ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 340

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
19. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1287/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1288/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung ( 1 )

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1291/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Genehmigung von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Überwachung auf aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1292/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 (Ecobiol und Ecobiol plus) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

36

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1293/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

38

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1294/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen ( 1 )

41

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (kodifizierte Fassung)

45

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (kodifizierte Fassung)

57

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/123/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und VII an den technischen Fortschritt ( 1 )

71

 

*

Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut (kodifizierte Fassung) ( 1 )

73

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) ( 1 )

76

 

*

Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten ( 1 )

83

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/960/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7820)

99

 

 

2008/961/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8218)  ( 1 )

112

 

 

2008/962/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8442)  ( 1 )

115

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1286/2008 DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

I.   VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG UND GELTENDE MAßNAHMEN

(1)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (2) am 30. November 2000 endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien („betroffenes Land“) ein („Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 (3) („Antisubventionsverordnung“) den endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien um weitere fünf Jahre. Die betroffenen Ware wird unter KN-Code 3907 60 20 eingereiht. Für die namentlich genannten Ausführer liegt die Höhe des festgesetzten Zolls zwischen 0 und 106,5 EUR/t; für Einfuhren anderer Ausführer wurde ein Residualzoll in Höhe von 41,3 EUR/t festgesetzt.

(3)

Außerdem führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 (4) („Antidumpingverordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien ein. Gemäß dieser Verordnung liegt für die namentlich genannten Ausführer die Höhe des festgesetzten Zolls zwischen 88,9 und 200,9 EUR/t; für Einfuhren anderer Ausführer wurde ein Residualzoll in Höhe von 181,7 EUR/t festgesetzt.

(4)

Gemäß dem Grundsatz, dass auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation zu bereinigen, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, trägt die Höhe der Antidumpingzölle in der Antidumpingverordnung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung der Höhe des mit der Antisubventionsverordnung festgesetzten Ausgleichszolls Rechnung.

II.   EINLEITUNG EINER TEILWEISEN INTERIMSÜBERPRÜFUNG

(5)

Nach der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls brachte die indische Regierung vor, dass sich die Umstände in Bezug auf zwei Subventionsregelungen (Duty Entitlement Passbook Scheme und Income Tax Exemption Scheme gemäß Section 80 HHC des Körperschaftsteuergesetzes (Income Tax Act)) dauerhaft geändert hätten. Dadurch dürfte die Subventionshöhe zurückgegangen sein, so dass Maßnahmen, deren Einführung sich zum Teil auf diese Regelungen stütze, überprüft werden sollten.

(6)

Die Kommission prüfte die von der indischen Regierung übermittelten Beweise und kam zu dem Schluss, dass sie für die Einleitung einer auf die Höhe der Subventionierung der Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien beschränkten Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung ausreichten. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) („Einleitungsbekanntmachung“) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 ein.

(7)

Die teilweise Interimsüberprüfung sollte zeigen, ob die geltenden Maßnahmen für die Unternehmen, denen unter einer oder beiden geänderten Subventionsregelungen Vorteile gewährt wurden, nach Vorlage hinreichender Beweise im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Einleitungsbekanntmachung aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern sind. Abhängig von den Ergebnissen der Überprüfung sollte darüber hinaus ermittelt werden, ob die Maßnahmen für andere Unternehmen geändert werden müssen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bei der die Höhe der derzeitigen Maßnahmen und/oder des für alle übrigen Unternehmen geltenden Ausgleichszolls festgelegt wurde.

III.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(8)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

IV.   VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE PARTEIEN

(9)

Die Kommission unterrichtete die indische Regierung, die ausführenden Hersteller in Indien, die an der vorausgegangenen Untersuchung mitgearbeitet hatten, in der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 als Nutznießer zumindest einer der angeblich geänderten Subventionsregelungen genannt wurden und im Anhang der Einleitungsbekanntmachung aufgeführt waren, sowie die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.

(10)

Angesichts der Vielzahl der von dieser Überprüfung betroffenen Parteien wurde gemäß Artikel 27 der Grundverordnung ein Stichprobenverfahren für die Überprüfung der Subventionierung erwogen.

(11)

Es meldeten sich zwei ausführende Hersteller und übermittelten die für die Stichprobe erforderlichen Informationen. Daher erübrigt sich die Bildung einer Stichprobe. Einer der beiden ausführenden Hersteller, die ein Stichprobenformular vorgelegt hatten, teilte der Kommission später jedoch mit, dass er nicht beabsichtige, einen vollständigen Fragebogen auszufüllen und die für die Untersuchung erforderlichen Daten zu übermitteln.

(12)

Die Kommission sandte daher den Fragebogen nur an einen Hersteller, der für diese Überprüfung in Frage kam, nämlich Pearl Engineering Polymers Ltd („das Unternehmen“), der den Fragebogen beantwortete. Ein weiterer Fragebogen wurde an die indische Regierung geschickt. Das Unternehmen und die indische Regierung beantworteten die Fragebogen.

(13)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

1.

Indische Regierung

Ministry of Commerce, New Delhi.

2.

Ausführende Hersteller in Indien

Pearl Engineering Polymers Ltd, New Delhi.

V.   UNTERRICHTUNG UND BEMERKUNGEN ZUM VERFAHREN

(14)

Die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, für den einzigen kooperierenden indischen Hersteller und den ebenfalls im Anhang der Einleitungsbekanntmachung genannten nicht kooperierenden ausführenden Hersteller eine Änderung des geltenden Zollsatzes vorzuschlagen sowie für alle anderen Unternehmen, die nicht an dieser teilweisen Interimsüberprüfung mitarbeiteten, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Den Parteien wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Allen Stellungnahmen und Anmerkungen wurde, wie nachstehend dargelegt, gebührend Rechnung getragen.

B.   BETROFFENE WARE

(15)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates, d. h. um PET mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in dem betroffenen Land. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht.

C.   SUBVENTIONEN

I.   EINLEITUNG

(16)

Anhand der von der indischen Regierung und dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

Advance Authorisation Scheme („AAS“) (früher als Advance Licence Scheme („ALS“) bekannt) — Vorabgenehmigungsregelung;

b)

Duty-Entitlement-Passbook-Regelung („DEP-Regelung“);

c)

Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter;

d)

Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung;

e)

Focus Market Scheme („FMS“);

f)

Target Plus Scheme („TPS“).

(17)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a, b, c, e und f genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokumenten zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Ein solches „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument ist für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung relevant, nämlich der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 („EXIM-Dokument 2004-2009“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für den Fünfjahresplan 2004-2009 in einem Verfahrenshandbuch „Handbook of Procedures — 1 September 2004 to 31 March 2009, Volume I“ („HOP I 04-09“) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(18)

Die unter Buchstabe d genannte Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz (Finance Act) geändert wird.

(19)

Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung bot die Kommission der indischen Regierung zusätzliche Konsultationen sowohl über geänderte als auch über nicht geänderte Regelungen an, um die Sachlage hinsichtlich dieser Regelungen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im Anschluss an diese Konsultationen, die zu keiner einvernehmlichen Lösung in Bezug auf diese Regelungen führten, bezog die Kommission all diese Regelungen in die Untersuchung der Subventionierung ein.

(20)

Eine interessierte, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vertretende Partei behauptete, dass Ausführern in Indien weiterhin eine Reihe anderer Regelungen und Subventionen zur Verfügung stünden. Allerdings fanden sich in den Informationen keine eindeutigen Belege dafür, dass der kooperierende ausführende Hersteller diese Regelungen in Anspruch nähme. Daher wurden diese Fragen für die Zwecke dieses Verfahrens nicht weiter geprüft.

II.   SPEZIFISCHE REGELUNGEN

1.   Advance Authorisation Scheme („AAS“) — Vorabgenehmigungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(21)

Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004-2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des HOP I 04-09 eingehend erläutert. Diese Regelung wurde während der vorangegangenen Überprüfung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 geführt hatte, als „Advance Licence Scheme“ (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.

b)   Begünstigte

(22)

Die AAS umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 23 ausführlicher beschrieben werden. Die Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Begünstigten. Ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind, können die AAS „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und die AAS „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die Vorteile der AAS „Intermediate Supplies“ (Lieferungen von Zwischenprodukten). Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben („EOB“), können die AAS „Deemed Exports“ (Vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die ausführende Hersteller beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ („ARO“) und „Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten) gewährt.

c)   Anwendung

(23)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

i)

Physical Exports (Tatsächliche Ausfuhren): Diese wichtigste Teilregelung ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Fall, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. In der entsprechenden Genehmigung sind eine zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware festgelegt.

ii)

Annual requirement (Jahresbedarf): Diese Genehmigung wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Waren) erteilt. Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer zu der jeweiligen Warengruppe zählenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)

Intermediate supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für alle Fälle, in denen zwei Hersteller beabsichtigen, eine bestimmte Ausfuhrware gemeinsam herzustellen und die Herstellung aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AAS für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und ist verpflichtet, die fertige Ware auszuführen.

iv)

Deemed exports (Vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als „deemed exports“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis g, i und j des EXIM-Dokuments 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Aussagen der indischen Regierung handelt es sich bei „deemed exports“ um Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „deemed exports“, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an exportorientierte Betriebe („EOB“) oder an Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).

v)

Advance Release Orders (ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür sogenannte Advance Release Orders (ARO) verwenden. In diesem Fall werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für „deemed exports“ gemäß Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004-2009 (d. h. die AAS für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung im Falle der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer) in Anspruch zu nehmen. So werden im Rahmen der ARO-Teilregelung Steuern und Abgaben dem Lieferanten der Ware erstattet, anstatt dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückerstattung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)

Back to back inland letter of credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Diese Teilregelung deckt ebenfalls inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen ab. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Dadurch ist der inländische Lieferant berechtigt, die in Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004-2009 für „deemed exports“ eingeräumten Vorteile in Anspruch zu nehmen (d. h. Vorabgenehmigung für Zwischenlieferungen/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(24)

Die Untersuchung ergab, dass im UZÜ dem kooperierenden Ausführer lediglich im Rahmen von zwei Teilregelungen (nämlich i) AAS „Physical Exports“ und iv) AAS „Deemed Exports“) Vorteile für die betroffene Ware gewährt wurden. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit von anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen.

(25)

Nach der Einführung des derzeit geltenden, endgültigen Ausgleichszolls durch die Verordnung (EG) Nr. 193/2007 änderte die indische Regierung das auf AAS angewendete Nachprüfungssystem. Konkret hat die indische Regierung die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, für Nachprüfungszwecke in einem vorgegebenen Format, nämlich ein Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland erworbenen Waren“ (vgl. Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 des HOP I 04-09). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die gemäß Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Vorabgenehmigungen, die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Für die Inhaber von Vorabgenehmigungen bzw. Vorablizenzen, die vor diesem Datum ausgestellt worden sind, gelten die vorherigen Überprüfungsbestimmungen, d. h. sie müssen korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren, für die die Lizenz in Anspruch genommen wird, in dem in Anhang 18 vorgegebenen Format führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 18 des HOP I 02-07).

(26)

Bei den Teilregelungen, die während des UZÜ vom einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Anspruch genommen wurden, nämlich den Regelungen für tatsächliche Ausfuhren und für „deemed exports“, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Genehmigung ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im HOP II 04-09 veröffentlicht.

(27)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die SION regelmäßig überarbeitet werden. Da die vom einzigen kooperierenden Ausführer genutzten Lizenzen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgestellt wurden, bedeutet dies, dass dieses Unternehmen im UZÜ verschiedene SION verwendete.

(28)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

(29)

Die Überprüfung ergab, dass der kooperierende ausführende Hersteller zwar den Gesamtverbrauch an Rohstoffen belegen konnte, er jedoch kein Verzeichnis für den tatsächlichen Verbrauch für die betreffende Ware geführt hatte. Es wurde lediglich angenommen, dass der Verbrauch SION-gemäß war. Es ließ sich daher nicht feststellen, ob die in den jeweiligen Genehmigungen bzw. Lizenzen festgelegten SION-Vorgaben bezüglich der zollfreien Vorleistungen nicht über der Menge an Vorleistungen lag, die für die Herstellung der Referenzmenge der entsprechenden Ausfuhrware benötigt würde.

(30)

Darüber hinaus ergab die Überprüfung, dass Rohstoffe im Rahmen von drei verschiedenen Genehmigungen bzw. Lizenzen und SION eingeführt, dann vermischt und im Herstellungsprozess derselben Ausfuhrware verarbeitet wurden. Die Tatsache, dass für jeden Rohstoff drei verschiedene SION mit unterschiedlichen Verbrauchsnormen galten, war ein weiterer Beleg für das Problem, der Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs des kooperierenden Ausführers. Offensichtlich ist ein Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs eine Grundvoraussetzung dafür, dass geprüft werden kann, ob die zollfreien Vorleistungen nicht über der Menge an Vorleistungen liegen, die für die Herstellung der Referenzmenge der entsprechenden Ausfuhrware notwendig sind.

(31)

Im Rahmen der Überprüfung wurde ferner festgestellt, dass die von den indischen Behörden festgelegten Anforderungen an die Nachprüfung entweder nicht eingehalten oder in der Praxis noch nicht erprobt wurden. Bezüglich der vor dem 13. Mai 2005 ausgestellten Vorablizenzen wurde festgestellt, dass die benötigten Verzeichnisse des tatsächlichen Verbrauchs und der Lagerbestände (vgl. Anhang 18) nicht an die zuständigen Behörden übermittelt und damit auch nicht von der indischen Regierung geprüft wurden. Für die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellten Vorabgenehmigungen werden die erforderlichen Verzeichnisse des tatsächlichen Verbrauchs und der Lagerbestände zwar verlangt, die indische Regierung hatte aber noch nicht geprüft, ob diese Verzeichnisse die Anforderungen des EXIM-Dokuments erfüllen. So werden die Verzeichnisse, wie in den einschlägigen indischen Rechtsvorschriften festgelegt (siehe Randnummer 25), von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft, doch wurde weder vom Unternehmen noch vom Wirtschaftsprüfer niedergelegt, wie diese Überprüfung durchgeführt wurde. Es gab weder einen Auditplan noch sonstige Belege des durchgeführten Audits, keine Anmerkungen zur verwendeten Methodik oder zu den besonderen Anforderungen, die für eine solch eingehende Prüfung erforderlich wären, die umfassende Fachkenntnisse über Herstellungsverfahren, Anforderungen des EXIM-Dokuments und Buchungsmethoden voraussetzt. Angesicht des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass der untersuchte Ausführer nicht nachweisen konnte, dass er die einschlägigen EXIM-Bestimmungen eingehalten hat.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(32)

Der kooperierende Ausführer hat die genannten Ergebnisse angefochten, insbesondere die Schlussfolgerungen in Bezug auf den Wirtschaftsprüfer (vgl. Randnummer 31). Er hat geltend gemacht, dass es keine nationale oder internationale gesetzliche Bestimmung gebe, die von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen fordere, Aufzeichnungen über die Durchführung eines Audits zu führen. Nach indischem Recht seien vielmehr die Unterlagen Eigentum des Wirtschaftsprüfers. Unter diesen Umständen und da vor dem Kontrollbesuch nicht um ein Treffen mit dem Wirtschaftsprüfer ersucht wurde, sollte die Tatsache, dass das geprüfte Unternehmen zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs nicht über derartige Unterlagen verfügte, dem Unternehmen nicht zur Last gelegt werden. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass die Kommissionsdienststellen gemäß der Grundverordnung nicht ermächtigt seien, Unterlagen, die außerhalb des geprüften Unternehmens aufbewahrt werden, was bei unabhängigen Wirtschaftsprüfern der Fall ist, zu prüfen. Ferner wurde vorgebracht, dass der tatsächliche Verbrauch des einzigen kooperierenden Herstellers für jede der Vorleistungen über den SION-Normen gelegen habe und dass keine übermäßige Erstattung von Zöllen erfolgt sei.

(33)

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die Buchprüfung durch den Wirtschaftsprüfer und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung Teil des Kontrollsystems sind, das von der indischen Regierung in ihrem EXIM-Dokument eingeführt wurde. Mit dem EXIM-Dokument wurde der Wirtschaftsprüfer als Akteur der Systemumsetzung eingeführt, und die Kommission musste prüfen, ob das vorgenannte Kontrollsystem effektiv angewendet wurde. Die Tatsache, dass das Unternehmen nicht belegen konnte, dass es selbst oder der beauftragte Wirtschaftsprüfer über Unterlagen zu den durchgeführten Kontrollen verfügte, anhand derer die vom EXIM-Dokument vorgeschriebene Bescheinigung ausgestellt wird, zeigt, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des EXIM-Dokuments nachzuweisen. Was das Vorbringen des Unternehmens betrifft, es sei keine übermäßige Erstattung der Zölle erfolgt, sei darauf verweisen, dass die vor Ort ermittelte Lage (Vermischung der Vorleistungen mit den hergestellten Waren, Verwendung unterschiedlicher SION-Normen, Fehlen des durch das EXIM-Dokument vorgesehenen Verzeichnisses des tatsächlichen Verbrauchs) und die noch nicht erfolgten erforderlichen abschließenden Nachprüfungsmaßnahmen durch die indische Regierung aufzeigen, dass keine rechnerische Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs möglich war und infolgedessen auch keine Feststellung, ob es zu einer übermäßigen Erstattung von Zöllen im Rahmen der jeweiligen Vorabgenehmigungen/Lizenzen und SION-Normen kam.

e)   Schlussfolgerung

(34)

Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs.

(35)

Außerdem sind die Vorabgenehmigung für tatsächliche Ausfuhren und die Vorabgenehmigung für „deemed exports“ rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig; sie sind daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar anzusehen. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

(36)

Keine der beiden hier in Rede stehenden Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte ihr Nachprüfungssystem oder -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Der tatsächliche Verbrauch lässt sich nicht anhand der SION überprüfen, da zollfreie Vorleistungen, die im Rahmen von verschiedenen Genehmigungen bzw. Lizenzen mit unterschiedlichen SION-Ertragswerten eingeführt werden, vermischt und im Herstellungsprozess derselben Ausfuhrware verarbeitet werden. Dieses Verfahren erlaubt es der indischen Regierung nicht, mit ausreichender Genauigkeit zu prüfen, welche Mengen an Vorleistungen im Herstellungsprozess der Ausfuhrware verbraucht wurden und welche SION-Bezugsnorm zum Vergleich heranzuziehen ist. Außerdem hat die indische Regierung bisher keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses des tatsächlichen Verbrauchs vorgenommen bzw. abgeschlossen. Des Weiteren führte die indische Regierung auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen aus, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Überprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Bekanntlich führte das fragliche Unternehmen auch kein Verbrauchsregister, das eine Prüfung des tatsächlichen Verbrauchs an Rohstoffen je Warentyp erlaubt hätte. Auch wenn eine effektives Kontrollsystem aufgebaut worden wäre, wäre es der indischen Regierung mithin nicht möglich gewesen, festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden. Auch die Beteiligung von Wirtschaftsprüfern am Nachprüfungsverfahren verbesserte das Nachprüfungssystem nicht, da keine ausführlichen Regeln vorliegen, nach denen die Wirtschaftsprüfer ihre Aufgaben erfüllen sollen, und die im Rahmen der Überprüfung vorgelegten Informationen nicht gewährleisten konnten, dass die genannten Regeln der Grundverordnung erfüllt wurden.

(37)

Die beiden Teilregelungen sind daher anfechtbar.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(38)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, wenn die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur ausreichende Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen.

(39)

Die Höhe der Subvention an den Ausführer, der die AAS in Anspruch nahm, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für das im Rahmen der beiden Teilregelungen eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZÜ verzichtet wurde (Zähler). Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Die Höhe der Subventionen wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ getätigten Ausfuhrumsätze in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(40)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 12,8 %.

2.   Duty-Entitlement-Passbook-Regelung („DEP-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(41)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 04-09 und in Kapitel 4 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.

(42)

Die Untersuchung ergab, dass dem kooperierenden ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Regelung keine anfechtbaren Vorteile gewährt wurden. Daher wurde auf eine weitere Analyse der Regelung verzichtet.

3.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(43)

Die Regelung ist in Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 04-09 und in Kapitel 5 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(44)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Anwendung

(45)

In Verbindung mit einer Ausfuhrverpflichtung ist ein Unternehmen befugt, neue und — seit April 2003 — auch bis zu zehn Jahre alte, gebrauchte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCGS-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), und bei Einfuhren von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.

(46)

Der Inhaber der Lizenz kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „deemed exports“ für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCGS-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(47)

Zur EPCG-Regelung wurden nach der Unterrichtung keine Stellungnahmen übermittelt.

e)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(48)

Im Rahmen des EPCGS werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die bei der Einfuhr eingesparten Abgaben seine Liquidität verbessert wird.

(49)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(50)

Und schließlich kann diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(51)

Im UZ hatte der kooperierende Ausführer keine Investitionsgüter gekauft. Das Unternehmen hatte jedoch noch Vorteile aufgrund von Abgabenbefreiungen für vor dem UZ gekaufte Investitionsgüter in der bei der Ausgangsuntersuchung festgestellten Höhe. Wie in der Ausgangsuntersuchung ermittelt, wurde die Höhe der Subvention, die der Ausführer im UZÜ erhielt, auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem tatsächlichen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter des ausführenden Herstellers entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Hinzurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um den vollen Wert des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise zugerechnet (Zähler), da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die Subventionsspanne, die anhand des dem Unternehmen im UZÜ erwachsenen Vorteils ermittelt wurde, betrug 0,3 %.

4.   Income Tax Exemption Scheme („ITES“) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

a)   Rechtsgrundlage

(52)

Unter dieser Regelung konnten Ausführer die Vorteile einer teilweisen Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf die mit Ausfuhrverkäufen erzielten Gewinne in Anspruch nehmen. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung war Section 80 HHC des Körperschaftsteuergesetzes von 1961.

(53)

Section 80 HHC ITA (1961) wurde zum Steuerjahr 2005-2006 (d. h. ab dem Geschäftsjahr vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005) aufgehoben und daher erwuchsen nach dem 31. März 2004 keine Vorteile mehr auf dieser Grundlage. Der einzige kooperierende ausführende Hersteller nahm im UZÜ keine Vorteile aus dieser Regelung in Anspruch. Da die Regelung aufgehoben wurde, werden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung diesbezüglich keine Ausgleichsmaßnahmen ergriffen.

5.   Focus Market Scheme („FMS“)

a)   Rechtsgrundlage

(54)

Die Regelung ist in Abschnitt 3.9 des EXIM-Dokuments 04-09 und in Kapitel 3.20 des HOP I 04-09 eingehend erläutert. Das Unternehmen verwies zwar auf diese Regelung, doch ergab die Untersuchung, dass ihm im UZÜ keine Vorteile daraus erwuchsen. Da die Untersuchung ergab, dass dem kooperierenden ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Regelung keine anfechtbaren Vorteile gewährt wurden, erübrigte sich eine eingehendere Analyse im Rahmen dieser Untersuchung.

6.   Target Plus Scheme („TPS“)

a)   Rechtsgrundlage

(55)

Die Regelung ist in Abschnitt 3.7 des EXIM-Dokuments 04-09 und in Kapitel 3.2 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(56)

Alle ausführenden Hersteller können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung

(57)

Im Rahmen dieser Regelung sollen Unternehmen, die ihren Ausfuhrumsatz steigern, eine Prämie erhalten. Zu diesem Zweck können in Frage kommende Unternehmen Zollgutschriften in Anspruch nehmen, die zwischen 5 % und 15 % eines Betrags ausmachen, der sich nach der Differenz zwischen den fob-Werten der Ausfuhren in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren bestimmt.

(58)

Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag beim Ministerium für Handel und Industrie stellen. Bei Genehmigung stellen die zuständigen Behörden eine Lizenz aus, in der die Höhe der Zollgutschrift vermerkt ist.

(59)

Diese Regelung lief im März 2006 aus und wurden seitdem durch zwei neue Regelungen ersetzt, nämlich die Focus-Market-Regelung und die Focus-Product-Regelung. Allerdings konnten bis März 2007 TPS-Lizenzen beantragt werden und die Unternehmen, die von der Regelung Gebrauch gemacht haben, können die Ansprüche aus den entsprechenden Zollgutschriften bis März 2009 geltend machen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(60)

Der kooperierende Hersteller brachte vor, dass dem Unternehmen im UZÜ keine Vorteile aus dieser Regelung erwachsen seien und, dass diese, da sie bereits 2006 aufgehoben worden sei, auch nicht angefochten werden solle. Wie dargelegt, ergab die Untersuchung jedoch, dass dem Unternehmen im UZÜ ein Vorteil gewährt wurde, und außerdem, dass Unternehmen diese Regelung, obwohl sie in der Tat aufgehoben wurde, noch bis 2009 in Anspruch nehmen können.

e)   Schlussfolgerung zum Target Plus Scheme

(61)

Im Rahmen des TPS werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der TPS-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung verringert. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die TPS-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(62)

Des Weiteren ist das TPS gesetzlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(63)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die Vorteile des TPS unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Er muss lediglich seinen Ausfuhrumsatz erhöhen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile des TPS sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(64)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und vom kooperierenden ausführenden Hersteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(65)

Die im UZÜ für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,7 %.

III.   HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN

(66)

Bekanntlich belief sich die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Subventionsspanne für den einzigen ausführenden Hersteller, der an dieser teilweisen Interimsüberprüfung mitarbeitet, auf 5,8 %.

(67)

In dieser teilweisen Interimsüberprüfung wurden anfechtbaren Subventionen in Höhe von 13,8 % (ad valorem) festgestellt, die im Folgenden aufgelistet sind:

Regelung

Unternehmen

ALS

DEPS

EPCGS

ITIRAD

FMS

TPS

Insgesamt

%

%

%

%

%

%

%

Pearl Engineering Polymers Ltd

12,8

0

0,3

0

0

0,7

13,8

(68)

Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich die Subventionierung des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers erhöht hat.

D.   AUSGLEICHS- UND ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

I.   AUSGLEICHSMAßNAHMEN

(69)

Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und entsprechend den unter Ziffer 3 der Einleitungsbekanntmachung dieser teilweisen Interimsüberprüfung dargelegten Gründen wird festgestellt, dass die Subventionsspanne für den einzigen kooperierenden Hersteller von 5,8 % auf 13,8 % gestiegen ist und damit der mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 eingeführte Ausgleichszollsatz für diesen ausführenden Hersteller entsprechend geändert werden muss.

(70)

Das zweite Unternehmen, das von dieser teilweisen Interimsüberprüfung betroffen war, Reliance Industries Ltd, und für das in der Ausgangsuntersuchung die höchste Subventionsspanne ermittelt wurde, arbeitete an dieser Überprüfung nicht mit. Daher musste gemäß Artikel 28 der Grundverordnung die Prüfung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen durchgeführt werden. Unter diesen Umständen und angesichts der Feststellungen zum einzigen kooperierenden Ausführer ist davon auszugehen, dass dem nicht kooperierenden ausführenden Hersteller weiterhin im Rahmen der untersuchten Subventionsregelungen Vorteile gewährt werden und zwar zumindest in der für den kooperierenden Hersteller ermittelten Höhe. Daher muss der Schluss gezogen werden, dass auch die Höhe der Subventionierung für den von dieser Untersuchung betroffenen nicht kooperierenden ausführenden Hersteller auf 13,8 % gestiegen ist und damit der mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 eingeführte Ausgleichszollsatz für diesen ausführenden Hersteller ebenfalls entsprechend geändert werden muss.

(71)

Es fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, das die für Unternehmen, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, im Anhang der Einleitungsbekanntmachung aber nicht als betroffene Unternehmen aufgeführt wurden, geltenden Ausgleichs- und Antidumpingzölle neu berechnet werden müssten. Folglich bleiben die individuellen Zollsätze für alle anderen, in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 aufgeführten Parteien (außer Pearl Engineering and Reliance Industries) unverändert.

(72)

Hingegen muss bei den Unternehmen, die weder an dieser Überprüfung noch an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, davon ausgegangen werden, dass ihnen weiterhin im Rahmen der untersuchten Subventionsregelungen Vorteile gewährt werden und zwar zumindest in der für den einzigen kooperierenden Hersteller ermittelten Höhe. Damit aus der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht noch ein Vorteil erwächst, scheint es angemessen, die Subventionierung für „alle übrigen Unternehmen“ in der Höhe des höchsten Satzes festzusetzen, der für ein an der Ausganguntersuchung mitarbeitendes Unternehmen ermittelt wurde, d. h. 13,8 %.

(73)

Die geänderten Ausgleichszollsätze sollten in der Höhe der neuen, im Rahmen dieser Untersuchung ermittelten Subventionsspannen festgesetzt werden, da die in der Ausgangsuntersuchung berechneten Schadensspannen weiterhin darüber liegen.

(74)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze spiegeln die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung festgestellte Lage wider. Sie gelten somit ausschließlich für die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten betroffenen Ware. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung namentlich genannte Unternehmen herstellen, einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(75)

Um zu vermeiden, dass durch Schwankungen der Rohölpreise verursachte Fluktuationen der PET-Preise dazu führen, dass höhere Zölle erhoben werden, handelt es sich bekanntlich bei den geltenden Maßnahmen um einen festen Zoll je Tonne. Der festgesetzte Betrag ergibt sich aus der Anwendung des Ausgleichszollsatzes auf die cif-Ausfuhrpreise, die zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle in der Ausgangsuntersuchung herangezogen wurden. Dieses Verfahren wurde auch in dieser Überprüfung für die Ermittlung der geänderten festen Zölle eingesetzt.

