ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
14. November 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1121/2008 der Kommission vom 13. November 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1122/2008 der Kommission vom 12. November 2008 über ein Fangverbot für Seelachs in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIId durch Schiffe unter der Flagge Polens

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1123/2008 der Kommission vom 12. November 2008 zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anträge für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1124/2008 der Kommission vom 12. November 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 795/2004, (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 hinsichtlich der für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates in Betracht kommenden Hanfsorten

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1125/2008 der Kommission vom 13. November 2008 zur Aufteilung, für das Wirtschaftsjahr 2008/09, von 5000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern als garantierte einzelstaatliche Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/859/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 4. November 2008 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

11

 

 

Kommission

 

 

2008/860/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6262)

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995)

25

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 283 vom 27.10.2007)

26

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1121/2008 DER KOMMISSION

vom 13. November 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. November 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

34,6

MA

66,6

MK

46,2

TR

79,6

ZZ

56,8

0707 00 05

JO

175,9

MA

52,6

TR

60,4

ZZ

96,3

0709 90 70

MA

63,9

TR

123,2

ZZ

93,6

0805 20 10

MA

77,2

ZZ

77,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

55,9

HR

22,5

MA

75,0

TR

72,8

ZZ

56,6

0805 50 10

MA

60,4

TR

85,9

ZA

107,8

ZZ

84,7

0806 10 10

BR

215,9

TR

129,6

US

261,3

ZA

78,7

ZZ

171,4

0808 10 80

CA

96,0

CL

67,1

MK

37,6

US

116,4

ZA

85,9

ZZ

80,6

0808 20 50

CN

56,4

ZZ

56,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1122/2008 DER KOMMISSION

vom 12. November 2008

über ein Fangverbot für Seelachs in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIId durch Schiffe unter der Flagge Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

57/T&Q

Mitgliedstaat

POL

Bestand

POK/2A34.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

IIIa und IV; EG-Gewässer der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIId

Zeitpunkt

11.9.2008


14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1123/2008 DER KOMMISSION

vom 12. November 2008

zur Festsetzung eines einzigen Annahmeprozentsatzes für die der Kommission von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anträge für die Rodungsprämie mitgeteilten Beträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (1), insbesondere auf Artikel 102 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zulässigen Anträge, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bis zum 15. Oktober 2008 mitgeteilt haben, überschreiten die für die Rodungsregelung für das Weinwirtschaftsjahr 2008/09 gemäß Anhang VII derselben Verordnung zur Verfügung stehenden maximalen jährlichen Haushaltsmittel in Höhe von 464 Mio. EUR. Daher ist ein einziger Annahmeprozentsatz für die tatsächlich mitgeteilten Beträge festzusetzen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 mitgeteilten Rodungsanträge werden in Höhe von 45,9 % der Beträge angenommen, auf die sich die Prämie bezieht. Die Haushaltsgrenzen für die betreffenden Mitgliedstaaten sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.


ANHANG

Haushaltsgrenzen für die Mitgliedstaaten für die Rodungsprämien im Weinwirtschaftsjahr 2008/09

Mitgliedstaat

Haushaltsmittel für die Rodung (EUR)

Bulgarien

0

Tschechische Republik

17 543

Deutschland

178 162

Griechenland

7 135 657

Spanien

236 056 395

Frankreich

70 643 521

Italien

116 113 326

Zypern

6 820 744

Luxemburg

6 675

Ungarn

9 812 320

Malta

0

Österreich

1 875 586

Portugal

13 961 350

Rumänien

49 920

Slowenien

198 093

Slowakei

1 130 707


14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1124/2008 DER KOMMISSION

vom 12. November 2008

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 795/2004, (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 hinsichtlich der für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates in Betracht kommenden Hanfsorten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 darf der Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) der Hanfsorten, die für Direktzahlungen in Betracht kommen sollen, nicht mehr als 0,2 % betragen und müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Kontrolle des THC-Gehalts von Hanf vorsehen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2), der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (4) sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Hanferzeugung festgelegt worden.

