ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 332

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
10. Dezember 2008


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/914/EG

 

*

Entscheidung der Kommission 11. Juni 2008 zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme im Gebiet Voordelta (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2415)

1

 

 

2008/915/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6016)  ( 1 )

20

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

10.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

11. Juni 2008

zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme im Gebiet Voordelta

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2415)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2008/914/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, (1) insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) soll jeder Mitgliedstaat zum Aufbau von „Natura 2000“ beitragen, einem Netz besonderer Schutzgebiete für die natürlichen Lebensräume und Arten, die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG sollen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete festlegen.

(3)

Am 28. Februar 2008 haben die Niederlande das Gebiet „Voordelta“ als besonderes Schutzgebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen und die Kommission über ihr Vorhaben informiert, die Fischereitätigkeit in diesem Gebiet einzuschränken.

(4)

Nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG sollen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um die Gesamtkohärenz von „Natura 2000“ zu schützen, wenn ein Plan oder ein Projekt umgesetzt und die Erhaltungsziele für ein Gebiet dadurch erheblich beeinträchtigt werden. Demzufolge müssen die Niederlande nach dem Bau der Hafenanlage „Maasvlakte 2“ im Gebiet Voordelta geeignete Ausgleichsmaßnahmen durchführen. Die Kommission hat eine befürwortende Stellungnahme zu dem Projekt abgegeben (Stellungnahme K(2003) 1308 der Kommission vom 24. April 2003).

(5)

Maßnahmen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unterliegen den Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik.

(6)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 kann ein Mitgliedstaat nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der Fischerei auf marine Ökosysteme innerhalb von 12 Seemeilen treffen, sofern die Gemeinschaft keine Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell für dieses Gebiet erlassen hat. Die Maßnahmen des Mitgliedstaats müssen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar sein und sie dürfen nicht weniger streng sein als die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Wenn Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten von den Maßnahmen betroffen sind, müssen die Maßnahmen an die Kommission sowie den betroffenen Mitgliedstaaten und regionalen Beiräten gemeldet und anschließend von der Kommission bestätigt werden.

(7)

Am 13. Mai 2008 haben die Niederlande der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland und Frankreich sowie dem Regionalen Beirat für die Nordsee ihre geplanten Maßnahmen notifiziert.

(8)

Die von den Niederlanden vorgeschlagenen Fischereimaßnahmen umfassen die Einrichtung einer Zone zum Schutz des Meeresbodens mit beschränktem Zugang für Baumkurrentrawler mit Scheuchketten und einer Maschinenleistung über 260 PS (191 kW) sowie von fünf Ruhezonen innerhalb dieser Schutzzone, in denen der Fischfang weitgehend verboten ist.

(9)

Belgien und der Regionale Beirat für die Nordsee haben der Kommission schriftliche Äußerungen zu der Notifizierung übermittelt.

(10)

Die von den Niederlanden geplanten Maßnahmen sind nicht diskriminierend, da sie für alle Schiffe in dem Gebiet gleichermaßen gelten. Sie sollen die Auswirkungen des Fischfangs auf den Erhalt mariner Ökosysteme minimieren und innerhalb von 12 Seemeilen ab den Basislinien angewandt werden. Die Gemeinschaft hat keine Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen speziell für dieses Gebiet beschlossen.

(11)

Die Maßnahmen sind mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, vereinbar, da sie auf den Schutz und die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen abzielen, und sie sind nicht weniger streng als die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme im Gebiet Voordelta, die in den Anhängen I bis III aufgeführt sind, werden hiermit bestätigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 11. Juni 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


ANHANG I

Beschluss zur Zugangsbeschränkung Hinderplaat, Bollen van de Ooster und Bollen van het Nieuwe Zand

13. Mai 2008

Der niederländische Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Beschränkung der Zugänglichkeit von Naturgebieten gemäß Artikel 20 des niederländischen Gesetzes zum Naturschutz 1998 Natura-2000-Gebiet „Voordelta“.

EINLEITUNG

Artikel 20, Absatz eins des niederländischen Naturschutzgesetzes 1998 (1) (im Weiteren bezeichnet als Nsch-Gesetz 1998) schreibt vor, dass der Provinzialausschuss den Zugang zu einem geschützten Naturdenkmal gemäß Artikel 10, Absatz eins, zu einem ausgewiesenen Gebiet gemäß Artikel 10a, Absatz eins oder einem Gebiet, in dem die Ausweisung als solche in Erwägung gezogen wird gemäß Artikel 12, oder aber zu Teilen der bezeichneten Gebiete einschränken kann, sofern dies für den Schutz der Naturwerte erforderlich ist.

Der zweite Absatz von Artikel 20 Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass die Befugnis, die im ersten Absatz bezeichnet wird, dem Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität (im Weiteren bezeichnet als LNL) in Übereinstimmung mit Unserem anderen Minister zusteht, sofern das im ersten Absatz bezeichnete Gebiet vollständig oder teilweise von oder unter der Zuständigkeit Unseres Ministers oder eines Unserer anderen Minister verwaltet wird.

Der nachstehende Beschluss ist in Übereinstimmung mit dem niederländischen Minister für Verkehr, Wasserwirtschaft und öffentliche Arbeit gefasst worden. Unter Berücksichtigung des Mandatsbeschlusses LNL Regionale Angelegenheiten (2) ist der Regionsleiter Süd des Ministeriums für LNL berechtigt, diesen Beschluss im Namen des Ministers für LNL zu fassen.

In dem Natura-2000-Gebiet Voordelta (im Weiteren bezeichnet als das Voordelta) ist es in Hinsicht auf den Schutz der in diesem Gebiet bestehenden oder zu schaffenden Naturwerte erforderlich, den Zugang zu einer Reihe von Gebieten zu beschränken. Die Begründung für diese Zugangsbeschränkungen beruht auf dem Ausweisungsbeschluss Voordelta (mit Datum vom 19. Februar 2008, Aktenzeichen DRZO/2008-113), und zwar in Bezug auf die Umsetzung der Natura-2000-Zielsetzungen im Voordelta, sowie auf der Umsetzung der Kompensationsverpflichtung gemäß den Vorgaben der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz (mit Datum vom 17. April 2008, Aktenzeichen DRZW/2008-1670) für die Schaffung und das Vorhandensein der Maasvlakte 2. In der allgemeinen Erläuterung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird hierauf näher eingegangen.

In diesem Beschluss wird die Zugangsbeschränkung zu den nachstehend beschriebenen Gebieten ausdrücklich geregelt. Die im Weiteren angeführten Ausnahmen beeinträchtigen die Anforderung zur Genehmigung gemäß Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 nicht, außer sofern die Ausnahme gemäß Artikel 19 d Absatz 2 Nsch-Gesetz 1998 (Projekte oder Handlungen gemäß dem Verwaltungsplan) anwendbar ist.

BESCHLUSS

Artikel 1

Der Zugang zu dem innerhalb des Voordeltas gelegenen Gebiet „Hinderplaat“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird beschränkt.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Hinderplaat gelten für alle Arten von Aktivitäten während des gesamten Jahres unter Ausnahme der nachstehenden Aktivitäten:

Organisierte Kanufahrten

Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 1. Mai ist eine maximale Anzahl von insgesamt zehn (höchstens zwei an einem Tag) organisierten Kanufahren erlaubt. Zusätzliche Bedingungen:

Der Zugang erfolgt in Gruppen (höchstens sechzehn Personen) unter Leitung eines zertifizierten Gruppenleiters oder Lehrers der Dachverbände Nederlandse Kanobond (NKB)/Toeristische Kanobond Nederland (TKBN).

Das Betreten trocken gefallener Sandbänke ist untersagt; der zu beachtende Mindestabstand zu ruhenden Seehunden beträgt 250 Meter.

Die Fahrten werden mindestens 48 Stunden vorher bei der zentralen Meldestelle Handhaving Voordelta angemeldet (die Nummer ist bei den oben genannten Dachverbänden bekannt).

Schleppnetzfischerei

Die Schleppnetzfischerei mit einer Motorleistung unter 191 kW (260 PS) ist vom 1. September bis zum 1. Mai zulässig; dies im Rahmen der zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Nutzung. Dies bezieht sich auf zwei Unternehmen, und zwar die Wasserfahrzeuge OD 2 und SL 22. Die Fortsetzung der Nutzung ist unter den nachstehenden Bedingungen gestattet:

Der Abstand zu den trocken gefallenen Sandbänken beträgt mindestens 250 Meter.

Die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt 7 Knoten (13 km/h).

Beide Fischerboote verfügen über funktionstüchtige Ortungsgeräte für die Einhaltung dieser Vorgaben.

Stellnetzfischerei

Die Stellnetzfischerei (mit Kiemen- oder Verwickelnetzen) ist unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Nutzung während des gesamten Jahres zulässig. Dies betrifft einen Unternehmer, und zwar das Wasserfahrzeug Goeree 47. Die Fortsetzung der Nutzung ist unter den nachstehenden Bedingungen gestattet:

Der Abstand zu den trocken gefallenen Sandbänken beträgt mindestens 150 Meter. Während und ungefähr zu der Säugeperiode des Seehunds (1. Mai bis zum 1. September) hat ein Abstand von mindestens 250 Metern zu den trocken gefallenen Sandbänke beachtet zu werden.

Die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt 7 Knoten (13 km/h).

Das Fischerboot verfügt über funktionstüchtige Ortungsgeräte für die Einhaltung dieser Vorgaben.

Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen

Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m).

Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet.

In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet (3): Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist.

Artikel 2

Der Zugang zu dem innerhalb des Voordelta gelegenen Gebiets „Bollen van de Ooster“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird beschränkt.

Die Zugangsbeschränkungen zu dem Gebiet Bollen van de Ooster gelten während des ganzen Jahres für das kleinere, auf der Karte bezeichnete Sommerruhegebiet. Die Zugangsbeschränkungen gelten in der Zeit vom 1. November bis zum 1. April für das größere, ebenfalls auf der Karte bezeichnete Winterruhegebiet.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Bollen van de Ooster gelten für alle Arten von Aktivitäten unter Ausnahme der nachstehenden Aktivitäten:

Berufs- und Freizeitschifffahrt durch einen Korridor

die Schifffahrt durch das Winterruhegebiet auf dem markierten Korridor unter Beachtung einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 7 Knoten (13 km/h). Das Surfen und Segeln in dem Korridor ist jedoch nicht gestattet.

Kanufahren, Windsurfen und Golfsurfen

das Kanufahren (Seekajakfahren), Windsurfen und Golfsurfen im nordöstlichen Teil des Ruhegebiets während des ganzen Jahres, wie dies auf der beigelegten Karte angegeben ist (siehe Artikel 5).

Das Betreten der trocken gefallenen Sandbank in diesem Teil des Ruhegebiets zum Zweck der Ausübung dieser genannten Sportarten ist ebenfalls gestattet.

Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen

Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m).

Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet.

In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet: Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist.

Artikel 3

Der Zugang zu dem innerhalb des Voordelta gelegenen Gebiets „Bollen van het Nieuwe Zand“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte (siehe Artikel 5) angegeben ist, wird beschränkt.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Bollen van het Nieuwe Zand gelten nur vom 1. November bis zum 1. Mai.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Bollen van het Nieuwe Zand gelten für alle Arten von Aktivitäten unter Ausnahme der nachstehenden Aktivitäten:

Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen

Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m).

Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet.

In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet: Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist.

Artikel 4

Die oben in den Artikeln 1 bis 3 dargelegten Zugangsbeschränkungen gelten aufgrund von Artikel 20 Absatz 4 Nsch-Gesetz 1998 nicht für die nachstehenden Aktivitäten:

Durchführung erforderlicher staatlicher Aufgaben

Die Anwesenheit während des gesamten Jahres für die Durchführung von Aufgaben, sei es mit oder ohne Wasserfahr-, Fahr- oder Flugzeuge behördlicherseits oder im Auftrag des Staates, insofern dies für die Durchführung der Instandhaltung und Pflege, die Markierung und Überwachung bzw. für Inspektions-, Aufsichts- und Fahndungsaufgaben sowie für militärische Aktivitäten erforderlich sein sollte.

Instandhaltung von Kabeln und Leitungen

Wartungsarbeiten an Kabeln und Leitungen zwischen dem 1. September und dem 1. Mai. Der Zugang außerhalb dieses Zeitraums ist nur in dringenden Notfällen gestattet; dies hat im Voraus von den Behörden beurteilt zu werden und ferner haben die möglichen weiteren Vorschriften beachtet zu werden.

Artikel 5

1.   Die Gebiete, deren Zugänglichkeit anhand dieses Beschlusses eingeschränkt wird, sind auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte „Beschluss zur Zugangsbeschränkung Hinderplaat, Bollen van de Ooster und Bollen van het Nieuwe Zand“ und der zu dieser Karte gehörenden Anlage mit umschließenden Koordinaten angegeben.

2.   Auf dem Feld und Wasser sind die Begrenzungen des Gebiets, deren Zugänglichkeit eingeschränkt wird, anhand der angebrachten Betonnung und den Pfählen mit Beschilderung erkennbar.

3.   Karten und andere Anlagen gemäß Absatz 1 können zu Prüfzwecken in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung in den Räumen der Direktion für regionale Angelegenheiten Süd beim Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität in der Keizersgracht 5 in Eindhoven eingesehen werden (Bürozeiten montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr).

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im niederländischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. Zu diesem Beschluss gehört eine Erläuterung, die im Zusammenhang mit der Verfügung zu lesen ist.