(76)

Die anzuwendenden Spannen und Zölle sollten daher wie folgt berechnet werden:

 

Ausgleichszollsatz

Vorgeschlagener Ausgleichszoll

(EUR/t)

Reliance Industries Ltd

13,8 %

69,4

Pearl Engineering Polymers Ltd

13,8 %

74,6

Senpet Ltd

4,43 %

22,0

Futura Polyesters Ltd

0 %

0,0

South Asian Petrochem Ltd

13,9 %

106,5

Alle übrigen Unternehmen

13,8 %

69,4

(77)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind umgehend an die Kommission (6) zu richten unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Angaben zu jeder mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderung der Unternehmenstätigkeiten im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

II.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(78)

Die Änderung des Ausgleichszollsatzes hat Auswirkungen auf den endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 gegenüber Herstellern in Indien eingeführt wurde.

(79)

In der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung wurde der Antidumpingzoll angepasst, um eine Doppelerfassung der Vorteile durch Ausfuhrsubventionen zu vermeiden. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (7) und Artikel 24 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Der Ausgangsuntersuchung und dieser teilweisen Interimsüberprüfung zufolge stellen einige der geprüften, als anfechtbar eingestuften Subventionsregelungen Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung dar. Diese Subventionen beeinflussten mithin den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller in Indien und führten somit zu einer größeren Dumpingspanne. Mit anderen Worten gingen die in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung festgestellten endgültigen Dumpingspannen teilweise auf das Vorliegen von Ausfuhrsubventionen zurück.

(80)

Folglich müssen die endgültigen Antidumpingzollsätze für die betroffenen ausführenden Hersteller nunmehr angepasst werden, um der geänderten Höhe des durch die Ausfuhrsubventionen gewährten Vorteils im UZÜ Rechnung zu tragen und um die tatsächliche Dumpingspanne widerzuspiegeln, die nach Einführung des angepassten endgültigen Ausgleichszolls zur Beseitigung der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen verbleibt.

(81)

Anders gesagt müssen die früher festgestellten Dumpingspannen anhand der neuen Subventionshöhe angepasst werden.

(82)

Die Spannen und Zölle für die betroffenen Unternehmen sollten daher wie folgt berechnet werden:

 

Ausgleichszollsatz

(aufgrund von Ausfuhrsubventionen)

Schadensbeseitigungsschwelle

Antidumpingzollsatz

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

(EUR/t)

Reliance Industries Ltd

13,8 %

44,3 %

30,5 %

153,6

Pearl Engineering Polymers Ltd

13,8 %

33,6 %

16,2 %

87,5

Senpet Ltd

4,43 %

44,3 %

39,9 %

200,9

Futura Polyesters Ltd

0 %

44,3 %

14,7 %

161,2

South Asian Petrochem Ltd

13,9 %

44,3 %

11,6 %

88,9

Alle übrigen Unternehmen

13,8 %

44,3 %

30,5 %

153,6

(83)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung der Ausgleichs- und Antidumpingzölle sollte der residuale Zoll nicht nur für die nicht kooperierenden Ausführer, sondern auch für jene Unternehmen gelten, die im UZÜ keine Ausfuhren tätigten. Die letztgenannten Unternehmen werden indessen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 20 der Grundverordnung erfüllen, aufgefordert, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel zu stellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 erhält folgende Fassung:

„(2)   Außer in den in Artikel 2 beschriebenen Fällen gelten für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Ausgleichszoll

(EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Reliance Industries Ltd

69,4

A181

Indien

Pearl Engineering Polymers Ltd

74,6

A182

Indien

Senpet Ltd

22,0

A183

Indien

Futura Polyesters Ltd

0,0

A184

Indien

South Asian Petrochem Ltd

106,5

A585

Indien

Alle übrigen Unternehmen

69,4

A999“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 erhält folgende Fassung:

„(2)   Außer in den in Artikel 2 beschriebenen Fällen gelten für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

(EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Reliance Industries Ltd

153,6

A181

Indien

Pearl Engineering Polymers Ltd

87,5

A182

Indien

Senpet Ltd

200,9

A183

Indien

Futura Polyesters Ltd

161,2

A184

Indien

South Asian Petrochem Ltd

88,9

A585

Indien

Alle übrigen Unternehmen

153,6

A999

Indonesia

P.T. Mitsubishi Chemical Indonesia

187,7

A191

Indonesia

P.T. Indorama Synthetics Tbk

92,1

A192

Indonesia

P.T. Polypet Karyapersada

178,9

A193

Indonesia

Alle übrigen Unternehmen

187,7

A999

Malaysia

Hualon Corp. (M) Sdn. Bhd.

36,0

A186

Malaysia

MpI Polyester Industries Sdn. Bhd.

160,1

A185

Malaysia

Alle übrigen Unternehmen

160,1

A999

Republic of Korea

SK Chemicals Group:

 

A196

SK Chemicals Co. Ltd

0

A196

Huvis Corp.

0

 

Republic of Korea

KP Chemical Group:

 

A195

Honam Petrochemicals Corp.

0

A195

KP Chemical Corp.

0

 

Republic of Korea

Alle übrigen Unternehmen

148,3

A999

Taiwan

Far Eastern Textile Ltd

36,3

A808

Taiwan

Shinkong Synthetic Fibers Corp.

67,0

A809

Taiwan

Alle übrigen Unternehmen

143,4

A999

Thailand

Thai Shingkong Industry Corp. Ltd

83,2

A190

Thailand

Indo Pet (Thailand) Ltd

83,2

A468

Thailand

Alle übrigen Unternehmen

83,2

A999“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34.

(4)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.

(5)  ABl. C 227 vom 27.9.2007, S. 16.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, N-105, B-1049 Brüssel.

(7)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.


19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1287/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CR

110,3

MA

82,5

TR

72,9

ZZ

88,6

0707 00 05

JO

167,2

MA

66,0

TR

124,5

ZZ

119,2

0709 90 70

MA

111,8

TR

82,6

ZZ

97,2

0805 10 20

AR

17,0

BR

44,6

CL

52,1

EG

51,1

MA

76,3

TR

68,4

UY

30,6

ZA

42,4

ZW

25,4

ZZ

45,3

0805 20 10

MA

76,3

TR

64,0

ZZ

70,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

50,3

IL

74,7

TR

52,1

ZZ

59,0

0805 50 10

MA

64,0

TR

57,5

ZZ

60,8

0808 10 80

CA

82,7

CN

83,1

MK

37,6

US

101,1

ZA

118,0

ZZ

84,5

0808 20 50

CN

82,8

TR

42,4

US

117,7

ZZ

81,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.12.2008   

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L 340/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1288/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1212/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.

(4)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 19. Dezember 2008 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

21,68

5,46

1701 11 90 (1)

21,68

10,77

1701 12 10 (1)

21,68

5,27

1701 12 90 (1)

21,68

10,26

1701 91 00 (2)

23,03

14,29

1701 99 10 (2)

23,03

9,20

1701 99 90 (2)

23,03

9,20

1702 90 95 (3)

0,23

0,41


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


19.12.2008   

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L 340/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1289/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/43/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (2) müssen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Wertpapiere in einem der Mitgliedstaaten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse für jedes am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr gemäß den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, nun allgemein als International Financial Reporting Standards (nachstehend „übernommene IFRS“) bezeichnet, erstellen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (3) müssen Emittenten aus Drittländern die historischen Finanzinformationen, die beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt im Prospekt enthalten sein müssen, gemäß den übernommenen IFRS oder den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittlands erstellen, sofern Letztere mit den IFRS gleichwertig sind.

(3)

Zur Beurteilung der Frage, ob die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) eines Drittlands und die übernommenen IFRS als gleichwertig betrachtet werden können, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Verfahren geschaffen, mit dem die Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlands festgestellt werden kann. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 muss die entsprechende Entscheidung der Kommission es Emittenten aus der Gemeinschaft auch gestatten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS in dem betreffenden Drittland anzuwenden.

(4)

Abschlüsse, die nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS erstellt werden, liefern ihren Adressaten ausreichende Informationen für eine fundierte Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Aussichten eines Emittenten. Aus diesem Grund sollte Emittenten aus Drittländern gestattet werden, die vom IASB herausgegebenen IFRS in der Gemeinschaft zu verwenden.

(5)

Im Dezember 2007 ersuchte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), fachlich zur Frage der Gleichwertigkeit der GAAP der Vereinigten Staaten, Chinas und Japans Stellung zu nehmen. Im März 2008 weitete die Kommission ihre Anfrage auf die GAAP Südkoreas, Kanadas und Indiens aus.

(6)

In seinen Stellungnahmen vom März, Mai bzw. Oktober 2008 empfahl der CESR, die US-amerikanischen und die japanischen GAAP als gleichwertig mit den IFRS zu betrachten und damit deren Verwendung in der Gemeinschaft zuzulassen. Der CESR empfahl ferner, in der Gemeinschaft vorübergehend auch Abschlüsse zu akzeptieren, die nach den GAAP Chinas, Kanadas, Südkoreas und Indiens erstellt wurden, diese vorübergehende Regelung aber nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus auszudehnen.

(7)

2006 gaben das US-amerikanische FASB (Financial Accounting Standards Board) und das IASB eine Absichtserklärung ab, in der sie ihr Ziel, die Annäherung zwischen den US GAAP und den IFRS voranzutreiben, bekräftigten und das zu diesem Zweck geplante Arbeitsprogramm darlegten. Dank dieses Arbeitsprogramms konnten die größten Unterschiede zwischen US GAAP und IFRS beseitigt werden. Im Anschluss an den Dialog zwischen der Kommission und der US-Wertpapieraufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) sind Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach den vom IASB herausgegebenen IFRS erstellen, nun nicht mehr zur Erstellung einer Überleitungsrechnung verpflichtet. Aus diesem Grund sollten die US GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.

(8)

Im August 2007 gaben das Accounting Standards Board Japans und das IASB ihre Vereinbarung bekannt, die Annäherung zwischen den japanischen GAAP und den IFRS voranzutreiben und zu diesem Zweck bis 2008 die größten Unterschiede zu beseitigen und die verbleibenden Unterschiede bis Ende 2011 aus dem Weg zu räumen. Die japanischen Behörden schreiben für Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen, keine Überleitungsrechnung vor. Aus diesem Grund sollten die japanischen GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.

(9)

Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 kann Emittenten aus Drittländern gestattet werden, die GAAP eines Drittlands zu verwenden, wenn diese mit den IFRS konvergieren oder das betreffende Drittland sich zur Übernahme der IFRS verpflichtet bzw. mit der Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung geschlossen hat, die eine Übergangsfrist bis maximal 31. Dezember 2011 vorsieht.

(10)

In China wurden die Rechnungslegungsgrundsätze für gewerbliche Unternehmen stark an die IFRS angelehnt und decken nahezu alle von diesen behandelten Themen ab. Da sie jedoch erst seit 2007 angewandt werden, muss der Nachweis ihrer angemessenen Anwendung erst noch erbracht werden.

(11)

Das Accounting Standards Board Kanadas hat sich im Januar 2006 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen, und trifft derzeit wirksame Maßnahmen, um bis zu dem genannten Termin einen raschen und vollständigen Übergang zu gewährleisten.

(12)

Die koreanische Financial Supervisory Commission und das Accounting Institute Koreas haben sich im März 2007 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen, und treffen derzeit wirksame Maßnahmen, um bis zu dem genannten Termin einen raschen und vollständigen Übergang zu gewährleisten.

(13)

Die indische Regierung und das Indian Institute of Chartered Accountants haben sich im Juli 2007 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen, und treffen derzeit wirksame Maßnahmen, um bis zu dem genannten Termin einen raschen und vollständigen Übergang zu gewährleisten.

(14)

Auch wenn eine endgültige Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards, die an die IFRS angenähert werden, erst getroffen werden sollte, wenn deren Anwendung durch Gesellschaften und Abschlussprüfer einer Bewertung unterzogen worden ist, ist es doch wichtig, all die Länder, die eine Annäherung ihrer Standards an die IFRS zugesagt oder sich zu deren Übernahme verpflichtet haben, in ihren Bemühungen zu unterstützen. Emittenten aus Drittländern sollte deshalb gestattet werden, in der Gemeinschaft für eine Übergangszeit von maximal drei Jahren ihre jährlichen und halbjährlichen Abschlüsse nach den GAAP Chinas, Kanadas, Südkoreas oder Indiens zu erstellen. Um den Änderungen hinsichtlich der Verwendung der GAAP der Vereinigten Staaten, Japans, Chinas, Kanadas, Südkoreas und Indiens bei der Erstellung der historischen Finanzinformationen durch Drittstaatsemittenten Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 geändert und sollten die hinfälligen Bestimmungen gestrichen werden.

(15)

Die Kommission sollte auch weiterhin mit fachlicher Unterstützung des CESR verfolgen, wie sich die GAAP dieser Drittländer im Verhältnis zu den übernommenen IFRS entwickeln.

(16)

Die Länder sollten zur Übernahme der IFRS ermutigt werden. Die EU kann beschließen, dass die nationalen Standards, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS festgestellt wurde, für die in der Richtlinie 2004/109/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG verlangten Informationen nicht mehr herangezogen werden dürfen, wenn die betreffenden Länder nur noch die IFRS als Rechnungslegungsstandards verwenden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Die Absätze 5 und 5a erhalten folgende Fassung:

„(5)   Ab dem 1. Januar 2009 können Drittstaatemittenten für die Erstellung ihrer historischen Finanzinformationen eine der folgenden Möglichkeiten wählen:

a)

die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen International Financial Reporting Standards;

b)

die International Financial Reporting Standards, sofern der Anhang zum geprüften Abschluss, der Teil der historischen Finanzinformationen ist, eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthält, wonach dieser Abschluss gemäß IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ den International Financial Reporting Standards entspricht;

c)

die Generally Accepted Accounting Principles Japans;

d)

die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika.

(5a)   Drittstaatemittenten unterliegen für den Fall, dass sie ihre historischen Finanzinformationen nach den Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, Kanadas, der Republik Korea oder der Republik Indien erstellen, weder der Bestimmung in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 oder Anhang XI Punkt 11.1, wonach die in einem Prospekt enthaltenen historischen Finanzinformationen über vor dem 1. Januar 2012 beginnende Geschäftsjahre in Form eines neu zu erstellenden Abschlusses vorgelegt werden müssen, noch der Bestimmung in Anhang VII Punkt 8.2a, Anhang IX Punkt 11.1 oder Anhang X Punkt 20.1a, wonach die Unterschiede zwischen den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen International Financial Reporting Standards und den Rechnungslegungsgrundsätzen, nach denen diese Informationen für Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2012 erstellt wurden, dargelegt werden müssen.“

2.

Die Absätze 5b-5e werden gestrichen.

Artikel 2

Die Kommission verfolgt auch weiterhin mit fachlicher Unterstützung des CESR die Anstrengungen, die Drittländer bei der Umstellung auf IFRS unternehmen, und setzt im Laufe des Konvergenzprozesses ihren aktiven Dialog mit den zuständigen Behörden fort. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) im Laufe des Jahres 2009 einen Bericht über die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte vor. Darüber hinaus unterrichtet die Kommission den Rat und das Europäische Parlament künftig unverzüglich über jeden Fall, in dem ein Drittland Emittenten aus der EU eine Überleitungsrechnung zu seinen nationalen GAAP vorschreibt.

Artikel 3

Die von Drittländern für die Umstellung auf IFRS öffentlich bekannt gegebenen Termine gelten als Stichtag, an dem die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze dieser Drittländer erlischt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66.


19.12.2008   

DE

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L 340/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1290/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf eine neue Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel.

(4)

Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“ genannt) vom 15. Juli 2008 (2) auf der Grundlage der vom Hersteller übermittelten Daten geht hervor, dass sich die Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt und sie die Gewichtszunahme wirksam verbessert. Die Behörde kam auch zu dem Schluss, dass es sich bei dem Stoff um ein potenzielles Inhalationsallergen handeln kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Spezifikationen im Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Substanzen in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit und Wirksamkeit des Produktes Sorbiflore, eines Präparats aus Lactobacillus rhamnosus und Lactobacillus farciminis, als Futterzusatz für Ferkel. The EFSA Journal (2008) 771, S. 1—13.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

FU/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt vom 12 %

Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Gewichtszunahme)

„4d2

Sorbial SAS

Lactobacillus rhamnosus CNCM-I-3698 und Lactobacillus farciminis CNCM-I-3699 (Sorbiflore)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus CNCM-I-3698 und Lactobacillus farciminis CNCM-I-3699 mit einer Mindestkonzentration von 1 × 108 FU (1)/g

(Verhältnis 1:1)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Mikrobielle Biomasse und Milchfermentationskultur von Lactobacillus rhamnosus CNCM-I-3698 und Lactobacillus farciminis CNCM-I-3699

Analysemethode (2)

Direkte Epifluoreszenz-Filtertechnik (DEFT) unter Verwendung eines geeigneten Farbstoffs zur Markierung metabolisch aktiver Zellen als fluorescent units (FU)

Ferkel

5 × 108

9 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischungen die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 5 g.

3.

Zur Sicherheit: Während der Handhabung sollten Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe getragen werden.

8.1.2019


(1)  FU: fluorescent units.

(2)  Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives“


19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

über die Genehmigung von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Überwachung auf aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 27a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (4) sieht vor, dass die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Gemeinschaft eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen. Mit der Verordnung wurden ferner die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt; entsprechende Muster, die diesen beiliegen müssen, sind in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung enthalten. Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gilt ab dem 1. Januar 2009.

(2)

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 besagt Folgendes: Ist in der Bescheinigung ein Programm zur Überwachung auf aviäre Influenza vorgeschrieben, dürfen Waren aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ein derartiges Programm durchgeführt hat, wie in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung angegeben, sofern dieses Programm den Anforderungen des genannten Artikels genügt.

(3)

Brasilien, Chile, Kanada, Kroatien, die Schweiz, Südafrika und die Vereinigten Staaten haben der Kommission ihre Programme zur Überwachung auf aviäre Influenza zur Bewertung vorgelegt. Die Kommission hat diese Programme geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 genügen. Daher sollten diese Programme in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt werden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Gemeinschaft festgelegt. Die genannte Verordnung sieht Gemeinschaftsziele vor, was die Senkung der Prävalenz aller Salmonellen-Serotypen, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind, in unterschiedlichen Geflügelpopulationen betrifft. Ab den Zeitpunkten gemäß Spalte 5 der Tabelle in Anhang I der genannten Verordnung ist die Aufnahme in die im Gemeinschaftsrecht für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere oder Bruteier gemäß der vorliegenden Verordnung einführen dürfen, bzw. das Verbleiben in dieser Liste davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Bekämpfungsprogramm vorlegt. Ein derartiges Programm sollte den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen gleichwertig sein und einer Genehmigung durch die Kommission bedürfen.

(5)

Kroatien hat der Kommission seine Programme zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, die für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, für Legehennen von Gallus gallus, Konsumeier hiervon und für Eintagsküken von Gallus gallus gelten, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen. Diese Programme bieten Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Daher sollten sie genehmigt werden.

(6)

Mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission (5) wurden die von Israel, Kanada, Tunesien und den Vereinigten Staaten vorgelegten Programme zur Salmonellenbekämpfung in Zuchthennenbeständen genehmigt. Die Vereinigten Staaten haben der Kommission nunmehr ihr zusätzliches Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Eintagsküken von Gallus gallus vorgelegt, die als Lege- oder Mastgeflügel gehalten werden sollen. Dieses Programm bietet Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Daher sollte es genehmigt werden. Israel hat präzisiert, dass sein Programm zur Salmonellenbekämpfung nur auf die Produktionskette für Broilerfleisch Anwendung findet.

(7)

Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6) hat die Schweiz der Kommission ihre Programme zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, die für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, für Legehennen von Gallus gallus, Konsumeier hiervon, für Eintagsküken von Gallus gallus, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen, und für Broiler gelten. Diese Programme bieten Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ähnlich sind. Aus Gründen der Klarheit sollte dies in Spalte 9 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 angegeben werden.

(8)

Bestimmte andere Drittländer, die derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgelistet sind, haben der Kommission noch kein Programm zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, oder die vorgelegten Programme bieten keine Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 über Zucht- und Nutzgeflügel von Gallus gallus, Eier hiervon und Eintagsküken von Gallus gallus sollen ab dem 1. Januar 2009 in der Gemeinschaft gelten; daher sollte die Einfuhr derartigen Geflügels und derartiger Eier aus diesen Drittländern nach dem genannten Datum nicht mehr zulässig sein. Daher sollte die Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(9)

Um Garantien zu bieten, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind, sollten Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Schlachtgeflügel von Gallus gallus einführen dürfen, bescheinigen, dass das Programm zur Salmonellenbekämpfung auf den Herkunftsbestand angewandt und dass dieser auf Salmonellen-Serotypen getestet wurde, die für die Gesundheit der Bevölkerung relevant sind.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (7) enthält bestimmte Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme.

(11)

Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Schlachtgeflügel einführen dürfen, sollten bescheinigen, dass die besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen angewandt wurden. Wurden antimikrobielle Mittel für andere Zwecke als zur Salmonellenbekämpfung verwendet, so sollte dies ebenfalls in der Veterinärbescheinigung angegeben werden, da eine derartige Verwendung Tests auf Salmonellen bei der Einfuhr beeinflussen kann. Daher sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Programme zur Salmonellenbekämpfung, die Kroatien der Kommission am 11. März 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegt hat, werden für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, für Legehennen von Gallus gallus, Konsumeier hiervon sowie für Eintagsküken von Gallus gallus, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen, genehmigt.

Artikel 2

Das Programm zur Salmonellenbekämpfung, das die Vereinigten Staaten der Kommission am 6. Juni 2006 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegt haben, wird für Eintagsküken von Gallus gallus genehmigt, die als Lege- oder Mastgeflügel gehalten werden sollen.

Artikel 3

Die Programme zur Salmonellenbekämpfung, die die Schweiz der Kommission am 6. Oktober 2008 vorgelegt hat, bieten Garantien, die denen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ähnlich sind, was Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, Legehennen von Gallus gallus, Konsumeier hiervon, Eintagsküken von Gallus gallus, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen, und Broiler betrifft.

Artikel 4

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Die vorliegende Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 81.

(6)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(7)  ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

AL – Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

AR – Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

POU, RAT, EP, E

 

 

 

 

A

 

S4

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

AU – Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPP, DOC, HEP, SRP

 

 

 

 

 

 

S0

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

POU

VI

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

BR – Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BR-1

Die Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

RAT, BPR, DOR, HER, SRA

 

 

 

 

A

 

 

BR-2

Die Bundesstaaten

Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

BPP, DOC, HEP, SRP

 

 

 

 

 

S0

BR-3

Bundesdistrikt und die Bundesstaaten

Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU

 

 

 

 

 

 

S4

BW – Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

CA – Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

A

 

S1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

 

 

 

 

 

 

CH – Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 (3)

 

 

 

 

A

 

 (3)

CL – Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

A

 

S0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

 

 

 

 

 

 

CN – China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

CN-1

Provinz Shandong

POU, E

VI

P2

6.2.2004

 

 

S4

GL – Grönland

GL-0

Gesamtes Gebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, WGM

 

 

 

 

 

 

 

HK – Hongkong

HK-0

Das gesamte Gebiet der Sonderverwaltungszone Hongkong

EP

 

 

 

 

 

 

 

HR – Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOR, DOC, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

A

 

S2

EP, E, POU, RAT, WGM

 

 

 

 

 

 

 

IL – Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP

 

 

 

 

A

 

S1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

IN – Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

IS – Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

KR – Republik Korea

KR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

ME – Montenegro

ME-O

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MG – Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, WGM

 

 

 

 

 

 

S4

MY – Malaysia

MY-0

 

 

 

 

 

 

 

MY-1

Westliche Halbinsel

EP

 

 

 

 

 

 

 

E

 

P2

6.2.2004

 

 

 

S4

MK – Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0 (4)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MX – Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP

 

 

 

 

 

 

 

NA – Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT, EP, E

VII

 

 

 

 

 

S4

NC – Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Gebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

NZ – Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

 

 

S0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

PM – St. Pierre und Miquelon

PM-0

Gesamtes Gebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

RS – Serbien (5)

RS-0 (5)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

RU – Russische Föderation

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

SG – Singapur

SG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

TH – Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF, EP

 

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

P2

23.1.2004

 

 

 

 

E, POU, RAT

 

P2

23.1.2004

 

 

 

S4

TN – Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

DOR, BPR, BPP, HER

 

 

 

 

 

 

S1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

TR – Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

E, EP

 

 

 

 

 

 

S4

US – Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

A

 

S3

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

UY – Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

ZA – Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

 

 

 

A

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

ZW – Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt ‚Zusätzliche Garantien (ZG)‘ wird Nummer IV gestrichen;

b)

der Abschnitt „Programm zur Salmonellenbekämpfung“ erhält folgende Fassung:

„Programm zur Salmonellenbekämpfung

‚S0‘

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus, Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus, Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus sowie für Bruteier (HEP) von Gallus gallus, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.

‚S1‘

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus, Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus, die nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.

‚S2‘

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus, Eintagsküken (DOC) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus, die weder als Zucht- noch als Legegeflügel gehalten werden sollen, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.

‚S3‘

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Zucht- und Nutzgeflügel (BPP) von Gallus gallus sowie für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung (SRP) von Gallus gallus, das nicht als Zuchtgeflügel gehalten werden soll, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.

‚S4‘

Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft für Eier (E) von Gallus gallus mit Ausnahme von Eiern der Klasse B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 557/2007, da der Kommission ein einschlägiges Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nicht vorgelegt bzw. von ihr nicht genehmigt wurde.“

c)

die Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP), erhält folgende Fassung:

„Muster-Veterinärbescheinigung für Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel (SRP)

Image

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Image

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(1)  Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)  Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(5)  Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1292/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Zulassung von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 (Ecobiol und Ecobiol plus) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 (Ecobiol und Ecobiol plus) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“ genannt) kam in ihrem Gutachten vom 16. Juli 2008 (2) auf der Grundlage der vom Hersteller übermittelten Daten zu dem Schluss, dass sich Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 (Ecobiol und Ecobiol plus) nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt und dass es sich zur Stabilisierung der Darmflora eignet. Ferner schloss sie, dass Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 (Ecobiol und Ecobiol plus) keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge hat die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf Masthühner. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Spezifikationen im Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Substanzen in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit und Wirksamkeit von Ecobiol® (Bacillus amyloliquefaciens) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner. The EFSA Journal (2008) 773, S. 1-13.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt vom 12 %

Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

„4b1822

NOREL SA

Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 (Ecobiol und Ecobiol plus)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Ecobiol:

Zubereitung von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 mit einer Mindestkonzentration von 1 × 109 KBE/g

Ecobiol plus:

Zubereitung von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 mit einer Mindestkonzentration von 1 × 1010 KBE/g

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Sporen von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940.

Analysemethode (1)

Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung.

Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Masthühner

1 × 109

1 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischungen die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Zur Sicherheit: Es wird empfohlen, beim Mischen Schutzmasken zu tragen.

3.

Die gleichzeitige Verabreichung mit Kokzidiostatika ist nicht zulässig.

8.1.2019


(1)  Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives“


19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1293/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff für Lämmer.

(4)

Die Verwendung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 für Milchkühe und Mastrinder wurde bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (2) ohne zeitliche Befristung, für Milchziegen und Milchschafe mit der Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission (3) bis 22. März 2017 zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Lämmer wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 16. Juli 2008 (4) zu dem Schluss, dass sich Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner schloss sie, dass von Saccharomyces cerevisiae CNCM I 1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) keine anderweitigen Risiken ausgehen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge ist die Verwendung dieser Zubereitung für Lämmer unbedenklich. Außerdem wird in dem Gutachten festgestellt, dass die Zubereitung eine günstige Wirkung auf das Endgewicht und die durchschnittliche tägliche Lebendmassezunahme entfalten kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Spezifikationen im Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

(3)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 26.

(4)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (Feedap) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit und Wirksamkeit von Levucell SC20/Levucell SC10ME, eines Präparates aus Saccharomyces cerevisiae als Futterzusatzstoff für Mastlämmer. The EFSA Journal (2008) 772, S. 1—11.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt vom 12 %

Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

„4b1711

LALLEMAND SAS

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Fest:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 2 × 1010 KBE/g

 

Gecoated:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 1 × 1010 KBE/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077: 80 % lebensfähige getrocknete Zellen und 14 % nicht lebensfähige Zellen

 

Analysemethode (1):

Plattengussverfahren und molekulare Identifikation (PCR)

Lämmer

3,0 × 109

7,3 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischungen die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

In Ergänzungsfuttermitteln ist bei Levucell SC20 die Temperatur von 50 °C und bei Levucell SC10ME die Temperatur von 80 °C nicht zu überschreiten.

3.

In gecoateter Form nur in Verbindung mit pelletiertem Futter verwenden.

4.

Empfohlene Dosis: 7,3 × 109 KBE/kg Alleinfuttermittel.

5.

