ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 338

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
17. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1257/2008 des Rates vom 4. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008)

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1258/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1259/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bleu d’Auvergne (g.U.))

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1260/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 23 ( 1 )

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1261/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 ( 1 )

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1262/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 13 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) ( 1 )

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1263/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) ( 1 )

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1264/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Festsetzung der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2009 im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1265/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1266/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1267/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

37

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

39

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1269/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 über ein Fangverbot für Seelachs im Gebiet VI, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb sowie in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

46

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1270/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 über ein Fangverbot für Dornhai in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

48

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1271/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/2008 zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

50

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Ministerrat AKP-EG

 

 

2008/951/EG

 

*

Beschluss Nr. 2/2008 des AKP-EG-Ministerrates vom 18. November 2008 über eine Mittelzuweisung aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia

53

 

 

Kommission

 

 

2008/952/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7294)  ( 1 )

55

 

 

2008/953/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Aureobasidium pullulans und Dinatriumphosphonat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7709)  ( 1 )

62

 

 

2008/954/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EC zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8298)

64

 

 

2008/955/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses 2006/410/EG zur Festsetzung der Beträge, die gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 143d und Artikel 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates dem ELER zur Verfügung gestellt werden, und der für Ausgaben des EGFL verfügbaren Beträge

67

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2008/956/Euratom

 

*

Empfehlung der Kommission vom 4. Dezember 2008 über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7570)

69

 

 

RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

 

 

2008/957/EG

 

*

Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses EG/Dänemark-Färöer vom 20. November 2008 zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

72

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/958/GASP des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

75

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/959/GASP des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/586/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

77

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2007/72/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme der Art Galega orientalis Lam. (ABl. L 329 vom 14.12.2007)

79

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/2008 DES RATES

vom 4. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 (3) werden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2008 festgelegt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht für die Steinbuttquote 2008 im Schwarzen Meer, angesichts der derzeitigen Lage des Steinbuttebestands könnte er jedoch gelten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da die Angelegenheit dringend ist und das Quotenjahr 2008 bald ausläuft, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es außerdem unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 werden unter dem Eintrag „Steinbutt“ die Worte „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht“ durch die Worte „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. KOSCIUSKO-MORIZET


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 1.


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1258/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

82,8

TR

81,9

ZZ

82,4

0707 00 05

JO

167,2

MA

55,5

TR

116,0

ZZ

112,9

0709 90 70

MA

111,5

TR

133,8

ZZ

122,7

0805 10 20

AR

17,0

BR

44,6

CL

52,1

MA

75,7

TR

84,2

ZA

43,7

ZZ

52,9

0805 20 10

MA

73,5

TR

72,0

ZZ

72,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

54,7

HR

54,2

IL

75,7

TR

54,1

ZZ

59,7

0805 50 10

MA

64,0

TR

63,8

ZZ

63,9

0808 10 80

CA

82,7

CN

71,3

MK

34,6

US

100,1

ZZ

72,2

0808 20 50

CN

45,6

TR

104,0

US

114,4

ZZ

88,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1259/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Bleu d’Auvergne (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Bleu d’Auvergne“ zu genehmigen, geprüft.

(2)

Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der die Bedingungen für die Behandlungen und für die Verwendung von Zusatzstoffen für die Milch und bei der Herstellung von Bleu d’Auvergne präzisiert werden. Diese Praktiken gewährleisten, dass die wesentlichen Merkmale der Ursprungsbezeichnung erhalten bleiben.

(3)

Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach Artikel 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen.

(4)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (3) und aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 empfiehlt es sich, eine Zusammenfassung der Spezifikation zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bleu d’Auvergne“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält die konsolidierte Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Bleu d’Auvergne“ werden genehmigt:

„Herstellungsverfahren“

Nummer 5 der Spezifikation über das Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:

„(…) Das Dicklegen der Milch darf nur mit Lab erfolgen.

Die Konzentrierung der Milch durch teilweise Abscheidung des wässrigen Teils vor der Gerinnung ist untersagt.

Neben dem Ausgangsstoff Milch dürfen als Inhaltsstoffe oder Herstellungshilfsstoffe oder Zusatzstoffe in der Milch oder während der Herstellung nur Lab, nicht schädliche Bakterien-, Hefe- und Schimmelkulturen sowie Calciumchlorid und Salz hinzugefügt werden.

(…) Die Aufbewahrung des Rohstoffs Milch, der in der Herstellung befindlichen Erzeugnisse, des Käsebruchs und des frischen Käses bei Temperaturen unter Null ist untersagt.

(…) Die Aufbewahrung des frischen Käses und des in der Reife befindlichen Käses unter Schutzgas ist untersagt.“


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„BLEU D’AUVERGNE“

EG-AKTENZEICHEN: FR-PDO-0117-0107/29.3.2006

g.U. (X) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige behörde des mitgliedstaats

Name

:

Institut National de l’Origine et de la Qualité (INAO)

Anschrift

:

51 rue d’Anjou — 75008 Paris

Telefon

:

(33) 153 89 80 00

Fax

:

(33) 153 89 80 60

E-Mail

:

info@inao.gouv.fr

2.   Antragstellende Vereinigung

Name

:

Syndicat Interprofessionnel Régional du Bleu d’Auvergne

Anschrift

:

Mairie — 15400 Riom-ès-Montagnes

Telefon

:

(33) 471 78 11 98

Fax

:

(33) 471 78 11 98

E-Mail

:

bleudauvergne@wanadoo.fr

Zusammensetzung

:

Erzeuger/Verarbeiter (X) Sonstige ( )

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3 —

Käse

4.   Spezifikation (Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name

„Bleu d’Auvergne“

4.2.   Beschreibung

Käse aus Kuhmilch mit Edelpilz, in flacher zylindrischer Form mit natürlicher Schimmelrinde. Das große Format erreicht 2 bis 3 kg und etwa 20 cm Durchmesser, das kleine Format 1 kg, 500 g oder 350 g.

Der Fettgehalt beträgt mindestens 50 %, der Gehalt an Trockenmasse mindestens 52 %.

4.3.   Geografisches Gebiet

Das Herz des Massif Central mit folgenden Gemeinden:

 

Departement Puy-de-Dôme: alle Gemeinden

 

Departement Cantal: alle Gemeinden

 

Departement Haute-Loire:

Verwaltungsbezirk Brioude: alle Gemeinden

 

Departement Aveyron:

Kantone Mur-de-Barrez und Sainte-Geneviève-sur-Argence: alle Gemeinden

 

Departement Corrèze:

Kantone Argentat, Beaulieu-sur-Dordogne, Bort-les-Orgues, Eygurande, Lapleau, la Roche-Canillac, Mercoeur, Meyssac, Neuvic, Saint-Privat, Ussel-Est und Ussel-Ouest: alle Gemeinden

 

Departement Lot:

 

Kantone Bretenoux, Figeac-Est, Figeac-Ouest, Gramat, Lacapelle-Marival, Latronquière, Martel, Saint-Céré, Sousceyrac und Vayrac: alle Gemeinden

 

Kanton Livernon: Gemeinden Assier, Issepts, Reyrevignes, Saint-Simon und Sonac

 

Kanton Souillac: Gemeinden Lacave, Mayrac, Meyronne, Pinsac und Saint-Sozy

 

Departement Lozère:

Kantone Aumont-Aubrac, Fournels, Grandieu, Langogne, Le Malzieu, Nasbinals, Saint-Alban-sur-Limagnole, Saint-Amans-la-Lozère und Saint-Chély-d’Apcher: alle Gemeinden

4.4.   Ursprungsnachweis

Jeder Milcherzeuger, jeder Verarbeitungsbetrieb und jeder Reifungsbetrieb füllt eine Eignungserklärung (déclaration d’aptitude) aus, die bei den Dienststellen des I.N.A.O. registriert wird und anhand deren alle am Herstellungsprozess Beteiligten identifiziert werden können. Jeder von ihnen muss dem I.N.A.O. die Register und alle Dokumente zur Verfügung stellen, die für die Kontrolle des Ursprungs, der Qualität und der Bedingungen für die Milch- und Käseerzeugung erforderlich sind.

Im Rahmen der Kontrollen, die in Bezug auf die Eigenschaften des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung durchgeführt werden, gewährleistet eine analytische und organoleptische Prüfung die Qualität und den typischen Charakter der Erzeugnisse.

4.5.   Herstellungsverfahren

The milk must be produced, and the cheese must be manufactured and matured in the geographical area.

Die Herstellung umfasst noch immer die gleichen Vorgänge wie in der Vergangenheit: Abtropfen der Gerinnungsmasse, Einformung, Salzen in Handarbeit, und zwar in zwei Stufen mit grobem Trockensalz, mit mehrfachem Wenden und anschließendem Einstechen mit langen Nadeln; diese Belüftung der Käsemasse ermöglicht die Entwicklung des Penicillium glaucum. Danach erfolgt die Reifung in Kellern, und zwar mindestens vier Wochen lang für großformatige und mindestens zwei Wochen lang für kleinformatige Käse.

4.6.   Zusammenhang

Der Ursprung dieses Käses geht auf den Anfang des 19. Jahrhunderts zurück, wo er auf den vulkanischen Hochflächen des Massif Central hergestellt wurde. Sein Ruf verbreitete sich schnell bis nach Paris, wo der Sänger Francisque Bathol 1879 sein Lob sang. Der Bleu d’Auvergne erhält im März 1975 die 1972 beantragte Ursprungsbezeichnung.

Das Erzeugungsgebiet des Bleu d’Auvergne bildet eine natürliche Einheit, die sich durch vulkanische und granithaltige, an Spurenelementen reiche Böden mit rauem Klima und einer ganz besonderen Flora auszeichnet, welche die besonderen Eigenschaften des Bleu d’Auvergne beeinflusst; diese werden verstärkt durch die Verwendung besonderer Penicillium-Stämme, die im Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Bleu d’Auvergne entwickelt und erzeugt werden. Das Verfahren der Abtropfung der Gerinnungsmasse und die Salzung von Hand geben dem Bleu d’Auvergne eine sehr feine Äderung, die sich gleichmäßig in der Masse verteilt und den Käse von anderen Edelpilzkäsen unterscheidet.

4.7.   Kontrolleinrichtung

Name

:

Institut National de l’Origine et de la Qualité (INAO)

Anschrift

:

51 rue d’Anjou 75008 PARIS

Telefon

:

01.53.89.80.00

Fax

:

01.53.89.80.60

E-Mail

:

info@inao.gouv.fr

Das „Institut National de l’Origine et de la Qualité“ ist eine öffentliche Verwaltungseinrichtung mit eigener zivilrechtlicher Rechtsform, die dem Landwirtschaftsministerium untersteht.

Das INAO ist für die Kontrolle der Herstellungsbedingungen von Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung zuständig.

Name

:

Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes (DGCCRF)

Anschrift

:

59, Boulevard Vincent Auriol, 75703 PARIS Cedex 13

Telefon

:

01.44.87.17.17

Fax

:

01.44.97.30.37

E-Mail:

:

info@inao.gouv.fr

Die DGCCRF ist eine Abteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung.

4.8.   Etikettierung

Der Käse muss obligatorisch in Aluminiumfolie verpackt werden.

Außerdem muss er den Namen der Bezeichnung tragen.


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1260/2008 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 23

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 29. März 2007 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) eine überarbeitete Fassung des International Accounting Standard (IAS) 23 Fremdkapitalkosten, nachstehend „überarbeitete Fassung des IAS 23“ genannt. Nach der überarbeiteten Fassung des IAS 23 haben Unternehmen nun nicht mehr die Möglichkeit, Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierenden Vermögenswertes zugeordnet werden können, unmittelbar als Aufwand zu erfassen. Diese Fremdkapitalkosten werden ausnahmslos aktiviert und stellen einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes dar. Andere Fremdkapitalkosten sollten als Aufwand erfasst werden. Die überarbeitete Fassung des IAS 23 Fremdkapitalkosten ersetzt die überarbeitete Fassung aus dem Jahr 1993.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die überarbeitete Fassung des IAS 23 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat die Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die im Jahr 1993 überarbeitete Fassung des International Accounting Standard IAS 23 Fremdkapitalkosten durch die im Jahr 2007 überarbeitete Fassung dem Anhang zur vorliegenden Verordnung entsprechend ersetzt.

Artikel 2

Dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend wendet jedes Unternehmen IAS 23 (in der 2007 überarbeiteten Fassung) spätestens mit Beginn seines ersten Geschäftsjahres nach dem 31. Dezember 2008 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IAS 23

IAS 23 Fremdkapitalkosten (überarbeitet 2007)

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 23

Fremdkapitalkosten

GRUNDPRINZIP

1

Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswerts. Andere Fremdkapitalkosten werden als Aufwand erfasst.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Dieser Standard ist auf die bilanzielle Behandlung von Fremdkapitalkosten anzuwenden.

3

Der Standard befasst sich nicht mit den tatsächlichen oder kalkulatorischen Kosten des Eigenkapitals einschließlich solcher bevorrechtigter Kapitalbestandteile, die nicht als Schuld zu qualifizieren sind.

4

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Standard auf Fremdkapitalkosten anzuwenden, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung folgender Vermögenswerte zugerechnet werden können:

(a)

qualifizierte Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wie beispielsweise biologische Vermögenswerte; oder

(b)

Vorräte, die in großen Mengen wiederholt gefertigt oder auf andere Weise hergestellt werden.

DEFINITIONEN

5

In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Fremdkapitalkosten sind Zinsen und weitere im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital angefallene Kosten eines Unternehmens.

Ein qualifizierter Vermögenswert ist ein Vermögenswert, für den ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen.

6

Fremdkapitalkosten können Folgendes umfassen:

(a)

Zinsen für Kontokorrentkredite sowie für kurz- und langfristige Kredite;

(b)

Abschreibung von Disagien oder Agien auf Fremdkapital;

(c)

Abschreibung von Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme angefallen sind;

(d)

Finanzierungskosten aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen, die gemäß IAS 17 Leasingverhältnisse bilanziert werden; und

(e)

Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind.

7

Je nach Art der Umstände kommen als qualifizierte Vermögenswerte in Betracht:

(a)

Vorräte

(b)

Fabrikationsanlagen

(c)

Energieversorgungseinrichtungen

(d)

immaterielle Vermögenswerte

(e)

als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien.

Finanzielle Vermögenswerte und Vorräte, die über einen kurzen Zeitraum gefertigt oder auf andere Weise hergestellt werden, sind keine qualifizierten Vermögenswerte. Gleiches gilt für Vermögenswerte, die bereits bei Erwerb in ihrem beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand sind.

ANSATZ

8

Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, sind als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswerts zu aktivieren. Andere Fremdkapitalkosten sind in der Periode ihres Anfalls als Aufwand zu erfassen.

9

Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswerts. Solche Fremdkapitalkosten werden als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts aktiviert, wenn wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen hieraus künftiger wirtschaftlicher Nutzen erwächst und die Kosten verlässlich bewertet werden können. Wenn ein Unternehmen IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern anwendet, hat es gemäß Paragraph 21 des Standards jenen Teil der Fremdkapitalkosten als Aufwand zu erfassen, der als Ausgleich für die Inflation im entsprechenden Zeitraum dient.

Aktivierbare Fremdkapitalkosten

10

Die Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, sind solche Fremdkapitalkosten, die vermieden worden wären, wenn die Ausgaben für den qualifizierten Vermögenswert nicht getätigt worden wären. Wenn ein Unternehmen speziell für die Beschaffung eines bestimmten qualifizierten Vermögenswerts Mittel aufnimmt, können die Fremdkapitalkosten, die sich direkt auf diesen qualifizierten Vermögenswert beziehen, ohne weiteres bestimmt werden.

