ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 17

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
22. Januar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 45/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 47/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 48/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 49/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 12. bis zum 16. Januar 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 50/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 51/2009 der Kommission vom 15. Januar 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 52/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 53/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 32 und IAS 1 ( 1 )

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 54/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern

37

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/42/GASP des Rates vom 19. Januar 2009 zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird

39

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 44/2009 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 (3) sind Kreditinstitute und alle anderen betroffenen Institute verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

(2)

Es muss sichergestellt werden, dass die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen echt sind. Zu diesem Zweck sollten Kreditinstitute sowie andere Zahlungsdienstleister und Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, die Echtheit der in Euro erhaltenen Zahlungsmittel prüfen, bevor sie diese wieder in Umlauf geben, es sei denn, sie stammen von anderen Stellen oder Personen, die ihrerseits dieser Überprüfungspflicht unterliegen, oder sie sind von den zur Ausgabe von Banknoten und Münzen berechtigten Behörden entnommen worden. Andere Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos sollten ebenfalls dieser Verpflichtung unterliegen, wenn sie als Nebentätigkeit Geldausgabeautomaten nachfüllen, allerdings nur im Rahmen dieser Nebentätigkeit. Diese Wirtschaftssubjekte benötigen jedoch ausreichend Zeit, um ihre interne Arbeitsweise so anzupassen, dass sie der Verpflichtung zur Echtheitsprüfung nachkommen können. Was Banknoten anbelangt, so können die Verfahren, die für diejenigen Mitgliedstaaten festgelegt wurden, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben, auch die Umlauffähigkeit der überprüften Banknoten umfassen.

(3)

Voraussetzung für die Echtheitsprüfung von Euro-Banknoten und -Münzen ist eine entsprechende Einstellung der hierzu eingesetzten Geräte. Um die für die Echtheitsprüfung verwendeten Geräte einstellen zu können, muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Mengen gefälschter Banknoten und Münzen an den Orten, an denen der Test erfolgt, verfügbar sind. Deshalb ist es wichtig, dass die Übermittlung von Falschgeld zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gestattet wird.

(4)

Das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) wurde mit der Entscheidung 2003/861/EG (4) und dem Beschluss 2005/37/EG der Kommission (5) offiziell bei der Europäischen Kommission eingerichtet. Die Vorschrift, wonach das ETSC der Kommission Daten übermittelt, wird damit gegenstandslos.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Kreditinstitute‘ die Kreditinstitute nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6);

b)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„g)

‚Zahlungsdienstleister‘ die Zahlungsdienstleister nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (7)

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten“.

b)

Am Ende von Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten wird die Übermittlung gefälschter Banknoten zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet. Beim Transport der gefälschten Banknoten muss der von den genannten Behörden, Einrichtungen und Organen erhaltene Beförderungsauftrag stets mitgeführt werden.“

c)

Am Ende von Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständigen nationalen Behörden können allerdings dem NAZ und gegebenenfalls der EZB zu Prüfungs- oder Testzwecken einen Teil einer Partie gefälschter Banknoten übermitteln.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Pflicht zur Übermittlung falscher Münzen“.

b)

Am Ende von Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Münzen wird die Übermittlung gefälschter Münzen zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet. Beim Transport der gefälschten Münzen muss der von den genannten Behörden, Einrichtungen und Organen erhaltene Beförderungsauftrag stets mitgeführt werden.“

c)

Am Ende von Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständigen nationalen Behörden können allerdings dem MAZ und gegebenenfalls dem ETSC zu Prüfungs- oder Testzwecken einen Teil einer Partie gefälschter Münzen übermitteln.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das ETSC analysiert und klassifiziert jede neue Art von falschen Euro-Münzen. Zu diesem Zweck hat das ETSC Zugang zu den bei der EZB gespeicherten technischen und statistischen Daten über die falschen Euro-Münzen. Das ETSC teilt den zuständigen nationalen Behörden sowie — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — der EZB das einschlägige Endergebnis seiner Analyse mit. Die EZB übermittelt dieses Ergebnis gemäß dem Abkommen nach Artikel 3 Absatz 3 an Europol.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Pflichten der Institute, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört“.

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kreditinstitute und — im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit — die anderen Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich

der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben,

Geldtransportunternehmen,

anderer Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit,

sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dafür Sorge zu tragen, dass Fälschungen aufgedeckt werden.

Bei den Euro-Banknoten erfolgt diese Prüfung entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren (8).

Die in Absatz 1 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden.

c)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 erfolgt die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten und -Münzen in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben,

entweder durch entsprechend geschultes Personal

oder durch einen Bargeldbearbeitungsautomaten, der — für Banknoten — in der von der EZB veröffentlichten Liste (9) bzw. — für Münzen — in der von der Kommission veröffentlichten Liste (10) aufgeführt ist.

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet der von der EZB vorgesehenen Fristen für die Anwendung der von ihr festgelegten Verfahren erlassen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels. Sie setzen die Kommission und die EZB unverzüglich hiervon in Kenntnis.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. C 27 vom 31.1.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(4)  Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euromünzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44).

(5)  Beschluss 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73).

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.“

(7)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.“

(8)  Vgl. den Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung und die Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure, auf der Webseite der EZB abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/recyclingeurobanknotes2005de.pdf“;

(9)  Die von der EZB veröffentlichte Liste ist abrufbar unter: http://www.ecb.int/euro/cashhand/devices/results/html/index.fr.html

(10)  Die von der Kommission veröffentlichte Liste ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/anti_fraud/pages_euro/euro-coins/machines.pdf“;


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2009 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 (1) wurde die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 (2) auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (3) sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 (4) geändert. Der Schutz des Euro muss jedoch auch in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden, die ihn nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, und es müssen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Anwendung der Artikel 1 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 (5) geänderten Fassung wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11.

(2)  ABl. L 181 vom 4.7.2001 S. 6.

(3)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1).“


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 46/2009 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 (2) sind Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen untersagt. Die bei der Umsetzung des Verbots von Medaillen und Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Schutzbestimmungen präzisiert und die Entscheidungsabläufe transparenter gestaltet werden müssen.

(2)

Die Öffentlichkeit könnte zu dem Glauben veranlasst werden, dass einige Medaillen oder Münzstücke gesetzliche Zahlungsmittel sind, und zwar nicht nur, wenn sie ein den Euro-Münzen ähnliches Münzbild, sondern auch, wenn sie bestimmte Teile dieser Münzbilder tragen. Daher sollten spezifische Teile des Münzbilds von gesetzlichen Euro-Münzen nicht in der Weise, wie sie auf gesetzlichen Euro-Münzen dargestellt sind, auf Medaillen und Münzstücken reproduziert werden. Ferner sollten die Symbole, die die Staatshoheit des Ausgabemitgliedstaats zum Ausdruck bringen, auf Medaillen und Münzstücken nicht in der Weise, wie sie auf den Euro-Münzen abgebildet sind, reproduziert werden.

(3)

Die Kommission hat nach Konsultation der in dem Beschluss 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (3) genannten Falschmünzexperten mitzuteilen, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 vorgesehenen Schutzbestimmungen eingehalten wurden und ob es sich bei einem Metallgegenstand um eine Medaille oder ein Münzstück handelt.

(4)

Die spezifischen Kriterien, die die Kommission bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarkeit mit den Schutzbestimmungen zugrunde legt, sollten genau festgelegt werden.

(5)

Die Gefahr der Verwechslung einer Medaille oder eines Münzstücks, die die Aufschrift „Euro“ bzw. „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen, mit einer gesetzlichen Euro-Münze ist größer, wenn diese Medaille oder dieses Münzstück auch einen Nennwert trägt. In diesen Fällen sollte daher der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ auf der Vorder- oder Rückseite der betreffenden Medaille oder des betreffenden Münzstücks eingeprägt sein.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Schutzbestimmungen

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt und zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn

a)

sie die Aufschrift ‚Euro‘ oder ‚Euro Cent‘ oder das Euro-Zeichen tragen,

b)

ihre Größe innerhalb der Referenzspanne liegt oder

c)

sie ein Münzbild aufweisen, das

i)

ganz oder teilweise dem Münzbild der Euro-Münzen ähnelt, insbesondere der Aufschrift ‚Euro‘ oder ‚Euro Cent‘, den zwölf Sternen der Europäischen Union, der geografischen Darstellung und den Ziffern, wie sie die Euro-Münzen tragen,

ii)

Symbole umfasst, die die Staatshoheit der Mitgliedstaaten in der Weise, wie sie auf den Euro-Münzen abgebildet sind, zum Ausdruck bringen, z. B. das Bildnis des Staatschefs, das Staatswappen, Münzzeichen, Münzmeisterzeichen, der Name des Mitgliedstaats,

iii)

eine ähnliche Gestaltung der Ränder oder eine ähnliche Rändelung wie Euro-Münzen hat oder

iv)

dem Euro-Zeichen ähnelt.

(2)   Die Kommission teilt mit, ob

a)

es sich bei einem Metallgegenstand um eine Medaille oder ein Münzstück im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c handelt;

b)

eine Medaille oder ein Münzstück unter das Verbot des Absatzes 1 dieses Artikels fällt.

Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels berücksichtigt die Kommission insbesondere die Mengen der hergestellten Medaillen oder Münzstücke, den Verkaufspreis, die Verpackung, die Aufschriften auf Medaillen und Münzstücken sowie die Werbung für die Medaillen und Münzstücke.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift ‚Euro‘ oder ‚Euro Cent‘ oder das Euro-Zeichen tragen, aber keinen Nennwert tragen, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn ihre Größe außerhalb der Referenzspanne liegt, es sei denn, sie weisen ein Münzbild auf, das eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Elemente enthält.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Freistellung durch Genehmigung

Die Kommission kann die Aufschrift ‚Euro‘ oder ‚Euro Cent‘ oder die Verwendung des Euro-Zeichens auf der Vorder- oder Rückseite einer Medaille oder eines Münzstücks durch eine Sondergenehmigung gestatten, wenn die Verwendungsbedingungen einer Kontrolle unterliegen und keine Verwechslungsgefahr besteht. In solchen Fällen muss der betroffene Marktteilnehmer dieses Mitgliedstaats klar auf der Medaille oder dem Münzstück genannt sein, und es muss — sofern die Medaille oder das Münzstück einen Nennwert trägt — auf der Vorder- oder Rückseite der Medaille oder des Münzstücks der Hinweis ‚Kein gesetzliches Zahlungsmittel‘ eingeprägt sein.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. C 283 vom 7.11.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73.


