ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 339

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
18. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1273/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1274/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 1 ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand ( 1 )

45

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

53

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1277/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes)

76

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1278/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Annahme außerordentlicher Stützungsmaßnahmen für den Schweinefleischmarkt in Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung in Irland

78

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1279/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 eröffneten Zollkontingents für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz gestellten Anträge

82

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1280/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

83

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1281/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

84

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1282/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

85

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1283/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch gestellten Anträge

86

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1284/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 8. bis zum 12. Dezember 2008 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

88

 

 

IV   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2008 vom 5. November 2008 zur Änderung von Protokoll 32 des EWR-Abkommens über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82

93

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

98

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

100

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

102

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

103

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

105

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

106

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

108

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

109

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

110

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

111

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

113

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

114

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

115

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

117

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

118

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

119

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1273/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CR

110,3

MA

83,1

TR

72,4

ZZ

88,6

0707 00 05

JO

167,2

MA

51,5

TR

133,9

ZZ

117,5

0709 90 70

MA

112,5

TR

140,3

ZZ

126,4

0805 10 20

AR

17,0

BR

44,6

CL

52,1

EG

51,1

MA

72,8

TR

46,9

UY

30,6

ZA

42,3

ZZ

44,7

0805 20 10

MA

72,5

TR

64,0

ZZ

68,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

49,3

HR

54,2

IL

75,7

TR

52,3

ZZ

57,9

0805 50 10

MA

64,0

TR

53,6

ZZ

58,8

0808 10 80

CA

82,7

CN

84,2

MK

34,6

US

103,1

ZA

118,0

ZZ

84,5

0808 20 50

CN

61,6

TR

104,0

US

122,0

ZZ

95,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1274/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15 Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 6. September 2007 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) eine überarbeitete Fassung des International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses, nachfolgend „überarbeitete Fassung des IAS 1“ genannt. In der überarbeiteten Fassung des IAS 1 werden einige Vorschriften für die Darstellung des Abschlusses geändert und für bestimmte Fälle gewisse Zusatzinformationen vorgeschrieben; darüber hinaus werden einige andere Rechnungslegungsstandards geändert. Die überarbeitete Fassung des IAS 1 Darstellung des Abschlusses ersetzt die 2003 überarbeitete und 2005 geänderte Fassung dieses Standards.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die überarbeitete Fassung des IAS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat die Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die 2003 überarbeitete und 2005 geänderte Fassung des International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses durch die 2007 überarbeitete, im Anhang zur vorliegenden Verordnung wiedergegebene Fassung ersetzt.

Artikel 2

Dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend wendet jedes Unternehmen IAS 1 (in der 2007 überarbeiteten Fassung) spätestens mit Beginn seines ersten Geschäftsjahres nach dem 31. Dezember 2008 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IAS 1

„IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 1

Darstellung des Abschlusses

ZIELSETZUNG

1

Dieser Standard schreibt die Grundlagen für die Darstellung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke vor, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen Perioden als auch mit den Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. Er enthält grundlegende Vorschriften für die Darstellung von Abschlüssen, Anwendungsleitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Ein Unternehmen hat diesen Standard anzuwenden, wenn es Abschlüsse für allgemeine Zwecke in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellt und darstellt.

3

Die Erfassungs-, Bewertungs- und Angabenanforderungen für bestimmte Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse werden in anderen IFRS behandelt.

4

Dieser Standard gilt nicht für die Struktur und den Inhalt verkürzter Zwischenabschlüsse, die gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung aufgestellt werden. Die Paragraphen 15—35 sind hingegen auf solche Zwischenabschlüsse anzuwenden. Dieser Standard gilt gleichermaßen für alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie einen Konzernabschluss oder einen Einzelabschluss gemäß IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse vorlegen.

5

Die in diesem Standard verwendete Terminologie ist für gewinnorientierte Unternehmen einschließlich Unternehmen des öffentlichen Sektors geeignet. Nicht gewinnorientierte Unternehmen des privaten oder öffentlichen Sektors, die diesen Standard anwenden, müssen gegebenenfalls Bezeichnungen für einzelne Posten im Abschluss und für den Abschluss selbst anpassen.

6

In gleicher Weise haben Unternehmen, die kein Eigenkapital gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung haben (z. B. bestimmte offene Investmentfonds), sowie Unternehmen, deren Kapital kein Eigenkapital darstellt (z. B. bestimmte Genossenschaften) die Darstellung der Anteile der Mitglieder bzw. Anteilseigner im Abschluss entsprechend anzupassen.

DEFINITIONEN

7

Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Ein Abschluss für allgemeine Zwecke (auch als „Abschluss“ bezeichnet) soll den Bedürfnissen von Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind, einem Unternehmen die Veröffentlichung von Berichten vorzuschreiben, die auf ihre spezifischen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind.

Undurchführbar: Die Anwendung einer Vorschrift ist undurchführbar, wenn sie trotz aller wirtschaftlich vernünftigen Anstrengungen des Unternehmens nicht angewandt werden kann.

International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards und Interpretationen. Sie umfassen:

(a)

International Financial Reporting Standards;

(b)

International Accounting Standards; und

(c)

Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) bzw. des ehemaligen Standing Interpretations Committee (SIC).

Wesentlich: Auslassungen oder fehlerhafte Darstellungen eines Postens sind wesentlich, wenn sie einzeln oder insgesamt die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten. Wesentlichkeit hängt vom Umfang und von der Art der Auslassung oder fehlerhaften Darstellung ab, wobei diese unter den gegebenen Begleitumständen beurteilt werden. Der Umfang oder die Art des Postens bzw. eine Kombination dieser beiden Aspekte, könnte dabei der entscheidende Faktor sein.

Ob eine Auslassung oder fehlerhafte Darstellung von Angaben die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte und deshalb als wesentlich einzustufen ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenschaften dieser Adressaten zu beurteilen. Paragraph 25 des Rahmenkonzepts für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen besagt, dass „bei den Adressaten vorausgesetzt [wird], dass sie eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Rechnungslegung sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen“. Deshalb ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, wie Adressaten mit den genannten Eigenschaften unter normalen Umständen in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst werden könnten.

Der Anhang enthält zusätzliche Angaben zur Bilanz, zur Gesamtergebnisrechnung, zur gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt), zur Eigenkapitalveränderungsrechnung und zur Kapitalflussrechnung. Anhangangaben enthalten verbale Beschreibungen oder Aufgliederungen der im Abschluss enthaltenen Posten sowie Informationen über nicht ansatzpflichtige Posten.

Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten (einschließlich Umgliederungsbeträge), die nach anderen IFRS nicht im Gewinn oder Verlust erfasst werden dürfen oder müssen.

Das sonstige Ergebnis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

(a)

Veränderungen der Neubewertungsrücklage (siehe IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte);

(b)

versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus leistungsorientierten Plänen, die gemäß Paragraph 93A von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer erfasst werden;

(c)

Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen);

(d)

Gewinne und Verluste aus der Neubewertung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (siehe IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung);

(e)

der effektive Teil der Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten bei einer Absicherung von Zahlungsströmen (siehe IAS 39).

Eigentümer sind die Inhaber von Instrumenten, die als Eigenkapital eingestuft werden.

Gewinn oder Verlust ist die Summe der Erträge abzüglich Aufwendungen, ohne Berücksichtigung der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses.

Umgliederungsbeträge sind Beträge, die in der aktuellen oder einer früheren Periode als sonstiges Ergebnis erfasst wurden und in der aktuellen Periode in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.

Das Gesamtergebnis ist die Veränderung des Eigenkapitals in einer Periode infolge von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen, mit Ausnahme von Veränderungen, die sich aus Geschäftsvorfällen mit Eigentümern ergeben, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln.

Das Gesamtergebnis umfasst alle Bestandteile des „Gewinns oder Verlusts“ und des „sonstigen Ergebnisses“.

8

In diesem Standard werden die Begriffe „sonstiges Ergebnis“, „Gewinn oder Verlust“ und „Gesamtergebnis“ verwendet. Es steht einem Unternehmen jedoch frei, hierfür andere Bezeichnungen zu verwenden, solange deren Bedeutung klar verständlich ist. Beispielsweise könnte der Gewinn oder Verlust mit dem Begriff „Überschuss“ bzw. „Fehlbetrag“ bezeichnet werden.

ABSCHLUSS

Zweck des Abschlusses

9

Ein Abschluss ist eine strukturierte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Die Zielsetzung eines Abschlusses ist es, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für ein breites Spektrum von Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Ein Abschluss legt ebenfalls Rechenschaft über die Ergebnisse der Verwaltung des dem Management anvertrauten Vermögens ab. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, liefert ein Abschluss Informationen über:

(a)

Vermögenswerte;

(b)

Schulden;

(c)

Eigenkapital;

(d)

Erträge und Aufwendungen, einschließlich Gewinne und Verluste aus Veräußerungen langfristiger Vermögenswerte und aus Wertänderungen;

(e)

Kapitalzuführungen von Eigentümern und Ausschüttungen an Eigentümer, die jeweils in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln; und

(f)

Cashflows eines Unternehmens.

Diese Informationen helfen den Adressaten zusammen mit den anderen Informationen im Anhang, die künftigen Cashflows des Unternehmens sowie insbesondere deren Zeitpunkt und Sicherheit des Entstehens vorauszusagen.

Vollständiger Abschluss

10

Ein vollständiger Abschluss besteht aus:

(a)

einer Bilanz zum Abschlussstichtag;

(b)

einer Gesamtergebnisrechnung für die Periode;

(c)

einer Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;

(d)

einer Kapitalflussrechnung für die Periode;

(e)

dem Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält; und

(f)

eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder umgliedert.

Ein Unternehmen kann für die Aufstellungen andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe verwenden.

11

Ein Unternehmen hat alle Bestandteile des Abschlusses in einem vollständigen Abschluss gleichwertig darzustellen.

12

Gemäß Paragraph 81 darf ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile im Rahmen einer einzigen Gesamtergebnisrechnung oder in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung darstellen. Wird eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist diese Bestandteil des vollständigen Abschlusses und muss der Gesamtergebnisrechnung unmittelbar vorangestellt werden.

13

Viele Unternehmen veröffentlichen neben dem Abschluss einen durch das Management erstellten Bericht über die Unternehmenslage, der die wesentlichen Merkmale der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die wichtigsten Unsicherheiten, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, beschreibt und erläutert. Ein solcher Bericht könnte einen Überblick geben über:

(a)

die Hauptfaktoren und Einflüsse, welche die Ertragskraft bestimmen, einschließlich Veränderungen des Umfelds, in dem das Unternehmen tätig ist, die Reaktionen des Unternehmens auf diese Veränderungen und deren Auswirkungen sowie die Investitionspolitik des Unternehmens, durch die die Ertragskraft erhalten und verbessert werden soll, einschließlich der Dividendenpolitik;

(b)

die Finanzierungsquellen des Unternehmens und das vom Unternehmen angestrebte Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital; sowie

(c)

die gemäß den IFRS nicht in der Bilanz ausgewiesenen Ressourcen.

14

Viele Unternehmen veröffentlichen außerhalb ihres Abschlusses auch Berichte und Angaben, wie Umweltberichte und Wertschöpfungsrechnungen, insbesondere in Branchen, in denen Umweltfaktoren von Bedeutung sind, und in Fällen, in denen Arbeitnehmer als eine bedeutende Adressatengruppe betrachtet werden. Die Berichte und Angaben, die außerhalb des Abschlusses veröffentlicht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der IFRS.

Allgemeine Merkmale

Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds und Übereinstimmung mit den IFRS

15

Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung erfordert, dass die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle sowie der sonstigen Ereignisse und Bedingungen übereinstimmend mit den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen glaubwürdig dargestellt werden. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

16

Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS in Einklang steht, hat diese Tatsache in einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung im Anhang anzugeben. Ein Unternehmen darf einen Abschluss nicht als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnen, solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt.

17

Unter nahezu allen Umständen wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild durch Übereinstimmung mit den anzuwendenden IFRS erreicht. Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, hat ein Unternehmen außerdem Folgendes zu leisten:

(a)

Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler. In IAS 8 ist eine Hierarchie der maßgeblichen Leitlinien aufgeführt, die das Management beim Fehlen eines spezifischen IFRS für einen Posten betrachtet;

(b)

Darstellung von Informationen, einschließlich der Rechnungslegungsmethoden, auf eine Weise, die zu relevanten, verlässlichen, vergleichbaren und verständlichen Informationen führt; und

(c)

Bereitstellung zusätzlicher Angaben, wenn die Anforderungen in den IFRS unzureichend sind, um es den Adressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.

18

Die Anwendung ungeeigneter Rechnungslegungsmethoden kann weder durch die Angabe der angewandten Methoden noch durch Anhangangaben oder zusätzliche Erläuterungen behoben werden.

19

In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit dem im Rahmenkonzept dargestellten Zweck führen würde, hat ein Unternehmen von dieser Anforderung unter Beachtung der Vorgaben des Paragraphen 20 abzuweichen, sofern die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eine solche Abweichung erfordern oder ansonsten nicht untersagen.

20

Weicht ein Unternehmen von einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift gemäß Paragraph 19 ab, hat es Folgendes anzugeben:

(a)

dass das Management zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt;

(b)

dass es die anzuwendenden IFRS befolgt hat, mit der Ausnahme, dass von einer bestimmten Anforderung abgewichen wurde, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln;

(c)

die Bezeichnung des IFRS, von dem das Unternehmen abgewichen ist, die Art der Abweichung einschließlich der Bilanzierungsweise, die der IFRS erfordern würde, den Grund, warum diese Bilanzierungsweise unter den gegebenen Umständen so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses gemäß dem Rahmenkonzept führen würde, und die Bilanzierungsweise, die angewandt wurde; sowie

(d)

für jede dargestellte Periode die finanziellen Auswirkungen der Abweichung auf jeden Abschlussposten, der bei Einhaltung der Vorschrift berichtet worden wäre.

21

Ist ein Unternehmen in einer früheren Periode von einer in einem IFRS enthaltenen Bestimmung abgewichen und wirkt sich eine solche Abweichung auf Beträge im Abschluss der aktuellen Periode aus, sind die in den Paragraphen 20(c) und (d) vorgeschriebenen Angaben zu machen.

22

Paragraph 21 gilt beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen in einer früheren Periode bei der Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden von einer in einem IFRS enthaltenen Bestimmung abgewichen ist, und zwar so, dass sich aufgrund der Abweichung die Bewertung der Vermögenswerte und der Schulden ändert, die im Abschluss des Unternehmens für die aktuelle Periode ausgewiesen sind.

23

In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde, aber die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ein Abweichen von der Anforderung verbieten, hat das Unternehmen die für irreführend erachteten Aspekte bestmöglich zu verringern, indem es Folgendes angibt:

(a)

die Bezeichnung des betreffenden IFRS, die Art der Anforderung und den Grund, warum die Einhaltung der Anforderung unter den gegebenen Umständen so irreführend ist, dass sie nach Ansicht des Managements zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führt; sowie

(b)

für jede dargestellte Periode die Anpassungen, die bei jedem Posten im Abschluss nach Ansicht des Managements zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes erforderlich wären.

24

Zwischen einer einzelnen Information und der Zielsetzung der Abschlüsse besteht dann ein Konflikt im Sinne der Paragraphen 19—23, wenn die einzelne Information die Geschäftsvorfälle, sonstigen Ereignisse und Bedingungen nicht so glaubwürdig darstellt, wie sie es entweder vorgibt oder wie es vernünftigerweise erwartet werden kann, und die einzelne Information folglich wahrscheinlich die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflusst. Wenn geprüft wird, ob die Einhaltung einer bestimmten Anforderung in einem IFRS so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde, prüft das Management,

(a)

warum die Zielsetzung des Abschlusses unter den gegebenen Umständen nicht erreicht wird; und

(b)

wie sich die besonderen Umstände des Unternehmens von denen anderer Unternehmen, die die Anforderung einhalten, unterscheiden. Wenn andere Unternehmen unter ähnlichen Umständen die Anforderung einhalten, gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Einhaltung der Anforderung durch das Unternehmen nicht so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde.

Unternehmensfortführung

25

Bei der Aufstellung eines Abschlusses hat das Management die Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, einzuschätzen. Ein Abschluss ist solange auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis das Management entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder das Geschäft einzustellen oder bis das Management keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln. Wenn dem Management bei seiner Einschätzung wesentliche Unsicherheiten bekannt sind, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen, sind diese Unsicherheiten anzugeben. Wird der Abschluss nicht auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt, ist diese Tatsache gemeinsam mit den Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert, und dem Grund, warum von einer Fortführung des Unternehmens nicht ausgegangen wird, anzugeben.

26

Bei der Einschätzung, ob die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist, zieht das Management sämtliche verfügbaren Informationen über die Zukunft in Betracht, die mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag umfasst, aber nicht auf diesen Zeitraum beschränkt ist. Der Umfang der Berücksichtigung ist von den Gegebenheiten jedes einzelnen Sachverhalts abhängig. Verfügte ein Unternehmen in der Vergangenheit über einen rentablen Geschäftsbetrieb und hat es schnellen Zugriff auf Finanzquellen, kann es ohne eine detaillierte Analyse die Schlussfolgerung ziehen, dass die Annahme der Unternehmensfortführung als Grundlage der Rechnungslegung angemessen ist. In anderen Fällen wird das Management zahlreiche Faktoren im Zusammenhang mit der derzeitigen und künftigen Rentabilität, Schuldentilgungsplänen und potenziellen Refinanzierungsquellen in Betracht ziehen müssen, bevor es selbst davon überzeugt ist, dass die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist.

Konzept der Periodenabgrenzung

27

Ein Unternehmen hat seinen Abschluss, mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung, nach dem Konzept der Periodenabgrenzung aufzustellen.

28

Wird der Abschluss nach dem Konzept der Periodenabgrenzung erstellt, werden Posten als Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen (die Bestandteile des Abschlusses) dann erfasst, wenn sie die im Rahmenkonzept für die betreffenden Elemente enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen.

Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten

29

Ein Unternehmen hat jede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten gesondert darzustellen. Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktion werden gesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind.

30

Abschlüsse resultieren aus der Verarbeitung einer großen Anzahl von Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen, die strukturiert werden, indem sie gemäß ihrer Art oder ihrer Funktion zu Gruppen zusammengefasst werden. In der abschließenden Phase des Zusammenfassungs- und Gliederungsprozesses werden die zusammengefassten und klassifizierten Daten dargestellt, die als Posten im Abschluss ausgewiesen werden. Ist ein Posten für sich allein betrachtet nicht von wesentlicher Bedeutung, wird er mit anderen Posten entweder in einem bestimmten Abschlussbestandteil oder in den Anhangangaben zusammengefasst. Ein Posten, der nicht wesentlich genug ist, eine gesonderte Darstellung in den genannten Abschlussbestandteilen zu rechtfertigen, kann dennoch eine gesonderte Darstellung in den Anhangangaben rechtfertigen.

31

Ein Unternehmen braucht einer bestimmten Angabeverpflichtung eines IFRS nicht nachzukommen, wenn die Information nicht wesentlich ist.

Saldierung von Posten

32

Ein Unternehmen darf Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen nicht miteinander saldieren, sofern nicht die Saldierung von einem IFRS vorgeschrieben oder gestattet wird.

33

Ein Unternehmen hat Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen gesondert auszuweisen. Saldierungen in der Gesamtergebnisrechnung, in der Bilanz oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (sofern erstellt) vermindern die Fähigkeit der Adressaten, Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen zu verstehen und die künftigen Cashflows des Unternehmens zu schätzen, es sei denn, die Saldierung spiegelt den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfalls oder eines sonstigen Ereignisses wider. Die Bewertung von Vermögenswerten nach Abzug von Wertberichtungen – beispielsweise Abschläge für veraltete Bestände und Wertberichtigungen von Forderungen — ist keine Saldierung.

34

IAS 18 Umsatzerlöse definiert Umsatzerlöse und schreibt vor, dass Unternehmen diese zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu beanspruchenden Gegenleistung abzüglich der vom Unternehmen gewährten Preisnachlässe und Mengenrabatte bewerten. Ein Unternehmen wickelt im Verlaufe seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auch solche Geschäftsvorfälle ab, die selbst zu keinen Umsatzerlösen führen, die aber zusammen mit den Hauptumsatzaktivitäten anfallen. Die Ergebnisse solcher Geschäftsvorfälle sind durch die Saldierung aller Erträge mit den dazugehörigen Aufwendungen, die durch denselben Geschäftsvorfall entstehen, darzustellen, wenn diese Darstellung den Gehalt des Geschäftsvorfalles oder des sonstigen Ereignisses widerspiegelt. Einige Beispiele:

(a)

Ein Unternehmen stellt Gewinne und Verluste aus der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte einschließlich Finanzinvestitionen und betrieblicher Vermögenswerte dar, indem es von Veräußerungserlösen den Buchwert der Vermögenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten abzieht; und

(b)

ein Unternehmen darf Ausgaben in Verbindung mit einer Rückstellung, die gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen angesetzt wird und die gemäß einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten (z. B. Lieferantengewährleistung) erstattet wird, mit der entsprechenden Rückerstattung saldieren.

35

Außerdem stellt ein Unternehmen Gewinne und Verluste saldiert dar, die aus einer Gruppe von ähnlichen Geschäftsvorfällen entstehen, beispielsweise Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung oder solche, die aus Finanzinstrumenten entstehen, die zu Handelszwecken gehalten werden. Ein Unternehmen hat solche Gewinne und Verluste jedoch, sofern sie wesentlich sind, gesondert auszuweisen.

Häufigkeit der Berichterstattung

36

Ein Unternehmen hat mindestens jährlich einen vollständigen Abschluss (einschließlich Vergleichsinformationen) aufzustellen. Wenn sich der Abschlussstichtag ändert und der Abschluss für einen Zeitraum aufgestellt wird, der länger oder kürzer als ein Jahr ist, hat ein Unternehmen zusätzlich zur Periode, auf die sich der Abschluss bezieht, Folgendes anzugeben:

(a)

den Grund für die Verwendung einer längeren bzw. kürzeren Berichtsperiode und

(b)

die Tatsache, dass Vergleichsbeträge des Abschlusses nicht vollständig vergleichbar sind.

37

Normalerweise stellt ein Unternehmen einen Abschluss gleichbleibend für einen Zeitraum von einem Jahr auf. Allerdings bevorzugen einige Unternehmen aus praktischen Gründen, über eine Periode von 52 Wochen zu berichten. Dieser Standard schließt diese Vorgehensweise nicht aus.

Vergleichsinformationen

38

Sofern die IFRS nichts anderes erlauben oder vorschreiben, hat ein Unternehmen für alle im Abschluss der aktuelle Periode enthaltenen quantitativen Informationen Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode anzugeben. Vergleichsinformationen sind in die verbalen und beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie für das Verständnis des Abschlusses der aktuellen Periode von Bedeutung sind.

39

Ein Unternehmen, das Vergleichsinformationen angibt, hat mindestens zwei Bilanzen, zwei Fassungen von jedem anderen Abschlussbestandteil und die zugehörigen Anhangangaben zu veröffentlichen. Wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Abschlussposten rückwirkend anpasst oder Abschlussposten umgliedert, sind mindestens drei Bilanzen, zwei Fassungen von jedem anderen Abschlussbestandteil und die zugehörigen Anhangangaben erforderlich. Ein Unternehmen veröffentlicht Bilanzen zum:

(a)

Ende der aktuellen Periode,

(b)

Ende der vorangegangenen Periode (identisch mit dem Beginn der aktuellen Periode) und

(c)

Beginn der frühesten Vergleichsperiode.

40

In manchen Fällen sind verbale Informationen, die in den Abschlüssen der vorangegangenen Periode(n) gemacht wurden, auch für die aktuelle Periode von Bedeutung. Beispielsweise hat ein Unternehmen die Einzelheiten eines Rechtsstreits anzugeben, dessen Ausgang am Ende der unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode unsicher war und der noch entschieden werden muss. Adressaten ziehen Nutzen aus der Information, dass am Ende der unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode eine Unsicherheit bestand, und über die Schritte, die unternommen worden sind, um diese Unsicherheit zu beseitigen.

41

Ändert ein Unternehmen die Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss, hat es, außer wenn undurchführbar, auch die Vergleichsbeträge umzugliedern. Werden die Vergleichsbeträge umgegliedert, sind folgende Angaben zu machen:

(a)

Art der Umgliederung;

(b)

der Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe; sowie

(c)

der Grund für die Umgliederung.

42

Ist die Umgliederung der Vergleichsbeträge undurchführbar, sind folgende Angaben erforderlich:

(a)

der Grund für die unterlassene Umgliederung, sowie

(b)

die Art der Anpassungen, die bei einer Umgliederung erfolgt wären.

43

Die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angaben zwischen den einzelnen Perioden hilft den Adressaten bei wirtschaftlichen Entscheidungen. Insbesondere können für Prognosezwecke Trends in den Finanzinformationen beurteilt werden. Unter bestimmten Umständen ist es undurchführbar, die Vergleichsbeträge für eine bestimmte vorangegangene Periode umzugliedern und so eine Vergleichbarkeit mit der aktuellen Periode zu erreichen. Beispielsweise ist es möglich, dass ein Unternehmen Daten in der(n) vorangegangenen Periode(n) auf eine Art erhoben hat, die eine Umgliederung nicht zulässt, und eine Wiederherstellung der Informationen undurchführbar ist.

44

IAS 8 führt aus, welche Anpassungen der Vergleichsinformationen bei der Änderung einer Rechnungslegungsmethode oder der Berichtigung eines Fehlers erforderlich sind.

Darstellungsstetigkeit

45

Ein Unternehmen hat die Darstellung und den Ausweis von Posten im Abschluss von einer Periode zur nächsten beizubehalten, es sei denn,

(a)

aufgrund einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfelds des Unternehmens oder eine Überprüfung der Darstellung seines Abschlusses zeigt sich, dass eine Änderung der Darstellung oder der Gliederung unter Berücksichtigung der in IAS 8 enthaltenen Kriterien zur Auswahl bzw. zur Anwendung der Rechnungslegungsmethoden zu einer besser geeigneten Darstellungsform führt; oder

(b)

ein IFRS schreibt eine geänderte Darstellung vor.

46

Ein bedeutender Erwerb, eine bedeutende Veräußerung oder eine Überprüfung der Darstellungsform des Abschlusses könnte beispielsweise nahe legen, dass der Abschluss auf eine andere Art und Weise aufzustellen ist. Ein Unternehmen ändert die Darstellungsform nur dann, wenn aufgrund der Änderungen Informationen gegeben werden, die zuverlässig und für die Adressaten relevanter sind, und die geänderte Darstellungsform wahrscheinlich Bestand haben wird, damit die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Wird die Darstellungsform in einer solchen Weise geändert, gliedert ein Unternehmen seine Vergleichsinformationen gemäß Paragraph 41 und 42 um.

STRUKTUR UND INHALT

Einführung

47

Dieser Standard verlangt bestimmte Angaben in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (sofern erstellt) und in der Eigenkapitalveränderungsrechnung und schreibt die Angabe weiterer Posten wahlweise in dem entsprechenden Abschlussbestandteil oder im Anhang vor. IAS 7 Kapitalflussrechnungen legt die Anforderungen an die Darstellung der Informationen zu Cashflows dar.

48

In diesem Standard wird der Begriff „Angabe“ teilweise im weiteren Sinne als Posten verwendet, die im Abschluss aufzuführen sind. Angaben sind auch nach anderen IFRS vorgeschrieben. Sofern in diesem Standard oder in einem anderen IFRS nicht anders angegeben, sind solche Angaben im Abschluss zu machen.

Bezeichnung des Abschlusses

49

Ein Unternehmen hat einen Abschluss eindeutig als solchen zu bezeichnen und von anderen Informationen, die im gleichen Dokument veröffentlicht werden, zu unterscheiden.

50

IFRS werden nur auf den Abschluss angewandt und nicht unbedingt auf andere Informationen, die in einem Geschäftsbericht, in gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen oder in einem anderen Dokument dargestellt werden. Daher ist es wichtig, dass Adressaten in der Lage sind, die auf der Grundlage der IFRS erstellten Informationen von anderen Informationen zu unterscheiden, die für Adressaten nützlich sein können, aber nicht Gegenstand der Standards sind.

