ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
27. November 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1170/2008 der Kommission vom 26. November 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1171/2008 der Kommission vom 26. November 2008 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 14. bis zum 21. November 2008 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Mais

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1172/2008 der Kommission vom 25. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

4

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/108/EG der Kommission vom 26. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Flutolanil, Benfluralin, Fluazinam, Fuberidazol und Mepiquat ( 1 )

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/885/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 20. November 2008 zur Ernennung von neun rumänischen Mitgliedern und elf rumänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

14

 

 

Kommission

 

 

2008/886/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei Loins genannten Thunfischfilets (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6644)

16

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2008/887/GASP des Rates vom 25. September 2008 über den Abschluss einer Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

19

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

20

 

 

2008/888/GASP

 

*

Beschluss ATALANTA/1/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. November 2008 zur Ernennung eines Befehlshabers des EU-Einsatzkontingents für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

24

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1170/2008 DER KOMMISSION

vom 26. November 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

25,7

MA

59,1

TR

74,8

ZZ

53,2

0707 00 05

EG

188,1

JO

178,8

MA

72,2

TR

89,6

ZZ

132,2

0709 90 70

MA

67,7

TR

110,9

ZZ

89,3

0805 20 10

MA

60,4

TR

70,0

ZZ

65,2

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

CN

54,3

HR

32,7

IL

76,8

TR

61,9

ZZ

56,4

0805 50 10

MA

64,0

TR

74,9

ZA

117,7

ZZ

85,5

0808 10 80

CA

88,7

CL

67,1

MK

37,6

US

109,3

ZA

105,3

ZZ

81,6

0808 20 50

CN

54,2

TR

111,0

ZZ

82,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1171/2008 DER KOMMISSION

vom 26. November 2008

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 14. bis zum 21. November 2008 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Mais

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 242 074 Tonnen Mais (laufende Nummer 09.4131) eröffnet worden.

(2)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 geht hervor, dass sich die vom 14. November 2008, ab 13.00 Uhr, bis zum 21. November 2008, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), gemäß Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 14. November 2008, ab 13.00 Uhr, bis zum 21. November 2008, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Mais für das Kontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 31,233959 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 21. November 2008, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.


27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1172/2008 DER KOMMISSION

vom 25. November 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist noch keine Stellungnahme zu dem unter Nr. 1 der beigefügten Tabelle genannten Erzeugnis abgegeben.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex zu dem unter Nr. 2 der beigefügten Tabelle genannten Erzeugnis —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Batteriebetriebenes Gerät bestehend aus einem Laserabnehmersystem zur Wiedergabe von Videos und einem Farbmonitor (sog. „tragbarer DVD-Player“). Seine Abmessungen betragen 19 (L) × 14,2 (B) × 3,7 (H) cm, das Gewicht beträgt 800 g.

Der Monitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) besitzt eine Bildschirmdiagonale von 21,6 cm (8,5 Zoll). Das Gerät kann zusammengeklappt und sein Monitor gedreht werden.

Das Gerät verfügt über eingebaute Lautsprecher.

Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet:

Steckplatz für Speicherkarten,

einem USB-Port,

Composite Video Ein- und Ausgang und

Kopfhörerbuchsen.

Das Gerät kann optische Medien (z. B. CD, DVD) und Halbleiter-Aufzeichnungsträger (z. B. USB-Flash-Speicher) in verschiedenen Audio- und Videoformaten lesen.

8528 59 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528 , 8528 59 und 8528 59 90 .

Da es sich bei dem Gerät um eine kombinierte Maschine gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI handelt, ist es nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. In Anbetracht des Designs und der Konzeption des Gerätes besteht sein Zweck in der Anzeige von Videos.

Aufgrund der Bildschirmgröße, die es gestattet, Videosequenzen über längere Zeiträume zu betrachten, ist die kennzeichnende Hauptfunktion des Geräts die Anzeige von Videos.

Daher ist das Gerät als Farbmonitor in KN-Code 8528 59 90 einzureihen.