Erfolgt die Handhabung oder das Mischen des Erzeugnisses in geschlossenen Räumen, so wird beim Mischen das Tragen von Schutzbrillen und -masken empfohlen, sofern die Mischer über kein Absaugsystem verfügen.

8.1.2019


(1)  Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives“


19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 1294/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (3) werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt.

(2)

Anhang V der genannten Verordnung enthält eine Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel zugelassen sind.

(3)

Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich haben eine Überprüfung ihrer zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen übermittelt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.


ANHANG

„ANHANG V

Liste der zugelassenen Einrichtungen und Stationen gemäß Artikel 6 Absatz 1

ISO-Ländercode

Land

Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station

AT

ÖSTERREICH

AT OP Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-KO-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-3-KO-Q2

AT

ÖSTERREICH

AT-3-ME-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-3-HO-Q-1

AT

ÖSTERREICH

AT3-KR-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-4-KI-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT-4-VB-Q1

AT

ÖSTERREICH

AT 6 10 Q 1

AT

ÖSTERREICH

AT 6 04 Q 1

BE

BELGIEN

BE VQ 1003

BE

BELGIEN

BE VQ 1010

BE

BELGIEN

BE VQ 1011

BE

BELGIEN

BE VQ 1012

BE

BELGIEN

BE VQ 1013

BE

BELGIEN

BE VQ 1016

BE

BELGIEN

BE VQ 1017

BE

BELGIEN

BE VQ 3001

BE

BELGIEN

BE VQ 3008

BE

BELGIEN

BE VQ 3014

BE

BELGIEN

BE VQ 3015

BE

BELGIEN

BE VQ 4009

BE

BELGIEN

BE VQ 4017

BE

BELGIEN

BE VQ 7015

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750016

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750027

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

21750050

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

61750009

DE

DEUTSCHLAND

BB-1

DE

DEUTSCHLAND

BW-1

DE

DEUTSCHLAND

BY-1

DE

DEUTSCHLAND

BY-2

DE

DEUTSCHLAND

BY-3

DE

DEUTSCHLAND

BY-4

DE

DEUTSCHLAND

HE-2

DE

DEUTSCHLAND

NI-1

DE

DEUTSCHLAND

NI-2

DE

DEUTSCHLAND

NI-3

DE

DEUTSCHLAND

NW-1

DE

DEUTSCHLAND

NW-2

DE

DEUTSCHLAND

NW-3

DE

DEUTSCHLAND

NW-4

DE

DEUTSCHLAND

NW-5

DE

DEUTSCHLAND

NW-6

DE

DEUTSCHLAND

NW-7

DE

DEUTSCHLAND

NW-8

DE

DEUTSCHLAND

NW-9

DE

DEUTSCHLAND

RP-1

DE

DEUTSCHLAND

SN-1

DE

DEUTSCHLAND

SN-2

DE

DEUTSCHLAND

TH-1

DE

DEUTSCHLAND

TH-2

ES

SPANIEN

ES/01/02/05

ES

SPANIEN

ES/05/02/12

ES

SPANIEN

ES/05/03/13

ES

SPANIEN

ES/09/02/10

ES

SPANIEN

ES/17/02/07

ES

SPANIEN

ES/04/03/11

ES

SPANIEN

ES/04/03/14

ES

SPANIEN

ES/09/03/15

ES

SPANIEN

ES/09/06/18

ES

SPANIEN

ES/10/07/20

FR

FRANKREICH

38.193.01

FR

FRANKREICH

32.162.004

GR

GRIECHENLAND

GR.1

GR

GRIECHENLAND

GR.2

IE

IRLAND

IRL-HBQ-1-2003 Unit A

IT

ITALIEN

003AL707

IT

ITALIEN

305/B/743

IT

ITALIEN

132BG603

IT

ITALIEN

170BG601

IT

ITALIEN

068CR003

IT

ITALIEN

006FR601

IT

ITALIEN

054LCO22

IT

ITALIEN

I – 19/ME/01

IT

ITALIEN

119RM013

IT

ITALIEN

006TS139

IT

ITALIEN

133VA023

IT

ITALIEN

015RM168

MT

MALTA

BQ 001

NL

NIEDERLANDE

NL-13000

NL

NIEDERLANDE

NL-13001

NL

NIEDERLANDE

NL-13002

NL

NIEDERLANDE

NL-13003

NL

NIEDERLANDE

NL-13004

NL

NIEDERLANDE

NL-13005

NL

NIEDERLANDE

NL-13006

NL

NIEDERLANDE

NL-13007

NL

NIEDERLANDE

NL-13008

NL

NIEDERLANDE

NL-13009

NL

NIEDERLANDE

NL-13010

PL

POLEN

14084501

PT

PORTUGAL

05 01 CQA

PT

PORTUGAL

01 02 CQA

PT

PORTUGAL

03 01 CQAR

PT

PORTUGAL

05 07 CQAA

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

21/07/01

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

21/07/02

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

01/08/01

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

21/08/01

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

24/08/01“


19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 1295/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (2) und die Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Feststellung der Äquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den Gemeinschaftsbescheinigungen (3) sind mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannten Verordnungen zu kodifizieren und zu einem einzigen Text zusammenzufassen.

(2)

Nach Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Hopfen und Hopfenerzeugnisse aus Drittländern nur dann eingeführt werden, wenn ihre Qualitätsmerkmale mindestens denjenigen entsprechen, die für in der Gemeinschaft geernteten Hopfen oder daraus hergestellte Erzeugnisse gelten. Gemäß Artikel 158 Absatz 2 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie die oben genannten Merkmale aufwiesen, wenn sie von einer von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, die als der für die Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft geforderten Bescheinigung gleichwertig anerkannt ist.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (5) werden an die Vermarktung von Hopfenerzeugnissen und insbesondere von Mischungen sehr strenge Anforderungen gestellt. Gegenwärtig gibt es keine Methode, die eine wirksame Kontrolle zur Einhaltung dieser Anforderungen an der Grenze zulässt. An die Stelle einer Kontrolle tritt die Verpflichtung der Ausfuhrländer, die Anforderungen der Gemeinschaft in bezug auf die Vermarktung dieser Erzeugnisse zu erfüllen. Daher ist es erforderlich, zu verlangen, dass diese Erzeugnisse aus Drittländern von der in Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Bescheinigung begleitet werden.

(4)

Damit die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Hopfenbescheinigungen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der eingeführte Hopfen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 an die Vermarktung gestellten Mindestanforderungen entspricht.

(5)

Einige Drittländer haben sich verpflichtet, die für die Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, und sie haben bestimmte Dienststellen zur Ausgabe der Äquivalenzbescheinigungen ermächtigt. Damit sollten diese Bescheinigungen als mit den Gemeinschaftsbescheinigungen gleichwertig anerkannt und die von ihnen begleiteten Erzeugnisse zum freien Verkehr zugelassen werden.

(6)

Es obliegt den in den genannten Drittländern zuständigen Stellen, die in Anhang I genannten Angaben auf den letzten Stand zu bringen und sie der Kommission im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zuzuschicken.

(7)

Zur Erleichterung der Aufgabe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Form und, soweit erforderlich, der Inhalt der genannten Bescheinigung und der Auszüge daraus sowie Einzelheiten für ihre Verwendung vorgeschrieben werden.

(8)

Um den Gepflogenheiten des Handels Rechnung zu tragen, sollte den zuständigen Behörden die Befugnis erteilt werden, im Falle der Aufteilung einer Sendung unter ihrer Aufsicht einen Auszug der Bescheinigung für jede durch die Aufteilung entstandene Teilsendung anfertigen zu lassen.

(9)

In Analogie zur gemeinschaftlichen Zertifizierungsregelung sollten bestimmte Erzeugnisse wegen ihres Verwendungszwecks von dem gemäß dieser Verordnung geltenden Erfordernis der Vorlage von Bescheinigungen ausgenommen werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Überführen in den freien Verkehr der Gemeinschaft von in Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnissen aus Drittländern ist von dem Nachweis abhängig, dass sie den in Artikel 158 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Anforderungen entsprechen.

(2)   Der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Nachweis wird durch Vorlage des in Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Belegs, nachstehend „Äquivalenzbescheinigung“ genannt, erbracht.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Sendung“ die Menge eines Erzeugnisses, die dieselben Merkmale aufweist und zur gleichen Zeit von ein und demselben Absender an denselben Empfänger versandt wird.

Artikel 3

Die Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen und daraus hergestellte Erzeugnisse, die durch eine von dem Ursprungsdrittland dazu ermächtigte und in Anhang I aufgeführte amtliche Stelle ausgestellt werden, gelten als Äquivalenzbescheinigungen.

Anhang I wird anhand der von den genannten Drittländern übermittelten Angaben überarbeitet.

Artikel 4

(1)   Die Äquivalenzbescheinigung wird für jede Sendung in einem Original und zwei Kopien gemäß dem im Anhang II abgedruckten Muster und nach den Bestimmungen des Anhangs IV ausgestellt.

(2)   Eine Äquivalenzbescheinigung ist nur dann gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt und von einer der in Anhang I aufgeführten Stellen mit einem Sichtvermerk versehen ist.

(3)   Eine Äquivalenzbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung enthält, unterschrieben ist und den Stempelabdruck der ausstellenden Behörde trägt.

Artikel 5

(1)   Jedes Packstück, für das eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt wurde, muss in einer Amtssprache der Gemeinschaft folgende Angaben tragen:

a)

Bezeichnung der Ware;

b)

Angabe der Sorte oder Sorten;

c)

Ursprungsland;

d)

Zeichen und Nummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs aufgeführt.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Aufschriften sind in unverwischbaren Buchstaben gleicher Größe außen auf der Verpackung anzubringen.

Artikel 6

(1)   Wenn für eine Sendung vor deren Überführung in den freien Verkehr eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt worden ist und diese Sendung nach Aufteilung weiterversandt wird, so ist für jede neue Sendung, die die Aufteilung mit sich bringt, ein Auszug herzustellen.

Die Bescheinigung wird durch die erforderliche Anzahl von Auszügen ersetzt.

Dieser Auszug ist von dem Beteiligten in einem Original und zwei Kopien auf einem Formular gemäß dem in Anhang III aufgeführten Muster gemäß den in Anhang IV enthaltenen Bestimmungen zu erstellen.

(2)   Die Zollbehörden versehen das Original und die zwei Kopien der Äquivalenzbescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk und das Original und die zwei Kopien von jedem Auszug mit einem Sichtvermerk.

Sie behalten das Original der Äquivalenzbescheinigung, übersenden die zwei Kopien an die zuständigen Behörden, die in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 genannt sind, und übergeben dem Beteiligten das Original und die zwei Kopien von jedem Auszug.

Artikel 7

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung des Erzeugnisses in den freien Verkehr in der Gemeinschaft sind den Zollbehörden das Original und die beiden Kopien der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs vorzulegen, die sie mit Sichtvermerken versehen; das Original bleibt bei der Zollbehörde. Eine Kopie wird von den Zollbehörden der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugesandt, in dem das Erzeugnis in den freien Verkehr gebracht wird. Die zweite Kopie ist dem Einführer zurückzugeben, der sie mindestens drei Jahre lang aufbewahren muss.

Artikel 8

Wird die Sendung nach ihrer Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft oder aufgeteilt, so muss das Erzeugnis von einer Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs daraus sowie die Bezeichnung der amtlichen Stelle enthält, die diese Bescheinigungen oder Auszüge ausgestellt hat.

Die Geschäftsunterlage oder die Rechnung muss außerdem die nachstehenden Angaben der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs enthalten:

a)

für Hopfenzapfen:

i)

Bezeichnung des Erzeugnisses;

ii)

Rohgewicht;

iii)

Anbauort;

iv)

Erntejahr;

v)

Sorte;

vi)

Ursprungsland;

vii)

Zeichen und Nummern, die in Feld 9 der Bescheinigung aufgeführt sind;

b)

für aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben Ort und Datum der Verarbeitung.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren regelmäßig durch Stichproben, ob der gemäß Artikel 158 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingeführte Hopfen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 an die Vermarktung gestellten Mindestanforderungen erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni Häufigkeit, Art und Ergebnis der im Jahr vor dem genannten Datum durchgeführten Kontrollen mit. Die Kontrolle erstreckt sich auf mindestens 5 % der voraussichtlichen Anzahl der während des betreffenden Jahres einzuführenden Hopfensendungen.

(3)   Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fest, dass die analysierten Proben den in Absatz 1 genannten handelsüblichen Mindestanforderungen nicht genügen, so dürfen die betreffenden Sendungen nicht in der Gemeinschaft vermarktet werden.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Merkmale eines Erzeugnisses mit den Angaben der Äquivalenzbescheinigung nicht übereinstimmen, setzt er die Kommission darüber in Kenntnis.

Gemäß dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren kann beschlossen werden, die Stelle, welche die Äquivalenzbescheinigungen für die in Frage stehenden Erzeugnisse erteilt hat, in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Verzeichnis zu streichen.

Artikel 10

Abweichend von dieser Verordnung ist für die Überführung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen in den freien Verkehr weder die Vorlage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bescheinigung noch die Einhaltung des Artikels 5 erforderlich, wenn jedes Paket bei Hopfenzapfen und Hopfenmehl 1 kg und bei Hopfenauszügen 300 g nicht überschreitet und die Sendung

a)

die Form kleiner Pakete hat, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung bestimmt sind,

b)

für wissenschaftliche und technische Versuche bestimmt ist, oder

c)

für eine Messe bestimmt ist und unter die dafür vorgesehene Zollregelung fällt.

Die Bezeichnung, das Gewicht und der letzte Verwendungszweck des Erzeugnisses müssen auf der Verpackung angegeben sein.

Artikel 11

Die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 und die Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 367 vom 28.12.1978, S. 17.

(3)  ABl. L 367 vom 28.12.1978, S. 28.

(4)  Siehe Anhang V.

(5)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72.


ANHANG I

ZUR AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN FÜR DIE NACHSTEHENDEN ERZEUGNISSE BEFUGTE STELLEN

Hopfenzapfen KN-Code: ex 1210

Hopfenmehl KN-Code: ex 1210

Säfte und Auszüge von Hopfen KN-Code: 1302 13 00

Ursprungsland

Befugte Stelle

Anschrift

Vorwahl

Telefon

Fax

E-Mail (fakultativ)

Australien

Quarantine Services

Department of Primary Industries & Water

Macquarie Wharf No 1

Hunter Street, Hobart

Tasmania 7000

(61-3)

6233 3352

6234 6785

 

Kanada

Plant Protection Division, Animal and Plant Health Directorate, Food Production and Inspection Branch, Agriculture and Agri-food Canada

Floor 2, West Wing 59,

Camelot Drive

Napean, Ontario,

K1A OY9

(1-613)

952 8000

991 5612

 

China

Tianjin Airport Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China

No. 33 Youyi Road,

Hexi District,

Tianjin 300201

(86-22)

2813 4078

28 13 40 78

ciqtj2002@163.com

Tianjin Economic and Technical Development Zone Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China

No. 8, Zhaofaxincun

2nd Avenue, TEDA

Tianjin 300457

(86-22)

662 98343

662 98245

zhujw@tjciq.gov.cn

Inner Mongolia Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China

No. 12 Erdos Street,

Saihan District, Huhhot City

Inner Mongolia 010020

(86-471)

434 1943

434 2163

zhaoxb@nmciq.gov.cn

Xinjiang Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China

No. 116 North Nanhu Road,

Urumqi City

Xinjiang 830063

(86-991)

464 0057

464 0050

xjciq_jw@xjciq.gov.cn

Neuseeland

Ministry of Agriculture and Fisheries

PO Box 2526

Wellington

(64-4)

472 0367

474 424

472-9071

 

Gawthorn Institute

Private Bag

Nelson

(64-3)

548 2319

546 9464

 

Serbien

Naucni Institute za Ratarstvo/Zavod za Hmelj sirak I lekovito bilje

21470 Backi Petrovac

(38-21)

780 365

621 212

berenji@eunet.yu

Südafrika

CSIR Food Science and Technology

PO Box 395

0001 Pretoria

(27-12)

841 3172

841 3594

 

Schweiz

Labor Veritas

Engimattstrasse 11

Postfach 353

CH-8027 Zürich

(41-44)

283 2930

201 4249

admin@laborveritas.ch

Ukraine

Productional-Technical Centre (PTZ)

Ukrhmel

Hlebnaja 27

262028 Zhtiomie

(380)

37 2111

36 7331

 

Vereinigte Staaten

Washington Department of Agriculture

State Chemical and Hop Lab

21 N. 1st Ave. Suite 106

Yakima, WA 98902

(1-509)

225 7626

454 7699

 

Idaho Department of Agriculture

Division of Plant Industries

Hop Inspection Lab

2270 Old Penitentiary Road

P.O. Box 790

Boise, ID 83701

(1-208)

332 8620

334 2283

 

Oregon Department of Agriculture

Commodity Inspection Division

635 Capital Street NE

Salem, OR 97310-2532

(1-503)

986 4620

986 4737

 

California Department of Food and Agriculture (CDFA-CAC)

Division of Inspection Services

Analytical Chemistry Laboratory

3292 Meadowview Road

Sacramento, CA 95832

(1-916)

445 0029 oder 262 1434

262 1572

 

USDA, GIPSA, FGIS

1100 NW Naito Parkway

Portland, OR 97209-2818

(1-503)

326 7887

326 7896

 

USDA, GIPSA, TSD, Tech Service Division, Technical Testing Laboratory

10383 Nth Ambassador Drive

Kansas City, MO 64153-1394

(1-816)

891 0401

891 0478

 

Simbabwe

Standards Association of Zimbabwe (SAZ)

Northend Close,

Northridge Park Borrowdale,

P.O. Box 2259 Harare

(263-4)

88 2017, 88 2021, 88 5511

88 2020

info@saz.org.zw

saz.org.zw


ANHANG II

FORMULAR FÜR EINE ÄQUIVALENZBESCHEINIGUNG

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ANHANG III

FORMULAR FÜR DEN AUSZUG AUS EINER ÄQUIVALENZBESCHEINIGUNG

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ANHANG IV

VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ARTIKEL 4 UND 6 GENANNTEN VORDRUCKE

I.   PAPIER

Es ist weißes Papier zu verwenden, das mindestens 40 Gramm je m2 wiegt.

II.   FORMAT

Das Format muss 210 mm × 297 mm betragen.

III.   SPRACHEN

A.

Die Äquivalenzbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszustellen; sie kann außerdem in der oder einer der Amtssprachen des ausstellenden Landes abgefasst werden.

B.

Der Auszug der Äquivalenzbescheinigung ist in einer der von den zuständigen Stellen des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprachen der Gemeinschaft auszustellen.

IV.   AUSSTELLUNG

A.

Die Vordrucke sind maschinenschriftlich oder handschriftlich auszustellen; im letzteren Falle sind sie leserlich, mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen.

B.

Jeder Vordruck ist durch eine von der ausstellenden Stelle erteilte Nummer zu kennzeichnen; diese Nummer gilt für das Original und seine beiden Kopien.

C.

Betreffend die Äquivalenzbescheinigungen und ihre Auszüge:

1.

Feld 5 der Bescheinigung ist für Hopfenerzeugnisse, die aus Hopfenmischungen hergestellt worden sind, nicht auszufüllen;

2.

Feld 7 und Feld 8 sind für alle aus Hopfen hergestellten Erzeugnisse auszufüllen;

3.

Zur Bezeichnung der Erzeugnisse (Feld 9) ist eine der folgenden Angaben zu machen:

a)

„nicht aufbereiteter Hopfen“: Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und dem ersten Verpacken unterzogen wurde;

b)

„aufbereiteter Hopfen“: Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;

c)

„Hopfenmehl“: (einschließlich Hopfenkörner und angereichertes Hopfenmehl);

d)

„isomerisierte Hopfenauszüge“: Hopfenauszüge, bei denen die Alphasäuren weitgehend isomerisiert worden sind;

e)

„Hopfenauszüge“: andere als isomerisierte Hopfenauszüge;

f)

„gemischte Hopfenerzeugnisse“: eine Mischung der unter den Buchstaben c, d und e genannten Erzeugnisse, ausgenommen Hopfen;

4.

der Bezeichnung „nicht aufbereiteter Hopfen“ oder „aufbereiteter Hopfen“ müssen die Worte „ohne Samen“ folgen, wenn der Samenanteil des Hopfens weniger als 2 Gewichtshundertteile enthält, und in den anderen Fällen die Worte „mit Samen“;

5.

werden aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse aus Hopfen verschiedener Sorten und/oder verschiedener Anbauorte gewonnen, so müssen die einzelnen Sorten und/oder Anbauorte sowie der Gewichtshundertteil jeder Sorte aus jedem Anbaugebiet, die zu der Mischung verwendet wurden, in Feld 9 aufgeführt werden.


ANHANG V

Aufgehobene Verordnungen mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission

(ABl. L 367 vom 28.12.1978, S. 17)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1465/79 der Kommission

(ABl. L 177 vom 14.7.1979, S. 35)

nur Artikel 2 und die in Artikel 3 enthaltenen Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78

Verordnung (EWG) Nr. 4060/88 der Kommission

(ABl. L 356 vom 24.12.1988, S. 42)

nur Artikel 1

Verordnung (EWG) Nr. 2264/91 der Kommission

(ABl. L 208 vom 30.7.1991, S. 20)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2940/92 der Kommission

(ABl. L 294 vom 10.10.1992, S. 8)

 

Verordnung (EWG) Nr. 717/93 der Kommission

(ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 45)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2918/93 der Kommission

(ABl. L 264 vom 23.10.1993, S. 37)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 der Kommission

(ABl. L 367 vom 28.12.1978, S. 28)

 

Verordnung (EWG) Nr. 673/79 der Kommission

(ABl. L 85 vom 5.4.1979, S. 25)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1105/79 der Kommission

(ABl. L 138 vom 6.6.1979, S. 9)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1466/79 der Kommission

(ABl. L 177 vom 14.7.1979, S. 37)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3042/79 der Kommission

(ABl. L 343 vom 31.12.1979, S. 5)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3093/81 der Kommission

(ABl. L 310 vom 30.10.1981, S. 17)

 

Verordnung (EWG) Nr. 541/85 der Kommission

(ABl. L 62 vom 1.3.1985, S. 57)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3261/85 der Kommission

(ABl. L 311 vom 22.11.1985, S. 20)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3589/85 der Kommission

(ABl. L 343 vom 20.12.1985, S. 19)

nur Artikel 1 Absatz 2

Verordnung (EWG) Nr. 1835/87 der Kommission

(ABl. L 174 vom 1.7.1987, S. 14)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3975/88 der Kommission

(ABl. L 351 vom 21.12.1988, S. 23)

 

Verordnung (EWG) Nr. 4060/88 der Kommission

(ABl. L 356 vom 24.12.1988, S. 42)

nur Artikel 2

Verordnung (EWG) Nr. 2835/90 der Kommission

(ABl. L 268 vom 29.9.1990, S. 88)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2238/91 der Kommission

(ABl. L 204 vom 27.7.1991, S. 13)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2915/93 der Kommission

(ABl. L 264 vom 23.10.1993, S. 29)

 

Verordnung (EG) Nr. 812/94 der Kommission

(ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 4)

 

Verordnung (EG) Nr. 1757/94 der Kommission

(ABl. L 183 vom 19.7.1994, S. 11)

 

Verordnung (EG) Nr. 201/95 der Kommission

(ABl. L 24 vom 1.2.1995, S. 121)

 

Verordnung (EG) Nr. 972/95 der Kommission

(ABl. L 97 vom 29.4.1995, S. 62)

 

Verordnung (EG) Nr. 2132/95 der Kommission

(ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 539/98 der Kommission

(ABl. L 70 vom 10.3.1998, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 81/2005 der Kommission

(ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 52)

 

Verordnung (EG) Nr. 495/2007 der Kommission

(ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 6)

 


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 3076/78

Verordnung (EWG) Nr. 3077/78

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

 

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3

 

Artikel 2

 

Artikel 1 Satz 1

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 1 Satz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2

 

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 1 Einleitungssatz

 

Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich bis vierter Gedankenstrich

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4

 

Artikel 5 Absatz 1 Satz 1

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Satz 2

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 1 Satz 3

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 2 Satz 1

 

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Satz 2

 

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 6

 

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Sätze

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 und Nummer 1

 

Artikel 8 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a einleitende Worte

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i)

Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii)

Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii)

Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv)

Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v)

Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a sechster Gedankenstrich

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi)

Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a siebter Gedankenstrich

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii)

Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Nummer 2

 

Artikel 7a Absatz 1 Satz 1

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7a Absatz 1 Sätze 2 und 3

 

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 7a Absatz 2

 

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 7a Absatz 3 Satz 1

 

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 7a Absatz 3 Satz 2

 

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 8

 

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 10

 

Artikel 11

 

Artikel 12

 

Anhang

Anhang I

Anhang I

 

Anhang II

Anhang II

 

Anhang III

Anhang III

 

Anhang IV

 

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI


19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 1296/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Mit den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 Kontingente für die zollermäßigte Einfuhr zum einen von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal und zum anderen von 2 Millionen Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum nach Spanien zu eröffnen. Im Falle des Kontingents für die Einfuhr nach Spanien werden die nach Spanien eingeführten Mengen bestimmter Getreide-Substitutionserzeugnisse anteilig von den Gesamteinfuhrmengen abgezogen. Im Falle des eröffneten Kontingents für die Einfuhr von Mais nach Portugal sollte der tatsächlich gezahlte Einfuhrzoll nicht mehr als 50 EUR/t betragen.

(3)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sollten für die Berücksichtigung der Mais- bzw. Sorghumeinfuhren in Spanien und in Portugal ähnliche Verfahren vorgesehen werden.

(4)

Um dieses Ziel zu erreichen und eine wirksame Begleitung der Regelung und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft durch die Kommission zu gewährleisten, sollte genau festgelegt werden, welche Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente zu verbuchen sind, und vorgesehen werden, dass Spanien und Portugal der Kommission monatlich die tatsächlich getätigten Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse unter Angabe der angewendeten Berechnungsmethode mitteilen.

(5)

Für den Einfuhrzeitraum im Rahmen des Kontingents für die Einfuhr von Mais nach Portugal sowie von Mais und Sorghum nach Spanien sowie gegebenenfalls für die Berücksichtigung der Einfuhren von Substitutionserzeugnissen sollte das Kalenderjahr zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Maismengen, die jährlich nach Portugal eingeführt werden sowie die Mais- und Sorghummengen, die jährlich nach Spanien eingeführt werden, verringert um die Mengen bestimmter im selben Jahr nach Spanien eingeführter Substitutionserzeugnisse von Getreide ermöglichen nicht zum Ende eines jeden Jahres die Restmengen an Mais und Sorghum zu bestimmen, die für das betreffende Jahr noch eingeführt werden dürfen. Infolgedessen sollte der Zeitraum, in dem die Einfuhren für jedes Jahr verbucht werden können, gegebenenfalls bis zum Monat Mai des folgenden Jahres ausgedehnt werden können.

(7)

Es liegt im Interesse der gemeinschaftlichen Marktteilnehmer, für ein angemessenes Angebot an den betreffenden Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu stabilen Preisen zu sorgen, während gleichzeitig unnötige und übermäßige Risiken oder sogar Marktstörungen in Form bedeutender Preisschwankungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der sich verändernden internationalen Märkte, der Versorgungsbedingungen in Spanien und Portugal sowie der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft beschließen, ob eine Ermäßigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (4) festgesetzten geltenden Einfuhrzölle erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente für die betreffenden Erzeugnisse ausgeschöpft werden.

(8)

Zur Durchführung dieser Kontingente sind Bestimmungen hinsichtlich des Direktkaufs auf dem Weltmarkt oder der Anwendung einer Ermäßigung des Einfuhrzolls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 festzulegen.

(9)

Die Kumulierung der in der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (5), vorgesehenen Vorteile bei der Einfuhr von Sorghum und Mais mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorteilen kann zu Störungen auf dem spanischen oder portugiesischen Getreidemarkt führen. Um dies zu verhindern, kann eine besondere Ermäßigung des Zolls für Mais und Sorghum bei der Einfuhr im Rahmen dieser Verordnung festgesetzt werden.

(10)

Um die Maßnahme zu den günstigsten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Kaufpreisen und Transportkosten durchführen zu können, sollte beim direkten Kauf auf dem Weltmarkt die Lieferung des Getreides bis zu den von der betreffenden Zahlstelle oder Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern im Wege der Ausschreibung vergeben werden. Die Angebote sollten für Einzelpartien nach den Angaben in der Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend den Lagerkapazitäten in bestimmten Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.

(11)

Ferner sollten die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen zur Ermäßigung des Einfuhrzolls wie zum Direktkauf auf dem Weltmarkt, einschließlich der Bedingungen für die Einreichung der Angebote und für die Leistung und Freigabe der Sicherheiten, die die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Zuschlagsempfänger gewährleisten sollen, geregelt werden.

(12)

Im Interesse eines gesunden Wirtschafts- und Finanzgebarens bei der Durchführung der Lieferungen, insbesondere zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Risiken für die Importeure mit Rücksicht auf die voraussichtlichen Marktpreise in Spanien und Portugal, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, mit ermäßigtem Zoll auch Getreide zum Verkauf auf dem Markt einzuführen, das den Qualitätsanforderungen der Ausschreibung nicht genügt. In diesem Fall darf die Ermäßigung jedoch den zuletzt festgesetzten Betrag für die genannte Ermäßigung nicht überschreiten.