51

Ein Unternehmen hat jeden Bestandteil des Abschlusses und die Anhangangaben eindeutig zu bezeichnen. Zusätzlich sind die folgenden Informationen deutlich sichtbar darzustellen und zu wiederholen, falls es für das Verständnis der dargestellten Informationen notwendig ist:

(a)

der Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben gegenüber dem vorangegangenen Abschlussstichtag;

(b)

ob es sich um den Abschluss eines einzelnen Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe handelt;

(c)

der Abschlussstichtag oder die Periode, auf die sich der Abschluss oder die Anhangangaben beziehen;

(d)

die Darstellungswährung laut Definition in IAS 21; und

(e)

wie weit bei der Darstellung von Beträgen im Abschluss gerundet wurde.

52

Ein Unternehmen erfüllt die Vorschriften in Paragraph 51, indem es die Seiten, Aufstellungen, Anhangangaben, Spalten u. ä. mit entsprechenden Überschriften versieht. Die Wahl der besten Darstellungsform solcher Informationen erfordert ein ausgewogenes Urteilsvermögen. Veröffentlicht ein Unternehmen den Abschluss beispielsweise in elektronischer Form, werden möglicherweise keine getrennten Seiten verwendet; in diesem Fall sind die oben aufgeführten Angaben dergestalt zu machen, dass das Verständnis der im Abschluss enthaltenen Informationen gewährleistet ist.

53

Zum besseren Verständnis des Abschlusses stellt ein Unternehmen Informationen häufig in Tausend- oder Millioneneinheiten der Darstellungswährung dar. Dies ist akzeptabel, solange das Unternehmen angibt, wie weit gerundet wurde, und es keine wesentlichen Informationen weglässt.

Bilanz

Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind

54

In der Bilanz sind zumindest nachfolgende Posten darzustellen:

(a)

Sachanlagen;

(b)

als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien;

(c)

immaterielle Vermögenswerte;

(d)

finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden);

(e)

nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen;

(f)

biologische Vermögenswerte;

(g)

Vorräte;

(h)

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen;

(i)

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;

(j)

die Summe der Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, und der Vermögenswerte, die zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören;

(k)

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten;

(l)

Rückstellungen;

(m)

finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Beträge, die unter (k) und (l) ausgewiesen werden);

(n)

Steuerschulden und -erstattungsansprüche gemäß IAS 12 Ertragsteuern;

(o)

latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12;

(p)

die Schulden, die den Veräußerungsgruppen zugeordnet sind, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden;

(q)

Minderheitsanteile, die im Eigenkapital dargestellt werden; sowie

(r)

gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Eigentümern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind.

55

Ein Unternehmen hat in der Bilanz zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen darzustellen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist.

56

Wenn ein Unternehmen lang- und kurzfristige Vermögenswerte bzw. lang- und kurzfristige Schulden in der Bilanz getrennt ausweist, dürfen latente Steueransprüche (-schulden) nicht als kurzfristige Vermögenswerte (Schulden) ausgewiesen werden.

57

Dieser Standard schreibt nicht die Reihenfolge oder die Gliederung vor, in der ein Unternehmen die Posten darstellt. Paragraph 54 enthält lediglich eine Liste von Posten, die ihrem Wesen oder ihrer Funktion nach so unterschiedlich sind, dass sie einen getrennten Ausweis in der Bilanz erforderlich machen. Ferner gilt:

(a)

Posten werden hinzugefügt, wenn der Umfang, die Art oder die Funktion eines Postens oder eine Zusammenfassung ähnlicher Posten so sind, dass eine gesonderte Darstellung für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist; und

(b)

die verwendeten Bezeichnungen, die Reihenfolge der Posten oder die Zusammenfassung ähnlicher Posten können der Art des Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen entsprechend geändert werden, um Informationen zu liefern, die für das Verständnis der Vermögenslage des Unternehmens relevant sind. Beispielsweise kann ein Finanzinstitut die oben stehenden Beschreibungen anpassen, um Informationen zu liefern, die für die Geschäftstätigkeit eines Finanzinstituts relevant sind.

58

Die Entscheidung des Unternehmens, ob zusätzliche Posten gesondert ausgewiesen werden, basiert auf einer Einschätzung:

(a)

der Art und der Liquidität von Vermögenswerten;

(b)

der Funktion der Vermögenswerte innerhalb des Unternehmens; und

(c)

der Beträge, der Art und des Fälligkeitszeitpunkts von Schulden.

59

Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen für verschiedene Gruppen von Vermögenswerten lässt vermuten, dass sie sich in ihrer Art oder Funktion unterscheiden und deshalb als gesonderte Posten auszuweisen sind. Beispielsweise können bestimmte Gruppen von Sachanlagen gemäß IAS 16 zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zu neubewerteten Beträgen angesetzt werden.

Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit

60

Ein Unternehmen hat gemäß den Paragraphen 66—76 kurzfristige und langfristige Vermögenswerte sowie kurzfristige und langfristige Schulden als getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darzustellen, sofern nicht eine Darstellung nach der Liquidität zuverlässig und relevanter ist. Trifft diese Ausnahme zu, sind alle Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Liquidität darzustellen.

61

Unabhängig davon, welche Methode der Darstellung gewählt wird, hat ein Unternehmen für jeden Vermögens- und Schuldposten, der Beträge zusammenfasst, von denen erwartet wird, dass sie:

(a)

bis zu zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag und

(b)

nach mehr als zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erfüllt werden,

den Betrag anzugeben, von dem erwartet wird, dass er nach mehr als zwölf Monaten realisiert oder erfüllt wird.

62

Bietet ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus an, so liefert eine getrennte Untergliederung von kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz nützliche Informationen, indem Nettovermögenswerte, die sich fortlaufend als kurzfristiges Nettobetriebskapital umschlagen, von denen unterschieden werden, die langfristigen Tätigkeiten des Unternehmens dienen. Zugleich werden Vermögenswerte, deren Realisierung innerhalb des laufenden Geschäftszyklus erwartet wird, und Schulden, deren Erfüllung in der gleichen Periode fällig wird, herausgestellt.

63

Bei bestimmten Unternehmen, wie beispielsweise Finanzinstituten, bietet die Darstellung der Vermögens- und Schuldposten aufsteigend oder absteigend nach Liquidität Informationen, die zuverlässig und gegenüber der Darstellung nach Fristigkeiten relevanter sind, da das Unternehmen keine Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus anbietet.

64

Bei der Anwendung von Paragraph 60 darf das Unternehmen einige Vermögenswerte und Schulden nach Liquidität anordnen und andere wiederum nach Fristigkeiten darstellen, wenn hierdurch zuverlässige und relevantere Informationen zu erzielen sind. Eine gemischte Aufstellung ist möglicherweise dann angezeigt, wenn das Unternehmen in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig ist.

65

Informationen über die erwarteten Realisierungszeitpunkte von Vermögenswerten und Schulden sind nützlich, um die Liquidität und Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens zu beurteilen. IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben verlangt die Angabe der Fälligkeitstermine sowohl von finanziellen Vermögenswerten als auch von finanziellen Verbindlichkeiten. Finanzielle Vermögenswerte enthalten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen, und finanzielle Verbindlichkeiten enthalten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Verbindlichkeiten. Informationen über den erwarteten Zeitpunkt der Realisierung von nicht monetären Vermögenswerten, wie z. B. Vorräten, und der Erfüllung von nicht monetären Schulden, wie z. B. Rückstellungen, sind ebenfalls nützlich, und zwar unabhängig davon, ob die Vermögenswerte und Schulden als langfristig oder kurzfristig eingestuft werden oder nicht. Beispielsweise gibt ein Unternehmen den Buchwert der Vorräte an, deren Realisierung nach mehr als zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird.

Kurzfristige Vermögenswerte

66

Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

(a)

die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet, oder der Vermögenswert wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;

(b)

der Vermögenswert wird primär für Handelszwecke gehalten;

(c)

die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet; oder

(d)

es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt.

Alle anderen Vermögenswerte sind als langfristig einzustufen.

67

Dieser Standard verwendet den Begriff „langfristig“, um damit materielle, immaterielle und finanzielle Vermögenswerte mit langfristigem Charakter zu erfassen. Er untersagt nicht die Verwendung anderer Bezeichnungen, solange deren Bedeutung klar verständlich ist.

68

Der Geschäftszyklus eines Unternehmens ist der Zeitraum zwischen dem Erwerb von Vermögenswerten, die in einen Prozess eingehen, und deren Umwandlung in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen. Kurzfristige Vermögenswerte umfassen Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die als Teil des gewöhnlichen Geschäftszyklus verkauft, verbraucht und realisiert werden, selbst wenn deren Realisierung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird. Zu kurzfristigen Vermögenswerten gehören ferner Vermögenswerte, die vorwiegend zu Handelszwecken gehalten werden (finanzielle Vermögenswerte, die unter diese Bezeichnung fallen, werden gemäß IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten eingestuft) sowie der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Vermögenswerte.

Kurzfristige Schulden

69

Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

(a)

die Erfüllung der Schuld wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet;

(b)

die Schuld wird primär für Handelszwecke gehalten;

(c)

die Erfüllung der Schuld wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet; oder

(d)

das Unternehmen hat kein uneingeschränktes Recht, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben.

Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.

70

Einige kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Rückstellungen für personalbezogene Aufwendungen und andere betriebliche Aufwendungen, bilden einen Teil des kurzfristigen Betriebskapitals, das im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens gebraucht wird. Solche betrieblichen Posten werden selbst dann als kurzfristige Schulden eingestuft, wenn sie später als zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag fällig werden. Zur Unterteilung der Vermögenswerte und der Schulden des Unternehmens wird derselbe Geschäftszyklus herangezogen. Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen.

71

Andere kurzfristige Schulden werden nicht als Teil des laufenden Geschäftszyklus beglichen, ihre Erfüllung ist aber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fällig, oder sie werden vorwiegend zu Handelszwecken gehalten. Hierzu gehören beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten, die gemäß IAS 39 zu Handelszwecken gehalten werden, Kontokorrentkredite, der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Verbindlichkeiten, Dividendenverbindlichkeiten, Ertragsteuern und sonstige nicht handelbare Verbindlichkeiten. Finanzielle Verbindlichkeiten, die die langfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zum im normalen Geschäftszyklus verwendeten Betriebskapital gehören) und die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fällig sind, gelten vorbehaltlich der Paragraphen 74 und 75 als langfristige finanzielle Verbindlichkeiten.

72

Ein Unternehmen hat seine finanziellen Verbindlichkeiten als kurzfristig einzustufen, wenn deren Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fällig wird, selbst wenn

(a)

die ursprüngliche Laufzeit einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, und

(b)

eine Vereinbarung zur langfristigen Refinanzierung bzw. Umschuldung der Zahlungsverpflichtungen nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses abgeschlossen wird.

73

Wenn das Unternehmen erwartet und verlangen kann, dass eine Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag refinanziert oder verlängert wird, gilt die Verpflichtung trotzdem selbst dann als langfristig, wenn sie sonst innerhalb eines kürzeren Zeitraums fällig wäre. In Situationen, in denen jedoch eine Refinanzierung bzw. eine Verlängerung nicht im Ermessen des Unternehmens liegt (was der Fall wäre, wenn keine Refinanzierungsvereinbarung vorläge), berücksichtigt das Unternehmen die Möglichkeit einer Refinanzierung nicht und stuft die betreffende Verpflichtung als kurzfristig ein.

74

Verletzt das Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag eine Bestimmung einer langfristigen Kreditvereinbarung, so dass die Schuld sofort fällig wird, hat es die Schuld selbst dann als kurzfristig einzustufen, wenn der Kreditgeber nach dem Abschlussstichtag und vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses nicht mehr auf Zahlung aufgrund der Verletzung besteht. Die Schuld wird deshalb als kurzfristig eingestuft, weil das Unternehmen am Abschlussstichtag kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag hat.

75

Ein Unternehmen stuft die Schuld hingegen als langfristig ein, falls der Kreditgeber bis zum Abschlussstichtag eine Nachfrist von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag bewilligt, in der das Unternehmen die Verletzung beheben und der Kreditgeber keine sofortige Zahlung verlangen kann.

76

Bei Darlehen, die als kurzfristige Schulden eingestuft werden, gilt Folgendes: Wenn zwischen dem Abschlussstichtag und der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses eines der nachfolgenden Ereignisse eintritt, sind diese als nicht berücksichtigungspflichtige Ereignisse gemäß IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag anzugeben:

(a)

langfristige Refinanzierung;

(b)

Behebung einer Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung; sowie

(c)

die Gewährung einer mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag ablaufenden Nachfrist durch den Kreditgeber zur Behebung der Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung.

Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind

77

Ein Unternehmen hat weitere Unterposten entweder in der Bilanz oder in den Anhangangaben in einer für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens geeigneten Weise anzugeben.

78

Der durch Untergliederungen gegebene Detaillierungsgrad hängt von den Anforderungen der IFRS und von Größe, Art und Funktion der einbezogenen Beträge ab. Zur Ermittlung der Grundlage von Untergliederungen zieht ein Unternehmen auch die in Paragraph 58 enthaltenen Entscheidungskriterien heran. Die Angabepflichten variieren für jeden Posten, beispielsweise:

(a)

Sachanlagen werden gemäß IAS 16 in Gruppen aufgegliedert;

(b)

Forderungen werden in Beträge, die von Handelskunden, nahe stehenden Unternehmen und Personen gefordert werden, sowie in Vorauszahlungen und sonstige Beträge gegliedert;

(c)

Vorräte werden gemäß IAS 2 Vorräte in Klassen wie etwa Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse gegliedert;

(d)

Rückstellungen werden in Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer und sonstige Rückstellungen gegliedert; und

(e)

Eigenkapital und Rücklagen werden in verschiedene Gruppen, wie beispielsweise eingezahltes Kapital, Agio und Rücklagen gegliedert.

79

Ein Unternehmen hat entweder in der Bilanz oder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang Folgendes anzugeben:

(a)

für jede Klasse von Anteilen:

(i)

die Zahl der genehmigten Anteile;

(ii)

die Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und die Anzahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Anteile;

(iii)

den Nennwert der Anteile oder die Aussage, dass die Anteile keinen Nennwert haben;

(iv)

eine Überleitungsrechnung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile am Anfang und am Abschlussstichtag;

(v)

die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für die jeweilige Kategorie von Anteilen einschließlich Beschränkungen bei der Ausschüttung von Dividenden und der Rückzahlung des Kapitals;

(vi)

Anteile an dem Unternehmen, die durch das Unternehmen selbst, seine Tochterunternehmen oder assoziierte Unternehmen gehalten werden; und

(vii)

Anteile, die für die Ausgabe aufgrund von Optionen und Verkaufsverträgen zurückgehalten werden, unter Angabe der Modalitäten und Beträge; sowie

(b)

eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals.

80

Ein Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital, wie etwa eine Personengesellschaft oder ein Treuhandfonds, hat Informationen anzugeben, die dem in Paragraph 79(a) Geforderten gleichwertig sind und Bewegungen während der Periode in jeder Eigenkapitalkategorie sowie die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen jeder Eigenkapitalkategorie zeigen.

Gesamtergebnisrechnung

81

Ein Unternehmen hat alle in einer Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten wie folgt darzustellen:

(a)

in einer einzigen Gesamtergebnisrechnung oder

(b)

in zwei Aufstellungen: einer Aufstellung der Ergebnisbestandteile (gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung) und einer Überleitung vom Gewinn oder Verlust zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (Gesamtergebnisrechnung).

Informationen, die in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen sind

82

In der Gesamtergebnisrechnung sind für die betreffende Periode zumindest nachfolgende Posten darzustellen:

(a)

Umsatzerlöse;

(b)

Finanzierungsaufwendungen;

(c)

Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;

(d)

Steueraufwendungen;

(e)

ein gesonderter Betrag, welcher der Summe entspricht aus:

(i)

dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und

(ii)

dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder bei der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde.

(f)

Gewinn oder Verlust;

(g)

jeder Bestandteil des sonstigen Ergebnisses nach Art unterteilt (ohne die Beträge unter (h));

(h)

Anteil am sonstigen Ergebnis, der auf assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen entfällt, die nach der Equity-Methode bilanziert werden; und

(i)

Gesamtergebnis.

83

Ein Unternehmen hat in der Gesamtergebnisrechnung für die Periode die folgenden Posten als Ergebniszuordnungen anzugeben:

(a)

den Gewinn oder Verlust der Periode, der

(i)

den Minderheitsanteilen und

(ii)

den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist;

(b)

das Gesamtergebnis, das

(i)

den Minderheitsanteilen und

(ii)

den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist.

84

Ein Unternehmen kann die Posten in Paragraph 82(a)—(f) und die Angaben in Paragraph 83(a) in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (siehe Paragraph 81) darstellen.

85

Ein Unternehmen hat in der Gesamtergebnisrechnung und in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen einzufügen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Erfolgslage des Unternehmens relevant ist.

86

Da sich die Auswirkungen der verschiedenen Tätigkeiten, Geschäftsvorfälle und sonstigen Ereignisse hinsichtlich ihrer Häufigkeit, ihres Gewinn- oder Verlustpotenzials sowie ihrer Vorhersagbarkeit unterscheiden, hilft die Darstellung der Erfolgsbestandteile beim Verständnis der erreichten Erfolgslage des Unternehmens sowie bei der Vorhersage der künftigen Erfolgslage. Ein Unternehmen nimmt zusätzliche Posten in die Gesamtergebnisrechnung und die gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) auf und ändert die Bezeichnung und Gliederung einzelner Posten, wenn dies notwendig ist, um Erfolgsbestandteile zu erklären. Dabei müssen Faktoren wie Wesentlichkeit, Art und Funktion der Ertrags- und Aufwandsposten berücksichtigt werden. Beispielsweise kann ein Finanzinstitut die oben beschriebenen Darstellungen anpassen, um Informationen zu liefern, die für die Geschäftstätigkeit eines Finanzinstituts relevant sind. Ertrags- und Aufwandsposten werden nur saldiert, wenn die Bedingungen des Paragraphen 32 erfüllt sind.

87

Ein Unternehmen darf weder in der Gesamtergebnisrechnung noch in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) noch im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten als außerordentliche Posten darstellen.

Gewinn oder Verlust der Periode

88

Ein Unternehmen hat alle Ertrags- und Aufwandsposten der Periode im Gewinn oder Verlust zu erfassen, es sei denn, ein IFRS schreibt etwas anderes vor.

89

Einige IFRS nennen Umstände, aufgrund derer bestimmte Posten nicht in den Gewinn oder Verlust der aktuellen Periode eingehen. IAS 8 behandelt zwei solcher Fälle: die Berichtigung von Fehlern und die Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden. Andere IFRS verlangen oder gestatten, dass Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, die im Sinne des Rahmenkonzepts als Erträge oder Aufwendungen zu definieren sind, bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts nicht berücksichtigt werden (siehe Paragraph 7).

Sonstiges Ergebnis in der Periode

90

Ein Unternehmen hat entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang den Betrag der Ertragsteuern anzugeben, der auf die einzelnen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, einschließlich der Umgliederungsbeträge, entfällt.

91

Ein Unternehmen kann die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses wie folgt darstellen:

(a)

nach Berücksichtigung aller damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen oder

(b)

vor Berücksichtigung der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen, wobei die Summe der Ertragsteuern auf diese Bestandteile als zusammengefasster Betrag ausgewiesen wird.

92

Ein Unternehmen hat Umgliederungsbeträge anzugeben, die sich auf Bestandteile des sonstigen Ergebnisses beziehen.

93

In anderen IFRS ist festgelegt, ob und wann Beträge, die vorher unter dem sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden. Solche Umgliederungen werden in diesem Standard als „Umgliederungsbeträge“ bezeichnet. Ein Umgliederungsbetrag wird mit dem zugehörigen Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in der Periode berücksichtigt, in welcher der Anpassungsbetrag in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird. Beispielsweise gehen realisierte Gewinne aus dem Verkauf von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte in den Gewinn oder Verlust der aktuellen Periode ein. Diese Beträge wurden in der aktuellen oder einer früheren Periode möglicherweise als nicht realisierte Gewinne im sonstigen Ergebnis ausgewiesen. Um eine doppelte Erfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, sind solche nicht realisierten Gewinne vom sonstigen Ergebnis in der Periode abzuziehen, in der die realisierten Gewinne in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.

94

Ein Unternehmen kann Umgliederungsbeträge in der Gesamtergebnisrechnung oder in den Anhangangaben darstellen. Bei einer Darstellung im Anhang sind die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses nach Berücksichtigung zugehöriger Umgliederungsbeträge anzugeben.

95

Umgliederungsbeträge entstehen beispielsweise beim Verkauf eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21), bei der Ausbuchung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (siehe IAS 39) oder wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion den Gewinn oder Verlust beeinflusst (siehe Paragraph 100 von IAS 39 in Zusammenhang mit der Absicherung von Zahlungsströmen).

96

Umgliederungsbeträge fallen nicht bei Veränderungen der Neubewertungsrücklage an, die gemäß IAS 16 oder IAS 38 bilanziert werden, oder bei versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten aus leistungsorientierten Plänen, die gemäß Paragraph 93A von IAS 19 erfasst werden. Diese Bestandteile werden im sonstigen Ergebnis erfasst und in späteren Perioden nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert. Veränderungen der Neubewertungsrücklage können in späteren Perioden bei Nutzung des Vermögenswerts oder bei seiner Ausbuchung in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden (siehe IAS 16 und IAS 38). Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden in der Periode, in der sie als sonstiges Ergebnis erfasst werden, unter den Gewinnrücklagen ausgewiesen (siehe IAS 19).

Informationen, die entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang darzustellen sind

97

Wenn Ertrags- oder Aufwandsposten wesentlich sind, hat ein Unternehmen Art und Betrag dieser Posten gesondert anzugeben.

98

Umstände, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und Aufwandsposten führen, können sein:

(a)

außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßigen Abschreibungen;

(b)

eine Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen für Umstrukturierungsaufwand;

(c)

Veräußerung von Posten der Sachanlagen;

(d)

Veräußerung von Finanzanlagen;

(e)

aufgegebene Geschäftsbereiche;

(f)

Beendigung von Rechtsstreitigkeiten; und

(g)

sonstige Auflösungen von Rückstellungen.

99

Ein Unternehmen hat den im Gewinn oder Verlust erfassten Aufwand aufzugliedern und dabei Gliederungskriterien anzuwenden, die entweder auf der Art der Aufwendungen oder auf deren Funktion innerhalb des Unternehmens beruhen je nachdem, welche Darstellungsform verlässliche und relevantere Informationen ermöglicht.

100

Unternehmen wird empfohlen, die von Paragraph 99 geforderte Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) darzustellen.

101

Aufwendungen werden unterteilt, um die Erfolgsbestandteile, die sich bezüglich Häufigkeit, Gewinn- oder Verlustpotenzial und Vorhersagbarkeit unterscheiden können, hervorzuheben. Diese Informationen können auf zwei verschiedene Arten dargestellt werden.

102

Die erste Art der Aufgliederung wird als „Gesamtkostenverfahren“ bezeichnet. Aufwendungen werden im Gewinn oder Verlust nach ihrer Art zusammengefasst (beispielsweise Abschreibungen, Materialeinkauf, Transportkosten, Leistungen an Arbeitnehmer, Werbekosten) und nicht nach ihrer Zugehörigkeit zu einzelnen Funktionsbereichen des Unternehmens umverteilt. Diese Methode ist einfach anzuwenden, da die betrieblichen Aufwendungen den einzelnen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden müssen. Ein Beispiel für eine Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren ist:

Umsatzerlöse

 

X

Sonstige Erträge

 

X

Veränderung des Bestands an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen

X

 

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

X

 

Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer

X

 

Aufwand für planmäßige Abschreibungen

X

 

Andere Aufwendungen

X

 

Gesamtaufwand

 

(X)

Gewinn vor Steuern

 

X

103

Die zweite Art der Aufgliederung wird als „Umsatzkostenverfahren“ bezeichnet und unterteilt die Aufwendungen nach ihrer funktionalen Zugehörigkeit als Teile der Umsatzkosten, beispielsweise der Aufwendungen für Vertriebs- oder Verwaltungsaktivitäten. Das Unternehmen hat diesem Verfahren zufolge zumindest die Umsatzkosten gesondert von anderen Aufwendungen zu erfassen. Diese Methode liefert den Adressaten oft relevantere Informationen als die Aufteilung nach Aufwandsarten, aber die Zuordnung von Aufwendungen zu Funktionen kann willkürlich sein und beruht auf erheblichen Ermessensentscheidungen. Ein Beispiel für eine Gliederung nach dem Umsatzkostenverfahren ist:

Umsatzerlöse

X

 

Umsatzkosten

(X)

 

Bruttogewinn

X

 

Sonstige Erträge

X

 

Vertriebskosten

(X)

 

Verwaltungsaufwendungen

(X)

 

Andere Aufwendungen

(X)

 

Gewinn vor Steuern

X

 

104

Ein Unternehmen, welches das Umsatzkostenverfahren anwendet, hat zusätzliche Informationen über die Art der Aufwendungen, einschließlich des Aufwands für planmäßige Abschreibungen und Amortisationen sowie Leistungen an Arbeitnehmer, anzugeben.

105

Die Wahl zwischen dem Umsatzkosten- und dem Gesamtkostenverfahren hängt von historischen und branchenbezogenen Faktoren und von der Art des Unternehmens ab. Beide Verfahren liefern Hinweise auf die Kosten, die sich direkt oder indirekt mit der Höhe des Umsatzes oder der Produktion des Unternehmens verändern können. Da jede der beiden Darstellungsformen für unterschiedliche Unternehmenstypen vorteilhaft ist, verpflichtet dieser Standard das Management zur Wahl der Darstellungsform, die zuverlässig und relevanter ist. Da Informationen über die Art von Aufwendungen für die Prognose künftiger Cashflows nützlich sind, werden bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens zusätzliche Angaben gefordert. In Paragraph 104 hat der Begriff „Leistungen an Arbeitnehmer“ dieselbe Bedeutung wie in IAS 19.

Eigenkapitalveränderungsrechnung

106

Ein Unternehmen hat eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen, die folgende Posten enthält:

(a)

das Gesamtergebnis für die Periode, wobei die Beträge, die den Eigentümern des Mutterunternehmens bzw. den Minderheitsanteilen zuzurechnen sind, getrennt auszuweisen sind;

(b)

für jeden Eigenkapitalbestandteil den Einfluss einer rückwirkenden Anwendung oder rückwirkenden Anpassung, die gemäß IAS 8 bilanziert wurde;

(c)

die Beträge der Transaktionen mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, wobei die Kapitalzuführungen von und Ausschüttungen an Eigentümer gesondert auszuweisen sind; und

(d)

für jeden Eigenkapitalbestandteil eine Überleitung der Buchwerte zu Beginn der Periode und am Abschlussstichtag, die jede Bewegung gesondert angibt.

107

Ein Unternehmen hat entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang die Dividenden, die als Ausschüttung an die Eigentümer in der betreffenden Periode erfasst werden, sowie den betreffenden Betrag je Anteil auszuweisen.

108

Zu den in Paragraph 106 genannten Eigenkapitalbestandteilen gehören beispielsweise jede Kategorie des eingebrachten Kapitals, der kumulierte Saldo jeder Kategorie des sonstigen Ergebnisses und die Gewinnrücklagen.

109

Veränderungen des Eigenkapitals eines Unternehmens zwischen dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode spiegeln die Zu- oder Abnahme seines Nettovermögens während der Periode wider. Mit Ausnahme von Änderungen, die sich aus Transaktionen mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln (z. B. Kapitaleinzahlungen, Rückerwerb von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens und Dividenden), sowie den unmittelbar damit zusammenhängenden Transaktionskosten ergeben, stellt die Gesamtveränderung des Eigenkapitals während der betreffenden Periode den Gesamtertrag bzw. -aufwand einschließlich der Gewinne und Verluste dar, die während der betreffenden Periode durch die Aktivitäten des Unternehmens entstehen.