(3)

Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (5) veröffentlicht die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein Verzeichnis aller Sorten, deren Saat- und Pflanzgut im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(4)

Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG können Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut einer Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil ihres Gebiets zu verbieten, wenn festgestellt wird, dass der Anbau dieser Sorte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnte.

(5)

Auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der jährlichen Ergebnisse der Überprüfung des THC-Gehalts von Hanf kann davon ausgegangen werden, dass die im gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführten Sorten mit Ausnahme von zwei Sorten den THC-Gehalt von 0,2 % gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht überschreiten.

(6)

Zur Vereinfachung der Verfahren empfiehlt es sich, den gemeinsamen Sortenkatalog als Referenzinstrument für die für Direktzahlungen in Betracht kommenden Hanfsorten zu verwenden, und ein Verfahren einzuführen, in dessen Rahmen es jedem Mitgliedstaat obliegt, die jährlichen Analysen des THC-Gehalts von Hanf auszuwerten und geeignete Maßnahmen zu erlassen.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 795/2004, (EG) Nr. 796/2004 und (EG) Nr. 1973/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Hanferzeugung

Für die Anwendung von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht werden, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (6) zertifiziert sein.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

(1)   Für die Direktzahlung in Betracht kommende Hanfsorten sind diejenigen, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht werden, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi.

(2)   Das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verwendende System zur Bestimmung des Gehalts des angebauten Hanfs an Tetrahydrocannabinol (THC) ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die THC-Ergebnisse auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme, und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

Überschreitet der ermittelte THC-Gehalt einer Probe jedoch den in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis spätestens 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres einen Bericht über alle ermittelten THC-Gehalte der betreffenden Sorte. Dieser Bericht enthält den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme, und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

(4)   Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Kalenderjahres das in Anhang I der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Wirtschaftsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt liegt.

Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte im zweiten aufeinander folgenden Jahr den in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG zu verbieten. Dieser Antrag muss der Kommission bis spätestens 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres übermittelt werden. Ab dem folgenden Jahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden.

(5)   Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, so dass die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Kontrollen vorgenommen werden können.

Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass der Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs I bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.“

2.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Cannabis sativa L. Sorten

Die unter die Beihilfe gemäß Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Sorten von Cannabis sativa L. sind am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt und werden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi.“

2.

Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für Faserhanf die Verwendung der Sorten, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht werden, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi, und die gemäß der Richtlinie 2002/57/EWG zertifiziert sind.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge für die Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2009 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(4)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.“


14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1125/2008 DER KOMMISSION

vom 13. November 2008

zur Aufteilung, für das Wirtschaftsjahr 2008/09, von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern als garantierte einzelstaatliche Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (2) erfolgt die in Artikel 94 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 vorgesehene Aufteilung von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen vor dem 16. November des laufenden Wirtschaftsjahrs.

(2)

Zu diesem Zweck hat Italien der Kommission Angaben zu den Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, sowie die Schätzungen der Erträge an Stroh und Fasern von Flachs und Hanf übermittelt.

(3)

In Dänemark, Griechenland, Irland und Luxemburg werden im Wirtschaftsjahr 2008/09 keine Flachs- und Hanffasern erzeugt.

(4)

Auf der Grundlage dieser Mitteilungen wird geschätzt, dass die Gesamterzeugung der fünf betroffenen Mitgliedstaaten nicht die ihnen insgesamt zugeteilte Menge von 5 000 Tonnen erreichen wird, so dass es sich empfiehlt, die nachstehend genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen festzusetzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 erfolgt die in Artikel 94 Absatz 1a in Verbindung mit Anhang XI Abschnitt A.II Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Aufteilung in garantierte einzelstaatliche Mengen wie folgt:

Dänemark

0 Tonnen;

Griechenland

0 Tonnen;

Irland

0 Tonnen;

Italien

228 Tonnen;

Luxemburg

0 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. November 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/11


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 4. November 2008

zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

(2008/859/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1),

auf Initiative Frankreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion enthält die gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für alle Mitgliedstaaten benötigen.

(2)

Frankreich möchte in Bezug auf Staatsangehörige von Ghana und Nigeria das Visumerfordernis für den Flughafentransit auf diejenigen Personen beschränken, die nicht Inhaber eines gültigen Visums sind, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt worden ist. Die Gemeinsame Konsularische Instruktion sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(4)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (3) genannten Bereich gehören.