(13)

Es sollten Vorschriften für die Erfassung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Maßnahmen gemäß den Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (6), erlassen werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Für die Einfuhr einer Höchstmenge von 2 Mio. Tonnen Mais und 0,3 Mio. Tonnen Sorghum aus Drittländern werden am 1. Januar eines jeden Jahres jährliche Kontingente für die Abfertigung zum freien Verkehr in Spanien eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen der Kontingente erfolgen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen.

(2)   Am 1. Januar jeden Jahres wird ein Kontingent für die Einfuhr einer Höchstmenge von 0,5 Millionen Tonnen Mais für die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents erfolgen auf jährlicher Grundlage zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

(3)   Im Falle technischer Schwierigkeiten, die von der Kommission ordnungsgemäß festgestellt wurden, kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren eine längere Frist für die Einfuhr festgesetzt werden.

(4)   Die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vorgesehene Ermäßigung des Einfuhrzolls für Hartmais findet im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Kontingente keine Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen, die jährlich nach Spanien eingeführt werden können, werden um die Mengen der Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20, Abfälle aus Brauereien des KN-Codes 2303 30 00 und an Zitrustrester des KN-Codes 2308 00 40, die während des betreffenden Jahres aus Drittländern nach Spanien eingeführt werden, anteilig verringert.

(2)   Die Kommission verbucht im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Kontingente:

a)

die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind;

b)

die in Absatz 1 dieses Artikels genannten und während jedes Kalenderjahres nach Spanien eingeführten Mengen an Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, Abfällen aus Brauereien und Zitrustrester;

Werden Mengen für Monate berücksichtigt, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auf ein Kalenderjahr folgen, so können diese Mengen nicht mehr für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt werden.

(3)   Bei der Verbuchung gemäß Absatz 2 werden die Maiseinfuhren nach Spanien und Portugal nicht berücksichtigt, die in Anwendung folgender Rechtsakte erfolgen:

a)

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (7);

b)

Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission (8);

c)

Beschluss 2006/580/EG des Rates (9);

d)

Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (10).

Artikel 3

Die zuständigen Behörden Spaniens und Portugals teilen der Kommission spätestens am 15. jeden Monats auf elektronischem Wege anhand des Musters in Anhang I die Erzeugnismengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 mit, die im zweiten Vormonat eingeführt wurden.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen Mais und Sorghum sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Spanien bestimmt.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Mengen Mais sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Portugal bestimmt.

Artikel 5

Im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Einfuhrkontingente und der in diesen Absätzen genannten Mengenbeschränkungen erfolgen die Einfuhren nach Spanien und Portugal entweder durch Anwendung einer Regelung zur Ermäßigung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 6 oder durch Direktkauf auf dem Weltmarkt.

KAPITEL II

EINFUHREN MIT ERMÄSSIGUNG DES EINFUHRZOLLS

Artikel 6

(1)   Unbeschadet des Artikels 15 kann bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien oder von Mais nach Portugal im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Mengenbeschränkungen eine Ermäßigung auf den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 festgesetzten Einfuhrzoll angewendet werden.

(2)   Die Kommission beschließt unter Berücksichtigung der bestehenden Marktbedingungen, ob die Ermäßigung gemäß Absatz 1 angewendet wird, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente ausgeschöpft werden.

(3)   Beschließt die Kommission die Anwendung einer solchen Ermäßigung, so wird die Höhe der Ermäßigung entweder pauschal oder durch Ausschreibung so festgesetzt, dass einerseits die Einfuhren nach Spanien und nach Portugal nicht zu Störungen auf dem jeweiligen Markt führen können und andererseits die Einfuhr der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Mengen tatsächlich gewährleistet ist.

(4)   Die Höhe der pauschalen Ermäßigung und die Höhe der Ermäßigung bei dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschreibungsverfahren werden nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren festgesetzt.

Im Falle der Einfuhren nach Portugal wird die Höhe der in Absatz 3 genannten Ermäßigung so festgesetzt, dass der tatsächlich gezahlte Zoll den Betrag von 50 EUR/t nicht übersteigt.

Die Ermäßigung kann im Falle der Einfuhr von Mais und/oder Sorghum im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 differenziert werden.

(5)   Der ermäßigte Zoll gemäß Artikel 1 gilt bei der Einfuhr von Mais des KN-Codes 1005 90 00 sowie von Sorghum des KN-Codes 1007 00 90 nach Spanien und von Mais des KN-Codes 1005 90 00 nach Portugal mit einer Lizenz, die von den spanischen und portugiesischen Behörden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und mit der Genehmigung der Kommission erteilt wird. Diese Lizenzen gelten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden.

Artikel 7

(1)   Die Höhe der Ermäßigung des Einfuhrzolls kann im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden. In diesem Fall beteiligen sich die Interessenten an der Ausschreibung entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen zuständigen Stelle gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, durch fernschriftliche Übermittlung oder durch Telegramm.

(2)   Die Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Bezugnahme auf die Ausschreibung;

b)

Name und genaue Anschrift des Bieters mit Telex- oder Telefaxnummer;

c)

Art und Menge der einzuführenden Ware;

d)

vorgeschlagene Höhe der Zollermäßigung in EUR/t;

e)

Ursprungsland der Ware.

(3)   Den Angeboten muss beigefügt sein:

a)

der Nachweis, dass der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/t geleistet hat;

b)

die schriftliche Verpflichtung, bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Tagen nach Empfang des Zuschlagsbescheids einen Antrag auf Einfuhrlizenz für die zugeschlagene Menge zu stellen und die Ware aus dem im Angebot bezeichneten Ursprungsland einzuführen.

(4)   In den Angeboten darf jeweils nur ein Ursprungsland angegeben werden. Die für die betreffende Angebotsfrist vorgesehene Höchstmenge darf nicht überschritten werden.

(5)   Angebote, die den Absätzen 1 bis 4 nicht entsprechen oder in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht vorgesehene Bedingungen enthalten, sind ungültig.

(6)   Die Angebote können nicht zurückgezogen werden.

(7)   Die eingereichten Angebote müssen der Kommission über die zuständigen Stellen anhand des Schemas in Anhang II spätestens zwei Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist zugehen.

Sind keine Angebote eingegangen, so benachrichtigt der Mitgliedstaat die Kommission innerhalb derselben Frist.

Artikel 8

(1)   Aufgrund der im Rahmen einer Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls eingereichten und übermittelten Angebote beschließt die Kommission im nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren,

a)

einen Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festzusetzen, oder

b)

keinen Zuschlag zu erteilen.

Wird ein Höchstsatz für die Ermäßigung des Zolls festgesetzt, so erhalten den Zuschlag die Bieter, deren Angebot diesen Satz nicht überschreitet. Sofern jedoch die festgesetzte Höchstermäßigung für eine Woche zum Zuschlag von Mengen führt, die über die noch einzuführenden Mengen hinausgeht, erhält der Bieter, dessen Angebot der festgesetzten Höchstermäßigung entspricht, den Zuschlag für eine Menge in Höhe der Differenz zwischen der Summe der in den anderen angenommenen Angeboten beantragten Mengen und der verfügbaren Menge. Entspricht die festgesetzte Höchstermäßigung mehreren Angeboten, so wird die zugeschlagene Menge proportional zu den beantragten Mengen auf die betreffenden Bieter aufgeteilt.

(2)   Die zuständigen Stellen Spaniens und Portugals benachrichtigen sofort nach der Entscheidung der Kommission gemäß Absatz 1 alle Bieter schriftlich vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

Artikel 9

(1)   Die Lizenzanträge werden auf Formblättern entsprechend Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (11) eingereicht. Hat die Kommission die Anwendung einer pauschalen Ermäßigung beschlossen, so sind die Anträge an den ersten beiden Arbeitstagen jeder Woche einzureichen. Im Fall des Zuschlags der Ermäßigung im Wege der Ausschreibung sind sie für die zugeschlagene Menge innerhalb von zwei Tagen nach Empfang des Zuschlagsbescheids unter Angabe der im Angebot vorgeschlagenen Ermäßigung einzureichen.

(2)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 24 einen der Vermerke gemäß Anhang III.

(3)   Bei der Anwendung einer pauschalen Ermäßigung sind die Lizenzanträge nur mit dem Nachweis der Leistung einer Sicherheit von 20 EUR/t zugunsten der zuständigen Stelle gültig.

Artikel 10

(1)   Den Lizenzanträgen ist die schriftliche Verpflichtung des Antragstellers beizufügen, spätestens bei Erteilung der Lizenz eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe der gewährten pauschalen oder im Angebot vorgeschlagenen Ermäßigung zu leisten.

(2)   Der in Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (12) vorgesehene Sicherheitssatz ist auf die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen anwendbar.

(3)   Hat die Kommission eine pauschale Ermäßigung beschlossen, werden der Ermäßigungssatz und der Satz des Einfuhrzolls angewendet, die am Tage der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollbehörde gültig sind.

(4)   Im Fall der Ausschreibung der Ermäßigung wird der Zollsatz angewendet, der am Tage der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollbehörde gültig ist. Die Höhe der gewährten Ermäßigung wird in Feld 24 der Lizenz angegeben.

Wird jedoch die Einfuhrlizenz zwischen Oktober und Mai einschließlich für Einfuhren nach dem Erteilungsmonat erteilt, erhöht sich die Ermäßigung um den Unterschied zwischen den jeweils um 55 % erhöhten Interventionspreisen des Erteilungsmonats bzw. des Monats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wird. Bei einer vor dem 1. Oktober erteilten und ab diesem Datum verwendeten Lizenz verringert sich die Ermäßigung um den ebenso bestimmten Unterschied.

(5)   Ein Antrag ist nur gültig, wenn

a)

er die für die jeweilige Antragsfrist verfügbare Höchstmenge nicht übersteigt;

b)

ihm der Nachweis beigefügt ist, dass der Antragsteller im Einfuhrmitgliedstaat eine gewerbliche Tätigkeit im Getreide-Außenhandel ausübt. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Stelle die Kopie einer Mehrwertsteuerbescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Kopie einer Zollabfertigungsbescheinigung des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder einer auf den Namen des Antragstellers lautenden Geschäftsrechnung aus dem innergemeinschaftlichen Handel über eine Transaktion aus den letzten drei Jahren vorzulegen.

(6)   Bei jeder Einfuhr entnimmt die Zollbehörde des Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Bestimmungen der Anlage der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission (13) eine Probe, um den Anteil an glasigen Körnern nach der Methode und den Kriterien von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 zu bestimmen.

Artikel 11

(1)   Bei Anwendung einer pauschalen Ermäßigung werden die Lizenzen im Rahmen der verfügbaren Mengen spätestens am Freitag oder — wenn dies ein Feiertag ist — am folgenden Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 1 erteilt.

Übersteigen die Antragsmengen einer Woche die noch nach Spanien einzuführenden Teilmengen der Zollkontingente für Mais und Sorghum bzw. nach Portugal einzuführenden Teilmengen des Zollkontingents für Mais, so werden die Mengen, für die Lizenzen erteilt werden sollen, um einen einheitlichen Prozentsatz gekürzt.

(2)   Bei Ausschreibung der Ermäßigung werden die Lizenzen, sofern der Zuschlagsempfänger den Einfuhrlizenzantrag nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b fristgemäß gestellt hat, für die jeweils zugeschlagenen Mengen spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 1 erteilt.

(3)   Die zuständigen Stellen teilen der Kommission die wöchentlichen Lizenzmengen spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche mit.

(4)   Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beginnt die Gültigkeitsdauer der erteilten Einfuhrlizenzen am letzten Tag der Angebots- bzw. Antragsfrist.

Artikel 12

(1)   Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sind maßgebend:

a)

bei Anwendung einer pauschalen Ermäßigung Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003;

b)

bei Ausschreibung der Ermäßigung die Bestimmungen der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung.

(2)   In Feld 8 der Einfuhrlizenz ist die Angabe „Ja“ anzukreuzen. Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht übersteigen; sie darf sie jedoch um bis zu 5 % unterschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

(3)   Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Rechte aus den aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 13

(1)   Unbeschadet der gemäß Artikel 14 getroffenen Überwachungsmaßnahmen wird die Sicherheit nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a freigegeben:

a)

unverzüglich, wenn dem bei der Ausschreibung eingereichten Angebot nicht stattgegeben wurde;

b)

bei Ausstellung der Einfuhrlizenz, wenn dem bei der Ausschreibung eingereichten Angebot stattgegeben wurde. Wird die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannte Verpflichtung nicht eingehalten, wird die Sicherheit jedoch zurückbehalten.

(2)   Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 14 wird die in Artikel 9 Absatz 3 genannte Sicherheit freigegeben:

a)

unverzüglich für die Mengen, für die keine Lizenz ausgestellt wird;

b)

bei Ausstellung der Einfuhrlizenz für die Mengen, für die die Lizenz ausgestellt wird.

(3)   Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 14 wird die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Sicherheit freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger nachgewiesen hat, dass

a)

eingeführter Mais, dessen gemäß den in Artikel 10 Absatz 6 genannten Bestimmungen durchgeführte Analyse einen Anteil an glasigen Körnern von mehr als 60 % aufzeigt, in dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr zu einem Erzeugnis verarbeitet oder verwendet wurde, das nicht unter den KN-Code NC 1904 10 10, 1103 13 oder 1104 23 fällt. Dieser Nachweis wird mittels eines Kontrollexemplars T5 erbracht, das von der Abfertigungszollstelle gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (14) vor dem Versand der Ware zum Zweck der Verarbeitung ausgestellt wurde;

b)

eingeführter Mais, dessen gemäß den in Artikel 10 Absatz 6 genannten Bestimmungen durchgeführte Analyse einen Anteil an glasigen Körnern von weniger oder gleich 60 % aufzeigt, und eingeführter Sorghum in dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr verarbeitet oder verwendet wurde. Dieser Nachweis wird mittels einer Rechnung über den Verkauf an einen Verarbeiter bzw. Verwender mit Sitz im Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr erbracht;

c)

die Einfuhr, die Verarbeitung oder die Verwendung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte;

d)

das eingeführte Erzeugnis nicht mehr verwendbar ist.

Die Sicherheit wird als Zoll einbehalten für die Mengen, bei denen dieser Nachweis innerhalb von 18 Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr nicht erbracht wurde.

Die Verarbeitung oder Verwendung der eingeführten Ware gilt als erfolgt, wenn 95 % der zum freien Verkehr abgefertigten Menge verarbeitet bzw. verwendet wurden.

(4)   Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist — ausgenommen die Zweimonatsfrist nach Absatz 4 des genannten Artikels — auf die Sicherheiten anwendbar.

Artikel 14

(1)   Die mit ermäßigtem Zoll zum freien Verkehr abgefertigte Ware bleibt bis zur Feststellung ihrer Verwendung oder Verarbeitung der Zollüberwachung oder einer gleichwertige Garantien bietenden Verwaltungskontrolle unterstellt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat trifft gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung nach Absatz 1. Diese Maßnahmen verpflichten insbesondere die Einführer, sich allen für notwendig erachteten Kontrollen zu unterziehen und eine besondere Buchhaltung zu führen, die den zuständigen Stellen die für nötig erachteten Kontrollen ermöglicht.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt die in Anwendung von Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sofort nach ihrem Erlass der Kommission mit.

KAPITEL III

DIREKTER KAUF AUF DEM WELTMARKT

Artikel 15

(1)   Im Hinblick auf die Durchführung der in Artikel 1 genannten Einfuhren kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die spanische oder portugiesische Zahlstelle oder Interventionsstelle nachstehend: Interventionsstelle auf dem Weltmarkt noch festzusetzende Mais- und Sorghummengen kauft und sie im betreffenden Mitgliedstaat unter das Zolllagerverfahren nach den Artikeln 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (15) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der genannten Verordnung stellt.

(2)   Die gemäß Artikel 1 gekauften Mengen werden auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren unter Einhaltung des Artikels 14 der vorliegenden Verordnung und zu Bedingungen zum Verkauf angeboten, durch die Marktstörungen verhindert werden.

Bei der Bereitstellung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt leistet der Käufer bei der Bezahlung der Ware eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR/t bei der Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der in Artikel 13 Absatz 3 genannte Nachweis erbracht wird. Zur Freigabe der Sicherheit werden die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 und von Artikel 13 Absatz 4 angewendet.

(3)   Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wird ein Einfuhrzoll erhoben, der dem Durchschnitt der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 festgesetzten Zölle für diese Getreidearten im Monat vor der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr abzüglich von 55 % des in diesem Monat gültigen Interventionspreises entspricht.

Die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt durch die Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats.

Bei der Bezahlung der Ware durch den Käufer entspricht der um den in Unterabsatz 1 genannten Zoll verringerte Verkaufspreis der Interventionsstelle einem erhobenen Betrag im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (16).

(4)   Der Ankauf gemäß Absatz 1 gilt als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(5)   Die Zahlungen der Interventionsstelle für den in Absatz 1 vorgesehenen Ankauf werden jeweils von der Gemeinschaft übernommen und gelten als Interventionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Die Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats verbucht den Wert der gekauften Ware zum „Nullpreis“ auf dem in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 genannten Konto.

Artikel 16

(1)   Die spanische bzw. portugiesische Interventionsstelle vergibt den Kauf der betreffenden Ware auf dem Weltmarkt durch Ausschreibung der Lieferung. Die Lieferung umfasst den Kauf der Ware auf dem Weltmarkt und deren Transport bis zu den von der betreffenden Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern (unentladen) im Hinblick auf die Überführung in das Zollagerverfahren nach den Artikeln 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

In dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Beschluss über den Kauf auf dem Weltmarkt werden insbesondere die Mengen des einzuführenden Getreides, die Qualität, die Ausschreibungstermine und die Lieferfristen festgelegt.

(2)   Eine Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend Anhang IV wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht. Sie kann sich auf eine oder mehrere Partien beziehen. Als Partien gelten die jeweils zu liefernden Mengen entsprechend der Ausschreibungsbekanntmachung.

(3)   Die zuständige Interventionsstelle des Mitgliedstaats erlässt gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen zur Durchführung des Kaufs auf dem Weltmarkt.

Die Interventionsstelle setzt die Kommission umgehend über diese Maßnahmen in Kenntnis und teilt sie den Einführern mit.

Artikel 17

(1)   Die Teilnahme an der Ausschreibung erfolgt durch schriftliches Angebot bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung, durch eingeschriebenen Brief oder fernschriftliche Übermittlung.

Die Angebote müssen der betreffenden Interventionsstelle spätestens um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit am letzten Tag der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Angebotsfrist vorliegen.

(2)   Die Angebote müssen sich jeweils auf eine gesamte Partie beziehen und folgende Angaben enthalten:

a)

Bezugnahme auf die Ausschreibung;

b)

Name und genaue Anschrift des Bieters mit Telex- oder Telefaxnummer;

c)

Angabe der betroffenen Partie;

d)

Angebotspreis in Euro je Tonne Warengewicht;

e)

Ursprungsland der Ware;

f)

cif-Preis, auf den sich das Angebot bezieht, in Euro je Tonne Warengewicht.

(3)   Den Angeboten muss der Nachweis beigefügt sein, dass die Sicherheit nach Artikel 18 Absatz 1 vor Ablauf der Angebotsfrist geleistet wurde.

(4)   Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen oder in der Ausschreibung nicht festgelegte Bedingungen enthalten, sind ungültig.

(5)   Die Angebote können nicht zurückgezogen werden.

Artikel 18

(1)   Die Angebote sind nur gültig mit dem Nachweis einer Sicherheitsleistung in Höhe von 20 EUR je Tonne Warengewicht.

(2)   Die Kriterien für die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (17) zu leistende Sicherheit werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(3)   Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn

a)

einem Angebot nicht stattgegeben wurde;

b)

der Zuschlagsempfänger die Durchführung der zugeschlagenen Lieferung entsprechend den Bedingungen in Artikel 16 nachgewiesen hat;

c)

der Zuschlagsempfänger nachweist, dass die Einfuhr aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte.

Artikel 19

Die Eröffnung der Angebote durch die zuständige Interventionsstelle erfolgt öffentlich unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist.

Artikel 20

(1)   Die Erteilung des Zuschlags an den Bieter mit dem günstigsten Angebot im Rahmen der Ausschreibung wird unbeschadet der Anwendung der Absätze 2 und 3 spätestens am zweiten Arbeitstag nach Angebotseröffnung allen Bietern schriftlich mitgeteilt.

(2)   Bei mehreren günstigen Angeboten wird der Zuschlag von der Interventionsstelle durch Auslosung zwischen den betreffenden Bietern entschieden.

(3)   Entsprechen die Angebote offensichtlich nicht normalen Marktkonditionen, so braucht die Interventionsstelle keinen Zuschlag zu erteilen. Die Ausschreibung wird spätestens nach einer Woche wiederholt, bis alle Lieferpartien zugeschlagen sind.

Artikel 21

(1)   Die Interventionsstelle kontrolliert Menge und Qualität der Ware bei der Lieferung.

Vorbehaltlich der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Anschläge wird die Lieferung abgelehnt, wenn sie der vorgeschriebenen Mindestqualität nicht genügt. Die Ware kann gegebenenfalls jedoch unter Anwendung einer pauschalen Ermäßigung des Zolls nach Kapitel II eingeführt werden.

(2)   Im Falle der Ablehnung der Lieferung gemäß Absatz 1 verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 18, unbeschadet weiterer Folgen aus dem Bruch des Liefervertrags.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.

(3)  Siehe Anhang V.

(4)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(5)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(8)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1.

(9)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.

(11)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(12)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(13)  ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.

(14)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(15)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(16)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

(17)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG I

Einfuhren von Mais (KN-Code 1005 90 00), Sorghum (KN-Code 1007 00 90) und Substitutionserzeugnissen (KN-Codes 2303 10 19, 2303 20 00, 2309 90 20 und ex 2308 00 40)

(Das Formular ist an folgende Adresse zu übermitteln: agri-c1@ec.europa.eu)

 

Im [Monat/Jahr] zum freien Verkehr abgefertigt

 

Mitgliedstaat: [LAND/Zuständige nationale Behörde]


Verordnung

KN-Code

Ursprungsland

Menge

(Tonnen)

Anwendbarer Zollsatz

 

 

 

 

 


ANHANG II

Wöchentliche Ausschreibung der Zollermäßigung bei der Einfuhr von … aus Drittländern

(Verordnung (EG) Nr. 1296/2008)

Ende der Angebotsfrist (Tag/Uhrzeit)

1

2

3

4

5

Nummer der Bieter

Menge

(Tonnen)

Gesamtmenge

(Tonnen)

Ermäßigung des Einfuhrzolls

Ursprung des Getreides

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 9 Absatz 2

:

In Bulgarisch

:

Намаляване ставката на митото: лицензия, валидна единствено в Испания (Регламент (ЕО) № 1296/2008)

Намаляване ставката на митото: лицензия, валидна единствено в Португалия (Регламент (ЕО) № 1296/2008)

:

In Spanisch

:

Reducción del derecho: certificado válido únicamente en España [Reglamento (CE) no 1296/2008]

Reducción del derecho: certificado válido únicamente en Portugal [Reglamento (CE) no 1296/2008]

:

In Tschechisch

:

Snížení cla: licence platná pouze ve Španělsku (nařízení (ES) č. 1296/2008)

Snížení cla: licence platná pouze v Portugalsku (nařízení (ES) č. 1296/2008)

:

In Dänisch

:

Nedsættelse af tolden: licensen er kun gyldig i Spanien (Forordning (EF) nr. 1296/2008)

Nedsættelse af tolden: licensen er kun gyldig i Portugal (Forordning (EF) nr. 1296/2008)

:

In Deutsch

:

Ermäßigter Zoll: Lizenz nur in Spanien gültig (Verordnung (EG) Nr. 1296/2008)

Ermäßigter Zoll: Lizenz nur in Portugal gültig (Verordnung (EG) Nr. 1296/2008)

:

In Estnisch

:

Tollimaksu vähendamine: litsents kehtib ainult Hispaanias (määrus (EÜ) nr 1296/2008)

Tollimaksu vähendamine: litsents kehtib ainult Portugalis (määrus (EÜ) nr 1296/2008)

:

In Griechisch

:

Μείωση τoυ δασμoύ: πιστoπoιητικό πoυ ισχύει μόνo στην Iσπανία [κανoνισμός (ΕΚ) αριθ. 1296/2008]

Μείωση τoυ δασμoύ: πιστoπoιητικό πoυ ισχύει μόνo στην Πoρτoγαλία [κανoνισμός (ΕΚ) αριθ. 1296/2008]

:

In Englisch

:

Duty reduction: licence valid only in Spain (Regulation (EC) No 1296/2008)

Duty reduction: licence valid only in Portugal (Regulation (EC) No 1296/2008)

:

In Französisch

:

Abattement du droit: certificat valable uniquement en Espagne [règlement (CE) no 1296/2008]

Abattement du droit: certificat valable uniquement au Portugal [règlement (CE) no 1296/2008]

:

In Italienisch

:

Riduzione del dazio: titolo valido unicamente in Spagna [regolamento (CE) n. 1296/2008]

Riduzione del dazio: titolo valido unicamente in Portogallo [regolamento (CE) n. 1296/2008]

:

In Lettisch

:

Muitas samazinājums: licence ir derīga tikai Spānijā (Regula (EK) Nr. 1296/2008)

Muitas samazinājums: licence ir derīga tikai Portugālē (Regula (EK) Nr. 1296/2008)

:

In Lituanien

:

Muito sumažinimas: licencija galioja tik Ispanijoje (Reglamentas (EB) Nr. 1296/2008)

Muito sumažinimas: licencija galioja tik Portugalijoje (Reglamentas (EB) Nr. 1296/2008)

:

In Ungarisch

:

Vámcsökkentés: az engedély kizárólag Spanyolországban érvényes (1296/2008/EK rendelet)

Vámcsökkentés: az engedély kizárólag Portugáliában érvényes (1296/2008/EK rendelet)

:

In Maltesisch

:

Tnaqqis tad-dazju: liċenzja valida biss fi Spanja (Regolament (KE) Nru 1296/2008)

Tnaqqis tad-dazju: liċenzja valida biss fil-Portugall (Regolament (KE) Nru 1296/2008)

:

In Niederländisch

:

Korting op het invoerrecht: certificaat uitsluitend geldig in Spanje (Verordening (EG) nr. 1296/2008)

Korting op het invoerrecht: certificaat uitsluitend geldig in Portugal (Verordening (EG) nr. 1296/2008)

:

In Polnisch

:

Obniżenie stawki celnej: pozwolenie ważne wyłącznie w Hiszpanii (rozporządzenie (WE) nr 1296/2008)

Obniżenie stawki celnej: pozwolenie ważne wyłącznie w Portugalii (rozporządzenie (WE) nr 1296/2008)

:

In Portugiesisch

:

Redução do direito: certificado válido apenas em Espanha [Regulamento (CE) n.o 1296/2008]

Redução do direito: certificado válido apenas em Portugal [Regulamento (CE) n.o 1296/2008]

:

In Rumänisch

:

Reducere de taxă vamală: licență valabilă doar în Spania [Regulamentul (CE) nr. 1296/2008]

Reducere de taxă vamală: licență valabilă doar în Portugalia [Regulamentul (CE) nr. 1296/2008]

:

In Slowakisch

:

Zníženie cla: licencia platná iba v Španielsku [Nariadenie (ES) č. 1296/2008]

Zníženie cla: licencia platná iba v Portugalsku [Nariadenie (ES) č. 1296/2008]

:

In Slowenisch

:

Znižanje dajatve: dovoljenje veljavno samo v Španiji (Uredba (ES) št. 1296/2008)

Znižanje dajatve: dovoljenje veljavno samo v Portugalski (Uredba (ES) št. 1296/2008)

:

In Finnisch

:

Tullinalennus: todistus voimassa ainoastaan Espanjassa (Asetus (EY) N:o 1296/2008)

Tullinalennus: todistus voimassa ainoastaan Portugalissa (Asetus (EY) N:o 1296/2008)

:

In Schwedisch

:

Nedsättning av tull: intyg endast gällande i Spanien (Förordning (EG) nr 1296/2008)

Nedsättning av tull: intyg endast gällande i Portugal (Förordning (EG) nr 1296/2008)


ANHANG IV

AUFMACHUNG DER AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG

Ausschreibungsbekanntmachung für den Kauf von … Tonnen … auf dem Weltmarkt durch die Interventionsstelle …

(Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008)

1.

Warenbezeichnung: …

2.

Gesamtmenge: …

3.

Verzeichnis der Lagerhäuser für die einzelnen Partien: …

4.

Warenmerkmale (einschließlich verlangte Qualität, Mindestqualität und -abschläge): …

5.

Aufmachung (Schüttgut): …

6.

Lieferzeitraum: …

7.

