ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
||
|
|
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
|
|
|
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
|
|
|
Kommission |
|
|
|
2008/812/EG |
|
|
* |
Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6154) ( 1 ) |
|
|
|
RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN |
|
|
|
2008/813/EG |
|
|
* |
|
|
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
|
|
|
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
|
|
* |
||
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
|
|
||
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1046/2008 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
106,4 |
MA |
46,2 |
|
MK |
40,8 |
|
TR |
72,2 |
|
ZZ |
66,4 |
|
0707 00 05 |
JO |
162,5 |
TR |
118,2 |
|
ZZ |
140,4 |
|
0709 90 70 |
TR |
121,3 |
ZZ |
121,3 |
|
0805 50 10 |
AR |
112,1 |
MA |
96,1 |
|
TR |
91,9 |
|
ZA |
85,2 |
|
ZZ |
96,3 |
|
0806 10 10 |
BR |
224,2 |
TR |
119,1 |
|
US |
224,6 |
|
ZZ |
189,3 |
|
0808 10 80 |
CA |
97,3 |
CL |
72,8 |
|
CN |
91,2 |
|
MK |
37,6 |
|
NZ |
75,6 |
|
US |
136,5 |
|
ZA |
92,0 |
|
ZZ |
86,1 |
|
0808 20 50 |
CL |
60,3 |
CN |
110,4 |
|
TR |
125,5 |
|
ZZ |
98,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1047/2008 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2008
zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Oktober 2008 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2008 der Kommission (4) (mit der Verordnung (EG) Nr. 60/2008 wurde im Februar 2008 ein besonderer Teilzeitraum für das Einfuhrzollkontingent für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet) in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt. |
(2) |
Für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 ist der einzige Teilzeitraum der Monat Oktober. Dieses Kontingent umfasst den Rest der nicht verwendeten Mengen der Kontingente mit den Nummern 09.4127-09.4128-09.4129-09.4130 des vorhergehenden Teilzeitraums. Der Monat Oktober ist der letzte Teilzeitraum für die Kontingente mit den Nummern 09.4148 und 09.4168 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 327/98, die den Rest der nicht verwendeten Mengen des vorhergehenden Teilzeitraums umfassen. |
(3) |
Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird. |
(4) |
Es ist auch der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2008 für jedes in der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehene Kontingent mitzuteilen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2008 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit der laufenden Nummer 09.4138 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.
(2) Der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2008 für jedes in der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehene Kontingent ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.
(4) ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 6.
ANHANG
Für den Teilzeitraum des Monats Oktober 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zuzuteilende Mengen und endgültige Prozentsätze der Verwendung für das Jahr 2008:
a) Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2008 |
Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2008 |
Vereinigte Staaten von Amerika |
09.4127 |
|
98,99 % |
Thailand |
09.4128 |
|
100 % |
Australien |
09.4129 |
|
82,68 % |
Andere Ursprungsländer |
09.4130 |
|
100 % |
Alle Ursprungsländer |
09.4138 |
1,724138 % |
100 % |
b) Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 327/98:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2008 |
Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2008 |
Alle Ursprungsländer |
09.4148 |
— (1) |
100 % |
c) Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2008 |
Thailand |
09.4149 |
81,61 % |
Australien |
09.4150 |
0 % |
Guyana |
09.4152 |
0 % |
Vereinigte Staaten von Amerika |
09.4153 |
0 % |
Andere Ursprungsländer |
09.4154 |
100 % |
d) Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2008 |
Thailand |
09.4112 |
100 % |
Vereinigte Staaten von Amerika |
09.4116 |
100 % |
Indien |
09.4117 |
100 % |
Pakistan |
09.4118 |
100 % |
Andere Ursprungsländer |
09.4119 |
100 % |
Alle Ursprungsländer |
09.4166 |
100 % |
e) Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 327/98:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2008 |
Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2008 |
Alle Ursprungsländer |
09.4168 |
— (1) |
100 % |
(1) Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1048/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Oktober 2008
über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VI, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb und in den EG- und den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Irlands
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Oktober 2008
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.
ANHANG
Nr. |
46/T&Q |
Mitgliedstaat |
IRL |
Bestand |
COD/561214 |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
VI, EG-Gewässer des Gebiets Vb und EG- und internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV |
Datum |
20.6.2008 |
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1049/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Oktober 2008
über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten I und IIb für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Oktober 2008
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.
ANHANG
Nr. |
48/T&Q |
Mitgliedstaat |
FRA |
Bestand |
COD/1/2B. |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
I und IIb |
Datum |
7.9.2008 |
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1050/2008 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3). |
(2) |
Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2005, 2006 und 2007 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen zu ändern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
ANHANG
„ANHANG XVII
ZUSATZZÖLLE: TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 2
Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.
Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
Auslösungsschwellen (in Tonnen) |
||
78.0015 |
0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser |
|
594 495 |
||
78.0020 |
|
108 775 |
||||
78.0065 |
0707 00 05 |
Gurken |
|
8 632 |
||
78.0075 |
|
15 259 |
||||
78.0085 |
0709 90 80 |
Artischocken |
|
16 421 |
||
78.0100 |
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes) |
|
117 360 |
||
78.0110 |
0805 10 20 |
Orangen |
|
700 277 |
||
78.0120 |
0805 20 10 |
Clementinen |
|
385 569 |
||
78.0130 |
0805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
|
95 620 |
||
78.0155 |
0805 50 10 |
Zitronen |
|
335 545 |
||
78.0160 |
|
64 453 |
||||
78.0170 |
0806 10 10 |
Tafeltrauben |
|
89 754 |
||
78.0175 |
0808 10 80 |
Äpfel |
|
875 884 |
||
78.0180 |
|
106 430 |
||||
78.0220 |
0808 20 50 |
Birnen |
|
257 029 |
||
78.0235 |
|
37 083 |
||||
78.0250 |
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
|
4 199 |
||
78.0265 |
0809 20 95 |
Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln |
|
151 059 |
||
78.0270 |
0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Nektarinen |
|
39 144 |
||
78.0280 |
0809 40 05 |
Pflaumen |
|
7 658“ |
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1051/2008 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2008
zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates in Bezug auf die Höchstmengen bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. Oktober 2007 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft und die Russische Föderation ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2) („Abkommen“). |
(2) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens können die in einem Jahr nicht genutzten Mengen in Höhe von bis zu 7 % der jeweiligen in Anhang II des Abkommens festgelegten Höchstmengen auf das Folgejahr übertragen werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens können bis zu 7 % der Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe auf andere Erzeugnisgruppen übertragen werden, und es sind Übertragungen zwischen Erzeugniskategorien bis maximal 25 000 Tonnen zulässig. |
(4) |
Russland hat der Gemeinschaft innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen seine Absicht notifiziert, die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 3 und 4 in Anspruch zu nehmen. Es ist angezeigt, dem Ersuchen Russlands zu entsprechen und die erforderlichen Anpassungen der Höchstmengen für das Jahr 2008 vorzunehmen. |
(5) |
Gemäß Artikel 10 wird mit jeder jährlichen Verlängerung die Menge in jeder Erzeugnisgruppe um 2,5 % angehoben. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 festgesetzten Höchstmengen für das Jahr 2008 werden durch die in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Mengen ersetzt.
Artikel 2
Die Höchstmengen für das Jahr 2009, die sich aus der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation aus dem Jahr 2007 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen ergeben, sind in Anhang II aufgeführt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2008
Für die Kommission
Catherine ASHTON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 52.
ANHANG I
HÖCHSTMENGEN FÜR DAS JAHR 2008
(Tonnen) |
||||
Erzeugnisse |
2008 |
|||
SA. Flacherzeugnisse |
||||
SA1. Rollen (Coils) |
1 113 993 |
|||
SA2. Grobbleche |
308 907 |
|||
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse |
600 454 |
|||
SA4. Legierte Erzeugnisse |
104 290 |
|||
SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl |
27 932 |
|||
SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl |
109 650 |
|||
SB. Profilerzeugnisse |
||||
SB1. Träger |
58 906 |
|||
SB2. Walzdraht |
329 010 |
|||
SB3. Andere Profilerzeugnisse |
529 434 |
|||
|
ANHANG II
HÖCHSTMENGEN FÜR DAS JAHR 2009
(Tonnen) |
||||
Erzeugnisse |
2009 |
|||
SA. Flacherzeugnisse |
||||
SA1. Rollen (Coils) |
1 060 875 |
|||
SA2. Grobbleche |
281 875 |
|||
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse |
609 875 |
|||
SA4. Legierte Erzeugnisse |
107 625 |
|||
SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl |
25 625 |
|||
SA6. Kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl |
112 750 |
|||
SB. Profilerzeugnisse |
||||
SB1. Träger |
56 375 |
|||
SB2. Walzdraht |
332 100 |
|||
SB3. Andere Profilerzeugnisse |
519 675 |
|||
|
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1052/2008 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 22. Oktober 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht
(EZB/2008/10)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 19.1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 19.1 der ESZB-Satzung sieht vor, dass der EZB-Rat Verordnungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls erlassen kann. |
(2) |
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 sieht vor, dass die EZB Institute unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der von ihr festgelegten Kriterien von der Mindestreservepflicht entbinden kann. |
(3) |
Die EZB hält es für erforderlich, die Kriterien für eine Befreiung von der Mindestreservepflicht enger zu fassen und zusätzlich ein neues Kriterium aufzunehmen, wonach Institute von der Mindestreservepflicht befreit werden können, die von Maßnahmen der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats betroffen sind, durch die ihr Vermögen eingefroren oder die Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt wird oder deren Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems aufgrund einer Entscheidung des EZB-Rates vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen wird. |
(4) |
