ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 335

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
13. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1241/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung ( 1 )

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1244/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

28

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1245/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1246/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung von Artikel 23 Absatz 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Übertragung von Hauhaltsmitteln von der gemeinsamen Marktorganisation für Wein auf die Entwicklung des ländlichen Raums

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1247/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2008 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 955/2005, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 1964/2006, (EG) Nr. 1002/2007, (EG) Nr. 27/2008 und (EG) Nr. 1067/2008 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Beantragung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen im Jahr 2009 im Rahmen von Zollkontingenten für Süßkartoffeln, Maniokstärke, Maniok, Getreide, Reis und Olivenöl und zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004 und (EG) Nr. 633/2004 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen im Jahr 2009 in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch

35

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/939/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

39

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

41

 

 

Kommission

 

 

2008/940/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 zur Festlegung von Standardberichtsanforderungen für von der Gemeinschaft kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6032)  ( 1 )

61

 

 

2008/941/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7803)  ( 1 )

91

 

 

2008/942/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2008 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern mit Wirkung vom 1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007 und 1. Januar 2008

94

 

 

2008/943/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme von Knochenöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8083)  ( 1 )

97

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern

99

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1241/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

81,9

TR

108,0

ZZ

95,0

0707 00 05

JO

167,2

MA

47,6

TR

128,4

ZZ

114,4

0709 90 70

MA

109,9

TR

136,5

ZZ

123,2

0805 10 20

AR

18,1

BR

44,6

CL

50,9

MA

64,4

TR

72,2

ZA

42,5

ZW

43,9

ZZ

48,1

0805 20 10

MA

71,0

TR

72,0

ZZ

71,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

54,6

HR

54,2

IL

70,6

TR

56,2

ZZ

58,9

0805 50 10

MA

64,0

TR

69,2

ZZ

66,6

0808 10 80

CA

89,2

CL

43,7

CN

76,4

MK

35,3

US

111,7

ZA

123,2

ZZ

79,9

0808 20 50

CN

49,6

TR

104,0

US

138,0

ZZ

97,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1242/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Produktionsstrukturen und -systeme in der Gemeinschaft sind sehr unterschiedlich. Um die Analysen der strukturellen Merkmale der landwirtschaftlichen Betriebe und ihrer wirtschaftlichen Ergebnisse zu erleichtern, ist mit der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (2) eine angemessene und homogene Klassifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach wirtschaftlicher Betriebsgröße und betriebswirtschaftlicher Ausrichtung geschaffen worden.

(2)

Das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem muss so angepasst werden, dass homogene Gruppen von Betrieben auf einem mehr oder weniger hohen Aggregierungsniveau zusammengefasst werden können und die Lage der Betriebe verglichen werden kann.

(3)

In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit der Landwirte als die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs für das Einkommen der Landwirte hat, sollte eine Klassifizierungsvariable in das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem aufgenommen werden, die die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit widerspiegelt.

(4)

Um die Ziele von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 79/65/EWG zu erreichen, sollten Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem erlassen werden. Außerdem sollte das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem für Buchführungsbetriebe gelten, die die im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) gesammelten Buchführungsdaten verwenden.

(5)

Gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (3) müssen die anhand von Stichproben durchgeführten Betriebsstrukturerhebungen im Hinblick auf Typ und Größe der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechend dem gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem statistisch repräsentativ sein. Deshalb sollte das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem auch für Betriebe gelten, für die Daten anhand der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe gesammelt worden sind.

(6)

Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgröße sollten auf der Grundlage eines stets positiv bleibenden wirtschaftlichen Kriteriums bestimmt werden. Deshalb empfiehlt es sich, den Standardoutput zu verwenden. Die Standardoutputs sind nach Erzeugnissen festzusetzen. Die Liste der Erzeugnisse, für die Standardoutputs berechnet werden müssen, sollte der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 festgelegten Liste der Merkmale der Betriebsstrukturerhebungen angeglichen werden. Um die Anwendung des Klassifizierungssystems auf die Betriebe im INLB zu erlauben, muss eine Übereinstimmungstabelle zwischen den Merkmalen der Betriebsstrukturerhebungen und den Rubriken des Betriebsbogens des INLB erstellt werden.

(7)

Die Standardoutputs gründen sich auf Durchschnittswerte während eines Bezugszeitraums von fünf Jahren, sollten jedoch regelmäßig aktualisiert werden, um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, so dass das Klassifizierungssystem weiterhin sinnvoll angewendet werden kann. Die Häufigkeit der Aktualisierung sollte an die Jahre gekoppelt werden, in denen Betriebsstrukturerhebungen durchgeführt werden.

(8)

Um den Auswahlplan der in das INLB 2010 aufzunehmenden Buchführungsbetriebe auszuarbeiten, sollte vorgesehen werden, dass das in dieser Verordnung festgelegte Klassifizierungssystem bereits bei der Betriebsstrukturerhebung 2007 angewendet wird. Um außerdem die Vergleichbarkeit der Analysen der gemäß diesem Klassifizierungssystem eingeteilten Betriebe zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass es vor 2010 bei den Betriebsstrukturerhebungen und dem INLB angewendet wird. Daher ist eine Abweichung vorzusehen, gemäß der Standardoutputs für den Bezugszeitraum 2004 berechnet werden.

(9)

Die Standardoutputs und die für ihre Berechnung erforderlichen Angaben müssen der Kommission von der Verbindungsstelle übermittelt werden, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung 79/65/EWG bezeichnet hat. Es sollte vorgesehen werden, dass die Verbindungsstelle der Kommission die einschlägigen Angaben im Rahmen des von der Kommission eingerichteten IKT-Systems übermittelt. Außerdem ist vorzusehen, dass dieses System den erforderlichen elektronischen Informationsaustausch auf der Grundlage von Mustern erlaubt, die der Verbindungsstelle mit diesem System zur Verfügung stehen. Weiterhin ist vorzusehen, dass die Kommission die Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems informiert.

(10)

Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem um eine Maßnahme von allgemeiner Geltung und nicht eine an bestimmte Personen gerichtete Maßnahme handelt, empfiehlt es sich, die Entscheidung 85/377/EWG durch eine Verordnung zu ersetzen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird das „gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe“, nachstehend „Klassifizierungssystem“ genannt, errichtet, bei dem es sich um eine einheitliche Klassifizierung von Betrieben der Gemeinschaft auf der Grundlage ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und ihrer wirtschaftlichen Betriebsgröße sowie der Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit handelt.

(2)   Das Klassifizierungssystem dient insbesondere zur Darstellung von Angaben — nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, welche im Rahmen der gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Gemeinschaft gesammelt werden.

Artikel 2

Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung

(1)   Im Sinne dieser Verordnung ist die „betriebswirtschaftliche Ausrichtung“ eines Betriebs durch den relativen Beitrag des Standardoutputs der verschiedenen Merkmale dieses Betriebs zu seinem gesamten Standardoutput gekennzeichnet. Der Standardoutput entspricht Artikel 5.

(2)   Je nach dem Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung unterscheidet man:

a)

die Klassen der Allgemeinen Ausrichtungen,

b)

die Klassen der Hauptausrichtungen,

c)

die Klassen der Einzelausrichtungen.

Das Schema der Einstufung nach BWA wird in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Die wirtschaftliche Betriebsgröße

Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird auf der Grundlage des gesamten Standardoutputs des Betriebs festgelegt. Sie wird in Euro angegeben. Die Art der Berechnung der wirtschaftlichen Betriebsgröße und der wirtschaftlichen Größenklassen wird in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit

Die Bedeutung der direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit als der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs wird auf der Grundlage des prozentualen Anteils dieser direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeit an der Endproduktion des Betriebs bestimmt. Dieses Verhältnis wird als Prozentklasse angegeben. Diese Prozentklassen werden in Anhang III Teil C festgesetzt.

Die Endproduktion, die Begriffsbestimmung und das Verfahren zur Schätzung dieses Verhältnisses werden in Anhang III Teile A und B festgelegt.

Artikel 5

Standardoutput und gesamter Standardoutput

(1)   Im Sinne dieser Verordnung ist der „Standardoutput“ der standardisierte Wert der Bruttoerzeugung.

Der Standardoutput wird für jede in Anhang IV dieser Verordnung genannte Region sowie für die verschiedenen Anbaumerkmale und Viehbestandsmerkmale der Betriebsstrukturerhebung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 bestimmt.

Die Methode zur Berechnung der Standardoutputs jedes Merkmals und die Verfahren für die Sammlung der entsprechenden Daten sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Der gesamte Standardoutput des Betriebs entspricht der Summe der Werte, die für jedes seiner Merkmale durch Multiplizieren des Standardoutputs per Einheit mit der Zahl der jeweiligen entsprechenden Einheiten erzielt werden.

(3)   Für die Berechnung der Standardoutputs für die Betriebsstrukturerhebung für das Jahr N ist der „Bezugszeitraum“ das Jahr N-3, das die fünf aufeinanderfolgenden Jahre N-5 bis N-1 abdeckt.

Die Standardoutputs werden auf der Grundlage von Durchschnittswerten ermittelt, die für den in Unterabsatz 1 genannten Bezugszeitraum von fünf Jahren berechnet werden. Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, werden sie zumindest immer dann auf den neuesten Stand gebracht, wenn eine Betriebsstrukturerhebung vorgenommen wird.

Der erste Bezugszeitraum, für den Standardoutputs berechnet werden, entspricht dem Bezugszeitraum 2007, der die Kalenderjahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 bzw. die Landwirtschaftsjahre 2005/06, 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 abdeckt.

(4)   Abweichend von Absatz 3 berechnen die Mitgliedstaaten die Standardoutputs für die Merkmale, die in der Betriebsstrukturerhebung 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission (4) aufgeführt sind, für den Bezugszeitraum 2004. In diesem Fall deckt der Bezugszeitraum entweder die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 oder die Landwirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 ab.

Artikel 6

Übermittlung an die Kommission

(1)   Die Standardoutputs und die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben werden der Kommission (Eurostat) von der Verbindungsstelle, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung 79/65/EWG bezeichnet hat, bzw. von jener Einrichtung übermittelt, welcher diese Aufgabe übertragen wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Standardoutputs für den Bezugszeitraum des Jahres N und die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben vor dem 31. Dezember des Jahres N+3 oder erforderlichenfalls vor Ablauf eines Termins, den die Kommission nach Anhörung des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen festsetzt.

Die Standardoutputs für den Bezugszeitraum 2004 werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 übermittelt.

(3)   Für die Übermittlung der Standardoutputs und der in Absatz 1 genannten Angaben setzen die Mitgliedstaaten computerunterstützte Systeme ein, die die Kommission (Eurostat) für den elektronischen Austausch von Unterlagen und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

(4)   Form und Inhalt der für die Übermittlung erforderlichen Unterlagen werden von der Kommission auf Grundlage von Mustern oder Fragebogen festgelegt, die mittels der in Absatz 3 genannten Systeme bereitgestellt werden. Die Bestimmungen über die Attribute der in Absatz 1 genannten Angaben werden im Rahmen des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen festgelegt.

Artikel 7

Aufhebung

(1)   Die Entscheidung 85/377/EWG wird aufgehoben.

Die Entscheidung 85/377/EWG gilt jedoch weiterhin, um die Betriebe des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen bis einschließlich zum Rechnungsjahr 2009 und die Betriebe der Betriebsstrukturerhebung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (5) bis einschließlich zur Erhebung 2007 zu klassifizieren.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Buchführungsjahr 2010 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und ab der Erhebung 2010 für die Betriebsstrukturerhebung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(2)  ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1.

(3)  ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

(4)  ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3.

(5)  ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.


ANHANG I

KLASSIFIZIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE NACH DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG

A.   KLASSIFIZIERUNGSSCHEMA

Spezialisierte Pflanzenbaubetriebe

Allgemeine BWA

Haupt-BWA

Einzel-BWA

1.

Spezialisierte Ackerbaubetriebe

15.

Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

151.

Spezialisierte Getreide- (andere als Reis), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

152.

Spezialisierte Reisbetriebe

153.

Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Reiskombinationsbetriebe

16.

Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

161.

Spezialisierte Hackfruchtbetriebe

162.

Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Hackfruchtkombinationsbetriebe

163.

Spezialisierte Feldgemüsebetriebe

164.

Spezialisierte Tabakbetriebe

165.

Spezialisierte Baumwollbetriebe

166.

Ackerbaugemischtbetriebe

2.

Spezialisierte Gartenbaubetriebe

21.

Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe

211.

Spezialisierte Unterglas-Gemüse-Gartenbaubetriebe

212.

Spezialisierte Unterglas-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

213.

Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe, kombiniert

22.

Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe

221.

Spezialisierte Freiland-Gemüse-Gartenbaubetriebe

222.

Spezialisierte Freiland-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

223.

Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe, kombiniert

23.

Sonstige Gartenbaubetriebe

231.

Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe

232.

Spezialisierte Baumschulen

233.

Gartenbaugemischtbetriebe

3.

Spezialisierte Dauerkulturbetriebe

35.

Spezialisierte Rebanlagenbetriebe

351.

Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe

352.

Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als Qualitätswein

353.

Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe

354.

Sonstige Rebanlagenbetriebe

36.

Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe

361.

Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische Früchte und Schalenfrüchte)

362.

Spezialisierte Zitrusbetriebe

363.

Spezialisierte Schalenfruchtbetriebe

364.

Spezialisierte Betriebe für tropische Früchte

365.

Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische Früchte und Schalenfrüchte: Kombinationsbetriebe

37.

Spezialisierte Olivenbetriebe

370.

Spezialisierte Olivenbetriebe

38.

Dauerkulturgemischtbetriebe

380.

Dauerkulturgemischtbetriebe


Spezialisierte Viehhaltungsbetriebe

Allgemeine BWA

Haupt-BWA

Einzel-BWA

4.

Spezialisierte Weideviehbetriebe

45.

Spezialisierte Milchviehbetriebe

450.

Spezialisierte Milchviehbetriebe

46.

Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

460.

Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

47.

Rindviehbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert

470.

Rindviehbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert

48.

Weideviehbetriebe: Schafe, Ziegen und andere

481.

Spezialisierte Schafbetriebe

482.

Schaf- und Rindviehverbundbetriebe

483.

Spezialisierte Ziegenbetriebe

484.

Betriebe mit verschiedenem Weidevieh

5.

Spezialisierte Veredlungsbetriebe

51.

Spezialisierte Schweinebetriebe

511.

Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe

512.

Spezialisierte Schweinemastbetriebe

513.

Schweineaufzucht und mastverbundbetriebe

52.

Spezialisierte Geflügelbetriebe

521.

Spezialisierte Legehennenbetriebe

522.

Spezialisierte Geflügelmastbetriebe

523.

Legehennen- und Geflügelmastverbundbetriebe

53.

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

530.

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen


Gemischte Betriebe

Allgemeine BWA

Haupt-BWA

Einzel-BWA

6.

Pflanzenbauverbundbetriebe

61.

Pflanzenbauverbundbetriebe

611.

Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

612.

Acker- und Gartenbauverbundbetriebe

613.

Acker- und Rebanlagenverbundbetriebe

614.

Ackerbau und Dauerkulturverbundbetriebe

615.

Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung Ackerbau

616.

Sonstige Pflanzenbauverbundbetriebe

7.

Viehhaltungsverbundbetriebe

73.

Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Weidevieh

731.

Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Milcherzeugung

732.

Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Nichtmilch-Weidevieh

74.

Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Veredlung

741.

Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh

742.

Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Weidevieh

8.

Pflanzenbau — Viehhaltungsbetriebe

83.

Ackerbau — Weideviehverbundbetriebe

831.

Ackerbau — Milchviehverbundbetriebe

832.

Milchvieh — Ackerbauverbundbetriebe

833.

Ackerbau — Nichtmilch-Weideviehverbundbetriebe

834.

Nichtmilch-Weidevieh — Ackerbauverbundbetriebe

84.

Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau — Viehhaltung

841.

Ackerbauveredlungsverbundbetriebe

842.

Dauerkulturen — Weideviehverbundbetriebe

843.

Bienenzuchtbetriebe

844.

Pflanzenbau — Viehhaltungsgemischtbetriebe

9.

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

90.

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

900.

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

B.   ENTSPRECHUNGSTABELLE UND NEUGRUPPIERUNGSCODES

I.   Vergleich der Positionen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe mit denen des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)

Vergleich der Positionen für die Anwendung der Standardoutputs

Für die Rubrik zu verwendender Code

Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2010, 2013 und 2016

(Verordnung (EG) Nr. 1166/2008)

INLB-Betriebsbogen

(Verordnung (EG) Nr. 868/2008 über den Betriebsbogen (1))

I.   

Pflanzenbau

2.01.01.01.

Weichweizen und Spelz

120.

Weichweizen und Spelz

2.01.01.02.

Hartweizen

121.

Hartweizen

2.01.01.03.

Roggen

122.

Roggen (einschließlich Mengkorn)

2.01.01.04.

Gerste

123.

Gerste

2.01.01.05.

Hafer

124.

Hafer

125.

Sommermenggetreide

2.01.01.06.

Körnermais

126.

Körnermais (einschließlich grün geerntetem Körnermais)

2.01.01.07.

Reis

127.

Reis

2.01.01.99.

Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

128.

Sonstiges Getreide

2.01.02.

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

129.

Eiweißpflanzen

2.01.02.01.

Darunter Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

360.

Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

361.

Linsen, Kichererbsen und Wicken

330.

Sonstige Eiweißpflanzen

2.01.03.

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

130.

Kartoffeln (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln)

2.01.04.

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

131.

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

2.01.05.

Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

144.

Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

2.01.06.01.

Tabak

134.

Tabak

2.01.06.02.

Hopfen

133.

Hopfen

2.01.06.03.

Baumwolle

347.

Baumwolle

2.01.06.04.

Raps und Rübsen

331.

Raps und Rübsen

2.01.06.05.

Sonnenblumen

332.

Sonnenblumen

2.01.06.06.

Soja

333.

Soja

2.01.06.07.

Leinsamen (Öllein)

364.

Flachs mit Ausnahme von Faserflachs

2.01.06.08.

Sonstige Ölsaaten

334.

Sonstige Ölsaaten

2.01.06.09.

Flachs

373.

Flachs

2.01.06.10.

Hanf

374.

Hanf

2.01.06.11.

Sonstige Faserpflanzen

 

2.01.06.12.

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

345.

Arzneipflanzen, Gewürzpflanzen, Duftpflanzen und Pflanzen für Riechstoffe, einschließlich Tee, Kaffee und Zichorie

2.01.06.99.

Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt

346.

Zuckerrohr

348.

Sonstige Handelsgewächse

2.01.07.

Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren, darunter

 

2.01.07.01.

im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen

 

2.01.07.01.01.

Feldanbau

136.

Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau

2.01.07.01.02.

Gartenbaukulturen

137.

Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freilandanbau der Marktgärtnerei

2.01.07.02.

Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen

138.

Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Schutz

2.01.08.

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

 

2.01.08.01.

Im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen

140.

Blumen und Zierpflanzen im Freiland (ohne Baumschulen)

2.01.08.02.

Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen

141.

Blumen und Zierpflanzen unter Schutz

2.01.09.

Grün geerntete Pflanzen

 

2.01.09.01.

Ackerwiesen und -weiden

147.

Ackerwiesen

2.01.09.02.

Sonstige grün geerntete Pflanzen

145.

Sonstige Futterpflanzen

2.01.09.02.01.

Grünmais

326.

Futtermais

2.01.09.02.02.

Leguminosen

UND

327.

Anderes Futtergetreide

UND

2.01.09.02.99.

Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt

328.

Sonstige Futterpflanzen

2.01.10.

Saat- und Pflanzgut auf Ackerland

142.

Grassamen

143.

Sonstige Sämereien

2.01.11.

Sonstige Ackerlandkulturen

148.

Sonstige landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die nicht unter die Rubriken 120 bis 147 falle

149.

An Dritte verpachtetes, saatbereites Ackerland, einschließlich der dem Betriebspersonal als Naturallohn überlassenen Flächen

2.01.12.01.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

146.

Stillgelegte Flächen

Fehlende Angaben Codenummer 3: Stillgelegte Flächen, für die keine Beihilfe gewährt wird

2.01.12.02.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die eine Beihilfe gezahlt und die nicht wirtschaftlich genutzt wird

146.

Stillgelegte Flächen

Fehlende Angaben Codenummer 8: Stillgelegte Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat

2.03.01.

Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland

150.

Dauerwiesen und -weiden

2.03.02.

Ertragsarmes Dauergrünland

151.

Ungepflegtes Weideland

2.03.03.

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

314.

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

2.04.01.

Obstanlagen (einschließlich Beerenanlagen)

152.

Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen

2.04.01.01.

Obstarten, darunter

 

2.04.01.01.01.

Obst der gemäßigten Klimazonen

349.

Kernobst

350.

Steinobst

2.04.01.01.02.

Obst der subtropischen Klimazonen

353.

Tropische und subtropische Früchte

2.04.01.02.

Beerenarten

352.

Kleine Früchte und Beeren

2.04.01.03.

Schalenobst (Nüsse)

351.

Schalenobst

2.04.02.

Zitrusanlagen

153.

Zitrusanlagen

2.04.03.

Olivenanlagen

154.

Olivenanlagen

2.04.03.01.

Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

281.

Tafeloliven

2.04.03.02.

Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

282.

Oliven, die für die Ölherstellung bestimmt sind

283.

Olivenöl

2.04.04.

Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für:

155.

Rebanlagen

2.04.04.01.

Qualitätswein

286.

Keltertrauben für Qualitätswein mit g.U.

292.

Keltertrauben für Qualitätswein mit g.g.A.

289.

Qualitätswein mit g.U.

294.

Qualitätswein mit g.g.A.

2.04.04.02.

Anderen Wein

293.

Keltertrauben für anderen Wein

288.

Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Traubensaft, Branntwein, Essig und andere, sofern im Betrieb hergestellt

295.

Andere Weine

2.04.04.03.

Tafeltrauben

285.

Tafeltrauben

2.04.04.04.

Rosinen

291.

Rosinen

2.04.05.

Baumschulen

157.

Baumschulen

2.04.06.

Sonstige Dauerkulturen

158.

Sonstige Dauerkulturen

2.04.07.

Dauerkulturen unter Glas

156.

Dauerkulturen unter Schutz

2.06.01.

Pilze

139.

Pilze

II.   

Vieh

3.01.

Einhufer

22.

Einhufer (jeden Alters)

3.02.01.

Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich

23.

Mastkälber

24.

Andere Rinder unter einem Jahr

3.02.02.

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich

25.

Männliche Rinder von einem bis unter zwei Jahren

3.02.03.

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich

26.

Weibliche Rinder von einem bis unter zwei Jahren

3.02.04.

Rinder von zwei Jahren und älter, männlich

27.

Männliche Rinder über zwei Jahre

3.02.05.

Färsen von zwei Jahren und älter

28.

Zuchtfärsen

29.

Mastfärsen

3.02.06.

Milchkühe

30.

Milchkühe

31.

Schlachtkühe

3.02.99.

Sonstige Kühe

32.

Sonstige Kühe

3.03.01.

Schafe (jeden Alters)

 

3.03.01.01.

Weibliche Zuchttiere

40.

Mutterschafe

3.03.01.99.

Sonstige Schafe

41.

Sonstige Schafe

3.03.02.

Ziegen (jeden Alters)

 

3.03.02.01.

Weibliche Zuchttiere

38.

Ziegen, weibliche Zuchttiere

3.03.02.99.

Sonstige Ziegen

39.

Sonstige Ziegen

3.04.01.

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

43.

Ferkel

3.04.02.

Zuchtsauen von 50 kg und mehr

44.

Zuchtsauen

3.04.99.

Sonstige Schweine

45.

Mastschweine

46.

Sonstige Schweine

3.05.01.

Masthühner

47.

Masthühner

3.05.02.

Legehennen

48.

Legehennen

3.05.03.

Sonstiges Geflügel

49.

Sonstiges Geflügel

3.05.03.01.

Truthühner

3.05.03.02.

Enten

3.05.03.03.

Gänse

3.05.03.04.

Strauße

3.05.03.99.

Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt

3.06.

Kaninchen (Mutterkaninchen)

34.

Kaninchen, weibliche Zuchttiere

3.07.

Bienen

33.

Bienen

II.   Codes, die mehrere in den Strukturerhebungen 2010, 2013 und 2016 aufgeführte Merkmale neu gruppieren

P45.

Rinder für die Milcherzeugung = 3.02.01. (Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich) + 3.02.03. (Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich) + 3.02.05. (Färsen von zwei Jahren und älter) + 3.02.06 (Milchkühe)

P46.

Rinder = P45 (Milchvieh) + 3.02.02. (Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich) + 3.02.04. (Rinder von zwei Jahren und älter, männlich) + 3.02.99. (sonstige Kühe)

GL

Weidevieh = 3.01. (Einhufer) + P46 (Rinder) + 3.03.01.01. (Schafe, weibliche Zuchttiere) + 3.03.01.99 (sonstige Schafe) + 3.03.02.01. (Ziegen, weibliche Zuchttiere) + 3.03.02.99. (sonstige Ziegen)

Wenn GL=0

FCP1

Futterpflanzen zum Verkauf = 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09.(Grünfutterpflanzen) + 2.03.01. Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden) + 2.03.02. (ertragsarme Weiden)

FCP4

Futterpflanzen für Weidevieh = 0

P17

Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.05. (Futterhackfrüchte)

Wenn GL>0

FCP1

Futterpflanzen zum Verkauf = 0

FCP4

Futterpflanzen für Weidevieh= 2.01.05. (Futterhackfrüchte) + 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen) + 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland) + 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland)

P17

Hackfrüchte = 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben)

P151

Getreide ohne Reis = 2.01.01.01. (Weichweizen und Spelz) + 2.01.01.02. (Hartweizen) + 2.01.01.03. (Roggen) + 2.01.01.04. (Gerste) + 2.01.01.05. (Hafer) + 2.01.01.06. (Körnermais) + 2.01.01.99. (Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung )

P15

Getreide = P151 (Getreide ohne Reis) + 2.01.01.07. (Reis)

P16

Ölsaaten = 2.01.06.04. (Raps und Rübsen) + 2.01.06.05. (Sonnenblumen) + 2.01.06.06. (Soja) + 2.01.06.07. (Leinsamen (Öllein)) + 2.01.06.08. (sonstige Ölsaaten)

P51

Schweine = 3.04.01. (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + 3.04.02. (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + 3.04.99. (sonstige Schweine)

P52

Geflügel = 3.05.01. (Masthühner) + 3.05.02. (Legehennen) + 3.05.03. (sonstiges Geflügel)

P1

Ackerbau = P15 (Getreide) + 2.01.02. (Hülsenfrüchte) + 2.01.03. (Kartoffeln/Erdäpfel) + 2.01.04. (Zuckerrüben) + 2.01.06.01. (Tabak) + 2.01.06.02. (Hopfen) + 2.01.06.03. (Baumwolle) + P16 (Ölsaaten) + 2.01.06.09. (Flachs) + 2.01.06.10. (Hanf) + 2.01.06.11. (sonstige Faserpflanzen) + 2.01.06.12. (Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen) + 2.01.06.99. (Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt) + 2.01.07.01.01. (Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen — Feldanbau) + 2.01.10. (Saat und Pflanzgut auf Ackerland) + 2.01.11. (sonstige Ackerlandkulturen) + 2.01.12.01. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird) + FCP1 (Futterpflanzen zum Verkauf)

P2

Gartenbau = 2.01.07.01.02. (Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen — Gartenbaukulturen) + 2.01.07.02. Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren — unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.01.08.01. (Blumen und Zierpflanzen — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.01.08.02. (Blumen und Zierpflanzen — unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen) + 2.06.01. (Pilze) + 2.04.05. (Baumschulen)

P3

Dauerkulturen = 2.04.01. (Obst- und Beerenanlagen) + 2.04.02. (Zitrusanlagen) + 2.04.03. (Olivenanlagen) + 2.04.04. (Rebanlagen) + 2.04.06. (sonstige Dauerkulturen) + 2.04.07. (Dauerkulturen unter Glas)

P4

Weidevieh und Futteranbau = GL (Weidevieh) + FCP4 (Futterpflanzen für Weidevieh)

P5

Veredlung = P51 (Schweine) + P52 (Geflügel)+ 3.06. (Mutterkaninchen)

C.   MERKMALE DER KLASSEN DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG

Die Bestimmung der Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung (BWA) berücksichtigt zwei Faktoren, nämlich:

a)

Die Art der betroffenen Merkmale

Diese Merkmale beziehen sich auf den Katalog der im Rahmen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2010, 2013 und 2016 erhobenen Merkmale: sie werden durch ihren in Teil B.I dieses Anhangs aufgeführten Code oder durch einen Code bezeichnet, der, wie in Teil B.II dieses Anhangs (2) angegeben, mehrere dieser Merkmale neu gruppiert.

b)

Die Schwelle und/oder die Höchstgrenze zur Bestimmung der Klassengrenze(n)

Falls kein gegenteiliger Hinweis erfolgt, werden diese Schwelle und diese Höchstgrenze als Anteil (in Brüchen) am gesamten Standardoutput des Betriebs angegeben.

Spezialisierte Pflanzenbaubetriebe

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

Definition

Code der Merkmale und Schwellen/Höchstgrenzen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Allgemeine BWA

Haupt-BWA

Einzel-BWA

Code

 

Code

 

Code

 

1

Spezialisierte Ackerbaubetriebe

 

 

 

 

Ackerbau, d. h. Getreide, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung, Ölsaaten, Kartoffeln, Zuckerrüben, Handelsgewächse, frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau, Saat- und Pflanzgut auf Ackerland, sonstige Ackerlandkulturen, Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) und Futterpflanzen zum Verkauf > 2/3

P1 > 2/3

15

Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

 

 

Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 2/3

P15 + P16 + 2.01.02. > 2/3

151

Spezialisierte Getreide- (andere als Reis), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

Getreide, ohne Reis, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 2/3

P151 + P16 + 2.01.02. > 2/3

152

Spezialisierte Reisbe

Reis > 2/3

2.01.01.07. > 2/3

153

Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Reiskombinationsbetriebe

Betriebe der Klasse 15, außer denen der Klassen 151 und 152

 

16

Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

 

 

Ackerbau > 2/3; Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen ≤ 2/3

P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3

161

Spezialisierte Hackfruchtbetriebe

Kartoffeln, Zuckerrüben und Futterhackfrüchte > 2/3

P17 > 2/3

162

Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Reiskombinationsbetriebe

Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 1/3; Hackfrüchte > 1/3

P15 + P16 + 2.01.02. > 1/3; P17 > 1/3

163

Spezialisierte Feldgemüsebetriebe

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau > 2/3

2.01.07.01.01. > 2/3

164

Spezialisierte Tabakbetriebe

Tabak > 2/3

2.01.06.01. > 2/3

165

Spezialisierte Baumwollbetriebe

Baumwolle > 2/3

2.01.06.03. > 2/3

166

Ackerbaugemischtbetriebe

Betriebe der Klasse 16, außer denen der Klassen 161, 162, 163, 164 und 165

 

2

Spezialisierte Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — Gartenbaukulturen und unter Glas, Blumen und Zierpflanzen — im Freiland und unter Glas, Pilze und Baumschulen > 2/3

P2 > 2/3

21

Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe

 

 

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — unter Glas und Blumen und Zierpflanzen unter Glas > 2/3

2.01.07.02. + 2.01.08.02. > 2/3

211

Spezialisierte Unterglas-Gemüse-Gartenbaubetriebe

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — unter Glas > 2/3

2.01.07.02. > 2/3

212

Spezialisierte Unterglas-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

Blumen und Zierpflanzen unter Glas > 2/3

2.01.08.02. > 2/3

213

Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe, kombiniert

Betriebe der Klasse 21, außer denen der Klassen 211 und 212

 

22

Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe

 

 

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren —Gartenbaukulturen und Blumen und Zierpflanzen im Freiland > 2/3

2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. > 2/3

221

Spezialisierte Freiland-Gemüse-Gartenbaubetriebe

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — Gartenbaukulturen > 2/3

2.01.07.01.02. > 2/3

222

Spezialisierte Freiland-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

Blumen

2.01.08.01. > 2/3

223

Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe, kombiniert

Betriebe der Klasse 22, außer denen der Klassen 221 und 222

 

23

Sonstige Gartenbaubetriebe

 

 

Gartenbaubetriebe mit Gartenbau unter Glas ≤ 2/3 und Gartenbaukulturen ≤ 2/3

2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. ≤ 2/3; 2.01.07.02. + 2.01.08.02. ≤ 2/3

231

Spezialisierte Pilzzuchtbetrieb

Pilze > 2/3

2.06.01. > 2/3

232

Spezialisierte Baumsch

Baumschulen

2.04.05. > 2/3

233

Gartenbaugemischtbetriebe

Betriebe der Klasse 23, außer denen der Klassen 231 und 232

 

3

Spezialisierte Dauerkulturbetriebe

 

 

 

 

Obst- und Beerenanlagen, Zitrusanlagen, Olivenanlagen, Rebanlagen, sonstige Dauerkulturen und Dauerkulturen unter Glas > 2/3

P3 > 2/3

35

Spezialisierte Rebanlagenbetriebe

 

 

Rebanlagen

2.04.04. > 2/3

351

Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe

Rebanlagen, die normalerweise Qualitätswein erzeugen > 2/3

2.04.04.01. > 2/3

352

Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als Qualitätswein

Rebanlagen, die normalerweise „anderen Wein“ erzeugen > 2/3

2.04.04.02. > 2/3

353

Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe

Rebanlagen, die normalerweise Tafeltrauben erzeugen > 2/3

2.04.04.03. > 2/3

354

Sonstige Rebanlagenbetriebe

Betriebe der Klasse 35, außer denen der Klassen 351, 352 und 353

 

36

Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe

 

 

Betriebe mit Obst- und Beerenanlagen und Zitrusanlagen > 2/3

2.04.01. + 2.04.02. > 2/3

361

Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische Früchte und Schalenfrüchte)

Obst der gemäßigten Klimazonen (einschließlich Beeren) > 2/3

2.04.01.01.01. + 2.04.01.02. > 2/3

362

Spezialisierte Zitrusbetriebe

Zitrusanlagen > 2/3

2.04.02. > 2/3

363

Spezialisierte Schalenfruchtbetriebe

Zitrusanlagen > 2/3

2.04.01.03. > 2/3

364

Spezialisierte Schalenfruchtbetriebe

tropische Früchte > 2/3

2.04.01.01.02. > 2/3

365

Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische Früchte und Schalenfrüchte: Kombinationsbetriebe

Betriebe der Klasse 36, außer denen der Klassen 361, 362, 363 und 364

 

37

Spezialisierte Olivenbetriebe

370

Spezialisierte Olivenbetriebe

Olivenanlagen > 2/3

2.04.03. > 2/3

38

Dauerkulturgemischtbetriebe

380

Dauerkulturgemischtbetriebe

Betriebe der Klasse 3, außer denen der Klassen 35, 36 und 37

 