110

Nach IAS 8 sind zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, soweit durchführbar, rückwirkende Anpassungen erforderlich, sofern die Übergangsbestimmungen in einem anderen IFRS keine andere Erfassung vorschreiben. Ebenso sind nach IAS 8, soweit durchführbar, rückwirkende Anpassungen zur Fehlerberichtigung erforderlich. Rückwirkende Anpassungen und rückwirkende Fehlerberichtigungen stellen keine Eigenkapitalveränderungen dar, sondern sind Berichtigungen des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen, sofern ein IFRS keine rückwirkende Anpassung eines anderen Eigenkapitalbestandteils verlangt. Paragraph 106(b) schreibt die Angabe der Gesamtanpassung für jeden Eigenkapitalposten, die sich aus Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und — getrennt davon — aus der Fehlerberichtigung ergibt, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung vor. Diese Anpassungen sind für jede Vorperiode sowie für den Periodenanfang anzugeben.

Kapitalflussrechnung

111

Die Kapitalflussrechnung bietet den Adressaten eine Grundlage für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erwirtschaften, sowie des Bedarfs des Unternehmens, diese Cashflows zu verwenden. IAS 7 legt die Anforderungen für die Darstellung und Angabe von Informationen zu Cashflows fest.

Anhangangaben

Struktur

112

Der Anhang soll:

(a)

Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden, die gemäß den Paragraphen 117—124 angewandt worden sind, darlegen;

(b)

die nach IFRS erforderlichen Informationen offen legen, die nicht in den anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen sind, und

(c)

Informationen liefern, die nicht in anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen werden, für das Verständnis derselben jedoch relevant sind.

113

Ein Unternehmen hat die Anhangangaben, soweit durchführbar, systematisch darzustellen. Jeder Posten in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt), der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung muss mit einem Querverweis auf sämtliche zugehörigen Informationen im Anhang versehen sein.

114

Ein Unternehmen stellt die Anhangangaben normalerweise in der folgenden Reihenfolge dar, die den Adressaten hilft, den Abschluss zu verstehen und ihn mit denen anderer Unternehmen zu vergleichen:

(a)

Bestätigung der Übereinstimmung mit IFRS (siehe Paragraph 16);

(b)

zusammenfassende Darstellung der wesentlichen angewandten Rechnungslegungsmethoden (siehe Paragraph 117);

(c)

ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt), der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in der Reihenfolge, in der jeder Abschlussbestandteil und jeder Posten dargestellt wird; und

(d)

andere Angaben, einschließlich:

(i)

Eventualverbindlichkeiten (siehe IAS 37) und nicht bilanzierte vertragliche Verpflichtungen, und

(ii)

nicht finanzielle Angaben, z. B. die Ziele und Methoden des Finanzrisikomanagements des Unternehmens (siehe IFRS 7).

115

Unter bestimmten Umständen kann es notwendig oder wünschenswert sein, die Reihenfolge bestimmter Posten innerhalb des Anhangs zu ändern. Beispielsweise können Informationen über im Gewinn oder Verlust berücksichtigte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts mit Informationen über Fälligkeitstermine von Finanzinstrumenten kombiniert werden, obwohl erstere Angaben zur Gesamtergebnisrechnung bzw. zur gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) und letztere zur Bilanz gehören. Das Unternehmen hat jedoch eine systematische Struktur für den Anhang beizubehalten, soweit dies durchführbar ist.

116

Ein Unternehmen kann Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden als gesonderten Teil des Abschlusses darstellen.

Angabe der Rechnungslegungsmethoden

117

Ein Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Folgendes anzugeben:

(a)

die bei der Aufstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n), und

(b)

sonstige angewandte Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind.

118

Es ist wichtig, dass ein Unternehmen die Adressaten über die verwendete(n) Bewertungsgrundlage(n) (z. B. historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Tageswert, Nettoveräußerungswert, beizulegender Zeitwert oder erzielbarer Betrag) informiert, da die Grundlage, auf der der gesamte Abschluss aufgestellt ist, die Analyse der Adressaten maßgeblich beeinflussen kann. Wendet ein Unternehmen im Abschluss mehr als eine Bewertungsgrundlage an, wenn beispielsweise bestimmte Gruppen von Vermögenswerten neu bewertet werden, ist es ausreichend, einen Hinweis auf die Gruppen von Vermögenswerten und Schulden zu geben, auf die die jeweilige Bewertungsgrundlage angewandt wird.

119

Bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Rechnungslegungsmethode anzugeben ist, wägt das Management ab, ob die Angaben über die Art und Weise, wie Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen in der dargestellten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergegeben werden, zum Verständnis der Adressaten beitragen. Die Darstellung bestimmter Rechnungslegungsmethoden ist für Adressaten besonders vorteilhaft, wenn solche Methoden aus den in den IFRS zugelassenen Alternativen ausgewählt werden. Beispiel: Ein Partnerunternehmen gibt an, ob es seine Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen durch Quotenkonsolidierung oder nach der Equity-Methode bilanziert (siehe IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen). Einige IFRS schreiben ausdrücklich die Angabe der Rechnungslegungsmethoden und der vom Management getroffenen Auswahl unter verschiedenen zulässigen Methoden vor. Beispielsweise ist nach IAS 16 die Bewertungsgrundlage für Sachanlagen anzugeben.

120

Jedes Unternehmen berücksichtigt die Art seiner Geschäftstätigkeit und die Rechnungslegungsmethoden, von denen die Adressaten des Abschlusses erwarten würden, dass sie für diesen Unternehmenstyp angegeben werden. Zum Beispiel erwarten Adressaten von einem ertragsteuerpflichtigen Unternehmen, dass es angibt, welche Rechnungslegungsmethode es für Ertragsteuern einschließlich der latenten Steuerschulden und Steueransprüche angibt. Wenn ein Unternehmen bedeutende Geschäftsvorfälle oder Transaktionen in Fremdwährungen tätigt, würde der Adressat erwarten, dass die bei der Erfassung der Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung angewandten Rechnungslegungsmethoden angegeben werden.

121

Eine Rechnungslegungsmethode kann aufgrund der Tätigkeiten des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen, selbst wenn die Beträge für die aktuelle sowie für frühere Perioden unwesentlich sind. Es ist ebenfalls zweckmäßig, jede wesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben, die zwar nicht von den IFRS vorgeschrieben ist, die das Unternehmen aber in Übereinstimmung mit IAS 8 auswählt und anwendet.

122

Ein Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder in den sonstigen Erläuterungen anzugeben, welche Ermessensentscheidungen — mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen einfließen (siehe Paragraph 125) — das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen hat und welche Ermessensentscheidungen die Beträge im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen.

123

Die Anwendung der Rechnungslegungsmethoden unterliegt verschiedenen Ermessensausübungen des Managements — abgesehen von solchen, bei denen Schätzungen einfließen —, die die Beträge im Abschluss erheblich beeinflussen können. Das Management übt beispielsweise seinen Ermessensspielraum aus, wenn es festlegt,

(a)

ob es sich bei den finanziellen Vermögenswerten um bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen handelt;

(b)

wann alle wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen der finanziellen Vermögenswerte und des Leasingvermögens auf andere Unternehmen übertragen werden;

(c)

ob es sich bei bestimmten Warenverkaufsgeschäften im Wesentlichen um Finanzierungsvereinbarungen handelt, durch die folglich keine Umsatzerlöse erzielt werden; und

(d)

ob die Art des Verhältnisses zwischen dem Unternehmen und einer Zweckgesellschaft darauf hinweist, dass die Zweckgesellschaft durch das Unternehmen beherrscht wird.

124

Einige der gemäß Paragraph 122 erforderlichen Angaben sind durch andere IFRS vorgeschrieben. Nach IAS 27 sind beispielsweise die Gründe anzugeben, warum der Anteil an einem Unternehmen, an dem eine Beteiligung besteht, das aber keine Tochtergesellschaft ist, kein Beherrschungsverhältnis begründet, auch wenn mehr als die Hälfte der tatsächlichen oder möglichen Stimmrechte mittelbar oder unmittelbar durch Tochterunternehmen gehalten wird. Nach IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind die vom Unternehmen entwickelten Kriterien anzugeben, nach denen zwischen als Finanzinvestition gehaltenen, vom Eigentümer selbstgenutzten Immobilien und Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten werden, unterschieden wird, sofern eine Zuordnung Schwierigkeiten bereitet.

Quellen von Schätzungsunsicherheiten

125

Ein Unternehmen hat im Anhang die wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen anzugeben sowie Angaben über sonstige am Abschlussstichtag wesentliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten zu machen, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird. Bezüglich solcher Vermögenswerte und Schulden sind im Anhang:

(a)

ihre Art sowie

(b)

ihre Buchwerte am Abschlussstichtag anzugeben.

126

Zur Bestimmung der Buchwerte bestimmter Vermögenswerte und Schulden ist eine Schätzung der Auswirkungen ungewisser künftiger Ereignisse auf solche Vermögenswerte und Schulden am Abschlussstichtag erforderlich. Fehlen beispielsweise kürzlich festgestellte Marktpreise, sind zukunftsbezogene Schätzungen erforderlich, um den erzielbaren Betrag bestimmter Gruppen von Sachanlagen, die Folgen technischer Veralterung für Bestände, Rückstellungen, die von dem künftigen Ausgang von Gerichtsverfahren abhängen, sowie langfristige Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, wie beispielsweise Pensionszusagen, zu bewerten. Diese Schätzungen beziehen Annahmen über Faktoren wie Risikoanpassungen von Cashflows oder der Abzinsungssätze, künftige Gehaltsentwicklungen und künftige, andere Kosten beeinflussende Preisänderungen mit ein.

127

Die Annahmen sowie andere Quellen von Schätzungsunsicherheiten, die gemäß Paragraph 125 angegeben werden, gelten für Schätzungen, die eine besonders schwierige, subjektive oder komplizierte Ermessensentscheidung des Managements erfordern. Je höher die Anzahl der Variablen bzw. der Annahmen, die sich auf die mögliche künftige Beseitigung bestehender Unsicherheiten auswirken, desto subjektiver und schwieriger wird die Ermessensausübung, so dass die Wahrscheinlichkeit einer nachträglichen, wesentlichen Anpassung der angesetzten Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte und Schulden in der Regel im gleichen Maße steigt.

128

Die in Paragraph 125 vorgeschriebenen Angaben sind nicht für Vermögenswerte und Schulden erforderlich, bei denen ein beträchtliches Risiko besteht, dass sich ihre Buchwerte innerhalb des nächsten Geschäftsjahres wesentlich verändern, wenn diese am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert auf der Basis kurz zuvor festgestellter Marktpreise bewertet werden. Zwar besteht die Möglichkeit einer wesentlichen Änderung der beizulegenden Zeitwerte innerhalb des nächsten Geschäftsjahres, doch sind diese Änderungen nicht auf Annahmen oder sonstige Quellen einer Schätzungsunsicherheit am Abschlussstichtag zurückzuführen.

129

Ein Unternehmen macht die in Paragraph 125 vorgeschriebenen Angaben auf eine Weise, die es den Adressaten erleichtert, die Ermessensausübung des Managements bezüglich der Zukunft und anderer wesentlicher Quellen von Schätzungsunsicherheiten zu verstehen. Die Art und der Umfang der gemachten Angaben hängen von der Art der Annahmen sowie anderen Umständen ab. Beispiele für die Art der erforderlichen Angaben sind:

(a)

die Art der Annahme bzw. der sonstigen Schätzungsunsicherheit;

(b)

die Sensitivität der Buchwerte hinsichtlich der Methoden, der Annnahmen und der Schätzungen, die der Berechnung der Buchwerte zugrunde liegen unter Angabe der Gründe für die Sensitivität;

(c)

die erwartete Beseitigung einer Unsicherheit sowie die Bandbreite der vernünftigerweise für möglich gehaltenen Gewinn oder Verlust innerhalb des nächsten Geschäftsjahres bezüglich der Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte und Schulden; und

(d)

eine Erläuterung der Anpassungen früherer Annahmen bezüglich solcher Vermögenswerte und Schulden, sofern die Unsicherheit weiter bestehen bleibt.

130

Dieser Standard schreibt einem Unternehmen nicht die Angabe von Budgets oder Prognosen im Rahmen des Paragraphen 125 vor.

131

Manchmal ist die Angabe des Umfangs der möglichen Auswirkungen einer Annahme bzw. einer anderen Quelle von Schätzungsunsicherheiten am Abschlussstichtag undurchführbar. In solchen Fällen hat das Unternehmen anzugeben, dass es aufgrund bestehender Kenntnisse im Rahmen des Möglichen liegt, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres von den Annahmen abgewichen werden könnte, so dass eine wesentliche Anpassung des Buchwerts der betreffenden Vermögenswerte bzw. Schulden erforderlich ist. In allen Fällen hat das Unternehmen die Art und den Buchwert der durch die Annahme betroffenen einzelnen Vermögenswerte und Schulden (bzw. Vermögens- oder Schuldkategorien) anzugeben.

132

Die in Paragraph 122 vorgeschriebenen Angaben zu Ermessensentscheidungen des Managements bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden des Unternehmens gelten nicht für die Angabe der Quellen von Schätzungsunsicherheiten gemäß Paragraph 125.

133

Andere IFRS verlangen die Angabe einiger Annahmen, die ansonsten gemäß Paragraph 125 erforderlich wären. Nach IAS 37 sind beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen die wesentlichen Annahmen bezüglich künftiger Ereignisse anzugeben, die die Rückstellungsarten beeinflussen könnten. Nach IFRS 7 sind die wesentlichen Annahmen anzugeben, die das Unternehmen zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten heranzieht, die mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Nach IAS 16 sind die wesentlichen Annahmen anzugeben, die das Unternehmen zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts neu bewerteter Sachanlagen verwendet.

Kapital

134

Ein Unternehmen hat Angaben zu veröffentlichen, die den Abschlussadressaten eine Beurteilung seiner Ziele, Methoden und Prozesse des Kapitalmanagements ermöglichen.

135

Zur Einhaltung des Paragraphen 134 hat das Unternehmen die folgenden Angaben zu machen:

(a)

qualitative Angaben zu seinen Zielen, Methoden und Prozessen beim Kapitalmanagement, einschließlich

(i)

einer Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird;

(ii)

für den Fall, dass ein Unternehmen externen Mindestkapitalanforderungen unterliegt — der Art dieser Anforderungen und der Art und Weise, wie sie in das Kapitalmanagement einbezogen werden; und

(iii)

Angaben darüber, wie es seine Ziele für das Kapitalmanagement erfüllt;

(b)

zusammenfassende quantitative Angaben darüber, was als Kapital gemanagt wird. Einige Unternehmen betrachten bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten (wie einige Formen nachrangiger Verbindlichkeiten) als Teil des Kapitals. Für andere Unternehmen hingegen fallen bestimmte Eigenkapitalbestandteile (wie solche, die aus der Absicherung von Zahlungsströmen resultieren) nicht unter das Kapital;

(c)

jede Veränderung, die gegenüber der vorangegangenen Periode bei (a) und (b) eingetreten ist.

(d)

Angaben darüber, ob es in der Periode alle etwaigen externen Mindestkapitalanforderungen erfüllt hat, denen es unterliegt;

(e)

für den Fall, dass das Unternehmen solche externen Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt hat, die Konsequenzen dieser Nichterfüllung.

Das Unternehmen stützt die vorstehend genannten Angaben auf die Informationen, die den Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen intern vorgelegt werden.

136

Ein Unternehmen kann sein Kapital auf unterschiedliche Weise managen und einer Reihe unterschiedlicher Mindestkapitalanforderungen unterliegen. So kann ein Konglomerat im Versicherungs- und Bankgeschäft tätige Unternehmen umfassen, wobei diese Unternehmen ihrer Tätigkeit in verschiedenen Rechtskreisen nachgehen können. Würden zusammengefasste Angaben zu Mindestkapitalanforderungen und zur Art und Weise des Kapitalmanagements keine sachdienlichen Informationen liefern oder den Abschlussadressaten ein verzerrtes Bild der Kapitalressourcen eines Unternehmens vermitteln, so hat das Unternehmen zu jeder Mindestkapitalanforderung, der es unterliegt, gesonderte Angaben zu machen.

Weitere Angaben

137

Das Unternehmen hat im Anhang Folgendes anzugeben:

(a)

die Dividendenzahlungen des Unternehmens, die vorgeschlagen oder beschlossen wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, die aber nicht als Ausschüttungen an die Eigentümer während der Periode im Abschluss bilanziert wurden, sowie den Betrag je Anteil; und

(b)

den Betrag der kumulierten noch nicht bilanzierten Vorzugsdividenden.

138

Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben, wenn es nicht an anderer Stelle in Informationen angegeben wird, die zusammen mit dem Abschluss veröffentlicht werden:

(a)

den Sitz und die Rechtsform des Unternehmens, das Land, in dem es als juristische Person registriert ist, und die Adresse des eingetragenen Sitzes (oder des Hauptsitzes der Geschäftstätigkeit, wenn dieser vom eingetragenen Sitz abweicht);

(b)

eine Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Haupttätigkeiten; und

(c)

den Namen des Mutterunternehmens und des obersten Mutterunternehmens der Unternehmensgruppe.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

139

Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so ist diese Tatsache anzugeben.

RÜCKNAHME VON IAS 1 (ÜBERARBEITET 2003)

140

Der vorliegende Standard ersetzt IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003) in der im Jahr 2005 geänderten Fassung.

Anhang

Änderung anderer Verlautbarungen

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird dieser Standard auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden. In den geänderten Paragraphen ist der neue Text unterstrichen und der weggefallene Text durchgestrichen.

A1   [Änderung betrifft nicht den Kerntext der nummerierten Standards.]

A2   [Änderung betrifft nicht den Kerntext der nummerierten Standards.]

A3   Soweit in diesem Anhang nicht etwas anderes angegeben ist, werden in den International Financial Reporting Standards (einschließlich International Accounting Standards und Interpretationen) und in den Einführungen zu den IFRS die folgenden Verweise wie folgt geändert:

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Gewinn- und Verlustrechnung“ wird in „Gesamtergebnisrechnung“ geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Bilanzstichtag“ wird in „Abschlussstichtag“ geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Anteilseigner“ wird in „Eigentümer“ geändert (ausgenommen davon ist IAS 33 Ergebnis je Aktie).

„aus dem Eigenkapital entfernt und ergebniswirksam erfasst“ und „aus dem Eigenkapital herausgenommen und in das Periodenergebnis einbezogen“ werden in „vom Eigenkapital in Gewinn oder Verlust umgegliedert“ geändert.

„Standard oder Interpretation“ wird in „IFRS“ geändert.

„ein(es) Standard(s) oder eine(r) Interpretation“ wird in „ein(es) IFRS“ geändert.

„Standards und Interpretationen“ wird in „IFRS“ geändert (ausgenommen davon ist Paragraph 5 des IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler).

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Ergebnis“ (als Übersetzung von „profit or loss“) wird in „Gewinn oder Verlust“ geändert.

IFRS 1   Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

A4   IFRS 1 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 6 und 7 werden wie folgt geändert:

„6

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

7

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]“

Das Beispiel nach Paragraph 8 wird wie folgt geändert.

Die Verweise auf die Jahre „2003“ bis „2005“ werden in „20X3“ bis „20X5“ geändert.

Die Paragraphen Hintergrund und Anwendung der Vorschriften werden wie folgt geändert:

„Hintergrund

Das Ende der ersten IFRS-Berichtsperiode von Unternehmen A ist der 31. Dezember 20X5. Unternehmen A entschließt sich, in diesem Abschluss lediglich Vergleichsinformationen für ein Jahr darzustellen (siehe Paragraph 36) …

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]“

Die Paragraphen 10, 12(a) und 21 werden wie folgt geändert:

„10

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

12

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

21

IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen verlangt, dass ein Unternehmen

(a)

bestimmte Umrechnungsdifferenzen als sonstiges Ergebnis einstuft und diese in einem gesonderten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert; und

(b)

bei der Veräußerung eines ausländischen Geschäftsbetriebs die kumulierten Umrechnungsdifferenzen für diesen ausländischen Geschäftsbetrieb (einschließlich Gewinnen und Verlusten aus damit eventuell zusammenhängenden Sicherungsgeschäften) als Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgliedert.“

In Paragraph 32 werden die Verweise auf die Jahre „2003“ und „2004“ in „20X4“ bzw. „20X5“ geändert.

Die Paragraphen 32, 35 und 36 werden wie folgt geändert:

„32

Ein Unternehmen … Stattdessen hat das Unternehmen die neuen Informationen im Gewinn oder Verlust (oder ggf. im sonstigen Ergebnis) des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 20X4 zu berücksichtigen.

35

Mit Ausnahme der in Paragraph 37 beschriebenen Fälle enthält dieser IFRS keine Befreiungen von den Darstellungs- und Angabepflichten anderer IFRS.

36

Um IAS 1 zu entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss mindestens drei Bilanzen, zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen (falls erstellt), zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie die zugehörigen Anhangangaben, einschließlich Vergleichsinformationen, enthalten.“

Die Paragraphen 36A–36C und die zugehörigen Überschriften werden gestrichen.

Die Paragraphen 39 und 45(a) werden wie folgt geändert:

„39

Um Paragraph 38 zu entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens folgende Bestandteile enthalten: …

(a)

(ii)

das Ende … dargestellt wurde.

(b)

eine Überleitung des Gesamtergebnisses, das im letzten Abschluss nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesen wurde, auf das Gesamtergebnis derselben Periode nach IFRS. Den Ausgangspunkt für diese Überleitung bildet das Gesamtergebnis nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen für die betreffende Periode bzw., wenn ein Unternehmen kein Gesamtergebnis ausgewiesen hat, der Gewinn oder Verlust nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen.

(c)

45

Um … zu entsprechen, …

(a)

Falls das Unternehmen für die entsprechende Zwischenberichtsperiode des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres ebenfalls einen Zwischenbericht veröffentlicht hat, muss jeder dieser Zwischenberichte Folgendes enthalten:

(i)

eine Überleitung des nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Eigenkapitals zum Ende der entsprechenden Zwischenberichtsperiode auf das Eigenkapital nach IFRS zum selben Zeitpunkt; und

(ii)

eine Überleitung auf das nach IFRS ermittelte Gesamtergebnis für die entsprechende Zwischenberichtsperiode (zur aktuellen und zur vom Beginn des Geschäftsjahres an bis zum Zwischenberichtstermin fortgeführten Zwischenberichtsperiode). Den Ausgangspunkt für diese Überleitung bildet das Gesamtergebnis nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen für die betreffende Periode bzw., wenn ein Unternehmen kein Gesamtergebnis ausgewiesen hat, der Gewinn oder Verlust nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen.“

Paragraph 47C wird gestrichen.

Paragraph 47H wird wie folgt hinzugefügt:

„47H

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 6, 7, 8 (Beispiel), 10, 12(a), 21, 32, 35, 36, 39(b) und 45(a), Anhang A und Paragraph B2(i) in Anhang B geändert und die Paragraphen 36A–36C und 47C gestrichen. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

In Anhang A werden die Begriffsdefinitionen wie folgt geändert:

„Erste IFRS-Berichtsperiode

Die letzte Berichtsperiode, auf die sich der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens bezieht.

International Financial Reporting Standards (IFRS)

Standards und Interpretationen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet wurden. Sie umfassen:

(a)

(b)

(c)

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]“

In Anhang A wird die Definition der IFRS- Eröffnungsbilanz wie folgt geändert:

„IFRS-Eröffnungsbilanz

Die Bilanz eines Unternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS.“

In Anhang A wird die Definition des Berichtsstichtags gestrichen.

In Anhang B wird Paragraph B2(i) wie folgt geändert:

„B2

Falls ein erstmaliger Anwender …

(i)

Falls der erstmalige Anwender den Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen der vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze mit dem Eigenkapital verrechnet hat,

(i)

darf er diesen Geschäfts- oder Firmenwert in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz nicht ansetzen. Des Weiteren darf er diesen Geschäfts- oder Firmenwert nicht in den Gewinn oder Verlust umgliedern, falls er das Tochterunternehmen veräußert oder falls eine Wertminderung der in das Tochterunternehmen vorgenommenen Finanzinvestition auftritt.“

IFRS 4   Versicherungsverträge

A5   In IFRS 4 werden die Paragraphen 30 und 39A(a) wie folgt geändert:

„30

In einigen Bilanzierungsmodellen … Die zugehörige Anpassung der Versicherungsverbindlichkeit (oder abgegrenzten Abschlusskosten oder immateriellen Vermögenswerte) ist dann und nur dann im sonstigen Ergebnis zu berücksichtigen, wenn die nicht realisierten Gewinne oder Verluste im sonstigen Ergebnis berücksichtigt werden. Diese Vorgehensweise …

39A

Ein Versicherer hat zur Erfüllung …

(a)

eine Sensitivitätsanalyse, aus der ersichtlich ist, wie der Gewinn oder Verlust und das Eigenkapital beeinflusst worden wären, wenn Änderungen der entsprechenden Risikovariablen, die am Abschlussstichtag in angemessener Weise möglich gewesen wären, eingetreten wären; die Methoden und Annahmen zur Erstellung der Sensitivitätsanalyse; sowie sämtliche Änderungen der Methoden und Annahmen gegenüber früheren Perioden. Wendet indes …“

Paragraph 41B wird wie folgt hinzugefügt:

„41B

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 30 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IFRS 5   Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

A6   IFRS 5 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 3 wird „(überarbeitet 2003)“ gestrichen.

In Paragraph 28 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „in der Gesamtergebnisrechnung“ geändert.

Paragraph 33A wird wie folgt hinzugefügt:

„33A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 von IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so muss dieser Abschlussbestandteil einen eigenen Abschnitt für aufgegebene Geschäftsbereiche enthalten.“

In Paragraph 38 wird „direkt im Eigenkapital erfassten“ in „im sonstigen Ergebnis erfassten“ geändert.

Paragraph 44A wird wie folgt hinzugefügt:

„44A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 3 und 38 geändert, und Paragraph 33A wurde hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

In Anhang A wird die Definition von kurzfristiger Vermögenswert wie folgt geändert:

„Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

(a)

die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet, oder der Vermögenswert wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;

(b)

der Vermögenswert wird primär für Handelszwecke gehalten;

(c)

die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet; oder

(d)

es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt.“

IFRS 7   Finanzinstrumente: Angaben

A7   IFRS 7 wird wie folgt geändert.

Die Überschrift von Paragraph 20 wird wie folgt geändert:

„Gesamtergebnisrechnung“

Paragraph 20 wird wie folgt geändert:

„20

Ein Unternehmen hat die folgenden Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben:

(a)

Nettogewinne oder Nettoverluste in Bezug auf:

(i)

(ii)

zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, wobei die Gewinne oder Verluste, die in der Berichtsperiode im sonstigen Ergebnis und der vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliederte Betrag getrennt auszuweisen sind;

(iii)

…“

Paragraph 21 wird wie folgt geändert:

„21

Gemäß Paragraph 117 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) macht ein Unternehmen in der zusammenfassenden Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Angaben über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) und die sonstigen angewandten Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind.“

Paragraph 23(c) und (d) wird wie folgt geändert:

„23

Für Absicherungen von Zahlungsströmen hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen: …

(c)

der Betrag, der während der Periode im sonstigen Ergebnis erfasst wurde;

(d)

der Betrag, der vom Eigenkapital ins Periodenergebnis umgegliedert wurde, wobei der Betrag, der in jedem Posten der Gesamtergebnisrechnung enthalten ist, gezeigt wird; und …“

In Paragraph 27(c) wird „im Eigenkapital“ in „in das sonstige Ergebnis“ geändert.

Paragraph 44A wird wie folgt hinzugefügt:

„44A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 20, 21, 23(c) und (d), 27(c) und B5 von Anhang B geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

Paragraph B5 wird wie folgt geändert:

„B5

… Paragraph 122 des IAS 1 (überarbeitet 2007) verlangt auch, dass Unternehmen in der zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder in den sonstigen Erläuterungen die Ermessensausübung des Managements bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden – mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen einfließen –, die die Beträge im Abschluss am Wesentlichsten beeinflussen, angeben.“

In Paragraph B14 von Anhang B wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRS 8   Geschäftssegmente

A8   In IFRS 8 werden die Paragraphen 21 und 23(f) wie folgt geändert:

„21

Zwecks Anwendung … Überleitungsrechnungen für Beträge in der Bilanz der berichtspflichtigen Segmente in Bezug auf die Beträge in der Bilanz des Unternehmens sind für jeden Stichtag fällig, an dem eine Bilanz vorgelegt wird. Informationen über frühere Perioden sind gemäß Paragraph 29 und 30 anzupassen.