(5)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (4) und des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (5) genannten Bereich gehören.

(6)

Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (7) und des Beschlusses 2008/262/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(7)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (9), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(8)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (10) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(9)

Für Zypern stellt diese Entscheidung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(10)

Diese Entscheidung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird wie folgt geändert:

1.

Unter dem Eintrag „Ghana“ erhält die Fußnote folgenden Wortlaut:

„Für die Benelux-Staaten, Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien:

Benötigen kein VFT:

Staatsangehörige, wenn sie Inhaber eines gültigen Visums für einen Mitgliedstaat der EU oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums die Rückreise aus diesen Ländern antreten.“

2.

Unter dem Eintrag „Nigeria“ erhält die Fußnote folgenden Wortlaut:

„Für die Benelux-Staaten, Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien:

Benötigen kein VFT:

Staatsangehörige, wenn sie Inhaber eines gültigen Visums für einen Mitgliedstaat der EU oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums die Rückreise aus diesen Ländern antreten.“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 5. November 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(6)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(7)  Vgl. Fußnote 6.

(8)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.

(9)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(10)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


Kommission

14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2008

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten 2008

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6262)

(2008/860/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2008 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt.

(2)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

(3)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (2) entsprechen.

(4)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(5)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) genügen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Entscheidung sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2008 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit der Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2012 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung werden spätestens zum 31. Dezember 2013 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

Zu den Ausgaben für den Erwerb von Computersystemen, den Einbau, einschließlich technischer Hilfe, und die Einrichtung von IT-Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum wird eine finanzielle Beteiligung von 4 500 EUR je Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Höchstbetrags von 4 500 EUR beläuft sich die finanzielle Beteiligung an den ersten 1 500 EUR auf 100 %.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben zwischen 1 500 EUR und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.

(4)   Für eine Gemeinschaftsbeteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Zu den Ausgaben für Erwerb, Einrichtung und technische Betreuung von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen in einem Fischereiüberwachungszentrum, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord wird eine finanzielle Beteiligung von 4 500 EUR je Schiff bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung an den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten und den Einbau an Bord beläuft sich im Rahmen des Höchstbetrags von 4 500 EUR gemäß Absatz 1 auf 75 %.

(3)   Für eine Gemeinschaftsbeteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission (5) genügen.

Artikel 7

Pilotvorhaben

Zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Zusammenhang mit neuen Kontrolltechnologien wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 8

Schulung

Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 9

Bewertung der Ausgaben

Zu den Ausgaben für die Einführung eines Systems zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 10

Seminare und Multimedia-Instrumente

Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und illegaler Fischerei und für die Durchsetzung der GFP-Vorschriften sensibilisiert werden sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 75 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 11

Patrouillenfahrzeuge

(1)   Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IX festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Die für jeden Mitgliedstaat in Anhang IX angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(4)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3.

(5)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 46.


ANHANG I

Neue Technologien und IT-Netze

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

50 000

50 000

25 000

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

0

0

0

Deutschland

50 000

50 000

25 000

Estland

0

0

0

Griechenland

4 500 000

3 000 000

1 500 000

Spanien

415 936

340 336

170 168

Frankreich

70 000

70 000

35 000

Irland

2 185 864

2 155 864

1 077 932

Italien

4 700 000

1 700 000

850 000

Lettland

0

0

0

Litauen

77 330

77 330

38 665

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

1 174 410

1 104 410

552 205

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

140 000

140 000

70 000

Slowenien

51 300

51 300

25 650

Slowakei

0

0

0

Finnland

350 000

350 000

175 000

Schweden

135 000

135 000

67 500

Vereinigtes Königreich

201 435

200 781

100 391

Insgesamt

14 101 275

9 425 021

4 712 511

Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Gesamtbetrag von 4 676 254 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft.

Gemäß Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab.