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 47/2009 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 (2) wurde die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 (3) auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (4) sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2009 (5) geändert. Es ist wichtig, dass gemeinschaftsweit einheitliche Bestimmungen für Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen gelten; dazu sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 in der durch Verordnung (EG) Nr. 46/2009 (6) geänderten Fassung wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. C 283 vom 7.11.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 7.

(3)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(5)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5).“


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 48/2009 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

138,6

JO

75,8

MA

44,4

TN

134,4

TR

99,6

ZZ

98,6

0707 00 05

JO

155,5

MA

116,0

TR

132,3

ZZ

134,6

0709 90 70

MA

164,3

TR

98,4

ZZ

131,4

0805 10 20

EG

56,8

IL

49,6

MA

64,1

TN

61,5

TR

62,6

ZZ

58,9

0805 20 10

MA

91,6

ZZ

91,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

63,5

EG

88,6

IL

68,2

JM

93,4

PK

46,6

TR

77,2

ZZ

72,9

0805 50 10

EG

52,5

MA

67,1

TR

63,2

ZZ

60,9

0808 10 80

CN

79,9

MK

32,6

TR

67,5

US

104,9

ZZ

71,2

0808 20 50

CN

66,8

KR

148,7

TR

97,0

US

118,2

ZZ

107,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 49/2009 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2009

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 12. bis zum 16. Januar 2009 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Zeit vom 12. bis zum 16. Januar 2009 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker nach Bulgarien und Rumänien zur Versorgung der Raffinerien in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4319.

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und/oder den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 12. bis zum 16. Januar 2009 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 1.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.1.2009-16.1.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

0

Erreicht

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr Juli—September 2009

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.1.2009-16.1.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

 

09.4332

Belize

 

09.4333

Côte d’Ivoire

 

09.4334

Republik Kongo

 

09.4335

Fidschi

 

09.4336

Guyana

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

 

09.4339

Kenia

 

09.4340

Madagaskar

 

09.4341

Malawi

 

09.4342

Mauritius

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

 

09.4348

Trinidad und Tobago

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

 

09.4351

Simbabwe

 


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.1.2009-16.1.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.1.2009-16.1.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

100

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.1.2009-16.1.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien und Kosovo (1)

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.1.2009-16.1.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

außerordentlich

 

09.4390

industriell

100

 


Zusätzlicher WPA-Zucker

Kapitel VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.1.2009-16.1.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4431

Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Sambia, Simbabwe

100

 

09.4432

Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda

100

 

09.4433

Swasiland

100

 

09.4434

Mosambik

0

Erreicht

09.4435

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

0

Erreicht

09.4436

Dominikanische Republik

0

Erreicht

09.4437

Fidschi, Papua-Neuguinea

100

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.1.2009-16.1.2009 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

0

Erreicht

09.4366

Rumänien

100

 


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 50/2009 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2009

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 10/2009 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 4 vom 8.1.2009, S. 5.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 22. Januar 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

24,73

3,93

1701 11 90 (1)

24,73

9,17

1701 12 10 (1)

24,73

3,74

1701 12 90 (1)

24,73

8,74

1701 91 00 (2)

26,92

11,77

1701 99 10 (2)

26,92

7,25

1701 99 90 (2)

26,92

7,25

1702 90 95 (3)

0,27

0,38


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 51/2009 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2009

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Gestepptes rechteckiges Erzeugnis, Abmessungen etwa 260 cm × 240 cm, bestehend aus drei Lagen, die beiden äußeren Lagen aus Baumwollgeweben; bei der mittleren Lage handelt es sich um eine synthetische Wattierung, die die Füllung bildet. Die obere Lage hat einen aufgenähten etwa 30 cm breiten Rand in kontrastierender Farbe. Die Lagen sind mit Ziernähten zusammengenäht.

(Bettüberwurf/Bettdecke)

(siehe Foto Nr. 645) (1)

9404 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 Buchstabe s zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9404, 9404 90 und 9404 90 90.

Bettausstattungen und ähnliche Waren, mit Füllung aus Stoffen aller Art, sind in Position 9404 einzureihen. Vgl. dazu die Erläuterungen zu Position 9404 des Harmonisierten Systems (HS) Buchstabe B und Buchstabe B Absatz 2, in denen Deckbetten und Bettdecken ausdrücklich aufgeführt sind.

Die Einreihung in Position 6304 kommt nicht in Betracht, weil Bettausstattungen des Kapitels 94 nicht zu Abschnitt XI gehören (siehe Anmerkung 1 Buchstabe s zu Abschnitt XI). In Position 6304 sind außerdem Waren zur Innenausstattung der Position 9404 wie Bettüberwürfe ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 6304, 2. Absatz).

Daher ist die Ware in den KN-Code 9404 90 90 einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zu Informationszwecken.


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 52/2009 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2009

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) ansässigen ausführenden Hersteller Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd („Antragsteller“) gestellt.

B.   WARE

(2)

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydraulik) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Manuelle Palettenhubwagen sind definiert als Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel soweit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen), oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen) („betroffene Ware“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates (2) eingeführt wurde; gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, ein endgültiger Antidumpingzoll von 46,7 %, es sei denn, es handelt sich um Einfuhren von bestimmten, ausdrücklich in der Verordnung genannten Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller machte geltend, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei. Er führte ferner an, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei.

(5)

Er habe vielmehr nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(7)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für „einen neuen Ausführer“ gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen. Nach Eingang des unter Randnummer 8 Buchstabe c erwähnten Antrags wird ermittelt, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Festsetzung eines individuellen Zollsatzes erfüllt. Sollte dies der Fall sein, wird für den Antragsteller eine individuelle Dumpingspanne berechnet und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt.

(8)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware, die von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 einzeln aufgeführten Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt werden, zu ändern.

a)

Fragebogen

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln.

b)

Einholung von Information und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.

Darüber hinaus kann die Kommission interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffenden Parteien innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist melden.

c)

Individuelle Behandlung

Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d.h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss er innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten Frist einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden. Mit diesem Antragsformular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d.h. der Antragsteller kann darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.

d)

Wahl des Marktwirtschaftslandes

Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht gewährt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden kann, wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie im Rahmen der Untersuchung, die die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China zur Folge hatte, beabsichtigt die Kommission, erneut Kanada zu diesem Zweck heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

Sollte dem Antragsteller Marktwirtschaftsbehandlung gewährt werden, behält sich die Kommission vor, in dem Fall, dass keine zuverlässigen Daten zu den Kosten und Preisen in der Volksrepublik China vorliegen, nötigenfalls an deren Stelle Daten über den Normalwert in einem angemessenen Marktwirtschaftsland heranzuziehen, da diese für die Ermittlung des Normalwerts unerlässlich sind. Die Kommission schlägt vor, für diese Zwecke ebenfalls Kanada heranzuziehen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(9)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig ist gemäß Artikel 14 Absatz 5 eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorzusehen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, wenn bei diesem Ausführer im Rahmen der Überprüfung Dumping festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

G.   FRISTEN

(10)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

a)

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die Antworten auf den unter Randnummer (8) Buchstabe a genannten Fragebogen sowie alle sonstigen in dieser Untersuchung zu berücksichtigenden Informationen übermitteln können;

b)

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können;

c)

die interessierten Parteien dazu Stellung nehmen können, ob sich Kanada als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China eignet, falls dem Antragsteller keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird;

d)

der Antragsteller einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung stellen kann.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(11)

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(12)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(13)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet.

J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(14)

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob und inwieweit manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8427900011, 8427900019, 8431200011 und 8431200019) eingereiht werden und von Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode A929) hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten. Für die Zwecke dieser Verordnung sind manuelle Palettenhubwagen Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Manuelle Palettenhubwagen sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführte Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 8 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Die Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob die beabsichtigte Wahl Kanadas als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen.

(3)   Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder individuelle Behandlung muss der Kommission binnen 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.

(4)   Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der beantwortete Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 4/92

B-1040 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 53/2009 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 32 und IAS 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 14. Februar 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen Änderungen an International Accounting Standard (IAS) 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 1 Darstellung des Abschlusses, nachstehend „Änderungen an IAS 32 und IAS 1“ genannt. Demnach sind bestimmte von Unternehmen emittierte Instrumente, die trotz großer Ähnlichkeiten mit Stammaktien als Verbindlichkeiten eingestuft sind, nunmehr als Eigenkapital einzustufen. Für diese Instrumente werden zusätzliche Angaben vorgeschrieben und für ihre Umgliederung sollten neue Vorschriften gelten.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 32 und IAS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1.

International Accounting Standard (IAS) 32 Finanzinstrumente: Darstellung wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2.

IAS 1 Darstellung des Abschlusses wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

3.

International Financial Reporting Standard (IFRS) 7, IAS 39 und Interpretation 2 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) werden nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 32 und IAS 1 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 32 und IAS 1 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IAS 32

Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

IAS 1

Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

ÄNDERUNGEN AN IAS 32 FINANZINSTRUMENTE: DARSTELLUNG UND IAS 1 DARSTELLUNG DES ABSCHLUSSES

KÜNDBARE FINANZINSTRUMENTE UND BEI LIQUIDATION ENTSTEHENDE VERPFLICHTUNGEN

Änderungen an IFRS

Im vorliegenden Dokument werden IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 1 Darstellung des Abschlusses (in der 2007 überarbeiteten Fassung) geändert und die daraus für IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente resultierenden Änderungen vorgenommen. Geändert werden ferner die Grundlage für Schlussfolgerungen zu IAS 32 und IAS 1 und die erläuternden Beispiele zu IAS 32. Diese Änderungen gehen auf die Vorschläge zur Änderung von IAS 32 und IAS 1 zurück, die in dem im Juni 2006 veröffentlichten Entwurf „Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen“ enthalten waren.

Diese Änderungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, so muss es dies angeben.

Änderungen an IAS 32

Finanzinstrumente: Darstellung

In Paragraph 11 werden die Definitionen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten geändert und wird nach der Definition des beizulegenden Zeitwerts die Definition eines kündbaren Instruments eingefügt.