23

Ein Unternehmen legt …

(f)

wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß Paragraph 97 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) genannt werden;“

Paragraph 36A wird wie folgt hinzugefügt:

„36A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 23(f) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 7   Kapitalflussrechnungen

A9   IAS 7 wird wie folgt geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 32 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

IAS 8   Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

A10   IAS 8 wird wie folgt geändert.

Paragraph 5 wird wie folgt geändert:

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 10   Ereignisse nach der Berichtsperiode

A11   IAS 10 wird wie folgt geändert.

Der Titel wird geändert in „Ereignisse nach der Berichtsperiode

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 11   Fertigungsaufträge

A12   In IAS 11 wird in den Paragraphen 26, 28 und 38 „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

IAS 12   Ertragsteuern

A13   IAS 12 wird wie folgt geändert.

Der dritte Paragraph des Abschnitts „Zielsetzung“ in IAS 12 wird wie folgt geändert:

„… Für Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst werden, werden alle damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen ebenfalls außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst.“

In den Paragraphen 22(b), 59, 60 und 65 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ und in Paragraph 81(g)(ii) „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

Paragraph 23 wird wie folgt geändert:

„23

… Gemäß Paragraph 61A wird die latente Steuerschuld unmittelbar dem Buchwert der Eigenkapitalkomponente belastet. Gemäß Paragraph 58 werden nachfolgende Änderungen der latenten Steuerschuld im Gewinn oder Verlust als latente(r) Steueraufwand (Steuerertrag) erfasst.“

In Paragraph 52 wird in den Anmerkungen am Ende von Beispiel B und Beispiel C „Paragraph 61“ in „Paragraph 61A“ und „direkt mit dem Eigenkapital verrechnet“ in „im sonstigen Ergebnis erfasst“ geändert.

Die Überschrift oberhalb von Paragraph 58 wird wie folgt geändert:

„Erfassung im Gewinn oder Verlust

58

Tatsächliche und latente Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in den Gewinn oder Verlust einzubeziehen, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer herrührt aus:

(a)

einem Geschäftsvorfall oder Ereignis, der bzw. das in der gleichen oder einer anderen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital angesetzt wird (siehe Paragraphen 61A bis 65); …“

In Paragraph 60 wird „direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben wurden“ in „außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurden“ geändert.

In der Überschrift oberhalb von Paragraph 61 wird „unmittelbar dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet werden“ in „außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden“ geändert.

Paragraph 61 wird gestrichen, und Paragraph 61A wird wie folgt hinzugefügt:

„61A

Tatsächliche Ertragsteuern und latente Steuern sind außerhalb des Gewinns oder Verlusts zu erfassen, wenn sich die Steuer auf Posten bezieht, die in der gleichen oder einer anderen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden. Dementsprechend sind tatsächliche Ertragsteuern und latente Steuern in Zusammenhang mit Posten, die in der gleichen oder einer anderen Periode:

(a)

im sonstigen Ergebnis erfasst werden, im sonstigen Ergebnis zu erfassen (siehe Paragraph 62).

(b)

direkt im Eigenkapital erfasst werden, direkt im Eigenkapital zu erfassen (siehe Paragraph 62A).“

Die Paragraphen 62 und 63 werden geändert, und Paragraph 62A wird wie folgt hinzugefügt:

„62

Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die Erfassung bestimmter Posten im sonstigen Ergebnis. Beispiele solcher Posten sind:

(a)

eine Änderung im Buchwert infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen (siehe IAS 16 ); und

(b)

[gestrichen]

(c)

Währungsdifferenzen infolge einer Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21).

(d)

[gestrichen]

62A

Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die unmittelbare Gutschrift oder Belastung bestimmter Posten im Eigenkapital. Beispiele solcher Posten sind:

(a)

eine Anpassung des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen infolge einer Änderung der Rechnungslegungsmethoden, die rückwirkend angewandt wird, oder infolge einer Fehlerkorrektur (siehe IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler). und

(b)

beim erstmaligen Ansatz der Eigenkapitalkomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments entstehende Beträge (siehe Paragraph 23).

63

In außergewöhnlichen Umständen kann es schwierig sein, den Betrag der tatsächlichen und latenten Steuer zu ermitteln, der sich auf Posten bezieht, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

(a)

(b)

eine Änderung des Steuersatzes … mit einem Posten in Zusammenhang steht, der vorher außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurde; oder

(c)

ein Unternehmen … und der latente Steueranspruch sich (insgesamt oder teilweise) auf einen Posten bezieht, der vorher außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurde.

In solchen Fällen wird die tatsächliche und latente Steuer in Bezug auf Posten, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden, auf Basis einer angemessenen anteiligen Verrechnung der tatsächlichen und latenten Steuer des Unternehmens in der betreffenden Steuergesetzgebung errechnet, oder es wird ein anderes Verfahren gewählt, welches unter den vorliegenden Umständen eine sachgerechtere Verteilung ermöglicht.“

In Paragraph 65 wird „dem Eigenkapital in den Perioden gutgeschrieben oder belastet“ in „in den Perioden im sonstigen Ergebnis erfasst“ geändert.

Paragraph 68C wird wie folgt geändert:

„68C

Wie in Paragraph … (a) aus einer Transaktion oder einem Ereignis herrührt, die bzw. das in der gleichen oder einer unterschiedlichen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wird, oder (b) aus einem Unternehmenszusammenschluss. …“

Paragraph 77 wird geändert, und Paragraph 77A wird wie folgt hinzugefügt:

„77

Der der gewöhnlichen Tätigkeit zuzurechnende Steueraufwand (Steuerertrag) ist in der Gesamtergebnisrechnung gesondert darzustellen.

77A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es den auf den Gewinn oder Verlust aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit entfallenden Steueraufwand (Steuerertrag) in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.“

Paragraph 81 wird wie folgt geändert:

„81

Weiterhin ist ebenfalls getrennt anzugeben:

(a)

die Summe des Betrags tatsächlicher und latenter Steuern resultierend aus Posten, die direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben werden (siehe Paragraph 62A);

(ab)

der mit jedem Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in Zusammenhang stehende Ertragsteuerbetrag (siehe Paragraph 62 des IAS 1 (überarbeitet 2007);

(b)

[gestrichen]; …“

Paragraph 92 wird wie folgt hinzugefügt:

„92

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 23, 52, 58, 60, 62, 63, 65, 68C, 77 und 81 geändert, Paragraph 61 gestrichen und die Paragraphen 61A, 62A und 77A hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 14   Segmentberichterstattung

A14   IAS 14 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 2, 52A und 54 werden wie folgt geändert:

„2

Ein vollständiger Abschluss umfasst eine Bilanz, eine Gesamtergebnisrechnung, eine Kapitalflussrechnung, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung und den Anhang, wie es in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) vorgesehen ist. Wird eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IAS 1 dargestellt, so ist diese Bestandteil des vollständigen Abschlusses.

52A

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

54

Ein Beispiel für ein Maß der Segmentertragskraft über dem Segmentergebnis in der Gesamtergebnisrechnung ist die Bruttogewinnspanne der Umsatzerlöse. Beispiele für Maße der Segmentertragskraft unter dem Segmentergebnis in der Gesamtergebnisrechnung sind das Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit (entweder vor oder nach Ertragsteuern) und der Gewinn oder Verlust.“

Paragraph 85 wird wie folgt hinzugefügt:

„85

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 2 geändert. IAS 1 (überarbeitet 2007) ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 16   Sachanlagen

A15   IAS 16 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 39 und 40 werden wie folgt geändert:

„39

Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage zu kumulieren. Allerdings …

40

Führt eine Neubewertung … Eine Verminderung ist jedoch direkt im sonstigen Ergebnis zu erfassen, soweit sie das Guthaben der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt. Durch die im sonstigen Ergebnis erfasste Verminderung reduziert sich der Betrag, der im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage kumuliert wird.“

In Paragraph 73(e)(iv) wird „direkt im Eigenkapital erfassten oder aufgehobenen“ in „im sonstigen Ergebnis erfassten oder aufgehobenen“ geändert.

Paragraph 81B wird wie folgt hinzugefügt:

„81B

Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 39, 40 und 73(e)(iv) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 19   Leistungen an Arbeitnehmer

A16   IAS 19 wird wie folgt geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Die Paragraphen 93A-93D werden wie folgt geändert:

„93A

Wenn ein Unternehmen gemäß Paragraph 93 beschließt, die Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste in der Periode vorzunehmen, in der sie anfallen, kann es diese im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraphen 93B-93D erfassen, sofern dies für …

93B

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, die nach Paragraph 93A im sonstigen Ergebnis erfasst werden, sind in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen.

93C

Ein Unternehmen, das versicherungsmathematische Gewinne und Verluste nach Paragraph 93A erfasst, hat auch alle Anpassungen, die durch die Obergrenze in Paragraph 58(b) entstehen, im sonstigen Ergebnis zu erfassen.

93D

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sowie aufgrund der Obergrenze in Paragraph 58(b) entstandene Anpassungen, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, sind direkt in den Gewinnrücklagen zu erfassen. Sie dürfen in einer nachfolgenden Berichtsperiode nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.“

In Paragraph 105 und im dritten Absatz des erläuternden Beispiels zu Paragraph 106 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

Paragraph 120A wird wie folgt geändert:

„120A

Ein Unternehmen hat die folgenden Angaben über leistungsorientierte Pläne zu machen: …

(h)

der gesamte im sonstigen Ergebnis für jeden der folgenden Posten erfasste Betrag: …

(i)

der kumulierte, im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste für Unternehmen, die eine Erfassung im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 93A vornehmen.“

Paragraph 161 wird wie folgt hinzugefügt:

„161

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 93A—93D, 106 (Beispiel) und 120A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 20   Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

A17   IAS 20 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 14(a) wird „in die Gewinn- und Verlustrechnung“ in „in den Gewinn oder Verlust“ geändert. In den Paragraphen 14(b) und 15 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

In Paragraph 28 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Paragraph 29A wird wie folgt hinzugefügt:

„29A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es die ertragsbezogenen Zuwendungen gemäß Paragraph 29 in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.“

Paragraph 42 wird wie folgt hinzugefügt:

„42

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 29A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 21   Auswirkungen von Wechselkursänderungen

A18   A18 IAS 21 wird wie folgt geändert.

[Änderung in Paragraph 7 betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 27 wird „zunächst im Eigenkapital zu erfassen“ in „zunächst im sonstigen Ergebnis zu erfassen“ geändert.

In Paragraph 30 wird „direkt im Eigenkapital erfasst“ in „direkt im sonstigen Ergebnis erfasst“ geändert. In Paragraph 31 wird „direkt im Eigenkapital zu erfassen“ und „im Eigenkapital zu erfassen“ in „im sonstigen Ergebnis zu erfassen“ geändert.

In Paragraph 32 wird „zunächst als separater Bestandteil des Eigenkapitals angesetzt und … im Gewinn oder Verlust erfasst“ in „zunächst im sonstigen Ergebnis erfasst und … vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert“ geändert.

In Paragraph 33 wird „als separater Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert“ in „im sonstigen Ergebnis erfasst“ geändert.

Paragraph 37 wird wie folgt geändert:

„37

Die Auswirkungen … Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs, die bisher gemäß den Paragraphen 32 und 39(c) im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, werden erst bei dessen Veräußerung vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert.“

In Paragraph 39(a) … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 39(b) wird „alle Gewinn- und Verlustrechnungen“ in „alle Gesamtergebnisrechnungen und gesonderten Gewinn- und Verlustrechnungen (sofern erstellt)“ geändert.

In Paragraph 39(c) wird „als separater Bestandteil des Eigenkapitals anzusetzen“ in „im sonstigen Ergebnis zu erfassen“ geändert.

Die Paragraphen 41, 45, 46, 48 und 52 werden wie folgt geändert:

„41

Die in Paragraph 39(c) genannten Umrechnungsdifferenzen ergeben sich aus:

(a)

der Umrechnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Wechselkursen an den Tagen der Geschäftsvorfälle und der Vermögenswerte und Schulden zum Stichtagskurs.

Diese Umrechnungsdifferenzen werden nicht im Gewinn oder Verlust erfasst, weil die Änderungen in den Wechselkursen nur einen geringen oder überhaupt keinen direkten Einfluss auf den gegenwärtigen und künftigen operativen Cashflow haben. Der kumulierte Betrag der Umrechnungsdifferenzen wird bis zum Abgang des ausländischen Geschäftsbetriebs in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals ausgewiesen. Beziehen sich die Umrechnungsdifferenzen auf einen ausländischen Geschäftsbetrieb, der konsolidiert wird, jedoch nicht vollständig im Besitz des Mutterunternehmens steht, …

45

Die Einbeziehung … Demgemäß wird eine derartige Umrechnungsdifferenz im Konzernabschluss des berichtenden Unternehmens weiter im Gewinn oder Verlust erfasst, es sei denn, sie stammt aus Umständen, die in Paragraph 32 beschrieben wurden. In diesen Fällen wird sie bis zur Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert.

46

Erfolgt …, so kann gemäß IAS 27 ein abweichender Stichtag verwendet werden, sofern der Unterschied nicht größer als drei Monate ist und Berichtigungen für die Auswirkungen aller bedeutenden Geschäftsvorfälle oder Ereignisse vorgenommen werden, die zwischen den abweichenden Stichtagen eingetreten sind. …

48

Beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs sind die entsprechenden kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert wurden, in der gleichen Periode, in der auch der Gewinn oder Verlust aus dem Abgang erfasst wird, vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern (als Umgliederungsbetrag) (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007).

52

Folgende Angaben sind erforderlich: …

(b)

der Saldo der Umrechnungsdifferenzen, der im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert wurde, und eine Überleitungsrechnung des Betrags solcher Umrechnungsdifferenzen zum Beginn und am Ende der Berichtsperiode.“

Paragraph 60A wird wie folgt hinzugefügt:

„60A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 27, 30—33, 37, 39, 41, 45, 48 und 52 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 24   Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

A19   [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 27   Konzern- und Einzelabschlüsse

A20   IAS 27 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 4 wird in der Definition von Anschaffungskostenmethode„Periodenergebnissen“ in „Gewinnrücklagen“ geändert.

Die Paragraphen 26, 27, 30 und 40(e) werden wie folgt geändert:

„26

Die Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses verwendet werden, sind gewöhnlich auf den gleichen Stichtag aufgestellt. Weicht der Abschlussstichtag des Mutterunternehmens von dem eines Tochterunternehmens ab, dann stellt das Tochterunternehmen einen Zwischenabschluss auf den Stichtag des Mutterunternehmens auf, sofern dies nicht undurchführbar ist.

27

Wird … der Abschluss eines Tochterunternehmens, der bei der Aufstellung des Konzernabschlusses herangezogen wird, zu einem vom Mutterunternehmen abweichenden Stichtag aufgestellt, so sind Berichtigungen für die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse vorzunehmen, die zwischen diesem Stichtag und dem Stichtag des Mutterunternehmens eingetreten sind. Der Unterschied zwischen dem Abschlussstichtag von Tochterunternehmen und Mutterunternehmen darf nicht mehr als drei Monate betragen. Die Länge der Berichtsperioden und die Abweichungen zwischen dem Abschlussstichtag müssen von Periode zu Periode gleich bleiben.

30

Der Unterschiedsbetrag …, die gemäß IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, wird zum Zeitpunkt der Veräußerung als Gewinn oder Verlust aus dem Abgang des Tochterunternehmens ins Konzernergebnis umgegliedert und unter den Umgliederungsbeträgen ausgewiesen.

40

Folgende Angaben …

(e)

der Abschlussstichtag eines Tochterunternehmens, wenn der Abschluss zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verwendet wird und dieser Stichtag oder die Berichtsperiode von denen des Mutterunternehmens abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; …“

Paragraph 43A wird wie folgt hinzugefügt:

„43A

Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 30 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 28   Anteile an assoziierten Unternehmen

A21   IAS 28 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 11, 24, 25, 37(e) und 39 werden wie folgt geändert:

„11

Bei der Equity-Methode … Änderungen des Buchwerts können auch aufgrund von Änderungen der Beteiligungsquote des Anteilseigners notwendig sein, welche sich aufgrund von Änderungen im sonstigen Ergebnis des Beteiligungsunternehmens ergeben. Solche Änderungen entstehen unter Anderem infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen und aus der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen. Der Anteil des Anteilseigners an diesen Änderungen wird im sonstigen Ergebnis des Anteilseigners erfasst (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)).

24

Der Anteilseigner verwendet … Weicht der Abschlussstichtag des Anteilseigners von dem des assoziierten Unternehmens ab, muss das assoziierte Unternehmen zur Verwendung durch den Anteilseigner einen Zwischenabschluss auf den Stichtag des Anteilseigners aufstellen, es sei denn, dies ist undurchführbar.

25

Wird … der bei der Anwendung der Equity-Methode herangezogene Abschluss eines assoziierten Unternehmens zu einem vom Anteilseigner abweichenden Stichtag aufgestellt, so … In jedem Fall darf der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens und dem des Anteilseigners nicht mehr als drei Monate betragen. Die Länge der Berichtsperioden und die Abweichungen zwischen dem Abschlussstichtag müssen von Periode zu Periode gleich bleiben.

37

Die folgenden Angaben …

(e)

der Abschlussstichtag eines assoziierten Unternehmens, wenn der Stichtag oder die Berichtsperiode des Abschlusses, der zur Anwendung der Equity-Methode verwendet wird, vom Stichtag oder von der Berichtsperiode des Abschlusses des Anteilseigners abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden;

39

Der Anteil des Anteilseigners an im sonstigen Ergebnis des assoziierten Unternehmens ausgewiesenen Veränderungen ist im sonstigen Ergebnis des Anteilseigners zu erfassen.“

Paragraph 41A wird wie folgt hinzugefügt:

„41A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 11 und 39 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 29   Rechnungslegung in Hochinflationsländern

A22   IAS 29 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 27 wird „Posten aus der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „Posten aus der Gesamtergebnisrechnung“ geändert.

In Paragraph 28 wird „Posten aus der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „Posten aus der Gesamtergebnisrechnung“ geändert.

In Paragraph 36 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 32   Finanzinstrumente: Darstellung

A23   IAS 32 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 18 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Im letzten Satz von Paragraph 29 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 40 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „in der Gesamtergebnisrechnung oder gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (sofern erstellt)“ geändert (zweimal).

Paragraph 97A wird wie folgt hinzugefügt:

„97A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 40 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

Die Anleitungen zur Anwendung werden wie folgt geändert.

In Paragraph A31 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph A39 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 33   Ergebnis je Aktie

A24   IAS 33 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 4 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „in der Gesamtergebnisrechnung“ geändert.

Paragraph 4A wird wie folgt hinzugefügt:

„4A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das Ergebnis je Aktie nur in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.“

In Paragraph 13 wird „Darstellung des Abschlusses“ gestrichen.

Paragraph 67 wird wie folgt geändert: „… so kann der doppelte Ausweis in einer Zeile in der Gesamtergebnisrechnung erfolgen.“

Die Paragraphen 67A, 68A, 73A and 74A werden wie folgt hinzugefügt:

„67A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie gemäß den Anforderungen in Paragraph 66 und 67 in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.

68A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich gemäß den Anforderungen in Paragraph 68 in diesem Abschlussbestandteil oder im Anhang auszuweisen.

73A

Paragraph 73 ist auch auf ein Unternehmen anwendbar, das zusätzlich zum unverwässerten und verwässerten Ergebnis je Aktie Beträge je Aktie angibt, die mittels eines im Bericht enthaltenen Bestandteils der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007)) ausgewiesen werden, der nicht von diesem Standard vorgeschrieben wird.

74A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 4A, 67A, 68A und 73A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 34   Zwischenberichterstattung

A25   IAS 34 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 4, 5 und 8 werden wie folgt geändert:

„4

Ein Zwischenbericht ist ein Finanzbericht, der einen vollständigen Abschluss (wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) beschrieben) oder einen verkürzten Abschluss (wie in diesem Standard beschrieben) für eine Zwischenberichtsperiode enthält.

5

IAS 1 (überarbeitet 2007) definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:

(a)

eine Bilanz zum Abschlussstichtag;

(b)

eine Gesamtergebnisrechnung für die Periode;

(c)

eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;

(d)

eine Kapitalflussrechnung für die Periode;

(e)

den Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält; und

(f)

eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder umgliedert.

8

Ein Zwischenbericht hat …

(a)

eine verkürzte Bilanz;

(b)

eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung, dargestellt als:

(i)

eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung; oder

(ii)

eine verkürzte gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung und eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung;

(c)

eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung;

(d)

eine verkürzte Kapitalflussrechnung; und

(e)

ausgewählte erläuternde Anhangangaben.“

Paragraph 8A wird wie folgt hinzugefügt:

„8A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es die verkürzten Zwischenberichtsdaten in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.“

Paragraph 11 wird wie folgt geändert:

„11

Das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie sind für die Zwischenberichtsperiode in dem Abschlussbestandteil anzugeben, der die Ergebnisbestandteile für diese Periode darstellt.“

Paragraph 11A wird wie folgt hinzugefügt:

„11A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.“

Paragraph 12 wird wie folgt geändert:

„12

IAS 1 (überarbeitet 2007) enthält Anwendungsleitlinien zur Struktur des Abschlusses. …“

Paragraph 13 wird gestrichen.

In Paragraph 16(j) wird „seit dem letzten Bilanzstichtag“ wird in „seit dem letzten Abschlussstichtag“ geändert.

Paragraph 20 wird wie folgt geändert:

„20

Zwischenberichte haben …

(a)

… Geschäftsjahres.

(b)

eine Gesamtergebnisrechnung für die aktuelle Zwischenberichtsperiode und eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin kumulierte Gesamtergebnisrechnung, mit vergleichenden Gesamtergebnisrechnungen für die vergleichbaren Zwischenberichtsperioden (zur aktuellen und zur vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum kumulierten Zwischenberichtstermin fortgeführten Zwischenberichtsperiode) des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres. Gemäß IAS 1 (überarbeitet 2007) kann ein Zwischenbericht für jede Berichtsperiode entweder eine zusammenfassende Gesamtergebnisrechnung oder eine Aufstellung der Ergebnisbestandteile (gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung) und eine Überleitung vom Periodenergebnis zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (Gesamtergebnisrechnung) enthalten.

(c)

eine Eigenkapitalveränderungsrechnung … bis zum Zwischenberichtstermin, … vorangegangenen Geschäftsjahres.

(d)

…“

In Paragraph 21 wird „, die am Zwischenberichtsstichtag enden,“ in „bis zum Ende der Zwischenberichtsperiode“ geändert.

In Paragraph 30(b) wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 31 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 32 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Paragraph 47 wird wie folgt hinzugefügt:

„47

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 4, 5, 8, 11, 12 und 20 geändert, Paragraph 13 wurde gestrichen, und die Paragraphen 8A und 11A wurden hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 36   Wertminderung von Vermögenswerten

A26   IAS 36 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 61 und 120 werden wie folgt geändert:

„61

Ein Wertminderungsaufwand eines nicht neu bewerteten Vermögenswerts wird im Periodenergebnis erfasst. Ein Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts wird indes im sonstigen Ergebnis erfasst, soweit der Wertminderungsaufwand nicht den in der Neubewertungsrücklage für denselben Vermögenswert ausgewiesenen Betrag übersteigt. Ein solcher Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts führt zu einer Minderung der entsprechenden Neubewertungsrücklage.

120

Eine Wertaufholung eines neu bewerteten Vermögenswerts wird im sonstigen Ergebnis mit einer entsprechenden Erhöhung der Neubewertungsrücklage für diesen Vermögenswert erfasst. Bis zu dem Betrag jedoch, …“

In den Paragraphen 126 und 129 wird „direkt im Eigenkapital“ in „im sonstigen Ergebnis“ geändert.

Paragraph 140A wird wie folgt hinzugefügt:

„140A

Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 61, 120, 126 und 129 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 37   Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

A27   IAS 37 wird wie folgt geändert.

[In Paragraph 25 betrifft die Änderung nicht die deutsche Fassung.]

[In Paragraph 75 betrifft die Änderung nicht die deutsche Fassung.]

IAS 38   Immaterielle Vermögenswerte

A28   IAS 38 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 85 und 86 werden wie folgt geändert:

„85

Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines immateriellen Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage zu kumulieren. Allerdings …

86

Führt eine Neubewertung … Eine Verminderung ist jedoch direkt im sonstigen Ergebnis zu erfassen, soweit sie das Guthaben der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt. Durch die im sonstigen Ergebnis erfasste Verminderung reduziert sich der Betrag, der im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage kumuliert wird.“

In Paragraph 87 wird „über die Gewinn- und Verlustrechnung“ in „über den Gewinn oder Verlust“ geändert.

In Paragraphen 118(e)(iii) wird „direkt im Eigenkapital“ in „im sonstigen Ergebnis“ geändert.

Paragraph 130B wird wie folgt hinzugefügt:

„130B

Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 85, 86 und 118(e)(iii) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 39   Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

A29   IAS 39 wird wie folgt geändert.

Verweise auf:

„im Eigenkapital erfasst“ und „direkt im Eigenkapital erfasst“ werden in „im sonstigen Ergebnis erfasst“ geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Im letzten Satz von Paragraph 11 wird „im Abschluss“ in „in der Bilanz“ geändert.

In Paragraph 12 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 14 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Die Paragraphen 54 und 55 werden wie folgt geändert:

„54

Falls es aufgrund … Jeglicher in Übereinstimmung mit Paragraph 55(b) im sonstigen Ergebnis erfasste frühere Gewinn oder Verlust aus diesem Vermögenswert ist folgendermaßen zu behandeln:

(a)

Im Falle … Wird nachträglich eine Wertminderung für den finanziellen Vermögenswert festgestellt, ist jeder im sonstigen Ergebnis erfasste Gewinn oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis zu erfassen.

(b)

Im Falle eines finanziellen Vermögenswerts ohne feste Laufzeit ist der Gewinn oder Verlust im Periodenergebnis zu erfassen, wenn der finanzielle Vermögenswert verkauft oder anderweitig abgegeben wird. Wird nachträglich eine Wertminderung für den finanziellen Vermögenswert festgestellt, ist jeder im sonstigen Ergebnis erfasste Gewinn oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis zu erfassen.

55

Ein Gewinn oder Verlust … ist wie folgt zu erfassen.

(a)

(b)

Ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert ist solange im sonstigen Ergebnis zu erfassen, mit Ausnahme von Wertberichtigungen (siehe Paragraphen 67-70) und von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung (siehe Anhang A Paragraph A83), bis der finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007). Die mittels der …“

In Paragraph 68 wird „aus dem Eigenkapital gemäß Paragraph 67 entfernten und ergebniswirksam erfassten“ in „gemäß Paragraph 67 aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliederten“ geändert.

In Paragraph 95(a) wird „mittels der Eigenkapitalveränderungsrechnung unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1)“ in „im sonstigen Ergebnis zu erfassen“ geändert.

In Paragraph 97 wird „in das Periodenergebnis umzubuchen“ in „vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007))“ geändert.

Die Paragraphen 98 und 100 werden wie folgt geändert:

„98

Resultiert eine Absicherung …

(a)

Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, sind in den Gewinn oder Verlust derselben Periode oder der Perioden umzugliedern, in denen der erworbene Vermögenswert oder die übernommene Verbindlichkeit den Gewinn oder Verlust beeinflusst (wie z. B. in den Perioden, in denen Abschreibungsaufwendungen oder Umsatzkosten erfasst werden) und als Umgliederungsbeträge auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)). Erwartet ein Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des im sonstigen Ergebnis erfassten Verlusts in einer oder mehreren Perioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es den voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen.

