ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
21. Januar 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 40/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 42/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/40/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2009 zur Ernennung eines dänischen Mitglieds und zweier dänischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

11

 

 

2009/41/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Januar 2009 zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

12

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

21.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 40/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

138,6

JO

75,8

MA

43,6

TN

134,4

TR

106,4

ZZ

99,8

0707 00 05

JO

155,5

MA

108,6

TR

127,6

ZZ

130,6

0709 90 70

MA

168,4

TR

106,3

ZZ

137,4

0805 10 20

EG

58,5

IL

56,2

MA

65,3

TN

49,2

TR

66,4

ZZ

59,1

0805 20 10

MA

75,6

ZZ

75,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

64,7

EG

88,6

IL

75,0

JM

93,4

PK

46,6

TR

62,7

ZZ

71,8

0805 50 10

MA

67,1

TR

60,6

ZZ

63,9

0808 10 80

CN

65,6

MK

32,6

TR

67,5

US

101,1

ZZ

66,7

0808 20 50

CN

71,5

KR

148,7

TR

97,0

US

106,3

ZZ

105,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2009

zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 89/398/EWG betrifft für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel, die aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder ihres besonderen Herstellungsverfahrens die speziellen Ernährungsanforderungen spezifischer Personengruppen erfüllen sollen. Menschen mit Zöliakie sind solch eine spezifische Personengruppe, die an einer dauerhaften Glutenunverträglichkeit leidet.

(2)

Die Lebensmittelindustrie hat eine Reihe von Erzeugnissen entwickelt, die als „glutenfrei“ oder unter ähnlichen Bezeichnungen angeboten werden. Unterschiede bei den nationalen Bestimmungen über die Verwendungsbedingungen solcher Produktbezeichnungen können den freien Verkehr der betreffenden Erzeugnisse behindern und dazu führen, dass nicht überall dasselbe hohe Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet ist. Um für Klarheit zu sorgen und um eine Verwirrung der Verbraucher durch verschiedene Arten von Produktbezeichnungen auf nationaler Ebene zu vermeiden, sollten die Bedingungen für die Verwendung von Bezeichnungen für das Nichtvorhandensein von Gluten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

(3)

Weizen (d. h. alle Triticum-Arten wie zum Beispiel Hartweizen, Dinkel und Kamut), Roggen und Gerste sind Getreidearten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Gluten enthalten. Das Gluten in diesen Getreidearten kann bei Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit gesundheitsschädliche Auswirkungen haben und sollte daher von ihnen gemieden werden.

(4)

Die Entfernung von Gluten aus glutenhaltigem Getreide ist mit erheblichem technischem Aufwand und wirtschaftlichen Belastungen verbunden, weshalb sich die Herstellung vollständig glutenfreier Lebensmittel schwierig gestaltet. Daher können zahlreiche auf dem Markt befindliche Lebensmittel für diesen besonderen Ernährungszweck geringe Restmengen an Gluten enthalten.

(5)

Die meisten, jedoch nicht alle Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit können Hafer in ihre Ernährung einbeziehen, ohne dass sich dies schädlich auf ihre Gesundheit auswirkt. Hierzu werden derzeit wissenschaftliche Untersuchungen angestellt. Große Probleme bereitet allerdings die Kontamination von Hafer mit Weizen, Roggen oder Gerste, wozu es bei der Ernte, der Beförderung, der Lagerung und der Verarbeitung kommen kann. Deshalb sollte bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen, die Hafer enthalten, das Risiko einer Glutenkontamination berücksichtigt werden.

(6)

Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit vertragen unter Umständen geringe, individuell unterschiedliche Glutenmengen unterhalb einer bestimmten Grenze. Damit jeder Einzelne eine Reihe von Lebensmitteln auf dem Markt vorfindet, die seinen Bedürfnissen und seiner individuellen Empfindlichkeitsgrenze entsprechen, sollte eine Auswahl aus Erzeugnissen möglich sein, die — innerhalb solcher festgelegter Grenzen — unterschiedliche, geringe Mengen an Gluten enthalten. Dabei ist es jedoch wichtig, dass die verschiedenen Erzeugnisse korrekt gekennzeichnet werden, um ihre sichere Verwendung durch Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit zu gewährleisten; in diesem Zusammenhang sollten auch Informationskampagnen in den Mitgliedstaaten gefördert werden.