Angesichts früherer Erfahrungen ist es auch erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (3) zu ändern, um die Komponenten der Mindestreservebasis, für welche die Mindestreserven berechnet werden, sowie die Bestimmungen über die Befreiung von der separaten Meldung für Institute, die Mindestreserven über einen Mittler halten, genauer zu definieren. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) sollte auch die allgemeinen Kriterien für übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperioden regeln, die für Institute gelten, die mindestreservepflichtig werden, weil der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, den Euro einführt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „(2) Ohne verpflichtet zu sein, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist ein Institut vom Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an von der Mindestreservepflicht befreit, in welcher seine Zulassung entzogen wird oder es diese aufgibt oder in welcher eine Justizbehörde oder andere zuständige Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats beschließt, das Institut einem Abwicklungsverfahren zu unterwerfen. Die EZB kann unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes folgende Institute von der Mindestreservepflicht befreien:
(3) Die EZB veröffentlicht eine Liste aller Institute, die der Mindestreservepflicht unterliegen. Die EZB veröffentlicht ferner eine Liste der Institute, die von der Mindestreservepflicht befreit sind und deren Befreiung auf anderen als den folgenden Gründen beruht:
Die Institute können diese Listen zur Feststellung heranziehen, ob ihrerseits Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut bestehen, das selbst mindestreservepflichtig ist. Diese Listen sind im Hinblick auf die Mindestreservepflicht von Instituten gemäß Artikel 2 nicht maßgebend.“ |
2. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Folgende Verbindlichkeiten sind von der Mindestreservebasis ausgenommen:
Für die Anwendung dieser Bestimmung muss das Institut der betreffenden teilnehmenden NZB entsprechende Nachweise über die tatsächliche Höhe der gegenüber einem anderen Institut, das nicht als vom Mindestreservesystem der EZB befreit in der Liste aufgeführt ist, bestehenden Verbindlichkeiten sowie über die Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer teilnehmenden NZB vorlegen, um diese aus der Mindestreservebasis auszuschließen. Kann ein solcher Nachweis für Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren einschließlich nicht erbracht werden, kann das Institut einen auf die Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einschließlich zwei Jahren bezogenen pauschalen Abzug von der Mindestreservebasis vornehmen. Die Höhe dieses pauschalen Abzugsbetrags wird von der EZB in gleicher Weise veröffentlicht wie die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Listen.“ |
3. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die nachstehend aufgeführten Kategorien von Verbindlichkeiten (gemäß dem Berichtsrahmen der EZB für die Geld- und Bankenstatistik, der in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt ist) gilt ein Mindestreservesatz von 0 %:
|
4. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Konsolidierte Haltung von Mindestreserven Institute, die statistische Daten hinsichtlich ihrer konsolidierten Mindestreservebasis (gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegten Berichtsrahmen der EZB für die Geld- und Bankenstatistik) als Gruppe melden dürfen, halten ihre Mindestreserven durch eines der Institute der Gruppe, das ausschließlich für diese Institute als Mittler tätig ist und gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 handelt. Bei Zugang der Erlaubnis der EZB zur Meldung statistischer Daten hinsichtlich der konsolidierten Mindestreservebasis für die Institute der Gruppe wird das Institut, das als Mittler für die Gruppe handelt, automatisch von den Bestimmungen in Artikel 10 Absatz 6 befreit, und nur die Gruppe insgesamt hat Anspruch auf den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Freibetrag.“ |
5. |
Folgender Artikel 13a wird eingefügt: „Artikel 13a Erweiterung des Euro-Währungsgebiets (1) Der EZB-Rat ermächtigt das Direktorium der EZB in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den Euro gemäß dem Vertrag einführt, unter Berücksichtigung der Ansichten des Ausschusses für Marktoperationen des ESZB gegebenenfalls über Folgendes zu entscheiden:
Das Direktorium veröffentlicht spätestens zwei Monate vor der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat eine Erklärung zu seiner Entscheidung. (2) Des Weiteren ermächtigt der EZB-Rat das Direktorium der EZB, Instituten mit Sitz in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat zu gestatten, für die mit der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode zusammenfallende und die auf diese folgende Mindestreserve-Erfüllungsperiode alle Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat von ihrer Mindestreservebasis abzuziehen, selbst wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht auf der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Liste der der Mindestreservepflicht unterliegenden Institute aufgeführt sind. In diesem Falle können die vom Direktorium der EZB aufgrund dieses Absatzes erlassenen Entscheidungen genauere Angaben darüber enthalten, auf welche Weise der Abzug dieser Verbindlichkeiten erfolgt. (3) Alle vom Direktorium gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Entscheidungen sind umgehend dem EZB-Rat mitzuteilen; das Direktorium der EZB befolgt alle diesbezüglichen Entscheidungen des EZB-Rates.“ |
Artikel 2
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Oktober 2008.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.