DER NIEDERLÄNDISCHE MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND LEBENSMITTELQUALITÄT

In dessen Namen

Der Regionsleiter Süd

Einspruch

Gegen diesen Beschluss kann ein Beteiligter aufgrund der Bestimmungen nach dem niederländischen Allgemeinen Gesetz zum Verwaltungsrecht Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch hat innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Verfügung im Staatsanzeiger schriftlich erhoben zu werden bei:

Dem niederländischen Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Dienst Regelungen

Abteilung Recht & Rechtsschutz

Postbus 20401

2500 EK ’s Gravenhage

Niederlande.

Das Schreiben zum Einspruch hat unterschrieben zu sein und mindestens die folgenden Teile zu enthalten:

a)

Name und Adresse des Einsprucherhebenden,

b)

Datierung,

c)

Beschreibung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wird, und

d)

Gründe für den Einspruch.

ERLÄUTERUNG

Natura-2000-Gebiete

Das Voordelta beherbergt besondere Naturwerte und ist daher im Rahmen der europäischen Vogel- und Habitatrichtlinie als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen worden. Die Niederlande sind verpflichtet, für bestimmte Sorten und Habitate im Voordelta einen „günstigen Zustand der Instandhaltung“ zu erreichen und zu erhalten. Der Artenschutz ist im Flora- und Faunagesetz gesetzlich geregelt, der Schutz von Gebieten ist im Nsch-Gesetz 1998 gesetzlich geregelt. Das Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass für alle Natura-2000-Gebiete ein Verwaltungsplan abgefasst wird.

Die besonderen Naturwerte befinden sich im gesamten Voordelta. Die größte Vielfalt dieser Naturwerte findet sich jedoch in der nördlichen Hälfte des Gebiets. Maßnahmen zum Schutz der Naturwerte sind somit am zweckmäßigsten, wenn sie sich auf den nördlichen Teil beziehen.

Kompensationsaufgabe Tweede Maasvlakte

Das Anlegen der Maasvlakte 2 im Natura-2000-Gebiet Voordelta wird zu einem Verlust an Naturwerten in diesem Gebiet führen, und zwar unter anderem dadurch, dass der Umfang des Natura-2000-Gebiets um 2 455 Hektar abnimmt. In der planspezifischen Kernentscheidung zur Entwicklung des Mainport Rotterdam 2006 (im Weiteren: PKE) ist festgelegt worden, dass dieser Verlust dadurch zu kompensieren ist, dass an anderer Stelle im Voordelta ein Bodenschutzgebiet eingerichtet wird, in dem Schutzmaßnahmen getroffen werden. Außerdem ist in der PKE angeführt, dass die Naturwerte im Bodenschutzgebiet sowohl durch Einschränkungen der Nutzung als auch durch andere Maßnahmen zunehmen. Dabei werden die ökologischen Anforderungen berücksichtigt und wird ausdrücklich in Erwägung gezogen, inwieweit Einschränkungen der menschlichen Aktivitäten aufzuerlegen sind, dies unter anderem in Hinblick auf die derzeitige (menschliche) Nutzung.

In der Genehmigung aus dem Nb-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf den Habitattyp 1110 und eine Reihe von Vogelarten aufgenommen worden.

Maßnahmen

Um die Auswirkungen durch das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 rechtzeitig zu kompensieren und unter Berücksichtigung der Erhaltung und Entwicklung der Naturwerte gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta ist es von Wichtigkeit, die Einschränkung des Zugangs zu den Gebieten im Voordelta kurzfristig zu regeln.

Die Maßnahmen, die im Voordelta gelten werden, werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta dargelegt. Solange dieser Verwaltungsplan nicht in Kraft getreten ist, bleiben die Auflagen nach Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 uneingeschränkt im Voordelta anwendbar, und somit auch in den in diesem Beschluss enthaltenen Gebieten. Der vorliegende Beschluss zielt ausschließlich auf die Regelung für den Zugang (die Einschränkung davon) zu bestimmten Gebieten ab, bietet allerdings in denjenigen Fällen keine Freistellung von der Genehmigungspflicht, in der sich eine solche aus dem Gesetz ergeben sollte.

In dem erstellten Plan-MER und der Passenden Beurteilung (zur Vorbereitung des Verwaltungsplans Voordelta abgefasst) wird die Begründung für die Zugangsbeschränkung angeführt. Diese werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta übernommen. Das Ziel dieses Verwaltungsplans und der Beschlüsse zur Zugangsbeschränkung lautet: Die Instandhaltung der geschützten Natur, die Kompensation für Verluste an geschützter Natur durch das Anlegen der Maasvlakte 2 und im Rahmen dieses Naturschutzes so weit wie möglich die Berücksichtigung der Interessen von Freizeit, Tourismus und Fischerei.

Die Verwaltungsmaßnahmen einschließlich der vorliegenden Zugangsbeschränkung werden gegebenenfalls auf der Grundlage der Beobachtung und Auswertung angepasst.

Erläuterung zu der Zugangsbeschränkung

Hinderplaat

Die Hinderplaat ist als Ruhe- und Futtergebiet für die Eiderente von Wichtigkeit. Für diese Tierart gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta.

Außerdem spielen in diesem Gebiet die Teile der Sandbänke, die an die tiefen Fahrrinnen grenzen, für den Seehund eine wichtige Rolle. Für den Seehund gilt ein Verbesserungsziel gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta.

Des Weiteren sind in diesem Gebiet alle Sandbänke als Ruhegebiet für die Brandseeschwalbe und die Fluss-Seeschwalbe von Wichtigkeit. Für diese Tierarten gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. In der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf diese Tierarten auferlegt worden.

Bollen van de Ooster

Das Gebiet Bollen van de Ooster ist für den Schutz von Vögeln wichtig und gilt als wichtiges Ruhe- und Futtergebiet für die Tierarten Trauerente (Seegebiet), Brandseeschwalbe und Fluss-Seeschwalbe (Sandbank). Für diese Tierarten gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. In der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf diese Tierarten auferlegt worden.

Dieses Gebiet spielt ebenfalls eine besondere Rolle für den Schutz des Seehundes, der sich vor allem an der südlichen Spitze der Sandbank aufhält. Für den Seehund gilt ein Verbesserungsziel gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta.

Bollen van het Nieuwe Zand

Das Gebiet Bollen van het Nieuwe Zand ist einer der wesentlichen Kerne des Ruhe- und Futtergebiets der Trauerente. Für diese Tierart gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. In der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf diese Tierart auferlegt worden.

Natura-2000-Zielsetzungen

Der Seehund

Anfang des letzten Jahrhunderts lebten rund zehntausend Seehunde im Delta. Durch Verunreinigung, Jagd und eine starke Dezimierung ihres Lebensraums aufgrund der Deltawerke gab es vor ungefähr fünfzig Jahren nur noch ein paar Dutzend Exemplare. In den letzten Jahren lebten wieder rund hundert Seehunde im Deltagebiet, von denen ca. fünfzig Prozent im Voordelta beheimatet waren.

Sie nutzen trocken gefallene Sandbänke wie die Teile der Hinderplaat, Bollen van de Ooster (Kartoffelrücken) und die Verklikkerplaat, um sich auszuruhen. Sie können sich im Voordelta allerdings nicht gut fortpflanzen. Für das Werfen, Säugen und die Aufzucht der Jungen bieten die Sandbänke zu wenig Ruhe. Die Ruhe während des ganzen Jahres ist wichtig; die kritischste Phase für die Ruhe ist die Zeit vor, während und kurz nach dem Säugen der Jungen vom 1. Mai bis zum 1. September.

Durch die zugangsbeschränkenden Maßnahmen im Bereich der Ruhestätten in den Gebieten Hinderplaat, Bollen van de Ooster und der im Voordelta gelegenen Verklikkerplaat soll zu einem gewissen Zeitpunkt eine Population von mindestens zweihundert Seehunden im gesamten Delta leben können und dort ihre Jungen aufziehen, sodass das Verbesserungsziel für diese Tierart gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta verwirklicht werden kann.

Die Eiderente

Die Eiderente ist im Voordelta vor allem ein Wintergast, aber es finden sich hier auch kleinere Gruppen im Sommer. Die Eiderenten befinden sich immer in den untieferen Gebieten im Schatten der Hinderplaat und von den Bollen van de Ooster. Die Anzahl schwankt stark per Jahr; dies ist möglicherweise auf die jährlichen Unterschiede in Bezug auf die Verfügbarkeit von Schalentieren vor Ort zurückzuführen. Die Population der Eiderenten im Voordelta kann durch die Abnahme des Nahrungsangebots durch die Schalentierfischerei und eine Störung durch die Zunahme des Freizeitaufkommens unter Druck geraten. Obwohl das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 keine erheblichen Auswirkungen auf diese Tierart haben werden, sind die Maßnahmen unter Berücksichtigung der landesweit sehr ungünstigen Situation der Erhaltung von wesentlicher Bedeutung. Aus diesen Gründen wird der Zugang zu dem Gebiet direkt im Osten der Hinderplaat eingeschränkt, um dafür zu sorgen, dass diese Population im Voordelta beibehalten werden kann.

Kompensation Maasvlakte 2

Die Brandseeschwalbe und die Fluss-Seeschwalbe

Die Tierarten Brandseeschwalbe und Fluss-Seeschwalbe brüten außerhalb des Voordeltas in nahe gelegenen Natura-2000-Gebieten. Ihre Nahrung besteht aus kleinen Fischen, die sie tauchend in dem oben genannten untiefen Meer mit Sandbänken fangen (Habitattyp 1110). Von dieser in der Nähe der Brutkolonien gelegenen Nahrungsquelle geht durch das Anlegen der Maasvlakte 2 ein Teil verloren. Dies wirkt sich vor allem im Sommer aus, wenn der Aktionsradius der Vögel durch das Ausfliegen der Jungvögel beschränkt ist.

In der derzeitigen Situation herrscht eine eingeschränkte Ruhe auf den Sandbänken, die die Vögel im Voordelta benutzen. Das Ziel der zugangsbeschränkenden Maßnahmen besteht daraus, im Sommer auf den trocken gefallenen Sandbänken Hinderplaat und Bollen van de Ooster im Voordelta mehr Ruhe zu schaffen. Dadurch können die Brandseeschwalbe und die Fluss-Seeschwalbe mit ihren Jungen diese Sandbänke besser benutzen, um sich auszuruhen, und leichter zu den Nahrungsgebieten im Meer gelangen.

Die Trauerente

Die Trauerente ist eine Durchreisende und ein Wintergast im Voordelta. Diese Tierart findet sich vor allem im Meeresgebiet im Südosten der Bollen van de Ooster und in und bei den Bollen van het Nieuwe Zand. Im Sommer halten sich kleinere Anzahlen Trauerenten im Voordelta auf; diese Vögel nutzen das Voordelta auch als Mausergebiet. Trauerenten ernähren sich von Schalentieren, die sie im untiefen Gewässer finden.

Davon geht durch das Anlegen der Maasvlakte 2 ein Teil verloren. Das Ziel der zugangsbeschränkenden Maßnahmen im Meeresgebiet der Bollen van de Ooster und der Bollen van het Nieuwe Zand besteht daraus, dafür zu sorgen, dass — als Kompensation für den Verlust an potenziellen Futtergebieten für diese Tierart bei der Maasvlakte 2 — genügend Nahrung für die Trauerente zur Verfügung steht und diese einen möglichst guten Zugang zum Futter hat.

Die Tiere reagieren außerdem sehr sensibel auf Störungen durch Wassersport und Schifffahrt. Dadurch, dass im Winter die Ruhe in den Gebieten an Stellen garantiert wird, an denen diese Tierart konzentriert vorkommt, um zu fressen und zu ruhen, haben die günstigen Bedingungen für die Trauerente im gesamten Voordelta mindestens genauso zu sein wie vor dem Anlegen der Maasvlakte 2. Im Sommer reicht das kleinere Sommerruhegebiet Bollen van de Ooster.

KARTEN

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(1)  Inkrafttreten Staatsblatt 2005, 473.

(2)  Staatsanzeiger 2006, Nr. 91.

(3)  Verhaltenskodex Verantwortungsbewusstes Fliegen, Königlich niederländischer Verband für Luftfahrt, 2004.


ANHANG II

Beschluss zur Zugangsbeschränkung Bodenschutzgebiet

13. Mai 2008

Der niederländische Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Beschränkung der Zugänglichkeit von Naturgebieten gemäß Artikel 20 des niederländischen Gesetzes zum Naturschutz 1998 Natura-2000-Gebiet „Voordelta“.

EINLEITUNG

Artikel 20, Absatz eins des niederländischen Naturschutzgesetzes 1998 (1) (im Weiteren bezeichnet als Nsch-Gesetz 1998) schreibt vor, dass der Provinzialausschuss den Zugang zu einem geschützten Naturdenkmal gemäß Artikel 10, Absatz eins, zu einem ausgewiesenen Gebiet gemäß Artikel 10a, Absatz eins oder einem Gebiet, in dem die Ausweisung als solche in Erwägung gezogen wird gemäß Artikel 12, oder aber zu Teilen der bezeichneten Gebiete einschränken kann, sofern dies für den Schutz der Naturwerte erforderlich ist.

Der zweite Absatz von Artikel 20 Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass die Befugnis, die im ersten Absatz bezeichnet wird, dem Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität (im Weiteren bezeichnet als LNL) in Übereinstimmung mit Unserem anderen Minister zusteht, sofern das im ersten Absatz bezeichnete Gebiet vollständig oder teilweise von oder unter der Zuständigkeit Unseres Ministers oder eines Unserer anderen Minister verwaltet wird.