ANHANG II

Automatische Ortungsgeräte

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

Bulgarien

0

0

Zypern

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Irland

1 500 000

750 000

Italien

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Rumänien

0

0

Slowenien

20 000

17 500

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

1 520 000

767 500

Die Gemeinschaftsbeteiligung wurde gemäß Artikel 4 der vorliegenden Entscheidung berechnet.


ANHANG III

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

210 000

210 000

105 000

Bulgarien

0

0

0

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

604 026

604 026

302 013

Deutschland

530 000

530 000

265 000

Estland

0

0

0

Griechenland

0

0

0

Spanien

115 500

115 500

57 750

Frankreich

0

0

0

Irland

2 500 000

2 500 000

1 250 000

Italien

0

0

0

Lettland

0

0

0

Litauen

0

0

0

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

1 540 000

1 540 000

770 000

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

0

0

0

Slowenien

0

0

0

Slowakei

0

0

0

Finnland

0

0

0

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

Insgesamt

5 499 526

5 499 526

2 749 763

Die Gemeinschaftsbeteiligung wurde gemäß Artikel 5 der vorliegenden Entscheidung auf der Grundlage eines Satzes von 50 % berechnet.


ANHANG IV

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

0

0

0

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

0

0

0

Deutschland

0

0

0

Estland

0

0

0

Griechenland

0

0

0

Spanien

0

0

0

Frankreich

2 000 000

1 098 000

823 500

Irland

0

0

0

Italien

0

0

0

Lettland

0

0

0

Litauen

0

0

0

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

0

0

0

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

0

0

0

Slowenien

0

0

0

Slowakei

0

0

0

Finnland

0

0

0

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

739 834

739 834

554 876

Insgesamt

2 739 834

1 837 834

1 378 376

Die Ausgaben Frankreichs betreffen 244 elektronische Logbücher, für die eine Obergrenze von jeweils 4 500 EUR gilt. Folglich wurden 902 000 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft.

Gemäß Artikel 6 der vorliegenden Entscheidung wurde auf diese Ausgaben ein Satz von 75 % angewandt.


ANHANG V

Pilotvorhaben

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

0

0

0

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

0

0

0

Deutschland

0

0

0

Estland

0

0

0

Griechenland

0

0

0

Spanien

0

0

0

Frankreich

0

0

0

Irland

0

0

0

Italien

0

0

0

Lettland

0

0

0

Litauen

0

0

0

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

0

0

0

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

0

0

0

Slowenien

0

0

0

Slowakei

0

0

0

Finnland

0

0

0

Schweden

234 000

234 000

117 000

Vereinigtes Königreich

295 934

269 031

134 516

Insgesamt

529 934

503 031

251 516

Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 26 903 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft. Gemäß Artikel 7 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab.


ANHANG VI

Schulung

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

40 000

40 000

20 000

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

123 753

83 485

41 743

Deutschland

18 500

18 500

9 250

Estland

0

0

0

Griechenland

40 000

40 000

20 000

Spanien

173 910

157 110

78 555

Frankreich

92 000

92 000

46 000

Irland

122 000

122 000

61 000

Italien

1 465 230

1 165 230

582 615

Lettland

0

0

0

Litauen

17 400

17 400

8 700

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

120 000

120 000

60 000

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

200 000

200 000

100 000

Slowenien

48 500

48 500

24 250

Slowakei

0

0

0

Finnland

130 000

130 000

65 000

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

178 746

177 266

88 633

Insgesamt

2 770 039

2 411 491

1 205 746

Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 358 548 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft. Gemäß Artikel 8 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab.


ANHANG VII

Bewertung der Ausgaben

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

12 000

12 000

6 000

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

0

0

0

Deutschland

0

0

0

Estland

0

0

0

Griechenland

0

0

0

Spanien

0

0

0

Frankreich

0

0

0

Irland

0

0

0

Italien

0

0

0

Lettland

0

0

0

Litauen

0

0

0

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

0

0

0

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

0

0

0

Slowenien

0

0

0

Slowakei

0

0

0

Finnland

0

0

0

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

Insgesamt

12 000

12 000

6 000

Gemäß Artikel 9 der vorliegenden Entscheidung wurde für die Gemeinschaftsbeteiligung an den erstattungsfähigen Ausgaben ein Satz von 50 % zugrunde gelegt.


