätigung des Flaggenstaats: Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. |
|||||||||
Name und Titel: |
Datum: |
Unterschrift: |
Dienststempel: |
TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Hafenstaat auszufüllen
Name des Hafenstaats: |
Genehmigung erteilt: |
Datum: |
Unterschrift: |
Dienststempel: |
|
Ja: Nein: |
|
|
|
TEIL II
HAFENSTAATKONTROLLBERICHT (PSC 3) (10)
Hafenstaatkontrollbericht (PSC 3)
In schwarzer Tinte auszufüllen
A. ANGABEN ZUR KONTROLLE
Anlandung |
Ja |
Nein |
Umladung |
Ja |
Nein |
||
Hafenstaat |
Anlande- oder Umladehafen |
||||||
Schiffsname |
Flaggenstaat |
IMO-Nummer |
Internationales Rufzeichen |
||||
Beginn der Anlandung/Umladung |
Datum |
|
|
Uhrzeit |
|||
Ende der Anlandung/Umladung |
Datum |
|
|
Uhrzeit |
B. EINZELANGABEN ZUR KONTROLLE
Name des abgebenden Schiffs (11) |
IMO-Nummer (10) |
Rufzeichen |
Flaggenstaat |
B 1. im Logbuch eingetragene Fänge
Art (12) |
Fanggebiet |
Angegebenes Lebendgewicht (kg) |
Verwendeter Umrechnungsfaktor |
B 2. angelandeter oder umgeladener Fisch (13)
Art (12) |
Erzeugnis (14) |
Fanggebiet |
Gewicht des angelandeten Produkts (kg) |
Umrechnungsfaktor |
LebendgewichtÄquivalent (kg) |
Differenz (kg) zwischen dem im Logbuch eingetragenen Lebendgewicht und dem angelandeten Lebendgewicht |
Differenz ( %) zwischen dem im Logbuch eingetragenen Lebendgewicht und dem angelandeten Lebendgewicht |
Differenz (kg) zwischen dem Gewicht des angelandeten Produkts und den Angaben in den Formularen PSC 1/2 |
Differenz ( %) zwischen dem Gewicht des angelandeten Produkts und den Angaben in den Formularen PSC 1/2 |
B 3. Angaben zu genehmigten Anladungen ohne Bestätigung des Flaggenstaats
Name des Lagers, Name der zuständigen Behörden, Frist für die nachzureichende Bestätigung, Ref. NEAFC Art. 23.2/NAFO Art. 45.6 |
B 4. Fisch an Bord
Art (12) |
Erzeugnis (14) |
Fanggebiet |
Produktgewicht (kg) |
Umrechnungsfaktor |
Lebendgewicht kg |
Differenz (kg) zwischen dem Gewicht des Produkts an Bord und den Angaben in den Formularen PSC 1/2 |
Differenz ( %) zwischen dem Gewicht des Produkts an Bord und den Angaben in den Formularen PSC 1/2 |
C. ERGEBNISSE DER KONTROLLE
C1. ALLGEMEINES
Kontrollbeginn |
Datum |
Uhrzeit |
||||||||||||||||||||||||
Kontrollende |
Datum |
Uhrzeit |
||||||||||||||||||||||||
Bemerkungen |
C2. Fanggerätkontrolle im Hafen (Nur für NEAFO))
|
||||||||||||||||||||||||||||
Anzahl der kontrollierten Fanggeräte |
|
Datum der Fanggerätkontrolle |
|
|||||||||||||||||||||||||
Wurde bei dem Schiff ein Verstoß festgestellt? |
Ja |
Nein |
|
Falls JA, ist das Formblatt "Überprüfung der Hafenkontrolle" vollständig auszufüllen. Falls NEIN, ist das Formblatt bis auf die Einzelheiten zum NAFO-Siegel auszufüllen. |
B. Nähere Angaben zu den Schleppnetzen
Nummer des NAFO-Siegels |
|
Ist das Siegel unversehrt? |
Ja |
Nein |
|
|||||||||||||||||||||
Art des Fanggeräts |
|
|||||||||||||||||||||||||
Anlagen |
|
|||||||||||||||||||||||||
Abstand der Gitterstäbe (mm) |
|
|||||||||||||||||||||||||
Maschentyp |
|
|||||||||||||||||||||||||
Mittlere Maschenöffnung (mm) |
