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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
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5.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1079/2008 DER KOMMISSION
vom 4. November 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. November 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
MA |
41,3 |
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MK |
43,0 |
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TR |
49,3 |
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ZZ |
44,5 |
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|
0707 00 05 |
JO |
175,3 |
|
MA |
26,4 |
|
|
TR |
147,3 |
|
|
ZZ |
116,3 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
44,6 |
|
TR |
126,1 |
|
|
ZZ |
85,4 |
|
|
0805 20 10 |
MA |
95,2 |
|
ZZ |
95,2 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
HR |
28,3 |
|
TR |
79,0 |
|
|
ZZ |
53,7 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
82,1 |
|
MA |
103,9 |
|
|
TR |
107,6 |
|
|
ZA |
102,7 |
|
|
ZZ |
99,1 |
|
|
0806 10 10 |
BR |
236,2 |
|
TR |
129,7 |
|
|
US |
272,9 |
|
|
ZA |
218,0 |
|
|
ZZ |
214,2 |
|
|
0808 10 80 |
CA |
96,3 |
|
CL |
68,1 |
|
|
CN |
66,8 |
|
|
NZ |
104,3 |
|
|
US |
132,8 |
|
|
ZA |
96,9 |
|
|
ZZ |
94,2 |
|
|
0808 20 50 |
CN |
51,0 |
|
US |
208,3 |
|
|
ZZ |
129,7 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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5.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1080/2008 DER KOMMISSION
vom 4. November 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf Artikel 134 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Laut Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (3) können nur „zugelassene Wirtschaftsteilnehmer“ Einfuhrlizenzen für Zucker aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) beantragen. |
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(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (4) (APS-Verordnung) wird der weiter gefasste Ausdruck „Antragsteller“ gebraucht. Die mit dieser Verordnung eingeführte Änderung wird jedoch nicht ab dem Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres für Zucker am 1. Oktober 2008 wirksam, sondern erst mit Beginn des neuen Anwendungszeitraums der APS-Verordnung am 1. Januar 2009. Um keine Wirtschaftsteilnehmer zu diskriminieren, die den Markt beliefern möchten, muss die neue Definition ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres für Zucker gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(3) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 werden die Worte „die Zusage des zugelassenen Wirtschaftsteilnehmers“ ersetzt durch die Worte „die Zusage des Antragstellers“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2008
Für die Kommission
Catherine ASHTON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.
(2) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
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5.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1081/2008 DER KOMMISSION
vom 4. November 2008
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Weichkäse aus Kuhmilch, der in einem Drittland in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen kann, und der Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr bestimmter Käsesorten, die in Australien in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 172 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 172 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates (2) ab 1. Januar 2008 aufgehoben wurde, gilt Folgendes: Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen aufgrund von von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird. Gemäß der genannten Verordnung schreiben die Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 der Kommission (3) und die Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 der Kommission (4) vor, dass die Ausführer eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Käse der Begriffsbestimmung in der jeweiligen Verordnung entspricht, um freien und unbegrenzten Zugang zu den USA bzw. Australien zu haben. |
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(2) |
Die zuständigen Einfuhrbehörden der USA haben bestätigt, dass sie die Einstufung dieser Käse bei der Einfuhr durch Beschau und Laboranalyse von Proben überprüfen und dass die Bescheinigung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 nicht mehr erforderlich ist. |
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(3) |
Im gleichen Zusammenhang haben die zuständigen Behörden Australiens bestätigt, dass sie für die Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 genannten gemeinschaftlichen Käsesorten ohne mengenmäßige Beschränkungen die Nämlichkeits- und Ursprungsbescheinigung nicht mehr benötigen. |
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(4) |
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2968/79 und (EWG) Nr. 1552/80 sind daher aufzuheben. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2968/79 und (EWG) Nr. 1552/80 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 334 vom 28.12.1979, S. 8.
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5.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1082/2008 DER KOMMISSION
vom 4. November 2008
zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Malaysia (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware eines Ausführers in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
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(1) |
Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in Malaysia („betroffenes Land“), gestellt. |
B. WARE
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(2) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Malaysia („betroffene Ware“), das derzeit unter KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird. |
C. GELTENDE MAßNAHMEN
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(3) |
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (2) eingeführt wurde; gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Malaysia in die Gemeinschaft, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, ein endgültiger Antidumpingzoll von 160,1 EUR/t; ausgenommen sind lediglich Einfuhren von mehreren, ausdrücklich in der Verordnung genannten Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zölle gelten. |
D. GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
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(4) |
Der Antragsteller machte geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei. |
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(5) |
Ferner habe er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen. |
E. VERFAHREN
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(6) |
Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. |
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(7) |
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung, um die individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller zu ermitteln und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft einen unternehmensspezifischen Zollsatz festzusetzen. |
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(8) |
Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 einzeln aufgeführten Unternehmen in die Gemeinschaft zu ändern.
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F. AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN
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(9) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung erhoben werden können, falls die Überprüfung zur Feststellung von Dumping beim Antragsteller führt. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden. |
G. FRISTEN
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(10) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
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H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
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(11) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
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(12) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
I. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
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(13) |
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vom 18. Dezember 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet. |
J. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
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(14) |
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in dieser Untersuchung berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeleitet, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Einfuhren von Polyethylenterephthalat des KN-Codes 3907 60 20 mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Malaysia, das von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird (TARIC-Zusatzcode A898), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.
Artikel 2
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.
Artikel 3
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 4
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 10 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(2) Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.
Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro N-105 4/92 |
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B-1049 Brüssel |
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Fax (32 2) 295 65 05 |
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2008
Für die Kommission
Catherine ASHTON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1.
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(4) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
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5.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.