(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
(3) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1053/2008 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 23. Oktober 2008
über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten
(EZB/2008/11)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 110,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur befristeten Verbesserung der Liquiditätsbereitstellung an Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems sollten die Kriterien für die Bestimmung der Zulässigkeit von Sicherheiten erweitert werden, die diese Geschäftspartner dem Eurosystem zur Verfügung stellen, um Liquidität zu erhalten. Die Kriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten sind in der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) enthalten. |
(2) |
Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat am 15. Oktober 2008 die befristete Erweiterung der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Operationen des Eurosystems beschlossen. Der EZB-Rat hat außerdem beschlossen, dass das Datum des Inkrafttretens seines Beschlusses sowie alle weiteren Maßnahmen in Bezug auf diese erweiterten Zulassungskriterien so bald wie möglich mitgeteilt werden. |
(3) |
Um den oben genannten Beschluss auf eine Weise umzusetzen, die seine sofortige, unmittelbare und einheitliche Anwendung ermöglicht, ist auf eine Verordnung zurückzugreifen, die keine weiteren Durchführungsmaßnahmen der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten erfordert, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend „NZBen“). Diese Verordnung soll zeitlich befristet gelten und wird durch eine Leitlinie der EZB ersetzt, — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erweiterung bestimmter Zulassungskriterien für Sicherheiten
1. Die in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 (nachfolgend die „Allgemeinen Regelungen“) festgelegten Zulassungskriterien für Sicherheiten werden gemäß den Artikeln 2 bis 7 erweitert.
2. Bei Abweichungen zwischen dieser Verordnung und den auf nationaler Ebene von den NZBen umgesetzten Allgemeinen Regelungen ist die Erstere maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Bestimmungen der Allgemeinen Regelungen unverändert an, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 2
Zulassung von auf US-Dollar, Pfund Sterling oder japanische Yen lautenden Sicherheiten als notenbankfähige Sicherheiten
1. Marktfähige Schuldtitel gemäß Abschnitt 6.2.1 der Allgemeinen Regelungen, die auf US-Dollar, Pfund Sterling oder japanische Yen lauten, sind als notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems anzusehen, vorausgesetzt (i) sie werden im Euro-Währungsgebiet ausgegeben und gehalten bzw. abgewickelt, und (ii) der Emittent ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig.
2. Ein zusätzlicher Abschlag von 8% wird all diesen marktfähigen Schuldtiteln durch das Eurosystem auferlegt.
Artikel 3
Zulassung von Konsortialkrediten nach englischem und walisischem Recht als notenbankfähige Sicherheiten
1. Konsortialkredite gemäß Abschnitt 6.2.2 der Allgemeinen Regelungen, die englischem und walisischem Recht unterliegen, sind notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems.
2. Zudem wird das Erfordernis gemäß Abschnitt 6.2.2 der Allgemeinen Regelungen, wonach die Zahl der für i) den Geschäftspartner, ii) den Gläubiger, iii) den Schuldner, iv) (gegebenenfalls) den Garanten, v) den Vertrag über die Kreditforderung und vi) die Vereinbarung zur Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit insgesamt geltenden Rechtsordnungen zwei nicht überschreiten darf, für diese Konsortialkredite geändert, so dass die Zahl der Rechtsordnungen insgesamt drei nicht überschreiten darf.
Artikel 4
Zulassung von Schuldtiteln, die von Kreditinstituten emittiert werden und auf bestimmten nichtregulierten Märkten als notenbankfähige Sicherheiten gehandelt werden
1. Von Kreditinstituten emittierte Schuldtitel, die auf bestimmten von der EZB angegebenen nichtregulierten Märkten gehandelt werden, sind notenbankfähige Sicherheiten für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems.
2. Ein zusätzlicher Abschlag von 5% wird all diesen Schuldtiteln durch das Eurosystem auferlegt.
Artikel 5
Zulassung von Sicherheiten mit einer Bonitätsbeurteilung von „BBB-“ oder höher als notenbankfähige Sicherheiten
1. Der Schwellenwert des Eurosystems für die Beurteilung, ob notenbankfähige Sicherheiten den Bonitätsanforderungen für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems entsprechen, ist eine Bonitätsbeurteilung von „BBB-“ oder gleichwertig. Diese Änderung des Schwellenwerts für die Bonitätsbeurteilung gilt für marktfähige und nichtmarktfähige Sicherheiten mit Ausnahme von Asset-Backed Securities gemäß Abschnitt 6.3 der Allgemeinen Regelungen, für die das Erfordernis hoher Bonitätsanforderungen unverändert bleibt.