||||||||||||||||||||||||||
Netzteil |
|
|||||||||||||||||||||||||
Flügel |
|
|||||||||||||||||||||||||
Mittelstück |
|
|||||||||||||||||||||||||
Verlängerungsstück |
|
|||||||||||||||||||||||||
Steert |
|
D. BEMERKUNGEN DES KAPITÄNS
Der/die Unterzeichnete, Kapitän des Schiffs, bestätigt, am heutigen Tag eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift stellt keine Anerkennung des Inhalts dieses Berichts dar, meine etwaigen eigenen Bemerkungen ausgenommen. Unterschrift: ... Datum: ... |
E. VERSTÖSSE UND FOLGEMASSNAHMEN
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Verstöße, die infolge von Kontrollen im NAFO RA aufgedeckt wurden |
||||||||||||||||||||||||||||
Kontrollteam |
Datum der Kontrolle |
Abteilung |
NAFO, Bestanderhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm |
|||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
(a) — Bestätigung der bei einer Kontrolle auf See festgestellten Verstöße |
||||||||||||||||||||||||||||
NAFO, Bestanderhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm |
Verstoß gegen nationale Rechtsnorm |
|||||||||||||||||||||||||||
(b) — Bei einer Kontrolle auf See festgestellte Verstöße, die bei der Hafenkontrolle nicht bestätigt werden konnten. |
||||||||||||||||||||||||||||
Bemerkungen: |
|
|||||||||||||||||||||||||||
(c) — Weitere bei der Hafenkontrolle festgestellte Verstöße |
||||||||||||||||||||||||||||
NAFO, Bestanderhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm |
Verstoß gegen nationale Rechtsnorm |
|||||||||||||||||||||||||||
FESTGESTELLTER VERSTOSS |
|
|||||||||||||||||||||||||||
Artikel |
NEAFC-Vorschriften, gegen die verstoßen wurde und Zusammenfassung sachdienlicher Fakten |
|||||||||||||||||||||||||||
Bemerkungen: |
||||||||||||||||||||||||||||
Name des Inspektors |
Unterschrift des Inspektors |
Datum und Ort |
F. VERTEILUNG
Kopie an den Flaggenstaat |
Kopie an den NEAFC-Sekretär |
Kopie an den NAFO-Exekutivsekretär |
(1) Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer (IMO = Internationale Seeschifffahrtsorganisation) geben ihre äußere Registriernummer an
(2) Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden
(3) FAO-Artencode — NEAFC Anhang V — NAFO Anhang
(4) Aufmachungsformen — NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV — NAFO Anhang XX (C)
(5) Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer (IMO = Internationale Seeschifffahrtsorganisation) geben ihre äußere Registriernummer an
(6) Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen.
(7) Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden
(8) FAO-Artencode — NEAFC Anhang V — NAFO Anhang II
(9) Aufmachungsformen — NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV — NAFO Anhang XX (C)
(10) Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer geben ihre äußere Registriernummer an
(11) Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden
(12) FAO-Artencode — NEAFC Anhang V — NAFO Anhang II
(13) War das Schiff an Umladungen beteiligt, ist für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt zu verwenden.