DEFINITIONEN (SIEHE AUCH PARAGRAPHEN A3-A23)

11

Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Finanzielle Vermögenswerte umfassen:

(a)

(d)

einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:

(i)

(ii)

ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Zahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann. Nicht als Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens gelten zu diesem Zweck kündbare Finanzinstrumente, die gemäß den Paragraphen 16A und 16B als Eigenkapitalinstrumente eingestuft sind, Instrumente, die das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern und die gemäß den Paragraphen 16C und 16D als Eigenkapitalinstrumente eingestuft sind, oder Instrumente, bei denen es sich um Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens handelt.

Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen:

(a)

eine vertragliche Verpflichtung,

(i)

einem anderen Unternehmen flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu liefern, oder

(ii)

mit einem anderen Unternehmen finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen; oder

b)

einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:

(i)

ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens enthält oder enthalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu liefern; oder

(ii)

festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann. Nicht als Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens gelten zu diesem Zweck kündbare Finanzinstrumente, die gemäß den Paragraphen 16A und 16B als Eigenkapitalinstrumente eingestuft sind, Instrumente, die das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern und die gemäß den Paragraphen 16C und 16D als Eigenkapitalinstrumente eingestuft sind, oder Instrumente, bei denen es sich um Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens handelt.

Abweichend davon wird ein Instrument, das der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit entspricht, als Eigenkapitalinstrument eingestuft, wenn es über alle in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Merkmale verfügt und die dort genannten Bedingungen erfüllt.

Ein kündbares Instrument ist ein Finanzinstrument, das seinen Inhaber dazu berechtigt, es gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben, oder das bei Eintritt eines ungewissen künftigen Ereignisses, bei Ableben des Inhabers oder bei dessen Eintritt in den Ruhestand automatisch an den Emittenten zurückgeht.

Die Überschrift der Paragraphen 15 und 16 wird geändert. Nach Paragraph 16 werden eine Überschrift, die Paragraphen 16A und 16B, eine weitere Überschrift, die Paragraphen 16C und 16D, eine weitere Überschrift und die Paragraphen 16E und 16F eingefügt.

DARSTELLUNG

Schulden und Eigenkapital (siehe auch Paragraphen A13-A14J und A25-A29A)

 

16

Bei der Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapitalinstrument oder als finanzielle Verbindlichkeit anhand der Begriffsbestimmungen in Paragraph 11 ist nur dann ein Eigenkapitalinstrument gegeben, wenn die nachfolgenden Bedingungen (a) und (b) erfüllt sind.

(a)

(b)

Kann das Finanzinstrument in Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden, handelt es sich um:

(i)

(ii)

ein Derivat, das vom Emittenten nur durch Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erfüllt wird. Nicht als Eigenkapitalinstrumente des Emittenten gelten zu diesem Zweck Instrumente, die über alle in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Merkmale verfügen und die dort genannten Bedingungen erfüllen, oder Instrumente, bei denen es sich um Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten handelt.

Eine vertragliche Verpflichtung, die zum künftigen Empfang oder zur künftigen Lieferung von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten führt oder führen kann, aber nicht die vorstehenden Bedingungen (a) und (b) erfüllt, ist kein Eigenkapitalinstrument. Dies gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung aus einem Derivat resultiert. Abweichend davon wird ein Instrument, das der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit entspricht, als Eigenkapitalinstrument eingestuft, wenn es über alle in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Merkmale verfügt und die dort genannten Bedingungen erfüllt.

Kündbare Instrumente

16A

Der Emittent eines kündbaren Finanzinstruments ist vertraglich dazu verpflichtet, das Instrument bei Ausübung der Kündigungsoption gegen flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zurückzukaufen oder zurückzunehmen. Abweichend von der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit wird ein Instrument, das mit einer solchen Verpflichtung verbunden ist, als Eigenkapitalinstrument eingestuft, wenn es über alle folgenden Merkmale verfügt:

(a)

Es gibt dem Inhaber das Recht, im Falle der Liquidation des Unternehmens einen proportionalen Anteil an dessen Nettovermögen zu erhalten. Das Nettovermögen eines Unternehmens stellen die Vermögenswerte dar, die nach Abzug aller anderen Forderungen gegen das Unternehmen verbleiben. Den proportionalen Anteil erhält man, indem

(i)

das Nettovermögen des Unternehmens bei Liquidation in Einheiten gleichen Betrags unterteilt und

(ii)

dieser Betrag mit der Anzahl der vom Inhaber des Finanzinstruments gehaltenen Einheiten multipliziert wird.

(b)

Das Instrument zählt zu der Klasse von Instrumenten, die allen anderen im Rang nachgeht. Das Instrument fällt in diese Klasse, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

(i)

es hat keinen Vorrang vor anderen Forderungen gegen das in Liquidation befindliche Unternehmen und

(ii)

es muss nicht in ein anderes Instrument umgewandelt werden, um in die nachrangigste Klasse von Instrumenten zu fallen;

(c)

alle Finanzinstrumente der nachrangigsten Klasse haben die gleichen Merkmale. Sie sind beispielsweise allesamt kündbar, und die Formel oder Methode zur Berechnung des Rückkaufs oder Rücknahmepreises ist für alle Instrumente dieser Klasse gleich;

(d)

abgesehen von der vertraglichen Verpflichtung des Emittenten, das Instrument gegen flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zurückzukaufen oder zurückzunehmen, ist das Instrument nicht mit der vertraglichen Verpflichtung verbunden, einem anderen Unternehmen flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu liefern oder mit einem anderen Unternehmen finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen, und stellt es keinen Vertrag dar, der nach Buchstabe b der Definition von finanziellen Verbindlichkeiten in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann;

(e)

die für das Instrument über seine Laufzeit insgesamt erwarteten Cashflows beruhen im Wesentlichen auf den Gewinnen oder Verlusten während der Laufzeit, auf Veränderungen, die in dieser Zeit bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten eintreten, oder auf Veränderungen, die während der Laufzeit beim beizulegenden Zeitwert der bilanzwirksamen und –unwirksamen Nettovermögenswerte des Unternehmens zu verzeichnen sind (mit Ausnahme etwaiger Auswirkungen des Instruments selbst).

16B

Ein Instrument wird dann als Eigenkapitalinstrument eingestuft, wenn es über alle oben genannten Merkmale verfügt und darüber hinaus der Emittent keine weiteren Finanzinstrumente oder Verträge hält, auf die Folgendes zutrifft:

(a)

die gesamten Cashflows beruhen im Wesentlichen auf Gewinnen oder Verlusten, auf Veränderungen bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten oder auf Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert der bilanzwirksamen und –unwirksamen Nettovermögenswerte des Unternehmens (mit Ausnahme etwaiger Auswirkungen des Instruments selbst) und

(b)

sie beschränken die Restrendite für die Inhaber des kündbaren Instruments erheblich oder legen diese fest.

Nicht berücksichtigen darf das Unternehmen hierbei nicht finanzielle Verträge, die mit dem Inhaber eines in Paragraph 16A beschriebenen Instruments geschlossen wurden und deren Konditionen die gleichen sind wie bei einem entsprechenden Vertrag, der zwischen einer dritten Partei und dem emittierenden Unternehmen geschlossen werden könnte. Kann das Unternehmen nicht feststellen, ob diese Bedingung erfüllt ist, so darf es das kündbare Instrument nicht als Eigenkapitalinstrument einstufen.

Instrumente oder Bestandteile derselben, die das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern

16C

Einige Finanzinstrumente sind für das emittierende Unternehmen mit der vertraglichen Verpflichtung verbunden, einem anderen Unternehmen im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern. Die Verpflichtung entsteht entweder, weil die Liquidation gewiss ist und sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht (wie bei Unternehmen, deren Lebensdauer von Anfang an begrenzt ist) oder ungewiss ist, dem Inhaber des Instruments aber als Option zur Verfügung steht. Abweichend von der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit wird ein Instrument, das mit einer solchen Verpflichtung verbunden ist, als Eigenkapitalinstrument eingestuft, wenn es über alle folgenden Merkmale verfügt:

(a)

Es gibt dem Inhaber das Recht, im Falle der Liquidation des Unternehmens einen proportionalen Anteil an dessen Nettovermögen zu erhalten. Das Nettovermögen eines Unternehmens stellen die Vermögenswerte dar, die nach Abzug aller anderen Forderungen gegen das Unternehmen verbleiben. Den proportionalen Anteil erhält man, indem

(i)

das Nettovermögen des Unternehmens bei Liquidation in Einheiten gleichen Betrags unterteilt und

(ii)

dieser Betrag mit der Anzahl der vom Inhaber des Finanzinstruments gehaltenen Einheiten multipliziert wird.

(b)

Das Instrument zählt zu der Klasse von Instrumenten, die allen anderen im Rang nachgeht. Das Instrument fällt in diese Klasse, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

(i)

es hat keinen Vorrang vor anderen Forderungen gegen das in Liquidation befindliche Unternehmen und

(ii)

es muss nicht in ein anderes Instrument umgewandelt werden, um in die nachrangigste Klasse von Instrumenten zu fallen.

(c)

Alle Finanzinstrumente der nachrangigsten Klasse müssen für das emittierende Unternehmen mit der gleichen vertraglichen Verpflichtung verbunden sein, im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern.

16D

Ein Instrument wird dann als Eigenkapitalinstrument eingestuft, wenn es über alle oben genannten Merkmale verfügt und darüber hinaus der Emittent keine weiteren Finanzinstrumente oder Verträge hält, auf die Folgendes zutrifft:

(a)

die gesamten Cashflows beruhen im Wesentlichen auf Gewinnen oder Verlusten, auf Veränderungen bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten oder auf Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert der bilanzwirksamen und -unwirksamen Nettovermögenswerte des Unternehmens (mit Ausnahme etwaiger Auswirkungen des Instruments selbst) und

(b)

sie beschränken die Restrendite für die Inhaber des kündbaren Instruments erheblich oder legen diese fest.