Spezialisierte Viehhaltungsbetriebe

Spezialisierte Viehhaltungsbetriebe

Definition

Code der Merkmale und Schwellen/Höchstgrenzen

(siehe Teil B dieses Annhangs)

Allgemeine BWA

Haupt-BWA

Einzel-BWA

Code

 

Code

 

Code

 

4

Spezialisierte Weideviehbetriebe

 

 

 

 

Futter für Weidevieh (Futterhackfrüchte, grün geerntete Pflanzen, Wiesen und Weiden, ertragsarmes Dauergrünland) und Weidevieh (Einhufer, alle Arten von Rindern, Schafen und Ziegen) > 2/3

P4 > 2/3

45

Spezialisierte Milchviehbetriebe

 

 

Milchkühe > 3/4 des gesamten Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen

3.02.06. > 3/4 GL; GL > 1/3 P4

46

Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

 

 

Alle Rinder (d. h. Rinder unter einem Jahr, Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren und Rinder von zwei Jahren und mehr (männliche Rinder, Färsen, Milchkühe und sonstige Kühe)) > 2/3 des Weideviehs; Milchkühe ≤ 1/10 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen

P46 > 2/3 GL; 3.02.06. ≤ 1/10 GL; GL > 1/3 P4

47

Rinderbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert

 

 

Alle Rinder > 2/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/10 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen; außer den Betrieben der Klasse 45

P46 > 2/3 GL; 3.02.06. > 1/10 GL; GL > 1/3 P4; außer 45

48

Weideviehbetriebe: Schafe, Ziegen und andere

 

 

Alle Rinder ≤ 2/3 des Weideviehs

P46 ≤ 2/3

481

Spezialisierte Schafbetriebe

Schafe > 2/3 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen

3.03.01. > 2/3 GL; GL > 1/3 P4

482

Schaf- und Rindviehverbundbetriebe

Alle Rinder > 1/3 des Weideviehs, Schafe > 1/3 des Weideviehs und Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen

P46 > 1/3 GL; 3.03.01. > 1/3 GL; GL > 1/3 P4

483

Spezialisierte Ziegenbetriebe

Ziegen > 2/3 des Weideviehs; Weidevieh > 1/3 des Weideviehs und der Futterpflanzen

3.03.02. > 2/3 GL; GL > 1/3 P4

484

Betriebe mit verschiedenem Weidevieh

Betriebe der Klasse 48, außer denen der Klassen 481, 482 und 483

 

5

Spezialisierte Veredlungsbetriebe

 

 

 

 

Veredlung d. h. Schweine (d. h. Ferkel, Zuchtsauen, sonstige Schweine), Geflügel (d. h. Masthühner, Legehennen, sonstiges Geflügel) und Mutterkaninchen > 2/3

P5 > 2/3

51

Spezialisierte Schweinebetriebe

 

 

Schweine > 2/3

P51 > 2/3

511

Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe

Zuchtsauen > 2/3

3.04.02. > 2/3

512

Spezialisierte Schweinemastbetriebe

Ferkel und sonstige Schweine > 2/3

3.04.01. + 3.04.99. > 2/3

513

Schweineaufzucht- und mastverbundbetriebe

Betriebe der Klasse 51, außer denen der Klassen 511 und 512

 

52

Spezialisierte Geflügelbetriebe

 

 

Geflügel > 2/3

P52 > 2/3

521

Spezialisierte Legehennenbetriebe

Legehennen > 2/3

3.05.02. > 2/3

522

Spezialisierte Geflügelmastbetriebe

Masthühner und sonstiges Geflügel > 2/3

3.05.01. + 3.05.03. > 2/3

523

Legehennen- und Geflügelmastverbundbetriebe

Betriebe der Klasse 52, außer denen der Klassen 521 und 522

 

53

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

 

 

Betriebe der Klasse 5, außer denen der Klassen 51 und 52

 


Gemischte Betriebe

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

Definition

Code der Merkmale und Schwellen/Höchstgrenzen

(siehe Teil B dieses Annhangs)

Allgemeine BWA

Haupt-BWA

Einzel-BW

Code

 

Code

 

Code

 

6

Pflanzenbauverbundbetriebe

61

Pflanzenbauverbundbetriebe

 

 

Ackerbau und Gartenbau und Dauerkulturen > 2/3 aber {Ackerbau ≤ 2/3 und Gartenbau ≤ 2/3 und Dauerkulturen ≤ 2/3}

(P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3

611

Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

Gartenbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3

P2 > 1/3; P3 > 1/3

612

Acker- und Gartenbauverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3; Gartenbau > 1/3

P1 > 1/3; P2 > 1/3

613

Ackerbau- und Rebanlagenverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3; Rebanlagen > 1/3

P1 > 1/3; 2.04.04.> 1/3

614

Ackerbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3; Rebanlagen ≤ 1/3

P1 > 1/3; P3 > 1/3; 2.04.04.≤ 1/3

615

Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung Ackerbau

Ackerbau > 1/3; keine sonstige Tätigkeit > 1/3

P1 > 1/3; P2 ≤ 1/3; P3 ≤ 1/3;

616

Sonstige Pflanzenbauverbundbetriebe

Betriebe der Klasse 61, außer denen der Klassen 611, 612, 613, 614 und 615

 

7

Viehhaltungsverbundbetriebe

 

 

 

 

Weidevieh und Futterpflanzen und Veredlung > 2/3; Weidevieh und Futterpflanzen ≤ 2/3; Veredlung ≤ 2/3

P4 + P5 > 2/3; P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3

73

Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Weidevieh

 

 

Weidevieh und Futterpflanzen > Veredlung

P4 > P5

731

Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Milcherzeugung

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung

P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45;

732

Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Nichtmilch-Weidevieh

Betriebe der Klasse 73, außer denen der Klasse 731

 

74

Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Veredlung

 

 

Weidevieh und Futterpflanzen ≤ Veredlung

P4 ≤ P5

741

Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Veredlung > 1/3, Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung

P45 > 1/3 GL; P5 > 1/3; 3.02.06. > 1/2 P45

742

Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Nichtmilch-Weidevieh

Betriebe der Klasse 74, außer denen der Klasse 741

 

8

Pflanzenbau — Viehhaltungsbetriebe

 

 

 

 

Betriebe, die von den Klassen 1 bis 7 ausgeschlossen wurden

 

83

Ackerbau — Weideviehverbundbetriebe

 

 

Ackerbau > 1/3; Weidevieh und Futterpflanzen > 1/3

P1 > 1/3; P4 > 1/3

831

Ackerbau — Milchviehverbundbetriebe

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung < Ackerbau

P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45; P45 < P1

832

Milchvieh — Ackerbauverbundbetriebe

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung ≥ Ackerbau

P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45; P45 ≥ P1

833

Ackerbau — Nichtmilch-Weideviehverbundbetriebe

Ackerbau > Weidevieh und Futterpflanzen, außer den Betrieben der Klasse 831

P1 > P4; außer 831

834

Nichtmilch-Weidevieh— Ackerbauverbundbetriebe

Betriebe der Klasse 83, außer denen der Klassen 831, 832 und 833

 

84

Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau — Viehhaltung

 

 

Betriebe der Klasse 8, außer denen der Klasse 83

 

841

Ackerbauveredlungsverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3; Veredlung > 1/3

P1 > 1/3; P5 > 1/3

842

Dauerkulturen — Weideviehverbundbetriebe

Dauerkulturen > 1/3; Weidevieh und Futterpflanzen > 1/3

P3 > 1/3; P4 > 1/3

843

Bienenzuchtbetriebe

Bienenzucht > 2/3

3.7. > 2/3

844

Pflanzenbau — Viehhaltungsgemischtbetriebe

Betriebe der Klasse 84, außer denen der Klassen 841, 842 und 843

 


Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

Definition

Code der Merkmale und Schwellen/Höchstgrenzen

(siehe Teil B dieses Annhangs)

Allgemeine BWA

Haupt-BWA

Einzel-BWA

Code

 

Code

 

Code

 

9

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

 

 

 

 

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

Standardoutput insgesamt = 0


(1)  ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 18.

(2)  Die Merkmale 2.01.05. (Futterhackfrüchte), 2.01.09. (Grün geerntete Pflanzen), 2.01.12.01. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird), 2.01.12.02. (Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die eine Beihilfe gezahlt und die nicht wirtschaftlich genutzt wird), 2.02. (Haus- und Nutzgärten), 2.03.01. (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.02. (ertragsarmes Dauergrünland), 2.03.03. (Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist), 3.02.01. (Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich), 3.03.01.99. (sonstige Schafe), 3.03.02.99. (sonstige Ziegen) und 3.04.01. (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang IV Nummer 5).


ANHANG II

WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSEN

A.   DIE WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE

Die wirtschaftliche Größe eines Betriebs wird als der gesamte Standardoutput des Betriebs, ausgedrückt in Euro, gemessen.

B.   DIE WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSENKLASSEN

Die Betriebe werden nach den Größenklassen, deren Grenzen nachstehend angegeben werden, eingestuft:

Klassen

Grenzwerte in Euro

I

Weniger als 2 000 EUR

II

von 2 000 bis unter 4 000 EUR

III

von 4 000 bis unter 8 000 EUR

IV

von 8 000 bis unter 15 000 EUR

V

von 15 000 bis unter 25 000 EUR

VI

von 25 000 bis unter 50 000 EUR

VII

von 50 000 bis unter 100 000 EUR

VIII

von 100 000 bis unter 250 000 EUR

IX

von 250 000 bis unter 500 000 EUR

X

von 500 000 bis unter 750 000 EUR

XI

von 750 000 bis unter 1 000 000 EUR

XII

von 1 000 000 bis unter 1 500 000 EUR

XIII

von 1 500 000 bis unter 3 000 000 EUR

XIV

3 000 000 EUR und mehr

Die für die Anwendung auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und auf die gemeinschaftlichen Erhebungen der landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Bestimmungen können eine Zusammenfassung der Klassen IV und V, VIII und IX, X und XI, XII bis XIV bzw. X bis XIV vorsehen.

Die Mitgliedstaaten sollten in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 79/65/EWG für den Erfassungsbereich des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen eine Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße festsetzen, die mit den Grenzen der vorstehend angegebenen Größenklassen zusammenfällt.


ANHANG III

SONSTIGE DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENE ERWERBSTÄTIGKEITEN

A.   DEFINITION DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN

Die sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten als die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs umfassen alle Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Arbeiten handelt und die sich direkt auf den Betrieb beziehen und eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben. Es handelt sich um Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden.

B.   SCHÄTZUNG DER BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN

Der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten an der Endproduktion des Betriebs wird folgendermaßen als der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betriebsumsatz verbundenen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs (einschließlich der Direktzahlungen) geschätzt:

Formula

C.   KLASSEN, DIE DIE BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN WIDERSPIEGELN

Die Betriebe werden in Klassen eingeteilt, die die Bedeutung der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten in der Endproduktion widerspiegeln und deren Grenzwerte nachstehend aufgeführt sind:

Klasse

Grenzwerte in Prozent

I

0 % bis 10 %

II

Mehr als 10 % bis 50 %

III

Mehr als 50 % bis weniger als 100 %


ANHANG IV

STANDARDOUTPUTS

1.   DEFINITION DER STANDARDOUTPUTS UND GRUNDSÄTZE FÜR IHRE BERECHNUNG

a)   Der Output eines landwirtschaftlichen Merkmals ist der Geldwert der Bruttoagrarerzeugung zu Ab-Hof-Preisen.

Der Standardoutput ist der Outputwert, der der durchschnittlichen Situation in einer bestimmten Region für jedes landwirtschaftliche Merkmal entspricht.

b)   Der Output entspricht der Summe aus dem Wert des Haupterzeugnisses oder der Haupterzeugnisse und dem Wert des Nebenerzeugnisses oder der Nebenerzeugnisse.

Die Werte werden berechnet, indem die Erzeugung je Einheit mit dem Ab-Hof-Preis multipliziert wird. Die Mehrwertsteuer, produktspezifische Steuern und Direktzahlungen werden nicht berücksichtigt.

c)   Erzeugungszeitraum

Die Standardoutputs entsprechen einem Erzeugungszeitraum von 12 Monaten (Kalenderjahr oder Landwirtschaftsjahr).

Für die pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, deren Erzeugungsdauer weniger oder mehr als 12 Monate beträgt, wird der Standardoutput berechnet, der dem Zuwachs oder der jährlichen Erzeugung von 12 Monaten entspricht.

d)   Basisangaben und Bezugszeitraum

Die Standardoutputs werden mit Hilfe der unter Buchstabe b genannten Faktoren ermittelt. Zu diesem Zweck werden in den Mitgliedstaaten die Basisangaben für einen Bezugszeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren oder Landwirtschaftsjahren ermittelt. Dieser Bezugszeitraum ist einheitlich für alle Mitgliedstaaten und wird von der Kommission festgesetzt. So decken zum Beispiel Standardoutputs für den Bezugszeitraum „2007“ die Kalenderjahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 bzw. die Landwirtschaftsjahre 2005/06, 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 ab.

e)   Einheiten

(1)   Mengen- und Flächeneinheiten:

a)

Die Standardoutputs für die pflanzlichen Merkmale werden auf der Grundlage der in Hektar angegebenen Fläche festgesetzt.

Für die Pilzzucht wird der Standardoutput jedoch auf der Grundlage der Bruttoerzeugung für sämtliche aufeinanderfolgende jährliche Ernten festgelegt und je 100 m2 Pilzbeetfläche angegeben. Für die Verwendung im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen werden die so ermittelten Standardoutputs durch die Anzahl aufeinanderfolgender jährlicher Ernten geteilt, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.

b)

Die Standardoutputs für die tierischen Merkmale werden je Stück Vieh festgesetzt, außer für Geflügel, für das sie je hundert Stück, und für Bienen, für die sie je Bienenstock festgesetzt werden.

(2)   Währungseinheiten und Abrundung

Die Basisfaktoren für die Bestimmung der Standardoutputs und die berechneten Standardoutputs werden in Euro festgesetzt. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, werden die Standardoutputs anhand der durchschnittlichen Umrechnungskurse für den in Nummer 1 Buchstabe d dieses Anhangs bestimmten Bezugszeitraum in Euro umgerechnet. Die Kommission teilt diese Umrechnungskurse den betreffenden Mitgliedstaaten mit.

Die Standardoutputs können auf jeweils 5 EUR auf- oder abgerundet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

2.   AUFGLIEDERUNG DER STANDARDOUTPUTS

a)   Nach Merkmalen des Pflanzenbaus und der Viehhaltung

Die Standardoutputs werden für alle landwirtschaftlichen Merkmale, die den Rubriken in den gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe entsprechen, gemäß den für diese Erhebungen geltenden Bestimmungen festgelegt.

b)   Geografische Aufteilung

Die Standardoutputs werden mindestens auf der Grundlage von geografischen Einheiten festgelegt, die mit denen vereinbar sind, die in den gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen benutzt werden. Benachteiligte Gebiete oder Berggebiete gelten nicht als geografische Einheiten.

Für die Merkmale, die in der betroffenen Region nicht vorkommen, wird kein Standardoutput festgesetzt.

3.   SAMMLUNG VON ANGABEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER STANDARDOUTPUTS

a)

Die Basisangaben für die Ermittlung der Standardoutputs werden zumindest jedes Mal erneuert, wenn eine Betriebsstrukturerhebung in Form einer Zählung durchgeführt wird.

b)

Zwischen zwei gemeinschaftlichen Betriebsstrukturerhebungen, die in Form einer Zählung durchgeführt werden, werden die Standardoutputs jedes Mal aktualisiert, wenn eine Betriebsstrukturerhebung vorgenommen wird. Diese Aktualisierungen erfolgen:

entweder mittels der Erneuerung von Basisangaben entsprechend den Ausführungen unter Buchstabe a,

oder unter Heranziehung einer Berechnungsmethode, die es ermöglicht, die Standardoutputs zu aktualisieren. Die Grundsätze einer solchen Methode werden auf Gemeinschaftsebene festgelegt.

4.   DURCHFÜHRUNG

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß den Vorschriften dieses Anhangs die für die Berechnung der Standardoutputs bestimmten Basisangaben zu sammeln, die Standardoutputs zu berechnen und in Euro umzurechnen sowie die Angaben, die für die etwaige Anwendung der Aktualisierungsmethode erforderlich sind, zu erheben.

5.   BEHANDLUNG VON SONDERFÄLLEN

Folgende besondere Modalitäten zur Berechnung der Standardoutputs für bestimmte Sonderfälle sind vorgesehen:

a)   Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

Der Standardoutput für Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird, wird für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn es andere positive Standardoutputs im Betrieb gibt.

b)   Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird, sowie Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Da die Erzeugung von beihilfefähigen Flächen, die nicht wirtschaftlich genutzt werden, auf die Direktzahlungen begrenzt ist, gelten die Standardoutputs als gleich Null.

c)   Haus- und Nutzgärten

Da die Erzeugung von Haus- und Nutzgärten normalerweise für den Eigenverbrauch des Betriebsinhabers und nicht zum Verkauf bestimmt ist, gelten die Standardoutputs als gleich Null.

d)   Viehbestand

Für den Viehbestand werden die Merkmale nach Altersklassen aufgeteilt. Der Output entspricht dem Wert des Wachstums des Tieres während der in der Klasse verbrachten Zeit. In anderen Worten entspricht der Output der Differenz zwischen dem Wert des Tieres beim Verlassen der Klasse und dem Wert des Tieres beim Eintreten in die Klasse (auch „Wiederbeschaffungswert“ genannt).

e)   Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich

Die für Rinder unter einem Jahr ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich mehr Rinder unter einem Jahr als Kühe im Betrieb befinden. Nur die Standardoutputs, die sich auf die überzählige Anzahl von Rindern unter einem Jahr beziehen, werden berücksichtigt.

f)   Sonstige Schafe und sonstige Ziegen

Die für sonstige Schafe ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterschafe in dem Betrieb befinden.