(14) Produktaufmachungsformen — NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV — NAFO Anhang XX (C)
Anhang IX — Anlage
Erzeugnisse und Verpackung
A. Codes der Aufmachung der Erzeugnisse
Code |
Aufmachung der Erzeugnisse |
A |
Ganz, gefroren |
B |
Ganz, gefroren (gegart) |
C |
Ausgenommen mit Kopf — Gefroren |
D |
Ausgenommen ohne Kopf — Gefroren |
E |
Ausgenommen ohne Kopf — Zugerichtet — Gefroren |
F |
Filets ohne Haut — mit Gräten — gefroren |
G |
Filets ohne Haut — ohne Gräten — gefroren |
H |
Filets mit Haut — mit Gräten — gefroren |
I |
Filets mit Haut — ohne Gräten — gefroren |
J |
Salzfisch |
K |
Eingelegter Fisch |
L |
Fischdosen |
M |
Öle |
N |
Fischmehl von ganzen Fischen |
O |
Fischmehl von Schlachtabfällen |
P |
Sonstige (bitte angeben) |
B. Art der Verpackung
Code |
Art |
CRT |
Kartons |
BOX |
Kisten |
BGS |
Beutel |
BLC |
Blöcke |
ANHANG X
VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-GEBIET
Zielart |
Gebiet |
Schonzeit |
Haie (alle Arten) |
Übereinkommensgebiet |
ganzjährig |
Notothenia rossii |
FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln FAO 48,3 Antarktis, um Südgeorgien |
ganzjährig |
Verschiedene Fischarten |
FAO 48.1 Antarktis (1) FAO 48.2 Antarktis (1) |
ganzjährig |
Gobionotothen gibberifrons Chaenocephalus aceratus Pseudochaenichthys georgianus Lepidonotothen squamifrons Patagonotothen guntheri Electrona carlsbergi (1) |
FAO 48.3 |
ganzjährig |
Dissostichus spp. |
FAO 48.5 Antarktis |
1.12.2008 bis 30.11.2009 |
Dissostichus spp. |
FAO 88.3 Antarktis (1) FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79o20'E und außerhalb der AWZ westlich von 79o20'E (1) FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65oS (1) FAO 58.4.4 Antarktis (1) FAO 58.6 Antarktis (1) FAO 58.7 Antarktis (1) |
ganzjährig |
Lepidonotothen squamifrons |
ganzjährig |
|
Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides |
FAO 58.5.2 Antarktis |
1.12.2008 bis 30.11.2009 |
Dissostichus Mawsoni |
FAO 48.4 Antarktis (1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten umschlossen wird: 55o30’S und 57o20’S sowie 25o30’W und 29o30’W |
ganzjährig |
(1) Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.
(2) Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).
ANHANG XI
BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-GEBIET 2008/09
Untergebiet/Division |
Region |
Saison |
SSRU |
Fanggrenze Dissostichus spp. (in t) |
Beifanggrenze (in t) |
||
Rochen |
Macrourus spp. |
Andere Arten |
|||||
58.4.1 |
Ganze Division |
1.12.2008 bis 30.11.2009 |
SSRU A, B, D, F und H: 0 SSRU C: 100 SSRU E: 50 SSRU G: 60 |
Insgesamt 210 |
Ganze Division: 50 |
Ganze Division: 33 |
Ganze Division: 20 |
58.4.2 |
Ganze Division |
1.12.2008 bis 30.11.2009 |
Gesamtes Untergebiet |
70 |
Ganze Division: 50 |
Ganze Division: 20 |
Ganze Division: 20 |
58.4.3(b) |
Ganze Division außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit |
1.5.2009 bis 31.8.2009 |
SSRU A: 30 SSRU B: 0 SSRU C: 30 SSRU D: 30 SSRU E: 30 |
120 nördlich von 60oS |
Ganze Division: 50 |
Ganze Division: 80 |
Ganze Division: 20 |
88.1 |
Gesamtes Untergebiet |
1.12.2008 bis 31.8.2009 |
SSRU A: 0 SSRUs B, C und G: 352 SSRUs D, E und F: 0 SSRUs H, I und K: 1994 SSRUs J und L: 354 SSRU M: 0 |
Insgesamt 2700: |
135 |
430 |
20 |
88.2 |
Südlich von 65oS |
1.12.2008 bis 31.8.2009 |
SSRU A und B: 0 SSRUs C, D, F und G: 214 SSRU E: 353 |
567 (1) |
50 (1) |
90 (1) |
20 |
(1) Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:
— |
Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t |
— |
Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. |