2. Ein zusätzlicher Abschlag von 5% wird allen notenbankfähigen Sicherheiten mit einer Bonitätsbeurteilung unter „A-“ durch das Eurosystem auferlegt.
Artikel 6
Zulassung von untergeordneten Sicherheiten mit angemessenen Garantien als notenbankfähige Sicherheiten
1. Das Erfordernis, dass marktfähige Sicherheiten nicht untergeordnet sein dürfen, um notenbankfähig für die Zwecke der geldpolitischen Operationen des Eurosystems gemäß Abschnitt 6.2.1 der Allgemeinen Regelungen zu sein, gilt nicht, wenn ein finanziell solider Garant eine auf erstes Anfordern zahlbare unbedingte und unwiderrufliche Garantie für diese Sicherheiten gemäß der ausführlicher in Abschnitt 6.3.2 der Allgemeinen Regelungen enthaltenen Definition gewährt.
2. Ein zusätzlicher Abschlag von 10 % mit einer weiteren Bewertungsreduzierung von 5 % bei theoretischer Bewertung wird allen diesen Sicherheiten durch das Eurosystem auferlegt.
Artikel 7
Zulassung von Termineinlagen als notenbankfähige Sicherheiten
Termineinlagen gemäß Abschnitt 3.5 der Allgemeinen Regelungen von zugelassenen Geschäftspartnern sind notenbankfähige Sicherheiten für alle Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems.
Artikel 8
Weitere Umsetzungsmaßnahmen
Der EZB-Rat hat die Zuständigkeit für alle weiteren Beschlüsse, die zur Umsetzung seines Beschlusses vom 15. Oktober 2008 erforderlich sind, auf das Direktorium übertragen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
1. Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2008 in Kraft. Artikel 2 und 3 gelten ab dem 14. November 2008.
2. Diese Verordnung gilt bis zum 30. November 2008.
3. Diese Verordnung wird unverzüglich auf der Website der EZB veröffentlicht.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Oktober 2008.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/19 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2008
zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6154)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/812/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (5) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch. Diese Gebiete sind im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt. |
(2) |
Infolge eines bestätigten Ausbruchs der hoch pathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 im Landkreis Görlitz, Sachsen, traf Deutschland Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B im Sinne des Artikels 4 der genannten Entscheidung. |
(3) |
Nach diesem Ausbruch in Deutschland erließ die Kommission die Entscheidung 2008/795/EG vom 10. Oktober 2008 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen gegen hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Deutschland (6). In der genannten Entscheidung werden die Gebiete festgelegt, in denen die Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG anzuwenden sind, sowie die Geltungsdauer dieser Maßnahmen. |
(4) |
Diese vorübergehenden Schutzmaßnahmen wurden nun im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und sollten bestätigt werden. |
(5) |
Der Ausbruch in Deutschland befindet sich nahe an der Grenze zu Polen, deshalb hat Polen die entsprechenden Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG getroffen, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B auf seinem Hoheitsgebiet. Diese Gebiete sollten ebenfalls in den Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgenommen werden. |
(6) |
Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Aus Gründen der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte die Entscheidung 2008/795/EG aufgehoben werden. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Die Entscheidung 2008/795/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Oktober 2008.
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.
(4) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(5) ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51.
(6) ABl. L 272 vom 14.10.2008, S. 16.