Ende der Angebotsfrist: …


ANHANG V

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission

(ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4)

 

Verordnung (EG) Nr. 1963/95 der Kommission

(ABl. L 189 vom 10.8.1995, S. 22)

 

Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 der Kommission

(ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13)

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

nur Artikel 4

Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 der Kommission

(ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission

(ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1)

nur Artikel 6 und Anhang V

Verordnung (EG) Nr. 583/2007 der Kommission

(ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 7)

 


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1839/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 2a

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 1 Absätze 3 und 4

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2a

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1a

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 6 Absätze 3 bis 7

Artikel 7 Absätze 3 bis 7

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9 Absätze 1 bis 4

Artikel 10 Absätze 1 bis 4

Artikel 9 Absatz 5 Einleitungssatz

Artikel 10 Absatz 5 Einleitungssatz

Artikel 9 Absatz 5 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 12 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 12 Absätze 2 und 3

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 17 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 16 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 16 Absatz 2 sechster Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 16 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23

Anhang I

Anhang II

Anhang I A

Anhang III

Anhang II

Anhang IV

Anhang III

Anhang I

Anhang V

Anhang VI


RICHTLINIEN

19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/71


RICHTLINIE 2008/123/EG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und VII an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) gelangte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2006 zu folgendem Schluss: „Obwohl die 4-Aminobenzoesäure (PABA) nach der geltenden Rechtsvorschrift zulässig ist und als Sonnenschutz verwendet wird, zeigte sich bei der Prüfung der Unterlagen, dass ein Großteil der Informationen nicht den geltenden Normen und Leitlinien entspricht.“ Um eine angemessene Risikobewertung der 4-Aminobenzoesäure durchzuführen, benötigte der SCCP neue Unterlagen mit zusätzlichen Daten zur Sicherheit, die den neuesten Normen und SCCP-Leitlinien entsprechen und die von der Kosmetikindustrie bis zum 1. Juli 2007 vorzulegen waren.

(2)

Obwohl der SCCP in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2006 die Kosmetikindustrie aufgefordert hat, zusätzliche Daten zur Sicherheit vorzulegen, ist diese der Aufforderung nicht nachgekommen.

(3)

Ohne angemessene Risikobewertung kann die 4-Aminobenzoesäure nicht als unbedenklich für die Verwendung als UV-Filter in kosmetischen Mitteln gelten und sollte daher in der Richtlinie 76/768/EWG aus dem Anhang VII gestrichen und in den Anhang II aufgenommen werden.

(4)

Bezüglich Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate (INCI) kam der SCCP in seiner Stellungnahme vom 15. April 2008 zu dem Schluss, dass dieses Mittel bei einer Höchstkonzentration von 10 % in kosmetischen Mitteln, einschließlich Sonnenschutzmitteln, kein Risiko für die Verbraucher darstellt. Um den Anwendungsbereich der erlaubten Nutzung dieses Mittels auszuweiten, sollte der Eintrag in Spalte c für die laufenden Nummer 28 von Anhang VII der Richtlinie 76/768/EWG geändert werden.

(5)

Die Maßnahmen der Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und VII der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 8. Juli 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden die Vorschriften gemäß Nummer 3 des Anhangs dieser Richtlinie ab dem 8. Juli 2009 an.

Sie wenden die Vorschriften gemäß der Nummern 1 und 2 des Anhangs dieser Richtlinie ab dem 8. Oktober 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.


ANHANG

Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird der Eintrag für die laufende Nummer 167 „Ester der 4-Aminobenzoesäure mit freier Aminogruppe, ausgenommen den in Anhang VII Teil 2 genannten“ ersetzt durch „4-Aminobenzoesäure und seine Ester, mit freier Aminogruppe“.

2.

In Anhang VII wird die laufende Nummer 1 gestrichen.

3.

In Anhang VII werden die Worte „in Sonnenschutzmitteln“ in Spalte c der laufenden Nummer 28 gestrichen.


19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/73


RICHTLINIE 2008/124/EG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ anerkanntes Saatgut

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ anerkanntes Saatgut (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zusammen mit der Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) auf amtlich als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ anerkanntes Saatgut (5) zu kodifizieren, indem sie in einem einzigen Text zusammengeführt werden.

(2)

Die Richtlinie 66/401/EWG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen.

(3)

Die Richtlinie 2002/57/EG erlaubt den gewerbsmäßigen Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Öl- und Faserpflanzen.

(4)

Beide Richtlinien ermächtigen die Kommission, den Verkehr mit Saatgut zu untersagen, das nicht als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt ist.

(5)

Die Mitgliedstaaten können genügend Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut erzeugen, um den innergemeinschaftlichen Bedarf für mehrere der obengenannten Arten zu decken.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen.

(7)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von

Poa pratensis L.

Wiesenrispe

Vicia faba L. (partim)

Ackerbohne

Papaver somniferum L.

Mohn

Agrostis gigantea Roth

Weißes Straußgras

Agrostis stolonifera L.

Flecht-Straußgras

Phleum bertolonii DC

Zwiebellieschgras

Poa palustris L.

Sumpfrispe

Poa trivialis L.

Gemeine Rispe

Lupinus albus L.

Weiße Lupine

Brassica juncea (L.) Czernj. et Cosson

Sareptasenf

Agrostis capillaris L.

Rotes Straußgras

Lotus corniculatus L.

Hornschotenklee

Medicago lupulina L.

Gelbklee

Trifolium hybridum L.

Schwedenklee

Alopecurus pratensis L.

Wiesenfuchsschwanz

Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. S. et K. B. Presl

Glatthafer

Bromus catharticus Vahl

Horntrespe

Bromus sitchensis Trin.

Alaskatrespe

Lupinus luteus L.

Gelbe Lupine

Lupinus angustifolius L.

Blaue Lupine

Poa nemoralis L.

Hainrispe

Trisetum flavescens (L.) Beauv.

Goldhafer

Phacelia tanacetifolia Benth.

Phazelie

Sinapis alba L.

Weißer Senf

Agrostis canina L.

Hundsstraußgras

Festuca ovina L.

Schafsschwingel

Trifolium alexandrinum L.

Alexandrinerklee

Trifolium incarnatum L.

Inkarnatklee

Trifolium resupinatum L.

Persischer Klee

Vicia sativa L.

Saatwicke

Vicia villosa Roth.

Zottelwicke

nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von

Glycine max (L.) Merr.

Soja

Linum usitatissimum L.

Öllein

nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“, „zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung“ oder „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ anerkannt worden ist.

Artikel 2

Die Richtlinie 75/502/EWG und die Richtlinie 86/109/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(3)  ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21.

(4)  Siehe Anhang I Teil A.

(5)  ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 2)

Richtlinie 75/502/EWG der Kommission

(ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26).

Richtlinie 86/109/EWG der Kommission

(ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21).

Richtlinie 89/424/EWG der Kommission

(ABl. L 196 vom 12.7.1989, S. 50).

Richtlinie 91/376/EWG der Kommission

(ABl. L 203 vom 26.7.1991, S. 108).

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 2)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

75/502/EWG

1. Juli 1976

86/109/EWG

1. Juli 1987 (Artikel 1)

1. Juli 1989 (Artikel 2)

1. Juli 1990 (Artikel 2a)

1. Juli 1991 (Artikel 3 und 3a)

89/424/EWG

1. Juli 1990

91/376/EWG

1. Juli 1991


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 75/502/EWG

Richtlinie 86/109/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1Absatz 1

Artikel 1Absatz 1

 

Artikel 1Absatz 2

Artikel 1Absatz 2

 

Artikel 2

Artikel 1Absatz 1

 

Artikel 2a

Artikel 1Absatz 1

 

Artikel 3

Artikel 1Absatz 1

 

Artikel 3aAbsatz 1

Artikel 1Absatz 1

 

Artikel 3a Absatz 2 bis 6

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Anhang I

Anhang II


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/76


BESCHLUSS Nr. 1297/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat sich in ihren Mitteilungen vom 16. März 2005 über bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union und vom 24. Januar 2007 über das Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union verpflichtet, die Rechtsetzungspolitik zu verbessern, unnötige Bürokratie abzubauen und eine Überregulierung zu vermeiden.

(2)

Die Kommission hat am 14. November 2006 eine Mitteilung über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistiken veröffentlicht, in der ein strategischer Ansatz für die weitere Verringerung der statistischen Belastung der Unternehmen festgelegt wird.

(3)

In den vergangenen 15 Jahren wurden zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft an statistischen Informationen zahlreiche statistische Rechtsvorschriften erlassen, die die Tätigkeiten von Unternehmen beschreiben und Verpflichtungen von Unternehmen zur Übermittlung statistischer Daten vorsehen. Eine Überarbeitung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass unter anderem der Geltungsbereich der statistischen Rechtsvorschriften und die in ihnen enthaltenen die Konzepte und Definitionen miteinander vereinbar sind. Die Vereinfachung und die Festlegung von Prioritäten sollten all diese Rechtsvorschriften so weit wie möglich kennzeichnen.

(4)

Die Unternehmens- und Handelsstatistik steht in den kommenden Jahren vor einer großen Herausforderung. Um politische Maßnahmen der Gemeinschaft unterstützen zu können, muss sie in der Lage sein, Phänomene der im Wandel begriffenen Wirtschaft der Gemeinschaft abzubilden, etwa die Globalisierung, neue Trends im Unternehmertum, die Informationsgesellschaft, den Handel mit Dienstleistungen, die Innovation, die sich ändernden Handelsstrukturen und die Wettbewerbsfähigkeit im Licht der erneuerten LissabonStrategie.

(5)

Ein Schlüsselelement für den Bedarf an Unternehmens- und Handelsstatistiken ist die erneuerte Lissabon-Strategie mit ihren Zielen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu fördern und ein hohes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen.

(6)

Die zunehmende europäische Integration in vielen Wirtschaftsbereichen — dazu gehören auch die Europäische Währungsunion und das europäische Zollsystem — schafft neuen Bedarf an Statistiken über die Rolle des Euro in internationalen Transaktionen und erfordert eine Anpassung des statistischen Systems. Die Unternehmens- und Handelsstatistik sollte diesem Bedarf angemessen gerecht werden und rechtzeitig qualitativ hochwertige statistische Informationen über die strukturellen Veränderungen in der europäischen Wirtschaft und ihren Unternehmen liefern.

(7)

Die Unternehmens- und Handelsstatistik umfasst mehrere Bereiche, in denen Verbesserungen vorgenommen werden sollten, wie strukturelle Unternehmensstatistiken, kurzfristige Statistiken, ProdcomStatistiken, Statistiken über Informations- und Kommunikationstechnologien und Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (Intrastat).

(8)

Die für die Erstellung der Unternehmens- und Handelsstatistik zuständigen Behörden sollten die Methoden umgestalten, um die Belastung der Unternehmen zu verringern und alle verfügbaren Quellen und neuen Technologien effizient zu nutzen.

(9)

Der Bedarf an neuen Arten von Indikatoren kann aufgrund der Modernisierung des statistischen Produktionssystems entstehen. Neue Arten von Indikatoren, die die benötigten Informationen liefern, könnten geschaffen werden, indem bereits vorhandene Unternehmensstatistiken miteinander verknüpft werden, ohne dass die Meldelast der Unternehmen erhöht werden muss. Durch neue Quellen und elektronischen Zugriff wird voraussichtlich der Aufwand bei der Datenerhebung verringert und gleichzeitig der Informationsbestand erhöht werden. Das Potenzial der Unternehmensstatistik sollte effizienter genutzt und die Qualität der statistischen Informationen verbessert werden.

(10)

Die nationalen statistischen Behörden sollten eng an der Modernisierung der Systeme zur Erstellung von Statistiken beteiligt werden, um höhere Kosten und unnötige Bürokratie zu vermeiden.

(11)

Die Vereinfachung des Intrastat-Systems ist Teil der Bemühungen um den Abbau der statistischen Anforderungen und des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen. Die kürzlich beschlossene Herabsetzung der Abdeckungsquote wird kurzfristig zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Längerfristig sollten andere Möglichkeiten der Vereinfachung geprüft werden, darunter auch das sogenannte „Einstromverfahren“. Die mögliche langfristige Umsetzung dieser Vereinfachungsmöglichkeiten hängt von Durchführbarkeitsstudien und anderen Maßnahmen ab, die aufgrund dieses Beschlusses durchzuführen sind. Die Qualität der Statistiken sowie die mit einem Übergang verbundenen erheblichen Kosten sollten jedoch berücksichtigt werden.

(12)

Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde eine Ex-Ante-Bewertung vorgenommen, um das durch diesen Beschluss aufgestellte Programm auf das Erfordernis der Wirksamkeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele auszurichten und bereits im Stadium der Programmkonzeption die Knappheit der Haushaltsmittel zu berücksichtigen.

(13)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) den vorrangigen Bezugsrahmen im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bildet.

(14)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Aufstellung eines Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da eine unkoordinierte Modernisierung zu Doppelarbeit, Wiederholung von Fehlern und höheren Kosten führen würde, und daher wegen des Umfangs dieser Statistiken besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (3) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses gehört worden.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (4) liefert einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieses Beschlusses.

(17)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Aufstellung des Programms

(1)   Durch diesen Beschluss wird ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (nachstehend „Programm MEETS“ genannt) aufgestellt.

(2)   Das Programm MEETS beginnt am 1. Januar 2009 und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Geltungsbereich und allgemeine Ziele

(1)   Die im Programm MEETS vorgesehenen Maßnahmen betreffen die Produktion und Verbreitung von Unternehmens- und Handelsstatistiken in der Gemeinschaft.

(2)   Die allgemeinen Ziele des Programms MEETS sind:

a)

Überprüfung der Prioritäten und Entwicklung von Zielindikatoren für neue Bereiche (Ziel 1);

b)

Rationalisierung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken (Ziel 2);

c)

Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Erstellung der Unternehmens- und Handelsstatistiken (Ziel 3); und

d)

Modernisierung des Datenerhebungssystems zum Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (nachstehend „Intrastat“ genannt) (Ziel 4).

Artikel 3

Maßnahmen

Zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

Überprüfung der Prioritäten und Entwicklung von Zielindikatoren für neue Bereiche (Ziel 1):

Maßnahme 1.1: Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen;

Maßnahme 1.2: Entwicklung neuer Bereiche;

b)

Rationalisierung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken (Ziel 2):

Maßnahme 2.1: Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens;

Maßnahme 2.2: Entwicklung von Statistiken über Unternehmensgruppen;

Maßnahme 2.3: Gemeinschaftserhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen;

c)

Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Erstellung der Unternehmens- und Handelsstatistiken (Ziel 3):

Maßnahme 3.1: Bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen;

Maßnahme 3.2: Bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten;

Maßnahme 3.3: Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung der Daten;

d)

Modernisierung von Intrastat (Ziel 4):

Maßnahme 4.1: Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen;

Maßnahme 4.2: Bessere Nutzung von Verwaltungsdaten;

Maßnahme 4.3: Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustauschs im Rahmen von Intrastat.

Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen sind im Anhang beschrieben und in den in Artikel 4 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen ausführlicher erläutert.

Artikel 4

Jährliche Arbeitsprogramme

Die jährlichen Arbeitsprogramme mit den Prioritäten für die Maßnahmen der einzelnen Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 und der Zuweisung der Haushaltsmittel gemäß diesem Beschluss werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 5

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 6

Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Bewertung der im Rahmen des Programms MEETS durchgeführten Tätigkeiten vor, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen festzulegen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2010 und anschließend jährlich bis 2013 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Programms MEETS.

Bis zum 31. Juli 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Abschlussbericht über die Durchführung des Programms MEETS. In diesem Bericht ist unter Berücksichtigung der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben zu prüfen, welche Vorteile der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, den Lieferanten und den Nutzern der statistischen Informationen aus den durchgeführten Maßnahmen erwachsen und in welchen Bereichen noch Verbesserungen möglich sind.

Artikel 7

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms MEETS wird für den Zeitraum von 2009 bis 2013 auf 42 500 000 EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der im Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2008.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(4)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

UNTERGLIEDERUNG DER IN ARTIKEL 3 AUFGEFÜHRTEN MASSNAHMEN

Ziel 1

:

Überprüfung der Prioritäten und Entwicklung von Zielindikatoren für neue Bereiche

Maßnahme 1.1: Ermittlung von weniger wichtigen Bereichen

In einer im Wandel begriffenen Welt ist es notwendig, dass die statistischen Erfordernisse von Zeit zu Zeit überprüft werden, da nicht nur Bedarf an neuen Statistiken entsteht, sondern auch der Bedarf in anderen Bereichen weniger wichtig und sogar hinfällig wird. Daher werden die Prioritäten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft, um Bereiche und Merkmale zu ermitteln, die ihre Priorität verloren haben und daher aus den rechtlichen Anforderungen herausgenommen werden können. Diese Überprüfungen zielen darauf ab, die statistischen Anforderungen zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang externe Studien durchführen lassen.

Maßnahme 1.2: Entwicklung von neuen Bereichen

In einer im Wandel begriffenen Wirtschaft ist es wichtig, prioritäre Bereiche für die Statistik festzulegen, wie etwa Handel mit Dienstleistungen, Globalisierung und Unternehmertum, und sich auf Gemeinschaftsebene für jeden der prioritären Bereiche auf Zielindikatoren zu einigen. Diese Indikatoren müssen so weit wie möglich mit internationalen Statistiken harmonisiert sein.

Die Statistiken müssen in effizienter Weise erstellt werden und vergleichbar sein. Daher werden die europäischen Statistiken in voller Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der Daten für die betroffenen Zeiträume modernisiert. Innerhalb des Europäischen Statistischen Systems wird daher daran gearbeitet, zu harmonisierten Definitionen neu festgelegter Merkmale und Indikatoren zu gelangen.

Nachdem man sich auf Zielindikatoren und deren harmonisierte Definitionen geeinigt hat, sind weitere Arbeiten erforderlich, um Verfahren zur Erstellung von Statistiken in den prioritären Bereichen zu entwickeln und zu testen.

Als Beitrag zur Entwicklung neuer Bereiche und Zielindikatoren lässt die Kommission Studien durchführen, veranstaltet Seminare und gewährt finanzielle Unterstützung, um Methoden und Verfahren zur Erstellung neuer Statistiken zu entwickeln.

Ziel 2

:

Rationalisierung des Rahmens für unternehmensbezogene Statistiken

Maßnahme 2.1: Integration von Konzepten und Methoden innerhalb des rechtlichen Rahmens

Die europäische Statistik wird nach gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erstellt, die sich über die Jahre hinweg weiterentwickelt haben. Durch eine gründliche Überprüfung der Rechtsvorschriften muss sichergestellt werden, dass sie miteinander vereinbar sind. Daher kann die Kommission externe Studien zur Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften durchführen lassen, um einen harmonisierten rechtlichen Rahmen für die verschiedenen Bereiche der Unternehmens- und Handelsstatistik zu schaffen.

In der Statistik gibt es Querschnittsthemen. Beispielsweise liefern mehrere statistische Bereiche Beschäftigungsdaten und beschreiben zuweilen dasselbe Phänomen aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Die Kommission lässt daher externe Studien durchführen, um die Methoden, die in den jeweiligen Statistikbereichen verwendet werden, zu harmonisieren. Für Vorhaben der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Es ist wichtig, dass zwischen den einzelnen Bereichen der Unternehmens- und Handelsstatistik die Vereinbarkeit gewährleistet wird. Dabei könnte es sich um die Vereinbarkeit zwischen der Statistik des Warenhandels und der Zahlungsbilanzstatistik, aber auch zwischen der strukturellen Unternehmensstatistik und der Handelsstatistik handeln. Die Kommission lässt externe Studien durchführen, und für Vorhaben der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Maßnahme 2.2: Entwicklung von Statistiken über Unternehmensgruppen

Die Kommission hat bereits eine Maßnahme zur Erstellung eines Gemeinschaftsregisters multinationaler Unternehmensgruppen eingeleitet. Ein solches Register bildet eine wesentliche Grundlage für die Erstellung harmonisierter Statistiken über die Globalisierung der Wirtschaft. Die Tätigkeiten im Rahmen dieser Maßnahme konzentrieren sich auf die Vervollständigung des Registers. Die Kommission lässt in diesem Zusammenhang externe Studien durchführen.

Es reicht nicht aus, ein solches Register einzurichten; daher wird für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung gewährt, die darauf abzielen, effizientere Datenerhebungsverfahren für Unternehmensgruppen zu entwickeln und ihre Bedeutung für den internationalen Handel aufzuzeigen.

Was die Auswertung des Gemeinschaftsregisters der multinationalen Unternehmensgruppen betrifft, muss die europäische Statistik eine neue Perspektive erhalten, so dass es wichtig ist, spezielle Gemeinschaftserhebungen über Unternehmensgruppen einzuführen. Die Kommission lässt externe Studien durchführen, und für Vorhaben der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Maßnahme 2.3: Gemeinschaftserhebungen zur Minimierung der Belastung der Unternehmen

Um neuem und entstehendem Bedarf an Gemeinschaftsstatistiken Rechnung zu tragen, können spezielle Gemeinschaftserhebungen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt werden. Solche Erhebungen werden durch externe Studien, die die Kommission durchführen lässt, und durch finanzielle Unterstützung an die Mitgliedstaaten eingeleitet.

Um die potenziellen Einsparungen durch gemeinschaftliche Stichprobenverfahren in der regulären Statistik in vollem Umfang nutzen zu können, lässt die Kommission externe Studien zur Ermittlung von Bereichen, in denen Gemeinschaftsaggregate ausreichen würden, und zur Entwicklung neuer Methoden der Datenerhebung in diesen Bereichen durchführen. Außerdem wird den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Anpassung ihrer Datenerhebungssysteme gewährt. Es gibt jedoch keinen Standardtyp für gemeinschaftliche Stichprobenverfahren; daher werden die Stichprobenverfahren auf die jeweiligen Umstände abgestimmt.

Ziel 3

:

Förderung der Einführung eines effizienteren Verfahrens für die Erstellung von Unternehmens- und Handelsstatistiken

Maßnahme 3.1: Bessere Nutzung der im statistischen System bereits vorhandenen Daten, einschließlich der Möglichkeit von Schätzungen

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung vollständig integrierter Datensätze für die Unternehmens- und Handelsstatistik auf Mikroebene: ein „Data Warehouse“-Konzept für die Statistik. Um dieses Ziel zu erreichen, wird den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung gewährt, damit sie Datensätze oder Mikrodatensätze aus verschiedenen Bereichen der Unternehmens- und Handelsstatistik, beispielsweise Handels- und Unternehmensregister, miteinander verknüpfen können sowie die strukturelle Unternehmensstatistik mit der Statistik über Forschung und Entwicklung und der Statistik der Informationsgesellschaft verknüpfen können.

Methodikstudien über neue Arbeitsverfahren zur besseren Nutzung laufender Datenerhebungen werden durchgeführt, um beispielsweise die Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) auf die Unternehmensergebnisse durch eine Verknüpfung von Daten aus unterschiedlichen Quellen zu bewerten.

Das effizientere Verfahren der Datenerhebung zielt auf die Verringerung der Belastung der Unternehmen ab. Es muss sichergestellt werden, dass die statistischen Ämter die erhobenen Informationen so effizient wie möglich nutzen. Daher wird für Methodikstudien, in denen die optimale Verteilung der Stichprobenumfänge und ihre kombinierte Verwendung mit anderen Quellen und damit zusammenhängende Schätzverfahren untersucht werden, finanzielle Unterstützung gewährt. Diese finanzielle Unterstützung kann auch für Qualitätsstudien in Fällen gewährt werden, in denen bestimmte Unternehmen (z.B. kleine und mittlere Unternehmen) aus statistischen Erhebungen ausgenommen sind, sowie für die Entwicklung geeigneter harmonisierter Schätzverfahren.

Maßnahme 3.2: Bessere Nutzung der in der Wirtschaft bereits vorhandenen Daten

Statistische Informationen werden zuweilen zweifach erhoben: zuerst für Verwaltungszwecke, z.B. Steuern, und dann in Erhebungen für statistische Zwecke. Diese Doppelbelastung wird so weit wie möglich vermieden. Daher werden aus dem Programm MEETS Projekte zur Nutzung von Verwaltungsdaten, einschließlich Unternehmensabschlüssen, für statistische Zwecke finanziell unterstützt, indem den Mitgliedstaaten bei der Umstellung von statistischen Erhebungen auf die Nutzung von Verwaltungsdaten bei gleichzeitiger Sicherstellung einer hohen Datenqualität geholfen wird.

Innerhalb der Unternehmen ist es sinnvoll, die Zusammenführung der Rechnungslegungssysteme und der statistischen Berichterstattung zu fördern, so dass die Meldung von Daten für statistische Zwecke vereinfacht wird. Die Kommission lässt externe Studien durchführen, und für Vorhaben der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Maßnahme 3.3: Entwicklung von Hilfsmitteln zur effizienteren Extraktion, Übermittlung und Verarbeitung der Daten

Neue IKT bietet Möglichkeiten für eine vereinfachte Berichterstattung. Hierfür können Unternehmensabschlüsse und sonstige nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte Finanzberichte sowie geeignete technische Standards für solche Berichte, einschließlich eXtensible Business Reporting Language (XBRL), verwendet werden. Es werden Maßnahmen ergriffen, um für Vorhaben zur Erleichterung der Datenübertragung von den Unternehmen an die nationalen statistischen Behörden finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Ein effizienterer Einsatz von IKT-Werkzeugen wird unterstützt, um den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Instrumente zur Validierung, Fehlererkennung, Korrektur, Analyse und redaktionellen Bearbeitung weiterentwickelt werden. Für Projekte der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Unter Berücksichtigung der laufenden Entwicklungen im Bereich der Vereinfachung der Zollformalitäten bei Aus- und Einfuhr wird finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Vereinfachung des Austauschs, der Verarbeitung und der Verbreitung qualitativ hochwertiger und tief gegliederter Handelsstatistiken gewährt.

Ziel 4

:

Modernisierung von Intrastat

Maßnahme 4.1: Harmonisierung der Methoden, um die Qualität in einem vereinfachten Intrastat-System zu erhöhen

Für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die auf die Entwicklung von Werkzeugen und Methoden zur Verbesserung der Datenqualität und des Datenerhebungssystems abzielen, wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die auf die Verringerung von Asymmetrien abzielen, indem Fehlklassifikationen vermieden und die Schätz-, Erhebungs- und Verarbeitungssysteme, die Regeln für den Umgang mit vertraulichen Daten sowie Schwellen und Bereinigungsverfahren harmonisiert werden, wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Maßnahme 4.2: Bessere Nutzung von Verwaltungsdaten

Die Nutzung vorhandener Verwaltungsdaten, die von den Unternehmen für andere Zwecke gemeldet werden (insbesondere Mehrwertsteuer- und Rechnungslegungsdaten), wird gefördert. Für Maßnahmen in diesem Zusammenhang, einschließlich der Entwicklung von IKT-Werkzeugen und -Verfahren, wird finanzielle Unterstützung gewährt.

Maßnahme 4.3: Verbesserung und Vereinfachung des Datenaustauschs im Rahmen von Intrastat

Die Weiterentwicklung von Werkzeugen und Verfahren für den Datenaustausch innerhalb eines zentralisierten Systems ist von entscheidender Bedeutung. Instrumente zur Validierung, Fehlererkennung, Korrektur, Analyse und redaktionellen Bearbeitung im Bereich der innergemeinschaftlichen Handelsstatistik müssen entwickelt werden. Für Maßnahmen, bei denen es um die rechtlichen und technischen Aspekte des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten geht, wird finanzielle Unterstützung gewährt.


19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/83


BESCHLUSS Nr. 1298/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) aufgelegt.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (4) hat ein Instrument für Heranführungshilfe geschaffen, Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hat ein Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument geschaffen, Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hat ein Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit geschaffen, Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (7) hat ein Finanzierungsinstrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen geschaffen; und das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (8) (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) sowie das interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (9) (internes AKP-EG-Abkommen), sind maßgebend für den Europäischen Entwicklungsfonds.

(3)

Das neue Programm Erasmus Mundus ist Teil eines Exzellenzkonzepts entsprechend dem Programm für den Zeitraum 2004-2008. Durch dieses Programm können aufgrund der Qualität der angebotenen Studiengänge, der Qualität der Betreuung und eines weltweit wettbewerbsfähigen Stipendienprogramms die besten Studierenden aus Drittstaaten gewonnen werden.

(4)

Im Laufe der Verhandlungen über die Instrumente der Außenhilfe und die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine Reihe von Übereinkünften bezüglich der demokratischen Kontrolle und Kohärenz der Maßnahmen im Außenbereich getroffen, die in der der Interinstitutionellen Vereinbarung als Anhang beigefügten Erklärung 4 dargelegt sind.

(5)

Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines „Europäischen Hochschulraums“ bis 2010 abzielt und der auf Gemeinschaftsebene unterstützt wird. Auf ihrer Tagung am 17. und 18. Mai 2007 in London verabschiedeten die 45 für Hochschulbildung zuständigen Minister der Bologna-Länder die Strategie „Der europäische Hochschulraum in einem globalen Kontext“ („The European Higher Education Area in a Global Setting“) und hielten bei dieser Gelegenheit als Prioritäten für 2009 die Verbesserung der Information über den europäischen Hochschulraum und die Verbesserung der Anerkennung von Hochschulqualifikationen in Abstimmung mit anderen Teilen der Welt fest.

(6)

Auf seiner Sondertagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon legte der Europäische Rat das strategische Ziel fest, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. Dabei ersuchte er den Rat „Bildung, Jugend und Kultur“, allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren. Am 12. Februar 2001 verabschiedete der Rat einen Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung. Auf dieser Grundlage nahm er am 14. Juni 2002 ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele an, die eine Unterstützung auf Gemeinschaftsebene erfordern. Auf seiner Tagung in Barcelona am 15. und 16. März 2002 legte der Europäische Rat das Ziel fest, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen.