2.

Batteriebetriebenes „laptop style“ Gerät, bestehend aus einem Laserabnehmersystem zur Wiedergabe von Videos und einem Farbmonitor mit TV-Tuner (sog. „tragbarer DVD-Player“). Seine Abmessungen betragen 19,5 (L) × 14,9 (B) × 3,1 (H) cm, das Gewicht beträgt 800 g.

Der Monitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) besitzt eine Bildschirmdiagonale von 17,8 cm (7 Zoll) und ist klappbar.

Das Erzeugnis ist ausgestattet mit:

eingebauten Lautsprechern und

DVB-T (Digital Video Broadcasting — Terrestrial) und analogem Videotuner.

Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet:

Steckplatz für Speicherkarten,

einem USB-Port,

Composite Video Ein- und Ausgang und

Kopfhörerbuchsen.

Das Gerät kann optische Medien (z. B. CD, DVD) und Halbleiter-Aufzeichnungsträger (z. B. USB-Flash-Speicher) in verschiedenen Audio- und Videoformaten lesen.

Es kann auch als digitales Rundfunkempfangsgerät oder als Videospielgerät verwendet werden.

8528 72 20

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528 , 8528 72 und 8528 72 20 .

Aufgrund des Vorhandenseins eines TV-Tuners wird das Fernsehempfangsgerät mit Bildschirm und eingebautem Rundfunkempfangs- und Ton- und Bildwiedergabegerät als charakterbestimmender Bestandteil angesehen.

Die mögliche Verwendung des Geräts als Videospielgerät ist zweitrangig und wird daher nicht als wesentliches Merkmal des Geräts betrachtet.

Daher wird das Gerät als Fernsehempfangsgerät mit eingebautem Rundfunkempfangs und Ton- und Bildwiedergabegerät in KN-Code 8528 72 20 eingereiht.


RICHTLINIEN

27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/6


RICHTLINIE 2008/108/EG DER KOMMISSION

vom 26. November 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Flutolanil, Benfluralin, Fluazinam, Fuberidazol und Mepiquat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission werden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Flutolanil, Benfluralin, Fluazinam, Fuberidazol und Mepiquat.

(2)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe der von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Flutolanil war Finnland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 13. Juni 2005 übermittelt. Für Benfluralin war Belgien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 16. Februar 2006 übermittelt. Für Fluazinam war Österreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 3. Januar 2006 übermittelt. Für Fuberidazol und Mepiquat war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 5. April 2005 übermittelt.

(3)

Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 3. März 2008 für Flutolanil und Benfluralin, am 26. März 2008 für Fluazinam, am 14. November 2007 für Fuberidazol und am 14. April 2008 für Mepiquat in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSA vorgelegt (4). Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 20. Mai 2008 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission über Flutolanil, Benfluralin, Fluazinam, Fuberidazol und Mepiquat abgeschlossen.

(4)

Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass flutolanil-, benfluralin-, fluazinam-, fuberidazol- und mepiquathaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen über bestimmte spezielle Punkte einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Benfluralin zur Bestätigung der Risikobewertung für Verbraucher und für Wasserorganismen weiter zu untersuchen ist und dass Fluazinam zur Bestätigung der Risikobewertung für Wasserorganismen und Boden-Makroorganismen weiter zu untersuchen ist und dass diese Untersuchungen vom Antragsteller vorzulegen sind.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen flutolanil-, benfluralin-, fluazinam-, fuberidazol- und mepiquathaltiger Pflanzenschutzmittel zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere auf Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(8)

Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(9)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. August 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. September 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. August 2009 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Flutolanil, Benfluralin, Fluazinam, Fuberidazol oder Mepiquat als Wirkstoff(e) enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Flutolanil, Benfluralin, Fluazinam, Fuberidazol und Mepiquat erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten die einzelnen zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die Flutolanil, Benfluralin, Fluazinam, Fuberidazol oder Mepiquat als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten und die bis spätestens am 28. Februar 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG anhand von Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I dieser Richtlinie in Bezug auf Flutolanil, Benfluralin, Fluazinam, Fuberidazol oder Mepiquat. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Flutolanil, Benfluralin, Fluazinam, Fuberidazol oder Mepiquat als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 28. Februar 2013 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Flutolanil, Benfluralin, Fluazinam, Fuberidazol oder Mepiquat als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 28. Februar 2013 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt wird; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2009 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)   ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)   ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)   Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008)126, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Flutolanil (abgeschlossen: 3. März 2008 ).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008)127, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Benfluralin (abgeschlossen: 3. März 2008 ).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008)137, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Fluazinam (abgeschlossen: 26. März 2008 ).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008)118, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Fuberidazol (abgeschlossen: 14. November 2007 ).

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008)146, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Mepiquat(abgeschlossen: 14. April 2008 ).

(5)   ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Spezifische Bestimmungen

„193

Flutolanil

CAS-Nr. 66332-96-5

CIPAC-Nr. 524

α,α,α-trifluoro-3′-isopropoxy-o-toluanilide

≥ 975 g/kg

1. März 2009

28. Februar 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Flutolanil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Kartoffelknollen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flutolanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

194

Benfluralin

CAS-Nr. 1861-40-1

CIPAC-Nr. 285

N-butyl-N-ethyl-α,α,α-trifluoro-2,6-dinitro-p-toluidine

≥ 960 g/kg

Verunreinigungen:

Ethyl-butyl-nitrosamine: max. 0,1 mg/kg

1. März 2009

28. Februar 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Benfluralin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kopfsalat und Endivien achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benfluralin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Verwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;

den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Oberflächengewässern sowie Wasserorganismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien über den Metabolismus bei Fruchtfolge zur Bestätigung der Risikobewertung für Metabolit B12 und für Wasserorganismen. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Benfluralin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

195

Fluazinam

CAS-Nr. 79622-59-6

CIPAC-Nr. 521

3-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-α,α,α-trifluoro-2, 6-dinitro-p-toluidine

≥ 960 g/kg

Verunreinigungen:

5-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-α,α,α-trifluoro-4,6-dinitro-o-toluidine

höchstens 2 g/kg

1. März 2009

28. Februar 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fluazinam enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluazinam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Verwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;

den Schutz von Wasserorganismen. Hinsichtlich des genannten Risikos sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Wasserorganismen und Boden-Makroorganismen. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fluazinam in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.

196

Fuberidazol

CAS-Nr. 3878-19-1

CIPAC-Nr. 525

2-(2′-furyl)benzimidazole

≥ 970 g/kg

1. März 2009

28. Februar 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fuberidazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Saatgutbeize achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fuberidazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

das Langzeitrisiko für Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. In diesem Fall sollte entsprechende Ausrüstung verwendet werden, mit der eine gute Einarbeitung in den Boden und möglichst wenig Verschütten bei der Ausbringung gewährleistet sind.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

197

Mepiquat

CAS-Nr. 15302-91-7

CIPAC-Nr. 440

1,1-dimethylpiperidinium chloride (mepiquat chloride)

≥ 990 g/kg

1. März 2009

28. Februar 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Mepiquat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Gerste achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mepiquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. November 2008

zur Ernennung von neun rumänischen Mitgliedern und elf rumänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2008/885/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der rumänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen. Der Rat hat am 1. Januar 2007 den Beschluss 2007/6/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter (2) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Mandate von Herrn Emil CALOTĂ, Herrn Serghei Florin ANGHEL, Herrn Doru Laurian BĂDULESCU, Herrn Jenel COPILĂU, Herrn János DEMETER, Frau Ileana Viorica ION, Herrn Gheorghe BACIU, Herrn Adriean VIDEANU und Herrn Liviu Nicolae DRAGNEA sind neun Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Mandate von Herrn Lucian FLAIȘER, Herrn Corneliu BICHINEȚ, Herrn Dan Mihai GROZA, Herrn Ion OPRESCU, Herrn Răducu George FILIPESCU, Frau Edita Emöke LOKODI, Herrn Tudor PENDIUC, Herrn Nicușor Daniel CONSTANTINESCU, Herrn Dumitru Teodor BANCIU, Herrn Alexandru CORCODEL und Herrn Dragoș BENEA sind elf Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Mircea COSMA, președintele Consiliului Județean Prahova,