Der nachstehende Beschluss ist in Übereinstimmung mit dem niederländischen Minister für Verkehr, Wasserwirtschaft und öffentliche Arbeit gefasst worden. Unter Berücksichtigung des Mandatsbeschlusses LNL Regionale Angelegenheiten (2) ist der Regionsleiter Süd des Ministeriums für LNL berechtigt, diesen Beschluss im Namen des Ministers für LNL zu fassen.

In dem Natura-2000-Gebiet Voordelta (im Weiteren bezeichnet als das Voordelta) ist es in Hinsicht auf den Schutz der in diesem Gebiet bestehenden oder zu schaffenden Naturwerte erforderlich, den Zugang zu einer Reihe von Gebieten zu beschränken. Die Begründung für diese Zugangsbeschränkungen beruht auf dem Ausweisungsbeschluss Voordelta (mit Datum vom 19. Februar 2008, Aktenzeichen DRZO/2008-113), und zwar in Bezug auf die Umsetzung der Natura-2000-Zielsetzungen im Voordelta, sowie auf der Umsetzung der Kompensationsverpflichtung gemäß den Vorgaben der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz (mit Datum vom 17. April 2008, Aktenzeichen DRZW/2008-1670) für die Schaffung und das Vorhandensein der Maasvlakte 2. In der allgemeinen Erläuterung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird hierauf näher eingegangen.

In diesem Beschluss wird die Zugangsbeschränkung zu dem nachstehend beschriebenen Gebiet ausdrücklich geregelt. Die im Weiteren angeführten Ausnahmen beeinträchtigen die Anforderung zur Genehmigung gemäß Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 nicht, außer sofern die Ausnahme gemäß Artikel 19 d Absatz 2 Nsch-Gesetz 1998 (Projekte oder Handlungen gemäß dem Verwaltungsplan) anwendbar ist.

BESCHLUSS

Artikel 1

Der Zugang zu dem innerhalb des Voordeltas gelegenen Bodenschutzgebiets, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird für die Baumkurrenfischerei (mit Grundschleppnetzen) mit Wasserfahrzeugen, die eine Motorleistung über 191 kW (260 PS) aufweisen, beschränkt.

Diese Zugangsbeschränkung gilt während des gesamten Jahres.

Artikel 2

1.

Das Gebiet, dessen Zugänglichkeit aufgrund dieses Beschlusses beschränkt wird, ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte „Beschluss zur Zugangsbeschränkung Bodenschutzgebiet Voordelta“ und der zu dieser Karte gehörenden Anlage mit umschließenden Koordinaten angegeben.

2.

Karten und andere Anlagen gemäß Absatz 1 können zu Prüfzwecken in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung in den Räumen der Direktion für regionale Angelegenheiten Süd beim Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität in der Keizersgracht 5 in Eindhoven eingesehen werden (Bürozeiten montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im niederländischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. Zu diesem Beschluss gehört eine Erläuterung, die im Zusammenhang mit der Verfügung zu lesen ist.

DER NIEDERLÄNDISCHE MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND LEBENSMITTELQUALITÄT

In dessen Namen

Der Regionsleiter Süd

Einspruch

Gegen diesen Beschluss kann ein Beteiligter aufgrund der Bestimmungen nach dem niederländischen Allgemeinen Gesetz zum Verwaltungsrecht Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch hat innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Verfügung im Staatsanzeiger schriftlich erhoben zu werden bei:

dem niederländischen Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Dienst Regelungen

Abteilung Recht & Rechtsschutz

Postbus 20401

2500 EK ’s Gravenhage

Niederlande.

Das Schreiben zum Einspruch hat unterschrieben zu sein und mindestens die folgenden Teile zu enthalten:

a)

Name und Adresse des Einsprucherhebenden,

b)

Datierung,

c)

Beschreibung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wird, und

d)

Gründe für den Einspruch.

ERLÄUTERUNG

Natura-2000-Gebiete

Das Voordelta beherbergt besondere Naturwerte und ist daher im Rahmen der europäischen Vogel- und Habitatrichtlinie als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen worden. Die Niederlande sind verpflichtet, für bestimmte Sorten und Habitate im Voordelta einen „günstigen Zustand der Instandhaltung“ zu erreichen und zu erhalten. Der Artenschutz ist im Flora- und Faunagesetz gesetzlich geregelt, der Schutz von Gebieten ist im Nsch-Gesetz 1998 gesetzlich geregelt. Das Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass für alle Natura-2000-Gebiete ein Verwaltungsplan abgefasst wird.

Die besonderen Naturwerte befinden sich im gesamten Voordelta. Die größte Vielfalt dieser Naturwerte findet sich jedoch in der nördlichen Hälfte des Gebiets. Maßnahmen zum Schutz der Naturwerte sind somit am zweckmäßigsten, wenn sie sich auf den nördlichen Teil beziehen.

Kompensationsaufgabe Tweede Maasvlakte

Das Anlegen der Maasvlakte 2 im Natura-2000-Gebiet Voordelta wird zu einem Verlust an Naturwerten in diesem Gebiet führen, und zwar unter anderem dadurch, dass der Umfang des Natura-2000-Gebiets um 2 455 Hektar abnimmt. In der planspezifischen Kernentscheidung zur Entwicklung des Mainport Rotterdam 2006 (im Weiteren: PKE) ist festgelegt worden, dass dieser Verlust dadurch zu kompensieren ist, dass an anderer Stelle im Voordelta ein Bodenschutzgebiet eingerichtet wird, in dem Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Außerdem ist in der PKE angeführt, dass die Naturwerte im Bodenschutzgebiet sowohl durch Einschränkungen der Nutzung als auch durch andere Maßnahmen zunehmen. Dabei werden die ökologischen Anforderungen berücksichtigt und wird ausdrücklich in Erwägung gezogen, inwieweit Einschränkungen der menschlichen Aktivitäten aufzuerlegen sind, dies unter anderem in Hinblick auf die derzeitige (menschliche) Nutzung.

In der Genehmigung aus dem Nb-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf den Habitattyp 1 110 und eine Reihe von Vogelarten aufgenommen worden.

Maßnahmen

Um die Auswirkungen durch das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 rechtzeitig zu kompensieren und unter Berücksichtigung der Erhaltung und Entwicklung der Naturwerte gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta ist es von Wichtigkeit, die Einschränkung des Zugangs zu den Gebieten im Voordelta kurzfristig zu regeln.

Die Maßnahmen, die im Voordelta gelten werden, werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta dargelegt. Solange dieser Verwaltungsplan nicht in Kraft getreten ist, bleiben die Auflagen nach Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 uneingeschränkt im Voordelta anwendbar, und somit auch in dem in diesem Beschluss enthaltenen Gebiet. Der vorliegende Beschluss zielt ausschließlich auf die Regelung für den Zugang (die Einschränkung davon) zu diesem Gebiet ab, bietet allerdings in denjenigen Fällen keine Freistellung von der Genehmigungspflicht, in der sich eine solche aus dem Gesetz ergeben sollte.

In dem erstellten Plan-MER und der Passenden Beurteilung (zur Vorbereitung des Verwaltungsplans Voordelta abgefasst) wird die Begründung für die Zugangsbeschränkung angeführt. Diese werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta übernommen. Das Ziel dieses Verwaltungsplans und der Beschlüsse zur Zugangsbeschränkung lautet: Die Instandhaltung der geschützten Natur, die Kompensation für Verluste an geschützter Natur durch das Anlegen der Maasvlakte 2 und im Rahmen dieses Naturschutzes so weit wie möglich die Berücksichtigung der Interessen von Freizeit, Tourismus und Fischerei.

Die Verwaltungsmaßnahmen einschließlich der vorliegenden Zugangsbeschränkung werden gegebenenfalls auf der Grundlage der Beobachtung und Auswertung angepasst.

Erläuterung zu der Zugangsbeschränkung

Kompensation Maasvlakte 2:

Habitattyp 1 110 (permanent mit Meerwasser mit geringer Tiefe überströmte Sandbänke)

Auf Sandbänken im untiefen Meer — mit Schwankungen zwischen tiefen und untiefen Bereichen sowie mit Einflüssen durch Süß- und Salzwasser — leben viele Bodentiere und Fische. Diese für ein Delta prägenden Bereiche sind eine wesentliche Nahrungsquelle für Vögel, Fische und Seehunde. Unter anderem aus diesem Grund werden diese Gebiete geschützt. Durch die Erweiterung des Rotterdamer Hafens anhand des Anlegens der Maasvlakte 2 gehen insgesamt 2 455 Hektar dieses Habitattyps im Voordelta verloren. Durch den Verlust an Bodenoberfläche geht eine gewisse Menge der Bodenfauna (Biomasse) verloren, die sonst als Nahrung für Fische und Vögel dienen würde.

Da eine Neuschaffung von Sandbänken in einem untiefen Meer an anderer Stelle nicht möglich ist, werden Maßnahmen getroffen, um die Qualität eines ähnlichen Meeresbodens als Nahrungsquelle für Vögel und Fische an einem anderen Ort im Voordelta zu verbessern. Das Ziel hierbei lautet, innerhalb des Bodenschutzgebietes die Menge der Biomasse als Nahrung für Vögel und Fische zu steigern, um die Gesamtmenge der Biomasse im Voordelta auf dem gleichen Niveau wie vor dem Anlegen der Maasvlakte 2 zu behalten. Damit werden die Auswirkungen durch das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 kompensiert.

Die Oberfläche des Bodenschutzgebietes beträgt netto 24 550 Hektar; dies entspricht dem Zehnfachen der verloren gehenden Fläche. Dieser Faktor stammt aus einem Sachverständigenurteil — auf der Grundlage der vorliegenden Untersuchungsdaten —, mit dem nachgewiesen wurde, dass es durch eine Einschränkung der Nutzung dieses Gebiets möglich ist, eine Verbesserung der Bodenqualität in Form einer höheren Produktion von Biomasse um mindestens 10 % zu erreichen. Auf der Grundlage dieses Sachverständigenurteils und weiterer Untersuchungen ist in Teil 1 der PKE festgelegt, dass die Einrichtung eines „Meeresreservats“ (im vorliegenden Beschluss zum Bodenschutzgebiet angeführt) die beste Möglichkeit ist, die Auswirkungen durch das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 zu kompensieren. In einer Nachfolgeuntersuchung ist im Anschluss festgestellt worden, dass ein Ausschluss der Baumkurrenfischerei mit einer Motorleistung von mehr als 191 kW (260 PS) ausreichte, um dieses Ziel zu erreichen. Mit dem Beschluss zur Zugangsbeschränkung wird dieser Vorgabe entsprochen.

KARTE

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(1)  Inkrafttreten Staatsblatt 2005, 473.

(2)  Staatsanzeiger 2006, Nr. 91.


ANHANG III

Beschluss zur Zugangsbeschränkung Verklikkerplaat und Slikken van Voorne

13. Mai 2008

Der niederländische Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Beschränkung der Zugänglichkeit von Naturgebieten gemäß Artikel 20 des niederländischen Gesetzes zum Naturschutz 1998 Natura-2000-Gebiet „Voordelta“.

EINLEITUNG

Artikel 20, Absatz eins des niederländischen Naturschutzgesetzes 1998 (1) (im Weiteren bezeichnet als Nsch-Gesetz 1998) schreibt vor, dass der Provinzialausschuss den Zugang zu einem geschützten Naturdenkmal gemäß Artikel 10, Absatz eins, zu einem ausgewiesenen Gebiet gemäß Artikel 10a, Absatz eins oder einem Gebiet, in dem die Ausweisung als solche in Erwägung gezogen wird gemäß Artikel 12, oder aber zu Teilen der bezeichneten Gebiete einschränken kann, sofern dies für den Schutz der Naturwerte erforderlich ist.

Der zweite Absatz von Artikel 20 Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass die Befugnis, die im ersten Absatz bezeichnet wird, dem Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität (im Weiteren bezeichnet als LNL) in Übereinstimmung mit Unserem anderen Minister zusteht, sofern das im ersten Absatz bezeichnete Gebiet vollständig oder teilweise von oder unter der Zuständigkeit Unseres Ministers oder eines Unserer anderen Minister verwaltet wird.

Der nachstehende Beschluss ist in Übereinstimmung mit dem niederländischen Minister für Verkehr, Wasserwirtschaft und öffentliche Arbeit gefasst worden. Unter Berücksichtigung des Mandatsbeschlusses LNL Regionale Angelegenheiten (2) ist der Regionsleiter Süd des Ministeriums für LNL berechtigt, diesen Beschluss im Namen des Ministers für LNL zu fassen.

In dem Natura-2000-Gebiet Voordelta (im Weiteren bezeichnet als das Voordelta) ist es in Hinsicht auf den Schutz der in diesem Gebiet bestehenden oder zu schaffenden Naturwerte erforderlich, den Zugang zu einer Reihe von Gebieten zu beschränken. Die Begründung für diese Zugangsbeschränkungen beruht auf dem Ausweisungsbeschluss Voordelta (mit Datum vom 19. Februar 2008, Aktenzeichen DRZO/2008-113), und zwar in Bezug auf die Umsetzung der Natura-2000-Zielsetzungen im Voordelta, sowie auf der Umsetzung der Kompensationsverpflichtung gemäß den Vorgaben der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz (mit Datum vom 17. April 2008, Aktenzeichen DRZW/2008-1670) für die Schaffung und das Vorhandensein der Maasvlakte 2. In der allgemeinen Erläuterung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird hierauf näher eingegangen.