Nicht berücksichtigen darf das Unternehmen hierbei nicht finanzielle Verträge, die mit dem Inhaber eines in Paragraph 16C beschriebenen Instruments geschlossen wurden und deren Konditionen die gleichen sind wie bei einem entsprechenden Vertrag, der zwischen einer dritten Partei und dem emittierenden Unternehmen geschlossen werden könnte. Kann das Unternehmen nicht feststellen, ob diese Bedingung erfüllt ist, so darf es das Instrument nicht als Eigenkapitalinstrument einstufen.

Umgliederung von kündbaren Instrumenten und von Instrumenten, die das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern

16E

Ein Finanzinstrument ist ab dem Zeitpunkt nach den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D als Eigenkapitalinstrument einzustufen, ab dem es alle in diesen Paragraphen beschriebenen Merkmale aufweist und die dort genannten Bedingungen erfüllt. Umzugliedern ist ein Finanzinstrument zu dem Zeitpunkt, zu dem es nicht mehr alle in diesen Paragraphen beschriebenen Merkmale aufweist oder die dort genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Nimmt ein Unternehmen beispielsweise alle von ihm emittierten nicht kündbaren Instrumente zurück und weisen sämtliche ausstehenden kündbaren Instrumente alle in den Paragraphen 16A und 16B beschriebenen Merkmale auf und erfüllen alle dort genannten Bedingungen, so hat das Unternehmen die kündbaren Instrumente zu dem Zeitpunkt in Eigenkapitalinstrumente umzugliedern, zu dem es die nicht kündbaren Instrumente zurücknimmt.

16F

Die Umgliederung eines Instruments gemäß Paragraph 16E ist von dem Unternehmen wie folgt zu bilanzieren:

(a)

ein Eigenkapitalinstrument ist zu dem Zeitpunkt in eine finanzielle Verbindlichkeit umzugliedern, zu dem es nicht mehr alle in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Merkmale aufweist oder die dort genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die finanzielle Verbindlichkeit ist zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umgliederung zu bewerten. Das Unternehmen hat jede Differenz zwischen dem Buchwert des Eigenkapitalinstruments und dem beizulegenden Zeitwert der finanziellen Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Umgliederung im Eigenkapital zu erfassen;

(b)

eine finanzielle Verbindlichkeit ist zu dem Zeitpunkt in Eigenkapital umzugliedern, zu dem das Instrument alle in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Merkmale aufweist und die dort genannten Bedingungen erfüllt. Ein Eigenkapitalinstrument ist zum Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Umgliederung zu bewerten.

Die Paragraphen 17–19 werden geändert.

Keine vertragliche Verpflichtung zur Lieferung flüssiger Mittel oder anderer finanzieller Vermögenswerte (Paragraph 16 (a))

17

Außer unter den in den Paragraphen 16A und 16B bzw. 16C und 16D geschilderten Umständen ist ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Entscheidung darüber, ob ein Finanzinstrument eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument darstellt, das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung, wonach die eine Vertragspartei (der Emittent) entweder der anderen (dem Inhaber) flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte liefern oder mit dem Inhaber finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten unter für sie potenziell nachteiligen Bedingungen tauschen muss. …

18

Die Einstufung in der Bilanz des Unternehmens wird durch die wirtschaftliche Substanz eines Finanzinstruments und nicht allein durch seine rechtliche Gestaltung bestimmt. Wirtschaftliche Substanz und rechtliche Gestaltung stimmen zwar in der Regel, aber nicht immer überein. So stellen einige Finanzinstrumente rechtlich zwar Eigenkapital dar, sind aber aufgrund ihrer wirtschaftlichen Substanz Verbindlichkeiten, während andere Finanzinstrumente die Merkmale von Eigenkapitalinstrumenten mit denen finanzieller Verbindlichkeiten kombinieren. Hierzu folgende Beispiele:

(a)

(b)

Finanzinstrumente, die den Inhaber berechtigen, sie gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben („kündbare Instrumente“), stellen mit Ausnahme der nach den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D als Eigenkapitalinstrumente eingestuften Instrumente finanzielle Verbindlichkeiten dar. Ein Finanzinstrument ist selbst dann eine finanzielle Verbindlichkeit, wenn der Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten auf der Grundlage eines Indexes oder einer anderen veränderlichen Bezugsgröße ermittelt wird. Wenn der Inhaber über das Wahlrecht verfügt, das Finanzinstrument gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben, erfüllt das kündbare Finanzinstrument die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit, sofern es sich nicht um ein nach den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D als Eigenkapitalinstrument eingestuftes Instrument handelt. So können offene Investmentfonds, Unit Trusts, Personengesellschaften und bestimmte Genossenschaften ihre Anteilseigner bzw. Gesellschafter mit dem Recht ausstatten, ihre Anteile an dem Emittenten jederzeit gegen flüssige Mittel in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Eigenkapital des Emittenten einzulösen. Dies hat zur Folge, dass die Anteile von Anteilseignern oder Gesellschaftern mit Ausnahme der nach den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D als Eigenkapitalinstrumente eingestuften Instrumente als finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft werden. Eine Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit schließt jedoch die Verwendung beschreibender Zusätze wie „Anspruch der Anteilseigner auf das Nettovermögen“ und „Änderung des Anspruchs der Anteilseigner auf das Nettovermögen“ im Abschluss eines Unternehmens, das über kein gezeichnetes Kapital verfügt (wie dies bei einigen Investmentfonds und Unit Trusts der Fall ist, siehe erläuterndes Beispiel 7), oder die Verwendung zusätzlicher Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Gesamtheit der von den Anteilseignern gehaltenen Anteile Posten wie Rücklagen, die der Definition von Eigenkapital entsprechen, und kündbare Finanzinstrumente, die dieser Definition nicht entsprechen, umfasst, nicht aus (siehe erläuterndes Beispiel 8).

19

Kann sich ein Unternehmen bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung nicht uneingeschränkt der Lieferung flüssiger Mittel oder anderer finanzieller Vermögenswerte entziehen, so entspricht diese Verpflichtung mit Ausnahme der nach den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D als Eigenkapitalinstrumente eingestuften Instrumente der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit. Hierzu folgende Beispiele:

Die Paragraphen 22, 23 und 25 werden geändert. Nach Paragraph 22 wird ein Paragraph 22A eingefügt.

Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens (Paragraph 16(b))

22

Abgesehen von den in Paragraph 22A genannten Fällen ist ein Vertrag, zu dessen Erfüllung das Unternehmen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (erhält oder) liefert, als Eigenkapitalinstrument einzustufen. So …

22A

Handelt es sich bei den Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens, die es bei Vertragserfüllung entgegenzunehmen oder zu liefern hat, um kündbare Finanzinstrumente, die alle in den Paragraphen 16A und 16B beschriebenen Merkmale aufweisen und die dort genannten Bedingungen erfüllen, oder um Instrumente, die das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern und die alle in den Paragraphen 16C und 16D beschriebenen Merkmale aufweisen und die dort genannten Bedingungen erfüllen, so ist der Vertrag als finanzieller Vermögenswert bzw. finanzielle Verbindlichkeit einzustufen. Dies gilt auch für Verträge, zu deren Erfüllung das Unternehmen im Austausch gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten eine feste Anzahl dieser Instrumente zu liefern hat.

23

Abgesehen von den in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Umständen begründet ein Vertrag, der ein Unternehmen zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte verpflichtet, eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts des Rückkaufbetrags (beispielsweise in Höhe des Barwerts des Rückkaufpreises eines Termingeschäfts, des Ausübungskurses einer Option oder eines anderen Rückkaufbetrags). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vertrag selbst ein Eigenkapitalinstrument ist. Ein Beispiel hierfür ist …

Bedingte Erfüllungsvereinbarungen

25

Ein Finanzinstrument kann das Unternehmen zur Lieferung flüssiger Mittel oder anderer Vermögenswerte oder zu einer anderen als finanzielle Verbindlichkeit einzustufenden Erfüllung verpflichten, die vom Eintreten oder Nichteintreten ungewisser künftiger Ereignisse (oder dem Ausgang ungewisser Umstände), die außerhalb der Kontrolle sowohl des Emittenten als auch des Inhabers des Instruments liegen, abhängig sind. Hierzu zählen beispielsweise Änderungen eines Aktienindex, Verbraucherpreisindex, Zinssatzes oder steuerlicher Vorschriften oder die künftigen Erträge, das Periodenergebnis oder der Verschuldungsgrad des Emittenten. Der Emittent eines solchen Instruments kann sich der Lieferung flüssiger Mittel oder anderer finanzieller Vermögenswerte (oder einer anderen als finanzielle Verbindlichkeit einzustufenden Erfüllung des Vertrags) nicht uneingeschränkt entziehen, so dass eine finanzielle Verbindlichkeit des Emittenten vorliegt, es sei denn:

(a)

der Teil der bedingten Erfüllungsvereinbarung, der eine Erfüllung in flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (oder eine andere als finanzielle Verbindlichkeit einzustufende Art der Erfüllung) erforderlich machen könnte, besteht nicht wirklich;

(b)

der Emittent kann nur im Falle seiner Liquidation gezwungen werden, die Verpflichtung in flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (oder auf eine andere als finanzielle Verbindlichkeit einzustufende Weise) zu erfüllen; oder

(c)

das Instrument verfügt über alle in den Paragraphen 16A und 16B beschriebenen Merkmale und erfüllt die dort genannten Bedingungen.

Die Überschrift der Paragraphen 96 und 97 wird geändert. Nach Paragraph 96 werden die Paragraphen 96A–96C eingefügt. Nach Paragraph 97B wird der Paragraph 97C eingefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

96A

Nach Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen (im Februar 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 32 und IAS 1) sind Finanzinstrumente, die alle in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Merkmale aufweisen und die dort genannten Bedingungen erfüllen, als Eigenkapitalinstrumente einzustufen; darüber hinaus werden in dem genannten Dokument die Paragraphen 11, 16, 17–19, 22, 23, 25, A13, A14 und A27 geändert und die Paragraphen 16A–16F, 22A, 96B, 96C, 97C, A14A–A14J und A29A eingefügt. Diese Änderungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, so muss es dies angeben und gleichzeitig die verbundenen Änderungen der IAS 1, IAS 39, IFRS 7 und IFRIC 2 anwenden.

96B

Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen sieht eine eingeschränkte Ausnahme vom Anwendungsbereich vor, die von den Unternehmen folglich nicht analog anzuwenden ist.

