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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Europäisches Parlament und Rat |
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2008/879/EG |
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LEITLINIEN |
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Europäische Zentralbank |
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2008/880/EG |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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25.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2008 DER KOMMISSION
vom 24. November 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. November 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
AL |
25,7 |
|
MA |
64,7 |
|
|
TR |
76,0 |
|
|
ZZ |
55,5 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
188,1 |
|
JO |
178,8 |
|
|
MA |
61,0 |
|
|
TR |
83,8 |
|
|
ZZ |
127,9 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
66,3 |
|
TR |
115,1 |
|
|
ZZ |
90,7 |
|
|
0805 20 10 |
MA |
67,3 |
|
ZZ |
67,3 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
CN |
56,5 |
|
HR |
50,0 |
|
|
IL |
69,9 |
|
|
TR |
60,9 |
|
|
ZZ |
59,3 |
|
|
0805 50 10 |
MA |
65,5 |
|
TR |
68,8 |
|
|
ZA |
71,5 |
|
|
ZZ |
68,6 |
|
|
0808 10 80 |
CA |
88,7 |
|
CL |
67,1 |
|
|
MK |
37,6 |
|
|
US |
108,6 |
|
|
ZA |
109,6 |
|
|
ZZ |
82,3 |
|
|
0808 20 50 |
CN |
71,0 |
|
KR |
112,1 |
|
|
TR |
106,0 |
|
|
ZZ |
96,4 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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25.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1163/2008 DER KOMMISSION
vom 24. November 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der zulässigen Fangmengen für bestimmte Stintdorsch-, Wittling- und Schellfischbestände
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 5 und 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Vorläufige zulässige Fangmengen für den Stintdorschbestand im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 überprüfen. |
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(3) |
Unter Berücksichtigung der während des ersten Halbjahres 2008 gesammelten wissenschaftlichen Daten sind nunmehr die endgültigen zulässigen Fangmengen für Stintdorsch in den genannten Gebieten festzusetzen. |
|
(4) |
Laut Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei könnte der Bestand bei einer Fangmenge von bis zu 148 000 Tonnen im Jahr 2008, die einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,6 entspricht, voraussichtlich über den Vorsorgegrenzwerten gehalten werden. |
|
(5) |
Stintdorsch ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten mit den Konsultationen mit Norwegen im Einklang stehen, die gemäß den Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 26. November 2007 abgehalten wurden. |
|
(6) |
Folglich sollte der Anteil der Gemeinschaft an der Gesamtfangmenge (TAC) von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV auf 75 % von 148 000 Tonnen festgesetzt werden. |
|
(7) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission als Folge der Überprüfung der Fangmöglichkeiten für Stintdorsch im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge dieser Bestände in der Stintdorschfischerei überprüft werden. |
|
(8) |
In Anbetracht der begrenzten Fischereien von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId und da keine neue Vorhersagen zu den Beifängen von Schellfisch und Wittling in anderen, in diesen Gebieten tätigen Industriefischereien vorliegen, sollten die Fangmengen für die Wittling- und Schellfischbestände im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId für den Rest des Jahres 2008 unverändert bleiben. |
|
(9) |
Da nun die endgültigen zulässigen Fangmengen für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV festgelegt werden, sollten die zulässigen Fangmengen für Wittling und Schellfisch im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa überprüft werden. |
|
(10) |
Stintdorsch gehört zu den kurzlebigen Arten. Demzufolge sollten die zulässigen Fangmengen so schnell wie möglich durchgesetzt werden, um Verzögerungen, die zur Überfischung des Bestands führen könnten, zu vermeiden. |
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(11) |
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2008
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
ANHANG
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Eintrag für den Stintdorschbestand im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:
|
||||||||||||||||||||||
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2. |
Der Eintrag für den Wittlingbestand im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa erhält folgende Fassung:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. |
Der Eintrag für den Schellfischbestand im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa erhält folgende Fassung:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden.
(2) Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefangen werden.“
(3) Ausgenommen geschätzte 1 063 Tonnen Beifang in der Industriefischerei.
(4) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
(5) Ausgenommen geschätzte 746 Tonnen Beifang in der Industriefischerei.
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25.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1164/2008 DER KOMMISSION
vom 24. November 2008
zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2009 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind. |
|
(2) |
Gemäß jener Verordnung ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist. |
|
(3) |
Die Regeln für die Verwaltung der für 2009 festgesetzten Höchstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören. |
|
(4) |
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 1402/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2008 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (2) getroffenen Maßnahmen haben sich als zufrieden stellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2009 vergleichbare Regeln aufzustellen. |
|
(5) |
Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufrieden zu stellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren“ dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Hoechstmenge begrenzt werden. |
|
(6) |
Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2009 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Menge einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2008 eingeführt haben. |
|
(7) |
Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der 50%igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind. |
|
(8) |
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrags nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 Prozent ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2010, zu verlängern. |
|
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der im Anhang IV zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2009 festgelegt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die im Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, verteilt.
Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2009 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2008 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie aus demselben Drittland für dieselbe Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Höchstmengen eingeführt haben.
Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2008 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.
Artikel 3
Alle Einführer, die bereits 50 Prozent oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die im Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.
Artikel 4
(1) Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 7. Januar 2009 um 10 Uhr mitteilen.
Die im ersten Unterabsatz festgelegte Zeit versteht sich als Brüsseler Zeit.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind.
Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte
|
a) |
nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und |
|
b) |
schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder
|
(3) Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2009.
Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft sind. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2010 hinaus verlängert werden.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2008
Für die Kommission
Catherine ASHTON
Mitglied der Kommission
ANHANG I
In den Artikeln 2 und 3 genannte Höchstmengen
|
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
Höchstmenge |
|
Nordkorea |
1 |
Kilogramm |
10 000 |
|
2 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
3 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
4 |
Stück |
10 000 |
|
|
5 |
Stück |
10 000 |
|
|
6 |
Stück |
10 000 |
|
|
7 |
Stück |
10 000 |
|
|
8 |
Stück |
10 000 |
|
|
9 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
12 |
Paar |
10 000 |
|
|
13 |
Stück |
10 000 |
|
|
14 |
Stück |
10 000 |
|
|
15 |
Stück |
10 000 |
|
|
16 |
Stück |
10 000 |
|
|
17 |
Stück |
10 000 |
|
|
18 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
19 |
Stück |
10 000 |
|
|
20 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
21 |
Stück |
10 000 |
|
|
24 |
Stück |
10 000 |
|
|
26 |
Stück |
10 000 |
|
|
27 |
Stück |
10 000 |
|
|
28 |
Stück |
10 000 |
|
|
29 |
Stück |
10 000 |
|
|
31 |
Stück |
10 000 |
|
|
36 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
37 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
39 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
59 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
61 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
68 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
69 |
Stück |
10 000 |
|
|
70 |
Paar |
10 000 |
|
|
73 |
Stück |
10 000 |
|
|
74 |
Stück |
10 000 |
|
|
75 |
Stück |
10 000 |
|
|
76 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
77 |
Kilogramm |
5 000 |
|
|
78 |
Kilogramm |
5 000 |
|
|
83 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
87 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
109 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
117 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
118 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
142 |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
151A |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
151B |
Kilogramm |
10 000 |
|
|
161 |
Kilogramm |
10 000 |
ANHANG II
Liste der in Artikel 4 genannten Genehmigungsstellen
|
1. |
Österreich
|
|
2. |
Belgien
|
|
3. |
Bulgarien
|
|
4. |
Zypern
|
|
5. |
Tschechische Republik
|
|
6. |
Dänemark
|
|
7. |
Estland
|
|
8. |
Finnland
|
|
9. |
Frankreich
|
|
10. |
Deutschland
|
|
11. |
Griechenland
|
|
12. |
Ungarn
|
|
13. |
Irland
|
|
14. |
Italien
|
|
15. |
Lettland
|
|
16. |
Litauen
|
|
17. |
Luxemburg
|
|
18. |
Malta
|
|
19. |
Niederlande
|
|
20. |
Polen
|
|
21. |
Portugal
|
|
22. |
Rumänien
|
|
23. |
Slowakei
|
|
24. |
Slowenien
|
|
25. |
Spanien
|
|
26. |
Schweden
|
|
27. |
Vereinigtes Königreich
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Europäisches Parlament und Rat
|
25.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/13 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Oktober 2008
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(2008/879/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
|
(2) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann. |
|
(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben. |
|
(4) |
Frankreich hat infolge der durch den Hurrikan „Dean“ verursachten Katastrophe vom August 2007 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 12 780 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
LEITLINIEN
Europäische Zentralbank
|
25.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/14 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 21. November 2008
über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten
(EZB/2008/18)
(2008/880/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Zur befristeten Verbesserung der Liquiditätsbereitstellung an Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems sollten die Kriterien für die Bestimmung der Zulässigkeit von Sicherheiten erweitert werden, die diese Geschäftspartner dem Eurosystem zur Verfügung stellen, um Liquidität zu erhalten. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten sind in der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten. |
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(2) |
Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat am 15. Oktober 2008 die befristete Erweiterung der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Operationen des Eurosystems beschlossen. Der EZB-Rat hat außerdem beschlossen, dass das Datum des Inkrafttretens seines Beschlusses sowie alle weiteren Maßnahmen in Bezug auf diese erweiterten Zulassungskriterien so bald wie möglich mitgeteilt werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Erweiterung bestimmter Zulassungskriterien für Sicherheiten
1. Die in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 (nachfolgend die „Allgemeinen Regelungen“) festgelegten Zulassungskriterien für Sicherheiten werden gemäß den Artikeln 2 bis 7 erweitert.