ANHANG
„ANHANG
TEIL A
Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:
ISO Ländercode |
Mitgliedstaat |
Gebiet A |
Gültig bis (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii) |
|||||||||||||||||||||||
Code (soweit verfügbar) |
Bezeichnung |
|||||||||||||||||||||||||
DE |
DEUTSCHLAND |
Görlitz 14284 |
Die um den Ausbruch abgegrenzte, 10 km um-fassende Zone in der Gemeinde Markersdorf im Landkreis Görlitz, einschließlich der ganzen Gemeinden oder von Teilen davon:
|
13.11.2008 |
||||||||||||||||||||||
PL |
POLEN |
Woiwodschaft Niederschlesien Zgorzelecki 00225 |
Das Gebiet im Bezirk Zgorzelecki innerhalb folgender Grenzen:
|
13.11.2008 |
TEIL B
Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:
ISO Ländercode |
Mitgliedstaat |
Gebiet B |
Gültig bis (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii) |
|||||||||||||||||||||||||
Code (falls verfügbar) |
Bezeichnung |
|||||||||||||||||||||||||||
DE |
DEUTSCHLAND |
Görlitz 14284 |
Das Gebiet im Landkreis Görlitz, einschließlich der ganzen Gemeinden oder von Teilen davon:
|
13.11.2008 |
||||||||||||||||||||||||
Bautzen 14272 |
Das Gebiet im Landkreis Bautzen, einschließlich der ganzen Gemeinde oder von Teilen davon: Weißenberg |
|||||||||||||||||||||||||||
PL |
POLEN |
Woiwodschaft Niederschlesien Zgorzelecki 00225 |
Im Bezirk Zgorzelecki die Gemeinden:
|
13.11.2008“ |
RECHTSAKTE VON ORGANEN, DIE DURCH INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFEN WURDEN
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/22 |
BESCHLUSS Nr. 1/2008
vom 12. März 2008
des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingesetzten Ausschusses über die Aufnahme in Anhang 1 eines neuen Kapitels 16 über Bauprodukte
(2008/813/EG)
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (im Folgenden „das Abkommen“ genannt), das am 21. Juni 1999 unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 5 kann der Ausschuss die Anhänge dieses Abkommens ändern —
BESCHLIESST:
1. |
Der dem Abkommen beigefügte Anhang 1 über Produktbereiche wird durch die Aufnahme eines neuen Kapitels 16 über Bauprodukte gemäß den Bestimmungen in Anlage A zu diesem Beschluss geändert. |
2. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird. |
Unterzeichnet in Bern am 12. März 2008.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Heinz HERTIG
Unterzeichnet in Brüssel am 26. Februar 2008.
Für die Europäische Gemeinschaft
Fernando PERREAU DE PINNINCK
ANLAGE
In den Anhang 1, „Produktbereiche“, wird das nachstehende Kapitel 16 über Bauprodukte eingefügt:
„KAPITEL 16
BAUPRODUKTE
ABSCHNITT I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Gemeinschaft |
Durchführungsmaßnahmen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schweiz |
|
ABSCHNITT II
Konformitätsbewertungsstellen
1. |
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem gemäß Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 des Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben. |
2. |
Bei den Konformitätsbewertungsstellen wird zwischen drei Stellen unterschieden, die in die Konformitätsbescheinigung eingeschaltet werden, nämlich zwischen Zertifizierungsstellen, Überwachungsstellen und Prüfstellen. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Begriffsbestimmungen von Anhang III Abschnitt 3 der Richtlinie 89/106/EWG. |
ABSCHNITT III
Benennende Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien bekannt gegebenen benennenden Behörden und zuständigen Behörden wird von dem gemäß Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
ABSCHNITT IV
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 des Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Anhang IV der Richtlinie 89/106/EWG festgelegten Kriterien.
ABSCHNITT V
Zusätzliche Bestimmungen
1. Europäische harmonisierte Normen für Bauprodukte
Für die Zwecke dieses Abkommens veröffentlicht die Schweiz die Fundstellen der harmonisierten europäischen Normen für Bauprodukte nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/106/EWG.
Zur Darlegung der Gleichwertigkeit der Schweizer Konformitätsbescheinigungssysteme fügt die Schweiz jeder harmonisierten Norm eine Umwandlungstabelle hinzu. Diese Tabelle gewährleistet die Vergleichbarkeit zwischen dem Schweizer und dem europäischen Konformitätsbescheinigungssystem und enthält Ausführungen zu den maßgeblichen, zur Konformitätsbewertung dienenden Verfahren.
2. Grundlagendokumente und Leitpapiere
Die sechs Grundlagendokumente gemäß Artikel 3 der Richtlinie 89/106/EWG und der Mitteilung der Kommission 94/C 62/01 (ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1), sowie die Leitpapiere, die nach Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG erstellt werden, finden auch für die Zwecke dieses Abkommens Anwendung.
3. Europäische technische Zulassungen
a) |
Die Schweiz ist berechtigt, Schweizer Stellen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen zu benennen. Sie sorgt dafür, dass diese Stellen der Europäischen Organisation für technische Zulassungen (EOTA) beitreten und an deren Arbeiten — insbesondere an der Erstellung von Leitlinien für europäische technische Zulassungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG und an der Erteilung europäischer technischer Zulassungen (ETZ) — mitwirken. Die Schweiz gibt die Bezeichnungen und Anschriften derartiger Stellen dem gemäß Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Ausschuss bekannt. Ferner gelten für die Zwecke dieses Abkommens die Beschlüsse der EOTA. Europäische technische Zulassungen werden von den EOTA-Zulassungsstellen erteilt und von beiden Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abkommens anerkannt. |
b) |
Als ‚Zulassungsstelle‘ wird eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle bezeichnet, die zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen ermächtigt ist. Die Vertragsparteien benennen die Zulassungsstellen gemäß ihren jeweils dafür vorgesehenen Verfahren. Die Liste der Zulassungsstellen wird von dem gemäß Artikel 10 des Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben. Hierfür gilt ebenfalls das in Abschnitt II Absatz 1 beschriebene Verfahren im Einklang mit Artikel 11 des Abkommens analog für die Zulassungsstellen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die auf diese Weise für die Zwecke dieses Abkommens aufgelisteten Stellen die Voraussetzungen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen erfüllen. |
4. Informationsaustausch
Im Einklang mit Artikel 9 des Abkommens tauschen die Vertragsparteien die für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Kapitels erforderlichen Informationen aus.