Die für sonstige Ziegen ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterziegen in dem Betrieb befinden.

g)   Ferkel

Die für Ferkel ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Muttersauen in dem Betrieb befinden.

h)   Futterpflanzen

Gibt es kein Weidevieh (wie Einhufer, Rinder, Schafe oder Ziegen) im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen (wie Futterhackfrüchte, Grünfutter, Wiesen und Weiden) als zum Verkauf bestimmt und gehören zum Ackerbau-Output.

Gibt es Weidevieh im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen als zur Fütterung des Weideviehs bestimmt und gehören zum Weidevieh- und Futterpflanzen-Output.


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Entscheidung 85/377/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 bis 5

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 7 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 und 9

Artikel 3

Artikel 4 bis 7

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 8

Anhang I

Anhang IV

Anhang II

Anhang I

Anhang III

Anhang II

Anhang III

Anhang V


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1243/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (2) regelt u. a. die Kriterien für die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2006/141/EG dürfen für die Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung nur die in Anhang III aufgeführten Stoffe verwendet werden, damit u. a. die Anforderungen an Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen erfüllt werden.

(3)

Anhang III der genannten Richtlinie sollte dahingehend geändert werden, dass die Verwendung des Stoffs L-Arginin und seines Hydrochlorids in Säuglingsanfangsnahrung erlaubt wird.

(4)

Die Richtlinie 2006/141/EG sieht ferner vor, dass Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anhang I Nummer 2.2 dieser Richtlinie definierten Proteinhydrolysaten, die einen Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) haben, die entsprechenden Spezifikationen des Anhangs VI erfüllen muss. Dieser Anhang enthält Spezifikationen zu Proteingehalt und -quelle sowie zur Proteinverarbeitung bei der Herstellung solcher Säuglingsanfangsnahrung aus Molkenproteinhydrolysaten von Kuhmilchprotein.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchproteinen für einen Zweijahreszeitraum (3) wurde das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Hydrolysaten aus Kuhmilch gemäß den Spezifikationen zu Proteingehalt, -quelle, -verarbeitung und -qualität im Anhang der genannten Verordnung genehmigt. Diese Genehmigung läuft am 27. Oktober 2008 aus.

(6)

Mit der Richtlinie 2006/141/EG wurde die in der Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 festgelegte Genehmigung unbefristet erteilt. Anhang VI der Richtlinie 2006/141/EG enthält im Hinblick auf die fragliche Säuglingsanfangsnahrung Spezifikationen zu Proteingehalt, Proteinquelle und Proteinverarbeitung. Allerdings wurden die besonderen Anforderungen an die Zusammensetzung, die mit der Proteinqualität zusammenhängen, nicht in diesen Anhang aufgenommen. Das Fehlen solcher Anforderungen würde dem Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung aus Proteinhydrolysaten entgegenstehen, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 ausgelaufen ist.

(7)

Die fehlenden Spezifikationen zur Proteinqualität, die im Zuge der Genehmigung in der Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 festgelegt wurden, sollten im Anhang VI der Richtlinie 2006/141/EG angefügt werden. Daher sollte dieser Anhang entsprechend geändert werden.

(8)

Damit auf dem Markt für Säuglingsanfangsnahrung Störungen vermieden werden, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 28. Oktober 2008 gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 28. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.

(2)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 9.


ANHANG

Die Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang III Nummer 3 wird am Beginn der Liste „Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen“ der folgende Eintrag eingefügt:

„L-Arginin und sein Hydrochlorid (1)

2.

In Anhang VI wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.   Proteinqualität

Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:

 

Je 100 kJ (2)

Je 100 kcal

Arginin

16

69

Cystin

6

24

Histidin

11

45

Isoleucin

17

72

Leucin

37

156

Lysin

29

122

Methionin

7

29

Phenylalanin

15

62

Threonin

19

80

Tryptophan

7

30

Tyrosin

14

59

Valin

19

80


(1)  L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 verwendet werden.“

(2)  1 kJ = 0,239 kcal.“


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1244/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) hat die Gemeinschaft Kambodscha allgemeine Zollpräferenzen gewährt. Die Verordnung (EG) Nr. 980/2005, die am 31. Dezember 2008 ausläuft, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (4) ersetzt, in der bestätigt wird, dass die Gemeinschaft Kambodscha die genannten Zollpräferenzen gewährt.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird der Begriff „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen definiert. Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 lässt jedoch Abweichungen von dieser Bestimmung zugunsten der am wenigsten entwickelten, vom allgemeinen Präferenzsystem (APS) begünstigten Länder zu, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Die Kambodscha mit Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 der Kommission (5) gewährte Abweichung für bestimmte Textilwaren, die mehrmals verlängert wurde, läuft am 31. Dezember 2008 aus.

(4)

Mit Schreiben vom 31. Juli und vom 15. Oktober 2008 beantragte Kambodscha die Verlängerung dieser Abweichung gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(5)

Als die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1807/2006 der Kommission (6) verlängert wurde, wurde davon ausgegangen, dass neue, einfachere und entwicklungsfreundlichere APS-Ursprungsregeln vor dem Auslaufen der Abweichung in Kraft sein würden. Die neuen APS-Ursprungsregeln werden jedoch voraussichtlich nicht vor Ende 2009 angenommen.

(6)

In dem Antrag wird hervorgehoben, dass die Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln über ausreichende Be- oder Verarbeitungen sowie die regionale Kumulierung sich nachteilig auf die Fähigkeit der Textilunternehmen in Kambodscha auswirken würde, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen; zudem würden Investoren abgeschreckt. Das würde zu weiteren Unternehmensschließungen führen und die Arbeitslosigkeit in Kambodscha verschärfen. Diese Auswirkungen würden bereits bei einer nur kurz andauernden Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln auftreten.

(7)

Bei der Verlängerungsfrist sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit für die Annahme und Durchführung der neuen APS-Ursprungsregeln erforderlich ist. Da Stabilität und Wachstum der Industrie in Kambodscha es erfordern, dass im Rahmen dieser Abweichung langfristige Verträge abgeschlossen werden, sollte die Abweichung um einen Zeitraum verlängert werden, der es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, solche langfristigen Verträge abzuschließen.

(8)

Infolge der Anwendung der künftigen neuen Ursprungsregeln sollten die Waren aus Kambodscha, die bisher nur aufgrund der Abweichung unter die Präferenzregelung fallen, künftig aufgrund der neuen Ursprungsregeln von den Zollpräferenzen begünstigt werden. Damit wäre die Abweichung nicht länger erforderlich. Um Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen, sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 mit der Anwendung der neuen Ursprungsregeln unwirksam werden.

(9)

Deshalb sollte die Abweichung bis zum Zeitpunkt der Anwendung der neuen Ursprungsregeln, die in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufzunehmen wären, verlängert werden, auf keinen Fall aber über den 31. Dezember 2010 hinaus.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten, von Kambodscha auf direktem Weg in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse und bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Mengen vom 15. Juli 2000 bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs ‚Ursprungserzeugnisse‘ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen, auf keinen Fall aber über den 31. Dezember 2010 hinaus.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Im Namen der Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 46.

(6)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 71.


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1245/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) hat die Gemeinschaft Nepal allgemeine Zollpräferenzen gewährt. Die Verordnung (EG) Nr. 980/2005, die am 31. Dezember 2008 ausläuft, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (4) ersetzt, in der bestätigt wird, dass die Gemeinschaft Nepal Zollpräferenzen gewährt.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird der Begriff „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen (APS) definiert. Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 lässt jedoch Abweichungen von dieser Bestimmung zugunsten der am wenigsten entwickelten, vom allgemeinen Präferenzsystem (APS) begünstigten Länder zu, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Die Nepal mit der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 der Kommission (5) gewährte Abweichung für bestimmte Textilwaren, die mehrmals verlängert wurde, läuft am 31. Dezember 2008 aus.

(4)

Mit Schreiben vom 9. Juli und vom 3. Oktober 2008 beantragte Nepal die Verlängerung dieser Abweichung gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(5)

Als die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1808/2006 der Kommission (6) verlängert wurde, wurde davon ausgegangen, dass neue, einfachere und entwicklungsfreundlichere APS-Ursprungsregeln vor dem Auslaufen der Abweichung in Kraft sein würden. Die neuen APS-Ursprungsregeln werden jedoch voraussichtlich nicht vor Ende 2009 angenommen.

(6)

In dem Antrag wird hervorgehoben, dass die Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln über ausreichende Be- oder Verarbeitungen sowie die regionale Kumulierung sich nachteilig auf die Fähigkeit der nepalesischen Textilunternehmen auswirken würde, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen; zudem würden Investoren abgeschreckt. Das würde zu weiteren Unternehmensschließungen führen und die Arbeitslosigkeit in Nepal verschärfen. Diese Auswirkungen würden bereits bei einer nur kurz andauernden Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln auftreten.

(7)

Bei der Verlängerungsfrist sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit für die Annahme und Durchführung der neuen APS-Ursprungsregeln erforderlich ist. Da Stabilität und Wachstum der nepalesischen Industrie es erfordern, dass im Rahmen dieser Abweichung langfristige Verträge abgeschlossen werden, sollte die Abweichung um einen Zeitraum verlängert werden, der es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, solche langfristigen Verträge abzuschließen.

(8)

Infolge der Anwendung der künftigen neuen Ursprungsregeln sollten die Waren aus Nepal, die bisher nur aufgrund der Abweichung unter die Präferenzregelung fallen, künftig aufgrund der neuen Ursprungsregeln von den Zollpräferenzen begünstigt werden. Damit wäre die Abweichung nicht länger erforderlich. Um Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen, sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 mit der Anwendung der neuen Ursprungsregeln unwirksam werden.

(9)

Deshalb sollte die Abweichung bis zum Zeitpunkt der Anwendung der neuen Ursprungsregeln, die in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufzunehmen wären, verlängert werden, auf keinen Fall aber über den 31. Dezember 2010 hinaus.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten, von Nepal auf direktem Weg in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse und bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Mengen vom 15. Juli 2000 bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs ‚Ursprungserzeugnisse‘ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen, auf keinen Fall aber über den 31. Dezember 2010 hinaus.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Im Namen der Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 54.

(6)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 73.


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1246/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Änderung von Artikel 23 Absatz 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Übertragung von Hauhaltsmitteln von der gemeinsamen Marktorganisation für Wein auf die Entwicklung des ländlichen Raums

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Slowenien und das Vereinigte Königreich haben der Kommission eine Mittelübertragung von den Haushaltsmitteln für Stützungsprogramme auf die Haushaltsmittel zur Entwicklung des ländlichen Raums mitgeteilt.

(2)

Artikel 23 Absatz 2 sowie die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:

2009: 40,66 Mio. EUR,

2010: 82,11 Mio. EUR,

ab 2011: 122,61 Mio. EUR.“

2.

Die Anhänge II und III erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.


ANHANG

ANHANG II

HAUSHALTSMITTEL FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME

(gemäß Artikel 8 Absatz 1)

(in 1000 EUR)

Haushaltsjahr

2009

2010

2011

2012

2013

ab 2014

BG

15 608

21 234

22 022

27 077

26 742

26 762

CZ

2 979

4 076

4 217

5 217

5 151

5 155

DE

22 891

30 963

32 190

39 341

38 867

38 895

EL

14 286

19 167

19 840

24 237

23 945

23 963

ES

213 820

284 219

279 038

358 000

352 774

353 081

FR

171 909

226 814

224 055

284 299

280 311

280 545

IT (1)

238 223

298 263

294 135

341 174

336 736

336 997

CY

2 749

3 704

3 801

4 689

4 643

4 646

LT

30

37

45

45

45

45

LU

344

467

485

595

587

588

HU

16 816

23 014

23 809

29 455

29 081

29 103

MT

232

318

329

407

401

402

AT

8 038

10 888

11 313

13 846

13 678

13 688

PT

37 802

51 627

53 457

65 989

65 160

65 208

RO

42 100

42 100

42 100

42 100

42 100

42 100

SI

3 522

3 770

3 937

5 119

5 041

5 045

SK

2 938

4 022

4 160

5 147

5 082

5 085

UK

0

61

67

124

120

120

ANHANG III

HAUSHALTSMITTEL FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

(gemäß Artikel 23 Absatz 3)

(in 1000 EUR)

Haushaltsjahr

2009

2010

ab 2011

BG

CZ

DE

EL

ES

15 491

30 950

46 441

FR

11 849

23 663

35 512

IT

13 160

26 287

39 447

CY

LT

LU

HU

MT

AT

PT

RO

SI

1 050

1 050

SK

UK

160

160

160


(1)  Die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Italien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 werden um 20 Mio. EUR gekürzt; die entsprechenden Beträge wurden bei den Haushaltsmitteln für Italien für die Jahre 2009, 2010 und 2011 gemäß der vorliegenden Tabelle berücksichtigt.


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1247/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2008

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 955/2005, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 1964/2006, (EG) Nr. 1002/2007, (EG) Nr. 27/2008 und (EG) Nr. 1067/2008 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Beantragung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen im Jahr 2009 im Rahmen von Zollkontingenten für Süßkartoffeln, Maniokstärke, Maniok, Getreide, Reis und Olivenöl und zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004 und (EG) Nr. 633/2004 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen im Jahr 2009 in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1, Artikel 148, Artikel 161 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter jährlicher Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke (4) enthält Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Süßkartoffeln im Rahmen der Kontingente 09.4013 und 09.4014 einerseits und für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 andererseits.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 27/2008 der Kommission vom 15. Januar 2008 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 98, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand (5) enthält Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (6), (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste (7) und (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (8) enthalten Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124 und 09.4125, für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 und für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 (9), (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (10), (EG) Nr. 1002/2007 der Kommission vom 29. August 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (11) und (EG) Nr. 955/2005 der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von Reis aus Ägypten in die Gemeinschaft (12) enthalten Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079, für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517, für Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten im Rahmen des Kontingents 09.4094 und für Reis mit Ursprung in Ägypten im Rahmen des Kontingents 09.4097.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (13) enthält Sonderbestimmungen für die Beantragung und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des Kontingents 09.4032.

(6)

Wegen der Feiertage im Jahr 2009 ist während bestimmter Zeiträume von den Verordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 955/2005, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 1964/2006, (EG) Nr. 1002/2007 und (EG) Nr. 27/2008 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Beantragung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen abzuweichen, damit die betreffenden Kontingentmengen eingehalten werden können.

(7)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (14), Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch (15), Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (16) sowie Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch (17) werden die Ausfuhrlizenzen am Mittwoch, der auf die Woche folgt, in der die Lizenzanträge eingereicht wurden, erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine besondere Maßnahme getroffen hat.

(8)

Wegen der — durch die Feiertage des Jahres 2009 bedingten — nicht regelmäßigen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union wird der Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und dem Tag der Lizenzerteilung während dieser Feiertage für eine ordnungsgemäße Marktverwaltung zu kurz sein. Er sollte deshalb verlängert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Süßkartoffeln

(1)   Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 können Einfuhrlizenzanträge für Süßkartoffeln im Rahmen der Kontingente 09.4013 und 09.4014 für das Jahr 2009 nicht vor Dienstag, dem 6. Januar 2009, und nicht nach Dienstag, dem 15. Dezember 2009, eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 werden die zu dem in Anhang I genannten Zeitpunkt beantragten Einfuhrlizenzen für Süßkartoffeln im Rahmen der Kontingente 09.4013 und 09.4014 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (18) erlassenen Maßnahmen zu dem in demselben Anhang I genannten Zeitpunkt erteilt.

Artikel 2

Maniokstärke

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 können Einfuhrlizenzanträge für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 für das Jahr 2009 nicht vor Dienstag, dem 6. Januar 2009, und nicht nach Dienstag, dem 15. Dezember 2009, eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96 werden die zu dem in Anhang II genannten Zeitpunkt beantragten Einfuhrlizenzen für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu dem in demselben Anhang II genannten Zeitpunkt erteilt.

Artikel 3

Maniok

(1)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 können Einfuhrlizenzanträge für Maniok im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021 für das Jahr 2009 nicht vor Montag, dem 5. Januar 2009, und nicht nach Mittwoch, dem 16. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 werden die zu den in Anhang III genannten Zeitpunkten beantragten Einfuhrlizenzen für Maniok im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021 vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen zu den in demselben Anhang III genannten Zeitpunkten erteilt.

Artikel 4

Getreide

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität im Rahmen der Kontingente 09.4123, 09.4124 und 09.4125 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Gerste im Rahmen des Kontingents 09.4126 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Mais im Rahmen des Kontingents 09.4131 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

Artikel 5

Reis

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2058/96 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(3)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten im Rahmen des Kontingents 09.4094 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

(4)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 läuft der erste Zeitraum für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Ägypten im Rahmen des Kontingents 09.4097 für das Jahr 2009 erst ab dem 1. Januar 2009. Diese Anträge können nach Freitag, dem 11. Dezember 2009, 13 Uhr Brüsseler Zeit nicht mehr eingereicht werden.