— |
Andere Arten: 20 t je SSRU. |
ANHANG XII
MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN
ANHANG XIII
Net zkonfiguration und einsatz von fangtechniken
Netzöffnung (Netzmaul) Umfang (m) |
vertikale Öffnung (m) |
Horizontale Öffnung (m) |
|
|
|
Netzblattlänge und Maschenöffnung
Netzblatt |
Länge (m) |
Maschenöffnung (mm) |
1. Netzblatt |
|
|
2. Netzblatt |
|
|
3. Netzblatt |
|
|
….. |
|
|
….. |
|
|
Hinterstes Blatt (Steert) |
|
|
Bitte fertigen Sie ein Diagramm jeder eingesetzten Netzkonfiguration an
|
Einsatz mehrerer Fangtechniken (1): Ja Nein
|
Fangtechnik |
Voraussichtlicher zeitlicher Anteil des Einsatzes ( %) |
1 |
|
|
2 |
|
|
3 |
|
|
4 |
|
|
5 |
|
|
… |
|
|
|
|
Insgesamt 100 % |
Vorhandensein von Abschreckvorrichtungen für Meeressäugetiere (2): Ja Nein
|
Bitte erläutern Sie die Fangtechniken, die Konfiguration und die Merkmale der Fanggeräte und die Fischereistrukturen:
|
|
(1) Falls ja, geben Sie bitte die Häufigkeit des Wechsels zwischen den Fangtechniken an: ____________
(2) Falls Ja, fertigen Sie bitte eine Zeichnung der Vorrichtung an:
ANHANG XIV
TEIL I
SEAFO Umladeerklärung
UMLADEERKLÄRUNG
1. Allgemeine Regel
Bei Umladungen trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs die Mengen in die Umladeerklärung ein. Eine Kopie der Umladeerklärung wird dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt.
2. Ausfüllen der Erklärung
a) |
Die Umladeerklärung ist leserlich und unlöschbar auszufüllen. |
b) |
Einträge dürfen nicht ausradiert oder geändert werden. Ein Fehler wird durchgestrichen, dann folgt der korrekte Eintrag, vom Kapitän oder seinem Vertreter paraphiert. |
c) |
Für jeden Umladevorgang wird eine Umladeerklärung ausgefüllt. |
d) |
Jede Seite der Umladeerklärung wird vom Kapitän unterschrieben. |
3. Verantwortung des Kapitäns in Bezug auf Anlande- und Umladeerklärungen
Der Schiffskapitän bescheinigt mit seiner Paraphe und Unterschrift, dass die geschätzten Mengenangaben in der Umladerklärung zutreffen. Kopien der Umladeerklärung sind ein Jahr lang aufzuheben.
4. Verlangte Angaben
Schätzungen der umgeladenen Mengen sind in der SEAFO-Umladeerklärung, wie in den Fußnoten des Formblatts angemerkt, für eine bestimmte Reise und für jede Art anzugeben.
5. Verfahren der Übermittlung
a) |
Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt oder in einer Vertragspartei registriert ist, wird eine Kopie der Umladeerklärung dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt. Das Original wird den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung oder bei Ankunft im Hafen ausgehändigt oder zugestellt. |
b) |
Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Nichtvertragspartei führt, wird das Original sobald wie möglich der Vertragspartei ausgehändigt oder übersandt, deren Flagge das Fischereifahrzeug führt oder in der es registriert ist. |
c) |
Ist es dem Kapitän nicht möglich, den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, die Originale der Umladeerklärungen innerhalb der vorgegebenen Fristen zuzustellen, werden die verlangten Angaben den betreffenden Behörden per Funk oder anders durchgegeben. |
Die Meldung erfolgt über die üblichen Funkstationen, nachdem zuvor der Name, das Rufzeichen und die äußeren Kennzeichen des Schiffs sowie der Name des Kapitäns durchgegeben wurden.
Kann die Meldung nicht vom Schiff übermittelt werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes oder auf andere Weise durchgegeben werden.
Der Kapitän vergewissert sich, dass die per Funk durchgegebenen Angaben schriftlich an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.