(7)

In den Mitteilungen der Kommission vom 20. April 2005 und vom 10. Mai 2006„Das intellektuelle Potenzial Europas wecken: so können die Universitäten ihren vollen Beitrag zur Lissabonner Strategie leisten“ und „Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen: Bildung, Forschung und Innovation“, in der Entschließung des Rates vom 23. November 2007 zur Modernisierung der Universitäten im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas in einer globalisierten wissensbasierten Wirtschaft und in der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (11) wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die europäischen Hochschuleinrichtungen ihre Zersplitterung überwinden und ihre Kräfte bündeln müssen, um die Qualität von Lehre und Forschung zu erhöhen und den sich wandelnden Bedürfnissen des Arbeitsmarkts besser zu begegnen. Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 2006 in Brüssel, dass die europäische Hochschulbildung modernisiert werden muss.

(8)

Im Bericht über die Zwischenbewertung des Programms Erasmus Mundus und in der öffentlichen Anhörung zur Zukunft des Programms wurde die Relevanz der Ziele und Aktionen des aktuellen Programms hervorgehoben; überdies wurde die Fortsetzung des Programms, vorbehaltlich gewisser Anpassungen, wie etwa seine Ausdehnung auf das Promotionsstudium, eine intensivere Einbeziehung von Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Drittstaaten und eine stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse dieser Länder, sowie die Bereitstellung von mehr finanziellen Mitteln für die europäischen Programmteilnehmer, befürwortet.

(9)

Die Ziele eines auf Drittstaaten ausgerichteten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich bestehen darin, die Qualität der europäischen Hochschulbildung zu verbessern, das Verständnis zwischen den Völkern zu fördern, zu einer nachhaltigen Entwicklung der Hochschulbildung in Drittstaaten beizutragen, unter Vermeidung der Abwanderung von Spitzenkräften, und benachteiligte Gruppen zu fördern. Am wirksamsten können diese Ziele im Rahmen eines Exzellenzprogramms durch stark integrierte Studienprogramme auf Postgraduiertenebene sowie – im Rahmen der Aktion betreffend Erasmus Mundus-Partnerschaften (Aktion 2) – durch Partnerschaften mit Drittstaaten für alle Studienebenen, Stipendien für die begabtesten Studierenden und Projekte zur Förderung der weltweiten Attraktivität der europäischen Hochschulbildung erreicht werden. Im einzelnen sollten die Exzellenzziele von der Aktion betreffend gemeinsame Erasmus Mundus-Programme (Aktion 1) sowie der Aktion 2 verfolgt werden, während die Entwicklungsziele ausschließlich durch die Aktion 2 abgedeckt werden sollten. Bei der Evaluierung des Programms sollte die Kommission besonders die möglichen Auswirkungen der Abwanderung von Spitzenkräften berücksichtigen.

(10)

Um den Stipendiaten des Programms einen Empfang und eine Betreuung von hoher Qualität zu garantieren, sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, ihre Visa-Verfahren so unkompliziert wie möglich zu gestalten. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass alle einschlägigen Websites der und die Angaben der Kontaktpersonen in den Mitgliedstaaten in dem Informationsportal Erasmus Mundus aufgeführt sind.

(11)

Es ist notwendig, die Bekämpfung von Ausgrenzung jeglicher Art, einschließlich Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und jeglicher Form von Diskriminierung, zu verstärken und die Bemühungen der Gemeinschaft zur Förderung des Dialogs und des Verständnisses zwischen den Kulturen auf der ganzen Welt zu intensivieren. Aufgrund der sozialen Dimension der Hochschulbildung sowie der Ideale der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Fragen der Gleichstellung von Männern und Frauen, die sie fördert, ermöglicht die Mobilität in diesem Bereich den Einzelnen, neue kulturelle und soziale Umfelder zu erleben, und erleichtert ihr Verständnis für andere Kulturen. Die Verfolgung dieser Ziele steht im Einklang mit den Rechten und berücksichtigt die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (12), insbesondere in ihrem Artikel 21 Absatz 1, zum Ausdruck kommen.

(12)

Die Förderung des Sprachunterrichts und des Sprachenlernens sowie der sprachlichen Vielfalt sollte eine Priorität der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Hochschulbildung sein. Dem Sprachunterricht und dem Sprachenlernen kommt in Bezug auf Drittstaaten auch für die europäischen Studierenden, die in diese Länder gehen, eine besondere Bedeutung zu.

(13)

Im Zeitraum 2004-2008 ergänzten länderspezifische, über die Instrumente der externen Zusammenarbeit der Kommission finanzierte Stipendien die Erasmus Mundus-Stipendien, um die Zahl der in Europa studierenden Stipendiaten aus bestimmten Drittstaaten, wie China, Indien, den westlichen Balkanländern oder den AKP-Staaten, zu erhöhen. Im Einklang mit den politischen Prioritäten, Bestimmungen und Verfahren der einschlägigen Instrumente der externen Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der durch diesen Beschluss festgelegten Programmziele der akademischen Exzellenz sowie einer möglichst ausgewogenen geografischen Vertretung der Begünstigten könnten ähnliche Ansätze für den Zeitraum 2009-2013 ins Auge gefasst werden.

(14)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags wirkt die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(15)

Bei der Umsetzung aller Teile des Programms gilt es, benachteiligten Gruppen bessere Zugangsmöglichkeiten zu eröffnen und aktiv auf die besonderen Lernbedürfnisse von Menschen mit Behinderung einzugehen, unter anderem durch die Vergabe höherer Stipendien, die den zusätzlichen Kosten behinderter Teilnehmer Rechnung tragen.

(16)

Gemäß Artikel 149 des Vertrags beeinträchtigt dieser Beschluss nicht die nationalen Rechtsrahmen und –verfahren, insbesondere was die Gründung und die Anerkennung von Hochschuleinrichtungen anbelangt.

(17)

Damit der Bekanntheitsgrad des Programms sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Union erhöht, die Ziele des Programms in größerem Umfang erreicht und seine Ergebnisse weitergegeben werden können, ist eine umfassende öffentliche Informationspolitik erforderlich, um die Bürger rechtzeitig und vollständig über die einzelnen Maßnahmen und die Möglichkeiten, die das Programm beinhaltet, zu informieren sowie die zu befolgenden Verfahren zu erläutern. Die Informationspolitik, die hauptsächlich von den teilnehmenden Hochschuleinrichtungen vermittelt werden sollte, ist besonders wichtig in Ländern mit geringer Beteiligung am Programm.

(18)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 (14), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, sollten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einfachheit und der Kohärenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, unter Achtung der Ziele der akademischen Exzellenz des Programms und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand angewandt werden.

(19)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) bildet.

(20)

Unter Berücksichtigung der Ziele der akademischen Exzellenz sollten die Maßnahmen, die zur Durchführung der Aktion 1 und der Aktion betreffend die Steigerung der Attraktivität der europäischen Hochschulbildung (Aktion 3) erforderlich sind, gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden. Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Aktion 2 erforderlich sind, sollten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006, Nr. 1638/2006, Nr. 1905/2006 und Nr. 1934/2006, sowie dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und dem internen AKP-EG-Abkommen erlassen werden.

(21)

Da die Ziele dieses Beschlusses wegen des Erfordernisses der multilateralen Partnerschaften, der multilateralen Mobilität und des Informationsaustauschs zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Art der erforderlichen Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Programm — „Erasmus Mundus“ (nachstehend „Programm“ genannt) — sowohl zur Förderung der Qualität der europäischen Hochschulbildung und des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten als auch zur Entwicklung von Drittstaaten im Hochschulbereich festgelegt. Das Programm muss unter Berücksichtigung der Ziele der akademischen Exzellenz und einer möglichst ausgewogenen geografischen Vertretung der Stipendiaten durchgeführt werden.

(2)   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2009 und endet am 31. Dezember 2013. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich von der Kommission gemäß Artikel 7 erlassener Maßnahmen, können jedoch ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt werden.

(3)   Das Programm unterstützt und ergänzt Maßnahmen, die von und in den Mitgliedstaaten ergriffen werden, wobei deren Verantwortung für die Bildungsinhalte und die Organisation der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt in vollem Umfang gewahrt wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Hochschulbildung“ alle Arten von Studiengängen oder Reihen von Studiengängen, Ausbildungs- oder Forschungsausbildungsgängen auf postsekundärer Ebene, die von der zuständigen nationalen Behörde als zum Hochschulsystem gehörend anerkannt sind;

2.

„Hochschuleinrichtung“ jede Einrichtung, die eine Hochschulbildung vermittelt und die von der zuständigen nationalen Behörde als zum Hochschulsystem gehörend anerkannt ist;

3.

„Studierender im ersten Zyklus“ eine Person, die für ein Hochschulstudienprogramm des ersten Zyklus eingeschrieben ist und die am Ende dieses Programms einen ersten Hochschulabschluss erwerben wird;

4.

„Masterstudierender“ (Studierender im zweiten Zyklus) eine Person, die für ein Hochschulstudienprogramm des zweiten Zyklus eingeschrieben ist und die bereits einen ersten Hochschulabschluss erworben hat oder die ein gleichwertiges Ausbildungsniveau besitzt, das gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Praxis anerkannt ist;

5.

„Doktorand“ (Studierender im dritten Zyklus) einen Wissenschaftler am Anfang der Laufbahn, gerechnet ab dem Datum der Verleihung des Grades, der formal zur Promotion berechtigt;

6.

„Postdoktorand“ einen erfahrenen Wissenschaftler im Besitz eines Doktorgrads oder mit mindestens dreijähriger Forschungserfahrung (Vollzeitäquivalent) seit Verleihung des Grades, der formal zur Promotion an einer Hochschuleinrichtung berechtigt, einschließlich der Dauer der Forschungsausbildung in einem im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Praxis geschaffenen Forschungszentrum;

7.

„Akademiker“ eine Person mit herausragender akademischer und/oder beruflicher Erfahrung, die eine Lehr- oder Forschungstätigkeit in einer Hochschuleinrichtung oder in einem im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Praxis geschaffenen Forschungszentrum ausübt;

8.

„Hochschulpersonal“ Personen, die aufgrund ihrer Aufgaben unmittelbar am Bildungsprozess im Hochschulbereich beteiligt sind;

9.

„europäischer Staat“ einen Mitgliedstaat oder ein Land, das gemäß Artikel 9 an dem Programm teilnimmt. In Zusammenhang mit Personen bedeutet „europäisch“ bzw. „aus/in Europa“, dass diese die Staatsangehörigkeit eines europäischen Staates haben oder ihren Wohnsitz in einem dieser Länder haben. In Zusammenhang mit Einrichtungen bedeutet „europäisch“ bzw. „aus/in Europa“, dass diese sich in einem europäischen Staat befinden;

10.

„Drittstaat“ ein Land, das kein europäischer Staat ist. In Zusammenhang mit Personen bedeutet „aus/in Drittstaaten“, dass diese weder die Staatsangehörigkeit eines europäischen Staates noch ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten haben. In Zusammenhang mit Einrichtungen bedeutet „aus/in Drittstaaten“, dass diese sich nicht in einem europäischen Staat befinden. Die an dem durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegten Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens teilnehmenden Länder gelten in Zusammenhang mit der Durchführung der Aktion 2 nicht als Drittstaaten;

11.

„Master“ (zweiter Zyklus) ein Hochschulstudienprogramm des zweiten Zyklus, das auf einen ersten Abschluss oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau folgt und zu einem von einer Hochschuleinrichtung angebotenen Mastertitel führt;

12.

„Promotion“ (dritter Zyklus) ein Hochschulforschungsprogramm, das auf einen Hochschulabschluss folgt und zu einem Doktorgrad führt und das von einer Hochschuleinrichtung oder – in den Mitgliedstaaten, wo dies im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Praxis steht – einem Forschungszentrum angeboten wird;

13.

„Mobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land, um dort zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder einer anderen Lehr- oder Lernaktivität bzw. einer damit verbundenen administrativen Tätigkeit nachzugehen, unterstützt, soweit möglich, durch vorbereitenden Unterricht in der Sprache des Aufnahmelandes;

14.

„Doppel- oder Mehrfachabschluss“ zwei oder mehr nationale Diplome, die von zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen ausgestellt und offiziell in den Ländern anerkannt werden, in denen die Einrichtungen, die den Abschluss verleihen, ihren Sitz haben;

15.

„gemeinsamer Abschluss“ ein einziges Diplom, das von mindestens zwei an einem integrierten Programm beteiligten Hochschuleinrichtungen ausgestellt und offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die Einrichtungen, die den Abschluss verleihen, ihren Sitz haben;

16.

„Unternehmen“ jedes im öffentlichen oder privaten Sektor wirtschaftlich tätige Unternehmen, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, in dem es tätig ist, einschließlich der Solidarwirtschaft.

Artikel 3

Ziele und spezifische Zielvorgaben des Programms

(1)   Ziele des Programms sind es, die europäische Hochschulbildung zu fördern, zu breiteren und besseren beruflichen Perspektiven Studierender beizutragen und das interkulturelle Verständnis durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu verbessern sowie, im Einklang mit den Zielen der Außenpolitik der Union, zur nachhaltigen Entwicklung von Drittstaaten im Bereich der Hochschulbildung beizutragen.

(2)   Die spezifischen Zielvorgaben des Programms sind,

a)

eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen zu fördern und ein qualitativ hochwertiges Bildungsangebot im Bereich der Hochschulbildung mit einem ausgeprägten europäischen Mehrwert, das sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Europäischen Union attraktiv ist, zu fördern, um Exzellenzzentren zu schaffen;

b)

zur gegenseitigen Bereicherung der Gesellschaften beizutragen und zu diesem Zweck die Qualifikationen von Männern und Frauen auszubauen, damit sie über insbesondere an den Arbeitsmarkt angepasste Fähigkeiten verfügen, aufgeschlossen sind und internationale Erfahrungen besitzen, indem zum einen die Mobilität der begabtesten Studierenden und Akademiker aus Drittstaaten gefördert wird, damit sie in der Union Qualifikationen erwerben und/oder Erfahrung sammeln, und zum anderen die Mobilität der begabtesten europäischen Studierenden und Akademiker in Richtung von Drittstaaten gefördert wird;

c)

zur Entwicklung der Humanressourcen und der Fähigkeit zur internationalen Kooperation von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten durch erhöhte Mobilitätsströme zwischen der Union und Drittstaaten beizutragen;

d)

den Zugang zur europäischen Hochschulbildung zu erleichtern und ihr Profil und ihre Sichtbarkeit in der Welt zu verbessern sowie ihre Attraktivität für Staatsangehörige aus Dritt- und europäischen Staaten zu steigern.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass keine Gruppe von Staatsangehörigen aus Dritt- oder europäischen Staaten ausgeschlossen oder benachteiligt wird.

Artikel 4

Programmaktionen

(1)   Die in Artikel 3 festgelegten Programmziele und spezifischen Zielvorgaben werden im Rahmen der folgenden Aktionen verwirklicht:

a)

Aktion 1: gemeinsame Erasmus Mundus-Programme (Master und Promotionen) von herausragender akademischer Qualität, einschließlich eines Stipendienprogramms;

b)

Aktion 2: Erasmus Mundus-Partnerschaften zwischen europäischen Hochschuleinrichtungen und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten als Basis für strukturierte Zusammenarbeit, Austausch und Mobilität auf allen Ebenen der Hochschulbildung, einschließlich eines Stipendienprogramms;

c)

Aktion 3: Förderung der europäischen Hochschulbildung durch Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der europäischen Staaten als Ziel für ein Hochschulstudium und Zentrum weltweiter Exzellenz.

Weitere Einzelheiten zu diesen Aktionen sind dem Anhang zu entnehmen.

(2)   Bezüglich der Aktion 2 gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses nur, insofern sie mit den Bestimmungen des Rechtsaktes im Einklang stehen, der die Finanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorsieht.

(3)   Folgende Arten von Konzepten können eingesetzt werden, die gegebenenfalls auch kombiniert werden können:

a)

Unterstützung der Entwicklung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Bildungsprogramme und Kooperationsnetze zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

b)

verstärkte Unterstützung der Mobilität von Personen im Bereich der Hochschulbildung, die nach Kriterien der akademischen Exzellenz ausgewählt werden und insbesondere aus Drittstaaten in europäische Staaten kommen; dabei sind die Grundsätze der Gleichstellung von Männern und Frauen und eine möglichst ausgewogene geografische Verteilung zu berücksichtigen, wobei der Zugang zum Programm gemäß den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung zu erleichtern ist;

c)

größtmögliche Förderung von Sprachkenntnissen dadurch, dass den Studierenden die Möglichkeit geboten wird, mindestens zwei der Sprachen zu lernen, die in den Ländern gesprochen werden, in denen sich die Hochschuleinrichtungen befinden, sowie Förderung des Verständnisses für andere Kulturen;

d)

Unterstützung von Pilotprojekten auf der Basis von Partnerschaften mit einer externen Dimension, die auf die Innovationsförderung und Qualitätssteigerung im Bereich der Hochschulbildung ausgerichtet sind, insbesondere der Möglichkeit, Partnerschaften zwischen Hochschul- und Wirtschaftsakteuren zu fördern;

e)

Unterstützung der Analyse und Beobachtung von Trends und der Entwicklung im Bereich der Hochschulbildung in einer internationalen Perspektive.

(4)   Das Programm sieht Maßnahmen der technischen Unterstützung vor, unter anderem Studien, Zusammenkünfte von Experten, Informationsaktivitäten und Veröffentlichungen, die unmittelbar mit der Erreichung der Programmziele in Zusammenhang stehen.

(5)   Die Kommission gewährleistet die größtmögliche Verbreitung der Informationen über die Aktivitäten und die Entwicklungen des Programms, insbesondere über das Informationsportal Erasmus Mundus.

(6)   Eine Unterstützung der in diesem Artikel genannten Aktionen kann durch die Kommission nach Prüfung der auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und/oder Ausschreibungen eingegangenen Antworten gewährt werden. Was die nach Absatz 4 getroffenen Maßnahmen anbelangt, so kann die Kommission diese Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gegebenenfalls direkt durchführen. Sie setzt das Europäische Parlament und den in Artikel 8 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Ausschuss systematisch davon in Kenntnis.

Artikel 5

Zugang zum Programm

Gemäß den Bedingungen und Durchführungsbestimmungen des Anhangs und unter Beachtung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 richtet sich das Programm an:

a)

Hochschuleinrichtungen,

b)

Studierende auf allen Ebenen der Hochschulbildung, einschließlich Doktoranden,

c)

Postdoktoranden,

d)

Wissenschaftler,

e)

Hochschulpersonal,

f)

andere öffentliche oder private Stellen, die gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Praxis im Hochschulbereich tätig sind,

g)

Unternehmen,

h)

Forschungszentren.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission

a)

gewährleistet die effektive und transparente Durchführung der Gemeinschaftsaktionen des Programms gemäß dem Anhang und – bezüglich Aktion 2 – gemäß den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumenten sowie unter Berücksichtigung der Programmziele der akademischen Exzellenz bei der Auswahl der Stipendiaten des Programms;

b)

trägt der von den Mitgliedstaaten realisierten bilateralen Kooperation mit Drittstaaten Rechnung;

c)

strebt Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen im Bereich der Hochschulbildung und der Forschung an und entwickelt gegebenenfalls sie einbeziehende gemeinsame Aktionen;

d)

achtet bei der Festlegung des Pauschalbetrags für die Studienstipendien darauf, die Höhe der Einschreibegebühren und die für das Studium veranschlagten Ausgaben zu berücksichtigen;

e)

konsultiert die maßgeblichen europäischen Vereinigungen und Organisationen im Hochschulbereich zu im Zuge der Umsetzung des Programms aufgeworfenen Fragen und unterrichtet den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss über die Ergebnisse einer solchen Konsultation;

f)

hält ihre Delegationen in den betreffenden Drittstaaten regelmäßig über alle für die Öffentlichkeit nützlichen Informationen über das Programm auf dem Laufenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten

a)

treffen die erforderlichen Maßnahmen für den effizienten Ablauf des Programms auf der Ebene der Mitgliedstaaten und beziehen alle an der Hochschulbildung beteiligten Kreise gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein; sie sind bestrebt, als möglicherweise geeignet angesehene Maßnahmen zur Beseitigung jedes rechtlichen und administrativen Hindernisses, die insbesondere mit den Austauschprogrammen zwischen den europäischen Staaten und den Drittstaaten verbunden sind, zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie Studierenden und Einrichtungen genaue und eindeutige Informationen zur Verfügung stellen, um ihre Teilnahme am Programm zu erleichtern;

b)

benennen geeignete Strukturen, die eng mit der Kommission zusammenarbeiten;

c)

fördern mögliche Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und etwaigen gleichartigen nationalen Initiativen auf der Ebene der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

a)

eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie eine adäquate Begleitung der durch dieses Programm unterstützten Aktionen;

b)

die Verbreitung der Ergebnisse der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Aktionen;

c)

die Verstärkung der Kommunikationsstrategie, die an mögliche Interessenten in den europäischen Staaten gerichtet ist, und die Förderung von Partnerschaften zwischen Hochschulen und Sozialpartnern sowie Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf die Entwicklung des Programms.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Sämtliche Maßnahmen, die für die Durchführung der Aktion 2 erforderlich sind, unterliegen den in den Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006, (EG) Nr. 1638/2006, (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1934/2006 sowie dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und dem internen AKP-EG-Abkommen niedergelegten Verfahren. Die Kommission unterrichtet regelmäßig den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss über die ergriffenen Maßnahmen.

(2)   Die folgenden Maßnahmen, die zur Durchführung des Programms und der anderen Maßnahmen des vorliegenden Beschlusses erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren gemäß den im Anhang niedergelegten Grundsätzen, allgemeinen Leitlinien und Auswahlkriterien erlassen:

a)

jährlicher Arbeitsplan, einschließlich Prioritäten;

b)

Jahreshaushaltsplan, Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen und Richtbeträge für die Stipendien;

c)

Anwendung der allgemeinen Leitlinien für die Durchführung des Programms, einschließlich der Auswahlkriterien, die im Anhang niedergelegt sind;

d)

Auswahlverfahren einschließlich Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Auswahlausschusses;

e)

Regelungen für die Überwachung und Bewertung des Programms sowie für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.

(3)   Die Auswahlentscheidungen werden von der Kommission getroffen. Diese setzt das Europäische Parlament und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss innerhalb einer Frist von zwei Werktagen davon in Kenntnis.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

Artikel 9

Gleichberechtigte Programmbeteiligung anderer Länder als der Mitgliedstaaten

Folgende Länder können ebenfalls am Programm teilnehmen:

a)

dem EWR angehörende EFTA-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

b)

die Kandidatenländer mit einer Heranführungsstrategie gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen niedergelegt sind;

c)

die westlichen Balkanländer gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen niedergelegt sind;

d)

die Schweizerische Eidgenossenschaft, vorausgesetzt, mit diesem Land wird ein bilaterales Übereinkommen für seine Teilnahme geschlossen.

Artikel 10

Querschnittsthemen

Bei der Durchführung des Programms ist in angemessener Weise dafür zu sorgen, dass die Querschnittspolitiken der Gemeinschaft in vollem Umfang unterstützt werden, und zwar insbesondere durch

a)

Ausbau der wissensbasierten europäischen Wirtschaft und Gesellschaft und Beitrag zur Schaffung von mehr Arbeitsplätzen gemäß den Zielen der Strategie von Lissabon sowie zur Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union, eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und eines stärkeren sozialen Zusammenhalts;

b)

Förderung von Kultur, Wissen und Fähigkeiten für eine friedliche und nachhaltige Entwicklung in einem Europa der Vielfalt;

c)

Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt innerhalb Europas sowie für die Notwendigkeit, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen, und Förderung des interkulturellen Unterrichts;

d)

Berücksichtigung von Studierenden mit besonderen Bedürfnissen und insbesondere Beitrag zur Förderung ihrer Eingliederung in den regulären Hochschulunterricht und Förderung der Chancengleichheit für alle;

e)

Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Beitrag zur Bekämpfung jeglicher Art von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

f)

Förderung der Entwicklung von Drittländern.

Artikel 11

Kohärenz und Komplementarität mit anderen Politiken

(1)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Kommission die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Programm für lebenslanges Lernen, dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, der Entwicklungspolitik, den Programmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, den AKP-Assoziierungsabkommen und dem Europäischen Fonds zur Integration von Drittstaatsangehörigen.

(2)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss regelmäßig über Gemeinschaftsinitiativen in den einschlägigen Bereichen und gewährleistet eine effektive Verknüpfung und gegebenenfalls gemeinsame Aktionen zwischen diesem Programm und den Programmen und Aktionen im Bereich der Hochschulbildung, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittstaaten – einschließlich bilateraler Übereinkommen – und zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

Artikel 12

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aktionen 1 und 3 und der zugehörigen in Artikel 4 Absatz 4 genannten Maßnahmen der technischen Unterstützung wird für den Zeitraum 2009-2013 auf 493 690 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aktion 2 und der zugehörigen in Artikel 4 Absatz 4 genannten Maßnahmen der technischen Unterstützung wird für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum in Übereinstimmung mit den Bestimmungen, Verfahren und Zielvorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006, (EG) Nr. 1638/2006, (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1934/2006 sowie des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des internen AKP-EG-Abkommens festgelegt.

(3)   Die jährlichen Mittel werden entsprechend dem jährlichen Haushaltsverfahren von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 13

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die laufende Überwachung des Programms. Die Ergebnisse der Überwachung und Bewertung des Programms und des Vorläuferprogramms werden bei der Durchführung des Programms berücksichtigt. Die Überwachung umfasst die Analyse der geografischen Verteilung der Stipendiaten des Programms, aufgeschlüsselt nach Aktion und nach Land, die Berichte und die Mitteilung gemäß Absatz 3 sowie besondere Maßnahmen.

(2)   Das Programm wird von der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 3 festgelegten Ziele, der Auswirkungen des Programms insgesamt und der Komplementarität der Aktionen des Programms mit den Aktionen im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft regelmäßig bewertet.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen

a)

bis zum 31. März des zweiten Jahres nach dem tatsächlichen Beginn der im Rahmen des Programms eingerichteten neuen Studiengänge einen Zwischenbewertungsbericht über die mit dem Programm erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

b)

bis zum 30. Januar 2012 eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms;

c)

bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1)   Bis zum 31. Dezember 2008 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 2317/2003/EG angelaufene Aktionen werden entsprechend den Bestimmungen des genannten Beschlusses abgewickelt; der durch den genannten Beschluss eingesetzte Ausschuss wird jedoch durch den in Artikel 8 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausschuss ersetzt.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2008 auf der Grundlage der Verfahren, die in den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumenten niedergelegt sind, angelaufene Aktionen werden entsprechend den Bestimmungen dieser Instrumente abgewickelt.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg, 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 85.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2008.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(5)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(7)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

(8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(9)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(10)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(12)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(13)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(14)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(15)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.


ANHANG

GEMEINSCHAFTSAKTIONEN (ALLGEMEINE LEITLINIEN UND AUSWAHLKRITERIEN), AUSWAHLVERFAHREN UND FINANZBESTIMMUNGEN

Alle Aktionen des Programms werden in Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitlinien und den Auswahlkriterien, wie sie in diesem Anhang beschrieben sind, durchgeführt.

AKTION 1:   GEMEINSAME ERASMUS MUNDUS-PROGRAMME

A.   ERASMUS MUNDUS-MASTERPROGRAMME

1.   Die Gemeinschaft wählt Masterprogramme von herausragender akademischer Qualität aus, die für die Zwecke dieses Programms als „Erasmus Mundus-Masterprogramme“ bezeichnet werden.

2.   Erasmus Mundus-Masterprogramme im Sinne dieses Programms entsprechen folgenden allgemeinen Leitlinien und Auswahlkriterien:

a)

sie schließen Hochschuleinrichtungen aus mindestens drei europäischen Staaten ein;

b)

sie können Hochschuleinrichtungen oder andere relevante Partner aus Drittstaaten, wie Forschungszentren, einschließen;

c)

sie führen ein Studienprogramm durch, das einen Studienaufenthalt in mindestens zwei der in Buchstabe a genannten teilnehmenden Hochschuleinrichtungen einschließt;

d)

sie fördern gegebenenfalls Praktika im Rahmen des Studienprogramms;

e)

sie umfassen integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienaufenthalte, die auf dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen beruhen oder damit vereinbar sind;

f)

sie führen zur Verleihung von gemeinsamen und/oder Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen, die von den europäischen Staaten anerkannt oder akkreditiert werden. Die Studiengänge, die zur Verleihung gemeinsamer Abschlüsse führen, werden gefördert;

g)

sie legen strenge Selbstevaluationsvorschriften fest und stimmen einer Peer-Review durch externe Experten (aus europäischen Staaten oder aus Drittstaaten) zu, um die fortgesetzt hohe Qualität der Masterprogramme sicherzustellen;

h)

sie halten eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus Europa und aus Drittstaaten bereit, denen im Rahmen des Programms eine finanzielle Unterstützung gewährt wurde, und gewährleisten die Aufnahme dieser Studierenden;

i)

sie legen transparente gemeinsame Zulassungsbedingungen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gleichbehandlung angemessen berücksichtigen und den Zugang gemäß den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung erleichtern;

j)

sie können frei entscheiden, Studiengebühren entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und der zwischen den in den Buchstaben a und b genannten Hochschuleinrichtungen erzielten Vereinbarung festzulegen oder nicht;

k)

sie schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Stipendiaten (Studierende und Akademiker) ein;

l)

sie sehen angemessene Regelungen vor, die den Zugang für Studierende aus Europa und aus Drittstaaten und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung, Unterstützung im Hinblick auf Visa usw.). Die Kommission hält ihre Delegationen in den betreffenden Drittstaaten regelmäßig über alle überarbeiteten Bestimmungen in Bezug auf das Programm auf dem Laufenden;

m)

sie gewährleisten unbeschadet der Unterrichtssprache die Verwendung von mindestens zwei europäischen Sprachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die an dem Erasmus Mundus-Masterprogramm beteiligten Hochschuleinrichtungen liegen, gesprochen werden, und bieten gegebenenfalls vorbereitenden Sprachunterricht und Betreuung der Studierenden, insbesondere durch Kurse, die von den genannten Einrichtungen organisiert werden, an.