11

Es kann schwierig sein, einen direkten Zusammenhang zwischen bestimmten Fremdkapitalaufnahmen und einem qualifizierten Vermögenswert festzustellen und die Fremdkapitalaufnahmen zu bestimmen, die andernfalls hätten vermieden werden können. Solche Schwierigkeiten ergeben sich beispielsweise, wenn die Finanzierungstätigkeit eines Unternehmens zentral koordiniert wird. Schwierigkeiten treten auch dann auf, wenn ein Konzern verschiedene Schuldinstrumente mit unterschiedlichen Zinssätzen in Anspruch nimmt und diese Mittel zu unterschiedlichen Bedingungen an andere Unternehmen des Konzerns ausleiht. Andere Komplikationen erwachsen aus der Inanspruchnahme von Fremdwährungskrediten oder von Krediten, die an Fremdwährungen gekoppelt sind, wenn der Konzern in Hochinflationsländern tätig ist, sowie aus Wechselkursschwankungen. Dies führt dazu, dass der Betrag der Fremdkapitalkosten, die direkt einem qualifizierten Vermögenswert zugeordnet werden können, schwierig zu bestimmen ist und einer Ermessungsentscheidung bedarf.

12

In dem Umfang, in dem ein Unternehmen Fremdmittel speziell für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts aufnimmt, ist der Betrag der für diesen Vermögenswert aktivierbaren Fremdkapitalkosten als die tatsächlich in der Periode auf Grund dieser Fremdkapitalaufnahme angefallenen Fremdkapitalkosten abzüglich etwaiger Anlageerträge aus der vorübergehenden Zwischenanlage dieser Mittel zu bestimmen.

13

Die Finanzierungsvereinbarungen für einen qualifizierten Vermögenswert können dazu führen, dass ein Unternehmen die Mittel erhält und ihm die damit verbundenen Fremdkapitalkosten entstehen, bevor diese Mittel ganz oder teilweise für Zahlungen für den qualifizierten Vermögenswert verwendet werden. Unter diesen Umständen werden die Mittel häufig vorübergehend bis zur Verwendung für den qualifizierten Vermögenswert angelegt. Bei der Bestimmung des Betrages der aktivierbaren Fremdkapitalkosten einer Periode werden alle Anlageerträge, die aus derartigen Finanzinvestitionen erzielt worden sind, von den angefallenen Fremdkapitalkosten abgezogen.

14

In dem Umfang, in dem ein Unternehmen Mittel allgemein aufgenommen und für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts verwendet hat, ist der Betrag der aktivierbaren Fremdkapitalkosten durch Anwendung eines Finanzierungskostensatzes auf die Ausgaben für diesen Vermögenswert zu bestimmen. Als Finanzierungskostensatz ist der gewogene Durchschnitt der Fremdkapitalkosten für solche Kredite des Unternehmens zugrunde zu legen, die während der Periode bestanden haben und nicht speziell für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts aufgenommen worden sind. Der Betrag der während einer Periode aktivierten Fremdkapitalkosten darf den Betrag der in der betreffenden Periode angefallenen Fremdkapitalkosten nicht übersteigen.

15

In manchen Fällen ist es angebracht, alle Fremdkapitalaufnahmen des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen in die Berechnung des gewogenen Durchschnittes der Fremdkapitalkosten einzubeziehen. In anderen Fällen ist es angebracht, dass jedes Tochterunternehmen den für seine eigenen Fremdkapitalaufnahmen geltenden gewogenen Durchschnitt der Fremdkapitalkosten verwendet.

Buchwert des qualifizierten Vermögenswerts ist höher als der erzielbare Betrag

16

Ist der Buchwert oder sind die letztlich zu erwartenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des qualifizierten Vermögenswerts höher als der erzielbare Betrag dieses Gegenstands oder sein Nettoveräußerungswert, so wird der Buchwert gemäß den Bestimmungen anderer Standards außerplanmäßig abgeschrieben oder ausgebucht. In bestimmten Fällen wird der Betrag der außerplanmäßigen Abschreibung oder Ausbuchung gemäß diesen anderen Standards später wieder zugeschrieben bzw. eingebucht.

Beginn der Aktivierung

17

Die Aktivierung der Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines qualifizierten Vermögenswerts ist am Anfangszeitpunkt aufzunehmen. Der Anfangszeitpunkt für die Aktivierung ist der Tag, an dem das Unternehmen alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)

es fallen Ausgaben für den Vermögenswert an;

(b)

es fallen Fremdkapitalkosten an; und

(c)

es werden die erforderlichen Arbeiten durchgeführt, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten.

18

Ausgaben für einen qualifizierten Vermögenswert umfassen nur solche Ausgaben, die durch Barzahlungen, Übertragung anderer Vermögenswerte oder die Übernahme verzinslicher Schulden erfolgt sind. Die Ausgaben werden um alle erhaltenen Abschlagszahlungen und Zuwendungen in Verbindung mit dem Vermögenswert gekürzt (siehe IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand). Der durchschnittliche Buchwert des Vermögenswerts während einer Periode einschließlich der früher aktivierten Fremdkapitalkosten ist in der Regel ein vernünftiger Näherungswert für die Ausgaben, auf die der Finanzierungskostensatz in der betreffenden Periode angewendet wird.

19

Die Arbeiten, die erforderlich sind, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten, umfassen mehr als die physische Herstellung des Vermögenswerts. Darin eingeschlossen sind auch technische und administrative Arbeiten vor dem Beginn der physischen Herstellung, wie beispielsweise die Tätigkeiten, die mit der Beschaffung von Genehmigungen vor Beginn der physischen Herstellung verbunden sind. Davon ausgeschlossen ist jedoch das bloße Halten eines Vermögenswerts ohne jedwede Bearbeitung oder Entwicklung, die seinen Zustand verändert. Beispielsweise werden Fremdkapitalkosten, die während der Erschließung unbebauter Grundstücke anfallen, in der Periode aktiviert, in der die mit der Erschließung zusammenhängenden Arbeiten unternommen werden. Werden jedoch für Zwecke der Bebauung erworbene Grundstücke ohne eine damit verbundene Erschließungstätigkeit gehalten, sind Fremdkapitalkosten, die während dieser Zeit anfallen, nicht aktivierbar.

Unterbrechung der Aktivierung

20

Die Aktivierung von Fremdkapitalkosten ist auszusetzen, wenn die aktive Entwicklung eines qualifizierten Vermögenswerts für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird.

21

Fremdkapitalkosten können während eines längeren Zeitraumes anfallen, in dem die Arbeiten, die erforderlich sind, um einen Vermögenswert für den beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten, unterbrochen sind. Bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten für das Halten teilweise fertig gestellter Vermögenswerte, die nicht aktivierbar sind. Im Regelfall wird die Aktivierung von Fremdkapitalkosten allerdings nicht ausgesetzt, wenn das Unternehmen während einer Periode wesentliche technische und administrative Leistungen erbracht hat. Die Aktivierung von Fremdkapitalkosten wird ferner nicht ausgesetzt, wenn eine vorübergehende Verzögerung notwendiger Prozessbestandteil ist, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten. Beispielsweise läuft die Aktivierung über einen solchen längeren Zeitraum weiter, um den sich Brückenbauarbeiten auf Grund hoher Wasserstände verzögern, sofern mit derartigen Wasserständen innerhalb der Bauzeit in der betreffenden geographischen Region üblicherweise zu rechnen ist.

Ende der Aktivierung

22

Die Aktivierung von Fremdkapitalkosten ist zu beenden, wenn im Wesentlichen alle Arbeiten abgeschlossen sind, um den qualifizierten Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten.

23

Ein Vermögenswert ist in der Regel dann für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf fertig gestellt, wenn die physische Herstellung des Vermögenswerts abgeschlossen ist, auch wenn noch normale Verwaltungsarbeiten andauern. Wenn lediglich geringfügige Veränderungen ausstehen, wie die Ausstattung eines Gebäudes nach den Angaben des Käufers oder Benutzers, deutet dies darauf hin, dass im Wesentlichen alle Arbeiten abgeschlossen sind.

24

Wenn die Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts in Teilen abgeschlossen ist und die einzelnen Teile nutzbar sind, während der Herstellungsprozess für weitere Teile fortgesetzt wird, ist die Aktivierung der Fremdkapitalkosten zu beenden, wenn im Wesentlichen alle Arbeiten abgeschlossen sind, um den betreffenden Teil für den beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten.

25

Ein Gewerbepark mit mehreren Gebäuden, die jeweils einzeln genutzt werden können, ist ein Beispiel für einen qualifizierten Vermögenswert, bei dem einzelne Teile nutzbar sind, während andere Teile noch erstellt werden. Ein Beispiel für einen qualifizierten Vermögenswert, der fertig gestellt sein muss, bevor irgendein Teil genutzt werden kann, ist eine industrielle Anlage mit verschiedenen Prozessen, die nacheinander in verschiedenen Teilen der Anlage am selben Standort ablaufen, wie beispielsweise ein Stahlwerk.

ANGABEN

26

Folgende Angaben sind von einem Unternehmen zu machen:

(a)

der Betrag der in der Periode aktivierten Fremdkapitalkosten; und

(b)

der Finanzierungskostensatz, der bei der Bestimmung der aktivierbaren Fremdkapitalkosten zugrunde gelegt worden ist.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

27

Sofern die Anwendung dieses Standards zu einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden führt, ist der Standard auf die Fremdkapitalkosten für qualifizierte Vermögenswerte anzuwenden, deren Anfangszeitpunkt für die Aktivierung am oder nach dem Tag des Inkrafttretens liegt.

28

Ein Unternehmen kann jedoch einen beliebigen Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen und den Standard auf die Fremdkapitalkosten für alle qualifizierten Vermögenswerte anwenden, deren Anfangszeitpunkt für die Aktivierung am oder nach diesem Tag liegt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

29

Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden vor dem 1. Januar 2009 anwendet, so ist diese Tatsache anzugeben.

RÜCKNAHME VON IAS 23 (ÜBERARBEITET 1993)

30

Der vorliegende Standard ersetzt IAS 23 Fremdkapitalkosten überarbeitet 1993.

Anhang

Änderungen anderer Verlautbarungen

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird dieser Standard auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden. In den geänderten Paragraphen ist der neue Text unterstrichen und der weggefallene Text durchgestrichen.

А1   IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 9, 12 und 13 werden geändert, nach Paragraph 25H wird eine Überschrift und Paragraph 25I eingefügt, und Paragraph 47G wird wie folgt ergänzt:

„9

Die Übergangsvorschriften anderer IFRS gelten für Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden eines Unternehmens, das IFRS bereits anwendet. Sie gelten nicht für den Übergang eines erstmaligen Anwenders auf IFRS, mit Ausnahme der in den Paragraphen 25D, 25H, 25I, 34A und 34B beschriebenen Regelungen.

12

Dieser IFRS legt zwei Arten von Ausnahmen vom Grundsatz fest, dass die IFRS Eröffnungsbilanz eines Unternehmens mit den Vorschriften aller IFRS übereinstimmen muss:

(a)

Paragraphen 13-25I und 36A-36C befreien von einigen Vorschriften anderer IFRS.

(b)

Paragraphen 26-34B verbieten die retrospektive Anwendung einiger Teilbereiche anderer IFRS.

13

Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden Befreiungen in Anspruch nehmen:

(a)

(l)

Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 25G);

(m)

finanzielle Vermögenswerte oder immaterielle Vermögenswerte, die gemäß IFRIC 12 Vereinbarung von Dienstleistungskonzessionen (Paragraph 25H) bilanziert werden; und

(n)

Fremdkapitalkosten (Paragraph 25I).

Ein Unternehmen darf diese Befreiungen nicht analog auf andere Sachverhalte anwenden.

Fremdkapitalkosten

25I

Ein Erstanwender kann die Übergangsvorschriften in den Paragraphen 27 und 28 des IAS 23 Fremdkapitalkosten, überarbeitet 2007, anwenden. Die in diesen Paragraphen enthaltenen Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens sind als 1. Januar 2009 bzw. als der Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS, sofern dieser später erfolgt, auszulegen.

47G

Die Änderungen in den Paragraphen 13(n) und 25I sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 23 auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen für diese frühere Periode anzuwenden.“

А2   In IAS 1 Darstellung des Abschlusses wird der letzte Satz von Paragraph 110 gestrichen.

A3   In IAS 7 Kapitalflussrechnungen wird Paragraph 32 wie folgt geändert:

„32

Der Gesamtbetrag der während einer Periode gezahlten Zinsen wird in der Kapitalflussrechnung angegeben unabhängig davon, ob der Betrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst oder gemäß IAS 23 Fremdkapitalkosten aktiviert wird.“

A4   In IAS 11 Fertigungsaufträge wird der letzte Satz von Paragraph 18 wie folgt geändert:

„18

Zu den Kosten, die allgemein zur Vertragserfüllung gehören und einzelnen Verträgen zugeordnet werden können, zählen auch Fremdkapitalkosten.“

A5   In IAS 16 Sachanlagen wird Paragraph 23 wie folgt geändert:

„23

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage entsprechen dem Gegenwert des Barpreises am Erfassungstermin. Wird die Zahlung über das normale Zahlungsziel hinaus aufgeschoben, wird die Differenz zwischen dem Gegenwert des Barpreises und der zu leistenden Gesamtzahlung über den Zeitraum des Zahlungsziels als Zinsen erfasst, wenn diese Zinsen nicht gemäß IAS 23 aktiviert werden.“

A6   In IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte wird Paragraph 32 wie folgt geändert:

„32

Wird die Zahlung für einen immateriellen Vermögenswert über das normale Zahlungsziel hinaus aufgeschoben, entsprechen seine Anschaffungskosten dem Gegenwert des Barpreises. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der zu leistenden Gesamtzahlung wird über den Zeitraum des Zahlungszieles als Zinsaufwand erfasst, es sei denn, dass sie gemäß IAS 23 Fremdkapitalkosten aktiviert wird.“

A7   In der Interpretation IFRIC 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen wird Paragraph 8 wie folgt geändert:

„8

Die periodische Aufzinsung ist im Gewinn oder Verlust als Finanzierungsaufwand zu erfassen, wenn sie anfällt. Eine Aktivierung nach IAS 23 ist nicht erlaubt.“


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1261/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, übernommen.

(2)

Am 17. Januar 2008 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 „Anteilsbasierte Vergütung“, nachfolgend „Änderung des IFRS 2“. Die Änderung des IFRS 2 klärt ab, was unter Ausübungsbedingungen zu verstehen ist, wie Nicht-Ausübungsbedingungen zu bilanzieren sind und wie Annullierungen anteilsbasierter Vergütungsvereinbarungen vom Unternehmen oder der Gegenpartei zu verbuchen sind.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die überarbeitete Fassung des IFRS 2 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) analysierte die Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen die Stellungnahme der EFRAG zur Standardübernahme und unterrichtete die Kommission dahin gehend, dass diese sehr ausgeglichen und objektiv ist.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ gemäß den Änderungen am International Financial Reporting Standard IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“, nachfolgend „Änderung des IFRS 2“, dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend wendet jedes Unternehmen die Änderung des IFRS 2 spätestens mit Beginn seines ersten Geschäftsjahres nach dem 31. Dezember 2008 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRS 2

Änderungen des IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

ÄNDERUNGEN DES IFRS 2

Anteilsbasierte Vergütung

In diesem Dokument werden die Änderungen des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung beschrieben. Durch diese Änderungen werden die Vorschläge endgültig festgelegt, die in dem im Februar 2006 veröffentlichtem Exposure Draft über vorgeschlagene Änderungen zu IFRS 2 – Ausübungsbedingungen und Annullierungen enthalten waren.

Unternehmen haben diese Änderungen auf alle anteilsbasierten Vergütungen im Anwendungsbereich des IFRS 2 für Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Januar 2009 oder danach beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Nicht-Ausübungsbedingungen

In diesem Standard werden nach Paragraph 21 eine Überschrift und Paragraph 21A hinzugefügt.

„Behandlung der Nicht-Ausübungsbedingungen

21A

In gleicher Weise hat ein Unternehmen bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwerts gewährter Eigenkapitalinstrumente alle Nicht-Ausübungsbedingungen zu berücksichtigen. Daher hat das Unternehmen bei der Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten, die Nicht-Ausübungsbedingungen unterliegen, die von einer Vertragspartei erhaltenen Güter oder Dienstleistungen unabhängig vom Eintreten dieser Nicht-Ausübungsbedingungen zu erfassen, sofern die Vertragspartei alle Ausübungsbedingungen, die keine Marktbedingungen sind, erfüllt (etwa die Leistungen eines Mitarbeiters, der die vertraglich festgelegte Zeit im Unternehmen verblieben ist).“

ANNULLIERUNGEN

In diesem Standard wird Paragraph 28 wie folgt geändert.