Herr Răducu George FILIPESCU, președintele Consiliului Județean Călărași,

Frau Edita Emöke LOKODI, președintele Consiliului Județean Mureș,

Herr Gheorghe BUNEA STANCU, președintele Consiliului Județean Brăila,

Herr Ion PRIOTEASA, președintele Consiliului Județean Dolj,

Herr Tudor PENDIUC, primarul municipiului Pitești,

Herr Gheorghe FALCĂ, primarul municipiului Arad,

Herr Decebal ARNĂUTU, primarul orașului Târgu-Neamț,

Herr Vasile SAVA, primarul orașului Țăndărei;

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Silvian CIUPERCĂ, președintele Consiliului Județean Ialomița,

Herr Mircea Ioan MOLOȚ, președintele Consiliului Județean Hunedoara,

Herr Árpád Szabolcs CSEHI, președintele Consiliului Județean Satu-Mare,

Herr Liviu Nicolae DRAGNEA, președintele Consiliului Județean Teleorman,

Herr Gheorghe FLUTUR, președintele Consiliului Județean Suceava,

Herr Marian OPRIȘAN, președintele Consiliului Județean Vrancea,

Herr Gheorghe NICHITA, primarul municipiului Iași,

Herr George SCRIPCARU, primarul municipiului Brașov,

Herr Péter FERENC, primarul orașului Sovata,

Frau Mariana MIRCEA, primarul orașului Cernavodă,

Herr Adrian Ovidiu TEBAN, primarul orașului Cugir.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LAPORTE


(1)   ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.

(2)   ABl. L 1 vom 4.1.2007, S. 13.


Kommission

27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. November 2008

über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6644)

(2008/886/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. August 2008 hat Kenia gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung von den in dem genannten Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für einen Zeitraum von einem Jahr beantragt. Am 19. August 2008 hat Kenia zusätzliche Informationen zu seinem Antrag vorgelegt. Der Antrag betrifft eine Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen „Loins“ genannten Thunfischfilets der HS-Position 1604. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Fangmengen und die Versorgung von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft im Indischen Ozean zurückgegangen sind.

(2)

Nach den von Kenia vorgelegten Angaben sind die Fangmengen von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft auch im Vergleich mit den normalen saisonalen Schwankungen ungewöhnlich niedrig, was zu einem Rückgang bei der Herstellung von Thunfischfilets führte. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände ist es für Kenia unmöglich, die Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 während eines bestimmten Zeitraums einzuhalten.

(3)

Um sicherzustellen, dass Kenia seine Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (2) fortsetzen kann, sollte eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(4)

Für einen reibungslosen Übergang von dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zu dem Partnerschaftsabkommen zur Aufstellung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten der ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen) sollte eine neue Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 eingeräumt werden.

(5)

Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 dürfte angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens nicht zu schweren Schäden für einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden.

(6)

Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen.

(7)

Sobald das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird, wird Kenia eine automatische Ausnahme von den Ursprungsregeln für „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 gemäß Artikel 41 Absatz 8 des dem genanten Abkommen beigefügten Ursprungsprotokolls beanspruchen können.

(8)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens, das im Jahr 2008 vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der genannten Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon. Die Ausnahmeregelung sollte daher, wie von Kenia beantragt, bis zum 31. Dezember 2008 gelten, es sei denn, das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen wird vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden.