In diesem Beschluss wird die Zugangsbeschränkung zu den nachstehend beschriebenen Gebieten ausdrücklich geregelt. Die im Weiteren angeführten Ausnahmen beeinträchtigen die Anforderung zur Genehmigung gemäß Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 nicht, außer sofern die Ausnahme gemäß Artikel 19 d Absatz 2 Nsch-Gesetz 1998 (Projekte oder Handlungen gemäß dem Verwaltungsplan) anwendbar ist.

BESCHLUSS

Artikel 1

Der Zugang zu dem Gebiet „Verklikkerplaat“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird beschränkt.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Verklikkerplaat gelten während des ganzen Jahres.

Die Zugangsbeschränkungen gelten für alle Arten von Aktivitäten unter Ausnahme der nachstehenden Aktivitäten:

Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen

Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m).

Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet.

In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet (3): Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist.

Artikel 2

Der Zugang zu dem innerhalb des Voordeltas gelegenen Gebiet „Slikken van Voorne“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird beschränkt.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Slikken van Voorne gelten während des ganzen Jahres.

Die Zugangsbeschränkungen gelten nicht für die nachstehend angeführten Aktivitäten:

Fischerei mit Schleppnetzen

Die Fischerei mit Schleppnetzen ist im Rahmen der zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Nutzung während des gesamten Jahres unter Beachtung der folgenden Bedingungen gestattet. Dies betrifft einen Unternehmer, und zwar das Wasserfahrzeug Tholen 5.

Der Mindestabstand, der zu den Hochwasserfluchtstellen auf dem Schlick zu beachten ist, beträgt 250 m.

Das Fischerboot verfügt über funktionstüchtige Ortungsgeräte für die Einhaltung dieser Vorgaben.

Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen

Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m).

Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet.

In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet: Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist.

Artikel 3

Die oben in Artikel 1 dargelegte Zugangsbeschränkung gilt aufgrund von Artikel 20 Absatz 4 Nsch-Gesetz 1998 nicht für die nachstehenden Aktivitäten:

Durchführung erforderlicher staatlicher Aufgaben

Die Anwesenheit während des gesamten Jahres für die Durchführung von Aufgaben, sei es mit oder ohne Wasserfahr-, Fahr- oder Flugzeuge behördlicherseits oder im Auftrag des Staates, insofern dies für die Durchführung der Instandhaltung und Pflege, die Markierung und Überwachung bzw. für Inspektions-, Aufsichts- und Fahndungsaufgaben sowie für militärische Aktivitäten erforderlich sein sollte.

Instandhaltung von Kabeln und Leitungen

Wartungsarbeiten an Kabeln und Leitungen zwischen dem 1. September und dem 1. Mai. Der Zugang außerhalb dieses Zeitraums ist nur in dringenden Notfällen gestattet; dies hat im Voraus von den Behörden beurteilt zu werden und ferner haben die möglichen weiteren Vorschriften beachtet zu werden.

Artikel 4

1.   Die Gebiete, deren Zugänglichkeit aufgrund dieses Beschlusses beschränkt wird, ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte „Beschluss zur Zugangsbeschränkung Verklikkerplaat und Slikken van Voorne“ und der zu dieser Karte gehörenden Anlage mit umschließenden Koordinaten angegeben.

2.   Auf dem Feld und Wasser sind die Begrenzungen des Gebiets, deren Zugänglichkeit eingeschränkt wird, anhand der angebrachten Betonnung und den Pfählen mit Beschilderung erkennbar.

3.   Karten und andere Anlagen gemäß Absatz 1 können zu Prüfzwecken in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung in den Räumen der Direktion für regionale Angelegenheiten Süd beim Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität in der Keizersgracht 5 in Eindhoven eingesehen werden (Bürozeiten montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im niederländischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. Zu diesem Beschluss gehört eine Erläuterung, die im Zusammenhang mit der Verfügung zu lesen ist.

DER NIEDERLÄNDISCHE MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND LEBENSMITTELQUALITÄT

In dessen Namen

Der Regionsleiter Süd

Einspruch

Gegen diesen Beschluss kann ein Beteiligter aufgrund der Bestimmungen nach dem niederländischen Allgemeinen Gesetz zum Verwaltungsrecht Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch hat innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Verfügung im Staatsanzeiger schriftlich erhoben zu werden bei:

Dem niederländischen Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Dienst Regelungen

Abteilung Recht & Rechtsschutz

Postbus 20401

2500 EK 's Gravenhage

Niederlande.

Das Schreiben zum Einspruch hat unterschrieben zu sein und mindestens die folgenden Teile zu enthalten:

a)

Name und Adresse des Einsprucherhebenden;

b)

Datierung;

c)

Beschreibung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wird; und

d)

Gründe für den Einspruch.

ERLÄUTERUNG

Natura-2000-Gebiete

Das Voordelta beherbergt besondere Naturwerte und ist daher im Rahmen der europäischen Vogel- und Habitatrichtlinie als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen worden. Die Niederlande sind verpflichtet, für bestimmte Sorten und Habitate im Voordelta einen „günstigen Zustand der Instandhaltung“ zu erreichen und zu erhalten. Der Artenschutz ist im Flora- und Faunagesetz gesetzlich geregelt, der Schutz von Gebieten ist im Nsch-Gesetz 1998 gesetzlich geregelt. Das Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass für alle Natura-2000-Gebiete ein Verwaltungsplan abgefasst wird.

Die besonderen Naturwerte befinden sich im gesamten Voordelta. Die größte Vielfalt dieser Naturwerte findet sich jedoch in der nördlichen Hälfte des Gebiets. Maßnahmen zum Schutz der Naturwerte sind somit am zweckmäßigsten, wenn sie sich auf den nördlichen Teil beziehen.

Kompensationsaufgabe Tweede Maasvlakte

Das Anlegen der Maasvlakte 2 im Natura-2000-Gebiet Voordelta wird zu einem Verlust an Naturwerten in diesem Gebiet führen, und zwar unter anderem dadurch, dass der Umfang des Natura-2000-Gebiets um 2 455 Hektar abnimmt. In der planspezifischen Kernentscheidung zur Entwicklung des Mainport Rotterdam 2006 (im Weiteren: PKE) ist festgelegt worden, dass dieser Verlust dadurch zu kompensieren ist, dass an anderer Stelle im Voordelta ein Bodenschutzgebiet eingerichtet wird, in dem Schutzmaßnahmen getroffen werden. Außerdem ist in der PKE angeführt, dass die Naturwerte im Bodenschutzgebiet sowohl durch Einschränkungen der Nutzung als auch durch andere Maßnahmen zunehmen. Dabei werden die ökologischen Anforderungen berücksichtigt und wird ausdrücklich in Erwägung gezogen, inwieweit Einschränkungen der menschlichen Aktivitäten aufzuerlegen sind, dies unter anderem in Hinblick auf die derzeitige (menschliche) Nutzung.

In der Genehmigung aus dem Nb-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf den Habitattyp 1 110 und eine Reihe von Vogelarten aufgenommen worden. Anhand des vorliegenden Beschlusses zur Zugangsbeschränkung werden — außer den Zielsetzungen nach dem Natura 2000 — die zur Kompensation erforderlichen Maßnahmen ausgestaltet.

Maßnahmen

Um die Auswirkungen durch das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 rechtzeitig zu kompensieren und unter Berücksichtigung der Erhaltung und Entwicklung der Naturwerte gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta ist es von Wichtigkeit, die Einschränkung des Zugangs zu den Gebieten im Voordelta kurzfristig zu regeln.

Die Maßnahmen, die im Voordelta gelten werden, werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta dargelegt. Solange dieser Verwaltungsplan nicht in Kraft getreten ist, bleiben die Auflagen nach Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 uneingeschränkt im Voordelta anwendbar, und somit auch in den in diesem Beschluss enthaltenen Gebieten. Der vorliegende Beschluss zielt ausschließlich auf die Regelung für den Zugang (die Einschränkung davon) zu bestimmten Gebieten ab, bietet allerdings in denjenigen Fällen keine Freistellung von der Genehmigungspflicht, in der sich eine solche aus dem Gesetz ergeben sollte.

In dem erstellten Plan-MER und der Passenden Beurteilung (zur Vorbereitung des Verwaltungsplans Voordelta abgefasst) wird die Begründung für die Zugangsbeschränkung angeführt. Diese werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta übernommen. Das Ziel dieses Verwaltungsplans und der Beschlüsse zur Zugangsbeschränkung lautet: Die Instandhaltung der geschützten Natur, die Kompensation für Verluste an geschützter Natur durch das Anlegen der Maasvlakte 2 und im Rahmen dieses Naturschutzes so weit wie möglich die Berücksichtigung der Interessen von Freizeit, Tourismus und Fischerei.

Die Verwaltungsmaßnahmen einschließlich der vorliegenden Zugangsbeschränkung werden gegebenenfalls auf der Grundlage der Beobachtung und Auswertung angepasst.

Erläuterung zu der Zugangsbeschränkung

Das Gebiet Slikken van Voorne ist für den Schutz der im Gebiet vorkommenden Vogelarten (ca. 20 Arten, vor allem Enten und Stelzenläufer) wichtig, für die im Ausweisungsbeschluss Voordelta ein Ziel der Arterhaltung angeführt worden ist.

Die Verklikkerplaat spielt für den Schutz des Seehundes eine besonders wichtige Rolle.

Natura-2000-Zielsetzungen

Stelzenläufer und Enten

Mehrere Arten von Stelzenläufern und Enten wie der Austernfischer und die Schnatterente nutzen die Slikken van Voorne im Voordelta als Ruhe- und Futtergebiet. Durch die Abnahme von Gebieten an anderen Orten, wie den Sandbänken in der Oosterschelde, bei denen diese Zugvögel zu Kräften kommen und fressen können, ist das Voordelta für ihr Fortbestehen immer wichtiger geworden.

Die Freizeitbetätigung in der unmittelbaren Umgebung, auf dem Strand und im Wasser, stört diese Tiere, die auf Lärm und plötzliche Bewegungen sensibel reagieren. Da die Urlaubszeit immer länger dauert, nimmt dieses Problem an Umfang zu. Die zugangsbeschränkenden Maßnahmen in den Slikken van Voorne haben zu gewährleisten, dass die Ziele (zur Erhaltung) aus dem Ausweisungsbeschluss Voordelta für Stelzenläufer und Enten verwirklicht werden.

Der Seehund

Anfang des letzten Jahrhunderts lebten rund zehntausend Seehunde im Delta. Durch Verunreinigung, Jagd und eine starke Dezimierung ihres Lebensraums aufgrund der Deltawerke gab es vor ungefähr fünfzig Jahren nur noch ein paar Dutzend Exemplare. In den letzten Jahren lebten wieder rund hundert Seehunde im Deltagebiet, von denen ca. fünfzig Prozent im Voordelta beheimatet waren.

Sie nutzen trocken gefallene Sandbänke wie die Teile der Hinderplaat, Bollen van de Ooster (Kartoffelrücken) und die Verklikkerplaat, um sich auszuruhen. Sie können sich im Voordelta allerdings nicht gut fortpflanzen. Für das Werfen, Säugen und die Aufzucht der Jungen bieten die Sandbänke zu wenig Ruhe. Die Ruhe während des ganzen Jahres ist wichtig; die kritischste Phase für die Ruhe ist die Zeit vor, während und kurz nach dem Säugen der Jungen vom 1. Mai bis zum 1. September.

Durch die zugangsbeschränkenden Maßnahmen im Bereich der Ruhestätten in den Gebieten Hinderplaat, Bollen van de Ooster und der im Vooredlta gelegenen Verklikkerplaat soll zu einem gewissen Zeitpunkt eine Population von mindestens zweihundert Seehunden im gesamten Delta leben können und dort ihre Jungen aufziehen, sodass das Verbesserungsziel für diese Tierart gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta verwirklicht werden kann.

KARTEN

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(1)  Inkraftreten Staatsblatt 2005, 473.

(2)  Staatsanzeiger 2006, Nr. 91.

(3)  Verhaltenskodex Verantwortungsbewusstes Fliegen, Königlich niederländischer Verband für Luftfahrt, 2004.


10.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6016)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/915/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1), insbesondere auf Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer ix,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2000/60/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Oberflächenwasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper zu schützen und zu verbessern, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, gutes ökologisches Potenzial und guten chemischen Oberflächenwasserzustand gemäß den Bestimmungen des Anhang V zu erreichen. In Übereinstimmung mit Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG sind — was erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper betrifft — Bezugnahmen auf den ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das ökologische Potenzial zu interpretieren.

(2)

In Anhang V Nummer 1.4.1 der Richtlinie 2000/60/EG ist ein Verfahren vorgesehen, durch das die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung als dem grundlegenden Element der Einstufung des ökologischen Zustands zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden soll. Dazu müssen die Ergebnisse der Überwachungs- und Einstufungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten mithilfe eines Interkalibrierungsnetzes verglichen werden, das sich aus Überwachungsorten in den einzelnen Mitgliedstaaten und Ökoregionen der Gemeinschaft zusammensetzt. Aufgrund der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten, die nötigen Informationen, soweit zweckdienlich, für die Orte des Interkalibrierungsnetzes zu erheben, damit beurteilt werden kann, ob das jeweilige einzelstaatliche Einstufungssystem mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Nummer 1.2 der Richtlinie 2000/60/EG übereinstimmt und die Vergleichbarkeit zwischen den Einstufungssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten gegeben ist.

(3)

Die Kommission hat durch die Entscheidung 2005/646/EG vom 17. August 2005 über die Erstellung eines Verzeichnisses von Orten, die das Interkalibrierungsnetz gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bilden sollen (2), ein Verzeichnis der Orte, die das in Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG genannte Interkalibrierungsnetz bilden sollen, erstellt.