96C

Die Einstufung im Rahmen dieser Ausnahme ist auf die Bilanzierung der betreffenden Instrumente nach IAS 1, IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 zu beschränken. Im Rahmen anderer Standards, wie IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung, sind die Instrumente dagegen nicht als Eigenkapitalinstrumente einzustufen.

97C

Wendet ein Unternehmen die in Paragraph 96A genannten Änderungen an, so muss es ein zusammengesetztes Finanzinstrument, das mit der Verpflichtung verbunden ist, einer anderen Partei bei Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern, in eine Komponente „Verbindlichkeit“ und eine Komponente „Eigenkapital“ aufspalten. Wenn die Komponente „Verbindlichkeit“ nicht länger aussteht, würde eine rückwirkende Anwendung dieser Änderungen an IAS 32 die Aufteilung in zwei Eigenkapitalkomponenten erfordern. Die erste wäre den Gewinnrücklagen zuzuordnen und wäre der kumulierte Zinszuwachs der Komponente „Verbindlichkeit“. Die andere wäre die ursprüngliche Eigenkapitalkomponente. Wenn die Verbindlichkeitskomponente zum Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen nicht mehr aussteht, muss das Unternehmen diese beiden Komponenten folglich nicht voneinander trennen.

Im Anhang Anleitungen zur Anwendung werden die Paragraphen A13 und A14 geändert. Nach dem Paragraphen A14 werden eine Überschrift, die Paragraphen A14A–A14D, eine weitere Überschrift, der Paragraph A14E, eine weitere Überschrift, die Paragraphen A14F–A14I, eine weitere Überschrift und der Paragraph A14J eingefügt.

Eigenkapitalinstrumente

A13

Beispiele für Eigenkapitalinstrumente sind u.a. nicht kündbare Stammaktien, einige kündbare Instrumente (siehe Paragraphen 16A und 16B), einige Instrumente, die das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern (siehe Paragraphen 16C und 16D), einige Arten von Vorzugsaktien (siehe Paragraphen A25 und A26) sowie Optionsscheine oder geschriebene Verkaufsoptionen, die den Inhaber zur Zeichnung oder zum Kauf einer festen Anzahl nicht kündbarer Stammaktien des emittierenden Unternehmens gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten berechtigt. Die Verpflichtung eines Unternehmens, gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten auszugeben oder zu erwerben, ist (abgesehen von den in Paragraph 22A genannten Fällen) als Eigenkapitalinstrument des Unternehmens einzustufen. Wird das Unternehmen in einem solchen Vertrag jedoch zur Abgabe flüssiger Mittel oder anderer finanzieller Vermögenswerte verpflichtet, so entsteht (sofern es sich nicht um einen Vertrag handelt, der gemäß den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D als Eigenkapitalinstrument eingestuft ist) gleichzeitig eine Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags (siehe Paragraph A27(a)). Ein Emittent nicht kündbarer Stammaktien geht eine Verbindlichkeit ein, wenn er förmliche Schritte für eine Gewinnausschüttung einleitet und damit den Anteilseignern gegenüber gesetzlich dazu verpflichtet wird. Dies kann nach einer Dividendenerklärung der Fall sein oder wenn das Unternehmen liquidiert wird und alle nach Begleichung der Schulden verbliebenen Vermögenswerte auf die Aktionäre zu verteilen sind.

A14

Eine erworbene Kaufoption oder ein ähnlicher erworbener Vertrag, der ein Unternehmen gegen Abgabe eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zum Rückkauf einer festen Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente berechtigt, stellt (abgesehen von den in Paragraph 22A genannten Fällen) keinen finanziellen Vermögenswert des Unternehmens dar. Stattdessen werden sämtliche für einen solchen Vertrag entrichteten Entgelte vom Eigenkapital abgezogen.

Klasse von Instrumenten, die allen anderen im Rang nachgeht (Paragraph 16A Buchstabe b und Paragraph 16C Buchstabe b)

A14A

Eines der in den Paragraphen 16A und 16C genannten Merkmale ist, dass das Finanzinstrument in die Klasse von Instrumenten fällt, die allen anderen im Rang nachgeht.

A14B

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Instrument in die nachrangigste Klasse fällt, bewertet das Unternehmen den Anspruch, der im Falle der Liquidation mit diesem Instrument verbunden ist, zu den zum Zeitpunkt der Einstufung herrschenden Bedingungen. Tritt bei maßgeblichen Umständen eine Veränderung ein, so hat das Unternehmen die Einstufung zu überprüfen. Gibt ein Unternehmen beispielsweise ein anderes Finanzinstrument aus oder nimmt ein solches zurück, so kann dies die Einstufung des betreffenden Instruments in die nachrangigste Instrumentenklasse in Frage stellen.

A14C

Bei Liquidation des Unternehmens mit einem Vorzugsrecht verbunden zu sein, bedeutet nicht, dass das Instrument zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmens berechtigt. Im Falle der Liquidation mit einem Vorzugsrecht verbunden ist beispielsweise ein Instrument, das den Inhaber bei Liquidation nicht nur zu einem Anteil am Nettovermögen des Unternehmens, sondern auch zu einer festen Dividende berechtigt, während die anderen Instrumente in der nachrangigsten Klasse, die zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen berechtigen, bei Liquidation nicht mit dem gleichen Recht verbunden sind.

A14D

Verfügt ein Unternehmen nur über eine Klasse von Finanzinstrumenten, so ist diese so zu behandeln, als ginge sie allen anderen im Rang nach.

Für das Instrument über seine Laufzeit insgesamt erwartete Cashflows (Paragraph 16A Buchstabe e)

A14E

Die für das Instrument über seine Laufzeit insgesamt erwarteten Cashflows müssen im Wesentlichen auf den Gewinnen oder Verlusten während der Laufzeit, auf Veränderungen, die in dieser Zeit bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten eintreten, oder auf Veränderungen, die während der Laufzeit beim beizulegenden Zeitwert der bilanzwirksamen und -unwirksamen Nettovermögenswerte des Unternehmens zu verzeichnen sind, beruhen. Gewinne oder Verluste sowie Veränderungen bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten werden gemäß den einschlägigen IFRS bewertet.

Transaktionen eines Instrumenteninhabers, der nicht Eigentümer des Unternehmens ist (Paragraphen 16A und 16C)

A14F

Der Inhaber eines kündbaren Finanzinstruments oder eines Instruments, das das Unternehmen dazu verpflichtet, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern, kann in einer anderen Eigenschaft als der eines Eigentümers Transaktionen mit dem Unternehmen eingehen. So kann es sich bei dem Inhaber des Instruments auch um einen Beschäftigten des Unternehmens handeln. In diesem Fall sind bei der Beurteilung der Frage, ob das Instrument nach Paragraph 16A oder nach Paragraph 16C als Eigenkapitalinstrument eingestuft werden sollte, nur die Cashflows und die Vertragsbedingungen zu berücksichtigen, die sich auf den Inhaber des Instruments in seiner Eigenschaft als Eigentümer beziehen.

A14G

Der Inhaber eines kündbaren Finanzinstruments oder eines Instruments, das das Unternehmen dazu verpflichtet, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern, kann in einer anderen Eigenschaft als der eines Eigentümers Transaktionen mit dem Unternehmen eingehen. So kann es sich bei dem Inhaber des Instruments auch um einen Beschäftigten des Unternehmens handeln. In diesem Fall sind bei der Beurteilung der Frage, ob das Instrument nach Paragraph 16A oder nach Paragraph 16C als Eigenkapitalinstrument eingestuft werden sollte, nur die Cashflows und die Vertragsbedingungen zu berücksichtigen, die sich auf den Inhaber des Instruments in seiner Eigenschaft als Eigentümer beziehen.

A14H

Ein weiteres Beispiel ist eine Gewinn oder Verlustbeteiligungsvereinbarung, bei der den Instrumenteninhabern die Gewinne bzw. Verluste nach Maßgabe der im laufenden und vorangegangenen Geschäftsjahr geleisteten Dienste oder getätigten Geschäftsabschlüsse zugeteilt werden. Derartige Vereinbarungen werden mit den Instrumenteninhabern in ihrer Eigenschaft als Nicht Eigentümer geschlossen und sollten bei der Beurteilung der Frage, ob die in den Paragraphen 16A oder 16C genannten Merkmale gegeben sind, außer Acht gelassen werden. Gewinn oder Verlustbeteiligungsvereinbarungen, bei denen den Instrumenteninhabern Gewinne oder Verluste nach Maßgabe des Nennbetrags ihrer Instrumente im Vergleich zu anderen Instrumenten derselben Klasse zugeteilt werden, sind dagegen Transaktionen, bei denen die Instrumenteninhaber in ihrer Eigenschaft als Eigentümer agieren, und sollten deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob die in den Paragraphen 16A oder 16C genannten Merkmale gegeben sind, berücksichtigt werden.

A14I

Cashflows und Vertragsbedingungen einer Transaktion zwischen dem Instrumenteninhaber (als Nicht Eigentümer) und dem emittierenden Unternehmen müssen die gleichen sein wie bei einer entsprechenden Transaktion, die zwischen einer dritten Partei und dem emittierenden Unternehmen stattfinden könnte.

Keine anderen Finanzinstrumente oder Verträge über die gesamten Cashflows, die die Restrendite ihrer Inhaber erheblich beschränken oder festlegen (Paragraphen 16B und 16D)

A14J

Ein Finanzinstrument, das ansonsten die in den Paragraphen 16A oder 16C genannten Kriterien erfüllt, wird als Eigenkapital eingestuft, wenn das Unternehmen keine anderen Finanzinstrumente oder Verträge hält, bei denen a) die gesamten Cashflows im Wesentlichen auf Gewinnen oder Verlusten, auf Veränderungen bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten oder auf Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert der bilanzwirksamen und -unwirksamen Nettovermögenswerte des Unternehmens beruhen, und die b) die Restrendite erheblich beschränken oder festlegen. Folgende Instrumente dürften, wenn sie unter handelsüblichen Konditionen mit unverbundenen Parteien geschlossen werden, einer Einstufung von Instrumenten, die ansonsten die in den Paragraphen 16A oder 16C genannten Kriterien erfüllen, als Eigenkapital nicht im Wege stehen:

(a)

Instrumente, deren gesamte Cashflows sich im Wesentlichen auf bestimmte Vermögenswerte des Unternehmens stützen,

(b)

Instrumente, deren gesamte Cashflows sich auf einen Prozentsatz der Erlöse stützen,

(c)

Verträge, mit denen einzelne Mitarbeiter eine Vergütung für ihre dem Unternehmen geleisteten Dienste erhalten sollen,

(d)

Verträge, die als Gegenleistung für erbrachte Dienste oder gelieferte Waren zur Zahlung eines unerheblichen Prozentsatzes des Gewinns verpflichten.