„28

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]“

In diesem Standard wird Paragraph 28(b) wie folgt geändert.

„28

(b)

…und als Aufwand zu erfassen ist. Enthält eine anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung jedoch Schuldkomponenten, so ist der beizulegende Zeitwert der Schuld am Tag der Annullierung oder Erfüllung neu zu bewerten. Alle Zahlungen, die zur Erfüllung der Schuldkomponente geleistet werden, sind als eine Tilgung der Schuld zu bilanzieren.“

In diesem Standard wird nach Paragraph 28 Paragraph 28A hinzugefügt.

„28A

Wenn ein Unternehmen oder eine Vertragspartei wählen kann, ob es bzw. sie eine Nicht-Ausübungsbedingung erfüllen will, und das Unternehmen oder die Vertragspartei es unterlässt, die Nicht-Ausübungsbedingung während des Erdienungszeitraums zu erfüllen, so ist dies als eine Annullierung zu behandeln.“

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

In diesem Standard wird Paragraph 62 hinzugefügt.

„62

Die folgenden Änderungen sind rückwirkend in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden:

(a)

die Vorschriften in Paragraph 21A hinsichtlich der Behandlung von Nicht-Ausübungsbedingungen;

(b)

die in Anhang A überarbeiteten Definitionen von ‚ausübbar werden‘ und ‚Ausübungsbedingungen‘;

(c)

die Änderungen in den Paragraphen 28 und 28A hinsichtlich Annullierungen.

Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diese Änderungen für eine Periode anwendet, die vor dem 1. Januar 2009 beginnt, so ist diese Tatsache anzugeben.“

DEFINITIONEN

In Anhang A werden die Definitionen von „ausübbar werden“ und „Ausübungsbedingungen“ wie folgt geändert.

„ausübbar werden

Einen festen Rechtsanspruch erwerben. Im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung wird das Recht einer Gegenpartei auf den Erhalt von flüssigen Mitteln, Vermögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens ausübbar, wenn der Rechtsanspruch der Gegenpartei nicht mehr von der Erfüllung von Ausübungsbedingungen abhängt.

Ausübungsbedingungen

Die Bedingungen, die bestimmen, ob das Unternehmen die Leistungen erhält, durch welche die Gegenpartei den Rechtsanspruch erwirbt, im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung flüssige Mittel, Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente zu erhalten. Ausübungsbedingungen sind entweder Dienstbedingungen oder Leistungsbedingungen. Dienstbedingungen verlangen von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit. Leistungsbedingungen verlangen von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit und die Erfüllung bestimmter Erfolgsziele (wie z.B. eine bestimmte Steigerung des Unternehmensgewinns innerhalb eines bestimmten Zeitraums). Eine Leistungsbedingung kann eine Marktbedingung enthalten.“


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1262/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 13 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, übernommen.

(2)

Am 5. Juli 2007 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die „IFRIC Interpretation 13“ — „Kundenbindungsprogramme“, nachfolgend „IFRIC 13“. Mit IFRIC 13 werden die in der Praxis derzeit bestehenden Inkongruenzen bei der Rechnungslegung von freien oder diskontierten Gütern oder Dienstleistungen beseitigt, die im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen angeboten bzw. erbracht werden, mit denen Unternehmen ihre Kunden in Form von Sammelpunkten, Flugmeilen oder sonstigen Vergünstigungen beim Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen belohnen.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass IFRIC 13 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) analysierte die Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen die Stellungnahme der EFRAG zur Standardübernahme und unterrichtete die Kommission dahingehend, dass diese sehr ausgeglichen und objektiv ist.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die Interpretation 13 „Kundenbindungsprogramme“ des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend eingefügt.

Artikel 2

Dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend wendet jedes Unternehmen IFRIC 13 spätestens mit Beginn seines ersten Geschäftsjahres nach dem 31. Dezember 2008 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)

IFRIC 13

IFRIC Interpretation 13 — „Kundenbindungsprogramme

Vervielfältigung erlaubt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

IFRIC INTERPRETATION 13

Kundenbindungsprogramme

VERWEISE

IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

IAS 18 Erträge

IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

HINTERGRUND

1

Kundenbindungsprogramme werden von Unternehmen verwendet, um Kunden Anreize zum Kauf ihrer Güter oder Dienstleistungen zu bieten. Jedes Mal, wenn ein Kunde Güter oder Dienstleistungen erwirbt, gewährt das Unternehmen dem Kunden eine Prämiengutschrift (häufig als „Treuepunkte“ bezeichnet). Der Kunde kann die Prämiengutschrift gegen Prämien wie etwa kostenlose oder preisreduzierte Güter oder Dienstleistungen einlösen.

2

Es gibt eine Vielzahl von Kundenbindungsprogrammen. Bei manchen muss der Kunde eine bestimmte Mindestanzahl oder einen bestimmten Mindestwert von Prämiengutschriften ansammeln, bevor er in der Lage ist, diese einzulösen. Die Prämiengutschriften können an Einzel- oder Gruppenkäufe oder die Loyalität des Kunden über einen festgelegten Zeitraum geknüpft sein. Das Unternehmen kann das Kundenbindungsprogramm selbst durchführen oder sich dem Programm eines Dritten anschließen. Die angebotenen Prämien können Güter oder Dienstleistungen umfassen, die das Unternehmen selbst liefert, und/oder den Anspruch auf Güter oder Dienstleistungen von Dritten beinhalten.

ANWENDUNGSBEREICH

3

Diese Interpretation ist anzuwenden auf Prämiengutschriften im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen,

(a)

die ein Unternehmen seinen Kunden als Teil eines Verkaufsgeschäfts, d. h. des Verkaufs von Gütern, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch den Kunden, gewährt; und

(b)

die der Kunde vorbehaltlich der Erfüllung weiterer Voraussetzungen künftig gegen kostenlose oder vergünstigte Güter oder Dienstleistungen einlösen kann.

Die Interpretation regelt die Bilanzierung von Unternehmen, die Prämiengutschriften an Kunden vergeben.

FRAGESTELLUNG

4

Folgende Fragen werden in dieser Interpretation behandelt:

(a)

Sollte die Verpflichtung eines Unternehmens zur künftigen Bereitstellung von kostenlosen oder reduzierten Gütern oder Dienstleistungen („Prämien“) wie folgt erfasst und bewertet werden:

(i)

Zurechnung eines Teils der aus dem Verkaufsgeschäft erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistung zu den Prämiengutschriften und Verschiebung der Ertragserfassung (Anwendung von Paragraph 13 des IAS 18); oder

(ii)

Ansatz einer Rückstellung für die geschätzten künftigen Aufwendungen für die Bereitstellung der Prämien (Anwendung von Paragraph 19 des IAS 18); und

(b)

wenn ein Teil der Gegenleistung den Prämiengutschriften zugerechnet wird:

(i)

in welcher Höhe sollte die Zurechnung erfolgen;

(ii)

wann sollte der Ertrag erfasst werden; und

(iii)

wie sollte der Ertrag bewertet werden, wenn die Prämien durch Dritte geliefert werden?

BESCHLUSS

5

Ein Unternehmen hat Paragraph 13 von IAS 18 anzuwenden und Prämiengutschriften als einzelne abgrenzbare Bestandteile des bzw. der Verkaufsgeschäft(e) zu bilanzieren, bei dem bzw. denen sie gewährt wurden („ursprünglicher Verkauf“). Der beizulegende Zeitwert der erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistung aus dem ursprünglichen Verkauf ist zwischen den Prämiengutschriften und den anderen Bestandteilen des Geschäftsvorfalls aufzuteilen.

6

Der Teil der Gegenleistung, der den Prämiengutschriften zugeordnet wird, ist zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, d. h. mit dem Betrag, für den die Prämiengutschriften separat hätten verkauft werden können.

7

Stellt das Unternehmen die Prämien selbst bereit, ist der den Prämiengutschriften zugerechnete Teil der Gegenleistung erst dann als Ertrag zu erfassen, wenn die Gutschriften eingelöst werden und das Unternehmen seine Verpflichtung zur Aushändigung der Prämien erfüllt hat. Die Höhe des erfassten Ertrags richtet sich nach der Anzahl der Prämiengutschriften, die gegen Prämien eingelöst wurden, in Relation zur Gesamtzahl der voraussichtlich einzulösenden Gutschriften.

8

Werden die Prämien durch Dritte bereitgestellt, hat das Unternehmen zu prüfen, ob es die den Prämiengutschriften zugeordnete Gegenleistung auf eigene Rechnung (d. h. Auftraggeber) oder im Auftrag der anderen Partei (d. h. als Vermittler für diese Partei) vereinnahmt.

(a)

Wenn das Unternehmen die Gegenleistung im Auftrag eines Dritten vereinnahmt,

(i)

bestimmt es seinen Ertrag als den ihm verbleibenden Nettobetrag, d. h. die Differenz zwischen der den Prämiengutschriften zugeordneten Gegenleistung und dem Betrag, den es an den Dritten für die Bereitstellung der Prämien zahlen muss; und

(ii)

erfasst es diesen Nettobetrag dann als Ertrag, wenn beim Dritten die Verpflichtung zur Lieferung der Prämien und der Anspruch auf eine entsprechende Gegenleistung entstanden ist. Dies kann zeitgleich mit der Gewährung der Prämiengutschriften geschehen. Steht es dem Kunden frei, die Prämiengutschriften beim Unternehmen oder beim Dritten einzulösen, ist dies unter Umständen nur dann der Fall, wenn der Kunde sich für eine Einlösung bei einem Dritten entscheidet.

(b)

Vereinnahmt das Unternehmen die Gegenleistung auf eigene Rechnung, bestimmt es seinen Ertrag als Bruttobetrag der den Prämiengutschriften zugeordneten Gegenleistung und erfasst diesen Ertrag, wenn es seine Verpflichtungen in Bezug auf die Prämien erfüllt hat.

9

Wenn erwartet wird, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die unvermeidbaren Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Lieferung der Prämien die erhaltene oder zu erhaltende Gegenleistung übersteigen (d. h. die Gegenleistung, die den Prämiengutschriften beim ursprünglichen Verkauf zugerechnet wurde, aber noch nicht als Ertrag erfasst wurde, zuzüglich einer etwaigen weiteren zu erhaltenden Gegenleistung bei Einlösung der Prämiengutschriften durch den Kunden), liegt für das Unternehmen ein belastender Vertrag vor. Für den Unterschiedsbetrag ist eine Verbindlichkeit gemäß IAS 37 anzusetzen. Der Ansatz einer solchen Verbindlichkeit kann notwendig werden, wenn die voraussichtlichen Kosten für die Bereitstellung der Prämien steigen, etwa weil das Unternehmen seine Erwartungen hinsichtlich der Anzahl künftig einzulösender Prämiengutschriften revidiert.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

10

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2008 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Juli 2008 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

11

Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß IAS 8 zu berücksichtigen.

Anhang

Anleitungen zur Anwendung

Dieser Anhang ist Bestandteil der Interpretation.

Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes von Prämiengutschriften

A1

Paragraph 6 des Beschlusses schreibt vor, dass der Teil der Gegenleistung, der den Prämiengutschriften zugeordnet wird, zu deren beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist, d. h. mit dem Betrag, für den die Prämiengutschriften separat hätten verkauft werden können. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht direkt beobachtbar ist, muss er geschätzt werden.

A2

Ein Unternehmen kann den beizulegenden Zeitwert von Prämiengutschriften anhand des beizulegenden Zeitwertes der Prämien schätzen, gegen die sie eingelöst werden können. Der beizulegende Zeitwert dieser Prämien wird verringert, um Folgendes zu berücksichtigen:

(a)

den beizulegenden Zeitwert der Prämien, die Kunden angeboten würden, die keine Prämiengutschriften aus einem ursprünglichen Verkauf erworben haben; und

(b)

den Anteil der Prämiengutschriften, die von Kunden voraussichtlich nicht eingelöst werden.

Wenn Kunden verschiedene Prämien zur Auswahl stehen, spiegelt der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften die beizulegenden Zeitwerte der angebotenen Prämien wider, die im Verhältnis zur erwarteten Häufigkeit gewichtet werden, mit der Kunden die einzelnen Prämien wählen.

A3

In einigen Fällen können andere Schätzungsmethoden verfügbar sein. Wenn beispielsweise ein Dritter die Prämien liefert und vom Unternehmen für jede gewährte Prämiengutschrift bezahlt wird, könnte der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschriften anhand des an den Dritten gezahlten Betrags zuzüglich einer angemessenen Gewinnmarge geschätzt werden. Die Auswahl und Anwendung einer Schätzmethode, die den Anforderungen von Paragraph 6 des Beschlusses genügt und unter den jeweiligen Umständen am angemessensten ist, erfordert eine Ermessensentscheidung.


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1263/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 5. Juli 2007 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) seine Interpretation 14 IAS 19 — Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung, nachfolgend „IFRIC 14“ genannt. In IFRIC 14 werden einige Bestimmungen des International Accounting Standard (IAS) 19 klargestellt, in denen es darum geht, wie bei leistungsorientierten Altersversorgungsplänen ein Vermögenswert zu bewerten ist, wenn eine Mindestdotierungsverpflichtung besteht. Ein leistungsorientierter Vermögenswert liegt dann vor, wenn der beizulegende Zeitwert des Planvermögens den Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung übersteigt. In IAS 19 wird die Bewertung eines leistungsorientierten Vermögenswerts auf den Barwert eines wirtschaftlichen Nutzens beschränkt, der in Form von Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht und durch Mindestdotierungsverpflichtungen beeinflusst werden kann.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass IFRIC 14 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat die Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Interpretation 14 IAS 19 — Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 aufgenommen.

Artikel 2

Dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend wendet jedes Unternehmen IFRIC 14 spätestens mit Beginn seines ersten Geschäftsjahres nach dem 31. Dezember 2008 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2008.

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS

IFRIC 14

„IFRIC Interpretation 14 IAS 19 — Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung“

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

IFRIC INTERPRETATION 14

IAS 19 — Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung

VERWEISE

IAS 1 Darstellung des Abschlusses

IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

HINTERGRUND

1

Paragraph 58 von IAS 19 begrenzt die Bewertung eines leistungsorientierten Vermögenswertes auf den „Barwert eines wirtschaftlichen Nutzens, der in Form von Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht“ zuzüglich nicht erfasster Gewinne und Verluste. Es sind Fragen aufgekommen, wann Rückerstattungen oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen als verfügbar betrachtet werden sollten, vor allem dann, wenn Mindestdotierungsverpflichtungen bestehen.

2

In vielen Ländern gibt es Mindestdotierungsverpflichtungen, um die Sicherheit der Pensionsleistungszusagen zu erhöhen, die Mitgliedern eines Altersversorgungsplans gemacht werden. Solche Verpflichtungen sehen normalerweise Mindestbeiträge vor, die über einen bestimmten Zeitraum an einen Plan zu leisten sind. Deshalb kann eine Mindestdotierungsverpflichtung die Fähigkeit des Unternehmens zur Minderung künftiger Beitragszahlungen einschränken.

3

Außerdem kann die Bewertungsobergrenze eines leistungsorientierten Vermögenswertes dazu führen, dass eine Mindestfinanzierungsvorschrift belastend wird. Normalerweise würde eine Vorschrift, Beitragszahlungen an einen Plan zu leisten, keine Auswirkungen auf die Bewertung des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit aus einem leistungsorientierten Plans haben. Dies liegt daran, dass die Beträge zum Zeitpunkt der Zahlung Planvermögen werden und damit die zusätzliche Nettoverbindlichkeit null beträgt. Eine Mindestdotierungsverpflichtung begründet jedoch eine Verbindlichkeit, wenn die erforderlichen Beiträge dem Unternehmen nach ihrer Zahlung nicht zur Verfügung stehen.

ANWENDUNGSBEREICH

4

Diese Interpretation ist auf alle Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus leistungsorientierten Plänen und auf andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer aus leistungsorientierten Plänen anwendbar.

5

Für die Zwecke dieser Interpretation bezeichnen Mindestdotierungsverpflichtungen alle Vorschriften zur Dotierung eines leistungsorientierten Plans, der Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer beinhaltet.