(4)

Zur Durchführung der Interkalibrierung sind die Mitgliedstaaten in geografische Interkalibrierungsgruppen unterteilt, die sich aus Mitgliedstaaten zusammensetzen, denen nach Abschnitt 2 des Anhangs der Entscheidung 2005/646/EG bestimmte Oberflächenwasserkörpertypen gemeinsam sind. Dadurch war es jeder dieser Gruppen möglich, ihre Ergebnisse zu vergleichen und die Interkalibrierung unter ihren Mitgliedern vorzunehmen.

(5)

Die Interkalibrierung wird auf Biokomponenten-Ebene durchgeführt, indem die Einstufungsergebnisse der nationalen Überwachungssysteme für jede biologische Komponente und jeden gemeinsamen Oberflächenwasserkörpertyp unter den Mitgliedstaaten in derselben geografischen Interkalibrierungsgruppe verglichen und die Übereinstimmung der Ergebnisse mit den vorgenannten normativen Begriffsbestimmungen bewertet wird.

(6)

Der „Technische Bericht über die Interkalibrierung zur Wasserrahmenrichtlinie“ beschreibt im Einzelnen, wie die Interkalibrierung für die im Anhang dieser Entscheidung enthaltenen Gewässerkategorien und biologischen Qualitätskomponenten durchgeführt wurde.

(7)

Die Kommission erleichterte die Interkalibrierung durch das Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra (Italien), das die technische Arbeit koordiniert hat.

(8)

Die Interkalibrierung ist ein komplexer wissenschaftlicher und technischer Prozess. Die geografischen Interkalibrierungsgruppen wandten unterschiedliche Verfahren zur Durchführung der Interkalibrierung an, abhängig von der Verfügbarkeit von Überwachungsdaten für die verschiedenen biologischen Qualitätskomponenten und dem Entwicklungsstand der nationalen Überwachungs- und Einstufungssysteme. Um die statistische Zuverlässigkeit von Ergebnissen zu steigern, wurden durch die meisten der von geografischen Interkalibrierungsgruppen angewandten Verfahren die Daten von so vielen Überwachungsorten wie möglich verwendet. Diese Parameter decken die gesamte Skala der Zustandsstufen, von einem sehr guten bis zu einem schlechten Zustand, ab. Daher wurden Überwachungsdaten von Orten verwendet, die nicht zum Interkalibrierungsnetz gehören, da dieses Netz nur eine begrenzte Anzahl von Orten mit einem sehr guten, guten oder mäßigen Zustand erfasst.

(9)

Die Kommission erhielt Interkalibrierungsergebnisse für einige biologische Qualitätskomponenten, die den ökologischen Zustand erfassen. In einigen Fällen wurden Ergebnisse nur für einige Parameter der biologischen Komponenten oder nur für einige der Mitgliedstaaten, die einer geografischen Interkalibrierungsgruppe angehören, bereitgestellt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass in solchen Fällen die Vergleichbarkeit nicht vollständig gewährleistet ist. Weitere Interkalibrierungsergebnisse sind daher gegebenenfalls Gegenstand einer künftigen Entscheidung, wenn die einschlägigen Informationen gemäß Anhang V Nummer 1.4.1 der Richtlinie 2000/60/EG von den Mitgliedstaaten bereitgestellt worden sind.

(10)

Die rechtzeitige Übernahme der verfügbaren Ergebnisse der Interkalibrierung ist notwendig für ihre Berücksichtigung bei der Erstellung der ersten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und Maßnahmenprogramme gemäß den Artikeln 11 und 13 der Richtlinie 2000/60/EG.

(11)

Als Ergebnis der Interkalibrierung sollten die Werte der ökologischen Qualitätsquotienten für die Grenzbereiche zwischen den ökologischen Zustandsstufen für die Einstufungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten einen gleichwertigen ökologischen Zustand darstellen. Die unterschiedlichen Werte für dieselbe biologische Qualitätskomponente ergeben sich aus den unterschiedlichen nationalen Verfahren. Zudem ist es aufgrund unterschiedlicher Berechnungsverfahren und anderer Gründe nicht möglich, die Werte der ökologischen Qualitätsquotienten innerhalb der verschiedenen biologischen Qualitätskomponenten zu vergleichen.

(12)

Parameter wie Chlorophyll-a-Konzentration, Phytoplankton-Biovolumen, Cyanobakterienanteil oder Makroalgen- und Angiospermen-Tiefengrenzwerte decken nicht vollständig die biologischen Qualitätskomponenten ab. Aufgrund der Verfügbarkeit von Daten und der Bewertungsverfahren bilden sie allerdings eine der Grundlagen der laufenden Interkalibrierung für Seen und Küstengewässer. Die Werte solcher Parameter sind zwischen allen Mitgliedstaaten direkt vergleichbar, wenn die Unterschiede bei der Probenahme und der analytischen Verfahren berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen sollten zusätzlich zu den ökologischen Qualitätsquotienten absolute Werte für diese Parameter im Anhang dieser Entscheidung als Teil der Ergebnisse der Interkalibrierung erfasst sein.

(13)

Die Ergebnisse sollten sich auf den ökologischen Zustand beziehen. Wenn Wasserkörper in Übereinstimmung mit den interkalibrierten Typen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als erheblich veränderte Wasserkörper ausgewiesen sind, können die im Anhang dieser Entscheidung dargestellten Ergebnisse zur Ableitung ihres guten ökologischen Potenzials unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Veränderungen und der ihnen zugeordneten Wassernutzung in Übereinstimmung mit den in Anhang V Nummer 1.2.5 der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten normativen Begriffsbestimmungen verwendet werden.

(14)

In Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Interkalibrierung in ihre nationalen Einstufungssysteme umsetzen, um die Grenzwerte zwischen den Stufen „sehr guter Zustand“ und „guter Zustand“ sowie „guter Zustand“ und „mäßiger Zustand“ für ihre gesamten nationalen Typen festzulegen. Leitlinien zur Umsetzung der Interkalibrierungsergebnisse in die nationalen Einstufungssysteme und zur Ableitung von Referenzbedingungen wurden erarbeitet, um die Anwendung der Ergebnisse zu unterstützen.

(15)

Die nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch die Einführung der Überwachungsprogramme bereitgestellten Informationen sowie die in Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehene Überprüfung und Aktualisierung der Merkmale der Flussgebietseinheiten können neue Anhaltspunkte liefern, die zu einer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt der Überwachungs- und Einstufungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls zu einer Überprüfung der Ergebnisse der Interkalibrierung zur Verbesserung ihrer Qualität führen können.

(16)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne von Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG verwenden die Mitgliedstaaten für ihre Einstufung der Überwachungssysteme die Werte der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Grenzbereiche.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Stravros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 243 vom 19.9.2005, S. 1.


ANHANG

GEWÄSSERKATEGORIE: Flüsse

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Alpiner Raum

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Flussmerkmale

Einzugsgebiet (km2)

Höhe und Geomorphologie

Alkalinität

Strömungsbedingungen

R-A1

klein bis mittel, große Höhe, kalkreich

10–1 000

800–2 500 m (Einzugsgebiet), Geröll

hohe (aber nicht sehr hohe) Alkalinität

 

R-A2

klein bis mittel, große Höhe, silikatisch

10–1 000

500–1 000 m (max. Höhe des Einzugsgebiets: 3 000 m, mittlere Höhe 1 500 m), Geröll

nicht kalkreich (Granit, metamorph), mittlere bis niedrige Alkalinität

schneeig-glaziale Strömungsbedingungen

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typ R-A1:

Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Slowenien.

Typ R-A2:

Österreich, Frankreich, Italien, Spanien, Slowenien.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Benthische wirbellose Fauna

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Typ und Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Typ R-A1

Österreich

Österreichisches Verfahren zur Bewertung des ökologischen Flusszustands (Worst Case innerhalb multimetrischer Indizes für allgemeine Degradation und Saprobienindex)

0,80

0,60

Frankreich

Französische WRRL-Einstufung: Indice Biologique Global Normalisé (IBGN). Norm AFNOR NF T 90 350 (1992) und Rundschreiben MEDD/DE/MAGE/BEMA 05 Nr.o14 vom 28. Juli 2005, geändert am 13. Juni 2007

0,93

0,79

Deutschland

PERLODES — Bewertungsverfahren von Fließgewässern auf Basis des Makrozoobenthos

0,80

0,60

Italien

STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi)

0,97

0,73

Slowenien

Slowenisches Bewertungsverfahren für benthische Wirbellose:

Multimetrischer Index (Hydromorphologie/allgemeine Degradation), Saprobienindex

0,80

0,60

Typ R-A2

Österreich

Österreichisches Verfahren zur Bewertung des ökologischen Flusszustands (Worst Case innerhalb multimetrischer Indizes für allgemeine Degradation und Saprobienindex)

0,80

0,60

Frankreich (Alpen)

Französische WRRL-Einstufung, Indice Biologique Global Normalisé (IBGN). Norm AFNOR NF T 90 350 (1992) und Rundschreiben MEDD/DE/MAGE/BEMA 05 Nr.o14 vom 28. Juli 2005, geändert am 13. Juni 2007

0,93

0,71

Frankreich (Pyrenäen)

Französische WRRL-Einstufung, Indice Biologique Global Normalisé (IBGN). Norm AFNOR NF T 90 350 (1992) und Rundschreiben MEDD/DE/MAGE/BEMA 05 Nr.o14 vom 28. Juli 2005, geändert am 13. Juni 2007

0,94

0,81

Italien

STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi)

0,95

0,71

Spanien

Iberian BMWP (IBMWP)

0,83

0,53

Biologische Qualitätskomponente: Phytobenthos

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Typ und Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Typ R-A1

Österreich

Multimetrisches aus 3 Modulen/Indikatoren bestehendes Verfahren (Trophieindex, Saprobienindex, Referenzarten)

0,87

0,56

Frankreich

Französische WRRL-Einstufung: Indice Biologique Diatomées (IBD). Norm AFNOR NF T 90-354 (2000) und Rundschreiben MEDD/DE/MAGE/BEMA 05 Nr.o14 vom 28. Juli 2005, geändert am 13. Juni 2007

0,86

0,71

Deutschland

Deutsches Bewertungsverfahren für Makrophyten und Phytobenthos (PHYLIB)

0,73

0,54

Slowenien

Multimetrisches aus 2 Modulen/Indikatoren bestehendes Verfahren

0,80

0,60

Typ R-A2

Österreich

Multimetrisches aus 3 Modulen/Indikatoren bestehendes Verfahren (Trophieindex, Saprobienindex, Referenzarten)

0,87

0,56

Frankreich

Französische WRRL-Einstufung: Indice Biologique Diatomées (IBD). Norm AFNOR NF T 90-354 (2000) und Rundschreiben MEDD/DE/MAGE/BEMA 05 Nr.o14 vom 28. Juli 2005, geändert am 13. Juni 2007

0,86

0,71

Spanien

Indice de Polluosensibilité Spécifique (IPS) (Lenoir &Coste, 1996)

0,94

0,74

GEWÄSSERKATEGORIE: Flüsse

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Zentraler/Baltischer Raum

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Flussmerkmale

Einzugsgebiet

(km2)

Höhe & Geomorphologie

Alkalinität

(meq/l)

R-C1

klein, Tiefland, silikatisch — Sand

10–100

Tiefland, überwiegend Sandsubstrat (kleine Partikelgröße), 3–8 m Breite (Uferhöhe)

> 0,4

R-C2

klein, Tiefland, silikatisch — Felsgestein

10–100

Tiefland, Felsgestein 3–8 m Breite (Uferhöhe)

< 0,4

R-C3

klein, mittlere Höhe, silikatisch

10–100

mittlere Höhe, Gestein (Granit) — Kiessubstrat, 2–10 m Breite (Uferhöhe)

< 0,4

R-C4

mittel, Tiefland, gemischt

100–1 000

Tiefland, Sand- und Kiessubstrat, 8–25 m Breite (Uferhöhe)

> 0,4

R-C5

groß, Tiefland, gemischt

1 000—10 000

Tiefland, Barbengebiet, Strömungsgeschwindigkeitsschwankungen, max. Höhe des Einzugsgebiets: 800 m, > 25 m Breite (Uferhöhe)

> 0,4

R-C6

klein, Tiefland, kalkreich

10–300

Tiefland, Kiessubstrat (Kalkstein), 3–10 m Breite (Uferhöhe)

> 2

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typ R-C1:

Belgien (Flandern), Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Litauen, Niederlande, Polen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Typ R-C2:

Spanien, Frankreich, Irland, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Typ R-C3:

Österreich, Belgien (Wallonien), Tschechische Republik, Deutschland, Polen, Portugal, Spanien, Schweden, Frankreich, Lettland, Luxemburg, Vereinigtes Königreich.

Typ R-C4:

Belgien (Flandern), Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Typ R-C5:

Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Deutschland, Spanien, Irland. Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Typ R-C6:

Dänemark, Estland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Polen, Litauen, Luxemburg, Schweden, Vereinigtes Königreich.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Benthische wirbellose Fauna

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Die folgenden Ergebnisse gelten für alle oben genannten Interkalibrierungstypen.

Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Österreich

Österreichisches Verfahren zur Bewertung des ökologischen Flusszustands (Worst Case innerhalb multimetrischer Indizes für allgemeine Degradation und Saprobienindex)

0,80

0,60

Belgien (Flandern)

Multimetric Macroinvertebrate Index Flanders (MMIF)

0,90

0,70

Belgien (Wallonien)

Indice Biologique Global Normalisé (IBGN), (Norm AFNOR NF T 90 350, 1992) und „Vorläufige Definition des guten Zustands“, Ministerium der Wallonischen Region (2007)

0,97

0,74

Dänemark

Danish Stream Fauna Index (DSFI)

1,00

0,71

Deutschland

PERLODES –Bewertungsverfahren von Fließgewässern auf Basis des Makrozoobenthos

0,80

0,60

Frankreich

Französische WRRL-Einstufung: Indice Biologique Global Normalisé (IBGN). Norm AFNOR NF T 90 350 (1992) und Rundschreiben MEDD/DE/MAGE/BEMA 05 Nr.o14 vom 28. Juli 2005, geändert am 13. Juni 2007

0,94

0,80

Irland

Quality Rating System (Q-value)

0,85

0,75

Italien

STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi)

0,96

0,72

Luxemburg

Luxemburgische WRRL-Einstufung: Indice Biologique Global Normalisé (IBGN). Norm AFNOR NF T 90 350, 1992) und Rundschreiben MEDD/DE/MAGE/BEMA 07 Nr.o4 vom 11. April 2007

0,96

0,72

Niederlande

KRW-maatlat

0,80

0,60

Polen

BMWP (BMWP-PL), Nachmessung durch geänderten „Margalef diversity index“

0,89

0,68

Spanien

Multimetrische Indizes Nordspanien

0,93

0,70

Schweden

DJ-Index (Dahl & Johnson 2004)

0,80

0,60

Vereinigtes Königreich

RICT–River Invertebrate Classification Tool (Einstufungssystem für Flusswirbellose)

0,97

0,86

Biologische Qualitätskomponente: Phytobenthos

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Österreich

Multimetrisches aus 3 Modulen/Indikatoren bestehendes Verfahren (Trophieindex, Saprobienindex, Referenzarten)

Alle Typen, Höhe < 500 m

0,70

0,42

Alle Typen, Höhe > 500 m

0,71

0,42

Belgien(Flandern)

Proportions of Impact-Sensitive and Impact-Associated Diatoms (PISIAD)

Alle Typen

0,80

0,60

Belgien (Wallonien)

Indice de Polluosensibilité Spécifique (IPS) AFNOR, Norm NF T 90-354 (2000) und „Vorläufige Definition des guten Zustands“, Ministerium der Wallonischen Region (2007)

Alle Typen

0,93

0,68

Estland

Indice de Polluosensibilité Spécifique (IPS)

Alle Typen

0,85

0,70

Frankreich

Französische WRRL-Einstufung: Indice Biologique Diatomées (IBD). Norm AFNOR NF T 90-354 (2000) und Rundschreiben MEDD/DE/MAGE/BEMA 05 Nr.o14 vom 28. Juli 2005, geändert am 13. Juni 2007

Nationale Typen 1, 2 und 4

0,93

0,80

Nationaler Typ 3

0,92

0,77

Deutschland

Deutsches Bewertungsverfahren für Makrophyten und Phytobenthos (PHYLIB)

R-C1

0,67

0,43

R-C3

0,67

0,43

R-C4

0,61

0,43

R-C5

0,73

0,55

Irland

Überarbeitetes Formular des „Trophic Diatom Index“ (TDI)

Alle Typen

0,93

0,78

Luxemburg

Indice de Polluosensibilité Spécifique (IPS)

Alle Typen

0,85

0,70

Niederlande

KRW Maatlat

Alle Typen

0,80

0,60

Spanien

Diatom multimetric (MDIAT)

Alle Typen

0,93

0,70

Schweden

Schwedische Bewertungsverfahren, schwedische EPA-Richtlinien (NFS 2008:1) auf Basis des „Indice de Polluosensibilité Spécifique“ (IPS)

Alle Typen

0,89

0,74

Vereinigtes Königreich

Diatom Assessment for River Ecological Status (DARES)

Alle Typen

0,93

0,78

GEWÄSSERKATEGORIE: Flüsse

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Östlich-kontinentaler Raum

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Flussmerkmale

Ökoregion

Einzugsgebiet

(km2)

Höhe

(m)

Geologie

Substrat

R-E1

Karpaten: klein bis mittel, mittlere Höhe

10

10–1 000

500–800

silikatisch

Kies und Geröll

R-E2

Flachland: mittelgroß, Tiefland

11 und 12

100–1 000

< 200

gemischt

Sand und Schlamm

R-E4

Flachland: mittelgroß, mittlere Höhe

11 und 12

100–1 000

200–500

gemischt

Sand und Kies

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typ R-E1:

Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien, Slowakei.

Typ R-E2:

Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien, Slowakei.

Typ R-E4:

Österreich, Tschechische Republik, Ungarn, Slowakei, Slowenien.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Benthische wirbellose Fauna

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Typ und Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Typ R-E1, R-E2, R-E4

Slowakei

Slowakisches Verfahren zur Bewertung des ökologischen Flusszustands

0,80

0,60

Typ R-E4

Österreich

Österreichisches Verfahren zur Bewertung des ökologischen Flusszustands (Worst Case innerhalb multimetrischer Indizes für allgemeine Degradation und Saprobienindex)

0,80

0,60

GEWÄSSERKATEGORIE: Flüsse

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Mittelmeerraum

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Flussmerkmale

Einzugsgebiet (km2s)

Höhe (m)

Geologie

Strömungsbedingungen

R-M1

kleine mediterrane Fließgewässer mittlerer Höhe

10–100

200–800

gemischt

in hohem Maße jahreszeitlich bedingt

R-M2

kleine/mittlere mediterrane Tieflandfließgewässer

10–1 000

< 400

gemischt

in hohem Maße jahreszeitlich bedingt

R-M4

kleine/mittlere mediterrane Gebirgsflüsse

10–1 000

400–1 500

nicht silikatisch

in hohem Maße jahreszeitlich bedingt

R-M5

klein, Tiefland, zeitweilig

10–100

< 300

gemischt

zeitweilig

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typ R-M1:

Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Slowenien, Spanien.

Typ R-M2:

Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien.

Typ R-M4:

Zypern, Frankreich, Griechenland, Italien, Spanien.

Typ R-M5:

Zypern, Italien, Portugal, Slowenien, Spanien.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Benthische wirbellose Fauna

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Typ und Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

R-M1

Frankreich

Französische WRRL-Einstufung: Indice Biologique Global Normalisé (IBGN). Norm AFNOR NF T 90 350 (1992) und Rundschreiben MEDD/DE/MAGE/BEMA 05 Nr. 14 vom 28. Juli 2005, geändert am 13. Juni 2007

0,94

0,81

Griechenland

STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi)

0,95

0,71

Italien

STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi)

0,97

0,72

Portugal

North Invertebrate Portuguese Index, IPtIN

0,92

0,69

Spanien

IBMWP

0,78

0,48

R-M2

Griechenland

STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi)

0,94

0,71

Italien

STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi)

0,94

0,70

Portugal

North Invertebrate Portuguese Index, IPtIN

0,87

0,66

R-M4

Zypern

STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi)

0,97

0,73

Griechenland

STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi)

0,96

0,72

Italien

STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi)

0,94

0,70

Spanien

IBMWP

0,83

0,51

R-M5

Italien

STAR Intercalibration Common Metric Index (STAR_ICMi)

0,97

0,73

Portugal

South Invertebrate Portuguese Index, IPtIS

0,98

0,72

Spanien

IBMWP

0,91

0,55

Biologische Qualitätskomponente: Phytobenthos

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Typ and Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

R-M1

Frankreich

Französische WRRL-Einstufung: Indice Biologique Diatomées (IBD). Norm AFNOR NF T 90-354 (2000) und Rundschreiben MEDD/DE/MAGE/BEMA 05 Nr.o14 vom 28. Juli 2005, geändert am 13. Juni 2007

0,93

0,80

Portugal

Indice de Polluosensibilité Spécifique (IPS)

0,84

0,62

Spanien

Indice de Polluosensibilité Spécifique (IPS)

0,90

0,67

R-M2

Frankreich

Französische WRRL-Einstufung: Indice Biologique Diatomées (IBD). Norm AFNOR NF T 90-354 (2000) and Rundschreiben MEDD/DE/MAGE/BEMA 05 Nr.o14 vom 28. Juli 2005, geändert am 13. Juni 2007

0,93

0,80

Portugal

Indice de Polluosensibilité Spécifique (IPS)

0,84

0,62

Spanien

Indice de Polluosensibilité Spécifique (IPS)

0,93

0,70

R-M4

Spanien

Indice de Polluosensibilité Spécifique (IPS)

0,91

0,68

R-M5

Portugal

Europäischer Index (CEE)

0,85

0,64

Spanien

Indice de Polluosensibilité Spécifique (IPS)

0,95

0,71

GEWÄSSERKATEGORIE: Flüsse

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Nördlicher Raum

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Flussmerkmale

Einzugsgebiet (Ausdehnung)

Höhe & Geomorphologie

Alkalinität

(meq/l)

Organische Substanzen

(mg Pt/l)

R-N1

klein, Tiefland, silikatisch, mäßige Alkalinität

10–100 km2

< 200 m oder unterhalb des höchstgelegenen Küstengebiets

0,2–1

< 30

(< 150 in Irland)

R-N3

klein/mittel, Tiefland, organisch

10–1 000 km2

< 0,2

> 30

R-N4

mittel, Tiefland, silikatisch, mäßige Alkalinität

100–1 000 km2

0,2–1

< 30

R-N5

klein, mittlere Höhe, silikatisch

10–100 km2

zwischen Tief- und Hochland

< 0,2

< 30

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typ R-N1:

Finnland, Irland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Typ R-N3:

Finnland, Irland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Typ R-N4:

Finnland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Typ R-N5:

Finnland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Benthische wirbellose Fauna

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Die folgenden Ergebnisse gelten für alle oben beschriebenen Typen.

Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Finnland

Multimetrisches System, Einführung der ersten Version

0,80

0,60

Irland

Quality Rating System (Q-value)

0,85

0,75

Norwegen

Average score per taxon (ASPT)

0,99

0,87

Schweden

DJ-Index (Dahl & Johnson 2004)

0,80

0,60

Vereinigtes Königreich

RICT–River Invertebrate Classification Tool (Einstufungssystem für Flusswirbellose)

0,97

0,86

Biologische Qualitätskomponente: Phytobenthos

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Die folgenden Ergebnisse gelten für alle oben beschriebenen Typen.

Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Finnland

Indice de Polluosensibilité Spécifique (IPS)

0,91

0,80

Irland

Überarbeitetes Formular des „Trophic Diatom Index“ (TDI)

0,93

0,78

Schweden

Schwedische Bewertungsverfahren, schwedische EPA-Richtlinien (NFS 2008:1) auf Basis des „Indice de Polluosensibilité Spécifique“ (IPS)

0,89

0,74

Vereinigtes Königreich

Diatom Assessment for River Ecological Status (DARES)

0,93

0,78

GEWÄSSERKATEGORIE: Seen

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Atlantischer Raum

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Seemerkmale

Höhe

(m über Meereshöhe)

Mittlere Tiefe

(m)

Alkalinität

(meq/l)

LA1/2

Tiefland, flach, kalkreich, klein und groß

< 200

3–15

> 1

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Irland und Vereinigtes Königreich.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Phytoplankton

Phytoplankton-Parameter zeigt Gehalt an Biomasse (Chlorophyll-a) an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Die folgenden Ergebnisse beziehen sich auf mittlere Werte der Vegetationsperiode und gelten für alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist.

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Chlorophyll-a-Konzentrationen (μg/l)

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

LA1/2

0,55

0,32

4,6—7,0

8,0—12,0

GEWÄSSERKATEGORIE: Seen

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Alpiner Raum

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Seemerkmale

Höhe

(m über Meereshöhe)

Mittlere Tiefe

(m)

Alkalinität

(meq/l)

Seegröße

(km2)

L-AL3

Tiefland oder mittlere Höhe, tief, mäßige bis hohe Alkalinität (alpiner Einfluss), groß

50–800

> 15

> 1

> 0,5

L-AL4

mittlere Höhe, flach, mäßige bis hohe Alkalinität (alpiner Einfluss), groß

200–800

3–15

> 1

> 0,5

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typen L-AL3 und L-AL4:

Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien und Slowenien.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Phytoplankton

Phytoplankton: Parameter zeigen Gehalt an Biomasse an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Die folgenden Ergebnisse beziehen sich auf mittlere Jahreswerte und gelten für alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist. Die Mitgliedstaaten können Chlorophyll-a, das Gesamtbiovolumen oder beide Parameter verwenden.