5. Technische Unterlagen
Hinsichtlich der von den nationalen Behörden zu Kontrollzwecken benötigten technischen Unterlagen genügt es, wenn die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen diese Unterlagen mindestens zehn Jahre, gerechnet vom letzten Herstellungsdatum des Produkts an, im Gebiet einer der Vertragsparteien zur Verfügung halten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle einschlägigen technischen Unterlagen auf Antrag der Behörden der anderen Vertragspartei zu übermitteln.
6. Für das Inverkehrbringen verantwortliche Person und Kennzeichnung
Der Hersteller ist weder verpflichtet, einen im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Bevollmächtigten oder eine dort niedergelassene für das Inverkehrbringen verantwortliche Person zu bezeichnen, noch ist er verpflichtet, in der Kennzeichnung, auf der äußeren Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung Namen und Anschrift eines Bevollmächtigten, einer für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person oder eines Importeurs anzugeben.“
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/32 |
BESCHLUSS 2008/814/GASP DES RATES
vom 13. Oktober 2008
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (1), angenommen. |
(2) |
Die genannte Gemeinsame Aktion legt die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer gemäß Artikel 24 des Vertrags zu schließenden Übereinkunft fest. |
(3) |
Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Vorsitz, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, ermächtigt, im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsoperationen Verhandlungen mit Drittstaaten zum Zweck des Abschlusses eines Abkommens auf der Grundlage des Musterabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat über die Beteiligung eines Drittstaats an einer zivilen EU-Krisenbewältigungsoperation zu eröffnen. Auf dieser Grundlage hat der Vorsitz ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, ausgehandelt. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
(1) ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO
DIE EUROPÄISCHE UNION (EU oder EUROPÄISCHE UNION)
einerseits und
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (Vereinigte Staaten)
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
des gemeinsamen Anliegens der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten, bei der Unterstützung der Weiterentwicklung der demokratischen Standards im Kosovo insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit eng zusammenzuarbeiten,
der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (nachstehend „EULEX KOSOVO“ genannt), durch den Rat der Europäischen Union,
der an die Vereinigten Staaten gerichteten Einladung vom 18. Februar 2008, an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, teilzunehmen,
des erfolgreichen Abschlusses des Truppengestellungsprozesses sowie der Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs und des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung, der Beteiligung der Vereinigten Staaten an der EU-geführten Operation zuzustimmen,
des Beschlusses des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees EULEX/2/2008 vom 22. April 2008 über die Annahme des Beitrags der Vereinigten Staaten zu der EULEX KOSOVO —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Beteiligung an der Operation
(1) Die Vereinigten Staaten schließen sich nach Maßgabe dieses Abkommens und aller Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, sowie jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EULEX KOSOVO beschließt.
(2) Der Beitrag der Vereinigten Staaten zur EULEX KOSOVO erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. Der Ausschuss der beitragenden Länder, bestehend aus den EU-Mitgliedstaaten, den Vereinigten Staaten und anderen an der EULEX KOSOVO beteiligten Nicht-EU-Staaten, soll bei der laufenden Durchführung der Mission eine Schlüsselrolle übernehmen; das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EULEX KOSOVO obliegt, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung.
(3) Die Vereinigten Staaten sorgen dafür, dass die im Rahmen ihres Beitrags zur EULEX KOSOVO abgeordneten Personen (nachstehend „abgeordnetes Personal“ genannt) ihren Auftrag in Übereinstimmung mit
— |
der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen, |
— |
dem Einsatzplan der EULEX KOSOVO, |
— |
möglichen Durchführungsvereinbarungen und |
— |
diesem Abkommen |
ausführen.
(4) Die Vereinigten Staaten stellen sicher, dass das abgeordnete Personal sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Zielen und Interessen der EULEX KOSOVO leiten lässt.
(5) Die Vereinigten Staaten unterrichten den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter der EULEX KOSOVO (nachstehend „Missionsleiter“ genannt) rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur EULEX KOSOVO. Die Beteiligung der Vereinigten Staaten an der EULEX KOSOVO im Rahmen dieses Abkommens hängt von der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel ab.