(7)

Für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel, die speziell formuliert, verarbeitet oder zubereitet wurden, damit sie die Ernährungsanforderungen von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit erfüllen, und die als solche vermarktet werden, sollten gemäß der vorliegenden Verordnung entweder die Kennzeichnung „sehr geringer Glutengehalt“ oder die Kennzeichnung „glutenfrei“ erhalten. Entsprochen werden kann diesen Bestimmungen durch die Verwendung von Lebensmitteln, die zur Reduzierung des Glutengehalts einer oder mehrerer der glutenhaltigen Zutaten speziell verarbeitet wurden, und/oder von Lebensmitteln, bei denen die glutenhaltigen Zutaten durch andere, von Natur aus glutenfreie Zutaten ersetzt wurden.

(8)

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 89/398/EWG kann bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs, die für eine besondere Ernährung geeignet sind, ein Hinweis auf diese Eigenschaft zugelassen werden. Deshalb sollte es möglich sein, Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die sich für eine glutenfreie Ernährung eignen, weil sie keine Zutaten aus glutenhaltigem Getreide oder Hafer enthalten, mit einem Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Gluten zu versehen. Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (2) darf eine solche Aussage den Verbraucher nicht irreführen, indem der Eindruck erweckt wird, das Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.

(9)

Die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (3) verbietet die Verwendung glutenhaltiger Zutaten für die Herstellung solcher Lebensmittel. Deshalb sollte die Verwendung der Bezeichnungen „sehr geringer Glutengehalt“ oder „glutenfrei“ auf den Etiketten solcher Erzeugnisse untersagt werden, da nach der vorliegenden Verordnung eine solche Kennzeichnung zur Angabe eines Glutengehalts von höchstens 100 mg/kg bzw. 20 mg/kg zulässig ist.

(10)

Die Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (4) sieht vor, dass Erzeugnisse, die für Säuglinge unter sechs Monaten bestimmt sind, mit einem Hinweis darauf versehen sein müssen, ob sie glutenhaltig oder glutenfrei sind. Das Nichtvorhandensein von Gluten in solchen Erzeugnissen sollte gemäß dieser Verordnung angegeben werden.

(11)

Die Codex-Alimentarius-Kommission hat in ihrer 31. Sitzung im Juli 2008 den „Codex Standard for Foods for Special Dietary Use for Persons Intolerant to Gluten“ (Kodexstandard für diätetische Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit) angenommen (5), um dafür zu sorgen, dass diese Menschen eine Vielzahl von Lebensmitteln auf dem Markt vorfinden, die ihren Bedürfnissen und ihrer Empfindlichkeitsgrenze für Gluten entsprechen. Dieser Standard sollte für die Zwecke dieser Verordnung in geeigneter Weise berücksichtigt werden.

(12)

Damit die Wirtschaftsakteure ihre Produktionsprozesse entsprechend anpassen können, sollte bei der Festlegung des Anwendungsbeginns der vorliegenden Verordnung die erforderliche Übergangsfrist vorgesehen werden. Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung deren Bestimmungen bereits erfüllen, können jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebensmittel mit Ausnahme der unter die Richtlinie 2006/141/EG fallenden Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)

„Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit“ bezeichnet für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel, die in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet werden, damit sie die besonderen diätetischen Anforderungen von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit erfüllen;

b)

„Gluten“ bezeichnet eine Proteinfraktion von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die manche Menschen nicht vertragen und die in Wasser und 0,5 M Natriumchloridlösung nicht löslich ist;

c)

„Weizen“ bezeichnet sämtliche Triticum-Arten.

Artikel 3

Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit

(1)   Für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmte Lebensmittel, die aus einer Zutat oder mehreren Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen bestehen oder diese enthalten und die zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verarbeitet wurden, dürfen beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweisen.

(2)   Bei der Kennzeichnung und Aufmachung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung hierfür ist die Bezeichnung „sehr geringer Glutengehalt“ zu verwenden. Weisen Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg auf, können sie mit der Bezeichnung „glutenfrei“ versehen werden.

(3)   Hafer in Lebensmitteln für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit muss so hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet sein, dass eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder ihre Kreuzungen ausgeschlossen ist; der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens 20 mg/kg betragen.

(4)   Für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmte Lebensmittel, die aus einer Zutat oder mehreren Zutaten, welche Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Kreuzungen ersetzen, bestehen oder diese enthalten, dürfen beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweisen. Bei der Kennzeichnung und Aufmachung dieser Erzeugnisse und in der Werbung hierfür ist die Bezeichnung „glutenfrei“ zu verwenden.