3.   Die Erasmus Mundus-Masterprogramme werden für die Dauer von fünf Jahren ausgewählt; sie unterliegen einem jährlichen Verlängerungsverfahren auf der Grundlage von Fortschrittsberichten.

4.   Die im Rahmen des Erasmus Mundus-Programms 2004-2008 ausgewählten Masterprogramme werden bis zum Ende des Zeitraums, für den sie ausgewählt wurden, über die Aktion 1 weitergeführt; sie unterliegen einem jährlichen Verlängerungsverfahren auf der Grundlage von Fortschrittsberichten.

B.   ERASMUS MUNDUS-PROMOTIONSPROGRAMME

1.   Die Gemeinschaft wählt Promotionsprogramme von herausragender akademischer Qualität aus, die für die Zwecke dieses Programms als „Erasmus Mundus-Promotionsprogramme“ bezeichnet werden.

2.   Erasmus Mundus-Promotionsprogramme im Sinne dieses Programms entsprechen folgenden allgemeinen Leitlinien und Auswahlkriterien:

a)

sie schließen Hochschuleinrichtungen aus mindestens drei europäischen Staaten und gegebenenfalls andere geeignete Partner ein, um Innovation und Beschäftigungsfähigkeit zu gewährleisten;

b)

sie können Hochschuleinrichtungen oder andere relevante Partner aus Drittstaaten, wie Forschungszentren, einschließen;

c)

sie führen ein Promotionsprogramm durch, das einen Studien- und Forschungsaufenthalt in mindestens zwei der in Buchstabe a genannten teilnehmenden Hochschuleinrichtungen einschließt;

d)

sie fördern Praktika im Rahmen des Promotionsprogramms sowie Partnerschaften zwischen den Hochschul- und Wirtschaftsakteuren;

e)

sie umfassen integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studien- und Forschungsaufenthalte;

f)

sie führen zur Verleihung von gemeinsamen und/oder Doppel- oder Mehrfachabschlüssen, die von den europäischen Staaten anerkannt oder akkreditiert werden. Die Studiengänge, die zur Verleihung von gemeinsamen Abschlüssen führen, werden gefördert;

g)

sie legen strenge Selbstevaluationsvorschriften fest und stimmen einer Peer-Review durch externe Experten (aus europäischen Staaten oder aus Drittstaaten, jedoch in europäischen Staaten arbeitend) zu, um die hohe Qualität des Promotionsprogramms aufrechtzuerhalten;

h)

sie halten eine Mindestzahl von Studienplätzen für Doktoranden aus Europa und aus Drittstaaten bereit, denen im Rahmen des Programms eine finanzielle Unterstützung gewährt wurde, und gewährleisten die Aufnahme dieser Doktoranden;

i)

sie legen transparente gemeinsame Zulassungsbedingungen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gleichbehandlung angemessen berücksichtigen und den Zugang gemäß dem Grundsatz der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung erleichtern;

j)

sie können frei entscheiden, Einschreibegebühren entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und der zwischen den in den Buchstaben a und b genannten Hochschuleinrichtungen erzielten Vereinbarung festzulegen oder nicht;

k)

sie schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Doktoranden ein;

l)

sie sehen angemessene Regelungen vor, die den Zugang für Doktoranden aus Europa und aus Drittstaaten und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung, Unterstützung im Hinblick auf Visa usw.);

m)

sie können die Verwendung von Arbeitsverträgen für Doktoranden als Lösung anbieten, um Stipendien zu ersetzen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies gestatten;

n)

sie gewährleisten unbeschadet der Unterrichtssprache die Verwendung von mindestens zwei europäischen Sprachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die an dem Erasmus Mundus-Masterprogramm beteiligten Hochschuleinrichtungen liegen, gesprochen werden, und bieten gegebenenfalls vorbereitenden Sprachunterricht und Betreuung der Studierenden, insbesondere durch Kurse, die von den genannten Einrichtungen organisiert werden, an.

3.   Die Erasmus Mundus-Masterprogramme werden für die Dauer von fünf Jahren ausgewählt; sie unterliegen einem jährlichen Verlängerungsverfahren auf der Grundlage von Fortschrittsberichten. Dieser Zeitraum kann eine einjährige Vorbereitungszeit einschließen, die der Rekrutierung der Doktoranden vorausgeht.

C.   STIPENDIEN

1.   Die Gemeinschaft kann Masterstudierenden und Doktoranden aus Drittstaaten und aus Europa Vollstipendien sowie Akademikern aus Drittstaaten und aus Europa Kurzzeitstipendien gewähren. Um das Programm für Drittstaatsangehörige attraktiver zu machen, werden die Vollstipendien für Masterstudierende und Doktoranden aus Drittstaaten (Kategorie A-Stipendien) höher sein als für Masterstudierende und Doktoranden aus Europa (Kategorie B-Stipendien).

a)

Die Gemeinschaft kann Masterstudierenden und Doktoranden aus Drittstaaten, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu Erasmus Mundus-Masterprogrammen und zu Erasmus Mundus-Promotionsprogrammen zugelassen wurden, Vollstipendien der Kategorie A gewähren. Diese Stipendien sind für ein Studium an europäischen Hochschuleinrichtungen bestimmt, die an einem Erasmus Mundus-Masterprogramm oder einem Erasmus Mundus-Promotionsprogramm beteiligt sind. Kategorie A-Stipendien werden nicht an Studierende aus Drittländern vergeben, die in den vergangenen fünf Jahren länger als insgesamt 12 Monate ihre Haupttätigkeit (Studium, Erwerbstätigkeit usw.) in einem europäischen Staat ausgeübt haben.

b)

Die Gemeinschaft kann Masterstudierenden und Doktoranden aus Europa, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu Erasmus Mundus-Masterprogrammen und zu Erasmus Mundus-Promotionsprogrammen zugelassen wurden, Vollstipendien der Kategorie B gewähren. Diese Stipendien sind für ein Studium an Hochschuleinrichtungen bestimmt, die an einem Erasmus Mundus-Masterprogramm oder einem Erasmus Mundus-Promotionsprogramm beteiligt sind. Kategorie B-Stipendien werden Studierenden aus Drittländern gewährt, die die Voraussetzungen für Kategorie A-Stipendien nicht erfüllen.

c)

Die Gemeinschaft kann Akademikern aus Drittstaaten Kurzzeitstipendien gewähren, um im Rahmen von Erasmus Mundus-Masterprogrammen an den beteiligten europäischen Hochschuleinrichtungen eine Lehr- oder Forschungstätigkeit auszuüben oder wissenschaftliche Arbeiten durchzuführen.

d)

Die Gemeinschaft kann Akademikern aus Europa Kurzzeitstipendien gewähren, um im Rahmen von Erasmus Mundus-Masterprogrammen an den beteiligten Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten eine Lehr- oder Forschungstätigkeit auszuüben oder wissenschaftliche Arbeiten durchzuführen.

e)

Die Gemeinschaft gewährleistet die Anwendung transparenter Kriterien für die Gewährung von Stipendien, bei denen u. a. die Achtung der Grundsätze der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung zu berücksichtigen ist.

2.   Die Stipendien stehen Masterstudierenden und Doktoranden sowie Akademikern aus Europa und aus Drittstaaten im Sinne von Artikel 2 offen.

3.   Die Studierenden, die Stipendien erhalten haben, werden über ihren Studienort unterrichtet, sobald der Beschluss, ihnen das Stipendium zu gewähren, gefasst ist.

4.   Personen, die ein Stipendium für Erasmus Mundus-Masterprogramme erhalten haben, kommen auch für die Gewährung eines Stipendiums für Erasmus Mundus-Promotionsprogramme in Betracht.

5.   Die Kommission ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass niemand eine finanzielle Unterstützung zu demselben Zweck im Rahmen von mehr als einem Gemeinschaftsprogramm erhält. Insbesondere kommen Personen, die ein Erasmus Mundus-Stipendium erhalten haben, nicht für die Gewährung eines Erasmus-Stipendiums für dasselbe Erasmus Mundus-Masterprogramm oder -Promotionsprogramm im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen in Betracht. Ebenso kann Personen, die im Rahmen der Tätigkeiten des spezifischen Programms „Menschen“ (Marie-Curie-Maßnahmen) des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1) gefördert werden, nicht für denselben Studien- oder Forschungsaufenthalt ein Erasmus Mundus-Stipendium gewährt werden.

AKTION 2:   ERASMUS MUNDUS-PARTNERSCHAFTEN

1.   Die Gemeinschaft wählt Partnerschaften von herausragender akademischer Qualität aus, die für die Zwecke dieses Programms als „Erasmus Mundus-Partnerschaften“ bezeichnet werden. Sie verfolgen die Ziele und spezifischen Zielvorgaben von Artikel 3 und stimmen mit diesen überein, soweit diese mit der Rechtsgrundlage, aus der die Finanzierung abgeleitet wird, in Einklang stehen.

2.   Erasmus Mundus-Partnerschaften im Sinne dieses Programms und im Einklang mit der Rechtsgrundlage, aus der die Finanzierung abgeleitet wird,

a)

schließen mindestens fünf Hochschuleinrichtungen aus mindestens drei europäischen Staaten und eine Reihe von Hochschuleinrichtungen in bestimmten Drittstaaten ein, die nicht am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmen und die in den jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festzulegen sind;

b)

bauen eine Partnerschaft als Basis für die Übertragung von Know-how auf;

c)

tauschen nach Kriterien der akademischen Exzellenz ausgewählte Studierende aller Studienebenen (Studierende im ersten Zyklus bis Postdoktoranden), Akademiker und Hochschulangehörige für Mobilitätsphasen unterschiedlicher Länge, einschließlich der Möglichkeit von Praktikumsphasen, aus;

d)

umfassen integrierte Mechanismen für die gegenseitige Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studien- und Forschungszeiten, die auf dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen sowie auf kompatiblen Systemen vor Ort in den Drittstaaten beruhen oder damit vereinbar sind;

e)

nutzen im Rahmen des Programms Erasmus entwickelte Mobilitätsinstrumente wie die Anerkennung früherer Studienaufenthalte, den Studienvertrag und den Studienerfolgsnachweis;

f)

legen transparente Bedingungen für die Gewährung von Mobilitätszuschüssen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gleichbehandlung sowie Sprachkenntnisse angemessen berücksichtigen und die den Zugang gemäß den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung erleichtern;

g)

schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Stipendiaten (Studierende, Akademiker und Hochschulangehörige) ein;

h)

sehen angemessene Regelungen vor, die den Zugang für Studierende, Akademiker und Hochschulangehörige aus Europa und aus Drittstaaten und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung, Unterstützung bei der Visabeschaffung usw.);

i)

gewährleisten unbeschadet der Unterrichtssprache die Verwendung der Sprachen, die in den Staaten, in denen die an den Erasmus Mundus-Partnerschaften beteiligten Hochschuleinrichtungen liegen, gesprochen werden, und gegebenenfalls vorbereitenden Sprachunterricht und Betreuung der Stipendiaten, insbesondere durch Kurse, die von den genannten Einrichtungen organisiert werden;

j)

realisieren weitere Partnerschaftsaktivitäten wie Doppelabschlüsse, gemeinsame Lehrplanentwicklung, Weitergabe bewährter Verfahren usw.;

k)

fördern im Fall von Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 oder des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens finanziert werden, Angehörige von Entwicklungsländern nach Ablauf ihrer Studien- oder Forschungsaufenthalte in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, damit sie zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand dieses Landes beitragen können.

3.   Die Kommission legt – nach Konsultation mit den zuständigen Behörden in den betreffenden Drittstaaten über ihre Delegationen – nationale und regionale Prioritäten entsprechend den Erfordernissen des/der an den Partnerschaften beteiligten Drittstaats/Drittstaaten fest.

4.   Die Erasmus Mundus-Partnerschaften werden für die Dauer von drei Jahren ausgewählt; sie unterliegen einem jährlichen Verlängerungsverfahren auf der Grundlage von Fortschrittsberichten.

5.   Die Stipendien stehen Studierenden und Akademikern aus Europa und aus Drittstaaten im Sinne von Artikel 2 offen.

6.   Mit den im Rahmen der Aktion 2 zugeteilten Stipendien unterstützt die Kommission sozioökonomisch benachteiligte Gruppen bzw. gefährdete Bevölkerungsgruppen, ohne die gemäß Absatz 2 Buchstabe f vorgeschriebene Transparenz zu beeinträchtigen.

7.   Die Kommission ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass niemand eine finanzielle Unterstützung zu demselben Zweck im Rahmen von mehr als einem Gemeinschaftsprogramm erhält. Insbesondere kommen Personen, die ein Erasmus Mundus-Stipendium erhalten haben, nicht für die Gewährung eines Erasmus-Stipendiums für dieselbe Mobilitätsphase im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen in Betracht. Ebenso kann Personen, die im Rahmen der Tätigkeiten des oben genannten spezifischen Programms „Menschen“ gefördert werden, nicht für denselben Studien- oder Forschungsaufenthalt ein Erasmus Mundus-Stipendium gewährt werden.

8.   Vorbehaltlich eines vereinfachten jährlichen Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten werden die im Rahmen von „Erasmus Mundus – External Cooperation Window“ (vorheriger Name der Aktion 2) ausgewählten Partnerschaften bis zum Ende des Zeitraums, für den sie ausgewählt wurden, über diese Aktion weitergeführt.

AKTION 3:   FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN HOCHSCHULBILDUNG

1.   Im Rahmen der Aktion 3 kann die Gemeinschaft Aktivitäten zur Verbesserung von Attraktivität, Profil und Sichtbarkeit der europäischen Hochschulbildung sowie der Zugangsmöglichkeiten zu ihr unterstützen. Die Tätigkeiten tragen zu den Zielen des Programms bei und betreffen die internationale Dimension aller Aspekte der Hochschulbildung, wie z. B. Bekanntmachung, Zugangsmöglichkeiten, Qualitätssicherung, Anerkennung von Studienleistungen, Anerkennung europäischer Qualifikationen im Ausland und gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen in Zusammenarbeit mit Drittstaaten, Lehrplanentwicklung, Mobilität, Qualität von Dienstleistungen usw. Die Aktivitäten können die Bekanntmachung des Programms und seiner Ergebnisse einschließen.

2.   Zu den förderfähigen Einrichtungen können gemäß Artikel 5 Buchstabe f öffentliche oder private Organisationen zählen, die im Hochschulbereich tätig sind. Die Tätigkeiten werden im Rahmen von Projekten durchgeführt, die Organisationen aus mindestens drei verschiedenen europäischen Staaten einschließen und auch Organisationen aus Drittstaaten umfassen können.

3.   Es können Aktivitäten unterschiedlicher Art (Konferenzen, Seminare, Workshops, Studien, Analysen, Pilotprojekte, Preise, internationale Netze, Herstellung von Publikationsmaterial, Entwicklung von Werkzeugen der Informations- und Kommunikationstechnologie usw.) überall in der Welt stattfinden. Die Kommission gewährleistet die bestmögliche Verbreitung der Informationen über die Aktivitäten und Entwicklungen des Programms, insbesondere über das mehrsprachige Informationsportal Erasmus Mundus, das eine bessere Sichtbarkeit und bessere Zugangsmöglichkeiten erhalten sollte.

4.   Die Tätigkeiten sollen Verbindungen zwischen dem Hochschul- und dem Forschungsbereich sowie dem Hochschulbereich und dem privaten Sektor der europäischen Staaten und der Drittstaaten herstellen und nach Möglichkeit potenzielle Synergien nutzen.

5.   Die zuständigen nationalen Behörden führen in Zusammenarbeit mit den am Programm teilnehmenden Hochschuleinrichtungen eine integrierte Informationspolitik für die Bürger und Bürgerinnen ein; diese dient dazu, rechtzeitig und in allen Einzelheiten zu informieren sowie die erforderlichen Verfahren zu erläutern, wobei den unterrepräsentierten Regionen besonderer Vorrang einzuräumen ist.

6.   Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b benannten Strukturen bei ihren Anstrengungen unterstützen, das Programm bekannt zu machen sowie seine Ergebnisse landes- und weltweit zu verbreiten.

7.   Die Gemeinschaft unterstützt eine Vereinigung ehemaliger Studierender (Staatsangehörige aus europäischen Staaten und aus Drittstaaten), die Erasmus Mundus-Masterprogramme bzw. Erasmus Mundus-Promotionsprogramme absolviert haben.

MASSNAHMEN DER TECHNISCHEN UNTERSTÜTZUNG

Aus der Gesamtfinanzausstattung des Programms können auch Ausgaben in Verbindung mit Experten, einer Exekutivagentur, bestehenden zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls sonstigen Formen der technischen und administrativen Unterstützung finanziert werden, auf die die Kommission möglicherweise bei Durchführung des Programms zurückgreifen muss. Dazu zählen vor allem Studien, Zusammenkünfte, Informationsaktivitäten, Veröffentlichungen, Überwachungstätigkeiten, Kontroll- und Rechnungsprüfungsmaßnahmen, Bewertungsaktivitäten, Ausgaben für IT-Netzwerke für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben, die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele unmittelbar notwendig sind.

AUSWAHLVERFAHREN

Bei den Auswahlverfahren sind folgende Vorgaben einzuhalten:

a)

Die Vorschläge im Rahmen von Aktion 1 werden von der Kommission ausgewählt; sie wird von einem Auswahlausschuss unterstützt, der aus hochrangigen Persönlichkeiten aus der akademischen Welt besteht, die die Vielfalt der Hochschulbildung in der Europäischen Union repräsentieren, und in dem eine vom Ausschuss gewählte Person den Vorsitz führt. Der Auswahlausschuss gewährleistet, dass die Erasmus Mundus-Masterprogramme und -Promotionsprogramme höchsten akademischen Ansprüchen genügen, berücksichtigt dabei jedoch die Notwendigkeit einer möglichst ausgewogenen geografischen Vertretung. Auf die Laufzeit des Programms bezogen wird eine ausgewogene Vertretung unterschiedlicher Studienbereiche angestrebt. Bevor die Kommission dem Auswahlausschuss Vorschläge vorlegt, organisiert sie auf europäischer Ebene eine Bewertung aller förderfähigen Vorschläge durch unabhängige akademische Experten. Jedem Erasmus Mundus-Masterprogramm und -Promotionsprogramm wird eine bestimmte Zahl von Stipendien zugeteilt, die den ausgewählten Einzelpersonen von der Stelle (oder den Stellen) ausgezahlt werden, die die Masterprogramme und Promotionsprogramme verwaltet (bzw. verwalten). Die Masterstudierenden, Doktoranden und Akademiker werden nach Konsultation der Kommission nach Kriterien der akademischen Exzellenz von den Einrichtungen ausgewählt, die sich an den Erasmus Mundus-Masterprogrammen und -Promotionsprogrammen beteiligen. Auch wenn sich Aktion 1 hauptsächlich an Studierende aus Drittstaaten richtet, so steht sie auch den europäischen Studierenden offen. Im Rahmen der Auswahlverfahren für die Erasmus Mundus-Masterprogramme und -Promotionsprogramme werden die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b benannten Strukturen konsultiert;

b)

die Vorschläge im Rahmen von Aktion 2 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006, (EG) Nr. 1638/2006, (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1934/2006 sowie des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des internen AKP-EG-Abkommens ausgewählt;

die Kommission gewährleistet im Übrigen unbeschadet der Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen und Abkommen, dass die Vorschläge für Erasmus Mundus-Partnerschaften höchsten akademischen Ansprüchen genügen und dem Kriterium einer ausgewogenen geografischen Vertretung entsprechen. Die Studierenden und Akademiker werden nach Kriterien der akademischen Exzellenz nach Konsultation der Kommission von den Einrichtungen ausgewählt, die sich an der Partnerschaft beteiligen. Die Aktion 2 richtet sich hauptsächlich an Studierende aus Drittstaaten. Jedoch sollte die Mobilität auch europäische Staatsangehörige einbeziehen, um eine gegenseitige Bereicherung zu ermöglichen;

c)

die Vorschläge im Rahmen von Aktion 3 werden von der Kommission ausgewählt;

d)

der in Artikel 8 Absatz 1 genannte Ausschuss wird von der Kommission unverzüglich über alle Auswahlentscheidungen unterrichtet.

FINANZBESTIMMUNGEN

1.   Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise

Im Falle aller in Artikel 4 genannten Aktionen können Pauschalfinanzierungen und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 zur Anwendung kommen.

Pauschalzuschüsse können bis zu einer Höhe von 25 000 EUR pro Partner im Rahmen einer Zuschussvereinbarung gewährt werden. Sie können bis zu einer Höhe von 100 000 EUR kombiniert und/oder in Verbindung mit Stückkostensätzen angewandt werden.

Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des Programms durchgeführte Aktivitäten vorsehen.

2.   Partnerschaftsvereinbarungen

Wenn im Rahmen des Programms Maßnahmen über Partnerschaftsrahmenzuschüsse gemäß Artikel 163 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 unterstützt werden, können solche Partnerschaften für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgewählt und finanziert werden und unterliegen einem stark vereinfachten Verlängerungsverfahren.

3.   Öffentliche Hochschuleinrichtungen oder Organisationen

Bei allen von den Mitgliedstaaten spezifizierten Hochschuleinrichtungen und Organisationen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben oder von öffentlichen Stellen oder deren Vertretern kontrolliert werden, geht die Kommission davon aus, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten sowie die erforderliche finanzielle Stabilität verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. Diese Einrichtungen oder Organisationen können gemäß Artikel 173 Absatz 4 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 von den Rechnungsprüfungspflichten entbunden werden.

4.   Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festlegen, dass bestimmte Kategorien von Empfängern über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit sie die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen können.

5.   Betrugsbekämpfung

Die in Anwendung von Artikel 7 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten beinhalten insbesondere Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen von der Kommission beauftragten Vertreter), auch durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie für Rechnungsprüfungen durch den Europäischen Rechnungshof – erforderlichenfalls auch vor Ort.

Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz seiner Partner oder Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe qualifizierte Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Abschluss des Projekts durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Die Bediensteten der Kommission und die von der Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten.

Der Rechnungshof und OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission, was insbesondere für das Zugangsrecht gilt.

Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (2) vorzunehmen.

Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der Begriff Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (3) jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und jede Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von der Europäischen Union verwalteten Haushaltsmittel bewirkt hat bzw. bewirkt haben würde.


(1)  ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91.

(2)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(3)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/99


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7820)

(Nur der dänische, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der niederländische, der portugiesische, der slowenische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2008/960/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können nur Agrarausgaben finanziert werden, die unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, oder vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend „EGFL“, nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, oder des EGFL anerkannt werden, sind in der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 11. September 2008 noch anhängig waren und Rechtsfragen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, oder des EGFL gemeldeten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

Haushaltsposten 6 7 0 1

MS

Maßnahme

Hj.

Grund der Berichtigung

Art

Prozentsatz

Währung

Betrag

Bereits erfolgte Abzüge

Finanzielle Folgen

CY

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2005

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

– 307 476,09

0,00

– 307 476,09

CY

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2007

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–15 492,01

0,00

–15 492,01

CY INSGESAMT

– 322 968,10

0,00

– 322 968,10

DK

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–5 152,13

–5 152,13

0,00

DK

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2003

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

2,00

DKK

– 259 091,35

0,00

– 259 091,35

DK

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2003

Nicht förderfähige Zahlungen an Betriebsinhaber mit weniger als 10 Prämienansprüchen, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

DKK

–36 000,00

0,00

–36 000,00

DK

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2003

Nicht förderfähige Zahlungen an Betriebsinhaber mit weniger als 10 Prämienansprüchen, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

DKK

–5 470,00

0,00

–5 470,00

DK

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2004

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

2,00

DKK

– 260 526,93

0,00

– 260 526,93

DK

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2004

Nicht förderfähige Zahlungen an Betriebsinhaber mit weniger als 10 Prämienansprüchen, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

DKK

–7 953,00

0,00

–7 953,00

DK

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2005

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

2,00

DKK

– 251 525,26

0,00

– 251 525,27

DK

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2005

Nicht förderfähige Zahlungen an Betriebsinhaber mit weniger als 10 Prämienansprüchen, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

DKK

–6 876,00

0,00

–6 876,00

DK

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2006

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

2,00

DKK

–1 113,18

0,00

–1 113,18

DK INSGESAMT (EUR)

–5 152,13

–5 152,13

0,00

DK INSGESAMT (DKK)

– 828 555,71

0,00

– 828 555,73

EE

Direktzahlungen

2005

Keine Kontrollen in Bezug auf den GLÖZ

pauschal

5,00

EUR

–53 048,53

0,00

–53 048,53

EE

Direktzahlungen

2005

Verspätete Identifizierung der Parzellen und verspätete Kontrolle der Beihilfefähigkeit; Anwendung einer unzulässigen Toleranz

punktuell

 

EUR

–8 354,58

0,00

–8 354,58

EE INSGESAMT

–61 403,11

0,00

–61 403,11

ES

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2007

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–2 841 217,50

–2 841 217,50

0,00

ES

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–12 065,99

0,00

–12 065,99

ES

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

2 414 475,70

2 414 475,70

0,00

ES

Obst und Gemüse — Verarbeitung von Pfirsischen und Birnen

2006

Mängel bei der Mitteilung der Mengen

punktuell

 

EUR

– 344 930,75

0,00

– 344 930,75

ES

Öffentliche Lagerhaltung von Zucker

2006

Falscher Eintrag in das e-Faudit-System

punktuell

 

EUR

– 393 000,00

0,00

– 393 000,00

ES

Ländliche Entwicklung, Garantie, flankierende Maßnahmen (nicht flächenbezogen)

2005

Mängel bei den Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

2,00

EUR

–3 595,00

0,00

–3 595,00

ES

Ländliche Entwicklung, Garantie, flankierende Maßnahmen (nicht flächenbezogen)

2006

Mängel bei den Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

2,00

EUR

– 207 884,00

0,00

– 207 884,00

ES

Ländliche Entwicklung, Garantie, flankierende Maßnahmen (nicht flächenbezogen)

2006

Mängel bei den Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

5,00

EUR

– 288 357,00

0,00

– 288 357,00

ES

Ländliche Entwicklung, Garantie, flankierende Maßnahmen (nicht flächenbezogen)

2004

IVKS-Gegenkontrollen nicht formalisiert, Mängel bei der Überwachung der Verwaltungskontrollen

pauschal

5,00

EUR

–14 615,00

0,00

–14 615,00

ES

Ländliche Entwicklung, Garantie, flankierende Maßnahmen (nicht flächenbezogen)

2005

IVKS-Gegenkontrollen nicht formalisiert, Mängel bei der Überwachung der Verwaltungskontrollen

pauschal

5,00

EUR

–30 439,00

0,00

–30 439,00

ES INSGESAMT

–1 721 628,54

– 426 741,80

–1 294 886,74

FI

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2007

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–42 506,38

–42 506,38

0,00

FI

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–1 726 188,56

–1 726 188,56

0,00

FI

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2004

Nicht förderfähige Zahlungen

punktuell

 

EUR

– 339,95

0,00

– 339,95

FI

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2004

Mängel beim Bestandsregister und bei der Kontrolle der Belege, ungeeigneter Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

2,00

EUR

–27 247,15

0,00

–27 247,15

FI

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2005

Nicht förderfähige Zahlungen

punktuell

 

EUR

–32,84

0,00

–32,84

FI

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2005

Mängel beim Bestandsregister und bei der Kontrolle der Belege, ungeeigneter Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

2,00

EUR

–28 736,83

0,00

–28 736,83

FI

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2006

Nicht förderfähige Zahlungen

punktuell

 

EUR

– 531,54

0,00

– 531,54

FI

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2006

Mängel beim Bestandsregister und bei der Kontrolle der Belege, ungeeigneter Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

2,00

EUR

–28 844,64

0,00

–28 844,64

FI INSGESAMT

–1 854 427,90

–1 768 694,94

–85 732,96

FR

Wein — Umstrukturierung

2001

Rückerstattung aufgrund der Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/579/EG der Kommission durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-370/05

punktuell

 