Artikel 6

Olivenöl

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 werden die am Montag, dem 6. oder Dienstag, dem 7. April 2009 im Rahmen des Kontingents 09.4032 beantragten Einfuhrlizenzen für Olivenöl vorbehaltlich der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erlassenen Maßnahmen am Freitag, dem 17. April 2009, erteilt.

Artikel 7

Lizenzen für erstattungsbegünstigte Ausfuhren von Rindfleisch, Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch

Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008, von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003, von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 und von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 werden die während der in Anhang IV genannten Zeiträume beantragten Ausfuhrlizenzen zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt.

Die Abweichung gemäß Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass vor den genannten Erteilungszeitpunkten keine besondere Maßnahme gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 382/2008, Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1518/2003, Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 596/2004 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 getroffen wurde.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 14.

(5)  ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 3.

(6)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.

(8)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.

(9)  ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 7.

(10)  ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 19.

(11)  ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 15.

(12)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 5.

(13)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.

(14)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(15)  ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35.

(16)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 33.

(17)  ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8.

(18)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG I

Erteilung der Einfuhrlizenzen für Süßkartoffeln im Rahmen der Kontingente 09.4013 und 09.4014 für bestimmte Zeiträume des Jahres 2009

Zeitpunkt der Antragstellung

Zeitpunkt der Lizenzerteilung

Dienstag, 7. April 2009

Freitag, 17. April 2009


ANHANG II

Erteilung der Einfuhrlizenzen für Maniokstärke im Rahmen der Kontingente 09.4064 und 09.4065 für bestimmte Zeiträume des Jahres 2009

Zeitpunkt der Antragstellung

Zeitpunkt der Lizenzerteilung

Dienstag, 7. April 2009

Freitag, 17. April 2009


ANHANG III

Erteilung der Einfuhrlizenzen für Maniok im Rahmen der Kontingente 09.4009, 09.4010, 09.4011, 09.4012 und 09.4021 für bestimmte Zeiträume des Jahres 2009

Zeitpunkt der Antragstellung

Zeitpunkt der Lizenzerteilung

Montag, 6., Dienstag, 7. und Mittwoch, 8. April 2009

Freitag, 17. April 2009


ANHANG IV

Zeitraum der Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Rindfleisch, Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch

Zeitpunkt der Erteilung

Vom 6. bis 10. April 2009

16. April 2009

Vom 25. bis 29. Mai 2009

4. Juni 2009

Vom 13. bis 17. Juli 2009

23. Juli 2009

Vom 26. bis 30. Oktober 2009

5. November 2009


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/39


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Dezember 2008

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

(2008/939/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt, um das bestehende Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus um ein Jahr zu verlängern und gleichzeitig bestimmte Höchstmengen anzupassen.

(2)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2009 vorläufig angewandt werden, sofern es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird.

(3)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen; das ursprüngliche Abkommen wurde am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 19. Oktober 2007 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert und verlängert.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wird bis zu seinem förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2009 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt.

Artikel 3

(1)   Sollte die Republik Belarus ihre Verpflichtungen gemäß Nummer 2.4 des Abkommens in Form eines Briefwechsels nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2009 auf das im Jahr 2008 geltende Niveau gesenkt.

(2)   Der Beschluss zur Anwendung von Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) gefasst.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

Herr,

1.   ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 19. Oktober 2007 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

2.   Da das Abkommen am 31. Dezember 2008 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1.

Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2009.“

2.2.

Anhang II des Abkommens, in dem die mengenmäßigen Beschränkungen für die Ausfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3.

Der Anhang zu Protokoll C, in dem die mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus von der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, festgelegt sind, wird für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4.

Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2009 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle, die durch Anlage 3 dieses Schreibens geändert wird. Die Änderung betrifft nur die Zolltarifpositionen 5407 72, 5606 00 10, 5905 00, 5906 91, 6309 00, 6310 10 und 6310 90. Im Jahr 2009 wendet Belarus folgende Zölle auf diese Waren an: 5407 72 — 4 %, 5606 00 10 — 0 %, 5905 00 — 4 %, 5906 91 — 0 %, 6309 00 — 20 %, 6310 10 — 20 %, 6310 90 — 20 %.

Werden diese Zollsätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 19. Oktober 2007 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2008 wiedereinzuführen.

3.   Die Europäische Gemeinschaft und Belarus bekräftigen ihre Vereinbarung, spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen zu schließen.

4.   Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.

5.   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2009 vorläufig angewandt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Gemeinschaft

Anlage 1

„ANHANG II

Belarus

Kategorie

Einheit

Höchstmenge ab dem 1. Januar 2009

Gruppe IA

1

Tonnen

1 586

2

Tonnen

6 643

3

Tonnen

242

Gruppe IB

4

1 000 Stück

1 839

5

1 000 Stück

1 105

6

1 000 Stück

1 705

7

1 000 Stück

1 377

8

1 000 Stück

1 160

Gruppe IIA

20

Tonnen

329

22

Tonnen

524

Gruppe IIB

15

1 000 Stück

1 726

21

1 000 Stück

930

24

1 000 Stück

844

26/27

1 000 Stück

1 117

29

1 000 Stück

468

73

1 000 Stück

329

Gruppe IIIB

67

Tonnen

359

Gruppe IV

115

Tonnen

420

117

Tonnen

2 312

118

Tonnen

471“

Anlage 2

„ANHANG ZU PROTOKOLL C

Kategorie

Einheit

Ab 1. Januar 2009

4

1 000 Stück

6 610

5

1 000 Stück

9 215

6

1 000 Stück

12 290

7

1 000 Stück

9 225

8

1 000 Stück

3 140

15

1 000 Stück

5 387

21

1 000 Stück

3 584

24

1 000 Stück

922

26/27

1 000 Stück

4 492

29

1 000 Stück

1 820

73

1 000 Stück

6 979“

Anlage 3

„Anlage 4

Höchstzollsätze für die Einfuhren von Textilwaren aus der Europäischen Gemeinschaft in die Republik Belarus

KN Code

Zollsätze in %

2000

2001

2002

2003

2009

5001 00

4

4

4

4

4

5002 00

4

4

4

4

4

5003 00

4

4

4

4

4

5004 00

4

4

4

4

4

5005 00

4

4

4

4

4

5006 00

4

4

4

4

4

5007 10

4

4

4

4

4

5007 20

4

4

4

4

4

5007 90

4

4

4

4

4

5101 11

4

4

4

4

4

5101 19

4

4

4

4

4

5101 21

4

4

4

4

4

5101 29

4

4

4

4

4

5101 30

4

4

4

4

4

5102 11

4

4

4

4

4

5102 19

4

4

4

4

4

5102 20

4

4

4

4

4

5103 10

4

4

4

4

4

5103 20

4

4

4

4

4

5103 30

4

4

4

4

4

5104 00

4

4

4

4

4

5105 10

4

4

4

4

4

5105 21

4

4

4

4

4

5105 29

4

4

4

4

4

5105 31

4

4

4

4

4

5105 39

4

4

4

4

4

5105 40

4

4

4

4

4

5106 10

4

4

4

4

4

5106 20

4

4

4

4

4

5107 10

4

4

4

4

4

5107 20

4

4

4

4

4

5108 10

4

4

4

4

4

5108 20

4

4

4

4

4

5109 10

4

4

4

4

4

5109 90

4

4

4

4

4

5110 00

4

4

4

4

4

5111 11

15

12

10

8

8

5111 19

15

12

10

8

8

5111 20

15

12

10

8

8

5111 30

15

12

10

8

8

5111 90

15

12

10

8

8

5112 11

15

12

10

8

8

5112 19

15

12

10

8

8

5112 20

15

12

10

8

8

5112 30

15

12

10

8

8

5112 90

15

12

10

8

8

5113 00

0

0

0

0

0

5201 00

0

0

0

0

0

5202 10

0

0

0

0

0

5202 91

0

0

0

0

0

5202 99

0

0

0

0

0

5203 00

0

0

0

0

0

5204 11

5

5

5

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12

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12

12

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6202 99

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12

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12

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12

6203 49

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18

12

12

12

6204 11

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18

12

12

12

6204 12

25

18

12

12

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12

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12

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18

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12

12

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18

12

12

12

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12

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25

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12

6211 43

25

18

12

12

12

6211 49

25

18

12

12

12

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25

18

12

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12

6212 20

25

18

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12

6212 30

25

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12

6212 90

25

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12

6213 20

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12

6213 90

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6214 10

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6214 20

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12

6214 30

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12

6214 40

25

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6214 90

25

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25

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12

6215 20

25

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6215 90

25

18

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6216 00

25

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6217 10

25

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12

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25

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12

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12

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25

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12

12

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25

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12

12

12

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25

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12

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25

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6304 99

25

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12

6305 10

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4

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4

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5

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4

4

4

6305 90

5

4

4

4

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6306 12

25

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6307 10

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18

12

12

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6307 20

25

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6307 90

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6308 00

25

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12

12

12

6309 00

25

18

12

12

20

6310 10

25

18

12

12

20

6310 90

25

18

12

12

20“

Herr,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Herr,

1.   ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 19. Oktober 2007 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert und verlängert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt).

2.   Da das Abkommen am 31. Dezember 2008 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1.

Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

‚Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2009.‘

2.2.

Anhang II des Abkommens, in dem die mengenmäßigen Beschränkungen für die Ausfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3.

Der Anhang zu Protokoll C, in dem die mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4.

Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2009 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle, die durch Anlage 3 dieses Schreibens geändert wird. Die Änderung betrifft nur die Zolltarifpositionen 5407 72, 5606 00 10, 5905 00, 5906 91, 6309 00, 6310 10 und 6310 90. Im Jahr 2009 wendet Belarus folgende Zölle auf diese Waren an: 5407 72 — 4 %, 5606 00 10 — 0 %, 5905 00 — 4 %, 5906 91 — 0 %, 6309 00 — 20 %, 6310 10 — 20 %, 6310 90 — 20 %.

Werden diese Zollsätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 19. Oktober 2007 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2008 wiedereinzuführen.

3.   Die Europäische Gemeinschaft und Belarus bekräftigen ihre Vereinbarung, spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen zu schließen.

4.   Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.

5.   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2009 vorläufig angewandt.

Mit vorzüglicher Hochachtung“

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Regierung der Republik Belarus


Kommission

13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/61


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2008

zur Festlegung von Standardberichtsanforderungen für von der Gemeinschaft kofinanzierte nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6032)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/940/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG wird eine gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahme eingeführt, um den Mitgliedstaaten die Kosten zu erstatten, die ihnen bei der Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen entstehen.

(3)

Nach dem Erlass der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) und zur weiteren Verbesserung des Antrags-, Genehmigungs- und Fortschrittsbewertungsverfahrens im Laufe der Programmdurchführung wurden mit der Entscheidung 2008/425/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (3) diese Standardanforderungen aktualisiert und mit den genannten Kriterien in Einklang gebracht.

(4)

In Nummer 7 Buchstabe e des Anhangs der Entscheidung 2008/341/EG ist vorgesehen, dass die Besitzer für Tiere, die im Rahmen des Programms geschlachtet oder gekeult werden müssen, bzw. für die Erzeugnisse, die vernichtet werden müssen, eine angemessene Entschädigung erhalten.

(5)

In Ermangelung derartiger Vorschriften sollte vorgesehen werden, Entschädigungen innerhalb von 90 Tagen zu zahlen, um eine Minderung der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft zu vermeiden.

(6)

In der Entscheidung 90/424/EWG ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission technische und finanzielle Zwischenberichte und — bis spätestens zum 30. April jedes Jahres — einen ausführlichen technischen Jahresbericht übermitteln, einschließlich der Auswertung der erzielten Ergebnisse und einer detaillierten Aufstellung der im Vorjahr getätigten Ausgaben.

(7)

Zur Beurteilung des Stands der Durchführung der Tilgungs- und Überwachungsprogramme ist ein Bewertungsverfahren festgelegt, das eine Berichterstattung mit epidemiologischen Angaben über die einzelnen Programme in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2002/677/EG der Kommission vom 22. August 2002 zur Vereinheitlichung der Berichterstattung über gemeinschaftlich kofinanzierte Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/322/EG (4) umfasst.

(8)

Nach dem Erlass der Entscheidung 2008/425/EG ist eine Harmonisierung des Berichtsystems wünschenswert, und die Entscheidung 2002/677/EG sollte aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln im Sinne dieser Entscheidung Zwischenberichte und Schlussberichte für gemäß Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG genehmigte Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme.

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zwischenberichte“: technische und finanzielle Zwischenberichte zur Bewertung der laufenden Programme, die der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 90/424/EWG zu übermitteln sind;

b)

„Schlussberichte“: ausführliche technische und finanzielle Berichte, die der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG bis spätestens zum 30. April jedes Jahres für das abgelaufene Jahr der Programmdurchführung zu übermitteln sind;

c)

„Erstattungsanträge“: Anträge auf Erstattung der von einem Mitgliedstaat getätigten Ausgaben, die gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Entscheidung 90/424/EWG bei der Kommission einzureichen sind.

Artikel 3

(1)   Für laufende Programme, für die gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe der Gemeinschaft genehmigt wurde, ist der Kommission bis spätestens zum 31. Juli jedes Jahres ein Zwischenbericht zu übermitteln.

(2)   Die Zwischenberichte umfassen:

a)

in Bezug auf Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis), enzootische Rinderleukose (EBL), Aujeszky-Krankheit, Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten, afrikanische Schweinepest, vesikuläre Schweinekrankheit, klassische Schweinepest, Milzbrand, infektiöse Pleuropneumonie der Rinder, Echinokokkose, Trichinellose und verotoxigene Escherichia coli alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen I, II, III, IV und VII;

b)

in Bezug auf Tollwut alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen I und VII;

c)

in Bezug auf (zoonotische) Salmonellose alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen I, V.A und VII;

d)

in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang VIII;

e)

in Bezug auf aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang IX;

f)

in Bezug auf Aquakulturtierseuchen wie infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), infektiöse Anämie der Lachse (ISA), virale hämorrhagische Septikämia (VHS), Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV), Bonamiose (Bonamia ostreae), Marteiliose (Marteilia refringens) und Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang X.

Artikel 4

(1)   Die Schlussberichte umfassen:

a)

in Bezug auf Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis), enzootische Rinderleukose (EBL), Aujeszky-Krankheit, Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten, afrikanische Schweinepest, vesikuläre Schweinekrankheit, klassische Schweinepest, Milzbrand, infektiöse Pleuropneumonie der Rinder, Echinokokkose, Trichinellose und verotoxigene Escherichia coli den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen II, III, IV V, VI, VII sowie gemäß den spezifischen Anhängen VII.A, VII.B, VII.C oder VII.D;

b)

in Bezug auf Tollwut den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen VII und VII.E;

c)

in Bezug auf (zoonotische) Salmonellose den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß den Anhängen V.A, VI, VII und VII.F;

d)

in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang VIII;

e)

in Bezug auf aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang IX;

f)

in Bezug auf Aquakulturtierseuchen wie infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), infektiöse Anämie der Lachse (ISA), virale hämorrhagische Septikämia (VHS), Koi-Herpes-Virusinfektion (KHV), Bonamiose (Bonamia ostreae), Marteiliose (Marteilia refringens) und Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere den Erstattungsantrag und alle einschlägigen Informationen, darunter mindestens — sofern zutreffend — die Angaben gemäß Anhang X.

(2)   Zwecks Vervollständigung der Tabelle in den Anhängen VII.C, D und F sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (5) in der Spalte „Entschädigung“ den Betrag angeben, der innerhalb von 1 bis 90 Kalendertagen nach Tötung des betreffenden Tieres, nach Vernichtung der Produkte bzw. nach Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer gewährt wurde. Leisten die zuständigen Behörden außerhalb des 90-Tage-Zeitraums (zwischen 91 und 210 Kalendertagen) Erstattungszahlungen, so wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gekürzt.

Artikel 5

Die Entscheidung 2002/677/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt für Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme, die ab dem 1. Januar 2009 anlaufen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

(3)  ABl. L 159 vom 18.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 24.

(5)  ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.


ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZWISCHENBEWERTUNG

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Seuche/Zoonose (1):

 

Tierart:

Mindestangaben:

1.

Technische und finanzielle Bewertung:

1.1.

Bestätigung, dass alle Durchführungsvorschriften zum Programm zu Programmbeginn in Kraft waren (wenn nicht, Beurteilung der Lage)

1.2.

Bewertung der budgetären Voraussetzungen für die Durchführung des Programms

1.3.

Schätzung der für die kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen des Programms bereits getätigten Ausgaben

1.4.

Vorausschätzung der im gesamten Berichtsjahr für die kofinanzierten Maßnahmen zu tätigenden Ausgaben


(1)  Erforderlichenfalls Seuche oder Zoonose und Tierart angeben.


ANHANG II

BESTANDSDATEN (1)

(eine Tabelle pro Seuche/Tierart)

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Jahr:

 

Seuche (2):

 

Tierart:

Berichtszeitraum

:

 Zwischenbericht

 Schlussbericht


Region (3)

Gesamtzahl der Bestände (4)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände

Zahl der kontrollierten Bestände (5)

Zahl der Bestände mit Positivbefund (6)

Zahl der neuen Bestände mit Positivbefund (7)

Zahl der geräumten Bestände

Geräumte Bestände mit Positivbefund in %

Indikatoren

Erfasste Bestände in %

Bestände mit Positivbefund in %

Periodenprävalenz

Neue Bestände mit Positivbefund in %

Bestandsinzidenz

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5) × 100

9 = (4/3) × 100

10 = (5/4) × 100

11 = (6/4) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt — 1 (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Bestände = Herden bzw. Betriebe.