FRAGESTELLUNG

6

Folgende Fragen werden in dieser Interpretation behandelt:

(a)

Wann sollen Rückerstattungen oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen als verfügbar gemäß Paragraph 58 von IAS 19 betrachtet werden?

(b)

Wie kann sich eine Mindestdotierungsverpflichtung auf die Verfügbarkeitkeit künftiger Beitragsminderungen auswirken?

(c)

Wann kann eine Mindestdotierungsverpflichtung zum Ansatz einer Verbindlichkeit führen?

BESCHLUSS

Verfügbarkeit einer Rückerstattung oder Minderung künftiger Beitragszahlungen

7

Ein Unternehmen hat die Verfügbarkeit einer Rückerstattung oder Minderung künftiger Beitragszahlun-gen gemäß den Regelungen des Plans und den im Rechtskreis des Plans maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen.

8

Ein wirtschaftlicher Nutzen in Form von Rückerstattungen oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen ist verfügbar, wenn das Unternehmen diesen Nutzen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit des Plans oder bei Erfüllung der Planschulden realisieren kann. Ein solcher wirtschaftlicher Nutzen kann insbesondere auch dann verfügbar sein, wenn er zum Bilanzstichtag nicht sofort realisierbar ist.

9

Der verfügbare wirtschaftliche Nutzen ist von der beabsichtigten Verwendung des Überschusses unabhängig. Ein Unternehmen hat den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu bestimmen, der ihm aus Rückerstattungen, Minderungen künftiger Beitragszahlungen oder einer Kombination aus beidem zufließt. Ein Unternehmen darf keinen wirtschaftlichen Nutzen aus einer Kombination von Erstattungsansprüchen und Minderungen künftiger Beiträge ansetzen, die auf sich gegenseitig ausschließenden Annahmen beruhen.

10

Gemäß IAS 1 hat ein Unternehmen Angaben zu den am Bilanzstichtag bestehenden Hauptquellen von Schätzungsunsicherheiten zu machen, die ein beträchtliches Risiko dahingehend enthalten, dass eine wesentliche Anpassung des Buchwertes des in der Bilanz ausgewiesenen Nettovermögenswertes bzw. der Nettoverbindlichkeit erforderlich wird. Hierzu können auch Angaben zu etwaigen Einschränkungen hinsichtlich der gegenwärtigen Realisierbarkeit des Überschusses gehören oder die Angabe, auf welcher Grundlage der verfügbare wirtschaftliche Nutzen bestimmt wurde.

Als Rückerstattung verfügbarer wirtschaftlicher Nutzen

Erstattungsanspruch

11

Eine Rückerstattung ist für ein Unternehmen verfügbar, wenn es einen nicht-bedingten Anspruch auf die Erstattung hat:

(a)

während der Laufzeit des Plans, unter der Annahme, dass die Planverbindlichkeiten nicht erfüllt werden müssen, um die Rückerstattung zu erhalten (in einigen Rechtskreisen kann ein Unternehmen z. B. während der Laufzeit des Plans einen Erstattungsanspruch haben, der unabhängig davon besteht, ob die Planverbindlichkeiten beglichen sind); oder

(b)

unter der Annahme, dass die Planverbindlichkeiten während der Zeit schrittweise erfüllt werden, bis alle Berechtigten aus dem Plan ausgeschieden sind; oder

(c)

unter der Annahme, dass die Planverbindlichkeiten vollständig durch ein einmaliges Ereignis erfüllt werden (d.h. bei einer Auflösung des Plans).

Ein nicht-bedingter Erstattungsanspruch kann unabhängig vom Deckungsgrad des Plans zum Bilanzstichtag bestehen.

12

Wenn der Anspruch des Unternehmens auf Rückerstattung von Überschüssen von dem Eintreten oder Nicht-eintreten eines oder mehrerer unsicherer zukünftiger Ereignisse abhängt, die nicht vollständig unter seiner Kontrolle stehen, dann hat das Unternehmen keinen nicht-bedingten Anspruch und darf keinen Vermögenswert ansetzen.

13

Der als Rückerstattung verfügbare wirtschaftliche Nutzen ermittelt sich als Betrag des Überschusses zum Bilanzstichtag (dem beizulegenden Zeitwert des Planvermögens abzüglich des Barwertes der leistungsorien-tierten Verpflichtung), auf den das Unternehmen einen Erstattungsanspruch hat, abzüglich aller zugehörigen Kosten. Unterliegt eine Erstattung beispielsweise einer Steuer, bei der es sich nicht um die Einkommensteuer handelt, ist die Höhe der Erstattung abzüglich dieser Steuer zu bestimmen.

14

Bei der Bewertung einer verfügbaren Rückerstattung im Falle einer Planauflösung (Paragraph 11 (c)) sind die Kosten des Plans für die Abwicklung der Planverbindlichkeiten und Leistung der Rückerstattung zu berücksichtigen. Beispielsweise hat ein Unternehmen Honorare in Abzug zu bringen, wenn diese vom Plan und nicht vom Unternehmen gezahlt werden, sowie die Kosten für etwaige Versicherungsprämien, die zur Absicherung der Verbindlichkeit bei Auflösung notwendig sind.

15

Wird die Höhe einer Rückerstattung als voller Betrag oder Teil des Überschusses und nicht als fester Betrag bestimmt, hat das Unternehmen keine Abzinsung für den Zeitwert des Geldes vorzunehmen, selbst wenn die Erstattung erst zu einem künftigen Zeitpunkt realisiert werden kann.

Als Beitragsminderung verfügbarer wirtschaftlicher Nutzen

16

Wenn keine Mindestdotierungsverpflichtung vorhanden ist, bestimmt das Unternehmen den als Minderung künfti-ger Beiträge verfügbaren wirtschaftlichen Nutzen zum niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

(a)

Überschuss im Plan und

(b)

Barwert des künftigen Dienstzeitaufwands für das Unternehmen, d. h. unter Ausschluss jenes Teils des künftigen Aufwands, der von den Arbeitnehmern getragen wird, und zwar für jedes Jahr über die erwartete Dauer des Plans bzw. die erwartete Dauer des Unternehmens, sofern diese kürzer ist.

17

Bei der Ermittlung des künftigen Dienstzeitaufwands muss ein Unternehmen Annahmen verwenden, die mit denen für die Bestimmung der leistungsorientierten Verpflichtung und der Situation zum Bilanzstichtag gemäß IAS 19 übereinstimmen. Deshalb ist von keiner Änderung der künftigen Leistungen eines Plans auszugehen, solange der Plan nicht geändert wird, und eine gleich bleibende künftige Belegschaft anzunehmen, es sei denn, für das Unternehmen besteht zum Bilanzstichtag eine nachweisliche Verpflichtung, die Zahl der am Plan teilnehmenden Arbeitnehmer zu reduzieren. In letzterem Fall wird in der Annahme hinsichtlich der künftigen Belegschaft die Reduzierung berücksichtigt. Der Barwert des künftigen Dienstzeitaufwands ist mithilfe des Abzinsungssatzes zu bestimmen, der bei der Berechnung der leistungsorientierten Verpflichtung zum Bilanz-stichtag verwendet wurde.

Auswirkung einer Mindestfinanzierungsvorschrift auf den als Minderung künftiger Beiträge verfügbaren wirtschaftlichen Nutzen

18

Ein Unternehmen hat jede Mindestdotierungsverpflichtung zu einem festgelegten Zeitpunkt daraufhin zu analysieren, welche Beiträge a zur Deckung einer vorhandenen Unterschreitung der Mindestdotierungsungsgrenze für zurückliegende Leistungen und welche b zur Deckung der künftigen Ansammlung von Leistungen erforderlich sind.

19

Beiträge zur Deckung einer vorhandenen Unterschreitung der Mindestdotierungsgrenze für bereits erhaltene Leistungen haben keinen Einfluss auf künftige Beiträge für künftige Leistungen. Diese können zum Ansatz einer Verbindlichkeit gemäß Paragraphen 23—26 führen.

20

Besteht eine Mindestdotierungsverpflichtung für Beiträge, die sich auf die künftige Ansammlung von Leistungen beziehen, ermittelt sich der wirtschaftliche Nutzen, der als Minderung der künftigen Beiträge zur Verfügung steht, aus dem Barwert

(a)

des in Übereinstimmung mit Paragraphen 16 und 17 geschätzten künftigen Dienstzeitaufwands in jedem Jahr abzüglich;

(b)

der geschätzten notwendigen Mindestbeitragszahlungen aufgrund der künftigen Ansammlung von Leis-tungen im betreffenden Jahr.

21

Die künftigen Mindestbeitragszahlungen aufgrund der künftigen Ansammlung von Leistungen sind unter Berücksichtigung der Auswirkung eines vorhandenen über die Mindestdotierungsgrenze hinaus gehenden Überschusses zu berechnen. Ein Unternehmen hat die in der Mindestdotierungsvorschrift verlangten Annahmen sowie für Faktoren, die in der Mindestdotierungsverpflichtung nicht konkretisiert sind, Annahmen zu verwenden, die mit denen zur Bestimmung der leistungsorientierten Verpflichtung und der Situation zum Bilanzstichtag gemäß IAS 19 übereinstimmen. In die Berechnung fließen alle erwarteten Änderungen infolge der Zah-lung der fälligen Mindestbeiträge durch das Unternehmen ein. Nicht berücksichtigt wird dagegen die Auswirkung erwarteter Änderungen in den Bestimmungen der Mindestdotierungsverpflichtung, die zum Bilanzstichtag nicht beschlossen oder vertraglich vereinbart sind.

22

Wenn die künftigen Mindestbeitragszahlungen aufgrund künftiger Ansammlung von Leistungen in einem Jahr den künftigen Dienstzeitaufwand nach IAS 19 übersteigen, reduziert sich der als Minderung künftiger Beiträge verfügbare Vermögenswert zum Bilanzstichtag um den Barwert dieses Differenzbetrages. Der als Minderung künftiger Beiträge verfügbare Vermögenswert kann jedoch niemals kleiner als Null sein.

Wann eine Mindestfinanzierungsvorschrift zum Ansatz einer Verbindlichkeit führen kann

23

Falls ein Unternehmen im Rahmen einer Mindestdotierungsverpflichtiung verpflichtet ist, aufgrund einer bestehenden Unterschreitung der Mindestdotierungsgrenze zusätzliche Beiträge für bereits erhaltene Leistungen einzuzahlen, muss das Unternehmen ermitteln, ob die zu zahlenden Beiträge als Rückerstattung oder Min-derung künftiger Beitragszahlungen verfügbar sein werden, wenn sie in den Plan eingezahlt worden sind.

24

In dem Maße, in dem die zu zahlenden Beiträge nach ihrer Einzahlung in den Plan nicht verfügbar sein werden, hat das Unternehmen zum Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung eine Verbindlichkeit anzusetzen. Die Verbindlichkeit führt zu einer Reduzierung des leistungsorientierten Vermögenswertes oder einer Erhöhung der leistungsorientierten Verbindlichkeit, so dass durch die Anwendung von IAS 19 Paragraph 58 kein Gewinn oder Verlust zu erwarten ist, wenn die Beitragszahlungen geleistet worden sind.

25

Ein Unternehmen hat Paragraph 58A von IAS 19 anzuwenden, bevor es die Verbindlichkeit gemäß Paragraph 24 bestimmt.

26

Die Verbindlichkeit aus der Mindestdotierungsverpflichtung und jede spätere Neubewertung dieser Verbindlichkeit ist sofort in Übereinstimmung mit dem vom Unternehmen angewandten Verfahren zur Erfassung der Auswirkung der Obergrenze in Paragraph 58 von IAS 19 auf die Bewertung des leistungsorientierten Vermögenswertes anzusetzen. Insbesondere gilt:

(a)

Ein Unternehmen, das die Auswirkung der Obergrenze in Paragraph 58 gemäß Paragraph 61(g) von IAS 19 erfolgswirksam erfasst, hat die Anpassung sofort erfolgswirksam zu erfassen;

(b)

ein Unternehmen, das die Auswirkung der Obergrenze in Paragraph 58 gemäß Paragraph 93C von IAS 19 in der Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen erfasst, hat die Anpassung sofort in der Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen zu erfassen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

27

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2008 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

ÜBERGANG

28

Diese Interpretation ist von Beginn der ersten dargestellten Berichtsperiode im ersten Abschluss anzuwenden, für den diese Interpretation gilt. Alle Anpassungen aufgrund der erstmaligen Anwendung dieser Interpretation sind in den Gewinnrücklagen zu Beginn dieser Periode zu erfassen.


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1264/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

zur Festsetzung der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2009 im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat eine Pauschalvergütung für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen, der ihr innerhalb der in Artikel 3 derselben Verordnung genannten Fristen zugesandt wurde.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1453/2007 der Kommission (3) ist die Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2008 auf 151 EUR festgesetzt worden. Die allgemeine Kostenentwicklung und ihre Auswirkungen auf die Kosten für das Ausfüllen des Betriebsbogens rechtfertigen eine Anpassung des Vergütungsbetrags.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Pauschalvergütung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 wird auf 155 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für das Rechnungsjahr 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(2)  ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 68.


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1265/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission (2) ist die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Buchführungsbetriebe, die zum Erfassungsbereich des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen gehören, je Mitgliedstaat festgesetzt worden.

(2)

Im Falle Spaniens haben strukturelle Veränderungen dazu geführt, dass die Zahl der kleineren Betriebe ebenso wie deren Beitrag zur landwirtschaftlichen Gesamtproduktion zurückgegangen ist. Auf die Betriebe mit einer wirtschaftlichen Betriebsgröße von weniger als 4 EGE (435 307 Betriebe) entfallen lediglich 4,04 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags. Der wichtigste Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit kann somit durch eine Schwelle abgedeckt werden, die die kleineren Betriebe nicht berücksichtigt. Die Schwelle, die gegenwärtig bei 2 EGE liegt, sollte folglich auf 4 EGE angehoben werden.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die in Artikel 4 der Verordnung 79/65/EWG bezeichnete Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße wird für das Rechnungsjahr 2008 — Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2008 beginnt — und für die nachfolgenden Rechnungsjahre in EGE wie folgt festgesetzt:

für Belgien: 16 EGE,

für Bulgarien: 1 EGE,

für die Tschechische Republik: 4 EGE,

für Dänemark: 8 EGE,

für Deutschland: 16 EGE,

für Estland: 2 EGE,

für Irland: 2 EGE,

für Griechenland: 2 EGE,

für Spanien: 4 EGE,

für Frankreich: 8 EGE,

für Italien: 4 EGE,

für Zypern: 2 EGE,

für Lettland: 2 EGE,

für Litauen: 2 EGE,

für Luxemburg: 8 EGE,

für Ungarn: 2 EGE,

für Malta: 8 EGE,

für die Niederlande: 16 EGE,

für Österreich: 8 EGE,

für Polen: 2 EGE,

für Portugal: 2 EGE,

für Rumänien: 1 EGE,

für Slowenien: 2 EGE,

für die Slowakei: 8 EGE,

für Finnland: 8 EGE,

für Schweden: 8 EGE,

für das Vereinigte Königreich (ausgenommen Nordirland): 16 EGE,

für das Vereinigte Königreich (nur Nordirland): 8 EGE.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(2)  ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5.


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, j, k, l, m, n, na und p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (2) ist insbesondere eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung, die grüne Weinlese und die Rodung im Weinsektor eingeführt worden. Gleichzeitig wurde darin festgelegt, dass Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahmen erhalten, die anderweitigen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einhalten müssen. Deshalb sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (3) enthaltenen Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen für diese Betriebsinhaber gelten. Somit ist der Titel der vorgenannten Verordnung zu ändern.

(2)

Mit den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist für die Gewährung einer Unterstützung im Weinsektor die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen vorgeschrieben worden, die während eines bestimmten Zeitraums ab der Zahlung Anwendung finden soll. Der zeitliche Beginn dieser Verpflichtungen sollte klargestellt werden.