(b)

Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, …

100

Bei anderen als den in Paragraph 97 und 98 angeführten Absicherungen von Zahlungsströmen sind die Beträge, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in derselben Periode oder denselben Perioden, in denen die abgesicherte erwartete Transaktion das Periodenergebnis beeinflusst (z.B., wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet) vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbeträge auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)).“

In Paragraph 101 wird „im Eigenkapital erfasst wird“ in „im sonstigen Ergebnis erfasst wird“, „verbleibt … als gesonderter Posten im Eigenkapital“ in „wird … weiterhin gesondert im Eigenkapital ausgewiesen“ und „ergebniswirksam zu erfassen“ in „vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern“ geändert.

Paragraph 102 wird wie folgt geändert:

„102

Absicherungen einer Nettoinvestition …

(a)

der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird (siehe Paragraph 88) ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen; und

(b)

der ineffektive Teil ist ergebniswirksam zu erfassen.

Der Gewinn oder Verlust aus einem Sicherungsinstrument, der dem effektiven Teil der Sicherungsbeziehung zuzurechnen ist und im sonstigen Ergebnis erfasst wurde, ist bei der Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)).“

Paragraph 103C wird wie folgt hinzugefügt:

„103C

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 26, 27, 34, 54, 55, 57, 67, 68, 95(a), 97, 98, 100, 102, 105, 108, A4D, A4E(d)(i), A56, A67, A83 und A99B geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

Die Paragraphen 105 und 108 werden wie folgt geändert:

„105

Wenn … Bei jedem derartigen Vermögenswert hat ein Unternehmen alle kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in einem getrennten Posten des Eigenkapitals bis zur nachfolgenden Ausbuchung oder Wertminderung zu erfassen und dann diesen kumulierten Gewinn oder Verlust als Umgliederungsbetrag in den Gewinn oder Verlust umzugliedern (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)). Für jedes … hat das Unternehmen:

108

Ein Unternehmen darf den Buchwert nicht finanzieller Vermögenswerte und nicht finanzieller Verbindlichkeiten nicht anpassen, um Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Zahlungsströmen, die vor dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem der vorliegende Standard zuerst angewendet wurde, in den Buchwert eingeschlossen waren, auszuschließen. Zu Beginn der Berichtsperiode, in der der vorliegende Standard erstmalig angewendet wird, ist jeder außerhalb des Gewinns oder Verlusts (im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasste Betrag für eine Absicherung einer festen Verpflichtung, die gemäß diesem Standard als eine Absicherung eines beizulegenden Zeitwerts behandelt wird, in einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit umzugliedern, mit Ausnahme einer Absicherung des Währungsrisikos, die weiterhin als Absicherung von Zahlungsströmen behandelt wird.“

Anhang A Anleitungen zur Anwendung wird wie folgt geändert.

In Paragraph A4E(d)(i) wird „bei Erfassung der Wertänderungen im Eigenkapital“ in „bei Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis“ geändert.

In Paragraph A25 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph A51(a) wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph A67 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Paragraph A99B wird wie folgt geändert:

„A99B

Wenn eine Absicherung einer erwarteten konzerninternen Transaktion die Kriterien für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung erfüllt, sind alle gemäß Paragraph 95(a) im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne oder Verluste in derselben Periode oder denselben Perioden, in denen das Währungsrisiko der abgesicherten Transaktion das Konzernergebnis beeinflusst, vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbeträge auszuweisen.“

In Paragraph A129 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 40   Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

A30   n IAS 40 wird Paragraph 62 wie folgt geändert:

„62

Bis zu dem Zeitpunkt, … Mit anderen Worten:

(a)

jede auftretende Minderung des Buchwerts der Immobilie ist im Gewinn oder Verlust zu erfassen. In dem Umfang, in dem jedoch ein der Immobilie zuzurechnender Betrag in der Neubewertungsrücklage eingestellt ist, ist die Minderung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und die Neubewertungsrücklage innerhalb des Eigenkapitals entsprechend zu kürzen.

(b)

eine sich ergebende Erhöhung des Buchwerts ist folgendermaßen zu behandeln:

(i)

(ii)

ein noch verbleibender Teil der Erhöhung wird im sonstigen Ergebnis erfasst und führt zu einer Erhöhung der Neubewertungsrücklage innerhalb des Eigenkapitals. Bei einem anschließenden …“

Paragraph 85A wird wie folgt hinzugefügt:

„85A

Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 62 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 41   Landwirtschaft

A31   In Paragraph 24(a) des IAS 41 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRIC 1   Änderungen bestehender Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlicher Schulden

A32   IFRIC 1 wird wie folgt geändert.

Im Abschnitt „Verweise“ wird „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)“ in „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ geändert.

Paragraph 6 wird wie folgt geändert:

„6

Wird der dazugehörige Vermögenswert nach dem Neubewertungsmodell bewertet:

(a)

gehen die Änderungen …, so dass:

(i)

eine Abnahme der Rückstellung (gemäß (b)) direkt im sonstigen Ergebnis erfasst wird und zu einer Erhöhung der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital führt, …;

(ii)

eine Erhöhung der Rückstellung erfolgswirksam erfasst wird, es sei denn, sie ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen und führt zu einer Minderung der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital, soweit …

(b)

(c)

ist eine Änderung … Jede dieser Neubewertungen ist bei der Bestimmung der Beträge, die erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis gemäß (a) erfasst werden, zu berücksichtigen. Ist eine Neubewertung erforderlich, sind alle Vermögenswerte dieser Klasse neu zu bewerten.

(d)

ist nach IAS 1 jeder im sonstigen Ergebnis erfasste Ertrags- und Aufwandsposten in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen. Zur Erfüllung dieser Anforderung ist die Veränderung der Neubewertungsrücklage, die auf einer Änderung der Rückstellung beruht, gesondert zu identifizieren und als solche anzugeben.“

Paragraph 9A wird wie folgt hinzugefügt:

„9A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 6 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IFRIC 7   Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

A33   IFRIC 7 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 3 wird „Bilanzstichtag des Berichtszeitraums“ in „Abschlussstichtag“ geändert.

In Paragraph 4 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRIC 10   Zwischenberichterstattung und Wertminderung

A34   IFRIC 10 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 1 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 7 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRIC 14   IAS 19 — Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswerts, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung

A34A   IFRIC 14 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 10 wird „…des bilanzierter Nettovermögenswerts oder der bilanzierten Nettoschuld“ in „…des Nettovermögenswerts oder der Nettoschuld, die in der Bilanz ausgewiesen werden“ geändert.

In Paragraph 26(b) wird „die Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen“ in „sonstiges Ergebnis“ geändert.

Paragraph 27A wird hinzugefügt:

„27A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 26 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

SIC-7   Einführung des Euro

A35   SIC-7 wird wie folgt geändert.

Im Abschnitt „Verweise“ wird „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ hinzugefügt.

Paragraph 4(b) wird wie folgt geändert:

„4

Das heißt im Besonderen, dass:

(a)

(b)

kumulierte Umrechnungsdifferenzen im Zusammenhang mit der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe im sonstigen Ergebnis zu erfassen, im Eigenkapital zu kumulieren und erst bei der Veräußerung der Nettoinvestitionen in den ausländischen Geschäftsbetrieb vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern sind; und …“

Unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens“ wird nach „vorzunehmen“ folgender neuer Absatz eingefügt:

„Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 4 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

SIC-10   Beihilfen der öffentlichen Hand — Kein spezifischer Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten

A36   In SIC-10 Paragraph 3 wird „im Eigenkapital“ in „in dem den Anteilseignern zurechenbaren Anteil am Eigenkapital“ geändert.

SIC-13   Gemeinschaftlich geführte Einheiten — Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen

A37   In SIC-13 Paragraph 3(a) wird „in seiner Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

SIC-15   Operating-Leasingverhältnisse — Anreizvereinbarungen

A38   In SIC-15 wird im Abschnitt „Verweise“„IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)“ in „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ geändert.

SIC-25   Ertragsteuern — Änderungen im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner

A39   SIC-25 wird wie folgt geändert.

Im Abschnitt „Verweise“ wird „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ hinzugefügt.

Paragraph 4 wird wie folgt geändert:

„4

Die Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner führt nicht zu einer Erhöhung oder Verringerung von außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfassten Beträgen. Die Konsequenzen, die sich aus der Änderung im Steuerstatus für die tatsächlichen und latenten Ertragsteuern ergeben, sind im Periodenergebnis zu erfassen, es sei denn, diese Konsequenzen stehen mit Geschäftsvorfällen und Ereignissen im Zusammenhang, die in der gleichen oder einer anderen Periode unmittelbar dem erfassten Eigenkapitalbetrag gutgeschrieben oder belastet werden oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden. Die steuerlichen Konsequenzen, die sich auf Änderungen des erfassten Eigenkapitalbetrags in der gleichen oder einer anderen Periode beziehen (also auf Änderungen, die nicht im Periodenergebnis erfasst werden), sind ebenfalls unmittelbar dem Eigenkapital gutzuschreiben oder zu belasten. Die steuerlichen Konsequenzen, die sich auf im sonstigen Ergebnis erfasste Beträge beziehen, sind ebenfalls im sonstigen Ergebnis zu erfassen.“

Unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens“ wird nach „berücksichtigen“ folgender neuer Absatz eingefügt:

„nfolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 4 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

SIC-29   Angabe — Vereinbarungen über Dienstleistungskonzessionen

A40   In SIC-29 wird im Abschnitt „Verweis“„IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)“ in „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ geändert.

SIC-32   Immaterielle Vermögenswerte — Kosten von Internetseiten

A41   SIC-32 wird wie folgt geändert.

Im Abschnitt „Verweise“ wird „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)“ in „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ geändert.

Paragraph 5 wird wie folgt geändert:

„5

Diese Interpretation … Wenn ein Unternehmen Ausgaben für einen Internetdienstleister tätigt, der dessen Internetseite als Provider ins Netz stellt, ist die Ausgabe darüber hinaus gemäß IAS 1. 88 und dem Rahmenkonzept bei Erhalt der Dienstleistung zu erfassen.“

Unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens“ wird ein zweiter Absatz hinzugefügt:

„Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 5 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSON DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte fest, die in erheblichen Mengen verkauft und gehandelt werden, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und ein erhebliches Potenzial für die Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten.

(2)

Nach Artikel 16 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren und den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Kriterien nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls eine separate Durchführungsmaßnahme zur Senkung der Energieverluste bestimmter Produkte im Bereitschaftszustand.

(3)

Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der Energieverluste im Bereitschafts- und im Aus-Zustand untersucht. Die Studie wurde gemeinsam mit Interessenträgern aus der EU und aus Drittländern durchgeführt, ihre Ergebnisse wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(4)

In der vorbereitenden Studie wird festgestellt, dass bei den meisten in der Gemeinschaft vertriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand Energieverluste entstehen und dass der auf diese Verluste entfallende Stromverbrauch für das Jahr 2005 auf 47 TWh geschätzt wird, was CO2-Emissionen von 19 Mt entspricht. Ohne besondere Maßnahmen wird dieser Verbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 49 TWh steigen. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die im Bereitschafts- und im Aus-Zustand auftretenden Energieverluste erheblich gesenkt werden können.

(5)

Senkungen des Stromverbrauchs im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten durch vorhandene, nicht herstellerspezifische und kostengünstige technische Lösungen erzielt werden, sodass die Anschaffungs- und Betriebskosten der Geräte insgesamt sinken.

(6)

Es sollten Ökodesign-Anforderungen für den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung, auf das Funktionieren des Binnenmarktes und auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit der betroffenen Produkte festgelegt werden.

(7)

Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktion des Produkts nicht beinträchtigen und keine nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben. Insbesondere sollte der Nutzen verminderten Stromverbrauchs beim Gebrauch des Produkts eventuelle zusätzliche Umweltbelastungen bei seiner Herstellung überwiegen.

(8)

Unter diese Verordnung sollten nur Haushalts- und Bürogeräte für den Einsatz im Wohnbereich fallen. Bei informationstechnischen Geräten sind das Geräte der Klasse B nach der Norm EN 55022:2006. Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte so gefasst werden, dass Geräte, die noch nicht auf dem Markt sind, aber ähnliche Funktionen haben wie die in dieser Verordnung genannten, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen müssen. Gegebenenfalls kann die Liste der unter die Verordnung fallenden Geräte durch eine Änderung erweitert werden.

(9)

Von dieser Verordnung nicht erfasste Betriebsarten wie der ACPI-S3-Modus von Rechnern sollten in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2005/32/EG berücksichtigt werden.

(10)

Die in produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2005/32/EG festgelegten Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten grundsätzlich nicht weniger streng sein als die Anforderungen dieser Verordnung.

(11)

Zur Vermeidung unnötiger Energieverluste sollten Produkte im Idealfall in einen verbrauchslosen Zustand übergehen, wenn sie keine Funktion bereitstellen. Die technische Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit dieser Eigenschaft sollte für jedes Produkt einzeln in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme zur Richtlinie 2005/32/EG berücksichtigt werden.

(12)

Mit der Einführung der Ökodesign-Anforderungen in zwei Stufen sollte den Herstellern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte gegeben werden. Die Übergangsfristen sollten so bemessen werden, dass nachteilige Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte und übermäßig hohe Kosten, vor allem für KMU, vermieden werden, zugleich aber gewährleistet ist, dass die politischen Ziele wie geplant erreicht werden. Messungen des Energieverbrauchs sollten nach den anerkannten Regeln der Technik vorgenommen werden. Die Hersteller können nach Artikel 9 der Richtlinie 2005/32/EG harmonisierte Normen anwenden.

(13)

Diese Verordnung sollte bewirken, dass sich technische Lösungen zur Senkung des Stromverbrauchs von Geräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand am Markt durchsetzen, wodurch bis 2020 gegenüber der heutigen Situation geschätzte 35 TWh jährlich eingespart werden können.

(14)

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG sollten in dieser Verordnung die in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrolle und das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem als für die Konformitätsbewertung anzuwendende Verfahren festgelegt werden.

(15)

Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller verpflichtet werden, in den in Anhang IV und V der Richtlinie 2005/32/EG vorgesehenen Unterlagen anzugeben, wann das Gerät sich im Bereitschafts- und im Aus-Zustand befindet, diese Zustände zu definieren und den Stromverbrauch in ihnen anzugeben.

(16)

Die Verbrauchswerte der derzeit vorhandenen technischen Lösungen mit niedrigem Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten als Referenzwerte angegeben werden. Damit werden diese Informationen einem größeren Kreis und insbesondere KMU und Kleinstunternehmen besser zugänglich, sodass die Verbreitung der besten Techniken zur Verringerung des Energieverbrauchs von Geräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand gefördert wird.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand festgelegt. Sie gilt für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2005/32/EG. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte“ (im Folgenden „Geräte“) bezeichnet energiebetriebene Produkte, die

a)

als eine Funktionseinheit auf dem Markt angeboten werden und für Endnutzer bestimmt sind;

b)

in der Liste der energiebetriebenen Produkte in Anhang I aufgeführt sind;

c)

Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;

d)

für den Betrieb mit einer Nennspannung von 250 V oder weniger ausgelegt sind,

und zwar auch dann, wenn sie für Anwendungen außerhalb von Haushalt und Büro angeboten werden.

2.

„Bereitschaftszustand“ (Standby) bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem öffentlichen Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen zeitlich unbegrenzt bereitstellt:

die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder

Information oder Statusanzeige.

3.

„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst.

4.

„Information oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige.

5.

„Aktiver Betrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist und mindestens eine der Hauptfunktionen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Geräts aktiviert ist.

6.

„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Netz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt. Folgende Zustände gelten ebenfalls als Aus-Zustände:

a)

Zustände, in denen nur der Aus-Zustand angezeigt wird;

b)

Zustände, in denen nur Funktionen bereitgestellt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährleisten.

7.

„Informationstechnisches Gerät“ bezeichnet ein Gerät, das primär dazu bestimmt ist, Daten oder Nachrichten einzugeben, zu speichern, anzuzeigen, wiederzugeben, aufzufinden, zu übertragen, zu verarbeiten, zu schalten oder zu steuern und das mit einem oder mehreren Anschlüssen ausgestattet ist, die üblicherweise zur Datenübertragung genutzt werden.

8.

„Wohnbereich“ bezeichnet eine Umgebung, bei der innerhalb eines Abstandes von 10 m Rundfunk- oder Fernseh-Empfänger betrieben werden.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer Geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht werden gemäß dem in Anhang III festgelegten Nachprüfungsverfahren durchgeführt.

Artikel 6

Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zurzeit auf dem Markt erhältlich sind, sind in Anhang IV als unverbindliche Referenzwerte aufgeführt.

Artikel 7

Überprüfung

Spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission sie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis der Überprüfung vor.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Anforderungen von Anhang II Nummer 1 werden ein Jahr nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

Die Anforderungen von Anhang II Nummer 2 werden vier Jahre nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(2)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.


ANHANG I

Liste der unter diese Verordnung fallenden energiebetriebenen Produkte

1.

Haushaltsgeräte:

Waschmaschinen

Wäschetrockner

Geschirrspüler

Kochgeräte:

Elektroherde

Elektrische Kochfelder

Mikrowellenherde

Toaster

Friteusen

Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen

Elektrische Messer

Sonstige Geräte zum Kochen und zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Reinigungsgeräte und Geräte zum Waschen und Pflegen von Wäsche

Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierer, Massagegeräte und sonstige Geräte zur Körperpflege

Waagen

2.

Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte

3.

Unterhaltungselektronik:

Radiogeräte

Fernsehgeräte

Videokameras

Videorecorder

Hi-Fi-Recorder

Audioverstärker

Heimkinosysteme

Musikinstrumente

Sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, einschließlich Geräte zur Verbreitung von Bild und Ton auf anderem Wege als über Telekommunikationskanäle durch Signale oder auf andere Weise

4.

Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte:

Elektrische Modelleisenbahnen und Modellautorennbahnen

Handkonsolen für Videospiele

Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Komponenten

Sonstige Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte


ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen

1.

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Stromverbrauch im Aus-Zustand:

Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 1,00 W nicht überschreiten.

b)

Stromverbrauch im Bereitschaftszustand:

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 2,00 W nicht überschreiten.

c)

Verfügbarkeit der Bereitschafts- oder Ruhefunktion

Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.

2.

Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Stromverbrauch im Aus-Zustand:

Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht überschreiten.

b)

Stromverbrauch im Bereitschaftszustand:

Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 W nicht überschreiten.

Der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.

c)

Verfügbarkeit der Bereitschafts- oder Ruhefunktion

Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.

d)

Verbrauchsminimierung

Das Gerät muss mit einer Funktion zur Minimierung des Verbrauchs ausgestattet sein, die das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbaren Zeit automatisch in einen der folgenden Zustände versetzt, wenn es mit dem Netz verbunden ist, aber seine Hauptfunktion nicht bereitgestellt wird oder keine anderen energiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind:

den Bereitschaftszustand,

den Aus-Zustand,

einen anderen Zustand, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird. Die Verbrauchsminimierungsfunktion muss vor Auslieferung des Geräts aktiviert werden.

3.

Messungen

Der unter den Nummern 1 Buchstabe a, 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b genannte Stromverbrauch wird durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren festgestellt, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Bei Leistungsmessungen im Bereich ab 0,50 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 2 % betragen. Bei Leistungsmessungen im Bereich unter 0,50 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 0,01 W betragen.

4.

Informationspflichten der Hersteller

Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

a)

Für jeden Bereitschafts- oder Aus-Zustand:

die Leistungsaufnahme in Watt, gerundet auf zwei Dezimalstellen,

die angewandte Messmethode,

eine Beschreibung, wie der Betriebsmodus des Geräts gewählt oder programmiert wurde,

die Schrittfolge, in der der Zustand erreicht wird, in dem das Gerät automatisch den Betriebszustand wechselt,

Hinweise zur Bedienung des Geräts.

b)

Prüfparameter für Messungen:

Umgebungstemperatur,

Prüfspannung in V und Frequenz in Hz,

Klirrfaktor (THD) des Stromversorgungssystems,

Angaben und Unterlagen zu den bei der elektrischen Prüfung verwendeten Instrumenten, der Prüfanordnung und den Schaltungen.

c)

Eigenschaften der Ausrüstung, mit denen das Gerät auf Erfüllung der Anforderungen von Nummer 1 Buchstabe c, 2 Buchstabe c oder 2 Buchstabe d geprüft wird, und Zeit, in der das Gerät automatisch in den Bereitschaftszustand, den Aus-Zustand oder einen anderen Zustand schaltet, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird.

Falls die Anforderungen in Nummer 1 Buchstabe c, 2 Buchstabe c oder 2 Buchstabe d mit der vorgesehenen Verwendung des Geräts nicht vereinbar sind, ist dies hinreichend zu begründen.


ANHANG III

Nachprüfverfahren

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang II Nummern 1 Buchstabe a und 1 Buchstabe b oder Nummern 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b das folgende Nachprüfverfahren an.

Bei einer zulässigen Leistungsaufnahme über 1,00 W: Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen von Anhang II Nummern 1 Buchstabe a und 1 Buchstabe b oder Nummern 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b erfüllt, wenn die Ergebnisse im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der genannten drei Prüfungen im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreitet.

Bei einer zulässigen Leistungsaufnahme bis zu 1,00 W: Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen von Anhang II Nummern 1 Buchstabe a und 1 Buchstabe b oder Nummern 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b erfüllt, wenn die Ergebnisse im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreiten.

Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der genannten drei Prüfungen im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreitet.

Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.


ANHANG IV

Referenzwerte

Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne von Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2005/32/EG angegeben:

Im Aus-Zustand: 0 W—0,3 W mit Ausschalter auf der Netzseite, u. a. abhängig von Eigenschaften, die für die elektromagnetische Verträglichkeit nach der Richtlinie 2004/108/EG maßgebend sind.

Bereitschaftszustand mit Reaktivierungsfunktion: 0,1 W

Bereitschaftszustand mit Anzeige: für kleinformatige Anzeigen und verbrauchsarme LED: 0,1 W; größere Anzeigen (z. B. Zeitanzeigen) verbrauchen mehr Strom.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 1276/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 Buchstabe c und Artikel 194 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) erlassen die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um sich zu vergewissern, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.

(2)

Mit Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (3) aufgehoben, während die Kommission gemäß Artikel 194 Buchstabe a der Verordnung gleichzeitig verpflichtet ist, die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zu beschließen, die sich aus der Anwendung der Verordnung ergeben. Die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (4) wurde in wesentlichen Punkten geändert. Im Interesse der Klarheit und der Verwaltungseffizienz sollten daher die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird (5) aufgehoben und durch neue kohärente Vorschriften ersetzt werden.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (6), (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (7) und (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (8) nehmen auf die Anwendung von Warenkontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 Bezug, ohne dass Ausfuhrerstattungen mit im Spiel sind. Es ist daher zu präzisieren, dass Warenkontrollen bei Vorgängen, die andere Beträge betreffen und mit finanziellen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zusammenhängen, gemäß diesen neuen kohärenten Vorschriften vorgenommen werden können.

(4)

Bereits geltende Kontrollmaßnahmen sollten berücksichtigt werden, vor allem jene, die mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (9) und der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission vom 26. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhr der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse (10) eingeführt wurden.

(5)

Um die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu verbessern und zu harmonisieren, sollte ein gemeinschaftliches Überwachungssystem beibehalten werden, das insbesondere auf der Warenkontrolle zum Zeitpunkt der Ausfuhr und auf der Prüfung der Zahlungsanträge durch die Zahlstellen beruht und auch Erzeugnisse betrifft, die nach einem vereinfachten Verfahren ausgeführt werden.

(6)

Um das Substitutionsrisiko bei Ausfuhranmeldungen, die von einer Binnenzollstelle innerhalb eines Mitgliedstaats angenommen wurden, auszuschließen, sollte die Zollstelle am Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ein Minimum an „Substitutionskontrollen“ durchführen. Je nach dem, an welchem Ort diese Substitutionskontrollen stattfinden, sollten sie als vereinfachte Kontrollen erfolgen.

(7)

Um zu entscheiden, ob Substitutionskontrollen oder besondere Substitutionskontrollen erforderlich sind, sollte die Ausgangszollstelle aktiv prüfen, dass Verschlüsse nicht entfernt und aufgebrochen wurden.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Ausgangszollstellen oder die Zollstellen, denen das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, einheitlich vorgehen, und damit als Vorbedingung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen keine Zweifel an der Nämlichkeit des Erzeugnisses entstehen, sollten für den Fall, dass diese Zollstellen feststellen, dass die beim Abgang angebrachten Plomben ohne Zollaufsicht entfernt oder aufgebrochen wurden oder keine Freistellung von der Verschlusspflicht gegeben war, besondere Substitutionskontrollen vorgesehen werden. Da in diesen Fällen ein klarer Verdacht auf Substitution besteht, ist bei den besonderen Substitutionskontrollen erhöhte Umsicht geboten und gegebenenfalls auch eine Warenkontrolle erforderlich.

(9)

Die Zahl der Warenkontrollen sollte zu der Zahl der jährlichen Ausfuhranmeldungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Warenkontrollen bei mindestens 5 % der Ausfuhranmeldungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, mittels Risikomanagement zu entscheiden, ob sie den Mindestkontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor anwenden oder auf alle Sektoren, mit einem Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor. Um sicherzustellen, dass die Regelung umfassend angewandt wird, sollten Ausfuhrzollstellen mit einer sehr kleinen Anzahl von Ausfuhranmeldungen je Erzeugnissektor dennoch dafür Sorge tragen, dass für jeden Erzeugnissektor mindestens eine Kontrolle durchgeführt wird. Der Anteil an Ausfuhrerstattungen für Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, stellt kein hohes Risiko dar, wenngleich die Zahl der Ausfuhranmeldungen in diesem Sektor hoch ist. Um besseren Nutzen aus dem Kontrollinstrument zu ziehen, sollte der Mindestkontrollsatz für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren daher herabgesetzt werden. Aus demselben Grund sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Ausfuhranmeldungen für kleine Mengen oder einen auf 1 000 EUR begrenzten Erstattungsbetrag nicht zu berücksichtigen.

(10)

Nach den bisherigen Erfahrungen ist ein Mindestsatz von 10 % für Verschlusskontrollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

(11)

Die Zahl der von den Ausgangszollstellen durchzuführenden Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen sollte zur Zahl der pro Jahr vorgelegten Zollpapiere in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Erfahrung zeigt, dass es wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist, wenn mindestens 8 % aller Zollpapiere kontrolliert werden.

(12)

Gemäß Artikel 4f der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (11) wenden die Zollbehörden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit Waren verbunden ist, die der Zollkontrolle oder zollamtlichen Überwachung unterliegen, und um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wo die Waren besonderen Zollkontrollen unterzogen werden. Zum Risikomanagement gehört die Analyse von Risiken im Sinne von Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Gemäß Artikel 592e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nimmt die zuständige Zollstelle nach Erhalt der Zollanmeldung vor Überlassung der Waren zur Ausfuhr geeignete Risikoanalysen und Zollkontrollen vor. Elektronisches Risikomanagement ist gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (12) ab dem 1. Juli 2009 verbindlich. Folglich sollte die Zollkontrolle von Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ab diesem Datum der Risikoanalyse unterliegen.

(13)

Die Risikoanalyse wurde 1994 mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 als fakultatives Kontrollinstrument für Warenkontrollen bei Ausfuhranmeldungen und 1995 mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission vom 20. September 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (13) als fakultatives Kontrollinstrument für Substitutionskontrollen eingeführt. Ein Satz anzuwendender Kriterien wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 festgelegt. Die Anwendung der Risikoanalyse unterliegt dem in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angesprochenen Datenschutz.

(14)

Die mit Risikoanalysen im Rahmen der Ausfuhrerstattungskontrollen gewonnene besondere Erfahrung sollte durch die allgemeinverbindliche Einführung des Risikomanagements untermauert werden.

(15)

Die Organisation, die die besten Garantien bietet, ohne wirtschaftlichen Zwängen und Verwaltungskosten Vorschub zu leisten, die schwerer wiegen als die greifbaren finanziellen Vorteile für die Gemeinschaft, wäre grundsätzlich die, die Warenkontrollen bei der Ausfuhr und Buchprüfungen kombiniert. Aus diesem Grunde sollten die Mitgliedstaaten die Warenkontrollen mit der Buchprüfung koordinieren, die die zuständigen Stellen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (14) im nachhinein in den betreffenden Betrieben durchführen müssen.