(2)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(3)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(4)  Gesamtzahl der Bestände in der Region: sowohl für das Programm in Frage kommende als auch nicht in Frage kommende Bestände.

(5)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands (im Rahmen des Programms) auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Erhaltung, Verbesserung usw. des Seuchenstatus des Bestands. Ein Bestand sollte nicht in dieser Spalte doppelt gezählt werden, selbst wenn er mehr als einmal kontrolliert wurde.

(6)  Bestände mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem Tier mit positivem Befund während des Berichtszeitraums.

(7)  Bestände, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum unbekannt, nicht seuchenfrei, negativ, seuchenfrei, amtlich anerkannt seuchenfrei oder ausgesetzt war und in denen während dieses Zeitraums mindestens ein Tier positiv war.

(8)  Daten des Vorjahres im entsprechenden Zeitraum.


ANHANG III

TIERDATEN

(eine Tabelle pro Seuche/Tierart)

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Jahr:

 

Seuche (1):

 

Tierart:

Berichtszeitraum

:

 Zwischenbericht

 Schlussbericht


Region (2)

Gesamtzahl Tiere (3)

Zahl der im Rahmen des Programms zu testenden Tiere (4)

Zahl der getesteten Tiere (4)

Zahl einzeln getesteter Tiere (5)

Zahl der Tiere mit Positivbefund

Schlachtung

Indicatoren

Zahl der Tiere mit Positivbefund, die geschlachtet oder gekeult wurden

Gesamtzahl geschlachteter Tiere (6)

Erfasste Tiere in %

Bestände mit Positivbefund in % Tierprävalenz

1

2

3

4

5

6

7

8

9 = (4/3) × 100

10 = (6/4) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt — 1 (7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(2)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(3)  Gesamtzahl der Tiere in der Region, einschließlich der für das Programm in Frage kommenden und nicht in Frage kommenden Bestände.

(4)  Einschließlich einzeln oder im Rahmen von Sammelproben getesteter Tiere.

(5)  Nur einzeln getestete Tiere angeben (d. h. im Rahmen von Sammelproben (z. B. Milchsammeltankproben) getestete Tiere fallen nicht darunter).

(6)  Einschließlich aller geschlachteten positiven Tiere sowie der im Rahmen des Programms geschlachteten negativen Tiere.

(7)  Daten des Vorjahres im entsprechenden Zeitraum.


ANHANG IV

DATEN ÜBER IMPFPROGRAMME

(eine Tabelle pro Seuche/Tierart)

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Jahr:

 

Seuche (1):

 

Tierart:

Berichtszeitraum

:

 Zwischenbericht

 Schlussbericht


Region (2)

Gesamtzahl der Bestände (3)

Gesamtzahl Tiere

Informationen über Jungtier-Impfprogramme

Informationen über Massenimpfprogramme

Zahl der Bestände im Impfprogramm

Zahl der geimpften Bestände

Zahl der geimpften Tiere

Zahl der verabreichten Impfstoffdosen

Zahl der Bestände im Impfprogramm

Zahl der geimpften Bestände

Zahl der geimpften adulten Tiere (4)

Zahl der geimpften Jungtiere (4)

Zahl der verabreichten Impfstoffdosen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt — 1 (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(2)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(3)  Bestände = Herden bzw. Betriebe.

(4)  Wie im Programm definiert.

(5)  Daten des Vorjahres im entsprechenden Zeitraum.


ANHANG V

DATEN ZUM GESUNDHEITSSTATUS VON BESTÄNDEN AM ENDE DES ZEITRAUMS

(eine Tabelle pro Seuche/Tierart)

 

Mitgliedstaat:

 

Seuche (1):

 

Datum:

 

Tierart:

 

Jahr:


Region (2)

Status der unter das Programm fallenden Bestände und Tiere(c) (3)

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Bestände und Tier

Unbekannt (4)

Weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei

Status der Seuchenfreiheit oder amtlich anerkannten Seuchenfreiheit ausgesetzt (7)

Seuchenfrei (8)

Amtlich anerkannt seuchenfrei (9)

Letzte Kontrolle positiv (5)

Letzte Kontrolle negativ (6)

Bestände

Tiere (10)

Bestände

Tiere (10)

Bestände

Tiere (10)

Bestände

Tiere (10)

Bestände

Tiere (10)

Bestände

Tiere (10)

Bestände

Tiere (10)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt — 1 (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(2)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(3)  Am Ende des Berichtszeitraums.

(4)  Unbekannt: Es liegen keine früheren Kontrollergebnisse vor.

(5)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle positiv: Letzte Bestandskontrolle ergab mindestens einen Positivbefund.

(6)  Nicht seuchenfrei und letzte Kontrolle negativ: Letzte Bestandskontrolle negativ; Bestand ist jedoch weder seuchenfrei noch amtlich anerkannt seuchenfrei.

(7)  Status ausgesetzt im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Tierseuche am Ende des Berichtszeitraums.

(8)  Bestand seuchenfrei im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Tierseuche.

(9)  Bestand amtlich anerkannt seuchenfrei im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Tierseuche.

(10)  Einschließlich unter das Programm fallende Tiere in Beständen mit angegebenem Status (linke Spalte).

(11)  Gesamtzahl im entsprechenden Berichtszeitraum des Vorjahres.

ANHANG V.A

DATEN ZUR ZOONOTISCHEN SALMONELLOSE

Technischer Zwischenbericht

Technischer Schlussbericht

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Jahr:

 

Salmonella-Serotypen (1):

 

Tierart:

 

Region (8):

Berichtszeitraum

:

 Zwischenbericht

 Schlussbericht


Herdentyp (2)

Gesamtzahl Herden (3)

Gesamtzahl Tiere

Gesamtzahl der unter das Programm fallenden Herden

Gesamtzahl Tiere im Programm

Zahl kontrollierter Herden (4)

Gesamtzahl positiver Herden (5)

Zahl der geräumten Herden

Gesamtzahl getöteter oder beseitigter Tiere

Menge vernichteter Eier (Anzahl oder kg)

Menge Eier unter Überwachung bis zur Verarbeitung zu Eiprodukten (Anzahl oder kg)

Für das Programm maßgebliche Serotypen (6)

Andere Serotypen (7)

Für das Programm maßgebliche Serotypen (6)

Andere Serotypen (7)

Für das Programm maßgebliche Serotypen (6)

Andere Serotypen (7)

Für das Programm maßgebliche Serotypen (6)

Andere Serotypen (7)

Für das Programm maßgebliche Serotypen (6)

Andere Serotypen (7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Die für die Bekämpfungsprogramme maßgeblichen Serotypen angeben, also beispielsweise: S. Enteritidis, S. Typhimurium, andere Serotypen — präzisieren).

(2)  Z. B. Zuchtherden (Aufzucht, adulte Herden), Nutztierherden, Legehennenbestände, Masthähnchenbestände, Zuchtputen, Mastputen, Zuchtschweine, Schlachtschweine usw. Herden ggf. gleichbedeutend mit Beständen.

(3)  Gesamtzahl Herden in der Region: sowohl für das Programm in Frage kommende als auch nicht in Frage kommende Herden.

(4)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands (im Rahmen des Programms) auf Vorliegen zoonotischer Salmonellen. In dieser Spalte sollte eine Herde nicht doppelt gezählt werden, selbst wenn sie mehr als einmal kontrolliert wurde.

(5)  Wurde eine Herde gemäß Fußnote d mehr als einmal kontrolliert, so sollte eine positive Probe nur einmal berücksichtigt werden.

(6)  Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium, Salmonella Hadar, Salmonella Virchow, Salmonella Infantis oder sonstige für das Bekämpfungsprogramm maßgebliche Serovare.

(7)  Salmonella-Serovare außer den im Bekämpfungsprogramm spezifizierten bzw. für dieses maßgeblichen.

(8)  Region bzw. Land.


ANHANG VI

ANFORDERUNGEN AN SCHLUSSBERICHTE

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Seuche/Zoonose (1):

 

Tierart:

Mindestangaben (2):

1.

Vorlage von Daten (Anhang II, III, I, V bzw. Va)

2.

Technische Bewertung der Lage:

2.1.

Epidemiologische Kartografie zu den einzelnen Seuchen/Infektionskrankheiten

2.2.

Informationen über die angewandte Diagnosemethode (Tabelle A):

Tabelle A

Seuche/Tierart

Test (3)

Art der Probe (4)

Art des Tests (5)

Anzahl Tests

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3.

Angaben zur Infektion:

Seuche/Tierart

Anzahl infizierter Bestände

Anzahl infizierter Tiere

 

 

 

 

 

 

2.4.

Gründe für die Aussetzung des Status der Seuchenfreiheit bzw. der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit in Bezug auf die einzelnen Krankheiten (Tabelle B):

Tabelle B

Seuche/Tierart

Grund (6)

Anzahl betroffener Bestände

 

 

 

2.5.

Erreichen der Ziele und technische Schwierigkeiten

2.6.

Zusätzliche Informationen zur Epizootiologie: Angaben über epidemiologische Untersuchungen, Aborte, im Schlachthof oder bei der Obduktion festgestellte pathologische Veränderungen, Humanerkrankungen, usw.

3.

Finanzielle Aspekte:

3.1.

Ausgefüllte Tabellen gemäß Anhang VII

3.2.

Übersicht über die Ausgaben im Rahmen des Programms

3.3.

Detaillierte Aufschlüsselung der zuschussfähigen Kosten


(1)  Erforderlichenfalls Seuche oder Zoonose und Tierart angeben.

(2)  Bei Programmen in Bezug auf zoonotische Salmonellen sollten nur die Nummern 1, 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 3 berücksichtigt werden.

(3)  Angeben, ob Hauttest, RB, FC, iELISA, cELISA, Isolationstest, PCR, bakteriologische Analysemethode, andere (erläutern).

(4)  Gegebenenfalls angeben, ob Blutserum, Blut, Plasma, Milch, Milchsammeltank, verdächtige Läsion, Fötus, Kot, Eier, tote Hühner, Mekonium, andere (erläutern).

(5)  Angeben, ob Screening-Test, Bestätigungstest, Ergänzungstest, Routinetest, andere (erläutern).

(6)  Begründen:

nicht negativer Befund beim Diagnosetest,

Anforderung hinsichtlich der Häufigkeit der Routinetests nicht erfüllt,

Einstellung von Tieren mit unzulänglichem Gesundheitsstatus,

Seuchenverdacht,

Sonstiges (erläutern).


ANHANG VII

FINANZIELLER ZWISCHEN-/SCHLUSSBERICHT UND ERSTATTUNGSANTRAG

(eine Tabelle pro Seuche/Zoonose/Tierart)

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Jahr:

 

Seuche/Zoonose:

 

Tierart:

Berichtszeitraum

:

 Zwischenbericht

 Schlussbericht


Region (1)

Zuschussfähige Maßnahmen (2)

Entschädigung

Laboranalyse oder andere Diagnosemethode für amtliche Proben

Impfstoffe

Sonstige (erläutern)

Sonstige (erläutern)

1

2

3

4

5

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

Die Unterzeichneten bescheinigen hiermit, dass:

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß der Entscheidung/Verordnung (EG) Nr …/… (spezifische Finanzierungsentscheidung angeben) zuschussfähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung des Entschädigungsniveaus für den Verlust von Tieren;

für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten.

 

Datum: ...

 

Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors: ...


(1)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

ANHANG VII.A

ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR PROGRAMME ZUR BEKÄMPFUNG VON SCHWEINEKRANKHEITEN

 

Mitgliedstaat:

 

Bezugszeitraum:

 

Jahr:

 

Tierart:

Aujeszky-Krankheit — Klassische Schweinepest — Afrikanische Schweinepest — Vesikuläre Schweinekrankheit (1)

Region (2)

Zuschussfähige Maßnahmen (3)

Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

Impfung

Zahl der Tests oder Laboranalysen

(Test- oder Analyseart angeben)

Kosten der Tests oder Laboranalysen

(Test- oder Analyseart angeben)

Zahl der Impfstoffdosen und Köder

(Art des Impfstoffs angeben)

Kosten der Impfstoffdosen und Köder

(Art des Impfstoffs angeben)

Kosten der Verteilung

(Verteilungsmethode angeben)

ELISA

Sonstige

(genaue Angaben)

Sonstige

(genaue Angaben)

ELISA

Sonstige

(genaue Angaben)

Sonstige

(genaue Angaben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0

0,00

0,00

0,00

0

0

0,00

0,00

0,00

0,00


(1)  Ein Programm pro Tabelle. Bitte nicht betroffene Programme streichen.

(2)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(3)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

ANHANG VII.B

ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR BLAUZUNGEN-PROGRAMME

 

Mitgliedstaat:

 

Bezugszeitraum:

 

Jahr:

 

Tierart:

Blauzungenkrankheit

Region (1)

Zuschussfähige Maßnahmen (2)

Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

Impfung

Sonstige Maßnahmen

Zahl der Tests oder Laboranalysen

(Test- oder Analyseart angeben)

Kosten der Tests oder Laboranalysen

(Test- oder Analyseart angeben)

Zahl der Impfstoffdosen

(Art des Impfstoffs angeben)

Kosten der Impfstoffdosen

(Art des Impfstoffs angeben)

Art der Maßnahmen

(bitte erläutern)

Kosten der Maßnahmen

(bitte erläutern)

ELISA

Sonstige (genaue Angaben)

Sonstige (genaue Angaben)

ELISA

Sonstige (genaue Angaben)

Sonstige (genaue Angaben)

 

 

 

 

 

 

Fallen

Sonstige

Fallen

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0

0,00

0,00

0,00

0

0

0

0,00

0,00

0,00

0

0

0,00

0,00


(1)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

ANHANG VII.C

TEIL 1

ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR PROGRAMME ZUR BEKÄMPFUNG VON RINDERKRANKHEITEN

 

Mitgliedstaat:

 

Bezugszeitraum:

 

Jahr:

 

Tierart:

Rinderbrucellose — Rindertuberkulose — Enzootische Rinderleukose (1)

Region (2)

Zuschussfähige Maßnahmen (3)

Entschädigung

Zahl der Tiere, für die Erstattung gezahlt wurde

Gesamterstattungskosten für den Verlust von Tieren

Erstattungskosten innerhalb von 90 Kalendertagen

Erstattungskosten zwischen 91 und 120 Kalendertagen

Erstattungskosten zwischen 121 und 150 Kalendertagen

Erstattungskosten zwischen 151 und 180 Kalendertagen

Erstattungskosten zwischen 181 und 210 Kalendertagen

Erstattung für die Beseitigung toter Tiere (nur für BB und BT)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

TEIL 2

ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR PROGRAMME ZUR BEKÄMPFUNG VON RINDERKRANKHEITEN

 

Mitgliedstaat:

 

Bezugszeitraum:

 

Jahr:

 

Tierart:

Rinderbrucellose — Rindertuberkulose — Enzootische Rinderleukose (4)

Region (5)

Zuschussfähige Maßnahmen (6)

Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

Impfung

Zahl der Tests oder Laboranalysen

(Test- oder Analyseart angeben)

Kosten der Tests oder Laboranalysen

(Test- oder Analyseart angeben)

Zahl der Impfstoffdosen

(Art des Impfstoffs angeben)

Kosten der Impfstoffdosen

(Art des Impfstoffs angeben)

ELISA

Bengalrosa

Komplementbindungsreaktion

Tuberkulinprobe

A.G.I.D.

Sonstige (angeben)

ELISA

Bengalrosa

Komplementbindungsreaktio

Tuberkulinprob

A.G.I.D.

Sonstige (angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0

0

0,00

0,00


(1)  Ein Programm pro Tabelle. Bitte nicht betroffene Programme streichen.

(2)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(3)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

(4)  Ein Programm pro Tabelle. Bitte nicht betroffene Programme streichen.