(3)

Für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollte der Betriebsinhaber die gesamte Betriebsfläche melden. Somit sollten Betriebsinhaber, die Stützungsmaßnahmen beantragen, die nur unter die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen und für die keine anderen Direktzahlungen gelten, verpflichtet werden, die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ihres Betriebs alljährlich in einem Sammelantrag zu melden, wenn die zuständigen Behörden noch nicht über diese Information verfügen.

(4)

Die derzeit für Direktzahlungen erhaltende Betriebsinhaber geltenden Bestimmungen betreffend die Nichtmeldung aller landwirtschaftlichen Flächen und die verzögerte Einreichung der Anträge gelten nicht für Betriebsinhaber, die Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Weinreform beantragen. Es müssen Bestimmungen eingeführt werden, gemäß denen Betriebsinhaber, die Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Weinreform beantragen, einen Sammelantrag einreichen und alle ihre landwirtschaftlichen Flächen melden. Somit sollten die Zahlungen gekürzt werden, wenn ein Begünstigter im Rahmen der Weinreform die Bestimmung zur Einreichung eines Sammelantrags nicht einhält oder nicht alle seine landwirtschaftlichen Flächen meldet.

(5)

Der Mindestkontrollsatz für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ist für die Betriebsinhaber festzusetzen, die diesen Verpflichtungen im Weinsektor nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterworfen sind. Gemäß den derzeit für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen geltenden Regeln ist dieser Kontrollsatz auf 1 % der betreffenden Betriebsinhaber festzusetzen.

(6)

Die Kontrollstichproben für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind, um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, aus denjenigen Betriebsinhabern auszuwählen, die unter die genannten Artikel fallen.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die Haftungsvorschriften zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen insbesondere bei der Übertragung von Flächen im betreffenden Kalenderjahr präzisiert worden. Diese Vorschriften sollten auch für Betriebsinhaber gelten, die alljährlich einen Antrag auf Unterstützung gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einreichen.

(8)

Die Vorschriften für Kürzungen im Falle der Nichteinhaltung sollten auch für Zahlungen im Sinne der Artikel 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Kalenderjahr der Feststellung gelten. Für die Fälle, in denen die Unterstützung für den Weinsektor nicht alljährlich gewährt wird, ist eine besondere Bestimmung für die Berechnung des zu kürzenden Betrages vorzusehen. Dabei ist die Anzahl Jahre zu berücksichtigen, während der die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gilt.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend ‚integriertes System‘) im Rahmen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (4). Sie gilt unbeschadet besonderer Vorschriften, die in den Verordnungen über die einzelnen Beihilferegelungen festgelegt sind.

3.

In Artikel 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:

„Für die Zwecke der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne der Artikel 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bedeutet „b der Zahlung“ ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung gewährt wurde.“

4.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelung oder eine Unterstützung gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er über landwirtschaftliche Flächen im Sinne der Definition gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 verfügt, und diese nach Artikel 14 der vorliegenden Verordnung in dem Antrag angeben.

Ein Betriebsinhaber, der nur der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegt, muss in jedem Kalenderjahr, in dem diese Verpflichtungen gelten, einen Sammelantrag einreichen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Betriebsinhaber von der Pflicht gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit dem integrierten System kompatibel sind.“

5.

Dem Artikel 14 Absatz 1a wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegt der Betriebsinhaber der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so gilt Unterabsatz 1 auch für die Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der genannten Verordnung. Der Kürzungsprozentsatz gilt für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.“

6.

Dem Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards im betreffenden Kalenderjahr auch Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.“

7.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, im Rahmen derselben Risikoanalyse Betriebsinhaber, die Direktzahlungen erhalten, und Betriebsinhaber auszuwählen, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Stichprobe gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird jedoch aus Betriebsinhabern ausgewählt, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 für das betreffende Kalenderjahr unterliegen.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 können die gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebsinhaber aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber ausgewählt werden, die Beihilfeanträge im Rahmen von Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben, und aus den Betriebsinhabern ausgewählt werden, die der Anwendung der Artikel 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen, wobei alle Betriebsinhaber die jeweiligen Anforderungen oder Standards einhalten müssen.“

8.

Artikel 65 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Zum Zweck der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der alljährlichen Einreichung des Sammelantrags.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 72 gilt Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.“

9.

Dem Artikel 66 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Anwendung der Kürzung von Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt der Kürzungsprozentsatz für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.“

10.

Dem Artikel 67 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Anwendung der Kürzung von Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt der Kürzungsprozentsatz für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(4)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.“


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1267/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission (2) gilt die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) für die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 wird bei Anträgen auf Einfuhrrechte, die sich auf mehr als 5 % der insgesamt im Rahmen des Kontingents verfügbaren Menge beziehen, die übersteigende Menge nicht berücksichtigt. Es empfiehlt sich, diese Vorschrift zu streichen und damit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit denen des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in Einklang zu bringen.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 entscheidet die Kommission nach der Mitteilung der Mitgliedstaaten über die Mengen, für die Einfuhrrechte beantragt wurden, so rasch wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollte ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, wenn die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die für den Einfuhrkontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten. Da die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 eine horizontale Verordnung ist, sollte die geltende Vorschrift von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 gestrichen werden. Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, in dem die Einfuhrrechte zu erteilen sind.

(4)

Für die Fälle, in denen ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, muss bestimmt werden, dass die bei der Beantragung der Einfuhrrechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 geleisteten Sicherheiten anteilig freigegeben werden sollten.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 werden mit der Erteilung der Einfuhrlizenz die Einfuhrrechte entsprechend verringert. Es ist festzulegen, dass bei Erteilung einer Einfuhrlizenz die bei der Beantragung der Einfuhrrechte geleistete Sicherheit anteilig freigegeben werden sollte.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Einfuhrrechte werden frühestens am 7. und spätestens am 16. Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 erteilt.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Führt die Anwendung von Absatz 2 dazu, dass weniger Einfuhrrechte erteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.“

3.

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jede Erteilung von Einfuhrlizenzen zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geleisteten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 10.

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1268/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vom 20. Dezember 2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Plenartagung des Kimberley-Prozesses in Delhi wurde die Liste der Teilnehmer, die den Mindestanforderungen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses entsprechen, überprüft.

(2)

Die Anschriften der für den Kimberley-Prozess zuständigen Behörden einiger Teilnehmer müssen geändert werden.

(3)

Anhang II ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.


ANHANG I

„ANHANG II

Verzeichnis der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und der von ihnen gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20 benannten zuständigen Behörden

ANGOLA

Ministry of Geology and Mines

Rua Hochi Min

C.P # 1260

Luanda

Angola

ARMENIEN

Department of Gemstones and Jewellery

Ministry of Trade and Economic Development

M. Mkrtchyan 5

Yerevan

Armenia

AUSTRALIEN

Department of Foreign Affairs and Trade

Trade Development Division

R.G. Casey Building

John McEwen Crescent

Barton ACT 0221

Australia

BANGLADESCH

Export Promotion Bureau

TCB Bhaban

1, Karwan Bazaar

Dhaka

Bangladesh

BELARUS

Ministry of Finance

Department for Precious Metals and Precious Stones

Sovetskaja Str., 7

220010 Minsk

Republic of Belarus

BOTSWANA

Ministry of Minerals, Energy & Water Resources

PI Bag 0018

Gaborone

Botswana

BRASILIEN

Ministry of Mines and Energy

Esplanada dos Ministérios — Bloco ‚U‘ — 4o andar

70065 — 900 Brasilia — DF

Brazil

BRASILIEN

 

Internationales:

Department of Foreign Affairs and International Trade

Peace Building and Human Security Division

Lester B Pearson Tower B - Room: B4-120

125 Sussex Drive Ottawa, Ontario K1A 0G2

Canada

 

Allgemeine Anfragen:

Kimberley Process Office

Minerals and Metals Sector (MMS)

Natural Resources Canada (NRCan)

580 Booth Street, 9th floor

Ottawa, Ontario

Canada K1A 0E4

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

Secrétariat Permanent du Processus de Kimberley

BP 26

Bangui

Central African Republic

CHINA, Volksrepublik

Department of Inspection and Quarantine Clearance

General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)

9 Madiandonglu

Haidian District, Beijing 100088

People's Republic of China

HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China

Department of Trade and Industry

Hong Kong Special Administrative Region

Peoples Republic of China

Room 703, Trade and Industry Tower

700 Nathan Road

Kowloon

Hong Kong

China

KONGO, Demokratische Republik

Centre d'Evaluation, d'Expertise et de Certification (CEEC)

17th floor, BCDC Tower

30th June Avenue

Kinshasa

Democratic Republic of Congo

KONGO, Republik

Bureau d'expertise, d'évaluation et de certification (BEEC)

Ministère des Mines, des Industries Minières et de la Géologie

BP 2474

Brazzaville

Republic of Congo

KROATIEN

Ministry of Economy, Labour and Entrepreneurship of the Republic of Croatia

Ulica grada Vukovara 78

10000 Zagreb

Croatia

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

European Commission

DG External Relations/A/2

170, rue de la Loi

B-1049 Brussels

Belgium

GHANA

Precious Minerals Marketing Company (Ltd.)

Diamond House,

Kinbu Road,

P.O. Box M. 108

Accra

Ghana

GUINEA

Ministry of Mines and Geology

BP 2696

Conakry

Guinea

GUYANA

Geology and Mines Commission

P O Box 1028

Upper Brickdam

Stabroek

Georgetown

Guyana

INDIEN

The Gem & Jewellery Export Promotion Council

Diamond Plaza, 5th Floor 391-A

Mumbai 400004

India

INDONESIEN

Directorate-General of Foreign Trade

Ministry of Trade

JI M.I. Ridwan Rais No. 5

Blok I Iantai 4

Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110

Jakarta

Indonesia

ISRAEL

Ministry of Industry, Trade and Labor

Office of the Diamond Controller

3 Jabotinsky Road

Ramat Gan 52520

Israel

JAPAN

United Nations Policy Division

Foreign Policy Bureau

Ministry of Foreign Affairs

2-2-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku

100-8919 Tokyo, Japan

Japan

KOREA, Republik

Export Control Policy Division

Ministry of Knowledge Economy

Government Complex

Jungang-dong 1, Gwacheon-si

Gyeonggi-do 427-723

Seoul

Korea

LAOS, Volksrepublik

Department of Import and Export

Ministry of Industry and Commerce

Vientiane

Laos

LIBANON

Ministry of Economy and Trade

Lazariah Building

Down Town

Beirut

Lebanon

LESOTHO

Department of Mines and Geology

P.O. Box 750

Maseru 100

Lesotho

LIBERIA

Government Diamond Office

Ministry of Lands, Mines and Energy

Capitol Hill

P.O. Box 10-9024

1000 Monrovia 10

Liberia

MALAYSIA

Ministry of International Trade and Industry

Trade Cooperation and Industry Coordination Section

Blok 10

Komplek Kerajaan Jalan Duta

50622 Kuala Lumpur

Malaysia

MEXIKO

Secretaría de Economía

Dirección General de Política Comercial

Alfonso Reyes No 30, Colonia Hipódromo Condesa, Piso 16.

Delegación Cuactemoc, Código Postal: 06140 México, D.F.

México

MAURITIUS

Import Division

Ministry of Industry, Small & Medium Enterprises, Commerce & Cooperatives

4th Floor, Anglo Mauritius Building

Intendance Street

Port Louis

Mauritius

NAMIBIA

Diamond Commission

Ministry of Mines and Energy

Private Bag 13297

Windhoek

Namibia

NEUSEELAND

 

Behörde, die die Zertifikate ausstellt:

Middle East and Africa Division

Ministry of Foreign Affairs and Trade

Private Bag 18901

Wellington

New Zealand

 

Ein- und Ausfuhrbehörde:

New Zealand Customs Service

PO Box 2218

Wellington

New Zealand

NORWEGEN

Section for Public International Law

Department for Legal Affairs

Royal Ministry of Foreign Affairs

P.O. Box 8114

0032 Oslo

Norway

RUSSISCHE FÖDERATION

Gokhran of Russia

14, 1812 Goda St.

121170 Moscow

Russia

SIERRA LEONE

Ministry of Mineral Resources

Gold and Diamond Office (GDO)

Youyi Building

Brookfields

Freetown

Sierra Leone

SINGAPUR

Ministry of Trade and Industry

100 High Street

#0901, The Treasury,

Singapore 179434

SÜDAFRIKA

South African Diamond and Precious Metals Regulator

SA Diamond Centre

240 Commissioner Street

Johannesburg 2000

South Africa

SRI LANKA

National Gem and Jewellery Authority

25, Galleface Terrace

Colombo 03

Sri Lanka

SCHWEIZ

State Secretariat for Economic Affairs (SECO)

Task Force Sanctions

Effingerstrasse 27

3003 Berne

Switzerland

TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, GETRENNTES ZOLLGEBIET

Export/Import Administration Division

Bureau of Foreign Trade

Ministry of Economic Affairs

1, Hu Kou Street

Taipei, 100

Taiwan

TANSANIA

Commission for Minerals

Ministry of Energy and Minerals

PO Box 2000

Dar es Salaam

Tanzania

THAILAND

Department of Foreign Trade

Ministry of Commerce

44/100 Nonthaburi 1 Road

Muang District, Nonthaburi 11000

Thailand

TOGO

Ministry of Mine, Energy and Water

Head Office of Mines and Geology

B.P. 356

216, Avenue Sarakawa

Lomé

Togo

TÜRKEI

 

Foreign Exchange Department

Undersecretariat of Treasury

T.C. Bașbakanlık Hazine

Müsteșarlığı İnönü Bulvarı No:36

06510 Emek — Ankara

Turkey

 

Ein- und Ausfuhrbehörde:

Istanbul Gold Exchange

Rıhtım Cad. No:81

34425 Karaköy — İstanbul

Turkey

UKRAINE

Ministry of Finance

State Gemological Center

Degtyarivska St. 38-44

Kiev 04119

Ukraine

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

U.A.E Kimberley Process Office

Dubai Multi Commodities Center

Dubai Airport Free Zone

Emirates Security Building

Block B, 2nd Floor, Office # 20

Dubai

United Arab Emirates

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

United States Kimberley Process Authority

11 West 47 Street 11th floor

New York, NY 10036

United States of America

U.S. Department of State

Room 4843 EB/ESC

2201 C Street, NW

Washington D.C. 20520

United States of America

VIETNAM

Ministry of Industry and Trade

Import Export Management Department

54 Hai Ba Trung

Hanoi

Vietnam

SIMBABWE

Principal Minerals Development Office

Ministry of Mines and Mining Development

Private Bag 7709, Causeway

Harare

Zimbabwe“.


ANHANG II

„ANHANG III

Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Aufgaben gemäß den Artikeln 2 und 19

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie, Dienst Vergunningen/Service Public Fédéral Economie, PME, Classes moyennes et Energie, Service Licence,

Italiëlei 124, bus 71

B-2000 Antwerpen

Tel. (32-3) 206 94 72

Fax (32-3) 206 94 90

E-mail: kpcs-belgiumdiamonds@economie.fgov.be

In Belgien werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

The Diamond Office,

Hovenierstraat 22

B-2018 Antwerpen

BULGARIEN

Ministry of Finance,

External Finance Directorate

102, G. Rakovski str.