(16)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 159/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (15) wurden bestimmte Kontroll- und Meldeschwellen von 200 EUR durch 1 000 EUR ersetzt. Es empfiehlt sich, 1 000 EUR als Schwellenwert für die einschlägigen geltenden Kontroll- und Meldepflichten vorzuschreiben.

(17)

Zur Bewertung der Wirksamkeit der Risikoanalyse und der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten Kontrollberichte abfassen und jährlich Bewertungen der Durchführung und der Wirksamkeit der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und der zur Auswahl einer Warenkontrolle zu unterziehenden Erzeugnisse angewandten Verfahren vorlegen. Angesichts des Fortschritts der Informationstechnologie sollte die Anforderung, dass der Jahresbericht auf einer ISO-9660-kompatiblen CD-ROM oder einem äquivalenten Datenträger zu übermitteln ist, dahingehend geändert werden, dass der Bericht künftig anhand eines elektronischen Datenträgers zu übermitteln ist, der eine redaktionelle Überarbeitung der Daten ausschließt.

(18)

Risikomanagement wird im Rahmen des Zollkodex ab 1. Juli 2009 verbindlich sein, wird von einigen Mitgliedstaaten jedoch möglicherweise schon früher angewandt. Soweit bereits ein angemessenes Risikomanagement existiert, ist es gerechtfertigt, flexible Kontrollstandards zu genehmigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, flexible Kontrollstandards anzuwenden, sobald ein angemessenes Risikomanagementsystem operativ ist, und die Kommission entsprechend unterrichten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Verfahrensvorschriften für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von Vorgängen, die zur Zahlung von Ausfuhrerstattungen und aller anderen Beträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a für Ausfuhrtransaktionen berechtigen.

Sie gilt unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

Diese Verordnung gilt nicht für Ausfuhren im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Andere Beträge“: Vorgänge im Zusammenhang mit finanziellen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006;

b)

„Erzeugnisse“: die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999;

c)

„Ausfuhrzollstelle“: die Zollstelle gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999;

d)

„Ausgangszollstelle“: die Zollstelle gemäß Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

e)

„Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird“: die Bestimmungszollstelle gemäß Artikel 912c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, einschließlich einer Zollstelle, der ein gleichwertiges Papier zugesandt wird;

f)

„Warenkontrolle“: die Überprüfung unter den Bedingungen von Artikel 5, ob die Angaben in der Ausfuhranmeldung oder — bei anderen Beträgen — den Unterlagen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006, einschließlich Belegdokumenten, zu Erzeugnismenge, -art und -eigenschaften mit den Erzeugnissen übereinstimmen;

g)

„Substitutionskontrolle“: eine Sichtkontrolle unter den Bedingungen von Artikel 8, bei der überprüft wird, ob die Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Papier übereinstimmen, das die Erzeugnisse von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle oder zu der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, begleitet hat;

h)

„besondere Substitutionskontrolle“: eine Substitutionskontrolle, die von einer Sichtkontrolle bis hin zu einer Warenkontrolle reichen kann und die unter den Bedingungen von Artikel 9 durchgeführt werden muss, wenn Zweifel an der Unversehrtheit des Verschlusses der Ausfuhrerzeugnisse bestehen;

i)

„Sichtkontrolle“: eine Kontrolle durch sensorische Wahrnehmung, auch mit technischem Gerät;

j)

„Dokument“: ein Papier oder ein gemäß der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92, (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (16) oder (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zugelassener elektronischer Datenträger mit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung relevant sind;

k)

„gleichwertiges Dokument“: im Zusammenhang mit einem T5-Kontrollexemplar das nationale Dokument gemäß den Artikeln 8, 8a und 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, das beizubringen ist, wenn ein einzelstaatliches Verfahren im Sinne von Artikel 912a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Anwendung findet;

l)

„Erzeugnissektoren“: die Sektoren gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ausgenommen die Sektoren Getreide und Reis im Sinne von Anhang I Teil I und Teil II der Verordnung, die als ein einziger Erzeugnissektor behandelt werden, sowie nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren, die ebenfalls als ein einziger Erzeugnissektor behandelt werden.

Artikel 3

Kontrollarten

Die Mitgliedstaaten führen folgende Arten von Kontrollen durch:

a)

nach Abschluss der Ausfuhrzollförmlichkeiten, jedoch vor der Überlassung zur Ausfuhr auf Basis von Belegdokumenten zur Ausfuhranmeldung: Warenkontrollen für die betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 4;

b)

Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7;

c)

Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8;

d)

besondere Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9; und

e)

Prüfungen der Dokumente zu den Zahlungsanträgen gemäß Artikel 12.

Für andere Beträge ist die Anwendung von Warenkontrollen in den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006 festgelegt.

KAPITEL II

WARENKONTROLLEN

Artikel 4

Form und Zeitpunkt der Kontrollen

(1)   Unbeschadet etwaiger besonderer Vorschriften für umfassendere Kontrollen werden Warenkontrollen in Form häufiger und unangekündigter Stichprobekontrollen durchgeführt.

(2)   Warenkontrollen, die dem Ausführer zuvor ausdrücklich oder stillschweigend angekündigt wurden, gelten nicht als Kontrollen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Bücher eines Betriebs gemäß Anhang I Nummer 3 geprüft werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Beginn der Warenkontrolle im Betrieb des Ausführers gegenüber dem gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 mitgeteilten Beginn des Verladevorgangs variiert.

Artikel 5

Verfahrensvorschriften für die Kontrollen

(1)   Kann bei einer Sichtkontrolle nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Erzeugnisse der Beschreibung in der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen entsprechen, und sind zur Bestimmung der Güteklasse der Erzeugnisse sehr genaue Angaben über die Zutaten erforderlich, so überprüft die Zollstelle, ob diese Beschreibung mit der Beschaffenheit des Erzeugnisses übereinstimmt.

(2)   Soweit die Ausfuhrzollstelle dies für erforderlich hält, veranlasst sie unter Angabe von Gründen, dass die Erzeugnisse in speziell ausgestatteten und eigens zu diesem Zweck akkreditierten oder behördlich zugelassenen Laboratorien analysiert werden. Richten sich der Erstattungssatz oder andere Beträge nach dem Anteil eines bestimmten Bestandteils, so zieht die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Warenkontrolle repräsentative Proben, um deren Zusammensetzung von einem akkreditierten oder behördlich zugelassenen Labor analysieren zu lassen.

Soweit ein und derselbe Ausführer regelmäßig Erzeugnisse mit ein und demselben Code der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen oder der Kombinierten Nomenklatur exportiert und der Erstattungssatz vom Anteil eines bestimmten Bestandteils abhängt, darf die Ausfuhrzollstelle nur bei 50 % der Warenkontrollen, die bei diesem Ausführer vorgenommen werden, und sofern die Laboranalysen in den vergangenen sechs Monaten in Bezug auf diesen Ausführer keine Nichtkonformitäten mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von über 1 000 EUR des Bruttoerstattungsbetrags ergeben haben, repräsentative Proben ziehen. Werden bei Laboranalysen in Bezug auf diesen Ausführer Nichtkonformitäten mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von über 1 000 EUR des Bruttoerstattungsbetrags festgestellt, so zieht die Ausfuhrzollstelle Proben bei allen Warenkontrollen, denen dieser Ausführer in den folgenden sechs Monaten unterzogen wird.

(3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen werden unbeschadet etwaiger Maßnahmen durchgeführt, die die Zollbehörden möglicherweise treffen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet in dem Zustand verlassen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung befanden.

(4)   Die Ausfuhrzollstelle trägt dafür Sorge, dass Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eingehalten wird. Bestehen begründete Zweifel an der einwandfreien und handelsüblichen Qualität eines Erzeugnisses, so überprüft die Ausfuhrzollstelle, ob die geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Tiergesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften, eingehalten werden.

(5)   Warenkontrollen bei Schüttgut, abgepackten Erzeugnissen und Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, werden nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.

Artikel 6

Kontrollsätze

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 wird eine repräsentative Auswahl von nicht weniger als 5 % der Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, für die die Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge gemäß Artikel 1 beantragt werden, einer Warenkontrolle unterzogen.

Der Kontrollsatz gilt je

a)

Ausfuhrzollstelle;

b)

Kalenderjahr und

c)

Produktsektor.

(2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen,

a)

den Kontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor durch einen Satz von 5 % für alle Erzeugnissektoren zu ersetzen; in diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor verbindlich;

b)

den Kontrollsatz von 5 % je Zollstelle durch einen Satz von 5 % für ihr gesamtes Hoheitsgebiet und den Kontrollsatz von 5 % je Erzeugnissektor durch einen Satz von 5 % für alle Erzeugnissektoren zu ersetzen; in diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 % je Erzeugnissektor verbindlich.

(3)   Wenn eine Ausfuhrzollstelle je Erzeugnissektor und Jahr weniger als 20 Ausfuhranmeldungen gemäß Absatz 1 annimmt, so ist bei Anwendung von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a je Erzeugnissektor und Jahr mindestens eine Ausfuhranmeldung einer Warenkontrolle zu unterziehen.

Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Zollstelle die beiden ersten Anmeldungen nicht aufgrund der Ergebnisse ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 11 überprüft hat und wenn in diesem Erzeugnissektor anschließend keine weiteren Ausfuhren getätigt werden.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2

a)

gilt für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren ein Mindestkontrollsatz von 0,5 % je Zollstelle oder von 0,5 % für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Der Prozentsatz der an diesen Erzeugnissen vorgenommenen Warenkontrollen wird bei der Berechnung des Kontrollsatzes von 5 % je Erzeugnissektor oder des Gesamtkontrollsatzes von 5 % für alle Erzeugnissektoren zusammengerechnet nicht berücksichtigt;

b)

kann der Mindestkontrollsatz für Warenkontrollen im Falle von Ausfuhrzollstellen, denen ein Produktsortiment aus höchstens zwei Erzeugnissektoren und von höchstens fünf Ausführern zur Ausfuhr gestellt wird, auf 2 % je Erzeugnissektor gesenkt werden. Erzeugnissektoren mit weniger als 20 Ausfuhranmeldungen pro Jahr und Zollstelle werden bei der Bestimmung der Zahl der Erzeugnissektoren nicht berücksichtigt. Die Ausfuhrzollstellen können diese Vorschriften auf Basis der statistischen Angaben für das Vorjahr während eines ganzen Kalenderjahres anwenden, selbst wenn im Jahresverlauf Ausfuhranmeldungen von weiteren Ausführern oder für weitere Erzeugnissektoren eingehen.

(5)   Unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten im Falle von Lieferungen im Sinne der Artikel 36 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Waren- und Substitutionskontrollen verzichten.

(6)   Bei der Berechnung der Mindestsätze der in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen berücksichtigen die Mitgliedstaaten keine Ausfuhranmeldungen für

a)

Mengen über

i)

25 000 kg im Falle von Getreide und Reis,

ii)

5 000 kg im Falle von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren,

iii)

2 500 kg im Falle von anderen Erzeugnissen;

b)

oder Erstattungsbeträge von weniger als 1 000 EUR.

(7)   Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Vorschriften zur Verhütung von Betrug und Missbrauch. Diesbezüglich durchgeführte Kontrollen können zur Berechnung der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestkontrollsätze angerechnet werden.

KAPITEL III

VERSCHLUSSKONTROLLEN

Artikel 7

Kontrollpflicht und Kontrollsätze

(1)   Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, kontrolliert die Unversehrtheit der Verschlüsse.

(2)   Der Kontrollsatz für Plomben beträgt mindestens 10 % der Gesamtzahl der T5-Kontrollexemplare oder gleichwertigen Dokumente, bei denen es sich nicht um die für eine Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 ausgewählten Dokumente handelt.

KAPITEL IV

SUBSTITUTIONSKONTROLLEN

Artikel 8

Kontrollort und Verfahrensvorschriften für die Kontrollen

(1)   Soweit eine Ausfuhranmeldung von einer Ausfuhrzollstelle, bei der es sich nicht um die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle handelt, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, angenommen wurde und die Ausfuhrzollstelle keine Warenkontrolle durchgeführt hatte, nimmt die Ausgangszollstelle nach den Bestimmungen dieses Artikels und unbeschadet von nach Maßgabe anderer Vorschriften durchführten Kontrollen eine Substitutionskontrolle vor.

Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle nicht um die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, so wird die Substitutionskontrolle von letzterer durchgeführt.

(2)   Ist durch eine solche Sichtkontrolle der gesamten Ladung keine hinreichende Substitutionskontrolle möglich, werden gemäß Artikel 5 andere Verfahren der Warenkontrolle, gegebenenfalls einschließlich Teilentladung, verwendet.

Eine Analysestichprobe wird nur entnommen, wenn die Ausgangszollstelle durch Sichtkontrolle und anhand der Angaben auf der Verpackung und in den Papieren nicht überprüfen kann, ob die Erzeugnisse mit den Angaben auf den Begleitpapieren übereinstimmen.

(3)   Wurde auf Verlangen des Bestimmungsdrittlands zusätzlich zum Zollverschluss ein Veterinärsiegel angebracht, so ist eine Substitutionskontrolle nur erforderlich, wenn Betrugsverdacht besteht.

Artikel 9

Besondere Substitutionskontrollen

(1)   Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, führt eine besondere Substitutionskontrolle durch, wenn sich herausstellt, dass

a)

die beim Abgang der Erzeugnisse angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden;

b)

die beim Abgang der Erzeugnisse angebrachten Verschlüsse aufgebrochen wurden;

c)

keine Freistellung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurde.

(2)   Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, entscheidet auf der Grundlage der Risikoanalyse gemäß Artikel 11, ob die besondere Substitutionskontrolle lediglich die Substitutionskontrolle oder auch eine Warenkontrolle umfasst.

Artikel 10

Kontrollsätze

(1)   Der Mindestsatz der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 und der besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9, die in jedem Kalenderjahr von der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen, vorgenommen werden, darf insgesamt nicht weniger als 8 % der Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente für Erstattungserzeugnisse betragen.

(2)   Bei der Berechnung der Mindestsätze der gemäß diesem Artikel durchzuführenden Kontrollen berücksichtigen die Mitgliedstaaten für die Substitutionskontrollen keine T5-Exemplare oder gleichwertigen Dokumente für

a)

Mengen über

i)

25 000 kg im Falle von Getreide und Reis,

ii)

5 000 kg im Falle von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren,

iii)

2 500 kg im Falle von anderen Erzeugnissen;

b)

oder Erstattungsbeträge von weniger als 1 000 EUR.

(3)   Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 2 erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Vorschriften zur Verhütung von Betrug und Missbrauch. Diesbezüglich durchgeführte Kontrollen können zur Berechnung der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Mindestkontrollsätze angerechnet werden.

KAPITEL V

RISIKOMANAGEMENT

Artikel 11

Risikoanalyse

(1)   Über Waren- und Substitutionskontrollen wird auf Basis eines Risikomanagementsystems entschieden.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen eine Risikoanalyse vor, um die Warenkontrollen auf die Erzeugnisse, natürlichen und juristischen Personen und Erzeugnissektoren konzentrieren zu können, bei denen das größte Risiko besteht, dass die Vorgänge gemäß Artikel 1 nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden.

(3)   Unbeschadet von Artikel 592e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 führen die Mitgliedstaaten ihre Risikoanalyse unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung bzw. der Kriterien gemäß Anhang II durch.

(4)   Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen prüfen die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam die Zuverlässigkeit und Relevanz der Kriterien gemäß Anhang II, damit das Risikomanagementsystem und die Entscheidungsparameter erforderlichenfalls angepasst werden können, um die Wirksamkeit und Ausrichtung der Waren- und Substitutionskontrollen zu verbessern.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

a)

die Maßnahmen, einschließlich der Anweisungen nationaler Behörden, die zur Entscheidung auf Basis der Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang II Nummer 1 getroffen wurden;

b)

die anzuwendenden Kontrollprozentsätze gemäß Artikel 6;

c)

Einzelfälle, die für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein könnten.

Mitgliedstaaten, auf die Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a zutrifft, unterrichten die Kommission bis 1. Juli 2009.

KAPITEL VI

KOORDINATION UND VERWALTUNGSBERICHTE

ABSCHNITT 1

Koordination

Artikel 12

Prüfung durch die Zahlstellen

Die Zahlstellen überprüfen sämtliche für die betreffende Zahlung maßgebenden Teile der Zahlungsanträge anhand der zugehörigen Unterlagen und anderer vorliegender Informationen, insbesondere anhand der Ausfuhrpapiere und der Vermerke der Zollstellen.

Artikel 13

Koordination von Risikoanalyse und Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Informationen zur Risikoanalyse von einer einzigen Stelle koordiniert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die einzelnen Handelsteilnehmern auferlegten Kontrollen koordiniert und die Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 8 und 9 und die Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 zusammengelegt werden.

Diese koordinierten Kontrollen werden auf Initiative oder auf Antrag der Kommission oder der für die Warenkontrollen verantwortlichen Zollbehörden oder der die Zahlungsanträge prüfenden Zahlstellen oder der für die Buchprüfung zuständigen Behörden durchgeführt.

ABSCHNITT 2

Verwaltungsberichte

Artikel 14

Berichte über Warenkontrollen

(1)   Jede Ausfuhrzollstelle trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung des Prozentsatzes der Warenkontrollen gemäß Artikel 6 jederzeit überprüft werden kann.

Dabei wird für jeden einzelnen Erzeugnissektor Folgendes berücksichtigt:

a)

die Zahl der für Warenkontrollen in Frage kommenden Ausfuhranmeldungen;

b)

die Zahl der durchgeführten Warenkontrollen.

(2)   Der zuständige Zollbeamte verfasst über jede Warenkontrolle einen ausführlichen Kontrollbericht.

Die Kontrollberichte enthalten zumindest folgende Angaben:

a)

Ort, Datum und Uhrzeit der Ankunft, Uhrzeit des Abschlusses der Warenkontrolle; Transportmittel der Erzeugnisse; die Angabe, Zustand des Transportmittels zu Beginn des Kontrollverfahrens (leer, teilbeladen oder vollständig beladen); Zahl der für Laboranalysen entnommenen Proben; Name und Unterschrift des zuständigen Beamten sowie

b)

Datum und Uhrzeit des Eingangs der Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999; angegebene Uhrzeiten für Beginn und Abschluss des Verladens der Erzeugnisse auf das Transportmittel.

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 werden die Kontrollberichte und das Dokument, aus dem hervorgeht, warum die betreffende Ausfuhranmeldung einer Warenkontrolle unterzogen wurde, ab dem Jahr der Ausfuhr drei Jahre lang in der Zollstelle, die die Warenkontrolle durchgeführt hat, oder an einem anderen Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Einsicht aufbewahrt.

Artikel 15

T5-Kontrollexemplar

(1)   Die Ausfuhrzollstelle vermerkt in Feld D des T5-Kontrollexemplars oder des die Erzeugnisse begleitenden gleichwertigen Dokuments

a)

einen der Einträge gemäß Anhang III, wenn sie eine Warenkontrolle durchgeführt hat;

b)

einen der Einträge gemäß Anhang IV im Falle von Nahrungsmittelhilfeexporten.

(2)   Ausgangszollstellen oder Zollstellen, denen das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, tragen dafür Sorge, dass der Kommission jederzeit folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

a)

Angaben über die Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente, die bei den Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7, der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 und besonderer Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9 berücksichtigt wurden;

b)

Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7;

c)

Angaben über die Zahl der durchgeführten Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8;

d)

Angaben über die Zahl der durchgeführten besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9.

Soweit die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, eine Probe entnommen hat, wird auf dem T5-Kontrollexemplar oder dem an die zuständigen Behörden zurückzusendenden gleichwertigen Dokument einer der Einträge gemäß Anhang V vermerkt.

Ein Duplikat oder eine Abschrift des Dokuments wird in der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar bzw. das gleichwertige Dokument zugesandt wird, aufbewahrt und gemäß Absatz 3 zur Einsicht zur Verfügung gehalten.

(3)   Der zuständige Zollbeamte verfasst über jede von ihm durchgeführte Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 und besondere Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 einen Bericht. Dieser Bericht dient der Überwachung der durchgeführten Kontrollen und trägt das Datum und den Namen des verantwortlichen Zollbeamten. Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 wird der Bericht in der Zollstelle, die die Kontrolle durchgeführt hat, oder an einem anderen Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Jahr der Ausfuhr drei Jahre lang zur Einsicht aufbewahrt.

Die Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7 und Fälle entfernter oder aufgebrochener Verschlüsse werden gemäß Artikel 912c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 registriert.

(4)   Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, teilt den zuständigen Behörden gemäß Artikel 912a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 das Ergebnis der Laboranalysen unter Verwendung einer Abschrift des T5-Kontrollexemplars oder gleichwertigen Dokuments anhand eines der folgenden Vermerke schriftlich mit:

a)

einem der Einträge gemäß Anhang VI;

b)

oder der Analyseergebnisse, wenn die Ergebnisse und das angemeldete Erzeugnis nicht konform sind.

(5)   Ergibt die Substitutionskontrolle, dass möglicherweise gegen die einschlägigen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen verstoßen wurde, so vermerkt die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, auf dem T5-Kontrollexemplar oder dem an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 912a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zurückzusendenden gleichwertigen Dokument einen der Einträge gemäß Anhang VII. Die Zahlstelle unterrichtet die Zollstelle über die Maßnahmen, die infolge der Feststellungen getroffen wurden.

Artikel 16

Jahresbericht

Bis zum 1. Mai jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über Durchführung und Wirksamkeit der nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und der zur Entscheidung über die einer Warenkontrolle zu unterziehenden Erzeugnisse angewandten Verfahren. Der Bericht enthält die in Anhang VIII vorgegebenen Angaben zu Ausfuhranmeldungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres angenommen wurden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Berichte auf einem elektronischen Datenträger, der jede redaktionelle Überarbeitung der Daten ausschließt, in Papierform oder gegebenenfalls in elektronischer Form; sie verwenden dazu das Formular, das die Kommission den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 3122/94 und (EG) Nr. 2090/2002 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Dagegen gelten die Vorschriften von Kapitel V in Bezug auf Warenkontrollen sowie Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4

a)

für Mitgliedstaaten, die die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 unterrichtet haben: ab dem 1. Januar 2009;

b)

für andere Mitgliedstaaten: ab dem Tag, den jeder Mitgliedstaat selbst bestimmt und der Kommission mitteilt, oder ab dem 1. Juli 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Die Vorschriften von Kapitel V in Bezug auf Substitutionskontrollen gelten ab dem Tag, den jeder Mitgliedstaat selbst bestimmt und der Kommission mitteilt, oder ab dem 1. Juli 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(4)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4.

(5)  ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.

(6)  ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

(8)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 64.

(9)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(10)  ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16.

(11)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(12)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.

(13)  ABl. L 224 vom 21.9.1995, S. 13.

(14)  ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1.

(15)  ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 19.

(16)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(17)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.


ANHANG I

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR WARENKONTROLLEN

1.   Schüttgut

1.1.

Verwendet ein Ausführer verschlossene automatische Ladevorrichtungen mit geeichten automatischen Waagen für das Verladen von Schüttgut, so kontrolliert die Ausfuhrzollstelle durch Bestimmung der Menge mit Hilfe der geeichten automatischen Waage, ob die Erzeugnisse mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung übereinstimmen, und überprüft Art und Beschaffenheit der Erzeugnisse anhand repräsentativer Stichproben.

Im Stichprobeverfahren kontrolliert die Ausfuhrzollstelle ferner, dass

i)

das Wiege- und Ladesystem es ausschließt, dass Erzeugnisse innerhalb dieser geschlossenen Kreisläufe umgeleitet oder anderweitig manipuliert werden;

ii)

die Fristen für das Nacheichen der Waagen nicht abgelaufen und bei geschlossenen Waagen die Verschlüsse intakt sind;

iii)

die gewogenen Sendungen tatsächlich in das vorgesehene Transportmittel verladen werden;

iv)

die in den Wiegebüchern bzw. Wiegebescheinigungen eingetragenen Daten mit den Angaben in den Ladepapieren übereinstimmen.

1.2.

In Ausnahmefällen, in denen die Menge des Schüttguts nicht von einer geeichten automatischen Waage bestimmt wird, wendet die Zollstelle ein anderes unter kommerziellen Gesichtspunkten zufriedenstellendes Kontrollverfahren an.

1.3.

Bezieht sich eine Ausfuhranmeldung lediglich auf einen Teil der Fracht eines Schiffes, so beaufsichtigt die Zollstelle den tatsächlichen Abgang der gesamten Ladung. Zu diesem Zweck überprüft die Zollstelle nach Beendigung des Ladevorgangs das Gesamtgewicht der geladenen Fracht anhand der Angaben gemäß Punkt 1.1 bzw. 1.2 und gegebenenfalls anhand der Angaben in den Handelspapieren.

2.   Stückgut

2.1.

Meldet ein Ausführer Erzeugnisse an, die mit Hilfe automatischer Beutel-, Dosen-, Flaschenabfüllanlagen usw. und geeichter automatischer Dosiermaschinen abgepackt werden oder in Fertigpackungen oder Flaschen im Sinne der Richtlinien 75/106/EWG (1), 75/107/EWG (2) und 76/211/EWG (3) des Rates abgefüllt werden, so sind die Beutel, Dosen, Flaschen usw. grundsätzlich vollständig zu zählen und Art und Beschaffenheit der Erzeugnisse sind anhand repräsentativer Stichproben von der Ausfuhrzollstelle zu überprüfen. Gewicht bzw. Volumen werden mittels geeichter automatischer Dosiermaschinen oder anhand der Fertigpackungen oder Flaschen im Sinne der genannten Richtlinie bestimmt. Die Ausfuhrzollstelle kann einen Beutel, eine Dose oder eine Flasche messen oder wiegen.

2.2.

Ist die Anlage mit einer geeichten Zählautomatik ausgestattet, so können die Ergebnisse des Zählers für die Mengenkontrolle herangezogen werden. Die Bestimmungen gemäß Punkt 1.1 gelten entsprechend.

2.3.

Verwendet ein Ausführer mit Kisten, Dosen usw. beladene Paletten, so wählt die Ausfuhrzollstelle repräsentative Paletten aus und überprüft, ob die Zahl der darauf verladenen Kisten, Dosen usw. der angemeldeten Zahl entspricht. Aus diesen Paletten wählt sie anschließend eine Reihe repräsentativer Kisten, Dosen usw. aus und überprüft die Zahl der darin befindlichen Flaschen, Einheiten usw.

2.4.

Verwendet der Ausführer keine der unter den Punkten 2.1 und 2.2 genannten Anlagen/Maschinen, so zählt die Ausfuhrzollstelle die Beutel, Dosen usw. aus. Art, Beschaffenheit und Gewicht/Volumen werden anhand repräsentativer Stichproben überprüft. Die Bestimmungen gemäß Punkt 2.3 gelten entsprechend.

2.5.

Sind im Falle von Punkt 2.1 und 2.2 der Inhalt und das genaue Gewicht auf der unmittelbaren Umhüllung der Erzeugnisse angegeben, so müssen diese Angaben nur bei 50 % der Warenkontrollen überprüft werden, wenn diese Erzeugnisse in für den Großhandel bestimmten Behältnissen oder Packstücken aufgemacht sind, regelmäßig von ein und demselben Ausführer ausgeführt werden und in den letzten sechs Monaten kein Fall der Nichtkonformität mit finanziellen Auswirkungen in Höhe von über 1 000 EUR festgestellt wurde.

3.   Nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren

3.1.

Bei nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, die für den Einzelhandel abgepackt sind oder die auf ihrer unmittelbaren Umhüllung mit Inhalts- und Gewichtsangaben angemessen gekennzeichnet sind und die entweder die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (4) erfüllen oder für deren Herstellung die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Mengen verwendet wurden, kontrolliert die Ausfuhrzollstelle zunächst, ob Gewicht und Inhalt der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden und in unmittelbarer Umhüllung aufgemachten Waren mit den Angaben auf der unmittelbaren Umhüllung übereinstimmen. Sie kann eine unverpackte Einheit verwiegen. Anschließend wird die Gesamtmenge der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden und in unmittelbarer Umhüllung aufgemachten Waren prinzipiell durch Auszählen und/oder Verwiegen bestimmt.