(5)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(6)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

ANHANG VII.D

TEIL 1

ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR B.-MELITENSIS-PROGRAMME

 

Mitgliedstaat:

 

Bezugszeitraum:

 

Jahr:

 

Tierart:

Schaf- und Ziegenbrucellose

Region (1)

Zuschussfähige Maßnahmen (2)

Entschädigung

Zahl der Tiere (aufgeschlüsselt nach Arten)

Kosten der Tiere (aufgeschlüsselt nach Arten)

Gesamterstattungskosten für den Verlust von Tieren

Erstattungskosten innerhalb von 90 Kalendertagen

Erstattungskosten zwischen 91 und 120 Kalendertagen

Erstattungskosten zwischen 121 und 150 Kalendertagen

Erstattungskosten zwischen 151 und 180 Kalendertagen

Erstattungskosten zwischen 181 und 210 Kalendertagen

Schafe

Ziegen

Schafe

Ziegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

TEIL 2

ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR MELITENSIS-PROGRAMME

 

Mitgliedstaat:

 

Bezugszeitraum:

 

Jahr:

 

Tierart:

Schaf- und Ziegenbrucellose

Region (3)

Zuschussfähige Maßnahmen (4)

Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

Impfung

Zahl der Tests oder Laboranalysen

(Test- oder Analyseart angeben)

Kosten der Tests oder Laboranalysen

(Test- oder Analyseart angeben)

Zahl der Impfstoffdosen

(Art des Impfstoffs angeben)

Kosten der Impfstoffdosen

(Art des Impfstoffs angeben)

Bengalrosa

Komplementbindungsreaktion

Sonstige

(angeben)

Sonstige

(angeben)

Bengalrosa

Komplementbindungsreaktion

Sonstige

(angeben)

Sonstige

(angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0

0

0,00

0,00

0,00

0,00

0

0

0,00

0,00


(1)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

(3)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(4)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

ANHANG VII.E

ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR TOLLWUT-PROGRAMME

 

Mitgliedstaat:

 

Bezugszeitraum:

 

Jahr:

 

Tierart:

Tollwut

Region (1)

Zuschussfähige Maßnahmen (2)

Impfung

Zahl der Impfstoffdosen und Köder

(Art des Impfstoffs angeben)

Kosten der Impfstoffdosen und Köder

(Art des Impfstoffs angeben)

Kosten der Verteilung

(Verteilungsmethode angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00


(1)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

ANHANG VII.F

TEIL I

ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR SALMONELLA-PROGRAMME

 

Mitgliedstaat:

 

Bezugszeitraum:

 

Jahr:

 

Tierart:

Salmonella

Region (1)

Zuschussfähige Maßnahmen (2)

Entschädigung

Zahl der Tiere und Eier nach Erstattungsart

Kosten der Tiere und Eier nach Erstattungsart

Erstattung innerhalb von 90 Kalendertagen

Erstattung innerhalb von 91 bis 120 Kalendertagen

Erstattung innerhalb von 121 bis 150 Kalendertagen

Erstattung innerhalb von 151 bis 180 Kalendertagen

Erstattung innerhalb von 181 bis 210 Kalendertagen

Erstattung insgesamt

Beseitigte Tiere (3)

Wärmebehandelte Tiere (3)

Bebrütete Bruteier

Beseitigte nicht bebrütete Bruteier

Wärmebehandelte nicht bebrütete Bruteier

Beseitigte Tiere (3)

Wärmebehandelte Tiere (3)

Bebrütete Bruteier

Beseitigte nicht bebrütete Bruteier

Wärmebehandelte nicht bebrütete Bruteier

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0

0

0

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0

0

0,00

0,00

TEIL 2

ANHANG ZUM FINANZIELLEN SCHLUSSBERICHT FÜR SALMONELLA

 

Mitgliedstaat:

 

Bezugszeitraum:

 

Jahr:

 

Tierart:

Salmonella

Region (4)

Zuschussfähige Maßnahmen (5)

Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

Impfung

Anzahl bakteriologischer Tests

(Testmethode angeben)

Kosten bakteriologischer Tests

(Testmethode angeben)

Zahl der Impfstoffdosen

(Art des Impfstoffs angeben)

Kosten der Impfstoffdosen

(Art des Impfstoffs angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0

0,00

0,00

0,00

0

0

0,00

0,00


(1)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

(3)  Gegebenenfalls Tierart und Kategorie wie Zuchttiere, Legehennen, Masthähnchen, Zuchtputen, Zuchtschweine, Schlachtschweine usw. angeben.

(4)  Region im Sinne des genehmigten Tilgungsprogramms des Mitgliedstaats.

(5)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.


ANHANG VIII

TECHNISCHER UND FINANZIELLER ZWISCHEN-/SCHLUSSBERICHT UND ERSTATTUNGSANTRÄGE

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Jahr:

 

Seuche (1):

Berichtszeitraum:

:

 Zwischenbericht

 Schlussbericht


Tabelle A

TSE-Überwachung

Mitgliedstaat:

Jahr:

Tests an Rindern

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Tests an Schafen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Gemäß den unterschiedlichen Anforderungen in Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführte Tests

 

 

 

Sonstige (erläutern)

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Tests an Ziegen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Gemäß den unterschiedlichen Anforderungen in Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführte Tests

 

 

 

Sonstige (erläutern)

 

 

 

Tests an Tieren anderer Arten

Tests an Tieren anderer Arten (jede Tierart getrennt angeben)

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Genotypisierung

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Genotypisierung von Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Genotypisierung von Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Molekulare Primärtests mittels differentialdiagnostischem Immuno-Blotting

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 


Tabelle B

TSE-Tilgung

Mitgliedstaat:

Monat:

Jahr:


BSE-Keulung

 

Zahl der Tiere

Einheitskosten

Gesamtkosten

Gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getötete Tiere

 

 

 

Scrapie

Keulung

 

 

Zahl der Tiere

Einheitskosten

Gesamtkosten

Gemäß Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getötete Tiere

 

 

 

Genotypisierung

 

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Gemäß Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genotypisierte Tiere

 

 

 

Im Rahmen eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genotypisierte Mutterschafe

 

 

 

Im Rahmen eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genotypisierte Schafböcke

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Die Unterzeichneten bescheinigen hiermit, dass:

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß der Entscheidung/Verordnung (EG) Nr. …(spezifische Finanzierungsentscheidung angeben) zuschussfähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung des Entschädigungsniveaus für den Verlust von Tieren;

für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten.

 

Datum: …

 

Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors: …


(1)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.


ANHANG IX

TECHNISCHER UND FINANZIELLER ZWISCHEN-/SCHLUSSBERICHT UND ERSTATTUNGSANTRÄGE

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Jahr:

 

Seuche:

 

Tierart:

Berichtszeitraum

:

 Zwischenbericht

 Schlussbericht

TEIL A:   BERICHT ÜBER DIE TECHNISCHE DURCHFÜHRUNG

Tabelle 1

Beprobte Geflügelhaltungsbetriebe (2) (außer Enten und Gänse)

Serologische Untersuchung gemäß Anhang I Teil B der Entscheidung 2007/268/EG der Kommission (1) in Haltungsbetrieben für Masthähnchen (nur Risikotiere)/Mastputen/Zuchthühner/Zuchtputen/Legehennen/freilaufende Legehennen/Laufvögel/Zuchtfederwild (Fasane, Rebhühner, Wachteln usw.)/„Hinterhofhaltungen“/sonstige (Unzutreffendes streichen)

BITTE EIN FORMULAR PRO GEFLÜGELKATEGORIE VERWENDEN

NUTS-2-Code (3)

Gesamtzahl Haltungsbetriebe (4)

Gesamtzahl beprobte Haltungsbetriebe

Anzahl Proben pro Haltungsbetrieb

Gesamtzahl der pro Verfahren durchgeführten Tests

Laboranalyseverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Beprobte Haltungsbetriebe für Enten und Gänse (5) gemäß Anhang I Teil C der Entscheidung 2007/268/EG

Serologische Untersuchung

NUTS-2-Code (6)

Gesamtzahl der Haltungsbetriebe für Enten und Gänse (7)

Gesamtzahl der beprobten Haltungsbetriebe für Enten und Gänse

Anzahl Proben pro Haltungsbetrieb

Gesamtzahl der pro Verfahren durchgeführten Tests

Laboranalyseverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


Tabelle 3

Wildvögel — Untersuchung gemäß dem Programm für die Überwachung von Wildvögeln auf Aviäre Influenza im Sinne von Anhang II der Entscheidung 2007/268/EG

NUTS-2-Code (8)

Gesamtzahl der beprobten Vögel

Gesamtzahl der zur aktiven Überwachung genommenen Proben

Gesamtzahl der zur passiven Überwachung genommenen Proben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

TEIL B:   FINANZBERICHT

 

Mitgliedstaat: …

 

Bezugszeitraum: …

 

Jahr: …

 

Tierart: …

Aviäre Influenza

Region (9)

Zuschussfähige Maßnahmen (10)

Laboranalyse oder andere Diagnosemethode

Probenahme

Anzahl Labortests

Kosten der Labortests

Zahl der Proben von Wildvögeln

ELISA

AGID

HI für H5/H7

Virusisolation

PCR

Sonstige

(angeben)

ELISA

AGID

HI für H5/H7

Virusisolation

PCR

Sonstige

(angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Die Unterzeichneten bescheinigen hiermit, dass:

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß der Entscheidung/Verordnung (EG) Nr.… (spezifische Finanzierungsentscheidung angeben) zuschussfähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung des Entschädigungsniveaus für den Verlust von Tieren;

für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten.

 

Datum: …

 

Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors: …


(1)  ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 3.

(2)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(3)  Bezieht sich auf die Lage des Ursprungshaltungsbetriebs. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS 2 nicht verwendet werden kann, sind Koordinaten (Längen-, Breitengrade) oder die Region anzugeben.

(4)  Gesamtzahl der Betriebe einer Geflügelkategorie in der betreffenden NUTS-2 oder Region.

(5)  Bestände bzw. Herden bzw. Betriebe.

(6)  Bezieht sich auf die Lage des Ursprungshaltungsbetriebs. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS 2 nicht verwendet werden kann, sind Koordinaten (Längen-, Breitengrade) oder die Region anzugeben.

(7)  Gesamtzahl der Betriebe mit Enten und Gänsen in der betreffenden NUTS-2 oder Region.

(8)  Bezieht sich auf den Abholungsort der Vögel/Proben. Falls die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik NUTS 2 nicht verwendet werden kann, sind Koordinaten (Längen-, Breitengrade) anzugeben.

(9)  Region wie in dem genehmigten Programm des Mitgliedstaats definiert.

(10)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.


ANHANG X

TECHNISCHER UND FINANZIELLER ZWISCHEN-/SCHLUSSBERICHT

 

Mitgliedstaat:

 

Datum:

 

Jahr:

 

Seuche (1):

 

Tierart:

Berichtszeitraum

:

 Zwischenbericht

 Schlussbericht

TEIL A:   BERICHT ÜBER DIE TECHNISCHE DURCHFÜHRUNG

1.   Seuchen

1.1.

Fisch

 VHS

 IHN

 ISA

 KHV

1.2.

Weichtiere

 Marteilia refringens

 Bonamia ostrae

1.3.

Krebstiere

 Weißpünktchenkrankheit


2.   Allgemeine Angaben zu den Programmen

2.1.

Zuständige Behörde (2)

 

2.2.

Organisation, Überwachung aller am Programm Beteiligten (3)

 

2.3.

Laufzeit des Programms

 


3.   Angaben zu getesteten Tieren

Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (4)

 

Seuche:

 

Jahr:


Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet

Zahl der Probenahmen

Zahl der klinischen Inspektionen

Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion

Tierart bei der Probenahme

Beprobte Tierart

Zahl der beprobten Tiere (insgesamt und je Tierart)

Anzahl Tests

Positive Befunde der Laboruntersuchung

Positive Befunde der klinischen Inspektionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Insgesamt


4.   Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete

 

Seuche:

 

Jahr:


Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment (5)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (6)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete im Rahmen des Programms

Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (7)

Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (8)

Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (9)

Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Geräumte Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Entfernte und beseitigte Tiere (10)

ZIELINDIKATOREN

Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1

2

3

4

5

6

7

8 = (7/5) × 100

9

10 = (4/3) × 100

11 = (5/4) × 100

12 = (6/4) × 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL B:   FINANZBERICHT

Tabelle A

Detaillierte Analyse der Programmkosten

Kosten

Spezifikation

Zahl der Einheiten

Einheitskosten in EUR

Gesamtbetrag in EUR

Finanzhilfe der Gemeinschaft (11) beantragt (ja/nein)

1.   

Tests

1.1.

Kosten der Analyse

Test:

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

 

Test:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2.

Kosten der Probenahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3.

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   

Impfung oder Behandlung

2.1.

Erwerb von Impfstoffen/therapeutischen Mitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2.

Kosten der Verteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3.

Kosten der Verabreichung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.4.

Kontrollkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   

Entfernung und Beseitigung der Aquakulturtiere

3.1.

Entschädigung für Tierverluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.

Reisekosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3.

Beseitigungskosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4.

Verluste bei Beseitigung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5.

Kosten für die Behandlung von Erzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   

Reinigung und Desinfektion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.   

Gehälter (des für das Programm rekrutierten Personals)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.   

Verbrauchsgüter und besondere Ausrüstungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.   

Sonstige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

Die Unterzeichneten bescheinigen hiermit, dass:

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß der Entscheidung/Verordnung (EG) Nr. …/… (spezifische Finanzierungsentscheidung angeben) zuschussfähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen, insbesondere zur Rechtfertigung des Entschädigungsniveaus für den Verlust von Tieren;

für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten.

 

Datum: …

 

Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors:…


(1)  Erforderlichenfalls Seuche und Tierart angeben.

(2)  Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde(n).

(3)  Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programms zuständigen Behörden und die verschiedenen Beteiligten.

(4)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment gemäß genehmigtem Programm.

(5)  Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment gemäß genehmigtem Programm.

(6)  Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne des genehmigten Programms.

(7)  Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Anhebung usw. des Seuchenstatus des Bestands. In dieser Spalte sollte ein Zuchtbetrieb/Weichtierzuchtgebiet nicht zweimal gezählt werden, auch bei mehrmaliger Kontrolle.

(8)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit — unbeschadet der Kontrollhäufigkeit — mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.

(9)  Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum gemäß Anhang III Teil A der Richtlinie 2006/88/EG, Kategorie I, II, III oder IV entsprach und mindestens ein positives Tier in diesem Berichtszeitraum aufwies.

Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die betreffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.

(10)  Tiere × 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.

(11)  In Bezug auf die Veterinärfonds oder den Europäischen Fischereifonds (Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates).


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/91


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7803)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/941/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe.

(3)

Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts haben die betreffenden Antragsteller gemäß Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 ihren Antrag auf Aufnahme dieser Wirkstoffe freiwillig zurückgenommen.

(4)

Die Kommission hat die Entwürfe der Bewertungsberichte, die Empfehlungen der berichterstattenden Mitgliedstaaten und die Kommentare der übrigen Mitgliedstaaten geprüft und ist zu der Schlussfolgerung gekommen, dass Artikel 24b und 24f keine Anwendung finden. Folglich ist Artikel 24e anzuwenden.

(5)

Die Wirkstoffe im Anhang der vorliegenden Entscheidung sollten daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(6)

Da die Nichtaufnahme dieser Stoffe nicht aufgrund eindeutiger Hinweise auf Schädlichkeit gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 erfolgte, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zulassungen bis zum 31. Dezember 2010 gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufrechtzuerhalten.

(7)

Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, die die aufgelisteten Stoffe enthalten, so darf sie nicht mehr als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist.

(8)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines neuen Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), im beschleunigten Verfahren nach Artikel 13 bis 22 dieser Verordnung nicht entgegen.

(9)

Artikel 13 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 sehen ein beschleunigtes Verfahren für einen solchen neuen Antrag vor. Durch dieses Verfahren können Antragsteller, deren Stoff aufgrund ihrer Rücknahme nicht aufgenommen wurde, einen neuen Antrag im beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 stellen. Bei Einreichung eines neuen Antrags nach diesem Verfahren müssen die Antragsteller lediglich die zusätzlichen Daten vorlegen, die zur Klärung der spezifischen Aspekte erforderlich sind, bei denen im Zuge der Risikobewertung der Bedarf an weiteren Informationen festgestellt wurde. Der Antragsteller hat den Entwurf des Bewertungsberichts erhalten, in dem auf diese Daten hingewiesen wird.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Stoffe im Anhang der vorliegenden Entscheidung werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG als Wirkstoffe aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten widerrufen bis spätestens 31. Dezember 2010 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die einen oder mehrere der im Anhang aufgeführten Stoffe enthalten.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist endet spätestens am 31. Dezember 2011.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


ANHANG

LISTE DER WIRKSTOFFE GEMÄSS ARTIKEL 1

Wirkstoff

Datum, zu dem der Entwurf des Bewertungsberichts dem Antragsteller übermittelt wurde

1-Decanol

7. April 2008

6-Benzyladenin

25. Februar 2008

Aluminiumsulfat

31. März 2008

Azadirachtin

18. Februar 2008

Bromadiolon

11. Juli 2008

Ethoxyquin

13. März 2008

Fettalkohole

3. April 2008

Indolylessigsäure

13. März 2008

Indolylbuttersäure

13. März 2008

Schwefelkalk

31. März 2008

Naphthylessigsäure

3. März 2008

1-Naphthylacetamid

3. März 2008

Propisochlor

16. Mai 2008

Quassia

17. März 2008

Zinkphosphid

11. Juli 2008


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/94


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2008

zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern mit Wirkung vom 1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007 und 1. Januar 2008

(2008/942/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 seines Anhangs X,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 624/2008 des Rates (2) wurden nach Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2007 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind.

(2)

Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sind nach Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts mit Wirkung vom 1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007 bzw. 1. Januar 2008 anzupassen, da nach den der Kommission vorliegenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Festsetzung bzw. Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Berichtigungskoeffizienten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern werden für die im Anhang aufgeführten Länder angepasst. Dieser enthält sechs Monatstabellen, in denen die betroffenen Länder und der Tag des Inkrafttretens der Anpassung aufgeführt sind (1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007 bzw. 1. Januar 2008).

Bei der Berechnung dieser Dienstbezüge werden nach den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung die an den in Absatz 1 genannten Tagen geltenden Wechselkurse angewandt.

Brüssel, den 9. Dezember 2008

Für die Kommission

Benita FERRERO-WALDNER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 1.