Sofia, 1040

Bulgaria

Tel. (359.2) 985.924.01/985.924.10/985.924.15

Fax: (359.2).981.2498

E-mail: feedback@minfin.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

In der Tschechischen Republik werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt

Generální ředitelství cel

Budějovická 7

140 96 Praha 4

Česká republika

Tel. (420-2) 61 33 38 41, (420-2) 61 33 38 59, cell (420-737) 213 793

Fax (420-2) 61 33 38 70

E-mail: diamond@cs.mfcr.cz

DEUTSCHLAND

In Deutschland werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten, ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Hauptzollamt Koblenz

Zollamt Idar-Oberstein

Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten

Hauptstraße 197

D-55743 Idar-Oberstein

Tel. (49-6781) 56 27-31

Fax (49-6781) 56 27-19

E-mail: poststelle@zabir.bfinv.de

Für die Zwecke der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 9, 10, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 und 17 dieser Verordnung, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige deutsche Behörde:

Bundesfinanzdirektion Südost

Krelingstraβe 50

D-90408 Nürnberg

Tel.: (49-911) 376-3429, 376-3586, 376-3582

Fax: (49-911) 376-2270

Email: diamond.cert@ofdn.bfinv.de

RUMÄNIEN

Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor

(National Authority for Consumer Protection)

Precious Metals and Precious Stones Department

24 Gral Berthelot, Sect. 1

010164, Bucharest

Tel. (40-21) 318 46 35/312 98 90/312 12 75

Fax (40-21) 318 46 35/314 34 62

www.anpc.ro

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Government Diamond Office

Global Business Group

Room W 3.111.B

Foreign and Commonwealth Office

King Charles Street

London SW1A 2AH

Tel. (44-207) 008 6903

Fax (44-207) 008 3905

GDO@gtnet.gov.uk“


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1269/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

über ein Fangverbot für Seelachs im Gebiet VI, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb sowie in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

65/T&Q

Mitgliedstaat

ESP

Bestand

POK/561214

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

13.10.2008


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 1270/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

über ein Fangverbot für Dornhai in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

66/T&Q

Mitgliedstaat

ESP

Bestand

DGS/15X14

Art

Dornhai (Squalus acanthias)

Gebiet

EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

Zeitpunkt

25.10.2008


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1271/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/2008 zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 16. Dezember 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1255/2008 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1255/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1255/2008 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 83.


ANHANG I

Ab dem 17. Dezember 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

51,69

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

27,51

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

27,51

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

51,69


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.12.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

179,80

109,35

FOB-Preis USA

233,65

223,65

203,65

98,82

Golf-Prämie

12,17

Prämie/Große Seen

26,95

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

9,44 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

7,96 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Ministerrat AKP-EG

17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/53


BESCHLUSS Nr. 2/2008 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 18. November 2008

über eine Mittelzuweisung aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia

(2008/951/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), insbesondere auf Artikel 93 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerrates (2) wurden auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für die Zusammenarbeit mit Somalia bei der Entwicklungsfinanzierung bis Ende 2007 149 Mio. EUR aus dem 8. und 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bereitgestellt. Laut dem genannten Absatz kann der Ministerrat beschließen, den AKP-Staaten, die zu den Vertragsparteien früherer AKP-EG-Partnerschaftsabkommen gehören, die jedoch mangels nach den normalen Verfahren eingesetzter Staatsorgane dieses Abkommen nicht unterzeichnen oder ratifizieren können, eine besondere Unterstützung zu gewähren.

(2)

Mit dem Beschluss Nr. 3/2007 des AKP-EG-Ministerrates vom 25. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2001 (3) wurde diese Mittelzuweisung an Somalia um 36 144 798 EUR aus dem 9. EEF erhöht.

(3)

Das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist einschließlich des in seinem Anhang Ib aufgeführten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008 bis 2013 (4) am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens trifft nach wie vor auf Somalia zu.

(4)

Um die Fortsetzung der Unterstützung der somalischen Bevölkerung zu gewährleisten, ist es angebracht, Mittel aus dem 10. EEF für den Zeitraum 2008 bis 2013 bereitzustellen.

(5)

Somalia sollte in gleichem Maße Mittel aus dem 10. EEF erhalten wie AKP-Staaten, die das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ratifiziert haben. Eine Anwendung des Modells für die Hilfezuweisung, das auf den in Artikel 3 von Anhang IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen dargelegten Bedarfs- und Leistungskriterien beruht, auf Somalia ergäbe eine Mittelzuweisung von 212 Mio. EUR für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung, die sektorbezogene Politik und die Unterstützungsprogramme und -projekte in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe und von 3,8 Mio. EUR für unvorhergesehenen Bedarf im Sinne dieses Artikels. Entsprechende Beträge sind für die besondere Unterstützung bereitzustellen.

(6)

Der AKP-EG-Ministerrat hat am 25. Mai 2007 beschlossen, dem Botschafterausschuss die Befugnis zum Abschluss der Arbeiten an der Änderung des Programms zur besonderen Unterstützung von Somalia im Rahmen des 10. EEF zu übertragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Im Einklang mit Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden aus der Reserve des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für nationale und regionale Zusammenarbeit 215,8 Mio. EUR zur besonderen Unterstützung von Somalia bereitgestellt. Davon werden

a)

212 Mio. EUR für den Verwaltungsaufbau und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung verwendet, wobei insbesondere den Bedürfnissen der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen wird. Diese Mittel sind im Rahmen einer Strategie zur besonderen Unterstützung zu programmieren;

b)

3,8 Mio. EUR für unvorhergesehenen Bedarf z. B. in Fällen von Nothilfe verwendet, wenn eine Finanzierung der Unterstützung aus EU-Mitteln nicht möglich ist.

(2)   Gemäß Artikel 4 Absatz 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens übernimmt die Kommission die Aufgaben des Nationalen Anweisungsbefugten für die Programmierung und Abwicklung dieser Mittelzuweisung.

Artikel 2

Die Europäische Kommission wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2008.

Für den AKP-EG-Ministerrat

Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

Der Vorsitzende

P. SELLAL


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(2)  ABl. L 56 vom 27.2.2002, S. 23.

(3)  ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 36.

(4)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.


Kommission

17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/55


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. November 2008

zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7294)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/952/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (1), insbesondere auf Anhang II Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2004/8/EG haben die Mitgliedstaaten ein Herkunftsnachweissystem für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung einzuführen.

(2)

Dieser Strom sollte in einem an die Gewinnung von Nutzwärme gekoppelten Prozess erzeugt und gemäß der in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten Methode berechnet werden.

(3)

Wenn gewährleistet werden soll, dass die Berechnung der in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Strommenge nach einer einheitlichen Methode erfolgt, ist es erforderlich, Leitlinien zur Präzisierung der in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG niedergelegten Verfahren und Definitionen festzulegen.

(4)

Ferner sollten es diese Leitlinien den Mitgliedstaaten ermöglichen, zentrale Teile der Richtlinie 2004/8/EG wie das Herkunftsnachweissystem und die Einführung von Förderregelungen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung in vollem Umfang umzusetzen. Die Leitlinien sollten für mehr Rechtssicherheit im Energiemarkt der Gemeinschaft sorgen und damit zum Abbau von Investitionshindernissen beitragen. Auch sollten sie dabei behilflich sein, klare Kriterien für die Prüfung von Anträgen auf staatliche Beihilfen und Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zu definieren.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2004/8/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang dieser Entscheidung enthält detaillierte Leitlinien zur Präzisierung der in Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG niedergelegten Verfahren und Definitionen, die erforderlich sind mit Blick auf die Anwendung der Methode zur Bestimmung der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge.

Mit den Leitlinien wird eine einheitliche Methode für die Berechnung der entsprechenden Strommenge festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.


ANHANG

Detaillierte Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG

I.   Berechnung des KWK-Stroms

1.   Wird ein KWK-Block mit der maximalen technisch möglichen Wärmerückgewinnung aus dem KWK-Block selbst betrieben, spricht man von einem vollständigen KWK-Betrieb. Die Wärme muss bei den für den spezifischen Nutzwärmebedarf bzw. Nutzwärmemarkt erforderlichen Druck- und Temperaturniveaus erzeugt werden. Im Falle eines vollständigen KWK-Betriebs wird der gesamte erzeugte Strom als KWK-Strom angesehen (siehe Abbildung 1).

2.   Arbeitet eine Anlage unter normalen Einsatzbedingungen nicht in vollständigem KWK-Betrieb, ist es erforderlich, die nicht im KWK-Betrieb erzeugten Strom- und Wärmemengen zu bestimmen und von den im KWK-Betrieb erzeugten Mengen zu unterscheiden. Dabei sind die in Abschnitt II festgelegten Grundsätze für die Bestimmung der Systemgrenzen von KWK-Anlagen zugrunde zu legen. Die Energiezufuhr zu und die Energieabgabe von ausschließlich der Wärmeerzeugung dienenden Heizkesseln (Zusatzkesseln, Reservekesseln), die vielfach Teil der technischen Anlagen sind, müssen dabei — wie in Abbildung 1 dargestellt — unberücksichtigt bleiben. Die Pfeile innerhalb des Kastens „KWK-Block“ bilden die Energieströme über Systemgrenzen hinweg ab.

Abb. 1:

KWK-Teil, Nicht-KWK-Teil und ausschließlich der Wärmeerzeugung dienende Heizkessel innerhalb einer Anlage

Image

3.   Für KWK-Kleinstanlagen sind die zertifizierten Werte von den nationalen Behörden oder den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/8/EG benannten zuständigen Stellen bekannt zu geben, zu genehmigen bzw. zu überwachen.

4.   Die Berechnung des in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms erfolgt in folgenden Schritten:

5.   Schritt 1

5.1.

Zur Bestimmung des Teils der Stromerzeugung, der nicht als KWK-Strom einzustufen ist, muss zunächst der Gesamtwirkungsgrad des KWK-Blocks berechnet werden.

5.2.

Der Gesamtwirkungsgrad eines KWK-Blocks wird wie folgt ermittelt: Die Energieerzeugung der KWK-Anlage (Strom, mechanische Energie (1) und Nutzwärme) während eines festgelegten Berichtszeitraums wird dividiert durch den Brennstoffeinsatz im KWK-Block im selben Zeitraum:

Gesamtwirkungsgrad = (Energieerzeugung)/(Brennstoffeinsatz)

5.3.

Die Berechnung des Gesamtwirkungsgrads muss sich auf die tatsächlichen Betriebsdaten des betreffenden KWK-Blocks stützen, die im Berichtszeitraum erhoben wurden und auf realen/registrierten gemessenen Werten beruhen. Vom Hersteller gelieferte generische oder zertifizierte Werte (die sich auf die spezifische Technologie beziehen) können nicht herangezogen werden (2).

5.4.

Der Berichtszeitraum ist der Zeitraum des Betriebs des KWK-Blocks, für den die Stromerzeugung zu ermitteln ist. In der Regel erfolgt die Berichterstattung auf Jahresbasis. Kürzere Berichtszeiträume sind jedoch zulässig. Der Berichtszeitraum beträgt höchstens ein Jahr und mindestens eine Stunde. Die Berichtszeiträume können unabhängig von der Häufigkeit der Messungen festgelegt werden.

5.5.

Energieerzeugung ist die gesamte elektrische Energie (KWK und Nicht-KWK) und Nutzwärme (HKWK), die in einem Berichtszeitraum in der KWK-Anlage erzeugt wird.

5.6.

Im Einklang mit den in Artikel 3 Buchstaben b und c der Richtlinie 2004/8/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen können folgende Arten von Wärme als Nutzwärme (HKWK) angesehen werden: Wärme, die als Prozesswärme oder Raumwärme genutzt und/oder für anschließende Kühlzwecke bereitgestellt wird; an Fernwärme- und -kühlnetze gelieferte Wärme; Abgase aus einem KWK-Prozess, die für Fernwärme- und für Trocknungszwecke genutzt werden.

5.7.

Beispiele für andere Wärme als Nutzwärme sind: an die Umwelt abgegebene ungenutzte Wärme (3); Wärmeverluste aus Kaminen oder Auspuffen; abgeführte Wärme aus Anlagenteilen wie Kondensatoren oder als Wärmesenke eingesetzten Radiatoren; intern genutzte Wärme für Entlüftung, Kondensaterwärmung oder Erwärmung von Zusatzwasser und Kesselspeisewasser für den Betrieb von Kesseln innerhalb der Systemgrenzen des KWK-Blocks, wie etwa Wärmerückgewinnungskesseln. Der Wärmeinhalt des zur KWK-Anlage rückgeführten Kondensats (z. B. nach Nutzung für Fernwärmezwecke oder im Rahmen eines industriellen Prozesses) wird nicht als Nutzwärme angesehen und kann — im Einklang mit den Gepflogenheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten — von dem mit der Dampferzeugung verbundenen Wärmestrom abgezogen werden.

5.8.

Exportierte Wärme, die an einem anderen Standort zur Stromerzeugung eingesetzt wird, ist keine Nutzwärme, sondern ist als Teil der internen Wärmeübertragung eines KWK-Blocks anzusehen. In diesem Fall ist der aus der exportierten Wärme erzeugte Strom der Gesamtstromerzeugung zuzurechnen (siehe Abbildung 4).

5.9.

Nicht-KWK-Strom ist die elektrische Energie, die von einem KWK-Block in einem Berichtszeitraum zu Zeiten erzeugt wird, zu denen eine der folgenden Situationen zutrifft: Es wird keine Wärme in dem KWK-Prozess erzeugt oder ein Teil der erzeugten Wärme ist nicht als Nutzwärme anzusehen.

5.10.

Zur Erzeugung von Nicht-KWK-Strom kann es in folgenden Fällen kommen:

a)

in Prozessen, bei denen ein unzureichender Bedarf an Nutzwärme besteht oder bei denen keine Nutzwärmeenergie anfällt (z. B. Gasturbinen, Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen mit unzureichender Wärmenutzung bzw. ohne Wärmenutzung);

b)

in Prozessen mit Vorrichtungen zur Wärmeabfuhr (z. B. im Kondensationsteil von Dampfkreislauf-Kraftwerksanlagen und in Kombikraftwerken mit Entnahme-Kondensationsdampfturbinen).

5.11.

Brennstoffeinsatz ist die gesamte Brennstoffenergie (KWK und Nicht-KWK) auf der Grundlage des unteren Heizwerts, die erforderlich ist, um im Berichtszeitraum elektrische (KWK- und Nicht-KWK)-Energie und die im KWK-Prozess anfallende Wärme zu erzeugen. Zur Brennstoffzufuhr zählen beispielsweise sämtliche Brennstoffe, Dampf- und sonstige Wärmeimporte sowie Prozessabwärme, die im KWK-Block für die Stromerzeugung genutzt werden (4). Rückgeführte Kondensate aus dem KWK-Prozess (im Falle einer Dampferzeugung) sind nicht als Brennstoffzufuhr anzusehen.

5.12.

KWK-Brennstoffenergie ist die Brennstoffenergie auf der Grundlage des unteren Heizwerts, die in einem KWK-Prozess erforderlich ist, um gleichzeitig elektrische KWK-Energie und Nutzwärmeenergie in einem bestimmten Berichtszeitraum zu erzeugen (siehe Abbildung 1).

5.13.

Nicht-KWK-Brennstoffenergie ist die Brennstoffenergie auf der Grundlage des unteren Heizwerts, die in einem KWK-Block erforderlich ist für die Erzeugung von Wärme, die nicht als Nutzwärme anzusehen ist, und/oder von Nicht-KWK-Strom in einem bestimmten Berichtszeitraum (siehe Abbildung 1).

6.   Schritt 2

6.1.

Die gesamte gemessene Stromerzeugung und die gesamte gemessene Nutzwärmeerzeugung können bei der Anwendung des Verfahrens zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses berücksichtigt werden, wenn der Gesamtwirkungsgrad des KWK-Blocks folgendem Wert oder einem höheren Wert entspricht:

a)

80 % für „Gasturbinen mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)“ und „Entnahme-Kondensationsdampfturbinen“ und

b)

75 % für andere Typen von KWK-Blocks

(gemäß Anhang II der Richtlinie).

6.2.

Für KWK-Kleinstanlagen (bis 50 kWe), die tatsächlich im KWK-Modus betrieben werden, ist es zulässig, den (gemäß Schritt 1) berechneten Gesamtwirkungsgrad mit den vom Hersteller gelieferten zertifizierten Werten zu vergleichen, sofern die Primärenergieeinsparungen, wie sie in Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 2004/8/EG definiert sind, größer als 0 sind.

7.   Schritt 3

7.1.

Liegt der Gesamtwirkungsgrad des KWK-Blocks unter den Schwellenwerten (75 % bzw. 80 %), kann Nicht-KWK-Strom erzeugt und die Anlage in zwei virtuelle Teile unterteilt werden: den KWK-Teil und den Nicht-KWK-Teil.

7.2.

In Bezug auf den KWK-Teil hat der Anlagenbetreiber den Lastgang (Nutzwärmebedarf) zu prüfen und zu bewerten, ob die Anlage während bestimmter Zeiträume in vollständigem KWK-Betrieb arbeitet. Ist dies der Fall, hat der Anlagenbetreiber die tatsächliche Wärme- und Stromerzeugung des KWK-Blocks in der betreffenden Situation und in den betreffenden Zeiträumen zu messen. Anhand dieser Daten kann das tatsächliche „Kraft-Wärme-Verhältnis“ (die „Stromkennzahl“) (Ctats) (5) ermittelt werden.