(6) Eine hierzu befugte medizinische Behörde der Vereinigten Staaten bescheinigt die gesundheitliche Tauglichkeit des abgeordneten Personals im Anschluss an eine ärztliche Untersuchung und die erforderlichen Impfungen. Das für die EULEX KOSOVO abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.
Artikel 2
Status des Personals
(1) Die Rechtsstellung des im Kosovo Dienst tuenden abgeordneten Personals wird durch Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP geregelt; dieses Personal genießt die Vorrechte und Immunitäten, die auf der Grundlage der einschlägigen Dokumente der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der VN, der relevanten Bestimmungen des im Kosovo geltenden Rechts, der weiteren einschlägigen Dokumente und des einschlägigen Schriftverkehrs gewährt werden.
(2) Der Status des abgeordneten Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Kosovo abgestellt wird, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und den Vereinigten Staaten geregelt.
(3) Die Vereinigten Staaten üben die alleinige Gerichtsbarkeit über ihr abgeordnetes Personal aus, soweit es die eigenen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zulassen und unbeschadet der Bestimmungen über den Status des Personals gemäß Absatz 1.
(4) Die Vereinigten Staaten sind für alle Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Beteiligung ihres abgeordneten Personals an der EULEX KOSOVO stehen oder diese betreffen, zuständig. Die Vereinigten Staaten sind für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres abgeordneten Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, nach ihrem Ermessen zuständig.
(5) Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der EULEX KOSOVO beteiligten Staaten abzugeben.
(6) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Vereinigten Staaten an der EULEX KOSOVO eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abzugeben.
Artikel 3
Verschlusssachen
Die Bestimmungen des am 30. April 2007 in Washington geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen finden im Rahmen der EULEX KOSOVO Anwendung.
Artikel 4
Befehlskette
(1) Der Zivile Operationskommandeur übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EULEX KOSOVO auf strategischer Ebene aus. Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.
(2) Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das abgeordnete Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der EULEX KOSOVO zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.
(3) Die Vereinigten Staaten haben nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4) Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der EULEX KOSOVO aus. Die Zuständigkeit für etwaige Disziplinarmaßnahmen liegt bei den Vereinigten Staaten.
(5) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der EULEX KOSOVO ernennen die Vereinigten Staaten einen nationalen Kontingentsleiter (NCL). Der NCL erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.
(6) Der Beschluss zur Beendigung der Mission wird von der Europäischen Union nach Konsultation den Vereinigten Staaten gefasst, sofern die Vereinigten Staaten zum Zeitpunkt des Beschlusses noch einen Beitrag zur EULEX KOSOVO leisten.
Artikel 5
Finanzaspekte
Die Vereinigten Staaten tragen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Mission eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.
Artikel 6
Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.
Artikel 7
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 8
Inkrafttreten und Beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Kraft, bis es gekündigt wird.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei binnen zwei Monaten kündigen.
Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2008 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Europäische Union
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
ANHANG
ERKLÄRUNGEN
Nach Artikel 2 Absätze 5 und 6
Erklärung der EU-Mitgliedstaaten
„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP der EU vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme es zulassen, auf Ansprüche gegen die Vereinigten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der EULEX KOSOVO genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
— |
durch Personal aus den Vereinigten Staaten in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, |
— |
oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den Vereinigten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EULEX KOSOVO aus den Vereinigten Staaten bei der Nutzung dieser Mittel.“ |
Erklärung der Vereinigten Staaten
„Die Vereinigten Staaten sind im Rahmen ihrer Beteiligung an der durch die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP der EU vom 4. Februar 2008 eingesetzten Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem es zulässt, auf Ansprüche gegen andere an der EULEX KOSOVO beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die den Vereinigten Staaten von Amerika gehören und im Rahmen der EULEX KOSOVO genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust
— |
durch Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, |
— |
oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EULEX KOSOVO beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EULEX KOSOVO bei der Nutzung dieser Mittel.“ |
Berichtigungen
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/37 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1039/2008 der Kommission vom 22. Oktober 2008 zur Wiedereinführung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09
( Amtsblatt der Europäischen Union L 280 vom 23. Oktober 2008 )
Seite 5, Artikel 1 Absatz 2 (und Fußnote 3):
anstatt:
„(2) Die Zölle werden gemäß den Artikeln 135 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu den durch die Verordnung (EG) Nr. 1026/2008 der Kommission (1) zuletzt festgesetzten Sätzen wieder eingeführt.
muss es heißen:
„(2) Die Zölle werden gemäß den Artikeln 135 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu den von der Kommission (2) festgesetzten Sätzen wieder eingeführt.
(1) ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 31.“
(2) Zuletzt festgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1026/2008 (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 31).“
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.