EUR

1 865 093,29

0,00

1 865 093,29

FR

Wein — Umstrukturierung

2002

Rückerstattung aufgrund der Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/579/EG der Kommission durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-370/05

punktuell

 

EUR

7 090 032,97

0,00

7 090 032,97

FR

Wein — Umstrukturierung

2003

Rückerstattung aufgrund der Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/579/EG der Kommission durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-370/05

punktuell

 

EUR

4 563 995,79

0,00

4 563 995,79

FR

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2007

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–68 057,71

–68 057,71

0,00

FR

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

6 570 774,75

6 570 774,75

0,00

FR

Obst und Gemüse — Schalenobst (andere Maßnahmen)

2005

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

– 103 178,78

0,00

– 103 178,78

FR

Obst und Gemüse — Schalenobst (andere Maßnahmen)

2006

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

–20 217,77

0,00

–20 217,77

FR

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2002

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

–59 992,28

0,00

–59 992,28

FR

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2003

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

– 679 369,40

0,00

– 679 369,40

FR

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2004

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

–1 027 984,81

0,00

–1 027 984,81

FR

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2004

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

pauschal

5,00

EUR

–1 304 495,63

0,00

–1 304 495,63

FR

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2005

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

–19 291 685,69

0,00

–19 291 685,69

FR

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2005

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

pauschal

5,00

EUR

–1 572 466,41

0,00

–1 572 466,41

FR

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2005

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

pauschal

10,00

EUR

–44 313,03

0,00

–44 313,03

FR

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2006

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

ponctuelle

 

EUR

–16 287 142,74

0,00

–16 287 142,74

FR

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2006

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

pauschal

5,00

EUR

–1 195 302,78

0,00

–1 195 302,78

FR

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2006

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

pauschal

10,00

EUR

–35 982,74

0,00

–35 982,74

FR

Obst und Gemüse — Erzeugergemeinschaften

2005

Nichterfüllung bestimmter Anerkennungskriterien

pauschal

10,00

EUR

– 110 942,38

0,00

– 110 942,38

FR

Obst und Gemüse — Erzeugergemeinschaften

2006

Nichterfüllung bestimmter Anerkennungskriterien

pauschal

10,00

EUR

–78 515,09

0,00

–78 515,09

FR

Obst und Gemüse — Marktrücknahmen

2005

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

– 514 054,00

0,00

– 514 054,00

FR

Obst und Gemüse — Marktrücknahmen

2006

Nicht förderfähige Ausgaben, Nichtanwendung von Sanktionen

punktuell

 

EUR

– 271 574,01

0,00

– 271 574,01

FR

IT-Audit — Audit der allgermeinen Kontrollen

2004

Abweichung zwischen der Zahl der Tiere, für die die Beihilfe gezahlt wurde, und der Zahl von Tieren, für die sie hätte gezahlt werden müssen

punktuell

 

EUR

–10 785,10

0,00

–10 785,10

FR

IT-Audit — Audit der allgermeinen Kontrollen

2005

Abweichung zwischen der Zahl der Tiere, für die die Beihilfe gezahlt wurde, und der Zahl von Tieren, für die sie hätte gezahlt werden müssen

punktuell

 

EUR

–24 879,30

0,00

–24 879,30

FR

IT-Audit — Audit der allgermeinen Kontrollen

2006

Abweichung zwischen der Zahl der Tiere, für die die Beihilfe gezahlt wurde, und der Zahl von Tieren, für die sie hätte gezahlt werden müssen

punktuell

 

EUR

–26 907,72

0,00

–26 907,72

FR

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2003

Mängel bei der Anwendung von Sanktionen

pauschal

2,00

EUR

–6 341 113,15

0,00

–6 341 113,15

FR

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2004

Mängel bei der Anwendung von Sanktionen

pauschal

2,00

EUR

– 749 598,96

0,00

– 749 598,96

FR

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2005

Mängel bei der Anwendung von Sanktionen

pauschal

2,00

EUR

–3 500 199,46

0,00

–3 500 199,46

FR

Tierprämien — Schaf- und Ziegenfleischerzeugung

2006

Mängel bei der Anwendung von Sanktionen

pauschal

2,00

EUR

–3 409 359,12

0,00

–3 409 359,13

FR INSGESAMT

–36 638 221,26

6 502 717,04

–43 140 938,32

GB

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2007

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–84 719 103,39

–84 719 103,39

0,00

GB

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–3 631,78

–3 631,78

0,00

GB

Cross-Compliance

2006

Mängel bei der Anwendung von Sanktionen wegen Nichteinhaltung von Grundanforderung 2

pauschal

0,06

GBP

– 258 049,93

0,00

– 258 049,93

GB

Cross-Compliance

2006

Mindestkontrollsatz für die Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht

pauschal

0,30

GBP

–4 618 521,99

0,00

–4 618 521,99

GB

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2003

Mängel bei den Schlüsselkontrollen

pauschal

5,00

GBP

–58 457,00

0,00

–58 457,00

GB

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2004

Mängel bei den Schlüsselkontrollen

pauschal

5,00

GBP

– 633 224,00

0,00

– 633 224,00

GB

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2005

Mängel bei den Schlüsselkontrollen

pauschal

5,00

GBP

– 847 207,00

0,00

– 847 207,00

GB

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2006

Mängel bei den Schlüsselkontrollen

pauschal

5,00

GBP

– 462 110,00

0,00

– 462 110,00

GB

Obst und Gemüse — Erzeugergemeinschaften

2003

Mängel des Kontrollsystems für die Anerkennung von in jüngerer Zeit gegründeten Erzeugerorganisationen

punktuell

 

GBP

– 558 146,00

0,00

– 558 146,00

GB

Obst und Gemüse — Erzeugergemeinschaften

2004

Mängel des Kontrollsystems für die vor dem Jahr 2002 gegründeten Erzeugerorganisationen (keine technischen Hilfsmittel verfügbar)

punktuell

 

GBP

–6 228 894,00

0,00

–6 228 894,00

GB

Obst und Gemüse — Erzeugergemeinschaften

2005

Mängel des Kontrollsystems für die vor dem Jahr 2002 gegründeten Erzeugerorganisationen (keine technischen Hilfsmittel verfügbar)

punktuell

 

GBP

–8 637 752,00

0,00

–8 637 752,00

GB

Obst und Gemüse — Erzeugergemeinschaften

2006

Mängel des Kontrollsystems für die vor dem Jahr 2002 gegründeten Erzeugerorganisationen (keine technischen Hilfsmittel verfügbar)

punktuell

 

GBP

–4 777 965,00

0,00

–4 777 965,00

GB

Außerordentliche Stützungsmaßnahmen

2003

Zahlungen für nicht beihilfefähige Tiere aufgrund von Mängeln bei den Kontrollen

pauschal

2,00

GBP

– 200 749,00

0,00

– 200 749,00

GB

Außerordentliche Stützungsmaßnahmen

2004

Zahlungen für nicht beihilfefähige Tiere aufgrund von Mängeln bei den Kontrollen

pauschal

2,00

GBP

– 473 831,00

0,00

– 473 831,00

GB

Außerordentliche Stützungsmaßnahmen

2005

Zahlungen für nicht beihilfefähige Tiere aufgrund von Mängeln bei den Kontrollen

pauschal

2,00

GBP

– 262 024,00

0,00

– 262 024,00

GB INSGESAMT (EUR)

–84 722 735,17

–84 722 735,17

0,00

GB INSGESAMT (GBP)

–28 016 930,92

0,00

–28 016 930,92

GR

Baumwolle

2002

Überschreitung der beihilfefähigen Erzeugung

pauschal

5,00

EUR

–27 731 557,37

0,00

–27 731 557,37

GR

Baumwolle

2003

Überschreitung der beihilfefähigen Erzeugung

punktuell

 

EUR

–4 870 264,97

0,00

–4 870 264,97

GR

Baumwolle

2003

Mängel bei den Kontrollen der Umweltbedingungen

pauschal

5,00

EUR

–32 655 464,17

0,00

–32 655 464,17

GR

Baumwolle

2004

Überschreitung der beihilfefähigen Erzeugung

punktuell

 

EUR

–2 143 945,63

0,00

–2 143 945,63

GR

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2005

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–4 521 536,62

–4 678 975,85

157 439,23

GR

Finanzaudit — Überschreitung

2004

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–6 326 450,77

– 151 597,30

–6 174 853,47

GR

Finanzaudit — Überschreitung

2005

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 233 613,43

–7 621,91

– 225 991,52

GR

Obst und Gemüse — Verarbeitung von Zitrusfrüchten

2005

Zahlungen per Scheck. Mängel bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen

pauschal

10,00

EUR

–2 289 213,00

0,00

–2 289 213,00

GR

Obst und Gemüse — Verarbeitung von Zitrusfrüchten

2006

Zahlungen per Scheck. Mängel bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen

pauschal

10,00

EUR

– 385 748,00

0,00

– 385 748,00

GR

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2003

Mängel bei der Rinderdatenbank und bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10,00

EUR

–9 445 037,70

0,00

–9 445 037,71

GR

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2004

Mängel bei der Rinderdatenbank und bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

5,00

EUR

–3 639 136,55

0,00

–3 639 136,55

GR

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2004

Mängel bei der Rinderdatenbank und bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10,00

EUR

–1 872 425,62

0,00

–1 872 425,62

GR

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2005

Mängel bei der Rinderdatenbank und bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

5,00

EUR

–85 029,84

0,00

–85 029,85

GR

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2005

Mängel bei der Rinderdatenbank und bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10,00

EUR

460 487,38

0,00

460 487,38

GR

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2006

Mängel bei der Rinderdatenbank und bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

5,00

EUR

162 160,27

0,00

162 160,27

GR

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2006

Mängel bei der Rinderdatenbank und bei den Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

10,00

EUR

77 552,14

0,00

77 552,14

GR

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2003

Wiederkehrende Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge

pauschal

15,00

EUR

– 289 062,31

0,00

– 289 062,31

GR

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2004

Wiederkehrende Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge

pauschal

15,00

EUR

–81 190 095,29

0,00

–81 190 095,29

GR

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2005

Wiederkehrende Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge

pauschal

10,00

EUR

– 235 809,09

0,00

– 235 809,09

GR

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2005

Wiederkehrende Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge

pauschal

15,00

EUR

–1 265 993,69

0,00

–1 265 993,69

GR

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2006

Wiederkehrende Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge

pauschal

10,00

EUR

–34 325,00

0,00

–34 325,00

GR

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2006

Wiederkehrende Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge

pauschal

15,00

EUR

– 626 085,40

0,00

– 626 085,40

GR INSGESAMT

– 179 140 594,66

–4 838 195,06

– 174 302 399,62

IE

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2007

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–93 944,01

–93 944,01

0,00

IE

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 136 003,53

0,00

– 136 003,53

IE

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2004

Nicht förderfähige Ausgaben

punktuell

 

EUR

–1 479 118,94

0,00

–1 479 118,94

IE

Obst und Gemüse — Betriebsfonds

2005

Nicht förderfähige Ausgaben

punktuell

 

EUR

– 731 899,67

0,00

– 731 899,67

IE INSGESAMT

–2 440 966,15

–93 944,01

–2 347 022,14

IT

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2005

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–12 020 178,75

–12 411 322,67

391 143,82

IT

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2006

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–44 999 501,14

–50 877 193,90

5 877 692,76

IT

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

431 931,77

431 931,77

0,00

IT

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2003

Wiederkehrende Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge

pauschal

10,00

EUR

–69 502 963,67

0,00

–69 502 963,67

IT

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2004

Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge

pauschal

5,00

EUR

–33 962 143,60

0,00

–33 962 143,60

IT

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2004

Wiederkehrende Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge

pauschal

10,00

EUR

– 388 003,29

0,00

– 388 003,29

IT

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2005

Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge

pauschal

5,00

EUR

– 390 610,81

0,00

– 390 610,81

IT

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2005

Wiederkehrende Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge, Mängel des GIS

pauschal

10,00

EUR

– 736 915,95

0,00

– 736 915,95

IT

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2006

Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge

pauschal

5,00

EUR

– 269 650,53

0,00

– 269 650,53

IT

Olivenöl — Erzeugungsbeihilfe

2006

Wiederkehrende Mängel bei der Kontrolle der Olivenbäume, der Ölmühlen und der Erträge, weaknesses of SIG register

pauschal

10,00

EUR

– 285 788,56

0,00

– 285 788,56

IT

Absatzförderungsmaßnahmen

2004

Verspätete Zahlungen und Mängel bei den Schlüsselkontrollen

pauschal

10,00

EUR

– 267 629,30

0,00

– 267 629,30

IT

Absatzförderungsmaßnahmen

2004

Verspätete Zahlungen und Mängel bei den Schlüsselkontrollen

punktuell

 

EUR

– 438 250,40

0,00

– 438 250,40

IT

Absatzförderungsmaßnahmen

2005

Verspätete Zahlungen und Mängel bei den Schlüsselkontrollen

pauschal

10,00

EUR

– 550 739,86

0,00

– 550 739,86

IT

Absatzförderungsmaßnahmen

2005

Verspätete Zahlungen und Mängel bei den Schlüsselkontrollen

punktuell

 

EUR

– 899 332,00

0,00

– 899 332,00

IT

Absatzförderungsmaßnahmen

2006

Verspätete Zahlungen und Mängel bei den Schlüsselkontrollen

pauschal

10,00

EUR

– 822 921,46

0,00

– 822 921,46

IT

Absatzförderungsmaßnahmen

2006

Verspätete Zahlungen und Mängel bei den Schlüsselkontrollen

punktuell

 

EUR

–1 343 791,60

0,00

–1 343 791,60

IT

Absatzförderungsmaßnahmen

2007

Verspätete Zahlungen und Mängel bei den Schlüsselkontrollen

pauschal

10,00

EUR

– 135 044,28

0,00

– 135 044,28

IT

Absatzförderungsmaßnahmen

2007

Verspätete Zahlungen und Mängel bei den Schlüsselkontrollen

punktuell

 

EUR

– 220 520,88

0,00

– 220 520,88

IT

Ländliche Entwicklung, Garantie, flankierende Maßnahmen (flächenbezogen)

2004

Mängel in den Kontrollberichten

pauschal

2,00

EUR

– 303 451,00

0,00

– 303 451,00

IT

Ländliche Entwicklung, Garantie, flankierende Maßnahmen (flächenbezogen)

2004

Mängel in den Kontrollberichten

pauschal

2,00

EUR

– 188 845,00

0,00

– 188 845,00

IT

Ländliche Entwicklung, Garantie, flankierende Maßnahmen (flächenbezogen)

2005

Mängel in den Kontrollberichten

pauschal

2,00

EUR

– 319 213,00

0,00

– 319 213,00

IT

Ländliche Entwicklung, Garantie, flankierende Maßnahmen (flächenbezogen)

2005

Mängel in den Kontrollberichten

pauschal

2,00

EUR

– 146 966,00

0,00

– 146 966,00

IT INSGESAMT

– 167 760 529,32

–62 856 584,80

– 104 903 944,62

LV

 

2007

Falsche Berechnung der Sanktionen

punktuell

 

LVL

–7 877,26

0,00

–7 877,26

LV INSGESAMT

–7 877,26

0,00

–7 877,26

NL

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2006

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

– 137 870,39

– 137 870,39

0,00

NL

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2007

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–74 874,44

–74 874,44

0,00

NL

Finanzaudit — Überschreitung

2005

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 183 554,00

0,00

– 183 554,00

NL

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–4 382 373,60

–4 382 373,60

0,00

NL

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 124 315,72

– 124 315,72

0,00

NL INSGESAMT

–4 902 988,15

–4 719 434,15

– 183 554,00

PT

Finanzaudit — verspätete Zahlungen

2007

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–14 191,28

–14 191,28

0,00

PT

Finanzaudit — Überschreitung

2007

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 268 925,46

– 268 925,46

0,00

PT

Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft

2006

Nicht förderfähige Ausgaben und falscher Eintrag in das e-Faudit-System

punktuell

 

EUR

–13 741,70

0,00

–13 741,70

PT

Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft

2007

Nicht förderfähige Ausgaben

punktuell

 

EUR

–2 197,30

0,00

–2 197,30

PT

Obst und Gemüse — Bananen

2004

Mängel bei den Buchführungs- und Kontrollsystemen der Erzeugerorganisationen in Madeira

pauschal

5,00

EUR

–48 193,97

0,00

–48 193,97

PT

Obst und Gemüse — Bananen

2005

Mängel bei den Buchführungs- und Kontrollsystemen der Erzeugerorganisationen in Madeira

pauschal

5,00

EUR

– 247 262,07

0,00

– 247 262,07

PT INSGESAMT

– 594 511,78

– 283 116,74

– 311 395,04

SE

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2003

Hohe Zahl von Anomalien, unzureichende Vor-Ort-Kontrollen, unangemessene Kontrollen der Beihilfefähigkeit der Futterfläche

pauschal

2,00

SEK

–22 378 863,88

0,00

–22 378 863,88

SE

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2003

Hohe Zahl von Anomalien, unzureichende Vor-Ort-Kontrollen, unangemessene Kontrollen der Beihilfefähigkeit der Futterfläche

pauschal

5,00

SEK

–20 284 766,35

0,00

–20 284 766,35

SE

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2004

Hohe Zahl von Anomalien, unzureichende Vor-Ort-Kontrollen, unangemessene Kontrollen der Beihilfefähigkeit der Futterfläche

pauschal

2,00

SEK

–21 595 488,80

0,00

–21 595 488,80

SE

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2004

Hohe Zahl von Anomalien, unzureichende Vor-Ort-Kontrollen, unangemessene Kontrollen der Beihilfefähigkeit der Futterfläche

pauschal

5,00

SEK

–19 650 275,70

0,00

–19 650 275,71

SE

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2005

Hohe Zahl von Anomalien, unzureichende Vor-Ort-Kontrollen, unangemessene Kontrollen der Beihilfefähigkeit der Futterfläche

pauschal

2,00

SEK

–23 046 504,52

0,00

–23 046 504,52

SE

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2005

Hohe Zahl von Anomalien, unzureichende Vor-Ort-Kontrollen, unangemessene Kontrollen der Beihilfefähigkeit der Futterfläche

pauschal

5,00

SEK

–19 591 659,24

0,00

–19 591 659,24

SE

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2006

Hohe Zahl von Anomalien, unzureichende Vor-Ort-Kontrollen, unangemessene Kontrollen der Beihilfefähigkeit der Futterfläche

pauschal

2,00

SEK

–43 931,84

0,00

–43 931,84

SE

Tierprämien — Rindfleischerzeugung

2006

Hohe Zahl von Anomalien, unzureichende Vor-Ort-Kontrollen, unangemessene Kontrollen der Beihilfefähigkeit der Futterfläche

pauschal

5,00

SEK

–52 328,54

0,00

–52 328,54

SE INSGESAMT

– 126 643 818,88

0,00

– 126 643 818,89

SI

Zertifizierung

2005

Wahrscheinlichster Fehler

punktuell

 

EUR

–5 416,10

0,00

–5 416,10

SI INSGESAMT

–5 416,10

0,00

–5 416,10


19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/112


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8218)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/961/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (2) müssen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Wertpapiere in einem der Mitgliedstaaten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse für jedes am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr gemäß den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, nun allgemein als International Financial Reporting Standards (nachstehend „übernommene IFRS“) bezeichnet, erstellen.

(2)

Nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG müssen Emittenten, die zur Erstellung konsolidierter Abschlüsse verpflichtet sind, mit ihren Jahres- und Halbjahresabschlüssen konsolidierte Abschlüsse veröffentlichen, die nach den übernommenen IFRS erstellt wurden. Auch wenn dies für Emittenten aus der Gemeinschaft und für Drittlandsemittenten gleichermaßen gilt, können Letztere von dieser Anforderung ausgenommen werden, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands gleichwertige Anforderungen vorsehen.

(3)

Nach der Entscheidung 2006/891/EG der Kommission (3) kann ein Emittent aus einem Drittland seine konsolidierten Abschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen, auch nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS, den GAAP Kanadas, Japans oder der Vereinigten Staaten oder den GAAP eines Drittlands erstellen, sofern diese den IFRS angenähert werden.

(4)

Abschlüsse, die nach den vom IASB herausgegebenen IFRS erstellt werden, liefern ihren Adressaten ausreichende Informationen für eine fundierte Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Aussichten eines Emittenten. Aus diesem Grund sollte Emittenten aus Drittländern gestattet werden, die vom IASB herausgegebenen IFRS in der Gemeinschaft zu verwenden.

(5)

Zur Beurteilung der Frage, ob die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) eines Drittlands und die übernommenen IFRS als gleichwertig betrachtet werden können, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Verfahren geschaffen, mit dem die Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlands festgestellt werden kann. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 muss die entsprechende Kommissionsentscheidung es Emittenten aus der Gemeinschaft auch gestatten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS in dem betreffenden Drittland anzuwenden.

(6)

Im Dezember 2007 ersuchte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), fachlich zur Frage der Gleichwertigkeit der GAAP der Vereinigten Staaten, Chinas und Japans Stellung zu nehmen. Im März 2008 weitete die Kommission ihre Anfrage auf die GAAP Südkoreas, Kanadas und Indiens aus.

(7)

In seinen Stellungnahmen vom März, Mai bzw. Oktober 2008 empfahl der CESR, die US-amerikanischen und die japanischen GAAP als gleichwertig mit den IFRS zu betrachten und damit deren Verwendung in der Gemeinschaft zuzulassen. Der CESR empfahl ferner, in der Gemeinschaft vorübergehend auch Abschlüsse zu akzeptieren, die nach den GAAP Chinas, Kanadas, Südkoreas und Indiens erstellt wurden, diese vorübergehende Regelung aber nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus auszudehnen.

(8)

2006 gaben das US-amerikanische FASB (Financial Accounting Standards Board) und das IASB eine Absichtserklärung ab, in der sie ihr Ziel, die Annäherung zwischen den US GAAP und den IFRS voranzutreiben, bekräftigten und das zu diesem Zweck geplante Arbeitsprogramm darlegten. Dank dieses Arbeitsprogramms konnten die größten Unterschiede zwischen US GAAP und IFRS beseitigt werden. Im Anschluss an den Dialog zwischen der Kommission und der US-Wertpapieraufsichtsbehörde SEC(Securities and Exchange Commission) sind Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach den vom IASB herausgegebenen IFRS erstellen, nun nicht mehr zur Erstellung einer Überleitungsrechnung verpflichtet. Aus diesem Grund sollten die US GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.

(9)

Im August 2007 gaben das Accounting Standards Board Japans und das IASB ihre Vereinbarung bekannt, die Annäherung zwischen den japanischen GAAP und den IFRS voranzutreiben und zu diesem Zweck bis 2008 die größten Unterschiede zu beseitigen und die verbleibenden Unterschiede bis Ende 2011 aus dem Weg zu räumen. Die japanischen Behörden schreiben für Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen, keine Überleitungsrechnung vor. Aus diesem Grund sollten die japanischen GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.

(10)

Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 kann Emittenten aus Drittländern gestattet werden, die GAAP eines Drittlands zu verwenden, wenn diese mit den IFRS konvergieren oder das betreffende Drittland sich zur Übernahme der IFRS verpflichtet bzw. mit der Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung geschlossen hat, die eine Übergangsfrist bis maximal 31. Dezember 2011 vorsieht.

(11)

In China wurden die Rechnungslegungsgrundsätze für gewerbliche Unternehmen stark an die IFRS angelehnt und decken nahezu alle von diesen behandelten Themen ab. Da sie jedoch erst seit 2007 angewandt werden, muss der Nachweis ihrer angemessenen Anwendung erst noch erbracht werden.

(12)

Das Accounting Standards Board Kanadas hat sich im Januar 2006 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen und trifft derzeit wirksame Maßnahmen, um bis zu dem genannten Termin einen raschen und vollständigen Übergang zu gewährleisten.

(13)

Die koreanische Financial Supervisory Commission und das Accounting Institute Koreas haben sich im März 2007 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen und treffen derzeit wirksame Maßnahmen, um bis zu dem genannten Termin einen raschen und vollständigen Übergang zu gewährleisten.

(14)

Die indische Regierung und das Indian Institute of Chartered Accountants haben sich im Juli 2007 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen und treffen derzeit wirksame Maßnahmen, um bis zu dem genannten Termin einen raschen und vollständigen Übergang zu gewährleisten.

(15)

Auch wenn eine endgültige Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards, die an die IFRS angenähert werden, erst getroffen werden sollte, wenn deren Anwendung durch Gesellschaften und Abschlussprüfer einer Bewertung unterzogen worden ist, ist es doch wichtig, all die Länder, die eine Annäherung ihrer Standards an die IFRS zugesagt oder sich zu deren Übernahme verpflichtet haben, in ihren Bemühungen zu unterstützen. Emittenten aus Drittländern sollte deshalb gestattet werden, in der Gemeinschaft für eine Übergangszeit von maximal drei Jahren ihre Jahres- und Halbjahresabschlüsse nach den GAAP Chinas, Kanadas, Südkoreas oder Indiens zu erstellen.

(16)

Die Kommission sollte auch weiterhin mit fachlicher Unterstützung des CESR verfolgen, wie sich die GAAP dieser Drittländer im Verhältnis zu den übernommenen IFRS entwickeln.

(17)

Die Länder sollten zur Übernahme der IFRS ermutigt werden. Die EU kann beschließen, dass die nationalen Standards, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS festgestellt wurde, für die in der Richtlinie 2004/109/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (5) zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG verlangten Informationen nicht mehr herangezogen werden dürfen, wenn die betreffenden Länder nur noch die IFRS als Rechnungslegungsstandards verwenden.

(18)

Die Entscheidung 2006/891/EG sollte der Klarheit und Transparenz halber aufgehoben werden.

(19)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2009 sind für die Erstellung der jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse die nachstehend genannten Standards als gleichwertig mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS anzusehen und können neben diesen verwendet werden:

a)

die International Financial Reporting Standards, sofern der Anhang zum geprüften Abschluss eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthält, wonach dieser Abschluss gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses den International Financial Reporting Standards entspricht,

b)

die Generally Accepted Accounting Principles Japans,

c)

die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika.

Für vor dem 1. Januar 2012 beginnende Geschäftsjahre kann ein Drittlandsemittent seine jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse nach den Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, Kanadas, der Republik Korea oder der Republik Indien erstellen.

Artikel 1a

Die Kommission verfolgt auch weiterhin mit fachlicher Unterstützung des CESR die Anstrengungen, die Drittländer bei der Umstellung auf IFRS unternehmen, und setzt im Laufe des Konvergenzprozesses ihren aktiven Dialog mit den zuständigen Behörden fort. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) im Laufe des Jahres 2009 einen Bericht über die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte vor. Darüber hinaus unterrichtet die Kommission den Rat und das Europäische Parlament künftig unverzüglich über jeden Fall, in dem ein Drittland Emittenten aus der EU eine Überleitungsrechnung zu seinen nationalen GAAP vorschreibt.

Artikel 1b

Die von Drittländern für die Umstellung auf IFRS öffentlich bekannt gegebenen Termine gelten als Stichtag, an dem die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze dieser Drittländer erlischt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2006/891/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(2)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 96.

(4)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66.

(5)  ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 3.


19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/115


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

zur Änderung der Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8442)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/962/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (2) endet am 4. Mai 2009.

(2)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/255/EG der Kommission vom 25.März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (3) endet am 31. März 2009.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG (4) endet am 31. Mai 2009.

(4)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen und zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG (5) endet am 28. Februar 2009.

(5)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2002/741/EG der Kommission vom 4. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier und zur Änderung der Entscheidung 1999/554/EG (6) endet am 28. Februar 2009.

(6)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/341/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Tischcomputer (7) endet am 30. April 2009.

(7)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2005/343/EG der Kommission vom 11. April 2005 zur Festlegung der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für tragbare Computer (8) endet am 30. April 2009.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen einer rechtzeitigen Überprüfung unterzogen.

(9)

Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2002/255/EG und 2002/371/EG sollte um 7 Monate, die der Entscheidung 2001/405/EG um 8 Monate, die der Entscheidung 2002/740/EG um 10 Monate, die der Entscheidungen 2005/341/EG und 2005/343/EG um 13 Monate und die der Entscheidung 2002/741/EG um 15 Monate verlängert werden.

(10)

Die Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2002/740/EG, 2002/741/EG, 2005/341/EG und 2005/343/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2001/405/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Hygienepapiere‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 4. Januar 2010.“

Artikel 2

Artikel 4 der Entscheidung 2002/255/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Oktober 2009.“

Artikel 3

Artikel 5 der Entscheidung 2002/371/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Textilerzeugnisse‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Dezember 2009.“

Artikel 4

Artikel 5 der Entscheidung 2002/740/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bettmatratzen‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Dezember 2009.“

Artikel 5

Artikel 5 der Entscheidung 2002/741/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kopierpapier und grafisches Papier‘ sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien gelten bis zum 31. Mai 2010.“

Artikel 6

Artikel 3 der Entscheidung 2005/341/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Tischcomputer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Mai 2010.“

Artikel 7

Artikel 3 der Entscheidung 2005/343/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚tragbare Computer‘ sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Mai 2010.“

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10.

(3)  ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 53.

(4)  ABl. L 133 vom 15.5.2002, S. 29.

(5)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

(6)  ABl. L 237 vom 5.9.2002, S. 6.

(7)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 35.