7.3.

Mit Hilfe der tatsächlichen Stromkennzahl kann der Betreiber dann berechnen, welcher Teil des im Berichtszeitraum gemessenen Stroms als KWK-Strom anzusehen ist. Der KWK-Strom wird nach der Formel EKWK = HKWK × Ctats berechnet.

7.4.

Für KWK-Anlagen, die sich noch in der Entwicklung oder im ersten Jahr ihres Betriebs befinden, kann, wenn keine Messdaten verfügbar sind, die auslegungsspezifische Stromkennzahl (Causl) im vollständigen KWK-Modus zugrunde gelegt werden. Der KWK-Strom wird nach der Formel EKWK = HKWK × Causl berechnet.

8.   Schritt 4

8.1.

Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, kann der Anlagenbetreiber bei der Berechnung des KWK-Stroms die Standard-Stromkennzahl (Cstand) gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/8/EG zugrunde legen. Der KWK-Strom wird nach der Formel EKWK = HKWK × Cstand berechnet.

8.2.

Der Betreiber hat jedoch in diesem Fall der nationalen Behörde oder der von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 der Richtlinie benannten zuständigen Stelle mitzuteilen, weshalb keine Angaben zur tatsächlichen Stromkennzahl gemacht werden können, für welchen Zeitraum keine Daten vorliegen und welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

9.   Schritt 5

9.1.

Der in den Schritten 3 und 4 berechnete Strom wird anschließend bei der Anwendung des Verfahrens zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses einschließlich der Berechnung der durch den KWK-Prozess erzielten Primärenergieeinsparungen (PEE) zugrunde gelegt.

9.2.

Zur Berechnung der Primärenergieeinsparungen ist es erforderlich, den Nicht-KWK-Brennstoffverbrauch zu bestimmen. Der Nicht-KWK-Brennstoffverbrauch wird berechnet, indem die Menge der Nicht-KWK-Stromerzeugung dividiert wird durch den anlagespezifischen Wirkungsgrad der Stromerzeugung.

II.   Systemgrenzen einer KWK-Anlage

1.   Die Systemgrenzen einer KWK-Anlage sind um den eigentlichen KWK-Prozess herum zu ziehen. An den Systemgrenzen sollten zur Überwachung Zähler platziert sein, mit deren Hilfe Energiezufuhr und Energieerzeugung ermittelt werden.

2.   Ein KWK-Block liefert Energieprodukte an einen Verbraucherbereich. Der Verbraucherbereich gehört nicht zum KWK-Block, sondern verbraucht die vom KWK-Block erzeugte Energie. Bei den beiden Bereichen handelt es sich nicht notwendigerweise um getrennte geografische Bereiche innerhalb eines Standorts. Eher könnten die beiden Bereiche wie in der nachstehenden Abbildung dargestellt werden. Beim Verbraucherbereich kann es sich um einen industriellen Prozess, einen individuellen Wärme- oder Stromverbraucher, ein Fernwärme-/Kühlsystem und/oder das Stromnetz handeln. In allen Fällen nutzt der Verbraucherbereich die im KWK-Block produzierte Energie (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2:

Bereich der KWK-Anlage

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3.   Die KWK-Stromerzeugung ist an den Generatorklemmen zu messen. Ein etwaiger interner Verbrauch für den Betrieb des KWK-Blocks darf nicht aus der Berechnung herausgenommen werden. Intern genutzter Strom darf nicht von der Stromerzeugung abgezogen werden.

4.   Wie in Abbildung 3 dargestellt, sind andere Wärme oder Strom erzeugende Anlagenteile, wie ausschließlich der Wärmegewinnung dienende Kesselanlagen oder ausschließlich der Stromerzeugung dienende Stromaggregate, die nicht an einem KWK-Prozess beteiligt sind, nicht als Teil des KWK-Blocks zu betrachten.

Abbildung 3:

Korrekte Bestimmung der Systemgrenzen beim Einsatz von Hilfskesseln/Reservekesseln (GT: Gasturbine; G: Generator; FB: Brennstoffkessel; HRB: Wärmerückgewinnungskessel)

FALSCH

RICHTIG

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5.   Nachgeschaltete Dampfturbinen (siehe Abbildung 4) sind als Teil des KWK-Blocks anzusehen. Die von einer nachgeschalteten Dampfturbine erzeugte elektrische Energie ist Teil der Energieerzeugung des KWK-Blocks. Die für die Erzeugung dieser zusätzlichen elektrischen Energie erforderliche thermische Energie ist aus der Nutzwärmeleistung des KWK-Blocks insgesamt herauszurechnen.

Abbildung 4:

Korrekte Bestimmung der Systemgrenzen beim Einsatz nachgeschalteter Dampfturbinen (ST: Dampfturbine)

FALSCH

RICHTIG

Image

Image

6.   Wo Antriebsmaschinen (also Motoren oder Turbinen) hintereinandergeschaltet sind (wobei die Wärme aus einer Antriebsmaschine in Dampf umgewandelt wird, der einer Dampfturbine zugeführt wird), können die Antriebsmaschinen nicht getrennt betrachtet werden, auch wenn die Dampfturbine sich an einem anderen Standort befindet (siehe Abbildung 5).

Abbildung 5:

Systemgrenze eines KWK-Blocks bei zusammengeschalteten Antriebsmaschinen

Image

7.   Erzeugt die erste Antriebsmaschine keinen Strom und keine mechanische Energie, verläuft die Systemgrenze des KWK-Blocks um die zweite Antriebsmaschine herum. Die von der ersten Antriebsmaschine erzeugte Wärme ist die Brennstoffzufuhr für diese zweite Antriebsmaschine.


(1)  Mechanische Energie und Strom sind thermodynamisch als äquivalent zu betrachten (Faktor 1).

(2)  Ausgenommen bei KWK-Kleinstanlagen (siehe Schritt 2, Ziffer 6.2).

(3)  Einschließlich unvermeidbarer Verluste an thermischer Energie und vom KWK-Block erzeugter, nicht einem „wirtschaftlich vertretbaren Bedarf“ entsprechender Wärme.

(4)  Der Brennstoffeinsatz sollte in Einheiten des Hauptbrennstoffs gemessen werden, der zur Produktion der eingesetzten Brennstoffe verwendet wird.

(5)  Die bei der Berechnung des in KWK produzierten Stroms zugrunde gelegte Stromkennzahl kann auch bei der Berechnung der KWK-Stromerzeugungskapazität zugrunde gelegt werden, wenn die Anlage nicht in vollständigem KWK-Modus betrieben werden kann: PKWK = QKWK × C, wobei PKWK die elektrische KWK-Kapazität, QKWK die KWK-Wärmekapazität und C das Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl) ist.


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Aureobasidium pullulans und Dinatriumphosphonat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7709)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/953/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 17. April 2008 hat die Firma bio-ferm GmbH den Behörden Österreichs Unterlagen über den Wirkstoff Aureobasidium pullulans mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 21. Mai 2008 hat ISK Biosciences Europe S.A. den Behörden Frankreichs Unterlagen über den Wirkstoff Dinatriumphosphonat mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die Behörden Österreichs und Frankreichs haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Die eingereichten Unterlagen scheinen zudem den gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen in Bezug auf wenigstens ein Pflanzenschutzmittel zu entsprechen, das den betreffenden Wirkstoff enthält. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den jeweiligen Antragstellern an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen hinsichtlich Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission die Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der Unterlagen gemäß Artikel 1 fortsetzen und der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, die Schlussfolgerungen der Prüfung übermitteln, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENE WIRKSTOFFE

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Bericht erstattender Mitgliedstaat

Aureobasidium pullulans

CIPAC-Nr.: —

bio-ferm GmbH

17. April 2008

AT

Dinatriumphosphonat

CIPAC-Nr.: 808

ISK Biosciences Europe SA

21. Mai 2008

FR


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/64


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EC zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8298)

(2008/954/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission (2) führt Portugal einen Tilgungsplan gegen die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in andere Mitgliedstaaten sowie auf seinem eigenen Hoheitsgebiet durch.

(2)

Schweden und Finnland unterrichteten die Kommission zwischen August und Oktober 2008 über die Entdeckung mehrerer Fälle von Kiefernfadenwurm-befallenem Holz in portugiesischen Sendungen. Infolge dieser Fälle informierte Schweden die Kommission am 18. September 2008 über die zusätzlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung des Kiefernfadenwurms auf schwedischem Hoheitsgebiet getroffen wurden.

(3)

Spanien unterrichtete die Kommission am 12., 14. und 18. November 2008 über Fälle, in denen anfälliges Holz und anfällige Holzerzeugnisse, einschließlich Verpackungsmaterial aus Holz, kürzlich von Portugal nach Spanien verbracht worden waren, wobei die Bestimmungen der Entscheidung 2006/133/EG nicht eingehalten wurden. In einigen dieser Fälle wurde der Kiefernfadenwurm entdeckt.

(4)

Portugal hat am 20. November 2008 die Verordnung Portaria n.o 1339-A/2008 erlassen, einschließlich der Anwendung der Maßnahmen des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 über Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Portugal, das zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder zur Ausfuhr bestimmt ist.

(5)

Angesichts dieser Informationen ist es notwendig, sämtliches anfälliges Holz aus den abgegrenzten Gebieten in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern, Palettenaufsetzrahmen, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, vor der Verbringung aus dem abgegrenzten Gebiet zu behandeln und zu kennzeichnen, und nicht nur das neu produzierte Material.

(6)

Diese Informationen zeigen außerdem, dass die geltenden Vorschriften für die Verbringung von anfälligem Holz aller Art, mit Ausnahme des in Erwägungsgrund 5 genannten, aus den abgegrenzten Gebieten nicht vollständig angewendet werden. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, ein allgemeines Verbot für die Verbringung von solchem Holz aus den abgegrenzten Gebieten einzuführen. Für die Verbringung von anfälligem Holz aus zugelassenen Verarbeitungsbetrieben sollten Ausnahmen vom allgemeinen Verbot vorgesehen werden. Diese Betriebe sollten von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen und kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass eine wirksame Behandlung erfolgt. Sie sollten in eine von der Kommission erstellte und aktualisierte Liste aufgenommen werden. Durch einen Pflanzenpass oder ein Kennzeichen gemäß dem geltenden FAO-Standard sollte die Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu treffen, um festzustellen, ob das aus den abgegrenzten Gebieten in ihr Hoheitsgebiet verbrachte anfällige Holz bzw. die anfällige Rinde sowie die anfälligen Pflanzen frei vom Kiefernfadenwurm sind.

(8)

Die Entscheidung 2006/133/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Richtlinie 2006/133/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal dürfen

a)

Sendungen von anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen aus Portugal, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, auf den Kiefernfadenwurm untersuchen;

b)

weitere geeignete Maßnahmen zur amtlichen Überwachung solcher Sendungen treffen, um die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen gemäß dem Anhang zu überprüfen. Wird ein Verstoß gegen diese Bedingungen bestätigt, sind geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/29/EG zu treffen.“

Artikel 2

Der Anhang zur Entscheidung 2006/133/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen; ferner ändern sie erforderlichenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Kiefernfadenwurms erlassen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34.


ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 2006/133/EG erhält Nummer 1 folgende Fassung:

1.   Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nummer 2 gilt für die Verbringung folgender Erzeugnisse aus den abgegrenzten Gebieten in andere als die abgegrenzten Gebiete der Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten sowie für die Verbringung aus dem Teil der abgegrenzten Gebiete, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen vorkommt, in den Teil der abgegrenzten Gebiete, die als Pufferzone ausgewiesen sind, Folgendes:

a)

Anfällige Pflanzen müssen, wenn sie zur innergemeinschaftlichen Verbringung bestimmt sind, von einem Pflanzenpass begleitet werden, der entsprechend der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, nachdem

die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden und

seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm am Produktionsort oder in dessen unmittelbaren Umgebung festgestellt wurden;

b)

anfälliges Holz und lose Rinde, außer Holz in Form von

Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln,

Paletten, Palettenaufsatzwänden, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern,

Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, dürfen das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen; die zuständige amtliche Stelle kann eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren, wenn dieses Holz oder diese lose Rinde für Orte innerhalb der Gemeinschaft bestimmt ist und von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet wird, nachdem das Holz oder die lose Rinde in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von lebenden Kiefernfadenwürmern sind;

c)

anfälliges Holz in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, darf das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen; die zuständige amtliche Stelle kann eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren, wenn dieses Holz für Orte innerhalb der Gemeinschaft bestimmt ist und von dem in Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet wird, nachdem das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebenden Kiefernfadenwürmern ist;

d)

anfälliges Holz aus den abgegrenzten Gebieten in Form von losem Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, sowie in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, darf das abgegrenzte Gebiet nicht verlassen; die zuständige amtliche Stelle kann eine Ausnahme von diesem Verbot gewähren, wenn dieses Holz einem der genehmigten Verfahren gemäß Anhang I des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) unterzogen worden und gemäß Anhang II des genannten Standards gekennzeichnet ist.

Die zuständige amtliche Stelle erteilt den Verarbeitungsbetrieben die Zulassung für die Durchführung der Behandlung gemäß den Buchstaben b, c und d und die Ausstellung der Pflanzenpässe gemäß Buchstabe a für anfälliges Holz gemäß den Buchstaben b und c oder für die Kennzeichnung von anfälligem Holz gemäß Buchstabe d nach dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15. Es sind regelmäßig amtliche Inspektionen der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe durchzuführen, um die Wirksamkeit der Behandlung sowie die Rückverfolgbarkeit des Holzes zu überprüfen.

Die Kommission erstellt eine Liste der Verarbeitungsbetriebe, die von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen sind, und übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz und den Mitgliedstaaten. Diese Liste wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Behandlung und der Rückverfolgbarkeit des Holzes sowie der gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG gemeldeten Erkenntnisse auf dem neuesten Stand gehalten.

Portugal stellt sicher, dass nur Verarbeitungsbetriebe, die auf dieser Liste stehen, eine Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen gemäß Buchstabe a für anfälliges Holz gemäß den Buchstaben b und c oder für die Kennzeichnung von anfälligem Holz gemäß Buchstabe d nach dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 erhalten.

Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb versieht jede verbrachte Einheit anfälliger Hölzer, Rinden und Pflanzen mit dem Pflanzenpass gemäß Buchstabe a oder der Kennzeichnung gemäß dem Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15.


(1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.“


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/67


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung des Beschlusses 2006/410/EG zur Festsetzung der Beträge, die gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 143d und Artikel 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates dem ELER zur Verfügung gestellt werden, und der für Ausgaben des EGFL verfügbaren Beträge

(2008/955/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2006/410/EG der Kommission (2) enthält die Beträge, die gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 143d und Artikel 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3), Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates (4) mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (5) dem ELER zur Verfügung gestellt werden, und die für die Ausgaben des EGFL verfügbaren Nettobeträge.

(2)

Die in Artikel 23 Absatz 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 festgesetzten Beträge der Mittelübertragungen von Stützungsprogrammen für Wein auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1246/2008 der Kommission (6) geändert.

(3)

Der Beschluss 2006/410/EG ist daher entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Anhang des Beschlusses 2006/410/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 163 vom 15.6.2006, S. 10.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 32.


ANHANG

„ANHANG

(in Mio. EUR)

Haushaltsjahr

Für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettobeträge

Dem ELER zur Verfügung gestellte Beträge

Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 143d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

2007

984

22

 

 

 

44 753

2008

1 241

22

 

362

 

44 592

2009

1 305,7

22

 

424

40,66

44 886,64

2010

1 310,8

22

 

506

82,11

45 225,09

2011

1 290,8

22

484

516,3

122,61

45 181,29

2012

1 292,3

22

484

522,4

122,61

45 649,69

2013

1 293

22

484

522,4

122,61

46 129,99“


EMPFEHLUNGEN

Kommission

17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/69


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2008

über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7570)

(2008/956/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 124 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf internationaler Ebene vereinbarte Strahlenschutzgrundsätze bilden die Grundlage für die Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlung aus radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen.