Paragraph A27 wird geändert und nach dem Paragraphen A29 ein Paragraph AG29A eingefügt.

A27

Die folgenden Beispiele veranschaulichen, wie die verschiedenen Arten von Verträgen über die Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens einzustufen sind:

(a)

Ein Vertrag, zu dessen Erfüllung das Unternehmen ohne künftige Gegenleistung eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten erhält oder liefert oder eine feste Anzahl eigener Anteile gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten tauscht, ist (abgesehen von den in Paragraph 22A genannten Fällen) als Eigenkapitalinstrument einzustufen. Dementsprechend werden im Rahmen eines solchen Vertrags erhaltene oder entrichtete Entgelte direkt dem Eigenkapital zugeschrieben bzw. davon abgezogen. Ein Beispiel hierfür ist eine ausgegebene Aktienoption, die die andere Vertragspartei gegen Zahlung eines festen Betrags an flüssigen Mitteln zum Kauf einer festen Anzahl von Anteilen des Unternehmens berechtigt. Ist das Unternehmen jedoch vertraglich verpflichtet, seine eigenen Anteile zu einem fest verabredeten oder zu bestimmenden Zeitpunkt oder auf Verlangen gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu kaufen (zurückzukaufen), hat es (abgesehen von Instrumenten, die alle in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Merkmale aufweisen und die dort genannten Bedingungen erfüllen) gleichzeitig eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags anzusetzen. Ein Beispiel hierfür ist die Verpflichtung eines Unternehmens bei einem Termingeschäft, eine feste Anzahl eigener Anteile gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln zurückzukaufen;

(b)

die Verpflichtung eines Unternehmens zum Kauf eigener Anteile gegen flüssige Mittel begründet (mit Ausnahme der in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D genannten Fälle) auch dann eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags, wenn die Anzahl der Anteile, zu deren Rückkauf das Unternehmen verpflichtet ist, nicht festgelegt ist oder die Verpflichtung nur bei Ausübung des Rückkaufrechts durch die Vertragspartei zu erfüllen ist. Ein Beispiel für eine solche vorbehaltliche Verpflichtung ist eine ausgegebene Option, die das Unternehmen zum Rückkauf eigener Anteile verpflichtet, wenn die Vertragspartei die Option ausübt;

(c)

ein in bar oder durch andere finanzielle Vermögenswerte abgegoltener Vertrag stellt (mit Ausnahme der in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D genannten Fälle) auch dann einen finanziellen Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit dar, wenn der zu erhaltende bzw. abzugebende Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten auf Änderungen des Marktpreises der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens beruht. Ein Beispiel hierfür ist eine Aktienoption mit Nettobarausgleich;

(d)

A29A

Nach den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D werden bestimmte Arten von Instrumenten, die für das Unternehmen mit einer vertraglichen Verpflichtung verbunden sind, als Eigenkapitalinstrumente eingestuft. Dies stellt eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsgrundsätzen dieses Standards dar. Nicht anzuwenden ist diese Ausnahme bei der Einstufung nicht beherrschender Anteile im Konzernabschluss. Aus diesem Grund werden Instrumente, die nach den Paragraphen 16A und 16B oder den Paragraphen 16C und 16D im Einzelabschluss als Eigenkapital eingestuft sind und bei denen es sich um nicht beherrschende Anteile handelt, im Konzernabschluss als Verbindlichkeiten eingestuft.

Änderungen an IAS 1

Darstellung des Abschlusses (in der 2007 geänderten Fassung)

DEFINITIONEN

Nach Paragraph 8 wird ein Paragraph 8A eingefügt.

8A

Die folgenden Begriffe werden in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung erläutert und im vorliegenden Standard in der in IAS 32 genannten Bedeutung verwendet:

(a)

als Eigenkapitalinstrument eingestuftes kündbares Finanzinstrument (Erläuterung siehe IAS 32 Paragraphen 16A und 16B);

(b)

als Eigenkapitalinstrument eingestuftes Instrument, das das Unternehmen dazu verpflichtet, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern (Erläuterung siehe IAS 32 Paragraphen 16C und 16D).

Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind

Nach Paragraph 80 wird ein Paragraph 80A eingefügt.

80A

Hat ein Unternehmen

(a)

ein als Eigenkapitalinstrument eingestuftes kündbares Finanzinstrument oder

(b)

ein als Eigenkapitalinstrument eingestuftes Instrument, das das Unternehmen dazu verpflichtet, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern,

zwischen finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapital umgegliedert, so hat es den in jeder Kategorie (d.h. bei den finanziellen Verbindlichkeiten oder dem Eigenkapital) ein bzw. ausgegliederten Betrag sowie den Zeitpunkt und die Gründe für die Umgliederung anzugeben.

Nach Paragraph 136 werden eine Überschrift und ein Paragraph 136A eingefügt. Der Paragraph 138 wird geändert.

Als Eigenkapital eingestufte kündbare Finanzinstrumente

136A

Zu kündbaren Finanzinstrumenten, die als Eigenkapitalinstrumente eingestuft sind, hat ein Unternehmen folgende Angaben zu liefern (sofern diese nicht bereits an anderer Stelle zu finden sind):

(a)

zusammengefasste quantitative Daten zu dem als Eigenkapital eingestuften Betrag;

(b)

Ziele, Methoden und Verfahren, mit deren Hilfe das Unternehmen seiner Verpflichtung nachkommen will, die Instrumente zurückzukaufen oder zunehmen, wenn die Inhaber dies verlangen, einschließlich aller Änderungen gegenüber der vorangegangenen Periode;

(c)

der bei Rücknahme oder Rückkauf dieser Klasse von Finanzinstrumenten erwartete Mittelabfluss; und

(d)

Informationen darüber, wie der bei Rücknahme oder Rückkauf erwartete Mittelabfluss ermittelt wurde.

Weitere Angaben

138

Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben, wenn es nicht an anderer Stelle in Informationen angegeben wird, die zusammen mit dem Abschluss veröffentlicht werden:

(a)

den Sitz und die Rechtsform des Unternehmens, das Land, in dem es als juristische Person registriert ist, und die Adresse des eingetragenen Sitzes (oder des Hauptsitzes der Geschäftstätigkeit, wenn dieser vom eingetragenen Sitz abweicht);

(b)

eine Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Haupttätigkeiten;

(c)

den Namen des Mutterunternehmens und des obersten Mutterunternehmens der Unternehmensgruppe und

(d)

wenn seine Lebensdauer begrenzt ist, die Angabe der Lebensdauer.

Nach Paragraph 139A wird ein Paragraph 139B eingefügt.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

139B

Durch Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen (im Februar 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 32 und IAS 1) wurden der Paragraph 138 geändert und die Paragraphen 8A, 80A und 136A eingefügt. Diese Änderungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, so muss es dies angeben und gleichzeitig die verbundenen Änderungen an IAS 32, IAS 39, IFRS 7 und IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente anwenden.

Änderungen an IFRS 7, IAS 39 und IFRIC 2

Die folgenden Änderungen an IFRS 7, IAS 39 und IFRIC 2 sind anzuwenden, wenn das Unternehmen die damit verbundenen Änderungen an IAS 32 und IAS 1 anwendet.

IFRS 7

Finanzinstrumente: Angaben

Paragraph 3 wird geändert.

ANWENDUNGSBEREICH

3

Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

(a)

(f)

Instrumente, die nach den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D des IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente eingestuft werden müssen.

Nach Paragraph 44B wird ein Paragraph 44C eingefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

44C

Die Änderung in Paragraph 3 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Wendet ein Unternehmen Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen (im Februar 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 32 und IAS 1) auf eine frühere Periode an, so ist auch die Änderung in Paragraph 3 auf diese frühere Periode anzuwenden.

IAS 39

Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Paragraph 2d wird geändert.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

(d)

Finanzinstrumente, die von dem Unternehmen emittiert wurden und der Definition eines Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32 (einschließlich Optionen und Optionsscheinen) entsprechen oder die gemäß den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D des IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente einzustufen sind. Der Inhaber solcher Eigenkapitalinstrumente hat den vorliegenden Standard jedoch auf diese Instrumente anzuwenden, es sei denn, es liegt der unter (a) genannte Ausnahmefall vor.

Nach Paragraph 103E wird ein Paragraph 103F eingefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

103F

Die Änderung in Paragraph 2 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Wendet ein Unternehmen Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen (im Februar 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 32 und IAS 1) auf eine frühere Periode an, so ist auch die Änderung in Paragraph 2 auf diese frühere Periode anzuwenden.

IFRIC 2

Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente

Bei den Verweisen wird die Fußnote geändert.

(*)

Im August 2005 wurde der Titel von IAS 32 in „IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung“ geändert. Im Februar 2008 änderte der IASB den IAS 32 dahingehend, dass Instrumente, die über alle in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D beschriebenen Merkmale verfügen und die dort genannten Bedingungen erfüllen, als Eigenkapital einzustufen sind.

Die Paragraphen 6 und 9 werden geändert und ein Paragraph 14A wird eingefügt.

BESCHLUSS

6

Geschäftsanteile, die dem Eigenkapital zugeordnet würden, wenn die Mitglieder nicht das Recht hätten, eine Rücknahme zu verlangen, stellen Eigenkapital dar, wenn eine der in den Paragraphen 7 und 8 genannten Bedingungen erfüllt ist oder die Geschäftsanteile alle in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D des IAS 32 beschriebenen Merkmale aufweisen und die dort genannten Bedingungen erfüllen. Sichteinlagen, einschließlich Kontokorrentkonten, Einlagenkonten und ähnliche Verträge, die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Kunden schließen, sind als finanzielle Verbindlichkeiten des Unternehmens einzustufen.