Die Bestimmungen der Punkte 2.1 bis 2.5 gelten entsprechend.

3.2.

Die Zollstelle kann eine Probe ziehen, um zu überprüfen, dass Erzeugnisse nicht ausgetauscht wurden.

3.3.

Die Erzeugnismenge, die zur Herstellung von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren verwendet wurde, kann von der Ausfuhrzollstelle als richtig unterstellt werden, wenn Beschreibung und Inhaltsangabe auf der unmittelbaren Umhüllung mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung oder der eingetragenen Herstellungsformel übereinstimmen.

Haben die zuständigen Behörden die Herstellungsformel noch nicht geprüft, so veranlasst die Ausfuhrzollstelle, dass Herstellungsformel und Nämlichkeit der Erzeugnisse vom Prüfer der zuständigen Behörde nachträglich überprüft werden.

Zur Anwendung dieses Verfahrens zur Überprüfung der Zusammensetzung von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren legen die Mitgliedstaaten im Voraus ein Verfahren fest, wonach

i)

die Zusammensetzung der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren anhand der Bücher und der einschlägigen Herstellungsunterlagen überprüft werden kann,

ii)

die Übereinstimmung der hergestellten, nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung und der Herstellungsformel und mit den auszuführenden Erzeugnissen anhand der Produktionsunterlagen des Unternehmens überprüft wird und

iii)

der Prüfer der zuständigen Behörde im Nachhinein überprüfen kann, ob die ausgeführten Erzeugnisse mit den Angaben in der betreffenden Ausfuhranmeldung, der Herstellungsformel und den hergestellten Erzeugnissen übereinstimmen.

3.4.

In Fällen, in denen das Verfahren gemäß den Punkten 3.1 bis 3.3 nicht angewandt wird, zieht die Ausfuhrzollstelle unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 repräsentative Proben.


(1)  ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14.

(3)  ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1.

(4)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE RISIKOANALYSE GEMÄSS ARTIKEL 11

1.

Kriterien betreffend die Erzeugnisse:

a)

Ursprung,

b)

Art,

c)

Beschaffenheit nach Maßgabe der Erstattungsnomenklatur,

d)

Wert,

e)

zollrechtlicher Status,

f)

Risiko eines falschen Zolltarifs,

g)

Erstattungsbetrag aufgrund der technischen Merkmale und der Aufmachung der Erzeugnisse (Fett, Wasser, Fleisch, Aschegehalt, Verpackung usw.),

h)

neu erstattungsfähig,

i)

Menge,

j)

Analysen früherer Proben,

k)

verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA);

2.

Kriterien betreffend den Handel:

a)

Häufigkeit,

b)

Vorliegen eines ungewöhnlichen Handels und/oder Entwicklung eines neuen Handels,

c)

Verkehrsverlagerungen;

3.

Kriterien betreffend die Erstattungsnomenklatur:

a)

Erstattungsrate,

b)

Nomenklaturen, in deren Rahmen die meisten Ausfuhrerstattungen gezahlt werden,

c)

Risiken falscher Erstattungsraten aufgrund der technischen Merkmale und der Aufmachung der Erzeugnisse (Fett, Wasser, Fleisch, Aschegehalt, Verpackung usw.);

4.

Kriterien betreffend die Ausführer:

a)

zollrechtlicher Status (z. B. zugelassener Wirtschaftsbeteiligter),

b)

Ruf und Glaubwürdigkeit,

c)

finanzielle Lage,

d)

Auftreten neuer Ausführer,

e)

Ausfuhren, bei denen auf den ersten Blick das wirtschaftliche Motiv nicht erkennbar ist,

f)

frühere Streitfälle, insbesondere Betrugsfälle;

5.

Kriterien betreffend Unregelmäßigkeiten: festgestellte oder mutmaßliche Unregelmäßigkeiten in bestimmten Erzeugnissektoren;

6.

Kriterien betreffend die Zollabfertigung:

a)

normales Anmeldeverfahren,

b)

vereinfachtes Anmeldeverfahren,

c)

Annahme der Ausfuhranmeldung in Anwendung der Artikel 790 und 791 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

7.

Kriterien betreffend die Regelungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen:

a)

Direkteinfuhren,

b)

Lebensmittelversorgung;

8.

besondere Kriterien betreffend die Substitutionskontrollen:

a)

Ausfuhrbestimmung,

b)

Logistik der Ausgangszollstelle: neuer oder ungewöhnlicher Weg oder Verkehr; Warenbewegung von einer anderen Ausgangszollstelle,

c)

ungewöhnlich lange Fahrtzeit von der Ausfuhrzollstelle,

d)

Ankunft außerhalb der normalen Zeiten oder des/der normalen Hafens/Grenze,

e)

Verschlussnummer entspricht nicht der Nummer in der Anmeldung,

f)

Warencode und Warenbeschreibung stimmen nicht überein,

g)

augenscheinlich falsche Gewichtsangabe,

h)

für die Erzeugnisse unangemessenes Transportmittel,

i)

Höhe des Erstattungsbetrags.


ANHANG III

Einträge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a

:

bulgarisch

:

Физическа проверка Регламент (ЕО) № 1276/2008

:

spanisch

:

Control físico — Reglamento (CE) no 1276/2008

:

tschechisch

:

fyzická kontrola nařízení (ES) č. 1276/2008

:

dänisch

:

fysisk kontrol forordning (EF) nr. 1276/2008

:

deutsch

:

Warenkontrolle Verordnung (EG) Nr. 1276/2008

:

estnisch

:

füüsiline kontroll Määrus (EÜ) nr 1276/2008

:

griechisch

:

φυσικός έλεγχος — κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1276/2008

:

englisch

:

physical check Regulation (EC) No 1276/2008

:

französisch

:

contrôle physique règlement (CE) no 1276/2008

:

italienisch

:

controllo fisico regolamento (CE) n. 1276/2008

:

lettisch

:

fiziska pārbaude, Regula (EK) Nr. 1276/2008

:

litauisch

:

fizinė patikra, Reglamentas (EB) Nr. 1276/2008

:

ungarisch

:

fizikai ellenőrzés 1276/2008/EK rendelet

:

maltesisch

:

spezzjoni fiżika Regolament (KE) Nru 1276/2008

:

niederländisch

:

fysieke controle Verordening (EG) nr. 1276/2008

:

polnisch

:

kontrola bezpośrednia – rozporządzenie (WE) nr 1276/2008

:

portugiesisch

:

controlo físico Regulamento (CE) n.o 1276/2008

:

rumänisch

:

control fizic Regulamentul (CE) nr. 1276/2008

:

slowakisch

:

fyzická kontrola – nariadenie (ES) č. 1276/2008

:

slowenisch

:

fizični pregled Uredba (ES) št. 1276/2008

:

finnisch

:

fyysinen tarkastus – Asetus (EY) N:o 1276/2008

:

schwedisch

:

Fysisk kontroll förordning (EG) nr 1276/2008


ANHANG IV

Einträge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

:

bulgarisch

:

Регламент (ЕО) № 2298/2001

:

spanisch

:

Reglamento (CE) no 2298/2001

:

tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 2298/2001

:

dänisch

:

Nařízení (ES) č. 2298/2001

:

deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 2298/2001

:

estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 2298/2001

:

griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2298/2001

:

englisch

:

Regulation (EC) No 2298/2001

:

französisch

:

Règlement (CE) no 2298/2001

:

italienisch

:

Regolamento (CE) n. 2298/2001

:

lettisch

:

Regula (EK) Nr. 2298/2001

:

litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 2298/2001

:

ungarisch

:

2298/2001/EK rendelet

:

maltesisch

:

Regolament (KE) Nru 2298/2001

:

niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 2298/2001

:

polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 2298/2001

:

portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 2298/2001

:

rumänisch

:

Regulamentul (CE) nr. 2298/2001

:

slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 2298/2001

:

slowenisch

:

Uredba (ES) št. 2298/2001

:

finnisch

:

Asetus (EY) N:o 2298/2001

:

schwedisch

:

Förordning (EG) nr 2298/2001


ANHANG V

Einträge gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2

:

bulgarisch

:

Взета проба

:

spanisch

:

Muestra recogida

:

tschechisch

:

odebraný vzorek

:

dänisch

:

udtaget prøve

:

deutsch

:

Probe gezogen

:

estnisch

:

võetud proov

:

griechisch

:

ελήφθη δείγμα

:

englisch

:

Sample taken

:

französisch

:

échantillon prélevé

:

italienisch

:

campione prelevato

:

lettisch

:

paraugs paņemts

:

litauisch

:

Mėginys paimtas

:

ungarisch

:

ellenőrzési mintavétel megtörtént

:

maltesisch

:

kampjun meħud

:

niederländisch

:

monster genomen

:

polnisch

:

pobrana próbka

:

portugiesisch

:

Amostra colhida

:

rumänisch

:

Eșantion prelevat

:

slowakisch

:

odobratá vzorka

:

slowenisch

:

vzorec odvzet

:

finnisch

:

näyte otettu

:

schwedisch

:

varuprov har tagits


ANHANG VI

Einträge gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a

:

bulgarisch

:

Съответствие на резултатите от тестовете

:

spanisch

:

Resultado del análisis conforme

:

tschechisch

:

výsledek analýzy je v souladu

:

dänisch

:

analyseresultat i orden

:

deutsch

:

konformes Analyseergebnis

:

estnisch

:

vastav analüüsitulemus

:

griechisch

:

αποτέλεσμα της ανάλυσης σύμφωνο

:

englisch

:

Results of tests conform

:

französisch

:

résultat d’analyse conforme

:

italienisch

:

risultato di analisi conforme

:

lettisch

:

analīzes rezultāti atbilst

:

litauisch

:

Tyrimų rezultatai atitinka eksporto deklaraciją

:

ungarisch

:

ellenőrzési eredmény megfelelő

:

maltesisch

:

riżultat tal-analiżi konformi

:

niederländisch

:

analyseresultaat conform

:

polnisch

:

wynik analizy zgodny

:

portugiesisch

:

Resultado da análise conforme

:

rumänisch

:

Rezultatul analizelor – conform

:

slowakisch

:

výsledok testu je v súlade

:

slowenisch

:

rezultat analize je v skladu z/s

:

finnisch

:

analyysin tulos yhtäpitävä

:

schwedisch

:

Analysresultatet överensstämmer med exportdeklarationen


ANHANG VII

Einträge gemäß Artikel 15 Absatz 5

:

bulgarisch

:

Искане за прилагане на член 15, параграф 5 от Регламент (ЕО) № 1276/2008. Идентификация на изходното митническо учреждение или митническото учреждение на получаване на контролното копие Т5:

:

spanisch

:

Solicitud de aplicación del artículo 15, apartado 5, del Reglamento (CE) no 1276/2008. Aduana de salida o de destino del T5: …

:

tschechisch

:

Žádost o použití čl. 15 odst. 5 nařízení (ES) č. 1276/2008. Identifikace celního úřadu výstupu nebo celního úřadu určení T 5:

:

dänisch

:

Anmodning om anvendelse af artikel 15, stk. 5, i forordning (EF) nr. 1276/2008. Identifikation af udgangstoldstedet eller bestemmelsestoldstedet for T5: …

:

deutsch

:

Antrag auf Anwendung von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008. Identifizierung der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5: …

:

estnisch

:

Määruse (EÜ) nr 1276/2008 artikli 15 lõike 5 kohaldamise taotlus. Väljumistolliasutus või tolliasutus, kuhu saadetakse kontrolleksemplar T5: …

:

griechisch

:

Αίτηση εφαρμογής του άρθρου 15 παράγραφος 5 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1276/2008. Προσδιορισμός του τελωνείου εξόδου ή του τελωνείου προορισμού του αντιτύπου ελέγχου T5: …

:

englisch

:

Request for application of Article 15(5) of Regulation (EC) No 1276/2008. Identity of the customs office of exit or customs office receiving the control copy T5: …

:

französisch

:

Demande d’application de l’article 15, paragraphe 5, du règlement (CE) no 1276/2008. Identification du bureau de douane de sortie ou de destination du T5: …

:

italienisch

:

Domanda di applicazione dell’articolo 15, paragrafo 5, del regolamento (CE) n. 1276/2008. Identificazione dell’ufficio doganale di uscita o di destinazione del T5: …

:

lettisch

:

Pieprasījums piemērot Regulas (EK) Nr. 1276/2008 15. panta 5. punktu. Izvešanas muitas punkta vai muitas punkta, kas saņem T5 kontroleksemplāru, identitāte: …

:

litauisch

:

Prašymas taikyti Reglamento (EB) Nr. 1276/2008 15 straipsnio 5 dalį. Išvykimo muitinės įstaiga arba įstaiga, kuriai išsiunčiamas T5 kontrolinis egzempliorius: …

:

ungarisch

:

Az 1276/2008/EK rendelet 15. cikke (5) bekezdésének alkalmazására irányuló kérelem. A kilépési vámhivatal vagy a T5 ellenőrző példányt átvevő hivatal azonosítója:

:

maltesisch

:

Talba għall-applikazzjoni tal-Artikolu 15, paragrafu 5, tar-Regolament (KE) Nru 1276/2008. Identifikazzjoni tal-uffiċċju tad-dwana tat-tluq jew tal-wasla tat-T5: …

:

niederländisch

:

Verzoek om toepassing van artikel 15, lid 5 van Verordening (EG) nr. 1276/2008 Identificatie van het kantoor van uitgang of van bestemming van de T5: …

:

polnisch

:

Wniosek o stosowanie art. 15 ust. 5 rozporzadzenia (WE) nr 1276/2008. Identyfikacja urzędu celnego wyprowadzenia lub urzędu celnego otrzymującego egzemplarz kontrolny T5: …

:

portugiesisch

:

Pedido de aplicação do n.o 5 do artigo 15.o do Regulamento (CE) n.o 1276/2008. Identificação da estância aduaneira de saída ou de destino do T5: …

:

rumänisch

:

Cerere de aplicare a articolului 15 alineatul (5) din Regulamentul (CE) nr. 1276/2008. Identitatea biroului vamal de ieșire sau a biroului vamal de destinație a exemplarului de control T5: …

:

slowakisch

:

Žiadost’ o uplatňovanie článku 15 ods. 5 nariadenia (ES) č. 1276/2008. Identifikácia colného úradu výstupu alebo colného úradu určenia T5: …

:

slowenisch

:

Zahteva se uporaba člena 15, odstavka 5, Uredbe (ES) št. 1276/2008. Identifikacija carinskega urada izstopa ali carinskega urada, ki mu je poslan kontrolni izvod T5:

:

finnisch

:

Asetuksen (EY) N:o 1276/2008 15 artiklan 5 kohdan soveltamista koskeva pyyntö. Poistumistullitoimipaikan tai toimipaikan, johon T5-valvontakappale toimitetaan, tunnistustiedot: …

:

schwedisch

:

Begäran om tillämpning av artikel 15.5 i förordning (EG) nr 1276/2008. Uppgift om utfartstullkontor eller bestämmelsetullkontor enligt kontrollexemplaret T5:


ANHANG VIII

Angaben im Jahresbericht gemäß Artikel 16

1.   Kontrollen an der Ausfuhrzollstelle

1.1.

Zahl der Ausfuhranmeldungen je Erzeugnissektor und Zollstelle, die zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes herangezogen und nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 ausgeschlossen sind. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b an, so enthält der Bericht Angaben über die Gesamtzahl der Ausfuhranmeldungen je Erzeugnissektor in seinem Hoheitsgebiet, die zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes herangezogen und nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 ausgeschlossen sind.

1.2.

Zahl und Prozentsatz der je Erzeugnissektor und Zollstelle durchgeführten Warenkontrollen. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b an, so enthält der Bericht Angaben über die Gesamtzahl und den Prozentsatz der je Erzeugnissektor in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Warenkontrollen.

1.3.

Gegebenenfalls eine Liste der Zollstellen, die den Kontrollsatz gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b verringern. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 6 Absatz 4 an, so enthält der Bericht Angaben über die Zahl und den Prozentsatz der durchgeführten Warenkontrollen, die je Erzeugnissektor und Zollstelle in diesem Artikel vorgegeben sind.

1.4.

Zahl der Kontrollen je Erzeugnissektor, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, und die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten mit finanziellen Auswirkungen, die über einen Erstattungsbetrag von 1 000 EUR hinausgehen, gegebenenfalls mit Angabe der für die Meldung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (1) verwendeten Referenznummer.

1.5.

Gegebenenfalls die aktualisierte Zahl der Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006, die der Kommission in früheren Berichten gemeldet wurden.

1.6.

Höhe der je Erzeugnissektor beantragten Erstattungen für Ausfuhranmeldungen, bei denen Warenkontrollen vorgenommen wurden.

2.   Substitutionskontrollen an den Ausgangszollstellen

2.1.

Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente je Ausgangszollstelle oder je Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, eingetragen als

a)

Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente für Ausfuhrerzeugnisse, die einer Warenkontrolle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a unterzogen wurden;

b)

Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente für Ausfuhranmeldungen, bei denen keine Warenkontrolle Sinne von Artikel 3 Buchstabe a vorgenommen wurde;

c)

Gesamtzahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente.

2.2.

Zahl und Rate der Kontrollen der Unversehrtheit der Siegel gemäß Artikel 7 je Ausgangszollstelle oder Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

2.3.

Zahl und Prozentsatz der Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen im Sinne von Artikel 8 bzw. Artikel 9, je Ausgangszollstelle oder Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird und an der die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

2.4.

Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente, bei denen die beim Abgang angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt oder bei denen die Verschlüsse aufgebrochen wurden oder für die keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bewilligt wurde.

2.5.

Zahl der Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, und die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten mit finanziellen Auswirkungen, die über einen Erstattungsbetrag von 1 000 EUR hinausgehen, gegebenenfalls mit Angabe der für die Meldung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 verwendeten Referenznummer.

Zahl der besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, und die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten mit finanziellen Auswirkungen, die über einen Erstattungsbetrag von 1 000 EUR hinausgehen, gegebenenfalls mit Angabe der für die Meldung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 verwendeten Referenznummer.

2.6.

Gegebenenfalls die aktualisierte Zahl der Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006, die der Kommission in früheren Berichten gemeldet wurden.

2.7.

Umfang, in dem die Ausgangszollstellen oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, auf Artikel 15 Absatz 5 zurückgegriffen haben, sowie die von den betreffenden Zahlstellen mitgeteilten Informationen.

3.   Verfahren für die Auswahl der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Sendungen

3.1.

Beschreibung der Verfahren, die für die Auswahl der einer Warenkontrolle, einer Substitutionskontrolle und einer besonderen Substitutionskontrolle zu unterziehenden Sendungen angewandt wurden, und ihrer Wirksamkeit.

4.   Änderungen des Systems oder der Strategie für die Risikoanalyse

4.1.

Beschreibung aller Änderungen der der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilten Maßnahmen.

5.   Detaillierte Angaben zum Auswahlsystem und zur Risikoanalyse

Die Angaben gemäß den Punkten 5.1 bis 5.4 sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht Änderungen vorgenommen wurden.

Die Angaben gemäß Punkt 5.5 werden von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum im Jahr 2009 verlangt, in dem noch keine Mitteilung über die Anwendung der Risikoanalyse gemäß Artikel 11 erfolgt ist.

5.1.

Beschreibung des einheitlichen Systems, falls vorhanden, zur Aufzeichnung der Gewichtungssätze für die bei den einzelnen Sendungen gegebenen Risiken.

5.2.

Beschreibung der Zeitabstände für die regelmäßige Neubewertung und Anpassung der eingeschätzten Risiken.

5.3.

Beschreibung des Systems zur Überwachung und Rückmeldung, das gewährleistet, dass entweder gezielte Kontrollen vorgenommen oder aber hinreichende Gründe für deren Unterbleiben aufgezeichnet werden.

5.4.

Wurde die Risikoeinschätzung (siehe Punkt 5.2) in den letzten Berichtszeiträumen nicht angepasst, bitte erläutern, warum die bestehende Einschätzung weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.

5.5.

Wird keine Risikoanalyse gemäß Artikel 11 durchgeführt, bitte erläutern, warum das bestehende Kontrollsystem weiterhin angemessen ist, um die Wirksamkeit der Warenkontrollen zu gewährleisten.

6.   Koordinierung mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2008

6.1.

Beschreibung der Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung, die zur Verbesserung der Koordinierung mit der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 getroffen wurden.

7.   Probleme mit der Anwendung dieser Verordnung

7.1.

Beschreibung etwaiger Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Verordnung aufgetreten sind, sowie der diesbezüglich getroffenen oder vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen.

8.   Beurteilung der vorgenommenen Kontrollen

8.1.

Beurteilung, ob die Durchführung der Kontrollen zufriedenstellend war.

8.2.

Angabe, ob die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 in ihrem letzten Bericht gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung etwaige Bemerkungen zur Durchführung der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen gemacht hat, und Verweis auf die entsprechende Stelle in dem genannten Bericht (Kapitel, Seite usw.). Enthält der Bericht Empfehlungen zur Verbesserung des Systems der Warenkontrollen und Substitutionskontrollen, bitte angeben, welche Maßnahmen zur Systemverbesserung getroffen wurden.

8.3.

Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen im Sinne von Punkt 8.2 zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts noch nicht umgesetzt haben, sind verpflichtet, diese Information bis spätestens 31. Juli des Jahres zu übermitteln, in dem der Jahresbericht vorgelegt wird.

9.   Verbesserungsvorschläge

9.1.

Gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge entweder für die Anwendung der Verordnung oder aber für die Verordnung selbst.


(1)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.


ANHANG IX

Verordnung (EWG) Nr. 386/90

Verordnung (EG) Nr. 3122/94

Verordnung (EG) Nr. 2090/2002

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1

 

 

Artikel 1 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 3 und Artikel 10 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 2

 

 

Artikel 3

Artikel 3 Absätze 1 und 2

 

 

Artikel 4 Absatz 1

 

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 3

 

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

Artikels 5 Absatz 1 und Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4

 

 

Artikel 5 Absatz 3

 

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absätze 4 und 5

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

 

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

 

 

Artikel 6 Buchstaben a und c

Artikel 6 Absatz 4

 

 

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 5

 

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 6

 

 

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 7

 

 

Artikel 10 Absatz 2a

Artikel 7

Artikel 3a

 

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 1

 

 

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 2

 

 

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

 

 

Artikel 10 Absatz 2a

Artikel 9 Absatz 1

 

 

Artikel 10 Absatz 4a

Artikel 9 Absatz 2

 

 

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1

 

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

 

 

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3

 

Artikel 2 (1)

 

 

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 11 Absatz 4

 

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 4

 

 

Artikel 12

 

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 5

 

 

Artikel 13 Absatz 2

 

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

 

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

 

 

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 1

 

 

Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 5a Unterabsatz 2 (2)

Artikel 15 Absatz 2

 

 

Artikel 10 Absatz 5a Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 3

 

 

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 15 Absatz 4

 

 

Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 5

 

 

Artikel 11

Artikel 16

 

 

Artikel 12

Artikel 17

 

 

 

Artikel 18

 

 

Anhang I (3)

Anhang I

 

Artikel 1

 

Anhang II

 

 

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Anhang III

 

 

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

Anhang IV

 

 

Anhang Ia

Anhang V

 

 

Anhang Ib

Anhang VI

 

 

Anhang Ic

Anhang VII

 

 

Anhang III

Anhang VIII

 

 

 

Anhang IX


(1)  Die Geheimhaltungspflicht fällt unter Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008.

(2)  Artikel 10 Absatz 5a Unterabsatz 2 fällt unter Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006.

(3)  Nummer 3 Buchstabe b fällt unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 485/2008.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/76


VERORDNUNG (EG) Nr. 1277/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2005, 2006 und 2007 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes) zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG XVII

ZUSATZZÖLLE: TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 2

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen

(in Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

594 495

78.0020

1. Juni bis 30. September

108 775

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

8 632

78.0075

1. November bis 30. April

15 259

78.0085

0709 90 80

Artischocken

1. November bis 30. Juni

16 421

78.0100

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

65 893

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

700 277

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

385 569

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

95 620

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

335 735

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

64 586

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

89 754

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

876 665

78.0180

1. September bis 31. Dezember

106 465

78.0220

0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

257 327

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

37 316

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

4 199

78.0265

0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

151 059

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Nektarinen

11. Juni bis 30. September

39 144

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

7 658“


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/78


VERORDNUNG (EG) Nr. 1278/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Annahme außerordentlicher Stützungsmaßnahmen für den Schweinefleischmarkt in Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung in Irland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 43 Buchstaben a und d und Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schweineschlachtkörper, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.

(2)

Die Marktpreise sind unter dieses Niveau gefallen, und aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung könnte diese Lage weiter andauern.

(3)

Besonders kritisch ist die Lage auf dem Schweinemarkt in Irland, da vor Kurzem in Schweinefleisch mit Ursprung in Irland erhöhte Werte von polychlorierten Biphenylen (PCB) festgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben verschiedene Maßnahmen getroffen, um dem entgegenzutreten.

(4)

An eine Reihe von Schweinehaltungsbetrieben in Irland wurden kontaminierte Futtermittel geliefert. Auf die betroffenen Betriebe entfallen 7 % der gesamten Schweineproduktion in Irland. Das kontaminierte Futter macht einen sehr hohen Anteil an der Schweineernährung aus, so dass das Fleisch der aus den betroffenen Betrieben stammenden Schweine stark dioxinbelastet ist. Aufgrund der Schwierigkeit der Rückverfolgung des Schweinefleisches zu den Betrieben und angesichts der hohen Dioxinwerte, die in dem betroffenen Schweinefleisch festgestellt wurden, haben die irischen Behörden beschlossen, vorsorglich alles Schweinfleisch und sämtliche Schweinefleischerzeugnisse vom Markt zu nehmen.

(5)

Die Anwendung dieser Maßnahmen hat eine schwerwiegende Störung des Schweinefleischmarkts in Irland zur Folge. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände und der praktischen Schwierigkeiten, mit denen der Schweinefleischmarkt in Irland konfrontiert ist, sollte daher eine außerordentliche Marktstützungsmaßnahme der Gemeinschaft vorgesehen werden, indem in Irland für einen begrenzten Zeitraum und eine begrenzte Menge von Erzeugnissen eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird.

(6)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gewährt werden, wobei die Beihilfe von der Kommission im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren festgesetzt wird.

(7)

Da die Situation auf dem Schweinefleischmarkt in Irland umgehende konkrete Maßnahmen erfordert, wäre das zweckmäßigste Verfahren für die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung die Vorausfestsetzung der Beihilfe.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wurden gemeinsame Bestimmungen für die Umsetzung der Regelung für die private Lagerhaltung festgelegt.

(9)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.

(10)

Angesichts der besonderen Umstände ist vorzuschreiben, dass die einzulagernden Erzeugnisse von Schweinen stammen müssen, die in Betrieben gehalten wurden, die nachweislich kein kontaminiertes Futter bezogen haben. Außerdem ist vorzuschreiben, dass die betreffenden Erzeugnisse von in Irland gehaltenen und geschlachteten Schweinen stammen müssen.

(11)

Um die Verwaltung der Maßnahme zu erleichtern, werden die Schweinefleischerzeugnisse anhand der Höhe der Lagerhaltungskosten in Kategorien eingeteilt.

(12)

Zur Erleichterung der Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge sind Mindestmengen von Erzeugnissen festzusetzen, die jeder Antragsteller zu liefern hat.

(13)

Es sollte eine Sicherheit festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Marktteilnehmer ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und die Maßnahme auf dem Markt die gewünschte Wirkung zeigt.

(14)

Ausfuhren von Schweinefleischerzeugnissen tragen zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts dar. Bei einer Verkürzung der Lagerungszeit sollten daher die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 angewendet werden, sofern die ausgelagerten Erzeugnisse für die Ausfuhr bestimmt sind. Die gemäß dem genannten Artikel für die Kürzung des Beihilfebetrags anzuwendenden Tagessätze sollten festgesetzt werden.