ANHANG VIII

Seminare und Multimedia-Instrumente

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

58 000

58 000

43 500

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

33 557

33 557

25 168

Deutschland

0

0

0

Estland

0

0

0

Griechenland

1 000 000

1 000 000

750 000

Spanien

394 800

394 800

296 100

Frankreich

0

0

0

Irland

0

0

0

Italien

497 200

447 200

335 400

Lettland

0

0

0

Litauen

15 900

15 900

11 925

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

0

0

0

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

0

0

0

Slowenien

8 500

8 500

6 375

Slowakei

0

0

0

Finnland

0

0

0

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

104 250

104 250

78 188

Insgesamt

2 112 207

2 062 207

1 546 656

Gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 50 000 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft.

Gemäß Artikel 10 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 75 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab.


ANHANG IX

Patrouillenfahrzeuge

(EUR)

Patrouillenfahrzeuge

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben gemäß dieser Entscheidung

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

0

0

0

Bulgarien

0

0

0

Zypern

0

0

0

Tschechische Republik

0

0

0

Dänemark

301 678

166 678

83 339

Deutschland

3 826 458

68 000

34 000

Estland

0

0

0

Griechenland

14 603 000

558 000

279 000

Spanien

44 225 546

1 657 546

828 773

Frankreich

575 000

500 000

250 000

Irland

260 000

60 000

30 000

Italien

24 000 000

0

0

Lettland

0

0

0

Litauen

0

0

0

Luxemburg

0

0

0

Ungarn

0

0

0

Malta

0

0

0

Niederlande

0

0

0

Österreich

0

0

0

Polen

0

0

0

Portugal

0

0

0

Rumänien

130 000

130 000

65 000

Slowenien

0

0

0

Slowakei

0

0

0

Finnland

180 000

170 000

85 000

Schweden

0

0

0

Vereinigtes Königreich

1 005 765

999 448

499 724

Insgesamt

89 107 447

4 309 672

2 154 836

Von dem für die nationalen Kontrollprogramme für Patrouillenfahrzeuge veranschlagten Gesamtbetrag von 89 107 447 EUR fallen insgesamt 80 361 000 EUR unter den zweiten Finanzierungsbeschluss. Diese Mittel müssen gekürzt werden, damit die für 2008 verfügbaren Mittelbindungen eingehalten werden können.

Gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wurde ein Betrag von 4 436 775 EUR als nicht erstattungsfähig eingestuft.

Gemäß Artikel 11 der vorliegenden Entscheidung deckt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben ab.


Berichtigungen

14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/25


Berichtigung der Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 226 vom 22. September 1995 )

ANHANG, B. Spezifische Reinheitskriterien:

 

E 133 BRILLIANTBLAU FCF — Reinheit:

anstatt

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg“

muss es heißen

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 10 mg/kg“.

 

E 153 PFLANZENKOHLE — Reinheit:

anstatt

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg“

muss es heißen

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 10 mg/kg“.

 

E 160b ANNATTO, BIXIN, NORBIXIN — Reinheit:

anstatt

:

„Lösungsmittelrückstände

Aceton

einzeln oder zusammen

Methanol

höchstens 50 mg/kg

Hexan“

 

muss es heißen

:

„Lösungsmittelrückstände

Aceton

einzeln oder zusammen

Methanol

höchstens 50 mg/kg

Hexan

 

Dichlormethan

höchstens 10 mg/kg“.

 

E 160e BETA-APO-8′-CAROTENAL (C 30) — Reinheit:

anstatt

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 10 mg/kg“

muss es heißen

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg“.

 

E 160f BETA-APO-8′-CAROTINSÄURE-ETHYLESTER (C 30) — Reinheit:

anstatt

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 40 mg/kg“

muss es heißen

:

„Schwermetalle (als Pb)

höchstens 10 mg/kg“.


14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/26


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

( Amtsblatt der Europäischen Union L 283 vom 27. Oktober 2007 )

Seite 6, im Anhang:

Statt:

muss es heißen:


14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.