2. Bei Abweichungen zwischen dieser Leitlinie und den auf nationaler Ebene von den NZBen umgesetzten Allgemeinen Regelungen ist die Erstere maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Bestimmungen der Allgemeinen Regelungen unverändert an, soweit in dieser Leitlinie nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 2
Zulassung von auf US-Dollar, Pfund Sterling oder japanische Yen lautenden Sicherheiten als notenbankfähige Sicherheiten
1. Marktfähige Schuldtitel gemäß Kapitel 6.2.1 der Allgemeinen Regelungen, die auf US-Dollar, Pfund Sterling oder japanische Yen lauten, sind als notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems anzusehen, vorausgesetzt i) sie werden im Euro-Währungsgebiet ausgegeben und gehalten bzw. abgewickelt, und ii) der Emittent ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig.
2. Ein zusätzlicher Abschlag von 8 % wird all diesen marktfähigen Schuldtiteln durch das Eurosystem auferlegt.
Artikel 3
Zulassung von Konsortialkrediten als notenbankfähige Sicherheiten
1. Konsortialkredite sind nur dann notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems, wenn sie mit den Kapiteln 6.2.2 und 6.3.3 sowie Anlage 7 der Allgemeinen Regelungen im Einklang stehen.
2. Unbeschadet Absatz 1 bleiben Konsortialkredite, die englischem und walisischem Recht unterliegen und bis zum 30. November 2008 im Einklang mit den Voraussetzungen gemäß dem Beschluss EZB/2008/15 vom 14. November 2008 zur Durchführung der Verordnung EZB/2008/11 vom 23. Oktober 2008 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (2) für geldpolitische Operationen des Eurosystems entgegengenommen worden sind, weiterhin notenbankfähige Sicherheiten für die Dauer der geldpolitischen Operation des Eurosystems, für die sie als notenbankfähige Sicherheit entgegengenommen worden sind.
Artikel 4
Zulassung von Schuldtiteln, die von Kreditinstituten emittiert werden und auf bestimmten nichtregulierten Märkten als notenbankfähige Sicherheiten gehandelt werden
1. Von Kreditinstituten emittierte Schuldtitel, die auf bestimmten von der EZB angegebenen nichtregulierten Märkten gehandelt werden, sind notenbankfähige Sicherheiten für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems.
2. Ein zusätzlicher Abschlag von 5 % wird all diesen Schuldtiteln durch das Eurosystem auferlegt.
Artikel 5
Zulassung von Sicherheiten mit einer Bonitätsbeurteilung von „BBB-“ oder höher als notenbankfähige Sicherheiten
1. Der Schwellenwert des Eurosystems für die Beurteilung, ob notenbankfähige Sicherheiten den Bonitätsanforderungen für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems entsprechen, ist eine Bonitätsbeurteilung von „BBB-“ oder gleichwertig. Diese Änderung des Schwellenwerts für die Bonitätsbeurteilung gilt für marktfähige und nichtmarktfähige Sicherheiten mit Ausnahme von Asset-Backed Securities gemäß Kapitel 6.3 der Allgemeinen Regelungen, für die das Erfordernis hoher Bonitätsanforderungen unverändert bleibt.
2. Ein zusätzlicher Abschlag von 5 % wird allen notenbankfähigen Sicherheiten mit einer Bonitätsbeurteilung unter „A-“ durch das Eurosystem auferlegt.
Artikel 6
Zulassung von untergeordneten Sicherheiten mit angemessenen Garantien als notenbankfähige Sicherheiten
1. Das Erfordernis, dass marktfähige Sicherheiten nicht untergeordnet sein dürfen, um notenbankfähig für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems gemäß Kapitel 6.2.1 der Allgemeinen Regelungen zu sein, gilt nicht, wenn ein finanziell solider Garant eine auf erstes Anfordern zahlbare unbedingte und unwiderrufliche Garantie für diese Sicherheiten gemäß der ausführlicher in Kapitel 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen enthaltenen Definition gewährt.
2. Ein zusätzlicher Abschlag von 10 % mit einer weiteren Bewertungsreduzierung von 5 % bei theoretischer Bewertung wird allen diesen Sicherheiten durch das Eurosystem auferlegt.
Artikel 7
Zulassung von Termineinlagen als notenbankfähige Sicherheiten
Termineinlagen gemäß Kapitel 3.5 der Allgemeinen Regelungen von zugelassenen Geschäftspartnern sind notenbankfähige Sicherheiten für alle Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems.
Artikel 8
Weitere Umsetzungsmaßnahmen
Der EZB-Rat hat die Zuständigkeit für alle weiteren Beschlüsse, die zur Umsetzung seines Beschlusses vom 15. Oktober 2008 erforderlich sind, auf das Direktorium übertragen.
Artikel 9
Überprüfung
Die NZBen legen der EZB bis spätestens 25. November 2008 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.
Artikel 10
Schlussbestimmungen
1. Diese Leitlinie tritt am 25. November 2008 in Kraft.
2. Diese Leitlinie gilt vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2009.
Artikel 11
Adressaten
Diese Verordnung ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. November 2008.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
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25.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.