9

Ein uneingeschränktes Verbot kann absolut sein und alle Rücknahmen verbieten. Ein uneingeschränktes Verbot kann aber auch nur teilweise gelten und die Rücknahme von Geschäftsanteilen insoweit verbieten, als durch die Rücknahme die Anzahl der Geschäftsanteile oder die Höhe des auf die Geschäftsanteile eingezahlten Kapitals einen bestimmten Mindestbetrag unterschreitet. Geschäftsanteile, die nicht unter das Rücknahmeverbot fallen, stellen Verbindlichkeiten dar, es sei denn, das Unternehmen verfügt über das in Paragraph 7 beschriebene uneingeschränkte Recht auf Ablehnung der Rücknahme oder die Geschäftsanteile weisen alle in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D des IAS 32 beschriebenen Merkmale auf und erfüllen die dort genannten Bedingungen. In einigen Fällen kann sich die Anzahl der Anteile oder die Höhe des eingezahlten Kapitals, die bzw. das von einem Rücknahmeverbot betroffen sind bzw. ist, von Zeit zu Zeit ändern. Eine derartige Änderung führt zu einer Umbuchung zwischen finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapital.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

14A

Die Änderungen an den Paragraphen 6, 9, A1 und A12 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Wendet ein Unternehmen Kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen (im Februar 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 32 und IAS 1) auf eine frühere Periode an, so sind auch die Änderungen an den Paragraphen 6, 9, A1 und A12 auf diese frühere Periode anzuwenden.

Im Anhang (Beispiele für die Anwendung des Beschlusses) werden die Paragraphen A1 und A12 geändert.

BEISPIELE FÜR DIE ANWENDUNG DES BESCHLUSSES

A1

Dieser Anhang enthält sieben Beispiele für die Anwendung des IFRIC-Beschlusses. Die Beispiele stellen keine erschöpfende Liste dar; es sind auch andere Konstellationen denkbar. Jedes Beispiel beruht auf der Annahme, dass außer den im Beispiel genannten Gegebenheiten keine weiteren Bedingungen vorliegen, die eine Einstufung des Finanzinstruments als finanzielle Verbindlichkeit erforderlich machen würden, und dass das Finanzinstrument nicht alle der in den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D des IAS 32 beschriebenen Merkmale aufweist oder die dort genannten Bedingungen nicht erfüllt.

Beispiel 4

Einstufung

A12

In diesem Fall würden WE 750.000 als Eigenkapital und WE 150.000 als finanzielle Verbindlichkeit eingestuft werden. Zusätzlich zu den bereits zitierten Paragraphen heißt es in Paragraph 18(b) des IAS 32 u.a.:

… Finanzinstrumente, die den Inhaber berechtigen, sie gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben („kündbare Instrumente“), stellen mit Ausnahme der nach den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D als Eigenkapitalinstrumente eingestuften Instrumente finanzielle Verbindlichkeiten dar. Ein Finanzinstrument ist selbst dann eine finanzielle Verbindlichkeit, wenn der Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten auf der Grundlage eines Indexes oder einer anderen veränderlichen Bezugsgröße ermittelt wird. Wenn der Inhaber über das Wahlrecht verfügt, das Finanzinstrument gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben, erfüllt das kündbare Finanzinstrument die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit, sofern es sich nicht um ein nach den Paragraphen 16A und 16B oder 16C und 16D als Eigenkapitalinstrument eingestuftes Instrument handelt.


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 54/2009 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates vom 14. April 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds, zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Maßnahmen sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1983/95 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschuss EG/Dänemark-Färöer (2008/957/EG) (2) wurden die Tabellen I und II im Anhang des Protokolls 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits geändert.

(2)

In dem geänderten Protokoll 1 zum Abkommen werden drei neue jährliche Zollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern in die Gemeinschaft vorgesehen. Die neuen Zollkontingente sollen ab dem 1. September 2008 gelten. Damit diese neuen Zollkontingente angewandt werden können, muss das Verzeichnis der Gemeinschaftszollkontingenten unterliegenden Fische und Fischereierzeugnisse in der Verordnung (EG) Nr. 669/97 geändert werden.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) sieht eine Regelung zur Verwaltung von Zollkontingenten vor, nach der diese chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldungen ausgeschöpft werden. Zur Vereinfachung, und um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Färöer, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften für die in der Verordnung (EG) Nr. 669/97 genannten Zollkontingente gelten.

(4)

Für das Jahr 2008 sollte das Volumen der Zollkontingente nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung des vor dem Tag der Anwendung der Zollkontingente vergangenen Teils des Jahres als Teil des im Beschluss Nr. 2/2008 (2008/957/EG) genannten Ausgangsvolumens berechnet werden.

(5)

Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 669/97 entsprechend zu ändern.

(6)

Nach dem Beschluss Nr. 2/2008 (2008/957/EG) sollen die neuen Zollkontingente ab dem 1. September 2008 angewandt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 669/97 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Zollkontingente nach dieser Verordnung werden nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 101 vom 18.4.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 72.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

In den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 669/97 werden folgende Zeilen eingefügt:

Laufende Nummer

KN Code

Taric-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentszollsatz

Kontingentsmenge

(Tonnen)

„09.0672

ex 0305 59 80

80

Köhler (Pollachius virens), gesalzen und getrocknet

0

Vom 1.9. bis 31.12.2008: 250

Vom 1.1 bis 31.12.2009 und danach alljährlich vom 1.1 bis 31.12: 750

09.0674

ex 0307 91 00

ex 0307 99 18

ex 1605 90 30

10

10

30

Gemeine Wellhornschnecke (Buccinum Undatum), lebend, frisch oder gekühlt, gefroren, zubereitet oder haltbar gemacht

0

Vom 1.9. bis 31.12.2008: 400

Vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 und danach alljährlich vom 1.1 bis 31.12: 1 200

09.0676

ex 0306 14 90

10

Krabben der Art Geryon affinis, gefroren

0

Vom 1.9. bis 31.12.2008: 250

Vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 und danach alljährlich vom 1.1 bis 31.12: 750“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/39


BESCHLUSS 2009/42/GASP DES RATES

vom 19. Januar 2009

zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie angenommen, in der eine Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus gefordert wird. In der Europäischen Sicherheitsstrategie wird anerkannt, dass die Charta der Vereinten Nationen den grundlegenden Rahmen für die internationalen Beziehungen bildet. Es ist ein vorrangiges Ziel der Europäischen Union, die Vereinten Nationen zu stärken und sie mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für ein effizientes Handeln erforderlichen Mitteln auszustatten.

(2)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 6. Dezember 2006 die Resolution 61/89 mit dem Titel „Auf dem Wege zu einem Vertrag über den Waffenhandel zur Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“ angenommen.

(3)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006 die förmliche Aufnahme des Prozesses zur Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen internationalen Vertrags über den Waffenhandel begrüßt und mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass eine deutliche Mehrheit der VN-Mitgliedstaaten einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten die oben genannte Resolution unterstützt hat. Der Rat bekräftigte erneut, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten eine aktive Rolle in diesem Prozess übernehmen werden, und hob hervor, wie wichtig die Zusammenarbeit mit anderen Staaten und regionalen Organisationen in diesem Prozess ist.

(4)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat eine 28 Mitglieder umfassende Gruppe von Regierungssachverständigen (GGE) eingesetzt, um die Diskussion über einen möglichen Vertrag über den Waffenhandel fortzusetzen. Die GGE hat während des gesamten Jahres 2008 Sitzungen abgehalten und in der „Ministerwoche“ der 63. Generalversammlung ihre Schlussfolgerungen vorgelegt. Sie ist zu dem Schluss gelangt, dass weitere Beratungen erforderlich sind und dass diesbezügliche Anstrengungen Schritt für Schritt, in offener und transparenter Weise im Rahmen der Vereinten Nationen unternommen werden sollten. Die GGE appellierte an die Staaten, die dazu in der Lage sind, bedürftigen Staaten auf Ersuchen Unterstützung zu leisten.

(5)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Dezember 2007 unterstrichen, dass er der von den VN eingesetzten Gruppe von Regierungssachverständigen große Bedeutung bemisst, und diese aufgefordert, den Prozess voranzutreiben. Er brachte seine feste Überzeugung zum Ausdruck, dass ein umfassendes, rechtsverbindliches Instrument, das im Einklang mit den bestehenden völkerrechtlichen Verantwortlichkeiten der Staaten steht und gemeinsame internationale Standards für die Ein- und Ausfuhr und den Transfer konventioneller Waffen festlegt, einen bedeutenden Beitrag dazu leisten würde, die unerwünschte und verantwortungslose Verbreitung konventioneller Waffen zu bekämpfen.

(6)

Im Oktober 2008 hat der Erste Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution „Auf dem Wege zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“ angenommen. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben diesen Text unterstützt.

(7)

Das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) hat diesen Prozess mit einer zweiteiligen Studie unterstützt, die aus zwei eingehenden Analysen der Standpunkte der VN-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführbarkeit, den Anwendungsbereich und den Entwurf der Parameter eines Waffenhandelsvertrags bestand. Die UNIDIR-Analysen haben durch die Identifizierung von Konsens- und Divergenzbereichen sowie nicht beachteten Bereichen zu Fortschritten bei den Beratungen über einen Waffenhandelsvertrag beigetragen. Die Analysen bildeten einen nützlichen Beitrag zur Arbeit der GGE. Daher ist es sinnvoll, UNIDIR mit der technischen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses zu betrauen.