(2)

Damit solche Grundsätze wirkungsvoll sind, müssen sie Teil eines nationalen Regulierungssystems sein.

(3)

In Übereinstimmung mit der in der Gemeinschaft herrschenden Sicherheitskultur hinsichtlich Tätigkeiten, die mit radioaktiven Stoffen verbunden sind, ist eine effektive Trennung der Rollen von Regulierungsbehörden und Betreibern erforderlich, damit eine geeignete Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet ist.

(4)

Die Entscheidung, Verbringungen radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in Drittländer zu genehmigen, liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaates.

(5)

Die zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaats sollten sich nach den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/117/Euratom genannten Kriterien eine Meinung bilden über die administrativen und technischen Kapazitäten der Drittländer zur sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente wie auch über die Eignung ihrer Regulierungsstrukturen.

(6)

Bei der Anwendung dieser Kriterien sollten die Mitgliedstaaten eine Rangordnung zugrunde legen.

(7)

Das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle ist das grundlegende internationale Rechtsinstrument, das sich mit der Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle befasst.

(8)

Zusätzlich zur Einhaltung der Kriterien können noch weitere Erwägungen, etwa politische, wirtschaftliche, soziale, ethische und wissenschaftliche Aspekte sowie Fragen der öffentlichen Sicherheit, für die Genehmigung von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in ein Drittland berücksichtigt werden.

(9)

Artikel 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom betrifft das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den radioaktive Abfälle zur Behandlung verbracht werden sollen oder anderes Material zum Zwecke der Aufarbeitung der radioaktiven Abfälle verbracht werden soll, die radioaktiven Abfälle nach der Behandlung in ihr Ursprungsland zurückzusenden. Ferner berührt die Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß dem genannten Artikel nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive Abfälle, die nach der Wiederaufarbeitung verwertet werden, in das Ursprungsland zurückzusenden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 21 der Richtlinie 2006/117/Euratom eingesetzten beratenden Ausschusses —

EMPFIEHLT:

1.

Die wichtigsten in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erfordernisse für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in Drittländer sollten folgende sein:

a)

Es sollten zweckdienliche nationale Vorschriften für den Strahlenschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vorhanden sein und durchgesetzt werden; diese sollten mit einschlägigen international anerkannten Strahlenschutzstandards übereinstimmen.

b)

Für die Regulierung von Tätigkeiten, mit denen eine Gefährdung durch radioaktive Stoffe, einschließlich radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, verbunden ist, sollte ein kohärenter Rahmen von Rechtsvorschriften festgelegt sein.

c)

Es sollten effektive unabhängige Regulierungsbehörden vorhanden sein, die für die Erteilung von Genehmigungen, deren Überprüfung, die Einschätzung des Bedarfs sowie Inspektions- und Vollzugsaufgaben zuständig sind und die über geeignete Ressourcen verfügen.

d)

Die Zuständigkeiten der an den einzelnen Schritten der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligten Stellen, insbesondere zwischen Betreibern und Regulierungsbehörden, sollten eindeutig verteilt sein.

e)

Es sollte ein System bestehen, bei dem gegenüber den Regulierungsbehörden eine Melde- bzw. Genehmigungspflicht für Einrichtungen oder Unternehmen besteht, die radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente entsorgen.

f)

Es sollte gewährleistet sein, dass die oberste Verantwortung für die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle beim Inhaber der entsprechenden Genehmigung liegt und dass jeder Genehmigungsinhaber seine Verantwortung wahrnimmt.

g)

Qualifiziertes Personal, wie es für sicherheitsrelevante Tätigkeiten während der Betriebsdauer einer Anlage zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle erforderlich ist, und angemessene finanzielle Ressourcen zur Unterstützung der Sicherheit von Anlagen zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle während ihrer Betriebszeit und für die Stilllegung sollten verfügbar sein.

h)

Ein angemessenes nationales Haftungssystem gegenüber Dritten sollte eingerichtet sein und angewandt werden.

i)

Geeignete Qualitätssicherungsprogramme für die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sollten eingerichtet und durchgeführt werden.

j)

Es sollten angemessene Schutz- und Abhilfemaßnahmen vorgesehen sein, darunter die Bereitstellung von Informationen an die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Erstellung und Erprobung von Notfallplänen, die im Falle eines radiologischen Notfalls ergriffen werden, um die Freisetzung einzudämmen und ihre Folgen abzumildern.

2.

Um zu beurteilen, ob die oben aufgeführten Erfordernisse für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in Drittländer eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten die Erfüllung der folgenden Kriterien durch die Drittländer berücksichtigen:

a)

Wichtigste Kriterien:

Mitgliedschaft in der IAEO und sich daraus ergebende Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO);

Unterzeichnung und Ratifikation sowie Einhaltung des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, wodurch die Bereitschaft, die Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen Übereinkommen zu erfüllen, und die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen über die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zum Ausdruck kommen;

Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und seiner Änderung als Ausdruck der Verpflichtung zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung von Straftaten, die Kernmaterial betreffen;

Unterzeichnung und Ratifikation sowie Einhaltung des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (CNS) als wichtigstes Rechtsinstrument auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, das auch wichtige Bestimmungen über die Notfallplanung und den Strahlenschutz enthält;

Unterstellung von Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente unter ein IAEO-Sicherungsabkommen in Verbindung mit der Unterzeichung und Ratifikation des Nichtverbreitungsvertrags (NVV) und zugehöriger Zusatzprotokolle zum Nachweis, dass abgebrannter Kernbrennstoff nicht von der beabsichtigten friedlichen Nutzung abgezweigt wird;

Unterzeichnung und Ratifikation bzw. Einhaltung entweder des Wiener Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden, des Protokolls zur Änderung des Wiener Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden, des Übereinkommens über zusätzliche Entschädigungsleistungen für Nuklearschäden oder des Pariser Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie vom 29. Juli 1960 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (Pariser Übereinkommen) als Nachweis dafür, dass der Genehmigungsinhaber die Hauptverantwortung bei einem nuklearen Schaden trägt.

b)

Zusätzliche Kriterien:

Unterzeichnung und Ratifikation sowie Einhaltung des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen (AC) und des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (ENC) zum Nachweis, dass im Falle eines radiologischen Notfalls die betroffenen Bevölkerungsgruppen angemessen informiert und angemessene Schutz- und Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Erstellung und Erprobung von Notfallplänen, ergriffen werden, um die Freisetzung einzudämmen und ihre Folgen abzumildern;

Einhaltung internationaler Instrumente über die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere des SOLAS-Übereinkommens und des Übereinkommens von Chicago, zum Nachweis, dass wirkungsvolle Kontrollen von See- und Lufttransporten gefährlicher Güter tatsächlich durchgeführt werden.

3.

Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden weitere Erwägungen, zum Beispiel in Bezug auf politische, wirtschaftliche, soziale, ethische und wissenschaftliche Aspekte sowie Fragen der öffentlichen Sicherheit, bei der Genehmigung von Verbringungen radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in Drittländer berücksichtigen.

4.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf den Austausch von Informationen über die Anwendung dieser Empfehlung zusammen.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2008

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21.


RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN

17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/72


BESCHLUSS Nr. 2/2008 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG/DÄNEMARK-FÄRÖER

vom 20. November 2008

zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

(2008/957/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen sind die Zölle und anderen Bedingungen festgelegt, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Fischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern gelten.

(2)

Mit diesem Anhang hat die Gemeinschaft für eine Reihe von Fischereierzeugnissen von den Färöer-Inseln Zollzugeständnisse gemacht.

(3)

Die Behörden der Färöer haben beantragt, gesalzenen und getrockneten Köhler (Pollachius virens), gemeine Wellhornschnecken (Buccinum undatum) und Krabben (Geryon affinis) in die Liste der Fischereierzeugnisse in Tabelle 1 im Anhang des Protokolls Nr. 1 aufzunehmen, die zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

(4)

Es ist vertretbar, die genannten Fischereierzeugnisse in diese Tabelle aufzunehmen. Für sie sollte jedoch ein Zollkontingent festgelegt werden, das in Tabelle II des Anhangs zum Protokoll Nr. 1 aufzunehmen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Tabelle I im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen werden folgende Zeilen eingefügt:

„0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

 

 

– Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

 

 

0305 59

– – andere:

 

 

0305 59 80

– – – andere:

 

 

ex 0305 59 80

– – – – Köhler (Pollachius virens)

0

Zollkontingent Nr. 5

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

– gefroren:

 

 

0306 14

– – Krabben:

 

 

0306 14 90

– – – andere:

 

 

ex 0306 14 90

– – – – Krabben der Art Geryon affinis

0

Zollkontingent Nr. 6

0307

Weichtiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

– andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

0307 91 00

– – lebend, frisch oder gekühlt:

 

 

ex 0307 91 00

– – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7

0307 99

– – andere:

 

 

– – – gefroren:

 

 

0307 99 18

– – – – andere:

 

 

ex 0307 99 18

– – – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

1605 90

– andere

 

 

– – Weichtiere:

 

 

1605 90 30

– – – andere:

 

 

ex 1605 90 30

– – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7“

Artikel 2

In Tabelle II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen werden folgende Zeilen eingefügt:

„0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

 

 

– Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

 

 

0305 59

– – andere:

 

 

0305 59 80

– – – andere:

 

 

ex 0305 59 80

– – – – Köhler (Pollachius virens)

0

Zollkontingent Nr. 5 (2)

750

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

– gefroren:

 

 

0306 14

– – Krabben:

 

 

0306 14 90

– – – andere:

 

 

ex 0306 14 90

– – – – Krabben der Art Geryon affinis

0

Zollkontingent Nr. 6 (2)

750

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

– andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

0307 91 00

– – lebend, frisch oder gekühlt:

 

 

ex 0307 91 00

– – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7 (2)

1 200

0307 99

– – andere:

 

 

– – – gefroren:

 

 

0307 99 18

– – – – andere:

 

 

ex 0307 99 18

– – – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7 (2)

1 200

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

1605 90

– andere

 

 

– – Weichtiere:

 

 

1605 90 30

– – – andere:

 

 

ex 1605 90 30

– – – – gemeine Wellhornschnecke (Buccinum undatum)

0

Zollkontingent Nr. 7 (2)

1 200

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. September 2008.

Geschehen zu Tórshavn am 5. November 2008.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Herluf SIGVALDSSON


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.

(2)  Für das Jahr 2008 werden die Zollkontingente anteilmäßig entsprechend dem Grundvolumen für den vor Beginn der Anwendung der Zollkontingente bereits verstrichenen Zeitraum berechnet.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/75


GEMEINSAME AKTION 2008/958/GASP DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (nachstehend „EUPOL COPPS“ genannt) für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen. Die operative Phase von EUPOL COPPS hat am 1. Januar 2006 begonnen.

(2)

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 14. November 2005 bis zum 31. Dezember 2008 belief sich auf 14 900 000 EUR.

(3)

Das Mandat von EUPOL COPPS sollte um einen Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden und der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 sollte festgelegt werden.

(4)

In der Struktur der Mission sollte eine verstärkte Maßnahme im Bereich der Rechtsstaatlichkeit berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Dauer

Die Mission wird für einen Zeitraum von fünf Jahren eingerichtet.“

2.

In Artikel 5 wird die folgende Nummer angefügt:

„5.

Abteilung ‚Rechtsstaatlichkeit‘.“

3.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Über die als Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Kosten von EUPOL COPPS für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 beschließt der Rat jährlich.“

4.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.“

Artikel 2

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 beläuft sich auf 6 200 000 EUR.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.


17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/77


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/959/GASP DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/586/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 15 und 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Dezember 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus angenommen (1).

(2)

Am 15. Juli 2008 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen (2).

(3)

Der Rat hat festgestellt, dass weitere Personen an terroristischen Handlungen im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen sind, weshalb ihre Namen nach den Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die der genannte Gemeinsame Standpunkt gilt (nachfolgend „die Liste“ genannt), aufgenommen werden sollten.

(4)

Der Rat ist zudem zu dem Schluss gelangt, dass der Eintrag betreffend eine der Vereinigungen auf der Liste ergänzt werden sollte.

(5)

Die Liste sollte entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Personen werden in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP gilt, aufgenommen.

Artikel 2

Im Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP erhält der Eintrag unter Abschnitt 2, Ziffer 13 folgende Fassung:

„13.

Euskadi Ta Askatasuna/Tierra Vasca y Libertad/Baskisches Vaterland und Freiheit (E.T.A.) (Folgende Organisationen gehören zur terroristischen Vereinigung E.T.A.: K.a.s., Xaki, Ekin, Jarrai-Haika-Segi, Gestoras pro-amnistía, Askatasuna, Batasuna (alias Herri Batasuna, alias Euskal Herritarrok), Acción Nacionalista Vasca/Euskal Abertzale Ekintza (ANV/EAE), Partido Comunista de las Tierras Vascas/Euskal Herrialdeetako Alderdi Komunista (PCTV/EHAK))“.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(2)  ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 71.


ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1

1.   PERSONEN

1.

* ALEGRÍA LOINAZ, Xavier, geboren am 26. November 1958 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15.239.620 — E.T.A.-Aktivist, Mitglied von „K.a.s.“/„Ekin“

2.

* ASPIAZU RUBINA, Miguel de Garikoitz, geboren am 6. Juli 1973 in Bilbao (Vizcaya), Personalausweis Nr. 14.257.455 — E.T.A.-Aktivist

3.

* BELOQUI RESA, María Elena, geboren am 12. Juni 1961 in Areta (Álava), Personalausweis Nr. 14.956.327 — E.T.A.-Aktivistin, Mitglied von „Xaki“

4.

* CAMPOS ALONSO, Miriam, geboren am 2. September 1971 in Bilbao (Vizcaya), Personalausweis Nr. 30.652.316 — E.T.A.-Aktivistin, Mitglied von „Xaki“

5.

* CORTA CARRION, Mikel, geboren am 15. Mai 1959 in Villafranca de Ordicia (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 08.902.967 — E.T.A.-Aktivist, Mitglied von „Xaki“

6.

* EGUIBAR MICHELENA, Mikel, geboren am 14. November 1963 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 44.151.825 — E.T.A.-Aktivist, Mitglied von „Xaki“

7.

* IRIONDO YARZA, Aitzol, geboren am 8. März 1977 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 72.467.565 — E.T.A.-Aktivist

8.

* MARTITEGUI LIZASO, Jurdan, geboren am 10. Mai 1980 in Durango (Vizcaya), Personalausweis Nr. 45.626.584 — E.T.A.-Aktivist

9.

* OLANO OLANO, Juan Mariá, geboren am 25. März 1955 in Gainza (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15.919.168 — E.T.A.-Aktivist, Mitglied von „Gestoras Pro-amnistía“/„Askatasuna“

10.

* OLARRA AGUIRIANO, José María, geboren am 27. Juli 1957 in Tolosa (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 72.428.996 — E.T.A.-Aktivist, Mitglied von „Xaki“

11.

* RETA DE FRUTOS, José Ignacio, geboren am 3. Juli 1959 in Elorrio (Vizcaya), Personalausweis Nr. 72.253.056 — E.T.A.-Aktivist, Mitglied von „Gestoras Pro-amnistía“/„Askatasuna“

12.

* TXAPARTEGI NIEVES, Nekane, geboren am 8. Januar 1973 in Asteasu (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 44.140.578 — E.T.A.-Aktivistin, Mitglied von „Xaki“

13.

* URRUTICOECHEA BENGOECHEA, José Antonio, geboren am 24. Dezember 1950 in Miravalles (Vizcaya), Personalausweis Nr. 14.884.849 — E.T.A.-Aktivist


Berichtigungen

17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/79


Berichtigung der Richtlinie 2007/72/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme der Art Galega orientalis Lam.

( Amtsblatt der Europäischen Union L 329 vom 14. Dezember 2007 )

Seite 38, Anhang, Punkt 1 Buchstabe a, Spalte 14:

anstatt:

„10 (e)“

muss es heißen:

„10 (n)“;

Seite 39, Anhang, Punkt 1 Buchstabe b, Spalte 7:

anstatt:

„(e)“

muss es heißen:

„0 (e)“.