ANHANG

AUGUST 2007

Ort der dienstlichen Verwendung

Wechselkurs

August 2007 (1)

Berichtigungskoeffizient

August 2007 (2)

Kaufkraftparität

August 2007

Bangladesch

94,2022

49,9

47,03

Ghana

1,279

67,5

0,863

Sudan

2,77849

53,6

1,489


SEPTEMBER 2007

Ort der dienstlichen Verwendung

Wechselkurs

Sept. 2007 (1)

Berichtigungskoeffizient

Sept. 2007 (2)

Kaufkraftparität

Sept. 2007

Kasachstan (Astana) (3)

170,67

71,8

122,6

Paraguay

6 968

76,0

5 298

Jemen (4)

271,551

72,1

195,7


OKTOBER 2007

Ort der dienstlichen Verwendung

Wechselkurs

Okt. 2007 (1)

Berichtigungskoeffizient

Okt. 2007 (2)

Kaufkraftparität

Okt. 2007

Eritrea

21,4263

45,5

9,744

Guinea (Conakry) (5)

5 398,58

63,8

3 445

Indien

56,215

54,3

30,52


NOVEMBER 2007

Ort der dienstlichen Verwendung

Wechselkurs

Nov. 2007 (1)

Berichtigungskoeffizient

Nov. 2007 (2)

Kaufkraftparität

Nov. 2007

Armenien

465,26

116,1

540,1

Kambodscha

5 832

69,1

4 029

Gabun

655,957

116,6

765

Lesotho

9,4923

59,1

5,612

Madagaskar

2 586,65

77,6

2 008

Venezuela (6)

3 097,51

64,1

1 987

Jemen (4)

286,558

64,5

184,7


DEZEMBER 2007

Ort der dienstlichen Verwendung

Wechselkurs

Dez. 2007 (1)

Berichtigungskoeffizient

Dez. 2007 (2)

Kaufkraftparität

Dez. 2007

Dschibuti

261,925

90,9

238

Jamaika

104,777

83,6

87,59

Tonga

2,8039

87,0

2,438

Trinidad und Tobago

9,2323

67,0

6,19


JANUAR 2008

Ort der dienstlichen Verwendung

Wechselkurs

Jan. 2008 (1)

Berichtigungskoeffizient

Jan. 2008 (2)

Kaufkraftparität

Jan. 2008

Algerien

97,9677

90,0

88,13

Chile

718,74

66,2

476

Gambia

32,75

69,7

22,82

Ghana

1,3895

65,3

0,907

Guinea (Conakry) (5)

6 072,9

59,6

3 618

Kasachstan (Astana) (3)

173,75

75,3

130,9

Swasiland

10,0012

58,0

5,805

Tadschikistan

5,08916

65,2

3,319

Venezuela (6)

3 158,78

67,4

2 130

Jemen (4)

289,84

59,9

173,6


(1)  1 EUR = Landeswährung.

(2)  Brüssel = 100.

(3)  Der Koeffizient für Astana wird innerhalb des unter diesen Beschluss fallenden Zeitraums zweimal angepasst: im September 2007 und im Januar 2008.

(4)  Der Koeffizient für Jemen wird innerhalb des unter diesen Beschluss fallenden Zeitraums dreimal angepasst: im September 2007, im November 2007 und im Januar 2008.

(5)  Der Koeffizient für Conakry wird innerhalb des unter diesen Beschluss fallenden Zeitraums zweimal angepasst: im Oktober 2007 und im Januar 2008.

(6)  Der Koeffizient für Venezuela wird innerhalb des unter diesen Beschluss fallenden Zeitraums zweimal angepasst: im November 2007 und im Januar 2008.


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/97


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

über die Nichtaufnahme von Knochenöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8083)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/943/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe dieser Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission (2) und (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission (3) enthalten weitere Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Knochenöl aufgeführt.

(3)

Die Auswirkungen von Knochenöl auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden nach den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 für eine Reihe von Verwendungen bewertet, die der Antragsteller vorgeschlagen hat. In diesen Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Knochenöl war Belgien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden im Oktober 2006 übermittelt.

(4)

Die Kommission hat Knochenöl gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 geprüft. Ein Entwurf eines Beurteilungsberichts über diesen Stoff wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 26. September 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen.

(5)

Nach der Prüfung dieses Wirkstoffs kam der Ausschuss — unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Kommentare — zu dem Schluss, es gebe eindeutige Hinweise darauf, dass schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten seien; insbesondere das Fehlen wesentlicher Daten mache es unmöglich, eine verlässliche annehmbare Tagesdosis (ADI) und eine akute Referenzdosis (ARfD) festzulegen, und solche Werte seien für die Risikobewertung erforderlich. Zudem übersteigt die Anwenderexposition in allen Modellszenarios 100 % der annehmbaren Anwenderexposition (AOEL). Darüber hinaus wurden weitere von dem berichterstattenden Mitgliedstaat in seinem Bewertungsbericht dargelegte Bedenken in den Beurteilungsbericht über diesen Stoff aufgenommen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen der Prüfung von Knochenöl Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffs aufrechterhalten möchte. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Basis der eingereichten Informationen vorgenommen wurden, haben nicht ergeben, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Knochenöl unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Knochenöl sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Knochenöl innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine Neuzulassungen für derartige Mittel erfolgen.

(9)

Gewährt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Knochenöl, so sollte diese auf zwölf Monate begrenzt werden, um die Verwendung der Lagervorräte in einer weiteren Vegetationsperiode zu ermöglichen; dadurch wird gewährleistet, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Knochenöl noch 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung erhältlich sind.

(10)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), mit Blick auf eine mögliche Aufnahme von Knochenöl in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Knochenöl wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Knochenöl bis zum 12. Juni 2009 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Knochenöl erteilt oder verlängert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewährte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 12. Juni 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/99


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES

vom 8. Dezember 2008

betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen in Luxemburg und Lissabon in den Jahren 1991 und 1992 vereinbarten gemeinsamen Kriterien und den vom Rat 1998 angenommenen EU-Verhaltenskodex für Waffenexporte als Grundlage zu nutzen.

(2)

Die Mitgliedstaaten erkennen die besondere Verantwortung der Militärtechnologie und Militärgüter exportierenden Staaten an.

(3)

Die Mitgliedstaaten wollen mit Entschlossenheit hohe gemeinsame Maßstäbe setzen, die als Mindeststandards für die beim Transfer von Militärtechnologie und Militärgütern von allen Mitgliedstaaten zu befolgende zurückhaltende Praxis angesehen werden sollten, und den Austausch relevanter Informationen verstärken, um größere Transparenz zu erreichen.

(4)

Die Mitgliedstaaten wollen mit Entschlossenheit verhindern, dass Militärtechnologie und Militärgüter ausgeführt werden, die zu interner Repression oder internationaler Aggression eingesetzt werden könnten oder zu regionaler Instabilität beitragen könnten.

(5)

Die Mitgliedstaaten wollen die Zusammenarbeit verstärken und die Konvergenz auf dem Gebiet der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fördern.

(6)

Ergänzend sind mit dem EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen Maßnahmen gegen unerlaubte Transfers eingeleitet worden.

(7)

Der Rat hat am 12. Juli 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP (1) betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen angenommen

(8)

Der Rat hat am 23. Juni 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP (2) betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten angenommen.

(9)

Der Europäische Rat hat im Dezember 2003 eine Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und im Dezember 2005 eine Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit angenommen, die ein erhöhtes Interesse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an einer koordinierten Herangehensweise an die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern bedingen.

(10)

Im Jahr 2001 wurde das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten angenommen,

(11)

1992 wurde das Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen eingerichtet.

(12)

Die Staaten haben im Einklang mit dem durch die VN-Charta anerkannten Recht auf Selbstverteidigung das Recht, Mittel zur Selbstverteidigung zu transferieren.

(13)

Der Wunsch der Mitgliedstaaten, eine Rüstungsindustrie als Teil ihrer industriellen Basis wie auch ihrer Verteidigungsanstrengungen aufrechtzuerhalten, wird anerkannt.

(14)

Die Stärkung einer europäischen industriellen und technologischen Verteidigungsbasis, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beiträgt, sollte mit Zusammenarbeit und Konvergenz im Bereich der Militärtechnologie und der Militärgüter einhergehen.

(15)

Die Mitgliedstaaten wollen die Politik der Europäischen Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern durch die Annahme dieses Gemeinsamen Standpunkts, der den vom Rat am 8. Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren aktualisiert und ersetzt, verstärken.

(16)

Der Rat hat am 13. Juni 2000 die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union angenommen, die regelmäßig überarbeitet wird, wobei gegebenenfalls entsprechende nationale und internationale Listen berücksichtigt werden (3).

(17)

Die Union muss gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außenpolitik achten; diesbezüglich nimmt der Rat Kenntnis von dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (4)

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der in Artikel 12 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der EU in jedem Einzelfall anhand der Kriterien nach Artikel 2.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung umfassen Folgendes:

Genehmigungsanträge für tatsächliche Ausfuhren, auch wenn diese zum Zwecke der Lizenzproduktion von Militärgütern in Drittländern erfolgen;

Anträge auf Lizenzen für Waffenvermittlertätigkeiten;

Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder „Umladung“;

Lizenzanträge für immaterielle Software- und Technologietransfers, z. B. mittels elektronischer Medien, Fax oder Telefon.

In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wird festgelegt, in welchen Fällen eine Ausfuhrgenehmigung für diese Anträge erforderlich ist.

Artikel 2

Kriterien

(1)   Kriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung und anderen Themen sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen

Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert, wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde unter anderem zu

a)

den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtungen zur Durchsetzung von Waffenembargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;

b)

den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Übereinkommen über biologische und Toxinwaffen und dem Chemiewaffenübereinkommen;

c)

der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, keinerlei Antipersonenminen auszuführen;

d)

den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, des Zangger-Ausschusses, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG), des Wassenaar-Arrangements und des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen.

(2)   Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland

Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte und

a)

verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zur internen Repression benutzt werden könnten;

b)

lassen besondere Vorsicht und Wachsamkeit bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder walten, in denen von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Europarates schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden, und nehmen dabei eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Art der Militärtechnologie oder der Militärgüter vor.

Hierfür gelten als Militärtechnologie oder Militärgüter, die zu interner Repression benutzt werden könnten, unter anderem Militärtechnologie oder Militärgüter, die vom angegebenen Endverwender in dieser oder einer ähnlichen Form nachweislich zu interner Repression benutzt worden sind oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an der angegebenen Endverwendung bzw. am angegebenen Endverwender vorbeigeleitet werden und zu interner Repression genutzt werden. Gemäß Artikel 1 ist die Art der Militärtechnologie oder der Militärgüter sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn sie für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind. Interne Repression umfasst unter anderem Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts und

c)

verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind verwendet werden, um schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen.

(3)   Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten

Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmigung für Militärtechnologie oder Militärgüter, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen bzw. verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.

(4)   Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region

Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt. Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem

a)

das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Empfängerland und einem anderen Land;

b)

Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Empfängerland in der Vergangenheit versucht bzw. angedroht hat;

c)

die Wahrscheinlichkeit, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des Empfängerlandes verwendet wird;

d)

das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht wesentlich zu beeinträchtigen.

(5)   Kriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fallen, sowie nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen

a)

die möglichen Auswirkungen der Militärtechnologie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf ihre Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie auf die anderer Mitgliedstaaten und befreundeter oder verbündeter Länder, wobei sie anerkennen, dass hierdurch die Berücksichtigung der Kriterien betreffend die Achtung der Menschenrechte und die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region nicht beeinträchtigt werden darf;

b)

das Risiko, dass diese Militärtechnologie oder diese Militärgüter gegen ihre eigenen Streitkräfte oder die anderer Mitgliedstaaten oder befreundeter oder verbündeter Länder eingesetzt werden.

(6)   Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und der Einhaltung des Völkerrechts

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das bisherige Verhalten des Käuferlandes in Bezug auf

a)

eine Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität;

b)

die Einhaltung seiner internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Nichtanwendung von Gewalt, und der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts;

c)

sein Engagement im Bereich der Nichtverbreitung und anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der bei Kriterium 1 unter Buchstabe b aufgeführten einschlägigen Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkommen.

(7)   Kriterium 7: Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen

Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Militärtechnologie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf das Empfängerland und des Risikos, dass diese Technologie oder Güter auf Umwegen zu einem unerwünschten Endverwender oder zu einer unerwünschten Endverwendung gelangen könnten, wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Empfängerlandes, einschließlich einer etwaigen Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen oder anderer Art;

b)

die technische Fähigkeit des Empfängerlandes, diese Technologie oder diese Güter zu benutzen;

c)

die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen;

d)

das Risiko, dass solche Technologie oder solche Güter mit unerwünschtem Ziel wieder ausgeführt werden, und die bisherige Befolgung etwaiger Wiederausfuhrbestimmungen bzw. vorheriger Genehmigungspflichten, die vom Ausfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls festgelegt wurden, durch das Empfängerland;

e)

das Risiko, dass solche Technologie oder solche Güter zu terroristischen Vereinigungen oder einzelnen Terroristen umgeleitet werden;

f)

die Gefahr eines Reverse Engineering oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers.

(8)   Kriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie oder Militärgütern mit der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staaten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten

Die Mitgliedstaaten beurteilen anhand von Informationen aus einschlägigen Quellen, wie z. B. Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, Weltbank, Internationaler Währungsfonds und Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, ob die geplante Ausfuhr die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes ernsthaft beeinträchtigen würde. Sie prüfen in diesem Zusammenhang den jeweiligen Anteil der Rüstungs- und der Sozialausgaben des Empfängerlandes und berücksichtigen dabei auch jedwede EU- oder bilaterale Hilfe.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, auf nationaler Ebene eine restriktivere Politik zu verfolgen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten informieren einander detailliert über Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, die entsprechend den Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts verweigert wurden, und geben die Gründe für die Verweigerung an. Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung erteilt, die von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion verweigert worden ist, konsultiert er zunächst den bzw. die Mitgliedstaaten, die die Genehmigung verweigert haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach den Konsultationen dennoch, die Genehmigung zu erteilen, so teilt er dies dem bzw. den Mitgliedstaaten, die die Genehmigung verweigert haben, mit und erläutert ausführlich seine Gründe.

(2)   Ob der Transfer von Militärtechnologie oder Militärgütern genehmigt oder verweigert wird, bleibt dem nationalen Ermessen eines jeden Mitgliedstaats überlassen. Eine Genehmigung gilt als verweigert, wenn der Mitgliedstaat die Genehmigung des tatsächlichen Verkaufs oder der Ausfuhr der Militärtechnologie oder der Militärgüter verweigert hat und es andernfalls zu einem Verkauf oder zum Abschluss des entsprechenden Vertrags gekommen wäre. Für diese Zwecke kann eine notifizierbare Verweigerung gemäß den nationalen Verfahren auch die Verweigerung der Zustimmung zur Aufnahme von Verhandlungen oder einen abschlägigen Bescheid auf eine förmliche Voranfrage zu einem bestimmten Auftrag umfassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten behandeln derartige Verweigerungen und die entsprechenden Konsultationen vertraulich und ziehen daraus keine wirtschaftlichen Vorteile.

Artikel 5

Ausfuhrgenehmigungen werden nur auf der Grundlage einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt. Hierfür sind in der Regel eine gründlich überprüfte Endverbleibserklärung oder entsprechende Unterlagen und/oder eine vom Endbestimmungsland erteilte offizielle Genehmigung erforderlich. Bei der Bewertung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Militärtechnologie oder Militärgüter zum Zwecke der Produktion in Drittländern berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die mögliche Verwendung des Endprodukts im Erzeugerland sowie das Risiko, dass das Endprodukt zu einem unerwünschten Endverwender umgeleitet oder ausgeführt werden könnte.

Artikel 6

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gelten die in Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunktes aufgeführten Kriterien und das Konsultationsverfahren nach Artikel 4 für die Mitgliedstaaten auch in Bezug auf Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Endverwender solcher Güter und solcher Technologie die Streitkräfte, die internen Sicherheitskräfte oder ähnliche Einheiten des Empfängerlandes sein werden. Wird in diesem Gemeinsamen Standpunkt auf Militärtechnologie oder Militärgüter Bezug genommen, so sind darunter auch solche Güter und solche Technologie zu verstehen.

Artikel 7

Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkungskraft hat, streben die Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP nach einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern.

Artikel 8

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten jährlich einen vertraulichen Bericht über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern und seine Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts.

(2)   Ein Jahresbericht der EU, der auf den Beiträgen aller Mitgliedstaaten beruht, wird dem Rat vorgelegt und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Außerdem veröffentlicht jeder Mitgliedstaat, der Technologie oder Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU ausführt, gegebenenfalls im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften, einen Bericht über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern und stellt nach Maßgabe des Benutzerleitfadens Informationen für den Jahresbericht der EU über die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts bereit.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten beurteilen gegebenenfalls gemeinsam im Rahmen der GASP anhand der Grundsätze und Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts die Lage potenzieller oder tatsächlicher Empfänger der von den Mitgliedstaaten ausgeführten Militärtechnologie und Militärgüter.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten können zwar gegebenenfalls die Auswirkungen geplanter Ausfuhren auf ihre wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen berücksichtigen, doch dürfen diese Faktoren die Anwendung der oben angeführten Kriterien nicht beeinträchtigen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten setzen sich nach Kräften dafür ein, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Grundsätze dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden. Sie betreiben mit den Drittstaaten, die die Kriterien anwenden, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch über ihre Politik zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und über die Anwendung der Kriterien.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften es ihnen erlauben, die Ausfuhr der Technologie und der Güter kontrollieren zu können, die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU verzeichnet sind. Die Gemeinsame Militärgüterliste der EU dient als Bezugspunkt für die nationalen Listen der Mitgliedstaaten für Militärtechnologie und Militärgüter, ersetzt diese aber nicht unmittelbar.

Artikel 13

Der Benutzerleitfaden zum Verhaltenskodex der Europäischen Union für die Ausfuhr von Militärgütern, der regelmäßig aktualisiert wird, dient als Orientierungshilfe bei der Anwendung dieses Gemeinsamen Standpunkts.

Artikel 14

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 15

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird drei Jahre nach seiner Annahme überprüft.

Artikel 16

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.

(3)  Zuletzt geändert am 10. März 2008, ABl. C 98 vom 18.4.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.