(8)

Um die bisher geleistete Arbeit zu sichern, sollte die EU diesen Prozess auf der Grundlage der oben genannten Schlussfolgerungen des Rates unterstützen, indem die Debatte auf Staaten, die in der GGE nicht vertreten sind, sowie auf andere Akteure, wie die Zivilgesellschaft und die Industrie, ausgeweitet wird, um so das Verständnis dieser Frage zu vertiefen und zu einem breiteren Spektrum von Empfehlungen der GGE beizutragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Um in Drittstaaten den Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel zu fördern, unterstützt die Europäische Union Maßnahmen im Dienste folgender Ziele:

a)

stärkere Sensibilisierung der nationalen und regionalen Akteure, der Mitgliedstaten der Vereinten Nationen, der Zivilgesellschaft und der Industrie für die laufenden internationalen Beratungen über einen Vertrag über den Waffenhandel,

b)

Stärkung der Rolle der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen im Hinblick auf einen Vertrag über den Waffenhandel eingesetzten Gruppe von Regierungssachverständigen (GGE) und Stärkung der Vereinten Nationen als einzigem Forum, das ein wirklich universelles Rechtsinstrument ausarbeiten kann,

c)

Beitrag zu einer besseren Einbeziehung aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und regionalen Organisationen in den Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel,

d)

Förderung des Meinungsaustauschs zwischen den Staaten, die in der GGE vertreten sind, und solchen, die es nicht sind,

e)

Förderung der Diskussion zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, besonders unter jenen, die nicht in der GGE vertreten sind,

f)

Förderung eines Gedankenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Industrie,

g)

Ermittlung möglicher Komponenten, des Anwendungsbereichs sowie der Auswirkungen eines Vertrags über den Waffenhandel und

h)

Teilhabe der gesamten internationalen Gemeinschaft an diesen Diskussionen und den vertretenen Standpunkten.

(2)   Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele führt die EU folgendes Projekt durch:

Durchführung einer Eröffnungsveranstaltung, von sechs regionalen Seminaren und eines Abschlussseminars sowie Verbreitung der Ergebnisse und einer Veranstaltung am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses (64. Tagung der VN-Generalversammlung).

Eine ausführliche Beschreibung ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Beschlusses liegt beim Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts wird durch das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) gewährleistet. Es nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNIDIR.

(3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission unterrichten sich gegenseitig regelmäßig und gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten über das Projekt.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen beträgt 836 260 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt werden.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit UNIDIR ab. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass UNIDIR zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Wirksamwerden dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die vom Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) nach jedem Regionalseminar und nach dem Abschlussseminar erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen und übermittelt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Seine Geltungsdauer endet 15 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder 6 Monate nach dem Tag seiner Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


ANHANG

1.   Zielsetzung

Die Gesamtzielsetzung dieses Beschlusses des Rates besteht darin, die Beteiligung aller Interessenträger an der Diskussion über einen Vertrag über den Waffenhandel zu fördern, nationale und regionale Beiträge in den laufenden internationalen Prozess einzubringen und den Anwendungsbereich sowie die Folgen eines etwaigen Vertrags über den Waffenhandel zu ermitteln.

2.   Projekt

2.1.   Projektziel

Das Projekt dient folgenden Zielen:

a)

stärkere Sensibilisierung der nationalen und regionalen Akteure, der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, der Zivilgesellschaft und der Industrie für die laufenden internationalen Beratungen über einen Vertrag über den Waffenhandel,

b)

Stärkung der Rolle der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen im Hinblick auf einen Vertrag über den Waffenhandel eingesetzten Gruppe von Regierungssachverständigen und Stärkung der Vereinten Nationen als einzigem Forum, das ein wirklich universelles Rechtsinstrument ausarbeiten kann,

c)

Beitrag zu einer besseren Einbeziehung aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und regionalen Organisationen in den Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel,

d)

Förderung des Meinungsaustauschs zwischen den Staaten, die in der Gruppe von Regierungssachverständigen vertreten sind, und solchen, die es nicht sind,

e)

Förderung der Diskussion zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, besonders unter jenen, die nicht in der Gruppe von Regierungssachverständigen vertreten sind,

f)

Förderung eines Gedankenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Industrie,

g)

Ermittlung möglicher Komponenten, des Anwendungsbereichs und der Folgen eines Vertrags über den Waffenhandel und

h)

Teilhabe der gesamten internationalen Gemeinschaft an diesen Diskussionen und den vertretenen Standpunkten.

2.2.   Projektergebnisse

Das Projekt wird Folgendes bewirken:

a)

eine stärkere Sensibilisierung, bessere Kenntnisse und ein besseres Verständnis in Bezug auf den Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel,

b)

Einbeziehung neuer Akteure in die Diskussion,

c)

Austausch von nationalen und regionalen Anliegen und Ideen im Rahmen der internationalen Diskussionen und

d)

Einbringen von Ideen und Anregungen zum Inhalt eines Vertrags über den Waffenhandel, insbesondere in Bezug auf dessen Anwendungsbereich und Folgen.

2.3.   Projektbeschreibung

Im Rahmen des Projekts sind eine Eröffnungsveranstaltung, sechs Regionalseminare, ein Abschlussseminar zur Vorstellung der Gesamtergebnisse und eine Veranstaltung am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses (64. Tagung der VN-Generalversammlung) geplant. Das Abschlussseminar wird aus einem eintägigen Regionalseminar der OSZE-Länder und in einem eintägigen Abschlussseminar bestehen.

2.3.1.   Eröffnungsveranstaltung

Auf einer eintägigen Eröffnungsveranstaltung sollen die Ziele des Projekts vorgestellt und Beiträge der Zivilgesellschaft, von Forschern und NRO eingeholt werden, um Unterstützung für das Projekt zu gewinnen.

2.3.2.   Regionalseminare

1.

Die Regionalseminare sind zweitägig und finden an einem noch festzulegenden Ort in den Zielregionen statt. Die Seminare sind in vier Teile untergliedert, damit folgende Präsentationen und Diskussionen stattfinden können:

a)

allgemeiner Überblick über den Vertrag über den Waffenhandel, über Hintergründe, Akteure usw.,

b)

konkrete Vorstellung des laufenden internationalen Prozesses,

c)

Diskussion über den Anwendungsbereich und die Folgen eines möglichen Vertrags über den Waffenhandel und

d)

Sammlung von Ideen für das weitere Vorgehen sowie von Empfehlungen und Anregungen für den Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel.

2.

Der Teilnehmerkreis dieser Regionalseminare setzt sich wie folgt zusammen:

a)

Vertreter aus den Ländern der jeweiligen Region,

b)

Vertreter regionaler Organisationen, einschließlich NRO,

c)

Vertreter der lokalen/regionalen Industrie,

d)

Vertreter von UNIDIR und UNODA (Abteilung „konventionelle Waffen“ und Regionalabteilung, gegebenenfalls einschließlich der Regionalzentren),

e)

technische Experten aus den EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Vertretern der Industrie,

f)

Vertreter von Partnerorganisationen, wie z. B. dem Internationalen Friedensforschungsinstitut in Stockholm (SIPRI, Schweden) oder der Stiftung für strategische Forschung (FRS, Frankreich).

3.

In Abhängigkeit von der Größe der Regionen werden zu jedem Seminar 30 bis 40 Teilnehmer erwartet.

4.

Nach jedem Seminar wird eine Zusammenfassung der Diskussionen und Empfehlungen erstellt. Diese Zusammenfassung wird online und auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.

5.

Die Regionalseminare werden für folgende Ländergruppen veranstaltet:

a)

ein Seminar für Zentral-, Nord- und Westafrika,

b)

ein Seminar für Ostafrika und das Südliche Afrika,

c)

ein Seminar für Lateinamerika und die Karibik,

d)

ein Seminar für Asien und den Pazifischen Raum,

e)

ein Seminar für die OSZE-Staaten,

f)

ein Seminar für den Nahen und Mittleren Osten.

6.

Mögliche Veranstaltungsorte für die Seminare sind

a)

Dakar und Nairobi oder Addis Abeba (für jeweils eines der beiden Seminare in Afrika),

b)

Mexiko oder Rio de Janeiro (für Lateinamerika und die Karibik),

c)

Phnom Penh oder Neu-Delhi (für Asien und den Pazifischen Raum),

d)

Amman oder Kairo (für den Nahen und Mittleren Osten),

e)

Brüssel oder Wien (für die OSZE-Staaten).

7.

Die endgültigen Veranstaltungsorte werden so festgelegt, dass ein Höchstmaß an Ressourcen und an örtlich verfügbarer Unterstützung erreicht wird. Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, ist für die endgültige Auswahl der Veranstaltungsorte auf der Grundlage der Empfehlungen von UNIDIR verantwortlich.

2.3.3.   Abschlussseminar

Nach Abhaltung aller sechs Regionalseminare wird ein Abschlussseminar organisiert, um der internationalen Gemeinschaft die Diskussionen, Empfehlungen und Ideen zu dem Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel vorzustellen. Das Abschlussseminar wird sich in ein eintägiges Regionalseminar der OSZE-Länder und ein eintägiges Abschlussseminar gliedern.

2.3.4.   Veranstaltung am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses (64. Tagung der VN-Generalversammlung)

Am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses (64. Tagung der VN-Generalversammlung) wird eine Veranstaltung organisiert, um den in New York versammelten Interessenträgern die bis dahin erzielten Ergebnisse des Projekts vorzustellen.

2.3.5.   Ergebnisse — Veröffentlichung

Über jedes Seminar wird eine kurze Zusammenfassung der Diskussionen sowie der Empfehlungen und Ideen für einen Vertrag über den Waffenhandel erstellt. Diese Seminarberichte werden online und auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht und verbreitet.

Die Kurzberichte der sechs Regionalseminare werden in einem Schlussbericht zusammengestellt, zu dem auf dem Abschlussseminar Kommentare abgegeben werden können und der anschließend online und auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht und verbreitet wird.

3.   Laufzeit

Der voraussichtliche Durchführungszeitraum dieses Projekts beträgt 15 Monate.

4.   Zielgruppen

Die Zielgruppen dieses Projekts sind

a)

alle VN-Mitgliedstaaten, besonders diejenigen, die nicht in der GGE vertreten sind,

b)

die Zivilgesellschaft und die Industrie,

c)

einschlägige regionale Organisationen.

5.   Durchführungsgremium

Der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, ist für die Durchführung und die Überwachung dieses Projekts verantwortlich. Der Vorsitz betraut das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) mit der technischen Durchführung.

Bei der Durchführung des Projekts arbeitet UNIDIR mit UNODA, dem Internationalen Friedensforschungsinstitut in Stockholm (Schweden) oder der Stiftung für strategische Forschung (Frankreich) zusammen. Gegebenenfalls arbeitet UNIDIR auch mit Einrichtungen wie regionalen Organisationen, NRO und der Industrie zusammen.

UNIDIR gewährleistet, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

6.   Als finanzieller Bezugsrahmen zur Deckung der Kosten des Projekts dienender Betrag

Die Gesamtkosten des Projekts betragen 836 260 EUR.


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.