(5)   Enthalten für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmte Lebensmittel sowohl Zutaten, die Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Kreuzungen ersetzen, als auch Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen, die zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verarbeitet wurden, gelten die Absätze 1, 2 und 3; Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6)   Die Bezeichnungen „sehr geringer Glutengehalt“ oder „glutenfrei“ gemäß den Absätzen 2 und 4 werden in der Nähe der Bezeichnung angebracht, unter der das Lebensmittel verkauft wird.

Artikel 4

Zusammensetzung und Kennzeichnung anderer für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeigneter Lebensmittel

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/13/EG kann bei der Kennzeichnung und Aufmachung folgender Lebensmittel sowie in der Werbung hierfür die Bezeichnung „glutenfrei“ verwendet werden, sofern sie beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweisen:

a)

Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs;

b)

für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel, die in spezieller Weise formuliert, verarbeitet und/oder zubereitet werden, damit sie andere besondere diätetische Anforderungen als die von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit erfüllen, aber aufgrund ihrer Zusammensetzung dennoch geeignet sind, die besonderen diätetischen Anforderungen von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit zu erfüllen.

(2)   Bei der Kennzeichnung und Aufmachung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung hierfür darf die Bezeichnung „sehr geringer Glutengehalt“ nicht verwendet werden.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Jedoch können Lebensmittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits deren Bestimmungen erfüllen, in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.

(2)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(3)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.

(5)  http://www.codexalimentarius.net/download/standards/291/cxs_118e.pdf


21.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 42/2009 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (1), insbesondere auf die Artikel 22, 84 und 107,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die optimale Nutzung der Mittel, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Weinsektor potenziell verfügbar sind, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, von den Möglichkeiten sowohl im Rahmen der Programme zur Stützung des Weinsektors, insbesondere der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der Investitionen gemäß Artikel 15 derselben Verordnung, als auch im Rahmen des Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums Gebrauch zu machen. Um gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dafür zu sorgen, dass dieselbe Maßnahme nicht im Rahmen beider Fonds gefördert wird, muss auf Maßnahmenebene eine genaue Abgrenzung geschaffen werden.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, keine Beihilfe gezahlt. Es ist klarzustellen, dass der Mitgliedstaat vorsehen kann, diesen Grenzwert mittels Kontrollen auf Ebene der Einzelerzeuger oder auf nationaler Ebene einzuhalten.

(3)

Gemäß Artikel 41 Buchstabe c Ziffer vi der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (2) müssen die Erzeuger das Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderen Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören, im Analysebulletin angeben. Aus technischen Gründen sollte diese Angabe jedoch nicht obligatorisch sein und ist daher aus der genannten Bestimmung zu streichen.

(4)

Gemäß Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 findet Tabelle 10 aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission (3) weiter Anwendung, soweit in einer Durchführungsverordnung zur Etikettierung und Aufmachung von Wein, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassen wird, nichts anderes vorgesehen ist. Der Hinweis sollte sich jedoch eigentlich auf Tabelle 9 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 beziehen.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gilt Folgendes: Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten des Formulars in Anhang VII derselben Verordnung mit. Daher ist Anhang VII zu ändern, um diese Angabe darin aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Im Sinne von Titel II ist ein ‚Vorhaben‘ ein Projekt, ein Vertrag oder eine sonstige Initiative, das/der/die in einem Stützungsprogramm enthalten ist, einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 entspricht und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird.“

2.

In Titel II Kapitel II Abschnitt 2 wird nach Artikel 10 folgender Artikel 10a eingefügt:

„Artikel 10a

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)   Die Unterstützung in Form einer Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 deckt nicht die Ausgaben für den Erwerb landwirtschaftlicher Fahrzeuge.

(2)   Für eine Unterstützung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß Titel II derselben Verordnung kommt für einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Region kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für diesen Mitgliedstaat bzw. diese Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten erläutern die Vorhaben, die sie in ihre Stützungsprogramme im Rahmen der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme aufnehmen, im diesbezüglichen Teil von Anhang I in solchen Einzelheiten, dass überprüft werden kann, dass dieses Vorhaben keine Unterstützung im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erhält.“

3.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)   Die Unterstützung wird nicht für Absatzförderungsvorhaben gewährt, die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterstützt wurden.

Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen für Investitionen gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der vorliegenden Verordnung mit.

(2)   Für eine Unterstützung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß Titel II derselben Verordnung kommt für einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Region kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für diesen Mitgliedstaat bzw. diese Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten erläutern die Vorhaben, die sie in ihre Stützungsprogramme im Rahmen der Investitionsmaßnahme aufnehmen, im diesbezüglichen Teil von Anhang I in solchen Einzelheiten, dass überprüft werden kann, dass dieses Vorhaben keine Unterstützung im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erhält.“

4.