(9)

Gemäß Artikel 41 Absatz 8 des Ursprungsprotokolls im Anhang zu dem EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen ist die automatische Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln auf ein Jahreskontingent von 2 000 Tonnen Thunfischfilets für die Länder, die das EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommen abgeschlossen haben (Kenia, Uganda, Tansania, Ruanda, Burundi), begrenzt. Kenia ist das einzige Land der Region, das zur Zeit Thunfischfilets in die EG ausführt. Daher ist es gerechtfertigt, Kenia eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 für 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets einzuräumen, da diese Menge das der EAC-Region im Rahmen des EAC-EU-Interimspartnerschaftsabkommens eingeräumte Kontingent nicht überschreitet.

(10)

Für Kenia sollte daher eine Ausnahmeregelung für 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets für die Dauer eines Jahres eingeräumt werden.

(11)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den kenianischen Behörden, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der gemäß dieser Entscheidung eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(12)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die kenianischen Behörden die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung gelten aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellte „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 als Ware mit Ursprung in Kenia.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 aus Kenia zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die kenianischen Zollbehörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diese Entscheidung.

Die zuständigen kenianischen Behörden übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:

„Derogation — Decision 2008/886/EC“.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Sie gilt so lange, bis ein Abkommen mit Kenia mit Ursprungsregeln, die Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben, vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 1.

(3)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

KENIA

Laufende Nr.

KN-Code

Waren-bezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1667

1604 14 16

„Loins“ genannte Thunfischfilets

1.1.2008 bis 31.12.2008

2 000 Tonnen


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/19


BESCHLUSS 2008/887/GASP DES RATES

vom 25. September 2008

über den Abschluss einer Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, angenommen (1).

(2)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der genannten Gemeinsamen Aktion werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer gemäß Artikel 24 des Vertrags zu schließenden Übereinkunft festgelegt.

(3)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Vorsitz, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, ermächtigt, im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsoperationen Verhandlungen mit Drittstaaten zum Zweck des Abschlusses eines Abkommens auf der Grundlage des Musterabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat über die Beteiligung eines Drittstaats an einer zivilen EU-Krisenbewältigungsoperation zu eröffnen. Auf dieser Grundlage hat der Vorsitz ein Abkommen mit der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, ausgehandelt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)   ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE REPUBLIK KROATIEN

andererseits,

beide nachstehend „Parteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (1), durch den Rat der Europäischen Union,

der an die Republik Kroatien gerichteten Einladung, an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (nachstehend „EULEX KOSOVO“ genannt), teilzunehmen,

des Beschlusses des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Februar 2008 zur Bestätigung der an die Republik Kroatien gerichteten Einladung, auf der Grundlage einer Befreiung von den gemeinsamen Kosten an der EULEX KOSOVO teilzunehmen,

des erfolgreichen Abschlusses des Truppengestellungsprozesses sowie der Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs der EU und des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung, der Beteiligung der Republik Kroatien an der EULEX KOSOVO zuzustimmen,

des Beschlusses der Republik Kroatien vom 2. Juli 2008 an der EULEX KOSOVO teilzunehmen,

des Beschlusses des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 4. Juli 2008 über die Annahme des Beitrags der Republik Kroatien zu der EULEX KOSOVO —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1)   Nach Maßgabe dieses Abkommens und aller gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen schließt sich die Republik Kroatien der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, sowie jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss des Rates der Europäischen Union zur Verlängerung von EULEX KOSOVO an.

(2)   Der Beitrag der Republik Kroatien an EULEX KOSOVO erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Die Republik Kroatien stellt sicher, dass ihr an EULEX KOSOVO beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit

der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen,

dem Einsatzplan,

den Durchführungsmaßnahmen durchführt.

(4)   Das von der Republik Kroatien für EULEX KOSOVO abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen von EULEX KOSOVO leiten.

(5)   Die Republik Kroatien unterrichtet den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter von EULEX KOSOVO (nachstehend der „Missionsleiter“ genannt) rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zu EULEX KOSOVO.