(15)

Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 und im Interesse der Kohärenz und Klarheit für die Marktteilnehmer muss der dort genannte Zeitraum von zwei Monaten in Tagen ausgedrückt werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Es wird eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleischerzeugnissen gewährt, die die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie stammen von Schweinen, die mindestens die letzten zwei Monate vor der Schlachtung in Irland gehalten wurden;

b)

sie sind von gesunder und handelsüblicher Qualität und stammen von Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die nachweislich kein durch erhöhte Werte von polychlorierten Biphenylen (PCB) kontaminiertes Futter verwendet haben.

(2)   Das Verzeichnis der Kategorien beihilfefähiger Erzeugnisse und die jeweiligen Beträge sind dem Anhang zu entnehmen.

Artikel 2

Geltende Vorschriften

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

Artikel 3

Einreichung von Anträgen

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können in Irland Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung der Kategorien beihilfefähiger Schweinefleischerzeugnisse gemäß Artikel 1 eingereicht werden.

(2)   Die Anträge beziehen sich auf eine Lagerzeit von 90, 120, 150 oder 180 Tagen.

(3)   Anträge dürfen nur für eine der im Anhang aufgeführten Erzeugniskategorien mit Angabe des jeweiligen KN-Codes innerhalb der betreffenden Kategorie eingereicht werden.

(4)   Die irischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 1 Absatz 1 zu gewährleisten.

Artikel 4

Mindestmengen

Die Mindestmenge je Antrag beträgt

a)

10 Tonnen für Erzeugnisse ohne Knochen;

b)

15 Tonnen für andere Erzeugnisse.

Artikel 5

Sicherheiten

Dem Antrag ist eine Sicherheit in Höhe von 20 % der in den Spalten 3 bis 6 des Anhangs festgesetzten Beihilfebeträge beizufügen.

Artikel 6

Gesamtmenge

Die Gesamtmenge, für die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 Verträge geschlossen werden dürfen, beträgt höchstens 30 000 Tonnen Erzeugnisgewicht.

Artikel 7

Auslagerung von für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen

(1)   Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist der Ablauf einer Mindestlagerzeit von 60 Tagen erforderlich.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sind die Tagessätze in Spalte 7 des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S.1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


ANHANG

Erzeugniskategorien

Beihilfefähige Erzeugnisse

Beihilfebetrag für eine Lagerzeit von

(EUR/Tonne)

Abzug

90 Tage

120 Tage

150 Tage

180 Tage

je Tag

1

2

3

4

5

6

7

Kategorie 1

ex 0203 11 10

Halbe Tierkörper, ohne Vorderpfote, Schwanz, Niere, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark (1)

278

315

352

389

1,24

Kategorie 2

ex 0203 12 11

Schinken

337

379

421

463

1,41

ex 0203 12 19

Schultern

ex 0203 19 11

Vorderteile

ex 0203 19 13

Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte (2)  (3)

ex 0203 19 55

Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte, ohne Knochen (2)  (3)

Kategorie 3

ex 0203 19 15

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten

164

197

230

263

1,09

ex 0203 19 55

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, ohne Schwarte und Rippen

Kategorie 4

ex 0203 19 55

Teilstücke im Zuschnitt „middles“, mit oder ohne Schwarte oder Speck, ohne Knochen (4)

255

290

325

360

1,17


(1)  Die Beihilfe kann auch für halbe Schlachtkörper mit dem „Wiltshire-Schnitt“, d. h. ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell, gewährt werden.

(2)  Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen.

(3)  Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen.

(4)  Gleiche Angebotsform wie Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 20.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/82


VERORDNUNG (EG) Nr. 1279/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 eröffneten Zollkontingents für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur übergangsweisen Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Einfuhrzollkontingents für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4180 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 469 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 7.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/83


VERORDNUNG (EG) Nr. 1280/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates im Hinblick auf die Einfuhrregelung für Schweinefleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4046 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 1 365 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 28.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/84


VERORDNUNG (EG) Nr. 1281/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 812/2007 der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 wurden Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind geringer als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt wurden und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Anträge auf Einfuhrlizenz im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4170 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 gestellt wurden und die dem Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 hinzuzurechnen sind, belaufen sich auf 2 611 500 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 7.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/85


VERORDNUNG (EG) Nr. 1282/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 979/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind geringer als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt wurden und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Anträge auf Einfuhrlizenz im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4204 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 gestellt wurden und die dem Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 hinzuzurechnen sind, belaufen sich auf 3 468 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 217 vom 22.8.2007, S. 12.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/86


VERORDNUNG (EG) Nr. 1283/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 806/2007 der Kommission vom 10. Juli 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Schweinefleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 wurden Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet.

(2)

Bei bestimmten Kontingenten sind die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, höher als die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 181 vom 11.7.2007, S. 3.


ANHANG

Nummer der Gruppe

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 hinzuzufügende Mengen

(in kg)

G2

09.4038

 (2)

9 643 903

G3

09.4039

 (1)

2 798 000

G4

09.4071

 (1)

2 251 500

G5

09.4072

 (1)

4 620 750

G6

09.4073

 (1)

11 300 250

G7

09.4074

 (1)

3 887 250


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/88


VERORDNUNG (EG) Nr. 1284/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 8. bis zum 12. Dezember 2008 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Zeit vom 8. bis zum 12. Dezember 2008 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker nach Bulgarien und Rumänien zur Versorgung der Raffinerien in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (3) Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4337 (Juli-September 2009).

(2)

Die Kommission sollte daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und/oder den Mitgliedstaaten bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 8. bis zum 12. Dezember 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 und/oder Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 1.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 8.12.2008-12.12.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Präferenzzucker AKP-Indien

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr Juli—September 2009

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 8.12.2008-12.12.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

 

09.4332

Belize

 

09.4333

Côte d’Ivoire

 

09.4334

Republik Kongo

 

09.4335

Fidschi

 

09.4336

Guyana

 

09.4337

Indien

100

Erreicht

09.4338

Jamaika

 

09.4339

Kenia

 

09.4340

Madagaskar

 

09.4341

Malawi

 

09.4342

Mauritius

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

 

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

 

09.4347

Tansania

 

09.4348

Trinidad und Tobago

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

 

09.4351

Simbabwe

 


Zusätzlicher Zucker

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 8.12.2008-12.12.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4315

Indien

 

09.4316

Unterzeichnerstaaten des AKP-Protokolls

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 8.12.2008-12.12.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

0

Erreicht

09.4318

Brasilien

0

Erreicht

09.4319

Kuba

0

Erreicht

09.4320

Andere Drittländer

0

Erreicht


Balkan-Zucker

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 8.12.2008-12.12.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

0

Erreicht

09.4326

Serbien und Kosovo (1)

100

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 

09.4328

Kroatien

100

 


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 8.12.2008-12.12.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4380

außerordentlich

 

09.4390

industriell

100

 


Zusätzlicher WPA-Zucker

Kapitel VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 8.12.2008-12.12.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4431

Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe

100

 

09.4432

Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda

100

 

09.4433

Swasiland

100

 

09.4434

Mosambik

0

Erreicht

09.4435

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

0

Erreicht

09.4436

Dominikanische Republik

0

Erreicht

09.4437

Fidschi, Papua-Neuguinea

100

 


Zuckereinfuhr im Rahmen der befristeten Zollkontingente für Bulgarien und Rumänien

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 508/2007

Wirtschaftsjahr 2008/09

Laufende Nummer

Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 8.12.2008-12.12.2008 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4365

Bulgarien

0

Erreicht

09.4366

Rumänien

100

 


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


IV Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/93


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 110/2008

vom 5. November 2008

zur Änderung von Protokoll 32 des EWR-Abkommens über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 32 zum Abkommen wurde vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss bisher noch nicht geändert.

(2)

Der Rat der Europäischen Union nahm am 25. Juni 2002 die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (1) über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften an, die mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates (3) geändert wurde.

(3)

Protokoll 32 sollte den neuen Verfahren der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Rechnung tragen.

(4)

Das Verfahren des Protokolls 32 einschließlich der geltenden Fristen sollte präziser gefasst werden.

(5)

Die Beiträge der EFTA-Staaten sollten nicht mehr in zwei Schritten gezahlt werden.

(6)

Obsolete Bestimmungen sollten aus Protokoll 32 gestrichen werden.

(7)

Protokoll 32 zum Abkommen sollte daher geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll 32 zum Abkommen wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

Der Text von Protokoll 32 zum Abkommen erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Verfahren zur Festlegung der finanziellen Beteiligung der EFTA-Staaten für jedes Haushaltsjahr (n)

(1)   Spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres (n–1) übermittelt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten die Finanzplanung für die Tätigkeiten, die im ver-bleibenden Zeitraum des betreffenden mehrjährigen Finanzrahmens vorgesehen sind, einschließlich der hierfür veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen.

(2)   Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten übermittelt der Europäischen Kommission spätestens am 15. Februar des Jahres (n–1) eine Liste der Gemeinschaftstätigkeiten, die die EFTA-Staaten zum ersten Mal in den EWR-Anhang des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr (n) aufnehmen wollen. Die Liste berührt weder neue Vorschläge, die von der Gemeinschaft im Laufe des Jahres (n–1) vorgelegt werden, noch den endgültigen Stand-punkt der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung an diesen Tätigkeiten.

(3)   Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres (n–1) übermittelt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten ihren Standpunkt zu den Ersuchen der EFTA-Staaten auf Beteiligung an den Tätigkeiten im Haushaltsjahr (n) zusammen mit den folgenden Angaben:

a)

den im Ausgabenteil des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union „informationshalber“ eingesetzten und nach Artikel 82 des Abkommens berechneten Richtbeträgen der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für die Tätigkeiten, an denen die EFTA-Staaten sich beteiligen oder sich beteiligen wollen;

b)

den für die Beiträge der EFTA-Staaten veranschlagten Beträgen, die im Einnahmenteil des Vorentwurfs des Haushaltsplans „informationshalber“ eingesetzt werden.

Der Standpunkt der Europäischen Kommission lässt die Möglichkeit unberührt, weitere Beratungen über Tätigkeiten abzuhalten, bei denen die Kommission eine Beteiligung der EFTA-Staaten nicht akzeptiert hat.

(4)   Falls die in Absatz 3 genannten Beträge nicht mit Artikel 82 des Abkommens in Einklang stehen, kann der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten vor dem 1. Juli des Jahres (n–1) Berichtigungen beantragen.

(5)   Die in Absatz 3 genannten Beträge werden nach der Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 82 des Abkommens angepasst. Die angepassten Beträge werden dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten unver-züglich mitgeteilt.

(6)   Innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesamthaushaltsplans der Europä-ischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union bestätigen die Vorsitzenden des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Rahmen eines von der Europäischen Kommission ausgehenden Brief-wechsels, dass die im EWR-Anhang des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ange-gebenen Beträge mit Artikel 82 des Abkommens in Einklang stehen.

(7)   Spätestens am 1. Juni des Haushaltsjahres (n) übermittelt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten der Europäischen Kommission die endgültige Aufteilung des Beitrags auf die einzelnen EFTA-Staaten. Diese Aufteilung ist verbindlich.

Sollte diese Information am 1. Juni des Haushaltsjahres (n) noch nicht vorliegen, so gelten vorläufig die Prozentsätze der Aufteilung für das Jahr (n–1). Die Anpassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 4.

(8)   Wenn der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss über die Beteiligung der EFTA-Staaten an einer Tätigkeit, die im EWR-Anhang des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr (n) aufgeführt ist, nicht spätestens am 10. Juli des Haushaltsjahres (n) — es sei denn, es wird in Ausnahmefällen ein späterer Tag vereinbart — gefasst hat oder wenn nicht spätestens an diesem Tag mitgeteilt worden ist, dass für diesen Beschluss bestehende verfassungs-rechtliche Anforderungen erfüllt sind, wird die Beteiligung der EFTA-Staaten an der betreffenden Tätigkeit auf das Jahr (n+1) verschoben, sofern nichts anderes vereinbart wird.

(9)   Steht die Beteiligung der EFTA-Staaten an einer Tätigkeit im Haushaltsjahr (n) fest, so bezieht sich der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten auf alle Transaktionen, die im Rahmen der betreffenden Haushaltslinien in diesem Haushaltsjahr vorgenommen werden, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Artikel 2

Bereitstellung der Beiträge der EFTA-Staaten

(1)   Auf der Grundlage des nach Artikel 1 Absätze 6 und 7 abgefassten EWR-Anhangs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erstellt die Europäische Kommission für jeden EFTA-Staat entsprechend den Zahlungsermächtigungen und im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 der Haushaltsordnung (1) einen Mittelabruf.

(2)   Der Mittelabruf muss spätestens am 15. August des Haushaltsjahres (n) bei den EFTA-Staaten eingehen, die darin aufgefordert werden, ihre Beiträge spätestens am 31. August dieses Jahres (n) zu zahlen.

Ist der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union am 10. Juli des Haushaltsjahres (n) bzw. in Ausnahmefällen an dem nach Artikel 1 Absatz 8 vereinbarten Tag noch nicht festgestellt, so basiert die Zahlungsaufforderung auf dem im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Richtbetrag. Die Anpassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 4.

(3)   Die Beiträge werden in Euro ausgewiesen und gezahlt.

(4)   Zu diesem Zweck richtet jeder EFTA-Staat bei seinem Finanzministerium bzw. einer von ihm benannten Stelle im Namen der Europäischen Kommission ein Euro-Konto ein.

(5)   Verzögert sich eine Zahlung auf das in Absatz 4 genannte Konto, so hat der betreffende EFTA-Staat Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungs-geschäfte in Euro zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich anderthalb Prozentpunkten zu entrichten. Hierbei wird der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

Artikel 3

Ausführungsbedingungen

(1)   Die Verwendung der aus der Beteiligung der EFTA-Staaten resultierenden Mittel erfolgt gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung.

(2)   Bei der Auftragsvergabe steht die Teilnahme an Ausschreibungen allen EG-Mitgliedstaaten und allen EFTA-Staaten offen, wenn die Finanzierung zulasten von Haushaltslinien erfolgt, in Bezug auf die sich die EFTA-Staaten beteiligen.

Artikel 4

Abrechnung des EFTA-Beitrags unter Berücksichtigung der Ausführung

(1)   Der Beitrag der EFTA-Staaten, der für die entsprechenden Haushaltslinien nach Artikel 82 des Abkommens festgesetzt wird, bleibt im Haushaltsjahr (n) unverändert.

(2)   Nach Rechnungsabschluss für das jeweilige Haushaltsjahr ermittelt die Europäische Kommission bei der Erstellung der Jahresrechnung im Jahr (n+1) das Haushaltsergebnis für die EFTA-Staaten, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Höhe der von den EFTA-Staaten nach Artikel 2 gezahlten Beiträge;

b)

die Höhe des Anteils der EFTA-Staaten an den insgesamt verwendeten Mitteln aus den Haushaltslinien, für die die Beteiligung der EFTA-Staaten vereinbart wurde, und

c)

gemeinschaftsbezogene Ausgaben, die von einzelnen EFTA-Staaten übernommen wurden, oder von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen (z. B. administrative Unterstützung).

(3)   Alle von Dritten eingezogenen Beträge im Rahmen der einzelnen Haushaltslinien, für die die Beteiligung der EFTA-Staaten vereinbart wurde, werden nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung im Rahmen der jeweiligen Haushaltslinie als zweckgebundene Einnahmen behandelt.

(4)   Die Abrechnung des Beitrags der EFTA-Staaten für das Haushaltsjahr (n) auf der Grundlage des Haushaltsergebnisses erfolgt im Rahmen des Mittelabrufs für das Haushaltsjahr (n+2) und stützt sich auf die endgültige Aufteilung des Beitrags auf die EFTA-Staaten für das Jahr (n).

(5)   Bei Bedarf erlässt der Gemeinsame EWR-Ausschuss ergänzende Bestimmungen für die Anwendung der Absätze 1 und 4. Dies gilt insbesondere für die von einzelnen EFTA-Staaten zu übernehmenden Gemeinschaftsausgaben und für ihre Sachleistungen.

Artikel 5

Information

(1)   Am Ende eines jeden Quartals legt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten einen Auszug aus ihrer Rechnungsführung vor, der Aufschluss über Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen und sonstigen Aktionen gibt, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.

(2)   Nach Abschluss des Haushaltsjahres (n) übermittelt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind, die Angaben aus dem betreffenden Band der Jahres-rechnung, die gemäß den Artikeln 126 und 127 der Haushaltsordnung erstellt wird.

(3)   Die Europäische Kommission legt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten alle sonstigen zu Recht angeforderten Finanzdaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen vor, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.

Artikel 6

Kontrolle

(1)   Die Kontrolle der Festlegung und der Bereitstellung aller Einnahmen sowie die Kontrolle der Mittelbindungen und des Fälligkeitsplans für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung der EFTA-Staaten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Haushaltsordnung und der geltenden Verordnungen in den in den Artikeln 76 und 78 des Abkommens genannten Bereichen.

(2)   Zwischen den Rechnungsprüfungsstellen der Europäischen Kommission und der EFTA-Staaten werden entsprechende Vereinbarungen getroffen, um die gemäß Absatz 1 erfolgende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, die der Beteiligung der EFTA-Staaten an Tätigkeiten der Gemeinschaft entsprechen, zu vereinfachen.

Artikel 7

Bei der Berechnung des Proportionalitätsfaktors zugrunde gelegtes BIP

Bei den in Artikel 82 des Abkommens genannten Daten zum BIP zu Marktpreisen handelt es sich um die in Anwendung von Artikel 76 des Abkommens veröffentlichten Daten.“


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


18.12.2008   

DE

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L 339/98


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 111/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Nach Anhang I Kapitel I Einleitender Teil Nummer 6 Buchstabe b gelten die Gemeinschaftsreserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche unbeschadet der finanziellen Auswirkungen als Reserven für alle Vertragsparteien.

(3)

Nach Anhang I Kapitel I Einleitender Teil Nummer 6 Buchstabe b finden Konsultationen der Vertragsparteien statt, um alle Probleme zu lösen, die insbesondere die Arbeitsbedingungen, die finanziellen Fragen, die Ersetzung der Antigene, die mögliche Verwendung der Antigene und die Kontrollen an Ort und Stelle betreffen.

(4)

Die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (2) wurde in das Abkommen aufgenommen.

(5)

Für die Zwecke des Artikels 83 der Richtlinie 2003/85/EG ist die Regelung für den Zugang Norwegens zur gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank für die Maul- und Klauenseuche (MKS) festzulegen.

(6)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Teil 3.1 des Anhangs I Kapitel I des Abkommens erhält die Anpassung unter Nummer 1a (Richtlinie 2003/85/EG des Rates) folgende Fassung:

„Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 83 gilt mit folgenden Anpassungen:

1.

Die Kommission hält die Mitgliedstaaten und Norwegen im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über Menge und Qualität der in der gemeinschaftlichen Antigenbank vorrätigen Antigene auf dem Laufenden.

2.

Sollen MKS-Bekämpfungsmaßnahmen durch eine Notimpfung unterstützt werden, so kann die zuständige norwegische Zentralbehörde einen ausführlichen Antrag auf Formulierung und Abgabe von aus den Antigenvorräten in der gemeinschaftlichen Antigenbank hergestellten Impfstoffen stellen, in dem Art, Menge und Aufmachung des innerhalb eines bestimmten Zeitraums benötigten Impfstoffs angegeben sind.

3.

Unter Berücksichtigung der Seuchenlage in der Gemeinschaft und Norwegen gibt die Kommission innerhalb der Grenzen der Gemeinschaftsreserven an Antigenen und Impfstoffen die unverzügliche oder dringende Formulierung der geeigneten Antigene und die Herstellung, Abfüllung, Etikettierung und Abgabe der Impfstoffe nach den geltenden Verträgen mit dem Hersteller der Antigene in Auftrag.

4.

Betrifft der Antrag Norwegens mehr als 500 000 Dosen oder mehr als 50 % der Vorräte an einem oder mehreren Antigenen — je nachdem, welche Menge größer ist —, so kann die Angelegenheit unter Berücksichtigung der Seuchenlage den EG-Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zur Konsultation vorgelegt werden.

5.

Norwegen verpflichtet sich, die Kosten für folgende Maßnahmen zu tragen:

die Beförderung der Antigene vom Lagerort zum Betrieb des Herstellers, in dem die Impfstoffe formuliert und fertig gestellt werden sollen;

die Formulierung und Herstellung der Impfstoffe, einschließlich der zusätzlichen Tests, die sich als notwendig erweisen oder vom Empfänger verlangt werden;

die Abfüllung und Etikettierung der Impfstoffe und ihre Beförderung zu dem im Antrag angegebenen Lieferort;

die unverzügliche Ersetzung der verwendeten Menge Antigen durch Antigene gleicher Spezifikation (Serotyp, Topotyp, Saatvirusstamm) und mindestens gleicher Qualität (Reinheit, Potenz usw.) und Herkunft (Hersteller, Marktzulassung).

Die Rechnung wird der betreffenden zuständigen norwegischen Behörde vom Hersteller übersandt. Darin sind die entstandenen Kosten für jeden der oben genannten Posten aufzuführen. Eine Kopie dieser Rechnung wird der Kommission übersandt, damit diese sie prüfen und die Einhaltung der geltenden Verträge gewährleisten kann. Die Kommission unterrichtet Norwegen über das Ergebnis dieser Prüfung.

b)

In Anhang XI Teil A wird der Liste der Mitgliedstaaten, die die Dienstleistungen des Labors ‚Danish Veterinary Institute, Department of Virology, Lindholm‘ in Dänemark in Anspruch nehmen, das Wort ‚Norwegen‘ angefügt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 12.

(2)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

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L 339/100


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 112/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2008 vom 14. März 2008 (1) geändert.

(2)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2008 vom 26. September 2008 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird nach Nummer 9a (Entscheidung 2007/205/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„9b.

32006 R 0842: Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 6 findet keine Anwendung.“

Artikel 2

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ap (Entscheidung 2005/381/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„21aq.

32006 R 0842: Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 6 findet keine Anwendung.“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 182 vom 10.7.2008, S. 15.

(2)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 33.

(3)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

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L 339/102


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 113/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 101/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), berichtigt im ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 65, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0101: Verordnung (EG) Nr. 101/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 15), berichtigt in ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 65.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 101/2008, berichtigt im ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 65, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 29.

(2)  ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 15.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

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L 339/103


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 114/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2008 vom 4. Juli 2008 (1) geändert.

(2)

Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2008 vom 4. Juli 2008 (2) geändert.

(3)

Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Richtlinie 2007/64/EG wird mit Wirkung zum 1. November 2009 die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. November 2009 aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 16d (Beschluss 2004/10/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„16e.

32007 L 0064: Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).“

2.

Unter Nummer 23b (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32007 L 0064: Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).“

3.

Unter den Nummern 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31e (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 L 0064: Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).“

4.

Der Text von Nummer 16a (Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 1. November 2009 gestrichen.

Artikel 2

Anhang XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 3a (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 L 0064: Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).“

2.

Der Text von Nummer 7c (Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 1. November 2009 gestrichen.

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/64/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 12.

(2)  ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 25.

(3)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25.

(5)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 114/2008 zur Aufnahme der Richtlinie 2007/64/EG in das Abkommen

„Die Vertragsparteien erkennen die besondere Lage Liechtensteins an, insbesondere, dass Liechtenstein und die Schweiz 1980 einen Währungsvertrag geschlossen haben, mit dem Liechtenstein in das Währungsgebiet der Schweiz eingebunden wurde. Der Zahlungsverkehr wird daher über die schweizerischen Zahlungssysteme abgewickelt. Diesem allgemeinen Rahmen ist gebührend Rechnung zu tragen.“


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/105


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 115/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2008 vom 4. Juli 2008 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/286/EG der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/176/EG über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5cy (Entscheidung 2007/176/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32008 D 0286: Entscheidung 2008/286/EG der Kommission vom 17. März 2008 (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 24).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/286/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 18.

(2)  ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 24.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/106


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 116/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 56r (Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission) folgende Fassung:

32008 R 0324: Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 5 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Die Kommission kann nationale Inspektoren von den Listen der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde kann nationale Inspektoren von den Listen der EG-Mitgliedstaaten in ihre Inspektionen einbeziehen.

Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können einander einladen, an ihren Inspektionen als Beobachter teilzunehmen.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 30.

(2)  ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5.

(3)  ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 25.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/108


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 117/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56u (Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32008 R 0540: Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 15).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 540/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 30.

(2)  ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 15.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/109


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 118/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 (3) mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 358/2008 der Kommission vom 22. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0358: Verordnung (EG) Nr. 358/2008 der Kommission vom 22. April 2008 (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 5).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 358/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 30.

(2)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 175.

(4)  ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 5.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/110


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 119/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission vom 28. März 2008 zur Verlängerung der in Artikel 2c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehenen Gültigkeitsdauer (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66pa.

32008 R 0287: Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission vom 28. März 2008 zur Verlängerung der in Artikel 2c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehenen Gültigkeitsdauer (ABl. L 87 vom 29.3.2008, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 287/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 30.

(2)  ABl. L 87 vom 29.3.2008, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/111


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 120/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2007 vom 8. Juni 2007 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 68/2001 (4), (EG) Nr. 70/2001 (5) und (EG) Nr. 2204/2002 (6) der Kommission, die in das Abkommen aufgenommen wurden, sind außer Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text der Nummern 1d (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission), 1f (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission), 1g (Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission) und 1i (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission) und die dazugehörigen Überschriften werden mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gestrichen.

2.

Nach Nummer 1i (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Forschung, Entwicklung, Innovation, Umweltschutz, regionale Investitionen, Frauen als Unternehmerinnen, Beschäftigung und Ausbildung

1j.

32008 R 0800: Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen‘ ersetzt.

b)

Die Bezugnahme auf die ‚Artikel 87 und 88 EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf die ‚Artikel 61 und 62 EWR-Abkommen‘ ersetzt.

c)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen‘ ersetzt.

d)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EWR-Abkommen‘ ersetzt.

e)

Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen‘ ersetzt.

f)

Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf ‚Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag‘ durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes‘ ersetzt.

g)

Die Worte ‚mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar‘ werden durch die Worte ‚mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar‘ ersetzt.

h)

Das Wort ‚Kommission‘ wird durch die Worte ‚nach Artikel 62 EWR-Abkommen zuständige Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

i)

Das Wort ‚Gemeinschaftsregister‘ wird durch die Worte ‚Register im Geltungsbereich des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

j)

Die Worte ‚in Anhang I EG-Vertrag genannten‘ werden durch die Worte ‚in der Anlage zu diesem Anhang genannten und unter das EWR-Abkommen fallenden‘ ersetzt.

k)

Die Worte ‚Fördermittel der Gemeinschaft‘ werden durch die Worte ‚Fördermittel der Gemeinschaft oder des EWR‘ ersetzt.

l)

Verweise auf Gemeinschaftsvorschriften bedeuten nicht, dass die EFTA-Staaten zur Einhaltung von Gemeinschaftsvorschriften verpflichtet sind, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind.“

3.

In der Überschrift der Anlage wird die Bezugnahme auf „Nummer 1f Buchstabe g“ durch die Bezugnahme auf „Nummer 1j Buchstabe j“ ersetzt.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 15.

(2)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(5)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(6)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/113


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 121/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 2077: Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 28).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 28.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/114


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 122/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur Änderung der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32007 R 1379: Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission vom 26. November 2007 (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 7).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 7.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

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L 339/115


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 123/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wird die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 R 0295: Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten für das Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i.

Liechtenstein wird die angeforderten Daten erstmalig für das Jahr 2009 bereitstellen.“

2.

Unter Nummer 20c (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32008 R 0295: Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 37.

(2)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13.

(3)  ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/117


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 124/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18ub (Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„18v.

32008 R 0453: Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 37.

(2)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/118


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 125/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18v (Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„18w.

32008 R 0452: Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten über den Primar- und Sekundarbereich I.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 37.

(2)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


18.12.2008   

DE

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L 339/119


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 126/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 20b (Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 R 0415: Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65).“

2.

Nach Nummer 2c (Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„2d.

32008 R 0472: Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum (ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 5).“

3.

Unter Nummer 17b (Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0606: Verordnung (EG) Nr. 606/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 (ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 16).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 451/2008, (EG) Nr. 472/2008 und (EG) Nr. 606/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 37.

(2)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.

(3)  ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 5.

(4)  ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 16.

(5)  ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.