In Titel II Kapitel II Abschnitt 7 wird nach Artikel 25 folgender Artikel 25a eingefügt:

„Artikel 25a

Überprüfung der Bedingungen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bedingungen und der Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung dieser Begrenzung auf der Ebene jedes Erzeugers oder auf nationaler Ebene überprüfen. Mitgliedstaaten, die sich für die Überprüfung auf nationaler Ebene entscheiden, dürfen in der Alkoholbilanz weder die Mengen, die nicht für die Destillation bestimmt sind (kontrollierte Rücknahme), noch die Mengen berücksichtigen, die zur Entwicklung anderer Erzeugnisse als Alkohol zur industriellen Verwendung bestimmt sind.“

5.

Artikel 41 Buchstabe c Ziffer vi wird gestrichen.

6.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

findet Tabelle 9 aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 weiter Anwendung, soweit in einer Durchführungsverordnung zur Etikettierung und Aufmachung von Wein, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassen wird, nichts anderes vorgesehen ist;“.

7.

Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.


ANHANG

„ANHANG VII

Technische Daten zum nationalen Stützungsprogramm gemäß Artikel 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (1):

Datum der Mitteilung (2):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

 

Haushaltsjahr

 

 

 

 

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 479/2008

 

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Ausführung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

1 —

Betriebsprämienregelung

Artikel 9

Gesamtfläche

(ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittsbetrag

(EUR/ha) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2 —

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 10

Anzahl Projekte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

3a —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 11

Gesamtfläche

(ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittsbetrag

(EUR/ha) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3b —

Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Gesamtfläche

(ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittsbetrag

(EUR/ha) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 12

Gesamtfläche

(ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittsbetrag

(EUR/ha) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 —

Risikofonds

Artikel 13

Anzahl neuer Fonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 14

Anzahl Erzeuger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 15

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.1 —

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.2 —

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.3 —

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.4 —

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.5 —

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a

Gemeinschaftsbeitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.6 —

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b

Gemeinschaftsbeitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.7 —

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c

Gemeinschaftsbeitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

7.8 —

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d

Gemeinschaftsbeitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kumulativ)

8 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 16

Höchstbetrag der Beihilfe

(EUR/%vol/hl) (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9 —

Destillation von Trinkalkohol — Flächenbeihilfe

Artikel 17

Beihilfebetrag

(EUR/ha) (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. Unterstützung (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10 —

Dringlichkeitsdestillation

Artikel 18

Beihilfebetrag

(EUR/%vol/hl) (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erzeugermindestpreis

(EUR/%vol/hl) (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11 —

Verwendung von Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung

Artikel 19

Beihilfebetrag

(EUR/%vol/hl) (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. Gemeinschaftsunterstützung (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  OPOCE-Kürzel.

(2)  Termin für die Mitteilung: für die Planung erstmalig 30. Juni 2008 und danach jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2010).

(3)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Flächenangabe im vorliegenden Anhang dividiert.

(4)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Projekte im vorliegenden Anhang dividiert.

(5)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Fonds im vorliegenden Anhang dividiert.

(6)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Erzeuger im vorliegenden Anhang dividiert.

(7)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Begünstigte im vorliegenden Anhang dividiert.

(8)  Nähere Angaben sind in den Anhängen I und V zu machen.

(9)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Hektoliter im vorliegenden Anhang dividiert.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

21.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2009

zur Ernennung eines dänischen Mitglieds und zweier dänischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

(2009/40/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Nach dem Ausscheiden von Frau Eva NEJSTGAARD ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden. Nach dem Ausscheiden von Herrn Bjørn DAHL und dem Ablauf des Mandats von Frau Anna Margrethe KAALUND sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010, werden

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Jens Jørgen NYGAARD, 1. Viceborgmester, Egedal Kommune;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Frau Anna Margrethe KAALUND, Byrådsmedlem, Viborg Kommune (Mandatsänderung),

Herr Jens STENBÆK, Viceborgmester, Holbæk Kommune, ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


21.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 2009

zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2009/41/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablebens von Herrn Jörg HAIDER ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zum Mitglied im Ausschuss der Regionen wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010,

Herr Gerhard DÖRFLER, Landeshauptmann, Kärnten, ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GANDALOVIČ


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


21.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.