(6)   Das für EULEX KOSOVO abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine gesundheitliche Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Kroatien zu bescheinigen. Das für EULEX KOSOVO abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

Artikel 2

Status des Personals

(1)   Der Status des von der Republik Kroatien für EULEX KOSOVO abgeordneten Personals wird in den Bestimmungen über den Status der Mission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP geregelt.

(2)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Mission übt die Republik Kroatien die Gerichtsbarkeit über ihr an EULEX KOSOVO beteiligtes Personal aus.

(3)   Die Republik Kroatien ist zuständig für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an EULEX KOSOVO, die von Mitgliedern ihres Personals oder bezüglich Mitgliedern ihres Personals erhoben werden. Die Republik Kroatien ist zuständig für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren.

(4)   Die Republik Kroatien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an EULEX KOSOVO beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt.

(5)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Kroatien an EULEX KOSOVO eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt.

Artikel 3

Verschlusssachen

(1)   Die Republik Kroatien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates (2) niedergelegt sind, und gemäß den sonstigen Vorgaben der zuständigen Stellen, einschließlich des Missionsleiters.

(2)   Die Bestimmungen des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen vom 10. April 2006 (3) finden im Rahmen von EULEX KOSOVO Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1)   Alle Mitglieder des an EULEX KOSOVO beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Zivilen Operationskommandeur, der auf strategischer Ebene die Anordnungs- und Kontrollbefugnis ausübt.

(3)   Der Missionsleiter trägt im Einsatzgebiet die Verantwortung für EULEX KOSOVO und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

(4)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die EULEX KOSOVO zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(5)   Nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente hat die Republik Kroatien bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(6)   Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal von EULEX KOSOVO aus. Erforderlichenfalls werden Disziplinarmaßnahmen von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(7)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen von EULEX KOSOVO ernennt die Republik Kroatien einen nationalen Kontingentsleiter (nachstehend „NCL“ genannt). Der NCL erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(8)   Der Beschluss zur Beendigung der Mission wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Republik Kroatien gefasst, sofern die Republik Kroatien zum Zeitpunkt der Beendigung der Mission noch einen Beitrag zu EULEX KOSOVO leistet.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Die Republik Kroatien trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Mission eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden an der ansässigen Bevölkerung oder juristischen Personen in dem Gebiet, in dem die Mission durchgeführt wird, leistet die Republik Kroatien, sofern ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Mission.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden der Republik Kroatien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 7

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien eine ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren auf diplomatischem Wege notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Republik Kroatien einen Beitrag zu der Operation leistet.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2008 in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.

Für die Europäische Union

Für die Republik Kroatien


(1)   ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(2)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(3)   ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 73.

ANHANG

ERKLÄRUNGEN

gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP der EU vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme es zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Kroatien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen von EULEX KOSOVO genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Republik Kroatien in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit EULEX KOSOVO verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens,

oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der Republik Kroatien stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals von EULEX KOSOVO aus der Republik Kroatien bei der Nutzung dieser Mittel.“

Erklärung der Republik Kroatien

„Die Republik Kroatien ist im Rahmen ihrer Beteiligung an der durch die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP der EU vom 4. Februar 2008 eingesetzten Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem es zulässt, auf Ansprüche gegen andere an EULEX KOSOVO beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Republik Kroatien gehören und im Rahmen von EULEX KOSOVO genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit EULEX KOSOVO verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens,

oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum von an EULEX KOSOVO beteiligten Staaten stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals von EULEX KOSOVO bei der Nutzung dieser Mittel.“


27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/24


BESCHLUSS ATALANTA/1/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 18. November 2008

zur Ernennung eines Befehlshabers des EU-Einsatzkontingents für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2008/888/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers des Einsatzkontingents der Europäischen Union zu fassen.

(2)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Flottillenadmiral (commodore) Antonios PAPAIOANNOU zum Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias zu ernennen.

(3)

Der EU-Militärausschuss hat diese Empfehlung unterstützt.

(4)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Flottillenadmiral (commodore) Antonios PAPAIOANNOU wird zum Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 18. November 2008 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Präsidentin

C. ROGER


(1)   ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.