TEIL II
Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen
1. |
Diese Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Art und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, so lange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Tori-Leinen werden ständig weiter verbessert, so dass diese Leitlinien regelmäßig überarbeitet werden sollten. |
2. Konstruktion von Tori-Leinen
2.1. |
Empfohlen wird eine Tori-Leine von 150 m Länge. Der Leinenabschnitt im Wasser kann einen größeren Durchmesser haben als der Leinenabschnitt über Wasser. Dies erhöht die Zugkraft, so dass die Leine nicht unbedingt länger sein muss, und trägt der Aussetzgeschwindigkeit und der Zeit für das Absinken der Köder Rechnung. Der Abschnitt über Wasser sollte aus feiner Schnur bestehen (rund 3 mm Durchmesser) und von auffälliger Farbe wie Rot oder Orange sein. |
2.2. |
Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, um unvorhersehbare Bewegungen ausführen zu können, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird. |
2.3. |
Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt. |
2.4. |
Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und flatterhafte Bewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch sie sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein und direkt über dem Wasser hängen. |
2.5. |
Der Abstand zwischen den Scheuchbändern sollte maximal 5–7 m betragen. Ideal sind paarweise aufgehängte Scheuchbänder. |
2.6. |
Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann. |
2.7. |
Die Anzahl Scheuchbänder sollte an die Aussetzgeschwindigkeit des Schiffes angepasst sein, bei niedrigeren Geschwindigkeiten sind mehr Bänder erforderlich. Bei einer Aussetzgeschwindigkeit von 10 Knoten sind drei Paare angemessen. |
3. Einsatz von Tori-Leinen
3.1. |
Die Leine sollte an einer am Schiff befestigten Stange angebracht sein. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 6 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz. |
3.2. |
Die Tori-Leine sollte so gesetzt werden, dass die Scheuchbänder über den im Wasser befindlichen beköderten Haken hängen. |
3.3. |
Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Seevögeln geschützt sind. |
3.4. |
Da die Leinen reißen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann. |
3.5. |
Wenn Fischer ein Beköderungsgerät einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine aufeinander abgestimmt werden:
|
3.6. |
Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren. |
ANHANG XV
Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben
1. |
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt), die beim Fischfang im NEAFC-Übereinkommensgebiet gesichtet und von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die vorläufige Liste der Schiffe gesetzt wurden, von denen vermutet wird, dass sie die in dem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen untergraben. Für diese Schiffe gilt Folgendes:
|
2. |
Für Schiffe, die die NEAFC in die Liste der Schiffe aufgenommen hat, die nachweislich illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Schiffe), gilt zusätzlich zu den Maßnahmen unter Nummer 1 Folgendes:
|
3. |
Die unter Nummer 2 genannten Schiffe sowie die Schiffe auf der von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) erstellten IUU-Liste sind in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt. |
4. |
Die Kommission passt ihre Liste der IUU-Schiffe unverzüglich jeder neuen IUU-Liste der NEAFC bzw. der NAFO an. |
Anhang XV — Anlage
Liste der Schiffe (mit IMO-Nummern), die laut Bestätigung der NEAFC und der NAFO illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben
IMO (1) -Nummer des Schiffs |
Schiffsname (2) |
Flaggenstaat (2) |
7 436 533 |
ALFA |
Georgien |
7 612 321 |
AVIOR |
Georgien |
8 522 030 |
CARMEN |
Ex-Georgien |
7 700 104 |
CEFEY |
Russland |
8 028 424 |
CLIFF |
Kambodscha |
8 422 852 |
DOLPHIN |
Russland |
7 321 374 |
ENXEMBRE |
Panama |
8 522 119 |
EVA |
Ex-Georgien |
8 604 668 |
FURABOLOS |
Seychellen |
6 719 419 |
GORILERO |
Sierra Leone |
7 332 218 |
IANNIS I |
Panama |
8 422 838 |
ISABELLA |
Ex-Georgien |
8 522 042 |
JUANITA |
Ex-Georgien |
8 707 240 |
MAINE |
Guinea-Conakry |
7 385 174 |
MURTOSA |
Togo |
8 721 595 |
NEMANSKIY |
|
8 421 937 |
NICOLAY CHUDOTVORETS |
Russland |
6 706 084 |
RED |
Panama |
8 522 169 |
ROSITA |
Ex-Georgien |
7 347 407 |
SUNNY JANE |
|
8 606 836 |
ULLA |
Ex-Georgien |
7 306 570 |
WHITE ENTERPRISE |
Ex-St. Kitts und Nevis |
(1) Internationale Schifffahrtsorganisation.
(2) Mögliche Änderungen der Namen und Flaggen und weitere Angaben zu den Schiffen sind auf der NEAFC-Website abrufbar: www.neafc.org
26.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESERNach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.