Chlorophyll-a

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Chlorophyll-a-Konzentrationen (μg/l)

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

L-AL3

0,70

0,40

2,1—2,7

3,8—4,7

L-AL4

0,75

0,41

3,6—4,4

6,6—8,0


Gesamtbiovolumen

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Gesamtbiovolumen (mm3/l)

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

L-AL3

0,60

0,25

0,3—0,5

0,8—1,2

L-AL4

0,64

0,26

0,8—1,1

1,9—2,7

Phytoplankton: Parameter zeigen taxonomische Zusammensetzung und Abundanz an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Parameter

Land

Interkalibrierte nationale Parameter

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Stufengrenzwerte

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Österreich

Slowenien

Brettum-Index

L-AL3

0,94

0,83

4,12—4,34

3,64—3,83

L-AL4

0,94

0,81

3,69—3,87

3,20—3,34

Deutschland

PTSI (Phytoplankton-Taxa-Seen-Index)

L-AL3

0,60

0,43

1,25

1,75

L-AL4

0,71

0,56

1,75

2,25

Italien

PTIot (Phytoplankton-Taxa-Index)

L-AL 3 (mittlere Tiefe < 100 m)

0,95

0,89

3,43

3,22

L-AL4

0,95

0,85

3,37

3,01

PTIspecies (Phytoplankton-Taxa-Index)

L-AL 3 (mittlere Tiefe > 100 m)

0,93

0,82

4,00

3,50

Biologische Qualitätskomponente: Makrophyten

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Typ und Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Österreich

Typ L-AL3 und L-AL4

Österreichisches Bewertungsverfahren für Makrophyten: Österreichischer Makrophyten-Seen-Index (AIM für Seen), Modul 1

0,80

0,60

Deutschland

Typ L-AL3

Deutsches Bewertungsverfahren für Makrophyten und Phytobenthos: Modul 1

0,78

0,51

Deutschland

Typ L-AL4

Deutsches Bewertungsverfahren für Makrophyten und Phytobenthos: Module 1+2

0,71

0,47

GEWÄSSERKATEGORIE: Seen

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Zentraler/Baltischer Raum

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Seemerkmale

Höhe (m über Meereshöhe)

Mittlere Tiefe (m)

Alkalinität (meq/l)

Hydrologische Verweilzeit (Jahre)

L-CB1

Tiefland, flach, kalkreich

< 200

3–15

> 1

1–10

L-CB2

Tiefland, sehr flach, kalkreich

< 200

< 3

> 1

0,1–1

L-CB3

Tiefland, flach, klein, silikatisch (mäßige Alkalinität)

< 200

3–15

0,2–1

1–10

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typen L-CB1 und L-CB2:

Belgien, Deutschland, Dänemark, Estland, Frankreich, Litauen, Lettland, Niederlande, Polen, Vereinigtes Königreich.

Typ L-CB3:

Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Lettland, Polen.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Phytoplankton

Phytoplankton: Parameter zeigt Gehalt an Biomasse an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Die folgenden Ergebnisse beziehen sich auf mittlere Werte der Vegetationsperiode und gelten für alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist.

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Chlorophyll-a-Konzentrationen (μg/l)

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

L-CB1

0,55

0,32

4,6—7,0

8,0—12,0

L-CB2

0,63

0,30

9,9—11,7

21,0—25,0

L-CB3

0,57

0,31

4,3—6,5

8,0—12,0

Biologische Qualitätskomponente: Makrophyten

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Die folgenden Ergebnisse gelten für L-CB1- und L-CB2-Typen.

Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Belgien

Flämisches Bewertungsverfahren für Makrophyten

0,80

0,60

Deutschland

Deutsches Bewertungsverfahren für Makrophyten: Referenzindex

0,75

0,50

Estland

Estnisches Bewertungsverfahren für Makrophyten

0,80

0,60

Lettland

Lettisches Bewertungsverfahren für Makrophyten

0,80

0,60

Niederlande

Niederländisches Bewertungsverfahren für Makrophyten (KRW Maatlat)

0,80

0,60

Vereinigtes Königreich

Britisches Bewertungsverfahren für Makrophyten: LEAFPACS

0,80

0,60

GEWÄSSERKATEGORIE: Seen

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Mittelmeerraum

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Seemerkmale

Höhe

(m)

Mittlerer Jahresniederschlag (mm) und mittlere Jahres-temperatur ( oC)

Mittlere Tiefe

(m)

Alkalinität

(meq/l)

Seegröße

(km2)

L-M5/7

Speicherbecken, tief, groß, silikatisch, „Feuchtgebiete“, Einzugsgebiet < 20 000 km2

0–800

> 800 oder < 15

> 15

< 1

> 0,5

L-M8

Speicherbecken, tief, groß, kalkreich, Einzugsgebiet < 20 000 km2

0–800

> 15

> 1

> 0,5

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typ L-M5/7:

Griechenland, Frankreich, Portugal, Spanien, Rumänien.

Typ L-M8:

Zypern, Griechenland, Frankreich, Italien, Spanien, Rumänien.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Phytoplankton

Phytoplankton: Parameter zeigen Gehalt an Biomasse an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Die folgenden Ergebnisse beziehen sich auf mittlere Sommerwerte, euphotische Tiefe und gelten für alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist. Die Mitgliedstaaten können Chlorophyll-a, das Gesamtbiovolumen oder beide Parameter verwenden.

Chlorophyll-a

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Chlorophyll-a-Konzentrationen (μg/l)

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

L-M5/7

0,21

6,7—9,5

L-M8

0,43

4,2—6,0


Gesamtbiovolumen

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Gesamtbiovolumen (mm3/l)

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

L-M5/7

0,19

1,9

L-M8

0,36

2,1

Phytoplankton: Parameter zeigen taxonomische Zusammensetzung und Abundanz an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Die folgenden Ergebnisse beziehen sich auf mittlere Sommerwerte, euphotische Tiefe und gelten für alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist. Die Mitgliedstaaten müssen mindestens einen der interkalibrierten Parameter verwenden (Cyanobakterienanteil, Katalanischer Index, Med PTI-Index).

Cyanobakterienanteil

Typ und Land

Ökologische Qualitätsquotienten

Cyanobakterienanteil ( %)

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Typ L-M5/7

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,91

9,2

Typ L-M8

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,72

28,5

Berechnung der ökologischen Qualitätsquotienten als EQR = (100 – Grenzwert)/(100 – Referenzwert)

Katalanischer Index

Typ und Land

Ökologische Qualitätsquotienten

Katalanischer Index

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Typ L-M5/7

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,97

10,6

Typ L-M8

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,98

7,7

Berechnung der ökologischen Qualitätsquotienten als EQR = (400 – Grenzwert)/(400 – Referenzwert)

Med PTI-Index

Typ und Land

Ökologische Qualitätsquotienten

Med PTI-Index

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Typ L-M5/7

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,75

2,32

Typ L-M8

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,77

2,38

GEWÄSSERKATEGORIE: Lakes

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Nördlicher Raum

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Seemerkmale

Höhe

(m über Meereshöhe)

Mittlere Tiefe

(m)

Alkalinität

(meq/l)

Farbe

(mg Pt/l)

LN1

Tiefland, flach, mäßige Alkalinität, klar

< 200

3–15

0,2–1

< 30

LN2a

Tiefland, flach, niedrige Alkalinität, klar

< 200

3–15

< 0,2

< 30

LN2b

Tiefland, tief, niedrige Alkalinität, klar

< 200

> 15

< 0,2

< 30

LN3a

Tiefland, flach, niedrige Alkalinität, mesohumos

< 200

3–15

< 0,2

30–90

LN5

mittlere Höhe, flach, niedrige Alkalinität, klar

200–800

3–15

< 0,2

< 30

LN6a

mittlere Höhe, flach, niedrige Alkalinität, mesohumos

200–800

3–15

< 0,2

30–90

LN8a

Tiefland, flach, mäßige Alkalinität, mesohumos

< 200

3–15

0,2–1

30–90

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typen LN1, LN2a, LN3a, LN8a:

Irland, Finnland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Typen LN2b, LN5 und LN6a:

Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Biologische Qualitätskomponente: Phytoplankton

Phytoplankton: Parameter zeigt Gehalt an Biomasse an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Die folgenden Ergebnisse beziehen sich auf mittlere Werte der Vegetationsperiode und gelten für alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist.

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Chlorophyll-a-Konzentrationen (μg/l)

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

LN1

0,50

0,33

5,0—7,0

7,5—10,5

LN2a

0,50

0,29

3,0—5,0

5,0—8,5

LN2b

0,50

0,33

3,0—5,0

4,5—7,5

LN3a

0,50

0,30

5,0—7,0

8,0—12,0

LN5

0,50

0,33

2,0—4,0

3,0—6,0

LN6a

0,50

0,33

4,0—6,0

6,0—9,0

LN8a

0,50

0,33

7,0—10,0

10,5—15,0

Biologische Qualitätskomponente: Makrophyten

Beschreibung der interkalibrierten Typen (nur für Makrophyten-Interkalibrierung)

Typ

Seemerkmale

Alkalinität (meq/l)

Farbe (mg Pt/l)

101

niedrige Alkalinität, klar

0,05—0,2

< 30

102

niedrige Alkalinität, humos

0,05—0,2

> 30

201

mäßige Alkalinität, klar

0,2—1,0

< 30

202

mäßige Alkalinität, humos

0,2—1,0

> 30

301

hohe Alkalinität, klar

> 1,0

< 30

302

hohe Alkalinität, humos

> 1,0

> 30

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typen 101, 102, 201 und 202:

Irland, Finnland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Typ 301:

Irland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Typ 302:

Irland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der nationalen Einstufungssysteme

Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Irland

Freier Makrophyten-Index

Alle Interkalibrierungstypen

0,90

0,68

Schweden

Trophieindex für Makrophyten (Ecke)

Typ 101

0,98

0,79

Typ 102

0,98

0,88

Typ 201

0,94

0,83

Typ 202

0,96

0,83

Norwegen

Trophieindex für Makrophyten (Mjelde)

Typ 101

0,94

0,61

Typ 102

0,96

0,65

Typ 201

0,91

0,72

Typ 202

0,9

0,77

Typ 301

0,92

0,69

Vereinigtes Königreich

Britisches Bewertungsverfahren für Makrophyten: LEAFPACS

Alle Interkalibrierungstypen

0,80

0,60

GEWÄSSERKATEGORIE: Küsten- und Übergangsgewässer

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Ostsee (GIG)

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Salinität (psu)

Exposition

Tiefe

Eistage

Andere Merkmale

CW B0

0,5–3

geschützt

flach

> 150

Gebiete am Bottnischen Meerbusen („Northern Quark“)

CW B2

3–6

geschützt

flach

90–150

Gebiete im Bottnischen Meer

CW B3 a

3–6

geschützt

flach

~ 90

Gebiete, die sich vom südlichen Bottnischen Meer bis zum Inselmeer und dem westlichen Finnischen Meerbusen erstrecken

CW B3 b

3–6

exponiert

flach

~90

CW B12 a

Östliche Ostsee

5–8

geschützt

flach

Gebiete am Golf von Riga

CW B12 b

Westliche Ostsee

8–22

geschützt

flach

Gebiete an der südlichen schwedischen Küste und an der offenen Küste der südwestlichen Ostsee entlang Dänemark und Deutschland

CW B13

6–22

exponiert

flach

Gebiete entlang der Küste Estlands, Lettlands und Litauens, Polens und auf der dänischen Insel „Bornholm“

CW B 14

6–22

geschützt

flach

Lagunen

TW B 13

6–22

exponiert

flach

Übergangsgewässer; Gebiete entlang der Küsten Litauens und Polens

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typen CWB0, CWB2, CWB3a, CWB3b:

Finnland, Schweden.

Typ CWB12a:

Estland.

Typ CWB12b:

Deutschland, Dänemark, Schweden.

Typ CWB13:

Dänemark, Estland, Litauen, Lettland, Polen.

Typ CWB14:

Dänemark, Polen.

Typ TWB13:

Litauen, Polen.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Benthische wirbellose Fauna

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Typ und Land

Interkalibriertes nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

CW B0

Finnland

BBI — Finnish Brackish water Benthic Index (Finnischer benthischer Index für Brackwasser)

0,99

0,59

Schweden

BQI — Swedish multimetric biological quality index (Schwedischer multimetrischer Index für biologische Qualität; weiche Sedimentinfauna)

0,77

0,31

CW B2

Finnland

BBI — Finnish Brackish water Benthic Index (Finnischer benthischer Index für Brackwasser)

0,95

0,57

Schweden

BQI — Swedish multimetric biological quality index (Schwedischer multimetrischer Index für biologische Qualität; weiche Sedimentinfauna)

0,76

0,29

CW B3 a

Finnland

BBI — Finnish Brackish water Benthic Index (Finnischer benthischer Index für Brackwasser)

0,89

0,53

Schweden

BQI — Swedish multimetric biological quality index (Schwedischer multimetrischer Index für biologische Qualität; weiche Sedimentinfauna)

0,76

0,29

CW B3 b

Finnland

BBI — Finnish Brackish water Benthic Index (Finnischer benthischer Index für Brackwasser)

0,90

0,54

Schweden

BQI — Swedish multimetric biological quality index (Schwedischer multrimetrischer Index für biologische Qualität; weiche Sedimentinfauna)

0,76

0,29

Biologische Qualitätskomponente: Phytoplankton

Phytoplankton: Parameter zeigt Gehalt an Biomasse (Chlorophyll-a) an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Die folgenden Ergebnisse beziehen sich auf die mittleren Sommerwerte Mai/Juni-September.

Typ und Land

Ökologische Qualitätsquotienten für die nationalen Einstufungssysteme

Parameterwerte/-bereiche

Chlorophyll-a (μg/l)

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

CW B0

 

 

 

 

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,76

0,56

1,7 (1,5—1,8)

2,3 (2,0—2,7)

CW B2

 

 

 

 

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,78

0,56

1,8

2,5 (2,3—2,6)

CW B3 a

 

 

 

 

Geschützt

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,71

0,49

2,4 (2,2—2,6)

3,5 (2,9—4,0)

CW B3 b

 

 

 

 

Exponiert

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,81

0,68

1,5

1,8

CW B 12 a

 

 

 

 

Östliche Ostsee

Salinität 5–8 psu

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,82

0,66

2,2

2,7

CW B 12 b

 

 

 

 

Westliche Ostsee

Salinität 8–22 psu

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,92

0,63

1,3 (1,1—1,5)

1,9

CW B 13

 

 

 

 

Dänemark, Estland und Lettland

0,92

0,75

1,3

1,6

CW B 14

 

 

 

 

Dänemark

0,82

0,56

1,1

1,6

TW B 13

 

 

 

 

Alle Länder, für die ein gemeinsamer Interkalibrierungstyp ausgewiesen ist

0,90

0,66

4,2

5,8

Biologische Qualitätskomponente: Angiospermen

Angiospermen: Parameter zeigt Abundanz an (Tiefengrenzwert des Seegrases Zostera marina)

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Typ und Land

Ökologische Qualitätsquotienten für die nationalen Einstufungssysteme

Parameterwerte/-bereiche

Tiefengrenzwert (m) Seegras Zostera marina

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

CW B 12 b

 

 

 

 

Dänemark und Deutschland

Offene Küste

0,90

0,74

8,5 (8,0—9,4)

7 (6,6—7,1)

GEWÄSSERKATEGORIE: Küsten- und Übergangsgewässer

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Nordostatlantischer Raum

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Merkmale

Salinität (psu)

Tidenhub(m)

Tiefe (m)

Strömungsgeschwindigkeit (Knoten)

Exposition

Mischungsverweilzeit

NEA1/26a

Offener Ozean, exponiert oder geschützt, euhalin, flach

> 30

mesotidal 1–5

< 30

mittel 1–3

exponiert oder geschützt

vollständig gemischt

Tage

NEA1/26b

Geschlossene Meere, exponiert oder geschützt, euhalin, flach

> 30

mesotidal 1–5

< 30

mittel 1–3

exponiert oder geschützt

vollständig gemischt

Tage

NEA1/26c

Geschlossene Meere, exponiert oder geschützt, teilweise geschichtet

> 30

mikrotidal/mesotidal < 1–5

< 30

mittel 1–3

exponiert oder geschützt

teilweise geschichtet

Tage bis Wochen

NEA1/26d

Skandinavische Küste, exponiert oder geschützt, flach

> 30

mikrotidal < 1

< 30

niedrig < 1

exponiert oder mäßig exponiert

teilweise geschichtet

Tage bis Wochen

NEA1/26e

Auftriebszonen, exponiert oder geschützt, euhalin, flach

> 30

mesotidal 1–5

< 30

mittel 1–3

exponiert oder geschützt

vollständig gemischt

Tage

NEA3/4

Polyhalin, exponiert oder mäßig exponiert (Wattenmeer)

polyhalin 18–30

mesotidal 1–5

< 30

mittel 1–3

exponiert oder mäßig exponiert

vollständig gemischt

Tage

NEA7

Tiefe Fjord- und Meeresarmsysteme

> 30

mesotidal 1–5

> 30

niedrig < 1

geschützt

vollständig gemischt

Tage

NEA8

Skagerrak „Inner Arc“, polyhalin, mikrotidal, geschützt, flach

polyhalin 18–30

mikrotidal < 1

< 30

niedrig < 1

geschützt

teilweise geschichtet

Tage bis Wochen

NEA9

Fjord mit einem flachen Anstieg an der Mündung mit sehr großer Maximaltiefe im Zentralbecken mit geringem Tiefwasseraustausch

polyhalin 18–30

mikrotidal < 1

> 30

niedrig < 1

geschützt

teilweise geschichtet

Wochen

NEA10

Skagerrak „Outer Arc“, polyhalin, mikrotidal, exponiert, tief

polyhalin 18–30

mikrotidal < 1

> 30

niedrig < 1

exponiert

teilweise geschichtet

Tage

NEA11

Übergangsgewässer

oligohalin 0–35

mikro- bis makrotidal

< 30

veränderlich

geschützt oder mäßig exponiert

teilweise oder dauerhaft geschichtet

Tage bis Wochen

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typ NEA1/26a:

Spanien, Frankreich, Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich.

Typ NEA1/26b:

Belgien, Frankreich, Niederlande, Vereinigtes Königreich.

Typ NEA1/26c:

Deutschland, Dänemark.

Typ NEA1/26d:

Dänemark.

Typ NEA1/26e:

Portugal, Spanien.

Typ NEA3/4:

Deutschland, Niederlande.

Typ NEA7:

Norwegen, Vereinigtes Königreich.

Typ NEA8:

Dänemark, Norwegen, Schweden.

Typ NEA9:

Norwegen, Schweden.

Typ NEA10:

Norwegen, Schweden.

Typ NEA11:

Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Benthische wirbellose Fauna

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Einstufungssysteme

Die Ergebnisse gelten nur für weiche Sedimenthabitate (subtidale Schlamm-/Sandhabitate).

Typ und Land

Nationales Einstufungssystem

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Typen NEA1/26, NEA3/4 und NEA7 (Indizes zeigen überwiegend organische Anreicherung und toxische Verunreinigung in weichen Sedimenthabitaten an)

Dänemark

DKI

0,67

0,53

Frankreich

M-AMBI

0,77

0,53

Deutschland

M-AMBI

0,85

0,70

Irland

IQI

0,75

0,64

Norwegen

NQI

0,92

0,81

Portugal

P-BAT

0,79

0,58

Spanien

M-AMBI

0,77

0,53

Vereinigtes Königreich

IQI

0,75

0,64

Typen NEA1/26 und NEA3/4 (Index zeigt Mehrfachbelastungen in verschiedenartigen Habitaten an)

Belgien

BEQI

0,80

0,60

Niederlande

BEQI

0,80

0,60

Typen NEA8/9/10

Dänemark

DKI

0,82

0,63

Norwegen

NQI

0,92

0,81

Schweden

BQI

0,89

0,68

Biologische Qualitätskomponente: Phytoplankton

Phytoplankton: Parameter zeigt Gehalt an Biomasse (Chlorophyll a) an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Die folgenden Ergebnisse gelten für alle Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind. Parameterwerte werden in μg/l als 90 %-Wert angegeben und in der festgelegten Vegetationsperiode in einem Zeitraum von sechs Jahren berechnet. Die Ergebnisse beziehen sich auf geografische Gebiete innerhalb der im technischen Bericht beschriebenen Typen.

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Werte (μg/l, 90 %)

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

NEA1/26a

0,67

0,33

1–5

2–10

NEA1/26b

0,67

0,44

6–10

9–15

NEA1/26c

0,67

0,44

5

7,5

NEA1/26d

0,67

0,50

3

4

NEA1/26e

0,67

0,44

6–8

9–12

NEA8

0,67

0,33

1,5

3

NEA9

0,67

0,33

2,5

5

NEA10

0,67

0,33

3

6

Phytoplankton: Parameter zeigen Blüten an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Typ und Land

Interkalibrierter nationaler Parameter

Ökologische Qualitätsquotienten

Werte ( % einzelne Zellzählungen überschwellig)

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

NEA1/26a/b, NEA3/4

Belgien

 

 

 

 

 

Deutschland

 

 

 

 

 

Niederlande

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

Phaeocystis-Blüten

0,92

0,49

9

17

NEA1/26a/b

Spanien

 

 

 

 

 

Frankreich

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

Taxa-Zellzählungen

0,84

0,43

20

39

NEA1/26e

Portugal

 

 

 

 

 

Spanien

Taxa-Zellzählungen

0,83

0,51

30

49

Biologische Qualitätskomponente: Makroalgen

Makroalgen: Parameter zeigt Zusammensetzung an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Parameter

Typ und Land

Interkalibrierter nationaler Parameter

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

NEA1/26

Irland

Multimetrisches System „Rocky Shore Reduced Species List“ (Multimetrisches System für artenarme Felsenküsten)

0,80

0,60

Norwegen

Multimetrisches System „Rocky Shore Reduced Species List“ (Multimetrisches System für artenarme Felsenküsten)

0,80

0,60

Vereinigtes Königreich

Multimetrisches System „Rocky Shore Reduced Species List“ (Multimetrisches System für artenarme Felsenküsten)

0,80

0,60

Spanien

Multimetrisches System CFR

0,81

0,57

Portugal

Multimetrisches System p-MarMAT

0,82

0,64

Irland

Vereinigtes Königreich

Multimetrisches System für opportunistische Makroalgen

0,80

0,60

NEA8/9/10

Norwegen

Schweden

Subtidale Algen (Tiefengrenzwert der Makroalgenarten)

0,81

0,61

Biologische Qualitätskomponente: Angiospermen

Angiospermen: Parameter zeigen taxonomische Zusammensetzung und Abundanz

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Parameter

Typ und Land

Interkalibrierter nationaler Parameter

Ökologische Qualitätsquotienten

Parameterwerte (1)

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

NEA1/26, NEA 3/4, NEA11

Irland

Niederlande

Vereinigtes Königreich

Multimetrisches System für die Abundanz (Dichte) und Artenzusammensetzung von intertidalem Seegras

0,90

0,70

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

NEA1/26, NEA3/4

Deutschland

Irland

Niederlande

Vereinigtes Königreich

Intertidales Seegras (Fläche: Nutzfläche/Bodenausdehnung

0,90

0,70

10

30

GEWÄSSERKATEGORIE: Küsten- und Übergangsgewässer

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Mittelmeerraum

Die Ergebnisse gelten nur für Küstengewässer.

Die Typologie wurde nur für spezifische Qualitätskomponenten entwickelt (siehe unten).

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Benthische wirbellose Fauna

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der nationalen Einstufungssysteme

Die folgenden Ergebnisse gelten nur für weiche Sedimente.

Land

Interkalibrierte nationale Einstufungssysteme

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/ mäßiger Zustand

Zypern

Bentix

0,75

0,58

Griechenland

Bentix

0,75

0,58

Slowenien

M-AMBI

0,83

0,62

Spanien

MEDOCC Index

0,73

0,47

Biologische Qualitätskomponente: Phytoplankton

Beschreibung der interkalibrierten Typen (gilt nur für Phytoplankton)

Typ

Beschreibung

Dichte (kg/m3)

Mittlere Jahressalinität (psu)

Typ I

Stark beeinflusst durch Süßwasserzufluss

< 25

< 34,5

Typ IIA

Mäßig beeinflusst durch Süßwasserzufluss (kontinentaler Einfluss)

25–27

34,5—37,5

Typ IIIW

Durch Süßwasserzufluss unbeeinflusste Kontinentalküste (Westliches Becken)

> 27

> 37,5

Typ IIIE

Nicht beeinflusst durch Süßwasserzufluss (Östliches Becken)

> 27

> 37,5

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Typ I:

Frankreich, Italien.

Typ IIA:

Frankreich, Spanien, Italien, Slowenien.

Typ IIIW:

Frankreich, Spanien, Italien.

Typ IIIE:

Griechenland, Zypern.

Phytoplankton: Parameter zeigt Gehalt an Biomasse (Chlorophyll a) an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Die folgenden Ergebnisse gelten für alle Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind. Parameterwerte werden in μg/l (Chlorophyll-a) als 90 %-Wert angegeben und über das Jahr in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren berechnet. Die Ergebnisse beziehen sich auf geografische Gebiete innerhalb der im technischen Bericht beschriebenen Typen.

Typ

Ökologische Qualitätsquotienten

Werte (μg/l, 90 %)

Sehr guter/guter Grenzwert

Guter/mäßiger Grenzwert

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Typ IIA

0,80

0,53

2,4

3,6

Typ IIIW

0,80

0,50

1,1

1,8

Typ IIIE

0,80

0,20

0,1

0,4

Biologische Qualitätskomponente: Makroalgen

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der nationalen Einstufungssysteme

Die folgenden Ergebnisse gelten für die obere infralittorale Zone (3,5—0,2 m Tiefe) an Felsenküsten.

Land

Interkalibrierte nationale Einstufungssysteme

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Zypern

EEI — Ecological Evaluation Index

0,75

0,50

Frankreich

CARLIT — Cartography of Littoral and upper-sublittoral rocky-shore communities

0,75

0,60

Griechenland

EEI — Ecological Evaluation Index

0,75

0,50

Slowenien

EEI — Ecological Evaluation Index

0,75

0,50

Spanien

CARLIT–BENTHOS

0,75

0,60

GEWÄSSERKATEGORIE: Küsten- und Übergangsgewässer

GEOGRAFISCHE INTERKALIBRIERUNGSGRUPPE: Schwarzes Meer

Beschreibung der interkalibrierten Typen

Typ

Beschreibung

CW-BL1

Mesohalin, mikrotidal (< 1 m), flach (< 30 m), mäßig exponiert, gemischtes Substrat

Länder, für die gemeinsame Interkalibrierungstypen ausgewiesen sind:

Bulgarien und Rumänien.

ERGEBNISSE

Biologische Qualitätskomponente: Phytoplankton

Phytoplankton: Parameter zeigt Gehalt an Biomasse an

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten und Parameterwerte

Jahreszeit

Ökologische Qualitätsquotienten

Biomassewerte (mg/m3)

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Winter

0,93

0,78

1 770

3 420

Frühling

0,93

0,78

3 515

5 690

Sommer

0,93

0,78

1 281

2 526

Herbst

0,93

0,78

1 840

3 640

Biologische Qualitätskomponente: Benthische wirbellose Fauna

Ergebnisse: Ökologische Qualitätsquotienten der interkalibrierten nationalen Parameter

Die Mitgliedstaaten müssen zumindest einen der interkalibrierten Parameter (Shannon diversity index H', AMBI, M-AMBI) verwenden.

Interkalibrierte nationale Parameter

Ökologische Qualitätsquotienten

Grenzwert sehr guter/guter Zustand

Grenzwert guter/mäßiger Zustand

Shannon diversity index H'

0,89

0,69

AMBI

0,83

0,53

M-AMBI

0,85

0,55


(1)  Werte für intertidales Seegras werden als prozentualer Flächenverlust in Bezug auf die Referenzfläche angegeben.


10.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/s3


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